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	<title>Helmut Kramer Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Verständigungsschwierigkeiten zwischen Juristen und Historikern</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 09 Oct 2010 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte: Audio]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Fritz-Bauer-Preis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rede anl&#228;sslich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises durch die Humanistische Union am 9. Oktober 2010 Die ergiebigste Forschung ist nur die H&#228;lfte wert, wenn ihr Wissen auf den Kreis weniger Eingeweihter beschr&#228;nkt bleibt. Das gilt auch f&#252;r die Erforschung der Verbrechen des Dritten Reiches. Vermittelt wird das Wissen dar&#252;ber in den Gedenkst&#228;tten, aber auch auf andere [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2010/verstaendigungsschwierigkeiten-zwischen-juristen-und-historikern/">Verständigungsschwierigkeiten zwischen Juristen und Historikern</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rede anl&auml;sslich der Verleihung des Fritz-Bauer-Preises durch die Humanistische Union am 9. Oktober 2010</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_10250.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5559 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_10250-600x400.jpg" alt="Verst&auml;ndigungsschwierigkeiten zwischen Juristen und Historikern" width="600" height="400" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_10250-600x400.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_10250-768x512.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_10250-1000x667.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_10250-1536x1024.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_10250-800x533.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_10250-450x300.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2010_10250.jpg 1662w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>Die ergiebigste Forschung ist nur die H&auml;lfte wert, wenn ihr Wissen auf den Kreis weniger Eingeweihter beschr&auml;nkt bleibt. Das gilt auch f&uuml;r die Erforschung der Verbrechen des Dritten Reiches. Vermittelt wird das Wissen dar&uuml;ber in den Gedenkst&auml;tten, aber auch auf andere Weise. Was die Gedenkst&auml;tten angeht, leisten sie durchweg gute Arbeit. Gegenstand der Gedenkst&auml;tten sind allerdings mit wenigen Ausnahmen die Verbrechen in den Konzentrationslagern. Alle gro&szlig;en Gedenkst&auml;tten hei&szlig;en deshalb KZ-Gedenkst&auml;tten: Buchenwald, Neuengamme, Sachsenhausen, Bergen-Belsen usw. Hier sind t&uuml;chtige und flei&szlig;ige Historiker an der Arbeit. In ihrer Ausbildung haben sie meist viel &uuml;ber die Organisation und Struktur des Systems der Konzentrationslager erfahren, auch viel &uuml;ber die Mentalit&auml;t der Wachmannschaften und der Befehlsgeber in den Schaltstellen des Dritten Reiches.</p>
<p>Problematisch kann es werden, wenn Historiker es mit einem Verbrechenskomplex zu tun haben, der in ihrer Ausbildung nicht vorkommt. Das ist &uuml;berall dort der Fall, wo Historiker es mit Fragen zu tun haben, die ohne Spezialwissen nicht ausreichend zu beantworten sind. Nun muss sich ein qualifizierter Historiker auch in neue Materien einarbeiten k&ouml;nnen. Was aber, wenn er es mit einer Berufsgruppe und T&auml;tern zu tun hat, deren Funktion gerade darin bestand, das Verbrecherische dieses Tuns zu verschleiern, eine Hinterfragung zu erschweren. Eben dies trifft f&uuml;r die Justiz des Dritten Reiches zu, wie &uuml;berhaupt in allen autorit&auml;ren Systemen der Justiz die Aufgabe zugedacht ist, Unrecht als Recht erscheinen zu lassen, Unrecht zu legitimieren. In diesem Fall ist eine interdisziplin&auml;re Zusammenarbeit unverzichtbar. Es bedarf einer Kooperation von Historikern mit Juristen, vor allem mit solchen Juristen, die sich nicht nur in der &auml;u&szlig;eren Technik des juristischen Methodeninstrumentariums auskennen, sondern auch das Fragw&uuml;rdige juristischer Arbeit reflektieren und sich &uuml;ber die M&ouml;glichkeiten eines Missbrauchs der juristischen Methoden im Klaren sind. Leider fehlt es oft an einer solchen interdisziplin&auml;ren Zusammenarbeit. Die Historiker, die ich im Auge habe, halten es in ihrer Selbstgewissheit, juristische und rechtshistorische Fragen selbst beantworten zu k&ouml;nnen, nicht einmal f&uuml;r n&ouml;tig, Hilfe von Rechtshistorikern in Anspruch zu nehmen. Historiker, die es mit rechts- und justizgeschichtlichen Themen zu tun haben, also mit Fragen, die ohne juristische Fachkenntnisse nicht ersch&ouml;pfend beantwortet werden k&ouml;nnen, m&uuml;ssen scheitern, wenn sie meinen, ohne juristische Hilfe auskommen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Schon die historische Forschung f&uuml;r fr&uuml;here Jahrhunderte kam nicht immer ohne rechtshistorische Kenntnisse aus; man denke an das V&ouml;lkerrecht, das sich im 17. Jahrhundert allm&auml;hlich entwickelt hat. Dass historische Auseinandersetzungen zunehmend als juristische stattfinden, ist allerdings ein Charakteristikum der j&uuml;ngeren Geschichte. Der Vorgang beruht auf einer Wechselwirkung. Die Grausamkeiten und Zivilisationsbr&uuml;che des 20. Jahrhunderts haben zur Entstehung eines globalen Rechts strafrechtlicher Verantwortlichkeit gef&uuml;hrt, und dieses neue Recht &#8211; inzwischen das V&ouml;lkerstrafrecht &#8211; wird zu einem ma&szlig;geblichen Faktor der Zeitgeschichtsschreibung. Es &ouml;ffnet sich eine neue Perspektive: Historische Deutungsmacht hat derjenige, der sich der Unterscheidung von Recht und Unrecht bedienen kann. N&uuml;rnberg ist die Chiffre dieses Codes. Was Recht und Unrecht unterscheidet, lernt man besonders gut an den Extremen. Unverr&uuml;ckbarer Referenzpunkt ist hier das nationalsozialistische Deutschland als historisch beispielloser Unrechtsstaat, als einmalige Form der staatlich organisierten Kriminalit&auml;t. Eine der besonders umstrittenen Fragen in diesem Zusammenhang ist die nach den Organisationen und Gruppen, die funktional zu dem kriminogenen Gesamtkomplex geh&ouml;rten. Das hat Bedeutung nicht nur f&uuml;r die Gedenkst&auml;ttenarbeit, sondern f&uuml;r alle, die es mit der Zeitgeschichte des 20. Jahrhunderts zu tun haben. Daher muss immer wieder gefragt werden, wie sich das System von Grausamkeit und Unrecht entwickeln und durchsetzen konnte.</p>
<p>Es gibt reichlich Beispiele daf&uuml;r, wie gewinnbringend sich eine Zusammenarbeit zwischen Historikern und Juristen auswirken kann, umgekehrt aber auch Beispiele f&uuml;r die fatalen Folgen verschm&auml;hter Kooperationsbereitschaft. Heute nur einige davon:</p>
<p>Beispiel 1: <br />F&uuml;r einen rechtsstaatlich befriedigenden Ausgang einiger bedeutender NSG-Verfahren war entscheidend, dass die beteiligten Juristen wenigstens zeitweise von der Vorstellung Abschied genommen hatten, ein Jurist m&uuml;sse &#8222;alles k&ouml;nnen&#8220;. Das zeigte sich ganz besonders in dem gro&szlig;en Auschwitz-Prozess in Frankfurt, wo man schon vor dem eigentlichen Prozessbeginn mehrere gr&uuml;ndliche Gutachten von Historikern eingeholt hatte. Daraus erhielten die Richter und Staatsanw&auml;lte Aufschluss u. a. &uuml;ber die un&uuml;bersichtlichen Befehls- und Kommandostrukturen, die auf verschlungenen Umwegen zu den Taten vor Ort f&uuml;hrten. Andere NSG-Verfahren scheiterten dagegen, weil die Juristen keinen Durchblick in diesen Strukturen und Zusammenh&auml;ngen hatten, auch unter Verzicht auf Beratung durch Experten zur Zeitgeschichte.</p>
<p>Beispiel 2:<br />Gleich ein Gegenbeispiel: das &#8211; von vielen Historikern bis heute nicht recht zur Kenntnis genommene &#8211; zweite gro&szlig;e von Fritz Bauer eingeleitete Verfahren gegen die mehr als hundert Teilnehmer der gro&szlig;en &#8222;Euthanasie&#8220;-Konferenz des Reichsjustizministeriums am 23./24. April 1942. Lothar Gruchmann vom Institut f&uuml;r Zeitgeschichte war sicherlich ein gro&szlig;er Historiker, insbesondere ein Experte zur Zeitgeschichte. Ohne Kontakt zu Juristen &#8211; wobei damals, in den 1960er und 1970er Jahren, nur wenige Juristen ein Interesse an den Justizverbrechen aufbrachten &#8211; kam er bei der W&uuml;rdigung des Beitrages der Juristen zum Anstaltsmord zu einem im Wesentlichen entlastenden Ergebnis. Die Juristen, so Gruchmann, h&auml;tten es doch immerhin geschafft, die Euthanasie &#8222;einzuhegen&#8220;, mit anderen Worten: Schlimmeres zu verh&uuml;ten. Dass er in seinem Aufsatz geflissentlich vermied, das von Fritz Bauer im Jahre 1962 eingeleitete Verfahren gegen die Juristenprominenz und den sch&auml;ndlichen Ausgang dieses Verfahrens auch nur mit einem Wort zu erw&auml;hnen, sei hier nur nebenbei angemerkt.</p>
<p>Das von Fritz Bauer bis zu seinem Tod im Jahre 1968 nahezu zur Anklagereife vorangebrachte Verfahren wurde von seinem Nachfolger eingestellt. Sein Nachfolger, der Frankfurter Generalstaatsanwalt Dr. Horst Gauff, hatte sich f&uuml;r die Straflosstellung der f&uuml;hrenden NS-Juristen auf einige wenige, sogar juristisch unhaltbare S&auml;tze beschr&auml;nkt, ohne jegliche historische Beratung. M&ouml;glich war dies nur, weil die Verfahrenseinstellung vom M&auml;rz 1970 in aller Heimlichkeit vor sich ging. Von der Existenz dieses Verfahrens hatte ich nur durch einen gro&szlig;en Zufall in jungen Richterjahren erfahren, als im Jahre 1965 die Anschuldigungsschrift Fritz Bauers beil&auml;ufig &uuml;ber meinen Schreibtisch lief, ohne dass ich mich damit irgendwie amtlich befassen musste. Die Erinnerung daran erm&ouml;glichte es mir sp&auml;ter, die Veruntreuung des Erbes von Fritz Bauer durch seinen Nachfolger ans Tageslicht bringen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Beispiel 3: <br />Im Jahre 2004 ver&ouml;ffentlichte das Fritz-Bauer-Institut in Frankfurt einen Aufsatz. Darin kam ein Mitarbeiter des Instituts, Werner Renz, von Haus aus ein Germanist, zu dem Ergebnis, Fritz Bauer habe die Auschwitz-T&auml;ter zu Unrecht angeklagt. Bar jeder Kenntnis wenigstens der grundlegenden strafrechtlichen und strafprozessualen Begriffe und Grunds&auml;tze berief sich Renz u. a. auf den Gleichheitsgrundsatz, auf den Sinn und Zweck staatlichen Strafens &uuml;berhaupt und darauf, dass die T&auml;ter inzwischen doch l&auml;ngst resozialisiert seien. In seinem laienhaften Verst&auml;ndnis hatte Renz geglaubt, solche Dinge ohne juristische Vorkenntnisse beurteilen zu k&ouml;nnen. Nat&uuml;rlich h&auml;tte vor der Ver&ouml;ffentlichung der wissenschaftliche Beirat des Instituts befragt werden m&uuml;ssen, zumindest dessen Vorsitzender Joachim Perels. Schlie&szlig;lich war der Aufsatz eine Art Schm&auml;hschrift gegen den Namensgeber des Fritz-Bauer-Instituts. Joachim Perels sandte sogleich einen kritischen Gegenartikel ein. Nun kam das Erstaunlichste: Der kommissarische Institutsdirektor lehnte einen Abdruck der Kritik mit schroffen Worten rundum ab. Und noch unglaublicher: Der Konflikt endete damit, dass der Institutsdirektor Professor Krause-Vilmar eigenm&auml;chtig, in &Uuml;berschreitung seiner Befugnisse Joachim Perels von dem Vorsitz des Beirats abberief. Damit war &uuml;brigens ein Muster daf&uuml;r geschaffen, wie selbstgerechte Leiter historischer Institutionen sich l&auml;stige Kritiker vom Hals schaffen k&ouml;nnen: Entweder setzt man die Kritiker ab oder man vergrault sie, was nat&uuml;rlich auf das gleiche Ergebnis hinausl&auml;uft. &Uuml;brigens auch ein Anlass zum Nachdenken &uuml;ber Sinn und Unsinn der T&auml;tigkeit mancher Fachgremien.</p>
<p>Beispiel 4:<br />Wie ergiebig, ja unentbehrlich die interdisziplin&auml;re Zusammenarbeit von Historikern und Juristen bzw. Rechtshistorikern sein kann, hat die intensive Kooperation zwischen einem Historiker, dem Milit&auml;rhistoriker Wolfram Wette in Freiburg, und einem Juristen, n&auml;mlich mit mir, wiederholt erwiesen. Dies zuletzt u. a. mit unserem &#8211; in &ouml;ffentlicher Sitzung des Deutschen Bundestages lobend anerkannten &#8211; gemeinsamen Beitrag zur Verabschiedung des Zweiten &Auml;nderungsgesetzes zum Unrechtsbeseitigungsgesetz vom 8. September 2009, kurz: zur Rehabilitierung der sog. Kriegsverr&auml;ter.</p>
<p>Wie verheerend, ja destruktiv sich dagegen der Verzicht auf eine solche interdisziplin&auml;re Zusammenarbeit auswirken kann, daf&uuml;r gleich in demselben Gesetzgebungsverfahren ein Gegenbeispiel. Der Rechtsausschuss des Bundestages hatte in der &auml;u&szlig;erst kontrovers verlaufenen Auseinandersetzung um die Aufhebung der Todesurteile gegen die &#8222;Kriegsverr&auml;ter&#8220; einen Historiker als Sachverst&auml;ndigen hinzugezogen: Professor Rolf-Dieter M&uuml;ller, leitender Historiker beim milit&auml;rgeschichtlichen Forschungsamt in Potsdam. Sein ausf&uuml;hrliches Gutachten, mit dem er einer Rehabilitierung der &#8222;Kriegsverr&auml;ter&#8220; scharf entgegentrat und womit er die Mitglieder des Rechtsausschusses sichtlich beeindruckte, h&auml;tte wohl mit Sicherheit zum Scheitern des ohnehin ungeliebten Gesetzesvorhabens gef&uuml;hrt, wenn nicht Ungew&ouml;hnliches passiert w&auml;re.</p>
<p>Zum n&auml;heren Verst&auml;ndnis muss ich zuvor auf einige Einzelheiten eingehen. In seinem Gutachten hatte Professor M&uuml;ller ein Todesurteil des Reichskriegsgerichts pr&auml;sentiert. Darin ging es um den General Edgar Feuchtinger, der sich bereichert und in vertraulichen Briefen an seine Geliebte &uuml;ber seine damalige milit&auml;rische T&auml;tigkeit berichtet hatte. Nach Auffassung von Professor M&uuml;ller &#8222;ein besonders krasser Fall&#8220; von Kriegsverrat, dessen Rehabilitierung einen &#8222;Skandal&#8220; ausl&ouml;sen w&uuml;rde. Der von dem Milit&auml;rhistoriker M&uuml;ller geschilderte Sachverhalt machte mich, auch ich war als Sachverst&auml;ndiger geladen, stutzig.</p>
<p>Aus meiner langj&auml;hrigen Besch&auml;ftigung mit den Tausenden von Todesurteilen des Reichskriegsgerichts wusste ich zwar von der Bedenkenlosigkeit, mit der das Gericht meist v&ouml;llig unschuldige Menschen unter das Fallbeil brachte. Doch hatte ich auch die Methode des Vorgehens vieler NS-Juristen und gerade auch des Reichskriegsgerichts kennen gelernt: Eine Entscheidung mochte noch so furchtbar, noch so unmenschlich sein, stets legten die Richter gro&szlig;en Wert darauf, ihre Entscheidungen mit dem Schein der juristischen Korrektheit zu versehen. Womit sie &uuml;brigens den Machthabern eine besonders wirksame Unterst&uuml;tzung gew&auml;hrten. Unter dem Einsatz ihres reichhaltigen juristischen Methodeninstrumentariums verrechtlichten sie das Unrecht, legitimierten sie den Terror, errichteten sie vor dem Terror eine Legalit&auml;tsfassade.</p>
<p>Aus dieser Perspektive betrachtet, zweifelte ich an der Existenz des Urteils, so wie Professor M&uuml;ller es dargestellt hatte. Also schrieb ich an Professor M&uuml;ller. Von mir um eine Kopie des Urteils oder wenigstens die Angabe eines Aktenzeichens oder einer Archiv-Signatur gebeten, verwies M&uuml;ller mich wortkarg an das Milit&auml;rarchiv in Freiburg, ohne n&auml;here Angaben. Ich lie&szlig; in Freiburg recherchieren und erhielt die Auskunft, ein solches Urteil sei dort nicht bekannt. Also wiederholte ich meine Bitte an Professor M&uuml;ller, nun etwas nachdr&uuml;cklicher. Aus der von ihm endlich, immer noch ausweichend, genannten Quelle ergab sich, dass Feuchtinger wegen Wehrkraftzersetzung, also nicht wegen Kriegsverrat, verurteilt worden war. Und deswegen war Feuchtinger bereits aufgrund des Unrechtsbeseitigungsgesetzes von 1998 rehabilitiert worden. Leider hatte auch der langj&auml;hrige, renommierte Historiker des SPIEGEL, Georg B&ouml;hnisch, das von M&uuml;ller &#8222;erfundene&#8220; Urteil unbesehen &uuml;bernommen. Erst als der SPIEGEL sp&auml;ter, rechtzeitig vor der Beratung des Bundestages, dar&uuml;ber berichtete, wie ich Professor M&uuml;ller &uuml;berf&uuml;hrt hatte, kippte die politische Stimmung gegen das M&uuml;llersche Gutachten. Der Fall zeigt: Gerade der selbstgewisse, aber beratungsresistente Allround-Historiker kann auf grandiose Weise scheitern.</p>
<p>Zum Schluss ein letztes Beispiel. Es geht um Kommunikationsprobleme in der Gedenkst&auml;ttenarbeit. W&auml;hrend es die meisten Gedenkst&auml;tten bei ihrer Arbeit mit brutalen handgreiflichen Menschenrechtsverletzungen (u. a. mit Schusswaffen, Giftgas usw.) zu tun haben, ist das Tatwerkzeug mordender Juristen die verschleiernde Sprache, insbesondere die juristische Methode, mit der sie Unrecht in Recht verwandeln. Was den Tatbeitrag der Juristen besonders lehrreich macht, ist die Methode ihres Vorgehens: Indem sie ihre Entscheidungen mit dem Schein der juristischen Korrektheit versahen, gew&auml;hrten sie den Machthabern eine weitaus wirksamere Unterst&uuml;tzung, als dies bei offensichtlich weisungsgebundenen Richtern der Fall gewesen w&auml;re. Mit gekonnter Juristentechnik verrechtlichten sie das Unrecht, legitimierten sie den Terror, errichteten vor dem Terror eine Legalit&auml;tsfassade. Sie kamen <b><u>nicht trotz </u></b>ihrer soliden juristischen Ausbildung, sondern <b><u>mit Hilfe</u></b> der noch zu demokratischen Zeiten gelernten Rechtstechniken zu ihren m&ouml;rderischen Ergebnissen.</p>
<p>Schon eine allgemeine KZ-Gedenkst&auml;tte kommt nicht ganz ohne Interesse an der Rechts- und Justizgeschichte aus. Es waren Rechtsprofessoren, die schon in den Jahren 1933/34 mit der Erfindung des Begriffs der &#8222;Schutzhaft&#8220; alle rechtsstaatlichen Sicherungen gegen terroristische Freiheitsberaubung beiseite r&auml;umten; an der Spitze die Staatsrechtler Ulrich Scheuner und Theodor Maunz, der sp&auml;tere bayerische Kultusminister. Die Notwendigkeit einer Einbeziehung von Juristen und Rechtshistorikern in die Arbeit einer der NS-Justiz gewidmeten Gedenkst&auml;tte ist unabweisbar. Eine solche Gedenkst&auml;tte gibt es in Wolfenb&uuml;ttel; bei ihrer Er&ouml;ffnung im Jahre 1990 einzigartig f&uuml;r die gesamte Bundesrepublik. Und sie k&ouml;nnte bundesweite Ausstrahlung haben. Erst seit 2002 gibt es noch die Gedenkst&auml;tte Roter Ochse in Halle, die sich mit der NS-Justiz und der SED-Justiz befasst.</p>
<p>Warum eine Gedenkst&auml;tte gerade in Wolfenb&uuml;ttel? Hier gibt es seit etwa drei Jahrhunderten ein Gef&auml;ngnis. Es liegt noch in der Altstadt von Wolfenb&uuml;ttel. Und mitten auf dem Gel&auml;nde der Justizvollzugsanstalt gibt es eine der gr&ouml;&szlig;ten Hinrichtungsst&auml;tten des Dritten Reiches. Schon die Entstehung ist bemerkenswert. Es war das Jahr 1938, als den Planern des NS-Vernichtungskrieges in Berlin einfiel, dass ein solcher Krieg nicht ohne Unterdr&uuml;ckung und Grausamkeit gegen&uuml;ber den eigenen B&uuml;rgern durchf&uuml;hrbar ist. In diesem Fall also nicht ohne eine Sondergerichtsbarkeit, einschlie&szlig;lich des Volksgerichtshofs. Konkret: Schon im September 1938 rechnete man mit einem erh&ouml;hten Hinrichtungsbedarf. Welch eine Vorgeschichte, welch ein Anschauungsunterricht f&uuml;r Sch&uuml;ler und andere Besucher der Gedenkst&auml;tte.</p>
<p>&Uuml;brigens hat man sich bei der Architektur des T&ouml;tungsgeb&auml;udes M&uuml;he gegeben. Im Unterschied zu den anderen Hinrichtungsr&auml;umen des Dritten Reiches &#8211; auch in Pl&ouml;tzensee gingen die Vollstreckungen in einem Raum des Gef&auml;ngnisgeb&auml;udes vonstatten &#8211; hatte man eigens ein neues Geb&auml;ude errichtet, zweist&ouml;ckig und mit einem Uhren- und Glockenturm. Hinrichtungen wurde schon seit dem Mittelalter eine sakrale Weihe verliehen. &Auml;hnlich wie die Juristen taten auch die Theologen das Ihrige, um Grausamkeit zu legitimieren, als etwas Gutes und Wertvolles zu verbr&auml;men. Deshalb wurde vor und nach Hinrichtungen in Wolfenb&uuml;ttel die Glocke gel&auml;utet. Erst als das immer h&auml;ufigere Glockenl&auml;uten die Anwohner der angrenzenden Wohnh&auml;user beunruhigte, h&ouml;rte man damit auf. In den Jahren 1939 bis 1945 wurden hier in Wolfenb&uuml;ttel weit &uuml;ber 600 Menschen hingerichtet. Darunter viele ausl&auml;ndische Widerstandsk&auml;mpfer, auch Zwangsarbeiter, ein Jude, sog. Volkssch&auml;dlinge und Wehrkraftzersetzer.</p>
<p>Im Jahre 1983 erfuhr ich, dass das nieders&auml;chsische Justizministerium plante, die Hinrichtungsst&auml;tte abzurei&szlig;en und durch ein Wirtschaftsgeb&auml;ude zu ersetzen. Von mir organisierte protestierende Unterschriften waren vergeblich. Die gesamte Presse, die &uuml;berregionalen Medien, aber auch die Lokalpresse schwiegen. Mit einer Ausnahme: Mein Freund Eckart Spoo berichtete in der Frankfurter Rundschau &uuml;ber den Skandal. Doch auch das n&uuml;tzte nichts. Ebenso wenig wie mein im Auftrag der Gewerkschaft &Ouml;TV mit dem nieders&auml;chsischen Justizminister Werner Remmers gef&uuml;hrtes Gespr&auml;ch. Dieser bekr&auml;ftigte die Abrissentscheidung sogar im nieders&auml;chsischen Landtag. Fast in letzter Stunde wandte ich mich mit etwa 100 Schreiben an das Ausland, dort an viele Organisationen der NS-Verfolgten und ehemaligen Widerstandsk&auml;mpfer. Dies in den wichtigsten europ&auml;ischen Sprachen. Die dadurch ausgel&ouml;sten rund 60 Protestschreiben an das nieders&auml;chsische Justizministerium brachten den Durchbruch. Der Minister musste den R&uuml;ckzug antreten. Auch gab er der Forderung der Gewerkschaft &Ouml;TV nach und gr&uuml;ndete eine Gedenkst&auml;tte. Von dieser interessanten Vorgeschichte findet sich in der Gedenkst&auml;tte kein Wort. Der Gedenkst&auml;ttenleiter hat diese Geschichte vollst&auml;ndig getilgt.</p>
<p>Immerhin haben mein Freund Joachim Perels sowie drei weitere f&uuml;r die Probleme der NS-Justiz aufgeschlossene Historiker mit mir gemeinsam bis 1999 eine Ausstellung erarbeitet. Untergebracht ist sie in R&auml;umen des Gef&auml;ngnisses. Nach Anmeldung kann sie von Gruppen und einzelnen B&uuml;rgern besichtigt werden. Zur Besonderheit einer Gedenkst&auml;tte &uuml;ber die NS-Justiz erinnere ich nochmals an die besonderen Tatwerkzeuge mordender Juristen, die verschleiernde Sprache und die juristische Methode. Diese Eigenart erforderte eine besondere Ausstellungskonzeption: F&uuml;r die erste Orientierung gibt es die gro&szlig;en Stelltafeln, geordnet teils nach Zeitabschnitten, teils nach Aspekten. Bei der Ausstellungser&ouml;ffnung im Jahre 1999 waren die Schautafeln vollst&auml;ndig geschaffen. Wie bei vielen modernen Ausstellungen geh&ouml;rt zu der Konzeption auch der Ausstellung in Wolfenb&uuml;ttel, dass sich interessierte Ausstellungsbesucher n&auml;here Informationen beschaffen k&ouml;nnen. Unverzichtbar war dies gerade wegen der Besonderheit der NS-Justiz, &uuml;ber deren Struktur informiert werden muss. Dazu geh&ouml;ren die Arbeitsweise und die Mentalit&auml;ten der damaligen Juristen, die sich auch nach 1945 fortsetzten. Viele dieser Juristen blieben nach 1945 nicht nur von der Strafverfolgung verschont, sondern durften sogar ihre Karrieren fortsetzen.</p>
<p>F&uuml;r all dies sind in den Tafelgestellen unterhalb der Schautafeln Aktenschuber vorgesehen, aus denen die Ausstellungsbesucher Aktenordner herausziehen k&ouml;nnen mit Opferbiographien, T&auml;terbiographien und Themenordnern.</p>
<p>F&uuml;r die T&auml;terbiographien hatten wir etwas ganz Besonderes geschaffen. Das war der sog. &#8222;T&auml;terturm&#8220;: Ein auf einem Tisch platziertes, schwarzes, vierseitiges Aktengestell. Die darin vorhandenen 32 Aktenschuber sind zur Aufnahme der T&auml;terbiographien bestimmt. Bei der Ausstellungser&ouml;ffnung im Jahre 1999 hatte der Gedenkst&auml;ttenleiter erst vier T&auml;terakten erstellt, obgleich ich ihm die n&ouml;tigen Unterlagen zur Verf&uuml;gung gestellt hatte. Die n&ouml;tige Erg&auml;nzung steht bis heute aus. Allerdings hat der Gedenkst&auml;ttenleiter den &#8222;T&auml;terturm&#8220; etwa um die Jahreswende 2007/2008 spurlos verschwinden lassen. Er steht jetzt auf dem Dachboden der Justizvollzugsanstalt.</p>
<p>&Uuml;ber diesen eigenm&auml;chtigen Eingriff sowie &uuml;ber viele andere Pflichtverletzungen des Gedenkst&auml;ttenleiters habe ich den seit dem 1. Januar 2008 amtierenden neuen Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der Stiftung Nieders&auml;chsische Gedenkst&auml;tten unterrichtet. Erst nach zahlreichen Erinnerungen erhielt ich eine kurze Antwort. Darin teilte mir der Stiftungsgesch&auml;ftsf&uuml;hrer mit, zu den &#8222;Prim&auml;raufgaben&#8220; auch der Gedenkst&auml;tte Wolfenb&uuml;ttel geh&ouml;re das Gedenken an die Opfer. &#8222;Es gebietet der Respekt vor den Opfern, an dieser Prim&auml;raufgabe keine Abstriche zu machen.&#8220; Mit anderen Worten: Die Wolfenb&uuml;tteler Ausstellungsbesucher m&uuml;ssen sich mit den bescheidenen vier T&auml;terakten begn&uuml;gen.</p>
<p>Demn&auml;chst wird sich der Kultusminister mit meiner noch fertig zu stellenden, gro&szlig;en Dienstaufsichtsbeschwerde befassen m&uuml;ssen.</p>
<p><i>Sie k&ouml;nnen die Rede des Preistr&auml;gers hier auch nachh&ouml;ren (Dauer: ca. 45&nbsp;Minuten): </i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2010/verstaendigungsschwierigkeiten-zwischen-juristen-und-historikern/">Verständigungsschwierigkeiten zwischen Juristen und Historikern</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/186/publikation/wasch-mir-den-pelz-aber-mach-mich-nicht-nass/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 31 Aug 2004 15:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 zum Rechtsberatungsgesetz. Mitteilungen Nr. 186 (Heft 3/2004), S. 7-9 Mit der Kammerentscheidung vom 29. Juli 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung Helmut Kramers durch das Amtsgericht und das Oberlandesgericht Braunschweig wegen Versto&#223;es gegen das Rechtsberatungsgesetz aufgehoben. Es geht um folgenden Sachverhalt: Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935 [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 zum Rechtsberatungsgesetz.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 186 (Heft 3/2004), S. 7-9</p>
<p>Mit der Kammerentscheidung vom 29. Juli 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die Verurteilung Helmut Kramers durch das Amtsgericht und das Oberlandesgericht Braunschweig wegen Versto&szlig;es gegen das Rechtsberatungsgesetz aufgehoben.</p>
<p>Es geht um folgenden Sachverhalt: Das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) vom 13.12.1935 verbietet allen B&uuml;rgern, die nicht Rechtsanw&auml;lte sind, nicht nur die kommerzielle, sondern auch die unentgeltliche rechtliche Beratung anderer B&uuml;rger. Damit ist zugleich allen ratsuchenden B&uuml;rgern die Inanspruchnahme altruistischer Hilfe verwehrt.</p>
<p>Um dieses weltweit einzigartige Verbot der altruistischen Nachbarschaftshilfe zur &Uuml;berpr&uuml;fung zu stellen, hatte der Richter am OLG a. D. Helmut Kramer, Vorsitzender des Forum Justizgeschichte e. V., im Rahmen einer Verteidigung von mit einem Verfahren wegen Versto&szlig;es gegen das RBerG &uuml;berzogenen Pazifisten Anzeige gegen sich selbst erstattet. Er hatte zu Protokoll gegeben, dass er u. a. kostenlos Pazifisten beraten und die Staatsanwaltschaft Braunschweig zur Aufhebung eines NS-Todesurteils aus dem Jahre 1944 veranlasst hatte. Seine Braunschweiger Kollegen verurteilten ihn in allen Instanzen zu Geldbu&szlig;en von insgesamt 800,00 Euro. So musste sich auf die Verfassungsbeschwerde Kramers das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit dem Fall befassen.</p>
<p>Mit seiner Selbstanzeige ging es Kramer weniger um die eigene Person als um eine &Uuml;berpr&uuml;fung des Verbots der altruistischen Rechtsberatung &uuml;berhaupt. Einer solchen &Uuml;berpr&uuml;fung ist das BVerfG ausgewichen, indem es seine Entscheidung darauf gest&uuml;tzt hat, dass die rechtliche Beratung durch einen Volljuristen und ehemaligen Richter nicht die sog. Schutzzwecke des Gesetzes gef&auml;hrde.</p>
<p>Ein Kunstgriff zur Weichenstellung</p>
<p>Zum Verst&auml;ndnis der Begr&uuml;ndungstaktik der drei beteiligten Richter muss man wissen: Um der durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Grundsatzfrage aus dem Wege gehen und um anstelle des Senats entscheiden zu d&uuml;rfen ( &sect; 93 c I BVerfGG), muss die Grundsatzfrage bereits einmal im Senat entschieden worden sein. Um diese Frage bejahen zu k&ouml;nnen, bedient sich der Senat eines Kunstgriffs, n&auml;mlich einer bewussten Verwischung der Fragestellung. Die zur Entscheidung gestellte und von allen Beobachtern des Verfassungskonflikts auch so gesehene Frage lautet:</p>
<p>Ist das Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit (Artikel 2 GG) vereinbar? Kann der Schutzzweck des RBerG &#8211; die B&uuml;rger vor den Gefahren unsachgem&auml;&szlig;er Rechtsberatung zu bewahren &#8211; auch das Verbot der nichtkommerziellen, uneigenn&uuml;tzigen Rechtsberatung rechtfertigen?</p>
<p>Die Beantwortung dieser Grundsatzfrage umgehen die drei Richter, indem sie die altruistische und die kommerzielle Rechtsberatung in einen Topf werfen und pauschal, ohne Differenzierung zwischen den beiden Fallgestaltungen, munter behaupten: &bdquo;In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist gekl&auml;rt, dass der Erlaubnisvorbehalt f&uuml;r die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten (&#8230;) verfassungsgem&auml;&szlig; ist. Das RBerG dient dem Schutz des Rechtsuchenden sowie der geordneten Rechtspflege.&ldquo; Damit t&auml;uschen die drei Richter dar&uuml;ber hinweg, dass das Gericht sich bislang ausschlie&szlig;lich mit F&auml;llen aus dem Bereich der kommerziellen Rechtsberatung befasst, sich aber noch nie zu dem Verbot der unentgeltlichen Beratung ge&auml;u&szlig;ert hatte. Es handelt sich um grundverschiedene Fallgestaltungen, bei denen die nach der sog. Wechselwirkungslehre des BVerfG erforderliche Abw&auml;gung zwischen dem Interesse des B&uuml;rgers auf Aus&uuml;bung des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und auf Aus&uuml;bung des Grundrechts auf freie Entfaltung der Pers&ouml;nlichkeit (Art. 2 GG) mit angeblichen Gemeinwohlbelangen sehr unterschiedlich ausfallen kann. Die Andersartigkeit der beiden Grundrechte war ja auch der Anla&szlig; daf&uuml;r, dass nach der Gesch&auml;ftsverteilung des BVerfG nicht die sonst immer mit dem RBerG befasste und wegen ihrer liberalen Einstellung bekannte Richterin Renate Jaeger (inzwischen zur Richterin am Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte gew&auml;hlt), sondern der Pr&auml;sident des Gerichts J&uuml;rgen Papier als Berichterstatter zust&auml;ndig wurde.</p>
<p>Eine &bdquo;lex Kramer&ldquo;</p>
<p>Die Entscheidungshilfen, die die drei Karlsruher Richter den Untergerichten an die Hand geben, best&auml;tigen in ihrer diffusen Orakelhaftigkeit die willk&uuml;rliche Vorgehensweise der Kammer. Der Beschluss hat die Rechtsunsicherheit nicht behoben, sondern eher verst&auml;rkt.</p>
<p>Interessant ist bereits die Zumutung, ein Gericht k&ouml;nne trotz Verwirklichung des Verbotstatbestandes nach Gutd&uuml;nken freisprechen, wenn es, den Gesetzgeber korrigierend, im konkreten Fall ein Verbot f&uuml;r nicht &bdquo;geeignet und notwendig&ldquo; h&auml;lt. Vor allem aber legt die Kammer trickreich dem Amtsgericht Braunschweig nahe, den Begriff der &bdquo;Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit&ldquo; nach Art. 1 &sect; 1 I RBerG so auszulegen, dass er &bdquo;die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasst&ldquo;. Mit dieser Privilegierung von Volljuristen unternimmt das BVerfG den Versuch, einen gespaltenen Begriff der &bdquo;Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit&ldquo; zu entwickeln: einen gewisserma&szlig;en personenspezifischen Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeitsbegriff. Nach der merkw&uuml;rdigen Logik der drei Richter kann ausgerechnet ein Jurist mit beruflicher Erfahrung (man k&ouml;nnte auch sagen: mit Routine in der gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Bearbeitung von Rechtsf&auml;llen) schon begriffsnotwendig im Zweifel nicht gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig handeln; die Zuschreibung gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igen Vorgehens und damit des Verfolgungsrisiko bleibt den gew&ouml;hnlichen Sterblichen vorbehalten. Diese Aufteilung der B&uuml;rger in zwei Klassen erinnert fatal an eine vom Bundesgerichtshof zum Begriff der &bdquo;Gewalt&ldquo; vorgenommene Begriffsaufspaltung: Gewaltsam im Sinne des N&ouml;tigungsparagraphen ( &sect; 240 StGB) handelt der Sitzdemonstrant, der psychischen Druck auf die vor den Demonstranten wartenden Kraftfahrer aus&uuml;bt. Keine Gewaltanwendung im Sinne des &sect; 177 StGB a. F. sollte es aber sein, wenn der Meister das 16j&auml;hrige Lehrm&auml;dchen zur Nachtzeit mit verriegelter Beifahrert&uuml;r in seinem LKW einsperrte, bis es ihm zu Willen war. Gern folgt man den drei Verfassungsrichtern zwar darin, dass angesichts der M&ouml;glichkeit mehrerer Deutungen einer Norm ( hier: Begriff der &bdquo;Gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;igkeit) diejenige den Vorzug verdient, die den Wertentscheidungen der Verfassung entspricht. Aber auch dann muss die gew&auml;hlte Auslegung eines vom Gesetzgeber gew&auml;hlten Begriffs f&uuml;r alle B&uuml;rger ohne Ansehen der Person gelten.</p>
<p>Ein Gesetz, das seine Unschuld erst nach 1945 verloren hat</p>
<p>Nichts anderes gilt auch &uuml;ber die beherzigenswerten Worte vom &bdquo;Alterungsprozess&ldquo;<b> </b>von Gesetzen und davon, dass sich mit dem sozialen Wandel auch der Norminhalt &auml;ndern kann. Denn auch hier darf die Normanpassung nicht nur einigen wenigen Privilegierten zugute kommen.</p>
<p>Mit dem Alterungsprozess von Gesetzen, dem Rechnung zu tragen die Karlsruher Richter sich sonst oft so schwer tun, ist es beim RBerG auch sonst so eine Sache: War gerade dies Gesetz im Zeitpunkt seiner Entstehung (1935!) jugendfrisch und makellos? Und h&auml;tten die &bdquo;gesellschaftlichen Anschauungen&ldquo;, wie sie nach dem Ende der NS-Meinungsdiktatur endlich offen ge&auml;u&szlig;ert werden durften, aber von der Anwaltslobby weiterhin vernebelt wurden, dem Verbot des Altruismus nicht sp&auml;testens bereits 1945 ein Ende setzen m&uuml;ssen? Die Argumentation der drei Richter hinkt, bei Lichte besehen, an allen Ecken und Enden.</p>
<h5>Der NS-Ge&shy;setz&shy;geber als Kronzeuge</h5>
<p>Anstelle der Bezugnahme auf angeblich erst in den letzten Jahren ge&auml;nderte gesellschaftspolitische Anschauungen h&auml;tten sich die drei Richter besser auf die Gesetzesbegr&uuml;ndung (Reichssteuerblatt 1935, Teil I, S. 1529) berufen k&ouml;nnen. Nicht einmal die Nationalsozialisten hatten das Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung mit der Gef&auml;hrdung der Rechtsuchenden begr&uuml;ndet, sondern allein mit der Gefahr von &bdquo;Umgehungsversuchen&ldquo; und der Zweckm&auml;&szlig;igkeit einer (unter der Herrschaft des Grundgesetzes aber unzul&auml;ssigen) Verdachtsstrafe. Die nationalsozialistischen Juristen in der Erfindung nachtr&auml;glicher Gesetzeszwecke zu &uuml;bertrumpfen, war also den drei Karlsruher Richtern vorbehalten.</p>
<p>Um die Verfassungswidrigkeit des Verbots der altruistischen Rechtsberatung zu begr&uuml;nden, h&auml;tte auch sonst eine schlichte Bezugnahme auf die NS-Juristen gen&uuml;gt. Was sie einm&uuml;tig &ndash; und ausnahmsweise zutreffend &ndash; in ihrem Dank an den &bdquo;F&uuml;hrer&ldquo; r&uuml;hmend zu dem Gesetz sagten, kann heute nur als klares Verdikt zur Untermauerung der Verfassungswidrigkeit zumindest des Verbots des Altruismus gelten. Sie bezeichnet das RBerG als ein &bdquo;Gesetzgebungswerk, das im marxistisch-liberalistischem Parteienstaat eine v&ouml;llige Unm&ouml;glichkeit gewesen w&auml;re und das nur auf dem festen Boden nationalsozialistischer und berufsst&auml;ndischer Weltanschauung entstehen konnte.&ldquo; F&uuml;r sie war &bdquo;der Versuch der &Auml;nderung (des liberalen Grundsatzes der Gewerbe- und allgemeinen Handlungsfreiheit. <i>Anm. H. K.</i>) im parlamentarischen Zeitalter ein vergebliches Unterfangen&ldquo; (Zitate bei Kramer, Kritische Justiz 2000, S.604).</p>
<h5>Scheu, die Konti&shy;nu&shy;i&shy;t&auml;ts&shy;frage zu stellen</h5>
<p>In seiner Weigerung, den diskreten Hinweis auf den &bdquo;Alterungsprozess&ldquo; des Gesetzes zu konkretisieren, zeichnet sich die bemerkenswerte Enthaltsamkeit eines Gerichtes ab, das, wenn es sonst um die Bekr&auml;ftigung&nbsp; grunds&auml;tzlicher Beschr&auml;nkungen von Freiheitsrechten ging, vehement vergangenheitspolitische Argumente ins Feld gef&uuml;hrt hat. Man denke an das zu einem Verfassungssatz aufgewertete Prinzip der &bdquo;Streitbaren&ldquo; oder &bdquo;Wehrhaften&ldquo; Demokratie und die daraus abgeleitete Pflicht zur &bdquo;Verfassungstreue&ldquo; nebst Rechtfertigung der sog. Berufsverbote (u.a. Radikalenbeschluss v. 22.05.1975, BVerfGE 39, 334).</p>
<p>Politische R&uuml;cksichtnahmen, wie man sie einem Verfassungsgericht angesichts umstrittener Gesetzgebungsvorhaben grunds&auml;tzlich zubilligen mag, k&ouml;nnen das strikte Schweigen des Gerichts zu der Gesetzesgeschichte nicht erkl&auml;ren; schon seit sp&auml;testens Fr&uuml;hjahr 2004 steht fest, dass der vom Bundesjustizministerium angek&uuml;ndigte Referentenentwurf das Verbot der altruistischen Rechtsberatung aufheben wird und das selbst die organisierte Anwaltschaft nicht mehr an dem Verbot festh&auml;lt. Warum aber dann die auff&auml;llige Verdr&auml;ngung der Entstehungsgeschichte des Gesetzes? Fragt man nach den ungeschriebenen Entscheidungsgr&uuml;nden des Beschlusses, kann man sich einer Frage nicht erwehren: Soll es nicht &ouml;ffentlich werden, dass die deutsche Justiz einschlie&szlig;lich des BVerfG und s&auml;mtliche Rechtshistoriker einer Vorschrift eindeutig nationalsozialistischer Herkunft jahrzehntelang unkritisch gegen&uuml;bergestanden haben? In ihrem offensichtlichen Bestreben, keinen schweren Schatten auf das historisch belastete Gesetz zu werfen, haben die drei Richter jedenfalls die letzte Chance der deutschen Justiz verpasst, sich von dem weltweit einzigartigen Verbot des Altruismus zu distanzieren.</p>
<p>Vielleicht ist das letzte Wort &uuml;ber das skandal&ouml;se Verbot aber noch nicht gesprochen. Beim Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte in Strasbourg ist die gegen die Verurteilung wegen altruistischer Rechtsberatung gerichtete Beschwerde eines deutschen B&uuml;rgers anh&auml;ngig. Dessen Verfassungsbeschwerde hatte das BVerfG (Zweiter Senat!) noch am 17. Mai 2002 ohne ein einziges Wort der Begr&uuml;ndung mit einem Nichtannahmebeschluss abgeschmettert (Aktenzeichen des EuGHM: 40901/02).</p>
<p><b>Weitere Informationen zum Thema:</b></p>
<p><i>Informationen &uuml;ber das RBerG, seine Entstehungsgeschichte und seine Verwendung durch Gerichte und Beh&ouml;rden als Waffe gegen beratungsbed&uuml;rftige B&uuml;rger sind abrufbar im Internet unter <a href="http://www.forum-justizgeschichte.de/" target="_blank" rel="noopener">www.forum-justizgeschichte.de</a></i></p>
<p><i>Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29.7.2004: BVerfG, 1 BvR 737/00 vom 29.7.2004, Absatz-Nr. (1 &#8211; 24), <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040729_1bvr073700.html" target="_blank" rel="noopener">www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040729_1bvr073700.html</a></i></p>
<p><i>Forschungsprojekt zum Rechtsberatungsgesetz des Instituts f&uuml;r Rechtssoziologie und Rechtstatsachenforschung am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universit&auml;t Berlin: <a href="http://www.rechtsberatungsgesetz.info/" target="_blank" rel="noopener">www.rechtsberatungsgesetz.info</a></i></p>
<p>Helmut Kramer bietet an, alle wegen Versto&szlig;es gegen das Verbot der altruistischen Rechtsberatung verfolgten B&uuml;rger im Rahmen seiner M&ouml;glichkeiten gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;ig unentgeltlich zu helfen.</p>
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		<title>Das Rechtsberatungsgesetz von 1935 -Ein Anachronismus gegen den Alturismus</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/das-rechtsberatungsgesetz-von-1935-ein-anachronismus-gegen-den-alturismus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Sep 2001 16:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 155 (Heft 3/2001), S.193-200 Darf der Rechtsstaat es seinen Bürgern verwehren, einander uneigennützig mit Hilfe und Ratschlägen zur Seite zu stehen, wenn sie Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, vielleicht sogar Opfer justizförmigen Unrechts werden? Die Frage erscheint absurd. Tatsächlich gibt es ein solches Verbot nirgendwo &#151; mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland ist der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 155 (Heft 3/2001), S.193-200</p>
<p><b>Darf der Rechtsstaat es seinen Bürgern verwehren, einander uneigennützig mit Hilfe und Ratschlägen zur Seite zu stehen, wenn sie Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen, vielleicht sogar Opfer justizförmigen Unrechts werden? Die Frage erscheint absurd. Tatsächlich gibt es ein solches Verbot nirgendwo &#151; mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland. Deutschland ist der einzige Staat, in dem es den Bürgern, sofern sie keine Rechtsanwälte sind, nicht erlaubt ist, sich von Freunden, Nachbarn oder anderen Mitmenschen in Rechtsfragen beraten zu lassen. Tun sie dies doch, so werden zwar nicht sie bestraft, wohl aber die Ratgeber, gleichviel ob sie unentgeltlich oder kommerziell gehandelt haben. So steht es im Rechtsberatungsgesetz.</b></p>
<p>Angesichts der Entstehungszeit dieses Gesetzes, das auf den 13. Dezember 1935 datiert, muss es erlaubt sein, etwas genauer nach dem Kontext zu fragen, in dem es verabschiedet wurde. Mit einer in einer Ausführungsverordnung versteckten Bestimmung (§ 5: &#132;Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt&#148;) zielte es in erster Linie darauf ab, die aus ihren Berufen vertriebenen jüdischen oder politisch missliebigen Richter und Rechtsanwälte von jeder rechts beratenden Tätigkeit auszuschließen. Inzwischen, nachdem jener Paragraf 5 gestrichen worden ist, wird das Gesetz nach &#132;herrschender Meinung&#148; als vollständig entnazifiziert angesehen. Prominente Juristen reagieren empört und beleidigt auf die bloße Erwähnung der Entstehungsgeschichte. Dem NS-Gesetzgeber sei es in bester Absicht allein darum gegangen, die Anwaltschaft vor unguter Konkurrenz zu schützen und darum, den gutgläubigen Bürger vor Schaden durch &#132;unqualifizierte Rechtsberatung&#148; zu bewahren. Tatsächlich ist das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ein Lehrstück dafür, wie Juristen trotz ihres hoch entwickelten Methodeninstrumentariums, ja sogar mit dessen Hilfe Unrecht mit dem Schein des Rechts versehen und dieses Unrecht aus der öffentlichen Diskussion auszublenden verstehen.</p>
<p>Um die Verfassungswidrigkeit des Verbots altruistischer rechtsberaterischer Betätigung zu verschleiern, ist nur die &#132;geschäftsmäßige&#148; Rechtsberatung untersagt. Bei dem Begriff &#132;geschäftsmäßig&#148; stellt sich der nicht näher mit dem Gesetz befasste Bürger etwas Anrüchiges vor. Geschäftsmäßig handelt in der Fachsprache der Juristen aber nicht nur, wer aus der Rechtsberatung &#132;ein Geschäft&#148; macht, sondern bereits derjenige, der in einem einzigen Fall einem Freund oder Verwandten unentgeltlich eine Rechtsauskunft erteilt und sich dabei vorgenommen hat, auch künftig in Rechtsnot geratenen Mitbürgern seine Hilfe nicht zu versagen; bereits dann nehmen die Gerichte die für die Annahme von &#132;Geschäftsmäßigkeit&#148; erforderliche &#132;Wiederholungsgefahr&#148; an.</p>
<p>Die meisten Fälle solcher Beratungen werden allerdings stillschweigend geduldet. Für in Form eines Rechtsgutachtens erteilte Beratungen sieht das Gesetz sogar eine Ausnahme von dem Verbot vor. So konnte der Frankfurter Oberlandesgerichtspräsident Horst Heinrichs für die Beratung der IG Metall in einer Rechtsfrage ungestraft ein Honorar von 1,34 Millionen Mark kassieren. In einem selektiven Vorgehen wird die Waffe des RBerG von den Behörden vielmehr meist dann in Anschlag gebracht, wenn es gilt, Mitarbeitern von Menschenrechtsorganisationen wie amnesty international, von Bürgerinitiativen und den freien Wohlfahrtsverbänden in ihrem altruistischen Engagement zu Gunsten von Randgruppen in Bereichen mit anwaltlicher Unterversorgung zu behindern.</p>
<h5 lang="en-US">Wen es trifft&hellip;</h5>
<p>Opfer des RBerG sind fast immer sozial Schwächere, Angehörige gesellschaftlicher oder politischer Randgruppen. Je mehr am Rande der Gesellschaft Lebende auf Hilfe in sozialen Notlagen und auf Aufklärung über die ihnen zustehenden Rechte angewiesen sind, um so entschlossener besinnen sich Verwaltungsbehörden auf das Verbot der altruistischen Rechtsberatung, um ihnen lästig erscheinende Bittsteller und ihre Ratgeber sich auf bequeme Art vom Hals zu schaffen.</p>
<p>Auffällig viele Ordnungswidrigkeitsanzeigen &#151; Verstöße gegen das RBerG sind mit Geldbuße bis zu 10.000 Mark bedroht &#151; werden von Ausländerbehörden gegen in ihrer Freizeit tätige altruistische Helfer erstattet, die sich um die Rechte von ausländischen Flüchtlingen kümmern. Um diese Helfer zusätzlich unter Druck zu setzen, wird ihnen angedroht, man werde ihre Schützlinge, bei denen es sich mitunter um traumatisierte, unter Behördenphobie leidende Folteropfer handelt, vor die Kriminalpolizei laden, um sie über die Einzelheiten der ihnen zukommenden rechtlichen Beratung zu vernehmen.</p>
<p>Wer für einen von der Abschiebung bedrohten irakischen Flüchtling einen Antrag auf Gewährung des Bleiberechts formuliert, gerät leicht in Konflikt mit dem RBerG (belegt durch Vorkommnisse aus Augsburg, Kassel, Lindau, Meerbusch, Stuttgart und Iserlohn). Welcher Abschiebehäftling findet aber für sein Taschengeld von ca. elf Mark pro Woche einen Rechtsanwalt, der sich die Mühe macht, ihn in den von den Städten oft weit entfernt liegenden Abschiebegefängnissen aufzusuchen und ihn engagiert zu beraten?</p>
<p>Besonders unwillig &#151; nämlich mit einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft &#151; reagieren auch manche Behörden, wenn ihnen mit ehrenamtlicher Hilfe nachgewiesen wird, dass sie die Versagung etwa von Sozialhilfe auf eine vielleicht unrichtige Rechtsbelehrung gestützt haben. Selbst den ehrenamtlichen Mitarbeitern von Kirchengemeinden ist verboten worden, sozialhilfeberechtigten Flüchtlingen mit rechtlichem Rat und durch Formulierungshilfen beizustehen. Dass solche Verbote von Gerichten (unter anderem in Aachen und Münster) bestätigt worden sind, lässt den Verdacht aufkommen, dass einigen Richtern die bisherige Aushöhlung des Asylrechts nicht weit genug geht, dass es ihnen zumindest am notwendigen Einfühlungsvermögen in die Situation von Sprach-und Rechtsungewandten fehlt.</p>
<p>In Stuttgart ist auf Betreiben der dortigen Rechtsanwaltskammer der Caritas-Verband verurteilt worden, die Tätigkeit seiner Flüchtlingsberatungsstelle einzuschränken. Deren Mitarbeiter dürfen die Flüchtlinge nur noch in Ausnahmefällen beim Gang zum Sozialgericht begleiten, obwohl angesichts der geringen Gebührensätze in Sozialhilfesachen vertretungsbereite Rechtsanwälte kaum zu finden sind.</p>
<p>Gewiss ist es psychologisch verständlich, wenn manche Beamte sich nicht gern auf die Finger schauen lassen. Auch mag es für Behörden bequemer sein (und verringert die entstehenden finanziellen Verpflichtungen), wenn Anspruchsberechtigte sich nicht oder erst nach Ablauf von Rechtsmittelfristen melden. Mit den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaats lässt sich diese Art, Bürgern die Ausübung von Rechten zu erschweren, aber nicht in Einklang bringen. Und schon gar nicht mit der Pflicht eines jeden Beamten und jeden Richters, rechtliche Benachteiligungen auszugleichen. Man hört auch immer wieder von Versuchen, Bewährungshelfer und Sozialarbeiter, die ihren von Rechtsproblemen bedrängten Schützlingen beistehen möchten, mit Hinweis auf das RBerG einzuschüchtern.</p>
<p>Wie sehr manche Juristen zum Missbrauch des Rechtsberatungsgesetzes neigen, zeigt ein Fall aus Velbert: Dort hatte die Staatsanwaltschaft den bosnischen Bürgerkriegsflüchtling Elvedin A. aus Srebeniza des &#132;illegalen Grenzübertritts&#148; beschuldigt. Die Staatsanwaltschaft billigte dem Muslim zwar im Prinzip das Recht zur Flucht zu, machte den straflosen Übertritt in die Bundesrepublik indessen von der vorherigen Erlangung eines Visums abhängig. Einen Rechtsanwalt konnte der Flüchtling sich nicht leisten. Deshalb wurde er zu der Gerichtsverhandlung von einem Pfarrer &#150; Mitglied einer Flüchtlingsinitiative &#150; begleitet. Den verwies der Richter unter stillschweigender Berufung auf das Rechtsberatungsgesetz in den Zuschauerraum, um sodann den seines einzigen Fürsprechers Beraubten unter Androhung einer möglichen Strafverschärfung dazu zu bringen, seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurückzunehmen. Unter der Robe eines Richters wird man nicht ohne weiteres Fremdenfeindlichkeit vermuten dürfen. Nur scheint es auch in der Justiz mitunter unterschiedliche Grade von ausländerfreundlicher Gesinnung zu geben. Und nimmt man den Gesamtbereich von Justiz und Verwaltung in den Blick, handelt es sich hier um keinen Einzelfall im Umgang mit Ausländern. Immer wieder hört man von Kammern der Verwaltungsgerichte, die ehrenamtlich tätige Fürsprecher von Ausländern von der Verhandlung ausschließen, während andere Kammern der Notwendigkeit einer Kompensation der erhöhten</p>
<p>Sprach- und Rechtsunkundigkeit von Ausländern Rechnung tragen.</p>
<p>So wenig Anstoß an der rechtlichen Beratung von besser Betuchten genommen wird &#150; etwa wenn Mitglieder des Rotary-Clubs untereinander beraten &#150; so rasch kann der mit</p>
<p>einem Bußgeldverfahren überzogen werden, der gesellschaftlich Benachteiligten zu ihrem Recht verhelfen möchte: Obdachlosen, Arbeitslosen, überschuldeten Bürgern oder in einem Seniorenheim untergebrachten alten Menschen, die sich gegen die oftmals entsetzlichen Missstände in der Altenpflege wehren möchten. Auch hier verkehrt sich der vorgebliche Schutzzweck &#151; die Rechtsuchenden vor Schaden zu bewahren &#151; in sein Gegenteil. Eher soll ein mittelloser Bürger völlig unberaten bleiben als vielleicht einmal eine falsche Empfehlung zu erhalten, die ihm übrigens selbst von einem Rechtsanwalt zuteil werden kann.</p>
<p>Auf einen Missbrauch des RBerG läuft es auch hinaus, wenn rechtlich versierte Strafgefangene daran gehindert werden, Mitgefangene über ihre Rechte nach dem Strafvollzugsgesetz zu informieren.</p>
<p>Als das <b>Komitee für Grundrechte und Demokratie </b>einem Strafgefangenen der Justizvollzugsanstalt Würzburg einen von ihm erbetenen Kommentar zur Strafvollzugsordnung übersandte, verweigerte der Anstaltsleiter unter Berufung auf das RBerG die Aushändigung. Die Beantwortung einer Beschwerde des <b>Komitees </b>lehnte er ab, da das <b>Komitee</b> mit dem (zurückhaltend formulierten) Hinweis auf den NS-Ursprung des Gesetzes die Vollzugspraxis der JVA Würzburg &#132;als grundrechtswidrig bezeichnet und mit einer menschenverachtenden Gesellschaftsordnung in Verbindung gebracht&#148; habe. In seinem Gesinnungsübereifer verkannte der auf die Verteidigung der F.D.G.O. bedachte Anstaltsleiter, dass der demokratische Rechtsstaat auch durch das rigorose Festhalten an einem verfassungswidrigen Gesetz nationalsozialistischer Herkunft beschädigt werden kann.</p>
<h5 lang="en-US">Zerschla&shy;gung von B&uuml;rger&shy;in&shy;itia&shy;tiven</h5>
<p>Gelegentlich dient das RBerG dem Versuch, solidarisches Vorgehen von Bürgern im Kampf gegen Behördenwillkür und andere Zumutungen zu unterbinden. Denn auch von einer zweifelhaften Maßnahme einer Verwaltung gemeinsam Betroffene dürfen sich nicht zu wechselseitiger Beratung zusammentun. Deshalb bewegen sich sogar Bürgerinitiativen und Selbsthilfegruppen, für die es um die Klärung und Durchsetzung gemeinsamer Rechtspositionen geht, in einer rechtlichen Grauzone. So wird unter Berufung auf das RBerG Arbeitsloseninitiativen das Leben schwer gemacht. Bieten sie öffentlich eine Beratung in Sozialhilfesachen an, kommt es prompt zu einer Durchsuchung der Wohnung der Organisatoren. So geschehen in Itzehoe. Auch der Arbeitslosenselbsthilfe Rendsburg e. V. wurde die Beratung in Sozialhilfesachen verboten. All dies geschieht unter dem Deckmantel des &#132;Verbraucherschutzes&#148;. Der Hinweis auf die Unbezahlbarkeit eines Anwalts für Mittellose und darauf, dass im Sozialversicherungsrecht versierte Anwälte kaum zu finden sind, verfängt da nicht. Was besagt dies schon angesichts der unbeschränkten Gültigkeit des Gleichheitssatzes, der da (frei nach Anatole France) lautet: Es ist dem armen Flüchtling und Sozialhilfeempfänger wie dem Multimillionär gleichermaßen gestattet, den honorarpflichtigen Rat eines zugelassenen Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen oder aber nach freiem Belieben ganz auf Rechtsrat zu verzichten.</p>
<p>Von der Beratung von Menschen, die &#151; wie viele Flüchtlinge &#151; mit Bezügen weit unter dem Sozialhilfesatz auskommen müssen, geht der Anwaltschaft keine einzige Mark verloren. Deshalb wird von der Rechtsprechung noch ein weiterer Gesetzeszweck ins Feld geführt, mit dem schon die NS-Machthaber das Gesetz begründet hatten: die &#132;Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs von Verwaltung und Rechtspflege&#148;. Hier zeigt sich, wie untergründig vordemokratische Denkstrukturen in der Gegenwart fortwirken. Die strafbewehrte Abschirmung der Tätigkeit von Gerichten und Behörden vor engagierter Bürgerbeteiligung sollte autoritären Regierungssystemen vorbehalten bleiben.</p>
<h5 lang="en-US">Kritik des RBerG vor Gericht ist selbst verbotene Rechts&shy;be&shy;ra&shy;tung</h5>
<p>Um nichts anderes als um die Abwehr demokratischen, und zwar rechtspolitischen Engagements geht es in all den Fällen, in denen altruistisch tätige Bürger vor Gericht gestellt werden, deren fachliche Kompetenz außer Zweifel steht: beispielsweise rechtserfahrene Kriegsdienstverweigerer und ein ihnen zur Seite springender pensionierter Richter. Ein Fall aus Braunschweig, so unwahrscheinlich, dass man ihn als juristisches Lügenmärchen abtun möchte. Doch alles ist aktenkundig: Zwei Pazifisten werden vor dem Amtsgericht Braunschweig angeklagt, weil sie &#151; aus ihren eigenen Prozessen reichlich erfahren im Recht der Totalverweigerung &#151; andere Totalverweigerer mit gerichtlicher Zulassung (§ 138 Strafprozessordnung) verteidigt haben. Nun tritt ein Richter &#151; der Verfasser &#151; für sie ein, als Verteidiger, gleichfalls mit gerichtlicher Zulassung. Am Ende seines Plädoyers erstattet er Anzeige gegen sich selbst. Nun wird auch er vom Amtsgericht Braunschweig zu einer Geldbuße von 600 Mark verurteilt. Unerlaubte &#132;geschäftsmäßige Rechtsberatung&#148; sehen Amtsgericht und das Oberlandesgericht auch darin, dass der Verfasser neun Jahre zuvor (1990) die zunächst untätig gebliebene Staatsanwaltschaft Braunschweig dazu gebracht hat, ein nationalsozialistisches Terrorurteil gegen eine im Jahre 1944 hingerichtete junge Frau aufheben zu lassen. Auch hätte er es unterlassen müssen, einer wegen Mitunterzeichnung einer gegen den Krieg gegen Jugoslawien gerichteten Zeitungsanzeige angeklagten Pazifistin Auskünfte zum Völkerrecht und zur Rechtsproblematik eines als &#132;humanitäre Aktion&#148; deklarierten Angriffskrieges zu erteilen. Vor allem aber habe er dadurch gegen das RBerG verstoßen, dass er das RBerG auf den Prüfstand des Grundgesetzes habe stellen wollen, indem er die bei-den Totalverweigerer verteidigt habe.</p>
<h5 lang="en-US">Wer von dem NS-Gesetz profitiert &hellip;.</h5>
<p>Dass das Gesetz Gerichte und Behörden vor als lästig empfundener Inanspruchnahme abschirmt, liegt auf der Hand. Doch gibt es noch andere Nutzungsmöglichkeiten. Findige Rechtsanwälte machen ein Geschäft daraus, dass sie altruistische Helfer wegen &#132;geschäftsmäßiger Rechtsberatung&#148; auf Unterlassung verklagen. Das geht so: Nach dem &#132;Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb&#148; (UWG) genügt für eine Abmahnung jeder Verstoß gegen ein Gesetz, das eine Berufsgruppe &#151; hier die Anwaltschaft &#151; schützt. Das gibt jedem Rechtsanwalt eine Klagebefugnis an die Hand. Und dem Anwalt, der erfolg-reich eine solche Klage erhebt, winken die hohen Prozessgebühren, die Rechtsanwälte auch in eigener Sache liquidieren dürfen. So lässt sich unter Berufung auf ein Gesetz, das auch die uneigennützige Rechtsberatung verbietet, in einem von Eigennutz keineswegs freien Vorgehen Kapital herausschlagen. Ein Fall aus Köln, der inzwischen Nachahmer gefunden hat: Eine Frau lässt ihren Lebensgefährten in einer Mietrechtssache einen Brief an den Veimieter schreiben. Dessen Rechtsanwalt kontert erfolgreich mit einer Klage nach dem UWG: Der Mann wird zur Unterlassung verurteilt; an den Anwalt muss er allein für eine Gerichtsinstanz Anwaltskosten von 2.240 Mark zahlen, dies neben den Gerichtskosten und den Gebühren seines eigenen Anwalts, insgesamt 5.630 Mark. Verwandte und selbst dem Ehegatten darf man nun einmal rechtsberatend nicht zur Seite stehen, auch nicht kostenlos. So jedenfalls nach &#132;herrschender Meinung&#148;.</p>
<p>Allerdings werden manche Bürger von den Strafverfolgungsbehörden &#132;gleicher als die Gleichen&#148; behandelt. Das gilt natürlich für viele Staatsanwälte und Richter selbst. Würden sämtliche Verstöße gegen das RBerG verfolgt, so wären die Justizangehörigen mit Ermittlungen gegen sich selbst ausgelastet. Ein anderer Fall, wieder aus Braunschweig: Ein Universitätsprofessor vertritt gegen lukratives Honorar einen des Abrechnungsbetruges verdächtigen Chefarzt in einem Arbeitsgerichtsprozess. Die Staatsanwaltschaft erfährt davon aus der Presse, greift die Sache aber nicht auf.</p>
<h5 lang="en-US">Vom Nutzen und Nachteil der Historie</h5>
<p>Auf den ersten Blick erscheint es rätselhaft, dass ein Gesetz, das altruistisches und solidarisches Verhalten denunziert und verbietet, auch 55 Jahre nach dem Ende des Dritten Reiches weitergelten kann. Und das, nachdem übrigens in den 55 Jahren vor 1935 das Prinzip der freien Rechtsberatung sogar im kommerziellen Bereich gegolten hatte, ohne dass es zu nennenswerten Misshelligkeiten gekommen war. Schließlich gehört das Ausüben von Solidarität zu den vornehmsten Rechten des Bürgers. Man stelle sich einmal vor: Der unermüdlich auf das Wohl seiner Untertanen bedachte Gesetzgeber würde in allen Bereichen, in denen Fehlentscheidungen zu Nachteilen führen können, dem Bürger verbieten, seinem Nächsten altruistisch mit Rat und Tat zu helfen. Man denke etwa an elektrische Installationen, Autoreparaturen und andere gefahrenträchtige Verrichtungen. Tatsächlich ist unentgeltliche Nachbarschaftshilfe aber sonst uneingeschränkt erlaubt. Auch ist die Erteilung von Ratschlägen für gefährliche Alpintouren nicht etwa konzessionierten Bergführern vorbehalten. Und nach dem Heilpraktikergesetz (von 1939!) sind kostenlose medizinische Ratschläge und Behandlungen jedermann gestattet. Ein moderner barmherziger Samariter muss sich aber davor hüten, seinen Schützling über etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Räuber aufzuklären.</p>
<p>Von all diesen riskanten mitbürgerlichen Hilfestellungen unterscheidet sich die Beratung in Rechtsfragen allerdings durch den ausgeprägten Politikbezug des Rechtsbereichs. Hier liegt der Grund dafür, dass die Nationalsozialisten besonderen Wert auf das Verbot der selbstlosen Rechtsberatung gelegt und das Verbot sogar auf Volljuristen ausgedehnt haben. Die kritische juristische Intelligenz erschien ihnen gerade dort gefährlich, wo sie sich lediglich altruistisch und nicht gegen klingende Münze oder gar mit Aussicht auf Aufstieg im Staatsapparat betätigte. Zu genaue Blicke in die Justiz-und Verwaltungspraxis sollten verhindert werden.</p>
<p>Wenn diese Vorgeschichte des in Frage stehenden Gesetzes (vgl. Kramer 2000: 600ff.) im Mainstream der heutigen Justiz ausgeblendet wird, liegt dies nicht zuletzt an der nahezu totalen Ausklammerung der Justizgeschichte in der Juristenausbildung. Angehende Juristen hören an den meisten Rechtsfakultäten kein Wort zu der Frage, warum Richter mit einer gediegenen, bis heute im Kern unverändert gebliebenen Juristenausbildung ab 1933 gewissermaßen über Nacht zu Mördern in der Robe werden konnten. Nur aus dem Desinteresse an der Justizvergangenheit lässt sich auch die Unbeschwertheit erklären, mit der der Hinweis auf den Ursprung des Gesetzes als ungehörig abgetan wird. So greift nach Ansicht des früheren Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer Felix Busse &#132;tief unter die Gürtellinie&#148;, wer das Gesetz als Relikt aus der Nazi-Zeit bezeichnet. Diese Zurückweisung des rechtsgeschichtlichen Argumentierens nimmt sich um so merkwürdiger aus, als fast gleichzeitig Rainer Hamm, unbestritten ein renommierter Jurist, das entgegengesetzte Verfahren zum Nachweis dafür wählte, dass die Einstellung des Strafverfahrens gegen Helmut Kohl von der Zahlung einer Geldbuße abhängig gemacht worden sei, anstatt ihm seine absolute Unschuld zu attestieren: Schließlich stamme der Untreueparagraph (§ 266 StGB) in seiner heutigen Formulierung aus der Nazi-Zeit. Ein schönes Beispiel für die Vielseitigkeit der juristischen Methode und den ergebnisorientierten, zielbewussten Umgang vieler Juristen mit ihrem Methodeninstrumentarium: Je nach gewünschtem Ergebnis greift man mal in das eine, mal in das andere Argumentationsfach.</p>
<p>Würden sich Juristen mehr mit der Justiz im Dritten Reich beschäftigen, so würde ihnen ein Licht aufgehen: Unrecht kann auch im Gewand rechtlicher Formen auftreten. So wie die Nationalsozialisten scheinbar mit legalen Mitteln an die Macht gelangt sind, haben Juristen im weiteren Verlauf des Dritten Reiches auch die schlimmsten Unrechtshandlungen &#151; darunter mindestens 50.000 Todesurteile &#151; mit dem Schein des Rechts versehen, selbst das schreiendste Unrecht als Recht hingestellt. Und was den Tatbeitrag der Juristen besonders lehrreich macht, ist die Methode ihres Vorgehens: Indem sie ihre Entscheidungen mit dem Schein der Glaubwürdigkeit versahen, gewährten sie den Machthabern eine weitaus wirksamere Unterstützung, als dies bei Anordnungen von offensichtlich weisungsgebundenen Richtern der Fall gewesen wäre. Mit dem Einsatz ihres gesamten juristischen Methodeninstrumentariums verrechtlichten sie das Unrecht, legitimierten sie den Terror, errichteten sie vor dem Unrecht eine Legalitätsfassade. Sie kamen nicht trotz ihrer gediegenen juristischen Ausbildung, sondern mit Hilfe der noch zu demokratischen Zeiten erlernten Rechtstechniken zu ihren mörderischen Ergebnissen.</p>
<h5 lang="en-US">Bet&auml;tigung &#132;christ&shy;li&shy;cher N&auml;chs&shy;ten&shy;liebe&#148; verboten</h5>
<p>Wo liegen die tieferen Ursachen für das strikte Festhalten an dem Verbot der altruistischen Rechtsberatung? Geht es um die Einnahmequellen? Unentgeltliche Rechtsberatung bedeutet aber keine Konkurrenz für den Berufsstand. Stellt altruistisches Handeln etwa die Selbstgewissheit einer allein am Profitstreben ausgerichteten Gesellschaft in Frage? Ist es die Verunsicherung, die für das Wertesystem einer überwiegend kapitalistisch strukturierten Gesellschaft von Menschen ausgeht, die sich in ihrem Handeln nicht nur vom Eigennutz, sondern auch vom Gedanken an Solidarität und an das Gemeinwohl leiten lassen?</p>
<p>Auf eben eine solche Verachtung des Altruismus läuft es jedenfalls hinaus, wenn in dem führenden Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz von Rennen -Caliebe ausgeführt wird, dass im Bereich, der Rechtsberatung auch die Betätigung von &#132;christlicher Nächstenliebe&#148; und &#132;sozialem Engagement&#148; verboten sei, so, als ließe sich in einer zunehmend verrechtlichten Welt humanitäre Hilfe von rechtlicher Beratung trennen. Hier fragt man sich unwillkürlich, wie lange ein vielleicht ursprünglich sozial und sensibel denkender Mensch der noch immer auf das rein Technokratische reduzierten Juristenausbildung ausgesetzt sein muss, bis er unreflektiert solche Formulierungen in Druck gibt. Nicht nur im &#132;Internationalen Jahr des Ehrenamtes&#148;, zu dem das Jahr 2001 erklärt worden ist, vernimmt man aus Politikermündern viele wohlklingende Appelle an Gemeinsinn und Hilfsbereitschaft. All diese Mahnungen werden unglaubwürdig, wenn gleichzeitig mit der Aufrechterhaltung und Praktizierung des RBerG Altruismus und Solidarität als Rechtsbruch denunziert werden.</p>
<p>Deshalb ist das Recht eine viel zu wichtige Sache, als dass man es den Juristen allein überlassen darf. Wie jede demokratische Institution bedarf auch das Recht der Partizipation des Bürger der Rückkoppelung eben durch den Bürger. Deshalb ist es die Aufgabe aller, sich um das Recht zu kümmern, in aktiver Einmischung über die Möglichkeiten zur Verwirklichung des Rechts nachzudenken und darüber, wie mit den Mitteln des Rechts Machtmissbrauch und Willkür zu verhindern, wie Gleichheit und sozialer Aus-gleich herzustellen und Grundrechte zu schützen sind.</p>
<p>Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht auf die dem Gericht vorliegende Verfassungsbeschwerde des Autors (abrufbar im Internet unter www.dfg-vk.de/4_ 3/2000_2_a.htm ) uns endlich von der nationalsozialistischen Altlast .des Verbots der ehrenamtlichen Rechtsberatung befreien wird.</p>
<p><i>Literatur: Kramer, Helmut 2000: Die Entstehung des Rechtsberatungsgesetzes im NS-System und sein Fortwirken; in: Kritische Justiz 3 2000, S. 600-606</i></p>
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		<title>Schwarze Kassen und Erinnerungsverbot</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/schwarze-kassen-und-erinnerungsverbot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 01 Jun 2000 17:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 170, S. 29 Nach jahrzehntelanger Verdrängung veranstaltet die Deutsche Richterakademie seit 1983 Tagungen zur Justizgeschichte des zwanzigsten Jahrhunderts. Die Tagungen zur NS-Justiz und SED-Justiz sind seit 1998 um die vom Land Hessen ausgerichtete Tagung &#132;Rechtsstaat im Aufbau &#8211; Zur Justizgeschichte der Bundesrepublik&#147; ergänzt worden. Die Tagung informiert über den anfangs von Rückschlägen und [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 170, S. 29</p>
<p>Nach jahrzehntelanger Verdrängung veranstaltet die Deutsche Richterakademie seit 1983 Tagungen zur Justizgeschichte des zwanzigsten Jahrhunderts. Die Tagungen zur NS-Justiz und SED-Justiz sind seit 1998 um die vom Land Hessen ausgerichtete Tagung &#132;Rechtsstaat im Aufbau &#8211; Zur Justizgeschichte der Bundesrepublik&#147; ergänzt worden. Die Tagung informiert über den anfangs von Rückschlägen und Brüchen durchzogenen, schließlich aber doch erfolgreichen Aufbau einer demokratischen Justiz. Wie das Thema juristische Zeitgeschichte überhaupt, ist die Tagung besonders geeignet, zur kritischen Befragung unseres richterlichen Vorverständnisses anzuregen. Schon in ihren ersten beiden Durchläufen (1998 und 1999) hat die Tagung bei den Teilnehmern hohe Anerkennung gefunden. Die Meldungen liegen auch hier weit über dem Platzkontingent. Deshalb ist sie in das Standartprogramm der Deutschen Richterakademie aufgenommen worden.</p>
<p>Eben diese Tagung hat der, unter dem durch den Wahlbetrug bekannten Ministerpräsident Koch, in das Hessische Justizminister-ium gelangte Justizminister Christian Wagner, für das Jahr 2001 ersatzlos gestrichen (die noch unter seinem Vorgänger festgelegte bevorstehende Tagung vom 5.-15. Juli 2000 konnte Wagner nicht mehr rückgängig machen). Minister Wagner hat auch entschieden, daß die Tagung zur bundesdeutschen Justizgeschichte durch keine andere Veranstaltung zur juristischen Zeitgeschichte ersetzt werden soll.</p>
<p>Über die Gründe für die Absetzung der renommierten Tagung läßt sich nur spekulieren. Hält Minister Wagner im Vergleich mit anderen Themen die Auseinandersetzung mit der Justizgeschichte für irrelevant? Hält er es insbesondere für überflüssig, daß Richter und Staatsanwälte sich mit der im Ergebnis zwar durchaus gelungenen, in ihren ersten Jahrzehnten, insbesondere in der sogennanten Adenauer-Ära aber durchaus problematischen und deshalb besonders lehrreichen Justizgeschichte, zu beschäftigen? Unbegründet wäre übrigens die Befürchtung der Landesregierung, daß Rechtsprobleme der Parteienfinanzierung auf den Tagungen behandelt würden. Dies ist nicht der Fall. Allerdings paßt beides durchaus zusammen: Schwarze Kassen, mit ihrer Hilfe bestrittene Wahlkampagnen einerseits und Geschichtsvergessenheit andererseits.</p>
<p>Aus einem anderen Grunde kann man Minister Wagner allerdings dankbar sein. Sein rascher Entschluß widerlegt die Meinung, bei dem Thema juristische Zeitgeschichte handele es sich um eine ebenso trockene wie politikentrückte Materie. Richtig ist auch, daß die verbotene Tagung ein Bildungsangebot mit vielen Informationen und Anstößen zur Diskussion bietet, auch zur Diskussion über die Wechselwirkung zwischen einer mitunter allzu selbstsicher praktizierten juristischen Methode und Erwartungshaltungen der Politik. Zu solchen Erwartungshaltungen passen keine Tagungen, die Anlaß zu einer Problematisierung des richterlichen Berufsverständ-nisses bieten. Gleichartige Besorgnisse waren es denn auch, die als es seinerzeit zu einem Kraftakt machten, daß nach jahrzehnte-langem Schweigen die Deutsche Richterakademie erstmals im Jahre 1983 das Thema der NS-Justiz auf ihre Tagesordnung setzte, und wonach es wiederum mehrere Jahre dauerte, bis die Art des Umgangs mit der NS-Vergangenheit zum Gegenstand der Tagung gemacht werden durfte. Bei der Aufarbeitung der Vergangenheit gibt es also anscheinend Wiederholungszwänge.</p>
<p>Sein Ziel, die Aufarbeitung der Justizgeschichte zu verhindern, hat der hessische Justizminister allerdings nicht erreicht. Weil die &#8211; auch nach den Rückmeldungen in den von den Teilnehmern ausgefüllten Fragebögen (mit Spitzenbenotungen!) &#8211; hochangesehene Tagung unverzichtbar ist, hat sich inzwischen das Land Sachsen bereit erklärt, der Tagung Asyl zu gewähren.</p>
<p>Dem Autor dieses Textes und langjährigem HU-Mitglied möchten wir ganz herzlich zu seinem 70. Geburtstag gratulieren.</p>
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		<title>Den Bock zum Gärtner gemacht?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-148/publikation/den-bock-zum-gaertner-gemacht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Dec 1999 11:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 148 (Heft 4/1999), S.17-19 Ebenso wie die Bundeszentrale für politische Bildung hat auch die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung (NLzP) die Aufgabe, auf der Grundlage der Ziele und Wertvorstellungen des Grundgesetzes den demokratischen Gedanken zu festigen und zu verbreiten. Wie &#151; und mit welchen politischen Prämissen sowie Qualitätsstandards &#151; die Zentralen für [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 148 (Heft 4/1999), S.17-19</p>
<p><b>Ebenso wie die Bundeszentrale für politische Bildung hat auch die Niedersächsische Landeszentrale für politische Bildung (NLzP) die Aufgabe, auf der Grundlage der Ziele und Wertvorstellungen des Grundgesetzes den demokratischen Gedanken zu festigen und zu verbreiten. Wie &#151; und mit welchen politischen Prämissen sowie Qualitätsstandards &#151; die Zentralen für politische Bildung ihrer Aufgabe tatsächlich nachkommen, geht die Öffentlichkeit in hohem Maße an. Die Wirklichkeit wird diesem Öffentlichkeitsgebot nicht gerecht: Ausgerechnet die der Vermittlung demokratischer Werte und Haltungen dienenden Bildungsinstitutionen, denen es zur Aufgabe gemacht ist, den Bürger aufzuklären, ihn zum kritischen Denken und dazu zu befähigen, möglichst selbständig alle Argumente und Aspekte in sein politisches Handeln einzubeziehen, betreiben ihr Geschäft nahezu völlig im Windschatten der Kritik und demokratischen Kontrolle. Nur selten erfährt die Öffentlichkeit etwas über wichtige Vorgänge wie die personelle Rekrutierung der Bildungszentralen, über ihre inneren Strukturen oder etwas über das merkwürdige Beziehungsgeflecht zwischen den von der Institution hinzugezogenen Tagungsreferenten und Autoren und der Bildungszentrale selbst. Um öffentliche Aufmerksamkeit zu erzeugen, muß ein Skandal schon recht handfest daherkommen. Die Niersächsische Landeszentrale hat es geschafft.</b></p>
<p>Es begann mit einer Änderung der Geschäftsverteilung bei der NLzP. Auf Bundesebene ist das Land Niedersachsen im Bildungsbereich zur NS-Justiz und der übrigen juristischen Zeitgeschichte nach wie vor führend. In den letzten Jahren ist das Ansehen dieser Tagungen der Deutschen Richterakademie noch gestiegen.(1) Bis Anfang 1996 ließ sich dies auch von den Paralleltagungen auf Landesebene sagen. Weil sie aus haushaltstechnischen Gründen nicht vom Justizministerium, sondern von der NLzP durchgeführt wurden, hatte das Sagen hier allerdings die NLzP mit ihrem langjährigen Direktor Dr. Wolfgang Scheel. Um sein auf Vergangenheitsentsorgung gerichtetes geschichtspolitisches Vorverständnis durchzusetzen, zerschlug er 1996 im Wege einer Geschäftsverteilungsmanipulation die einheitliche Zuständigkeit für die Gedenkstätte zur NS-Justiz in Wolfenbüttel und für die Tagungen zur NS-Justiz und übertrug die Tagungszuständigkeit auf den Leitenden Regierungsdirektor Dr. Uwe Dempwolff.</p>
<p>In wessen Hände ausgerechnet ein derart sensibler Bereich der politischen Bildung gelegt war, konnten aufmerksame Leser &#151; erst andeutungsweise, dann sehr konkret &#151; der niedersächsischen und überregionalen Presse entnehmen, immer wieder unter Hinweis auf die Agitation des Dr. Dempwolff im Sinne der &#132;Neuen Rechten&#148;.</p>
<p>Die Neue Rechte &#151; zu der sich Dr. Dempwolff zumindest in internen Gesprächen bekannt hat &#151; läßt sich mit dem Rechtsradikalismus nicht gleichsetzen. Was beide miteinander verbindet, sind die Relativierung der NS-Verbrechen und die Bestrebungen, über eine Verdrängung deutscher Schuld die deutsche Nation zu einer im Kern unbefleckten Größe zumachen. Eine von Lernprozessen begleitete Vergangenheitsaufarbeitung, insbesondere mit Blick auf die beschämende Art, in der die bundesdeutsche Justiz mit den NS-Gewaltverbrechen und mit dem Versagen der Juristen im Dritten Reich umgegangen sind, hat nach Ansicht der Protagonisten der Neuen Rechten zu einem &#132;durch Umerziehung und Selbstzweifel geschwächten Deutschland&#148; geführt und muß deshalb durch einen &#132;Rückruf in die Geschichte&#148; ersetzt werden. So zählt einer der Lieblingsreferenten des Dr. Dempwolff die berühmte, maßvolle Rede Richard von Weizsäckers zu den &#132;widerwärtigen Begleiterscheinungen des Jahres 1985&#148;.</p>
<p>Tatsächlich hat die Bundesrepublik ihr demokratisches Selbstverständnis aber erst in der Auseinandersetzung mit dem NS-Unrecht gewonnen. Weit über geschichtstheoretische Auseinandersetzungen hinaus geht es der Neuen Rechten also darum, ob die Analyse der NS-Zeit aus einem kritischen und selbstreflektorischen Bezugsrahmen herausgelöst und damit der Boden für ein autoritäres, repressives Staatsverständnis bereitet werden soll. Umgekehrt fällt die kritische Wahrnehmung der NS-Justiz und ihrer Aufarbeitung nach 1945 mit dem Kampf für die Demokratie und eine plurale Justiz zusammen.</p>
<p>Es war deshalb nur konsequent, daß Wissenschaftler, die zu einer Beschweigung oder Verklärung der wenig ruhmreichen Nachgeschichte der NS-Justiz in der Frühzeit der Bundesrepublik nicht bereit waren, unter dem neuen Referatsleiter sogleich eine Vortragssperre erhielten. Auch in organisatorischer Hinsicht gab es einen merklichen Niedergang der Tagungen. Mehrere Tagungen fielen ganz aus, weil die Ausschreibungen zu spät erfolgten.</p>
<p>Das alles schien sich noch im Spielraum eines zur politischen Ausgewogenheit verpflichteten Beamten zu bewegen. Anlaß zu einer ersten &#151; noch vorsichtigen Reaktion des Kultusministeriums &#151; gab eine von Dr. Dempwolff für die NLzP, also mit öffentlichen Haushaltsmitteln, veranstaltete Tagung, auf der er nationalistische Ideologen ohne Korreferenten für die Neue Rechte werben ließ. Pflichtwidrig verheimlichte er die Tagung gegenüber seinen Kollegen, sogar vor dem Leiter der NLzP. Unter Verzicht auf die übliche Ausschreibung lud er, im verschlossenen Umschlag, nur handverlesene Teilnehmer.</p>
<p>Offenbar ermutigt durch die laxe Dienstaufsicht des damaligen Leiters der NLzP und wohl auch des MK, sah Dr. Dempwolff die Gelegenheit, seine Vorstellungen nationalen Selbstbewusstseins noch wirksamer umzusetzen, als die Ausstellung zu den Verbrechen der Wehrmacht nach Hannover kam. Auf zwei Fachtagungen suchte er je ungefähr 120 Bundeswehroffiziere &#151; überwiegend Ausbilder &#151; mit Aufrechnungsmentalität gegen die Ausstellung einzustimmen. Dies geschah u.a. durch die Verteilung einer Materialsammlung mit Informationen über die von russischen Soldaten an deutschen Gefangenen verübten Verbrechen, begangen &#132;in einer selbst für russische Verhältnisse besonders bestialischen Art.&#148; Das in Wortwahl und Denkmuster rechtsextreme rassenideologische Zitat und andere Texte und Fotos hatte Dr. Dempwolff mit der falschen Quellenangabe &#132;Bundesarchiv/Militärarchiv&#148; versehen, tatsächlich aber einer im seriösen Buchhandel nicht geführten Schrift &#132;Verbrechen an der Wehrmacht, Kriegsgräuel der Roten Armee&#148; entnommen. Das von dem wegen seiner Kontakte zu rechtsradikal durchsetzten Kreisen bekannten Bundeswehr-Professor Franz W. Seidler verfaßte Buch wird überwiegend von solchen Buchversanddiensten angeboten, die sich an nationalistische Bezieher wenden, mit folgender Anpreisung: &#132;Besser als jede Verteidigungsschrift wird dieses Buch sich als schärfste Waffe gegen die diffamierende Anti-Wehrmachts -Ausstellung des Tabakmillionärs Reemtsma erweisen &#8230; eine einzige schreiende Anklage gegen eine Armee, die wirklich ungesühnte Verbrechen beging &#151; Stalins Rote Armee.&#148; Als Quelle hatte Dr.Dempwolff, insoweit an seiner Tarnungstaktik festhaltend, &#132;Bundesarchiv&#148; angegeben.</p>
<p>Diesmal reagierte das Kultusministerium entschiedener. Das rechtslastige Informationsmaterial mußte bei der NLzP eingezogen werden. Gegen den Beamten, der seine Kompetenzen zum Zweck der Meinungsmanipulation mißbraucht hatte, wurde ein förmliches Disziplinarverfahren eingeleitet; die Entscheidung steht noch aus. Von disziplinären Schritten gegen den illoyalen Leiter der NLzP wurde ausdrücklich nur im Hinblick auf dessen kurz bevorstehende Erreichung des Ruhestandalters abgesehen. In einer von allen Parteien einstimmig angenommenen Entschließung vom 12. November 1998 verurteilte der Landtag &#132;alle Tendenzen, die Verbrechen des Nationalsozialismus zu leugnen oder zu verharmlosen oder durch Versuche der Aufrechnung anderer Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen im Ausland zu relativieren.&#148;Ein rechtskonservativer Ideologe, der zudem zum Zweck der Tarnung bewußt elementare Dienstpflichten verletzt, mag in mancherlei staatlichen Funktionen hinnehmbar sein; für die politische Bildung mit ihrer Aufgabe, dem Rechtsradikalismus entschieden entgegen zu treten, ist er nicht tragbar. Das weiß man auch im Kultusministerium. Nur, was soll man anfangen mit einem Bock, den man zum Gärtner der politischen Bildung verbeamtet hat? Bei der Besoldungsstufe A16 wäre die nicht minderunerfreuliche Alternative die Leitung einer Referatsgruppe im Kultusministerium oder eine Schulleiterstelle. So wird Dr. Dempwolff wohl weiter politische Bildung im Sinn der Neuen Rechten betreiben dürfen.Immerhin wird es ihm künftig wohl versagt bleiben, seine einseitigen Vorstellungen auch in die Tagungen zur juristischen Zeitgeschichte einzubringen. Die sachwidrige Zerschlagung der einheitlichen Zuständigkeit für die Gedenkstätte Wolfenbüttel und für die Tagungen zur NS-Justiz wird wieder rückgängig gemacht werden müssen. Nach mehr als drei Jahren wird die Leitung der Tagungen bei der NLzP wieder in sachkundige Hände gelangen.</p>
<p>Nachdenklich stimmen kann allerdings, daß die längst informierten Aufsichtsgremien &#151; das Kultusministerium und das Kuratorium für die NLzP &#151; dem rechtslastigen Treiben jahrelang untätig zugesehen haben und aus ihrer Langmut erst aufgeschreckt wurden, als sich die Tagespresse des Themas annahm. Manchmal hat man den Eindruck, daß diejenigen, die das Wächteramt über die politische Bildung ausüben, selbst des Nachhilfeunterrichts in politischer Bildung bedürfen.</p>
<p><i>1 vgl. Carola von Paczensky, NJW 1996, S. 1395 ff; Horst Häuser, Betrifft Justiz 1998, S. 274 ff; Joachim Hennig, ÖTVRpfl. Nr. 65, S. 31 ff; Georg Schäfer, Betrifft Justiz Nr. 57, S. 28 ff</i></p>
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		<title>Für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/167/publikation/fuer-ein-forum-zur-juristischen-zeitgeschichte-2/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Sep 1999 16:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 167, S. 69 Zum Anliegen des &#132;Forums Juristische Zeitgeschichte&#147;: Aufklärung über Vergangenheit, nicht Vergangenheitspolitik (vgl. HU-Mitteilungen 165) tritt Herr Dr. Helmut Kramer der von Dr. Klaus Emmerich in den Mitteilungen Nr. 166 vom Juni 1999 geäußerten Kritik an seinem Plädoyer für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte entgegen. Daß in unserer schnellebigen Zeit Texte [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 167, S. 69</p>
<p>Zum Anliegen des &#132;Forums Juristische Zeitgeschichte&#147;: Aufklärung über Vergangenheit, nicht Vergangenheitspolitik (vgl. HU-Mitteilungen 165) tritt Herr Dr. Helmut Kramer der von Dr. Klaus Emmerich in den Mitteilungen Nr. 166 vom Juni 1999 geäußerten Kritik an seinem Plädoyer für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte entgegen.</p>
<p>Daß in unserer schnellebigen Zeit Texte oft nur noch &#132;diagonal&#147; gelesen werden, ist verständlich. Weniger nachvollziehbar ist es, wenn ein Leser zu einer kritischen Entgegnung ansetzt, bevor er den Text gelesen hat. Eben dies tut Klaus Emmerich, wenn er aus meinem in den Mitteilungen vom März 1999, S. 5 vorgestellten Plädoyer für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte herausliest, ich hätte die DDR &#132;unter dem Dach des sogenannten Unrechtsstaats subsumiert.&#147;<br />Der Verein Forum Justizgeschichte möchte das Interesse an der von den Rechtshistorikern vernachlässigten juristischen Zeitgeschichte des 20. Jahrhunderts wecken, nicht &#150; wie Klaus Emmerich auch insoweit irrigerweise annimmt &#150; an &#132;der Staats- und Rechtsgeschichte allgemein&#147;. Schwerpunkt ist die NS-Justiz. Aber auch die Vorgeschichte (Weimarer Justiz) und die Nachgeschichte in der Bundesrepublik sind ein wichtiges Thema. Und natürlich kann auch die Justiz in der DDR von der Darstellung nicht ausgenommen bleiben. Ebenso wie in der Bundesrepublik das Recht beispielsweise in den Jahren 1949 bis 1968 im Kampf gegen Systemgegner in zum Teil rechtsstaatswidriger Weise instrumentalisiert worden ist, ist dies auch in der DDR geschehen (dort übrigens mit drakonischerem Strafmaß). Die DDR war kein &#132;Unrechtsstaat&#147; wie das Dritte Reich. Das Prädikat des Rechtsstaats verdient sie aber auch nicht. Das alles hätte Klaus Emmerich auf Seite 26 meines Plädoyers nachlesen können: &#132;auf beiden Seiten geübte politische Justiz im kalten Krieg &#8230; unter einer Überschreitung der rechtsstaatlichen Grenzen, aus der sich viel lernen läßt&#147;; keine Gleichsetzung der DDR mit dem Nationalsozialismus, wobei die &#132;NS-Justiz ein weitaus lohnender Gegenstand des Lernens (ist) als die SED-Justiz&#147;.<br />Uns geht es um Aufklärung über und Lernen aus der Vergangenheit. Die uns von Klaus Emmerich unterstellte demagogische Vergangenheitspolitik im verlängerten West/Ost-Konflikt überlassen wir unverbesserlichen kalten Kriegern. Wer an dieser Zielsetzung unserer Vereinigung interessiert ist &#150; und dazu möchte ich trotz seines Mißverständnisses auch Klaus Emmerich zählen &#150; kann dies nachlesen in meinem &#132;Plädoyer für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte&#147;, WMIT-Druck u. Verlags-GmbH, Bremen, ISBN 3-929542-12-9. Die Schrift kann auch beim Verfasser zum Preis von DM 5,&#8211; direkt bezogen werden: Dr. H. Kramer, Herrenbreite 18 a, 38302 Wolfenbüttel.<br />Und noch mehr würden sich die Initiatoren (1) des Forums Justizgeschichte über eine Mitarbeit vieler HU-Mitglieder in unserer Vereinigung freuen. Einige Freunde von der HU gehören schon zu unserer Vereinigung.</p>
<p>Dr. Helmut Kramer</p>
<p>(1) darunter die Mitglieder der HU Hans-Ernst Böttcher und Ingo Müller</p>
<p>HU-Diskussionsredaktion</p>
<p>Zum gleichen Thema</p>
<p>Unter dem Gesichtspunkt der HU-Ziele nimmt Frau Dr. Heidi Behrens, Essen, in einem Brief an Herrn Dr. Emmerich kritisch Stellung zu dessen Diskussionsbeitrag.</p>
<p>Sehr geehrter Herr Emmerich,<br />ich beziehe mich auf Ihren Diskussionsbeitrag in den Mitteilungen Nr. 166.<br />Sie sprechen darin mehrere Themenaspekte an, die unter der irreführenden Überschrift &#132;Für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte&#147; vielmehr gegen die Delegitimierung des Staates DDR zu argumentieren suchen. Mir geht es nicht um Ihre Auslegung des mit Zurückhaltung verfaßten Textes von Helmut Kramer oder Ihren Umgang mit Zitaten. Was mich am stärksten berührt, ist Ihre Frage: &#132;Gab, gibt es überhaupt einen Unrechtsstaat?&#147; Die DDR möchten Sie, wenn es einen solchen denn geben sollte, darunter nicht subsumiert wissen.<br />Als Mitglied einer sich radikaldemokratisch verstehenden Bürgerrechtsorganisation kann ich weder Ihre leutselige Frage noch Ihre weitergehende politische Intention akzeptieren. Beides nötigt dazu, Ihnen gegenüber die Errungenschaften der Französischen Revolution und westeuropäischer Verfassungen noch einmal zu bemühen: Es ging und geht bei der Definition &#132;Unrechtsstaat&#147; um Grundrechte wie Rede- und Pressefreiheit, um Freizügigkeit sowie um Gewaltenteilung und die demokratische Legitimation von Herrschaft. Falls es Ihnen die Zeit der DDR nicht vermittelt haben sollte: Im ehemaligen Untersuchungsgefängnis Berlin-Hohenschönhausen und an anderen Gedenkorten in den neuen Bundesländern läßt sich das Verhältnis des Machtapparates der SED zu Andersdenkenden und Oppositionellen ebenso wie zu rechtsstaatlichen Prinzipien aufs Anschaulichste studieren.<br />Bitte bedenken Sie, daß die HU, die Sie mit vertreten, in der Bundesrepublik ihre Stimme stets glaubwürdig für weniger Staat und &#132;mehr Demokratie&#147; erhoben hat. Ein Vorstandsmitglied, das die diktatorische Vergangenheit der DDR schönredet, setzt das politische und moralische Kapital der Humanistischen Union aufs Spiel.</p>
<p>Dr. Heidi Behrens</p>
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		<title>Für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-146/publikation/fuer-ein-forum-zur-juristischen-zeitgeschichte-3/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Jun 1999 11:26:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge 146 (Heft2/Juni1999), S.33-35 Der Rechtsstaat &#151; ein mühselig geschaffenes institutionelles Kunstwerk &#151; ist keine selbstverständliche politische Errungenschaft. Welchen Gefährdungen er ausgesetzt ist, wie sehr es auf seine Unterstützung durch Bürger mit entwickeltem Rechtsbewusstsein ankommt, ist uns ausgerechnet im 20. Jahrhundert vor Augen geführt worden, in einem Land mit einer als vorbildlich geltenden Rechtsordnung. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-146/publikation/fuer-ein-forum-zur-juristischen-zeitgeschichte-3/">Für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge 146 (Heft2/Juni1999), S.33-35</p>
<p><b>Der Rechtsstaat &#151; ein mühselig geschaffenes institutionelles Kunstwerk &#151; ist keine selbstverständliche politische Errungenschaft. Welchen Gefährdungen er ausgesetzt ist, wie sehr es auf seine Unterstützung durch Bürger mit entwickeltem Rechtsbewusstsein ankommt, ist uns ausgerechnet im 20. Jahrhundert vor Augen geführt worden, in einem Land mit einer als vorbildlich geltenden Rechtsordnung. Den Aufbau einer annähernd zufriedenstellenden Rechtskultur in den Jahren nach 1945 haben wir vor allem dem schockartigen Erschrecken über das Versagen der Justiz von 1933 bis 1945 zu verdanken. Auch die SED-Justiz ist ein lehrreicher Gegenstand dafür, wie das Recht in den Dienst des Unrechts gestellt werden kann.</b></p>
<p>Was aber, wenn die Erinnerung an den Unrechtsstaat verblasst? Eine demokratische Justiz steht und fällt mit dem Wissen aller um die Kostbarkeit einer gelebten Rechtskultur und ihrer ständigen Bedrohung. Wie wird dies Wissen bei uns wachgehalten?</p>
<h5>Juristische Zeitge&shy;schichte &#151; einzig&shy;ar&shy;tiger Gegenstand des Lernens</h5>
<p>Beginnen wir mit dem Informatiorisangebot für die Juristen. Nach fast jahrzehntelangem Schweigen hat die Rechtswissenschaft seit einigen Jahren begonnen, die NS-Justiz und die Justiz in der DDR aufzuarbeiten (1). Damit ist es aber nicht getan. Notwendig ist auch eine Vermittlung der Forschungsergebnisse.</p>
<p>Große Verdienste erworben hat sich hierzu die Deutsche Richterakademie mit ihren alljährlich durchgeführten Tagungen zur NS-Justiz, zur DDR-Justiz, seit 1998 auch zur Justizgeschichte der Bundesrepublik. Bei dem begrenzten Platzkontingent der Richterakademie kommt allerdings nur ein Bruchteil der Bewerber zum Zuge. Entsprechendes gilt für die (wenigen) Tagungen auf Landesebene (2).</p>
<p>Beklagenswert ist der Zustand im Bereich der Juristenausbildung. Im Zeichen einer immer mehr technokratisch ausgerichteten Ausbildung ist dort die juristische Zeitgeschichte &#151; ungefähr identisch mit der Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts &#151; weitgehend ausgeklammert (die Fakultät in Frankfurt gehört zu den wenigen Ausnahmen). Auch im Vorbereitungsdienst (3) erfahren die meisten angehenden Juristen weder etwas über das Versagen ihrer Vorgänger noch erörtert man mit ihnen die Ursachen, die Juristen mit einer dem heutigen Rechtsunterricht vergleichbaren Ausbildung gleichsam zu Mördern in der Robe haben werden lassen. Die Richter des Dritten Reiches kamen nicht trotz ihrer gediegenen Ausbildung, sondern mit Hilfe der zu demokratischen Zeiten erlernten Rechtstechniken zu ihren mörderischen Ergebnissen. In ihrer oft achtbaren Lebensgeschichte und bürgerlichen Rechtschaffenheit können wir uns gelegentlich vielleicht sogar selbst und unsere eigenen Gefährdungen wiedererkennen. In Festreden wird gern hervorgehoben, daß die Heranbildung zu einem verantwortungsvollen Juristen sich nicht in der Beherrschung des formalen rechtlichen</p>
<p>Instrumentariums erschöpft, sondern daß eine mit zu großer Selbstgewißheit angewandte Rechtsdogmatik unsere technischen Berufsqualitäten auch ins Gegenteil umschlagen lassen kann. In der Ausbildungs- und Prüfungspraxis werden daraus aber keine Konsequenzen gezogen. Hierzu bedürfte es wohl einer Fortbildung der Ausbilder.</p>
<h5>Das Recht &#151; kein Gegenstand der Kultur&shy;ge&shy;schichte?</h5>
<p>Aufklärung über die juristische Zeitgeschichte dürfen überhaupt alle Bürger erwarten. Sie müssen wissen, welchen Gefährdungen der Rechtsstaat ausgesetzt war und vielleicht wieder sein kann. Gerade am Beispiel der Rechtskatastrophen dieses Jahrhunderts können wir der verbreiteten Vorstellung entgegentreten, mit dem Recht und der Rechtspolitik brauche der Bürger sich näher erst dann zu befassen, wenn es ihn im konkreten Fall betrifft. Viel-mehr läßt sich mit der Anschauung des NS-Unrechtsstaats, aber auch der SED-Justiz und durchaus mit Gegenwartsbezug, zeigen, welch existentielle Bedeutung das Recht für das Wohlergehen aller Bürger hat und wie sehr es darauf ankommt, dass &#151; mit einem entwickelten Wissen und Rechtsgefühl &#151; alle für den Rechtsstaat eintreten.</p>
<p>Hinter dem daraus folgenden Informationsbedürfnis bleibt das öffentliche Angebot weit zurück. Im Geschichts- und Gemeinschaftskundeunterricht der Schulen erfahren die Schüler kaum etwas über die Rechtsgeschichte oder auch nur über das Recht und den Rechtsstaat von heute. Dasselbe gilt für einen anderen wichtigen pädagogischen Bereich: Beim Wort &#132;Kulturgeschichte&#148; wird zuerst an Bildende Kunst gedacht, auch an Theater, Musik, Film, Literatur, Architektur. Alle diese und viele andere kulturgeschichtliche Gegenstände (4) verfügen über eigene Foren der Aufklärung über ihr Wirken in Gegenwart und Geschichte. Doch für sein ureigenstes Anliegen &#151; das Recht und die Justiz &#151; hat der Rechtsstaat im Bereich der Aufklärung und Erinnerung bislang nichts übrig (5)Als seien wir eher ein Autofahrerstaat als ein Rechtsstaat unterhalten wir stattdessen beispielsweise 58 Automobilmuseen. Auch gibt es neben vielen Technik- und Industriemuseen zahlreiche Armee- und Marinemuseen. Deutlicher kann man den geringen Stellenwert des Rechts in unserem allgemeinen Bildungssystem nicht markieren.</p>
<p>Daß die (vermeintliche) Abstraktheit des Rechts einer Veranschaulichung in der Form eines Aufklärungs- und Dokumentationszentrums nicht entgegensteht, hat übrigens das Bundesministerium der Justiz in seinen Wanderausstellungen zur NS- und DDR-Justiz in vorbildlicher Weise gezeigt. Allerdings müsste endlich eine ständige und erweiterte Ausstellung, begleitet durch die notwendige Vermittlungsarbeit, zum Ausgangsort der Bemühungen gemacht werden, das allgemeine Interesse an der Beschäftigung mit dem Recht zu wecken. Gerade eine solche Arbeit könnte anschaulich und eindrucksvoll die geschichtliche Entwicklung zum heutigen Rechtsstaat zeigen, mit allen Errungenschaften, historischen Brüchen, Pervertierungen und latent fortbestehenden Gefahren.</p>
<p>Es wird höchste Zeit für eine Institution mit der Aufgabe, die Bestrebungen im rechtsgeschichtlichen Forschungsbereich zu bündeln und als Impulsgeber für die Juristenausbildung und Allgemeinbildung im Bereich der Forschung und Vermittlung der juristischen Zeitgeschichte zu wirken.</p>
<p>Helmut Kramer hat seinen Vorschlag ausführlich begründet in der Broschüre &#132;Plädoyer für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte&#148;. Bremen 1998 (WMIT-Druck u. Verlags-GmbH). 42 S., DM 9,80. Zum Preis von DM 5.- zu beziehen über: Dr. Helmut Kramer, Herrenbreite 18 A, 38302 Wolfenbüttel.</p>
<p>Um das Interesse an einer Beschäftigung mit der juristischen Zeitgeschichte zu fördern, ist kürzlich ein neuer Verein gegründet worden: Forum Justizgeschichte. Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts-und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts. Nähere Informationen dazu erteilen Helmut Kramer und Klaus Bästlein (Cosima-Platz 2, 12159 Berlin).</p>
<p><i>1 Zur Justizgeschichte der Weimarer Republik liegen nur wenige Untersuchungen vor. Die Erforschung selbst der Frühgeschichte der bundesdeutschen Justiz steht noch völlig in ihren Anfängen.</i></p>
<p><i>2 Regelmäßig werden solche Regionaltagungen nur von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen veranstaltet.</i></p>
<p><i>3 Niedersachsen und Hessen veranstalten ein-bzw. zweitägige Seminare für Referendarinnen und Referendare mit dem Thema der juristischen Zeitgeschichte</i></p>
<p><i>4 U.a. ein Sportmuseum sowie ein Museum für Post und Kommunikation, ferner jeweils eigene Museen für Fahnen und Orden, Briefmarken und Münzen sowie für Uhren, Schuhe, Strümpfe, Nußknacker, Pfeifen, Brot, Schokolade, Likör und Hanf. In München gibt es ein Nachttopf-Museum, Bad Mergentheim wirbt mit dem Deutschen Gartenzwergmuseum.</i></p>
<p><i>5 Das Reichskammergerichtsmuseum in Wetzlar beschränkt sich auf die Zeit vor 1806. Das Rechtshistorische Museum in Karlsruhe behandelt auf wenigen Quadratmetern viertausend Jahre Rechtsgeschichte und beansprucht ersichtlich nicht, der Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts besondere Aufmerksamkeit zu widmen.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-146/publikation/fuer-ein-forum-zur-juristischen-zeitgeschichte-3/">Für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/fuer-ein-forum-zur-juristischen-zeitgeschichte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jan 1999 18:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 165, S. 04 Hier in Kurzform ein Plädoyer für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte von Helmut Kramer, Mitglied der Humanistischen Union und Richter am Oberlandesgericht. Justi&#173;z&#173;ge&#173;schichte &#150; ein unver&#173;zicht&#173;barer Gegenstand der Forschung und des Lernens Der Rechtsstaat &#150; ein mühselig geschaffenes institutionelles Kunstwerk &#150; ist keine selbstverständliche politische Errungenschaft. Welchen Gefährdungen er ausgesetzt [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/fuer-ein-forum-zur-juristischen-zeitgeschichte/">Für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 165, S. 04</p>
<p>Hier in Kurzform ein Plädoyer für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte von Helmut Kramer, Mitglied der Humanistischen Union und Richter am Oberlandesgericht.</p>
<h5>Justi&shy;z&shy;ge&shy;schichte &#150; ein unver&shy;zicht&shy;barer Gegenstand der Forschung und des Lernens</h5>
<p>Der Rechtsstaat &#150; ein mühselig geschaffenes institutionelles Kunstwerk &#150; ist keine selbstverständliche politische Errungenschaft. Welchen Gefährdungen er ausgesetzt ist, wie sehr es auf seine Unterstützung durch Bürger mit entwickeltem Rechtsbewußtsein ankommt, ist uns ausgerechnet im 20. Jahrhundert vor Augen geführt worden, in einem Land mit einer als vorbildlich geltenden Rechtsordnung. Den Aufbau einer annähernd zufriedenstellenden Rechtskultur in den Jahren nach 1945 haben wir vor allem dem schockartigen Erschrecken über das Versagen der Justiz von 1933 bis 1945 zu verdanken. Auch die SED-Justiz ist ein lehrreicher Gegenstand dafür, wie das Recht in den Dienst des Unrechts gestellt werden kann.<br />Was aber, wenn die Erinnerung an den Unrechtsstaat verblaßt? Eine demokratatische Justiz steht und fällt mit dem Wissen aller um die Kostbarkeit einer gelebten Rechtskultur und ihrer ständigen Bedrohung. Wie wird dieses Wissen bei uns wachgehalten?</p>
<h5>Juristische Zeitge&shy;schichte &#150; einzig&shy;ar&shy;tiger Gegenstand des Lernens</h5>
<p>Beginnen wir mit dem Informationsangebot für die Juristen. Nach fast jahrzehntelangem Schweigen hat die Rechtswissenschaft seit einigen Jahren begonnen, die NS-Justiz und die Justiz in der DDR aufzuarbeiten (1). Damit ist es aber nicht getan. Notwendig ist auch eine Vermittlung der Forschungsergebnisse.<br />Große Verdienste erworben hat sich hierzu die Deutsche Richterakademie mit ihren alljährlich durchgeführten Tagungen zur NS-Justiz, zur DDR-Justiz, seit 1998 auch zur Justizgeschichte der Bundesrepublik. Bei dem begrenzten Platzkontingent der Richterakademie kommt allerdings nur ein Bruchteil der Bewerber zum Zuge. Entsprechendes gilt für die (wenigen) Tagungen auf Landesebene (2).<br />Beklagenswert ist der Zustand im Bereich der Juristenausbildung. Im Zeichen einer immer mehr technokratisch ausgerichteten Ausbildung ist dort die juristische Zeitgeschichte &#150; ungefähr identisch mit der Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts &#150; weitgehend ausgeklammert (die Fakultät in Frankfurt gehört zu den wenigen Ausnahmen). Auch im Vorbereitungsdienst (3) erfahren die meisten angehenden Juristen weder etwas über das Versagen ihrer Vorgänger noch erörtert man mit ihnen die Ursachen, die Juristen mit einer dem heutigen Rechtsunterricht vergleichbaren Ausbildung gleichsam zu Mördern in der Robe haben werden lassen. Die Richter des Dritten Reiches kamen nicht trotz ihrer gediegenen Ausbildung, sondern mit Hilfe der zu demokratischen Zeiten erlernten Rechtstechniken zu ihren mörderischen Ergebnissen. In ihrer oft achtbaren Lebensgeschichte und bürgerlichen Rechtschaffenheit können wir uns gelegentlich vielleicht sogar selbst und unsere eigenen Gefährdungen wiedererkennen. In Festreden wird gern hervorgehoben, daß die Heranbildung zu einem verantwortungsvollen Juristen sich nicht in der Beherrschung des formalen rechtlichen Instrumentariums erschöpft, sondern daß eine mit zu großer Selbstgewißheit angewandte Rechtsdogmatik unsere technischen Berufsqualitäten auch ins Gegenteil umschlagen lassen kann. In der Ausbildungs- und Prüfungspraxis werden daraus aber keine Konsequenzen gezogen. Hierzu bedürfte es wohl einer Fortbildung der Ausbilder.</p>
<h5>Das Recht &#150; kein Gegenstand der Kultur&shy;ge&shy;schichte?</h5>
<p>Aufklärung über die juristische Zeitgeschichte dürfen überhaupt alle Bürger erwarten. Sie müssen wissen, welchen Gefährdungen der Rechtsstaat ausgesetzt war und vielleicht wieder sein kann. Gerade am Beispiel der Rechtskatastrophen dieses Jahrhunderts können wir der verbreiteten Vorstellung entgegentreten, mit dem Recht und der Rechtspolitik brauche der Bürger sich näher erst dann zu befassen, wenn es ihn im konkreten Fall betrifft. Vielmehr läßt sich mit der Anschauung des NS-Unrechtsstaats, aber auch der SED-Justiz und durchaus mit Gegenwartsbezug, zeigen, welch existentielle Bedeutung das Recht für das Wohlergehen aller Bürger hat und wie sehr es darauf ankommt, daß &#8211; mit einem entwickelten Wissen und Rechtsgefühl &#150; alle für den Rechtsstaat eintreten.<br />Hinter dem daraus folgenden Informationsbedürfnis bleibt das öffentliche Angebot weit zurück. Im Geschichts- und Gemeinschaftskundeunterricht der Schulen erfahren die Schüler kaum etwas über die Rechtsgeschichte oder auch nur über das Recht und den Rechtsstaat von heute. Dasselbe gilt für einen anderen wichtigen pädagogischen Bereich: Beim Wort &#132;Kulturgeschichte&#147; wird zuerst an Bildende Kunst gedacht, auch an Theater, Musik, Film, Literatur, Architektur. Alle diese und viele andere kulturgeschichtliche Gegenstände (4) verfügen über eigene Foren der Aufklärung über ihr Wirken in Gegenwart und Geschichte. Doch für sein ureigenstes Anliegen &#150; das Recht und die Justiz &#150; hat der Rechtsstaat im Bereich der Aufklärung und Erinnerung bislang nichts übrig (5). Als seien wir eher ein Autofahrerstaat als ein Rechtsstaat unterhalten wir stattdessen beispielsweise 58 Automobilmuseen. Auch gibt es neben vielen Technik- und Industriemuseen zahlreiche Armee- und Marinemuseen. Deutlicher kann man den geringen Stellenwert des Rechts in unserem allgemeinen Bildungssystem nicht markieren.<br />Daß die (vermeintliche) Abstraktheit des Rechts einer Veranschaulichung in der Form eines Aufklärungs- und Dokumentationszentrums nicht entgegensteht, hat übrigens das Bundesministerium der Justiz in seinen Wanderausstellungen zur NS- und DDR-Justiz in vorbildlicher Weise gezeigt. Allerdings müßte endlich eine ständige und erweiterte Ausstellung, begleitet durch die notwendige Vermittlungsarbeit, zum <br />Ausgangsort der Bemühungen gemacht werden, das allgemeine Interesse an der Beschäftigung mit dem Recht zu wecken. Gerade eine solche Arbeit könnte anschaulich und eindrucksvoll die geschichtliche Entwicklung zum heutigen Rechtsstaat zeigen, mit allen Errungenschaften, historischen Brüchen, Pervertierungen und latent fortbestehenden Gefahren.<br />Es wird höchste Zeit für eine Institution mit der Aufgabe, die Bestrebungen im rechtsgeschichtlichen Forschungsbereich zu bündeln und als Impulsgeber für die Juristenausbildung und Allgemeinbildung im Bereich der Forschung und Vermittlung der juristischen Zeitgeschichte zu wirken.</p>
<p>Helmut Kramer</p>
<p>Helmut Kramer hat seinen Vorschlag ausführlich begründet in der Veröffentlichung &#132;Plädoyer für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte&#147;. Bremen 1998. WMIT-Druck u. Verlags-GmbH. ISBN 3-929542-12-9. 42 S., DM 9,80. Die Broschüre kann beim Verfasser zum Preis von DM 5,&#8211; bezogen werden: <br />Dr. H. Kramer, Herrenbreite 18 A, 38302 Wolfenbüttel.</p>
<p>Um das Interesse an einer Beschäftigung mit der juristischen Zeitgeschichte zu fördern, ist kürzlich ein neuer Verein gegründet worden: Forum Justizgeschichte. Vereinigung zur Erforschung und Darstellung der deutschen Rechts- und Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts. Nähere Informationen dazu erteilen Helmut Kramer und Klaus Bästlein (Cosima-Platz 2, 12159 Berlin).</p>
<p>1) Zur Justizgeschichte der Weimarer Republik liegen nur wenige Untersuchungen vor. Die Erforschung selbst der Frühgeschichte der bundesdeutschen Justiz steht noch völlig in ihren Anfängen.<br />2) Regelmäßig werden solche Regionaltagungen nur von Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen veranstaltet.<br />3) Niedersachsen und Hessen veranstalten ein- bzw. zweitägige Seminare für Referendarinnen und Referendare mit dem Thema der juristischen Zeitgeschichte<br />4) U.a. ein Sportmuseum sowie ein Museum für Post und Kommunikation, ferner jeweils Museen für Fahnen und Orden, Briefmarken und Münzen sowie für Uhren, Schuhe, Strümpfe, Nußknacker, Pfeifen, Brot, Schokolade, Likör und Hanf. In München gibt es ein Nachttopf-Museum, Bad Mergentheim wirbt mit dem Deutschen Gartenzwergmuseum.<br />5) Das Reichskammergerichtsmuseum in Wetzlar beschränkt sich auf die Zeit vor 1806. Das Rechtshistorische Museum in Karlsruhe behandelt auf wenigen Quadratmetern viertausend Jahre Rechtsgeschichte und beansprucht ersichtlich nicht, der Justizgeschichte des 20. Jahrhunderts besondere Aufmerksamkeit zu widmen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/fuer-ein-forum-zur-juristischen-zeitgeschichte/">Für ein Forum zur juristischen Zeitgeschichte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fritz Bauer und der Auschwitz-Prozess</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/verein/geschichte/fritz-bauer-und-der-auschwitz-prozess-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Mar 1994 15:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: HU-Geschichte]]></category>
		<category><![CDATA[Wir Über Uns]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/fritz-bauer-und-der-auschwitz-prozess-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>aus: HU-Mitteilungen Nr. 145 (März 1994), S. 6/7 Als am 20. Dezember 1963 kurz nach 9.00 Uhr im Großen Saal des Frankfurter Römer die Strafsache &#8222;gegen Mulka und andere&#8220; aufgerufen wurde, begann etwas, was bis dahin teils gar nicht, teils  nur halbherzig betrieben wurde: die strafrechtliche und darüberhinaus historisch-moralische Aufarbeitung des schlimmsten Kapitels der NS-Verbrechen. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/verein/geschichte/fritz-bauer-und-der-auschwitz-prozess-1/">Fritz Bauer und der Auschwitz-Prozess</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: HU-Mitteilungen Nr. 145 (März 1994), S. 6/7</p>
<p>Als am 20. Dezember 1963 kurz nach 9.00 Uhr im Großen Saal des Frankfurter Römer die Strafsache &#8222;gegen Mulka und andere&#8220; aufgerufen wurde, begann etwas, was bis dahin teils gar nicht, teils  nur halbherzig betrieben wurde: die strafrechtliche und darüber<br />hinaus historisch-moralische Aufarbeitung des schlimmsten Kapitels der NS-Verbrechen. Anlaß genug, um fast genau 30 Jahre danach in einem öffentlichen Kongreß (17.-19.12.1993) mit Hilfe von überlebenden Lagerhäftlingen, Juristen, Historikern, Psychologen, Kulturwissenschaftlern und Journalisten dieses wichtigen Ereignisses der deutschen Rechtsgeschichte zu gedenken. Erinnert wurde auch an den Mann, der sich wie kein anderer, gegen den Widerstand seiner meisten Kollegen, in einer Reihe von Verfahren um die Verfolgung der Verbrechen bemüht hat: des hessischen Generalstaatsanwalts Fritz Bauer. Fritz Bauer, 1968 im Alter von 64 Jahren verstorben, wäre 1993 neunzig Jahre alt geworden. Daß der &#8222;Auschwitz-Prozeß&#8220; damals zustande kam, ist vor allem seinem Einsatz zu verdanken.</p>
<p>Der Auschwitz-Prozeß war ein wichtiger Teil des Selbstfindungsprozesses einer gegenüber den Eltern kritisch gewordenen Nachkriegsgeneration. So fanden sich denn viele der an dieser Selbstfindung Beteiligten nun als Teilnehmer des Kongresses wieder zusammen. &#8222;Historisch&#8220; waren auch die Kongreßräume: der Plenarsaal im Frankfurter Römer, wo der Auschwitz-Prozeß eröffnet wurde; und das Gallus-Haus, wo der Prozeß nach 183 Verhandlungstagen am 20. August 1965 sein Ende fand.</p>
<p>Bei &#8222;Nur-Juristen&#8220; habe ich oft erlebt, daß sie die Schrecknisse der Jahre 1933 bis 1945 eher unbeteiligt, wie aus einem Zuschauerraum, erfassen, aber den damit an <u>uns</u> gerichteten Fragen ausweichen. Hier war alles anders. Als Hermann Langbein, selbst überlebender Auschwitz-Häftling, während seines Vortrags mit den Tränen kämpfte, weinten viele der Zuhörer mit Langbein &#8211; von ihm als Generalsekretär des Auschwitz-Komitees waren wichtige Anstöße für das Verfahren ausgegangen &#8211; schilderte nebenbei das mangelnde Einfühlungsvermögen der Frankfurter Justiz, die die Zeugen (vielfach aus den Ostblock-Staaten) nach Frankfurt lud, ohne rechtzeitig für Unterkunft oder wenigstens die nötigsten Geldmittel zu sorgen, eine zusätzliche Belastung für Menschen, die es schwer genug damit hatten, erneut mit dem erlittenen Grauen konfrontiert zu werden. Erst ein von Trude Simonsohn gegründetes Bürgerkomitee nahm sich schließlich der Zeugen an.</p>
<p>Die Berichte der Zeitzeugen gehören zu den eindrucksvollsten Abschnitten des Kongresses: In einem breiten Bogen der Gespräche und Referate kamen u. a. Zeitzeugen und Experten wie Hermann Glaser, Joachim Perels, Heinrich Hannover, Ilse Staff und Eva Demski zu Wort. Ein Vortrag befaßte sich mit Peter Weiss&#8216; Stück &#8222;Die Ermittlung&#8220; (1965) als Modell für den Einfluß des Auschwitz-Prozesses auf die Politisierung der sechziger Jahre.</p>
<p>Immer wieder war der Kongreß überschattet durch die Enttäuschung über die begrenzte Wirkung der ja bis in die letzten Jahre behinderte Aufarbeitung des NS-Unrechts. In diesem Zusammenhang kam der Hinweis auf ein anderes Verfahren, dem Fritz Bauer eine nicht geringere Bedeutung beigemessen hatte als dem Auschwitz-Prozeß: das Verfahren gegen  ursprünglich 30 Oberandesgerichtspräsidenten, Generalstaatsanwälte und andere Vertreter der NS-Juristenprominenz wegen ihrer Beteiligung an der Ermordung von 71.088 Geisteskranken durch widerspruchslose Entgegennahme der Weisung des Reichsjustizministers, Strafanzeigen der Angehörigen oder Hilferufe der bedrohten Mordopfer &#8222;unter den Teppich zu kehren&#8220; (vgl. dazu Kramer, Kritische Justiz 1984, S. 25 ff). Fritz Bauer hatte dieses Verfahren alsbald nach der Einleitung der Auschwitz-Ermittlungen angepackt, ständig mit üblen Anfeindungen und damit kämpfend, daß seine Mitarbeiter ihn wegen seiner &#8222;Übernahmefreudigkeit&#8220; im Stich zu lassen drohten. Von vorneherein wurde das Verfahren durch den zuständigen Untersuchungsrichter in Limburg sabotiert und nach dem plötzlichen Tod Fritz Bauers (31.7.1968) von seinem Nachfolger gewissermaßen veruntreut. Dabei kam ihm das Desinteresse der Presse (die allerdings über den schmählichen Verfassungsausgang nicht unterrichtet war) entgegen. Der Öffentlichkeit ist eben mehr an dem unmittelbaren Tatgeschehen oder an einigen in einflußreiche Positionen gelangten inferioren Gestalten, wie etwa Adolf Eichmann, interessiert. Der besondere Tatbeitrag, mit dem die Eliten von Verwaltung, Wirtschaft oder des Militärs an den Verbrechen teilhatten, überschreitet anscheinend das Vorstellungsvermögen einer politisch ahnungslos gelassenen Öffentlichkeit. Dabei kann der Tätertyp des Juristen besondere Aufschlüsse geben. Der Unrechtsbeitrag der Juristen bestand in der &#8222;Verrechtlichung des Unrechts&#8220;, mit der sie nicht nur Menschen der Folter und dem Tode auslieferten, sondern überdies vor dem Verbrechen eine Legalitätsfassade errichteten. Nach zwei Jahrhunderten der Aufklärung werden staatliche Mordbefehle nun einmal nicht mehr ohne solche rechtliche Abschirmung ohne weiteres akzeptiert. Das &#8222;Oberlandesgerichtspräsidenten&#8220;-Verfahren wäre hervorragend geeignet, diesen Täteraspekt deutlich zu machen, dazu die Ursachen, die Juristen mit einer gediegenen Ausbildung zu reibungslos funktionierenden Handlangern des Unrechts-Staates werden lassen. </p>
<p>Der heute amtierende Frankfurter Generalstaatsanwalt, Dr. Hans-Christoph Schaefer, selbst aus einer typischen Verwaltungsjuristen-Karriere hervorgegangen, war von der Erörterung solcher Probleme weit entfernt. Schon 1984 hatte er öffentlich erklärt, auch Fritz Bauer hätte nach seiner festen Überzeugung den Antrag auf Außerverfolgungsetzung der angeschuldigten hohen Juristen stellen &#8222;müssen&#8220; &#8211; eine leicht zu entkräftende Zumutung: Bei den Strukturen, die sich in vielen Justizministerien verfestigt haben, läßt sich eher sagen, daß ein Fritz Bauer, lebte er heute, nicht einmal Oberstaatsanwalt oder Ministerialrat werden würde &#8211; kein gutes Zeichen für die heutige Rechtskultur.</p>
<p>Fritz Bauer betrieb die Verfolgung der nationalsozialistischen Gewaltverbrecher nicht nur, um die Untaten der Vergangenheit zu sühnen, sondern weil er auch an kommende Gefahren dachte. Es war deshalb ganz im Geist des Geehrten, wenn die Kongreßteilnehmer in die Bilanz der vergangenen 30 Jahre auch den Rechtsradikalismus der Gegenwart einbezogen. Bei dessen Bekämpfung gilt es auch, jenen Abwieglern entgegenzutreten, die etwa den Appell Fritz Bauers, die Bevölkerung solle aus den Auschwitz-Prozessen lernen, wohin bedingungsloser Gehorsam führe, als &#8222;vielleicht etwas überzögen&#8220; abtun, wie dies Manfred Kittel, Mitarbeiter des Instituts für Zeitgeschichte, neuerdings versucht hat. Um so erfreulicher war, daß die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger durch ihre Anwesenheit und ein kurzes Statement die Bedeutung des Kongresses unterstrich und einigen Referaten mit sichtlicher Anteilnahme folgte.</p>
<p>Das Gelingen der Konferenz ist nicht zuletzt der Initiative und Rastlosigkeit von Elisabeth Abendroth und ihrer wohltuend unprätentiösen Art der Tagungsleitung zu verdanken. Schade nur, daß die HUMANISTISCHE UNION (auch als Verleiherin des Fritz-Bauer-Preises) nicht zu den Mitveranstaltern gehörte. Angeboten hatte sie schon längst ihre Zusammenarbeit.</p>
<p><i>Helmut Kramer</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/verein/geschichte/fritz-bauer-und-der-auschwitz-prozess-1/">Fritz Bauer und der Auschwitz-Prozess</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Fritz Bauer und der Auschwitz-Prozess</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/verein/geschichte/fritz-bauer-und-der-auschwitz-prozess/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 15 Mar 1994 15:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: HU-Geschichte]]></category>
		<category><![CDATA[Wir Über Uns]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 145 (März 1994), S. 6/7 Als am 20. Dezember 1963 kurz nach 9.00 Uhr im Großen Saal des Frankfurter Römer die Strafsache &#8222;gegen Mulka und andere&#8220; aufgerufen wurde, begann etwas, was bis dahin teils gar nicht, teils  nur halbherzig betrieben wurde: die strafrechtliche und darüberhinaus historisch-moralische Aufarbeitung des schlimmsten Kapitels der NS-Verbrechen. Anlaß [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/verein/geschichte/fritz-bauer-und-der-auschwitz-prozess/">Fritz Bauer und der Auschwitz-Prozess</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 145 (März 1994), S. 6/7</p>
<p>Als am 20. Dezember 1963 kurz nach 9.00 Uhr im Großen Saal des Frankfurter Römer die Strafsache &#8222;gegen Mulka und andere&#8220; aufgerufen wurde, begann etwas, was bis dahin teils gar nicht, teils  nur halbherzig betrieben wurde: die strafrechtliche und darüber<br />hinaus historisch-moralische Aufarbeitung des schlimmsten Kapitels der NS-Verbrechen. Anlaß genug, um fast genau 30 Jahre danach in einem öffentlichen Kongreß (17.-19.12.1993) mit Hilfe von überlebenden Lagerhäftlingen, Juristen, Historikern, Psychologen, Kulturwissenschaftlern und Journalisten dieses wichtigen Ereignisses der deutschen Rechtsgeschichte zu gedenken. Erinnert wurde auch an den Mann, der sich wie kein anderer, gegen den Widerstand seiner meisten Kollegen, in einer Reihe von Verfahren um die Verfolgung der Verbrechen bemüht hat: des hessischen Generalstaatsanwalts Fritz Bauer. Fritz Bauer, 1968 im Alter von 64 Jahren verstorben, wäre 1993 neunzig Jahre alt geworden. Daß der &#8222;Auschwitz-Prozeß&#8220; damals zustande kam, ist vor allem seinem Einsatz zu verdanken.</p>
<p>Der Auschwitz-Prozeß war ein wichtiger Teil des Selbstfindungsprozesses einer gegenüber den Eltern kritisch gewordenen Nachkriegsgeneration. So fanden sich denn viele der an dieser Selbstfindung Beteiligten nun als Teilnehmer des Kongresses wieder zusammen. &#8222;Historisch&#8220; waren auch die Kongreßräume: der Plenarsaal im Frankfurter Römer, wo der Auschwitz-Prozeß eröffnet wurde; und das Gallus-Haus, wo der Prozeß nach 183 Verhandlungstagen am 20. August 1965 sein Ende fand.</p>
<p>Bei &#8222;Nur-Juristen&#8220; habe ich oft erlebt, daß sie die Schrecknisse der Jahre 1933 bis 1945 eher unbeteiligt, wie aus einem Zuschauerraum, erfassen, aber den damit an <u>uns</u> gerichteten Fragen ausweichen. Hier war alles anders. Als Hermann Langbein, selbst überlebender Auschwitz-Häftling, während seines Vortrags mit den Tränen kämpfte, weinten viele der Zuhörer mit Langbein &#8211; von ihm als Generalsekretär des Auschwitz-Komitees waren wichtige Anstöße für das Verfahren ausgegangen &#8211; schilderte nebenbei das mangelnde Einfühlungsvermögen der Frankfurter Justiz, die die Zeugen (vielfach aus den Ostblock-Staaten) nach Frankfurt lud, ohne rechtzeitig für Unterkunft oder wenigstens die nötigsten Geldmittel zu sorgen, eine zusätzliche Belastung für Menschen, die es schwer genug damit hatten, erneut mit dem erlittenen Grauen konfrontiert zu werden. Erst ein von Trude Simonsohn gegründetes Bürgerkomitee nahm sich schließlich der Zeugen an.</p>
<p>Die Berichte der Zeitzeugen gehören zu den eindrucksvollsten Abschnitten des Kongresses: In einem breiten Bogen der Gespräche und Referate kamen u. a. Zeitzeugen und Experten wie Hermann Glaser, Joachim Perels, Heinrich Hannover, Ilse Staff und Eva Demski zu Wort. Ein Vortrag befaßte sich mit Peter Weiss&#8216; Stück &#8222;Die Ermittlung&#8220; (1965) als Modell für den Einfluß des Auschwitz-Prozesses auf die Politisierung der sechziger Jahre.</p>
<p>Immer wieder war der Kongreß überschattet durch die Enttäuschung über die begrenzte Wirkung der ja bis in die letzten Jahre behinderte Aufarbeitung des NS-Unrechts. In diesem Zusammenhang kam der Hinweis auf ein anderes Verfahren, dem Fritz Bauer eine nicht geringere Bedeutung beigemessen hatte als dem Auschwitz-Prozeß: das Verfahren gegen  ursprünglich 30 Oberandesgerichtspräsidenten, Generalstaatsanwälte und andere Vertreter der NS-Juristenprominenz wegen ihrer Beteiligung an der Ermordung von 71.088 Geisteskranken durch widerspruchslose Entgegennahme der Weisung des Reichsjustizministers, Strafanzeigen der Angehörigen oder Hilferufe der bedrohten Mordopfer &#8222;unter den Teppich zu kehren&#8220; (vgl. dazu Kramer, Kritische Justiz 1984, S. 25 ff). Fritz Bauer hatte dieses Verfahren alsbald nach der Einleitung der Auschwitz-Ermittlungen angepackt, ständig mit üblen Anfeindungen und damit kämpfend, daß seine Mitarbeiter ihn wegen seiner &#8222;Übernahmefreudigkeit&#8220; im Stich zu lassen drohten. Von vorneherein wurde das Verfahren durch den zuständigen Untersuchungsrichter in Limburg sabotiert und nach dem plötzlichen Tod Fritz Bauers (31.7.1968) von seinem Nachfolger gewissermaßen veruntreut. Dabei kam ihm das Desinteresse der Presse (die allerdings über den schmählichen Verfassungsausgang nicht unterrichtet war) entgegen. Der Öffentlichkeit ist eben mehr an dem unmittelbaren Tatgeschehen oder an einigen in einflußreiche Positionen gelangten inferioren Gestalten, wie etwa Adolf Eichmann, interessiert. Der besondere Tatbeitrag, mit dem die Eliten von Verwaltung, Wirtschaft oder des Militärs an den Verbrechen teilhatten, überschreitet anscheinend das Vorstellungsvermögen einer politisch ahnungslos gelassenen Öffentlichkeit. Dabei kann der Tätertyp des Juristen besondere Aufschlüsse geben. Der Unrechtsbeitrag der Juristen bestand in der &#8222;Verrechtlichung des Unrechts&#8220;, mit der sie nicht nur Menschen der Folter und dem Tode auslieferten, sondern überdies vor dem Verbrechen eine Legalitätsfassade errichteten. Nach zwei Jahrhunderten der Aufklärung werden staatliche Mordbefehle nun einmal nicht mehr ohne solche rechtliche Abschirmung ohne weiteres akzeptiert. Das &#8222;Oberlandesgerichtspräsidenten&#8220;-Verfahren wäre hervorragend geeignet, diesen Täteraspekt deutlich zu machen, dazu die Ursachen, die Juristen mit einer gediegenen Ausbildung zu reibungslos funktionierenden Handlangern des Unrechts-Staates werden lassen. </p>
<p>Der heute amtierende Frankfurter Generalstaatsanwalt, Dr. Hans-Christoph Schaefer, selbst aus einer typischen Verwaltungsjuristen-Karriere hervorgegangen, war von der Erörterung solcher Probleme weit entfernt. Schon 1984 hatte er öffentlich erklärt, auch Fritz Bauer hätte nach seiner festen Überzeugung den Antrag auf Außerverfolgungsetzung der angeschuldigten hohen Juristen stellen &#8222;müssen&#8220; &#8211; eine leicht zu entkräftende Zumutung: Bei den Strukturen, die sich in vielen Justizministerien verfestigt haben, läßt sich eher sagen, daß ein Fritz Bauer, lebte er heute, nicht einmal Oberstaatsanwalt oder Ministerialrat werden würde &#8211; kein gutes Zeichen für die heutige Rechtskultur.</p>
<p>Fritz Bauer betrieb die Verfolgung der nationalsozialistischen Gewaltverbrecher nicht nur, um die Untaten der Vergangenheit zu sühnen, sondern weil er auch an kommende Gefahren dachte. Es war deshalb ganz im Geist des Geehrten, wenn die Kongreßteilnehmer in die Bilanz der vergangenen 30 Jahre auch den Rechtsradikalismus der Gegenwart einbezogen. Bei dessen Bekämpfung gilt es auch, jenen Abwieglern entgegenzutreten, die etwa den Appell Fritz Bauers, die Bevölkerung solle aus den Auschwitz-Prozessen lernen, wohin bedingungsloser Gehorsam führe, als &#8222;vielleicht etwas überzögen&#8220; abtun, wie dies Manfred Kittel, Mitarbeiter des Instituts für Zeitgeschichte, neuerdings versucht hat. Um so erfreulicher war, daß die Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger durch ihre Anwesenheit und ein kurzes Statement die Bedeutung des Kongresses unterstrich und einigen Referaten mit sichtlicher Anteilnahme folgte.</p>
<p>Das Gelingen der Konferenz ist nicht zuletzt der Initiative und Rastlosigkeit von Elisabeth Abendroth und ihrer wohltuend unprätentiösen Art der Tagungsleitung zu verdanken. Schade nur, daß die HUMANISTISCHE UNION (auch als Verleiherin des Fritz-Bauer-Preises) nicht zu den Mitveranstaltern gehörte. Angeboten hatte sie schon längst ihre Zusammenarbeit.</p>
<p><i>Helmut Kramer</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/verein/geschichte/fritz-bauer-und-der-auschwitz-prozess/">Fritz Bauer und der Auschwitz-Prozess</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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