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	<title>Mario Bachmann Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Insel außer Kontrolle &#8211; Karlsruher Rüffel für die Sicherungsverwahrung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/insel-ausser-kontrolle-karlsruher-rueffel-fuer-die-sicherungsverwahrung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 05:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 74 &#8222;Wegschließen, und zwar für immer!&#8220; &#8211; Was Gerhard Schröder einst als Reaktion auf schwerste Verbrechen propagierte, wurde im Verlauf des letzten Jahrzehnts allmählich zur Realität. Die Rede ist von der stetigen Ausweitung der Sicherungsverwahrung, die nicht einmal vor Jugendlichen Halt machte. Ihr jähes Ende fand die Renaissance jener Maßregel jedoch spätestens [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/insel-ausser-kontrolle-karlsruher-rueffel-fuer-die-sicherungsverwahrung/">Insel außer Kontrolle &#8211; Karlsruher Rüffel für die Sicherungsverwahrung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 74</p>
<p>&#8222;Wegschließen, und zwar für immer!&#8220; &#8211; Was Gerhard Schröder einst als Reaktion auf schwerste Verbrechen propagierte, wurde im Verlauf des letzten Jahrzehnts allmählich zur Realität. Die Rede ist von der stetigen Ausweitung der Sicherungsverwahrung, die nicht einmal vor Jugendlichen Halt machte. Ihr jähes Ende fand die Renaissance jener Maßregel jedoch spätestens am 4. Mai 2011 (siehe Pollähne, Grundrechte-Report 2012, S. 194 ff.). An diesem Tag verwarf das Bundesverfassungsgericht seine bisherige Rechtsprechung und urteilte, dass alle Vorschriften über Anordnung sowie Dauer der Sicherungsverwahrung auf Grund ungenügender Einhaltung des Abstandsgebots nicht mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Artikel 104 Absatz 1 GG vereinbar und nur noch für eine Übergangszeit bis 31. Mai 2013 anwendbar seien. In den sogenannten &#8222;Altfällen&#8220; (d. h. bei Sicherungsverwahrten, deren Unterbringung über die bis 1998 geltende Höchstfrist von zehn Jahren rückwirkend verlängert wurde) sowie in Fällen der nachträglichen Sicherungsverwahrung liege zudem ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot vor. Eine Fortdauer der Unterbringung komme in diesen Fällen nur noch nach strikter Verhältnismäßigkeitsprüfung und bei hochgradigen Gefahren schwerster Straftaten in Betracht. Diese &#8222;Karlsruher Kehrtwende&#8220; (vgl. Pollähne, Grundrechte-Report 2010, S. 232 ff.) kam freilich keineswegs überraschend, sondern muss vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009 gesehen werden. Darin monierten die Straßburger Richter die Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung in Deutschland und stellten im Hinblick auf die bereits erwähnten &#8222;Altfälle&#8220; Verstöße gegen Artikel 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention fest.</p>
<h2 class="auto-created">Freiheit oder Sicherheit?</h2>
<p>Die genannten höchstrichterlichen Entscheidungen erhitzen seither die Gemüter. Dreh- und Angelpunkt der Auseinandersetzungen ist die Frage, wie mit den zu entlassenden Sicherungsverwahrten umzugehen ist. Die Diskussion, die sich im Spannungsfeld zwischen der Freiheit des Einzelnen und der Sicherheit der Allgemeinheit bewegt, trägt mitunter geradezu hysterische Züge. Angeheizt durch die Berichterstattung der (Boulevard-)Medien mit Schlagzeilen wie &#8222;Der Tod ist jetzt auf freiem Fuß &#8211; nach 30 Jahren Knast&#8220; kommt es bundesweit immer wieder zu Demonstrationen aufgebrachter Bürger.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Wir kommen wieder bis ihr geht!&ldquo;</h2>
<p>Ein solcher Sachverhalt lag auch der Entscheidung zu Grunde, die das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt am 25. April 2012 (Az. 3 M 100/12, NJW 2012, S. 2535) getroffen hat. Konkret ging es um das seitens der zuständigen Versammlungsbehörde ausgesprochene Verbot, im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Wohnung zweier ehemaliger Sicherungsverwahrter, die in Folge des EGMR-Urteils von 2009 entlassen worden waren, zu demonstrieren. Gegen diese Anordnung wehrte sich die Antragstellerin, die im Zeitraum vom 29. Februar bis 27. April 2012 wiederholt wöchentlich entsprechende Versammlungen in dem kleinen Ort Insel durchführen wollte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte jedoch die behördliche Verfügung und wies darauf hin, dass die Durchführung der Demonstration unmittelbar vor dem Wohnhaus dazu führe, dass den Entlassenen die Ausübung ihres Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit faktisch unmöglich würde. Ein freies Betreten oder Verlassen des Hauses wäre in diesem Fall aufgrund des Belagerungszustandes ebenso wenig möglich wie der ungestörte Aufenthalt in der Wohnung. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass die seit September 2011 &#8211; mit gewissen zeitlichen Unterbrechungen &#8211; wöchentlich vor dem Wohnhaus der ehemaligen Strafgefangenen durchgeführten Versammlungen letztlich den Zweck hätten, durch den Einsatz von akustischen Hilfsmitteln wie Trillerpfeifen und Trompeten sowie dem Skandieren von Parolen (&#8222;Wir kommen wieder bis ihr geht!&#8220;) einen Vertreibungsdruck zu erzeugen, der die ehemaligen Häftlinge zur Aufgabe des von ihnen gewählten Wohnsitzes zwingen solle. Derartige, rein auf Zermürbung angelegte Aktionen stellten eine Verletzung der Menschenwürde dar, so dass es die Schutzpflicht des Staates gebiete, dem entgegenzuwirken (Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 GG).</p>
<h2 class="auto-created">Grundrechte gelten f&uuml;r alle!</h2>
<p>Die begrüßenswerte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Sachsen-Anhalt führt vor Augen, dass in unserer Gesellschaft niemand rechtlos ist &#8211; auch diejenigen nicht, die schwere Verbrechen begangen haben. Obwohl es sich dabei eigentlich um eine Binsenweisheit handelt, sieht die Realität oft ganz anders aus. Ein Blick auf das politische Handeln seit dem richtungsweisenden Urteil des EGMR macht dies deutlich: Hier ging es weniger um die Rechte der betroffenen Gefangenen, sondern vielmehr um die Frage, wie man diese auch weiterhin möglichst intensiver staatlicher Kontrolle unterwerfen kann. An Antworten hierauf hat es nicht gemangelt: So wurde das Therapieunterbringungsgesetz erlassen, um psychisch gestörte Straftäter nach wie vor geschlossen unterbringen zu können, die elektronische Aufenthaltsüberwachung als Maßnahme im Rahmen der Führungsaufsicht eingeführt oder das Mittel der dauerhaften Observation zum Einsatz gebracht (unter hohem Kostenaufwand und auf langfristig gesehen fragwürdiger Rechtsgrundlage, s. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8.11.2012, Az. 1 BvR 22/12).</p>
<h2 class="auto-created">Ambivalenz des politischen Handelns</h2>
<p>Es soll hier gewiss nicht in Abrede gestellt werden, dass die Sicherheit der Bevölkerung ein wichtiges Anliegen ist, um das sich Politik kümmern muss. Allerdings dürfen dabei die Rechte der Entlassenen nicht vernachlässigt werden. Es ist daher mehr als befremdlich, wenn sich  &#8211; wie auch im vorliegenden Fall &#8211; Bürgermeister an vorderster Front für die Ausgrenzung ehemaliger Sicherungsverwahrter einsetzen und dabei offenbar auch Neonazis herzlich willkommen heißen (vgl. &#8222;Spiegel Online&#8220; vom 8.6.2012). Richtig war es hingegen, dass sich Abgeordnete aller im Landtag von Sachsen-Anhalt vertretenen Fraktionen Mitte 2012 in einer bis dahin landesweit einmaligen Aktion gemeinsam auf den Weg gemacht hatten, um sich vor Ort für die Rechte der beiden entlassenen Häftlinge einzusetzen. Leider ist derart tatkräftiges Engagement der politisch Verantwortlichen eher die Ausnahme. Die Regel sind allenfalls halbherzige Bekenntnisse zur Resozialisierung oder gar das komplette Wegducken vor der Übernahme von Verantwortung &#8211; wie etwa im Jahr 2010, als sich der damalige Ministerpräsident von Schleswig-Holstein nach dem Protestbrief eines Bürgermeisters weigerte, einen aus der JVA Freiburg entlassenen Sicherungsverwahrten in einer Therapieeinrichtung seines Landes aufzunehmen und damit dessen wochenlange Odyssee durch mehrere Bundesländer (wenigstens vorerst) zu beenden (vgl. Hamburger Abendblatt vom 11.9.2010).</p>
<h2 class="auto-created">Fakten statt Hysterie</h2>
<p>Noch kritischer fällt die Bewertung der Hetzjagd in Insel übrigens aus, wenn man einen Blick auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse wirft, die zeigen, dass das von entlassenen Sicherungsverwahrten ausgehende Gefährdungspotenzial erheblich überschätzt wird. So werden jedes Jahr in Deutschland ohne großen öffentlichen Aufruhr tausende Gefangene aus Haftanstalten entlassen, die weitaus rückfallgefährdeter sind als die meisten von denen, die aufgrund des EGMR-Urteils von 2009 auf freien Fuß gesetzt wurden. Bei den letztgenannten Personen handelt es sich nämlich &#8211; wie auch im Fall der beiden entlassenen Männer in Insel &#8211; nicht selten um Menschen, die nach jahrzehntelangem Freiheitsentzug alt oder krank sind. Bezeichnenderweise haben viele der Anwohner, die sich an den Vertreibungsaktionen in Insel nicht beteiligt haben, deshalb weit mehr Angst vor ihren Nachbarn und deren Vergeltungsmaßnahmen als vor den freigelassenen Häftlingen. Das sollte zu denken geben!</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Alex, Michael: Die Instrumentalisierung von entlassenen Sicherungsverwahrten für Ausgrenzungsstrategien, in: Neue Kriminalpolitik (NK) 2012, S. 42 ff.</p>
<p>Bachmann, Mario/Goeck, Ferdinand: Das Urteil des EGMR zur Sicherungsverwahrung und seine Folgen, in: Neue Justiz (NJ) 2010, S. 457 ff.</p>
<p>Greve, Holger/Lucius, Julian von: Überwachung entlassener gefährlicher Straftäter durch die Polizei, in: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 2012, S. 97 ff.</p>
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		<title>Auch die Würde eines Gefangenen ist unantastbar! &#8211; Zur menschenwürdigen Unterbringung im Strafvollzug</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 07:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 1]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 25 &#8222;Die von Artikel 1 Absatz 1 GG geforderte Achtung der Würde, die jedem Menschen unabhängig von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zukommt, verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen&#8220; (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.7.2010, Az. 2 [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 25</p>
<p>&#8222;Die von Artikel 1 Absatz 1 GG geforderte Achtung der Würde, die jedem Menschen unabhängig von seiner gesellschaftlichen Stellung, seinen Verdiensten oder der Schuld, die er auf sich geladen hat, allein aufgrund seines Personseins zukommt, verbietet es grundsätzlich, Gefangene grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen auszusetzen&#8220; (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15.7.2010, Az. 2 BvR 1023/08). &#8211; Was in der Theorie gut klingt, wird in der Vollzugspraxis mitunter nur schlecht umgesetzt. So wurden Gefangene bereits in Hafträumen untergebracht, deren Wände mit Kot und üblen antisemitischen Texten beschmiert waren (&#8222;Deutsche, reißt den Judenfotzen die Eierstöcke raus&#8220;) oder in denen abgetrennte Toiletten und ausreichende Entlüftung fehlten. Und als wenn dies für sich genommen nicht schon schlimm genug wäre, kommt gelegentlich noch hinzu, dass Beschwerden von Gefangenen seitens der Land- und Oberlandesgerichte ohne viel Aufhebens einfach vom &#8222;Tisch gewischt&#8220; werden. Was dann noch bleibt, ist meist nur der &#8222;Gang nach Karlsruhe&#8220;.</p>
<h2 class="auto-created">Mittagessen einen Meter neben der Toilette</h2>
<p>Beispielhaft hierfür ist die jüngst ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.2.2011 (Az. 1 BvR 409/09), in dem sich die Karlsruher Richter einmal mehr mit der menschenwürdigen Unterbringung im Strafvollzug zu befassen hatten. Dem Beschluss lag eine Verfassungsbeschwerde zu Grunde, mit der sich ein Gefangener gegen die Ablehnung seines Antrages auf Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage gegen das Land Nordrhein-Westfalen wehrte. Er war nämlich gemeinsam mit einem anderen Häftling über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten in einer nur 8 m² großen Zelle untergebracht. In dieser musste er 23 Stunden am Tag ausharren und seine Mahlzeiten an einem Tisch einnehmen, der sich gerade einmal einen Meter neben einer Toilette befand, die lediglich durch eine verstellbare Holzwand vom übrigen Haftraum abgetrennt war. Das Landgericht verneinte einen Verstoß gegen Artikel 1 GG. So müsse als abmildernder Umstand u.a. berücksichtigt werden, dass der Gefangene täglich an Sport- und Freizeitgruppen teilnehmen durfte und daher neben dem Hofgang noch weitere Zeit außerhalb des Haftraumes verbringen konnte. Wie das Gericht hierauf kam, blieb freilich rätselhaft, denn nicht einmal vom beklagten Land wurde zur Entlastung vorgebracht, dass der Gefangene sich an solchen Aktivitäten habe beteiligen können. Zudem sei &#8211; so das Landgericht &#8211; von einem Grundrechtsverzicht des Inhaftierten auszugehen, weil dieser gegen die menschenunwürdige Unterbringung als solche keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Den Einwand des Beschwerdeführers hiervon nur abgesehen zu haben, weil vom Land mangels räumlicher Kapazitäten kontinuierlich gerichtliche Entscheidungen ignoriert worden seien, hat das Landgericht dabei freilich nicht in seine Erwägungen einbezogen. Auch das Oberlandesgericht vermochte keine Fehler zu erkennen und wies die Beschwerde des Gefangenen ab.  </p>
<h2 class="auto-created">Der &bdquo;R&uuml;ffel&ldquo; aus Karlsruhe</h2>
<p>Das Bundesverfassungsgericht erinnerte die Vorinstanzen in seiner aufhebenden Entscheidung daran, dass die Unterbringung in einem mehrfach belegten Haftraum nach ständiger Rechtsprechung der Oberlandesgerichte grundsätzlich dann als Verstoß gegen die Menschenwürde anzusehen ist, wenn eine Mindestfläche von 6 bis 7 m² pro Gefangenem unterschritten wird und die Toilette nicht abgetrennt bzw. nicht gesondert entlüftet ist. Zwar könne dies im Einzelfall beim Vorliegen besonderer Umstände (z.B. geringe Gesamtdauer der Unterbringung; kurze tägliche Einschlusszeiten) auch anders zu bewerten sein. Solche Faktoren seien hier jedoch nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer bis auf den obligatorischen Hofgang von einer Stunde pro Tag über mehrere Monate in dem fraglichen Haftraum verbringen musste.</p>
<h2 class="auto-created">Nicht mal so viel Platz wie ein Hund im Zwinger</h2>
<p>Nun sollen hier freilich nicht Gefangene mit Tieren verglichen werden. Man muss aber in aller Deutlichkeit darauf hinweisen, dass es schon etwas grotesk anmutet, wenn die Haltung  von Hunden im Zwinger detaillierter geregelt und im Ergebnis mit der Gewährung von größerer Bewegungsfreiheit verbunden ist, als die Unterbringung von Menschen in Haftanstalten. Während nämlich in der &#8222;Tierschutz-Hundeverordnung&#8220; in mehr als einem Dutzend Vorschriften die artgerechte Haltung von Hunden umfassend geregelt ist, hat das Bundesministerium der Justiz seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes am 1.1.1977 von der in § 144 Absatz 2 StVollzG vorgesehen Verordnungsermächtigung nie Gebrauch gemacht und auf konkrete Vorgaben für die Haftraumausgestaltung verzichtet. Zudem mutet es merkwürdig an, wenn einem Hund mit einer Risthöhe ab 65 cm nach der vorgenannten Verordnung eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von mindestens 10 m² zur Verfügung gestellt werden muss, einem Gefangenen im Haftraum jedoch gerade einmal etwas mehr als die Hälfte davon!</p>
<h2 class="auto-created">Mehr Entsch&auml;&shy;di&shy;gung, weniger Ausreden</h2>
<p>Was schließlich die Folgen einer menschenunwürdigen Unterbringung angeht, hat der Bundesgerichtshof &#8211; gebilligt durch das Bundesverfassungsgericht &#8211; in einem wegweisenden Urteil im Jahr 2004 (Az. III ZR 361/03) entschieden, dass nicht in jedem Fall zur Wiedergutmachung eine Geldentschädigung erforderlich ist. Vielmehr könne unterhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle bereits die gerichtliche Feststellung der Menschenrechtsverletzung zur Kompensation ausreichen. Diese Rechtsprechung führt freilich im Ergebnis dazu, dass der Druck auf die Bundesländer eine  menschenwürdige Unterbringung zu gewährleisten nicht allzu hoch ist. Wo nämlich nicht zwingend ein Entschädigungsanspruch droht, bleibt der Kostendruck für die Landeshaushalte und damit die Motivation zum Handeln gering. Uneingeschränkt zu begrüßen ist es aber, wenn der Bundesgerichtshof der &#8222;Ausrede&#8220; der Haftanstalten, wegen Überbelegung nicht immer eine menschenwürdige Unterbringung gewährleisten zu können, eine klare Absage erteilt. Diesbezüglich führt er aus: &#8222;Sind die Haftbedingungen menschenunwürdig und kann eine Vollzugsanstalt auch unter Berücksichtigung aller ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten (einschließlich der Verlegung in eine andere Haftanstalt, gegebenenfalls auch in einem anderen Bundesland) einer Gerichtsentscheidung, die dies feststellt, nicht nachkommen, muss notfalls die Strafvollstreckung unterbrochen werden&#8220; (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.3.2010, Az. III ZR 124/09). Dieser Ansicht ist zuzustimmen, denn eines muss man sich eines stets vor Augen halten: Das dem Gefangenen auferlegte Übel liegt nur in der Freiheitsentziehung als solcher. Er ist nicht dazu verurteilt, darüber hinaus- gehende Unannehmlichkeiten &#8211; etwa unwürdige Haftraumbedingungen &#8211; zu ertragen!</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bachmann, Mario: Menschenunwürdige Unterbringung eines Strafgefangenen (Anmerkung  zu Verfassungsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 3.11.2009, Az. VerfGH 184/07), in: Neue Justiz (NJ) 2010, S. 290 ff. </p>
<p>Gazeas, Nikolaos: Die Menschenwürde ist zu teuer &#8211; Zu Entschädigungsansprüchen eines Strafgefangenen wegen menschenunwürdiger Unterbringung, in: Höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen (HRRS) 2005, S. 171 ff. </p>
<p>Neubacher, Frank / Eichinger, Matthias: Menschenunwürdige Unterbringung von Strafgefangenen &#8211; Amtshaftungsanspruch, in: Forum Strafvollzug (FS) 2010, S. 108 ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/auch-die-wuerde-eines-gefangenen-ist-unantastbar-zur-menschenwuerdigen-unterbringung-im-strafvollzu/">Auch die Würde eines Gefangenen ist unantastbar! &#8211; Zur menschenwürdigen Unterbringung im Strafvollzug</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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