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	<title>Hartmut Aden und Jan Fährmann Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Wie lassen sich Informationseingriffe der Polizei wirksam gesetzlich begrenzen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Ausblick am Beispiel der GPS-Ortung gestohlener Gegenst&#228;nde In: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 95-106 Ortungstechnik wie das Global Positioning System (GPS) spielt in unserem Alltag eine wichtige Rolle. Entsprechende Sender sind heute in vielen Alltagsgegenst&#228;nden enthalten. Der Beitrag untersucht am Beispiel des Fahrraddiebstahls, wie Ortungsdaten gestohlener Gegenst&#228;nde zur Polizei gelangen und zur Fahndung genutzt [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/wie-lassen-sich-informationseingriffe-der-polizei-wirksam-gesetzlich-begrenzen-1/">Wie lassen sich Informationseingriffe der Polizei wirksam gesetzlich begrenzen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Ausblick am Beispiel der GPS-Ortung gestohlener Gegenst&auml;nde</p>
<p>In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 95-106</p>
<p><i>Ortungstechnik wie das Global Positioning System (GPS) spielt in unserem Alltag eine wichtige Rolle. Entsprechende Sender sind heute in vielen Alltagsgegenst&auml;nden enthalten. Der Beitrag untersucht am Beispiel des Fahrraddiebstahls, wie Ortungsdaten gestohlener Gegenst&auml;nde zur Polizei gelangen und zur Fahndung genutzt werden k&ouml;nnen. Dabei zeigt sich, dass es bisher keine gesetzliche Regelung gibt, die speziell f&uuml;r diesen Anwendungsfall konzipiert ist. Die Autoren stellen dieses Beispiel in den Kontext der grunds&auml;tzlichen Diskussion, ob Gesetzgebung polizeiliche Informationseingriffe &uuml;berhaupt wirksam steuern kann.</i></p>
<p>Die meisten Menschen haben heute st&auml;ndig mobile Ger&auml;te bei sich, die mit Ortungsfunktionen ausgestattet sind, z.B. Smartphones. Seit Anfang der 2000er Jahre hat die Ortung mit Hilfe von Geolokalisierungstechnik erheblich an Bedeutung gewonnen. Am bekanntesten und auch in Europa am weitesten verbreitet ist das US-amerikanische <i>Global Positioning System </i>(GPS), das urspr&uuml;nglich in den 1970er Jahren f&uuml;r milit&auml;rische Zwecke entwickelt wurde und heute in vielf&auml;ltigen Anwendungen genutzt wird, u.a. in Smartphones und anderen mobilen Kommunikationsger&auml;ten. Daneben gibt es chinesische und russische Systeme &#8211; und zuk&uuml;nftig auch das europ&auml;ische <i>Galileo Positioning System</i>. Diese Technologien werden unter dem Oberbegriff <i>Global Navigation Satellite System </i>(GNSS) zusammengefasst. Sie basieren auf Satelliten-Netzwerken, die in der Lage sind, durch Distanzmessung die Position und die Geschwindigkeit eines Senders &#8211; von kleinen Abweichungen abgesehen &#8211; genau zu berechnen. Dabei wirken jeweils mehrere Satelliten zusammen, was die Genauigkeit der Ortung verbessert. Die Nutzer_innen empfangen dazu mittels eines Empfangsger&auml;tes Signale der GNSS-Satelliten, aus denen sich die jeweilige Position und Geschwindigkeit berechnen lassen. Die Ortsbestimmung erfolgt etwa durch Berechnung der Distanz anhand der Signallaufzeit zwischen Satelliten und Empfangsger&auml;t.</p>
<p>Die Wirkungen sind aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht ambivalent. Die GPS-Ortung bietet zahlreiche praktische Funktionen, so bei der Suche nach dem richtigen Weg, der n&auml;chsten Bahn- oder Busverbindung oder einem passenden Laden oder Restaurant. Sie er&ouml;ffnet aber privaten Firmen, die mobile Dienstleistungen anbieten, sowie staatlichen Stellen auch neue M&ouml;glichkeiten intensiver &Uuml;berwachung. Menschen, die st&auml;ndig Mobilger&auml;te bei sich tragen, hinterlassen umfangreiche Datenspuren. Daraus lassen sich leicht Bewegungsprofile rekonstruieren. Mobile Ger&auml;te entwickeln sich so zu technischen Helfern von Massen&uuml;berwachung.</p>
<p>Das &#8222;Internet der Dinge&#8220; f&uuml;hrt zunehmend dazu, dass auch zahlreiche Alltagsgegenst&auml;nde mit GPS-Sendern ausgestattet sind. Dies hat auch den Effekt, dass sie bei Bedarf leichter gefunden werden k&ouml;nnen. Wird ein solcher Gegenstand gestohlen, so wird dies bei rechtm&auml;&szlig;igen Eigent&uuml;mer_innen in der Regel den Wunsch ausl&ouml;sen, diesen Gegenstand mit Hilfe der Ortungsfunktion zur&uuml;ckzuerlangen &#8211; mit oder ohne Hilfe der Polizei. Funktioniert dies? Unter welchen Voraussetzungen darf die Polizei Ortungsdaten gestohlener Gegenst&auml;nde nutzen? Dieser Beitrag untersucht dies am Beispiel gestohlener Fahrr&auml;der und stellt diesen Anwendungsfall in den Kontext der grunds&auml;tzlicheren Diskussion, ob Gesetzgebung polizeiliche Informationseingriffe &uuml;berhaupt wirksam steuern kann.</p>
<h5>Fahrr&shy;ad&shy;dieb&shy;stahl &ndash; GPS-Ortung als neue Strategie gegen ein Massen&shy;de&shy;likt mit niedrigen Aufkl&auml;&shy;rungs&shy;quo&shy;ten?</h5>
<p>Fahrr&auml;der sind meist schlecht gegen Diebstahl gesichert und werden daher h&auml;ufig gestohlen. Auch werden die Erwartungen der Bestohlenen an die Polizei meistens entt&auml;uscht. Denn bei Fahrraddiebst&auml;hlen hinterlassen T&auml;ter_innen in der Regel kaum Spuren, so dass polizeiliche Ermittlungsans&auml;tze f&uuml;r die Aufkl&auml;rung nur beschr&auml;nkt vorhanden sind oder g&auml;nzlich fehlen. Hohe Fallzahlen stehen daher einer sehr niedrigen Aufkl&auml;rungsquote gegen&uuml;ber, vielfach im Bereich von 3 Prozent.</p>
<p>Mittlerweile wird auch in Fahrr&auml;dern zunehmend GPS-Technik verbaut, die anzeigt, wo sich das Fahrrad befindet. Diese L&ouml;sung wird vornehmlich von Betreiber_innen von Fahrradflotten eingesetzt, die Fahrr&auml;der einsammeln m&uuml;ssen, wenn sie von Nutzer_innen an ung&uuml;nstigen Orten abgestellt wurden. Auch immer mehr Privatpersonen nutzen GPS-Technik in Fahrr&auml;dern, beispielsweise zum Navigieren, aber auch zum Diebstahlschutz. Wird ein solches Fahrrad unrechtm&auml;&szlig;ig benutzt oder gestohlen, so k&ouml;nnten die Ortungsdaten hilfreich sein, um das Fahrrad zur&uuml;ckzuerlangen. Allerdings gibt es aktuell noch keine M&ouml;glichkeit, die GPS Daten gestohlener Gegenst&auml;nde in die Fahndungs- und Kommunikationssysteme der Polizei zu &uuml;bernehmen.</p>
<p>In dem interdisziplin&auml;ren Forschungsprojekt <i>FindMyBike</i>&nbsp;[1] wurde daher von der Beuth Hochschule f&uuml;r Technik Berlin und dem Forschungsinstitut f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS Berlin) der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft eine L&ouml;sung in Form einer rechtskonformen standardisierten Schnittstelle entwickelt, die GPS-Daten gestohlener Fahrr&auml;der an die Polizei &uuml;bertr&auml;gt, um deren Auffinden durch die Polizei mit Hilfe von GPS-Ortung zu erleichtern. Bei der Konzeption der Schnittstelle zeigte sich allerdings, dass die Erhebung von Ortungsdaten gestohlener Fahrr&auml;der durch die Polizei nach der derzeitigen Gesetzeslage rechtlich problematisch ist.</p>
<h5>Rechtliche M&ouml;glich&shy;keiten zur Erhebung von GPS Daten gestohlener Gegenst&auml;nde </h5>
<p>Ist ein Fahrrad gestohlen worden, so er&ouml;ffnet dies den Anfangsverdacht einer Straftat. Die Polizei muss daher regelm&auml;&szlig;ig die Eingriffsbefugnisse aus der Strafprozessordnung (StPO) nutzen. Die Erm&auml;chtigung zur Erhebung von GPS-Daten gestohlener Gegenst&auml;nde k&ouml;nnte sich auf den ersten Blick aus &sect; 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO ergeben. Bei der Norm handelt es sich um eine Generalklausel f&uuml;r den Einsatz von technischen Ger&auml;ten, f&uuml;r die keine speziellere Eingriffsgrundlage in der StPO besteht. [2]</p>
<p>Die zur Datenerhebung n&ouml;tige Tracking-Technologie ist ein sonstiges technisches Mittel im Sinne des &sect; 100h Abs. 1 Nr. 2 StPO.&nbsp;[3] Zudem erfordert die Norm eine Observation, die nur dann vorliegt, wenn es darum geht, die Bewegungen des gestohlenen Gegenstandes zu beobachten, um beispielsweise Hinweise auf kriminelle Strukturen zu erhalten. Diese Voraussetzung w&auml;re bei einer blo&szlig;en Ortung mit dem Ziel, den Gegenstand aufzufinden, nicht erf&uuml;llt.&nbsp;[4] Die Eingriffsbefugnis nach &sect; 100h StPO darf im &Uuml;brigen nur bei Straftaten von erheblicher Bedeutung eingesetzt werden. Die Gesetzgebung verwendet diese Beschr&auml;nkung bei vielen polizeilichen Eingriffsbefugnissen, um sicherzustellen, dass die Polizei bei Bagatelldelikten auf Mittel verzichtet, die mit weitreichenden Grundrechtseingriffen verbunden w&auml;ren. Von erheblichen Straftaten ist auszugehen, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalit&auml;t zuzurechnen sind und den Rechtsfrieden empfindlich st&ouml;ren. Dazu m&uuml;ssen die Delikte einen gewissen Schweregrad aufweisen,&nbsp;[5] wof&uuml;r ein einfacher Diebstahl in der Regel nicht ausreicht,&nbsp;[6] es sei denn, die gestohlene Sache weist einen erheblichen Wert auf, etwa ein LKW mit wertvoller Ladung.&nbsp;[7] Straftaten k&ouml;nnen allerdings auch dann als schwerwiegend einzustufen sein, wenn durch eine Vielzahl von Delikten oder eine arbeitsteilige Herangehensweise insgesamt ein sehr hoher Schaden verursacht wird.&nbsp;[8] Erhebliche Bedeutung haben daher meist Diebstahlserien bzw. organisierte oder bandenm&auml;&szlig;ige Begehungsformen.&nbsp;[9] Dies ist vielfach aber bei einem einzelnen Diebstahl (noch) nicht erkennbar, wenn die Gesch&auml;digten bei der Polizei Anzeige erstatten. Vielmehr kann sich ein Verdacht auf Zusammenh&auml;nge mit weiteren Straftaten erst sp&auml;ter aus der Beobachtung des gestohlenen Gegenstandes oder weiteren Ermittlungen ergeben. Im Regelfall wird &sect; 100h StPO die Polizei daher nicht zur Datenerhebung bei Fahrraddiebst&auml;hlen erm&auml;chtigen, da bei einem Fahrraddiebstahl vielfach weitere Ermittlungsans&auml;tze fehlen.</p>
<p>Mangels speziellerer Norm kommt in den meisten Diebstahlsf&auml;llen folglich nur die Ermittlungsgeneralklausel aus den &sect;&sect; 161 Abs. 1 und 163 Abs. 1 StPO in Betracht. Diese Normen rechtfertigen nur Ermittlungsma&szlig;nahmen mit geringer Eingriffsintensit&auml;t.&nbsp;[10] Mithin ist zu pr&uuml;fen, wie schwer der Grundrechtseingriff durch die GPS-Ortung wiegt. Au&szlig;erdem darf ein R&uuml;ckgriff auf die Generalklauseln nicht dazu f&uuml;hren, dass die strengeren Anforderungen (wie z.B. die des &sect; 100h StPO) in vergleichbaren F&auml;llen umgangen werden. Eine Speicherung und Auswertung von Daten kann daher aufgrund ihrer Eingriffsintensit&auml;t grunds&auml;tzlich nicht auf die Generalklausel gest&uuml;tzt werden. Allenfalls die blo&szlig;e Ortung zum direkten, kurzfristigen Auffinden des Gegenstandes k&ouml;nnte nach der hier vertretenen Rechtsauffassung von der Generalklausel gestattet werden. Die Eingriffsintensit&auml;t ist gering, da nur sehr wenige R&uuml;ckschl&uuml;sse auf Personen m&ouml;glich sind, die mit einem gestohlenen Fahrrad im &ouml;ffentlichen Raum unterwegs sind. Im Moment der Anzeige ist meist noch nicht einmal klar, wer das Fahrrad im Besitz hat, da dieses leicht weitergegeben werden kann.</p>
<p>Polizeiliche Generalklauseln sind allerdings nicht daf&uuml;r gedacht, Eingriffe durch neue Technologien dauerhaft zu rechtfertigen. Zwar ist es nicht zwingend, dass jede Nutzung kriminaltechnischer Neuerungen sofort ausdr&uuml;cklich normiert wird. Aus dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot folgt f&uuml;r die Gesetzgebung aber, dass technische Eingriffsinstrumente m&ouml;glichst genau bezeichnet werden m&uuml;ssen. Dadurch wird sicherstellt, dass die Adressat_innen der jeweiligen Norm erkennen k&ouml;nnen, wann es zu entsprechenden Eingriffen kommt. Nur so kann au&szlig;erdem gesichert werden, dass die Polizei neue technische M&ouml;glichkeiten rechtm&auml;&szlig;ig einsetzt, insbesondere unter strenger Beachtung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. Daher muss die Gesetzgebung neue technische Entwicklungen aufmerksam beobachten und deren Nutzung bei Fehlentwicklungen im Interesse des Grundrechtsschutzes durch neue Erm&auml;chtigungsgrundlagen korrigieren.&nbsp;[11] Die polizeilichen Generalklauseln sind folglich dahingehend zu verstehen, dass sie der Polizei erm&ouml;glichen, auf unvorhergesehene Situationen auch mit n&auml;her regelungsbed&uuml;rftigen, aber nicht eingriffsintensiven Ma&szlig;nahmen vorl&auml;ufig zu reagieren. Keinesfalls k&ouml;nnen neue Eingriffsma&szlig;nahmen dauerhaft &uuml;ber die Generalklauseln zugelassen werden.&nbsp;[12] Absehbar wird in Zukunft die Ortung gestohlener Gegenst&auml;nde noch wesentlich praxisrelevanter werden als heute, da in immer mehr Gegenst&auml;nden entsprechende Sender enthalten sein werden. Die Gesetzgebung sollte somit in der Strafprozessordnung f&uuml;r diese F&auml;lle eine spezielle Regelung erg&auml;nzen, die es der Polizei erm&ouml;glicht, Ortungsdaten von gestohlenen Gegenst&auml;nden im Interesse der Gesch&auml;digten und einer effektiven Strafverfolgung unter Wahrung der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit und unter Vermeidung von Massendatenerhebungen zu nutzen.</p>
<h5>Polizei&shy;liche Eingriffs&shy;be&shy;fug&shy;nisse und schneller technischer Wandel</h5>
<p>Hinreichend bestimmte Erm&auml;chtigungsgrundlagen fehlen nicht nur bei der polizeilichen Ortung gestohlener Gegenst&auml;nde, sondern bei der Nutzung vieler technischer Neuentwicklungen, z.B. beim polizeilichen R&ouml;ntgeneinsatz, der Drohnendetektion oder bei der polizeilichen Nutzung von <i>Social Media</i>-Plattformen wie <i>Twitter</i> oder <i>Facebook</i>. Dies gilt nicht nur f&uuml;r die StPO sondern auch f&uuml;r das ebenfalls eingriffsintensive Polizeirecht. Dabei ist zu ber&uuml;cksichtigen, dass technische Zw&auml;nge und die Intensit&auml;t staatlicher &Uuml;berwachung einen ganz erheblichen Einfluss auf die Verwirklichungsbedingungen der Grundrechte haben.</p>
<p><i>Defizit&auml;re Entwicklungstendenzen in der Sicherheitsgesetzgebung</i></p>
<p>Die Polizeigesetze und die StPO erm&ouml;glichten der Polizei in den zur&uuml;ckliegenden Jahrzehnten immer mehr Grundrechtseingriffe durch technische Ma&szlig;nahmen. Da mittlerweile nahezu alle Lebensbereiche von Technik durchsetzt sind, k&ouml;nnen aus entsprechenden Eingriffen sehr viele und genaue R&uuml;ckschl&uuml;sse auf die Lebensf&uuml;hrung der B&uuml;rger_innen gezogen werden.&nbsp;[13] Die Polizei kann so immer weiter in den privaten Bereich der B&uuml;rger_innen vordringen, sogar in Richtung des absolut gesch&uuml;tzten Kernbereichs.&nbsp;[14] Dadurch k&ouml;nnen elementare Grunds&auml;tze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Frage gestellt werden. Die technische Entwicklung begr&uuml;ndet mithin zahlreiche Risiken f&uuml;r den Grundrechtsgebrauch. [15]</p>
<p>Auch ist eine Tendenz zur massenhaften Datenerhebung auf Vorrat zu erkennen. Dies kann etwa durch &#8222;intelligente Video&uuml;berwachung&#8220; oder einen Musterabgleich wie nach &sect; 4 Abs. 1 Fluggastdatengesetz (FlugDaG) geschehen.&nbsp;[16] Die Vorratsdatenhaltung stellt einen weiteren Schritt in Richtung eines Datenabgleichs von Menschenmassen im &ouml;ffentlichen Raum dar, mit dem Einzelpersonen Kategorien zugeordnet werden k&ouml;nnen. Damit geht die Polizei nicht einem Verdacht oder bestimmten Anhaltspunkten f&uuml;r eine Gefahr nach, sondern versucht Anhaltspunkte daf&uuml;r erst zu generieren.&nbsp;[17] Dementsprechend m&uuml;ssen die betroffenen Menschen auch keinerlei Anlass f&uuml;r die Datenerhebung gesetzt haben. Solche Ma&szlig;nahmen sind aufgrund ihrer hohen Eingriffsstreubreite verfassungsrechtlich extrem problematisch. [18]</p>
<p>Zus&auml;tzlich sind die Regelungen der Polizeigesetze und der StPO f&uuml;r die Techniknutzung sowohl f&uuml;r die Polizei als auch f&uuml;r die B&uuml;rger_innen nicht immer ausreichend verst&auml;ndlich.&nbsp;[19] Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind in vielen F&auml;llen weich und unterliegen damit vielfach sich wandelnden Wertungen,&nbsp;[20] wodurch die Eingriffsweite und die Grenzen f&uuml;r polizeiliches Handeln oft nicht klar genug zu erkennen sind. So sind polizeiliche Befugnisse f&uuml;r die Verarbeitung personenbezogener Daten gesetzlich zumeist nur an die Erforderlichkeit f&uuml;r die Aufgabenerf&uuml;llung gebunden, vgl. etwa &sect;&sect; 100j Abs. 1, 98c StPO oder &sect; 28 Abs. 1 ASOG Berlin.</p>
<p>Unklare und weit gefasste Eingriffsbefugnisse er&ouml;ffnen der Verwaltung jedoch einen zu weiten Eingriffsspielraum, der sich nur schwer durch die Rechtsprechung kontrollieren l&auml;sst, insbesondere weil bei der polizeilichen Techniknutzung viele Vorg&auml;nge verdeckt ablaufen.&nbsp;[21] Eine Intensivierung staatlicher &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen erh&ouml;ht zudem das Risiko einer Unterdr&uuml;ckung der Opposition, der Verd&auml;chtigung und m&ouml;glicherweise sogar Verurteilung Unschuldiger und f&uuml;hrt letztlich dazu, dass alle Menschen als potenziell verd&auml;chtig betrachtet werden.&nbsp;[22] Dabei ist davon auszugehen, dass ein Freiheitsverlust durch staatliche &Uuml;berwachung nicht durch einzelne Reformen des Sicherheitsrechts herbeigef&uuml;hrt wird. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass gem&auml;&szlig; dem Sprichwort &#8222;<i>liberty dies by inches</i>&#8220; Schritt f&uuml;r Schritt ein Abbau der Freiheiten geschieht, vielfach unbemerkt von den Betroffenen. <i>Ro&szlig;nagel</i> hat bereits 1993 prophezeit, dass dieser Prozess eintreten wird und sich in einer Neuinterpretation der Verfassung durch die Gerichte und insbesondere durch das BVerfG widerspiegeln wird. H&auml;tten wir uns erst an vermehrte Datenerhebung und&nbsp; verarbeitung gew&ouml;hnt, w&uuml;rden wir ein anderes Verst&auml;ndnis von Freiheit entwickeln.&nbsp;[23] Mehr als ein Vierteljahrhundert sp&auml;ter ist eine klare Tendenz zu erkennen, dass seine Prognose zutrifft. Betrachtet man beispielsweise die Proteste gegen die Volksz&auml;hlung von 1983, bei der es um weitaus weniger personenbezogene Daten ging als heute tagt&auml;glich freiwillig preisgegeben werden, wird deutlich, dass sich das Freiheitsverst&auml;ndnis drastisch ver&auml;ndert hat.&nbsp;[24] Bisher wurde zudem weder von der Gesetzgebung noch vom BVerfG eine befriedigende Antwort auf die Frage gefunden, wie eine aufgrund des technischen Fortschrittes m&ouml;gliche und teilweise bereits durchgef&uuml;hrte Massendatenverarbeitung wirksam im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes beschr&auml;nkt werden kann. Weitere Gradmesser, ob sich die Interpretation der Verfassung weiter ver&auml;ndert, werden u.a. die anstehenden Entscheidungen des BVerfG &uuml;ber das Fluggastdatengesetz und die Normierung der &#8222;drohenden Gefahr&#8220; im bayerischen Polizeiaufgabengesetz (PAG) sein. Ro&szlig;nagel kommt aber in seiner Studie aus dem Jahr 1993 auch zu dem Schluss, dass diese Entwicklung keinesfalls determiniert ist und dass auch von Widerst&auml;nden innerhalb der Gesellschaft auszugehen ist.&nbsp;[25] Unter welchen Umst&auml;nden solche Widerst&auml;nde auch zu rechtlichen Schutzmechanismen gegen eine Massen&uuml;berwachung beitragen k&ouml;nnen und wie diese aussehen k&ouml;nnten, wird im Folgenden betrachtet.</p>
<h5>Ist Technik &uuml;berhaupt noch gesetzlich regulier&shy;bar?</h5>
<p>Recht und Technik haben einen gro&szlig;en Einfluss sowohl auf die individuelle Lebenswirklichkeit der Individuen als auch die sozialen Entwicklungsbedingungen der gesamten Gesellschaft. Sie beeinflussen sich in einem wechselseitigen Prozess. Manche technische Neuerungen erm&ouml;glichen Verhaltensweisen, die nach rechtlichen Regelungen verlangen. Zugleich k&ouml;nnen entsprechende Neuerungen Verwirklichungs- und Umgehungsmechanismen f&uuml;r bereits bestehende Rechtsnormen liefern. [26]</p>
<p>Die Einfl&uuml;sse von Technik h&auml;ngen von unterschiedlichen Faktoren ab, u.a. von den beteiligten Akteur_innen. Die rechtliche Regulierung neuer Technologien kann keinesfalls alle Aspekte ihrer Nutzung erfassen. F&uuml;r das Datenschutzrecht stellt sich zunehmend die Frage, ob es sich gegen Paradigmen technischer Machbarkeit und gegen das gro&szlig;e Interesse an der Datenverarbeitung in der Polizei behaupten kann.&nbsp;[27] Im privatwirtschaftlichen Bereich erzeugen der &ouml;konomische Druck neuer Gesch&auml;ftsmodelle und das Streben nach Wettbewerbsf&auml;higkeit im globalen Vergleich &auml;hnliche Herausforderungen.</p>
<p>Sind technische Anwendungen erst einmal fest in gesellschaftlichen Abl&auml;ufen etabliert, ist eine nachtr&auml;gliche Korrektur oft nur mit gro&szlig;em Aufwand m&ouml;glich. Wird beispielsweise eine bestimmte technische Anwendung verboten, die bereits Einzug in beh&ouml;rdliche Strukturen erhalten hat, so ist mit erheblichen Widerst&auml;nden gegen die Ver&auml;nderung zu rechnen. Dies ist auch und insbesondere im Sicherheitsbereich zu beobachten, wo polizeiliche Eingriffsbefugnisse nur selten zur&uuml;ckgenommen oder nachtr&auml;glich grundrechtsschonend korrigiert werden.</p>
<p>Die Technikentwicklung wird meist zu einem Zeitpunkt in Gang gesetzt, an dem entweder noch wenig &uuml;ber die Risiken und Chancen der Technik nachgedacht wird oder diese noch nicht vollumf&auml;nglich ersichtlich sind. Denn die Etablierung einer Technik ist ein sozialer Prozess, der durch unterschiedliche Faktoren beeinflusst wird.&nbsp;[28] Der effektivste (meist fr&uuml;he) Zeitpunkt zur Technikregulierung wird daher vielfach verpasst. Allerdings erw&auml;chst aus dem Umstand, dass es sich bei der rechtlichen Technikgestaltung um einen sozialen, nicht determinierten Prozess handelt, gleichwohl die M&ouml;glichkeit der Korrektur im Sinne einer grundrechtsschonenderen Ausgestaltung der technischen Eingriffsbefugnisse. Dazu sind die rechtlichen Ankn&uuml;pfungspunkte f&uuml;r eine gesetzgeberische Korrektur festzulegen.</p>
<h5>Gesetz&shy;ge&shy;be&shy;ri&shy;sche M&ouml;glich&shy;keiten zur grund&shy;rechts&shy;scho&shy;nenden Gestaltung polizei&shy;li&shy;cher Infor&shy;ma&shy;ti&shy;ons&shy;technik</h5>
<p>Auch wenn das Recht die Technikgestaltung nicht vollst&auml;ndig vorgeben kann, so ist es doch m&ouml;glich, zentrale Entscheidungen und Wertma&szlig;st&auml;be f&uuml;r das Handeln der Akteur_innen festzulegen.&nbsp;[29] An dieser Stelle werden exemplarisch einige Vorschl&auml;ge f&uuml;r den Umgang mit der technischen Entwicklung im eingriffsintensiven Sicherheitsbereich er&ouml;rtert. Die technische Entwicklung begr&uuml;ndet n&auml;mlich nicht nur Risiken f&uuml;r den Grundrechtsgebrauch, sondern stellt gleichzeitig auch die Mittel zur Verf&uuml;gung, entsprechende technisch bedingte Risiken zu minimieren bzw. sogar zu neutralisieren. [30]</p>
<p>Als Reaktion auf die technische Entwicklung sind etwa die Grunds&auml;tze der Datenminimierung, d. h. die Beschr&auml;nkung der Datenverarbeitung auf das zwingend erforderliche Minimum an Daten, und die Ausgestaltung informationstechnischer Systeme nach dem Grundsatz <i>Privacy by Design </i>entstanden. Diese stellen zentrale Wertma&szlig;st&auml;be f&uuml;r die Ausgestaltung der Technik dar und sind potentiell wirksame gesetzgeberische Instrumente zur Regulierung der technischen Entwicklung. [31]</p>
<p>Die Datenminimierung ist ein zentraler Grundsatz des Datenschutzrechts, der jetzt EU-weit einheitlich in Art. 5 Abs. 1c DSGVO normiert ist. Auch in &sect; 71 Abs. 1 Satz 1 BDSG, eine der f&uuml;r Polizei und Strafjustiz ma&szlig;geblichen Regelungen, wird der Grundsatz der Datensparsamkeit genannt. Laut Gesetzesbegr&uuml;ndung soll diese Regelung sicherstellen, dass die Datenminimierung wirksam umzusetzen ist.&nbsp;[32] Ferner folgt aus &sect; 483 Abs. 1 StPO, dass nur Daten gespeichert werden d&uuml;rfen, die f&uuml;r das Strafverfahren erforderlich sind. Die gesetzgeberischen Vorgaben im polizeilichen Sektor werden gleichwohl der Bedeutung des Grundsatzes noch nicht gerecht. Anders als in der DSGVO wird der Grundsatz nicht explizit genannt, sondern muss durch Auslegung hergeleitet werden.</p>
<p>Aufgabe des Datenschutzrechts ist es nicht nur, negative Technikfolgen zu mindern, sondern es muss sicherstellen, dass bereits im Vorfeld der Technikentwicklung Einfluss auf die datenschutzfreundliche Ausgestaltung der Anwendungen und Systemstrukturen genommen wird, um Eingriffe in das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht so milde wie m&ouml;glich zu gestalten oder auszuschlie&szlig;en &#8211; <i>Privacy by Design</i>, geregelt in Art. 25 DSGVO und &sect; 71 Abs. 2 BDSG.&nbsp;[33] Da viele Prozesse automatisiert ablaufen, ist eine entsprechende Ausgestaltung zunehmend f&uuml;r einen effektiven Datenschutz essentiell. Der Grundsatz <i>Privacy by Design </i>spiegelt sich aber noch nicht konkret in den Polizeigesetzen oder in der StPO wider. Da Gesetzgebung und Praxis eine immer umfassendere Datenerhebung und -verarbeitung anstreben und erm&ouml;glichen, sollte dieser Grundsatz in allen eingriffsintensiven Gesetzen zur gesetzgeberischen Leitlinie werden.</p>
<p>Zudem stellt sich die Frage, ob Eingriffsnormen neutral, d. h. offen f&uuml;r weitere Technologien sein sollten, oder ob die Gesetzgebung gerade Informationseingriffe technisch spezifisch regeln sollte. &Uuml;ber das F&uuml;r und Wider der beiden Ans&auml;tze besteht keine Einigkeit.&nbsp;[34] W&auml;hrend einige Autor_innen eine m&ouml;glichst spezifische und detaillierte Technikregulierung fordern, um den Herausforderungen einzelner Verarbeitungsformen und Verarbeitungsbereiche m&ouml;glichst exakt begegnen zu k&ouml;nnen,&nbsp;[35] erscheint dies f&uuml;r andere als innovationsfeindliche &Uuml;berregulierung.&nbsp;[36] Der Ansatz der deutschen Gesetzgeber bestand bisher &uuml;berwiegend darin, eine allgemeine, f&uuml;r alle Bereiche der Verarbeitung personenbezogener Daten geltende &#8222;Grundregulierung&#8220; im BDSG und den Landesdatenschutzgesetzen vorzusehen, daneben aber f&uuml;r bestimmte Technologien und Verarbeitungsbereiche spezifische Regeln zu schaffen. Die spezifischen Regeln orientieren sich dann vielfach an den Besonderheiten einzelner Technologien und normieren konkrete Datenerhebungen in Anwendungsf&auml;llen. [37]</p>
<p>Rechtliche Regeln m&uuml;ssen nicht auf jede technische &Auml;nderung reagieren, weil sie sich auf Anforderungen an technische Funktionalit&auml;ten beziehen, die durch unterschiedliche technische Designs erf&uuml;llt werden k&ouml;nnen.&nbsp;[38] Bei der aktuellen Geschwindigkeit der technischen Entwicklung w&auml;re dies auch nicht zielf&uuml;hrend. Ein Eingreifen des Gesetzgebers ist allerdings dann erforderlich, wenn die technische Entwicklung zu einer wesentlich erh&ouml;hten oder ver&auml;nderten Eingriffsintensit&auml;t f&uuml;hrt. Daher sollte bei den Eingriffsgrundlagen nach der Eingriffsintensit&auml;t differenziert werden und nicht nach einzelnen technischen Anwendungen.&nbsp;[39] Eine inhaltliche Regelung zur Vorsorge gegen technische Risiken muss nicht in der Weise erfolgen, dass technische Details fachsprachlich beschrieben und Beschaffenheitsanforderungen pr&auml;zise ausgef&uuml;hrt werden oder dass auf eine bestimmte technische Norm Bezug genommen wird. Inhaltliche Anforderungen an die Technik k&ouml;nnen durch gew&uuml;nschte Funktionen oder zu erreichende Ziele effektiv umschrieben und begrenzt werden.&nbsp;[40] Je h&ouml;her die Eingriffsintensit&auml;t der Technik f&uuml;r die Grundrechte der Betroffen ist, desto pr&auml;ziser und restriktiver m&uuml;ssen die rechtlichen Vorgaben sein. [41]</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Aufgrund des staatlichen Schutzauftrages f&uuml;r die Grundrechte der B&uuml;rger_innen ist es eine staatliche Aufgabe, Vorgaben f&uuml;r die Gestaltung technischer Systeme zu machen, um einen effektiven Grundrechtsschutz sicherzustellen. Der technische Wandel darf nicht als selbstdeterminierter Prozess angesehen werden, an den durch rechtliche Gestaltung die gesellschaftlichen Verh&auml;ltnisse anzupassen sind. Vielmehr ist gerade die eingriffsintensive Sicherheitsgesetzgebung demokratisch und mit Blick auf einen effektiven Grundrechtsschutz zu steuern.&nbsp;[42] Dieser Beitrag hat gezeigt, dass die technische Gestaltung zu einer Verbesserung der Verwirklichungsbedingungen von Grundrechten beitragen kann.&nbsp;[43] Es ist die Aufgabe der Gesetzgebung, daf&uuml;r den notwendigen Rahmen vorzugeben.</p>
<p>Die schnelle Entwicklung der polizeilich genutzten Technologien stellt die Gesetzgebung vor Herausforderungen. Sie bietet auch Chancen, Sicherheit effektiver zu gew&auml;hrleisten und die damit verbundenen Grundrechtseingriffe zugleich zu begrenzen. Die polizeiliche Nutzung von GPS-Daten gestohlener Fahrr&auml;der, deren M&ouml;glichkeiten und Grenzen im <i>FindMyBike</i>-Projekt erforscht wurden, zeigt, dass bereits seit l&auml;ngerem entwickelte Technologien auch durch neue Nutzungsvarianten zu Anwendungsf&auml;llen f&uuml;r polizeiliche Informationseingriffe werden k&ouml;nnen. Es ist nunmehr Aufgabe des Gesetzgebers festzulegen, ob und wie die Daten zur Polizei gelangen und inwieweit die Polizei selbst Daten gestohlener Gegenst&auml;nde erheben d&uuml;rfen soll, wenn Ortungstechnologie in dem gestohlenen Gegenstand verbaut ist. Vor dem Hintergrund, dass eine kurzfristige Beobachtung dieser Gegenst&auml;nde nicht mit schweren Eingriffen verbunden ist &#8211; solange keine umfassenden Pers&ouml;nlichkeitsprofile erstellt werden &#8211; bestehen gegen eine entsprechende Norm keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn hier ist nicht nur das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung relevant, sondern auch das Interesse der Gesch&auml;digten, ihr Eigentum zur&uuml;ckzuerlangen.</p>
<p>Das <i>FindMyBike</i>-Projekt hat gezeigt, dass Recht und Technik bei der Verwirklichung von Grunds&auml;tzen der Datenminimierung und <i>Privacy by Design</i> eng kooperieren m&uuml;ssen und k&ouml;nnen. Greift die Gesetzgebung solche Synergien zwischen Technik und Recht auf, so kann das Repertoire polizeilicher Techniknutzung sinnvoll erg&auml;nzt werden, ohne dass weitreichend in Grundrechte eingegriffen wird. Grundrechtschonende technische L&ouml;sungen sind also eine sinnvolle Alternative zu dem derzeitigen Trend, das Repertoire polizeilicher Eingriffsbefugnisse im Bereich der Techniknutzung ins Uferlose zu erweitern. Dabei ist stets das Risiko mit zu bedenken, dass einmal vorhandene technische M&ouml;glichkeiten in der Beh&ouml;rdenpraxis nicht nur im Rahmen des gesetzlich Zugelassenen genutzt werden k&ouml;nnten. Dieses Risiko kann durch technische Voreinstellungen minimiert werden, die eine Nutzung nur im Rahmen des gesetzlich Zul&auml;ssigen erm&ouml;glichen.</p>
<p><b>PROF. DR. HARTMUT ADEN<i> </i></b><i>ist Jurist und Politikwissenschaftler. Er ist Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, Europarecht, Politik- und Verwaltungswissenschaft an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin, dort stellv. Direktor des Forschungsinstituts f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS) sowie beh&ouml;rdlicher Datenschutzbeauftragter der Hochschule. Webseite: </i><a href="http://www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden" target="_blank" rel="noopener"><i>www.hwr-berlin.de/prof/hartmut-aden</i></a><i>.</i></p>
<p><b>DR. JAN F&Auml;HRMANN<i>&nbsp;</i></b><i>studierte an der WWU M&uuml;nster Jura mit kriminologischem Schwerpunkt. Nach dem Studium schloss sich eine rechtswissenschaftlich-kriminologische Promotion an der FU Berlin sowie ein Referendariat am Kammergericht in Berlin an. Aktuell ist er wissenschaftlicher Mitarbeiter und Dozent am Forschungsinstitut f&uuml;r &ouml;ffentliche und private Sicherheit an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Strafvollzugs-, Polizei- (aus strafprozessualer und gefahrenabwehrrechtlicher Perspektive), Datenschutz- und Bet&auml;ubungsmittelrecht. Aktuelle Ver&ouml;ffentlichungen zu den Themen Resozialisierung im geschlossenen Vollzug (2019), zur Vereinheitlichung des Polizeirechts (gemeinsam mit H. Aden, 2018) sowie zur Polizeirechtsentwicklung und Techniknutzung (gemeinsam mit H. Aden, in ZRP 6/2019).</i></p>
<p><b>Literatur</b></p>
<p>Aden, Hartmut (2017): Anlasslose Personenkontrolle als grund- und menschenrechtliches Problem; in: Zeitschrift f&uuml;r Menschenrechte, S. 55 ff.</p>
<p>Aden, Hartmut/F&auml;hrmann, Jan (2018): Polizeirecht vereinheitlichen? Kriterien f&uuml;r Muster-Polizeigesetze aus rechtsstaatlicher und b&uuml;rgerrechtlicher Perspektive, Berlin, URL: <a href="https://www.boell.de/sites/default/files/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf?dimension1=division_demo" target="_blank" rel="noopener">https://www.boell.de/sites/default/files/endf_e-paper_polizeirecht_vereinheitlichen.pdf?dimension1=division_demo</a>, zuletzt abgerufen am: 23.8.2019.</p>
<p>Arzt, Clemens (2017): Das neue Gesetz zur Fluggastdatenspeicherung; in: Die &Ouml;ffentliche Verwaltung (D&Ouml;V), S. 1023 ff.</p>
<p>Bieker, Felix/Bremert, Benjamin/Hagendorff, Thilo (2018): Die &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung, oder: Es kann nicht sein, was nicht sein darf; in: Ro&szlig;nagel, Alexander/ Friedewald, Michael/Hansen, Marit (Hrsg.): Die Fortentwicklung des Datenschutzes. Zwischen Systemgestaltung und Selbstregulierung, Wiesbaden, S. 138 ff.</p>
<p>Ehmann, Eugen/Selmayr, Martin (2018): Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl., M&uuml;nchen.</p>
<p>Gercke, Bj&ouml;rn/Julius, Karl-Peter/Temming, Dieter/Z&ouml;ller, Mark (2012): Strafprozessordnung, 5. Aufl., Heidelberg.</p>
<p>Gercke, Bj&ouml;rn (2006): Einsatz des &#8222;Global-Positioning-System&#8220; (GPS); in: Roggan, Fredrik/Kutscha, Martin (Hrsg.): Handbuch zum Recht der Inneren Sicherheit, Berlin, S. 403 ff..</p>
<p>Gercke, Bj&ouml;rn (2007): Heimliche Online-Durchsuchung: Anspruch und Wirklichkeit; in Computer und Recht (CR) 2007, S. 245 ff.</p>
<p>Hannich, Rolf (Hrsg.) 2019: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung. Mit GVG, EGGVG, EMRK, 8. Aufl., M&uuml;nchen.</p>
<p>Hornung, Gerrit 2005: Die digitale Identit&auml;t. Rechtsprobleme von Chipkartenausweisen: digitaler Personalausweis, elektronische Gesundheitskarte, JobCard-Verfahren, Baden-Baden.</p>
<p>Hornung, Gerrit 2018: Sind neue Technologien datenschutzrechtlich regulierbar? Herausforderungen durch &#8222;Smart Everything&#8220;; in: Ro&szlig;nagel, Alexander/Friedewald, Michael/Hansen, Marit (Hrsg.): Die Fortentwicklung des Datenschutzes. Zwischen Systemgestaltung und Selbstregulierung, Wiesbaden, S. 315 ff.</p>
<p>Kr&uuml;ger, Philipp 2016: Datensouver&auml;nit&auml;t und Digitalisierung; in: Zeitschrift f&uuml;r Rechtspolitik (ZRP), S. 190 ff.</p>
<p>Kutscha, Martin 2018: Schutzpflicht des Staates f&uuml;r die informationelle Selbstbestimmung?; in: Ro&szlig;nagel, Alexander/Friedewald, Michael/Hansen, Marit (Hrsg.): Die Fortentwicklung des Datenschutzes. Zwischen Systemgestaltung und Selbstregulierung, Wiesbaden, S. 123 ff.</p>
<p>K&uuml;hne, Hans, Heiner 2001: Beweisgewinnung durch satellitengest&uuml;tztes funkgesteuertes Navigationssystem. Anmerkung zur BGH-Entscheidung vom 24.1.2001; in: Juristen-Zeitung (JZ), S. 1148.</p>
<p>Puschke, Jens/Singelnstein, Tobias 2005: Verfassungsrechtliche Vorgaben f&uuml;r heimliche Informationsbeschaffungsma&szlig;nahmen; in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), S. 3534 ff.</p>
<p>Nogala, Detlef 1998: Moderne &Uuml;berwachungstechnologien. Zum Stand der Kunst: in: B&uuml;rgerrechte &amp; Polizei/CILIP, Heft 60, S. 6 ff.</p>
<p>Ro&szlig;nagel, Alexander 1993: Rechtswissenschaftliche Technikfolgenforschung. Umrisse einer Forschungsdisziplin, Baden-Baden.</p>
<p>Ro&szlig;nagel, Alexander 2008: &#8222;Technikneutrale&#8220; Regulierung: M&ouml;glichkeiten und Grenzen; in: Ro&szlig;nagel, Alexander/Eifert, Martin/Hoffmann-Riem, Wolfgang (Hrsg.): Innovationsf&ouml;rdernde Regulierung. Innovation und Recht II, Berlin, S. 323 ff.</p>
<p>Schaar, Peter 2017: Tr&uuml;gerische Sicherheit, Hamburg.</p>
<p>Schneider, Hartmut 2014: M&uuml;nchener Kommentar zur Strafprozessordnung, M&uuml;nchen.</p>
<p>Singelnstein, Tobias/Stolle, Peer 2012: Die Sicherheitsgesellschaft. Soziale Kontrolle im 21. Jahrhundert, 3. Aufl., Wiesbaden.</p>
<p>Tomerius, Carolyn 2017: &#8222;Gef&auml;hrliche Orte&#8220; im Polizeirecht &#8211; Straftatenverh&uuml;tung als Freibrief f&uuml;r polizeiliche Kontrollen?; in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl), S. 1399 ff.</p>
<p>Trute, Hans-Heinrich 2013: Zur Entwicklung des Polizeirechts 2009&#8211;2013; in: Die Verwaltung, S. 537 ff.</p>
<p>Vassilaki, Irini 2005: Beweiserhebung und -verwertung bei GPS-Einsatz. Anmerkung zur BVerfG-Entscheidung vom 12.4.2005; in: Computer und Recht (CR), S. 569 ff.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Das Projekt wurde 2017 bis 2019 vom Institut f&uuml;r Angewandte Forschung Berlin (IFAF) gef&ouml;rdert und vom Forschungsinstitut f&uuml;r &Ouml;ffentliche und Private Sicherheit (F&Ouml;PS Berlin) der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht sowie der Beuth Hochschule f&uuml;r Technik in Zusammenarbeit mit dem in Berlin ans&auml;ssigen Unternehmen Noa Technologies GmbH und dem Landeskriminalamt Berlin durchgef&uuml;hrt.</p>
<p>2 Vgl. K&uuml;hne 2001: 1148.</p>
<p>3 BVerfG NJW 2005, 1338 (1339 f.); BGH NJW 2001, 1658 (1659) m. w. N.; kritisch Gercke, in: Gercke/ Julius/Temming/Z&ouml;ller 2012, &sect; 100h Rn. 5 m. w. N.; K&uuml;hne 2001: 1148.</p>
<p>4 Vgl. zum Begriff der Observation BGH NJW 1998, 1237 (1237).</p>
<p>5 Vgl. EGMR NJW 2011, 1333 (1335); BVerfG NStZ 2003, 441 (442); NJW 2005, 1338 (1339).</p>
<p>6 LG Hildesheim, Beschl. v. 12.3.2008 &#8211; 12 Qs 12/08; G&uuml;nther, in: Schneider 2014, &sect; 100g Rn. 25.</p>
<p>7 AG Friedberg NStZ 2006, 517 (518).</p>
<p>8 Vgl. BGH NStZ 2001, 386 (387).</p>
<p>9 Vassilaki 2005: 572.</p>
<p>10 Z.B. BGHSt. 51, 211 (218); Gercke 2007: 251.</p>
<p>11 BVerfG NJW 2005, 1338 (1340).</p>
<p>12 BVerfG, Beschl. v. 8.11.2012 &#8211; 1 BvR 22/12 -, Rn. 25.</p>
<p>13 Vgl. Kr&uuml;ger 2016: 190.</p>
<p>14 Z.B. BVerfGE 6, 32 (41).</p>
<p>15 Aden/F&auml;hrmann 2018: 18; Aden 2017: 58; Singelnstein/Stolle 2012: 32.</p>
<p>16 Vgl. dazu Arzt 2017: 1026 f.</p>
<p>17 Schaar 2017: 59 f.</p>
<p>18 Vgl. BVerfGE 141, (220); Tomerius 2017: 1400.</p>
<p>19 Dazu ausf&uuml;hrlich Aden/F&auml;hrmann 2018: 25 ff.</p>
<p>20 Vgl. Puschke/Singelnstein 2005: 3538.</p>
<p>21 Trute 2013: 558.</p>
<p>22 Bieker/Bremert/Hagendorff 2018: 142; Aden/F&auml;hrmann 2018: 22.</p>
<p>23 Ro&szlig;nagel 1993: 229 f. m. w. N.</p>
<p>24 Vgl. Nogala 1998: 6 f.</p>
<p>25 Ro&szlig;nagel 1993: 230 f.</p>
<p>26 Hornung 2005: 87.</p>
<p>27 Hornung 2018: 321 f.</p>
<p>28 Ro&szlig;nagel 1993: 16.</p>
<p>29 Hornung (2018): 322.</p>
<p>30 Singelnstein/Stolle 2012: 32.</p>
<p>31 Vgl. Kutscha 2018: 134.</p>
<p>32 BT-Drs 18/11325, 98.</p>
<p>33 Baumgartner, in: Ehmann/Selmayr 2018, Art. 25 Rn. 9 f.</p>
<p>34 Zur &Uuml;bersicht &uuml;ber die Debatte Ro&szlig;nagel 2008: 323 ff.; Hornung 2018: 329.</p>
<p>35 Vgl. z. B. Gercke 2006: 404 ff.</p>
<p>36 Vgl. Ro&szlig;nagel 2008: 324 ff. m. w. N.</p>
<p>37 Hornung 2018: 329.</p>
<p>38 Hornung 2018: 330.</p>
<p>39 Bruns, in: Hannich 2019, &sect; 100h Rn. 7.</p>
<p>40 Ro&szlig;nagel 2008: 327.</p>
<p>41 Vgl. Ro&szlig;nagel 1993: 269.</p>
<p>42 Vgl. Ro&szlig;nagel 1993: 242.</p>
<p>43 Ro&szlig;nagel 1993: 225.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/wie-lassen-sich-informationseingriffe-der-polizei-wirksam-gesetzlich-begrenzen-1/">Wie lassen sich Informationseingriffe der Polizei wirksam gesetzlich begrenzen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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