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	<title>Manfred Pappenberger Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Völkerrecht oder Recht des Stärkeren: Anmerkungen zu den Entwicklungen im Gazakrieg seit dem 7. Oktober</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/voelkerrecht-oder-recht-des-staerkeren-anmerkungen-zu-den-entwicklungen-im-gazakrieg-seit-dem-7-oktober/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 May 2025 12:37:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Europa / Internationales]]></category>
		<category><![CDATA[Frieden]]></category>
		<category><![CDATA[Gaza]]></category>
		<category><![CDATA[Hamas]]></category>
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		<category><![CDATA[Völkerrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der brutale Terrorakt der Hamas am 7. Oktober, bei dem die Terroristen ein Massaker auf einem Musikfestival verübten, mehrere Kibbuzim überfielen, mehr als 200 Bewohner*innen entführten, folterten und ermordeten, forderte weit über tausend Tote. Es waren die höchsten Opferzahlen seit dem Holocaust, die Israel bis ins Mark getroffen und ein nationales Trauma ausgelöst haben. Dies [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/voelkerrecht-oder-recht-des-staerkeren-anmerkungen-zu-den-entwicklungen-im-gazakrieg-seit-dem-7-oktober/">Völkerrecht oder Recht des Stärkeren: Anmerkungen zu den Entwicklungen im Gazakrieg seit dem 7. Oktober</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western">Der brutale Terrorakt der Hamas am 7. Oktober, bei dem die Terroristen ein Massaker auf einem Musikfestival verübten, mehrere Kibbuzim überfielen, mehr als 200 Bewohner*innen entführten, folterten und ermordeten, forderte weit über tausend Tote. Es waren die höchsten Opferzahlen seit dem Holocaust, die Israel bis ins Mark getroffen und ein nationales Trauma ausgelöst haben. Dies geht zurück auf eine lange Chronik an gegenseitiger Gewalt zwischen Israel und den Palästinenser*innen und verschiedene politische Narrative. Zudem hat es zu zahlreichen Völkerrechtsverstößen, auch durch die israelische Regierung, geführt.</p>
<p class="v-teaser-western">In seinem Beitrag versucht Manfred Pappenberger dies zu rekonstruieren und politisch einzuordnen. Dabei plädiert er weiterhin für eine Zwei-Staaten-Lösung und betont die Bedeutung eines humanitären Völkerrechts und Völkerstrafrechts ohne Doppelstandards, damit die internationale Weltordnung nicht endgültig zum Recht des Stärkeren verkommt.</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Natürlich wäre es vermessen zu behaupten, man könnte den Nahost-Konflikt im Rahmen eines kurzen Artikels ausgewogen oder gar vollumfänglich beschreiben. Genauso problematisch ist es, willkürlich den 7. Oktober 2023 als Beginn einer Analyse zu setzen, hat dieser Konflikt doch eine lange Vorgeschichte. „Der 7. Oktober ist nicht der Beginn der Geschichte der Gewalt. […] Wenn wir aber verstehen wollen, wie es zu diesen Anschlägen kam, dann müssen wir viel früher mit der historischen Erklärung beginnen“ (Butler 2023).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Unter&shy;schied&shy;liche Narrative</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Ein zentrales Datum innerhalb des palästinensischen Narrativs stellt die sogenannte Nakba (arabisch für <i>Katastrophe</i>) dar, als geschätzt 700.000 Palästinenser*innen nach der Gründung des Staates Israel im Mai 1948 im Zuge des arabisch-israelischen Krieges teilweise gewaltsam vertrieben wurden (siehe das Massaker von Deir Yassin).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Es erzählt weiterhin die Gewalt der Siedler*innen gegen palästinensische Dörfer, von Diskriminierungen und von flächendeckenden Bombardierungen im Gazastreifen mit vielen Toten unter der Zivilbevölkerung. Die israelische Vorgeschichte beginnt oftmals mit der Erfahrung eines gesteigerten Antisemitismus, der in der industriellen Tötung während der NS-Herrschaft gipfelte, den Selbstmord-Attentaten in Israel, dem andauernden Raketenbeschuss von Hisbollah und Hamas und nicht zuletzt dem brutalen Terrorakt des 7. Oktober 2023. Historisch zu verstehen, wie sich Gewalt und Gegengewalt immer wieder neu reproduzieren, ist nicht gleichbedeutend mit ihrer Billigung. Allerdings liegt, so meine Annahme, in der historischen Analyse der Schlüssel für die Lösung dieses Konflikts. Diese unterschiedlichen Narrative müssen allesamt – in Anlehnung an die südafrikanischen Wahrheitskommissionen – verstanden werden. Auch wenn es derzeit auf beiden Seiten extreme Gruppierungen mit gegenseitigen Vertreibungs- oder Vernichtungsphantasien gibt, nur so wird sich langfristig eine realistische Friedenschance für den Nahen Osten entwickeln können. Muriel Asseburg (2023: 52) schreibt dazu:</p>
<blockquote class="western">
<p>„Ein friedlicher Ausgleich kann nur gelingen, wenn die nationalen Ambitionen von jüdischen Israelis und Palästinenser*innen einbezogen, die geschichtlichen Erfahrungen und kollektiven Traumata beider Seiten anerkannt und vergangenes und gegenwärtiges Unrecht benannt werden. […] Das bedeutet ausdrücklich nicht, die beiden Katastrophen Shoah und Nakba gleichzusetzen oder das Leid einer Seite durch das der anderen zu relativieren. Es bedeutet aber, den Erfahrungen, Sichtweisen und Interessen beider Seiten Raum zu geben.“</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Doch mit dem palästinensischen Narrativ tut sich die Bundesrepublik bis heute sehr schwer (vgl. Wiedemann 2023). Um nach dem Zweiten Weltkrieg wieder einen Platz unter den Völkern zu bekommen, hatte es für das Land der Täter oberste Priorität, dass ihnen das Land der Opfer vergibt (vgl. Marwecki 2024). In diesem Kontext schadet die palästinensische Erzählung nur.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Eine lange Chronik gegen&shy;sei&shy;tiger Gewalt zwischen Israel und den Pal&auml;s&shy;ti&shy;nen&shy;ser*innen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Wie immer bei lang andauernden Konflikten mit leidvollen, traumatischen Erfahrungen auf beiden Seiten über Generationen hinweg, haben sich die Positionen extrem verhärtet und polarisiert. Wenn es nur noch die bedingungslose Solidarität mit der einen oder anderen Seite gibt, ist die gegenseitige Kommunikation und Vermittlung unmöglich. Dies hat sich zuletzt wieder bei dem Eklat auf der Berlinale 2024 oder um die jüdische Fotokünstlerin Nan Goldin in Berlin gezeigt. Auch wenn sich dieser Konflikt mittlerweile zu einem Kreislauf ohne Anfang und Ende verselbständigt hat, dient jede Aktion der einen Seite als Rechtfertigung für die Reaktion der anderen Seite. Diese Konstruktion der Wirklichkeit hat Paul Watzlawick (1990: 57ff.) als Interpunktion von Ereignisfolgen beschrieben, bei der jede Partei einen willkürlichen Anfangspunkt setzt, um das eigene Handeln zu begründen und zu legitimieren. Verstärkt werden die bestehenden unterschiedlichen Narrative im digitalen Zeitalter durch die vielfältigen Möglichkeiten zur Herstellung von Fake News und Desinformation, insbesondere in den sozialen Medien. Die Flut an Desinformationen und die aufgeheizte Stimmung im Netz vergiften das Klima, und führen sukzessive zu einem Schwarz-Weiß-Denken.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Seit dem brutalen Terrorangriff der Hamas auf die israelische Zivilbevölkerung am 7. Oktober 2023 und der militärischen (Über-)Reaktion Israels darauf hat die Debatte um den Nahost-Konflikt und seine Bewertung in Deutschland an Schärfe und Unversöhnlichkeit zugenommen. Der Hamas wird vollkommen korrekt ein blutiges Massaker an der Zivilbevölkerung vorgehalten, das Vorgehen Israels im Gazastreifen hat aber mittlerweile mehr als 40.000 Menschenleben auf palästinensischer Seite gefordert, mehrheitlich davon Frauen und Kinder. Zudem wurden circa zwei Millionen palästinensische Menschen vertrieben. Die unzähligen Bilder aus Gaza im Netz und die teilweise bewusste Inszenierung des Terrorangriffs in den sozialen Medien tragen zu einer deutlichen Emotionalisierung und damit zu einer nicht unerheblichen Dynamisierung und Verhärtung des Konflikts bei (vgl. Paul 2009).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Der 7. Oktober 2023</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der brutale Terrorakt der Hamas am Sukkot-Fest, bei dem die Terroristen ein Massaker auf einem Musikfestival verübten, mehrere Kibbuzim überfielen, mehr als 200 Bewohner*innen entführten, folterten und ermordeten, forderte weit über tausend Tote. Es waren die höchsten Opferzahlen seit dem Holocaust, die Israel bis ins Mark getroffen und ein nationales Trauma ausgelöst haben – ähnlich 9/11 in den USA und ihrem „war on terror“. Der 7. Oktober war kein Akt des dekolonialen Widerstands. Das an der israelischen Zivilbevölkerung begangene Massaker war entsetzlich und kann weder toleriert noch rationalisiert werden. Es begründet das Recht Israels, sich gegen den barbarischen Terrorakt der Hamas zu verteidigen. Doch das legitime Selbstverteidigungsrecht Israels muss an das Völkerrecht gebunden sein. Dasselbe gilt für die Palästinenser*innen und ihr Recht auf Widerstand. Beide Seiten verstoßen auf unterschiedliche Weise massiv gegen das Völkerrecht.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Politische Einordnung &ndash; Die Katastrophe nach der Katastrophe</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Terrorangriff am 7. Oktober führte zur flächendeckenden Zerstörung Gazas mit unermesslichem Leid und zehntausenden zivilen Opfern. Das hat wiederum als Konsequenz, dass die anfängliche internationale Legitimation für Israels Gegenschlag sich mittlerweile in ihr Gegenteil verkehrt hat. Je länger der Krieg dauert und je höher die Zahl der Toten in der palästinensischen Zivilbevölkerung, desto größer wird die weltpolitische Isolation Israels. Selbst der engste Verbündete Israels, die USA, üben teilweise scharfe Kritik an Israels Militäraktionen. Nichtsdestotrotz hält Israels Premierminister Benjamin Netanjahu an der Utopie eines „vollständigen Sieges“ im Kampf gegen die Hamas fest. Demgegenüber legt die Inkaufnahme tausender ziviler Opfer die Saat für neuen, zukünftigen Hass und die nächste Generation von Terroristen. So wird selbst aus einem möglichen militärischen Sieg eine politische Niederlage, zumal es bislang auch keinerlei Pläne für eine politische Neuordnung im Gazastreifen gibt.</p>
<blockquote class="western">
<p>„Aus der israelischen Macht und dem Willen zur Vernichtung des Gegners resultiert so die eigene Ohnmacht, den Frieden zu gewinnen, und sogar umgekehrt die Stärkung des Gegners. Denn mit jedem getöteten Kind in Gaza wächst die Wahrscheinlichkeit einer neuen anti-israelischen und letztlich sogar antisemitischen Bewegung, wie die Reaktionen nicht nur in der arabischen Welt beweisen.“ (Lucke 2024: 39)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Einen Krieg ohne Rücksicht auf die Prinzipien des Völkerrechts und die Haltung der Weltgemeinschaft zu führen, darf nicht tatenlos hingenommen werden. Von daher sind die Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) und die Verfahren vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) zu begrüßen, da ihnen eine hohe normative Bedeutung zukommt. Kurzfristig geht es darum, einen längeren Waffenstillstand in Gaza zu erreichen, die israelischen Geiseln zu befreien und die humanitäre Versorgung der Bevölkerung in Gaza zu gewährleisten. Sinnvoll wäre ein Mandat der Vereinten Nationen zur Erhaltung der Sicherheit im Gazastreifen und zu einer Befriedung des Konflikts. Langfristige Perspektive für eine dauerhafte Befriedung des Konflikts bleibt aus meiner Sicht weiterhin die Zweistaatenlösung, auch wenn es für eine solche Lösung seit langem immer weniger Anhaltspunkte gibt.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Der Inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nale Gerichtshof (IGH)</h3>
<p class="v-absatz-einzug-western">In den Leitlinien der im Dezember 2022 neu gewählten israelischen Regierungskoalition, der neben dem Likud unter Netanjahu auch rechtsextreme und nationalistisch-religiöse Parteien angehören, wird unter anderem ausgeführt: „Das jüdische Volk hat ein exklusives und unbestreitbares Recht auf alle Teile des Landes Israel. Die Regierung wird die Besiedlung in allen Teilen des Landes, in Galiläa, dem Negev, dem Golan und Judäa und Samaria fördern und entwickeln“ (Poppe 2022). Damit verschärft die israelische Regierung den Konflikt, indem sie den Siedlungsausbau in Gebieten forciert, die Palästinenser*innen im Rahmen der Zwei-Staaten-Lösung für sich beanspruchen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Daraufhin hatte die UN-Generalversammlung am 30. Dezember 2022 den IGH beauftragt, die israelische Besatzungspolitik in den Palästinensergebieten zu untersuchen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> Der IGH mit Sitz im niederländischen Den Haag wurde 1945 gegründet und ist zuständig für Konflikte zwischen UN-Mitgliedstaaten. Dabei kommt der IGH in seinem nichtbindenden Gutachten vom 19. Juli 2024<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> unter anderem zum Ergebnis, dass die Besetzung des Westjordanlands, Ostjerusalems sowie des Gazastreifens Merkmale aufweisen, die als illegal einzustufen sind. Demzufolge übe Israel eine derart massive und effektive Kontrolle in den besetzten Gebieten aus, dass das Recht des palästinensischen Volkes auf Selbstbestimmung beziehungsweise auf eine freie Entwicklung einer palästinensischen Kultur und Identität verhindere.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der IGH kommt zum Schluss, dass Israel seine widerrechtliche Präsenz in den besetzten palästinensischen Gebieten beenden und seine unrechtmäßige Siedlungspolitik einstellen müsse. Des Weiteren verfügt der IGH das Prinzip der Restitution, das heißt die Evakuierung israelischer Siedler aus den besetzten Gebieten, die Rückführung der umgesiedelten respektive vertriebenen palästinensischen Bevölkerung in ihre ursprüngliche Heimat sowie die Rückgabe beziehungsweise Entschädigung der enteigneten Ländereien und Güter. Der UN-Sicherheitsrat und die UN-Vollversammlung werden aufgefordert, die Modalitäten auszuarbeiten, die für diesen Prozess erforderlich sind. Die internationale Staatengemeinschaft wird angehalten, die widerrechtlichen Praktiken Israels nicht als legal anzuerkennen. (Vgl. Feest 2024)</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Unverhältnismäßigkeit der israelischen Militäraktionen auf den 7. Oktober – mit einer vollständigen Zerstörung des Gazastreifens, die völlige Zerstörung der Infrastruktur zur humanen Versorgung und die exorbitant hohe Zahl von verletzten und getöteten Menschen aus der Zivilbevölkerung – waren Anlass dafür, dass Südafrika im Dezember 2023 eine Klage vor dem IGH gegen Israel anstrengte. Bereits im Januar 2024 verhängte der IGH „vorläufige Maßnahmen“ zum Schutz der Zivilbevölkerung. Inwieweit sich der in der Klage gegen Israel erhobene Vorwurf eines Genozids im Gazastreifen erhärtet, wird Gegenstand umfangreicher Ermittlungen des IGH sein.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Der Inter&shy;na&shy;ti&shy;o&shy;nale Straf&shy;ge&shy;richtshof (IStGH)</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Zurückgehend auf den Geist von Nürnberg, als das Internationale Militärtribunal zum ersten Mal in der Geschichte führende Repräsentanten eines verbrecherischen Regimes angeklagt und verurteilt hat, verfolgt der IStGH (im Gegensatz zum IGH) Personen, denen Straftaten wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Verbrechen der Aggression und Kriegsverbrechen, insbesondere gegen die Zivilbevölkerung vorgeworfen werden (Gössner 2024). Alle Personen, die Kriegsverbrechen begehen, müssen mit einer Anklage rechnen, auch wenn sie die Taten als Mitglieder eines Staatsapparates verüben, der sie hierzu bevollmächtigt hat. Der Chef-Ankläger des IStGH, Karim Khan, beantragte im Mai 2024 Haftbefehle gegen drei Anführer der Hamas<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> sowie Israels Ministerpräsidenten Benjamin Netanjahu und Ex-Verteidigungsminister Yoav Galant. Im November 2024 folgten die Richter*innen des IStGH dem Antrag und erließen Haftbefehle gegen Netanjahu, Galant und Mohammed Deif, der von Israel für tot erklärt wurde. Israel ist kein Vertragsstaat des Gerichts. Da der IStGH keine Polizeivollzugsmacht besitzt, um die Haftbefehle zu vollstrecken, sind alle Staaten gefragt, die den völkerrechtlichen Vertrag, das „Römische Statut“, ratifiziert haben. Sollte eine gesuchte Person das Staatsgebiet eines Mitgliedslandes betreten, müsste sie festgenommen und dem Gericht überstellt werden. Der IStGH hat aktuell 125 Mitgliedstaaten (Stand Januar 2025). Allerdings haben wichtige und mächtige Staaten wie die USA, Russland, China und Israel das Römische Statut bezeichnenderweise nicht ratifiziert.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zur Rolle Deutsch&shy;lands</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Bundesrepublik Deutschland hat 2002 das Weltrechtsprinzip übernommen. Mit der Errichtung des Völkerstrafgesetzbuchs wurde sichergestellt, dass die deutsche Justiz gegen die Kernverbrechen des Völkerstrafrechts ermitteln kann. Danach können Völkerstraftaten unabhängig vom Tatort und von der Staatsangehörigkeit des*r Täter*in vor nationalen Gerichten verfolgt werden. In diesem Kontext hat die Bundesanwaltschaft unter anderem mehrere Verfahren gegen Mitglieder des syrischen Staatsapparates wegen systematischer Menschenrechtsverletzungen und Foltervorwürfen durchgeführt. Die Umsetzung des Weltrechtsprinzips ist umso bedeutsamer, weil Syrien das Römische Statut nicht ratifiziert und der UN-Sicherheitsrat aufgrund des russischen Vetos kein Verfahren an den IStGH, der eigentlichen Instanz zur Verfolgung von Völkerstraftaten, überwiesen hat.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Weiterhin gehört Deutschland zu den Unterzeichnerstaaten des Römischen Statuts, das am 1. Juli 2002 in Kraft getreten ist. Die (finanzielle) Stärkung und Weiterentwicklung des Völkerrechts sowie die Unterstützung der internationalen Strafjustiz sind seitdem Grundpfeiler deutscher (Außen-)Politik. Andererseits gilt die Unterstützung Israels als fundamentale politische Verpflichtung der Bundesrepublik. Der Terroranschlag der Hamas vom 7. Oktober hat das Existenzrecht Israels negiert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte 2008 vor dem israelischen Parlament betont, es sei deutsche Staatsräson, dass die Sicherheit und die Existenz Israels für Deutschland niemals verhandelbar sei. Insofern hat die Bundesregierung unmittelbar nach dem Attentat zurecht den israelischen Anspruch auf Selbstverteidigung unterstützt. Doch: Völkerrecht geht über Staatsräson. Die Universalität der Menschenrechte gebietet es, sich insbesondere für die Bedürfnisse der palästinensischen Zivilbevölkerung einzusetzen, die in extremer Weise von Zerstörung, Vertreibung, Hunger und Tod betroffen ist. Eine wirklich wertegeleitete, menschenrechtsbasierte deutsche Außenpolitik muss frei von Doppelstandards sein (vgl. Othman 2023).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Besonders problematisch in diesem Kontext sind deutsche Waffenlieferungen an Israel. Sowohl nach dem internationalen Waffenhandelsvertrag ATT (Arms Trade Treaty) als auch nach dem deutschen Kriegswaffenkontrollgesetz darf die Bundesregierung keine Rüstungsexporte genehmigen, wenn ein Risiko besteht, dass diese das humanitäre Völkerrecht oder die Menschenrechte gefährden. Mit dem Inkrafttreten des ATT im Dezember 2014 wurden erstmals international verbindliche Regeln für den Handel mit konventionellen Rüstungsgütern festgelegt. Er erstreckt sich auf Panzer, bewaffnete Fahrzeuge, schwere Artilleriesysteme, Kampfflugzeuge und -hubschrauber, Kriegsschiffe, Raketen und Raketenwerfer sowie auf kleine und leichte Waffen. Bis heute haben 135 Staaten den Vertrag unterzeichnet. Die Vertragsstaaten sind seitdem verpflichtet, vor einer Exportgenehmigung zu prüfen, ob mit den Waffen schwere Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen begangen oder erleichtert werden können. In diesem Kontext hat das European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) Klage gegen deutsche Waffenlieferungen an Israel eingereicht. Weiterhin hat Nicaragua im März 2024 Deutschland vor dem IGH verklagt. Der inhaltliche Kern der Klage besteht im Vorwurf, dass Deutschland zwar nicht selbst einen möglichen Genozid im Gazastreifen verübt, aber Beihilfe dazu leiste. Allerdings sollte ein Waffenexportverbot die Verteidigungsfähigkeit Israels gegen Bedrohungen wie durch Raketenbeschuss nicht einschränken.</p>
<blockquote class="western">
<p>„Deutschland hat eine historische Verantwortung, die sich in erster Linie aus den deutschen Menschheitsverbrechen des Holocaust und den deutschen Angriffskriegen des 20. Jahrhunderts ergibt. Aufgrund der historischen Verkettung der beiden Katastrophen – der Shoah und der Nakba – und ihrer Wurzeln im modernen Antisemitismus und europäischen Imperialismus gibt es auch eine deutsche (und europäische) Mitverantwortung für die Vertreibung und Enteignung der Palästinenser*innen.“ (Asseburg 2023: 52)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Bundesrepublik Deutschland steht auf der richtigen Seite der Geschichte, wenn sie sich für eine stärkere Achtung und Fortentwicklung des Völkerrechts einsetzt – auch und gerade gegenüber befreundeten Staaten.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zur Bedeutung des V&ouml;lker&shy;rechts</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts ist häufig eine Folge von Kriegserfahrungen. So führten die Beobachtungen Henry Dunants, dem Mitbegründer des Internationalen Komitees des Roten Kreuz, bei der Schlacht von Solferino zum ersten Genfer Abkommen 1864 der Verbesserung des Schicksals der verwundeten Soldaten der Armeen im Felde. Es waren die systematischen Giftgaseinsätze im Ersten Weltkrieg, die 1925 zum Genfer Protokoll und zu einem Verbot des Einsatzes biologischer und chemischer Kampfmittel führten. Die unbeschreiblichen Grausamkeiten des Zweiten Weltkriegs mit weit über 60 Millionen Toten führten 1949 zur Verabschiedung der vier Genfer Konventionen, dem Kernbestand des heutigen humanitären Völkerrechts, verbunden mit der Schaffung einer neuen Kategorie zum Schutz der Zivilbevölkerung. Neuere Entwicklungen wie autonome (KI-basierte) Waffensysteme, asymmetrische, nichtstaatliche Kriege (vgl. Münkler 2004) oder Kriege im Cyber Space machen eine ständige Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts nötig. Von daher ist das Völkerrecht nicht das einzige und schon gar kein perfektes Instrument, um militärische Konflikte zu lösen, weil sie erst im Nachhinein greifen und keine große präventive Wirkung entfalten. Doch Krieg darf nicht im rechtsfreien Raum stattfinden. Eine juristische Aufarbeitung kann politische Lösungen nicht ersetzen, doch wenn Staaten und verantwortliche Personen damit rechnen müssen, für ihre Taten rechtlich belangt zu werden, könnte dadurch eine gewisse abschreckende Wirkung erzielt werden.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Das V&ouml;lkerrecht als S&auml;ule einer regel&shy;ba&shy;sierten Weltordnung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Während im privaten Rechtsbereich die Selbstjustiz zugunsten einer richterlichen Rechtsprechung überwunden wurde, wird sie im zwischenstaatlichen Bereich noch wesentlich häufiger praktiziert. Solange es der Menschheit nicht gelingt, politisch Verantwortliche vor Gericht zu bringen, werden Akte der (militärischen) Selbstjustiz bestehen bleiben. Nur wenn das Recht auf einem starken, international legitimierten Rechtssystem basiert, wird es in der Lage sein, Racheakte und Selbstjustiz entschiedener zu verhindern. In diesem Kontext ist es von größter Bedeutung, dass die westlichen Staaten die Existenz von Doppelstandards nicht länger ignorieren. Die Instrumente des Völkerrechts dürfen nicht nur bei afrikanischen Militärs oder Putin angewendet werden, sondern auch bei Menschenrechtsverstößen befreundeter Staaten. Solange China auf Guantanamo verweisen kann, wird es keine universelle Gültigkeit von menschenrechtlichen (Mindest-)Standards geben, im Gegenteil: Das humanitäre Völkerrecht wird weiter ausgehöhlt, und es läuft Gefahr weiter zu erodieren, nach dem Motto: Beachtung menschenrechtlicher Standards nur solange sie den eigenen Interessen dienen. Nur wenn die westlichen Staaten im Hinblick auf den Gazakrieg viel stärker als bisher auf die Einhaltung völkerrechtlicher Prinzipien bestehen, wird deren Glaubwürdigkeit nicht noch weiter untergraben. Ansonsten könnten sich die Vorwürfe vieler Länder, insbesondere des Globalen Südens, der Westen würde die von ihm vertretenen außenpolitischen Werte lediglich selektiv anwenden, zu langfristigen Belastungen für die internationale Zusammenarbeit entwickeln. Die selektive Anwendung des Rechts durch den Westen ist eine Gefahr für die Glaubwürdigkeit des globalen Rechtssystems (vgl. Samour 2023; Kaleck 2012). Solange sich verschiedene Staaten in Hinblick auf ihre sicherheitspolitischen Interessen und staatlichen Souveränitätsansprüche nicht einschränken lassen wollen und dadurch eine supranationale Institution zur Rechtsetzung oder Rechtsdurchsetzung verhindern, werden sich Kriege nicht wirklich humanisieren oder verhindern lassen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dennoch ist das humanitäre Völkerrecht ein wesentlicher Grundpfeiler einer regelbasierten, wertegeleiteten Weltordnung, und es bleibt weiterhin eine wichtige politische Aufgabe, dem humanitären Völkerrecht zu mehr Gewicht und zu größerer Achtung zu verhelfen. Denn ohne das humanitäre Völkerrecht wäre die Welt noch viel grausamer. Wird das Völkerrecht jedoch weiter geschwächt und ausgehöhlt oder gar mit Sanktionen bedroht (wie durch US-Präsident Trump) ist der Versuch, die Weltordnung auf einem regelbasierten Fundament zu errichten, endgültig Geschichte. Es bedeutet den Beginn einer Epoche des Rechts des Stärkeren. Die Herrschenden dieser Welt werden sich in einem noch deutlich stärkeren Maße nach ihren Interessen und ohne Rücksichtnahme Gebiete oder gar Länder einverleiben und Rohstoffe weltweit ausbeuten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Manfred Pappenberger</strong> Jahrgang 1958, Diplom-Pädagoge, studierte Erziehungswissenschaft, Soziologie, Psychologie und Kriminologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Von 1990 bis bis zu seiner Rente im Jahr 2024 war er Dozent für politische Bildung am Bildungszentrum Bad Staffelstein.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify"><em>Asseburg, Muriel </em>2023: 75 Jahre nach der Nakba. Die Katastrophe dauert an, in: <em>Aus Politik und Zeitgeschichte</em>, H. 18-19, S. 46-52.</p>
<p align="justify"><em>Butler, Judith</em> 2023: Die Gräueltaten waren entsetzlich, in: <em>Frankfurter Rundschau</em> vom 17.11.2023.</p>
<p align="justify"><em>Feest, Johannes</em> 2024: Zum Rechtsgutachten des Internationalen Gerichtshofs: Die Besetzung der palästinensischen Gebiete „so schnell wie möglich“ beenden, in: <em>Humanistische Union</em> vom 22.07.2024, <a href="https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/zum-rechtsgutachten-des-internationalen-gerichtshofs-die-besetzung-der-palaestinensischen-gebiete-so-schnell-wie-moeglich-beenden/">https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/zum-rechtsgutachten-des-internationalen-gerichtshofs-die-besetzung-der-palaestinensischen-gebiete-so-schnell-wie-moeglich-beenden/</a>.</p>
<p align="justify"><em>Gössner, Rolf</em> 2024: War and Justice oder die Ungleichheit vor dem Völkerrecht, in: <em>vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik</em>, Nr. 247/248 = Jg. 63, H. 3-4, S. 227-233.</p>
<p align="justify"><em>Kaleck, Wolfgang</em> 2012: Mit zweierlei Maß. Der Westen und das Völkerstrafrecht, Berlin.</p>
<p align="justify"><em>Lucke, Albrecht von</em> 2024: Schicksalsjahr 2024. Putin, Hamas, Trump und die Logik der Zerstörung, in: <em>Blätter für deutsche und internationale Politik</em>, Jg. 69, H. 1, S. 35-42.</p>
<p align="justify"><em>Marwecki, Daniel</em> 2024: Absolution? Israel und die deutsche Staatsräson, Bonn.</p>
<p align="justify"><em>Münkler, Herfried</em> 2004: Die neuen Kriege, Reinbek.</p>
<p align="justify"><em>Othman, Riad</em> 2023: Doppelstandards, in: <em>medico-Rundschreiben</em> Nr. 2.</p>
<p align="justify"><em>Paul, Gerhard</em> 2009: Kriegsbilder – Bilderkriege, in: <em>Aus Politik und Zeitgeschichte</em>, H. 31, S. 39-46.</p>
<p align="justify"><em>Poppe, Judith</em> 2022: Regierungsbildung in Israel: Regierung der Theokraten, in: <em>taz </em>vom 29.12.2022.</p>
<p align="justify"><em>Samour, Nahed</em> 2023: Zur postkolonialen Kritik der Menschenrechte, in: <em>Aus Politik und Zeitgeschichte</em>, H. 49-50, S. 12-18.</p>
<p align="justify"><em>Watzlawick, Paul/Beavin, Janet H./Jackson, Don D.</em> 1990: Menschliche Kommunikation. Formen, Störungen, Paradoxien, 8. Aufl., Bern/Stuttgart/Toronto.</p>
<p align="justify"><em>Wiedemann, Charlotte </em>2023: Über die Nakba sprechen lernen, in:<em> Geschichte der Gegenwart</em> vom 16.04.2023, <a href="https://geschichtedergegenwart.ch/ueber-die-nakba-sprechen-lernen/">https://geschichtedergegenwart.ch/ueber-die-nakba-sprechen-lernen/</a>.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>Die israelische Staatengründung resultierte aus dem Teilungsbeschluss der Vereinten Nationen des ehemaligen britischen Mandats Palästina von 1947 als völkerrechtlich bindendes Instrument.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Die Entscheidung der UN fiel mit 87 Ja- zu 26-Nein-Stimmen (darunter Israel, USA und Deutschland) bei 53 Enthaltungen aus. Der IGH berücksichtigt keine Ereignisse, die sich nach dem 30. Dezember 2022 ereignet haben.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Der vollständige Text des Gutachtens ist abrufbar unter: <a href="https://www.icj-cij.org/node/204160">https://www.icj-cij.org/node/204160</a>.</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv </a>Yahya Sinwar, Chef der Hamas in Gaza, getötet am 16. Oktober 2024 in Rafah, Ismail Haniyeh, Chef des politischen Büros der Hamas, getötet am 31. Juli 2024 in Teheran, und Mohammed Deif, Chef des militärischen Flügels der Hamas, mutmaßlich getötet am 13. Juli 2024 in Chan Yunis.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-249/publikation/voelkerrecht-oder-recht-des-staerkeren-anmerkungen-zu-den-entwicklungen-im-gazakrieg-seit-dem-7-oktober/">Völkerrecht oder Recht des Stärkeren: Anmerkungen zu den Entwicklungen im Gazakrieg seit dem 7. Oktober</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Wehrhafte Demokratie – zur Diskussion um ein AfD-Verbot</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/wehrhafte-demokratie-zur-diskussion-um-ein-afd-verbot/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Mar 2024 10:02:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Neonazis]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
		<category><![CDATA[AfD]]></category>
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		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Wahlprognosen und jüngsten Wahlerfolge der immer rechtsextremer werdenden AfD und den Enthüllungen von Correctiv zum „Geheimplan Remigration“ haben nicht nur zu deutschlandweiten Massendemonstrationen geführt, sondern auch zu einer öffentlichen Debatte darüber, ob die AfD verboten werden sollte. Auch die Humanistische Union diskutiert aktuell die Vor- und Nachteile eines Verbotsverfahrens aus bürgerrechtlicher Perspektive. Manfred Pappenberger [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/wehrhafte-demokratie-zur-diskussion-um-ein-afd-verbot/">Wehrhafte Demokratie – zur Diskussion um ein AfD-Verbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>Die Wahlprognosen und jüngsten Wahlerfolge der immer rechtsextremer werdenden AfD und den Enthüllungen von Correctiv zum „Geheimplan Remigration“ haben nicht nur zu deutschlandweiten Massendemonstrationen geführt, sondern auch zu einer öffentlichen Debatte darüber, ob die AfD verboten werden sollte. Auch die Humanistische Union diskutiert aktuell die Vor- und Nachteile eines Verbotsverfahrens aus bürgerrechtlicher Perspektive. Manfred Pappenberger argumentiert in seinem Beitrag politikwissenschaftlich und juristisch, dass es die demokratische Pflicht von politischen Institutionen sei, ein solches Verbotsverfahren einzuleiten, um die Demokratie vor antidemokratischen und gefährlichen Kräften zu schützen. Dabei sieht er aber auch die Hindernisse und Probleme, wie den unsicheren Ausgang oder die Größe der Partei.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die <i>Correctiv</i>-Enthüllungen über ein Geheimtreffen von Rechtsextremen im November 2023 in Potsdam haben offenbart, welche Gefahr von einer AfD an der Macht ausgeht, als darüber diskutiert wurde, wie eine massenhafte Deportation nach rassistischen Kriterien durchgeführt werden könnte (Correctiv 2024).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die in der Folge aufgetretenen Massendemonstrationen gegen Rechtsextremismus und für Demokratie zeichnen sich dadurch aus, dass sie von einer ungemein breiten, generationsübergreifenden gesellschaftlichen Basis getragen sind und flächendeckend stattfinden. Besondere Bedeutung in diesem Zusammenhang verdienen die vielen Demonstrationen in Ostdeutschland – sind es doch Regionen, in denen die AfD und ihre Sympathisanten eine enorme Stärke erreicht haben und es mitunter sehr mutig ist, dort Gesicht zu zeigen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Von diesen Demonstrationen geht ein klares Signal aus, alle Mittel ernsthaft zu prüfen, die das Grundgesetz (GG) vorsieht, um ein demokratisches System zu schützen. Diese reichen von einem Parteienverbot über das Verbot eines Landesverbandes beziehungsweise einer Jugendorganisation bis hin zur Grundrechteverwirkung einzelner Personen oder dem Ausschluss aus der Parteienfinanzierung. Es ist jedoch auch eine Mahnung an die etablierten Parteien, ihre Klientelpolitik zu hinterfragen und sich auf eine gemeinsame Bekämpfung der AfD zu konzentrieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Gewiss: Meinungsfreiheit, offener Meinungswettstreit und politische Beteiligung sind Kernelemente und damit Grundlage von Demokratien. Politischen Parteien kommt in diesem Zusammenhang idealiter eine fundamental wichtige Bedeutung als Mittler zwischen der Gesellschaft und staatlichen Institutionen zu. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil für das repräsentative Entscheidungssystem und genießen deshalb grundgesetzlichen Schutz und Privilegien. Die Hürden für ein Parteiverbot liegen daher bewusst hoch, weshalb ein Parteienverbot durchaus kontrovers diskutiert wird. In Staaten mit langer repräsentativ-demokratischer Tradition, etwa Großbritannien oder den USA, gelten Parteiverbote als schwerer, unangemessener Eingriff in die Meinungsfreiheit.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Die Erfahrungen aus dem Scheitern der Weimarer Republik und die in der Folgezeit totalitäre NS-Schreckensherrschaft haben jedoch dem Parlamentarischen Rat einen entscheidenden Impuls dafür geliefert, dass sich Demokratien gegen ihre Feinde als wehrhaft erweisen sollen. Eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen sollte nicht mehr auf legale Weise an die Macht kommen. Besondere Bedeutung in diesem Kontext hat der Art. 21 GG: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig“ (Abs. 2) und „von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen“ (Abs. 3). Die rechtsverbindliche Entscheidung der Verfassungswidrigkeit einer Partei und deren Auflösung trifft das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Das BVerfG wird gemäß Art. 21 GG nur tätig, wenn ein Verbotsantrag von Bundesrat, Bundestag oder Bundesregierung gestellt wurde.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Zudem bietet das GG die Möglichkeit, Vereinigungen wie die AfD-Jugendorganisation <i>Junge Alternative</i> nach Art. 9 Abs. 2 zu verbieten. Dort heißt es: „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.“ Ein Verbotsantrag kann vom Innenministerium gestellt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Eine weitere Sicherung gegen den Missbrauch der Demokratie ist in Art. 18 GG festgeschrieben. Wer Grundrechte verletzt, dem können auch bestimmte Grundrechte entzogen werden. Das Instrument der Grundrechteverwirkung ermöglicht es, gezielt die Wirkmächtigkeit von einzelnen Personen einzuschränken, die in hohem Maße verfassungsfeindlich agieren.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland wurden bislang erst zwei Parteien verboten: 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a>. 2003 scheiterte das Verbotsverfahren gegen die rechtsextremistische Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD), weil die Partei von V-Leuten durchsetzt war, was ein geordnetes rechtsstaatliches Verfahren verhinderte. 2017 blieb ein weiteres Verbotsverfahren gegen die NPD erfolglos. Obwohl der Zweite Senat des BVerfG verfassungsfeindliche Ziele der NPD feststellte, die auf die Beseitigung der freiheitlichen Grundordnung gerichtet sind und die V-Leute zwischenzeitlich abgeschaltet worden waren, wurde kein Verbot verhängt. Nach Ansicht des BVerfG fehlte es der NPD an Potentialität.</p>
<blockquote class="western">
<p>„Lässt das Handeln einer Partei dagegen noch nicht einmal auf die Möglichkeit eines Erreichens ihrer verfassungsfeindlichen Ziele schließen, bedarf es des präventiven Schutzes der Verfassung durch ein Parteiverbot als schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde […] nicht. Ein Parteiverbot kommt vielmehr nur in Betracht, wenn eine Partei über hinreichende Wirkungsmöglichkeiten verfügt, die ein Erreichen der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Ziele nicht völlig aussichtslos erscheinen lassen, und wenn sie von diesen Wirkungsmöglichkeiten auch Gebrauch macht“ (BVerfG: Urteil des Zweiten Senats vom 17. Januar 2017, Az.: &#8211; 2 BvB 1/13 -, Rn. 1-1010, hier: S. 157, Rn 586).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Damit wich der Senat von seiner Definition im KPD-Urteil ab, nach dem „es einem Parteiverbot nicht entgegenstehe, wenn für die Partei nach menschlichem Ermessen keine Aussicht darauf besteht, dass sie ihre verfassungswidrige Absicht in absehbarer Zukunft werde verwirklichen können“ (BVerfG (2017), S. 157, Rn 586). Die KPD hatte bei der Bundestagswahl 1953 nur noch 2,2 Prozent und war damit um 3,5 Prozentpunkte im Vergleich zur Bundestagswahl 1949 abgerutscht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Das Ausbleiben eines Verbots trotz festgestellter Verfassungswidrigkeit wird oftmals als fehlende Signalwirkung bezeichnet und mithin für den Aufstieg der AfD interpretiert. Jedenfalls hat dieses Urteil dazu beigetragen, dass aus Angst wiederum zu scheitern, eine Antragstellung eines Verbots der AfD bis heute ausgeblieben ist. Gleichwohl hat sich das BVerfG mit diesem Urteil der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angenähert, der mit seiner Entscheidung die exzessive Parteienverbotspraxis in der Türkei einschränken wollte, indem Anzeichen für eine konkret drohende Umsturzgefahr vorliegen müssen. Dies ist insofern bedeutsam, als bei einem erteilten Parteienverbot der EGMR angerufen werden kann.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zur Poten&shy;ti&shy;a&shy;lit&auml;t der AfD</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Der AfD ist es seit ihrer Gründung im Jahre 2013 gelungen, in den Bundestag, in aktuell 14 Länderparlamente (außer Bremen und Schleswig-Holstein) und in das Europaparlament<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> einzuziehen. Sie hat damit erstmalig erreicht, was weder die NPD noch die Republikaner oder die DVU in der Bundesrepublik geschafft haben: eine ernsthafte politische Größe zu werden. Neben quantitativen Erfolgen stellt die AfD mittlerweile mit Robert Sesselmann den Landrat von Sonneberg (Thüringen), mit Hannes Loth den Bürgermeister von Raguhn-Jeßnitz (Sachsen-Anhalt), und Oberbürgermeister von Pirna (Sachsen) wurde der parteilose AfD-Kandidat Tim Lochner, obwohl sie in allen drei Bundesländern als gesichert rechtsextrem zu klassifizieren ist. Lag die Mitgliederzahl der AfD Ende 2022 noch bei knapp 30.000, erhöhte sie sich Ende 2023 nach Parteiangaben um fast 40 Prozent auf über 40.000, während sie sich bei der SPD und der CDU seit 1990 mehr als halbiert hat. Die Beispiele „machen deutlich, dass die AfD bereits jetzt in der Lage ist, Dominanzansprüche in abgegrenzten Sozialräumen zu verwirklichen“ (Cremer 2023: 59).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Auch wenn historische Vergleiche nur mit größter Vorsicht berechtigt sind, ist festzustellen, dass die NSDAP bei den Reichstagswahlen 1930 mit einem Stimmenanteil von 15 Prozent aller Wahlberechtigten eine kritische Masse erreicht hatte, zweieinhalb Jahre später war Adolf Hitler Reichskanzler. Die AfD käme aktuellen Umfragen zufolge derzeit auf knapp 20 Prozent. Der Verweis, dass ein Großteil der Wähler*innen die AfD nicht wählt und fest auf dem Boden des Grundgesetzes stehe, (Lucke 2023: 7) verkennt, dass mit dem Erreichen dieser kritischen Masse die Gefahr wächst, dass sich extrem beschleunigte gesellschaftspolitische Prozesse, wie sie in der Theorie der <i>shifting-baselines</i> (Welzer 2008: 214ff.) beschrieben sind, ereignen könnten, ohne in ihren Ausmaßen wahrgenommen und erkannt zu werden. Die Geschichte hat gezeigt, dass Instabilität eher die Regel und Stabilität eher die Ausnahme darstellt. Allein in den letzten 100 Jahren hat sich erwiesen, dass es jederzeit zu extrem beschleunigten gesellschaftlichen Wandlungsprozessen kommen kann, die vorher in keiner Weise erwartet oder für möglich gehalten wurden<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a>.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Bei den Landtagswahlen in Sachsen und Thüringen könnte die AfD nicht nur stärkste Kraft werden, sondern sogar den Ministerpräsidenten stellen, falls Bündnis 90/Die Grünen und die FDP an der Fünf-Prozent-Hürde scheitern. Zudem wird nach Art 70 Abs. 3 der Thüringischen Landesverfassung in einem erforderlichen dritten Wahlgang derjenige Ministerpräsident, der die meisten Stimmen erhält<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a>. „Unter dem Gesichtspunkt der Potentialität sind die bereits erlangten Zustimmungswerte und damit verbundenen Mandate der AfD von maßgeblicher Bedeutung. Auf der Landesebene sind sie teilweise so hoch, dass die AfD stärkste Kraft werden kann; auf der kommunalen Ebene ist dies teilweise bereits der Fall“ (Cremer 2023: 58).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Doch die Gefahr beginnt nicht erst mit der Erreichung absoluter Mehrheiten. Auch die Fähigkeit zur politischen Blockademacht kann demokratiegefährdend sein. Für den Fall, dass die AfD mehr als ein Drittel der Sitze erringt, könnte sie eine Sperrminorität ausbilden und Entscheidungen verhindern, die eine Zweidrittelmehrheit benötigen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Darüber hinaus führen veränderte Machtverhältnisse dazu, dass die AfD nur noch mit einer Koalition aus politisch immer heterogeneren Gruppierungen von der Machtausübung fernzuhalten ist. Solche Koalitionen – das zeigt sich aktuell bei der Ampel-Regierung – bieten der Öffentlichkeit ein Bild ständiger Querelen und interner Zerwürfnisse, anstatt politischer Handlungsfähigkeit, was insbesondere in Krisenzeiten mit härteren Verteilungskämpfen die Unzufriedenheit mit der Regierung und dem politischen System als Ganzen weiter erhöht. Das ist eine Konstellation, die weiteres zukünftiges Potential für die AfD befürchten lässt.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zur Bedeutung der AfD</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die AfD gibt rechter und rechtsextremer Ideologie eine parlamentarische Plattform mit großer Reichweite, agiert in der Öffentlichkeit mit gezielten Provokationen und Tabubrüchen, erweitert so die Grenzen des Sagbaren, fordert eine erinnerungspolitische Wende um 180 Grad und entwickelt einen immer radikaleren völkisch-nationalistischen Charakter. Ihre aggressive Wortwahl insbesondere gegenüber Migranten schafft ein gesellschaftliches Klima und damit einen Nährboden, in dem sich radikalisierte Menschen berufen fühlen zu handeln. Wo die Sprache verroht, ist die Straftat nicht weit, konstatierte Bundespräsident Frank Walter Steinmeier im Zusammenhang mit dem Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke (Süddeutsche Zeitung 2019). Zudem befand Victor Klemperer, der die Sprache des Nationalsozialismus in der <i>Lingua Tertii Imperii </i>untersuchte: „Worte können sein wie winzige Arsendosen, sie werden unbemerkt verschluckt, sie scheinen keine Wirkung zu tun, und nach einiger Zeit ist die Giftwirkung doch da“ (Klemperer 2007 [1947]: 26). Die Inhalte und die Sprache des Mörders von Halle spiegelten nicht nur die Inhalte und die Sprache im Internet wider, seine Narrative entsprechen auch denen von AfD-Politiker*innen. Es ist empirisch erwiesen, dass spätere rechtsextreme Täter*innen an diesen Diskursen, die die AfD maßgeblich mitprägt, partizipiert haben, weshalb die Erkenntnisse der Neuro- und Kognitionsforschung seit langem anmahnen, „unsere Naivität gegenüber der Bedeutung von Sprache in der Politik abzulegen“ (Wehling 2017: 18) (politisches Framing). Rechtsextreme Äußerungen der Parteiführung offenbaren jedoch die wahren Ziele der AfD und damit ihre Verfassungsfeindlichkeit, denn die formale Einhaltung von Gesetzen in Wahlprogrammen machen aus extremistischen Parteien noch keine demokratischen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Demgegenüber stellen sprachliche Muster und Deutungen ideelle Ressourcen dar, die den Raum für Problemwahrnehmungen, Interpretationen der gesellschaftlichen Realität, politische Zielsetzungen oder Handlungsempfehlungen vorgeben. Der so gebildete Referenzrahmen bildet den Raum des Denk-, Sag- und Machbaren. In diesem sozialen Umfeld wird der rechtsextreme Diskurs – vorrangig im Internet – geführt, hier werden bestimmte soziale Milieus stigmatisiert und zu Feindgruppen oder zu Feind*innen des „deutschen Volkes“ definiert. Das Unsagbare wird – nach der Theorie des „Overton-Fensters“ – zur neuen Normalität (Pappenberger 2021: 4-8).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Aus meiner Sicht wäre es ein großer Fehler, die AfD isoliert zu betrachten. Die AfD erfüllt die Funktion eines Scharniers mit weit verzweigten Netzwerken im In- und Ausland. So gibt es weitreichende Querverbindungen zu Pegida-Demonstrant*innen, die Verständnis für den Mord an Lübcke haben, den sie als „Volksverräter“ bezeichnen, zu neurechten Strateg*innen, wie den Gründern des Instituts für Staatspolitik, Karlheinz Weißmann und Götz Kubitschek, zur Identitären Bewegung und zu gewaltbereiten Gruppen. Des Weiteren gibt es Verbindungen zu Verschwörungstheoreti-ker*innen, Querdenker*innen und zur Reichsbürgerszene, die um Heinrich XIII Prinz Reuß einen Staatsstreich planten. Birgit Malsack-Winkemann, Mitglied der AfD, war dabei als zukünftige Justizministerin vorgesehen. Hinzu kommt noch der rechtsextreme „Geheimplan Remigration“, an dem AfD-Politiker*innen beteiligt waren, von denen <i>Correctiv</i> (2024) berichtet hat.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Wie Demokratien sterben &ndash; oder extre&shy;mis&shy;ti&shy;sche Parteien m&uuml;ssen nur eine Wahl gewinnen</h3>
<blockquote class="western">
<p>„Wir gehen in den Reichstag hinein, um uns im Waffenarsenal der Demokratie mit deren eigenen Waffen zu versorgen. […] Wenn die Demokratie so dumm ist, uns für diesen Bärendienst Freifahrkarten und Diäten zu geben, so ist das ihre eigene Sache. Uns ist jedes gesetzliche Mittel recht, den Zustand von heute zu revolutionieren. […] Wir kommen nicht als Freunde, auch nicht als Neutrale. Wir kommen als Feinde! Wie der Wolf in die Schafherde einbricht, so kommen wir!“ (Goebbels 1928)</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-ohne-western">Geschichte wiederholt sich nicht, aber es gibt Ähnlichkeiten, die es zu erkennen gilt. Nicht nur die Weimarer Republik ist mit einem Prozess gescheitert, der an der Wahlurne begonnen hat. Levitsky und Ziblatt (2018) stellen fest, dass seit dem Ende des Kalten Krieges die meisten Demokratien nicht durch Militärputsche oder Staatsstreiche zusammengebrochen sind, sondern durch Wahlsiege extremistischer Parteien. Während bei einem klassischen Putsch der Tod des jeweiligen politischen Systems für alle sofort offensichtlich ist, verläuft die Aushöhlung und Zerstörung von Demokratien durch Wahlerfolge extremistischer Parteien anfangs so unmerklich, dass sie kaum wahrgenommen wird. „Das tragische Paradox des Abgleitens in den Autoritarismus über Wahlen besteht darin, dass die Mörder der Demokratie deren eigene Instrumente benutzen, um sie zu töten – schrittweise, fast unmerklich und legal“ (Levitsky/Ziblatt 2018: 17). Bereits Stanley Milgram hat in seinen berühmten Gehorsamsexperimenten die unheilvolle Bedeutung der schleichenden Erhöhung der verabreichten Stromstöße aufgezeigt. „So sind es die schleichenden Übernahmen rechtsradikaler Positionen und Rhetoriken, die die Grundpfeiler der liberalen Demokratie sukzessive untergraben“ (Heinze 2021: 147).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Viele Kritiker*innen oder Gegner*innen eines Verbotsverfahrens betonen, dass extremistische Parteien mit politischen Argumenten und Fakten zu stellen sind. Doch im digitalen KI-Zeitalter, im Zeitalter von Social Media und Internet-Filterblasen spielen Fake News und Emotionen eine immer größere Rolle innerhalb der politischen Willensbildung (vgl. auch Hügel 2023). Das Internet ist für rechte Fanatiker*innen und Extremist*innen deshalb so interessant, weil es ihnen die Möglichkeit zum uneingeschränkten Gedankenaustausch eröffnet, der ihnen durch die Wächterfunktion der Qualitätsmedien in diesem Umfang verschlossen bleibt. Erst die Digitalisierung hat diese langanhaltende Marginalität rechtsextremer Ideen beendet und damit ihre Verbreitung und Wirkmächtigkeit enorm erhöht. Sind extremistische Parteien erst einmal an der Macht, höhlen sie die demokratische Ordnung systematisch aus, kriminalisieren kritische Haltungen und eliminieren politische Gegner*innen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Der richtige Zeitpunkt &ndash; ein Balanceakt</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die Justiz hat sich mit ihrer jüngeren Rechtsprechung in Sachen Parteiverbot in ein ernsthaftes Potentialitäts-Dilemma gebracht: Ist eine Partei zu klein und unbedeutend, wird nach aktueller Rechtsprechung kein Verbot erteilt. Wartet man jedoch so lange, bis eine Partei die erforderlichen Anhaltspunkte für eine erfolgreiche Durchsetzung ihrer verfassungsfeindlichen Ziele erreicht hat, könnte der Zeitpunkt der Intervention in Form eines Parteiverbots verpasst, die Partei schlicht zu groß und einflussreich zu sein (vgl. Wielenga 2023). „Eine Partei zu verbieten, die ein Fünftel, regional sogar ein Drittel der Stimmbürger wählen will, wäre in der Tat ein politisches Abenteuer mit unvorhersehbarem Ausgang“ (Lübbe-Wolff 2023). Das widerspricht auch dem Prinzip „Wehret den Anfängen“. „Kommt es zur Machtausübung auf kommunaler Ebene, möglicherweise im Zuge einer Kooperation mit anderen Parteien, kann dies der Anfang davon sein, dass solche Effekte der Normalisierung sich auf der Landesebene fortsetzen, bis sie möglicherweise auch die Bundesebene erreichen“ (Cremer 2023: 59). Diesem Phänomen trägt auch das BVerfG Rechnung, indem es zum einen die Geltung der Maxime „Wehret den Anfängen” bekräftigt und zum anderen formuliert: Zudem</p>
<blockquote class="western">
<p>„lässt sich der Zeitpunkt, ab dem eine konkrete Gefahr [für die freiheitlich-demokratische Grundordnung] vorliegt, […] regelmäßig nicht genau bestimmen. Müsste der Eintritt einer konkreten Gefahr abgewartet werden, könnte ein Parteiverbot […] erst zu einem Zeitpunkt in Betracht kommen, zu dem die betroffene Partei bereits eine so starke Stellung erlangt hat, dass das Verbot nicht mehr durchgesetzt werden kann“ (BVerfG (2017), 156, Rn 583).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Historische Erfahrung zeigen, dass extreme Parteien umso schwieriger zu bekämpfen sind, je mehr sie an Boden gewinnen, insbesondere dann, wenn bereits politische Mandate in einem beträchtlichen Umfang erzielt wurden. Zum einen ist dadurch bereits eine gewisse Machtfülle vorhanden, und zum anderen würde ein Verbot viele Wählerstimmen eliminieren, was zu einer weiteren Radikalisierung oder politischen Unruhen auf Seiten der Wählerschaft der extremistischen Partei führen könnte. Doch insbesondere „die deutsche Geschichte hat gezeigt, dass die freiheitliche demokratische Grundordnung eines Staates zerstört werden kann, wenn menschenverachtende Positionen nicht rechtzeitig auf energischen Widerspruch stoßen und sich so verbreiten und durchsetzen können“ (Rudolf 2023: o. P.).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Art. 21 Abs. 2 GG zielt darauf ab,</p>
<blockquote class="western">
<p>„nach der Maxime ‚Wehret den Anfängen‘ frühzeitig die Möglichkeit des Vorgehens gegen verfassungsfeindliche Parteien zu eröffnen […]. Das Parteiverbotsverfahren hat seiner Natur nach den Charakter einer Präventivmaßnahme […]. Es zielt nicht auf die Abwehr bereits entstandener, sondern auf die Verhinderung des Entstehens künftig möglicherweise eintretender Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung“ (BVerfG (2017), 156f, Rn 584.).</p>
</blockquote>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein Parteiverbot greift zu spät,</p>
<blockquote class="western">
<p>„wenn eine Partei erst einmal reale Zugriffschancen auf politische Macht hat. […] Je größer der Wahlerfolg, umso einschneidender ist zudem der Eingriff in die demokratische Willensbildung, wenn nicht nur Wahloptionen entzogen, sondern bereits errungene Mandate Makulatur werden. Es ist ein Balanceakt, den richtigen Zeitpunkt für einen möglichen Verbotsantrag zu finden. Dass die gegenwärtigen Umfragen noch keine Alarmsignale sein sollen, ist irritierend weltfremd, zumal die AfD auf Landesebene gerade dort dabei ist, sich als starke Kraft zu etablieren, wo sie am radikalsten und offen verfassungsfeindlich agiert“ (Gärditz 2023: 37f.).</p>
</blockquote>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zur Bedeutung von Parteien</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Dem Grundgesetz zufolge wirken die politischen Parteien bei der Willensbildung des Volkes mit (Art. 21 Abs. 2 GG). Ihnen wird damit – im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung – Verfassungsrang eingeräumt. Sie sondieren Stimmungen, erarbeiten Wahlprogramme und überführen die Meinungen der Wähler*innen in aktive Politik. Laut dem Parteiengesetz §1 (2) wirken die Parteien an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger*innen am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger*innen heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerber*innen an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Parteiverbote als schärfstes Schwert haben als Ultima Ratio Ausnahmecharakter und sind kein Gesinnungs- oder Weltanschauungsverbot, (Vgl. BVerfG (2017), 156f., Rn 585.) es dient nicht dazu, Ideen oder Überzeugungen zu unterbinden, die weiterhin vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Fazit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Politisch muss man sorgfältig abwägen, welche negativen Konsequenzen ein Parteiverbot auslösen könnte. Die AfD würde sich als Opfer stilisieren, indem sie ein Verbotsverfahren als Beweis dafür heranziehen würde, dass sich die etablierten Parteien nur noch durch das juristische Ausschalten eines politischen Konkurrenten zu helfen wissen und nicht mehr durch die Kraft der Argumentation. Doch die Opferinszenierung der AfD ist ein immer wiederkehrendes Element – sie ist Bestandteil ihrer DNA, ihrer politischen Strategie und ihres Selbstverständnisses. „Würde ein Verbotsantrag hingegen nur deshalb gemieden, um der AfD keine Möglichkeit zu bieten, sich als Opfer zu inszenieren, würde dies in der Konsequenz darauf hinauslaufen, eine wichtige Schutzmöglichkeit der freiheitlichen rechtsstaatlichen Demokratie aufzugeben. Damit wäre die Strategie der AfD, sich als Opfer zu inszenieren, vollends aufgegangen“ (Cremer 2023: 62). Auch das weniger scharfe Schwert eines Ausschlusses aus der Parteienfinanzierung würde in diesem Sinne genutzt werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein Verbot der AfD würde schließlich bewirken, dass die Partei nicht mehr als solche auftreten kann. Dies könnte Teile ihrer Mitgliedschaft in die Illegalität drängen und zu einer weiteren Radikalisierung führen. Auf eine Eskalation der Gewaltspirale und den Aufbau eventuell. Untergrundorganisationen „muss mit den Mitteln des präventiven Polizeirechts und des repressiven Strafrechts rechtzeitig und umfassend reagiert werden, um die Freiheit des politischen Prozesses […] wirkungsvoll zu schützen“ (BVerfG (2017), 261, Rn 1008).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Oftmals wird auch die Gefahr einer Solidarisierungswelle für die AfD befürchtet, die aus einem Scheitern eines Verbotsverfahrens resultieren könnte. Doch nicht das Scheitern vor dem BVerfG stärkt die AfD nachhaltig, sondern die mangelhaften politischen Handlungskonzepte und die unzulänglichen Erscheinungsbilder, die die etablierten Parteien bei der Bewältigung der aktuellen von ihrer Klientelpolitik mitverursachten Krisensituationen abgeben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Demgegenüber würde ein Verbot einem drohenden steigenden Einfluss der AfD und einer Ausweitung und Verfestigung ihrer Strukturen effektiv entgegenwirken. Es würde die Risiken begrenzen, die von der Existenz der AfD mit ihrer verbandsmäßigen Wirkmächtigkeit ausgeht, insbesondere ihre institutionalisierte Verbreitungsmöglichkeit rassistischen und nationalistischen Gedankenguts.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Ein Parteiverbot als Ultima Ratio der wehrhaften Demokratie würde das extremistische Gedankengut einer verfassungswidrigen Partei nicht abschaffen. Das in der Gesellschaft existierende rassistische und rechtsextreme Gedankengut wie sie etwa die sogenannte. „Mitte-Studien“ mit steigender Tendenz feststellen, würde durch ein Verbot der AfD weiterhin bestehen bleiben. Ein Verbot der AfD entbindet daher nicht von den eigenen politischen Hausaufgaben. Die wirklichen Probleme werden durch Parteiverbote nicht gelöst. Sie sind damit auch „kein Ersatz für Politik, die die Menschen überzeugt. Sie sind aber auch kein Panik-Button, sondern sinnvoller institutioneller Selbstschutz“ (Gärditz 2023: 40) gegen bedenkliche, demokratiegefährdende Entwicklungen. Für die Entwicklung wirksamer Gegenstrategien und der Extremismusprävention sind darüber hinaus die Institutionen der politischen Bildung zu stärken, die nicht nur den Charakter eines Feuerwehreinsatzes besitzen dürfen, sondern in ihrer Förderung dauerhaft angelegt sein müssen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Der Verfassungsschutz stuft die Bundes-AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall ein und drei AfD-Landesverbände als gesichert rechtsextremistisch. Kommen auch Expert*innen bei einer juristischen Überprüfung zu der Überzeugung, dass die Beweise für ein Parteiverbot ausreichen, ist es die demokratische Pflicht politischer Institutionen, den Verbotsantrag zu stellen. Nicht alle Mittel anzuwenden, die das Grundgesetz in diesem Kontext aus guten historischen Gründen bietet, wäre verantwortungslos.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Am 23. Januar 2024 hat das BVerfG entschieden, die Partei <i>Die Heimat</i> (vormals NPD) für die Dauer von sechs Jahren von der Parteienfinanzierung auszuschließen. (BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 23. Januar 2024 – 2 BvB 1/19 -, Rn. 1-510.) Neben den vielen Groß-Demonstrationen der Zivilgesellschaft in ganz Deutschland, dürfte von diesem Urteil ein klares Signal zum Schutz der Demokratie ausgehen.</p>
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<p class="v-autoreninfo-western"><em><strong class="western">Manfred Pappenberger</strong> Jahrgang 1958, Diplom-Pädagoge, studierte Erziehungswissenschaft, Soziologie, Psychologie und Kriminologie an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Seit 1990 ist er Dozent für politische Bildung am Bildungszentrum Bad Staffelstein.</em></p>
<p>&nbsp;</p>
<h3 class="">Literatur</h3>
<p align="justify">Cremer, Hendrik 2023: Warum die AfD verboten werden könnte, Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin.</p>
<p align="justify">Correctiv 2024: Geheimplan gegen Deutschland, in: Correctiv.org vom 10.01.2024, <a href="https://correctiv.org/aktuelles/neue-rechte/2024/01/10/geheimplan-remigration-vertreibung-afd-rechtsextreme-november-treffen/">https://correctiv.org/aktuelles/neue-rechte/2024/01/10/geheimplan-remigration-vertreibung-afd-rechtsextreme-november-treffen/</a> (Stand: 09.02.2024).</p>
<p align="justify">Gärditz, Klaus Ferdinand 2023: Für ein Verbot der AfD – zum Schutz der Demokratie, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Jg. 68, H. 11, S. 37-40.</p>
<p align="justify">Goebbels, Joseph 1928: Leitartikel, in: Völkischer Beobachter vom 30.04.1928.</p>
<p align="justify">Heinze, Anna-Sophie 2021: Zum schwierigen Umgang mit der AfD in den Parlamenten: Arbeitsweise, Reaktionen, Effekte, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft, Jg. 31, H.1, S. 133-150.</p>
<p align="justify">Hügel, Stefan 2023: „Mein Leben wird ganz wunderbar“ – Chancen und Risiken der Künstlichen Intelligenz, in: vorgänge. Zeitschrift für Bürgerrechte und Gesellschaftspolitik, Nr. 242 = Jg. 62, H. 2, S. 5-21.</p>
<p align="justify">Klemperer, Victor 2007 [1947]: LTI. Notizbuch eines Philologen, Stuttgart.</p>
<p align="justify">Levitsky, Steven/Ziblatt, Daniel 2018: Wie Demokratien sterben: Und was wir dagegen tun können, München.</p>
<p align="justify">Lübbe-Wolff, Gertrude 2023: Wehrhafte Demokratie: Die Instrumente des Parteiverbots und der Grundrechtsverwirkung, in: Verfassungsblog vom 13.10.2023, <a href="https://verfassungsblog.de/wehrhafte-demokratie/">https://verfassungsblog.de/wehrhafte-demokratie/</a>, DOI: 10.59704/e29627dcada0af10 (Stand: 09.02.2024).</p>
<p align="justify">Lucke, Albrecht von 2023: Wagenknecht oder AfD-Verbot: Die letzte Chance?, in: Blätter für deutsche und internationale Politik, Jg. 68, H. 9, S. 5-8.</p>
<p align="justify">Pappenberger, Manfred 2021: Globaler Rechtsterrorismus. Zur politischen Verortung rechter Gewalthandlungen, in: Politische Bildung, Jg. 11, H. 4, S. 4-8.</p>
<p align="justify">Rudolf, Beate 2023: Vorwort, in: Cremer, Hendrik: Warum die AfD verboten werden könnte, Deutsches Institut für Menschenrechte, Berlin.</p>
<p align="justify">Süddeutsche Zeitung 2019: Steinmeier: „Wo die Sprache verroht, ist die Straftat nicht weit“, in: Süddeutsche Zeitung vom 17.06.2019, <a href="https://www.sueddeutsche.de/politik/luebcke-generalbundesanwalt-steinmeier-1.4490227">https://www.sueddeutsche.de/politik/luebcke-generalbundesanwalt-steinmeier-1.4490227</a> (Stand: 09.02.2024).</p>
<p align="justify">Wehling, Elisabeth 2017: Politisches Framing. Wie eine Nation sich ihr Denken einredet – und daraus Politik macht, Bonn.</p>
<p align="justify">Welzer, Harald 2008: Klimakriege. Wofür im 21. Jahrhundert getötet wird, Bonn.</p>
<p align="justify">Wielenga, Lorenz 2023: Thüringen-AfD verbieten?, in: Verfassungsblog vom 17.08.2023, <a href="https://verfassungsblog.de/thuringen-afd-verbieten/">https://verfassungsblog.de/thuringen-afd-verbieten/</a>; DOI: 10.17176/20230817-182851-0 (Stand: 09.02.2024).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Anmerkungen</h3>
<div id="sdendnote1">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i </a>1995 wurde die Freiheitliche Arbeiterpartei (FAP) und die Nationale Liste (NL) verboten. Die beiden Neonazi-Organisationen wurden jedoch nach dem einfacheren Vereinsrecht verboten, weil sie die formalen Anforderungen an Parteien nicht erfüllten.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii </a>Die AfD stellt aktuell neun Abgeordnete in der Fraktion „Identität und Demokratie“. Der AfD-Spitzenkandidat Maximilian Krah fordert einen „Bund der Vaterländer“, andere AfD-Abgeordnete einen kompletten Ausstieg Deutschlands aus der EU.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii </a>Beispiele für extrem beschleunigte gesellschaftliche Wandlungsprozess sind: Von der Machtergreifung Hitlers bis zum Holocaust vergingen nicht einmal zehn Jahre. Die sogenannte friedliche Revolution 1989 in der DDR, das Ende der Apartheid 1990 in Südafrika, die Gräueltaten in den 1990er Jahren (Massaker von Srebrenica 1995) während des Staatszerfalls in Ex-Jugoslawien, der Völkermord 1994 in Ruanda, der Völkermord im Sudan, die Ereignisse in Tunesien und Ägypten 2011 („Arabischer Frühling“).</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p class="sdendnote-western"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv</a> Vgl. die Wahl von Thomas Kemmerich (FDP) zum Ministerpräsidenten 2020.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/vorg-243/publikation/wehrhafte-demokratie-zur-diskussion-um-ein-afd-verbot/">Wehrhafte Demokratie – zur Diskussion um ein AfD-Verbot</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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