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	<title>Marius Haberland Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die Agora von Glarus</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Dec 2006 06:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die j&#228;hrliche Landgemeinde in einem Schweizer Kanton, aus: vorg&#228;nge Nr. 176 (Heft 4/2006), S. 126-132 Die Landsgemeinde ist eine der wenigen verbliebenen Formen der direkten Demokratie (auch Versammlungsdemokratie genannt, Vgl. M&#246;ckli 1987), die sich auf dem rousseauschen Ideal der Versammlung des Souver&#228;ns begr&#252;ndet. Bis heute treten die B&#252;rgerinnen und B&#252;rger im so genannten &#8218;Ring&#8217; einmal [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die j&auml;hrliche Landgemeinde in einem Schweizer Kanton,</p>
<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 176 (Heft 4/2006), S. 126-132</p>
<p>Die Landsgemeinde ist eine der wenigen verbliebenen Formen der direkten Demokratie (auch Versammlungsdemokratie genannt, Vgl. M&ouml;ckli 1987), die sich auf dem rousseauschen Ideal der Versammlung des Souver&auml;ns begr&uuml;ndet. Bis heute treten die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger im so genannten &sbquo;Ring&rsquo; einmal im Jahr zusammen um &uuml;ber die bedeutendsten Angelegenheiten des Kantons zu beratschlagen und abzustimmen.<br />Nur wenige demokratische Verfassungen beinhalten heutzutage noch die M&ouml;glichkeit der unmittelbaren Mitbestimmung. Eine &auml;hnlich umfassende Form der direkten Demokratie besteht, neben den Landsgemeinden in der Schweiz, nur in den Townmeetings in einigen Neuengland-Staaten(1). Auch in Deutschland sind Gemeindversammlungen in einigen Landesverfassungen noch immer festgeschrieben, kommen jedoch seit der Gemeindegebietsreform Mitte der 1970er Jahre nicht mehr zur Anwendung(2).&nbsp; Die meisten demokratischen Verfassungen haben die Versammlung durch gew&auml;hlte Repr&auml;sentanten und durch ein Parlament als Ort der Willensbildung ersetzt. Dementsprechend werden die Versammlungsdemokratien in den meisten demokratietheoretischen Untersuchungen als Randerscheinungen und Beispiele ungew&ouml;hnlicher demokratischer Praktiken mit einem gro&szlig;en Anteil an Folklore bezeichnet.&nbsp; <br />Aufgrund der spezifischen Besonderheiten und der tiefen traditionellen Verwurzelungen erscheint diese Form der politischen Willensbildung kaum &uuml;bertragbar auf andere westliche parlamentarische Demokratien. Sicherlich ist es nicht m&ouml;glich eine in der Schweiz &uuml;ber Jahrhunderte gewachsene Form der Demokratie als Blaupause auf andere Gesellschaften zu &uuml;bertragen. Dennoch ist die Landsgemeinde &auml;hnlich wie die athenische Demokratie ein in der Sozialwissenschaft gern zitiertes Beispiel das die M&ouml;glichkeit einer st&auml;rkeren Partizipation der Menschen beweist. <br />Autoren wie Pateman (1970), Barber (1994) und Dewey (2001) betonen die Bedeutung der lokalen B&uuml;rgerbeteiligung als Schule der Demokratie. Aber auch die in den 90er Jahren entstandene globalisierungskritische Bewegung macht die direkte Teilhabe an der Gestaltung der Politik zu einer ihrer zentralen Forderungen. So ist die Landsgemeinde nicht nur als kulturelles Ph&auml;nomen zu verstehen sondern als Verwirklichung einer unmittelbaren Selbstbestimmung des Menschen.<br />Im Folgenden sollen zun&auml;chst die w&auml;hrend einer Studienreise Anfang Mai 2006 gesammelten Eindr&uuml;cke wiedergegeben werden, um anschlie&szlig;end die Frage nach dem Nutzen f&uuml;r die demokratietheoretische Diskussion erneut aufzuwerfen.</p>
<h2 class="auto-created">Definition der Begriff&shy;lich&shy;keit</h2>
<p>Die Landsgemeinde als spezielle Form der direkten Demokratie, in der sich die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger f&uuml;r die wichtigen Entscheidungen des Gemeinwesens auf dem Marktplatz treffen, weist &Auml;hnlichkeiten zur Urform der Demokratie, wie sie in Athen im 5. Jh. vor Chr. praktiziert wurde, auf. Neben der physischen Pr&auml;senz der B&uuml;rgerInnen sind eine weitreichende Kompetenz in Sach- und Personalfragen sowie der Betonung der Gemeinschaft (Community) wichtige Charakteristiken dieser Form der versammlungsbetonten direkten Demokratie. Mit diesen Eigenschaften grenzt sich jene Form der direkten Demokratie, die im Folgenden als Versammlungsdemokratie bezeichnet werden soll, zu anderen Formen der direkten Demokratie (etwa auf der Grundlage von Initiativen oder Referenden) und zum vorherrschenden Modell der repr&auml;sentativen Demokratie ab.</p>
<h2 class="auto-created">Demokratie in der Schweiz</h2>
<p>Die Schweiz hat eine lange Tradition der direkten Beteiligung der B&uuml;rgerInnen durch Instrumente wie Referenden und Initiativen. &Auml;lter allerdings und unmittelbarer ist die Beteiligung der B&uuml;rgerInnen in der kantonalen Versammlung, der Landsgemeinde. Bis zur Entstehung des Schweizer Nationalstaates im Jahre 1848 waren die Landsgemeinden in einem B&uuml;ndnis zusammengeschlossen. Unter zunehmendem Druck von au&szlig;en bildete sich schlie&szlig;lich der Schweizer Staat, der seinen Kantonen jedoch eine weitgehende Autonomie einr&auml;umte. Die politische Einheit der Kantone blieb erhalten und damit das Recht, weiterhin Landsgemeinden abzuhalten, auch wenn diese nun dem Bundesrecht untergeordnet waren. Viele Landsgemeinden l&ouml;sten sich im Laufe der Zeit auf und &uuml;bergaben die politische Verantwortung an die Repr&auml;sentanten, so dass im Jahr 2005 nur noch in Glarus und Appenzell-Innerrhoden Landsgemeinden abgehalten wurden.<br />Heutzutage zeichnet sich die Schweiz durch einen &auml;u&szlig;erst hohen Grad der politischen Mitbestimmung aus. Auch wenn die parlamentarische Demokratie die vorherrschende Form der legislativen und exekutiven Entscheidungen ist, so &uuml;ben die B&uuml;rger- Innen durch die Volksinitiative und Referenden einen starken Einfluss auf die Politikf&uuml;hrung aus. Letztlich ist die Schweizer Verfassung der Rahmen, in dem sich die einzelnen Kantone hinsichtlich der Partizipationsrechte ganz unterschiedlich von einander entwickelten. Diese interkantonale Konkurrenz, die dadurch hervorgerufen wird, hat weitreichende und ambivalente Folgen, die an dieser Stelle allerdings nicht thematisiert werden sollen (Vgl. dazu Vatter 2002). Im Fokus stehen hier die beobachteten Wirkungsmechanismen der direkten Demokratie am Beispiel der Landsgemeinde Glarus.</p>
<h2 class="auto-created">Der Kanton Glarus und&nbsp;die Lands&shy;ge&shy;meinde</h2>
<p>Die Beobachtungen in Glarus &#8211; vor und w&auml;hrend der Landsgemeinde &#8211; waren sehr eing&auml;nglich und vermittelten den Eindruck einer lebendigen Demokratie. Glarus ist mit 38.000 B&uuml;rgerInnen einer der kleineren Kantone. Der Kanton ist der historisch am st&auml;rksten industrialisierte im Schweizer Vergleich. Rund 42 % der Einwohner arbeiten noch heute im Industriesektor. Der Anteil der Nicht-Schweizer Bev&ouml;lkerung im Kanton betr&auml;gt ca. 20%.<br />Wann genau die ersten Landsgemeinden in Glarus stattfanden, kann nicht genau bestimmt werden. Nach M&ouml;ckli (1987) wurden bereits im Mittelalter Landsgemeinden abgehalten. Die Landsgemeinde ist das oberste Organ des Kantons und steht in seinen Entscheidungen &uuml;ber dem Landrat (Kantonsparlament). In der Kantonsverfassung hei&szlig;t es dazu: &#8222;Die Landsgemeinde ist die Versammlung der stimmberechtigten Landeseinwohner. Sie ist das oberste Organ des Kantons.&#8220; (Art. 61) Dementsprechend kommt dem Landrat keine gesetzgebende Gewalt zu. Diese wird ausschlie&szlig;lich von der Landsgemeinde ausge&uuml;bt. So steht in der Kantonsverfassung: &bdquo;Er [der Landrat] bereitet die Verfassungs- und Gesetzgebung und die &uuml;brigen Beschl&uuml;sse der Landsgemeinde vor&ldquo; (Art. 82, Absatz 3). Das einzige zur Gesetzgebung befugt Organ im Kanton ist damit die Landsgemeinde.</p>
<h2 class="auto-created">Der Tag der Lands&shy;ge&shy;meinde</h2>
<p>&Uuml;ber die Landsgemeinde und die zur Entscheidung stehenden Paragraphen wurde schon lange vor dem eigentlichen Ereignis gesprochen. Die Zeitungen, insbesondere die lokal weit verbreitete Regionalzeitung S&uuml;dostschweiz, berichteten ausf&uuml;hrlich und ausgewogen &uuml;ber die unterschiedlichen Positionen und Vorschl&auml;ge: Artikel und Lesermeinungen lieferten sich &uuml;berwiegend sachliche, auf Argumenten basierende Auseinandersetzungen. Wenngleich die Zeitung das wichtigste Informationsmedium f&uuml;r die Meinungsbildung darstellte, wurde auch anderweitig f&uuml;r Positionen geworben. Neben der Berichterstattung in Fernsehen und Rundfunk spielte insbesondere das direkte Gespr&auml;ch zwischen den B&uuml;rgerInnenn eine zentrale Rolle im politischen Austausch. Dies zeigte sich eindrucksvoll &bdquo;auf der Stra&szlig;e&ldquo;, denn ob im Cafe oder im (Bio-)Laden, fast &uuml;berall wurde &uuml;ber die kontroversen Agendapunkte gesprochen, jeder hat seine Meinung, die er oder sie bei Bedarf auch relativ fundiert erkl&auml;ren konnte. Kurz vor der Versammlung des gesamten Kantons zeigte sich die B&uuml;rgerschaft durchweg politisiert.<br />Die Landsgemeinde, die wie jedes Jahr am ersten Sonntag im Mai stattfand, war in vielerlei Hinsicht ein aufregendes Spektakel. Viele Glarner hatten sich schon fr&uuml;h (gegen 9:00 Uhr) auf dem Platz vor dem Rathaus versammelt, um dem traditionellen Auszug der kantonalen Autorit&auml;ten aus dem Kantonsparlament beizuwohnen. Begleitet von einer Kapelle und ausgestattet mit historischen Insignien, wie etwa dem Schwert des Landammannes und der traditionellen Robe, schritten die gew&auml;hlte Exekutive und andere Funktionstr&auml;ger in den &sbquo;Ring&rsquo;. Dieses f&uuml;r Au&szlig;enstehende vielleicht folkloristisch anmutende Ritual erf&uuml;llt f&uuml;r die B&uuml;r-gerInnen des Kantons eine wichtige identit&auml;ts- und gemeinschaftsstiftende Funktion, manifestiert sich in ihr doch die jahrhundertealte Tradition der politischen Mitbestimmung und Souver&auml;nit&auml;t der Kantonsb&uuml;rgerInnen. Die Landsgemeinde geht jedoch weit &uuml;ber den rein symbolischen Gestus hinaus, denn hier werden unter unmittelbarer Beteiligung der stimmberechtigten B&uuml;rgerInnen verbindliche politische Entscheidungen mit weitreichenden Folgen beschlossen. <br />Zum Beginn der Landsgemeinde hatten sich auf dem Zaunplatz (auch Landsgemeindeplatz genannt) im Hauptort Glarus ca. 8000 Stimmberechtigte versammelt, was einer Stimmbeteiligung von 25 bis 30 Prozent entsprach. Zutritt zum &sbquo;Ring&rsquo; wurde nur mit Stimmkarte gew&auml;hrt, die jedem Stimmberechtigten zugestellt wurde. Teilnahmeberechtigt sind damit ausschlie&szlig;lich in Glarus ans&auml;ssige Schweizer Staatsb&uuml;rger3. Den Auftakt der Landsgemeinde machte der Landammann Jakob Kamm mit einer Ansprache zum Zustand des Kantons, die allerdings nicht nur lokale Belange thematisierte, sondern auch dezidiert globale Fragen aufwarf. Verbunden mit der Aufforderung an alle Glarner, sich am politischen Prozess zu beteiligen, deutete diese Rede ein umfassendes Politik- und Partizipationsverst&auml;ndnis der B&uuml;rgerschaft an.<br />Im Verlauf der Landsgemeinde wurden zuerst die Autorit&auml;ten (Landammann, Obergerichtspr&auml;sident, Staatsanwalt, Verh&ouml;rrichter, etc.) gew&auml;hlt. Bis vor kurzem wurden auch die Repr&auml;sentanten des Kantonsparlaments auf der Landsgemeinde bestimmt. Auf die Wahl folgte die Abstimmung &uuml;ber die Finanzmittel des Kantons, sowie &uuml;ber die Geh&auml;lter der Regierungsmitglieder4.&nbsp; Daran anschlie&szlig;end wurden die zur Abstimmung stehenden Tagungsordnungspunkte, die so genannten Traktanden, das &bdquo;Herzst&uuml;ck&ldquo; der Landsgemeinde abgehandelt. <br />F&uuml;r die Landsgemeinde am 7. Mai 2006 waren 14 Punkte anberaumt. Vor der Abstimmung eines Traktandums konnten sich die versammelten B&uuml;rgerInnen auf eine Rednerliste setzen und ihren Beitrag zu dem abzustimmenden Gesetz einbringen. Sie konnten entweder affirmativ daf&uuml;r werben, ihre Missbilligung zum Ausdruck bringen und somit f&uuml;r die Ablehnung des Gesetzes pl&auml;dieren oder eigene &Auml;nderungs- bzw. Alternativvorschl&auml;ge zur Abstimmung einbringen. Insbesondere letzteres erm&ouml;glicht den B&uuml;rgerInnen einen gro&szlig;en Gestaltungsspielraum, der immer wieder f&uuml;r &Uuml;berraschungen w&auml;hrend der Landsgemeinde sorgt. Neben der die Diskussion strukturierenden Rednerliste kann auch der Landammann, der die Sitzung leitet, w&auml;hrend der Debatte ordnend eingreifen und bei zu langen oder nicht relevanten Reden das Wort entziehen. Dies scheint meist jedoch nicht n&ouml;tig zu sein, da zum einen die RednerInnen in ihrem Redeverhalten diszipliniert sind und zum anderen der meist vorher einsetzende, lautstark ge&auml;u&szlig;erte Unmut des Publikums ein effektives Sanktionsmittel ist. Kommt es schlie&szlig;lich zur Abstimmung stellt der Landammann per &sbquo;einfacher&rsquo; Sch&auml;tzung der erhobenen Stimmkarten &#8211; deutlich gelb sichtbar &#8211; die Mehrheit fest. <br />Sollte die Mehrheit nicht eindeutig erkennbar sein, so bedient sich der Landammann vier weiterer Helfer, die jeweils einen Bereich des Ringes absch&auml;tzen und somit eine treffsicherere Aussage f&auml;llen k&ouml;nnen. Elektronische, pr&auml;zise Erfassungen existieren nicht und werden von den B&uuml;rgerInnen mit Verweis auf die Tradition abgelehnt. Die Abstimmung kann maximal dreimal wiederholt werden, bis schlie&szlig;lich ein Ergebnis verk&uuml;ndet werden muss. Erstaunlicherweise wird nach Aussage eines Einheimischen das Ergebnis von den B&uuml;rgerInnen so gut wie immer anerkannt, eine Anfechtung habe es noch nicht gegeben. Das Ende der Landsgemeinde folgte nach knapp f&uuml;nf Stunden (ohne Pause) unspektakul&auml;r durch das feststellen des Endes der Landsgemeinde und dem Auszug der Autorit&auml;ten aus dem &bdquo;Ring&ldquo;.</p>
<h2 class="auto-created">Die Resultate</h2>
<p>Die Resultate der f&uuml;nfst&uuml;ndigen Verhandlungen sind erstaunlich und entkr&auml;ften so manches Vorurteil gegen&uuml;ber der direkten Demokratie im Generellen sowie der Versammlungsdemokratie im Speziellen. Damit stellt die Landsgemeinde die Forderung nach Mitbestimmungsrechten der B&uuml;rgerInnen in ein neues Licht.<br />Von den insgesamt 14 Gesetzesvorhaben, die auf der Agenda zur Abstimmung standen, war die &Auml;nderung der Gemeindestruktur der kontroverseste Punkt. Als ein relativ kleiner Kanton mit &#8211; wie erw&auml;hnt &#8211; gerade einmal etwa 38.000 Einwohnern bestand Glarus aus 25 Gemeinden, einige von ihnen sogar nur wenige hundert Einwohner stark. Die mit dieser Vielzahl der Gemeinden einhergehende aufwendige B&uuml;rokratie wurde zunehmend als Belastung f&uuml;r die B&uuml;rgerInnen und als Wettbewerbsnachteil gegen&uuml;ber anderen Kantonen empfunden, weshalb auf Vorschlag des Regierungsrates (=Landesregierung) eine Verschlankung der Strukturen auf 10 Gemeinden durchgef&uuml;hrt werden sollte. Diese von vielen zwar als n&ouml;tig erachtete Gemeindestrukturreform stie&szlig; jedoch schon im Vorfeld auf gro&szlig;en Widerstand5. Welch &Uuml;berraschung, als nach intensiver Debatte nicht das &bdquo;10er Modell&ldquo; angenommen wurde, sondern ein noch viel weitergehender Vorschlag eines einzelnen B&uuml;rgers, der erst w&auml;hrend der Landsgemeinde vorgetragen wurde, und nur noch drei Gemeinden vorsah.<br />Diese Episode verdeutlicht zwei Aspekte der Versammlungsdemokratie auf eindr&uuml;ckliche Weise: Zum einen erwies sich die Landsgemeinde mitnichten als reformtr&auml;ge oder gar strukturkonservativ, wie ihr meist nachgesagt wird. Zum anderen zeigte sich eine ausgepr&auml;gte Diskussionskultur, die mit sachlichen Argumenten eine politische Entscheidung herbeigef&uuml;hrt hat. Die offensichtlich starke Demokratie, die durch die Landsgemeinde gef&ouml;rdert wird, wirft jedoch auch Widerspr&uuml;che und Kritik auf. Die beiden gewichtigsten Kritikpunkte sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.</p>
<h2 class="auto-created">Wider&shy;spr&uuml;che zum heutigen Verst&auml;ndnis von Demokratie </h2>
<p>Gegen die Versammlungsdemokratie werden verfassungsrechtliche Bedenken artikuliert, da zwei wichtige demokratietheoretische Prinzipien nicht gew&auml;hrleistet seien. Zum einen wird das Recht auf Geheimhaltung der Wahlentscheidung nicht eingehalten, da jeder sehen kann, wie sein Nachbar w&auml;hlt6.&nbsp; Dies kann zu einem beeinflussten und unfreien Wahlverhalten f&uuml;hren, wenn auf Grund kontr&auml;rer Interessenlagen struktureller Zwang ausge&uuml;bt wird. Als klassisches Beispiel wird hier die Entscheidung eines Arbeitnehmers angef&uuml;hrt, der sich in Anwesenheit seines Arbeitgebers zu einem arbeitsmarkpolitischen Thema positionieren muss, das vielleicht seinem eigenen Interesse zuwiderl&auml;uft. Zum anderen gilt nicht die Allgemeinheit der Wahl. Ist ein Stimmb&uuml;rger am Tag der Landsgemeinde verhindert, sei es aus Krankheit, beruflichen oder sonstigen Gr&uuml;nden, so verf&auml;llt sein Stimmrecht unweigerlich. Briefwahl oder eine sonstige alternative Stimmabgabe ist nicht m&ouml;glich. Die B&uuml;rgerin oder der B&uuml;rger ist somit von der politischen Partizipation g&auml;nzlich ausgeschlossen.</p>
<h2 class="auto-created">Schlussfolgerungen</h2>
<p>&nbsp;Als eine der letzten derart unmittelbaren Demokratien l&auml;sst sich aus diesem direktdemokratischen Biotop vielleicht einiges &uuml;ber die m&ouml;glichen Auswirkungen einer umfassenderen Beteiligung der B&uuml;rgerInnen am Gemeinwesen ableiten. <br />Trotz der berechtigten Einw&auml;nde scheint die Versammlungsdemokratie eine inspirierende und bereichernde Demokratieform zu sein, die die politische Kultur des Kantons sicherlich ma&szlig;geblich beeinflusst, die Verantwortung der B&uuml;rgerInnen gegen&uuml;ber ihrem Gemeinwesen st&auml;rkt und eine gemeinsame Identit&auml;t schafft. Die Landsgemeinde hat sich als eine politische Arena pr&auml;sentiert, in der die Mitglieder der Gemeinde in einem starken Ma&szlig;e in den politischen Entscheidungsprozess eingebunden sind. Das macht sie zu einer &uuml;berlegenswerten Bereicherung eines repr&auml;sentativ-demokratischen Systems. Typische und g&auml;ngige Klagen &uuml;ber die repr&auml;sentative Demokratie, wie z.B. abnehmende Wahlbeteiligung, besonders auf lokaler und regionaler Ebene, Ohnmachtsgef&uuml;hle der B&uuml;rgerInnen, Entsachlichung und Banalisierung des Politischen und letztendlich eine weit verbreitete Politikverdrossenheit scheint es in dieser Dramatik in Glarus nicht zu geben.&nbsp; Glarnerinnen und Glarner k&ouml;nnen w&auml;hrend der Landsgemeinde eine Vorlage nicht nur annehmen oder ablehnen. Sie k&ouml;nnen sie auch &auml;ndern, diskutieren und aus dem Stehgreif neue Antr&auml;ge stellen. Dieses hohe Ma&szlig; an Mitsprache des Einzelnen scheint eine konstruktive und belebende Wirkung auf das Gemeinwesen zu haben, die in dieser Form in Deutschland oder anderen Demokratien bisher nur wenig beachtet wurde. <br />Angesichts der empirischen Befunde, die sich aus der Beobachtung der Glarner Landsgemeinde ergeben, scheint es weder utopisch noch unvern&uuml;nftig zu sein, &uuml;ber die direkte Beteiligung der B&uuml;rgerInnen an der Politik des Gemeinwesens intensiver zu diskutieren und diese gegebenenfalls auch einzufordern. Dies f&uuml;hrt uns zur&uuml;ck zu der eingangs aufgeworfenen Frage nach dem Nutzen f&uuml;r die demokratietheoretische Diskussion. Hier zeigt sich entgegen den g&auml;ngigen Einw&auml;nden, dass erstens eine direkte Beteiligung der Menschen an der Politik eines Gemeinwesens m&ouml;glich ist. Zweitens muss die direkte Demokratie nicht im Widerspruch zur parlamentarischen Demokratie gesehen werden. Drittens wird die Gewaltenteilung durch die direkte Regierungs- aus&uuml;bung nicht eingeschr&auml;nkt sondern gest&auml;rkt. Und letztlich stellt die Partizipation der Menschen an dem Gemeinwesen eine M&ouml;glichkeit dar, der wachsenden Unzufriedenheit der Menschen mit der Politik entgegen zu wirken. Somit zeigt sich in Ankn&uuml;pfung an die eingangs erw&auml;hnten Autoren Pateman, Barber und Dewey ein Verst&auml;ndnis von Demokratie, dessen Kern die politisch aktiven B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger sind. Durch die direkte Teilhabe wird Politik erfahrbar und ist keine abstrakte T&auml;tigkeit von Repr&auml;sentanten, sondern eine Verantwor- tung die jeder Einzelne mit tr&auml;gt. Damit ist die lokale Selbstregierung in der Landsgemeinde die wichtigste Schule f&uuml;r eine demokratische Gesellschaft.<br />In diesem Sinne schreibt auch der Bundesrat Arnold Koller zur Landsgemeinde folgende Worte: &bdquo;Die Landsgemeinde, wo demokratisches W&auml;hlen und Abstimmen zugleich Gemeinschaftserlebnis ist, wo die pers&ouml;nliche Verantwortung der Regierenden gegen&uuml;ber dem Landvolk jedes Jahr Aug in Aug neu zu &uuml;bernehmen ist, wo eine Herausbildung einer fremden &bdquo;Classe politique&ldquo; undenkbar und wo die Einf&uuml;hrung der Jungen in die Politik zugleich eine Feier, wenn nicht gar ein Fest ist, bleibt eine, wenn auch immer seltener werdende Schule der Nation. Heute, wo wir soviel von politischem Desinteresse vieler B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, von schwindendem Verantwortungsgef&uuml;hl der Regierenden und mangelndem Dialog zwischen Volk und Regierung sprechen, bleibt die Landsgemeinde der Garant einer b&uuml;rgernahen, verantwortungsbewussten Politik&ldquo; (Koller 1999).</p>
<p>1&nbsp;&nbsp; Insbesondere im Bundesstaat Vermont/ USA wird die direkte Demokratie, als Townmeeting, auf der Grundlage von Versammlungen noch immer praktiziert. Dort allerdings lediglich auf lokaler Ebene in den Gemeinden und nicht f&uuml;r den gesamten Bundesstaat.<br />2&nbsp; Die meisten Gemeinden haben eine Gr&ouml;&szlig;e&nbsp;&nbsp; (&uuml;ber 50.000 EW) erreicht, die Gemeindeversammlungen von Verfassungswegen nicht mehr gestatten.<br />3&nbsp; &bdquo;Alle Schweizer sind im Kanton und in der Gemeinde stimmberechtigt, wenn sie hier wohnhaft sind und das 18. Altersjahr zur&uuml;ckgelegt haben&ldquo; (Art. 56, Absatz 1 der Kantonsverfassung).<br />4&nbsp;&nbsp; Interessanterweise wurde trotz knapper Kassen eine Reduktion der Geh&auml;lter der Regierungsmitglieder des Kantons abgelehnt. Der Kanton hat einer der h&ouml;chsten Gehaltss&auml;tze in der Schweiz.<br />5&nbsp;&nbsp; Hauptargumente waren die fehlende Identifikation mit den neuen Gemeinden, Rivalit&auml;ten zwischen den einzelnen Regionen und schlie&szlig;lich auch die &bdquo;von oben diktierte und k&uuml;nstliche&ldquo; Zusammenlegung. (Aufzeichnungen von Gespr&auml;chen in Glarus).<br />6&nbsp;&nbsp; Diese Kritik ist jedoch diskussionsw&uuml;rdig. Eine &ouml;ffentliche Stimmabgabe k&ouml;nnte auch dazu f&uuml;hren, dass die B&uuml;rgerInnen ihre Verantwortlichkeit st&auml;rker wahrnehmen (Vgl. dazu Buchstein 2000).</p>
<h2 class="auto-created">Literatur </h2>
<p><b></b><br />Barber, Benjamin (1994): Starke Demokratie, &Uuml;ber die Teilhabe am Politischen. Hamburg.<br />Buchstein, Hubertus (2000): &Ouml;ffentliche und geheime Stimmabgabe. Eine ideengeschichtli-che und wahlrechtshistorische Studie. Baden- Baden.<br />Dewey, John (2001): Die &Ouml;ffentlichkeit und ihre Probleme. Berlin.<br />Landsgemeinde 2006: Homepage der Landgemeinde: <a href="http://www.glarusnet.ch/lg2006" target="_blank" rel="noopener">http://www.glarusnet.ch/lg2006</a><br />Koller, Arnold (1999): Rede des Landammans zur Er&ouml;ffnung der Landsgemeinde 1999:&nbsp; <a href="http://www.glarusnet.ch/lg99/htm/01.htm" target="_blank" rel="noopener">http://www.glarusnet.ch/lg99/htm/01.htm</a><br />M&ouml;ckli, Silvano (1987): Die schweizerischen Landsgemeinde-Demokratien. Bern.<br />Pateman, Carol (1970): Participation and democratic Theory. Cambridge. <br />S&uuml;dostschweiz vom 9.5.2006.<br />Vatter, Adrian (2002): Kantonale Demokratien im Vergleich: Entstehungsgr&uuml;nde, Interaktionen und Wirkungen politischer Institutionen in den Schweizer Kantonen. Mit einem Vorw. von Arend Lijphart. Opladen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/176-vorgaenge/publikation/die-agora-von-glarus/">Die Agora von Glarus</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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