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	<title>Mareike Schmale Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>So weit die Kamera reicht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Apr 2009 12:07:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Schwierigkeiten einer Evaluation der Video&#252;berwachung am Beispiel der Berliner Verkehrsbetriebe. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 5-7 Im Herbst 2007 er&#246;ffnete der Berliner Landesgesetzgeber den lokalen Verkehrsbetrieben und Polizeibeh&#246;rden v&#246;llig neue Perspektiven der Video&#252;berwachung: Seit dem 1. Dezember 2007 d&#252;rfen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) f&#252;r ihre Zwecke Videoaufnahmen von &#246;ffentlich zug&#228;nglichen R&#228;umen anfertigen, und sie [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/so-weit-die-kamera-reicht/">So weit die Kamera reicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Schwierigkeiten einer Evaluation der Video&uuml;berwachung am Beispiel der Berliner Verkehrsbetriebe. Aus: Mitteilungen Nr. 204 (1/2009), S. 5-7</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4195 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera-544x450.jpg" alt="So weit die Kamera reicht" width="544" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera-544x450.jpg 544w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera-408x337.jpg 408w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/kamera.jpg 600w" sizes="(max-width: 544px) 100vw, 544px" /></a></span></p>
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</div>
<p>Im Herbst 2007 er&ouml;ffnete der Berliner Landesgesetzgeber den lokalen Verkehrsbetrieben und Polizeibeh&ouml;rden v&ouml;llig neue Perspektiven der Video&uuml;berwachung: Seit dem 1. Dezember 2007 d&uuml;rfen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) f&uuml;r ihre Zwecke Videoaufnahmen von &ouml;ffentlich zug&auml;nglichen R&auml;umen anfertigen, und sie nutzen diese Befugnis leidlich aus. Nach Angaben der BVG werden mittlerweile die Aufzeichnungen aller 170 U-Bahnh&ouml;fe der Stadt 24 Stunden lang gespeichert. Die Polizei darf w&auml;hrend dieser Frist auf die Aufnahmen zugreifen, um Gefahren abzuwehren oder Straftaten aufzukl&auml;ren.</p>
<p>Als Zugest&auml;ndnis an die Kritiker/innen wurde eine Evaluation der Befugnisse zur Nutzung der Videodaten nach dem Allgemeinem Berliner Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) vereinbart, die bis zum 31.1.2010 erfolgen soll. Der Evaluationsbericht soll u.a. auf Art, Umfang und Erfolg der Video&uuml;berwachung eingehen. [1] Jedoch erfasst der Evaluationsauftrag nur die polizeiliche Erhebung und Nutzung der Videoaufzeichnungen aus &ouml;ffentlichen Verkehrsmitteln nach dem ASOG. Die Aufzeichnung und Speicherung der Daten bei der BVG geschehen jedoch auf Grundlage des Datenschutzgesetzes; eine &Uuml;berpr&uuml;fung der Praxis der Verkehrsbetriebe ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.</p>
<p>Wohl aus diesem Grund mag man sich bei der BVG &uuml;ber die Effektivit&auml;t und den Sinn der Video&uuml;berwachung nicht den Kopf zerbrechen: Seit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen hat das Unternehmen mehrmals angek&uuml;ndigt, die Video&uuml;berwachung etwa mit biometrischen Gesichtserkennungssystemen erweitern (August 2008) oder die Speicherdauer auf 48 Stunden verl&auml;ngern zu wollen (Januar 2009). Allein um die vom Gesetzgeber beschlossene Evaluation der bisherigen Videonutzung ist es ziemlich ruhig geworden. Die BVG gab im Dezember 2008 lediglich bekannt, dass sich die Anzahl der Anfragen von Polizei und Staatsanwaltschaft nach den Videoaufzeichnungen im vergangenen Jahr auf 2026 erh&ouml;ht habe &#8211; was wohl die Wirksamkeit der Kameraaufzeichnungen suggerieren soll.</p>
<p>Die Auswirkungen der BVG-Video&uuml;berwachung auf die Kriminalit&auml;t in Berlin sind aber noch nicht einmal im Ansatz diskutiert worden. Weder wissen wir heute, welche Auswirkungen hunderte von Kameras auf U-Bahnh&ouml;fen und in Fahrzeugen der BVG haben, noch ist klar, wie viele Unbeteiligte von den Videoaufzeichnungen betroffen sind. Welchen Beitrag leistet die Video&uuml;berwachung zur Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung, welchen Sicherheitsgewinn bieten die Kameras? Nicht zuletzt aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht die Frage: Wie stark greift die Video&uuml;berwachung praktisch in die Freiheitssph&auml;re der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger ein, wie grundrechtssensitiv ist die Aufzeichnung und Nutzung der Kamerabilder zu bewerten? All das sind Fragen, die eine Evaluation beantworten m&uuml;sste. Insbesondere die Untersuchung der Wirkungen und Wirksamkeit von Video&uuml;berwachung st&ouml;&szlig;t dabei auf methodische Schwierigkeiten: Eine Untersuchung, die sowohl &#8222;Ausstrahlungseffekte&#8220; der Videokameras, die Effizienz ihres Einsatzes als auch Nebeneffekte wie die Verlagerung von Kriminalit&auml;tsschwerpunkten ber&uuml;cksichtigt, ist aufw&auml;ndiger als es auf den ersten Blick erscheint.</p>
<h5>Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Bedeutung der Evaluation</h5>
<p>Ausgangspunkt jeder Evaluation gesetzgeberischer Ma&szlig;nahmen sind deren Zielsetzungen: Jene m&uuml;ssen operationalisiert und damit messbar gemacht werden, um die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich ihrer Zielerreichung &uuml;berpr&uuml;fen zu k&ouml;nnen. F&uuml;r die Video&uuml;berwachung und -aufzeichnung bei der BVG wurden stets drei Ziele benannt: Die Aufgabenerf&uuml;llung der Verkehrsbetriebe und die Wahrnehmung ihres Hausrechts, die Gefahrenabwehr und Verhinderung von Straftaten (Pr&auml;vention) und die Verfolgung bzw. Aufkl&auml;rung bereits begangener Delikte (Repression). Ob und in welchem Umfang diese Ziele mit den Kameras erreicht werden, ist auch verfassungsrechtlich bedeutsam &#8211; davon h&auml;ngt die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Video&uuml;berwachung ab. Als Merkmal des Rechtsstaats bezweckt der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatz den Schutz vor &uuml;berm&auml;&szlig;igen Eingriffen in die Grundrechte der B&uuml;rger. Er verlangt von jeder staatlichen Ma&szlig;nahme, die in Grundrechte eingreift, dass sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.</p>
<p>Die Resultate der Video&uuml;berwachung m&uuml;ssen also in einem angemessenen Verh&auml;ltnis mit dem durch sie unstreitig verursachten Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht (als Auspr&auml;gung des allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts) der Fahrg&auml;ste stehen. Sollte sich bei der Evaluation herausstellen, dass mit den Kameras nur unwesentlich mehr Straft&auml;ter ergriffen und verurteilt werden, k&ouml;nnte der mit ihnen verbundene Eingriff in das so genannte Datenschutz-Grundrecht nicht gerechtfertigt sein. Eine Evaluation muss deshalb m&ouml;glichst solide Informationen &uuml;ber die Effektivit&auml;t und Effizienz der Video&uuml;berwachung sowie deren gesellschaftliche Auswirkungen generieren, denn nur so wird die verfassungsrechtliche Kategorie der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit einer empirischen Pr&uuml;fung zug&auml;nglich. Anhand dieser Informationen kann &uuml;berhaupt erst entschieden werden, ob die Auswirkungen der Video&uuml;berwachung in einem angemessenen Verh&auml;ltnis zu dem intensiven Grundrechtseingriff stehen. Daraus l&auml;sst sich folgern, ob Ausweitungen im Bereich der Video&uuml;berwachung schlie&szlig;lich gerechtfertigt sind. Jedoch existieren im Falle der BVG bei allen drei formulierten Zielen der Video&uuml;berwachung Faktoren, die bei einer Untersuchung besonders beachtet werden m&uuml;ssen.</p>
<h5>Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung als krimi&shy;nal&shy;pr&auml;&shy;ven&shy;tives Instrument</h5>
<p>Einer der bekanntesten Effekte von Videokameras d&uuml;rfte deren &#8222;Verdr&auml;ngungseffekt&#8220; sein: Werden Kameras zur &Uuml;berwachung von Kriminalit&auml;tsschwerpunkten oder sog. &#8222;gef&auml;hrlichen Orten&#8220; eingesetzt, weichen die zu &Uuml;berwachenden einfach auf andere Pl&auml;tze aus. Eine seri&ouml;se Evaluation der Video&uuml;berwachung muss deshalb die Kriminalit&auml;tseffekte r&auml;umlich betrachten. Das kann durch Vergleiche der Kriminalit&auml;t in soziokulturell &auml;hnlichen, &uuml;berwachten und nicht-&uuml;berwachten Gebieten geschehen. Die n&auml;chste H&uuml;rde wird sichtbar: Verdr&auml;ngungseffekte lassen sich nur beschreiben, wenn die Erfassung der Kriminalit&auml;t ausreichend lokal differenziert ist. Von einer Verdr&auml;ngung der Kriminalit&auml;t durch Videokameras kann man sprechen, wenn die Abnahme der Delikte in den &uuml;berwachten Bereichen mit einer Zunahme der gleichen Delikte in anderen Gebieten korreliert. L&auml;sst sich eine Verlagerung bestimmter Kriminalit&auml;tsformen aus &uuml;berwachten in nicht-video&uuml;berwachte Gebiete ermitteln, stellt sich die Frage nach dem Sicherheitsgewinn neu: Sofern es nicht um besonders sensible Orte (wie den Drogenverkauf vor einer Schule) geht, d&uuml;rfte in der Verdr&auml;ngung der Kriminalit&auml;t kein sicherheitspolitischer Erfolg bestehen. Die lokale Betrachtung der Kriminalit&auml;tsentwicklung f&ouml;rdert bisweilen auch einen gegenl&auml;ufigen Effekt, einen &#8222;Ausstrahlungseffekt&#8220; der Kameras zutage. So beobachteten Studien, dass die Kriminalit&auml;tsraten in unmittelbar angrenzenden, nicht-video&uuml;berwachten Gebieten &auml;hnlich zur&uuml;ck gingen wie im video&uuml;berwachten Bereich.</p>
<p>H&auml;ufig werden die Kriminalit&auml;tsraten vor und nach Einf&uuml;hrung der Videokameras verglichen. Eine l&auml;ngerfristige Evaluation, die Ver&auml;nderungen der Kriminalit&auml;t im Umfeld von Video&uuml;berwachung auch in ihrem zeitlichen Verlauf betrachtet, erf&uuml;llt zwei wichtige Funktionen: Einerseits lassen sich in Zeitreihen saisonale, durch externe Faktoren beeinflusste Effekte leichter erkennen. Der Vergleich mit der allgemeinen Entwicklung der Kriminalit&auml;t in anderen Gebieten kann Hinweise darauf liefern, ob f&uuml;r den video&uuml;berwachten Bereich eine spezifische Dynamik der Kriminalit&auml;tsentwicklung auszumachen ist &#8211; oder ob die Ver&auml;nderungen dem allgemeinen Trend folgen. Noch bedeutsamer scheint aber die Erkenntnis einiger Untersuchungen, wonach sich die Wirksamkeit der Video&uuml;berwachung auf einen kurzfristigen Effekt anl&auml;sslich der Einf&uuml;hrung der Systeme beschr&auml;nkt. In der Literatur werden derartige Einf&uuml;hrungseffekte wahlweise als Folge der Berichterstattung &uuml;ber die Kameras oder als Adaptionsphase der &#8222;Kriminellen&#8220; interpretiert. Was auch immer die Ursache f&uuml;r solche Kurzzeit-Effekte ist: Eine mit der Zeit nachlassende kriminalpr&auml;ventive Wirkung der Videokameras liefert eindeutige Hinweise darauf, dass der Sicherheitsgewinn weniger von den Kameras selbst, sondern mehr von deren &#8222;Begleitumst&auml;nden&#8220; herr&uuml;hrt, und die Kameras vielleicht verzichtbar w&auml;ren.</p>
<p>So viel ist bekannt: Videokameras wirken selektiv. Sie wirken eher abschreckend auf die Begehung von Eigentumsdelikten, nicht aber auf so genannte Affekttaten. Wie aber l&auml;sst sich die (behauptete) kriminalit&auml;tshemmende Wirkung der Videokameras erfassen? Als Datenbasis wird meist die polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) genutzt, deren Aussagekraft aber begrenzt ist: Die PKS beschr&auml;nkt sich allein auf die registrierte Kriminalit&auml;t, das sog. &#8222;Hellfeld&#8220;, und erfasst lediglich Tatverd&auml;chtige. Unber&uuml;cksichtigt bleibt in der Statistik, ob der Tatverdacht f&uuml;r eine sp&auml;tere Anklagerhebung und Verurteilung ausreichte oder das Verfahren eingestellt wurde. Zahlreiche Faktoren wie das Anzeigeverhalten der Bev&ouml;lkerung, die Intensit&auml;t polizeilicher Kontrollen, Probleme der statistischen Erfassung oder &Auml;nderungen des Strafrechts beeinflussen die Zahlen der PKS und d&uuml;rfen bei deren Anwendung nicht au&szlig;er Acht gelassen werden. F&uuml;r eine Evaluation der Video&uuml;berwachung, die nicht solche Artefakte der polizeilichen Kriminalstatistik reproduziert, w&auml;re es notwendig, vor, w&auml;hrend und nach der Einf&uuml;hrung von Video&uuml;berwachungen eine unabh&auml;ngige und eigenst&auml;ndige Erhebung der Kriminalit&auml;t vorzunehmen.</p>
<p>Zu den beschriebenen Schwierigkeiten kommt hinzu, dass die Kamera&uuml;berwachung i.d.R. nicht das einzige Pr&auml;ventionsinstrument ist. Um am Beispiel der BVG-Videoaufzeichnung zu bleiben: Eine Evaluation m&uuml;sste hier die kriminalit&auml;tswirksamen Effekte der Kameras von den Effekten anderer Ma&szlig;nahmen trennen, um deren Einfluss identifizieren zu k&ouml;nnen. Infrage kommen etwa bauliche Ver&auml;nderungen auf den Bahnh&ouml;fen, der wechselnde Einsatz von Fahrgastbegleitern, Sicherheitspersonal und Polizeistreifen, aber auch Ver&auml;nderungen in der &Ouml;ffentlichkeitsarbeit des Unternehmens (zu &Uuml;bergriffen im Nahverkehr). Pr&auml;ventive Wirkungen zu erfassen, ist eine gro&szlig;e Aufgabe&#8230;&nbsp;</p>
<h5>Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung als repressives Instrument? Keine Ahnung!</h5>
<p>Eine Untersuchung der Frage, wie effektiv die Video&uuml;berwachung f&uuml;r die Strafverfolgung eingesetzt werden kann, ist nach derzeitiger Lage der Dinge unm&ouml;glich. Es mangelt schlicht an den daf&uuml;r n&ouml;tigen Informationen. Im Mittelpunkt einer Evaluation der repressiven Wirkung st&uuml;nde n&auml;mlich die Frage, welche Bedeutung die Bilddaten in Ermittlungs- und Strafverfahren spielten. In wie vielen F&auml;llen f&uuml;hrten die Kamerabilder tats&auml;chlich zu einer Identifizierung der Tatverd&auml;chtigen? Wie h&auml;ufig lie&szlig;en sich die T&auml;ter nicht identifizieren, da das Bildmaterial zu schlecht war? Wie oft wurden die Videodaten im gerichtlichen Verfahren als Beweismittel vorgebracht? Wie oft konnten Verd&auml;chtige mit den Bildern entlastet bzw. T&auml;ter &uuml;berf&uuml;hrt werden? Antworten auf diese Fragen lassen sich in der Sicherheitszentrale der BVG, vor allem aber in der Justizverwaltung finden &#8211; wo die n&ouml;tigen Informationen allerdings nicht erhoben werden. Der eingangs erw&auml;hnte Hinweis der BVG nach den zunehmenden Anfragen der Ermittler hilft da nicht weiter &#8211; er sagt nichts &uuml;ber den Beitrag der Video&uuml;berwachung zur Aufkl&auml;rung von Straftaten aus. Wenn der Berliner Gesetzgeber seine Evaluationsklausel aus dem ASOG ernst nehmen w&uuml;rde, m&uuml;sste er zun&auml;chst einmal daf&uuml;r sorgen, dass die erforderlichen Daten &uuml;berhaupt erhoben werden. Andernfalls wird es am Ende wieder nur hei&szlig;en: &#8218;&Uuml;ber Probleme ist nichts bekannt, die Ma&szlig;nahmen sind fortzusetzen.&#8216;</p>
<h5>Video&shy;&uuml;ber&shy;wa&shy;chung als Hausrecht &ndash; das Sicher&shy;heits&shy;ge&shy;f&uuml;hl der BVG-Kunden</h5>
<p>Auch wenn es der Gesetzgeber vers&auml;umt hat, sollte eine Evaluation der Video&uuml;berwachung den prim&auml;ren Anlass dieses Kameranetzes beachten. Nach &sect; 31b Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz darf die BVG die Videoaufzeichnungen zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben sowie zur Wahrnehmung ihres Hausrechts vornehmen. Welchen Beitrag die Videoaufzeichnungen zu den Bef&ouml;rderungsdiensten der BVG leisten, hatte das Unternehmen vor zwei Jahren der Humanistischen Union erl&auml;utert: Die Kameras tr&uuml;gen dazu bei, das Sicherheitsgef&uuml;hl der Fahrg&auml;ste zu verbessern; jenem Gef&uuml;hl der BVG-Kunden komme eine absatzf&ouml;rdernde Kraft zu; mehr gef&uuml;hlte Sicherheit &#8211; mehr Fahrg&auml;ste. Folglich tragen die Kameras zum Umsatz der BVG bei.</p>
<p>An der Frage, ob das &#8222;Sicherheitsgef&uuml;hl&#8220; ein zul&auml;ssiger Zweck f&uuml;r die Errichtung von Kameras ist, scheiden sich die Geister: Kriminologen werden auf die gravierende Differenz zwischen (Un-)Sicherheitsgef&uuml;hl und realer Gef&auml;hrdung verweisen, Juristen dessen immateriellen Charakter monieren. So wenig wir ein &#8222;Recht auf Sicherheit&#8220; haben, so wenig kennt unsere Verfassung einen Anspruch auf gef&uuml;hlte Sicherheit. Und wie sollte sich die Wirksamkeit, d.h. ein realer Wirkungszusammenhang, bei einem &#8222;Sicherheitsgef&uuml;hl&#8220; ermitteln lassen? Das Sicherheitsempfinden speist sich aus verschiedenen Quellen, dabei spielen Alter, Gesundheit, finanzielle Lage und pers&ouml;nliche Erfahrungen, aber auch die Medienberichterstattung oder die Vertrautheit mit dem Ort eine Rolle &#8211; alles Faktoren, auf die die Videokameras keinen Einfluss haben. Eine Befragung zum Sicherheitsgef&uuml;hl der BVG-Fahrg&auml;ste verr&auml;t deshalb viel &uuml;ber deren Sicherheitsdenken &#8211; aber nichts &uuml;ber die Ursachen der (Un-)Sicherheitslage in der U-Bahn. Die Wirksamkeit der Video&uuml;berwachung l&auml;sst sich so nicht &uuml;berpr&uuml;fen. Ein Grund mehr, den Sinn der Ma&szlig;nahme noch einmal in Frage zu stellen.</p>
<h5>Ausblick</h5>
<p>Man muss kein Prophet sein, um vorhersehen zu k&ouml;nnen, dass eine wissenschaftlichen Anspr&uuml;chen gen&uuml;gende Untersuchung der polizeilichen Videodatenerhebung in &ouml;ffentlichen Verkehrseinrichtungen bis zum n&auml;chsten Jahr nicht vorliegen wird. Entgegen allen Versprechungen war die Evaluationsklausel im Berliner ASOG von Beginn ein Placebo: begrenzt auf die polizeiliche Erhebung und Nutzung der Videodaten, w&auml;hrend die Aufzeichnung und Nutzung der Bilder durch die Verkehrsbetriebe ungepr&uuml;ft bleiben sollen; geschrieben, um die letzten Kritiker/innen zu beruhigen. Aber auch die gesetzlich geforderte Evaluation &uuml;ber Art, Umfang und Erfolg der polizeilichen Datenerhebung wird nicht m&ouml;glich sein. Weder hat die Landesregierung daf&uuml;r gesorgt, dass die n&ouml;tigen Daten f&uuml;r eine Wirkungsuntersuchung bereitgestellt werden, noch ist der Wille erkennbar, dass eine unabh&auml;ngige, wissenschaftlichen Kriterien verpflichtete Stelle mit der Durchf&uuml;hrung beauftragt wird. Angesichts der Tatsache, dass die BVG ein fl&auml;chendeckendes Kameranetz verf&uuml;gbar hat, das t&auml;glich von mehr als einer Million Fahrg&auml;sten benutzt wird, w&auml;re eine unabh&auml;ngige Untersuchung &uuml;ber die Auswirkungen dieses&nbsp; &Uuml;berwachungsnetzes auf die Sicherheitslage und die Strafverfolgung wohl das Mindeste, was man erwarten kann.</p>
<p><i>Mareike Schmale<br />studierte Rechtswissenschaften (mit dem Wahlfach Rechtssoziologie) an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin</i></p>
<p>[1] Zur Evaluationsvorgabe siehe &sect; 70 Berliner ASOG: <br />&#8222;<i>&Uuml;ber die nach den &sect;&sect; &#8230; 24b &#8230; vorgenommenen Ma&szlig;nahmen ist ein Evaluationsbericht zu erstellen, der dem Abgeordnetenhaus von Berlin bis zum 31. Januar 2010 vorzulegen ist. Der Bericht soll Aufschluss &uuml;ber Art und Umfang sowie den Erfolg der jeweiligen Ma&szlig;nahmen geben.</i>&#8220; Zur Diskussion um die damalige Gesetzes&auml;nderung s. L&uuml;ders (2007): Nicht &uuml;berall, wo Sicherheit draufsteht, ist auch Sicherheit drin, <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/199/">Mitteilungen 199 </a>(Heft 4/2007), S. 28/29.</p>
<p>Literatur zum Thema:</p>
<p>Marion Albers: Die verfassungsrechtliche Bedeutung der Evaluierung neuer Gesetze zum Schutz der Inneren Sicherheit. In: Deutsches Institut f&uuml;r Menschenrechte, Berlin 2006, 21-36.</p>
<p>Dietmar Kammerer: Bilder der &Uuml;berwachung. Frankfurt 2008.</p>
<p>Nils Leopold: Video&uuml;berwachung des Alltags &#8211; Bagatelleingriff oder &Uuml;berwachungshydra? In: GHI / HU (Hrsg.), Graubuch Innere Sicherheit, Berlin 2008, 188-193.</p>
<p>Eric T&ouml;pfer: Video&uuml;berwachung in Europa. Entwicklung, Perspektiven und Probleme, in: Informatik und Gesellschaft. Verflechtungen und Perspektiven, hg. von Hans-J&ouml;rg Kreowski, M&uuml;nster 2008, 61-81.</p>
<p>Eric T&ouml;pfer: Video&uuml;berwachung &#8211; Risikotechnologie zwischen Sicherheitsversprechen und Kontrolldystopien, in: Surveillance Studies. Perspektiven eines Forschungsfeldes, hg. von Nils Zurawski, Opladen 2007, 33-46.</p>
<p>Nils Zurawski, Stefan Czerwinski: &#8222;Sie sind doch auch f&uuml;r Video&uuml;berwachung, oder&#8230;? Warum Umfragen zur Video&uuml;berwachung nicht unbedingt eine Antwort auf das geben, was sie eigentlich wissen wollen, Der Kriminalist 3/2007, 1-7.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/204/publikation/so-weit-die-kamera-reicht/">So weit die Kamera reicht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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