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	<title>Jürgen Kühling Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Graubuch Innere Sicherheit: Die schleichende Demontage des Rechtsstaates nach dem 11. September 2001</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/graubuch-innere-sicherheit-die-schleichende-demontage-des-rechtsstaates-nach-dem-11-september-2001/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 11:17:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 16/17 Seit den Auseinandersetzungen um die Notstandsverfassung in den 60er Jahren besch&#228;ftigt uns die Diskussion um Sicherheit und Freiheit. Radikalenerlass, RAF-Terroristen samt &#8222;Sympathisantensumpf&#8220;, Antiatomkraft- und Friedensbewegung sind Stichworte der fr&#252;hen Jahre. Seit den Anschl&#228;gen vom 11. September 2001 hat die Wellenbewegung der Sicherheitsgesetze die Form einer st&#228;ndig steigenden Flut [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/graubuch-innere-sicherheit-die-schleichende-demontage-des-rechtsstaates-nach-dem-11-september-2001/">Graubuch Innere Sicherheit: Die schleichende Demontage des Rechtsstaates nach dem 11. September 2001</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 16/17</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4200 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a-300x450.jpg" alt="Graubuch Innere Sicherheit: Die schleichende Demontage des Rechtsstaates nach dem 11. September 2001" width="300" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a-300x450.jpg 300w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a-501x750.jpg 501w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a-400x600.jpg 400w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a-225x337.jpg 225w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Graubuch_u1u4_v4-Seite1a.jpg 600w" sizes="(max-width: 300px) 100vw, 300px" /></a></span></p>
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<p>Seit den Auseinandersetzungen um die Notstandsverfassung in den 60er Jahren besch&auml;ftigt uns die Diskussion um Sicherheit und Freiheit. Radikalenerlass, RAF-Terroristen samt &#8222;Sympathisantensumpf&#8220;, Antiatomkraft- und Friedensbewegung sind Stichworte der fr&uuml;hen Jahre. Seit den Anschl&auml;gen vom 11. September 2001 hat die Wellenbewegung der Sicherheitsgesetze die Form einer st&auml;ndig steigenden Flut angenommen. Inzwischen ist die F&uuml;lle der Regelungen kaum noch zu &uuml;bersehen. Im Kern zielen alle auf Eines: Die Aussp&auml;hung und &Uuml;berpr&uuml;fung des B&uuml;rgers, das Ausforschen seiner Kommunikation und die Effizienz der Verwertung der diesbez&uuml;glichen Erkenntnisse. Es geht um Eingriffe in sensible Grundrechte wie das Telekommunikationsgeheimnis, die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.</p>
<p>In der F&uuml;lle der Einzelregelungen geht die &Uuml;bersicht verloren. Auch der Zeitung lesende, politisch interessierte B&uuml;rger kann den hastigen Schritten des Gesetzgebers nicht mehr folgen. Eine ernsthafte Beteiligung an der &ouml;ffentlichen Diskussion, sei es selbst im Bekanntenkreis oder in Parteigremien, setzt entschiedene Lesearbeit in einem Umfang voraus, der viele abschreckt. Es ist schon nicht Jedermanns Sache, Gesetzestexte zu lesen, die notwendigerweise auf Pr&auml;zision und nicht auf Lesbarkeit hin angelegt sind. Au&szlig;erdem: Wie vergewissert man sich des Wahrheitsgehalts einer Drohkulisse, wie der Notwendigkeit oder auch nur der N&uuml;tzlichkeit immer weiter gehender Grundrechtseingriffe? Wie tief greifend sind diese Eingriffe, wer ist davon betroffen, wie kann man sich wehren?</p>
<p>Das Graubuch Innere Sicherheit soll das Informations- und Aufmerksamkeitsdefizit gegen&uuml;ber den Sicherheitsgesetzen der letzten Jahre verringern. Sein Untertitel spricht von einer schleichenden Demontage des Rechtsstaates. Der Schleichweg soll ausgeleuchtet, die Einbu&szlig;en an Rechtsstaatlichkeit sollen deutlich gemacht werden. Dabei folgt das Buch einer alten Tugendregel des Journalismus, der strikten Trennung von Nachricht und Kommentar. Der Wahrheitsfindung dient diese klassische Form der Publizistik immer noch am besten. Zuerst die Information, dann die Deutung und Bewertung.</p>
<p>So ist das Graubuch aufgebaut: Am Anfang werden die drei so genannten Antiterror-Pakete aus den Jahren 2001, 2002 und 2007 aufgeschn&uuml;rt. Es folgt eine kurze Darstellung des Gemeinsame-Dateien-Gesetzes, das im Zusammenhang mit dem dritten Antiterror-Paket zum Jahreswechsel 2006/2007 verabschiedet worden ist. Die &#8222;Pakete&#8220; werden von Till M&uuml;ller Heidelberg, Fredrik Roggan und Nils Bergemann kommentiert.</p>
<p>In den nachfolgenden Kapiteln werden die einschl&auml;gigen Sachthemen der aktuellen Sicherheitsgesetze behandelt. Der Inhalt der Regelungen wird referiert. Der Leser wird rasch ins Bild gesetzt, das beschwerliche Studium der Gesetzestexte mit ihren zahlreichen Querverweisungen bleibt ihm erspart. Die Gesetzgebungsgeschichte und die internationalen Bez&uuml;ge werden erl&auml;utert.</p>
<p>Verfasserin des gesamten informatorischen Teils des Graubuchs ist Dorothea Rzepka. Sie referiert die sperrigen Gesetzestexte und die Materialien in gut lesbaren Kapiteln, macht Inhalt und Tragweite der Regelungen verst&auml;ndlich und f&uuml;hrt den Leser auch in ihre Problematik ein. Den meisten Informationskapiteln folgen Kommentare. Sie bilanzieren aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht die Freiheitseinbu&szlig;en, die uns mit den Sicherheitsgesetzen zugemutet werden und kommen teilweise zu erschreckenden Ergebnissen. Die Stichworte der Kapitel&uuml;berschriften und was sich dahinter verbirgt f&uuml;gen sich zu einem Gesamtbild, das die Warnungen vor einem drohenden &Uuml;berwachungsstaat durchaus rechtfertigt. Hier einige Stichworte:</p>
<ul>
<li>Datensammlung zur politisch motivierten Kriminalit&auml;t, u.a. von Ausl&auml;ndern</li>
<li>Europ&auml;ische Zusammenarbeit bei der Terrorismusbek&auml;mpfung; kommentiert von Bj&ouml;rn Schreinermacher: &#8222;Gefahren f&uuml;r Europa&#8220;,</li>
<li>IMSI-Catcher und stille SMS; kommentiert von Rosemarie Will: &#8222;Kein Grundrechtsschutz f&uuml;r Handybenutzer&#8220;,</li>
<li>Luftverkehrssicherheit; kommentiert von Rosemarie Will: &#8222;Das neue Sicherheitsdenken&#8220;,</li>
<li>Rasterfahndung</li>
<li>&Uuml;berwachung der Telekommunikation; kommentiert von Norbert P&uuml;ttner: &#8222;TK&Uuml; &#8211; klassische Methode mit wachsendem &Uuml;berwachungspotential&#8220;,</li>
<li>Vorratsdatenspeicherung; kommentiert von Sven L&uuml;ders: &#8222;Gesetzgebung &uuml;ber den Daumen gepeilt&#8220;,</li>
<li>Verlagerung zentraler Teile des BKA und BND nach Berlin, Zusammenarbeit im gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum; kommentiert von Martin Kutscha: &#8222;Von der verfassungsm&auml;&szlig;igen Dezentralisierung der Sicherheitsbeh&ouml;rden zur &#8218;vernetzten Terrorismusbek&auml;mpfung&#8216; &#8222;,&nbsp;</li>
<li>Ausreiseverbote</li>
<li>Biometrie als Sicherheitstechnologie in Ausweisdokumenten und bei Grenzkontrollen</li>
<li>Passagierdaten&uuml;bermittlung an US-Beh&ouml;rden</li>
<li>Steueridentifikationsnummer Datenweitergabe an und durch die private belgische industriekooperative SWIFT, die einen elektronischen Geld&uuml;berweisungsservice betreibt,</li>
<li>Video&uuml;berwachung; kommentiert von Nils Leopold: &#8222;Video&uuml;berwachung des Alltags &#8211; Bagatelleingriff oder &Uuml;berwachungshydra&#8220;,</li>
<li>Zuwanderungsgesetzgebung; kommentiert von Gerd Pflaumer: &#8222;Sicherheitspolitische Vorzeichen bestimmen das Zuwanderungsrecht&#8220;. &#8230;</li>
</ul>
<p>Ein besonders lesenswertes Kapitel ist der europ&auml;ischen Zusammenarbeit bei der Terrorismusbek&auml;mpfung gewidmet. Der informatorische Teil beginnt mit einem &Uuml;berblick &uuml;ber die nahezu un&uuml;berschaubare F&uuml;lle der Rechtsakte und Einzelma&szlig;nahmen. Die wichtigsten werden sodann im Einzelnen dargestellt und erl&auml;utert. Ich nenne nur einige Stichworte:</p>
<ul>
<li>Auflistung von Personen und Vereinigungen deren Gelder und Verm&ouml;genswerte eingefroren werden m&uuml;ssen, und an die keine Waffen oder R&uuml;stungsg&uuml;ter geliefert werden d&uuml;rfen,</li>
<li>einheitliche Terrorismusdefinition</li>
<li>Strafbarkeit von Zusammenhangstaten,</li>
<li>Ma&szlig;nahmen gegen Geldw&auml;sche,</li>
<li>Versch&auml;rfung der Sicherheitsvorkehrungen im Luftverkehr,</li>
<li>st&auml;rkerer Schutz der EU-Au&szlig;engrenzen,</li>
<li>Europol (Zusammenarbeit der Polizeien insbesondere auf dem Gebiet der Datenerfassung und des Datenaustausches),</li>
<li>Eurojust (Koordination der Ermittlungen und Strafverfolgungsma&szlig;nahmen),</li>
<li>Schaffung von Informationssystemen: SIS (Schengener Informationssystem), ZIS (Zollinformationssystem), VIS (Visainformationssystem), EURODAC (Fingerabdruckidentifizierungssystem),</li>
<li>Europ&auml;ischer Haftbefehl.</li>
</ul>
<p>Bj&ouml;rn Schreinermacher kritisiert in seinem Kommentar eine &Uuml;berbewertung des Sicherheitsaspekts und eine entsprechende Vernachl&auml;ssigung der Freiheitsrechte. Betroffen sei vor allem das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Viele Regelungen seien weniger durch die Terrorismusgefahr als vielmehr durch das Bestreben nach Verhinderung illegaler Einwanderung motiviert. Nationale Gesetzgeber w&auml;hlten gern den Umweg &uuml;ber Br&uuml;ssel um b&uuml;rgerrechtliche Kritik im eigenen Land abzufedern.</p>
<p>Soviel zum Inhalt des Graubuchs. Mit seinem reichhaltigen und hilfreichen Informationsteil kann man es als eine f&auml;llige Nachlieferung zu den Grundrechte-Reports ansehen. Im Interesse einer breiten &ouml;ffentlichen Diskussion kann man dem Graubuch eine weite Verbreitung w&uuml;nschen. Es ist gewiss auch harte und anspruchsvolle Kost, doch es gibt reichlich Stoff zum Nachdenken. Die Trennung von Information und Kommentar liest sich eben nicht so s&uuml;ffig wie Meinungsartikel, in denen die Informationen passend zur Tendenz serviert werden. Das Graubuch erschlie&szlig;t dem Leser aber einen verl&auml;sslichen und gut lesbaren Zugang zu den Sicherheitsgesetzen seit dem 11. September. Der Text wird erg&auml;nzt durch ein vollst&auml;ndiges Gesetz- und Verordnungsregister. Es ist ein wertvoller, ja beinahe unentbehrlicher Beitrag zur Diskussion um Sicherheit und Freiheit.</p>
<p><i>J&uuml;rgen K&uuml;hling<br />verfasste diesen Text f&uuml;r die Pr&auml;sentation des &#8222;Graubuchs&#8220; am <br />13. M&auml;rz 2009 in Karlsruhe. Er war bis 2001 Richter am Bundesverfassungsgericht, geh&ouml;rte von 2001-2005 dem Bundesvorstand der HU an.</i></p>
<p><i>Gustav Heinemann-Initiative &amp; Humanistische Union (Hrsg.): Graubuch Innere Sicherheit. Die schleichende Demontage des Rechtsstaates nach dem 11. September 2001. Norderstedt/Berlin 2009, Books on Demand, 240 S., 14 &#8364;. ISBN-13: 978 3 83709 003 1. </i></p>
<p>Zu beziehen &uuml;ber den Buchhandel oder Online unter: <br /><a href="https://www.humanistische-union.de/shop/buecher/" target="_blank" rel="noopener">www.humanistische-union.de/shop/buecher/</a>.</p>
<p>Mitglieder der Humanistischen Union k&ouml;nnen das Buch zum Sonderpreis von 8,- &#8364; &uuml;ber die Bundesgesch&auml;ftsstelle beziehen, f&uuml;r Regionalgruppen sind Freiexemplare zum Wiederverkauf verf&uuml;gbar.</p>
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		<item>
		<title>Ich glaub&#8217;s nicht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/ich-glaubs-nicht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 4]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kirchenaustritt und Religionsfreiheit im Sozialrecht Grundrechte-Report 2007, Seiten 80 &#8211; 82 Die Religionsfreiheit umfasst das Recht, an eine Heilslehre zu glauben oder auch nicht. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht weniger geschützt als das Fernbleiben, der Kircheneintritt nicht weniger als der Kirchenaustritt. Das ist im Grundsatz unbestritten. Das Bundesverfassungsgericht hat in Konfliktfällen mit kirchlichen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/ich-glaubs-nicht/">Ich glaub&#8217;s nicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Kirchenaustritt und Religionsfreiheit im Sozialrecht</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 80 &#8211; 82</p>
<p>Die Religionsfreiheit umfasst das Recht, an eine Heilslehre zu glauben oder auch nicht. Die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht weniger geschützt als das Fernbleiben, der Kircheneintritt nicht weniger als der Kirchenaustritt. Das ist im Grundsatz unbestritten. Das Bundesverfassungsgericht hat in Konfliktfällen mit kirchlichen Arbeitgebern die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer nicht unerwähnt gelassen und seine Abwägung mit der Position der Kirche verlangt (BVerfGE 70, 138, 169 ff.). In der Sache hat es dazu aber bisher keinen nennenswerten Beitrag geleistet.</p>
<p>Die Arbeitsgerichte sehen den Kirchenaustritt von Arbeitnehmern in kirchlichen Einrichtungen als eine so schwerwiegende Verletzung der Loyalitätsobliegenheiten an, dass eine fristlose oder personenbedingte Kündigung regelmäßig gerechtfertigt ist. Diese arbeitsgerichtliche Praxis ist verfassungsrechtlich angreifbar. Bei der im Kündigungsschutzprozess vorzunehmenden Abwägung zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen ist nicht das kirchenrechtliche Vergehen als solches, sondern sind nur seine Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit der Religionsgemeinschaft als Trägerin der Einrichtung und auf die Glaubwürdigkeit der Einrichtung zu würdigen. In welchem Umfang die Glaubwürdigkeit betroffen ist, hängt einmal von der Öffentlichkeitswirksamkeit des Verstoßes ab. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Umfang die Einrichtung selbst in ihrem öffentlichen Erscheinungsbild und bei ihrer Tätigkeit als religiös geprägt erscheint. Auf der anderen Seite schlägt das Gewicht der Grundrechte des Arbeitnehmers zu Buche. Dabei geht es in allen Fällen um deren freie Entfaltung der Persönlichkeit (Artikel 2 Absatz 1 GG), so etwa bei homosexuellen Verbindungen, sowie um die Berufsfreiheit in der Form der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 Absatz 1 GG), die bei arbeitsrechtlichen Maßregelungen betroffen ist. Bei kritischen öffentlichen Äußerungen ist die Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen, bei Kirchenaustritten die (negative) Religionsfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 GG).</p>
<h2 class="auto-created">K&uuml;ndigung wegen Kirche&shy;n&shy;aus&shy;tritt?</h2>
<p>Zu welchen Ergebnissen diese Abwägung im Einzelfall führt, ist prinzipiell offen. Eine arbeitgeberseitige Kündigung wegen eines Kirchenaustritts, der nur durch die Lohnsteuerkarte erkennbar wird, dürfte jedoch in keinem Fall gerechtfertigt sein. Der Arbeitsvertrag darf nicht als Druckmittel zur Eintreibung von Kirchensteuern missbraucht werden. Es wird Zeit, dass das Bundesverfassungsgericht damit erneut befasst wird. Die Arbeitnehmer sollten sich durch die ständige Praxis der Arbeitsgerichte nicht vom Gang nach Karlsruhe abhalten lassen.</p>
<p>Eine weitere Missachtung erfährt die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer jetzt durch das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 30. März 2006 (L 1 AL 162/05). Eine Arbeitnehmerin hatte ihre Stellung als Hausangestellte im St. Joseph-Krankenhaus in Zell verloren, weil sie aus der Kirche ausgetreten war. In einem vor dem ArbG Koblenz abgeschlossenen Vergleich war vereinbart worden, dass das zunächst fristlos gekündigte Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung unter Wahrung der Kündigungsfrist beendet wurde. Das Arbeitsamt verhängte gegen sie eine 12-wöchige Sperrfrist, weil sie durch den Kirchenaustritt gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit herbeigeführt habe. Das Sozialgericht Koblenz hatte die Sperrfrist aufgehoben. Das Landessozialgericht Mainz bestätigte sie.</p>
<p>Nach § 144 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch III (SGB III)<br />tritt eine Sperrfrist von 12 Wochen ein, wenn der Arbeitslose u.a. durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Einen wichtigen Grund verneint das Landessozialgericht mit der Begründung, bei der vorzunehmenden Güterabwägung wiege das Gemeinschaftsinteresse der Versichertengemeinschaft schwerer als das Interesse der Klägerin an einer folgenlosen Verwirklichung ihrer negativen Religions- und Bekenntnisfreiheit. Die Berufung auf Artikel 4 Absatz 1 GG gebe dem Arbeitnehmer im Allgemeinen keinen wichtigen Grund, seinen Arbeitsplatz ohne weiteres aufzugeben und deshalb folgenlos Mittel der Versichertengemeinschaft zu erhalten. Ein anderes Verhalten unter wenigstens zeitweiser Zurückstellung seiner Interessen sei im Interesse der Versichertengemeinschaft zumutbar. Er müsse zunächst im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine Lösung der Konfliktlage anstreben und unter Aufrechterhaltung des Ar-<br />beitsverhältnisses einen anderen Arbeitsplatz suchen. Anders könne es liegen, wenn er etwa verpflichtet sei, die Glaubenslehre im Arbeitsverhältnis aktiv zu vertreten oder an kirchlichen Ritualen teilzunehmen.</p>
<h2 class="auto-created">Versto&szlig; gegen Religi&shy;ons&shy;frei&shy;heit</h2>
<p>Von der Religions- und Gewissensfreiheit der Arbeitnehmerin bleibt bei dieser Betrachtungsweise nicht viel übrig. Die anstandslose Kennzeichnung des Kirchenaustritts als Vertragsverletzung ist indiskutabel. Kann eine katholische Einrichtung von ihren Arbeitnehmern verlangen, der Kirche weiter anzugehören, ohne an deren Botschaft zu glauben? Gibt es ein sachliches Interesse der Arbeitgeberin an der geheuchelten Glaubenstreue einer Wirtschafterin, die hei ihrer Arbeit nach den Feststellungen des Landessozialgerichts »keine Berührungspunkte mit der katholischen Glaubenslehre« hatte und die ihre Abkehr vom Glauben nicht öffentlich bekundete? Kann etwa die Aufrechterhaltung der Kirchensteuerpflicht der Mitarbeiterin als ein legitimes Arbeitgeberinteresse angesehen werden?</p>
<p>Über die Bedeutung der Religionsfreiheit verliert das Landessozialgericht kein Wort. Stattdessen bürdet es der Arbeitnehmerin die Pflicht auf, mit der Arbeitgeberin »eine Lösung der Konfliktlage zu suchen«, ihre Religionsfreiheit eine Zeitlang nicht auszuüben und sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen. Wie eine Lösung der Konfliktlage aussehen könnte, deutet das Landessozialgericht nicht einmal an. Dazu fällt mir auch nichts ein. Wo Arbeitnehmer bei Kirchenaustritt ohne Federlesens fristlos entlassen werden, bleibt für Kompromisse kein Raum. Die Zumutung, sich beizeiten einen anderen Arbeitsplatz zu suchen, läuft auf eine Vorwegnahme der fristlosen Entlassung durch den Arbeitnehmer hinaus. Soll der Arbeitnehmer tatsächlich gehalten sein, sich mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes abzufinden, obwohl er ihn gern behalten möchte und auf den Schutz seiner Religionsfreiheit vertraut? Und: ist es ihm wirklich zuzumuten, »unter wenigstens zeitweiser Zurückstellung seiner eigenen Interessen« Mitglied einer Religionsgemeinschaft zu bleiben, deren Glauben er nicht (mehr) teilt?</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zugelassen. Man darf gespannt sein, wie sein Urteil ausfällt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kopftuch  „Christliche Neutralität</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-165/publikation/kopftuch-christliche-neutralitaet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 02 Mar 2004 12:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Symbole]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Zwischenbilanz im Kopftuchstreit. In: vorgänge Nr. 165 (Heft 1/2004), S. 127-132 Die baden-württembergische Kultusministerin verweigert einer weithin unbekannten Lehramtskandidatin die Einstellung in den Schuldienst, weil diese darauf besteht, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Jetzt rangiert besagte Frau Ludin in der Bekanntheitsskalaweil über der Kultusministerin, der sie ihre Prominenz verdankt. Ihr wenig kleidsames Accessoire [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-165/publikation/kopftuch-christliche-neutralitaet/">Kopftuch  „Christliche Neutralität</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Zwischenbilanz im Kopftuchstreit. In: vorgänge Nr. 165 (Heft 1/2004), S. 127-132</p>
<p>Die baden-württembergische Kultusministerin verweigert einer weithin unbekannten Lehramtskandidatin die Einstellung in den Schuldienst, weil diese darauf besteht, im Unterricht ein Kopftuch zu tragen. Jetzt rangiert besagte Frau Ludin in der Bekanntheitsskalaweil über der Kultusministerin, der sie ihre Prominenz verdankt. Ihr wenig kleidsames Accessoire beherrscht Talkshows und Titelseiten. Die gesellschaftlichen Folgen sind beträchtlich: Bekennermut fordert zu Solidarität heraus. Nun wird die archaische Tracht für Musliminnen zu einer Frage der Selbstachtung; sie tragen das Kopftuch &#150;jetzt erst recht &#8211; als Bekenntnis zu ihrer Religion, zum Schutz vor männlicher Begierde oder auch als Zeichen von Eigenständigkeit und Emanzipation. Für viele Christen und Exchristen ist es eine Herausforderung. Außerdem existiert die Sorge, das Kopftuch stehe für eine verfassungsfeindliche Haltung, es sei Symbol des fundamentalistischen Islam, der die Scharia als staatliches Gesetz fordere; zudem verkörpere es die Unterwerfung der Frau unter die Herrschaft des Mannes. Ein Riss geht durch die Gesellschaft.</p>
<p>Im Gegensatz zu Baden-Württemberg hat die Schulverwaltung in Nordrhein-Westfalen es vermieden, einen &#8211; vielleicht auch dort urige-nehmen &#8211; Einzelfall zu einem bundesweiten Spektakel und Grundsatzstreit aufzubauschen. Dort gibt es bereits einige Lehrerinnen, die im Unterricht ein Kopftuch tragen, ohne Konflikte oder bedenkliche erzieherische Wirkungen auszulösen und ohne einer islamistisch-fundamentalistischen Vorhut den Boden zu bereiten. Gute Verwaltung löst Probleme mit Augenmaß und praktischer Vernunft.<br />Inzwischen schicken sich drei Bundesländer &#8211; Baden-Württemberg, Bayern und Niedersachsen &#150; an, ihren Lehrerinnen das islamische Kopftuch durch Gesetz zu verbieten. Das gibt der Diskussion weiteren Auftrieb. Und ein Ende ist nicht abzusehen. Es wird eine Zeitlang dauern, bis schließlich das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort spricht. Das Verfahren der Frau Ludin liegt beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bis zum Juni 2004 auf Eis. Behält das Land dort recht, wird die Klägerin Verfassungsbeschwerde einlegen, folgt das Bundesverwaltungsgericht der Klägerin, so wird es das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen.</p>
<h5>Konse&shy;quenzen aus dem Verfas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts&shy;ur&shy;teil 2003</h5>
<p>Einer skeptischen Volksmeinung zufolge ist man vor Gericht ebenso wie auf hoher See allein in Gottes Hand. Diese für die Gerichte an sich schmeichelhafte Spruchweisheit mag dem Frommen Gewissheit über den Ausgang der anstehenden Verfahren vermitteln: Frau Ludin wird gewinnen. Doch dafür gibt es auch verfassungsrechtliche Gründe:</p>
<p>Ausgangspunkt ist das Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (&#151; 2 BvR 1436/02 &#151; EuGRZ 2003 S. 621). Nach Auffassung der von den Richtern di Fabio, Jentsch und Mellinghoff vertretenen abweichenden Meinung enthält es keine hin-reichenden Vorgaben für den Landesgesetzgeber. Die Mehrheit habe es versäumt, dem Gesetzgeber zu sagen, wie es die ihm angesonnene Aufgabe bewältigen solle. Das trifft jedoch nur dann zu, wenn man mit der Mindermeinung davon ausgeht, dass der Sachbereich wegen der bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen einer generalisierenden Regelung gar nicht zugänglich ist. Die drei überstimmten Richter entnehmen der Verfassung nämlich, dass das Grundgesetz selbst eine Einstellung von Lehrerinnen verbiete, die sich kompromisslos zum islamischen Verhüllungsgebot bekennen und deswegen das Kopftuch stets im Unterricht tragen wollen. Insofern könne die Schulverwaltung allenfalls in Einzelfällen, wenn nämlich die betreffende Bewerberin zu Kompromissen bereit sei, die Einstellung vor-nehmen.<br />Die Mehrheitsmeinung teilt diesen Ansatz jedoch nicht. Sie beschreibt die Problemlage &#151; m.E. zutreffend &#151; als eine durch Abwägung auszugleichende Konfliktlage zwischen der Religionsfreiheit (Art. 4 Abs, 1 und 2 GG) und dem speziellen Diskriminierungsverbot des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG auf der einen Seite und dem zur Neutralität verpflichtenden staatlichen Erziehungsauftrag (Art. 7 Abs. 1 GG), dem elterlichen Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) und der negativen Religionsfreiheit der Schulkinder auf der anderen Der Gesetzgeber müsse sich bei seiner Regelung daran orientieren, dass im Bereich des Schulwesens weltanschaulich-religiöse Einflüsse zulässig, Zwänge aber so weit wie irgend möglich auszuschalten seien. Dabei könnten die Länder zu verschiedenen Regelungen kommen, weil bei dem zu findenden Mittelweg auch Schultraditionen, die konfessionelle Zusammensetzung der Bevölkerung und ihre mehr oder weniger starke Verwurzelung berücksichtigt werden dürften.</p>
<p>Nach der bestehenden Rechtslage &#151; d.h. ohne besonderes Gesetz &#151; kann nach der Mehrheitsmeinung das Kopftuch nicht verboten werden. So könne gegenseitige Toleranz bereits in der Schule eingeübt und damit ein Beitrag zur Integration geleistet werden. Das ist erkennbar der von der Mehrheitsmeinung favorisierte Weg. Die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates wird im Schulbereich nach herkömmlichem Verständnis nicht im Sinne einer strikten Trennung von Staat und Kirche, sondern als eine &#132;offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung&#148; gehandhabt. Im Sinne dieses Verständnisses von Neutralität liegt es, wenn der Landesgesetzgeber den Religionen Entfaltungsmöglichkeiten im Schulbereich gewährt und diese großzügige Linie nun auch auf die nichtchristlichen Religionsgemeinschaften ausdehnt.</p>
<p>Das Grundgesetz lässt aber auch eine strengere Handhabung der Neutralität im Schulbereich zu. Die Bundesländer können schulpolitisch umsteuern. Einfluss und Bedeutung der etablierten Religionsgemeinschaften sind schwächer geworden, ihre Verwurzelung in der Gesellschaft geht zurück. Ein wachsender Bevölkerungsanteil besteht aus Andersgläubigen, vor allem Moslems. Der Landesgesetzgeber kann zu dem Ergebnis kommen, dass diese neue Lage eine andere Politik erfordert. Das Bundesverfassungsgericht meint: &#132;Angesichts der zunehmenden kulturellen, ethnischen und religiösen Vielfalt in Deutschland können die Länder die Neutralität nunmehr auch strenger handhaben.&#148;</p>
<p>Eine striktere und mehr als bisher distanzierende Haltung kann zu dem Ergebnis führen, dass durch das äußere Erscheinungsbild einer<br />Lehrkraft vermittelte religiöse Bezüge von den Schülern grundsätzlich fernzuhalten sind, um Konflikte mit Schülern, Eltern oder anderen Lehrkräften von vornherein zu vermeiden. Da-zu bedarf es aber wegen der mit einer solchen Handhabung verbundenen Eingriffe in die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot des Art. 33 Abs. 2 und 3 GG eines besonderen Gesetzes.</p>
<p>Allerdings ist eine einseitige Privilegierung christlicher Konfessionen mit der Neutralitätspflicht unvereinbar. Das Bundesverfassungsgericht betont in seinem Kopftuchurteil mehr-fach, dass alle Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gleich zu behandeln sind. Mit anderen Worten: Die Länder können Toleranz üben und einüben, indem sie Kopftuchtragende Lehrerinnen einstellen. Dazu bedarf es keines Gesetzes. Sie können aber auch Konflikten im Schulbereich durch ein Gesetz vor-beugen, das den Lehrpersonen einen Verzicht auf jegliche religiösen oder weltanschaulichen Symbole in ihrem äußeren Erscheinungsbild auferlegt. Das ist klar genug.</p>
<h5>Der bayerische Holzweg</h5>
<p>Die drei schon genannten Bundesländer möchten das Kopftuch verbieten, christliche und jüdische Symbole und Kleidungsstücke aber weiterhin erlauben. Um dies zu erreichen, ohne mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in Konflikt zu geraten, vermeiden sie es geflissentlich, ihr Ziel eindeutig zu benennen. Ihre Gesetze versuchen den Eindruck zu vermitteln, als gehe es um das Fernhalten verfassungswidriger Symbole, Bekundungen oder Verhaltensweisen von der Schule. Die Regelungen sind jedoch so verklausuliert, dass sie nur das islamische Kopftuch erfassen. Ernst-Wolfgang Böckenförde nannte das unlängst eine durchsichtige Strategie (Süddeutsche Zeitung vom 16. Januar 2004 unter der Überschrift &#132;Ver(w)irrung im Kopftuchstreit&#8220;). So ist es. Bayern, das im Wettbewerb der Ministerialbürokratien um die geschickteste Verbrämung eines Kopftuchverbots den anderen Ländern eine Nasenlänge voraus liegt, hat die folgende Regelung auf den Weg gebracht:</p>
<p>&#132;Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die eine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung ausdrücken, dürfen von Lehrkräften im Unterricht nicht getragen werden, sofern die Symbole oder Kleidungsstücke bei den Schülern und Schülerinnen oder den Eltern auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden können, die mit den verfassungsrechtlichen Grundwerten und Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte nicht vereinbar ist.&#148; (§ 1 Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des BayEUG, Stand: Januar 2004)</p>
<p>Nehmen wir den Text beim Wort: Das Land bleibt gegenüber Glaubensbetätigungen im Schulbereich bei seiner Linie der fördern-den Neutralität. Zielrichtung ist allein eine mit verfassungsrechtlichen Grundwerten unvereinbare Konnotation religiöser Symbole. Es geht &#151; so scheint es &#151; nicht um Religion, sondern um radikale politische und frauenfeindliche Positionen. Solche Haltungen sollen den Kindern durch Kleidung oder Symbole nicht vor Augen geführt werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Lehrperson die Haltung wirklich vertritt. Vielmehr genügt es, dass Symbole oder Kleidungsstücke von Kindern oder Eltern als Ausdruck einer solchen Haltung gedeutet werden können.</p>
<p>Allerdings lässt der Entwurf schon im Vorblatt der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs unmissverständlich erkennen: Gemeint ist allein das Kopftuch. Dort heißt es nach einem Hinweis auf das Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts: &#132;Ebenso wenig wie das baden-württembergische Landes-recht enthält das bayerische Landesrecht bis-lang eine ausreichende rechtliche Grundlage, um in einem vergleichbaren Fall das Tragen eines Kopftuchs im Unterricht untersagen zu können.&#148; Im allgemeinen Teil der Begründung wird der Hinweis auf eine fehlende Rechtsgrundlage für ein Kopftuchverbot wiederholt.</p>
<p>Der Text ist maßgeschneidert. Unbestritten wird das Kopftuch auch von radikalen Islamistinnen und Frauen mit einem archaischen Rollenverständnis getragen. Gewiss kann es deshalb auch als Ausdruck für eine entsprechende Haltung verstanden werden. Aber gilt das nicht auch für die Tracht katholischer Ordensschwestern Das von ihnen verkörperte Frauenbild entspricht schwerlich den Bildungszielen der Verfassung: Ungeachtet des einem frommen Lebensentwurf geschuldeten Respekt kann die Ordenstracht jedenfalls auch als Ausdruck einer Haltung verstanden werden, die durch ein Leben in völliger Unterordnung unter das Regime einer totalen Institution, durch einen prononcierten Verzicht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und durch Abstinenz von jeglicher selbstbestimmten Partizipation am demokratischen Willensbildungsprozess gekennzeichnet ist. Und wird nicht die jüdische Kippa auch von orthodoxen Juden getragen, die der Frau eine nicht minder abhängige Rolle zuweisen wie strenge Moslems und aus der heiligen Schrift Gebietsansprüche gegenüber den Palästinensern herleiten? Kann sie dann nicht jedenfalls auch als Ausdruck einer solchen Haltung verstanden werden?</p>
<p>&#132;Nein&#148; sagt die amtliche Begründung des bayerischen Gesetzes: &#132;Äußere Symbole und Kleidungsstücke, die den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung einschließlich der christlich-abendländischen Bildungs- und Kulturwerte entsprechen, etwa die Tracht von Ordensschwestern, bleiben zulässig.&#148; Und: &#132;Die Kirchen und die jüdischen Gemeinden bekennen sich zudem vorbehaltlos zu den verfassungsrechtlichen Grundwerten und den Bildungszielen der Verfassung.&#148; Das genügt sicherlich, um der bayerischen Schulverwaltung zu vermitteln, was gemeint und was nicht gemeint ist.</p>
<p>Unverkennbar wird hier mit zweierlei Maß gemessen: Die bei den christlichen und jüdischen Kleidungsstücken objektiv auch gegebene, dem Bildungsziel des Grundgesetzes widersprechende Konnotation wird stillschweigend übergangen. Christliche Neutralität &#151; man muss sich schämen.</p>
<p>Legt man das Gesetz nach der in der amtlichen Begründung niedergelegten Absicht des Gesetzgebers im Sinne eines schlichten Kopf Tuchverbotes aus, dann verletzt es das in Art. 7 Abs. 1 GG verankerte Neutralitätsgebot, das &#151; fördernd oder strikt verstanden &#151; jedenfalls Gleichbehandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften fordert. Was kann mit dem Wort Neutralität auch anderes gemeint sein? In dieser Deutung kann es deswegen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten.<br />Hält man sich an den Wortlaut des Gesetzes, dann dürfen weder das Kopftuch, noch Ordenstracht oder Kippa in bayerischen Schulen von Lehrerinnen und Lehrern während des Unterrichts getragen werden. Ob die Gerichte diesen Weg gehen, lässt sich nicht voraussagen. Dafür spricht allerdings, dass das Gesetz allein in dieser Deutung die Chance hätte, einer verfassungsrechtlichen Prüfung standzuhalten. Die<br />von Böckenförde in der Süddeutschen Zeitung geäußerte Sorge, dass das Gesetz den Weg in eine laizistische Schule ebnet, ist deswegen nicht unbegründet.</p>
<p>Ob das Gesetz wenigstens in der zuletzt genannten Auslegung verfassungskonform ist, lässt sich nicht leichthin beantworten. Es käme darauf an, ob das gesetzgeberische Ziel, Symbole der im Gesetz gekennzeichneten &#132;Haltungen&#148; aus der Schule fernzuhalten, ein solches Gewicht hat, dass es den schweren Eingriff in die Religionsfreiheit der betroffenen nach ihrem religiösen Bekenntnis gekleideten Lehre-rinnen und Lehrern sowie ihre Diskriminierung bei der Einstellung zu rechtfertigen vermag. Ich bezweifle es. Dagegen spricht nicht zuletzt, dass der Gesetzgeber dieses (einzig legitime) Ziel auffallend halbherzig verfolgt und ihm damit selbst ein möglicherweise durch-schlagendes Gewicht nimmt: Nur bei religiösen Symbolen oder Kleidungsstücken verbietet er die fragwürdige Konnotation. Kleidungsstücke oder Symbole nichtreligiöser Provenienzfallen nicht unter das Verbot: die Bomberjacke, die Springerstiefel, das Palästinensertuch, einschlägige Abzeichen, Runen und anderes mehr. Ob es für Verbote aus diesem Spektrum möglicherweise keines Gesetzes bedarf, ist nicht sicher. Jedenfalls wäre das aber keine hinreichende Erklärung dafür, dass der Gesetzgeber die Worte &#132;religiöse und weltanschauliche&#148; hinzufügt und damit dem &#151; vorgeblichen &#151; Schutzgut nur einen partiellen Schutz angedeihen lässt, ohne dass für diese Einschränkung ein sachlicher Grund erkennbar wäre.</p>
<p>Fazit: Was die Bayern erreichen wollen, lässt sich verfassungskonform nicht verwirklichen. Was sie vielleicht unbeabsichtigt erreichen, führt in die aus bayerischer Sicht gewiss unerwünschte Richtung einer laizistischen Schule.</p>
<p><b>Das Prinzip Hannover</b></p>
<ol>
<li>
<p>In Niedersachsen versucht man es mit der folgenden Regelung:<br />&#132;Lehrkräfte dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche Bekundungen abgeben, die geeignet sind, </p>
</li>
<li>
<p>die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern in Frage zu stellen oder<br /> den Schulfrieden zu stören.</p>
</li>
</ol>
<p>Die Bekundung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Bildungsauftrag der Schule. Wer nicht die Gewähr für die Einhaltung des Satzes 1 in der gesamten voraus-sichtlichen Dienstzeit bietet, darf weder in den öffentlichen Schuldienst eingestellt werden, noch ein Amt an einer öffentlichen Schule er-halten.&#148; (Art. 1 Nr. 5 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Schulgesetzes; Stand: Januar 2004)</p>
<p>Gemeint ist auch hier das Kopftuch. Auch hier möchte das der Gesetzgeber unter einer allgemeinen Formulierung verstecken. Nehmen wir also das Kopftuch als eine religiöse, vielleicht auch politische &#132;Bekundung&#148;. Nehmen wir weiter an, dass eine Lehrerin, die es im Unterricht trägt, dadurch die Neutralität des Landes in Frage stellt, was sich ja keineswegs von selbst versteht. Denn die Bekleidung der Lehrerinnen und Lehrer ist schließlich deren Privatsache, und das wissen auch die Kinder. Und die Annahme, dass Kinder oder deren Eltern wegen einer kopftuchtragenden Lehrerin das Land verdächtigen könnten, es ergreife für den Islam oder gar den Islamismus einseitig Partei, ist nicht eben naheliegend. Schon eher denkbar ist, dass eine Lehrerin mit Kopftuch Schulfriedensstörer unter Eltern, Kindern und vielleicht auch Lehrern auf den Plan ruft, die sich mit einer sichtbar andersgläubigen Lehrerin nicht abfinden können.<br />Wer dem Gesetzgeber so weit folgt, kann Konsequenzen für christliche und jüdische Trachten nicht vermeiden. Der Verdacht mangelnder Neutralität des Landes liegt vor allem bei christlichen Symbolen sogar deutlich näher. Und Friedensstörer atheistischer oder antisemitischer Provenienz können sich durchaus auch durch Nonnentracht oder Kippa provoziert fühlen. Müssen wir es also hinnehmen, dass man dieser Gruppe von Eltern, Kindern oder auch Lehrern vorbeugend entgegenkommt?</p>
<p>Dieser Konsequenz will das Gesetz durch eine Privilegierung der Bekundung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kultur-werte oder Traditionen entgegenwirken. Sehen wir einmal davon ab, dass jüdische Kleidung in dieser Kultur oder Tradition Jahrhunderte lang nicht besonders gut aufgehoben war. Im Klartext bedeutet die verklausulierte Regelung nichts anderes als: Kopftuch nein, christliche &#151; und wohl auch jüdische &#151; Symbole: ja. Eine solche Regelung verletzt die in Art. 7 Abs, 1 GG begründete Neutralitätspflicht jedoch in eklatanter Weise. Peinlich ist, dass der Gesetzgeber vorgibt, zum Schutz dieser Neutralität zu handeln. Christliche Neutralität eben &#151; man muss sich schämen.</p>
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		<title>Grundlage Menschenwürde</title>
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		<pubDate>Thu, 19 Sep 2002 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bürgerrechte]]></category>
		<category><![CDATA[Verband: Verbandstag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 179, S.50-52 &#132;Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt.&#147; Als die wenigen Mütter und die vielen Väter des Grundgesetzes diesen Satz an den Anfang unserer Verfassung stellten, waren die Bücher und Traktate noch nicht geschrieben, in denen kluge Juristen seine Bedeutung und Tragweite [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 179, S.50-52</p>
<p>&#132;Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Aufgabe aller staatlichen Gewalt.&#147; Als die wenigen Mütter und die vielen Väter des Grundgesetzes diesen Satz an den Anfang unserer Verfassung stellten, waren die Bücher und Traktate noch nicht geschrieben, in denen kluge Juristen seine Bedeutung und Tragweite erläutert haben. Das hat nicht geschadet. Was man wollte, war allen klar: Der Mensch, der Bürger, seine Würde, sein Glück sollten das oberste Staatsziel sein. Diese Verheißung sollte allen Menschen gelten, die sich im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten, Ausländern so gut wie Deutschen, illegalen Einwanderern ebenso wie Asylbewerbern, Strafgefangenen, Tätern ebenso wie ihren Opfern. Damals klangen allen noch die grauenhaften Parolen aus der Nazizeit in den Ohren: Du bist nichts, das Volk ist alles. Deutschland soll leben, und wenn wir sterben müssen. Vernichtung lebensunwerten Lebens. Die unzähligen Grabinschriften: Für Ehre und Vaterland. Die Opfer, die der Rassenwahn gefordert hatte. Die totale Unterdrückung des Individuums, schließlich: der totale Krieg, die totale Niederlage. Zu all dem war dies die Antithese: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Meinungs-, Gewissens- und Religionsfreiheit, die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Pressefreiheit, Koalitionsfreiheit, Berufsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Eigentum und Erbrecht werden garantiert. Das Post- und Fernmeldegeheimnis soll unverletzlich sein, ebenso die Wohnung. Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. Dafür wurde der Grundstein gelegt, dafür sollte die neue deutsche Republik stehen. Die HUMANISTISCHE UNION wacht über dieses Erbe der ersten Stunde. Sie hat sich immer dann zu Wort gemeldet, wenn Freiheitsrechte beschränkt wurden, bei der Notstandsgesetzgebung, bei Berufsverboten für Lehrer, bei Einschränkungen von Verteidigerrechten, bei der Legalisierung von Abhörmaßnahmen, beim großen Lauschangriff, bei der Ausweitung von polizeilichen Befugnissen, bei Restriktionen im Asylrecht, bei den jüngsten Maßnahmen zur Terrorbekämpfung. Von einer Erfolgsbilanz kann freilich keine Rede sein. Die &#150; unvollständige &#150; Auflistung der einschlägigen Maßnahmen kennzeichnet einen anscheinend unaufhaltsamen Prozess der Erosion von Grundrechten. Was ist vom Asylrecht übrig geblieben, das nur so lange großzügig war, wie es allein um die Aufnahme von Verfolgten des Ostblocks ging? Ein Drahtverhau mit wenigen Durchlässen, garniert mit Arbeitsverboten und Abschiebeandrohungen. An das Telefongeheimnis glauben nur noch Unaufgeklärte. Die Freiheit der Person schützt Asylbewerber nicht vor den ihnen auferlegten Aufenthaltsbeschränkungen, das Recht auf körperliche Unversehrtheit bewahrt den Verdächtigen nicht vor der erzwungenen Verabreichung von Brechmitteln, die Unverletzlichkeit der Wohnung wird beim sogenannten großen Lauschangriff durchbrochen. Die Aufzählung ist nicht abgeschlossen. Die Bilanz wäre einseitig, ließe man die positive Entwicklung der Grund- und Freiheitsrechte in der Bundesrepublik Deutschland unerwähnt. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Rechtsordnung fest verankert, in der Lebenswirklichkeit schreitet sie unübersehbar voran. Homosexualität wird nicht mehr verfolgt, Prostitution ist ein legales Gewerbe, die Rundfunkfreiheit ist gestärkt, die Koalitionsfreiheit stabilisiert, die Meinungsfreiheit entfaltet, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung etabliert, der gerichtliche Rechtsschutz ausgeweitet. Nicht zu vergessen: In der Europäischen Union hat sich ein Grundrechtekanon herausgebildet, den der Europäische Gerichtshof in wirkungsvoller Weise gegenüber Akten der Gemeinschaft zum Tragen bringt. Der Straßburger Gerichtshof wacht über die Einhaltung der Menschenrechtskonvention und scheut nicht davor zurück, auch das Bundesverfassungsgericht wegen zu langer Prozessdauer zu rügen. Vor nicht allzu langer Zeit hat er die deutsche Berufsverbotepraxis unseligen Angedenkens beanstandet. Auch diese Liste ließe sich fortführen. Beide Entwicklungen hat die HUMANISTISCHE UNION kritisch engagiert und begleitet. Im Verein mit anderen Menschenrechtsorganisationen hat sie Bürger mobilisiert, Verantwortliche zur Rede gestellt, Argumente und Informationen verbreitet und Sachverstand aufgeboten. Ihre Publikationen werden ernst genommen und bleiben nicht ohne Einfluss. Ich nenne die seit Jahrzehnten erscheinenden <i>vorgänge</i>, die <i>Grundrechte-Reporte</i>. Wie weit unser Einfluss reicht, ist schwer abzuschätzen. Eher wohl nicht sehr weit, leider. Aber wir werden am Ball bleiben und tun, was wir können. Und wir stehen nicht allein. Das Thema Menschenwürde führt jedoch über den gewohnten Kriegsschauplatz der HUMANISTISCHEN UNION hinaus. Die Blickrichtung auf den Staat, der Freiheitsrechte der Bürger aus fragwürdigem Sicherheitsstreben einschränkt, bleibt richtig und wichtig. Die Diskussionen um das Antiterrorpaket lassen daran keinen Zweifel. Aber Menschenwürde und Freiheitsrechte sind auch von anderer Seite bedroht. Die Chefetagen der großen Wirtschaftsunternehmen sind Machtzentren, die Menschenschicksale bestimmen und ihren Profitinteressen unterwerfen. Geheimdienste anderer Staaten hören unsere Telefongespräche in weit größerem Umfang ab, als offizielle staatliche Stellen unseres Landes, im Rahmen der gerichtlich angeordneten Telefonüberwachung. In kirchlichen Einrichtungen, die zu den größten Arbeitgebern der Bundesrepublik Deutschland gehören, werden die Arbeitnehmer in ihrer Koalitionsfreiheit und Religionsfreiheit beschränkt. Die Kluft zwischen Arm und Reich wächst. Gegen diese Bedrohung der Bürgerfreiheiten durch private Mächte muss der Staat Schutz gewähren. Das Menschenwürdeprinzip verpflichtet ihn in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip, jedem, der in unserem Lande lebt, das Existenzminimum zu sichern. Dazu gehört auch die menschenwürdige Unterbringung bedürftiger Personen. Den Freiheitsrechten des Grundgesetzes wohnt ein Schutzgebot inne. Der Staat darf nicht untätig zusehen, wenn Grundrechte im Privatrechtsverkehr, im Arbeitsverhältnis, in den Medien oder auf andere Weise verletzt werden. Dieser Aspekt des aktiven Grundrechtschutzes ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes fest etabliert. Das Gericht billigt dem Staat einen besonders weiten Ermessungsspielraum zu: Welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollen, müssen in erster Linie die staatlichen Stellen in eigener Verantwortung entscheiden. Der Handlungsspielraum ist auch deshalb beträchtlich, weil sich bei Konflikten unter Privaten gewöhnlich zwei Grundrechtspositionen in der Weise gegenüberstehen, dass der Schutz der einen Position nur auf Kosten der anderen erreicht werden kann. Aber es gibt eine untere Interventionsschwelle, an der der Staat handeln muss, um seinem verfassungsrechtlich verankerten Schutzauftrag gerecht zu werden. Das Bundesverfassungsgericht spricht von einem Untermaßverbot. Schutzpflichten hat das Gericht im Arbeitsverhältnis eingefordert, so beim Kündigungsschutz oder im Zusammenhang mit einem kritischen Artikel eines Lehrlings in einer Schülerzeitung. Eingegriffen hat es auf dieser Grundlage auch im Privatrechtsverkehr und zwar zugunsten einer unerfahrenen und vermögenslosen Frau, die zur Übernahme einer unverantwortlichen Bürgschaftsverpflichtung gedrängt worden war. Schließlich sind auch die beiden Abtreibungsurteile Beispiele für die Aktualisierung von staatlichen Schutzpflichten zugunsten von Grundrechten. Bürgerrechtsvereinigungen wie die HUMANISTISCHE UNION müssen stärker als bisher die Schutzpflichten des Staates einfordern. Es ist an der Zeit, den Staat auch als Verbündeten im Kampf um die Verwirklichung von Menschenwürde und Freiheitsrechten wahrzunehmen. Das ist zwar eine ungewohnte Sicht für eine Organisation, die bisher ihr Hauptaugenmerk auf die Wahrung von Bürgerfreiheiten vor staatlichen Eingriffen richtete. Aber sie ist auch nicht neu. Im Grundrechte- Report 2002 haben sich Peter Grottian mit der verdeckten Armut in unserer Gesellschaft und Tobias Baur mit menschenunwürdigen Bedingungen in Pflegeheimen befasst und damit Schutzpflichten des Staates angemahnt. Welch ein weites Feld sich hier eröffnet, wird deutlich, wenn man sich vergegenwärtigt, dass Umweltbelastungen auch Grundrechtsgefährdungen darstellen, dass Bildungsnotstand gleichzeitig Grundrechtsnotstand bedeutet, dass Arbeitnehmerschutz auch Grundrechtsschutz ist. Wahrung der Menschenwürde in unserer Zeit erfordert eine Ausweitung des Blickes in die angedeutete Richtung. Wir können uns nicht damit zufrieden geben, dass es genügend Organisationen für jedes der genannten Themenfelder gibt, Naturschutzverbände, Gewerkschaften, Verbände der Wohlfahrtspflege und anderes mehr. Deren Betätigungsfeld reicht weit über den Schutz von Grundrechten hinaus, ist häufig interessengebunden und unspezifisch. Es bleibt genügend Raum für eine an den Freiheits- und Teilhaberechten des Grundgesetzes orientierte Sicht, wie sie die HUMANISTISCHE UNION in qualifizierter Weise einbringen kann. Um mein Anliegen zu verdeutlichen, will ich zwei Beispiele für naheliegende Schutzforderungen nennen: Ich habe schon angedeutet, dass das Telefongeheimnis weniger durch die offizielle Telefonüberwachung durch strafrechtliche Ermittlungsverfahren bedroht wird als durch fremde Geheimdienste. Nach der Auskunft eines Sachverständigen werden nahezu alle Telefongespräche abgehört &#150; mehrfach. Artikel 10 des Grundgesetzes wird damit zum heißen Schutzpflichtthema. Die Frage, ob die technischen Möglichkeiten eines Schutzes vor unbefugtem Abhören ausgeschöpft sind oder ob es praktikable und wirksame Verschlüsselungsmethoden für den Telefonverkehr gibt, ist, soviel ich weiß, noch nicht abschließend öffentlich erörtert worden. Immerhin hat die Datenschutzbeauftragte von NRW vor einiger Zeit eine Software zur Verschlüsselung von e-Mails verteilt und zugleich öffentlich davor gewarnt, dass diese ebenfalls dem Postgeheimnis unterliegende Kommunikation chronisch mitgelesen wird. Das andere Beispiel: Der Europäische Gerichtshof hat im Oktober 2000 entschieden, dass der Bereitschaftsdienst der Krankenhausärzte Arbeitszeit ist und den entsprechenden Schutzbestimmungen unterliegt. In deutschen Krankenhäusern wird das weitgehend ignoriert. Ärzte arbeiten nach wie vor bis zu 24 Stunden am Tag und bis zu 60 Stunden pro Woche, es kann auch länger sein. Die Krankenhäuser führen rechtliche Nachhutgefechte, mit fadenscheinigen Gründen. Die Bundesregierung sieht trotzdem keinen Handlungsbedarf. Anlass genug, sie in die Pflicht zu nehmen, um des Schutzes der Ärzte aber auch der Patienten willen. Die erweiterte Sicht eröffnet neue Kooperationsmöglichkeiten. Die genannten Organisationen, insbesondere die Gewerkschaften und Wohlfahrtsverbände sind die natürlichen Verbündeten im Kampf um die Wahrung von menschenwürdigen Verhältnissen in unserem Land. Sie werden gehaltvolle Unterstützung von Bürgerrechtsvereinen nicht verschmähen, und die HUMANISTISCHE UNION kann von einer Kooperation ebenfalls nur profitieren. Lassen Sie mich mit einer ganz ketzerischen Bemerkung schließen: In gewissem Umfang gilt das auch für die Kirchen. Unsere staatskirchenrechtliche Position, unser Eintreten für einen laizistischen Staat, unser Einsatz für die Religions- und Gewissensfreiheit der kirchlichen Mitarbeiter wird dadurch nicht geschmälert. Der öffentliche Einfluss der HUMANISTISCHEN UNION wird wachsen, wenn sie ihren Blick weitet und in neuer Formation antritt. Ihre Interventionen werden wirksamer, wenn sie sich nicht mehr darauf beschränkt, Sicherheitspakete der Regierungen zu kritisieren und den Abbau von Grundrechten zu beklagen, so wichtig und unentbehrlich eine solche Kritik auch ist. Eine offensive Strategie muss hinzukommen. Der Staat muss gefordert, um nicht zu sagen: herausgefordert werden. Er hat die Pflicht, Menschenwürde und Freiheitsrechte aktiv zu schützen. Sage niemand, dass es bei uns keine Unterdrückten und Verfolgten, keine Armseligen und Vernachlässigten gibt. Da bleibt viel zu tun.</p>
<p>                                                                                      Jürgen Kühling</p>
<p>Diese Rede wurde von dem Mitglied des Bundesvorstandes und früheren Bundesverfassungsrichters Dr. Jürgen Kühling unter dem Titel &#8222;Zum Thema Menschenwürde&#8220; als einleitender Beitrag zum Verbandstag der HU in Düsseldorf vorgetragen und bildete den Rahmen für die Debatte weiterer Fallbeispiele zum Thema Menschenwürde (siehe Bericht Seite 53 f.).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/179/publikation/grundlage-menschenwuerde/">Grundlage Menschenwürde</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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