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	<title>Humanistische Union Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Bildung: Manifest der Gustav Heinemann-Initiative, der Humanistischen Union und des Komitees für Grundrechte und Demokratie</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/163-vorgaenge/publikation/das-recht-von-kindern-und-jugendlichen-auf-bildung-manifest-der-gustav-heinemann-initiative-der-humanistischen-union-und-des-komitees-fuer-grundrechte-und-demokratie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Nov 2024 13:01:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Bildung]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendliche]]></category>
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		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einleitung Das Menschenrecht auf Bildung gehört zum sozialen und kulturellen Fundament einer lebendigen Demokratie. Bildung meint die Befähigung zu einer selbstbestimmten Lebensführung, zu moralischer Urteilsfähigkeit und Mitmenschlichkeit. Bildung ermöglicht ein angemessenes Verständnis der gesellschaftlichen Lebensbedingungen, eine eigenständige Auseinandersetzung mit den Macht- und Herrschaftsverhältnissen, Traditionen, Werten und Normen der Gesellschaft. Eine demokratische Einwanderungsgesellschaft wie die Bundesrepublik [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/163-vorgaenge/publikation/das-recht-von-kindern-und-jugendlichen-auf-bildung-manifest-der-gustav-heinemann-initiative-der-humanistischen-union-und-des-komitees-fuer-grundrechte-und-demokratie/">Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Bildung: Manifest der Gustav Heinemann-Initiative, der Humanistischen Union und des Komitees für Grundrechte und Demokratie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="">Einleitung</h3>
<p><em>Das Menschenrecht auf Bildung gehört zum sozialen und kulturellen Fundament einer lebendigen Demokratie.</em></p>
<p>Bildung meint die Befähigung zu einer selbstbestimmten Lebensführung, zu moralischer Urteilsfähigkeit und Mitmenschlichkeit. Bildung ermöglicht ein angemessenes Verständnis der gesellschaftlichen Lebensbedingungen, eine eigenständige Auseinandersetzung mit den Macht- und Herrschaftsverhältnissen, Traditionen, Werten und Normen der Gesellschaft. Eine demokratische Einwanderungsgesellschaft wie die Bundesrepublik Deutschland benötigt Menschen, für die Menschenrechte, die Anerkennung anderer Menschen, Gerechtigkeit, Friedenssicherung und nachhaltige Entwicklung prägende Werte sind.</p>
<p>Bildung ist ein wesentlicher Baustein für die berufliche Zukunft von Kindern und Jugendlichen. Zwar gewährleistet Bildung nicht die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit &#8211; dies ist Aufgabe von Politik und Wirtschaft, Bildung ist aber der Schlüssel beim, Zugang zum Arbeitsmarkt. Bildung erleichtert Menschen, an der Gestaltung und Entwicklung des Arbeitslebens selbstständig mitzuwirken.</p>
<p>Kinder und Jugendliche können erwarten, dass Bildung um ihrer Zukunft willen Priorität hat; Politik ist aber in der Gefahr, dies zu verweigern. Aktuell geht es in der Bildungspolitik um eine Neuordnung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern sowie um Korrekturen am Schulwesen durch Tests und Qualitätsstandards. Eine angemessene öffentliche Debatte über Strukturen und Ziele der Bildung fehlt. Der Diskurs wird meist ökonomistisch verkürzt. Die internationalen Bildungsstudien richten ihr Interesse weitgehend und einengend auf arbeitsmarktrelevante Schlüsselkompetenzen. Ausgeblendet bleibt die Frage, was politisch und pädagogisch erforderlich ist, um die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und jungen Menschen umfassend zu unterstützen. Ausgeblendet bleibt ferner, wie politisches Interesse, politische Kompetenz sowie menschenrechtliche Sensibilität gefördert werden können. Die einzige internationale Vergleichstudie zur politischen Bildung &#8211; die <em>Civic Education</em> Study aus dem Jahr 2001 -kommt für Deutschland zu sehr negativen, wenn auch bisher kaum beachteten Ergebnissen.</p>
<p>Dennoch sind die neueren Bildungsstudien außerordentlich bedeutsam: sie belegen, dass das Menschenrecht auf Bildung in Deutschland nicht eingelöst wird. Das Bildungs-und Schulsystem selektiert Kinder und Jugendliche nach Geschlecht, Behinderung, Religion, nationaler und ethnischer Zuordnung, vor allem aber nach sozialer Herkunft. Dem dienen eine Vielzahl von Maßnahmen wie die Verteilung an weiterführende Schulen, Abschlüsse, organisatorische Maßnahmen wie Sitzenbleiben und Überweisung an andere Schulformen. 60 Prozent der Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen, einer Schulform, die andere Industrienationen nicht kennen, sind Kinder aus ausländischen Arbeiterfamilien; in den Gymnasien befinden sich in ähnlich hohen Prozentsätzen Kinder der „Oberen Dienstklasse&#8220;, also der akademisch Gebildeten, der höheren Kader des Öffentlichen Dienstes und der unternehmerisch wie wirtschaftlich starken Schichten.</p>
<p><em>In keinem vergleichbaren demokratischen Land ist die Klassenstruktur im Bildungssystem so ausgeprägt wie in Deutschland. Dieser Zustand ist aus bürger- und menschenrechtlicher Sicht ein Skandal und nicht hinnehmbar. Der Umbau des deutschen Bildungssystems ist daher dringend. Er muss sich am Menschenrecht auf Bildung für jedes Kind und jeden Jugendlichen sowie am Ziel der Chancengleichheit orientieren.</em></p>
<p>Das Recht auf Bildung gilt auch für Erwachsene als das Recht auf lebenslanges Lernen; es kollidiert derzeit für die meisten Menschen mit Zwängen des Arbeitsmarktes. Zur Verwirklichung des Rechts auf Bildung für Erwachsene ist, insbesondere angesichts der Finanzierungsnotwendigkeiten, an einem gesellschaftlichen Konsens zu arbeiten.</p>
<h3 class="">1. Das Recht von Kindern und Jugend&shy;li&shy;chen</h3>
<p>Das Recht auf Bildung ist primär ein Recht von Kindern und Jugendlichen. Es ist eines der grundlegenden Kinderrechte und gehört zum Erwachsenwerden. Es ist in der UN-Kinderrechtskonvention Art. 28 und 29 niedergelegt sowie durch die Grundgesetzartikel 1, 2, 3 und 12 gesichert. Seine Verwirklichung entscheidet maßgeblich über die Zukunft junger Menschen.</p>
<p>Kinder haben einen eigenständigen Anspruch, das Recht auf Bildung wahrzunehmen. Sie müssen altersgemäß selbstständig Entscheidungen treffen können, selbstverantwortliches Lernen und die Mitgestaltung der Lernumgebung sind Teil des Rechts auf Bildung. Zum Schutze ihrer Entwicklung sind Einschränkungen der Selbstständigkeit vertretbar, wenn eigene Entscheidungen ihnen zum Nachteil gereichen können.</p>
<p><em>Erwachsene müssen gewährleisten, dass alle Kinder und Jugendlichen ausreichende Bildungschancen erhalten; sie tragen Verantwortung dafür, ihre Neugier und Lernmotivation zu unterstützen</em>. Das Erziehungsrecht von Eltern ist Grundlage des Rechts auf Bildung. Die Erziehungsfähigkeit nicht weniger Eltern ist jedoch durch vielfältige Ursachen (eigener Bildungsstand; Arbeitslosigkeit oder Arbeitsstress; Armut und Integrationsschwierigkeiten; Lebensverhältnisse, die ein verantwortliches Erziehungsverhalten erschweren; Desinteresse an der Zukunft der Kinder) beeinträchtigt; zudem wirken sich Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik, wenn sie Menschen keine positiven Lebensperspektiven geben, auf das Bildungsverhalten negativ aus.</p>
<p>Die Einrichtungen der Wohlfahrtspflege und der Kinder- und Jugendhilfe haben einen Bildungsauftrag; sie müssen diesen wahrnehmen, sich vernetzen und Familien, Eltern, Kinder und Jugendliche beraten und ermutigen, Bildungsmöglichkeiten zu ergreifen. Auch gesellschaftliche Großorganisationen wie Parteien, Kirchen, Gewerkschaften haben die Aufgabe, die Chancen aller Menschen zur Wahrnehmung des Rechts auf Bildung zu verbessern.</p>
<p>Die Gewährleistung des Rechts auf Bildung ist aber auch Angelegenheit der gesamten Gesellschaft. Diese hat die Verpflichtung, ein attraktives Bildungsangebot bereitzustellen, so dass alle Kinder und Jugendlichen vom 4. bis zum 18. Lebensjahr ihr Recht auf Bildung nutzen können.</p>
<p>Im Einzelnen sind vielfältige Wege für die Verwirklichung des Rechtes auf Bildung einzuschlagen:</p>
<ul>
<li>Lehrpersonen haben die Förderung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere Benachteiligten, als ihre zentrale Aufgabe anzusehen. Dementsprechend haben sie Eltern zu beraten.</li>
<li>Bildungseinrichtungen haben, institutionell abgesichert, immer wieder zu prüfen, ob sie allen Kindern und Jugendlichen gerecht werden.</li>
<li>Die Möglichkeiten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (insbesondere § 9, 11-13), Kindern und Jugendlichen in ihren Bildungsbemühungen zu helfen, sind voll und ganz zu nutzen.</li>
<li>Jede Kommune muss die Förderung von Kindern und Jugendlichen als ihre eigene Aufgabe verstehen; sie benötigt Handlungsmöglichkeiten, z. B. durch Mitsprache in der Schule.</li>
<li>Bund, Länder und Kommunen sowie gesellschaftliche Großorganisationen haben die Pflicht, durch regelmäßige öffentlichkeitswirksame Aktionen ein positives Klima zur Bildungsbeteiligung und zur Wertschätzung von Bildung zu schaffen. Die Kultusministerien wie die Bildungseinrichtungen haben für qualifizierte Bildung zu werben.</li>
<li>Die Bestellung eines Kinder-/Jugendanwaltes, der von sich aus zugunsten des Bildungsrechts von Kindern und Jugendlichen tätig werden kann, ist zu prüfen.</li>
<li><em>Organisationen des Bildungswesens, insbesondere Elternvertretungen, zivilgesellschaftliche Akteure wie der Kinderschutzbund und Ausländerbeiräte, aber auch Lehrerorganisationen, erhalten ein Klagerecht, so dass sie über gerichtliche Entscheidungen die für Schule Verantwortlichen (staatliche oder private Träger) zwingen können, die Gewährleistung des Rechts auf Bildung evaluieren zu lassen und Maßnahmen durchzusetzen, den jeweils erreichbaren Stand des Rechts auf Bildung zu sichern.</em></li>
</ul>
<h3 class="">2. Der Kinder&shy;garten</h3>
<p>Eltern haben die Verantwortung für die Erziehung und Bildung ihrer Kinder. Sie sind zu ermutigen, diese Aufgabe nachdrücklich wahrzunehmen. Im Kindergarten, teilweise schon in der Krippe, übernimmt die Gesellschaft einen Teil der Verantwortung für die Erziehung und Bildung von Kindern. Alle vorliegenden Untersuchungen bestätigen, dass Weichenstellungen bereits in und mit diesen Institutionen erfolgen. <em>Der Kindergarten hat für die Einlösung des Menschenrechts auf Bildung eine zentrale Bedeutung.</em> Er legt für jedes einzelne Kind das Fundament, mit dem sich seine Fähigkeit zum sozialen Zusammenleben ausprägt und auf dem die weiteren Bildungsbausteine aufbauen. Mit dem 6. Lebensjahr beginnt für alle Kinder, im Kindergarten oder in einer der Grundschule vorgelagerten einjährigen Vorschule, die Bildungspflicht.</p>
<p>Wenn Kinder mit Migrationshintergrund keinen Kindergarten besuchen, entstehen Benachteiligungen, vor allem in der Ausbildung ihrer sprachlichen Fähigkeiten, die sie während der gesamten Schulzeit nicht mehr aufholen. Für Kinder aus sozial schwierigen Verhältnissen gilt Vergleichbares. Die Eltern beider Gruppen sind dafür zu gewinnen, dass sie ihre Kinder in den Kindergarten schicken; der Besuch muss kostenlos sein.</p>
<p>Der Bildungsauftrag gehört zum Kern der Aufgaben des Kindergartens und muss nachprüfbar erfüllt werden. <em>Über die unterschiedlichen Trägerstrukturen (Kirchen, Kommunen oder private Vereine) hinweg ist ein verbindlicher sozialer und bildungspolitischer Rahmen für den Kindergarten zu schaffen, der insbesondere die Entwicklung der sprachlichen Kompetenzen und die individuelle Förderung im Hinblick auf persönliche Stärken und Schwächen sichert.</em></p>
<p>Kindergarten und Schule gehören in der politischen Verantwortung zusammen; bei der Neuregelung ist darauf zu achten, dass die pädagogische Eigenständigkeit des Kindergartens wie der Schule gesichert wird. Für den Übergang zur Grundschule ist eine enge Kooperation zwischen Kindergarten und Schule erforderlich.</p>
<h3 class="">3. Die zehnj&auml;hrige Allge&shy;mein&shy;bil&shy;dende Schule</h3>
<p><em>Die frühe Selektion im deutschen Schulsystem verstößt gegen das Menschenrecht auf Bildung; sie setzt vorgefertigte Bilder über junge Menschen voraus und verhindert ein anreicherndes Lernmilieu; individuelle Förderung wird so kaum ermöglicht.</em></p>
<p>Eine Grundschule mag noch so kinderfreundlich und reformfreudig sein, sie wird derzeit gezwungen, Kinder bereits im Alter von zehn bzw. zwölf Jahren auf die weiterführenden Schulformen zu verteilen und ihre Arbeit darauf einzustellen; faktisch ist die ethnische und soziale Herkunft maßgebend. In den weiterführenden Schulen wird die Pädagogik wesentlich von der Möglichkeit bestimmt, angeblich leistungshomogene Klassen zu schaffen. Die Folgen für die Jugendlichen sind: Zurückstellen, Sitzenbleiben, Abschieben von „höheren&#8220; Schulformen in „niedere&#8220;. Dieses Verhalten entspringt einem Denken, dass die Delegation von Problemen an jeweils andere Einrichtungen für selbstverständlich hält. Die PISA-Untersuchungen sowie IGLU belegen die Verletzung der Menschenrechte von Jugendlichen durch die Zwei-, Drei- oder Mehrgliedrigkeit in der Sekundarstufe I.</p>
<p>Eine menschenrechtliche Sicht verlangt, die Schule vom Druck der Selektion und der Hierarchisierung der Bildungswege zu befreien. Die Logik des Homogenisierens von Kindern und Jugendlichen muss durchbrochen werden. <em>Die Erfahrung von Vielfalt ist hingegen als entscheidender Anstoß für Bildungsprozesse anzuerkennen</em>. Alle Beteiligten, insbesondere Lehrpersonen und Eltern, aber auch Politiker, müssen daher umdenken.</p>
<p>Wir verlangen einen zehnjährigen Bildungsgang, beginnend mit dem 6. Lebensjahr im Kindergarten oder der Vorschule. <em>Die Pflichtschulzeit soll neun Jahre — vom 7. bis 16. Lebensjahr – umfassen; sie wird am besten in einer gemeinsamen Schule absolviert, die aus der Reform der heutigen Grundschule und Gesamtschule hervorgeht.</em> Aufgabe des zehnjährigen Bildungsganges ist es, alle Kinder und Jugendlichen nach ihren individuellen Entwicklungsmöglichkeiten zu fördern, auf die Vielfalt von Kindern und Jugendlichen einzugehen sowie soziales und demokratisches Zusammenleben einzuüben. Die Förderung von Migrantenkindern ist ein Schwerpunkt. Die internationalen Untersuchungen zeigen, dass anderen Ländern die Förderung von Benachteiligten besser gelingt als Deutschland.</p>
<h3 class="">4. Schulisches Lernen</h3>
<p>Zentrale Aufgabe der Schule ist es, junge Menschen individuell zu fördern, ihre sozialen Kompetenzen zu entfalten und demokratisches Verhalten aufzubauen. Die Entwicklung der sprachlichen Fähigkeiten für alle Kinder, insbesondere die mit Migrantenhintergrund, ist eine Basisaufgabe; die Notwendigkeit dieser Aufgabe hat PISA für die deutsche Schule erneut belegt.</p>
<p>Wenn dem Staat, wie in deutscher Tradition üblich, die Gestaltung des Bildungssystems zusteht, besteht die Gefahr, dass dieser aus sehr unterschiedlichen Gründen &#8211; Finanzen, Einheitlichkeit wegen besserer Handhabbarkeit, obrigkeitlicher Glaube, das Richtige zu wissen usw. &#8211; die Gegenstände des Bildungsprozesses im Einzelnen festlegt. Damit wird der Vielfalt von Menschen Unrecht getan. Die Schule passt junge Menschen an ihre institutionellen Strukturen wie z. B. altershomogene Klassen an, nivelliert Unterschiede, macht junge Menschen überhaupt erst zu Schülern und verkürzt so ihr Menschsein. <em>Die Heterogenität der Schülerinnen und Schüler ist aber kein Hindernis für Bildung und Erziehung, sondern Chance für besseres Lernen</em>. Das Recht auf Bildung wird nur verwirklicht, wenn die Vielfalt von menschlichen Möglichkeiten gefördert wird. Dafür bedarf es geeigneter Instrumente zur Diagnostik sozial und individuell bedingter Lernschwierigkeiten und Lernpotenziale; die inhaltlichen Angebote der Schule und auch die Wege des Lernens müssen hinreichend unterschiedlich sein, um jedem Individuum gerecht werden zu können; solche Förderung von Unterschiedlichkeit beruht auf einem gemeinsamen Fundament für alle Schülerinnen und Schüler. Um diesen Aufgaben gerecht zu werden, braucht eine Schule Eigenverantwortlichkeit.</p>
<p>Eine Ganztagsschule kann den Anforderungen dieses Lernens besser entsprechen als eine Vormittagsschule; sie sollte daher zur Normalform der Schule werden, um alle Kinder und Jugendlichen mit ihren unterschiedlichen Fähigkeiten zu fördern. Idealerweise rhythmisiert eine Ganztagsschule den Tagesablauf. Sie darf nicht als Betreuungsschule oder gar als Verlängerung der Vormittagsschule konzipiert werden. Die gegenwärtige Diskussion über die Ganztagsschule verkürzt die Konzeption auf arbeitsmarkt- oder familienpolitische Aspekte und tut damit den Interessen von Kindern und Jugendlichen Unrecht. Die Ganztagsschule bietet die Chance, Schule neu zu denken, nicht nur als Lernort, sondern auch als alltäglichen Lebensort für Kinder und Jugendliche. Eine Ganztagsschule kann sehr unterschiedliche Ausprägungen erhalten: zusätzliche Fördermöglichkeiten zur Behebung von Schwächen oder zur Ausbildung von Stärken können im Vordergrund stehen, aber auch neue curriculare Schwerpunkte oder die Öffnung der Schule hin zur Umwelt mit sozialen, betrieblichen und ökologischen Praktika. Schule muss jungen Menschen Erfahrungen in der Mitgestaltung ihrer Lebenswelt vermitteln; sie muss demokratische Prinzipien und Menschenrechte alltäglich erfahrbar machen. Dies ist die beste politische Bildung.</p>
<h3 class="">5. Au&szlig;er&shy;schu&shy;li&shy;sche Jugend&shy;bil&shy;dung</h3>
<p><em>Jugendhäuser und Jugendbildungsstätten leisten einen eigenständigen, im Kinder- und Jugendhilfegesetz festgelegten Beitrag zur Bildung.</em> Sie sind keine bloße Ergänzung der Schule, sondern bedeutsame Orte der Selbstbildung und Selbstorganisation in Gruppen von Gleichaltrigen, die der politischen und kulturellen Bildung sowie der Persönlichkeitsentwicklung dienen. Die im Kinder- und Jugendhilfegesetz verankerten Kinder- und Jugendhilfeausschüsse sind wichtige Orte der kommunalen Meinungsbildung; in sie sind Kinder und Jugendliche in geeigneter Weise einzubeziehen, etablierte verbandliche Repräsentationsstrukturen reichen nicht aus.</p>
<p>Jugendarbeit darf nicht weiterhin überwiegend eine Instanz der sozialpolitischen Versorgung von Randgruppen und der Kriminalprävention sein. Sie muss ihrem gesetzlich festgeschriebenen sozialen, kulturellen und politischen Bildungsauftrag für alle Jugendlichen auch tatsächlich gerecht werden. Sie braucht dazu eine angemessene Ausstattung und eine geeignete Qualifizierung von Sozialarbeitern und Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen. Die Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendarbeit ist in Achtung der unterschiedlichen Aufgaben und Herangehensweisen zu intensivieren.</p>
<h3 class="">6. Bildung und Berufs&shy;bil&shy;dung</h3>
<p>Im Grundgesetz ist das Recht gewährleistet, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Für das Menschenrecht auf Bildung folgt aus diesem Grundrecht, dass ein Jugendlicher die Möglichkeit haben muss, frei einen Beruf zu wählen, auch gegen zeitgeistige Trends, die sich gegenwärtig vor allem zuungunsten nichtakademischer Berufe auswirken. Es darf keinen „Königsweg&#8220; der Bildung mehr geben.</p>
<p>Alle Ausbildungswege nach dem Ende der Allgemeinbildenden Schule müssen gesellschaftlich anerkannt und gleichberechtigt sein. <em>Die Jugendlichen sollen sich frei entscheiden können, ob sie eine Berufsausbildung im dualen System wählen, eine vollschulische Ausbildung in Berufsakademien oder Berufsfachschulen wahrnehmen oder eine schulische Oberstufe mit Abitur absolvieren.</em> Die Prüfungen und Abschlüsse am Ende der verschiedenen Ausbildungswege öffnen den jungen Männern und Frauen den Zugang zu Weiterbildung wie Studium.</p>
<h3 class="">7. Bildungs&shy;be&shy;ra&shy;tung</h3>
<p>Die Nutzung des Rechts auf Bildung macht es erforderlich, dass alle Kinder, Jugendlichen und ihre Eltern sich rechtzeitig hinreichend über unterschiedliche Bildungsmöglichkeiten (Wahl von Fächern, Wahl von Schulen, Wahl der beruflichen Bildung etc.) und ihre Folgen unterrichten. <em>Anknüpfend an bestehende Einrichtungen wie Schulpsychologische Dienste und Arbeitsämter müssen Länder und Kommunen ein Netzwerk der Bildungsinformation und Bildungsberatung aufbauen, das wohnortnah erreichbar ist, staatlich gewährleistet wird und kostenlos wahrgenommen werden kann</em>. Der Zugang zu einem solchen Netzwerk über das Internet reicht nicht aus; es bedarf ortsnaher Beratungsmöglichkeiten, auch durch Personen mit sozialpädagogischen und psychologischen Kompetenzen. Ein besonderer Schwerpunkt ist auf die Beratung von Eltern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund zu legen.</p>
<h3 class="">8. Finan&shy;zie&shy;rung von Bildung</h3>
<p>Die Verwirklichung des Menschenrechts auf Bildung kostet Geld. Das deutsche System der sozialen Sicherung, das von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflege und Rente her konzipiert ist, ist insbesondere angesichts der Alterung der deutschen Gesellschaft um ein Zukunftskonzept für Kinder und Jugendliche zu ergänzen. Das bisherige System der Bildungsfinanzierung, bei der für den Kindergarten und die Grundschule am wenigsten, die gymnasiale Oberstufe und die Universität am meisten ausgegeben wird, muss zugunsten von Kindergarten und Grundschule verändert werden. Zur Finanzierung von Ausbildung, Studium und Berufsstart sind tragbare und vor allem verlässliche Konzepte zu entwickeln. <em>Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine eigenständige Finanzierungsmöglichkeit ihrer Bildungswege.</em> Ein gesellschaftlicher Klärungsprozess ist notwendig, ob individuelle Ausbildungskonten oder eine Art Ausbildungsversicherung (Kinderfonds), in die der Staat bei der Geburt eines Kindes für eine spätere Berufsausbildung einzahlt, zu empfehlen sind; erforderlich ist auch der Ausbau eines echten Stipendiensystems, das die Mehrheit der Studierenden nutzen kann. Je unsicherer die Perspektiven der Jugendlichen sind, eine bezahlte Erwerbsarbeit kontinuierlich über mehrere Jahrzehnte hinweg zu bekommen, um so wichtiger sind individuelle Sicherheiten und Starthilfen für eine eigenständige Lebensgestaltung.</p>
<h3 class="">9. Neube&shy;wer&shy;tung der p&auml;dago&shy;gi&shy;schen Berufe</h3>
<p>Die Einlösung des Menschenrechts auf Bildung und die Forderung nach einer Kultur der Anerkennung für jedes Kind machen es unerlässlich, die pädagogischen Berufe neu zu beurteilen und ihre Hierarchisierung zu überwinden; die Tätigkeiten vom Kindergarten bis zu den Oberstufen hin sind gleich zu werten. Alle pädagogischen Berufe brauchen eine akademische Ausbildung; sie sollen für Frauen wie für Männer attraktiv sein; geeignete Personen müssen auch ohne Abitur durch Vorbereitungskurse und hochschuleigene Auswahlverfahren Zugang finden können. <em>Die pädagogischen Berufe müssen gesellschaftlich anerkannt und von der Bezahlung her einheitlichen Prinzipien unterliegen. Die Gehaltsstufe A 12 sollte die einheitliche Ausgangsbesoldung für alle akademischen Berufe im öffentlichen Dienst sein.</em></p>
<p>Die Ungleichwertigkeit der jeweiligen Bildungsabschlüsse von Fachhochschulen und Universitäten ist überholt. Die Hochschulen haben sich von der Vorstellung zu verabschieden, dass das Studium wissenschaftlicher Theorien und Forschungsergebnisse als Qualifikation für pädagogische Berufe ausreicht; sie müssen konsequent ihren Ausbildungsauftrag für die pädagogischen Berufe anerkennen, ihnen sind Werkstatt-Schulen (Laborschulen, schools of education) und Werkstatt-Kindergärten zuzuordnen, mit denen die Verbindung von Theorie und Praxis ermöglicht werden kann.</p>
<h3 class="">10. Verant&shy;wor&shy;tung der Gesell&shy;schaft</h3>
<p>Angesichts der dramatisch zurückgehenden Geburtenzahlen muss die alternde Gesellschaft der Bundesrepublik insgesamt für die Einlösung des Menschenrechts auf Bildung für alle Kinder und Jugendliche verantwortlich sein. Das bezieht sich nicht nur auf die Fragen der Bildungsfinanzierung, sondern auch auf die Verantwortung für das Bildungs- und Ausbildungssystem; eine solche breitere Verantwortung ist ein vielversprechender Weg zur gesellschaftlichen Integration von Alten und Jungen, von Arbeitnehmern und Unternehmern, von Frauen und Männern, Einheimischen und Einwanderern. Daher muss die Verfasstheit des Bildungssystems neu gestaltet werden: die Kommunen und das gesellschaftliche Leben in der Kommune sind zu stärken. Bürgerschaftliches Engagement als wesentliches Element einer lebendigen Demokratie ist auf Kindergärten und Schulen eines Stadtteils auszuweiten. Die Kommunen sind verpflichtet, regelmäßig Kindergärten und Schulen zu evaluieren und Bildungsberichte öffentlich vorzulegen. Nur so können die Menschen, die zu mehr Teilhabe und Übernahme von Verantwortung bereit sind, Veränderungen und Entwicklungen tatsächlich kontrollieren.<em> Wir schlagen einen kommunalen Bildungsbeirat vor, der sich aus Bewohnerinnen und Bewohnern einer Kommune oder eines Stadtteils zusammensetzt und der näher zu bestimmende Kompetenzen erhält.</em> Diese Ehrenämter haben allen in einer Kommune lebenden Menschen, auch denen mit Migrationshintergrund, tatsächlich offen zu stehen.</p>
<p>Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Bildung und seine Verwirklichung ist für die Bürgergesellschaft eine Herausforderung. Wir nehmen sie an.</p>
<p>Verantwortlich für die GUSTAV HEINEMANN-INITIATIVE: Jutta Roitsch-Wittkowsky, Dr. Dieter Wunder, für die HUMANISTISCHE UNION: Ingeborg Rürup, für das KOMITEE FÜR GRUNDRECHTE UND DEMOKRATIE: Prof. Dr. Albert Scherr (15. Juni 2003)</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Hessisches Verfassungsschutzgesetz in Teilen verfassungswidrig</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/hessisches-verfassungsschutzgesetz-in-teilen-verfassungswidrig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 17 Sep 2024 14:15:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsschutz abschaffen!]]></category>
		<category><![CDATA[Franz-Josef Hanke]]></category>
		<category><![CDATA[Hessen]]></category>
		<category><![CDATA[HVSG]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Einen erneuten Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) vermelden. Mit seiner am 17. September 2024 veröffentlichten Entscheidung hat das Karlsruher Gericht das Hessische Verfassungsschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt. In seiner Entscheidung hat das höchste deutsche Gericht festgestellt, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/hessisches-verfassungsschutzgesetz-in-teilen-verfassungswidrig/">Hessisches Verfassungsschutzgesetz in Teilen verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Einen erneuten Sieg vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) kann die Bürgerrechtsorganisation Humanistische Union (HU) vermelden. Mit seiner <a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/bvg24-078.html">am 17. September 2024 veröffentlichten Entscheidung</a> hat das Karlsruher Gericht das Hessische Verfassungsschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt.</p>
<p>In seiner Entscheidung hat das höchste deutsche Gericht festgestellt, dass mehrere im Hessischen Verfassungsschutzgesetz (HVSG) geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, weil sie gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen. Das betrifft sowohl die Überwachung von Mobilfunk wie auch die Übermittlung von Daten an andere Behörden sowie den Einsatz verdeckter Ermittler.</p>
<p>Das HVSG musste bereits als Reaktion auf ein <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/236-vorgaenge/publikation/verfassungswidriger-verfassungsschutz-entscheidung-des-bundesverfassungsgerichts-ueber-das-bayerische-verfassungsschutzgesetz/">Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2022 zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz</a> geändert werden.</p>
<p>Einer der fünf erfolgreichen Beschwerdeführer ist der Marburger HU-Regionalvorsitzende und stellvertretende hessische HU-Landessprecher Franz-Josef Hanke. Bereits im Februar 2023 war er in Karlsruhe erfolgreich mit einer <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/regelungen-in-hamburg-und-hessen-zur-automatisierten-datenanalyse-verfassungswidrig/">Verfassungsbeschwerde gegen das Hessische Polizeigesetz (HSOG)</a>, das daraufhin neu gefasst werden musste.</p>
<p>&#8222;Die hartleibige Weigerung der Landesregierung, das Grundgesetz und die darin verbrieften Freiheitsrechte ernst zu nehmen, ist skandalös&#8220;, erklärte Hanke am Dienstag in Marburg. &#8222;Sogar die Nachbesserung des HSOG, die aufgrund des Urteils von 2023 notwendig geworden ist, verstößt erneut gegen elementare Rechtsgrundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seiner damaligen Entscheidung verkündet hat&#8220;.</p>
<p>Hanke hat bereits Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung des HSOG eingelegt. &#8222;Ich hoffe sehr, dass ich das Gleiche nicht auch bei der nächsten Neufassung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes tun muss, die die Landesregierung nach dem Richterspruch bis zum 31. Dezember 2025 vorlegen muss. Es ist ein Ausdruck gefährlicher Inkompetenz, dass die Hessische Landesregierung wiederholt verfassungswidrige Gesetze vorgelegt und der Hessische Landtag sie dann auch noch mit Mehrheit durchgewunken hat.&#8220;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/hessisches-verfassungsschutzgesetz-in-teilen-verfassungswidrig/">Hessisches Verfassungsschutzgesetz in Teilen verfassungswidrig</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2024/09/Karlsruhe_bundesverfassungsgericht.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/235-vorgaenge/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-ju/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 18 Apr 2022 17:30:49 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Entwurf eines Gesetzes zur &#196;nderung des Straf&#173;ge&#173;setz&#173;bu&#173;ches &#8211; Aufhebung des Verbots der Werbung f&#252;r den Schwan&#173;ger&#173;schafts&#173;ab&#173;bruch (&#167; 219a StGB) Seit einigen Jahren nutzen radikale, selbsternannte „Lebensschützer*innen“ den § 219a Strafgesetzbuch in ihren Kampagnen gegen Ärzt*innen, Beratungsstellen sowie Kliniken, die legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen oder nur über die vorhandenen Möglichkeiten dazu informieren wollen. Das darin enthaltene Verbot der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/235-vorgaenge/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-des-bundesministeriums-der-ju/">Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h3 class="v-autor-western">Entwurf eines Gesetzes zur &Auml;nderung des Straf&shy;ge&shy;setz&shy;bu&shy;ches &ndash; Aufhebung des Verbots der Werbung f&uuml;r den Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruch (&sect; 219a StGB)</h3>
<p class="v-teaser-western">Seit einigen Jahren nutzen radikale, selbsternannte „Lebensschützer*innen“ den § 219a Strafgesetzbuch in ihren Kampagnen gegen Ärzt*innen, Beratungsstellen sowie Kliniken, die legale Schwangerschaftsabbrüche durchführen oder nur über die vorhandenen Möglichkeiten dazu informieren wollen. Das darin enthaltene Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche wurde in der gängigen Rechtsprechung weitgehend so ausgelegt, dass allein schon sachliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bzw. entsprechende medizinische Leistungsangebote davon erfasst und somit unzulässig waren. Für die Rechtsprechung ist es dabei unerheblich, ob sich die Informationen auf zulässige oder unzulässige Formen des Schwangerschaftsabbruchs beziehen – entscheidend ist allein der Umstand, ob der/die Informationsanbietende damit (potenziell) Vermögensvorteile erzielen kann. Diese Praxis stellte nicht nur für die betroffenen Mediziner* innen ein erhebliches Kriminalisierungsrisiko dar, sondern führte auch dazu, dass Frauen, die einen Abbruch vornehmen lassen wollten, kaum Informationen über geeignete Praxen im Netz fanden.</p>
<p class="v-teaser-western">Auf die mit dem § 219a StGB verbundenen Probleme machten nicht zuletzt die seit 2009 anhängigen Verfahren gegen die Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel aufmerksam. Sie hatte sich nach Aufforderung von Abtreibungsgegnern geweigert, medizinische Informationen zu Abtreibungen von ihrer Webseite zu entfernen. Dafür wurde sie mehrfach vom LG Gießen (zuletzt am 12. Dezember 2019 &#8211; 4 Ns 406 Js 15031/15) verurteilt, wogegen sie nach erfolgloser Revision vor dem OLG Frankfurt/M. eine Verfassungsbeschwerde einreichte (2 BvR 390/21), die derzeit noch anhängig ist. Ihre Verfahren wurden von zahlreichen Protestaktionen und einer Petition zur Abschaffung des § 219a StGB begleitet; zugleich machten die Humanistische Union und weitere Initiativen durch die Veröffentlichung von Praxis-Adressen sowie weiteren Informationen auf die bestehenden Missstände aufmerksam.<sup id="cite-ref-0" class="reference"><a href="#cite-note-0">[1]</a></sup></p>
<p class="v-teaser-western">Im Koalitionsvertrag vom 7. Dezember 2021 kündigte die neue Bundesregierung an: „<i>Wir stärken das Selbstbestimmungsrecht von Frauen. &#8230; Die Möglichkeit zu kostenfreien Schwangerschaftsabbrüchen gehören zu einer verlässlichen Gesundheitsversorgung. Sogenannten Gehsteigbelästigungen von Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegnern setzen wir wirksame gesetzliche Maßnahmen entgegen. Wir stellen die flächendeckende Versorgung mit Beratungseinrichtungen sicher. Schwangerschaftskonfliktberatung wird auch künftig online möglich sein. Ärztinnen und Ärzte sollen öffentliche Informationen über Schwangerschaftsabbrüche bereitstellen können, ohne eine Strafverfolgung befürchten zu müssen. Daher streichen wir § 219a StGB.</i>“ (S. 92) Dazu hat das zuständige Bundesjustizministerium inzwischen einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die ersatzlose Streichung von § 219a StGB vorsieht. Wir drucken im Folgenden die Stellungnahme der Humanistischen Union zu diesem Gesetzentwurf ab, die von Rosemarie Will verfasst wurde.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Humanistische Union (HU) bedankt sich für die Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Aufhebung des Verbots der Werbung für den Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) vom 25. Januar 2022 im Verbändeanhörungsverfahren abgeben zu können. Wir begrüßen die ersatzlose Streichung der Vorschrift § 219a StGB. Damit wird eine Niederlage des Gesetzgebers in den derzeit in Karlsruhe anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen § 219a StGB abgewendet. Die Streichung der Strafrechtsnorm reicht aber nicht aus, um die tatsächliche Lage von Frauen, die ungewollt schwanger werden, nachhaltig zu verbessern und die Ärzt*innen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen, dafür zu qualifizieren und zu schützen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">I Die ersatzlose Streichung des &sect; 219a StGB reicht nicht, solange &sect; 218 StGB den Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruch krimi&shy;na&shy;li&shy;siert</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Streichung der Norm wird begrüßt. Nach unserer Überzeugung ist sie überfällig. Die HU setzt sich für eine weitgehende Verwirklichung der individuellen Selbstbestimmung (in sozialer Verantwortung) in allen Lebensbereichen ein – von der Geburt bis zum Lebensende. Seit den 1970er Jahren engagieren wir uns für eine Liberalisierung des Rechts auf Schwangerschaftsabbruch. Deshalb haben wir deutschlandweit die erste freie, ergebnisoffene und konfessionell ungebundene Beratungsstelle für Frauen eröffnet, die ethisch und weltanschaulich unvoreingenommen über die Möglichkeiten von Schwangerschaftsabbrüchen und die damit verbundenen Fragen informiert. Diese Beratungsstelle in Lübeck existiert heute immer noch, sie wird mittlerweile von einem eigenständigen Verein getragen (<a href="http://humanistische-union-luebeck.de/)." rel="nofollow noopener">http://humanistische-union-luebeck.de/).</a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Für die HU gehört die freie Zugänglichkeit von Informationen über Abbruchmethoden, ausführende Ärzt*innen bzw. Kliniken selbstverständlich dazu, damit Frauen selbstbestimmt über ihre Schwangerschaft entscheiden können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der im Jahr 1974 geschaffene § 219a StGB „Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft“ ist eine Folge der in § 218 StGB angelegten Ambivalenz von legalisierten Formen des Abbruchs und der fortdauernden Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs. § 218 StGB führte dazu, dass öffentliche Informationen über legale Formen des Abbruchs tabuisiert und diskreditiert werden sollten. § 219a sollte verhindern, dass Schwangerschaftsabbrüche „<i>in der Öffentlichkeit als etwas Normales dargestellt</i>“ werden. Ärzt*innen, die sachlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren, wurden selbst kriminalisiert; die sachliche Information über erlaubte Handlungen wurde zur strafbaren Werbung. Daran hat auch die Reform im Jahr 2019 mit der Einführung des § 219a Abs. 4 StGB nichts geändert.<br />
<sup id="cite-ref-1" class="reference"><a href="#cite-note-1">[2]</a></sup></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Wirkung von § 219a StGB ist deshalb nicht mit seiner Streichung beendet. Abtreibungsgegner*innen können sich weiter auf die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs in § 218 StGB berufen und ungestraft dafür sorgen, dass alle Informationen über Schwangerschaftsabbrüche und die daran beteiligten Ärzt*innen diskreditiert werden. Deshalb muss das durch das Bundesverfassungsgericht 1993 entwickelte Schutzkonzept zu § 218 StGB revidiert werden, die Kriminalisierung des Schwangerschaftsabbruchs muss beendet werden. Solange das derzeitige Schutzkonzept des ungeborenen Lebens durch § 218 StGB bestehen bleibt, ist die derzeitige Wirkung von § 219a StGB nicht vorbei. Radikale Abtreibungsgegner*innen werden zudem das Bundesverfassungsgericht anrufen, um überprüfen zu lassen, ob die Streichung von § 219a verfassungsgemäß ist.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">II Der Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruch durch &Auml;rzt*innen muss durchg&auml;ngig norma&shy;li&shy;siert werden</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Streichung des § 219a StGB beseitigt zwar den Verfassungsverstoß der Verletzung der Berufsfreiheit der informierenden Ärzt*innen, aber er normalisiert ihre ärztlichen Tätigkeiten beim Schwangerschaftsabbruch nicht ausreichend als normale ärztliche Berufsausübung. In den letzten Fällen der Verurteilung nach § 219a reichte bereits der Umstand eines eigenen Vermögensvorteils zur Strafbarkeit der informierenden Ärzt*innen. Dass Ärzt*innen für ihre Tätigkeit ein angemessenes Honorar fordern, kann aber nicht dazu führen, dass sachliche Informationen über die angebotenen Leistungen strafbar sind. Der ärztliche Schwangerschaftsabbruch ist vielmehr die Realisierung des gesetzlichen Versorgungsauftrags nach § 13 SchKG.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Realisierung dieses gesetzlichen Versorgungsauftrags beginnt mit der Ausbildung der Ärzt*innen, die den Schwangerschaftsabbruch nach verbindlichen Standards lehren muss. Sie erfordert eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Berufsrechts für Ärzt*innen beim Schwangerschaftsabbruch. Erst eine solche breite Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs kann den Versorgungsauftrag des SchkG in der gesamten Fläche der Bundesrepublik garantieren und das Nachwachsen von Ärzt*innen sichern, die bereit sind, diese Tätigkeit auszuüben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Darüber hinaus ist die Normalisierung des Schwangerschaftsabbruchs als ärztliche Tätigkeit auch erforderlich, um die praktizierenden Ärzti*nnen vor Übergriffen radikaler Abtreibungsgegner*innen rechtlich schützen zu können.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein erster Schritt in diese Richtung wäre die vom Deutschen Juristinnenbund (djb) vorgeschlagene gesetzliche Rehabilitierung der bereits auf Grundlage von § 219a StGB verurteilten Ärzt*innen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western">III Durch Entta&shy;bui&shy;sie&shy;rung des Schwan&shy;ger&shy;schafts&shy;ab&shy;bruchs die Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung ungewollt schwangerer Personen st&auml;rken</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Streichung von § 219a StGB ist nur ein erster Schritt, um die reproduktive Selbstbestimmung von ungewollt schwangeren Personen zu verbessern und die fortdauernde Tabuisierung von Schwangerschaftsabbrüchen zu beenden. Für eine Enttabuisierung des Schwangerschaftsabbruchs muss vor allem der Zugang zu Schwangerschaftsabbrüchen verbessert werden. Um bestehende Barrieren abzubauen, muss in der gesamten Gesellschaft über Schwangerschaftsabbrüche sachlich informiert werden. Die wichtigste Maßnahme zur Enttabuisierung des Schwangerschaftsabbruchs ist die Sicherung einer flächendeckenden Versorgungslage beim ärztlichen Schwangerschaftsabbruch. Der Gesetzesentwurf regelt dies nicht. Das Hauptproblem vieler Frauen bleibt, dass sie keine Ärztin finden, die den Eingriff durchführt. Die Versorgungslage wird so nicht verbessert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Spätestens mit der Gesetzgebungsbegründung sollte daher eine Kontextualisierung der Streichung von § 219a mit der Reform der reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin erfolgen.</p>
<p class="v-absatz-ohne-kursiv-western">Autorin: Rosemarie Will</p>
<h4>Anmerkungen</h4>
<ol class="references">
<li id="cite-note-0"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-0">↑</a></span><span class="reference-text">S. Eva Gschwendtner: Die Debatte um das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB. vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148; Dirk Schaarenberg/Sven Lüders: Expertenstreit um § 219a StGB – Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. vorgänge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147; sowie Veröffentlichungen unter <a target="_blank"href="http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/">http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/</a>.</span></li>
<li id="cite-note-1"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-1">↑</a></span><span class="reference-text"><a target="_blank"href="https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/">https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/</a>.</span></li>
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		<title>Stellungnahme zum Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen der Fraktionen FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/233-vorgaenge/publikation/stellungnahme-zum-entwurf-eines-grundsaetzegesetzes-zur-abloesung-der-staatsleistungen-der-fraktionen-fdp-die-linke-und-buendnis-90-die-gruenen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 14 Aug 2021 18:28:13 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 233 (1/2021), S. 129 &#8211; 134 Im Mai vergangenen Jahres brachten die drei kleinen Oppositionsfraktionen einen gemeinsamen Gesetzentwurf für Grundsätze zur Ablösung der sog. Staatskirchenleistungen in den Deutschen Bundestag ein (BT-Drs. 19/19273 v. 15.5.2020). Damit kamen sie einem seit über 100 Jahren fälligen Verfassungsauftrag nach – und nicht zuletzt auch einer langjährigen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 233 (1/2021), S. 129 &#8211; 134</p>
<p>Im Mai vergangenen Jahres brachten die drei kleinen Oppositionsfraktionen einen gemeinsamen Gesetzentwurf für Grundsätze zur Ablösung der sog. Staatskirchenleistungen in den Deutschen Bundestag ein (BT-Drs. 19/19273 v. 15.5.2020). Damit kamen sie einem seit über 100 Jahren fälligen Verfassungsauftrag nach – und nicht zuletzt auch einer langjährigen Forderung der Humanistischen Union. Für die Grundsätze der Ablösung braucht der übersichtliche Entwurf nur eine knappe Seite Gesetzestext und sechs Paragrafen. Die ablösepflichtigen Bundesländer (außer Bremen und Hamburg) würden mit dem Gesetz beauftragt, innerhalb von fünf Jahren entsprechende Ablöseregeln zu vereinbaren und die Ablösung innerhalb von 20 Jahren zu vollziehen. Der Entwurf sieht eine &#8222;Entschädigung&#8220; der Kirchen für die abzulösenden Staatsleistungen vor, deren Eckwert auf das 18,6-fache der derzeitigen jährlichen Zahlungen festgelegt wurde. Bis zur vollständigen Ablösung sollten die bisherigen Zahlungen zudem unvermindert fortgelten.</p>
<p>Zu diesem Thema fand am 12. April 2021 eine Anhörung im Deutschen Bundestag statt, zu der insgesamt sechs ExpertInnen geladen waren. Dabei wurde auch ein zweiter, von der AfD eingebrachter Gesetzentwurf (BT-Drs. 9/19649 v. 28.5.2020) mitverhandelt, der alternativ eine Ablösung innerhalb von fünf Jahren vorsah und keinen Grenzwert für die Entschädigung vorschreibt. Mittlerweile hat der Deutsche Bundestag mit den Stimmen von CDU, SPD und AfD den ersten Entwurf bzw. mit der Mehrheit aller anderen Fraktionen den AfD-Entwurf abgelehnt.[1]</p>
<p>Anlässlich der parlamentarischen Beratungen gab die Humanistische Union zum Gesetzentwurf von FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen folgende von Johann-Albrecht Haupt erarbeitete Stellungnahme ab, die wir hier dokumentieren.</p>
<h2>Zusammenfassung</h2>
<p>Die Humanistische Union begrüßt, dass im Deutschen Bundestag zum zweiten Mal der Versuch unternommen wird, den Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen einzulösen. Der vorliegende Gesetzentwurf stellt jedoch aus den nachfolgend knapp dargestellten Gründen prinzipiell keinen sachgerechten und den Anforderungen der Verfassung entsprechenden Lösungsansatz dar. Er sollte abgelehnt, ein neuer Entwurf sollte nach ausführlicher öffentlicher Diskussion, unter Einbeziehung auch nicht kirchlicher, säkularer Gruppen erarbeitet werden.</p>
<h2>I. Begr&uuml;ndung</h2>
<p>1. Die Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen ist seit 1919 bindender Verfassungsauftrag, wie dies auch der Gesetzentwurf im Allgemeinen Teil der Begründung anerkennt. Die Regierungen und Parlamente des Deutschen Reichs, der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder haben es seit über 100 Jahren versäumt, diesen Verfassungsauftrag zur Ablösung der historischen Staatsleistungen an die Kirchen umzusetzen. Dadurch sind der evangelische und der katholischen Kirche allein seit dem Jahr 1949 bis zum Jahr 2020 staatliche Leistungen der Länder in Höhe von 18,986 Milliarden Euro zugeflossen[2], die bei rechtzeitiger Ablösung den Kirchen ganz oder zu einem sehr großen Teil nicht gezahlt worden wären. Die Kirchen haben dadurch bis heute ein Vielfaches der Mittel erhalten (Überzahlung), die sie nach dem Willen der Verfassunggebenden Nationalversammlung von Weimar nur &#8222;übergangsweise&#8220; erhalten sollten. Dieser Wille des Verfassungsgebers ergibt sich aus der &#8222;Übergangsvorschrift&#8220; des Artikels 173 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), welche nicht in das Grundgesetz inkorporiert wurde:</p>
<p>    &#8222;Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemäß Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften bestehen.&#8220;</p>
<p>Der Weimarer Verfassungskompromiss zum Staat-Kirche-Verhältnis sah vor, dass der Staat in Zukunft, nachdem einmal Inventur gemacht und die Ablösung erfolgt sei, keine Mittel mehr für die Kirchen aufzuwenden habe. Diese Konsequenz sei, so der Vorsitzende des Verfassungsausschusses, der Abgeordnete Friedrich Naumann (DDP), der Wunsch aller Mitglieder des Verfassungsausschusses.[3]</p>
<p>Ein &#8222;Übergangszeitraum&#8220; von mehr als 100 Jahren liegt völlig außerhalb dessen, was bei Betrachtung der Entstehungsgeschichte des Artikels 138 WRV vernünftigerweise als noch plausibel und vertretbar gelten kann. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem anderen Bereich (Art. 6 Absatz 5 GG) dem Gesetzgeber, der es unterlässt, einen bindenden Verfassungsauftrag &#8222;in angemessener Frist&#8220; auszuführen, bereits neun Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes eine Verfassungsverletzung bescheinigt (Beschluss vom 23.10.1958 BVerfGE 8,210). Daher besteht nach unserer Auffassung die Pflicht aller Beteiligten, bei der Festsetzung einer etwaigen Ablösungsentschädigung die zwischenzeitlich geleistete staatliche Überzahlung in einer angemessenen Weise zu berücksichtigen. Dies lehnt der Gesetzentwurf ausdrücklich ab (§ 1 Satz 4). Die Begründung (Seite 5), Staatsleistungen seien Kompensationszahlungen für entgangene &#8222;wirtschaftliche Gewinne&#8220; der Kirchen, vernachlässigt nicht nur, dass Kirchen ihrem Selbstverständnis nach nicht auf wirtschaftliche Gewinne ausgehen, sondern auch den Umstand, dass der Staat den Kirchen mit den seit 1919 auch verfassungsrechtlich garantierten Kirchensteuern (Artikel 137 Absatz 6 WRV) eine – wie sich inzwischen gezeigt hat – ausreichende, weltweit einzigartige wirtschaftliche Basis zur Verfügung gestellt hat.</p>
<p>2. Der Gesetzentwurf merkt auf Seite 1 zutreffend an, dass der Verfassungsauftrag sich auf die Ablösung der bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung 1919 an die Kirchen gezahlten Staatsleistungen bezieht. Abweichend davon geht aber § 1 des Gesetzentwurfs bei der Wertberechnung von den Zahlungen (der Länder) im Jahre 2020 aus. Eine Erläuterung zum Verhältnis der Rechtstitel des Jahres 1919 zu denen des Jahres 2020 fehlt. Dazu wäre es erforderlich darzulegen, welche Rechtstitel im Jahre 1919 gültig waren und in welchem Umfang diese Rechtstitel auch noch heute Geltung beanspruchen können. Die nach dem Jahr 1919 in den Staatskirchenverträgen vereinbarten Staatsleistungen können nicht einfach mit den Rechtstiteln im Sinne von Artikel 138 Absatz 1 WRV gleich gesetzt werden. Vielmehr bedarf es des Nachweises, auf welchen weiter bestehenden alten Rechtstiteln die Vereinbarung über die Höhe der Staatsleistung im jeweiligen Staatskirchenvertrag beruht. Für Beträge, die über den Stand von 1919 hinaus gehen, kann eine Ablösungsentschädigung nicht in Betracht kommen. Das gilt auch für die Steigerungen nach Maßgabe der Entwicklung der Beamtenbesoldung, wie sie in nahezu allen Staatskirchenverträgen vorgesehen sind oder doch praktiziert werden, es sei denn die nachgewiesenen alten Rechtstitel enthalten eine solche Steigerungsklausel. Die nach dem Gesagten erforderlichen Nachweise über die gültigen historischen Rechtstitel sind nach unserer Kenntnis bisher in keinem Bundesland und von keiner Diözese/Landeskirche erbracht worden.</p>
<p>3. Der Gesetzentwurf will nach seiner Begründung „das Äquivalenzprinzip grundsätzlich zum Maßstab der Ablösung“ machen (Begründung, S. 5). Ökonomisch betrachtet heißt das: die Ablöseentschädigung soll den vollen Wert der bisherigen Leistungen ersetzen, also so hoch bemessen sein, dass die Kirchen dauerhaft aus dem Kapitalstock Erträge in der Höhe erzielen können, die sie bisher als Staatsleistungen erhalten haben. Das wäre faktisch identisch mit der Garantie des status quo, also der dauerhaften, ewigen Weiterzahlung der Staatsleistungen. Es liegt auf der Hand, dass der Verfassungsgeber des Jahres 1919 mit dem Ablösungsauftrag eine unveränderte ewige Rente für die Kirchen gerade nicht gemeint haben dürfte. Das im Gesetzentwurf postulierte Äquivalenzprinzip ist denn auch in der Literatur alles andere als unumstritten.[4] Selbst im Konkordat des Heilige Stuhls mit dem Deutschen Reich von 1933 haben die Beteiligten nur die Gewährung &#8222;eines angemessenen Ausgleich für den Wegfall der bisherigen staatlichen Leistungen&#8220; (Art. 18) vereinbart. Bekanntlich besteht ein großer Unterschied zwischen dem &#8222;vollen Wert&#8220; und (nur) einem &#8222;angemessenen Ausgleich&#8220;.</p>
<p>4. Der im Gesetz vorgesehene Vervielfältigungsfaktor 18,6 nach § 13 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen) kann nicht einfach übertragen werden auf den vorliegenden Sachverhalt mit seinem jahrhundertealten staatsrechtlichen Hintergrund (Reformation, Neugestaltung Deutschlands nach dem Ende des Habsburgerreichs). Er kann auch nicht angewendet werden, da es sich bei den Staatsleistungen gerade nicht um &#8222;immerwährende Leistungen&#8220; im Sinne von § 13 BewG handelt, sondern dem Ursprung nach um vorübergehende Zahlungen, deren Ablösung seit über 100 Jahren in verfassungswidriger Weise gerade versäumt worden ist. Da in Deutschland kein geschichtlich vergleichbarer Vorgang dieser Art und Größenordnung existiert, aus dem man – 100 Jahre nach dem Verfassungsauftrag – eine Ablösungsformel ableiten könnte, ist der Gesetzgeber frei, unter Berücksichtigung u.a.</p>
<p>    a) der bisherigen Zahlungen an die Kirchen,</p>
<p>    b) ihrer gegenwärtigen Bedürfnisse,</p>
<p>    c) der Leistungsfähigkeit der Länder,</p>
<p>    d) der Veränderung der Konfessionszugehörigkeit der Bevölkerung</p>
<p>    e) und der Religionsneutralität des Staates </p>
<p>inhaltliche und prozedurale Vorgaben für den Ablösungsvorgang aufzustellen.</p>
<h2>II. Finanz&shy;folgen</h2>
<p>Zur Einschätzung des Gesetzentwurfs des Bundestages ist die Kenntnis der voraussichtlichen möglichen finanziellen Folgen für die Länder unerlässlich, welche ja zahlungspflichtig sind. Eine solche Finanzfolgenabschätzung fehlt. Die Länder sollen nach § 1 GE im Regelfall einmalig oder in Raten das 18,6-Fache der Staatsleistungen des Jahres 2020 zahlen, das wären etwa 10,593 Milliarden Euro (569.537.500 Euro x 18,6).</p>
<p>Angesichts der bisherigen Haltung der Kirchen in Sachen Staatsleistungen wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die Länder &#8222;im Wege von Verhandlungen&#8220; mit den Kirchen substanzielle Abschläge von der &#8222;maximalen Höhe der Ablösungsleistungen&#8220; (§ 1 Satz 2 GE) vereinbaren könnten.</p>
<p>Darüber hinaus sollen die Länder bis zum Abschluss der Ablösung, spätestens nach 20 Jahren (§ 4 Satz 2 GE), die bisherigen Staatsleistungen an die Kirchen weiter zahlen (§ 5 GE). Legt man die bisherige durchschnittliche jährliche Steigerung der Staatsleistungen von ca. 2 % zugrunde (Entwicklung der Beamtenbesoldung), dann müssten die Länder bei voller Ausnutzung der 20-Jahres-Frist in diesem Zeitraum Staatsleistungen in Höhe von weiteren 14,111 Milliarden Euro an die Kirchen zahlen (569,5 Milliarden Euro im Jahr 2020, 20 Jahre lang, jährlich um 2 % gesteigert). Die mögliche finanzielle Höchst-Gesamtbelastung der betroffenen Länder nach dem Gesetzentwurf beträgt also schätzungsweise 24,704 Milliarden Euro bei vollständiger Ausschöpfung der 20-Jahres-Frist.</p>
<p>Zum Vergleich: In den 72 Jahren von 1949 bis 2020 haben die Länder an die Kirchen insgesamt 18,985 Milliarden Euro Staatsleistungen gezahlt.</p>
<p>Das Gesamtvolumen der finanziellen Folgen des in Rede stehenden Gesetzentwurfs dürfte sich auch bei Ausschöpfung des Spielraums nach dem Grundsätzegesetz-Entwurf nur geringfügig ändern. Die Unterschiede zwischen den Ländern bei der Höhe der Staatsleistungen, gemessen an ihrer Bevölkerungszahl, wie sie mit den Kirchen in den Staatskirchenverträgen vereinbart wurden,[5] sind außerordentlich groß und – auch wegen der fehlenden Nachweise zu den historischen Rechtstiteln – unerklärlich. Daher würde der Gesetzentwurf die Länder unterschiedlich treffen. Wir haben in der beigefügten Tabelle den Versuch unternommen, die möglichen finanziellen Folgen des Gesetzentwurfs für die einzelnen Länder darzustellen (Ablösungsbetrag und 20-jährige Weiterzahlung der Staatsleistungen).</p>
<h2>Anmerkungen:</h2>
<p>[1] S. Wortprotokoll der 227. Sitzung des 19. Deutschen Bundestags vom 6. Mai 2021.</p>
<p>[2] Umfassende und detaillierte Zahlenangaben unter <a href="http://archiv.humanistische-union.de/fileadmin/hu_upload/media/vorg2/v228i/vorg228_Doku-Staatsleistungen.pdf" rel="nofollow noopener">http://archiv.humanistische-union.de/fileadmin/hu_upload/media/vorg2/v228i/vorg228_Doku-Staatsleistungen.pdf</a> bzw. die Dokumentation in diesem Heft (S. 135).</p>
<p>[3] 19. Sitzung des Verfassungsausschusses vom 1.4.1919, Berichte und Protokolle des 8. Ausschusses, Stenogr. Berichte der Nationalversammlung, Aktenstück Nr. 391 Bd. 336, S. 191.</p>
<p>[4] Dagegen z.B. Dirk Ehlers, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 7. Aufl. 2014, Art. 140/138 WRV Rdnr. 4; Stefan Magen, in: Umbach/Clemens, Grundgesetz, Mitarbeiterkommentar, Bd. II 2002, Art. 140 GG/Art. 138 WRV Rdnr. 127; Diana zu Hohenlohe, Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen, ZevKR 62 (2017) S. 178/188 f.; Hans D. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16. Aufl. 2020, Rdnr. 2 zu Art. 140/ 138 WRV; Michael Droege, Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften im säkularen Kultur- und Sozialstaat, 2004, S. 217-220.</p>
<p>[5] Zu allen Zahlenangaben in diesem Abschnitt der Stellungnahme wird auf die in Anmerkung 2 genannte Fundstelle verwiesen.</p>
<h4>Anmerkungen</h4>
<ol class="references">
<li id="cite-note-0"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-0">↑</a></span><span class="reference-text">S. Eva Gschwendtner: Die Debatte um das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB. vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148; Dirk Schaarenberg/Sven Lüders: Expertenstreit um § 219a StGB – Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. vorgänge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147; sowie Veröffentlichungen unter <a target="_blank"href="http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/">http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/</a>.</span></li>
<li id="cite-note-1"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-1">↑</a></span><span class="reference-text"><a target="_blank"href="https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/">https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/</a>.</span></li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/233-vorgaenge/publikation/stellungnahme-zum-entwurf-eines-grundsaetzegesetzes-zur-abloesung-der-staatsleistungen-der-fraktionen-fdp-die-linke-und-buendnis-90-die-gruenen/">Stellungnahme zum Entwurf eines Grundsätzegesetzes zur Ablösung der Staatsleistungen der Fraktionen FDP, DIE LINKE und Bündnis 90/Die Grünen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<item>
		<title>Grundrechte gehören nicht in Quarantäne</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/grundrechte-gehoeren-nicht-in-quarantaene/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Apr 2020 16:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/presse/grundrechte-gehoeren-nicht-in-quarantaene/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Humanistische Union formuliert Forderungen zur Corona-Pandemie Die Humanistische Union versteht sich als radikale Verfechterin der Grund-, Bürger- und Menschenrechte in ihrer ganzen Breite. Sie sieht heute mit Sorge, wie diese Rechte in der momentanen Krisensituation zunehmend eingeschränkt werden. Von den einschränkenden Maßnahmen sind nahezu alle Grundrechte betroffen. Grundrechte sind aber keine Schönwetterrechte, sie sollen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Die Humanistische Union formuliert Forderungen zur Corona-Pandemie</i></p>
<p>Die Humanistische Union versteht sich als radikale Verfechterin der Grund-, Bürger- und Menschenrechte in ihrer ganzen Breite. Sie sieht heute mit Sorge, wie diese Rechte in der momentanen Krisensituation zunehmend eingeschränkt werden. Von den einschränkenden Maßnahmen sind nahezu alle Grundrechte betroffen. Grundrechte sind aber keine Schönwetterrechte, sie sollen sich gerade auch in Bedrohungslagen bewähren! Sie müssen daher gerade in Zeiten wie diesen, wo ihre weitgehende Aussetzung von einer Mehrheit unterstützt wird, verteidigt werden. <i>&#8222;Das Corona-Virus hat unser Leben in einem vorher unvorstellbarem Maße in eine Zwangspause katapultiert, aber für die Verteidigung von Grundrechten gibt es keine Pause&#8220;, </i>erklärte Werner Koep-Kerstin, der Bundesvorsitzende der Humanistischen Union.</p>
<p>Nur wenn jeder Grundrechtseinschränkung transparente und demokratische politische Entscheidungen zugrunde liegen, kann die notwendige Akzeptanz einschneidender Maßnahmen weiter gewährleistet werden. Der fast vollständige Übergang der Entscheidungsgewalt an die Exekutive des Staates in Bund und Ländern ohne parlamentarische Mitwirkung ist erschreckend. Die zur Bekämpfung der Pandemie getroffenen Maßnahmen resultieren in einer Form von Ausnahmezustand, wie es ihn seit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr gegeben hat. Es ist unerlässlich, dass ausschließlich demokratische Institutionen über derartige Maßnahmen entscheiden &#8211; und nur im Rahmen der ihnen vom Grundgesetz verliehenen Kompetenzen. Das gilt sowohl für die klassischen drei Gewalten als auch für die föderalen Strukturen. Politische Entscheidungen müssen transparent vorbereitet und getroffen werden; wissenschaftliche Erkenntnisse sind dafür die Grundlage, dürfen aber die Entscheidungen nicht determinieren. Es gibt keine <i>alternativlosen </i>Entscheidungen!</p>
<p><b>Die Humanistische Union fordert:</b></p>
<ul>
<li>Jede Maßnahme, die wegen der Pandemie Grundrechte einschränkt oder ihre Geltung aussetzt, muss befristet sein. Bevor die Fortgeltung solcher Maßnahmen angeordnet wird, muss demokratisch überprüft werden, ob sie zur Erreichung des angestrebten Ziels noch die geeignetsten und mildesten Mittel sind, und ob sie noch angemessen sind. Dazu gehört die transparente und sorgfältige Abwägung der mit der Grundrechtseinschränkung verbundenen Risiken. Bei allen Maßnahmen müssen auch die damit verbundenen anderen Risiken (z.B. das Risiko häuslicher Gewalt) berücksichtigt werden.</li>
<li>Zu einer demokratischen Überprüfung der Fortgeltung von Grundrechtseinschränkungen gehört zwingend die Mitwirkung parlamentarischer Körperschaften. Anderslautende Ermächtigungen der Exekutive sind wegen ihrer Verfassungswidrigkeit aufzuheben.</li>
<li>Einschränkungen des Versammlungsrechts, die über das durch den Infektionsschutz gebotene Maß hinausgehen, sind sofort zurückzunehmen. Die Humanistische Union begrüßt daher die jüngste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass bei Anmeldungen von Versammlungen die Behörden ihren Ermessensspielraum nutzen und konkrete Einzelfallprüfungen vornehmen müssen.</li>
<li>Derzeit wird über eine Corona-App als Allheilmittel zur Nachverfolgung von Infektionsketten zur Eindämmung der Pandemie diskutiert. Der stellvertretende Bundesvorsitzende der Humanistischen Union, der Informatiker Stefan Hügel, warnt: <em>&#8222;Eine solche Corona-App birgt erhebliche Risiken für den Datenschutz und damit für die Persönlichkeitsrechte bei gleichzeitig unklarem Nutzen für den angestrebten Zweck.&#8220; </em>Die Erwartungen an eine &#8222;Corona-App&#8220; müssen daher klar formuliert werden, und die App muss so entwickelt werden, dass sie ihren Zweck und die notwendigen Datenschutzstandards erfüllt. </li>
<li>Es müssen datenschutzfreundliche und sichere Lösungen für mobiles Arbeiten entwickelt werden. Dabei müssen die Lasten gerecht und nicht einseitig auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. </li>
<li>Die staatlichen Versäumnisse bei der Digitalisierung müssen aus aktuellem Anlass benannt werden, um sie zu beseitigen.</li>
<li>Die Privatisierung großer Teile der öffentlichen Infrastruktur muss auf den Prüfstand. </li>
<li>Es muss im Hinblick auf zukünftige Krisen, insbesondere in Folge des Klimawandels, geklärt werden, was wir aus der Corona-Krise lernen können bzw. müssen. Die Wahrung der Grundrechte muss Staat und Gesellschaft bei jeder Krisenbewältigung leiten.</li>
<li>Die Notversorgung und Evakuierung der Flüchtlinge in den durch die Corona-Krise besonders bedrohten Flüchtlingslagern an der Südgrenze der Europäischen Union müssen durch eine europäische, humanitäre Lösung sichergestellt werden. </li>
</ul>
<p><i>Diese Pressemitteilung beruht auf einem Positionspapier der Humanistischen Union zur Corona-Krise. Das Papier kann im Dateianhang zu dieser Pressemitteilung abgerufen werden.</i></p>
<h4>Anmerkungen</h4>
<ol class="references">
<li id="cite-note-0"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-0">↑</a></span><span class="reference-text">S. Eva Gschwendtner: Die Debatte um das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB. vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148; Dirk Schaarenberg/Sven Lüders: Expertenstreit um § 219a StGB – Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. vorgänge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147; sowie Veröffentlichungen unter <a target="_blank"href="http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/">http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/</a>.</span></li>
<li id="cite-note-1"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-1">↑</a></span><span class="reference-text"><a target="_blank"href="https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/">https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/</a>.</span></li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Karlsruhe hat zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) geurteilt &#8211; Was nun?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2020/217-stgb-sterbehilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Mar 2020 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2020]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[Berlin: Termine]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Termine: Bundesverband]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/termin/217-stgb-sterbehilfe/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Podiumsdiskussion im Östlichen Lichthof der Humboldt-Universität zu Berlin Montag, 9. März 2020, 18:00 bis 21:00 Uhr Humboldt-Universität zu Berlin, Lichthof (Ost) im Hauptgebäude Unter den Linden 6, 10117 Berlin Die Humanistische Union l&#228;dt gemeinsam mit der Friedrich-Naumann-Stiftung und der HumboldtInitiative zu einer Podiumsdiskussion mit Wissenschaftler*innen, Verb&#228;nden, &#196;rzt*innen und Politiker*innen ein. Es disku&#173;tie&#173;ren: Prof. Dr. Reinhard [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Podiumsdiskussion im Östlichen Lichthof der Humboldt-Universität zu Berlin</p>
<p>Montag, 9. März 2020, 18:00 bis 21:00 Uhr</p>
<p>Humboldt-Universität zu Berlin, Lichthof (Ost) im Hauptgebäude</p>
<p>Unter den Linden 6, 10117 Berlin</i></p>
<p>Die Humanistische Union l&auml;dt gemeinsam mit der Friedrich-Naumann-Stiftung und der HumboldtInitiative zu einer Podiumsdiskussion mit Wissenschaftler*innen, Verb&auml;nden, &Auml;rzt*innen und Politiker*innen ein.</p>
<h2 class="auto-created">Es disku&shy;tie&shy;ren:</h2>
<ul>
<li><strong>Prof. Dr. Reinhard Merkel</strong>, Universit&auml;t Hamburg, Mitglied im Deutschen Ethikrat</li>
<li><strong>Prof. Dr. Steffen Augsberg</strong>, Universit&auml;t Gie&szlig;en; Bevollm&auml;chtigter des&nbsp; Bundestages im Verfahren zu &sect;217 StGB</li>
<li><strong>PD Dr. med. Johann F. Spittler</strong>, Arzt, Psychiater, 494 psychiatrische Gutachten zur Entscheidungs-Kompetenz von Suizidenten</li>
<li><strong>RA Prof. Robert Ro&szlig;bruch</strong>, Rechtsanwalt, Vizepr&auml;sident der Deutschen Gesellschaft f&uuml;r Humanes Sterben </li>
<li><strong>Erwin Kress</strong>, Pr&auml;sident des Humanistischen Verbands Deutschlands</li>
<li><strong>Dr. Wieland Schinnenburg</strong>, FDP-Bundestagsabgeordneter, Mitglied des Gesundheitsausschusses</li>
</ul>
<p><b>Moderation: <br />Prof Dr. Rosemarie Will</b>, Humboldt-Universit&auml;t, stellv. Vorsitzende der Humanistischen Union</p>
<p>Die Podiumsdiskussion setzt die Diskussion unserer <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2019/termin/wie-weit-geht-die-freiheit-beim-sterben/">Fachtagung vom Mai 2019 zum Thema &#8222;Wie weit geht die Freiheit beim Sterben?&#8220;</a> fort. Sie analysiert die neue verfassungsrechtliche Lage nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum assistierten Suizid und diskutiert die von Parteien und Verb&auml;nden entwickelten Vorschl&auml;ge neuer gesetzlicher Regelungen. Daneben wird auch gefragt nach den Auswirkungen des Urteils auf die berufsrechtlichen Verbote der Landes&auml;rztekammern zur Suizidassistenz. Ebenso wird die Weigerung des Bundesinstituts f&uuml;r Arzneimittel und Medizinprodukte, Schwerstkranken in Ausnahmef&auml;llen ein t&ouml;dliches Medikament zur Verf&uuml;gung zu stellen, thematisiert.</p>
<h2 class="auto-created">Der Eintritt zur Veran&shy;stal&shy;tung ist frei.</h2>
<p><b>Um die Veranstaltung besser planen zu k&ouml;nnen, bitten wir um eine vorherige Anmeldung unter dem folgenden Link, der Sie zur Friedrich-Naumann-Stiftung f&uuml;r die Freiheit f&uuml;hrt:</b></p>
<p><a href="https://shop.freiheit.org/#!/Veranstaltung/MF3N5" target="_blank" rel="noopener"><b>Anmeldung</b></a></p>
<h4>Anmerkungen</h4>
<ol class="references">
<li id="cite-note-0"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-0">↑</a></span><span class="reference-text">S. Eva Gschwendtner: Die Debatte um das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB. vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148; Dirk Schaarenberg/Sven Lüders: Expertenstreit um § 219a StGB – Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. vorgänge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147; sowie Veröffentlichungen unter <a target="_blank"href="http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/">http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/</a>.</span></li>
<li id="cite-note-1"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-1">↑</a></span><span class="reference-text"><a target="_blank"href="https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/">https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/</a>.</span></li>
</ol>
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			</item>
		<item>
		<title>Wie weit geht die Freiheit beim Sterben?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2019/wie-weit-geht-die-freiheit-beim-sterben/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 May 2019 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2019]]></category>
		<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<category><![CDATA[Termine: Bundesverband]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/termin/wie-weit-geht-die-freiheit-beim-sterben/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Fachtagung am Donnerstag, 9. Mai 2019, von 12:30 bis 19:00 Uhr in Berlin Humboldt-Universität, Lichthof (Ost) im Hauptgebäude Unter den Linden 6, 10117 Berlin Anmeldung über die Friedrich-Naumann-Stiftung Dass jeder &#252;ber sein Sterben selbst entscheiden kann, ist durch die Grundrechte im Grundgesetz gesch&#252;tzt und wird auch vom Gesetzgeber weitgehend anerkannt. Mit den 2009 erfolgten gesetzlichen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Fachtagung am Donnerstag, 9. Mai 2019, von 12:30 bis 19:00 Uhr in Berlin</p>
<p>Humboldt-Universität, Lichthof (Ost) im Hauptgebäude</p>
<p>Unter den Linden 6, 10117 Berlin</p>
<p>Anmeldung über die Friedrich-Naumann-Stiftung</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/20190425_Plakat_Wie_weit_geht_die_Freiheit.pdf" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-5278 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/c04e3e8a42.jpg" alt="Wie weit geht die Freiheit beim Sterben?" width="139" height="180"></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Dass jeder &uuml;ber sein Sterben selbst entscheiden kann, ist durch die Grundrechte im Grundgesetz gesch&uuml;tzt und wird auch vom Gesetzgeber weitgehend anerkannt. Mit den 2009 erfolgten gesetzlichen Regelungen zur Patientenverf&uuml;gung wurde ein wichtiger Liberalisierungsschritt gegangen, den der Gesetzgeber aber sechs Jahre sp&auml;ter durch die repressive Regelung des &sect; 217 StGB konterkariert hat. Der Umgang mit dem Suizid ist deshalb in Deutschland nur scheinbar liberal. Zwar gibt es kein strafrechtliches Verbot der Selbstt&ouml;tung, und auch die Suizidassistenz ist grunds&auml;tzlich straffrei, dem stehen aber drei Verbote entgegen:</p>
<ul>
<li>&sect; 217 StGB, das strafrechtliche Verbot gesch&auml;ftsm&auml;&szlig;iger Sterbehilfe,&nbsp;</li>
<li>die berufsrechtlichen Verbote &auml;rztlicher Suizidassistenz durch einige Landes&auml;rztekammern und</li>
<li>die staatliche Weigerung, entgegen einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. M&auml;rz 2017 (Az. BVerwG 3 C 19.15), in bestimmten F&auml;llen ein t&ouml;dliches Medikament zur Verf&uuml;gung zu stellen. </li>
</ul>
<p>Die Veranstalterinnen &#8211; die B&uuml;rgerrechtsorganisation Humanistische Union, die Friedrich-Naumann-Stiftung und die Humboldt-Initiative &#8211; treten konsequent f&uuml;r eine Liberalisierung der Sterbehilfe ein und stellen mit Blick auf die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu &sect; 217 StGB noch einmal die damit verbundenen Probleme zur Diskussion.</p>
<p>Sie laden deshalb zu einer &ouml;ffentlichen Fachtagung am 9. Mai 2019 in Berlin ein.</p>
<p><b>Programm</b></p>
<p><i>12:30 Uhr&nbsp; Kleiner Imbiss</i></p>
<p><b>13:00 Uhr&nbsp; Begr&uuml;&szlig;ung</b><br />Annett Witte (Stellv. Hauptgesch&auml;ftsf&uuml;hrerin der Friedrich-Naumann-Stiftung f&uuml;r die Freiheit), Werner Koep-Kerstin (Vorstandsvorsitzender der Humanistischen Union e.V.)</p>
<p><b>13:30 Uhr&nbsp; Ist &sect; 217 StGB verfassungsgem&auml;&szlig;? <br /></b>Prof. Dr. Friedhelm Hufen (Universit&auml;t Mainz) und Prof. Dr. Steffen Augsberg (Universit&auml;t Gie&szlig;en)<br />Moderation: Prof. Dr. Rosemarie Will (Humanistische Union)</p>
<p><i>15:00 Uhr&nbsp; Kaffeepause</i></p>
<p><b>15:30 Uhr&nbsp; &sect; 217 StGB und das berufsrechtliche Verbot der &auml;rztlichen Suizidassistenz <br /></b>Prof. Dr. Eric Hilgendorf (Universit&auml;t W&uuml;rzburg),&nbsp;Martina Jaklin&nbsp;(Leiterin Berufsrecht, Landes&auml;rztekammer Berlin), PD Dr. Johann F. Spittler (Arzt, Bochum) <br />Moderation: Prof. Dr. Elisa Hoven (Universit&auml;t Leipzig)</p>
<p><i>17:00 Uhr&nbsp; Kaffeepause</i></p>
<p><b>17:30 Uhr&nbsp; &sect; 217 StGB und das t&ouml;dliche Medikament </b><br />Prof. Dr. Reinhard Merkel (Universit&auml;t Hamburg), Prof. Dr. Peter Dabrock (Universit&auml;t Erlangen-N&uuml;rnberg)<br />Moderation: Dr. Maximilian Spohr (Friedrich-Naumann-Stiftung)</p>
<p><i>19:00 Uhr&nbsp; Ende der Tagung</i></p>
<h4>Anmerkungen</h4>
<ol class="references">
<li id="cite-note-0"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-0">↑</a></span><span class="reference-text">S. Eva Gschwendtner: Die Debatte um das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB. vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148; Dirk Schaarenberg/Sven Lüders: Expertenstreit um § 219a StGB – Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. vorgänge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147; sowie Veröffentlichungen unter <a target="_blank"href="http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/">http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/</a>.</span></li>
<li id="cite-note-1"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-1">↑</a></span><span class="reference-text"><a target="_blank"href="https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/">https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/</a>.</span></li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2019/wie-weit-geht-die-freiheit-beim-sterben/">Wie weit geht die Freiheit beim Sterben?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
		<media:content url="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/c04e3e8a42.jpg" medium="image"></media:content>
            	</item>
		<item>
		<title>Gefährliche Orte  Gefährliche Suche</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2017/gefaehrliche-orte-gefaehrliche-suche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Jun 2017 18:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[2017]]></category>
		<category><![CDATA[BaWü: Termine]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/termin/gefaehrliche-orte-gefaehrliche-suche/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der unredliche Aktionismus Freiburger Sicherheitspolitik   Diskussionsveranstaltung im Rahmen der Vortragsreihe TACHELES der Humanistischen Union Baden-Württemberg und des Instituts für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Freiburg in Kooperation mit dem Arbeitskreis Kritischer Jurist_innen (AKJ)   Universität Freiburg, Platz der Universität 3, Kollegiengebäude I, Raum 1098 Mittwoch, 14. Juni 2017, 20.15 Uhr Der St&#252;hlinger Kirchplatz [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Der unredliche Aktionismus Freiburger Sicherheitspolitik</p>
<p> <br />
Diskussionsveranstaltung im Rahmen der Vortragsreihe TACHELES der Humanistischen Union Baden-Württemberg und des Instituts für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht an der Universität Freiburg in Kooperation mit dem Arbeitskreis Kritischer Jurist_innen (AKJ)</p>
<p> <br />
Universität Freiburg, Platz der Universität 3, Kollegiengebäude I, Raum 1098</p>
<p>Mittwoch, 14. Juni 2017, 20.15 Uhr</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2017-06-14_Tacheles.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5385 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2017-06-14_Tacheles-318x450.jpg" alt="Gef&auml;hrliche Orte &#8211; Gef&auml;hrliche Suche" width="318" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2017-06-14_Tacheles-318x450.jpg 318w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2017-06-14_Tacheles-530x750.jpg 530w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2017-06-14_Tacheles-424x600.jpg 424w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2017-06-14_Tacheles-238x337.jpg 238w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/2017-06-14_Tacheles.jpg 594w" sizes="(max-width: 318px) 100vw, 318px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Der St&uuml;hlinger Kirchplatz in Freiburg, der Colombipark und das &#8222;Bermudadreieck&#8220; sind nahezu t&auml;glich Gegenstand der lokalen Medienberichterstattung &uuml;ber &#8222;Schl&auml;gereien&#8220; oder &#8222;Raub&uuml;berf&auml;lle&#8220;. Die Freiburger Polizei will an diesen Orten sog. &#8222;Kriminalit&auml;tsschwerpunkte&#8220; ausgemacht haben. Nach ihren Lagebildern ist dort ein erh&ouml;htes Kriminalit&auml;tsaufkommen festzustellen und auch k&uuml;nftig zu erwarten.</p>
<p>Diese Einordnung hat erhebliche Auswirkungen f&uuml;r die polizeiliche Praxis und eben auch f&uuml;r uns: Anlasslose Identit&auml;tsfeststellungen sind in diesen Bereichen ebenso zul&auml;ssig wie der Einsatz von Video&uuml;berwachung. Mit einem solchen Vorgehen geht die Freiburger Sicherheitspolitik davon aus, dass kriminelles Verhalten mit einem Raumausschnitt in Verbindung steht. Sie folgt damit der Logik der altehrw&uuml;rdigen Kriminalgeographie. Diese historische Reminiszenz macht ein solches Vorgehen nicht richtiger.</p>
<p>Die Referenten wollen aufzeigen, wie eine sich davon absetzende kritische Kriminalgeographie als Kontrapunkt aussehen k&ouml;nnte. Sie kn&uuml;pfen an den behaupteten Zusammenhang zwischen &#8222;Kriminalit&auml;t&#8220; und &#8222;Raum&#8220; an und hinterfragen diese beiden Variablen: Haben wir es nicht auch hier mit konstruierten Begrifflichkeiten zu tun, die der Wirklichkeit &uuml;bergest&uuml;lpt werden und gleichsam eine neue Wirklichkeit entstehen lassen? Passt das Attribut &#8222;kriminell&#8220; &uuml;berhaupt zu einem geographischen &#8222;Raum&#8220;? Oder wird es nur funktionalisiert und werden diese selbst sehr unklaren Begrifflichkeiten aufgeladen, um die polizeilichen Handlungsbefugnisse zu Lasten der B&uuml;rger/innen zu erweitern?</p>
<p>&Uuml;ber diese konkreten &Uuml;berlegungen dringen die Referenten vor zu der grunds&auml;tzlichen Frage nach den Herausforderungen einer kritischen Wissenschaft, die stets ihren Forschungsgegenstand auf darin enthaltene Vorannahmen untersucht.</p>
<p>Wir fragen die Referenten: Handelt es sich bei diesen kritischen Ans&auml;tzen um eine schlichte Dekonstruktion herk&ouml;mmlicher Sichtweisen oder steckt in ihnen auch ein positiver Kern? Und wenn ja: Wie w&auml;re dieser positive Kern zu beschreiben?</p>
<p><b>Zur Person:</b></p>
<p><i>Prof. Dr. iur. Roland Hefendehl </i>ist seit 2004 Inhaber des Lehrstuhls f&uuml;r Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht an der Universit&auml;t Freiburg und Leiter des gleichnamigen Instituts, aus dem eine Vielzahl von Forschungsarbeiten und Projekten zu Fragen des Strafrechts und dessen gesellschaftlicher Bedeutung hervorgegangen ist.</p>
<p><i>Jakob Bach</i> ist Rechtsreferendar und Mitarbeiter des Instituts. Er arbeitet an einer Promotion zur Strafbarkeit von Teilnehmern illegaler M&auml;rkte.</p>
<p>Die Teilnahme an der Veranstaltung ist wie immer kostenfrei. Wir freuen uns &uuml;ber Ihren Besuch.</p>
<p><i>Mittwoch, 14. Juni 2017, 20:15 Uhr<br />Kollegiengeb&auml;ude I &#8211; Raum 1098<br />Platz der Universit&auml;t 3, Freiburg</i></p>
<h4>Anmerkungen</h4>
<ol class="references">
<li id="cite-note-0"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-0">↑</a></span><span class="reference-text">S. Eva Gschwendtner: Die Debatte um das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB. vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148; Dirk Schaarenberg/Sven Lüders: Expertenstreit um § 219a StGB – Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. vorgänge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147; sowie Veröffentlichungen unter <a target="_blank"href="http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/">http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/</a>.</span></li>
<li id="cite-note-1"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-1">↑</a></span><span class="reference-text"><a target="_blank"href="https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/">https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/</a>.</span></li>
</ol>
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            	</item>
		<item>
		<title>Memorandum zur Strafrechtsreform</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/memorandum-zur-strafrechtsreform/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jan 2016 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 212 (4/2015), S. 6-8 Änderungen am deutschen Strafrecht wurden seit Mitte der 1950er Jahre in Politik und Rechtswissenschaft breiter diskutiert. 1962 legte die von Bundesjustizminister Fritz Neumayer einberufene Große Strafrechtskommission einen zweiten Gesetzentwurf vor, der zentrale Elemente der späteren sozialliberalen Wende in der Strafrechtspolitik enthielt. Mit diesem  Entwurf setzte sich die ein Jahr [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 212 (4/2015), S. 6-8</p>
<p><i>Änderungen am deutschen Strafrecht wurden seit Mitte der 1950er Jahre in Politik und Rechtswissenschaft breiter diskutiert. 1962 legte die von Bundesjustizminister Fritz Neumayer einberufene Große Strafrechtskommission einen zweiten Gesetzentwurf vor, der zentrale Elemente der späteren sozialliberalen Wende in der Strafrechtspolitik enthielt. <br />Mit diesem  Entwurf setzte sich die ein Jahr zuvor gegründete Humanistische Union (HU) intensiv auseinander. Ihre Mitgliederversammlung verabschiedete am 16. November 1963 ein Memorandum zur Strafrechtsreform, das tags darauf von Fritz Bauer und Alexander Mitscherlich öffentlich vorgestellt wurde. Obwohl viele der damals kritisierten Strafnormen (etwa: Kuppelei, Ehebruch, Unzucht zwischen Männern) inzwischen reformiert bzw. abgeschafft wurden, dürften die grundsätzlichen Bemerkungen zu den Ansprüchen an ein modernes Strafrecht heute noch genauso aktuell sein wie damals. Aus diesem Grund stellen wir den Text dem aktuellen Schwerpunkt voran.</i></p>
<p>Der &#132;Entwurf eines Strafgesetzbuches (E StGB 1962) mit Begründung&#147; (BR-Drs. 200/62) entspricht in wichtigen Teilen nicht den Anforderungen, die an eine moderne Kriminalgesetzgebung zu stellen sind. Die grundsätzlichen Mängel des Entwurfes und seiner Begründung sind u. E. in folgendem zu erblicken:<br />Der Entwurf läßt den in der modernen Gesellschaft bestehenden Pluralismus ethischer Wertvorstellungen unberücksichtigt: Er ist bei der Regelung weltanschaulich umstrittener Straftatbestände &#150; z. B. bei der ethischen Abtreibungsindikation, der Homosexualität und der künstlichen Samenübertragung &#150; in Text und Begründung ganz unverkennbar einseitig an der katholischen Moraltheologie und dem scholastischen &#132;Naturrecht&#147; orientiert. Das widerspricht dem Wesen und den Prinzipien eines demokratisch-pluralistischen Rechtsstaates, in dem neben katholischen auch evangelische Christen und Nicht-Christen gleichberechtigt zusammenleben. Das Strafrecht ist ein Recht für alle und muß deshalb von Gruppenwertungen frei bleiben. Andernfalls wird die Gerichtsbarkeit vom Gesetz zu schwerwiegenden Eingriffen in die Gewissensfreiheit und die Intimsphäre genötigt.<br />Die Ergebnisse der empirischen Wissenschaften, insbesondere der Anthropologie, Psychologie, Psychiatrie und der Sozialwissenschaften sind in dem Entwurf nicht genügend berücksichtigt. Ebenso fanden die rechtlichen Regelungen und rechtspolitischen Erfahrungen des Auslands keinen wesentlichen Niederschlag.<br />Wenn das geplante Gesetzgebungswerk der realen menschlichen und gesellschaftlichen Situation der westlichen Welt in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts gerecht werden und den verpflichtenden Namen &#132;Reform&#147; verdienen will, muß es von folgenden Grundüberzeugungen getragen sein:<br />I. Das neue Strafrecht muß vom Geist des Grundgesetzes ausgehen. Der Kern des Grundgesetzes ist die konkrete Freiheit der einzelnen Person. Die Auswirkungen der Grundfreiheiten, die auf dem Gedanken der Toleranz beruhen, sind deshalb im Zusammenhang mit der Strafrechtsreform noch einmal zu überprüfen und in die Überlegungen viel mehr als bisher einzubeziehen. Überall, wo Strafvorschriften mit den Grundrechten der freien Entfaltung der Persönlichkeit, der Freiheit des Gewissens, der Meinung und der Information, der Freiheit der Kunst oder mit dem Gebot des Schutzes der Intimsphäre zu kollidieren drohen, ist für den Gesetzgeber äußerste Zurückhaltung am Platz. Als Richtschnur für solche strittigen Entscheidungen muß der für den modernen Rechtsstaat charakteristische, vom Grundgesetz (Art. 1, I und Art. 2, II) und von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestützte Grundsatz gelten: &#132;Im Zweifelsfalle für die Freiheit!&#147;<br />II. Die einzige legitime Aufgabe des Strafrechts ist die Abwehr antisozialer Angriffe auf den Rechtsfrieden. Keinesfalls gehört es dagegen zu den Aufgaben des Staates, Handlungen unter Strafandrohung zu verbieten; die weder Einzelpersonen noch der Allgemeinheit einen Schaden zufügen.<br />III. Strafvorschriften, die nicht auf diesen Voraussetzungen beruhen oder die sich als praktisch wirkungslos oder gesellschaftspolitisch bedenklich erwiesen haben, sind abzuschaffen, auch wenn eine solche Entscheidung im einen oder anderen Fall nicht sofort von der öffentlichen Meinung verstanden werden sollte. Der Staat muß in solchen Fällen darauf hinwirken, daß sich in der Öffentlichkeit allmählich ein Verständnis für die begrenzten Aufgaben des Strafrechts und die Unterschiede zwischen Recht und Moral ausbreitet. Der Gesetzgeber hat auf keinen Fall &#132;allgemeine&#147; Emotionen, Vorurteile oder Gebräuche zur Grundlage seiner Entscheidungen zu machen.<br />IV. Das Parlament sollte sich mit den internationalen Rechtsentwicklungen befassen und nur solche Handlungen unter Strafe stellen, die in den Strafgesetzen aller westlichen Kulturnationen als strafwürdig angesehen werden. Ein modernes Gesetz, dessen Geist nicht provinziell und partikularistisch sein soll, muß vor allem den europäischen Einigungsentwicklungen Rechnung tragen.<br />V. Die Bundestagsabgeordneten und die zuständigen Ausschüsse sollten in jedem Fall vor endgültigen Entscheidungen von der Möglichkeit der Befragung der wissenschaftlichen Sachverständigen Gebrauch machen und die gesicherten Erkenntnisse der Wissenschaft auch dann objektiv berücksichtigen, wenn sie ihren subjektiven politischen oder weltanschaulichen Meinungen zuwiderlaufen.<br />Auf der Grundlage der genannten allgemeinen rechts- und sozialpolitischen Erwägungen bittet die Humanistische Union den Bundestag, folgende Einzelvorschläge und Formulierungsentwürfe zu prüfen und in die Vorarbeiten zur Strafrechtsreform mit einzubeziehen (wir folgen dabei der Reihenfolge des Strafrechtsentwurfs E 1962 der Bundesregierung):<br />1. Die Zuchthausstrafe sollte wegen der außerordentlichen Erschwerung der Resozialisierung der Verurteilten und der praktischen Undurchführbarkeit im modernen Strafvollzug in ein neues Strafrecht nicht mehr übernommen werden. (Siehe allgemeine Richtlinien, Punkt III). Der neue § 12, der die Straftaten nach ihren strafrechtlichen Folgen einstuft, könnte in Absatz 1 lauten: &#132;Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die mit Gefängnis über 10 Jahre und Verlust öffentlicher Rechte bedroht sind.&#147;<br />2. Die §§ 24 und 25 des Entwurfs (&#132;Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen&#147; und &#132;Verminderte Schuldfähigkeit&#147;, also § 51 des geltenden Rechts) mögen in folgender Gesetzesvorschrift zusammengefaßt werden: &#132;Eine strafbare Handlung ist nicht vorhanden, wenn der Täter zur Zeit der Tat wegen einer in ihren Ursachen für ihn nicht erkennbaren, vom Bewußtsein willentlich nicht zu beeinflussenden, körperlich oder seelisch bedingten krankhaften Störung unfähig ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. War die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat aus diesem Grunde erheblich vermindert, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von Strafe absehen.&#147;</p>
<p>Das Memorandum wurde ursprünglich veröffentlicht in vorgänge 12/1963, S. 380-383; sowie als Humanistische Union (Hrsg.), Vorschläge zur Strafrechtsreform &#150; als Memorandum dem Strafrechtsausschuss des Deutschen Bundestages überreicht, HU-Schriften 2, München 1964.</p>
<h4>Anmerkungen</h4>
<ol class="references">
<li id="cite-note-0"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-0">↑</a></span><span class="reference-text">S. Eva Gschwendtner: Die Debatte um das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB. vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148; Dirk Schaarenberg/Sven Lüders: Expertenstreit um § 219a StGB – Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. vorgänge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147; sowie Veröffentlichungen unter <a target="_blank"href="http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/">http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/</a>.</span></li>
<li id="cite-note-1"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-1">↑</a></span><span class="reference-text"><a target="_blank"href="https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/">https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/</a>.</span></li>
</ol>
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		<item>
		<title>Gesetzentwurf zur Institutionalisierung eines Polizeibeauftragten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/gesetzentwurf-zur-institutionalisierung-eines-polizeibeauftragten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 19:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 204 (4/2013), S. 51-58 Die Humanistische Union besch&#228;ftigt sich seit Jahren mit der Frage, wie eine unabh&#228;ngige Kontrollstelle f&#252;r die Polizei ausgestaltet werden k&#246;nnte. Aus dieser Arbeit ging der nachfolgend dokumentierte Gesetzentwurf f&#252;r einen Polizeibeauftragten hervor, der vom Parlament zu berufen ist und &#252;ber eine weitgehende Unabh&#228;ngigkeit verf&#252;gt. Er ist in weiten [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4/2013), S. 51-58</p>
<p><i>Die Humanistische Union besch&auml;ftigt sich seit Jahren mit der Frage, wie eine unabh&auml;ngige Kontrollstelle f&uuml;r die Polizei ausgestaltet werden k&ouml;nnte. Aus dieser Arbeit ging der nachfolgend dokumentierte Gesetzentwurf f&uuml;r einen Polizeibeauftragten hervor, der vom Parlament zu berufen ist und &uuml;ber eine weitgehende Unabh&auml;ngigkeit verf&uuml;gt. Er ist in weiten Teilen dem Wehrbeauftragten nachgebildet und verfolgt den Ansatz, dass ein solcher Beauftragter f&uuml;r Polizeibedienstete wie externe B&uuml;rger_innen gleicherma&szlig;en ansprechbar sein soll.<br />Der Gesetzentwurf wurde 2007 bis 2009 auf Initiative des fr&uuml;heren Hamburger Innensenators Hartmuth H. Wrocklages von einer Expertengruppe der Humanistischen Union erarbeitet. Er versteht sich als Diskussionsgrundlage, nicht als fertige Patentl&ouml;sung.</i></p>
<h2 class="auto-created">Art. 45c Grund&shy;ge&shy;setz* [Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragter des Bundestages]</h2>
<p>Zum Schutze der Grundrechte, als Hilfsorgan des Bundestages bei der Aus&uuml;bung der parlamentarischen Kontrolle &uuml;ber das Polizeiwesen des Bundes sowie als Eingabe- und Beschwerdestelle f&uuml;r B&uuml;rger und Polizeibedienstete des Bundes wird ein Polizeibeauftragter berufen. Das N&auml;here regelt ein Bundesgesetz.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 1&nbsp; Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Aufga&shy;ben&shy;stel&shy;lung</h2>
<p>(1) Zum Schutze der Grundrechte und zur Wahrung der die Polizei betreffenden Gesetze[1] erf&uuml;llt der Polizeibeauftragte seine Aufgaben als Hilfsorgan des Bundestages bei der Aus&uuml;bung der parlamentarischen Kontrolle &uuml;ber das Polizeiwesen des Bundes. Zugleich dient er dem Bundestag in diesem Bereich als Stelle f&uuml;r Eingaben und Beschwerden sowohl von B&uuml;rgern als auch von Polizeibediensteten.</p>
<p>(2) Der Polizeibeauftragte wird auf Weisung des Bundestages oder des Innenausschusses zur Pr&uuml;fung bestimmter Vorg&auml;nge t&auml;tig.</p>
<p>(3) Der Polizeibeauftragte wird nach pflichtgem&auml;&szlig;em Ermessen auf Grund eigener Entscheidung t&auml;tig, wenn ihm Umst&auml;nde bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte oder Gesetze schlie&szlig;en lassen. Dasselbe gilt f&uuml;r die Missachtung oder Nichtbeachtung der polizeilichen F&uuml;hrungsgrunds&auml;tze, die sich an den Grundrechten zu orientieren haben.</p>
<h2 class="auto-created">&sect;&nbsp;2&nbsp; Berichts&shy;pflichten</h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte erstattet f&uuml;r das Kalenderjahr dem Bundestag einen schriftlichen Gesamtbericht (Jahresbericht). Der Jahresbericht umfasst &uuml;ber exemplarische Einzelf&auml;lle hinaus die Darstellung polizeiinterner, insbesondere struktureller Entwicklungen und daraus folgende Wirkungen f&uuml;r das rechtsstaatliche Verhalten der Polizeien des Bundes. Der Bundesminister des Inneren hat innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Berichts gegen&uuml;ber dem Bundestag eine Stellungnahme abzugeben.</p>
<p>(2) Der Polizeibeauftragte kann jederzeit dem Bundestag oder dem Innenausschuss Einzelberichte vorlegen.</p>
<p>(3) Wird der Polizeibeauftragte auf Weisung t&auml;tig, so hat er &uuml;ber das Ergebnis seiner Pr&uuml;fung auf Verlangen einen Einzelbericht zu erstatten.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 3&nbsp; Sonstige Pflichten des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten </h2>
<p>(1) Auf Ersuchen des Bundestags, seiner zust&auml;ndigen Aussch&uuml;sse, einer Fraktion oder der Bundesregierung hat der Polizeibeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Ferner hat er auf Ersuchen der genannten Stellen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung im Verh&auml;ltnis zwischen B&uuml;rgern und Polizei zu untersuchen und &uuml;ber die Ergebnisse zu berichten. Er hat in bedeutsamen F&auml;llen alsbald dem Bundestag schriftlich oder in den Sitzungen seiner Aussch&uuml;sse m&uuml;ndlich zu berichten.</p>
<p>(2) Schriftliche &Auml;u&szlig;erungen gegen&uuml;ber dem Bundestag sind gleichzeitig der Bundesregierung vorzulegen.</p>
<p>(3) Der Bundestag und die zust&auml;ndigen Aussch&uuml;sse k&ouml;nnen jederzeit die Anwesenheit des Polizeibeauftragten verlangen.</p>
<p>(4) Um auch in Eilf&auml;llen f&uuml;r Beschwerdef&uuml;hrer ansprechbar zu sein, ist die Gesch&auml;ftsstelle der/des Polizeibeauftragten Tag und Nacht zu besetzen.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 4&nbsp; Befugnisse des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten</h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte ist befugt, in der Aussprache des Bundestages &uuml;ber den Jahresbericht oder &uuml;ber die Stellungnahme der Bundesregierung bzw. des Innenministeriums das Wort zu ergreifen. Der Polizeibeauftragte kann sich innerhalb seiner Aufgabenstellung auch sonst in den zust&auml;ndigen Aussch&uuml;ssen sowie in den Plenarsitzungen des Bundestages &auml;u&szlig;ern.</p>
<p>(2) Im &Uuml;brigen kann er sich jederzeit sowohl im Plenum als auch in den zust&auml;ndigen Aussch&uuml;ssen an den Bundestag wenden und an den Sitzungen teilnehmen. Er kann verlangen, dass ein bestimmter Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der Sitzungen gesetzt wird.</p>
<p>(3) Dem Polizeibeauftragten ist in parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren auf dessen Antrag oder auf Antrag einer Fraktion Gelegenheit zur Stellungnahme &uuml;ber alle die Polizei betreffenden Fragen zu geben; dar&uuml;ber hinaus hat er das Recht, an Sitzungen der Fachaussch&uuml;sse des Bundestags (Innen- und Rechtsausschuss) teilzunehmen und Stellungnahmen abzugeben.</p>
<p>(4) Der Polizeibeauftragte informiert den Pr&auml;sidenten des Bundestages &uuml;ber festgestellte Gesetzesverst&ouml;&szlig;e und Grundrechtsverletzungen sowie sonstige festgestellte M&auml;ngel. Er beanstandet die Verst&ouml;&szlig;e gegen&uuml;ber dem Bundesminister des Inneren mit der Aufforderung, innerhalb einer zu bestimmenden Frist Stellung zu nehmen. Ist die Stellungnahme unvollst&auml;ndig oder ungen&uuml;gend, kann der Polizeibeauftragte eine weitere &Uuml;berpr&uuml;fung beantragen oder eigene Untersuchungen anstellen. Die Stellungnahme soll auch die Ma&szlig;nahmen darstellen, die der Beanstandung abhelfen sollen oder die zur Aufkl&auml;rung der konkreten Umst&auml;nde beitragen. Der Polizeibeauftragte ist nach pflichtgem&auml;&szlig;em Ermessen befugt, Betroffene &uuml;ber Beanstandungen und die hierauf erfolgten Ma&szlig;nahmen zu unterrichten. Der Polizeibeauftragte kann von einer f&ouml;rmlichen Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, wenn es sich um unerhebliche M&auml;ngel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.</p>
<p>(5) Der Polizeibeauftragte hat das Recht, dem Bundestag und der Bundesregierung/dem Innenministerium Vorschl&auml;ge/Empfehlungen zur Beseitigung der von ihm festgestellten M&auml;ngel zu unterbreiten, dar&uuml;ber hinaus ist er berechtigt, Vorschl&auml;ge f&uuml;r eine b&uuml;rgernahe und demokratisch strukturierte Polizei sowie f&uuml;r eine effiziente Kontrolle der Polizei zu machen. Er kann den Bundestag, dessen Fachaussch&uuml;sse, die Bundesregierung und die Polizeibeh&ouml;rden &uuml;ber Verbesserungen im Polizeibereich und beim B&uuml;rgerrechtsschutz beraten.[2]</p>
<p>(6) Der Polizeibeauftragte beobachtet die Auswirkungen der gesetzlichen Bestimmungen und der tats&auml;chlichen Entwicklung der Polizei insgesamt auf die Arbeitsweise und die Entscheidungsstrukturen der Polizeibeh&ouml;rden mit der spezifischen Fragestellung, ob sie zu einer Beschr&auml;nkung der Kontrollm&ouml;glichkeiten durch den Bundestag und die Gerichte oder zu einer unzul&auml;ssigen Aufgabenausweitung und Kompetenzzuweisung oder zu einer Vermengung mit Aufgaben und Befugnissen der Geheimdienste f&uuml;hren und damit das Trennungsgebot unterlaufen. Er kann Ma&szlig;nahmen zum Schutz gegen derartige Auswirkungen vorschlagen.</p>
<p>(7) Der Polizeibeauftragte ist befugt, selbst&auml;ndige Medienarbeit zu betreiben und sich direkt an die &Ouml;ffentlichkeit zu wenden. Dar&uuml;ber hinaus kann er Publikationen zur Information der Bev&ouml;lkerung fertigen und herausgeben.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 5&nbsp; Kontrol&shy;l&shy;in&shy;stru&shy;men&shy;ta&shy;rien des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten</h2>
<p>Dem Polizeibeauftragten stehen zur Erf&uuml;llung der ihm &uuml;bertragenen Aufgaben die folgenden Kontrollinstrumente zu Gebote:<br />(1) Der Polizeibeauftragte hat ein Einsichtsrecht in Akten, Unterlagen, Datensysteme und Dateien der Polizei. Die Befugnisse des Bundesdatenschutzbeauftragten bleiben unber&uuml;hrt. Der Polizeibeauftragte hat das Recht auf Auskunft durch die verantwortlichen Stellen, auf Ladung und Einvernehmung von Polizeibediensteten sowie auf Anh&ouml;rung von Beschwerdef&uuml;hrern, Zeugen und Sachverst&auml;ndigen. Zeugnisverweigerungsrechte und -pflichten bleiben bestehen. Beschwerdef&uuml;hrer, Zeugen und Sachverst&auml;ndige erhalten eine Entsch&auml;digung oder Verg&uuml;tung nach dem Justizverg&uuml;tungs- und -entsch&auml;digungsgesetz.</p>
<p>(2) Der Polizeibeauftragte hat im gleichen Umfang wie die Anklagebeh&ouml;rde und der Vertreter der Einleitungsbeh&ouml;rde das Recht, die Akten der Strafverfahren und Disziplinarverfahren gegen Polizeibedienstete einzusehen; dies gilt entsprechend auch f&uuml;r verwaltungsgerichtliche Verfahren, die mit seinem Aufgabenbereich zusammenh&auml;ngen; in diesen Verfahren hat er das Recht zur Akteneinsicht wie ein Verfahrensbeteiligter.</p>
<p>(3) Der Polizeibeauftragte kontrolliert die Einrichtungen der Polizeien des Bundes; dazu geh&ouml;ren s&auml;mtliche polizeiliche Dienststellen (insbesondere auch station&auml;re oder mobile Einrichtungen des Polizeigewahrsams, Sammelunterk&uuml;nfte, Schie&szlig;(trainings-)anlagen, Abh&ouml;r-Einrichtungen und Einrichtungen der polizeilichen Aus- und Fortbildung). Er hat jederzeit, auch ohne vorherige Anmeldung, ein Zutrittsrecht zu den jeweiligen Einsatzr&auml;umen und zu Zentren von Polizeiaktionen (z.B. zu den Leitungsst&auml;ben der Polizei bei Demonstrationen). Dies gilt auch f&uuml;r seine Bediensteten.</p>
<p>(4) Das Innenministerium, das Bundespolizeipr&auml;sidium, das Bundeskriminalamt sowie die sonstigen Beh&ouml;rden und &ouml;ffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Polizeibeauftragten und seine Beauftragten bei der Erf&uuml;llung der Aufgaben zu unterst&uuml;tzen und in allen Angelegenheiten, die seinen Aufgabenbereich betreffen, rechtzeitig zu unterrichten. Dazu haben sie insbesondere</p>
<p>* Auskunft zu seinen Fragen zu erteilen sowie Einsicht in alle Vorg&auml;nge und Aufzeichnungen, Unterlagen, Akten, gespeicherte Daten, Dateien und Datenverarbeitungsprogramme zu gew&auml;hren, die der Polizeibeauftragte zur Erf&uuml;llung der Aufgaben f&uuml;r erforderlich h&auml;lt,</p>
<p>* die in Nr.&nbsp;1 genannten Unterlagen auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist herauszugeben,</p>
<p>* jederzeit unangemeldet Zutritt in alle Polizeidienstr&auml;ume zu gew&auml;hren,</p>
<p>* Mitteilung &uuml;ber die Einleitung und den Ausgang eines Straf- oder Disziplinarverfahrens zu machen, soweit Polizeibedienstete betroffen sind und das Verfahren im Zusammenhang mit der Aus&uuml;bung ihres Dienstes steht, sowie</p>
<p>*zusammenfassende Berichte &uuml;ber die Einleitung von Disziplinar- und Strafverfahren und deren Ausgang zu erstellen und zu &uuml;bergeben.</p>
<p>Stellt der Innenminister im Einzelfall fest, dass die Sicherheit des Bundes oder eines Landes besondere Vertraulichkeit erfordert, so kann er verlangen, dass der Polizeibeauftragte oder der von ihm schriftlich besonders Beauftragte die entsprechenden Befugnisse pers&ouml;nlich aus&uuml;bt. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften k&ouml;nnen einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden. Im &Uuml;brigen k&ouml;nnen s&auml;mtliche Rechte auch durch den Stellvertreter oder durch besonders beauftragte Bedienstete des Polizeibeauftragten ausge&uuml;bt werden.</p>
<p>(5) &Uuml;ber folgende Ma&szlig;nahmen und Planungen ist der Polizeibeauftragte von den zust&auml;ndigen Stellen rechtzeitig zu unterrichten: Entw&uuml;rfe zum Polizeirecht, Gefahrenabwehrrecht und Strafprozessrecht, geplante Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie strukturelle Planungen im Polizeibereich, Einrichtung von Spezialeinheiten, Polizeiliche Gro&szlig;lagen (Einsatz von mehr als einhundert Beamten), Entsendung von geschlossenen Einheiten in andere Bundesl&auml;nder, Einsatz von verdeckten Ermittlern, Einrichtung von polizeilichen Kontrollstellen; des weiteren Einleitung von Disziplinarma&szlig;nahmen gegen Polizeibedienstete. Dem Polizeibeauftragten ist die Gelegenheit zur Beobachtung von Polizeieins&auml;tzen und -ma&szlig;nahmen einzur&auml;umen. Er kann in Strafverfahren und disziplinarrechtlichen Verfahren den Verhandlungen beiwohnen, auch soweit die &Ouml;ffentlichkeit ausgeschlossen ist. Die Justiz- und Verwaltungsbeh&ouml;rden sind verpflichtet, den Polizeibeauftragten &uuml;ber die Einleitung eines Verfahrens, die Erhebung der &ouml;ffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Beh&ouml;rden die entsprechenden Vorg&auml;nge von dem Polizeibeauftragten zugeleitet worden sind. Der Polizeibeauftragte hat das Recht, zu allen genannten Ma&szlig;nahmen, Planungen und Verfahren eigene Stellungnahmen abzugeben und Beanstandungen auszusprechen.</p>
<p>(6) Der Polizeibeauftragte ist befugt, personenbezogene Daten, die ihm durch Beschwerden, Anfragen, Hinweise und Beratungsersuchen bekannt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erf&uuml;llung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Er darf im Rahmen von Kontrollma&szlig;nahmen im Einzelfall personenbezogene Daten auch ohne Kenntnis der/des Betroffenen erheben, wenn nur auf diese Weise festgestellt werden kann, ob ein Versto&szlig; oder Mangel in der Polizeiarbeit gegeben ist. Die nach den S&auml;tzen&nbsp;1 und 2 erhobenen und verarbeiteten Daten d&uuml;rfen nicht zu anderen Zwecken weiterverarbeitet werden. Soweit der Polizeibeauftragte von seinem Strafantragsrecht nach &sect;&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Gebrauch macht, ist er befugt, der Staatsanwaltschaft personenbezogene Daten zu &uuml;bermitteln, soweit dies zur Durchf&uuml;hrung des Ermittlungsverfahrens erforderlich ist und seine Pflicht zur Verschwiegenheit dem im Einzelfall nicht entgegensteht. [3]</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 6&nbsp; Allgemeine Richtlinien, Weisungs&shy;frei&shy;heit</h2>
<p>(1) Der Bundestag und der Innenausschuss k&ouml;nnen allgemeine Richtlinien f&uuml;r die Arbeit des Polizeibeauftragten erlassen.<br />(2) Der Polizeibeauftragte ist &ndash; unbeschadet des &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 &ndash; von Weisungen frei.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 7&nbsp; Anwesen&shy;heits&shy;pflicht</h2>
<p>Der Bundestag und der Innenausschuss k&ouml;nnen jederzeit die Anwesenheit des Polizeibeauftragten verlangen.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 8&nbsp; Stellung des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten bei Eingaben und Beschwerden</h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte wird von sich aus oder aufgrund von Eingaben oder Beschwerden von B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rgern &uuml;ber das Verhalten von Polizeibediensteten des Bundes t&auml;tig. Jeder B&uuml;rger kann sich kostenlos an den Polizeibeauftragten wenden, wenn er der Ansicht ist, dass er durch polizeiliche Ma&szlig;nahmen in seinen Rechten verletzt worden ist oder dass durch polizeiliche Ma&szlig;nahmen gegen das Grundgesetz oder gegen Gesetzesbestimmungen versto&szlig;en worden ist oder ein solcher Versto&szlig; bevorsteht. Niemand darf benachteiligt oder gema&szlig;regelt werden, weil er von seinem Eingabe- und Beschwerderecht Gebrauch gemacht hat. Die Eingaben und Beschwerden sind vertraulich zu behandeln. Die Tatsache der Eingabe bzw. Beschwerde und der Name des Einsenders d&uuml;rfen nur mit dessen Einwilligung bekannt gegeben werden. Im Fall eines Straftatverdachtes bleibt die Ermittlungskompetenz der Staatsanwaltschaft unber&uuml;hrt. Dem Polizeibeauftragten steht ein Strafantragsrecht zu, das im Einzelfall an die Einwilligung des Beschwerdef&uuml;hrers oder des Zeugen gebunden ist. Der Polizeibeauftragte kann mit Einwilligung des Beschwerdef&uuml;hrers oder des von der polizeilichen Ma&szlig;nahme Betroffenen einen Vorgang der f&uuml;r die Einleitung des Straf- oder Disziplinarverfahrens zust&auml;ndigen Stelle zuleiten. Er unterst&uuml;tzt sie in ihren rechtlichen Bem&uuml;hungen.</p>
<p>(2) Jeder Polizeibedienstete kann sich mit Eingaben oder Beschwerden &uuml;ber das Verhalten von Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen sowie von Dienstvorgesetzten, insbesondere auch im Falle der Remonstration, direkt, ohne Einhaltung des Dienstweges, an den Polizeibeauftragten wenden. Hieraus darf ihm/ ihr kein dienstlicher oder pers&ouml;nlicher Nachteil entstehen (Ma&szlig;regelungs- und Benachteiligungsverbot). Satz&nbsp;1 und 2 gelten auch dann, wenn die Eingaben oder Beschwerden der Bediensteten nicht ihre eigene Person betreffen, sondern den Dienstbetrieb oder polizeiliches Verhalten gegen Personen au&szlig;erhalb des Polizeidienstes.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 9&nbsp; Anonyme Eingaben</h2>
<p>Anonyme Eingaben behandelt der Polizeibeauftragte nach eigenem Ermessen. [4]</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 10&nbsp; Verschwie&shy;gen&shy;heits&shy;pflicht, Zeugnis&shy;ver&shy;wei&shy;ge&shy;rungs&shy;recht</h2>
<p>[5](1) Der Polizeibeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverh&auml;ltnisses verpflichtet, &uuml;ber die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Er hat insoweit gegen&uuml;ber Gerichten und Beh&ouml;rden ein Zeugnisverweigerungsrecht. S&auml;tze&nbsp;1 und 2 gelten nicht f&uuml;r Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder f&uuml;r Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bed&uuml;rfen.</p>
<p>(2) Der Polizeibeauftragte entscheidet nach eigenem Ermessen und in eigener Verantwortung, ob und wie er unter Ber&uuml;cksichtigung seiner Verschwiegenheitspflichten die Staatsanwaltschaften und Gerichte informiert. &Uuml;ber die Erteilung von Aussagegenehmigungen seine Bediensteten entscheidet der Beauftragte nach eigenem pflichtgem&auml;&szlig;en Ermessen und in eigener Verantwortung.</p>
<p>(3) Der Polizeibeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, &uuml;ber dienstliche Angelegenheiten ohne Genehmigung weder vor Gericht noch au&szlig;ergerichtlich aussagen oder Erkl&auml;rungen abgeben. Die Genehmigung erteilt sein Nachfolger im Amt. [6]</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 11&nbsp; Unter&shy;rich&shy;tungs&shy;pflichten durch Bundes- und L&auml;nder&shy;be&shy;h&ouml;rden</h2>
<p>Die Justiz- und Verwaltungsbeh&ouml;rden des Bundes und der L&auml;nder sind verpflichtet, den Polizeibeauftragten &uuml;ber die Einleitung des Verfahrens, die Erhebung der &ouml;ffentlichen Klage, die Anordnung der Untersuchung im Disziplinarverfahren und den Ausgang des Verfahrens zu unterrichten, wenn einer dieser Beh&ouml;rden die Vorg&auml;nge vom Polizeibeauftragten zugeleitet worden sind.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 12&nbsp; Wahl des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten </h2>
<p>Der Bundestag w&auml;hlt den Polizeibeauftragten in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Vorschlagsberechtigt sind der Innenausschuss, die Fraktionen und so viele Abgeordnete, wie nach der Gesch&auml;ftsordnung der St&auml;rke einer Fraktion entsprechen. [7]</p>
<h2 class="auto-created">&sect;&nbsp;13&nbsp; W&auml;hlbarkeit, Amtsdauer, Verbot einer anderen Berufs&shy;aus&shy;&uuml;bung, Eid, Befreiung vom Wehrdienst</h2>
<p>(1) Zum Polizeibeauftragten ist jeder /jede Deutsche w&auml;hlbar, der/die das Wahlrecht zum Bundestag besitzt und das 35.&nbsp;Lebensjahr vollendet hat und &uuml;ber die zur Erf&uuml;llung der Aufgaben erforderliche Fachkunde verf&uuml;gt.</p>
<p>(2) Die Amtszeit des Polizeibeauftragten betr&auml;gt sechs Jahre. Die einmalige Wiederwahl ist zul&auml;ssig. Das Amt ist im &uuml;brigen bis zum Eintritt der Nachfolge weiterzuf&uuml;hren.</p>
<p>(3) Der Polizeibeauftragte darf kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf aus&uuml;ben und weder der Leitung noch dem Aufsichtsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch auch einer Regierung oder einer gesetzgebenden K&ouml;rperschaft des Bundes oder eines Landes angeh&ouml;ren.</p>
<p>(4) Der Polizeibeauftragte leistet bei der Amts&uuml;bernahme vor dem Bundestag den in Artikel&nbsp;56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.</p>
<h2 class="auto-created">&sect;&nbsp;14&nbsp; Rechts&shy;stel&shy;lung des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten, Beginn und Beendigung des Amtsver&shy;h&auml;lt&shy;nisses </h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte steht nach Ma&szlig;gabe dieses Gesetzes in einem &ouml;ffentlich-rechtlichen Amtsverh&auml;ltnis. Der Pr&auml;sident des Bundestages ernennt den Gew&auml;hlten.</p>
<p>(2) Das Amtsverh&auml;ltnis beginnt mit der Aush&auml;ndigung der Urkunde &uuml;ber die Ernennung durch den Pr&auml;sidenten des Bundestages oder, falls der Eid vorher geleistet worden ist (&sect;&nbsp;14 Abs.&nbsp;4), mit der Vereidigung.</p>
<p>(3) Das Amtsverh&auml;ltnis endet au&szlig;er durch Ablauf der Amtszeit nach &sect;&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 oder durch den Tod<br />1. mit der Abberufung,<br />2. mit der Entlassung auf Verlangen.</p>
<p>(4) Der Bundestag kann auf Antrag des Innenausschusses seinen Pr&auml;sidenten beauftragen, den Polizeibeauftragten abzuberufen. Voraussetzung f&uuml;r einen solchen Antrag ist, dass der Polizeibeauftragte seinen Pflichten im Wesentlichen nicht nachgekommen ist oder dass Gr&uuml;nde vorliegen, die bei einem Richterverh&auml;ltnis auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen. Der Beschluss des Bundestages bedarf der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder.</p>
<p>(5) Der Polizeibeauftragte kann jederzeit seine Entlassung verlangen. Der Pr&auml;sident des Bundestages spricht die Entlassung aus.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 15&nbsp; Sitz des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten, Leitender Beamter, Besch&auml;f&shy;tigte, Haushalt</h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte hat seinen Sitz beim Bundestag.</p>
<p>(2) Den Polizeibeauftragten unterst&uuml;tzt ein Leitender Beamter. Weitere Besch&auml;ftigte werden dem Polizeibeauftragten f&uuml;r die Erf&uuml;llung seiner Aufgaben beigegeben. Die Beamten beim Polizeibeauftragten sind Bundestagsbeamte nach &sect;&nbsp;176 des Bundesbeamtengesetzes. Der Polizeibeauftragte ist Vorgesetzter der ihm beigegebenen Besch&auml;ftigten.</p>
<p>(3) Die dem Polizeibeauftragten f&uuml;r die Erf&uuml;llung seiner Aufgaben zur Verf&uuml;gung zu stellende notwendige Personal- und Sachausstattung ist im Einzelplan des Bundestages in einem eigenen Kapitel auszuweisen. F&uuml;r bestimmte Einzelfragen kann der Polizeibeauftragte auch Dritte zur Mitarbeit heranziehen. Hierf&uuml;r sind ausreichende Mittel im Haushalt bereitzustellen.</p>
<h2 class="auto-created">&sect; 16&nbsp; Vertretung des Polizei&shy;be&shy;auf&shy;tragten</h2>
<p>Der Leitende Beamte nimmt die Rechte des Polizeibeauftragten bei Verhinderung und nach Beendigung des Amtsverh&auml;ltnisses des Polizeibeauftragten bis zum Beginn des Amtsverh&auml;ltnisses eines Nachfolgers wahr. &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 findet entsprechende Anwendung.</p>
<h2 class="auto-created">&sect;&nbsp;17&nbsp; Amtsbez&uuml;ge, Versorgung</h2>
<p>(1) Der Polizeibeauftragte erh&auml;lt vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das Amtsverh&auml;ltnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverh&auml;ltnis endet, Amtsbez&uuml;ge. &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Buchstaben a und b des Bundesministergesetzes ist mit der Ma&szlig;gabe entsprechend anzuwenden, dass das Amtsgehalt und der Ortszuschlag 75 vom Hundert des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages eines Bundesministers betragen. Die Amtsbez&uuml;ge werden monatlich im Voraus gezahlt.</p>
<p>(2) Im &Uuml;brigen werden &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 und 4 und die &sect;&sect;&nbsp;13 bis 20 und 21a des Bundesministergesetzes entsprechend angewandt mit der Ma&szlig;gabe, dass an die Stelle der zweij&auml;hrigen Amtszeit (&sect;&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 des Bundesministergesetzes) eine f&uuml;nfj&auml;hrige Amtszeit tritt.</p>
<p>(3) Die Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.&nbsp;November 1973 (BGBl. I S.&nbsp;1621), zuletzt ge&auml;ndert durch die Verordnung vom 31.&nbsp;Mai 1979 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;618), der h&ouml;chsten Reisekostenstufe und des Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.&nbsp;November 1973 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;1628), zuletzt ge&auml;ndert durch Artikel VII des Gesetzes vom 20.&nbsp;Dezember 1974 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;3716), f&uuml;r die infolge der Ernennung und Beendigung des Amtsverh&auml;ltnisses erforderlich werdenden Umz&uuml;ge sind entsprechend anzuwenden.</p>
<p>&sect; 18&nbsp; Inkrafttreten</p>
<p>Dieses Gesetz tritt am &#8230; in Kraft.</p>
<p>Aktualisierte Fassungen und weitere Informationen zum Thema auf der HU-Webseite unter<br /><a href="https://www.humanistische-union.de/shortcuts/polizeikontrolle/">https://www.humanistische-union.de/shortcuts/polizeikontrolle/</a>.</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen</h2>
<p>[1] Der Bezugsrahmen wurde im Text einheitlich auf Grund- und Menschenrechte abgestellt. Umstritten war, ob der Bezug auf die Gesetze n&ouml;tig sei oder ob nicht jeder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ige Polizeieinsatz / Polizei&uuml;bergriff eine Verletzung von Grund- und Menschenrechten darstelle.</p>
<p>[2] Doppelung mit &sect; 4 Absatz 3.</p>
<p>[3] Dopplung mit &sect; 5 Absatz 4.</p>
<p>[4] Die Vertraulichkeit der Beschwerde wurde in &sect; 8 Abs. 1 zugesichert.</p>
<p>[5] &Uuml;berarbeitungsbedarf wird gesehen, insbesondere da Regelungen in &sect; 10 Abs. 1 und &sect; 10 Abs. 2 und 3 als in sich widerspr&uuml;chlich angesehen werden.</p>
<p>[6] Wird als instrumentalisierbarer &bdquo;Maulkorb&ldquo; abgelehnt.</p>
<p>[7] Eine Aussprache &uuml;ber Kandidierende wird ausdr&uuml;cklich bef&uuml;rwortet.</p>
<h4>Anmerkungen</h4>
<ol class="references">
<li id="cite-note-0"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-0">↑</a></span><span class="reference-text">S. Eva Gschwendtner: Die Debatte um das Werbeverbot für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB. vorgänge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 143-148; Dirk Schaarenberg/Sven Lüders: Expertenstreit um § 219a StGB – Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestags. vorgänge Nr. 224 (4/2018), S. 143-147; sowie Veröffentlichungen unter <a target="_blank"href="http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/">http://www.humanistische-union.de/shortcuts/219a/</a>.</span></li>
<li id="cite-note-1"><span class="cite-backlink"><a href="#cite-ref-1">↑</a></span><span class="reference-text"><a target="_blank"href="https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/">https://www.humanistische-union.de/thema/tabu-und-stigmatisierung-von-schwangerschaftsabbruechen-werden-bleiben-wenn-die-vorgeschlagene-neure/</a>.</span></li>
</ol>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/gesetzentwurf-zur-institutionalisierung-eines-polizeibeauftragten/">Gesetzentwurf zur Institutionalisierung eines Polizeibeauftragten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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