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	<title>Hubert Heinhold Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Kinder in Not und ohne Zukunft &#8211; Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/kinder-in-not-und-ohne-zukunft-unbegleitete-minderjaehrige-fluechtlinge-in-deutschland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 00:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 16]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 151 Im Morgengrauen fielen zwei Kinder mit einer Plastiktüte in der Hand auf der Autobahnraststätte auf. Die Polizei wurde verständigt. Haile, 12 und Miriam, 13 Jahre alt, sind zwei äthiopische Flüchtlingskinder, zwei von 2.126, die 2011 nach Deutschland kamen. Sie hatten Glück, weil sie nicht &#8222;im Zusammenhang mit einem Grenzübertritt&#8220; aufgegriffen wurden [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/kinder-in-not-und-ohne-zukunft-unbegleitete-minderjaehrige-fluechtlinge-in-deutschland/">Kinder in Not und ohne Zukunft &#8211; Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Deutschland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 151</p>
<p>Im Morgengrauen fielen zwei Kinder mit einer Plastiktüte in der Hand auf der Autobahnraststätte auf. Die Polizei wurde verständigt. Haile, 12 und Miriam, 13 Jahre alt, sind zwei äthiopische Flüchtlingskinder, zwei von 2.126, die 2011 nach Deutschland kamen. Sie hatten Glück, weil sie nicht &#8222;im Zusammenhang mit einem Grenzübertritt&#8220; aufgegriffen wurden &#8211; sonst hätte ihnen die Rückschiebung gedroht, wenn ein europäischer Transitstaat festgestellt worden wäre. So wurden sie in ein Kinderheim gebracht, erhielten in der Folge einen Vormund und kamen ins Asylverfahren. Am Anfang waren die Kinder völlig verstört, die Anhörung musste abgebrochen werden. Später kam heraus, dass ihr Vater einer oppositionellen Gruppe angehört hatte und deshalb ins Gefängnis gekommen war. Dort sei er wohl gestorben. Näheres wussten die Kinder nicht. Später seien Sicherheitskräfte zur Mutter gekommen und hätten diese bedrängt. Eines Tages hätte sie dann gesagt, sie müssten jetzt tapfer sein, weil sie weg müssten. Die Mutter komme dann nach. Ein Mann habe sie per Flugzeug nach Europa gebracht, wo sie schließlich am Rastplatz ausgesetzt wurden.</p>
<h2 class="auto-created">Schutz f&uuml;r unbeglei&shy;tete minder&shy;j&auml;h&shy;rige Fl&uuml;cht&shy;linge?</h2>
<p>Natürlich glaubte man die Geschichte nicht: Die Kinder hätten doch mehr über die oppositionellen Aktivitäten des Vaters wissen müssen, über seinen Tod und überhaupt seien die Kinder doch des besseren Lebens willen weggeschickt worden, so explizit die Richterin im Verwaltungsstreitverfahren. Dieses Argument hört man auch, wenn die Kinder aus Afghanistan kommen oder aus einem Bürgerkriegsland aus Afrika. Vorurteilen kann man nur schwer begegnen und erst recht dann nicht, wenn sie als richterliche Überzeugung tituliert sind und es keine Beweise gibt, sie zu widerlegen. Gleichviel erhielten Kinder bis vor kurzem in Deutschland wenigstens den sogenannten &#8222;subsidiären Schutz&#8220;, wenn im Herkunftsstaat Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen oder sonstige Gefahren für Leib und Leben bestehen, denen allein stehende Kinder nicht standhalten könnten. Deutschland gewährte Abschiebungsschutz in analoger Anwendung des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG. Dafür, dass eine Analogie nötig ist, ist das restriktive deutsche Gesetz verantwortlich. An sich nämlich verspricht § 60 Absatz 7 Satz 1AufenthG jedem Ausländer, dem im Falle einer Rückkehr eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit droht, Schutz. Wenn jedoch die Gefahr der Bevölkerung insgesamt oder einer Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, droht, soll dieser Schutz nach dem Willen des Gesetzgebers nicht greifen; vielmehr soll dann eine Anordnung nach § 60a Absatz 1 Satz 1 AufenthG durch die oberste Landesbehörde ergehen. Solche Regelungen gibt es aktuell nicht, weshalb der Einzelne schutzlos gestellt wäre. Dem begegnet die Rechtsprechung bei so genannten &#8222;extremen Gefahrenlagen&#8220; durch eine analoge Anwendung der Schutznorm. Bei unbegleitenden minderjährigen Kindern, die in unsichere Herkunftsstaaten zurückgeschickt werden sollten, wurde dies bislang durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und die Gerichte bejaht. Sie erhielten Schutz.</p>
<h2 class="auto-created">Europ&auml;ische Schutz&shy;re&shy;ge&shy;lung in Gegenteil verkehrt</h2>
<p>Der europäische Gesetzgeber hat in der sog. Rückführungs-Richtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008) unbegleitete Minderjährige als &#8222;schutzbedürftige Personen&#8220; definiert und in Artikel 10 eine Sonderregelung für ihre &#8222;Rückkehr und Abschiebung&#8220; festgeschrieben. Nach Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie müssen sich die Abschiebebehörden vor der Abschiebung eines unbegleiteten Minderjährigen vergewissern, dass dieser einem Mitglied ihrer Familie, einem Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Rückkehrstaat übergeben werden. <br />Das 2. Richtlinien-Umsetzungsgesetz hat diese Bestimmung weitgehend wortgleich in § 58 Absatz 1a AufenthG umgesetzt. <br />So erfreulich dies auf den ersten Blick erscheint, so unerfreulich ist die Reaktion des BAMF, denn die der Norm zugrunde liegenden Schutzabsichten wendet es ins Gegenteil. Das BAMF argumentiert, wegen dieser Bestimmung seien unbegleitete minderjährige Flüchtlinge aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht mehr schutzbedürftig, denn sie dürften ja erst dann abgeschoben werden, wenn die Eltern oder sonst sorgeberechtigte Personen oder eine geeignete Jugendhilfeeinrichtung gefunden seien. Wenn und solange dies nicht der Fall ist, blieben sie in Deutschland. Ein Schutzanspruch analog § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG wird abgelehnt; gewähren Gerichte einen solchen Schutz, geht das BAMF ins Rechtsmittel. Eine höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus.</p>
<p>Diese Auslegung ist inakzeptabel und führt im Ergebnis zu einer Verletzung der Rechte der Kinder und Jugendlichen aus Artikel 2 Absatz 1 GG und der UN-Kinderrechtskonvention. Denn sie bedenkt nicht die Folgen der neuen Praxis. Das Wohlergehen eines Menschen wird nicht allein durch materielle Bedingungen bestimmt. Insbesondere das Kindeswohl verlangt die Schaffung eines Umfeldes, das der psychischen und seelischen Situation  eines Kindes gerecht wird. Elternlose Kinder brauchen einen Schutzraum und besondere Betreuung und Fürsorge. Erst recht gilt dies für Flüchtlingskinder, die ihre Eltern oft unter dramatischen Umständen verloren haben und auf der Flucht regelmäßig schwierigsten Umständen &#8211; eingesperrt in Containern, zusammengepfercht auf Schlauchbooten und bedroht durch Übergriffe Erwachsener &#8211; ausgesetzt waren. Nicht wenige von ihnen sind deshalb traumatisiert. Die Schaffung eines stabilen Umfeldes und einer einigermaßen verlässlichen Zukunftsplanung hat daher bei Flüchtlingskindern erste Priorität. Dies sind die Grundbedingungen zur Überwindung der erlittenen Verluste und vorhandener Traumata, zur Festigung und Entwicklung der Persönlichkeit, zur Schaffung von Lernbereitschaft in Schule und Beruf und auch zur Integration.</p>
<h2 class="auto-created">Bundesamt lehnt ab</h2>
<p>Die bisherige Anerkennungspraxis des BAMF lieferte hierfür eine Grundlage: Die Kinder und Jugendlichen wussten sich zunächst in Sicherheit, erhielten Aufenthaltserlaubnisse und konnten sich auf ihre Zukunft konzentrieren. Die neue Praxis verkehrt dies ins Gegenteil. Mit der Ablehnung des Schutzanspruches durch das BAMF ergeht eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Die Kinder erhalten, schriftlich, &#8222;beschlossen und verkündet&#8220; und förmlich zugestellt, einen Bescheid, dass sie nach Ablauf der 30-tägigen Ausreisefrist abgeschoben werden. An dieser Wahrheit und Verbindlichkeit ändert auch der gesetzliche Aufschub des § 58 Absatz 1a AufenthG nichts. Er gewährt keine Sicherheit und nicht einmal eine Hoffnung, weil es jederzeit möglich erscheint, dass eine geeignete Aufnahmeeinrichtung gefunden wird. Hinzukommt, dass der Schutz ohnedies mit Erreichen des 18. Lebensjahres hinfällig wird. Jede Zukunftsperspektive ist ausgeschlossen, Hoffnungslosigkeit bestimmt die Gegenwart.</p>
<p>Aber auch die materiellen Bedingungen werden negativ beeinflusst: Rechtsfolge der Bundesamtsentscheidung ist die Verpflichtung zur Ausreise. Diese Pflicht kann lediglich vorerst nicht durchgesetzt werden. Deshalb erhalten die Kinder eine Bescheinigung &#8222;über die Aussetzung der Abschiebung&#8220; (§ 60a Absatz 4 AufenthG), die unter der auflösenden Bedingung der Voraussetzungen des § 58 Absatz 1a AufenthG steht. Diese auf ein Bundesland begrenzte &#8222;Duldung&#8220; wird, je nach Land, für einen oder für drei Monate höchstens aber für sechs Monate erteilt. Eventuell wird sie danach erneuert. Welcher Arbeitgeber stellt bei einer solchen Perspektive einen Auszubildenden ein, wer beschäftigt ihn mit einer höherwertigen Tätigkeit? Die Jugendlichen werden so ins gesellschaftliche Abseits gedrängt. Die vom BAMF aufgezeigte Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG zu erteilen, ist hingegen bloße Theorie. Zum einem braucht es hierfür gutwillige Ausländerbehörden, die das Ermessen zugunsten der Jugendlichen gebrauchen &#8211; die gibt es, aber sie sind die Ausnahme. Zum anderen verbietet das Gesetz die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer &#8222;verschuldet&#8220; an der Ausreise gehindert ist. Bezweifelt man die Angaben des Kindes oder Jugendlichen, scheitert die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.</p>
<h2 class="auto-created">UN-Kin&shy;der&shy;rechte missachtet</h2>
<p>Die UN-Kinderrechtskonvention schreibt in Artikel 3 vor, dass das Kindeswohl bei allen Maßnahmen vorrangig zu beachten ist. Sie gewährt dem Kind nicht nur die ohnedies selbstverständlichen Rechte auf Leben, Freiheit oder Gesundheit, sondern gibt ihm das Recht, &#8222;Kind zu sein&#8220; und seine Persönlichkeit zu entwickeln. Dieses Recht kann nicht unter dem Druck einer permanenten Ausreiseverpflichtung in Anspruch genommen und gelebt werden. Die geänderte Praxis des BAMF verletzt das Kindeswohl und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 GG). Beide gebieten es, einem Kind und Jugendlichen für den Zeitraum, in dem es sich im Geltungsbereich des Bundesgebietes aufhält, Lebensbedingungen zu schaffen, die den Genuss der Kinderrechte und damit die Entfaltung der Persönlichkeit ermöglichen. Ein sicherer Aufenthaltsstatus ist hierfür die unverzichtbare Grundlage. Kinder brauchen eine Zukunft.</p>
<p>Unter dem Druck heftiger Proteste ist das BAMF einstweilen zur alten Praxis zurückgekehrt, bis das Bundesverwaltungsgericht in einem anhängigen Verfahren die Rechtsfrage geklärt hat. Es bleibt zu hoffen, dass der bürokratische Formalismus, der allein die Entscheidung des BAMF trägt, auf der Strecke bleibt und nicht das Kindeswohl.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Herkunft macht verdächtig &#8211; Sicherheitsbefragungen von Ausländern aus »Problemstaaten«</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/die-herkunft-macht-verdaechtig-sicherheitsbefragungen-von-auslaendern-aus-problemstaaten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 00:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 154 -158 Waren Sie jemals Mitglied einer verbotenen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland? Waren Sie je Mitglied einer Organisation, welche mit einer solchen in Kontakt steht? Waren Sie jemals in Kontakt mit einer Person, die zu einer solchen Organisation gehört oder ihr nahesteht?(Angeführt ist eine Liste von 98 Organisationen: [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 154 -158</p>
<ul>
<li>Waren Sie jemals Mitglied einer verbotenen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland? Waren Sie je Mitglied einer Organisation, welche mit einer solchen in Kontakt steht? Waren Sie jemals in Kontakt mit einer Person, die zu einer solchen Organisation gehört oder ihr nahesteht?<br />(Angeführt ist eine Liste von 98 Organisationen: von Al-Qaida<br />bis PKK)</li>
<li>Haben Sie sich schon einmal in einem der nachstehend aufgeführten Staaten aufgehalten?<br />(Es folgt eine Liste von 67 Staaten: von Afghanistan bis Vereinigte Arabische Emirate)</li>
<li>Wurden Sie wegen Ihrer politischen, ideologischen oder religiösen Einstellung jemals verfolgt? Wenn ja, nennen Sie ggf.<br />die Organisation oder Gruppierung in der Sie tätig waren<br />und Ihre Funktion darin.</li>
</ul>
<p>Solche und ähnliche Fragen müssen Ausländer aus bestimmten<br />Herkunftsstaaten beantworten, wie etwa aus Afghanistan, Algerien, Iran, Iran, Somalia, Tunesien &#8211; in der Regel handelt es sich um muslimisch geprägte Länder. In mindestens zehn Bundesländern ist eine solche Sicherheitsbefragung Voraussetzung dafür, dass eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bzw. verlängert wird. NRW verlangt die Ausfüllung des sogenannten Sicherheitsbogens nur einmal, Bayern bei jedem Verlängerungsantrag, also unter Umständen mehrmals pro Jahr. Ein besonderer Anlass oder Verdacht ist nicht vonnöten; die Herkunft aus einem der »Problemstaaten« genügt.</p>
<p>Je nach Bundesland werden die Fragebögen entweder generell an die Landesämter für Verfassungsschutz zur Durchsicht geschickt oder nur im Einzelfall. Ergibt die Auswertung einen Anhaltspunkt oder Verdacht, erfolgt eine individuelle Befragung durch Mitarbeiter der Ausländerbehörde, des Landesamtes für Verfassungsschutz sowie möglicherweise auch des Landeskriminalamts.</p>
<h2 class="auto-created">Genera&shy;l&shy;ver&shy;dacht gegen&uuml;ber Muslimen</h2>
<p>Verfassungsrechtlich bedenklich ist der Ansatz, allein aufgrund der Herkunft eine Person des Terrorismus zu verdächtigen und diese, unabhängig vom Einzelfall, zum Anlass einer Befragung über politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen und Beziehungen zu machen. Es gibt keine Daten und keinen Erfahrungssatz, dass von den Staatsangehörigen der angeführten »Problemstaaten« eine größere terroristische Gefahr ausgeht. So mag es zwar sein, dass Irak bei Anschlägen und Selbstmordattentaten einen Spitzenplatz einnimmt. Ähnliches mag für Somalia gelten, wo Bürgerkrieg herrscht, oder für Afghanistan. Die Zahl der dortigen Anschläge &#8211; diese als terroristische Aktivitäten gewertet &#8211; besagt aber nichts über das Gefährdungspotential für Deutschland. Da es sich bei den »Problemstaaten« bis auf Kolumbien und Nordkorea um solche handelt, die überwiegend von Muslimen bewohnt sind, ist die Annahme eines Generalverdachts gegenüber Muslimen nicht fernliegend.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Ineffi&shy;zi&shy;ente Fragen</h2>
<p>Bemerkenswert ist die Frage nach einer Person, die einer der benannten Gruppen nahestand oder steht oder ihr angehörte. Sie ist nur dann sinnvoll, wenn der Befragte tatsächlich die Auskunft gibt, er kenne die Person X, die der Organisation Y angehöre. Dies könnte für die Sicherheitsbehörden eine neue Information sein oder die Bestätigung einer alten. Die Wahrscheinlichkeit, eine solche Antwort zu erhalten, ist jedoch sehr gering. Derjenige, der mit der terroristischen Organisation sympathisiert, wird die Frage von vornherein verneinen. Gleiches wird derjenige tun, der zwar kein Unterstützer ist, aber eine dritte Person nicht sicher einzuschätzen weiß und kein Denunziant sein will. Ertrag erzielen die Behörden aus dieser Frage nur aufgrund eigener Erkenntnisse, die sie unter Umständen bestätigt erhalten bzw. daraus, dass der Einzelne nicht weiß, wie er antworten soll. So wird einem Befragten später beispielsweise vorgehalten, er habe eine Frage mit »nein« beantwortet, obwohl doch der Schwiegersohn oder ein anderer entfernter Verwandter ein Funktionär, Mitglied oder Sympathisant der Y-Organisation sei, was er doch bemerkt haben müsse. In der Folge streitet man dann darüber, wie die Frage auszulegen war, ob »Wissen« verlangt war oder »wissen müssen« oder eine »Annahme« genügte und ob jemand »auf Verdacht hin« verpflichtet ist, den Schwager anzuschwärzen, obwohl er nichts weiß und nur Vermutungen anstellen könnte.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Gesetzliche Grundlagen</h2>
<p>Als Rechtsgrundlage für die Befragung wird § 86 Aufenthaltsgesetz<br />(AufenthG) angegeben. Danach dürfen die Ausländerbehörden<br />personenbezogene Daten erheben. Nach Satz 2 gilt dies auch für Daten im Sinne von § 3 IX des Bundesdatenschutzgesetzes, also Angaben über politische Meinungen und religiöse oder philosophische Überzeugungen oder Gewerkschaftstätigkeit. Eine Erhebung darf erfolgen, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung der Behörde erforderlich ist. Bei den umfassenden Sicherheitsbefragungen &#8211; ohne konkrete Verdachtsmomente &#8211; wird angenommen, dass sie zur Aufgabenerfüllung notwendig seien. Denn bei der Erteilung eines<br />Aufenthaltstitels muss gemäß § 5 Absatz 4 AufenthG geprüft werden, ob keiner der Ausweisungsgründe von § 54 Nr. 5 oder 5a AufenthG vorliegt. Diese Ausweisungsgründe wurden nach dem 11. September 2001 eingeführt und sehen eine Ausweisung vor, wenn »Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen«, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat« (§ 54 Nr. 5 AufenthG) oder »er die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht« (§ 54 Nr. 5a AufenthG). Da es mithin zu den Aufgaben der Ausländerbehörden gehöre, mögliche sicherheitsrechtliche Bedenken vor Erteilung eines Aufenthaltstitels auszuschließen, sei eine solche Befragung zulässig. Dem ist entgegen zu halten, dass das Pferd von hinten aufgezäumt wird: denn kein Verdacht rechtfertigt die Befragung, vielmehr soll erst diese einen Verdacht erzeugen.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Schaffung von Auswei&shy;sungs&shy;gr&uuml;nden</h2>
<p>Durch die Sicherheitsbefragung werden Ausweisungsgründe oft erst geschaffen. Dies zeigt die bayerische Praxis, die bei jedem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels die Ausfüllung des Fragebogens verlangt. Hat der Betroffene früher einen Kontakt verneint und ihn später bejaht, &#8211; sei es auch nur, weil ihm aufgrund der vielen Befragungen klar wurde, dass auch ein vager Kontakt angegeben werden soll, ist er in der Zwickmühle: eine der beiden Angaben ist dann jedenfalls falsch oder unvollständig mit der Folge, dass ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 6 AufenthG (unzutreffende Angaben bei einer sicherheitsrechtlichen Befragung) erfüllt wurde.</p>
<p>Es kommt nicht darauf an, ob die unvollständigen oder falschen Antworten irgendwelche Relevanz hatten, ob also die Sicherheitsbehörden alles schon wussten oder die verschwiegenen Fakten völlig unerheblich waren: entscheidend ist ausschließlich, dass der Betreffende seine Pflichten verletzt hat. Die Befragung dient der Kontrolle, »inwieweit der Ausländer freiwillig sicherheitsrelevante Dinge offenbart und so die eigene hinreichende Distanz zu sicherheitsgefährdenden Bestrebungen dokumentiert« (Verwaltungsgericht Hamburg, Az. 4 K 2847/07). Die sicherheitsrechtliche Befragung manifestiert die Erwartung eines Treueschwurs.</p>
<h2 class="auto-created">Abschre&shy;ckung und Ausgrenzung</h2>
<p>Eigentlicher Zweck der Sicherheitsbefragung ist die Abschreckung. Die Ausländer sollen begreifen, dass Kontakte &#8211; wie oberflächlich auch immer sie sein mögen &#8211; zu bestimmten Personen, Organisationen oder Moscheen, ja sogar zu (radikalen) Glaubensinhalten für die eigene Existenz gefährlich sind. Die Behörden wissen, dass von 10 000 Befragungen allenfalls eine Befragung halbwegs interessante Information erbringt &#8211; so gesehen steht der Aufwand außer Relation zum Ergebnis. Da aber das eigentliche Ziel die Abschreckung und Ausgrenzung ist, macht die Methode gleichwohl Sinn. Fehler bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des einzelnen Befragten sind deshalb<br />unerheblich und nicht kontraproduktiv: Selbst wenn eine zu Unrecht ergangene Ausweisung wegen eines Kontakts zu einer Organisation oder des Verschweigens einer Bekanntschaft vom Gericht aufgehoben wurde, hat die Ausweisung anderen eindringlich vor Augen geführt, wie gefährlich es ist, sich von derartigen Organisationen oder Menschen nicht fernzuhalten.</p>
<p>Die sicherheitsrechtlichen Befragungen dienen nicht der Abwehr konkreter Gefahren, sondern sind Teil einer Isolierungsstrategie<br />bestimmter Organisationen und ihnen zugerechneter Menschen. Darüber, ob eine Ausgrenzung richtig ist, kann und muss man im Einzelfall streiten. Rechtsstaatswidrig ist es jedoch, die Menschen bestimmter Länder und einer Religion zu instrumentalisieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/die-herkunft-macht-verdaechtig-sicherheitsbefragungen-von-auslaendern-aus-problemstaaten/">Die Herkunft macht verdächtig &#8211; Sicherheitsbefragungen von Ausländern aus »Problemstaaten«</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der allmächtige Golem &#8211; Lagerunterbringung in Bayern verletzt sozialstaatliche Grundsätze</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/der-allmaechtige-golem-lagerunterbringung-in-bayern-verletzt-sozialstaatliche-grundsaetze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 00:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 168 Die Zwangsunterbringung von Flüchtlingen in Asylbewerberunterkünften war bereits 2009 Gegenstand der Kritik des Grundrechtereports. Bernd Mesovic beklagte einen Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 GG durch das &#8222;staatlich angeordnete Verschimmeln-Lassen&#8220; (Grundrechte-Report 2009). Wenn das Thema nun erneut aufgegriffen wird, geschieht dies, weil die bayerische Praxis über die bundesrepublikanische Übung hinausreicht und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/der-allmaechtige-golem-lagerunterbringung-in-bayern-verletzt-sozialstaatliche-grundsaetze/">Der allmächtige Golem &#8211; Lagerunterbringung in Bayern verletzt sozialstaatliche Grundsätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 168</p>
<p>Die Zwangsunterbringung von Flüchtlingen in Asylbewerberunterkünften war bereits 2009 Gegenstand der Kritik des Grundrechtereports. Bernd Mesovic beklagte einen Verstoß gegen Artikel 1 Absatz 1 GG durch das &#8222;staatlich angeordnete Verschimmeln-Lassen&#8220; (Grundrechte-Report 2009). Wenn das Thema nun erneut aufgegriffen wird, geschieht dies, weil die bayerische Praxis über die bundesrepublikanische Übung hinausreicht und damit nicht nur im Einzelfall die Menschenwürde der Betroffenen tangiert, sondern auch das Demokratie- und Sozialstaatsgebot des Artikel 20 Absatz 1 GG.</p>
<h2 class="auto-created">Die bayerische Praxis</h2>
<p>Die bundesgesetzliche Regelung des § 53 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) bestimmt, dass Asylbewerber &#8222;in der Regel&#8220; in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen. In Bayern wird diese Regel durch das Bayerische Aufnahmegesetz und die bayerische Verordnung zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes (DV-Asyl) ergänzt, wonach alle Personen, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, regelmäßig in Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen sind. Ob sie tatsächlich Leistungen beziehen, ist unerheblich. Damit sind Asylbewerber, Geduldete, vollziehbar Ausreisepflichtige und Inhaber bestimmter Formen der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen grundsätzlich zum Lageraufenthalt verpflichtet. Nur circa 33 Prozent der Bewohner der bayerischen Gemeinschaftsunterkünfte sind Asylbewerber. Als Zweck der Zwangsunterbringung bestimmt § 7 Absatz 5 DV-Asyl: Sie soll &#8222;die Bereitschaft zur Rückkehr in das Heimatland fördern&#8220;. Ausnahmen gibt es nur wenige, und um die muss man kämpfen: Nur wer in einem gesicherten Arbeitsverhältnis steht &#8211; im Niedriglohnsektor, in dem sich dieser Personkreis bewegen muss, gibt es jedoch meist nur Kettenarbeitsverträge &#8211; oder wem der Amtsarzt eine schwerwiegende Erkrankung attestiert, darf aus dem Lager. Jahrelang galt auch der Grundsatz der &#8222;Sippenhaft&#8220;: Wenn ein Familienangehöriger leistungsberechtigt war, galt die Lagerpflicht für alle. Erst nach langjährigem zähem Ringen hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof diese Praxis mit Urteil vom 23. Januar 2009  (Az. 21 BV 08.30134) für rechtswidrig erklärt.</p>
<p>Die durchschnittliche Verweildauer beträgt nach der rechnerisch fehlerhaften Auskunft der Staatsregierung 3,0 Jahre (in Wahrheit 3,3 Jahre), die höchste Verweildauer 18,1 Jahre. Diese lange Dauer der Lagerunterbringung allein könnte den Vorwurf des Verstoßes gegen die Grundprinzipien des Artikel 20 Absatz 1 GG noch nicht rechtfertigen. Er ergibt sich aber aus dem in Bayern konsequent durchgesetzten sogenannten &#8222;Sachleistungsprinzip&#8220;. Die Betroffenen erhalten keine Barmittel, um für sich selbst zu sorgen (mit Ausnahme eines Taschengelds von zirka 40 &#8364;, das wegen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht oft entzogen wird), sondern Essenspakete. Die Kleidung wird ihnen aus der Kleiderkammer des Lagers oder eines Wohlfahrtsverbandes zugeteilt. Sie erhalten keinen Krankenschein, sondern müssen in jedem Einzelfall um einen Berechtigungsschein zum Arztbesuch betteln. Sie unterliegen einer Residenzpflicht, die auf die Gemeinde, den Kreis oder bestenfalls auf das Bundesland beschränkt ist. Sie sind Gefangene an einer langen Kette. Sie unterliegen mindestens ein Jahr lang einem Arbeitsverbot und finden dann, wegen des Vorrangprinzips (des Grundsatzes, wonach freie Arbeitsplätze zunächst Deutschen, EU-Bürgern und anderen bevorrechtigten Ausländern vorbehalten sind) nur schwer einen Job, zumal die Gemeinschaftsunterkünfte meist in strukturschwachen Gebieten angesiedelt sind.</p>
<h2 class="auto-created">Zwangs&shy;ver&shy;sorgt und entper&shy;so&shy;na&shy;li&shy;siert</h2>
<p>Über die Jahre werden die Menschen so zwangsversorgt und entpersonalisiert. Nicht die individuellen Vorlieben und Wünsche bestimmen, was jemand isst oder wie er sich kleidet, sondern das Amt durch Zuteilung. Systematisch wird jede Eigeninitiative untergraben. Die Betroffenen werden krank oder richtiger: krank gemacht. Eine im Rahmen eines EU-Projekts geförderte wissenschaftliche Evaluation des Vereins Exilio e. V. im Jahr 2007 in einer bayerischen Gemeinschaftsunterkunft erbrachte das Ergebnis, dass bei 24 Prozent der Bewohner der Unterkünfte eine posttraumatische Belastungsstörung vorlag, 32 Prozent ein psychiatrisches Störungsbild im Bereich der Angststörungen aufwiesen, 29 Prozent ein affektives Störungsbild im Sinne der Depression, 10 Prozent der Bewohner unter akustischen Halluzinationen litten und weitere 10 Prozent unter Wahnvorstellungen. Insgesamt waren 56 Prozent der Bewohner der untersuchten Unterkunft in klinisch bedeutsamer Weise psychisch beeinträchtigt (Quelle: siehe Literaturangaben). Dieser Befund kann nicht verwundern. Stellen Sie sich &#8211; für sich selbst &#8211; die Situation vor: Sie leben in einem Zimmer, in dem mindestens einer, manchmal aber auch drei oder mehr Fremde leben, die Sie sich nicht als Zimmergenossen ausgewählt haben. Der eine stinkt, der andere ist unhöflich, der nächste laut und der Letzte ist depressiv und spricht nicht mit Ihnen. Sie sind auf engstem Raum mit Personen anderer Kulturen, Ethnien und Religionen zusammengepfercht. Kinder spielen und lärmen auf den Fluren. Aus dem Nachbarzimmer beschallt Sie Musik. Sie haben keinen Rückzugsraum. Sie müssen Bad, Toilette und Küche mit anderen teilen, die Ihre Sauberkeitsvorstellungen ignorieren. Es gibt keine Abwechslung, es gibt nichts zu tun. Dies ist Stress pur. Eine solche Situation macht krank. Alkohol- und Drogenmissbrauch sind die nur die ersten typischen Folgen.</p>
<h2 class="auto-created">Entw&uuml;r&shy;di&shy;gender Dirigismus</h2>
<p>Artikel 20 GG definiert, wie die Überschrift deutlich macht, die &#8222;Staatsgrundlagen&#8220;. Das Sozialstaatsprinzip enthält nicht nur einen Gestaltungsauftrag zum Abbau sozialer Ungleichheit und zum Schutz der sozial und wirtschaftlich Schwächeren, sondern soll auch Chancengleichheit in der Bildung, im Privatrecht und im Wirtschaftsrecht gewährleisten. Die Aussage von Artikel 20 Absatz 1 GG, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist, legt darüber hinaus die fundamentalen Strukturen und Prinzipien dieses Staates fest, ist der strukturelle Rahmen, in dem sich jede Staatsgewalt &#8211; der Gesetzgeber nicht weniger als die Verwaltung &#8211; zu bewegen hat. Die individuellen Grundrechte sind in Artikel 20 GG als konstitutioneller Rahmen verankert. Die Gestaltung des eigenen Lebens ist substantieller Bestandteil der Menschenwürde und gehört zu diesen Grundprinzipien. Dem Wesen des Mensch-Seins entspricht es, sein Leben selbst in die Hand zu nehmen und es nach eigenen Vorstellungen sinnvoll zu gestalten. Wenn der Staat die Individualität des Einzelnen durch gleichmachende, entindividualisierende Maßnahmen zerbricht, wenn er zum allmächtigen, auch die privaten und intimsten Lebensbereiche regelnden und gestaltenden Golem mutiert, ist nicht nur der Einzelne in seiner Menschenwürde verletzt, sondern auch die Konstitution der Bundesrepublik Deutschland als demokratischer und sozialer Rechtsstaat in Frage gestellt.</p>
<p>Der Mensch ist ein geistig-sittliches Wesen, &#8222;das darauf angelegt ist, in Freiheit sich selbst zu bestimmen und sich zu entfalten&#8220; (BVerfGE 45, 172, 227). Werden Menschen im Schnitt mehr als drei Jahre ihres Selbstbestimmungsrechtes beraubt, auch im privaten Bereich entpersonalisiert und zu bloßen Leistungsempfängern degradiert, verletzen der Staat und die handelnde Verwaltung nicht nur deren Menschenwürde, sondern auch die Strukturprinzipien von Artikel 20 Absatz 1 GG. Als Leistungsempfänger eines dirigistischen Systems sind sie nicht Teilhaber einer demokratisch-freiheitlichen Verfassung, die das Grundgesetz ist. Dass hiervon &#8222;nur 7.426&#8220; Personen von den 12,5 Millionen Bewohnern Bayerns betroffen sind, ändert hieran nichts. Vielmehr widerspricht gerade die Ausgliederung dieses Bevölkerungsteils den Prinzipien des Artikels 20 Absatz GG, wonach die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat ist.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Abschlussbericht wissenschaftliche Evaluation und Qualitätssicherung im Rahmen des Pilot-Projekts &#8222;Gemeinschaftsunterkunft mit einer besonderen psycho-sozialen Betreuung&#8220; Phase I vom 15. November 2006 &#8211; 15. August 2007 von Exilio e. V., Lindau</p>
<p>Stellungnahme der Staatsregierung vom 23. April 2009 zur Anhörung der Ausschüsse für Soziales, Familie und Arbeit, Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Verbraucherschutz, für Eingaben und Beschwerden und Umwelt und Gesundheit zum Thema &#8222;Umsetzung des AsylbLG in Bayern&#8220; vom 23. April 2009 (Anlage 16 b des Protokolls)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/der-allmaechtige-golem-lagerunterbringung-in-bayern-verletzt-sozialstaatliche-grundsaetze/">Der allmächtige Golem &#8211; Lagerunterbringung in Bayern verletzt sozialstaatliche Grundsätze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Kettenduldungen &#8211; Leben in der Warteschleife</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Umgang mit geduldeten Ausländern verletzt Menschenrechte Grundrechte-Report 2007, Seiten 57 &#8211; 61 Was ein Geduldeter ist, wissen die meisten: Ein Ausländer, der keinen rechtmäßigen Aufenthalt hat, aber nicht abgeschoben werden kann und deshalb eine Duldung bekommt. Was es aber konkret bedeutet, ein Geduldeter zu sein, ist weithin unbekannt. Dies heißt zunächst, den Ausländerbehörden ausgeliefert zu [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Umgang mit geduldeten Ausländern verletzt Menschenrechte</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 57 &#8211; 61</p>
<p>Was ein Geduldeter ist, wissen die meisten: Ein Ausländer, der keinen rechtmäßigen Aufenthalt hat, aber nicht abgeschoben werden kann und deshalb eine Duldung bekommt. Was es aber konkret bedeutet, ein Geduldeter zu sein, ist weithin unbekannt. Dies heißt zunächst, den Ausländerbehörden ausgeliefert zu sein. Eine Duldung kann zwar für sechs Monate ausgestellt werden &#8211; wird sie aber meist nicht. Je nach Land &#8211; Herkunftsland oder Bundesland &#8211; gibt es mal eine Woche, mal einen Monat oder bestenfalls drei Monate. Jede Vorsprache kann ein Spießrutenlauf sein: »Warum sind Sie noch da? Warum haben Sie noch keine Papiere? Sie erfüllen Ihre Mitwirkungspflicht nicht!«, hört der Geduldete immer wieder mit mehr oder weniger drohendem Unterton. Der Geltungsbereich der Duldung ist kraft Gesetzes auf ein Bundesland beschränkt, kann aber auch enger gezogen werden: Wer nicht mitwirkt, darf die Stadt oder den Landkreis nicht verlassen. Arbeit gibt es so gut wie keine. Beim Vorwurf der fehlenden Mitwirkung ist sie sowieso verboten, ansonsten gilt das Vorrangsprinzip. Wegen der hohen Arbeitslosigkeit heißt das: Keine Arbeit oder allenfalls ein 2-Stunden-Job auf niedrigstem Lohnniveau. Eine Wohnung kann man davon natürlich nicht finanzieren, was dann &#8211; in Bayern kraft Landesrecht, in anderen Bundesländern nach verbreiteter Praxis &#8211; geradewegs ins Lager führt. Dort lebt der Geduldete dann in einem Mehrbettzimmer mit Ehepartner und Kindern oder wildfremden Menschen zusammengepfercht. Dieser Zustand dauert nicht Wochen, nicht Monate, sondern Jahre. Manchmal wird ein Jahrzehnt draus. Dies sind dann die Kettenduldungen, um die es hier geht.</p>
<h2 class="auto-created">Recht auf private Lebens&shy;ge&shy;stal&shy;tung</h2>
<p>Schon 1973 hat das Bundesverfassungsgericht erkannt: »Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Hierzu gehört auch das Recht, in diesem Bereich &gt;für sich zu seinsich selbst zu gehören&#8216;, ist nicht eingelöst. So leben zu müssen, widerspricht der menschlichen Würde und verletzt Artikel 1 GG und Artikel 2 Absatz 1 GG.</p>
<p>Der naheliegende Einwand ergibt sich aus der gesetzlichen Definition der Duldung als »vorübergehende Aussetzung der Abschiebung« (§ 60 a AufenthG). Vorübergehend mit anderen zusammenleben zu müssen, nicht arbeiten zu dürfen oder in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu sein, verletzt noch nicht die Menschenwürde. In einer solchen Situation ist auch ein Strafgefangener, unter Umständen ein Kranker oder möglicherweise ein jeder, wenn es das Schicksal nicht gut mit ihm gemeint hat. Nur: Was ist vorübergehend und wann gebieten es die Menschenrechte, auch dem nicht willkommenen Ausländer den Zugang zur sozialen Gemeinschaft durch die Einräumung eines legalen Aufenthalts zu gestatten?</p>
<h2 class="auto-created">Bleibe&shy;rechts&shy;re&shy;ge&shy;lung &mdash; ein erster Schritt</h2>
<p>Die Innenministerkonferenz hat in ihrem Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006 eine Legalisierung nach acht Jahren vorgesehen. Obwohl wegen der strengen Voraussetzungen und der zahlreichen Ausschlussgründe nur circa 20 000 von den derzeit 190 000 Geduldeten hiervon profitieren werden, ist dies ein Anhaltspunkt. Die Kirchen, Wohlfahrtsverbände und Menschenrechtsorganisationen verlangen kürzere Fristen, vor allem für bestimmte Personen: Kinder und Jugendliche, Traumatisierte und Opfer von Gewalt sollten schon früher einen rechtmäßigen Aufenthalt bekommen, fordern sie.</p>
<p>Artikel 8 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) könnte ein Ansatzpunkt sein. Dieser schützt nicht nur das Familienleben, sondern gewährleistet auch den Anspruch auf Achtung des Privatlebens. Dies umfasst unter anderem das Recht auf Entwicklung der Person, das Recht, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt zu knüpfen und zu entwickeln und verlangt die Rücksichtnahme auf die individuelle Situation unter Berücksichtigung des Lebensalters, der persönlichen Befähigungen, der Integration in das wirtschaftliche, kulturelle, gesellschaftliche Leben auf der einen Seite und das Maß der Entwurzelung und Reintegrationsfähigkeit im Herkunftsland auf der andere Seite bei Entscheidungen über den Aufenthalt. Unter dem Stichwort der »faktischen Integration« ist das Interesse des Individuums gegen das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung abzuwägen. Eine schematische Beurteilung, damit auch die Festlegung starrer Zahlen, verbietet sich, vielmehr sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. In mehreren Entscheidungen hat der EGMR im Einzelfall ein Übergewicht des privaten Interesses gegen das staatliche Interesse bejaht und die Maßnahme der Aufenthaltsbeendigung als nicht notwendig im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 EMRK gerügt.</p>
<p>In zumindest einem Fall leitete der EGMR (EGMR vom 16. 06. 05, 60654/00, Sisojeva) aus dem Recht auf Privatleben auch einen Anspruch auf Einräumung eines rechtmäßigen Aufenthalts ab. Da seine Rechtsprechung als Auslegungshilfe des nationalen Rechts heranzuziehen ist, ergibt sich ein zweifacher Lösungsansatz. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Gebot der Achtung der Menschenwürde aus Artikel 1 GG sowie Artikel 2 Absatz 1 GG verlangt, auch dem Geduldeten die private Lebensgestaltung, in der er seine Individualität entwickeln und wahren kann und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben grundsätzlich und zunehmend zur Aufenthaltsdauer mehr und mehr einzuräumen. Die Einweisung in eine Gemeinschaftsunterkunft, eine Zwangsverpflegung, die Untersagung einer frei gewählten Erwerbstätigkeit sind umso weniger zulässig, je länger der Betreffende hier ist &#8211; und zwar ungeachtet seines ausländerrechtlichen Status. Die Einschränkungen des grundlegenden Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit müssen mit zunehmender Aufenthaltsdauer abnehmen und nicht, wie gegenwärtig, zunehmen. Auch bei Geduldeten verlangt das Grundgesetz die Integrationsförderung und nicht die gezielte Desintegration. Das Recht auf Achtung des Privatlebens aus Artikel 8 Absatz 1 EMRK definiert dann die Grenze, ab der eine Abschiebung unzulässig wird und damit der Aufenthalt zu legalisieren ist. Starre zeitliche Grenzen gibt es hierbei nicht, vielmehr kommt es auf den Einzelfall, das Alter, die Integration und die Besonderheiten in der Vita an.</p>
<p>Die gegenwärtige Praxis jedenfalls ist nicht akzeptabel. Wer hier lebt, hat Anspruch auf Achtung seiner Individualität und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Wer lange hier gelebt hat, muss hier bleiben dürfen. Denn Deutschland ist dann de facto zu seiner Heimat geworden, auch wenn es nicht sein Heimatstaat ist. Das Gebot der Achtung der Menschenwürde wird nicht durch die Grenzen des Nationalstaats beschränkt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/kettenduldungen-leben-in-der-warteschleife/">Kettenduldungen &#8211; Leben in der Warteschleife</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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