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	<title>Ernst Fricke Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die „Spiegel-Affäre” von 1962 lässt grüßen: Das Bundesverwaltungsgericht als „Hüter der Verfassung“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/die-spiegel-affaere-von-1962-laesst-gruessen-das-bundesverwaltungsgericht-als-hueter-der-verfassung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 12:43:30 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Neonazis]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[COMPACT]]></category>
		<category><![CDATA[Compact-Verbot]]></category>
		<category><![CDATA[Jürgen Elsässer]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsextremismus]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Juli 2024 hat das Bundesinnenministerium eine Verbotsverfügung gegen das rechtsextreme Compact Magazins erlassen. Das Verbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren kassiert. Mit dieser Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dürfte es zwei bis drei Jahre dauern, bis im Hauptsacheverfahren entschieden wird, ob das Magazin verboten werden darf. Ernst Fricke vermutet in seinem Beitrag einen Angriff auf [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/die-spiegel-affaere-von-1962-laesst-gruessen-das-bundesverwaltungsgericht-als-hueter-der-verfassung/">Die „Spiegel-Affäre” von 1962 lässt grüßen: Das Bundesverwaltungsgericht als „Hüter der Verfassung“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Im Juli 2024 hat das Bundesinnenministerium eine Verbotsverfügung gegen das rechtsextreme Compact Magazins erlassen. Das Verbot wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren kassiert. Mit dieser Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dürfte es zwei bis drei Jahre dauern, bis im Hauptsacheverfahren entschieden wird, ob das Magazin verboten werden darf. Ernst Fricke vermutet in seinem Beitrag einen Angriff auf die Pressfreiheit durch den Vorstoß vom Nancy Faeser. Dazu beleuchtet er nicht nur die Gerichtsentscheidung, sondern auch das Medienecho.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das Bundesinnenministerium mit Nancy Faeser (SPD) an der Spitze hat eine Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 den Adressaten bei Compact erst am 16. Juli 2024 aushändigen lassen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat in dieser Verfügung – unter Berufung auf § 3 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, § 17 Nr. 1 Alt. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG – festgestellt, dass die Publikationen des im Jahr 2010 gegründeten Unternehmens mit dem Sitz in Brandenburg &#8211; das seinen Unternehmensgegenstand in der Herausgabe der Monatszeitschrift „Compact-Magazin für Souveränität“ (Auflage: 40.000 Exemplare pro Monat) sowie weiteren mehrmals im Jahr erscheinende Print-Formaten (Compact Spezial sowie Compact Geschichte) hat &#8211; nicht mehr erscheinen darf. Dieser Verlust betraf ebenso die im März 2021 gegründete Produktionsgesellschaft für den Vertrieb und von Filmen und Videos für die Nachrichtensendung „Compact. Der Tag“ produzierte Außenaufnahmen, Interviews und Talkrunden. Der Geschäftsführer des Unternehmens, der zugleich Chefredakteur des Compact-Magazins ist, hat dagegen Klage einreichen lassen. Weitere Kläger*innen als Betroffene gegen die Verbotsverfügungen waren die Geschäftsführerin der im März 2021 gegründeten Produktionsgesellschaft, der Prokurist des Unternehmens sowie mehrere Redakteure beziehungsweise kaufmännische Angestellte, die bei dem Unternehmen angestellt waren (Beschluss v. BVerwG 6 VR 1.24 (6 A 4.24), Beschluss der Aufhebung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 05.06.2024 und der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, S. 3-5).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das BMI hat die am 16. Juli 2024 ausgehändigte Verbotsverfügung am selben Tag mit dem verfügenden Teil im Bundesanzeiger veröffentlicht, wo zur Begründung Folgendes ausgeführt wurde:</p>
<blockquote class="western">
<p>„[…] unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 17 Nr. 1 Alt. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG fest, dass die Antragstellerin zu 1 und ihre Teilorganisation, die Antragstellerin zu 2, sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten, deshalb verboten würden und aufgelöst seien. Zur Begründung führte das BMI an, die Vereinigung lehne die verfassungsmäßige Ordnung nach ihren Zwecken und ihrer Tätigkeit ab und weise eine verfassungsfeindliche Grundhaltung auf. Bei der Verwirklichung der verfassungsfeindlichen Ziele nehme der Verein eine aggressiv-kämpferische Haltung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung ein. Die Antragstellerin zu 1 propagiere ein völkisch-nationalistisches Gesellschaftskonzept. Dies spiegele sich in zahlreichen Beiträgen ihrer Printausgaben sowie in den Online-Formaten wider. Zudem bediene sie sich des Narratives des ‚Großen Austauschs‘ bzw. ‚Bevölkerungsaustauschs‘, ‚Volksaustauschs‘ oder der ‚Ersetzungsmigration‘ und präsentiere die ‚Remigration‘ und ‚Re-Tribalisierung‘ als Lösungskonzepte zum Erhalt eines ethnisch-homogenen Volkes. In zahlreichen Veröffentlichungen offenbare sich Fremden- und Migrantenfeindlichkeit sowie Antisemitismus.“</p>
</blockquote>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Erste Zweifel kommen auf</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Legal Tribune Online (LTO) berichtete schon am 18. Juli 2024 über das Totalverbot und hat gleichzeitig Bedenken angemeldet, die sich auf ein „bisher unveröffentlichtes Dokument“ bezogen, mit dem das BMI das Compact-Verbot begründet haben soll. Die LTO vermutet schon zu diesem Zeitpunkt:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Absehbar wird das Verbot wohl auch ein Fall für das Bundesverwaltungsgericht. Bislang hat das BMI sein Verbot nur mit einer Pressemitteilung und auf Presseanfragen näher erläutert. Die amtliche Begründung blieb unter Verschluss. Erste Reaktionen von Verfassungsrechtlern – auch gegenüber LTO – melden Zweifel an, ob das Verbot vor dem Hintergrund der Pressefreiheit tragfähig ist.“ (Zimmermann/Sehl/Kolter 2024)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gleichzeitig hat die LTO eine „79-seitige interne Begründung“ erwähnt, die als „VS (Verschlusssache) – nur für den Dienstgebrauch“ als vertraulich eingestuft gewesen sein soll. Aus diesem Dokument ergab sich, dass in die Verbotsverfügung „Informationen aus geheimdienstlicher Arbeit des Verfassungsschutzes eingeflossen sind“.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Unter der Überschrift <i>Hält das Verbot? </i>wird auch am 18. Juli 2024 der frühere Richter am sächsischen Verfassungsgerichtshof und Professor für Staats- und Verwaltungsrecht sowie Medienrecht der Universität Leipzig, Christoph Degenhart, in der FAZ zitiert:</p>
<blockquote class="western">
<p>„‚Die Meinungs- und Pressefreiheit aus Artikel 5 Grundgesetz sei „in jedem Fall zu beachten, auch wenn man das Vorgehen nach Artikel 9 Absatz 2 Grundgesetz als prinzipiell zulässig erachten wollte‘. Entsprechend habe das Bundesverfassungsgericht schon entschieden (BVerfGE 149, 160 Rn. 93). Ein Vereinsverbot, so Degenhart weiter, ‚das sich im Wesentlichen auf grundrechtlich geschützte, also nicht strafbare Presseinhalte stützt, wäre verfassungswidrig – ominöse Meinungsäußerungen unterhalb der Strafbarkeitsgrenze reichen nicht aus‘. Selbst wenn man ‚den Weg über das Vereinsverbot als gangbar erachten wollte, wäre Artikel 5 Grundgesetz zu beachten; um dem Verhältnismäßigkeitsgebot zu genügen, müssten dann in erheblichem Umfang strafbare und deshalb nicht durch Artikel 5 Grundgesetz geschützte Inhalte nachgewiesen werden‘.“ (Hanfeld 2024a)</p>
</blockquote>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Verfas&shy;sungs&shy;bruch durch Verfas&shy;sungs&shy;bruch?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In der Süddeutschen Zeitung vom 30. Juli 2024 fragt wiederum Ronen Steinke mit der provozierenden Überschrift <i>Durfte „Compact“ belauscht werden?</i> und führt aus, dass der Verfassungsschutz hier schwerwiegende Fehler gemacht hat: „Schließlich ist da nicht nur das Grundrecht auf Pressefreiheit zu beachten, sondern auch das Recht auf vertrauliche Kommunikation, etwas altmodisch ‚Fernmeldegeheimnis‘ genannt, verankert im Grundgesetzartikel 10“ (Steinke 2024). Gleichzeitig berichtet Steinke konkret aus diesen Agentenberichten, die eine geheime Verschlusssache (VS) sein sollten, Folgendes:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Über Monate hinweg ist die Redaktion vom Bundesamt für Verfassungsschutz belauscht worden. Die Inlandsspione mit Sitz in Köln-Chorweiler haben dabei Dramatisches wie auch Banales zusammengetragen. ‚Wir verkaufen jeden Monat 40 000 Exemplare, da sind einfache Leute dabei, und die sind ja für unsere Revolution wichtig‘, schrieb der Chefredakteur, Jürgen Elsässer, per E-Mail an eine seiner Autorinnen. Der genaue Kontext ist unklar. ‚Sie wissen ja, wir wollen das System ja stürzen, wir arbeiten da hart dran‘, sagte seine Ehefrau Stephanie, die auch Geschäftsführerin der Videosparte von Compact ist, in einem Telefonat. ‚Die Agenten schrieben mit‘.“ (Steinke 2024)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch die Süddeutsche Zeitung bezieht sich auf diese „79 Seiten Verschlusssache” und erwähnt auch das Treffen der zehn Mitglieder der sogenannten G-10-Kommission (benannt nach Art. 10 GG). Steinke kritisiert:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Jürgen Elsässer, der Chef des Magazins, ist strafrechtlich unbescholten. Er hetzt und wiegelt zwar auf, setzt antisemitische, rassistische und verschwörungsideologische Töne, ganz im Sinne der AfD. Juristen aber müssen sehr sauber unterscheiden zwischen der realen Vorbereitung von Gewalttaten – und bloßem Gerede. Das tun sie bei islamistischen Maulhelden regelmäßig, genauso wie bei rechten. Die Rechtsprechung ist da sehr differenziert. Wer bloß von ‚Revolution‘ tönt, aber keine Anstalten macht, tatsächlich Waffen zu beschaffen, der fällt – im Zweifel für den Angeklagten – womöglich eher in die letztere Kategorie.“ (Steinke 2024)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Medienverband der freien Presse (MVFP), der die Zeitschriftenverleger vertritt, zählt ebenfalls zu den heftigen Kritikern des Verbots. Er ordnet das Verbot eines Presseverlags als „schwerwiegenden Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Pressefreiheit“ ein; „[e]ine ‚Ermächtigungsgrundlage für das Verbot des Verlags nach dem Vereinsrecht‘ erscheine ‚rechtlich zweifelhaft‘“ (FAZ 2024). Auch Helmut Markwort äußert sich in seinem FOCUS-Tagebuch und beschreibt, dass</p>
<blockquote class="western">
<p>„Faesers Fehlschlag vor vier Wochen mit einer massiven amtlichen Indiskretion begonnen hat.</p>
</blockquote>
<blockquote class="western">
<p>Als schwer bewaffnete und mit Sturmhauben geschützte Polizisten Elsässers Haus in Brandenburg frühmorgens zur Razzia aufsuchten, waren – bestimmt kein Zufall – Medienvertreter mit Kameras zur Stelle und filmten die Aktion. Das Bild des überraschten Verlegers Elsässer im Bademantel war bundesweit zu sehen. Die Polizisten beschlagnahmten, was sie ergattern konnten. Auch die Adressen der 40 000 Abonnenten, denen ‚Compact‘ zugeschickt wurde. Niemand kann ausschließen, dass Verfassungsschützer die Namen der Leser auswerten und abgleichen.“ (Markwort 2024)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Markwort beschreibt in seinem Stil wortreich die von ihm vermuteten Folgen:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Dass Elsässer beim Landesparteitag der AfD in Sachsen-Anhalt als Triumphator auftreten kann, ist die Schuld der gescheiterten Verbieterin Faeser.</p>
</blockquote>
<blockquote class="western">
<p>Man darf Elsässers Freiheiten nicht einschränken, aber man darf ihn für eine zwielichtige Figur halten. Früher engagierte er sich für den Kommunistischen Bund, jetzt bekennt er sich als Rechter zu Putin. Meinungsfreiheit ist auch Narrenfreiheit.</p>
</blockquote>
<blockquote class="western">
<p>Wie stark leidet die eigentlich rücktrittsreife Nancy Faeser unter Realitätsverlust? Sie tut so, als habe sie nur ein Tennismatch verloren und kündigt neue Argumente für die Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an.“ (Markwort 2024)</p>
</blockquote>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Die &bdquo;Meinungs&shy;frei&shy;heit und Verh&auml;lt&shy;nis&shy;m&auml;&shy;&szlig;ig&shy;keit nach GG nicht ber&uuml;ck&shy;sich&shy;tigt&ldquo;</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><i>Welche Presse hätten Sie gern?</i>, fragt Michael Hanfeld (2024c) in der FAZ am 16. August 2024 und stellt fest: „Es ist eine krachende Niederlage. Anscheinend weiß die Ministerin nicht, was Meinungsfreiheit ist“. Er bezieht sich dabei sogar auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom April 2024:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Da hatte der Chefredakteur des Portals ‚Nius‘, Julian Reichelt, die Entwicklungshilfepolitik der Bundesregierung polemisch zugespitzt kritisiert. Das Kammergericht Berlin hatte ihm die Äußerung auf Antrag des Bundesentwicklungshilfeministeriums hin verboten. Das Bundesverfassungsgericht kassierte das Urteil und holte in der Begründung der Entscheidung weit aus: Dem Staat, hieß es da, stehe ‚kein grundrechtlich fundierter Ehrenschutz zu‘, er habe ‚grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten‘. ‚Die Zulässigkeit von Kritik am System‘, so die Verfassungsrichter, sei ‚Teil des Grundrechtestaats‘. Das ‚Gewicht des für die freiheitlich-demokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit‘ sei bei Kritik an staatlichem Handeln ‚besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet‘.“ (Hanfeld 2024c)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hanfeld hatte schon zuvor unter der Überschrift <i>Pressefreiheit darf man nicht aushebeln</i> die Aufhebung des Sofortvollzugs der Verbotsverfügung vom 5. Juni festgestellt:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Weitermachen können Elsässer und seine Redaktion, weil das Bundesverwaltungsgericht daran zweifelt, dass das Bundesinnenministerium mit dem Verbot verhältnismäßig gehandelt hat: Es bestünden Zweifel, ‚ob angesichts der mit Blick auf die Meinungs- und Pressefreiheit in weiten Teilen nicht zu beanstandenden Beiträge in den Ausgaben des ,Compact-Magazin für Souveränität‘ die Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz verletzenden Passagen für die Ausrichtung der Vereinigung insgesamt derart prägend sind, dass das Verbot unter Verhältnismäßigkeitspunkten gerechtfertigt ist‘. Als ‚mögliche mildere Mittel‘ seien ‚presse- und medienrechtliche Maßnahmen, Veranstaltungsverbote, orts- und veranstaltungsbezogene Äußerungsverbote sowie Einschränkungen und Verbote von Versammlungen in den Blick zu nehmen‘, schreibt das Bundesverwaltungsgericht.“ (Hahnfeld 2024b)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dürfte es zwischen zwei und drei Jahren dauern, bis das Hauptsacheverfahren entschieden wird.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Satire als Antwort auf Nancy Faeser</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Arne Semsrott berichtet in der SZ stoisch über „Näncy”: „,Compact‘ heißt jetzt ‚Näncy‘, doch geändert hat sich nichts. Das Design ist gleich, sogar Martin Sellner hat wieder eine Kolumne. Was hat das Verbot des Innenministeriums gebracht?“ (Semsrott 2024) Der neue Name „Näncy“ und die Herausgabe dieser Zeitschrift durch zwei Bekannte von Elsässer braucht es allerdings nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Seit dem 14. August 2024 hat sich das BMI aber an die Entscheidung zu halten, die auch viele Volljurist*innen erst beim zweiten Lesen verstehen:</p>
<blockquote class="western">
<p>„a) Die Antragsgegnerin darf vor der Rückgabe der bei dem Vollzug des Vereinsverbots sichergestellten und beschlagnahmten Beweismittel und Vermögensgegenstände binnen einer Woche ab Zustellung des vollständig abgefassten Beschlusses Kopien von papiergebundenen Unterlagen (Akten, Kontoauszügen etc.) sowie elektronischen Speichermedien (u. a. Computer und Laptops mit internen Festplatten, Notebooks, Tablets sowie externen Festplatten, USB-Sticks, USB-Karten, NAS-Speicher, SD-Karten, DVDs, CDs) anfertigen sowie Mobiltelefone und SIM-Karten auswerten.</p>
</blockquote>
<blockquote class="western">
<p>b) Von der Herausgabe der bei dem Vereinsverbot sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände sind Waffen und waffenähnliche Gegenstände ausgenommen.“</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht harsche Kritik an den Klägern und ihrem Vortrag gegen die Verbotsverfügung vom 5. Juni 2024 äußert. Compact kann erst einmal weitermachen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a>.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wie das Hauptsacheverfahren ausgeht, ist zumindest „offen”, so deutet es das Bundesverwaltungsgericht Leipzig in seiner umfassenden Begründung mit über 20 Seiten an. Auch die Spiegel-Affäre und deren juristische und journalistische Aufarbeitung dauerten bekanntlich „Jahrzehnte“ (vgl. Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg 2012; Pöttker 2012), bis alle Rechtsmittel ausgeschöpft waren und das Bundesverfassungsgericht vier Jahre später am 5. August 1966 die Verfassungsbeschwerde zurückwies.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Am 12. und 13. Februar 2025 begann die Hauptsacheverhandlung am Bundesverwaltungsgericht Leipzig: Ausgang „offen“ (Zeit Online 2024).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. </strong><strong class="western">Ernst Fricke</strong> ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Medienrecht und Gerichtsberichterstattung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sowie Autor des Lehrbuchs &#8222;Recht für Journalisten&#8220;. Er war 20 Jahre Professur für Verwaltungs- und Sozialrecht an Hochschule Neubrandenburg. Zudem ist er seit Oktober 2023 Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und Mitglied der Redaktion der <b>vor</b>gänge.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Frankfurter Allgemeine Zeitung</em> 2024: Eingriff in die Pressefreiheit, Verlegerverband rügt „Compact“-Verbot, in: <em>Frankfurter Allgemeine Zeitung</em> vom 19.07.2024.</p>
<p align="justify"><em>Hanfeld, Michael</em> 2024a: Hält das Verbot? Verfassungsrechtler Degenhart hat Zweifel am Vorgehen gegen das Magazin „Compact“, in: <em>Frankfurter Allgemeine Zeitung</em> vom 18.07.2024.</p>
<p align="justify"><em>Hanfeld, Michael</em> 2024b: Pressefreiheit darf man nicht aushebeln, in: <em>Frankfurter Allgemeine Zeitung</em> vom 15.08.2024.</p>
<p align="justify"><em>Hanfeld, Michael </em>2024c: Welche Presse hätten Sie gern? In: <em>Frankfurter Allgemeine Zeitung</em> vom 16.08.2024.</p>
<p align="justify"><em>Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg</em> 2012: Die SPIEGEL-Affäre von 1962. Und was danach geschah, in: <em>Ans Tageslicht Online</em> vom 16.12.2012, <a href="https://www.anstageslicht.de/themen/history/spiegel-affaere-1962">https://www.anstageslicht.de/themen/history/spiegel-affaere-1962</a>.</p>
<p align="justify"><em>Markwort, Helmut </em>2024: Tagebuch: Ministerin Faeser hat Murks gemacht und kapiert ihre Zukunft nicht, in: <em>Focus</em>, Nr. 35.</p>
<p align="justify"><em>Pöttker, Horst</em> 2012: Meilenstein der Pressefreiheit – 50 Jahre „Spiegel“-Affäre, in: <em>Aus Politik und Zeitgeschichte</em>, H. 29-31, S. 39-46, <a href="https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/140234/meilenstein-der-pressefreiheit-50-jahre-spiegel-affaere/">https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/140234/meilenstein-der-pressefreiheit-50-jahre-spiegel-affaere/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Semsrott, Arne</em> 2024: Als wäre nichts gewesen, in: <em>Süddeutsche Zeitung</em> vom 06.08.2024.</p>
<p align="justify"><em>Steinke, Ronen</em> 2024: Durfte „Compact“ belauscht werden? In: <em>Süddeutsche Zeitung </em>vom 30.07.2024.</p>
<p align="justify"><em>Zeit Online</em> 2024: „Compact“-Macher: Können jetzt mindestens zwei bis drei Jahre in Ruhe weiterarbeiten, in: <em>Zeit Online</em> vom 14.08.2024, <a href="https://www.zeit.de/news/2024-08/14/compact-macher-koennen-zwei-bis-drei-jahre-weiterarbeiten">https://www.zeit.de/news/2024-08/14/compact-macher-koennen-zwei-bis-drei-jahre-weiterarbeiten</a>.</p>
<p align="justify"><em>Zimmermann, Felix W./Sehl, Markus/Kolter, Max</em> 2024: LTO liegt unveröffentlichtes Dokument vor: So begründet das BMI das Compact-Verbot, in: <em>Legal Tribute Online</em> vom 18.07.2024, <a href="https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/compact-verbot-bmi-begruendung-medium-elsaesser-vereinsverbot-pressefreiheit">https://www.lto.de//recht/hintergruende/h/compact-verbot-bmi-begruendung-medium-elsaesser-vereinsverbot-pressefreiheit</a>.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>„Überwiegendes spricht dafür, dass sich diese Äußerungen &#8211; soweit sie nicht ohnehin von dem Chefredakteur der Antragstellerin zu 1, dem Antragsteller zu 3, selbst stammen &#8211; der Antragstellerin zu 1 zurechnen lassen. Zwar ist von der Pressefreiheit auch die Entscheidung erfasst, ein Forum nur für ein bestimmtes politisches Spektrum – hier das rechtskonservative – bieten zu wollen, dort aber den Autoren große Freiräume zu gewähren und sich in der Folge nicht mit allen einzelnen Veröffentlichungen zu identifizieren (siehe BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 &#8211; 1 BvR 1072/01 &#8211; BVerfGE 113, 63 &lt;83 f., 86&gt;). Hier deutet aber nichts darauf hin, dass die Publikationen der Vereinigung, insbesondere das COMPACT-Magazin, einen Markt der Meinungen eröffnen. Im Gegenteil beschreibt der Antragsteller zu 3 das Alleinstellungsmerkmal seiner Veröffentlichungen so, dass versucht werde, alle zusammen zu bringen, alle ‚mitzunehmen‘ und sich nicht ‚laufend unsinnig‘ voneinander abzugrenzen.“ (Beschluss des BVerwG v. 14.08.2024, Seite 20, Rn. 37.)</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/die-spiegel-affaere-von-1962-laesst-gruessen-das-bundesverwaltungsgericht-als-hueter-der-verfassung/">Die „Spiegel-Affäre” von 1962 lässt grüßen: Das Bundesverwaltungsgericht als „Hüter der Verfassung“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Schule, Recht, Kommunikation: Zur Rolle von Elternvertretungen in Bayern</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-247-248/publikation/schule-recht-kommunikation-zur-rolle-von-elternvertretungen-in-bayern-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Feb 2025 15:18:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Demokratie]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Kommunikation]]></category>
		<category><![CDATA[Mitbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=19825</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die rechtliche Situation im Schulrecht – insbesondere im bayerischen – ist für viele Eltern und Schüler*innen sowie Mitglieder des Elternbeirats ohne juristischen Beistand und Erläuterungen kaum verständlich. Dabei geht es dabei um das Recht auf Bildung und das Recht auf Mitbestimmung von Eltern und Schüler*innen an ihrer Erziehung. Ernst Fricke rekonstruiert in seinem Beitrag, ausgehend [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-247-248/publikation/schule-recht-kommunikation-zur-rolle-von-elternvertretungen-in-bayern-2/">Schule, Recht, Kommunikation: Zur Rolle von Elternvertretungen in Bayern</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Die rechtliche Situation im Schulrecht – insbesondere im bayerischen – ist für viele Eltern und Schüler*innen sowie Mitglieder des Elternbeirats ohne juristischen Beistand und Erläuterungen kaum verständlich. Dabei geht es dabei um das Recht auf Bildung und das Recht auf Mitbestimmung von Eltern und Schüler*innen an ihrer Erziehung. Ernst Fricke rekonstruiert in seinem Beitrag, ausgehend von den 1970er Jahren Gerichtsentscheidungen, die insbesondere für das bayerische Schulrecht in Fragen der Mitbestimmung relevant sind. Er kommt zum Schluss, dass Elternbeiräte in Bayern derzeit ein rechtliches Nullum sind und dass dies geändert werden muss.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Ernst Fricke</strong> ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Medienrecht und Gerichtsberichterstattung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sowie Autor des Lehrbuchs Recht für Journalisten. Er war 20 Jahre Professur für Verwaltungs- und Sozialrecht an Hochschule Neubrandenburg. Zudem ist er seit Oktober 2023 Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und Mitglied der Redaktion der <b>vor</b>gänge.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Dieser Artikel steht nur in der Kaufversion der Zeitschrift vorgänge zur Verfügung. Sie können das Heft hier <a href="https://www.humanistische-union.de/service/shop/vorgaenge/">im Online-Shop der Humanistischen Union</a> erwerben: die Druckausgabe für 28.- € zzgl. Versand, die PDF-/Online-Version für 10.- €.</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-247-248/publikation/schule-recht-kommunikation-zur-rolle-von-elternvertretungen-in-bayern-2/">Schule, Recht, Kommunikation: Zur Rolle von Elternvertretungen in Bayern</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gerechtfertigte Verbreitung wörtlicher Zitate aus staatsanwaltschaftlicher Vernehmung oder weitere juristische „Einschüchterung“ der Medien?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-245/publikation/gerechtfertigte-verbreitung-woertlicher-zitate-aus-staatsanwaltschaftlicher-vernehmung-oder-weitere-juristische-einschuechterung-der-medien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Aug 2024 11:50:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Informationsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Informationsrecht in Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[§353 StGB]]></category>
		<category><![CDATA[Frag den Staat]]></category>
		<category><![CDATA[Letzte Generation]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Verbot, wörtliche Zitate aus Gerichtsverfahren während des Verfahrens zu veröffentlichen, hat den Zweck, dass Schöff*innen und Zeug*innen nicht beeinflusst werden sollen. Dennoch ist § 353d Nr. 3 StGB, der dies regelt, seit Jahrzehnten umstritten, da er auch die Presse- und Äußerungsfreiheit einschränkt. Jüngst wird der Paragraph wieder diskutiert, da Arne Semsrott Beschlüsse des Amtsgerichts [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-245/publikation/gerechtfertigte-verbreitung-woertlicher-zitate-aus-staatsanwaltschaftlicher-vernehmung-oder-weitere-juristische-einschuechterung-der-medien/">Gerechtfertigte Verbreitung wörtlicher Zitate aus staatsanwaltschaftlicher Vernehmung oder weitere juristische „Einschüchterung“ der Medien?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Das Verbot, wörtliche Zitate aus Gerichtsverfahren während des Verfahrens zu veröffentlichen, hat den Zweck, dass Schöff*innen und Zeug*innen nicht beeinflusst werden sollen. Dennoch ist § 353d Nr. 3 StGB, der dies regelt, seit Jahrzehnten umstritten, da er auch die Presse- und Äußerungsfreiheit einschränkt. Jüngst wird der Paragraph wieder diskutiert, da Arne Semsrott Beschlüsse des Amtsgerichts München aus einem laufenden Strafverfahren gegen die „Letzte Generation“ veröffentlicht hatte. Ernst Fricke rekonstruiert die jüngeren Fälle, bei denen Anklage gegen Journalist*innen wegen § 353d Nr. 3 StGB erhoben wurde und analysiert das rechtliche Dilemma.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Staatsanwaltschaft Berlin hat vor dem Landgericht Berlin Anklage gegen Arne Semsrott, Chefredakteur von <i>Frag den Staat,</i> erhoben. Denn Semsrott hatte im August 2023 drei Beschlüsse des Amtsgerichts München aus dem laufenden Strafverfahren gegen die „Letzte Generation“ veröffentlicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Damit hat Semsrott gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen. Diesem Paragraphen zufolge ist es verboten, amtliche Dokumente eines Strafverfahrens „ganz oder in wesentlichen Teilen, im Wortlaut“ zu veröffentlichen, bevor diese in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden beziehungsweise das Verfahren abgeschlossen ist. Semsrotts Ziel ist es, eine Überprüfung der Rechtsnorm von § 353d StGB durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beziehungsweise den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erreichen. Er ist nämlich überzeugt davon, dass damit die freie Berichterstattung und somit die Pressefreiheit unverhältnismäßig beschränkt wird. (Feest/Fricke/Dingeldey 2024)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat zudem in einem Urteil vom 19. März 2024 (Az. 7 U 13/23) die Frage geklärt, ob § 353d Nr. 3 StGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu Gunsten eines*r Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens ist, dessen Dokumente veröffentlicht werden. Das OLG Hamburg ist in dieser Entscheidung zu der Meinung gelangt, dass „im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen ist, ob die gem. Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Verbreiters der angegriffenen Äußerung das Interesse des von der Äußerung Betroffenen daran, dass eine Verbreitung der Äußerung unterbleibt, überwiegen“. Nachdem die Zitate im Magazin „H.“ zutreffend wiedergegeben worden sind, sieht das OLG Hamburg „die Grundsätze über den Zitatschutz“ (BVerfG, Beschluss vom 31.03.1993 – 1 BvR 295/93) als gegeben an. Für die Zulässigkeit der Verbreitung der angegriffenen Zitate sprechen daher die Gesichtspunkte, die „den BGH veranlasst haben, sogar die Veröffentlichung von Tagebuchaufzeichnungen eines Beschuldigten, die sich in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten befindet und der Presse zugespielt worden sind, als zulässig anzusehen“ (OLG Hamburg, Urteil vom 19.03.2024 – 7 U 13/23; AfP 2024, S. 145ff.; BGH, Urteil vom 16.5.2023 – VI ZR 116/22; AfP 2023, S. 427 = GRUR 2023, S. 1210ff.). Selbst wenn der soziale Geltungsbereich „des Klägers hierdurch betroffen ist, ist die Beeinträchtigung indessen gering, zumal er in der Berichterstattung unstreitig zutreffend zitiert worden ist“ (OLG Hamburg, a.a.O.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Diese Güterabwägung des OLG Hamburg und der Fall Semsrott sind gerade für das Äußerungsrecht von großer grundrechtlicher Bedeutung.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">1. Ausnahms&shy;weise nicht rechts&shy;wid&shy;rig?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Besonderheit der Entscheidung des OLG Hamburg liegt vor allem darin, dass das OLG geprüft hat, ob „das entsprechende tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise nicht rechtswidrig ist“. Zur Begründung führt der Senat das Folgende aus:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Das entspricht ganz dem Aufbau der Überprüfung eines Verhaltens auf seine Strafbarkeit, bei der sich an eine Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen eines Strafgesetzes die Prüfung des Vorliegens von – gesondert geregelten – Rechtfertigungsgründen (insb. §§ 32ff. StGB) anschließt; im bürgerlichen Recht entspricht dem das Verhältnis der Vorschriften des Deliktrechts (§§ 823ff. BGB) zu denen über die Ausübung der Rechte, die sich in anderen Teilen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (z.B. §§ 226 ff. BGB) finden. Bei äußerungsrechtlichen Delikten kommt als solcher Rechtfertigungsgrund die Wahrnehmung berechtigter Interessen in entsprechender Anwendung des § 193 StGB bzw. des § 824 Abs. 2 BGB in Betracht“ (BVerwG, Urteil vom 08.09.1981 – 1 C 88/77, NJW 1982, 1008 ff., 1009f.)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ungewöhnlich ist auch der weitere Text bei der Güterabwägung:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Demgegenüber kommt dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit angesichts des mit der beanstandeten Veröffentlichung verfolgten Zwecks ein besonders hohes Gewicht zu. Mit der wortlautgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Klägers zu 2) in seiner Vernehmung hat die Beklagte einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit in hohem Maße berührenden Frage geleistet. Das hohe Informationsinteresse der Öffentlichkeit erstreckt sich auch auf die Wiedergabe der Äußerungen in ihrem Wortlaut; denn dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu.“</p>
</blockquote>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">2. Ist &sect; 353d Nr. 3 StGB verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rig?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In diesen Kontext fällt auch die Debatte um die Verfassungswidrigkeit der Strafnorm § 353d Nr. 3 StGB, die unter Journalist*innen und Jurist*innen seit Jahrzehnten diskutiert wird. Abermaliger Anlass dazu sind die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin gegen Semsrott, den Chefredakteur für <i>Frag den Staat</i> bei der Open Knowledge Foundation Deutschland zur Förderung der Informationsfreiheit, weil er „bewusst illegal Gerichtsakten zur Verfolgung der ‚Letzten Generation‘ als kriminelle Vereinigung“ geleakt hat.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die drei Beschlüsse (Semsrott 2023), die zur Anklage gegen Semsrott führten, sind auf der Homepage fragdenstaat.org frei einsehbar<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a>. Unter der Überschrift <i>Wie die Justiz einschüchtert</i> hat Semsrott seine Beweggründe ausgeführt:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Zur Abschreckung trug maßgeblich bei, dass die Polizei nach der Beschlagnahmung der ‚Letzte Generation‘-Website dort meldete, die Initiative sei eine ‚kriminelle Vereinigung‘ und Spenden an sie sei ‚mithin ein strafbares Unterstützen‘. Das war offensichtlich rechtswidrig, die Polizei musste die Formulierung ändern.</p>
</blockquote>
<blockquote class="western">
<p>Zudem dürfte es besonders ‚einschüchtern‘, dass die Justiz nicht nur wegen der Bildung, sondern auch wegen der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung ermittelt: Das ist zum einen gegen das Betreiben der Website gerichtet, zielt zum anderen aber vor allem auf das Geld der ‚Letzten Generation‘ ab. Denn die Durchsuchung beim gemeinnützigen Verein, der das Spendenkonto für die Initiative führte, schüchtert bis heute offenbar institutionelle Geldgeber*innen der ‚Letzten Generation‘ ein. Viele unterstützen die Ziele der Initiative, aber haben Angst vor dem harten Durchgreifen der Justiz.“ (Semsrott 2023)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf die Frage, warum er diese Veröffentlichungen vorgenommen hat, erklärte Semsrott in einem <i>taz</i>-Interview:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Wir wollen klären, dass der Paragraf 353d Nr. 3 verfassungswidrig ist. Eigentlich hat die Berichterstattung über diesen Fall schon fast ironisch gezeigt, worum es geht: Es ist in Deutschland verboten, wortwörtlich aus amtlichen Dokumenten von laufenden Strafverfahren zu berichten. Auch in meinem Fall dürfen Medien die Anklage gegen mich nicht veröffentlichen und nicht wortgetreu daraus zitieren. […] Aber gerade bei juristischen Fällen ist eine Ungenauigkeit natürlich problematisch. Es gehört zur Pressefreiheit, dass man sich über Originaldokumente und wortgetreue Wiedergabe bei wichtigen Strafverfahren informieren kann.“ (Joswig 2024)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aufgrund der Anklage droht dem Frag-den-Staat-Chefredakteur bis zu einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe. Benjamin Zimmermann hat auf der Homepage von <i>Frag </i><i>d</i><i>en Staat</i> die rechtliche Begründung für die behauptete Verfassungswidrigkeit von § 353d StGB ausführlich begründet (Zimmermann 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Benjamin Lück, der Jurist und Verfahrenskoordinator der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), hat die gemeinsame Erklärung zur Verfassungswidrigkeit der Strafnorm § 353d Nr. 3 StGB ausführlich begründet und diese Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft wiederum publiziert. Darin heißt es unter anderem:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Im Fall von Semsrotts Artikel diente die Berichterstattung dazu, das Vorgehen der Gerichte gegen die Klimabewegung ‚Letzte Generation‘ und gegen den gemeinnützigen Sender Radio Dreyeckland zu thematisieren und sich mit der Argumentation der Beschlüsse kritisch auseinanderzusetzen.“ (Lück 2024)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a></p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch der Deutsche Anwaltsverein hat sich mit dem Thema <i>Warum wird das Zitieren aus Gerichtsentscheidungen bestraft?</i> beschäftigt (Sehl 2024). Sehl nimmt in seiner Begründung Bezug auf eine Entscheidung des BGH im Urteil zu den Olearius-Tagebüchern, wo in den Leitsätzen ausdrücklich betont wurde, dass „dem wörtlichen Zitat wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert für die Berichterstattung zukommt“. Gleichzeitig stützt sich der BGH auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, „der für diese Fälle keine Strafbarkeit ohne Abwägung mit der Pressefreiheit fordert“ (Sehl 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Und die <i>S</i><i>üddeutsche Zeitung</i> berichtet wohlwollend zu den Motiven von Arne Semsrott, und Wolfgang Janisch, der renommierte Berichterstatter der SZ von den obersten Gerichten, führt voller Verständnis aus:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Paragraf 353d ist seit Jahrzehnten umstritten. 1975 wurde die heute geltende Fassung ins Strafgesetzbuch aufgenommen, ein Vorläufer war bereits im Reichspressegesetz von 1874 enthalten. Dabei verfolgt die Norm einen Zweck, der sich durchaus nachvollziehen lässt. Das Verbot, solche Gerichtsdokumente vor der mündlichen Verhandlung im Wortlaut zu veröffentlichen, soll die Unvoreingenommenheit namentlich von Schöffen bewahren, die im Unterschied zu den Berufsrichtern die Anklageschrift nicht zu lesen bekommen. Sie sollen sich ihr Bild allein in der Verhandlung machen.“ (Janisch 2024)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">In einem Kommentar zum <i>Medienstrafrecht</i> wird bei § 353d StGB darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift in ihrer „heutigen Fassung ‚Allgemeindelikt‘ ist. Der Kreis potenzieller Täter ist im Gegensatz zu Nr. 1 und Nr. 2 nicht beschränkt. Auch wenn namentlich Zeugen und Laienrichter geschützt werden sollen, kommt – was zunächst verwundern mag – auch der Betroffene selbst in Betracht“, und der Kommentar schlägt vor, dass „ein Abschlag bei der Strafzumessung erfolgen könne“ (Eidam 2023: Rn. 22).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hoffnung auf eine Änderung der Rechtsprechung bei § 353d StGB macht auch ein mehr als zehn Jahre zurückliegender Fall: Dass Gerichte den Paragraphen einschränkend auslegen und Ermittlungsverfahren deshalb auch eingestellt werden, hat der Verteidiger von Gustl Mollath, Gerhard Strate, erlebt. „Und es sind engagierte Anwältinnen und Anwälte, von Erika Lorenz-Löblein aus München über Michael Kleine-Cosack aus Freiburg bis zum Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate, die der Öffentlichkeit nach und nach immer mehr Details dieses skandalösen Vorgangs vermittelten“ (Fricke 2013: 72). In einem <i>Zeit</i>-Gespräch hat Strate erklärt, „öffentlichkeitswirksam dürfte auch gewesen sein, dass ich seit Januar sämtliche Dokumente, auch alle Dokumente der Staatsanwaltschaften und die Beschlüsse der Gerichte auf meine Webseite stellte und zwar so weit wie möglich ungeschwärzt“ (Rückert/Wefing 2013: 11).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat deshalb ein Ermittlungsverfahren gegen Rechtsanwalt Strate wegen angeblichen Verstoßes gegen § 353d StGB einleiten lassen. Das Amtsgericht Hamburg hat allerdings dann in einem Beschluss dieses Ermittlungsverfahren und die von der Staatsanwaltschaft Augsburg gestellten Anträge „als unzulässig und unbegründet“ zurückgewiesen, weil weder objektive noch subjektive Verletzungshandlungen vorgelegen hätten und „der Schutzzweck der Norm nicht verletzt sei“.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Strate selbst schränkt allerdings ein: „Ich denke schon, dass der Druck – die öffentliche Aufmerksamkeit […] bei der Justiz eine gewisse Atmosphäre der Interessiertheit erzeugt hat. Aber auch eine Atmosphäre der Bockigkeit“ (Rückert/Wefing 2013: 12). Man kann das als hanseatisch unterkühlte Beschreibung eines „Skandals im Skandal“ beschreiben, wollte doch die Staatsanwaltschaft Augsburg mit ihrem Antrag „die Beschlagnahme des Datenspeichers, des Servers und die Löschung der Veröffentlichungen“ des Anwalts Strate und seine strafrechtliche Verfolgung erreichen. Strate hat sich selbst gut vertreten, und die Güterabwägung der Hamburger Gerichte sind zu seinen Gunsten ausgefallen (Fricke 2013: 72). Das macht zumindest Hoffnung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Bundesregierung hat angekündigt, überholte Straftatbestände abzuschaffen. Darunter sollte auch § 353 d Nr. 3 fallen, so die Forderung aller Medienverbände, damit journalistische Arbeit nicht länger kriminalisiert wird (vgl. Kempen 2024).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">3. Presse&shy;frei&shy;heit ohne Mittei&shy;lungs&shy;be&shy;fug&shy;nis?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat sich mit dem Thema in einer ausführlichen Stellungnahme beschäftigt (Deutscher Bundestag 2021). Dort war erstmals zur notwendigen „Rechtswidrigkeit“ und des „Entfallens“ ausgeführt:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Als – je nach Fallgestaltung im Einzelfall – grundsätzlich mögliche Anwendungsbeispiele für Fälle einer Rechtfertigung bei § 353d StGB werden genannt:</p>
</blockquote>
<ul>
<li>
<blockquote class="western">
<p>„wenn eine unrichtige Presseberichterstattung über eine Anklageerhebung nur durch wörtliche Zitate aus dieser Anklageschrift widerlegt und so einer Vorverurteilung entgegengetreten werden kann“.</p>
</blockquote>
</li>
<li>
<blockquote class="western">
<p>„wenn der Wortlaut eines Vernehmungsprotokolls die Anwendung verbotener Verhörmethoden beweist“.</p>
</blockquote>
</li>
</ul>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hingewiesen wird in diesem Kontext unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass auch das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG) als solches noch keine Mitteilungsbefugnis gebe – und zwar auch dann nicht, wenn über Verfahren von hoher oder gar höchster Bedeutung berichtet werde. „Hingegen kann es wegen des besonderen verfassungsrechtlichen Auftrags von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen zulässig sein, amtliche Schriftstücke eines parallel laufenden Strafverfahrens in öffentlichen Sitzungen eines Untersuchungsausschusses zu verlesen, soweit sie für den Untersuchungsauftrag von Bedeutung sind und ihre Verwertung nicht auf eine andere Weise möglich ist“ (Deutscher Bundestag 2021: 9).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das alles wird zu beachten sein, wenn sich das Bundesverfassungsgericht mit der Verfassungsbeschwerde von Semsrott befassen werden wird.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Ernst Fricke</strong> ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Medienrecht und Gerichtsberichterstattung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sowie Autor des Lehrbuchs Recht für Journalisten. Zudem ist er seit Oktober 2023 Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und Mitglied der Redaktion der <b>vor</b>gänge.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Deutscher Bundestag</em> 2021: Wissenschaftliche Dienste, WD 7 &#8211; 3000 &#8211; 097/21. <a href="https://www.bundestag.de/resource/blob/866130/87960b9e422915a136ef923758ee4ad2/WD-7-097-21-pdf.pdf">https://www.bundestag.de/resource/blob/866130/87960b9e422915a136ef923758ee4ad2/WD-7-097-21-pdf.pdf</a>.</p>
<p align="justify"><em>Eidam, Lutz</em> 2023: § 353d StGB, in: Schumann, Heribert/Mosbacher, Andreas/König, Stefan (Hrsg.): <em>Medienstrafrecht</em>, Baden-Baden, S. 1132-1143.</p>
<p align="justify"><em>Feest, Johannes/Fricke, Ernst/Dingeldey, Philip</em> 2024: Zur Strafbarkeit von Veröffentlichungen amtlicher Dokumente in Strafverfahren, in: Humanistische Union vom 22.02.2024, <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/zur-strafbarkeit-von-veroeffentlichungen-amtlicher-dokumente-in-strafverfahren">https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/zur-strafbarkeit-von-veroeffentlichungen-amtlicher-dokumente-in-strafverfahren</a>/.</p>
<p align="justify"><em>Fricke, Ernst</em> 2013: „Gut Ding braucht Weile“ – der Rechtsstaat, die Öffentlichkeit und die Kritik an der Justiz, in: Pommrenke, Sascha/Klöckner, Marcus B. (Hrsg.): <em>Staatsversagen auf höchster Ebene – Was sich nach dem Fall Mollath ändern muss</em>, Frankfurt am Main, S. 59-74.</p>
<p align="justify"><em>Janisch, Wolfgang</em> 2024: Aus freien Stücken – Warum sich der Journalist Arne Semsrott anklagen lässt, in: <em>Süddeutsche Zeitung</em> vom 22.02.2024.</p>
<p align="justify"><em>Joswig, Gareth</em> 2024: „Man sollte den Paragrafen ersatzlos streichen“ &#8211; Interview mit Arne Semsrott, in: <em>taz </em>vom 28.02.2024., S. 17.</p>
<p align="justify"><em>Kempen, Aiko</em> 2024: Für die Pressefreiheit muss sich das Strafrecht ändern, in: <em>fragdenstaat.de</em> vom 11.01.2024, <a href="https://fragdenstaat.de/blog/2024/01/11/strafrechtsreform-zur-abschaffung-von-353d-nr-3-stgb-nutzen/">https://fragdenstaat.de/blog/2024/01/11/strafrechtsreform-zur-abschaffung-von-353d-nr-3-stgb-nutzen/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Lück, Benjamin</em> 2024: Strafnorm § 353d gefährdet Pressefreiheit, in: <em>freiheitsrechte.org</em>, <a href="https://freiheitsrechte.org/themen/demokratie/strafnorm_353d_pressefreiheit">https://freiheitsrechte.org/themen/demokratie/strafnorm_353d_pressefreiheit</a>.</p>
<p align="justify"><em>Rückert, Sabine/Wefing, Heinrich</em> 2013: Ist Gustl Mollath gesund, Herr Strate? In: <em>Die Zeit</em> vom 22.08.2013, S. 11f.</p>
<p align="justify"><em>Sehl, Markus</em> 2024: Warum wird das Zitieren aus Gerichtsentscheidungen bestraft? In: <em>Anwaltsblatt</em>, H. 1, S. 46.</p>
<p align="justify"><em>Semsrott, Arne</em> 2023: Hier sind die Gerichtsbeschlüsse zur „Letzten Generation“, in: fragdenstaat.org vom 22.08.23, <a href="https://fragdenstaat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbeschlusse-zur-letzten-generation">https://fragdenstaat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbeschlusse-zur-letzten-generation</a>.</p>
<p align="justify"><em>Zimmermann, Benjamin</em> 2024: FragDenStaat-Chefredakteur angeklagt, in: <em>fragdenstaat.org </em>vom 20.02.2024.</p>
<h3 class="">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Die Beschlüsse der bayerischen Justiz hat Arne Semsrott unter den folgenden Links zur Verfügung gestellt:</p>
<p class="sdendnote-western"><a href="https://fragdenstaat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbeschlusse-zur-letzten-generation/media/telefon_geschw.pdf">https://fragdenstaat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbeschlusse-zur-letzten-generation/media/telefon_geschw.pdf</a>.</p>
<p class="sdendnote-western"><a href="https://fragdenstaat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbeschlusse-zur-letzten-generation/media/durchsuchung_geschw.pdf">https://fragdenstaat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbeschlusse-zur-letzten-generation/media/durchsuchung_geschw.pdf</a>.</p>
<p class="sdendnote-western"><a href="https://fragdenstaat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbeschlusse-zur-letzten-generation/media/website_geschw.pdf">https://fragdenstaat.org/blog/2023/08/22/hier-sind-die-gerichtsbeschlusse-zur-letzten-generation/media/website_geschw.pdf</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Benjamin Lück kommentiert das noch wie folgt: „Journalist*innen müssen über laufende Strafverfahren berichten können, ohne selbst ins Visier der Strafverfolgung zu geraten. Die Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bedeutet ein zu hohes persönliches Risiko. Bundesjustizminister Marco Buschmann hat im November 2023 eine Entschlackung des Strafgesetzbuches angekündigt – da gehört auch diese Norm auf den Prüfstand“ (Lück 2024).</p>
</div>
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			</item>
		<item>
		<title>„Zum Glück sind Bauern keine Klimakleber!“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/zum-glueck-sind-bauern-keine-klimakleber/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 May 2024 11:47:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klima]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Bauernproteste]]></category>
		<category><![CDATA[Demonstration]]></category>
		<category><![CDATA[Klimakleber]]></category>
		<category><![CDATA[Landwirtschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Letzte Generation]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=19357</guid>

					<description><![CDATA[<p>Während die „Letzte Generation“ aufgrund der von ihnen verübten Straßenblockaden und Sachbeschädigungen als mögliche Terrorbedrohung eingestuft wurden und bestimmte Protestformen sowie Demonstrant*innen kriminalisiert wurden, war der öffentliche Umgang mit den Straßenblockaden und sonstigen Aktionen der Bauernproteste wesentlich wohlwollender, obwohl hier sogar Personen körperlich zu Schaden kamen und Morddrohungen ausgesprochen wurden. Ernst Fricke geht dieser Doppelmoral [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/zum-glueck-sind-bauern-keine-klimakleber/">„Zum Glück sind Bauern keine Klimakleber!“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Während die „Letzte Generation“ aufgrund der von ihnen verübten Straßenblockaden und Sachbeschädigungen als mögliche Terrorbedrohung eingestuft wurden und bestimmte Protestformen sowie Demonstrant*innen kriminalisiert wurden, war der öffentliche Umgang mit den Straßenblockaden und sonstigen Aktionen der Bauernproteste wesentlich wohlwollender, obwohl hier sogar Personen körperlich zu Schaden kamen und Morddrohungen ausgesprochen wurden. Ernst Fricke geht dieser Doppelmoral nach und ordnet diese juristisch ein. Wenn die Bauernproteste als überwiegend legal gelten, so müsse dies auch für die Versammlungen der „Letzten Generation“ gelten.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western" align="justify">Unter der Überschrift <i>Zum Glück sind Bauern keine Klimakleber!</i> hat sich Stefan Giese (2023) von <i>SWR-aktuell</i> mit den Bauernprotesten in Deutschland auseinandergesetzt. Seit Mitte Dezember 2023 protestieren deutsche Landwirt*innen und ihre Unterstützer*innen bundesweit gegen die Politik der derzeitigen Bundesregierung. Auslöser waren die vom Kabinett Scholz beschlossenen Streichungen von Steuersubventionen für die Landwirte und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023, welches den zweiten Nachtragshaushalt für das Jahr 2021 für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärte. (Bundesverfassungsgericht 2023)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Als der für den Landwirtschaftssektor zuständige Bundesminister Cem Özdemir (Grüne) die Erhebung von Steuern für Agrardiesel analog zum „normalen Diesel“ und die Einführung der Kraftfahrzeugsteuer für Landwirtschaftsfahrzeuge (bisher grünes Nummernschild) ankündigte, führte das zu den bundesweiten Protestaktionen von Bäuer*innen gegen die nach ihrer Meinung schädlichen seit mehreren Jahren verfolgte Agrarpolitik in Deutschland.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">„Haben protestierende Bauern und Klimaaktivisten eine Gemeinsamkeit?“ Der Journalist Giese beantwortet seine Frage mit: „Die Form ihres Protestes. Doch hysterische Reaktionen provoziert nur eine Seite“ (Giese 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dabei verbindet die Form des Protestes der Landwirt*innen diese mit den Aktivist*innen der „Letzten Generation“. Beide Gruppen erzeugen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen, wenn sie Staus verursachen, den Verkehr lahmlegen und die gewohnten Abläufe so zum Stillstand bringen. Einen Vorteil haben dabei die Landwirt*innen: Während die Klimaaktivist*innen sich auf die Straße setzen, sich bisweilen festkleben und ihnen somit nur ihr Körper zur Verfügung steht, können die Landwirt*innen imposante Großgeräte auffahren, Traktoren und andere unübersehbare Nutzfahrzeuge. (Giese 2023)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dabei könnten Klimaaktivist*innen und Bäuer*innen zusammen für eine nachhaltige Klimaschutzpolitik demonstrieren. Beide wollen, dass die Regierung die ökologische Wende unterstützt und das möglichst sozial gerecht. Klimaaktivist*innen und Landwirt*innen beäugen sich aber skeptisch. Die Bäuer*innen haben das Gefühl, über den „Klimaklebern“ zu stehen, weil sie ihre Proteste – im Gegensatz zu denen der Klimaaktivist*innen – immer angemeldet haben. (Leitner 2024)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">„Bauernproteste sind überwiegend legal“, titelt <i>Legal Tribune Online</i> (LTO), über den bundesweiten Einsatz von tausenden Treckern, der Blockade von Straßen und Autobahnauffahrten (Rath 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wer mit einem „Tötet Ozdemir“-Schild zur Ermordung des Landwirtschaftsministers aufruft, „wie in Wiesbaden gesehen, macht sich wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten gemäß § 111 StGB selbst strafbar. Es droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Ein einzelnes strafbares Schild macht aber nicht die gesamte Demonstration illegal. Vielmehr müssen die Demo-Ordner dafür sorgen, dass solche strafbaren Schilder verschwinden. Notfalls muss die Polizei einschreiten“ (Rath 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der renommierte Autor Christian Rath kritisiert auch zurecht die Galgen, die bei den Bauernprotesten oft zu sehen sind: „Hängt am Galgen eine rot-gelb-grüne Ampel, wird damit wohl eher ein Ende der Koalition gefordert, als die Hinrichtung konkreter Politiker. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass mehrdeutige Äußerungen im Zweifel so ausgelegt werden, dass sie nicht strafbar sind“ (Rath 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dabei stellt sich die Frage: Blockade oder Kundgebung? Eine Straßenblockade ist in der Regel auch dann eine strafbare Nötigung gemäß § 240 StGB, „wenn sie Aufmerksamkeit für einen politischen Zweck schaffen soll. Die Klimaaktivisten von der ‚Letzter Generation‘ wurden deshalb in den vergangenen zwei Jahren hunderte Male zu Geldstrafen verurteilt, manche sogar zu Freiheitsstrafen“, meint Rath (2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Anders sieht es allerdings aus, wenn die Meinungskundgebung im Vordergrund steht und die Behinderung des Verkehrs nur eine notwendige Nebenfolge ist. Nachdem aber der Bauernverband nicht zu „Blockaden“ aufgerufen, sondern lediglich zu „Traktorenkorsos“ und „Kolonenfahrten“, die er auch ordentlich bei den Behörden anmeldete, gilt das „demonstrationsrechtliche Selbstbestimmungsrecht“. „Wer eine Kundgebung veranstaltet, kann grundsätzlich selbst entscheiden, wann, wo, und wie demonstriert werden soll“ (Rath 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Es gibt aber eine unterschiedliche Handhabung durch die Bundesländer. In Brandenburg gab es von der Polizei eine Intervallvorgabe. Danach waren die Autobahnauffahrten alle 30 Minuten für jeweils 30 Minuten freizugeben. Gegen diese Auflage klagten die Bäuer*innen mit Erfolg. Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren sogar entschieden, dass die Bäuer*innen die Autobahnzufahrten stundenlang blockieren dürften. Der Grund: „Autofahrer müssten ja nicht unbedingt die Autobahn benutzen und könnten ihr Ziel auch auf anderen Straßen erreichen“ (Rath 2024). Und Rath merkt an: „So großzügig war der Umgang der Gerichte mit der ‚Letzten Generation‘ bisher in der Regel nicht“, und selbst kilometerlange Staus rechtfertigen die erlassenen Verwaltungsakte nicht: „Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand“ (VG Potsdam 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Beschwerde gegen diese Entscheidung hat das OVG Berlin Brandenburg am 6. Januar 2024 zurückgewiesen. „Nach wie vor legt der Antragsgegner jedoch nicht hinreichend dar, dass es zu einem angesichts der Bedeutung des Art. 8 GG nicht mehr hinnehmbaren Erliegen oder massiver Behinderung des Verkehrsflusses käme“ (OVG Berlin 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für die Landwirt*innen gibt es auch sachkundige Informationen auf <i>agrarheute</i>, unter der Überschrift <i>Blockade, Misthaufen, Galgen: so ist die Rechtslage für Protestbauern</i> (Laufmann 2024). Eine Blockade an einem Fähranleger in Schleswig-Holstein führt nach Meinung des Autors „zu Protestformen, die Landwirte unter keinen Umständen nützen sollten, weil dann zunächst einmal der Vorwurf der Nötigung im Raum steht. Da muss man nicht einmal Minister sein.“ Auch „Misthaufen auf der Straße gefährden andere Verkehrsteilnehmer […] Eingriffe in den Straßenverkehr ist keine Bagatelle“ und „[u]mgedrehte Ortsschilde laufen unter Sachbeschädigung“ (Laufmann 2024). Es gibt Staatsanwaltschaften, die solche Fälle prüfen: „Wie weit darf der Bauernprotest gehen?“ (Breitinger 2023)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch in Bayern haben die Bäuer*innen bei Autobahnauffahrten den Verkehr massiv beeinträchtigt. Die angemeldeten Blockaden an mehr als 80 angekündigten Autobahnauffahrten, waren mit Behörden und Polizei abgesprochen (ZEIT 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nur selten erfährt man von Ermittlungsverfahren wegen der Bauernproteste. Bei einer Protestaktion von Landwirt*innen im Landkreis Regensburg wurde ein Mann verletzt, der der Polizei zufolge Traktoren stoppen wollte, um mit den Teilnehmenden zu sprechen. Einige Schlepper hätten angehalten, andere seien seitlich vorbeigefahren. Dabei sei der Mann von einem Traktor am Fuß verletzt worden. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft gleichzeitig gegen den 68-jährigen Verletzten strafrechtlich ermittelt, da er einen „genehmigten Protest gestört habe“ (Landshuter Zeitung 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">„Mist auf der Straße! Fünf Verletzte bei Bauern-Protesten“, berichtete am 5. März 2024 die BILD. Protestierende Bäuer*innen hatten ohne Vorwarnung mehrere hundert Meter weit Gülle und Mist auf der Bundesstraße 5 bei Elstal (Brandenburg) ausgekippt. „Die Folge: Drei Verkehrsunfälle mit fünf verletzten Personen, drei kamen sogar ins Krankenhaus. Zudem hatten die Landwirte die Durchfahrt mehrerer Feuerwehrfahrzeuge behindert, die zu einem Einsatz über die B 5 fahren mussten. Die Polizei rückte an, ließ elf Fahrzeuge der Bauern abschleppen und nahm Anzeigen auf. Eine weitere Protestaktion fand in Potsdam nahe der Glienicker Brücke statt. Dabei wurden „mehrere Traktoren und Autos auf der Straße abgestellt. Eine Demonstration bei Groß Glienicke wurde ebenfalls von der Polizei geräumt“ (BILD 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gibt es einen Unterschied zwischen Bauernprotesten und Straßenblockaden in strafrechtlicher Hinsicht? In einem <i>You</i><i>T</i><i>ube</i>-Video stellt sich Rechtsanwältin Glück als Strafverteidigerin vor und führt das Folgende aus:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Monatelang herrschte Aufregung, weil Klimakleber protestierten &#8211; also Menschen, die sich für Natur und Umwelt einsetzen und andere wachrütteln möchten, dass die Grundlage unseres Lebens in Gefahr ist, also durchaus Interessen der Allgemeinheit vertreten haben und sich auf Straßen geklebt haben und damit den Verkehr behindert haben. In den sozialen Netzwerken sind Bauern gehyped worden, wenn sie jemanden, der auf dem Boden sitzt, mit Gülle überschüttet haben oder gar mit dem Traktor massiv auf diese Menschen zugefahren sind. Es gab sehr viele Berichte darüber, dass Strafverfahren eingeleitet werden. In Bayern gab es teilweise sogar Präventionshaft, um solche Aktionen zu verhindern. Man sprach von Nötigung, man sprach von gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr. Es gab viele Menschen, die diese auf dem Boden Klebenden angegangen sind. Die Meinung war relativ eindeutig – wohlgemerkt für Menschen, die eigentlich für die anderen etwas tun wollten. Nun haben wir die Bauernproteste und die Bauern fahren mit Traktoren, wohlgemerkt privilegiert betankt dafür, dass diese Traktoren auf Ackerwegen fahren, fahren mit diesen Traktoren bis in große Städte, große Alleen werden blockiert. Also, abgesehen davon, dass dort sehr viel Diesel verbrannt wird, versucht man auf diese Art und Weise darauf aufmerksam zu machen, dass die Bauern ihre Rechte einfordern. Grundsätzlich, wenn Autobahnzufahrten gesperrt werden, haben wir genau denselben Tatbestand der Nötigung, denn die anderen Autofahrer können ja nicht mehr auf die Autobahn fahren. Möglicherweise kommen Menschen zu spät zur Arbeit, verpassen Termine, Kinder kommen nicht in die Schule, und Ärzte kommen nicht zu ihren Patienten bzw. möglicherweise kommen auch Rettungsfahrzeuge nicht mehr durch, weil dort so viele Traktoren stehen. Sprich, wir haben das identische Problem der Straftaten, Nötigung und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr. Allerdings, zumindest so wie die Medien berichten bisher, relativ wenig Konsequenzen, wenn man es im Verhältnis betrachtet. Das heißt, diejenigen, die für die eine Gruppierung eintreten, werden weniger hart angegangen als diejenigen, die für alle anderen eintreten. Das ist natürlich noch nicht das Ende der Fahnenstange und die Berichterstattung dauern an. Wir werden das auch sehr genau verfolgen, möglicherweise gibt es auch sehr viele einzelne Anzeigen. Auch da gab es Aufrufe in den sozialen Netzwerken, wenn man sich geärgert hat, dass der Verkehr blockiert ist, doch eben als Einzelner Strafanzeige zu erstatten oder gar zivilrechtlich Schadensersatzforderungen gegenüber den Veranstaltern zu erheben.“ (Glück 2024)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nachdem das Landgericht München I einen Anfangsverdacht für die Mitglieder der „Letzten Generation“ als kriminelle Vereinigung im Beschluss vom 16. November 2023 bestätigt hat, weil „diese Gruppierung alle Voraussetzungen einer Vereinigung“ erfülle: Sie sei nach den bisherigen Ermittlungen ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss mehrerer Hundert Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses – der Durchsetzung klimapolitischer Forderungen durch „zivilen Ungehorsam“ (LG München I 2023; beck-aktuell 2023), stellt sich die Frage, ob hier mit zweierlei Maß gemessen wird. Die Begründung und die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft vom Mai 2023, mehrere Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse zu erlassen, bestätigt das Landgericht und bejaht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das LG sieht in den Taten auch eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der gesellschaftliche Diskurs werde durch illegitime Mittel verletzt, wenn eine Gruppierung versuche, sich – gegebenenfalls moralisch überhöhend – über die rechtsstaatliche Ordnung und die konsentierten Formen der demokratischen Abläufe zu stellen. Straftaten seien kein Mittel der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen Diskussion, sondern Ausdruck krimineller Energie „und als solche juristisch nüchtern zu bewerten“. Moralische Argumente könnten jenseits der Gesetze eine Strafbarkeit weder begründen noch negieren. (beck-aktuell 2023)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">So wurde im Rahmen der bayerischen Ermittlungen gegen Aktivist*innen der „Letzten Generation“ rund 725.000 Euro zu viel beschlagnahmt. Das Geld gehörte anderen Konten eines Finanz-Start-Ups. Diesen Teil der strafprozessualen Maßnahmen hat das Landgericht München als unverhältnismäßig eingestuft. Die Aktivisten hatten 70.000 Euro beim Start-Up Elinor angelegt. Das Unternehmen bot sogenannte Gruppenkonten an, laut Gründer zum Beispiel auch für Chorgruppen. Im Rahmen der Ermittlungen gegen die „Letzte Generation“ beschlagnahmten die Behörden fast 800.000 Euro von Elinor. Trotzdem ist die Entscheidung „zu spät“ erfolgt. „Das Unternehmen muss seine Tätigkeit einstellen“ (Süddeutsche Zeitung 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dabei ist die strafrechtliche Bewertung von Sitzblockaden von Klimaaktivist*innen äußerst umstritten. Diese Grundsätze und die Diskussion werden durch die Bauernproteste auch unter dem Gesichtspunkt der „Ungleichbehandlung“ angestoßen (Preuß 2023). Die Autorin arbeitet die rechtliche Einordnung an drei Entscheidungen des AG Tiergarten ab (AG Tiergarten 2022a; AG Tiergarten 2022b; AG Tiergarten 2022c). Preuß kommt zum Ergebnis:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Die strafrechtliche Bewertung der Sitzblockaden von Klimaaktivisten ist noch nicht abschließend geklärt. Die Strafbarkeit wegen Nötigung hängt vor allem von der Auslegung der Verwerflichkeitsklausel und den Umständen der jeweiligen Blockade im Einzelfall ab. Insofern sind entsprechende höchstrichterliche Entscheidungen mit Spannung zu erwarten, wobei – neben der Anwendbarkeit von Rechtfertigungsgründen – von besonderem Inhalt ist, ob und inwieweit zukünftig Fernziele im Rahmen der Verwerflichkeitsprüfung eine Rolle spielen werden und ob die Rechtsprechung Konsequenzen für die Verwerflichkeitsprüfung aus der besonderen Weite des Sachbezugs bei Klimaprotesten ziehen wird.“ (Preuß 2023, Rn. 45)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Und in den <i>Juristischen Arbeitsblättern</i> (JA) wird der Frage „Mitgegangen, mitgehangen? – zur Frage einer Einordnung der Letzten Generation als kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB“ nachgegangen (Heil/Vogt 2023). Im Ergebnis stellen die Autorinnen fest:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Die Letzte Generation als übergreifendes Bündnis ist im Ergebnis bei restriktiver Auslegung und Anwendung der ungeschriebenen Erheblichkeitsmerkmale auf der Tatbestandsebene und aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 129 III Nr. 2 StGB nicht als kriminelle Vereinigung einzustufen“. (Heil/Vogt 2023: 886)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-ohne-western">Unter der Überschrift <i>Eine Frage des Einzelfalles</i> führen Heil und Vogt aus:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Eine differenzierte Betrachtung der Frage, inwiefern die Letzte Generation eine kriminelle Vereinigung iSd § 129 StGB darstellt, ist geboten. Das Bündnis ist eine Vereinigung gem. § 129 II StGB. Da aber die Tätigkeit des Bündnisses nicht grundsätzlich auf die Begehung erheblicher Straftaten gerichtet ist, was indes bei genetischer und teleogischer Auslegung notwendig wäre, ist die Letzte Generation als solche keine kriminelle Vereinigung. Eine andere Einordnung ist für einzelne Teilgruppierungen denkbar.“ (Heil/Vogt 2023: 887)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">„Wo die kriminelle Vereinigung beginnt“, haben Singelnstein und Winkler (2023) die strafverfassungsrechtliche Reduktion des § 129 StGB ausführlich begründet. Die Autoren kritisieren den Gesetzgeber für die Neufassung des § 129 StGB im Jahr 2017, der zu einer erheblichen Ausweitung „des ohnehin schon problematischen und umstrittenen Tatbestands geführt hat“. Abschließend führen Singelnstein und Winkler aus:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Aus strafverfassungsrechtlicher Sicht ermöglicht der Tatbestand so auch unangemessene Formen der Strafverfolgung. Dies gilt sowohl für die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit als auch die Belastungen durch die Strafverfolgung in Form von Stigmatisierung und Eingriffen durch Ermittlungs- und Zwangsmaßnahmen sowie mögliche Sanktionierungen. Angesichts dessen ist eine Neubegründung der Einschränkungen des Tatbestands notwendig. Dogmatisch konsequent ist eine strafverfassungsrechtliche Einschränkung über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, die unangemessene Strafverfolgungen im Wege der Gesamtabwägung anhand der dargestellten Kriterien aus dem Anwendungsbereich des § 129 StGB herausnimmt. Indes bleibt sehr fraglich, inwieweit eine solche Lösung in der Praxis tatsächlich Wirksamkeit erlangen kann. Den Strafverfolgungsbehörden verbleiben hier erhebliche Spielräume, die gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden (können), so dass die Durchsetzung dieser Grenzen in der Praxis im Verhältnis zu ihrer dogmatischen Begründung als sehr viel größeres Hindernis erscheint.“ (Singelnstein/Winkler 2023, Rn. 24)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Damit bestätigt sich die Kritik an den Ermittlungsbehörden und Politiker*innen: „Die Aktivisten in der letzten [sic!] Generation sind besonders von Politikerinnen von Anfang an diffamiert und kriminalisiert worden und mit Ausdrücken wie Terroristen oder Ungeziefer bezeichnet worden“ (Gürtler 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der UN-Sonderberichterstatter für Umweltschützer, Michael Forst, schreibt in einem kürzlich vorgelegten Bericht über die „staatliche Unterdrückung von Umweltprotest und zivilem Ungehorsam“, dass der Freistaat Bayern „in bestimmten Fällen die Ausübung des Demonstrationsrechts behindert“ (Balbierer 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Experte der Vereinten Nationen kritisiert den Präventivgewahrsam gegen Aktivist*innen der „Letzten Generation“, die in den Jahren 2022 und 2023 regelmäßig Straßen blockiert haben, um für eine konsequentere Klimapolitik zu demonstrieren. Die Kritik fußt auf der Tatsache, dass die bayerische Polizei streng gegen die „Letzte Generation“ vorgeht. „In zahlreichen Fällen, z.B. in München, Nürnberg oder Passau, nahm sie Mitglieder der Protestgruppe fest und sperrte sie für mehrere Tage oder gar Wochen ein – um weitere Störaktionen zu vermeiden“ (Balbierer 2024). Balbierer weist darauf hin, dass die CSU das Polizeiaufgabengesetz im Jahr 2018 unter großen Protesten verschärfte und die Präventivhaft als „Waffe gegen Terrorverdächtige“ gerechtfertigt hat. Dass sie regelmäßig gegen „friedliche Klimaaktivisten“ angewendet wird, kritisiert Forst in deutlichen Worten: „Indem sie Umweltaktivismus als mögliche Terrorbedrohung einstufen, die Meinungsfreiheit beschränken und bestimmte Protestformen sowie Demonstranten kriminalisieren, tragen solche legislativen und politischen Entscheidungen dazu bei, dass der zivile Raum schrumpft und die Vitalität demokratischer Gesellschaften ernsthaft gefährdet wird“ (Balbierer 2024). Und der UN-Menschenrechtler sieht sogar eine „Bedrohung der Menschenrechte und der Demokratie […]. Statt Klimaaktivisten müsse der Staat das wahre Problem bekämpfen: Die Klimakrise“ (Balbierer 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die kritische Auseinandersetzung „zwischen Präventivhaft, Polizeigewalt und Spaltung der Gesellschaft“ wird von der Medienethik-Professorin Paganini in einem Interview wie folgt beschrieben:</p>
<blockquote class="western">
<p>„‚Es ist ein Armutszeugnis, dass eine politische Führung für solche Menschen keine andere Antwort parat hat, als sie wegzusperren‘, kritisiert Claudia Paganini die Maßnahme der Präventivhaft scharf. Sie nimmt die jungen Demonstrant*innen als Menschen mit extrem hohen moralischen Standards wahr, die empathisch und verantwortungsbewusst sind und ihre eigenen Interessen zurückstellen. Also genau die Merkmale, die eine funktionierende Demokratie laut Paganini an ihre Bürger*innen stellen sollte.“ (Gürtler 2023)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Damit ist die Frage der Strafbarkeit – auch für die Bauernproteste noch mitten in der Diskussion und nicht höchstrichterlich entschieden, als der 32-jährige Philipp George sich im Februar 2022 an mehreren Blockaden in Freiburg beteiligt hatte, „gegen eine aus seiner Sicht verfehlte Klimapolitik, aber auch gegen Lebensmittelverschwendung“ und vom Amtsgericht Freiburg freigesprochen wurde. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat diesen Freispruch jetzt aufgehoben (Janisch 2024). Janisch führt aus:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zu den Bauernprotesten, jedenfalls zu den Aktionen, die vorher angekündigt worden sind. Allein die Verkehrsbehinderungen, die von einer Kundgebung ausgeht, begründet noch keine Strafbarkeit. Demonstrationen beeinträchtigen notgedrungen die Belange anderer Menschen. Mal muss man sie weiträumig umfahren, mal ist es schwierig, an den Protestierenden vorbei in die Innenstadt zu gelangen. Das ist keine Nötigung, denn schließlich gilt Versammlungsfreiheit. Bei einigen massiven Blockaden in jüngster Zeit könnte dies freilich anders zu bewerten sein. In der Dauer und Intensität der Klimablockaden lag auch der Grund, warum das OLG den Freispruch kassiert hat: Aus dem Urteil des Amtsgerichts sei nicht zu entnehmen, wie lange die Beeinträchtigungen wirklich gedauert hätten. ‚Mit dem Wegtragen der Aktivisten war die Blockade ja nicht beendet‘, erläutert die Vorsitzende Richterin Annette Beese. Hier wird das Amtsgericht nacharbeiten müssen.“ (Janisch 2024)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Damit wird deutlich, dass die auf Antrag des HU-Regionalverbands Marburg zur Mitgliederversammlung der Humanistischen Union am 14./15.10.2023 verabschiedete Resolution „Keine Kriminalisierung friedlicher Klimaproteste“ in diesen Zeiten eine besondere Bedeutung hat (Mitgliederversammlung der Humanistischen Union 2023).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Ernst Fricke</strong> ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Medienrecht und Gerichtsberichterstattung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sowie Autor des Lehrbuchs Recht für Journalisten. Zudem ist er seit Oktober 2023 Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und Mitglied der Redaktion der <b>vor</b>gänge.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3>Literatur<a href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc">i</a></h3>
<p align="justify"><em>AG Tiergarten </em>2022a: Urteil vom 30.08.2022, Az. (422 Cs) 231 Js 1831/22 (11/22) Jug. <a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE556952023">https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE556952023</a>.</p>
<p align="justify"><em>AG Tiergarten</em> 2022b: Beschluss vom 05.10.2022, Az. (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22). <a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE500362023">https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE500362023</a>.</p>
<p align="justify"><em>AG Tiergarten</em> 2022c: Beschluss vom 20.10.2022, Az. (298 Cs) 237 Js 2481/22 (167/22). <a href="https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230053326">https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE230053326</a>.</p>
<p align="justify"><em>Balbierer, Thomas </em>2024: UN-Experte rügt Bayern Härte gegen Klimaaktivisten, in: <em>Süddeutsche Zeitung</em> vom 05.03.2024.</p>
<p align="justify"><em>beck-aktuell </em>2023: LG München I bejaht Anfangsverdacht: Letzte Generation als kriminelle Vereinigung, in: <em>beck-aktuell</em> vom 23.11.2023, <a href="https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-staatsanwaltschaft-darf-gegen-letzte-generation-wegen-verdachts-krimineller-vereinigung-ermitteln">https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/lg-muenchen-i-staatsanwaltschaft-darf-gegen-letzte-generation-wegen-verdachts-krimineller-vereinigung-ermitteln</a>.</p>
<p align="justify"><em>BILD </em>2024: Mist auf der Straße! Fünf Verletzte bei Bauern-Protesten, in: <em>BILD-Zeitung</em> vom 05.03.2024.</p>
<p align="justify"><em>Breitinger, Matthias</em> 2023: Staatsanwaltschaft prüft Fälle: Wie weit darf der Bauernprotest gehen? In: swr.de vom 30.12.2023. <a href="https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/bauern-protest-galgen-umgedrehte-ortsschilder-100.html">https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/bauern-protest-galgen-umgedrehte-ortsschilder-100.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Bundesverfassungsgericht </em>2023: Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021 ist nichtig. Pressemitteilung Nr. 101/2023, in: <em>bundesverfassungsgericht.de</em> vom 15.11.2023. <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-101.html">https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-101.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Giese, Stefan</em> 2023: Zum Glück sind Bauern keine Klimakleber! In: <em>swr.de</em> vom 21.12.2023. <a href="https://www.swr.de/swraktuell/bauern-proteste-klimakleber-kolumne-100.html">https://www.swr.de/swraktuell/bauern-proteste-klimakleber-kolumne-100.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Glück, Christina</em> 2024: Bauernproteste! Strassenblockaden. Sind diese strafbar? Was ist der Unterschied zu den Klimaklebern? In: <em>Youtube.com</em> vom 02.02.2024. <a href="https://www.youtube.com/watch?v=XII-LwbMJtw">https://www.youtube.com/watch?v=XII-LwbMJtw</a>.</p>
<p align="justify"><em>Gürtler, Christian</em> 2023: Interview mit Vincent Schäfer und Claudia Paganini &#8211; Einblick in die „Letzte Generation“: Zwischen Präventivhaft, Polizeigewalt und Spaltung der Gesellschaft, in: <em>Sonntagsblatt.de</em> vom 01.10.2023. <a href="https://www.sonntagsblatt.de/artikel/gesellschaft/einblick-die-letzte-generation-zwischen-praeventivhaft-polizeigewalt-und">https://www.sonntagsblatt.de/artikel/gesellschaft/einblick-die-letzte-generation-zwischen-praeventivhaft-polizeigewalt-und</a>.</p>
<p align="justify"><em>Heil, Judith Marina/Vogt, Antonia</em> 2023: „Mitgegangen, mitgehangen“? – Zur Frage einer Einordnung der Letzten Generation als kriminelle Vereinigung nach § 129 StGB, in: <em>Juristische Arbeitsblätter – Zeitschrift für Studium und Referendariat</em>, H. 11, S. 881 – 887.</p>
<p align="justify"><em>Janisch, Wolfgang</em> 2024: Wo fängt Nötigung an? In: <em>Süddeutsche Zeitung</em> vom 21.02.2024.</p>
<p align="justify"><em>LG München I</em> 2023: Beschluss vom 16.11.2023, Az. 2 Qs 14/23.</p>
<p align="justify"><em>Landshuter Zeitung</em> 2024: Bauernprotest: Traktor fährt Mann über den Fuß, in: <em>Landshuter Zeitung</em> vom 02.03.2024.</p>
<p align="justify"><em>Laufmann, Peter</em> 2024: Blockade, Misthaufen, Galgen: so ist die Rechtslage für Protestbauern, in: <em>agrarheute.com</em> vom 05.01.2024. <a href="https://www.agrarheute.com/politik/blockade-misthaufen-galgen-so-rechtslage-fuer-protestbauern-614967">https://www.agrarheute.com/politik/blockade-misthaufen-galgen-so-rechtslage-fuer-protestbauern-614967</a>.</p>
<p align="justify"><em>Leitner, Christine</em> 2024: Warum Letzte Generation und Landwirte nicht gemeinsam protestieren, in: <em>stern.de</em> vom 30.01.2024. <a href="https://www.stern.de/gesellschaft/klima--warum-letzte-generation-und-bauern-nicht-gemeinsam-protestieren-34363196.html">https://www.stern.de/gesellschaft/klima&#8211;warum-letzte-generation-und-bauern-nicht-gemeinsam-protestieren-34363196.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Mitgliederversammlung der Humanistischen Union</em> 2023: Keine Kriminalisierung friedlicher Klimaproteste, in: <em>humanistische-union.de</em> vom 17.10.2023, <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/keine-kriminalisierung-friedlicher-klimaproteste/">https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/keine-kriminalisierung-friedlicher-klimaproteste/</a>.</p>
<p align="justify"><em>OVG Berlin </em>2024: Beschluss vom 06.01.2024, Az. OVG 1 S 3/24. <a href="https://openjur.de/u/2480447.html">https://openjur.de/u/2480447.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>Preuß, Tamina </em>2023: Die strafrechtliche Bewertung der Sitzblockaden von Klimaaktivisten, in: <em>NZV</em> 2023, Nr. 60.</p>
<p align="justify">Rath, Christian 2024: Bauernproteste sind überwiegend legal, in: <em>Legal Tribune Online</em> vom 08.01.2024. <a href="https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bauern-proteste-landwirtschaft-subventionen-agrardiesel-ampel-bundesregierung/">https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bauern-proteste-landwirtschaft-subventionen-agrardiesel-ampel-bundesregierung/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Singelnstein, Tobias/Winkler, Dennis</em> 2023: Wo die kriminelle Vereinigung beginnt – Zur strafverfassungsrechtlichen Reduktion von § 129 StGB, in: <em>NJW</em>, Jg. 76, H. 39, S. 2815ff.</p>
<p align="justify"><em>Süddeutsche Zeitung</em> 2024: Bauern demonstrieren an Autobahnauffahrten in ganz Bayern, in: <em>Süddeutsche Zeitung</em> vom 31.01.2024. <a href="https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-bauern-autobahnen-protest-1.6341470">https://www.sueddeutsche.de/bayern/bayern-bauern-autobahnen-protest-1.6341470</a>.</p>
<p align="justify"><em>VG Potsdam</em> (2024): Beschluss vom 05.01.2024, Az. VG 3 L 8/24, Rn. 11. <a href="https://openjur.de/u/2480448.html">https://openjur.de/u/2480448.html</a>.</p>
<p align="justify"><em>ZEIT </em>2023: Letzte Generation: Behörden beschlagnahmen zu viel Geld, in: <em>Die Zeit</em> vom 22.12.2023. <a href="https://www.zeit.de/news/2023-12/22/letzte-generation-behoerden-beschlagnahmen-zu-viel-geld">https://www.zeit.de/news/2023-12/22/letzte-generation-behoerden-beschlagnahmen-zu-viel-geld</a>.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Alle Internetquellen zuletzt aufgerufen am 04.03.2024.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-244/publikation/zum-glueck-sind-bauern-keine-klimakleber/">„Zum Glück sind Bauern keine Klimakleber!“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat gegen die AfD entschieden</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/das-oberverwaltungsgericht-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-hat-gegen-die-afdentschieden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 May 2024 08:45:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Neonazis]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit dem Urteil vom 13. Mai 2024 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Köln aus dem Jahre 2022 als rechtmäßig bestätigt. Danach darf das Bundesamt für Verfassungsschutz auch weiterhin nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung der AfD einsetzen. Es können V-Leute angeworben werden. Außerdem darf die Einstufung öffentlich gemacht und begründet [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/das-oberverwaltungsgericht-fuer-das-land-nordrhein-westfalen-hat-gegen-die-afdentschieden/">Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat gegen die AfD entschieden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Urteil vom 13. Mai 2024 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts in Münster Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in Köln aus dem Jahre 2022 als rechtmäßig bestätigt. Danach darf das Bundesamt für Verfassungsschutz auch weiterhin nachrichtendienstliche Mittel zur Beobachtung der AfD einsetzen. Es können V-Leute angeworben werden. Außerdem darf die Einstufung öffentlich gemacht und begründet werden.</p>
<p>Um in der Lage zu sein, die AfD als rechtsextrem einzustufen, braucht es keinen eigentlich grundrechtwidrigen Inlandsgeheimdienst. Dies hätten auch zahlreiche politische Gutachten und Bürgerrechtsorganisationen feststellen können. Auch wenn die Humanistische Union es begrüßt, dass die AfD als „rechtsextremer Verdachtsfall“ eingeordnet werden darf, <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/podcast-buergerrechte-aktuell/buergerrechte-aktuell/publikation/podcast-buergerrechte-aktuell-folge-2-warum-muss-der-verfassungsschutz-abgeschafft-werden/">halten wir den Verfassungsschutz weiterhin für eine abschaffungswürdige Institution</a>. Ob die allgemeinen Praktiken des Verfassungsschutzes legitim oder illegitim sind, unabhängig davon, auf wem sie angewendet werden, war aber nicht Inhalt der Verhandlung.</p>
<p>Der Vorsitzende des Senats, Gerald Buck, brauchte nicht einmal 30 Minuten für die mündliche Begründung des Urteils. Die schriftliche Fassung wird auf der Internetseite des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht werden. Buck führte zur Urteilsbegründung folgendes aus:</p>
<p class="indent "><strong>„1.</strong></p>
<p class="indent">Die AfD hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Regelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes stellen eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Beobachtung als Verdachtsfall dar. Dies gilt auch für politische Parteien, welche unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehen. Die Befugnis zur nachrichtendienstlichen Beobachtung besteht, wenn ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Vereinigung Bestrebungen verfolgt, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Bloße Vermutungen oder Spekulationen genügen nicht. Was für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausreicht, führt aber auch nicht zwangsläufig zur Annahme einer erwiesen extremistischen Bestrebung.</p>
<p class="indent">Nach Überzeugung des Senats liegen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die gegen die Menschenwürde bestimmter Personengruppen sowie gegen das Demokratieprinzip gerichtet sind. Es besteht der begründete Verdacht, dass es den politischen Zielsetzungen jedenfalls eines maßgeblichen Teils der AfD entspricht, deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen. Dies stellt eine nach dem Grundgesetz unzulässige Diskriminierung aufgrund der Abstammung dar, die mit der Menschenwürdegarantie nicht zu vereinbaren ist. Verfassungswidrig und mit der Menschenwürde unvereinbar ist nicht die deskriptive Verwendung eines „ethnisch-kulturellen Volksbegriffs“, aber dessen Verknüpfung mit einer politischen Zielsetzung, mit der die rechtliche Gleichheit aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. Hier bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für derartige diskriminierende Zielsetzungen. Dem Senat liegt eine große Anzahl von gegen Migranten gerichteten Äußerungen vor, mit denen diese auch unabhängig vom Ausmaß ihrer Integration in die deutsche Gesellschaft systematisch ausgegrenzt werden und trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit ihre vollwertige Zugehörigkeit zum deutschen Volk in Frage gestellt wird. Daneben bestehen hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht, dass die AfD Bestrebungen verfolgt, die mit einer Missachtung der Menschenwürde von Ausländern und Muslimen verbunden sind. In der AfD werden in großem Umfang herabwürdigende Begriffe gegenüber Flüchtlingen und Muslimen verwendet, zum Teil in Verbindung mit konkreten, gegen die gleichberechtigte Religionsausübung von Muslimen gerichteten Forderungen. Nach Auffassung des Senats liegen bei der AfD darüber hinaus Anhaltspunkte für demokratiefeindliche Bestrebungen vor, wenn auch nicht in der Häufigkeit und Dichte wie vom Bundesamt angenommen.</p>
<p class="indent "><strong>2.</strong></p>
<p class="indent">Der Senat war nicht gehalten, weitere Aufklärungsmaßnahmen betreffend die sogenannte Staats- und Quellenfreiheit der AfD zu ergreifen. Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Parteiverbot bzw. zum Ausschluss von der Parteienfinanzierung folgt nicht, dass auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Beobachtung durch den Verfassungsschutz etwaige Quellen „abgeschaltet“ werden müssen.</p>
<p class="indent">Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt bei der Einstufung und Beobachtung der AfD als Verdachtsfall aus sachwidrigen und parteipolitischen Motiven gehandelt hat oder handelt, liegen nicht vor.</p>
<p class="indent"><strong>3.</strong></p>
<p class="indent">Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch berechtigt, die Öffentlichkeit über die Einstufung als Verdachtsfall zu informieren. Die bestehenden Anhaltspunkte sind, wie es das Gesetz vorsieht, hinreichend gewichtig. Dies gilt, obwohl die AfD durch die Bekanntgabe in ihren Rechtspositionen als politische Partei beeinträchtigt wird. Die maßgebliche Vorschrift ist durch den Gesetzgeber gerade im Hinblick auf die Verlautbarung von Verdachtsfällen geändert worden und soll auch diesen Fall umfassen. Eine sachlich richtige und weltanschaulich-politisch neutrale Bekanntgabe, dass das Bundesamt Informationen über mögliche verfassungsfeindliche Bestrebungen bei der AfD sammelt, belastet diese daher auch nicht unverhältnismäßig, jedenfalls solange mit der Bezeichnung als „Verdachtsfall“ in keiner Weise der Eindruck erweckt wird, es stehe fest, dass die AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt. Dass das Bundesamt und sein Präsident im Übrigen bei der Art und Weise der Information der Öffentlichkeit und ihrer sonstigen Öffentlichkeitsarbeit nicht völlig frei sind, sondern gerichtlicher Kontrolle unterliegen, ist selbstverständlich, aber nicht Gegenstand der hiesigen Verfahren.</p>
<p class="indent "><strong>4.</strong></p>
<p class="indent">Auch die JA kann nicht verlangen, dass die Beobachtung als Verdachtsfall und die entsprechende Bekanntgabe unterbleiben. Es finden sich hier ebenso tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen, namentlich gegen die Menschenwürde von bestimmten Personengruppen. Es besteht der begründete Verdacht, dass die JA deutschen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund die Anerkennung als gleichberechtigte Mitglieder der rechtlich verfassten Gemeinschaft versagen will. Dies ergibt sich im Ausgangspunkt aus dem bei Einstufung als Verdachtsfall noch geltenden „Deutschlandplan“ und den dortigen Ausführungen zur Migrationspolitik und Einwanderung. Die Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen sind in der Folge nicht entfallen, obgleich es im Programm der JA Änderungen gegeben hat. Ebenso besteht der begründete Verdacht, dass ihre politischen Vorstellungen auf eine Missachtung der Menschenwürde und eine glaubensbezogene Diskriminierung von Muslimen zielen. Auch in Bezug auf die JA erweist sich die Bekanntgabe der Einstufung auf der Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes als gerechtfertigt.</p>
<p class="indent">Die Berufung der AfD betreffend den „Flügel“ hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die ‑ zwischenzeitlich eingestellte &#8211; Beobachtung des „Flügel“ als Verdachtsfall und später als „erwiesen extremistische Bestrebung“ waren rechtmäßig. Bei dem „Flügel“ handelte es sich um einen Personenzusammenschluss im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Auch wenn keine formelle Mitgliedschaft bestand, besaß er eine hinreichend verfestigte Organisationsstruktur. Es bestand zunächst der Verdacht, dass sich die politischen Zielsetzungen des „Flügel“ gegen die Menschenwürde von bestimmten Personengruppen richteten. Die dokumentierten Äußerungen rechtfertigten am 12.03.2020, dem Tag der Bekanntgabe der „Hochstufung“, auch die über den Verdacht hinausgehende Schlussfolgerung, die Ziele des „Flügel“ richteten sich tatsächlich gegen den Schutz der Menschenwürde, namentlich von Deutschen mit Migrationshintergrund sowie deutschen und ausländischen Staatsangehörigen islamischen Glaubens. Die Bekanntgabe der Einstufungen war ebenfalls rechtmäßig.</p>
<p class="indent "><strong>5.</strong></p>
<p class="indent">Der Senat hat in allen drei Verfahren die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.</p>
<p class="indent">Aktenzeichen: 5 A 1216/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 207/20), 5 A 1217/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 208/20), 5 A 1218/22 (I. Instanz: VG Köln 13 K 326/21)</p>
<p class="indent"><em>Mitteilung der Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.05.2024“</em></p>
<p>Der Senat hat sich ausdrücklich gegen Vorwürfe von allen Seiten verwahrt, es gäbe keine Voreingenommenheit und mehrere Befangenheitsanträge seien rechtsstaatlich abgewehrt worden. In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Senatsvorsitzende „sein Verständnis einer wehrhaften Demokratie, wie das Grundgesetz sie fasst“, beschrieben und dazu ausgeführt:</p>
<p class="indent">„kein zahnloser Tiger, soll aufmerksam und durchsetzungsstark sein, beißt aber nur im nötigsten Fall zu und lässt sich nicht zu schnell provozieren. Das Grundgesetz mutet uns allen und sich selbst zu, viel auszuhalten.“</p>
<p>In den Gerichtsberichten aus Münster wurde auch erwähnt, dass <a href="https://www.faz.net/aktuell/politik/urteil-des-ovg-muenster-der-afd-alarm-schrillt-zu-recht-19716032.html">„nach dem Münsteraner Urteil bald ein neues Gutachten des Verfassungsschutzes folgen dürfte. Auf dessen Grundlage könnte die AfD als gesichert rechtsextremistisch eingestuft werden. Das könnte die Partei vor den Landtagswahlen in diesem Jahr politisch weiter isolieren; in Sachsen, Thüringen und Brandenburg dürfte es dann noch schwieriger werden, mögliche Koalitionspartner zum &#8218;Einreißen der Brandmauer&#8216; zu drängen.“</a></p>
<p style="text-align: right;"><em>Ernst Fricke</em></p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Klimaschutz als Menschenrecht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/klimaschutz-als-menschenrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Apr 2024 14:00:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Klima]]></category>
		<category><![CDATA[EGMR]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Europäische Menschenrechtskonvention]]></category>
		<category><![CDATA[Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Fritz-Bauer-Preis]]></category>
		<category><![CDATA[Klagen]]></category>
		<category><![CDATA[Klimarechte]]></category>
		<category><![CDATA[Senioren]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat erstmals der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein „Menschenrecht auf Klimaschutz“ entnommen. Der Gerichtshof, der über die Einhaltung der EMRK in den 46 Mitgliedsstaaten in Europa wacht, hat dem Verein „Klimaseniorinnen Schweiz“ Recht gegeben, dass die „Schweizer Klimapolitik unzureichend sei“. Wenn das Bundesverfassungsgericht 2021 eine „Verletzung der – [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg hat erstmals der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein „Menschenrecht auf Klimaschutz“ entnommen. Der Gerichtshof, der über die Einhaltung der EMRK in den 46 Mitgliedsstaaten in Europa wacht, hat dem Verein „Klimaseniorinnen Schweiz“ Recht gegeben, dass die „Schweizer Klimapolitik unzureichend sei“.</p>
<p>Wenn das Bundesverfassungsgericht 2021 eine <a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/klimaschutz-meschenrechte-klima-seniorinnen-1.6535321?reduced=true">„Verletzung der – damals neu geschaffenen – Freiheitsrechte junge Generationen festgestellt hat“</a>, hat der EGMR nunmehr für Menschenrechte einen zweiten Gesichtspunkt rechtlich für gegeben angesehen: „eine Verletzung staatlicher Schutzplichten“.</p>
<p>Mit seiner Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte deutlich gemacht, dass jeder Staat dazu verpflichtet ist, geeignete Maßnahmen zu ergreifen – damit in Zukunft Menschenrechte überhaupt noch wahrgenommen werden können.</p>
<p>Der EGMR hat damit allerdings die Tür zu Popularklagen zugeschlagen. Die mehr als 670 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner der Europaratsstaaten können deshalb nicht einzeln gegen die Folgen des Klimawandels klagen. Der Europäische Gerichtshof hat aber den Schweizer Klima-Seniorinnen eine Klagebefugnis zugesprochen. Deren circa 2.000 Aktivistinnen, ein Drittel davon älter als 75 Jahre, haben sich damit durchgesetzt. Das Gericht hat aus Art. 8 der EMRK eine Verletzung des Rechts auf Privatleben entnommen, weil dieser Artikel auch vor den schädlichen Wirkungen des Klimawandels schützen soll:</p>
<blockquote>
<p>„In diesem Zusammenhang ist es die Hauptpflicht der Vertragsstaaten, Vorschriften zu verabschieden und Maßnahmen in der Praxis zu ergreifen, die dazu geeignet sind, die gegenwärtigen und möglicherweise irreversiblen künftigen Effekte für den Klimawandel zu begrenzen.“</p>
</blockquote>
<p>Begründet hat der EGMR seine Entscheidung, weil „<a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/klimaschutz-meschenrechte-klima-seniorinnen-1.6535321?reduced=true">die Menschenrechte so interpretiert werden müssen, dass ihre Garantien konkret und effektiv seien“</a>.</p>
<p>Durch diese Entscheidung werden die Zentralinstitutionen im Kampf gegen den Klimawandel aufgefordert, die „UN-Rahmenkonvention zum Klimawandel, das Übereinkommen von Paris, den Weltklimarat“, aufgrund der Vorgaben der Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Wörtlich schreibt das Gericht:</p>
<blockquote>
<p>„Eine wirksame Achtung dieser Rechte nötigt die Staaten, Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu unternehmen, mit dem Ziel einer Netto-Neutralität, und zwar innerhalb der nächsten drei Dekaden.“</p>
</blockquote>
<p>So fordert das Gericht auch Ziele und Zeitpläne ein, dies im Bewusstsein, dass Urteile des EGMR keinen Vollstreckungstitel liefern, „<a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/klimaschutz-meschenrechte-klima-seniorinnen-1.6535321?reduced=true">mit dem ein Gerichtsvollzieher losziehen könnte, sondern die Entscheidungen sind an nationale Gesetzgeber und Gerichte adressiert</a>“. Wörtlich schreibt der EGMR: „Der Gerichtshof erachtet es als wesentlich, die Schlüsselrolle der nationalen Gerichte bei den Klimaklagen zu betonen.“</p>
<p>Die Humanistische Union freut sich über den Rückenwind aus Straßburg für den Klimaschutz als Menschenrecht. Die Humanistische Union hat bei ihrer letzten Mitgliederversammlung in Rastatt 2023 die Klägerinnen und Kläger <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2023/einladung-zur-verleihung-des-fritz-bauer-preises-2023-2/">mit dem Fritz-Bauer-Preis ausgezeichnet</a>, die erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt haben.</p>
<p>Der Direktor des Potsdam-Instituts für Klimafolgenforschung (PIK), Ottmar Edenhofer, lobte das Straßburger Klimaurteil als „bahnbrechend“.<a href="https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/strassburger-klimaurteil-19642058.html"> „Das Urteil sollte auch andere Staaten an ihre internationalen Verpflichtungen erinnern: Wer sich Klimaziele setzt, ist dafür verantwortlich, diese einzuhalten.“</a></p>
<p>Die Humanistische Union begrüßt vor allem die Festschreibung des „Klimaschutzes als Menschenrecht“, was die Erfolge von Klimaklagen deutlich erhöhen wird und wird die Gesetzgeber in Europe zum Handeln auffordern.</p>
<p style="text-align: right;"><em>Ernst Fricke für den Bundesvorstand der Humanistischen Union</em></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/klimaschutz-als-menschenrecht/">Klimaschutz als Menschenrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Abhörung des Pressetelefons der „Letzten Generation“ als unrechtmäßiger Eingriff in die Pressefreiheit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/abhoerung-des-pressetelefons-der-letzten-generation-als-unrechtmaessiger-eingriff-in-die-pressefreiheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2024 09:53:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Klima]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit / Meinungsfreiheit / Redefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Klima-Aktivisten]]></category>
		<category><![CDATA[Klimaaktivismus]]></category>
		<category><![CDATA[Letzte Generation]]></category>
		<category><![CDATA[Medien]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/?post_type=publikation&#038;p=19244</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Amtsgericht München hat die Abhörmaßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft München gegen das Pressetelefon der „Letzten Generation“ am 29. November 2023 für rechtmäßig erklärt und den damit verbundenen Eingriff in die Pressefreiheit für hinlänglich begründet. Für Ernst Fricke ist das Abhören vertraulicher Gespräche zwischen den Journalist*innen und Vertreter*innen der „Letzten Generation“ unverhältnismäßig und der damit verbundene Angriff [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/abhoerung-des-pressetelefons-der-letzten-generation-als-unrechtmaessiger-eingriff-in-die-pressefreiheit/">Abhörung des Pressetelefons der „Letzten Generation“ als unrechtmäßiger Eingriff in die Pressefreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Das Amtsgericht München hat die Abhörmaßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft München gegen das Pressetelefon der „Letzten Generation“ am 29. November 2023 für rechtmäßig erklärt und den damit verbundenen Eingriff in die Pressefreiheit für hinlänglich begründet. Für Ernst Fricke ist das Abhören vertraulicher Gespräche zwischen den Journalist*innen und Vertreter*innen der „Letzten Generation“ unverhältnismäßig und der damit verbundene Angriff auf die Pressefreiheit unerträglich. In seinem Beitrag analysiert er die presserechtliche Situation und berichtet von der Intransparenz des Amtsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte und Reporter ohne Grenzen legten drei Journalisten beim Amtsgericht München Beschwerde gegen Beschlüsse des Amtsgerichts München ein, Abhörmaßnahmen der Generalstaatsanwaltschaft München gegen das Pressetelefon der „Letzten Generation“ zu ermöglichen. Das Amtsgericht erklärte diese Abhörmaßnahmen am 29. November 2023 für rechtmäßig und den damit verbundenen Eingriff in die Pressefreiheit für hinlänglich begründet.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">„Es ist keine Überraschung, dass das Amtsgericht München die Überwachungs-Entscheidung seiner eigenen Richter nicht anfechten will“, äußerte sich der Vorsitzende des Bayerischen Journalisten-Verband e.V. (BJV), Harald Stocker, in einer Presseerklärung (BJV 2023a) zu dem Beschluss. Gleichzeitig erwartet Stocker, dass „das Landgericht München klar feststellt, dass bei der Überwachung des Pressetelefons der ‚Letzten Generation‘ das Grundrecht auf Pressefreiheit nicht ausreichend bedacht und abgewogen wurde“. Mehrere BJV-Mitglieder hatten zuvor Anträge auf Überprüfung der Abhörmaßnahme gestellt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ronen Steinke, selbst promovierter Jurist und Redakteur der <i>Süddeutschen Zeitung</i>, hatte in einem sechsspaltigen Beitrag in der <i>Süddeutschen Zeitung</i> berichtet (Steinke 2023a). Diese Abhörmaßnahmen beruhten auf Beschlüssen des Amtsgericht München, die Ermittlungen gegen die „Letzte Generation“ – wegen des Verdachts, eine „kriminelle Vereinigung“ gebildet zu haben – führte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Journalist*innen erfuhren somit aus den Medien, dass seit Oktober 2022 Ermittler*innen des Bayerischen Landeskriminalamtes „in der Leitung waren“, wenn auf dem Festnetzanschluss mit Berliner Vorwahl, Anfragen von Medienvertreter*innen, Student*innen und Schüler*innen eingingen, die um eine Presseauskunft oder ein Interview „baten“ (Steinke 2023a).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Erstmals am 13. Oktober 2022 soll das Pressetelefon der „Letzten Generation“ vom Amtsgericht München durch Beschluss überwacht worden sein, um die Ermittlungen gegen die Aktivistengruppe voranzutreiben. Die Anordnung wurde am 26. Januar 2023 von demselben Ermittlungsrichter verlängert. (Steinke 2023a)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Steinke hat dann in seinem Beitrag in der <i>Süddeutschen Zeitung</i> darauf hingewiesen, dass</p>
<blockquote class="western">
<p>das Belauschen von Gesprächen nicht per se verboten ist, aber nach der Strafprozessordnung gelten dafür besonders hohe Hürden. Journalisten sind „Berufsgeheimnisträger“, die auf vertrauliche Gespräche angewiesen sind und vor Gericht „das Zeugnis verweigern“ dürfen. So heißt es in Paragraf 53 der Strafprozessordnung (Steinke 2023a).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">In § 160a Abs. 2 Strafprozessordnung ist ausdrücklich im Gesetz vermerkt, dass wenn eine Abhörmaßnahme voraussichtlich auch Journalist*innen mit betrifft, „dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit besonders zu berücksichtigen“ ist. Gerade wenn das Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeutung betrifft, ist in der Regel nicht von einem „Überwiegen des Strafverfolgungsinteresses auszugehen“. Aus der <i>Süddeutschen Zeitung</i> erfuhren also Journalist*innen, dass sich in den ausführlichen Beschlüssen des Amtsgericht München kein Wort dazu findet. „Die Pressefreiheit und auch der entsprechende § 160a werden in den Ausführungen nicht erwähnt“ (Steinke 2023a).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Stocker hatte schon in einer Presseerklärung vom 26. Juni 2023 sein Entsetzen über das Vorgehen der Generalstaatsanwaltschaft München ausgedrückt: „Wenn der Staat vertrauliche Telefonate mit Journalisten abhört, zerstört er die Grundlage für unsere Berichterstattung“ (BJV 2023b). Gleichzeitig forderte Stocker „die beteiligten Behörden und die Politik auf, nun wenigstens umfassende Transparenz über den Vorgang zu schaffen und den entstandenen Schaden soweit möglich einzudämmen“ und „Kolleginnen und Kollegen, deren Gespräche überwacht wurden, müssen darüber informiert werden“ (BJV 2023b).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Wiederum war es Steinke in der <i>Süddeutschen Zeitung</i> vom 2./3. Dezember 2023, der unter der Überschrift <i>Fühlt euch gesehen</i> berichtete, dass das Amtsgericht München die monatelangen Abhöraktionen des bundesweiten Pressetelefons der Klimaaktivist*innen der „Letzten Generation“ – wo Journalist*innen der ARD, des <i>Spiegel</i>, der <i>Süddeutschen Zeitung</i> und vieler weiteren Medien abgehört worden sind –, für zulässig erklärt hatte, und Steinke führte zum Beschluss des AG München aus: „Dieser [der Beschluss] liest sich ausgesprochen bemerkenswert. Es geht um das Grundrecht auf Pressefreiheit, und darum, wieviel es wert ist“ (Steinke 2023b).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Steinke berichtet über den Inhalt dieses Beschlusses, den eine Journalistin mit rechtlicher Unterstützung des BJV herbeigeführt hat. Ihre Beschwerde wurde abgewiesen. Steinke schreibt: „Aber das Gericht zeigt sich – nicht nur mit Blick auf ihre Person – hart: ‚Letztlich stand im Raum – was sich im Rahmen des Vollzugs der Maßnahme auch bestätigte – dass sich die ‚Letzte Generation‘ der Presse gezielt als Tat-/Propagandamittel bediente‘“ (Steinke 2023b).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf der Homepage des AG München hat der zuständige Pressesprecher Martin Swoboda eine Pressemitteilung abgegeben (Amtsgericht München 2023). Mit schriftlicher Anfrage von mir vom 30. November 2023 wurde die Pressestelle des AG München gebeten, diesen 30-seitigen Beschluss an mich, der Mitglied des Deutschen Journalisten Verbands ist, zu übersenden. Der Beschluss betrifft die behauptete Zulässigkeit von Abhörmaßnahmen von Journalist*innen im Rahmen von Ermittlungen gegen Mitglieder der „Letzten Generation“. Dieser sollte in einer Lehrveranstaltung mit den Studierenden an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt besprochen werden, und ich habe einen wissenschaftlichen Aufsatz darüber geplant. Am 1. Dezember 2023 teilte mir der Pressesprecher des Amtsgerichts schriftlich mit:</p>
<blockquote class="western">
<p>In Rücksprache mit der Pressestelle des Oberlandesgerichts München, bei der inzwischen die Pressehoheit liegt, wird Ihre Anfrage an die Generalstaatsanwaltschaft München weitergeleitet. Da Sie in Ihrer Anfrage Lehr- und Ausbildungszwecke beschreiben, wird davon ausgegangen, dass Ihre Anfrage im Rahmen der Akteneinsicht nach der Strafprozessordnung zu behandeln ist.</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Selbst eine weitere Bitte um Übersendung des Beschlusses für den vorliegenden Beitrag wurde abschlägig verbeschieden. Am 14. Dezember 2023 teilte die Pressestelle der Generalstaatsanwaltschaft München mit, dass eine Übersendung der amtsgerichtlichen Entscheidung „nach derzeitigem Stand wegen laufender Ermittlungen nicht in Betracht komme“ und „die Übermittlung von Inhalten würde den Ermittlungszweck gefährden“.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch der Rechtsanwalt Chan-jo Jun, der eine Journalistin anwaltlich vertritt, wurde am 3. Dezember 2023 von mir angeschrieben und um Übersendung des Beschlusses gebeten. Seine Kollegin, Rechtsanwältin Isabell Schönefuß, lehnte das per Mail am Folgetag ab: „Zum jetzigen Zeitpunkt sind wir hierzu jedoch leider nicht sicher in der Lage und würden daher vorerst hiervon absehen wollen.“</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf YouTube hat Jun einen Kanal, über den er am 1. Dezember 2023 ein Video mit dem Titel <i>Haben wir mehr Pressefreiheit als ein totalitäres Regime? Ist Pressearbeit kriminelle Beihilfe?</i> veröffentlicht hat (Jun 2023). Die von ihm im Titel gestellten Fragen beantwortet er mit weiteren Fragen:</p>
<blockquote class="western">
<p>Was aber, wenn die Presse unangenehm wird? Was aber, wenn die Presse im Weg steht zu Ermittlungsmaßnahmen oder wenn die Presse ein Mittel ist, um bessere Ermittlungen durchzuführen, wie zum Beispiel gegen die „Letzte Generation“? Aber vor allem, was ist, wenn wir in der Presse selbst eine kriminelle Handlung sehen oder etwas, was den Staat gefährden könnte? Ist dann unser Staat in der Lage, so wie es sich für einen Rechtsstaat gehört, seine eigenen Interessen hintenanzustellen, hinter die Grundsätze der Verfassung? (Jun 2023)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Und Jun beantwortet seine Fragen kritisch:</p>
<blockquote class="western">
<p>Die Vereinigung, also die „Letzte Generation“, wird in diesem Beschluss als kriminelle Vereinigung angesehen, und sie hat die Presse als Propagandamittel bedient. Das zieht sich durch die ganze Begründung, dass nämlich die Pressearbeit nicht einfach nur ein Mittel ist, um herauszufinden, was sie machen, sondern dass man herausfinden wollte, dass die Pressearbeit selbst das kriminelle Mittel ist (Jun 2023).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">In der Konsequenz und Bewertung kommt der überregional bekannte Anwalt Jun aus Würzburg zu dem Ergebnis:</p>
<blockquote class="western">
<p>Dabei soll sich die Maßnahme nicht, wie es hier heißt, gegen die Pressevertreter an sich richten, sondern es soll herausgestellt werden, dass die Veröffentlichung von Beiträgen gerade das Wesen dieser gefährlichen, kriminellen Vereinigung ist. Die Pressearbeit ist also das, was die „Letzte Generation“ so kriminell macht. Interessant ist auch, dass sich das Ermittlungsverfahren nicht nur gegen die Personen richtet, die auf der Straße kleben, an den Aktionen teilnehmen, sondern auch an diejenigen, die die Organisation dadurch unterstützen, indem sie Presseberichte schreiben, indem sie auf der Webseite beispielsweise über die Gefahren des Klimawandels schreiben (Jun 2023).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Seine Schlussfolgerung ist:</p>
<blockquote class="western">
<p>Jeder, der also die politischen Ziele, die eigentlich für sich genommen nicht kriminell sind, unterstützt, unterstützt auch die kriminelle Vereinigung. Und das ist jetzt tatsächlich eigenartig. Also, wer jetzt gegen den Klimawandel argumentiert und somit die politischen Ziele der „Letzten Generation“ rechtfertigt, unterfüttert, untermauert, der sei ein Teil dieses kriminellen Komplotts oder die Tätigkeit sei eine kriminelle Tätigkeit, auch wenn die Journalisten vielleicht nur missbraucht wurden. So jedenfalls heißt es im Augenblick (Jun 2023).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Und Jun befürchtet, dass „auch die Journalisten, die über die ‚Letzte Generation‘ schreiben, sich strafbar machen würden, weil sie ja einen Nutzen schaffen für die ‚Letzte Generation‘“. (Jun 2023)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Deshalb ist seine Forderung richtig:</p>
<blockquote class="western">
<p>An der Stelle […] brauchen wir Aufklärung und sorgfältige Prüfung. Ich sage nicht, dass diese Beschlüsse rechtswidrig sind, obwohl ich genau dieses Argument als Anwalt jetzt in der weiteren Instanz beim Landgericht vorbringe. Ich rechne jetzt nicht unbedingt damit, dass das Landgericht sofort eine andere Meinung dazu vertritt. Vielleicht wird die Argumentation nur anders gefasst werden. Aber die Frage, welchen Wert die Pressefreiheit bei uns hat, muss geklärt werden und das möglicherweise auch vom Verfassungsgericht. (Jun 2023)</p>
</blockquote>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Prof. Dr. Ernst Fricke</strong> ist Rechtsanwalt und Honorarprofessor für Medienrecht und Gerichtsberichterstattung an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt sowie Autor des Lehrbuchs Recht für Journalisten. Zudem ist er seit Oktober 2023 Mitglied des Bundesvorstandes der Humanistischen Union und Mitglied der Redaktion der <b>vor</b>gänge.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur<a href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc">i</a></h3>
<p align="justify">Amtsgericht München 2023: Ermittlungsverfahren „Letzten Generation“ – Telekommunikationsüberwachung, in: Pressemitteilung Nr. 41 vom 29.11.2023. <a href="https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2023/41.php">https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2023/41.php</a>.</p>
<p align="justify">BJV 2023a: BJV geht weiter gegen Abhörung eines Pressetelefons der „Letzten Generation“ vor, in: BJV.de vom 29.11.2023. <a href="https://www.bjv.de/news/bjv-geht-weiter-gegen-abhoerung-eines-pressetelefons-letzten-generation-vor">https://www.bjv.de/news/bjv-geht-weiter-gegen-abhoerung-eines-pressetelefons-letzten-generation-vor</a>.</p>
<p align="justify">BJV 2023b: Der BJV fordert Aufarbeitung der Abhöraktion gegen ein Pressetelefon der „Letzten Generation“, in: BJV.de vom 26.06.2023. <a href="https://www.bjv.de/news/bjv-fordert-aufarbeitung-abhoeraktion-gegen-pressetelefon-letzen-generation">https://www.bjv.de/news/bjv-fordert-aufarbeitung-abhoeraktion-gegen-pressetelefon-letzen-generation</a>.</p>
<p align="justify">Jun, Chan-jo 2023: Haben wir mehr Pressefreiheit als ein totalitäres Regime? Ist Pressearbeit kriminelle Beihilfe? In: Youtube.com vom 01.12.2023. <a href="https://www.youtube.com/watch?v=m0ffsA9ex_I">https://www.youtube.com/watch?v=m0ffsA9ex_I</a>.</p>
<p align="justify">Steinke, Ronen 2023a: Polizei hörte Gespräche der „Letzten Generation“ mit Journalisten ab, in: Süddeutsche Zeitung vom 23.06.2023. <a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/letzte-generation-bayerisches-lka-pressefreiheit-1.5960778">https://www.sueddeutsche.de/politik/letzte-generation-bayerisches-lka-pressefreiheit-1.5960778</a>.</p>
<p align="justify">Steinke, Ronen 2023b: Fühlt euch gesehen, in: Süddeutsche Zeitung vom 02./03.12.2023. <a href="https://www.sueddeutsche.de/medien/letzte-generation-lka-bayern-journalisten-abgehoert-pressefreiheit-urteil-amtsgericht-muenchen-1.6312811">https://www.sueddeutsche.de/medien/letzte-generation-lka-bayern-journalisten-abgehoert-pressefreiheit-urteil-amtsgericht-muenchen-1.6312811</a>.</p>
<h3 class="">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Alle Internetquellen wurden zuletzt aufgerufen am 29.12.2023.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/abhoerung-des-pressetelefons-der-letzten-generation-als-unrechtmaessiger-eingriff-in-die-pressefreiheit/">Abhörung des Pressetelefons der „Letzten Generation“ als unrechtmäßiger Eingriff in die Pressefreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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