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	<title>Jürgen Roth Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Das Recht auf Sterbehilfe als bürgerrechtliche Herausforderung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 07:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 210-216 Bereits seit den 1970er Jahren setzt sich die Humanistische Union (HU) für ein menschenwürdiges Sterben ein. Dieser Beitrag zeichnet die Aktivitäten der HU im Kontext der heutigen Reformdebatten im Bundestag nach und stellt zentrale bürgerrechtliche Kritikpunkte an den im Bundestag beratenen Entwürfen heraus. Im Herbst 2015 soll im Deutsche [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/das-recht-auf-sterbehilfe-als-buergerrechtliche-herausforderung/">Das Recht auf Sterbehilfe als bürgerrechtliche Herausforderung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 210/211 (2-3/2015), S. 210-216</p>
<p><i>Bereits seit den 1970er Jahren setzt sich die Humanistische Union (HU) für ein menschenwürdiges Sterben ein. Dieser Beitrag zeichnet die Aktivitäten der HU im Kontext der heutigen Reformdebatten im Bundestag nach und stellt zentrale bürgerrechtliche Kritikpunkte an den im Bundestag beratenen Entwürfen heraus.</i></p>
<p>Im Herbst 2015 soll im Deutsche Bundestag über eine Verschärfung der rechtlichen Bestimmungen zur Beihilfe zum Suizid entschieden werden. Die bisher straffreie Beihilfe zum Suizid soll weitestgehend kriminalisiert werden. Damit werden Grundrechte massiv eingeschränkt. Wer Grundrechtsstandards verteidigen will, ist gefordert dagegen etwas zu tun. Nötig ist der entschlossene Einsatz für eine umfassende Besinnung auf das individuelle Recht, über das eigene Leben selbständig und in Würde entscheiden zu dürfen und entscheiden zu können. Die Humanistische Union als älteste deutsche Bürgerrechtsorganisation hat sich seit Jahrzehnten die Forderung nach einem menschenwürdigen Tod auf die Fahnen geschrieben. Sie gehört damit zu einem kleinen Kreis von Menschenrechtsorganisationen, die aktiv für diese Forderung eintreten.<br />Einer der Pioniere der Diskussion über ein menschenwürdiges Sterben ohne kirchliche Fremdbestimmung war Gerd Hirschauer. Bereits 1973 stellte er in den vorgängen fest, dass die Sterbehilfe eines der drängendsten Probleme aller Ärzte ist.1 Als Erster innerhalb der Humanistischen Union forderte er klipp und klar die Änderung des § 216 Strafgesetzbuch, der die &#132;Tötung auf Verlangen&#147; &#150; bis heute &#150; unter Strafe stellt. Wenige Jahre später präzisierte er vor dem Hintergrund des Freitods von Jean Améry seine Vorstellungen &#132;von den Grundrechten auf freien und leichten Tod&#147;.2<br />Im gleichen Jahr 1978 setzte sich die HU intensiv mit dem Thema &#132;Sterbehilfe&#147; auseinander. Sie veranstaltete eine Fachtagung und forderte die Bundesregierung auf, nach dem Vorbild der Schweiz Maßnahmen zu ergreifen, um ein menschenwürdiges Sterben zu ermöglichen.3<br />In der Folgezeit nahm auch die politische Debatte Fahrt auf. Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages veranstaltete im Jahre 1985 ein Hearing zum Thema Sterbehilfe. Ulrich Klug, ehemaliger Vorsitzender der Humanistischer Union und Hamburger Justizsenator a.D. verfasst eine Stellungnahme, in der er sich ausführlich mit den strafrechtlichen Aspekten der Sterbehilfe auseinandersetzte. Er sprach sich u.a. für die Anerkennung von Patientenverfügungen aus und legte auch einen Vorschlag für eine Reform des § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) vor. Der neue Absatz 3 sollte wie folgt lauten: &#132;Der Täter handelt nicht rechtswidrig, wenn er die Tat begangen hat, um einen menschenwürdigen Tod herbeizuführen.&#147; 4<br />Noch einen Schritt weiter als Ulrich Klug ging im Jahre 2006 die HU-Vorsitzende Rosemarie Will mit ihrem Vorschlag zur Neuregelung des § 216 StGB. Ihr Gesetzesvorschlag regelt die Voraussetzungen für eine passive und indirekte Sterbehilfe.5 Das Unterlassen oder Beenden lebenserhaltender Maßnahmen wird ausdrücklich legalisiert, sofern dies dem Willen des Patienten entspricht. Darüber hinaus soll aktive Sterbehilfe bereits auf der Ebene des Tatbestands als strafbare Handlung ausgeschlossen sein, wenn der Patient dies ausdrücklich und ernsthaft verlangt. Der von der HU ein Jahr später vorgelegte Gesetzentwurf für eine Reform des § 216 StGB modifiziert die Formulierung von Rosemarie Will, hält aber an dessen Regelungsinhalt fest.6<br />Mit zwei Fachtagungen unter der Überschrift &#132;Die Freiheit zu sterben&#147; (2007 und 2009) untermauerte die HU ihre Forderung nach einer rechtlichen Stärkung der Rechte kranker und sterbewilliger Menschen und der Möglichkeiten assistierten Suizids und aktiver Sterbehilfe.7 Sie setzte sich vehement für die gesetzliche Anerkennung und Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ein, die mit der 2009 vom Bundestags beschlossenen Reform des Betreuungsrechts endlich verwirklicht wurde &#150; 30 Jahre, nachdem solche Verfügungen in Deutschland eingeführt waren. Im Gegenzug warnte sie vor einem Rückschritt, als 2012 die damalige Bundesregierung einen ersten Vorstoß zur Einschränkung gewerbsmäßiger Suizidbeihilfe startete. In ihrer Stellungnahme zur Sachverständigenanhörung des Bundestags-Rechtsausschusses kritisierte sie den Vorschlag als verfassungswidrige Einschränkungen der Entscheidungsfreiheit Sterbewilliger und praktisch unnötig &#150; weil es faktisch keine bzw. kaum Anbieter gewerbsmäßiger Suizidbeihilfe in Deutschland gab (und gibt).8 <br />Vorschläge aus einer Nicht-Regierungsorganisation wie der HU und die gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse sind aber nicht immer deckungsgleich. Vielfach sind bürgerrechtliche Positionen gesellschaftlich nicht oder nur eingeschränkt mehrheitsfähig! Im Fall der Sterbehilfe bzw. des assistierten Suizids liegen die Dinge indes anders. In kaum einer anderen bürgerrechtlichen Frage steht die öffentliche Meinung so auf der Seite von Organisationen wie der HU. Leider sind in allen parlamentarischen Parteien &#150; mit unterschiedlicher Intensität &#150; Positionen stark vertreten, die glauben besser zu wissen was für die Menschen gut ist als diese selbst. <br />Der Gesetzentwurf der Humanistischen Union zur Reform des Verbots einer aktiven Sterbehilfe ist von daher ein bemerkenswertes Dokument für die Bürgerrechtsarbeit in Deutschland. Es fällt jedoch auf, dass er sich doch allzu sehr auf das Strafrecht hin orientiert und auf notwendige Regelungen im Verwaltungsrecht verzichtet. Wollen wir aber die Frage der Selbstbestimmung am Lebensende in ihrer Komplexität erfassen, müssen wir das Problem der Gefährdung der Selbstbestimmung breiter angehen. Eine bloße Änderung des § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) läuft Gefahr,  den Fehler der Gegenseite zu reproduzieren und sich auf  das Strafrecht zu verlassen. Bürgerrechtsarbeit sollte nicht dazu verführen, Maximalpositionen durchzudeklinieren, jedoch die gesellschaftspolitische Begleitmusik aus anderen Bereichen auszublenden oder zu vernachlässigen. <br />Das Recht auf einen menschenwürdigen Tod<br />In der gegenwärtigen Diskussion über die Strafbarkeit einer Beihilfe zum Suizid kommen die grundlegenden Aspekte des Themas &#132;menschenwürdiges Sterben&#147; nicht vor. Die in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Entwürfe werden aus bürgerrechtlicher Sicht &#150; wenngleich in unterschiedlichem Umfang &#150; dem Anspruch der Menschen auf ein Ende ihres Lebens in Würde und Selbstbestimmung überhaupt nicht oder nicht hinreichend gerecht.<br />Die meisten Menschen bewegt die Frage, wie ein würdiges Lebensende aussieht. Wie Umfragen immer wieder zeigen, ist eine große Bevölkerungsmehrheit gegen ein strafrechtliches Verbot von Sterbehilfe. Viele haben auch offene Sympathien für eine  Aufhebung des geltenden Verbots der sog. Aktiven Sterbehilfe.9 Die Mehrheit der Menschen im Land versteht das Grundgesetz besser als große Teile der politischen Eliten. <br />Das Grundgesetz garantiert jedem Menschen frei zu handeln, sofern nicht die Rechte anderer verletzt werden. Diese Freiheit muss auch für eigenverantwortliche Entscheidungen über die Art und den Zeitpunkt des eigenen Todes gelten. Die Entscheidung darüber, ob das eigene Leben noch als lebenswert bzw. erträglich eingestuft wird, muss und darf nur bei dem betroffenen Menschen selbst liegen. Dabei gilt: So wenig, wie jemand zum Leben gezwungen werden darf, darf jemand zum Sterben gedrängt werden. Das ist das Credo von Bürgerrechtsarbeit.10<br />Aus der geltenden Rechtslage folgt, dass nur Betroffene selbst zu entscheiden haben, welches Leben sie für lebenswert halten, was für sie menschenwürdig ist und welchen Tod sie wünschen. Patientinnen und Patienten haben ein unveräußerliches  Lebensrecht, aber keine Lebenspflicht. Dieser grundsätzliche Vorrang der Selbstbestimmung darf auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine sogenannte infauste Prognose vorliegt, ob der Patient oder die Patientin todgeweiht ist oder nicht.  Selbstbestimmung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Patient oder eine Patientin unheilbar krank ist oder nicht, sonst postuliert man eine  Lebenspflicht. bis zur unheilbaren Krankheit  Wenn die Selbsttötung straflos ist, kann nach Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen zum Schutz vor Missbrauch auch das Tabu der &#132;Aktiven Sterbehilfe&#147; nicht ewig Bestand haben; Selbstbestimmung ist nicht teilbar. Die von den Gerichten entwickelte Abgrenzung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe kann nicht in jedem Fall mit ihren Argumenten überzeugen. Die Abgrenzung von (strafbarer) aktiver und (strafloser) passiver Sterbehilfe ist durchaus schwierig. Einem bewegungsfähigen Menschen den Cocktail auf den Nachttisch zu stellen ist straffrei. Einem Bewegungsunfähigen die Medikamente an den Mund zu führen, könnte indes als aktive Sterbehilfe strafbar sein.<br />Die Justiz hat es aber verstanden, den an sie herangetragenen Zumutungen für einen Lebensschutz um jeden Preis zu Lasten der Betroffenen zu widerstehen. Allerdings sind die juristischen Grundlagen ihre Entscheidungen nicht nur für juristische Laien schwer zu verstehen. Das räumen auch führende Fachleute wie der Vorsitzende des 2. Strafsenats des BGHs Thomas Fischer ein.11<br />Von daher ist es auch im Sinne einer besseren Transparenz des Rechts gut nachvollziehbar und auch konsequent, wenn die Humanistische Union schon vor Jahren einen Gesetzentwurf zur Neuregelung der Sterbehilfe vorgelegt hat.12<br />Beschränkung der Selbstbestimmung löst kein Problem &#150; sondern schafft neue<br />Keiner der Entwürfe nimmt sich der vielgestaltigen Problematik der Sterbehilfe in ihrer komplexen Gesamtheit an. So finden sich keine wirksamen und umfassenden Regeln zum Schutz der Selbstbestimmung von Menschen im Sterbeprozess. Die von Gesundheitsminister Gröhe initiierte Fixierung auf ein Verbot der Assistenz beim Suizid soll ausgerechnet die oft einzig wirksame Hilfe von Sterbehilfeorganisationen und Sterbehelfern kriminalisieren. Im Kern wird dadurch die individuelle Selbstbestimmung beschränkt und der Einzelne wird bevormundet. Das Parlament setzt sich mit seinen Gesetzesinitiativen über die wirklichen Probleme der Betroffenen und ihrer Angehörigen hinweg und führt stattdessen einen Wettbewerb über die Lösung von Scheinproblemen. <br />In der Diskussion im Parlament und leider auch in Teilen der kirchlich und standesrechtlich beeinflussten Öffentlichkeit spielt die persönliche Selbstbestimmung kaum noch eine Rolle. Stattdessen führen die Befürworter der Strafbarkeit in der laufenden Debatte die Öffentlichkeit gezielt in die Irre. Sie machen Stimmung gegen Organisationen wie &#132;Dignitas&#147; und vor allem gegen Roger Kusch und seinen Verein Sterbehilfe Deutschland. Sie unterschlagen dabei, dass Strafverfolgung unmittelbar zu Lasten der Sterbewilligen und ihrer Angehörigen geht, denen ein menschenwürdiger Ausweg aus ihrer Not versperrt werden soll. Menschen in existenzieller Not brauchen keine strafrechtlichen Drohungen, sondern eine kompetente &#150; freiwillige &#150; Beratung über medizinische, psychologische, soziale und finanzielle Hilfsangebote. Diese Hilfe setzt Vertrauen voraus, das durch Strafverfolgung zerstört wird. Immerhin müssen die Betroffenen selbst damit rechnen, dass auch bei ihnen ermittelt wird. <br />Wer Hilfe zur Straftat macht, treibt die Betroffenen in die Illegalität bei der Medikamentenbeschaffung und zu grausamen Gewaltsuiziden. Diese Haltung der &#132;Lebensschützer&#147; erinnert an die Abtreibungsdebatten der 1960er und 1970er Jahre. Auch damals war den Abtreibungsgegnern das Schicksal der schwangeren Frauen einerlei, die nach einem unsachgemäß durchgeführten Abbruch beim &#132;Engelmacher&#147; jämmerlich verbluteten.<br />Vor allem aber nimmt ein strafrechtliches Verbot der Beihilfe zum Suizid den Menschen, die sich in Not befinden, die Chance, ein ergebnisoffenes Gespräch über einen &#150; möglichen &#150; Freitod zu führen. Die Verwirklichung von Selbstbestimmung setzt ein breites Angebot an Unterstützung und Gesprächen voraus. Auf diese Weise können reflektierte und selbstbestimmte Entscheidungen ermöglicht und Verzweiflungssuizide wirksam vermieden werden. Kranke, Sterbende und ihr Umfeld brauchen ein flächendeckendes, am Selbstbestimmungsrecht orientiertes System von Hilfe, wozu auch deutlich verbesserte palliative Angebote gehören. Das gilt nicht nur für die großen Städte, sondern gerade auch für ländliche Regionen. Es kommt in diesen Gesprächen darauf an, die verschiedenen Alternativen aufzuzeigen, es aber den Betroffenen zu überlassen, über ihr Schicksal in freier Selbstbestimmung zu entscheiden. Nötig ist der Ausbau einer flächendeckend angebotenen Suizidkonfliktberatung, die Menschen in ihrer existenziellen Not annimmt und deren Suizidwunsch fürsorglich, kompetent und ergebnisoffen erörtert. Eine solche Suizidkonfliktberatung muss Palliativ- und Allgemeinmedizin, Psychiatrie und Sozialeinrichtungen mit einbeziehen. Nur so kann sie ihre Beratungs- und Unterstützungsfunktion für Sterbewillige wirksam wahrnehmen. <br />Das Berufsrecht der Ärzte muss den ärztlich assistierten Suizid erlauben<br />Eine Schlüsselfrage bei der Lösung der vielfältigen Probleme beim assistierten Suizid ist die Rolle der Ärztinnen und Ärzte. Die unbarmherzige Verfolgung von Ärzten durch ihre oberste Standesvertretung und deren Präsidenten, den ewigen Funktionär Montgomery, stößt mittlerweile auch in der Ärzteschaft auf zunehmenden Widerspruch.13 Die von der Bundesärztekammer gezielt betriebene rechtliche Verunsicherung und Einschüchterung ihrer Mitglieder muss endlich ein Ende haben. Das Berufsrecht zum ärztlich assistierten Suizid ist regional unterschiedlich und hat zu einer berufsrechtlichen Zweiteilung in Deutschland geführt. Zwar wurde bislang noch keiner Ärztin und keinem Arzt wegen einer Beihilfe zum Suizid die Approbation entzogen. Dennoch ist hier der Gesetzgeber gefordert. Der Ärzteschaft muss die Hilfe beim Suizid ausdrücklich erlaubt werden, damit dem Machtgehabe der Ärztefunktionäre wirksam Grenzen gesetzt werden.<br />Ebenso wichtig ist es, den Ärzten zu erlauben, das tödliche Medikament verschreiben zu dürfen.<br />Es ist erforderlich, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ärzteschaft so zu gestalten, dass Patientinnen und Patienten ermutigt werden, sich mit einer Ärztin oder einem Arzt ihres Vertrauens auszutauschen, um eine eigenverantwortliche Entscheidung des Patienten herbeizuführen. Bei einer Entscheidung für den Suizid sollen Ärztinnen und Ärzte helfen dürfen, ohne dass sie sich berufsrechtlich oder sogar strafrechtlich dafür verantworten müssen. In der &#150; wachsenden &#150; Bereitschaft vieler Ärztinnen und Ärzte zur Hilfe liegt ein Schlüssel für die Lösung des Problems, eine zuverlässige Betreuung der Betroffenen sicherzustellen. Wie viele lieber ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen, als andere Personen oder Organisationen um Unterstützung zu bitten, wird sich zeigen.<br />Freiheit am Ende des Lebens als Menschenrecht<br />Viele Betroffene haben Angehörige oder ihnen nahestehende Personen, die sie um die Beihilfe bitten können. Andere wiederum haben dieses Umfeld nicht, oder sie wollen lieber mit Dritten reden, um den Angehörigen oder Freunden die Belastung zu ersparen. In allen Fällen ist es aber notwendig, dass sachkundige Hilfe zur Verfügung steht. Unzulässige Einwirkung auf die Betroffenen verletzt das Recht auf Selbstbestimmung ebenso wie der Zwang, gegen den eigenen Willen weiterleben zu müssen. Deswegen muss die geltende Rechtslage erhalten bleiben, nach der die Beihilfe zum Freitod nicht nur Einzelpersonen Beratung und Hilfe gestattet, sondern auch Vereinen und Organisationen. Denkbar ist  die Regelung von Verfahrensstandards, die die Qualität der geleisteten Hilfe gesetzlich reguliert, Transparenz und staatliche Kontrollen ermöglicht. Sorgfaltskriterien für den organisierten assistierten Suizid lassen sich durch gesetzliche Vorschriften außerhalb des Strafrechts normenklar und präzise regeln Gegen eine verwaltungsmäßige Qualitätskontrolle und eine entsprechende Transparenz der Arbeit dieser Organisationen können m.E. keine vernünftigen Argumente ins Feld geführt werden. Dies würde auch dem Missbrauch vorbeugen, auch wenn dieser nie völlig ausgeschlossen werden kann.</p>
<p>JÜRGEN ROTH   Jahrgang 1956, MA Pol.  Er gehört dem Beirat der Humanistischen Union an und ist Sprecher der Landesarbeitsgemeinschaft Säkulare Grüne Berlin.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/das-recht-auf-sterbehilfe-als-buergerrechtliche-herausforderung/">Das Recht auf Sterbehilfe als bürgerrechtliche Herausforderung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Datenschutz in das Gesetzbuch</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/datenschutz-in-das-gesetzbuch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine angemessene Festgabe zu dessen sechzigstem Geburtstag aus: Vorgänge 184 ( Heft 4/2008), S.30-38 1. Der Daten&#173;schutz: Vom Rand in die Mitte 1. Das deutsche Datenschutzrecht: von gestern Das deutsche Datenschutzrecht ist trotz seines vergleichsweise jugendlichen Alters von vierzig Jahren erkennbar in die Jahre gekommen.[1] Das erste Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten wurde am 30.09.1970 [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/datenschutz-in-das-gesetzbuch/">Datenschutz in das Gesetzbuch</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine angemessene Festgabe zu dessen sechzigstem Geburtstag</p>
<p>aus: Vorgänge 184 ( Heft 4/2008), S.30-38</p>
<h5>1. Der Daten&shy;schutz: Vom Rand in die Mitte 1. Das deutsche </h5>
<p><i>Datenschutzrecht: von gestern</i></p>
<p>Das deutsche Datenschutzrecht ist trotz seines vergleichsweise jugendlichen Alters von vierzig Jahren erkennbar in die Jahre gekommen.[1] Das erste Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten wurde am 30.09.1970 in Hessen in Kraft gesetzt.[2] Die ursprüngliche Struktur des Gesetzes blieb trotz mehrer Novellen seitdem erhalten. Auch die Umsetzung der Europäischen Datenschutzrichtlinie durch die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes im Jahre 2001 hat daran nichts geändert.[3] Das Bundesdatenschutzgesetz ist informationstechnisch geprägt von den Gründerjahren, als es darum ging, die Bürgerinnen und Bürger vor den Gefahren staatlicher Großrechner zu schützen. Höhepunkt dieser ersten Phase war der 15. Dezember 1983, als das Bundesverfassungsgericht sein Volkszählungsurteil verkündete.[4]Dieser &#132;große Tag für den Ausbau des Grundrechtsschutzes&#8220;[5] liegt aber nunmehr ein Vierteljahrhundert zurück. An der Aktualität dieser Entscheidung hat sich nichts geändert. Das zeigen die zahlreichen Urteile des Bundesverfassungsgerichts, in denen staatliche Stellen gerade in den letzten Jahren immerwieder in ihre Schranken verwiesen wurden.[6]</p>
<p>Im Zeitalter des Internet haben sich die Rahmenbedingungen für einen wirkungsvollen Schutz der Bürgerinnen und Bürger grundlegend gewandelt. Heute kommt es darauf an, den Schutz vor dem heimlichen Zugriff auf den eigenen Computer mit seinen vielfältigen persönlichen Informationen zu sichern.[7] Höchst gehaltvolle Vorschläge für eine grundlegende Reform liegen seit Jahren ausgearbeitet auf dem Tisch. Leider wurde das Konzept der Professoren Roßnagel, Pfitzmann und Garstka nicht weiter verfolgt. Sie hatten bereits 2001 vorgeschlagen, ein allgemeines Gesetz zu schaffen, das präzise Vorgaben für alle Gesetzesbereiche formuliert und nach Möglichkeit offene Abwägungsklauseln vermeidet.[8] Mit Nachdruck plädierten sie beispielsweise für eine Stärkung der Transparenz von Datenverarbeitungsvorgängen und eine Stärkung der Rechte von Betroffenen.[9] Gestärkt werden soll nach den Vorstellungen der angesehenen Hochschullehrer auch die Datenschutzkontrolle. Das betrifft sowohl die Stellung der Datenschutzbeauftragten, einschließlich der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, den Ausbau der Kontrollbehörden wie die gesetzliche Einführung von Auditierungverfahren. Die Vorschläge wurden seinerzeit in enger Abstimmung mit einer parlamentarischen Begleitgruppe von Abgeordneten der damaligen Rot-Grünen Koalition unter Beteiligung von Datenschutzbeauftragten und weiteren Fachleuten in einem monatelangen Diskussionsprozess entwickelt. Die Ideen sind bis heute aktuell geblieben.</p>
<p><i>2. Europa und die Bundesländer sind längst weiter</i></p>
<p>Während es im Bund nach wie vor keine grundgesetzliche Regelung zum Datenschutz im Grundgesetz gibt, sind [10] Bundesländer bereits weiter.l° Auch in den Europäischen Grundrechtskatalog wurde das Menschenrecht auf Datenschutz aufgenommen.[11]Die grundrechtliche Dimension der einfachgesetzlichen Regelungen ist unumstritten. Es fehlt indes das normative Band, dass Verfassung und das übrige Bundesrecht transparent und verbindlich zusammenhält.</p>
<h5>II. Kampf um Verfas&shy;sungs&shy;po&shy;si&shy;ti&shy;onen auch beim Datenschutz<br /></h5>
<p>Das Grundgesetz feiert im Frühjahr 2009 seinen 60. Geburtstag. Wahrlich ein guter Grund, dieses längst zu einer höchst erfolgreichen Verfassung gewordene Dokument zu würdigen und zu feiern. Diese Feiern sollten auch Gelegenheit bieten, uns der wenig rühmlichen Geschichte vieler Verfassungsänderungen zu erinnern.[12] Ob Notstandsverfassung, Großer Lauschangriff oder die sog.</p>
<p>&#132;Föderalismusreform&#148; mit ihrer Verlagerung der Bildungsverantwortung in die Kleinstaaterei. Der Gesetzgeber hatte bei der Änderung des Grundgesetzes nur selten eine glückliche Hand. Wer sich nur die aufgeschwemmten Artikel 16a und 13 in ihrer geänderten Fassung betrachtet, überkommt die Sehnsucht nach der Kargheit der alten Grundgesetzfassung aus dem Jahre 1949. Sechzig Jahre Grundgesetz sind sechzig Jahre vieler verlorener &#8211; aber auch einiger gewonnener Kämpfe um Freiheitspositionen. Die Niederlagen haben ihren Niederschlag im Verfassungstext gefunden. Allerdings sollten auch einzelne Erfolge nicht in Vergessenheit geraten[13] In Teilen der kritischen Öffentlichkeit ist von daher eine Neigung zu verspüren, sich beim Kampf um Verfassungspositionen lieber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu verlassen, als aktiv für mehr Grundrechte einzutreten. Diese eher passive Haltung sollte indes überdacht werden. Auch die Zusammensetzung der Senate des Bundesverfassungsgerichts kann sich ändern. Eine verfassungsnostalgische Sichtweise läuft auch Gefahr, das Grundgesetz als Ikone über den Kamin zu hängen und sie mit verklärtem Blick zu betrachten, statt mit der Verfassung unter dem Arm politisch zu streiten.</p>
<h5>II. Grund&shy;rechte: Richter&shy;recht oder Aufgabe des Parlaments?<br /></h5>
<p>Es blieb bisher im Wesentlichen dem Bundesverfassungsgericht überlassen, den in Hin-blick auf diese neuen Entwicklungen notwendigen Schutz der Grundrechte durch eine Auslegung des überkommenen Grundrechtskatalogs sicher zu stellen. Das Bundesverfassungsgericht ist seit Jahren fast ohne Unterbrechung damit beschäftigt, beispielsweise die neuen Sicherheitsgesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zurechtzustutzen .[14] Ausgangspunkt ist dabei nach wie vor das Volkszählungsurteil aus dem Jahre 1983 (&#132;informationelles Selbstbestimmungsrecht&#8220;&#8218;).[15]</p>
<p>In der Entscheidung zur automatisierten Erfassung von KFZ-Kennzeichen hat das Gericht die in § 14 Abs. 5 HessSOG und in § 184 Abs. 5 SchlHVerwG zugelassene Erfassung von Kennzeichen für den Abgleich mit dem Fahndungsbestand als unzulässig verworfen.[16] Gerügt wurde, dass die automatisierte Erfassung personenbezogener Daten &#132;ins Blaue hinein&#148; zulässig sein sollte. Allerdings hat der Senat auch deutlich gemacht, dass allein die automatisierte Erfassung vom Kennzeichen mit dem Ziel des Abgleichs mit dem Fahndungsbestand dann kein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ist, wenn diese Daten sofort und spurlos gelöscht werden. [17]</p>
<p>Das Urteil über die Online-Durchsuchung, wie sie im Verfassungsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen geregelt wurden, wurde dann zum Anlass genommen, das Grundrecht auf &#132;Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme&#148; zu entwickeln.[18] Die rechtsdogmatische Herleitung erfolgt wie bereits bei der &#132;Informationellen Selbstbestimmung&#148; aus Artikel 2 Abs. 1 i.V, mit der Menschenwürde aus Art. 1 des Grundgesetzes. Das Gericht hat sorgsam, wenngleich nicht widerspruchsfrei, herausgearbeitet, dass der vielfach unternommene Versuch, Netzverbindungen als in Räume eindringend anzusehen, nicht zielführend ist.[19] Mit dieser Entscheidung ins nunmehr anerkannt, dass eine Weiterentwicklung der Grundrechtsordnung unter den veränderten Bedingungen der modernen Kommunikations- und Informationsbedingungen notwendig ist.[20] Die Leerstelle im Grundgesetz ist mit einem neu kreierten Grundrecht gefüllt. Das Gericht hat nicht abgewartet, ob sich im parlamentarischen Raum eine Zweidrittelmehrheit für eine entsprechende Grundgesetzänderung findet. Rechtsstaatlich ist dieses Vorgehen aus guten Gründen zu begrüßen. Parlament und Demokratie sehen sich hier aber vor grundlegenden Herausforderungen im Hinblick auf ihr demokratisches Selbstverständnis gestellt.</p>
<p>Die immer stärkere Prägung der politischen Entscheidungsprozesse durch Richter-recht mag vom Ergebnis her vielfach zu begrüßen sein. Es ist die Aufgabe des höchsten deutschen Gerichts, eine überbordende Neigung der Exekutive zur Beschränkung der Grund- und Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger in ihre Schranken zu weisen. Der Ersatz der politischen Auseinandersetzung durch Urteilsexegese sollte indes nicht unkritisch betrachtet werden. Der demokratische Diskurs kann ins Stocken geraten, wenn die Beteiligten dilatorische Formelkompromisse schließen und stillschweigend darauf hoffen, dass es Karlsruhe schon richten wird. Gerade im Bereich der Grundrechte ist es wichtig, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre grundlegenden Rechte im Text der Verfassung selbst nachlesen können. Der verfassungsgebende Gesetzgeber steht vor der Aufgabe, die neuen Grundrechte in Wahrnehmung seiner Verantwortung in einemdemokratischen Verfahren widerspruchsfrei und normenklar in die bestehende Grundrechtsordnung einzufügen.</p>
<p>Die Aufnahme der informationellen Selbstbestimmung und des &#132;Computer-Grundrechts&#148; bedeutet selbstverständlich nicht, dass damit die Weiterentwicklung der Verfassungsgrundsätze im Bereich der Kommunikation beendet ist. Das Bundesverfassungsgericht wird auch danach darum bemüht sein, die technische Entwicklung mit den Bürgerrechten in Einklang zu bringen. Solide Rechtsauslegung braucht aber eine &#132;Grundnorm&#148;, von der aus diese Weiterentwicklung vorgenommen werden kann. Die Schaffung dieser Grundnorm ist nicht Sache des Gerichts, dass sie seinerseits nur aus der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit des Grundgesetzes ableiten kann. Der Gesetzgeber ist und bleibt in seiner ureigenen Verantwortung, die notwendigen gesetzlichen Entscheidung zu treffen und sich nicht aus seiner verfassungsmäßigen Verantwortung zu stehlen.</p>
<h5>IV. Die Rahmen&shy;be&shy;din&shy;gungen f&uuml;r eine Grund&shy;ge&shy;set&shy;z&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung<br /></h5>
<p>Eine Verankerung klarer Gewährleistungen für den Bereich des Datenschutzes hat verschiedene Funktionen. Sie richtet sich unmittelbar an den Gesetzgeber und an die Verwaltung. Zudem erfüllt die Aufnahme ins Grundgesetz auch einen wichtigen Transparenzanspruch gegenüber den Bürgerinnen und Bürger.</p>
<p>Datenschutz als Grundrecht ist verbindliche Aufforderung an den Gesetzgeber, die schon lange notwendige Überarbeitung der Datenschutzgesetze endlich anzugehen. Neben den notwendigen Beschränkungen für den öffentlichen Bereich, insbesondere die Sicherheits- und Sozialbehörden ist auch der Schutz vor der zunehmenden privaten Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten auszubauen. Eine in der bisherigen Diskussion eher unterschätzte Bedeutung gewinnt die Grundgesetzformulierung als Leitlinie für die öffentlichen Verwaltungen, die Aufsichtsbehörden sowie die Beauftragten für den Datenschutz in Bund und Ländern.</p>
<p>Letztlich ist die Frage des Freiheitsschutzes eine Herausforderung an die Demokratie selbst und nicht nur an die Gerichtsbarkeit. Die Souveränität des Volkes findet &#150; auch wenn dies hin und wieder in Vergessenheit gerät &#150; ihren Ausdruck in Wahlen und Abstimmungen. &#132;Die Demokratie ist keine Staatsform der Selbstbespitzelung des Volkssouveräns. Dem modernen Staat bleibt immer noch &#150; Macht genug . [21]Es ist die ureigenste Aufgabe des Parlaments, diese Macht des Souveräns zum Schutz vor einer überbordenden Bürokratie aber auch vor privater Übermacht gegenüber dem Einzelnen durchzusetzen.</p>
<h5>V. Die Ausge&shy;stal&shy;tung der infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nellen Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung<br /></h5>
<p>Der Gesetzentwurf der Grünen Bundestagsfraktion vom 18.06.2008 ist hier der erste Formulierungsvorschlag für eine Grundgesetzänderung[22] Er bindet die drei Elemente &#132;Informationelle Selbstbestimmung&#148;, Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme mit der grundrechtlich garantierten Informationsfreiheit zusammen. Die Initiative begreift sich als Versuch, eine breite fachliche und gesellschaftliche Debatte voranzubringen. Der Entwurf geht über die Verankerung der &#132;informationellen Selbstbestimmung&#148; aus dem Volkszählungsurteil weit hinaus. Er sieht auch die Übernahme des &#132;Computergrundrechts&#148; aus der jüngsten Online-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor. Der Kernbereich der Persönlichkeit wird ebenfalls verankert und als neuer Art. 19 Abs. 3 GG im Grundgesetz festgeschrieben. Untrennbar verbunden mit dem Datenschutz ist Informationsfreiheit. Sie wird ebenfalls ins Grundgesetz übernommen.</p>
<p><i>1. Artikel 2 a</i></p>
<p>In dem Formulierungsvorschlag für einen neuen Art. 2a GG heißt es: &#132;Das Recht, über persönliche Daten selbst zu bestimmen, wird gewährleistet. Beschränkungen dieses Rechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.&#148; Die Formulierung greift das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts auf, wo festgelegt[23] ist, dass in dieses Recht nur im &#132;überwiegenden Allgemeininteresse&#148; eingegriffen werden kann.</p>
<p>In einem neuen Artikel 2a des Grundgesetzes soll die Informationelle Selbstbestimmung als Grundrecht verankert werden. Die größten Herausforderungen für den Datenschutz liegen im nicht-öffentlichen Bereich. Gerade hier werden ohne jede Ermächtigungsgrundlage personenbezogene Daten verarbeitet. Wie umfänglich der nicht-öffentliche Bereich ist, zeigt sich am Beispiel des Verhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Hier herrscht ein nur mühsam vom Richterrecht gebändigter Wildwuchs. Daher reicht für die Änderung des Grundgesetzes die Festschreibung eines Abwehr-rechts gegen den Staat nicht aus. Notwendig ist vielmehr, den objektiven Gehalt des &#132;Datenschutz-Grundrechts&#148; zu betonen. Dem Staat werden hier wichtige Gestaltungspflichten auferlegt, die über die bloße Abwehr gegenüber der öffentlichen Gewalt hinausgehen. Dies lässt sich sowohl aus dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts als auch aus der Europäischen Datenschutzrichtlinie ableiten[24].</p>
<p>Die Ausgestaltung eines Grundrechts als Gewährleistungsanspruch ist auch im Text des Grundgesetzes selbst keineswegs ungewöhnlich. Das Grundgesetz selbst bedient sich dieser Gestaltungsform an mehreren Stellen, wenn es mit einem bloßen Abwehranspruch gegenüber dem Staat nicht getan ist und der objektive Gehalt einer Bestimmung besonders herausgearbeitet werden soll. So regelt Art. 4 Abs. 2 die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung. Artikel 5 Abs. 1 S. 2 gewährleistet die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung. Das Recht zur Errichtung privater Schulen wird in Art. 7 Abs. 4 S. 1&#132;gewährleistet&#8220;. Als Gewährleistungsanspruch ist auch die Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 S.l gewährleistet: Artikel 28 Abs. 3 wiederum verpflichtet den Bund zu gewährleisten, dass die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Standards des Grundgesetzes zu entsprechen haben. Bemerkenswert ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner &#132;Online-Entscheidung&#148; vom 27. Februar 2008 das neu entwickelte &#132;Grundrecht der Vertraulichkeit der Integrität informationstechnischer Systeme&#148; ausdrücklich als Gewährleistungsanspruch ausgestaltet hat.[25]</p>
<p><i>2. Schutz informationstechnischer Systeme (&#132; Computer-Grundrecht&#8220;)</i></p>
<p>Das Gericht leitet bereits in seinem ersten Leitsatz der &#132;Online-Entscheidung&#148; aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes das Grundrecht auf &#132;Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme&#148; ab. Das Gericht arbeitet heraus, dass die grundrechtlichen Gewährleistungen der Artikel 10 und 13 des Grundgesetzes wie auch die Ausprägungen der allgemeinen Persönlichkeitsrechte dem Schutzbedürfnis angesichts der Standes der modernen Informationstechnik nicht mehr hinreichend Rechnung tragen[26]. Das Gericht geht ausdrücklich auch über die in Artikel 13 Abs. 1 GG gewährleistete Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung als Schutz gegenüber Zugriffen auf informationstechnische Systeme hinaus [27].</p>
<p>Der Formulierungsvorschlag der Grünen setzt diese Entscheidung des Gerichts unter Verzicht auf eine begriffliche Neufassung um. Der Schutzbereich des neuen Grund-rechts ist weit gefasst. Ein Schrankenvorbehalt ist ausdrücklich nicht vorgesehen.[28] Das Grundrecht kann mithin nur durch andere Grundrechte im Rahmen der Konkordanzregelungen beschränkt werden. Diese strenge Formulierung soll vermeiden, dass die besondere Schutzbedürftigkeit der Persönlichkeit beim Umgang mit den modernen informationstechnischen Systemen leerläuft.[29]</p>
<p><i>3. Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung</i></p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung seit dem &#132;Elfes -Urteil[3o] anerkannt, dass jedem Einzelnen ein unantastbarer Bereich der privaten Lebensgestaltung zusteht. Dieser Bereich ist dem Zugriff staatlicher Stellen entzogen. Diese Ergänzung durch den neuen Art. 19 Abs. 3 soll auch im Verfassungstext selbst diesen absoluten Schutz des unantastbaren Kernbereichs verstärken und transparenter machen. Daraus leitet sich ab, dass Daten, die diesen Bereich berühren, so weit wie irgend möglich gar nicht erst erhoben, oder zumindest unverzüglich gelöscht und nicht verwertet<br />werden.</p>
<p><i>4. Garantie der Informationsfreiheit</i></p>
<p>Das Grundgesetz verankert in Art. 5 Abs, 1 Sa. 1 Hs.2 das Recht, &#132;sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten&#148;. Dieses grundrechtlich gewährleistete Informationsempfangsrecht ist allerdings auf &#132;allgemein zugängliche Quellen&#148; beschränkt [31]Diese Regelung eröffnet indes kein Leistungsrecht auf Eröffnung einer Informationsquelle.[32] Informationszugangsfreiheit ist aus der bestehenden Regelung in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht ableitbar. Das Recht &#132;sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten&#148;, stellt nach herrschender Meinung ein Ab-wehrrecht dar.[33] Auf der Ebene der Bundesländer hat bisher nur Brandenburg in Artikel 11 Abs. 1 die Informationsfreiheit in der Landesverfassung verankert.</p>
<p>Die im Gesetzentwurf der Grünen vorgeschlagene Formulierung erweitert den Rahmen dessen, was die drei Informationsfreiheitsgesetze des Bundes festschreiben. Das Verbraucher-Informationsgesetz, das Umweltinformationsgesetz und insbesondere das Informationsfreiheitsgesetz leiden unter dem Mangel, dass hier die völlig überzogene Interpretation des Begriffs &#132;Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung&#148; und insbesondere die &#132;Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse&#148; unüberwindliche Hürden für die Antragsteller darstellen. Die Formulierung lässt Beschränkungen des Informationsanspruchs nur dann zu, &#132;wenn öffentliche Interessen die Vertraulichkeit zwingend gebieten oder ein überwiegendes Interesse Dritter an der Vertraulichkeit besteht&#148;. Die Textfassung erweitert den Rahmen, wie er in § 9 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes und insbesondere in § 6 S.2 des Informationsfreiheitsgesetzes vorgegeben ist .[34] In der Praxis hat sich &#150; nicht wirklich überraschend &#150; herausgestellt, dass Behörden gerne die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter vorschieben, um den Antrag auf Informationszugang ablehnen zu können .[35] Die Auslegung des Begriffs &#132;Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, wie sie durch die Rechtsprechung zu § 30 VwVfG, § 17 UWG und § 203 StGB entwickelt wurde, steht im Zusammenhang mit dem aus Artikel 14. Abs. 1 abgeleiteten Recht am &#132;eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb&#148; und der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG36 Die Übernahme der &#132;Abwägungsklausel&#148; zwischen dem Informationsinteresse auf der einen und dem Geheimhaltungsinteresse des Dritten aus § 9 Abs. 1 UIG auf der anderen Seite in das Informationsfreiheitsgesetz, würde die Auslegungsprobleme des § 6 IFG allein noch nicht beheben können. Notwendig ist, den Informationsanspruch selbst als Grundrecht auszugestalten um ihn dann auf dem Wege der Konkordanz mit den Verfassungsgütern der Eigentums- und Berufsfreiheit abwägen zu können.</p>
<h5>VI. Wie geht es weiter</h5>
<p>Die politische Debatte um die Änderung des Grundgesetzes wird in der laufenden Wahlperiode des deutschen Bundestages nicht beendet. Die große Koalition wird sich in ihrem gegenwärtigen politischen Zustand nicht einmal auf wirklich wirksame Reform des Datenschutzgesetzes verständigen können. Wichtige Vorhaben wie der Schutz der Beschäftigten, die Stärkung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Betriebe bleiben auf der Strecke. Die für Grundgesetzänderungen in Bundestag und Bundesrat notwendigen Zweidrittelmehrheiten sind unter diesen Rahmenbedingungen nicht erreichbar. Hinzu kommt, dass den Bundesinnenminister die Sorge plagt, Datenschutz im Grundgesetz könne auch dem Sammeltrieb der staatlichen Sicherheitsbehörden Probleme bereiten. Diese Sorge besteht durchaus zu Recht. Es ist gerade der Sinne einer Grundgesetzänderung, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen gleichermaßen auf die Grundsätze der Verfassung festzulegen. Vielleicht klappt es aber nach den Wahlen zum 17. Deutschen Bundestag am 27. September 2009 mit der Verankerung des Datenschutzes in der Verfassung. Nach den vielen Sonntagsreden zum 60. Geburtstag käme dann als Festgabe ein neues veritables Grundrecht auf den Gabentisch. Unser Grundgesetz hat es sich verdient.</p>
<p>[1] Zur Entwicklung des Datenschutzrechts: Abel, Geschichte des Datenschutzrechts, in: Roßnagel,<br />Handbuch des Datenschutzrechts, München 2003, ICapitel 2.7.<br />[2] Dazu Roßnagel, Handbuch des Datenschutzrechts, München2003, Einleitung, Rn.19.<br />[3] Siehe dazu Roßnagel, Pfitzmann/Garstka, Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums des In-<br />nern, 2001, S. 22-34.<br />[4] BVerfGE, 65, 1.<br />[5]Hoffmann-Riem, Der grundrechtliche Schutz der Vertraulichkeit und Integrität eigengenutzter in-formationstechnischer Systeme, JZ 2008, 5. 1009.<br />[6] Beispiele sind die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur &#132;Rasterfalmdung&#148;, BVergGE 115,320ff und zur automatischen Scannung von KfZ-Kennzeichen, BVerfG, Urteil vom 11.05.2008<br />&#8211; 1 BvR 2007/05, 1 BvR 1254/07.<br />[7] Dazu: Böckenförde, Auf dem Weg zur elektronischen Privatsphäre, Zugleich Besprechung von<br />BVerfG, Urteil v. 27.2.2008 &#151;&#132;Online-Durchsuchung&#148;, JZ 19,2008, S.26.<br />[8] Roßnagel u.a., Gutachten, 5.13 ff.<br />[9]Roßnagel u.a., 5.15.<br />[10] Roßnagel/Globig, Handbuch des Datenschutzrechts, Kap. 4.7.1. Fn.4.<br />[11] Roßnagel/Globig, Kap. 4.7.1. Rn 2.<br />[12] Den vorläufigen Abschluss dieser selten rühmlichen Serie bildet das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 22,34,33,52,72,43,74,74a,84,85,87,91a, 91b, 93, 98, 104, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143) vom 28.August 2006, BGBI. 2006, Teil I Nr. 41, S.2034. Im Tausch gegen die Zuständigkeit des Bundes für die Terrorismusbekämpfung wanderten die Reste der Bundeszuständigkeit für die Bildung zusammen mit dem Versammlungsgesetz und dem Strafvollzug in die Zu-<br />ständigkeit der Länder.<br />[13] Die Arbeit der Gemeinsamen Reformkommission von Bundestag und Bundesrat wurde nach fast zweijähriger Arbeit 1993 beendet (siehe Kommissionsbericht, Bundestags-Drucksache 12/6000). Die Arbeitsergebnisse der Kommission blieben an vielen Stellen hinter den Erwartungen zurück. Allerdings sind auch Lichtblicke zu verzeichnen wie das in Art. 3 Abs. 2 S. 2 verankerte Verpflich-<br />tung des Staates, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen zu fördern (dazu: BVerfGE 92, 91-<br />109).<br />[14] Mit einer beeindruckenden Zusammenstellung der jüngsten Urteile: Gola/Klug, Die Entwicklung<br />des Datenschutzrechts in den Jahren 2007/2007, NJW 34/2008, S. 2481 ff.<br />[15] BverfGE 65, 1 ff.<br />[16] BVerfG 1 BvR 2074/05 vom 11.3.2008.<br />[17] Mit kritischen Anmerkungen zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Breyer, Kfz-<br />Massenabgleich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, NVwZ 2008, S. 824 ff.<br />[18] BVerfGE, 1 BvR 370/07 vom 27.2.2008.<br />[19] Dazu ausführlich: Böckenförde, Auf dem Weg zur elektronischen Privatsphäre, S. 926.<br />[20] GolalKlug, Entwicklung des Datenschutzrechts, NJW 34/208, S. 2486.<br />[21] Leisner, Das neue &#132;Kommunikationsgrundecht&#148; &#150; Nicht Alibi für mehr, sondern Mahnung zu weni-<br />ger staatlicher Überwachung&#8220;, NKW 40/2008, S.2904<br />[22] Bundestag Drucksache 16/9607.<br />[23] BVerfG, NJW 1984, S. 419.<br />[24] So das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig.Holstein ind seiner Stellungnahme vom 3. September 2008 vor dem Ausschuss für Inneres des Landtags Brandenburg anlässlich der<br />Anhörung vom 2. Oktober 2008 unter Bezugnahme auf das &#132;Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1 ff.) und Art. 28 Abs. 1 der Europäischen Datenschutzrichtlinie ,<br />www. datenschutzzentrum de, (aufgerufen am 19.11. 2008).<br />[25] BVerfGE, 1 BvR 370/07 vom 27.02.2008, Leitsatz 1, Rn.166.<br />38 vorgänge Heft 4/2008, S. 30-38<br />[26] BVerfG, 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 vom 27.02.2008, Leitsatz 1, Rn. 181.<br />[27] BVerfG, 1 BvR 370/07 vom 27.02.2008, Leitsatz 1, Rn. 191; dazu Böckenförde, Auf dem Weg zur elektronischen Privatsphäre, JZ 19/2008, S.926.<br />[28] Dazu: Künast, &#132;Meine Daten gehören mir&#148; &#150; und der Datenschutz gehört ins Grundgesetz&#8220;, ZRP 7/2008, S. 204.<br />[29] Dazu auch die Begründung des Gesetzentwurfs, Drucksache 16/9607, S. 4.<br />[30] BVerfGE 6,32; mit weiteren Verweisen in der Begründung des Gesetzentwurfs der Abgeordneten Renate Künast, Silke Stokar und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 18.06.2008 (Bundestags-Drucksache 16/9607), zu Nr. 4.<br />[31] Dazu im Einzelnen: Rossi, Informationsfreiheit und Verfassungsrecht, Zu den Wechselwirkungen zischen Informationsfreiheitsgesetzen und der Verfassungsordnung in Deutschland, Berlin, 2004, S. 25 ff.<br />[32] BVerfGE 103, 44 (59f.).<br />[33] Mit weiteren Verweisen; Schoch, IFG, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, München 2009, Einl. Rn 52.<br />[34] Zur Problematik der Gesetzesfassung: Berger in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, Köln, Berlin, München 2006 zu § 6 IFG, Rn 12; Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, Handkommentar, Berlin, 2006, zu § 6, Rn. 61- 85.<br />[35] Dazu äußerst sich ausführlich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in seinem ersten Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre 2006 und 2007, Bundestags-Drucksache 16/8500. Kap. 2.2.6.<br />[36] BVerfGE 45, S. 142, 175; dazu: Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, Berlin 2006. zu § 6 IFG, Rn. 36.</p>
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		<title>Die Novelle des Stasi-Unterlagengesetzes: — eine Sternstunde des Parlaments</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-159/publikation/die-novelle-des-stasi-unterlagengesetzes-eine-sternstunde-des-parlaments/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[thorsten]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Sep 2002 12:03:29 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Frieden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Verabschiedung des Stasi-Unterlagengesetzes im Bundestag am späten Abend des 5. Juli 2002 hat eine lange und in vielfacher Hinsicht sehr aufschlussreiche Vorgeschichte. Sie sagt einiges über den Umgang der Deutschen mit ihrer Vergangenheit aus und führt uns zugleich die Macht jener vor, die mit ihren schwarzen Stiften in der Luft herumfuchteln, um endlich den [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Verabschiedung des Stasi-Unterlagengesetzes im Bundestag am späten Abend des 5. Juli 2002 hat eine lange und in vielfacher Hinsicht sehr aufschlussreiche Vorgeschichte. Sie sagt einiges über den Umgang der Deutschen mit ihrer Vergangenheit aus und führt uns zugleich die Macht jener vor, die mit ihren schwarzen Stiften in der Luft herumfuchteln, um endlich den ersehnten Schlussstrich zu ziehen. Die bunt zusammen gewürfelte Interessensallianz von Anhängern des Alt-Kanzlers Kohl und denen des SED-Regimes stand kurz vor einem bemerkenswerten politischen Teilerfolg. Doch durch eine in letzter Minute erfolgte Initiative aus der Mitte des Bundestags heraus geriet die Gesetzesnovelle über ihren eigentlichen Inhalt hinaus zu einem eindrucksvollen Lehrstück darüber, was der Bundestag als Parlament kann, wenn er denn wirklich will.</p>
<p>Zur Vorgeschichte: Eine neues Stasi-Unterlagengesetz war nötig geworden, nachdem die Aufarbeitung der SED-Diktatur auf Grundlage der MfS-Akten durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2002 (3 C 46.01) de facto untersagt wurde. Der ehemalige Bundeskanzler Helmut Kohl hatte sich in Berlin mit seiner persönlich motivierten Klage gegen die Herausgabe personenbezogener Informationen über Personen der Zeitgeschichte und Inhaber hoher politischer Ämter durchsetzen können. In der Folge gab das oberste Gericht eine mehr als restriktive Auslegung des bestehenden Stasi-Unterlagengesetzes vor. Hätte diese Interpretation des Gesetzes Bestand gehabt, wäre die Herausgabe von Informationen über Personen der Zeitgeschichte ohne deren Zustimmung zukünftig unzulässig gewesen. Informationen zu Verstorbenen wären völlig gesperrt worden. Weite Bereiche der politischen und historischen Aufarbeitung der DDR-Geschichte wären damit zum Erliegen gekommen — eine beinahe unerträgliche Situation. Deswegen musste der Gesetzgeber handeln, um auch weiterhin öffentlichen Zugang zu historisch relevanten Stasi-Unter-lagen sicher zu stellen.</p>
<h3 class="">Zur Geschichte des Stasi-Un&shy;ter&shy;la&shy;gen&shy;ge&shy;setzes</h3>
<p>Bei den „Stasi-Akten&#8220; handelt es um 185 Kilometer Akten, von denen allein 139 Kilometer in Papierform vorhanden sind. Das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) der DDR war „Schild und Schwert&#8220; der Staatspartei SED und damit fast vierzig Jahre lang das Rückgrat des totalitären Staates. Die überlieferten Akten dieses Ministeriums bilden der Kernbestand der schriftlichen Hinterlassenschaft der DDR. Vor allem die Unterlagen über die Wirtschaft, die Kultur, die Kirchen und die Einrichtungen des öffentlichen Lebens erlauben einen weit gehenden Einblick in die Arbeit eines Repressionsapparates. Sie vermitteln ein umfängliches Bild langjähriger Verfolgungen und Einschüchterungen tatsächlicher oder angenommener Gegner des Systems. Auch zehn Jahre nach dem Ende der DDR ist die historische, juristische und persönliche Aufarbeitung der Zeit von 1949 bis 1989 ohne den Zugang zu diesen Beständen unmöglich. Historiker und Archivare sind sich hierin völlig einig.</p>
<p>Trotzdem wird regelmäßig die Validität der Stasi-Akten als Quelle für die Aufarbeitung der DDR-Geschichte bezweifelt. Implizit wird daraus abgeleitet, dass eine Schließung dieser Akten eben aufgrund ihrer zweifelhaften Glaubwürdigkeit kein Drama sei. Dies verkennt aber die grundsätzliche Funktion der Institution Staatssicherheit für das Herrschaftssystem der DDR: Stasi-Offiziere haben — bei aller moralischen Verwerflichkeit ihres Handelns — der Führungsspitze ihres Hauses und der politischen Führung der DDR ein Bild der Wirklichkeit zu zeichnen versucht. Offensichtliche Verfälschungen mit dem Ziel der Täuschung der Vorgesetzten waren verpönt und auch strafbar. Wer in diesem Zusammenhang wider besseres Wissen behauptet, bei Abhörprotokollen, wie sie im Falle Kohl im Mittelpunkt der Auseinandersetzung standen, handele es sich schon allein deshalb um Fälschungen und manipuliertes Material, weil es von der Stasi kommt, verkennt den Charakter dieser Aufzeichnungen. Wären diese durchgehend unglaubwürdig, würde es zum Beispiel keinen Sinn machen, dass sich alle Abgeordneten des Bundestages nach Paragraf 44 b des Abgeordnetengesetzes auf Stasi-Mitarbeit überprüfen lassen müssen. Die Abgeordnetenüberprüfung müsste sofort eingestellt und alle aufgrund ihrer inoffiziellen Tätigkeit entlassenen Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes rehabilitiert werden. Wer zum Schutz von Helmut Kohl und anderen von vornherein die Beweiskraft der Akten in Frage stellt, unterminiert das gesamte Gesetz als wichtiges Erbe der DDR-Bürgerbewegung.</p>
<p>Denn das Stasi-Unterlagengesetz ist entgegen mancher interessengeleiteter Legendenbildung keine Erfindung der Bundesrepublik. Joachim Gauck, der erste Bundesbeauftragte, war schon von der letzten demokratisch gewählten Volkskammer der DDR mit der Sicherung der Archivbestände des aufgelösten Staatssicherheitsdienstes betraut worden. Hierfür musste eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen werden, die selbstverständlich der erheblichen Grundrechtsrelevanz der Stasi-Unterlagen gerecht werden musste. Es waren nicht westdeutsche Politiker, sondern im Wesentlichen die DDR-Bürgerkomitees, die eine Auflösung des MfS verlangt und durchgesetzt hatten. Vertreter der Bürgerkomitees waren auch maßgeblich an der Ausarbeitung des Volkskammergesetzes zur Regelung der Aufbewahrung, Nutzung und Sicherung der Akten vom 24. August 1990 beteiligt. Joachim Gauck als Sonderbeauftragter der Bundesregierung arbeitete zunächst nach den Vorgaben des Einigungsvertrages mit einer vorläufigen Benutzerordnung. An deren Stelle trat dann das gesamtdeutsche Stasi-Unterlagengesetz, das am 20. Dezember 1991 auf breiter parlamentarischer Grundlage beschlossen wurde (vgl. Stoltenberg 1992: 65ff.).</p>
<p>Der westdeutschen Bürokratie war dieses Stück Akteneinsichtsrecht allerdings nie ganz geheuer. Viele Verantwortliche hätten liebend gerne die Stasi-Akten an das Bundesarchiv übergeben und damit den westdeutschen Archivgesetzen unterworfen. Es waren auch hier die Bürgerrechtler der DDR, die nach der von ihnen betriebenen Auflösung des MfS den Aktenbestand zusammengehalten und der systematischen Aufarbeitung überantwortet haben. Die Akten werden nun von einem Bundesbeauftragten als Leiter einer Obersten Bundesbehörde verwaltet, der vom Parlament gewählt wird und weisungsunabhängig arbeitet.</p>
<p>Der Umgang mit der schriftlichen Hinterlassenschaft des Staatssicherheitsdienstes ist eine bleibende Herausforderung für die gesamte Republik. Ob beim Rücktritt von Heinrich Lübke oder beim gescheiterten Misstrauensvotum gegen Willy Brandt 1972 — die Stasi hatte stets ihre Hände im Spiel. Wilhelm Knabe, ehemaliger Bundestagsabgeordneter von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, fand in mühseliger Forschungsarbeit heraus, dass die Stasi allein auf seine Partei über 360 inoffizielle Mitarbeiter angesetzt hatte. In deutscher Gründlichkeit schrieben diese in den Jahren von 1983 bis 1987 nicht weniger als 2.500 Berichte an die Zentrale der Hauptverwaltung Aufklärung im Ministerium für Staatssicherheit (Knabe 2002: 176). Zwei dieser Spitzel, in der 11. Wahlperiode Büronachbarn des Autors, sind heute hauptamtlich für die Bundestagsfraktion der PDS tätig.</p>
<h3 class="">Die Klage des einzig wahren Stasi-Op&shy;fers Helmut Kohl</h3>
<p>Diese Herausforderung, die sich auch für den Westen aus dem Vorhandensein der Stasi-Akten ergibt, haben bedauerlicherweise nicht alle verstanden. Das querulantische und selbstgerechte Verhalten von Helmut Kohl im Streit um die Offenlegung seiner Stasi-Akten ist nur aus einer groben Verkennung der historischen Tatsachen erklärbar: Der „Kanzler der Einheit&#8220; ist unbeirrt der Auffassung, es gehe beim Stasi-Unterlagengesetz nur um Staatsfunktionäre der DDR, deren Persönlichkeitsrechte im Interesse der historischen Aufarbeitung legitimerweise eingeschränkt worden seien. Auf die Idee, dass sich die Akten auch zur Klärung der Arbeit der Stasi im Westen und ihr Einwirken auf historische Sachverhalte dort benutzen lassen, ist er offenbar erst gekommen, als es um die Herausgabe seiner eigenen Akten ging. Die von Kohl vertretene Rechtsauffassung konnte sich aber in der parlamentarischen Diskussion, die dem Kohls Argumentation stützenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts folgte, nicht durchsetzen. Dem Bundesinnenminister, der im Wesentlichen die Kohl-Linie vertrat, gelang es nicht, seine eigene Fraktion zu überzeugen. Letztlich wurde der verabschiedete Gesetzentwurf von den Regierungsfraktionen eingebracht und zum Schluss mit den Stimmen der FDP beschlossen. Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Kompromisses vom 28. Juni 2002 (Drucksache 14/9641) bestätigte der Bundesbeauftragte für den Datenschutz in einem Interview mit dem <em>Tagesspiegel</em> am 6. Juli 2002.</p>
<p>Dieser Beschluss bescherte dem ehemaligen Kanzler Kohl eine für ihn ungewohnte Erfahrung: Geltendes Recht wurde plötzlich auch für ihn verbindlich. Gegen die alte Fassung des StuG konnte er sich noch erfolgreich wehren. Der im Dezember 2000 erhobenen vorbeugenden Unterlassungsklage des Altkanzlers gab das Verwaltungsgericht Berlin am 4. Juli 2001 statt. Dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 8. April 2002 (BVerwG 3 C 46.01) bestätigt. Die beiden Gerichtsentscheidungen konnten indes nur diesen Einzelfall regeln — den Gesetzgeber daran zu hindern, in Reaktion auf die Urteile seinen politischen Willen klarzustellen, vermochten sie nicht. Diese wäre nach Art. 100 Abs.1 GG höchstens durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglich gewesen.</p>
<p>Die Birthler-Behörde war zudem gut beraten, rechtzeitig die Grundlagen für die jetzt erfolgte Gesetzesänderung zu legen. Marianne Birthler erließ nach dem erstinstanzlichen Urteil in Sachen Kohl Richtlinien, nach denen die Herausgabe der personenbezogenen Informationen und die Konsultation der Betroffenen neu geregelt wurden. Die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes wurden seitdem auch de jure gemäß § 32 StUG nicht für Wissenschaft und Medien schlechthin, sondern nur zweckgebunden für die politische und historische Aufarbeitung der Tätigkeit des MfS, die politische Bildung und die Aufarbeitung der DDR-Vergangenheit zur Verfügung gestellt. Nur wenn Antragsteller aus Medien oder Wissenschaft einen dieser Verwendungszwecke darlegen können, haben sie einen Anspruch auf Aktenzugang. Anträge, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sind unzulässig und werden abgelehnt.</p>
<p>Die Verfahrensregelungen der Behörde und in deren Gefolge die gesetzliche Neuregelung sind darauf ausgerichtet, die Persönlichkeitsrechte der hier in Rede stehenden Personen zu schützen. Vor der Herausgabe von Unterlagen anlässlich eines Forschungs- oder Medienantrages wird künftig festgestellt, ob ein Akteneinsichtsantrag zu einer Person vorliegt, die durch eine Herausgabe betroffen sein könnte. Ist das der Fall, wird dem Betroffenen vorab die Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben. Auch Kohl hat davon Gebrauch gemacht. Diese Praxis führt dazu, dass jeder vorher genau weiß, dass die Behörde seine Unterlagen herausgeben will. Jeder kann dann auch dagegen klagen. Diese Vorrangregelung für den Verfahrensablauf wird zwar vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Sie ist aber im Interesse des Bürgerschutzes behördenintern entwickelt worden und hat breite Akzeptanz gefunden. Sie bildet die Grundlage für die jetzt erfolgte Gesetzesänderung. Denn die gesetzliche Neuregelung ist &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; ein Destillat der Richtlinien der Birthler-Behörde.</p>
<p>Die geschilderte neue Praxis der Birthler-Behörde fand nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März allerdings zunächst ein jähes Ende. Die Akten wurden für Anfragen aus Wissenschaft und Medien ausnahmslos geschlossen. Viele Forschungsvorhaben, beispielsweise im Zusammenhang mit dem fünfzigsten Jahrestag des Volksaufstandes vom 17. Juni 1953 lagen auf Eis. Damit stand die Erforschung der Arbeit des DDR-Unterdrückungsapparates auf dem Spiel, was anhand einiger Beispiele deutlich gemacht werden soll:</p>
<p>Auf dem Themenfeld „politische Strafjustiz der DDR&#8220; wäre &#8211; obwohl das MfS hier eine zentrale Rolle innehatte &#8211; eine Aufarbeitung kaum noch möglich gewesen, weil nur Informationen, die das öffentliche, nach außen gerichtete Handeln von Richtern, Staatsanwälten und Justizfunktionären betreffen, herausgegeben werden dürften. Damit könnten politische Geheimprozesse gar nicht mehr aufgearbeitet und bei den politischen Schauprozessen nur noch die propagandistisch motivierte Inszenierung nachgezeichnet werden. Die entscheidenden Sachverhalte, die mit solchen Strafverfahren im Zusammenhang stehen, etwa die Divergenz zwischen den Beschuldigungen der Strafverfolgungsorgane und den wirklichen Sachverhalten, die Präjudizierung des Urteils durch außerjustitielle Instanzen, die Inszenierung der Verfahren zu propagandistischen Zwecken, die Instrumentalisierung der Verteidigung oder ihre schlichte Untätigkeit usw., könnten unter diesen Umständen nicht mehr im Einzelnen rekonstruiert werden.</p>
<p>Probleme ergeben hätten sich auch bei zahlreichen anderen, für die MfS-Aufarbeitung bedeutsamen Themen wie Widerstand und Opposition, Kirche, Kalter Krieg, „Kommerzielle Koordinierung&#8220; und internationaler Terrorismus.</p>
<p>Sogar Ausstellungen und Publikationen über die SED-Justizministerin Hilde Benjamin wären gefährdet gewesen. Die Stalinistin war keine Mitarbeiterin der Stasi und auch keine „Begünstigte&#8220; im Sinne des Gesetzes. Ihre Nachfahren hätten gefragt werden müssen, ob sie mit der Erwähnung ihrer blutigen Ahnherrin einverstanden gewesen wären.</p>
<p>In der Debatte drohte unterzugehen, dass sich im Bestand der BStU auch Unterlagen aus der und über die NS-Zeit befinden. Auch hier wären massive Schwierigkeiten bei der Herausgabe von Informationen absehbar gewesen. Wenn die Herausgabe dieser Akten an die Zustimmung von ehemals führenden Personen der NS-Zeit bzw. ihrer Erben geknüpft worden wäre, wäre ein großer Teil dieser Akten für die Forschung verloren gewesen. Die durch die Novellierung von 1996 erfolgte Erweiterung der Zweckbestimmung des StUG auf die Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit (Einfügungdes § 32 Abs. 4 StUG) wäre dann fast vollständig wieder aufgehoben worden.</p>
<h3 class="">Die kleine Koalition der Vernunft handelte</h3>
<p>Die Situation war also nach den Kohl-Urteilen unhaltbar geworden. Wenige Stunden vor der im Bundestag angesetzten zweiten und dritten Beratung des Gesetzes am 28. Juni 2002 gelang es dem stellvertretenden Vorsitzenden der SPD-Bundestagsfraktion und dem innenpolitischen Sprecher von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit dem ehemaligen Justizminister Edzard Schmidt-Jortzig (FDP) einen Konsens zu erzielen. Diese Verständigung war erforderlich, um noch in der 14. Legislaturperiode das Gesetz novellieren zu können und so die Kontinuität der DDR-Aufarbeitung zu sichern. Die Union hatte mit Rücksicht auf Helmut Kohl trotz monatelanger Verhandlungen eine Einigung verhindert. Zur systematischen Verschleppung des Verfahrens hatte sie sogar noch eine zweite Anhörung im Innenausschuss des Bundestages durchgesetzt. Obwohl die Neuregelung nur ein Einspruchsgesetz war, hätte der Bundesrat durch die Anrufung des Vermittlungsausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 und einen späteren Einspruch nach Absatz 3 das Verfahren so lange verzögern können, bis die Legislaturperiode abgelaufen war. Genau dieses Ziel verfolgte die Union.</p>
<p>Die Union war sich darüber klar, dass ehemalige Zuträger des SED-Systems das Kohl-Urteil nutzen würden, um die Aufarbeitung der DDR-Geschichte zu behindern bzw. zum Erliegen zu bringen. Daher stellten CDU/CSU im Innenausschuss (Ausschussdrucksache 14/867) einen Antrag, „politische Funktionsträger&#8220; der DDR wie Begünstige zu behandeln und ihnen ein Widerspruchsrecht gegen die Herausgabe ihrer Akten zu verwehren. Dies hätte eine neuerliche Diskriminierung von Ost-Biografien impliziert. Der Vorschlag wurde aber auch von der Union nicht ernsthaft verfolgt. Er sollte wohl auch eher eine Alibifunktion erfüllen.</p>
<p>Nach der Einigung der Regierungskoalition mit der FDP verkündete als erstes der Ministerpräsident von Sachsen-Anhalt, dass sein Bundesland einen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses im Bundesrat ablehnen werde. Damit war die erforderliche Mehrheit von 35 Stimmen für die unionsregierten „B-Länder&#8220; dahin. In der entscheidenden Sitzung des Bundesrates am 12. Juli fand ein Antrag von Bayern, Sachsen und Thüringen auf Anrufung des Vermittlungsausschusses keine Mehrheit. Bemerkenswert an diesem Vorgang war, dass ausgerechnet der Justizminister des Freistaats Sachsen noch kürzlich die Einigung von Regierungskoalition und FDP ausdrücklich gelobt hatte.</p>
<p>Der jetzt beschlossene Gesetzestext lässt die Herausgabe von Prominentenakten unter Beachtung des Persönlichkeitsschutzes nach der Unterbrechung seit März endlich wieder zu. Abwegig sind Interpretationen des Gesetzes, die letztlich doch wieder auf eine von Kohl und anderen favorisierte „Zustimmungslösung&#8220; hinauslaufen. Diese ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollt. Dessen klarer Wille ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Artikel 1 Nr. 11 Absatz 1 Satz 3 (Änderungsantrag der Abgeordneten Stiegler, Özdemir, Schmidt-Jortzig zur zweiten Beratung des Gesetzentwurfs/Drucksache 14/96241 vom 28. Juni 2002). Dort heißt es ausdrücklich: „Soweit kein Einvernehmen erzielt wird [zwischen Behörde und Betroffenem; J.Roth.], dürfen Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung [&#8230;] zugänglich gemacht werden&#8220;. Diese Fassung würde keinen Sinn machen, wenn die Zustimmung konstitutive Voraussetzung für die Herausgabe wäre. Es bleibt beim Letzt-entscheidungsrecht der Behörde. Im Gesetz wird nunmehr sichergestellt, dass auch in Zukunft die Herausgabe von personenbezogenen Informationen über Personen der Zeitgeschichte und Inhaber politischer Funktionen möglich bleibt. Gleichzeitig werden die Rechte der Betroffenen gestärkt, weil bei der Herausgabe der Informationen die Menschenrechtswidrigkeit ihrer Erhebung zu berücksichtigen ist. Diese Neuregelung ist am besten als Stufenmodell darstellbar: Je schwerer die Stasi die Menschenrechte des Betroffenen verletzt hat, um so höher sind die Hürden bei der Herausgabe dieser Informationen gegen den Willen des Betroffenen. Als Beispiel für eine Menschenrechtsverletzung, die das Ermessen der Behörde für eine Herausgabe bis auf Null reduziert, verweist die Begründung auf die Folter. Diese Verletzung der Menschenrechte des Betroffenen muss aber gemäß Paragraf 32 Absatz 3 Nr. 4 S. 3 (neu) erkennbar sein. Eine Beweislastumkehr zu Lasten der Behörde, der zufolge beispielsweise Helmut Kohl oder andere die Menschenrechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung behaupten können, gibt es nicht.</p>
<p>Bei der im Einzelfall durchaus schwierigen Abwägung wird auch zu berücksichtigen sein, in welchem Zusammenhang die Stasi gegen den Betroffenen vorgegangen ist. Der Grund für die Untauglichkeit des Begriffs „Opfer&#8220;, der dem Gesetz fremd ist, liegt gerade in deren Vielschichtigkeit. Ob ein Spitzel lediglich auf seine Zuverlässigkeit überprüft, oder eine perfide Zersetzungsmaßnahme gegen einen Regimegegner unternommen wurde: all dies muss in den Abwägungsprozess einbezogen werden. Das Gesetz weist hier den richtigen Weg einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall. Helmut Kohl wird hier wie alle anderen auch seine Rechte im Verfahren wahrnehmen können. Mit seiner Sonderrolle ist es aber nun zu Ende.</p>
<p>1 Zur historischen Wahrheit gehört auch, dass nach Schätzung der Bundesbeauftragten maximal zwei Prozent der Menschen im Osten dem MfS Zuträgerdienste geleistet hat. Unzählige Dokumente zeigen, wie sehr sich viele Menschen gegen die Zudringlichkeiten des MfS zur Wehr gesetzt haben. Auch das ist ein wichtiger Teil der Geschichte und ihrer Aufarbeitung. Die offiziellen und inoffiziellen Mitarbeiter von damals versuchen heute — zu Lasten ihrer Opfer — die Menschen in den neuen Bundesländern in einer künstlich entwickelten „Schicksalsgemeinschaft&#8220; haftbar zu machen für ihr eigenes Verhalten in der Vergangenheit. Ein Großteil der DDR-Bevölkerung war aber von den Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) als Opfer betroffen.</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p><em>Knabe, Wilhelm</em> 2002: Schreiben an den Innenausschuss des Deutschen Bundestages vom 24. April 2002; veröffentlicht im Protokoll der Anhörung des Innenausschusses vom 25. April, S. 176.</p>
<p><em>Stoltenberg, Klaus</em> 1992: Die historische Entscheidung für die Öffnung der Stasi-Akten —Anmerkungen zum Stasi-Unterlagengesetz; in: <em>Deutsch-Deutsche Rechts-Zeitschrift</em> 3/1992, S.65ff.</p>
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		<title>Wundersames aus dem Beirat der HU</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jun 2001 17:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Beirat]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nachtrag zur Anhörung des Bundestags-Innenausschusses zum Versammlungsrecht. Mitteilungen Nr. 174, S. 40/41 Am 16. 05. 2001 fand eine kurzfristig anberaumte Anhörung des Innenausschusses des Bundestages statt. Gegenstand war der Gesetzentwurf der Unionsparteien zur Verschärfung des Versammlungsrechts. Da die Union mehr als 25 Prozent der Abgeordneten hat, kann sie solche Anhörungen durchsetzen. Aus bürgerrechtlicher Sicht lief [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nachtrag zur Anhörung des Bundestags-Innenausschusses zum Versammlungsrecht.</p>
<p>Mitteilungen Nr. 174, S. 40/41</p>
<p>Am 16. 05. 2001 fand eine kurzfristig anberaumte Anhörung des Innenausschusses des Bundestages statt. Gegenstand war der Gesetzentwurf der Unionsparteien zur Verschärfung des Versammlungsrechts. Da die Union mehr als 25 Prozent der Abgeordneten hat, kann sie solche Anhörungen durchsetzen. Aus bürgerrechtlicher Sicht lief die Veranstaltung gut. Der vom Berliner Innensenator inszenierte Gesetzentwurf fand nicht einmal den ungeteilten Beifall der Münchener Polizeibehörden. Letztlich saß der Senator &#150; pikanterweise von der CDU als Sachverständiger benannt &#150; allein da, mit seinem Machwerk. Die Koalitionsparteien haben, durch ihre beiden innenpolitischen Sprecher Wiefelspütz (SPD) und Özdemir (Bündnis 90/Grüne), mit klaren Worten den Entwurf abgelehnt. Ärgerlich war in diesem Zusammenhang das Bekenntnis des als Sachverständigen geladenen HU-Beirats Prof. Kutscha zu einer &#132;Antifa-Klausel&#147; im Grundgesetz. Im Gefolge der Landesregier-ung von Mecklenburg-Vorpommern schlägt die PDS vor, &#132;Handlungen, die geeignet sind&#8230;, nationalsozialistisches Gedankengut wiederzubeleben&#147; ausdrücklich für verfassungswidrig zu erklären. Mit diesem Vorstoß &#150; zu allem Übel auch noch in diesem Rahmen vorgetragen &#150; gerät eine liberale Position wie die der HU in die Zange. Wenn es so einfach ist, das Böse schlicht zu verbannen, stehen wir Bürgerrechtler als Deppen da. Wenn die HU zugestehen muß, das Freiheit auch die Duldung des Unliebsamen bedeuten kann, muß sie sich jetzt von Werthebach und Kutscha ihre jeweiligen Patentrezepte vor die Nase halten lassen. Der Vorschlag selbst ist auch juristisch zweifelhaft. Nicht jede rechte Aktion ist automatisch eine Verherrlichung des Nationalsozialismus. Bei dem zu Grunde liegenden Rechtsverständnis dürften entsprechende Analogien &#150; auch im Strafrecht &#150; wohl keinen Hemmungen begegnen. Mit Rechtsstaatlichkeit hätten diese juristischen Freiübungen aber wenig zu tun. Ein weiterer Antrag der PDS zur Verschärfung des Strafrechts macht das Vorhaben nur noch schlimmer. Wollen BürgerInnen und Behörden wirksam und doch rechtsstaatlich gegen Neonazis vorgehen, dürfen nicht wie Werthebach es fordert zuerst die Bürgerrechte wie das Versammlungsrecht zusammengestrichen werden. Eine Generalklausel zu Diensten der Behörden ist rechtstaatlich bedenklich. Anders als das Parteienverbot nach Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes entscheiden hier die Behörden nach Gutdünken, nicht das oberste deutsche Gericht auf Antrag oberster Verfassungsorgane. Um der historischen Wahrheit die Ehre zu geben, sei indes folgendes angemerkt. Bei der Entstehung des Grundgesetzes hatte der Kalte Krieg und die Lehre vom Totalitarismus längst auch den Parlamentarischen Rat erreicht. Anders als die ersten Länderverfassungen lässt sich dieser politische Stimmungswandel nach dem Zerbrechen der Anti-Hitler-Koalition nicht allein an den Verfassungsberatungen, sondern auch am Grundgesetztext selbst gut nachweisen. Wer die subjektiv-historische Methode bei der Verfassungsinterpretation bemüht, sollte daher ihrem wissenschaftlichen Anspruch auch gerecht werden. Wer heute unter Berufung auf die Verfassungseltern Beschränkungen der bürgerlichen Rechte fordert, bereitet in der Konsequenz unweigerlich einem autoritären Verfassungsverständnis mit weniger Rechten für die BürgerInnen den Weg. Wer dies anstrebt oder zumindest riskiert, sollte das redlicherweise sagen. Die HU als älteste deutsche Bürgerrechtsorganisation ist hier in der Pflicht, in dieser Diskussion Stellung zu beziehen.</p>
<p>                                                                                          Jürgen Roth</p>
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		<title>Anmerkungen zur Demokratisierung in Serbien</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/anmerkungen-zur-demokratisierung-in-serbien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Dec 2000 17:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Demokratisierung]]></category>
		<category><![CDATA[Frieden]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 172, S. 90-91 Auf die Podiumsdiskussion &#132;Frieden schaffen durch Krieg?&#147; am 22. September 2000 in Marburg (Verbandstag) und den zusammen-fassenden Bericht des HU-Bundesvorsitzenden hierzu bezieht sich Jürgen Roth mit seinem nachstehenden Leserbrief. Der Vorstand der HU macht es sich nach meiner Auffassung mit seiner Bewertung der Nato-Angriffe auf Serbien leicht. Sein Beharren auf [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 172, S. 90-91</p>
<p>Auf die Podiumsdiskussion &#132;Frieden schaffen durch Krieg?&#147; am 22. September 2000 in Marburg (Verbandstag) und den zusammen-fassenden Bericht des HU-Bundesvorsitzenden hierzu bezieht sich Jürgen Roth mit seinem nachstehenden Leserbrief.</p>
<p>Der Vorstand der HU macht es sich nach meiner Auffassung mit seiner Bewertung der Nato-Angriffe auf Serbien leicht. Sein Beharren auf der angeblichen Völkerrechtswidrigkeit wirkt angesichts einer brutalen Vertreibungs- und Repressionspolitik allzu beckmesserisch. Verkannt wird, dass der Krieg gegen alle anderen Ethnien im früheren Jugoslawien vom Milosevic-Regime ausging. Ohne Intervention von außen &#150; bei all ihren Problemen &#150; hätte die korrupte Clique des Diktators die Kriege gegen Bosnien und im Kosovo gewonnen. Wer diese Zusammenhänge gedanklich beiseite mogelt, degradiert das Völkerrecht zum Recht der Regierenden über die Völker. Nach dieser &#150; vor allem von China vertretenen &#150; Auffassung darf es in der Tat keine Einmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Länder geben. Dabei ist es egal, was dort passiert. Verbrechen können danach kein Unrecht sein, weil sie von Staaten begangen werden. Völkerrecht schützt nach dieser Auffassung die Staaten voreinander, nicht aber die Menschen vor staatlicher Unterdrückung. In der Asylpolitik kennen wir bis heute die Auswirkungen dieser fatalen Lehre. Opfer nicht-staatlicher Verfolgungen werden nur in großen Ausnahmefällen als Asylberechtigte anerkannt.<br />Rufen wir uns in Erinnerung: es war ausschließlich die Haltung von China und Rußland, die mit Hilfe des Veto-Rechts eine geschlossene Haltung des Weltsicherheitsrates gegen Milosevic anfangs blockiert hatte. Während die chinesische Führung ihr Massaker in Peking rechtfertigt, brauchte Boris Jelzin freie Hand für seinen Krieg gegen die Tschetschenen. Die Motive für die Blockade der internationalen Staatengemeinschaft zu Beginn der Luftangriffe waren nicht dem Recht geschuldet, sondern der Rechtfertigung eigener Rechtsbrüche. Es ist ein Verdienst der deutschen EU-Präsidentschaft, die internationale Staatengemeinschaft endlich doch wieder in ihr Recht gesetzt zu haben.<br />Der Vorstand der Menschenrechtsvereinigung HU muss sich fragen lassen, ob die demokratische Umwälzung in Serbien bei dem militärischen Sieg von Milosevic im Kosovo möglich gewesen wäre. Die Rückkehr Serbiens in die Gemeinschaft der europäischen Völker ist auch der Einsicht der Serben geschuldet, dass Massenmorde und Vertreibungen nur Schande und Elend über das eigene Volk bringen. Diese Lektion ist bitter und ungeheuer schmerzhaft. Wie Deutschland nach 1945 müssen aber alle europäischen Völker lernen, ohne Gewalt und Unterdrückung miteinander zu leben. Nach Srebrenica ist das Wegsehen und Verharmlosen jedenfalls nicht mehr erlaubt. Auch international kann Schweigen Mittäterschaft bedeuten.<br />Jetzt kommt es darauf an, den Menschen so schnell und wirkungsvoll wie möglich unter die Arme zu greifen, damit der Demokratisierungs-prozess fortschreitet. Alle Völker des Balkan sollten jetzt mit offenen Armen in Europa empfangen werden.</p>
<p>Jürgen Roth</p>
<p>Anm. der Diskussionsredakteurin: Jürgen Roth greift hier ein heißes Eisen auf, das ja auch bereits auf der Veranstaltung &#132;Internationale Konfliktlösung und &#145;neues&#145; Völkerrecht&#147; des HU-Bildungswerks NRW am 4./5. März 2000 ausführlich behandelt wurde. Da es sich aber hierbei nicht um eine abgeschlossene Angelegenheit handelt, sondern womöglich um einen Präzedenzfall mit erheblichen Auswirkungen in der künftigen völkerrechtlichen Behandlung solcher Kriegseinsätze, möchten wir unsere Mitglieder einladen, uns weitere Meinungsäußerungen zukommen zu lassen.</p>
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		<title>Humanistische Union zieht bürgerrechtliche Schadensbilanz der Ära Kohl</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/164/publikation/humanistische-union-zieht-buergerrechtliche-schadensbilanz-der-aera-kohl/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Dec 1998 18:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung, Samstag, 19.09.1998: 16:00 Uhr Mitteilungen Nr. 164, S. 104 Pressemitteilung, Samstag, 19.09.1998: 16:00 UhrDie älteste Bürgerrechtsorganisation der Bundesrepublik warnt vor einer Ausweitung des Lauschangriffs und veröffentlicht eine Bilanz zum Stand der Bürgerrechte. Die bürgerrechtliche Schadensbilanz der Ära Kohl ist beachtlich. Das Asylrecht wurde faktisch abgeschafft. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung besteht nach Einführung [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung, Samstag, 19.09.1998: 16:00 Uhr</p>
<p>Mitteilungen Nr. 164, S. 104</p>
<p>Pressemitteilung, Samstag, 19.09.1998: 16:00 Uhr<br />Die älteste Bürgerrechtsorganisation der Bundesrepublik warnt vor einer Ausweitung des Lauschangriffs und veröffentlicht eine Bilanz zum Stand der Bürgerrechte.</p>
<p>Die bürgerrechtliche Schadensbilanz der Ära Kohl ist beachtlich. Das Asylrecht wurde faktisch abgeschafft. Das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung besteht nach Einführung des Lauschangriffs nur noch für einige Berufsgruppen. Nach dem Willen des Bundeskanzlers soll es freilich im Fall eines erneuten Wahlsiegs auch Journalisten, Ärzten, Anwälten und Pfarrern an den Kragen gehen.<br />Kohl schwimmt wie ein Wal am rechten Beckenrand und versucht, dort noch möglichst viele braune Fische zu fangen. Sein verzweifelter Versuch, mit dem Schüren diverser Ängste die Wahl doch noch zu gewinnen, ist beunruhigend. Diese Kampagne reiht sich ein in die lange Liste einer Politik auf Kosten der Grundrechte.<br />Mit einer Veröffentlichung unter dem Titel &#132;Mit Sicherheit weniger Freiheit&#147; zieht die Humanistische Union eine umfassende Bilanz zum Stand der Bürgerrechte, die in den letzten Jahren schrittweise abgebaut wurden. Die Publikation erscheint am 21.09.98 in der tageszeitung und kann außerdem (mit weiteren Materialien) direkt von der Geschäftsstelle der Humanistischen Union bezogen werden. Darin weist die Humanistische Union den Mißbrauch der Kriminalstatistik nach und zeigt die Konsequenzen der verfehlten Politik im Bereich der &#132;Inneren Sicherheit&#147; auf. Mit eigenen Stellungnahmen sind namhafte Fachleute beteiligt, so der ehemalige Polizeipräsident von Düsseldorf, Prof. Dr. Hans Lisken.<br />Die Humanistische Union fordert von der Politik Respekt vor den Menschen- und Bürgerrechten. Wer diese im Wahlkampf leichtfertig zur Disposition stellt, bekämpft nicht die Kriminalität, sondern gefährdet den Rechtsstaat und damit die Grundlagen eines zivilen Zusammenlebens der Menschen.</p>
<p>Jürgen Roth, Pressesprecher</p>
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		<title>Die CSU  Mutter aller Glatzen?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/163/publikation/die-csu-mutter-aller-glatzen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 1998 16:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pressemitteilung, Donnerstag, 09.07.1998 : 12:30 Uhr Mitteilungen Nr. 163, S. 77 Zu den Forderungen der CSU erklärt die Humanistische Union, älteste deutsche Bürgerrechtsorganisation: Die CSU droht auf ihrem Weg nach rechts da anzukommen, wo seinerzeit die Republikaner aufgehört haben. Es ist dann wohl nur noch eine Frage der Zeit, bis auch Herr Frey von der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/163/publikation/die-csu-mutter-aller-glatzen/">Die CSU  Mutter aller Glatzen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Pressemitteilung, Donnerstag, 09.07.1998 : 12:30 Uhr</p>
<p>Mitteilungen Nr. 163, S. 77</p>
<p>Zu den Forderungen der CSU erklärt die Humanistische Union, älteste deutsche Bürgerrechtsorganisation:</p>
<p>Die CSU droht auf ihrem Weg nach rechts da anzukommen, wo seinerzeit die Republikaner aufgehört haben. Es ist dann wohl nur noch eine Frage der Zeit, bis auch Herr Frey von der DVU seine Politik in der bayerischen Staatspartei wiederfindet.<br />Wer Ausländer zur sprachlichen Umerziehung zwingen und nach Gutsherrenart abschieben will, betreibt letztlich die Politik &#132;Deutschland den Deutschen&#147;. Eine solche nationale Propaganda würdigt unsere nicht-deutschen MitbürgerInnen zum Freiwild für Mißachtung und Schikane herab. Die CSU schadet mit ihrer offensichtlichen Wahlkampfstrategie auch dem internationalen Ansehen der Bundesrepublik. Sie beschädigt das, was sie vorgibt zu schützen, das wirtschaftliche Wohlergehen der Menschen in der Bundesrepublik.<br />Wer in solcher Weise Menschen wie &#132;Störfaktoren&#147; behandelt, darf sich nicht wundern, wenn andere diese Propaganda in die Tat umsetzen. Die CSU und auch der Bundeskanzler sollten aber wissen, daß sie sich einer Verantwortung für die Folgen ihrer Sprüche nicht werden entziehen können.</p>
<p>Jürgen Roth, Pressesprecher Humanistische Union</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/163/publikation/die-csu-mutter-aller-glatzen/">Die CSU  Mutter aller Glatzen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Schafft das Betäubungsmittelgesetz ab!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/101/publikation/schafft-das-betaeubungsmittelgesetz-ab/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Sep 1989 21:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus vorgänge 101,Heft 5/1989,S.7-12 Wir hören es jeden Tag: Der europäische Binnenmarkt kommt. Die letzten Europa-Wahlen haben uns daran erinnert, daß wenigstens auf der Ebene der Symbolik dieser Prozeß auch noch etwas mit uns, den Bürgerinnen und Bürgern, zu tun hat. Der Schwerpunkt dieser europäischen Einigung liegt nach wie vor im Bereich der Wirtschaft. Wir [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/101/publikation/schafft-das-betaeubungsmittelgesetz-ab/">Schafft das Betäubungsmittelgesetz ab!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>aus vorgänge 101,Heft 5/1989,S.7-12</p>
<p><b>Wir hören es jeden Tag: Der europäische Binnenmarkt kommt. Die letzten Europa-Wahlen haben uns daran erinnert, daß wenigstens auf der Ebene der Symbolik dieser Prozeß auch noch etwas mit uns, den Bürgerinnen und Bürgern, zu tun hat.</b></p>
<p>Der Schwerpunkt dieser europäischen Einigung liegt nach wie vor im Bereich der Wirtschaft. Wir assoziieren EG immer noch mit Konzernen, Mercedes, Banken und vagabundierenden Devisenreserven. Es gibt aber auch einen &#8211; illegalen &#8211; Wirtschaftszweig mit höchsten Wachstumsraten: Das organisierte Verbrechen. Nach einer Schätzung aus Baden-Württemberg (Bundesratsdrucksache 100/89) umfaßt dieser Bereich etwa 10 Prozent des Bruttosozialprodukts in der Bundesrepublik. Das Bundeskriminalamt beziffert die wirtschaftlichen Schäden auf über 10 Mrd. DM jährlich (Pressemitteilung des Bundesministers des Innern vom 27. September 1988). Die untere Grenze des Umsatzes beläuft sich nach Schätzungen des BKA auf 4,4 bis 5,8 Mrd. DM. Einigkeit herrscht auch darin, daß der Anteil der Drogenkriminalität an der organisierten Kriminalität steigt. Allgemein ist zu beobachten, daß immer weitere Bereiche des organisierten Verbrechens in den Drogenhandel eindringen, weil dort die Profitrate höher ist als in allen anderen Sektoren.</p>
<p>Ich halte nichts davon, dieses Phänomen der organisierten Kriminalität aus Gründen der politischen Bequemlichkeit wegzudefinieren, obwohl sie in der Propaganda der Sicherheitsapparate nach und nach den Terrorismus und dessen Bekämpfung ablöst. Polizei und Sicherheitsbürokratie begründen ihre Forderungen nach mehr Geld und mehr Einfluß mit den Gefährdungen dieser neuen Kriminalität.</p>
<p>Schauen wir einmal über den Tellerrand der Bundesrepublik hinaus, so gibt es allen Grund zur Sorge. Der Umsatz dieser Branche wird heute auf 300 bis 500 Mrd. US-Dollar geschätzt (Berndt Georg Thamm: Drogenfreigabe &#8211; Kapitulation oder Ausweg? Hilden 1989, S. 154). Die ungeheure Größe dieses Marktes wird durch folgende Vergleichszahlen deutlich. Die Summe entspricht dem zehnfachen des Haushaltes der EG und der Hälfte des Bruttosozialproduktes der Bundesrepublik Deutschland. Die Verschuldung der Dritten Welt beläuft sich auf 1200 Mrd. DM. In seiner Serie &#8222;Weltmacht Droge&#8220; schrieb der &#8222;Spiegel&#8220; Ende 1988, daß der Drogenhandel binnen weniger Jahre zum größten liquiden Finanzimperium aufgestiegen ist und wegen seines schieren Geld- und damit Korruptionspotentials von niemandem mehr zu kontrollieren ist.</p>
<p>Große Sorgen bereitet den Sicherheitsbürokratien der Europäischen Gemeinschaft die beabsichtigte Öffnung der Grenzen. Mittlerweile haben sich die Staaten des Schengener Abkommens darauf verständigt, den Wegfall der Grenzkontrollen einstweilen aufzuschieben. Heinrich Boge, der Präsident des Bundeskriminalamts, kann sich seinen Angstschweiß erst einmal von der Stirn wischen.</p>
<p>In der Sicherheitsbürokratie wird ungeachtet dieses Zeitgewinns intensiv daran gearbeitet, mit klassischen polizeilichen Maßnahmen der Drogenkriminalität Herr zu werden.</p>
<p><i>Verstärkter Informationsaustausch: </i>Die Informationsgewinnung und -verarbeitung innerhalb der Polizei soll nicht auf schwere Kriminalität beschränkt bleiben. Auch eine Sachbeschädigung in einer Gaststätte könne der entscheidende Ansatz für die Aufklärung von Formen der organisierten Kriminalität sein. Die Zusammenarbeit im nationalen und internationalen Bereich erfordere aufeinander abgestimmte Informationssysteme.</p>
<p><i>Verdeckte Ermittler:</i> Über die geltenden Richtlinien hinaus müsse den Strafverfolgungsbehörden ein ausreichender Spielraum für verdeckte Ermittlungen gegeben werden. Dazu gehöre die Zulässigkeit von Maßnahmen bereits im Vorfeld, d.h., ohne daß ein konkreter Tatverdacht geäußert worden ist. In einem neuen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts vom 3. November 1988 wird dem Einsatz einer halb kriminellen Geheimpolizei der Boden bereitet.</p>
<p><i>Einziehung von Verbrechensgewinnen:</i> Hier hat der Bundesjustizminister mittlerweile einen Gesetzentwurf im Bundesrat eingebracht (Drucksache 418/89 vom 11. 8. 1989), der die Beweisanforderungen an die Herkunft von Vermögen vermindern soll. Zu den bereits geltenden Strafmaßnahmen soll eine Vermögensstrafe hinzu kommen. Hier stellt sich &#8211; wie bei allen anderen Maßnahmen auch &#8211; die Frage, ob diese neuen Formen der Kriminalitätsbekämpfung eine Art Einstiegsdroge werden soll, um sie auch in anderen Bereichen anwenden zu können.</p>
<p><i>Telefonüberwachung &#8211; Kontrollstellen: </i>Der Bundesinnenminister hält eine Ausweitung der Telefonüberwachung bei Delikten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität für unabdingbar. Weiterhin sollen Kontrollstellen verstärkt eingerichtet werden. Der Referentenentwurf vom November 1988 bereitet die Umsetzung dieser Forderungen in ein Gesetz vor. Wir erleben hier erneut einen Pradigmenwechsel von den Sondernormen gegen terroristische Straftaten hin zur Gesetzgebung gegen die organisierte Kriminalität. Es ist eine Frage der Zeit, bis eine solche Praxis gang und gäbe wird (wenn dies nicht schon längst der Fall ist).</p>
<p><i>Kronzeugenregelung:</i> Die angeblich positive Erfahrung mit der sogenannten kleinen Kronzeugenregelung im Betäubungsmittelrecht (§ 31 BTMG) soll Anlaß sein, diese Regelung auch auf den Bereich der organisierten Kriminalität auszudehnen.</p>
<p><i>Ausländische kriminelle Vereinigungen,</i> die ihren Sitz im Ausland haben, aber in der Bundesrepublik Deutschland Straftaten begehen, sollen demnächst vom Generalbundesanwalt verfolgt werden. Rebmanns Superbehörde soll &#8211; gewiß auch aus Gründen der öffentlichen Reputation &#8211; nunmehr auch verstärkt bei der organisierten Kriminalität eingesetzt werden. (Innenpolitik, Information des Bundesministers des Innern, Nr. VII/ 1988, S. 2 ff.). Vielleicht wird dem obersten Verfolger der Republik erneut seine Amtszeit verlängert.</p>
<p>Gehen wir diesen Weg der Repression, so ist auch die Unterstützung der USA beim militärischen Einsatz gegen die Anbauländer konsequent. Polizeistaatliche Drogenbekämpfung muß &#8211; ihrer immanenten Logik folgend &#8211; beim Anbau beginnen und beim Endverbraucher aufhören.</p>
<p>Der Einsatz der Mittel müßte dann auch dem gigantischen Einfluß dieser Drogen-Mafia Rechnung tragen. Der kolumbianische Drogenkrieg nach der Ermordung des Präsidentschaftskandidaten Galan läßt ahnen, welche militärischen Konflikte zu erwarten sind &#8211; wenn es weiterhin im Westen nichts Neues gibt. Die politische Macht und die märchenhaften Profite dieser Banden werden an dem bekannten Ausspruch deutlich, daß Leute, die zwei Jahre als Großdealer arbeiten, ihr gesamtes Leben in Luxus genießen können.</p>
<p>Besonders profitabel sind die Verdienstspannen im Kokaingeschäft. Mitte der achtziger Jahre erzielte ein in Bolivien gekauftes Kilo Kokain den dreißigfachen Preis in der Bundesrepublik. In einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 13. März 1989 erklärte Prof. Wolfram Keup, daß ein Gramm Straßen-Kokain nach seinen Ermittlungen etwa 226 DM kostet. Er geht von einem mittleren Tagesverbrauch in Höhe von 150 DM aus. Thamm weist darauf hin, daß in der zweiten Hälfte der achtziger Jahre durch die Kokainüberproduktion in Südamerika der Preis gefallen ist. Insgesamt ist er starken Wellenbewegungen unterworfen, nach seinen Angaben schwankt der Preis für 1 g Kokain im Straßenhandel zwischen 140 und 260 DM. Für die vielen Millionen Kokainverbraucher werden mehrere 100 t Kokain jährlich produziert.</p>
<p>Extremen Schwankungen ist auch der Preis für Heroin ausgesetzt. Er pendelt zwischen 140 und 600 DM für 1 g. Keup legt eine mittlere obere Dosis von 1,2 g für seine Berechnungen zugrunde. Er kommt auf einen Tageskonsum im Bereich zwischen 180 und 200 DM.</p>
<p>Anders ist die Situation bei den Cannabis-Produkten (Haschisch und Marihuana). Es ist die billigste Substanz, die von den Konsumenten meist noch aus eigener Tasche bezahlt werden kann. Für 1 g Haschisch wurden zwischen 7 DM und 22 DM gezahlt. Es zeigt sich, daß die großen Profite bei den sogenannten harten Drogen gemacht werden. Diese stehen im Mittelpunkt des Interesses im internationalen Drogenhandel. Immerhin kostete 1 kg Haschisch im Ursprungsland Libanon Mitte der achtziger Jahre zwischen 90 und 200 DM. In der Bundesrepublik erzielte dasselbe Kilo einen Preis von über 12000 DM.</p>
<p>Die medienwirksamen Angaben über beschlagnahmte Drogen dienen der Irreführung der Öffentlichkeit. Die Rede ist nur vom Marktwert, der aber keineswegs mit dem tatsächlichen Schaden für die Händler identisch ist. Diese Beschlagnahmungen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit unter 10 Prozent der Konsummenge liegen, sind mit ihrem finanziellen Verlust bereitseinkalkuliert. Ähnlich wie in den Verbrauchermärkten, wo vergammelter Joghurt und geklauter Schnaps auf die Konsumenten abgewälzt wird. Aktionen dieser Art mögen auch die Frustrationserlebnisse der Drogenpolizei besänftigen, willkommene Fototermine für den Minister sind es in jedem Fall. Mit einer wirksamen Bekämpfung des Drogenkonsums haben sie jedoch nichts zu tun.</p>
<p>Eine Verhinderung der Einfuhr ist unmöglich. Der Binnenmarkt wird es noch erschweren, die vielfältigen Importwege zu kontrollieren. Staaten und Gesellschaften in Europa sind auf den Freihandel zugeschnitten &#8211; da kann auch der illegale Zweig der Wirtschaft nicht mehr mit repressiven Mitteln erfolgversprechend bekämpft werden. Wer das Gegenteil behauptet, täuscht vorsätzlich die Öffentlichkeit.</p>
<p>Alfred Stümper, Landespolizeipräsident im Innenministerium Baden Württemberg, warnte bereits Anfang der achtziger Jahre vor dem gezielten Aufbau eines Kokainmarktes in West-Europa. &#8222;Auf Europa rollt eine ungeheure Kokain-Welle zu. Sie ist nicht mehr zu stoppen, kann allenfalls gestört werden, denn in dieses Geschäft ist schon zu viel investiert&#8220; (zit. nach Thamm, S. 265). Die Markt-Sättigung in den USA, verbunden mit einem Preisverfall und einer gleichzeitigen Überproduktion in Süd-Amerika macht den EG-Raum zu einem außerordentlich lukrativen Markt. Hier wird es ebenso wenig wie in den Vereinigten Staaten gelingen, mit den herkömmlichen Polizeimethoden Erfolge zu erzielen &#8211; allenfalls bei der Preisgestaltung. Auch einer europäischen Exekutiv-Polizei (Euro-Cops), wie sie vom Bundeskanzler ersehnt wird, kann ein Durchbruch nicht gelingen. Das Bemühen der Sicherheitsorgane der westlichen Welt gleicht dem eines Hauseigentümers, der sein Hab und Gut mit einem elektrisch geladenen Gartenzaun vor Hochwasser schützen will.</p>
<p>Der ökonomischen Macht und dem politischen Einfluß der Drogen-Mafia steht das namenlose Elend der Suchtmittel-Abhängigen gegenüber. Die noch immer herrschende Politik hat all das nicht verhindern können.</p>
<p>Die offizielle Drogenpolitik ist bankrott! Das Bundesinnenministerium gab folgende Zahlen bekannt: Im Jahre 1988 starben 673 Menschen durch den Gebrauch von Betäubungsmitteln. Dies entspricht einer Steigerung von 50 Prozent gegenüber dem Vorjahr. In der ersten Hälfte des Jahres 1989 setzt sich diese dramatische Steigerung um 50 Prozent gegenüber dem ersten Halbjahr 1988 fort. In der Bundesrepublik leben gegenwärtig etwa 100000 Abhängige. Von ihnen sind ca. 50 Prozent HIV infiziert.</p>
<p>Kein Abhängiger ist in der Lage, auf längere Sicht die Kosten für seinen Tagesbedarf an harten Drogen selbst zu bezahlen. Er finanziert seinen Eigenbedarf durch Kleindealerei und Beschaffungskriminalität. Von den ca. 12000 Straftaten, die jeden Tag in der Bundesrepublik Deutschland begangen werden, stehen nach Auffassung von Experten viele im Zusammenhang mit dem Drogenhandel. Die Bundesregierung selbst beziffert den Anteil von Raubüberfällen auf Geschäfte, die von Drogenabhängigen begangen werden, auf ca. 13 Prozent. Bei Wohnungseinbrüchen liegt die Zahl bei etwa 10,7 Prozent (Bulletin der Bundesregierung vom 28. 4. 1989). Sie räumt jedoch selbst ein, daß Erkennbarkeit und Erfassung unvollständig sind. So sind offiziell in der Statistik nur 52,3 Prozent der aufgeklärten direkten Betäubungsmittel-Beschaffungsdelikte (Rezeptfälschung, Apothekeneinbruch) Drogenabhängigen zugeordnet worden. Auch beim aufgeklärten Diebstahl oder Raub wird die Drogenabhängigkeit der Täter mitunter nicht erkannt. Die Bundesregierung zieht die &#8211; völlig richtige &#8211; Schlußfolgerung, daß der Anteil von Konsumenten harter Drogen an den aufgeklärten Straftaten auch bei diesen Delikten weit höher liegen dürfte. Wie jede Statistik gibt auch diese nur Durchschnittswerte wieder. In bestimmten Problemzonen großer Städte ist der Anteil noch wesentlich höher. Die Initiative des Hamburger Ersten Bürgermeisters Henning Voscherau hängt gerade mit dieser hohen Konzentration der Drogenkriminalität in Ballungsgebieten zusammen.</p>
<p>Die Folgen dieser Praxis sind fatal. Drogen sind so teuer, weil sie illegal sind. Die Abhängigen, die ohnehin schwachen Glieder dieser Gesellschaft, müssen sich auf illegalem Wege ihren Stoff beschaffen. Zur Finanzierung müssen sie Straftaten begehen. Das Ergebnis dieser doppelten Illegalität ist die Entstehung eines Milieus, das sich jedem sinnvollen &#8211; auch therapeutischen &#8211; Zugriff entzieht. Das Betäubungsmittelgesetz, in der geltenden Fassung seit dem 1. Januar 1982 in Kraft, konnte dem selbstgesteckten Anspruch &#8222;Therapie statt Strafe&#8220; nicht gerecht werden. In ihrem Bericht über die Rechtsprechung nach den strafrechtlichen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes in den Jahren 1985 bis 1987 (Bundestagsdrucksache 11/4329) räumt die Bundesregierung ein, daß 78 Prozent aller eingeleiteten Ermittlungsverfahren auf den Umgang mit geringen Mengen zum Eigenbedarf konzentriert sind. Das ursprünglich angegebene Ziel, sich auf Händler zu konzentrieren und nicht auf die Konsumenten, ist ganz offensichtlich nicht eingehalten worden. Der staatliche Verfolgungswahn hat dazu geführt, daß die Fraktionen von SPD und GRÜNEN Gesetzentwürfe eingebracht haben, um den MitarbeiterInnen von Suchtberatungsstellen ein Zeugnisverweigerungsrecht zu geben. Die Arbeit dieser Stellen wird bislang durch staatsanwaltschaftliche Zugriffe auf die Karteien erheblich gestört. Wie sollen die Betroffenen Vertrauen zu den BeraterInnen fassen, wenn sie damit rechnen müssen, daß die festgehaltenen Angaben auf dem Schreibtisch der Strafermittler landen?</p>
<p>Alle Versuche, Selbstschädigungen durch Drogengebrauch auf dem Verordnungswege verhindern zu wollen, sind von vornherein aussichtslos. Das Beispiel der USA zeigt, daß all diese Ansätze zu einem Desaster führen müssen. Der einzig richtige Weg, organisierte Kriminalität wirksam zu bekämpfen, liegt darin, dieser Mafia ökonomisch das Wasser abzugraben.</p>
<p>Der Staat muß den Knüppel des Strafrechts aus der Hand geben und den Betroffenen wirksam helfen. Gesellschaftliche Unterstützung und Aufklärung sind die besseren Wege zur Eindämmung des Drogenkonsums. Wir müssen uns damit abfinden, daß unsere Gesellschaft auf lange Sicht mit einem hohen Suchtverhalten leben wird. Es ist naiv zu glauben, Drogen aus der Gesellschaft fernhalten zu können. Aufgabe von Staat und Gesellschaft muß es vielmehr sein, durch Aufklärung und offene Diskussion die Betroffenen wenigstens in die Lage zu versetzen, mit den Suchtstoffen vernünftig umzugehen. Eine genaue Beratung bei der Erstellung der posen und der Qualität der Produkte, ebenso beim Gebrauch von Einweg-Spritzen, würde die Situation ein wenig erträglicher machen. Die bisherige staatliche Drogenpolitik ist Schuld daran, daß immer mehr Menschen auf verdreckten Bahnhofsklos krepieren. Sie treibt harmlose Haschischraucher in die Arme der Dealer, die ein massives Interesse daran haben, Heroin oder Kokain zu verkaufen. Die aggressive Ausdehnung der Märkte (Verkauf auf Schulhöfen) ist das logische Ergebnis der staatlich inszenierten Hoch-Preis-Politik. Die Mafia füllt sich ihre Taschen, die Kleindealer finanzieren ihren Konsum, Kinder und Jugendliche gehen vor die Hunde &#8211; und ein stolzer Minister posiert vor den Augen einer beeindruckten Öffentlichkeit mit einigen Säcken Rauschgift.</p>
<p>Noch immer ist die Forderung nach einer Freigabe der Drogen gesellschaftlich tabuisiert. Dennoch ist in den letzten Jahren einiges in Bewegung geraten. Im Oktober 1986 sprach sich der 20. Jugendgerichtstag für die Legalisierung des Erwerbs und Besitzes von Haschisch und Marihuana in geringen Mengen aus. Eine &#8211; wenngleich vorsichtige &#8211; Abkehr von der bisherigen Drogenpolitik ließ auch die damalige Gesundheitsministerium Rita Süssmuth erkennen. In einem Gespräch mit dem &#8222;Spiegel&#8220; (Nr. 451988) gab sie zu bedenken, daß das Betäubungsmittelgesetz bei Kleinkonsumenten großzügiger sein sollte. Sie betonte allerdings, daß der gewerbsmäßige Handel verboten bleiben müsse und gegen Dealer gar nicht hart genug vorgegangen werden könne. Die Politikerin denkt in der richtigen Richtung, verkennt jedoch die Notwendigkeit, dem gewaltigen ökonomischen Anreiz für den Drogenhandel etwas entgegenzusetzen. In einem Antrag der Abgeordneten Frau Nickels und der Fraktion Die GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 11/4936) wird gefordert, Konsumenten nicht mehr zu bestrafen. Darüber hinaus wird die ärztliche Verschreibung von Ersatzstoffen ermöglicht, um ein therapeutisches und soziales Hilfsangebot durch die medizinische Linderung körperlicher Abhängigkeit zu begleiten. Die Verordnung soll über bisherige Modellversuche in einzelnen Ländern hinausgehen und in die Verantwortung des Arztes übertragen werden. Diesen Ärzten soll es auch gestattet sein, gebräuchliche Drogen ihren Patienten zu geben. Abhängige wären dann nicht mehr gezwungen, sich durch Kriminalität das Geld zu beschaffen, um auf verbotenen Wegen ihren Konsum zu befriedigen. Die ärztlich indizierte Abgabe harter Drogen ist die Grundvoraussetzung für eine neue Politik. Eine Freigabe lediglich von Cannabisprodukten greift die wirtschaftliche Substanz der Rauschgiftmafia nicht an. Dennoch muß überlegt werden, inwieweit sie zugänglich sein sollen. Sinnvoll ist es hier, diese Stoffe apothekenpflichtig zu machen.</p>
<p>Durch eine staatlich, beaufsichtigte Herstellung sauberer Drogen wird die Rauschgiftmafia ausgeschaltet. Die Form der Abgabe harter Drogen bedarf noch einer eingehenden konzeptionellen Diskussion. M.E. reicht es nicht aus, wenn der Arzt die Drogen in kleinen Mengen abgibt und die Betroffenen an Ort und Stelle konsumieren. Damit wird zwar einem weiteren Handel Einhalt geboten, den Bedürfnissen der Abhängigen nach ihrer Gemeinschaft wird so freilich nicht Rechnung getragen. Die Freigabe der Drogen muß zuvor jedoch in ganz Westeuropa erfolgen. Geschieht das nicht, besteht selbstverständlich die Gefahr, daß legal in der Bundesrepublik erhaltene Stoffe ins Ausland abwandern und dort mit hohem Gewinn verkauft werden. Allerdings war bisher die Bundesrepublik eines der Länder, die sich stets für eine harte unerbittliche Drogenpolitik eingesetzt haben. Die holländische Regierung steht unter einem erheblichen Druck, ihre bisher liberale Politik zu ändern. Eine Kehrtwende bundesdeutscher Drogenpolitik hätte eine große Signalwirkung in Europa.</p>
<p>Dem Konzept einer Entkriminalisierung wird immer wieder entgegengehalten, daß ein sprunghafter Anstieg des Drogenkonsums zu befürchten sei. Das Beispiel der Niederlande widerlegt diese Befürchtung. Die faktische Entkriminalisierung weicher Drogen führte dazu, daß die Zahl der BenutzerInnen zurückging. Während 1973 etwa 15 Prozent der holländischen Jugendlichen Cannabisprodukte konsumierten, waren es 1983 nur noch etwa drei Prozent. Auch die Zahl der KonsumentInnen harter Drogen ging zurück. Aus Amsterdam wird berichtet, daß die Zahl der Heroin-KonsumentInnen von 12 000 im Jahre 1982 auf 7 000 im Jahre 1989 zurückgegangen und das durchschnittliche Alter der Drogenabhängigen von 26 Jahren 1981 auf30 Jahre 1987 gestiegen ist (vgl. Axel Reeg, Strafrecht in der Drogenpolitik, in: Neue Kriminalpolitik, Heft 2, S. 30, 33).</p>
<p>Die nationalen Regierungen müssen endlich zur Kenntnis nehmen, daß ihre Prohibitions-Politik gescheitert ist. Sie hat den Abhängigen großes Leid zugefügt und gleichzeitig den profitablen Drogenhandel geschaffen. Diese Organisationen bedrohen den Frieden und die politische Stabilität überall in der Welt.</p>
<p>&#8222;Das Versagen der Prohibition hat aus einer Frage der persönlichen Wahl und der persönlichen Gesundheit ein weltweites Drama gemacht. Die daraus resultierende Kriminalität bedroht alle Bürger, ihre Sicherheit und ihre private Freiheit. Noch nie haben untaugliche Gesetze, wenn auch mit gutem Willen erlassen, einen derartigen Schaden angerichtet, seitdem die USA im Jahre 1919 mit ihrer Alkohol-Prohibitions-Politik begannen&#8220; (Politische Resolution der Internationalen Liga für Drogen-Freigabe, Rom I. April 1989, abgedruckt bei Thamm, S. 361/362). Es ist an der Zeit, diese richtigen Einsichten in praktische Politik umzusetzen.</p>
<p><i>Überarbeitete Fassung eines Referats, das der Verfasser am 10. Juni 1989 auf der Delegierten-Konferenz der &#8222;Humanistischen Union&#8220; in Frankfurt vorgetragen hat.</i></p>
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