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	<title>Joachim Perels Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Eugen Kogon. Ein christlicher Aufklärer. Erinnerungen im hundertsten Geburtsjahr</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Nov 2024 13:26:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Eugen Kogon]]></category>
		<category><![CDATA[Frankfurter Hefte]]></category>
		<category><![CDATA[Nationalsozialismus]]></category>
		<category><![CDATA[Politikwissenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[SS-Staat]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eugen Kogon verkörperte ein anderes Deutschland, das auch nach Hitler vielfach nicht Realität wurde. In dieses Jahr fiel sein 100. Geburtstag, am 2. Februar. Doch seine Bedeutung ist kaum mehr im allgemeinen Bewusstsein. Weder in der Zeit noch in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung wurde an Kogon erinnert. Im letzten Rundbrief der Deutschen Vereinigung für Politische [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eugen Kogon verkörperte ein anderes Deutschland, das auch nach Hitler vielfach nicht Realität wurde. In dieses Jahr fiel sein 100. Geburtstag, am 2. Februar. Doch seine Bedeutung ist kaum mehr im allgemeinen Bewusstsein. Weder in der <em>Zeit</em> noch in der <em>Frankfurter Allgemeinen Zeitung</em> wurde an Kogon erinnert. Im letzten Rundbrief der Deutschen Vereinigung für Politische Wissenschaft erscheint er im Wesentlichen als ein — in der Forschung wenig engagierter — Publizist, der aus ethischem Antrieb handelte. So wird seine analytische Kompetenz selbst in der eigenen Zunft eher verkannt als gewürdigt.</p>
<p>Zur Erinnerung: Kogons großes Buch<em> Der SS-Staat</em>, geschrieben in nur vier Monaten nach langer Haft im Konzentrationslager Buchenwald, erscheint 1946. Es öffnet die Augen für die Mechanismen der Entwürdigung, der Rechtlosigkeit und des staatlich prämierten Sadismus in Hitler-Deutschland. Als Grundlagenbuch über die NS-Herrschaft wird es sogleich von Max Horkheimer und Hannah Arendt rezipiert.</p>
<p>Kogons Wesen tritt in seiner Sprache hervor. Sie ist unpolemisch und schmerzend genau, doch frei von Hass. Seine wissenschaftliche und politische Haltung &#8211; die ursprünglich konservativ und durch ständestaatliches Denken geprägt ist, das er jedoch in der Diskussion mit Häftlingen aus der Arbeiterbewegung überwindet &#8211; gründet in einer christlichen Überzeugung, die er in seiner Jugend unter dem Einfluss von Dominikanern und Benediktinern ausbildete. Der Geist der Bergpredigt, die Weisung, Barmherzigkeit gegenüber jenen zu üben, die um ihres Gerechtigkeitswillens verfolgt werden, sind für Kogon die Leitschnur. Die Überwindung des Nationalsozialismus wird ihm zur Lebensaufgabe.</p>
<p>1946 gründet er gemeinsam mit Walter Dirks die <em>Frankfurter Hefte</em>, die bald eine Auflage von über fünfzigtausend Exemplaren erreichen. Vor allem in dieser Zeitschrift entwikkelt Kogon, zunächst als Mitglied der CDU, Perspektiven für eine deutsche Demokratie, welche die gesellschaftlichen Fundamente des Dritten Reiches durch einen vom Sowjetsystem klar unterschiedenen „Sozialismus der Freiheit&#8220; aufhebt. Aktiv verficht er die europäische Einigung, die er wie seine Häftlingskameraden als konstruktive Antwort auf den mörderischen Nationalismus der Politik Hitlers versteht.</p>
<p>Kogon macht sich jedoch keine Illusionen. Er analysiert den Widerstand, den Nutznießer und Sympathisanten des NS-Regimes gegen die Demokratie leisten. In der ersten Nummer der <em>Frankfurter Hefte</em> beschreibt er in einem Exempel jene Tendenz, die der Aufarbeitung der Vergangenheit entgegenwirkt: „Wo immer man in Deutschland heute, sei es in der Straßenbahn oder im Eisenbahnabteil [… ] oder sonst wo, von Kriegsgefangenen hört, denen es im Sommer 1945 in einzelnen Lagern, teilweise schlecht ging [&#8230; ], da spricht das Herz in Worten mit &#8211; empört oder mitleidsvoll. Berichte aus den Konzentrationslagern erwecken in der Regel höchstens Staunen oder ungläubiges Kopfschütteln; sie werden kaum zu einer Sache des Verstandes, geschweige denn zum Gegenstand aufwühlenden Empfindens.&#8220;</p>
<p>Seit 1951 Professor an der Technischen Hochschule Darmstadt, gehört Kogon zu den Gründungsvätern der Politischen Wissenschaft in der jungen Bundesrepublik, die sich gegen viele Widerstände als Demokratiewissenschaft zu etablieren versucht. Trotz seines großen Wirkungsgrades als Wissenschaftler, als kommentierender und redigierender Publizist, in dessen Zeitschrift Adorno, Böll und Heinemann schreiben, als Leiter der Fernsehsendung „Panorama&#8220;, bleibt Kogon in der Bundesrepublik ein Außenseiter, der kritische Positionen gegenüber machtpolitischen Tendenzen wie dem Plan einer exekutivstaatlich orientierten Notstandsgesetzgebung einnimmt. Als die weitgehende Wiederherstellung des Staats- und Wirtschaftsapparats des Dritten Reiches zu Beginn der fünfziger Jahre vollendet ist, schreibt Kogon einen bitteren Artikel: „Die stille allmähliche, schleichende, unaufhaltsame Wiederkehr der Gestrigen scheint das Schicksal der Bundesrepublik zu sein. [&#8230; ] Sie [die Altnazis; J. P.] lassen sich einzeln auf den hohen, reihenweise auf den mittleren Sesseln der Verwaltung, der Justiz und der Verbände nieder. In der Wissenschaft halten sie ohnehin die Hebel in ihren Händen [&#8230; Allzuviele 131 er [die Elite der NS-Verwaltung, die durch das 131er-Gesetz wieder in den bundesdeutschen Staatsdienst einrückte; J. P.], haben über allzuviele 45er bereits gründlich gesiegt.&#8220;</p>
<p>Eugen Kogon besaß &#8211; obwohl er in Träumen immer wieder von den Erinnerungen an die Zeit im Lager gepeinigt wurde &#8211; doch einen fast unverwüstlichen, antizipatorischen Optimismus, der Ansatzpunkte für die, wie er es nannte, Herstellung von Bedingungen der Humanität verfolgte. Lange vor der neuen Ostpolitik Willy Brandts entwickelte er, vor allem auf Studienreisen, Kontakte in die Sowjetunion, um den Weg dafür zu bereiten, dass zu dem von Hitler am meisten zerstörten Land, dessen System von Adenauer als Todfeind bezeichnet wurde, eine partnerschaftliche Beziehung in einem neuen europäischen Haus entstehen konnte.</p>
<p>Am Ziel gesellschaftlicher Neuordnung hielt Eugen Kogon bis zum Schluss fest. In einer Fülle von Arbeiten über die Rolle der Technik verwies er darauf, dass die einseitige wirtschaftlich-technische Rationalität, die in der Produktion militärischer Zerstörungsmittel von Atomwaffen bis zu Streubomben ihren unmittelbarsten Ausdruck findet, die Humanität gesellschaftlicher Zwecke zerstört. Er forderte ein „überfachliches Problembewusstsein&#8220;, das sich „vom Geschichtspunkt der Humanisierung als gesellschaftlicher Norm&#8220; leiten lässt.</p>
<p>Kogon ist unserer Zeit, in der das Denken in produktiven Utopien fast versiegt ist, immer noch voraus. Sein Geburtstag kann Anlass sein, seine vielfältigen Arbeiten, die in einer im Quadriga-Verlag erschienenen Gesamtausgabe zugänglich sind, neu zu studieren.</p>
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		<title>Formen der Ausschaltung des Grundgesetzes im Umgang mit den NS-Verbrechen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2012/formen-der-ausschaltung-des-grundgesetzes-im-umgang-mit-den-ns-verbrechen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Sep 2012 11:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte: Audio]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Fritz-Bauer-Preis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Rede des Preistr&#228;gers vom 22.9.2012 anl&#228;sslich der Verleihung des Fritz-Bauer- Preises durch die Humanistische Union I. Im Jahr des Auschwitz-Prozesses in Frankfurt am Main konstatiert Fritz Bauer, dass die Strafen f&#252;r nationalsozialistische Gewaltt&#228;ter &#8222;h&#228;ufig an der Mindestgrenze des gesetzlich Zul&#228;ssigen [lagen], was mitunter einer Verh&#246;hnung der Opfer recht nahe kam.&#8220; Diese Feststellung Bauers, die die [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2012/formen-der-ausschaltung-des-grundgesetzes-im-umgang-mit-den-ns-verbrechen/">Formen der Ausschaltung des Grundgesetzes im Umgang mit den NS-Verbrechen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Rede des Preistr&auml;gers vom 22.9.2012 anl&auml;sslich der Verleihung des Fritz-Bauer- Preises durch die Humanistische Union</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2012-05.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5554 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2012-05-600x400.jpg" alt="Formen der Ausschaltung des Grundgesetzes im Umgang mit den NS-Verbrechen" width="600" height="400" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2012-05-600x400.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2012-05-768x512.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2012-05-1000x667.jpg 1000w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2012-05-1536x1024.jpg 1536w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2012-05-800x533.jpg 800w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2012-05-450x300.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/fbp2012-05.jpg 2000w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>I.</p>
<p>Im Jahr des Auschwitz-Prozesses in Frankfurt am Main konstatiert Fritz Bauer, dass die Strafen f&uuml;r nationalsozialistische Gewaltt&auml;ter &#8222;h&auml;ufig an der Mindestgrenze des gesetzlich Zul&auml;ssigen [lagen], was mitunter einer Verh&ouml;hnung der Opfer recht nahe kam.&#8220; Diese Feststellung Bauers, die die Aufl&ouml;sung des rechtsstaatlich gebotenen Verh&auml;ltnisses von Mordtat und Strafsanktion im Blick auf die au&szlig;erordentlichen Untaten im Hitler-Regime bezeichnet, verweist auf die Frage, ob f&uuml;r die Ahndung der Staatsverbrechen des Dritten Reiches die geltende Rechtsordnung ma&szlig;gebend war oder ob sich im Mainstream der fr&uuml;hen Bundesrepublik in der Exekutive, in der Gesetzgebung und in der Justiz die Tendenz zu einer teilweisen oder auch g&auml;nzlichen Nichtahndung von NS-T&ouml;tungsverbrechen herausbildete.</p>
<p>Diese Fragestellung wird in der historischen Literatur zur Geschichte der Bundesrepublik &uuml;berwiegend nicht zum Thema gemacht, obgleich eine F&uuml;lle von Arbeiten zum vielfach defizit&auml;ren Umgang der Justiz mit den nationalsozialistischen Gewaltverbrechen existiert. Durch die weitgehende Ausklammerung der Rolle der staatlichen Institutionen bei der Behandlung von NS-Verbrechen kann die These, die Nachkriegsgeschichte Westdeutschlands sei eine rechtsstaatlich-demokratische Erfolgsgeschichte, die zweifellos ein Wahrheitsmoment enth&auml;lt, zum Paradigma der Nachkriegshistorie werden.</p>
<p>II.</p>
<p>Die juristische Wertung der NS-Verbrechen &#8211; der sechs Millionen ermordeten Juden, der 200000 dem Anstaltsmord zum Opfer Gefallenen, der drei Millionen zu Tode gebrachten sowjetischen Kriegsgefangenen, der 32000 durch die Milit&auml;rgerichte und die politische Strafjustiz aufs Schafott Geschickten &#8211; steht in der Bundesrepublik im umgekehrten Verh&auml;ltnis zu ihrer kriminellen Dimension. Dies zeigt bereits ein Blick auf die Statistik. Nach den Erhebungen der Ludwigsburger Zentralen Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufkl&auml;rung von NS-Verbrechen ist nur ein kleiner Ausschnitt der Verbrechen Gegenstand rechtskr&auml;ftiger Entscheidungen der Gerichte geworden: Insgesamt wurden nach deren Statistik 167 Personen als T&auml;ter zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, w&auml;hrend 6201 Personen als Gehilfen eine Zeitstrafe erhielten. Bei den unvorstellbaren Verbrechen an Millionen Einzelnen ist eine Strafe f&uuml;r lediglich 167 T&auml;ter eine &auml;u&szlig;erst eingeschr&auml;nkte Sanktion.</p>
<p>Das Missverh&auml;ltnis von Staatsverbrechen und ihrer Ahndung beruht vor allem darauf, dass die Regierung, der demokratische Gesetzgeber und die Justiz zentrale Normen des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuchs, die f&uuml;r den Umgang mit den NS-Verbrechen relevant sind, vielfach um ihre Wirksamkeit brachten. Dabei ist das Grundgesetz die historische und rechtliche Antwort auf die NS-Herrschaft und ihr repressives Normensystem. F&uuml;r die NS-Diktatur war, wie Ernst Fraenkel in seinem Buch &#8222;Der Doppelstaat&#8220; (dt. 1974) herausgearbeitet hat, die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, die die pers&ouml;nlichen und politischen Freiheitsrechte zur Disposition des Hitler-Regimes stellte und als Bezugsgrundlage f&uuml;r die Einweisung in die Konzentrationslager fungierte, die bestimmende Verfassungsurkunde. Diese despotische juristische Struktur, die das System der Mordhandlungen des NS-Regimes legitimierte, wurde durch das Grundgesetz institutionell &uuml;berwunden. Die einstige Disposition der staatlichen Gewalt &uuml;ber die Grundrechte wurde durch die Bindung aller Zweige der &ouml;ffentlichen Gewalt an die Freiheitsrechte in Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes aufgehoben. Die Negation der Reichstagsbrandverordnung ist das Verfassungsprinzip der Bundesrepublik, das der Entscheidungsbefugnis des verfassungs&auml;ndernden Gesetzgebers ausdr&uuml;cklich entzogen ist (Art. 79 Abs. 3 GG).</p>
<p>Neben der Festlegung, die Staatsgewalt durch die Freiheitsrechte zu konstituieren, enth&auml;lt das Grundgesetz eine Reihe von Einzelbestimmungen, die die &Uuml;berwindung des nationalsozialistischen Normensystems zum Inhalt haben. Art. 24 GG inkorporiert die geltende V&ouml;lkerrechtsordnung in das Grundgesetz, im Gegensatz zur Aufhebung des V&ouml;lkerrechts im Nationalsozialismus insbesondere durch die Lehre Carl Schmitts, der die Souver&auml;nit&auml;t der Staaten zugunsten des sog. Gro&szlig;raums des Deutschen Reichs zur Disposition stellte. Art. 25 GG, der die allgemeinen Regeln des V&ouml;lkerrechts zum Bestandteil des Bundesrechts macht, hatte zur Folge, dass eine zentrale v&ouml;lkerrechtliche Norm des Nachkriegseuropas, n&auml;mlich Art. 7 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, in das Grundgesetz inkorporiert wurde. Der Artikel enthielt in Abs. 2 eine Bestimmung, die &#8211; &uuml;bereinstimmend mit den Arbeiten der gr&ouml;&szlig;ten Juristen der Emigration, Franz Neumann und Fritz Bauer &#8211; den repressiv-exekutivischen Normen des NS-Staats die rechtsstaatliche G&uuml;ltigkeit absprach. In der Menschenrechtskonvention hei&szlig;t es: &#8222;Dieser Artikel&#8220;, der den Grundsatz <i>keine Strafe ohne Gesetz </i>enth&auml;lt, &#8222;schlie&szlig;t nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten V&ouml;lkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrunds&auml;tzen strafbar war.&#8220; Diese mit Art. 25 auch im Grundgesetz wirksame Entlegitimierung des den zivilisierten V&ouml;lkern widersprechendem despotischen Normengef&uuml;ges des Hitler-Regimes fand ihre Entsprechung in Art. 139 GG, der die Gesetzgebung der Alliierten, die in Art. II 1c des Kontrollratsgesetzes Nr.10 vom 20. Dezember 1945 die rechtsstaatswidrigen NS-Normen und den ihnen entsprechenden Praktiken f&uuml;r sanktionierbar erkl&auml;rten, weiter anerkannte.</p>
<p>III.</p>
<p>Die Bindung an die Geltung der Grundrechte wird in der fr&uuml;hen Bundesrepublik von der Regierung Adenauer, dem demokratischen Gesetzgeber und von Gerichten im Umgang mit NS-Verbrechen in doppelter Weise aufgel&ouml;st. Zum einen wird die auf der Beseitigung der Grundrechte beruhende nationalsozialistische Rechtsordnung &#8211; entgegen Art. 1 Abs. 3 GG, der die &ouml;ffentliche Gewalt an die grunds&auml;tzliche Achtung der Grundrechte bindet &#8211; zur Bezugsgrundlage f&uuml;r die Beurteilung von NS-Verbrechen. Zum anderen wird ein mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes in Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbares Sonderrecht, das NS-T&auml;ter zu Gehilfen zur&uuml;ckstuft, geschaffen. Die Struktur der &#8211; auch im Rahmen von Gesetzesvorbehalten &#8211; durch die Grundrechte bestimmten Verfassungsordnung, die eine Ankn&uuml;pfung an das juristische NS-System ausschloss, wurde von staatlichen Institutionen der jungen Bundesrepublik so unterminiert, dass der verfassungsrechtliche Damm gegen ein juristisches Fortwirken von Prinzipien der (NS-Diktatur) systematisch durchbrochen wurde.</p>
<p>In einer Phase, in der die Prozesse der Alliierten gegen die Tr&auml;ger der NS-Herrschaft von der evangelischen und katholischen Kirche, von der &#8222;Zeit&#8220;, von Staatsrechtlern und Strafrechtlern und &#8211; mit wenigen Einschr&auml;nkungen &#8211; von der Regierung Adenauer in Frage gestellt wurden, trifft die Bundesregierung 1952 die Entscheidung, die schon erw&auml;hnte Bestimmung der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention, n&auml;mlich Art. 7 Abs. 2, aus der Rechtsordnung der Bundesrepublik zu expedieren. Das hie&szlig;, dass die Entlegitimierung von NS-Recht durch europ&auml;isches V&ouml;lkerrecht mittels eines exekutivischen Vorbehalts, der das R&uuml;ckwirkungsverbot <i>keine Strafe ohne Gesetz </i>auf die G&uuml;ltigkeit der NS-Rechtsordnung bezog und so dessen Willk&uuml;rstruktur sanktionierte, au&szlig;er Kraft gesetzt wurde. Durch diesen 1954 wirksam werdenden exekutivischen Akt wurden die Regeln des Grundgesetzes &#8211; das bei Verfassungs&auml;nderungen, die sich auf Art. 25 mit der &Uuml;bernahme der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention bezogen, eine Zweidrittelmehrheit vorschreibt &#8211; &uuml;berspielt, um die juristischen Machtprinzipien der NS-Diktatur, in der normativ rechtsstaatlichen Demokratie in Geltung zu setzen. Das System &#8222;b&uuml;rokratisierter Rechtlosigkeit&#8220; (Fraenkel) wurde in einen Rechtsstaat umgedeutet. So konnten die Tr&auml;ger der jungen Staatsgewalt, die mit denen des Dritten Reiches mittlerweile weitgehend identisch waren &#8211; drei Viertel der NS-Richter waren in der Justiz t&auml;tig &#8211;, in ihrer juristischen Funktion in der NS-Diktatur legitimiert werden. Ein gewichtiges, die Gesamttendenz charakterisierendes Beispiel war die dem Ausw&auml;rtigen Amt unterstellte sog. Rechtsschutzstelle, deren wesentliche Aufgabe darin bestand, durch die Warnung von NS-T&auml;tern, die im Ausland lebten und denen die Strafverfolgung drohte, die Strafvereitelung f&uuml;r Staatsverbrecher zu organisieren.</p>
<p>Die Sanktionsfreiheit f&uuml;r NS-Verbrechen wurde in bestimmten Bereichen wirksam. Daraus verfestigte sich eine politische Konzeption, die sich in der Gesetzgebung, vor allem aber in der Rechtsprechung niederschlug. Dies kann an dieser Stelle nur exemplarisch umrissen werden.</p>
<p>IV.</p>
<p>Das auch von der Mehrheit der SPD-Fraktion mit verabschiedete Amnestiegesetz f&uuml;r NS-T&ouml;tungsdelikte von 1954 &#8211; das Straftaten unterer Chargen des Hitler-Regimes vom Sommer 1945 bis zum Ende des Dritten Reiches zwar nicht f&uuml;r rechtm&auml;&szlig;ig erkl&auml;rte, aber amnestierte und so die Rechtsfolge f&uuml;r staatliche Straftaten aufhob, sofern lediglich eine Strafe von bis zu drei Jahren Gef&auml;ngnis zu erwarten war &#8211; widersprach dem Grundgesetz mit seiner Bindung des Staates an die Freiheitsrechte und insbesondere das Recht auf Leben (Art. 1 Abs. 3, Art. 2 GG). Tats&auml;chlich beruht die Konstruktion der Amnestie auf der von Ernst Fraenkel analysierten nationalsozialistischen Doktrin, die Strategie der Durchbrechung rechtlicher Schranken zu v&ouml;lkisch-politischen Zwecken in Form eines Ma&szlig;nahmenstaates auf Dauer zu stellen &#8211; wie bei der Unterbindung der Verfolgung von SA-Straftaten in der Reichspogromnacht durch das Reichsjustizministerium und der Ausschaltung der Ahndung des Anstaltsmords durch die hohe Justizb&uuml;rokratie des Hitler-Regimes.</p>
<p>Die Konstruktion f&uuml;r die Begr&uuml;ndung der Amnestie stammt im Wesentlichen vom einstigen Justitiar des Reichssicherheitshauptamtes, Werner Best, SS-Obergruppenf&uuml;hrer, der keine rechtsradikale Sonderposition vertrat, sondern &uuml;ber den FDP-Bundestagsabgeordneten Achenbach in vielfacher Hinsicht politischen Einfluss aus&uuml;bte. Best lieferte die Begr&uuml;ndung einer Amnestie f&uuml;r Rechtsdurchbrechungen der NS-Diktatur. F&uuml;r den zust&auml;ndigen Ministerialrat im Justizministerium, Ernst Kanter, den Best aus seiner Zeit als Reichsbevollm&auml;chtigter im besetzten D&auml;nemark als obersten Milit&auml;rrichter kannte, entwickelte er seine &#8211; aus der NS-Zeit in die Bundesrepublik transferierte &#8211; Doktrin der Straffreiheit f&uuml;r staatliche Verbrechen. Best behauptete, dass staatliche Straftaten nicht aus pers&ouml;nlichen, vielmehr &#8222;sachlichen&#8220; Motiven erfolgten, die auf der &Uuml;bernahme eines Befehls beruhten. Abgesehen davon, dass ein rechtswidriger Befehl nach &sect; 47 des auch im Dritten Reich geltenden Milit&auml;rstrafgesetzbuchs nicht die Begehung eines Verbrechens legitimiert, sondern die Strafverfolgung gebietet, &auml;ndert die sog. Sachlichkeit des staatlichen T&auml;ters, die gerade von der SS gefordert wurde, nichts an der Erf&uuml;llung des jeweiligen objektiven Tatbestands der K&ouml;rperverletzung, der T&ouml;tung und des Mords in Form der vors&auml;tzlichen Handlung. In einem von Ministerialrat Kanter in &Uuml;bereinstimmung mit Best formulierten Entwurf des Amnestiegesetzes hei&szlig;t es: Straffreiheit solle denjenigen T&auml;tern gew&auml;hrt werden, die &#8222;durch eine amtliche Anordnung oder einen dienstlichen Befehl veranlasst&#8220; Handlungen begangen hatten, denen sie sich nicht &#8222;ohne ernste Gefahr&#8220; entziehen konnten.</p>
<p>Die Folgen des Amnestiegesetzes waren weitreichend. Es legitimierte die Fortgeltung der Prinzipien des in Art. 1 Abs. 3 GG abgeschafften Ma&szlig;nahmenstaates, insbesondere gegen&uuml;ber Widerstandsk&auml;mpfern. Am 22./23. April 1945 wurden auf Befehl des stellvertretenden Leiters des Reichssicherheitshauptamts, SS-Gruppenf&uuml;hrer M&uuml;ller, unter der Leitung eines SS-Sturmf&uuml;hrers, die Widerstandsk&auml;mpfer des 20. Juli, Klaus Bonhoeffer, Hans John, R&uuml;diger Schleicher und Friedrich Justus Perels (mein Vater), per Genickschuss get&ouml;tet. Da der Scharf&uuml;hrer auf einen Befehl handelte, mit dem er als Mitglied des nationalsozialistischen Weltanschauungscorps im Kampf gegen die f&uuml;r vogelfrei erkl&auml;rten Widerstandsk&auml;mpfer &uuml;bereinstimmte, ist die Vorstellung, der T&auml;ter habe sich dem T&ouml;tungskommando nicht entziehen k&ouml;nnen, eine Fiktion; allein dazu angetan, die Amnestie zu rechtfertigen. So wurde die Beseitigung des Rechts der Widerstandsk&auml;mpfer &#8211; deren Intention in der geplanten Regierungserkl&auml;rung der Initiatoren des 20. Juli mit den Worten zum Ausdruck kam, &#8222;die Majest&auml;t des Rechts&#8220;&nbsp;wiederherstellen zu wollen &#8211; durch das Gesetz von 1954 implizit gerechtfertigt.</p>
<p>V.</p>
<p>Nach anf&auml;nglichen Versuchen des Obersten Gerichtshofs der britischen Zone, des fr&uuml;hen Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Braunschweig die Erkenntnis der despotischen Struktur des juristischen Systems des Dritten Reiches zur Grundlage der Bewertung der nationalsozialistischen Justiz zu machen, bricht diese Entwicklung ab. Das wohl bekannteste Exempel ist das Verfahren gegen den SS-Richter Dr. Thorbeck, der Anfang April 1945 Dietrich Bonhoeffer und andere Widerstandsk&auml;mpfer &#8211; unter ihnen Admiral Canaris, der gegen&uuml;ber der milit&auml;rischen F&uuml;hrung Hitlers vergeblich die Einhaltung v&ouml;lkerrechtlicher Schutznormen f&uuml;r sowjetische Soldaten forderte &#8211; im Konzentrationslager Flossenb&uuml;rg zum Tode verurteilt hatte. Der Bundesgerichtshof sprach den SS-Richter 1956 frei. Ohne die Bindung der Justiz an die Garantie der Freiheitsrechte des Grundgesetzes und die damit verbundene Delegitimierung des grundrechtsfeindlichen NS-Rechts zu erw&auml;gen, geschweige denn zu beachten, sanktionierte das Gericht die Nazi-Doktrin der rechtlich schrankenlosen Staatsgewalt. Eine SS-Justiz wird nachtr&auml;glich gerechtfertigt, die Oppositionelle in einem juristisch getarnten Vernichtungsverfahren um ihr Leben brachte. Daf&uuml;r waren die rechtsstaatlichen Schutzgarantien au&szlig;er Kraft gesetzt: Die Angeklagten hatten keinen Verteidiger, es wurde kein Protokoll gef&uuml;hrt, der Kommandant des Konzentrationslagers fungierte als &#8222;Beisitzer&#8220;. Ernst Mantel, der Berichterstatter des Bundesgerichtshofs, war ein fr&uuml;herer antisemitischer Sonder- und Milit&auml;rrichter. In der sieben Jahre nach der Konstituierung des Grundgesetzes ergangenen Entscheidung hei&szlig;t es: &#8222;F&uuml;r die Frage, ob sich Dr. T. durch die Teilnahme als Vorsitzender an der Sondergerichtsverhandlung der Beihilfe zum Mord oder sonstiger strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat, ist nicht entscheidend, wie sich die Ereignisse vom April 1945 nach heutiger Erkenntnis darstellen. Eine solch r&uuml;ckschauende Betrachtung w&uuml;rde dem Angeklagten nicht gerecht. Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Schuld &#8230; ist vielmehr ins Auge zu fassen, wie sich seine Aufgabe nach der Gesetzeslage und den sonstigen Gegebenheiten der Tatzeit darstellte, mit der Unerbittlichkeit der damals geltenden Gesetze, denen er unterworfen war und gegen die sich die in Flossenb&uuml;rg vor das Standgericht gestellten Widerstandsk&auml;mpfer aufgelehnt hatten.&#8220; Diesen S&auml;tzen des Bundesgerichtshofs liegt die mit Beginn der 50er Jahre weit verbreitete, schon im Hauptkriegsverbrecherprozess von 1945/46 von den Verteidigern der Funktionstr&auml;ger des Hitler-Regimes vertretene These zugrunde, dass das NS-System nach dem Ma&szlig;stab seines eigenen despotischen Exekutivrechts beurteilt werden m&uuml;sste. Damit konnten die Widerstandsk&auml;mpfer noch als Tote ins Unrecht gestellt werden. Die Zerst&ouml;rung von Grundrechten durch den NS-Staat &#8211; vom Recht auf Leben &uuml;ber strafprozessuale Garantien bis zum Verbot der Folter &#8211; wurde durch autorit&auml;res Richterrecht erneut wirksam.<br />&nbsp;<br />Die Entscheidung bem&uuml;ht sich mit ostentativer Parteilichkeit, dem SS-Richter im KZ Flossenb&uuml;rg gerecht zu werden, l&auml;sst aber den Gerechtigkeitsanspruch der Angeklagten unter den Tisch fallen, die gegen die NS-Diktatur f&uuml;r die Wiederherstellung der &#8222;Majest&auml;t des Rechts&#8220; k&auml;mpften: &#8222;Ausgangspunkt &#8230; ist das Recht des Staates auf Selbstbehauptung. Auch dem nationalsozialistischen Staat kann man nicht ohne weiteres das Recht absprechen, dass er solche Gesetze erlassen hat.&#8220; Das &#8222;gesetzliche Unrecht&#8220; (Radbruch), das in dem Vernichtungsverfahren im Konzentrationslager durch die justizielle Umwandlung von Menschen in Untermenschen praktiziert wurde, wird rechtskr&auml;ftiges Recht und Grundlage von Nachfolgeentscheidungen. Das zeigt der 1968 erfolgte Freispruch des f&uuml;r &uuml;ber 200 Todesurteile mitverantwortlichen Beisitzers am Volksgerichtshof, Hans Joachim Rehse, durch das Landgericht Berlin; auf der Linie des Bundesgerichtshofes ma&szlig; es dem vom Volksgerichtshof gegen einen Widerstandsk&auml;mpfer gerichteten Wort, er sei eine &#8222;Pestbeule&#8220;, keine Unrechtsbedeutung zu. Die Antastbarkeit der W&uuml;rde des Menschen, die das Grundgesetz beenden wollte, wird zur Leitschnur in der Justiz.</p>
<p>VI.</p>
<p>In der Rechtsprechung zu den NS-Verbrechen in der Bundesrepublik &#8211; die in einer &uuml;ber 30 B&auml;nde umfassenden, vom niederl&auml;ndischen Strafrechtler Christiaan F. R&uuml;ter herausgegebenen und in Amsterdam publizierten Sammlung dokumentiert ist (kein deutscher Verlag war bereit, eine derartige Entscheidungssammlung zu ver&ouml;ffentlichen) &#8211; dominiert die Tendenz, nationalsozialistische Staatsverbrecher zu Gehilfen zu erkl&auml;ren, die die Tat angeblich nicht als eigene wollten. Die Statistik ergibt folgendes Bild: Bei Verbrechen in Konzentrationslagern wurden 80 Prozent der Verantwortlichen als Gehilfen und 20 Prozent als T&auml;ter angesehen. F&uuml;r die Ahndung der Morde der Einsatzgruppen im Osten ergibt sich ein vergleichbares Verh&auml;ltnis: 90 Prozent wurden als Gehilfen und 10 Prozent als T&auml;ter qualifiziert. Bei Schreibtischverbrechen zeigte sich die gleiche Relation: 90 Prozent der Planer der Straftaten wurden als Gehilfen, 10 Prozent als T&auml;ter betrachtet.</p>
<p>Die Problematik der Entscheidungen, die in umfassenden Urteilsanalysen, insbesondere in der Untersuchung von Kerstin Freudiger (Die juristische Aufarbeitung von NS-Verbrechen, T&uuml;bingen 2002) analysiert worden sind, ergibt sich aus einem exemplarischen Blick auf einzelne rechtskr&auml;ftige Entscheidungen zum Anstaltsmord und zur Vernichtung der europ&auml;ischen Juden.</p>
<p>Der Angeklagte Dietrich Allers war vor 1933 Mitglied der NSDAP und Mitglied der SA. Als Anh&auml;nger der Doktrin der NS-Euthanasie fungierte er seit 1941 als Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer der NS-Euthanasie-Zentrale in Berlin. Allers als administrativem Chefplaner des Vernichtungsprogramms unterstanden s&auml;mtliche Anstalten des landesweiten T&ouml;tungsapparats, den er noch perfektionierte, beispielsweise durch die Tarnungen von Krankent&ouml;tungen. Am 20. Dezember 1968 wurde Allers vom Landgericht Frankfurt am Main wegen Beihilfe zum Mord in 34.549 F&auml;llen zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Es habe sich nicht feststellen lassen, dass Allers &#8222;den Opfern gegen&uuml;ber feindlich gesinnt gewesen sei&#8220;; als ob die Organisation der rechtswidrigen T&ouml;tung von Menschen nicht die st&auml;rkste Form der Feindschaft w&auml;re, weil sie den Individuen das Recht auf ihre Existenz nimmt.</p>
<p>Auch bei Funktionstr&auml;gern in den mobilen T&ouml;tungskommandos und in den Konzentrationslagern, die f&uuml;r die Ausrottung der Juden verantwortlich waren, dominiert die These, dass diejenigen, die den Massenmord exekutierten, ganz &uuml;berwiegend keine T&auml;ter, sondern lediglich Gehilfen der sog. Hauptt&auml;ter Hitler, Himmler und Heydrich waren. Das Landgericht M&uuml;nchen I behauptete in einem Urteil vom 21. Juli 1961 &#8211; wie in der erw&auml;hnten Entscheidung zur Rolle des Organisators der NS-Euthanasie &#8211;, dass Dr. Otto Bradfisch, SS-Sturmbannf&uuml;hrer und Leiter der Einsatzgruppe 8, der 15000 Juden ermorden lie&szlig; und selber mitgeschossen hat, nur Gehilfe war. Das Gericht verurteilte Bradfisch zu acht Jahren Zuchthaus wegen Beihilfe zum Mord. Das Gericht behauptete, dass Bradfischs Mordtaten nicht der Ausdruck seines pers&ouml;nlichen Interesses und damit seines eigenen, von der Befehlsgebung unabh&auml;ngigen T&auml;terwillens waren. Das Gericht &uuml;bernahm die Selbstbeschreibung von Bradfisch. Es fehle bei ihm, so hei&szlig;t es in dem Urteil, &#8222;an Anhaltspunkten f&uuml;r die eigene feindselige Einstellung oder &Auml;u&szlig;erung zur Judenfrage&#8220;; als habe Bradfisch nicht der SS angeh&ouml;rt, deren Ideologie in der t&ouml;dlichen Feindschaft gegen&uuml;ber den Juden bestand. Diese Feindschaft gegen die Juden,&nbsp;die in der Ausl&ouml;schung ihrer Existenz zum Ausdruck kam, wird ausgerechnet einem SS-F&uuml;hrer abgesprochen und vom Gericht verdr&auml;ngt, ebenso wie die Antriebskraft des Rassenwahns. Dies geschah auch in dem Urteil des Landgerichts K&ouml;ln vom 12. Mai 1954 gegen Gustav M&uuml;nzenberg, Mitglied der NSDAP und SS-Rottenf&uuml;hrer im Konzentrationslager Treblinka. M&uuml;nzenberg wurde wegen Beihilfe zum Mord in 300000 F&auml;llen zu zw&ouml;lf Jahren Zuchthaus verurteilt. T&auml;terschaft wurde ausgeschlossen. M&uuml;nzenberger, der die Politik der Regierung ausdr&uuml;cklich billigte, sei nicht nachzuweisen, &#8222;dass er die Massenvernichtung der Juden sich innerlich voll [!] zueigen gemacht&#8220; habe. Dabei beherrschte er das Tatgeschehen. Er presste, wie das Gericht feststellte, &#8222;die Opfer in die Gaskammern&#8220;, so dass &#8222;die einzelnen Kammern bis zum letzten Quadratzentimeter ausgenutzt wurden.&#8220; Juden, f&uuml;r die kein Platz in der Gaskammer war, erschoss er mit der Pistole. Die mit der nationalsozialistischen Ideologie &uuml;bereinstimmende Tatherrschaft M&uuml;nzenbergers wurde mit den Worten, er sei lediglich eines der &#8222;zahllosen R&auml;dchen in der T&ouml;tungsmaschinerie&#8220; gewesen, aus der Wahrnehmung verbannt.</p>
<p>Fritz Bauer hat die ideologische Grundlage der Entscheidungen zugunsten von NS-Verbrechern auf den Begriff gebracht, durch die &#8211; wie es in der K&ouml;nigsteiner Resolution liberal-rechtsstaatlicher Juristen von 1966 hei&szlig;t &#8211; &#8222;in einem wesentlichen Teil der F&auml;lle &#8230; T&auml;ter des Mordes als Gehilfen verurteilt wurden&#8220;. Er schrieb: &#8222;Hinter der bei den Gerichten bis hinauf zum Bundesgerichtshof beliebten Annahme blo&szlig;er Beihilfe steht die nachtr&auml;gliche Wunschvorstellung, im totalit&auml;ren Staat der Nachkriegszeit habe es nur wenige Verantwortliche gegeben, es seien nur Hitler und ein paar seiner Allern&auml;chsten gewesen, w&auml;hrend alle &uuml;brigen lediglich vergewaltigte, terrorisierte Mitl&auml;ufer oder depersonalisierte &#8230; Existenzen waren, die veranlasst wurden, Dinge zu tun, die ihnen v&ouml;llig wesensfremd waren. Vieles [aber], was an Verbrechen geschah, wurde durch T&auml;ter getan, die die Nazis und ihr Unrecht bejahten, sei es aus ideologischer Verblendung, sei es aus Machthunger, aus Lust am Fortkommen und an der Karriere, aus Habsucht, aus Sadismus zwecks Befriedigung von Instinkten und Affekten, aus Bequemlichkeit und was es sonst noch an kriminellen Motiven geben mag.&#8220;</p>
<p>Die Umwandlung von nationalsozialistisch gepr&auml;gten T&auml;tern in Gehilfen bedeutet, dass in gewissem Ma&szlig;e auch die Garantie der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) &#8211; die im Nationalsozialismus beseitigt worden war, um eine &#8222;differentielle Behandlung&#8220; (Scheuner) der verschiedenen, Repressionen unterliegenden Gruppen von den Juden bis zu den sowjetischen Kriegsgefangenen zu erm&ouml;glichen &#8211; unter dem Vorzeichen der Sanktionsminderung f&uuml;r NS-Massenverbrechen erneut negiert wurde. Die gegen&uuml;ber der Weimarer Verfassung ver&auml;nderte Normstruktur des Grundgesetzes, die die Abkoppelung der Justiz von den Grundrechten ausschlie&szlig;en sollte, wurde ausgerechnet im Umgang mit den gr&ouml;&szlig;ten Verbrechen der deutschen Geschichte durch die weitgehende Sistierung des Gleichheitssatzes unterlaufen. Die neue, in der Justiz nicht formulierte, aber vielfach praktizierte Regel lautet realiter: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich; T&auml;ter des Mordes werden zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, Massenm&ouml;rder des Hitler-Regimes sind zu bevorzugen. Diese Tendenz veranschaulicht der Strafrechtler J&uuml;rgen Baumann, der ma&szlig;gebende Beitr&auml;ge zu Problemen der strafrechtlichen Ahndung von NS-Verbrechen ver&ouml;ffentlicht hat und eine Zeit lang Berliner Justizsenator f&uuml;r die FDP war, an einer Karikatur: Da &#8222;sagt einer zu einem anderen, der gerade zu lebenslang verdonnert worden ist, Juden h&auml;ttest Du umbringen sollen. Dann w&auml;rst Du in zwei Jahren wieder drau&szlig;en.&#8220;</p>
<p>VII.</p>
<p>Die vielf&auml;ltige Durchbrechung des Grundgesetzes im Umgang mit den NS-Verbrechen wurde rechtlich auf keiner Ebene des Staates zum Gegenstand einer Revision. Die Sanktionsaufhebungen und Sanktionsminderungen von Untaten des Hitler-Regimes konnten in vollem Ma&szlig;e wirksam werden. Die Au&szlig;erkraftsetzung der Unrechtsurteile des Nationalsozialismus durch den Deutschen Bundestag im Jahre 1998 und die nachfolgende gesetzliche Entlegitimierung der NS-Normen der Desertion und des Kriegsverrats l&auml;sst &#8211; so wichtig dies f&uuml;r eine rechtsstaatliche Wahrnehmung des NS-Systems durch dessen Nachfolgestaat ist &#8211; die Privilegierungen von nationalsozialistischen Gewaltverbrechern durch &#8222;Streichelstrafen&#8220; (Bloch) und die Sistierung des rechtsstaatlichen Strafanspruchs unber&uuml;hrt. Angesichts der herrschenden These von der Erfolgsgeschichte der Bundesrepublik, die die Negierung des rechtsstaatlichen Verfassungsrechts im Umgang mit der NS-Herrschaft nur unzureichend wahrnimmt, mag der Satz gelten: Die Geschichte der Bundesrepublik muss erst noch geschrieben werden.</p>
<p>Sie k&ouml;nnen die Rede des Preistr&auml;gers hier auch nachh&ouml;ren (Dauer: ca. 44&nbsp;Minuten):</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2012/formen-der-ausschaltung-des-grundgesetzes-im-umgang-mit-den-ns-verbrechen/">Formen der Ausschaltung des Grundgesetzes im Umgang mit den NS-Verbrechen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Normierung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/196-vorgaenge/publikation/joachim-perels-die-normierung-der-verbrechen-gegen-die-menschlichkeit/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 04 Dec 2011 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Aktualität des Buches: Kriegsverbrecher vor Gericht von Fritz Bauer. aus: Vorgänge Nr.196 (Heft 4/2011), S. 136-140 Zur Aktualität des Buches &#132;Kriegsverbrecher vor Gericht&#8220; von Fritz Bauer Fritz Bauer, Schüler Gustav Radbruchs, im Reichbanner und in der Württembergischen SPD exponierter Kämpfer gegen den he-raufziehenden Nationalsozialismus, wurde mit der Machtübernahme der NSDAP ins Konzentrationslager Heuberg verbracht. [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Aktualität des Buches: Kriegsverbrecher vor Gericht von Fritz Bauer.</p>
<p>aus: Vorgänge Nr.196 (Heft 4/2011), S. 136-140</p>
<p>Zur Aktualität des Buches &#132;Kriegsverbrecher vor Gericht&#8220; von Fritz Bauer</p>
<p>Fritz Bauer, Schüler Gustav Radbruchs, im Reichbanner und in der Württembergischen SPD exponierter Kämpfer gegen den he-raufziehenden Nationalsozialismus, wurde mit der Machtübernahme der NSDAP ins Konzentrationslager Heuberg verbracht. Aus einer jüdischen Familie stammend ist er im Gymnasium judenfeindlichen Attacken seiner Mitschüler ausgesetzt. Mit den Worten ,, Du und Deine Eltern, Ihr habt Christus umgebracht&#8220;, wird er zum Outcast gestempelt. Religiöse Praxis, etwa der Besuch der Synagoge, war für Bauer nicht bestimmend. Ein Blick ins Alte Testament verweist aber auf einige religiöse Wurzeln des juristischen Denkens von Bauer.</p>
<p>Im Judentum steht die Einhaltung des egalitär strukturierten Rechts im Mittelpunkt. Die Fremden besitzen die gleichen Rechte wie die Einheimischen (3. Buch Mose 19, 33), weil alle Menschen ohne jeglichen Unterschied Gottes Ebenbild sind. Bei Jesaja, dem Propheten, der die Botschaft des die Welt von Grund auf verändernden Messias verkündet, heißt es: Der Herr wird &#132;den Elenden im Lande rechtes Urteil sprechen und die Gewalttätigen werden mit dem Stabe seines Mundes geschlagen&#8220; (Jesaja lo, 4). Die Herrschaft Gottes, der sichden Menschen zuwendet, findet in einem rechtlichen Prinzip Ausdruck. Jesaja bezieht es auf den ganzen Erdkreis, gleichsam ein Vorgriff auf das spätere Völkerrecht. Gott sagt mit Jesaja: &#132;Mein Recht will ich zum Licht der Völker stellen&#8220; (Jesaja 51, 4) und &#132;auf Erden das Recht aufrichten&#8220;(Jesaja 42, 4).</p>
<p>Nachdem Fritz Bauer 1936 ins Exil nach Dänemark und von dort nach Schweden vor den Nazis fliegen konnte, war er in der Gruppe exilierter Sozialdemokraten als Chefredakteur der deutschen Zeitschrift &#132;Sozialistische Tribüne&#8220; politisch aktiv, in enger Verbindung mit Willy Brandt, dem Mitherausgeber der Zeitschrift. Angefeindet wurde er jedoch von einflussreichen, gegen jegliche Kooperation mit Kommunisten Front machenden sozialdemokratischen Genossen, die sich nicht scheuten, antisemitische Vorurteile gegen ihn zu schüren. Vor der Ausarbeitung der Rechtsgrundlagen für den Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess, der im November 1945 beginnt und sich auf das Londoner Statut der Alliierten vom 8. August 1945 und dann auf das juristisch elaboriertere Kontrollratsgesetz Nr.10 vom 2o. Dezember 1945 stützt, entwickelt Bauer schon im Jahre 1944 im schwedischen Exil juristische Grundlagen für umfassende strafrechtliche Sanktionen der Mord-Praxis des NS-Systems. Von der zur gleichen Zeit von Franz L. Neumann und seiner Gruppe von Juristen und Philosophen erarbeiteten Planungen im amerikanischen Außenministerium, die Ahndung der nationalsozialistischen Staatsverbrechen zu einem Element der Überwindung der NS-Herrschaft zu machen, hatte Bauer offenbar keine Kenntnis, zumal die internen Zwecken der US-Regierung dienenden Ausarbeitungen von Otto Kirchheimer, John H. Herz, Herbert Marcuse u. a. seinerzeit nicht veröffentlicht wurden.</p>
<p>1944 erscheint auf Schwedisch Bauers ein Jahr später auf Deutsch veröffentlichtes Buch &#132;Kriegsverbrecher vor Gericht&#8220;. Auf einer Veranstaltung des &#132;Freien Deutschen Kulturbunds&#8220;, zu dem Sozialdemokraten, Kommunisten und unabhängige Sozialisten gehörten, stellte Bauer am 9. November 1944, als die Macht des Hitler-Regimes zwar an vielen Fronten wankte, aber noch nicht entscheidend gebrochen war, sein Buch in Stockholm vor. Er umriss die Zielsetzung seines publizistisch angelegten, auf Fußnoten verzichtenden Buchs mit den Worten: &#132;Das geltende Völkerrecht ist das Ergebnis eines langen Kampfes der Menschheit um die Pazifizierung der Welt und die Humanisierung des Krieges. Christentum und Humanismus haben &#8230; denjenigen, der einen Krieg um der Expansion, der Religion oder seines Prestiges willen beginnt, als Kriegsverbrecher gebrandmarkt und dem angegriffenen Staat das Recht der Bestrafung zugebilligt &#8230;. Mit der Eröffnung des polnischen Krieges hat das nazistische Deutschland u. a. den Kellog-Pakt gebrochen und deswegen völkerrechtlich schuld am Kriege. Die furchtbaren Geiselmorde, die Massenmorde in Polen und der Sowjetunion, die Deportationen, Verwüstungen und Plünderungen in den okkupierten Ländern sind klare Verletzungen des im Haagbeschlossenen und von Deutschland unterzeichneten Landkriegsreglements. Sie können nach der herrschenden Auffassung der Juristen der ganzen Welt nach dem am Tatort geltenden Strafrecht bestraft werden, sie sind Mord, Totschlag, Freiheitsberaubung, Sachbeschädigung, Diebstahl usw.&#8220;</p>
<p>Dies ist der historische Ausgangspunkt für Bauers Analyse der an Millionen einzelnen Menschen verübten, befohlenen und vielfach aus Übereinstimmung mit den Befehlen aus völkischer Überzeugung ausgeführten Verbrechen. Bauer zieht zeitgenössische Dokumente heran, durch die die Zerstörung des Rechts der Individuen &#8211; von der Negation der körperlichen Integrität, der Beseitigung der Freizügigkeit, der Außerkraftsetzung des Rechts auf Leben &#8211; mit empirischer Genauigkeit sichtbar wird. Er zitiert im Dokumentenanhang seines Buchs einen Bericht des Journalisten Alaric Jacob aus dem in der Hauptstadt der Sowjetunion, der Verbündeten der Vereinigten Staaten, Englands und Frankreichs, erscheinenden Daily Express vom 30. August 1944 über das Konzentrationslager Maidanek. In der Beschreibung des von den Nazis im Zuge des Vorrückens der Roten Armee verlassenen Lagers tritt die Vernichtungsgewalt des Hitler-Regimes gegen nicht kämpfende, vom Völkerrecht geschützte Zivilisten, die zumeist Juden waren, in den Blick. Der Korrespondent schreibt:</p>
<p>&#132;Da ist Maidanek: 200 Holzbaracken auf einem Gebiet von 16 Meilen im Um-kreis, umzäunt von elektrisch geladenen Stacheldraht &#8230;. Mir (fiel) eine Eisentüre auf, die in eine Betonkammer führte, die geheizt und hermetisch verschlossen werden konnte &#8230; Ein Guckloch befand sich auch in der Eisentüre, die ein Schild mit dem Namen des Herstellers trug, Äuerst, Berlin. Alles im allem gab es hier vier Kammern zur Tötung mit Cyklongas und zwei zur Vergiftung mit Kohlenoxyd. Die Gesamtleistungsfähigkeit betrug 2000 Personen auf ein Mal.</p>
<p>Nach Angaben von gefangenen Gestapowächtern wurden am 3. November 1943 zusammen ungefähr 18000 Personen in Maidanek getötet &#8230;. Im Lager ist ein großes Magazin mit Schuhen und Schnürstiefeln vollgestopft. Man hat ausgerechnet, dass insgesamt 820000 Paar Schuhe hier liegen. Ich sah Schuhe von 4 &#8211; 6jährigen Kindern, &#8230; Damenschuhe aus Paris und Wien neben Schuhen aller Art.&#8220;</p>
<p>Die nationalsozialistischen Verbrechen, von denen nach einer Schätzung des britischen Hauptankläger im Hauptkriegsverbrecherprozess, Sir William Shawcross, 12 Millionen ohne einen Zusammenhang mit Kriegshandlungen begangen wurden, werden von Fritz Bauer in einem theoretischen und einem positivrechtlichen Bezugsrahmen auf einen juristischen Begriff gebracht. In ihnen werden die völkerrechtliche Gedankenwelt der frühen Aufklärung ebenso wie die völkerrechtlichen Normen der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vergegenwärtigt.</p>
<p>Vor allem durch die Bezugnahme auf die Gedankenwelt von Hugo Grotius, die noch für Kants Idee eines Völkerrechts gleichberechtigter Staaten bestimmend war, die ihre Beziehungen Rechtsregeln unterwerfen, sucht Bauer einen prinzipiellen Begriff für die Rechtsschranken der Staaten in ihrem internationalen Beziehungen zu entwickeln, der bis in die Gegenwart Gültigkeit besitzt. Bauer schreibt: &#132;Grotius hat mit aller wünschenswerten Klarheit den Begriff des Staatsverbrechens herausgearbeitet. Er meinte damit nicht ein Verbrechen gegen den Staat, sondern ein Verbrechen, das der Staat begeht&#8230;Eine Strafrecht, das für Staaten Geltung habe sei ebenso natürlich und notwendig wie ein Strafrecht für die einzelnen Mitbürger &#8230;Der rote Faden in Grotius Arbeit ist, dass auch Staaten Räuber und Banditen sein können, die dementsprechend behandelt werden müssen.&#8220; Diese von Christian Wolff, von Vattel und von anderen frühen Völkerrechtstheoretikern aufgenommene Argumentation, beruht auf einem vor allem von Kant entwickelten, von Bauer vorausgesetzten Gedanken des Rechtsdenkens der Aufklärung: Das Recht ist, der Konstruktion nach, allein dann gerechtfertigt, wenn es aus dem vereinigten Willen der gesetzgebenden Individuen entspringt, deren Ratio nicht darin liegen kann, sich wechselseitig zu schaden, sondern im öffentlichen wie im internationalen Recht die Respektierung des je anderen, an der Rechtsschöpfung Beteiligten zum Ausdruck zu bringen. (Die Frage der Geltung des Mehrheitsprinzips, die Abbe Sieyes 1789 für die Verfassung des revolutionären Frankreich für unabdingbar erklärt, klammere ich an dieser Stelle aus.)</p>
<p>Die Bindung des Staates an das &#8211; idealiter &#8211; von den Individuen gesetzte Recht findet ihren Widerpart in der im 19. Jahrhundert sich durchsetzenden durch Rechtsschranken nicht begrenzten Souveränitätstheorie des Staates, die jene Staaten entwickeln, die sich in einer legitimistischen Gegenbewegung zur Revolution von 1848 konstituiert haben. Gegen diese Lehre, die durch die Kodifikationen des 19. und 20. Jahrhunderts &#8211; von der Genfer Konvention von 1864, der Haager Landkriegsordnung von 1907 bis zur Völkerbundssatzung von 1919 und dem Kellog-Pakt von 1929 &#8211; ihr normatives Gewicht in erheblichem Maße verliert, bezieht Bauer Position. Um die rechtsnegierenden Konsequenzen der Souveränitätstheorie deutlich zu machen, zitiert Bauer ein Wort von Bismarck, von dem bekanntlich der Satz, er werde nicht über juristische Zwirnsfäden stolpern, stammt und der die Ahndung von Staatsverbrechen der irdischen Gerichtsbarkeit entzog. Bismarck schrieb: &#132;Die Politik hat die Bestrafung etwaiger Versündigungen von Fürsten und Völkern gegen das Moralgesetz der göttlichen Vorsehung &#8230; zu überlassen.&#8220;</p>
<p>Für die tatbestandliche Konkretisierung der Formen der strafrechtlichen Verantwortung der Staaten gibt Bauer einen Überblick über völkerrechtliche Normen, die in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts kodifiziert worden sind. Im Mittelpunkt steht dabei der Versailler Vertrag, der die Ahndung staatlicher Verbrechen im ersten Weltkrieg auf eine normative Basis gestellt hatte. Bauer verweist auf den Art. 228 des Versailler Vertrags, in dem es heißt, dass &#132;die alliierten Mächte &#8230; Wilhelm II. von Hohenzollern, gewesener Kaiser von Deutschland, zur öffentlichen Verantwortung wegen schwerster Verletzung &#8230;. der Heiligkeit der Verträge zur öffentlichen Verantwortung ziehen.&#8220; Diese Norm zielte u. a. auf die Verletzung der Neutralität Belgiens und auf andere Kriegsverbrechen, die inzwischen in einer Untersuchung von Horne und Kramer umfassend aufgearbeitet worden sind. In Art. 228 des Versailler Vertrags wird diese Verantwortung erweitert: &#132;Die deutsche Regierung erteilt den alliierten Mächten die Befugnis, alle Personen, die des Verbrechens gegen die Gesetze &#8230; des Krieges angeklagt sind, vor ihre Militärgerichte zu ziehen.&#8220;</p>
<p>Auf der Basis dieser und anderer Normen, wie des Kellog-Pakts von 1929, der den Angriffskrieg verbietet, entwickelt Bauer, der die Schwierigkeit der Durchsetzung der Normen zur Ahndung von Staatsverbrechen ausdrücklich thematisiert, den rechtspraktisch gewendeten Grundsatz, dass staatlicher Verbrechen zu ahnden sind. Derart antizipiert Bauer die Grundsätze der Alliierten für den strafrechtlichen und völkerrechtlichen Umgang mit den nationalsozialistischen Verbrechen und nimmt dabei gleichzeitig die prospektiven Gegentendenzen ins Visier.</p>
<p>Er arbeitet die imperialistische Stoßrichtung der nationalsozialistischen Rechtslehre heraus, die die Ahndung von Staatsverbrechen des Dritten Reichs ausschloss. Er zitiert den Öffentlichrechtler Otto Koellreuther mit dem Satz: &#132;Völkerrechtliche Bindungen haben ihre notwendige Grenze in der Erhaltung der völkischen Lebensordnung &#8230;Nicht die Aufrechterhaltung der normativen Geltung einzelner Sätze sondern die Erhaltung der Staaten (ist) der höchste Wert.&#8220; Auf dem Hintergrund dieser, im Vernichtungskrieg gegen die Sowjetunion besonders folgenreichen Linie der Aufhebung des Völkerrechts, die die Schutzvorkehrungen für Nicht-Kombatanten beseitigte und damit die Vernichtung von Millionen von Juden und sowjetischer Kriegsgefangener legitimierte, entwickelt Bauer juristische Kategorien für die Kennzeichnung und Ahndung nationalsozialistischen Verbrechen. Eine Argumentationsgrundlage ist die Haager Landkriegsordnung, deren Verletzung er minuziös nachweist. Er zitiert, um nur ein Beispiel zu nennen, den Befehl des Generalfeldmarschalls von Reichenau vom l0. Oktober 1941, in dem es heißt: &#132;Die Platzbewohner und Kriegsgefangenen mit Lebensmitteln zu versorgen, ist unnötige Humanität. Das, worauf das Vaterland verzichtet, darf der Soldat nicht dem Feind überlassen.&#8220;</p>
<p>Bauer setzt sich mit der Frage der Verbindlichkeit eines rechtswidrigen Befehls auseinander. Übereinstimmend mit den Überlegungen des Kreisauer Kreises von 1943 schreibt er: &#132;Bekennt man sich zu der These, daß der Befehl von jeder Strafe frei macht, dann würde es wohl kaum Kriegsverbrecher geben.&#8220; Der Befehl ist &#8211; wie in dem auch im NS-Staat geltenden Militärstrafgesetzbuch in § 47 festgelegt &#8211; keine absolute Schranke für eine strafrechtliche Verantwortung. Denn: &#132;Wenn der Verbrecher die Tat nicht ausschließlich auf Befehl begangen hat, sondern mit eigenem Willen, aus Freude an der Tat, aus Rachsucht usw., ist das Verbrechen seine Tat, auch wenn es zur gleichen Zeit auf Befehl ausgeführt wurde &#8230; Im Falle eines Nationalsozialisten muss man annehmen, dass er nicht bloß auf Befehl gehandelt hat, sondern die Gelegenheit benutzte, um seinen eigenen Nationalsozialismus zu verwirklichen.&#8220; Dies zentrale Argument, das sich dann auch in der alliierten Gesetzgebung, in Art. II 4b des Kontrollratsgesetzes Nr.10, der Rechtsgrundlage des Hauptkriegsverbrecherprozesses und der zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse findet und zur Verurteilung wegen Täterschaft führte, blieb in der Justiz der Bundesrepublik weitgehend unwirksam. Aus überzeugten Nazis &#8211; wie dem für den Mord an Juden verantwortlichen Leitern mobiler Tötungseinheiten, dem Organisator der Anstaltsmorde, dem Adjutanten des Kommandanten des Vernichtungslagers Auschwitz &#8211; machte die Mehrheit der Justiz Gehilfen, die angeblich ihre Taten nicht als eigene wollten. Es war Fritz Bauer, der dies mit einer Minderheit rechtsstaatlich denken-der Strafrechtler in der Bundesrepublik kritisierte, ohne dass damit die Rechtsprechung grundlegend verändert wurde.</p>
<p>Es ist an der Zeit, Fritz Bauers Buch &#132;Kriegsverbrecher vor Gericht&#8220; in dem Land, in das er nach der Emigration zurückgekehrt ist und in dem er zum wichtigsten Juristen auf dem Feld der strafrechtlichen Aufarbeiten der NS-Verbrechen wurde, erneut zu veröffentlichen: über 65 Jahre, nachdem das Buch zuerst auf Deutsch, bezeichnender Weise nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz erschien. Angesichts der Konstitution des Internationalen Strafgerichtshofs vor knapp 20 Jahren, der im Wesentlichen auf den Rechtsgrundsätzen der Verfahren gegen die nationalsozialistischen Hauptkriegesverbrecher beruht, ist Bauers Buch besonders aktuell.</p>
<p>Literatur</p>
<p>Fritz Bauer (1945): Die Kriegsverbrecher vor Gericht (1944), Zürich.</p>
<p>Fritz Bauer (1968): Die Humanität der Rechtsordnung. Ausgewählte Schriften, hrsg. v. Joachim Perels und Irrntrud Wojak, Frankfurt/M.</p>
<p>Irmtrud Wojak (2009): Fritz Bauer 1903-1968. Eine Biographie, München.</p>
<p>Claudia Fröhlich (2006): &#132;Wider die Tabuisierung des Ungehorsams&#8220;. Fritz Bauers Widerstands-Begriff und die Aufarbeitung der NS-Verbrechen, Frankfurt/M.</p>
<p>John Horne/Alan Kramer (2004): Deutsche Kriegsgräuel 1914. Die umstrittene Wahrheit, Hamburg.</p>
<p>Herbert Jäger (1982): Verbrechen unter totalitärer Herrschaft. Studien zur nationalsozialistischen Gewaltkriminalität, Frankfurt/ M.</p>
<p>Adalbert Rückerl (1982): NS-Verbrechen vor Gericht. Versuch einer Vergangenheitsbewältigung, Heidelberg.</p>
<p>Kerstin Freudiger (2002): Die juristische Aufarbeitung von NS -Verbrechen, Tübingen.</p>
<p>Michael Greve (2001): Der justitielle und rechts-politische Umgang mit den NS-Verbrechen in den 6oer Jahren, Frankfurt/M.</p>
<p>Joachim Perels (2009): Die Aushöhlung des Rechts staats durch die Umwandlung von NS-Tätern in Gehilfen, in:ders., Recht und Autoritarismus. Beiträge zur Theorie realer Demokratie, Baden-Baden, S.86 ff.</p>
<p>Joachim Perels (2004): Die Konzeption der Nürnberger Prozesse. Der Beitrag Franz L. Neumanns, in: ders. Entsorgung der NS-Herrschaft? Konfliktlinien im Umgang mit dem Hitler-Regime, Hannover, S. 93 ff</p>
<p>Barbara Just -Dahlmann/HelmutJust (1988), Die Gehilfen. NS-Verbrechen und die Justiz nach 1945, Frankfurt/M.</p>
<p>Kontrollratsgesetz Nr.lo (1948): erläutert von Herbert Kraus, Hamburg.</p>
<p>Ger van Roon (1967): Neuordnung im Widerstand. Der Kreisauer Kreis in der deutschen Widerstandsbewegung. Dokumentenanhang, München, S.553 ff.</p>
<p>Alfons Söllner (Hrsg.) (1982): Zur Archäologie der Demokratie. Analysen politischer Emigranten im amerikanischen Geheimdienst, 1943 -1945, Frankfurt/M.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/196-vorgaenge/publikation/joachim-perels-die-normierung-der-verbrechen-gegen-die-menschlichkeit/">Die Normierung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Amnesty International &#8211; fünfzig Jahre Kampf für die Menschenrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/194-vorgaenge/publikation/joachim-perels-amnesty-international-fuenfzig-jahre-kampf-fuer-die-menschenrechte/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 17:20:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 194 (Heft 2/2011), S. 115-118 Der Gedanke, dass der Schutz politischer Gefangener vor rechtswidriger Verfolgung einer Organisation bedarf, die auf das Schicksal der Gefangenen öffentlich aufmerksam macht, geht auf den britischen, der Labour Party angehörenden Anwalt Peter Beneson zurück, der am 28, Mai 1961 in einem Artikel in der Zeitung &#132;Oberserver&#148; das [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 194 (Heft 2/2011), S. 115-118</p>
<p>Der Gedanke, dass der Schutz politischer Gefangener vor rechtswidriger Verfolgung einer Organisation bedarf, die auf das Schicksal der Gefangenen öffentlich aufmerksam macht, geht auf den britischen, der Labour Party angehörenden Anwalt Peter Beneson zurück, der am 28, Mai 1961 in einem Artikel in der Zeitung &#132;Oberserver&#148; das Schicksal der vergessenen Gefangenen ins Zentrum stellte. Beneson schrieb: &#8222;Schlagen Sie ihre Zeitung an irgendeinem beliebigen Tag auf, und Sie werden eine Meldung aus irgendeinem Teil der Welt lesen: Ein Mensch ist eingekerkert, gefoltert, hingerichtet worden, weil seine Ansichten oder religiöse Überzeugungen nicht mit der Regierung übereinstimmen.&#8220; Daraus folgerte Beneson, dass durch einen öffentlichen, insbesondere von Lesern des &#132;Observer&#148; getragenen Appell &#8211; einen &#132;Appeal for Amnesty&#148; &#8211; die Freilassung politischer Gefangener von den entsprechenden Regierungen gefordert werden solle. Damit war der Gedanke von amnesty international geboren.</p>
<p>Amnesty International, inzwischen eine eindrucksvolle, weltumspannende Organisation mit drei Millionen Mitgliedern, steht in der Tradition der Aufklärung, die die im Feudalabsolutismus bestimmende Herrschaftsregel, dass der Staat über der Rechtsordnung steht -entsprechend dem bekannten Wort: the king can do no wrong -, von Grund auf überwindet. Der große niederländische Jurist Hugo Grotius, der Vater des modernen Völkerrechts, hat bereits im 17.Jahrundert, wie Fritz Bauer gezeigt hat, &#132;den Begriff des Staatsverbrechens herausgearbeitet. Er meint damit nicht ein Verbrechen gegen den Staat, sondern ein Verbrechen, das der Staat begeht&#8230;Ein Strafrecht, das für die Staaten zu gelten habe, sei ebenso &#8230; notwendig wie ein Strafrecht für die einzelnen Mitbürger. Der rote Faden in Grotius Arbeit ist, dass auch Staaten Räuber und Banditen sein können und dementsprechend behandelt werden müssen.&#148; Noch Kant bezieht sich fast 200 Jahre später in seinem Begriff des Völkerrechts auf Grotius. Das Völkerrecht soll einen &#132;Ausrottungskrieg&#148; ausschließen, der in einem Grab endet, das &#132;alle Greuel der Gewalttätigkeit samt ihren Urhebern bedeckt.&#148;</p>
<p>Diese rechtstheoretische Gedankenwelt konnte sich &#150; ungeachtet einiger die schrankenlose Staatsgewalt einschränkenden Normierungen wie der Haager Landkriegsordnung von 1907 und dem Briand-Kellog-Pakt von 1929, der den Angriffkrieg verbot &#8211; erst nach der Niederringung der nationalsozialistischen Herrschaft in Gestalt der Ahndung von Staatsverbrechen umfassend durchsetzen. Die mit der Schaffung der Vereinten Nationen verbunden Kodifizierung eines alle Staaten bindenden Völkerrechts schlägt sich vor allem in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 nieder, die die zentrale Grundlage der Arbeit von Amnesty bildet. Die Erklärung der Menschenrechte ist selber eine Folge der in der Gesetzgebung der Alliierten zur Überwindung der Herrschaftsstrukturen Hitler-Deutschlands niedergelegten Prinzipien. Ohne diese Vorgeschichte, die sich auch in dem von den Vereinten Nationen gefassten Beschluss von 1946 niederschlägt, einen Internationalen Strafgerichtshof zu schaffen, der den Nürnberger Gerichtshof verstetigt, gäbe es die Erklärung der Menschenrechte nicht. Besonders eine strafrechtliche Norm, die sich im alliierten Kontrollratsgesetz Nr. l 0 vom 20.Dezember 1945 findet, auf deren Grundlage der Prozess vor dem Nürnberger Militärgerichtshof gegen die Spitzen des NS-Regimes geführt wurde, bildet eine Voraussetzung für die Erklärung der Menschenrechte. Es ist der Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit, der dann erfüllt ist, wenn zentrale menschenrechtliche Garantien durch den Staat zerstört werden. In Art.II 1 c des Kontrollratsgesetzes Nr.10 werden Verbrechen gegen die Menschlichkeit folgendeiinaßen definiert: &#8222;Gewalttaten und Vergehen, einschließlich der folgenden, den&#8230; Tatbestand jedoch nicht erschöpfen-den Beispiele: Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung, Folterung, Vergewaltigung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen; Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen, ohne Rücksicht darauf, ob sie das nationale Recht des Landes, in welchem die Handlungen begangen worden sind, verletzten.&#8220;</p>
<p>Nach der Katastrophe des Dritten Reiches, das wie der Kreisauer Kreis formulierte, die umfassende Schändung des Rechts durch den Staat &#8211; von der Ermordung der psychisch Kranken, der Ausrottung der Juden, der Beseitigung der sowjetischen Kriegsgefangenen bis zur Auslöschung der politischen Gegner &#8211; Wirklichkeit werden ließ, war es folgerichtig, dass der umfassende Versuch unternommen wurde, die Bindung der Staaten an die für alle geltende Rechtsordnung völkerrechtlich zu kodifizieren. Wenn man nur einige Normierungen der Erklärung der Menschenrechte ins Auge fasst, wird deutlich, wie sie gewissermaßen das Reversbild des Tatbestands des Verbrechens gegen die Menschlichkeit sind: &#8222;Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren&#8220;(Art. l). &#132;Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person&#148; (Art.3). &#132;Niemand darf der Folter oder grausamer und erniedrigender Behandlung und Strafe unterworfen werden&#148; (Art.5). &#132;Jeder Mensch hat Anspruch auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit&#148; (Art. 18), &#132;Jeder Mensch hat das Recht auf freie Meinungsäußerung&#148; (Art. 19).</p>
<p>Indem die Erklärung der Menschenrechte die wichtigste Bezugsgrundlage für Amnesty ist, orientieren sich die jedes Jahr veröffentlichten Länderberichte an einem Maßstab, der nicht hinterfragt werden kann. Ein Blick auf einige Länderberichte über autoritäre, halb-autoritäre und demokratische Systeme zeigt, welche unvergleichliche Bedeutung Amnesty für die Erkenntnis der Defizite der Realisierung der Menschenrechte hat. Über China heisst es: &#132;Gerichtsverfahren (waren) nach wie vor oftmals nicht frei von politischen Einflussnahmen. Angeklagte konnten in vielen Fällen nicht den Anwalt ihrer Wahl benennen und erhielten keine Kontakt zu ihrem Rechtsbeistand und ihren Familienangehörigen&#8230;.Häufig erließen die Behörden auf dem Verwaltungsweg Haftstrafen, darunter die so genannte Umerziehung durch Arbeit, um Personen ohne Gerichtsverfahren zu inhaftieren &#8230;. China wandte ungebrochen die Todesstrafe in großem Maßstab an. Obwohl Tausende von Menschen hingerichtet wurden, machte die Regierung keine Angaben über die tatsächlich Zahl.&#148; Die Lage in Russland wird so beschrieben: &#132;&#8230;Aus Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan trafen Berichte über widerrechtliche Tötungen, außergerichtliche Hinrichtungen, exzessive Gewaltanwendung, Fälle von Verschwindenlassen ein. Zu zahlreichen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte&#8230;festgestellten Menschenrechtsverletzungen führten die russischen Behörden keine ernsthaften Ermittlungen durch. Wer sich gegen die Menschenrechtsverletzungen an den Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wandte, musste mit Schikanen und Einschüchterungsversuchen rechnen.</p>
<p> Aber auch rechtstaatliche Demokratien konfrontiert Amnesty mit Tendenzen, die deren normativem Anspruch widersprechen. Zur Situation in Großbritannien heißt es: &#132;Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte &#8230; entschied, dass Großbritannien durch die Inhaftierung ausländischer Staatsangehöriger ohne Anklageerhebung&#8230; deren Menschenrechte verletzt hat&#8230;. Die Regierung versuchte, Menschen auf der Grundlage &#132;diplomatischer Zusicherungen&#148; in Länder abzuschieben, in denen bekanntermaßen gefoltert wurde.&#148; Zu Israels Politik gegenüber den Palästinensern heißt es: &#132;Am 18.Januar 2009 endete eine 22 Tage andauernde Militäroffensive der israelischen Streitkräfte im Gazastreifen. Die &#8230; Operation &#8230; war mit Kriegsverbrechen und schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts einhergegangen. Die israelischen Streitkräfte führten willkürliche und unverhältnismäßige Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch; medizinisches Personal wurde attackiert und getötet.&#148;</p>
<p>Für die Wirksamkeit von Amnesty gibt es viele Gründe. Einer der wichtigsten ist, dass Ainnesty bei seiner Aktivität für die politischen Gefangenen sich auf eine allgemeine, völkerrechtlich verbindliche Normgrundlage, eben die Erklärung der Menschen-rechte, stützt, durch die ihre Aktionen sich nicht als einen private Meinung, zu der es auch eine Gegenmeinung geben könnte, abgetan werden können. Das Recht ist ein für alle Menschen in gleicher Weise geltender Maßstab, der den Staaten, die diesen Maßstab missachten, entgegengehalten werden kann, zumal sie sich als Mitglieder der Vereinten Nationen der Verbindlichkeit der Erklärung der Menschenrechte unterworfen haben. Die Interventionen von Amnesty folgen dem Prinzip der so genannten immanenten Kritik, die das Verhalten des jeweiligen Staates nicht an äußeren, ihm fremden unmittelbar politischen Kriterien, sondern an seinen eigenen, mit der Erklärung der Menschenrechte gegebenen Kriterien misst. Dabei stehen die persönlichen und politischen Freiheiterechte im Vordergrund. Sie sind, im Blick auf das Einzelschicksal des Gefangenen, juristisch einigermaßen präzise zu erfassen. Die mittlerweile erfolgte Einbeziehung einer Verletzung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte &#8211; so sinnvoll dieser erweiterter Bezugspunkt im Sinne des Schutzgedankens von Amnesty ist bringt die Schwierigkeit mit sich, beim Schicksal des Einzelnen anzuknüpfen, denn die-se Rechte beziehen sich auf größere Gruppen von Menschen, deren Interessen typischerweise von sozialen Bewegungen -wie jüngst den Demokratiebewegungen in den nordafrikanischen Staaten &#8211; vertreten werden.</p>
<p>Zu der rechtlichen Argumentation kommt ein unabdingbares Prinzip hinzu: die Schilderung des jeweiligen Sachverhalts der politisch Verfolgung geschieht in äußerster Sachlichkeit, starke Adjektive treten gegenüber der genauen, auch vom staatlichen Gegenüber nicht zu bestreitenden Beschreibung zurück. Durch diese Sachlichkeit, durch die die Berichte von Amnesty auch für wissenschaftliche Untersuchungen &#8211; seinerzeit etwa zu politischen Gefangenen in der Sowjetunion &#8211; eine grundlegende Bedeutung haben, gewinnen die Interventionen bei den Regierungen einen ganz anderes Gewicht, ähnlich wie die Plädoyers in Strafprozessen, in denen der Anwalt auf Polemik verzichtet und seiner stringenten eher unterkühlten Argumentation vertraut. Anders als in einem Gerichtsverfahren, in dem die Entscheidung direkte Auswirkungen für die Prozessbeteiligten hat &#8211; die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden alle Zweige der öffentlichen Gewalt -, besitzt Amnesty keine Sanktionsgewalt. An deren Stelle tritt bei Amnesty die Mobilisierung der öffentlichen Meinung, deren Gewicht nicht unterschätzt werden sollte. Tatsächlich hat die öffentliche Meinung in Ländern, die keine Verfassungsgerichtsbarkeit besitzen &#8211; wie Großbritannien &#8211; einen besonderen Stellenwert: als ein mit der Verfassungsgerichtsbarkeit vergleichbares Korrektiv des politischen Prozesses. Indem Amnesty bei Interventionen mit persönlichen Briefen an die Regierungen, die für die Verfolgung politischer Gefangener die Verantwortung tragen, die öffentliche Meinung in vielen Ländern mobilisiert und das Schweigen in autoritären Systemen durchbricht, steigt die Chance für die Durchsetzung der menschenrechtlichen Position der politischen Gefangenen. Wie wirksam diese Methode ist, zeigt sich daran, dass schon Anfang der 70er Jahre etwa die Hälfte der Interventionen von Amnesty für politische Gefangene erfolgreich waren.</p>
<p>Gleichzeitig stellt sich allerdings die Frage, welche Konsequenz aus dem Eintreten für politische Gefangene, das nicht erfolgreich war und nicht zur Durchsetzung der Menschenrechte geführt hat, angezeigt ist. Die Differenz zwischen der Erklärung der Menschenrechte und ihrer Durchsetzung &#150; man denke nur an die gegenwärtige Lage im Iran und dem Umgang der Regierenden mit der Opposition &#150; bleibt bestehen. Auf diese Frage gibt es keine ohne Weiteres befriedigende Antwort. Trotzdem kann festgehalten werden, dass auch dann, wenn der politische Gefangene weiter zu Unrecht inhaftiert bleibt, die mit dem Eintreten für die Menschenrechte verbundene Möglichkeit besteht, die Erinnerung an das jeweilige Opfer der staatlichen Willkür öffentlich wach zu halten. Dies stärkt auch den Gefangenen und wirkt der Tendenz autoritärer Systeme entgegen, die politischen Gefangenen durch Schweigen noch vor dem Tod zu begraben. Oder, um es mit den Worten des Gründers von Amnesty, Peter Beneson, zu sagen: &#132;Früher lagen die Konzentrationslager und die Höllenlöcher der Welt in der Dunkelheit. Nun sind sie von der Amnesty-Kerze erleuchtet. Die Kerze im Stacheldraht. Als ich die Kerze das erste Mal anzündete, hatte ich ein altes chinesisches Sprichwort im Kopf: Es ist besser einen Kerze anzuzünden, als die Dunkelheit zu verfluchen.&#148;</p>
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		<title>Ein Humanist im Geiste Rosa Luxemburgs</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/174-vorgaenge/publikation/ein-humanist-im-geiste-rosa-luxemburgs/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 03 Jun 2006 13:49:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Würdigung zum hundertsten Geburtstag von Wolfgang Abendroth. Aus: vorgänge Nr. 174, (Heft 2/2006), S. 130-131 Wolfgang Abendroth,  Staatsrechtslehrer und Professor für Politische Wissenschaft in Marburg von 1951 bis 1972,  besaß einen unverwechselbaren politisch-moralischen Charakter, der ihn  von seinen akademischen Kollegen, aber auch von autoritären Repräsentanten der Arbeiterbewegung unterschied, der er sein Leben lang verbunden war. [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Würdigung zum hundertsten Geburtstag von Wolfgang Abendroth.</p>
<p>Aus: vorgänge Nr. 174, (Heft 2/2006), S. 130-131</p>
<p><b>Wolfgang Abendroth,  Staatsrechtslehrer und Professor für Politische Wissenschaft in Marburg von 1951 bis 1972,  besaß einen unverwechselbaren politisch-moralischen Charakter, der ihn  von seinen akademischen Kollegen, aber auch von autoritären Repräsentanten der Arbeiterbewegung unterschied, der er sein Leben lang verbunden war. Als  die meisten  Rechtslehrer in Deutschland die Etablierung des despotischen Regimes des Dritten Reichs,  die Abschaffung der Grundrechte     und  die Zerstörung des Völkerrechts legitimierten, promovierte  Abendroth 1935 in der Schweiz mit einer Arbeit, die die Entkolonialisierung durch internationales Recht systematisch entfaltete. In der gleichen Zeit kämpfte er  in einer Oppositionsgruppe der   Arbeiterbewegung gegen das NS-Regime, das er als &#132;selbständige Maschinerie unbegrenzter Macht&#147; bezeichnete.1937 wird er verhaftet, Gestapo verhören ausgesetzt, zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt und anschließend in   das Strafbataillon 999 gezwungen. Dank der Hilfe eines Arztes der griechischen Widerstandsbewegung gegen die deutsche Besatzung überlebt Abendroth.  <br />Angesichts der  Herrschaftsverhältnisse in der Sowjetunion tritt Abendroth, noch 1946,  während seiner Kriegsgefangenschaft in England, in die SPD ein, nachdem er der KPD und nach seinem Ausschluss im Jahre 1928 der Kommunistischen Partei Opposition angehört hatte. In dem ersten Artikel, den er nach Kriegsende veröffentlicht, entwickelt er die Konzeption eines sozialistischen Rechtsstaats, der die kapitalistische Ordnung überwindet, und, im Unterschied zu Russland,   dem System der Gewaltenteilung und der Unabhängigkeit der Justiz unterliegt. Sie ist  uneingeschränkt an das Gesetz gebunden, das die Volkslegislative beschlossen hat. Zugleich aber insistiert er darauf, dass die bisherige personelle Zusammensetzung der Justiz, welche die NS- Diktatur aktiv und exzessiv mitgetragen hatte, als eine Gefahr für die Schaffung einer demokratischen Rechtsordnung erkannt werde. Nur eine weitgehende Auswechselung des Justizapparats verbürgt einen politischen Neubeginn.<br />Diese noch in Großbritannien entwickelte Position behält Abendroth bei, als er in die Sowjetische Besatzungszone übersiedelt, um auf Anraten des hessischen Justizministers Zinn sein Assessorexamen, das er während der NS-Herrschaft nicht ablegen konnte, nachzumachen. Dort beteiligt er sich an der Entwicklung einer Konzeption für die Ausbildung  der so genannten Volksrichter, die die Nazi-Richter ersetzen sollten. Zugleich widerspricht er öffentlich den Bestrebungen der SED,  die Richter der Vormundschaft der Partei unterzuordnen. Er wendet  sich dagegen, &#132;die neue Richtergruppe durch strenge parteipolitische Bindung an der selbständigen Willensbildung&#147; zu hindern. Als die absolutistische Machtausübung  der SED rechtsstaatlich-demokratisches Denken unmöglich macht, flieht Abendroth, mittlerweile Professor für öffentliches Recht in Jena &#8211; einer seiner Hörer war Hans Dietrich Genscher &#8211; in den Westen.<br />In der Bundesrepublik entfaltet Abendroth, vor allem als Verfassungsjurist, als Analytiker der Geschichte der Arbeiterbewegung und als Berater führender Köpfe der Gewerkschaften eine nicht geringe Wirkung. An  allen großen verfassungsrechtlichen Auseinadersetzungen in der Bundesrepublik ist Abendroth beteiligt. Seine juristischen Gegner sind oft  jene Professoren &#8211; wie Ernst Forsthoff, Hans Carl Nipperdey oder Ulrich Scheuner -, die im Dritten Reich die Position des NS-Regimes vertreten hatten und nun, als juristische Repräsentanten  der Arbeitgeber, die Gemeinwohlbindung des Eigentums und die volle Geltung der Koalitionsfreiheit zu modifizieren und einzuschränken versuchten.</b></p>
<p>In diesen Konflikten, die im Kampf um die Notstandsgesetzgebung der 6oer Jahre ihren Höhepunkt fanden, bezieht Abendroth eine  methodische Position, die noch heute relevant ist. Er insistiert darauf, dass die demokratischen Normen des Verfassungsrechts  uneingeschränkt die Grundlage der Rechtsanwendung bleiben müssen. Die konkret normierte Gestalt des Rechts darf  nicht durch Umdeutungen, wie die Abkoppelung des Grundsatzes des sozialen Rechtsstaats vom Denken der klassischen sozialdemokratischen Arbeiterbewegung, die die Unterordnung der privaten Wirtschaft unter das Gesamtinteresse der gesamten Gesellschaft intendierte, ihres Geltungsanspruchs verlustig gehen. Kaum ein Buch Abendroths ist zur Zeit im Buchhandel erhältlich. Aus dem öffentlichen Bewusstsein ist er weitgehend verschwunden. Er wird zuweilen noch mit dem groben Etikett des Sympathisanten der DKP versehen, obgleich er dieser Partei am Ende attestierte, sie sei eine Sekte. Abendroths Denken wird durch eine im Offizin- Verlag in Hannover erscheinende Werkausgabe, deren erster Band gerade herausgekommen ist, wieder zugänglich. Es   bekommt in einer Zeit, in der  die Schere von privatem Reichtum und der Finanzkrise des Staates,  von Gewinnexplosion und stagnierender Dauerarbeitslosigkeit offen zu Tage liegt,  verstärkte Bedeutung.</p>
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		<title>Die Shoa und ihre Relativierer</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/168-vorgaenge/publikation/joachim-prels-die-shoa-und-ihre-relativierer/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 04 Dec 2004 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Betrachtung anlässlich des 60. Jahrestags der Befreiung von Auschwitz. In: vorgänge Nr. 168 ( Heft 4/2004 ) , S.101-106 Auschwitz, vielfach zum schnellen Wort entleert, tritt in der Erinnerung der Opfer Wahrheitsgenau ins Licht. Im Lager war die Zerstörung der körperlichen Integrität und des Lebens der Juden, die Beseitigung des Gebots &#8211; &#132;Du sollst [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/168-vorgaenge/publikation/joachim-prels-die-shoa-und-ihre-relativierer/">Die Shoa und ihre Relativierer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Betrachtung anlässlich des 60. Jahrestags der Befreiung von Auschwitz.</p>
<p>In: vorgänge Nr. 168 ( Heft 4/2004 ) , S.101-106</p>
<p><i>Auschwitz, vielfach zum schnellen Wort entleert, tritt in der Erinnerung der Opfer Wahrheitsgenau ins Licht. Im Lager war die Zerstörung der körperlichen Integrität und des Lebens der Juden, die Beseitigung des Gebots &#8211; &#132;Du sollst nicht töten&#8220; &#8211; zum Alltag von Millionen Menschen geworden. Die Abkehr von der schon im Alten Testament ausgebildeten Zivilisationsstufe der Achtung des individuellen Lebens war vollkommen.</i></p>
<p>In ihren Erinnerungen schildert Ruth HIüger ihre Ankunft in Auschwitz: &#132;Männer, die uns mit ihrem ,raus, raus aus dem Wagen&#8216; gezogen hatten und jetzt weiter trieben, waren wie tolle, bellende Hunde [&#8230;] Ich sollte diesen hasserfüllten Ton, der den Angesprochenen oder Angeschrienen menschlich vertreibt und ihn oder sie gleichzeitig wie ein Gegenstand festhält, in den nächsten Wochen hören und krümmte mich immer neu davor. Das war ein Ton, der nur darauf gerichtet war, einzuschüchtern und dadurch zu betäuben. Man merkt meist nicht, wie viel Rücksicht im gewöhnlichen Gesprächston liegt, und selbst noch im Ärger, im Streit und sogar im Zorn. Man streitet mit seinesgleichen, wir waren nicht einmal Gegner. Das Autoritätsgebahren in Auschwitz war stets auf Aberkennung gerichtet, Ablehnung der menschlichen Existenz des Häftlings, seines oder ihres Rechts.&#8220; (Klüger 1994: 112f.)</p>
<p>Am 27. Januar 1945, vor sechzig Jahren, wurde das Vernichtungslager Auschwitz von der Roten Armee befreit. Noch 7.000 Häftlinge &#8211; so wenige &#8211; lebten. Die Anderen waren vergast und erschossen, dem Hungertod preis-gegeben. Ihr Leiden entzieht sich unserem Vorstellungsvermögen.</p>
<p>Befreiung hieß für die Überlebenden nicht, ins sogenannte normale Leben zurückzukehren. Schon die Natur sperrte sich der Wahrnehmung. Selbst Regen, der in Auschwitz mit dem Rauch der Gasöfen kontaminiert gewesen war, mussten sich viele Überlebende als Erfahrung eines Naturelements neu aneignen. Die Verwandlung der Juden in rechtlose Exemplare hatte bei den Überlebenden tiefe Nachwirkungen. Rabbiner Max Eschelbacher drückte dies Ende der 1940er Jahre so aus: &#132;Das Erlittene (war) zu schwer sogar für Hass.&#8220; (Geis 2000: 214)</p>
<p>Das Beschweigen und Negieren in den 1950er Jahren</p>
<p>Lange Jahre schob sich in unserem Land ein Schleier des Vergessens vor den Verwaltungsmassenmord an den Juden. Viele Funktionsträger im Staats- und Justizapparat, in der Wirtschaft und in den Universitäten, die für die Diskriminierungen und Aussonderungen der Juden mitverantwortlich waren, kehrten in ihre Stellungen zurück. Hieraus entstand das mächtige Interesse, die Wahrnehmung des größten Verbrechens der deutschen Geschichte aus dem Zentrum der Öffentlichkeit zu verbannen.</p>
<p>Die radikalste Position bezog zu Beginn der 1950er Jahre der einstige Justitiar des Reichsicherheitshauptamts, Werner Best, der die administrativen und ideologischen Instrumentarien zur Vernichtung der Juden maßgeblich entwickelt hatte. Best war kein Außenseiter, sondern juristischer Berater des führenden FDP-Abgeordneten Ernst Achenbach, dessen Partei mit der CDU koalierte. In einem 1952 verfassten Gutachten, das er an Vizekanzler Blücher und an Justizminister Dehler &#8211; beide gehörten der FDP an &#8211; adressierte, fordert Best eine Generalamnestie für die Staatsverbrechen des Dritten Reiches. Die &#132;Begründung&#8220; war dieselbe, mit der er seinerzeit die Ausrottung der Juden gerechtfertigt hatte: die Mordtaten seien, anders als bei gewöhnlichen Verbrechen, nicht aus persönlichen Motiven geschehen. Die Tötung der Juden figurierte als politische Tat, die, anders als gewöhnliche Kriminalität, keine Strafbarkeit begründe.</p>
<p>Die Zerstörung des Rechts der Gepeinigten sollte folgenlos bleiben &#8211; ausgerechnet in der rechtsstaatlichen Demokratie. Den Opfern sollte, auch durch den Verzicht auf ein Gerichtsverfahren, das Letzte genommen werden, was wir ihnen geben können: die Erinnerung, wie Adorno sagte. Die propagierte Amnestie bedeutet im Wortsinn nichts anderes als Vergessen.</p>
<p>In den 1950er Jahren geht, offenbar mitbeeinflusst durch Bests Auflösung des Begriffs staatlicher Verbrechen, die rechtliche Aufarbeitung der NS-Gewaltverbrechen drastisch zurück. Bis 1958 kommt es mit Ausnahme von KZ-Prozessen fast zu einem Stillstand der Rechtspflege, durch den das Legalitätsprinzip für NS-Täter weitgehend außer Kraft gesetzt ist. Auch eine vom Bundestag 1954 erlassene Amnestie für Totschlagsdelikte der Gestapo in der Endphase des Hitler-Regimes bedient sich der von Best eingeführten Exkulpationskategorie der politischen Straftat.</p>
<p>Selbst unter den demokratischen Gründungsvätern der Republik gab es Tendenzen, das Recht im Schatten der Verdrängung verschwinden zu lassen. Carlo Schmid, sozialdemokratischer Mitautor des Grundgesetzes und Vizepräsident des Deutschen Bundestages, bedeutender Redner auf der Woche der Brüderlichkeit 1955, setzt sich Mitte der 1950er Jahre für die Begnadigung eines großen Judenmörders, des Leiters der Einsatzgruppe a in Estland ein, der für den Tod von mindestens 350 Juden verantwortlich war, was er vor dem amerikanischen Militärgericht zugegeben hatte. Schmid attestiert dem promovierten, aus dem württembergischen Bürgertum stammenden Juristen Martin Sandberger, der dem antisemitischen Wahn Wirksamkeit verschaffte, dass er kein &#132;blindwütiger Fanatiker gewesen&#8220; sei. Schmid postuliert, dass dieser Massenmörder anders als gewöhnliche Kriminelle, sich &#132;außerhalb der Gefängnismauern&#8220; &#132;neu bewähren&#8220; sollte: eine vollendete Suspension des Rechts und des Eingedenkens an die ermordeten Juden (zit. n. Frei 1996: 299f.).</p>
<p>Ein ähnlicher Blick auf die Verfolger der Juden findet sich bei Bundeskanzler Adenauer, der das Wiedergutmachungsabkommen mit Israel gegen starke Kräfte der Regierungskoalition vor allem mit Hilfe der SPD durchgesetzt hatte. Zur Verteidigung seines Ministerialdirektors Hans Globke, der die Nürnberger Gesetze gegen die Juden vielfach extensiv interpretiert und später die Eintragung jüdischer Zwangsnamen in den Pass konzipiert hatte, gab Adenauer 1952 im Deutschen Bundestag, unter dem Beifall der Regierungsparteien, die Formel aus, &#132;mit der Naziriecherei Schluss zu machen&#8220;: als sei die Aufhellung der amtlichen Beteiligung an der Diskriminierung der Juden Schnüffelei im Privatleben (Döscher 1995: 347).</p>
<p>Am Anfang der Erinnerung: Der Auschwitzprozess</p>
<p>Die Auslöschung der Erinnerung an die Verfolgung und Ermordung der Juden gelingt am Ende nicht. Dies beruht in starkem Maße auf dem Engagement eines Einzelnen, dessen Denken und Handeln im Gegensatz zum <i>Mainstream </i>des Vergessens stand: Fritz Bauer. Er ist seit 1956 hessischer Generalstaatsanwalt, engagiert sich wie kein Anderer für die juristische Aufarbeitung des größten Staatsverbrechens der deutschen Geschichte. Schon als Schüler in Stuttgart judenfeindlichen Anwürfen ausgesetzt, 1933 ins KZ verbracht, exiliert nach Dänemark und Schweden, 1949 nach Deutschland zurückgekehrt, nachdem er schon in Stockholm rechtsstaatliche Instrumentarien zur Ahndung der nationalsozialistischen Massenverbrechen entwickelt hatte, verkörpert er wie nur wenige die Gedankenwelt eines anderen Deutschland. Bauer initiiert den Prozess gegen Verantwortliche der größten Massenvernichtungsstätte der deutschen Geschichte.</p>
<p>Der Auschwitz-Prozess, dessen Beginn sich am 20. Dezember 2003 zum vierzigsten Mal jährte, erzielte in Zeitungen, in der Literatur &#8211; vor allem durch Peter Weiss&#8216; <i>Ermittlung &#8211; </i>im Film und im Fernsehen eine außergewöhnliche Wirkung. Nach den Regeln des Strafprozesses legte er die Mechanismen der Entwürdigung der Juden in ihrem ganzen Ausmaß öffentlich bloß. Seine aufklärende Bedeutung lag weniger in der juristischen Einzelbewertung der Täter, bei der das Frankfurter Schwurgericht auch zu fatalen, die Täterrolle minimierenden Ergebnissen kam, als in der Vergegenwärtigung der Geschichte von Auschwitz. Die Zeugen durchbrachen jenes Schweigen über die NS-Zeit, dem in der unkritischen Geschichtsschreibung der Bundesrepublik sogar eine heilende Wirkung zugesprochen wurde.</p>
<p>Die in der <i>Frankfurter Allgemeinen Zeitung </i>regelmäßig publizierten, sachlich genauen, an viele Leser adressierten Prozessberichte Bernd</p>
<p>Naumanns beendeten öffentlichkeitswirksam die Nichtwahrnehmung von Auschwitz. Naumann schildert den Angeklagten Bogner, der sich mit den Worten rechtfertigte: &#132;Ich habe nicht totgeschlagen, ich habe Befehle ausgeführt.&#8220; Treffend kommentiert Naumann: &#132;Die Folterungen, die Mordtaten will er ungemünzt wissen in die Anerkenntnis der eigenen vorgeblich so ausweglosen Lage.&#8220; (Naumann 1968: 186)</p>
<p>Den Tätern, die ihre vielfach sichtbare Übereinstimmung mit den nationalsozialistischen Befehlen leugneten, setzt Fritz Bauer in großartiger Unmittelbarkeit die unverbrüchliche Geltung humaner Normen entgegen, die auch den Widerstand gegen die rechts feindliche Despotie begründeten: &#132;Eine der wichtigsten Aufgaben dieser Prozesse ist es, nicht nur das furchtbare Tatsachenmaterial vorzuführen, sondern eigentlich uns wieder etwas zu lehren, was wir in Deutschland im Laufe der vergangenen hundert Jahre völlig vergessen haben [&#8230;]. Wenn etwas befohlen wird, was im Widerspruch steht zu den ehernen Geboten, etwa den Zehn Geboten, die eigentlich jedermann beherrschen sollte, dann musst du Nein sagen [&#8230;]. Wenn man Christentum und Recht ernst nimmt, dann ist man nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet Nein zu sagen zu dem Befehl, tötet da und dort hunderttausend jüdische Kinder, Frauen und Männer, ohne dass sie etwas getan haben.&#8220; (Bauer 1998: 113, 115)</p>
<p>Strategien der Exkulpation in der Gegenwart</p>
<p>Die Aufklärung über die Shoa ist kein linear fortschreitender Prozess. Gegenbewegungen aus dem nationalistischen Geist der Abwehr der Verantwortung für die staatlich initiierten Verbrechen treten periodisch immer wieder auf; in der Bevölkerung haben sie, wie Meinungsumfragen zeigen, einen erheblichen Rückhalt. Sie nehmen unterschiedliche Gestalt an. Im sogenannten &#132;Historikerstreit&#8220; von 1986 deutete Ernst Nolte die Eiuiordung der Juden in eine Art Präventivhandlung gegenüber dem Bolschewismus um. Die originären Vernichtungsintentionen des nationalsozialistischen Staatsapparates verschwanden. Marcel Reich-Ranicki, dessen Eltern in Treblinka ermordet wurden, hat in zwei kurzen Sätzen die Position Noltes treffend charakterisiert: Für Nolte ist der &#132;Holocaust die Folge, wenn nicht die Kopie der bolschewistischen Schreckensherrschaft. So wurde der Nationalsozialismus verteidigt und das deutsche Verbrechen bagatellisiert.&#8220; <i>(Frankfurter Allgemeine Zeitung </i>vom 20. Dezember 1999)</p>
<p>Anders geht Horst Möller, Direktor des Instituts für Zeitgeschichte in München, vor. Er reduziert die Verantwortung für die Shoa auf die Rolle der SS. Er löst, in der Diskussion um die erste Wehrmachtsausstellung, die funktionale Beziehung von Wehrmacht und der für die Ermordung der Juden aufgestellten Einsatzgruppen interpretativ auf: &#132;Die Ausstellung unterscheidet nicht hinreichend zwischen der prinzipiellen Aufgabe der Wehrmacht, ihrem militärischen Auftrag und jenen speziell zur Massenvernichtung eingesetzten Organisation der SS, den Einsatzgruppen und Polizeieinheiten, die nun einmal nicht zur Wehrmacht gehörten. Der größte Teil der Massenmordaktion wurde von ihnen, nicht von Wehrmachtseinheiten begangen.&#8220; <i>(Frankfurter Allgemeine Zeitung </i>vom 3. Januar 2000) In dieser Darstellung verliert die Tatsache, dass das Oberkommando des Heeres und das Reichssicherheitshauptamt im Mai 1941 eine schriftlich fixierte Vereinbarung über den militärisch zu gewährleistenden Aktionsrahmen für die mobilen Tötungskommandos trafen, ihre konstitutive Bedeutung für die Organisation des Holocaust. Die Verantwortung des Militärs kann nicht auf die Einsatzgruppen abgeschoben werden, die den Mordauftrag ausführten. Dies zeigt besonders deutlich ein Befehl des Generalfeldmarschalls vom Manstein vom 20. November 1941, der Teil der Strategie des Vernichtungskriegs gegen die Sowjetunion war: &#132;Das jüdisch-bolschewistische System muss ein für alle Mal ausgerottet werden [&#8230;]. Der deutsche Soldat hat nicht allein die Aufgabe, die militärischen Machtmittel dieses Systems zu zerschlagen. Er tritt auch als Träger einer völkischen Idee [&#8230;] auf [&#8230;]. Für die Notwendigkeit der harten Sühne am Judentum, dem geistigen Träger des bolschewistischen Terrors, muss der Soldat Verständnis aufbringen.&#8220; (Poliakov/Wulf 1978 [1956]: 451f.) Die Inkorporation der Wehrmacht in die Shoa rückt Möller an den Rand. So kann die Fiktion einer im Kern militärisch korrekten, vom Vernichtungswahn der NS-Führung unterschiedenen Funktion der Wehrmacht &#8211; ihr ideologisches Selbstbild &#8211; aufrecht erhalten werden.</p>
<p>Eine Auflösung der Nazi-Wirklichkeit enthält der Bestseller <i>Der Brand </i>von Jörg Friedrich über den Bombenkrieg der Alliierten. Für dessen Beschreibung benutzt Friedrich nicht zuletzt Begriffe, die sich allein auf die Tötungspraxis in Auschwitz und auf die Mordverbände der Einsatzgruppen beziehen lassen. Hans-Ulrich Wehler hat dies scharfsichtig festgehalten: &#132;Wenn Friedrich schreibt, die Bomberflotten seien ,Einsatzgruppen`, brennende Luftschutzkeller ,Krematorien` und die Toten ,Ausgerottete`, dann hat man sprachlich die völlige Gleichsetzung mit dem Holocaust.&#8220; <i>(Der Spiegel </i>2/2003: 51) Das Besondere von Auschwitz verschwindet. Die Tötung von Menschen, die nicht einmal den Status eines Gegners hatten, sondern unentrinnbar als Feind definiert wurden, wird &#8211; in der Konsequenz dieser Begrifflichkeit &#8211; zu einer Kriegshandlung. In einer ungeheuerlichen Vertauschung wird der Mord an rassenideologisch bestimmten Objekten mit den Folgen des Bombenkriegs auf eine Stufe gestellt.</p>
<p>Die falsche Gleichsetzung des Schreckens der Luftangriffe und der Vernichtung der Juden hat damit zu tun, dass Friedrich die nahe-liegende Frage, welche Haltung die Gegner der NS-Despotie zu den Bombardements ein-genommen haben, nicht aufwirft. Für ihn ist das Volk eine regimetreue Einheit. Friedrich behauptet, dass vor &#132;lauter Vergeltungswut&#8220; gegen die Alliierten &#132;keine Wut&#8220; gegen die Regierung Hitler &#132;blieb&#8220; (Friedrich 2002: 486). Damit verdoppelt Friedrich die Sicht des Regimes. Ohne jegliche Distanz übernimmt er, wörtlich zitierend, die Position der geheimen Lageberichte des Sicherheitsdiensts der SS: &#132;Die Flugblätter ,Stürzt Hitler, dann habt ihr Frieden&#8216;, las man als ,dummen und blöden Beeinflussungsversuch&#8216;.&#8220; (ebd.: 475)</p>
<p>Die Haltung zum Bombenkrieg hängt je-doch von der politischen Stellung zum Regime, von dessen Unterstützung oder Kritik ab. In moralisch geschärften Erinnerungen kommt dies bei Peter Wapnewski zum Ausdruck. Er berichtet über andere als von der SS propagierten Einstellungen zum Bombenkrieg. Ohne dem Ausgeliefertsein an den Luftkrieg auch nur das geringste Gewicht zu nehmen, konstatiert Wapnewski: &#132;Die Angst lag als ein Mehltau über uns, verdichtete sich zu stickiger Luft, zum Schneiden dick [&#8230;]. Man zählte die Einschläge, schätzte die Entfernung vom eigenen Ort, registrierte Bombenteppiche und benannte fachmännisch das Bombenkaliber, duckte sich zusammen [&#8230;]. Und merkwürdig, nicht einmal habe ich in diesen ungezählten &#8211; zählbaren &#8211; Stunden so etwas gehört wie aufbegehrende Verwünschungen gegen die Feinde wie Flüche der Empörung gegen England oder der Vereinigten Staaten [&#8230;]. Man fühlte sich ihnen ja in gewissem Sinne solidarisch verbunden, sie würden jenes System zerstören, das wir selbst errichtet hatten, und das zu erledigen uns die Kraft fehlte.&#8220; <i>(Frankfurter All-gemeine Zeitung </i>vom 3. Dezember 2002) Es liegt auf der Hand, dass es aus dieser Perspektive der Gegner Hitlers ausgeschlossen ist, den Bombenkrieg gegen das Regime auch nur sprachlich mit dem Verwaltungsmassenmord an den Juden in Eins zu setzen.</p>
<p>Das Grundgesetz als Erinnerungszeichen</p>
<p>Die Wiederkehrenden Widerstände gegen die Erinnerung an die Shoa beruhen im wesentlichen Maße auf einem fortwirkenden-Struktur-defizit der Nachkriegsperiode. Der Nationalsozialismus ist &#8211; auch Hannah Arendt weist 1950 darauf hin &#8211; nicht durch eine von den Deutschen getragene Revolution überwunden worden, die die Machtgrundlagen des alten Regimes und seine nationalistische Ideologie von Grund auf beseitigt hätte (Arendt 1950: 59). Unterhalb der neuen demokratisch legitimierten politischen Spitze behielten verschiedene latente oder offene Teilrechtfertigungen für die untergegangene Diktatur ein starkes Gewicht bei gesellschaftlichen Machtträgern. Die Legitimationslinien konvergieren in einem bis heute wirksamen Nationalismus, der die unverstellte Wahrnehmung der nationalsozialistischen Staatsverbrechen blockiert und durch die Gleichsetzung der Untaten der Nazis und der Kriegshandlungen der Alliierten die Schuldfrage entschärft.</p>
<p>Gegen die Einknebelung der NS-Herrschaft steht das Grundgesetz. Es negiert das NS-System in Kategorien des Rechts. Die Verfassung setzt ein unübersehbares normatives Zeichen gegen die staatliche Marter und Tötungsgewalt, die in der Shoa ihre furchtbarste Gestalt annahm. Im ersten Artikel des Grundgesetzes ist die Weisung niedergelegt, dass der Staat seine Rechtfertigung darin findet, dass er die Würde des Menschen achtet und schützt. Dies ist die rechtliche Antwort auf die Erniedrigung und Auslöschung der Individuen durch das System planmäßiger Willkür. Dem Staat ist verwehrt, was zuvor sein Herrschaftsprinzip war: die schrankenlose Verfügung über die Existenz der Individuen. Daher ist die Todes-strafe abgeschafft. Der grundrechtliche Satz &#8211; &#132;Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit&#8220; (Art. 2 II GG) -, bewahrt die Erinnerung an dessen systematische Beseitigung in der Shoa. Das Grundgesetz errichtet einen juristischen Wall gegen ein staatliches System der Rechtlosigkeit. Es hält, im Gegensatz zu halb-affirmativen Umdeutungen der NS-Herrschaft, die historische Wahrheit fest.</p>
<p>Literatur</p>
<p>Arendt, Hannah 1986: Besuch in Deutschland 1950. Die Nachwirkungen des Naziregimes; in: <i>Dies.: </i>Zur Zeit. Politische Essays, hg. v. Marie Luise Knott; Berlin</p>
<p>Bauer, Fritz 1998: Die Humanität der Rechtsordnung, hg. v. Joachim Perels u. Irmtrud Wojak, Frankfurt/Main</p>
<p>Döscher, Hans-Jürgen 1995: Verschworene Gesellschaft. Das Auswärtige Amt unter Adenauer zwischen Neubeginn und Kontinuität, Berlin</p>
<p>Frei, Norbert 1996: Vergangenheitspolitik. Die Anfänge der Bundesrepublik und die NS-Vergangenheit, München</p>
<p>Friedrich, Jörg 2002: Der Brand. Deutschland im Bombenkrieg 1940-1945, München</p>
<p>Geis, Jael 2000: Übrig sein &#8211; Leben &#132;danach&#8220;. Juden deutscher Herkunft in der britischen und amerikanischen Zone Deutschlands 1945-1949, Berlin</p>
<p>Klüger, Ruth 1994: weiter leben. Eine Jugend, München 1994</p>
<p>Naumann, Bernd 1968: Auschwitz. Bericht über die Strafsache gegen Mulka u.a. vor dem Schwurgericht Frankfurt am Main, Frankfurt/Main</p>
<p>Perels, Joachim 2004: Entsorgung der NS-Herrschaft? Konfliktlinien im Umgang mit dem Hitler-Regime, Hannover</p>
<p>Poliakov, Leon / Wulf, Josef 1978 <i>[1956]: </i>Das Dritte Reich und seine Diener, München.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/168-vorgaenge/publikation/joachim-prels-die-shoa-und-ihre-relativierer/">Die Shoa und ihre Relativierer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Eugen Kogon. Ein christlicher Aufklärer</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-163/publikation/eugen-kogon-ein-christlicher-aufklaerer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 30 Sep 2003 08:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Erinnerungen im hundertsten Geburtsjahr aus: Vorgang Nr. 163 ( Heft 3/2003), S. 122-123 Erinnerungen im hundertsten Geburtsjahr Eugen Kogon verkörperte ein anderes Deutschland, das auch nach Hitler vielfach nicht Realität wurde. In dieses Jahr fiel sein 100. Geburtstag, am 2. Februar. Doch seine Bedeutung ist kaum mehr im allgemeinen Bewusstsein. Weder in der Zeit noch [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Erinnerungen im hundertsten Geburtsjahr</p>
<p>aus: Vorgang Nr. 163 ( Heft 3/2003), S. 122-123</p>
<p>Erinnerungen im hundertsten Geburtsjahr</p>
<p>Eugen Kogon verkörperte ein anderes Deutschland, das auch nach Hitler vielfach nicht Realität wurde. In dieses Jahr fiel sein 100. Geburtstag, am 2. Februar. Doch seine Bedeutung ist kaum mehr im allgemeinen Bewusstsein. Weder in der Zeit noch in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung wurde an Kogon erinnert. Im letzten Rundbrief der Deutschen Vereinigung für Politische Wissenschaft erscheint er im Wesentlichen als ein &#8211; in der Forschung wenig engagierter &#8211; Publizist, der aus ethischem Antrieb handelte. So wird seine analytische Kompetenz selbst in der eigenen Zunft eher verkannt als gewürdigt.</p>
<p>Zur Erinnerung: Kogons großes Buch Der SS-Staat, geschrieben in nur vier Monaten nach langer Haft im Konzentrationslager Buchenwald, erscheint 1946. Es öffnet die Augen für die Mechanismen der Entwürdigung, der Rechtlosigkeit und des staatlich prämierten Sadismus in Hitler-Deutschland. Als Grundlagenbuch über die NS-Herrschaft wird es sogleich von Max Horkheimer und Hannah Arendt rezipiert.</p>
<p>Kogons Wesen tritt in seiner Sprache hervor. Sie ist unpolemisch und schmerzend genau, doch frei von Hass. Seine wissenschaftliche und politische Haltung &#8211; die ursprünglich konservativ und durch ständestaatliches Denken geprägt ist, das er jedoch in der Diskussion mit Häftlingen aus der Arbeiterbewegung überwindet &#8211; gründet in einer christlichen Überzeugung, die er in seiner Jugend unter dem Einfluss von Dominikanern und Benediktinern ausbildete. Der Geist der Bergpredigt, die Weisung, Barmherzigkeit gegenüber jenen zu üben, die um ihres Gerechtigkeitswillens verfolgt werden, sind für Kogon die Leitschnur. Die Überwindung des Nationalsozialismus wird ihm zur Lebensaufgabe.</p>
<p>1946 gründet er gemeinsam mit Walter Dirks die <i>Frankfurter Hefte</i>, die bald eine Auflage von über fünfzigtausend ExempIaren er-reichen. Vor allem in dieser Zeitschrift entwikkelt Kogon, zunächst als Mitglied der CDU, Perspektiven für eine deutsche Demokratie, welche die gesellschaftlichen Fundamente des Dritten Reiches durch einen vom Sowjetsystem klar unterschiedenen &#132;Sozialismus der Freiheit&#8220; aufhebt. Aktiv verficht er die europäische Einigung, die er wie seine Häftlingskameraden als konstruktive Antwort auf den mörderischen Nationalismus der Politik Hitlers versteht.</p>
<p>Kogon macht sich jedoch keine Illusionen. Er analysiert den Widerstand, den Nutznießer und Sympathisanten des NS-Regimes gegen die Demokratie leisten. In der ersten Nummer der<i> Frankfurter Hefte</i> beschreibt er in einem Exempel jene Tendenz, die der Aufarbeitung der Vergangenheit entgegenwirkt: &#132;Wo immer man in Deutschland heute, sei es in der Straßenbahn oder im Eisenbahnabteil [&#8230; ] oder sonst wo, von Kriegsgefangenen hört, denen es im Sommer 1945 in einzelnen Lagern, teilweise schlecht ging [&#8230; ], da spricht das Herz in Worten mit &#8211; empört oder mitleidsvoll. Berichte aus den Konzentrationslagern erwecken in der Regel höchstens Staunen oder ungläubiges Kopfschütteln; sie werden kaum zu einer Sache des Verstandes, geschweige denn zum Gegenstand aufwühlenden Empfindens.&#8220;</p>
<p>Seit 1951 Professor an der Technischen Hochschule Darmstadt, gehört Kogon zu den Gründungsvätern der Politischen Wissenschaft in der jungen Bundesrepublik, die sich gegen viele Widerstände als Demokratiewissenschaft zu etablieren versucht. Trotz seines großen Wirkungsgrades als Wissenschaftler, als kommentierender und redigierender Publizist, in dessen Zeitschrift Adorno, Böll und Heinemann schreiben, als Leiter der Fernsehsendung &#132;Panorama&#8220;, bleibt Kogon in der Bundesrepublik ein Außenseiter, der kritische Positionen gegenüber machtpolitischen Tendenzen wie dem Plan einer exekutivstaatlich orientierten Notstandsgesetzgebung einnimmt. Als die weitgehende Wiederherstellung des Staats- und Wirtschaftsapparats des Dritten Reiches zu Beginn der fünfziger Jahre vollendet ist, schreibt Kogon einen bitteren Artikel: &#132;Die stille allmähliche, schleichende, unaufhaltsame Wiederkehr der Gestrigen scheint das Schicksal der Bundesrepublik zu sein. [&#8230; ] Sie [die Altnazis; J. P:] lassen sich einzeln auf den hohen, reihenweise auf den mittleren Sesseln der Verwaltung, der Justiz und der Verbände nieder. In der Wissenschaft halten sie ohnehin die Hebel in ihren Händen [&#8230; ] Allzuviele 131er [die Elite der NS-Verwaltung, die durch das 131er-Gesetz wieder in den bundesdeutschen Staatsdienst einrückte; J. F.], haben über allzuviele 45er bereits gründlich gesiegt.&#8220;</p>
<p>Eugen Kogon besaß &#8211; obwohl er in Träumen immer wieder von den Erinnerungen an die Zeit im Lager gepeinigt wurde &#8211; doch einen fast unverwüstlichen, antizipatorischen Optimismus, der Ansatzpunkte für die, wie er es nannte, Herstellung von Bedingungen der Humanität verfolgte. Lange vor der neuen Ostpolitik Willy Brandts entwickelte er, vor allem auf Studienreisen, Kontakte in die Sowjetunion, um den Weg dafür zu bereiten, dass zu dem von Hitler am meisten zerstörten Land, dessen System von Adenauer als Todfeind bezeichnet wurde, eine partnerschaftliche Beziehung in einem neuen europäischen Haus entstehen konnte.</p>
<p>Am Ziel gesellschaftlicher Neuordnung hielt Eugen Kogon bis zum Schluss fest. In einer Fülle von Arbeiten über die Rolle der Technik verwies er darauf, dass die einseitige wirtschaftlich-technische Rationalität, die in der Produktion militärischer Zerstörungsmittel von Atomwaffen bis zu Streubomben ihren unmittelbarsten Ausdruck findet, die Humanität gesellschaftlicher Zwecke zerstört. Er forderte ein &#132;überfachliches Problembewusstsein&#8220;, das sich &#132;vom Geschichtspunkt der Humanisierung als gesellschaftlicher Norm&#8220; leiten lässt.</p>
<p>Kogon ist unserer Zeit, in der das Denken in produktiven Utopien fast versiegt ist, immer noch voraus. Sein Geburtstag kann Anlass sein, seine vielfältigen Arbeiten, die in einer im Quadriga-Verlag erschienenen Gesamtausgabe zugänglich sind, neu zu studieren.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-163/publikation/eugen-kogon-ein-christlicher-aufklaerer/">Eugen Kogon. Ein christlicher Aufklärer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Ein Jurist aus Freiheitssinn &#8211; Fritz Bauer</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/joachim-perels-ein-jurist-aus-freiheitssinn-fritz-bauer/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 01 Sep 2001 15:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 155 ( 3/201), S.219-224 Im Wirken Fritz Bauers (1903 &#8211; 1968) spiegelt sich die schmerzende Geschichte der frühen Bundesrepublik. Zurückgekehrt aus dem dänischen und schwedischen Exil, in das er nach neunmonatiger KZ-Haft geflohen war, ist er zunächst Landgerichtsdirektor und später Generalstaatsanwalt in Braunschweig, ehe er 1956 hessischer Generalstaatsanwalt wird. Aus dieser Zeit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-155/publikation/joachim-perels-ein-jurist-aus-freiheitssinn-fritz-bauer/">Ein Jurist aus Freiheitssinn &#8211; Fritz Bauer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 155 ( 3/201), S.219-224</p>
<p><b>Im Wirken Fritz Bauers (1903 &#8211; 1968) spiegelt sich die schmerzende Geschichte der frühen Bundesrepublik. Zurückgekehrt aus dem dänischen und schwedischen Exil, in das er nach neunmonatiger KZ-Haft geflohen war, ist er zunächst Landgerichtsdirektor und später Generalstaatsanwalt in Braunschweig, ehe er 1956 hessischer Generalstaatsanwalt wird. Aus dieser Zeit ist die bittere Selbstbeschreibung überliefert: &#132;In der Justiz lebe ich wie im Exil.&#8220; Oft war er der Resignation nahe, wollte sein Amt aufgeben. Aber Freunde wie Wolfgang Abendroth drängten ihn, seine wichtige Position nicht zu räumen. Konfrontiert mit einstigen Trägern der Nazi-Diktatur, die den Staats- und Justizapparat der jungen Demokratie dominierten, unzähligen Drohanrufen ausgesetzt, nahm Bauer, gerade als entschiedener Gegner des Hitlerregimes, in der Bonner Republik eine &#8211; oftmals sogar isolierte &#8211; Minderheitsposition ein.</b></p>
<p>Fritz Bauer, der &#8211; ungewöhnlich für einen Generalstaatsanwalt &#8211; eine Fülle juristischer, kriminologischer und rechtsgeschichtlicher Arbeiten publizierte, um auf die öffentliche Meinungsbildung Einfluss zu nehmen, war durch die Gedankenwelt eines &#132;realen Humanismus&#8220; (Marx) geprägt. Wichtig war für ihn die Programmatik der Weimarer Sozialdemokratie und ihr liberales und soziales Rechtsdenken. Unter dem Einfluss von Gustav Radbruch bildet sich bei Bauer, der als Amtsgerichtsrat dem gerade 500 Mitglieder zählenden Republikanischem Richterbund angehört, seine rechtliche Einstellung heraus. Mit Radbruch unterscheidet er zwei Juristentypen, den &#132;Juristen aus Ordnungssinn&#8220; und den &#132;aus Freiheitssinn&#8220;. Was der Unterschied meint, ergibt sich aus einer Passage in Radbruchs &#132;Einführung in die Rechtswissenschaft&#8220;, die sich Bauer als Student in Heidelberg dick unterstreicht: &#132;Der Neigung zur Reglementierung (&#8230;) ein Gegengewicht zu bieten, ist die historische Aufgabe des Juristen aus Freiheitssinn, vom Amtsrichter, der Übergriffe der polizeilichen Verordnungsgewalt als solche kennzeichnet, bis zum Verteidiger, der die Kunst gegen unzüchtige Betrachter schützt. Diese Juristen sind Vorposten des Rechtsstaats gegen unseren angeborenen Hang zum Polizeistaat. Rechtsstaat ist aber für uns nicht nur ein politischer, sondern ein kultureller Begriff. Er bedeutet, die Wahrung der Freiheit gegen die Ordnung, des Lebens gegen den Verstand, des Zufalls gegen die Regel, der Fülle gegen das Schema.&#8220; Ein Jurist aus Freiheitssinn ist, resümiert Bauer, Anwalt &#132;des Rechts der Menschen und ihrer sozialen Existenz gegen private und staatliche Willkür.&#8220;</p>
<p>Aufarbeitung der NS-Despotie</p>
<p>Die Aufarbeitung der &#8211; durch eigene Erfahrung vermittelten &#8211; rechtzerstörenden Gewalt der NS-Despotie, der er noch im Exil in seinem 1945 in Zürich erschienenen Buch &#132;Kriegsverbrecher vor Gericht&#8220; die Maßstäbe der rechtsstaatlich humanen Normenwelt entgegenstellt, wird zum wichtigsten Schwerpunkt in Bauers Tätigkeit in der Nachkriegsgesellschaft. Wie kein anderer Jurist der Bundesrepublik hat er die &#8211; schon psychisch äußerst belastende &#8211; juristische und kriminologische Aufhellung der Staatsverbrechen des Dritten Reiches systematisch in Gang gesetzt. Diesen Verbrechen fielen nach einer Berechnung des englischen Hauptanklägers im Nürnberger Prozess, Hardley Shawcross, zwölf Millionen unschuldiger Menschen zum Opfer.</p>
<p>Bauer bringt Schlüsselverfahren gegen Vertreter der Funktionseliten der NS-Diktatur, gegen Ärzte, Justizjuristen und SS -Schergen auf den Weg, die zumeist in die Nachkriegsgesellschaft problemlos integriert waren. Sein Ziel war, die individuelle Verantwortlichkeit für die Verbrechen des Anstaltsmords und der Vernichtung der Juden in den Blick der Öffentlichkeit zu rücken. Hierzu gehörte eine genaue Typologisierung der Täter. In einem 1965 erschienenen Lexikonbeitrag &#8211; in jener Zeit steckte die Kriminologie der Staatsverbrechen bei uns noch in den Anfängen &#8211; unterscheidet Bauer zwischen Gläubigen (fanatischen NS-Anhängern), Formalisten (jedem Befehl Gehorchenden) und Nutznießern (Kriminellen aus Karrieregründen). Nicht zufällig scheiterten die von Bauer initiierten Verfahren gegen die bürgerlichen Stützen der NS-Despotie. Der bis zur Anklage vorbereitete Prozess gegen Professor Werner Heyde, dem medizinischen Leiter der NS -Euthanasieaktion, der 70.000 Menschen zum Opfer fielen, kam nicht zustande, weil der Angeklagte in der Untersuchungshaft 1964 Selbstmord begehen konnte. Das Verfahren gegen Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte, die sich 1941 auf die Nichtverfolgung der am Anstaltsmord Beteiligten verpflichten ließen und damit den strafrechtlichen Schutz des Lebens preisgaben, wurde 1970 fast stillschweigend eingestellt.</p>
<p>Mit dem Auschwitz-Prozess, der von 1963 bis 1965 in Frankfurt am Main stattfindet, gelingt es Bauer, der einen Zufallsfund eines Journalisten zur Beschönigung der Tötungen im Lager aufnimmt, eine Selbstaufklärung der Gesellschaft umfassend in Gang zu bringen. Dies geschieht insbesondere durch die kontinuierliche, tagebuchartig genaue Presseberichterstattung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung durch Bernd Naumann. Problematische Ausführungen des Urteils, das etwa die Täterschaft des Adjutanten des Lagerkommandanten Höß verkennt, tun der öffentlichen Wirkung des Prozesses wenig Abbruch. Ohne Fritz Bauer wäre Peter Weiss&#8216; Stück &#132;Die Ermittlung&#8220;, das sich wesentlich auf die Berichte in der FAZ stützt, nicht geschrieben worden.</p>
<p>Bauer geht es weniger um das Einsperren der Täter als um den Schuldspruch. Für ihn haben die NS-Prozesse die Funktion, das staatlich gestützte höllische Potential unbeschränkter Machtausübung ans Licht zu bringen und das geschändete Recht kontrafaktisch wieder aufzurichten. In einem Rundfunkgespräch von 1963 bestimmt Bauer den Sinn der NS-Prozesse: &#132;Wenn man Christentum und Recht ernst nimmt, dann ist man nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, Nein zu sagen zu dem Befehl: ,Töte da und dort hunderttausend jüdische Kinder, Frauen, Männer&#8216;, ohne dass sie etwas getan haben.&#8220; So gesehen hatten die Prozesse die real unmögliche, aber als Postulat unverzichtbare Funktion, die Grundrechte der Ermordeten nachträglich wieder aufzurichten.</p>
<p>Mit Leidenschaft für das Widerstandsrecht</p>
<p>Die Aufarbeitung der Staatsverbrechen hatte für Bauer eine notwendige positive Kehrseite: Systematisch vergegenwärtigt er das Widerstandsrecht. Wie kein anderer hat Bauer in der Bundesrepublik seine Bedeutung für die Demokratie ins Zentrum gerückt. Die Wahrnehmung des Widerstandsrechts gegenüber &#8211; wie es in der hessischen Verfassung heißt &#8211; rechtswidrig ausgeübter öffentlicher Gewalt ist die Alternative zur Praxis der staatlichen Zerstörung rechtlicher Schutzpositionen. Bestimmte Widerstandskämpfer wie Helmuth James Graf von Moltke, für den die Entrechtung zahlloser Menschen zum Antrieb seines Handelns wurde,</p>
<p>verkörperten diese Alternative.</p>
<p>Bauer stellt den Zusammenhang zwischen dem Widerstandsrecht und den NS-Prozessen her: &#132;Einer der wichtigsten Aufgaben dieser Prozesse ist es, nicht nur das furchtbare Tatsachenmaterial vorzuführen, sondern eigentlich uns wieder etwas zu lehren, was wir in Deutschland im Laufe der vergangenen hundert Jahre völlig vergessen haben (&#8230;). Es ist ganz einfach, jenes Wort (&#8230;), das wir schon bei Sokrates finden, aber dann genauso in der Bibel: Du sollst Gott mehr gehorchen denn den Menschen (&#8230;). Wenn etwas befohlen wird &#8211; sei es durch Gesetz oder Befehl -, was rechtswidrig ist, was also im Widerspruch steht zu den ehernen Geboten, etwa den Zehn Geboten, die eigentlich jedermann beherrschen sollte, dann mußt Du Nein sagen.&#8220; In vielen Vorträgen und einem 1965 erschienenen Buch &#132;Widerstand gegen die Staatsgewalt &#8211; Dokumente der Jahrtausende&#8220; entwickelt Bauer seine Position. Er stellt sich gegen die Judikatur des Bundesgerichtshofs, der den Begriff des Widerstands an den Handlungserfolg bindet und damit entleert.</p>
<p>In einem Strafverfahren von 1952 wird Bauers Vergegenwärtigung des Widerstandsrechts auf bedeutsame Weise wirksam. Der stellvertretende Vorsitzende der rechtsextremistischen Deutschen Reichspartei, Otto Ernst Remer, hatte die Widerstandskämpfer des 20.Juli als Hoch- und Landesverräter beschimpft. In einer Situation, in der das Landgericht München dem terroristischen Scheinverfahren gegen Admiral Canaris, Hans v. Dohnanyi und Dietrich Bonhoeffer im KZ Sachsenhausen und im KZ Flossenbürg die Rechtsmäßigkeit zuerkannte und den Widerstandskämpfern, die für die Wiederherstellung des Rechts ihr Leben aufs Spiel setzten, die Anerkennung der Legalität ihres Handelns verweigerte, gelingt es Fritz Bauer, den Remer-Prozess, strategisch durchdacht, unterstützt von theologischen und historischen Gutachtern, zu einer öffentlichen Bühne zu machen, auf der die juristische Legitimität des Widerstands gegen Hitler im einzelnen nachgewiesen wird. Bauers Plädoyer müsste in jedem Schulbuch stehen. Er sagte: &#132;Ein Unrechtsstaat wie das Dritte Reich ist überhaupt nicht hochverratsfähig. Ein Unrechtsstaat, der täglich zehntausende Morde begeht, berechtigt jedermann zur Notwehr (&#8230;). Jedermann war berechtigt, den bedrohten Juden, oder den bedrohten Intelligenzschichten des Auslands Nothilfe zü gewähren.&#8220; Am Ende bekam das Plädoyer eine persönliche Färbung. Der vor Hitler geflohene einstige Emigrant und der Kopf des politischen Widerstands gegen Hitler verbinden sich in einer gemeinsamen Gedankenwelt: &#132;Meine Herren Richter, wenn ich nach vielen langen Jahren vor Ihnen heute die Rütli-Szenen beschwöre, gehen meine eigenen Gedanken zurück zum humanistischen Gymnasium in Stuttgart. Die Schüler des humanistischen Gymnasiums in Stuttgart, darunter Claus Schenk von Stauffenberg, zu dessen Mitschülern ich mich rechnen darf, hatten es als ihre Aufgabe angesehen, das Erbe Schillers zu wahren; denn wir Schüler sahen in uns die Nachfahren der Schüler der Hohen Karls-Schule, in der einst Schiller seine Räuber schrieb, ,in tyrannos&#8216;. Wir haben in unserem Gymnasium den Wilhelm Teil und die Rütli-Szene aufgeführt. Was dort Stauffacher sagte, tat später Stauffenberg. Er und seine Kameraden des 20. Juli, eingedenk dessen, was uns unsere Dichter und Denker gelehrt haben, eingedenk unseres guten alten deutschen Rechts.&#8220;</p>
<p>Die juristische Legitimation des Widerstands durch das Landgericht Braunschweig blieb freilich Episode. Die übrige Justiz, allen voran der Bundesgerichtshof, entzog fast durchgehend, unter Berufung auf das NS-Recht und seine Handhabung durch die Nazi-Gerichte, politisch Oppositionellen gegen Hitler die rechtliche Deckung und verdoppelte ihre einstige Verurteilung.</p>
<p>Eine Alternative zum traditionellen Deutschland</p>
<p>Fritz Bauer engagiert sich nicht allein in der Auseinandersetzung mit dem NS-System. Seine Kritik speist sich aus einer geschichtlichen Alternative zum traditionellen Deutschland. Diese Alternative, die als Antriebskraft in ihm wirkt, ist äußerst facettenreich; sie zielt zuförderst auf die Befreiung des Einzelnen, nicht zuletzt des aus seelischer und sozialer Not straffällig Gewordenen. Als Bauer einen Besuch in einem Gefängnis macht, beginnt er seine Ansprache mit den Worten: &#132;Meine Kameraden&#8220; &#8211; vielleicht eingedenk von Goethes Wort, es gäbe kein Verbrechen, das er nicht hätte begehen können. Wie eine Selbstwerdung für die Gefangenen aussehen kann, fasst Bauer, dem die große Literatur mehr humane Erkenntnisse vermittelte als manches steif lederne juristische Lehrbuch, in die auf einen Straftäter bezogenen Worte Schillers: &#132;An den Gedanken des Verbrechers liegt uns unendlich mehr als an seinen Taten, und noch weit mehr an den Quellen dieser Gedanken als an den Folgen seiner Taten. Man hat das Erdreich des Vesuvs untersucht, um sich die Entstehung seines Brandes zu erklären; warum schenkt man einer moralischen Erscheinung weniger Aufmerksamkeit als einer physischen? Warum achtet man nicht in eben dem Grade auch die Beschaffenheit und Stellung der Dinge, die einen solchen Menschen umgaben, bis der gesammelte Zunder in seinem Inwendigen Feuer fing? Der Freund der Wahrheit sucht sie in der unveränderlichen Struktur der menschlichen Seele und in den veränderlichen Bedingungen (&#8230;) Wenn ich auch keinen der Vorteile hier in Anschlag bringe, welche die Seelenkunde aus solcher Behandlungsart zieht, so behält sie schon allein darum den Vorzug, weil sie den grausamen Hohn und die stolze Sicherheit ausrottet, womit gemeiniglich die ungeprüft aufrechtstehende Tugend auf die gefallene herunterblickt, weil sie den sanften Geist der Duldung verbreitet, ohne welchen kein Flüchtling zurückkehrt, keine Aussöhnung des Gesetzes mit seinen Beleidiger stattfindet, kein angestecktes Glied der Gesellschaft von dem gänzlichen Brande gerettet wird.&#8220;</p>
<p>Der Einzelne ist ein gesellschaftliches Wesen. Daher steht für Bauer die Frage einer humanen Struktur der Gesamtgesellschaft im Zentrum. Bauer benutzt nicht die gängigen sozialistischen Zielformeln. Er formuliert ein allzu leicht als idealistisch belächeltes, aber die Achtung vor der Integrität des Anderen einforderndes Postulat: &#132;Auschwitz (kann) nur überwunden werden (&#8230;) durch die Brüderlichkeit und Nächstenliebe.&#8220; Bauer verbindet die in der Marxschen Theorie entwickelten Kategorien einer egalitären Wirtschaftsordnung mit den moralischen Impulsen der Bibel, die über einen ökonomischen Begriff einer freien Gesellschaft hinausweisen. &#132;Die Wirksamkeit des Marxschen Ethos und der sozialistischen Bewegung, das bleibend Bedeutende an ihnen (ist), dass ihr Humanismus nicht nur eine große (&#8230;) Geste (&#8230;) ist, sondern dass es ihnen immer zu-gleich um die wirtschaftliche und gesellschaftliche Ordnung geht, die allen einen angemessenen Teil an den materiellen und geistigen Leistungen sichern muss (&#8230;). Humanismus ohne Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungspolitik ist bloß Donquichotterie.&#8220; Diese Perspektive ist unabgegolten, gerade weil sie durch einen Abgrund von der gegenwärtigen, mehrheitlich neoliberal gewendeten Sozialdemokratie getrennt ist, die die Gesetze des Kapitalismus, etwa in Gestalt einer sogenannten Ethik der Gewinnmaximierung, nur noch nachvollzieht.</p>
<p>Bauers antizipatorischer Antrieb ist notwendig mit eingreifendem Handeln verbunden. In der Spiegel-Affäre von 1962 interveniert er mit einem glanzvoll liberalen, im Spiegel selber veröffentlichten Artikel gegen die Umfunktionierung des Landesverrats Paragraphen in ein Kampfmittel gegen die Pressefreiheit. Als Jürgen Seifert, 1961 als Mitglied des SDS mit anderen aus der SPD ausgeschlossen, sein Buch &#132;Gefahr im Verzuge&#8220; mit einer kritischen Analyse der Pläne für eine Notstandsgesetzgebung veröffentlicht, schreibt Fritz Bauer ein Vorwort und trägt damit zu dessen Verbreitung gerade in den Gewerkschaften bei.</p>
<p>Um einer antiliberalen Rückbildung des Rechts, dem schlecht moralisch aufgeladenen Sexualstrafrecht, der Illegalisierung der Homosexualität, der Einschränkung der Kunstfreiheit, der Aufhebung der Trennung von Staat und Kirche, der Überhöhung der Institution der Ehe, der Einschränkung gewerkschaftlicher Aktionsfreiheit entgegenzutreten, engagiert sich Fritz Bauer in der HUMANISTISCHEN UNION, zu deren Gründungsmitgliedern er zählt. Als Frankfurter Referendare 1967/68 &#8211; unter ihnen Jan Gehlsen, Ulrich Stascheit und ich selber &#8211; Pläne für eine juristische Zeitschrift entwickeln, die an die Tradition der 1933 verbotenen Justiz, einst Organ des Republikanischen Richterbundes, anknüpfen sollte, unterstützt Bauer sie höchst engagiert. Um die &#8211; ihm so wichtige &#8211; Zeitschrift preiswert herauszubringen, erwog er sogar, sie in einem hessischen Gefängnis drucken zu lassen. Er lud mit anderen im März 1968 in die Akademie der Arbeit in Frankfurt am Main zur Gründungsversammlung der Kritischen Justiz ein und bestimmte gemeinsam mit Wolfgang Abendroth die Diskussion. Als das erste Heft der Kritischen Justiz erschien, das auch einen Beitrag von Robert Kempner enthielt, der bereits in der Justiz publiziert hatte, war Fritz Bauer mit erst 65 Jahren gestorben &#8211; vielleicht auch aufgrund der bedrückenden Erfahrungen mit dem kalten Vergessen der NS-Zeit. &#132;Sein Tod ist der schmerzlichste Verlust, der das deutsche Rechtsleben nach dem Kriege getroffen hat&#8220;, schrieb Richard Schmid. Das Vermächtnis Bauers aber lautet: &#132;Wir können aus der Erde keinen Himmel machen, aber jeder von uns kann etwas tun, dass sie nicht zur Hölle wird.&#8220;</p>
<p>Literatur</p>
<p><i>Bauer, Fritz </i>1998: Die Humanität der Rechtsordnung. Ausgewählte Schriften, hg. von Joachim Perels und Irmtrud Wojak, Frankfurt/Main</p>
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		<title>Ein Juristenleben aus humaner Tradition</title>
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		<pubDate>Mon, 04 Dec 2000 14:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: Vorgang Nr.152 (Heft 4/2000), S.143-145 Günter Spendel, bis zu seiner Emeritierung Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Würzburg, ist vor allem durch seine kritischen Untersuchungen zum rechtsförmigen Umgang mit der Justiz des Dritten Reiches und später der DDR bekannt geworden. Die subtilen und groben Blockaden der Ahndung der Nazi-Verbrechen hat Spendel, vor [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: Vorgang Nr.152 (Heft 4/2000), S.143-145</p>
<p>Günter Spendel, bis zu seiner Emeritierung Professor für Strafrecht und Strafprozessrecht an der Universität Würzburg, ist vor allem durch seine kritischen Untersuchungen zum rechtsförmigen Umgang mit der Justiz des Dritten Reiches und später der DDR bekannt geworden. Die subtilen und groben Blockaden der Ahndung der Nazi-Verbrechen hat Spendel, vor allem in dem Band &#132;Rechtsbeugung durch Rechtsprechung&#8220; (1984), eingehend herausgearbeitet. Unter den Strafrechtlern seiner Generation gehört er zu jener Minderheit, die schon früh die nationalsozialistische Staatskriminalität einer rechtsstaatlichen Reflexion ohne apologetische Verkürzungen unterzogen hat. Die Frage, warum die Mehrheit der Strafrechtler der fünfziger und sechziger Jahre die Massenverbrechen des NS-Staats und ihre oftmals fragwürdige Behandlung durch die Justiz wissenschaftlich nicht bearbeitete, hat Spendel aus eigener Erfahrung so beantwortet: &#132;Wenn heute noch oder wieder Richter und Wissenschaftler im Amt sind, die vor 1945 unter dem Naziregime in irgendeiner Form mitgemacht haben, darf man sich nicht wundern, daß psychologisch keine Bereitschaft besteht, die NS-Verbrecher zur Rechenschaft zu ziehen&#8220; (zit. in B. Just-Dahlmann u.a.: Die Gehilfen, Königstein 1988: 169).</p>
<p>Wesentliche Gründe dafür, dass Spendel gegenüber der Hauptrichtung der Strafrechtslehre und ihrer wissenschaftsfremden Ausblendung des Dritten Reiches kontinuierlich eine eigene Position formiert, finden sich in seinen Erinnerungen:</p>
<p><i>Günter Spendel</i>: Jugend in einer Diktatur.</p>
<p>Erinnerungen eines Zeitzeugen 1933-1945;</p>
<p>Asendorf (Mut Verlag) 1998, 64 S., DM 14,80</p>
<p>Seine kritische Haltung zum NS-Regime wirkt als entscheidende lebensgeschichtliche Prägung. Spendel, geboren 1922, wächst in einer bürgerlichen Familie auf, die gegen den heraufziehenden Nationalsozialismus immun ist. Als Sextaner gehörte er, aus einem protestantischen Elternhaus kommend, zu einem Schüler-Bibelkreis, der sich die christliche Botschaft in einer intensiven Lektüre des Neuen und Alten Testaments gemeinsam aneignete. Schon mit 12 Jahren erfährt er aus Gesprächen der Eltern und einer Ortsbesichtigung von einem politischen Mord, für den der führende hessische Nazi-Jurist und spätere Justitiar der SS, Werner Best, offenbar mitverantwortlich ist. Wichtig wurden für Spendel auch Vorträge von Pastoren der gegen die staatliche Allmacht opponierenden Bekennenden Kirche, die seine Eltern hörten.</p>
<p>Die Schule ist für Spendel kein gleichsam freier Binnenraum, auch wenn es aufrechte Lehrer gibt, die Distanz zum Regime halten. Im Vordergrund steht die Erziehung zu unbedingtem Gehorsam (&#132;wie das Gesetz es befahl&#8220;). Noch heute erschüttert, beschreibt er die Angriffe eines Lehrers auf die Identität eines jüdischen Mitschülers. Ihm wurde, mit der Bemerkung, er müsse es ja besonders gut wissen, ein Referat über die Nürnberger Gesetze aufgenötigt. Mit diesen Erfahrungen der Entwürdigung der Juden mag zusammenhängen, dass Spendel die weitgehende, blind-positivistische Rechtfertigung der Rassenjustiz durch Gerichte der frühen Bundesrepublik besonders engagiert und scharfsichtig kritisiert hat (Rechtsbeugung durch Rechtsprechung: 37ff.).</p>
<p>Die Organisationen des NS-Staates kann Spendel weitgehend meiden. Er gehört der Marine-HJ an, um kein Braunhemd tragen zu müssen. Mitglied des Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbundes wird er nicht, er bleibt bloßer Anwärter. Sein Entschluss, Rechtswissenschaft zu studieren, hat mit der Motivation einer Einübung in das Rechtssystem des Nationalsozialismus nichts zu tun. Er folgt dem Rat seiner gegenüber den Nazis entschieden kritisch eingestellten Mutter. Wichtiger noch wird für ihn die Lektüre von Gustv Radbruchs liberal-rechtsstaatlicher &#132;Einführung in die Rechtswissenschaft&#8220;, die er in einem Antiquariat entdeckt hatte.</p>
<p>An den Universitäten in Frankfurt/Main und Freiburg hält sich Spendel an Rechtslehrer, die dem Regime fern stehen und so zeigen, dass für dessen legitimatorische Unterstützung kein wirklicher Zwang bestand. Prägend wird für ihn insbesondere der Frankfurter Strafrechtler Wilhelm Claß, den ich selbst noch in den sechziger Jahren erlebt habe. Er verteidigte das objektive Tatstrafrecht gegen jegliche, im Täterstrafrecht sich vollziehende Subjektivierung, die der staatlichen Willkür Tür und Tor öffnet. Folgerichtig habilitierte sich Spendel 1953 bei Claß an der Frankfurter Universität.</p>
<p>Unter den Bedingungen der Diktatur steht für Spendel die Gedankenwelt Gustav Radbruchs, der 1933 als Sozialdemokrat aus der Universität entfernt wurde, im Zentrum. Während seines Studiums in Freiburg besucht Spendel den verfemten Hochschullehrer, bei dem er 1947 promoviert. Spendel zeigt, dass Radbruchs frühes Schlüsseltheorem des Positivismus, dass die staatliche Norm unabhängig von ihrem Inhalt verbindlich sei, eine höchst ambivalente Struktur hat. Schon vor 1933 hatte Radbruch auf der einen Seite an der Allgemeingültigkeit der gesatzten Norm uneingeschränkt festgehalten, &#132;selbst wenn sie den Imperativen eines Paranoikers, der sich König dünkt&#8220; (S. 44), folgt. Auf der anderen Seite betrachtete er den Positivismus auch zu jener Zeit als &#132;Götzendiener der Macht&#8220; und sprach von der Möglichkeit von &#132;Schandgesetzen&#8220; (ebd.). Im Gespräch mit dem regimekritischen Jura-Studenten Spendel beginnt Radbruch in aller Offenheit die Inkonsistenz seiner ursprünglichen Position zu benennen: &#132;Was glauben Sie, was ich darum gäbe, wenn einige Sätze (zur Rechtfertigung des Positivismus, J.P.) nicht in meiner &#8218;Rechtsphilosophie&#8216; ständen&#8220; (ebd.): Der 1946 entfaltet Gedanke &#132;gesetzlichen Unrechts&#8220;, dessen Normgefüge nur faktisch, nicht aber rechtlich gilt, ist geboren. Er ist die Gegenposition zu einem Positivismus, der nicht in rechtstaatlich-demokratischen Verfahren der Normsetzung, sondern in despotisch oktroyierten Zwangsgesetzen gründet.</p>
<p>Auch wenn man mit manchen Wertungen Spendels, etwa zur Rolle der Kriegsgerichte und Sondergerichte im NS-Staat angesichts der neueren kritischen Forschungen von M. Messerschmidt, R. Wrobel, W.D. Mechler u.a. zur exekutiv-staatlichen Struktur dieser Zweige der Nazi-Justiz, nicht übereinstimmt, berührt dies nicht den Kern von Spendels Lebensbericht. Er hebt sich in der politischen Klarsicht von fatalen Erinnerungen aus seiner Generation ab, in denen der Krieg der Nazis als Verteidigungskrieg dargestellt und Hitler &#8211; Reden &#132;argumentative Kraft&#8220; (S. 8) zugesprochen wird.</p>
<p>Die Erinnerungen zeigen, warum Spendel dem Erbe seines Lehrers Radbruch treu blieb, obgleich die Justiz der frühen Bundesrepublik den Gedanken gesetzlichen Unrechts weitgehend beiseite schob und die prinzipielle Gültigkeit des Diktatur-Rechts, zu Lasten der Opfer, rekonstituierte. Die Geschichte der Bundesrepublik wäre anders verlaufen, wenn die Denktradition, für die Spendel steht &#8211; sie hat die Begrenzung des Staats durch humanes Recht zum Inhalt &#8211; stärker gewesen wäre.</p>
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			</item>
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		<title>Widerstände gegen die Aufhebung der NS-Unrechtsurteile</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-143/publikation/joachim-perels-widerstaende-gegen-die-aufhebung-der-ns-unrechtsurteile/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Sep 1998 23:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: Vorgänge 143 (Heft 3/1998), S.10-12 Das größte Schreckensregiment der deutschen Geschichte, dessen fast unendliche Zahl von Mordopfern &#8211; Juden, Roma und Sinti, psychisch Kranke, sowjetische Kriegsgefangene, politische Oppositionelle und viele andere &#8211; wir in unseren Begriffen und in unserer Anschauung nur begrenzt wirklich wahrnehmen können, mußte am 8. Mai 1945 der militärischen Übermacht der [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: Vorgänge 143 (Heft 3/1998), S.10-12</p>
<p>Das größte Schreckensregiment der deutschen Geschichte, dessen fast unendliche Zahl von Mordopfern &#8211; Juden, Roma und Sinti, psychisch Kranke, sowjetische Kriegsgefangene, politische Oppositionelle und viele andere &#8211; wir in unseren Begriffen und in unserer Anschauung nur begrenzt wirklich wahrnehmen können, mußte am 8. Mai 1945 der militärischen Übermacht der Alliierten weichen. Der 8. Mai aber ist für starke politische Kräfte bis heute nicht unzweideutig der Tag der Befrei-ung.</p>
<p>Die Frankfurter Rundschau (7.5.98) berichtete, daß es im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages nicht möglich war, sich auf einen Beschluß zur Aufhebung der Unrechts-urteile der Nazi-Despotie zu einigen. Streitpunkt war für den rechtspolitischen Sprecher der CDU/CSU Norbert Geis, die Bewertung der bundesdeutschen Rechtsprechung der 50er Jahre zu jenen Unrechtsurteilen. Diese Frage wird auch in den entsprechenden Gesetzentwürfen der Bonner Koalitionsparteien für nicht regelungsbedürftig erklärt.</p>
<p>Im Gefolge der Zerschlagung der NS-Diktatur war politisch und rechtlich der Weg ins Freie, die Schaffung einer humanen Rechtsordnung, beschritten worden. Wenige Jahre später wurde der Neuanfang im Umgang mit der NS-Justiz ins Gegenteil verkehrt. Von den Alliierten, die die deutsche Staatsgewalt übernommen hatten, wurden die Repressions- und Entwürdigungsnormen des NS-Regimes durchdas Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 von Anbeginn außer Kraft gesetzt. Besonders für Widerstandskämpfer hatte dies eine wichtige Konsequenz: Ihre entschiedene, risikoreiche Opposition gegen das System planmäßiger Willkür galt ohne Einschränkung nicht nur als politisch legitim, sondern ausdrücklich als rechtmäßig. In einem amerikanischen Gesetz von 1946 hieß es: &#132;Politische Taten, durch die dem Nationalsozialismus oder Militarismus Widerstand geleistet wurde, sind nicht strafbar.&#8220;</p>
<p>Daß den Unterdrückungsinstrumentarien der Despotie der rechtliche Geltungsanspruch entzogen wurde &#8211; von deutscher Seite entwikkelte der 1933 aus dem Professorenamt gejagte sozialdemokratische Strafrechtler Gustav Radbruch 1946 hierfür den scharfen Begriff des &#132;gesetzlichen Unrechts&#8220; -, beruhte auf der ungetrübten Erkenntnis der verbrecherischen Struktur des nationalsozialistischen Mord-Syndikats. Im Zuge der Befreiung war es für die Alliierten wie für jene deutschen politischen Kräfte, die das Nazi-Regime kompromißlos negierten, eine humane Selbstverständlichkeit, der Diktatur jegliche rechtliche Deckung zu entziehen. Damit wurde auch das Vermächtnis der Widerstandskämpfer, die sich nicht etwa gegen einen Rechtsstaat, sondern gegen ein System der Zerstörung des Rechts &#8211; vor allem der Beseitigung des Rechts auf Leben &#8211; aufgelehnt hatten, erfüllt. Die hessische Verfassung von 1946 &#8211; getragen von der CDU, der SPD und der KPD &#8211; hat diesen Gedanken der Wiederherstellung der Eigenbedeutung des Rechts in großer Klarheit zum Ausdruck gebracht. In der Verfassung wird in Artikel 147 die Überordnung des Staates über die Verfassung strikt ausgeschlossen und der Widerstand gegen eine rechtswidrig ausgeübte Staatsgewalt ausdrücklich zur Pflicht erklärt.</p>
<p>Die rechtliche Entlegitimierung der Nazi-Diktatur wurde mit der Gründung der Bundesrepublik systematisch verschüttet. Die einstige in der zweiten Hälfte der 40er Jahre entwickelte Position der Verteidiger in den Nürnberger Prozessen und in den Nachfolgeverfahren gegen die Funktionseliten des Regimes, daß alle Staatshandlungen der politischen und administrativen Träger durch die Rechtssetzungsund Befehlsgewalt des Diktators rechtlich gedeckt und damit unangreifbar seien, wurde in weitem Maße zur Legitimationsgrundlage einer juristischen Neubewertung der NS-Herrschaft. Sie wurde in eine tendenziell normale Staatsordnung mit einer nicht weiter zu hinterfragenden Rechtsordnung umgedeutet. Der Erkenntnis-Begriff des gesetzlichen Unrechts wurde vom NS-System abgezogen. Damit wurde die eigene, aktive Rolle in der Diktatur als unpolitisch-neutral und rechtlich geboten ausgegeben. Dies war nichts anderes als eine Verantwortungsabwehr für die Verbrechen des Justizapparats. Der Grund liegt auf der Hand: Die Überprüfung der Nazi-Justiz nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und die Bestrafung derer, die die Tötungsmaschine des Regimes in Gang hielten, hätte dazu geführt, daß die weitgehende Übernahme der Richter und Staatsanwälte der Diktatur in die Demokratie des Grundgesetzes nicht mehr stumm hätte vollzogen werden können. Sie wäre zum öffentlichen Skandalon mit weitreichenden Folgen für die Legitimität des Justizapparats geworden.</p>
<p>Die gesamte Justiz, die neben anderen Terrorinstitutionen des NS-Staats die Aufgabe hatte, den politischen Widerstand und seine Exponenten durch exzessive Tötungsverfügungen auszulöschen &#8211; nach der niedrigsten Schätzung hat die Justiz allein 32 000 Todesurteile verhängt &#8211; wurde mit Beginn der 50er Jahre gleichsam in ihr altes Unrecht vor dem 8. Mai 1945 eingesetzt. Es war wie ein real-gespenstischer Vorgang, der sich in der vielfachen Aufhebung des Bruchs zwischen der NS-Herrschaft und dem neuen demokratischen Staat vollzog. Die Richter, die den an der Verschwörung des 20. Juli beteiligten Widerstandskämpfer Dietrich Bonhoeffer, die den katholischen Pazifisten Max Josef Mezger, der eine Denkschrift zur Beendigung des Krieges verfaßt hatte, die den Bauern Hanselmann, der in dem württembergischen Ort Brettheim im April 1945 Hitlerjungen die Panzerfäuste weg-genommen hatte, die den jüdischen Diplomingenieur Werner Holländer wegen sogenannter Rassenschande zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erklärt hatten, die Richter, die diese Menschen in den Tod geschickt hatten, wurden von der bundesdeutschen Justiz bis hinauf zum Bundesgerichtshof unter Rückgriff auf die nationalsozialistische Unrechtsordnung freigesprochen. So wurden die Opfer der Vernichtungsjustiz in dem Land, dessen Verfassung sich gegen die Prinzipien des NS-Regimes richtete und die Achtung der Würde des Menschen zur Staatsaufgabe erklärt hatte, de facto ein zweites Mal verurteilt. Soweit sich die Justiz der frühen Bundesrepublik an das Normensystem der NS-Despotie bindet, trägt sie das Kainszeichen stumpfer Gefühllosigkeit für die Opfer der NS-Diktatur.</p>
<p>Die Justiz war keine von der Gesamtgesellschaft isolierte Institution. Sie drückte nur die starke politische Tendenz der Zerstörung kritischer und selbstreflexiver Erinnerung an das System des Grauens aus. Es war die erste Bundesregierung, deren Vizekanzler Blücher gegen die von der amerikanischen Besatzungsmacht angeordnete Einrichtung des für den Tod von 90 000 Menschen verantwortlichen Einsatzgruppenmörders Ohlendorf protestierte; es war die Bundesregierung, die 1950 ein Gesetz zur rechtlichen Rehabilitierung der Widerstandskämpfer ablehnte; es war die Bundesregierung, die sich 1952 weigerte, die Inkorporation des Tatbestands des gesetzlichen Unrechts &#8211; im Gegensatz zu anderen Staaten Europas &#8211; in unsere Rechtsordnung zu übernehmen. Damit waren offiziell die juristischen Staatshandlungen der Diktatur, vor allem ihrer Justiz, für sakrosankt erklärt.</p>
<p>50 Jahre hat es gedauert, bis die Fortsetzung des nationalsozialistischen Justizunrechts durch die Rechtsprechung der Bundesrepublik nicht allein durch publizistische und wissenschaftliche Kritik, sondern durch die Justiz selber fast in Form einer Selbstanklage zum Thema gemacht wurde. Nachdem die alten restaurativen Eliten ausgeschieden sind, kann auch der Bundesgerichtshof &#8211; 1995 &#8211; erklären: &#132;&#8230; Die damalige Rechtsprechung ist angesichts exzessiver Verhängung von Todesurteilen nicht zu Unrecht oft als ,Blutjustiz` bezeichnet worden &#8230; Die vom Volksgerichtshof gefällten Todesurteile sind ungesühnt geblieben, keiner der am Volksgerichtshof tätigen Berufsrichter und Staatsanwälte wurde wegen Rechtsbeugung verurteilt; ebensowenig Richter der Sondergerichte und der Kriegsgerichte. Einen wesentlichen Anteil an dieser Entwicklung hatte nicht zuletzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs &#8230; Diese Rechtsprechung ist auf erhebliche Kritik gestoßen, die der Senat als berechtigt erachtet.&#8220;</p>
<p>Die Widerstände in der CDU/CSU gegen eine kritische Thematisierung der affirmativen Rechtsprechung der 50er Jahre zur NS-Justiz zielen darauf, die Fiktion der gelungenen Gründung einer rechtsstaatlichen Demokratie, die der Politik des ersten christdemokratischen Bundeskanzlers zugemessen wird, aus legitimatorischen Gründen aufrechtzuerhalten. Sobleiben die vergangenheitspolitischen Hypotheken der frühen Bundesrepublik, deren Justiz den Tätern näher war als den Opfern, unbearbeitet. Es ist an der Zeit, daß der ideologische Schutz für diejenigen &#8211; wie es im amerikanischen Urteil gegen die Justizelite des NS-Regimes von 1947 heißt &#8211; &#132;den Dolch des Mörders unter der Robe der Juristen&#8220; verbargen, an ein Ende kommt. Zu Recht sagte der Sprecher der Bundesvereinigung der Opfer der NS-Militärjustiz, Ludwig Baumann, zur weiter blockierten Aufhebung der Unrechtsurteile: &#132;Die sich dem Vernichtungskrieg der Wehrmacht widersetzt haben, sollen wohl Verbrecher bleiben.&#8220;</p>
<p>Der 8. Mai 1945 liegt 53 Jahre zurück. Und doch liegt er, in vielfacher Beziehung, noch vor uns.</p>
<p>P.S. Die Widerstände des rechten Flügels der CDU/CSU gegen die Außerkraftsetzung der rechtsstaatswidrigen Urteile der NS-Diktatur ließen sich nicht aufrechterhalten. Am 28. Mai 1998 verabschiedete der Deutsche Bundestag ein Gesetz, mit dem die nationalsozialistischen Unrechtsurteile generell aufgehoben werden. Über 50 Jahre nach dem Ende des Hitler-Regimes ist dies ein später Meilenstein auf dem langen Weg der Entlegitimierung des juristisch drapierten, nationalsozialistischen Verichtungssystems. Mit dieser Entscheidung erkennt nun auch das Parlament, daß jene Justiz der frühen Bundesrepublik, die die schrankenlose Repressionsmaschine der Diktatur noch im nachhinein sanktionierte, ein Gegner des demokratischen Rechtsstaats war.</p>
<p><i>Aktualisierte Fassung der Ansprache, die der Autor am 8. Mai 1998 </i></p>
<p><i>am Mahnmal für das ehemalige KZ Stöcken/Hannover gehalten hat.</i></p>
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