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	<title>Johanna Wintermantel Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Internationaler Gerichtshof: Staaten immun bei Verletzungen von Menschenrechten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/internationaler-gerichtshof-staaten-immun-bei-verletzungen-von-menschenrechten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 00:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 19]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 161 Italien darf &#8211; auch r&#252;ckwirkend &#8211; nicht zulassen, dass italienische Gerichte die Bundesrepublik Deutschland wegen NS-Kriegsverbrechen in Italien und Griechenland zu Entsch&#228;digungen verurteilen und darf nicht ersatzweise deutsches Eigentum pf&#228;nden, weil dies alles das Prinzip der Staatenimmunit&#228;t verletzt. Mit diesem Urteil gab der Internationale Gerichtshof in Den Haag (IGH) am 3. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/internationaler-gerichtshof-staaten-immun-bei-verletzungen-von-menschenrechten/">Internationaler Gerichtshof: Staaten immun bei Verletzungen von Menschenrechten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 161</p>
<p>Italien darf &#8211; auch r&uuml;ckwirkend &#8211; nicht zulassen, dass italienische Gerichte die Bundesrepublik Deutschland wegen NS-Kriegsverbrechen in Italien und Griechenland zu Entsch&auml;digungen verurteilen und darf nicht ersatzweise deutsches Eigentum pf&auml;nden, weil dies alles das Prinzip der Staatenimmunit&auml;t verletzt. Mit diesem Urteil gab der Internationale Gerichtshof in Den Haag (IGH) am 3. Februar 2012 der BRD als Kl&auml;gerin gegen Italien Recht. Von Opferverb&auml;nden und Menschenrechtsorganisationen wird die Entscheidung vielfach als R&uuml;ckschritt in der Entwicklung des internationalen Rechts gesehen: Auf dem Spiel stand das Kr&auml;fteverh&auml;ltnis zwischen staatlicher Immunit&auml;t und den individuellen Menschenrechten der Opfer, und Letztere unterlagen.</p>
<h2 class="auto-created">Umgang mit Massakern und Zwangs&shy;a&shy;r&shy;beit</h2>
<p>&bdquo;Eine Kapitulation des Rechts vor der Macht&ldquo;, kommentierte der AK Distomo, benannt nach dem Schauplatz eines Massakers in Griechenland, bei dem 218 Menschen von der Waffen-SS grausam umgebracht wurden. &Auml;hnlich Roberto Oligeri, dessen f&uuml;nf Geschwister im toskanischen Ort Fivizzano ermordet worden waren: &bdquo;Zweimal in der Geschichte wurden unsere Interessen der Staatsr&auml;son geopfert, das erste Mal in der Nachkriegszeit, das zweite Mal mit dem Urteil des IGH.&ldquo; Zwischen 1943 und 1945 hatten Wehrmacht und Waffen-SS in Italien und Griechenland zahlreiche Massaker an der unbewaffneten Zivilbev&ouml;lkerung ver&uuml;bt, die als &bdquo;Vergeltungsaktionen&ldquo; f&uuml;r Partisanenk&auml;mpfe deklariert wurden. Insgesamt wurde eine Gesamtzahl von ca. 47 000 Opfern rekonstruiert. Dazu kommen F&auml;lle von Zwangsarbeit.</p>
<h2 class="auto-created">Staaten&shy;im&shy;mu&shy;nit&auml;t l&ouml;chrig</h2>
<p>Das Prinzip der Staatenimmunit&auml;t entsprang urspr&uuml;nglich der Auffassung, dass Staaten &uuml;ber das Verhalten anderer Staaten nicht gerichtlich zu entscheiden haben. Als formal Gleiche d&uuml;rfen sie nicht gegenseitig &uuml;bereinander richten, da sie sonst das Prinzip der Gleichheit auf den Kopf stellen. Zentral f&uuml;r eine juristische Kritik des Urteils ist nun die Feststellung, dass die Immunit&auml;t von Staaten keineswegs ein so feststehendes Prinzip ist, wie die IGH-Entscheidung suggeriert. Vielmehr sei sie &bdquo;durchl&ouml;chert wie ein Schweizer K&auml;se&ldquo;, so einer der drei Richter, die abweichende Meinungen zu dem Urteil ver&ouml;ffentlichten. Die staatliche Immunit&auml;t ist heute beispielsweise in den Bereichen von Handel oder geistigem Eigentum reduziert. Auch die Terrorbek&auml;mpfung oder die UN-Antifolterkonvention implizieren solche Ausnahmen. In einer Grauzone zwischen &ouml;ffentlichem und privatem Recht liegt die Ausnahmeregelung von der Staatenimmunit&auml;t f&uuml;r Rechtsbr&uuml;che auf dem Gebiet eines anderen Staates, die &bdquo;territorial tort exception&ldquo;. Der IGH hielt jedoch auch diese Regelung nicht f&uuml;r anwendbar, da bewaffnete Streitkr&auml;fte tats&auml;chlich nur selten in diese Ausnahmeregelung einbezogen werden. H&auml;tte das Gericht allerdings die Vergleichsf&auml;lle, an denen es sich orientierte, anders gew&auml;hlt, h&auml;tte es die Frage der Ausnahme grundlegender angehen und damit m&ouml;glicherweise zu einem anderen Schluss kommen k&ouml;nnen.</p>
<h2 class="auto-created">Vorge&shy;scho&shy;bener Formalismus</h2>
<p>Das wichtigste Argument lag im Gewicht des zwingenden Verbots von schweren Menschenrechtsverst&ouml;&szlig;en gegen&uuml;ber dem Prinzip der Staatenimmunit&auml;t. Bei der Abw&auml;gung zwischen diesen sich praktisch widersprechenden Grunds&auml;tzen lie&szlig;, wie vielfach festgestellt worden ist, das noch in Entwicklung befindliche internationale Recht den Richtern nicht nur gro&szlig;e Entscheidungsspielr&auml;ume, sondern tendierte in seinem aktuellen Stadium sogar eher zu einer St&auml;rkung der Menschenrechte gegen&uuml;ber der Staatenimmunit&auml;t.</p>
<p>Doch die Richter unterliefen diese Konfrontation, indem sie den Fall isoliert auf der formellen Verfahrensebene betrachteten. Die Frage, ob ein Gericht &uuml;berhaupt &uuml;ber das Verhalten eines anderen Staates urteilen darf, wurde streng von der Frage getrennt, ob und welche Menschenrechtsverletzungen dieser Staat begangen hat. Zwingendes V&ouml;lkerrecht, das schwere Menschenrechtsverletzungen wie die NS-Massaker und -Zwangsarbeit verbietet, l&auml;sst sich nicht mit den Begriffen des formalen Rechts fassen. Dementsprechend wird in der Urteilsbegr&uuml;ndung mehrfach darauf hingewiesen, dass die Verbrechen noch so schwer sein k&ouml;nnten, sie h&auml;tten in keinem Fall Einfluss auf die Geltung der Staatenimmunit&auml;t.</p>
<p>Auf der Verfahrensebene steht der Staatenimmunit&auml;t lediglich das aus den Menschenrechten abgeleitete &bdquo;sekund&auml;re&ldquo; Recht der Opfer auf eine Klage gegen&uuml;ber &#8211; und das wiegt weder so schwer wie das verletzte Menschenrecht selbst noch wie die Staatenimmunit&auml;t. Innerhalb dieses Argumentationssystems wirkte die Entscheidung des IGH beinahe unausweichlich. Dabei wird jedoch &uuml;bersehen, dass der Entscheidungsspielraum des Gerichts nicht so sehr in diesem letzten Schluss als in den Pr&auml;missen seiner Abw&auml;gung lag. Die Trennung von formalem und materiellem Recht ist seit langem umstritten; die Wahl der formalistischen Betrachtungsweise war insofern kein neutraler Akt der &bdquo;blinden Justitia&ldquo;, sondern ist schon als eine Vorwegnahme der pro-staatlichen Position zu verstehen.</p>
<p>Wie verkn&uuml;pft die beiden Ebenen tats&auml;chlich sind, zeigt das mit dieser Frage verbundene, ebenfalls von Italien vorgebrachte Argument des &bdquo;last resort&ldquo;. Demnach waren die Verurteilungen der BRD durch italienische Gerichte das letzte Mittel, um &#8211; nach Aussch&ouml;pfung aller anderen juristischen M&ouml;glichkeiten &#8211; die Verletzung der unver&auml;u&szlig;erlichen individuellen Menschenrechte auf rechtlicher Ebene wieder auszugleichen. Umgekehrt ausgedr&uuml;ckt: Solange ein Weg offensteht, Menschenrechtsverletzungen zu sanktionieren, ohne das Immunit&auml;tsprinzip anzutasten, soll er beschritten werden. Aber wo dies nicht mehr m&ouml;glich ist, da steht in letzter Instanz Prinzip gegen Prinzip.</p>
<h2 class="auto-created">Rechte ohne Rechts&shy;schutz</h2>
<p>Die praktische Bedeutung eines &bdquo;last resort&ldquo; ist nicht zu &uuml;bersch&auml;tzen. Schlie&szlig;lich bedeuteten die italienischen Urteile f&uuml;r die &Uuml;berlebenden der Kriegsverbrechen und die Angeh&ouml;rigen der Opfer tats&auml;chlich eine letzte Chance auf Gerechtigkeit nach Jahrzehnten des Wartens und des juristischen Tauziehens zwischen Deutschland, Italien und Griechenland. Nach dem Urteil des IGH kommentierte Amnesty International konsequenterweise, das Recht auf Entsch&auml;digung f&uuml;r Kriegsverbrechen sei nun in ein Recht ohne Rechtsschutz verkehrt worden. Der Verweis des IGH auf Entsch&auml;digungsregelungen auf zwischenstaatlichem diplomatischem Weg ist keine L&ouml;sung. Er l&auml;sst die Opfer von Kriegsverbrechen vielmehr in einer Situation zur&uuml;ck, in der sie selbst keinerlei Rechte mehr einfordern k&ouml;nnen, sondern allein auf den guten Willen der Politik angewiesen sind.</p>
<p>Die deutsche und auch italienische Politik seit Kriegsende waren wesentlich mitverantwortlich f&uuml;r das Fehlen einer angemessenen Entsch&auml;digungsregelung wie auch f&uuml;r das Scheitern der juristischen Aufarbeitung &#8211; und damit f&uuml;r die faktische Rechtlosstellung der Opfer. Das l&auml;sst den vermeintlich neutralen Formalismus des IGH umso unangemessener erscheinen. Kl&auml;ger aus Griechenland waren auf italienische Gerichte ausgewichen, weil die deutsche Bundesregierung durch diplomatischen Druck die griechische Justiz zur&uuml;ckgepfiffen hatte. Deutsche Gerichte hatten ihre Individualklagen abgewiesen, gleichzeitig aber diese Opfergruppe, entgegen anderslautender Beteuerungen, auch nicht in umfassendere Entsch&auml;digungsabkommen aufgenommen. Was Italien betrifft, gilt es als offenes Geheimnis, dass Tausende von Unterlagen wohldokumentierter NS-Verbrechen deshalb bis in die 90er Jahre versteckt blieben, weil bef&uuml;rchtet wurde, infolge der Aufarbeitung der deutschen Gewalttaten k&ouml;nnten auch die eigenen Kriegsverbrechen zur Sprache kommen. Der Prozess in Den Haag selbst war nur durch die Zustimmung beider Regierungen m&ouml;glich, und das Urteil wurde von den Au&szlig;enministern beider L&auml;nder begr&uuml;&szlig;t. Deutschland argumentierte vor dem IGH offen politisch und warnte, dass die Zulassung von Entsch&auml;digungsklagen eine Welle weiterer Forderungen nach sich ziehen werde. Dies war nicht nur auf den Zweiten Weltkrieg, sondern auch auf die Zukunft bezogen: Eine Entscheidung gegen die Staatenimmunit&auml;t, so die deutsche Vertretung, w&uuml;rde Friedensverhandlungen durch endlose Klagen unabschlie&szlig;bar machen.</p>
<p>Amnesty International hat dies im Vorfeld des Urteils detailreich widerlegt, insbesondere mit dem Hinweis, dass im Gegenteil die Verweigerung von Entsch&auml;digungen Frieden destabilisieren w&uuml;rde. Eine Abweisung der deutschen Klage w&uuml;rde Staaten dazu anregen, geeignete Entsch&auml;digungsmechanismen zu entwickeln. Die Perspektive, mit der Garantie von Entsch&auml;digungen Staaten gar von Krieg und Kriegsverbrechen abzuschrecken, wird selten erw&auml;hnt. Und doch liegt der Umkehrschluss nahe: Der IGH hat Kriegsverbrechen weniger riskant gemacht. Das Urteil gilt f&uuml;r Italien, Deutschland und die NS-Verbrechen. Doch seine Signalwirkung wird dar&uuml;ber hinausgehen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>International Court of Justice: Jurisdictional Immunities of the State (Germany vs. Italy: Greece intervening): Judgment 3 February 2012.&nbsp; Urteil inkl. Sondervoten online abrufbar unter <a href="http://www.icj-cij.org/docket/index.php?case=143&amp;code=ai&amp;p1=3&amp;p2=2&amp;p3=4" target="_blank" rel="noopener">www.icj-cij.org/docket/index.php?p1=3&amp;p2=2&amp;case=143&amp;code=ai&amp;p3=4</a> [zuletzt abgerufen am 12.12.2012]</p>
<p>Amnesty International: Germany vs. Italy: The need to deny state immunity when victims have no other recourse, 2011, online verf&uuml;gbar unter&nbsp;&nbsp;&nbsp; <a href="http://www.amnesty.org/en/library/asset/IOR53/006/2011/en/ce60b84b-e3a7-4266-a1c3-1fb0277f039f/ior530062011en.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.amnesty.org/en/library/asset/IOR53/006/2011/en/ce60b84b-e3a7-4266-a1c3-1fb0277f039f/ior530062011en.pdf</a> [zuletzt abgerufen am 12.12.2012]</p>
<p>Bornkamm, Paul Christoph: State Immunity Against Claims Arising from War Crimes:&nbsp; The Judgment of the International Court of Justice in Jurisdictional Immunities of the State, in: German Law Journal 2012, Nr. 6, S. 773-782</p>
<p>Trapp, Kimberley N./Mills, Alex: Smooth Runs the Water where the Brook is Deep: The Obscured Complexities of Germany vs. Italy, in: Cambridge Journal of International and Comparative Law 2012, Nr. 1, S. 153-168</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/internationaler-gerichtshof-staaten-immun-bei-verletzungen-von-menschenrechten/">Internationaler Gerichtshof: Staaten immun bei Verletzungen von Menschenrechten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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