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	<title>Jan Schallaböck Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Für eine Digitalisierung des Datenschutzes[1]</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/231-232/publikation/fuer-eine-digitalisierung-des-datenschutzes1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Dec 2020 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 231/232 (3-4/2020), S. 117-129 Datenschutz sch&#252;tzt die Grundrechte bei der Digitalisierung. Der Datenschutz selbst ist dagegen kaum digitalisiert. Im Gegensatz zu anderen Bereichen &#8211; etwa dem Gesundheitswesen &#8211; gibt es keine Debatte &#252;ber die ausbleibende Digitalisierung des Datenschutzes. Im folgenden Beitrag er&#246;ffnen J&#246;rg Pohle, Benjamin Bergemann und Jan Schallab&#246;ck diese Debatte. Sie [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/231-232/publikation/fuer-eine-digitalisierung-des-datenschutzes1/">Für eine Digitalisierung des Datenschutzes[1]</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 231/232 (3-4/2020), S. 117-129</p>
<p><i>Datenschutz sch&uuml;tzt die Grundrechte bei der Digitalisierung. Der Datenschutz selbst ist dagegen kaum digitalisiert. Im Gegensatz zu anderen Bereichen &#8211; etwa dem Gesundheitswesen &#8211; gibt es keine Debatte &uuml;ber die ausbleibende Digitalisierung des Datenschutzes. Im folgenden Beitrag er&ouml;ffnen J&ouml;rg Pohle, Benjamin Bergemann und Jan Schallab&ouml;ck diese Debatte. Sie diskutieren, warum die fehlende Digitalisierung des Datenschutzes ein politisches Problem ist. Sie stellen Beispiele vor, wo und wie sich Digitalisierung f&uuml;r die Datenschutzkontrolle nutzen l&auml;sst und welche Vorteile das f&uuml;r B&uuml;rger*innen, Datenverarbeiter, Aufsichtsbeh&ouml;rden und die gesellschaftliche Wirksamkeit des Datenschutzes h&auml;tte.</i></p>
<h5>Einleitung</h5>
<p>Die praktische Umsetzung des Datenschutzes st&uuml;tzt sich noch immer weitgehend auf Handarbeit und ist gepr&auml;gt von einem Wildwuchs an Formaten und inkompatiblen Systemen. Es fehlt an einer vereinheitlichten Praxis und an etablierten Standards f&uuml;r die Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung (Artikel 35 DSGVO), f&uuml;r Datenschutz by Design und by Default (Artikel 25), f&uuml;r die Information der Betroffenen (Artikel 12&#8211;14) und f&uuml;r die Aus&uuml;bung der Betroffenenrechte (Artikel 15&#8211;18, 20&#8211;21). Ausgangspunkt f&uuml;r all diese Mechanismen ist regelm&auml;&szlig;ig eine Bestandsaufnahme, die auch in die Verfahrensdokumentation Eingang findet (Artikel 30).</p>
<p>Der europ&auml;ische Gesetzgeber hat mit Einf&uuml;hrung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowohl die Pflicht zur Registrierung der Verfahrensdokumentation als auch das ersatzweise bestehende allgemeine Recht auf Einsicht in die Verfahrensdokumentation, welche im alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) noch enthalten waren, &uuml;ber Bord geworfen. Diese M&ouml;glichkeiten &#8211; zu Zeiten des BDSG recht unbekannt und wohl nur sehr selten genutzt &#8211; galten als reiner Formalismus, weswegen sie wohl als verzichtbar angesehen wurden. Es zeigt sich jedoch gerade in der Umsetzung der DSGVO, dass die Verfahrensdokumentation als Bestandsaufnahme eine unverzichtbare Voraussetzung f&uuml;r den rechtskonformen Umgang mit personenbezogenen Daten darstellt. &Ouml;ffentliche und elektronisch zug&auml;ngliche Verfahrensdokumentationen w&uuml;rden Austausch, Analyse und Vereinheitlichung erlauben. Sie k&ouml;nnten damit nicht nur die Einhaltung und Kontrolle von Datenschutzvorschriften erheblich erleichtern, sondern auch den Weg f&uuml;r eine weitergehende Automatisierung des Datenschutzes ebnen.</p>
<p>Kurz: Die Chancen der Digitalisierung bei der Umsetzung des Datenschutzes werden nicht genutzt. Und das hat nicht nur Folgen f&uuml;r die Verantwortlichen selbst, sondern auch f&uuml;r die Betroffenen und den Schutz ihrer Grundrechte, sowie f&uuml;r die Aufsichtsbeh&ouml;rden und nicht zuletzt auch f&uuml;r die Gesellschaft insgesamt. Im Folgenden wollen wir den Versuch unternehmen, die Vision und die Wirklichkeit eines automatisierten Datenschutzes aus verschiedenen Perspektiven zu kartieren und schlagen anschlie&szlig;end erste Schritte zu einer Automatisierung des Datenschutzes vor. Wir wollen dazu beitragen, die Automatisierung des Datenschutzes &uuml;ber <i>Privacy Enhancing Technologies</i> (PETs) und formale <i>Compliance</i> hinaus zu denken und zu einer datenschutz<i>politischen</i> Frage zu machen.</p>
<h5>Datenschutz und Automa&shy;ti&shy;sie&shy;rung</h5>
<p>Datenschutz adressiert die unerw&uuml;nschten Folgen moderner Informationsverarbeitung und zielt darauf ab, das Eintreten dieser Folgen durch die konkrete organisatorische und technische Gestaltung der Verarbeitung zu verhindern (Steinm&uuml;ller et al. 1971: 44). Die DSGVO fokussiert dabei, wie Artikel 1 Abs. 2 explizit formuliert, auf Risiken f&uuml;r Grundrechte und Grundfreiheiten als Teilmenge aller gesellschaftlich unerw&uuml;nschten Folgen.<br />Als Ausdehnung des Rechtsstaatsprinzips auf alle Informationsverarbeitungen (Steinm&uuml;ller 1976: 14), also auch auf diejenigen in privater Verantwortlichkeit, legt das Datenschutzrecht einen starken Fokus auf Pflichten f&uuml;r Verarbeiter und die Kontrolle durch Aufsichtsbeh&ouml;rden. Aber auch die Gestaltung von Organisationen, Verarbeitungsprozessen und informationstechnischen Systemen wird adressiert &#8211; und das schon seit den Anf&auml;ngen der Datenschutzdebatte (Pohle 2015). &#8222;Soziale Freiheit ist nunmehr nur noch m&ouml;glich, wenn sie von vornherein in die Konstruktion der Informationssysteme eingeplant, auch mit den Mitteln der modernen Daten- und Kommunikationstechnologien technisch und organisatorisch abgesichert und schlie&szlig;lich in ihrem sozialen Umfeld rechtlich verankert und gew&auml;hrleistet wird&#8220; (Steinm&uuml;ller et al. 1978: 2). Jede rechtliche, organisatorische und technische Gestaltung von Informationsverarbeitung setzt jedoch voraus, dass Verarbeitungen beherrschbar gemacht werden, um ihre Folgen erfassen und entsprechende Ma&szlig;nahmen ergreifen zu k&ouml;nnen (Steinm&uuml;ller 1979: 187).</p>
<p>Zu all dem bedarf es nicht nur geeigneter Methoden, sondern auch der Werkzeuge, die bei der Umsetzung helfen &#8211; von der individuellen und systemischen Bestandsaufnahme &uuml;ber die Risikoanalyse und die Auswahl der geeigneten Ma&szlig;nahmen bis hin zur Kontrolle der Datenverarbeitungspraxis. Ebenso braucht es grundlegende Standards, die nicht nur die Vergleichbarkeit von Transparenzinformationen und ergriffenen Ma&szlig;nahmen erlauben, sondern selbst auch als Treiber des Standes der Technik wirken k&ouml;nnen.</p>
<p>F&uuml;r die <i>Verantwortlichen</i> geht es prim&auml;r um die Erf&uuml;llung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten. Voraussetzung hierf&uuml;r ist die Selbstbeobachtung bez&uuml;glich ihrer Strukturen und Praktiken, die das Datenschutzrecht &#8211; weitgehend implizit &#8211; als Vorbedingung f&uuml;r den praktischen Grundrechtsschutz einfordert. Viele, gerade kleinere, Verantwortliche sind damit &uuml;berfordert &#8211; nicht zuletzt, weil sie sich m&uuml;hsam selbst &uuml;berlegen m&uuml;ssen, wie und mit welchen Werkzeugen sie Datenschutz praktizieren sollen.</p>
<p>F&uuml;r die <i>Betroffenen</i> geht es nicht allein um die Vergleichbarkeit von Transparenzinformationen, die bei manueller Erstellung ohnehin nicht erreichbar ist, sondern auch um die Wahrnehmung ihrer Rechte gegen&uuml;ber den Verantwortlichen. Ohne entsprechende Werkzeuge bleiben sie hierbei auf deren Kooperation angewiesen.</p>
<p>Auch die <i>Aufsichtsbeh&ouml;rden</i> werden durch die fehlende Automation des Datenschutzes in ihrer Arbeit behindert. Das gilt intern, bei der Bearbeitung von Vorg&auml;ngen oder bei der Kontrolle von Verantwortlichen, wenn sie sich erst durch Berge von Papier k&auml;mpfen m&uuml;ssen, bevor sie &uuml;berhaupt zur inhaltlichen Pr&uuml;fung schreiten k&ouml;nnen. Aber es gilt auch gegen&uuml;ber der &Ouml;ffentlichkeit, wenn sie ihrer Aufgabe, &#8222;die Anwendung dieser Verordnung [zu] &uuml;berwachen&#8220; (Artikel 57 Abs. 1 Buchstabe a DSGVO), nicht angemessen nachkommen k&ouml;nnen, weil sie ohne entsprechende automatisierte Verfahren gar nicht die M&ouml;glichkeit haben, moderne Informationsverarbeitung jenseits von Einzelf&auml;llen zu untersuchen.</p>
<p>Und nicht zuletzt: Wie wir gerade erst wieder in der Corona-Krise lernen, ist es unerl&auml;sslich, eine vern&uuml;nftige Datenbasis zu haben, auf deren Grundlage die <i>Gesellschaft</i> &uuml;ber m&ouml;gliche Ma&szlig;nahmen diskutieren und entscheiden kann. An einer solchen Datenbasis fehlt es aber f&uuml;r eine der wohl entscheidenden gesellschaftlichen Entwicklungen der vergangenen Jahre und Jahrzehnte: &Uuml;ber den gesellschaftlichen Stand der Datenverarbeitung und deren Implikationen gibt es &uuml;berraschenderweise keine vern&uuml;nftige empirische Grundlage, obwohl das tragende Paradigma der Digitalisierung die Vollerhebung zu sein scheint (Klumpp 2014: 277 ff.). Es grenzt an Absurdit&auml;t, dass Datenverarbeiter nahezu jeden unserer Handlungsschritte protokollieren, aber die Gesellschaft nicht zur Kenntnis nehmen kann, was die Datenverarbeiter tun.</p>
<p>Die Automatisierung des Datenschutzes ist bisher &#8211; wenn &uuml;berhaupt &#8211; Gegenstand von Fachdebatten. Dominierend ist hier der Diskurs zu <i>Privacy Enhancing Technologies</i> (PETs), in dem die Automatisierung des Datenschutzes allerdings oft auf einen rein individualistisch verstandenen Begriff von <i>&#8222;Privacy&#8220;</i> begrenzt wird (Diaz/G&uuml;rses 2012), bei dem ein umfassenderes Verst&auml;ndnis von Datenschutz auf der Strecke bleibt. Versuche, das Thema ganzheitlicher zu diskutieren (vgl. etwa Schartum 2001), sind in der Vergangenheit schnell versandet. Auch anl&auml;sslich des zweiten Jahrestages der Anwendbarkeit der DSGVO wurde die Automatisierung des Datenschutzes kaum thematisiert (Ausnahmen: Privacy Company 2019; Digitale Gesellschaft 2020).</p>
<p>Die Diskussion um die Digitalisierung des Datenschutzes wollen wir im Folgenden aus diesen vier Perspektiven &#8211; Verantwortliche, Betroffene, Aufsichtsbeh&ouml;rden und Gesellschaft &#8211; aufgreifen.</p>
<h5>Der gesell&shy;schaft&shy;liche Wert eines automa&shy;ti&shy;sierten Daten&shy;schutzes</h5>
<p>Die aufgekl&auml;rte b&uuml;rgerlich-liberale Gesellschaft unterstellt, dass ihre politische Deliberation und Entscheidungsfindung auf der Basis umfassender und fundierter Informationen &uuml;ber die Ph&auml;nomene, &uuml;ber die sie entscheiden soll oder will, stattfindet. F&uuml;r den gesellschaftlichen Stand der Digitalisierung liegen solche Informationen jedoch bisweilen kaum oder gar nicht vor. Dies beginnt schon bei der Schwierigkeit, den Stand der Technik zu bestimmen, da die Einsatzszenarien kaum systematisiert sind. Noch relevanter ist es f&uuml;r die Frage des konkreten Einsatzes von Verfahren, Systemen und &#8222;Code&#8220; &#8211; vor allem in der Breite und nicht nur an ausgew&auml;hlten Beispielen. Und es gilt f&uuml;r die Praktiken, die damit verbunden sind. Schlie&szlig;lich geht es vor allem um die Folgen f&uuml;r Individuen, Gruppen und die Gesellschaft, f&uuml;r individuelle Rechte und gesellschaftliche Strukturen.</p>
<p>Als Beispiel k&ouml;nnte man die gegenw&auml;rtige &#8222;Algorithmen&#8220;-Debatte heranziehen, in der &uuml;ber &#8222;ethische&#8220; Anforderungen an &#8222;Algorithmen&#8220; diskutiert wird, ohne dass eine Bestandsaufnahme zugrunde gelegt wurde. Wir wissen nicht viel &uuml;ber die <i>konkreten</i> Risiken, die in <i>konkreten</i> Situationen von <i>konkreten</i> Akteuren durch den Einsatz <i>konkreter</i> Informatiksysteme f&uuml;r je <i>konkrete</i> Betroffene oder gesellschaftliche Werte erzeugt, verst&auml;rkt oder verstetigt werden &#8211; geschweige denn &uuml;ber deren Relevanz.</p>
<p>Angemessener erscheint es, wenn Verantwortliche ihre Bestandsaufnahme und Risikoanalyse technikgest&uuml;tzt und auf der Basis offener und frei verf&uuml;gbarer Standards vorn&auml;hmen und die Ergebnisse maschinenlesbar zug&auml;nglich machten, damit diese zusammengetragen und ausgewertet werden k&ouml;nnen. Auf der gesellschaftlichen Ebene geht es dabei nicht &#8211; oder nicht vorrangig &#8211; darum, bei einzelnen Verantwortlichen Probleme, Vers&auml;umnisse oder gar Gesetzesverst&ouml;&szlig;e aufzudecken, sondern um das Feststellen eines <i>&#8222;State of the digital World&#8220;</i>: Wie sieht die Informationsverarbeitung eigentlich in der Praxis aus? Wie ist sie organisiert? Welche Daten werden verarbeitet, f&uuml;r welche Zwecke, in welchem Umfang, mit welchen Betroffenen? Welche Risiken ergeben sich daraus konkret? Welche der Risiken werden im Zuge von Organisations-, Verfahrens- und Technikgestaltung abgemildert oder verhindert &#8211; und welche bleiben trotz der erforderlichen organisatorischen und technischen Ma&szlig;nahmen bestehen? Welche der Ma&szlig;nahmen stellen dabei den Stand der Technik dar und welche fallen dahinter zur&uuml;ck? An welchen Stellen oder in Bezug auf welche Risiken gibt es deutliche L&uuml;cken in der Abdeckung durch technische und organisatorische Ma&szlig;nahmen, die es zu schlie&szlig;en gilt &#8211; und deren Schlie&szlig;ung gesellschaftlich organisiert und m&ouml;glicherweise auch finanziert werden sollte?</p>
<h5>Potentiale f&uuml;r Daten&shy;ver&shy;a&shy;r&shy;beiter</h5>
<p>F&uuml;r Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ergibt sich das Interesse an einer Automatisierung des Datenschutzes pragmatisch aus der Bew&auml;ltigung der Komplexit&auml;t des Datenschutzrechts und seinen Anforderungen. Insbesondere f&uuml;r gr&ouml;&szlig;ere Organisationen ist die Umsetzung des Datenschutzrechts oft nur ein weiteres <i>Compliance</i>-Projekt, das es zu managen gilt &#8211; mit allen Vor- und vor allem Nachteilen, die eine solche Rationalisierung des Grundrechtsschutzes in Organisationen mit sich bringt (Waldman 2019).</p>
<p>Die DSGVO sieht f&uuml;r Verantwortliche und Auftragsverarbeiter eine Vielzahl von Pflichten vor, deren Einhaltung sie auch nachweisen m&uuml;ssen. Vielfach herrscht erhebliche Uneinigkeit dar&uuml;ber, was Datenverarbeiter genau tun m&uuml;ssen, um rechtm&auml;&szlig;ig zu handeln.[2] Grundvoraussetzung ist jedoch immer die Selbstbeobachtung der eigenen Datenverarbeitung. Erst die Bestandsaufnahme erzeugt Transparenz und damit Pr&uuml;fbarkeit. Sie ist notwendige Voraussetzung f&uuml;r eine beherrschbare IT. Auch die DSGVO verlangt &#8211; teilweise explizit (etwa unter den Voraussetzungen des Artikel 30), teilweise implizit &#8211; die Identifikation und Dokumentation der eigenen Verarbeitungst&auml;tigkeiten. Je nach Blickwinkel geh&ouml;ren dazu etwa die Daten und Datenfl&uuml;sse, die Prozesse, die verwendeten IT-Systeme, die beteiligten Akteure, die Rechtsgrundlagen, aber auch bereits ergriffene technische und organisatorische Ma&szlig;nahmen (TOM) und ein L&ouml;schkonzept.</p>
<p>Softwaregest&uuml;tzte Datenschutz-Managementsysteme k&ouml;nnten die Bestandsaufnahme nicht nur erleichtern, sondern auch f&uuml;r mehr Selbstbeobachtung und -reflexion bei den Datenverarbeitern sorgen. Sie k&ouml;nnten durch Schnittstellen zu eingesetzten Anwendungen und deren Protokollierungsfunktionen die Daten und Datenfl&uuml;sse sowie die verwendeten technischen Komponenten automatisiert erfassen. Die verbreiteten Systeme bieten vor allem Vorlagen und Fragenkataloge zur Dokumentation der eigenen Prozesse und Systeme. Ihr Fokus liegt h&auml;ufig auf der Erstellung der Verarbeitungsverzeichnisse. Sie verst&auml;rken damit die in der Praxis oft anzutreffende Engf&uuml;hrung der Bestandsaufnahme auf das F&uuml;hren eines Verzeichnisses der Verarbeitungst&auml;tigkeiten nach Artikel 30.</p>
<p>Datenschutz-Managementsysteme k&ouml;nnten die Selbstreflexion des Verantwortlichen f&ouml;rdern, wenn sie die dokumentierten Informationen aufbereiten und durch Pr&uuml;froutinen und -fragen auf begr&uuml;ndungsbed&uuml;rftige Zusammenh&auml;nge hinweisen, etwa wenn ein Verein keine Mitgliederverwaltung als Verfahren f&uuml;hrt, die Berufung auf die eigenen &#8222;berechtigten Interessen&#8220; nicht begr&uuml;ndet (Artikel 6 Abs. 1 lit. f) oder alle seine Verfahren auf einem einzigen IT-System betreibt. Einige Softwareprodukte generieren bereits heute Auswertungen auf Basis der eingetragenen Informationen. Was hier erfasst und hervorgehoben wird, h&auml;ngt ohne Standardisierung jedoch vom Datenschutzverst&auml;ndnis des Herstellers ab.</p>
<p>Die Pflicht zur Bestandsaufnahme geht &uuml;ber in die Pflicht des Verantwortlichen, die durch die eigene Datenverarbeitung erzeugten Risiken f&uuml;r die Betroffenen zu erkennen und durch technische und organisatorische Ma&szlig;nahmen zu beherrschen (Artikel 24). Bei besonders riskanten Verfahren muss die Risikoanalyse und -behandlung in Form einer Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung erfolgen (Artikel 35). Das wiederum setzt eine Vorab-Risikobewertung bei <i>allen</i> Verfahren voraus, um &uuml;berhaupt die riskanten unter ihnen identifizieren zu k&ouml;nnen (Wybitul 2017: 543 f.).</p>
<p>Der Nutzen standardisierter Abfragen und Reportings bei der Risikobewertung, die einige der verf&uuml;gbaren Systeme heute schon bieten, ist offenkundig: Sie leiten den Verantwortlichen an und erzeugen einheitliche und damit vergleichbare Risikoanalysen. Jedoch ist die Risikoanalyse eine der Anforderungen der DSGVO, &uuml;ber deren rechtm&auml;&szlig;ige Umsetzung die Meinungen h&auml;ufig auseinandergehen. Ein Vergleich von drei g&auml;ngigen Methoden zur Durchf&uuml;hrung von Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzungen in Frankreich, Gro&szlig;britannien und Deutschland hat gezeigt, dass selbst die Aufsichtsbeh&ouml;rden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, was &uuml;berhaupt ein Datenschutzrisiko darstellt, von welchen Angreifern sie ausgehen und wie man sie am besten identifiziert (Martin et al. 2020).</p>
<p>Softwaregest&uuml;tzte Datenschutz-Managementsysteme m&uuml;ssten den Verantwortlichen helfen, diese Unsicherheiten zu bew&auml;ltigen. Das geht nur, wenn sie ihre Methode zur Risikoanalyse ausweisen oder erkl&auml;ren: Welche Angreifer werden betrachtet? Welche Risiken werden betrachtet &#8211; die f&uuml;r alle Grundrechte oder nur die Informationssicherheits- oder Privatheitsrisiken? Wie wird die Absch&auml;tzung der Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit operationalisiert? Das ist nicht nur eine notwendige Voraussetzung f&uuml;r externe Pr&uuml;fbarkeit, etwa durch Aufsichtsbeh&ouml;rden, sondern auch um den Verantwortlichen den Gegenstand und die Grenzen der eigenen Risikoanalyse zu verdeutlichen. Derzeit ist uns keine Software bekannt, die diese Anforderungen erf&uuml;llt.[3]</p>
<p>Nicht zuletzt m&uuml;ssten zuk&uuml;nftige Systeme sicherstellen, dass sie die Risikoanalyse nicht auf eine Checkliste reduzieren. Zwar rationalisieren sie den Pr&uuml;fungsprozess, sie verleiten Verantwortliche aber auch dazu, abzuhaken statt abzuw&auml;gen und nur das Abhaken zu dokumentieren. Zuk&uuml;nftige Systeme m&uuml;ssten die Verantwortlichen deshalb per Design zu Reflexion, Abw&auml;gung und Begr&uuml;ndung zwingen. Durch Anleitung, Vereinheitlichung und maschinenlesbare Dokumentation k&ouml;nnten sie trotzdem ihr Rationalisierungsversprechen einl&ouml;sen.</p>
<h5>Werkzeuge f&uuml;r Aufsichts&shy;be&shy;h&ouml;rden</h5>
<p>Auch die Aufsichtsbeh&ouml;rden w&uuml;rden von einer st&auml;rkeren Automatisierung des Datenschutzes in ihrer Arbeit profitieren &#8211; und als Folge die Betroffenen, die Gesellschaft, aber auch die Verantwortlichen. Sie begleiten zwar die Digitalisierung von Verwaltung und Wirtschaft, aber als Avantgarde ihrer eigenen Digitalisierung fallen sie bisher nicht auf. Die Frage, wie die Datenschutzbeh&ouml;rden technisch arbeiten, ist weitgehend unbekannt, denn auch die Verfahrensdokumentationen der Aufsichtsbeh&ouml;rden sind nicht &ouml;ffentlich. Vielleicht ist die Situation ja besser als gedacht. F&uuml;r eine umfassende Automatisierung des Datenschutzes m&uuml;ssten die Aufsichtsbeh&ouml;rden in die Fu&szlig;stapfen der ersten Generation von Datensch&uuml;tzer*innen treten und wie diese zu <i>&#8222;begeisterten Automatisierungsbef&uuml;rworterinnen&#8220;</i> werden (Pohle 2018: 238).</p>
<p>Naheliegenderweise kann eine st&auml;rkere Digitalisierung des aufsichtsbeh&ouml;rdlichen Datenschutzes insbesondere die Vermeidung von Medienbr&uuml;chen f&ouml;rdern, die derzeit noch einen nicht unerheblichen Mehraufwand sowohl in der t&auml;glichen Arbeit der Beh&ouml;rden, aber auch in der Kommunikation mit ihnen verursachen. Bislang beschr&auml;nkt sich dies prima facie auf die M&ouml;glichkeit, die Berufung von betrieblichen Datenschutzbeauftragten online zu melden &#8211; und nicht mehr nur per Brief oder Fax. Aber selbst hierbei handelt es bislang nur um ein Webformular.</p>
<p>Sinnvoll erschiene jedoch ein &uuml;bergreifendes Gesamtkonzept, in dem es m&ouml;glich wird, &uuml;ber definierte technische Schnittstellen (<i>&#8222;Application Programming Interfaces&#8220;</i>, APIs) softwaregest&uuml;tzte Datenschutz-Managementsysteme an ein aufsichtsbeh&ouml;rdliches System anzubinden. Neben Berufungsmeldungen k&ouml;nnte so die gesamte Bandbreite der Kommunikation automatisiert werden.</p>
<p>Ein gutes Beispiel sind Meldepflichten zu Datenschutzverletzungen nach Artikel 33 und 34 DGSVO. Die Meldung von Datenschutzverletzungen st&ouml;&szlig;t beh&ouml;rdenintern Verfahrens- und Dokumentationsschritte an. Oft erfordern sie auch die Kommunikationen mit den Verantwortlichen und den Betroffenen. Technische Schnittstellen w&uuml;rden diese Prozesse erleichtern und strukturieren. Zugleich w&uuml;rden die generierten Daten dabei helfen, umfassende Aussagen &uuml;ber H&auml;ufigkeit, Schwere und Auswirkungen solcher Datenschutzverletzungen, m&ouml;glicherweise auch statistische Aussagen &uuml;ber besonders h&auml;ufig betroffene Branchen, Systeme oder Verarbeitungst&auml;tigkeiten zu gewinnen. Wenn die bei den Verantwortlichen eingesetzten Systeme dann auch noch die technischen Protokolldateien mitliefern w&uuml;rden, dann k&ouml;nnten die Aufsichtsbeh&ouml;rden dar&uuml;ber auch mehr, genauere und damit sicher hilfreichere Informationen &uuml;ber die Vorf&auml;lle erhalten, als dies derzeit bei manueller Meldung durch Verantwortliche der Fall ist. F&uuml;r solch ein vertrauensw&uuml;rdiges <i>Self-Reporting</i> bedarf es allerdings technischer Pr&uuml;fanker in den betreffenden Systemen, die an standardisierten Schnittstellen integre Informationen &uuml;ber Systemzust&auml;nde liefern k&ouml;nnen &#8211; und diese m&uuml;ssen entwickelt werden (Rost in Pohle/Knaut 2014: 270, Rn. 185).</p>
<p>Eine st&auml;rkere Digitalisierung des Datenschutzes w&uuml;rde auch dabei helfen, die beschr&auml;nkten Ressourcen der Aufsichtsbeh&ouml;rden zielgerichteter einzusetzen, weil die Automatisierung von Teilen der Aufsichtst&auml;tigkeit Zeit schafft, sich den wesentlichen Problemen zu widmen und nicht im Klein-Klein der Formalismen zu verharren. Die Aufsichtsbeh&ouml;rden k&ouml;nnten Register f&uuml;r die Verzeichnisse der Verarbeitungst&auml;tigkeiten (Artikel 30) und die Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzungen (Artikel 35) einrichten und betreiben, die dort in maschinenlesbarer Form hochgeladen werden m&uuml;ssen, um dann einfache Pr&uuml;fungen, etwa auf Vollst&auml;ndigkeit, Widerspruchsfreiheit oder auch fehlende Begr&uuml;ndungen bei einem Bezug auf das berechtigte Interesse (Artikel 6 Abs. 1 lit. f), automatisiert durchf&uuml;hren zu k&ouml;nnen. Zugleich lie&szlig;e sich damit eine Vergleichbarkeitsgrundlage schaffen, etwa &uuml;ber Branchen, eingesetzte Systeme oder Organisationsgr&ouml;&szlig;en, die bei der Identifizierung des Standes der Technik helfen, an dem sich Verarbeiter bei Auswahl und Einsatz von Datenschutz- und Sicherheitsma&szlig;nahmen (Artikel 25 und 32) orientieren m&uuml;ssen, und damit gleichzeitig auch als dessen Treiber wirken kann.</p>
<p>Wenn diese Informationen dar&uuml;ber hinaus in <i>&ouml;ffentlichen</i> Registern bereitgestellt w&uuml;rden, lie&szlig;en sie sich von den Verantwortlichen auch mit ebenso &ouml;ffentlichen wie standardisierten Datenschutzerkl&auml;rungen verkn&uuml;pfen, aus denen die m&ouml;glichen Grundrechtsrisiken klar erkennbar sind, die aber zugleich von Aufsichtsbeh&ouml;rden oder Gruppen aus der Zivilgesellschaft mit weiteren Erkl&auml;rungen oder Informationen versehen sind und somit die Allgemeinverst&auml;ndlichkeit noch einmal erh&ouml;hen.</p>
<h5>Chancen f&uuml;r Betroffene</h5>
<p>Die seit vielen Jahren diskutierten und entwickelten Hilfsmittel f&uuml;r Betroffene basieren auf einer rechtspolitisch fragw&uuml;rdigen Verschiebung des Datenschutzproblems: sie individualisieren Verantwortung. Statt die Datenverarbeiter zu zwingen, den Schutz der Grundrechte der Betroffenen sicherzustellen, zwingen die Vertreter*innen des sogenannten &#8222;Selbstdatenschutzes&#8220; (grundlegend: Ro&szlig;nagel 1997) die Betroffenen, sich selbst um den Schutz ihrer Grundrechte zu k&uuml;mmern. Zu den Systemen, die dieser Idee folgen, geh&ouml;ren etwa Anonymisierungs- und Verschl&uuml;sselungssysteme, Identit&auml;tsmanagementsysteme oder Selbstbeobachtungssysteme. Hierzu geh&ouml;ren etwa Apps auf Smartphones, die Datenfl&uuml;sse anderer Apps mitprotokollieren, in der Hoffnung, damit den &#8222;Datenschatten&#8220; (An&eacute;r 1972) der Betroffenen bei Verarbeitern offenzulegen. Solche Systeme k&ouml;nnen deshalb als gescheitert gelten, da sie sich in der Praxis nicht breit durchgesetzt haben, aber auch praktisch kaum zu einer Verbesserung des Grundrechtsschutzes beitragen k&ouml;nnen. Sie ignorieren v&ouml;llig, dass der Datenschutz nicht nur individuelle Beeintr&auml;chtigungen, sondern auch gesellschaftliche Folgen im Blick haben muss. Statt die Betroffenen zur digitalen Selbstverteidigung zu n&ouml;tigen, m&uuml;sste es um Ans&auml;tze gehen, die den Betroffenen helfen, die Datenverarbeiter zu zwingen, ihrer Verantwortung gerecht zu werden.</p>
<p>Eine den Betroffenen dienende Digitalisierung des Datenschutzes m&uuml;sste zuallererst Werkzeuge zur Verf&uuml;gung stellen, mit denen Betroffene ihre Rechte gegen&uuml;ber den Verarbeitern wahrnehmen und durchsetzen k&ouml;nnen. Um dabei nicht von der &#8222;Gnade&#8220; der Verarbeiter abh&auml;ngig zu sein, bedarf es dazu in den Systemen der Verarbeiter technischer Schnittstellen, mit denen sich Assistenzsysteme der Betroffenen verbinden k&ouml;nnen, ohne dass diese Verbindung von den Verarbeitern kontrolliert oder gar unterbunden werden k&ouml;nnte. &Uuml;ber diese Schnittstellen w&uuml;rden die Systeme der Verarbeiter nicht nur &#8222;Auskunft&#8220; &uuml;ber die beim Verarbeiter &uuml;ber die Betroffenen gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen, sondern vor allem auch &uuml;ber die Funktionsweise des Systems selbst, also &uuml;ber die Zwecke, die Verarbeitungsprozesse (&#8222;Algorithmen&#8220;) und &uuml;ber den Stand der Schutzma&szlig;nahmen. Zugleich k&ouml;nnten die Betroffenen dar&uuml;ber auch ihre in der DSGVO statuierten Rechte wahrnehmen, etwa auf Korrektur, Widerspruch oder L&ouml;schung. Ein Betroffenen-Assistenzsystem setzt demnach eine entsprechende Technikgestaltung aufseiten des Verarbeiters voraus, der damit Eigenschaften &#8211; und dazu geh&ouml;ren auch die damit erzeugten Grundrechtsrisiken &#8211; nicht einfach in einer Datenschutzerkl&auml;rung behaupten, sondern &uuml;ber die gleichen Systeme abrufbar machen muss, die die Daten verarbeiten (f&uuml;r einen fr&uuml;hen Vorschlag f&uuml;r ein solches System, das allerdings nie praktisch zum Einsatz kam, siehe Nguyen/Mynatt 2002). Dabei l&auml;sst sich die Integrit&auml;t der Ausgaben des Systems aufseiten der Verarbeiter gegen&uuml;ber den Betroffenen dann wieder von den Aufsichtsbeh&ouml;rden &uuml;berpr&uuml;fen.</p>
<p>Die Bereitstellung von standardisierten technischen Schnittstellen in den Datenverarbeitungssystemen der Verantwortlichen w&uuml;rde zugleich verhindern, dass es zu einem Wildwuchs an Assistenzsystemen f&uuml;r Betroffene kommt, die dann weniger oder gar nicht eingesetzt werden, oder dass Datenverarbeiter die Gestaltung dieser Systeme kontrollieren. Eine solche Situation gibt es heute schon bei Plattformen: Wenn die Betroffenen dort Accounts haben, k&ouml;nnen sie nach Anmeldung auf einen Teil der &uuml;ber sie gespeicherte Daten zugreifen und diese teilweise korrigieren oder l&ouml;schen. Jedoch folgen die Plattformen jeweils eigenen Vorstellungen, welche Daten sie wie darstellen und welche M&ouml;glichkeiten sie dabei Betroffenen gew&auml;hren. Standardisierte technische Schnittstellen w&uuml;rden es erlauben, dass es einzelne Assistenzsysteme bei den Betroffenen gibt, mit denen sich die Datenverarbeitungspraxis einer Vielzahl von Verarbeitern kontrollieren l&auml;sst (vgl. das Prinzip der &#8222;Unterwachung&#8220;, Luhmann 1969/ 2016).</p>
<p>Ungekl&auml;rt ist allerdings die Frage, wie mit technischen Werkzeugen auch Kollektivinteressen wie die Vereinigungsfreiheit gest&auml;rkt werden k&ouml;nnten.</p>
<h5>Der Weg zum Ziel</h5>
<p>Automatisierung beeinflusst immer das Informations- und Machtgleichgewicht einer Gesellschaft und ihrer Teilbereiche (Steinm&uuml;ller 1975: 510). Das gilt auch f&uuml;r die Automatisierung des Datenschutzes selbst. Wie wir versucht haben zu zeigen, kann eine Automatisierung des Datenschutzes dabei helfen, die Machtverh&auml;ltnisse bei der Umsetzung des Datenschutzes zugunsten der Gesellschaft und der Betroffenen zu verschieben. Diese Potentiale sind jedoch keine lineare, selbsterf&uuml;llende Erfolgsgeschichte. Sie m&uuml;ssen errungen werden. Zudem kann &#8211; und wird &#8211; es auch zu Verselbstst&auml;ndigungen, Anomalien und nicht intendierten Nebenfolgen bei der Automatisierung des Datenschutzes kommen. Neben der bereits angedeuteten Reduktion auf Selbstdatenschutz und formale <i>Compliance</i> k&ouml;nnte eine Automatisierung des Datenschutzes etwa auch zu einer nicht akzeptablen &Uuml;berwachung durch Aufsichtsbeh&ouml;rden f&uuml;hren oder Missbrauchspotentiale im unternehmerischen Bereich durch &uuml;bergriffige Konkurrenten oder neue Monopolisten schaffen. Aus unserer Sicht sind das jedoch keine Argumente gegen, sondern f&uuml;r eine wachsame Aushandlung und Erprobung eines digitalisierten Datenschutzes. Wir schlagen vor, diesen Prozess durch Typisierung, Standardisierung und die Beteiligung an Softwareentwicklungsprojekten zu beginnen.</p>
<p>Im Datenschutz mangelt es bisher an <i>Typisierung</i>, vor allem in der Breite. Als Typisierung im Datenschutz verstehen wir Anforderungs- und Umsetzungsbeschreibungen f&uuml;r wiederkehrende Datenverarbeitungen (z.&nbsp;B. beim Betrieb einer Website) in wiederkehrenden Kontexten (z. B. bei Vereinen und kleinen Unternehmen) und unter Einsatz verbreiteter Mittel (z. B. auf Basis von WordPress). Typisierung k&ouml;nnte auch in die Bereitstellung von Konfigurationsdateien m&uuml;nden, mit denen sich die Datenschutzkonformit&auml;t der Systeme auch f&uuml;r ressourcenschwache Verarbeiter wie Vereine herstellen l&auml;sst. Die Typisierung deckt konkrete Standardf&auml;lle ab, aber auch nur diese. Sie bleibt damit immer unvollst&auml;ndig, was sie von der st&auml;rker auf Verallgemeinerung zielenden Standardisierung unterscheidet. Die Typisierung kann der Standardisierung, der Zertifizierung oder <i>Codes of Conduct</i> (Artikel 40) als erster Ordnungsversuch vorausgehen oder sie zus&auml;tzlich konkretisieren. Die bisherigen vereinzelten Versuche von Typisierungen, etwa Generatoren f&uuml;r Datenschutzerkl&auml;rungen, vorgefertigte Verarbeitungsverzeichnisse oder Handreichungen von Aufsichtsbeh&ouml;rden, sind ein Tropfen auf den hei&szlig;en Stein.</p>
<p>Die Situation im Bereich der <i>Standardisierung</i> ist kaum besser. Es gibt origin&auml;re Datenschutzstandards wie das Standard-Datenschutzmodell, die bisher noch wenig verbreitet sind. Daneben existieren datenschutzrelevante ISO-Standards, deren Verh&auml;ltnis zur DSGVO nicht gekl&auml;rt ist. Bei den Standardisierungsverfahren stellt sich zudem die Frage nach der <i>Governance</i> inklusive der demokratischen Kontrolle, also die Frage, wie die Standardisierungsorganisationen eigentlich ihre Entscheidungen f&auml;llen und wer zu beteiligen ist. In dieser Frage &uuml;berzeugen klassische Standardisierungsprozesse nicht immer. Oft beteiligen sich nur die gro&szlig;en Marktakteure, weil sie &uuml;ber ausreichend Personal, Finanzen und <i>Know-How</i> verf&uuml;gen, was zu einem entsprechenden Ungleichgewicht in den Ergebnissen f&uuml;hren d&uuml;rfte. Zudem sind viele Standards nicht frei zug&auml;nglich, was die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit ihnen und nicht zuletzt auch die Integration in freie Software verunm&ouml;glicht. Es bedarf &ouml;ffentlicher F&ouml;rderung, um auch Akteuren aus der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft den Zugang zu Standardisierungsprozessen zu erleichtern. Denn nicht zuletzt sind es am ehesten diese Akteure, die das gesellschaftliche Interesse an auffindbaren, zug&auml;nglichen, interoperablen und wiederverwendbaren Standards in diesen Prozessen vertreten k&ouml;nnen.</p>
<p>Um die Jahrtausendwende war in der Datenschutzdebatte kurzzeitig eine Forderung popul&auml;r, die es verdient, als dezidiert politische Forderung wieder erhoben zu werden: Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden sollen sich aktiv in die Softwareentwicklung einbringen (Kessel 1998, Schartum 2001). Eine aktive Beteiligung an Softwareentwicklungsprojekten w&uuml;rde es Aufsichtsbeh&ouml;rden nicht nur erlauben, das Prinzip der &#8222;Programmkontrolle&#8220; (Steinm&uuml;ller et al. 1978: 91 f.) in die Praxis zu tragen, damit sichergestellt wird, dass Anwendungssysteme nur genau das tun <i>k&ouml;nnen</i>, was sie tun <i>sollen</i> (Datenschutz by Design, Artikel 25). Wie schon bei der Frage der Typisierung geht es bei einer solchen Beteiligung nicht darum, alles abzudecken, also sich etwa in alle Softwareentwicklungen einzumischen. Ziel sollte eher sein, nach strategischen Kriterien solche Projekte auszuw&auml;hlen, die als Treiber des Standes der Technik in m&ouml;glichst gro&szlig;en Bereichen &uuml;ber das einzelne Projekt hinaus wirken k&ouml;nnen &#8211; als <i>&#8222;strategic software development&#8220;</i> vergleichbar zu <i>&#8222;strategic litigation&#8220;. </i>Sinnvollerweise sollte es sich dabei um Freie-Software-Projekte handeln, um einerseits einen breiten Einsatz in der Praxis und andererseits eine Weiternutzung des in die Software geflossenen Wissens im Rahmen weiterer Projekte zu erm&ouml;glichen. Die gleichen Kriterien sollten zivilgesellschaftliche Akteure leiten, wenn sie sich &#8211; was sie dringend sollten &#8211; in die Softwareentwicklung einbringen.</p>
<h5>Ende der infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nellen Selbst&shy;be&shy;schr&auml;n&shy;kung</h5>
<p>Datenschutz ist entstanden, um den gesellschaftlichen Problemen von IT-Systemen gerecht zu werden. Was ist naheliegender, als daf&uuml;r auch IT-Systeme zu benutzen? Datenschutz dient der Einhegung von Machtungleichgewichten bei der automatisierten Informationsverarbeitung. Ein Datenschutz, der sich selbst der Automation verweigert, droht das Machtungleichgewicht, das er einzuhegen sucht, noch zu vergr&ouml;&szlig;ern. Der Aufruf zur Aneignung geeigneter Produktionsmittel gilt, wie wir gezeigt haben, nicht nur f&uuml;r die Aufsichtsbeh&ouml;rden. Auch die Datensch&uuml;tzer*innen bei den Verantwortlichen, in der Zivilgesellschaft und in der Wissenschaft m&uuml;ssen die Digitalisierung des Datenschutzes zu ihrer Aufgabe machen.</p>
<p><b>J&Ouml;RG POHLE&nbsp;</b>&nbsp; <i>Jahrgang 1979, Dr. rer. nat., Forschungsprogrammleiter &#8222;Daten, Akteure, Infrastrukturen&#8220; am Alexander von Humboldt Institut f&uuml;r Internet und Gesellschaft, Berlin; j&uuml;ngste Ver&ouml;ffentlichung: Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung f&uuml;r die Corona-App (2020) mit K. Bock, C. R. K&uuml;hne, R. M&uuml;hlhoff, M. R. Ost und R. Rehak.</i></p>
<p><b>BENJAMIN BERGEMANN</b>&nbsp;&nbsp; <i>Jahrgang 1990, M.&nbsp;A., ehrenamtlicher Vorstand der Digitalen Gesellschaft e. V., Berlin; engagiert sich f&uuml;r Grundrechte in der digitalen Welt.</i></p>
<p><b>JAN SCHALLAB&Ouml;CK</b>&nbsp;&nbsp; <i>ist Rechtsanwalt mit T&auml;tigkeitsschwerpunkt im Datenschutzrecht.</i></p>
<h5>Quellen</h5>
<p><i>An&eacute;r, Kerstin</i> 1972: Attack is the best defence; in: <i>Management Informatics</i>, Jg. 1, H. 5, S. 179&#8211;180.</p>
<p><i>Commission Nationale Informatique et Libert&eacute;</i> (CNIL) 2019: The open source PIA software helps to carry out data protection impact assessment, abrufbar unter: <a href="https://www.cnil.fr/en/open-source-pia-software-helps-carry-out-data-protection-impact-assesment" target="_blank" rel="noopener">https://www.cnil.fr/en/open-source-pia-software-helps-carry-out-data-protection-impact-assesment</a>.</p>
<p><i>Diaz, Claudia; G&uuml;rses, Seda</i> 2012: Understanding the landscape of privacy technologies;in: Proceedings of the Information Security Summit 2012, S. 58&#8211;63.</p>
<p><i>Digitale Gesellschaft</i> 2020: Verbesserung der DSGVO zum Schutz unserer Grundrechte: Empfehlungen der Digitalen Gesellschaft und des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), abrufbar unter: <a href="https://digitalegesellschaft.de/2020/05/verbesserung-der-dsgvo-zum-schutz-unserer-grundrechte/" target="_blank" rel="noopener">https://digitalegesellschaft.de/2020/05/verbesserung-der-dsgvo-zum-schutz-unserer-grundrechte/</a>.</p>
<p><i>Kessel, Werner</i> 1998: Kooperation der Datenschutzbeauftragten mit Hard- und Softwareentwicklern; in: B&auml;umler, Helmut (Hrsg.), &#8222;Der neue Datenschutz&#8220; &#8211; Datenschutz in der Informationsgesellschaft von morgen, Neuwied, S. 182&#8211;189.</p>
<p><i>Klumpp, Dieter</i> 2014: Aufhaltsamer Abstieg zur Heteronomie in einer Softwarewelt?; in: Garstka, Hansj&uuml;rgen; Coy, Wolfgang (Hrsg.), Wovon &#8211; f&uuml;r wen &#8211; wozu. Systemdenken wider die Diktatur der Daten. Wilhelm Steinm&uuml;ller zum Ged&auml;chtnis, Berlin, S.&nbsp;267&#8211;284.</p>
<p><i>Luhmann, Niklas</i> 1969: Unterwachung. Oder die Kunst, Vorgesetzte zu lenken. Vortrag in Berlin 07.11.1969, Manuskript, posthum erschienen in: Der neue Chef. Herausgegeben und mit einem Nachwort von J&uuml;rgen Kaube, Berlin 2016.</p>
<p><i>Martin, Nicholas</i> et al. 2020: Methoden der Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung: Welche Unterschiede weisen die verschiedenen methodischen Ans&auml;tze auf?; in: <i>Datenschutz und Datensicherheit</i>, Jg. 44, H. 3, S. 154&#8211;160.</p>
<p><i>Nguyen, David H.; Mynatt, Elizabeth D.</i> 2002: Privacy Mirrors: Understanding and Shaping Socio-technical Ubiquitous Computing Systems. GVU Technical Report GIT-GVU-02-16, Georgia Institute of Technology, Atlanta.</p>
<p><i>Pohle, J&ouml;rg</i> 2015: Das Scheitern von Datenschutz by Design: Eine kurze Geschichte des Versagens; in: <i>FIfF Kommunikation</i>, Jg. 32 , H. 2, S. 41&#8211;44.</p>
<p><i>Pohle, J&ouml;rg</i> 2018: Datenschutz und Technikgestaltung: Geschichte und Theorie des Datenschutzes aus informatischer Sicht und Folgerungen f&uuml;r die Technikgestaltung. Dissertation, HU Berlin, abrufbar unter <a href="https://edoc.hu-berlin.de/handle/18452/19886" target="_blank" rel="noopener">https://edoc.hu-berlin.de/handle/18452/19886</a>.</p>
<p><i>Pohle, J&ouml;rg; Knaut, Andrea</i> (Hrsg.) 2014: Fundationes I: Geschichte und Theorie des Datenschutzes, M&uuml;nster.</p>
<p><i>Privacy Company</i> 2019: Open letter to the European Commission: ten suggestions for improvement of the GDPR, abrufbar unter: <a href="https://www.privacycompany.eu/blogpost-en/open-letter-to-the-european-commission-ten-suggestions-for-improvement-of-the-gdpr" target="_blank" rel="noopener">https://www.privacycompany.eu/blogpost-en/open-letter-to-the-european-commission-ten-suggestions-for-improvement-of-the-gdpr</a>.</p>
<p>Ro&szlig;nagel, Alexander 1997: Globale Datennetze: Ohnmacht des Staates &#8211; Selbstschutz der B&uuml;rger; in: Zeitschrift f&uuml;r Rechtspolitik, Jg. 30, Heft 1, S. 26&#8211;30.</p>
<p><i>Ro&szlig;nagel, Alexander</i> 2018: DSGVO &#8211; was bewirkt sie fu?r den Datenschutz?; in: <i>vorg&auml;nge Zeitschrift f&uuml;r B&uuml;rgerrechte und Gesellschaftspolitik</i>, Jg. 57, H. 221/222, S. 17&#8211;29.</p>
<p><i>Rost, Martin</i> 2018: Risiken im Datenschutz; in: <i>vorg&auml;nge Zeitschrift f&uuml;r B&uuml;rgerrechte und Gesellschaftspolitik</i>, Jg. 57, H. 221/222, S. 79&#8211;91.</p>
<p><i>Schartum, Dag Wiese</i> 2001: Privacy Enhancing Employment of ICT: Empowering and Assisting Data Subjects; in: <i>International Review of Law, Computers &amp; Technology</i>, Jg. 15, H. 2, S. 157&#8211;169.</p>
<p><i>Steinm&uuml;ller, Wilhelm</i> 1974: Datenschutzrechtliche Anforderungen an die Organisation von Informationszentren; in: Schmitz, P. (Hrsg.), Internationale Fachtagung: Informationszentren in Wirtschaft und Verwaltung, Berlin, S. 187&#8211;205.</p>
<p><i>Steinm&uuml;ller, Wilhelm</i> 1975: Automationsunterst&uuml;tzte Informationssysteme in privaten und &ouml;ffentlichen Verwaltungen: Bruchst&uuml;cke einer alternativen Theorie des Datenzeitalters; in: <i>Leviathan</i>, Jg. 3, H. 4, S. 508&#8211;43.</p>
<p><i>Steinm&uuml;ller, Wilhelm</i> 1976: Informationsrecht und Informationspolitik; in: Steinm&uuml;ller, Wilhelm (Hrsg.), Informationsrecht und Informationspolitik, M&uuml;nchen, S. 1&#8211;20.</p>
<p><i>Steinm&uuml;ller, Wilhelm</i> 1979: Legal Problems of Computer Networks: A Methodological Survey; in: <i>Computer Networks</i>, Jg. 3, S. 187&#8211;198.</p>
<p><i>Steinm&uuml;ller, Wilhelm</i> et al. 1971: Grundfragen des Datenschutzes. Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, BT-Drs. VI/3826, Anlage 1.</p>
<p><i>Steinm&uuml;ller, Wilhelm</i> et al. 1978: Datenschutz bei riskanten Systemen. Eine Konzeption entwickelt am Beispiel eines medizinischen Informationssystems, Berlin.</p>
<p><i>Waldman, Ari Ezra</i> 2020: Privacy Law&#8217;s False Promise; in: <i>Washington University Law Review</i>, Jg. 97, H. 2, S. 773&#8211;834.</p>
<p><i>Wybitul, Tim</i> (Hrsg.) 2017: EU-Datenschutz-Grundverordnung: Handbuch, Frankfurt am Main.</p>
<h5>Anmerkungen</h5>
<p>1 Die Autoren danken Mareike Lisker f&uuml;r die Unterst&uuml;tzung bei der Recherche und der Endredaktion des Textes.</p>
<p>2 Zur Rechtsunsicherheit (und dort auch zur Unterkomplexit&auml;t der DSGVO) statt vieler insbesondere Ro&szlig;nagel (2018: 23 ff.).</p>
<p>3 Einzig die PIA-Software der franz&ouml;sischen Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rde folgt einer offengelegten Methode (CNIL 2019).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/231-232/publikation/fuer-eine-digitalisierung-des-datenschutzes1/">Für eine Digitalisierung des Datenschutzes[1]</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Datenschutz für die &#8222;nächste Gesellschaft&#8220;</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/200-vorgaenge/publikation/datenschutz-fuer-die-naechste-gesellschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Dec 2012 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Neuregulierung im Spannungsverh&#228;ltnis von deutscher und europ&#228;ischer Rechtssetzung aus : Vorg&#228;nge Nr. 200 ( Heft 4/2012), S.67-73 Fieberhaft wird von allen Seiten eine Neubestimmung und Anpassung des Datenschutzes gefordert. Die Europ&#228;ische Kommission hat ein Konsultationsverfahren zur zentralen Datenschutzrichtlinie eingeleitet und setzt in diesen Prozess hohe Erwartungen. Doch beginnen wir mit einem Blick in die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/200-vorgaenge/publikation/datenschutz-fuer-die-naechste-gesellschaft/">Datenschutz für die &#8222;nächste Gesellschaft&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Neuregulierung im Spannungsverh&auml;ltnis von deutscher und europ&auml;ischer  Rechtssetzung</p>
<p>aus : Vorg&auml;nge  Nr. 200 ( Heft 4/2012), S.67-73</p>
<p>Fieberhaft wird von allen Seiten eine Neubestimmung und Anpassung des Datenschutzes gefordert. Die Europ&auml;ische Kommission hat ein Konsultationsverfahren zur zentralen Datenschutzrichtlinie eingeleitet und setzt in diesen Prozess hohe Erwartungen. Doch beginnen wir mit einem Blick in die j&uuml;ngere Geschichte: Es ist der 2.M&auml;rz 2010, der Tag, an dem die Entscheidung &uuml;ber die bis dato gr&ouml;&szlig;te Verfassungsbeschwerde terminiert ist. Sch&auml;tzungsweise wohl rund 20.000 Kl&auml;ger schauen wie gebannt auf alles, was mit dem Hashtag #VDS &uuml;ber Twitter gepostet wird, gleichzeitig &uuml;bertr&auml;gt Ph&ouml;nix live aus dem Gerichtssaal. Der wiederum ist bis auf den letzten Platz gef&uuml;llt. Selten hat eine Urteilsverk&uuml;ndung des obersten deutschen Gerichts solch eine Aufmerksamkeit erfahren.</p>
<h5>Die Quadratur des Kreises: Europ&auml;&shy;i&shy;scher Grund&shy;rechts&shy;schutz am Beispiel der Vorrats&shy;da&shy;ten&shy;spei&shy;che&shy;rung</h5>
<p>Das Bundesverfassungsgericht steht vor dem, was viele f&uuml;r eine ausgesprochen schwierige Aufgabe halten. Es muss sich des Eindruckes erwehren, dass im Rahmen des europ&auml;ischen Integrationsprozesses die Grundrechte auf dem Altar der europ&auml;ischen Vereinigung geopfert wurden. 1983 schrieb das Bundesverfassungsgericht noch, dass mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung &#8222;die Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken nicht zu vereinbaren&#8221; sei (BVerfG Volksz&auml;hlung, Rn. 181). Dies steht &#8211; zumindest scheinbar &#8212; im Widerspruch zur Richtlinie 2006/24/EG. Dort wird in Artikel 3 eine Einf&uuml;hrung einer &#8222;Vorratsdatenspeicherungspflicht&#8221; von den Mitgliedsstaaten verlangt, bei der zumindest Zweifel berechtigt erscheinen, ob sie den Anforderungen des Volksz&auml;hlungsurteils gen&uuml;gen kann. Zur Umsetzung dieser Vorratsdatenspeicherungspflicht ist Deutschland v&ouml;lkerrechtlich verpflichtet. Eine Nichtumsetzung berechtigt die Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten und anschlie&szlig;end empfindliche Strafen zuverh&auml;ngen. Demgegen&uuml;ber ist das Bundesverfassungsgericht selbst jedoch ausschlie&szlig;lich der Verfassung, also dem deutschen Grundgesetz, verpflichtet.</p>
<p>Hierin liegt ein Kern des Problems, und der geht &uuml;ber das Risiko von Vertragsstrafen hinaus: Was ist, wenn Deutschland sich nach au&szlig;en zu etwas v&ouml;lkerrechtlich verpflichtet hat &#8212; in diesem Fall mit der Unterzeichnung der zahlreichen europ&auml;ischen Integrationsvertr&auml;ge von den R&ouml;mischen Vertr&auml;gen bis zum Lissabonvertrag &#8212; was es innerstaatlich gar nicht umsetzen darf? Die Frage ist f&uuml;r die Europ&auml;ische Union existentiell, denn wie kann, wie soll ein europ&auml;ischer Einigungsprozess funktionieren, wenn man sich nicht auf die Zusagen, die die Mitgliedsstaaten im Rahmen ihrer Vertr&auml;ge gemacht haben, verlassen kann?</p>
<p>Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht bereits vorher in mehreren Entscheidungen zu beantworten gehabt, um schlie&szlig;lich nach anf&auml;nglichem Z&ouml;gern eine Formel zu entwickeln, die alle Juristen auswendig lernen m&uuml;ssen: &#8222;Solange die Europ&auml;ische Gemeinschaft [&#8230;] einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegen&uuml;ber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gew&auml;hrleistet, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist, [&#8230;] wird das BVerfG seine Gerichtsbarkeit [&#8230;] nicht mehr aus&uuml;ben und dieses (das Gemeinschaftsrecht, der Ver&pound;) Recht mithin nicht mehr am Ma&szlig;stab der Grundrechte &uuml;berpr&uuml;fen&#8221; (sog. Solange-II Entscheidung).</p>
<p>Dem Gedanken nach hat diese Entscheidung dann nach der Wiedervereinigung Ein-gang in den novellierten Artikel 23 des Grundgesetzes gefunden &#8212; allerdings ohne das wichtige W&ouml;rtchen &#8222;unabdingbar&#8221;. Angewendet auf die zugrunde liegende Situation k&ouml;nnte man hier zumindest zweierlei Fragen aufwerfen: Meint das Bundesverfassungsgericht tats&auml;chlich, dass der verfassungsgebende Gesetzgeber (also Bundestag und Bundesrat in Zweidrittelmehrheit) der Europ&auml;ischen Gemeinschaft gestatten wollte, bei Bedarf alle Grundrechte bis auf ihren so genannten Wesenskern zu reduzieren? Es ist wohl unwahrscheinlich, dass alle zustimmenden Abgeordneten und Landesregierungen im Bewusstsein dieser Interpretation der Grundgesetz&auml;nderung zugestimmt haben. Das kann also nicht gemeint sein.</p>
<p>Oder wollte das Gericht damit sagen, dass im Rahmen des europ&auml;ischen Integrationsprozesses ein insgesamt hoher Grundrechtsschutz erhalten bleiben muss, die konkrete Auspr&auml;gung im Einzelnen aber nicht unbedingt mehr dem Grundrechtsverst&auml;ndnis der Verfassung entsprechen muss. Letzteres w&auml;re ein guter Weg, der sich mit dem Bild der Quadratur des Kreises &#8212; in seinem mathematischen Sinne &#8212; illustrieren lie&szlig;e: F&uuml;r jedes nationale Grundrechtssystem steht ein Quadrat, das, um die Unterschiede in den Auspr&auml;gungen zu verdeutlichen, eine unterschiedliche Schr&auml;glage einnimmt. Wenn wir diese Quadrate &uuml;bereinander legen, wird ein Kreis erkennbar: der gemeinsame Grundrechtsbestand; die Kanten werden geschliffen. Aber das muss man wohl in Kauf nehmen, wenn man sich auf den Weg eines Einigungsprozesses begibt. Daf&uuml;r hat jedes Quadrat ein kleines Kreissegment gewonnen. Die Fl&auml;che des Kreises bleibt dieselbe wie die des Ursprungsquadrates: ein gleichwertiger Grundrechtsschutz ist gew&auml;hrleistet. Der Weg ist auch deswegen gut, weil er die Bundesregierung im Rahmen ihrer Mitgestaltungsm&ouml;glichkeiten im Europ&auml;ischen Rat deutlich dazu anhalten w&uuml;rde, peinlichst eine Erosion des Grundrechtsschutzes zu vermeiden. Es best&uuml;nde ein vern&uuml;nftiger Anreiz,das Auseinanderfallen verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Anforderungen auszuschlie&szlig;en.</p>
<p>Aber dennoch gibt es selbst bei dieser Interpretation ein Problem: Auf beiden Ebenen, sowohl national wie auch europ&auml;isch, sind es n&auml;mlich die Regierungen, die das Heft in der Hand halten; oder mit den Worten des Bundesverfassungsgerichts: die Basis der demokratischen Legitimation. Was ist, wenn sich die Regierungen f&uuml;r jeden Grundrechtseingriff den Weg des geringeren Widerstandes aussuchen? Passt die Ma&szlig;nahme nicht auf nationaler Ebene, wird sie durch das europ&auml;ische System geschoben, und umgekehrt. Dann kommt insgesamt erkennbar ein reduzierter Grundrechtsschutz heraus.</p>
<p>In der Tat gibt es bei der Vorratsdatenspeicherung Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass ein solch &#8212; man m&ouml;chte fast sagen &#8212; perfides Forumshopping stattgefunden hat. Daf&uuml;r spricht die geradezu winkeladvokatische Gesamtkonstruktion der Richtlinie. Deutlich wird dies an der zweifelhafte Kompetenzgrundlage, die trotz ihres klaren Schwerpunkts in der Strafverfolgung, eine Regelung zur F&ouml;rderung des gemeinsamen Marktes darstellen soll, wie der EuGH mit &uuml;berraschend sparsamer Begr&uuml;ndung best&auml;tigt hat. Vor dem Hintergrund dieses Vorgehens muss man eine Aush&ouml;hlung des Grundrechtsschutzes bef&uuml;rchten, die mit dem deutschen Grundgesetz nicht vereinbar ist. Nun, das Bundesverfassungsgericht hat sich diesen &Uuml;berlegungen &#8212; wie bekannt sein d&uuml;rfte &#8212; nicht angeschlossen.</p>
<h5>Bestim&shy;mungs&shy;schwie&shy;rig&shy;keiten bei der besonders hohen IT-Si&shy;cher&shy;heit und der Perso&shy;nen&shy;be&shy;zieh&shy;bar&shy;keit der Daten</h5>
<p>Man kann sich des Eindrucks nicht ganz erwehren: Ein bisschen sieht es aus wie bei Queen &#8222;Mum&#8221;, als schlie&szlig;lich der Pr&auml;sident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-J&uuml;rgen Papier, vor sein &#8222;Volk&#8221; tritt. Es hofft, dass er &#8212; quasi als guter K&ouml;nig &#8212; in der Lage ist, die wildgewordene Regierung wieder zur Raison zu bringen.</p>
<p>Zun&auml;chst scheint sich diese Hoffnung auch zu erf&uuml;llen, denn das Gericht tenoriert: &#8222;Die &sect; 11 3a und 11 3b des Telekommunikationsgesetzes [&#8230;] versto&szlig;en gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und sind nichtig.&#8221; Die Vorratsdatenspeicherung ist gekippt. Nur die W&uuml;rde des hohen Gerichtes verbietet es einem Gro&szlig;teil der anwesenden &Ouml;ffentlichkeit, in Jubel auszubrechen oder wenigstens zu klatschen, als Papier diesen Satz verliest. Jubel w&auml;re allerdings auch verfehlt gewesen. Denn aus der dann folgenden Begr&uuml;ndung wird klar: Es gibt kein allgemeines, aus dem Grundgesetz abgeleitetes Prinzip, dass eine Speicherung auf Vorrat in der Form der Vorratsdatenspeicherung untersagt. Wir haben das Volksz&auml;hlungsurteil wohl falsch verstanden: Das, von dem viele dachten, dass es eine klare und gute Begrenzung des Gesetzgebers sei, ist ihm doch gestattet. Der Staat darf Daten auf Vorrat speichern (lassen). Allerdings darf er das nur unter Einhaltung strenger IT-Sicherheitsvorgaben, und genau das hat der Gesetzgeber nicht hinreichend beachtet.</p>
<p>Damit hat sich das Gericht zweifelsohne auf einen wichtigen Aspekt konzentriert. Die der IT inh&auml;rente Unsicherheit, die mit ihr verbundenen (Rest-)risiken, machen sie insbesondere mit zunehmendem Einsatz in kritischen Bereichen zu einer Risikotechnologie. Das bedeutet, dass vor dem Einsatz Risikoabsch&auml;tzungen durchgef&uuml;hrt werden m&uuml;ssen, die auch zu dem Ergebnis f&uuml;hren k&ouml;nnen, dass vom Einsatz der Technik abzusehen ist. Vor dem Hintergrund der &#8222;besonders hohen Anforderungen&#8221;, die das Gericht an die IT- Sicherheit bei der Vorratsdatenspeicherung gestellt hat, ist es durchaus zweifelhaft, ob es &uuml;berhaupt m&ouml;glich ist, die Vorratsdatenspeicherung technisch so zu gestalten, dass sie verfassungskonform umgesetzt werden kann. Dies kann und soll hier aber nicht im Detail er&ouml;rtert werden.</p>
<p>Bei aller Wichtigkeit der IT- Sicherheit, den klassischen Datenschutz hat das Gericht nicht gest&auml;rkt. Mehr noch, schaut man sich die Abstimmung innerhalb des Bundesverfassungsgerichts selbst und die Minderheitenvoten an, so wird man feststellen, dass die Vorratsdatenspeicherung nur ganz knapp gekippt worden ist. Mit vier gegen vier Stimmen fiel die Entscheidung zugunsten der Nichtigkeit. Knapper geht es nicht. Nur weil die Nichtigkeit die grundgesetzliche Regelfolge der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes darstellt, reichte das Unentschieden aus.</p>
<p>Nun l&auml;sst die Nachbesetzung des Bundesverfassungsgerichts mit der Berliner Professorin, Susanne Baer, hoffen. Ihr Beitrag auf dem Netzpolitischen Kongress der Gr&uuml;nen Bundestagsfraktion Mitte November 2010 zeugte von einer angenehm aufgekl&auml;rten Unaufgeregtheit in Hinblick auf netzpolitische Fragestellungen. Wie auch insgesamt die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oft erschreckende Zeugnisse netzpolitischer Inkompetenz des Gesetzgebers darstellen. Zwar ist Baer netzpolitisch bisher nur insoweit konkret geworden, als sie sich wohl ein Grundrecht auf digitale Teilhabe vor-stellen kann. Ihre Einsch&auml;tzungen zur Entwicklung des Datenschutzes blieben (zumindest im oben genannten Beitrag) im Dunklen. Einen weiteren Hinweis gab sie jedoch, denn sie stellte am Rande fest, dass die Dichotomie von &#8222;privat&#8221; und &#8222;&ouml;ffentlich&#8221; problematisch sei. &#8222;Stating the obvious&#8221; mag man dem entgegen rufen. Schlie&szlig;lich zeigt sich doch im Netz tagt&auml;glich, wie schwer die Grenzen zwischen diesen beiden Kategorien zu ziehen sind. Doch die Implikationen &#8212; gerade f&uuml;r den Datenschutz &#8212; sind immens, obschon sie im Datenschutzrecht schon st&auml;rker ber&uuml;cksichtigt werden, als es ihm oft nachgesagt wird. Dennoch: alte Formeln wie die bekannte Forderung, die der deutschen Version der Hackerethik entstammt: &#8222;Private Daten sch&uuml;tzen &#8212; &ouml;ffentliche Daten n&uuml;tzen!&#8221; sind nicht mehr so einfach anzuwenden.</p>
<p>Eine Problematik, die sich leider auch bei &#8222;Open Government Data&#8221;, der systematische Ver&ouml;ffentlichung von Datenbest&auml;nden der Verwaltungen, stellen wird. Denn nicht nur die Abgrenzung zwischen Privatem und &Ouml;ffentlichem wird feinsinniger; auch die Bestimmung dessen, was eigentlich personenbezogen ist und was nicht, ist oft kaum mehr zu treffen. Der Gesetzgeber hat im Bundesdatenschutzgesetz die Anwendbarkeit der Datenschutzregeln eben nicht nur f&uuml;r solche Daten vorgeschrieben, die offenkundig personenbezogen sind. Richtigerweise hat er das Datenschutzrecht auch auf solche Daten erstreckt, bei denen die blo&szlig;e M&ouml;glichkeit besteht, den Personenbezug herzustellen (Personenbeziehbarkeit). Nur so k&ouml;nnen die Regelungen auch F&auml;lle abdecken, in denen das Risiko der Zusammenf&uuml;hrung besteht. Die M&ouml;glichkeiten effektiver Zusammenf&uuml;hrung, der Verkettbarkeit oder De-Anonymisierung sind aber mit der zunehmenden Semantisierung (gemeint ist hier die Anreicherung mit durch den Computer interpretierba-ren Bedeutungen), den durch Moore&#8217;s law stetig steigenden Rechenkapazit&auml;ten und der immensen Zunahme verf&uuml;gbaren Datenmaterials ins Un&uuml;berschaubare angestiegen.</p>
<p>L&auml;ngst taugen die &uuml;berkommenen Verfahren des ehrw&uuml;rdigen Statistischen Bundesamtes zur Absicherung der Anonymit&auml;t der Statistiken nicht mehr. Ratlos scheint man dort vor der Aufgabe zu stehen, wie in Zukunft Daten anonymisiert ver&ouml;ffentlicht wer-den sollen. Bekannt ist diese Tatsache freilich schon lange. Es ist allerdings das Verdienst des US-amerikanischen Rechtsprofessors Paul Ohm, dass diese Erkenntnis auch auf der anderen Seite des Atlantiks zitierf&auml;hig geworden ist. Zu Recht hat er unl&auml;ngst vor allem auch f&uuml;r seine Arbeit zu den M&ouml;glichkeiten der De-Anonymisierung den Dieter-Meurer Preis f&uuml;r Rechtsinformatik erhalten.</p>
<h5>Kontex&shy;tu&shy;elle Integrit&auml;t auf dem Weg zur &bdquo;n&auml;chsten Gesell&shy;schaft&rdquo;</h5>
<p>Doch was sind denn nun die Kriterien, mit denen wir zuk&uuml;nftig beurteilen k&ouml;nnen, ob eine staatliche Ma&szlig;nahme oder eine private Datensammlung und -verarbeitung problematisch ist? Einen viel beachteten Ansatz stellt der von Helen Nissenbaum dar, die die Bedeutung der &#8222;kontextuellen Integrit&auml;t&#8221; hervorhebt. Stark vereinfacht: Die Verwendung von Daten muss in ihrem Kontext verbleiben. Werden sie aus dem Kontext gerissen, sind sie potentiell gef&auml;hrlich. Zur&uuml;ckf&uuml;hren kann man diese &Uuml;berlegung auf Niklas Luhmann, der im Rahmen der Systemtheorie von der Notwendigkeit der funktionalen Differenzierung in einer modernen Gesellschaft sprach. Der Mensch verh&auml;lt sich in unterschiedlichen Kontexten oder seinen unterschiedlichen Funktionen eben &#8230; unterschiedlich. Er bewegt sich in Systemen mit jeweils unterschiedlichen Regeln.</p>
<p>Die neuere Forschung zur Datenschutztechnologie hat, diesem Gedanken folgend, Systeme modernen Identit&auml;tsmanagements entwickelt. Sie sollen es dem Individuum erleichtern, diese kontextspezifischen &#8222;Teilidentit&auml;ten&#8221; (oder Personae) seiner selbst zu managen. Zu Ende gedacht m&uuml;ssten wir uns also eine Vielzahl von &#8222;<i>Personae</i> mit beschr&auml;nkter Haftung&#8221; zulegen, wie es eine internationale Unternehmensberatung vorschl&auml;gt.</p>
<p>Weniger einen soziologischen, sondern eher einen rechtsempirischen Zugang w&auml;hlt demgegen&uuml;ber Dan Solove. In seiner &#8222;Taxonomy of Privacy&#8221; entwickelt er aus zumeist kasuistischen Analysen, orientiert an F&auml;llen des amerikanischen Supreme Courts, insgesamt sechzehn Angriffsdimensionen auf die Privatheit, die er grob vier Oberkategorien zuordnet. Er zeigt damit die Vielfalt dessen, was wir unter dem Begriff von Privatheit als sch&uuml;tzenswert zusammenfassen. Er leistet aber auch gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zu dessen Systematisierung. Nur wenn wir unterscheiden zwischen beispielsweise dem Problem der &#8222;Appropriation&#8221;, also der Aneignung von Informationen anderer zur eigenen Verwertung, und dem der Exklusion, der Verweigerung, dem Betroffenen Auskunft &uuml;ber die von ihm gespeicherten Daten zu geben (und dem daraus folgenden Gef&uuml;hl der Verunsicherung), dann k&ouml;nnen wir auch die Risiken einzelner Sammlungen und Verarbeitungen bestimmen.</p>
<p>Beiden vorgenannten Ans&auml;tzen ist jedoch gemein, dass sie die Privatheit ins Zentrum der &Uuml;berlegungen und des Schutzes stellen. Das Konzept des &#8222;Datenschutzes&#8221; in der auch vom Verfassungsgericht vertretenen Form ist &#8211; bei aller Kritik am Begriff selbst &#8211; ein weitergehendes. Die Kl&auml;ger gegen die Vorratsdatenspeicherung und gegen ELENA haben l&auml;ngst erkannt, dass wir keine Beh&ouml;rden brauchen, um uns vor Paparazzieingriffen unserer Nachbarn zu sch&uuml;tzen. Das haben sie manchen, die sich in der Debatte um Google Streetview lautstark zu Wort gemeldet haben, voraus.</p>
<p>Die Frage des Datenschutzes ist eine nach den Macht(un)gleichgewichten in der Informationsgesellschaft. In der Diktion des Bundesverfassungsgerichts ist die informationelle Selbstbestimmung &#8222;Grundbedingung eines auf demokratische Mitbestimmung ausgerichteten Gemeinwesens&#8221;. Mehr noch, es geht um die Frage: Wer hat die Macht &uuml;ber die Daten? Wer kann mit ihnen arbeiten, das hei&szlig;t korrelieren, Prognosen treffen, Profile bilden, Einteilungen und Kategorisierungen vornehmen? Eine hochpolitische Angelegenheit. Die Brisanz wird deutlich, wenn wir uns den Gedanken des Systemtheoretikers Dirk Baecker zu eigen machen. Baecker sieht uns in einem Transitionsprozess in eine &#8222;n&auml;chste Gesellschaft&#8221;, der Computergesellschaft. Diesen Prozess setzt er gleich mit den Umw&auml;lzungen, die jeweils die Einf&uuml;hrung der Sprache, der Schrift und des Buchdrucks bewirkt haben. Auch wenn man eine gewisse Skepsis gegen&uuml;ber &Uuml;berh&ouml;hungen aktueller Ph&auml;nomene an den Tag legen sollte, da diese oft leicht der &Uuml;berh&ouml;hung der eigenen Existenz in der aktuellen Zeit dienen, ist der Gedanke verlockend. Der Ansatzpunkt, den Computer (sprich: Rechner) zum gesellschaftspr&auml;genden Paradigma zu erkl&auml;ren (&#8222;the difference that makes the difference&#8220;) ist schl&uuml;ssig. Denn durch ihn wird es m&ouml;glich, in nahezu unbegrenztem Umfang Daten zu verarbeiten (sprich: zu berechnen). Daraus folgt nach Baecker, dass der &Uuml;berschusssinn der &#8222;n&auml;chsten Gesellschaft&#8221; der der Kontrolle ist. Ultimativ geht es also auch um die Frage, wer wen kontrolliert.</p>
<p>John Gilmore schien in seiner Er&ouml;ffnungsrede auf dem 25c3, dem j&auml;hrlichen Gettogether des Chaos Computer Clubs, &uuml;berraschenderweise David Brins &#8222;Transparent Society&#8221; etwas Vision&auml;res abgewinnen zu wollen. Er machte dabei allerdings einen reichlich bekifften (sic!) Eindruck. Brins 1998 ver&ouml;ffentlichte Dystopie geht davon aus, dass der &Uuml;berwachungsstaat in der &#8222;Computergesellschaft&#8221; unvermeidlich sei und dass diesem Sachverhalt mit einer neuen Form der Offenheit und Toleranz zu begegnen sei. So sehr der Ruf nach mehr Offenheit und Toleranz stets unterst&uuml;tzt werden sollte, so wenig ist es meines Erachtens zwingend, dass die &#8222;Computergesellschaft&#8221; in die &Uuml;berwachungsgesellschaft f&uuml;hren (oder sie fortsetzen) muss. Will man die &#8222;n&auml;chste Gesellschaft&#8221; politisch gestalten und nicht jegliches politisches Handeln zugunsten einer fatalistischen Grundhaltung aufgeben, so muss man tats&auml;chlich eine transparentere Gesellschaft fordern. Aber nicht eine v&ouml;llige Transparenz aller Informationen &uuml;ber die Menschen, sondern eine weitgehende Transparenz &uuml;ber die Prozesse, mit denen diese Informationen verarbeitet werden, ist zu fordern.</p>
<p>Politisch besteht dann die Aufgabe darin, diese Verarbeitungen und Prozesse zu kontrollieren; zu entscheiden, welche Arten der Verarbeitung sinnvoll sind, und welche nicht. Dies zu erm&ouml;glichen, ohne sich dabei der Gefahr totaler oder gar totalit&auml;rer Medienkontrolle auszusetzen, wie es (der leider k&uuml;rzlich verstorbene) Andreas Pfitzmann f&uuml;r den Einsatz von DRM-Verfahren in diesem Bereich prognostiziert hat, ist die gro&szlig;e Herausforderung. Ein Teil der Antwort liegt auf der Hand: Es ist der Einsatz von quell-offener Software, die es erm&ouml;glicht, tief in die Verarbeitungsprozesse hineinzuschauen. Dieses &#8222;Recht auf Einsicht&#8221; (frei nach Jacques Derrida) gilt es neu gegen etwa den Schutz des Gesch&auml;ftsgeheimnisses abzuw&auml;gen.</p>
<h5>Verbot der Vorrats&shy;da&shy;ten&shy;spei&shy;che&shy;rung ins Grund&shy;ge&shy;setz?</h5>
<p>Es f&uuml;hrt kein Weg daran vorbei, das Politische im politischen Raum zu diskutieren und alle gr&ouml;&szlig;eren neuen Prozesse und Verarbeitungsm&ouml;glichkeiten einer politischen Bewertung im Sinne der Frage nach Machtimplikationen zu unterziehen. Bei der Bewertung k&ouml;nnen klare Grenzziehungen helfen. Ein Verbot von Vorratsdatenspeicherungen, zum Beispiel. Man wundert sich allerdings, warum niemand die tats&auml;chlich notwendige Konsequenz aus dem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung gezogen hat: Wenn wir glauben, dass Yorratsdatenspeicherungen nicht erlaubt sein sollten, wenn wir glauben, dass Gesetze wie das eingangs erw&auml;hnte verfassungswidrig sein sollten, warum schreiben wir das nicht einfach in die Verfassung? Dar&uuml;ber nachzudenken, wie solche klaren Begrenzungen sinnvoll zu konstruieren sind, w&auml;re m&ouml;glicherweise endlich einmal ein konstruktiver Beitrag zum Thema &#8222;Datenschutz ins Grundgesetz&#8221;.</p>
<p>Es ist der Fluch und die Chance gr&ouml;&szlig;erer gesellschaftlicher Transitionsprozesse, dass man neue Grundregeln und Grundprinzipien entwickeln muss. Die Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung spricht daf&uuml;r, dass wir uns noch einmal grunds&auml;tzlicher auf die Suche begeben m&uuml;ssen. Dass die Novellierung der Datenschutzrichtlinie schon wird Antworten geben k&ouml;nnen ist bisher nicht zu erkennen.</p>
<p><b>Literatur</b></p>
<p>Dirk Baecker 2007: Studien zur n&auml;chsten Gesellschaft<br />Susanne Baer 2010: Braucht das Grundgesetz ein Update? B&uuml;rgerrechte f&uuml;r das Internetzeitalter, Rede<br />auf dem Netzpolitischen Kongress der Bundestagsfraktion von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen am<br />13.11.2010, online unter http;//www.gruenesblog.de/netzpolitik/13461susanne-baer-brauchtdas-<br />grundgesetz-ein-updateburgerrechte-fur-das-internetzeitalter<br />David Brin 1998, The transparent society, Auszug online unter httpa/www.wired.comlwired/archive/ 4,12/fftransparentpr.html<br />Chaos Computer Club (Hrsg.): hackerethics, online unter httpa/www.ccc.de/hackerethics.<br />John Gilmore 2009: &#8222;Nothing to hide?&#8221;, Vortrag auf dem 25. Chaos Communication Congress, in<br />Fragmenten verf&uuml;gbar unter httpa/mirror.informatik.uni-mannheim.de/pub/ccclstreamdumplsaall/<br />Tagl -Saal 1-SlotlO%3a00&#8211;Opening-INCOMPLETE.wmv<br />Helen Nissenbaum 2004: Privacy as Contextual Integrity, Washington Law Review Vo179, No. 1, Februar 2004, S.119&#8212;158, online unter httpa/www,nyu,edu/projectslnissenbaum/papers/washingtonlawreview.pdf<br />Paul Ohm 2009: Broken Promises of Privacy: Responding to the Surprising Failure of Anonymization, August 2009. University of Colorado Law Legal Studies; Research Paper Na. 09-12, online unter <a href="http://ssrn.com/abstract=1450006" target="_blank" rel="noopener">http://ssrn.com/abstract=1450006</a><br />Daniel J. Solove 2006: A Taxonomy of Privacy. University of Pennsylvania Law Review, Vol. 154, No. 3, S. 477ff. Januar 2006; GWU Law School Public Law; Research Paper No. 129, online unter httpa/ssrn.com/abstract=667622</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/200-vorgaenge/publikation/datenschutz-fuer-die-naechste-gesellschaft/">Datenschutz für die &#8222;nächste Gesellschaft&#8220;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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