<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Lothar Brock Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/autoren/lothar-brock/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/autoren/lothar-brock/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Aug 2021 13:42:30 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0</generator>
	<item>
		<title>Krieg zum Schutz der Menschenrechte: Niemals! Oder doch?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/218/publikation/krieg-zum-schutz-der-menschenrechte-niemals-oder-doch-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 10:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/krieg-zum-schutz-der-menschenrechte-niemals-oder-doch-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 218 (Heft 2/2017), S. 101-112 Die Autoren zeigen in diesem Beitrag, dass die seit den 1990er Jahren gef&#252;hrte Debatte &#252;ber die Legitimit&#228;t von milit&#228;rischen Interventionen zum Schutz der Menschenrechte auf kontroverse politische und v&#246;lkerrechtliche Diskussionen seit Ende des 19. Jahrhunderts zur&#252;ckgeht. Sie pl&#228;dieren f&#252;r eine differenzierte Sichtweise, die den Schutz der Menschen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/218/publikation/krieg-zum-schutz-der-menschenrechte-niemals-oder-doch-1/">Krieg zum Schutz der Menschenrechte: Niemals! Oder doch?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 218 (Heft 2/2017), S. 101-112</p>
<p><i>Die Autoren zeigen in diesem Beitrag, dass die seit den 1990er Jahren gef&uuml;hrte Debatte &uuml;ber die Legitimit&auml;t von milit&auml;rischen Interventionen zum Schutz der Menschenrechte auf kontroverse politische und v&ouml;lkerrechtliche Diskussionen seit Ende des 19. Jahrhunderts zur&uuml;ckgeht. Sie pl&auml;dieren f&uuml;r eine differenzierte Sichtweise, die den Schutz der Menschen vor Massengewalt zur Richtschnur macht. </i></p>
<p>In jedem Krieg werden so viele Menschenrechte verletzt, dass die Frage, ob man Kriege zum Schutz der Menschenrechte f&uuml;hren darf und soll, absurd erscheint. Dennoch wird quer durch die Geschichte des modernen (zun&auml;chst europ&auml;isch gepr&auml;gten) V&ouml;lkerrechts immer wieder die Frage aufgeworfen, ob es nicht zul&auml;ssig oder &#8211; mehr noch &#8211; geboten sei, von au&szlig;en in innerstaatliche Auseinandersetzungen einzugreifen, um damit Menschen vor Massengewalt zu bewahren oder aus ihr zu befreien. Anfangs berief man sich dabei auf den Schutz von Glaubensgenossen und eigener Landsleute, sp&auml;ter auf die Wahrung grundlegender Menschenrechte. Seit Ende des 19. Jahrhunderts wird die zugrunde liegende Problematik h&ouml;chst kontrovers unter dem Stichwort der &#8222;humanit&auml;ren Intervention&#8220; diskutiert. Die UN-Charta beendete diese Debatte nicht. Im Gegenteil, sie erhielt mit der Zielbestimmung der Vereinten Nationen, zu der der Schutz und die F&ouml;rderung der Menschenrechte geh&ouml;rt, mit der Kodifizierung der Menschenrechte (Allgemeine Erkl&auml;rung der Menschenrechte von 1948; Menschenrechtspakte von 1966) sowie der Verabschiedung der Konventionen gegen Folter und V&ouml;lkermord neuen Auftrieb und spitzte sich in den 1990er Jahren, nach dem Ende des Ost-West-Konflikts, weiter zu.</p>
<p>Angesichts des Sachverhalts, dass die internationale Gemeinschaft im Falle des V&ouml;lkermordes in Ruanda 1994 und der Massenverbrechen, die in den jugoslawischen Zerfallskriegen ver&uuml;bt wurden (Srebrenica 1995), nicht oder nicht angemessen handelte, die NATO dies aber im Falle des Kosovo eigenm&auml;chtig tat, stellte der damalige UN-Generalsekret&auml;r, Kofi Annan, die Frage, was man denn tun solle, wenn im Falle von Massenverbrechen, die alles Ma&szlig; &uuml;berschritten, sowohl die Intervention als auch die Nichtintervention inakzeptabel sei. Eine Antwort auf diese Frage erarbeitete die von Kanada einberufene International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS). Die Empfehlungen dieser Kommission wurden in modifizierter Form durch den UN-Reformgipfel von 2005 &uuml;bernommen. Die Bedeutung der Resolution f&uuml;r die politische Praxis bleibt aber umstritten. In Libyen wurde 2011 mit Billigung des Sicherheitsrates interveniert, in Syrien kam eine dementsprechende Entscheidung nicht zustande &#8211; in beiden F&auml;llen mit gravierenden nicht-beabsichtigten Folgen f&uuml;r den kurz- und l&auml;ngerfristigen Schutz der Menschenrechte. Wo liegt das Problem? Liegt es in der Gefahr des Missbrauchs humanit&auml;rer Argumente, im mangelnden politischen Willen handlungsf&auml;higer politischer Akteure, sich tats&auml;chlich f&uuml;r die Menschen in Konflikten einzusetzen, oder in der Komplexit&auml;t der Sache selbst? Was ist heute um der von Gewalt betroffenen Menschen willen zu tun?</p>
<h5>Zur Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gung und Kritik milit&auml;&shy;ri&shy;scher Gewalt: &bdquo;Humanit&auml;re Inter&shy;ven&shy;ti&shy;onen&ldquo; als &bdquo;gerechte Kriege&ldquo;?</h5>
<p>Die Rechtfertigung milit&auml;rischer Gewalt mit dem Schutz von Menschen war stets prek&auml;r und wird es bleiben. Das betrifft sowohl die Legitimation von Gewalt als auch ihre nicht-intendierten menschlichen und soziopolitischen Folgewirkungen. Dar&uuml;ber sollte auch die euphemistische Bezeichnung &#8222;humanit&auml;re Intervention&#8220; nicht hinwegt&auml;uschen. Der Idee, Menschenrechte im Wege &#8222;humanit&auml;rer Interventionen&#8220; zu sch&uuml;tzen, liegt die paradoxe, aber verbreitete These zugrunde, dass Gewalt nur mit Gewalt begegnet werden kann: Der Wille des illegitimen Gewaltakteurs, dem massive Menschenrechtsverletzungen oder deren Billigung vorzuwerfen sind, scheint nur durch Gewalt(-androhung) gebrochen werden zu k&ouml;nnen, die dann als Gegengewalt gerechtfertigt wird.</p>
<p>Das stellt die Friedensforschung vor die Frage, ob Gewalt jemals Mittel zu einem gerechten Zweck und in diesem Sinne &#8222;sittlich&#8220; (Benjamin 1965: 29 f.) sein kann. Folgt man der Denkfigur der &#8222;humanit&auml;ren Intervention&#8220;, so ist das eine durchaus offene Frage. Jedenfalls sehen das die einschl&auml;gigen Debatten seit der zweiten H&auml;lfte des 19. Jahrhunderts so. Diese Debatten sind eng verbunden mit der &auml;ltesten Theorie der Gewaltlegitimation in europ&auml;ischer Tradition, der Lehre vom &#8222;gerechten Krieg&#8220; (bellum iustum). Von Cicero und Augustinus, &uuml;ber Thomas von Aquin bis zu Michael Walzer und der christlichen Friedensethik unserer Tage in verschiedensten Kontexten diskutiert, stellt sie eine ebenso best&auml;ndige wie umstrittene Denktradition der normativen Ordnung von Gewalt als Teil einer universellen Rechtsordnung dar.</p>
<p>Die Lehre vom &#8222;gerechten Krieg&#8220; bindet milit&auml;rische Gewalt in zweierlei Hinsicht an normative Kriterien, einerseits in Hinblick auf die Rechtfertigung der Entscheidung zum Krieg (ius ad bellum), andererseits in Hinblick auf die F&uuml;hrung des Krieges (ius in bello). Das Ziel des &#8222;gerechten Krieges&#8220; ist nach der Lehre die Wiederherstellung oder Bewahrung des Friedens ohne Verursachung neuen Unrechts. Dabei liegt das grundlegende Dilemma dieser Theorietradition allerdings darin, dass sie Krieg, indem sie ihn entlang dieser Kriterien normativ ordnet, sowohl limitiert als auch legitimiert, also einen Weg zur Kritik von &#8222;ungerechter&#8220; Gewalt wie zur Rechtfertigung &#8220;gerechter&#8220; Gewalt &ouml;ffnet. Letztlich entscheidend f&uuml;r die Kategorisierung von Krieg als &#8222;gerecht&#8220; oder aber &#8222;ungerecht&#8220; ist nur die &ouml;ffentliche Akzeptanz der von den jeweiligen Konfliktparteien vorgetragenen Argumente. Die Rechtfertigung von Krieg wird damit zum Streit um diskursiv gebildete &Uuml;berzeugungen. So waren in der Geschichte der europ&auml;ischen Kriegsrechtfertigung insbesondere der &#8222;gerechte Grund&#8220; eines Krieges und die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der eingesetzten Mittel Gegenstand kontroverser politischer und theoretischer Debatten &#8211; nicht zuletzt deshalb, weil es an einer geeigneten &uuml;berstaatlichen Schiedsinstanz mangelte, die objektiv und rechtlich bindend &uuml;ber die Stichhaltigkeit eines vorgebrachten Rechtfertigungsgrunds h&auml;tte entscheiden k&ouml;nnen.</p>
<p>Eng verflochten mit den Debatten um den &#8222;gerechten Krieg&#8220; entwickelte sich auch die Rechtfertigungsfigur der &#8222;humanit&auml;ren Gegen-Gewalt&#8220;. Das geschah zun&auml;chst aus moraltheologischer Perspektive und setzte sich sp&auml;ter im Diskurs &uuml;ber das V&ouml;lkerrecht im modernen Staatensystem fort. Was den moraltheologischen Aspekt betrifft, so wurde der Einsatz von Gewalt 1532 im Kontext der spanischen Conquista in Lateinamerika erstmals von Francisco de Vitoria, einem von Thomas von Aquin beeinflussten sp&auml;tscholastischen Theologen und V&ouml;lkerrechtstheoretiker, als Intervention zum Schutz von Menschen diskutiert. Vitoria band ein milit&auml;risches Vorgehen der spanischen Krone an zwei Bedingungen: zum einen an den Schutz der zum Christentum konvertierten Einheimischen vor Repression und Gewalt durch Nicht-Konvertiten (christliche Solidarit&auml;t), zum anderen an die Bedingung, dass Unschuldige vor rituellen Menschenopfern und Kannibalismus gesch&uuml;tzt w&uuml;rden (religi&ouml;s begr&uuml;ndete, aber ihrem Anspruch nach universelle Solidarit&auml;t) (von Ungern-Sternberg 2012: 308). Damit hatte Vitoria der sp&auml;teren Entwicklung vorgegriffen, indem er auf religi&ouml;se, aber auch auf universell-humanit&auml;re Rechtfertigungsnarrative verwies, die besonders seit dem 19. Jahrhundert im v&ouml;lkerrechtspolitischen Diskurs an Bedeutung gewannen.</p>
<p>Gleichzeitig aber gab Vitoria, ganz im Sinne der Thomasischen Theorie vom &#8222;gerechten Krieg&#8220;, einschr&auml;nkend zu bedenken, dass Zweck und Mittel im Verh&auml;ltnis stehen m&uuml;ssten, ein Krieg mit vielen Toten also nicht durch den Schutz von Menschen zu rechtfertigen sei. Aus demselben Grund verurteile Vitoria die Conquista, weil sie u.a. den Schutz von Menschen als Vorwand zur kriegerischen Herrschaftsexpansion und f&uuml;r den Kolonialismus missbraucht habe (vgl. Hinsch/Janssen 2006: 55f.). Diese Kritik verwies auf ein allgemeines Problem des sich herausbildenden modernen Staatensystems. In diesem Rahmen gilt der Schutz von Menschen vor Massenverbrechen einerseits als Gebot internationaler Solidarit&auml;t und gegebenenfalls auch rechtlicher (Selbst-)Verpflichtungen der Staaten, andererseits aber auch als Mittel zur Legitimation einseitiger Gewalt, die ganz anderen als humanit&auml;ren Zwecken dient.</p>
<h5>Staaten&shy;recht und Menschen&shy;recht: Der gewaltsame Schutz von Menschen zwischen staatlicher Souve&shy;r&auml;&shy;nit&auml;t und inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;naler Gemein&shy;schaft</h5>
<p>Vitoria ist als historische Quelle auch im Hinblick auf die grundlegende Paradoxie der <i>bellum iustum</i>-Lehre interessant: die bereits angesprochene wechselseitige Verstrickung der Kritik und der Legitimation von Gewalt. So beriefen sich nachfolgende Theoretiker vielfach auf Vitoria um &#8222;religi&ouml;se Interventionen&#8220; zu rechtfertigen &#8211; nicht zuletzt auch mit Blick auf die sich nun herausbildende Lehre vom souver&auml;nen (und damit normativ autonomen) Staat und das damit verbundene Nichtinterventionsgebot (von Ungern-Sternberg 2012: 308).</p>
<p>Die &#8222;religi&ouml;se Intervention&#8220; &#8211; und mit ihr der &#8222;gerechte Krieg&#8220; &#8211; behielten also auch in der Zeit des sich allm&auml;hlich herausbildenden modernen Staatensystems erhebliche Bedeutung als Gegenstand der politischen Kommunikation (Tischer 2012). Das verweist auf einen im modernen V&ouml;lkerrecht von vornherein angelegten Dualismus von Staatenrecht und Menschenrecht (Brock 2002). Dieser Dualismus scheint auch bei Immanuel Kant auf. Kant verwies im 5. Pr&auml;liminarartikel seiner Friedensschrift (1795) auf die Gefahr von Interventionen f&uuml;r die Weiterentwicklung politischer Gemeinwesen (&Uuml;berwindung von Tyrannei) und lehnte dar&uuml;ber hinaus jegliche naturrechtliche Rechtfertigung eines Krieges nach der bellum iustum-Lehre ab. Zugleich stellte er aber ein globales Menschenrecht als Besuchsrecht in seiner Konzeption eines dreigliedrigen globalen Rechtssystems in Aussicht. Umstritten ist, ob Kant damit eher als Verfechter eines souver&auml;nen Staatenrechts sowie eines davon abgeleiteten gouvernementalen V&ouml;lkerrechts oder aber eines kosmopolitischen Menschenrechts gelten kann (Maus 2002; Habermas 1996). Umstritten ist auch, was aus seiner Konzeption f&uuml;r die Rechtfertigung und Kritik &#8222;humanit&auml;rer Interventionen&#8220; folgt. &Uuml;berwunden wurde der Dualismus von Staaten- und Menschenrecht durch Kant jedenfalls nicht.&nbsp;&nbsp;</p>
<p>Auch in den v&ouml;lkerrechtspolitischen Debatten des 19. Jahrhunderts zu Intervention/Nicht-Intervention blieb der Dualismus von Staatenrecht und Menschenrecht von entscheidender Bedeutung. So waren, anders als vom Gro&szlig;teil der j&uuml;ngeren V&ouml;lkerrechtsgeschichte behauptet, Krieg und Gewalt auch im 19. Jahrhundert rechtfertigungsbed&uuml;rftig &#8211; das sogenannte &#8222;freie Recht zum Krieg&#8220; (liberum ius ad bellum) existierte nicht und ist daher als v&ouml;lkerrechtshistorischer Mythos zu dekonstruieren (Simon 2017). Vielmehr behielt die Legitimation und Kritik von kollektiver Gewalt anhand der Kriterien des bellum iustum in der post-napoleonischen Ordnung Europas, dem &#8222;Europ&auml;ischen M&auml;chtekonzert&#8220;, eine zentrale Bedeutung. Dabei stellte die milit&auml;rische Intervention ein wirksames Mittel der Gro&szlig;m&auml;chte dar, um die im Wiener Frieden zugrunde gelegte Trennung von Au&szlig;en- und Innenpolitik im machtpolitischen Bedarfsfall aufzuheben (Osterhammel 2001: 168; vgl. Brock/Simon 2016) und gegen Aufst&auml;nde und Revolutionen (in mittleren und schwachen M&auml;chten) vorzugehen.</p>
<p>Dar&uuml;ber hinaus entwickelte sich zum Ende des 19. Jahrhunderts die Doktrin der &#8222;humanit&auml;ren Intervention&#8220; im engeren Sinne. Schon unter dem Eindruck der Revolutionen in Frankreich und den USA wurde der Diskurs zum gewaltsamen Schutz von religi&ouml;sen Minderheiten zunehmend s&auml;kularisiert und ansatzweise zu einem Diskurs &uuml;ber den gewaltsamen Schutz von universellen Menschenrechten transformiert. Zwar hatte sich in der europ&auml;ischen V&ouml;lkerrechtslehre mehrheitlich das Nichtinterventionsprinzip als Ausdruck staatlicher Souver&auml;nit&auml;t herausgebildet. Zum Ende des 19. Jahrhunderts wurden jedoch Lehrmeinungen formuliert, die eine Intervention in F&auml;llen massiver Menschenrechtsverletzungen auch gegen das (angenommene) positive V&ouml;lkerrecht als legitim ansahen. Begr&uuml;ndet wurde das mit der &#8222;Gemeinsamkeit der religi&ouml;sen Interessen&#8220; der christlichen Welt und den &#8222;Geboten der Humanit&auml;t&#8220;, die aus den &#8222;Principien des nat&uuml;rlichen Rechts&#8220; folgten, wie es der russische V&ouml;lkerrechtler Friedrich von Martens ausdr&uuml;ckte (1883: 302). So m&uuml;sse es das Ziel einer &#8222;humanit&auml;ren Intervention&#8220; sein, schrieb der franz&ouml;sische V&ouml;lkerrechtler Antoine Rougier in der bedeutendsten Schrift des 19. Jahrhunderts zu diesem Thema, den betreffenden Staat im Namen der internationalen Gemeinschaft (&#8222;la Soci&eacute;te internationale&#8220;) seiner Souver&auml;nit&auml;t zu entheben und dadurch die Gewalt im Inneren zu unterbinden oder zu verhindern (Rougier 1910:472). Hier tritt der oben erl&auml;uterte Dualismus von Staaten- und Menschenrecht im V&ouml;lkerrecht endg&uuml;ltig zutage: Wenngleich, so Rougier, die sich herausbildende Theorie der &#8222;humanit&auml;ren Intervention&#8220; mit der Unabh&auml;ngigkeit und Gleichheit der Staaten wenig kompatibel sei, werde durch ein Verharren in einer strikten Souver&auml;nit&auml;tslehre das &#8222;Recht zum Leben&#8220; und das &#8222;Recht zur Freiheit&#8220; beschnitten.</p>
<p>Dieser v&ouml;lkerrechtstheoretische Wille zum Bruch des (allerdings noch schwach verregelten) Interventionsverbots wurde in Teilen der politischen Praxis wohlwollend (trotz der von Kant bef&uuml;rchteten Wirkungen) aufgegriffen, so etwa im Kontext der Orientkrise 1875-78 und der sogenannten &#8222;Bulgarischen Gr&auml;uel&#8220; von 1876. Russland erkl&auml;rte dem Osmanischen Reich unter Verweis auf &#8222;Zivilisation&#8220;, &#8222;Moral&#8220;, &#8222;Humanit&auml;t&#8220;, &#8222;Religion&#8220; und den &#8222;allgemeinen europ&auml;ischen Frieden&#8220; den Krieg (1877/78), dem schlie&szlig;lich Hunderttausende Menschen zum Opfer fielen. Dabei verstie&szlig; die russische Diplomatie und V&ouml;lkerrechtslehre bewusst gegen das Nichtinterventionsgebot in Artikel 9 des Dritten Pariser Friedens von 1856 und bezeichnete dieses als mit den Interessen Europas &#8211; mit &#8222;Frieden&#8220;, &#8222;Humanit&auml;t&#8220; und den &#8222;Empfindungen der gl&auml;ubigen Christenheit&#8220; &#8211; unvereinbar.</p>
<h5>Vergangene Zukunft &ndash; Die R&uuml;ckkehr einer alten Debatte in die gegen&shy;w&auml;r&shy;tige politische Wahrnehmung</h5>
<p>Die Debatten des 19. Jahrhunderts zur Rechtfertigung von Krieg und &#8222;humanit&auml;rer Intervention&#8220; sind aus heutiger Sicht besonders spannend, weil sie verbl&uuml;ffende Analogien zu den j&uuml;ngeren Problemen und Diskussionen bereithalten (Simon 2017). Insbesondere der NATO-Luftkrieg gegen Serbien, an dem die Bundeswehr sich mit ihrem ersten Kampfeinsatz beteiligte, f&uuml;hrte zu (erneuten) moralischen und rechtlichen Kontroversen &uuml;ber die &#8222;humanit&auml;re Intervention&#8220; und &uuml;ber den Dualismus von Staaten- und Menschenrecht im mittlerweile deutlich weiterentwickelten V&ouml;lkerrecht (Brock 2002; Merkel 2000). Ohne Mandat des UN-Sicherheitsrats stellte die Intervention der NATO einen offenen Bruch geltenden V&ouml;lkerrechts dar, jedenfalls nach klassischer Auslegung des Allgemeinen Gewaltverbots in Art. 2 (4) sowie des Interventionsverbots in Art. 2 (7) der UN-Charta (vgl. Bothe 2007: 656). Der Eingriff der NATO wurde von seinen Bef&uuml;rwortern aus Politik, Wissenschaft und &Ouml;ffentlichkeit angesichts (teils bis heute ungekl&auml;rter) humanit&auml;rer Trag&ouml;dien im Kosovo als moralische Pflicht und damit legitimer Bruch des Gewaltverbots beurteilt.</p>
<p>Dazu trug auch bei, dass der Kosovo-Krieg unter dem Eindruck brutaler Massent&ouml;tungen, ethnischer S&auml;uberungen, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in den vorausgegangenen Jahren erfolgte (Somalia 1992, Ruanda 1994, Srebenica 1995), denen das Peacekeeping im Rahmen der UN nicht gewachsen war. Das best&auml;rkte die Bereitschaft, mit moralischen Argumenten daf&uuml;r einzutreten, dass notfalls der Legitimit&auml;t Vorrang vor der Legalit&auml;t politischen Handelns einzur&auml;umen sei (Daase 2013), obwohl den moralischen Argumenten f&uuml;r ein Eingreifen im Falle des Kosovo der Sachverhalt entgegenstand, dass den NATO-Luftschl&auml;gen zahlreiche Zivilisten zum Opfer fielen, und sie eine, &#8222;zumindest kurzfristig noch gr&ouml;&szlig;ere (&#8230;) humanit&auml;re Katastrophe&#8220; ausl&ouml;sten, wie der UN-Beauftragte f&uuml;r Fl&uuml;chtlinge (UNHCR) feststellte (Pradetto 2008:20).</p>
<p>Die Diskrepanz zwischen dem allgemein &#8211; auch im Rahmen der UN anerkannten &#8211; Handlungsbedarf gegen Massengewalt in innerstaatlichen Konflikten auf der einen Seite, der Art seiner Umsetzung in Gestalt &#8222;humanit&auml;rer Interventionen&#8220; auf der anderen, f&uuml;hrte Ende der 1990er Jahre zu einer Wiederbelebung der Lehre vom &#8222;gerechten Krieg&#8220;. Dies geschah (zumindest in der kontinentaleurop&auml;ischen Version) in friedensethischer Absicht, sollte der R&uuml;ckgriff auf die Lehre doch eine systematische &Uuml;berpr&uuml;fung der Zul&auml;ssigkeit internationaler Eingriffe erm&ouml;glichen und damit auch neue M&ouml;glichkeiten ihrer Kritik er&ouml;ffnen. So konnte die NATO-Intervention im Kosovo-Krieg mit Hilfe der Lehre als unzul&auml;ssige Gewaltanwendung ausgewiesen werden (Mayer 1999). Dennoch war die Wiederbelebung der Lehre vom &#8222;gerechten Krieg&#8220; h&ouml;chst problematisch. Sie war geeignet, die &ouml;ffentliche Akzeptanz von Verst&ouml;&szlig;en gegen die Charta kurz- und mittelfristig zu erh&ouml;hen; denn die Lehre schloss nicht aus, dass auch eigenm&auml;chtige Gewaltanwendung (jenseits der Verteidigung gegen einen milit&auml;rischen Angriff) zul&auml;ssig sein kann. Das entsprach dem Interesse der liberalen Demokratien, die materiellen Anforderungen an legitimes Regieren in der &uuml;brigen Welt heraufzufahren (Achtung von Demokratie, Menschenrechten und freier Marktwirtschaft), zugleich aber die prozeduralen Normen der UN-Charta (Gewalt- und Interventionsverbot) zu relativieren, w&auml;hrend das in Art. 51 der UN-Charta formulierte Recht auf Selbstverteidigung extrem weit ausgelegt wurde. Im Rahmen des &#8222;war on terror&#8220; ging die Bush-Administration in ihrer nationalen Sicherheitsstrategie von 2002 sogar so weit, unilaterale Gewaltanwendung als Abwehr einer in Zukunft m&ouml;glicherweise entstehenden Gefahr zu konzipieren.</p>
<p>Die Problematik dieser Denkrichtung ist offensichtlich. Dem R&uuml;ckgriff auf die Lehre vom &#8222;gerechten Krieg&#8220; stand denn auch ein ganz anderer Ansatz gegen&uuml;ber, bei dem es (eingebettet in einen liberalen Kosmopolitanismus) um die Weiterentwicklung der internationalen Normen bis hin zur Umwandlung des V&ouml;lkerrechts in eine Art Weltverfassungsrecht ging. In diesem Rahmen bezeichnete J&uuml;rgen Habermas die NATO-Intervention in einem viel beachteten Beitrag als &#8222;gemeinsam zu bew&auml;ltigenden Lernproze&szlig;&#8220; und einen Vorgriff auf eine &#8222;durchgehend verrechtlichte kosmopolitische Ordnung&#8220; (Habermas 2000: 65 und 52). In einer solchen Ordnung sei ein Staatsb&uuml;rger zugleich Weltb&uuml;rger und damit vor Rechtsverletzungen der eigenen Regierung zu sch&uuml;tzen. Mit anderen Worten, Habermas interpretierte den Krieg der NATO als eine Reaktion auf die &#8222;Unterinstitutionalisierung des Weltb&uuml;rgerrechts&#8220; in einer von souver&auml;nen Staaten gepr&auml;gten V&ouml;lkerrechtsordnung. Unter dieser Perspektive hat die NATO-Intervention die Frage nach der normativen Fundierung des geltenden (positiven) V&ouml;lkerrechts, d.h. nach dem &#8222;Verfassungscharakter des universellen Rechtssystems&#8220;, aufgeworfen (Nolte 1999: 941).</p>
<p>Die normative Sto&szlig;richtung dieser Argumentation findet sich schon bei dem oben erw&auml;hnten Antoine Rougier in einem verbl&uuml;ffenden Vorgriff auf das Vorgriffs-Argument von Habermas wieder. Rougier fragte sich vier Jahre vor dem Ersten Weltkrieg, ob die aus seiner Sicht im Entstehen begriffene &#8222;Theorie der humanit&auml;ren Intervention&#8220; nicht Anzeichen einer neuen Konzeption der internationalen Gemeinschaft sei, in der Nationen sich solidarisch einer allen gemeinsamen Autorit&auml;t unterstellten, um dem Gebot der Gerechtigkeit Gen&uuml;ge zu tun (468). Das wiederum 100 Jahre vorher entstandene Konzert der (Gro&szlig;-) M&auml;chte habe in der Zwischenzeit den Charakter einer best&auml;ndigen internationalen Legislative in Europa gewonnen, die im Namen der Zivilisation gemeinsame Zwangsma&szlig;nahmen gegen Staaten, die die &#8222;Rechte der Menschheit&#8220; missachten, ergreifen m&uuml;sse &#8211; gegebenenfalls auch gegen Gro&szlig;m&auml;chte.</p>
<p>Rougier ging es wie dem liberalen Kosmopolitanismus der heutigen Zeit um einen neuen Blick auf die (als unabweisbar geltende) Verrechtlichung der internationalen Beziehungen. Die dem entsprechenden &Uuml;berlegungen sind durch die beiden Weltkriege und die ihnen folgenden humanit&auml;ren Katastrophen genauso wenig ad absurdum gef&uuml;hrt worden wie die Idee des Rechts durch den Fortbestand des Verbrechens. Die Kontinuit&auml;t willk&uuml;rlicher Gewaltanwendung bietet vielmehr Anlass, die M&ouml;glichkeiten einer Weiterentwicklung des V&ouml;lkerrechts (als Alternative zu einer Relativierung der UN-Charta durch den R&uuml;ckgriff auf die Lehre vom &#8222;gerechten Krieg&#8220;) immer wieder neu in den Blick zu nehmen. Inwieweit ist eine solche M&ouml;glichkeit in Gestalt der 2001 konzipierten und 2005 vom UN-Reformgipfel verabschiedeten Schutzverantwortung konkretisiert worden? Inwieweit wird sie durch die zwischenzeitliche Praxis aber auch immer wieder dementiert?</p>
<h5>Schutz&shy;ver&shy;ant&shy;wor&shy;tung und Friedens&shy;pflicht &ndash; ein unauf&shy;l&ouml;s&shy;barer Wider&shy;spruch?</h5>
<p>In gewisser Weise kn&uuml;pft die Idee der &#8222;Schutzverantwortung&#8220;, wie sie 2001 von der International Commission on Intervention and State Sovereignty (ICISS) formuliert wurde, an die Lehre vom &#8222;gerechten Krieg&#8220; an; sie tut dies jedoch nicht, um die Lehre fortzuschreiben, sondern um sie zu &uuml;berwinden (ICISS 2001; vgl. auch EKD Denkschrift 2007). Es geht darum, die Kriterien f&uuml;r zul&auml;ssige Gewalt, die im Rahmen der Lehre vom &#8222;gerechten Krieg&#8220; entwickelt wurden, f&uuml;r einen Entscheidungsprozess zum internationalen Schutz von Menschen nutzbar zu machen, sie aber strikt an die materiellen Normen und prozeduralen Regeln der UN-Charta zur&uuml;ckzubinden. Im Mittelpunkt steht die Aufgabe, die Friedenssicherung nach Kapitel VI (friedliche Streitbeilegung) und VII (Bewahrung und Wiederherstellung des Friedens) zu st&auml;rken.</p>
<p>Das Konzept kann das Dilemma, das sich aus dem Spannungsverh&auml;ltnis von Staatenrecht und Menschenrecht ergibt, nicht aufl&ouml;sen. Vielmehr soll mit der Schutzverantwortung versucht werden, es zu mildern. Das soll mit Hilfe der Ausdifferenzierung von Schutzpflichten und von Entscheidungsprozessen zu ihrer Wahrnehmung, durch ihre Beschr&auml;nkung auf eindeutige Massenverbrechen und auf die Entmilitarisierung der ganzen Schutzproblematik erfolgen. Die urspr&uuml;ngliche Konzeption l&auml;sst dabei ein Schlupfloch f&uuml;r unilaterale Interventionen, und zwar f&uuml;r den Fall, dass es auf keiner Ebene der Entscheidungsprozesse (Sicherheitsrat, Generalversammlung, regionale Organisationen) zu einem Konsens kommt. Dieses Schlupfloch versuchte der UN-Reformgipfel zu schlie&szlig;en, indem er nur auf den Sicherheitsrat als zust&auml;ndiges Organ verwies.</p>
<p>Es war die damit sich abzeichnende R&uuml;ckkehr in die Sackgasse, in die eine Blockade des Sicherheitsrates f&uuml;hren w&uuml;rde, die den UN-Generalsekret&auml;r Ban Ki-moon veranlasste, die Schutzverantwortung neu zu akzentuieren, indem er die kooperativen gegen&uuml;ber den konfrontativen Elementen des Schutzes hervorhob. In Ban Ki-moons Lesart, die inzwischen weitgehend akzeptiert ist, steht die Eigenverantwortung jeder Regierung f&uuml;r den Schutz der ihr anvertrauten Menschen vor Massenverbrechen im Vordergrund. Die internationale Gemeinschaft ist aufgerufen, die betroffenen Regierungen zu bef&auml;higen, ihrer Schutzverantwortung nachzukommen. Erst an dritter Stelle wird die Pflicht der internationalen Gemeinschaft angesprochen, schnell und effektiv zu reagieren, wenn eine Regierung nicht f&auml;hig oder willens ist, ihrer Verantwortung nachzukommen.</p>
<p>F&uuml;r die Bef&uuml;rworter des Konzepts bot die Schutzverantwortung die Chance einer Weiterentwicklung des V&ouml;lkerrechts zugunsten der Menschenrechte (Bellamy 2008; Thakur 2006). Aus der Sicht ihrer Kritiker war dieses Konzept nur eine Camouflage f&uuml;r die &#8222;humanit&auml;re Intervention&#8220;, denn letztlich ginge es um milit&auml;risches Eingreifen, und dieses w&uuml;rde durch die Schutzverantwortung neu begr&uuml;ndet (O&#8217;Connell 2010). Einen grundlegenden Einwand trug Ingeborg Maus (2002) mit ihrer (im Gegensatz zu Habermas stehenden) Kant-Lekt&uuml;re vor. Er richtete sich gegen das ganze Projekt, &uuml;berhaupt so etwas wie ein staaten&uuml;bergreifendes Verfassungsprojekt zu verfolgen. Ein solches Projekt sei mit der Volkssouver&auml;nit&auml;t unvereinbar. Internationale Regelungen st&uuml;nden folglich immer unter dem Vorbehalt demokratischer Selbstbestimmung. Diese gelte es zu gew&auml;hrleisten und nicht einzuschr&auml;nken.</p>
<p>Inzwischen ist es um die Schutzverantwortung relativ still geworden. Sie wurde nach ihrer Annahme durch den UN-Reformgipfel 2005 vom Sicherheitsrat mehrfach bekr&auml;ftigt. Die Autorisierung eines milit&auml;rischen Eingreifens in die inner-libyschen K&auml;mpfe und in die Auseinandersetzungen in der Elfenbeink&uuml;ste im Fr&uuml;hjahr 2011 galt vielfach als Auftakt zu einer tatkr&auml;ftigen Umsetzung der Schutzverantwortung in die Praxis. Aber gerade das massive milit&auml;rische Eingreifen von NATO-Staaten in Libyen, das &uuml;ber den unmittelbaren Schutz der Menschen in Bengasi vor einem (von Gaddafi angedrohten) Massaker hinaus einen Regime-Wechsel erm&ouml;glichte, l&ouml;ste heftige Kritik von Seiten Russlands und Chinas sowie der Afrikanischen Union aus (Dembinski/Reinhold 2011). Die beiden Veto-M&auml;chte verweigerten sich unter Verweis auf den erzwungenen Regime-Wechsel jeglicher Verurteilung der massiven Menschenrechtsverletzungen in dem ebenfalls im zeitlichen Rahmen des &#8222;arabischen Fr&uuml;hlings&#8220; entstandenen B&uuml;rgerkrieges in Syrien. Das k&ouml;nnte so interpretiert werden, dass die internationale Politik nach der vor&uuml;bergehenden Irritation, die Menschenrechtsverbrechen nach dem Ende des Ost-West-Konflikts ausl&ouml;sten, zur alten Tagesordnung einer bornierten Interessenpolitik zur&uuml;ckgekehrt ist. Das erneute Aufkommen eines fundamentalistischen Nationalismus scheint das zu bekr&auml;ftigen.</p>
<p>Wie aber die Geschichte des Streits um &#8222;humanit&auml;re Interventionen&#8220; vermuten l&auml;sst, ist das Thema damit keineswegs erledigt. Der Schutz der Menschenrechte in gewaltsam ausgetragenen Konflikten bleibt unverr&uuml;ckbar auf der Tagesordnung der internationalen Politik. Er wird seit dem Jahr 2000 routinem&auml;&szlig;ig in die Mandatierung von Friedensmissionen der Vereinten Nationen einbezogen. Dabei verwischen sich die Grenzen zwischen Friedensmissionen (die stets im Einverst&auml;ndnis mit den Konfliktparteien durchgef&uuml;hrt werden sollen) und Schutzma&szlig;nahmen, die bei der Sabotage von Friedensprozessen auch gegen den Willen der Beteiligten und notfalls unter Waffeneinsatz durchgef&uuml;hrt werden. W&auml;hrend in diesem Sinne das Konzept der Schutzverantwortung nach Ban Ki-moon entmilitarisiert werden sollte, ist es zu einer gewissen Aufr&uuml;stung der UN-Friedensmissionen gekommen. Man kann darin eine (potentiell) verh&auml;ngnisvolle Entwicklung sehen, die zur Instrumentalisierung der Idee des Peacekeeping f&uuml;r fragw&uuml;rdige politische Zwecke f&uuml;hrt (Rudolf 2017). Grunds&auml;tzlich ist es aber zu begr&uuml;&szlig;en, dass der Schutz von Zivilisten in Friedensmissionen heute eine gr&ouml;&szlig;ere Rolle spielt als das zun&auml;chst bei der Erfindung des Peacekeeping der Fall war. Dabei zeigt sich in Friedensmissionen ebenso wie in akuten Gro&szlig;konflikten, die im Zentrum des Interesses der Welt&ouml;ffentlichkeit stehen, dass jeder Versuch, von au&szlig;en in konstruktiver Weise zum Schutz von Menschen in innerstaatliche Konflikte einzugreifen, an der Komplexit&auml;t dieser Aufgabe zu scheitern droht (Brock 2013).</p>
<h5>Fazit: Zwischen Recht, Macht und Moral: Kollektive Friedens&shy;si&shy;che&shy;rung als Schutz vor Massen&shy;ge&shy;walt</h5>
<p>Zusammenfassend kann man festhalten, dass der Schutz von Menschen vor Massengewalt kein zeitbedingtes Thema der Jahre nach dem Ende des Ost-Konflikts war und ist. Er verweist als politische Programmatik auf das Spannungsverh&auml;ltnis zwischen Staatenrecht und Menschenrecht, das mit der Herausbildung des modernen Staatensystems auf der einen Seite, der Idee der Menschenrechte auf der anderen, unaufl&ouml;slich verbunden ist und so lange bestehen wird, wie staatliche Souver&auml;nit&auml;t die Grundlage kollektiver Selbstbestimmung bildet und zugleich deren Pervertierung erm&ouml;glicht. Im Umgang mit den daraus sich ergebenden Gefahren kommt es letztlich darauf an, das ethische Dilemma der Gewaltanwendung zum Schutz von Menschen anzuerkennen (Ens 2013) und einen reflexiven Umgang mit diesem Dilemma durch die schrittweise Herausbildung einer internationalen &#8222;rule of law&#8220; zu f&ouml;rdern (Brock/Simon 2017). Ganz in diesem Sinne warnte der V&ouml;lkerrechtler Franz von Liszt 1898, die Akzeptanz naturrechtlicher Interventionslegitimationen, also am positiven Recht vorbei, &ouml;ffne der einzelstaatlichen Willk&uuml;r T&uuml;r und Tor.</p>
<p>Das ethische Dilemma g&auml;nzlich aufzul&ouml;sen, ist indes auch auf staatlicher Ebene selbst dort nicht gelungen, wo die Ann&auml;herung an Rechtsstaatlichkeit am weitesten fortgeschritten ist; denn auch der Rechtsstaat steht f&uuml;r eine Zwangsordnung &#8211; freilich f&uuml;r eine Zwangsordnung, in der die Gewalt des Rechts immer wieder zum Gegenstand &ouml;ffentlicher Auseinandersetzungen wird und auf diesem Wege kleingearbeitet werden kann.</p>
<p>Krieg zum Schutz der Menschenrechte ist ein Widerspruch in sich selbst. Aus pazifistischer Sicht kann er nur durch den Verzicht auf die Anwendung von Gewalt im Umgang mit der Gewalt &uuml;berwunden werden. Die Frage ist, wie viel Spielraum dabei einem pragmatischen Umgang mit dieser Forderung einger&auml;umt wird. Bleibt man offen f&uuml;r Kompromisse etwa analog zur Akzeptanz einer rechtsstaatlich eingehegten, obwohl nie gewaltfreien Polizeigewalt? Aus unserer Sicht kann ein konsequentes Festhalten an der Idee des Schutzes von Menschen vor Massengewalt eine Richtschnur f&uuml;r solche Kompromisse bieten.</p>
<p><b>LOTHAR BROCK</b><i>&nbsp;&nbsp; Prof. Dr., Senior-Professor an der Goethe-Universit&auml;t Frankfurt am Main im Fach Politikwissenschaft (Friedens-und Konfliktforschung) und Assoziierter Forscher an der Hessischen Stiftung Friedens- und Konfliktforschung. Lothar Brock ist Vorsitzender des wissenschaftlichen Beirates der Stiftung Entwicklung und Frieden und Mitglied des Beirates (bis 2016 des Vorstandes) der Vereinigung deutscher Wissenschaftler. </i></p>
<p><b>HENDRIK SIMON</b><i>&nbsp;&nbsp; Dipl.-Pol. und M.A., Jahrgang 1987, Doktorand und wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut f&uuml;r Politikwissenschaften (Friedens- und Konfliktforschung) der Goethe-Universit&auml;t Frankfurt am Main. J&uuml;ngste Ver&ouml;ffentlichungen zum &#8222;Mythos vom &#8218;freien Recht zum Krieg&#8216; im 19. Jahrhundert&#8220;. Zudem wiss. Mitarbeit in einem transnationalen Projekt der IG Metall zur &#8222;gewerkschaftlichen Erschlie&szlig;ung globaler Wertsch&ouml;pfungsketten&#8220;. </i></p>
<p><b>Literatur:</b></p>
<p>Bellamy, Alex J. 2008: The Responsibilities of Victory: Just Post Bellum and Just War, in: Review of International studies, Jg. 34, H. 4, S. 601-625.</p>
<p>Benjamin, Walter 1965 [1920/21]: Zur Kritik der Gewalt, in: Marcuse, Herbert (Hrsg.): Walter Benjamin. Zur Kritik der Gewalt und andere Aufs&auml;tze, Frankfurt am Main.</p>
<p>Bothe, Michael 2007: V&ouml;lkerrechtliche Verhinderung von Gewalt (ius contra bellum), in: Wolfgang Graf Vitzthum (Hrsg.): V&ouml;lkerrecht, 4. Aufl. , Berlin, S. 637-725.</p>
<p>Brock, Lothar 2002: &#8222;Staatenrecht&#8220; und &#8222;Menschenrecht&#8220;. Schwierigkeiten der Ann&auml;herung an eine weltb&uuml;rgerliche Ordnung, in: Lutz-Bachmann, Matthias/Bohman, James (Hrsg.): Weltstaat oder Staatenwelt? F&uuml;r und wider die Idee einer Weltrepublik, Frankfurt am Main, S. 201-225.</p>
<p>Brock, Lothar 2013: Dilemmata des internationalen Schutzes von Menschen vor innerstaatlicher Gewalt, in: Die Friedens-Warte, Jg. 88, H. 1-2, S. 163-186.</p>
<p>Brock, Lothar/Simon, Hendrik 2016: Zur&uuml;ck voran? Die Idee eines M&auml;chtekonzerts f&uuml;r das 21. Jahrhundert, in: Wissenschaft und Frieden, Jg. 34, H. 2, S. 43-47, online unter: <a href="https://www.humanistische-union.de/http%3A/www" target="_blank" rel="noopener">http://www</a>. wissenschaft-und-frieden. de/seite. php?artikelID=2126</p>
<p>Brock, Lothar/Simon, Hendrik 2017: Eigenm&auml;chtige Gewalt, zwingendes Recht: Zur Selbstbehauptung und Selbstgef&auml;hrdung des Friedens als Rechtsordnung, PRIF Working Papers No. 35, Frankfurt am Main, online unter: <br /><a href="https://www.hsfk.de/fileadmin/HSFK/hsfk_publikationen/PRIF_WP_35.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.hsfk.de/fileadmin/HSFK/hsfk_publikationen/PRIF_WP_35.pdf</a>.</p>
<p>Daase, Christopher 2013: Die Legalisierung der Legitimit&auml;t &#8211; Zur Kritik der Schutzverantwortung als emerging norm, in: Die Friedens-Warte, Jg. 88, H. 1-2, S. 41-62.</p>
<p>Dembinski, Matthias/Reinold, Theresa 2011: Libya and the Future of the Responsibility to Protect &#8211; African and European Perspectives, PRIF Report No. 107, Frankfurt am Main, online unter: <a href="https://www.hsfk.de/fileadmin/HSFK/hsfk_downloads/prif107.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.hsfk.de/fileadmin/HSFK/hsfk_downloads/prif107.pdf</a></p>
<p>Ens, Fernando 2013: Gerechter Friede zwischen Interventionsverbot und Schutzgebot, in: Werkner, Ines-Jacqueline/Rademacher, Dirk (Hrsg.): Menschenrechte gesch&uuml;tzt &#8211; gerechten Frieden verloren?, Berlin, S. 95-110.</p>
<p>Habermas, J&uuml;rgen 1996: Kants Idee des ewigen Friedens &#8211; aus dem historischen Abstand von zweihundert Jahren, in: Lutz-Bachmann, Matthias/Bohman, James (Hrsg.): Frieden durch Recht. Kants Friedensidee und das Problem einer neuen Weltordnung, Frankfurt am Main.</p>
<p>Habermas, J&uuml;rgen 2000: Bestialit&auml;t und Humanit&auml;t. Ein Krieg an der Grenze zwischen Recht und Moral, in: Merkel (Hrsg., s.u.), S. 51-64.</p>
<p>Hinsch, Wilfried/Janssen, Dieter 2006: Menschenrechte milit&auml;risch sch&uuml;tzen. Ein Pl&auml;doyer f&uuml;r humanit&auml;re Interventionen, M&uuml;nchen.</p>
<p>International Commission on Intervention and State Sovereignty 2001: The Responsibility to Protect, Ottawa.</p>
<p>von Liszt, Franz 1898: Das V&ouml;lkerrecht, Berlin.</p>
<p>Lutz-Bachmann, Matthias/Bohmann, James (Hrsg.) 2002: Weltstaat oder Staatenwelt? F&uuml;r und wider die Idee einer Weltrepublik, Frankfurt am Main.</p>
<p>von Martens, Friedrich 1883: V&ouml;lkerrecht. Das internationale Recht der civilisirten Nationen, 2. Auflage, Bd. 1, Berlin.</p>
<p>Maus, Ingeborg 2002: Vom Nationalstaat zum Globalstaat oder: Der Niedergang der Demokratie, in: Lutz-Bachmann/Bohmann (Hrsg., s.o.), S. 226-259.</p>
<p>Mayer, Peter 1999: War der Krieg der NATO gegen Jugoslawien moralisch gerechtfertigt? Die Operation &#8222;Allied Force&#8220; im Lichte der Lehre vom gerechten Krieg, in: Zeitschrift f&uuml;r Internationale Beziehungen (ZIB), Jg. 6, H. 2, S. 287-322.</p>
<p>Merkel, Reinhard (Hrsg.) 2000: Der Kosovo-Krieg und das V&ouml;lkerrecht, Frankfurt am Main.</p>
<p>Nolte, Georg 1999: Kosovo und Konstitutionalisierung: Zur humanit&auml;ren Intervention der NATO-Staaten, in: Zeitschrift f&uuml;r ausl&auml;ndisches &ouml;ffentliches Recht und V&ouml;lkerrecht, Jg. 59, H. 2, S. 941-960.</p>
<p>O&#8217;Connell, Mary Ellen 2010: Responsibility to Peace: A Critique of R2P, in: Journal of Intervention and Statebuilding, Jg. 4, H. 1, S. 39-52.</p>
<p>Osterhammel, J&uuml;rgen 2001: Geschichtswissenschaft jenseits des Nationalstaats. Studien zu Beziehungsgeschichte und Zivilisationsvergleich.</p>
<p>Pradetto, August 2008: Intervention, Regimewechsel, erzwungene Migration. Die F&auml;lle Kosovo, Afghanistan und Irak, Frankfurt am Main.</p>
<p>Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) 2007: Aus Gottes Frieden leben &#8211; f&uuml;r gerechten Frieden sorgen. Eine Denkschrift des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland, G&uuml;tersloh.</p>
<p>Rougier, Antoine 1910: La th&eacute;orie de l&#8217;intervention d&#8217;humanit&eacute;, in: Revue g&eacute;n&eacute;rale du droit international public, Jg. 17, S. 468-526.</p>
<p>Rudolf, Peter 2017: UN Peace Operations and the Use of Military Force, in: Survival, Jg. 59, H. 3, S. 161-182.</p>
<p>Simon, Hendrik 2017: Bellum iustum and liberum ius ad bellum in 19th Century International Legal Discourse. Deconstructing a Myth, in: Ethical Perspectives, Jg. 24, H. 1, S. 79-106.</p>
<p>Thakur, Ramesh 2006: The United Nations, Peace and Security: From Collective Security to the Responsibility to Protect. Cambridge.</p>
<p>Tischer, Anuschka 2012: Offizielle Kriegsbegr&uuml;ndungen in der Fr&uuml;hen Neuzeit. Herrscherkommunikation in Europa zwischen Souver&auml;nit&auml;t und korporativem Selbstverst&auml;ndnis, Berlin.</p>
<p>von Ungern-Sternberg, Antje 2012: Religion and Religious Intervention, in: Fassbender, Bardo/Peters, Anne (Hrsg.): The Oxford Handbook of the History of International Law, Oxford, S. 294-316.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/218/publikation/krieg-zum-schutz-der-menschenrechte-niemals-oder-doch-1/">Krieg zum Schutz der Menschenrechte: Niemals! Oder doch?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
