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	<title>Karl-Jürgen Bieback Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die EU-Flüchtlingspolitik  unzureichende Gemeinschaftskompetenzen und unsolidarische Mitgliedstaaten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Aug 2016 10:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 38-48 In ihren Vertr&#228;gen hat sich die Europ&#228;ische Union verpflichtet, die Folgen der Migration sowie die Aufgaben der Grenzsicherung solidarisch und gerecht untereinander aufzuteilen. Davon ist die Staatengemeinschaft derzeit weit entfernt. Karl-J&#252;rgen Bieback erl&#228;utert, welche Bereiche die EU bisher geregelt hat und welche Abstimmungsverfahren die Rechtsetzung unterliegt &#8211; [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/die-eu-fluechtlingspolitik-unzureichende-gemeinschaftskompetenzen-und-unsolidarische-mitgliedstaate/">Die EU-Flüchtlingspolitik  unzureichende Gemeinschaftskompetenzen und unsolidarische Mitgliedstaaten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 214 (Heft 2/2016), S. 38-48</p>
<p><i>In ihren Vertr&auml;gen hat sich die Europ&auml;ische Union verpflichtet, die Folgen der Migration sowie die Aufgaben der Grenzsicherung solidarisch und gerecht untereinander aufzuteilen. Davon ist die Staatengemeinschaft derzeit weit entfernt. Karl-J&uuml;rgen Bieback erl&auml;utert, welche Bereiche die EU bisher geregelt hat und welche Abstimmungsverfahren die Rechtsetzung unterliegt &#8211; an denen sie bisweilen scheitert. </i></p>
<h5>Die Grund&shy;s&shy;truktur der EU: Freie Beweg&shy;lich&shy;keit von G&uuml;tern und Menschen</h5>
<p>Man kann viel an der EU kritisieren, aber als einheitlicher &#8222;Wirtschaftsraum&#8220; und auch als Raum der Freiz&uuml;gigkeit aller B&uuml;rger_Innen hat sie bisher gut funktioniert. G&uuml;ter und Dienstleistungen, die in einem Land produziert werden, k&ouml;nnen ungehindert innerhalb der gesamten EU zirkulieren und angeboten werden.</p>
<p>Das gilt auch f&uuml;r die Freiz&uuml;gigkeit der EU-B&uuml;rger (Wendel 2014: 756 ff.). F&uuml;r sie ist die gesamte EU ein offener &#8222;Lebensraum&#8220;. Sie k&ouml;nnen die Grenzen zwischen den meisten EU-Mitgliedstaaten aus welchen Gr&uuml;nden und zu welchen Zwecken auch immer ungehindert und unkontrolliert &uuml;berschreiten (Schengen-Regime). Sie k&ouml;nnen sich in jedem Land der EU niederlassen. Wer einmal in einem Land gearbeitet hat, kann selbst dann, wenn sie/er arbeitslos wird, in dem Land ihrer/seiner Besch&auml;ftigung bleiben und dort alle Rechte wie ein_e &#8222;Einheimische_r beanspruchen, auch die Sozialhilfe. Nur f&uuml;r Arbeitssuchende und f&uuml;r Nicht-Erwerbst&auml;tige gelten einige Einschr&auml;nkungen.</p>
<p>Aber auch ein solcher gro&szlig;er Raum ohne interne, behindernde Grenzen hat an seinem Rand Au&szlig;engrenzen zu den Nicht-EU-Staaten. Damit sind z.B. die Au&szlig;engrenzen Griechenlands auch gleichzeitig die Au&szlig;engrenzen Deutschlands &#8211; etwas, was wir uns viel zu wenig klar machen.</p>
<h5>Der Rahmen: Das inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nale Fl&uuml;cht&shy;lings&shy;recht </h5>
<p>Es gibt ein Menschenrecht auf Auswanderung (Art. 12 Abs. 2 UN Zivilpakt 1966), aber kein Menschenrecht auf Einwanderung. Nach Artikel 14 der Allgemeinen Erkl&auml;rung der Menschenrechte von 1949, hat jede_r das Recht &#8222;in anderen L&auml;ndern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genie&szlig;en&#8220;. Aber Art. 14 gibt keinen Rechtsanspruch gegen einen bestimmten Staat, Asyl zu gew&auml;hren. Das tut auch nicht die Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (GFK), der alle EU-Mitgliedstaaten beigetreten sind. Fl&uuml;chtlinge sind Menschen, die begr&uuml;ndete Furcht haben &#8222;wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalit&auml;t, politischen &Uuml;berzeugung oder Zugeh&ouml;rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe&#8220; von staatlichen aber auch nichtstaatlichen Akteuren verfolgt zu werden (vgl. Art. 1 GFK und &sect; 3 AsylG).</p>
<p>Die Konvention regelt unter anderem,</p>
<ul>
<li>1. dass Fl&uuml;chtlinge ein Recht auf Schutzgew&auml;hrung haben, aber nicht gegen einen bestimmten Staat; selbst wenn sie keinen Anspruch auf Asyl haben, darf man sie nicht in einen Staat zur&uuml;ckschicken, in dem sie an Leib und Leben bedroht sind (refoulement-Verbot und subsidi&auml;rer Schutz); </li>
<li>2. dass der Fl&uuml;chtlingsstatus nur vor&uuml;bergehend ist; ist der Fluchtgrund beseitigt, muss zur&uuml;ckgewandert werden &#8211; menschenrechtlich problematisch, wenn Menschen (z.B. Kinder) im Aufnahmeland nach l&auml;ngerer Zeit sozial und kulturell verankert sind; </li>
<li>3. dass es kein Recht auf Schutz gibt, wenn die verfolgte oder gef&auml;hrdete Person in ihrem Herkunftsland noch Schutz finden kann (sog. inl&auml;ndische Flucht&shy;alternative) oder auf ihrem Weg einen Staat passiert hat, in dem sie vor Verfolgung sicher war. </li>
</ul>
<h5>Die grund&shy;s&auml;tz&shy;li&shy;chen Kompetenzen der EU</h5>
<p>Seit 1999/2008 hat die EU in Art. 77 bis 80 des Vertrags &uuml;ber die Arbeitsweise der Union (AEUV) umfassende Kompetenzen zur Regelung des Schutzes der Au&szlig;engrenzen und der Migration (Stern/Tohidipur 2014: 776). Die EU kann regeln: (1) die Freiheit, die internen Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten ungehindert zu &uuml;berschreiten, (2) die Au&szlig;engrenzen zu kontrollieren und ein wirksames Grenzschutzsystem zu etablieren sowie ein abgestimmtes Pass-, Visa-, Asyl- und Einwanderungswesen zu etablieren. Das Ganze gipfelt in einer Bestimmung, die leider ineffektiv ist: &#8222;Art. 80: F&uuml;r die unter diesen Abschnitt fallende Politik der Union und ihre Umsetzung gilt der Grundsatz der Solidarit&auml;t und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, und zwar auch in finanzieller Hinsicht.&#8220;</p>
<p>Weshalb sind diese Bestimmungen nicht ausreichend, um in der EU ein wirksames und humanit&auml;res Recht der Au&szlig;engrenzen und der Fl&uuml;chtlinge durchzusetzen, das zugleich eine solidarische Verteilung der Lasten vornimmt? Es sind im Wesentlichen die gleichen M&auml;ngel in der Struktur der EU, die in so vielen Bereichen verhindern, dass gemeinsame Probleme auch gemeinsam gel&ouml;st werden.</p>
<p>(1) Einmal sind die Kompetenzen begrenzt. Sie regeln z.B. weder die Verteilung der Fl&uuml;chtlinge noch stellen sie der EU einen gemeinsamen, besonderen Topf zur Verf&uuml;gung, um die Lasten gemeinsam zu finanzieren. Die Einwanderungspolitik selbst kann die EU nur sehr begrenzt regeln (Art. 79 AEUV).</p>
<p>(2) Sodann wird alles im sog. &#8222;ordentlichen Gesetzgebungsverfahren&#8220; der EU geregelt (Art. 294 AEUV). Im Rat braucht es dazu in der Regel die sog. qualifizierte Mehrheit, d. h. es m&uuml;ssen die Vertreter der Regierungen zustimmen, die sowohl 55 Prozent der Mitgliedstaaten und mindestens 65 Prozent der EU-Bev&ouml;lkerung repr&auml;sentieren (Art. 16 Abs. 3 EUV &#8211; Vertrag &uuml;ber die Europ&auml;ische Union). Die gleiche Mehrheit gilt f&uuml;r den Erlass vorl&auml;ufiger Ma&szlig;nahmen der EU, die eine Notlage beheben sollen, die durch einen &#8222;pl&ouml;tzlichen Zustrom von Drittstaatsangeh&ouml;rigen&#8220; entstanden ist (Art. 78 Abs. 3 AEUV). Wenn man bedenkt, dass schon seit langem in vielen L&auml;ndern der EU rechtspopulistische Parteien die Regierungsparteien in der Fl&uuml;chtlingspolitik vor sich her treiben, kann man die Schwierigkeiten ermessen, die einer Einigung entgegenstehen.</p>
<p>(3) Schlie&szlig;lich hat die EU in der Politik der Au&szlig;engrenzen und der Fl&uuml;chtlinge keine eigene Verwaltungsorganisation. Gerade die &#8222;Verwaltungskraft&#8220; der Grenzstaaten ist sehr schwach und die politische Einsch&auml;tzung des Fl&uuml;chtlingsproblems und die Bereitschaft menschenrechtliche Standards einzuhalten, sind sehr, sehr unterschiedlich. Oft fehlt es an dem Willen, EU-Recht umzusetzen.</p>
<h5>Das EU-Recht der Au&szlig;en&shy;grenzen </h5>
<p>Die v&ouml;llige Bewegungsfreiheit ohne Kontrollen innerhalb der EU wird seit 1985 garantiert, jetzt durch die VO (EG) Nr. 562/2006 (Schengen-Kodex). Erst mit dem Fortfall der Binnengrenzen bekamen alle EU-Mitgliedstaaten eine gemeinsame Au&szlig;engrenze und wurde die gemeinsame Grenz- und Asylpolitik notwendig. Funktioniert die gemeinsame Politik an der Au&szlig;engrenze nicht &#8211; wie 2015/16 der Fall &#8211;, ist auch sofort der freie Binnenraum in Gefahr.</p>
<p>Art. 7 VO (EG) Nr. 562/2006 verlangt eingehende Grenzkontrollen bei Personen aus Drittstaaten. Nach Art. 12 ist die Grenze au&szlig;erhalb der Grenz&uuml;bergangsstellen so zu &uuml;berwachen, dass das st&auml;ndige Risiko besteht, entdeckt zu werden. Und nach Art. 13 ist Drittstaatsangeh&ouml;rigen, die keinen Pass etc. haben und kein Visum vorweisen k&ouml;nnen, die Einreise zu verweigern. Jedes Bef&ouml;rderungsunternehmen muss vor der Abreise pr&uuml;fen, ob Reisende ein Recht auf Einreise haben. Haben sie es nicht, d&uuml;rfen sie nicht transportiert werden und muss das Bef&ouml;rderungsunternehmen den R&uuml;cktransport tragen. Auf diese Weise ist Deutschland mitten in der EU auf dem Land-, See- und Luftweg an sich gut abgeschirmt. Wenn eben das Grenzregime funktionieren w&uuml;rde.</p>
<p>Und da Fl&uuml;chtlinge fast immer ohne Visa einreisen &#8211; im Ausland kann nach dem Recht der Mitgliedstaaten kein Antrag auf Asyl gestellt werden &#8211;, ohne Visum aber nicht reingelassen werden, gibt es f&uuml;r sie gar keinen legalen Weg, in das Gebiet der EU zu kommen und dort einen Antrag auf Schutz zu stellen. Diese menschenrechtswidrige Verweigerung sicherer Zug&auml;nge zur EU ist Ursache f&uuml;r Schlepperunwesen und die extremen Gefahren der Flucht.</p>
<p>Weitere Richtlinien bzw. Verordnungen der EU regeln die Datenerhebung und Informationssysteme. Der Asyl-, Migrations-, und Integrationsfonds sieht ab 2015 f&uuml;r sieben Jahre einen Etat von 3,1 Milliarden Euro vor. Es gibt besondere Fonds, um den EU-Mitgliedstaaten bei den Kontrollen an den Au&szlig;engrenzen zu helfen (ISF &#8212; Internal Security Fund mit insgesamt 3,76 Milliarden EUR f&uuml;r den Zeitraum 2014-2020). Ansonsten beruht die Finanzierung der gemeinsamen Fl&uuml;chtlingspolitik immer noch darauf, dass die einzelnen Mitgliedstaaten Geld bereitstellen, wie gegenw&auml;rtig die weit mehr als 3 Mrd. Euro zur Unterst&uuml;tzung der T&uuml;rkei und Griechenlands.</p>
<h5>Das EU-Recht der Fl&uuml;chtlinge </h5>
<p>Basis des Grenzschutzes und des Rechts der Zuwanderung von Personen aus Nicht-EU-Staaten (&#8222;Drittstaaten&#8220;) ist die &#8222;Dublin-Verordnung&#8220; (VO (EU) Nr. 604/2013), die direkt f&uuml;r alle Staaten und alle Menschen im Bereich der EU gilt (Stern/Tohidipur 2014, 784). Sie regelt das &#8222;Gemeinsame Europ&auml;ische Asylsystem&#8220; (GEAS). Geregelt ist z.B., dass der Staat, in dem der/die Asylbewerber_in das Gebiet der EU (ohne Visa etc.) betritt, den Asylantrag bearbeitet und Schutz gew&auml;hrt (Art. 13 VO (EU) Nr. 604/2013). Wandern die Fl&uuml;chtlinge weiter in einen anderen EU-Mitgliedstaat, kann dieses Land an den Staat des Ersteintritts ein &#8222;&Uuml;bernahmeersuchen&#8220; stellen, den Fl&uuml;chtling zur&uuml;ckzunehmen (sog. Dublin-Verfahren). Die Fl&uuml;chtlinge d&uuml;rfen nicht einfach zur&uuml;ckgeschickt oder gar mit Zwang zur&uuml;ck gebracht werden. W&auml;hrend Deutschland 2015 fast 45.000 solcher Verfahren einleitete, wurden lediglich knapp 3.600 vollzogen. Kein Wunder, wenn man bedenkt, dass die H&auml;lfte der Ersuchen an Ungarn und Italien gerichtet waren, Ungarn ihnen aber so gut wie gar nicht und Italien nur zu 20 Prozent entsprach (Bundesregierung 2016a:32/3 und 46-53). Die Verordnung gibt den Asylbewerbern auch einen Anspruch auf einen wirksamen, unentgeltliche Rechtsbehelf gegen eine R&uuml;ckf&uuml;hrung in das erste Ankunftsland.</p>
<p>Die beiden h&ouml;chsten Europ&auml;ischen Gerichte entschieden 2011, dass die vorgesehene R&uuml;ckf&uuml;hrung nach Griechenland wegen nicht nur punktuell, sondern &#8222;systemisch&#8220; unmenschlicher Behandlung in diesem Land gegen die Menschenrechte (Menschenw&uuml;rde und k&ouml;rperliche Unversehrtheit) verstie&szlig;.(1) Damit war auch aus menschenrechtlichen Gr&uuml;nden der entscheidende Mechanismus im EU-Grenzregime au&szlig;er Kraft gesetzt. Bis zur &#8222;Krise&#8220; 2015 h&auml;tte man sich also um eine Verbesserung in den &#8222;Erstaufnahmestaaten&#8220; k&uuml;mmern oder auch um eine Alternative zu Dublin bem&uuml;hen k&ouml;nnen.</p>
<p>Wenn z.B. Fl&uuml;chtlinge &uuml;ber die Au&szlig;engrenze eines der EU-Mitgliedstaaten einreisen und nicht kontrolliert, sondern &#8222;durchgewunken&#8220; werden, verst&ouml;&szlig;t dieser EU-Mitgliedstaat genauso gegen die Dublin-VO wie jener EU-Mitgliedstaat, der Fl&uuml;chtlinge, die aus einem EU-Grenzstaat kommen, unkontrolliert ein- und durchreisen l&auml;sst. Nimmt Deutschland diese Fl&uuml;chtlinge auf und kann es sie nicht zur&uuml;ckbringen (&#8222;&uuml;berstellen&#8220;), so wird es sp&auml;testens nach f&uuml;nf Monaten, die sich die Fl&uuml;chtlinge insgesamt in der EU aufgehalten, f&uuml;r sie zust&auml;ndig (Art. 13 Abs. 2 VO (EU) Nr. 604/2013).</p>
<p>Zum internationalen Fl&uuml;chtlingsrecht geh&ouml;rt traditionell die Aufnahme &uuml;ber Kontingente. Die ist anl&auml;sslich der Kosovo-Krise in der (Massenzustrom-) RL 2001/55/EG geregelt, auf die &sect;&nbsp;24 Aufenthaltsgesetz verweist. Kontingentfl&uuml;chtlinge durchlaufen kein Asyl- und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren, sondern werden vom Ersteinreisestaat entsprechend den Kontingenten verteilt und erhalten mit ihrer Ankunft in Deutschland sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanit&auml;ren Gr&uuml;nden (&sect; 23 und &sect; 24 Aufenthaltsgesetz). Deutschland hatte sich z.B. ab 2011 bereit erkl&auml;rt, kleine Kontingente von Fl&uuml;chtlingen aus Syrien aufzunehmen. Damit aber alle Mitgliedstaaten Kontingente aufnehmen, ist eine Erkl&auml;rung des EU-Rats notwendig, die gegenw&auml;rtig an vielen Staaten scheitert.</p>
<p>Zwar gibt es weder im internationalen noch im EU-Fl&uuml;chtlingsrecht die M&ouml;glichkeit, &#8222;Obergrenzen&#8220; f&uuml;r die Aufnahme von Fl&uuml;chtlingen festzulegen. Da aber die Binnenstaaten &#8222;an sich&#8220; die Fl&uuml;chtlinge an die ersten &#8222;sicheren&#8220; Durchreisestaaten verweisen k&ouml;nnen, steht es ihnen wohl frei, davon eine Ausnahme zu machen und einer vorher bestimmten Anzahl von Fl&uuml;chtlingen Schutz zu gew&auml;hren und sie nicht zur&uuml;ckzuf&uuml;hren.</p>
<p>Hier liegt die gro&szlig;e L&uuml;cke des EU-Grenzregimes. Es gibt keinen Mechanismus der solidarischen Bew&auml;ltigung des Fl&uuml;chtlingsleids, vor allem gibt es kein allgemeines und permanentes Regime der Verteilung der Fl&uuml;chtlinge und/oder zumindest der gemeinsamen Finanzierung der Fl&uuml;chtlingspolitik. Beides fordert die EU-Kommission schon seit langem zusammen mit einer allgemeinen EU-Fl&uuml;chtlingspolitik (Kommission der EG 2007:11). Bisher gibt es nur zwischen den Mitgliedstaaten <i>ad hoc </i>abgesprochene niedrige Kontingente zur Verteilung von Fl&uuml;chtlingen aus Griechenland (22.000) und (Ungarn 54.000), die alle nicht funktionierten. Diese L&uuml;cke f&uuml;hrt dann fast zwangsl&auml;ufig zu jenem in Europa allzu oft praktizierten Politikmuster nationaler Konkurrenz. Man l&auml;sst die Fl&uuml;chtlinge einfach in die Nachbarl&auml;nder weiter ziehen oder drangsaliert sie solange, bis sie weiter ziehen.</p>
<h5>Mindest&shy;schutz durch drei Richtlinien zu den Asylver&shy;fahren </h5>
<p>Die EU hat Mindeststandards f&uuml;r das Asylrecht in Richtlinien festgesetzt, die nicht direkt in den Mitgliedstaaten gelten, sondern in nationales Recht umgesetzt werden m&uuml;ssen. Deutschland konnte &uuml;ber sie sein restriktives Asylrecht (Konzept des sicheren Drittstaats und sicheren Herkunftslands) verallgemeinern (Engler/Schneider 2015). Andererseits entwickelten die Richtlinien mit der Zeit ein Schutzniveau, das &uuml;ber das (fr&uuml;here) deutsche Asylrecht hinausgeht (Stern/Tohidipur 2014: 805).(2)</p>
<p>1. Die Verfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) gleicht das Asylverfahren in den einzelnen L&auml;ndern an. Ein Defizit ist hier, dass die Asylgew&auml;hrung in einem EU-Mitgliedstaat nicht in den anderen anerkannt wird. Die Verfahrensdauer wird geregelt: H&ouml;chstens sechs, maximal 18&nbsp;Monate. So betr&auml;gt in Deutschland zwar die durchschnittliche Bearbeitungszeit aller Asylantr&auml;ge 2015 nur 5,2 Monate (Bundesregierung 2016a:14). Aber wenn es darum geht, dass bei den Antragstellern_innen gepr&uuml;ft wird, ob sie in Deutschland dauerhaft Schutz erhalten sollen, dauerte die Bearbeitungszeit 2015 f&uuml;r Antr&auml;ge von B&uuml;rgern_innen aus Nigeria, Pakistan, Iran, Russland und Afghanistan von 19 bis 22 Monate (Bundesregierung 2016a:19, 21).(3)bei wird die oft lange Zeit, bis das Verfahren mit dem Antrag beginnt und der Rechtsstatus sehr unsicher ist, nicht mitgez&auml;hlt (Bundesregierung 2016b).</p>
<p>2. Die Anerkennungs- oder Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) regelt die Voraussetzungen, unter denen Asyl gew&auml;hrt wird. Sie definiert die Merkmale des Fl&uuml;chtlingsbegriffs detailliert und erweitert sie z.B. um Verfolgung wegen Geschlechtszugeh&ouml;rigkeit (Art. 9 Abs. 2, f) oder sexueller Orientierung (Art. 10 Abs. 1, d) sowie um zivile Kriegs- und Bu&#776;rgerkriegsfl&uuml;chtlinge, die direkt von wahlloser Gewalt individuell in Leben oder k&ouml;rperlicher Unversehrtheit bedroht sind. Trotz Richtlinie gibt es keine einheitliche Praxis in der Anerkennung von Asyl. Deutschland gew&auml;hrt Personen aus den westlichen Balkanstaaten (Roma) so gut wie kein Asyl, andere Mitgliedstaaten sehr wohl (EASO 2014: 26 f., 33, 48 f.). Die Richtlinie definiert die &#8222;subsidi&auml;r&#8220; Schutzbed&uuml;rftigen (Art. 15 c, s. oben) und stellt sie Fl&uuml;chtlingen nach der GFK gleich. Sie sollen z.B. einfacheren Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung haben. was in Deutschland immer noch ein Problem ist. Auch l&auml;sst die Entscheidung &uuml;ber den subsidi&auml;ren Schutz selbst immer noch (zu) gro&szlig;e Spielr&auml;ume.(4)</p>
<p>3. Schlie&szlig;lich macht die Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU) Vorgaben f&uuml;r die Vorschriften der Mitgliedstaaten &uuml;ber die Lebensbedingungen von Asylbewerbern_innen: Sie m&uuml;ssen umfassend informiert werden und ihnen steht unentgeltliche Rechtshilfe zu. Minderj&auml;hrige m&uuml;ssen mit ihren Verwandten untergebracht und d&uuml;rfen nur in Ausnahmef&auml;llen in Gewahrsam genommen werden. Auch hier muss Deutschland z.B. beim Flughafenverfahren nachbessern. Die hier gern propagierten Leistungseinschr&auml;nkungen zur Abschreckung unberechtigter Antr&auml;ge sind unzul&auml;ssig (Art. 17). Nach Art. 19 und 21 m&uuml;ssen die besonderen Bed&uuml;rfnisse von Fl&uuml;chtlingen angemessen behandelt werden, gerade auch die psychischen Sch&auml;den von Folter, Krieg und Gewalt. Hier fehlt es auch in Deutschland noch an Allem.(5)</p>
<h5>&nbsp;M&ouml;glichkeit die Binnen&shy;grenzen wieder zu kontrol&shy;lieren</h5>
<p>Der &#8222;Schengen-Kodex&#8220;, die VO (EG) Nr. 562/2006, regelt auch, wann die Freiheit von Grenzkontrollen aufgehoben und ein Land sich innerhalb des &#8222;Schengen-Raums&#8220; wieder von den anderen durch Grenzkontrollen abschotten darf, wie es viele EU-Mitgliedstaaten praktizierten oder noch praktizieren. F&uuml;r die nationalkonservativen bis populistisch-autorit&auml;ren und teilweise rassistischen Regierungen einiger EU-Mitgliedstaaten haben Grenzen geradezu eine heilige Bedeutung. Sie schaffen erst den Raum, in dem &#8222;wir zu Hause&#8220; sind und konstituieren erst die Basis jeden &#8222;ordentlichen&#8220; Staats, das &#8222;Staatsgebiet&#8220;, auf dem das &#8222;Staatsvolk&#8220; seine &#8222;Staatsgewalt&#8220; aus&uuml;bt.(6)hwierig zu beurteilen ist das Ganze, weil andererseits eine rechtsstaatliche Ordnung wie auch eine verstehbare demokratische Herrschaft nur in einem abgegrenzten Raum organisiert werden kann. Das vertr&auml;gt sich im Allgemeinen, aber nicht immer mit offenen Grenzen (Benhabib 2016).</p>
<p>Art. 23 bis 30 VO (EG) Nr. 562/2006 regeln die vor&uuml;bergehende Wiedereinf&uuml;hrung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen. Dies ist gem&auml;&szlig; Art. 23 und 24 nur f&uuml;r maximal sechs Monate zul&auml;ssig, bei &#8222;jeglicher Bedrohung der &ouml;ffentlichen Ordnung&#8220;, einschlie&szlig;lich &#8222;terroristische Bedrohung&#8220;. Zur Art hei&szlig;t es nur, sie d&uuml;rfe &#8222;in Umfang und Dauer nicht &uuml;ber das Ma&szlig; hinausgehen, das zur Bew&auml;ltigung der ernsthaften Bedrohung unbedingt erforderlich ist.&#8220; Diese vor&uuml;bergehenden Grenzkontrollen werden z.B. bei politischen Gipfeltreffen angewandt (G7-Gipfel in Elmau 2015). Immer zul&auml;ssig sind Stichprobenkontrollen zur Bek&auml;mpfung grenz&uuml;berschreitender Kriminalit&auml;t (Artikel 21).</p>
<p>Gem&auml;&szlig; Art. 26 und 26a k&ouml;nnen Binnengrenzen bis zu maximal zwei Jahren kontrolliert werden &#8222;wegen au&szlig;ergew&ouml;hnlicher Umst&auml;nde, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gef&auml;hrdet ist&#8220;. Dabei k&ouml;nnen die EU-Mitgliedstaaten nicht von sich aus handeln, sondern der Rat der EU muss auf Vorschlag der EU-Kommission die Wiedereinf&uuml;hrung der Kontrollen empfehlen. Bisher wurde das noch nicht praktiziert, aber Deutschland und einige andere EU-Mitgliedstaaten planen es angeblich.(7)Zwar gilt auch f&uuml;r diese Empfehlung des Rats das Verfahren der doppelt &#8222;qualifizierten Mehrheit&#8220; (s.o.) &#8211; aber die wird sich leicht finden, werden die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten doch wieder zu angeblich &#8222;handlungsf&auml;higen&#8220; ordentlichen Nationalstaaten mit festen Grenzen. Dagegen will die EU-Kommission bis zum Jahresende 2016 alle Grenzkontrollen innerhalb des Schengen-Raums beseitigen und will f&uuml;r eine bessere Sicherung der EU-Au&szlig;engrenze sorgen (Frontex) und das Durchleiten von Fl&uuml;chtlingen auf der Balkanroute durch die EU-Mitgliedstaaten unterbinden.(8)</p>
<p>Bei allen Ma&szlig;nahmen der Grenzkontrolle gilt immer die Anforderung, dass sie &#8222;unbedingt erforderlich&#8220; und das &#8222;letzte Mittel&#8220; sein m&uuml;ssen. Z&auml;une bzw. Mauern d&uuml;rften ohne Ausprobieren alternativer Mittel in der Regel unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein.</p>
<p>Die EU w&auml;re keine Wirtschaftsgemeinschaft, wenn jetzt nicht auch schon vorgerechnet w&uuml;rde, wie viel es kostet, wenn fl&auml;chendeckend die Grenzkontrollen wieder eingef&uuml;hrt werden. Die Kommission(9) geht von 7 bis 18 Mrd. Euro j&auml;hrlich aus, ohne die Verluste im Tourismus und den Verwaltungsaufwand. Ein Gutachten f&uuml;r die Bertelsmann-Stiftung kommt auf Verluste der kumulierten Wirtschaftsleistung der EU bis 2025 zwischen 500 Mrd. und 1,4 Billionen Euro (B&ouml;hmer 2016).</p>
<h5>Der Menschen&shy;rechts&shy;schutz der Fl&uuml;chtlinge in der EU und durch die EU</h5>
<p>Schon die Genfer Fl&uuml;chtlingskonvention sichert den Status, den Rechtsschutz und die Grundrechte der Fl&uuml;chtlinge im Aufnahmestaat (Art. 12 bis 16 GFK) sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt (Art. 17 bis 24 GFK). Ebenfalls gelten f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge die EMRK und die Europ&auml;ische Grundrechtecharta, wie die erw&auml;hnten Urteile des EuGH und EGMR zeigen. Die gro&szlig;en Defizite in der Realisierung all dieser Rechte kann jeden Tag vor der eigenen T&uuml;r wie im Fernsehen beobachtet werden. Die Kinderrechtskonvention der UN ist so gut wie noch nicht im Asylrecht der EU und ihrer Mitgliedstaaten umgesetzt (Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen 2016). Und es gibt zahlreiche weitere menschenrechtliche Kritikpunkte am &#8222;Dublin-System&#8220; (Cremer 2015; PRO ASYL 2014).</p>
<h5>Wie geht es weiter?</h5>
<p>Ohne die Probleme der internationalen Fl&uuml;chtlingspolitik hier diskutieren zu k&ouml;nnen, sei auf zwei grundlegende M&auml;ngel des EU- wie des deutschen Asylrechts hingewiesen: Asyl kann nicht im Ausland, sondern nur im Inland beantragt werden. Asyl kann also nur erlangen, wer &uuml;ber ausreichende Gesundheit und finanzielle Mittel verf&uuml;gt, um die EU bzw. Deutschland zu erreichen. Zweitens interessieren sich die EU-Mitgliedstaaten nur dann f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge, wenn sie hierher gelangen k&ouml;nnten. Das gilt derzeit beispielsweise f&uuml;r die syrischen Fl&uuml;chtlinge in der T&uuml;rkei &#8211; um jene in Jordanien und dem Libanon braucht man sich (noch) nicht zu k&uuml;mmern.</p>
<p>Die gro&szlig;e Einwanderung in 2015 zeigt, dass es die &#8222;Festung&#8220; Europa bisher nicht gab. Gleichzeitig fehlt eine globale, humanit&auml;re Fl&uuml;chtlingspolitik. Es ist keine Alternative zum bisherigen Versagen des Schengen- und Dublin Systems, die Festung jetzt &#8222;fl&uuml;chtlingsdicht&#8220; machen zu wollen durch konsequente R&uuml;ckf&uuml;hrung in &#8222;sichere Drittstaaten&#8220; (T&uuml;rkei), durch die Erweiterung des Kreises sicherer Herkunftsstaaten (Afghanistan!), die Aufr&uuml;stung von &#8222;Frontex&#8220; oder die Einrichtung von &#8222;hot spots&#8220; in den Grenzregionen, durch Aufnahmelager oder Transitzonen zur Schnellbehandlung nach dem deutschen Flughafensystem. Gegen eine der ersten brutalen Festungen Europas, die spanischen Enklaven Ceuta und Melilla, wurde jetzt vor dem Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) ein Verfahren er&ouml;ffnet.(10) Je h&ouml;her die Grenzen, umso mehr weichen die Fl&uuml;chtlinge auf den gef&auml;hrlichen, aber schwerer kontrollierbaren Seeweg aus. Dazu entschied der EGMR bereits 2014(11), dass die Abwehr eines Flu&#776;chtlingsboots eine verbotene Kollektivausweisung darstellt, da die notwendige Pr&uuml;fung des Asyls unterbleibt und die Rechtsschutzgarantie verletzt wird.</p>
<p>Das gilt auch f&uuml;r den <i>R&uuml;ckf&uuml;hrungsmechanismus von Griechenland in die T&uuml;rkei</i>, den zentralen Punkt des EU-T&uuml;rkei-Abkommens vom M&auml;rz 2015. Hat ein Fl&uuml;chtling Griechenland erreicht, kann sie/er sofort nur zur&uuml;ckgeschickt werden, wenn sie/er einen sicheren Asylstatus in der T&uuml;rkei hat oder die T&uuml;rkei die hohen Anforderungen eines sicheren Drittstaats erf&uuml;llt (Art.&nbsp;35 und 38 Asylverfahrensrichtlinie). Dabei erkennt die T&uuml;rkei f&uuml;r Personen aus nicht-europ&auml;ischen Staaten die GFK explizit nicht an, erf&uuml;llt den Mindeststandard also schon auf rechtlicher Ebene nicht, geschweige denn im Tats&auml;chlichen. Au&szlig;erdem befindet sich die T&uuml;rkei im Kurdengebiet in einem B&uuml;rgerkrieg. Deshalb muss in Griechenland immer ein Asylverfahrens nach griechischem Recht stattfinden, gegen das sie/er sich in einem fairen Gerichtsverfahren wehren k&ouml;nnen muss. Zu einem weiteren Punkt des Abkommens, den hot-spots in Griechenland, gelten die weiter oben zum &#8222;Flughafen-Verfahren&#8220; ge&auml;u&szlig;erten Bedenken.</p>
<p>Geht man davon aus, dass der Migrationsdruck bleiben wird und &#8222;Dublin&#8220; gescheitert ist(12), dann wird auf Dauer das gemeinsame Problem aller EU-Mitgliedstaaten nur durch eine gemeinsame EU-Verwaltung und ein solidarisches System der Finan&shy;zierung und Lastenteilung zu l&ouml;sen sein, um nationalistische Alleing&auml;nge zu verhindern. Es m&uuml;ssen sichere Wege geschaffen werden, um Zugang zum Schutzsystem der EU zu bekommen.(13) Und es sind kollektive Verfahren der &Uuml;bernahme von Fl&uuml;chtlingen und ihre Verteilung unter die EU-Staaten notwendig (Sachverst&auml;ndigenrat 2014 und 2015). Fl&uuml;chtlingen die Wahl zu lassen, in welchem Staat sie unterkommen wollen, entlastet die &#8222;ausl&auml;nderfeindlichen&#8220; Staaten und f&ouml;rdert zugleich die Integration der Fl&uuml;chtlinge, setzt aber voraus, dass man das Zust&auml;ndigkeitsregime &#8222;Dublin&#8220; aufgibt (PRO ASYL 2014) bzw. insoweit erg&auml;nzt, dass die Anerkennung als Asylant f&uuml;r alle L&auml;ndern gilt (Sachverst&auml;ndigenrat 2015) und die finanzielle Lasten nach einem geeigneten Schl&uuml;ssel zwischen den Staaten verteilt werden.</p>
<p><i><b>KARL-J&Uuml;RGEN&nbsp;BIEBACK&nbsp;</b>&nbsp; Jahrgang 1944, hatte von 1979 bis 1985 eine Professor f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht und Sozialrecht an der Universit&auml;t Hamburg inne, wechselte dann bis zu seiner Emeritierung auf eine Professur f&uuml;r Arbeitsrecht und Sozialrecht an der Hamburger Universit&auml;t f&uuml;r Wirtschaft und Politik. Zu seinen Arbeitsschwerpunkten z&auml;hlen u.a. das Sozialrecht und die Sozialpolitik, das kollektive Arbeitsrecht sowie das Verwaltungs- und Organisationsrecht.</i></p>
<h5>Fundstellen f&uuml;r Normtexte und Urteile </h5>
<p>Alle hier behandelten internationalen und EU-Regelungen finden sich unter: <br /><a href="http://www.unhcr.de/recht/europ-fluechtlingsrecht.html?tx_n4mrechtsdatenbank" target="_blank" rel="noopener">http://www.unhcr.de/recht/europ-fluechtlingsrecht.html?tx_n4mrechtsdatenbank</a>_ pi1[catid]=39 oder <a href="http://www.proasyl.de/de/themen/eu-recht/" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/themen/eu-recht/</a>. Beide enthalten das EU-Recht teilweise nicht in der &#8222;konsolidierten Fassung&#8220;, die alle sp&auml;teren &Auml;nderung enth&auml;lt; diese unter: <a href="http://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html?qid=145" target="_blank" rel="noopener">http://eur-lex.europa.eu/advanced-search-form.html?qid=145</a> 7512183101&amp;action=update.<br />Urteile: <br />EGMR unter: <a href="http://www.egmr.org/" target="_blank" rel="noopener">http://www.egmr.org/</a>; <br />EuGH unter; <a href="http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/" target="_blank" rel="noopener">http://curia.europa.eu/jcms/jcms/j_6/</a>.</p>
<h5>Literaturverzeichnis</h5>
<p><i>EASO 2015</i>: European Asylum Support Office, Annual Report on the Situation of Asylum in the European Union 2015, Luxembourg 2015. <br />Erster und guter &Uuml;berblick bei Engler/Schneider 2015 und Fastenrath 2015.</p>
<p><i>Bundesregierung </i>2016a: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE &#8211; Drucksache 18/7284, Deutscher Bundestag v. 22.02.2016, Berlin.</p>
<p><i>Bundesregierung</i> 2016b: Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE &#8211; Drucksache 18/7834, Deutscher Bundestag v. 08.03.2016, Berlin.</p>
<p><i>Cremer, Hendrik </i>2015: Menschenrechtliche Verpflichtungen bei der Unterbringung und Versorgung von Fl&uuml;chtlingen, Friedrich Ebert Stiftung wiso direkt, Oktober 2015, Berlin.</p>
<p><i>Bendel, Petra </i>2014: Nach Lampedusa: Das neue Gemeinsame Europ&auml;ische Asylsystem auf dem Pr&uuml;fstand. Studie im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung, Bonn.</p>
<p><i>Benhabib </i>2016: Ohne das Andere ist jede Kultur leblos, SZ Magazin, 02/2016.</p>
<p><i>B&ouml;hmer, Michael et. al. </i>2016: GED Study, Abkehr vom Schengen-Abkommen. Gesamtwirtschaftliche Wirkungen auf Deutschland und die L&auml;nder der Europ&auml;ischen Union, Bertelsmann-Stiftung (Hrsg.), G&uuml;tersloh unter: . <a href="https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/NW_Abkehr_vom_Schengen-Abkommen.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/NW_Abkehr_vom_Schengen-Abkommen.pdf</a>, 1.3.2016.</p>
<p><i>Engler, Marcus/Schneider, Jan</i> 2015: Dossier Deutsche Asylpolitik und EU-Fl&uuml;chtlingsschutz, Bundeszentrale f&uuml;r Politische Bildung, Bonn unter: <a href="http://www.bpb.de/gesellschaft/" target="_blank" rel="noopener">www.bpb.de/gesellschaft/</a> migration/kurzdossiers/207542/deutsche-asylpolitik-und-eu-fluechtlingsschutz, 12.3.2016.</p>
<p><i>Fastenrath, Ulrich </i>2015: So nicht &#8211; aber wie?, FAZ vom 29.10.2015 unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/http%3A/www" target="_blank" rel="noopener">http://www</a>. faz.net/aktuell/politik/staat-und-recht/gastbeitrag-fluechtlinge-so-nicht-aber-wie-13881335.html , 12.3.2016.</p>
<p><i>Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen</i> 2016: Antrag &#8222;Die Rechte von Kindern im Asylverfahren st&auml;rken&#8220; Bundestags-Drucksache 18/7549.</p>
<p><i>Hank, Rainer </i>2015: Recht auf Einwanderung? Jeder darf wandern, wohin er m&ouml;chte. Aber niemand ist verpflichtet, ihn bei sich aufzunehmen. Zwei Freiheitsrechte prallen aufeinander. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 8.11.2015, Nr. 45. Frankfurt.</p>
<p><i>Kohler</i> 2015: Einfriedung . Ein Staat darf seine Grenzen nicht aufgeben. Ohne sie kann er seine Aufgaben nicht erf&uuml;llen. Seine B&uuml;rger brauchen sie auch. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 1. November 2015 Nr. 44, Frankfurt.</p>
<p><i>Kommission der Europ&auml;ischen Gemeinschaften</i> 2007: Gr&uuml;nbuch &uuml;ber das k&uuml;nftige Gemeinsame Europ&auml;ische Asylsystem, Br&uuml;ssel, KOM(2007) 301 endg&uuml;ltig, unter: <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0301:FIN:DE:PDF" target="_blank" rel="noopener">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0301:FIN:DE:PDF</a>, 1.3.2016.</p>
<p><i>PRO Asyl </i>2014: Ineffektiv, ungerecht, menschenrechtswidrig: das Dublin-System, unter: <a href="http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ineffektiv_ungere" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/themen/eu-politik/detail/news/ineffektiv_ungere</a> cht_menschenrechtswidrig_das_dublin_system, 12.3.2016.</p>
<p><i>dies.</i> 2015: Bundesregierung missachtet europ&auml;ische Asyl-Standards, unter: <a href="http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/</a>, 11.3.2016.</p>
<p><i>Sachverst&auml;ndigenrat deutscher Stiftungen f&uuml;r Integration und Migration</i> 2015: Immigration Countries: Germany in an International Comparison, 2015 Annual Report. Berlin.</p>
<p><i>ders.</i> 2014: Deutschlands Wandel zum modernen Einwanderungsland. Jahresgutachten 2014, Berlin.</p>
<p><i>Stern, Joachim/Tohidipur, Timo</i> 2014: &sect; 14 Migration von Drittstaatsangeh&ouml;rigen, in: von Arnauld, Andreas (Hrsg.), Europ&auml;ische Au&szlig;enbeziehungen (Enzyklop&auml;die Europarecht Bd. 10), Baden-Baden.</p>
<p><i>Wendel, Mattias</i> 2014: &sect; 18 Unionsb&uuml;rgerrechte, Freiz&uuml;gigkeit, in: Grabenwarter, Christoph (Hrsg.), Europ&auml;ischer Grundrechteschutz (Enzyklop&auml;die Europarecht Bd. 2), Baden-Baden.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; EuGH N. S. Rs. C-411/10 und C-493/10 v. 21.12.2011 Slg. 2011 I-13905 auf der Basis der Europ&auml;ischen Grundrechtcharta und der EGMR 2011 M.S.S. vs. Belgien und Griechenland v. 21.01.2011, AZ. 30696/09, ECHR 2011-I, EuGRZ 2011, 243 und NVwZ 2011, 413 sowie Sharifi u.a. gg, Italien und Griechenland v. 21.10.2014, AZ. 16643/09, NLMR 2014, 433 auf der Basis von Art. 3 Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention (MRK).</p>
<p>(2)&nbsp; Vgl. &#8222;Verfahren der Kommission gegen Deutschland&#8220;, Spiegel Online v. 23.9.2015, unter: <a href="http://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-ermahnt-deutschland-asyl-richtlinien-umzusetzen-a" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/politik/ausland/eu-ermahnt-deutschland-asyl-richtlinien-umzusetzen-a</a>&#8211; 1054409.html.</p>
<p>(3)&nbsp; Das Verfahren beginnt erst mit der Antragstellung. Die Wartezeit bis zur Antragstellung wird nicht ber&uuml;cksichtigt!</p>
<p>(4)&nbsp; Vgl. die Kritik des UNHCR an den zu vagen Regelungen unter <a href="http://www.unhcr.de/fileadmin/" target="_blank" rel="noopener">http://www.unhcr.de/fileadmin/</a> rechtsinfos/fluechtlingsrecht/2_europaeisch/2_2_asyl/2_2_3/FR_eu_asyl_status-Save_Last_Studie .pdf.</p>
<p>(5)&nbsp; PRO-ASYL z&auml;hlt noch weitere Punkte auf, in denen das deutsche Asylrecht nicht mit den Richtlinien &uuml;bereinstimmt, unter: <a href="http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/" target="_blank" rel="noopener">http://www.proasyl.de/de/news/detail/news/deutschland_setzt_europaeisches_recht_nicht_um/</a> , besucht am 8.3.2016.</p>
<p>(6)&nbsp; Kohler 2015. Eine neoliberale Variante will Ausl&auml;ndern Zugang zu den von den Mitgliedern einer Staatengemeinschaft erarbeiteten &#8222;Club-G&uuml;ter&#8220; nur jenen er&ouml;ffnen, daf&uuml;r am meisten bezahlen: Hank 2015.</p>
<p>(7)&nbsp; Vgl. <a href="http://www.focus.de/politik/ausland/fluechtlingskrise-im-news-ticker-deutschland-und-andere-eu-laender-wollen-grenzkontrollen-verlaengern_id_5232317.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.focus.de/politik/ausland/fluechtlingskrise-im-news-ticker-deutschland-und-andere-eu-laender-wollen-grenzkontrollen-verlaengern_id_5232317.html</a>, besucht am 8.3.2016.</p>
<p>(8)&nbsp; Vgl. <a href="http://www.zeit.de/politik/2016-03/schengen-raum-fluechtlingskrise-grenzkontrollen-eu-ko" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/politik/2016-03/schengen-raum-fluechtlingskrise-grenzkontrollen-eu-ko</a> mmission-plan, besucht am 9.3.2016 sowie SZ vom 3.3.2016, S. 6.</p>
<p>(9)&nbsp; SZ vom 3.3.2016, S.&nbsp;6 &#8222;Die Kosten des Schlagbaums&#8220;.</p>
<p>(10) N.D. und N.T. gg Spanien, Urteil v. Az. 8675/15 und 8697/15.</p>
<p>(11) Hirsi Jamaa gg. &Ouml;sterreich, Urteil v. 23.2.2012, Az. 27765/09 ECHR 2012-II und NVwZ 2012, 809.</p>
<p>(12) So sehr viele Einsch&auml;tzungen, vgl. SZ vom 26.2.2016, S.&nbsp;5; Friedrich Ebert Stiftung, Vision Europa, 7. Ausgabe&nbsp;/&nbsp;Januar 2016, unter: ; Die Zeit vom 1.9.2015, 18:12 Uhr unter: <a href="http://www.zeit.de/politik/" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/politik/</a> ausland/2015-09/dublin-verordnung-asylbewerber-europa.</p>
<p>(13) Dies ist allerdings ohne ein &#8222;Au&szlig;enverwaltung f&uuml;r Asylantr&auml;ge&#8220; der EU in den wichtigsten Drittstaaten wohl nicht zu erreichen. Zur Diskussion des Problems vgl. Bendel 2014.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/214-vorgaenge/publikation/die-eu-fluechtlingspolitik-unzureichende-gemeinschaftskompetenzen-und-unsolidarische-mitgliedstaate/">Die EU-Flüchtlingspolitik  unzureichende Gemeinschaftskompetenzen und unsolidarische Mitgliedstaaten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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