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	<title>Kirstin Drenkhahn Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>„Soziale Verantwortung hat immer etwas mit Gruppenbelangen zu tun.“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/soziale-verantwortung-hat-immer-etwas-mit-gruppenbelangen-zu-tun/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Oct 2016 09:56:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Laudatio zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises an die Gefangenen-Gewerkschaft / Bundesweite Organisation. In: vorg&#228;nge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 102-107 Am 17. September 2016 verlieh die Humanistische Union (HU) ihren diesj&#228;hrigen Fritz-Bauer-Preis an die Organisatoren der bundesweiten Gefangenen-Gewerkschaft. Damit sollten deren Bem&#252;hungen um angemessene Standards f&#252;r Gefangenenarbeit anerkannt werden. Die Organisation setzt sich f&#252;r die Anwendung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/soziale-verantwortung-hat-immer-etwas-mit-gruppenbelangen-zu-tun/">„Soziale Verantwortung hat immer etwas mit Gruppenbelangen zu tun.“</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Laudatio zur Verleihung des Fritz-Bauer-Preises an die Gefangenen-Gewerkschaft / Bundesweite Organisation. In: vorg&auml;nge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 102-107</p>
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</div>
<p><i>Am 17. September 2016 verlieh die Humanistische Union (HU) ihren diesj&auml;hrigen Fritz-Bauer-Preis an die Organisatoren der bundesweiten Gefangenen-Gewerkschaft. Damit sollten deren Bem&uuml;hungen um angemessene Standards f&uuml;r Gefangenenarbeit anerkannt werden. Die Organisation setzt sich f&uuml;r die Anwendung des gesetzlichen Mindestlohns, f&uuml;r deren Teilnahme an der gesetzlichen Sozialversicherung und die volle Gewerkschaftsfreiheit f&uuml;r Gefangene ein. Die Initiative wurde im Mai 2014 gegr&uuml;ndet. Gegen gro&szlig;e Widerst&auml;nde in den Justizvollzugsanstalten versuchen die Initiatoren, die kollektiven Arbeitnehmerrechte der derzeit ca. 45.000 inhaftierten Besch&auml;ftigten in Deutschland zu st&auml;rken.<br />Mit der Preisverleihung griff die HU eine lange Traditionslinie wieder auf: bereits die erste Verleihung des Preises an Helga Einsele r&uuml;ckte die Zust&auml;nde im deutschen Strafvollzug in den Mittelpunkt. Wie sehr sich die Strafvollzugslandschaft seitdem &#8211; nicht nur zum Besseren &#8211; ver&auml;ndert hat, daran erinnerte anl&auml;sslich der Preisverleihung Johannes Feest. Die Laudatio hielt die Kriminologin Kirstin Drenkhahn.<br />Der Fritz-Bauer-Preis ist die h&ouml;chste Auszeichnung der HU. Der ideelle Preis wird im Gedenken an Dr. Fritz Bauer, den 1968 verstorbenen hessischen Generalstaatsanwalt und Mitbegr&uuml;nder der Humanistischen Union verliehen. Der Preis wurde im Juli 1968, zwei Wochen nach dem Tod Fritz Bauers, gestiftet. Er wird derzeit alle zwei Jahre vergeben. Zu den Preistr&auml;gerinnen und Preistr&auml;gern z&auml;hlen u.a. Ossip K. Flechtheim, G&uuml;nter Grass, Gustav Heinemann, Regine Hildebrandt, Burkhard Hirsch, Peggy Parnass und Edward Snowden.<br /></i></p>
<p>Ich wei&szlig; leider nicht mehr, wann ich das erste Mal von der Gefangenen-Gewerkschaft geh&ouml;rt habe, aber ich wei&szlig; noch, dass ich das Ganze zuerst &uuml;berhaupt nicht ernst genommen habe: Ich h&auml;tte nicht gedacht, dass die Initiatoren durchhalten. Zum Gl&uuml;ck habe ich mich geirrt, und wir k&ouml;nnen heute den Fritz-Bauer-Preis an die Gefangenen-Gewerkschaft / Bundesweite Organisation (GG/BO) verleihen, die durch ihren Sprecher Oliver Rast vertreten wird. Die GG/BO hat sich gew&uuml;nscht, dass ich die Laudatio halten m&ouml;ge. Ich habe mich dar&uuml;ber sehr gefreut und erf&uuml;lle diesen Wunsch gerne.<br />Die Gefangenen-Gewerkschaft wurde im Mai 2014 in der JVA Tegel in Berlin von Oliver Rast und Mehmet Aykol gegr&uuml;ndet. W&auml;hrend Oliver Rast &uuml;ber viel Erfahrung mit der Organisation von Aktivismus verf&uuml;gt, hatte Mehmet Aykol sehr viel Zeit, Vollzugserfahrung und solide Rechtskenntnisse. Damit war die richtige Mischung aus Motivation und K&ouml;nnen beisammen, um diese Idee von einer Gewerkschaft in die Tat umzusetzen. Es hat sicher auch geholfen, dass Oliver Rast zwischenzeitlich aus der Haft entlassen wurde und die Organisation von au&szlig;erhalb pflegen und ausbauen kann, denn effektive Gewerkschaftsarbeit bedarf einer guten &Ouml;ffentlichkeitsarbeit &#8211; wenn keiner mitbekommt, was man &auml;ndern will, ist es kaum m&ouml;glich, etwas zu &auml;ndern. Das ist drau&szlig;en immer noch erheblich besser m&ouml;glich als drinnen, wo es an Ressourcen mangelt und der Zugang zu modernen Kommunikationsmitteln stark beschr&auml;nkt ist. Oliver Rast bastelt aber nicht nur Informationen ins Internet und telefoniert mit Journalisten und anderen interessierten Menschen, sondern er reist auch von einer Veranstaltung zur n&auml;chsten, um pers&ouml;nlich &uuml;ber die GG/BO und ihre Ziele zu berichten. Bei einer solchen Veranstaltung haben wir uns letztes Jahr im Herbst in Jena kennengelernt.</p>
<p>In den vergangenen zwei Jahren konnte die GG/BO mehrere Hundert Mitglieder in Justizvollzugsanstalten in der ganzen Bundesrepublik werben &#8211; allein in Tegel sind es wohl 200. Au&szlig;erdem gibt es viel Unterst&uuml;tzung von au&szlig;erhalb durch ein Unterst&uuml;tzer-Netzwerk und ad hoc bei einzelnen Aktionen.</p>
<p>W&auml;hrend es in der informellen Struktur im Vollzug heute sehr wichtig ist, einer Gruppe anzugeh&ouml;ren, die sich meist nach ethnischen oder landsmannschaftlichen Kriterien definiert und sich so von anderen Gruppen abgrenzt, steht die GG/BO allen offen, die f&uuml;r die Ziele der Organisation eintreten wollen und die wesentlichen Leitlinien anerkennen, n&auml;mlich Solidarit&auml;t, Kollegialit&auml;t, Emanzipation, Autonomie und Sozialreform. Wie es auf der GG/BO-Website hei&szlig;t, schlie&szlig;t das jede Form von gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit aus. Ich finde, dass bereits dies angesichts der Bildung von ethnisch definierten Gruppen, zu denen ich auch Nazi-Gruppen z&auml;hle, sowie der weitverbreiteten Homophobie im Vollzug eine bemerkenswerte Anforderung ist. Bevor ich dazu noch mehr sage, m&ouml;chte ich aber ein paar Gedanken zu den Zielen der GG/BO mit Ihnen teilen.</p>
<p>Die GG/BO hat den Anspruch, die soziale Frage hinter Gittern zu stellen &#8211; und das tut sie auch. Als Ziele benennt sie:</p>
<ul>
<li>Koalitionsfreiheit hinter Gittern,</li>
<li>gesetzlicher Mindestlohn f&uuml;r Gefangenenarbeit und</li>
<li>die volle Einbeziehung in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.</li>
</ul>
<p>Ich m&ouml;chte mit dem letzten Punkt anfangen. Nachdem jahrzehntelang nicht ernsthaft &uuml;ber die Einbeziehung von gefangenen Arbeiterinnen und Arbeitern in die Renten- und Sozialversicherung gesprochen wurde, so wird jetzt wieder dar&uuml;ber diskutiert, was auch das Verdienst der GG/BO ist. Anfang Juni hat die Justizministerkonferenz beschlossen, der Finanzminister- und der Arbeits- und Sozialministerkonferenz vorzuschlagen, verschiedene Modelle, die in einem Bericht des Strafvollzugsausschusses der L&auml;nder vorgestellt werden, gemeinsam zu pr&uuml;fen. Das h&ouml;rt sich erst einmal nicht nach viel an, aber damit sind die Bundesl&auml;nder weiter als jemals zuvor in den vergangenen vierzig Jahren seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes. Der Bericht des Strafvollzugsausschusses liegt mir leider nicht vor, so dass ich mich zu den Modellen, die dort vorgeschlagen werden, nicht &auml;u&szlig;ern kann.<br />Diese Diskussion findet in einer ung&uuml;nstigen Gesetzgebungs-Situation statt &#8211; so viel kann ich auch ohne den Bericht sagen &#8211; denn das Strafvollzugsrecht und die Strafvollzugsverwaltung sind, wie wir wissen, L&auml;ndersache, w&auml;hrend die Gesetze, in denen die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung geregelt sind (die Sozialgesetzb&uuml;cher V, VI und XI), Bundesgesetze sind. Die Bundesgesetzgebung ist also f&uuml;r den Strafvollzug an sich nicht mehr zust&auml;ndig, aber f&uuml;r die wesentlichen ungel&ouml;sten gesetzlichen Probleme des Strafvollzugs &#8211; finanziell w&auml;ren allerdings die Bundesl&auml;nder in der Pflicht. Bisher hat der Bundestag daher den Schwarzen Peter hier immer den L&auml;ndern zugeschoben, wie z.B. in der Bundestagsdebatte um den Antrag der LINKEN vom Herbst 2014 &uuml;ber die Aufnahme von Gefangenen in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. [1] Vielleicht kommt hier nun tats&auml;chlich mal ein bisschen Bewegung hinein, falls die Justizministerkonferenz, die eine Einrichtung der Bundesl&auml;nder ist, ihren Beschluss vom Juni ernst nimmt.</p>
<p>Ein weiteres Problem ist aber bisher wohl nur von der GG/BO angesprochen worden bzw. von ihr als erstes, n&auml;mlich die Einf&uuml;hrung des Mindestlohns f&uuml;r Gefangene. Auch hierbei handelt es sich um eine bundesgesetzliche Regelung, f&uuml;r die die Bundesl&auml;nder als Arbeitgeber die finanziellen Lasten tragen m&uuml;ssten. Nach &sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns vom 11.8.2014 hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in H&ouml;he des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. Zurzeit sind dies brutto 8,50 Euro pro Zeitstunde (&sect;&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 Mindestlohngesetz), also sieben bis achtmal mehr als der Stundenlohn f&uuml;r arbeitende Gefangene. Da es sich beim Mindestlohn um einen Bruttolohn handelt, w&uuml;rde seine Einf&uuml;hrung f&uuml;r Gefangene, die der Anstalt arbeiten und nicht im Freigang in einem &#8222;freien Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnis&#8220;, auch das Problem mit der Sozial- und Rentenversicherung l&ouml;sen, denn es m&uuml;ssten Sozialabgaben gezahlt werden. Auf diesen Lohn entfallen &uuml;brigens auch grunds&auml;tzlich Steuern, also Einnahmen f&uuml;r den Staat.</p>
<p>Diese Frage nach der Einf&uuml;hrung des Mindestlohns h&auml;ngt interessanterweise auch mit dem rechtlichen Status der GG/BO zusammen. Nur weil ich meinen Verein &#8222;Gewerkschaft&#8220; nenne, muss es noch kein Zusammenschluss im Sinne von Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG sein, der &#8222;jedermann&#8220; (also nicht nur Deutschen) und f&uuml;r alle Berufe &#8222;das Recht, zur Wahrung und F&ouml;rderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, [&#8230;] gew&auml;hrleistet. Abreden, die dieses Recht einschr&auml;nken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Ma&szlig;nahmen sind rechtswidrig.&#8220;</p>
<p>Der Begriff &#8222;Arbeitnehmer&#8220; kommt in dieser Norm nicht vor, trotzdem war genau dies, die Eigenschaft als Arbeitnehmer bzw. ihr Fehlen, die tragende Begr&uuml;ndung des Beschlusses des Kammergerichts Berlin vom Juni 2015 [2], mit der Gefangenen der JVA Tegel die Koalitionsfreiheit, also das Recht, sich in einer Gewerkschaft zu organisieren und z.B. Mitglieder zu werben, abgesprochen wurde. Die Argumentation ist im Einzelnen m.E. recht abenteuerlich. Es wird beispielsweise angef&uuml;hrt, dass es sich bei der Gefangenenarbeit im Vollzug nicht um ein privatrechtliches Arbeitsverh&auml;ltnis, sondern ein &ouml;ffentlich-rechtliches handele und die Anstaltsleitung ein Direktionsrecht habe. Das ist zwar richtig, hat aber nicht notwendig etwas mit der Koalitionsfreiheit zu tun. Bei Beamten verh&auml;lt es sich n&auml;mlich &auml;hnlich &#8211; man wird ernannt und schlie&szlig;t keinen privatrechtlichen Arbeitsvertrag ab, der Dienstvorgesetzte hat bei den meisten Beamten ein Weisungsrecht (Ausnahmen: Richter und Hochschullehrer). Trotzdem hat das Bundesverfassungsgericht Beamten schon 1965 Rechte aus Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;3 GG zugebilligt. [3] Im &Uuml;brigen w&uuml;rde der Abschluss privatrechtlicher Arbeitsvertr&auml;ge vermutlich die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der gefangenen Arbeiterinnen und Arbeiter verbessern, das Hinwirken darauf entspricht also der Zweckbestimmung in Art.&nbsp;9 Abs. 3 GG.</p>
<p>Wirklich erstaunlich finde ich aber das Argument, dass die Koalitionsfreiheit nicht f&uuml;r Gefangene gelte, weil &#8222;die Gefangenenarbeit zudem nicht nur eine resozialisierungsorientierte Behandlungsma&szlig;nahme [sei], sondern auch als Zwangsmittel zu dem durch die Freiheitsstrafe auferlegten Straf&uuml;bel geh&ouml;ren [k&ouml;nne].&#8220; Ich dachte, das h&auml;tten wir hinter uns gelassen, obwohl Gefangenenarbeit auch heute noch h&auml;ufig eint&ouml;nig und &ouml;de ist. Aber anscheinend haben es die Europ&auml;ischen Strafvollzugsgrunds&auml;tze von 2006 [4] in den vergangenen zehn Jahren nicht von Stra&szlig;burg nach Berlin geschafft. Dort, in den Strafvollzugsgrunds&auml;tzen, hei&szlig;t es n&auml;mlich in Nr. 26.1, &#8222;Gefangenenarbeit ist als ein positiver Bestandteil des Strafvollzugs zu betrachten und darf nie zur Bestrafung eingesetzt werden.&#8220;</p>
<p>Obwohl es sich bei dieser Regel um soft law handelt, das auch in den Mitgliedstaaten des Europarats, der f&uuml;r diese Regeln zust&auml;ndig ist, nicht unmittelbar gilt, so ist sie doch ein internationaler Standard mit Menschenrechtsbezug. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage f&uuml;r den Jugendstrafvollzug im Jahr 2006 dienen solche internationalen Standards als Ma&szlig;stab f&uuml;r die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit deutschen Strafvollzugsrechts. [5] Einem Gefangenen eine Gew&auml;hrleistung des GG mit dem Gegenteil des internationalen Standards zu verweigern, also hier mit der Behauptung, Arbeit im Vollzug diene auch der Strafe, ist ein echt starkes St&uuml;ck. Es ist im &Uuml;brigen auch in sich nicht logisch. Wenn man nicht an schwarze P&auml;dagogik &agrave; la Struwwelpeter glaubt, kann Gefangenenarbeit nicht gleichzeitig sowohl resozialisierend den Wert von ordentlicher Arbeit vermitteln als auch strafen &#8211; entweder Arbeit ist als gut oder als schlecht konnotiert, beides zusammen geht nicht.</p>
<p>Ein kleines bisschen Verst&auml;ndnis kann man aber vielleicht doch haben, wenn gerade ein Berliner Gericht arbeitenden Gefangenen bzw. gefangenen Arbeitern und Arbeiterinnen die Arbeitnehmereigenschaft abspricht. Daran ist eben der Mindestlohn gekn&uuml;pft, und Berlin hat kein Geld. Wie der Streit um die Koalitionsfreiheit von Gefangenen ausgeht, ist noch offen, denn zumindest das Oberlandesgericht Hamm meint, dass die Koalitionsfreiheit grunds&auml;tzlich auch f&uuml;r Gefangene gelte. [6] Das Bundesverfassungsgericht hat dar&uuml;ber in der Sache noch nicht entschieden.</p>
<p>Ich habe vorhin versprochen, dass ich noch ein paar Worte zu den Leitlinien der GG/BO sage: Solidarit&auml;t, Kollegialit&auml;t, Emanzipation, Autonomie, Sozialreform und Ablehnung gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Eigentlich m&uuml;ssten das alle, die sich mit dem Strafvollzug besch&auml;ftigen, gro&szlig;artig finden.</p>
<p>Auch wenn es in vielen Landesstrafvollzugsgesetzen anders formuliert ist, so ist doch das verfassungsrechtlich vorgegebene Ziel nach wie vor, Gefangene zu bef&auml;higen, &#8222;k&uuml;nftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu f&uuml;hren&#8220;. Hier st&uuml;rzen sich alle auf das Ende des Satzes, also die Vermeidung von R&uuml;ckf&auml;llen, aber der Ausdruck &#8222;soziale Verantwortung&#8220; ist eine Chiffre f&uuml;r ein legitimes und normkonformes Lebensziel und damit als Voraussetzung f&uuml;r die R&uuml;ckfallfreiheit enorm wichtig. Es wird viel Wert daraufgelegt, dass die Gefangenen an der Realisierung des Vollzugsziels &#8222;mitwirken&#8220;. In einigen Jugendstrafvollzugsgesetzen gibt es sogar eine Mitwirkungspflicht. Was ist aber, wenn die Gefangenen auf eigene Faust darauf hinwirken und dazu gar nicht Hilfe von spezialisiertem Anstaltspersonal in Anspruch nehmen wollen?</p>
<p>Ich behaupte einfach mal, dass Gewerkschaftsarbeit etwas mit der &Uuml;bernahme von sozialer Verantwortung zu tun hat &#8211; f&uuml;r die Gewerkschaften au&szlig;erhalb des Vollzugs scheint mir das anerkannt zu sein. Nicht einmal die Arbeitgeberverb&auml;nde werfen dem DGB ernsthaft vor, die Gesellschaft durch egoistische Forderungen zerst&ouml;ren zu wollen oder Sicherheit und Ordnung zu gef&auml;hrden.</p>
<p>Wenn ich mir also w&uuml;nsche, dass Gefangene w&auml;hrend des Vollzugs der Freiheitsstrafe lernen, soziale Verantwortung zu &uuml;bernehmen, dann kann mir im Hinblick auf das Resozialisierungsziel kaum etwas Besseres passieren, als dass sie sich politisch f&uuml;r Gruppeninteressen engagieren, ihre Grundrechte wahrnehmen und den Bezug zwischen ihrer Situation und aktuellen Fragen herstellen. Das Problem angemessen bezahlter Arbeit und sozialer Sicherung haben n&auml;mlich nicht nur Gefangene, sondern auch viele Menschen drau&szlig;en (Stichwort: Projektarbeit, hochqualifizierte Praktikanten).</p>
<p>Mir ist nat&uuml;rlich klar, dass es anstrengend ist, sich als Strafvollzugsverwaltung und als Anstaltsleitung pl&ouml;tzlich mit einer gut organisierten Gefangenengruppe auseinandersetzen zu m&uuml;ssen, die so weitreichende Forderungen aufstellt wie die GG/BO &#8211; insbesondere wenn man die Forderungen eigentlich nicht so einfach als Nonsens wegwischen kann. Aber man kann nicht auf der einen Seite verlangen, dass Menschen f&uuml;r ihre eigenen Belange verantwortlich sein und Verantwortung &uuml;bernehmen sollen, und auf der anderen Seite, dass sie das sch&ouml;n einzeln f&uuml;r sich allein machen sollen. Soziale Verantwortung hat immer etwas mit Gruppenbelangen zu tun und die versucht man am besten auch mit einer Gruppe durchzusetzen.</p>
<p>Mir scheint aber hinter dem Problem der Anerkennung der GG/BO als &#8222;richtige&#8220; Gewerkschaft noch etwas Anderes zu stehen, dass mit der sozialen Verantwortung zu tun hat, n&auml;mlich die Grundrechtsf&auml;higkeit von Gefangenen. Auch dies ist, wie die Frage, ob Gefangenenarbeit Strafe sein darf, lange gekl&auml;rt: Gefangene Menschen sind Grundrechtstr&auml;ger, genau wie die Menschen au&szlig;erhalb des Strafvollzugs. Ich glaube aber, dass diese rechtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus den 1970er Jahren immer noch nicht wirklich kognitiv verarbeitet wurde. Nach wie vor herrscht &#8211; von einigen sogar ausdr&uuml;cklich ausgesprochen &#8211; die &Uuml;berzeugung vor, dass Gefangenen die Wahrnehmung von Grundrechten zugestanden wird, sofern es den Bed&uuml;rfnissen des Strafvollzugs nach Sicherheit und Ordnung nicht entgegensteht. Hier steht also an erster Stelle der Staat, dann kommen die B&uuml;rger, die sich zufrieden geben m&uuml;ssen mit dem, was man ihnen gibt. Au&szlig;erdem klingt hier an, dass &#8222;die&#8220; das eigentlich gar nicht verdienen. Nach dem Grundrechtsverst&auml;ndnis f&uuml;r Menschen au&szlig;erhalb des Strafvollzugs haben alle Grundrechte &#8211; ob man sie verdient, ist v&ouml;llig irrelevant &#8211; und jede Einschr&auml;nkung durch staatliche Eingriffe muss im Einzelnen begr&uuml;ndet werden. Es l&auml;uft also genau andersherum.</p>
<p>Wenn die GG/BO jetzt ein Grundrecht f&uuml;r sich und ihre Mitglieder in Anspruch nimmt, dass bisher im Strafvollzug in Deutschland keine Rolle gespielt hat, ist der nat&uuml;rliche Reflex des Strafvollzugs Abwehr, denn daran hat der Staat bisher noch nicht gedacht und also noch nicht &uuml;berlegt, ob man das erlauben kann. Das ist aber die falsche Denkrichtung: Man kann allenfalls &uuml;berlegen, ob die Aus&uuml;bung des Grundrechts eingeschr&auml;nkt werden kann &#8211; was bei Art. 9 Abs. 3 GG gar nicht so einfach ist.</p>
<p>Um es abschlie&szlig;end noch einmal auf den Punkt zu bringen: Die GG/BO bringt endlich Dynamik in die Diskussion um die Einbeziehung von Gefangenen in die Sozial- und Rentenversicherung, sie bietet Gefangenen die M&ouml;glichkeit der &Uuml;bernahme sozialer Verantwortung schon w&auml;hrend der Strafvollstreckung und sie legt den Finger in eine wirklich unangenehme Wunde, n&auml;mlich das Grundrechtsverst&auml;ndnis im Strafvollzug. Daf&uuml;r hat die Gefangenen-Gewerkschaft / Bundesweite Organisation den Fritz-Bauer-Preis 2016 verdient und ich bin froh, dass sie ihn heute auch bekommt.</p>
<p><i>KIRSTIN&nbsp;DRENKHAHN&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1975, hat eine Juniorprofessur f&uuml;r Strafrecht und Kriminologie an der Freien Universit&auml;t Berlin inne. Sie studierte Rechtswissenschaften an der Ernst-Moritz-Arndt-Universit&auml;t in Greifswald und der Universit&eacute; catholique de Louvain in Louvain-la-Neuve/Belgien, absolvierte 2005 ihr 2. Staatsexamen und promovierte im Jahr darauf mit einer Arbeit zum Thema &#8222;Sozialtherapeutischer Strafvollzug in Deutschland&#8220;. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten z&auml;hlen der Strafvollzug, das Jugendstrafrecht und kriminologische Fragestellungen. </i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 BT-Drs. 18/2606, 18/2784 und Plenarprotokoll vom 18.12.2014.<br />2 Beschl. v. 29.6.2015, Forum Strafvollzug 2015, 280-283.<br />3 BVerfGE 19, 303-323, Beschl. v. 30.11.1965.<br />4 Rec (2006) 2 on the European Prison Rules by the Committee of Ministers of the Council of Europe to Member States.<br />5 BVerfGE 116, 69-95, Urt. v. 31.5.2006, Rn. 63.<br />6 Beschl. v. 2.6.2015, Forum Strafvollzug 2016, 77.</p>
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		<title>Sicherungsverwahrung für Erwachsene &#8211; kritische Betrachtung des neuen Bundesrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/sicherungsverwahrung-fuer-erwachsene-kritische-betrachtung-des-neuen-bundesrechts-1/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 19 Sep 2014 21:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 8-16 (Red.) Die vom Europ&#228;ischen Gerichtshof f&#252;r Menschenrechte erzwungene Reform der Sicherungsverwahrung hat die Rechtsprechung, Politik und Gesetzgebung in Deutschland in Bewegung gesetzt. In der Folge stellte das Bundesverfassungsgericht sieben Kriterien daf&#252;r auf, worin sich Strafhaft und Sicherungsverwahrung k&#252;nftig unterscheiden sollen. Kirstin Drenkhahn untersucht, inwiefern der Bundesgesetzgeber den [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/205/publikation/sicherungsverwahrung-fuer-erwachsene-kritische-betrachtung-des-neuen-bundesrechts-1/">Sicherungsverwahrung für Erwachsene &#8211; kritische Betrachtung des neuen Bundesrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 205 (Heft 1/2014), S. 8-16</p>
<p><i>(Red.) Die vom Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte erzwungene Reform der Sicherungsverwahrung hat die Rechtsprechung, Politik und Gesetzgebung in Deutschland in Bewegung gesetzt. In der Folge stellte das Bundesverfassungsgericht sieben Kriterien daf&uuml;r auf, worin sich Strafhaft und Sicherungsverwahrung k&uuml;nftig unterscheiden sollen. Kirstin Drenkhahn untersucht, inwiefern der Bundesgesetzgeber den gerichtlichen Vorgaben aus Stra&szlig;burg bzw. Karlsruhe folgt &ndash; und was von der gesetzlichen Neuregelung zu erwarten ist. Ihr n&uuml;chternes Fazit: die Vorgaben zur Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung beschreiben &bdquo;nichts qualitativ anderes als den Vollzug der Freiheitsstrafe&ldquo;; vom viel beschworenen Abstandsgebot zwischen Sicherungsverwahrung und &bdquo;normalem&ldquo; Strafvollzug bleibt kaum etwas &uuml;brig, sofern man den Resozialisierungsanspruch des Strafvollzugsgesetzes ernst nimmt.</i></p>
<h5>1. Einleitung</h5>
<p>Ende 2009 brachte ein Urteil des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte (EGMR) zur Sicherungsverwahrung (1) das deutsche Sanktionenrecht und die deutsche Kriminalpolitik ziemlich durcheinander. In dieser Entscheidung befand der Gerichtshof, dass eine Gesetzes&auml;nderung von 1998 gegen das Recht auf Freiheit (Art.&nbsp;5 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention &ndash; EMRK) und gegen das R&uuml;ckwirkungsverbot (Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 EMRK) verstie&szlig;. Mit dem 1998 eingef&uuml;hrten Gesetz war die absolute Befristung der ersten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre auch r&uuml;ckwirkend aufgehoben worden. Angesichts der im Verh&auml;ltnis zur Gesamtbev&ouml;lkerung geringen Zahl an Sicherungsverwahrten im deutschen Strafvollzug waren die Reaktionen aus der Politik recht erstaunlich: Sie reichten von Panik aufgrund der &bdquo;klaffenden Sicherheitsl&uuml;cke&ldquo; bis zu Beleidigtsein ob der vorgeblichen Anma&szlig;ung des EGMR, Deutschland zu unterstellen, die Menschenrechte nicht einzuhalten.(2) In der Rechtsprechung herrschte Unsicherheit, was jetzt mit Verwahrten, die in einer mit der des Beschwerdef&uuml;hrers vor dem EGMR vergleichbaren Situation waren, geschehen sollte. Trotzdem wurde im Dezember 2010 ein recht hektisch zusammengebasteltes Gesetz erlassen, das die Anordnungsvoraussetzungen der Sicherungsverwahrung enger fasste und mit dem Therapieunterbringungsgesetz (ThUG) eine M&ouml;glichkeit schaffte, Verwahrten, die aufgrund des EGMR-Urteils entlassen werden mussten, doch noch weiter die Freiheit zu entziehen &ndash; allerdings zivilrechtlich.(3) Ein Jahr nach Rechtskraft dieses ersten EGMR-Urteils, dem noch etliche gefolgt waren, entschied dann das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2011, dass alle Normen, nach denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten werden konnte und nach denen &uuml;ber die Dauer der Unterbringung entschieden wurde, verfassungswidrig seien, aber f&uuml;r eine &Uuml;bergangszeit von zwei Jahren mit deutlichen Einschr&auml;nkungen fortgelten d&uuml;rften.(4) In diesen zwei Jahren musste nicht nur das Recht der Sicherungsverwahrung im Strafgesetzbuch (StGB) reformiert und vor allem eine neue Beschreibung dieser Sanktion entwickelt werden, sondern die Bundesl&auml;nder mussten auch eigene Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetze erlassen.</p>
<p>Die &Uuml;bergangsfrist ist Ende Mai 2013 abgelaufen. Nun gilt es, Bilanz zu ziehen und zu schauen, wie sich das Recht der Sicherungsverwahrung entwickelt hat. In diesem Beitrag kann allerdings nur auf die Entwicklung des Bundesrechts in Bezug auf Erwachsene eingegangen werden.</p>
<h2 class="auto-created">2.Ver&shy;fas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Vorgaben</h2>
<p>Anders als man denken k&ouml;nnte, machte das Urteil des BVerfG von 2011 es nicht erforderlich, dass alle Anordnungsvorschriften der Sicherungsverwahrung neu formuliert w&uuml;rden, denn sie verstie&szlig;en nicht selbst gegen das Grundgesetz, sondern der Vollzug der Sicherungsverwahrung und damit &ndash; obwohl das BVerfG dies nicht deutlich gesagt hat &ndash; der Inhalt dieser Sanktion. Das BVerfG hatte bereits in einem Urteil von 2004 das Abstandsgebot entwickelt, von dessen Einhaltung die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit der Sicherungsverwahrung abh&auml;ngen sollte.(5) In diesem fr&uuml;heren Urteil erkl&auml;rte das Gericht nur knapp, was darunter zu verstehen sein sollte: Es sollte im Vollzug der Sicherungsverwahrung einen Abstand zum Vollzug der Freiheitsstrafe geben, der der Allgemeinheit und auch den Verwahrten deutlich machte, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um keine Strafe handele, sondern etwas qualitativ anderes, n&auml;mlich eine Ma&szlig;regel, die mit einem erheblichen Sonderopfer an Freiheit der Verwahrten verbunden ist. Tillmann Bartsch hat in seiner Untersuchung &bdquo;Sicherungsverwahrung &ndash; Recht, Vollzug, aktuelle Probleme&ldquo; (2010) gezeigt, welche Schwierigkeiten die Vollzugspraxis mit der Ausdeutung dieses Postulats hatte. Im Urteil von 2011 zeigte sich das BVerfG jedenfalls unzufrieden mit der Umsetzung und stellte daher sieben Gebote auf, die in der Summe das Abstandsgebot ausmachen sollten.(6)</p>
<p>1. Nach dem ultima-ratio-Prinzip darf Sicherungsverwahrung nur als letztes Mittel angeordnet werden, wenn weniger eingriffsintensive Ma&szlig;nahmen nicht ausreichen, um dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Rechnung zu tragen. Nach diesem Grundsatz muss dann auch die Vollstreckung vermieden werden bzw. auf die k&uuml;rzestm&ouml;gliche Dauer beschr&auml;nkt werden. Schon im Strafvollzug, dem Vollzug der &bdquo;normalen&ldquo; Freiheitsstrafe, muss deshalb Gefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung eine intensive Behandlung zur Verringerung des R&uuml;ckfallrisikos angeboten werden, um die Vollstreckung der Verwahrung &uuml;berfl&uuml;ssig zu machen.</p>
<p>2. Auch der darauf folgende Vollzug der Sicherungsverwahrung ist nach dem Individualisierungs- und Intensivierungsgebot konsequent auf eine Verringerung des R&uuml;ckfallrisikos auszurichten. Das bedeutet, dass aufgrund einer &bdquo;modernen wissenschaftlichen Anforderungen entsprechende Behandlungsuntersuchung&ldquo; ein individueller Vollzugsplan entwickelt wird, auf dessen Grundlage die Behandlung stattfindet. Neben standardisierten Therapieangeboten m&uuml;ssen bei Bedarf auch individuelle Ma&szlig;nahmen entwickelt werden. Das BVerfG bezieht sich hier auf die Risiko-Bed&uuml;rfnis-Perspektive(7) sowie die gesamte Bandbreite der Ma&szlig;nahmen, die aktuell als bedeutsam f&uuml;r eine gelungene Wiedereingliederung angesehen werden und mahnt eine ausreichende Personalausstattung an.</p>
<p>3. Das Motivierungsgebot bedeutet, dass die Untergebrachten zur Mitwirkung an der Behandlung gezielt motiviert werden sollen und ihnen durch das Behandlungs- und Betreuungsangebot eine realistische Entlassungsperspektive er&ouml;ffnet werden muss.</p>
<p>4. Das Trennungsgebot bedeutet, dass auch formal der Vollzug der Sicherungsverwahrung von der Freiheitsstrafe getrennt werden muss und das Leben in der Sicherungsverwahrung den allgemeinen Lebensverh&auml;ltnissen anzupassen ist, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen. Es soll aber gen&uuml;gen, wenn Sicherungsverwahrte auf dem Gebiet einer Regelvollzugsanstalt in besonderen Geb&auml;uden oder Abteilungen untergebracht sind und an Angeboten des Regelvollzugs teilhaben k&ouml;nnen.</p>
<p>5. Nach dem Minimierungsgebot muss der Vollzug der Sicherungsverwahrung freiheitsorientiert sein und also Vollzugslockerungen vorsehen, die auch f&uuml;r die Prognose von besonderer Bedeutung sind. Au&szlig;erdem muss eine gezielte Entlassungsvorbereitung sowie Unterst&uuml;tzung in der Nachentlassungsphase vorgesehen sein.</p>
<p>6. Das Rechtsschutz- und Unterst&uuml;tzungsgebot besagt, dass Untergebrachte diese Form des Vollzugs auch wirksam einklagen k&ouml;nnen m&uuml;ssen und dabei z. B. durch Beiordnung eines Anwalts oder einer Anw&auml;ltin zu unterst&uuml;tzen sind.</p>
<p>7. Nach dem Kontrollgebot muss die Fortdauer der Sicherungsverwahrung j&auml;hrlich &uuml;berpr&uuml;ft werden (anstatt wie zuvor alle zwei Jahre), das Intervall verk&uuml;rzt sich zudem mit der Dauer der Unterbringung.</p>
<h2 class="auto-created">3. Umsetzung im Bundesrecht</h2>
<p>Mit diesen Geboten definierte das BVerfG die Sicherungsverwahrung einfach um &ndash; aus einer zuvorderst sichernden Ma&szlig;regel wurde eine therapeutische Ma&szlig;regel in sicherer Umgebung.(8) Ausdr&uuml;cklich wandte sich das BVerfG damit nicht nur an die Bundesl&auml;nder, die seit 2006 f&uuml;r die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Justizvollzugs zust&auml;ndig sind, sondern auch an die Bundesgesetzgebung &ndash; diese neue Ma&szlig;regel mit altem Namen musste im StGB beschrieben werden.(9) Diesem Auftrag kam man mit der Schaffung des &sect;&nbsp;66c StGB nach. Au&szlig;erdem wurden &sect;&nbsp;67a Abs.&nbsp;2 und 4 StGB (&Uuml;berweisung in den Vollzug einer anderen Ma&szlig;regel), &sect;&nbsp;67c Abs. 1 StGB (Sp&auml;terer Beginn der Unterbringung), &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 StGB (Dauer der Unterbringung) und &sect;&nbsp;67e Abs.&nbsp;2 StGB (&Uuml;berpr&uuml;fung) ge&auml;ndert. Dar&uuml;ber hinaus wurden flankierende &Auml;nderungen im Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG) n&ouml;tig, soweit es um die &Uuml;berpr&uuml;fung von vollzuglichen Ma&szlig;nahmen geht (&sect;&sect;&nbsp;109 Abs.&nbsp;3, 119a StVollzG). Zudem wurde in &sect;&nbsp;463 Abs.&nbsp;3 und 4 StPO die Beiordnung eines Verteidiger oder einer Verteidigerin bei Anordnung und Vollstreckung der Sicherungsverwahrung eingef&uuml;gt.(10)<br />In &sect;&nbsp;66c StGB wird beschrieben, was ab 1. Juni 2013 unter der Sicherungsverwahrung zu verstehen ist. In Abs. 1 werden die Einrichtungen, in denen die Ma&szlig;regel vollzogen wird, anhand ihres Auftrags (Verringerung der Gef&auml;hrlichkeit f&uuml;r die Allgemeinheit zur baldigen Aussetzung der Ma&szlig;regel) und ihrer therapeutischen Ausrichtung (Methodenvielfalt, Bed&uuml;rfnisorientierung), ihres generellen Regimes (Normalisierung, m&ouml;glichst geringe Einschr&auml;nkungen, Trennung vom Regelvollzug) und anhand der Ausrichtung auf die Entlassungsvorbereitung und das &Uuml;bergangsmanagement beschrieben. Hier finden sich die obengenannten Gebote 1 bis 5 wieder. In Abs.&nbsp;2 wird postuliert, dass Strafgefangenen mit angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung bereits w&auml;hrend der Strafhaft ein Vollzug anzubieten ist, der am ultima-ratio-Gebot und am Individualisierungs- und Intensivierungsgebot ausgerichtet ist, wobei als Beispiel Behandlung in einer sozialtherapeutischen Einrichtung genannt wird. Dieses Programm ist anspruchsvoll, stellt aber eigentlich nichts anderes dar als einen konsequent auf Resozialisierung und Wiedereingliederung ausgerichteten Strafvollzug. Das Gesetz beschreibt also hier nichts qualitativ anderes als den Vollzug der Freiheitsstrafe, sondern allenfalls einen vorbildlich ausgestalteten Strafvollzug. Interessanterweise wird dies dem BVerfG zur Ausf&uuml;llung des Abstandsgebots voraussichtlich reichen, denn es hatte mit den sieben Geboten ja selbst nichts anderes vorgegeben.(11) Wie diese Form der Unterbringung in der Rechtswirklichkeit aussehen wird, unterliegt allerdings nicht dem Einfluss der Bundesgesetzgebung oder -verwaltung, sondern h&auml;ngt ma&szlig;geblich von den Landesgesetzen zum Sicherungsverwahrungsvollzug und ihrer Implementation ab. Sie werden die L&auml;nder vor erhebliche finanzielle Probleme stellen und einen gro&szlig;en Aufwand bei der Rekrutierung geeigneten Fachpersonals erfordern.(12) Auch die Ausrichtung auf Behandlung stellt die Vollzugsverwaltungen vor erhebliche Schwierigkeiten, da in Deutschland zwar das Resozialisierungsprinzip Verfassungsrang hat, aber es kaum Forschung dazu gibt, welche Resozialisierungsma&szlig;nahmen f&uuml;r wen Erfolg versprechend sind.(13)<br />Die gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung von Amts wegen, ob entsprechende Angebote auch tats&auml;chlich gemacht werden, ist in &sect;&nbsp;119a StVollzG geregelt.(14) Dem oder der Sicherungsverwahrten ist von Amts wegen nach &sect;&nbsp;119a Abs.&nbsp;6 StVollzG ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanw&auml;ltin beizuordnen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tr&auml;gt gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;121 Abs.&nbsp;3 StVollzG die Staatskasse. Gefangene und Sicherungsverwahrte k&ouml;nnen die Gew&auml;hrleistung eines Vollzugs nach &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 StGB auch mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach &sect;&nbsp;109 StVollzG einklagen. Gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;109 Abs.&nbsp;3 StVollzG ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin dann ein anwaltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, es sei denn, dessen Mitwirkung erscheint wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage nicht geboten oder der Antragsteller bzw. die Antragstellerin kann die eigenen Rechte selbst ausreichend wahrnehmen.(15) Auch wenn die Ausweitung der Beiordnungsvorschriften grunds&auml;tzlich zu begr&uuml;&szlig;en ist, weil sie die Rechtsverfolgung f&uuml;r Betroffene erleichtern soll, so birgt sie doch einen Wermutstropfen, denn sie wird zu einer erheblichen finanziellen Mehrbelastung (jedenfalls bei Unterliegen) f&uuml;hren.(16) Gerichtliche Entscheidungen &uuml;ber die Beiordnung sind anscheinend noch nicht ergangen.<br />&sect;&nbsp;67a Abs.&nbsp;2 StGB regelt die M&ouml;glichkeit der &Uuml;berweisung von Sicherungsverwahrten in den Vollzug einer anderen Ma&szlig;regel. Gemeint ist damit die Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder in eine Entziehungsanstalt, in denen die Ma&szlig;regeln nach &sect;&sect;&nbsp;63, 64 StGB vollzogen werden. Die Art der Ma&szlig;regel &auml;ndert sich dadurch nicht.(17) M&ouml;glich ist diese Verlegung, wenn die Resozialisierung der betroffenen Person dadurch besser gef&ouml;rdert werden kann, also wenn eine psychiatrische Behandlung bestimmter psychischer St&ouml;rungen im Vollzug der eigentlich angeordneten Ma&szlig;regel nicht geleistet werden kann.(18) Was die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeht, werden das alle psychischen St&ouml;rungen einschlie&szlig;lich substanzbezogener St&ouml;rungen sein, die eine station&auml;re Behandlung erfordern, sofern es in dem Bundesland kein psychiatrisches Vollzugskrankenhaus gibt, das auf l&auml;ngere Aufenthalte eingerichtet ist. In &sect;&nbsp;67a Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 StGB ist jetzt vorgesehen, dass diese &Uuml;berweisungsm&ouml;glichkeit auch f&uuml;r Strafgefangene mit vorbehaltener oder angeordneter Sicherungsverwahrung in Betracht kommt. Au&szlig;erdem ist in Abs.&nbsp;4 S.&nbsp;2 vorgesehen, dass innerhalb von Jahresfrist zu &uuml;berpr&uuml;fen ist, ob die Unterbringung tats&auml;chlich positive Wirkungen hat. Diese &Uuml;berweisungsm&ouml;glichkeit wird zu Recht als &bdquo;Fremdk&ouml;rper&ldquo;(19) im Gesetz gesehen. Kranke Strafgefangene k&ouml;nnen nicht nur nach dem Bundes-Strafvollzugsgesetz (&sect;&nbsp;65), sondern auch nach den entsprechenden Regelungen der bereits verabschiedeten Landesgesetze zum Strafvollzug in ein Vollzugskrankenhaus, eine zur Behandlung der Krankheit besser geeignete Vollzugsanstalt oder auch in ein ziviles Krankenhaus verlegt werden. Das gilt auch f&uuml;r Strafgefangene mit psychischen St&ouml;rungen. In der Praxis ist jedoch die psychiatrische Versorgung im Strafvollzug nicht ausreichend(20) und es scheint, als seien Allgemeinpsychiatrien nicht erpicht auf Patienten, die eigentlich gerade eine Freiheitsstrafe verb&uuml;&szlig;en. Hinzu kommt, dass vor allem Patienten mit einer antisozialen/dissozialen Pers&ouml;nlichkeitsst&ouml;rung, wie sie unter Sicherungsverwahrten relativ h&auml;ufig ist, in den Psychiatrien als problematisch angesehen werden und dass es f&uuml;r diese St&ouml;rungen noch keine zufriedenstellenden Behandlungsma&szlig;nahmen gibt.(21) Trotzdem mag man f&uuml;r eine kleine Gruppe Strafgefangener einem praktischen Bed&uuml;rfnis nachkommen.(22) Ob die damit verbundenen Hoffnungen auf eine besondere Resozialisierungswirkung berechtigt sind, ist allerdings zweifelhaft.(23)<br />Da die Sicherungsverwahrung grunds&auml;tzlich &bdquo;sp&auml;ter&ldquo; im Sinne des &sect;&nbsp;67c StGB beginnt, n&auml;mlich nach Verb&uuml;&szlig;ung der Freiheitsstrafe bzw. im Fall von &sect;&nbsp;66b StGB nach einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, ergab sich aus den Anforderungen des BVerfG der Bedarf, auch diese Vorschrift anzupassen. Hier geht es um das ultima-ratio-Gebot sowie das Rechtsschutz- und Unterst&uuml;tzungsgebot. Zudem wird Druck auf die Vollzugsbeh&ouml;rden aufgebaut:(24) Nach &sect;&nbsp;67c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StGB setzt das Strafvollstreckungsgericht die Vollstreckung der Ma&szlig;regel bereits vor Beginn der Vollstreckung aus, wenn der oder dem Betroffenen &bdquo;bei Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs keine ausreichende Betreuung&ldquo; angeboten wurde, wie sie in &sect;&nbsp;66c StGB beschrieben ist. Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung w&auml;re dann unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig. Ergibt sich vor Vollstreckungsbeginn, dass der Zweck der Sicherungsverwahrung die Unterbringung nicht mehr erfordert (Nr.&nbsp;1), wird wie fr&uuml;her schon ebenfalls die Ma&szlig;regel ausgesetzt. In beiden F&auml;llen tritt F&uuml;hrungsaufsicht ein, f&uuml;r die begleitende Weisungen angeordnet werden k&ouml;nnen. Hier ist darauf hinzuweisen, dass bereits vor dem BVerfG-Urteil vom 4.5.2011 die M&ouml;glichkeit der elektronischen Aufenthalts&uuml;berwachung (EA&Uuml;, &bdquo;elektronische Fu&szlig;fessel&ldquo;) als Weisung in &sect;&nbsp;68b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 StGB eingef&uuml;gt wurde.(25)<br />An die Regelung des &sect;&nbsp;67c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 StGB schlie&szlig;t die neue Fassung von &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 und 3 StGB an. Danach setzt das Vollstreckungsgericht die bereits begonnene Sicherungsverwahrung zur Bew&auml;hrung aus, wenn der untergebrachten Person innerhalb einer Frist, die das Gericht bestimmt und die h&ouml;chstens sechs Monate betr&auml;gt, keine Betreuung angeboten wird, wie sie in &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 beschrieben ist. Das Verfahren hat hier drei Schritte(26)i: Zun&auml;chst muss das Gericht feststellen, dass der Vollzug nicht den Anforderungen von &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB entsprach, dann muss angeordnet werden, welche Behandlung der untergebrachten Person jetzt konkret anzubieten ist, und es ist eine Frist von h&ouml;chstens sechs Monaten zu setzen, in der die Anordnung umzusetzen ist. Erst nach Fristablauf darf das Gericht &uuml;ber die Unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der weiteren Vollstreckung entscheiden. Auch bei dieser Aussetzung tritt F&uuml;hrungsaufsicht ein. Mit dieser Vorschrift wird ebenfalls dem ultima-ratio-Gebot und dem Rechtsschutz- und Unterst&uuml;tzungsgebot Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang weist Cornel zu recht darauf hin, dass die Gerichte personell ausreichend ausgestattet sein m&uuml;ssen, um entsprechende Verfahren z&uuml;gig voranzutreiben.(27)<br />In &sect;&nbsp;67e Abs.&nbsp;2 StGB wurde nun die Frist f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fung, ob die Sicherungsverwahrung weiter zu vollstrecken oder auszusetzen ist, auf ein Jahr begrenzt. Nach Ablauf von zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung betr&auml;gt die Frist neun Monate. Dies entspricht dem Kontrollgebot.</p>
<h2 class="auto-created">4. Recht&shy;spre&shy;chung zu diesen neuen Regelungen</h2>
<p>Seit Inkrafttreten dieser neuen Vorschriften gab es mehrere Entscheidung auf der Ebene der Landgerichte (LG) und Oberlandesgerichte (OLG) zur Umsetzung des &sect;&nbsp;66c StGB. Mittlerweile haben mehrere Gerichte festgehalten, dass die neue Regelung in &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 StGB zur &Uuml;berpr&uuml;fung der Vollzugsbedingungen nach &sect;&nbsp;66c StGB auch auf Personen anzuwenden ist, f&uuml;r die wegen vor dem 31. Dezember 2010 begangener Taten gem&auml;&szlig; Art. 316e, 316f EGStGB &Uuml;bergangsvorschriften gelten. Allerdings beginne der Zeitraum, in dem der Vollzug entsprechend &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB gestaltet werden muss, erst mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.6.2013.(28)<br />Das LG Marburg hat in mehreren Beschl&uuml;ssen(29) gezeigt, wie eine Fristsetzung nach &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;2 StGB aussehen kann: Im Tenor der Entscheidung werden Art, Umfang und Gegenstand psychotherapeutischer Ma&szlig;nahmen sowie der Umfang der Dokumentation gegen&uuml;ber dem Gericht, die Frist (hier drei Monate) sowie weitere Ma&szlig;nahmen (hier die w&ouml;chentliche Vorstellung beim medizinischen Dienst wegen Selbstverletzungen, umfassende Information des Untergebrachten &uuml;ber Behandlungsangebot der Anstalt und Vorschlag f&uuml;r geeignete Ma&szlig;nahmen binnen eines Monats) aufgez&auml;hlt. Au&szlig;erdem wies das Gericht darauf hin, dass M&auml;ngel in der Umsetzung von &sect;&nbsp;66c StGB nicht mit einer schlechten Personalsituation im Vollzug gerechtfertigt werden k&ouml;nnen.<br />Das OLG N&uuml;rnberg macht zudem auf die Bedeutung einer umfassenden Sachaufkl&auml;rung durch die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf die Vollzugsgestaltung nach &sect;&nbsp;66c StGB aufmerksam.(30) In einem Beschluss vom 23. Oktober 2013, der im Kern die Gew&auml;hrung von Vollzugslockerungen nach Art. 54 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes betraf, wies das OLG die Justizvollzugsanstalt, in der der Beschwerdef&uuml;hrer untergebracht ist, deutlich darauf hin, dass die Verschleppung der Vollzugsplanung und der Vollzugsgestaltung entsprechend &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB dazu f&uuml;hren k&ouml;nne, dass eine Frist nach &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 StGB mit den entsprechenden Folgen gesetzt werden k&ouml;nne.<br />Zur Bedeutung des Abstandsgebots im Hinblick auf materielle Unterbringungsbedingungen meinte das LG Aachen,(31) dass die Haftraumgr&ouml;&szlig;e nur &bdquo;Randbereich&ldquo; des Abstandsgebots sei und stellte fest, dass ein Zimmer mit 10,54 m2 und zus&auml;tzlich 1,20&nbsp;m2 Sanit&auml;rbereich noch ausreichend gro&szlig; sei. Das OLG K&ouml;ln und das Kammergericht (KG9 Berlin haben zudem ausf&uuml;hrlich untersucht, ob die Einrichtungen, in denen die Beschwerdef&uuml;hrer untergebracht waren, den Anforderungen von &sect;&nbsp;66c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 StGB entsprachen. Sie kamen jeweils zu dem Ergebnis, dass das der Fall sei, weil es nicht blo&szlig; auf die materiellen Vollzugsbedingungen ankomme, sondern das Abstandsgebot ein Gesamtkonzept sei, das staatliche Einrichtungen nur anbieten k&ouml;nnten und dessen Erfolg auch von der Mitwirkung der Untergebrachten abh&auml;nge.(32)</p>
<h2 class="auto-created">5. Fazit</h2>
<p>Festhalten l&auml;sst sich f&uuml;r die ersten Monate, dass das Programm, das &sect;&nbsp;66c StGB vorgibt, sehr ambitioniert ist und seine erfolgreiche Implementation von einer Vielzahl von Faktoren abh&auml;ngt, die nicht in der Hand der Bundesgesetzgebung oder -verwaltung liegen, sondern vor allem die Ausstattung der Vollzugseinrichtungen durch die L&auml;nder und den Stil der Anstalt bei der Umsetzung betreffen. Die Vollstreckungsgerichte haben bereits begonnen, ihre Kontrollfunktion aus &sect;&nbsp;67d Abs.&nbsp;2 StGB wahrzunehmen und Einrichtungen, die sich bei der Umsetzung der neuen Anforderungen etwas schwer tun, auf die m&ouml;glichen Konsequenzen hinzuweisen, n&auml;mlich die Entlassung der untergebrachten Person.</p>
<p>DR. KIRSTIN DRENKHAHN ist Juniorprofessorin f&uuml;r Strafrecht und Kriminologie an der Freien Universit&auml;t Berlin. Sie untersucht vor allem die rechtliche Stellung von Langzeitgefangenen und deren Lebensbedingungen.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>(1) EGMR, M. gegen Deutschland, Urt. v. 17.12.2009 &ndash; 19359/04 (Online: <a href="http://hudoc.echr.coe.int/sites/eng/Pages/search.aspx" target="_blank" rel="noopener">hudoc.echr.coe.int/sites/eng/Pages/search.aspx</a>)</p>
<p>(2) Dazu Kirstin Drenkhahn, Christine Morgenstern: Dabei soll es uns auf den Namen nicht ankommen &ndash; Der Streit um die Sicherungsverwahrung. ZStW 124 (2012), S. 132-203 (171).</p>
<p>(3) Vgl. Hans-Ludwig Kr&ouml;ber: &bdquo;Psychische St&ouml;rung&ldquo; als Begr&uuml;ndung f&uuml;r staatliche Eingriffe in Grundrechte des Individuums. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 5 (2011), S. 234-243; Christine Morgenstern: Krank &ndash; gest&ouml;rt &ndash; gef&auml;hrlich: Wer f&auml;llt unter &sect; 1 Therapieunterbringungsgesetz und Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK? Zeitschrift f&uuml;r Internationale Strafrechtsdogmatik 6 (2011), S. 974-981 (Online: <a href="http://www.zis-online.com/%29" target="_blank" rel="noopener">www.zis-online.com/)</a>.</p>
<p>(4) BVerfG, Urteil v. 4.5.2011 &ndash; 2 BvR 2365/09 u.a. (Online: <a href="http://www.bverfg.de/entscheidungen/%29" target="_blank" rel="noopener">www.bverfg.de/entscheidungen/)</a>.</p>
<p>(5) BVerfG, Urteil v. 5.2.2004 &ndash; 2 BvR 2029/01, Rn. 124-126.</p>
<p>(6) BVerfG, Urteil v. 4.5.2011, a.a.O., Rn. 103 ff., 112-118.</p>
<p>(7) Prinzipien angemessener Behandlung: risk &ndash; need &ndash; responsivity, D.A. Andrews, James Bonta, R.D. Hoge: Classification for effective rehabilitation. Criminal Justice and Behavior 17 (1990), S. 19-52; D.A. Andrews, James Bonta, J. Stephen Wormith: The recent past and near future of risk and/or need assessment. Crime &amp; Delinquency 52 (2007), S. 7-27.</p>
<p>(8) Kirstin Drenkhahn: Secure preventive detention in Germany: Incapacitation or treatment intervention? Behavioral Sciences and the Law 31 (2013), S. 312-327 (320 ff.); J&uuml;rgen L. M&uuml;ller: Die Regelungen der Sicherungsverwahrung im Lichte des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 04.05.2011 in ihren Auswirkungen auf Psychiatrie und Psychotherapie. Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 54-61.</p>
<p>(9) Vgl. Erol Pohlreich: Die Gesetzgebungskompetenz f&uuml;r den Vollzug von Straf- und Untersuchungshaft nach der F&ouml;deralismusreform I, in: Beatrice Brunh&ouml;ber, Tobias Reinbacher, Moritz Vormbaum, Katrin H&ouml;ffler, Johannes Kaspar (Hrsg.): Strafrecht und Verfassung, Baden-Baden 2013, S.</p>
<p>117-138. Siehe auch Heinz Cornel: Zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung des Bundesministeriums der Justiz vom 9. November 2011. Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 2-4 (2).</p>
<p>(10) Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5.12.2012, BGBl. I 2012, 2425, in Kraft getreten am 1.6.2013. Zur Beiordnung nach &sect; 463 StPO Cornel, a.a.O., S. 3.</p>
<p>(11) Michael Bock, Sebastian Sobota: Sicherungsverwahrung: Das Bundesverfassungsgericht als Erf&uuml;llungsgehilfe eines gehetzten Gesetzgebers? Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 106-112 (106 f.); Drenkhahn/Morgenstern, a.a.O., S.&nbsp;193 f.; Drenkhahn, a.a.O., S.&nbsp;321.</p>
<p>(12) Gro&szlig;e Bedenken hat auch Axel Boetticher: Zur nachhaltigen Reform der Sicherungsverwahrung. Neue Kriminalpolitik 24 (2012), S. 149-165 (158 f.).</p>
<p>(13) Vgl. Kirstin Drenkhahn: Der deutsche Strafvollzug zwischen &Uuml;ber- und Unterbelegung, in: Axel Dessecker, Rudolf Egg (Hrsg.): Justizvollzug in Bewegung, Wiesbaden 2013, S. 67-84 (81); M&uuml;ller, a.a.O., S. 59 f.</p>
<p>(14) Vgl. Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Sicherungsverwahrung: Auf dem Weg in ruhigeres Fahrwasser. Deutsche Richterzeitung 91 (2013), S. 74-75 (75).</p>
<p>(15) Dazu Wolfgang Lesting, Johannes Feest: Die Neuregelungen des StVollzG durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung. Strafverteidiger 33 (2013), S.&nbsp;278-281.</p>
<p>(16) Cornel, a.a.O., S. 3.</p>
<p>(17) Thomas Fischer: Strafgesetzbuch, 61. Aufl., M&uuml;nchen 2014, &sect; 67a Rn. 6.</p>
<p>(18) Vgl. M&uuml;ller, a.a.O., S. 59.</p>
<p>(19) Fischer, a.a.O., &sect; 67a Rn. 5b.</p>
<p>(20) Norbert Konrad: Germany, in: Hans Joachim Salize, Harald Dre&szlig;ing, Christine Kief (Hrsg.): Mentally disordered persons in European prison systems, Mannheim 2007, S. 154-160.</p>
<p>(21) Boetticher, a.a.O., S. 163 f.; M&uuml;ller, a.a.O., S. 59; zur Pr&auml;valenz von psychichen St&ouml;rungen bei Sicherungsverwahrten: Elmar Habermeyer, Daniel Passow, Knut Vohs: Is psychopathy elevated among criminal offenders who are under preventive detention pursuant to section 66 of the German Criminal Code? Behavioral Sciences and the Law 28 (2010), S. 267-276; Elmar Habermeyer, Peter Puhlmann, Daniel Passow, Knut Vohs: Kriminologische und diagnostische Merkmale von H&auml;ftlingen mit angeordneter Sicherungsverwahrung. Monatsschrift f&uuml;r Kriminologie und Strafrechtspflege 90 (2007), S. 317-330.</p>
<p>(22) M&uuml;ller, a.a.O., S. 59.</p>
<p>(23) Fischer, a.a.O., &sect; 67a Rn. 5b.</p>
<p>(24) Boetticher, a.a.O., S. 159.</p>
<p>(25) Dazu Rita Haverkamp, Andreas Schwedler, Gunda W&ouml;ssener: Die elektronische Aufsicht von als gef&auml;hrlich eingesch&auml;tzten Entlassenen. Recht &amp; Psychiatrie 30 (2012), S. 9-20; Frank H&auml;&szlig;ler, Holger Sch&uuml;tt, Jerzy Pobocha: &Uuml;berwachung mittels &bdquo;elektronischer Fu&szlig;fessel&ldquo;. Forensische Psychiatrie, Psychologie, Kriminologie 7 (2013), S. 56-61; Andreas Maltry: Gerichtliche Weisungen im Rahmen der F&uuml;hrungsaufsicht beim Einsatz der elektronischen Aufenthalts&uuml;berwachung (EA&Uuml;). Bew&auml;hrungshilfe 60 (2013), S. 117-129.</p>
<p>(26) Dazu Fischer, a.a.O., &sect; 67d Rn. 13a.</p>
<p>(27) Cornel, a.a.O., S. 3.</p>
<p>(28) Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 2.1.2014 &ndash; 1 Ws 165/13; KG Berlin, Beschluss v. 4.9.2013, 2 Ws 327/13 u. a., Strafverteidiger 2014, 145-148; OLG Frankfurt, Beschluss v. 4.7.2013 &ndash; 3 Ws 136/13, 3 Ws 137/13, NStZ-RR 2013, 359-360.</p>
<p>(29) LG Marburg, Beschluss v. 13.9.2013, 7 StVK 109/12, und v. 28.10. 2013, 7 StVK 191/13.</p>
<p>(30) OLG N&uuml;rnberg, Beschluss v. 10.10.2013, 1 Ws 361/13; Beschluss v. 23.10.2013, 1 Ws 421/13, Strafverteidiger 2014, 151-152.</p>
<p>(31) LG Aachen, Beschluss v. 9.9.2013, 33i StVK 537/13.</p>
<p>(32) KG Berlin, Beschluss v. 4.9.2013, 2 Ws 327/13 u. a., Strafverteidiger 2014, 145-148; OLG K&ouml;ln, Beschluss v. 4.9.2013, III-2 Ws 303/13, 2 Ws 303/13.</p>
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