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	<title>Marei Pelzer Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Hauptsache weggesperrt? &#8211; Abschiebungshaft in Deutschland verletzt EU-Recht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 07:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 41 In Deutschland ist das Ein- und Wegsperren von Menschen nicht nur ein Mittel des Strafrechts, sondern auch der Migrationskontrolle. Ein- und Ausreisen von Flüchtlingen und Migrant/innen sollen durch Freiheitsentzug &#8222;gesteuert&#8220; werden. Bei immer mehr Abschiebungshäftlingen handelt es sich um Asylsuchende, da aufgrund der Dublin-Verordnung ein anderer EU-Staat zuständig ist und sie [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 41</p>
<p>In Deutschland ist das Ein- und Wegsperren von Menschen nicht nur ein Mittel des Strafrechts, sondern auch der Migrationskontrolle. Ein- und Ausreisen von Flüchtlingen und Migrant/innen sollen durch Freiheitsentzug &#8222;gesteuert&#8220; werden. Bei immer mehr Abschiebungshäftlingen handelt es sich um Asylsuchende, da aufgrund der Dublin-Verordnung ein anderer EU-Staat zuständig ist und sie zur Überstellung in diesen Staat inhaftiert werden. In grenznahen Abschiebungshaftanstalten sind bis zu 90 Prozent der Inhaftierten Asylsuchende, die von der Bundespolizei aufgegriffen wurden. Viele der betroffenen Menschen kommen aus Afghanistan, dem Irak, Iran, Somalia und Eritrea. Sie sind durch die Erlebnisse im Herkunftsland oder aber durch eine jahrelang anhaltende Flucht innerhalb Europas psychisch belastet. Für sie ist Haft deswegen als besonders problematisch anzusehen. Die bis zu 18 Monate dauernde Abschiebungshaft steht seit langem in der Kritik. Wegen eines möglichen Verstoßes der deutschen Abschiebungshaft-Praxis gegen EU-Recht hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg angerufen.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Normales Leben minus Freiheit&ldquo;?</h2>
<p>Anlass der EuGH-Vorlage ist, dass fast überall in Deutschland die Abschiebungshaft in Justizvollzuganstalten vollzogen wird. Dort sind in der Regel auch Straftäter oder Untersuchungshäftlinge inhaftiert. Gegen den Vollzug von Abschiebungshaft in einer Strafhaft spricht nicht nur, dass sich die Betroffenen stigmatisiert fühlen, weil sie wie vermeintlich gefährliche Kriminelle behandelt werden. Hinzu kommt, dass sie den gleichen sicherheitstechnischen Restriktionen wie Untersuchungshäftlinge oder Strafgefangene unterliegen, da es innerhalb einer Haftanstalt keine unterschiedlichen Sicherheitsstandards geben kann. Dies wirkt sich negativ beispielsweise bei den Kommunikationsmöglichkeiten, den Besuchsmöglichkeiten und der Bewegungsfreiheit innerhalb der Haftanstalt aus. Die Benutzung von Handys ist beispielsweise im Strafvollzug strikt verboten &#8211; in eigenständigen Abschiebungshaftanstalten dagegen erlaubt. Dies gilt auch für den Zugang zum Internet. Ebenso gibt es in der Abschiebungshaft keinen Grund, die Besuchszeiten von Angehörigen und Freunden zu beschränken. Insgesamt soll Abschiebungshaft keinen Gefängnis- oder Strafcharakter haben. Es soll der Grundsatz &#8222;normales Leben minus Freiheit&#8220; gelten. Auch wenn dieser Grundsatz in sich widersprüchlich ist, weil das Eingesperrtsein niemals ein &#8222;normales Leben&#8220; sein kann &#8211; der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist damit jedenfalls nicht vereinbar.</p>
<h2 class="auto-created">Versto&szlig; gegen die EU-R&uuml;&shy;ck&shy;f&uuml;h&shy;rungs&shy;richt&shy;linie</h2>
<p>Seit Verabschiedung der EU-Rückführungsrichtlinie 2008 ist der Vollzug im Strafvollzug rechtlich höchst umstritten. Denn die EU-Rückführungsrichtlinie sieht ein Trennungsgebot vor, wonach Abschiebungshäftlinge nicht zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert werden dürfen. Das heißt also, sie dürfen nicht zusammen in einer Zelle oder Abteilung untergebracht werden. Die Richtlinie geht aber noch weiter: &#8222;Die Inhaftierung [zwecks Abschiebung] erfolgt grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nicht vorhanden und muss die Unterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht&#8220; (Artikel 16 Absatz 1 Rückführungsrichtlinie). Das heißt nichts anderes, als dass Abschiebungshaft nicht in normalen Gefängnissen vollzogen werden darf, wenn spezielle Einrichtungen als Abschiebungshaft existieren. Die sind in Deutschland &#8211; z. B. in Rheinland-Pfalz &#8211; vorhanden. Dennoch weigern sich Bund und die Mehrheit der Länder, sich mit dieser offensichtlichen Diskrepanz zum europäischen Trennungsgebot auch nur auseinanderzusetzen.</p>
<p>Nachdem sich also an der deutschen Praxis trotz vielfacher Kritik nichts änderte und die meisten Bundesländer am Vollzug in der Strafhaft festhielten, legte der BGH am 11. Juli 2013 zwei Fälle dem EuGH vor: der Fall einer syrischen Staatsangehörigen, die im Asylverfahren abgelehnt worden war und 2011 abgeschoben werden sollte sowie der Fall eines vietnamesischen Staatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht, der 2012 abgeschoben werden sollte (Az. V ZB 40/11 und V ZB 144/12). In beiden Fällen soll der EuGH klären, ob eine Inhaftierung in speziellen Hafteinrichtungen hätte erfolgen müssen, um dem Trennungsgebot genüge zu tun. Dabei macht der BGH durchaus deutlich, dass er die deutsche Praxis, Abschiebungshäftlinge in Strafgefängnissen zu inhaftieren, obwohl spezielle Hafteinrichtungen vorhanden sind, nicht für EU-rechtskonform hält. Ebenso hatte sich die EU-Kommission bereits im Mai 2011 zur deutschen Situation eingelassen: &#8222;Das Nichtvorhandensein spezieller Hafteinrichtungen in einem regionalen Teilbereich eines Mitgliedstaats &#8211; während in einem anderen regionalen Teilbereich solche vorhanden sind &#8211; kann daher eine Unterbringung in einer gewöhnlichen Haftanstalt nicht rechtfertigen.&#8220; Damit trat die Kommission der Auffassung entgegen, dass eine Unterbringung in der Strafrecht schon dann zulässig sein soll, so die Auffassung der damaligen Bundesregierung, wenn in einem Bundesland (anstatt in ganz Deutschland) eine spezielle Abschiebungshaft nicht vorhanden sei.</p>
<p>Auch wenn der EuGH noch nicht entschieden hat, so konnten z. B. in Bayern bereits eine (vorläufige) Änderung der Praxis erreicht werden. Der bayerische Justizminister Winfried Bausback (CSU) kündigte im November 2013 an, den Vollzug zusammen mit Strafgefangenen vorläufig &#8211; bis der EuGH entschieden habe &#8211; zu beenden. Zuvor hatte es etliche Urteile der bayerischen Gerichte gegen das Land gehagelt, die eine Verletzung des EU-Rechts klar für gegeben hielten. Nun ist der EuGH am Zug.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Wird die Abschie&shy;bungs&shy;haft abgeschafft?</h2>
<p>Es wäre eine migrationspolitische Wohltat, wenn aufgrund der EU-Rückführungsrichtlinie, die einst als &#8222;Richtlinie der Schande&#8220; gebrandmarkt wurde (da sie der inhumanen Abschiebungspolitik ansonsten nur wenig entgegen zu setzen vermag), das Instrument der Abschiebungshaft für Deutschland weitgehend zurückgedrängt würde. Aber Vorsicht: Selbst wenn der EuGH den Vollzug mit Strafgefangenen verbietet bedeutet dies nicht automatisch eine Erosion des Haft-Systems. Wie das Beispiel Bayern zeigt, ist damit zu rechnen, dass die Landesregierungen auf bislang ungenutzte Haftanstalten ausweichen. Denkbar wären auch länderübergreifende Kooperationen, was in Regional-Abschiebungshaftanstalten münden könnte. Für die Betroffenen könnte dies neue Fallstricke aufweisen. Deswegen reicht der alleinige Verweis auf das Trennungsgebot nicht aus. Es muss deutlich gemacht werden, dass eine liberale Migrationspolitik ohne dieses Instrument der monatelangen Freiheitsentziehungen auskommen kann. <br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Heiko Habbe, Bundesrepublik verfehlt europäische Vorgaben zur Abschiebungshaft, in ZAR 9/2011, 286 ff.</p>
<p>Marei Pelzer, Zur Umsetzung der EU-Rückführungsrichtlinie in Deutschland, in: Klaus Barwig, Stephan Beichel-Benedetti, Gisbert Brinkmann (Hrsg.), Gleichheit: Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2011.</p>
<p>PRO ASYL, Diakonie Hessen und Nassau (Hrg.), Schutzlos hinter Gittern &#8211; Abschiebungshaft in Deutschland, 2013.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Richterin Gnadenlos &#8211; Amtsgericht Eisenhüttenstadt kriminalisiert Flüchtlinge</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/richterin-gnadenlos-amtsgericht-eisenhuettenstadt-kriminalisiert-fluechtlinge/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 00:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 169 Flüchtlinge, die über Polen nach Deutschland einreisen, werden in Eisenhüttenstadt systematisch kriminalisiert. Denn am dortigen Amtsgericht gibt es eine Richterin, die es sich zur Aufgabe gemacht, Flüchtlinge reihenweise zu verurteilen (Aktenzeichen 22 Ds 278 Js 18154/12, 183112; 22 Ds 270 Js 18152112, 184/12; 22 Ds 273 Js 15273/13, 138/13). Der Tatvorwurf: [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 169</p>
<p>Flüchtlinge, die über Polen nach Deutschland einreisen, werden in Eisenhüttenstadt systematisch kriminalisiert. Denn am dortigen Amtsgericht gibt es eine Richterin, die es sich zur Aufgabe gemacht, Flüchtlinge reihenweise zu verurteilen (Aktenzeichen 22 Ds 278 Js 18154/12, 183112; 22 Ds 270 Js 18152112, 184/12; 22 Ds 273 Js 15273/13, 138/13). Der Tatvorwurf: &#8222;Illegale Einreise in das Gebiet der Bundesrepublik&#8220; (§ 95 Aufenthaltsgesetz). Den Flüchtlingen wird der schnelle Prozess gemacht &#8211; nur 15 Minuten dauert eine Verhandlung. Dabei kommen saftige Strafen heraus: Viele Flüchtlinge wurden zu Freiheitsstrafen (sic!) von einem Monat verurteilt. Dass hier statt einer Geldstrafe überhaupt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, ist nach üblichen Maßstäben völlig überzogen und hängt wohl mit der Mission der Richterin zusammen: Sie sieht sich als Bollwerk gegen unerwünschte Migration. Dabei schreckt sie nicht zurück, ihre Urteile immer wieder mit demselben stereotypen Textbaustein zu begründen. Es wird den Angeklagten unterstellt, sie seien offensichtlich &#8222;Asyltouristen, deren Zahl in den letzten Monaten sprunghaft angestiegen&#8220; sei. Die Richterin kommt sodann zu dem Schluss: &#8222;Dies führt dazu, dass das Heer der Illegalen in den jeweiligen europäischen Ländern, wie Deutschland, Frankreich usw. mehr und mehr zunimmt, da diese insbesondere in Ballungsgebieten in die Illegalität abtauchen, ihren Unterhalt sichern sie dann durch Straftaten, in der Regel durch Schwarzarbeit. Dem muss begegnet werden.&#8220; Diese Passage findet sich in zahlreichen Urteilen, ohne Berücksichtigung des Einzelfalls. Von einem Individualstrafrecht, das die Schuld jedes einzelnen zur Grundlage einer Bestrafung macht, kann hier längst nicht mehr die Rede sein. Die irregeleitete Strafrichterin sieht ihre Aufgabe darin, Migrationspolitik mit eindeutiger politischer Ausrichtung zu betreiben. Mit einem rechtstaatlichen Verfahren hat dies längst nichts mehr zu tun.</p>
<h2 class="auto-created">Skanda&shy;l&shy;ver&shy;fahren werden &ouml;ffentlich</h2>
<p>Das unglaubliche Vorgehen der Richterin wird im Juli 2013 durch eine Reportage der Fernsehsendung &#8222;Report Mainz&#8220; öffentlich. Als die Urteilsserie gegen Flüchtlinge nicht abreißt, stellt einer der Rechtsanwälte, Volker Gerloff, der betroffenen Flüchtlinge eine Strafanzeige wegen Rechtsbeugung. Die Richterin habe durch die Verhängung von Freiheitsstrafen im sog. Schnellverfahren das Recht gebeugt: &#8222;Kurze Freiheitsstrafen sind nur in krassen Ausnahmefällen zulässig, wenn unter keinen Umständen mehr darauf verzichtet werden kann. Im Schnellverfahren und bei Ersttätern ist dies rechtsstaatlich unmöglich&#8220;, so der Berliner Rechtsanwalt. Außerdem  sei der Text der Urteilsgründe so weit von juristischen Darlegungen entfernt, dass auch darin eine Beugung des Rechts erkannt werden müsse. Die von der Richterin erkannten Spannungen, die &#8222;weitere Straftaten&#8220; provozieren würden, seien als Volksverhetzung einzustufen.</p>
<p>Ebenso kann in den Strafurteilen eine Verletzung des internationalen Rechts gesehen werden. Denn die Genfer Flüchtlingskonvention schreibt vor, dass die Unterzeichnerstaaten keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die ohne Erlaubnis in das Gebiet des Vertragsstaaten einreisen (Artikel 31 Absatz 1 GFK). Eine entsprechende Regelung sieht das EU-Asylrecht vor. Doch in den Urteilen wird noch nicht einmal ein Bezug zu den völker- und europarrechtlichen Garantien vorgenommen. Der von Report Mainz befragte Juraprofessor Andreas Fischer-Lescano hält das Verhalten der Richterin für schwerwiegend &#8222;Die Unhaltbarkeit dieser Urteile und die Dimension des Unrechtsgehaltes dieser Urteil würde hier ein Ermittlungsverfahren mindestens rechtfertigen.&#8220;</p>
<p>Unter dem Druck der öffentlichen Kritik rudert die verantwortliche Richterin ein Stück weit zurück. Aus den Freiheitsstrafen werden nun Geldstrafen. Manche Formulierungen nimmt sie aus ihren Urteilsbegründungen. Allerdings hält sie grundsätzlich an der Kriminalisierung der Asylsuchenden fest. Die Staatsanwaltschaft teilt noch im Verlauf des Jahres 2013 mit, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtbeugung eingestellt sei. Die Serie an Unrechts-Urteilen scheint für die Richterin folgenlos zu bleiben. Ob die Urteile jedoch Bestand haben werden, wird die Berufungsinstanz zeigen.</p>
<h2 class="auto-created">Abwehr&shy;hal&shy;tung gegen Fl&uuml;chtlinge</h2>
<p>Das Amtsgericht Eisenhüttenstadt hat die Abwehrhaltung gegen schutzsuchende Flüchtlinge auf die Spitze getrieben. Allerdings ist es auch Ziel des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, die über die Ostgrenze kommenden Flüchtlinge möglichst schnell wieder abzuschieben oder erst gar nicht einreisen zu lassen. Dabei geht es vor allem um tschetschenische Flüchtlinge. Im Jahr 2013 gehörten die tschetschenischen Flüchtlinge mit mehr als 14.800 Asylanträgen zur größten Gruppe der Asylsuchenden in Deutschland. Fast alle kommen über Polen hierher. Wenn sie hinter der Grenze aufgegriffen werden, droht ihnen nicht nur ein Strafverfahren. Viele landen auch in Abschiebungshaft. Denn Deutschland schiebt die Betroffenen systematisch zurück nach Polen. Grundlage ist das europäische Recht, das die Zuständigkeit für Asylverfahren vor allem den EU-Außenstaaten aufbürdet (Dublin-Verordnung).  In Polen sind die Umstände, gerade für Folteropfer, jedoch denkbar schlecht:  Therapien für traumatisierte Flüchtlinge gibt es kaum. Viele Tschetschenen haben in ihrem Heimatland Schlimmes erlebt. Gegenüber &#8222;Report Mainz&#8220; schildert ein Flüchtling seine Situation: &#8222;Der Geheimdienst hat mich nachts abgeholt und beschuldigt für die Islamisten zu arbeiten. Sie wollten Geld von mir und haben mir gedroht, das nächste Mal verschwinde ich ohne jede Nachricht. Ich hatte Angst.&#8220; In Polen fühlen sich viele nicht sicher. Sie haben auch Angst vor den russischen Geheimdiensten, von dessen Anwesenheit in Polen viele tschetschenischen Flüchtlinge ausgehen.</p>
<p>Die Hoffnungen, mit denen viele der Flüchtlinge nach Deutschland kommen, werden so auf ganzer Linie zerstört: Statt Schutz zu erhalten werden sie mit Strafverfahren überzogen und nach kurzer Zeit abgeschoben. Dabei treiben die Urteile der Richterin am Amtsgericht Eisenhüttenstadt den Skandal auf die Spitze.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Menschenwürdiges Existenzminimum auch für Asylsuchende</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/menschenwuerdiges-existenzminimum-auch-fuer-asylsuchende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 08:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 26 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 18. Juli 2012 entschieden, dass das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Teilen verfassungswidrig ist. Geklagt hatten ein 35-jähriger irakischer Flüchtling und ein 12-jähriges Mädchen, dessen Eltern aus Liberia stammen und das selbst mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Gericht entschied, dass die deutlich reduzierten Sozialleistungen für Asylsuchende nicht [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/menschenwuerdiges-existenzminimum-auch-fuer-asylsuchende/">Menschenwürdiges Existenzminimum auch für Asylsuchende</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 26</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 18. Juli 2012 entschieden, dass das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Teilen verfassungswidrig ist. Geklagt hatten ein 35-jähriger irakischer Flüchtling und ein 12-jähriges Mädchen, dessen Eltern aus Liberia stammen und das selbst mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Gericht entschied, dass die deutlich reduzierten Sozialleistungen für Asylsuchende nicht mit der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip zu vereinbaren sind. Asylsuchenden und andere Gruppen, die ebenfalls unter das AsylbLG fielen, erhielten 224,97 Euro monatlich, was im Vergleich zu Sozialhilfe-Leistungen (SGB XII) eine Reduzierung um 38 Prozent bedeutete. Für sechsjährige Kinder war die Diskrepanz zur Sozialhilfe am größten: Sie erhielten monatlich Leistungen in Höhe von 132,94 Euro, das waren ganze 47 Prozent weniger als der Regelsatz eines gleichaltrigen Kindes nach der Sozialhilfe (ca. 251 Euro). Die Karlsruher Richter stellten nun erstmals klar, dass das Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum nicht vom Aufenthaltsrecht abhängig gemacht werden kann. Abweichungen von der Sozialhilfe oder Hartz IV unterliegen strengen Prüfungsvorgaben. Praktisch bleibt nach dem Karlsruher Urteil kaum ein Spielraum für eine Fortsetzung der sozialen Diskriminierung von Asylsuchenden.</p>
<h2 class="auto-created">Inhaltliche Vorgaben f&uuml;r eine k&uuml;nftige Neuregelung</h2>
<p>Für die Zukunft hat das BVerfG dem Gesetzgeber aufgetragen, unverzüglich eine Neuregelung zu treffen. Die Leistungshöhe muss nachvollziehbar, realitätsgerecht, auf Bedarfe orientiert und insofern aktuell existenzsichernd berechnet werden. Für minderjährige Flüchtlinge müssen die besonderen kinder- und altersspezifischen Bedarfe ermittelt werden. Ob ein Abweichen von SGB II/XII-Leistungen überhaupt noch zu rechtfertigen wäre, ist zweifelhaft. Jedenfalls darf laut BVerfG eine Differenzierung nicht pauschal nach dem Aufenthaltsstatus erfolgen. Das BVerfG macht darüber hinaus deutlich, dass auch der angeblich nur vorübergehende Aufenthalt oder Abschreckungszwecke die Minderleistungen nicht rechtfertigen können.</p>
<p>In der Vergangenheit wurden die gekürzten Leistungen an Asylsuchende damit zu rechtfertigen versucht, dass der Bedarf an soziokultureller Teilhabe bei den Adressaten des AsylbLG ein geringerer sei als bei der übrigen Bevölkerung. Begründet wurde dies damit, dass der Aufenthalt in Deutschland nur vorübergehender Natur sei und ein geringerer Integrationsbedarf vorhanden sei. Die Leistungen sollten gegenüber der Sozialhilfe &#8222;vereinfacht und auf die Bedürfnisse eines in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthaltes abgestellt werden&#8220;.</p>
<p>Die Annahme, dass die Betroffenen sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten würden, war jedoch nicht realitätsgerecht. Bei einer genaueren Betrachtung der Personengruppen, die in den Anwendungsbereich des AsylbLG fallen, zeigt sich, dass sie sich entweder schon aus rechtlichen oder aber faktischen Gründen nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten.</p>
<p>Betroffen sind nicht nur Asylsuchende, sondern auch Geduldete und Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Selbst bei den Geduldeten, deren Status der schwächste ist, widerspricht die Annahme des nur vorübergehenden Aufenthalts vielfach der Realität. Zum Stichtag 30. Juni 2012 lebten knapp 40.000 von den insgesamt 85.000 Geduldeten bereits seit mehr als sechs Jahren in Deutschland. Das Gericht macht dementsprechend klar: &#8222;Es liegt auch kein plausibler Beleg dafür vor, dass die vom AsylbLG erfassten Leistungsberechtigten sich typischerweise nur für kurze Zeit in Deutschland aufhalten.&#8220;</p>
<p>Ebenfalls dürfen soziale Minderleistungen nicht mehr als Abschreckungsinstrument eingesetzt werden. Ausdrücklich stellt das BVerfG fest: &#8222;Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen.&#8220; Und weiter: &#8222;Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.&#8220;</p>
<h2 class="auto-created">Sachleis&shy;tungen m&uuml;ssen tats&auml;chlich menschen&shy;w&uuml;rdig sein</h2>
<p>Andere Aspekte als die Höhe der Leistungen wurden vom BVerfG nicht thematisiert, da es sich weitgehend nur auf die Vorlagefragen des Landessozialgerichts NRW bezogen hat. Nur am Rande geht es auf die Frage der Sachleistungen ein. In vielen Kommunen wird nach wie vor kein Bargeld, sondern werden nur Sachleistungen (Lebensmittel-, Kleidungs- und Hygienepakete) zur Existenzsicherung gewährt. In anderen Kommunen werden Gutscheine ausgegeben. In der Praxis sind diese Leistungsformen nicht bedarfsdeckend, entmündigend und oftmals von extrem defizitärer Qualität. Zu solchen Sachleistungen sagt das BVerfG: &#8222;Unter der Voraussetzung und in der Annahme, dass Sachleistungen aktuell das menschenwürdige Existenzminimum tatsächlich decken, greift die Übergangsregelung nicht in die Regelungssystematik des Asylbewerberleistungsgesetzes hinsichtlich der Art der Leistungen ein.&#8220; Es verlangt damit, dass die Sachleistungen im Sinne der zuvor aufgestellten Anforderungen an die Geldleistungen existenzsichernd sein müssen. Es kann also nicht sein, dass die Sachleistungen einen geringeren Gegenwert haben als die Geldleistungen. Werden Gutscheine ausgegeben, so muss mit diesen dieselbe Kaufkraft im Ergebnis vorliegen, wie dies mit Barmitteln der Fall wäre.</p>
<p>Keine Äußerungen finden sich zu den Leistungseinschränkungen nach § 1a AsylbLG. Hiernach können die Leistungen nochmals gekürzt werden, wenn unterstellt wird, der Betreffende sei zur Leistungserschleichung nach Deutschland eingereist oder habe seine Abschiebung selbst verhindert.</p>
<p>Dies wurde vom BVerfG zwar nicht konkret kommentiert, allerdings lässt der migrationspolitische Sanktionscharakter Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auch dieser Norm aufkommen.</p>
<h2 class="auto-created">AsylbLG abschaffen</h2>
<p>Das Urteil des BVerfG ist ein Meilenstein auf dem Weg zur Verwirklichung von gleichen sozialen Rechten unabhängig von der Herkunft oder dem Aufenthaltsstatus der hier Lebenden. Karlsruhe hat klargemacht, dass die Menschenwürde auch für Flüchtlinge gilt. Diese Leitentscheidung muss zu einem Umdenken in der Flüchtlingspolitik insgesamt führen. Weitere Instrumente, die zu einem menschenunwürdigen und fremdbestimmten Leben führen, müssen auf den Prüfstand gestellt werden, wie z. B. das Sachleistungsprinzip. Kritikwürdig ist zudem, dass das AsylbLG eine Ausgrenzung von einer regulären Gesundheitsversorgung und stattdessen eine medizinische Notversorgung festlegt.</p>
<p>Es wäre konsequent, die noch fortbestehenden Ungleichbehandlungen von Flüchtlingen im Sinne der vom BVerfG ausgegeben Parole &#8211; &#8222;Die Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren&#8220; &#8211; zu überwinden, was hieße, das AsylbLG gänzlich abzuschaffen. Einige Bundesländer haben entsprechende Gesetzgebungsinitiativen im Bundesrat eingebracht. Die schwarz-gelbe Bundesregierung legte indes Ende 2012 einen Gesetzentwurf vor, der erneut die Ausgrenzung ganzer Personengruppe aus dem menschenwürdigen Existenzminimum vorsieht: Selbst für diejenigen, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis haben, soll das AsylbLG weiter anwendbar sein. Erst nach zwei Jahren (statt bisher vier) sollen die regulären Sozialhilfesätze gewährt werden. An der medizinischen Notversorgung soll indes gar nichts verändert werden. Auch Sachleistungen und die Sanktionsmöglichkeiten (Leistungsentzug) bleiben unangetastet. Hier zeigt sich: Wenn es um hier lebende Flüchtlinge und MigrantInnen geht werden Verfassungsrechte nur widerwillig umgesetzt. So werden ganze Gruppen marginalisiert und an den sozialen Rand der Gesellschaft gedrückt. </p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>BVerfG 18.07.2012, 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11, Urt. v. 18.07.2012</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/menschenwuerdiges-existenzminimum-auch-fuer-asylsuchende/">Menschenwürdiges Existenzminimum auch für Asylsuchende</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wahlkampf auf dem Rücken von Minderheiten &#8211; Sonder(asyl)verfahren für Roma und populistische Gesetzgebung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/wahlkampf-auf-dem-ruecken-von-minderheiten-sonderasylverfahren-fuer-roma-und-populistische-gesetzg/</link>
		
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		<pubDate>Thu, 23 May 2013 00:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 16]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 156 Am 12. Oktober 2012 ging Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich mit einer Pressemitteilung und einem Interview in der Bildzeitung an die Öffentlichkeit und erklärte die vermehrten Asylanträge von serbischen und mazedonischen Staatsangehörigen pauschal als missbräuchlich. &#8222;Der zunehmende Asylmissbrauch ist nicht akzeptabel. Der massive Zustrom serbischer und mazedonischer Staatsangehöriger muss unverzüglich gestoppt werden&#8220;, so [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/wahlkampf-auf-dem-ruecken-von-minderheiten-sonderasylverfahren-fuer-roma-und-populistische-gesetzg/">Wahlkampf auf dem Rücken von Minderheiten &#8211; Sonder(asyl)verfahren für Roma und populistische Gesetzgebung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 156</p>
<p>Am 12. Oktober 2012 ging Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich mit einer Pressemitteilung und einem Interview in der Bildzeitung an die Öffentlichkeit und erklärte die vermehrten Asylanträge von serbischen und mazedonischen Staatsangehörigen pauschal als missbräuchlich. &#8222;Der zunehmende Asylmissbrauch ist nicht akzeptabel. Der massive Zustrom serbischer und mazedonischer Staatsangehöriger muss unverzüglich gestoppt werden&#8220;, so Friedrich in seiner Presseklärung. Nur einen Tag nach der Einweihung des Denkmals für die ermordeten Sinti und Roma setzt Bundesinnenminister Friedrich Ende Oktober seine populistische Kampagne gegen Roma aus den Balkanstaaten fort. Friedrich fordert schärfere Regeln für Asylbewerber aus Serbien und Mazedonien und abgesenkte Barleistungen.  Die Asylanträge sollen im Schnellverfahren abgelehnt werden.  Den generellen Missbrauchsverdacht will der Minister dadurch unterstreichen, indem Serbien und Mazedonien zu &#8222;sicheren Herkunftsstaaten&#8220; erklärt. Zudem übt er Druck auf die Kommission aus, die Visafreiheit für Serbien und Mazedonien wieder einzuschränken. Sekundiert wird diese pauschale Diskreditierung der Asylsuchenden von zahlreichen Landesinnenministern, die Asylschnellverfahren, Leistungskürzungen und ähnliches fordern  und sich in Gedenk- und Feierstunden gegen &#8222;Fremdenfeindlichkeit&#8220; aussprechen und diese allen den &#8222;Rechtsextremisten&#8220; vorwerfen.</p>
<h2 class="auto-created">Asylver&shy;fahren im Schnell&shy;durch&shy;gang</h2>
<p>Der Forderung des Bundesinnenministers, die Asylverfahren von Antragstellern aus Serbien und Mazedonien im Schnellverfahren durchzuführen, kam das ihm unterstellte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im vorauseilenden Gehorsam nach. Es startete die &#8222;Aktion Westbalkan&#8220;. Hierzu wurden die Verfahren von serbischen und mazedonischen Staatsangehörigen an erster Stelle &#8222;priorisiert&#8220;, d.h. vorgezogen. Die Amtsspitze ordnete &#8222;das absolute Direktverfahren&#8220; für die Länder Serbien und Mazedonien an: &#8222;Anhörung möglichst am Tag der Antragstellung, spätestens am nächsten/übernächsten Tag. Zudem zeitnahe Entscheidung und Zustellung, d.h. möglichst binnen einer Woche.&#8220; (BAMF, Entscheiderbrief  9/2012). Verbunden wurde diese Verfahrensbeschleunigung mit der Vorannahme, dass bei Antragstellern aus Serbien und Mazedonien von einer &#8222;grundsätzlich aussichtslosen Asylantragstellung auszugehen&#8220; sei.</p>
<p>Während hier also generalstabsmäßig die systematische Ablehnung von Anträgen einer ganzen Gruppe organisiert wurde, wurden die Asylverfahren gegenüber allen anderen schlicht nicht betrieben. Hier hat die Spitze des BAMF einen Entscheidungsstopp verhängt. Das heißt, dass die Betroffenen monatelang warten, ohne dass sie auch nur zur Anhörung geladen werden. Dabei sieht § 24 Absatz 4 AsylVfG grundsätzlich eine Frist für die Entscheidung über einen Asylantrag von sechs Monaten vor. Wenn diese überschritten wird, so ist der Asylantragsteller zu informieren, bis wann voraussichtlich entschieden wird. Stattdessen wurde diese Frist für alle Anträge außer der von Antragstellern aus Serbien und Mazedonien ignoriert.</p>
<p>Begründet wurde diese selektive Aufgabenwahrnehmung mit akuten personellen Engpässen.</p>
<p>Allerdings lagen die tatsächlichen Verfahrensdauern bis zur Entscheidung des BAMF schon im letzten Jahr bei vielen Herkunftsländern bei zehn oder mehr Monaten.</p>
<p>Die höheren Antragszahlen im Jahr 2012 sind jedoch Teil eines seit zwei Jahren anhaltenden leichten Anstiegs. Über Jahre wurde Personal im Asylbereich des BAMF zugunsten des Integrationsbereichs abgebaut. Wie auch bei den Aufnahmeplätzen hat man sich in den Ressourcen am historischen Tiefstand der Antragszahlen im Jahr 2007 von unter 20.000 Anträgen orientiert.</p>
<p>Unter dem Strich bewegen sich die Flüchtlingszahlen noch immer  auf einem relativ niedrigen Niveau &#8211; kein Vergleich zu den 1990er Jahren. Zu den Hauptherkunftsländern der letzten Jahre gehörten Afghanistan, Irak,  Syrien, Iran und Serbien. Niemand geht davon aus, dass die Konflikte in Afghanistan, Irak und Iran kurzfristig zu lösen sein werden. Es war absehbar, dass es in Syrien zu einer Fluchtbewegung größeren Ausmaßes kommen würde. Die Engpässe beim BAMF sind nicht Produkt aktuell ansteigender Antragszahlen &#8211; sondern Ergebnis einer lang anhaltenden mangelhaften Personalentwicklung im Amt.<br />Die Fehlplanungen dürfen nicht auf dem Rücken der Asylsuchenden ausgetragen werden. Roma aus Serbien und Mazedonien haben das Recht auf ein reguläres Asylverfahren, innerhalb dessen ihre Fluchtgründe zu prüfen sind. Es kann nicht sein, dass Angehörige der am stärksten diskriminierten Minderheit Europas, die aufgrund ihrer Diskriminierung in ihren Herkunftsländern nach Deutschland fliehen, hier wiederum diskriminierenden Sonderverfahren unterworfen werden.</p>
<h2 class="auto-created">Serbien und Mazedonien als sichere Herkunfts&shy;l&auml;nder</h2>
<p>Bundesinnenminister Friedrich will Serbien und Mazedonien als sichere Herkunftsländer einstufen. Voraussetzung für eine solche Einstufung wäre, dass der Gesetzgeber per Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, darüber entscheidet (Artikel 16a Absatz 3 GG).</p>
<p>Das Grundgesetz setzt voraus, dass es sich um Staaten handelt, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.</p>
<p>Ein Großteil der Asylsuchenden aus Serbien und Mazedonien sind Roma, die in ihren Herkunftsländern massiv diskriminiert werden. Ende August stellte die EU-Kommission in ihrem dritten Bericht zur Visaliberalisierung erneut fest, dass die Roma in allen Balkanstaaten einer umfassenden Diskriminierung ausgesetzt sind, die sie an der Ausübung grundlegender Rechte wie beispielsweise dem Zugang zu Bildung und Ausbildung, Gesundheitsversorgung und Arbeitsmarkt hindert.</p>
<p>Es leben circa 60 Prozent der geschätzt 450 000 Roma in Serbien in unsicheren und unhygienischen Lebensverhältnissen; 30 Prozent haben keinen Zugang zu Trinkwasser; 70 Prozent keinen Zugang zur Kanalisation. Serbische Studien belegen, dass Romakinder in Sonderschulen mit einem Anteil von mehr als 30 Prozent deutlich überrepräsentiert sind. Umfragen zufolge gelten sie als die meist diskriminierte Bevölkerungsgruppe in Serbien, eine Diskriminierung, die sich insbesondere im Zugang zum Arbeitsmarkt deutlich zeigt. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) stellte in ihrem letzten Länderbericht zu Serbien fest, dass die Mehrheit aller Roma von Gelegenheitsjobs wie beispielsweise dem Sammeln von Altmetall lebt und dass kaum Roma in staatlichen Betrieben beschäftigt sind.</p>
<p>Auch in Mazedonien sind Roma umfassender Diskriminierung ausgesetzt. ECRI stellte in einem 2010 veröffentlichten Bericht fest, dass 70 Prozent aller Roma in Mazedonien arbeitslos sind, womit ihre Arbeitslosigkeit deutlich über dem Landesdurchschnitt liegt. ECRI stellte zudem heraus, dass Roma mit Vorurteilen im Gesundheitssystem konfrontiert sind, was ihren Zugang zu medizinischen Dienstleistungen beeinträchtigt.</p>
<h2 class="auto-created">Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rung als Verfolgung</h2>
<p>Roma sind einer umfassenden Diskriminierung und sozialen Ausgrenzung ausgesetzt. Dies ist &#8211; anders als von Bundesinnenministerium behauptet &#8211; nicht irrelevant für die asylrechtliche Prüfung. Denn das europäische Asylrecht sieht vor, dass nicht nur schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen eine Verfolgung darstellen können. Auch können verschiedene nicht so schwerwiegende Eingriffe dann eine Verfolgung sein, wenn sie zwar nicht jeweils für sich, aber in ihrer Gesamtwirkung das Gewicht und die Schwere einer Menschenrechtsverletzung aufweisen. UNHCR formuliert, dass eine Verfolgung vorliegen kann, wenn ein Asylantragsteller einer ganzen Reihe von Maßnahmen ausgesetzt gewesen ist, die jede für sich genommen nicht den Tatbestand der Verfolgung erfüllten, etwa verschiedene Formen der Diskriminierung, zu denen  jedoch noch weitere widrige Faktoren hinzukämen, etwa eine allgemeine Atmosphäre der Unsicherheit im Herkunftsland. Die Situation der Roma in Serbien und Mazedonien kann deshalb nicht pauschal als flüchtlingsrechtlich unbedenklich bewertet werden. Sie bedarf vielmehr einer genauen Prüfung im Einzelfall. Wegen dieser komplizierten und in vielen Fällen bedenklichen Situation ist die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat in keiner Weise zu rechtfertigen.</p>
<p>Roma aus dem ehemaligen Jugoslawien dürfen nicht vom Recht auf Asyl ausgeschlossen werden. Sie haben ein Recht auf eine Prüfung ihres Anspruchs auf Asyl, innerhalb derer die rassistische Diskriminierung in ihren Heimatländern in angemessener Weise zu berücksichtigen ist.</p>
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		<title>Abgestufte Menschenwürde? &#8211; Folgen des Hartz-IV-Urteils für Asylsuchende</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/abgestufte-menschenwuerde-folgen-des-hartz-iv-urteils-fuer-asylsuchende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 05:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 24 &#8211; 28 Wenige Monate nachdem das Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2010 die sogenannten Hartz-IV-Sätze für verfassungswidrig erklärt hatte, legte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) dem höchsten Gericht zur Prüfung vor. Der Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2010 stuft das sozialrechtliche Sondergesetz für Asylsuchende als verfassungswidrig ein. Ebenso wie bei Hartz IV [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 24 &#8211; 28</p>
<p>Wenige Monate nachdem das Bundesverfassungsgericht am 9. Februar 2010 die sogenannten Hartz-IV-Sätze für verfassungswidrig erklärt hatte, legte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) dem höchsten Gericht zur Prüfung vor. Der Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2010 stuft das sozialrechtliche Sondergesetz für Asylsuchende als verfassungswidrig ein. Ebenso wie bei Hartz IV sei die Höhe der Leistungen nicht nach einer transparenten Methode berechnet worden. Darüber hinaus seien sie auch evident zu niedrig, so dass ein Verstoß gegen das Grundrecht<br />auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vorliege. Ein Urteildes Bundesverfassungsgerichts &#8211; das bei Redaktionsschluss noch nicht vorlag &#8211; wird für 2011 erwartet.</p>
<h2 class="auto-created">R&uuml;ckblick: Soziale Entrechtung als Abschre&shy;ckung</h2>
<p>Der Gesetzgeber hat 1993 mit dem AsylbLG ein sozialrechtliches<br />Sondergesetz für Asylsuchende geschaffen, das im Vergleich zur damaligen Sozialhilfe um ca. 20 Prozent reduzierte Leistungen vorsah. Verbunden mit der Verstümmelung des Asylgrundrechts und der Einführung des Artikel 16a GG sollte das AsylbLG als Mittel der Abschreckung dienen. Die Fraktionen von CDU/CSU und FDP machten deutlich, »der Gesetzentwurf verfolge das Ziel, keinen Anreiz zu schaffen, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen. Damit einhergehend werde durch die Umstellung auf Sachleistungen<br />Schlepperorganisationen der Nährboden entzogen« (BT-Drs. 12/5008, 13 f.). Die SPD, die den Asylkompromiss mit ausgehandelte hatte, wies zwar darauf hin, dass der verfassungsrechtliche Anspruch auf menschenwürdige Behandlung auch für Ausländer gelte und bei den Regelungen über Personenkreis, Leistungsdauer und Leistungsumfang beachtet werden müsse &#8211; dennoch stimmte sie dem AsylbLG zu.</p>
<p>Im Laufe der Zeit hat sich die Lage für die Betroffenen sogar noch verschlechtert, da seit Inkrafttreten des AsylbLG die Leistungen nicht an die Preissteigerungsrate angepasst wurden. Bezeichnenderweise wird nach dem Wortlaut des Gesetzes der Wert der Geldbeträge noch heute in DM-Werten ausgewiesen. Werden Grundleistungen einschließlich des »Taschengeldes« als Barbetrag &#8211; und nicht als Sachleistungen &#8211; ausgezahlt, erhalten erwachsene Haushaltsvorstände umgerechnet 224,97 Euro monatlich, was im Vergleich zu SGB-XII-Leistungen eine Reduzierung um 38 % bedeutet. Für »Haushaltsangehörige« beläuft sich die Grundleistung auf 199,40 Euro und für Kinder &#8211; je nach Alter &#8211; zwischen 132,94, 178,95 oder 199,40 Euro. Zum Stichtag 31. Dezember 2009 erhielten 83 000 Personen diese reduzierten Leistungen. Erst nach einer Vorbezugsdauer von 48 Monaten haben die Leistungsberechtigten einen Anspruch auf Sozialhilfe entsprechend dem SGB XII (§ 2 Absatz 1 AsylbLG).</p>
<h2 class="auto-created">Trans&shy;pa&shy;rente Berech&shy;nungs&shy;me&shy;thode?</h2>
<p>Das BVerfG hat in seinem Hartz-IV-Urteil insbesondere die intransparente Berechnungsmethode bei der Festlegung des Leistungsumfanges als verfassungswidrig gerügt. In einem transparenten und sachgerechten Verfahren müssten der tatsächliche<br />Bedarf für alle existenznotwendigen Aufwendungen bemessen werden. Zugleich muss auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie etwa Preissteigerungen oder Erhöhungen von Verbrauchsteuern, zeitnah reagiert werden. Der Bedarf von Kindern darf nicht allein durch einen pauschalen Abschlag gegenüber dem Anspruch von Erwachsenen berechnet werden. Stattdessen muss ein kinder- und altersspezifischer Bedarf in einem gesonderten Berechnungsverfahren ermittelt werden. Dabei müssen die Ausgaben für Bildung besonders berücksichtigt werden.</p>
<p>Das AsylbLG genügt diesen Anforderungen in keiner Weise. Die Leistungssätze wurden 1993 willkürlich festgesetzt und seither nicht mehr angepasst. Die Verfassungswidrigkeit des AsylbLG ist derart offensichtlich, dass selbst die Bundesregierung dies einräumt und angekündigt hat, eine Neuberechnung der Sätze nach dem AsylbLG vornehmen zu wollen (BT-Drs. 17/3660 vom 10. 11. 2010). Dass bei einer Neuberechnung nicht zwingend eine Erhöhung der Leistungen beabsichtigt ist, zeigen die Reformversuche zu Hartz IV, wonach die Grundleistungen lediglich um ca. fünf Euro erhöht werden sollen. An der Armut ändern transparente Verfahren, die auf das gleiche Ergebnis hinauslaufen, für die Betroffenen nichts &#8211; sie stellen jedoch als rechtsstaatliche und demokratische Maßstäbe für staatliches Handeln einen gewissen Fortschritt dar.</p>
<h2 class="auto-created">Aushungern zur Migra&shy;ti&shy;ons&shy;kon&shy;trolle</h2>
<p>Angesichts der eklatant niedrigen Leistungen, mit denen Asylsuchende<br />und andere in Deutschland ihr Leben fristen müssen, kann die intransparente Berechnungsmethode nicht der Kern der verfassungsrechtlichen Kritik am AsylbLG sein. Es handelt sich um eine massive soziale und gesellschaftliche Ausgrenzung der Betroffenen. Nicht einmal zwei Drittel der Hartz-IV-Leistungen werden den Betroffenen zugestanden. Hinzu kommt, dass in rund der Hälfte der Bundesländer die Leistungen als Sachleistungen gewährt werden. Statt Bargeld erhalten die Betroffenen Essenspakete, Kleider aus der Kleiderkammer und müssen in Sammellagern leben.</p>
<p>Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus dem Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20 i.V.m. der Menschenwürdegarantie gem. Artikel 1 Absatz 1 GG begründet, garantiert zum einen die Absicherung der physischen Existenz und zum anderen die soziokulturelle Teilhabe. Teilhabechancen werden durch das AsylbLG in keiner Weise berücksichtigt. Lediglich ein Taschengeld von 40 Euro im Monat dient dem persönlichen Bedarf.</p>
<p>Die Einführung des AsylbLG wurde damit zu rechtfertigen versucht, dass der Bedarf an soziokultureller Teilhabe bei den Adressaten des AsylbLG geringer sei als bei der übrigen Bevölkerung. Da der Aufenthalt in Deutschland nur vorübergehender Natur sei, bestehe ein geringerer Integrationsbedarf. Die Leistungen sollten gegenüber der Sozialhilfe »vereinfacht und auf die Bedürfnisse eines in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthaltes abgestellt werden« (BT-Drs. 12/4451, 5 ff.). Diese Legitimation ist nicht haltbar. Der Bedarf an soziokultureller Teilhabe besteht auch für Menschen, die nur vorübergehend in Deutschland leben. Fahrten zu Rechtsanwälten, Ausländerbehörden oder Freunden müssen bezahlt werden können. Kontakt zur Familie im Herkunftsland muss über Telefonate oder Internet möglich sein.</p>
<p>Für einen Großteil der Betroffenen ist die Aussage, sie seien nur kurz im Lande, zudem empirisch falsch. Über 50 Prozent leben bereits über sechs Jahre in Deutschland. Denn unter das AsylbLG fallen nicht nur Asylsuchende während ihres Asylverfahrens. Auch abgelehnte geduldete Flüchtlinge und sogar Personen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis wurden einbezogen. Bei Flüchtlingen, die über Jahre hier leben und schließlich unter Anerkennung ihrer Integrationsleistungen einen Aufenthaltsstatus erhalten haben, von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen, ist absurd.</p>
<h2 class="auto-created">Verfas&shy;sungs&shy;wid&shy;rige Minder&shy;leis&shy;tungen</h2>
<p>Die Leistungen nach dem AsylbLG sind verfassungsrechtlich nicht haltbar. Sie basieren nicht auf transparenten Berechnungsmethoden &#8211; wie vom BVerfG gefordert. Sie verletzen zudem die Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip, weil sie eklatant zu niedrig angesetzt sind. Weiterhin vermögen die vom Gesetzgeber angegebenen Gründe, warum Asylsuchende und die anderen Betroffenen einen geringeren Bedarf an Existenzsicherung haben sollten, nicht zu überzeugen. Deswegen ist die Ungleichbehandlung der Betroffenen am Maßstab von<br />Artikel 3 Absatz 1 GG nicht zu rechtfertigen. Vage Prognosen über das künftige Migrationsverhalten anderer dürfen nicht zur Entrechtung hier Lebender herhalten. Ebenso ist die Annahme eines nur kurzen Aufenthalts falsch. Rein fiskalische Erwägungen können eine Herabstufung des Existenzminimums keinesfalls rechtfertigen. Wer es mit dem Grundrecht auf eine menschenwürdige Existenzsicherung für alle ernst meint, darf auch Asylsuchende und die anderen unter das AsylbLG fallenden Gruppen nicht davon ausschließen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 26. Juli 2010 (L 20 AY 13/09)</p>
<p>BVerfG, Urteil v. 9. 2. 2010 &#8211; 1 BvL 1/09</p>
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		<title>Abschiebungen von Asylsuchenden nach Griechenland</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/abschiebungen-von-asylsuchenden-nach-griechenland/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 01:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 16]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 148 Das Bundesverfassungsgericht hat am 8. September 2009 erstmals die Abschiebung eines irakischen Asylsuchenden nach Griechenland gestoppt und den vorläufigen Verbleib des Irakers in Deutschland angeordnet. Nach Ansicht des Gerichts sei aufgrund ernst zu nehmender Quellen zu befürchten, dass das griechische Asylsystem nicht europäischen Standards entspreche (Beschluss vom 8.9.2009 &#8211; 2 BvQ [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/abschiebungen-von-asylsuchenden-nach-griechenland/">Abschiebungen von Asylsuchenden nach Griechenland</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 148</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat am 8. September 2009 erstmals die Abschiebung eines irakischen Asylsuchenden nach Griechenland gestoppt und den vorläufigen Verbleib des Irakers in Deutschland angeordnet. Nach Ansicht des Gerichts sei aufgrund ernst zu nehmender Quellen zu befürchten, dass das griechische Asylsystem nicht europäischen Standards entspreche (Beschluss vom 8.9.2009 &#8211; 2 BvQ 56/09).</p>
<p>Der Iraker hatte sich bevor er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte in Griechenland aufgehalten und war dort mit seinen Fingerabdrücken als Asylsuchender gespeichert worden. Deswegen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge entschieden, dass nicht Deutschland sondern Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Gemäß der Dublin II-Verordnung, die innerhalb der EU die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Asylverfahren festlegt, sei Griechenland zur Rückübernahme des Irakers verpflichtet. Nach dieser EU-Verordnung ist in der Regel der Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, in dem der Asylbewerber erstmals EU-Territorium betreten hat. Die Folge des Dublin-Systems ist, dass immer mehr die Staaten an den EU-Außengrenzen, wie Griechenland, für &#8222;zuständig&#8220; erklärt werden. Im Jahr 2009 wurden fast ein Drittel aller Asylerstanträge als Dublin-Fälle behandelt. Griechenland wird von Deutschland in ca. 25 Prozent aller Dublin-Fälle um Übernahme des Asylsuchenden ersucht. Hier zeigt sich die Tendenz, dass die Verantwortung für Flüchtlinge in die Grenzregionen der EU ausgelagert werden soll.</p>
<h2 class="auto-created">Griechi&shy;sches Asylsystem desastr&ouml;s</h2>
<p>Der Idee einer Verteilung von Asylsuchenden auf die einzelnen EU-Staaten liegt die Annahme zugrunde, dass es überall vergleichbare Asylverfahren gebe. Dass die Praxis in Griechenland tatsächlich desaströs ist, haben zahlreiche Berichte von Human Rights Watch, Amnesty International, PRO ASYL und anderen Menschenrechtsorganisationen gezeigt. Griechenland sorgt weder für eine einigermaßen menschenwürdige Unterbringung von Flüchtlingen noch bekommen diese Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren. Die Menschen, darunter auch Kinder, sind ganz überwiegend zur Obdachlosigkeit gezwungen. Viele leben in Abbruchhäusern. Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge, wie Minderjährige, Schwangere, Kranke oder Alte sind genauso diesen unhaltbaren Zuständen ausgeliefert wie alle anderen. Hinzu kommt, dass Griechenland keinen effektiven Schutz vor Rückschiebungen in den Verfolgerstaat gewährt. Ein solcher Schutz scheitert bereits daran, dass die griechische Bürokratie mit der Registrierung von Asylsuchenden überfordert ist. Die wenigen, die ein Asylverfahren bekommen, werden teils auf Griechisch, teils im gebrochenen Englisch &#8211; jedenfalls fast immer ohne angemessene Übersetzung &#8211; zu ihren Asylgründen angehört. Kein Wunder, dass die Asylentscheidungen nie auf das individuelle Schicksal des Einzelnen eingehen, sondern einfach pauschal die Ablehnung bekannt geben. Die Anerkennungsquote im Jahr 2009 liegt in Griechenland nur knapp über null Prozent. Dabei ist Griechenland schon mehrfach von der Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg verklagt worden, weil es EU-Asylrichtlinien nicht beachte. Am 19. April 2007 hat der Europäische Gerichtshof Griechenland wegen Verletzung der Richtlinie über die sozialen Aufnahmebedingungen verurteilt. Seither hat sich die Situation nicht verbessert.</p>
<h2 class="auto-created">Reaktion der Gerichte</h2>
<p>Nachdem sich die Berichte über die unhaltbaren griechischen Verhältnisse mehrten, setzten immer mehr Verwaltungsgerichte die Überstellungen nach Griechenland aus. Mehr als die Hälfte der Gerichte setzten die Abschiebung nach Griechenland im Eilverfahren vorläufig aus. Obwohl der Gesetzgeber im Jahr 2007 die Möglichkeit, Eilrechtsschutz zu erlangen, für Überstellungen innerhalb der EU abgeschafft hatte, wurde der einstweilige Rechtsschutz gewährt.</p>
<p>Einen Akt des zivilen Ungehorsams oder der Rechtsbeugung stellen diese Gerichtsbeschlüsse indes nicht dar. Vielmehr beriefen sich die Gerichte entweder auf höherrangiges Verfassungsrecht oder auf Europarecht, wonach einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei.</p>
<p>Schließlich nahm sich das Bundesverfassungsgericht der Klärung der Frage an, ob aus Verfassungsgründen Abschiebungen in andere EU-Staaten zu unterbleiben haben, wenn das dortige Asylsystem fragwürdig ist. Da der Eilrechtsbeschluss vom 8. September 2009 keine formale Bindungswirkung für andere Fälle hat, folgten weitere Eilentscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes.</p>
<p>Das Bundesinnenminister sah sich durch die Beschlüsse nicht veranlasst, die Abschiebungen nach Griechenland bis zur endgültigen Entscheidung des Verfassungsgerichts zu stoppen. Im Gegenteil: Die Abschiebungen nahmen seit der Eilentscheidung des Bundesverfassungsgerichts sogar noch zu. Das Bundesinnenministerium rief die Länder dazu auf, trotz der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts weiterhin Dublin-Überstellungen nach Griechenland vorzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht habe die Erfolgsaussichten offen gelassen und keine Aussagen zu vorgetragenen Verletzungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Genfer Flüchtlingskonvention oder der Kerngewährung des EG-Flüchtlingsrechts durch Griechenland getroffen.</p>
<p>Mit dieser Position zwingt das Bundesinnenministerium die Betroffenen dazu, in jedem Einzelfall eine Verfassungsbeschwerde einzulegen. Damit werden die Rechte der Asylsuchenden eklatant missachtet. Diese sind oftmals nicht anwaltlich vertreten sind und deswegen nicht in der Lage, ihre Fälle nach Karlsruhe zu tragen.</p>
<h2 class="auto-created">Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Fragen</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht wird in der Hauptsache zu klären haben, ob aus Verfassungsgründen effektiver Rechtschutz vor Rücküberstellungen in Staaten wie Griechenland zu gewähren ist, in denen das Asylsystem massive Mängel aufweist. Damit steht auch die Grundgesetzänderung von 1993 auf dem Prüfstand. Diese sah vor, dass Asylsuchende auch ohne Gewährung von Eilrechtsschutz in so genannte &#8222;sichere Drittstaaten&#8220; abgeschoben werden können. Mitgliedstaaten der Europäischen Union &#8211; wie Griechenland &#8211; wurden von Verfassung wegen als sicher qualifiziert. Nur in Extremfällen ließ das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zur Asylrechtsänderung im Jahr 1996 eine Ausnahme von dem Sofortvollzug der Abschiebung zu &#8211; wenn zum Beispiel in einem angeblich sicheren Staat dem Asylsuchenden die Todesstrafe oder Verfolgung droht.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht formuliert nun in einer seiner Pressemitteilungen: Die Verfassungsbeschwerde &#8222;gibt Anlass zur Untersuchung, ob die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Mai 1996 [&#8230;] entwickelten Vorgaben zu den verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmen vom Ausschluss des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung von Asylantragstellern in für die Behandlung des Asylbegehrens zuständigen Drittstaaten zu präzisieren sind. Darüber hinaus ist zu klären, ob Fallkonstellationen denkbar sind, denen die Abschiebung eines Asylantragstellers in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union vorläufigen Rechtschutz ausgesetzt werden darf, wie dies europarechtlich nach der Dublin II-Verordnung möglich ist.&#8220;</p>
<p>Wie auch immer das Bundesverfassungsgericht letztlich entscheiden wird &#8211; die Asylsuchenden haben auch nach dem Europarecht das Recht auf einen effektiven Rechtsschutz. Dies garantiert nicht zuletzt die nunmehr verbindliche EU-Grundrechtecharta. Für Asylsuchende in der EU heißt dies, dass sie nicht wie rechtlose Verschiebemasse von einem EU-Staat in den nächsten verfrachtet werden dürfen. Sie haben Rechte &#8211; und deren Einhaltung müssen gerichtlich einklagbar sein. Dies stellt eigentlich eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit dar. Doch die war in Deutschland seit 1993 für Asylsuchende verloren gegangen. Jetzt scheint die Zeit reif, ein rechtstaatliches Terrain für Asylsuchende wieder gutzumachen. Führt der Weg über Karlsruhe in eine Sackgasse, muss die Reise weiter nach Luxemburg gehen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bundesverfassungsgericht,  Beschluss vom 8.9.2009, 2 BvQ 56/09</p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 103/2009 vom 8. September 2009</p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.12.2009, 2 BvR 2780/09</p>
<p>Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 137 vom 9. Dezember 2009</p>
<p>Karl Kopp/Marei Pelzer, Die Missachtung des europäischen Flüchtlingsrechts durch Griechenland, in: <i>Asylmagazin </i>12/2009, S. 3-11.</p>
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		<title>Grundrechte-Report 2010 erschienen: Ex-Bundesinnenminister warnt vor weiteren Schritten zum Überwachungsstaat</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 May 2010 09:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Presseinformation]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Grundrechte-Report 2010 wurde am 20. Mai 2010 in Karlsruhe durch den früheren Bundesinnenminister Gerhart Baum der Öffentlichkeit präsentiert. Er warnte in seiner Rede vor einem schleichenden Abbau unserer Verfassungsgarantien&#8230; &#8222;Auch in einer gefestigten Demokratie sind die Grundrechte nicht vor offener oder schleichender Aush&#246;hlung sicher. Das zeigt der Report am Beispiel zahlreicher Einzelf&#228;lle und an [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Der Grundrechte-Report 2010 wurde am 20. Mai 2010 in Karlsruhe durch den früheren Bundesinnenminister Gerhart Baum der Öffentlichkeit präsentiert. Er warnte in seiner Rede vor einem schleichenden Abbau unserer Verfassungsgarantien&#8230;</i></p>
<p>&#8222;<i>Auch in einer gefestigten Demokratie sind die Grundrechte nicht vor offener oder schleichender Aush&ouml;hlung sicher. Das zeigt der Report am Beispiel zahlreicher Einzelf&auml;lle und an einer Reihe von staatlichen Ma&szlig;nahmen</i>&#8220;, bilanzierte Gerhart Baum den Zustand der Verfassungswirklichkeit in Deutschland. Dies sei im Grundrechte-Report anschaulich dokumentiert: &#8222;<i>ELENA ist ein weiterer Schritt hin zum &Uuml;berwachungsstaat, ebenso die Auslieferung der Kontodaten an die USA ohne wirksamen Datenschutz (SWIFT). Gef&auml;hrdet ist das ohnehin verst&uuml;mmelte Asylrecht und immer wieder das Demonstrationsrecht.</i>&#8220; Baum betonte in seinem Vortrag: &#8222;<i>Der Kampf um die Grundrechte ist auch ein Kampf gegen die Gleichg&uuml;ltigkeit vieler B&uuml;rger. Die Freiheit schenkt sich nicht!</i>&#8222;.</p>
<p>Mit zahlreichen Beispielen belegt der Grundrechte-Report 2010, dass nach wie vor die meisten Eingriffe in die Grundrechte von Ma&szlig;nahmen der Exekutive ausgehen: Polizeiliche Video&uuml;berwachung, Vorkommnisse um den NATO-Gipfel in Stra&szlig;burg und Kehl, Untergrabung der journalistischen Unabh&auml;ngigkeit durch Absetzung des ZDF-Intendanten. Auch exterritoriale Grundrechtsverletzungen werden thematisiert &#8211; wie die T&ouml;tung von Zivilisten bei der Bombardierung der Tanklaster in Kunduz im Sommer 2009 sowie der Kampf gegen Piraterie vor Somalia.</p>
<p>Von Seiten der Herausgeber hob Marei Pelzer, PRO ASYL, als positive Entwicklung hervor, dass die im Grundrechte-Report geforderte R&uuml;cknahme der Vorbehalte zur UN-Kinderrechtskonvention am 3. Mai 2010 von der Bundesregierung beschlossen worden sei. &#8222;<i>Jetzt steht die Politik in der Pflicht, Fl&uuml;chtlingskinder nicht l&auml;nger wie Kinder zweiter Klasse zu behandeln. Sie geh&ouml;ren nicht in Abschiebekn&auml;ste.</i>&#8220; Der Report zeige anhand vieler Beispiele, dass Nichtdeutschen grundlegende Menschenrechte oftmals vorenthalten werden.</p>
<p>Mitherausgeber Till M&uuml;ller-Heidelberg, ehemaliger Bundesvorsitzender der Humanistischen Union, kritisierte die ungebremste Datensammelwut staatlicher Beh&ouml;rden. Der geplanten Neuverhandlung des SWIFT-Abkommens &#8211; das nur durch das Europ&auml;ische Parlament vorl&auml;ufig verhindert worden sei &#8211; sei entschieden entgegenzutreten. &#8222;<i>Die Arbeitnehmergro&szlig;datenbank ELENA schafft den gl&auml;sernen Arbeitnehmer und ist mit dem Grundsatz der Datensparsamkeit schlicht unvereinbar.</i>&#8220;</p>
<p>Aus Sicht einer Betroffenen wurde ein Einzelfall staatlicher Kindesentziehung geschildert. Die Herausnahme eines Kindes aus einer Familie &#8211; aufgrund fragw&uuml;rdiger Atteste &#8211; zeigt, wie schwerwiegend staatliche Stellen in die private Lebensf&uuml;hrung eingreifen k&ouml;nnen und wie sehr eine rechtsstaatliche Kontrolle solcher Prozesse n&ouml;tig, im vorliegenden Fall jedoch unterblieben ist.</p>
<p>Der j&auml;hrliche Report zur Lage der B&uuml;rger- und Menschenrechte in Deutschland zieht auch in seinem 14. Erscheinungsjahr mit 53 Beitr&auml;gen kritisch Bilanz zum Zustand der Grundrechte. Der im Fischer Taschenbuch Verlag verlegte, 1997 erstmals erschienene Grundrechte-Report versteht sich als &#8222;alternativer Verfassungsschutzbericht&#8220;. Neun B&uuml;rger- und Menschenrechtsorganisationen dokumentieren darin j&auml;hrlich den Umgang mit dem Grundgesetz.</p>
<p><i>Grundrechte-Report 2010 &#8211; Zur Lage der B&uuml;rger- und Menschenrechte in Deutschland; Herausgeber: T. M&uuml;ller-Heidelberg, U. Finckh, E. Steven, K. Schubert, M. Pelzer, A. W&uuml;rdinger, M. Kutscha, R. G&ouml;ssner und U. Engelfried<br />Fischer Taschenbuch Verlag, Mai 2010. Preis 9,95 &#8364;; 280 Seiten; ISBN 3-596-18678-5</i></p>
<p><i>F&uuml;r R&uuml;ckfragen oder Intervieww&uuml;nsche wenden Sie sich bitte an Herrn Sven L&uuml;ders unter der Nummer 030 &#8211; 204 502 56 oder Frau Marei Pelzer, presse@proasyl.de bzw. Mobilnummer 0163 &#8211; 2 30 30 92.</i></p>
<p><i>Bezugsm&ouml;glichkeiten: Der Grundrechte-Report 2010 ist ab sofort im Buchhandel oder hier im </i><a href="https://www.humanistische-union.de/shop/grundrechte_reporte/"><i>Online-Shop der Humanistischen Union</i></a><i> erh&auml;ltlich. Pressevertreter/innen k&ouml;nnen Rezensionsexemplare &uuml;ber den Fischer Taschenbuch Verlag bestellen: </i><a href="mailto:heidi.borhau%40fischerverlage.de"><i>heidi.borhau@fischerverlage.de</i></a><i>.</i></p>
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		<title>Lidl is watching you</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 May 2009 05:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 40 Zum 25. Jahrestag des Karlsruher Volkszählungsurteils fand der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier deutliche Worte: &#8222;Wir verwandeln uns zu einer privaten Überwachungsgesellschaft internationalen Ausmaßes&#8220;. Er bezog sich damit explizit auf die jüngsten Überwachungsskandale in der Privatwirtschaft &#8211; nicht zuletzt auf den Skandal um die Bespitzelungen der Lidl-Mitarbeiter. Die Aushöhlung des Rechts [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 40</p>
<p>Zum 25. Jahrestag des Karlsruher Volkszählungsurteils fand der Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier deutliche Worte: &#8222;Wir verwandeln uns zu einer privaten Überwachungsgesellschaft internationalen Ausmaßes&#8220;. Er bezog sich damit explizit auf die jüngsten Überwachungsskandale in der Privatwirtschaft &#8211; nicht zuletzt auf den Skandal um die Bespitzelungen der Lidl-Mitarbeiter. Die Aushöhlung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch Private stellt eine der großen Herausforderungen für den heutigen Datenschutz dar. Der Fall Lidl verweist allerdings auf ein zusätzliches Problem: Wie können Eingriffe in Persönlichkeitsrechte im Rahmen von Abhängigkeitsverhältnissen, in denen sich z.B. typischerweise Arbeitnehmer befinden, effektiv verhindert werden?</p>
<h2 class="auto-created">Lidl-S&shy;kan&shy;dal: Stasi-&shy;Me&shy;thoden am Arbeits&shy;platz </h2>
<p>Das Wochenmagazin Stern machte den Lidl-Skandal im März 2008 erstmals publik und skandalisierte die &#8222;Überwachungsmethoden, die an die Stasi erinnern&#8220;. In der Tat wurden die Beschäftigen und auch die Kunden von Lidl in einem Ausmaß bespitzelt, das an Geheimdienstmethoden autoritärer Systeme erinnert. Zur Überwachung der eigenen Mitarbeiter hatte Lidl Detektive beauftragt. Diese brachten in den Filialen fünf bis zehn Miniaturkameras an und verfassten über das Verhalten der Beschäftigen akribische Protokolle. Die Bandbreite der gesammelten Informationen reicht von Angaben über die Arbeitsleistungen bis zu solchen, die weit in die Privatsphäre der Betroffenen hineinreichen.</p>
<p>So wurden Einschätzungen über die Arbeitsleistung, -fähigkeit und -motivation der Mitarbeiter, das Pausenverhalten sowie das Verhalten gegenüber Kunden aufgeführt. Auch die Filialeiter blieben nicht ungeschoren &#8211; über &#8222;Führungsverhalten und Führungsqualitäten&#8220; wurde ebenfalls Bericht erstattet.</p>
<p>Auch die Liste der Schnüffeleien im Privatleben der Beschäftigten ist lang. So wurden über persönliche Problemlagen einzelner Mitarbeiter, Zwischenmenschliches und daran anknüpfende Beurteilungen, den Gesundheitszustand sowie zu (möglichen) Schwangerschaften, finanzielle Situation der Mitarbeiter und ihrer Familien Vermerke verfasst. Ebenso wurden Stimmungslagen und Wesensarten der Mitarbeiter erfasst. Ereignisse, die aus Sicht des Detektivs einen wie auch immer gearteten Verdacht begründen könnten, waren ebenfalls Teil des Überwachungsrasters.</p>
<p>Lidl hat seine Mitarbeiter systematisch ausspionieren lassen und die Ergebnisse ausgewertet. Die dahinter stehende Haltung zeugt von einer völligen Missachtung der Privatsphäre und den Persönlichkeitsrechten der eigenen Beschäftigen.</p>
<h2 class="auto-created">Negative Folgen f&uuml;r die Besch&auml;f&shy;tigten</h2>
<p>Die Überwachung blieb für die Beschäftigten nicht ohne Konsequenzen. Die Logik der Bespitzelung lag ja gerade darin, auf unerwünschtes Verhalten der Mitarbeiter entsprechend reagieren zu können. Gängelung und Sanktionen bis hin zur Kündigung waren mögliche Reaktionen auf die illegal erhobenen Informationen.</p>
<p>Zum Beispiel war es Lidl durch die Überwachung möglich, vermeintlich Schwangere frühzeitig zu kündigen. In den Detektei-Berichten liest sich das dann wie folgt: &#8222;Herr X erzählt mir, dass er Frau Y auf Grund ihrer schlechten allgemeinen Leistung am liebsten nicht mehr beschäftigen würde. (&#8230;) Jetzt kommt dazu, dass Frau Y eventuell schwanger sein könnte (sie hat seit sechs Wochen keine Regelblutung), dann wäre es zu spät, etwas zu unternehmen.&#8220; Und tatsächlich führte der Protokollinhalt zur Kündigung der Mitarbeiterin &#8211; wie durch die zuständige Datenschutzbehörde später festgestellt wurde.</p>
<p>Lidl-Aufsichtsratschef Klaus Gehring versuchte sich am 6. Mai 2008 in der ZDF-Sendung &#8222;Johannes B. Kerner&#8220; zu rechtfertigen und spricht von &#8222;Einzelfällen&#8220;, von &#8222;dummen Dingen&#8220; und von &#8222;dappigen Detektiven&#8220;. Die Geschäftsleitung habe von solchen Vorgängen nichts gewusst. Überzeugen vermögen diese Rechtfertigungsversuche allerdings nicht. Nach Darstellung des Innenministeriums Baden-Württemberg gab es solche Vorgänge in insgesamt 30 von 35 Lidl-Vertriebsgesellschaften in zwölf Bundesländern. Weiter heißt es: &#8222;Auch wenn insgesamt keine flächendeckende, also alle Finalen betreffende Überwachung vorgenommen wurde, kann angesichts der Zahl der durchgeführten Einsätze auch nicht von Einzelfällen gesprochen werden&#8220;. Zudem handelte es sich nicht um den ersten Fall seiner Art. Bereits im Jahr 2006 hatte die Gewerkschaft ver.di in einem Schwarzbuch ähnliche Fälle aufgedeckt ohne dass offensichtlich Besserung eingetreten ist &#8211; im Gegenteil (Schwarzbuch Lidl Europa, S. 20).</p>
<h2 class="auto-created">Was tun?</h2>
<p>Als Reaktion auf den Überwachungsskandal hat das baden-württembergische Innenministerium in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde im September 2008 ein Bußgeld in Höhe von 1.462.000 Euro gegenüber Lidl verhängt. Es handelt sich um die höchste Strafe, die wegen eines Datenschutzvergehens jemals verhängt worden ist. Zudem wurden alle 35 Vertriebsgesellschaften mit einem Bußgeld von jeweils 10.000 Euro belegt, weil sie bis Anfang Juni 2008 keinen betrieblichen Datenschutzbeauftragten hatten, obwohl sie dazu verpflichtet waren.</p>
<p>Es stellt sich die Frage, wie künftig verhindert werden kann, dass es überhaupt zu solchen Überwachungsvorfällen kommt. Dabei spielt die personelle und ressourcen-mäßige Ausstattung von Datenschutzbehörden eine zentrale Rolle. Zugleich sollten sie stärkere Kontrollrechte erhalten. Bezogen auf die Arbeitswelt sind besondere Anstrengungen erforderlich. Denn Arbeitnehmer stehen in einem spezifischen Abhängigkeitsverhältnis zum Arbeitgeber und bedürfen deswegen eines besonderen Schutzes.</p>
<p>Dass Späh- und Lauschangriffe auf Beschäftigte sowie Bespitzelungen verboten sind, sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Die entscheidende Frage ist, wie diese Verbote auch faktisch durchgesetzt werden können. Dabei spielen &#8211; wie auch bei der Durchsetzung anderer Arbeitnehmerschutzbestimmungen &#8211; Betriebsräte eine zentrale Rolle. Das Problem ist allerdings, dass gerade die Unternehmen wie Lidl und andere Discounter-Betreiber immer wieder dadurch von sich Reden machen, dass sie Betriebsratswahlen verhindern.</p>
<p>Deswegen ist es wichtig, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen dafür schafft, dass die Betriebsratswahlen nicht mehr so leicht wie bisher von Arbeitgebern verhindert werden können. In Betrieben, in denen keine Betriebsräte vorhanden sind, müssen andere Kontrollinstanzen geschaffen werden. Diese Funktion könnten die zuständigen Gewerkschaften und die &#8211; personell aufgestockte &#8211; Datenschutzbehörden übernehmen.</p>
<p>Die &#8222;private Überwachungsgesellschaft&#8220; hat viele Gesichter. Damit es nicht zum &#8222;Super-Gau des Datenschutzes&#8220; kommt, vor dem Verfassungsrichter Papier in seiner Festansprache warnte, müssen die Anstrengungen um den Datenschutz im privaten Sektor deutlich erhöht werden.</p>
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		<title>Mehr Datenschutz für 2,2 Millionen Unionsbürger? &#8211; EuGH schränkt Nutzung des Ausländerzentralregisters ein</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/mehr-datenschutz-fuer-22-millionen-unionsbuerger-eugh-schraenkt-nutzung-des-auslaenderzentralregiste/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 May 2009 05:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 51 Heinz Huber ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt und arbeitet seit 1996 in Deutschland. Wie bei allen Ausländern, die sich nicht nur kurzfristig in Deutschland aufhalten, wurden seine Daten in dem Ausländerzentralregister gespeichert. Herr Huber fühlte sich dadurch diskriminiert, weil für Deutsche keine entsprechende zentrale Datenerfassung vorgesehen ist. Deswegen beantragte er im [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 51</p>
<p>Heinz Huber ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt und arbeitet seit 1996 in Deutschland. Wie bei allen Ausländern, die sich nicht nur kurzfristig in Deutschland aufhalten, wurden seine Daten in dem Ausländerzentralregister gespeichert. Herr Huber fühlte sich dadurch diskriminiert, weil für Deutsche keine entsprechende zentrale Datenerfassung vorgesehen ist. Deswegen beantragte er im Jahr 2000 die Löschung seiner Daten und machte die Verletzung seiner Rechte als Unionsbürger geltend. Den Löschungsantrag lehnte das damals für die Führung des Ausländerzentralregisters zuständige Bundesverwaltungsamt ab. Schließlich landete der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht in Köln, das Herrn Huber Recht gab. Das daraufhin angerufene Berufungsgericht, das Oberverwaltungsgericht NRW, legte die Sache dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor.</p>
<p>Im Ausländerzentralregister werden nach eigenen Angaben des nun zur Führung des Registers zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge etwa 23,7 Millionen personenbezogenen Datensätzen gespeichert. Es handelt sich um eine der größten Datenbanken Deutschlands. Gespeichert werden die Daten von sämtlichen Ausländern, die länger als drei Monate in Deutschland leben oder gelebt haben. Betroffen sind unter anderem die knapp sieben Millionen in Deutschland lebenden Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit. Davon sind 2, 2 Millionen Unionsbürger und 4, 6 Millionen so genannte Drittstaatsangehörige, also Personen, die keine Staatsangehörigkeit der EU-Staaten besitzen. Im AZR werden aber nicht nur die in Deutschland dauerhaft lebenden Ausländer gespeichert, sondern auch Personen, die sich mit einem Visum länger als drei Monate in Deutschland aufhalten. Diese Personen werden in der sogenannten Visadatei gespeichert. Die hohe Zahl von fast 24 Millionen kommt dadurch zustande, dass die Daten im AZR auch nach Ausreise des Ausländers noch sehr lange gespeichert werden. In der Regel werden beispielsweise die Datensätze eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, bis zu zehn Jahre nach der Ausreise gespeichert. Zugriff auf das AZR haben Ausländer-, Sicherheits-, Polizei- und Justizbehörden, die es zu ihrer Aufgabenerfüllung nutzen. Zudem wird es zu statistischen Zwecken genutzt.</p>
<h2 class="auto-created">Teilweise europa&shy;rechts&shy;widrig</h2>
<p>Justitias Mühlen malen langsam &#8211; so auch in der Europäischen Union. Acht Jahre nach dem Löschungsantrag hat nun der EuGH mit Urteil vom 16. Dezember 2008  (Rs. C-524/06) entschieden, dass die Speicherung von Unionsbürgern im AZR teilweise europarechtswidrig ist. So dürfe die Bundesrepublik zwar grundsätzlich Personendaten über in Deutschland lebenden Unionsbürger sammeln, entschied das Gericht. Allerdings dürfen diese nur insoweit gespeichert werden, als sie zur Anwendung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften nach der Unionsbürgerrichtlinie (RL 2004/38/EG) unbedingt erforderlich sind. <br /> <br />Eingangs stellt der EuGH fest, dass es sich bei den im AZR gespeicherten Daten um personenbezogene Daten im Sinne der EU-Datenschutzrichtlinie handele (RL95/46/EG). Diese Richtlinie bezweckt, in allen Mitgliedstaaten der EU ein gleichwertiges Datenschutzniveau herzustellen. Die Speicherung im AZR sei nur dann zulässig, wenn sie erforderlich im Sinne der Datenschutzrichtlinie ist. Die Erforderlichkeit der Datenspeicherung ist aus Sicht des EuGH letztlich gegeben &#8211; allerdings nicht in dem Maße, in dem bisher Daten von Unionsbürgern im AZR gespeichert werden. Die Erforderlichkeit leitet der EuGH aus den aufenthaltsrechtlichen Anforderungen ab, die an Unionsbürger gestellt werden, die sich in einem anderen als den eigenen EU-Mitgliedstaat aufhalten. Von einem Unionsbürgern kann nämlich verlangt werden, dass er sich bei der zuständigen Behörde anmeldet, wenn er sich über drei Monate in einem anderen EU-Staat aufhält. Die Behörde kann die Vorlage verschiedener Dokumente und Informationen verlangen, die die Feststellung ermöglichen, ob die Voraussetzungen für den Aufenthalt gegeben sind. Zur Unterstützung dieser Überprüfungen sei es deswegen legitim, ein entsprechendes Register zu führen.</p>
<p>Aus denselben Gründen, so der EuGH, liege deswegen auch kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Artikel 12 Absatz 1 EG-Vertrag) vor.</p>
<p>Befasst hat sich der EuGH sodann mit der Frage, ob die Erfassung in einer Zentral-Datei  gegen Europarecht verstößt. Mit Hinweis auf eine effizientere Anwendung lässt der EuGH eine solche zentralisierte Erfassung zu, wie sie durch das AZR im Gegensatz zu den Melderegistern, in denen deutsche Staatsangehörige erfasst werden, erfolgt.</p>
<h2 class="auto-created">Unzul&auml;ssige Bewegungs&shy;er&shy;he&shy;bungen</h2>
<p>Auch wenn der EuGH die zentrale Speicherung von Unionsbürgern im AZR also grundsätzlich zulässt, so hat er doch einige Einschränkungen vorgenommen. Die Speicherung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu statistischen Zwecken erklärt der EuGH für nicht erforderlich und damit für unzulässig. Die EU-Mitgliedstaaten haben nicht das Recht, genaue Erhebungen zu den Bevölkerungsbewegungen, soweit es Unionsbürger betrifft, zu erstellen. Nichts hat der Gerichtshof allerdings gegen Statistiken einzuwenden, die auf anonymen Daten beruhen.</p>
<p>Der Gerichtshof nimmt noch eine weitere Begrenzung der bisherigen Nutzung des AZR vor: Eine Unterscheidung zwischen deutschen Staatsangehörigen und anderen Unionsbürgern sei bei der Datenverarbeitung zur Kriminalitätsbekämpfung nicht zulässig, sondern verstoße gegen das Verbot der Diskriminierung von Unionsbürgern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Dies hat zur Folge, dass zur Kriminalitätsbekämpfung auf die Daten von Unionsbürgern im AZR nicht mehr zugegriffen werden darf.</p>
<p>Heinz Huber hat für sich und 2, 2 Millionen weitere Unionsbürger sein eigentliches Ziel &#8211; die Löschung aus dem AZR &#8211; verfehlt: Eine Erfassung in einer Zentraldatei wie dem AZR ist nach diesem EuGH-Urteil auch künftig noch möglich. Dass aus &#8222;Effizienzgründen&#8220; eine Zentraldatei, die es für deutsche Staatsangehörige nicht gibt, auch weiterhin erlaubt sein soll, ist enttäuschend und zementiert eine kaum verschleierte Diskriminierung. Und für die 4, 6 Millionen Nicht-Unionsbürger ist vorerst keine Verbesserung bei der Achtung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Sicht. Dem Trend in der Union und ihren Mitgliedstaaten hin zu zentralisierten Großdatenbanken setzt der EuGH mit dieser Entscheidung nichts Grundlegendes entgegen.</p>
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		<title>„Prüfbericht Illegalität“: Weder Gnade noch Recht für Menschen ohne Papiere &#8211; Bundesregierung verweigert Papierlosen elementare Rechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/pruefbericht-illegalitaet-weder-gnade-noch-recht-fuer-menschen-ohne-papiere-bundesregierung-verwei/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2008 04:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 24 Im Koalitionsvertrag der schwarz-roten Bundesregierung vom 11. November 2005 wurde ein Prüfauftrag für den Bereich &#8222;Illegalität&#8220; vereinbart. Das Bundesinnenministerium wurde damit betraut, die Datenlage, Rechtslage und Handlungsoptionen bezogen auf die &#8222;illegal aufhältigen Migranten in Deutschland&#8220; zu prüfen und hierüber einen Bericht zu verfassen. Dass sich aus diesem Auftrag ein bahnbrechender Reformansatz [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 24</p>
<p>Im Koalitionsvertrag der schwarz-roten Bundesregierung vom 11. November 2005 wurde ein Prüfauftrag für den Bereich &#8222;Illegalität&#8220; vereinbart. Das Bundesinnenministerium wurde damit betraut, die Datenlage, Rechtslage und Handlungsoptionen bezogen auf die &#8222;illegal aufhältigen Migranten in Deutschland&#8220; zu prüfen und hierüber einen Bericht zu verfassen. Dass sich aus diesem Auftrag ein bahnbrechender Reformansatz entwickeln würde, hat wohl niemand ernsthaft in Erwägung gezogen. Die Ergebnisse des Prüfberichts unterschreiten sogar noch die niedrigen Erwartungen. Der Bericht aus dem Hause Schäuble, der behördenintern seit Februar 2007 vorliegt, aber erst im November 2007 offiziell veröffentlich wurde,  verschreibt sich voll und ganz der Politik der harten Hand gegenüber Menschen ohne Aufenthaltspapiere. Alle Forderungen gesellschaftlicher Gruppen zur Verbesserung der sozialen Situation der Betroffenen werden vom Tisch gewischt. Dem Problemdruck begegnet das Bundesinnenministerium mit dem Vorschlag, den Druck weiter zu erhöhen.</p>
<h2 class="auto-created">Missst&auml;nde seit langem bekannt</h2>
<p>Bereits die Unabhängige Kommission &#8222;Zuwanderung&#8220; unter der Leitung von Rita Süßmuth hatte in ihrem Bericht vom 4. Juli 2001 zentrale soziale Probleme, unter denen Menschen ohne Papiere zu leiden haben, benannt und &#8211; zumindest einige &#8211; Lösungsvorschläge gemacht. Die so genannte Süßmuth-Kommission war von der damaligen Bundesregierung eingesetzt worden, um den Reformbedarf im Bereich &#8222;Zuwanderung&#8220; zu ermitteln. Erkannt wurde schon damals, dass die Situation von Papierlosen etwa bei schweren Erkrankungen schwierig ist. Da sie regelmäßig nicht krankenversichert sind, müssen sie für die entstehenden Kosten selbst aufkommen oder riskieren, abgeschoben zu werden, wenn sie sich um Unterstützung der Behörden bemühen. Gleiches gilt, wenn sie ihre Kinder zur Schule schicken wollen. Aus Angst vor Entdeckung vermeiden viele Eltern dies. Ebenso ist schon lange das Problem bekannt, dass die Betroffenen von Arbeitgebern ausgebeutet und um Lohn geprellt werden. Eine Klage auf Auszahlung des Lohns ist auch hier mit der Gefahr verbunden, dass der illegale Aufenthalt entdeckt wird und der Betroffene abgeschoben wird.<br />Heute wie damals ist eine der Hauptursachen für die schwierige Lage von Papierlosen die so genannte Übermittlungspflicht gemäß § 87 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz. Danach müssen öffentliche Stellen den Ausländerbehörden ihre Kenntnisse über den Aufenthalt eines Ausländers mitteilen, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel und keine Duldung besitzt. Diese von Kritikern auch als Denunziations-Paragraph bezeichnete Norm führt dazu, dass Menschen ohne Papiere ihre sozialen und grundlegenden Menschenrechte nicht wahrnehmen. Eine Meldung bei der Ausländerbehörde führt nicht selten zur Abschiebung. Das Recht auf Bildung, Gesundheit oder Entlohnung der Erwerbsarbeit wird den Betroffenen auf diese Weise faktisch verweigert. Wer glaubwürdig für die Achtung der Menschenrechte von Papierlosen eintritt, muss als erstes die Denunziationspflicht abschaffen.</p>
<h2 class="auto-created">Denun&shy;zia&shy;ti&shy;ons&shy;pflicht auch f&uuml;r Lehrer?</h2>
<p>Der Prüfbericht des Bundesinnenministeriums weist die Abschaffung der Übermittlungspflichten als indiskutabel zurück und beruft sich auf das Bundesverfassungsgericht (BVerfG): &#8222;Würde der Staat die Übermittlungspflichten und damit einen Teil seiner Kontrollmöglichkeiten aufgeben, würde sich die Frage stellen, ob der Staat sich seiner Kontrollmöglichkeiten in einem verfassungsrechtlich nicht mehr vertretbaren Maß begibt&#8220; (Prüfbericht, Seite 41). Diese nicht gerade überzeugende &#8222;verfassungsrechtliche&#8220; Argumentation und weitere Abwägungen resultieren aus Sicht des Innenministeriums in der Forderung, die Übermittlungspflichten sogar noch auszuweiten. Die öffentlichen Stellen sollen ausnahmslos zur Meldung bei der Ausländerbehörde verpflichtet werden. Bisher wird zumindest überwiegend eine solche Pflicht als nicht gegeben angenommen, wenn das Wissen um den fehlenden Aufenthaltstitel nur &#8222;bei Gelegenheit&#8220; der Diensterfüllung erlangt wurde &#8211; also etwa wenn ein Lehrer während der Pausenaufsicht zufällig ein Gespräch mit entsprechendem Inhalt mithört. Das Innenministerium will nun mit der Verschärfung die Rechtsunsicherheit beseitigen. Gleichzeitig betont das Bundesinnenministerium, dass die abschreckende Wirkung, die von den Übermittlungspflichten ausgehe, auch beabsichtigt sei. Dies stellt einen herben Rückfall selbst hinter die Ergebnisse der Süßmuth-Kommission dar, die eine eindeutige Klarstellung gefordert hatte, dass Schulen und Lehrer insgesamt nicht verpflichtet seien, den Behörden ausländische Schüler zu melden, die sich illegal in Deutschland aufhalten.</p>
<h2 class="auto-created">Medizi&shy;ni&shy;sche Versorgung scheitert an der Melde&shy;pflicht</h2>
<p>Eine ignorante Haltung nimmt die Innenbehörde auch in punkto medizinische Versorgung für Papierlose ein. Es wird schlicht darauf verwiesen, dass auch Personen ohne Aufenthaltstitel einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz hätten. Gelobt wird der eigene hohe Standard im Vergleich zu anderen EU-Staaten. Diese Behauptung ist falsch und  zudem zynisch. Denn die tatsächliche Inanspruchnahme von öffentlichen Kostenübernahmen für Krankenbehandlungen scheitert an der Meldepflicht der zuständigen Behörden. Weiterhin sind auch die Verwaltungen öffentlicher Krankenhäuser zur Datenweitergabe verpflichtet.</p>
<p>In der Debatte, wie die Gesundheitsversorgung alternativ sicher gestellt werden könnte, werden unterschiedliche Modelle genannt &#8211; etwa die Möglichkeit, eine Krankenversicherung anonym abzuschließen, die Einführung eines anonymen Krankenscheins, die Errichtung eines Fonds, der Ärzte oder Krankenhäuser die Kosten für die Behandlung von Papierlosen ersetzt. Diese Alternativen verwirft der Prüfbericht. Eine Finanzierung durch öffentliche Mittel wird &#8211; angesichts der schwierigen Haushaltslage in Bund und Ländern &#8211; abgelehnt. Es dürften keine &#8222;Anreize zur Rechtsverletzung&#8220; geschaffen werden. Diese Begründung taucht wiederholt an verschiedenen Stellen des Berichtes auf.</p>
<h2 class="auto-created">Bleibt&nbsp;humanit&auml;re Hilfe strafbar?</h2>
<p>Die Süßmuth-Kommission hatte bereits gefordert, klarzustellen, dass Personen und Organisationen, die sich aus humanitären Gründen um Papierlose kümmern, nicht in Strafverfahren hineingezogen würden. Nun wurde mit dem Ende August 2007 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Zuwanderungsgesetzes der entsprechende Paragraf § 96 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG aufgehoben. Danach konnte sich derjenige, der Papierlose unterstützt, wegen Hilfe zum illegalen Aufenthalt strafbar machen. Trotz dieser Aufhebung ist unklar, ob eine Strafbarkeit humanitärer Hilfe besteht. Denn auch nach dem allgemeinen Strafrecht (§ 27 Strafgesetzbuch) ist die Beihilfe zu strafbaren Delikten stets selbst strafbar. Es hätte einer ausdrücklichen gesetzlichen Klarstellung bedurft, dass das Hilfeleisten gegenüber Papierlosen nicht strafbar ist.</p>
<h2 class="auto-created">Die Menschen&shy;w&uuml;rde wird angetastet</h2>
<p>Menschenrechte gelten auch für Menschen ohne Aufenthaltsstatus. Die Papierlosen haben ein Recht auf Achtung ihrer Menschenwürde. Der ehemalige Richter am Bundesverfassungsgericht Berthold Sommer hat aus der Menschenwürde die für Papierlose geltenden Mindestrechte hergeleitet &#8211; und zwar das Recht auf Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts (subsidiäre durch staatliche Hilfe), das Recht auf ärztliche Hilfe in Fällen schwerer Erkrankungen, das Recht der Existenzsicherung durch Arbeit und legalen Gelderwerb, die Durchsetzung von Lohnansprüchen und Bezahlung notfalls mit Hilfe staatlicher Gerichte, das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Teilnahme am Schulunterricht und anderen öffentlichen Erziehungseinrichtungen (Protokoll des Innenausschusses des Deutschen Bundestages Nr. 16/15, Seite 28-30). Statt Regelungen zu schaffen, die die Wahrnehmung dieser Rechte ermöglichen, mauert das Bundesinnenministerium. Kontrolle geht vor Menschenwürde &#8211; so lautet die Devise aus dem Hause Schäuble. Unter der Geltung des Grundgesetzes und der europäischen und internationalen Menschenrechte ist dies indes inakzeptabel.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bundesministerium des Innern, Illegal aufhältige Migranten in Deutschland, Datenlage, Rechtslage, Handlungsoptionen, Bericht des Bundesministerium des Innern zum Prüfauftrag &#8222;Illegalität&#8220; aus den Koalitionsvereinbarungen vom 11. November 2005, Kapitel VIII 1.2, 2007.</p>
<p>Keßler, Stefan, Rechtlos in der Schattenwelt? Umgang mit &#8222;Statuslosen&#8220; in Deutschland, in Informationsbrief Ausländerrecht, 1/2008, S. 12.</p>
<p>Fischer-Lescano, Andreas/Löhr, Tillmann, Menschenrecht auf Bildung &#8211; Mitteilungsverbote von Bildungseinrichtungen in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten, in Informationsbrief Ausländerrecht, 1/2008, S. 54</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/pruefbericht-illegalitaet-weder-gnade-noch-recht-fuer-menschen-ohne-papiere-bundesregierung-verwei/">„Prüfbericht Illegalität“: Weder Gnade noch Recht für Menschen ohne Papiere &#8211; Bundesregierung verweigert Papierlosen elementare Rechte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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