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	<title>Heinz Kammeier Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Zur Forderung der DGSP nach einer „Transformation der Maßregeln“ – Hintergründe und Ziele einer Umstrukturierung der Forensik</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2024 09:24:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Forensik]]></category>
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		<category><![CDATA[Psychiatrie]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In seinem Beitrag wiederholt Heinz Kammeier die vom Fachausschuss Forensik der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie erhobene Forderung, die psychiatrischen Maßregeln in eine zeitgemäße, menschenrechtlich akzeptable, sozial fortschrittliche und diskriminierungsfreie Gestalt zu transformiereni. Eine Transformation des Sanktionenrechts sieht er dabei als strafrechtsdogmatische und kriminologische Herausforderung. Er plädiert dafür, von im strafrechtlichen Freiheitsentzug befindlichen Personen in die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/zur-forderung-der-dgsp-nach-einer-transformation-der-massregeln-hinter-gruende-und-ziele-einer-umstrukturierung-der-forensik-2/">Zur Forderung der DGSP nach einer „Transformation der Maßregeln“ – Hintergründe und Ziele einer Umstrukturierung der Forensik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>In seinem Beitrag wiederholt Heinz Kammeier die vom Fachausschuss Forensik der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie erhobene Forderung, die psychiatrischen Maßregeln in eine zeitgemäße, menschenrechtlich akzeptable, sozial fortschrittliche und diskriminierungsfreie Gestalt zu transformieren<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a>. Eine Transformation des Sanktionenrechts sieht er dabei als strafrechtsdogmatische und kriminologische Herausforderung. Er plädiert dafür, von im strafrechtlichen Freiheitsentzug befindlichen Personen in die Sozialsysteme einbeziehen und die gesundheitliche Versorgung im Strafvollzug neu zu organisieren. Der Gesetzgeber, so Kammeier, sollte daran gehen, die straf- und sozialrechtlichen Relikte aus Kaiserreich und NS-Zeit aus dem deutschen Rechtssystem zu tilgen.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Seit vielen Jahren haben die <i>Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V.</i> (DGSP) und andere bürger- und menschenrechtlich engagierte Vereinigungen nachhaltige Reformen des Maßregelvollzugs, kurz der „Forensik“, angemahnt (vgl. DGSP 2014). Nicht nur die Rechtsstellung der untergebrachten Personen sei zu stärken, noch deutlicher wurde vielfach eine Verbesserung der medizinischen, insbesondere der therapeutischen und sozialen Versorgung eingefordert. Immer wieder stand dabei vorrangig die unbegrenzte Dauer dieser strafrechtlichen Unterbringung in der Kritik. In vielen Fällen geht sie weit über ein adäquates Strafmaß hinaus (Kammeier 2014a; Kammeier 2014b). Der Bund mit seiner Zuständigkeit für das Straf- und das Sozialrecht und die Länder, die für die Struktur und die Finanzierung der Vollzugsgestaltung verantwortlich sind, erwiesen sich bisher als reformunfähig oder -unwillig.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nun hat die Politik eine weitreichende „Zeitenwende“ ausgerufen. Sie geht mit ungewollten Veränderungen und notwendig vorzunehmenden Bewegungen einher. Deshalb ist jetzt die Chance zu ergreifen, politisch-administrative Starre und Behäbigkeit zu überwinden. Der Koalitionsvertrag der Ampelkoalition (SPD/Bündnis 90/Die Grünen/FDP 2021) mit seinen Prüfaufträgen zum Sanktionen- und Maßregelrecht bietet einen Anknüpfungspunkt, den es für eine Reformdebatte aufzugreifen gilt. Der Bundesgesetzgeber sollte zeitnah daran gehen, die straf- und sozialrechtlichen Relikte aus Kaiserreich und NS-Zeit, deren Diskriminierungseigenschaft kaum zu leugnen ist, aus dem deutschen Rechtssystem zu tilgen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a>. Sie belasten bis heute die strafrechtlich untergebrachten Personen – föderal betrachtet – erheblich ungleich hinsichtlich Anordnung und Dauer der Maßregeln (vgl. hierzu die aggregierten Daten aus verschiedenen Untersuchungen: Kammeier 2023: Ziff. 2.4.1. und 2.4.3.). Und sie diskriminieren darüber hinaus mit Blick auf die soziale Teilhabe im Sinne der UN-BRK und den Gleichheitsgrundsatz von Art. 3 Grundgesetz gegenüber freien Bürger*innen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach Vorarbeiten durch den „Fachausschuss Forensik“ hat die DGSP deshalb im Oktober 2021 die Forderung aufgestellt, die Maßregeln unter Einbezug des Strafrechts, des Sozialrechts und der Versorgungspraxis in eine zeitgemäße menschenrechtlich akzeptable, sozial fortschrittliche und diskriminierungsfreie Gestalt zu transformieren. Eine solche Reform wäre auch ein wertvoller Beitrag zum gesellschaftlichen Modernisierungsprozess, den die altgewordene Republik jetzt mehr denn je benötigt.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die DGSP hat hierzu von Martin Feißt, Ulrich Lewe und mir ein Gutachten ausarbeiten lassen und am 1. März 2022 veröffentlicht, das auf der Website der DGSP (2022) herunterzuladen ist.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Konzentration der politischen und gesellschaftlichen Blickrichtung nach vorn hat keineswegs mit dem Ausrufen einer „Zeitenwende“ im Jahr 2022 ihren Anfang genommen. Sie hat längst begonnen. Die Geltung der UN-BRK in Deutschland<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a>, das Patientenverfügungs<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a>&#8211; und das Patientenrechtegesetz<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> und nicht zuletzt einige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts haben bereits einen spürbaren Paradigmenwechsel für die hier in Rede stehenden Personen von Fürsorgeobjekten zu Rechtssubjekten in Gang gesetzt. Darüber hinaus kann der 2023 in Kraft getretenen Reform des Betreuungsrechts<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a> entnommen werden, wie es dort künftig weniger auf die Feststellung medizinischer beziehungsweise psychiatrischer Defizite als auf den tatsächlichen mehr- beziehungsweise vielseitigen, auch sozialen Handlungsbedarf benachteiligter Personen ankommt. Immerhin hat die Ausarbeitung dieser Reform im Zusammenspiel zwischen Bund und Ländern gezeigt, dass der Staat – wenn auch manchmal in mühevollen Verfahren – doch noch sinnvolle Erfolge erzielen kann. Als nächsten Schritt nach der Reform des Betreuungsrechts sind nun Bundes- und Landesgesetzgeber aufgerufen, Schritte zur Reform des Sanktionenrechts, speziell zur Transformation der Maßregeln einzuleiten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dabei ist der Blick aufs große Ganze zu werfen: Die Forensik hat sich über Jahrzehnte hin zu einem Knäuel angewachsener Probleme und offensichtlicher Ausweglosigkeiten entwickelt. Zwar hat der Bundesgesetzgeber wiederholt mit Reförmchen an den §§ 63<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> und 64<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"><sup>ix</sup></a> StGB versucht, das Knäuel ein wenig aufzudröseln, aber erfolglos. Eher hat er im Gegenteil weitere Zuwächse der Zahlen untergebrachter Personen und größere Unterschiede zwischen den Bundesländern, ja sogar zwischen den Landgerichtsbezirken eines Landes erreicht. Von einer gewissen Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse und einer diesbezüglichen Rechtseinheit (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG) kann längst keine Rede mehr sein. Schließlich steht seit dem Jahr 1977<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote10sym" name="sdendnote10anc"><sup>x</sup></a> der Einbezug von Gefangenen und in den Maßregeln untergebrachten Personen in die Rentenversicherung aus. Noch gravierender stellt sich der Ausschluss dieser Personen aus der Krankenversicherung dar – der bereits seit dem Jahr 1911 besteht, in dem die Reichsversicherungsordnung (RVO)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc"><sup>xi</sup></a> als Vorläufer des heutigen SGB V in Kraft gesetzt wurde.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mit Erfüllung der Verfassungsaufträge zu Resozialisierung und Gleichstellung und der Übernahme der Forderungen der UN-BRK sollte jetzt nicht mehr so lange zugewartet werden, wie dies hinsichtlich der staatlichen Verpflichtung zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen seit 1919 (Art. 140 GG, Art. 138 WRV) – eigentlich bereits seit 1803! – der Fall ist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Forderungen der DGSP zur Transformation der Maßregeln können in drei größeren Themenblöcken angegangen und politisch aufgearbeitet werden:</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">1. Trans&shy;for&shy;ma&shy;tion des Sankti&shy;o&shy;nen&shy;rechts als straf&shy;rechts&shy;dog&shy;ma&shy;ti&shy;sche und krimi&shy;no&shy;lo&shy;gi&shy;sche Heraus&shy;for&shy;de&shy;rung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Am Ende des 19. Jahrhunderts wurde von Kriminologen und Strafrechtlern nach Lösungen gesucht, verschiedene Gruppen von Tätern länger festhalten zu können, als die ausgesprochene Freiheitsstrafe zuließ. Man war der Überzeugung, die am Maß der Schuld ausgesprochene Strafe reiche nicht aus, den Rechtsfrieden und den gesellschaftlichen Anspruch auf Sicherheit zu gewährleisten. Die Diskussion drehte sich insbesondere um Wiederholungstäter, sogenannte Berufsverbrecher, und um psychisch kranke Täter, also um Personen, die man aus verschiedenen Gründen für hochgefährlich hielt (vgl. Kammeier 1996). Was Kaiserreich und Weimarer Republik nicht schafften, setzte die NS-Regierung<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc"><sup>xii</sup></a> kurzfristig um: Die „Lösung“ bestand in der Einführung von Maßregeln der „Sicherung und Besserung“ – in dieser Reihenfolge – neben der Strafe<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote13sym" name="sdendnote13anc"><sup>xiii</sup></a>. Die „Besserung“ in den Heil- und Pflegeanstalten bestand für viele von der Maßregel betroffene Personen allerdings dann darin, der sogenannten Euthanasie zugeführt zu werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Nach dem Zweiten Weltkrieg und auch noch im Rahmen der großen Strafrechtsreform 1975 hielt die Bundesrepublik im Grundsatz an diesem System fest<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote14sym" name="sdendnote14anc"><sup>xiv</sup></a> – dank des starken Engagements von Psychiatern in der Reformkommission der 1960er Jahre. Dabei wurden die bisherigen Sicherungsmaßregeln zu solchen der „Besserung und Sicherung“. Die Kriterien zur Feststellung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) wurden neu gefasst. Sie bildeten fortan den Dreh- und Angelpunkt der psychiatrischen Begutachtung. Psychische „Krankheit“ wurde damit zur fundamentalen Grundlage von Schuldunfähigkeit, und die Schuldunfähigkeit erwuchs zum wesentlichen Indikator für Gefährlichkeit, und die Gefährlichkeit bildete die Rechtsgrundlage für eine unbestimmte Unterbringungsdauer in der Maßregel. Damit wurde diese Strafrechtsfolge medikalisiert (vgl. Kammeier 2020: 142). Die Bestimmung der Behandlungsbedürftigkeit als medizinisch-therapeutische Indikation wird somit zum Spielball und Machtinstrument der Psychiater*innen, die mit entsprechenden Gutachten den Richter*innen vor Augen halten, wie gefährlich und letztlich „sicherungsbedürftig“ jemand noch sei. Der Besserungsauftrag des Staates erfordere deshalb die weitere Behandlung in der freiheitsentziehenden Unterbringung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dieser Entwicklung tritt seit gut einer Dekade das durch internationales und deutsches Recht enorm gestärkte Selbstbestimmungsrecht (Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG; Art 2 II 1 GG; vgl. hierzu auch Staudinger-Gutmann 2021: Rz 14f.) in Behandlungs- und anderen sehr persönlichen Angelegenheiten entgegen. Als Konsequenz hieraus ergibt sich, dass bei Beachtung des Selbstbestimmungsrechts in der Behandlung inzwischen weder die Unterbringung in der Maßregel noch deren überlange Dauer strafrechtlich oder mit obrigkeitsstaatlichem Paternalismus des Helfen-Wollens legitimiert werden können. In gleicher Weise wie die Beachtung des letztlich drittbestimmten „Wohls“ weitgehend durch die Beachtung von Wille und Präferenzen (vgl. Brosey 2020: 161; Bernot 2022: 132) des Betroffenen im neuen Betreuungsrecht (§ 1821 Abs. 2 S. 2 BGB) in Anlehnung an die UN-BRK (Art. 12 Abs. 4) ersetzt wurden, wird in der Maßregel der sogenannte Besserungsauftrag obsolet: Eine Behinderung – dieser Begriff umfasst auch eine psychische Erkrankung – rechtfertigt in keinem Fall eine Freiheitsentziehung (Art. 14 Abs. 1 lit. b UN-BRK). Deshalb ist es jetzt an der Zeit, das Relikt „Maßregeln“ im Strafrecht abzuräumen, die Dominanz psychiatrischer Gutachten im Strafprozess aufzugeben und die Inkongruenz zwischen „Unterbringung wegen Gefährlichkeit“ und der „Dauer der Maßregel wegen noch nicht abgeschlossener psychiatrischer Behandlungsbedürftigkeit“ durch die Tilgung beider Kategorien zum Erlöschen zu bringen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das <i>Ziel der DGSP-Forderung</i> nach einer Transformation des Sanktionenrechts ist darauf gerichtet:</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Maßregeln der §§ 63 und 64 StGB und die mit ihnen zusammenhängenden §§ 20, 21 StGB sind aus dem Sanktionenrecht zu streichen. Eine solche Änderung des Normenbestands ist auch ohne eine vertiefte Diskussion über Strafzwecke möglich und durchaus zeitnah in Gang zu setzen. Für gleiche rechtswidrige Taten ist das gleiche zeitliche Maß an Freiheitsentzug vorzusehen (wenn dem Staat schon nichts anderes einfällt). Möglicherweise könnten doch gemeindepsychiatrische und sozialtherapeutische Versorgungssysteme für kranke Rechtsbrecher*innen eine Alternative zum einfachen Wegschluss sein!</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Bundesminister der Justiz beziehungsweise der Bundestag werden aufgefordert, eine multidisziplinär zusammengesetzte Kommission zu berufen, die einen entsprechenden Umbau des Sanktionensystems berät und Gesetzgebungsvorschläge erarbeitet.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">2. Einbezug von im straf&shy;recht&shy;li&shy;chen Freiheits&shy;entzug befind&shy;li&shy;chen Personen in die Sozial&shy;sys&shy;teme als Abkehr von sozialen Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Wie oben bereits erwähnt, ging schon der Gesetzgeber der RVO im Jahr 1911 von der Tatsache aus, dass die Gesundheitsversorgung der Gefangenen von der Anstalt wahrgenommen werde<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote15sym" name="sdendnote15anc"><sup>xv</sup></a>. Dieser Zustand wurde ohne weitere Diskussionen beibehalten. Damit war der Ausschluss der Gefangenen aus dem entstehenden System der Sozialversicherung besiegelt – bis heute. Weder die Einführung des Strafvollzugsgesetzes 1977<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote16sym" name="sdendnote16anc"><sup>xvi</sup></a> noch die Überleitung der RVO im Rahmen des Gesundheitsreformgesetzes in das SGB V im Jahr 1988<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote17sym" name="sdendnote17anc"><sup>xvii</sup></a> haben diesen sozialrechtlichen Ausschluss der Gefangenen und der untergebrachten Personen aufgehoben. Selbst das Bundesverfassungsgericht hielt im Jahr 1998<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote18sym" name="sdendnote18anc"><sup>xviii</sup></a> eine Verhinderung des Erwerbs einer rentenrechtlichen Anwartschaft, trotz bestehender Arbeitspflicht der Gefangenen, noch für verfassungsrechtlich vertretbar und nicht dem sonst so hoch gehaltenen Resozialisierungsgebot für widersprechend. Auch in der ein Vierteljahrhundert später ergangenen Entscheidung zum Arbeitsentgelt für Strafgefangene stellte es den Einbezug Gefangener in die Rentenversicherung dem Bundesgesetzgeber bloß anheim<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote19sym" name="sdendnote19anc"><sup>xix</sup></a>.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Mehr denn je hat heute zu gelten, dass Bundes- wie Landesparlamente folgendem Grundsatz höchste Priorität einräumen: Wenn als Reaktion auf eine erhebliche rechtswidrige Tat als strafrechtliche Sanktion ein Freiheitsentzug angeordnet wird, ist damit „genug gestraft“. Es bedarf keiner inhaltlich und zeitlich darüber hinausgehenden – auch andere Personen, wie Angehörige, in Mitleidenschaft ziehenden – sozial wirksamen „Bestrafung“ in den Belangen gesundheitlicher und rentenrechtlicher Versorgung. An diesem Punkt ist der Bundesgesetzgeber gefordert, seinen ihm vom Bundesverfassungsgericht zugestandenen Gestaltungsspielraum auszuschöpfen und aufgrund von Art. 3 GG und der UN-BRK die im strafrechtlichen Freiheitsentzug befindlichen Personen endlich vollumfänglich in die Kranken- und Rentenversicherung einzubeziehen. Soweit in diesen Bereichen neue Aufwendungen zu tragen sind, ist davon auszugehen, dass sie durch Entlastungen in anderen Bereichen der sozialen Absicherung, zum Beispiel der Finanzierung von Altersarmut, aufgewogen werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Unter der Annahme, dass zwischen Bürger*innen und Gefangenen ein von Straferwägungen freies gesundheitliches und rentenrechtliches Gleichbehandlungsgebot besteht, erscheint es kaum noch legitimierbar, die Gesundheitsversorgung der einen Gruppe betroffener Personen – Strafgefangene und in einer Maßregel untergebrachte Personen – durch den Fiskus vorzusehen, während andere vom Versicherungssystem, der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), profitieren. Es geht aber nicht nur um eine Neuverteilung von Kosten und Leistungsberechtigungen zwischen Justiz und Versicherungsträgern. Vielmehr geht es um die Gestaltung und Erfüllung von sozialen Teilhaberechten der Personen, die sich im Freiheitsentzug befinden: Mit der von der DGSP geforderten Transformation der sozialen Versorgung erhalten sie etwa das Recht auf freie Arztwahl und auf Krankengeld, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig werden, sowie gegebenenfalls auf rentenversicherungsrechtliche Rehabilitationsmaßnahmen (nach dem SGB VI). In diesem Sinn wird zu beobachten sein, ob zum Beispiel das Koalitionsversprechen der neuen NRW-Landesregierung vom Frühjahr 2022<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote20sym" name="sdendnote20anc"><sup>xx</sup></a> eingehalten wird: „Wir werden dafür sorgen, dass sich alle Menschen an allen Orten unseres Landes auf eine inklusive und diskriminierungsfreie Gesundheitsversorgung verlassen können“.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auf diesbezüglich früher bereits vorgetragene Forderungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung in den Jahren 2014 und 2018 stets brieflich<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote21sym" name="sdendnote21anc"><sup>xxi</sup></a> so geantwortet, dass das BMAS den Einbezug der Gefangenen in die Sozialversicherung für sinnvoll halte, bei diesem Vorhaben aber immer wieder am Widerstand der Länder gescheitert sei. Beachtenswert ist deshalb nun auch diesbezüglich eine Aussage im neuen Koalitionsvertrag für NRW, in dem es heißt, dass die Rentenansprüche während der Haftzeit geprüft werden<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote22sym" name="sdendnote22anc"><sup>xxii</sup></a>.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das <i>Ziel der DGSP-Forderung</i> nach einer Transformation der gegenwärtigen Benachteiligung von Personen im strafrechtsbezogenen Freiheitsentzug ist auf die <i>Herstellung von Gleichheit bei der sozialen Sicherung</i> aller Bürger*innen gerichtet. Für Täter*innen – und oft auch mittelbar für deren Angehörige – darf es keine über den Freiheitsentzug hinausgehenden und lebenslang wirkenden Benachteiligungen und Ausschlüsse aus den sozialen Sicherungssystemen (SGB V, SGB VI, SGB XI) mehr geben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Bundesminister für Arbeit und Soziales beziehungsweise der Bundestag werden aufgefordert, eine multidisziplinär zusammengesetzte Kommission zu berufen, die entsprechende Änderungen im Sozialrecht und in der Kostentragung für die gesundheitliche Versorgung Gefangener und untergebrachter Personen berät und Gesetzgebungsvorschläge erarbeitet.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " align="left">3. Zur Organi&shy;sa&shy;tion der gesund&shy;heit&shy;li&shy;chen Versorgung im straf&shy;rechts&shy;be&shy;zo&shy;genen Freiheits&shy;entzug (&bdquo;Straf&shy;vollzug&ldquo;)</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Von vielen Seiten wird seit Langem auf eine weitgehend insuffiziente Gesundheitsversorgung im Strafvollzug – von lobenswerten Ausnahmen abgesehen – hingewiesen. Auch die medizinisch-therapeutische Effizienz der Maßregeln wird von der DGSP (2014; 2022) kritisch gesehen. Dabei führen vor allem zwei Aspekte zu erheblichen Zweifeln daran, ob diese Weise der Durchführung eines angenommenen obrigkeitsstaatlichen „Besserungsauftrags“ noch sinnvoll, legitimierbar und zeitgemäß ist: die fast inzestuöse Bindung der Unterbringungsdauer an eine behauptete langfristige Behandlungsbedürftigkeit bei der psychiatrischen Maßregel und die Abbruchquote der Suchtbehandlung (vgl. Querengässer/Traub 2021) von rund der Hälfte der in einer Entziehungsmaßregel untergebrachten Personen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die oben bereits angeführte Entwicklung zu einer Stärkung der Selbstbestimmung in Behandlungsangelegenheiten durch die UN-BRK, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die hierauf inzwischen abgestimmten Gesetzgebungsreformen von Bund und Ländern verlangen konsequenterweise einerseits eine Transformation des bisherigen Besserungs-„Auftrags“ im Kontext der Macht-Asymmetrie hin zu einem Behandlungs-„Angebot“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote23sym" name="sdendnote23anc"><sup>xxiii</sup></a> an die von Freiheitsentzug betroffenen Personen, in dem Motivierungsanstrengungen zur Annahme eines solchen Angebots eine starke Rolle spielen können. Dieser Paradigmenwechsel fordert dann aber auch andererseits dazu auf, die somatischen, psychosozialen und suchttherapeutischen Gesundheitsdienstleistungen und die soziale Versorgung im Freiheitsentzug befindlicher Personen dieser Entwicklung organisatorisch anzupassen (ausführlich hierzu Zinkler/Peter 2019; Kammeier 2019). Dabei müssen die bisherigen qualitativ erfolgreichen Elemente, insbesondere der psychosozialen Angebote im Maßregelvollzug, keineswegs verloren gehen. Sie sind vielmehr bereichernd in einen künftig weitgehend „einheitlichen strafrechtsbezogenen Freiheitsentzug“ einzubringen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Neuausrichtung der gesundheitlichen, vor allem der psychosozialen Versorgung der im Freiheitsentzug befindlichen Personen sollte die vorhandenen Standards der Gemeinde beziehungsweise der Region, ihre Institutionen und Dienste, wie sie für jedermann erreichbar sind, aufnehmen, einbeziehen und ausbauen. Wertvolle Hinweise hierzu bietet beispielsweise der Abschnitt 5.3 der WHO-Handlungsempfehlung für psychosoziale Dienste (WHO 2021: 188–191).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch die organisatorische Neuausrichtung der gesundheitlichen Versorgung von Personen im Freiheitsentzug sollte weder an einer Diskussion über Strafzwecke scheitern noch am Festhalten von althergebrachten Strukturen. Im Vordergrund einer transformierten Gesundheitsversorgung hat die Vermeidung weiterer Sanktionsfolgen in gesundheitlichen und sozialen Belangen über den Freiheitsentzug hinaus zu stehen. In der Konsequenz werden damit die staatlichen Schutz- und Sicherungspflichten und die gesundheitlichen und psychosozialen Dienstleistungen der hier tätigen vielfältigen Leistungserbringer voneinander entkoppelt: Dem Staat kommt dann im Rahmen seines Gewaltmonopols als einer hoheitliche Aufgabe allein die Sicherung aller im Freiheitsentzug untergebrachten Personen zu. Diese Sicherung dient zugleich dem Schutz der Allgemeinheit. Die Behandlung somatisch oder psychisch erkrankter Personen sowie die der von Suchtmitteln abhängigen wird, wie bei allen Bürger*innen, von Ärzt*innen, Kliniken, Rehabilitationseinrichtungen, sozialen Diensten und den vielfältig vorhanden freien Trägern angeboten und durchgeführt. Zuständig sind alle in der Region einer Einrichtung des Freiheitsentzugs tätigen Dienste und Institutionen. Soweit erforderlich und von den sich im Freiheitsentzug befindlichen Personen gewünscht, suchen sie die Personen in der Unterbringungseinrichtung auf, die ihre Dienstleistung nachfragen. Behandlung und Resozialisierung werden damit ausschließlich zu Angelegenheiten des Gesundheits- und Sozialsystems, nicht mehr des Justizvollzug (vgl. Zinkler/Peter 2019).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das <i>Ziel der DGSP-Forderung</i> nach einer Transformation der gesundheitlichen und sozialen Versorgung im strafrechtsbezogenen Freiheitsentzug richtet sich darauf:</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In einem formal „einspurigen strafrechtsbezogenem Freiheitsentzug“ (vgl. Kammeier 2023) sollte erstens die Vollzugsgestaltung auf eine differenzierte Unterbringungsgestaltung für gesunde, somatisch, psychisch sowie suchtkranke Täter*innen mit der adäquaten Zuweisung von Räumen und Personal reagieren. Zweitens sollte die gesundheitliche Versorgung an der Selbstbestimmung sowie an Wille und Präferenzen (UN-BRK) durch die für jedermann vorhandenen Ärzt*innen, Dienste und Einrichtungen am Ort ausgerichtet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Heinz Kammeier</strong> ist Jurist und Mitglied des „Fachausschuss Forensik“ der DGSP. Zudem ist Mitherausgeber der Fachzeitschrift Recht &amp; Psychiatrie und eines Kommentars zum Maßregelvollzugsrecht.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify">Bernot, Sabine 2022: Nach der Reform ist vor der Reform – Menschenrechtliche Schlaglichter auf die Betreuungsrechtsreform, in: Recht &amp; Psychiatrie, Jg. 40, S. 132-138.</p>
<p align="justify">Brosey, Dagmar 2020: Reform des Betreuungsrechts: § 1821 BGB-E: Konsequente Stärkung des Selbstbestimmungsrechts betreuter Menschen? In: Betreuungsrechtliche Praxis, Jg. 29, S. 161-165.</p>
<p align="justify">DGSP 2014: = Deutsche Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V. (DGSP): Forderungen an eine Reform von Recht und Durchführung der psychiatrischen Maßregel nach § 63 StGB unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit von Dauer und Eingriffsintensität. <a href="https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/Forderungen_an_eine_Reform_von_Recht_und_Durchfuehrung.pdf">https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/Forderungen_an_eine_Reform_von_Recht_und_Durchfuehrung.pdf</a> (Letzter Zugriff: 15.02.2023).</p>
<p align="justify">DGSP 2022: Plädoyer für eine Transformation der Maßregel, <a href="https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/2022/Plaedoyer_fuer_eine_Transformation_der_Massregel.pdf">https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/2022/Plaedoyer_fuer_eine_Transformation_der_Massregel.pdf</a> (Letzter Zugriff: 01.08.2023).</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 1996: Maßregelrecht. Kriminalpolitik, Normgenese und systematische Struktur einer schuldunabhängigen Gefahrenabwehr, Berlin/New York.</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 2014a: Zur Verhältnismäßigkeit der psychiatrischen Maßregel. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts von Mai bis August 2013, in: Sozialpsychiatrische Informationen, H. 2, S. 34-38.</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 2014b: Reform der psychiatrischen Maßregel nach § 63 StGB, in: Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Jg. 21, S. 8-49.</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 2019: Psychiatrische Versorgung ohne Sicherungsauftrag und Zwang? – Eine Skizze dann notwendiger Strukturänderungen, in: Recht &amp; Psychiatrie, Jg. 37, S. 210-218.</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 2020: Die psychiatrische Maßregel nach § 63 StGB im Spannungsfeld von Sicherungsauftrag und Freiheitsanspruch, in: Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft, Jg. 132, S. 133-194.</p>
<p align="justify">Kammeier, Heinz 2023: Zur Transformation der Maßregel nach § 63 StGB – ausgehend von den Forderungen der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V., in: Müller, Jürgen L./Koller, Matthias (Hrsg): Reformansätze zur Unterbringung nach § 63 StGB, Stuttgart (im Druck).</p>
<p align="justify">Querengässer, Jan/Traub, Hans-Joachim 2021: Warum die Bremse zum Gaspedal wird – Die Entwicklung der Unterbringungsanordnungen gemäß § 64 StGB vor und nach dessen Neuformulierung 2007, in: Recht &amp; Psychiatrie, Jg. 39, S. 19-27</p>
<p align="justify">SPD/Bündnis 90/Die Grünen/FDP 2021: Mehr Fortschritt wagen. Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit. Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis90/Die Grünen und FDP, <a href="https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf">https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-2025.pdf</a> (Letzter Zugriff 01.08.2023).</p>
<p align="justify">Staudinger-Gutmann, J. von 2021: Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, §§ 630a-h, Berlin.</p>
<p align="justify">World Health Organisation (WHO) 2021: Guidance on community mental health services, „Service Model and the delivery of community-based mental health services“, 5.3. <a href="https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/341648/9789240025707-eng.pdf?sequence=1&amp;isAllowed=y">https://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/341648/9789240025707-eng.pdf?sequence=1&amp;isAllowed=y</a> (Letzter Zugriff 01.08.2023).</p>
<p align="justify">Zinkler, Martin/Peter, Sebastian von 2019: Ohne Zwang – ein Konzept für eine ausschließlich unterstützende Psychiatrie, in Recht &amp; Psychiatrie, Jg. 37, S. 203-209.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Bei diesem Text handelt es sich um die überarbeitete, aktualisierte und um Nachweise erweitere Fassung des gleichnamigen Beitrags vom Autor in der Zeitschrift <i>Soziale Psychiatrie</i>, Nr. 178, Heft 4/2022.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Vgl. etwa zur Entnazifizierung des Mordparagraphen den Beitrag von Helmut Pollähne in diesem Heft.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Es ist auch in einer Kurzfassung abrufbar: <a href="https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/2022/Plaedoyer_fuer_eine_Transformation_der_Massregel_Kurzfassung.pdf">https://www.dgsp-ev.de/fileadmin/user_files/dgsp/pdfs/Stellungnahmen/2022/Plaedoyer_fuer_eine_Transformation_der_Massregel_Kurzfassung.pdf</a> (Letzter Zugriff 01.08.2023).</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13.12.2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21.12.2008, BGBl II, 1419, in Deutschland in Kraft getreten am 26.03.2009.</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v </a>Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts, BGBl. I [2009], 2286.</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi </a>Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten, BGBl. I [2013], 277.</p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii </a>Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, BGBl. I [2021], 882.</p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii </a>BGBl. I [2007], 1327 und BGBl. I [2016], 1610; vgl. hierzu BT-Drs. 18/7244, 13.</p>
</div>
<div id="sdendnote9">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote9anc" name="sdendnote9sym">ix </a>BGBl. I [2007], 1327.</p>
</div>
<div id="sdendnote10">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote10anc" name="sdendnote10sym">x </a>Mit dem Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 01.01.1977: BGBl. I [1976], 581, 2088.</p>
</div>
<div id="sdendnote11">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote11anc" name="sdendnote11sym">xi </a>Reichsversicherungsordnung [RVO], vom 19.07.1911, RGBl., S. 509.</p>
</div>
<div id="sdendnote12">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote12anc" name="sdendnote12sym">xii</a> Nach dem sogenannten Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (RGBl. I, 141) gab es kein parlamentarisches Gesetzgebungsverfahren mehr.</p>
</div>
<div id="sdendnote13">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote13anc" name="sdendnote13sym">xiii</a> Gesetz gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher und über Maßregeln der Sicherung und Besserung (GewVbrG) RGBl. I [1933], 995.</p>
</div>
<div id="sdendnote14">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote14anc" name="sdendnote14sym">xiv</a> Zweites Gesetz zur Reform des Strafrechts, v. 04.07.1969, BGBl. I , 717; vgl. dazu auch BVerfG NJW 2004, 750, 751.</p>
</div>
<div id="sdendnote15">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote15anc" name="sdendnote15sym">xv</a> Vgl. RT-Dr., 1911, 6517.</p>
</div>
<div id="sdendnote16">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote16anc" name="sdendnote16sym">xvi </a> BGBl. I [1976], 581, 2088.</p>
</div>
<div id="sdendnote17">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote17anc" name="sdendnote17sym">xvii </a>Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz &#8211; GRG) vom 20.12.1988, BGBl. I, 2477, § 16 Abs. 1 Nr. 4.</p>
</div>
<div id="sdendnote18">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote18anc" name="sdendnote18sym">xviii </a>BVerfG NJW 1998, 3337.</p>
</div>
<div id="sdendnote19">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote19anc" name="sdendnote19sym">xix </a>BVerfG, Urt. v. 20.06.2023 – 2 BvR 166/16, 2 BvR 1683/17, = NJW 2023, 2405 Rz 235.</p>
</div>
<div id="sdendnote20">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote20anc" name="sdendnote20sym">xx </a>Zukunftsvertrag für Nordrhein-Westfalen. Koalitionsvereinbarung von CDU und Grünen 2022-2027: <a href="https://gruene-nrw.de/dateien/Zukunftsvertrag_CDU-GRUeNE_Vorder-und-Rueckseite.pdf">https://gruene-nrw.de/dateien/Zukunftsvertrag_CDU-GRUeNE_Vorder-und-Rueckseite.pdf</a> [Zugriff 01.08.2023], hier: Zeile 4614.</p>
</div>
<div id="sdendnote21">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote21anc" name="sdendnote21sym">xxi </a>Kopien im Archiv des Verfassers.</p>
</div>
<div id="sdendnote22">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote22anc" name="sdendnote22sym">xxii </a>S. Fn. 24, Zeile 4353.</p>
</div>
<div id="sdendnote23">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote23anc" name="sdendnote23sym">xxiii </a>Siehe hierzu beispielhaft im StrUG-NRW § 8.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/zur-forderung-der-dgsp-nach-einer-transformation-der-massregeln-hinter-gruende-und-ziele-einer-umstrukturierung-der-forensik-2/">Zur Forderung der DGSP nach einer „Transformation der Maßregeln“ – Hintergründe und Ziele einer Umstrukturierung der Forensik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Forensische Psychiatrie</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/79-vorgaenge/publikation/forensische-psychiatrie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 31 Jan 1986 09:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Produktion des »Normalen«? aus: vorgänge Nr.79 (Heft 1/1986), S.66-72 Für rund 2 500 Personen im staatlichen Freiheitsentzug in der Bundesrepublik Deutschland kommen die negativen Aspekte und Faktoren von Knast und Psychiatrie zusammen: Für psychisch kranke Rechtsbrecher im Maßregelvollzug! Bei ihnen addieren sich nicht nur die Probleme aus den beiden Bereichen, sondern sie werden in [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/79-vorgaenge/publikation/forensische-psychiatrie/">Forensische Psychiatrie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Produktion des »Normalen«?</p>
<p>aus: vorgänge Nr.79 (Heft 1/1986), S.66-72</p>
<p>Für rund 2 500 Personen im staatlichen Freiheitsentzug in der Bundesrepublik Deutschland kommen die negativen Aspekte und Faktoren von Knast und Psychiatrie zusammen: Für psychisch kranke Rechtsbrecher im Maßregelvollzug! Bei ihnen addieren sich nicht nur die Probleme aus den beiden Bereichen, sondern sie werden in ihrer gegenseitigen Bedingtheit potenziert. Auch 10 Jahre nach dem Inkrafttreten des 2. StrRG, das die Kapitelüberschrift über die Maßregeln in die nunmehr geltende Reihenfolge »zur Besserung und Sicherung« umdrehte, und nach der Veröffentlichung der Psychiatrie-Enquete der Bundesregierung bleibt es nach wie vor berechtigt, von der »absoluten Schlußlichtposition im Versorgungsbereich« der forensischen Psychiatrie zu reden.</p>
<p>Beschert hat diesen als psychisch krank und kriminell definierten Tätertyp das »Gewohnheitsverbrecher-Gesetz« vom 24. Nov. 1933. Seine Entstehung ist aber nicht genuin nationalsozialistisch. Bereits am Ende des 19. Jahrhunderts wurden Überlegungen angestellt, einerseits die Gefängnisse von bestimmten Kriminellen, den sogenannten »Psychopathen« zu entlasten, auf der anderen Seite aber die aufgrund ihrer Krankheit freigesprochenen und dann nach Polizeirecht in der Psychiatrie untergebrachten Täter einer stärker kontrollierten staatlichen Sanktion zu unterziehen. So gab es seit 1911 verschiedene Vorstadien und Entwürfe von Gesetzen, die auf die Einführung der »Zweispurigkeit des Sanktionenrechts« in Deutschland hinausliefen. Allerdings waren dann in der Tat die Nationalsozialisten sehr schnell bei der Hand, aus den vorliegenden Entwürfen ein Gesetz in ihrem Sinne zu machen, das schließlich auf eine Vernichtungshaft der von ihm Erfassten hinauslief.</p>
<p>Unter den Nachwirkungen der Etikettierung dieses Typs eines kranken Täters haben die davon Betroffenen als sujektiv und objektiv doppelt Stigmatisierte bis heute zu leiden. An öffentlichen Reaktionen begegnet ihnen, wie kaum einer anderen gesellschaftlichen Gruppe, Angst, Abscheu und Abwehr.</p>
<p>Vieles spricht dafür anzunehmen, daß die Patienten der forensischen Psychiatrie in der öffentlichen und veröffentlichten Meinung als Projektionsobjekte von Hass, Aggression, versagten eigenen Wünschen und von tabuisierten Trieben herhalten müssen. Sie sind gleichsam die verobjektivierte Abspaltung eigener »irrer« Ich-Anteile. Von manchen Zeitgenossen ist dies als Uneinfühlbarkeit in das zutage getretene abnorme Verhalten des Täters beschrieben. Nicht selten schwingt dabei der Wunsch mit, diesem Tätertyp möge es in der Freiheitsentziehung besonders übel ergehen. Dieser Wunsch klingt umso stärker durch, je mehr die eigene Anstrengung zur &#8211; wenn auch äußerlichen und fassadenhaften- Aufrechterhaltung von Gesetz und Moralität kaum öffentlich honoriert wird.</p>
<p>Innerhalb des Klientels der forensischen Psychiatrie ist eine Tätergruppe in ganz besonderer Weise stigmatisiert: die Sexualdelinquenten. Vielfach stehen sie allein paradigmatisch für alle im Blickpunkt. Die Tötung eines anderen Menschen kann eventuell noch verstehend und einfühlbar als nicht vermeidbare Affekthandlung nachvollzogen werden, aber ein Kind oder eine Frau sexuell zu attackieren und mit Gewalt zu mißbrauchen: Dies ist vorderhand nicht entschuldbar. Gibt es doch andere gesellschaftlich tolerierte Weisen, im sexuellen Bereich zu seiner Triebbefriedigung zu kommen.</p>
<p>Dabei ist nach der geltenden Strafrechtstheorie der so definierte psychisch kranke Rechtsbrecher nicht oder nur vermindert schuldfähig (§§ 20, 21 StGB), das heißt, ihm wird sein Verhalten nicht als von ihm zu vertreten vorgeworfen, eben weil er psychisch krank ist.</p>
<p>Auch wenn die vier genannten Merkmale: krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewußtseinsstörung, Schwachsinn oder schwere andere seelische Abartigkeit in erster Linie juristische Krankheitsdefinitionen sind, so wird damit doch zum Ausdruck gebracht, daß Taten im Zustand einer schicksalhaft überkommenen Krankheit dem einzelnen nicht individuell vorgeworfen werden können: Krankheit ent-schuldet.</p>
<p>Aber dies ist &#8211; nur &#8211; juristische Dogmatik. Praktisch vollzieht sich das öffentliche Verhalten und der institutionelle Umgang gegenüber und mit diesen Delinquenten doch wie ein erheblicher Schuldvorwurf, auf den konsequent eigentlich nur mit einer drastischen Übelzufügung reagiert werden kann.</p>
<p>In der versorgungspolitischen Realität bedeutet dies, daß die Unterbringung der forensischen Patienten überwiegend in den ältesten und meistens auch schlechtesten Gebäuden der Landeskrankenhäuser stattfindet. Dabei ist dieser Personenkreis in einigen Bundesländern in abgelegenen Einrichtungen zentralisiert untergebracht, so zum Beispiel in Moringen, Eickelborn, Haina, Wiesloch, Weißenau. Während sich in der allgemeinen Psychiatrie im Laufe der letzten Jahre die Zahl der Arztstellen und der Ärzte vermehrt hat, gibt es in der forensischen Psychiatrie durchweg immer noch zu wenig Ärzte. Zusätzlich kommt erschwerend eine relativ hohe Personalfluktuation unter den übrigen therapeutischen Mitarbeitern hinzu, die insbesondere bei den persönlichkeitsgestörten Patienten eine Vertrauensbildung und Eingewöhnung in längerfristige Bindungen kaum zulässt. Defizite bestehen aber nicht nur im psychotherapeutischen Bereich, sondern auch im Angebot an sozialer und beruflicher Rehabilitation. Hier wirken sich insbesondere die »Standort-Nachteile« der großen zentralisierten Einrichtungen in dünn besiedelten ländlichen Bereichen aus. Zudem sind die Gebäude und das Verhalten vieler Mitarbeiter immer noch in einem zu großen Ausmaße sicherungsorientiert. Diese Restriktionen tragen in besonderem Maße zur Hospitalisierung der ohnehin schon gestörten Patienten bei. So verwundert es auch nicht, wenn aufgrund der wenigen empirischen Untersuchungen, die es hierzu gibt, festzustehen scheint, daß der Aufenthalt der forensischen Patienten in der Institution länger dauert als der vergleichbarer Personen im Strafvollzug bzw. in der allgemeinen Psychiatrie.</p>
<p>Für die Mitarbeiter in den Einrichtungen und für die Öffentlichkeit sind Erfolge der Unterbringung in der forensischen Psychiatrie so gut wie gar nicht sichtbar. Im Gegenteil ist jeder einzelne Rückfall ein gravierender Rückschlag für die Mitarbeiter. Er kann persönlich als Kränkung, für die Institution als Versagen empfunden werden und bisweilen sogar Politiker wegen Vernachlässigung der öffentlichen Sicherheit in Bedrängnis bringen. So zählt im Bewußtsein der Öffentlichkeit nicht eine gelungene Resozialisierung als gewonnene Selbst-Sicherheit des Täters vor weiteren Taten, sondern eher die Ausgaben und Anstrengungen für eine Sicherung vor den Tätern. Dies spiegelt sich auch in der Bewilligung und Zuweisung von öffentlichen Finanzmitteln für den Maßregelvollzug wieder.</p>
<p>Trotz des gravierenden Nachhinkens der forensischen Psychiatrie hinter den seit Mitte der 70er Jahre bemerkbaren Veränderungen in der allgemeinen Psychiatrie ist wenigstens seit etwa 5 Jahren etwas Bewegung auch in diese Szene gekommen. Obwohl die Diskussionen und Veränderungen weitgehend systemimmanent ablaufen, lassen sich doch zwei Entwicklungslinien andeuten, an denen minimale Fortschritte erkennbar werden. Zum einen betrifft dies die Rechtsstellung der Patienten in der forensischen Psychiatrie. Galt bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 1972 im staatlichen Freiheitsentzug das »besondere Gewaltverhältnis«, das heißt die weitgehende Ausklammerung der ihm Unterworfenen aus dem Schutz des Grundgesetzes, so ist inzwischen dieses antiquierte Rechtsverhältnis nicht nur im Strafvollzug durch das Strafvollzugs-Gesetz, sondern auch in den meisten Bundesländern für den Maßregelvollzug durch gesetzliche Regelungen überwunden worden. Einige Bundesländer haben hierfür eigene »Maßregelvollzugs-Gesetze« geschaffen, andere sind den Weg über eine Anreicherung ihrer Psychisch-Kranken-Gesetze gegangen. Dort, wo eigene Maßregelvollzugs-Gesetze geschaffen wurden, lehnen sie sich mehr oder weniger in ihrer Struktur und ihrem Aufbau an das Strafvollzugs-Gesetz an. Damit kommt auch in der forensischen Psychiatrie in etwa der Rechtsschutz, den das Strafvollzugs-Gesetz bietet, zum Tragen, wobei das Rechtsschutzverfahren weitgehend verwaltungsrechtlich orientiert ist. Speziell auf die Bedürfnisse und Erfordernisse der forensischen Psychiatrie zugeschnitten sind einige zaghafte sozialrechtliche Zugaben, die allerdings eine Reihe von »Soll«-Bestimmungen enthalten und damit letztlich doch nur halbherzig eine wirklich resozialisierungsorientierte Linie vorzeichnen.</p>
<p>Auf der anderen Seite haben sich durchaus die materiellen Unterbringungsbedingungen verbessert. In den meisten forensischen Einrichtungen sind die übergroßen Bettensäle verschwunden. An ihre Stelle sind wenigstens Zwei- bis Vierbettzimmer getreten. Durchweg sind die sanitären Anlagen verbessert worden, die Zimmer und Flure sind farbiger gestrichen worden und haben damit ein depressives Einheitsgrau verdrängt. Darüber hinaus ist auch die Anzahl der Patienten auf den Stationen verringert worden, so daß jetzt schon eher die Chance besteht, sich auch gegenseitig aus dem Weg gehen zu können. Wenngleich die volle »Annäherung an die allgemeinen Lebensbedingungen« bei weitem noch nicht erreicht ist, so trägt auch das Ablegen der weißen Kittel bei den Mitarbeitern zu einer zivileren Atmosphäre bei.</p>
<p>Auch ohne Vorliegen umfangreicher konkreter empirischer Untersuchungen lässt sich doch die Tendenz erkennen, daß sich auch die durchschnittliche Aufenthaltsdauer in den forensischen Einrichtungen in der letzten Zeit verkürzt hat.</p>
<p>Dies ist nicht zuletzt auf die Einbeziehung von Übergangsheimen, Wohngemeinschaften und anderer psychiatrischer Betreuungsformen in das Entlaßstadium des Maßregelvollzuges zurückzuführen. Gleichzeitig hat auch die früher gern geübte Praxis der Umwandlung der strafrechtlichen in eine zivilrechtliche Unterbringung deutlich nachgelassen.</p>
<p>Der immer noch bestehende eklatante Personalmangel an Ärzten ist teilweise &#8211; und dies keineswegs nur als Notbehelf &#8211; durch zusätzliche Einstellung von Psychologen, Pädagogen, Sozialarbeitern und Lehrern kompensiert worden. Durch die Hinzunahme dieser Berufsgruppen wird gleichzeitig der Erkenntnis Rechnung getragen, daß etwa nur ein Drittel der Patienten der forensischen Psychiatrie im medizinischen Sinne psychisch krank sind. Die anderen zwei Drittel weisen Störungen und Behinderungen auf, die üblicher- und zutreffenderweise nicht als psychiatrische Krankheiten angesehen werden können.</p>
<p>Innerhalb dieser strukturellen Verbesserungen sollen auch die Ansätze von Bemühungen engagierter Mitarbeiter und Klinikleitungen um eine bessere Versorgung ihrer Patienten nicht unerwähnt bleiben. Dennoch ist damit der Grundwiderspruch zwischen der Rechtstheorie des Maßregelvollzugs und der praktischen Ausgestaltung keineswegs aufgehoben.</p>
<p>Es bleiben aber nicht nur erhebliche Defizite im Versorgungsbereich zu beklagen. Weiterhin ist die dogmatische Durcharbeit des Maßregelrechts im Rahmen der Zweispurigkeit unseres Sanktionensystems nur mangelhaft entwickelt. Obwohl kaum jemand an der dogmatischen Voraussetzung der krankheitsbedingt nicht möglichen Vorwerfbarkeit der Handlung des Täters und des Schuldausschlusses rütteln will, wird jedoch in der Theorie des Maßregelrechts inkonsequent fortgefahren. Denn bereits die strafrechtliche Konzeption des Maßregelvollzugsrechts, die in ihrer Systematik weitgehend dem Strafvollzugsrecht nachgebildet ist, ignoriert jeglichen staatlichen Ausschluß von Vergeltungshandeln aufgrund der Krankheit und der damit gegebenen Schuldunfähigkeit des Täters.</p>
<p>Um nicht mißverstanden zu werden: Eine Gesellschaft muß die Möglichkeit haben, sich gegen Mitglieder zu schützen, von denen eine erhebliche Gefährdung ausgeht. Wenn aber bei kranken Tätern aufgrund ihrer Krankheit unter der Dogmatik des Strafrechts ein Schuldausschluß oder eine Schuldminderung zu einem »Freispruch« hinsichtlich einer Strafsanktion führt, und wenn dieselbe Person dennoch in staatlichen Freiheitsentzug aufgrund der von ihr ausgehenden erheblichen Gefährlichkeit genommen wird, dann bedarf dieser Freiheitsentzug, selbst ohne daß er systemimmanent repressiv gehandhabt werden soll, einer besonderen Legitimation. Nahe liegend ist hierbei in erster Linie an ein »gesellschaftliches Notwehrrecht« zu denken. Die gesicherte Unterbringung eines nicht bestrafbaren Täters müßte dann als die Abwehr eines »gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs« verstanden werden. Da aber an die Gegenwärtigkeit eines Angriffs enge Anforderungen zu stellen sind, ist mit dem Notwehrrecht eine langjährige Unterbringung nur schwer begründbar. Auch das Verständnis des Maßregelvollzugs als »gesellschaftliche Notstandsmaßnahme« zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr vermag letztlich nicht voll zu überzeugen. Denn die hierbei zu fordernde »Güterabwägung« zwischen oft langjährigem Freiheitsentzug bei einem Einzelnen und den zu schützenden Gütern, die auf den einzelnen Täter bezogen vielfach nur geringe Sachwerte darstellen, kann ebenfalls die gegenwärtige Praxis des Maßregelvollzugs nicht rechtfertigen. So nahe liegend diese theoretischen Legitimationsmöglichkeiten auch scheinen, ihre Anwendung erfordert doch erhebliche intellektuelle und legitimatorische Verrenkungen.</p>
<p>Dennoch muß kein Grund zur Resignation bestehen. Ein Ausweg aus der Legitimationskrise und der defizitären Praxis des Maßregelvollzugs ist in einer anderen, nicht straf- sondern sozialrechtlich orientierten Richtung zu suchen.</p>
<p>Wenn und soweit das bundesdeutsche Strafrecht am Schuldprinzip festhält, ist auch die Kehrseite dieses Schuldprinzips ernst zu nehmen: daß nicht bestraft werden kann, wem keine Schuld zuzurechnen ist. Wird dennoch jemand, der aufgrund seiner schicksalhaften Krankheit gefährlich ist, einem mehr oder weniger stark eingreifenden Entzug seiner Freiheit unterworfen, dann darf diese Maßnahme keinen strafenden Charakter haben. Vielmehr bringt der schuldlos Kranke, der aufgrund seiner Krankheit gefährlich ist, mit der ihm auferlegten Einschränkung seiner persönlichen Freiheit ein Opfer für die gegenwärtige und künftige Sicherheit seiner Mitmenschen. Anders herum ausgedrückt: Die Gesellschaft fordert ihm, dem kranken und gefährlichen Täter zu ihrer eigenen Sicherheit ein Opfer an seiner Freiheit ab. Damit fällt der Freiheitsentzug der »bessernden und sichernden Maßregel« in die im Sozialrecht geprägte Kategorie des »Sonderopfers«!</p>
<p>Der sozialrechtliche Begriff des Sonderopfers stellt darauf ab, daß jemand einen Schaden an Leib oder Leben im Interesse der Allgemeinheit erleidet und dafür von der staatlichen Gemeinschaft entschädigt wird. Die klassischen Beispiele sind die Kriegsopfer,<br />Wehr- und Zivildienstbeschädigte. Aber auch wer sich aufgrund einer gesetzlichen Pflicht oder freiwillig gegen eine gefährliche Krankheit impfen läßt und dabei einen Gesundheitsschaden erleidet, erbringt damit nach der Vorstellung des Sozialrechts ein Sonderopfer für die Allgemeinheit. Das gleiche gilt für eine Reihe von Tatbeständen der »unechten Unfallversicherung« nach den §§ 539 Abs. 1, Ziffern 4 und 8-17, 540 RVO. Dabei wird nicht auf Naturkatastrophen oder allgemeine Lebensrisiken abgestellt, sondern auf soziale und sozialisationsbedingte Zusammenhänge.</p>
<p>Diejenigen, die nach der bisherigen Theorie und Praxis ein Sonderopfer für die staatliche Gemeinschaft erbracht haben, dürfen insbesondere als Kriegsopfer nicht nur auf den Dank des Vaterlandes und die Errichtung von heroischen Mahnstätten hoffen, sondern sie haben auch Anspruch auf eine soziale Entschädigung. So heißt es im § 5 SGB I: »Wer einen Gesundheitsschaden erleidet, für dessen Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, hat ein Recht auf&#8230;«. Wenn man ernsthaft zur Kenntnis nimmt, daß bei Kriegsopfern, gerade dann, wenn sie Soldaten gewesen sind, nicht danach gefragt wird, was sie als Täter getan haben, dann kann man und muß man auch den unter strafrechtlichen Kategorien schuldunfähigen Tätern wegen des ihnen aufgrund ihrer Krankheit abverlangten Freiheitsopfers eine soziale Entschädigung zusprechen! Aus dem gleichen Grund verbietet sich auch ein Zynismusvorwurf gegen einen solchen Anspruch auf soziale Entschädigung für forensische Patienten. Die Sonderopfer-Theorie des Maßregelvollzugs wird in Abgrenzung von Strafvollzug auch dadurch unterstrichen, daß gefährliche Gesunde vor und nach Strafverbüßung frei herumlaufen dürfen, von den extremen Ausnahmen in der Sicherungsverwahrung abgesehen, während eben halt die tatsächlich oder vermeintlich gefährlichen Kranken in ihrer Freiheit erheblich beeinträchtigt werden.</p>
<p>Wenn die staatliche Gemeinschaft diese Voraussetzungen ernst nimmt, dann hat sich das Verhalten und die Leistung des Staates und der für ihn Tätigen im Maßregelvollzug an den Grundzügen der sozialen Entschädigung zu orientieren. Je mehr Freiheitsentzug jemand erleidet, je restriktiver die Einschränkungen sind, die jemandem auferlegt werden, desto umfangreicher und intensiver haben die staatlichen Angebote und Leistungen zu seiner sozialen Rehabilitation zu sein. Besonders intensive Bemühungen um eine Rehabilitation haben nichts mehr und nicht weniger zu sein als ein Ausgleichscharakter für die gesundheitlich bedingten Einschränkungen. Insgesamt würde der Maßregelvollzug damit zu einem Teilbereich des Sozialrechts und somit aus der Diktion des Straf- und Strafvollzugsrechts ausgegliedert.</p>
<p>In der forensisch-psychiatrischen Praxis muß dieses nicht unbedingt sofort zu revolutionären Veränderungen führen. Schon jetzt wäre de lege lata und damit systemimmanent eine Reihe von Verbesserungen möglich, die vielerorts bisher noch gar nicht in den Blick genommen wurden. Bereits nach dem 2. StrRG von 1969, in Kraft seit 1975, sind teilstationäre und ambulante Sanktionsmöglichkeiten vorgesehen, bis hin zum offenen Vollzug. Freiheitsentziehende Maßregel muß also keineswegs immer eine voll stationäre und damit voll hospitalisierende Unterbringung sein.</p>
<p>Darüber hinaus könnten den forensischen Patienten längst die inzwischen verbesserten psychiatrischen Versorgungsmöglichkeiten im teilstationären und ambulanten Bereich eröffnet werden. Tageskliniken, Übergangsheime, therapeutische und betreute Wohn-gemeinschaften, Therapien in Beratungsstellen usw. können ebenso zur Maßregelvollzugs-Wirklichkeit werden, wie die bisher bestehende voll stationäre Unterbringung. Selbst bei einer Reihe von Sexualstraftätern bestehen durchaus ambulante Therapiemöglichkeiten, ohne daß eine besondere Gefährdung der Öffentlichkeit zu befürchten ist.</p>
<p>Gerade weil insbesondere am persönlichkeitsgestörten Täter in der forensischen Psychiatrie die gesellschaftlichen Mitbedingungen und -verursachungen seiner Krankheit und Tat erkennbar sind, trägt deshalb die Gesellschaft, die sich vor den gefährlichen Objekten ihrer Sozialisationsprozesse schützt, eine gesteigerte Verantwortung für die Ermöglichung einer normalen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. In diesem Sinn sind Theoretiker und Praktiker aufgefordert, den Maßregelvollzug als eine Einrichtung zur Produktion des »Normalen« zu gestalten.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/79-vorgaenge/publikation/forensische-psychiatrie/">Forensische Psychiatrie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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