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	<title>Frank Schreiber Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>All about EFA? &#8211; Das Verwirrspiel um den Arbeitslosengeld II-Anspruch von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/all-about-efa-das-verwirrspiel-um-den-arbeitslosengeld-ii-anspruch-von-unionsbuergerinnen-und-unio/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 May 2013 22:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 23]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 196 Seit Inkrafttreten der &#8222;Hartz IV&#8220;-Reform ist umstritten, ob arbeitsuchende Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vom Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen werden dürfen. Gegen einen solchen Ausschluss werden Gleichbehandlungsansprüche der Europäischen Union (EU) angeführt. Einen anderen Weg zur Gleichbehandlung wählte das Bundessozialgericht (BSG): Es gewährte mit Urteil vom 19. Oktober 2010 [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/all-about-efa-das-verwirrspiel-um-den-arbeitslosengeld-ii-anspruch-von-unionsbuergerinnen-und-unio/">All about EFA? &#8211; Das Verwirrspiel um den Arbeitslosengeld II-Anspruch von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 196</p>
<p>Seit Inkrafttreten der &#8222;Hartz IV&#8220;-Reform ist umstritten, ob arbeitsuchende Unionsbürgerinnen und Unionsbürger vom Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgeschlossen werden dürfen. Gegen einen solchen Ausschluss werden Gleichbehandlungsansprüche der Europäischen Union (EU) angeführt. Einen anderen Weg zur Gleichbehandlung wählte das Bundessozialgericht (BSG): Es gewährte mit Urteil vom 19. Oktober 2010 einem französischen Staatsangehörigen über das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) des Europarats aus dem Jahr 1953 die begehrten Hartz-IV-Leistungen. Mit dieser völkerrechtlichen Lösung wurde die unionsrechtliche Streitfrage umschifft. Daraufhin legte allerdings die Bundesregierung einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung des EFA auf Grundsicherungsleistungen ein, der seit 19. Dezember 2011 beim Europarat notifiziert ist und so einen Leistungsausschluss bewirken soll.</p>
<h2 class="auto-created">Vorbehalt als Ablen&shy;kungs&shy;ma&shy;n&ouml;ver</h2>
<p>An der Wirksamkeit der Vorbehaltserklärung bestehen erhebliche Zweifel: Nach Ansicht des Landesozialgerichts Berlin-Brandenburg wäre ein Vorbehalt nur zulässig, wenn er sich auf eine &#8222;neue Rechtsvorschrift&#8220; bezieht (Artikel 16 lit. b EFA) &#8211; worunter jedoch nicht das oben erwähnte BSG-Urteil zu verstehen sei (Beschluss vom 9. 5. 2012, Az. L 19 AS 794/12 B ER). Dennoch gehen viele Jobcenter &#8211; nicht zuletzt aufgrund einer Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit &#8211; von der Wirksamkeit der Vorbehaltserklärung aus. Im Laufe des Jahres 2012 häuften sich die Eilanträge an den Sozialgerichten wegen der Einstellung von Leistungen aufgrund der Vorbehaltserklärung.</p>
<p>Die Bundesregierung falle mit Blick auf arbeitswillige Migranten aus der EU &#8222;sozialpolitisch auf den Stand vor 1953 zurück&#8220;, kritisierte Elke Ferner, stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion. Das Verwirrspiel um die Wirkung des Europäischen Fürsorgeabkommens hat in der politischen Diskussion und Verwaltungspraxis dazu geführt, dass die von der EU garantierten Gleichbehandlungsansprüche aus dem Blick geraten sind: Auch in der besagten Geschäftsanweisung werden sie nicht erwähnt.</p>
<h2 class="auto-created">Anspr&uuml;che aus dem EU-So&shy;zi&shy;al&shy;recht</h2>
<p>Zum 1. Mai 2010 ist die &#8222;Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit&#8220; in Kraft getreten. Diese koordiniert nicht nur die mitgliedstaatlichen Sozialversicherungssysteme untereinander, sondern enthält auch Regelungen für &#8222;besondere beitragsunabhängige Geldleistungen&#8220; wie das Arbeitslosengeld II. Für diese Leistungen gilt ein strikter Gleichbehandlungsanspruch im Wohnstaat, jedenfalls dann, wenn die Personen als Sozialversicherte oder Familienleistungsempfänger in das Sozialrecht eines Mitgliedstaats eingebunden sind (z.B. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 14.7.2011, Az. L 7 AS 107/11 B ER).</p>
<p>Jenseits dieser Verordnung erkennt der Europäische Gerichtshof (EuGH) seit längerem aufgrund der Unionsbürgerschaft (Artikel 20 ff. des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, AEUV) einen Schutz vor Diskriminierung beim Zugang zu existenzsichernden Leistungen an. Grundlage ist dabei das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels 18 AEUV, woraus der EuGH einen Anspruch auf Inländergleichbehandlung bei Sozialleistungen im Wohnstaat ableitet. Die Mitgliedstaaten seien einerseits aufgerufen, insbesondere bei der Organisation und Anwendung ihres Sozialhilfesystems eine gewisse &#8222;finanzielle Solidarität&#8220; mit den Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu zeigen. Auf der anderen Seite will der EuGH &#8222;übermäßige Belastungen&#8220; für die Mitgliedstaaten vermeiden. Deswegen hat er es als gerechtfertigt angesehen, den Sozialleistungsanspruch von einem &#8222;gewissen Grad&#8220; an Integration im leistungsverpflichteten Mitgliedstaat abhängig zu machen. In vergleichbarer Art und Weise hat der Gerichtshof den Diskriminierungsschutz für die der Arbeitnehmerfreizügigkeit unterfallenden Personen auf arbeitsmarktbezogene Sozialleistungen zur Existenzsicherung erstreckt (Rechtssache &#8222;Collins&#8220;). Es sei allerdings ein legitimes Anliegen des nationalen Gesetzgebers, sich einer &#8222;tatsächlichen Verbindung&#8220; zwischen demjenigen, der Leistungen beantragt, und dem betroffenen räumlichen Arbeitsmarkt vergewissern zu wollen.</p>
<p>Der Leistungsausschluss in Deutschland (§ 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch, SGB II) genügt diesen Vorgaben nicht, da er gar nicht auf die Prüfung eines &#8222;gewissen Grades&#8220; an Integration oder einer &#8222;tatsächlichen Verbindung&#8220; zum Arbeitsmarkt abstellt, wie auch der Generalanwalt des EuGH in den Schlussanträgen zu den Rechtssachen &#8222;Vatsouras&#8220; und &#8222;Koupatantze&#8220; hervorhob.</p>
<h2 class="auto-created">Reichweite einer europ&auml;&shy;i&shy;schen Sozial&shy;b&uuml;r&shy;ger&shy;schaft</h2>
<p>Der Unionsbürgerstatus ist nach der Rechtsprechung des EuGH seit der Rechtssache &#8222;Grzelczyk&#8220; dazu bestimmt, &#8222;der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein&#8220;. Abgesehen von ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen wird der Anspruch auf Gleichbehandlung mit den eigenen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten umfassend gewährt. Es entspricht einer traditionsreichen europäischen Ideengeschichte, soziale Rechte aus der Notwendigkeit des Schutzes der Voraussetzungen bürgerlicher Freiheit und Gleichheit sowie aus dem Status des Citoyens in der Demokratie zu begründen: Mit dem Demokratieprinzip wäre es unvereinbar, dass diejenigen, die als Wähler die Staatsgewalt mitgestalten, ihr gleichzeitig hinsichtlich ihrer Existenz ohne eigenes Recht gegenüberständen. Es ist beim erreichten Integrationsstand nur konsequent, dieses Junktim im Habermas&#8217;schen Sinne &#8222;postnational&#8220; auch zur Begründung einer europäisch erweiterten Solidarität fortzuschreiben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Solidarität des &#8222;Heimatstaates&#8220; in Gestalt eines Leistungsexports vernünftigerweise nicht mehr eingefordert werden kann.</p>
<p>Der Gedanke einer europäischen Sozialbürgerschaft prägte auch die Novellierung des koordinierenden Sozialrechts: Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 knüpft nicht mehr an Erwerbsarbeit, Studierendenstatus oder ähnliches an, sondern an die Geltung der Rechtsvorschriften eines Systems der sozialen Sicherung in einem Mitgliedstaat. Einbezogen sind in diesem Rahmen auch die &#8222;wirtschaftlich Inaktiven&#8220;. Die Verbindung zu einem Sozialversicherungs- oder Familienleistungssystem war der Europäischen Union Grund genug, Gleichbehandlung bei bestimmten steuerfinanzierten Leistungen im Wohnstaat zu garantieren.</p>
<p>Die damit geweckten Assoziationen zum Gleichheitsversprechen einer umfassenden Staatsbürgerschaft können allerdings nicht darüber hinwegtäuschen, dass die &#8222;europäische Sozialbürgerschaft&#8220; eine offene Flanke hat: Es fehlt die Verknüpfung von Rechtsgewährung und Finanzierungsverantwortung im Mehrebenensystem. Daher muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die unionsrechtlich vermittelte &#8222;finanzielle Solidarität&#8220; bei der Sicherung der Existenz mangels eines Finanzausgleiches auch nicht &#8222;übermäßig&#8220; gewährt werden. Das sozialrechtliche Teilhaberecht wird mit seiner dienenden Funktion für die Wahrnehmung der Freizügigkeit begründet. Der EuGH hat in der Rechtssache &#8222;Trojani&#8220; eine solche zeitliche Grenze eingezogen: Sind die ursprünglich einmal gegebenen Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht entfallen, so besteht der Sozialleistungsanspruch fort bis zum formell wirksamen Entzug des Aufenthaltsrechts, wobei die &#8222;Ausweisung&#8220; oder ähnliches nicht automatische Folge der Bedürftigkeit sein darf, nämlich solange die Leistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch genommen werden. Die &#8222;Stellschrauben&#8220; für das gebotene Maß an Solidarität sind damit bei der Ausgestaltung des Aufenthaltsrechts zu justieren, nicht aber im Sozialrecht.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bundesagentur für Arbeit, &#8222;Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8&#8220; vom 23.2.2012; &#8222;Fachliche Hinweise&#8220; zu § 7 SGB II vom 21.5.2012</p>
<p>Frings, Dorothee, Grundsicherungsleistungen für Unionsbürger unter dem Einfluss der VO (EG) Nr. 883/2004, in: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR) 2012, S. 317 ff.</p>
<p>Schreiber, Frank, Steht arbeitsuchenden EU-Ausländern Arbeitslosengeld II zu?, in: Soziale Sicherheit 2012, S. 392 ff.</p>
<p>Steffen, Eva/Keßler, Stefan, Pacta sunt servanda &#8211; Ist der deutsche Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen wirksam?, in: ZAR 2012, S. 245 ff.</p>
<p>Zitierte EuGH-Rechtsprechung: Rs. C-184/99, Slg. 2001, I-6193 &#8211; Grzelczyk; Rs. C-456/02, Slg. 2004, I-7573 &#8211; Trojani; Rs. C-138/02, Slg. 2004, I-2703 &#8211; Collins; Rs. C-22/08 und 23/08, info also 2009, 216 &#8211; Vatsouras/Koupatantze.</p>
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		<title>Asylbewerberleistungsgesetz &#8211; Die Zeit heilt nicht alle Wunden</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/asylbewerberleistungsgesetz-die-zeit-heilt-nicht-alle-wunden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 May 2009 01:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 156 Seit Ende 1993 erhalten Asylbewerber und andere Flüchtlinge ohne gesichertes Aufenthaltsrecht erheblich geringere Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums als Sozialhilfeempfänger. Dieses Sonderrecht &#8211; geregelt im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) &#8211; war seit seinem Inkrafttreten stets Ziel verfassungsrechtlicher Kritik (vgl. Kauffmann, Grundrechte-Report 1997, S. 27). Der politische Druck gegen das Gesetz nimmt in jüngster Zeit [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 156</p>
<p>Seit Ende 1993 erhalten Asylbewerber und andere Flüchtlinge ohne gesichertes Aufenthaltsrecht erheblich geringere Sozialleistungen zur Sicherung des Existenzminimums als Sozialhilfeempfänger. Dieses Sonderrecht &#8211; geregelt im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) &#8211; war seit seinem Inkrafttreten stets Ziel verfassungsrechtlicher Kritik (vgl. Kauffmann, Grundrechte-Report 1997, S. 27). Der politische Druck gegen das Gesetz nimmt in jüngster Zeit wieder zu: Im November 2007 kritisierte die EG-Kommission Deutschland wegen der Nichtumsetzung von europaweiten Standards bei Gesundheitsleistungen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge (Bericht vom 26.11.2007, KOM (2007) 745 endg.). Das Komitee für Grundrechte und Demokratie startete im Juni 2008 eine Massenpetition an den Deutschen Bundestag zur Abschaffung der Sonderregelung. Im November 2008 legte die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf zur Abschaffung des AsylbLG vor.</p>
<p>Die Rechtsprechung hat den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des AsylbLG wegen einer Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums und einer gleichheitswidrigen Benachteiligung gegenüber anderen Bedürftigen bislang nicht aufgegriffen. Zur Rechtfertigung dient seit den neunziger Jahren der fehlende &#8222;soziale Integrationsbedarf&#8220; von Personen ohne verfestigtes Aufenthaltsrecht (Bundesverwaltungsgericht, Neue Zeitschrift für das Verwaltungsrecht 1999, 669), das soziokulturelle Existenzminimum könne daher niedriger ausfallen.</p>
<p>Selbst wenn man sich auf diese Konstruktion einmal einlässt, so erscheint im Jahr 2009 zweifelhaft, ob der fehlende &#8222;soziale Integrationsbedarf&#8220; das Gesetz gerade heute noch verfassungsrechtlich zu tragen vermag. Gesetze können nämlich auch verfassungswidrig &#8222;werden&#8220;. Insbesondere, wenn mit einer Regelung auf besondere, zeitbedingte Probleme reagiert und &#8222;gegengesteuert&#8220; werden soll, so bleiben die Organe der Gesetzgebung verpflichtet zu kontrollieren, ob sich durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch die Mittel-Zweck-Relation verändert hat und die Regelung am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu korrigieren ist. Dass die Schlechterstellung von Flüchtlingen gegenüber Sozialhilfeempfängern durch Regelungen des AsylbLG am Maßstab des Artikel 3 Absatz 1 GG einer strengen Rechtfertigung am Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliegt (&#8222;Neue Formel&#8220;), stellte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2006 klar, der Fall bot aber keinen Anlass, die Leistungshöhe zu problematisieren (Beschluss vom 11.7.2006 &#8211; 1 BvR 293/05).</p>
<p>Die Flüchtlingssituation und die Auswirkungen der Regelungen haben sich seit dem Gesetzgebungsverfahren vor mehr als fünfzehn Jahren gewaltig verändert: Fehlender Inflationsausgleich und fehlende Angleichung an die Sozialhilfe haben die Leistungen entwertet, seit &#8222;Hartz IV&#8220; werden zudem rechtliche Systembrüche deutlich, auch hat sich der Adressatenkreis des AsylbLG weder qualitativ noch quantitativ in der Weise entwickelt, wie es seinerzeit im Gesetzgebungsverfahren prognostiziert wurde.</p>
<h2 class="auto-created">Leitungen real gesunken</h2>
<p>Die Leistungen nach dem AsylbLG verloren sowohl im Vergleich zur Sozialhilfe als auch zur Entwicklung der Lebenshaltungskosten in den letzten eineinhalb Jahrzehnten massiv an Wert: Im Jahr 1993 standen monatliche Grundleistungen von maximal 440 DM einem Sozialhilferegelsatz von 515 DM (unterschiedlich je nach Bundesland; hier: Hessen und Baden-Württemberg) gegenüber, jeweils für den sog. &#8222;Haushaltsvorstand&#8220; ohne Kosten der Unterkunft. Die Grundleistungen lagen zu Beginn also bei ca. 86 Prozent der Sozialhilfe. Zehn Jahre später hatte sich das Verhältnis bereits erheblich verschlechtert, nämlich 224,97 Euro zu 297 Euro, prozentual nur noch 76 Prozent; anders ausgedrückt: Der Sozialhilferegelsatz stieg um 12,9 Prozent, die Leistungen u.a. für Asylbewerber und Geduldete blieben gleich. Gleichzeitig veränderten sich die Lebenshaltungskosten zu Lasten beider Vergleichsgruppen aber um 16,3 Prozent (Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes).</p>
<p>Der folgende Systemwechsel zu &#8222;Hartz IV&#8220; im Jahr 2005 wurde im AsylbLG nicht vollzogen. Während bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe einmalige Leistungen pauschaliert und durch eine knapp geratene Regelsatzerhöhung dort integriert wurden (Schreiber, Grundrechte-Report 2005, S. 165 ff.), blieben die ohnehin nur sehr eingeschränkt vorgesehenen Einmalleistungen in § 6 AsylbLG unverändert. Zudem beruhte die Regelsatzerhöhung zum Teil auf Bedürfen, die ohne jeden Integrationsbezug sind, was eine entsprechende, teilweise Erhöhung auch im AsylbLG nahe gelegt hätte, die aber nicht erfolgt ist. Wegen dieser Systembrüche fällt es schwer, die Schere zwischen den Leistungen heute zu quantifizieren. Schreibt man &#8222;fiktiv&#8220; die alten Sozialhilfebeiträge fort, so stünden den bereits bekannten 224,97 Euro nunmehr 303 Euro (297 Euro + 6 Euro Erhöhung) gegenüber, das prozentuale Verhältnis hätte sich auf 74 Prozent verschlechtert. Rechnet man mit dem aktuellen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe-Regelsatz von 351 Euro, so wären es gar nur noch 64 Prozent; gegenzurechnen wären im letztgenannten Fall aber lebensunterhaltsbezogene Einmalleistungen. Der Verbraucherpreisindex stieg von 1993 bis 2007 um 24,7 Prozent. Am Maßstab der Kaufkraft waren hiernach 2007 also von 440 DM noch 352,69 DM übrig &#8211; aktuell noch weniger.</p>
<p>Durch 15 Jahre fehlenden Inflationsausgleich und die fehlende Angleichung an das frühere Referenzsystem der Sozialhilfe ist der Abstand zwischen AsylbLG und Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe derart deutlich gewachsen, dass der fehlende Integrationsbedarf die Differenz auch dann nicht mehr rechtfertigen kann, wenn man einen gewissen gesetzgeberischen Pauschalierungs- oder Rundungsspielraum anerkennt.</p>
<p>Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat sind sich der Problematik spätestens seit der Euro-Einführung bewusst. Mit Rücksicht auf den seinerzeit unionsdominierten Bundesrat strebte die rot-grüne Bundesregierung 2001 wegen der Erhöhung der Verbraucherpreise eine Erhöhung der Leistungen um lediglich 1,4 Prozent an, die gleichwohl im Bundesrat scheiterte (Bundesrats-Drucksache 956/01). In der aktuellen Legislaturperiode leugnete das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf eine kleine Anfrage der bündnisgrünen Bundestagsfraktion gleichwohl, einen Anlass zu einer Anhebung der Grundleistungen zu sehen (Bundestagsdrucksache 16/7365, 16/9018).</p>
<h2 class="auto-created">Versch&auml;r&shy;fung der Benach&shy;tei&shy;li&shy;gungen</h2>
<p>Die letzte Novelle des AsylbLG brachte daher im August 2007 keine Lösung, stattdessen eine weitere Verschärfung. Der Bundestag leistete sich die Peinlichkeit, im Gesetz die DM-Beträge unverändert zu lassen. Verlängert wurde dafür die Frist, nach der das Sozialhilferecht (SGB XII) entsprechende Anwendung findet und ein erhöhter Bedarf anerkannt wird. Früher waren es 36 Monate Leistungsbezug, nunmehr werden die Ansprüche erst nach 48 Monaten erweitert. Einen sachlichen Grund hierfür findet man weder in der Entwurfsbegründung noch ist er sonst erkennbar. Im Gegenteil: Die durchschnittliche Dauer des Asylverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss (also: Verwaltungs- und Gerichtsverfahren) reduzierte sich allein von 2004 bis 2007 von 21,3 auf 17,9 Monate. Asylbewerber machen einen geringer werdenden Anteil der Leistungsempfänger aus. Auch die Dauer des nur geduldeten Aufenthalts &#8211; auch ein Anwendungsfall des AsylbLG &#8211; sollte künftig kürzer werden. Nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) müssen Ausländerbehörden statt so genannter &#8222;Kettenduldungen&#8220; früher als zuvor Aufenthaltserlaubnisse wegen eines Abschiebungshindernisses erteilen, wobei nach wie vor rund 100.000 Personen in Deutschland leben, deren Aufenthalt seit sechs Jahren oder mehr geduldet ist. Der relative Anteil langjähriger Leistungsbezieher steigt trotz Verfahrensbeschleunigung. Der vom Gesetzgeber intendierte Abschreckungseffekt greift nicht, weil andere Gründe für den Verbleib in Deutschland ausschlaggebend sind als die Durchführung des Asylverfahrens oder der Sozialleistungsbezug: Eine größer werdende Gruppe der vom AsylbLG Betroffenen sind jene Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 5 AufenthG sein, die wegen Abschiebungshindernissen ein Aufenthaltsrecht erhalten haben, z.B. Iraker und Afghanen. Die Abschiebungshindernisse sind naturgemäß von einer gewissen Dauerhaftigkeit, weshalb es zynisch erscheint, den Flüchtlingen den inzwischen bestehenden Integrationsbedarf weiter vorzuenthalten.</p>
<p>Die Benachteiligungen im Vergleich zum Sozialhilferecht sind aus heutiger Sicht schließlich auch unangemessen, weil das AsylbLG niemals die große finanzpolitische Bedeutung erlangt hat, die ihm im Gesetzgebungsverfahren beigemessen wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 12/4451, S. 6). Niemals bezogen die prognostizierten 600.000 Flüchtlinge Leistungen, Ende 1996 waren es 497.000, die Zahlen sanken aber rasch, aktuell auf 153.500. Auch die seinerzeit prognostizierte Einsparung von jährlich 2 Milliarden DM gegenüber dem Niveau der Sozialhilfeleistungen erscheint aus heutiger Sicht utopisch. In dieser Region bewegen sich heute die Gesamtausgaben (circa 1,1 Milliarden Euro).</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Die Daten wurden dem Internetangebot des statistischen Bundesamtes, der Broschüre BAMF (Hrsg.), &#8222;Asyl in Zahlen 2007&#8220;, sowie der Begründung zu einem Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN zur Aufhebung des AsylbLG (Bundestagsdrucksache 16/10837) entnommen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/asylbewerberleistungsgesetz-die-zeit-heilt-nicht-alle-wunden/">Asylbewerberleistungsgesetz &#8211; Die Zeit heilt nicht alle Wunden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Hartz IV: Gefühlter Missbrauch und reale Einschnitte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/hartz-iv-gefuehlter-missbrauch-und-reale-einschnitte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 15:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/hartz-iv-gefuehlter-missbrauch-und-reale-einschnitte/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 129 &#8211; 133 Gesetzgebung im Hamsterrad: Zum 1. April 2006 und zum 1. August 2006 sind nach vielen punktuellen Änderungen bereits die zweite und dritte größere Novelle zum Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Kraft getreten, das die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) regelt. Die euphemistisch als »Fortentwicklung« titulierten Änderungen verkleinern [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/hartz-iv-gefuehlter-missbrauch-und-reale-einschnitte/">Hartz IV: Gefühlter Missbrauch und reale Einschnitte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 129 &#8211; 133</p>
<p>Gesetzgebung im Hamsterrad: Zum 1. April 2006 und zum 1. August 2006 sind nach vielen punktuellen Änderungen bereits die zweite und dritte größere Novelle zum Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) in Kraft getreten, das die Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) regelt. Die euphemistisch als »Fortentwicklung« titulierten Änderungen verkleinern den Kreis der Leistungsberechtigten und vergrößern die Zahl derer, die für die Existenzsicherung anderer herangezogen werden, bevor der Sozialstaat eintritt. Zur Rechtfertigung der Einschnitte wird ein aus der Asylrechtsdebatte bekanntes argumentatives Schnittmuster herangezogen: Der »Missbrauch« von Leistungsrechten erfordere die Beschränkung eben derselben &#8211; ohne dass belastbare Daten zum Umfang des betrugsmäßigen Leistungsbezuges vorliegen. Nur ein Bruchteil der Neuregelungen verbessert die Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen. Deingegenüber hat der »gefühlte Missbrauch« von Leistungen bei Parlament und Regierung zu Regelungen geführt, die für eine Vielzahl von ernsthaft Hilfebedürftigen sehr reale Einschnitte bei der Sicherung des Existenzminimums bedeuten. In einigen Fällen verstoßen diese Neuerungen gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 GG), das europarechtliche Diskriminierungsverbot sowie den Schutz von Ehe und Familie (Artikel 6 GG).</p>
<h2 class="auto-created">Diskri&shy;mi&shy;nierte Unions&shy;b&uuml;rger</h2>
<p>Europarechtswidrig dürfte der neue Leistungsausschluss von Ausländern sein, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt (§ 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II), soweit Unionsbürger betroffen sind, die ihren Aufenthalt in Deutschland legal begründet haben. Zwar wird die Regelung mit einer ausdrücklichen Ermächtigung in der sog. Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG gerechtfertigt, indes bestehen erhebliche Zweifel, ob der Ausschluss mit dem Verbot der Diskriminierung von Unionsbürgern im höherrangigen EG-Vertrag (Artikel 12 und 18 EGV) vereinbar ist. Ungeachtet der Vereinbarkeit der Richtlinie mit Artikel 12 und 18 EGV müssen die nationalen Vorschriften, mit denen von der genannten Öffnungsklausel in der Richtlinie Gebrauch gemacht wird, selbstverständlich ihrerseits dem EG-Vertrag genügen. Hierzu hat sich der EuGH in der sog. Collins-Entscheidung (Rs. C-138/02) deutlich geäußert: Vom Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots ist eine finanzielle Leistung nicht ausgenommen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern soll. Unzulässig ist es nach einer Reihe anderer EuGH-Entscheidungen, den Zugang zu sozialhilfeartigen Leistungen bei Unionsbürgern von anderen Voraussetzungen abhängig zu machen als bei Inländern, wenn die Unionsbürger ihren Aufenthalt im Mitgliedstaat legal begründet haben (z.B. Rs. C-184/99 &#8211; Grzelczyk).</p>
<h2 class="auto-created">Willk&uuml;r&shy;liche Verpflich&shy;tungen zur Existenz&shy;si&shy;che&shy;rung anderer?</h2>
<p>Das Einkommen von Stiefelternteilen oder »Stiefpartnern« wurde bislang nicht auf den Bedarf der nicht-leiblichen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft angerechnet. Überzeugend wurde diese Auslegung von der obergerichtlichen Rechtsprechung mit der Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Sozialrecht und Unterhaltsrecht begründet. Diese Widersprüche sind nunmehr gewollt: Nach der Neufassung des § 9 Absatz 2 Satz 2 SGB II ist bei Kindern das Einkommen des mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Stiefelternteils oder Partners des Elternteils voll zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass seit 1. Juli 2006 bis zu 25-jährige Kinder, die im Haushalt leben, im Falle der Bedürftigkeit auch Teil der Bedarfsgemeinschaft sind. Dies kann z. B. dazu führen, dass der vollzeitberufstätige Freund der Mutter eines 22-jährigen ledigen Arbeitslosen mit abgeschlossener Berufsausbildung durch die Einkommensanrechnung in die Hilfebedürftigkeit gedrückt wird, während der leibliche Vater Millionär sein kann, ohne Unterhaltsansprüchen ausgesetzt zu sein. Diese Ungleichbehandlung ist wohl kaum zu rechtfertigen, zumal in der Sozialhilfe (SGB XII) der Einkommenseinsatz abweichend geregelt ist. Wenn z. B. Stiefvater und Mutter verheiratet sind, ist darüber hinaus zweifelhaft, wie dies mit dem Schutzauftrag für Ehe und Familie (Artikel 6 GG) zu vereinbaren ist.</p>
<p>Teil einer solchen Bedarfsgemeinschaft wird man schneller als man denkt: Die schon länger diskutierte Beweislastumkehr bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften (vgl. Udo Geiger im Grundrechte-Report 2006, S. 153) ist nun in Gestalt einer Vermutungsregelung Gesetz geworden (§ 7 Absatz 3a SGB II). So soll unter anderem ein einjähriges Zusammenleben schon ausreichen, um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zu vermuten. Die Betroffenen müssen dann beweisen, dass eine solche nicht vorliegt. Die Gerichte werden hier bei den Anforderungen an das Beweismaß im Einzelfall »nachjustieren« müssen, um der Schwierigkeit des Beweises einer negativen Tatsache Rechnung zu tragen und willkürliche Ergebnisse zu vermeiden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht kann zudem nicht beliebig geregelt werden, wer für wen einstehen muss. Schließlich wurde die eheähnliche Lebensgemeinschaft als Rechtsfigur einmal »erfunden«, um Artikel 6 GG Rechnung zu tragen und in engen Grenzen eine wirklich vorhandene »Eheähnlichkeit« mit der Ehe gleich zu behandeln; daneben wirkt auch bei der gesetzlichen Ausgestaltung von Bedarfsgemeinschaften das Willkürverbot (Artikel 3 GG) als Grenze.</p>
<h2 class="auto-created">Versch&auml;r&shy;fung der Sanktionen: Anspruch und Wirklich&shy;keit von Einglie&shy;de&shy;rungs&shy;ver&shy;ein&shy;ba&shy;rungen</h2>
<p>Zum 1. August 2006 wurden auch die Möglichkeiten der Behörde erweitert, Pflichtverstöße durch Leistungskürzungen zu sanktionieren (§ 31 SGB II). Derartige Sanktionen spielten bislang aus Sicht des sozialgerichtlichen Alltags eine untergeordnete Rolle. Ob dies seinen Grund darin hat, dass es schlicht wenig Verstöße durch die Hilfebedürftigen gibt, sie nicht dagegen klagen oder ob bislang die Verwaltung überfordert war, Verstöße aufzuklären und zu sanktionieren, kann hier nicht beantwortet werden. Bei der Sanktionierung von Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung, in der die Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit individuell geregelt werden sollen, fällt aber bereits jetzt auf, dass bei der Verwaltung Anspruch und Wirklichkeit zuweilen auseinander fallen: Mal sind die Vereinbarungen so verständlich wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kamelhaardeckenverkäufers, mal enthalten sie Rechtswidriges. So prellt z.B. ein SGB II-Leistungsträger die Hilfebedürftigen um einen Monat Arbeitslosengeld II, indem in der Eingliederungsvereinbarung die Auszahlung des Geldes an das Monatsende verschoben wird und später im Falle einer Einkommenserzielung vor einem Monatsende die Leistung für den letzten Monat nicht mehr gezahlt werden soll. Zweifel bestehen auch häufig, ob die Verpflichtung zu einem bestimmten »Ein-Euro-Job« rechtmäßig ist. Solche Angebote dürfen nämlich nur »zusätzlich« zum regulären Arbeitsmarkt angeboten werden. Haushaltsbedingter Personalmangel des Maßnahmeträgers kann die »Zusätzlichkeit« allein nicht begründen und »Ein-Euro-Job-Missbrauch« &#8211; vor allem durch die Kommunen &#8211; wird beobachtet: Im Maler- und Lackiererhandwerk, aber auch im Gärtnereibereich sollen reguläre Arbeitsplätze tausendfach verdrängt worden sein. Wie hemdsärmelig die Frage behandelt wird, wann ein »Ein-Euro-Job« zusätzlich ist, belegt ein »Monitor«-Beitrag vom 19. Januar 2006. Auf die Frage, was an den Bau- und Recyclingleistungen des »Werkhofes Hagen«, eines kommunalen Unternehmen mit 800 Billigst-Arbeitskräften, denn zusätzlich sei, antwortet der Geschäftsführer: »Daran ist zusätzlich, dass das eine Investition des Werkhofes ist. (&#8230;) Wenn der Werkhof sie nicht getätigt hätte, hätte sie nicht stattgefunden.«</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Arbeitslosenprojekt TuWas (Hg.), Leitfaden zum Arbeitslosengeld II, 3. Aufl., Frankfurt 2006, S. 258 ff.</p>
<p>Frank Schreiber, Die Bedeutung des Gleichbehandlungsanspruchs aus Artikel 12 i. V. m. Artikel 18 EGV für Grundsicherungsleistungen (SGB II und SGB XII), in: ZESAR 2006, S. 428</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/hartz-iv-gefuehlter-missbrauch-und-reale-einschnitte/">Hartz IV: Gefühlter Missbrauch und reale Einschnitte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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