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	<title>Martin Eifert Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>&#8218;Die besondere Macht sozialer Netzwerke liegt in ihrer Dynamisierung von Kommunikation.&#8216;</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Jul 2019 20:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein Gespr&#228;ch zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz in: vorg&#228;nge Nr. 225/226 (1/2/2019), S. 61- 75 DR.&#160;ULF&#160;BUERMEYER,&#160;&#160; LL.M. (Columbia), ist Richter am Landgericht Berlin und derzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Berliner Verfassungsgerichtshof abgeordnet. Daneben ist er ehrenamtlicher Vorsitzender der Gesellschaft f&#252;r Freiheitsrechte e.V., die sich nach dem Vorbild der American Civil Liberties Union (ACLU) mit strategischen Klagen f&#252;r [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/die-besondere-macht-sozialer-netzwerke-liegt-in-ihrer-dynamisierung-von-kommunikation-1/">&#8218;Die besondere Macht sozialer Netzwerke liegt in ihrer Dynamisierung von Kommunikation.&#8216;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Gespr&auml;ch zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz</p>
<p>in: vorg&auml;nge Nr. 225/226 (1/2/2019), S. 61- 75</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3887 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-360x450.jpg" alt="'Die besondere Macht sozialer Netzwerke liegt in ihrer Dynamisierung von Kommunikation.'" width="360" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-360x450.jpg 360w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-600x750.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-768x960.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-480x600.jpg 480w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s-270x337.jpg 270w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Buermeyer1s.jpg 1200w" sizes="(max-width: 360px) 100vw, 360px" /></a></span></p>
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<p><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img decoding="async" class="alignnone wp-image-3888 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-360x450.jpg" alt="'Die besondere Macht sozialer Netzwerke liegt in ihrer Dynamisierung von Kommunikation.'" width="360" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-360x450.jpg 360w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-600x750.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-768x960.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-480x600.jpg 480w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s-270x337.jpg 270w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Eifert1s.jpg 1200w" sizes="(max-width: 360px) 100vw, 360px" /></a></span></p>
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</div>
<p><b>DR.&nbsp;ULF&nbsp;BUERMEYER</b>,&nbsp;&nbsp; <i>LL.M. (Columbia), ist Richter am Landgericht Berlin und derzeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter an den Berliner Verfassungsgerichtshof abgeordnet. Daneben ist er ehrenamtlicher Vorsitzender der Gesellschaft f&uuml;r Freiheitsrechte e.V., die sich nach dem Vorbild der </i>American Civil Liberties Union<i> (ACLU) mit strategischen Klagen f&uuml;r Grund- und Menschenrechte einsetzt. Nach Studium und Referendariat wurde er&nbsp;&nbsp; 2007 in Berlin zum Richter ernannt und war vorwiegend im Strafrecht t&auml;tig. Im Zuge einer fr&uuml;heren Abordnung arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter f&uuml;r den Pr&auml;sidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Andreas Vo&szlig;kuhle.</i></p>
<p><b>PROF.&nbsp;DR.&nbsp;MARTIN EIFERT</b>,&nbsp;&nbsp; <i>LL.M. (Berkeley), ist seit 2012 Inhaber des Lehrstuhls f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht, insbesondere Verwaltungsrecht an der Humboldt-Universit&auml;t zu Berlin. Nach dem Studium in Hamburg, Genf und Berkeley folgten Promotion und Habilitation an der Universit&auml;t Hamburg bei Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Eifert war wissenschaftlicher Mitarbeiter Hoffmann-Riems, Referent am Hans-Bredow-Institut f&uuml;r Medienforschung sowie an der Forschungsstelle Recht und Innovation der Universit&auml;t Hamburg. Von 2005 bis 2012 hatte er eine Professur f&uuml;r &Ouml;ffentliches Recht an der Universit&auml;t Gie&szlig;en inne.</i></p>
<p><i>RW: Was sind Internetplattformen beziehungsweise Intermedi&auml;re? Was unterscheidet sie von den in Artikel 5 Grundgesetz gesch&uuml;tzten Medien?</i></p>
<p>ME: Internetplattformen &#8211; der Begriff des Intermedi&auml;rs bringt das gut zum Ausdruck &#8211;sind Plattformen, die vermitteln. Es geht zentral um die Vermittlungsleistung zwischen Kommunikatoren und Rezipienten. Dadurch unterscheiden sie sich von den klassischen &#8222;Artikel 5-gesch&uuml;tzten&#8220; Medien, die ja als Kommunikatoren auftreten, also eigene Inhalte verbreiten. Die Vermittlung zwischen Kommunikatoren und Rezipienten ist die zentrale Grundeigenschaft von Intermedi&auml;ren.</p>
<p>UB: Ich finde richtig, was Herr Eifert gesagt hat. Vielleicht kann man noch erg&auml;nzen, dass es bereits eine Zwischenform gibt, die man zwischen denjenigen ansiedeln kann, die im Internet ihre eigenen Inhalte verbreiten &#8211; dazu w&uuml;rde ich zum Beispiel klassische Medien rechnen &#8211; und denjenigen, die im Internet nur Speicherplatz bereitstellen &#8211; das sind die klassischen Hostprovider. Da sind die Plattformen irgendwo in der Mitte anzusiedeln, weil sie auf der einen Seite zwar Inhalte von ihren Nutzerinnen und Nutzern ins Netz stellen, auf der anderen Seite aber diese Inhalte in einer gewissen Weise kuratieren. Denken wir an den &#8222;Klassiker&#8220; Facebook: Der stellt zwar nur wenige eigene Inhalte ins Netz, aber er priorisiert nat&uuml;rlich bestimmte Inhalte der Nutzerinnen und Nutzer. Zudem werden die Erscheinungsformen immer bunter, was Internetplattformen angeht.</p>
<p><i>SL: Inwiefern spielt dabei eine Rolle, dass bei den Intermedi&auml;ren die Anzahl der Produzenten quasi ansteigt und dass wir es nicht mehr mit klassischen Journalisten zu tun haben?</i></p>
<p>ME: Der zentrale Unterschied scheint mir, dass die Produzenten eine andere Art von Produzenten sind. W&auml;hrend es klassischerweise bei den Produzenten um Journalisten ging, die an ein bestimmtes Berufsethos gebunden waren und bestimmte professionelle Standards verinnerlicht hatten, haben wir es hier mit Laien-Journalismus zu tun, mit einer breiten Menge an Inhalten, die ohne diese innere Bindung an die Gesetzm&auml;&szlig;igkeiten des Mediums oder sogar in bewusster Abkehr davon vorgenommen werden. Das ist zun&auml;chst ein emanzipatorisches Potenzial. Es verschiebt aber nat&uuml;rlich auch vieles, weil etwa die Inhalte sehr viel st&auml;rker subjektiv gepr&auml;gt, sehr viel st&auml;rker emotionalisiert sind und in vielf&auml;ltiger Weise einen anderen Charakter gewinnen und andere Dynamiken ausl&ouml;sen k&ouml;nnen als die klassischen medialen Inhalte, die aus Redaktionen hervorgehen.</p>
<p><i>RW: Wie sind der Austausch oder die Informationen auf den Plattformen derzeit grundrechtlich gesch&uuml;tzt? Braucht es einen besonderen grundrechtlichen Schutz der Plattform als Medium? Und wenn ja, welchen?</i></p>
<p>UB: Wir haben es da mit einem relativ bunten Geflecht von verschiedenen Schutzbereichen zu tun, die sich zum Teil auch &uuml;berlappen. Zum einen k&ouml;nnen sich die Nutzerinnen und Nutzer der Internetplattformen in aller Regel auf die Meinungsfreiheit berufen, mitunter k&ouml;nnen sie aber auch die Pressefreiheit f&uuml;r sich reklamieren &#8211; denken wir zum Beispiel an <i>Tweets</i> von Rundfunkanstalten. Nat&uuml;rlich geh&ouml;rt der Bereich der Vermittlung eigener Inhalte auch zum klassischen Schutzbereich der Rundfunkfreiheit. Und dann haben wir es mit den Plattformbetreibern selber zu tun. Ob die sich tats&auml;chlich auf die Meinungsfreiheit berufen k&ouml;nnen, ist sehr umstritten. In den Vereinigten Staaten gibt es eine vordringende Ansicht, die das vertritt. F&uuml;r den deutschen Diskurs habe ich das bislang in dieser Deutlichkeit noch nicht gesehen. Ich denke, dass sich die Plattformen eher nicht auf eine eigene Meinungsfreiheit berufen k&ouml;nnen. Aber f&uuml;r sie ist nat&uuml;rlich die Berufsfreiheit, in diesem Fall der Aspekt der Berufsaus&uuml;bungsfreiheit, relevant, wenn man ihnen staatlicherseits Vorgaben macht, wie sie beispielsweise das Kuratieren von Inhalten auszu&uuml;ben haben.</p>
<p>ME: Ich stimme grunds&auml;tzlich zu. F&uuml;r die Intermedi&auml;re wird schon l&auml;nger diskutiert, ob sie in den Schutzbereich von Artikel&nbsp;5 Grundgesetz unter Gesichtspunkten der Ausgestaltung der Medienordnung einzubeziehen sind. Das m&uuml;sste dann konsequenterweise mit einer Grundrechtsberechtigung verkn&uuml;pft sein. Diese Einbeziehung wird typischerweise mit Blick darauf, was Herr Buermeyer zurecht als Kuratierungsleistung ansieht, vorgenommen. Hier entscheidet sich dann, ob und inwieweit sie sich neben Artikel&nbsp;12 Grundgesetz auch auf Artikel 5 berufen k&ouml;nnen. Ich glaube, letztlich macht es aber keinen gro&szlig;en Unterschied, weil in den Abw&auml;gungen, die wir mit Blick auf eine staatliche Regulierung vornehmen m&uuml;ssen, ohnehin auch die Meinungsbildung und Informationsfreiheit Ber&uuml;cksichtigung finden und es dann auf den konkreten Ausgangspunkt nicht zentral ankommt.</p>
<p><i>RW: Das kann man so sehen. Aber trotzdem noch einmal die Frage: Das, was Sie als Kuratieren bezeichnen, ist ja eine Filter- und Steuerungsfunktion. Wenn man die nicht unter Artikel&nbsp;5 Grundgesetz einordnet, wo geh&ouml;rt sie dann hin, in welchen Schutzbereich?</i></p>
<p>ME: Soweit Artikel 5 nicht greift, bleibt Artikel 12 Grundgesetz, wie Herr Buermeyer schon sagte.</p>
<p><i>RW: Das Kuratieren w&auml;re dann Berufsaus&uuml;bungsfreiheit. </i></p>
<p><i>SL: Habe ich Sie beide richtig verstanden, dass Sie sagen, die vorhandenen grundrechtlichen Schutzbereiche reichen aus, um die Intermedi&auml;re ausreichend zu sch&uuml;tzen in ihrer T&auml;tigkeit. Es braucht also keine neue Auspr&auml;gung eines Grundrechts?</i></p>
<p>UB: Das w&uuml;rde ich genauso unterschreiben. Ich denke, die entstehenden Konflikte zwischen den verschiedenen Grundrechtspositionen lassen sich wunderbar auf der Ebene der Abw&auml;gung und der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit etwaiger Eingriffe abbilden. Dazu braucht es keine Diskussion &uuml;ber weitergehende Schutzbereiche.</p>
<p><i>RW: Jetzt zu der anderen Seite: Sind die Internetplattformen selber grundrechtsgebunden?</i></p>
<p>ME: Ganz bestimmt, klassisch seit der L&uuml;th-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[1], mittelbar und zwar konkret &uuml;ber die AGB-Kontrolle. Diese wird ja auch von den Gerichten zunehmend offensiv wahrgenommen. Man kann dann dar&uuml;ber diskutieren, ob man andere Ans&auml;tze verfolgen sollte. Beispielsweise k&ouml;nnte man mit der aus dem angloamerikanischen Raum kommenden<i> Public Forum Doctrine </i>fragen, inwieweit man bei f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit zur Verf&uuml;gung stehenden Infrastrukturleistungen, hier: Kommunikationsinfrastrukturleistungen, zu einer unmittelbaren Grundrechtsbindung gelangen m&ouml;chte. Aber ich halte das f&uuml;r &uuml;berhaupt nicht notwendig, weil ich glaube, dass wir mit dem Instrument der mittelbaren Grundrechtsbindung &uuml;ber die AGB-Kontrolle dogmatisch eine sehr gute Konstruktion haben, die leistungsf&auml;hig und differenziert ist.</p>
<p><i>SL: K&ouml;nnen Sie noch einmal kurz erkl&auml;ren, was Sie mit AGB-Kontrolle meinen?</i></p>
<p>ME: Die Nutzer haben ja in der Regel einen Nutzungsvertrag mit Facebook usw. Daf&uuml;r gibt es dann Allgemeine Gesch&auml;ftsbedingungen &#8211; &#8222;<i>Standard terms and conditions</i>&#8220; o.&auml;. Diese formulieren allgemeine Bedingungen der Nutzung und k&ouml;nnen als solche einer gerichtlichen Nachpr&uuml;fung unterworfen werden. Hierbei wird &uuml;berpr&uuml;ft, ob die AGBs angemessen die Grundwertungen der Rechtsordnung ber&uuml;cksichtigen. Bei der Frage, was gel&ouml;scht werden darf, muss deshalb auch die Meinungsfreiheit der Nutzer ber&uuml;cksichtigt werden.</p>
<p><i>RW: Worin besteht die besondere Macht, also das grundrechtliche Gef&auml;hrdungspotenzial der Plattformen?</i></p>
<p>UB: Ich w&uuml;rde denken, dass ihre besondere Macht darin liegt, dass sie zu einer neuen Konzentration f&uuml;hren, was die Foren f&uuml;r den Austausch von Meinungen, insbesondere auch f&uuml;r den politischen Diskurs angeht. Als das Internet in Deutschland in den sp&auml;ten 1990er, fr&uuml;hen 2000er Jahren relevant wurde, gab es eine ziemliche Euphorie, was die Zukunft des Diskurses anging. Man dachte, wenn einfach nur jeder bloggen und irgendwas ins Netz stellen kann, dann wird alles gut werden in unseren demokratischen Systemen. Ich wei&szlig; nicht, ob das jemals wirklich funktioniert hat. Aber heute stellen wir zumindest fest, dass diese Kultur sich so nicht durchgesetzt hat. Nat&uuml;rlich kann heute weiterhin jeder ins Netz schreiben, was er gerne m&ouml;chte. Nur ist das f&uuml;r den Diskurs erst dann relevant, wenn es auch tats&auml;chlich gefunden wird. Und dieses Auffinden im Netz ist inzwischen sehr, sehr schwierig geworden, wenn man nicht in sozialen Netzwerken prominent vertreten ist. Ich denke, die relevantesten Dienste daf&uuml;r sind wahrscheinlich Twitter und Facebook. Das hei&szlig;t also, wenn man irgendetwas bloggt, dann muss man das auch &uuml;ber Facebook verbreiten, wenn man wirklich eine relevante Zahl von Leserinnen und Lesern finden will. Twitter ist eine zweite M&ouml;glichkeit, aber jedenfalls in Deutschland bedient Twitter eher ein spezielles Marktsegment.</p>
<p>Unter Politikern, Journalisten und Aktivisten ist es nat&uuml;rlich sehr verbreitet, aber in der allgemeinen Bev&ouml;lkerung noch nicht. Das macht Twitter und Facebook im Grunde zu neuen <i>Gatekeepern</i>. Die spielen &uuml;ber ihre Algorithmen eine ganz zentrale Rolle bei der Frage, welche Inhalte im Netz eigentlich gefunden werden und welche Inhalte sich buchst&auml;blich versenden.</p>
<p>ME: Ich stimme v&ouml;llig zu. Es gibt meines Erachtens drei zentrale Machttreiber: Der erste ist Monopolisierung, der zweite ist Aufmerksamkeitslenkung und der dritte ist die Dynamisierung der Verbreitung. Die Monopolisierung und Aufmerksamkeitslenkung hat Herr Buermeyer gerade schon erl&auml;utert. Ich w&uuml;rde gerne noch die starke Dynamisierung hinzuf&uuml;gen, die mit diesen Medien verbunden und in der negativen Form unter dem Begriff &#8222;<i>Shitstorm</i>&#8220; bekannt ist. Es kann aufgrund des Teilens und der Vernetzung eine unglaubliche Dynamik in einer Kommunikation ausgel&ouml;st werden, die eine ganz spezifische Kampagnenf&auml;higkeit mit sich bringt &#8211; etwas, das in den bisherigen Medien in der Form noch nicht zu beobachten war. Das verschafft nicht unmittelbar den Plattformbetreibern eine Macht, ist aber eine Macht, die gewisserma&szlig;en mit ihrer Struktur verbunden ist. Dies ist nichts, was die Plattformbetreiber selbst ausl&ouml;sen, aber etwas, wof&uuml;r die Plattformbetreiber die zentralen &#8222;Erm&ouml;glicher&#8220; sind.</p>
<p><i>RW: Sollte diese Art von Macht gesetzlich oder sogar verfassungsrechtlich reguliert werden?</i></p>
<p>ME: Verfassungsrechtlich sind wir wahrscheinlich beide dagegen. Jedes soziale Problem mit Verfassungs&auml;nderungen anzugehen, w&uuml;rde zu einer Entwertung der Verfassung f&uuml;hren, die ja aus guten Gr&uuml;nden abstrakter, allgemeiner, aber daf&uuml;r auch funktional ausgerichtet ist und deshalb die meisten Dinge auch adressieren kann, ohne dass wir sie gleich &auml;ndern m&uuml;ssen. Gesetzlich w&auml;re ich ganz unbedingt daf&uuml;r, die Verantwortung, die mit diesen Gef&auml;hrdungspotenzialen verbunden ist, genauer zu fassen. Ich halte etwa das NetzDG grunds&auml;tzlich f&uuml;r einen richtigen Ansatz und denke, dass wir auch die Dynamisierung der Kommunikation auf der gesetzgeberischen Ebene angehen sollten. Bisher gibt es noch keine Adressierung dieser sehr spezifischen Gefahren. Verantwortung sollte gesetzlich ausgestaltet werden, weil Macht mit Verantwortung korreliert. Diese Verantwortung sollte in unserem Rechtsstaat &#8211; wenn sie dann politisch erst mal erfasst ist &#8211; auch rechtlich umgesetzt werden.</p>
<p>UB: Da kann ich Herrn Eifert wiederum weitgehend zustimmen. Ich w&uuml;rde allerdings einen besonderen Schwerpunkt bei der Ausgestaltung auf die Prozeduralisierung legen. Was das materielle Recht angeht &#8211; also die Frage, was darf tats&auml;chlich im Netz gesagt werden und was nicht &#8211; sind wir in Deutschland schon relativ gut aufgestellt. Ich sehe jedenfalls spontan keinen gro&szlig;en Reformbedarf, und sehe da auch nur ganz geringe gesetzgeberische Spielr&auml;ume, einfach weil das &Auml;u&szlig;erungsrecht in Deutschland schon sehr weitgehend verfassungsrechtlich vorgepr&auml;gt ist. Das, was wir heute im Strafgesetzbuch finden, ist sehr weitgehend ausgestaltet und in Teilen auch &uuml;berformt durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Daher k&ouml;nnte derGesetzgeber bei der Frage, was gesagt werden darf, h&ouml;chstens noch in Nuancen eingreifen.</p>
<p>Die wirklich spannende Frage ist deswegen aus meiner Sicht, wie man diese Entscheidungen, die die Plattformen aufgrund ihrer Verantwortung f&uuml;r den Diskurs treffen m&uuml;ssen, organisatorisch und prozedural ausgestaltet. Und da sehe ich auch die zentralen Defizite beim NetzDG, denn das Gesetz geht zentral davon aus, dass bestimmte Inhalte aus dem Netz verschwinden m&uuml;ssen. Es l&auml;sst dabei aber zwei wichtige Punkte au&szlig;er Betracht: Es adressiert zum einen nicht, wie man m&ouml;glicherweise verhindern kann, dass rechtswidrige Inhalte &uuml;berhaupt erst ins Netz gestellt werden. Wir haben beim NetzDG so eine Art Hydra-Effekt: Selbst wenn alles effektiv gel&ouml;scht wird, dann k&ouml;nnen die &Auml;u&szlig;ernden ihre Inhalte ja einfach weiter ins Netz stellen. Ganz plastisch formuliert: Was hindert eigentlich den rechtsradikalen Hassprediger aus Sachsen daran, seine fremdenfeindlichen &Auml;u&szlig;erungen im 5-Minuten-Takt bei Facebook einzustellen? Gar nichts! Selbst wenn diese Inhalte alle relativ bald gel&ouml;scht werden, werden sie trotzdem eine gewisse Verbreitung erreichen. Die zentrale Frage ist also: Wie kann man Menschen davon abhalten, &uuml;berhaupt solche Inhalte ins Netz zu stellen? Und da denke ich, sollte die Antwort unserer Gesellschaft eher das Strafrecht sein als das L&ouml;schen von Inhalten &#8211; einfach weil das Strafrecht eine spezial-, aber auch eine generalpr&auml;ventive Wirkung entfalten kann. Und diese Chancen nutzen wir bislang leider &uuml;berhaupt nicht. Strafverfolgung im Internet ist nach wie vor extrem defizit&auml;r! Und das liegt wiederum &#8211; nochmal ganz deutlich &#8211; nicht an der Rechtslage, sondern das liegt im Wesentlichen daran, dass die L&auml;nder hier nicht die entsprechenden Ressourcen einsetzen, um tats&auml;chlich effektiv vorzugehen gegen beispielsweise &#8222;Hassprediger&#8220;. Der zweite wichtige Aspekt ist: Wie gehen Netzwerke eigentlich mit Beschwerden um?</p>
<p><i>RW: Ich habe noch eine Nachfrage an Herrn Eifert. Wie wollen Sie denn diese Dynamisierung, die in den sozialen Medien stattfindet, regulieren? Das kann ich mir noch nicht vorstellen.</i></p>
<p>ME: Das ist nicht einfach. Und deshalb m&uuml;ssen wir dar&uuml;ber &uuml;berhaupt erst einmal anfangen nachzudenken. Ich stimme Herrn Buermeyer grunds&auml;tzlich zu, dass wir im &Auml;u&szlig;erungsrecht gut aufgestellt sind. Ich denke allerdings, dass wir durchaus dar&uuml;ber nachdenken k&ouml;nnten, ob das nicht etwas st&auml;rker medienspezifisch differenziert werden kann und vielleicht im Internet doch an der einen oder anderen Stelle die Balance neu gefasst werden m&uuml;sste. Aber darum geht es mir im Kern gar nicht. Mir geht es darum, dass man die Technik auch auf das anwenden kann, was die Gef&auml;hrdung erst hervorgebracht hat. Wenn sich in Foren etwa Diskussionsverl&auml;ufe entwickeln, die typischerweise zu Rechtsverletzungen f&uuml;hren, dann w&auml;re es durchaus denkbar, dass beim Auftreten eines solchen Musters ein Moderator eingeschaltet werden muss, der dann darauf hinwirkt, dass die Diskussionskultur unterhalb dessen bleibt, was aus Erfahrung in massiven Rechtsverletzungen m&uuml;ndet. Ich kann mir durchaus vorstellen, dass man die abstrakte Beobachtung solcher Kommunikationsverl&auml;ufe nutzt, um an den Gefahrenpunkten, an denen typischerweise die Rechtsverletzung erfolgt, solche prozeduralen Mechanismen zum Tragen zu bringen. Oder wenn man feststellt, dass in gro&szlig;em Ma&szlig;e automatisch generierte Inhalte f&uuml;r Attacken genutzt werden, die zu Rechtsverletzungen f&uuml;hren, man die automatisch generierten Inhalte nicht zul&auml;sst, sondern nur noch personalisierte Inhalte. Ich habe keine fertige L&ouml;sung, glaube aber, dass wir zu wenig auf dieses spezifische Dynamisierungsmoment geachtet haben. Herr Buermeyer weist zu Recht auf den Hydra-Effekt hin; es ist aber wahrscheinlich oft erkennbar, dass eine konzertierte, personalisierte Attacke stattfindet, die in einer gro&szlig;en Menge an Hassbotschaften m&uuml;ndet und fr&uuml;hzeitig gebremst werden kann.</p>
<p><i>RW: Gehen wir jetzt zur Regelungsstruktur des NetzDG. Wir haben mit dem Gesetz die Legaldefinition der Plattformen bekommen. Erfasst das die Realit&auml;t von Plattformen ausreichend oder muss sie erg&auml;nzt werden?</i></p>
<p>UB: Das halte ich pers&ouml;nlich nicht f&uuml;r das zentrale Problem beim NetzDG. Nat&uuml;rlich sind Nutzerzahlen in Deutschland keine trennscharfe Definition, aber nach allem, was wir bislang sehen, scheint das die Verwaltung relativ pragmatisch zu handhaben, und es gibt auch keine nennenswerten Konflikte um diese Frage. Die Schwelle f&uuml;r das doch sehr anspruchsvolle Regelungsregime des NetzDG bei der hohen Zahl von Nutzern[2] anzusetzen, halte ich pers&ouml;nlich f&uuml;r einen sinnvollen Ansatz. Das Forum eines kleineren Vereins oder eines Berufsverbands ist einfach typischerweise nicht der Ort, wo wirklich gesellschaftlich relevante illegale Inhalte ver&ouml;ffentlicht werden.</p>
<p><i>RW: Die Legaldefinition fordert f&uuml;r eine Plattform, damit sie unter das Gesetz f&auml;llt, eine Gewinnerzielungsabsicht. Haben wir bei Non-profit-Plattformen nicht die gleichen Probleme?</i></p>
<p>UB: Ich muss gestehen, mir f&auml;llt jetzt spontan gar keine f&uuml;r den Meinungsaustausch wirklich relevante Non-profit-Plattform ein. Haben Sie ein Beispiel?</p>
<p><i>RW: Nein, das f&auml;llt mir auch nicht ein. Ich h&ouml;re nur meinen Bekannten aus dem Chaos Computer Club &ouml;fter zu und da geht es immer um die Schaffung eines Gegenmodells zu den derzeit existierenden Plattformen und als erstes wird die Gewinnerzielung gestrichen. Es geht um Plattformen, die kein Gesch&auml;ftsmodell sind, das Gewinn generiert. H&auml;tten wir die Probleme damit erledigt?</i></p>
<p>UB: Na ganz ehrlich, wenn wir dieses Haftungsregime, oder sagen wir zun&auml;chst mal dieses Inhalte-Bearbeitungs-Regime, das das NetzDG vorsieht, auf nichtkommerzielle Plattformen erstrecken, kommt das de facto einem Verbot nichtkommerzieller Plattformen gleich. Denn solche Systeme, wie sie jetzt eben zum Beispiel Facebook mit dem Dienstleister Arvato ins Werk gesetzt hat, kosten mindestens sechsstellige Betr&auml;ge, wenn nicht noch mehr. Das ist letztlich eine Einschr&auml;nkung des Anwendungsbereichs.</p>
<p>ME: Der Gesetzgeber setzt ja auf einer konkreten sozialen Realit&auml;t auf und will nicht universal g&uuml;ltige Definitionen liefern. Und f&uuml;r die gegenw&auml;rtige Kommunikationslandschaft ist das eine hinreichend passgerechte Definition. Wenn jetzt die Kommunikation auf einer nichtkommerziellen Plattform stattf&auml;nde und dort die gleichen Ph&auml;nomene, also Rechtsgutsverletzungen o.&auml;. zu beobachten w&auml;ren, dann w&uuml;rde ich auch dar&uuml;ber nachdenken, ob man dort vielleicht in irgendeiner anderen Form nachregulieren muss. Das haben wir aber alles nicht. Deshalb glaube ich, sind das eher theoretische Fragen.</p>
<p><i>SL: Sie meinen in der Gr&ouml;&szlig;enordnung, in der heute die Intermedi&auml;re auftreten, die unter das NetzDG fallen, l&auml;sst sich so etwas nur kommerziell betreiben?</i></p>
<p>ME: Das Problem aller alternativen Netzwerke sind ja die positiven Externalit&auml;ten, die Netzwerkeffekte, die immer die gro&szlig;en Anbieter beg&uuml;nstigen. Deshalb streben alle im Internet nach schnellen Monopolen und nach schnellen Reichweiten. Je mehr Leute teilnehmen, mit umso mehr Leuten sind sie dann auch &uuml;ber dieses Netzwerk verbunden. Deshalb haben es Neueinsteiger sehr, sehr schwer, &uuml;berhaupt in diese M&auml;rkte hinein zu kommen. Man wei&szlig; aber auch: Solche Monopole haben letztlich begrenzte Haltbarkeiten. Aber gegenw&auml;rtig spricht alles dagegen, dass jemand, der nichtkommerziell ohne massivsten Ressourceneinsatz versuchte anzugreifen, Erfolg haben k&ouml;nnte.</p>
<p>UB: Ich w&uuml;rde immer vorschlagen, dass man mit solchen Regelungsregimes erst dann ansetzt, wenn sich tats&auml;chlich irgendein Regelungsbed&uuml;rfnis zeigt. Im Zweifel ist der Gesetzgeber ohnehin mit der Regulierung von Internetph&auml;nomenen ein bisschen &uuml;berfordert. Und jetzt quasi proaktiv eine Regelung zu erstrecken auf einen Markt, bevor er &uuml;berhaupt entstanden ist, das w&uuml;rde ich f&uuml;r extrem ungeschickt halten.</p>
<p><i>RW: Ist der Rechtsg&uuml;terschutz durch das NetzDG ausreichend? Vielleicht k&ouml;nnen Sie f&uuml;r Nichtjuristen erst einmal erl&auml;utern, welche Rechtsg&uuml;ter durch das Gesetz gesch&uuml;tzt werden?</i></p>
<p>UB: Da muss man ketzerisch antworten: Das NetzDG sch&uuml;tzt &uuml;berhaupt keine Rechtsg&uuml;ter, sondern das NetzDG kn&uuml;pft an den bereits existierenden Rechtsg&uuml;terschutz im Strafgesetzbuch an, greift dann einige Straftatbest&auml;nde heraus und versucht da tatbestandsm&auml;&szlig;ig anzukn&uuml;pfen. Aber es ist ganz wichtig festzuhalten: Das NetzDG selbst verbietet nichts, was nicht schon vorher verboten war. Es zwingt lediglich die Plattformen dazu, eine Entscheidung zu treffen, ob bestimmte Inhalte nach dem Ma&szlig;stab dieses sehr speziellen Rechtswidrigkeitsbegriffs zul&auml;ssig sind oder nicht. Es dient dem Rechtsg&uuml;terschutz quasi mittelbar, indem es die Anwendung des Strafrechts effektuieren will, dadurch, dass die Netzwerke selber dieses Strafrecht zugrunde legen sollen. Es dient dabei zentral dem Schutz der pers&ouml;nlichen Ehre. Das scheint mir das wesentliche Anliegen zu sein. Aber es gibt nat&uuml;rlich noch eine ganze Reihe anderer Straftaten, die teilweise sogar etwas unscharfe Rechtsgutsbegriffe haben, wo alsonicht ganz klar ist, was die eigentlich sch&uuml;tzen sollen. Denken wir an den Straftatbestand der Volksverhetzung, der eine gro&szlig;e Rolle spielte bei der Diskussion um das NetzDG. Was der eigentlich sch&uuml;tzt, ist auch in der strafrechtlichen Diskussion gar nicht ganz klar.</p>
<p>ME: Genau so sehe ich es auch. Man k&ouml;nnte sagen: Zu diesem mittelbaren Schutz &#8211; mittelbar unterstrichen &#8211; geh&ouml;ren die pers&ouml;nliche Ehre (das w&uuml;rde ich weiter fassen, als Pers&ouml;nlichkeitsschutz, sonst h&ouml;rt sich das so antiquiert nach 19. Jahrhundert an); Kinderpornographie-Paragraphen und der Bereich Staat und allgemeine &ouml;ffentliche Sicherheit &#8211; das w&auml;ren vielleicht ganz grob die Bl&ouml;cke. Aber in der Tat: das franst aus. Ob der Katalog jetzt sauber gefasst und konsequent durchdacht ist; ob die Rechtsg&uuml;ter, die jeweils gesch&uuml;tzt werden, hinreichend konturiert sind &#8211; da kann man sicherlich in Einzelf&auml;llen dar&uuml;ber sprechen.</p>
<p><i>SL: Mir scheint gerade in Bezug auf die von Ihnen angesprochenen Gef&auml;hrdungen durch die Monopolisierung der Meinungsbildung und die Dynamisierungseffekte, dass der Straftatenkatalog des NetzDGi nicht ganz dazu passt. Da sind Delikte dabei, wo ich nicht sehe, dass es eine gro&szlig;e Rolle spielt, die m&ouml;glichst schnell aus dem Netz entfernt zu bekommen. Sollte der Katalog nicht beschr&auml;nkt werden auf spezielle Straftaten, wo es eine dynamisierende Wirkung gibt bei den Betroffenen?</i></p>
<p>UB: Ich sehe da nicht den richtigen Ansatz f&uuml;r die Kritik am NetzDG, denn das hat letztlich auch etwas damit zu tun, ob sich der Rechtsstaat mit seiner eigenen Normierung ernst nimmt. Wenn wir schon bestimmtes Verhalten strafrechtlich sanktionieren, dann w&auml;re es doch schizophren zu sagen, dass die Netze bei der Durchsetzung dieses Strafrechts &#8211; das sie ja als Intermedi&auml;re ohnehin umsetzen m&uuml;ssen &#8211; nur bestimmte Straftatbest&auml;nde zugrunde legen m&uuml;ssen und andere nicht. Ich finde es eigentlich eher ein Problem, dass das NetzDG einen ganz speziellen Rechtswidrigkeitsbegriff verwendet; eigentlich w&auml;re es viel plausibler, die Netzwerke zu verpflichten, generell zu pr&uuml;fen, ob ein bestimmter Inhalt gegen Strafrechtsnormen verst&ouml;&szlig;t. Insofern finde ich, wenn &uuml;berhaupt die Diskussion um diesen Straftatenkatalog kreist, dann w&uuml;rde ich ihn eher abschaffen, anstatt dar&uuml;ber zu diskutieren, welche Tatbest&auml;nde daraus m&ouml;glicherweise gestrichen werden k&ouml;nnten. Das h&auml;tte auch den gro&szlig;en Vorteil, dass man dann wieder zu dem zur&uuml;ckkommt, was eigentlich als Einheit der Rechtsordnung heilig war: Dass n&auml;mlich der Rechtswidrigkeitsbegriff in der Rechtsordnung immer derselbe ist und nicht in bestimmten Rechtsgebieten andere Vorstellungen von Rechtswidrigkeit herrschen als in anderen.</p>
<p>ME: Das NetzDG ist ja nur ein regulatorischer Baustein, ein Ansatz, der gew&auml;hlt wurde. Da hat der Gesetzgeber eben einen Teilbereich herausgeschnitten. Deshalb kann man jetzt nicht kurzschlie&szlig;en von dem, was wir zum Grunds&auml;tzlichen gesagt haben, auf die Regelungsstruktur des NetzDG.</p>
<p><i>RW: Nun noch zur Diskussion &uuml;ber die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit des NetzDG. Es wird als erstes bestritten, dass der Bund eine Regelungskompetenz dazu hatte.</i></p>
<p>ME: Der Bund hat das Gesetz auf das Recht der Wirtschaft gest&uuml;tzt &#8211; und das, glaube ich, auch zurecht. Reguliert werden spezifische Gefahren, die mit einem Wirtschaftszweig verbunden sind. Der regulatorische Ansatz des NetzDG sind Organisationsvorgaben an die Unternehmen, um ein <i>Compliance</i>-System einzurichten, das die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben hinreichend sicherstellt. Insoweit geht es zwar im Ergebnis um kommunikative Inhalte, aber das ist relevant f&uuml;r den Grundrechtsschutz, nicht die Kompetenz.</p>
<p>UB: Kein Widerspruch, das sehe ich genauso, und das ist ja letztlich auch schon der Regelungsansatz des Telemediengesetzes. Sonst w&auml;re der Bund auch nicht f&uuml;r die Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie zust&auml;ndig gewesen. Da sehe ich &uuml;berhaupt kein Problem.</p>
<p><i>RW: Die Gefahr des Overblocking ist einer der gro&szlig;en Einw&auml;nde gegen das NetzDG.</i></p>
<p>ME: Ich glaube, dass diese Vorstellung des <i>Overblocking</i> mit der Gesetzesgenese zu tun hat. Ein verbreitetes Missverst&auml;ndnis ist, dass die Bu&szlig;geldbewehrung, die ja als das drohende Schwert den ma&szlig;geblichen Ausl&ouml;ser f&uuml;r ein m&ouml;gliches <i>Overblocking</i> bildet, weil die Unternehmen zur Vermeidung der Bu&szlig;gelder im Zweifel lieber gleich l&ouml;schen k&ouml;nnten, dass diese Bu&szlig;geldbewehrung eben nicht an dem einzelnen L&ouml;schvorgang ansetzt, sondern ein systemisches Versagen voraussetzt. Sie betrifft nur den Fall, dass der vorgeschriebene Umgang mit den Beschwerden &uuml;ber rechtswidrige Inhalte systematisch verfehlt wird. Das hei&szlig;t, dass es zun&auml;chst zu einer Kommunikation kommen d&uuml;rfte dar&uuml;ber, ob jetzt diese Verfahren grundlegend verfehlt sind oder nicht. Deshalb glaube ich nicht, dass die Unternehmen eine gro&szlig;e Angst davor haben, aus dem Nichts mit einem hohen Bu&szlig;geld &uuml;berzogen zu werden. Zweitens wird bei der Kritik an der Anreizstruktur zu sehr einseitig&nbsp; auf das Nicht-L&ouml;schen rechtswidriger Inhalte geblickt. Wenn man den &sect; 3 Abs. 1 NetzDG aber genau nimmt, dann sagt er nur: Es muss ein wirksames und transparentes Verfahren f&uuml;r den Umgang mit Beschwerden &uuml;ber rechtswidrige Inhalte vorgehalten werden. Wenn man das verfassungskonform auslegt, hei&szlig;t das letztlich, dass dieser angemessene Umgang bedeutet, dass die Unternehmen sowohl das <i>Overblocking</i> als auch das <i>Underblocking </i>vermeiden m&uuml;ssen und dass eine systematische Verletzung in beide Richtungen bu&szlig;geldbewehrt ist; was bedeutet, dass sich die Bu&szlig;geldbewehrung gewisserma&szlig;en in einem Gleichgewicht des Schreckens zwischen den verschiedenen betroffenen Interessen befindet und deshalb kein systematischer Anreiz zum Overblocking ist.</p>
<p>UB: Da, glaube ich, haben wir tats&auml;chlich den ersten Dissens. Ich sehe durchaus &#8211; jedenfalls abstrakt &#8211; ein gro&szlig;es Problem darin, dass das NetzDG grunds&auml;tzlich nur am systemischen Versagen ansetzt. Man k&ouml;nnte sicherlich auch ein System, das systematisch legale Inhalte l&ouml;schen l&auml;sst, als in diesem Sinne defizit&auml;r ansehen. Ich w&uuml;rde aber Herrn Eifert nicht zustimmen, wenn er sagt, dass man deswegen die starken Anreize des NetzDG v&ouml;llig ausgleichen kann. Sicher k&ouml;nnte man das Gesetz verfassungskonform so auslegen, aber es ist gerade bei einer Bu&szlig;geldbewehrung schwer, den Anwendungsbereich zu erstrecken auf ein Verhalten, das nach der Norm nicht eindeutig bu&szlig;geldbewehrt sein soll. Und wir kommen doch nicht um den Befund herum, dass die vorgesehenen L&ouml;schfristen ausschlie&szlig;lich den Fall regeln, dass Inhalte nicht innerhalb dieser L&ouml;schfristen gel&ouml;scht werden. Und das ist mittelbar ein Problem, wenn Inhalte gel&ouml;scht werden, die legal sind. Was Herr Eifert aufzeigt, ist quasi eine Hintert&uuml;r, um diesen Befund abzuschw&auml;chen. Aber diesen Weg w&uuml;rde ich so ohne Weiteres nicht mitgehen.</p>
<p>Andererseits stimmt es nat&uuml;rlich, dass die Anreizwirkung dieses doch sehr mittelbar wirkenden Bu&szlig;geldtatbestands ausgesprochen schwach ist. Und in der Praxis &#8211; auch das muss man sagen &#8211; k&ouml;nnen wir bislang nicht feststellen, dass es aufgrund des NetzDG zu einem erheblichen <i>Overblocking</i> gekommen ist.[4] Wenn &uuml;berhaupt, scheinen wir doch momentan<i> Overblocking </i>in dem Sinne zu sehen, dass Netzwerke ganze Accounts sperren &#8211; teilweise aufgrund algorithmischer Fehlentscheidungen, teilweise aufgrund menschlicher Missverst&auml;ndnisse. Aber Accountsperren sind &uuml;berhaupt keine Sanktionen, die das NetzDG vorsieht. Das hei&szlig;t also, dieses <i>Overblocking</i>, soweit wir es tats&auml;chlich erleben, beruht heute nicht auf dem NetzDG, sondern auf allzu weit gehenden Vorstellungen der Netzwerke selber, also auf ihren eigenen Netzwerkregeln.</p>
<p>ME: F&uuml;r das Stichwort bin ich sehr dankbar, denn die Transparenzberichte der Netzwerkbetreiber haben ja gezeigt, dass der allergr&ouml;&szlig;te Teil aufgrund von <i>Community Standards </i>gel&ouml;scht wurde und dass die <i>Community Standards </i>die entscheidenden Regeln sind, nach denen zul&auml;ssige Aussagen von den Plattformen gel&ouml;scht werden.[5] Deshalb glaube ich, liegt der Kern des <i>Overblockings</i>, wenn man es definiert als eine Differenz zwischen dem, was man nach der allgemeinen Rechtsordnung sagen darf und dem, was auf einer Plattform ver&ouml;ffentlicht wird, eher bei der Kontrolle der Community Standards als im NetzDG.</p>
<p><i>RW: Deswegen jetzt nochmal zur&uuml;ck zu der Frage, wie sich &uuml;berhaupt das Netzwerkdurchsetzungsgesetz zu den AGBs verh&auml;lt. Ich finde eigentlich: gar nicht! Und h&auml;tte es sich nicht verhalten m&uuml;ssen?</i></p>
<p>ME: Ich glaube, es muss sich nicht dazu verhalten, weil die AGBs eine Frage des Vertragsrechts sind und es hier im Bereich der St&ouml;rerhaftung um eine deliktsrechtliche Frage geht. Deshalb sind wir in unterschiedlichen Rechtsbereichen. Das <i>Compliance</i>-System des NetzDG nimmt auf die St&ouml;rerhaftung Bezug, m&ouml;chte aber in keiner Weise in die Vertragsnetzwerke eingreifen, daf&uuml;r sind einfach andere rechtliche Regeln vorgesehen. Und die treten auch nicht in Widerspruch zueinander. Was man sich allerdings fragen kann: Der BGH hat ja mit der Blog-Entscheidung[6] begonnen, prozedurale Komponenten in die St&ouml;rerhaftung einzubauen. Er hat insoweit&nbsp; ein Verfahren der jeweiligen Kenntnisgabe an die Kommunikatoren etabliert, bevor man l&ouml;scht. Es fragt sich, wie diese prozeduralen Komponenten, die der BGH entwickelt hat, sich zu den gesetzlichen Komponenten des NetzDG verhalten. Aber das sind sozusagen Fragen der dogmatischen Feinheiten. Auch da w&uuml;rde ich nicht sagen, es sei furchtbar, dass der Gesetzgeber sich nicht zu den richterrechtlichen Entwicklungen ge&auml;u&szlig;ert hat.</p>
<p>Darf ich noch einen Nachtrag zum <i>Overblocking </i>machen; da haben Herr Buermeyer und ich vielleicht auch noch einen kleinen Dissens. Es sollte darauf hingewiesen werden, dass nat&uuml;rlich die Verfahrenskomponente vor der L&ouml;schung, die zum Beispiel auch in der BGH-Blog-Entscheidung angesprochen wird, auch wichtig ist f&uuml;r die Frage, wie hoch die Gefahr eines <i>Overblockings</i> ist. Sinnvollerweise h&ouml;rt man diejenigen an, deren Beitr&auml;ge gel&ouml;scht werden sollen. Hier ist das unmittelbare Wording des NetzDG sehr eng gefasst. Auch da kommen wir dann &#8211; parallel zu den Anreizstrukturen beim Bu&szlig;geld &#8211; zu der Frage, ob man &uuml;ber eine verfassungskonforme Auslegung nicht die Verfahrensbeteiligung weiter fassen muss, sodass sie jetzt schon gegeben ist. Die gegenw&auml;rtigen Bestrebungen zur Verbesserung des NetzDG zielen auch genau darauf ab, &uuml;ber eine st&auml;rkere Verfahrensbeteiligung die Interessenber&uuml;cksichtigung gleichm&auml;&szlig;ig vorzunehmen.</p>
<p><i>RW: Dann zur letzten Frage der Verfassungswidrigkeit des NetzDG: F&uuml;hrt die private Durchsetzung des NetzDG zur Verfassungswidrigkeit, Herr Eifert?</i></p>
<p>ME: Ich tue mich sehr schwer mit dem Begriff. Das ist nicht private Rechtsdurchsetzung, sondern das ist rechtliche Pflichterf&uuml;llung, weil es ja darum geht, dass die Netzwerkbetreiber ihre eigene rechtliche Pflicht aus der St&ouml;rerhaftung einhalten. Dieses Compliance-Regime ist zun&auml;chst einmal die organisatorische und prozedurale &Uuml;berformung der eigenen materiellen Pflicht. Was sie erf&uuml;llen, ist eine eigene bestehende Rechtspflicht. Das hat nichts zu tun mit einer Durchsetzung von Rechten, die sonst von anderen durchgesetzt werden m&uuml;ssen.</p>
<p><i>RW: Herr Buermeyer, sehen Sie das auch so?</i></p>
<p>UB: Ich sage es mal so: Das NetzDG verpflichtet im Grunde die privaten Betreiber nur dazu, die rechtlichen Pflichten zu erf&uuml;llen, die sie eigentlich l&auml;ngst h&auml;tten erf&uuml;llen m&uuml;ssen. Insofern kann ich darin auch nicht das ganz gro&szlig;e Problem sehen. Ich denke, das Problem bei der Prozeduralisierung ist tats&auml;chlich eher, dass das NetzDG an dieser Stelle weitgehend Leerstellen enth&auml;lt. Es gibt zwar Reaktionsfristen, bis wann bestimmte Inhalte gel&ouml;scht werden m&uuml;ssen, aber es gibt insbesondere keine Verpflichtung, den Urheber einer m&ouml;glicherweise problematischen &Auml;u&szlig;erung &uuml;berhaupt damit zu konfrontieren. Und es gibt auch keine Verpflichtung, quasi die andere Seite zu h&ouml;ren. Das macht die Sache so problematisch, weil das Netzwerk verpflichtet wird, einerseits schnell zu entscheiden, aber nicht dazu verpflichtet wird, gut zu entscheiden. Ich denke, dass der Gesetzgeber wesentliche Potenziale ungenutzt l&auml;sst, darauf hinzuwirken, dass die Entscheidung der Netzwerke sich tats&auml;chlich am geltenden Recht orientiert.</p>
<p><i>SL: Noch eine R&uuml;ckfrage des Nichtjuristen: Ist nicht ein Problem in der Anwendung des NetzDG, dass die Zuordnung zu den Rechtsg&uuml;tern nicht so einfach vorzunehmen ist, dass es etwa Unsicherheiten gibt, was zum Beispiel unter das Verbot der Volksverhetzung f&auml;llt und was nicht? In den Transparenzberichten wird ja unterschieden, von woher die Aufforderungen zum L&ouml;schen kommen, ob von einzelnen BenutzerInnen oder von Beschwerdestellen. Ich w&uuml;rde denken, die Beschwerdestellen haben eine gr&ouml;&szlig;ere Professionalisierung und eine h&ouml;here Erfolgsquote mit ihren L&ouml;schantr&auml;gen. Das ist aber nicht so. Bei YouTube beispielsweise ist die L&ouml;schquote der Nutzermeldungen deutlich h&ouml;her als die der Beschwerdestellen. Ist das nicht ein Problem der Rechtsdurchsetzung, dass da Private entscheiden sollen, welche Inhalte die Tatbest&auml;nde verwirklichen und welche nicht?</i></p>
<p>UB: Ich sehe hier nicht notwendigerweise ein Problem, denn es g&auml;be ja parallel dazu die M&ouml;glichkeit, staatliche Instanzen einzuschalten. Als Betroffener k&ouml;nnte man auch zivilrechtlich eine Unterlassungsverf&uuml;gung gegen ein soziales Netzwerk erwirken. Man ist ja nicht gezwungen, sich ausschlie&szlig;lich darauf zu verlassen, was ein Netzwerk quasi freiwillig tut. Nur die Rechtswirklichkeit zeigt, dass kaum jemand zum Beispiel versucht, Facebook dazu zu zwingen, bestimmte Inhalte aus dem Netz zu entfernen &#8211; jedenfalls gerichtlich nicht, sondern man beschwert sich eben bei Facebook. Aber das ist eine autonome Entscheidung der Betroffenen. Das kann man dem Gesetzgeber nicht vorhalten. Das Einzige, was man dem Gesetzgeber an dieser Stelle vorhalten k&ouml;nnte, ist, dass er kein Verfahren vorgesehen hat, in dem die Netzwerke entscheiden m&uuml;ssen. Insbesondere hat er es vers&auml;umt, einen sogenannten put-back-Anspruch zu etablieren, das hei&szlig;t ein Recht darauf, von einem Netzwerk die Wiedereinstellung eines einmal gel&ouml;schten Inhalts zu verlangen. Zwar l&auml;sst sich so ein <i>put-back</i>-Anspruch in vielen Situationen auch schon nach allgemeinem Zivilrecht konstruieren &#8211; Herr Eifert hat schon das Stichwort AGB-Kontrolle angesprochen. Da gibt es inzwischen erste Gerichtsentscheidungen, die Netzwerke verpflichten, bestimmte Dinge wieder einzustellen. Aber das h&auml;tte der Gesetzgeber im Bereich des materiellen Rechts klarstellen m&uuml;ssen, und zwar mit einem minimalinvasiven Eingriff. Ich h&auml;tte gro&szlig;e Bedenken, ein allgemeines Recht auf Publikation festzulegen, denn das w&uuml;rde doch sehr stark eingreifen in unser geltendes &Auml;u&szlig;erungsrecht. Aber das Fehlen eines spiegelbildlichen Anspruchs auf Wiedereinstellen eines einmal gel&ouml;schten Inhalts, wenn dieser Inhalt in Wirklichkeit nicht rechtswidrig ist &#8211; das ist eine Leerstelle im NetzDG.</p>
<p><i>RW: Gut, also Sie sprechen jetzt von einer Leerstelle. Ich hatte Sie urspr&uuml;nglich so verstanden, dass Sie durchaus auch eine Verfassungswidrigkeit im NetzDG sehen. Ich versuche jetzt zu begreifen, wo die eigentlich geblieben ist.</i></p>
<p>UB: Ich glaube nicht, dass ich das NetzDG jemals f&uuml;r materiell verfassungswidrig erkl&auml;rt habe. Ich halte es nur f&uuml;r ein rechtspolitisch in Teilen ausgesprochen ungeschickten Ansatz. Und da w&uuml;rde ich nochmal auf dieses Schlagwort Hydra verweisen. Ich glaube, dass dieses L&ouml;schregime nicht besonders effizient ist. Das zeigen ja auch die ersten Transparenzberichte. Anders herum h&auml;tte man durch eine effektive Strafrechtsdurchsetzung eine ganze Menge mehr erreichen k&ouml;nnen. Diese Chance hat der Gesetzgeber weitgehend verstreichen lassen. Zun&auml;chst einmal enthielt das NetzDG keine Regelung, die irgendwie die Strafrechtsdurchsetzung effektiviert h&auml;tte. Dann ist im Gesetzgebungsverfahren immerhin noch &sect; 5 Absatz 2 erg&auml;nzt worden, also die Verpflichtung binnen 48 Stunden auf berechtigte Anfragen von Strafverfolgungsbeh&ouml;rden zu reagieren. Aber generell zeichnet sich das NetzDG durch eine extreme Geringsch&auml;tzung der strafrechtlichen Verfolgung illegaler &Auml;u&szlig;erungen aus. Ich halte das rechtspolitisch f&uuml;r ein gro&szlig;es Problem, weil man niemals alle rechtswidrigen Inhalte wird rechtzeitig l&ouml;schen k&ouml;nnen. Und &#8211; wie gesagt &#8211; bis heute hindert nichts bestimmte Nutzerinnen und Nutzer daran, illegale Inhalte immer wieder erneut einzustellen. Ich glaube, da wird man gesetzgeberisch nachsteuern m&uuml;ssen.</p>
<p>ME: Ich stimme auch mit Herrn Buermeyer darin &uuml;berein, dass man strafrechtlich durchaus deutlich vorgehen muss. Allerdings w&auml;re das jetzt auch im NetzDG nicht der regelungssystematisch richtige Ort gewesen. Das m&uuml;ssen die Strafverfolgungsbeh&ouml;rden entscheiden und daf&uuml;r m&uuml;ssen sie hinreichend ausgestattet werden. Das sind alles Probleme, die aber ja auch bekannt sind und die im Justizapparat zu verorten sind.</p>
<p><i>RW: Wenn man Herrn Buermeyer folgt, dann ist es so: Man h&auml;tte sich auf das Strafrecht verlassen k&ouml;nnen und die Durchsetzungsbedingungen des Strafrechts im Internet einfach st&auml;rken m&uuml;ssen. Man braucht das NetzDG dazu im Zweifel nicht. Wir wissen aber, dass es Grundrechtsgef&auml;hrdung durch die Intermedi&auml;re gibt. Das ist dann zwar rechtssystematisch ein anderes Gesetz, aber wie sollte das aussehen?</i></p>
<p>ME: Ich w&uuml;rde sagen, das sind verschiedene Ans&auml;tze, die parallel liegen. Ich sehe nicht, dass es zu einem Kumulationseffekt kommt, der zu einer Grundrechtswidrigkeit f&uuml;hrt. Man muss die zivilrechtliche Haftung der Plattformbetreiber selber effektivieren. Und der Punkt von Herrn Buermeyer, wenn ich ihn richtig verstanden habe, ist ja im Prinzip nur derjenige, dass nat&uuml;rlich davor erst mal der Kommunikator oder die Kommunikatorin steht! Und dass man deshalb nicht nur an verbreiteten Inhalten ansetzen muss, sondern auch darauf zielen muss, dass dieses gedankenlose Rechts&uuml;berschreitungsposting in dieser Form nicht stattfindet. Die Leute m&uuml;ssen aufgrund strafrechtlicher Verfolgung merken, dass auch Posten im Netz eine hohe Relevanz hat und entsprechend die normalen Strafbarkeitsgrenzen gelten.</p>
<p>UB: Zum Thema Strafrecht habe ich ja schon Stichworte geliefert. Da ist nat&uuml;rlich das gro&szlig;e Problem, dass das in der L&auml;nderkompetenz liegt und die L&auml;nder sich bislang &#8211; soweit ich das sehe &#8211; kollektiv nicht so engagieren, wie das im Sinne einer effektiven Strafrechtspflege sinnvoll w&auml;re. Wenn wir jetzt auf das NetzDG isoliert schauen, denke ich, dann w&auml;re es sinnvoll, gesetzgeberische Vorgaben zu machen f&uuml;r eine Prozeduralisierung, sodass insbesondere die &Auml;u&szlig;ernden, aber auch die m&ouml;glicherweise von einer &Auml;u&szlig;erung Betroffenen wenigstens Gelegenheit bekommen, etwas zu einer Beschwerde zu sagen. Ich denke, f&uuml;r die &Auml;u&szlig;ernden ist das insbesondere dann relevant, wenn es sich zum Beispiel um einen sarkastischen oder ironischen Kommentar handelt und dies m&ouml;glicherweise von einem Entscheider bei einem Netzwerk nicht ohne weiteres erkannt werden kann. Da sollte es so etwas wie eine Konfrontationspflicht geben. Und zugleich k&ouml;nnte man sich die Frage stellen, ob nicht das NetzDG ganz explizit in dem Sinne verfeinert werden sollte, wie Herr Eifert es im Wege der verfassungskonformen Auslegung schon in das Gesetz hineinlesen wollte; dass also tats&auml;chlich eine Art Optimierungspflicht festgelegt wird, also die Entscheidungen m&ouml;glichst richtig sein sollen, und nicht nur die L&ouml;schfristen f&uuml;r rechtswidrige Inhalte eingehalten werden m&uuml;ssen.</p>
<p><i>RW: Wir bedanken uns bei Ihnen ganz herzlich f&uuml;r das Gespr&auml;ch. </i></p>
<p><i>Das Gespr&auml;ch f&uuml;hrten Rosemarie Will und Sven L&uuml;ders.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom&nbsp;15.1.1958, Az. 1 BvR 400/51 (BVerfGE 7,198).</p>
<p>2 Nach &sect; 1 Abs. 2 NetzDG gelten dessen Regelungen nur f&uuml;r Firmen, die mindestens 2 Millionen Nutzer*innen im Inland haben.</p>
<p>3 S. Dokumentation auf S. 58 dieser Ausgabe.</p>
<p>4 S. Dokumentation auf S. 60 dieser Ausgabe.</p>
<p>5 Ebd.</p>
<p>6 BGH: Pr&uuml;fpflichten f&uuml;r Hostprovider &#8211; Blogspot. Urteil v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/225-226/publikation/die-besondere-macht-sozialer-netzwerke-liegt-in-ihrer-dynamisierung-von-kommunikation-1/">&#8218;Die besondere Macht sozialer Netzwerke liegt in ihrer Dynamisierung von Kommunikation.&#8216;</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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