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	<title>Hartmut Kreß Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Klärungsbedarf zum Tendenzschutz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/233-vorgaenge/publikation/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Aug 2021 18:13:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Berliner Gespräche]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchliches Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Staat / Religion / Weltanschauung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In der Diskussion um das kirchliche Sonderarbeitsrecht kommt dem Begriff der &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; eine zentrale Stellung zu. Als Ausfluss des religiösen Selbstverständnisses stellt er in der kirchlichen Argumentation die Begründung dafür dar, warum die Anwendung des &#8222;normalen&#8220; deutschen Arbeitsrechts-Regimes für sie nicht in Frage komme. Die theologische wie historische Herleitung des Begriffs hinterfragt der folgende Beitrag, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/233-vorgaenge/publikation/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy/">Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Klärungsbedarf zum Tendenzschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In der Diskussion um das kirchliche Sonderarbeitsrecht kommt dem Begriff der &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; eine zentrale Stellung zu. Als Ausfluss des religiösen Selbstverständnisses stellt er in der kirchlichen Argumentation die Begründung dafür dar, warum die Anwendung des &#8222;normalen&#8220; deutschen Arbeitsrechts-Regimes für sie nicht in Frage komme. Die theologische wie historische Herleitung des Begriffs hinterfragt der folgende Beitrag, der sich kritisch mit den Sonderrechten der Kirchen auseinandersetzt.</p>
<p>In der Bundesrepublik Deutschland sind – anders als sonst in Europa – die Kirchen sehr große Arbeitgeber. Für ihre ca. 1,4 Millionen Beschäftigten haben sie ein eigenes Arbeitsrecht kodifiziert. In anderen Staaten wäre dies nicht möglich. Die arbeitsrechtlichen Normen, die sie gesetzt haben, weichen in wesentlichen Punkten vom staatlichen Arbeitsrecht ab, und zwar zulasten der ArbeitnehmerInnen. Die Kirchen selbst sagen, ihr Arbeitsrecht sei kirchlich-religiös fundiert und verleihe einer christlichen &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; Ausdruck. Für Außenstehende dürfte überraschend sein, dass dieses Wort gar nicht originär theologisch ist. Begriffsgeschichtlich ist es wesentlich auf das Arbeitsrecht des NS-Staats zurückzuführen. Als in Westdeutschland in der Nachkriegszeit das Sonderrecht der Kirchen aufgebaut wurde, geschah dies ohne Beteiligung der Theologie. Die Theologie hat sich überhaupt erst sehr spät, nach 2000, intensiver mit dem Begriff der Dienstgemeinschaft beschäftigt. Neuerdings äußern sich TheologInnen verstärkt zum kirchlichen Arbeitsrecht – zumeist so, dass sie es trotz all seiner Schwächen verteidigen. Stattdessen sind substanzielle Veränderungen geboten. Der Reformbedarf zeigt sich beispielhaft, wenn man sich mit der Frage des Tendenzschutzes beschäftigt. Der hier vorliegende Beitrag unterstreicht, dass der Gesetzgeber an diesem Punkt ansetzen sollte, um überfällige Reformen in Gang zu bringen und der Sonderrolle der Kirchen im Arbeitsrecht ein Ende zu setzen.</p>
<h5>Das kirchliche Arbeits&shy;recht &ndash; ein Konstrukt der Nachkriegs&shy;zeit</h5>
<p>Das Sonderarbeitsrecht der Kirchen ist im westdeutschen Nachkriegsstaat entstanden. Den kirchlich Beschäftigten – Pflegekräften, ÄrztInnen, MitarbeiterInnen in Kindertagesstätten und Angehörigen weiterer Berufsgruppen – gibt es Normen vor, die ihre Glaubensüberzeugung, zum Teil auch ihre Lebensführung betreffen. Eigentlich hatten die Kirchen für ihre öffentlichen Dienstleistungen überhaupt nur Kirchenmitglieder beschäftigen wollen. Bis heute verbietet das kirchliche Arbeitsrecht einen Kirchenaustritt. Im katholischen Bereich drohen noch immer Schwierigkeiten, sofern ArbeitnehmerInnen eine gleichgeschlechtliche Lebensform praktizieren (vgl. Geismann 2020).<br />
Solche Sachverhalte sind dem individuellen Arbeitsrecht der Kirchen zuzuordnen. Daneben ist ihr kollektives Arbeitsrecht von Belang. Auf seiner Basis ist in kirchlich getragenen Einrichtungen – Krankenhäusern, Kindertagesstätten, Pflegeeinrichtungen usw. – kein Betriebsrat vorhanden. In aller Regel führen die Kirchen bis heute keine Tarifverhandlungen mit Gewerkschaften. Kategorisch untersagen sie ihren Beschäftigten das Recht auf Arbeitsstreik. Zwar haben sie als Ersatz für die betriebliche Mitbestimmung und für Betriebsräte zeitverzögert ein eigenes System der Mitarbeitervertretung geschaffen bzw. es schaffen müssen. Im Vergleich zum generell geltenden Arbeitsrecht ist diese kirchliche Architektur für die Arbeitnehmerseite jedoch nachteilig. Die Einzelprobleme sind in der juristischen Literatur oder von Gewerkschaftsseite (z.B. ver.di Bundesverwaltung 2020) immer wieder dargestellt worden.<br />
Die Weichenstellung für die Entstehung des deutschen kirchlichen Arbeitsrechts erfolgte im Jahr 1952. Nach 1945 hatten die westlichen Siegermächte die Gewerkschaften, die der NS-Staat verboten hatte, wieder in ihre Rechte eingesetzt. Hieran anknüpfend musste der westdeutsche Nachkriegsstaat entsprechende gesetzliche Regelungen schaffen. Im Jahr 1952 wurde das Betriebsverfassungsgesetz beschlossen, dass die Mitbestimmung von ArbeitnehmerInnen und die Betätigung von Gewerkschaften regelte. Die Kirchen – federführend war die evangelische Kirche – wollten für ihren eigenen Bereich den &#8222;fremden&#8220; Einfluss von Gewerkschaften verhindern. Nachdem Spitzenrepräsentanten der evangelischen Kirche bei Bundeskanzler Adenauer und weiteren Politikern interveniert hatten, wurden sie von den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerfG) ausgenommen. Diese Freistellung ist in das Gesetz selbst hineingeschrieben worden; sie findet sich in § 118 Absatz 2 BetrVerfG.<br />
Die damaligen Vorgänge sind umfassend dokumentiert. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Herausnahme der Kirchen aus dem Gesetz des Jahres 1952, die schon damals äußerst umstritten war, keineswegs spezifisch oder vorrangig theologisch begründet war. Vielmehr ging es nach heutigem kirchengeschichtlichem Forschungsstand darum, dass die Kirche sich &#8222;<i>vor allem für den Erhalt der eigenen Institution mit ihren Privilegien&#8220;</i> einsetzte (Smolarski 2019, zit. bei Kreß 2019/2020: 13).<br />
Trotzdem behaupten die Kirchen heute, ihr Sonderstatus im Arbeitsrecht sei genuin religiös fundiert. Kirchliche Unternehmen seien als christliche Dienstgemeinschaft zu verstehen. Die theologischen Vorstellungen, die die Kirchen hiermit verbänden, müsse der Staat vollumfänglich hinnehmen. Denn der Staat habe ihr korporatives Selbstbestimmungsrecht zu respektieren, das ihnen durch Artikel 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung garantiert werde.[1] Nachfolgend wird die verfassungsrechtliche Debatte ausgeklammert und geistesgeschichtlich angesprochen, wie der Begriff der &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; einzuschätzen ist, den die Kirchen für ihr Sonderarbeitsrecht inzwischen als den Schlüssel- und Legitimationsbegriff schlechthin herausstellen.</p>
<h5>&bdquo;Dienst&shy;ge&shy;mein&shy;schaft&ldquo;&ndash; eine theolo&shy;gi&shy;sche Idee?</h5>
<p>Im Jahr 2011 erließ die Synode der Evangelischen Kirche ihr Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz, dem zufolge alle Beschäftigten in kirchlich getragenen Einrichtungen – übrigens auch diejenigen, die gar keine Kirchenmitglieder sind – am &#8222;<i>Sendungsauftrag der Kirche&#8220;</i> mitwirken und einen &#8222;<i>aus dem Glauben erwachsenen Dienst am Mitmenschen</i>&#8222;leisten. Aufgrund dessen, dass alle Beschäftigten &#8222;geschwisterlich&#8220; eine Dienstgemeinschaft unter Christus bilden, sei beispielsweise kein Arbeitsstreik zulässig. Denn ein Streik &#8222;unterbreche&#8220; oder &#8222;suspendiere&#8220; die Nächstenliebe und die hierdurch realisierte Heilsverkündigung, die in kirchlich getragenen Einrichtungen in Permanenz ausgeübt würden und nie &#8222;ausgesetzt&#8220; werden dürften (so z.B. auch Robbers 2009: 43, 46, 103).<br />
Nun ist im Jahr 2020 zum Begriff der Dienstgemeinschaft eine erhellende kritische Diskussion in Gang gebracht worden. Vier Autoren – drei Sozialpfarrer und ein Sozialwissenschaftler, die langjährig in der Evangelischen Kirche von Westfalen tätig gewesen waren – forderten die westfälische Kirchenleitung auf, durch &#8222;<i>Beschlussfassungen zu bewirken, dass der Begriff ‚Dienstgemeinschaft‘ in Kirche und Diakonie aufgegeben wird und aus allen einschlägigen Gesetzen, Verlautbarungen und offiziellen Äußerungen in Kirche und Diakonie entfernt wird </i>&#8220; Der Begriff stelle für die Kirche &#8222;<i>eine nicht tragbare Hypothek&#8220;</i> dar (Belitz u.a. 2020),[2] denn er entstamme dem Arbeitsrecht des NS-Staates. In ihrer kurzen Schrift – wenn man so will: einer Streitschrift – berufen sich die vier Autoren auf einschlägige akademische Literatur, die dies aufgearbeitet hat. Rechtsgeschichtlich nennen sie insbesondere das &#8222;<i>Gesetz zur Ordnung der Arbeit in öffentlichen Betrieben und Verwaltungen</i>&#8222;vom 23.3.1934 als wichtigen Ursprung des Begriffs.<br />
In der Tat: Das NS-Gesetz wollte 1938 in der Arbeitswelt des Deutschen Reiches &#8222;<i>eine Dienstgemeinschaft im Sinne der nationalsozialistischen Weltanschauung&#8220;</i> etablieren. Die aus der Weimarer Republik stammenden Tarifverträge sollten abgelöst, stattdessen sollten staatlich erlassene Entgeltordnungen eingeführt werden. Die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände &#8222;Innere Mission&#8220; (evang.) und &#8222;Caritas&#8220; (kathol.) haben den NS-Begriff sowie die mit ihm verbundenen Vorstellungen in den 1930er Jahren schnell übernommen. Mit der Dienstgemeinschaft in ihrer völkischen und kirchlichen Dimension befasste sich im Jahr 1940 sodann eine juristische Dissertation. Ihr Autor, Werner Kalisch, meldete sich erneut 1952 in der Zeitschrift für Evangelisches Kirchenrecht zu Wort und empfahl den Kirchen, den Terminus weiterhin, jetzt im Sinn der Gemeinschaft unter Christus, zu verwenden.<br />
An solche Vorgänge erinnerten die vier Autoren 2020 in ihrer Streitschrift. Zugleich zeichneten sie nach, dass sich die Theologie erst seit Neuerem in die Debatte einbringt. Dabei haben Theologen versucht, das Wort für die Kirche zu rehabilitieren, indem sie es nachträglich in eine Verbindung mit der Barmer Theologischen Erklärung aus dem Jahr 1934 brachten. In der Barmer Erklärung hatte sich ein kleinerer Teil der evangelischen Kirche, die Bekennende Kirche, gegen die Deutschen Christen und gegen die Vereinnahmung der Kirche durch den NS-Staat zur Wehr gesetzt. Allerdings findet sich der Begriff &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; in der Barmer Erklärung nicht, die sich ohnehin nicht für kirchliche Dienstverhältnisse und für Fragen der Arbeitswelt, der Sozialordnung oder der Demokratie interessierte.<br />
Der Text &#8222;<i>Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft&#8220;</i> fand 2020 in den Medien einige Resonanz. Bei den Kirchen stieß er ins Leere. Stimmen aus der Theologie kritisierten die Streitschrift, indem sie sagten, das Wort &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; sei doch schon vor 1934 bekannt gewesen. Es lasse sich zumindest vereinzelt seit dem 19. Jahrhundert in unterschiedlichen Kontexten nachweisen. So sei aus dem Jahr 1803 die Dienstgemeinschaft von Lehnsherr und Vasall, aus dem Jahr 1827 die Dienstgemeinschaft von Kapitän und Schiffsbesatzung oder aus dem Jahr 1840 die Idee einer Dienstgemeinschaft mit Christus beim Abendmahl belegbar (Beese 2020).<br />
Solche Hinweise stellen indessen nur eine Verlegenheitsauskunft dar und ändern nichts daran, dass das Wort eine NS-Konnotation besitzt, die von den Kirchen bis heute bagatellisiert wird. Sozialgeschichtlich und -politisch ist vor allem ein weiterer Aspekt wichtig. In den 1950er Jahren behielten die Kirchen jene Stoßrichtung bei, die dem Wort in der NS-Zeit zu eigen gewesen war: die Ausgrenzung der Gewerkschaften. Im Jahr 1952 war es für die Kirchen der springende Punkt gewesen, Gewerkschaften weiterhin aus ihren Einrichtungen herauszuhalten und mit ihnen keine Tarifverhandlungen führen zu müssen. D.h., der Sache nach waren die Kirchen an der im NS-Staat verankerten antigewerkschaftlichen Spitze des Wortes interessiert.<br />
Heute: Exklusiver Sonderstatus der Kirchen oder &#8222;normaler&#8220; Tendenzschutz?<br />
Derzeit geraten in der Bundesrepublik die Kirchen als Arbeitgeber in die Defensive. Sie können Krankenhäuser, Kindertagesstätten, Pflegeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen, die von ihnen getragen werden, überhaupt nur noch beibehalten, indem sie ArbeitnehmerInnen einstellen, die keine Kirchenmitglieder sind. Dies war in der Logik der &#8222;Dienstgemeinschaft&#8220; eigentlich nicht gewollt, im Gegenteil. Bedrückend ist, dass sogar noch heute bei Einstellungsgesprächen auf BewerberInnen Druck ausgeübt wird, in die Kirche einzutreten.<br />
Immerhin schaffen mittlerweile Gerichte Abhilfe. Im Jahr 2018 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zwei Urteile verkündet, die die Rechte der Beschäftigten gestärkt haben.[3] Die Kirchen haben gegen die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vehement protestiert. Die evangelische Diakonie wandte sich gegen das sie betreffende Urteil (&#8222;Fall Egenberger&#8220;) an das Bundesverfassungsgericht, indem sie gegen die Judikatur des Bundesarbeitsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs Verfassungsbeschwerde einlegte. Hiermit versucht sie, den <i>status quo</i> des von ihr gesetzten Arbeitsrechts zu konservieren. Nach Stand der Dinge, jedenfalls ausweislich vorliegender juristischer Stellungnahmen, ist ihr Gang nach Karlsruhe zum Scheitern verurteilt. Überdies haben in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitsgerichte bereits Urteile ausgesprochen, die den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs entsprechen. So hat das Arbeitsgericht Karlsruhe im Jahr 2020 einer Frau Entschädigung zuerkannt, weil die Kirche nicht belegen konnte, warum für die ausgeschriebene Sekretariatsstelle die Kirchenmitgliedschaft sachlich erforderlich sei (hierzu Kreß 2020b). Das Landesarbeitsgericht Stuttgart hat im Jahr 2021 bestätigt, das ein in einer evangelischen Kindertagesstätte beschäftigter Koch nicht gekündigt werden durfte, nur weil er aus der Kirche ausgetreten war (LTO-Redaktion 2021).<br />
So bahnbrechend solche Gerichtsurteile sind, ist letztlich doch der Gesetzgeber gefordert. Viele Jahre lang hat er zu den Dilemmata des kirchlichen Arbeitsrechts geschwiegen. Konkret bietet sich an, § 118 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes aufzuheben – also jenen Paragrafen, der die Kirchen im Jahr 1952 von Bestimmungen des Arbeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland befreit und ihnen einen exklusiven Sonderstatus eingeräumt hatte. Nach der Streichung würde für sie dann § 118 Absatz 1 BetrVerfG gelten, nämlich der normale Tendenzschutz, den der Gesetzgeber generell Unternehmen mit &#8222;<i>politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen&#8220;</i> Zielen einräumt. Auf dieser Basis könnten kirchlich getragene Unternehmen weiterhin im Sinn ihres religiösen Ethos tätig sein. Aber sie könnten nicht mehr wie bislang in die Rechte von ArbeitnehmerInnen einschneiden. Insbesondere wäre es für sie nicht mehr möglich, sich im kollektiven Arbeitsrecht aus dem staatlich geltenden System der Mitbestimmung auszugrenzen und Tarifverhandlungen mit Gewerkschaften zu verweigern.<br />
Sicherlich: Inzwischen übernehmen die Kirchen oft – sei es auch mit Abstrichen und zeitverzögert – die Ergebnisse von Tarifverhandlungen. Unverändert verwehren sie ihren Beschäftigten aber, sich aktiv, notfalls auch mit Arbeitsniederlegungen dafür einsetzen zu dürfen. Hierdurch verschaffen sie sich selbst Wettbewerbsvorteile und entmündigen ihre Beschäftigten dazu, Trittbrettfahrer der Tarifverhandlungen sein zu müssen, die die Gewerkschaften mit den sonstigen &#8222;weltlichen&#8220; Arbeitgebern aushandeln. Die weltlichen ArbeitnehmerInnen – ärztliches Personal, Pflegekräfte, MitarbeiterInnen in Kindertagesstätten – verleihen der gewerkschaftlichen Verhandlungsposition unter Umständen mithilfe eines Arbeitsstreiks ihre Durchschlagskraft. Die von der Kirche Beschäftigten dürfen sich solchen Maßnahmen aufgrund des kirchlichen Arbeitsrechts nicht anschließen. Sie werden von der Kirche zur Passivität und zur Doppelmoral genötigt – ein Dilemma, das auch von den innerkirchlichen Mitarbeitervertretungen kritisiert wird.<br />
Es ist noch aus anderen Gründen geboten, den fraglichen § 118 Absatz 2 BetrVerfG zu streichen: Es kommt nicht selten vor, dass Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen den Träger wechseln. Wenn zum Beispiel – wie 2016 im Saarland – eine kommunal getragene Klinik in kirchliche Trägerschaft überführt wird, gilt für die Beschäftigten künftig das kirchliche Arbeitsrecht. In der Konsequenz heißt dies, dass ein arbeits- und funktionsfähiger Betriebsrat aufgelöst werden muss. Soziostrukturell und im Blick auf die Wahrung der Interessen der Beschäftigten ist dies nicht akzeptabel.<br />
Wie dringlich der politische Handlungsbedarf geworden ist, macht überdies ein sehr befremdlicher Vorgang vom Februar 2021 deutlich. Theoretisch herrscht in der Bundesrepublik Deutschland breiter Konsens, dass die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung im Bereich der Pflege verbessert werden müssen. Ein Weg, dies zu erreichen, besteht darin, dass die Tarifparteien sich auf ein Lohnniveau einigen, das nicht unterschritten werden darf; das zuständige Ministerium kann dies dann zum Flächentarif erklären. Auf diese Weise könnten zumindest Lohndumping und Ausbeutung verhindert werden. Nun sind die Kirchen aufgrund des von ihnen beanspruchten &#8222;Selbstbestimmungsrechts&#8220; und ihres arbeitsrechtlichen Sonderstatus keine Tarifpartner. Zu ihren Gunsten wurde rechtlich eigens eine Konstruktion geschaffen, der gemäß das zuständige Ministerium trotzdem einen Tarif für verbindlich erklären kann: und zwar dann, wenn zusätzlich die Kirchen als Nichttarifpartner zustimmen. Zweifelhaft ist, ob diese Privilegierung der Kirchen verfassungsrechtlich haltbar ist (Erfurter Kommentar 2021: Rn. 6). Doch nun der Paukenschlag: Die katholische Caritas hat am 25.2.2021 einem soeben ausgehandelten Mindesttarif für die Pflege ihre Zustimmung verweigert; die evangelische Diakonie agierte in ihrem Windschatten genauso. Vonseiten der Caritas war zu hören, man fürchte, der kirchliche Sonderweg, der &#8222;Dritte Weg&#8220; mit seinem System der Dienstgemeinschaft könne unter Druck geraten. Die Süddeutsche Zeitung bezeichnete die kirchliche Haltung zutreffend als „in höchstem Maße egoistisch“ (SZ v. 26.2.2021), da sie für Hunderttausende Pflegekräfte schwere Nachteile erzeugt. Der Vorgang belegt, dass der Gesetzgeber aktiv werden und er die im Jahr 1952 geschaffene arbeitsrechtliche Sonder- und Ausnahmestellung der Kirchen aufheben sollte, die sich sozialpolitisch als kontraproduktiv erwiesen hat.<br />
Ganz anders, nämlich völlig gegenteilig, äußern sich zurzeit Stimmen aus den Kirchen und aus der Theologie. Sie fordern sogar, den Kirchen für die von ihnen getragenen Einrichtungen neue, zusätzliche Sonderrechte einzuräumen. Der Anlass ist die aktuelle biomedizinisch-rechtspolitische Debatte zur Sterbehilfe bzw. zur Suizidhilfe.</p>
<h5>Neue Sonder&shy;rechte f&uuml;r die Kirchen? Theolo&shy;gi&shy;sche Voten zur Sterbehilfe</h5>
<p>Dabei geht es darum, dass eine kleine Anzahl von Menschen angesichts ihres Krankheitsschicksals und ihres Leidens einen eigenverantworteten Suizid in Betracht zieht und zu diesem Zweck eine Ärztin / einen Arzt oder auch eine Sterbehilfeorganisation um Unterstützung bitten möchte. Im Jahr 2015 hat der Deutsche Bundestag in das Strafgesetzbuch einen neuen § 217 eingefügt, der eine solche Suizidbeihilfe faktisch unterbunden hatte. Die Kirchen hatten auf das Gesetz großen Einfluss genommen. Es entsprach sehr weitgehend den Vorstellungen, die besonders die evangelische Kirche vorgetragen hatte. Am 26.2.2020 wurde das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben. Das Gericht betonte die Persönlichkeitsrechte und das Selbstbestimmungsrecht, die jedem einzelnen Menschen grundrechtlich zustehen.<br />
Seitdem wird diskutiert, ob der Bundestag erneut ein Gesetz zur Suizidhilfe verabschieden soll und – falls man dies bejaht – wie das Gesetz auszugestalten ist. Zu Beginn des Jahres 2021 trugen TheologInnen in der Öffentlichkeit hierzu eine irrlichternde Debatte aus. Drei TheologInnen (Reiner Anselm, Ulrich Lilie, Isolde Karle) äußerten sich am 11.1.2021 in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung dahingehend, evangelisch getragene Einrichtungen sollten die heutige Realität, d.h. die Akzeptanz von Suizidhilfe in der Gesellschaft, nicht länger verleugnen. Hierin ist ihnen zweifellos Recht zu geben. In ihrem Artikel werteten sie dann aber &#8222;die&#8220; Sterbehilfeorganisationen pauschal ab und meinten, die evangelische Kirche selbst sei eine bessere Alternative. Kirchlich getragene Einrichtungen sollten ihrerseits zu aktiven &#8222;Anbietern&#8220; von Suizidbeihilfe werden.<br />
Mit ihrem Vorstoß wollten die drei TheologInnen offenbar das herkömmliche kirchliche Nein zur Suizidhilfe in Vergessenheit geraten lassen. Kirchlich und theologisch wurde ihnen sofort heftig widersprochen. Dies erfolgte u.a. am 25.1.2021 in der Frankfurter Allgemeinen. Die beiden Theologen Peter Dabrock und Wolfgang Huber stellten das individuelle Selbstbestimmungsrecht im modernen menschenrechtlichen Sinn erneut in Abrede, und zwar besonders schroff in Anbetracht des Umgangs mit menschlichem Leben und der Selbsttötung. Denn das Leben sei von Gott geschaffen worden. Andere Voten aus Theologie und Kirche schlossen sich an (Körtner 2021). Zwei Forderungen der Kirche kristallisieren sich heraus. Zum einen: Falls der Bundestag tatsächlich ein Gesetz mit Rahmenvorgaben zur Suizidhilfe beschließen sollte, solle er für die Kirchen eine &#8222;Schutzklausel&#8220; einfügen und sie davon freistellen, Suizidhilfe in den von ihr getragenen Einrichtungen dulden zu müssen. Zum anderen: Wenn die Kirchen künftig Verträge mit Menschen abschließen, die in ihre Einrichtungen einziehen möchten, solle eine Verbotsklausel eingefügt werden. Die Klausel soll den BewohnerInnen von kirchlich getragenen Pflegeeinrichtungen verwehren, in dem von ihnen gemieteten Raum z.B. einen Arzt um Suizidhilfe zu bitten.<br />
Diese beiden kirchlich-theologischen Forderungen sind entschieden zu kritisieren. Die erste Forderung versucht, den Pfad des Jahres 1952 nochmals zu verfestigen und für die Kirchen weitere Ausnahmeklauseln zu erwirken. Im Jahr 1952 waren sie von betrieblicher Mitbestimmung und Tarifverhandlungen befreit worden. Danach wurde ihnen z.B. im Jahr 2006 durch § 9 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zugestanden, ArbeitnehmerInnen aus religiösen Gründen diskriminieren zu dürfen. Im Jahr 2020 blieben die Kirchen von den Vorgaben des geplanten Anti-Lobbyregistergesetzes befreit (zutreffend kritisch Schwanitz 2020). Und nun soll ihnen künftig per Gesetz gestattet werden, sich über das Selbstbestimmungsrecht von PatientInnen oder Pflegebedürftigen hinwegsetzen zu dürfen, das vom Bundesverfassungsgesetz in seinem Suizidhilfe-Urteil vom 26.2.2020 für unhintergehbar erklärt worden ist. Diese kirchliche Forderung ist schon allein deshalb unhaltbar, weil sie individuelle Grundrechte beiseiteschiebt.<br />
Das Gleiche gilt für den zweiten Vorschlag. Er empfiehlt, in die individuell abzuschließenden Bewohnerverträge eine Bestimmung einzufügen, die es BewohnerInnen kirchlicher Einrichtungen untersagt, Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen. Schon im Jahre 2005 hatte der Bundesgerichtshof entschieden – damals bezogen auf Patientenverfügungen –, dass Heimverträge die Inanspruchnahme des Selbstbestimmungsrechts nicht verwehren dürfen (Bundesgerichtshof 2005). Es kommt hinzu, dass die Wohn- und Teilhabegesetze der Bundesländer sämtliche Heime dazu verpflichten, die Würde der BewohnerInnen zu achten. Zur Menschenwürde gehört die Würde des Sterbens hinzu, so wie sie sich aus der Sicht des Betroffenen selbst darstellt. Gegebenenfalls läuft dies für einzelne Menschen darauf hinaus, Suizidhilfe zu erbitten. Darüber hinaus greift die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten. Für den Abschluss von Heimverträgen reklamieren die Kirchen juristisch für sich die Privatautonomie. Trotzdem sind sie nicht befugt, sich über die Persönlichkeitsrechte und die individuellen Selbstbestimmungsrechte von Menschen hinwegzusetzen.[4]</p>
<h5>Ein skeptisches Fazit</h5>
<p>Inzwischen ist deutlich geworden, dass die Kirchen nicht bereit sind, von sich aus auf ihren Sonderstatus im Arbeitsrecht und auf ihre Privilegien zu verzichten. In dieser Hinsicht ist eine äußerst skeptische Bilanz zu ziehen. In der Theologie finden sich nur wenige Äußerungen, die dieses Beharren der Kirchen substanziell kritisieren. Zu den wenigen Ausnahmen gehört die Schrift &#8222;Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft&#8220;. Stattdessen herrscht in der Theologie einschließlich der akademischen Theologie die Tendenz vor, den in der Tat verhängnisvollen Begriff der Dienstgemeinschaft verspätet &#8222;retten&#8220; zu wollen und auf einer eng gefassten Kirchlichkeit von Caritas oder Diakonie zu beharren – obwohl es sich bei den von ihnen im Gesundheits- und Sozialwesen erbrachten Dienstleistungen um öffentliche, weltliche Tätigkeiten handelt und obwohl die kirchlich getragenen Einrichtungen weitestgehend mit öffentlichen Mitteln refinanziert werden.<br />
Die notwendigen Reformen werden von außen angestoßen werden müssen. Bislang waren es oft die Gerichte, die Modifikationen des kirchlichen Arbeitsrechts veranlassten. Eigentlich wäre aber der Gesetzgeber am Zuge. Er sollte sein Schweigen beenden, die Rechte der ArbeitnehmerInnen sichern und auch im Arbeitsrecht die Einheit der Rechtsordnung herstellen. Den Ursprung der arbeitsrechtlichen Sonderstellung der Kirchen bildete es, dass es ihnen 1952 gelang, sich durch die Ausnahmeklausel in § 118 Absatz 2 des Gesetzes aus dem Betriebsverfassungsgesetz herausnehmen zu lassen. Als Ansatzpunkt für heutige Reformen liegt es nahe, dass der Gesetzgeber diese fast 70 Jahre alte, nicht mehr zeitgemäße Ausnahmeklausel streicht.</p>
<p>Prof. Dr. Hartmut Kreß Jahrgang 1954, habilitierte 1989 und war von 1993 bis 2000 Professor für Systematische Theologie mit Schwerpunkt Ethik in der Theologischen Fakultät Kiel; von 2000 bis zu seiner Emeritierung (2019) hatte er eine Professor für Systematische Theologie, insbesondere Ethik, in der Evang.-Theol. Fakultät der Universität Bonn, Abt. Sozialethik. Derzeit ist er Lehrbeauftragter an der Juristischen Fakultät der Universität Düsseldorf. Seine Arbeiten behandeln Grundlagen und Anwendungsfragen der Ethik, insbesondere Medizinethik, Rechtsethik, Religions- und Weltanschauungsrecht.</p>
<h5>Literatur</h5>
<p>Beese, Dieter 2020: Veritable Option. Der Begriff Dienstgemeinschaft ist kein genuin nationalsozialistischer Begriff, in: zeitzeichen Jg. 21, H. 8, S. 21<br />
Belitz, Wolfgang u.a. 2020: Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft<br />
Bundesgerichtshof 2005: Beschluss vom 8.6.2005, Az. XII ZR 177/03<br />
Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 21. Aufl. 2021: Arbeitnehmerentsendegesetz § 7a<br />
Geismann, Anne 2020: Gleichgeschlechtliche Ehe und kirchliches Arbeitsverhältnis, Tübingen<br />
Körtner, Ulrich 2021: Dem Leben dienen – bis zuletzt, online abrufbar unter<br />
<a href="https://zeitzeichen.net/index.php/node/8835" rel="nofollow noopener">https://zeitzeichen.net/index.php/node/8835</a> Kreß, Hartmut 2019/2020: Gutachten – ethisch-rechtlich – zur Verfassungsbeschwerde des Ev. Werks für Diakonie und Entwicklung e.V. gegen das Urteil des BAG vom 25.10.2018 und gegen das Urteil des EuGH vom 17.4.2018, abgeschlossen am 3.9.2019, redaktionell überarbeitet am 21.9.2020, abrufbar unter<br />
<a href="https://weltanschauungsrecht.de/kirchliches-arbeitsrecht-gutachten-verfassungsbeschwerde-diakonie" rel="nofollow noopener">https://weltanschauungsrecht.de/kirchliches-arbeitsrecht-gutachten-verfassungsbeschwerde-diakonie</a> Kreß, Hartmut 2020a: „Verhängnisvolle Dienstgemeinschaft“. Eingabe an die evangelische Kirche, 24.5.2020, abrufbar unter<br />
<a href="https://weltanschauungsrecht.de/meldung/Eingabe-Kirche-Trennung-Begriff-Dienstgemeinschaft" rel="nofollow noopener">https://weltanschauungsrecht.de/meldung/Eingabe-Kirche-Trennung-Begriff-Dienstgemeinschaft</a> Kreß, Hartmut 2020b: ArbG Karlsruhe: Entschädigungsanspruch nach AGG aufgrund Benachteiligung wegen Religion, Anmerkung zum Urteil, 13.11.2020, abrufbar unter<br />
<a href="https://weltanschauungsrecht.de/meldung/arbeitsgericht-karlsruhe-entschaedigung-nach-agg" rel="nofollow noopener">https://weltanschauungsrecht.de/meldung/arbeitsgericht-karlsruhe-entschaedigung-nach-agg</a> LTO-Redaktion 2021: Kündigung wegen Kirchaustritts unwirksam, abrufbar unter<br />
<a href="https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lag-stuttgart-4sa27-20-kuendigung-koch-evangelische-kita-kirchanaustritt-unwirksam/" rel="nofollow noopener">https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lag-stuttgart-4sa27-20-kuendigung-koch-evangelische-kita-kirchanaustritt-unwirksam/</a> Robbers, Gerhard 2009: Streikrecht in der Kirche<br />
Schwanitz, Rolf 2020: Lobbyregister-Gesetz sollte auch für Kirchen und Islamverbände gelten, abrufbar unter <a href="https://weltanschauungsrecht.de/meldung/lobbyregister-gesetz-fuer-kirchen-islamverbaende" rel="nofollow noopener">https://weltanschauungsrecht.de/meldung/lobbyregister-gesetz-fuer-kirchen-islamverbaende</a> ver.di Bundesverwaltung 2020: Kirchliche Mitbestimmung im Vergleich</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>[1] Zur ausführlichen Diskussion der verfassungshistorischen und rechtlichen Probleme dieser Annahme s. Schlink und Möllers in diesem Heft; s. hierzu auch Kreß 2019/2020.<br />
[2] Hierzu auch Kreß 2020a sowie Kluthe in diesem Heft.<br />
[3] Dazu ausführlich der Beitrag von Frings sowie die Diskussion in Panel 1 in diesem Heft.<br />
[4] Zu dieser Frage tauschte sich der Verfasser dieses Beitrags mit dem Münchner Rechtsanwalt Wolfgang Putz aus, der als Prozessvertreter die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2005 bewirkt hatte. Der Kürze halber bezeichnete Putz die Kirchen als Tendenzbetrieb und schrieb: &#8222;ich sehe es als verfassungswidrig an, wenn Tendenzbetriebe in ihren Einrichtungen die Realisierung von Grundrechten durch ihre Bewohner ausschließen wollen&#8220; (briefliche Äußerung vom 23.2.2021, zitiert<br />
mit Einwilligung von W. Putz).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/233-vorgaenge/publikation/das-kirchliche-selbstbestimmungsrecht-quo-vadis-copy/">Evangelische Theologie, kirchliches Arbeitsrecht und der neue Klärungsbedarf zum Tendenzschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Patientenverfügung ist eine Entscheidung über sich selbst</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/175-vorgaenge/publikation/die-patientenverfuegung-ist-eine-entscheidung-ueber-sich-selbst/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 04 Nov 2006 12:37:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>F&#252;rsorge darf nicht gegen Autonomie ausgespielt werden. Aus: vorg&#228;nge Nr.175, (Heft 2/2006), S.92-99 Gesetz&#173;li&#173;cher Handlungs&#173;be&#173;darf In der Bundesrepublik Deutschland ist seit L&#228;ngerem &#252;berf&#228;llig, Rechtsunsicherheiten zu Fragen der Sterbehilfe durch gesetzliche Klarstellung zu beheben. Der Immobilismus oder R&#252;ckstand der Gesetzgebung betrifft auch andere Bereiche der Biomedizin, darunter das Stammzellgesetz, dessen Fortentwicklung &#8211; u. a. zum Problem [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>F&uuml;rsorge darf nicht gegen Autonomie ausgespielt werden. Aus: vorg&auml;nge Nr.175, (Heft 2/2006), S.92-99</p>
<h5>Gesetz&shy;li&shy;cher Handlungs&shy;be&shy;darf</h5>
<p>In der Bundesrepublik Deutschland ist seit L&auml;ngerem &uuml;berf&auml;llig, Rechtsunsicherheiten zu Fragen der Sterbehilfe durch gesetzliche Klarstellung zu beheben. Der Immobilismus oder R&uuml;ckstand der Gesetzgebung betrifft auch andere Bereiche der Biomedizin, darunter das Stammzellgesetz, dessen Fortentwicklung &ndash; u. a. zum Problem des Stichtags &ndash; dringlich ist. Im Blick auf Sterbehilfe und Sterbebegleitung sollen nachfolgend vor allem Patientenverf&uuml;gungen er&ouml;rtert werden, weil hierzu in Deutschland wohl am ehesten eine gesetzliche Regelung erreichbar erscheint. In &Ouml;sterreich ist ein Patientenverf&uuml;gungsgesetz am 1. Juni 2006 in Kraft getreten. Vorab soll ein anderer Aspekt angesprochen werden, der in der &ouml;ffentlichen und rechtspolitischen Diskussion gro&szlig;e Beachtung findet, n&auml;mlich die &auml;rztliche Beihilfe zum Suizid. Es geht um Patienten, die angesichts extremer Belastung und auswegloser Krankheitssituation auf eigenen Wunsch nach l&auml;ngerer &Uuml;berlegung zum Suizid als letztem Ausweg greifen m&ouml;chten, weil sie f&uuml;r sich keine andere Perspektive mehr sehen.</p>
<h5>Der medizinisch assistierte Suizid<br /></h5>
<p>Patienten aus Deutschland machen davon Gebrauch, dass im Nachbarland Schweiz zum begleiteten Suizid inzwischen Regelungen geschaffen worden sind. Den Leitlinien der Schweizer Akademie der Medizinischen Wissenschaften gem&auml;&szlig; muss alles getan werden, einen suizidwilligen Patienten mitmenschlich zu begleiten und ihn zu beraten, um ihn von seinem Entschluss abzubringen und zum Weiterleben zu bewegen. Wenn es sich aber tats&auml;chlich um eine dauerhafte eigenverantwortete Entscheidung handelt, sich angesichts des Krankheitsschicksals das Leben zu nehmen, dann darf auch ein Arzt im Ausnahmefall Hilfe leisten. Die Gesichtspunkte, die in der Schweiz entwickelt wurden, tragen neben dem Schutz menschlichen Lebens gleichfalls dem Selbstbestimmungsrecht von Patienten Rechnung. Zugleich verhindern sie die Kommerzialisierung oder missbr&auml;uchliche Ausweitungen der Beihilfe zum Suizid Schwerkranker oder Sterbender. <br />Die deutsche Rechtslage zum assistierten Suizid ist hingegen uneindeutig. Seit dem 19. Jahrhundert ist der Suizid auch in Deutschland straffrei. Anders als fr&uuml;here patriarchale, obrigkeitliche oder absolutistische Staatsordnungen besitzt der moderne Staat in Bezug auf Leib und Leben seiner B&uuml;rger kein Bestimmungs- oder gar Eigentumsrecht mehr. Weil der Suizid straffrei ist, kann auch die Beihilfe, also die Beschaffung eines t&ouml;dlich wirkenden Medikamentes, nicht bestraft werden. Widerspr&uuml;chlich ist es, dass das deutsche Recht dann aber eine Garantenstellung und Hilfeleistungspflicht Dritter vorsieht. Ein Arzt oder ein sonstiger Beteiligter, der einem Patienten auf dessen Wunsch ein t&ouml;dliches Mittel &uuml;bergeben hat, muss lebensrettend eingreifen, nachdem der Suizidversuch eingesetzt hat. Dies f&uuml;hrt zu paradoxen und inhumanen Konsequenzen. Im Jahr 1984 hatte der Mediziner Hackethal Beihilfe zum Suizid ver&uuml;bt, indem er einer 69 Jahre alten Frau, die an einem fortgeschrittenen Tumor im Kiefer- und Gesichtsbereich litt, Kaliumcyanid beschaffte. Eine Lebensrettung ist bei Zyankali nicht m&ouml;glich; das Gift f&uuml;hrt allerdings zu einem qualvollen Sterben. H&auml;tte der Arzt seiner Patientin ein schonenderes Mittel &uuml;bergeben, w&auml;re eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleistung realistisch gewesen, da er nach dem Beginn des Suizidversuchs h&auml;tte lebensrettend eingreifen m&uuml;ssen. <br />Dem Gesetzgeber ist wiederholt empfohlen worden, eine Klarstellung vorzunehmen, der zufolge eine Garanten- oder Hilfeleistungspflicht dann nicht besteht, wenn ein Suizidversuch nach l&auml;ngerer &Uuml;berlegung und aufgrund eines selbstverantworteten Entschlusses zur Beendigung schweren unheilbaren Leidens erfolgte. In diesem Sinn haben sich im Jahr 2004 die beim Mainzer Justizministerium angesiedelte Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz, im Jahr 2005 der neue, von Juristen verfasste Alternativ-Entwurf Sterbebegleitung oder 2006 der Nationale Ethikrat ge&auml;u&szlig;ert. Es steht ganz au&szlig;er Frage, dass der Lebensschutz und das Lebensrecht vorbehaltlos gelten und dass an eine &ndash; insbesondere &auml;rztliche &ndash; Beihilfe zum Suizid nur in &auml;u&szlig;ersten Grenzf&auml;llen zu denken ist. Dabei ist vorauszusetzen, dass der Wunsch eines Patienten, sein Leben zu beenden, nicht auf Depression oder auf einer problematischen Beeinflussung durch Dritte beruht. Andererseits darf aber nicht verdr&auml;ngt werden, dass &shy;trotz der Fortschritte in der Schmerztherapie die Schmerzbelastung einzelner Patienten so unertr&auml;glich oder ihre Lebenssituation derartig entw&uuml;rdigend und belastend werden k&ouml;nnen, dass die Betroffenen auch nach l&auml;ngerer reiflicher &Uuml;berlegung keinen anderen Ausweg mehr sehen.<br />Im US-Bundesstaat Oregon ist &auml;rztlich begleiteter Suizid seit 1997 statthaft. Letztlich haben nur relativ wenige Menschen hiervon tats&auml;chlich Gebrauch gemacht (zwischen 1997 und 2005 246 Personen). &Uuml;ber ein Drittel der Patienten haben das ihnen ausgeh&auml;ndigte Rezept gar nicht in Anspruch genommen, da ihnen die Gewissheit reichte, f&uuml;r den schlimmsten Fall ein Medikament &uuml;berhaupt verf&uuml;gbar zu haben. Entgegen der Vermutung, der krankheitsbedingte Suizid erfolge vor allem aufgrund finanzieller oder sozialer Notlagen, zeigen die Berichte aus Oregon, dass es in hohem Ma&szlig; gebildete, finanziell besser gestellte und &ndash; f&uuml;r die USA ein wichtiger Punkt &ndash; krankenversicherte Patienten waren, die diese M&ouml;glichkeit nutzen.1 Auf Dauer wird auch in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtspolitik der Herausforderung nicht ausweichen k&ouml;nnen, sich mit dem assistierten Suizid zu befassen, schon allein weil die geltende Rechtslage in sich widerspr&uuml;chlich ist, herk&ouml;mmliche religi&ouml;se oder moralische Einw&auml;nde verblasst sind und suizidwillige Patienten in das Ausland fahren &ndash; zurzeit herrscht aber nicht nur zu diesem Thema, sondern sogar zu Patientenverf&uuml;gungen Rechtsunsicherheit&nbsp; und dies, obwohl die vorsorgliche Auseinandersetzung mit Krankheit und Sterben, die in einer Patientenverf&uuml;gung erfolgt, ethisch und menschlich eigentlich nur bef&uuml;rwortet werden kann. Dennoch haben sich die gesellschaftlichen und rechtspolitischen Auseinandersetzungen hierzu neuerdings sehr versch&auml;rft.</p>
<h5>Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gungen in der Kontroverse<br /></h5>
<p>In Patientenverf&uuml;gungen treffen Menschen Entscheidungen &uuml;ber Krankheits- und Sterbeprozesse, die auf sie k&uuml;nftig eventuell zukommen k&ouml;nnten. Eine Patientenverf&uuml;gung kann Bestimmungen &uuml;ber den Abbruch einer Behandlung oder &uuml;ber das Unterlassen zus&auml;tzlicher medizinischer Ma&szlig;nahmen enthalten (passive Sterbehilfe; Sterbenlassen) und soll f&uuml;r den Fall gelten, dass ihr Verfasser nicht mehr ansprechbar und &auml;u&szlig;erungsf&auml;hig ist. Gegebenenfalls soll das Schicksal seinen Lauf nehmen und das Leben mit medizinisch-technischen Ma&szlig;nahmen nicht weiter verl&auml;ngert werden. Seit mehreren Jahrzehnten besteht ethisch und juristisch ein Konsens, dass passive Sterbehilfe zul&auml;ssig ist. Wenn der Arzt hierbei &bdquo;aktiv&ldquo; t&auml;tig wird &ndash; z. B. durch den Knopfdruck beim Abschalten einer Herz-Lungen-Maschine &ndash;, liegt dem Sinngehalt gem&auml;&szlig; ein Unterlassen der Weiterbehandlung, genauer: die Wiederherstellung des Zustandes vor dem &auml;rztlichen Eingriff vor, so dass das Schicksal seinen Lauf nehmen kann. Eine Behandlung oder Weiterbehandlung von Patienten gegen ihren Willen stellt nach deutschem Recht eine strafbare K&ouml;rperverletzung dar. Das &ouml;sterreichische Strafgesetzbuch &sect; 110 spricht &ndash; begrifflich treffsicherer &ndash; von einer &bdquo;eigenm&auml;chtigen Heilbehandlung&ldquo;, die strafbar ist. <br />Der langj&auml;hrige Konsens dar&uuml;ber, dass die sog. passive Sterbehilfe statthaft ist, ist in&nbsp;&nbsp; Deutschland jetzt aber aufgek&uuml;ndigt worden. Insbesondere Mitglieder der Enquete-Kommission &bdquo;Ethik und Recht der modernen Medizin&ldquo; des 2005 aufgel&ouml;sten Bundestages haben die Auffassung vertreten, passive Sterbehilfe, d. h. das Unterlassen einer Behandlung und das Sterbenlassen, stehe direkter T&ouml;tung nahe und sei von verbotener aktiver Euthanasie kaum zu unterscheiden. Der schwerstleidende oder todkranke Patient solle daher auf seinen Tod &bdquo;warten&ldquo;. Es sei an der Zeit, sich &bdquo;unbegrenzter Vorfahrt f&uuml;r Patientenverf&uuml;gungen grunds&auml;tzlich entgegenzustellen und dem Prinzip der &auml;rztlichen F&uuml;rsorge und den Pflichten der Betreuung wieder mehr Raum zu verschaffen&ldquo;.2 Demzufolge soll ein Arzt die Lebensfunktionen sogar gegen den in einer Patientenverf&uuml;gung dokumentierten Willen des Patienten aufrechterhalten. Diese Sicht hat in dem am 13.09.2004 vorgelegten Bericht der Enquete-Kommission und in anderen Voten, zu denen eine Schrift der Evangelischen Kirche in Deutschland geh&ouml;rt3, ihren Niederschlag gefunden. Das Argument, das zur Begr&uuml;ndung herangezogen wird, lautet &bdquo;F&uuml;rsorge&ldquo;.</p>
<h5>Das Argument der F&uuml;rsorge<br /></h5>
<p>Bei den verschiedenen Formen der Sterbehilfe &ndash; auch bei der passiven Sterbehilfe, auf die sich Patientenverf&uuml;gungen beziehen &ndash; liegt ein Normkonflikt vor: zwischen dem Schutz des menschlichen Lebens und der &auml;rztlichen Pflicht zur Lebenserhaltung einerseits, dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung andererseits. In den letzten Jahren wurde nun eine Begriffsbildung ins Spiel gebracht, die diesen Normkonflikt dahingehend umschreibt, es gehe um &bdquo;F&uuml;rsorge&ldquo; versus Selbstbestimmung. Dabei wird dann alles Gewicht auf die F&uuml;rsorge gelegt. Denn das Prinzip der Selbstbestimmung sei fragw&uuml;rdig, weil die menschliche Existenz &ndash; auch dann, wenn der Einzelne scheinbar frei und selbstbestimmt entscheide &ndash; stets von sozialen Kontexten abh&auml;ngig sei. In Zweifelsf&auml;llen solle daher die f&uuml;rsorgliche Betrachtung anderer den Vorrang besitzen. Dies gelte erst recht f&uuml;r die Situation schwerster Krankheit und des Sterbens. Patientenverf&uuml;gungen seien eigentlich nichts anderes als ein &bdquo;Autonomie-Placebo&ldquo; &ndash; so lautet der schroffe Einwand, den die fr&uuml;here Vorsitzende der Enquete-Kommission, Margot von Renesse, formuliert hat. <br />Gegen dieses Leitbild der F&uuml;rsorge sind freilich Bedenken zu erheben. Sicherlich ist sehr zu unterstreichen: Sterbende Menschen haben einen Anspruch auf mitmenschliche Unterst&uuml;tzung und Begleitung. So wie der Begriff &bdquo;F&uuml;rsorge&ldquo; seit einiger Zeit benutzt wird, f&uuml;hrt er aber zu Einseitigkeiten. Er geht von einer Au&szlig;enperspektive aus, die die Sorge Dritter &bdquo;f&uuml;r&ldquo; einen Betroffenen betont, und enth&auml;lt eine hierarchische Komponente, der zufolge Dritte &ndash; n&auml;mlich der Arzt, die Angeh&ouml;rigen oder der Betreuer &ndash; &bdquo;&uuml;ber&ldquo; den Betroffenen oder sogar &bdquo;anstelle&ldquo; des Betroffenen entscheiden sollen. Dessen eigene Willenserkl&auml;rung &ndash; konkret: die Patientenverf&uuml;gung &ndash; hat dann dahinter zur&uuml;ckzutreten. <br />Dieser Logik folgend schlug die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages 2004 vor, die Geltung, Verbindlichkeit und Reichweite von Patientenverf&uuml;gungen einschneidend einzuschr&auml;nken. Ein &bdquo;Konsil&ldquo; m&uuml;sse &uuml;ber ihre Tragkraft entscheiden. Vor allem sollen Patientenverf&uuml;gungen &uuml;berhaupt nur noch f&uuml;r die unmittelbare Sterbephase, in der N&auml;he des Todes oder bei sog. Irreversibilit&auml;t des Krankheitsverlaufs gelten. Konkret l&auml;uft dies darauf hinaus, das Instrument der Patientenverf&uuml;gung auszuh&ouml;hlen und ihm seinen Sinn zu nehmen. Bestimmte Situationen, f&uuml;r die Patientenverf&uuml;gungen eigentlich gedacht sind, w&uuml;rden nicht mehr erfasst. Zu ihnen geh&ouml;rt das irreversible apallische Syndrom. Nachdem ein sog. Wachkoma sechs bis zw&ouml;lf Monate andauerte, sinkt die Aussicht, dass der Patient zu einem bewussten Zustand oder zu einer kommunikativen Existenz zur&uuml;ckfindet, gegen null. Dem nat&uuml;rlichen Schicksal gem&auml;&szlig; w&auml;ren die Betroffenen ohnehin bereits gestorben. Dies ist nur deshalb nicht der Fall, weil sie in einer Klinik oder Pflegeeinrichtung mit Hilfe einer PEG-Sonde k&uuml;nstlich ern&auml;hrt werden. Inzwischen haben viele Menschen in einer Patientenverf&uuml;gung vorsorglich festgelegt, dass im Fall des irreversiblen langen Wachkomas die PEG-Sonde entfernt werden soll, damit sie sterben k&ouml;nnen bzw. am Sterben nicht gehindert werden. <br />Im Gegensatz hierzu besagt die Logik des &ndash; &uuml;berdehnten &ndash;&shy; F&uuml;rsorgeargumentes, das Leben solle auf jeden Fall aufrecht erhalten werden; die F&uuml;rsorge besitze Vorrang vor der Selbstbestimmung. So gesehen sollen verbindliche Bestimmungen &uuml;ber den Abbruch der k&uuml;nstlichen Ern&auml;hrung in der Situation des irreversiblen Wachkomas nicht mehr m&ouml;glich sein. Es w&auml;re dann z. B. auch nicht mehr statthaft, dass ein &auml;lterer Mensch verf&uuml;gt, im Fall eines weiteren, etwa eines dritten Herzinfarkts nicht nochmals reanimiert werden zu wollen. Eine solche Verf&uuml;gung kann daraus resultieren, dass dem Betroffenen aufgrund von Krankheitserfahrung und medizinischer Information die Gefahr, nach einer Reanimation mit schwersten neurologischen Folgesch&auml;den existieren zu m&uuml;ssen, zu gro&szlig; erscheint. Stattdessen m&ouml;chte er den Gang des Schicksals, das nat&uuml;rliche Lebensende, akzeptieren. <br />Aus der Perspektive eines Betroffenen hat es seinen guten Sinn, in einer Patientenverf&uuml;gung derartige wohl erwogene Bestimmungen &uuml;ber Behandlungsverzicht bzw. Behandlungsbegrenzung zum Ausdruck zu bringen. Falls sich jedoch das Prinzip der unbedingten F&uuml;rsorge durchsetzen w&uuml;rde, w&auml;re diese Option praktisch ausgeschlossen. Das Lebensrecht, das ein jeder Mensch vorbehaltlos besitzt, w&uuml;rde in eine Lebenspflicht umschlagen. Erfahrene Mediziner machen darauf aufmerksam, dass einzelne Patienten sich bei Unverl&auml;sslichkeit von Patientenverf&uuml;gungen u. U. sogar zu einem vorzeitigen Suizid veranlasst sehen k&ouml;nnten. Das Selbstbestimmungsrecht von Menschen w&auml;re in hohem Ma&szlig; au&szlig;er Kraft gesetzt &ndash; zugunsten einer neuen Form von Heteronomie und eines staatlichen, medizinischen oder klinischen Paternalismus.</p>
<h5>Aktuelle Grund&shy;rechts&shy;kon&shy;flikte<br /></h5>
<p>Schon heute entz&uuml;nden sich an Patientenverf&uuml;gungen in Kliniken oder Pflegeeinrichtungen erhebliche Konflikte, konkret z. B. in Institutionen mit katholischer Tr&auml;gerschaft. Der Vatikan und deutsche Bisch&ouml;fe haben erkl&auml;rt, bei lang andauerndem Wachkoma sei das Leben auch gegen den Willen des Patienten aufrecht zu erhalten. Eine Patientenverf&uuml;gung, die eventuell vorliegt, droht in katholischen konfessionellen Krankenh&auml;usern oder Pflegeeinrichtungen daher unbeachtet zu bleiben. Die korporative Religionsfreiheit, die der (katholische) Tr&auml;ger einer Pflegeeinrichtung f&uuml;r sich in Anspruch nimmt, wird auf diese Weise gegen das individuelle Selbstbestimmungsrecht ausgespielt, auf dem eine Patientenverf&uuml;gung beruht. <br />Ethisch, verfassungsrechtlich und im Sinn der Menschenrechte ist jedoch hervorzuheben, dass die individuellen Schutz-, Abwehr- und Freiheitsrechte den Vorrang besitzen. Um jeden Zweifel hieran auszur&auml;umen, sollte daher auf hohem, n&auml;mlich auf gesetzlichem Niveau klargestellt werden, dass Patientenverf&uuml;gungen, die auf einer durchdachten Entscheidung des Betroffenen gr&uuml;nden, rechtsverbindlich sind und respektiert werden m&uuml;ssen. Es w&auml;re kulturgeschichtlich sowie ethisch ein R&uuml;ckschritt, wenn das Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung gegenw&auml;rtig angesichts biomedizinischer Fragen ausgeh&ouml;hlt w&uuml;rde. Um diesem Trend entgegenzuwirken, ist es geboten, das Bewusstsein f&uuml;r den hohen Rang, der diesem individuellen Grundrecht zukommt, im &ouml;ffentlichen und rechtspolitischen Diskurs wach zu halten.</p>
<h5>Das Recht auf Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung: Ausdruck der Menschen&shy;w&uuml;rde<br /></h5>
<p>Letztlich ist das Recht jedes Menschen auf Freiheit und Selbstbestimmung aus der Menschenw&uuml;rde selbst abzuleiten, die von der Moralphilosophie Kants zur Fundamentalnorm neuzeitlichen Denkens erhoben wurde. Kants Argumentationsansatz zufolge erl&auml;utern, begr&uuml;nden und st&uuml;tzen Menschenw&uuml;rde sowie Selbstbestimmung einander wechselseitig. Die W&uuml;rde der Menschen resultiert daraus, dass sie &ndash; anders als nichtmenschliches Sein &ndash; zur Aus&uuml;bung von Vernunft und zur Realisierung von Freiheit prinzipiell in der Lage sind. Dies hat zur Konsequenz, dass der Einzelne, der sein Selbstbestimmungsrecht oder &ndash; mit Kant gesagt &ndash; seine Autonomie tats&auml;chlich in Anspruch nehmen m&ouml;chte, dies auch tun darf. Jeder, der hierzu f&auml;hig und willens ist, besitzt aufgrund seiner Menschenw&uuml;rde das Recht, von seiner praktischen Vernunft und Autonomie aktiv Gebrauch zu machen. Dritte haben dies zu respektieren, solange keine Verletzung der Grundrechte anderer Menschen vorliegt. Der Staat und die Rechtsordnung stehen in der Pflicht, das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Menschen zu sch&uuml;tzen, es zu st&uuml;tzen, ihm Geltung zu verschaffen und es gerade nicht einzuschr&auml;nken. <br />Im Blick auf Sterbehilfe und Patientenverf&uuml;gungen ist zugleich zu bedenken, dass sich die Bedingungen des Sterbens in der Moderne ver&auml;ndert haben. Krankheit und Sterben sind medikalisiert worden, da eine medizintechnische &Uuml;berfremdung des Sterbeprozesses sowie neuerdings auch &Ouml;konomisierung und Rationierung drohen. Angesichts dessen ist zu betonen, dass die W&uuml;rde des Sterbens integraler Bestandteil der Menschenw&uuml;rde ist. Es kommt hinzu, dass sich die W&uuml;rde des einzelnen Menschen nicht gegen dessen eigenen Willen definieren oder sch&uuml;tzen l&auml;sst. Letztlich gibt die pers&ouml;nliche Perspektive eines Menschen den Ausschlag daf&uuml;r, was f&uuml;r ihn &ndash; auch f&uuml;r sein Sterben &ndash; als w&uuml;rdegem&auml;&szlig; gelten soll. Daher ist es legitim, wenn Menschen in einer Patientenverf&uuml;gung &uuml;ber den Verlauf ihres Sterbens entscheiden und lebenserhaltende Eingriffe Dritter oder eine fremdbestimmte Erhaltung oder Verl&auml;ngerung ihres Lebens vorsorglich ausschlie&szlig;en. <br />Der hohe Rang des Selbstbestimmungsrechts ist nicht nur juristisch, verfassungsrechtlich oder philosophisch, sondern auch aus der Sicht des Christentums ins Licht zu r&uuml;cken. &bdquo;Zur Freiheit hat euch Christus befreit&ldquo;, schrieb Paulus (Gal. 5,1). Die innere Freiheit des Menschen zu betonen, geh&ouml;rt seit der Reformation zum Kern der protestantischen Theologie. Ein &ndash; mit Martin Luther gesagt &ndash; von Gott befreites Gewissen oder &ndash; s&auml;kular&nbsp; existenzphilosophisch ausgedr&uuml;ckt &ndash; die Haltung der pers&ouml;nlichen &bdquo;Gelassenheit&ldquo; (Karl Jaspers, Wilhelm Weischedel) k&ouml;nnen dazu f&uuml;hren, dass Menschen sich heutzutage vorsorglich auch mit ihrem k&uuml;nftigen Sterben auseinandersetzen und pr&auml;ventiv die M&ouml;glichkeit der Therapiebegrenzung, des Verzichts auf Reanimation oder andere Formen der passiven Sterbehilfe durchdenken.<br />Eine Sonderrolle nimmt das katholische Christentum ein. Zurzeit bringt die r&ouml;misch-katholische Kirche lehramtliche Vorgaben, die ihre Gl&auml;ubigen binden sollen, wieder verst&auml;rkt zur Geltung, so dass zur Ehe- und Sexualmoral oder zu biomedizinischen Themen innerkirchlich die individuelle Entscheidungsfreiheit eingeengt wird. Eigentlich hatte die katholische Theologie jedoch ein Menschenbild entfaltet, das die Freiheit und sittliche Vernunft der einzelnen Menschen in den Vordergrund r&uuml;ckte. Thomas von Aquin deutete die Gottebenbildlichkeit des Menschen dahingehend, dass der Einzelne mit seiner endlichen Vernunft an der Vorsehungsvernunft Gottes partizipiere. Als Gottes Ebenbild besitze der Mensch einen freien Willen und sei zum Gebrauch der Vernunft im Sinn von Abw&auml;gung, Klugheit und Billigkeit bef&auml;higt, ja sogar aufgerufen. Mit diesem Gedanken wurde Thomas geradezu zum Vorl&auml;ufer der neuzeitlichen aufkl&auml;rungsphilosophischen Idee der Gewissensfreiheit und Autonomie. <br />Das Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung, das die Voraussetzung f&uuml;r Patientenverf&uuml;gungen bildet, ist also in mehrfacher Hinsicht fundamental: verfassungsrechtlich (Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes), philosophisch und theologisch sowie medizinethisch. Der fr&uuml;here &auml;rztliche Paternalismus ist heutzutage &uuml;berwunden worden; stattdessen stehen die Verantwortungspartnerschaft zwischen Arzt und Patient sowie die Entscheidungsrechte der Patienten im Vordergrund. Die hippokratische Tradition aufgreifend und abwandelnd gilt heute medizinethisch die Norm: &bdquo;salus ex voluntate aegroti suprema lex&ldquo; &ndash; das Wohl, so wie es sich aus der Sicht und dem Willen des Patienten selbst heraus darstellt, soll f&uuml;r den Arzt leitend sein. <br />Nimmt man dies ernst, sind es gewichtige normative Grundlagen, auf denen das Instrument der Patientenverf&uuml;gung beruht. W&uuml;rden die oben erw&auml;hnten Vorschl&auml;ge der Enquete-Kommission befolgt, die Verbindlichkeit, Geltung und Reichweite von Patientenverf&uuml;gungen stark einzuschr&auml;nken, w&auml;re dies letztlich eine Infragestellung der individuellen Grund- und Freiheitsrechte selbst, die f&uuml;r unsere Gesellschaft und Rechtsordnung tragend sind. Es liegt daher am Gesetzgeber klarzustellen, dass Patientenverf&uuml;gungen Rechtsverbindlichkeit besitzen, und dar&uuml;ber hinaus zu pr&auml;zisieren, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sein soll.</p>
<h5>Kriterien f&uuml;r Patien&shy;ten&shy;ver&shy;f&uuml;&shy;gungen<br /></h5>
<p>Die Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz hat hierzu bereits 2004 Kriterien genannt. Im Kern geht es darum, dass Patientenverf&uuml;gungen Dritte &ndash; den Arzt, einen Bevollm&auml;chtigten oder Betreuer und Angeh&ouml;rige sowie das Vormundschaftsgericht &ndash; rechtlich binden, wenn sie schriftlich vorliegen, hinreichend pr&auml;zis sind und auf der Grundlage von Beratung entstanden sind. <br />Sofern eine Verf&uuml;gung schriftlich vorhanden ist, ist die Willens&auml;u&szlig;erung des Patienten eindeutig und f&uuml;r Zweifelsf&auml;lle nachpr&uuml;fbar dokumentiert. Sicherlich sind auch fr&uuml;here m&uuml;ndliche Patienten&auml;u&szlig;erungen relevant und bleiben wirksam. Sie sind als ein &ndash; ggf. sehr starkes &ndash; Indiz f&uuml;r den sog. mutma&szlig;lichen Willen eines Patienten zu bewerten.<br />Dar&uuml;ber hinaus sollen Patientenverf&uuml;gungen hinreichend pr&auml;zis sein und den medizinischen Sachverhalt, um den es in einer k&uuml;nftigen eventuellen Entscheidungssituation gehen k&ouml;nnte, paradigmatisch umschreiben. Dieses Kriterium ist deshalb wichtig, weil zahlreiche Patientenverf&uuml;gungsmuster in Umlauf sind, die zu unbestimmt und zu vage bleiben. Eines der unzureichenden Formulare ist die Christliche Patientenverf&uuml;gung, die von den beiden gro&szlig;en Kirchen stammt und in einer Zahl von ca. 2 Millionen Exemplaren abgerufen worden ist. F&uuml;r den Arzt oder andere Beteiligte bilden unpr&auml;zise Verf&uuml;gungen gegebenenfalls jedoch keine verl&auml;ssliche Entscheidungsgrundlage. <br />Das dritte Kriterium f&uuml;r die Verbindlichkeit einer Patientenverf&uuml;gung &ndash; qualifizierte, insbesondere &auml;rztliche Aufkl&auml;rung und Beratung &ndash; hat die Funktion, sicherzustellen dass sie mehr ist, als nur eine zuf&auml;llige, spontane oder gar aufgrund von Druck entstandene Willensbekundung. Vielmehr sollte sie im Dialog erarbeitet sein, die authentische &Uuml;ber- zeugung eines Menschen wiedergeben und in dem Bewusstsein unterzeichnet worden sein, dass es durchaus ein pers&ouml;nliches Risiko darstellt und Unw&auml;gbarkeiten einschlie&szlig;t, solche Vorab-Festlegungen zu treffen. Davon abgesehen ist eine Patientenverf&uuml;gung jederzeit widerrufbar, sei es schriftlich oder m&uuml;ndlich, durch schl&uuml;ssiges Verhalten oder durch nonverbale Gesten.</p>
<h5>Der Umgang mit dem Lebensende auf der Basis von Grund&shy;rechten<br /></h5>
<p>Weitere Einzelheiten, die zu Patientenverf&uuml;gungen zu nennen w&auml;ren, sollen hier ausgeblendet bleiben. Im Fazit ist jedenfalls festzuhalten, dass der Umgang mit dem Lebensende, der unter den Bedingungen der modernen Medizin und des heutigen Gesundheitswesens erfolgt, im Licht der Grundrechte zu durchdenken ist. Vor allem drei Grundrechte sind einschl&auml;gig: das Recht auf Leben, das Recht auf Gesundheitsschutz sowie das Selbstbestimmungsrecht. Auch f&uuml;r das verl&ouml;schende Leben gilt der Schutz des Lebens. Daher sollte z. B. darauf geachtet werden, dass die Grauzone aktiver Sterbehilfe, die in verdeckter, verheimlichter Form praktiziert wird, nicht noch gr&ouml;&szlig;er wird, als schon jetzt zu bef&uuml;rchten ist. Das zweite unter den drei relevanten Grundrechten, das Recht auf Gesundheitsschutz und auf gesundheitliche Versorgung, ist in Menschenrechtskonventionen, Grundrechtskatalogen oder im EU-Verfassungsvertragsentwurf verankert. Schwerstkranke und sterbende Menschen k&ouml;nnen aus ihm den Anspruch ableiten, den aktuellen Einsichten der Schmerztherapie und Palliativmedizin gem&auml;&szlig; begleitet zu werden. Die Notwendigkeit des Ausbaus palliativer Medizin wird inzwischen zunehmend anerkannt. Gegenl&auml;ufig zu der Tendenz, die in der neueren rechts- und gesundheitspolitischen Diskussion zutage getreten ist, ist zurzeit aber vor allem der fundamentale Rang von Freiheit und Selbstbestimmung in Erinnerung zu bringen. Ausgehend von der normativen Basis des Selbstbestimmungsgrundrechts sollten &ndash; dem Beispiel &Ouml;sterreichs aus dem Jahr 2006 folgend &ndash; nun auch in der Bundesrepublik Deutschland Patientenverf&uuml;gungen eine gesetzliche Absicherung erhalten. <br />1&nbsp;&nbsp;&nbsp; Vgl. Edgar Dahl, Dem Tod zur Hand gehen, Spektrum der Wissenschaft Juli 2006, S. 116-120.<br />2&nbsp;&nbsp;&nbsp; Ulrike Riedel, Selbstbestimmung am Lebensende durch Patientenverf&uuml;gungen, in: Zs. f&uuml;r Biopolitik 2004, S. 211-218, hier 217.<br />3&nbsp;&nbsp;&nbsp; Kirchenamt der EKD (Hg.), Sterben hat seine Zeit, EKD-Texte 80, 2005.<br />&nbsp;<br />Literatur&nbsp;&nbsp; <br />Hartmut Kre&szlig;, Medizinische Ethik, Stuttgart 2003, S. 162 &ndash; 191<br />Bioethik-Kommission Rheinland-Pfalz, Sterbehilfe und Sterbebegleitung, Bericht vom 23. April 2004&nbsp; (<a href="http://www.justiz.rlp.de/" target="_blank" rel="noopener">www.justiz.rlp.de</a> &rarr; Ministerium &rarr; Bioethik)<br />Nationaler Ethikrat, Selbstbestimmung und F&uuml;rsorge am Lebensende, 13. Juli 2006 (<a href="http://www.ethikrat.org/" target="_blank" rel="noopener">www.ethikrat.org</a>)<br />Torsten Verrel, Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung. Gutachten C f&uuml;r den <br />66. Deutschen Juristentag, M&uuml;nchen 2006</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/175-vorgaenge/publikation/die-patientenverfuegung-ist-eine-entscheidung-ueber-sich-selbst/">Die Patientenverfügung ist eine Entscheidung über sich selbst</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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