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	<title>Markus Holzinger Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Der Zwang zur Entscheidung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 18:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die fragile Zukunft in der Kontigenzgesellschaft aus: Vorgänge 195 ( Heft 3/2011), S.4-16 1.&#160;Das Unwahr&#173;schein&#173;liche wird denkbar Als es am 11. März 2011 infolge des Töhoku-Erdbebens und des darauf folgenden Tsunamis im japanischen Kernkraftwerk Fukushima zu einer Unfallserie kam, bei der die Reaktorblöcke 1 bis 4 zerstört und erhebliche Mengen radioaktiven Materials freigesetzt wurden, war [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/195-vorgaenge/publikation/der-zwang-zur-entscheidung/">Der Zwang zur Entscheidung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Die fragile Zukunft in der Kontigenzgesellschaft</p>
<p>aus: Vorgänge 195 ( Heft 3/2011), S.4-16</p>
<h5>1.&nbsp;Das Unwahr&shy;schein&shy;liche wird denkbar</h5>
<p>Als es am 11. März 2011 infolge des Töhoku-Erdbebens und des darauf folgenden Tsunamis im japanischen Kernkraftwerk Fukushima zu einer Unfallserie kam, bei der die Reaktorblöcke 1 bis 4 zerstört und erhebliche Mengen radioaktiven Materials freigesetzt wurden, war man sich sehr schnell der zeitdiagnostischen Bedeutung dieses Stör-falls gewiss. Die Katastrophe in Japan sei ein Einschnitt. Ein neuer Typus von Katastrophe bedrohe die global vernetzte Welt. Jetzt werde das Unwahrscheinliche denkbar. Die Lage nach dem dreimonatigen Moratorium, das die Regierung kurz nach dem Reaktorunfall verhängt hatte, werde &#132;eine andere sein&#148; als vor diesem Moratorium, sagte Kanzlerin Angela Merkel: &#132;Alles gehört auf den Prüfstand.&#148; Bundesumweltminister Norbert Röttgen konstatierte, dass das, was in Fukushima geschehen sei, eine &#132;Zäsur&#148; bedeute, weil das passiert sei, wovon man immer gesagt habe, dass es nicht passieren könne. Bislang wurde nur über die theoretische Möglichkeit von Reaktorunfällen gesprochen. Das, was vorher ein klitzekleines Risiko der Eintrittswahrscheinlichkeit war, ist jetzt erfahrbare Wirklichkeit geworden. &#132;Wir müssen unser Verhältnis zu elementaren Risiken neu bewerten, wir müssen Sicherheit neu verstehen.&#148; (Röttgen 2011: 30)</p>
<p>In Wahrheit ist eine solche Katastrophe, wie sie im März 2011 in Japan stattgefunden hat und als Zäsur markiert wurde, auch vorher denkbar und möglich gewesen. Unter dem noch frischen Eindruck der Fukushima-Katastrophe hatte die Weltgemeinschaft gerade versprochen, 550 Millionen Euro für einen neuen Mantel um den verstrahlten Unglücksreaktor in Tschernobyl zu spenden. Die Katastrophe im Kernkraft Tschernobyl ereignete sich am 26. April 1986 in Block 4 des örtlichen Reaktors. Innerhalb der ersten zehn Tage nach dem Super-GAU wurde eine Aktivität von mehreren Trillionen Becquerel freigesetzt. Ebenso waren auch die Schwachstellen der deutschen Atomkraftwerke seit Jahren bekannt. Lange vor dem schwerwiegenden Atomunfall in Japan wiesen Kritiker zum Beispiel darauf hin, dass es im Ernstfall auch in deutschen Atomkraftwerken Probleme mit den Notkühlsystemen geben könne. Diejenigen, die sich nun auf das Undenkbare berufen, waren häufig auch diejenigen, die vorher beteuerten, die deutschen Nuklearmeiler seien besonders sicher. Sie müssen sich jetzt die Frage gefallen lassen, ob sie die Gefahr damals fahrlässig unterschätzt haben. Dass eine solche Katastrophe denkbar ist, darauf hatten verschiedene Wissenschaftler immer wieder hinge-wiesen. Robert Jungk (1977: IX) hatte bereits 1977 über die Risiken der Kernkraft geurteilt, &#132;daß es niemals gelingen wird, sie ganz auszuschließen&#148;. Dass wir in einer Gesellschaft leben, die es mit schwer fassbaren Gefahren und Ungewissheiten zu tun hat, die alle betreffen und niemand mehr adäquat versichern kann, hatte Ulrich Beck (1986) zum Begriff der <i>Risikogesellschaft</i> inspiriert.</p>
<p>Und schließlich hatte eben erst die Finanzkrise am Ende des Jahres 2008 und die damit zusammenhängenden spektakulären Bankenzusammenbrüche demonstriert, wie weit systemische Kettenreaktionen in der global vernetzten Welt reichen. Das US-Investmenthaus Lehman Brothers war der Anlass gewesen, der die globale Finanzwirtschaft in einen Sog der Zerstörung hineingezogen hat, der in konzentrischen Kreisen immer weitere Bereiche der sozialen Landschaft erfasste und bis heute die Finanzwelt in Atem hält. Die Finanzkrise musste für alle diejenigen, die im Spiel um Immobilienkredite beteiligt waren, die Einsicht provozieren, &#132;dass stets andere Zukünfte als die er-warteten in die Gegenwart zurückkehren&#148; (Vogl 2010: 170).</p>
<p>Was in den Wirtschaftswissenschaften noch viel zu wenig reflektiert wird, ist die Tatsache, dass die globale Kernschmelze an den Finanzmärkten im Grunde genommen ein zentrales Paradigma der Wirtschaftstheorie destruierte: nämlich die Theorie rationaler Akteure unter dem Signum des homo oeconomicus. Die soziale Physik der Oikodizee der modernen Gesellschaft orientierte sich an einer elementaren Gründungsfigur: Diese schrieb vor, dass sich im Aufeinandertreffen der egoistischen Einzelinteressen durch die &#132;unsichtbare Hand&#148; des Marktes soziale Ordnung einstelle. Der Zusammenbruch der Immobilienblase und des Hypothekenmarktes im Herbst 2008 stellte gleichsam den Kontrapunkt der Profit- und Gewinnmaximierungshypothese der neoklassischen Ökonomie dar. Dieses Ereignis demonstrierte nämlich, dass die Banken ihre eigenen Risiken nicht richtig kalkulieren und dass sie mit (vermeintlich) rationalen Entscheidungsprozessen systematisch Irrationalität produzieren (vgl. Stiglitz 2010: 201 f; Vogl 2010: 174).</p>
<p>Nun zeigte sich, dass der Deriatenhandel weniger auf einer rationalen Ökonomie der Kalkulation, als auf den Regeln des verbotenen Glücksspiels basierte. &#132;Mit Derivaten handeln ist wie auf Pferde wetten&#148;, gibt ein Hedgefonds Manager zu bedenken (Arnoldi 2009: 71). Insofern spiegelt George Soros&#8216; Diktum, dass die Finanzmärkte des Hochfrequenzhandels einen sehr sicheren Weg besäßen, die Zukunft vorherzusagen: &#132;Sie schaffen sie selbst.&#148; (Der Spiegel, 33/2011: 71), noch den Geist von Machbarkeit und Kontrolle wider, von dem die Wirtschaftswissenschaften und Managementlehren häufig beseelt sind. Zwar ist Soros&#8216; These darin zuzustimmen, dass die neuen Derivatenmärkte Modelle der Preisbestimmung &#132;performativ&#148; herstellen (MacKenzie 2006). Aber die Krise auf demUS-Immobilienmarkt manifestiert, dass die Marktteilnehmer die turbulenten Binnenlogiken der Kapitalmärkte nicht kontrollieren können. Kurzum: Die Restrisiken, die man immer als unwahrscheinliche, zu vernachlässigende Restgröße interpretierte, waren längst Realität geworden. Niklas Luhmann konstatiert in seiner Soziologie des Risikos: &#132;Die Tür zum Paradies bleibt versiegelt. Durch das Wort Risiko.&#148; (Luhmann 2003: 26)</p>
<p>Und dennoch: obgleich viele Experten bereits vielfach auf die Gefahren hypothetischer Risiken hinwiesen, versinnbildlicht die Katastrophe in Fukushima (wieder einmal) <i>die Paradoxie der Moderne </i>paradigmatisch: Von Fukushima aus ist das Folgende erneut evident geworden: Die Moderne bezeichnet nicht nur dasjenige Zeitalter, das eine Kultur überschäumender Technologie und Innovation zu Stande gebracht hat, sondern das sich auf dem Höhepunkt ihrer Produktivitätssteigerung auch bewusst wird, dass vieles nicht mehr steigerbar ist. Im Glanz ihres ungeheuren Möglichkeitsraums reflektiert die moderne Gesellschaft vor dem Hintergrund globaler Gefährdungen, dass die Ressourcen für Innovationen in bestimmten Bereichen erschöpft sind. Das kontinuierliche &#132;Steigerungsspiel&#148; (Schulze 2003) als Leitziel neuzeitlicher Rationalisierung, offenbart einen paradoxen, ja zutiefst absurden Kern.</p>
<p>Es ist nun mein Eindruck, dass der Begriff der <i>Kontingenz</i> wie in einem Brennglas die eben skizzierte Paradoxie der Moderne auf den Begriff bringt. Kontingenz beschreibt nämlich ein <i>Spannungsverhältnis </i>zwischen unabwendbaren Schädigungen, die aus komplexen Ursache-Wirkungs-Beziehungen herrühren einerseits und Eigenverantwortung durch die menschlichen Akteure, die über ihre Zukunft stets auch entscheiden können, andererseits. Das Überraschende ist, dass Kontingenz in beiden Fällen &#150; so-wohl im Falle von Schicksals- als auch im Rahmen von <i>Beliebigkeitszufälligkeit</i> (wie Odo Marquard (1986: 128) die beiden Sachverhalte nennt) &#150; auf seine ursprüngliche Quelle rückverweist: nämlich auf den Zufall. Soziale Systeme sind stets eingebettet in ein &#132;Meer des Zufallsrauschens&#148; (Mainzer 2007: 225). Der Zufall weist darauf hin, dass dem Menschen keine notwendige Geschichte und Bestimmung eigen ist. Wo alles not-wendig ist, gibt es keine Unsicherheit, aber auch keine Handlungen. Man könnte sogar sagen, dass im<i> Zufall </i>als Variable, der die Konsistenz des Vorgegebenen durchbricht, das spezifisch Historische enthalten ist. Reinhart Koselleck (1995: 159) hat daher gesagt, dass Zufall gerade für die Geschichte &#132;das Bestürzende, das Neue, das Unvorhergesehene&#148; sei.</p>
<p>Um die oben angedeuteten typisierenden Rahmungen zu entfalten wird im Folgen-den zunächst kurz auf die handlungstheoretischen Implikationen des Kontingenzdiskurses eingegangen (II). In einem nächsten Schritt sollen die Faktoren und die soziostrukturellen Voraussetzungen im Zentrum stehen, die das Bewusstsein von Kontingenz im Prozess der europäischen Modernisierung befördert haben (III). Der thematische Horizont des vierten Punktes kreist um den paradoxen Kern von Kontingenz, indem auf aktuelle Problembereiche und Phänomene der &#132;Weltrisikogesellschaft&#148; (Beck 2009) hin-gewiesen wird (IV). Mit dieser Szenerie vor Augen werde ich die Frage stellen, wie die Last der Kontingenz von der Politik verarbeitet wird (V). Im letzten Abschnitt werden anschließend einige Schlussfolgerungen gezogen (VI).</p>
<h5>&nbsp;II. Der Begriff Kontingenz</h5>
<p>Wie ist der Begriff Kontingenz zu definieren? Als kontingent bezeichnet man etwas, das zufällig so ist, wie es uns erscheint, das aber auch anders sein kann. Aristoteles (2001: I.13, 32a 18-20) definierte das Kontingente als dasjenige, <i>was weder unmöglich noch notwendig ist und aus diesem Grund auch nicht oder auch anders sein kann.</i></p>
<p>Das ist zunächst die analytische Definition des Begriffs Kontingenz. Nun wird man nicht übersehen können, dass sich der Begriff Kontingenz gegenwärtig einer bündigen und verallgemeinerbaren Bedeutung entzieht. So bezieht sich der Begriff heute auf die kulturelle Ideengeschichte, auf handlungstheoretische Aspekte, auf epistemologische Probleme, auf anthropologische, organisationssoziologische sowie politiktheoretische Sachverhalte (vgl. Holzinger 2006; 2007). Herausheben möchte ich in dieser kurzen Betrachtung der Bedeutungsschichten von Kontingenz die <i>handlungstheoretische Perspektive </i>des Begriffs. Für unseren Zusammenhang &#150; also mit dem oben skizzierten Fokus auf die Risikothematik &#150; kann ein oberflächlicher Blick auf die Kontingenzthematik vor allem zwei Bedeutungen haben, die sich analytisch trennen lassen in die beiden Bereiche Kontingenz als <i>Widerfahrnis</i>, bei der sich Kontingenz auf einen systemischen Weltzusammenhang bzw. strukturelle Bedingungen bezieht und <i>Handlungskontingenz</i>, bei der menschliche Handlungen bzw. individuelle Handlungszusammenhänge im Zentrum stehen (Makropoulos 1997: 14f.).</p>
<h5>II.1. Kontingenz als Wider&shy;fahrnis</h5>
<p>Eine nahe liegende Begründung für eine eigenständige Sphäre im Rahmen menschlichen Verhaltens, die wir gewohnt sind Handlung zu nennen, ist das Postulat der Intention. Menschen handeln gemäß bewusster Intentionen. Absichten sind mentale Zustände, die Handlungen in der Regel verursachen, in dem der Handelnde seine besonderen Entwürfe und Pläne unter Selektion geeigneter Zwecke im Handlungsvollzug realisiert (z.B. Davidson 1990: 77ff.). Der Zufall ist nun etwas, das den menschlichen Willensakten zuwiderläuft. Anstelle einer Handlung tritt hier nämlich ein Ereignis ein, welches sich dem Akteur als &#132;Widerfahrnis&#148; (Kamlah 1972: 34ff.) entgegenstellt. In der Regel handelt es sich bei dem Widerfahrnis um ein Zusammentreffen zweier an sich nicht zu-fälliger Variablen. Neue kontingente Kontexte werden vor allem deswegen geschaffen, weil Teile eines Handlungssystems in unvorhergesehener Weise mit Elementen oder Segmenten eines anderen Systems in Interaktion getreten sind. Der Mensch handelt in-tendiert, in die Handlungen intervenieren jedoch Variablen, die er nicht gewollt hat. Zufall liegt also, gemäß Rüdiger Bubner (1998: 11), dann vor, &#132;wenn auf einer bestimmten Handlung, die ein Ziel verfolgt, ein Vorgang parasitär aufsitzt&#148;. Der amerikanische Organisationssoziologe Charles Perrow (1992) hat in seinem Buch &#132;Normale Katastrophen&#148; solche chaotisch, dynamischen Prozesse gerade in der Hochtechnologie nachgewiesen. Seine These lautet: großtechnische Systeme haben immanente Eigenschaften, die früher oder später zu Störungen und Unfällen führen müssen. Trotz effizienter Sicherheitsvorkehrungen wird es irgendwann zu &#132;unvermeidlichen Unfällen&#148; kommen. Dies liegt nach Perrow (1992: 107ff.) daran, dass derartige Systeme eine ungeheure Komplexität erreicht haben. Ihr Kennzeichen ist es, eine Vielfalt von Komponenten in sich zu vereinigen, die eng gekoppelt und mit zahlreichen Interaktionsmöglichkeiten ausgestattet und mit zahlreichen Handlungssystemen rückgekoppelt sind.</p>
<p>Spätestens an dieser Stelle wird klar, warum der Kontingentbegriff unmittelbar mit dem Thema Ungewissheit verknüpft ist oder anders gesagt: wer über Kontingenz reflektiert für den ist evident, dass es absolute Sicherheit nicht geben kann. Denn ein großer Teil unserer spezifischen Entscheidungskontexte setzt sich aus jenen &#132;Handlungs-Widerfahrnis-Gemischen&#148;, zusammen, aus denen, wie Marquard (1986: 129) meint, die menschliche Geschichte besteht. Pointiert könnte man sagen: in einer kontingenten Welt erscheint die Zukunft schlechthin als Risiko.</p>
<h5>II. 2. Kontingenz als Handlungs&shy;kon&shy;tin&shy;genz</h5>
<p>Eine erste wichtige Dimension des Begriffs Kontingenz scheint somit, dass &#132;unvorhergesehene Kontingenz&#148; unsere Zugriffsmöglichkeiten auf die Welt reduziert. Nicht selten wurde dieser Aspekt von Kontingenz in Verbindung gebracht mit der schicksalhaf ten Vergänglichkeit des Handelns. Marquard nennt diese Art von Kontingenz das <i>Schicksalszufällige</i>&#8220; (Marquard 1986: 128).</p>
<p>Allerdings: Die im Alltagsbewusstsein fast natürliche Assoziation von Kontingenz mit Schicksal ist eine irrtümliche Vorstellung. Unmöglichkeit und Notwendigkeit bezeichnen in Wirklichkeit die <i>Gegenbegriffe</i> zum Terminus Kontingenz. Nur wer Kontingenz radikal verneint, endet bei totaler Faktizität. Wenn nämlich auf der einen Seite der Zufall für einen bestimmten Akteur als &#132;Widerfahrnis&#148; beschrieben werden soll, ist auf der anderen Seite davon auszugehen, dass eben jener Zufall, der uns zur Gefahr wird, in der Regel zur gleichen Zeit in ein strukturiertes System &#8211; gerade auch im Sinne des Dazwischenkommens &#151; Innovationen und produktive Störungen einspeist. &#132;Der <i>Zufall ist eine Bedingung der Möglichkeit von Kontrafaktizität</i>.&#148; (Hoffmann 2005: 158) Er ist eine konstruktive Variable bei der Entwicklung von Geschichte. Ohne Zufall und Störungen gibt es in einem System keinen Wandel und keine Innovation. Mit anderen Worten: Selbst wenn der Zufall auch nicht unbedingt kommt, wenn die humanen Akteure ihn herbeiwünschen, bedeutet es gerade dennoch, dass etwas von strukturierten und fest etablierten Pfaden abweicht und eben damit ein bestimmtes Muster durchbricht.</p>
<p>Es ist dann auch nicht sehr erstaunlich, dass es gerade der Zufall ist, der menschliches Handeln überhaupt erst möglich macht. Kontingenz und Handeln sind in Wirklichkeit untrennbar miteinander verknüpft. Denn die Entscheidung für eine bestimmte Möglichkeit des Handelns setzt voraus, &#132;daß es überhaupt einen Spielraum offener Möglichkeiten gibt&#148; (Bubner 1984: 35). Die Möglichkeit, dass Akteure in Ereignissen Handlungsmuster durchbrechen können, verweist eben genau darauf, dass sie in ihrem Handeln nicht stets und routinehaft statische Regeln des gesellschaftlichen oder biologischen Zusammenhangs aktualisieren.</p>
<h5>III. Options&shy;stei&shy;ge&shy;rung und Kontingenz in der modernen Gesell&shy;schaft</h5>
<p>Der letzte Abschnitt macht eines besonders deutlich: Gerade das Unbekanntsein der Zukunft erweist sich als unentbehrliche Variable des Entscheidens und ist für den Entscheider die Ursache seines Optionenspielraums. Nun scheint aus historischer und sozi-<br />alwissenschaftlicher Sicht Eines relativ sicher zu sein: Der Begriff Kontingenz ist in diesem letztgenannten Sinne der Handlungskontingenz &#8211; fasst man seine zeitliche Verortung ins Auge &#8211; ein zentraler Begriff des Zeitalters der Moderne. Kontingenz wurde zwar auf der einen Seite bereits in der antiken Philosophie reflektiert. Schon zu dieser Zeit war man sich der Größe des Risikos bewusst, welches &#132;die in die Zukunft nur tappenden Menschen eingehen&#148; (Theunissen 2008: 131). Man entlarvte das vermeintliche Wissen als ein prinzipielles Nichtwissen und beklagte die &#132;Blindheit unserer Sinne feit das Kommende&#148; (ebd.: 125). Im Übrigen impliziert, wie gesagt, der Begriff &#132;Kontingenz&#148; analytisch gesehen keine historische Zuordnung.</p>
<p>Auf der anderen Seite haben das Bild des virtuosen Spiels mit Chancen und die Erweiterung des eigenen Spielraums zugegebenermaßen erst in der Moderne Konjunktur. Und am Ende ist wahrscheinlich ein ausgesprochenes Kontingentbewusstsein &#132;als Grundbestand eines gesellschaftlichen Selbstverständnisses&#148;, so Michael Makropoulos (1997: 156), &#132;wohl doch spezifisch modern und ,Kontingent` deshalb eine spezifisch moderne und gerade nicht eine spezifisch nachmoderne Kategorie&#148;. Die traditionale Gesellschaft ist, vergleicht man sie mit der neuzeitlich-kapitalistischen, eine in sich ruhende Gesellschaft. Die elementare gesellschaftliche Gruppe und zugleich wichtigster Arbeitsverband innerhalb der traditionalen Gesellschaft ist die Familie. Ursprünglich ist somit die Bindung an gemeinsame Normen auf die kleinsten Vergemeinschaftungsformen des Menschen beschränkt gewesen, auf die Gemeinschaft der Familie oder auf die Nachbarschaftsgemeinschaft. Die Menschen starben an den Stätten, wo sie auch gelebt hatten. &#132;So waren Leben und Tod eine ,platzierte` Einheit sozialer Befindlichkeit.&#148; (Lohmann 2000: 88) Kontingenz blieb in der Vormoderne ein Spielraum im Rahmen einer festen Ordnung. Zwar ist der Begriff der Kontingenz dem christlichen Mittelalter durchaus bekannt. Aber in dieser Episode menschlicher Geschichte ist das menschliche Handeln nur deswegen von Kontingenz umrandet, weil Gott die Welt &#132;nicht erschaffen mußte, sondern sie in freier Entscheidung aus dem Nichts heraufbefahl&#148; (Wetz 1998: 84).</p>
<p>Nach allgemeiner Auffassung konstituiert sich die Moderne durch einen Bruch mit der Tradition. Moderne Gesellschaften vollziehen einen radikalen Wandel im Kontingentbewusstsein. Die historischen Voraussetzungen für dieses massive Aufkeimen des Möglichkeitsbewusstseins sind vielfach beschrieben worden. Von zentraler Bedeutung war die Freisetzung des Menschen aus den engen Bindungen seiner bisherigen Erfahrungsräume, wie etwa der verwandtschaftlichen Vergemeinschaftung. Die, wie Georg Simmel (1993: 212) es benannt hat, &#132;Sprengung&#148; der überkommenen, gültigen Lebens-formen, die den vormodernen Menschen gebunden haben, war somit zugleich die Voraussetzung, überhaupt <i>Möglichkeiten zu erfahren und wahrzunehmen</i>.</p>
<p>Mit Sicherheit stellen die Industrialisierung und die mit ihr verbundene Marktvergesellschaftung einen Angelpunkt der Moderne dar. Es kristallisiert sich zunehmend das Modell einer marktvermittelten Existenz heraus, was gleichbedeutend ist mit dem Wechsel von einer Haushaltsökonomie zu einer Ökonomie der Erwerbsarbeit. Die Herauskristallisierung des &#132;Markt-Individuums&#148; geht somit mit der Herauslösung der Individuen aus den ökonomischen, personalen und ständischen Bindungen der vorindustriellen Gesellschaft einher. Für moderne Gesellschaften, die ja nicht mehr von kulturellen Einheitsvorstellungen geleitet werden, ist somit zu erwarten, dass ein erhöhtes Bewusstsein von Kontingenz im Sinne von Chancen- und Risikoexpansion zu erwarten ist.</p>
<p>Fast alle Wissenschaftler, die sich mit Modernisierung befassen, sind sich einig, dass eine konstitutive Erfahrung für die Moderne ein neues Zeitbewusstsein ist. Im 18. Jahr-hundert hat, so Koselleck (1995), ein Prozess der Verzeitlichung von Natur- und Humangeschichte begonnen. Es ist bekannt, dass sich im 16. und 17. Jahrhundert eine Beschleunigung von Handel und Transport realisiert und später dann auch eine Beschleunigung der Produktion in Gang setzt, die dann in der industriellen Revolution zu einem ersten Höhepunkt gelangt (vgl. Rosa 2005: 261ff.). Aber generell geht es in der Moderne um die Beschleunigung des Zeitbewusstseins. Bald schon wird sich aus dem permanenten Drang zu Beschleunigung das Krankheitsbild der Nervosität herausschälen.</p>
<p>Von maßgeblicher Bedeutung für die Ausbildung eines Kontingenzbewusstseins war ebenso die moderne Wissenschaft. Erst in der technologischen Zivilisation kann die Menschengattung, einst noch in der Position des physisch Schwächeren, das Verhältnis umkehren und ohne Schranken über die entzauberte Natur gebieten. Die moderne Technik als höchste Manifestation neuzeitlicher Vernunft, liefert dabei den notwendigen innovativen Hebel dieses Ziel zu erreichen. &#132;Die neuzeitliche physikalische Theorie der Natur&#148;, so Martin Heidegger (1990: 25), &#132;ist die Wegbereiterin nicht erst der Technik, sondern des Wesens der modernen Technik&#148;. Erst in der Neuzeit wird die Überzeugung realisiert, dass man, wie Max Weber sagt, &#132;alle Dinge &#150; im Prinzip &#150; durch Berechnen beherrschen könne&#148; (Weber 1991: 250).</p>
<h5>IV. Ende des Steige&shy;rungs&shy;spiels?</h5>
<p>Erstaunlich unverhohlen lässt sich allerdings bei Weber bereits ein zweites Motiv in der Bewertung der neuzeitlichen Rationalitätsgrundlagen für Innovationsprozesse identifizieren. Der Prozess der Rationalisierung ist in Webers Augen ein höchst dialektischer Vorgang. In seinem Gegenwartsbild weist er auf tief greifende gesellschaftliche Anomien und Sozialpathologien hin, die er für unvermeidliche Folgen des fortschreitenden Aufklärungsprozesses hält. Am Ende überwuchert eine kognitiv-instrumentelle Rationalität, die sich in Wirtschaft und Staatsbürokratie eine unanfechtbare Basis geschaffen hat, alle anderen Lebensbereiche und ist nicht mehr in der Lage, Sinnbezüge herzustellen.</p>
<p>Bei Weber wird bereits eines deutlich: Die Innovationsspirale rast in ungeheurem Tempo voran, aber gewiss nicht ewig (Schulze 2003). Denn die Vernichtungsfähigkeit des Menschen in der &#132;Weltrisikogesellschaft&#148; (Beck 2007), die er durch fortwährende technologische Vernutzung der ökologischen Sphäre unter Beweis stellt, wird, wenn man Weber zu Ende denken wollte, nicht eher Einhalt gebieten, bis &#132;der letzte Zentner fossilen Brennstoffs verglüht&#148; (Weber 1988: 203) ist. Dabei machen, wie wir heute wissen, nicht primär die ökologischen Ereignisse, sondern die damit verbundenen sozialen Folgen erst die soziale Katastrophe aus. Demnach stünden nicht nur Massenemig-rationen aus Ländern bevor, bei denen die Überlebensressourcen geschwunden sind. Auch Flüchtlingsprobleme, Konflikte um Wasser- und Abbaurechte seien die unmittelbare Konsequenz, wie Harald Welzer (2008) skizziert.</p>
<p>Zu den rapiden Umweltveränderungen, die bereits heute soziale Konflikte schüren. gesellen sich andere Probleme, die die soziale Kohäsion und das Ordnungsgefüge der Gegenwartsgesellschaft desavouieren. Wahr ist wohl, dass sich durch den &#132;Fahrstuhleffekt&#148; (Beck 1986) in den letzten dreißig Jahren das Sozialprodukt der Bundesrepublik etwa verdoppelt hat. Doch die Neuordnung des Kapitalismus ging Hand in Hand mit einer wachsenden Flexibilisierung der Arbeitsverhältnisse.</p>
<p>Die Nettorealeinkommen det abhängig Beschäftigten stagnieren heute oder rutschen zum Teil wieder nach unten. In manchen westlichen Staaten wird die Demarkationslinie zwischen Arbeits- und Armenbevölkerung immer deutlicher gezogen. Dazwischen wächst eine &#132;Zone der Prekarität&#148;. die eine Schar heterogener Beschäftigungsverhältnisse darstellt. Dazu zählen Zeit- und Leiharbeit, abhängige Selbstständigkeit, befristete Beschäftigung etc.</p>
<p>Die Expansion prekärer Beschäftigung führt zu einer &#132;Rückkehr der Unsicherheit&#148;. Und jetzt wird auch erfahrbar, dass die modernen Freisetzungsprozesse für die Lebens-entwürfe der Menschen nicht nur stimulierend, sondern ebenso überfordernd wirken können. Zwar ist nach wie vor die Unterstützungsleistung der Kernfamilie hoch, neben sie treten aber andere Formen wie beispielsweise Einelternfamilien. Lebenslange Partnerschaften verlieren als verbindliches Schema an Bedeutung und machen nicht ehelichen Lebensgemeinschaften Platz. Seit April 1996 hat sich deren Zahl in Deutschland um rund ein Drittel (35 Prozent) auf 2,5 Mio. Lebensgemeinschaften im Jahr 2005 er-höht (Statistisches Bundesamt 2006: 7). Scheidungen und Wiederverheiratungen wer-den immer alltäglicher. Angesichts der Tatsache, dass die Institutionen Familie und Ehe für die Lebensgestaltung tendenziell an Bedeutung verlieren und eine Orientierung an der Semantik der Individualität Platz macht, gerät die Normalfamilie als &#132;Stabilitätsrest&#148; (Schelsky 1980) der modernen Gesellschaft unter Druck. Die Folge ist: Die Betroffenen müssen nun &#132;mit sich selbst austragen (&#8230;), wofür armutserfahrene, klassengeprägte Lebenszusammenhänge entlastende Gegendeutungen, Abwehr- und Unterstützungsformen bereithielten und tradierten&#148; (Beck 1986: 144). Die Lebensrisiken der aus dem sozialen Netz Exkludierten finden infolgedessen keine kollektive Beachtung, zumal die Exkludierten sich selbst nicht zu organisierten Kollektiven und politischen Kampfverbänden zusammenschließen.</p>
<p>Dabei ist noch gar nicht über die materiellen Ungleichheiten im weltweiten Maßstab gesprochen worden. Angesichts seiner Erfahrungen mit der Weltarmut, die er nach einem Besuch brasilianischer Favelas persönlich vor Ort registrieren konnte, musste auch Luhmann (1997: 632) &#150; der Prognostiker funktionaler Differenzierung der Weltgesellschaft &#150; konstatieren, dass entgegen seiner Diagnose einer Weltgesellschaft, die aui globalisierten, auf <i>Inklusion aufsetzenden Funktionssystemen </i>gründet, sich wohl eher die Unterscheidung von Inklusion und Exklusion im Sinne einer Primärdifferenzierung der modernen Gesellschaft, vor die funktionale Differenzierung schiebe.</p>
<h5>V. Die Anfor&shy;de&shy;rungen an die Politik</h5>
<p>Die Regulierung von globalen Risiken bedeutet, heute insbesondere für politische Entscheidungsträger deren Risikoübernahme. Auch für die Finanzkrise wurde konstatiert, dass die Gesellschaft möglicherweise akzeptieren müsse, &#132;dass der Staat in systemischen Bankenkrisen der Aktionär der letzten Instanz bleibt&#148; (Der Spiegel, 48/2009: 74). Michael Greven (1999) hat in seiner Studie &#132;Die politische Gesellschaft&#148; diesen Gedanken weitergesponnen. Er charakterisiert die moderne Gesellschaft als eine solche, in der alles von Entscheidungen abhängig geworden sei und die zunehmend erkenne, dass sie auf keine anderen Geltungsgründe als die sich aus ihren eigenen Verfahren selbst ergebenden rekurrieren könne. Die &#132;politische Gesellschaft&#148;, das ist nach Greven eine Gesellschaft, die vollständig auf Dezision und Kontingenz gebaut ist und deren Säulen auf kontingentem Grund errichtet sind: &#132;Alles ist prinzipiell entscheidbar geworden, alles Entscheidbare stellt sich als Interessenkonflikt dar, für alles kann die Politik ihre Zuständigkeit erklären und jedes erwachsene Gesellschaftsmitglied gilt als politisches Subjekt.&#148; (Ebd.: 55) Aber wie werden Weltrisiken vor diesem Hintergrund von der Politik wahrgenommen? Und was bedeuten diese für das politische Alltagsgeschäft?</p>
<p>Anders als der (immer noch?) der Steuerungstheorie verpflichtete &#132;Governance&#8220;-Begriff erwarten lässt, wird politisches Entscheiden, wenn die Zeichen nicht trügen, zweifelsohne <i>noch kontingenter</i>. Die Entscheidungsunsicherheit von Politik nimmt zu. Es ist eine Dynamik zu erwarten, in der mit einer ständigen Steigerung der Entscheidungspotentiale zu rechnen ist und in der sich die Betroffenen für ihre &#132;tragic choices&#148; verantworten müssen. Das Risiko des Entscheiders besteht immer mehr darin, sich angesichts der unabänderlichen Ungewissheit in der Prognose der Risiken und gegebener Alternativen falsch zu entscheiden.</p>
<p>Die globale Finanzkrise, welche die politischen Institutionen immer noch massiv unter Druck setzt, liefert dabei eine aufschlussreiche Illustration. Das Risiko des politischen Entscheiders liegt im Kontingenzdruck, der auf ihm lastet. Ging es in den ersten Monaten noch um ein kleines Konjunkturpaket, mit dem man den Banken einen Schirm aufspannen wollte, wurde im Frühjahr 2009 in Deutschland bereits über 100 Milliarden Euro an Bürgschaft debattiert. Der Rettungsschirm, der unter dem Druck anhaltender Spekulationswellen gegen den Euro am 09.05.2010 von den europäischen Regierungschefs entschieden wurde, belief sich ein Jahr später dann auf 750 Milliarden Euro. In den folgenden Monaten setzte sich die Euro-Krise fort; neben Griechenland waren in-zwischen auch Irland und Portugal vor drohenden Staatsinsolvenzen betroffen. Daher wurden Forderungen laut, auch nach dem Auslaufen des provisorischen Rettungsschirms 2013 einen Mechanismus für Krisenfälle zu etablieren. Der Vorschlag lautet, die Finanzmärkte über zusätzliche Leistungen wie Euro-Bonds zu stabilisieren (d. h. Staatsanleihen, die Mitgliedsländer in der Europäischen Währungsunion zur Finanzierung ihres staatlichen Haushalts einsetzen). Die Garantie und Haftung für diese Bonds übernimmt die Gesamtheit der Euro-Länder. Aber hat man damit die <i>richtige</i> Entscheidung gewählt?</p>
<p>Das Problem für die Politik besteht darin, dass auch sie die<i> Zukunft nicht kennt </i>(sonst wären Entscheidungen für sie keine Risiken). Auch sie agiert vor dem Hinter-grund prognostizierter, rein fiktiver, wahrscheinlicher Realitäten (Esposito 2007). Auch Politik kann Risiken nur wieder mit Risiken versichern (Vogl 2010: 168). Denn die Risiken der Rückzahlung der Staatsschulden werden &#150; wie im Falle der Euro-Bonds &#150; stabilitätsorientierten Ländern aufgebürdet. Wie soll man aber über weit reichende Schäden in der Zukunft jetzt entscheiden, wenn eine Prognose über die Wahrscheinlichkeit des zukünftigen Schadenausmaßes nicht möglich ist und wenn selbst die Experten uneinig sind, ob die eingesetzten Maßnahmen und Interventionen überhaupt greifen? Ein weitreichendes Problem besteht außerdem darin, dass heute zunehmend Risiken in den Mittelpunkt rücken, deren Entstehungsgründe und Bedrohungen nicht mehr alleine einzelne Nationalstaaten betreffen, sondern vielmehr als transnationale bzw. globale Risiken wahrgenommen werden. Durch mediale Aufbereitung und einer damit oftmals ein-hergehenden Verstärkung der Katastrophenerwartung werden Risikogemeinschaften geschaffen, die quer zu der nationalen &#132;Imprägnierung&#148; bisheriger politischer und rechtlicher Kategorien liegen. Dennoch werden aber alle politische Entscheidungen weiter-hin durch Modelle gerahmt, die auf nationaler Ebene anzusiedeln sind, obgleich sie nur in einem global koordinierten regulatorischen Ordnungsrahmen effizient angegangen werden könnten.</p>
<p>Die Folge ist: Die Adäquatheitsbedingungen für die rationale Rechtfertigung von Regeln und ihre Gründe, die eine Entscheidung intersubjektiv legitimieren können, erodieren. Für die Politik wird im Rahmen politikwissenschaftlicher Erörterungen häufig geltend gemacht, dass politische Handlungen und Entscheidungen stets in einem Raum der Gründe mit Hilfe formaler Regeln stattfänden. Im oben skizzierten Fall gilt das Gegenteil: Entscheidungen können immer seltener aus einem übergeordneten heuristischen Rahmen abgeleitet werden, weil ihnen kein Entscheidungskriterium vorausgeht. Für den politischen Entscheider gibt es weder ein adäquates epistemisches Gerüst, noch ein relevantes normatives Fundament für eine Entscheidung. Denn welche Normen und Regeln sind in der Risikosituation moralisch gerechtfertigt? Und dennoch &#150; und darin liegt das Dilemma &#150; besteht die Dringlichkeit und die Erwartung an das politische System, angesichts alternativer Handlungspfade den Graben der Kontingenz durch eine nicht weiter begründbare Entscheidung zu überspringen und zu entscheiden. &#132;Je größer die Gefahr, desto größer das Nichtwissen, desto notwendiger und unmöglicher die Entscheidung.&#148; (Beck 2007: 215). Wolfgang Kersting (2002: 257) nennt Entscheidungen in dieser eben skizzierten Konstellation &#132;dezisionistische Entscheidungen&#148;. Bei diesen gibt es, nach Kersting (2002: 257) &#132;keine entscheidenden Gründe, die uns die Entscheidung abnehmen. Bei dezisionistischen Entscheidungen müssen wir selbst entscheiden, weil der Vernunft die Gründe ausgegangen sind, ihre normalen prudentiellen und moralischen Entscheidungsverfahren versagen&#148;.</p>
<p>Eine solche Sichtweise von Politik wird ohne Zweifel umso adäquater, je situativer sich Politik gestaltet und je kurzfristiger sich das politische Handeln an neue Lagen an-passen muss. Eine unter Zeitdruck operierende Politik operiert zunehmend unter Zwang und situationsfixiert. Sie schreitet pragmatisch voran. Das &#132;Muddling Through&#148; wird zum Leitprinzip &#150; was nicht weiter verwundert. Schließlich schwinden die Zeiträume für Entscheidungen. Die Anzahl unerlässlicher Entscheidungen nimmt zu, die Zeitressourcen pro Entscheidung werden beschränkter. Was sind die Konsequenzen für das politische System? Die Politik verlagert Entscheidungen an andere, schnellere Entscheidungsinstanzen, damit &#132;zeitnäher&#148; und vielleicht auch effizienter entschieden werden kann (vgl. Rosa 2005: 415 ff.). Es wird outgesourct, dereguliert und privatisiert. Politische Akteure nutzen Ad-Hoc-Entscheidungen und neue informelle Kooperationsformen, um globalen Risiken zu steuern.</p>
<p>Doch diese Veränderungen bewirken nicht einfach nur einen politischen Machtverlust. Es kommt vielmehr zu einer schleichenden internen Transformation des Politischen (vgl. Holzinger u.a. 2010). Die Experten und die Exekutive gewinnen an Macht über die Legislative. Zentrale Beschlüsse wandern häufig von demokratisch gewählten Parlamenten in demokratisch nicht legitimierte supranationale Organisationen (wie z. B. die WTO, den IWF, ICSID-Panels oder die internationale Gerichtsbarkeit). Selbst die nationalen Parlamente erleben diesen Zustand &#150; wie etwa bei der Ratifizierung des Gesetzes über den Rettungsschirm von 750 Milliarden Euro, der am 21.05.2010 per Gesetz durch den deutschen Bundestag ging &#150; nur noch als Exekution der Sachzwänge. Das Parlament wird zum Akklamationsorgan. Ob die EU zu einer Fiskalunion wird oder ob die Schuldensünder, wie z. B. Griechenland, die Geldunion verlassen müssen, wird letztendlich in täglichen Telefonkonferenzen zwischen Berlin und Paris entschieden: Entscheidungen &#150; und sei es nur über einzelne Formulierungen &#150; unterlaufen oftmals heute die formalen Vorab-Bindungen der staatlichen Gewalt, wie etwa die Gewaltenteilung oder demokratische Legitimation des Staates.</p>
<h5>VI. Fazit</h5>
<p>Hier angekommen können wir das Verhältnis moderner Gesellschaften zum Phänomen der Kontingenz neu präzisieren. Die &#132;Kontingenzgesellschaft&#148; (Greven 2000: 273) bezeichnet einerseits eine Form von Gesellschaft, in der eingelebte Formen der Institutionalisierung und Kollektivität zunehmend durch Entscheidungen bestimmt sind. Auf der anderen Seite wird die Orientierungssicherheit und die Entscheidungsoption zunehmend problematisch, weil viele Wirklichkeitsbereiche in der Gegenwartsgesellschaft auch deswegen anders als bisher sein könnten, weil sie den Akteuren als nichtintendierte Nebenfolgen widerfahren. In der Regel beginnt zwar mit jeder Entscheidung eine neue Geschichte &#150; allerdings: eine Geschichte, die ihrerseits &#132;neue Geschichten erzeugen wird&#148; (Luhmann 2000: 166). Das hängt mit der Tatsache zusammen, dass moderne Gesellschaften es immer häufiger mit Komplexitäten zu tun haben, die einzelne Akteure kaum noch übersehen können. &#132;Es werden möglicherweise Schäden, ja vielleicht sogar Katastrophen eintreten, ohne daß man feststellen könnte, wessen Entscheidung sie aus-gelöst hat. In den schon eingeleiteten Klimaveränderungen hat man dafür ein anschauliches Beispiel.&#148; (Luhmann 1990, 167) Häufig geht es heute in sachlicher und sozialer Hinsicht zunächst gar nicht mehr um vorangegangene Entscheidungen, sondern vielmehr um &#132;deren Folgen, die sich in der Regel verselbständigen und die Gestalt von eigenen Risikosystemen annehmen&#148; (Bonß 1995: 31). Wenn heute diagnostiziert wird, dass die Logik der Unbestimmtheit als die eigentliche Infrastruktur des modernen Weltverständnisses gelten müsse (Gamm 1994), dann zeigt sich diese vielleicht darin, dass<br />in der Gegenwartsgesellschaft häufig das Entscheiden-Können und das Nicht-Entscheiden-Können fast ununterscheidbar zusammenfallen.</p>
<p>Es ist das Schicksal des modernen homo creator, diese grundlegende Paradoxie aushalten zu müssen: in einer Welt zu leben, in der er zunehmend selbst über sein Schicksal entscheiden muss und gleichzeitig zu reflektieren, dass er auf Grund just dieser Optionen, weit verzweigte Kausalketten in Gang setzt, deren nicht intendierte Nebenfolgen er nicht mehr überblickt und über die er in der nächsten Runde des Handelns erneut zu entscheiden hat.</p>
<p><b>Literatur</b></p>
<p>Arnoldi, Jakob (2009): Alles Geld verdampft: Finanzkrise in der Weltrisikogesellschaft, Frankfurt/M.. Aristoteles (2001): Philosophische Schriften, Bd. 3, Erste Analytik, übersetzt von Hermann Bonitz, Eu-gen Rolfes, Horst Seidl und Hans Günter Zekl.<br />Beck, Ulrich (1986): Risikogesellschaft. Auf dem Weg in eine andere Moderne, Frankfurt/M. Beck, Ulrich (2007): Weltrisikogesellschaft, Frankfurt/M.<br />Bonß, Wolfgang (1995): Vom Risiko, Hamburg.<br />Bubner, Rüdiger (1984): Geschichtsprozesse und Handlungsnormen, Frankfurt/M.<br />Bubner, Rüdiger (1998): Die Aristotelische Lehre vom Zufall. In: Gerhart von Graevenitz/Odo Mar-<br />quard (Hg.), Kontingenz (Poetik und Hermeneutik ]7), München, S. 3&#150;2 1. Davidson, Donald (1990): Handlung und Ereignis, Frankfurt/M.<br />Esposito, Elena (2007): Die Fiktion der wahrscheinlichen Realität, Frankfurt/M.<br />Gamm, Gerhard (1994): Flucht aus der Kategorie. Die Positivierung des Unbestimmten als Ausgang aus der Moderne, Frankfurt/M.<br />Greven, Michael (1999): Die politische Gesellschaft. Kontingenz und Dezision als Probleme des Regierens und der Demokratie, Opladen.<br />Greven, Michael (2000): Kontingenz und Dezision. Beiträge zur Analyse der politischen Gesellschaft, Opladen.<br />Heidegger, Martin (1990): Die Frage nach der Technik, in: ders. 1990: Vorträge und Aufsätze, Pfullingen, S. 9-40.<br />Hoffmann, Arnd (2005): Zufall und Kontingenz in der Geschichtstheorie, Frankfurt/M.<br />Holzinger, Markus (2006): Der Raum des Politischen. Politische Theorie im Zeichen der Kontingenz, München.<br />Holzinger, Markus (2007): Kontingenz in der Gegenwartsgesellschaft. Dimensionen eines Leitbegriffs moderner Sozialtheorie, Bielefeld.<br />Holzinger, Markus, May, Stefan, Pohler, Wiebke (2010): Weltrisikogesellschaft als Ausnahmezustand, Weilerswist.<br />Jungk, Robert (1977): Der Atomstaat. Vom Fortschritt in die Unmenschlichkeit. Kindler, München. Kamlah, Wilhelm (1972): Philosophische Anthropologie, Zürich.<br />Kersting, Wolfgang (2002): Kritik der Gleichheit, Weilerswist.<br />Koselleck, Reinhart (1995): Vergangene Zukunft, 2. Aufl., Frankfurt/M.<br />Luhmann, Niklas (1990): Soziologische Aufklärung, B. 5, Konstruktivistische Perspektiven, Opladen. Luhmann, Niklas (1997): Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt/M.<br />Luhmann, Niklas (2000): Organisation und Entscheidung, Opladen.<br />Luhmann, Niklas (2003): Soziologie des Risikos, Berlin.<br />MacKenzie, Donald (2006): An Engine Not a Camera: How Financial Models Shape Markets, Cambridge, MA, and London.<br />Makropoulos, Michael (1997): Moderne und Kontingenz, München.<br />Mainzer, Klaus (2007): Der kreative Zufall. Wie das Neue in die Welt kommt, München.<br />16 vorgänge Heft 3/2011, S. 4-16<br />Marquard, Odo (1986): Apologie des Zufälligen, Stuttgart.<br />Perrow, Charles (1992): Normale Katastrophen. Die unvermeidbaren Risiken der Großtechnik, 2. Aufl., Frankfurt/M., New York.<br />Röttgen, Norbert (2011): Sicherheit neu denken, in: DER SPIEGEL 17/2011, S. 30&#150;31. Rosa, Hartmut (2005): Beschleunigung, Frankfurt/M.<br />Schelsky, Helmut (1980): Die Soziologen und das Recht, Darmstadt.<br />Schulze, Gerhard (2003): Die Beste aller Welten, München, Wien.<br />Simmel, Georg (1993): Das Individuum und die Freiheit, Frankfurt/M.<br />Statistisches Bundesamt (2006): Leben und Arbeiten in Deutschland, Sonderheft 1: Familien und Lebensformen &#150; Mikrozensus 1996&#150;2004, Wiesbaden.<br />Stiglitz, Joseph (2010): Im freien Fall. Vom Versagen der Märkte zur Neuordnung der Weltwirtschaft, München.<br />Theunissen, Michael (2008): Pindar: Menschenlos und Wende der Zeit, 3. Aufl., München. Vogl, Joseph (2010): Das Gespenst des Kapitals, 2. Aufl., Zürich.<br />Weber, Max (1988): Gesammelte Aufsätze zur Religionssoziologie I, 9. Aufl., Tübingen. Weber, Max (1991): Schriften zur Wissenschaftslehre, hg.v. Michael Sukale, Stuttgart.<br />Welzer, Harald (2008): Klimakriege. Wofür im 21. Jahrhundert getötet wird, Frankfurt/M.<br />Wetz, Franz-Josef (1998): Kontingenz der Welt &#150;Ein Anachronismus. In: Gerhart von Graevenitz/Odo Marquard (Hg.), Kontingenz, München, S. 81&#150;106.</p>
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		<title>Der Tod Osama bin Ladens und die Inforrnaiisierung des Rechts</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Jun 2011 17:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 194, Heft 2/2011, S. 104-114 Die Nachricht vom Tod Osama Bin Ladens, der am 2. Mai 2011 in Abbottabad, Pakistan, von einer amerikanischen Milit&#228;reinheit get&#246;tet wurde, schuf bei den meisten Politikern erst einmal ein Gef&#252;hl der Erleichterung. Bin Ladens Tod ist ein politischer Erfolg f&#252;r US-Pr&#228;sident Barack Obama. Der Chef einer grausamen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 194, Heft 2/2011, S. 104-114</p>
<p>Die Nachricht vom Tod Osama Bin Ladens, der am 2. Mai 2011 in Abbottabad, Pakistan, von einer amerikanischen Milit&auml;reinheit get&ouml;tet wurde, schuf bei den meisten Politikern erst einmal ein Gef&uuml;hl der Erleichterung. Bin Ladens Tod ist ein politischer Erfolg f&uuml;r US-Pr&auml;sident Barack Obama. Der Chef einer grausamen Terrorgruppe ist unsch&auml;dlich gemacht worden. &bdquo;Ich freue mich, dass es gelungen ist, Bin Laden zu t&ouml;ten&rdquo;, kommentierte Bundeskanzlerin Angela Merkel. &bdquo;Unser Milit&auml;r hat einen guten Job gemacht&rdquo;, sagte US-Au&szlig;enministerin Hillary Clinton. Der Philosoph Ottfried H&ouml;ffe zieht eine direkte Analogie zur Beseitigung Adolf Hitlers: W&auml;re das Stauffenberg-Attentat auf den Diktator gelungen, dann w&auml;ren die Deutschen doch auch sehr froh gewesen (H&ouml;ffe 2011).</p>
<p>Bekannterma&szlig;en kann bei der Analyse von milit&auml;rischen Konfliktverl&auml;ufen je nach juristischer oder politischer Abw&auml;gung, nicht stillschweigend eine konsensuelle &Uuml;bereinkunft als gegeben vorausgesetzt werden. Der Verlauf der Ereignisse wird von der Politik anders interpretiert als vom Recht. Trotz des evidenten <i>politischen </i>Erfolges ist es daher keineswegs einem Anti-Amerikanismus oder Haarspalterei geschuldet, wenn man die rechtliche Frage stellt, ob die T&ouml;tung bin Ladens rechtlich gesehen legitim gewesen ist. <i>Durfte ihn die USA nach g&auml;ngigen V&ouml;lkerrecht t&ouml;ten? </i>Insofern geht es in den nach-folgenden Bemerkungen um einen Beitrag zur Sch&auml;rfung der politischen Urteilskraft. Die These meines Textes lautet, dass es sich bei der Operation &bdquo;Geronimo&rdquo; &mdash; wie schon im Falle des US-Drohnenkrieges (dazu Holzinger 2011) &mdash; um die Konsequenz oder Manifestation einer politischen Strategie handelt, die gezielt <i>Ver&auml;nderungen rechtlicher Handlungsformen</i> und damit verbundener semantischer Graubereiche nutzt, um in der Sicherheitspolitik politische Ziele zu erreichen. Was sich in der amerikanischen Sicherheitspolitik mit anderen Worten (nach wie vor) abzeichnet ist, wie man sagen k&ouml;nnte, ein <i>Trend zur Informalisierung </i>(Siehe dazu generell Daase 2009; Holzinger 2010). Vor dem Hintergrund eines generellen internationalen Rechtsformenwandels im Rahmen der Terrorismusbek&auml;mpfung und damit verbundener spezifischer Schwierigkeiten bei der rechtlichen Verregelung der gewandelten Kriegspraxis, nutzt die amerikanische Exekutive Ad hoc-Entscheidungen und neue Kooperationsformen um globalen Risiken zu steuern. Operative Policy Instrumente mit stark kodifizierten Normen und expliziten Regeln (wie etwa formal v&ouml;lkerrechtliche Gesetze), werden deswegen umgangen bzw. neu interpretiert. Die einst getrennten Bereiche der inneren und &auml;u&szlig;eren Sicherheit scheinen miteinander zu verschmelzen, um &mdash; so die politische Argumentation &mdash; dem international agierenden Terrorismus etwas entgegensetzen zu k&ouml;nnen. Die folgenden &Uuml;berlegungen werden nun diesen Trend anhand der T&ouml;tung Osama bin Ladens rekonstruieren.</p>
<h2 class="auto-created">I. War die Operation &bdquo;Geronimo&ldquo; eine Polizei&shy;ak&shy;tion gegen einen gesuchten Verbrecher?</h2>
<p>Zun&auml;chst gilt es sich eine schlichte Tatsache nochmals zu vergegenw&auml;rtigen. Eine Rechtsposition muss sich immer danach messen lassen, wie ein an einer Konfliktkonfiguration beteiligter Akteur statusrechtlich qualifiziert wird. Ein traditionelles Prinzip staatlicher Legitimit&auml;t besteht in der Unterscheidung von Innen- und Au&szlig;enpolitik. Traditionelle Sicherheitsgew&auml;hrleistung durch den Staat basiert auf der Pr&auml;misse, Sicherheit sei nach Innen durch das Polizeiwesen und das Strafrecht, &auml;u&szlig;ere Sicherheit sei hingegen durch milit&auml;rische Abschreckung, v&ouml;lkerrechtliche B&uuml;ndnisse oder Kriegsf&uuml;hrung zu sichern.</p>
<p>Einher mit dieser Differenzierung ging eine rechtliche und in der Folge organisatorische Trennung von Armee und Polizei: Im Rechtsstaat ist das staatliche T&ouml;ten von Menschen <i>au&szlig;er </i>in F&auml;llen der Notwehr und Nothilfe verboten. Der T&auml;ter wird einer ordentlichen Strafgerichtsbarkeit &uuml;berantwortet. Terroristen sind nach dieser Auffassung durch die Polizei und Justizbeh&ouml;rden abzuurteilen und nicht als Kombattanten oder als Kriegsgefangene zu behandeln. Selbst im schlimmsten Terrorfall gilt nach deutschem Recht <i>nicht </i>Kriegsrecht. Der Kriegsgegner kann umgekehrt von den vom Staat legitimierten Repr&auml;sentanten &mdash; den Soldaten &mdash; get&ouml;tet werden. Kombattanten d&uuml;rfen nach den allgemeinen Pr&auml;missen des V&ouml;lkerrechts mit milit&auml;rischen Mitteln legal liquidiert werden. Soldaten sind Akteure, die als Repr&auml;sentanten des Staates legitim bewaffnete Gewalt aus&uuml;ben. Allerdings ist umgekehrt eine strafrechtliche Verfolgung f&uuml;r Kriegshandlungen f&uuml;r den Kombattanten unm&ouml;glich. Die Angeh&ouml;rigen der gegnerischen Partei erlangen im Kriegsfall den Status des Kombattanten und das bedeutet, sie fallen damit auch unter die Genfer Konventionen. Der Begriff des Feindes wird im Rahmen dieser Reziprozit&auml;tsvorstellungen, wie Carl Schmitt (1997: 114) formulierte, &bdquo;einer rechtlichen Formung f&auml;hig. Der Feind h&ouml;rt auf, etwas zu sein, &#8218;das vernichtet werden muss&rdquo;.</p>
<p>Es ist diese subtile Trennung von Innen- und Au&szlig;enpolitik, die viele Experten davon abhielt und nach wie vor daran hindert, Krieg und Terrorismus gleichzusetzen. &bdquo;Das humanit&auml;re V&ouml;lkerrecht ist ein Recht der Distinktion.&rdquo; (Hobe 2010: 56) Die Unterscheidung von Krieg und Terrorismus ist in diesem Verst&auml;ndnis, wie Christopher Daase (2002: 374) sagt, &bdquo;eine historische Errungenschaft. Sie trennt politisch legitime von il-legitimer Gewaltanwendung, Kriegf&uuml;hrung von politischem Verbrechen&rdquo;. Ulrich Preu&szlig; folgert daraus, dass nach allen Kriterien des Rechts der Terrorismus &bdquo;eine Erscheinungsform der Kriminalit&auml;t darstellt und daher nach den Regeln des innerstaatlichen Polizei- und Strafrechts zu behandeln ist&rdquo; (Preu&szlig; 2003: 78). Die Staatsaufgabe der inneren Sicherheit wird deswegen ausschlie&szlig;lich der Polizei (bzw. der Strafjustiz) zugewiesen. Ein Mordanschlag auf die Zivilbev&ouml;lkerung eines Landes &bdquo;stellt keine Kriegshandlung dar, sondern ganz schlicht ein Verbrechen, wegen dessen die T&auml;ter wie auch die Hinterm&auml;nner vor Gericht gestellt werden k&ouml;nnen&rdquo; (Thomuschat 2001: 536).</p>
<p>Denkt man die Logik dieser Argumentation zu Ende, k&ouml;nnte man argumentieren, die US-Operation sei nichts anderes als eine <i>&bdquo;Polizeiaktion gegen einen gesuchten Verbrecher&rdquo; </i>gewesen, wie dies Michael Bothe (2011) diskutiert. Bin Laden war demnach ein Krimineller und wurde mit internationalem Haftbefehl gesucht. Bei der Festnahme des Terroristen gab es einen Schusswechsel, die Angreifer mussten sich aus Notwehr verteidigen, bin Laden wurde mit zwei Kugeln get&ouml;tet. &bdquo;&#8230;wenn man der Darstellung der Amerikaner glaubt, haben die US-Spezialkr&auml;fte Bin Laden aufgefordert, sich zu ergeben. Das wollte er nicht und deshalb hat ihn dasselbe Schicksal ereilt, das etwa einen Mafiaboss in Deutschland oder Italien ereilen w&uuml;rde.&rdquo;[1]</p>
<p>Dieser Interpretationspfad w&auml;re f&uuml;r die USA die rechtlich einfachste und sauberste L&ouml;sung. Allerdings gibt es eine Reihe von offenen Fragen. Einen solchen Polizeiansatz h&auml;tten berechtigterweise nur die pakistanischen Polizeikr&auml;fte durchf&uuml;hren k&ouml;nnen, es sei denn, die amerikanischen Einheiten h&auml;tten die Zustimmung Pakistans gehabt. Der legale Weg w&auml;re ein Auslieferungsantrag an die Regierung Pakistans gewesen. Aber hat die pakistanische Regierung die Operation auf ihrem Gebiet erlaubt? Bisher ist das nicht eindeutig. Stattdessen kritisierte Pakistans Premierminister Gilani vor dem Parlament, dass die US-Aktion ohne R&uuml;cksprache mit den Pakistanern abgelaufen sei. Damit h&auml;tten die USA die staatliche Souver&auml;nit&auml;t seines Landes verletzt.</p>
<p>Die zweite Frage, die sich stellt lautet: Ging es tats&auml;chlich nur um eine Verhaftung? Oder ging es von vorneherein um eine &bdquo;Mission to Kill&rdquo;? F&uuml;r die Taten, die ein Terrorist mal begangen hat, und f&uuml;r die er vor ein Gericht geh&ouml;rt, &bdquo;darf man ihn auf gar keinen Fall gezielt erschie&szlig;en. Das ist ein internationaler Standard von Menschenrechten, dass nur, wer verurteilt worden ist, allenfalls einer solchen Exekution unterzogen wer-den darf&#8216; (Merkel 2011). Der V&ouml;lkerrechtler William A. Schabas (2011) h&auml;lt das Argument von der Notwehr f&uuml;r weltfremd. Einschl&auml;gige juristische Pr&auml;zedenzf&auml;lle st&uuml;tzen eher nicht die Hypothese, dass bewaffnete Eindringlinge, die einen &auml;lteren Mann in dessen Schlafzimmer &uuml;berraschen (&bdquo;an older man in his own bedroom&#8220;), sich nachher erfolgreich auf Notwehr berufen k&ouml;nnen. &bdquo;Es gibt andere Mittel &ndash; Elektroschocker, Tr&auml;nengas, etc. &ndash;, die es erm&ouml;glichen, einen mutma&szlig;lichen Kriminellen in Gewahrsam zu nehmen, wenn von ihm sonst eine lebensbedrohliche Reaktion droht.&rdquo; Wenn auch der Al-Kaida Chef bin Laden sicherlich nicht schlicht &bdquo;irgendein&rdquo; &auml;lterer Mann ist, sondern einer der gef&auml;hrlichsten Terroristen der Welt, scheint trotzdem die Frage legitim: Welche Gefahr ging von dem unbewaffneten Bin Laden also wirklich aus?</p>
<h2 class="auto-created">II. Bin Laden als Kriegs&shy;geg&shy;ner: &bdquo;Krieg&rdquo; gegen den Terror?</h2>
<p>W&uuml;rde man die oben genannten Einw&auml;nde ernst nehmen, m&uuml;sste man folgern: Es war rechtswidrig, bin Laden zur Strecke zu bringen. Die T&ouml;tung bin Ladens war eine &bdquo;extra-legale Hinrichtung&rdquo; (Ambos 2011).</p>
<p>Es gibt allerdings auch hier Argumente, die eine solche Interpretation als unterkomplex erscheinen lassen. Die Crux der Debatte, die seit einigen Jahren mit an- und ab-schwellender Intensit&auml;t gef&uuml;hrt wird, liegt in der Frage <i>auf welches Recht man sich im Falle des transnationalen Terrorismus beruft.</i> Und es gibt nun eine ganze Reihe von Experten, die sich gegen eine Fokussierung auf das innerstaatliche Polizei- und Straf-recht im Falle des transnationalen Terrorismus wenden. Die Frage, die sich stellt lautet: Passen die geltenden v&ouml;lkerrechtlichen Regeln und die damit verbundenen institutionellen Rahmenbedingungen des V&ouml;lkerrechts und entsprechende Fairnessbedingungen &uuml;berhaupt auf ein Ph&auml;nomen wie den transnationalen Terrorismus?</p>
<p>Manche argumentieren, diese Normen seien f&uuml;r klassische, symmetrische Staaten-kriege entwickelt worden, aber nicht f&uuml;r moderne &bdquo;asymmetrische&rdquo; Konflikte. Der transnationale Terrorismus bezieht sich nicht nur auf einen Wandel im internationalen System, in Bezug auf die Machtverteilung. Er perzipiert einen Wandel der Tiefenstruktur, also einen Wandel des internationalen Systems. Dieser Einwand ist zwar zu verallgemeinernd, weil die Genfer Konventionen schon seit 1949 so genannte nichtinternationale bewaffnete Konflikte, also den typischerweise asymmetrischen B&uuml;rgerkrieg, regeln (vgl. Kre&szlig;/Nolte 2009). Er ist aber auf der anderen Seite auch berechtigt, weil wir heute eine versch&auml;rfte Form der Asymmetrie sehen: Insbesondere in der Diskussion des Ph&auml;nomens &bdquo;Global War on Terrorism&rdquo; wurde immer wieder konstatiert, dass wir m&ouml;glicherweise Zeugen einer Transformation der Weltordnung durch asymmetrische Kriege seien, die nicht mehr aus der Perspektive der Symmetrie der Staatenwelt der westf&auml;lischen Ordnung zu erkl&auml;ren sind. Herfried M&uuml;nkler hat argumentiert, dass sich die asymmetrische Kriegsf&uuml;hrung zu einem taktischen Element der Kriegsf&uuml;hrung entwickle. W&auml;hrend der Guerilla- und Partisanenkrieg noch eine eher defensive Kampftaktik beinhaltete, handelt es sich beim neuen Terrorismus um eine offensive Strategie. Er stellt sozusagen eine in die Offensive dr&auml;ngende umgewandelte Partisanenstrategie dar und l&auml;sst sich als eine Art aggressive &bdquo;Form der strategischen Asymmetrisierung von Gewaltanwendung&rdquo; (M&uuml;nkler 2004: 54) beschreiben.</p>
<p>Ist der transnationale Terrorismus also eine <i>Form der Kriegf&uuml;hrung? </i>Zun&auml;chst ist festzustellen, dass der amerikanische Krieg gegen den Terrorismus mit dem Beginn der amerikanischen und englischen Kampfhandlungen am 07.Oktober 2001 gegen Afghanistan ja <i>realiter </i>als &bdquo;Krieg&rdquo; gef&uuml;hrt wird. Die NATO und auch der Sicherheitsrat, haben den Krieg gegen den Terror immer als etwas mehr verstanden, als eine blo&szlig;e &bdquo;Metapher&rdquo;. Die amerikanischen Gegenma&szlig;nahmen folgen <i>nicht </i>der polizeilichen Verbrechensbek&auml;mpfung. Der Konflikt zwischen Amerika und einer nicht-staatlichen Organisation nimmt offenbar die klassische Form eines bewaffneten Konflikts an, der ebenso einen milit&auml;rischen Eroberungsfeldzug nach sich zieht. Milit&auml;rische Ma&szlig;nahmen richten sich direkt gegen die Terrororganisation. &bdquo;Das Vorgehen der Staatengemeinschaft gegen Terrorgruppen nicht mehr nur mit Polizeikr&auml;ften, sondern verst&auml;rkt mit multinationalen Streitkr&auml;ften, offenbart, dass die terroristische Gewalt den qualitativen Schritt von sporadischen Gewaltakten zu einem &uuml;ber die nationalen Grenzen hinausgehenden bewaffneten Konflikt vollzogen hat.&#8220; (Mammen 2008: 169f.) Betrachtet man unvoreingenommen das Zerst&ouml;rungspotential heutiger Terroristen, k&ouml;nne man, wie Michael Pawlik kommentiert, den Terminus Kriegs kaum mehr vermeiden. &bdquo;Der Befund, dass der moderne Terrorismus ein funktionales &Auml;quivalent zum Staatenkrieg darstellt, l&auml;sst sich von Seiten des Rechts nicht einfach ignorieren. Er legt vielmehr die Schlussfolgerung nahe, dass es den Angegriffenen nicht grunds&auml;tzlich verwehrt sein kann, sich bei der Bek&auml;mpfung des Terrorismus an Wertungen kriegsrechtlicher oder zumindest kriegsrechts&auml;hnlicher Provenienz zu orientieren&rdquo; (Pawlik 2008a: 40). Der Terrorismus sei durchaus als &bdquo;Nachfolger des herk&ouml;mmlichen Staatenkrieges&rdquo; (Pawlik 2008b: 42) aufzufassen. Und so wurde von V&ouml;lkerrechtlern wie etwa Slaughter/Burke-White (2002) gefordert, dass das Gewaltverbot sich nun auch auf die neuen Ph&auml;nomene privater Gewalt (&bdquo;stateless, networked individuals&#8220;) beziehen m&uuml;sse.</p>
<p>Zudem signalisiert ja die Anerkennung des Sicherheitsrates des Selbstverteidigungsfalles, dass Terrorismus durchaus als Kriegsgeschehen aufzufassen sei. Die vermeintlich nicht vorstellbare Subsumtion des neuen Terrorismus unter den Kriegsbegriff wird durch die rechtm&auml;&szlig;ige Aus&uuml;bung des Selbstverteidigungsrechts durchbrochen. Hier liegt in der Tat ein &bdquo;Paradigmenwechsel&rdquo; vor. Mit der Resolution 1368 er&ouml;ffnete er den Mitgliedstaaten den R&uuml;ckgriff auf die in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen aufgef&uuml;hrten M&ouml;glichkeiten zur Wiederherstellung des Friedens durch Zwangsma&szlig;nahmen einschlie&szlig;lich des Rechts auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung gegen einen <i>substaatlichen Akteur</i>. Es hat somit den Anschein, als ob Terrorgruppen nun als mit Rechtssubjektivit&auml;t versehene Konfliktparteien &mdash; als eine Art &bdquo;asymmetrischer Kombattant&rdquo; (Mammen 2008: 283) &mdash; an Kampfhandlungen teilnehmen und als asymmetrische V&ouml;lkerrechtssubjekte anerkannt werden, <i>ohne </i>freilich als terroristische K&auml;mpfer &bdquo;in den Genuss von Berechtigungen zu kommen&rdquo; (ebd., 250). Resolution 1368 basiert auf der &bdquo;Anerkennung des naturgegebenen Rechtes zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung in &Uuml;bereinstimmung mit der Charta&rdquo;. In Resolution 1373 wird das in der Resolution 1368 (2001) angenommene Recht auf Selbstverteidigung best&auml;tigt. &bdquo;Der neue Krieg &auml;hnelt also einem transnationalen B&uuml;rgerkrieg, da es gerade f&uuml;r B&uuml;rgerkriege kennzeichnend ist, dass sich private und staatliche Kampfverb&auml;nde gegen&uuml;ber stehen. Doch w&auml;hrend dies bei herk&ouml;mmlichen B&uuml;rgerkriegen innerhalb eines Staatsgebietes passiert, handelt es sich bei den neuen Kriegen um grenz&uuml;berschreitende Konstellationen.&rdquo; (Zangl/Z&uuml;rn 2003: 195f.)</p>
<p>Die USA beziehen sich dementsprechend im Krieg gegen den Terror in der Regel nicht von ungef&auml;hr auf die Resolutionen 1368 und 1373, in denen der Sicherheitsrat den Mitgliedstaaten den R&uuml;ckgriff auf die in Kapitel VII. der Charta der Vereinten Nationen aufgef&uuml;hrten M&ouml;glichkeiten zur Wiederherstellung des Friedens durch Zwangsma&szlig;-nahmen einschlie&szlig;lich des Rechts auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung er-&ouml;ffnete. Dazu z&auml;hlt in letzter Konsequenz die legale T&ouml;tung eines Kombattanten &mdash; z.B. Bin Laden &mdash; w&auml;hrend der k&auml;mpferischen Auseinandersetzung2. &Uuml;bertr&auml;gt man somit die Ermordung Bin Ladens auf das Kriegsv&ouml;lkerrecht und nicht auf das innerstaatliche Strafrecht, ergibt sich ein vollkommen anderes Bild. Bin Ladens T&ouml;tung war gerechtfertigt. Denn: Wenn es sich bei Terrorismus &mdash; wie ja selbst die Rechtspraxis suggeriert &mdash; &bdquo;um eine Form des Krieges handelt, dann m&uuml;ssen auch die Gegenma&szlig;nahmen der Logik des Krieges folgen; innenpolitische oder internationale Restriktionen, die f&uuml;r die polizeilich betriebene Verbrechensbek&auml;mpfung gelten, sind damit obsolet&rdquo; (Schneckener 2006: 232). Will man es pointieren: &bdquo;Was dem einen die ferngesteuerte Kampfdrohne, ist dem anderen der Selbstmordattent&auml;ter.&rdquo; (M&uuml;nkler 2008: 178)</p>
<p>Nun gebietet das Recht aber auch in <i>diesem </i>Fall eine strenge Einhaltung seiner Normen. Auch im Kontext des Kriegsv&ouml;lkerrechts ist die Operation der Amerikaner &mdash; falls Pakistan nicht in diese eingewilligt hat &mdash; zun&auml;chst einmal eine Verletzung der v&ouml;lkerrechtlichen Hoheitsrechte Pakistans. Wenn es ein Recht gab, bin Laden als den Anf&uuml;hrer einer gef&auml;hrlichen Terrororganisation zu liquidieren, dann war die USA verpflichtet, mit Pakistan zu kooperieren. Zwar gibt es V&ouml;lkerrechtler, die darauf beharren, es sei erlaubt, einen Al-Kaida-K&auml;mpfer auch in einem fremden Land zu t&ouml;ten, von dessen Boden die Terrororganisation Angriffe gegen das Heimatland f&uuml;hren w&uuml;rde. Gegen diese Argumentation gibt es aber Einw&auml;nde. Das Recht zur Selbstverteidigung setzt nach UN- Satzung einen <i>bewaffneten Angriff </i>voraus, der auch die erforderliche Gewaltschwelle im Konfliktfall (&bdquo;h&ouml;herschwellige Gewaltanwendung&#8220;) &uuml;berschreiten muss (Hobe 2010: 52f.). Hatte bin Laden jenseits seiner spirituell-symbolischen Ausstrahlung &uuml;berhaupt noch eine Art Kommandomacht &uuml;ber milit&auml;rische Operationen? (vgl. Ambos 2011). Claus Kre&szlig; (2011) kommentiert: &bdquo;Entscheidend sind objektive Gesichtspunkte, wie eine erhebliche Intensit&auml;t von Kampfhandlungen und eine quasi-milit&auml;rische Struktur der nicht-staatlichen Partei. Erf&uuml;llt Al Kaida auch in ihrer gegenw&auml;rtigen Form als globales Netzwerk letztere Voraussetzung wirklich noch?&rdquo; Die Diskussion wird ohne-hin dadurch erschwert, dass auf Grund der Hit and Run-Strategie terroristischer Organisationen schwer abzuleiten ist, wann ein Angriff beendet ist und wann ein neuer bevor-steht. Kann man die Planung und Durchf&uuml;hrung singul&auml;rer terroristischer Attacken zu einem <i>Dauerangriff </i>b&uuml;ndeln, der das Selbstverteidigungsrecht nach sich zieht? (vgl. Mammen 2008: 267f.). Das zentrale Problem des Terrorismus liegt in der Schwierigkeit, ein Subjekt des Terrorismus zu identifizieren. Weil es keinen identifizierbaren Akteur gibt, dem man die terroristischen Gewalttaten zuschreiben k&ouml;nnte, m&uuml;sste die definitive Beendigung des Selbstverteidigungsrechts permanent aufgeschoben werden. Die basale Differenz zwischen Krieg und Frieden als klar getrennte Rechtszust&auml;nde zwischen Staaten l&auml;sst sich auf terroristische Anschl&auml;ge nicht anwenden. Selbst wenn es den Sicherheitskr&auml;ften gel&auml;nge Al Kaida immer wieder zu &bdquo;enthaupten&rdquo; w&uuml;rden deren einzelne Zellen weiteragieren. Es w&uuml;rden wie beim Haupt der Hydra immer neue K&ouml;pfe nachwachsen. Im engeren Sinne des Wortes l&auml;sst sich der Terrorismus nicht &bdquo;besiegen&rdquo;</p>
<p>Zudem hat auch der Sicherheitsrat weder explizit das Vorliegen eines Selbstverteidigungsfalls festgestellt hat, noch die USA und andere Staaten zu bewaffneten Gegenma&szlig;nahmen erm&auml;chtigt und solche nach Kapitel VII der Charta angeordnet. Er hat auch nach dem 11. September keine milit&auml;rischen Sanktionsma&szlig;nahmen festgelegt. Er hat sich vielmehr die Auswahl der erforderlichen Schritte vorbehalten.</p>
<h2 class="auto-created">III. Obama nutzte den seman&shy;ti&shy;schen Graubereich</h2>
<p>Im Rahmen unseres Themas legt dieser Verlauf der Diskussion die folgende Bilanz na-he: Mittlerweile scheint sich die Meinung durchzusetzen, dass das Selbstverteidigungsrecht auch gegen Angriffe von nicht-staatlichen Akteuren wie etwa privaten Organisationen ausgerufen werden kann, ohne diese einem bestimmten Staat zuzurechnen. Dies k&ouml;nne dann geschehen, wenn das Bedrohungspotential des terroristischen Anschlags einen Grad erreicht, der zwischenstaatlichen Konflikten gleichk&auml;me (Wiefelsp&uuml;tz 2007: 15). Im anderen Falle liefe die ver&auml;nderte Weltlage auf die Situation hinaus, dass das V&ouml;lkerrecht an irgendeinem Punkt aufh&ouml;re. Allerdings ist der Status privater Akteure in einem Kriegsgeschehen rechtlich noch relativ undurchsichtig. Veronique Zanetti (2002: 464) kommt zu folgendem Schluss: &bdquo;Sobald man heraustritt aus dem klassischen Rahmen eines Konflikts, der von einer offiziell die Staatsgewalt repr&auml;sentierenden Instanz erkl&auml;rt wird, f&auml;llt man in eine &auml;u&szlig;erst heikle Zone von Verantwortlichkeitswahrnehmungen, f&uuml;r die keinerlei internationales Dokument vorgesehen ist.&rdquo; Die v&ouml;lkerrechtlichen Konsequenzen scheinen diesbez&uuml;glich noch nicht umfassend aufgearbeitet zu sein. Immerhin hatte Carl Schmitt schon fr&uuml;h die Konsequenzen des Aufkommens des Partisanen/Terroristen evoziert: Indem das Recht, so reflektiert Schmitt (1996: 37), wesentliche Unterscheidungen wie etwa Krieg und Frieden oder Feind und Verbrecher aufweiche, &ouml;ffne es &bdquo;die T&uuml;r f&uuml;r eine Art von Krieg, die jene klaren Trennungen bewusst zerst&ouml;rt&rdquo;. Schmitt bezeichnet diese prek&auml;ren Zonen als einen &bdquo;Abgrund, der eine folgen-reiche Wandlung der Begriffe von Krieg und Feind und Partisan&rdquo; (ebd.) in sich berge.</p>
<p>Die Problematik der rechtlichen Einordnung des transnationalen Terroristen und die T&ouml;tung bin Ladens in ein bisher geltendes Schema, zeigt sich somit an der Unsch&auml;rfe der bisherigen L&ouml;sungsm&ouml;glichkeiten und Strategien eine sichere konzeptionelle und rechtliche Grundlage f&uuml;r den transnationalen Terrorismus vorzulegen. Der einzige Ausweg aus dem Dilemma, zwischen innerer und &auml;u&szlig;erer Sicherheit, w&uuml;rde sich im Nachweis zeigen, dass ein <i>dritter Pfad </i>offen steht. Aber diese Konturen eines neuen Rechts sind noch unklar und wenig konsolidiert. Claus Kre&szlig;s (2008) Idee eines &bdquo;neuartigen asymmetrischen transnationalen Polizeirechts mit konfliktrechtlichem Einschlag&rdquo; ist eine noch wenig rezipierte Hypothese.[3] Einer der zentralen Aspekte des terroristischen Anschlags f&uuml;r das Rechts- und Normensystem ist somit der <i>semantische Graubereich</i>, den dieses Ereignis im V&ouml;lkerrecht offen gelegt hatte. Die herk&ouml;mmliche Trennung zwischen Kriegsrecht, Polizeirecht und Strafrecht geht an dem Ph&auml;nomen des globalen Terrorismus vorbei. Das Problem besteht darin, dass die essentiellen Begriffe des V&ouml;lkerrechts wie Frieden, Krieg oder Gewaltverbot sich auf das zwischenstaatliche Verh&auml;ltnis beziehen. Dort wo die Grenzen zwischen Innerer Sicherheit und Krieg verschwimmen, folglich auch die Grenze zwischen Polizei und Milit&auml;r unklar wird, entsteht quasi ein rechtliches Vakuum.</p>
<p>Hier angekommen, k&ouml;nnen wir die Politik Obamas neu pr&auml;zisieren. Es ist genau diese L&uuml;cke im Gesetz, die die US-Regierung nutzt. Diese politische Zielrichtung zeigte sich bereits bei den Drohnenangriffen. Obamas L&ouml;sung des Problems des &bdquo;neuen Terrorismus&rdquo; und der durch ihn verursachten Sicherheitsprobleme besteht in der Er&ouml;ffnung eines Rechtsfeldes und operativen Handlungszusammenhangs, die als einer Art Graubereich zwischen Milit&auml;r- und Polizeirecht zu skizzieren w&auml;re. Ja, man k&ouml;nnte sogar sagen, dass die allgemeine Unsicherheit in dem Bem&uuml;hen, klare rechtliche Prozeduren f&uuml;r den transnationalen Terrorismus zu konstituieren, die Plattform f&uuml;r Obamas pragmatischen Vorsto&szlig; liefert. Man k&ouml;nnte auch von einer Art informeller Politik sprechen, die als Instrument in einem asymmetrischen Krieg benutzt wird, f&uuml;r den es bisher keine eindeutige Rechtsgrundlage gibt. Ungen&uuml;gende Informationen und konkurrierende Interpretationen lassen immer eine Grauzone entstehen, in der unklar ist, ob eine rechtliche Reglementierung Geltung besitzt. Informalit&auml;t entwickelt sich somit vor dem Hintergrund einer durch das formale Recht verursachten Begrenzung. Man hat solche Grauzonen politischen Handelns &bdquo;uncertainty zones&rdquo; genannt, weil &bdquo;es keine Handlungsanleitungen f&uuml;r die F&auml;lle gibt, die in diese Zonen fallen&rdquo; (Daase 2009: 293). Der V&ouml;lkerrechtler Christian Tomuschat glaubt sogar, dass die USA die Akzeptanz f&uuml;r &bdquo;targeted killings&rdquo; &mdash; gezielte T&ouml;tungen &mdash; erh&ouml;hen wollen. &bdquo;Die Amerikaner versuchen, eine neue V&ouml;lkerrechtsregelung zu schaffen. Irgendwann kann man eben sagen: Das hat sich mittlerweile konsolidiert, niemand hat widersprochen. Das kann sehr schnell gehen. Ich bin grunds&auml;tzlich sehr ablehnend gegen&uuml;ber der gezielten T&ouml;tung.&rdquo; (vgl. Stern.de, 03.05.2011)</p>
<p>Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass die Informalisierung der Politik eine <i>Folgeerscheinung </i>einer Informalisierung und Delegitimierung des Rechts <i>selbst </i>ist. Wir k&ouml;nnen also in vielen Bereichen der internationalen Politik gerade nicht von einer &bdquo;Weltrechtsrevolution&rdquo; (Brunkhorst 2009: 103) sprechen, wie dies in der rechtspolitischen Diskussion h&auml;ufig unterstellt wird. Hier wird suggeriert die Rechtsentwicklung in einem sich wandelnden internationalen System liefe auf eine vollst&auml;ndige bzw. anhaltende Verrechtlichung internationaler Beziehungen hinaus. Ganz im Gegenteil: Im Ergebnis l&auml;sst sich von einer aus den Erfordernissen des asymmetrischen Krieges resultierenden &bdquo;rechtsformenwandelindizierten Krise des Rechtsstaats&rdquo; (May 2007: 102) sprechen. Bei komplexen Materien und neuartigen sicherheitspolitischen Konstellationen, verliert das (V&ouml;lker-) Recht seine eindeutige formale Programmierung, weil die Implikationen des neuen Ph&auml;nomens &mdash; des internationalen Terrorismus &#8211; &bdquo;noch nicht absehbar&rdquo; sind (Mammen 2008: 24; ebenso Hobe 2010: 52). Definitive Regeln verwandeln sich so in unbestimmte Rechtsbegriffe. Das Recht bedient sich nun partiell selbst &bdquo;unbestimmter Begriffe&rdquo;, wenn es Zweifel hegt, &bdquo;dass eine detaillierte gesetzliche Regelung in einem Rechtsgebiet eine f&uuml;r alle k&uuml;nftigen F&auml;lle l&uuml;ckenlose und gerechte L&ouml;sung beinhalten k&ouml;nnte&rdquo; (Calliess 1999: 62). In einem Bericht des Sonderberichterstatters Philip Alston (2010: 3) &uuml;ber au&szlig;ergerichtliche, summarische oder willk&uuml;rliche Hinrichtungen, hei&szlig;t es dementsprechend, dass in verschiedensten F&auml;llen, &bdquo;die Grenzen des jeweils anzuwendenden Rechts &mdash; des Rechts der Menschenrechte, des Kriegsv&ouml;lkerrechts und der f&uuml;r die Anwendung von Gewalt zwischen Staaten geltenden Regeln &mdash; verwischt und ausgeweitet wurden. Selbst wenn eindeutig das Kriegsv&ouml;lkerrecht anwendbar ist, besteht die Tendenz, den Kreis der Personen, die zul&auml;ssige Ziele sind, und die zu erf&uuml;llenden Kriterien zu erweitern. Dar&uuml;ber hinaus haben die betreffenden Staaten es oft unterlassen, eine rechtliche Begr&uuml;ndung f&uuml;r ihre Politik zu geben, die bestehenden Sicherungsvorkehrungen offen zu legen, die gew&auml;hrleisten sollen, dass gezielte T&ouml;tungen tats&auml;chlich recht-m&auml;&szlig;ig und zielgenau sind, oder Rechenschaftsmechanismen f&uuml;r Verst&ouml;&szlig;e vorzusehen.</p>
<p>Am beunruhigendsten ist jedoch die Tatsache, dass sie sich geweigert haben offen zu legen, wer get&ouml;tet wurde, aus welchem Grund dies geschah und zu welchen Nebenfolgen es gekommen ist. Als Ergebnis dieser Entwicklungen wurden klare Rechtsnormen durch eine vage umschriebene &bdquo;Lizenz zum T&ouml;ten&rdquo; ersetzt und ein enormes Rechenschaftsvakuum geschaffen&#8220;.</p>
<p>Diese Krise des Rechtsstaates &auml;u&szlig;ert sich somit in einer signifikanten &bdquo;Diffusion rechtsstaatlicher Grenzziehungen und ihrer Institutionen&rdquo; (May 2007: 102). Die Geltungskraft der Gesetze und deren unbedingte Befolgungsanspr&uuml;che relativieren sich.<br />Das Recht wird der politischen Ma&szlig;nahme untergeordnet (Forsthoff 1964). [4] Das V&ouml;lkerrecht wird dabei zunehmend fragmentiert. Herausgefordert durch die neuen Risiken des internationalen Terrorismus sowie aktuelle Prozesse der Entgrenzung von Gewalt, lassen sich oftmals Risiken nicht mehr pr&auml;zise bestimmen, da sie von losen Netzwerken ausgehen. Als Folge sind vermehrte Forderungen nach pro-aktiven polizeilichen Operationen zu beobachten. In diesem sehr viel weiter gefassten Begriff von Informalisierung werden zentrale Rechtsnormen zwar nicht aufgegeben, aber ihr Geltungsraum wird undeutlich, und dann d&uuml;rfen sich Staatsb&uuml;rger ihrer Rechte nicht mehr so sicher sein.</p>
<h2 class="auto-created">IV. Fazit</h2>
<p>Es f&uuml;hrt kein Weg an der Einsicht vorbei: F&uuml;r eine konventionelle Staatsmacht kommt es im Wesentlichen darauf an, mit welcher Bedrohungsperzeption sie an eine Konfliktentwicklung herangeht. Die Geschichte des asymmetrischen Krieges zeigt immer wie-der, dass der unkonventionelle Charakter der asymmetrischen Gewaltanwendung auf Dauer den Staat dazu verleitet, legitime Normen zu umgehen und normative Reglementierungen au&szlig;er Kraft zu setzen. Nach wie vor geht man allerdings davon aus, dass ein demokratischer Staat nach anderen Rationalit&auml;tsstandards und Lernprozessen agiert, als ein asymmetrischer Gegner, wie etwa ein Terrorist. Terrorismus und Demokratien agieren nach unterschiedlichen Logiken. Im Allgemeinen gilt daher, dass sich staatliche Legitimit&auml;t auch darin zeigt, <i>dass der Staat diejenigen Regeln einh&auml;lt, die er sich selbst auferlegt,</i> wenn nicht die &bdquo;Transformation des Rechtsstaates in den Machtstaat&rdquo; (Greiner 2011: 49) auf der Tagesordnung stehen soll. F&uuml;r diese zu k&auml;mpfen ist der politische Legitimation schaffende Anspruch des staatlichen Akteurs.</p>
<p>[1] So Herfried M&uuml;nkler: Nat&uuml;rlich darf eine Demokratie t&ouml;ten, Spiegel online, 03.05.2011.</p>
<p>[2] So etwa argumentiert Jordan Paust (2011), in einem Blog des European Journal of International Law. <a href="http://www.ejiltalk.org/was-the-killing-of-osama-bin-laden-lawfuU" target="_blank" rel="noopener">http://www.ejiltalk.org/was-the-killing-of-osama-bin-laden-lawfuU</a>.</p>
<p>[3] Bestandteil eines solchen Rechts w&auml;re beispielsweise, dass Terroristen &bdquo;auch dann gezielt get&ouml;tet bzw. vorsorglich festgenommen werden d&uuml;rften, wenn ihr (n&auml;chster) bewaffneter Angriff (noch) nicht unmittelbar bevorsteht&rdquo; (Kre&szlig; 2008: 400). Im Rahmen dieses neuartigen Pr&auml;ventionsrechts mit kriegsrechtlichen Elementen stehe prim&auml;r die Unsch&auml;dlichmachung des Gegners im Zentrum.</p>
<p>[4] Die skizzierten Informalisierungsprozesse des Rechts sind dabei nicht, wie im oben diskutierten Fall, auf das Feld der Sicherheitspolitik und Terrorismusbek&auml;mpfung zu reduzieren, sondern beziehen sich auf heterogene Rechtsgebiete. Man denke dabei z.B. an das Feld des &ouml;ffentlichen Rechts, insbesondere an das Beispiel des Gefahren- und Risikorechts. Im Rahmen pr&auml;ventiver Strategien des Verwaltungsrechts (z.B. Atom-, Gentechnik-, Arzneimittelrecht), werde immer st&auml;rker &bdquo;wertende Dezision&rdquo; erfordert, &bdquo;je ungesicherter die kognitiven Grundlagen sind&rdquo; (Di Fabio 1994: 110). In Bezug auf die lex mercatoria, die als der bisher erfolgreichste Fall eines &bdquo;Weltrechts&rdquo; bewertet wird (Teubner 1996), l&auml;sst sich eine mangelhafte Autonomie gegen&uuml;ber globalen Wirtschaftsvorg&auml;ngen feststellen. Man m&uuml;sse hervorheben, dass sie &bdquo;gegen&uuml;ber der Interessen- und Machtaus&uuml;bung von &ouml;konomischen Akteuren (&#8230;) extrem anf&auml;llig&rdquo; ist und in Zukunft ein &bdquo;korruptes Recht&rdquo; bleiben wird (so Teubner 1996: 279).</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p><i>Alston, Philipp</i> (2010): Studie &uuml;ber gezielte T&ouml;tungen, Bericht des Sonderberichterstatters &uuml;ber au&szlig;ergerichtliche, summarische oder willk&uuml;rliche Hinrichtungen, Menschenrechtsrat, Generalversammlung der Vereinten Nationen, A/HRC/14/24/Add.6, 28. Mai 2010.</p>
<p><i>Ambos, Kai </i>(2011): Auch Terroristen haben Rechte, FAZ, 05.05.2011, NR 104.</p>
<p><i>Bothe, Michael </i>(2011), Terrorkampf und V&ouml;lkerrecht. Ein Gespr&auml;ch mit dem Rechtswissenschaftler Michael Bothe, Interview mit dem Deutschlandradio: <a href="http://wissen.dradio.de/osama-bin-ladenterrorkampf-und-Voelkerrecht.33" target="_blank" rel="noopener">http://wissen.dradio.de/osama-bin-ladenterrorkampf-und-Voelkerrecht.33</a>. de.html?dram: article_id=9892.</p>
<p><i>Brunkhorst, Hauke.</i> (2009): There Will be Blood. Konstitutionalisierung ohne Demokratie?, in: Brunkhorst, H. (Hrsg.): Demokratie in der Weltgesellschaft, in: Soziale Welt, Sonderband 18, S. 99-126.</p>
<p><i>Calliess, Gralf-Peter</i> (1999): Prozedurales Recht. Baden-Baden.</p>
<p><i>Daase, Christopher</i> (2002): Terrorismus und Krieg. Zukunftsszenarien politischer Gewalt im 21. Jahr-hundert, in: R&uuml;diger Voigt (2002) (Hg.) Krieg &ndash; Instrument der Politik? Bewaffnete Konflikte im &Uuml;bergang vom 20. zum 21. Jahrhundert, Baden-Baden: Nomos, S. 365-389.</p>
<p><i>Daase, Christopher</i> (2009): Die Informalisierung internationaler Politik. Beobachtungen zum Stand der internationalen Organisation, in: Dingwerth, Klaus/Kerwer Dieter/N&ouml;lke Andreas (Hg.), Die Organisierte Welt. Internationale Beziehungen und Organisationsforschung. Baden-Baden. S. 290-304.</p>
<p><i>Di Fabio, Udo</i> (1994): Risikoentscheidungen im Rechtsstaat, T&uuml;bingen.</p>
<p><i>Forsthoff, Ernst </i>(1964): &Uuml;ber Ma&szlig;nahme-Gesetze. In: ders., Rechtsstaat im Wandel. Verfassungsrechtliche Abhandlungen 1950-1964. Stuttgart, S. 78-98.</p>
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<p><i>Hobe, Stephan</i> (2010): Das humanit&auml;re V&ouml;lkerrecht in asymmetrischen Konflikten: Anwendbarkeit, modifizierende Interpretation, Notwendigkeit einer Reform?, in: Zimmermann, Andreas u.a. (Hg.), Moderne Konfliktformen : Humanit&auml;res V&ouml;lkerrecht und privatrechtliche Folgen, Hamburg u.a., S. 41-89.</p>
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<p><i>Holzinger, Markus </i>(2011): Risikotransfer-Kriege: Zu den milit&auml;rischen, politischen und rechtlichen Implikationen neuer Waffentechnologien, in: Vorg&auml;nge. Zeitschrift f&uuml;r B&uuml;rgerrechte und Gesellschaftspolitik, Heft 1. 5.107-118.</p>
<p><i>Kre&szlig;, Claus</i> (2008): V&ouml;lkerstrafrecht der dritten Generation gegen transnationale Gewaltakte Privater?, in: Gerd Hankel (2008) (Hg.): Die Macht und das Recht, Hamburg, S. 323-413.</p>
<p><i>Kre&szlig;, Claus </i>(2011): V&ouml;lkerrecht bei Terror nicht &uuml;berholt,&nbsp;Kurier, 07.05.201. <a href="http://kurier.at/nachrichten/2" target="_blank" rel="noopener">http://kurier.at/nachrichten/2</a> 100063 .php</p>
<p><i>Kre&szlig;, Claus/Nolte, Georg </i>(2009): Im ungleichen Krieg, FAZ, 31. 12. 2009, S.9.</p>
<p><i>Mammen, Lars</i> (2008): V&ouml;lkerrechtliche Stellung von internationalen Terrororganisationen, Baden-Baden.</p>
<p><i>May, Stefan </i>(2007): Sicherheit-Pr&auml;vention-neue Risiken, in: Vorg&auml;nge, Heft 2/2007, S. 92-108.</p>
<p><i>Merkel, Reinhard</i> (2011): &bdquo;Sie haben jeden Grund, alle polizeilichen Ma&szlig;nahmen auszusch&ouml;pfen.&rdquo; Amerikas Kampf gegen den Terror, Deutschlandradio, 06.05.2011. <a href="http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/thema/" target="_blank" rel="noopener">http://www.dradio.de/dkultur/sendungen/thema/</a> 1451923/.</p>
<p><i>M&uuml;nkler, Herfried </i>(2004): Die neuen Kriege, Reinbek bei Hamburg.</p>
<p><i>M&uuml;nkler, Herfried</i> (2008): Der asymmetrische Krieg, in: Der Spiegel, 44/2008, S. 178.</p>
<p><i>Pawlik, Michael </i>(2008a): Der Terrorist will nicht resozialisiert werden, in: FAZ, 25. 2. 2008, S. 40.</p>
<p><i>Pawlik, Michael</i> (2008b): Der Terrorist und sein Recht. Zur rechtstheoretischen Einordnung des modernen Terrorismus. M&uuml;nchen.</p>
<p><i>Preu&szlig;, Ulrich </i>(2003): Krieg, Verbrechen, Blasphemie. Gedanken aus dem alten Europa, Berlin.</p>
<p><i>Schabas, William</i> (2011): Murder in Pakistan. Saturday 14 May 2011. Blog: PhD-studies in human rights. <a href="http://www.humanrightsdoctorate.blogspot.com/" target="_blank" rel="noopener">http://www.humanrightsdoctorate.blogspot.com/</a>.</p>
<p><i>Schneckener, Ulrich</i> (2006): Transnationaler Terrorismus, Frankfurt/M.</p>
<p><i>Schmitt, Carl</i> (1996): Theorie des Partisanen, 6. Auflage, Berlin.</p>
<p><i>Schmitt, Carl </i>(1997): Der Nomos der Erde, 4. Auflage, Berlin.</p>
<p><i>Slaughter, Anne-Marie / Burke-White, William</i> (2002): An International Constitutional Moment, in: Harvard International Law Journal 43 (2002), 1-21.</p>
<p><i>Teubner, Gunther </i>(1996): Globale Bukowina: Zur Emergenz eines transnationalen Rechtspluralismus, in: Rechtshistorisches Journal 15 (1996), S. 253-255.</p>
<p><i>Thomuschat, Christian</i> (2001): Der 11. September 2001 und seine rechtlichen Konsequenzen, in: Europ&auml;ische Grundrechte Zeitschrift, Jg. 28 (2001), ver&ouml;ffentlicht im Internet: <a href="http://www.irp.unitrier.de/OS_Tomuschat.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.irp.unitrier.de/OS_Tomuschat.pdf</a>.</p>
<p><i>Wiefelsp&uuml;tz, Dieter</i> (2007): Verteidigung und Terrorismusbek&auml;mpfung durch die Streitkr&auml;fte, in: Neue Zeitschrift f&uuml;r Wehrrecht, Jg. 49 (1), S. 12-21.</p>
<p><i>Zangl, Bernhard/Z&uuml;rn, Michael </i>(2003): Frieden und Krieg, Frankfurt/M.</p>
<p><i>Zanetti, Veronique</i> (2002): Nach dem 11. September: Paradigmenwechsel im V&ouml;lkerrecht?, in: DZPhil, Jg. 50 (3), S. 455-469.</p>
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		<title>Risikotransfer-Kriege</title>
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		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Mar 2011 18:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Zu den milit&#228;rischen, politischen und rechtlichen Implikationen neuer Waffentechnologien; aus: vorg&#228;nge Nr. 193, Heft 1/2011, S. 107-117 I. Einleitung Vor acht Jahren, im Jahr 2002, brachten die USA das erste Mal einen Terroristen mit Hilfe einer Drohne um: Ali Kaid Sinjan al-Harithi. Was damals eine Sensation war, ist mittlerweile zur Routine geworden. Was sich derzeit [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/193-vorgaenge/publikation/risikotransfer-kriege/">Risikotransfer-Kriege</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zu den milit&auml;rischen, politischen und rechtlichen Implikationen neuer Waffentechnologien;</p>
<p>aus: vorg&auml;nge Nr.  193, Heft 1/2011, S. 107-117</p>
<h2 class="auto-created">I. Einleitung</h2>
<p>Vor acht Jahren, im Jahr 2002, brachten die USA das erste Mal einen Terroristen mit Hilfe einer Drohne um: Ali Kaid Sinjan al-Harithi. Was damals eine Sensation war, ist mittlerweile zur Routine geworden. Was sich derzeit in Amerikas &bdquo;Krieg gegen den Terror&rdquo; beobachten l&auml;sst, ist die massive Expansion einer neuen Methode der Kriegsf&uuml;hrung: der ferngesteuerte Krieg durch Drohnen. Es ist ein Krieg, in dem sich schnelle Erfolge verbuchen lassen und Entscheidungen im Schattenreich der CIA stattfinden, die die Befehlsgewalt &uuml;ber die Drohnen besitzt. Die Evolution dieses Krieges steht weltweit gesehen erst am Anfang. Aber sie bringt es mit sich, dass inzwischen viele L&auml;nder (etwa 40 Staaten) Drohnen bauen.</p>
<p>Die aufgeflammte Diskussion um den amerikanischen Drohnenkrieg lenkt die sozialwissenschaftliche Aufmerksamkeit auf einen zentralen Aspekt, den der amerikanische Kriegssoziologe Martin Shaw vor einiger Zeit als Risikotransfer-Krieg (Risk-Transfer-War) bzw. Risikotransfer-Militarismus bezeichnet hat (Shaw 2005; 2006). Das Ziel von Risikotransfer-Kriegen besteht nach Shaw darin, die Risiken und die Kosten politisch-milit&auml;rischer Eingriffe auf das Milit&auml;r, den Gegner und die Zivilisten (Kollateralsch&auml;den) der gegnerischen Seite abzuw&auml;lzen. &bdquo;Die Hauptrisiken, als direktes Resultat milit&auml;rischen Handelns zu sterben, werden auf die feindlichen Truppen transferiert.&rdquo; (Shaw 2006: 161) Deswegen fokussieren sich westliche Staaten auf bestimmte Transferregeln, die bei der Programmierung eines spezifischen Milit&auml;reinsatzes regelleitend sind. Der Drohnenkrieg w&auml;re demnach die derzeit letzte Station einer Kriegsstrategie, in der das Grundprinzip des Risikotransfers zum strategischen Zielelement wird. Es besteht dabei kein Zweifel, dass die neue milit&auml;rische &Auml;ra, die durch das automatisierte T&ouml;ten anbricht, unter Zuhilfenahme wirkm&auml;chtiger Technologien zustande kommt. Auf der anderen Seite lassen sich die technischen Dimensionen nur vor dem Hintergrund der ma&szlig;geblichen Ver&auml;nderungen in Strategie und Organisationsstruktur moderner Heere und deren soziokultureller Entwicklung interpretieren. Der Risikotransfer-Militarismus ist insofern Spiegelbild der internationalen Politik. Der R&uuml;ckgriff auf Hightech-Waffen wird als strategisches Instrument betrachtet, das den politischen Entscheidungstr&auml;gern dabei helfen soll, bestimmte gesellschaftliche Antagonismen zu umschiffen.</p>
<p>Die Janusk&ouml;pfigkeit des Risikotransfer-Krieges soll im Folgenden im Spannungsfeld einer Reihe von j&uuml;ngst zu beobachtenden Herausforderungen im Bereich globaler Sicherheitspolitik schlaglichtartig aufgehellt werden. Um dieses Argument zu entfalten, sollen zun&auml;chst in einem kurzen Abriss Materialien zur Charakterisierung dieses Kriegstypus zusammengetragen und die Stationen skizziert werden, die schlie&szlig;lich zum Drohnenkrieg hinf&uuml;hren (II). Sodann soll die These des Risikotransfer-Krieges auf das Feld des Rechts &uuml;bertragen werden (III). Sofern man dem Konzept des Risikotransfer-Krieges zustimmt, soll gezeigt werden, dass sich dieser nicht kommentarlos mit den g&auml;ngigen Ans&auml;tzen der Verrechtlichung Internationaler Beziehungen begreifen l&auml;sst. Im letzten Abschnitt werden anschlie&szlig;end einige Schlussfolgerungen und Ausblicke diskutiert (IV).</p>
<h2 class="auto-created">II. Risikotrans&shy;fer-&shy;Mi&shy;li&shy;ta&shy;ris&shy;mus: Stationen eines &bdquo;new way of war&rdquo;</h2>
<p>Um Prozesse des Risikotransfer-Krieges einordnen zu k&ouml;nnen, muss man sich zun&auml;chst st&auml;rker deren gesellschaftliche und technische Einbettung betrachten.</p>
<p>(1) <i>Technologische Herrschaft:</i> Zum Ph&auml;nomen des Risikotransfer-Krieges geh&ouml;rt vor allem ein technisch-physikalischer Leistungsparameter von Waffensystemen. Hand in Hand mit dieser Milit&auml;rstrategie geht daher der allgemeine Trend hin zu Hightech-transformierten Streitkr&auml;ften, vor dem Hintergrund einer &bdquo;Revolution in Military Affairs&rdquo; (RMA). Diese vor allem technologisch bestimmte Strategie besteht darin, die milit&auml;rische &Uuml;berlegenheit und Ausr&uuml;stung einer Streitmacht zu nutzen, um den Gegner m&ouml;glichst schnell kampfunf&auml;hig zu machen und die eigenen Verluste und neuralgischen Schwachstellen zu minimieren. Zumindest ist man sich einig, dass die Kombination von technologischer &Uuml;berlegenheit und operativer Innovation die Kampfkraft einer Armee exponentiell steigern k&ouml;nne, so dass sie am Ende gegen&uuml;ber ihren Kontrahenten einen Vorsprung gew&ouml;nne, den dieser innerhalb eines politisch relevanten Zeitraums nicht mehr wettmachen k&ouml;nnte.</p>
<p>Dass die technologische &Uuml;berlegenheit auch ein probates Mittel sein sollte, amerikanische Interessen geopolitisch durchzusetzen, schien sich sp&auml;testens vor dem Hintergrund einer Relegitimierung des Krieges in den USA, nach dem Ende des Ost-West Konfliktes, abzuzeichnen. Das durch die RMA gepr&auml;gte R&uuml;stungsvorhaben f&uuml;hrt zu einer &bdquo;Asymmetrie aus St&auml;rke&rdquo; (M&uuml;nkler 2006: 65), die gleichzeitig die Hemmschwelle des Krieges senkt. Schon der zweite Golfkrieg von 1991, und erst recht der Afghanistan-Feldzug und der Irak-Krieg schienen zu best&auml;tigen, was die Bef&uuml;rworter der neuen Waffensysteme, einer &bdquo;RMA&rdquo; immer wieder vorhergesagt hatten: Der politische Anreiz der neuen Kriegf&uuml;hrung liegt darin, dass bewaffnete Interventionen mit Pr&auml;zisionswaffen aus gro&szlig;em Abstand gef&uuml;hrt werden k&ouml;nnen. Die &bdquo;Pr&auml;zisionsrevolution&rdquo; im Milit&auml;rwesen und die damit verbundenen pr&auml;zisionsgelenkten Waffensysteme haben es erm&ouml;glicht, Treffsicherheit zu erh&ouml;hen (Minkwitz 2008).</p>
<p>(2) <i>Postheroische Gesellschaft und Network Centric Waffare (NCW):</i> Konsequenterweise war die &bdquo;Operation Enduring Freedozn&rdquo;, der Afghanistan Feldzug, bereits die Realisierung des Information-Warfare-Konzepts, das als digitale Kriegsf&uuml;hrung im Fachjargon als Network Centric Warfare (NCW) bezeichnet wird. Auf Basis von Computertechnologien soll ein einheitlicher virtueller Kampfplatz entstehen: Indem f&uuml;r alle relevanten Akteure alle wichtigen Informationen gleichzeitig verf&uuml;gbar sind, entsteht ein Bewusstsein der Komplexit&auml;t des Kriegsgeschehens. Der intensive und unverz&uuml;gliche Austausch von komplexen Informationen zwischen geographisch dislozierten Operationseinheiten, scheint ein gemeinsames Lagebewusstsein herzustellen. Nun kann das Kampfkollektiv die Aktionen schneller miteinander synchronisieren. Innerhalb des Prozesses der Vernetzung von Informationen waren Drohnen, also unbemannte Flugzeuge von Anfang eingeplant und sollten Aufkl&auml;rungs- und &Uuml;berwachungsaufgaben &uuml;bernehmen.</p>
<p>Die skizzierte milit&auml;rische Transformation ist allerdings nicht einfach eine Milit&auml;rreform, sondern ein Strategiekonzept, das die Adaptionsf&auml;higkeit des Kriegssystems in der Gesellschaft erh&ouml;hen soll. Politische Akteure m&uuml;ssen n&auml;mlich immer damit rechnen in die &bdquo;<i>Opfersensibilit&auml;tsfalle</i>&rdquo; (Sch&ouml;rning 2007: 106) zu geraten. Die &bdquo;postheroischen&rdquo; Gegenwartsgesellschaften und deren labile &ouml;konomische und psychische Infrastruktur, zeigen eine schwindende Opferbereitschaft (vgl. M&uuml;nkler 2006: 310ff.). Westliche Gesellschaften lassen sich immer st&auml;rker von der Vision eines &bdquo;unblutigen Krieges&rdquo; leiten. Die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger westlicher Staaten sind nicht mehr bereit, eigene gefallene Soldaten in bewaffneten Konflikten hinzunehmen. Das war die Lehre, die die amerikanische Sicherheitspolitik aus dem psychopolitischen Debakel um den Vietnam-Krieg zog. Diesen haben die USA nicht nur wegen der mangelnden Erfolge, die die US-Streitkr&auml;fte f&uuml;r sich verbuchen konnten, abgebrochen, sondern auch wegen der steigen-den Zahl der toten Soldaten aus den eigenen Reihen und der massiven Anzahl ziviler Opfer auf der Gegenseite, &uuml;ber die die Medien weltweit berichteten. Nach Shaw (2006: 163) ist das Management von Massenmedien daher &bdquo;ein Schl&uuml;sselelement des Risikotransfer-Militarismus, weil die direkte T&ouml;tung vieler Zivilisten die mediatisierte Legitimit&auml;t des Krieges bedrohen k&ouml;nnte.&rdquo;</p>
<p>Der Rekurs auf Hightech-Waffen erweist sich somit als technische L&ouml;sung politischer brisanter Problemlagen. NCW&#8217;s sind mit anderen Worten nichts anderes als das <i>milit&auml;rische Gesicht </i>eines Risikotransfer-Krieges. Hier greift die Vorstellung, politische und soziale Konflikte lie&szlig;en sich mit Hilfe von &bdquo;klinischen&rdquo; Milit&auml;roperationen unter Kontrolle halten. Die Kriegsf&uuml;hrung soll schnell sein und m&ouml;glichst wenig amerikanischen oder verb&uuml;ndeten Soldaten das Leben kosten. &bdquo;The enemy must be killed: efficiently, quickly and discreetly.&rdquo; (Shaw 2005: 82)</p>
<p>Nicht zuletzt verbirgt sich dahinter auch eine milit&auml;rische Strategie, die sich von einem n&uuml;chternen &ouml;konomischen Abw&auml;gen von Nutzen und Kosten milit&auml;rischer Angriffe leiten l&auml;sst. Die von NCW angestrebte Effektivit&auml;tssteigerung soll dadurch erreicht wer-den, dass die Streitkr&auml;fte kleiner und flexibler werden sollen und damit &mdash; ganz wie im Rahmen japanischer Produktionsmethoden &#8211; &bdquo;lean&rdquo; und &bdquo;just in time&rdquo; operieren. Zur &ouml;konomischen Rationalit&auml;t des Risikotransfer-Militarismus geh&ouml;rt dabei ebenso die Privatisierung der Sicherheit. Eine Privatisierung von Sicherheitsdiensten ist seit etwa f&uuml;nfzehn Jahren verst&auml;rkt zu beobachten. Allein im Irak-Krieg sind 100.000 Mitarbeiter privater Sicherheitsanbieter t&auml;tig. Diese bilden somit nach den US-Streitkr&auml;ften das zweitgr&ouml;&szlig;te Kontingent (Deitelhoff 2008: 165), so dass auch die westlichen Staaten vor einer umfassenden Reprivatisierung des Kriegswesens stehen.</p>
<p>(3) <i>Pr&auml;emption und Irak-Krieg:</i> Risiko hat in der Regel etwas mit der Antizipation von Sch&auml;den zu tun. &bdquo;Risiken handeln von der M&ouml;glichkeit k&uuml;nftiger Ereignisse und Entwicklungen, sie vergegenw&auml;rtigen einen Weltzustand, den es (noch) nicht gibt.&rdquo; (Beck 2007: 29) Der konsequenteste Risikotransfer-Krieg war in diesem Sinne der Irak-Krieg. Man k&ouml;nnte zugespitzt sagen, in der neuen sicherheitspolitischen Ausrichtung des Irak-Krieges kommt der Risikobegriff nun zu sich selbst. Denn bei der Vorbereitung des Irak-Krieges wurde die risikosoziologische Einsicht der Antizipation zuk&uuml;nftiger Sch&auml;den, zum ma&szlig;geblich kriegsstrategischen Programm erhoben. Gem&auml;&szlig; den Vorstellungen der ehemaligen amtierenden US-Administration stellten der Pr&auml;ventivkrieg und das Konzept der &bdquo;preemptive self-defense&rdquo; das geeignete politische und milit&auml;rische Mittel dar, globale Gefahren zu antizipieren und direkt zu bek&auml;mpfen. Die Doktrin der Pr&auml;emption baut auf einem bevorstehenden Angriffsschlag der gegnerischen Seite auf, deren negative Konsequenzen durch vorbeugende Selbstverteidigung abgewehrt werden sollen, Selbstverteidigungsma&szlig;nahmen seien von nun ab bereits vor Beendigung beobachtbarer Angriffsvorbereitungen vertretbar. &bdquo;We must deter and defend against the threat before it is unleashed.&rdquo; (The White House 2002: 24)</p>
<p>An sich war Pr&auml;vention f&uuml;r die Vereinigten Staaten freilich nichts Neues. Aber was nun unter der Bush-Administration implementiert wurde, war doch eine neue Wegmarke: Die Ausnahme wurde zur Regel. &Uuml;bersetzt hei&szlig;t dies: Die amerikanische Regierung wird nicht zusehen, bis ein feindlicher Staat einsatzf&auml;hige Massenvernichtungswaffen oder milit&auml;rische Einrichtungen stationiert und kriegsbereit h&auml;lt. Die f&uuml;r den Ost-West-Konflikt noch geltende Selbstabschreckung ist au&szlig;er Kraft gesetzt. Welcher Art die Ziele auch immer sind, die Pr&auml;emption Doktrin droht die Zerst&ouml;rung derartiger Pl&auml;ne an, <i>bevor </i>sie gegen die Vereinigten Staaten wirksam in die Tat umgesetzt werden k&ouml;nnen.</p>
<p><i>Die Pr&auml;vention ist Teil des Systems der Risikovermeidung.</i></p>
<p>(4) <i>Obamas Drohnenkrieg: </i>Es liegt auf der Hand, dass der Einsatz von Drohnen oder Landrobotern (PackBots) milit&auml;risch gesehen die logische Weiterentwicklung des Risikotransfer-Krieges sind (Singer 2009). Ein ferngesteuertes T&ouml;ten ist sauberer und leichter. Der Geheimdienst CIA steuert die Fl&uuml;ge seiner Drohnen vom Hauptquartier in Langley aus. Die Signale werden &uuml;ber Fernleitungen und Satelliten weitergegeben und enden bei einem Flugzeug ohne Piloten. Diese Angriffs- oder Aufkl&auml;rungsdrohne kann von einer Basis im Mittleren Osten starten oder landen, wird jedoch von einem Soldaten in den Vereinigten Staaten gesteuert. Der Einsatz von bewaffneten Drohnen zur gezielten T&ouml;tung von mutma&szlig;lichen Terroristen ist kaum ein Risiko f&uuml;r die eigenen Truppen, transferiert verdeckte Operationen in Regionen und L&auml;nder, in denen offiziell nicht Krieg gef&uuml;hrt wird, ist &ouml;konomisch effizient und findet bislang in einem rechtlich ungekl&auml;rten Raum statt. Demokraten und Republikaner sind sich daher in der Unterst&uuml;tzung des Programms einig, weil es keine amerikanischen Toten gibt.</p>
<h2 class="auto-created">III. Der Risikotrans&shy;fer-&shy;Krieg und das V&ouml;lkerrecht</h2>
<p>Welche Konsequenzen hat der Risikotransfer-Militarismus f&uuml;r das V&ouml;lkerrecht? Und vor allem: Was sagt er &uuml;ber den gegenw&auml;rtigen Status des V&ouml;lkerrechts aus?</p>
<p>In der Literatur &uuml;ber das V&ouml;lkerrecht wird immer wieder von einer Verrechtlichung internationaler Beziehungen gesprochen. Das V&ouml;lkerrecht vollzieht einen Paradigmenwechsel von Nationalstaatsgesellschaften zur kosmopolitischen Gesellschaftsordnung (z. B. Habermas 2004, 2005). Es entwickele sich zunehmend in Richtung eines Welt-rechts der internationalen Gemeinschaft (z. B. Fischer-Lescano 2005). &bdquo;Das Primat des Rechts wird zunehmend &uuml;ber das traditionell im internationalen Bereich geltende Selbsthilfesystem gestellt.&rdquo; (Deitelhoff 2007: 158) F&uuml;r J&uuml;rgen Habermas z. B. besteht kein Zweifel, dass eine vollst&auml;ndige Verrechtlichung m&ouml;glich ist und den Globus vollst&auml;ndig durchdringt. In Zukunft w&uuml;rden Kriege und auch humanit&auml;re Interventionen gleichsam naturw&uuml;chsig legalisiert werden und den Sinn weltpolizeilicher Ma&szlig;nahmen annehmen. Um dieses Ziel zu erreichen, muss sich der UNO-Sicherheitsrat an &bdquo;justiziable Regeln binden, die allgemein festlegen, wann die UNO zum Eingreifen berechtigt <i>und verpflichtet</i> ist&rdquo; (Habermas 2004: 172).</p>
<p>Ein solches Verst&auml;ndnis des demokratischen Friedens ist allerdings unter der Perspektive des Risikotransfer-Krieges nicht hinreichend. Der postnationalen, kosmopolitischen Diagnose liegt eine symmetrische Utopie zu Grunde. Im Grunde genommen schwebt dem Kosmopolit eine Welt der gem&auml;&szlig;igten Proportionen vor, in der die vernunftgeleitete Weltinnenpolitik alles auf ihr gemeinsames Ma&szlig;, die Idee der republikanischen Verfassung bezieht. Aber immer gibt es auch die M&ouml;glichkeit des Ausbruchs aus dieser Symmetrie. Es k&ouml;nnte durchaus sein, dass westlichen Staaten die Kosten einer rechtlich konstituierten Reziprozit&auml;t zu hoch sind.</p>
<p>(1) <i>Halbe Konstitutionalisierung:</i> Eine unter der Perspektive von Risikotransfer-Kriegen agierende Politik man&ouml;vriert dagegen kontextspezifisch unter Ma&szlig;gabe &ouml;konomischer und strategischer Variablen. An die Stelle einer klaren Normableitung tritt ein kontextabh&auml;ngiges, selektives Arrangement von Zielen mit dem Ziel einer praktischen Erfolgsgarantie. Schlie&szlig;lich sind Interventionen teuer. Und das W&auml;hlervolk ahndet Misserfolg mit Entzug der Stimme. Nicht nur die Menschenrechte, sondern vor allem die innenpolitischen Reaktionen auf eine milit&auml;rische Intervention sind daher ausschlaggebend f&uuml;r politische Entscheidungen. Dementsprechend steht auf Seiten demokratischer Staaten ein Interesse die rechtlichen Legitimationsressourcen, wie Lothar Brock (2007: 66) schreibt, &bdquo;m&ouml;glichst flexibel zu nutzen, d. h. den Selbstbindungseffekt einer Berufung auf das Recht so gering wie m&ouml;glich zu halten&rdquo;. Aus der temporalen Dynamik und unsicherheitsbeladenen Entscheidungssituation heraus, ergibt sich f&uuml;r das Recht die Notwendigkeit flexibel gehandhabt zu werden. Extensiv werden daher Generalklauseln und Abw&auml;gungsgebote gebraucht. Aufgrund dieser Unterinstitutionalisierung des V&ouml;lkerrechts ist es somit nicht erstaunlich, dass in den letzten Jahren <i>trotz </i>schwerwiegender Menschenrechtsprobleme die ma&szlig;geblichen milit&auml;rischen Interventionen nicht stattgefunden haben. Die Entwicklung der letzten Jahre l&auml;sst sich geradezu als R&uuml;ckkehr zu einer<i> n&uuml;chternen Abw&auml;gung von Nutzen und Kostenvorteilen interpretieren</i>: Herfried M&uuml;nkler (2008: 89ff.) kommentiert: &bdquo;Man geht nicht mehr in einen Konflikt hinein, ohne sich vorher &uuml;berlegt zu haben, wie man aus ihm f&uuml;r den Fall einer bedrohlichen Zuspitzung auch wieder herauskommt, und man sch&auml;tzt inzwischen sehr viel genauer ab, mit welchen Kr&auml;ften im Interventionsgebiet man kooperieren muss, wenn das Eingreifen Erfolgschancen haben &#8222;soll und die damit verbundenen Gefahren kalkulierbar bleiben m&uuml;ssen.&#8220;</p>
<p>Das ist ein deutlicher Beleg f&uuml;r die These eines Risikotransfer-Militarismus, in dem es bestenfalls zu einer &bdquo;halben Konstitutionalisierung&rdquo; des V&ouml;lkerrechts kommt, die durchaus gef&auml;hrlich ist, &bdquo;da sie den Handlungsbedarf erweitert, ohne Verfahren f&uuml;r dessen Umsetzung zu bieten&rdquo; (Brock 2007: 59). Probleme prozeduraler Risikoregulierung ergeben sich somit im normativen Raum, in dem der Risikotransfer-Militarismus operiert, weil eine solche Handhabung des Rechts auf Kosten der &bdquo;Transparenz und Verl&auml;sslichkeit&rdquo; (Luhmann 1995: 280) geht Generell manifestiere rechtliches Risikomanagement, so Petra Hiller (1999: 32), &bdquo;eine Gef&auml;hrdung der Autonomie des Rechts, weil Entscheidungen nicht mehr entlang der Differenz von Recht und Unrecht getroffen werden, sondern problemspezifisch und situativ fremden Codierungen folgen&rdquo;. Es ist, wie Shaw (2006: 171) mutma&szlig;t, kein Zufall, dass die USA sich wegen der Gr&uuml;ndung des Internationalen Strafgerichtshofes Sorgen machen. Denn wenn &bdquo;die Gerichte, die Presse und die Wissenschaft auch die Mittel des Krieges konsequent unter die Lupe nehmen, dann wird die Legitimit&auml;t des Krieges regelm&auml;&szlig;ig untergraben werden&rdquo;.</p>
<p>Daher ist es auch schwierig, Habermas in der Meinung zu folgen, dass sich Weltpolitik z.B. in Form der UNO jetzt und in Zukunft immer und in allen F&auml;llen &bdquo;nach fairen Regeln, also unparteilich und auf nicht- selektive Weise mit justiziablen Fragen der Friedenssicherung und des Menschenrechtsschutzes befasst&rdquo; (Habermas 2005: 356). Gerade die unberechenbare Selektivit&auml;t, von der der Sicherheitsrat bisher bei der weltweiten Durchsetzung der Menschenrechte geleitet wurde, manifestiert die Kontingenz und die problematischen strukturellen Konstellationen, in denen ein Organ wie der Sicherheitsrat operiert. Der Sicherheitsrat hatte es in unz&auml;hligen F&auml;llen nicht f&uuml;r n&ouml;tig befunden einzugreifen. W&auml;hrend etwa in Somalia, Haiti und Bosnien milit&auml;rische Gewaltschl&auml;ge gef&uuml;hrt wurden, ist in anderen, ganz &auml;hnlichen F&auml;llen massiver Menschenrechtsverletzung &mdash; wie zum Beispiel in Zaire, in der kongolesischen Region Ituri, in Darfur, in Kirgisien oder in Ruanda &mdash; eine vergleichbare Interventionsbereitschaft der internationalen Gemeinschaft ausgeblieben. Gerard Prunier (2006: 180ff.) beschreibt am Fall des Genozids in Darfur mit welcher Vehemenz Nutzenverteilung und strategisches Kalk&uuml;l &mdash; von den Vereinigten Staaten bis hin zur Europ&auml;ischen Union &mdash; das politische Geschehen bestimmten und damit zu einem hohen Ma&szlig; an Unentschlossenheit und mangelnder Koordination beitrugen. Insbesondere die UNO wirkte schwach und unentschieden. Wir haben also allen Grund anzunehmen, dass die beteiligten Akteure im Fokus eines `Risikotransfer-Militarismus sehr sorgsam kalkulieren, welche Erfolgschancen ihnen beschieden sind.</p>
<p>(2) <i>Versto&szlig; gegen das V&ouml;lkerrecht?</i> Die These von der vollst&auml;ndigen Konstitutionalisierung des V&ouml;lkerrechts greift aber auch aufgrund eines zweiten Aspekts nicht. Es muss darauf hingewiesen werden, dass ein Teil der gef&uuml;hrten milit&auml;rischen Interventionen unter Rekurs auf die Logik der Konstitutionalisierung zu einer <i>Entrechtlichung der internationalen Beziehungen</i> gef&uuml;hrt hat (Brock 2007: 58f.). Nichts manifestiert die Wirklichkeit politischer Gewaltaus&uuml;bung auch heute noch deutlicher als das Au&szlig;er-Kraft-Setzen prozeduraler Verfahren und Restriktionen der UN-Charta und die eigen-m&auml;chtige Auslegung von Sicherheitsratsbeschl&uuml;ssen (Afghanistan-, Irak-Krieg).</p>
<p>Und zweifellos ergeben sich auch eine Reihe von rechtlichen Bedenken gegen Obamas Drohnenkrieg (vgl. dazu Holzinger 2011): Gegen mutma&szlig;liche Terroristen in Pakistan stellt sich die Frage, inwiefern das &bdquo;vorsorgliche&rdquo; T&ouml;ten v&ouml;lkerrechtlich gedeckt ist. Drohnen ver&auml;ndern das Kriegsgeschehen ma&szlig;geblich. Wie ist solch ein Einsatz aber rechtlich und politisch zu bewerten? Darf ein demokratischer Staat per Mausklick Menschen umbringen? Wer kontrolliert die CIA-Agenten und die privaten Sicherheitsfirmen, an die der schmutzige Krieg delegiert wird? Nach Meinung der Rechtsprofessorin Mary O&#8217;Conell k&ouml;nnen Privatpersonen wie CIA Agenten, die ja im Grunde ungesetzliche Kombattanten sind, keine milit&auml;rischen Aufgaben &uuml;bernehmen und gegnerische Terroristen auf dem Schlachtfeld t&ouml;ten: &bdquo;CIA operatives, like the militants challenging authority in Pakistan, have no right to participate in hostilities and are unlawful combatants.&rdquo; (O&#8217;Cone112010: 22)?</p>
<p>V&ouml;lkerrechtlich handelt es sich bei kriegerischen (Drohnen-)Angriffen im Grunde genommen um staatliche Souver&auml;nit&auml;tsverletzung, es sei denn, es kann der Nachweis gef&uuml;hrt werden, dass aus Pakistan Attacken gegen die USA gef&uuml;hrt werden, die von der pakistanischen Regierung gebilligt werden, oder es gab zwischen Pakistan und den USA eine Abmachung. Aber es scheint so, dass auch f&uuml;r die Kongressabgeordneten intransparent ist, auf welcher Grundlage Pentagon und CIA hier agieren. John F. Tierney, ein Demokrat, fragt in einem Hearing des Untersuchungskomitees des US-amerikanischen Kongresses zum Thema &bdquo;Rise of the Drones&rdquo;, ob der Einsatz von Kampfdrohnen eine offizielle Kriegserkl&auml;rung oder eine Art Bewilligung f&uuml;r den Einsatz von Gewalt erfordere (Tienley 2010: 1). Die USA beziehen sich im Krieg gegen den Terror in der Regel auf die Resolutionen 1368 und 1373, in denen der Sicherheitsrat den Mitgliedstaaten den R&uuml;ckgriff auf die in Kapitel VII. der Charta der Vereinten Nationen aufgef&uuml;hrten M&ouml;glichkeiten zur Wiederherstellung des Friedens durch Zwangsma&szlig;nahmen einschlie&szlig;lich des Rechts auf individuelle und kollektive Selbstverteidigung er&ouml;ffnet (&bdquo;customary international law doctrine of self-defense&#8220;; vgl. Anderson 2010: 2). Genau genommen zeigt sich der Sicherheitsrat in Resolution 1368 zwar &bdquo;entschlossen&ldquo;, die durch terroristische Handlungen verursachten Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit mit allen Mitteln zu bek&auml;mpfen&#8220;, viele Rechtsexperten sind allerdings der Meinung, dass er (z. B. im Falle des Afghanistan-Krieges) weder explizit das Vorliegen eines Selbstverteidigungsfalls festgestellt hat, noch die USA und andere Staaten zu bewaffneten Gegenma&szlig;nahmen erm&auml;chtigt und solche nach Kapitel VII der Charta angeordnet hat. Er hat sich vielmehr die Auswahl der erforderlichen Schritte vorbehalten. Er hat den Staaten keine Blankovollmacht zum bewaffneten Konflikt gegeben (vgl. Bruha/Bortfeld 2001: 162). &bdquo;The Council did not, however, authorize the use of force against any particular state&rdquo;, kommentiert O&#8220;Conell (2010: 19). Die Formel &bdquo;mit allen Mitteln&rdquo; kann nicht als Generalautorisierung jedes Staates zum milit&auml;rischen Vorgehen interpretiert werden. Eigenm&auml;chtig k&ouml;nnen die USA nicht an die Stelle des Sicherheitsrates treten (vgl. Emmerich-Fritsche 2007: 966). Zudem gilt das Selbstverteidigungsrecht &ndash; als absolutes Ausnahmerecht &#8211; nur so lange &bdquo;bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Ma&szlig;nahmen getroffen hat&rdquo; (Art. 51, UN-Charta). Der Sicherheitsrat hat allerdings &uuml;ber keinerlei Angriffe befunden.</p>
<p>Auf einer Rede im Fr&uuml;hling 2009 in West Point betonte US-Pr&auml;sident Obama, dass Amerika unter den Bedingungen des Terrorismus &bdquo;cannot tolerate a safe-haven for terrorists whose location is known, and whose intentions are clear&rdquo; (vgl. Anderson 2010: 4). Diese Hinweise legen die Einsicht nahe, dass Obama der traditionellen sicherheitspolitischen Linie folgtLL(i. S. des &bdquo;Caroline-Falles&#8220;), die der Rechtsberater des State Departments Abraham Sofaer in einer Rede im Jahre 1989 folgenderma&szlig;en skizziert hatte: &bdquo;The right of a State to strike terrorists within the territory of another State where terrorists are using that territory as a location from which to launch terrorist attacks and where the State involved has failed to respond effectively to a demand that the attacks be stopped&rdquo; (vgl. Anderson 2010: 4). Ist ein Staat nicht in der Lage, Ordnung zu wahren, oder l&auml;sst er innerhalb eines bestimmten Raumes eine kriminelle Organisation frei schalten und walten, so verwirkt er damit den Schutz des Gewaltverbots. Die Aus&uuml;bung des Rechts auf Selbstverteidigung durch Staaten auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates sei dann gegeben, wenn der Verteidiger (i. S. der Caroline-Formel) &bdquo;a necessity of self-defense, instant, overwhelming, leaving no choice of means, and no moment for deliberation&rdquo; nachweisen kann. Selbst wenn man dieser Auffassung folgen sollte, w&auml;re die Frage berechtigt, ob ein derartiges Recht zum gegenw&auml;rtigen Zeitpunkt Bestand h&auml;tte. Die Diskussion wird ohnehin dadurch erschwert, dass aufgrund der Hit-And-Run-Taktik terroristischer Organisationen schwer festzustellen ist, wann ein Angriff beendet ist und wann ein neuer bevorsteht (vgl. Mammen 2008: 267f.).</p>
<p>Der Rechtsprofessor Kenneth Anderson (2010) von der American University argumentiert, ganz im Sinne des Paradigmas des Risikotransfer-Krieges, dass die gezielten Angriffe durch CIA-Mitarbeiter im Rahmen der Selbstverteidigung auch deswegen erlaubt sein sollten, weil sie dazu dienen, eine <i>humanit&auml;re Kriegsf&uuml;hrung </i>umzusetzen. Sie diene dazu, dass die Zahl der Opfer unter gegnerischen Zivilisten nicht so gro&szlig; werde wie in einem anderen milit&auml;rischen Konflikt: &bdquo;Drones are a major step forward to-ward much more discriminating uses of violence in war and self-defense &ndash; a step forward in humanitarian weapons technology.&rdquo; (Anderson 2010: 12) Auf den ersten Blick sind also die Parallelen zum Risikotransfer-Militarismus frappant: Mit der Einf&uuml;hrung intelligenter Waffen sollten doch die Chancen gesteigert werden, K&auml;mpfer und Zivilbev&ouml;lkerung genauer zu differenzieren. Die Sache hat allerdings einen Haken. Diese Legitimierung des westlichen Risikotransfer-Militarismus bleibt im Sinne Shaws fragw&uuml;rdig, da die Kriege zwar wenig Opfer unter den eigenen Soldaten, oft aber viele unter den fremden Zivilisten fordere. Er tendiere dazu, zum zivilen &bdquo;kleinen Massaker&rdquo; auszuarten. &bdquo;Das Risiko sich wiederholender kleiner Massaker an Zivilisten ist ein selbst-verst&auml;ndliches Merkmal des new Western way of war.&rdquo; (Shaw 2006: 162) Und in der Tat: Nach Sch&auml;tzungen liegt der Anteil ziviler Opfer an der Gesamtzahl der Todesopfer mittlerweile im Drohnenkrieg bei immerhin 32 Prozent (vgl. Tierney 2010: 2). Gro&szlig; ist die Emp&ouml;rung vor allem, wenn dabei Unbeteiligte, etwa Kinder, sterben. Die Angriffe sch&uuml;ren die antiamerikanische Stimmung in der Bev&ouml;lkerung vor Ort.</p>
<h2 class="auto-created">IV. Fazit</h2>
<p>Seit Ende des Ost-West-Konfliktes ist in den USA, aber auch in anderen westlichen Staaten &uuml;ber die Zukunft des Krieges und die Neuausrichtung der Streitkr&auml;fte nachgedacht worden. Der Begriff Risikotransfer-Krieg wurde in diesem Beitrag benutzt, um einige Ver&auml;nderungen der Streitkr&auml;fte und der milit&auml;rischen Strategie der letzten Jahrzehnte zu skizzieren und eine theoretische Folie f&uuml;r den derzeitigen amerikanischen Drohnen-Einsatz in Pakistan zu liefern. So milit&auml;risch attraktiv diese neuen Formen der Kriegsf&uuml;hrung erscheinen, so fragw&uuml;rdig sind ihre politischen und rechtlichen Implikationen. Drohnen-Piloten sitzen zwar weit weg von ihren Zielen, es wird durch die &bdquo;chirurgischen&rdquo; Schl&auml;ge kein amerikanischer Soldat verletzt. Aber fast t&auml;glich t&ouml;ten CIA-Drohnen in Pakistan Zivilisten. Es gilt zudem zu bedenken, dass Drohnen, ausgestattet mit Raketen oder biologischen, chemischen Waffen zwar jetzt die Kriegsf&uuml;hrung f&uuml;r die USA simplifizieren, aber dass sie auf jeden Fall auch von Feinden, von der organisierten Kriminalit&auml;t und von Terroristen verwendet werden k&ouml;nnten. Hinzu kommt das Imitationsproblem: Es ist nicht undenkbar, dass einzelne Staaten oder Staatengruppen unter Ausnahmegesichtspunkten und unter illegaler Umgehung der supranationalen Instanz des Sicherheitsrates zum Instrument des Drohnenkampfes greifen und so allm&auml;hlich das UNO-System der Friedenssicherung vom absoluten Gewaltverbot des Artikels 2 Ziffer 4 losl&ouml;sen.</p>
<p>Wirft man abschlie&szlig;end einen summarischen Blick auf die Erfolge des Risikotransfer-Krieges, wird man schnell ern&uuml;chtert. Die Transformation des Milit&auml;rs zielte vor allem auf die vollkommene &Uuml;bermacht in allen milit&auml;rischen Bereichen. Damit sollte der Krieg seine reziproke Natur verlieren. Er w&auml;re nicht l&auml;nger ein erweiterter Zweikampf, sondern tendenziell etwas Einseitiges (vgl. Daase 2008: 254). Sowohl die Taliban als auch der Irak wurden am Anfang innerhalb k&uuml;rzester Zeit mit geringen Eigenverlusten geschlagen. Mit der Transformation der Streitkr&auml;fte haben die USA zwar eine neue milit&auml;rische Strategie gestartet, aber sie haben den Gegner nicht besiegen k&ouml;nnen. Sie haben untersch&auml;tzt, dass technologische &Uuml;berlegenheit in einem asymmetrischen Guerillakrieg nicht unbedingt von Nutzen sein muss. Aber genau dies wird ihnen nun zum Problem: Denn w&auml;hrend der &bdquo;western way of war&rdquo; gekennzeichnet ist durch eine Adaption an immer neuere, ausgekl&uuml;gelte Formen milit&auml;rischer &Uuml;bermacht, ist die Geschichte der Guerillakriegsf&uuml;hrung eine &bdquo;Geschichte der Konterrevolutionen in <i>Military Affairs</i>&rdquo; (Daase 2008: 259). Charakteristisch ist n&auml;mlich f&uuml;r irregul&auml;re staatliche Kr&auml;fte, dass sie sich mit ihren unkonventionellen Kampfweisen in der Regel au&szlig;erhalb des g&auml;ngigen Normengef&uuml;ges bewegen. Sie handeln nicht regelkonform, sondern ohne Konventionen und bedienen sich des Mittels der verdeckten Kriegsf&uuml;hrung.</p>
<p>Mit anderen Worten: Auch Risikotransfer-Kriege zeugen h&auml;ufig von der Unf&auml;higkeit transnationaler Kooperationen, die Gebiete milit&auml;risch in den Griff zu bekommen. Mit Beklemmung denkt man an die Output-Legitimation der Kriege der letzten Jahrzehnte. Der Einmarsch der NATO-Kr&auml;fte in Afghanistan und der Irakkrieg sind hier die evidentesten Beispiele. Die Taliban hat Afghanistan zur&uuml;ckerobert. Der NATO droht im blutigen Zerm&uuml;rbungskrieg die politische und m&ouml;glicherweise milit&auml;rische Niederlage. Die milit&auml;rische Intervention hat zudem bislang nicht den wirtschafts- und sozialpolitischen Wiederaufbau von Afghanistan erreicht. Afghanistan bleibt ein &bdquo;Drogenmafia-Staat&rdquo;, in dem Drogen und Korruption den Staatsapparat zersetzen. Auch der Irakkrieg l&auml;sst sich kaum als Erfolg verbuchen. Die Vereinigten Staaten ziehen siebeneinhalb Jahre nach der Eroberung des Iraks ihre Kampfverb&auml;nde zur&uuml;ck. Etwa 4426 US-Soldaten und etwa 100000 irakische Zivilisten sind ums Leben gekommen. Der Krieg hat eine Billion Dollar gekostet. Als die Kriegshandlungen ihren H&ouml;hepunkt erreichten, flohen mehr als zwei Millionen Iraker aus dem befreiten Land ins Ausland. Zum zweiten Mal seit Saddam Husseins Sturz wurde im M&auml;rz 2010 gew&auml;hlt, doch die politischen Konflikte zwischen den religi&ouml;sen und ethnischen Gruppierungen sind ungel&ouml;st. Die politische Konstellation ist instabil. In dieser Hinsicht besitzt Henry Kissingers Bonmot, dass die amerikanische Au&szlig;enpolitik eine angeborene Schwierigkeit habe, &bdquo;milit&auml;rischen Erfolg in politische M&uuml;nze umzuwandeln&rdquo; (Kissinger 2002: 246), nach wie vor Aktualit&auml;t.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p><i>Anderson, K. </i>(2010): Statement of Keruneth Anderson, Subcommittee on National Security and Foreign Affairs, Hearing on &#8222;Rise of the Drones: Unmanned Systems and the Future of War&#8220;. S. 1-14.</p>
<p><i>Beck, U. </i>(2007): Weltrisikogesellschaft, Frankfurt/M., Suhrkamp.</p>
<p><i>Brock, L. </i>(2007): Universalismus, politische Heterogenit&auml;t und ungleiche Entwicklung. Internationale Kontexte der Gewaltanwendung von Demokratien gegen&uuml;ber Nicht Demokratien, in: Geis, Anna/M&uuml;ller, Harald/Wagner, Wolfgang (Hrsg.): Schattenseiten des Demokratischen Frieden. Zur Kritik einer Theorie liberaler Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik, Frankfurt/M., S. 45-68.</p>
<p><i>Bruha, T./Bortfeld, M.</i> (2001): Terrorismus und Selbstverteidigung. Voraussetzungen und Umfang erlaubter Selbstverteidigungsma&szlig;nahmen nach den Anschl&auml;gen vom 11. September 2001, in: Vereinte Nationen, Jg. 49 (5), S. 161-167.</p>
<p><i>Daase, C. </i>(2008): Den Krieg gewonnen, den Frieden verloren: Revolutionen und Konterrevolutionen in Military Affairs, in: Sch&ouml;rnig, Niklas/Helmig, Jan (Hrsg.), Die Transformation der Streitkr&auml;fte im 21. Jahrhundert, Frankfurt/M., S. 249-269.</p>
<p><i>Deitelhoff, N.</i> (2007): Demokratische Bindungs&auml;ngste. Zur Ambivalenz nationaler Demokratien gegen&uuml;ber internationalem Recht, in: Geis, Anna/M&uuml;ller, Harald/Wagner, Wolfgang (Hrsg.): Schattenseiten des Demokratischen Frieden. Zur Kritik einer Theorie liberaler Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik, Frankfurt/M, S. 45-68.</p>
<p><i>Deitelhoff, N.</i> (2008): Ohne Private Sicherheitsanbieter k&ouml;nnen die USA nicht mehr Kriegf&uuml;hren&nbsp; &mdash; die Privatisierungsdimension der RMA, in: Helmig, Jan/Sch&ouml;i7iig, Niklas (Hrsg.): Transformation der Streitkr&auml;fte im 21. Jahrhundert, Frankfurt/M., S. 165-184.</p>
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<p><i>Habermas, J.</i> (2005): Zwischen Naturalismus und Religion, Frankfurt/M.: Suhrkamp.</p>
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<p><i>Kissinger, H.</i> (2002): Die Herausforderung Amerikas. Weltpolitik im 21. Jahrhundert, M&uuml;nchen.</p>
<p><i>Luhmann, N. </i>(1995): Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt/M.</p>
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<p><i>M&uuml;nkler, H.</i> (2006): Der Wandel des Krieges, Weilerswist.</p>
<p><i>M&uuml;nkler, H. </i>(2008): Humanit&auml;re milit&auml;rische Interventionen. Eine politikwissenschaftliche Evaluation, in: ders. u. Karsten Malowitz (2008) (Hg.): Humanit&auml;re Intervention &mdash; ein Instrument au&szlig;enpolitischer Konfliktbearbeitung. Grundlagen und Diskussion, Wiesbaden, S. 89-112.</p>
<p><i>O&#8217;Connell, M.</i> (2010): Unlawful Killing with Combat Drones: A Case Study of Pakistan, Legal Studies Research Paper No. 09-43, Notre Dame Law School. S 1-27.</p>
<p><i>Prunier, P.</i> (2007): Darfur. Der &bdquo;uneindeutige&rdquo; Genozid. Hamburg.</p>
<p><i>Sch&ouml;rnig, N.</i> (2007): Visionen unblutiger Kriege. Hightech -Antworten zur Umgehung der Opfersensibilit&auml;t, in: Anna Geis/Harald M&uuml;ller/Wolfgang Wagner (Hg.), Schattenseiten des Demokratischen Friedens. Zur Kritik einer Theorie liberaler Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik, Frankfurt/New York, S. 93-122.</p>
<p><i>Shaw, M.</i> (2005): New Western Way of War, Cambridge: Polity.</p>
<p><i>Shaw, M.</i> (2006): &bdquo;Risikotransfer Militarismus&rdquo; und die Relegitimierung des Krieges in der Weltgesellschaft, in: Bonacker, T. and Weller, C. (Hrsg.), Konflikte der Weltgesellschaft: Akteure &mdash; Strukturen &mdash; Dynamiken, Frankfurt/M., S. 151-174.</p>
<p><i>Singer, P.</i> (2009): Wired for War: The Robotics Revolution and Conflict in the Twenty-First Century. Penguin Press HC, New York.</p>
<p><i>The White House </i>(2002): The National security strategy of the United States (2002) <a href="http://www.globalsecurity.org/military/library/policy/national/nss-020920.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.globalsecurity.org/military/library/policy/national/nss-020920.pdf</a>.</p>
<p><i>Tierney, J. </i>(2010): Statement of John F. Tierney, Subcommittee on National Security and Foreign Affairs, Hearing on &bdquo;Rise of the Drones: Unmanned Systems and the Future of War&rdquo;, S.1-3.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/193-vorgaenge/publikation/risikotransfer-kriege/">Risikotransfer-Kriege</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Die Informalisierung der Politik</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Sep 2010 16:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Neue Formen des Risk Governance oder Entdemokratisierung der Politik? aus: vorgänge Nr. 191, Heft 3/2010, S. 119-128 I. Einleitung Der Rettungsschirm von 750 Milliarden Euro, der unter dem Druck anhaltender Spekulationswellen gegen den Euro am 09.05.2010 von den europäischen Regierungschefs entschieden und der am 21.05.2010 per Gesetz durch den deutschen Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Neue Formen des Risk Governance oder Entdemokratisierung der Politik?</p>
<p>aus: vorgänge Nr. 191, Heft 3/2010, S. 119-128</p>
<h2 class="auto-created">I. Einleitung </h2>
<p>Der Rettungsschirm von 750 Milliarden Euro, der unter dem Druck anhaltender Spekulationswellen gegen den Euro am 09.05.2010 von den europäischen Regierungschefs entschieden und der am 21.05.2010 per Gesetz durch den deutschen Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, ist ein Ereignis, welches man in vielerlei Hinsichten interpretieren kann. Selbst diejenigen, die sich davon eine Stärkung Europas erhoffen, werden allerdings nicht verleugnen können, dass bei der hastigen Entscheidung über dieses &#8222;Währungsnotstand-Gesetz&#8220; (Prantl 2010) die Parlamente erneut die Verlierer der Regierungspraxis sind, da sie nunmehr ex post &#8211; nachdem Vorentscheidungen unter exekutiver Führerschaft nahezu irreversibel gefällt worden sind &#8211; als ratifizierende Instanzen fungierten. Bei alledem hat es den Anschein, als bliebe den Parlamentariern der Inhalt und der konkrete Modus dieses Jahrhundertgesetzes verschlossen. Das fehlende Wissen über die möglichen Folgewirkungen der Entscheidung ist wie häufig ein Indiz dafür, dass wir in einer &#8222;Weltrisikogesellschaft&#8220; (Beck 2007; Holzinger u.a. 2010) leben. Heribert Prantl (2010) resümiert: &#8222;Das Parlament ermächtigt die EU-Kommission und eine noch nicht gegründete Zweckgesellschaft luxemburgischen Rechts zur Vergabe von Unsummen &#8211; nach Kriterien, die der Bundestag noch gar nicht kennt. Die noch ganz vagen Strukturelemente einer solchen Konditionsvereinbarung wurden bisher nur auf einer halben Seite mitgeteilt: ein Waschzettel als Anleitung für Milliardenausgaben.&#8220; Man muss zugeben: Dadurch, dass dem Parlament nur begrenzte Kontrollmöglichkeiten offen stehen und es sich keine alternativen Informationsquellen zu erschließen vermag, untergräbt die Exekutive die demokratische Legitimation des Gesetzes (vgl. generell Kropp 2003).</p>
<p>Das ausschlaggebende Merkmal dieses Phänomens wurde in den letzten Jahren von unterschiedlichen staats- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen diskutiert: die Rede ist von der <i>Informalisierung der Politik </i>(siehe dazu z.B. Daase 2009; Greven 2005; Slaughter 2004). Was sich gegenwärtig in der nationalen und internationalen Politik abzeichnet, ist ein <i>Trend zur Informalisierung</i>. Politische Akteure nutzen ad hoc-<br />Entscheidungen und neue Kooperationsformen, um globalen Risiken zu steuern. Operative Medien und Organisationen mit stark kodifizierten Konventionen und expliziten Regeln (z.B. Verträge, formal völkerrechtliche Gesetze) werden umgangen. Weniger stark institutionalisierte Formen der Zusammenarbeit mit lockeren Vereinbarungen und impliziten Regeln sind ein zentraler Attraktor.</p>
<p>Gegenstand dieses &#8211; kursorischen &#8211; Beitrages sind die neuartigen Prozesse der Informalisierung des Politischen. Um dieses Themenfeld zu entfalten, wird im Folgenden zunächst kurz die formale Politik als Gegenbegriff zu informaler Politik präzisiert. Es folgt eine phänomenologische Rekonstruktion der Entwicklung und der Funktionen informaler Dimensionen politischer Willensbildung. Als Resümee schließt sich eine Darstellung der gegenwärtigen Einschätzungen und normativen Bewertungen des Spannungsverhältnisses von Formalisierung und Informalisierung an.</p>
<h2 class="auto-created">II. Forma&shy;li&shy;sie&shy;rung als Standard&shy;modus des Politischen </h2>
<p>Seit jeher, bei Max Weber, Norbert Elias, Niklas Luhmann, Jürgen Habermas war die sozialwissenschaftliche Theorie der europäischen Moderne eine Theorie der Formalisierung der Lebensverhältnisse im Allgemeinen und des Politischen im Besonderen. Die moderne Gesellschaft, davon ging die westliche Sozialwissenschaft aus, orientiert sich am Paradigma der Formalisierung von Verhaltenserwartungen im Sinne von zweckrationaler <br />Orientierung bzw. rechtlicher Kodifizierung. Schon für Weber (1980) ist die Voraussetzung für das take off der industriellen Moderne die Ausprägung einer spezifisch formalen Rationalität. Formale Organisationen treten als Diffusionsagenten der rechtlich-politischen Ordnung westlicher Provenienz in Erscheinung. Sie lassen sich definieren &#8222;als Mittel rationaler Herrschaft, durch formulierte, insbesondere schriftlich fixierte Regeln&#8220; (Luhmann 1964: 32f.). Üblicherweise galt auch (und gerade) für die internationale Sicherheitspolitik, dass in den Gebieten, in denen zusammen gearbeitet wurde, diese Übereinkünfte über formale Verträge und darin enthaltene Rechte und Pflichten der Vertragspartner legitimiert wurden. Charles Lipson stellte dementsprechend fest, dass die meisten sicherheitspolitischen Kooperationen &#8211; und insbesondere diejenigen, die auf dem Gebiet der Rüstungskontrolle erfolgen &#8211; &#8222;die Form des Vertrags&#8220; besitzen. Was auch immer das Objekt der Abmachung gewesen sei, &#8222;die Verhandlungsführer hätten immer formale Dokumente mit voller Ratifikation zum Ziel gehabt&#8220; (Lipson 1991: 520).</p>
<p>Insbesondere der moderne Rechtsstaat ist als Gegenmodell zum monarchischen Anstaltsstaat konzipiert worden. Oberstes Prinzip der modernen Staatsform ist die Verfahrensform der Gewaltenteilung, d.h. die Trennung der Funktionsbereiche von Legislative, Exekutive und Judikative. Seit der Abkehr von der absolutistischen Staatsform verbindet sich mit dieser klaren Aufteilung der Kompetenz- und Befugnisformulierung staatlichen Handelns die Hoffnung auf eine rationale Begrenzung von Machtverhältnissen. Die demokratietheoretische Pointe des Formalismus moderner politischer Institutionen liegt mithin in der Ausdifferenzierung formaler Diskursregeln. Von nun an sollte niemand Entscheidungen unterworfen werden, die ihr oder ihm gegenüber nicht reziprok und allgemein begründbar sind. Entscheidungen sollten nur dann legitim sein, wenn sie &#8222;die Zustimmung aller Rechtsgenossen finden können&#8220; (Habermas 1992: 141). Und in der Verteilung der Gesetzsetzung und der Gesetzanwendung auf verschiedene Organe und Institutionen, in der Gewaltenteilung fand diese Differenzierung ihren eigentlichen Sinn.</p>
<p>Für die Verrechtlichung gesellschaftlicher Beziehungsformen bürgt paradigmatisch das Grundprinzip formaler Legalität. Das zentrale Medium, um den rechstaatlichen Anspruch des Verfassungsstaates zu markieren, ist das parlamentarische Gesetz geworden. In seiner Multifunktionalität erweist sich das Gesetz als unverzichtbare Ordnungsgarantie und als herausragendes Steuerungsinstrument gesellschaftlicher Problembewältigung. Das gilt auch für die Verwaltungsrechtswissenschaft, die ihre Systematisierungsbemühungen an der &#8222;Herrschaft des Gesetzes&#8220; ausrichtet. Dem Rechtsstaat lag insofern von Anbeginn die konstitutive Unterscheidung von Normieren und Handeln zu Grunde. Niklas Luhmann (1995: 195ff.) bewertet das rechtliche Konditionalprogramm als Prototyp des rationalen formalen Rechts und kontrastiert es gegen das traditionelle Recht.</p>
<p>Diese Entwicklung der Moderne hat, wie in den Theorien der Weltgesellschaft dargelegt, seit dem Zweiten Weltkrieg globale Ausmaße angenommen (z.B. Meyer 2005). Nicht nur ein internationaler Strafgerichtshof (ICC) und die globale Verankerung der Menschenrechte spricht dafür, sondern auch die Entstehung eines Norm- und Schiedssystems im Bereich des internationalen Handels (&#8222;Lex Mercatoria&#8220;) sind deutliche Hinweise auf ein Weltrecht, dessen wesentliches Spezifikum darin zu sehen ist, dass es &#8222;kein Außen mehr&#8220; (Brunkhorst 2009: 109) hat. Informelle Prozesse wurden dabei zunächst eher als randständige Aspekte nicht vollständiger Formalisierung betrachtet. Sie besaßen keine eigene Funktion. Ihnen wurde nur eine nachrangige Stellung gegenüber den Formalstrukturen zugeordnet.</p>
<h2 class="auto-created">III. Das Ph&auml;nomen der Infor&shy;ma&shy;li&shy;sie&shy;rung</h2>
<p>Seit dem Ende des Kalten Krieges sind Staaten dazu übergegangen, neue politische Formen anzuwenden, <i>bei denen formale Organisationsstandards umgangen werden. </i>Tatsächlich findet nationales bzw. internationales Konfliktmanagement zunehmend in informellen Interessenkonstellationen statt, die je nach Konfliktmuster heterogen zusammengesetzt sind. Informalisierungsprozesse beziehen sich dabei sowohl auf die formalen Kriterien der Vereinbarungen (Informalisierung der Verbindlichkeit) als auch auf den Kooperationsmodus (stark institutionalisierte Organisationen versus informelle <i>Adhoc</i>-Koalitionen) (vgl. Daase 2009: 289f.). Häufig ersetzen informelle Verfahren zwar nicht die formale Entscheidung. Aber der formale Vollzug durch die verantwortlichen Instanzen erfolgt automatisch in Form von &#8222;Abnicken&#8220;.</p>
<ul>
<li>Der UN-Sicherheitsrat greift beispielsweise auf informelle Strukturen zurück, um seine strukturell begrenzten Steuerungskapazitäten zu optimieren. Im Zuge der internationalen Konfliktregulierung formieren sich informelle Staatengruppen, die sich als &#8222;Freunde des Generalsekretärs&#8220; bezeichnen und oftmals in der Lage sind, dort effizient zu agieren, wo die UNO strukturell durch die Charta oder durch politische Konstellationen daran gehindert ist (Prantl 2005). Sie regen einen Dialog zwischen dem UN-Sekretariat und verschiedenen regionalen und lokal verorteten Organisationen an, die spezifisches Kontextwissen mitbringen. </li>
<li>Die Kosovo-Intervention 1999 in Jugoslawien als &#8222;Selbstermächtigung der Nato&#8220; (Jürgen Habermas) stellte den im Völkerrecht anerkannten Grundsatz der Unabhängigkeit der Nationalstaaten in Zweifel und wurde ohne Legitimation des Sicherheitsrates vollzogen, der im eigentlichen Sinne die &#8222;Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit&#8220; (Art. 24, UN-Charta) trägt. Der Irak-Krieg 2003 unter einer &#8222;Koalition der Willigen&#8220; wurde ebenso informell, ohne Mandatierung durch den Sicherheitsrat realisiert. </li>
<li>Die G8-Staaten erwirtschaften etwa zwei Drittel des globalen Bruttoinlandprodukts. Die G8 sind ein informelles Forum der Staats- und Regierungschefs (Gstöhl 2007). Die Gruppe ist keine internationale Organisation, sie besitzt weder einen eigenen Verwaltungsapparat mit ständigem Sekretariat und Bediensteten noch eine permanente Vertretung ihrer Mitglieder. Sie ist ein &#8222;transgovernmentales Netzwerk&#8220; (Slaughter 2004). Die G8 bündelt in ihrer Funktion als &#8222;master transgovernmental coalition&#8220; (Gstöhl 2007: 5) immer mehr wirtschaftspolitische und sicherheitsrelevante Themen in Arbeitsgruppen. Die Themenpalette umfasst mittlerweile das gesamte Spektrum globaler Politik. Neben der Wirtschaftspolitik werden außen- und sicherheitspolitische, aber auch entwicklungspolitische Themen angesprochen. Die G8-Gipfelprozesse mit ihren rhizomhaften, dichten Netzwerken der Politikkoordination, nehmen maßgeblich auf die Entscheidungsprämissen der nationalen politischen Systeme Einfluss, so dass bereits von &#8222;Club Governance&#8220; (Schneckener 2009) die Rede ist. Die G8-Staaten werden mittlerweile als Gruppensouverän gehandelt, der sogar die USA als Hegemon ablösen könnte. </li>
<li>Die Staats- und Regierungschefs verständigten sich auf dem G20-Gipfel im September 2009 in Pittsburgh darauf, dass die G20 die G8 als maßgebliches Gremium für globale Wirtschaftsfragen ablösen soll. U. a. wurde über eine Neuordnung der Finanzwirtschaft gesprochen. Die erfolgsabhängigen Vergütungssysteme der Banken sollen sich nach dem Willen der G20 nicht mehr an vorübergehenden Gewinnen, sondern an Nachhaltigkeitskriterien orientieren. Dazu macht der Finanzstabilitäts-Rat (FSB) konkrete Vorschläge. Diese sollen Grundlage für die nationale Gesetzgebung der G20-Staaten werden. </li>
<li>Seit den 60er Jahren wird auch innenpolitisch von einer &#8222;Entparlamentarisierung&#8220; gesprochen (z.B. Kropp 2003). Politische Entscheidungen würden in Wirklichkeit schon längst in informalen Koalitionsausschüssen oder -gesprächen getroffen (so bereits Bohne 1981). Die Herrschaft der politischen Parteien hat es mit sich gebracht, dass Deliberation und Entscheidung separiert sind. In der parlamentarischen Realität ist der Abgeordnete nicht allein dem Willen seines Wählers und seinem Gewissen verpflichtet, sondern an Fraktionsbeschlüsse gebunden. Die Chefs der Regierungsfraktionen richten die Abgeordneten auf eine bereits in informellen Absprachen mit der Regierung abgestimmte Richtung aus. Carl Schmitt (2003: 319) stellte schon fest: &#8222;Das Parlament wird eine Art Behörde, die in geheimer Beratung beschließt und das Ergebnis der Beschlussfassung in einer öffentlichen Sitzung in der Form von Abstimmungen verkündet.&#8220; Die Abstimmung kann dann im Prinzip vor leeren Stühlen durchgeführt werden. </li>
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<li>Auch bezüglich des Rechtssystems ist von Autoren wie Franz Neumann, Ernst Forsthoff, Dieter Grimm, Ernst-Wolfgang Böckenförde eine Informalisierung modernen Rechts diagnostiziert worden, in dessen Folge es zu einem dramatischen Anstieg der Unbestimmtheit des Rechts kommt. Es wird von einer &#8222;Krise des Rechtsstaates&#8220; gesprochen, da die nachlassende Bindewirkung des parlamentarischen Gesetzes zu einer Gefährdung des Modus der Gewaltenteilung führt. Im Monopolkapitalismus verschwindet, so lässt sich Neumanns (1967) Argumentation zusammenfassen, tendenziell das durch das allgemeine Gesetz definierte formal-rationale Recht zugunsten eines Rechts, in dem die Rechtsformen des Verwaltungsaktes und der Generalklausel dominant werden. Die Generalsklausel ist ein Instrument mit der das System der Gewaltenteilung umgangen wird. Generalklauseln dienen dazu, die Legitimation für ein präzises Handlungsprogramm in der Schwebe zu lassen und damit &#8222;äußerlich ablesbare Handlungsgrenzen des Staates zu verdunkeln&#8220; (Wissmann 2008: 4). Rechtssystematisch artikuliert sich diese Verarbeitung unterschiedlichster Formen von Ungewissheit in der Pluralisierung dogmatischer Leitlinien und ihrer methodischen Grundlagen. </li>
<h2 class="auto-created">IV. Ursachen und Funktionen von Infor&shy;ma&shy;li&shy;sie&shy;rung</h2>
<p>Dieser kurze Überblick über typische Felder, in denen es zu einer Informalisierung des Politischen kommt, ist zu ergänzen um eine Explikation ihrer spezifischen Funktionen, die hier nur ganz kursorisch skizziert werden können. Welche verschiedenen Ursachen hat der aufgezeigte Formenwandel des Politischen?</p>
<p>(1)<i> Anpassung, Optimierung und Ergänzung</i>: In vielen Beiträgen, die auf eine Stärkung informeller Regelungsmechanismen hinweisen, spielen informelle Organisationen die Rolle, ineffiziente formale Organisationen <i>zu ergänzen und zu optimieren</i>. Eine der Ursachen für die feststellbaren politischen Informalisierungsprozesse, kann in der veränderten Weltlage gesehen werden, die seit dem Ende des Ost-West-Konflikts 1989/90 sichtbar wurde. Die Staatenwelt muss sich mit teilweise neuen Bedingungen und Herausforderungen auseinandersetzen und sieht sich mit einem ungeheueren Normbedarf konfrontiert. Gleichzeitig erodieren in vielen Bereichen die Adäquatheitsbedingungen für die traditionalen Regeln und ihrer noch gültigen rationalen Rechtfertigung. Die Strukturveränderungen stellen für die Institutionen und deren Aufgabenprofil eine Überforderung dar. Viele Problemkomplexe deuten somit auf eine zunehmende Ungewissheit hin, wie soziale Normen angesichts konkurrierender Anforderungen angewendet werden sollen, und markieren das Bedürfnis nach strukturellen Reformen.</p>
<p>Informalität entwickelt sich dabei häufig vor dem Hintergrund einer durch das formale Recht verursachten Begrenzung. Die den Anpassungsnotwendigkeiten korrelierenden Praktiken bedienen sich oftmals einer &#8222;brauchbaren Illegalität&#8220; (Luhmann 1964: 304) und erfordern einen elastischen Umgang mit etablierten Regeln, um den Reformstau zu umschiffen. &#8222;Formale Normen schaffen ein Problem, informal wird es zu lösen versucht.&#8220; (Morlok 2003: 50) Der informelle Akteur ist daher notwendigerweise Dezisionist, der immer auch die Transaktionskosten von aufgeschobenen Entscheidungen im Blick hat. Da im Falle des Konflikts in der serbischen Provinz Kosovo, eine Beschlussfassung für weitere Maßnahmen im Sinne eines UN-Mandats an dem Veto von Russland und China scheiterte, entschlossen sich am 24. März 1999 19 NATO-Staaten, dass die Behandlung, welche die Albaner im Kosovo durch das serbische Regime unter Slobodan Milo&#353;evic erfuhren, ein gewaltsames Eingreifen rechtfertigte. Damit hebelten sie kurzerhand das Gewaltverbot der UN-Charta aus. Noch deutlicher treten die Konturen der Informalität im &#8222;asymmetrischen Krieg&#8220; ans Licht: Da der aus der Deckung agierende Gegner in Afghanistan jede symmetrische (konventionelle) Kriegsführung unterwandert, entschlossen sich amerikanische Kommandokräfte &#8211; in Analogie zum &#8222;Phönix-Programm&#8220; in Vietnam &#8211; mit Hilfe paramilitärischer Spezialeinheiten und streng geheimen Feindeslisten, Al-Qaida-Anhänger und hochrangige Taliban in Afghanistan gezielt zu töten oder gefangen zunehmen. Die Kräfte agierten jenseits des Kriegsrechts (Weiner 2010: 24).</p>
<p>(2) <i>Unsicherheitsabsorption</i>: Informale Handlungsmuster mildern in der Regel die Last der Ungewissheit. Sie werden insofern auch in Zukunft ein zentraler Operator der politischen Risikosteuerung in der Weltrisikogesellschaft sein. In der Weltrisikogesellschaft existiert alles miteinander verbunden und nötigt Politik dazu, dass sie relational, vernetzt und rückkoppelnd denkt und wahrnimmt. Häufig sind eilige Entscheidungen und schnell geschmiedete Bündnisse und Koalitionen von zentraler Bedeutung für die Bewältigung akuter riskanter Handlungssituationen. So betrachtet ist informelles Handeln letztlich nichts anderes als die Abwehr von Gefahrenlagen. Informal Handelnde sind weniger von der Legalität des Rechts als von Interessen geleitet, <i>die Situation zu managen</i>. Die objektive Ungewissheit wird freilich in der Regel dadurch nicht beseitigt, aber durch Entscheidungen und durch Herstellung von Konsens &#8222;sozial absorbiert&#8220; (Morlok 2003: 49). Sie wird gleichsam in eine andere Zone der Ungewissheit transportiert, auch wenn sie zeitlich nur verschleppt wird. Ein ähnlicher Vorgang kann bei der Verabschiedung des &#8222;Kreditermächtigungsgesetzes&#8220; im Deutschen Bundestag beobachtet werden. Um den &#8222;Generalangriff&#8220; der Spekulanten auf den Euro zu trotzen, müsse das in seinen Umrissen anonyme und in seinen riskanten Nebenfolgen völlig intransparente Gesetz rasch implementiert werden, &#8222;denn die Märkte vertrauen erst, wenn es in Kraft ist&#8220; (Wolfgang Schäuble).</p>
<p>(3) <i>Erweiterung der Ungewissheitszone</i>: Informalität kann aber auch in puncto Ungewissheit eine genau entgegengesetzte Funktion erfüllen. Ziel von Informalität wäre dabei nicht, wie man es erwarten würde, die Verkleinerung der <i>uncertainty zone</i>, sondern im Gegenteil ihre Vergrößerung, d. h. die Ausdehnung des Interpretationsspielraums, welche Phänomene unter eine bestimmte Institution fallen und wie bei ihnen zu verfahren ist (vgl. Daase 2009: 293f.). Durch eine Expansion der &#8222;Zone der Unbestimmtheit&#8220; (Agamben 2004: 33) wird es möglich, alternative Strategien jenseits existierender Referenzsysteme zu erproben, ohne Letztere direkt zu kompromittieren (vgl. Daase 2009: 293).</p>
<p>Die Konstituierung neuer Zonen der Uneindeutigkeit und einer hierin angelegten Entgrenzung, lassen sich insbesondere im Rechtssystem nachweisen. Rechtssystematisch artikuliert sich diese Verarbeitung unterschiedlichster Formen von Ungewissheit in der Pluralisierung und Heterogenisierung dogmatischer Leitlinien und ihrer methodischen Grundlagen. Die steigende Ungewissheit führt beispielsweise dazu, dass Gesetze in nebulöse Rezeptionsbegriffe geformt werden. Vage Formulierungen, wie z.B. &#8222;effektive Maßnahmen&#8220; &#8211; wie sie oftmals der UNO-Sicherheitsrat benutzt &#8211; bezeugen die kognitive Unsicherheit im Recht, die sich in einer mangelnden Konventionalisierbarkeit der Maßnahmen manifestiert. Folglich verschwimmen gerade im Rahmen von präventiven Strategien, die prinzipiell keine präzise festlegbare Grenze kennen, die Maßstäbe für normierende Vorgaben.</p>
<h2 class="auto-created">V. Schluss&shy;be&shy;mer&shy;kung </h2>
<p>Eine Bewertung der Informalisierung der Politik ist konfrontiert mit deren widersprüchlichen wissenschaftlichen Einordnung, sowohl in empirischer als auch in normativer Hinsicht.</p>
<p>(1) Auf der einen Seite wird &#8211; insbesondere, was die internationale Ordnung betrifft &#8211; konstatiert, dass wir in <i>einer </i>rechtlich und politisch integrierten Weltgesellschaft lebten. In der an einer zu vollendenden Weltgesellschaft orientierten Sichtweise kommt das was man Informalisierung von Politik nennt, überhaupt nicht zum Vorschein. Die Struktur des Nationalstaates mit den Personen als Staatsbürgern und Organisationen als Entitäten ist demnach global diffundiert (z.B. Meyer 2005). Die Konstitutionalisierung einer Weltinnenpolitik im Rahmen einer supranationalen Verfassung erreicht in der Idee des Kosmopolitismus seinen Höhepunkt. Insbesondere in strukturellen Konstellationen, die Mehrebenensystemen wie etwa der EU der UNO, der WTO, dem GATT-Abkommen oder Lex Mercatoria, zuzuordnen sind, setze sich der <i>Formalismus der westlichen Gesellschaft fort</i> und werde das westliche Muster der Modernisierung institutionell auf Dauer gestellt (z.B. Brunkhorst 2009; Habermas 2004: 142ff.). Die funktional differenzierte Gesellschaft als Metacodierung sei nicht mehr etwas spezifisch Europäisches. Die Globalisierung der Funktionssysteme habe vielmehr dazu geführt, dass &#8222;ausnahmslos alle Menschen, die am Beginn des 21. Jahrhunderts leben, <i>in ihrem Lebensschicksal von funktionaler Differenzierung (&#8230;) abhängig </i>geworden sind&#8220; (Brunkhorst 2009: 111). Im Prinzip rekurriert auch die Weltgesellschaft im Routinefall auf formelle Regelungen. Die gegenwärtige Modernisierungstheorie knüpft hier lückenlos an das Projekt an, das von Max Weber begonnen wurde.</p>
<p>(2) Man muss wenig Scharfsinn aufwenden, um zu erkennen, wo das argumentative Defizit dieser These aufzufinden ist. Der Sache nach, so die Kritik, handele es sich bei den Theorien der Weltgesellschaft häufig um ein wildes Spekulieren des &#8222;homo scholasticus&#8220; unter dem Signum von Ausdifferenzierungs-Teleologien (Wagner 1996).1 Dem Theorem der Weltgesellschaft sei eine westliche Missionsdynamik immanent, die es dazu prädisponiere, einer &#8222;Kosmopolitismusromantik&#8220; (Sloterdijk 2005: 306) aufzusitzen. Denn es könne auch sein, dass es bei der Konstituierung neuer Zonen der Uneindeutigkeit zu Formen politischer Entgrenzung komme, die in ihrer Folge die Legitimität formeller Kooperationsformen aufs Spiel setze. Informelle Politik könne formelles Recht und formelle Politik korrumpieren und delegitimieren (z.B. Greven 2005).</p>
<p>Es entstehen zunehmend Zonen von Unsicherheit und Unentscheidbarkeit, unklare Lagen zwischen Regel und Ausnahme. Insbesondere die konstatierte &#8222;Weltstaatlichkeit ohne Staat&#8220; &#8211; aber ebenso die EU &#8211; weisen eine chronische Unterinstitutionalisierung deliberativer Verfahren auf. Das Völkerrecht wird zunehmend fragmentiert. In diesem sehr viel weiter gefassten Begriff von Informalisierung werden zentrale Rechtsnormen zwar nicht aufgegeben, aber ihr Geltungsraum wird undeutlich, und dann dürfen sich Staatsbürger ihrer Rechte nicht mehr so sicher sein. In diesem Diffusionsprozess geht das Gesetz des Handels schleichend an die Exekutive über. Entscheidungsprozesse werden intransparent. Informelle Politik ist dann eher eine Chiffre für Entscheidungsabläufe <i>jenseits </i>des Gesetzes und der demokratischen Prozesse, als ein Signum für eine &#8222;Vollrealisierung funktionaler Differenzierung&#8220; (Luhmann 1997: 163). Übersetzt man die Neumannsche (1967) Diagnose von einem <i>Rechtsformenwandel </i>auf die gegenwärtige Rechtssituation, dann drängen sich seine Schlüsse geradezu auf. Denn gerade ein verzeitlichtes, flexibles, prozeduralisiertes Recht wird in steigendem Maß von Generalklauseln und kontextspezifischen Abwägungsgeboten Gebrauch machen.</p>
<p>(3) Zum Schluss ist darauf hinzuweisen, dass unsere Evaluation der Informalisierung der Politik noch eine dritte Interpretation zulässt. In aller Regel wird Informalisierung (auch im Sinne eines Rechtsformenwandels) als Delegitimierung des Rechtsstaates, insbesondere seiner demokratischen Grundlagen, interpretiert. Es ist aber keinesfalls zwingend, in diesem historischen Politik- und Rechtsformenwandel ausschließlich einen Legitimationsverfall zu sehen. So präzise ob seiner systematischen Geschlossenheit das bürgerliche Formalrecht auch immer ist, so ist es doch unbestreitbar, dass diese Systematik von Anfang an eine entscheidende Voraussetzung hatte: Sie suggerierte nämlich eine Gesellschaft, die sich gar nicht und &#8211; wenn überhaupt &#8211; dann nur in vorhersehbaren Bahnen transformiert. In Zeiten menschengemachter Katastrophen, Weltkrisen und größerer Unheilskomplexe, die planetarisches Format annehmen, könnte die Informalisierung des Politischen und das in ihr verkapselte dezisionistische Element, <i>Ausdruck der Vitalität politischer Institutionen sein.</i></p>
<p>Allerdings hängt meines Erachtens die Qualität der Vitalität politischer Entscheidungen erneut voll und ganz davon ab, ob diese an die Legitimationsflüsse diskursiver Verfahren der Meinungs- und Willensbildung angeschlossen sind, wenn der normative Rahmen informeller Prozesse mehr abgeben soll als eine &#8222;hegemonialrechtliche Fassade&#8220; (Habermas 2004: 139). Es lässt sich nicht leugnen: Supranationale Instanzen, die hierarchisch aufgebaut sind und im Prozess der Normerzeugung nur auf die (intransparente) Willensbildung einiger Wenigen reduziert wären, sind nicht demokratisch organisiert. Ihnen fehlt die legitimationsnotwendige Verknüpfung mit demokratischen Verfahren. Die zentrale Frage lautet somit nicht nur, wie politische Entscheidungen der überstaatlichen Organisationsebenen an eine im Grunde ja &#8222;nur informell einflussreiche(n) Weltöffentlichkeit&#8220; (Habermas 2004:141) rückgekoppelt werden, sondern wie politische Entscheidungen im Rahmen informeller Modi, mit dem politischen Publikum verkoppelt werden können. &#8222;Für die Demokratie müssten wie immer die Bürger und Bürgerinnen selbst sorgen &#8230;&#8220; (Greven 1999: 171) Entscheidend für den Gang der Dinge bleibt die Tatsache, dass die &#8222;ununterbrochene Kette der Repräsentation&#8220; von den Bürgern bis hin zu den die Herrschaft ausübenden politischen Eliten über den Grad der Vitalität politischen Handelns bestimmt.[2] Bricht diese Kette ab, ist die Informalisierung von Politik weniger eine Chiffre für eine realisierte Weltgesellschaft als ein Zeichen für die Emergenz einer &#8222;halbierten Weltstaatlichkeit&#8220; (Brock 2007: 178).</p>
<p>[1] Angesichts einer solchen makrodeterministischen, weitgehend an der Oberflächenstruktur von globalen Phänomenen verharrenden Theoriebildung rät Bruno Latour (2007: 315): &#8222;Wann immer jemand von einem &#8222;System&#8220;, einer &#8222;globalen Eigenschaft&#8220; einer &#8222;Struktur&#8220;, einer &#8222;Gesellschaft&#8220;, einem &#8222;Imperium&#8220;, einer &#8222;Weltwirtschaft&#8220;, einer &#8222;Organisation&#8220; spricht, sollte der erste (&#8230;) Reflex darin bestehen zu fragen: &#8222;In welchem Gebäude? In welchem Büro? Durch welchen Korridor erreichbar&#8230;?.&#8220;</p>
<p>[2] Was die Demokratisierung supranationaler Instanzen, wie etwa die EU, betrifft, schlagen z. B. Beck/Grande (2004: 3352f.) die Einführung europaweiter Referenden vor, die von den Bürgern initiiert werden. Der Lösungsweg von Joerges (2008) sieht einen &#8222;deliberativen Supranationalismus&#8220; vor.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur </h2>
<p><i>Agamben</i>, <i>G.</i> (2004): Ausnahmezustand (Homo Sacer II.I), Frankfurt/M.</p>
<p><i>Beck, U.</i> (2007): Weltrisikogesellschaft, Frankfurt/M.</p>
<p><i>Beck, U./Grande, E.</i> (2004): Das kosmopolitische Europa, Frankfurt/M.</p>
<p><i>Bohne, E. </i>(1981): Der informale Rechtsstaat, Berlin.</p>
<p><i>Brock, L. </i>(2007): Innerstaatliche Kriege und internationale Gewaltanwendung seit dem Ende des Ost-West-Konflikts: Indiz für die Emergenz oder das Ausbleiben von Weltstaatlichkeit?, in: Albert, M./Stichweh, R. (Hrsg.): Weltstaat und Weltstaatlichkeit. Beobachtungen globaler politischer Strukturbildung. Wiesbaden: Verlag für Sozialwissenschaften, S. 158-186.</p>
<p><i>Brunkhorst, H. </i>(2009): There Will be Blood. Konstitutionalisierung ohne Demokratie?, in: Brunkhorst, H. (Hrsg.): Demokratie in der Weltgesellschaft, in: Soziale Welt, Sonderband 18, S. 99-126.</p>
<p><i>Daase, C. </i>(2009): Die Informalisierung internationaler Politik. Beobachtungen zum Stand der internationalen Organisation, in: Dingwerth, Klaus/Kerwer Dieter/Nölke Andreas (Hg.): Die Organisierte Welt. Internationale Beziehungen und Organisationsforschung. Baden-Baden, S. 290-304.</p>
<p><i>Greven, M. Th.</i> (1999): Die politische Gesellschaft. Kontingenz und Dezision als Probleme des Regierens und der Demokratie, Opladen.</p>
<p><i>Greven, M. Th.</i> (2005): The Informalization of Transnational Governance: A Threat to Democratic Government, in: Complex Sovereingty. Reconstituting Political Authority in the Twenty-First Century, edited by Edgar Grande and Louis W. Pauly, Toronto: University of Toronto Press, S. 261-84.</p>
<p><i>Gstöhl, S. </i>(2007): Governance through Government Networks: The G8 and International Organizations, in: Review of International Organizations (2), S. 1-37.</p>
<p><i>Habermas, J.</i> (1992): Faktizität und Geltung, Frankfurt/M.</p>
<p><i>Habermas, J. </i>(2004): Der gespaltene Westen, Frankfurt/M.</p>
<p><i>Holzinger, M., May, S., Pohler, W. </i>(2010): Weltrisikogesellschaft als Ausnahmezustand, Weilerswist.</p>
<p><i>Joerges, Ch. </i>(2008): &#8222;Integration durch Entrechtlichung?&#8220;, in: <i>Folke Schuppert, G./Zürn, M. </i>(Hg.) Governance in einer sich wandelnden Welt, PVS Sonderheft 41/2008, S.213-237.</p>
<p><i>Kropp, S.</i> (2003): Regieren als informaler Prozess, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 43, S. 23-31.</p>
<p><i>Latour, B.</i> (2007): Eine neue Soziologie für eine neue Gesellschaft. Einführung in die AkteurNetzwerk-Theorie, Frankfurt/M.</p>
<p><i>Lipson, C.</i> (1991): Why Are Some International Agreements Informal, in: International Organization 45 (4), S. 495-538.</p>
<p><i>Luhmann, N. </i>(1964): Funktionen und Folgen formaler Organisation, Berlin.</p>
<p><i>Luhmann, N.</i> (1995): Das Recht der Gesellschaft, Frankfurt/Main.</p>
<p><i>Luhmann, N. </i>(1997): Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt/M.</p>
<p><i>Meyer, J. W.</i> (2005): Weltkultur. Wie die westlichen Prinzipien die Welt durchdringen, Frankfurt/M.</p>
<p><i>Morlok, M.</i> (2003): Informalisierung und Entparlamentarisierung politischer Entscheidungen als Gefährdungen der Verfassung, in: Veröffentlichung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (Hg.), Leistungsgrenzen des Verfassungsrechts, Berlin, S. 37-85.</p>
<p><i>Neumann, F.</i> (1967): Der Funktionswandel des Gesetzes im Recht der bürgerlichen Gesellschaft, in: ders., Demokratischer und autoritärer Staat, Wien, Frankfurt/M., S.7-58.</p>
<p><i>Prantl, H.</i> (2010): Deutsches Euro-Rettungspaket. Ein flatternder Schirm, in: SZ, 22.05.2010.</p>
<p><i>Prantl, J. </i>(2005): Informal Groups of States and the UN Security Council, in: International Organization, Jg. 59, H. 3, S. 559-592.</p>
<p><i>Schmitt, C. </i>(2003): Verfassungslehre, 9. Auflage, Berlin.</p>
<p><i>Schneckener, U.</i> (2009): Globales Regieren durch Clubs. Definitionen, Chancen und Grenzen von Club Governance, in: SWP-Aktuell, 47.</p>
<p><i>Slaughter, A.-M.</i> (2004): A New World Order, Princeton University Press.</p>
<p><i>Sloterdijk, P. </i>(2005): Im Weltinnenraum des Kapitals, Frankfurt/M.</p>
<p><i>Wagner, G. </i>(1996): Die Weltgesellschaft. Zur Kritik und Überwindung einer soziologischen Fiktion, in: Leviathan 24, S. 539-556.</p>
<p><i>Weber, M.</i> (1980): Wirtschaft und Gesellschaft. Tübingen.</p>
<p><i>Weiner, T.</i> (2010): Das Recht zu töten, in: Cicero, 09/2010, S. 22-25</p>
<p><i>Wissmann, H.</i> (2008): Generalklauseln: Verwaltungsbefugnisse zwischen Gesetzmäßigkeit und offenen Normen, Tübingen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/191-vorgaenge/publikation/die-informalisierung-der-politik/">Die Informalisierung der Politik</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Resymmetrierung der Asymmetrie</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/189-vorgaenge/publikation/resymmetrierung-der-asymmetrie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Mar 2010 17:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur R&#252;ckwirkung asymmetrischer Konflikte auf die rechtsstaatliche Sicherheitsarchitektur; aus: vorg&#228;nge nr. 189, Heft 1/2010, S. 95-102 I. Einleitung Als theoretisches Modell und ebenso in seinen Erscheinungsweisen in der politischen Praxis erweist sich das Ph&#228;nomen der Asymmetrie als eines mit stetig steigender politischer und sozialer Relevanz. Es sieht ganz danach aus, dass die Form der Asymmetrie [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur R&uuml;ckwirkung asymmetrischer Konflikte auf die rechtsstaatliche Sicherheitsarchitektur;</p>
<p>aus: vorg&auml;nge nr. 189, Heft 1/2010, S. 95-102</p>
<h2 class="auto-created">I. Einleitung </h2>
<p>Als theoretisches Modell und ebenso in seinen Erscheinungsweisen in der politischen Praxis erweist sich das Ph&auml;nomen der Asymmetrie als eines mit stetig steigender politischer und sozialer Relevanz. Es sieht ganz danach aus, dass die <i>Form </i>der Asymmetrie das Grundger&uuml;st der Weltpolitik des 21. Jahrhunderts im Wesentlichen beeinflussen wird. Insbesondere in der Diskussion des Ph&auml;nomens &#8222;Global War on Terrorism&#8220; wurde immer wieder konstatiert, dass uns m&ouml;glicherweise eine Transformation der Weltordnung durch asymmetrische Kriege bevorst&uuml;nde, die nicht mehr aus der Perspektive der Symmetrie der Staatenwelt der westf&auml;lischen Ordnung zu erkl&auml;ren seien. Asymmetrische Kriegsf&uuml;hrung bedeutet, dass sich ungleiche Kontrahenten gegen&uuml;berstehen und der vermeintlich Schw&auml;chere versucht, die St&auml;rken seines Gegners durch unkonventionelle Kriegsstrategien zu unterlaufen. Irregul&auml;r k&auml;mpfende Akteure unterhalb des Plateaus von Staatlichkeit sehen in asymmetrischen Kampftaktiken eine Chance, einem Gegner, den sie unter symmetrischen Umst&auml;nden nicht besiegen k&ouml;nnten, nachhaltig zu schaden. Der transnationale Terrorismus stellt, wie insbesondere Herfried M&uuml;nkler (2004: 54) argumentiert, sozusagen eine in die Offensive dr&auml;ngende umgewandelte Partisanenstrategie dar und l&auml;sst sich als eine Art aggressive &#8222;Form der strategischen Asymmetrisierung von Gewaltanwendung&#8220; beschreiben.</p>
<p>Man kann nicht &uuml;bersehen, dass wir seit einigen Jahren Zeugen einer Entwicklung sind &#8211; das ist die leitende These der nachfolgenden Betrachtungen -, die man als Dialektik von asymmetrischen Konflikten bezeichnen kann (siehe auch Holzinger u.a. 2010). Schon bald nach den Terroranschl&auml;gen des 11. September 2001 kam es in der Sicherheitspolitik zu einem folgenreichen strategischen Paradigmenwechsel, bei dem das Konzept der <i>Resymmetrierung </i>eine wichtige Rolle spielt. Es ist seit langem bekannt, dass konventionelle Regierungskr&auml;fte bei der Bek&auml;mpfung der trotz Kampfkraft und Gefechtswert vielfach unterlegenen asymmetrischen Gegner immense Probleme haben (vgl. van Creveld 1998; Daase 1999). Resymmetrierung bedeutet die Wiederherstellung des Kr&auml;ftegleichgewichts, so dass sich die Kampfmittel in ihrer Auspr&auml;gung und Struktur von neuem sehr &auml;hneln. Die Stabilit&auml;t des westf&auml;lischen Systems beruhte auf der Grundlage, dass die einzelnen M&auml;chte immer wieder symmetrische Konfigurationen auf der Basis des Prinzips der Reziprozit&auml;t herstellten. Wie sich derzeit aber anhand der weit reichenden Ver&auml;nderungen in der Sicherheitspolitik ablesen l&auml;sst, kommt das Prinzip der Resymmetrierung &#8211; das ist die Ironie der Lage &#8211; gewisserma&szlig;en in umgekehrter Richtung zur Anwendung. Um asymmetrische Gewaltanwendung der Gegner zu beantworten und eine Gleichverteilung von Chancen herzustellen, <i>gleichen sich staatliche Organe dem schwachen Gegner an. </i>Wie substaatliche Akteure greifen Regierungsgewalten nun auf asymmetrische und damit unkonventionelle Kampfweisen zur&uuml;ck. Es kommt gleichsam zu einer <i>Symmetrie der Asymmetrie</i>. Auch Staaten haben somit unter bestimmten strategischen Bedingungen als ultima ratio die M&ouml;glichkeiten des unkonventionellen Kampfes, des asymmetrischen Krieges f&uuml;r sich erkannt (vgl. Freudenberg 2008: 383).</p>
<p>Davon bleibt insbesondere die Legitimit&auml;t rechtlicher und politischer Verfahren nicht unangetastet. Es scheint so, dass unter den gegebenen Sicherheitsproblemen Rechtsnormen einer Neuordnung unterliegen. Die Frage stellt sich schon heute, ob das Ma&szlig; an sicherheitspolitischen Reformen unter dem Signum einer <i>Formver&auml;nderung </i>in Richtung asymmetrischer Konfliktaustragung nicht zu einer Transformation einer liberalen Strafrechtspolitik in ein hyperpr&auml;ventives Bek&auml;mpfungsrecht f&uuml;hrt, in welcher die &#8222;rechtsstaatlichen Z&auml;une&#8220; gesprengt werden (Hoffmann-Riem 2002: 500). Mit dem Ph&auml;nomen einer Resymmetrierung im Kontext asymmetrischer Reaktionsformen k&ouml;nnte eine Krise des modernen Sicherheitsstaates ausgel&ouml;st werden, die paradoxe rechtliche und politische Effekte zeitigt. Die Paradoxie besteht darin, dass sich die Sicherheitsbem&uuml;hungen, die sich auf die Terrorismusbek&auml;mpfung fokussieren, ihrerseits zu einer Sicherheitsbedrohung entwickeln und die Legitimit&auml;t des Staates aufs Spiel setzen. Die Techniken, die der Staat aufwendet, um der Sicherheitsrisiken Herr zu werden, stehen potentiell in Gefahr sich immer mehr in solche zu verwandeln, die den gegnerischen Gewaltstrategien zum Verwechseln &auml;hnlich sehen.</p>
<p>Bevor die dynamischen Implikationen des Ph&auml;nomens der Symmetrie der Asymmetrie diskutiert werden, soll zun&auml;chst noch einmal das thematische Feld abgesteckt werden. Im Zentrum der folgenden &Uuml;berlegungen steht das Begriffspaar &#8222;Symmetrie-Asymmetrie&#8220;.</p>
<h2 class="auto-created">II. Symme&shy;tri&shy;sche Kriege </h2>
<p>Die Gewaltmittel der klassischen Kriege lassen sich durch den Begriff der Symmetrie kennzeichnen. Die modernen Staatenkriege sind &#8211; als Idealtyp gedacht &#8211; symmetrische Kriege. Symmetrie bedeutet &#8222;Gleichartigkeit&#8220;, Gegenseitigkeit und &Auml;quivalenz (vgl. M&uuml;nkler 2006: 62). Symmetrie wird durch Norm- und Regelinternalisierung hergestellt. Das bedeutet, dass die &#8222;Wildheit&#8220; des Krieges durch sittliche Normen abgeschw&auml;cht und modifiziert wird. Der zwischenstaatliche Krieg ist somit &#8211; was seiner destruktiven Folgen wegen zun&auml;chst irritieren mag &#8211; als ein regelgeleiteter sozialer Sachverhalt zu bezeichnen. Denn er folgt, wie alle sozialen Institutionen, gewissen Regeln und ist eingeh&uuml;llt in ein ganzes Arsenal von Sanktionen, das die gegnerischen Parteien daran hindern soll, den Verlockungen einer Asymmetrierung der Kriegskonstellation anheimzufallen. Christopher Daase (1999: 84) nennt hierf&uuml;r Effizienzregeln, Instrumentalit&auml;tsregeln, Rechtsregeln, die Trennung von Kombattanten und Nicht-Kombattanten (Zivilisten) und die zeitliche und r&auml;umliche Begrenzung des Krieges.</p>
<p>Die &#8222;Einhegung des Krieges&#8220; ist zudem vor allem eine Leistung des V&ouml;lkerrechts. Oder anders gesagt: Das klassische V&ouml;lkerrecht &#8222;ist das V&ouml;lkerrecht eines im Kern symmetrischen Staatensystems&#8220; (M&uuml;nkler 2006: 279). Mit dem Staatenkrieg lie&szlig; sich eine Form von Krieg und Kriegsf&uuml;hrung legitimieren, die sich politisch und rechtlich regulieren lie&szlig;. Aus dieser Perspektive ist der Feind im Krieg kein Rechtsbrecher, sondern wird als &#8222;justus hostis&#8220; prinzipiell als gleich anerkannt. Alle Regierungen, wie auch Armeen und juristische Berater waren sich einig, dass nur der Staat mit Hilfe des Milit&auml;rs Kriege f&uuml;hren k&ouml;nne, weshalb das Volk soweit wie m&ouml;glich vom Kriegsgeschehen fernzuhalten sei. Die Gewaltfront wurde gleichsam von der &#8222;Heimat&#8220; oder dem zivilen Leben getrennt. Selbstverst&auml;ndlich war diese feins&auml;uberliche Trennung in der realen Kampfhandlung nicht immer realisierbar. Die Kriegsgeschichte zeigt mannigfaltige Gr&auml;ueltaten gegen die Zivilbev&ouml;lkerung. Dennoch sollte im Prinzip die Differenz von Milit&auml;r und Volk um jeden Preis aufrechterhalten werden.</p>
<p>Der Idealtyp einer symmetrischen Konstellation war der Kalte Krieg. Im Kalten Krieg waren die beiden Superm&auml;chte mit der Regeneration des Schreckens befasst. Die L&ouml;sung bestand im Entwurf einer aberwitzigen Abschreckungsstrategie, die Raymond Aron (1980) auf die kluge Formel gebracht hat: Im Zeitalter des Nuklearkrieges, seien Kriege nicht mehr zu <i>f&uuml;hren</i>, sondern nur mehr zu <i>denken</i>. Kriege, wie sie im herk&ouml;mmlichen Sinn stattfanden, waren mit dem Auftauchen der nuklearen Bombe gar nicht mehr vorstellbar. Die nukleare Waffe wird von getarnten Zentralen aus gestartet, die ihr Ziel finden, noch ehe ein Soldat zum Kampf angetreten w&auml;re. Die Kernwaffe m&uuml;sse jede aggressive und offensive Kriegshandlung ins Absurde f&uuml;hren. &#8222;Der Atomkrieg ist keine Fortsetzung der Politik mit anderen Mitteln mehr. (&#8230;) Die Drohung ersetzt das Handeln, die Abschreckung die Entscheidung.&#8220; (Aron 1980: 455) Jetzt gehe es darum, die zentrale Paradoxie auszuhalten, ja sich gleichsam darin einzugew&ouml;hnen, dass mit der Aufbietung aller Potentiale der Abschreckung eine Overkill-Situation geschaffen w&uuml;rde, die den beiden Superm&auml;chten klarmachte, dass der Krieg <i>nicht mehr f&uuml;hrbar </i>war. Allein die Rationalit&auml;t der Akteure w&uuml;rde garantieren, dass die nuklearen Vernichtungswaffen nicht zum Einsatz k&auml;men, sondern im &#8220; Raketenschach einem moralischen Verschlei&szlig; &#8220; unterl&auml;gen (M&uuml;nkler 2002: 211).</p>
<h2 class="auto-created">III. Asymme&shy;tri&shy;sche Kriege </h2>
<p>Viele neue Gewaltkonflikte sind nun im Gegensatz zum symmetrischen Krieg durch die Asymmetrisierung kriegerischer Gewaltverh&auml;ltnisse gekennzeichnet. Das bedeutet, dass in der Regel weder gleichartige Gegner bez&uuml;glich ihrer Kriegsinstrumente miteinander k&auml;mpfen noch die institutionellen Rahmenbedingungen des V&ouml;lkerrechts und entsprechende Fairnessbedingungen beachtet werden.</p>
<p>Asymmetrische Gewaltkonflikte unterscheiden sich vom klassischen Staatenkrieg vor allem hinsichtlich ihrer Raum- und Zeitstruktur. Das strategische Ziel des staatlichen Krieges ist die &#8222;Niederwerfung des Gegners&#8220; (Clausewitz). Staaten k&ouml;nnen einen Ausnahmezustand wie den Krieg nur eine Zeit lang aufrechterhalten. Deswegen werden sie in der Regel bestrebt sein, den Krieg vorzeitig durch Entscheidungsschlachten zu beenden. Im asymmetrischen Konflikt wird dieses Zeitkalk&uuml;l gest&ouml;rt. Der Krieg schwelt dahin. Die bin&auml;re Codierung von Krieg oder Frieden wird durchbrochen. Die Kampfhandlungen sind h&auml;ufig gleichsam eingeschlafen, um dann pl&ouml;tzlich wieder anzuheben (vgl. M&uuml;nkler 2004: 26).</p>
<p>Zwischenstaatliche Kriege werden entlang einer Front gef&uuml;hrt. Bei asymmetrischen Konfliktlagen verwischen die Grenzen. Die Unterscheidung von Front und Hinterland, die man mit dem modernen Staatenkrieg in Verbindung bringt, wird nach und nach aufgehoben. Zudem richtet sich die Kriegsf&uuml;hrung nicht mehr so sehr gegen ein bewaffnetes Gegen&uuml;ber, sondern vielmehr gegen die Zivilbev&ouml;lkerung. An die Stelle von Schlachten treten Massaker. In asymmetrischen Kriegskonstellationen ist mit der politischen Reziprozit&auml;tsakzeptanz, wie sie der zwischenstaatliche symmetrische Krieg hervorgebracht hatte, nicht zu rechnen.</p>
<h2 class="auto-created">IV. Symmetrie der Asymmetrie</h2>
<p>Aus den bislang angestellten &Uuml;berlegungen k&ouml;nnte man schlussfolgern, dass w&auml;hrend der symmetrische Staatenkrieg in der Regel das Instrument der Starken, asymmetrische Gewaltanschl&auml;ge das Mittel der Schwachen sei. Eine solche Schlussfolgerung greift jedoch, wie ich oben bereits andeutete, zu kurz. Umgekehrt kann sich n&auml;mlich der Staat auch derselben asymmetrischen Methoden wie der Gegner bedienen. Die Resymmetrierungserfordernisse richten sich in diesem Fall auf das Ziel, die Unterlegenheit gegen den Gegner wettzumachen, die sich f&uuml;r die Regierungsgewalt aus dessen spezifisch irregul&auml;ren Kampfstrategien ergeben. Zu Ende gedacht bedeutet dies, dass die Wiederherstellung der Symmetrie nur dann gew&auml;hrleistet werden kann, wenn regul&auml;re Streit- und Sicherheitskr&auml;fte im Kampf gegen Partisanen und Terroristen &#8211; &uuml;berspitzt gesagt &#8211; <i>selbst zu solchen werden </i>(vgl. Freudenberg 2008: 389).</p>
<p>Symmetrische Formen von asymmetrischen Konfliktlagen sind sowohl zu konturieren gegen symmetrische Konfliktlagen des Staatenkrieges, in denen die Gegner noch von Normsymmetrie und einem wechselseitigen Anerkennungsverh&auml;ltnis ausgehen, als auch gegen asymmetrische Konfliktlagen, in denen sich ein Kontrahent an die Regeln des zwischenstaatlichen Krieges h&auml;lt, der schw&auml;chere Gegner hingegen die konventionellen Methoden des herk&ouml;mmlichen Krieges ignoriert. Symmetrisch sind derartige Konfliktlagen, weil auch hier quasi die politische Grundtextur von &Auml;quivalenz ihren praktischen Niederschlag in tendenziell &#8222;identischen Rationalit&auml;tsstandards&#8220; (M&uuml;nkler 2006: 282) findet. Im Prinzip l&auml;uft auch hier die Symmetrie auf eine Gleichverteilung von Chancen zu siegen und besiegt zu werden hinaus. Asymmetrisch sind die Konfliktlagen jedoch, weil sich <i>beide </i>im Konflikt befindende Parteien <i>gleicherma&szlig;en </i>nicht an die f&uuml;r symmetrische Kriegskonstellationen g&auml;ngigen Regeln halten, sondern sich auf asymmetrische Ma&szlig;nahmen einlassen. W&auml;hrend das Symmetrieprinzip in symmetrischen Staatenkriegen auf der Anerkennung von normativen Regeln und Regelkonformit&auml;t basiert, ist dies bei asymmetrischen Konfliktlagen gerade nicht der Fall.</p>
<p>Es liegt auf der Hand, dass in dieser Konfliktsituation mit einer erheblichen Eskalationsdynamik der Gewaltanwendung zu rechnen ist. Wie soll man mit Gegnern umgehen, die es nicht mehr f&uuml;r n&ouml;tig erachten, die Konfliktpartei zu warnen, offizielle Kriegs- oder Bekennererkl&auml;rungen abzugeben und die ihre Gegenspieler offensichtlich in G&auml;nze &#8222;als absoluten Feind betrachten&#8220; (M&uuml;nkler 2001: 587). Diesen Gegner kann man nur bek&auml;mpfen, wenn man sich dem asymmetrischen Vorgehen des Gegners anpasst und &#8222;einer Strategie der Terrorisierung der Terroristen folgt&#8220; (Freudenberg 2008: 389). Zumindest scheint es nach G&uuml;nther Jakobs evident danach zu fragen &#8211; und hier kommt dem Leser die Kategorie des &#8222;unlawful enemy combatant&#8220; aus der amerikanischen Pr&auml;ventionspolitik in den Sinn &#8211; &#8222;ob nicht durch die strikte Fixierung allein auf die Kategorie des Verbrechens dem Staat eine Bindung auferlegt wird &#8211; eben die Notwendigkeit, den T&auml;ter als Person zu respektieren &#8211; die gegen&uuml;ber einem Terroristen, der die Erwartung generell personalen Verhaltens gerade nicht rechtfertigt, schlechthin unangemessen ist&#8220; (Jakobs 2004: 92). In &auml;hnlicher Weise hatte der ehemalige Bundesinnenminister Sch&auml;uble auf einer Tagung der politischen Akademie in Tutzing seine Sorge artikuliert, er habe zunehmende Schwierigkeiten damit, dass ein Terrorist den gleichen Schutz des Grundgesetzes genie&szlig;en solle wie jeder B&uuml;rger (SZ 31.05.2008).</p>
<h2 class="auto-created">V. Ein Blick auf die neue Sicher&shy;heits&shy;a&shy;r&shy;chi&shy;tektur </h2>
<p>Was aber hei&szlig;t es nun genau, wenn regul&auml;re Kr&auml;fte sich der Mittel der Gegner bedienen? Was nun sind die wesentlichen Effekte einer in dieser Weise strukturierten Sicherheitspolitik? Die Rechtsprofessoren Michael Pawlik (2008) und Claus Kre&szlig; (2008) haben dies in j&uuml;ngst ver&ouml;ffentlichten Texten gut auf den Begriff gebracht und liefern eine erste Skizze, auf welche Weise ein Staat seine konventionellen Sanktionsinstrumente in eine irregul&auml;re Form der Kampff&uuml;hrung umprogrammieren k&ouml;nnte.</p>
<p>Die L&ouml;sung des Problems des Terrorismus und der durch ihn verursachten Sicherheitsprobleme besteht, nach Pawlik und Kre&szlig;, in der Er&ouml;ffnung eines Rechtsfeldes und eines operativen Handlungszusammenhangs, die als einer Art Graubereich zwischen Milit&auml;r und Polizeirecht zu skizzieren w&auml;ren. Bestandteil eines solchen Rechts w&auml;re beispielsweise, dass Terroristen &#8222;auch dann gezielt get&ouml;tet bzw. vorsorglich festgenommen werden d&uuml;rften, wenn ihr (n&auml;chster) bewaffneter Angriff (noch) nicht unmittelbar bevorsteht&#8220; (Kre&szlig; 2008: 400). Im Rahmen dieses neuartigen Pr&auml;ventionsrechts mit kriegsrechtlichen Elementen stehe prim&auml;r die Unsch&auml;dlichmachung des Gegners im Zentrum. Dazu geh&ouml;rt f&uuml;r Pawlik (2008: 43) &#8211; neben der T&ouml;tung des Gegners &#8211; z.B. auch die M&ouml;glichkeit der vorbeugenden Inhaftierung im Sinne einer Sicherungshaft und zwar grunds&auml;tzlich auch au&szlig;erhalb konkreter Kampfhandlungen. Anzuraten w&auml;re ebenso eine vorsichtige Ausweitung der zur Gefahrenabwehr zul&auml;ssigen Befragungsmethoden (z. B. aus taktischen Gr&uuml;nden eingesetzte T&auml;uschungen des Vernehmenden, etwa &uuml;ber das Aussageverhalten von Mitinhaftierten). Mit einem solchen Recht w&uuml;rde freilich der Pr&auml;ventionsstaat seine grundrechtlichen Z&uuml;gel lockern. Pawlik fordert extensiv, &#8222;weit ins Gefahrenvorfeld ausgreifende Ermittlungsma&szlig;nahmen&#8220; (ebd.: 48). Partiell m&uuml;sste die Gefahrenvorsorge den Platz der klassischen Gefahrenabwehr einnehmen. Dieses neue kriegsrechtlich orientierte Pr&auml;ventionsrecht hat nach Pawlik auch Auswirkungen auf die Rechte Unbeteiligter: In der neuen Gefahrenabwehr, insbesondere in ihrer mit kriegsrechtlichen Elementen angereicherten Variante, muss der Spielraum des Staates vergr&ouml;&szlig;ert werden. &Auml;u&szlig;erstenfalls &#8222;darf der Tod unbeteiligter Zivilisten in Kauf genommen werden.&#8220; (Pawlik 2008: 47) In der Regel nehmen heute allerdings die Kollateralsch&auml;den des herk&ouml;mmlichen Kriegsrechts &#8222;die verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig milde Gestalt von vermehrten Eingriffen in die informationelle Selbstbestimmung an&#8220; (ebd., 48).</p>
<p>Pawliks und Kre&szlig;` Skizze einer Strategie der &#8222;Kriminalisierung im Vorfeld&#8220; (G&uuml;nther Jakobs) hat nat&uuml;rlich ma&szlig;gebliche Konsequenzen f&uuml;r die fragile Grenze zwischen dem pr&auml;ventiv polizeilichen Aufgabenbereich und dem Schutzraum der Grundrechte der Individuen. Der politische Souver&auml;n kann Grundrechte in asymmetrischen Konfliktlagen nicht nur im Angesicht einer realen Notsituation, sondern im Rahmen der vorbeugenden Verbrechensbek&auml;mpfung bereits im Vorfeld eines konkreten Schadens suspendieren. Er kann sogar im Hinblick auf die abstrakte Gr&ouml;&szlig;e einer rein m&ouml;glichen Gefahr den denkbar sch&auml;rfsten Eingriff, n&auml;mlich einen Krieg (Pr&auml;ventivkrieg), rechtfertigen.</p>
<p>Dass sich zudem in der Terrorismusbek&auml;mpfung &#8211; wie f&uuml;r asymmetrische Konflikte &uuml;blich &#8211; das Differenzierungskriterium von Front und Hinterland aufl&ouml;st, zeigt sich darin, dass bei Pawlik und Kre&szlig; alles andere als pr&auml;zise bestimmt wird, wer und ab wann jemand als Feind/Gegner identifiziert wird. Mit der Hinwendung zur Vorsorge f&uuml;r die Verfolgung k&uuml;nftiger Straftaten wird ja genau die bin&auml;re Codierung von Kombattant und Zivilperson innerhalb des Rechts por&ouml;s. Denn die auf einem Flughafen oder auf dem Bahnhof installierte Videokamera beobachtet eben jeden, den potentiellen Straft&auml;ter wie den harmlosen Passanten. Und sie muss dies auch tun, sonst w&uuml;rde sie auf den T&auml;ter erst zugreifen, wenn es zu sp&auml;t ist. Damit entf&auml;llt aber auch die M&ouml;glichkeit des B&uuml;rgers, sich vom Zugriff der Sicherheitsma&szlig;nahmen durch rechtm&auml;&szlig;iges Verhalten abzuschirmen. &#8222;Da das Unheil an jedem Ort und zu jeder Zeit hervorbrechen kann, gibt es tendenziell keinen Bereich mehr, der dem Suchen und Sp&auml;hen des Staates, der Erforschung der Risikoquellen entzogen ist&#8230;&#8220; (Volkmann 2006: 919)</p>
<p>Dass es sich bei den Er&ouml;rterungen von Pawlik und Kre&szlig; um keine blo&szlig;e &#8222;Theorie&#8220; handelt, zeigt in Ans&auml;tzen die Neufassung des BKA-Gesetzes vom 25. Dezember 2008.[1] Demnach soll auch in der Bundesrepublik Deutschland im Graubereich zwischen Krieg und Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung eine umstrittene Pr&auml;ventionspraxis Fu&szlig; fassen. Das BKA hat nicht mehr nur die Funktion konkrete Gefahren abzuwehren. Es befasst sich proaktiv mit so genannten Vorfeldermittlungen, &#8222;um die Gefahren selber gar nicht erst eintreten zu lassen bzw. in unbestimmter Zukunft liegende, ungewisse Straftaten zu verhindern&#8220; (Roggan 2009: 257). Zu den Methoden der &#8222;Abwehr einer Gefahr&#8220; geh&ouml;ren die Rasterfahndung, ein neues Passgesetz, Durchsuchung der Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers, verdeckte Online-Durchsuchungen durch so genannte &#8222;Trojaner&#8220;[2], Mautdatennutzung, Einsatz der Bundeswehr im Innern, Einschr&auml;nkungen des Zeugnisverweigerungsrechts von &#8222;Berufsgeheimnistr&auml;gern&#8220; wie &Auml;rzten, Anw&auml;lten und Journalisten. Dabei darf das BKA von jetzt an auch in Kauf nehmen, dass Unschuldige ausgesp&auml;ht werden, wenn sie zuf&auml;llig anwesend sind. Mit dem &Uuml;bergang zum neuen Pr&auml;ventionsstaat, der sich asymmetrischer Vorgehensweisen bedient, ver&auml;ndert sich nicht nur die Pr&auml;ventionspolitik. Im Pr&auml;ventionsstaat werden die Grundrechte &#8211; zumal diejenigen, die in erster Linie als Grundfreiheiten und Abwehrrechte gegen die Interventionen des Staates gerichtet sind &#8211; in prim&auml;re Eingriffserm&auml;chtigungen des Staates umgewandelt.</p>
<h2 class="auto-created">VI. Schluss&shy;be&shy;mer&shy;kung </h2>
<p>Es mehren sich die Anzeichen, dass asymmetrische Konfliktlagen das politische Geschehen der n&auml;chsten Jahrzehnte bestimmen werden. Die neue Sicherheitsarchitektur ist das asymmetrische Pendant zu den asymmetrischen Reaktionsformen des transnationalen Terrorismus. Die Langzeitfolgen dieser Entwicklungen lassen sich in ersten Ans&auml;tzen bei der Terrorismusbek&auml;mpfung in den USA erkennen. Nichts macht die Wirklichkeit politischer Gewaltaus&uuml;bung und die Asymmetrierung des Krieges deutlicher als die Bilder von geknebelten und gefesselten M&auml;nnern in Guant&agrave;namo Bay, die im Sommer 2003 &uuml;ber die Bildschirme und durch die Zeitungen gingen. Die Bezeichnung Camp Deltas als &#8222;rechtsfreier Raum&#8220; spiegelt eine Realit&auml;t wider, in der die politische Dezision zunehmend eine konsequente symmetrische Rechtslogik au&szlig;er Kraft setzt.</p>
<p>Ich schlie&szlig;e diese &Uuml;berlegungen, indem ich nochmals den oben ausgebreiteten Gedankengang res&uuml;miere, der sich fast wie ein Axiom festhalten l&auml;sst. Daase (1999) hat bereits vor Jahren in einer instruktiven Studie auf die Folgen symmetrisch-asymmetrischer Konfliktlagen hingewiesen. Er geht davon aus, dass sich staatliche Legitimit&auml;t auch darin zeigt, dass der Staat diejenigen Regeln einh&auml;lt, die er selbst auferlegt. Gem&auml;&szlig; Daase (1999: 224) ist allerdings festzustellen, dass der unkonventionelle Charakter der terrorististischen Gewaltanwendung auf Dauer den Staat dazu verleitet, &#8222;diese Verfahren zu umgehen und stehende Regeln zu brechen&#8220;. Im Gegensatz zu den gro&szlig;en zwischenstaatlichen Kriegen, die, wie Daase (1999: 91) dies ausdr&uuml;ckt, &#8222;tendenziell regelbildend&#8220; sind, seien &#8222;irregul&auml;re kleine Kriege&#8220; und Terroranschl&auml;ge &#8222;regelverletzend und -zersetzend&#8220;. Die Ungleichheit und Asymmetrie der Mittel zwingen den substaatlichen Akteur zu anderen strategischen Prinzipien. Nach dem Muster von Partisanenkriegen f&uuml;hren sie einen Krieg der Scharm&uuml;tzel. Bombenanschl&auml;ge, Geiselnahmen, Erpressung, Raub, Einsatz von Abh&ouml;rger&auml;ten sind die etablierten Partisanenstrategien. Die b&uuml;rokratisch organisierten Gewaltapparate der staatlichen Armeen werden von dieser Strategie &uuml;berfordert. Um sie zu beantworten, m&uuml;ssen sich staatliche Akteure dem schwachen Gegner angleichen. Der Staat greift seinerseits auf Mittel zur&uuml;ck, die nicht regelkonform sind und die Prinzipien des legitimen Staates unterminieren. In der Praxis funktioniert dieses System dann &uuml;ber Verschleppungen, verdeckte Kriegsf&uuml;hrung, geheime Inhaftierungen, Feindstrafrecht und Rettungsfolter. Das aber unterwandert fast notwendigerweise die Moral der Exekutive, weil mit zunehmender Dauer eines solchen Konflikts unklarer wird, was den regul&auml;ren Soldaten noch vom bek&auml;mpften &sbquo;Terroristen&#8216; oder &sbquo;Aggressor&#8216; unterscheidet. In dieser Perspektive, so hat Giorgio Agamben (2003: 33) den Sachverhalt in einem schneidenden Kommentar zugespitzt, &#8222;bilden Staat und Terrorismus am Ende ein einziges System mit zwei Gesichtern, in dem jedes der Elemente nicht nur dazu dient, die Handlungen des anderen zu rechtfertigen, sondern jedes sogar vom anderen ununterscheidbar wird.&#8220;</p>
<p>Das ist der Punkt, an dem der Terrorismus freilich endg&uuml;ltig gesiegt hat und sein Ziel aufgegangen ist: die Diskreditierung des Gegners und seines darauf folgenden Reputationsverlustes vor der Welt&ouml;ffentlichkeit. Denn dadurch, dass sich der Gegner in seinen Reaktionen als ma&szlig;los und brutal blo&szlig;stellt, inszeniert der Terrorist in den Augen der &Ouml;ffentlichkeit eine Art von Rollenwechsel: &#8222;den Angreifer zum Angegriffenen und den Angegriffenen zum Angreifer zu machen&#8220; (Waldmann 2000: 23).</p>
<p>[1] Vgl. &#8222;Gesetz zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt vom 25. Dezember 2008&#8220;, in: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/BKA-Gesetz#cite" target="_blank" rel="noopener">http://de.wikipedia.org/wiki/BKA-Gesetz#cite</a>_ note-0 (abgerufen am 13.08.2009).</p>
<p>[2] Die Durchsuchung muss jedoch durch einen Richter angeordnet werden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur </h2>
<p><i>Agamben, G. </i>(2003), &#8222;Der Gewahrsam &#8211; Ausnahmezustand als Weltordnung&#8220;, in: FAZ, vom 19.04.03. S. 33.</p>
<p><i>Aron, R. </i>(1980), Clausewitz, Den Krieg denken, Frankfurt/M.: Propyl&auml;en.</p>
<p><i>Van Creveld, M.</i> (1998): Die Zukunft des Krieges, M&uuml;nchen: Murmann Verlag.</p>
<p><i>Daase, C. </i>(1999), Kleine Kriege &#8211; Gro&szlig;e Wirkung, Baden-Baden: Nomos.</p>
<p><i>Freudenberg, D. </i>(2008), Theorie des Irregul&auml;ren, Wiesbaden: VS Verlag.</p>
<p><i>Hoffmann-Riem, W.</i> (2002), &#8222;Freiheit und Sicherheit im Angesicht terroristischer Anschl&auml;ge&#8220;, in: Zeitschrift f&uuml;r Rechtspolitik, Heft 12 (Dezember): 497-501.</p>
<p><i>Holzinger, M., May, S., Pohler, W.</i> (2010), Weltrisikogesellschaft als Ausnahmezustand, Weilerswist: Velbr&uuml;ck.</p>
<p><i>Jakobs, G.</i> (2004), &#8222;B&uuml;rgerstrafrecht und Feindstrafrecht&#8220;, in: H&ouml;chstrichterliche Rechtssprechung Strafrecht, 3 (2004), S. 88-95.</p>
<p><i>Kre&szlig;, C. </i>(2008), &#8222;V&ouml;lkerstrafrecht der dritten Generation gegen transnationale Gewaltakte Privater?&#8220;, in: Gerd Hankel (Hg.): Die Macht und das Recht, Hamburg: Hamburger Edition, S. 323-413.</p>
<p><i>M&uuml;nkler, H. </i>(2001), &#8222;Sind wir im Krieg? &Uuml;ber Terrorismus, Partisanen und die neuen Formen des Krieges&#8220;, in: PVS, 4 (2001), S. 581-589.</p>
<p><i>M&uuml;nkler, H. </i>(2002), &Uuml;ber den Krieg, Weilerswist: Velbr&uuml;ck.</p>
<p><i>M&uuml;nkler, H.</i> (2004), Die neuen Kriege, Reinbek bei Hamburg: Rowohlt.</p>
<p><i>M&uuml;nkler, H. </i>(2006),Der Wandel des Krieges, Weilerswist: Velbr&uuml;ck.</p>
<p><i>Pawlik, M. </i>(2008), Der Terrorist und sein Recht. Zur rechtstheoretischen Einordnung des modernen Terrorismus. M&uuml;nchen: C. H. Beck.</p>
<p><i>Roggan, F. </i>(2009), &#8222;Das neue BKA-Gesetz &#8211; Zur weiteren Zentralisierung der deutschen Sicherheitsarchitektur&#8220;, in: Neue Juristische Wochenschrift, Heft 5: 257-262.</p>
<p><i>Volkmann, U.</i> (2006), &#8222;Urteilsanmerkung&#8220;, in: Juristenzeitung 61, 18. S. 918-920.</p>
<p><i>Waldmann, P.</i> (2000), &#8222;Terrorismus als weltweites Ph&auml;nomen&#8220;, in: Kai Hirschmann u. Peter Gerhard (2000) (Hg.): Terrorismus als weltweites Ph&auml;nomen, Berlin: Berliner Wissenschafts-Verlag, S. 11-27.</p>
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