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	<title>Mara Kunz Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Bestehende Strafbarkeitslücken bei sexueller Gewalt und Vergewaltigung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/209/publikation/bestehende-strafbarkeitsluecken-bei-sexueller-gewalt-und-vergewaltigung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Aug 2015 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zusammenfassung einer Sachverst&#228;ndigen-Anh&#246;rung des Deutschen Bundestages. Aus: vorg&#228;nge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 111-115 (Red.) Am 28. Januar 2015 f&#252;hrte der Ausschuss f&#252;r Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages eine Anh&#246;rung &#252;ber eventuellen Handlungsbedarf im Sexualstrafrecht durch. Hintergrund war ein Antrag der Fraktion B&#252;ndnis 90/Die Gr&#252;nen (BT-Drs.&#160;18/1969), der sich auf das 2011 ratifizierte &#220;bereinkommen des [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zusammenfassung einer Sachverst&auml;ndigen-Anh&ouml;rung des Deutschen Bundestages. Aus: vorg&auml;nge Nr. 209 (Heft 1/2015), S. 111-115</p>
<p><i>(Red.) Am 28. Januar 2015 f&uuml;hrte der Ausschuss f&uuml;r Recht und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages eine Anh&ouml;rung &uuml;ber eventuellen Handlungsbedarf im Sexualstrafrecht durch. Hintergrund war ein Antrag der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen (BT-Drs.&nbsp;18/1969), der sich auf das 2011 ratifizierte &Uuml;bereinkommen des Europarates zur Verh&uuml;tung und Bek&auml;mpfung von Gewalt gegen Frauen und h&auml;uslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) bezieht. Artikel 36 dieser Konvention verpflichtet die Unterzeichnerstaaten, alle Formen vors&auml;tzlich nicht einverst&auml;ndlicher sexueller Handlungen unter Strafe zu stellen. Das gilt auch dann, wenn (potenzielle) Opfer &#8222;nur&#8220; mit Worten widersprechen und sich nicht k&ouml;rperlich gegen &Uuml;bergriffe wehren. Danach besteht im deutschen Strafgesetz eine L&uuml;cke in den F&auml;llen, in denen das Opfer zwar seinen entgegenstehenden Willen ausdr&uuml;ckt, der T&auml;ter aber keinen Zwang einsetzen muss, um sein Vorhaben umzusetzen. Mara Kunz fasst die einzelnen Stellungnahmen der Sachverst&auml;ndigen kurz zusammen.</i></p>
<h5>1. Birgit Cirullies, Leitende Oberstaats&shy;an&shy;w&auml;ltin in Dortmund(1)</h5>
<p>Frau OStAin Cirullies verneinte eine Reformbed&uuml;rftigkeit von &sect;&nbsp;177 StGB. Es seien kaum F&auml;lle der Hinnahme sexueller Handlungen trotz ausdr&uuml;cklichen und entschiedenen Nichtwollens denkbar, die nicht unter &sect;&nbsp;177 StGB fallen w&uuml;rden. Zwar komme etwa in den F&auml;llen, in denen zun&auml;chst ein entgegenstehender Wille bestehe, letztlich aber dem Ansinnen des T&auml;ters nachgegeben werde (z.B. wegen eines Sinneswandels, nach &Uuml;berredung oder Versprechungen oder wegen der Androhung von Nachteilen, die aber keine gegenw&auml;rtige Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben darstellen) eine Strafw&uuml;rdigkeit wegen Vergewaltigung oder sexueller N&ouml;tigung nicht in Betracht, allerdings bestehe eventuell eine Strafbarkeit nach &sect; 240 Abs.4 S.2 Nr.1 StGB (besonders schwerer Fall der N&ouml;tigung). Dies w&uuml;rde dem Strafbed&uuml;rfnis auch gerecht. Einem m&uuml;ndigen erwachsenen Menschen sei zuzumuten, sein mangelndes Einverst&auml;ndnis eindeutig zum Ausdruck zu bringen und sich einer gewissen k&ouml;rperlichen Gegenwehr zu bedienen, s&auml;he man von den F&auml;llen der Drohung und der schutzlosen Lage ab. K&auml;me es allein auf die subjektive Einstellung des Opfers an, w&uuml;rde der strafrechtliche Verantwortungsbereich des T&auml;ters &uuml;berdehnt und eine ausufernde strafrechtliche Verfolgung w&auml;re zu bef&uuml;rchten. Es entst&uuml;nden Unsicherheiten, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bei einem Verbrechenstatbestand nicht tragbar seien. Mit einem Anstieg der Zahl der Verfahren sei dann zwar m&ouml;glicherweise zu rechnen, gleichzeitig w&auml;re aber mangels objektiver Pr&uuml;fungskriterien eine erh&ouml;hte Gefahr f&uuml;r Fehlentscheidungen gegeben.</p>
<h5>2. Oberstaats&shy;an&shy;walt Gregor Eisenhuth, Leiter der Abteilung f&uuml;r Sexual&shy;straf&shy;sa&shy;chen bei der Staats&shy;an&shy;walt&shy;schaft M&uuml;nchen I</h5>
<p>&nbsp;OStA Eisenhuth machte bestehende Schutzl&uuml;cken deutlich: Vorausgegangene massive Einwirkungen des T&auml;ters auf das Opfer k&ouml;nnten dazu f&uuml;hren, dass der T&auml;ter sexuelle Handlungen ohne Einverst&auml;ndnis der betroffenen Person vornehmen k&ouml;nne, ohne in der konkreten Situation vor dem Geschlechtsverkehr Zwang anwenden zu m&uuml;ssen, weil sich das Opfer bereits aufgrund der Vorgeschichte nicht mehr zur Aus&uuml;bung von Gegenwehr in der Lage sehe bzw. diese f&uuml;r aussichtslos erachte. Gerade wer den Willen von unterlegenen Personen durch den Einsatz massiver k&ouml;rperlicher Gewalt effektiv gebrochen habe (charakteristisch seien insbesondere F&auml;lle schwerer h&auml;uslicher Gewalt), k&ouml;nne derzeit unter Umst&auml;nden bei nachfolgenden &Uuml;bergriffen gleichwohl nicht wegen sexueller N&ouml;tigung verurteilt werden. Ferner k&ouml;nnten Drohungen mit empfindlichen Nachteilen f&uuml;r das Opfer, wie etwa der Verlust des Arbeitsplatzes, derzeit nicht umfassend als Sexualstraftat verfolgt werden. Bei der Schaffung von neuen Tatbest&auml;nden m&uuml;sse allerdings auf die Nachweisbarkeit der Taten in der Praxis geachtet werden. Daher m&uuml;ssten auch neue Tatbestandsvoraussetzungen objektive Ankn&uuml;pfungspunkte besitzen. Es sei au&szlig;erdem darauf zu achten, dass die Schaffung erweiterter Straftatbest&auml;nde in diesem Bereich auch neue Missbrauchsm&ouml;glichkeiten in Form von vermehrten Anzeigen lediglich vermeintlicher Opfer er&ouml;ffne. Ein Tatbestand, der auf objektivierbare Voraussetzungen verzichte, bringe au&szlig;erdem die Gefahr mit sich, dass der Fokus des Strafprozesses auf dem Opferverhalten liege, was zu sekund&auml;ren Viktimisierungen f&uuml;hren k&ouml;nne. Eine Gesetzes&auml;nderung zur Behebung der Missst&auml;nde sei nicht zwingend erforderlich, es gen&uuml;ge, eine weitere Auslegung der bestehenden Tatbestandsmerkmale zuzulassen, um die Schutzl&uuml;cken zu schlie&szlig;en.</p>
<h5>3. Rechts&shy;an&shy;w&auml;ltin Christina Clemm, Berlin</h5>
<p>Auch Christina Clemm sah Schutzl&uuml;cken: derzeit sei nicht der Wille der betroffenen Person in die sexuelle Handlung ausschlaggebend f&uuml;r eine Strafbarkeit, sondern ausschlie&szlig;lich der Umstand, ob Zwang angewendet worden sei. Deshalb sei ein Tatbestand erforderlich, der auf s&auml;mtliche N&ouml;tigungsmittel als Voraussetzung der Strafbarkeit verzichte und allein auf den entgegenstehenden Willen der betroffenen Person abstelle, der f&uuml;r den Handelnden erkennbar sein m&uuml;sse. Rechtsanw&auml;ltin Clemm favorisierte deshalb den Formulierungsvorschlag von Prof. Dr. H&ouml;rnle, den diese f&uuml;r das Deutsche Institut f&uuml;r Menschenrechte formulierte: &#8222;Wer gegen den erkl&auml;rten Willen einer Person oder unter Umst&auml;nden, in denen fehlende Zustimmung offensichtlich ist, sexuelle Handlungen an dieser vornimmt oder an sich vornehmen l&auml;sst oder diese Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung an oder mit einem Dritten bestimmt&#8230;&#8220;(2)</p>
<h5>4. Katja Grieger, Bundes&shy;ver&shy;band Frauen&shy;be&shy;ra&shy;tungs&shy;stellen und Frauen&shy;not&shy;rufe, bff: Frauen gegen Gewalt e.V.</h5>
<p>Der Verein bff legte eine Fallanalyse zu bestehenden Schutzl&uuml;cken bei der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bez&uuml;glich erwachsener Betroffener vor. Die Verfasserinnen kommen dabei zu dem Ergebnis, dass die derzeitige deutsche Rechtslage den realen Situationen, in denen sexuelle &Uuml;bergriffe stattf&auml;nden, nicht gerecht werde. So seien nicht alle relevanten Drohungen von &sect; 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern , lediglich die Drohung mit gegenw&auml;rtiger Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben erfasst. Zentraler Bezugspunkt f&uuml;r eine Strafbarkeit sei die Widerstandsleistung der betroffenen Person. Ein wissentliches Hinwegsetzen eines T&auml;ters &uuml;ber ein erkl&auml;rtes &#8222;Nein&#8220; reiche hingegen f&uuml;r eine Strafbarkeit nicht aus. Es m&uuml;sse jedoch jede sexuelle Handlung ohne Einverst&auml;ndnis der Betroffenen strafbar sein, wenn der T&auml;ter das fehlende Einverst&auml;ndnis vors&auml;tzlich missachte. Dies gelte etwa auch f&uuml;r das Ausnutzen von &Uuml;berraschungsmomenten.</p>
<h5>5. Prof. Dr. J&ouml;rg Eisele, Lehrstuhl f&uuml;r Deutsches und Europ&auml;&shy;i&shy;sches Straf- und Straf&shy;pro&shy;zess&shy;recht, Wirtschaftss&shy;traf&shy;recht und Compu&shy;ter&shy;straf&shy;recht, Universit&auml;t T&uuml;bingen</h5>
<p>Prof. Dr. Eisele wies auf eine Reihe von Fallgestaltungen hin, die seines Erachtens strafw&uuml;rdig, derzeit aber nicht strafrechtlich erfasst seien: Dabei handele es sich um F&auml;lle,</p>
<ul>
<li>in denen es an einer schutzlosen Lage fehle, das Opfer aber aufgrund fr&uuml;herer Gewalterfahrungen objektiv mit weiterer Gewalt rechnen m&uuml;sse; </li>
<li>in denen das Opfer nur subjektiv Gewalt bef&uuml;rchte und der T&auml;ter sich dies zunutze mache und </li>
<li>in denen der T&auml;ter zwar Gewalt aus&uuml;be, drohe oder das Opfer in schutzloser Lage n&ouml;tige, der Entschluss zur Vornahme sexueller Handlungen jedoch erst sp&auml;ter gefasst werde, das Opfer aber aufgrund des Vorverhaltens weiterhin eingesch&uuml;chtert sei. </li>
</ul>
<p>Auch bei &Uuml;berraschungsangriffen bzw. in F&auml;llen, in denen das Opfer aufgrund von Schlaf, Krankheit, Behinderung, etc. nicht in der Lage sei, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu bet&auml;tigen (was Voraussetzung einer N&ouml;tigung im Sinne des &sect; 177 StGB ist) sei die Rechtslage nicht zufriedenstellend. So k&ouml;nne in letzteren F&auml;llen zwar &sect;&nbsp;179 StGB greifen, dieser s&auml;he aber auch eine geringere Strafandrohung vor. Er schlug zur L&ouml;sung folgende Formulierung vor: &#8222;Wer unter Ausnutzung einer Lage [alternativ: Wer in einer Lage], in der Widerstand f&uuml;r das Opfer nicht m&ouml;glich ist [Var. 1] oder einer Lage, in der dem Opfer ein erheblicher Nachteil droht [Var. 2] oder das Opfer einen erheblichen Nachteil bef&uuml;rchtet [Var. 3], dieses dazu bringt, sexuelle Handlungen des T&auml;ters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem T&auml;ter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f&uuml;nf Jahren [alternativ: sechs Monaten bis zu zehn Jahren] bestraft.&#8220;</p>
<h5>6. Prof. Dr. Joachim Renzikowski, Professur f&uuml;r Strafrecht und Rechts&shy;phi&shy;lo&shy;so&shy;phie/Rechts&shy;the&shy;orie, Universit&auml;t Halle-Wit&shy;ten&shy;berg </h5>
<p>Auch Prof. Dr. Renzikowski meinte, das geltende Strafrecht in Deutschland enthalte Schutzl&uuml;cken bei &uuml;berraschenden Sexualangriffen sowie im Hinblick auf die eingeschr&auml;nkte Auslegung der schutzlosen Lage (&sect;&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 Nr. 3 StGB) durch die Rechtsprechung. Der Gesetzgeber habe die Tatbestandsvariante des Ausnutzens einer schutzlosen Lage in &sect;&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 StGB gerade eingef&uuml;hrt, um die Opferperspektive st&auml;rker zu ber&uuml;cksichtigen. Die Rechtsprechung lege jedoch eine objektive ex-ante Betrachtung zugrunde, die wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verhalten von Opfern bei sexuellen &Uuml;bergriffen nicht gerecht werde.</p>
<h5>7. Prof. Dr. Thomas Fischer, Vorsit&shy;zender Richter am Bundes&shy;ge&shy;richtshof</h5>
<p>Der Vorsitzende des 2. Strafsenats des BGH lehnte eine Gesetzes&auml;nderung ab. Strafbarkeitsl&uuml;cken seien dem Strafrecht immanent und stellten nicht an sich schon zu &auml;ndernde M&auml;ngel dar. Au&szlig;erdem seien die oftmals als Beweis f&uuml;r Schutzl&uuml;cken angef&uuml;hrten F&auml;lle mehrheitlich bereits von &sect;&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 StGB erfasst. Dies gelte etwa f&uuml;r alle F&auml;lle der Fallgruppen &#8222;Angst vor Gewalt&#8220;, &#8222;Starrsein vor Angst&#8220;, und des &#8222;Ausnutzens eines Klimas der Gewalt&#8220;, die seit fast 17 Jahren von &sect;&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 StGB erfasst und seither in aller Regel so abgeurteilt worden seien. M&ouml;glicherweise auch ergangene Fehlurteile k&ouml;nne man nicht zur Konstruktion von Schutzl&uuml;cken heranziehen. Andere F&auml;lle wie die Drohung nicht mit gegenw&auml;rtiger Gefahr f&uuml;r Leib oder Leben, sondern beispielsweise mit einer Abschiebung seien offensichtlich von &sect;&nbsp;240 Abs.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 StGB erfasst. Einzig der Fall des Ausnutzens eines &Uuml;berraschungsmoments sei nicht erfasst. Der vom Deutschen Juristinnenbund e.V. (djb) in der Diskussion konkret genannte Einzelfall(3) sei jedoch unter &sect;&nbsp;177 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 StGB, mithin die schutzlose Lage zu subsumieren. Er wies zudem darauf hin, dass bei einem Abstellen auf einen &#8222;entgegenstehenden Willen&#8220; Nachweisschwierigkeiten auftr&auml;ten, die letztlich h&auml;ufig auf Glaubw&uuml;rdigkeitsbegutachtungen hinausliefen. Dies berge die Gefahr, dass viele Strafverfahren im Ungewissen enden k&ouml;nnten und letztlich das Ziel der Bef&uuml;rworter einer &Auml;nderung nicht erreicht w&uuml;rde.</p>
<p><b>Fazit:</b> Die angeh&ouml;rten Staatsanw&auml;lte sowie der Vors. Richter am BGH kommen &#8211; auch soweit sie eine Strafbarkeitsl&uuml;cke feststellen &#8211; zu dem Ergebnis, dass eine Gesetzes&auml;nderung nicht erforderlich sei. Demgegen&uuml;ber halten die Wissenschaftler, die Rechtsanw&auml;ltin und der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe eine &Auml;nderung bzw. Erg&auml;nzung von &sect;&nbsp;177 StGB f&uuml;r erforderlich und machen entsprechende Vorschl&auml;ge.</p>
<p><i><b>MARA&nbsp;KUNZ&nbsp;</b>&nbsp; studierte Rechtswissenschaften in Heidelberg mit Spezialisierung auf Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug und arbeitet derzeit an ihrer Dissertation. Sie geh&ouml;rt dem Bundesvorstand der Humanistischen Union an, wo sie sich vor allem mit (Jugend-)Strafrecht, Strafvollzug und kriminologischen Fragestellungen befasst.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>(1)&nbsp; S&auml;mtliche Stellungnahmen sind online abrufbar unter: <a href="https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/Archiv/istanbul-konvention/348876" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a06/anhoerungen/Archiv/istanbul-konvention/348876</a></p>
<p>(2)&nbsp; H&ouml;rnle, Tatjana, Menschenrechtliche Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention, Ein Gutachten zur Reform des &sect; 177 StGB, Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte, S. 23, Berlin 2015, online abrufbar unter: <a href="http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/frauenrechte/publikationen/" target="_blank" rel="noopener">http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/themen/frauenrechte/publikationen/</a></p>
<p>(3)&nbsp; BGH 4 StR 445/11, Beschluss vom 8. November 2011.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Auftakttreffen des AK „Beweisverwertungsverbote“</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/auftakttreffen-des-ak-beweisverwertungsverbote/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 12:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verband: Arbeitskreise]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/auftakttreffen-des-ak-beweisverwertungsverbote/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 9 Am letzten Novemberwochenende 2014 kam in Bingen am Rhein erstmals der Arbeitskreis &#132;Beweisverwertungsverbote&#147; zusammen, um ein Positionspapier zu einem strikten Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Beweisverhebung zu erarbeiten und die Vorgehensweise hinsichtlich dessen rechtspolitischer Umsetzung zu diskutieren. Die sechs Teilnehmenden, vornehmlich Juristinnen und Juristen, die aus allen Teilen Deutschlands angereist [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 9</p>
<p>Am letzten Novemberwochenende 2014 kam in Bingen am Rhein erstmals der Arbeitskreis &#132;Beweisverwertungsverbote&#147; zusammen, um ein Positionspapier zu einem strikten Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Beweisverhebung zu erarbeiten und die Vorgehensweise hinsichtlich dessen rechtspolitischer Umsetzung zu diskutieren. Die sechs Teilnehmenden, vornehmlich Juristinnen und Juristen, die aus allen Teilen Deutschlands angereist waren, einigten sich recht schnell auf ein Konzept, so dass sogar noch die Zeit blieb, die Gastfreundschaft des Ehepaars Müller-Heidelberg in netter Runde zu genießen.</p>
<p>Dank des unterschiedlichen beruflichen Hintergrunds der teilnehmenden Mitglieder beschränkte sich die Diskussion nicht auf wissenschaftliche Gesichtspunkte, es flossen Erfahrungen aus der anwaltlichen, der kriminologischen und der richterlichen Praxis ein. Der Arbeitskreis hat sich zum Ziel gesetzt, ein Memorandum bzw. einen ausführlichen Aufsatz zu verfassen, erste Arbeitsaufträge wurden vergeben. Der Aufsatz wird den gegenwärtigen Rechtszustand insbesondere auch im Hinblick auf die obergerichtliche Rechtsprechung darstellen und kritisieren. Beispielhaft sei hier die Praxis genannt, Beweise trotz Verstoßes gegen ein Beweiserhebungsverbot im Rahmen der sogenannten Abwägungslehre nahezu immer zur Verwertung zuzulassen, ein Beweisverwertungsverbot abseits gesetzlich explizit geregelter oder höchstrichterlich anerkannter Fälle gilt als Ausnahme. Weiter soll vergleichend beleuchtet werden, ob sich aus anderen Rechtsordnungen Impulse für ein deutsches striktes Beweisverwertungsverbot ergeben. Kernstück des Papiers wird die ausführliche Darstellung der eigenen Position einschließlich der Präsentation eines Gesetzesvorschlags sein. Auch eine Diskussion der Gegenargumente gegen ein striktes Verbot wird Raum finden. Anschließend an die Erstellung soll versucht werden, die Position des Arbeitskreises möglichst effektiv in der rechtspolitischen Diskussion zu platzieren, beispielsweise durch Veröffentlichung in geeigneten Fachzeitschriften.</p>
<p>Interessentinnen und Interessenten sind nach wie vor herzlich zur Mitarbeit eingeladen und melden sich bitte bei Mara Kunz (kunz@ humanistische-union.de) oder in der HU-Geschäftsstelle.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Finanzgericht Köln: Erste Entscheidung zur Musterklage der HU gegen die Steuer-ID</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/218-219/publikation/finanzgericht-koeln-erste-entscheidung-zur-musterklage-der-hu-gegen-die-steuer-id/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2012 15:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[musterklage]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-ID: Musterklage]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/finanzgericht-koeln-erste-entscheidung-zur-musterklage-der-hu-gegen-die-steuer-id/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 218/219 (Heft 3/4 2012), S. 30 (MKU) Mit seinem Urteil vom 19. September 2012 wies das Finanzgerichtes Köln die von der Humanistischen Union unterstützte Musterklage gegen die Steueridentifikationsnummer ab (Aktenzeichen: 2 K 2822/08). Nachdem das Gericht bereits im vergangenen Jahr gleichlautende Urteile in anderen Verfahren getroffene hatte, war diese Entscheidung wenig überraschend. In [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/218-219/publikation/finanzgericht-koeln-erste-entscheidung-zur-musterklage-der-hu-gegen-die-steuer-id/">Finanzgericht Köln: Erste Entscheidung zur Musterklage der HU gegen die Steuer-ID</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 218/219 (Heft 3/4 2012), S. 30</p>
<p>(MKU) Mit seinem Urteil vom 19. September 2012 wies das Finanzgerichtes Köln die von der Humanistischen Union unterstützte Musterklage gegen die Steueridentifikationsnummer ab (Aktenzeichen: 2 K 2822/08). Nachdem das Gericht bereits im vergangenen Jahr gleichlautende Urteile in anderen Verfahren getroffene hatte, war diese Entscheidung wenig überraschend. In seiner Begründung stützt sich der Senat weitgehend auf eine mittlerweile ergangenes Urteil des Bundesfinanzhofes vom Januar dieses Jahres (BFH II R 49/10, vgl. die ausführliche Besprechung in den Mitteilungen Nr. 217, Juli 2012, S.14 f.): <i>„Zwar hatte der Senat im Jahre 2010 noch erhebliche Zweifel daran, dass der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Diese bestehen jedoch zwischenzeitlich insbesondere im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 18. Januar 2012 […], das sich der Senat zu eigen macht, nicht mehr.“</i></p>
<p>Die Begründung der Kölner Richter verweist überwiegend auf das BFH-Urteil, eine eigene Auseinandersetzung des Gerichts mit den von „unserem“ Kläger vorgebrachten Ausführungen unterbleibt in weiten Teilen. So verneinte der 2. Senat des Finanzgerichts einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) sowie eine Verletzung der durch Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Würde des Menschen durch die Zuteilung der Steueridentifikationsnummer und der damit verbundenen Datenspeicherung nach den §§ 139a, 139b Abgabenordnung (AO). Diese Maßnahmen seien geeignet und erforderlich, um bei der Festsetzung und Erhebung von Steuern für Belastungsgleichheit bei den Steuerpflichtigen zu sorgen, sowie ein erleichtertes Steuerverfahren zu gewährleisten.</p>
<p>Bei der Steueridentifikationsnummer handle es sich lediglich um ein behördliches Ordnungsmerkmal, so das Gericht. Deren Zweckbindung an Aufgaben steuerlicher Art sei zwar nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, jedoch aus dessen Sinn erkennbar. Verfassungsrechtlich unbedenklich sei auch die in § 139b Abs. 3 AO vorgeschriebene Speicherung von Daten, da diese Daten <i>„für sich genommen keine gesteigerte Persönlichkeitsrelevanz“</i> aufwiesen. Hier verkennt das FG Köln ebenso wie schon der BFH, dass es aufgrund der technischen Verknüpfungsmöglichkeiten keine irrelevanten Daten gibt. Die Sensibilität persönlicher Daten hängt in erster Linie von der jeweiligen Verwendung der Daten ab; dabei können auch vermeintlich ‚belanglose‘ Daten erhebliche Bedeutung für die Persönlichkeitssphäre bekommen. Den Befürchtungen, die Steuer-ID könne zweckentfremdet und letztlich als Instrument zur Sammlung einer Vielzahl von Datensätzen genutzt werden, entgegnet das Gericht lediglich, dass diese Erwägungen erst bei einer Prüfung der einzelnen erweiternden Vorschriften zum Tragen kämen. Das Kölner Gericht ignoriert damit die bereits mit Hilfe der Steuer-ID stattfindende Ausweitung der Datensammlungen beim Bundeszentralamt für Steuern. Nur wenige Jahre nach Einführung der neuen Steuernummern ist für Betroffene kaum noch nachvollziehbar, welche Daten dort inzwischen erfasst werden.</p>
<p>Der Kläger hat angekündigt, dass er nun Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof einlegt. Aufgrund des BFH-Urteils vom Januar 2012 erscheint der Ausgang des Verfahrens beim Bundesfinanzhof vorhersehbar. Bei einem Scheitern wird er das Anliegen mit einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht fortsetzen. Die Humanistische Union wird dieses Verfahren weiterhin unterstützen, notfalls auch bis zu einer Entscheidung in Karlsruhe.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/218-219/publikation/finanzgericht-koeln-erste-entscheidung-zur-musterklage-der-hu-gegen-die-steuer-id/">Finanzgericht Köln: Erste Entscheidung zur Musterklage der HU gegen die Steuer-ID</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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