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	<title>Erich Küchenhoff Archive - Humanistische Union</title>
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	<lastBuildDate>Fri, 15 Jan 1988 11:00:00 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Rechtliche Grenzen kommunaler Friedenspolitik? (Dokumentation)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/91-vorgaenge/publikation/rechtliche-grenzen-kommunaler-friedenspolitik-dokumentation/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Jan 1988 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/rechtliche-grenzen-kommunaler-friedenspolitik-dokumentation/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Dokumentation aus: vorgänge Nr. 91 (Heft 1/1988), S. 129/130 Thesen, vorgetragen im Rahmen des öffentlichen Hearings des Main-Kinzig-Kreises über &#8222;Handlungsmöglichkeiten der Kommunen im Hinblick auf die praktische Umsetzung eines Kreistagsbeschlusses zur ABC-waffenfreien Zone Main-Kinzig-Kreis&#8220; am Samstag 17.10.1987 in der Klosterberghalle in Langenselbold 1. Für kommunale Friedenspolitik durch vielfältige organisatorische, finanzielle und inhaltliche Initiativen bestehen keine [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Dokumentation</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 91 (Heft 1/1988), S. 129/130</p>
<p><i>Thesen, vorgetragen im Rahmen des öffentlichen Hearings des Main-Kinzig-Kreises über &#8222;Handlungsmöglichkeiten der Kommunen im Hinblick auf die praktische Umsetzung eines Kreistagsbeschlusses zur ABC-waffenfreien Zone Main-Kinzig-Kreis&#8220; am Samstag 17.10.1987 in der Klosterberghalle in Langenselbold</i></p>
<p>1. Für kommunale Friedenspolitik durch vielfältige organisatorische, finanzielle und inhaltliche Initiativen bestehen keine prinzipiellen verfassungsrechtlichen oder kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen, etwa in dem Sinne, daß die ausschließlichen Bundeszuständigkeiten zur Gesetzgebung und Verwaltung in den Sachgebieten &#8222;Außenpolitik&#8220; und &#8222;Verteidigung&#8220; den Kommunen jede &#8222;Befassung&#8220; mit Fragen des Friedens, der Rüstung, der Waffenproduktion, des Waffentransportes und der Waffenstationierung und auch des Überlebens der Menschen und der Menschheit trotz der Atomkriegsdrohungen und Atomkriegsgefahren verbieten.</p>
<p>2. Veranstaltungen der Basis- und Weiterbildung von der Grundschule über Volkshochschulen, öffentliche Vorträge und Diskussionen bis zu Jubiläumsfeiern der nationalen, regionalen und lokalen Geschichte sind ursprüngliche kommunale Aufgaben und von jeder Begrenzung durch die Verteilung der Regelungs- und Entscheidungszuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und Kommunalverbänden frei.</p>
<p>3. Petitionen, mit denen die Kommunen in Bereichen ohne eigene Regelungs- und Entscheidungszuständigkeiten &#8222;von den zuständigen Stellen&#8220; auf Bundes- oder Landesebene ein bestimmtes Handeln, Dulden oder Unterlassen in deren Zuständigkeitsbereichen verlangen oder erbitten, sind den Gemeinden ebenso erlaubt wie jedem Bürger. Sie sind sogar schon im Rahmen von Macht- und Verfassungsverhältnissen praktiziert worden, denen Demokratie und Grundrechte fremd waren. Deshalb ist auch der Einwand falsch, Gemeinden als Teil der Gesamtstaatsorganisation besäßen kein Grundrecht der Petitionsfreiheit.</p>
<p>4. Beschlüsse von Kommunalorganen mit eigenem Regelungs- oder Entscheidungsanspruch sind durch die Regelungs- und Entscheidungszuständigkeiten von Bund, Land und höherem Kommunalverband begrenzt. Solche Begrenzungen liegen aber nur vor, wenn die Kommune in Bereichen anderer Zuständigkeit wirklich einen eigenen Regelungs- oder Entscheidungsanspruch erhebt, z.B. den Beschluß faßt: &#8222;Die Stadt X wird zur atomwaffenfreien Zone erklärt. Jegliche Stationierung von Atomwaffen ist nicht gestattet. Die Verwaltung unterrichtet hiervon die zuständigen militärischen Stellen.&#8220; (Beschlußantrag zur Stadtratssitzung Pforzheim 1.9.81)</p>
<p>Beschränken sich solche Beschlüsse dagegen ausdrücklich auf den &#8222;Rahmen des geltenden Rechts&#8220; oder den &#8222;Rahmen ihrer kommunalen Zuständigkeiten&#8220;, so sind sie in diesem Rahmen auch rechtmäßig. Dieser Rahmen kommunaler Zuständigkeiten im geltenden Recht ist auch nicht etwa nur politische Theorie sondern geltendes Recht:</p>
<p>a) Kommunale Zuständigkeiten im Bereich der Außen- und Verteidigungspolitik, in deren Rahmen entsprechende kommunale Beschlüsse geltend gemacht werden können, gibt es ausdrücklich in mehreren Gesetzen zur Bereitstellung militärischer Infrastruktur wie dem Landbeschaffungsgesetz und dem Schutzbereichsgesetz, Zivilschutz- und Luftverkehrsgesetz.</p>
<p>b) Auch aufgrund ihrer allgemeinen Zuständigkeit und Aufgabe können Kommunen militärische Vorhaben, z.B. der Stationierung, erleichtern oder erschweren, beschleunigen oder verzögern, z.B. bei der Bereitstellung oder Beschaffung von Land und beim Anschluß an Ver- oder Entsorgungsanlagen.</p>
<p>5. Beschlüsse über allgemeine Willenserklärungen ohne Regelungs- oder Entscheidungsanspruch mit dem Charakter als Resolutionen sind jedenfalls in Lebens- und Überlebensfragen der Gemeindebürger unbegrenzt zulässig, wie sie durch die Stationierung der tödlichsten Waffen der Menschheitsgeschichte gestellt sind, deren Gefährlichkeit durch militärstrategische Planungen, ideologische Feindbilder und Erwartungen des Jüngsten Gerichts zu unseren Lebzeiten zur unmittelbaren Bedrohung geworden ist.</p>
<p>6. Das Urteil der BVerfG v. 30.7.1958 ist kein Präjudiz gegen kommunale Beschlüsse und Resolutionen, weil es einen wesentlichen Sachverhalt, nämlich die Frage betraf, ob &#8222;auf deutschem Boden Streitkräfte mit atomaren Sprengkörpern ausgerüstet und atomare Abschußbasen eingerichtet werden sollen&#8220;.</p>
<p>7. Rechtmäßige kommunale Friedenspolitik darf auch internationalisiert werden: in herkömmlichen Städtepartnerschaften ebenso wie im Rahmen des Städtebündnisses Hiroshima-Nagasaki.</p>
<p>8. Diese Thesen dienen auch der Aufklärung der typischen juristischen Oberbedenkenträger in Behörden, Aufsichtsbehörden und Obersten Landesbehörden.</p>
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			</item>
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		<title>Inhalt und Folgen des sog. Sitzblockade-Urteils</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/86-vorgaenge/publikation/inhalt-und-folgen-des-sog-sitzblockade-urteils-des-bundesverfassungsgerichts-vom-11111986-dokume/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 1987 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.1986 Dokumentation aus: vorgänge Nr. 86 (Heft 2/1987), S. 126-130 1. Inhalt und Wirkung des Urteils sind in der Öffentlichkeit und in Äußerungen von verurteilenden Richtern gegenüber Angeklagten, während Hauptverhandlungen und in Verurteilungsbegründungen falsch verstanden, teilweise sogar grob verfälscht worden. 2. Das BVerfGU enthält einen für alle Gerichte und Behörden verbindlichen Einstimmigkeitsbereich [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>des Bundesverfassungsgerichts vom 11.11.1986</p>
<p>Dokumentation</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 86 (Heft 2/1987), S. 126-130</p>
<p><b>1. </b>Inhalt und Wirkung des Urteils sind in der Öffentlichkeit und in Äußerungen von verurteilenden Richtern gegenüber Angeklagten, während Hauptverhandlungen und in Verurteilungsbegründungen falsch verstanden, teilweise sogar grob verfälscht worden.</p>
<p><b>2.</b> Das BVerfGU enthält einen für alle Gerichte und Behörden verbindlichen Einstimmigkeitsbereich und einen nicht verbindlichen Patt-Bereich. In diesem Patt-Bereich gegensätzlicher Rechtsauffassungen von 2 Richtergruppen von je 4 Richtern ist wegen Stimmengleichheit überhaupt keine Entscheidung des BVerfG zustande gekommen. § 15 III 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG) schreibt als Regelung der Beschlußfähigkeit auch vor, daß bei Stimmengleichheit ein Verstoß gegen das Grundgesetz oder anderes Bundesrecht nicht festgestellt werden kann. An diese gesetzliche Festlegung knüpft das Urteil unter B vor I der Gründe am Beginn der Begründetheitsprüfung die Rechtsfolge, daß die Verfassungsbeschwerden, die diesen Patt-Bereich betreffen, zurückzuweisen sind.</p>
<p><b>3.</b> Dies bedeutet Dreierlei:</p>
<ul>
<li>
<div align="justify">Wenn bei Stimmengleichheit kein Verstoß gegen das GG festgestellt werden kann, so kann ebensowenig umgekehrt eine Übereinstimmung mit dem GG festgestellt werden.</div>
</li>
<li>
<div align="justify">Wenn nichts &#8222;festgestellt&#8220; werden kann, so kann auch keine Entscheidung vorliegen.</div>
</li>
<li>
<div align="justify">Stimmengleichheit ist ein Fall fehlender Beschlußfähigkeit, welche das Thema der Absätze II und III des § 15 BVerfGG bildet und auch in den (nicht authentischen) Überschriften der Textausgaben verwendet wird.</div>
</li>
</ul>
<p>Man kann auch nicht etwa sagen, daß die Regelung des § 15 III 3 besagen solle, daß bei jeder Stimmengleichheit diejenige Rechtsauffassung zufolge einer kraft § 15 III 3 vorgeschriebenen Fiktion als Auffassung des BVerfG mit Verbindlich- [127] keit nach § 31 I BVerfGG für alle Gerichte und Behörden zu gelten habe, deren Feststellung als verfassungswidrig mit dem betreffenden Antrag gefordert worden war, gegen die sich z.B. eine Verfassungsbeschwerde gerichtet hatte. Eine solche Wirkung des § 15 III 3 per fictionem hätte einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wie sie Voraussetzung jeder wirklichen Rechtsfiktion ist und in der Gesetzestechnik auch allgemein praktiziert wird. (vgl. etwa die Formulierung für das Erbrecht des Nasciturus in § 1923 II BGB: &#8222;&#8230; gilt als vor dem Erbfall geboren&#8230;&#8220;; vergl. auch § 1963 Satz 2 BGB: &#8222;&#8230; ist anzunehmen, daß nur ein Kind geboren wird&#8230;&#8220;)</p>
<p><b>4.</b> Zum nach § 31 I BVerfGG für alle Gerichte und Behörden verbindlichen Einstimmigkeitsbereich gehören die folgenden einstimmig beschlossenen Feststellungen:</p>
<blockquote>
<p align="justify" class="bodytext">a) § 240 StGB ist als Rechtsnorm verfassungsmäßig, die Anfechtung wegen Verletzung des Bestimmtheitsgebotes ist unbegründet (vgl. aber den Streit um die Verletzung des Analogieverbots durch Ausdehnung des Gewaltbegriffs im Patt-Bereich unter 5)</p>
<p align="justify" class="bodytext">b) Die Fachgerichte haben alle Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, insbesondere eine gesonderte Prüfung des strafbegründenden Verwerflichkeits-Vorwurf (der Verwerflichkeitsklausel, der Mittel-Zweck-Relation: Gewalt-Verwerflichkeit) anzustellen und insbesondere die für die meisten der bisherigen Verurteilungen maßgebenden Gleichung: Gewaltanwendung = Verwerflichkeit zu unterlassen.</p>
<p align="justify" class="bodytext">c) Dabei ist auch &#8222;das unmittelbare Nötigungsziel (Erzwingung erhöhter Aufmerksamkeit für Meinungsäußerungen)&#8220; rechtserheblich.</p>
<p align="justify" class="bodytext">d) Keine absolute Rechtsmäßigkeit von Sitzblockaden &#8211; vielmehr Befugnis des Gesetzgebers zur Auferlegung von Sanktionen des Ordnungswidrigkeitenrechts oder des Strafrechts.</p>
<p align="justify" class="bodytext">e) Absolute Rechtmäßigkeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Zivilen Ungehorsams.</p>
</blockquote>
<p><b>5.</b> Zum mangels Vorliegens einer BVerfG-Entscheidung unverbindlichen Patt-Bereich gehören die in den Gründen des BVerfGU <i>nur wiedergegebenen, nur systematisch nach den einzelnen Problemen gegliedert angeführten Rechtsauffassungen der beiden Richtergruppen zu den folgenden Problemen:</i></p>
<blockquote>
<p align="justify" class="bodytext">a) Verletzung des Analogieverbots gem. Art, 103 11 GG durch die weite Interpretation (&#8222;Vergeistigung&#8220;) des Gewaltbegriffs in § 240 I und II StGB, z.B.:<br />&#8222;Die weite Interpretation des Gewaltbegriffs in der Rechtsprechung überschreitet <i>nach Meinung von vier Richtern </i>nicht die Grenzen, die das GG für die Auslegung strafrechtlicher Vorschriften zieht;<br /><i>nach Meinung der vier anderen Richter </i>ist es hingegen mit dem aus Art 103 Abs. 2 GG herleitbaren Analogieverbot unvereinbar, wenn Gerichte die Gewaltalternative des § 240 StGB auf Handlungen der vorliegenden Art erstrecken&#8220;. (B II Satz 3)<br />&#8222;Verfassungsrechtlich zweifelhaft kann nach alledem nicht schon die normative Regelung durch den Gesetzgeber, sondern allenfalls deren <i>Auslegung durch die Gerichte sein</i>, welche 28 Professoren des Strafrechts veranlaßt hat, in Eingaben an das BVerfG grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 240 StGB anzumelden&#8220;. (B II 3, O-Seite 35)<br />&#8222;<i>Nach Meinung von vier Richtern </i>ist die Ausweitung der Gewaltalternative durch die Gerichte mit Art 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren, da sie die Grenzen zulässiger Auslegung nicht überschreitet. Diese Richter folgen im Ergebnis der bisherigen Rechtsprechung, die namentlich in der Kommentarliteratur unbeschadet gewisser Bedenken Zustimmung gefunden hat&#8220;. (B II 3 b aa Abs. 1 und 2, O-Seite 38, dort und Seite 39 weitere Begründung)<br />&#8222;<i>Die vier anderen Richter</i> stimmen demgegenüber im Ergebnis denjenigen Kritikern zu, welche die Ausweitung des Gewaltbegriffs für unvereinbar mit dem Analogieverbot halten &#8230; nötigende Gewalt im Sinne des § 240 StGB kann den Teilnehmern &#8230; nicht zur Last gelegt werden; diese haben sich vielmehr &#8211; abgesehen von strafrechtlich irrelevanten Vorbereitungshandlungen (Betreten und Niederlassen auf der Fahrbahn) &#8211; völlig passiv, also gerade nicht gewaltsam verhalten. <i>Tatsächlich ist in den Ausgangsverfahren nicht festgestellt worden, daß sich die behinderten Fahrer durch Gewalt genötigt gefühlt hätten. Diese haben auf Anordnung der Polizei und ihrer Vorgesetzten angehalten oder aber aus Respekt vor der geltenden Wertordnung, der sie an einer Gefährdung der Demonstranten durch Erzwingung der Weiterfahrt hinderte</i> und der ihnen von den Demonstranten <i>gerade durch das Mittel der Wehr- und Gewaltlosigkeit</i> abgenötigt wurde&#8220;. (B II 3 b bb, O-Seiten 40 Abs. 1 und 41 Abs. 2)</p>
<p align="justify" class="bodytext">b) Verwerflichkeit oder Nichtverwerflichkeit einer auf Grundlage des ausgedehnten Gewaltbegriffs angenommenen &#8222;Anwendung von Gewalt&#8220; gem. der Verwerflichkeitsklausel in § 240 II<br />&#8222;Müßte <i>nach Meinung von vier Richtern</i> eine [128] verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 240 StGB zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen führen, da <i>Handlungen der vorliegenden Art bei Berücksichtigung aller Umstände einschließlich der von den Demonstranten verfolgten Protestziele in der Regel nicht als verwerflich zu qualifizieren</i> sind, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. <i>Nach der &#8230; Meinung der vier anderen Richter</i> ist die Beurteilung der für die Verwerflichkeit maßgebenden Umstände Sache der Strafgerichte, deren Entscheidungen in den Ausgangsverfahren keine Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen&#8220;. (B III Sätze 4 und 5, O-Seite 41)<br />&#8222;Ob die &#8230; <i>strengen Voraussetzungen für Aktionen des Zivilen Ungehorsams </i>eingehalten worden sind, ist<i> nach Meinung von vier Richtern</i> für die Prüfung bedeutsam, welche Sanktion angemessen ist und ob eine Nötigungshandlung als verwerflich zu beurteilen ist&#8230;&#8220; (B III 1 b Abs. 3 Satz 2, O-Seite 47/48)<br />&#8222;Wird bei der Anwendung der Verwerflichkeitsklausel in der gebotenen Weise auf die näheren Umstände abgestellt, dann dürfen dabei <i>nach Ansicht von vier Richtern</i> die <i>von den Demonstranten verfolgten Ziele</i> nicht außer Acht bleiben: <i>Nötigungsfolgen, nämlich durch die Sitzblockaden verursachten Behinderungen &#8230; lassen sich &#8230; nicht isoliert betrachten, da sie für sich allein überhaupt nicht stattgefunden hätten, sondern nur als unselbständige Zwischenschritte zur Erreichung der eigentlichen Demonstrationsziele dienen, nämlich des unmittelbaren Nötigungsziels (Erzwingung erhöhter Aufmerksamkeit für Meinungsäußerungen) und des Fernziels (Protest gegen die als gefährlich beurteilte atomare Aufrüstung).&#8220;</i></p>
<p class="bodytext"> </p>
</blockquote>
<p><b>6.</b> Diese hier nur beispielgebend angeführten und weitere gegensätzliche Rechtsauffassungen der beiden Richtergruppen sind in den Entscheidungsgründen &#8211; wie schon oben gesagt &#8211; nur systematisch nach dem jeweiligen Rechtsproblem geordnet hintereinander mitgeteilt. Keine der beiden Rechtsauffassungen ist &#8222;ausschlaggebend&#8220; oder steht gar zur anderen im Verhältnis von Mehrheitsvotum und Minderheitsvotum, wie dies etwa der Chefredakteur der Stuttgarter Nachrichten Jürgen Offenbach in einem Kommentar seiner Zeitung in deren Wochenendausgabe vom 17./18.l.1987 ausdrücklich formulierte, indem er die ersten Freisprüche am Amtsgericht Schwäbisch Gmünd vom 15.1.1987 scharf kritisierte. Im Unterschied zu Mehrheitsentscheidungen mit veröffentlichten abweichenden Meinungen (dissenting votes), bei denen nur die Mehrheitsentscheidung von allen Richtern und die dissenting votes nur von den Dissenters unterschrieben sind, gibt es beim BVerfGU vom 11.11.1986 keine äußerliche Trennung, sondern alle gegensätzlichen Rechtsauffassungen sind in der einheitlichen, von allen acht Richtern unterschriebenen Entscheidung, einander gegenüber gestellt.</p>
<p><b>7.</b> Für die einstimmig und daher verbindlich auferlegte Einzelfallprüfung &#8222;der vom Gesetzgeber als Korrektiv vorgesehenen Verwerflichkeitsklausel&#8220; verwendet das Urteil mehrere präzise Umschreibungen, welche je für sich der bisherigen Rechtsprechungspraxis der verurteilenden Gerichte, insbesondere im Instanzenzug AG SG, LG Ellwangen und OLG Stuttgart die Grundlage entziehen, die bei der Verwerflichkeitsprüfung nur nach dem Hinsetzen und Aufhalten von Fahrzeugen fragte. Das BVerfG verlangt einstimmig eine &#8222;erforderliche wirklichkeitsnahe Würdigung einer konkreten Tat&#8220; (B III 2 a Abs. 4), der die &#8222;in Erfassung aller für die Mittel-Zweck-Relation wesentlichen Umstände und Beziehungen eine Abwägung der auf dem Spiele stehenden Rechte, Güter und Interessen nach ihrem Gewicht in der sie betreffenden Situation &#8230; erforderlich macht. (B III 2 a Abs. 5 unter ausdrücklicher Zustimmung zu dieser Auffassung des BGH in seinem Beschluß vom 24.4.86, mit dem der BGH die Auffassung des Läpple-Urteils vom 8.8.69 von der grundsätzlichen Verwerflichkeit und damit Strafbarkeit aller &#8222;Sitzblockaden&#8220; aufgehoben hatte), müssen gemäß dem BGH-Beschluß vom 24.4.86 sowohl &#8222;Umfang und Intensität der Zwangswirkung &#8230; sowie alle anderen Gerichtspunkte (Tatumstände, Rechte und Interessen)&#8220; geprüft werden, &#8222;die im Einzelfall für die Mittel-Zweck-Relation und ihre Bewertung wesentlich sind, &#8230; die Beweggründe &#8230;, die verfolgten Zwecke, ihr Verhalten und das Ausmaß ihres Eingriffs in die Rechte anderer&#8220; (BGHB Original-S. 10 Abs. 1 und 2). <i>Der Generalbundesanwalt</i> stellt in seinem zu diesem BGH-Verfahren erstellten Schriftsatz vom 9.1.86 noch schärfer &#8222;die Durchsetzung eigener &#8230; ausschließlich materieller Interessen (gegen eine Fahrpreiserhöhung) im Falle des Läpple-Urteils und die Sorge wegen der fortbestehenden Bedrohung der Menschheit&#8220; in den Fällen der Sitzdemonstrationen mit Behinderung des Militärfahrzeugverkehrs von und zu Atomwaffenlagern gegenüber.</p>
<p><b>8.</b> Eine solche Abwägung gehört schon unabhängig von ihrer Auferlegung durch das BVerfGU &#8222;zu den typischen Aufgaben, die den Fachgerichten bei der Entscheidung des jeweiligen Falles oblie- [129]gen&#8220;. Dies haben gerade die 4 Richter ausdrücklich in das BVerfGU hineinschreiben lassen, nach deren Meinung die mit den &#8222;infolge Stimmengleichheit&#8220; abgewiesenen Verfassungsbeschwerden angefochtenen Verurteilungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden waren.</p>
<p><b>9.</b> Die oben unter 4 d wiedergegebene einstimmige Festlegung einer grundsätzlichen Rechtswidrigkeit von Sitzdemonstrationen mit Militärfahrzeugbehinderung <i>läßt eine grundsätzliche Güterabwägung zwischen diesen Behinderungen und dem außerordentlichen Gewicht des vorliegenden Demonstrationszieles vermissen, das doch bei allen in Rede stehenden auf den aufklärenden und aufrüttelnden Protest (Albin Eser) gegen die in rechtserheblicher Nähe gesehene tägliche, stündliche und sekündliche Bedrohung mit dem atomaren Holocaust gerichtet sind.</i> Für eine solche Güterabwägung bedarf es keiner Bevorzugung &#8222;besonders hehrer Ziele&#8220; und schon gar nicht der Annahme eines &#8222;edlen Endzwecks&#8220; (vgl. den &#8222;Kurzen Beitrag&#8220; von Jürgen Baumann über &#8222;Demonstrationsziel als Bewertungsposten bei der Entscheidung nach § 240 II StGB?&#8220; <zugleich erwiderung auf janknecht njw> in NJW 1987 Heft 1/2, S. 36-38).</zugleich></p>
<p>Vielmehr ist schon die &#8222;Gewichtigkeit&#8220; des Problems ein hinreichendes Abwägungsmoment &#8211; eine positive Berücksichtigung jeden Demonstrationsziels gegenüber jeder Art von Behinderung erscheint dagegen problematisch.</p>
<p>Nach meiner eigenen Auffassung liegt aber in den Fällen des Protestes gegen die Pershing-II-Stationierung <i>über die &#8222;Gewichtigkeit&#8220; auch die &#8222;Richtigkeit&#8220;</i> der Zielsetzung vor. Denn die Bedrohung mit dem täglichen, stündlichen und sekündlichen Ausbruch eines Atomkrieges ist die denkbar größte Gefahr mit dem denkbar größten Schaden und dem denkbar größten Unrecht gegen Menschen, Natur und Schöpfung. Ihr Ausmaß ist <i>nicht Meinungsabhängig, sondern dem Tatsachenbeweis zugänglich.</i> Wer <i>als Richter</i> darüber entscheidet, <i>übt damit nicht Meinungszensur aus, sondern bewertet rechtlich auf der Grundlage von Tatsachenfeststellungen.</i> Der im Instanzenzug AG Schwäbisch Gmünd &#8211; LD Ellwangen &#8211; OLG Stuttgart, auch in den ersten Entscheidungen des LG Ellwangen nach dem BVerfGU, die am Montag dieser Woche, am 26.1. ergangen sind, übersieht auch, daß das Grundgesetzverbot einer Zensur nur die sogenannte Vorzensur trifft, welche die vorherige Vorlegung einer beabsichtigten Veröffentlichung an eben einen Zensor meint, nicht aber nachträgliche Bewertungen, kraft deren z.B. auch Journalisten wegen übler Nachrede oder Verleumdung verurteilt werden können.</p>
<p>Demgegenüber ist daran festzuhalten, daß die Annahme von Demonstranten, daß sie mit ihren &#8222;Aktionen&#8220; auf eine täglich, stündlich und sekündlich drohende Vernichtung der Menschheit durch den Ausbruch eines Atomkrieges und auf eine diesbezügliche planmäßige Desinformationspolitik hinweisen, die Öffentlichkeit darüber aufklären und dagegen aufrütteln müßten, entsprechend verhältnismäßige Sitzdemonstrationen nicht nur vom Verwerflichkeitsvorwurf, sondern von jedem Rechtswidrigkeitsvorwurf freistellt. Dieser Rechtsfrage ist das BVerfG durch eine doppelte Unterlassung ausgewichen: Es hat weder die Anwendbarkeit des einschl. § 34 StrGB über den rechtfertigenden Notstand noch die entscheidende &#8222;Tatfrage&#8220; nach jener Bedrohungslage untersucht. Dabei hat es auch die Zielsetzungen und Motive der Demonstranten unzureichend dargestellt: Im Einstimmigkeitsbereich heißt es unter B III 1 a der Gründe des Urteils einleitend wörtlich: &#8222;Die Beschwerdeführer verstehen ihre Aktionen als kollektive Kundbarmachung von Meinungen durch symbolische Handlungen, nämlich als zwar ohnmächtigen, aber Aufsehen erregenden Protest gegen den lebensgefährlichen atomaren Rüstungswettlauf und damit als Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit&#8220;. (vgl. dazu BVerfGE 69, 315  = Brockdorf-Beschluß)</p>
<p>Später ist im Patt-Bereich bei der Wiedergabe der Auffassung der Richtergruppe, welche die Verurteilungen für verfassungswidrig hält, von dem &#8222;Fernziel&#8220;: Protest gegen die als gefährlich beurteilte atomare Aufrüstung&#8220; und von &#8222;einem Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage&#8220; die Rede und wird in diesem Zusammenhang auf den &#8222;wesentlichen Unterschied zwischen eigennützigem und gemeinwohlorientiertem Handeln&#8220; hingewiesen. (B III 2 b aa Abs. 1 und 2)</p>
<p>Doch erschöpft sich der Protest speziell gegen die Pershing II-Stationierung weder in bloßen Meinungsäußerungen im Meinungskampf noch ist seine Grundlage die mehr formale Annahme eines &#8222;lebensgefährlichen atomaren Rüstungswettlaufs&#8220;. Vielmehr geht es um die täglich, stündlich und sekündlich drohende Vernichtung der Menschheit im atomaren Holocaust.</p>
<p><b>10.</b> Wären diese Motive und die ihnen zugrundeliegende Bedrohungslage berücksichtigt worden, hätte auch der &#8222;Zivile Ungehorsam&#8220; nicht in der geschehenen Weise als jedenfalls rechtswidrig bewertet werden können. Da nämlich der Zivile Ungehorsam stets als Protest gegen schwerwiegendes [130] Unrecht definiert wird, hätte die Güterabwägung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Sinne des rechtfertigenden Notstandes vorgenommen werden müssen, wie sie von der Planke des Karneades über die Nikomachische Ethik bis zu § 34 StGB Grundlage jeder Ethik und damit auch des Rechts als des ethischen Minimums ist. Der Ausdruck &#8222;Ziviler Ungehorsam&#8220; gibt dies freilich nur unzureichend wieder, weil Theoretiker wie Praktiker keine wissenschaftliche oder gar rechtsdogmatische Begründung ausgearbeitet haben. Der lebende Praktiker Phil Berrigan aber hat in seinem Grußwort an das II. Forum der Richter und Staatsanwälte für den Frieden in Kassel im Oktober 1985 auch gesagt: Seit den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen wissen wir, daß unser civilian disobedience eigentlich als civilian obedience zu bezeichnen ist, nämlich als Gehorsam gegenüber höherwertigeren Rechtsgütern zu Lasten geringerwertiger.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/86-vorgaenge/publikation/inhalt-und-folgen-des-sog-sitzblockade-urteils-des-bundesverfassungsgerichts-vom-11111986-dokume/">Inhalt und Folgen des sog. Sitzblockade-Urteils</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Ziviler Ungehorsam als Rechtsinstitut</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/62-63/publikation/ziviler-ungehorsam-als-rechtsinstitut/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jun 1983 16:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rede zur Verleihung des Fritz Bauer-Preises der Humanistischen Union 1983 in Mainz. Aus: vorgänge Nr. 62/63 (Heft 2-3/1983, S. 140-159 Ist nicht ein einzelnes Ereignis sondern mehr eine Lebensleistung Anlaß für eine Ehrung, so ist es angemessen, die Worte des Dankes mit einem Rückblick zu beginnen. Der Teilnehmer an einem Weltkrieg, dessen aggressive Vorbereitung vor [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/62-63/publikation/ziviler-ungehorsam-als-rechtsinstitut/">Ziviler Ungehorsam als Rechtsinstitut</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rede zur Verleihung des Fritz Bauer-Preises der Humanistischen Union 1983 in Mainz. Aus: vorgänge Nr. 62/63 (Heft 2-3/1983, S. 140-159</p>
<p>Ist nicht ein einzelnes Ereignis sondern mehr eine Lebensleistung Anlaß für eine Ehrung, so ist es angemessen, die Worte des Dankes mit einem Rückblick zu beginnen. Der Teilnehmer an einem Weltkrieg, dessen aggressive Vorbereitung vor 50 Jahren begann, wurde vor 25 Jahren aus seinem elfenbeinernen Assistententurm von militanten Tönen über Atomwaffenrüstung und Atomwaffeneinsatz, für die Ausrottung des Bösen mit Atomwaffen und für einen Atomkrieg zum Schutze von Freiheit und Menschenwürde ebenso aufgeschreckt wie seit 1980 wieder von den ernstgemeinten und inzwischen zu offiziellen Plänen der Reagan-Administration gediehenen Vorstellungen über die Möglichkeiten eines auf Europa begrenzbaren und daher führbaren und gewinnbaren Atomkrieges &#151; victory is possible.</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">»die Führer der Vereinigten Staaten unter Ronald Reagan dazu kamen, offen darüber zu sprechen, daß es möglich sei, einen Nuklearkrieg gegen die SU zu führen und zu gewinnen, und, wie sehr sie von einer Konfrontationsstrategie besessen sind, die darauf abzielt, die Sowjets zu zwingen, ihr Imperium zu verkleinern und ihre Gesellschaft grundlegend zu ändern [1]«.</p>
</blockquote>
<p>Und er mußte erschrecken angesichts der Beförderung zum doppelten Reagan-Berater für Colin S. Gray, den Verfasser dieses Programms:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">»Die Vereinigten Staaten sollten die Niederlage der SU planen, und das auf einer Basis, die den Wiederaufbau unseres Landes nicht ausschließt. Washington sollte Kriegsziele festlegen, die letzten Endes die Zerstörung der politischen Autorität der Sowjets und Heraufkunft einer Nachkriegsordnung bedeuten würden, die westlichen Werten entspricht« [2].</p>
</blockquote>
<p>Und nochmals erschrecken über diesen Ausspruch des Mitglieds des Nationalen Sicherheitsrates der USA, Richard Pipes, Professor in Harvard:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">»Die sowjetischen Führer müssen wählen zwischen der friedlichen Umwandlung des kommunistischen Regimes in Richtung auf das westliche Modell oder in den Krieg ziehen [3]».</p>
</blockquote>
<p>Wir alle müssen über eine solche Konzeption und solche Forderungen zutiefst erschrecken. Denn sie gehen noch hinaus über das roll back des John Foster Dulles. Sie verlangen nicht nur das Zurückrollen der Sowjetmacht an ihre Vorkriegsgrenzen sondern sie sind aggressiver Interventionismus in das politische und verfassungsrechtliche System der anderen Weltmacht.</p>
<p>Dies wiederum mußte den Jugendlichen des Dritten Reiches zugleich an die Indoktrination nicht nur seiner Generation mit den Richtpunkten von Herrenrasse und slawisch-kommunistischem Untermenschentum erinnern, mit den Richtpunkten vom kollektiven Opfertod; vom Langemarckfeiern, vom Heldengedenktag, zu dem man den Volkstrauertag umfunktioniert hatte und vom verfälschten Schillerwort »das Leben ist der Güter höchstes nicht«.</p>
<p>Der Assistent von 1958 mußte sich heute angesichts jener neuen Aggressionsforderung daran erinnern, wie er sich vor 25 Jahren mit den zur Rechtfertigung einer Atomkriegsführung vorgetragenen pseudo-eschatologischen Perspektiven auseinandergesetzt und wie er ihnen den Satz entgegengehalten hatte:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">»das Grundgesetz kennt nur eine Antwort gegenüber einerseits der konkreten Situation der erstmalig in die Hand des Menschen gegebenen Möglichkeit, infolge von Versehen, Fanatikerreaktionen oder wegen mangelnder Abschreckungswirkung auch »in bester Absicht« ganze Völker, ja die ganze Menschheit auszulöschen,<br />andererseits den geschichtlichen Möglichkeiten der Entwicklung zur Freiheit auch jedes noch so totalitären Systems, der schlichten Erfahrungen innerer menschlicher Widerstandskraft und innerer Freiheit gegen ein solches System sowie der Räume reIativer äußerer Freiheit in einem solchen System.<br /><i>Das Grundgesetz kennt darauf nur eine Antwort: das Leben ist der Güter höchstes doch!</i>«</p>
</blockquote>
<p>Und einen Exkurs möchte ich machen hier zu einem anderen Satz, den man vielfach hört in Ergänzung der uns entgegengehaltenen Formeln »Frieden in Freiheit« oder »Frieden ist ohne Freiheit nicht lebenswert«, zu dem auch in den Reihen der Friedensbewegung weithin gebräuchlichen Beschreiben des erstrebten Friedenszustandes mit der Wendung: »Frieden ist mehr als die Abwesenheit von Krieg«. Da meint man sehr ehrenwert und sehr richtig damit, daß Frieden langfristig möglich ist nur, wenn auch soziale Gerechtigkeit und ein gewisses Maß von Meinungsfreiheit und anderer politischer Freiheit gewährleistet ist. Aber gleichwohl muß man mit dieser Wendung sehr vorsichtig umgehen, weil sie letzlich mit der Formel »Frieden in Freiheit« und von daher wieder mit der Formel »Lieber tot als rot« in einem engen Assozitions-Zusammenhang steht. Und deshalb heißt meine These:</p>
<p><i>Frieden und Leben sind zwar nicht alles &#151; aber ohne Frieden und Leben ist alles nichts!</i></p>
<p>Dagegen hatte vor 25 Jahren, am 23.1.1958 in der Bundestags-Sitzung mit der denkwürdigen Dehler-Heinemann-Debatte der CSU-MdB Baron von Manteuffel-Szoege nicht nur für sich persönlich (mit dem schweren Familienschicksal eines vertriebenen Balten) sondern durchaus repräsentativ, nämlich unter dem langanhaltenden und brausenden und auf Zwischenrufe wiederholten Beifall der CDU/CSU-Bundestagsfraktion dazu aufgefordert, das Böse auch mit Atomwaffen auszurotten [4]. &#8211;  1983 bewertet Ronald Reagan vor »Evangelisten« in Orlando/Florida die Sowjetunion als Zentrum des Bösen in aller Welt [5], in Fortführung früherer Einordnungen der Sowjets als »gottlose Monster mit theologischem Defekt [6]« und des Kommunismus als »keine normale Lebens-weise menschlicher Wesen [7]«.</p>
<p>Damals bekannte CDU-MdB und Physikprofessor Pascual Jordan im Hörsaal der Universität Münster in einer Wahlversammlung der Christlich-Demokratischen Studenten zum damaligen Landtagswahlkampf NRW auf eine Frage von Jürgen Seifert, ob er auch selbst auf den Knopf drücken würde: »Jawohl ich würde auf den Knopf drücken und dann Gott um Vergebung bitten [8]«. Und ebenfalls damals gab es viele andere pseudo-eschatologische Aussprüche, auch von dem damaligen Direktor des Instituts für christliche Sozialwissenschaft an der Universität Münster, Josef Höffner, im Rahmen eines »Wortes« von »7 Moraltheologen zur atomaren Ausrüstung der Bundeswehr[8a]«. Am weitesten ging dabei der engste Berater Pius XII, der Jesuitenpater Gustav Gundlach, als er die wirklichen, allerdings nie ausgesprochenen Vorstellungen seines Papstes über den Einsatz von Atomwaffen so erläuterte:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">» Die gestörte Rechtsordnung der Welt kann &#151; ja nach dem Recht, um das es sich dreht &#151; etwa um das Recht Gottes, das er auf uns hat, oder auch um das Recht, das wir selbst haben, um in den Himmel zu kommen und die Kinder dahin zu führen &#151; von einer so ungeheuren Bedeutung werden, daß sie auch einen außergewöhnlichen, ja einen ungeheuren Einsatz rechtfertigt&#8230;. Sogar für den möglichen Fall, wo nur noch eine Manifestation der Majestät Gottes und seiner Ordnung, die wir ihm als Menschen schulden, als Erfolg bliebe, ist Pflicht und Recht zur Verteidigung allerhöchster Güter denkbar&#8230;. Denn wir haben erstens sichere Gewißheit, daß die Welt nicht ewig dauert und zweitens haben wir nicht die Verantwortung für das Ende der Welt. Wir können dann sagen, daß Gott der Herr, der uns durch seine Vorsehung in eine solche Situation hineingeführt hat oder hineinkommen ließ, wo wir dieses Treuebekenntnis zu seiner Ordnung ablegen müssen, dann auch die Verantwortung übernimmt [9]«.</p>
</blockquote>
<p>Und diese Äußerung in einer Tagung der Katholischen Akademie Bayern in Würzburg, nachzulesen in der Jesuiten-Zeitschrift »Stimmen der Zeit«, wurde in der Diskussion von einem Oberfähnrich der Bundeswehr mit Dankbarkeit begrüßt als eine Befreiung von den Skrupeln, die ihn bisher immer in der Vorstellung geplagt hätten, zum Knopfdruck befohlen zu werden (so die Süddeutsche Zeitung in einem undementierten Bericht).</p>
<p>Und heute erläutert der ehemalige Leiter des Öffentlichkeitsamtes der EKD und spätere Vizepräsident ihrer Kirchenkanzlei Erwin Wilkens vor Stabsoffizieren und Militärgeistlichen aus europäischen Ländern und den USA die Heidelberger Thesen der EKD von 1959 u.a. So:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">»Kommt es zum Ernstfall, so kann als Rechtfertigung des Einsatzes dieser Waffen nur die Feststellung zugelassen werden, daß die Drohung ohne Bereitschaft zum Ernstmachen sinnlos gewesen wäre, daß also nur die Folgen des Versagens des Friedensschutzes durch diese Drohung eingetreten und von uns zu tragen sind, der Christ wird dies nicht anders denn als ein Gericht Gottes über uns alle verstehen können [10]«.</p>
</blockquote>
<p>Am 22.4.1983 schrieb der langjährige Präsident des Bundesarbeitsgerichts Gerhard Müller in der FAZ:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">»Das Leben ist ein fundamentales, aber nicht das höchste Gut&#8230;. bloß biologisch überleben zu wollen, ist nicht menschlich &#8230; Die bloße physische Existenz &#8230; kann niemals höchster Maßstab bei der Frage nach dem Erfolg der militärischen Verteidigung sein [11] «</p>
</blockquote>
<p>Und der für diese zuständige Minister Manfred Wörner stimmte auf einer Veranstaltung Mitte März dieses Jahres im Studienzentrum Weikersheim (unter der Leitung von Hans Karl Filbinger) im Mannheimer Schloß der Auffassung eines fragenden Diskutanten zu, »daß in den Fragen der Verteidigungsbereitschaft die Frage der Transzendenz, des Glaubens an ein ewiges Leben, eine große Rolle spielt« und er, Wörner, ergänzte diese Zustimmung mit der Kritik, daß er in den Kirchengemeinden »häufig genug &#8230; eine Verabsolutierung des Überlebens &#8230; finde«, bei der er sich »manchmal frage, ob sie wirklich noch mit dem Grundgehalt des christlichen Glaubens übereinstimmt [12]«.</p>
<p>Und eine Woche später, bei der Eröffnung der Gesamtkonferenz der Evangelischen Militärseelsorge in Lüneburg wandte sich Wörner sozusagen komplementär zu seiner Kritik am »Verabsolutieren des Überlebens« gegen die »Verabsolutierung des Friedens«  (Weserkurier vom 20. 4. 1983).</p>
<p>Besonders auf solche pseudo-eschatologischen Sprüche stellte sich für mich schon vor 25 Jahren die Frage: Was tun über den verbalen Protest hinaus, hinaus über die juristische und politische Argumentation, über Leserbriefe, Zeitungsartikel und Aufsätze und die Mitarbeit in der damaligen »Aktion Kampf dem Atomtod«.</p>
<p>Schon damals forderten viele den Generalstreik, auch ich. Aber ein erfahrener Gewerkschaftsfunktionär, der Sekretär unseres münsterländischen Ausschusses »Kampf dem Atomtod«, redete mir das aus: dann gibt es wieder Bürgerkrieg wie vor 33 &#151; das wollen wir nicht wieder haben. Nun wurde die damalige Aktion sehr schnell abgebrochen, vor allem vom Deutschen Gewerkschaftsbund, mit Rücksicht auf die Einheitsgewerkschaft, aber auch von den damaligen sie mitbetreibenden Parteien SPD und FDP, die ja damals in Nordrhein-Westfalen schon eine sozialliberale Koalition führten, weil eine Wahlniederlage aufgrund des geschickten Bundesregierung-Gegen-Slogans »Kampf dem Atomtod in der ganzen Welt« zustandekam.Und dann geriet unser Thema aus der Aktualität heraus, weil schon der alternde Dulles und andere Politiker sich der Entspannungspolitik widmeten.</p>
<p>Heute aber unter den Perspektiven der Reagan-Pläne zur Atomkriegsführung aus der Position der Überlegenheit &#151; begrenzbar auf Europa, führbar und gewinnbar &#151; stellt sich die Frage nach dem »Was tun« erneut, gebieterisch und unausweichlich.</p>
<p>Allenthalben ist bereits vom Widerstand die Rede. Die einen reden davon allumfassend und daher undeutlich, die anderen unterscheiden »Widerstand« und »Widerstandsrecht im Sinne des Grundgesetzes«, wieder andere »Widerstand« und »Widerstehen« und schließlich sprechen maßgebende Träger der Friedensbewegung in bewußter Absetzung von jenem allumfassend-undeutlichen Sprachgebrauch ausdrücklich von »gewaltlosem Widerstand« oder »zivilem Ungehorsam« &#151; als Übersetzung des aus kolonialen Befreiungsbewegungen und nationalen Bürgerrechtsbewegungen stammenden Begriffs der civil disobedience. Hier ist begriffliche Klarheit nötig: Aneinandervorbeireden kann in diesem Felde schneller als manchmal auch in anderen Bereichen zum Aufeinanderdreinschlagen führen. Wer das Wort Widerstand im Munde führt, ohne das Recht zum gewaltsamen Widerstand zu meinen, wie es die Ideengeschichte, die Verfassungsgeschichte und das Grundgesetz in Art. 20 IV kennen, wird sich in einer weiter eskalierenden Ära Spranger-Zimmermann alsbald der Gewalttätigkeit beschuldigt sehen &#151; öffentlich diskriminiert und strafverfolgt, weil doch die Voraussetzungen des Widerstandsrechts aufgrund von Art. 20 IV GG nach der »herrschenden Meinung«, unter der auch diese beiden &#151; Gott sei&#8217;s geklagt &#151; Juristen ja ausgebildet sind, nicht vorlägen. Auch wer unter dem Namen Widerstand oder Widerstandsrecht konkrete Mittel eines Einsatzes propagiert, der über das Resolutionieren und das Demonstrieren mit Umzug, Transparent, Flugblatt, Megaphon und Sprechchor hinausgehen soll, also wer z.B. klassische Mittel zivilen Ungehorsams empfiehlt oder selbst praktiziert, konkrete Aktionen wie Sitzblockaden, Zugangssperren und Menschenketten auf öffentlichen Verkehrsflächen oder gar in Schutzbereichen und dafür den Namen Widerstand, Widerstandsrecht oder Widerstehen verwendet, setzt sich Diskriminierung und Strafverfolgung aus, z.B. wegen Nötigung nach § 240 StGB, als Beamter oder Richter auch der Disziplinarverfolgung, wie sie in der »Welt« vom 2.6.83 [12a] dem Richter am Bundesgerichtshof Heinz Recken, dem wir hier an dieser Stelle für seinen Mut auch danken sollten, durch den Parlamentarischen Staatssekretär im Bundesministerium der Justiz &#151; auch ein Jurist &#151; Hans Hugo Klein, angekündigt wurde. Diese Gefahr besteht umso mehr, als jene klassischen Mittel des zivilen Ungehorsams schon ohne das Reden vom Widerstand im Gefolge der sogenannten Vergeistigung des Gewaltbegriffs durch die Rechtsprechung des BGH strafbar sein sollen, weil danach Gewalt schon jede Behinderung eines anderen wider dessen Willen sein soll, ja für machen schon jede Rechtsverletzung als solche. Der den Nordlichtern sicherlich bekannte NDR-Fernseh-Journalist Rudolf Borchers hat in seiner Parlarnentspräsidentenrunde vom 8.6.83 [12b] erst gesagt: »Gewaltlose Hausbesetzungen könne es doch gar nicht geben.«</p>
<p>Wer also solche Mittel des zivilen Ungehorsams anwenden will, tut schon deshalb gut daran, dies nachdrücklich aus dem GG zu begründen und dabei die Tatsachen der Atomkriegsdrohung, die ihn zum zivilen Ungehorsam treiben, ausführlich darzulegen. Der Aufklärungseffekt solcher Darlegungen kommt dann zum Rechtfertigungseffekt.</p>
<p>Begründung des zivilen Ungehorsams aus dem Grundgesetz? Gar: ziviler Ungehorsam als Rechtsinstitut? Das ist wörtlich genommen ein Widerspruch in sich. Gemeint ist die Legalisierung der klassischen Mittel des zivilen Ungehorsams oder gewaltlosen Widerstandes als Mittel des zivilen Ungehorsams oder gewaltlosen Widerstandes als Mittel einer Demonstration durch ein hoch und höchstwertiges Demonstrationsziel. Das GG rechtfertigt nicht nur unter den Voraussetzungen des Art. 20 IV das Recht zum gewaltsamen Widerstand &#151; es rechtfertigt auch die klassischen Mittel des zivilen Ungehorsams oder gewaltlosen Widerstandes, wenn ihr Einsatz zum Schutze der Verfassung notwendig ist, um Gefahren von der Verfassungssubstanz abzuwenden.</p>
<p>Solche Gefahren bestehen durch die Stationierungspolitik und speziell durch die Stationierung der Pershing II für den legal unabänderlichen obersten Verfassungsgrundsatz der Friedensstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland, der anderen obersten Verfassungsgrundsätzen in der Ebene der Staatszielbestimmungen, Staatsformbestimmungen, Staatstypen mit dem genus proximum »&#8230;staatlichkeit&#8230;« (Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit) gleichsteht. Die Stationierung bedroht diesen obersten legal unabänderlichen Verfassungsgrundsatz mit seiner Vernichtung, wie er abzuleiten ist aus der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und vor allem aus den Art. 24 bis 26.</p>
<p>Art. 24 II GG ermächtigt den Bund, »sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einzuordnen« und dabei »in die Beschränkung seiner Hoheitsrechte einzuwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und sichern. Ein »System gegenseitiger kollektiver Sicherheit« besteht zwischen historischen, politischen, militärischen, ideologischen, ökonomischen Gegnern, wogegen die Allianz Staaten gleicher Interessenlage und -richtung miteinander verbindet. Ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit entwickelt gerade gemeinsam mit einem solchen Gegner Mechanismen und Strukturen, welche aus dem bisherigen und/oder »potentiellen« (militärischen) Gegner einen »Partner in der Sicherheit« machen. Die Feindbildpflege in Armee, Elternhaus und Schule, in Feiertagsreden und Wochenendinterviews, in Hoheitsentscheidungen von Gesetzgebung, Justiz und Verwaltung, z.B. bei der Bewertung der Motive von Kriegsdienstverweigerern oder bei der Begründung von Berufsverboten, eine Feindbildpflege, die es lange Zeit auch noch in den Kirchen gegeben hat &#151; dieseFeindbildpflege wird abgelöst durch das Leitbild der Sicherheitspartnerschaft. Zu unserem Thema bedeutet dies eine Verzahnung von NATO und Warschauer Pakt, nicht etwa eine Verstärkung der NATO. Hierzu hat Egon Bahr den Begriff der Sicherheitspartnerschaft geprägt. Und es ist eine üble und bewußt-verIogene Desinformation, wenn Spitzenpolitiker mit sachkundigem Beraterstab dagegen polemisieren, unsere Sicherheitspartner seien die USA und die NATO.</p>
<p>Art. 25 GG übernimmt als sogenannter genereller Transformator die allgemeinen Regeln des Völkerrechts in das Bundesrecht, in welchem diese allgemeinen Regeln des Völkerrechts »den Gesetzen vorgehen und Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes erzeugen«. Auf diese Weise sind dann auch die völkerrechtlichen Kriegs-, Waffen- und Zielverbote und seine Gebote zum Schutze der Zivilbevölkerung unmittelbar geltendes Bundesrecht. Die Verstöße der Stationisierung hiergegen hat Wolfgang Däubler überzeugend in seinem rororo aktuell-Buch dargestellt.</p>
<p>Am meisten zitiert von den genannten Artikeln wird jedoch Art. 26 I. Meist wird sein Inhalt nur äls »Verbot des Angriffskrieges« beschrieben. Dies ist jedoch ein schwerwiegender Fehler. Das »Verbot des Angriffskrieges« ist nur ein Spezialfall des weit umfassenderen Verbots-Grundtatbestandes des Art. 26 I:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">»Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.« </p>
</blockquote>
<p>Nimmt man diesen Text erst einmal zur Kenntnis, ist unübersehbar, wie wichtig diese Unterscheidung ist. Denn in der öffentlichen Aufklärungsarbeit läßt sich der Verbots-Grundbestand gegen friedensstörende Handlungen viel leichter vermitteln als das vielfach tabuierte und manipulierte Thema der Abgrenzung von Angriffs- und Verteidigungskrieg, das noch durch die neuartige feinsinnige Unterscheidung von »Präventivkrieg« und »Präemtivkrieg« in letzter Zeit weiter destabilisiert worden ist. Eine Bejahung der Frage, ob die eingangs wiedergegebenen und viele andere Kraftsprüche aus der Reagan-Administration auf einen angriffsweisen Präventivschlag des aggressiven Interventionismus hinauslaufen oder Staatsgebiet und Verfassungssystem der Sowjetunion nur dann verkleinern bzw. umfunktionieren wollen, wenn sich ein Anlaß ergibt, den man der anderen Seite als »Aggression« in die Schuhe schieben kann, wird sich viel weniger weit verbreiten lassen als die unbestreitbare Erkenntnis des friedensstörenden Charakters solcher Äußerungen in ihrem Kontext des Völkerhasses. Dies gilt auch hinsichtlich der Unterscheidung zwischen dem Präventivkrieg im engeren Sinne (eigentlich sachlich eher im weiteren Sinne) der den Kriegsbeginn aus der Erwartung bedeutet, auf die Dauer doch nicht friedlich zusammenleben zu können, so daß man eben in einer Situation selber anfangen muß, die für einen günstig ist, und dem Präemtivkrieg, definiert durch die sichere Annahme, daß der Angriff des Gegners unmittelbar bevorsteht &#151; hier bleibt freilich offen, woher man eine solche »sichere Annahme« hat: ob durch sichere Agenten, ob durch Doppelagenten oder durch eigenes Spielmaterial nach dem Motto des 1.9.1939 mit seinem fingierten Überfall auf den Reichssender Gleiwitz: »Seit 5.45 Uhr wird nun zurückgeschossen«.</p>
<p>Bedroht mit der Vernichtung ist also der legal unabänderliche oberste Verfassungsgrundsatz der Friedensstaatlichkeit.</p>
<p>Mit der atomaren Vernichtung bedroht ist auch das Leben aller Bürger und auch damit zugleich die Verfassung; denn mit der atomaren Vernichtung des Lebens der Bürger in einem auf Europa begrenzten Atomkrieg, wie er uns als reale Gefahr droht, ist auch das Grundrecht der Bürger auf Leben und körperliche Unversehrtheit mit Vernichtung bedroht &#151; es ist nicht nur eingeschränkt, vielmehr droht seine Vernichtung, die auch nicht durch ein »Nachrüstungsgesetz« oder die Zustimmung einer Parlamentsmehrheit in anderer Form oder eine Volksbefragung legalisiert werden kann.</p>
<p>Damit ist nichts gegen einen Mobilisierungseffekt und eine Mobilisierungsfunktion einer Volksbefragung oder einer Parlamentsdebatte gesagt, vor allem dann nicht, wenn diese mit dem Ziele durchgeführt werden, das Parlament nein sagen zu lassen zu der Stationierung. Nur, eine Legitimierung, eine Legalisierung kann davon nicht ausgehen, weil die Vernichtung des Grundrechts auf Leben nicht legalisiert werden kann.</p>
<p>Es geht dabei auch nicht nur um eine »Minderheitenposition«, welche die Mehrheit »berücksichtigen« müsse, wie man heute von Politikern und Publizisten immer wieder zu hören bekommt. Wie schon die »Antastung des Wesensgehalts« eines Grundrechts im Falle an sich zulässiger Einschränkungen nach Art. 19 II GG absolut verboten ist, so ist seine Vernichtung jeder auch so großen Mehrheit untersagt. Das muß besonders deutlich ausgesprochen werden, weil einige Politiker und Publizisten und auch Wissenschaftler der einen oder anderen Disziplin einschließlich der Rechtswissenschaft von der Verfassungs- und insbesondere Grundrechtsbindung aller Staatsgewalt und jeder noch so großen Mehrheit als unmittelbar geltendes Recht noch nichts gehört zu haben scheinen, obwohl beides ausdrücklich in Art. 20 II bzw. 1 III GG ausgesprochen ist. Als eine Aufforderung zum Verfassungsbruch muß man es daher bezeichnen, wenn Politiker und Staatsrechts-Professoren fordern, Mehrheitsentscheidungen vor einer »Vergrundrechtlichung« der Politik in Schutz zu nehmen.</p>
<p>Für unseren Sachverhalt gilt daher mit höchster Bestimmtheit der Satz: Auch ein noch so freies Mandat eines noch so frei gewählten Parlamentes gibt diesem nicht das Recht, die Vernichtung der physischen Existenz seines Mandanten, des Bundesvolkes, als geringeres Übel in irgendein politisches Kalkül einzubeziehen.</p>
<p>Mit der Vernichtung des Bundesvolkes ist aber nicht nur das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 II 1 GG vernichtet. Vielmehr geht damit zu-gleich die Existenz des Bundesvolkes als Träger der Staatsgewalt unter, von dem alle Staatsgewalt ausgeht (Volkssouveränität &#151; Art. 20 II 1 GG), ferner die Existenz desselben Bundesvolkes als oberstes Staatsorgan (als »Aktivbürgerschaft«), welches »die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der gesetzgebenden, der rechtsprechenden unnd der vollziehenden Gewalt ausübt« (Demokratie &#151; Art. 20 II 2 GG). Ohne Volkssouverän und ohne das Volk als oberstes Staatsorgan kann es weder Demokratie noch demokratische Wahlen noch demokratischen Parlamentarismus noch Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung geben. Volkssouveränität, Demokratie und repräsentative Demokratie in der BRD als deren Staats- und Lebensform könnten allein von den Eliten nicht mehr dargestellt und ausgefüllt werden, denen man wo-möglich für den »Ernstfall« ein Überleben in »atomsicheren« Schutzanlagen garantiert, auch der »gemeinsame Ausschuß« aus 33 Vertretern von Bundestag und Bundesrat, dem unter Berufung auf das GG institutionell ein solches »Überleben« zugedacht werden könnte, ist einmal nur aus Vertretern eben dieser Repräsentationsorgane zusammengesetzt, zum anderen ist er nur für eine Reihe genau umgrenzter Notfall-Entscheidungen für den und im »Verteidigungsfall« zuständig, teilweise nur auflösend bedingt durch Entscheidungen von Bundestag und Bundesrat (vgl. Art. 53a, 115e, 115f  II, 114g, 115h II und 115 I GG).</p>
<p>Deshalb kann es auch nur als schreckliche Verharmlosung der tödlichen Bedrohung zurückgewiesen werden, wenn in jüngster Zeit Vertreter verschiedener gesellschaftlicher Kräfte die Anregung von Oskar Lafontaine diskriminiert haben, zur Aufklärung gegen die Stationierung auch an das Mittel des Produkt- oder Generalstreiks zu denken, die Demokratie, die freiheitlich demokratische Grundordnung sei doch nicht in Gefahr, wie es in der Begründung eines überraschenderweise einstimmig zustandegekommenen Beschlusses des DGB-Bundesausschusses aus dieser Woche hieß. Es widerspricht sich selbst, wer jahre- und jahrzehntelang immer wieder vor den tödlichen Gefahren des Wett- und Hochrüstens überhaupt, als es diese Reagan-Planungen noch gar nicht gegeben hatte, gewarnt hat und wer auch in jüngster Zeit die Erkenntnis artikuliert hat, daß diese Gefahren durch den technologischen Qualitätssprung zur Erstschlagswaffe Pershing II schon allein wegen deren neuer Technologie potenziert werden, und dann nicht erkennt, daß mit dem Eintritt der tödlichen Gefahr Volk und Domokratie und demokratischer Parlamentarismus gleichzeitig untergehen, daß also Leben und Demokratie gleichzeitig bedroht sind. Ich setze nach dem Grundsatz, daß es auch keine Feigheit vor dem Freund geben darf, hinzu, daß eigene innere Mobilisierungsschwierigkeiten für einen GeneraIstreik nicht damit abgefangen und damit nach außen verschleiert werden dürfen, daß man eine viel größere Gefahr leugnet. Das ist verantwortungslos und eine schwere Schuld &#151; nicht geringer als diejenige vom 1. 5. 1933.</p>
<p>Allerdings: Diese Vorwürfe und diese ganzen bisherigen Ausführungen setzen juristisch voraus, daß wirklich eine so tödliche Gefahr besteht. Und wir müssen &#151; Juristen und Nichtjuristen &#151; uns auch der Mühe unterziehen, wenn wir dieses weitertragen, nicht bloß dieses abschließende Urteil weiterzutragen sondern uns sachkundig zu machen und dabei wiederum das mit höchster Authenzität und Beweiskraft geschriebene Buch von Robert Scheer heranziehen. Danach und nach den Erkenntnissen einer großen Zahl von in dieses Sachkundigmachen einbezogenen Fachleuten verschiedener Lebensbereiche gilt zusammenfassend folgendes:</p>
<p>Die neuen Erstschlagwaffen bedeuten einen solchen technologischen Qualitätssprung, daß sich alle schon von den bisherigen Massenvernichtungsmitteln ausgehenden Gefahren für den Fortbestand mindestens großer Teile der Menschheit noch einmal potenzieren.</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Wenn ich sage »mindestens große Teile«, dann denke ich auch an eine, diesmal nicht von Juristen sondern von Physikern ausgegangene Verharmlosung in einer Physikertagung in Sizilien vor einiger Zeit. Dort wurde gesagt&#8230; »Moderne Fehleinschätzungen des Nuklearkrieges behaupten, es wäre das Ende der Menschheit oder zumindest der Zivilisation. Das ist falsch. Nicht falsch aus Erfahrung &#151; wir hatten einen solchen Krieg nicht &#151; sondern falsch wegen rationaler wissenschaftlicher Analyse. Die Menschheit und die Zivilisation werden überleben, große Teile des Planeten kaum berührt werden&#8230;. Zwischen 10 und 20 % aller Menschen würden in einem großen Nuklearkrieg sterben. Allerdings hauptsächlich bei den Kriegführenden. Hier würden also etwa 600 Millionen bis 1,2 Milliarden Menschen sterben. Allerdings hat die Menschheit in ihrer Geschichte schon prozentual größere Verluste überstanden. Die Pest im vierzehnten Jahrhundert ist ein Beispiel, das die Menschheit ohne größere Störung überwunden hat. Der schwarze Tod raffte damals zwischen China und Island 1/3 der Menschheit hin. Gegen Ende des 14. Jahrhunderts war die Bevölkerung in Europa kaum noch halb so groß wie zu Anfang. Und in den meisten Fällen machte die Menschheit trotzdem Fortschritte, wenn auch verlangsamt durch diese Seuche.«<br />(1. Vortrag im Rahmen der Konferenz von Atomwissenschaftlern in Erice auf Sizilien, Bericht in der ARD-WDR-Reihe »Bilder aus der Wissenschaft« am Mittwoch, 1.9. 1982 um 21.55 Uhr)</p>
</blockquote>
<p>Solche verantwortungslosen Sprüche findet man also bei Vertretern verschiedenster Lebensbereiche und ich begrüße es deshalb sehr, daß in dieser Stadt (in Mainz) am 2. / 3. 7. ein Forum Naturwissenschaft für den Frieden in einer großen Konferenz sich zusammenfindet. Ich meine, daß die anderen Träger der Friedensbewegung dort auch durch Grußworte und durch legitimierte Vertreter anwesend sein sollten und ich möchte eigentlich dieser Konferenz hier die Anregung geben, einen entsprechenden Initiativantrag zu beschließen, daß man auch die Zusammenführung dieser verschiedenen Berufsbereiche betreiben möchte.</p>
<p>Es potenziert sich die abstrakte Dynamik des Wettrüstens, die schon bisher. z.B. von Carl-Friedrich von Weizsäcker, als eines Tages mit Gewißheit tödlich bewertet wurde, weil sich solche Kriegsmaschinerien nicht mehr absolut beherrschen lassen, sondern eines Tages selbst auslösen &#151; und dieser eine Tag kann jeder Tag sein &#151; auch heute. Es potenziert sich die konkrete Gefahr des Atomkriegsausbruchs durch nicht mehr korrigierbares technisches oder/und menschliches Versagen, wie es bisher schon hunderte Male vorgekommen ist, aber in der Vor-Pershing-II-Zeit mit den wesentlich längeren Flugzeiten und vor allem ausreichenden Vorwarnzeiten bisher noch immer korrigiert werden konnte, wohingegen die mehr als halbierte Flugzeit der Pershing II dem Gegner allenfalls eine blind-automatische Gegenschlagreaktion übrig läßt, mögen Computer oder/und Radarschirm oder/und Leitungssystem ein undefinierbares, aber jedenfalls unkontrollierbares Signal übermitteln oder mag gar &#151; wie geschehen &#151; der Mondaufgang mit einem russischen Raketenangriff verwechselt oder ein Übungs-Tonband in das Ernstfall-Warnsystem eingesetzt werden [13].</p>
<p>Es potenziert sich die Gefahr des gewollten präventiven Gegenschlags von seiten des sog. potentiellen Gegners aus existentieller Angst vor dem Einsatz der Erstschlagwaffe, also die Gefahr der Verwirklichung des schon während der ersten Atomrüstungsdebatte gefundenen Slogans »Raketen sind Magneten«.</p>
<p>Es potentiert sich die Gefahr des speziellen menschlichen Versagens in der Form des »Durchdrehens« eines politischen oder militärischen Falken, eines Fanatikers, der die Welt vom Bösen befreien möchte, oder eines politischen oder militärischen Technokraten, der ebenfalls einmal nach technokratischen Maßstäben »durchdrehen« kann, seine Verantwortung nicht erkennen kann, die technokratische Gesichtspunkte außer Acht zu lassen befiehlt, so wie etwa vor 25 Jahren ein hoher militärischer Führer erklärte: »Bei uns ist vieles unklar &#151; aber ich sage Ihnen, wenn an der Zonengrenze etwas los ist, ich schlage los &#151; wozu sind wir denn da?«, und wenn man von anderen hohen militärischen Führern hört, daß solche Denkweisen auch heute noch anzutreffen sind. Allein die Tatsache, daß es solches Durchdrehen nicht nur in der Theorie, nicht nur in Spielfilmen und nicht nur gar als science fiction gibt, daß solche Denkweisen nicht Hirngespinste besonders sensibler Schreibtischkritiker sind sondern bittere Realität &#151; allein dieses muß uns zu jedem Aufklärungseinsatz verpflichten.</p>
<p>Aber es potenziert sich auch die jeder Abschreckungsdoktrin, selbst wenn sie noch voll gelten würde, immanente Gefahr, daß das ständige Bemühen um noch mehr Glaubwürdigkeit der Abschreckung den Atomkrieg auslöst. Dies gilt besonders für die Strategie um den bereits zur herkömmlichen Abschreckungsdoktrin gehörigen gezielten selektiven atomaren Warn- oder Signalschuß ganz allgemein, vor allem aber, wenn er nicht erst auf die grenzüberschreitenden Panzerkeile, sondern schon »präemtiv«, d.h. in der »sicheren Annahme eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs« auf bloße Bereitstellungen des Gegners abgefeuert wird oder wenn als Auslösepunkte und -kriterien dieser Abschreckung außer einem Angriff auch eine »Erpressung«, »Drohung« oder »Einschüchterung«, auch »das Risiko der schrittweisen Selbstunterwerfung in Friedenszeiten« und als Beispiel dafür »die Wiederholung des sowjetischen Würgegriffs nach Berlin 1948/51 und 1958/61« angeführt werden (Alois Mertes) [14].</p>
<p>Mertes, ist kein ideologischer Falke, kein allround-Politiker sondern einer, der aus dem Auswärtigen Amt kommt und dort seine Erfahrungen hat &#8211; und wir sollten wirklich mal darüber nachdenken und vielleicht wäre das auch eine Aufgabe für die Humanistische Union, einmal ganz deutlich und speziell thematisiert die Frage zu stellen: Was heißt das eigentlich, wenn immerzu neben Angriff und Angreifer von Erpressung und Erpresser geredet wird? Was heißt hier eigentlich Erpressung? Und vor allem was heißt Abwehr, Abschreckung der Erpressung mit Atomwaffen? Soll der gezielte, selektive atomare Warn- und Signalschuß denn gegen die mit Sicherheit unmittelbar bevorstehende oder bereits angeordnete Verzehnfachung des Zwangsumtausches eingesetzt werden? Oder gegen eine Sperrung der Transitwege zwecks Wiederholung des Würgegriffs nach Westberlin? Und wenn es dann das nicht heißen soll und eigentlich auch nicht heißen kann, was dann? Imponiergehabe für den permanenten Wahlkampf? Ein Stück Desinformation für die Bundesbürger?</p>
<p>Es potenziert sich die Gefahr des weltweiten »Stellvertreterkrieges« im Gefolge eines von vielen an erster Stelle konkreter Kriegsgefahren genannten Krieges in einer der Krisenzonen der Gegenwart, z.B. im Nahen Osten im engeren Sinne oder in der Golfregion, wenn nämlich diese Regionen durch die schon mehrfach diskutierten und von manchen geforderten entsprechenden Erweiterungen des NATO-Schutzbereichs oder durch Einsatz Verlagerungen von US-Streitkräften aus der Bundesrepublik und deren Einbeziehen für diese verlagerten Einheiten als Nachschubbasis mit Mitteleuropa verknüpft werden, dieses also zum Glacis, zur Geisel für jegliche Gegenschlagsdrohungen und Gegenschläge werden müßte &#151; die von vielen als geradezu klassisch angesehene Form des »begrenzbaren« und daher führbaren und gewinnbaren Atomkrieges.</p>
<p>Diese Konzeption selbst ist Subjekt und Objekt der Gefahren-Potenzierung. Zu ihr gehört als Wesensmerkmal die Begrenzung auf einen Bereich außerhalb der USA. In sämtlichen einschlägigen Planspielen und Manövern ist Kriegsschauplatz (theatre) Mitteleuropa,  insbesondere die Bundesrepublik. In einem berühmt gewordenen, weit verbreiteten Manöver-Film ist der Einschlagort der ersten Atomgranate das Dorf Hattenbach zwischen Fulda und Bad Hersfeld. Alle Bundeswehrangehörigen, die Großmanöver miterlebt haben, &#151; vom Wehrpflichtigen bis zum General &#151; erzählen, daß noch jedes von ihnen miterlebte Manöver mit einem Atomschlag endete. Die Planung des Pentagon in seinen neuen Leitlinien und in seinen Haushaltsberichten gehen von einer längeren Führbarkeit aus; ganz offen wird von bis zu sechs Monaten gesprochen.</p>
<p>Es potenziert sich schließlich mit den Pershing II auch die Gefahr friedensstörender Handlungen scheinbar nichtmilitärischer Art, nämlich durch »Totrüsten« des militärischen, politischen und ideologischen Gegners, gemäß der Vorstellung, daß man so hoch rüsten müsse, daß man den Krieg gar nicht mehr zu führen braucht, um ihn dennoch in weitestem Sinne gewinnen zu können. Viele haben ausgesprochen, daß dieses Totrüsten zwar nicht die Folgen eines Atomkrieges, doch aber schreckliches Unheil und Leid für die Betroffenen bedeutet und eine Politik des Totrüstens eine der schlimmsten Störungen des internationalen Frieden ist [15], mithin auch eine friedensstörende Handlung im Sinne des Art. 26 I GG. Hierzu noch eine Anregung für die Humanistische Union, obwohl das ganz sicher eine problematische Anregung ist. Aber nach § § 80 und 80 a StGB ist unter dem ausdrücklichen »Titel« »Friedensverrat« nur strafbar,</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">»wer einen Angriffskrieg (Art. 26 I GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt«, und zwar mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren  ( § 80), bzw. wer »öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zum Angriffskrieg aufstachelt«, dieser mit Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren ( § 80a ). Nicht strafbar ist hingegen die friedensstörende Handlung als solche gemäß dem Verbots-Grundtatbestand des Art. 26 I.</p>
</blockquote>
<p>Aber nun sind wir ja immer gegen neue Straftatbestände gewesen, gegen eine Erweiterung der Strafrechtseingriffe!? Doch in diesem Falle sollten wir überlegen, ob hier nicht wirklich ein schutzwürdiger Bereich vorliegt, dessen Schutzwürdigkeit und Gefahrenträchtigkeit auch durch das Festlegen einer hohen Strafandrohung geschützt werden könnte, wobei ich allerdings die Schwierigkeit, den unbestimmten Verfassungs-Rechtsbegriff in einen bestimmten Straftatbestand oder mehrere davon zu fassen, ebenfalls nicht übersehe.</p>
<p>Neue Waffen einer gefährlicheren Technologie bedeuten auch eine Erhöhung der Gefahren bei Unfällen. Da konnten wir alle gestern (10.6.83) hören und heute lesen von dem Autobahnunfall eines US-LKW mit drei Exemplaren der Luftabwehrrakete Hawk, die auf der Autobahn zwischen Würzburg und Fulda bei der Raststätte Riedinger Wald auf die Gegenbahn stürzten, nachdem ihr Transport-LKW mit dem abgesprungenen Reifen eines Mercedes-PKW kollidiert war. Da mußte man dann mehrere Stunden auf die Aufklärung durch eine von weither geholte Gruppe von Fachleuten warten, ob diese Raketen scharf und gefährlich seien. Sperr- und Evakuierungsmaßnahmen wurden getroffen und weiter vorbereitet. Und auf die Fragen von Journalisten antwortete eine sachverständige Dienststelle, solche Luftabwehrraketen könnten durch eine solche Erschütterung scharf werden. Das ist endlich ein klares und für uns ein wichtiges Wort. Schon mancher hat kritisiert, daß für die friedliche Nutzung der Kernenergie zahlreiche Unfallvorkehrungen getroffen sind und Unfallvorschriften bestehen und doch noch immer Unfälle vorkommen, daß aber für Kernwaffen, ihre Lagerung und ihren Transport von Vorschriften und Vorkehrungen nichts bekannt sei. Wir erinnern uns an die öffentlichen Bekundungen eines verantwortlichen deutschen Polizeibeamten nach dem Verkehrsunfall einer Pershing I a in Waldprechtsweiher bei Karlsruhe. Er sagte damals, daß solche gefährlichen Transporte laufend durch das Land zögen, um die Einsatzfähigkeit hoch zu halten &#151; übrigens auch ein Stück Glaubwürdigkeitsnachweis &#151;, daß aber die deutschen Dienststellen über Gefährlichkeiten überhaupt nicht aufgeklärt und in Gefahrenabwehr einbezogen seien. Die gestrige Auskunft, daß schon bei einer Erschütterung eine solche Atomrakete scharf werden kann, beseitigt für mich auch die bisherigen Unsicherheiten bei Nachrichten über Unfälle von Atombombern und Atom-U-Booten, wo man immer hören und lesen konnte, daß da gerade keine Atomwaffen drin waren oder jedenfalls keine scharfen Atomwaffen oder zwar eine Rakete, aber nicht ein Sprengkörper oder jedenfalls kein scharfer Sprengkörper. Alle diese Formulierungen konnten ja eigentlich nur heißen, daß, wenn ein scharfer Sprengkopf drin gewesen wäre, doch schon allein durch einen Unfall was passieren könnte. Wozu sönst diese Meldungen alle? Diese Gefahren bedeuten zwar im Unterschied zu den bisher aufgetretenen nicht gerade die Auslösung eines Atomkrieges, aber doch die Gefahr radioaktiver Tötung und schwerer Verletzung und Sachzerstörungen in einem jeweils großen Ausmaß.</p>
<p>Es potenziert sich auch die Gefahr einer in einem demokratischen System so besonders wirksamen sozialen Akzeptanz der Gefahren eines Atomkrieges, wenn wegen der Stationierung besonders gefährlicher Waffen besondere Anstrengungen zur Desinformation, Verharmlosung und Beschwichtigung gemacht werden, z.B. durch den ständigen politischen und publizistischen Gebrauch der desinformatorischen Vokabel Nachrüstung, obwohl es sich. doch mindestens um ein Phänomen des überholenden Wettrüstens handelt, das nach dem Urteil vieler Fachleute eigentlich nur als Vorrüstung bezeichnet werden darf; etwa durch den ebenso ständigen Gebrauch des Wortes Nullösung für die Forderung nach einem Abbau nur der landgestützten Mittelstreckenraketen, bei denen die Sowjetunion als Landmacht ihren Schwerpunkt hat, wogegen die see- und luftgestützten Mittelstreckenraketen der USA, Großbritanniens und auch Frankreichs außer Anrechnung bleiben sollen, was auf eine 1:0-Lösung hinausläuft, die von der Sowjetunion verlangt, die optimale Formulierung der Gruppe »Friedensmanifest &#8217;82«, daß diese »alles verschrottet, was sie in 20 Jahren aufgebaut hat, damit die andere Seite auf eine von mehreren zukünftigen Rüstungsmaßnahmen verzichtet [16]«, so das ständige Weglassen des Adjektivs »landgestützt« in Verlautbarungen von Politikern und Medien, obwohl Präsident und Vizepräsident der USA sich in ihren einschlägigen Erklärungen immer korrekt ausgedrückt haben; so die ständige Bezugnahme auf das Vorhandensein der SS 20, obwohl bei zahlreichen Fachleuten des Westens nachzulesen ist [17] und auch der Generalinspekteur der Bundeswehr Jürgen Brandt am 15.3. 1982 in einer Kabinettsitzung einräumte [18], daß die Modernisierung der Pershing II als Ablösung der Pershing I a ganz und gar von der Existenz der SS 20 unabhängig ist und schon geplant war, ehe man von der Existenz der SS 20 überhaupt Kenntnis hatte: z.B. durch die Ausnutzung der Unvorstellbarkeit eines Atomkrieges und der hohen Abstraktionsgrade aller einschlägigen technologischen, strategischen und sozialen Voraussetzungen und Abläufe, was schließlich ebenso zu der schrecklichen pseudo-eschatologischen Akzeptanz nicht nur, bei Kirchenführern sondern auch &#151; wie Horst-Eberhard Richter dankenswerterweise mitgeteilt hat [19] &#151; bei evangelikalen Jugendlichen im Planspiel-Atomgranaten-Zielort Hattenbach geführt hat wie zu mehr oder weniger verharmlosenden Einschätzungen des Friedens durch Stärke.</p>
<p>Der ehemalige und gegenwärtige Strafrechtsstudent erinnert sich hierbei an die saloppen Lernformeln zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit: »nu wenn schon« bzw. »wird schon nicht«. Zur Überwindung der bestehenden Unsicherheiten und zum Entgegenwirken gegen die vielfältige Desinformation haben vor allem die Fernseh-Redaktionen eine hohe Aufgabe und Verantwortung. Ausdrücklich sollten wir etwa der Fernseh-Reihe »Bilder aus der Wissenschaft« danken, die schon mehrfach auf die Gefahren der Atomkriege und Atomkriegsplanungen aufmerksam gemacht hat, die sowohl das Buch von Jonathan Shell über »Das Schicksal der Erde« als auch über Robert Scheer ausführlich infor}niert hat und in der letzten Woche erst den instruktiven BBC-Fernsehfilm über die Folgen eines simulierten Abwurfs einer einzigen Megatonnenbombe auf den Stadtkern von London geführt hat.</p>
<p>Gedanken an ein Strafrechtsinstitut, die Gefährdungsdelikte, führte vor 25 Jahren auch Karl Peters in einem Aufsatz im »Hochland« gegen die damals wie heute zu hörenden Einwände an, Rechtswidrigkeits-Urteile gegen die Gefahren einer Stationierung von Atomwaffen in der Bundesrepublik seien überzogen, allenfalls nur hypothetisch.</p>
<p>In Wahrheit rechne niemand mit dem Ausbruch eines Atomkrieges für morgen oder übermorgen. Gerade umgekehrt habe die Bereitschaft zu glaubhafter Abschreckung mit Atomwaffen 40 Jahre Frieden gesichert und auch die Modernisierung von Atomwaffen wie der Pershing II mit ihrer extrem größeren Treffgenauigkeit und ihrem kleineren Wirkungsradius erhöhe diese Abschreckungswirkung weiter.</p>
<p>Auch solche Denk- und Redeweise ist grob fahrlässig. Die Fülle bisheriger technologischer und menschlicher Pannen zeigen in Verbindung mit dem technologischen Qualitätssprung und der Ablösung der Strategie von Abschreckung und Gleichgewicht zur Strategie von Kriegführung und Überlegenheit die Realität des Gefahrenspektrums: täglich und stündlich. Und wir brauchen und dürfen auch nicht warten bis etwas passiert ist. Die Rechtsgedanken der Gefährdungshaftung und des Gefährdungsdeliktes und auch der Rechtsgedanke der Anwartschaft gelten ganz allgemein:</p>
<p>Je schwerer der durch ein Verhalten drohende Schaden, desto eher und desto mehr rücken die Unwerturteile der Rechtswidrigkeit, der Haftbarkeit und der Strafbarkeit vom Verletzungsstadium in das Gefährdungsstadium vor. Je größer der drohende Schaden, um so umfassender muß der Schutz im Vorfeld sein: vom Gefährdungsdelikt bis zur Strafbarkeit der Vorbereitungshandlung.</p>
<p>Für das Verwaltungs- und Verfassungsrecht hat gleiches das BVerfG in seinem Mülheim-Kärlich-Beschluß [20] ausgesprochen, indem es den Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit weit vor Betriebsbeginn, ja vor die Betriebsgenehmigung schon in den Bereich der Baugenehmigung, also in den vordersten Bereich des Vorverfahrens ausgedehnt hat.</p>
<p>Von der Begrifflichkeit des bürgerlichen Rechts läßt sich der Rechtsgedanke der Anwartschaft, hier als Anwartschaft auf den Tod, deshalb verwenden, weil hier wie dort zur Verwirklichung des Eintritts eines Tatbestandes bzw, eben des Todes nur noch ein einziges Merkmal aussteht.</p>
<p>Mit diesen Rechtsgedanken können wir das schon allgemein aus dem Verfassungsrecht abgeleitete Legalisieren des zivilen Ungehorsams, der Anerkennung des zivilen Ungehorsams als Rechtsinstitut zur Aufklärung gegen die Menschheits-bedrohende Gefahren weiterer Atomwaffenstationierung weiter und vertiefend begründen. Als Rechtsinstitut nicht nur zur Aufklärung, zur Information sondern auch zur Aufklärung als drängen-der Einwirkung auf die ständigen Staatsorgane.</p>
<p>Und deshalb ist auch hier ganz entschieden aufzurufen, sich an der Ausübung der klassischen Mittel des zivilen Ungehorsams und an ihrem Ausbau in immer wieder neue Formen zu beteiligen, vielleicht sogar durch die Befolgung einer auch an mich ergangenen Einladung des Komitees für Grundrechte und Demokratie, sich zu beteiligen an einer Sitzblockade in Mutlangen bei Schwäbisch-Gmünd vom 1.-3.9. 83, wo man in sorgfältigen Vorbereitungen in gestaffeltem Einsatz auch sogenannte Prominente in Bezugsgruppen einbauen will, die sich auch schon vorher in Trainingswochen auf die denkbaren Situationen vorbereiten.</p>
<p>Ich habe von Martin Hirsch gehört, daß auch er eine Einladung bekommen hat sich zu beteiligen, um dort neue Gruppen noch nicht Überzeugter anzusprechen dadurch, daß die sogenannten Prominenten nicht nur darüber sprechen, sondern sich auch persönlich einsetzen und alle Risiken mit übernehmen &#151; was sicherlich neue Gruppen bis-her noch nicht Überzeugter nachdenklich machen kann. Ich will damit nicht die Großdemonstrationen abwerten. Horst Eberhard Richter hat uns auf einer Tagung der Evangelischen Akademie Hofgeismar öffentlich erzählt, daß die zweite Großdemonstration in Bonns den damaligen Bundeskanzler dazu bewegt hat, ihn, den Horst Eberhard Richter, als Fachmann dafür an sein Herzschrittmacher-Krankenbett zu rufen, um sich aufklären zu lassen, wie das eigentlich kommt, daß so viele 100 000 Jugendliche da mitmachen und ja eigentlich einsteigen in eine Gesellschaft der Friedlichkeit und der Gerechtigkeit. Und ich hoffe auch, daß von den 1 Millionen Teilnehmern an den drei regionalisierten Großdemonstrationen am 22. Oktober 83 weiteres bewirkt werden wird. Ich jedenfalls werde dann genau wie am 10. Oktober 81 und am 10. Juni 82 dort wieder mit dabei sein. Aber die Wirkung für den großen Bereich der noch nicht Überzeugten wird weiteren Zeugnisses bedürfen, vor allem, um den Wirkungen der permanenten Desinformation und der amtlich gepflegten Vorurteile entgegenzuwirken, wie sie sich in den überzogenen Feindbildern vom Osten und den überzogenen Freundbildern vom Westen zufolge des Marshall-Plan- und Luftbrücken-Syndroms in ein Geflecht irrationaler Emotionen eingeschliffen haben.</p>
<p>Und als solches Zeugnis sind die klassischen Mittel des zivilen Ungehorsams hervorragend geeignet und durch ihre weltweite historische Bewährung als Verhaltensweisen legitimiert, die jedenfalls nichts mit Gewalttätigkeit, Radikalismus, Terrorismus u.ä. zu tun haben, welche wiederum in neuen Feindbild-Komplexen manifest geworden sind.</p>
<p>Sind die Tatsachen der Vernichtungsdrohung gegen oberste Verfassungsgrundsätze: Die Friedensstaatlichkeit, das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und mit ihm die gesamte organisatorische und verfahrensmäßige Verfassungssubstanz und auch die existenzielle Begrenzung des parlamentarischen Mandats durch das Verbot, die physische Vernichtung des Mandanten einzukalkulieren, ermittelt, so gilt es noch einmal die Konsequenzen dieser Feststellungen für das Ausmaß erlaubter Abwehr hier und heute, morgen und übermorgen zu ziehen. Daß die klassischen Mittel zivilen Ungehorsams und ihre modernen Weiterentwicklungen innerhalb dieser Grenzen liegen, ergibt sich insbesondere aus einer Korrelation des höchstrangigen Verfahrens-Grundrechts der Demonstrationsfreiheit mit dem höchstrangigen Demonstrationsziel eben der Abwehr jener Verfahren für die Verfassungssubstanz, also gerade nicht irgendwelchen Eigennutzes oder gar der Verfassungsverneinung oder Verfassungsbekämpfung.</p>
<p>Das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit ist so hochrangig, weil es nicht als bloßes Abwehrrecht des sogenannten negativen Status auf das Abreagieren von Aggressionen oder auf Dampf-Ablassen gerichtet ist, sondern als sogenanntes aktives Statusrecht auf die Teilhabe an der politischen Willensbildung einschließlich der ständigen Einwirkung auf die ständigen Staatsorgane auch zwischen den Wahlen in totaler Abkehr von dem Grundsatz etwa des Preußischen Allgemeinen Landrechts:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">»Jeder Untertan zeige Mängel des öffentlichen Wesens der Obrigkeit an, mache davon aber kein Geräusch im Publikum«.</p>
</blockquote>
<p>Obwohl sich die Realität der Anwendung klassischer Mittel des zivilen Ungehorsams wie dargelegt durch unmittelbare Anwendung des Grundgesetzes auf das entgegenstehende »einfache Gesetzesrecht« ergibt, soll hier doch noch auf ein rechtsdogmatisches Problem beim Nötigungs- § 240 StGB eingegangen werden, der in der Strafverfolgung jener Mittel praktisch die größte Rolle spielt. Dabei muß und kann die sog. Vergeistigung des Gewaltbegriffes ausgeklammert werden, der &#151; neben der »Drohung mit einem empfindlichen Übel« &#151; wesentliches Tatbestandsmerkmal von Abs. 1 dieses Paragraphen ist, die Vergeistigung weg vom bloßen Anwenden physischer Kraft, wie sie seit dem sog. Läpple-Urteil des BGH wegen der Blockade einer Straßenkreuzung in Köln zwecks Durchsetzung des Nulltarifs bei öffentlichen Verkehrsmitteln in die Rechtsprechung eingegangen ist, freilich unter durchaus mehrheitlicher scharfer Kritik der Wissenschaft und der anwaltlichen Praxis &#151; bis hinein in durchaus konservative Kreise. Denn nach § 240 II ist selbst bei Anwendung von Gewalt oder Androhung eines Übels eine Nötigung nicht rechtswidrig, wenn die Gewaltanwendung oder Übelandrohung zu dem angestrebten Zweck nicht »als verwerflich anzusehen ist«. Gegen eine Legalisierung der klassischen Mittel des zivilen Ungehorsams im Rahmen von Demonstrationen könnte die Strafbarkeit nach herkömmlicher Dogmatik, insbesondere in der Rechtsprechung, nicht schlechthin ausgeschlossen werden. Denn Nahziel z.B. einer Sitzblockade sei die Straßen- oder Zugangssperre. Nun soll hier die Unterscheidbarkeit von Nah- und Fernzielen ebensowenig bestritten werden wie das Bestehen ganzer Stufenreihen von Mittel-Zweck-Relationen. So stehen etwa Aufrufe zur Teilnahme an einer Sitzblockade im Mittel-Zweck-Verhältnis zu deren Gelingen. Es wäre aber eine schwerwiegende Verletzung des Demonstrationsrechts, eine Sitzblockade schon als Demonstrationsziel zu bewerten. Selbst wenn die Demonstration nur auf ein Happening abzielt, ist dies das Ziel und nicht der Gebrauch der verschiedenen Mittel, Methoden und Techniken, um Aufmerksamkeit, Wirkung, womöglich auch Störung zu erreichen. Eine Sitzblockade zur Erzielung von Aufmerksamkeit über die Gefahren der Stationierung und damit auch zur Verhinderung der Stationierung ist stets ein Mittel einer solchen Demonstration mit einer solchen Zielsetzung. Ziel einer Demonstration sind die Aussagen, die ihr Thema bilden, die in vielfältiger Form und Artikulation von der Demonstration sprechen; ein Transparent, ein Sprechchor, ein Megaphon, eine bestimmte äußere Form der Marschordnung oder als bestimmte markante Formen der Bekleidung und als bestimmte Inschriften auf dieser. Daß die Kombination dieses höchstrangigen Verfahrens-Grundrechts der Demonstrationsfreiheit mit dem höchstrangigen materiellen Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, dessen Höchstrangigkeit das BVerfG außer im Falle des Vorverfahrens für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich gerade in sehr konservativen Urteilen &#151; gegen die Fristenlösung bei der Reform des § 218 StGB und im Falle der Entführung des Arbeitgeber-Präsidenten Schleyer &#8211; herausgestellt hat, und mit den weiteren von der Vernichtungsdrohung bedrohten obersten Verfassungsprinzipien allen Vorschriften des sogenannten einfachen Rechts vorgehen muß, kann eigentlich nur derjenige bestreiten, welcher den Vorrang des Grundgesetzes und zumal der Grundrechte überhaupt bestreitet oder ihn jedenfalls im juristischen Alltag verdrängt und praktisch außer acht läßt.</p>
<p>Dies allerdings gibt es in einer Verbreitung, über die sich Erschütterndes erzählen ließe. Wer aber auch insoweit verfassungstreu sein will, für den ist der Vorrang der Grundrechte des GG und der anderen obersten Verfassungsprinzipien gegenüber dem einfachen Recht oberster Bezugspunkt seiner Verfassungstreue. Für ihn ist auch klar, daß bei der vorliegenden Kombination des höchstrangigen Verfahrensgrundrechts der Demonstrationsfreiheit mit den höchstrangigen Demonstrationszielen des Schutzes oberster Verfassungsprinzipien alle diejenigen Normen einfachen Rechts zurückstehen müssen, aus welchen herkömmlich die Rechtswidrigkeit der klassischen Mittel des zivilen Ungehorsams abgeleitet wird. Bei der hier vorliegenden Grundrechtskombination sind diese klassischen Mittel des zivilen Ungehorsams und. ihre moderne Weiterentwicklung zur Aufklärung und Einwirkung gegen Verfassungsbedrohungen des vorliegenden Ausmaßes gegenüber jeglicher Norm des einfachen Rechts legal, im einzelnen insbesondere gegenüber dem Nötigungs-Paragraphen 240 StGB, gegenüber der Straßenverkehrsordnung, gegenüber Ordnungsvorschriften des Versammlungsgesetzes, gegenüber dem Prinzip der gesamtschuldnerischen Schadenersatzhaftung nach § 830 BGB, dessen Anwendung des Versammlungsgesetzes aus (erst) dem Jahre 1953 auf die Großdemonstration in Brokdorf am 28.2. 1983. Die höchstrangige Grundrechts-Kombination besitzt auch Vorrang gegenüber allen neuen Versuchen, vom Demonstrieren durch die Einführung neuer oder die Anwendung nicht mehr gültiger alter Zwangsmittel abzuschrecken: insbesondere durch die Einführung einer Gebührenpflicht für den allgemein-hoheitlichen Polizei-Einsatz als solchen durch Anwendung des für überkommene Sachverhalte und durch die Versuche, das 1970 durch die sozialliberale Koalition außer Kraft gesetzte obrigkeitsstaatliche Demonstrationsstrafrecht von 1851 (Preußen) / 1871 (Deutsches Reich) wiederherzustellen (mehrere Gesetzgebungsinitiativen der Unions-Fraktion oder/und des Bundesrates seit 1974 bzw. es weiter anzuwenden, als sei es gar nicht außer Kraft getreten (Nürnberger Massenverhaftung, Massen-Anklage und Massen- Verleumdung); abzuschrecken auch durch die gesteigerte Anwendung des für Sachverhalte des 19. Jahrhunderts entwickelten Prinzips der gesamtschuldnerischen Schadenersatzforderungen gegen Einzelne aus Tausenden oder Hunderttausenden in Höhe von über 200 000 und 300 000 DM, obwohl etwa das LG Itzehoe (im Falle von Jo Leinen) schon die Anwendung von Vorschriften des Versammlungsgesetzes von 1953 auf Großdemonstrationen (hier Brokdorf 28.2. 81) als verfassungswidrig abgelehnt hatte.</p>
<p>Dies alles müssen sich auch diejenigen entgegenhalten lassen, die &#151; vor allem in jüngster Zeit, etwa seit dem Evangelischen Kirchentag von Hannover &#151; zwar den zivilen Ungehorsam zur Aufklärung gegen die Überlebens-Gefahren der Stationierung aus Gewissensnot wegen eben dieser Gewissensnot öffentlich aufs höchste preisen und es sogar ausdrücklich ablehnen, die zivilen Ungehorsamen als außerhalb der Verfassung stehend auszugrenzen, zugleich aber daran festhalten, daß sie Regelverletzungen begingen und sich dafür zur Verantwortung ziehen lassen müßten. Auch sie verkennen den Vorrang des Grundgesetzes und insbesondere die unmittelbare Bindung auch der gesetzgebenden Gewalt an die Grundrechte (Art. 1 III GG) und die Bindung der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt »an Gesetz und Recht« (Art. 20 III GG).</p>
<p>Diese These von der Legalisierung der klassischen Mittel des zivilen Ungehorsams begegnet allerdings bei manchen bisher schon Zivil-Ungehorsamen dem Einwand, sie wollten die Legalität gar nicht &#151; vom Verständnis bewußter Illegalität und der erklärten Bereitschaft, dafür alle staatlichen Sanktionen inkauf zu nehmen, ginge gerade eine besondere Zeugnis- und Zeichenkraft aus. Dergleichen war zu hören z.B. von dem Start-bahn West-Pfarrer Oeser in einer Sendung der wdf-Reihe »3 vor Mitternacht« am 17.5. 1983 sowie auch von vielen im zivilen Ungehorsam tätig gewesenen und sich auf Aktionen zivilen Ungehorsams vorbereitenden Jugendlichen. Solchen Gedanken gegenüber ist aber größte Skepsis geboten. Sie sind zwar höchst ehrenwert. Man wird ihren Anhängern insbesondere nicht prinzipiellen Gesetzesungehorsam, Gemeinschafts- und Verfassungsfeindlichkeit oder gar Aussteigertum vorwerfen können, weil es ihnen ja im Gegenteil um den Schutz der Verfassung durch Einsteigen in die Verfassungsordnung selbst geht. Aber Erfahrungen zeigen, daß nur wenige eine so rigorose Haltung bewußter Illegalität und der dazu will ich nochmals wiederholen, selbst wenn eines Tages die Abhilfemöglichkeiten der parlamentarischen, der justiziellen und der plebiszitären Aktionen ausgeschöpft sein sollten und das Widerstandsrecht nach Art. 20 IV GG voll begründet, muß mit größter Entschiedenheit vor seiner Inanspruchnahme gewarnt werden, weil Gewalttätigkeit im breiten Bewußtsein stets zum Bumerang wird und es um jeden engagierten Menschen viel zu schade ist, sich von den Bewachern der Raketenstellungen ohne jede Wirkung verheizen zu lassen, die nun einmal keine rechtsstaatlich ausgebildeten deutschen Polizeibeamten sind sondern GIs, die ihre einschlägige Sozialisation durch die Killer-Helden in Kino- und Fernseh-Western erlebt haben, auch wenn man denen eine etwaige spätere politische Karriere noch nicht ansehen konnte.</p>
<p>Dies ist zwar entgegen häufig zu hörenden Behauptungen nicht davon abhängig, daß die Situation derjenigen zur Zeit der Begründung der NS-Herrschaft gleichartig sein muß, obwohl Helmut Schmidt vor 25 Jahren im Bundestag schon für die damalige Situation durchaus eine solche Gleichartigkeit festgestellt hat:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">»Wir sagen dem deutschen Volke in voller, ernster Überzeugung, daß der Entschluß, die beiden Teile unseres Vaterlandes mit atomaren Bomben gegeneinander zu bewaffnen, in der Geschichte einmal als genauso schwerwiegend und verhängnisvoll angesehen werden wird, wie es damals das Ermächtigungsgesetz für Hitler war«.(Sten.Ber. der 20. Sitzung des III. Deutschen Bundestages vom 22.3.1958 S. 1041 B/C)</p>
</blockquote>
<p>Vielmehr schützt das Widerstandsrecht nach Art. 20 IV nicht nur die politische Kräfteverteilung sondern auch die obersten Verfassungsgrundsätze als solche und deren aller Voraussetzung: das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Aber in unserer Gesellschaft wird jeder Griff zur Gewalt, und mag er aus noch so tiefer Verzweiflung um Gemeinwohl und Verfassungsgrundsätze motiviert sein, zum Bumerang gegen die mit ihm verfolgten politischen Absichten. Diejenigen, die es noch zu überzeugen gilt, werden durch Gewalttätigkeiten eher abgestoßen als angezogen &#151; der Terroristenkomplex ist eine der schwersten gesellschaftlichen Störungen in unserem Lande. Dazu kommt, daß es um jeden engagierten Menschen viel zu schade ist, sich von den Bewachern der Raketenstellungen ohne jede Wirkung verheizen zu lassen, die nun einmal keine rechtsstaatlich ausgebildeten deutschen Polizeibeamten sind sondern GI`s, die ihre einschlägige Sozialisation durch die Killerhelden in Kino- und Fernseh-Western erlebt haben, auch wenn man denen eine etwaige spätere Karriere noch nicht ansehen konnte.</p>
<p><b>Verweise</b></p>
<p>1 So die einleitende Zusammenfassung des nachprüfbar besonders sorgfältig recherchierten und durch langjährige Tätigkeit als Chefreporter der Los Angeles Times kritisch vorbereiteten Buches von Robert Scheer: »Und brennend stürzen Vögel vom Himmel« &#151; Reagan und der begrenzte Atomkricg, Kindler-Verlag München 1983, S. 2 Abs. 2. Original: With enough shovels &#151; Reagan, Bush &#038; nuclear War, Random-House New York, S. 3 Abs. 2. &#151; Sinngemäß, gleich oder ähnlich werteten Kommentatoren von New York Times, Wastiington Post und International Herald Tribune, die im Jahre 1982 an der Veröffentlichung der entsprechenden Haushaltsberichte und Verteidigungsleitlinien teilgenommen hatten, sowie zahlreiche Fachleute der Außen- und Sicherheitspolitik, Minister sowie Sicherheitsberater und -beauftragte früherer Präsiden[enz.B. Cyrus Bance und Paul Warnke, der Parlamentarier William Fulbright und der frühere Admiral, Schöpfer und Chef der Atomwaffen-U-Boot-Flotte Hyman Rickovec <br />2 Colin S. Gray in seinem zusammen mit Keith Payne verfaßten Aufsatz »victory is possible« in: Foreign policy 39/80, hier zitiert nach: R. Scheer S. 24/25 <br />3 Newsweek vom 30.3.1983, vgl. auch Scheer S. 16 &#8218; &#8218; &#8211;<br />4 Sitzung des Deutschen Bundestages am 23.11958<br />5 Tagespresse vom 9. 3. 1958<br />6 Interview mit Robert Scheer während der Vorwahlkämpfe im Februar 1980, s. Scheer S. 55/56<br />7 Reagan auf einer Pressekonferenz am 16.6.1981, zi[. nach Wireless Bulletin fron> Washington, Unitet States Information Service, Embassy of the United Staates of America, Bonn, v. 17.6.81<br />8 Im Juni 1958 im Hörsaal R 3 des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Münster<br />8a »Wenn das Kampfmittel sich der Kontrolle des Menschen völlig entzöge, müßte seine Anwendung als unsittlich verworfen werden. Daß die Wirkung der atomaren Kampfmittel sich dieser Kontrolle völlig entzieht, muß nach dem Urteil gewissenhafter Sachkenner als unzutreffend bezeichnet werden. Ihre Verwendung widerspricht darum nicht notwendig der sittlichen Ordnung und ist nicht in jedem Fall Sünde, Es ist eine verallgemeinernde und unkritische Sprechweise, jede derartige Kampfmaßnahme heute von vornherein als »Selbstmord ganzer Völker« oder »der ganzen Menschheit» hinzustellen.« (abgedruckt u.a. im Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung Nr. 83/1958 S. 823/24 unter der Überschrift »Atomare Rüstung. Eine Erklärung von führenden katholischen Moraltheologen«, verbreitet durch die offiziöse katholische Nachrichtenagentur (Nr. 104 1958/B vom 5.5. 58 &#151; KNA/PD &#151; 58/VI/21 S. 6/7, aufgenommen in den Sammelband »Die Katholiken vor der Politik« des damaligen Generalsekretärs des Zentralkommitees der Deutschen Katholiken Freiburg 1958 S. 147-153. Die authentische Überschrift der Erklärung lautet: »Christliche Friedenspolitik und atomare Aufrüstung.» In ihrem Vorspann wird sie als »Wort der Kirche von entscheidender Bedeutung« bewertet, an dem »sich das christliche Gewissen des einzelnen zu orientieren &#8230; hat«.<br />Im selben »Atomtodwahlkampf« veröffentlichte die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbünde im Erzbistum PaderbornPredigtvorschläge mit dem Vorspann:»Das Atom ist so sehr zum Schreckgespenst politischer Art mißbraucht worden, daß es nottut, daß wir Christen das Atom als Gottes Werk und Gottes Geschenk bejahen und seine Verwendung in unsere Verantwortung nehmen.«<br />Einer des Predigtvorschläge trug die Überschrift: »Das Atom als Erweis der Liebe Gottes«.<br />9 Auf einer Tagung der Katholischen Akademie Bayern in Würzburg am 22.2. 1959 in einem Referat über »die Lehre Pius XII. vom modernen Krieg» ,in erweiterter Fassung abgedruckt in »Stimmen zur Zeit» 164. Band (1958/59) S. 1 &#8211; 14, 8, 9 und 13.<br />10 Erwin Wilkens in seinem Referat vor der IV. Ökumenischen Konferenz für Stabsoffiziere und Militärgeistliche aus der Bundeswehr und anderen NATO-Armeen in Bossey bei Genf vom 29. 3. &#151; 3. 10. 1980 über das Thema »Die Heidelberger Thesen von 1959 &#151; auch 1980 noch ein Beitrag zu einer ökumenischen Friedensethik?«, epd-Dokumentation Nr. 49 vom 10. 11. 1980 S. 16IX<br />11 FAZ vom 22.4. 1983 S. 9 unter der Überschrift »Notwehr kann zwingend geboten sein als sittlicher Akt. Gerechtfertigte Verteidigung und Bergpredigt«. 12 Auf einer Tagung des Studienzentrums Weikersheim im Mannheimer Schloß am 12./13. 3.83, mitgeschnitten von Otto Kühler, s. »metall« Nr. 7/31.3.63 S. 8/9<br />12a Sowohl in seinem Leserbrief an den Kölner Stadtanzeiger vom 27.5. als auch in einem Deutschlandfunk-Interview am 30.5.83 (»5 nach 6 &#8211; Musik und Information (Joachim Lenz) erklärte er die verfassungsrechtlichen Grundlagen einer Stationierung für unzureichend und gewaltlose Aktion dagegen nicht als Nötigung ( 240 II StGB).<br />12b III. Fernsehprogramm des Norddeutschen Rundfuriks, Radio Bremens und des Senders Freies Berlin am 8.6. 1983 21 Uhr unter Teilnahme der Parlamentspräsidenten Peter Schutz (Hamburg), Dieter Klink (Bremen) und Klaus Rebsch (Westberlin), des Historikers Karl-Dietrich Erdmann und des Chefredakteurs der Welt am Sonntag Claus Jacobi. In dieser gesamten Sendung wurde der Vorrang des GG gegenüber dem einfachen Recht gern. insbesondere Art, 20 III GG und die spezielle Bindung der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt an »Gesetz und Recht« (ebd.) ebensowenig erwähnt wie die Bindung auch der gesetzgebenden Gewalt, also der »parlamentarischen Mehrheit«, an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gern. Art. I III GG. Vielmehr war nur von der Pflicht der Mehrheit die Rede, die Rechte der Minderheit »zu berücksichtigen«; auch diese wurde aber erst als Korrektur von Stellungnahmen anderer Teilnehmer erwähnt, die von einer absoluten Mehrheitsherrschaft ausgegangen waren.<br />13 Ulrich Albrecht: Kündigt den Nachrüstungsbeschluß! Frankfurt 1982, S. 19 letzter Absatz:»In zwanzig Monaten haben die US-Computer 147mal einen Sowjetangriff angezeigt. (Angaben über solche Pannen bei den sowjetischen Gegenstücken gibt es nicht.) Bei vier dieser Vorgänge wurde immerhin die Alarmbereitschaft der strategischen Streitkräfte verstärkt. Am 9. November 1979 führte ein Programmierfehler beispielsweise zu der Meinung, die Sowjets griffen mit ihren auf U-Booten stationierten Raketen an. Aus dem Pentagon verlautete, daß man sechs Minuten brauchte, um den Fehler zu finden. Aber wie werden solche Computerfehler im Erstschlagszeitalter wirken;«<br />14 Interviews mit dem Deutschlandfunk (Joachim Lenz am 14. 12. 1982 (»Vicrtel nach Sieben«) und am 28. 5. 1983 (»Informationen am Mittag»), mit dem Saarländischen Rundfunk (Hahne) vom 28. 12. 1982 (»Journal am Morgen«) umd im Rahmen des ZDF-Magazins (Gerhard Löwenthal) am 29.1. 1982, ferner in einem Originalbeitrag für die FRANKFURTER RUNDSCHAU vom 26.6.1982; zum Einsatz auf Bereitstellung vor Grenzüberschreitung siehe den Leitsatz von Adelbert Weinstein »Die NATO und der Atompazifismus« in der FAZ vom Freitag, 26.11. 1982, S. 1<br />15  So bewertet auch Willy Brandt auf dem »Forum Bundeswehr« der SPD am 10. /11.3. 1982 die »in der globalen Konfrontation zwischen Ost und West« bestehende »Tendenz, den Gegner sekundär am militärischen Potential vorbei in der Substanz zu treffen, etwa wirtschaftlich durch eine Strategie des Totrüstens, als ein Spekulieren auf einen inneren Zusammenbruch des Gegners«, somit als ein »Spiel mit dem Gedanken an einen Sieg, der einem militärischen Sieg ähnlich wäre und eine entsprechende Reaktion auslösen könnte« (vlg. den Bericht von Volkmar Hoffmann in der Frankfurter Rundschau vom Freitag 12.3. 1982 S.4; vgl. dagegen den Ausspruch von US-Präsident Reagan lt. Spiegel 26/81: »Die Sowjets können ihre Rüstung nicht beliebig steigern. Wir aber können es.«) Vg. auch Ulrich Albrecht: Kündigt den Nachrüstungsbeschluß! (Frankfurt 1982), S. 16/17: Wirtschaftlicher Ruin ist, wenn es nicht zum Kriege kommt, die Alternative zum Ende des derzeitigen Wettrüstens. Tatsächlich ist die Überlegung, daß man durch ein scharfes Wettrüsten das ungeliebte Gegenüber sozusagen ökonomisch niederkämpfen könne, hin und wieder Gegenstand politischer Debatten gewesen. Besonders die Republikanische Partei in den USA hat im Wahlkampf diese Frage aufgeworfen. (&#8230;) Reagan hat als Wahlkämpfer die gleiche Frage gestellt. Die Position begegnet einem auch in Details amerikanischer Politik, etwa bei der Prüfliste amerikanischer Behörden angesichts der Frage, ob einem bestimmten Land der Dritten Welt Waffengeschenke gemacht werden wollen. In dieser fraglichen Liste war ein Prüfungspunkt, ob eine amerikanische Waffengabe im Gegenzug eine sowjetische Rüstungslieferung provozieren würde. Als ich zum ersten Mal diese Liste sah, dachte ich, daß ein »Ja« einen Minuspunkt in der Prüfliste für die amerikanische Aktion provozieren würde. Das Gegenteil ist der Fall: Als positiv wurde gewertet, daß ein amerikanischer Rüstungstransfer sowjetische Zusatzlieferungen erzeugen würde &#151; weil dies ja die Sowjets stärker als Amerika belastet.<br />16  »Friedensmanifest &#8217;82«, unterzeichnet unter dem 2.2.82 von Inge Aicher Scholl, Heinrich Albertz, Gerd Bastian, Heinrich Böll, William Borm, Walter Dirks, Erhard Eppler, Helmut Gollwitzer, Walter Jens, Ulrich Klug, Horst-Eberhard Richter, Kurt Scharf u.a.<br />17 Colin S. Gray in seinem zweiten bedeutenden Aufsatz »The Ideaof Strategie Superiority«, »Air Force Magazine« 3/82 »Bei dem NATO-Plan, 108 Pershing II und 4641andgestützte Marschflugkörper zu stationieren, geht es nicht darum, ein Gleichgewicht oder Gegengewicht gegenüber der sowjetischen SS-20-Stationierung zu schaffen &#8230; Die NATO braucht eine beträchtliche Anzahl dieser 572 Systeme (oder Entsprechendes), gleichgültig ob die sowjetische SS-20-Stationierung auf Null reduziert wird oder nicht«; neuestens William Fullbright in seinem interview mit »Weltwoche« v. 8.6.83 S.7<br />18  Mediatus 4/82, S. 1: »Generalinspekteur bestätigt Nachrüstungskritik«<br />19  »Zur Psychologie des Friedens« (Rowohlt 1982) Anhang, S. 276<br />20  Beschluß des Ersten Senats vom 20. 13. 1979 &#151; 1 BvR 385/77 &#151; (BerfGE 53, 30 ff über Verfahrensfragen der Errichtung des Atomkraftwerkes Mühlheim-Klärlich bei Koblenz: »Angesichts der Art und Schwere möglicher Gefahren bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie muß bereits eine entfernte Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts genügen &#8230;, um die Schutzpflicht&#8230; konkret auszulösen. &#8230; Grundrechtsschutz (ist) weitgehend auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken &#8230; die Grundrechte beeinflussen demgemäß auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist.«</p>
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		<title>Besondere Schranken der Pressefreiheit von Großverlegern?</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Apr 1970 11:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 4/1970, S. 134f In den jüngsten Auseinandersetzungen um die den Meinungsmarkt stark beherrschende Stellung des Springer-Konzerns wurde auch die Frage aufgeworfen, ob man der Presse- und Gewerbefreiheit eines Großverlegers stärkere Schranken ziehen dürfe als der Meinungsfreiheit eines einzelnen Bürgers. Diese Frage soll hier auf der Grundlage einer vertiefenden Betrachtung sowohl des herkömmlichen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Heft 4/1970, S. 134f</p>
<p>In den jüngsten Auseinandersetzungen um die den Meinungsmarkt stark beherrschende Stellung des Springer-Konzerns wurde auch die Frage aufgeworfen, ob man der Presse- und Gewerbefreiheit eines Großverlegers stärkere Schranken ziehen dürfe als der Meinungsfreiheit eines einzelnen Bürgers. Diese Frage soll hier auf der Grundlage einer vertiefenden Betrachtung sowohl des herkömmlichen Grundrechtsverständnisses als auch des Sinns von Grundrechtsschranken untersucht werden.<br />Eine vertiefende Betrachtung des herkömmlichen Grundrechts-Verhältnisses zeigt die Grundrechte als Rechte sozialer Minderheiten. Sie sind dies ebenso wie die tragenden Verfassungsprinzipien vom Vorbehalt und vom Vorrang des Gesetzes (der Verfassung) und ebenso wie Verfassungsstaatlichkeit und Gesetzesstaatlichkeit überhaupt sowie die Gerichtsweg-Generalklausel.<br />In die Rechte sozialer Minderheiten soll der Staat nicht unbegrenzt eingreifen (Freiheitsrechte, Abwehrrechte, sog. negativer Status), Minderheiten sollen von der Daseinsvorsorge nicht ausgeschlossen sein (soziale Grundrechte auf Leistungen des Staates, sog. positiver Status) und Minderheiten sollen auch wählen und abstimmen sowie sich mit Bitten, Beschwerden und Vorschlägen an den Staat wenden dürfen (Teilhabe-Grundrechte, politische oder staatsbürgerliche Grundrechte, sog. aktiver Status).<br />Von Minderheitenrechten wird dabei nicht in einem rein quantitativ-zahlenmäßigen Sinne gesprochen: Minderheit ist nicht einfach die geringere Zahl im Verhältnis zur zahlenmäßigen Mehrheit. Minderheit, das sind die politisch Schwächeren, welche die Staatstätigkeit ohne Inanspruchnahme von Grundrechten nicht beeinflussen könnten, weder begrenzend noch teilhabend. Die Minderheit, die Schwächeren, das ist die große Menge der Bürger als Einzelne und als Angehörige einflußschwacher Gruppen. Minderheit, das sind demgemäß nicht einflußstarke Einzelne oder Gruppen, also z. B. nicht diejenigen, die durch Finanzierung der Machthaber größten, wenn nicht maßgeblich bestimmenden Einfluß auf die Staatstätigkeit haben. Finanzierung der Machthaber gab es bekanntlich bei den Fuggern und anderen Bankiers und gibt es bei solchen auch heute; es gibt sie bei den großen Wirtschaftsverbänden mit ihren sog. Förderergesellschaften zur Parteienfinanzierung. Mitwirkung an der Macht geschieht auch durch psychische Einflußnahme auf den Willensbildungsprozeß, z.B. als einer der von Paul Sethe apostrophierten 200 reichen Leute, die in Ausübung des Grundrechts der Pressefreiheit nicht nur ihre Meinung äußern und verbreiten, sondern diese durch &#8222;veranlaßte&#8220; Berichterstattung und Meinungsbildung auch zur Meinung großer Teile der Wähler und/oder jedenfalls zur Grundlage der Willensbildung der von einer wirklichen oder vermeintlichen Wählermeinung abhängigen aktiven Politiker machen können.</p>
<p>Für den Inhaber solcher politisch erheblichen gesellschaftlichen Macht besteht kein Bedürfnis nach abwehrendem, forderndem oder teilhabendem Grundrechtsschutz kraft sozialer<br />Minderheitsposition. Ein solches Bedürfnis besteht für ihn ebensowenig wie für den Inhaber hoheitlicher Rechtsmacht. Nähme ein solcher Machtinhaber gleichwohl Grundrechte in demselben Maße in Anspruch wie ein sozial Schwacher, so wäre seine vorgrundrechtliche Rechtsmacht oder/und gesellschaftliche Macht noch um die Macht vermehrt, die jedwede Grundrechtsberechtigung verleiht. Das wäre nicht nur grundrechts-sinnwidrig. Es widerspräche auch dem allgemeinen Gleichheitssatz, der jegliche Privilegierung verbietet, mithin auch die Privilegierung durch Anerkennung tatsächlich unterschiedlich starker und nur formal-rechtlich gleicher Grundrechtspositionen, und d.h. auch die Über-Privilegierung von Positionen gesellschaftlicher Macht durch Zuerkennung von Grundrechtspositionen, die nur noch in einem extrem formalen Sinne gleich den Grundrechtpositionen aller Bürger ohne solche Machtpositionen sind, weil diese ihre formal gleiche Grundrechtsberechtigung zum Erwerb eines Gewerbebetriebs überhaupt oder gar zum Aufbau eines Pressekonzerns tatsächlich nicht ausüben können.<br />Dies kann hier nur für die als Teilhabe-Grundrechte im aktiven Status zu verstehenden Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit näher ausgeführt werden. Hier besteht ein Unterschied zwischen einerseits der sozialen Teilhabemacht eines einzelnen Bürgers oder örtlichen Bürgerforums, welche die Regierungspolitik kritisch beobachten und mit Petitionen beeinflussen möchten, und andererseits der sozialen Teilhabemacht eines Presse-Großverlegers mit hohem nationalen, regionalen oder lokalen Verbreitungsanteil überhaupt oder für eine bestimmte Zeitungsgattung. Dieser hat schon kraft seiner gesellschaftlich-politisch dominierenden Rolle mehr Teilhabe als andere und er schließt in seiner Position und kraft ihrer andere von gleicher Freiheit und Teilhabe aus; sowohl seine konkurrierenden Verleger als auch die von ihm gegenwärtig oder womöglich zukünftig abhängigen Redakteure, Techniker und Händler sowie vor allem die Leser mit ihrem Grundrechtsanspruch auf eine Pluralität von Informationsquellen. Diese Machtposition würde noch gestärkt, jene Machtlosigkeit vertieft, Freiheit, Gleichheit und Demokratie mithin entscheidend geschwächt, wollte man unter dem Stichwort Pressefreiheit (und Gewerbefreiheit) jegliche Ausübung sozialer Pressemacht sanktionieren.<br />Deshalb kann der Inhaber politisch erheblicher gesellschaftlicher Pressemacht trotz formal gleicher Grundrechtssubjektivität im Ergebnis konkreter Grundrechtsanwendung nicht dieselbe Grundrechtsposition haben wie der Bürger ohne solche Macht. Theorie und Dogmatik der Grundrechtsschranken müssen ihn stärker eingrenzen als seine machtlosen oder mindermächtigen Mitbürger oder Mitbürgergruppen: Die Befugnisse zur konkreten Inanspruchnahme der Pressefreiheit muß je nach der sozialen Teilhabemacht unterschiedlich stark sein.<br />Sowohl vom Freiheits- wie vom Teilhabeverständnis muß sich der Inhaber politisch erheblicher gesellschaftlicher Macht stärkere Grundrechtsschranken auferlegen lassen als seine machtlosen Mitbürger. Wir müssen uns darüber klar sein, daß die Grundrechtsschranken nicht schlechthin Freiheitsbeschränkungen sind. Vielmehr stellen die gesetzlichen Schranken sozialer Macht zwar für den Träger solcher Macht Grundrechtsschranken dar, für die Adressaten seiner Machtausübung aber eröffnen sie reale Freiheitsräume. Das gilt nicht nur für das Eigentum, dessen Gebrauch bereits nach der Gewährleistungsschranke der ausdrücklichen Verfassungsbestimmung des Art. 14 II GG verpflichtend dem Wohle der Allgemeinheit dienen soll. Insbesondere erhalten oder schaffen solche Schranken der Pressefreiheit eines Großverlegers der Informationsfreiheit seiner Leser einen Freiheitsraum, die ihm verbieten, seine Meinung mit den Mitteln emotional-affektiv-aufreizender Meinungsbeeinflussung und/oder Informationsverfälschung und/oder der rationalen Erzeugung eines irrationalen, vor- oder antidemokratischen Glaubens an Idee, Norm, Wirklichkeit oder Möglichkeit einer konfliktlosen heilen Welt in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft von Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu verbreiten.<br />Dieser Freiheitsraum der Leser durch Freiheitsbeschränkung der Schreiber hat unterschiedliches Gewicht, je nachdem die Leser das Gelesene im negativen oder im aktiven Status verwenden wollen und/oder sollen. Je mehr die Leser nicht nur private Meinungen [135] sondern öffentliche Meinung bilden und Staat und Gesellschaft gestalten sollen, je mehr sie also auf Inanspruchnahme aktiver Teilhaberechte angewiesen und hingeordnet sind, desto mehr müssen solche Rechte von Verlagen und Redaktionen beschränkt sein, welche die Leser an ihre Teilhabe aufgrund rational-diskursiver Willensbildung hindern können.</p>
<p>Zunehmende Hinordnung auf Inanspruchnahme aktiver Statusrechte ist aber vorrangiger Grundsatz nicht nur des Grundgesetzes, sondern vielfältiger staatsbürgerlicher Aktivität sowie vielfältiger Absichtserklärungen aus allen politischen Richtungen: Die hier untersuchte Frage steht im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang verschiedenartigster und vielschichtigster Bestrebungen nach verstärkter Demokratisierung und Mitbestimmung, nach mehr Demokratie durch Mitbestimmung in Staat und Gesellschaft, nach einer endgültigen kritisch reflektierenden Abkehr vom obrigkeitsstaatlichen Prinzip akklamierter Oligarchien, die ihre Macht der Verknüpfung von bürgerlichem Informationsdefizit und darin begründeter Ansprechbarkeit für emotionale Aufreizung verdanken.<br />Diese vom Grundgesetz gebotene, es eigentlich erst erfüllende Entwicklung zu einem demokratischen Gemeinwesen verlangt auch eine ihr konforme Bestimmung von Grundrechtsschranken. Wer seine soziale Macht dafür einsetzt, sich jener Entwicklung entgegenzustellen, kann sich dafür nicht auf Teilhabe-Grundrechte, insbesondere die Pressefreiheit berufen. Denn diese sind von ihrer inhaltlichen und funktionellen Struktur her schon mit ihrer Gewährleistung durch das Demokratiegebot beschränkt. Wer Pressemacht dafür einsetzt, Informationen nicht zu verbreiten, sondern zu verkürzen und damit zu verfälschen, aus welchem politischen oder kommerziellen Interesse auch immer, steht damit schon von vornherein außerhalb der Pressefreiheit, weil diese nur die tendenziell wahre Information deckt.<br />Wer mit Nachrichtenverkürzung und damit Nachrichtenverfälschung noch dazu emotional-affektive Aufreizung verknüpft, geht darauf aus, die Entfaltung staatsbürgerlicher reflektierender Ratio nicht zu fördern sondern zu behindern, ja sogar das Mindestmaß von Ratio aus der Meinungs- und Willensbildung auszuschalten oder gar nicht erst aufkommen zu lassen, auf dem die Teilhaberechte von jeher aufbauen. Wer so handelt, dessen formale Pressefreiheits-Subjektivität muß schließlich hinter die durch sein Handeln vielfältig untergrabenen Rechte anderer zurücktreten : von den konkreten Grundrechten auf freie rationale plurale Information, auf freie rational begründete Meinungsbildung (für sich und als Grundlage der Vereinigungs-, Versammlungs-, Petitions- und Parteienfreiheit, des aktiven und passiven freien Wahlrechts) bis zu der allgemeinen Persönlichkeitsfreiheit und zur Menschenwürde. Dabei spielt es keine Rolle, auf welchem konstruktiv-demokratischen Wege diese Rechte-anderer-Schranken gezogen werden, ob über die ausdrückliche Rechte-anderer-Schranken in Art 2 I 2 GG, über die systematische Interpretation des Art. 5 I aus den genannten anderen Grundrechtsbedingungen und der Staatszielbestimmung des Art. 20 in Verb. mit 21 oder über eine Immanenztheorie.<br />Alle diese Grenzen der Pressefreiheit sind im Grunde Grenzen aus der Achtung vor dem Leser als Glied des souveränen Volkes, das zur Selbst- und Mitbestimmung berufen ist. Diese Grenzen erkennen zu helfen, bedeutet gleichzeitig einen Beitrag zum Abbau der Rechtsfremdheit in diesem Volke einschließlich seiner Journalisten, wie sie sich Anfang Februar etwa in der Formel äußerte, selbst ein infamer Journalismus sei noch kein Rechtsbruch. Man mag solche rechtsfremde Solidarisierungen dem Traum des Mißbrauchs von Pressefreiheitsschranken durch die Staatsmacht in Vergangenheit und Gegenwart zugute halten. Doch darf die Furcht vor diesem Mißbrauch von Staatsmacht gegen Presse, Leser-Bürger und Demokratie nicht blind machen für den Mißbrauch von Pressemacht gegen Leser-Bürger und Demokratie. Die Vorgänge der letzten Wochen sollten endlich Staat und Öffentlichkeit dazu veranlassen, nicht mehr Ruhe zu geben, bis die &#8211; wie dargelegt &#8211; durchaus vorhandene Theorie und Dogmatik zur Praxis eines Gesetzes zum Schutze freier Information und Meinungsbildung gedeiht.<br />Artikel 5 GG schützt nicht die Verfälschung von Nachrichten und nicht die Konzentration von Pressemacht in der Hand von Großverlegern, er ermöglicht vielmehr gesetzgeberische Maßnahmen zur Behebung solcher Gefahren.</p>
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