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	<title>Heiko Kauffmann Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Wie die niedersächsische Abschiebungspolitik Familien zerstört</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/wie-die-niedersaechsische-abschiebungspolitik-familien-zerstoert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 04:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 6]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 96 Die Abschiebung von Flüchtlingen unter Inkaufnahme von Familientrennungen lässt sich in vielen Bundesländern in Einzelfällen dokumentieren und ist insofern keine niedersächsische Spezialität. Die Systematik und Rigorosität, mit der dies geschieht und behördlicherseits gerechtfertigt wird, lässt allerdings erhebliche Zweifel an der verfassungs- und menschenrechtlichen Grundorientierung der politisch Verantwortlichen in Niedersachsen aufkommen.In den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/wie-die-niedersaechsische-abschiebungspolitik-familien-zerstoert/">Wie die niedersächsische Abschiebungspolitik Familien zerstört</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 96</p>
<p>Die Abschiebung von Flüchtlingen unter Inkaufnahme von Familientrennungen lässt sich in vielen Bundesländern in Einzelfällen dokumentieren und ist insofern keine niedersächsische Spezialität. Die Systematik und Rigorosität, mit der dies geschieht und behördlicherseits gerechtfertigt wird, lässt allerdings erhebliche Zweifel an der verfassungs- und menschenrechtlichen Grundorientierung der politisch Verantwortlichen in Niedersachsen aufkommen.<br />In den vergangenen Jahren haben vor allem die Schicksale der Familien Nguyen aus Hoya sowie Siala/Salame aus Hildesheim überregional Schlagzeilen gemacht. Dank des beharrlichen Einsatzes eines von Flüchtlingsrat und Kirche getragenen Unterstützerkreises gelang es in beiden Fällen, eine Rückkehr der abgeschobenen Familienmitglieder zu erreichen, wobei die psychischen Folgeschäden noch lange nicht geheilt sind. Die beiden Fälle sind jedoch beileibe nicht die einzigen Beispiele für eine rigorose niedersächsische Abschiebungspolitik, unter der insbesondere die Kinder leiden. Nachfolgend dokumentieren wir zwei weniger bekannte Beispiele:</p>
<h2 class="auto-created">Familie Naso: &uuml;berfall&shy;ar&shy;tige Abschiebung</h2>
<p>Giesen in Niedersachsen, 1. Februar 2011: Im Morgengrauen wird das Haus der Familie Naso/Hasso von einer Polizeistaffel mit 17 Beamten und Hunden umstellt. Die Abschiebung nach mehr als zehnjährigem Aufenthalt in Deutschland erfolgt überfallartig und ohne Ankündigung. Der damals 15-jährige Anuar und seine Eltern werden aus dem Schlaf gerissen und festgenommen, nur die 18-jährige Tochter Schanas darf bleiben. Während der Abschiebung erleidet die Mutter Bashe Hasso, die den ganzen Tag über nichts zu essen und trinken bekommt, aufgrund ihrer Diabetes einen Schwächeanfall und muss in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Anstatt die Abschiebung daraufhin abzubrechen, werden Anuar und sein Vater ohne die Ehefrau und Mutter nach Syrien abgeschoben. Bashe Hasso bleibt mit ihrer Tochter Schanas in Deutschland zurück. Ihr wird später wegen bestehender Gefahr der Folter und menschenrechtswidriger Behandlung in Syrien ein Aufenthaltsrecht zugesprochen.</p>
<p>Anuar und sein Vater Bedir Naso werden wochenlang inhaftiert und misshandelt. Aus syrischer Haft entlassen begeben sie sich erneut auf die Flucht. Nach einer Odyssee durch verschiedene Länder werden sie in Bulgarien festgenommen und auch dort monatelang eingesperrt. Bis heute weigern sich die deutschen Behörden, Vater und Sohn Naso die Rückkehr zu ihrer Familie in Deutschland zu erlauben.</p>
<h2 class="auto-created">Familie Coban: Familien wird ausein&shy;an&shy;der&shy;ge&shy;rissen</h2>
<p>Bad Bentheim, 4. April 2006: In den frühen Morgenstunden wird der Vater der Familie Coban nach 16-jährigem Aufenthalt in Deutschland mit seinen beiden volljährigen Kindern, seiner Mutter und dem behinderten Bruder von Vollzugsbeamten aus der Wohnung geholt und in die Türkei abgeschoben. In Bad Bentheim zurück bleibt die Mutter mit den übrigen sieben Kindern im Alter von zwei bis fünfzehn Jahren.</p>
<p>In den folgenden sechs Jahren bemühen sich Mutter und Kinder aktiv und intensiv um eine gesellschaftliche Anerkennung: Die älteste in Deutschland lebende Tochter Cemile schließt die Schule und anschließend eine Ausbildung als Bäckereifachverkäuferin erfolgreich ab. Im Oktober 2008 erhält sie ein Bleiberecht auf Grundlage eines Beschlusses der Härtefallkommission. Die Mutter arbeitet als Reinigungskraft in der Grund- und Hauptschule in Bad Bentheim. Als Alleinerziehende kann sie zunächst nur in Teilzeit arbeiten, hat aber eine Vollzeitstelle in Aussicht. Die jüngeren Geschwister sind in der Schulgemeinschaft voll integriert und engagieren sich auch ehrenamtlich in verschiedenen Schulprojekten. Aufgrund guter Integrationsprognosen erhalten die über 15-jährigen Kinder Sewim, Karmo und die volljährige Tochter Yasemin Coban vom Landkreis Grafschaft Bentheim im Jahr 2011 befristete Aufenthaltserlaubnisse. Gemeinsam ist die Familie inzwischen in der Lage, den Lebensunterhalt der Familie aus eigener Erwerbstätigkeit vollständig zu bestreiten.</p>
<p>Mutter und Kinder werden wohl in Deutschland bleiben können. Die Rückkehr des Vaters sowie der 2006 abgeschobenen Geschwister wird von den Behörden aber bis heute nicht gestattet. Erlaubt wird ihm nicht einmal, seine Frau und seine Kinder zu besuchen.</p>
<p>&#8222;Abschiebungen, bei denen Familien getrennt werden, darf es nach unserer Überzeugung nicht geben&#8220;, ist Präses Nordholt vom Synodalverband Grafschaft Bentheim der reformierten Kirche überzeugt. &#8222;Wir müssen darauf achten, dass bei der Durchsetzung des Aufenthaltsrechts die Maßstäbe nicht verloren gehen. Nicht alles, was die Rechtsordnung zulässt, ist auch richtig. Ich vermisse das humanitäre Augenmaß.&#8220;</p>
<h2 class="auto-created">Kindeswohl, Famili&shy;en&shy;schutz und V&ouml;lkerrecht</h2>
<p>Nicht nur das Grundgesetz (Artikel 6), sondern auch die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 8 EMRK) sowie die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Artikel 12 und 16) räumen dem Familienschutz einen hohen Rang ein. Artikel 8 EMRK schützt auch das Familienleben zwischen volljährigen Kindern, Enkeln, Großeltern und Verwandten der Seitenlinie sowie nichtehelichen und gleichgeschlechtlichen Gemeinschaften. Die Kinderrechtskonvention sowie das Kinder- und Jugendhilfegesetz verpflichten die Behörden auf eine Orientierung am Wohl des Kindes &#8211; unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit.</p>
<p>Diese grundrechtlichen Garantien müssen bei Ermessensentscheidungen der Ausländerbehörden über die Abschiebung von Familien zum Tragen kommen. Wenn sich einzelne Dienststellen dennoch immer wieder ermutigt fühlen, Abschiebungen auch unter Inkaufnahme einer gewaltsamen Trennung von Familienmitgliedern durchzuführen, so liegt das daran, dass weder gesetzliche noch administrative Vorschriften im Ausländergesetz eine Familientrennung von Staats wegen verbieten. Der Schutz der Familie, für den sich insbesondere konservative Politik immer wieder stark macht, gilt nicht viel, wenn es um Flüchtlinge geht.</p>
<p>Rechtspolitisch besteht dringender Handlungsbedarf. An hehren Bekenntnissen aller Parteien zu Ehe und Familie fehlt es nicht. Auch Menschen mit einem prekären Aufenthalt müssen das Recht haben, dass ihre familiären Bindungen angemessen berücksichtigt werden.</p>
<p>Das staatliche Verwaltungshandeln ist streng an Recht und Gesetz gebunden, sieht gleichzeitig aber oft auch Ermessensspielräume vor, damit der konkrete Einzelfall angemessen beurteilt werden kann. Insofern lässt das Recht der Verwaltung in der Umsetzung von Recht und Gesetz vielfache Möglichkeiten, verantwortungsbewusst und verhältnismäßig unter Beachtung von Menschenrechten zu handeln. Diese Spielräume werden zu wenig genutzt: Das politisch gesetzte Ziel, möglichst viele Flüchtlinge möglichst schnell abzuschieben, wird von manchen Ausländerbehörden eilfertig und rücksichtslos umgesetzt, wobei das Schicksal der Menschen, ihre Leidens- und Fluchtgeschichte, ihre Erfahrungen und Bedürfnisse allenfalls eine untergeordnete Rolle spielen und oft bis zur Unkenntlichkeit entstellt werden.</p>
<p>Die angemessene Berücksichtigung der Interessen von Flüchtlingen und der voraussichtlichen Folgen behördlicher Entscheidungen &#8211; insbesondere auch für Kinder &#8211; im Verwaltungshandeln ist eine wichtige Bedingung, ohne die Verwaltungshandeln ebenso wenig menschengerecht und rechtsstaatlich ablaufen kann wie ohne die andere Seite, streng legales Handeln. Es ist an der Zeit, die Grauzonen institutioneller Feindseligkeit gegen Flüchtlinge und Minderheiten durch Behörden und Verantwortliche aufzubrechen: Ihr heuchlerisches Mitgefühl und &#8222;Bedauern im Einzelfall&#8220;, wenn sie sich mit achselzuckender Gleichgültigkeit und Ignoranz, mit Verweis auf &#8222;Recht und Gesetz&#8220;, auf Vorgaben von Politik oder Justiz oder auf die Zuständigkeit anderer schnell aus der Verantwortung und rechtsstaatlicher, verfassungs- und völkerrechtskonformer Entscheidung stehlen.</p>
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		<title>Menschenwürde 3. Klasse</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/menschenwuerde-3-klasse/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zum Asylbewerberleistungsgesetz In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 27 &#8211; 32 Der Artikel 1 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat und seine Behörden zur Wahrung und zum Schutz der Menschenwürde. In diesem Sinne ist einst auch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschaffen worden, um allen Menschen, die in Deutschland leben, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/menschenwuerde-3-klasse/">Menschenwürde 3. Klasse</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Asylbewerberleistungsgesetz</p>
<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 27 &#8211; 32</p>
<p>Der Artikel 1 des Grundgesetzes verpflichtet den Staat und seine Behörden zur Wahrung und zum Schutz der Menschenwürde. In diesem Sinne ist einst auch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) geschaffen worden, um allen Menschen, die in Deutschland leben, die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Das Asylbewerberleistungsgesetz unterschreitet inzwischen erstmals den Standard des Menschenwürdigen, indem es eine bestimmte Gruppe aus der allgemeinen sozialrechtlichen Versorgung ausgrenzt. Dabei werden die Leistungen unter die in der Bundesrepublik geltende Armutsgrenze abgesenkt, die Entfaltung der Persönlichkeit wird durch das Sachleistungsprinzip erheblich eingeschränkt, der Individualisierungsgrundsatz wird zugunsten pauschaler Regelungen aufgegeben, eine medizinische Minimalversorgung gefährdet das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.</p>
<h2 class="auto-created">Die Kosten der Menschen&shy;w&uuml;rde</h2>
<p>Die nochmalige drastische Verschärfung und Ausweitung des Gesetzes zum 1. Juni 1997 muss als schlimmste politische Entgleisung im &#8222;Europäischen Jahr gegen Rassismus&#8220; bezeichnet werden. Asylsuchende, Bürgerkriegsflüchtlinge, Flüchtlinge mit Duldung, Meldefrist oder Grenzübertrittsbescheinigung erhalten von diesem Datum an drei Jahre lang (vorher: ein Jahr) nur noch (drastisch gekürzte) Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.</p>
<p>Gegen die geballte Kritik von Kirchen, Wohlfahrts- und Ärzteverbänden, Flüchtlings- und Menschenrechtsorganisationen, des UNHCR peitschte die Mehrheit von CDU/CSU, FDP und SPD kurz vor der Sommerpause 1998 eine nochmalige Verschärfung des Leistungsgesetzes für Asylsuchende durch den Bundestag, die ohne sorgfältige Kalkulation der Folgen und unter Einführung weiterer unbestimmter Rechtsbegriffe bereits am 1. September 1998 in Kraft getreten ist.</p>
<p>Durch diese Gesetz werden Menschen vogelfrei gestellt, wie erste Erfahrungen &#8211; insbesondere in Berlin &#8211; zeigen. Entgegen dem in der Öffentlichkeit von Politikerinnen und Politikern hervorgerufenen Eindruck sind von dieser Neuregelung auch Bürger-)Kriegsflüchtlingen in erheblichem Ausmaß betroffen. Denn das Gesetz sieht vor, dass die Leistungen für Ausländerinnen und Ausländer, die angeblich eingereist sind, &#8222;<i>um </i>Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen&#8220;, auf ein Versorgungsniveau in der Nähe von Null reduziert werden können. Eine solche &#8222;Um-zu-Regelung&#8220; war bisher schon Bestandteil des Sozialhilfegesetzes.</p>
<h2 class="auto-created">B&uuml;rger&shy;kriegs&shy;fl&uuml;cht&shy;linge mitbe&shy;troffen</h2>
<p>Die von Flüchtlingsverbänden bei Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes geäußerten Befürchtungen sind bereits eingetreten: Sozialbehörden bedienen sich der gesetzlichen Neuregelung als Legitimation für rigorose Leistungsverweigerung. Der Einzelfall wird nicht, nur pro forma oder sogar zum Nachteil des Flüchtlings geprüft. Einen schnellen und wirksamen Rechtsschutz gibt es faktisch nicht &#8211; im Gegenteil: Erste Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Berlin zeigen dieselbe Geisteshaltung wie die Beschlüsse der Sozialämter. Die 32. Kammer des VG Berlin fertigte mit Beschluß vom 30. Oktober 1998 einen im April nach Deutschland geflohenen Kosovo-Albaner so ab: &#8222;Das Gericht läßt die Angabe des Antragstellers dahinstehen, er habe den Kosovo wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen, denn dieser Gefahr war er bereits in Ungarn entronnen.&#8220; Wenn er weder dort noch in den anderen Durchreiseländern geblieben sei, so zeige dies seine alleinige Absicht, in Deutschland Sozialleistungen zu beziehen: &#8222;Mag seine Ausreise aus der Heimat auf respektable Gründe zurückzuführen sein , die Einreise in Deutschland jedenfalls ist prägend von der Absicht bestimmt, hier auf deutsche Kosten zu leben.&#8220; (Az: VG 32 A 4/98.98)</p>
<p>Über 200 Flüchtlingen haben von Mitte September bis Anfang November 1998 in Berlin Einschränkungsbescheide erhalten, in denen die Ämter den Flüchtlingen ohne Begründung ankündigen, die Versorgung mit Lebensmitteln und Obdach, Taschengeld und medizinischen Leistungen völlig einzustellen. Betroffen sind vor allem Kriegsflüchtlinge aus dem Kosovo, Deserteure aus der Bundesrepublik Jugoslawien und Palästinenser aus dem Libanon. Der psychische Druck auf Kriegsflüchtlinge, endlich auszureisen, wird mit diesem Gesetz erhöht: &#8222;Ausländer-raus-Politik&#8220; mit den Mitteln des Sozialhilferechts!</p>
<p>Was vor einigen Jahren, selbst zum Zeitpunkt des Asylkompromisses, noch undenkbar und &#8222;verfassungswidrig&#8220; erschien, wird nach Dutzenden von gravierenden Asylrechtsänderungen zu Lasten der Flüchtlinge, ihrer &#8222;scheibchenweise&#8220; vollzogenen Entrechtung, einer immer subtileren und schleichenden Verfeinerung von Eingrenzungs- und Ausgrenzungsmethoden, welche die Flüchtlinge zu bloßen Objekten der Überwachung und Fürsorge machen, als &#8222;zumutbar&#8220; angesehen. Der ehemalige Bundestagsvizepräsident Burkhard Hirsch (FDP) begründete sein Ablehnung gegenüber den verschärften Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes mit den Worten: &#8220; Es ist unwürdig, einen Menschen und seine Familie ausschließlich zum Objekt der Verwaltung zu machen und ihrem Ermessen auszuliefern.&#8220;</p>
<h2 class="auto-created">Drei-&shy;Klas&shy;sen&shy;-&shy;Me&shy;dizin&nbsp;</h2>
<p>Die Einschränkung der Leistungen auf das &#8222;unabweisbar Notwendige&#8220; im Krankheitsfall verstößt nicht nur gegen die ärztliche Ethik und Berufsordnung, sondern markiert auch den direkten Schritt &#8211; so der Beauftragte für Menschenrechte, Dr. Montgomery &#8211; &#8222;in ein Drei-Klassen-Medizin: die der Reichen, der weniger Reichen und die der armen Schweine.&#8220;</p>
<p>Wenn einem zwölfjährigen stark sehbehinderten Flüchtlingskind beim Spielen mit gleichaltrigen deutschen Freunden die Brille zerbricht und Ärzte bei den Sozialbehörden darum kämpfen müssen, daß eine Brille eine Krankheit lindert und keinesfalls die Behebung einer &#8222;Befindlichkeitsstörung&#8220; darstellt, dann stellt dies eine Verletzung des Diskriminierungsverbots Art. 2 Satz 2 i.V. mit Art. 12 des Sozialpakts dar, nach dem auch Deutschland die Voraussetzungen dafür zu schaffen habe, &#8222;für jedermann im Krankheitsfall den Genuß medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung&#8220; sicherzustellen. Im Lichte internationaler Vereinbarungen, welche die neue Bundesregierung im Hinblick auf notwendige ausländerrechtliche Veränderungen und Anpassungen im Koalitionsvertrag zu überprüfen zugesagt hat, stellt dies ebenfalls einen eklatanten Verstoß gegen Art. 3 ( &#8222;Wohl des Kindes&#8220;) i.V. mit Art. 24 der UN-Kinderrechtskonvention dar, nach dem die Vertragsstaaten verpflichtet sind, Kindern &#8222;das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit&#8220; sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit zu sichern (Art. 24 Satz 1).</p>
<p>Psychotherapeutische Behandlung ist im Asylbewerberleistungsgesetz nicht vorgesehen. Es verwehrt damit Verfolgten den notwendigen Schutz vor und die medizinische Behandlung von Folterschäden. Dies bedeutet für einen großen Teil der Flüchtlinge im Asylverfahren eine Fortsetzung der Traumatisierung, und die Nichtbehandlung von Folteropfern muß einen Einstieg in weitere Dehumanisierung befürchten lassen.</p>
<h2 class="auto-created">Staatliches Unrecht</h2>
<p>Eine der Wurzel des Rassismus liegt in der Ungleichbehandlung, der rechtlichen und sozialen Ausgrenzung von Menschen; sein Kern bestand und besteht in wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialer Ungleichheit, in der Vorherrschaft über andere, Fremde wie Minderheiten. Die Einführung eines dauerhaft geringeren Existenzminimums für eine ganz bestimmte Gruppe hier lebender Menschen und ihre Ausgrenzung mit den mitteln des &#8222;Sozialrechts&#8220; ist staatlich organisierter Rassismus.</p>
<p>Der sozialpolitische Grundkonsens in der Bundesrepublik Deutschland, Hilfsbedürftigen ein Leben in Würde zu ermöglichen, wird damit vollends verlassen. Auch wenn das Gesetz mit den Mitteln der Rechtsstaatlichkeit auf den Weg gebracht wurde: Menschen zum Zwecke der Kostenersparnis und Abschreckung in Sondergesetze zu zwingen, ist juristisch kodifiziertes Unrecht und beschädigt nachhaltig die Substanz und die Glaubwürdigkeit des sozialen und demokratischen Rechtsstaats.  <b> </b></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/menschenwuerde-3-klasse/">Menschenwürde 3. Klasse</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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