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	<title>Fredrik Roggan Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die Überwachung von IT-Systemen und das Wohnungsgrundrecht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 20:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Geheimdienste: BfV]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Was Online-Durchsuchungen mit Wohnungsdurchsuchungen zu tun haben (k&#246;nnen). In: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 147-152 Wenn es um die Einf&#252;hrung digitaler &#220;berwachungs- bzw. Ermittlungsbefugnisse geht, wird oft der Vergleich mit den Befugnissen in der analogen Welt gezogen &#8211; frei nach dem Motto: was an &#220;berwachungsm&#246;glichkeiten f&#252;r die klassische Briefpost m&#246;glich war, muss auch f&#252;r den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/die-ueberwachung-von-it-systemen-und-das-wohnungsgrundrecht/">Die Überwachung von IT-Systemen und das Wohnungsgrundrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Was Online-Durchsuchungen mit Wohnungsdurchsuchungen zu tun haben (k&ouml;nnen). In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 147-152</p>
<p><i>Wenn es um die Einf&uuml;hrung digitaler &Uuml;berwachungs- bzw. Ermittlungsbefugnisse geht, wird oft der Vergleich mit den Befugnissen in der analogen Welt gezogen &#8211; frei nach dem Motto: was an &Uuml;berwachungsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die klassische Briefpost m&ouml;glich war, muss auch f&uuml;r den Mailverkehr gelten. Gerade die Online-Durchsuchung von IT-Ger&auml;ten zeigt jedoch, dass die digitalen Grundrechtseingriffe viel gravierender sein k&ouml;nnen, als dies in der &#8222;realen Welt&#8220; (zumindest der Bundesrepublik) jemals zul&auml;ssig war. Fredrik Roggan verdeutlicht dies im folgenden Beitrag anhand des heimlichen Zugriffs auf den Wohnraum, der zur Umsetzung von Online-Durchsuchungen manchmal technisch notwendig scheint. </i></p>
<h5>I. Einleitung</h5>
<p>Wenn eine Sicherheitsbeh&ouml;rde sich den Zugriff auf ein Tagebuch verschaffen m&ouml;chte, das sich in einer Wohnung befindet, so bedarf es zun&auml;chst des Betretens dieser R&auml;umlichkeit, ihrer Durchsuchung und schlie&szlig;lich des physischen Zugriffs zwecks sp&auml;terer Inaugenscheinnahme. Keinerlei Zweifel besteht daran, dass dieses Vorgehen mit einem Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verbunden ist.</p>
<p>M&ouml;chte dieselbe Sicherheitsbeh&ouml;rde einen in demselben Raum befindlichen Computer oder auch ein Smartphone im Rahmen einer Online-Durchsuchung heimlich &uuml;berwachen, so ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) das Wohnungsgrundrecht nicht ohne weiteres (dazu aber im Folgenden) betroffen, weil der Zugriff auf die darauf gespeicherten Informationen unabh&auml;ngig von seinem Standort erfolgen kann. Ein raumbezogenes Grundrecht wie Art. 13 Abs. 1 GG vermag die spezifische Gef&auml;hrdung solcher Daten durch staatliche Ermittlungsma&szlig;nahmen nicht abzuwehren. Diesen Umstand nahm das BVerfG zum Anlass, das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme (kurz: IT-Grundrecht) aus der Taufe zu heben.[1]</p>
<p>Auf den allerersten Blick haben die Zugriffe auf das eingangs genannte Tagebuch sowie derjenige auf den Computer also keinerlei grundrechtliche Schnittmenge. Diese Perspektive &auml;ndert sich jedoch schnell, wenn das (heimliche) Auslesen des informationstechnischen Systems nur dadurch m&ouml;glich wird, indem zur Vorbereitung dieser Ma&szlig;nahme ein physischer Zugriff auf das Ger&auml;t erfolgen muss. Dieses Problem wird in der bereits angef&uuml;hrten Rechtsprechung des BVerfG auch bereits angesprochen: Wenn und soweit Mitarbeiter der Ermittlungsbeh&ouml;rde in eine als Wohnung gesch&uuml;tzte R&auml;umlichkeit eindringen, um ein dort befindliches informationstechnisches System physisch zu manipulieren, ist das Wohnungsgrundrecht unzweifelhaft betroffen. Ein weiterer Anwendungsfall des Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 GG w&auml;re die Infiltration eines informationstechnischen Systems, das sich in einer Wohnung befindet, um mit Hilfe dessen bestimmte Vorg&auml;nge innerhalb der Wohnung zu &uuml;berwachen, etwa indem die an das System angeschlossenen Peripherieger&auml;te wie ein Mikrofon oder eine Kamera genutzt werden.[2] Im ersten Fall ist das Wohnungsgrundrecht lediglich in der Vorbereitung der Ermittlungsma&szlig;nahme betroffen, im zweiten auch im Rahmen der Durchf&uuml;hrung.</p>
<p>Ganz offensichtlich kann der physische Zugriff auf zu &uuml;berwachende informationstechnische Systeme also mit Eingriffen in das Wohnungsgrundrecht verbunden sein. Oder mit anderen Worten: In allen F&auml;llen, in denen es den ermittelnden Personen nicht gelingt, auf das informationstechnische System au&szlig;erhalb einer dem Wohnungsgrundrecht unterfallenden R&auml;umlichkeit zuzugreifen, muss dieser Zugriff eben innerhalb einer Wohnung (wozu auch Betriebs- und Gesch&auml;ftsr&auml;ume z&auml;hlen) erfolgen. Deshalb k&ouml;nnen Ma&szlig;nahmen der Online-Durchsuchung (und &uuml;brigens auch der nicht n&auml;her thematisierten Quellen-TK&Uuml;) sehr wohl eine Schnittmenge von Wohnungs- und IT-Grundrecht besitzen. F&uuml;r beide Eingriffe gilt es, verfassungskonforme gesetzliche Regelungen zu finden. Dies ist bislang auf der Ebene des Bundesrechts &uuml;berhaupt noch nicht der Fall, auf Landesebene lediglich sehr vereinzelt.</p>
<h5>II. Zur Bedeutung des physischen Zugriffs</h5>
<p>F&uuml;r eine Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme wird eine spezielle &Uuml;berwachungssoftware (&#8222;Trojaner&#8220;) ben&ouml;tigt. &Uuml;ber deren technische Details und Funktionsweise ist kaum etwas bekannt, es handelt sich um ein gut gesch&uuml;tztes Geheimnis. Das gilt nicht nur f&uuml;r die &Uuml;berwachungssoftware als solche, sondern auch f&uuml;r die Frage, auf welche Weise ein auszusp&auml;hendes IT-System infiltriert werden kann. Diese Geheimhaltung ist folgerichtig, weil beispielsweise das Bekanntwerden der Funktionsweise bzw. technisch-spezifischen Eigenschaften des Trojaners seinen Einsatz gef&auml;hrden oder sogar verhindern k&ouml;nnte.[3] Beispielsweise lie&szlig;en sich IT-Systeme wirksam sch&uuml;tzen, indem die &Uuml;berwachungssoftware von den zu infiltrierenden Systemen anhand spezifischer Merkmale erkannt w&uuml;rde. Wer ein solches technisches Mittel einsetzen will, muss es vor der &ouml;ffentlichen Aufmerksamkeit also bestm&ouml;glich sch&uuml;tzen.</p>
<p>Unabh&auml;ngig davon ist freilich bekannt, dass &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen in der Vergangenheit stets dadurch vorbereitet wurden, dass auf die IT-Systeme hardwarem&auml;&szlig;ig zugegriffen wurde, die Ermittler das Ger&auml;t also zumindest kurzfristig &#8222;in den H&auml;nden&#8220; hielten. Dagegen scheint eine rein softwarem&auml;&szlig;ige Infiltration (etwa per Email-Anhang) nicht Erfolg versprechend zu sein. Dies d&uuml;rfte vor allem auch daran liegen, dass der Kreis der m&ouml;glichen Betroffenen regelm&auml;&szlig;ig f&uuml;r denkbare &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen sensibilisiert sein d&uuml;rfte.[4]</p>
<p>In der Vergangenheit bedienten sich Ermittlungsbeh&ouml;rden kriminalistischer List, etwa indem das Aufspielen der &Uuml;berwachungssoftware auf ein Handy w&auml;hrend einer Grenzkontrolle erm&ouml;glicht wurde.[5] Freilich wird sich auch dieses Verfahren in den einschl&auml;gigen Kreisen zwischenzeitlich herumgesprochen haben, so dass beispielsweise ein &#8211; wenn auch nur kurzzeitig &#8211; aus den Augen verlorenes Smartphone als &#8222;verbrannt&#8220; betrachtet werden d&uuml;rfte. Damit stellt sich aus der Sicht von Ermittlungsbeh&ouml;rden die Frage, wie Online-Durchsuchungen &uuml;berhaupt noch vorbereitet werden k&ouml;nnen. Sp&auml;testens dann geraten diejenigen R&auml;umlichkeiten ins &#8222;Visier&#8220;, in denen sich die zu infiltrierenden technischen Ger&auml;te zeitweise unbeaufsichtigt befinden.</p>
<h5>III. Zur Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gung von Eingriffen in das Wohnungs&shy;grund&shy;recht</h5>
<p>Soll auf ein IT-System unbemerkt zugegriffen werden, das sich in einer von Art. 13 Abs. 1 GG gesch&uuml;tzten R&auml;umlichkeit befindet, so ist hierf&uuml;r sowohl ein Betreten als auch ein Durchsuchen dieser R&auml;ume erforderlich. Hiermit verbunden ist regelm&auml;&szlig;ig eine intensive Inaugenscheinnahme der r&auml;umlichen Sph&auml;re. Die mit der Vorbereitung einer Online-Durchsuchung betrauten Personen werden sich in diesem Zusammenhang einen ebenso umfassenden &Uuml;berblick &uuml;ber die betroffene Wohnung verschaffen m&uuml;ssen, wie dies bei einer offen durchgef&uuml;hrten Durchsuchung der Fall ist. Um den Ma&szlig;nahmezweck nicht zu gef&auml;hrden, werden sie freilich darauf achten m&uuml;ssen, keine registrierbaren Ver&auml;nderungen zu hinterlassen. Solche verdeckten bzw. heimlichen Wohnungsdurchsuchungen kommen zu jeder Tages- und Nachtzeit in Betracht und sind selbst bei anwesenden Bewohnern denkbar. Dass letzteres keineswegs abwegig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass manche IT-Systeme &uuml;berhaupt nur &#8222;unbewacht&#8220; sind, wenn ihre Besitzer*innen schlafen.</p>
<p>Es liegt auf der Hand, dass heimliche Wohnungsdurchsuchungen noch intensiver in das Wohnungsgrundrecht der Betroffenen eingreifen, als dies bei einer offenen Durchf&uuml;hrung der Fall ist. Die dabei gewonnenen Einblicke k&ouml;nnen bereits f&uuml;r sich genommen tief in das Privat- oder sogar Intimleben der Betroffenen hineinreichen &#8211; selbst dann, wenn das Erlangen dieser Erkenntnisse nicht der prim&auml;re Zweck einer solchen Ma&szlig;nahme w&auml;re bzw. sein d&uuml;rfte. Damit ist die Frage zu beantworten, ob das Grundgesetz heimliche Wohnungsdurchsuchungen &uuml;berhaupt zul&auml;sst &#8211; unabh&auml;ngig davon, zu welchem Zweck diese erfolgen.</p>
<p>In den Blickpunkt ger&auml;t damit die Grundrechtsschranke in Art. 13 Abs. 2 GG, wonach Durchsuchungen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgef&uuml;hrt werden d&uuml;rfen. Aber kann eine Durchsuchung im Sinne dieser Verfassungsnorm auch eine verdeckte Durchsuchung sein?</p>
<p>Das BVerfG hatte sich mit dieser Frage bislang nicht zu befassen, sondern kontrollierte bis dato lediglich die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit von offen durchgef&uuml;hrten Ma&szlig;nahmen. In der (Kommentar-)Literatur zu Art. 13 GG wird einhellig angenommen, dass im Grundgesetz f&uuml;r den Begriff der Durchsuchung die ausnahmslose Offenheit des staatlichen Eingriffs kennzeichnend ist. Dies ergibt sich aus den dortigen Ausf&uuml;hrungen entweder explizit [6] oder l&auml;sst sich implizit aus exemplarischen Besprechungen einzelner Ma&szlig;nahmen folgern. [7] Die Offenheit der in die Privatheit der Betroffenen tief eingreifenden Ma&szlig;nahme soll jene in den Stand versetzen, die Durchsuchung zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen ihrer rechtlichen M&ouml;glichkeiten von vornherein entgegenzutreten. [8] Folgt man dieser Auffassung und damit gleichsam dem Verfasser, so sind heimliche Wohnungsdurchsuchungen selbst dann verfassungswidrig, wenn ein Gesetz diese Art der Durchf&uuml;hrung explizit erlaubt.</p>
<p>Ohne das an dieser Stelle vertiefen zu k&ouml;nnen, sind damit s&auml;mtliche Regelungen in den L&auml;ndern, die verdeckte Wohnungsdurchsuchungen in der Vorbereitungsphase von Online-Durchsuchungen (und Quellen-Telekommunikations&uuml;berwachungen!) gestatten, unvereinbar mit den im Grundgesetz zugelassenen Beschr&auml;nkungen des Wohnungsgrundrechts. In Bayern etwa sind solche Ma&szlig;nahmen sowohl im Zusammenhang mit der Durchf&uuml;hrung einer Online-Durchsuchung (vgl. Art. 45 Abs. 3 S. 5 BayPAG) als auch einer Quellen-TK&Uuml; (vgl. Art. 44 Abs. 1 Satz 5 BayPAG) vorgesehen.</p>
<p>Auf Bundesebene existieren entsprechende Regelungen weder im Strafverfahrens- noch im Polizeirecht. Der Bundesgesetzgeber hat sich bisher also daf&uuml;r entschieden, heimliche Wohnungsdurchsuchungen nicht zuzulassen.</p>
<h5>IV. (Ausge&shy;rechnet) Das Geheim&shy;dien&shy;st&shy;recht als bundes&shy;recht&shy;li&shy;cher &bdquo;Vorreiter&ldquo;?</h5>
<p>Im Sommer 2019 kursierte ein Entwurf f&uuml;r ein Gesetz zur &#8222;Harmonisierung des Verfassungsschutzrechts&#8220; in der &Ouml;ffentlichkeit. [9] In ihm war eine Regelung enthalten, wonach das Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz eine Wohnung (auch) heimlich betreten werden darf, u.a. um eine Online-Durchsuchung (und wiederum auch eine Quellen-TK&Uuml;) vorzubereiten (&sect; 9e Abs. 6 BVerfSchG-E). Dies trug dem Geheimdienst in der aufmerksam gewordenen Medien&ouml;ffentlichkeit den vorl&auml;ufigen Titel eines &#8222;<i>Bundesamt(s) f&uuml;r Einbruch</i>&#8220; ein. [10]</p>
<p>Tats&auml;chlich betr&auml;te das Geheimdienstrecht mit einer solchen &#8211; nach dem oben Gesagten: verfassungswidrigen! &#8211; Befugnis Neuland. Was der Polizei weder im Rahmen von Strafverfolgung noch von Gefahrenabwehr gestattet ist, soll einer Beh&ouml;rde erlaubt werden, die nach dem Verst&auml;ndnis des BVerfG nicht einmal als Sicherheitsbeh&ouml;rde zu betrachten ist. [11]</p>
<p>Dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit w&uuml;rde eine solche Befugnis auch nicht dadurch entgehen, dass es den Eingriff in das Wohnungsgrundrecht auf ein &#8222;Betreten&#8220; beschr&auml;nkt. Hierunter wird im Allgemeinen das Eintreten in eine fremde Wohnung und das Verweilen darin (ohne die Einwilligung des Berechtigten) und die schon auf diese Weise m&ouml;gliche Kenntnisnahme von Personen, Sachen und Zust&auml;nden verstanden. [12] Die Regelung ergibt erst dadurch einen vollst&auml;ndigen Sinn, wenn der Zutritt f&uuml;r die Geheimdienstmitarbeiter mit der gezielten Suche nach einem zu infiltrierenden IT-System verbunden ist, beispielsweise also Schubladen, Schr&auml;nke etc. ge&ouml;ffnet und damit in n&auml;heren Augenschein genommen werden d&uuml;rfen. Unabh&auml;ngig davon w&auml;re eine Beschr&auml;nkung der Ma&szlig;nahme auf das blo&szlig;e Eintreten und Verweilen auch kaum zu kontrollieren. Es wurde deshalb zu Recht der Vorwurf erhoben, dass der Entwurf (auch deswegen, weil er zahlreiche Schachtels&auml;tze enth&auml;lt) den Regelungsgehalt absichtsvoll verschleiere. [13] Dies freilich entspr&auml;che einer Doktrin der Hausleitung des Bundesinnenministeriums, wonach man brisante Versch&auml;rfungen von Sicherheitsgesetzen am effektivsten auf den Weg bringe, indem man das Gemeinte nicht explizit anspreche: &#8222;<i>Dann f&auml;llt es nicht so auf</i>&#8220;. [14] Indessen: In diesem Fall fiel der Plan auf.</p>
<p>Nachdem von Seiten eines Koalitionspartners Kritik an dem Gesetzesvorhaben ge&auml;u&szlig;ert wurde, wurde der Entwurf im Sommer 2019 nicht mehr in den Bundestag eingebracht. [15]</p>
<h5>V. Ein kurzer rechts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;scher Schluss</h5>
<p>In der DDR war es nach &sect;&sect; 20 Abs. 2 i.V.m. 14 des Volkspolizei-Gesetzes vom 11. Juni 1968 [16] u.a. auch den Angeh&ouml;rigen des Ministeriums f&uuml;r Staatssicherheit unter bestimmten, pr&auml;ventiv-polizeilich gepr&auml;gten Gr&uuml;nden das (allerdings: nur) Betreten von Grundst&uuml;cken, Wohnungen und anderen R&auml;umen auch ohne Wissen des Wohnungsinhabers gestattet. Unter einem Betreten wurde seinerzeit &#8222;<i>jedes Eintreten oder gewaltsame Zugangverschaffen (&#8230;) in Wohnungen</i>&#8220; verstanden. [17] Die Gesetzgeber in Bund und L&auml;ndern sollten sehr grunds&auml;tzlich w&auml;gen, wie viel N&auml;he zu einer solchen Rechtslage der bundesrepublikanische Rechtsstaat vertr&auml;gt.</p>
<p><i>Prof.&nbsp;Dr.&nbsp;Fredrik Roggan&nbsp;&nbsp; ist Professor f&uuml;r Strafrecht an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg und war viele Jahre lang im Bundesvorstand der Humanistischen Union aktiv.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 BVerfGE 120, 274 (302 ff.).</p>
<p>2 BVerfGE 120, 274 (310).</p>
<p>3 Vgl. dazu VG Wiesbaden, Urt. v. 4.9.2015 &#8211; 6 K 687/15.WI, Rn. 38 &#8211; juris.</p>
<p>4 Meyer-Go&szlig;ner/Schmitt/K&ouml;hler, StPO, 62. Aufl. 2019, &sect; 100a Rn. 14d.</p>
<p>5 Vgl. etwa Braun/Roggenkamp, K&amp;R 2011, S. 681.</p>
<p>6 Bonner Kommentar zum GG/Herdegen, 71. Lfg. (Oktober 1993), Art. 13 Rn. 52; Wolff, in: H&ouml;mig/ Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 9; Gornig, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 64 (&#8222;Betriebsinhaber [eines Gesch&auml;ftsraums ist] zu informieren&#8220;).</p>
<p>7 Vgl. dazu Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hennecke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 13 Rn. 11; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 13 Rn. 14; Kunig, in: v. M&uuml;nch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 13 Rn. 26 f.</p>
<p>8 Papier, in: Maunz/D&uuml;rig, GG, Lfg. 71 (M&auml;rz 2014), Art. 13 Rn. 28.</p>
<p>9 Meister/Biselli, <a href="https://netzpolitik.org/2019/wir-veroeffentlichen-den-gesetzentwurf-seehofer-will-staatstrojaner-fuer-den-verfassungsschutz/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2019/wir-veroeffentlichen-den-gesetzentwurf-seehofer-will-staatstrojaner-fuer-den-verfassungsschutz/</a>.</p>
<p>10 Steinke, S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 16.8.2019, S. 6.</p>
<p>11 Vgl. BVerfGE 133, 277 (327).</p>
<p>12 Vgl. nur Graulich, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 6. Aufl. 2018, Kap. E Rn. 618.</p>
<p>13 Steinke, S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 16.8.2019, S. 4.</p>
<p>14 Zitiert nach Steinke, S&uuml;ddeutsche Zeitung v. 16.8.2019, S. 4.</p>
<p>15 Vgl. dazu v. Behring, <a href="https://netzpolitik.org/2019/einbrechen-fuer-staatstrojaner-verfassungsschutz-soll-mehr-befugnisse-erhalten-als-bisher-gedacht/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2019/einbrechen-fuer-staatstrojaner-verfassungsschutz-soll-mehr-befugnisse-erhalten-als-bisher-gedacht/</a></p>
<p>16 GBl. I Nr. 11 S. 232.</p>
<p>17 Surkau/Korlek/Petasch/Garbe, Pflichten und Befugnisse des Volkspolizisten zur Gew&auml;hrleistung der &ouml;ffentlichen Ordnung und Sicherheit, 6. Aufl. 1989, S. 75.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/die-ueberwachung-von-it-systemen-und-das-wohnungsgrundrecht/">Die Überwachung von IT-Systemen und das Wohnungsgrundrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Geheimdienste und Sicherheitsbehörden</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/geheimdienste-und-sicherheitsbehoerden-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 09 Oct 2016 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine notwendige Begriffskl&#228;rung In: vorg&#228;nge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 73-77 Gerade im Bereich der Sicherheitsgesetzgebung und der Anwendung der Vorschriften kommt es auf Sorgfalt und Genauigkeit an. Ob die Verfassungsschutzbeh&#246;rden Sicherheitsbeh&#246;rden sind, ist umstritten. Die Auslegung der Vorschriften zur &#220;bermittlung von Daten der Verfassungsschutzbeh&#246;rden an die Polizei- und Strafverfolgungsbeh&#246;rden ergibt indes, dass das Recht [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/geheimdienste-und-sicherheitsbehoerden-1/">Geheimdienste und Sicherheitsbehörden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine notwendige Begriffskl&auml;rung</p>
<p>In: vorg&auml;nge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 73-77</p>
<p><i>Gerade im Bereich der Sicherheitsgesetzgebung und der Anwendung der Vorschriften kommt es auf Sorgfalt und Genauigkeit an. Ob die Verfassungsschutzbeh&ouml;rden Sicherheitsbeh&ouml;rden sind, ist umstritten. Die Auslegung der Vorschriften zur &Uuml;bermittlung von Daten der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden an die Polizei- und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden ergibt indes, dass das Recht der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden allenfalls in zweiter Linie die &ouml;ffentliche Sicherheit im Blick hat, in erster Linie aber die verfassungsschutzrechtliche Aufgabenwahrnehmung. Sie sind damit keine Sicherheitsbeh&ouml;rden.</i></p>
<p>Stets wiederkehrend nach terroristischen Anschl&auml;gen oder auch Amokl&auml;ufen kreist der sicherheitspolitische Diskurs wahlweise um Fragen der Vers&auml;umnisse von Sicherheitsbeh&ouml;rden oder auch sicherheitsgesetzliche L&uuml;cken, die es zu schlie&szlig;en gilt. Was die Akteure angeht, so sind die nationalen wie internationalen Geheimdienste &#8211; letztere mitunter mit erheblich anderem Aufgabenzuschnitt[1] &#8211; integraler Bestandteil solcher Erw&auml;gungen. Die Rede in diesem Zusammenhang ist dann von den Sicherheitsbeh&ouml;rden, die nicht ausreichend kooperiert h&auml;tten, die erforderlichen Befugnisse nicht bes&auml;&szlig;en oder anderweitig besser ausgestattet werden m&uuml;ssten. Dabei existiert eine feststehende, gesetzliche Definition f&uuml;r diese Institutionen bislang nicht. In der wissenschaftlichen Literatur wird der Begriff der Sicherheitsbeh&ouml;rde als Oberbegriff f&uuml;r eine &ouml;ffentliche Stelle verwandt, die Aufgaben der &ouml;ffentlichen Sicherheit wahrnimmt.[2]</p>
<p>Es bedarf keiner n&auml;heren Erl&auml;uterung, dass es sich bei den Polizeien von Bund und L&auml;ndern um solche staatlichen Institutionen handelt, von denen die Aufrechterhaltung oder &#8211; im &#8222;St&ouml;rungsfall&#8220; &#8211; die Wiederherstellung von &ouml;ffentlicher Sicherheit erwartet wird und werden kann. Unproblematisch sind sie als Sicherheitsbeh&ouml;rden und die Polizeigesetze als Sicherheitsgesetze ebenso wenig begr&uuml;ndungsbed&uuml;rftig zu betrachten. Auch von den Strafverfolgungsorganen kann angenommen werden, dass sie im Wege der Durchf&uuml;hrung justizf&ouml;rmiger Verfahren nach der Strafprozessordnung um pr&auml;ventive Wirkungen bem&uuml;ht sind: Immerhin sind als Strafzwecke &#8211; bei allen Zweifeln hinsichtlich ihrer Nachweisbarkeit &#8211;namentlich die Spezial- wie auch die Generalpr&auml;vention anerkannt (vgl. dazu auch &sect; 46 Strafgesetzbuch), mithin im weiteren Sinn gefahrenabwehrende Ziele.[3] Der Strafvollzug seinerseits tritt demzufolge auch mit dem Anspruch an, einen Straft&auml;ter zu bef&auml;higen, k&uuml;nftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu f&uuml;hren. Gleichzeitig dient der Vollzug von Freiheitsstrafe dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten (vgl. &sect; 2 Strafvollzugsgesetz des Bundes). Vor diesem Hintergrund handelt es sich also auch bei Justizvollzugsanstalten um Sicherheitsbeh&ouml;rden. Die Liste lie&szlig;e sich bis hin zu Gemeinden und Kreisen (Kontrolle des Waffenrechts) fortsetzen.[4]</p>
<p>Die Zuschreibung als Sicherheitsbeh&ouml;rde erfolgt dabei jeweils durch Rekurrieren auf ein Gesetz oder jedenfalls durch eine Ableitung aus einem solchen. Es ist im Ansatz deshalb&nbsp; nicht abwegig, auch die Geheimdienste &#8211; semantisch verkl&auml;rend h&auml;ufig &#8222;Nachrichtendienste&#8220; genannt[5] &#8211; als Sicherheitsbeh&ouml;rden anzusehen. Immerhin ist in der Aufgabenbeschreibung der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden&nbsp; die Rede von dem &#8222;Bestand oder (der) Sicherheit des Bundes oder eines Landes&#8220; oder auch von &#8222;Bestrebungen (&#8230;), die durch Anwendung von Gewalt (&#8230;) ausw&auml;rtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gef&auml;hrden&#8220; (vgl. &sect; 3 Bundesverfassungsschutzgesetz). Daraus wird der Schluss gezogen, dass die innere wie auch die &auml;u&szlig;ere Sicherheit als geheimdienstliche &#8222;Schutzg&uuml;ter&#8220; anzusehen seien.[6] Mitunter wird von politischer Seite gar von einem &#8222;Wirkungsverbund mit Polizei und Staatsanwaltschaften&#8220; bei der &#8222;Verhinderung und Aufkl&auml;rung von Straftaten&#8220; gesprochen.[7] Sind die Geheimdienste aber auch zur Abwehr von Gefahren berufen, die diesen Schutzg&uuml;tern drohen oder zur Verfolgung von begangenen Straftaten? Dann m&uuml;ssten sie hierzu gesetzlich beauftragt und mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet sein und lie&szlig;en sich in diesem Sinne dann als Sicherheitsbeh&ouml;rden begreifen.</p>
<p>Erste Zweifel m&uuml;ssen sich freilich nach einer vollst&auml;ndigen Lekt&uuml;re der genannten Norm des Bundesverfassungsschutzgesetzes ergeben, denn dort ist lediglich von der &#8222;Sammlung und Auswertung von Informationen&#8220;[8] &uuml;ber bestimmte Bestrebungen die Rede, nicht aber &#8211; anders als in den Polizeigesetzen &#8211; von einem gefahrenabwehrenden Auftrag. Das geheimdienstgesetzliche Modell stellt sich in pr&auml;ventiver Hinsicht also&nbsp; als kupiertes dar.</p>
<p>Begriffliche Klarheit schaffte das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Anti-Terror-Datei vom 24. April 2013. Hiernach ist strikt zwischen den Aufgaben- und Befugnisprofilen der Geheimdienste und denjenigen der Polizei- und (anderen) Sicherheitsbeh&ouml;rden zu unterscheiden: Nur letzteren obliegt die Verh&uuml;tung, Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie die Abwehr von sonstigen Gefahren f&uuml;r die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung.[9] Erstere haben dagegen die Aufgabe, Informationen f&uuml;r die politische F&uuml;hrung anhand von Lagebildern oder -einsch&auml;tzungen zu generieren, mithin nicht die Zielsetzung, ihre Informationsbest&auml;nde in Gefahrenabwehr&#8211; oder Strafverfolgungsma&szlig;nahmen umzusetzen.[10] Ihre Aufgabe ist also auf die Informationsbeschaffung f&uuml;r die jeweilige Landes- oder Bundesregierung bzw. deren Beratung[11] im Sinne der politischen Vorfeldaufkl&auml;rung beschr&auml;nkt.[12] Deshalb sind an die Kenntnisse eines Geheimdienstes auch geringere Zuverl&auml;ssigkeitsanforderungen zu stellen, als das insbesondere im Bereich der Strafverfolgung der Fall ist.[13] <br />Damit l&auml;sst sich als erstes Zwischenergebnis festhalten, dass jedenfalls auf dem Boden der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die deutschen Geheimdienste nicht als Sicherheitsbeh&ouml;rden anzusehen sind. Dies d&uuml;rfte mit dem dortigen Selbstverst&auml;ndnis einschlie&szlig;lich der eigenen Unverzichtbarkeit[14] nur schwer in Einklang zu bringen sein, bindet indessen all diejenigen, denen an begrifflicher Genauigkeit gelegen ist. Mehr noch: Wie steht es vor diesem Hintergrund mit der im politischen Diskurs h&auml;ufig ge&auml;u&szlig;erten Erwartung, dass die Geheimdienste an der Verh&uuml;tung und Verfolgung von Kriminalit&auml;t mitzuwirken h&auml;tten, ihnen also beispielsweise der Schutz der Bev&ouml;lkerung vor terroristischen Bedrohungen &#8211; und zwar verpflichtend &#8211; (mit) obliege (&#8222;Wirkungsverbund&#8220;, s.o.)? Immerhin besitzen die Dienste ja auch umfangreiche Befugnisse zur Informationsbeschaffung, die in j&uuml;ngerer Zeit durch die explizite Legalisierung des Einsatzes von verdeckten Mitarbeitern (also staatlich Bediensteten [!], vgl. &sect; 9a Bundesverfassungsschutzgesetz) einschlie&szlig;lich der Beteiligung an &#8222;strafbare(n) Vereinigungen&#8220; angereichert wurden.[15] An mangelnden Kenntnissen aus dem Innenleben von kriminellen oder sogar terroristischen Vereinigungen m&uuml;ssen gefahrenabwehrende oder strafverfolgende Ma&szlig;nahmen also im Einzelfall keineswegs scheitern.</p>
<p>Die Antwort diesbez&uuml;glich ist in den Vorschriften zur &Uuml;bermittlung von Daten der Verfassungsschutzbeh&ouml;rden an die Polizei- und Strafverfolgungsbeh&ouml;rden[16] zu suchen und dort auch zu finden. Diese sehen n&auml;mlich eine bedingungslose Pflicht zur &Uuml;bermittlung von s&auml;mtlichen[17] Informationen, die von Sicherheitsbeh&ouml;rden f&uuml;r die dortigen Belange dienstbar gemacht werden k&ouml;nnten, nicht vor. Eine &Uuml;bermittlung unterbleibt namentlich dann, wenn &#8222;&uuml;berwiegende Sicherheitsinteressen&#8220; eines Geheimdienstes dies erfordern (vgl. &sect; 23 Nr. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz). Diese Sicherheitsinteressen zielen insbesondere darauf, die verdeckte Arbeit und ihre Methoden vor Entdeckung zu sch&uuml;tzen.[18] Dabei soll der Schutz verdeckter Mitarbeiter vor einer Enttarnung &#8222;absolute Priorit&auml;t&#8220; genie&szlig;en.[19] Es ist also keineswegs ausgeschlossen, dass der Schutz einer besonders wertvollen Quelle Vorrang genie&szlig;t vor der Information der Polizei &uuml;ber den Aufenthaltsort von per Haftbefehl gesuchten Personen.[20] Es k&ouml;nnte demzufolge&nbsp; beispielsweise sein, dass eine Verfassungsschutzbeh&ouml;rde vom Wohnort des untergetauchten &#8222;NSU-Trios&#8220; in Zwickau wusste[21] und die &Ouml;ffentlichkeit zu gegebener Zeit zur Kenntnis zu nehmen hat, dass die Nicht-Weitergabe dieser Information mit dem geltenden Recht vereinbar war.<br />Erst das Strafrecht kann &#8211; dazu aber im Folgenden &#8211; der dienstlichen Geheimniskr&auml;merei im Einzelfall Grenzen setzen: Die Strafbarkeit wegen der Nichtanzeige geplanter (einzeln bestimmter) Straftaten (vgl. &sect; 138 Strafgesetzbuch) macht auch vor Geheimdienstmitarbeitern nicht Halt. Das ist im hier interessierenden Zusammenhang&nbsp; vor allem deshalb bemerkenswert, weil es sich insoweit nicht &#8211; was wohl gelegentlich suggeriert werden soll[22] &#8211; um eine geheimdienstrechtliche Regelung handelt, sondern um eine solche, die &#8222;von au&szlig;en&#8220; auf die Arbeit der Verfassungssch&uuml;tzer einwirkt und eben nicht eine Verpflichtung f&uuml;r eine Beh&ouml;rde begr&uuml;ndet,[23] sondern einen Normappell an ein wissendes Individuum richtet. Die zwingende Verhinderung von schweren Straftaten ist in diesem Sinne nicht geheimdienstrecht-genuin, sondern strafrechtlich aufoktroyiert.&nbsp; Was die Wirkm&auml;chtigkeit der Strafdrohung des &sect; 138 Strafgesetzbuch anbelangt,&nbsp; ist schlie&szlig;lich in Rechnung zu stellen, dass er die Nachweisbarkeit der Kenntnis eines Menschen von einer bevorstehenden Tat voraussetzt.[24] In Anbetracht des geheimdienstlichen Abschottungssystems d&uuml;rften strafrechtliche Ermittlungen regelm&auml;&szlig;ig schnell an Grenzen sto&szlig;en. <br />Damit wird zusammenfassend offenbar, dass das Geheimdienstrecht allenfalls in zweiter Linie die &ouml;ffentliche Sicherheit im Blick hat &#8211; in erster Linie aber die geheimdienstliche Aufgabenwahrnehmung in oben genanntem Sinne &#8211; und nicht einmal die Sabotage ganzer Strafverfahren wegen Mordes ausschlie&szlig;t.[25] Es sollte daher auch nicht verkl&auml;rend als &#8222;Sicherheitsrecht&#8220; verstanden werden. Deswegen ist es&nbsp; sachgerecht, die aufgeworfene Frage zur Erwartbarkeit einer Mitwirkung von Geheimdiensten an der &#8222;Produktion von Sicherheit&#8220; abschl&auml;gig zu bescheiden.[26] Die (deutschen) Geheimdienste sind eben keine Sicherheitsbeh&ouml;rden.</p>
<p><b>PROF. DR. FREDRIK ROGGAN</b>&nbsp;&nbsp; <i>ist Professor f&uuml;r Strafrecht an der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg und stellvertretender Bundesvorsitzender der Humanistischen Union.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Zu diesem Problemkreis unter dem Gesichtspunkt der dateim&auml;&szlig;igen Zusammenarbeit vgl. Roggan/Hammer, Das Gesetz zum besseren Informationsaustausch bei der Bek&auml;mpfung des internationalen Terrorismus, in: Neue Juristische Wochenschrift 2016 (im Erscheinen).</p>
<p>2 Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl., M&uuml;nchen 2012, Kap. C Rdnr. 19.</p>
<p>3 Vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl., M&uuml;nchen 2016, &sect; 46 Rdnr. 2 f.</p>
<p>4 Rachor (o. Fu&szlig;n. 2), Kap. C Rdnr. 20.</p>
<p>5 Zum Begriff n&auml;her Roggan, Die unmittelbare Nutzung geheimdienstlicher Informationen im Strafverfahren nach dem Antiterrordateigesetz &#8211; &Uuml;ber die Gefahr der Kontamination der Wahrheitssuche mit Unverwertbarem, in: Herzog/Schlothauer/Wohlers/Wolter (Hrsg.), Rechtsstaatlicher Strafprozess und B&uuml;rgerrechte &#8211; Ged&auml;chtnisschrift f&uuml;r Edda We&szlig;lau, Berlin 2016, S. 269 ff. (S. 271 f.); a. A. Gazeas, &Uuml;bermittlung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an Strafverfolgungsbeh&ouml;rden, Berlin 2014, S. 54 ff.; Hempel, Der Bundestag und die Nachrichtendienste &#8211; eine Neubestimmung durch Art. 45d GG?, Berlin 2014, S. 19.</p>
<p>6 So zu verstehen ist wohl Roth, in: Schenke/Graulich/Ruthig (Hrsg.), Sicherheitsrecht des Bundes, M&uuml;nchen 2014, &sect; 3 BVerfSchG Rdnr. 58 ff.; s. hierzu auch den Beitrag von Kutscha in diesem Heft.</p>
<p>7 So etwa in der Einladung zum &#8222;1. Symposium zum Recht der Nachrichtendienste&#8220; am 3. und 4. November 2016 in Berlin, abrufbar unter <a href="http://www.bmi.bund.de/" target="_blank" rel="noopener">www.bmi.bund.de</a>.</p>
<p>8 N&auml;her dazu Bergemann, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts (Anm. 2), Kap. H Rdnr. 14 f.</p>
<p>9 BVerfGE 133, 277 (327).</p>
<p>10 Vgl. etwa Pieroth/Schlink/Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 8. Aufl., M&uuml;nchen 2014, S. 27.</p>
<p>11 Poscher/Rusteberg, Die Aufgabe des Verfassungsschutzes &#8211; Zur funktionalen Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten, in: Kritische Justiz 2014, S. 57 (S. 62 ff.); M&uuml;ller-Heidelberg, Sch&uuml;tzt der &#8222;Verfassungsschutz&#8220; die Verfassung?, in: Roggan/Busch (Hrsg.) Das Recht in guter Verfassung? &#8211; Festschrift f&uuml;r Martin Kutscha, Baden-Baden 2013, S. 212; wohl auch Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl., T&uuml;bingen 2014, S. 20; a. A. M&ouml;llers, in: ders. (Hrsg.), W&ouml;rterbuch der Polizei, 2. Aufl., M&uuml;nchen 2010, S. 1754; Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl., Heidelberg 2016, S. 271 (&#8222;BfV [&#8230;] mit materiell polizeilichen Aufgaben betraut &#8230;&#8220;); Weisser, Das gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) &#8211; Rechtsprobleme, Rechtsform und Rechtsgrundlage, in: Neue Zeitschrift f&uuml;r Verwaltungsrecht 2011, S. 142 (&#8222;Aktivit&auml;ten der Nachrichtendienste auf dem Gebiet der pr&auml;ventiven Verhinderung von Straftaten &#8230;&#8220;, S. 144).</p>
<p>12 BVerfGE 133, 277 (326).</p>
<p>13 BVerfGE 120, 274 (321).</p>
<p>14 Krit. dazu M&uuml;ller-Heidelberg (Anm. 11), S. 209 f.</p>
<p>15 Krit. dazu Scharmer, Die Neuregelungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes und ihre Auswirkungen auf den Strafprozess &#8211; Eine kritische &Uuml;bersicht, in: Strafverteidiger 2016, S. 323 ff.; Roggan, Straf- und strafprozessrechtliche Aspekte des Einsatzes von Verdeckten Mitarbeitern und V-Leuten nach dem neuen Bundesverfassungsschutzgesetz &#8211; &Uuml;ber die Privilegierung geheimdienstlicher T&auml;tigkeit gegen&uuml;ber strafverfolgender Aufgabenerf&uuml;llung, in: Goltdammer&#8217;s Archiv f&uuml;r Strafrecht 2016, S. 393 ff.; a. A. Bader, Zum Einsatz von Verdeckten Mitarbeitern und von Vertrauensleuten auf Grundlage der neu erschaffenen &sect;&sect; 9a und 9b BVerfSchG, in: Onlinezeitschrift f&uuml;r H&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht 2016, S. 293 ff.</p>
<p>16 Gegen diese war zum Zeitpunkt des Erscheinens dieses Hefts eine Verfassungsbeschwerde unter dem Az. 1 BvR 2354/13 beim Bundesverfassungsgericht anh&auml;ngig.</p>
<p>17 N&auml;her zum Umfang der zu &uuml;bermittelnden Daten Bergemann (Anm. 8), Kap. H Rdnr. 112.</p>
<p>18 Vgl. etwa Bock, in: Schenke/Graulich/Ruthig (Anm. 6), &sect; 23 BVerfSchG Rdnr. 6.</p>
<p>19 Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, Stuttgart 2007, S. 554.</p>
<p>20 Krit. dazu etwa Kutscha, Die Antinomie des Verfassungsschutzes, in: Neue Zeitschrift f&uuml;r Verwaltungsrecht 2013, S. 324 (S. 327).</p>
<p>21 Vgl. <a href="https://www.nsu-watch.info/2016/07/alles-richtig-gemacht-die-ermittlungen-am-4-11-2011-bericht-aus-dem-bundestags-ua/" target="_blank" rel="noopener">https://www.nsu-watch.info/2016/07/alles-richtig-gemacht-die-ermittlungen-am-4-11-2011-bericht-aus-dem-bundestags-ua/</a> .</p>
<p>22 Bock, in: Schenke/Graulich/Ruthig (Anm. 6), &sect; 20 BVerfSchG Rdnr. 1; vgl. auch Droste (Anm. 19), S. 543.</p>
<p>23 So aber Droste (Anm. 19), S. 544.</p>
<p>24 N&auml;her dazu etwa Fischer (Anm. 3), &sect; 138 Rdnr. 9.</p>
<p>25 LG Berlin, Juristenzeitung 1992, 159 = Strafverteidiger 1991, 371; dazu Rem&eacute;, Schm&uuml;cker-Verfahren endg&uuml;ltig eingestellt, in: B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei/CILIP 39 (2/1991), S. 72 ff.</p>
<p>26 Poscher/Rusteberg, in: Kritische Justiz 2014 (Anm. 11), S. 57 (S. 64).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/geheimdienste-und-sicherheitsbehoerden-1/">Geheimdienste und Sicherheitsbehörden</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Demonstranten unter Generalverdacht? &#8211; Funkzellenabfragen als neue Bedrohung der Versammlungsfreiheit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/demonstranten-unter-generalverdacht-funkzellenabfragen-als-neue-bedrohung-der-versammlungsfreihei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 03:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 100 Am Rande einer Demonstration von Neonazis und der Gegendemonstrationen war es am 19. Februar 2011 in Dresden zu zum Teil heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Im Zuge der Aufklärung der damit einhergehenden Straftaten, wie etwa schwerem Landfriedensbruch, Körperverletzungsdelikten etc. (vgl. auch den Artikel von Martin Kutscha auf Seite 127 ff.), beantragte die Dresdener Staatsanwaltschaft [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 100</p>
<p>Am Rande einer Demonstration von Neonazis und der Gegendemonstrationen war es am 19. Februar 2011 in Dresden zu zum Teil heftigen Auseinandersetzungen gekommen. Im Zuge der Aufklärung der damit einhergehenden Straftaten, wie etwa schwerem Landfriedensbruch, Körperverletzungsdelikten etc. (vgl. auch den Artikel von Martin Kutscha auf Seite 127 ff.), beantragte die Dresdener Staatsanwaltschaft eine rückwirkende Abfrage von Nutzerdaten von Telekommunikationen aus Mobilfunkzellen, die sich im Bereich der Auseinandersetzungen befanden.</p>
<p>Nach § 100g Absatz 2 Satz 2 Strafprozessordnung können die Strafverfolgungsbehörden sämtliche, in einem bestimmten Gebiet anfallende Verkehrsdaten (wer mit wem wie lange und von wo elektronisch kommuniziert) aller sich dort aufhaltenden Personen in einer bestimmten Zeitspanne erheben. Zur Aufklärung erheblicher Straftaten ist eine solche Funkzellenabfrage &#8211; mittels richterlicher Anordnung &#8211; erlaubt, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts eines Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.</p>
<p>Die Mobilfunkinfrastruktur erweist sich damit als überaus nützliches Mittel der Sicherheitsbehörden, den Aufenthalt und die Kommunikation von verdächtigen Handynutzern zu ermitteln. Dies geschieht freilich um den Preis einer Erfassung sämtlicher Mobilfunknutzer in dem betreffenden Bereich in einem bestimmten Zeitraum. Oder mit anderen Worten: Je größer das festgelegte Areal ist und je länger der Erfassungszeitraum ist, desto mehr in jeder Hinsicht unverdächtige Bürgerinnen und Bürger müssen sich eine Rasterung daraufhin gefallen lassen, ob sie als Straftäter in Betracht kommen. Und selbstverständlich kann hierbei schon aus technischen Gründen nicht zwischen Telekommunikationen zwischen Normalbürgern und solchen mit besonders zu schützenden Vertrauenspersonen, also Ärzten, Rechtsanwälten, Seelsorgern etc. unterschieden werden.</p>
<h2 class="auto-created">&Uuml;ber eine Million Handydaten in Dresden erfasst</h2>
<p>In Vollzug eines Beschlusses des Amtsgerichts Dresden wurden der Polizei 138.630 Verkehrsdatensätze übermittelt. Diese Datensätze enthielten 65.645 verschiedene Anschlussnummern. Aus diesen Rufnummern wurden anhand von Kriterien wie &#8222;Häufung von Telefonaten&#8220; und &#8222;Aufenthalt an Tatorten des schweren Landfriedensbruchs&#8220; 460 Anschlüsse von verschiedenen Personen und Institutionen ermittelt, aus denen wiederum die Rufnummern von 379 Einzelpersonen ermittelt wurden.</p>
<p>Im Zuge eines Prüfverfahrens des Sächsischen Datenschutzbeauftragten stellte sich im Nachhinein heraus, dass die Polizei auch aus anderem Anlass, nämlich bei sogenannten Strukturermittlungen gegen eine kriminelle Vereinigung (nach § 129 Strafgesetzbuch), gleichfalls zum Mittel einer Funkzellenabfrage gegriffen hatte. Hiervon betroffen waren am Vortag des 19. Februar 2011 auch Funkzellen, die außerhalb des Demonstrationsgeschehens lagen. Hierdurch kamen die Strafverfolger in den Besitz von weiteren 896.072 Verkehrsdatensätzen, die sodann ebenfalls in die Aufklärung der Straftaten im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen am Rande der Neonazi-Demonstration einflossen. Das Landeskriminalamt stellte daraus über 257.000 Rufnummern fest, zu denen es über 40.000 Personen namentlich ermittelte und in einer Datei speicherte. Nach der Logik der Strafverfolgungsbehörden hätten die im § 129-Verfahren tatverdächtigen Personen auch als Tatverdächtige im Verfahren wegen schweren Landfriedensbruchs in Frage kommen können.</p>
<p>Besonders dreist und respektlos gegenüber verfahrensmäßigen Sicherungen durch den bei Funkzellenabfragen obligatorischen Richtervorbehalt zeigte sich die Staatsanwaltschaft bei der Beantragung der Maßnahme: Ihr Antrag vom 22. Februar 2011 war bereits als richterlicher Beschluss mit dem Briefkopf des Amtsgerichts Dresden ausformuliert. Der Antrag wurde sodann von einem Ermittlungsrichter ohne Änderung unterzeichnet und damit zum Anordnungsbeschluss. Als Verfassungsbruch stellt sich dies schon deswegen dar, weil das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die Prüfleistung eines Richters, der einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff anordnet, im Nachhinein rekonstruierbar sein muss. Ob und inwieweit sich der Amtsrichter überhaupt mit dem Sachverhalt und den betroffenen Grundrechten auseinandergesetzt hat, lässt sich angesichts einer solchen Verfahrensweise in keiner Weise nachvollziehen.</p>
<h2 class="auto-created">Polizei&shy;liche &bdquo;Erfolge&ldquo; als Gefahren f&uuml;r die Versamm&shy;lungs&shy;frei&shy;heit</h2>
<p>Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wurden in 76 Verfahren die Bestandsdaten von Beschuldigten erhoben und mit den erhobenen Verkehrsdaten abgeglichen (Stand 23. Juni 2011). Derartige Verkehrsdaten wurden dabei auch in Ermittlungsverfahren wegen (einfacher) Körperverletzung, Beleidigung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und (einfacher) Sachbeschädigung genutzt. Abgesehen davon, dass es sich hierbei durchgängig nicht um Straftaten von erheblicher Bedeutung handelt und die Verwertbarkeit in einem Urteil daher durchaus fraglich ist, zeitigten die Dresdener Funkzellenabfragen doch ermittlerische Erfolge. Diese indessen hatten einen hohen Preis: Die ganz überwiegende Mehrzahl der zunächst erfassten Mobilfunknutzer waren völlig unverdächtige Versammlungsteilnehmer oder gar gänzlich unbeteiligte Passanten, die einfach nur das &#8222;Pech&#8220; hatten, in dem betreffenden Zeitraum und Bereich beispielsweise ein Telefonat geführt oder eine SMS verschickt zu haben. In eben diesem Umstand liegt die grundsätzliche Gefährlichkeit von den hier interessierenden Ermittlungen im Hinblick auf die Versammlungsfreiheit aus Artikel 8 des Grundgesetzes. Diese schützt nicht nur das Recht darauf, an einer Demonstration oder Kundgebung teilnehmen zu dürfen, sondern auch (und gerade!) sich hierzu angstfrei entschließen zu können. Mit dieser Angstfreiheit ist es unvereinbar, damit rechnen zu müssen, <i>aufgrund</i> der Teilnahme an einer Demonstration zum Gegenstand eines wie auch immer gearteten Abgleichs im Rahmen eines gegen andere geführten Strafverfahrens zu werden. Oder anders gewendet: Wer sicher gehen will, nicht in eine solche Rasterung der Mobilfunkteilnehmer im Umfeld einer Versammlung zu geraten, muss Demonstrationen fernbleiben oder aber sein Handy ausschalten und auf diese Weise auf die Ausübung seines Grundrechts auf Telekommunikationsfreiheit verzichten.</p>
<p>Damit lässt sich feststellen: Die Dresdener Funkzellenabfragen zeigen eindrucksvoll, dass die Ermittlungsbehörden durchaus zu unverhältnismäßigen und damit rechtswidrigen Datenerhebungen gegen Zehntausende Bürgerinnen und Bürger greifen, wenn die einschlägigen Regelungen dies nicht ausdrücklich untersagen. Umso dringlicher sind gesetzliche Präzisierungen, die insbesondere auch dem Schutz (hier: des Telekommunikationsgeheimnisses und der Versammlungsfreiheit) von unverdächtigen Bürgern dienen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bericht des Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 8. September 2011, erhältlich als Landtagsdrucksache 5/6787.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/demonstranten-unter-generalverdacht-funkzellenabfragen-als-neue-bedrohung-der-versammlungsfreihei/">Demonstranten unter Generalverdacht? &#8211; Funkzellenabfragen als neue Bedrohung der Versammlungsfreiheit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Straßburger Rüge &#8211; Laxer Umgang mit polizeilicher Gewaltandrohung im Fall »Daschner«</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/strassburger-ruege-laxer-umgang-mit-polizeilicher-gewaltandrohung-im-fall-daschner/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 05:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/strassburger-ruege-laxer-umgang-mit-polizeilicher-gewaltandrohung-im-fall-daschner/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 21 &#8211; 24 Dass Folter und unmenschliche Behandlung ausnahmslos unzul&#228;ssig sind, d&#252;rfte nicht nur in Polizeikreisen als hinreichend gesicherte Rahmenbedingung sicherheitsbeh&#246;rdlicher T&#228;tigkeit gelten. Gleiches gilt f&#252;r die Kenntnis, dass sich ein gegen dieses Verbot versto&#223;ender Amtswalter einer Straftat schuldig macht. Was sollte der Europ&#228;ische Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte (EGMR) also beizutragen haben zur [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/strassburger-ruege-laxer-umgang-mit-polizeilicher-gewaltandrohung-im-fall-daschner/">Straßburger Rüge &#8211; Laxer Umgang mit polizeilicher Gewaltandrohung im Fall »Daschner«</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 21 &#8211; 24</p>
<p>Dass Folter und unmenschliche Behandlung ausnahmslos unzul&auml;ssig sind, d&uuml;rfte nicht nur in Polizeikreisen als hinreichend gesicherte Rahmenbedingung sicherheitsbeh&ouml;rdlicher T&auml;tigkeit gelten. Gleiches gilt f&uuml;r die Kenntnis, dass sich ein gegen dieses Verbot versto&szlig;ender Amtswalter einer Straftat schuldig macht. Was sollte der Europ&auml;ische Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) also beizutragen haben zur Aufarbeitung des Frankfurter Entf&uuml;hrungsfalls, bei dem es um die Androhung von schweren Schmerzen durch den &ouml;rtlichen Polizeivizepr&auml;sidenten Wolfgang Daschner und weiteren Polizeibeamten gegen&uuml;ber dem Entf&uuml;hrer eines Kindes ging (vgl. Heiner Busch,<br />Grundrechte-Report 2004, S. 21 ff. und Grundrechte-Report<br />2005, S. 29)?</p>
<p>Am 1. Juni 2010 erkl&auml;rte die Gro&szlig;e Kammer des EGMR vermeintlich<br />Selbstverst&auml;ndliches: Das absolute Verbot unmenschlicher Behandlung gelte v&ouml;llig unabh&auml;ngig vom Verhalten des Opfers oder der Beweggr&uuml;nde der Beh&ouml;rden und lasse keine Ausnahmen zu. Er befand, dass die unmittelbaren Drohungen gegen den Entf&uuml;hrer des Kindes in der Absicht, Informationen zu erpressen, schwerwiegend genug waren, um als unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zu gelten. Seitdem darf sich der Entf&uuml;hrer zwar nicht als Folteropfer des Polizeivizepr&auml;sidenten f&uuml;hlen, wohl aber als Opfer unmenschlicher Behandlung. In der Sache besteht insoweit kein wesentlicher Unterschied, denn Artikel 3 EMRK verbietet Folter und unmenschliche<br />Behandlung unterschiedslos. Der Gerichtshof kam zu der Auffassung, dass die deutschen Beh&ouml;rden dem Entf&uuml;hrer keine ausreichende Abhilfe f&uuml;r die konventionswidrige Behandlung durch die Polizei gew&auml;hrt hatten. Mit anderen Worten: der justizielle und innerbeh&ouml;rdliche Umgang mit Daschner und den anderen Polizeibeamten lie&szlig; zu w&uuml;nschen &uuml;brig. Hierin liegt das eigentlich Bemerkenswerte der Entscheidung &#8211; nicht bei der Verurteilung der Bundesrepublik wegen des Verhaltens des damaligen Polizeivizepr&auml;sidenten und seiner beteiligten Untergebenen.</p>
<p>Eine Kammer desselben Gerichts hatte zwei Jahre zuvor ebenfalls eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festgestellt, sah diese jedoch durch die Verurteilung Daschners als kompensiert an.</p>
<p>Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 EMRK wies der Gerichtshof gleichwohl &#8211; trotz Versto&szlig;es gegen Artikel 3 &#8211; zur&uuml;ck. Wegen des Gest&auml;ndnisses des Entf&uuml;hrers vor Gericht h&auml;tten die strittig erlangten Beweismittel keine Auswirkung auf das Strafurteil gehabt.</p>
<h2 class="auto-created">Schelte f&uuml;r ein mildes Urteil</h2>
<p>In der Entscheidung vom 1. Juni 2010 hei&szlig;t es, &raquo;dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt<br />hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten sp&auml;ter zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Beh&ouml;rden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 EMRK reagiert hatten.&laquo; Tats&auml;chlich hatte das Landgericht Frankfurt am Main lediglich die Schuld der Polizeibeamten wegen schwerer N&ouml;tigung festgestellt und sich f&uuml;r den Fall einer Wiederholung die Verurteilung zu Geldstrafen<br />vorbehalten (sogenannte &raquo;Geldstrafe auf Bew&auml;hrung&laquo;). Dieses<br />Urteil war selbst in Polizeikreisen als sehr milde Sanktionierung<br />bewertet worden.</p>
<p>Die R&uuml;ge des EGMR ist schon deswegen nicht selbstverst&auml;ndlich, weil sie ein unabh&auml;ngiges Gericht trifft, dessen Urteil selbst &uuml;berhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens in Stra&szlig;burg war. Es l&auml;sst sich also durchaus von einer Urteilsschelte durch die europ&auml;ischen Richterinnen und Richter sprechen.</p>
<p>Ebenso wenig selbstverst&auml;ndlich ist freilich die Kritik am nachtr&auml;glichen Umgang der politischen F&uuml;hrung &#8211; insbesondere! &#8211;&nbsp;mit dem ehemaligen Polizeivizepr&auml;sidenten. Dieser hatte sich zwar einem Disziplinarverfahren zu stellen, &raquo;fiel&laquo; anschlie&szlig;end aber die Karriereleiter nach oben: Nur vier Jahre nach dem Vorfall wurde er zum neuen Pr&auml;sidenten des Hessischen Polizeipr&auml;sidiums f&uuml;r Technik, Logistik und Verwaltung ernannt. Was nun als Akt des &raquo;Hinweglobens&laquo; interpretiert werden k&ouml;nnte, stellte sich tats&auml;chlich als ernst gemeinte Bef&ouml;rderung dar: Der damalige Hessische Innenminister und heutige<br />Ministerpr&auml;sident Volker Bouffier lobte ihn &#8211; nochmals: den T&auml;ter einer unmenschlichen Behandlung &#8211; f&uuml;r seine &raquo;in vielen Bereichen erworbenen Kenntnisse der Polizeiarbeit, seine gro&szlig;e Erfahrung in der Personalf&uuml;hrung und Leitung gro&szlig;er Polizeiorganisationen, verbunden mit einem &uuml;beraus menschlichen F&uuml;hrungsstil&laquo;. In Anbetracht solch zynisch wirkender Feststellungen handelt es sich bei den zitierten Zweifeln der Stra&szlig;burger Richter, ob auf die vors&auml;tzliche Verletzung von Artikel 3 der EMRK angemessen reagiert wurde, um eine eher vorsichtige Wertung. Immerhin stellen sie die Konventionstreue eines<br />heutigen Ministerpr&auml;sidenten in Frage.</p>
<h2 class="auto-created">Ein Webfehler des deutschen Rechts</h2>
<p>Dass der mittlerweile pensionierte Spitzenbeamte Daschner durch die strafgerichtliche Verurteilung nicht automatisch seinen&nbsp;Beamtenstatus (einschlie&szlig;lich Pensionsanspr&uuml;che) verloren hat, ist auch das Ergebnis einer L&uuml;cke im deutschen Strafrecht. Denn w&auml;hrend er &raquo;nur&laquo; wegen Verleitung eines Untergebenen zu einer N&ouml;tigung belangt wurde, h&auml;tte eine Verurteilung wegen Verleitung zu einer Aussageerpressung nach &sect; 343 Strafgesetzbuch wegen der dort vorgesehenen Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr durchaus sehr viel wahrscheinlicher diese Konsequenz haben k&ouml;nnen. Zu diskutieren w&auml;re allenfalls noch gewesen, ob es sich bei der Tat um einen &raquo;minder schweren Fall&laquo; gehandelt haben k&ouml;nnte. Indessen erfasst diese Vorschrift keine Taten, die im Rahmen von gefahrenabwehrender Polizeiarbeit begangen werden, sondern nur solche im Rahmen von Straf-, Bu&szlig;geld- oder Disziplinarverfahren. Man darf durchaus von<br />einer nur unvollkommenen strafrechtlichen Absicherung des<br />absolut geltenden Verbots von Folter und unmenschlicher Behandlung<br />im deutschen Strafrecht sprechen. Diesen Webfehler kann freilich nur der Gesetzgeber beseitigen. Die Stra&szlig;burger R&uuml;ge darf getrost als entsprechende Ermunterung verstanden werden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Europ&auml;ischer Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte, Pressemitteilung<br />Nr. 439 und Urteil vom 1. 6. 2010 in der Rechtssache G&auml;fgen gegen<br />Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 22978/05), abrufbar<br />unter <a href="http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof" target="_blank" rel="noopener">www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof</a></p>
<p>Herzog, Felix/Roggan, Fredrik, Zu einer Reform der Strafbarkeit<br />wegen Aussageerpressung &ndash; &sect; 343 StGB, in: <i>Goltdammer&rsquo;s Archiv<br />f&uuml;r Strafrecht</i> 2008, S. 142 ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/strassburger-ruege-laxer-umgang-mit-polizeilicher-gewaltandrohung-im-fall-daschner/">Straßburger Rüge &#8211; Laxer Umgang mit polizeilicher Gewaltandrohung im Fall »Daschner«</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Karlsruhe und Politik</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/210/publikation/karlsruhe-und-politik/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 29 Oct 2010 05:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 29/30 Schl&#246;gel, Martina: Das Bundesverfassungsgericht im Politikfeld Innere Sicherheit. Peter Lang 2010, 27,80 &#8364;, 160 S. Bei der hier zu besprechenden Schrift handelt es sich &#8211; wie bereits der Titel nahe legt &#8211; um eine politikwissenschaftliche Abhandlung. Die Autorin w&#228;hlt deshalb eine Betrachtung der Spruchpraxis des obersten deutschen Gerichts, die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 210 (3/2010), S. 29/30</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/schloegel.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4127 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/schloegel.jpg" alt="Karlsruhe und Politik" width="286" height="421" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/schloegel.jpg 286w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/schloegel-229x337.jpg 229w" sizes="(max-width: 286px) 100vw, 286px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p><i>Schl&ouml;gel, Martina: <br />Das Bundesverfassungsgericht im Politikfeld Innere Sicherheit. Peter Lang 2010, 27,80 &#8364;, 160 S.</i></p>
<p>Bei der hier zu besprechenden Schrift handelt es sich &#8211; wie bereits der Titel nahe legt &#8211; um eine politikwissenschaftliche Abhandlung. Die Autorin w&auml;hlt deshalb eine Betrachtung der Spruchpraxis des obersten deutschen Gerichts, die der vor allem juristisch gepr&auml;gten Sicht vieler Aktiver der Humanistischen Union auf Karlsruhe allenfalls entfernt &auml;hnelt. Schon deswegen bietet das Buch &#8211; soviel sei vorweggenommen &#8211; eine reizvolle Lekt&uuml;re.</p>
<p>In methodischer Hinsicht umrei&szlig;t Schl&ouml;gel zun&auml;chst die wesentlichen Debatten, die den Untersuchungsgegenstand charakterisieren. Hierzu z&auml;hlt auch eine skizzenhafte Vorstellung der im Politikfeld Innere Sicherheit wichtigen Diskurse. Dies war einleitend erforderlich, weil sodann eine &#8211; ansonsten kaum nachvollziehbare &#8211; Fokussierung auf das Bundesverfassungsgericht als rechtliche Kontrollinstanz der Legislative erfolgt. Diese besteht in der Untersuchung der Frage, auf welche Weise sich seine T&auml;tigkeit im Einzelnen auf (andere?) politische Akteure auswirkt und wie das Selbstverst&auml;ndnis der Verfassungsrichter einzusch&auml;tzen ist. Immerhin war in der j&uuml;ngeren Vergangenheit der Vorwurf selbst aus den Reihen der Karlsruher Richter zu vernehmen, dass das Gericht das Gebot der Zur&uuml;ckhaltung gegen&uuml;ber der gesetzgebenden Gewalt verletzt und sich Kompetenzen angema&szlig;t habe, indem es &uuml;ber den vom Fall her gebotenen Pr&uuml;fungsumfang hinausgegangen sei (so die Richterin Haas in ihrem abweichenden Votum zur Rasterfahndungsentscheidung &#8211; BVerfGE 115, 320 ff.). In diesem Sinne h&auml;tte das Gericht &#8222;judicial activism&#8220; betrieben (S. 36 f.). Mit diesen Er&ouml;rterungen f&uuml;hrt die Autorin den Leser / die Leserin auf ihre zentrale Frage hin: Wie politisch ist die Judikatur des Bundesverfassungsgerichts bzw. wie ist sie motiviert?</p>
<p>Einer der Hauptteile der Arbeit befasst sich mit einzelnen Entscheidungen, deren Auswahl sich an der angenommenen Relevanz f&uuml;r diese Leitfrage orientierte (S. 47 ff.). Jeweils wird kurz der diskursive und &#8211; soweit erforderlich &#8211; legislative Kontext einer Entscheidung aufbereitet und sodann ihr Inhalt referiert. Schlie&szlig;lich werden die medialen und rechtswissenschaftlichen Reaktionen auf die Judikatur skizziert. Das gelingt Schl&ouml;gel jeweils auf jeweils drei bis vier Seiten, womit sie gleichzeitig vermittelt, dass es ihr jeweils lediglich auf eine komprimierte Zusammenfassung ankam. Gerade diese Pr&auml;gnanz macht ihre Arbeit aber lesenswert f&uuml;r eine breitere (und eben gerade nicht nur juristisch geschulte) Leserschaft. Aber auch der Jurist sollte dieses Kapitel nur dann &uuml;berbl&auml;ttern, wenn ihm aus fr&uuml;herer Befassung mit dem zweiten Abh&ouml;r-Urteil (BVerfGE 67, 157 ff.) beispielsweise noch gel&auml;ufig ist, dass vor der Einf&uuml;hrung der sog. strategischen Telefon&uuml;berwachung zur Fr&uuml;herkennung von Angriffen auf die BRD erwogen worden war, ein Geheimgesetz vom Bundestag verabschieden zu lassen, dessen Inhalt nicht einmal den Parlamentariern bekannt gewesen w&auml;re (S. 50 f).</p>
<p>In chronologischer Reihenfolge werden zun&auml;chst das Volksz&auml;hlungsurteil und sodann die 14 wichtigsten, auf das Sicherheitsrecht bezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bis hin zur einstweiligen Beschr&auml;nkung der Nutzung der Vorratsdaten dargestellt. Dabei h&auml;tte man sich freilich eine wenigstens kurze Begr&uuml;ndung gew&uuml;nscht, weshalb mit der Geburtsstunde des modernen Datenschutzes (BVerfGE 65, 1 ff.) begonnen wurde und fr&uuml;here Entscheidungen, etwa das Erste Abh&ouml;r-Urteil von 1970 (BVerGE 30, 1 ff.) au&szlig;er Betracht bleiben.</p>
<p>Schlie&szlig;lich gelangt Schl&ouml;gel zum eigentlichen Kern ihrer Untersuchung: Der Frage danach, welche Wechselbeziehungen zwischen politischem Raum einerseits und Verfassungsrichtern andererseits bestehen. Hier wendet sie sich zun&auml;chst theoretischen Erkl&auml;rungsmodellen zu und erl&auml;utert zun&auml;chst &#8211; offenbar in Ermangelung europ&auml;ischer Untersuchungen &#8211; mit dem &#8222;spieltheoretischen Ansatz&#8220; des us-amerikanischen Politologen Vanberg, der &#8211; kurz gefasst &#8211; davon ausgeht, dass Verfassungsrichter, indem sie eine Entscheidung f&auml;llen, hoffen, Einfluss auf das jeweilige Politikfeld nehmen zu k&ouml;nnen, oder zumindest den politischen Rahmen beeinflussen zu k&ouml;nnen (S. 101 f.). Letztlich liefe dies auf ein kalkuliertes Wechselspiel zwischen politischen Mehrheiten bzw. der Legislative und Verfassungsgerichtsbarkeit hinaus. Im Anschluss hieran wird eine Weiterentwicklung dieses Ansatzes beschrieben, die in der &#8211; kaum zu bestreitenden &#8211;&nbsp; Erkenntnis besteht, dass das Bundesverfassungsgericht als Institution seinerseits mehr oder weniger stark von seinem politischen Umfeld beeinflusst wird und seine M&ouml;glichkeit, Politik zu gestalten, letztlich von der F&auml;higkeit der Verfassungsrichter abh&auml;nge, ihre Entscheidungen an das politische Umfeld anzupassen. Hierzu sei das Gericht durchaus auf eine gesellschaftliche Wertsch&auml;tzung angewiesen (S. 106 ff.). Ein letzter, von Schl&ouml;gel referierter Ansatz will letztgenannte &#8222;Aktivierung der &ouml;ffentlichen Unterst&uuml;tzung&#8220; ausblenden, weil schon das Verh&auml;ltnis zwischen diffuser und spezifischer, also entscheidungsbezogener Unterst&uuml;tzung der Institution weitgehend unbekannt sei (S. 110 ff.).</p>
<p>Mit diesen theoretischen Ans&auml;tzen gelangt Schl&ouml;gel auf die Zielgerade ihrer Untersuchung und betrachtet 14 Entscheidungen im Hinblick auf die m&ouml;gliche Motivation der Verfassungsrichter (S. 115 ff.). Bei den Freiheitsrechten (die Zust&auml;ndigkeit liegt insoweit prim&auml;r bei dem ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts) sieht sie eine &#8222;geringe Zur&uuml;ckhaltung&#8220; der Karlsruher Kontrolleure, und zwar speziell seit der Entscheidung zum Lauschangriff vom 3.3.2004 (BVerfGE 109, 279 ff.). Und schlie&szlig;lich fragt sie nach den Gr&uuml;nden eines von vielen Rechtswissenschaftlern konstatierten Wandels in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und speziell des Ersten Senats. Hierbei greift sie auch auf Interviews mit amtierenden und ehemaligen Richtern des Bundesverfassungsgerichts zur&uuml;ck und &uuml;berpr&uuml;ft deren Aussagen anhand der theoretischen Erkl&auml;rungsmodelle. Schl&ouml;gels Ergebnis: Die Richterinnen und Richter sehen sich durchaus als Wahrer des Rechtsstaats und scheuen weder in pers&ouml;nlicher Hinsicht noch institutionell einen Widerspruch zu legislativen Entscheidungen. Zugleich weichen sie nach Schl&ouml;gel aber regelm&auml;&szlig;ig der offenen Konfrontation mit dem Gesetzgeber aus (S. 130).</p>
<p>Der Autorin gelingt mit ihrer Arbeit der Einstieg in einen Diskurs, der auch in der Humanistischen Union gelegentlich zu Kontroversen f&uuml;hrt: Wie sehr darf sich eine B&uuml;rgerrechtsorganisation auf Karlsruhe &#8222;verlassen&#8220; bzw. die Judikatur der &#8222;Roten Roben&#8220; zum Ausgangspunkt ihrer Arbeit machen? Eine Antwort auf diese Frage gibt Schl&ouml;gel selbstverst&auml;ndlich nicht. Aber sie leistet einen wichtigen Beitrag zu einem erst am Anfang stehenden Diskurs &uuml;ber die Stellung, Funktion und Funktionsweise des Bundesverfassungsgerichts im Politikfeld Innere Sicherheit.</p>
<p><i>Fredrik Roggan <br />ist stellv. Bundesvorsitzender der HU<br /></i></p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Zentralisierter Anti-Terror &#8211; Das neue BKA-Gesetz als rechtsstaatliche Heimsuchung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/zentralisierter-anti-terror-das-neue-bka-gesetz-als-rechtsstaatliche-heimsuchung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 May 2009 00:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 176 Es wurde als wichtigstes Sicherheitsgesetz der laufenden Legislaturperiode bezeichnet: Das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt. Nachdem eine Sachverständigenanhörung im Bundestag am 15. September 2008 erhebliche Kritik am entsprechenden Entwurf offenbart hatte, wurde es erst über den &#8222;Umweg&#8220; der Einschaltung des Vermittlungsausschusses verabschiedet &#8211; und brachte [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 176</p>
<p>Es wurde als wichtigstes Sicherheitsgesetz der laufenden Legislaturperiode bezeichnet: Das Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt. Nachdem eine Sachverständigenanhörung im Bundestag am 15. September 2008 erhebliche Kritik am entsprechenden Entwurf offenbart hatte, wurde es erst über den &#8222;Umweg&#8220; der Einschaltung des Vermittlungsausschusses verabschiedet &#8211; und brachte damit eine Änderung der deutschen Sicherheitsarchitektur auf den Weg, deren Konsequenzen den wenigsten Abgeordneten bei der Abstimmung bewusst gewesen sein dürften.</p>
<h2 class="auto-created">Zust&auml;ndigkeitsverschiebungen</h2>
<p>Schon bisher war das Bundeskriminalamt (BKA) mit der Bekämpfung des Terrorismus betraut, nämlich als Ermittlungsbehörde der Generalbundesanwältin im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Hier war es auch in präventiver Mission tätig, denn das deutsche Strafrecht stellt schon die bloße Mitgliedschaft in Vereinigungen mit krimineller Zielsetzung (vgl. etwa die §§ 129 ff. StGB) unter Strafe &#8211; ohne dass eine konkret gefährdende Straftat tatsächlich bereits begangen sein müsste. Es lässt sich also nicht sagen, dass das BKA mit präventiver Terrorabwehr bisher nichts zu tun gehabt hätte. Nun aber ist das Amt auch dann zuständig, wenn eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landesbehörde nicht erkennbar ist oder eine (oberste) Landesbehörde um eine Übernahme ersucht. Ausdrücklich heißt es im neuen § 4a des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) weiter, dass es im Rahmen dieser Aufgabe auch bestimmte Straftaten verhüten darf, es also zu einer konkreten Gefahr gar nicht erst kommen lassen muss. Was sich in präventiver Logik als überaus konsequent darstellen mag, offenbart seine grundsätzliche Zweifelhaftigkeit bei einer näheren Betrachtung. Denn mit der Straftatenverhütung wird das sog. Gefahrenvorfeld eröffnet &#8211; und das BKA auch dann schon tätig, wenn eine Gefahr überhaupt noch nicht absehbar bzw. eine Straftat noch nicht einmal versucht ist. Das Amt wird sich also in Zukunft auch um solche Sachverhalte kümmern (dürfen), die niemals zu einem polizeilichen Einschreiten Anlass geben werden. Damit wird eine nicht bestimmbare Vielzahl von Unverdächtigen &#8211; bzw. allenfalls <i>potentiellen </i>Störern &#8211; zu Zielpersonen.</p>
<h2 class="auto-created">Mangel&shy;hafter Kernbe&shy;reichs&shy;schutz</h2>
<p>Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum so genannten großen Lauschangriff vom 3. März 2004 steht fest, dass eine Person den Anspruch auf Achtung ihrer Intimsphäre auch dann nicht verliert, wenn sie unter Straftatverdacht steht. Ausdrücklich wurde hier die Unantastbarkeit des Kernbereichs privater Lebensgestaltung proklamiert. Die Achtung dieser Sphäre darf keinesfalls den Sicherheitsbehörden überlassen werden. Vielmehr verlangt das Bundesverfassungsgericht, dass der Gesetzgeber den Schutz der Intimsphäre gesetzlich verankern muss. Diesem Erfordernis wird das neue BKA-Gesetz nicht gerecht.</p>
<p>Für manche Maßnahmen, beispielsweise Lauschaktionen außerhalb von Wohnungen, enthält sich das Gesetz jeglicher Reglementierung. Es ist den BKA-Ermittlern also nicht untersagt, beispielsweise das im Park gesprochene Wort zwischen vertrauten Personen auch dann mitzuhören, wenn dort intimste Angelegenheiten besprochen werden. Ebenso wenig ist es V-Leuten und Verdeckten Ermittlern verboten, an &#8222;kernbereichsrelevanter Kommunikation&#8220; teilzunehmen. Es ist offensichtlich, dass sich diese gesetzgeberischen Unterlassungen nicht mit dem genannten Schutzkonzept des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren lassen.</p>
<p>Ein geradezu bewusstes Umgehen der Karlsruher Vorgaben stellt es dar, dass bei Online-Durchsuchungen und Telekommunikationsüberwachungen ein Überwachungsverbot nur dann eingreift, wenn zu erwarten ist, dass <i>allein </i>Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden. Dass aber auf einem privaten Computer ausschließlich solche Informationen gespeichert sind, ist ebenso realitätsfern wie die Annahme, dass ein Telefonanschluss ausschließlich zu Gesprächen über Einzelheiten eines Ehelebens genutzt wird. Mit anderen Worten: Der Schutz der Privatsphäre soll nach Vorstellung der Parlamentarier im Bundestag leer laufen. Dieser vorsätzliche Verfassungsverstoß veranlasste einen ehemaligen Richter des Bundesverfassungsgerichts, der an der Rechtsprechung zum Kernbereichsschutz maßgeblich beteiligt war, zu einem bemerkenswerten &#8211; und, soweit ersichtlich einmaligen &#8211; Hinweis: Im Aufsatz in einer juristischen Fachzeitschrift schrieb Wolfgang Hoffmann-Riem dem Gesetzgeber ins Stammbuch, dass mit entsprechenden Wendungen in Sicherheitsgesetzen der vom höchsten deutschen Gericht gemeinte Kernbereichsschutz &#8222;ausgehebelt&#8220; werde. Ein noch schlechteres Zeugnis für den Gesetzgeber ist kaum vorstellbar.</p>
<h2 class="auto-created">Straf&shy;ver&shy;tei&shy;diger ist nicht gleich Rechts&shy;an&shy;walt</h2>
<p>Die so genannten Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Ärzte, Therapeuten oder auch Journalisten bedürfen im Interesse der Allgemeinheit von Verfassungs wegen des besonderen Schutzes vor Überwachungsmaßnahmen. Diese Erkenntnis hat sich das neue BKA-Gesetz nur in eingeschränkter Form zu eigen gemacht. Strafverteidiger genießen nunmehr einen absoluten Schutz, während andere Rechtsanwälte sich Überwachungsmaßnahmen bei Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gefallen lassen müssen. Dabei lässt sich die rechtsberatende Tätigkeit eines Anwalts im Einzelfall kaum von einer solchen des Strafverteidigers unterscheiden &#8211; die Grenzen sind oft fließend.</p>
<p>Auch &#8211; beispielsweise &#8211; Ärzte und Journalisten dürfen sich nicht sicher sein, von Lauschaktionen bis in ihre Praxen und Büros hinein ausnahmslos verschont zu bleiben. Diese Ungleichbehandlung der in § 53 der Strafprozessordnung genannten Zeugnisverweigerungsberechtigten führt nicht nur zu einem Zwei-Klassen-Schutz vor staatlichen Überwachungsmaßnahmen, sondern auch zum Verlust der Gewissheit bei jedermann, sich im Gespräch mit dem Scheidungsanwalt oder Gynäkologen vor unerwünschten Mithörern ausnahmslos unbelauscht zu fühlen. Diesen rechtsstaatlichen Kollateralschaden hat der Bundestag aber offenkundig bewusst gewollt.</p>
<h2 class="auto-created">Raster&shy;fahn&shy;dung, Sp&auml;hangriff &amp; Co.</h2>
<p>&#8222;Unter dem Dach&#8220; der erweiterten Zuständigkeit des BKA finden sich nahezu alle Befugnisse, die auch aus dem Landespolizeirecht bekannt sind. Hierzu gehören die kurzfristige Freiheitsentziehung, die Wohnungsdurchsuchung, die längerfristige Observation, der Einsatz von V-Leuten und Verdeckten Ermittlern ebenso wie die chronisch erfolglose Rasterfahndung, die Telekommunikationsüberwachung, der Lausch- und Spähangriff sowie die im Gesetzgebungsverfahren in besonderer Weise umstrittene Onlinedurchsuchung (vgl. dazu Erhard Denninger, Neues Computergrundrecht?, S. 20 ff.).</p>
<p>Viele dieser Überwachungsbefugnisse schlummern im Landespolizeirecht einen Dornröschenschlaf und werden &#8211; wenn überhaupt &#8211; nur höchst selten angewendet. Die Gründe hierfür liegen vor allem in mangelnden finanziellen, personellen und technischen Ressourcen bei den Länderpolizeien. Auf einen solchen faktischen Schutz vor einer regelmäßigen Anwendung von Überwachungsbefugnissen sollte man im Falle des BKA nicht hoffen: Die aktuell zu beobachtende &#8222;Aufrüstung&#8220; der Wiesbadener Behörde dürfte vielmehr dazu führen, dass ein Lauschangriff kaum jemals an fehlenden Wanzen oder Richtmikrophonen scheitern wird.</p>
<p>Ebenso nahe liegend ist die zeitgleiche Anwendung mehrerer Überwachungsmethoden, was seinerseits die Gefahr der Ermittlung von umfassenden Persönlichkeitsprofilen in sich birgt. Eine solche Rundum-Ausforschung aber ist, wie das Bundesverfassungsgericht inzwischen wiederholt festgestellt hat, mit der Menschenwürdegarantie des Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz unvereinbar und daher zu verhindern. Ein entsprechendes Verbot findet sich im BKA-Gesetz indes nicht.</p>
<p>Auch anderweitig besteht Anlass zu notwendiger Kritik. Im Falle der Rasterfahndung hätte bereits ihre vielfach unter Beweis gestellte Ineffizienz einen Verzicht nahe gelegt. Überdies hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahre 2006 die Maßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Abwehr von konkreten (also tatsächlich bestehenden) Gefahren beschränkt. Diese Rechtsprechung hat zu einer erheblichen Einschränkung ihrer Anwendbarkeit geführt: Eine &#8222;nur&#8220; allgemeine Bedrohungslage, wie sie nach dem 11. September 2001 bestand (und heute noch besteht?), darf mit ihrer Hilfe <i>nicht </i>aufgeklärt werden. Allerdings handelt es sich bei der Rasterfahndung um eine Methode, die &#8211; wenn überhaupt &#8211; zu den so genannten Strukturermittlungen, und aufgrund ihrer zeitlichen Aufwändigkeit kaum zur Abwehr unmittelbar bestehender Gefahren, taugt. Da der Bundestag die gelegentliche Rasterung der Bevölkerung aber nicht der Rechtsgeschichte überantworten wollte, erlaubte er sie auch dann, &#8222;wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass eine bestimmte Straftat begangen werden soll&#8220;. Mit anderen Worten: Auch dann, wenn eine konkrete Gefahr <i>möglicherweise</i> in Zukunft eintreten <i>könnte</i>, ist der Datenabgleich gestattet. Auch hierbei handelt es sich um nicht weniger als die bewusste Missachtung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben.</p>
<h2 class="auto-created">Weitere Arbeit f&uuml;r die Karlsruher Richter</h2>
<p>Es entwickelte sich in den vergangenen Jahren schon beinahe zum Ritual, dass die Gesetzgeber in Bund und Ländern um eine Zurechtweisung durch das Bundesverfassungsgericht betteln. Nachhaltige Lernerfolge sind durch die Nachhilfen in Sachen Lauschangriff, Telekommunikationsüberwachung, Rasterfahndungen, Luftsicherheitsgesetz und Onlinedurchsuchungen allerdings nicht zu verzeichnen gewesen. Und deshalb mussten auch gegen das neue BKA-Gesetz bereits mehrere Verfassungsbeschwerden angekündigt werden. Es ist in Anbetracht seiner offensichtlichen verfassungsrechtlichen Unzulänglichkeiten lediglich eine Zeitfrage, bis Karlsruhe auch das BKA-Gesetz auf den Boden des Grundgesetzes wird zurückholen müssen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/zentralisierter-anti-terror-das-neue-bka-gesetz-als-rechtsstaatliche-heimsuchung/">Zentralisierter Anti-Terror &#8211; Das neue BKA-Gesetz als rechtsstaatliche Heimsuchung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>„Ein beispielloser Vertrauensbruch“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/ein-beispielloser-vertrauensbruch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 18 Dec 2008 15:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: Sonstige]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungen: Berichte]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Deutsche Telekom erh&#228;lt BigBrotherAward 2008 in der Kategorie &#8222;Arbeitswelt und Kommunikation&#8220;. Aus: MItteilungen Nr. 203, S. 21 Am 25. Oktober wurden in Bielefeld die diesj&#228;hrigen BigBrotherAwards verliehen. Zum elften Mal zeichneten der Foebud und sechs weitere Datenschutzorganisationen staatliche Beh&#246;rden und Firmen mit dem Negativpreis f&#252;r Datenkraken aus. F&#252;r die Humanistische Union nahm in diesem Jahr [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Deutsche Telekom erh&auml;lt BigBrotherAward 2008 in der Kategorie &bdquo;Arbeitswelt und Kommunikation&ldquo;. Aus: MItteilungen Nr. 203, S. 21</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bba.jpeg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-4221 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bba-600x148.jpeg" alt="&bdquo;Ein beispielloser Vertrauensbruch&ldquo;" width="600" height="148" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bba-600x148.jpeg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bba-450x111.jpeg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/bba.jpeg 760w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>Am 25. Oktober wurden in Bielefeld die diesj&auml;hrigen BigBrotherAwards verliehen. Zum elften Mal zeichneten der Foebud und sechs weitere Datenschutzorganisationen staatliche Beh&ouml;rden und Firmen mit dem Negativpreis f&uuml;r Datenkraken aus. F&uuml;r die Humanistische Union nahm in diesem Jahr erneut Fredrik Roggan an den Jurysitzungen zur Auswahl der &bdquo;besten&ldquo; Preistr&auml;ger teil. Er hielt bei der Preisverleihung die nachfolgend wiedergegebene Laudatio f&uuml;r die Auszeichnung in der Kategorie Arbeitswelt und Kommunikation. </p>
<p>Der BigBrotherAward 2008 in der Kategorie &bdquo;Arbeitswelt und Kommunikation&ldquo; geht an die Deutsche Telekom AG f&uuml;r die illegale Nutzung von Telefonverbindungsdaten zur Bespitzelung von Telekom-Aufsichtsr&auml;ten und Journalisten.<br />Die Deutsche Telekom AG hat sich vors&auml;tzlich gleich &uuml;ber mehrere Gesetze hinweggesetzt und damit dem Vertrauen in das Telekommunikationsgeheimnis, die Pressefreiheit und den Datenschutz einen empfindlichen und m&ouml;glicherweise bleibenden Schaden zugef&uuml;gt.</p>
<p>Die Rechtsverletzungen lassen sich n&uuml;chtern aufz&auml;hlen: Der Konzern hat sich intern an Daten vergriffen, deren Verwendung zu Ermittlungszwecken ansonsten nur mit richterlichem Beschluss m&ouml;glich ist. Mehrere Hunderttausend Telefon- und Mobilfunkdatens&auml;tze von eigenen Aufsichtsr&auml;ten und Journalisten wurden illegal ausgewertet, um herauszufinden, auf welchem Wege vertrauliche Informationen an Medien gelangt waren.</p>
<p>Unklar ist noch, wer den Auftrag hierzu gegeben hat; unklar ist auch noch, ob sich die Telekom zudem unberechtigt der Datens&auml;tze anderer Mobilfunkbetreiber bedient hat; inzwischen ist bereits von einem Verdacht die Rede, dass sogar die Email-Korrespondenz von Arbeitnehmervertretern mitgelesen wurde. All dies wird &uuml;berpr&uuml;ft werden und Konsequenzen nach sich ziehen.</p>
<p>Doch auf einer &uuml;bergeordneten Ebene sind die Details nachrangig. Denn es geht bei diesem Skandal um ganz Grunds&auml;tzliches: Hier hat ein Konzern, der per Gesetz verpflichtet ist das Telekommunikationsgeheimnis zu wahren, dieses aus purem Eigeninteresse gebrochen. Dies muss jedem B&uuml;rger vor dem Hintergrund der vom Bundestag beschlossenen Vorratsdatenspeicherung Anlass zu gr&ouml;&szlig;ter Sorge geben. Per Gesetz ist die Telekom seit Anfang 2008 verpflichtet, alle Verbindungsdaten f&uuml;r sechs Monate zu speichern und unter bestimmten Voraussetzungen an Sicherheitsbeh&ouml;rden herauszugeben. Nun m&uuml;ssen wir erkennen, dass ausgerechnet die H&uuml;terin dieser vertraulichen Daten geltende Gesetze &uuml;ber Jahre und im gro&szlig;en Stil ignoriert und ausgehebelt hat. Ein beispielloser Vertrauensbruch.</p>
<p>Auch das Grundrecht der Pressefreiheit wurde von der Telekom verletzt: die Beobachtung von Journalisten, Maulw&uuml;rfe in Redaktionen, das Abgleichen von Verbindungsdaten &ndash; nichts lie&szlig; der Konzern in den vergangenen Jahren aus. Welch ein Schaden f&uuml;r diesen Grundpfeiler unserer Demokratie, in der die kritische Berichterstattung grundrechtlich garantiert ist und ma&szlig;geblich auf dem Vertrauensverh&auml;ltnis zwischen Informant und Journalist beruht.</p>
<p>Dass im Telekomspitzelskandal Verst&ouml;&szlig;e gegen das Datenschutzgesetz vorliegen, braucht nicht weiter erl&auml;utert zu werden. In Anbetracht der Dreistigkeit der Vorgehensweise muss aber wohl die Frage erlaubt sein, ob wir in Sorge sein m&uuml;ssen, wenn eine Telekom-Tochter namens SAF Solutions selbst mit Daten handelt, unter anderem mit den Daten ihres Mutterkonzerns, die deren Kunden durch pauschales Akzeptieren des Kleingedruckten in ihren Telefonvertr&auml;gen freigeben. Nun ist j&uuml;ngst auch noch der zwei Jahre zur&uuml;ckliegende Verlust von 17 Millionen T-Mobile-Kundendatens&auml;tzen und kurz darauf von 30 Millionen Bankverbindungen bekannt geworden. Die Kette der Negativ-Nachrichten rei&szlig;t nicht ab.</p>
<p>Welche Konsequenzen m&uuml;ssen wir aus solchen Nachrichten ziehen? Und welche Konsequenzen m&uuml;ssen wir f&uuml;r die betroffenen Unternehmen fordern? &Uuml;ber eines m&uuml;ssen wir uns klar sein: Datenschutzverletzungen sind keine Kavaliersdelikte. Sie zerst&ouml;ren Vertrauen und Vertraulichkeit, die Basis f&uuml;r einen angstfreien Austausch von Gedanken und damit die Basis einer demokratischen Gesellschaft. In einem Konzern wie der Telekom steht viel auf dem Spiel, denn das Vertrauen zwischen Unternehmen und Kunden, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Basis jedes wirtschaftlichen Erfolges.</p>
<p>Das Thema Datenschutz und Datensicherheit braucht einen h&ouml;heren Stellenwert im Unternehmen wie auch in unserer Gesellschaft. Die Gesetzgebung darf nicht l&auml;nger weit hinter dem technologischen Fortschritt und den M&ouml;glichkeiten unserer digitalen Welt her hinken. Die Telekom m&uuml;sste als Telekommunikations-Riese die erste sein, sich daf&uuml;r einzusetzen.</p>
<p>Stattdessen hat sie durch ihr r&uuml;cksichtsloses Hinweggehen &uuml;ber geltende Gesetze und die Rechte ihrer Mitarbeiter, Kunden und &uuml;ber sie berichtenden Journalisten beispielhaft vorgef&uuml;hrt, welch skrupellose Denkweise sich in vielen oberen Konzernetagen breit gemacht hat. Daf&uuml;r geb&uuml;hrt ihr ohne Zweifel der diesj&auml;hrige BigBrotherAward. Herzlichen Gl&uuml;ckwunsch, Deutsche Telekom AG.</p>
<p><i>Fredrik Roggan ist stellvertretender <br /></i><i>Bundesvorsitzender der Humanistischen Union</i></p>
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		<title>Auf dem Weg zu einer Bundesgeheimpolizei</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/201/publikation/auf-dem-weg-zu-einer-bundesgeheimpolizei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Aug 2008 12:43:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[BKA-Reform 2008]]></category>
		<category><![CDATA[Online-Durchsuchung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gesetzentwurf zur Reform des Bundeskriminalamtes. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 1/2 Am 20. Juni 2008 fand im Deutschen Bundestag die erste Lesung der Novelle des Bundeskriminalamtsgesetzes statt. Die mit dem Gesetz geplante Aufwertung der Beh&#246;rde stellt f&#252;r die Bundesregierung eines der gr&#246;&#223;ten sicherheitspolitischen Vorhaben dieser Legislaturperiode dar. Demnach soll das BKA f&#252;r die Abwehr terroristischer [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Gesetzentwurf zur Reform des Bundeskriminalamtes. Aus: Mitteilungen Nr. 201, S. 1/2</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1.gif" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3340 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-468x450.gif" alt="Auf dem Weg zu einer Bundesgeheimpolizei" width="468" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-468x450.gif 468w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-768x739.gif 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-780x750.gif 780w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-624x600.gif 624w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/titelbild2-1-350x337.gif 350w" sizes="(max-width: 468px) 100vw, 468px" /></a></span></p>
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<p><i>Am 20. Juni 2008 fand im Deutschen Bundestag die erste Lesung der Novelle des Bundeskriminalamtsgesetzes statt. Die mit dem Gesetz geplante Aufwertung der Beh&ouml;rde stellt f&uuml;r die Bundesregierung eines der gr&ouml;&szlig;ten sicherheitspolitischen Vorhaben dieser Legislaturperiode dar. Demnach soll das BKA f&uuml;r die Abwehr terroristischer Gefahren zust&auml;ndig werden, sofern diese einen internationalen Bezug haben. Dazu werden der Beh&ouml;rde Zwangsbefugnisse und zahlreiche geheimdienstliche Ermittlungsmethoden zugestanden, so auch die umstrittenen Online-Durchsuchungen. Trotz der breiten Kritik, die das Vorhaben bereits im Vorfeld erfuhr, will die gro&szlig;e Koalition das Gesetz im Herbst verabschieden. F&uuml;r September ist eine parlamentarische Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung geplant, an der mit Prof. Dr. Martin Kutscha und Dr. Fredrik Roggan zwei Vertreter der Humanistischen Union teilnehmen werden.</i></p>
<p>Mit dem Gesetz soll erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik eine zentrale Beh&ouml;rde mit Aufgaben der Gefahrenabwehr betraut werden, die zum Teil weit in das Vorfeld konkreter Rechtsgutsbeeintr&auml;chtigungen reichen. W&uuml;rde der gegenw&auml;rtig diskutierte Entwurf zum Gesetz, w&auml;ren in Zukunft mit zahlreichen Ermittlungsbefugnissen b&uuml;rgerrechtliche Risiken auch f&uuml;r unbescholtene B&uuml;rger verbunden &ndash; etwa bei heimlichen &bdquo;Online-Durchsuchungen&#8220; ihrer Computer. Zugleich schw&auml;cht das Gesetz einmal mehr die f&ouml;derale Struktur der Polizeiarbeit in Deutschland, die nach dem Ende der NS-Herrschaft eine machtbegrenzende Funktion erf&uuml;llen sollte. Dabei sind wirkliche Sicherheitsrisiken durch die &bdquo;Kleingliedrigkeit&#8220; der Polizeibeh&ouml;rden bislang nicht zu erkennen.</p>
<h5>Kompetenz&uuml;berschreitungen</h5>
<p>Die Kompetenz zu Vorfeldermittlungen ergibt sich im BKA-Gesetzentwurf aus der Aufnahme der Straftatenverh&uuml;tung als Unterfall der Gefahrenabwehr. Das ist nicht nur semantisch verungl&uuml;ckt, sondern widerspricht der im Grundgesetz festgeschriebenen Kompetenzordnung. Denn Artikel 73 Abs.1 Nr. 9a GG spricht von der Abwehr terroristischer Gefahren in (Einzel-) F&auml;llen, nicht aber von deren Verh&uuml;tung. Im Rahmen dieser Straftatenverh&uuml;tung (sog. &bdquo;dritte Polizei-Aufgabe&#8220;) soll das Bundeskriminalamt nach dem Willen der Regierung zahlreiche Befugnisse zur heimlichen Ermittlung im Vorfeld m&ouml;glicher Gefahren/Straftaten erhalten. Zu diesen &Uuml;berwachungsbefugnissen z&auml;hlen verdeckte Observationen, heimliche Video&uuml;berwachungen, die Auswertung von Telekommunikations-Verbindungsdaten sowie der Einsatz von Ortungstechniken (beispielsweise Peilsendern), V-Leuten und Verdeckten Ermittlern.</p>
<h5>Verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rige Raster&shy;fahn&shy;dungen</h5>
<p>Mit der BKA-Novelle erlebt auch die Rasterfahndung eine Renaissance &ndash; eine solche freilich, die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht vereinbar ist. Nach dem Willen der Bundesregierung darf das BKA eine Rasterfahndung beginnen, wenn konkrete Vorbereitungshandlungen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten begangen werden k&ouml;nnten. Das Bundesverfassungsgericht stellte in seiner Entscheidung vom 4. April 2006 zur Rasterfahndung in Nordrhein-Westfalen aber fest, dass diese nur bei einer &bdquo;konkreten Gefahr f&uuml;r hochrangige Rechtsg&uuml;ter&#8220; zul&auml;ssig sei. Davon kann bei Vorbereitungshandlungen aber noch keine Rede sein, denn bei ihnen handelt es sich eben nicht um (selbstst&auml;ndige) Gefahren. Ob aus ihnen jemals ein konkretes Gefahrenpotential erw&auml;chst, l&auml;sst sich zu diesem Zeitpunkt naturgem&auml;&szlig; &uuml;berhaupt noch nicht feststellen. Unabh&auml;ngig davon h&auml;tte es nahe gelegen, auf die Rasterfahndungen ganz zu verzichten. Die zweifelhafte Methode hat ihre Erfolglosigkeit bereits mehrfach unter Beweis gestellt.</p>
<h5>Verzicht auf pr&auml;ventive &bdquo;Onli&shy;ne-&shy;Durch&shy;su&shy;chungen&ldquo;</h5>
<p>Als neue Befugnis soll das BKA verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen d&uuml;rfen, womit die sog. Online-Durchsuchungen gemeint sind. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung zum Nordrhein- Westf&auml;lischen Verfassungsschutzgesetz dieser Ausforschung der digitalen Privatsph&auml;re allerdings enge Grenzen gesetzt. Als Voraussetzung verlangt es tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r die Entstehung (zuk&uuml;nftiger) konkreter Gefahren (BVerfG, NJW 2008, 822 [831]). <br />Durch den heimlichen Zugriff auf Computer und andere informationstechnische Systeme werden regelm&auml;&szlig;ig nicht nur gefahrenbezogene Erkenntnisse, sondern auch tiefe Einblicke in die &bdquo;digitale Privat- und Intimsph&auml;re&ldquo; der durchsuchten Personen gewonnen. Hierbei l&auml;sst es sich in vielen F&auml;llen nicht vermeiden, dass die Ermittlungen auch den Kernbereich privater Lebensgestaltung verletzen. Dar&uuml;ber hinaus wird eine heimliche Ausforschung regelm&auml;&szlig;ig auch andere Personen (als die Zielperson) betreffen, deren Daten, aus welchen Gr&uuml;nden auch immer, auf dem &bdquo;Zielcomputer&ldquo; gespeichert sind. Wer mit einer Zielperson von Online-Durchsuchungen im Kontakt steht, kann also seiner digitalen Privatsph&auml;re schnell verlustig gehen. Schon diese &bdquo;Streubreite&#8220; der Ma&szlig;nahme sollte Anlass sein, Online-Durchsuchungen grunds&auml;tzlich infrage zu stellen.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus trifft der vorliegende Gesetzentwurf keinerlei Vorkehrungen daf&uuml;r, um die Durchsuchung des &bdquo;richtigen&#8220; Computers zu garantieren. Online-Durchsuchungen unterscheiden sich von Lauschangriffen oder auch Telekommunikations&uuml;berwachungen, bei denen die Orte bzw. die Gelegenheiten der &Uuml;berwachung &ndash; von tats&auml;chlichen Irrt&uuml;mern abgesehen &ndash; mit Gewissheit feststehen. Bei Online-Durchsuchungen hingegen besteht ein erhebliches Risiko, dass Unverd&auml;chtige betroffen werden, wenn die Infiltration des Zielsystems &bdquo;von au&szlig;en&#8220; (&uuml;ber eine Internetverbindung) bewirkt wird. In der m&uuml;ndlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht wurde das nicht unerhebliche Risiko einer Ausforschung des falschen Rechners &ndash; unfreiwillig &ndash; durch den Pr&auml;sidenten des BKA best&auml;tigt: Auf die Frage danach, wann und wie die Ermittler erkennen k&ouml;nnen, dass sie den &bdquo;richtigen&#8220; Computer durchsuchen, lie&szlig; er durch einen Mitarbeiter antworten, dass dies dann der Fall sei, wenn die gesuchten Informationen gefunden wurden. W&uuml;rde der vorliegende Entwurf also zum Gesetz, geh&ouml;rte die irrt&uuml;mliche Durchsuchung der Rechner von Unverd&auml;chtigen demn&auml;chst zum gesetzlich akzeptierten &bdquo;Kollateralschaden&#8220;.</p>
<p>Ohnehin hat die Bundesregierung bisher keinen Nachweis daf&uuml;r erbracht, dass pr&auml;ventive Online-Durchsuchungen unverzichtbar seien. Der blo&szlig;e Hinweis auf &ndash; nicht zu bestreitende &ndash; terroristische Bedrohungen reicht hierf&uuml;r allein nicht aus. Es bed&uuml;rfte vielmehr des Nachweises, dass das bisherige Instrumentarium heimlicher &Uuml;berwachungsmethoden nicht ausreicht und mithin nur Online-Durchsuchungen in der Lage sind, zuk&uuml;nftige Gefahren zu bew&auml;ltigen.</p>
<h5>R&uuml;ckkehr zu einer rationalen Sicher&shy;heits&shy;po&shy;litik</h5>
<p>Die Bundesregierung verpasst mit dem Gesetzentwurf einmal mehr die Gelegenheit, zu einer rationalen Sicherheitspolitik zur&uuml;ckzukehren. Vielmehr versucht sie auf gesetzlicher Ebene einmal mehr &bdquo;das Menschenm&ouml;gliche&#8220; (Innenminister Sch&auml;uble), um uns vor angeblich drohenden Attentaten zu sch&uuml;tzen. Zur Demokratie geh&ouml;rt aber auch, dass es R&auml;ume gibt, die nicht &uuml;berwacht werden d&uuml;rfen und Kommunikationen, die niemand belauschen darf. Der Anspruch, absolute Sicherheit gew&auml;hrleisten zu wollen, tr&auml;gt totalit&auml;re Z&uuml;ge. Eine rechtsstaatliche Sicherheitspolitik muss die Existenz von Gef&auml;hrdungen anerkennen, die um den Preis einer Aufrechterhaltung kontrollierbarer Sicherheitsapparate bestehen und immer bestehen werden. Hiermit sind insbesondere Ermittlungsbefugnisse unvertr&auml;glich, die planm&auml;&szlig;ig das Risiko der Ausforschung von Unbeteiligten eingehen, wie das im geplanten BKA-Gesetz der Fall ist.</p>
<p><i>Fredrik Roggan<br />war Prozessbevollm&auml;chtigter einer Verfassungsbeschwerde gegen die Online-Durchsuchungen und ist stellvertretener Bundesvorsitzender der Humanistischen Union</i></p>
<p><b>Hintergrund:</b></p>
<p>Fraktionen der CDU/CSU und der SPD, Entwurf eines &bdquo;Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt&#8220; vom 17.6.2008, BT-Drs. 16/9588, abrufbar unter:<br /><a href="http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/095/1609588.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/095/1609588.pdf</a></p>
<p>Nils Leopold, Bundesverfassungsgericht und Rasterfahndung: Nach 30 Jahren zur&uuml;ck in die B&uuml;chse? In: Mitteilungen Nr. 193, S. 2-3</p>
<p>Zur Vergangenheit des BKA hat der <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/buergerrechtspreise/fritz_bauer_preis/2003/">Fritz-Bauer-Preistr&auml;ger </a>des Jahres 2003, Dieter Schenk, eine Dokumentation ver&ouml;ffentlicht:<br />Dieter Schenk (2003), Die braunen Wurzeln des BKA. Frankfurt a.M. (Fischer Taschenbuch)</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Online-Durchsuchungen. Rechtliche und tatsächliche Konsequenzen des BVerfG-Urteils vom 27. Februar 2008</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/hu-schriften/publikation/online-durchsuchungen-rechtliche-und-tatsaechliche-konsequenzen-des-bverfg-urteils-vom-27-februar-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Jul 2008 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Online-Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Publikationen: Dokumentation]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/online-durchsuchungen-rechtliche-und-tatsaechliche-konsequenzen-des-bverfg-urteils-vom-27-februar-2/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Dokumentation einer gemeinsamen Fachtagung der Humanistischen Union und der Friedrich-Naumann-Stiftung vom 28. April 2008 in Berlin Die Liste derjenigen Sicherheitsgesetze, die das Bundesverfassungsgericht für unver­einbar mit dem Grundgesetz erklärt hat, ist mit dem Urteil vom 27. Februar 2008 um eine Grundsatzentscheidung ergänzt worden. Unabhängig davon, ob es verfassungs­dogmatisch unverzichtbar war, anlässlich der Überprüfung des Verfassungsschutzgesetzes [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Dokumentation einer gemeinsamen Fachtagung der Humanistischen Union und der Friedrich-Naumann-Stiftung vom 28. April 2008 in Berlin</p>
<div>
<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_04.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3948 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_04-301x450.jpg" alt="Online-Durchsuchungen. Rechtliche und tatsächliche Konsequenzen des BVerfG-Urteils vom 27. Februar 2008" width="301" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_04-301x450.jpg 301w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_04-401x600.jpg 401w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_04-226x337.jpg 226w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_04.jpg 449w" sizes="(max-width: 301px) 100vw, 301px" /></a></span></p>
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<p>Die Liste derjenigen Sicherheitsgesetze, die das Bundesverfassungsgericht für unver­einbar mit dem Grundgesetz erklärt hat, ist mit dem Urteil vom 27. Februar 2008 um eine Grundsatzentscheidung ergänzt worden. Unabhängig davon, ob es verfassungs­dogmatisch unverzichtbar war, anlässlich der Überprüfung des Verfassungsschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen ein neues Grundrecht zu schaffen, erscheint es doch unzweifelhaft, dass dieser Richterspruch weitreichende Bedeutung für das Recht der Inneren Sicherheit hat.</p>
<p>Die Humanistische Union hat sich in Kooperation mit der Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit der Entscheidung mit einer <a href="https://www.humanistische-union.de/themen/innere-sicherheit/">Fachtagung</a> angenommen und sie ausgewertet. Die auf dieser Tagung gehaltenen Vorträge bildeten die Grundlage für die in diesem Band abgedruckten Abhandlungen.</p>
<p>Das Buch kann <a href="https://www.humanistische-union.de/shop/buecher/">Online-Shop </a>der Humanistischen Union, im Buchhandel oder direkt beim Verlag bestellt werden:</p>
<p>Berliner Wissenschaftsverlag<br />
Tel.: 030 / 84 17 70 &#8211; 12<br />
Fax: 030 / 84 17 70 &#8211; 21<br />
E-Mail: <a href="mailto:bwv%40bwv-verlag.de">bwv@bwv-verlag.de</a></p>
<h5>Inhaltsverzeichnis:</h5>
<p><b>Dr. Fredrik Roggan</b>: Vorwort (Seite 5)</p>
<p><b>Dr. Burkhard Hirsch</b>: In dubio pro libertate (Seite 9)</p>
<p><i>Verfassungsrecht</i></p>
<p><b>Prof. Dr. Oliver Lepsius</b>: Das Computer-Grundrecht: Herleitung, Funktion, Überzeugungskraft (Seite 21)</p>
<p><b>Dr. Maximilian Warntjen</b>: Kernbereichsschutz (Seite 57)</p>
<p><i>Datenschutzrecht</i></p>
<p><b>Dr. Alexander Dix</b>: Neue Perspektiven für den Schutz personenbezogener Daten? (Seite 71)</p>
<p><i>Innere Sicherheit</i></p>
<p><b>Prof. Dr. Hans-Heiner Kühne</b>: Strafprozessuale Konsequenzen der Entscheidung vom 27. Februar 2008 (Seite 85)</p>
<p><b>Dr. Fredrik Roggan</b>: Präventive Online-Durchsuchungen. Überlegungen zu den Möglichkeiten einer Legalisierung im Polizei- und Geheimdienstrecht (Seite 97)</p>
<p><i>Technik</i></p>
<p><b>Markus Hansen / Prof. Dr. Andreas Pfitzmann</b>: Techniken der Online-Durchsuchung: Gebrauch, Missbrauch, Empfehlungen (Seite 131)</p>
<p><i>Bürgerrechte</i></p>
<p><b>Prof. Dr. Martin Kutscha</b>: Neue Chancen für die digitale Privatsphäre? (Seite 157)</p>
<p>Autoren (Seite 175)</p>
<p>Das Buch entstand mit freundlicher Unterstützung der Holtfort–Stiftung.</p>
<p>Bibliographische Daten:</p>
<p>Fredrik Roggan (Hrsg.), Online-Durchsuchungen. Rechtliche und tatsächliche Konsequenzen des BVerfG-Urteils vom 27. Februar 2008. Berliner Wissenschafts-Verlag, Berlin 2008, 179 Seiten<br />
Preis: 23,90 Euro<br />
ISBN: 978-3-8305-1560-9</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/hu-schriften/publikation/online-durchsuchungen-rechtliche-und-tatsaechliche-konsequenzen-des-bverfg-urteils-vom-27-februar-2/">Online-Durchsuchungen. Rechtliche und tatsächliche Konsequenzen des BVerfG-Urteils vom 27. Februar 2008</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/roggan2008_04.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Abgespeichert &#8211; sicherheitshalber &#8211; Die Vorratsdatenspeicherung erklärt jedermann zum potentiellen Rechtsbrecher</title>
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		<pubDate>Fri, 23 May 2008 04:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 29 Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1983 ausdrücklich klargestellt: Die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren und daher verfassungswidrig. So klar und eindeutig steht es im Volkszählungsurteil &#8211; und doch hat der Bundestag am 9. November [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 29</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 1983 ausdrücklich klargestellt: Die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zu vereinbaren und daher verfassungswidrig. So klar und eindeutig steht es im Volkszählungsurteil &#8211; und doch hat der Bundestag am 9. November 2007 das umstrittene &#8222;Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG&#8220; verabschiedet.</p>
<p>An der Unvereinbarkeit dieses Gesetzes mit deutschem Verfassungsrecht dürften kaum ernsthafte Zweifel bestehen. Sehenden Auges wird durch die anlassunabhängige Speicherung von personenbezogenen Daten ein auf die Ausübung von Grundrechten, also etwa einer freien Kommunikation via Datennetzen, bezogenes Vermeidungsverhalten der Bürger riskiert.</p>
<h2 class="auto-created">Die europa&shy;recht&shy;liche Verpflich&shy;tung &hellip;</h2>
<p>Die im Titel des Gesetzes genannte EU-Richtlinie ordnet gegenüber den nationalen Gesetzgeber Europas an, die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen zu verpflichten, die bei jeder Telekommunikation (TK) anfallenden &#8211; und von den verschiedenen Sicherheitsbehörden auch bereits genutzten &#8211; Verkehrsdaten über einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. Aus diesen Daten geht hervor, wer mit wem wann und von wo aus kommunizierte und welche Art der Informationsübermittlung (Telefongespräch, SMS etc.) dabei genutzt wurde. Diese Speicherverpflichtung trifft dabei sowohl den Anbieter des Anrufers bzw. Absenders wie auch denjenigen des Angerufenen bzw. Nachrichtenempfängers. Eine Speicherung von Kommunikationsinhalten (was wurde gesprochen oder anderweitig übermittelt) verlangt das Gesetz hingegen nicht. Für den deutschen Gesetzgeber bestand eine Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie, weshalb es im Fall einer Weigerung des Bundestages zu einem EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland gekommen wäre.</p>
<h2 class="auto-created">&hellip; und das &bdquo;&uuml;ber&shy;schie&shy;&szlig;ende&ldquo; deutsche Recht</h2>
<p>Das Gesetz aus dem Hause von Bundesjustizministerin Zypries beschränkt sich indessen nicht auf eine Umsetzung der europarechtlichen Notwendigkeiten, sondern geht beim Zugriff auf die gespeicherten Verkehrsdaten über das Unabdingbare hinaus: So dürfen die Strafverfolgungsbehörden den bei den TK-Anbietern ruhenden Datenvorrat beispielsweise nutzen, um Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen worden sein sollen, aufzuklären (vgl. § 100g Absatz 1 Nummer 2 Strafprozessordnung). Selbst Bagatelldelikte wie Beleidigungen können den Zugriff auf die gespeicherten Verbindungsdaten also rechtfertigen, wenn sie &#8211; etwa &#8211; per Telefon verübt wurden. Mit dem ursprünglichen, in der EU-Richtlinie genannten Anlass für die Speicherung des Kommunikationsverhaltens der gesamten europäischen Bevölkerung, nämlich der Aufklärung und Verfolgung schwerer Straftaten, ist dies gewiss nicht zu verwechseln.</p>
<h2 class="auto-created">Ablen&shy;kungs&shy;ma&shy;n&ouml;ver aus dem Hause Zypries</h2>
<p>Bundesjustizministerin Zypries verteidigte ihr Gesetz unter anderem mit dem Argument, die TK-Anbieter würden lediglich zur Speicherung solcher Daten verpflichtet, die diese zu Abrechnungszwecken ohnehin erhöben und verarbeiteten. Dieser Ausspruch darf indessen getrost als rhetorische Nebelkerze betrachtet werden. Denn mitnichten haben &#8222;Telekom &amp; Co.&#8220; aus Abrechnungsgründen ein Interesse an der Information, in welcher Funkzelle sich das Mobiltelefon eines Kunden zum Zeitpunkt eines zu berechnenden Gesprächs befunden hat. Für die Telefonrechnung ist lediglich der Zeitpunkt und die Länge einer Kommunikation interessant &#8211; und das auch nur so lange, bis die Rechnung beglichen ist. Jede weitere Speicherung, die durch keinen bestimmten, konkreten Zweck veranlasst ist, war bislang sogar verboten. Erst recht nicht hat der TK-Dienstleister des Empfängers einer elektronischen Nachricht oder eines Angerufenen ein Interesse an der Kommunikation seines Kunden. Für ihn ist dieser Umstand wirtschaftlich völlig irrelevant, sofern nicht ausnahmsweise auch bei seinem Kunden Gebühren anfallen (etwa bei Auslands-Handytelefonaten). Die Speicherung des bei der Kommunikation anfallenden &#8222;Datenpakets&#8220; erfolgt also &#8211; über den Abrechnungszeitraum hinaus &#8211; ausschließlich im staatlichen Interesse und ausschließlich auf staatliche Veranlassung.</p>
<p>Ein ähnliches Urteil wird man über den Zypries&#8217;schen Ausspruch fällen müssen, wonach es einen Zugriff auf die &#8222;Vorratsdaten&#8220; nur dann geben könne, wenn man den Verdacht auf eine erhebliche Straftat habe und ein richterlicher Beschluss vorliege. Warum wurde dann zugelassen, dass auch alle Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden, mit Hilfe dieses Datenvorrats aufgeklärt werden dürfen, ohne dass es auf die Erheblichkeit der Rechtsverletzung ankommt?</p>
<p>Schließlich ist der zukünftige Zugriff der Geheimdienste auf das überaus aufschlussreiche Datenreservoir der Vorratsdaten in den Blick zu nehmen. Denn schon bald wird sich zeigen, ob beispielsweise die Landesparlamente ihren Verfassungsschutzbehörden vorenthalten wollen, sich einen Überblick über das vergangene Kommunikationsverhalten von vermuteten oder tatsächlichen Verfassungsfeinden verschaffen zu können. Ein einmal angelegter Datenbestand, aus dem reiche Erkenntnisse zu schöpfen sind, wird schon bald Begehrlichkeiten wecken, denen sich kein Sicherheitspolitiker dauerhaft zu entziehen vermag.</p>
<h2 class="auto-created">Jeder Bundes&shy;b&uuml;rger als poten&shy;zi&shy;eller Rechts&shy;bre&shy;cher?</h2>
<p>Ein Gesetz, das anlassunabhängig eine Datenspeicherung über jedermann anordnet, hat denknotwendig im Sinn, für den &#8222;Fall des Falles&#8220; vorbereitet zu sein. Immerhin könnte der heute noch unauffällig telefonierende Bundesbürger ja morgen (oder in fünf Monaten und 29 Tagen) am Telefon eine Bedrohung (§ 241 Strafgesetzbuch) aussprechen. Und dann zeigte sich die Polizei selbstverständlich schlecht vorbereitet, wenn sie nicht zurückwirkend feststellen könnte, ob der behauptete Anruf überhaupt stattgefunden hat und wo sich der Verdächtige zu diesem Zeitpunkt aufgehalten hat. Aber wäre es in einem freiheitlichen Rechtsstaat nicht leichter zu ertragen, wenn solche Feststellungen nicht möglich wären und um diesen Preis darauf verzichtet würde, die Kommunikationskontakte der gesamten Bevölkerung über einen Zeitraum von sechs Monaten lückenlos zu speichern? Immerhin offenbaren diese Daten ja unter anderem auch Informationen über Bewegungen von Individuen, ihre Vorlieben, Gewohnheiten und Beziehungsgeflechte und stellen sich damit insgesamt als ebenso sensible wie unfreiwillige Auskunftsquelle dar.</p>
<p>Eine Vorlage der Republik Irland an den Europäischen Gerichtshof geht davon aus, dass die Richtlinie selber mit Europarecht unvereinbar und daher nichtig ist. Das Gericht wird über diese Frage in nicht allzu ferner Zukunft entscheiden. Dass sich der Bundestag dann aber dazu entschließen würde, die Vorratsdatenspeicherung wieder abzuschaffen, darf wohl getrost als bürgerrechtliche Träumerei abgetan werden.</p>
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