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	<title>Martin Heiming Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Nichts Neues aus der Anstalt &#8211; Der Fall Mollath</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/nichts-neues-aus-der-anstalt-der-fall-mollath/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 07:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 45 Im August 2013 wurde Gustl Mollath nach langem juristischem Tauziehen endlich aus der Forensischen Psychiatrie Bayreuth entlassen. Der Fall hatte nicht nur in Bayern, sondern bundesweit f&#252;r Schlagzeilen gesorgt. Es kamen Dinge ans Tageslicht, die diesen Fall, aber auch exemplarisch den gesamten sogenannten Ma&#223;regelvollzug grell ausleuchten. Die Anlasstat Ein Angeklagter vor [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/nichts-neues-aus-der-anstalt-der-fall-mollath/">Nichts Neues aus der Anstalt &#8211; Der Fall Mollath</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 45</p>
<p>Im August 2013 wurde Gustl Mollath nach langem juristischem Tauziehen endlich aus der Forensischen Psychiatrie Bayreuth entlassen. Der Fall hatte nicht nur in Bayern, sondern bundesweit f&uuml;r Schlagzeilen gesorgt. Es kamen Dinge ans Tageslicht, die diesen Fall, aber auch exemplarisch den gesamten sogenannten Ma&szlig;regelvollzug grell ausleuchten.</p>
<h2 class="auto-created">Die Anlasstat </h2>
<p>Ein Angeklagter vor Gericht wird im Regelfall verurteilt, selten freigesprochen. Ist er psychisch krank und damit schuldunf&auml;hig, wird er ebenfalls freigesprochen, es wird aber gem&auml;&szlig; &sect; 63 Strafgesetzbuch (StGB) die Unterbringung in der Psychiatrie angeordnet. Daf&uuml;r muss die sogenannte Anlasstat von Gewicht sein, das gebietet der in &sect; 62 StGB normierte Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. Was hatte Gustl Mollath getan? Laut den damaligen Feststellungen des Landgerichts N&uuml;rnberg-F&uuml;rth hatte er seine Ehefrau anl&auml;sslich der von ihr betriebenen Trennung mehrmals geschlagen, gebissen, gew&uuml;rgt und ihr auch einmal f&uuml;r eineinhalb Stunden den Weg aus der Wohnung versperrt. Zudem besch&auml;digte er &uuml;ber einen Zeitraum von zwei Monaten die Autos verschiedener Personen, die in der Scheidungssituation der Ehefrau nahestanden &#8211; Schaden insgesamt knapp 7.000,00 Euro. Das beschriebene K&ouml;perverletzungsdelikt ist abstrakt offensichtlich von Gewicht, konkret aber muss auffallen, dass es sich um eine reine Beziehungstat handelt, zudem in der zugespitzten Situation der Trennung. Mollath hat nie andere Personen verletzt, hier beschr&auml;nkte sich seine Aggression auf blo&szlig;e Sachbesch&auml;digungen. Diese lagen zum Zeitpunkt der Anordnung der Unterbringung schon eineinhalb Jahre zur&uuml;ck, der t&auml;tliche &Uuml;bergriff auf die Ehefrau im &Uuml;brigen bereits f&uuml;nf Jahre, die Freiheitsberaubung mehr als vier Jahre. Da zwischenzeitlich auch die Scheidung erfolgt war, h&auml;tte das Gericht durchaus auf den Gedanken kommen m&uuml;ssen, dass eine schwierige Phase im Leben von Mollath &#8211; einigerma&szlig;en glimpflich &#8211; ihren Abschluss gefunden hatte und diese Taten kein Anlass (mehr) sein konnten f&uuml;r eine Unterbringung. Dabei bleibt noch v&ouml;llig unber&uuml;cksichtigt, dass es nur eine sehr d&uuml;rftige Beweislage gab &#8211; keine Tatzeugen bei den Sachbesch&auml;digungen und im &Uuml;brigen praktisch als einzige Zeugin, von eigenen Interessen geleitet, die fr&uuml;here Ehefrau.</p>
<h2 class="auto-created">Die seelische Krankheit </h2>
<p>Die Ehefrau hatte die Vorf&auml;lle nicht nur angezeigt, sondern auch ein Attest besorgt, nach dem Mollath mit gro&szlig;er Wahrscheinlichkeit an einer ernstzunehmenden Erkrankung mit Fremdgef&auml;hrlichkeit leide; diese &bdquo;Diagnose&ldquo; beruhte auf ihren Schilderungen bei ihrer &Auml;rztin. Mollath verteidigte sich damit, dass es Ehestreitigkeiten gebe, weil er erhebliche Schwarzgeldverschiebungen in die Schweiz, die seine Ehefrau im Rahmen ihrer T&auml;tigkeit bei der H-Bank organisierte, nicht billigen k&ouml;nne, und sie ihn deshalb &#8211; auch k&ouml;rperlich &#8211; angegriffen habe. Er legte dazu einen Schnellhefter mit schriftlichen Unterlagen vor, den das Gericht, weil &bdquo;in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Anklagevorw&uuml;rfen&ldquo;, einfach abtat. &bdquo;Aufgrund der zum Teil wirren Ausf&uuml;hrungen des Angeklagten&ldquo; waren aus richterlicher Sicht erhebliche Zweifel an der Schuldf&auml;higkeit gegeben; eine psychiatrische Begutachtung wurde angeordnet, der Schwarzgeldskandal vom Fleck weg als Wahn von Mollath eingeordnet. Ein interner Revisionsbericht der H-Bank, der Mollaths Behauptungen als im Ergebnis weitgehend zutreffend auswies, blieb intern und wurde erst jetzt bekannt. Eine Anzeige Mollaths wurde nicht bearbeitet, der Inhalt des Schnellhefters nur h&ouml;chst rudiment&auml;r zur Kenntnis genommen.</p>
<p>Mollath hielt sich selbst nicht f&uuml;r krank, verweigerte daher folgerichtig die freiwillige psychiatrische Begutachtung. Er wurde zwangsweise eingewiesen und &bdquo;auf Station&ldquo; &uuml;ber Wochen &bdquo;beobachtet&ldquo;. Danach war der Sachverst&auml;ndige sich in seinem Gutachten f&uuml;r das Gericht sicher: Der Angeklagte habe ein paranoides Gedankensystem entwickelt, Stichwort &bdquo;Schwarzgeldverschiebung&ldquo;. Er sei &bdquo;unkorrigierbar der &Uuml;berzeugung&ldquo;, dass seine Ehefrau und andere Personen darin verwickelt seien. Die wahnhafte Symptomatik sei im Sinne des Gesetzes eine krankhafte St&ouml;rung. Das Gericht &uuml;bernahm dieses Gutachten mit zwei d&uuml;rren S&auml;tzen, in denen es hei&szlig;t, auch in der Hauptverhandlung habe sich die wahnhafte Gedankenwelt des Angeklagten vor allem im Hinblick auf den Schwarzgeldskandal bei der H-Bank best&auml;tigt.</p>
<h2 class="auto-created">Die Prognose </h2>
<p>Die Unterbringung ist nur zul&auml;ssig, wenn eine ung&uuml;nstige Prognose gegeben ist, d.h. zuk&uuml;nftig weitere &auml;hnliche Taten zu erwarten sind. Da kam f&uuml;r das Gericht bei Mollath einiges zusammen: Er hatte keine Krankheitseinsicht, lehnte daher auch Behandlung ab; daraus hatte der Sachverst&auml;ndige gefolgert, der krankhafte Zustand k&ouml;nne sich nicht verbessern, sondern nur verschlimmern. Dann aber, so das Gericht, sind weitere &auml;hnliche Taten zu erwarten; Mollath werde in sein Wahnsystem immer neue Personen einbeziehen, so dass damit auch die Allgemeinheit gef&auml;hrdet ist.</p>
<h2 class="auto-created">Die Unter&shy;brin&shy;gung </h2>
<p>Die Zahl der nach &sect; 63 StGB untergebrachten Personen steigt st&auml;ndig; 3.000 im Jahr 1996 stehen bereits 6.750 im Jahr 2012 gegen&uuml;ber (alte Bundesl&auml;nder). Gleichzeitig wurden in den letzten Jahren weniger Unterbringungen angeordnet. Die Diskrepanz erkl&auml;rt sich daraus, so die Bundesregierung, dass es weniger &auml;rztliche Entlassungsempfehlungen gibt. Ein st&auml;rkeres Sicherheitsdenken und eine punitive Grundstimmung in der Kriminalpolitik kommen hinzu. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Unterbringung j&auml;hrlich gerichtlich auf der Grundlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens &uuml;berpr&uuml;ft wird. Realit&auml;t ist &#8211; das belegen nicht zuletzt die genannten Zahlen -, dass das urspr&uuml;ngliche Gutachten, das das Gericht zur Anordnung der Unterbringung veranlasst hat, weitgehend &uuml;bernommen und mit wenigen S&auml;tzen aktualisiert wird. Die Prognose bleibt, jedenfalls in den ersten Jahren, fast immer ung&uuml;nstig. Dies gilt nat&uuml;rlich erst recht in F&auml;llen wie Mollath, wo fehlende Krankheitseinsicht festgeschrieben bleibt &#8211; die Behandlungsverweigerung tut ihr &uuml;briges. Man muss dabei auch wissen, dass die Gutachten von der Unterbringungseinrichtung erstellt werden, vom (nicht) behandelnden Arzt. Nach f&uuml;nf Jahren soll ein externes Gutachten eingeholt werden. Auch dabei werden oft alle &bdquo;Tatsachen&ldquo; aus den fr&uuml;heren Gutachten &uuml;bernommen. Das Gericht macht sich dann jeweils in den Unterbringungsfortdauerbeschl&uuml;ssen mit wenigen Worten die &bdquo;&uuml;berzeugenden&ldquo; Ausf&uuml;hrungen des Sachverst&auml;ndigen zu Eigen.</p>
<p>Mollath kam schlie&szlig;lich frei, weil die vielen Ungereimtheiten in seinem Verfahren und die ungew&ouml;hnliche Publizit&auml;t des Falles sogar die Staatsanwaltschaft veranlassten, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen, der, auch erst in zweiter Instanz, Erfolg hatte. Parallel hatte Mollath Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer der Unterbringung eingereicht, die zuvor j&auml;hrlich und in allen Instanzen immer best&auml;tigt worden war. Das Bundesverfassungsgericht gab ihm Recht; es verlangt von den Gerichten eine strenge(re) Kontrolle von Unterbringungen in der Psychiatrie. Je l&auml;nger die Unterbringung dauere, umso schwerer wiege der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit. Die k&uuml;nftigen Straftaten m&uuml;ssen konkret benannt werden, ebenso die Ankn&uuml;pfungstatsachen, auf die sich die Prognose gr&uuml;ndet. Das &bdquo;Gebot der bestm&ouml;glichen Sachaufkl&auml;rung&ldquo; wird angemahnt, verbunden mit der Ber&uuml;cksichtigung entlastender Umst&auml;nde &#8211; eine Ohrfeige f&uuml;r die Vorinstanzen. Am Ende m&uuml;ssen die Gerichte eine eigenst&auml;ndige Entscheidung treffen und d&uuml;rfen nicht blind dem Gutachter folgen.</p>
<p>Die Bestandsaufnahme 2013, veranschaulicht durch den Fall Mollath, ergibt f&uuml;r den Ma&szlig;regelvollzug folgende Definition: Es gibt Regeln, die starr vollzogen werden und (oft) kein richtiges Ma&szlig; kennen. Schon bei der Anordnung der Unterbringung muss viel genauer hingeschaut werden, nicht erst bei der Frage, wann der Betroffene wieder entlassen werden kann. Der Fall Mollath zeigt, dass die Entlassung tats&auml;chlich ein Gl&uuml;cksspiel sein kann. Es muss vor allem am Anfang skrupul&ouml;s gekl&auml;rt werden, ob jemand eine krankhafte seelische St&ouml;rung aufweist u n d deshalb auch als gemeingef&auml;hrlich einzusch&auml;tzen ist. Der Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit muss wieder zum Grundsatz werden.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Urteil Mollath, LG N&uuml;rnberg-F&uuml;rth, <a href="http://dejure.org/2006.73841" target="_blank" rel="noopener">http://dejure.org/2006.73841</a></p>
<p>Bundesverfassungsgericht v. 26.08.13 / 2 BvR 371/12 <a href="http://dejure.org/2013.22225" target="_blank" rel="noopener">http://dejure.org/2013.22225</a></p>
<p>Reform&uuml;berlegungen zum Unterbringungsrecht, <a href="http://www.bmj.de/2013/20130715" target="_blank" rel="noopener">www.bmj.de/2013/20130715</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/nichts-neues-aus-der-anstalt-der-fall-mollath/">Nichts Neues aus der Anstalt &#8211; Der Fall Mollath</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Tag der Willkür &#8211; alle Jahre wieder? &#8211; Demonstration ohne Demonstranten, Rechtsstaat ohne Rechtsanwälte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/tag-der-willkuer-alle-jahre-wieder-demonstration-ohne-demonstranten-rechtsstaat-ohne-rechtsanwae/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 04:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 87 Auch im Jahre 2013 gab es in Frankfurt/M wieder Blockupy-Proteste gegen die europäische Finanzpolitik. Nachdem die Stadt 2012 die meisten Demonstrationen untersagt hatte (vgl. Steven, GRR 2013, S. 105 ff.) und zusätzlich mehr als 400 angeblich besonders `störgeneigten´ Menschen für fast eine Woche ein Aufenthaltsverbot für die Innenstadt erteilt hatte (vgl. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/tag-der-willkuer-alle-jahre-wieder-demonstration-ohne-demonstranten-rechtsstaat-ohne-rechtsanwae/">Tag der Willkür &#8211; alle Jahre wieder? &#8211; Demonstration ohne Demonstranten, Rechtsstaat ohne Rechtsanwälte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 87</p>
<p>Auch im Jahre 2013 gab es in Frankfurt/M wieder Blockupy-Proteste gegen die europäische Finanzpolitik. Nachdem die Stadt 2012 die meisten Demonstrationen untersagt hatte (vgl. Steven, GRR 2013, S. 105 ff.) und zusätzlich mehr als 400 angeblich besonders `störgeneigten´ Menschen für fast eine Woche ein Aufenthaltsverbot für die Innenstadt erteilt hatte (vgl. Martin Heiming, GRR 2013, S. 109 ff.), womit sie vor Gericht teilweise kläglich gescheitert war, griff die Polizei 2013 lieber wieder zur Macht des Faktischen: Ein stundenlanger sogenannter Polizeikessel suspendierte für fast tausend Menschen nicht nur die Freiheit, sich zu versammeln, sondern ihre Freiheit überhaupt; dabei wurden auch Anwältinnen und Anwälte festgesetzt und verhindert, dass sie ihre Arbeit tun konnten, nämlich als anwaltlicher Notdienst Demonstrierende direkt vor Ort auf der Straße gegen &#8211; auch genau solche &#8211; polizeilichen Übergriffe rechtlich zu schützen.</p>
<p>Die Polizei hatte viel Zeit gehabt, sich darauf vorzubereiten, denn schon im Februar 2013 war der Protestzug für den 1. Juni angemeldet worden, unter dem Motto &#8222;Europäische Solidarität gegen das Krisenregime von EZB und Troika&#8220;. Die Versammlungsbehörde rechnete mit &#8222;sachschadensträchtigen Aktionen gegen das Gebäude der Europäischen Zentralbank&#8220; und verbot die entsprechende Zugroute. Dies hielt aber richterlicher Überprüfung nicht stand.</p>
<h2 class="auto-created">Regen&shy;schirme gegen Rettungs&shy;schirm</h2>
<p>Die Polizei schuf dann Tatsachen vor Ort auf der Straße. Gegen 12:50 Uhr an jenem Samstag wurde ohne vernehmbare oder ersichtliche Vorwarnung plötzlich ein Teil des Demonstrationszuges &#8211; bevor die EZB erreicht war &#8211; von Polizeikräften unter Kampfgeschrei und üppigem Einsatz von Reizgas eingeschlossen, insgesamt fast tausend Personen. Ein freier Fotojournalist, unterwegs für die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), kam bei dieser Attacke zu sehr ins Gas und kollabierte schwer verletzt. Der weitaus größere Teil der Protestierenden befand sich hinter den Eingekesselten, so dass mit dieser Aktion zugleich praktisch die gesamte Demonstration gestoppt war. Die Polizei bezeichnete dies später als Anhaltephase, die sich allerdings tatsächlich über mehr als zwei Stunden hinzog. Es wurde vordergründig mit den Demonstrierenden verhandelt über die Frage von angeblicher Vermummung und passiver Bewaffnung wie Sonnenbrillen und Regenschirme (dazu näher Steven in diesem Band, S. &#8230;..). Es reichte der Polizei nicht, dass die &#8222;Waffen&#8220; sichtbar abgelegt werden sollten. Sie wollte den `Druck im Kessel´ augenscheinlich hochhalten und bestand darauf, dass alle Tausend einzeln durchsucht werden sollten. Dabei mochten die Demonstrierenden nicht freiwillig mittun, so dass im nächsten Schritt gegen 15:00 Uhr der eingekesselte Teil von der Demonstration versammlungsrechtlich förmlich ausgeschlossen wurde. Ab 17:00 Uhr wurden die Menschen &#8211; im Polizeijargon: &#8211; &#8222;abgearbeitet&#8220;; sie wurden durch eine aus Polizeifahrzeugen aufgebaute sogenannte Bearbeitungsstraße einzeln unter Feststellung der Personalien durchgeschleust. Nach 22:00 Uhr waren die letzten wieder frei.</p>
<h2 class="auto-created">Amtsgericht l&auml;sst Anw&auml;lte im Regen stehen</h2>
<p>Die betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Kessel versuchten vergeblich, unter Vorlage von Personalausweis und Anwaltsausweis, aus dem Kessel herauszugelangen. Sie wollten ihrer beruflichen Tätigkeit weiter nachgehen, was nicht zugelassen wurde. Unter ihnen war auch der Kollege, der im Auftrag der Verlobten dem verletzten Bildjournalisten beistehen sollte und wollte; er wurde nicht zu seinem Mandanten vorgelassen. Eine Rechtsanwältin erreichte telefonisch die zuständige Haftrichterin beim Amtsgericht und beantragte, den gegen sie praktizierten Freiheitsentzug richterlich zu überprüfen und ihre Freilassung zu verfügen. Die Richterin erklärte, aufgrund ihr vorliegender Informationen sei sie nicht zuständig. Später stellte sich heraus, dass die Polizei die Justiz laufend über ihre Version der Geschehnisse informiert hatte: Bis 15:00 Uhr habe es gar keinen polizeilichen Gewahrsam &#8211; der richterlich hätte bestätigt werden müssen &#8211; gegeben, weil dies noch die &#8222;Anhaltephase&#8220; gewesen sei; nach 15:00 Uhr seien rein strafprozessuale Maßnahmen erfolgt, die aber gerade nicht zu Verhaftungen hätten führen sollen, so dass auch dann eine richterliche Mitwirkung überflüssig gewesen sei. Im Laufe des Nachmittags schien ein richterlicher Einsatz dann auch gar nicht mehr möglich, weil die Richterin sich in den Feierabend verabschiedete und die dann zuständige Kollegin gar nicht im Gericht war, sondern in ihrer Wohnung außerhalb Frankfurts lediglich telefonisch erreicht werden konnte.</p>
<p>Die erwähnte Anwältin kam, als eine der ersten überhaupt, gegen 17:10 Uhr frei. Zum Abschied sagte man nicht leise Servus, sondern stellte ihre Personalien fest, behandelte sie erkennungsdienstlich und belehrte sie als Beschuldigte, obwohl sie die letzten vier Stunden nichts anderes gemacht hatte, als sich, gezwungenermaßen, nicht vom Fleck zu bewegen; der Tatvorwurf: unklar. Dieses Rundum-Sorglos-Paket sollte noch mit einem Platzverweis für Frankfurt/M abgerundet werden, der nur unterblieb, weil man feststellte, dass sie ihr Büro in der Innenstadt hat &#8211; das schien wohl selbst der Polizei nicht kompatibel.</p>
<p>Die Anwältinnen und Anwälte mussten sich ihrerseits anwaltlich vertreten lassen, von Kolleginnen und Kollegen außerhalb des Kessels. Freilassungsanträge wurden vorsorglich schriftlich gestellt, wobei ein Kollege die Erfahrung machen musste, dass die öffentlichen Faxnummern bei der Justiz abgeschaltet waren. Ein anderer musste sich telefonisch vom Vizepolizeipräsidenten anhören, dass es gar keinen Kessel gebe. Später wurde beantragt, die Rechtswidrigkeit des Festhaltens über Stunden möge nachträglich richterlich festgestellt werden. Der Polizeipräsident und der Einsatzleiter wurden wegen Freiheitsberaubung und Nötigung angezeigt. In allen Verfahren wurde bisher (Stand: Dezember 2013) vergeblich Akteneinsicht beantragt, um nachvollziehen zu können, was Polizei und Justiz an jenem Tag überhaupt aktenkundig gemacht hatten. Der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein, dem einige der Betroffenen angehören, wandte sich besorgt an den Präsidenten des Amtsgerichts. Es wurde moniert, dass rechtswidrige Freiheitsentziehungen mit Behinderung der Berufsausübung stattgefunden hätten und das Amtsgericht erbetenen Rechtsschutz verweigert habe. Es wurde auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hingewiesen, nach der ein Richter über die Frage einer Freiheitsentziehung selbst dann entscheiden muss, wenn ihm (von der Polizei) noch keine Akten vorgelegt wurden oder die Polizei selbst keinen Antrag auf eine richterliche Entscheidung stellt. Der Präsident antwortete lapidar, es gebe seit Jahren die organisatorischen Voraussetzungen für einen täglichen richterlichen Bereitschaftsdienst; auf einzelne konkrete Verfahren könne er wegen der richterlichen Unabhängigkeit nicht eingehen; im Übrigen hätten die Anwältinnen und Anwälte offenbar Probleme mit der Polizei gehabt &#8211; dann sollte man sich doch auch bitte an die Polizei wenden.</p>
<h2 class="auto-created">Demon&shy;s&shy;tranten und ihre Anw&auml;lte &ndash; alles Straft&auml;ter</h2>
<p>Die bis zu zehnstündigen Freiheitsberaubungen versucht die Polizei im Nachhinein tatsächlich als strafprozessuale Maßnahmen zu etikettieren und damit auch zu legitimieren. So hat sie nachfolgend gegen alle ca. 940 Menschen aus dem Kessel Strafverfahren eingeleitet; auch in diesen Verfahren gab es bisher keinerlei Akteneinsicht.</p>
<p>Gegen alle? Nein, denn wo Willkür herrscht, herrscht sie bis zum bitteren Ende. Ein Rechtsanwalt, der für etwaige Vorfälle bis zum Schluss zur Verfügung stehen wollte, war dann auch der letzte Eingeschlossene. Er blieb &#8218;unbehelligt&#8216;: kein Ermittlungsverfahren, also offenbar doch kein Tatverdacht!?</p>
<p>Die Ereignisse sprechen für sich und müssen nicht weiter kommentiert werden. Erinnert man sich zudem daran, dass 2013 auch (wieder) mehrere Fälle bekannt wurden, in denen Anwälte und Anwältinnen in ihrer beruflichen Tätigkeit vom Verfassungsschutz registriert (vgl. den Beitrag von Udo Kauß in diesem Band, S. 152 ff.) oder von der Polizei abgehört wurden, bleibt nur die Hoffnung, dass in jenen Fällen der richterliche Rechtsschutz besser funktioniert als in Frankfurt/M &#8211; anderenfalls sich der Rechtsstaat bald einen anderen Namen suchen muss.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/tag-der-willkuer-alle-jahre-wieder-demonstration-ohne-demonstranten-rechtsstaat-ohne-rechtsanwae/">Tag der Willkür &#8211; alle Jahre wieder? &#8211; Demonstration ohne Demonstranten, Rechtsstaat ohne Rechtsanwälte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Frankfurter Kranz &#8211; Keine Teestunde &#8211; Exzessive Platzverweise gegen Blockupy-Demonstranten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/frankfurter-kranz-keine-teestunde-exzessive-platzverweise-gegen-blockupy-demonstranten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 03:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 109 Frankfurt am Main gab sich stachelig und igelte sich ein. Gewaltbereite Landfriedensbrecher standen vor den Toren der Stadt und begehrten Einlass. Die Obrigkeit errichtete eine virtuelle Stadtmauer und suchte so zu schützen die Schätze der Stadt. Diese mittelalterliche Szenerie ist auf das Jahr 2012 n.Chr. zu datieren. Was war geschehen? Die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 109</p>
<p>Frankfurt am Main gab sich stachelig und igelte sich ein. Gewaltbereite Landfriedensbrecher standen vor den Toren der Stadt und begehrten Einlass. Die Obrigkeit errichtete eine virtuelle Stadtmauer und suchte so zu schützen die Schätze der Stadt. Diese mittelalterliche Szenerie ist auf das Jahr 2012 n.Chr. zu datieren. Was war geschehen? Die Seuche mit dem Namen Finanzkrise grassierte. Das politische Krisenregime dagegen erschien vielen als die eigentliche Seuche. Ein breites Bündnis besorgter und ärgerlicher Gruppen plante unter der Parole &#8222;Blockupy&#8220; vom 16. bis 19. Mai 2012 Demonstrationen und Kundgebungen in Frankfurt, Sitz der europäischen Zentralbank, der Bundesbank, der Deutschen Bank und wie sie alle heißen. Es gab die Idee, die Geschäfts(un)tüchtigkeit für ein paar Stunden oder Tage lahmzulegen, auch als Zeichen gegen die Verarmung breiter Bevölkerungsschichten in der Europäischen Union. Sämtliche Veranstaltungen wurden von der Stadt verboten (siehe dazu Elke Steven, in diesem Heft, S. 105 ff.).</p>
<h2 class="auto-created">Die verbotene Stadt</h2>
<p>Damit aber nicht genug. 480 Personen wollte die Stadt Frankfurt persönlich und explizit auf Abstand halten und so erließ die Polizei entsprechende Aufenthaltsverbote von Mittwoch, dem 16. Mai morgens um 07:00 Uhr bis zum Sonntag, den 20. Mai abends um 22:00 Uhr. Diese Verfügungen selbst waren ihrerseits  unpersönlich gehalten, aus identischen Textbausteinen zusammengesetzt, bis auf Adresse und Anrede. Eine Karte des Stadtgebiets war beigefügt, dort rot eingekreist die verbotene Zone, weiträumig vom Palmengarten im Westen bis zum Zoo im Osten, vom Dom im Süden bis zur Nationalbibliothek im Norden; mit zwei Schlenkern beim Zeichnen wurden auch noch der Hauptbahnhof und das Polizeipräsidium heimgeholt in die verbotene Stadt.</p>
<p>Wer betroffen war, hätte daher schon gar nicht über den Hauptbahnhof fahren dürfen, beispielsweise um von Heidelberg nach Hamburg zu gelangen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld von vergleichsweise hohen 2.000,00 Euro angedroht. Völlig unklar blieb, wie sich Betroffene zu verhalten hätten, die in Frankfurt selbst lebten und zur Arbeit oder zum Einkaufen gehen wollten oder mussten. Einschränkungen der persönlichen Freiheit oder des Rechts auf Freizügigkeit hielt die Polizei für hinnehmbar; eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit hingegen sei gar nicht gegeben, weil die Versammlungen, zu denen die Betroffenen vielleicht hätten gehen wollen, ja ihrerseits alle verboten worden seien. Das zeitliche Übermaß der Verfügungen wurde überhaupt nicht thematisiert, obwohl klar war, dass die geplanten Proteste nicht &#8211; und erst recht nicht durchgängig &#8211; vom Mittwoch frühmorgens bis Sonntag spätabends andauern sollten: Die erste Versammlung sollte am Mittwochnachmittag, die letzte am Samstag stattfinden.</p>
<h2 class="auto-created">Polizei&shy;liche Erkennt&shy;nisse &hellip;</h2>
<p>Die betroffenen 480 Menschen waren besonders ins polizeiliche Fadenkreuz geraten, weil sie schon am 31. März 2012 in Frankfurt auf der Demonstration M 31 &#8211; European day of action against capitalism  &#8222;polizeilich in Erscheinung&#8220; getreten seien: An diesem Tag fanden in der Frankfurter Innenstadt, so die Polizei, &#8222;schwere Ausschreitungen statt, die schlussendlich zur Auflösung der Versammlung führten, aber auch danach noch andauerten.&#8220; Steine wurden geworfen, Pyrotechnik gezündet, Müllcontainer in Brand gesetzt, Fensterscheiben an Banken zerstört. Dabei wurden 480 Menschen in einem Polizeikessel festgesetzt, ihre  Identität wurde festgestellt. Ihnen wurde schwerer Landfriedensbruch, gefährliche Körperverletzung und Sachbeschädigung vorgeworfen. &#8222;Weitere polizeiliche Erkenntnisse&#8220; über diese Menschen wurden in den Verbotsverfügungen angedeutet, aber nicht benannt. Ohne weitere Umstände wurden sie als &#8222;gewaltbereit&#8220; etikettiert, auch auf den geplanten (verbotenen) Versammlungen seien sie daher eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.</p>
<p>Das Aufenthaltsverbot erhielten sie wenige Tage vor dem 16. Mai. Ihre gesetzlich vorgeschriebene vorherige Anhörung unterblieb mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit, die die Polizei letztlich selbst geschaffen hatte; denn die Vorgänge vom 31. März waren lange bekannt, aber auch die Planungen für den 16. bis 19. Mai. Gleichzeitig wurde mit diesem knappen Zeitplan Rechtsschutz erschwert. So wehrten sich etwa nur 30 Menschen mit einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt gegen die offensichtlich maßlose Verbotsverfügung.</p>
<h2 class="auto-created">&hellip; vom Gericht nicht akzeptiert</h2>
<p>Das Gericht setzte, völlig unüblich in Eilverfahren, einen Termin für eine mündliche Verhandlung fest, auf den Nachmittag des 15. Mai.. Schnell entstand der Eindruck, dass man das Aufenthaltsverbot im Ergebnis gern bestätigen wollte, dazu aber eine `nachgebesserte´ Begründung durch die Polizei erwartete. So führte diese dann auch zunächst einen Video-Mitschnitt der Demonstration vom 31. März vor. Dort waren teilweise Schäden dokumentiert, aber es waren keine Verursacher auszumachen. Insbesondere war nicht auszumachen, dass von den Menschen im Polizeikessel Gewalttätigkeiten ausgingen. Im Gegenteil, es wurde durch die zeitlichen Zusammenhänge deutlich, dass ein Gutteil der Sachbeschädigungen erst entstand, nachdem die 480 Betroffenen im Kessel festgesetzt waren,  sie also, wenn man so will, ein unfreiwilliges Alibi hatten. Es stellte sich weiter heraus, dass gegen die Betroffenen nach dem 31. März tatsächlich kein einziges strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war.</p>
<p>Nun verfiel die Polizei auf die Idee, die &#8222;weiteren&#8220; (früheren) Erkenntnisse über die Betroffenen heranzuziehen. Das hätte aber schon in den Verfügungen selbst ausgeführt werden müssen, befand das Gericht und sah sich daran gehindert, auf dieser &#8211; fehlenden &#8211; Grundlage die Verbote für rechtmäßig zu erklären. Neue Verfügungen, mit neuem Inhalt, hätten ergehen müssen. Dies wollte der Vertreter der Polizei dann an Ort und Stelle sofort auch &#8211; mündlich &#8211; umsetzen, die anwesenden Rechtsanwälte weigerten sich jedoch unter Hinweis auf eine insoweit fehlende Bevollmächtigung, eine solche Neuverfügung entgegen zu nehmen. Erst jetzt, nach vielstündiger Abwehrschlacht, sah die Obrigkeit ein, dass die Stadtmauern nicht länger zu verteidigen waren &#8211; die Verbote wurden aufgehoben, am nächsten Tag zwecks Rechtssicherheit und Gleichheit auch gegenüber den vielen anderen Betroffenen, die sich nicht ausdrücklich vor Gericht gewehrt hatten.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Der Wahnsinn hat Methode&ldquo;</h2>
<p>Es ist immer wieder misslich, dass angebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung herauf beschworen werden mit dem oft pauschalen Hinweis auf vorliegende &#8222;polizeiliche Erkenntnisse&#8220;. Ein solches Erkenntnis wird bei den hier Betroffenen zukünftig darin bestehen, dass sie auf der angeblich gewalttätigen Demonstration am 31. März 2012 &#8222;in Erscheinung getreten&#8220; sind, was in Wahrheit allein bedeutet, dass sie als Demonstranten mit insgesamt fast 500 Menschen in einen Polizeikessel geraten sind. Misslich war hier zudem, dass pauschal erhebliche strafrechtliche Vorwürfe als aktenkundig behauptet wurden; nicht immer widerlegt die Polizei diese dann mit ihrem eigenen Video.  Alles zusammen hat ausgereicht, um, wider besseres Wissen, Verbote zu verhängen und damit erheblich in Grundrechte einzugreifen. Und ganz und gar nicht sicher ist, dass ein Gericht dann solche polizeilichen Manöver auch sicher als solche erkennt und den rechtlichen Segen verweigert.</p>
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		<title>§ 129b StGB: Neue Terroristen braucht das Land</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/129b-stgb-neue-terroristen-braucht-das-land/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 May 2012 23:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 165 Wer a sagt, will auch b sagen: § 129a Strafgesetzbuch (StGB), Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wurde im deutschen Herbst gegen die RAF installiert, im Zuge der Globalisierung kam dann &#8218;endlich&#8216; nach dem 11. September auch der § 129b ins Spiel. Er erweitert die Geltung des § 129a (und des § [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 165</p>
<p>Wer a sagt, will auch b sagen: § 129a Strafgesetzbuch (StGB), Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung, wurde im deutschen Herbst gegen die RAF installiert, im Zuge der Globalisierung kam dann &#8218;endlich&#8216; nach dem 11. September auch der § 129b ins Spiel. Er erweitert die Geltung des § 129a (und des § 129) auf ausländische Organisationen, das heißt in Deutschland können nun auch Mitglieder ausländischer terroristischer (und krimineller) Vereinigungen verfolgt werden.</p>
<p>Aber: Wann ist eine ausländische Organisation eine terroristische Vereinigung? Wer legt das fest? Wo findet man die Koordinaten dafür? In Anlehnung an die &#8211; in mehrfacher Hinsicht willkürliche &#8211; EU-Terrorliste (vgl. Carsten Gericke, Grundrechte-Report 2011, S. 159 ff.)? Ist die Hamas terroristisch und wer bestimmt das? Israel oder die Fatah? Knifflige Beispiele sind leicht zu (er)finden: Sind CIA- Mitarbeiter als Mitglieder einer terroristischen Vereinigung zu verfolgen, wenn sie die Taliban in Afghanistan unterstützt haben, als diese zur Zeit der sowjetischen Besatzung noch vom Westen als Speerspitze gegen den Kommunismus gehätschelt und aufgerüstet wurden? (vgl. auch Heiner Busch, Grundrechte-Report 2003, S. 153 ff.).</p>
<p>§ 129b bestimmt in seinem Absatz 1 Satz 3, dass der Bundesminister der Justiz zur Strafverfolgung ausländischer Organisationen vorab eine besondere Ermächtigung erteilen muss. Damit lassen sich die obigen Zweifelsfragen dann nach außenpolitischem Gusto lösen. So nimmt es nicht wunder, dass in den letzten Jahren z. B. die Hamas Gegenstand eines Strafverfahrens war, ebenso natürlich Al Qaida, aber auch die Salafisten (vgl. H.-Eberhard Schultz in diesem Report S. 104 ff.) und die türkische DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front).</p>
<h2 class="auto-created">BGH nimmt Neube&shy;wer&shy;tung der PKK vor</h2>
<p>Letztlich muss natürlich das jeweils zuständige Oberlandesgericht (OLG) selbst klären, ob eine Gruppierung eine terroristische Vereinigung ist, aber mit der ministeriellen Ermächtigung sind doch wesentliche Weichen gestellt. Vor allem, wenn sie nicht erteilt wird: Dann findet keine Strafverfolgung statt &#8211; denkt man, doch es geht auch anders, wie ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, das im Januar 2011 vorlag. Der BGH stellt die Weichen gern selbst und ergriff in einem Revisionsverfahren gegen einen kurdischen Angeklagten die Gelegenheit beim Schopf: Der politisch für die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen KADEK/KONGRA-GEL tätige Kurde war in erster Instanz vom OLG Frankfurt/Main, wie seit vielen Jahren üblich, wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden, § 129 StGB. Dabei wird üblicherweise unterstellt, dass eine in und für Deutschland hierarchisch organisierte Funktionärskaste innerhalb der PKK eine kriminelle (Teil )Vereinigung darstellt. Der BGH meint nun, dass die PKK an sich (in der Türkei) eine ausländische terroristische Vereinigung ist und damit jede unterstützende Aktivität (auch) in Deutschland eine Strafbarkeit nach § 129b nach sich zieht. Er erklärt auch gleich die bisher geltende Unterscheidung zwischen exponierten Kadern und einfachen Mitgliedern für überholt und nimmt dabei explizit Bezug auf die EU-Terrorliste, die ja auch keinen Unterschied mache, sondern &#8222;die PKK&#8220; auf den Index gesetzt habe.</p>
<p>Der BGH forderte die ministerielle Ermächtigung zur Strafverfolgung ein und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück nach Frankfurt. Inzwischen liegt die Ermächtigung vor und das OLG verhandelt erneut und mit neuem Ziel gegen den kurdischen Angeklagten.</p>
<p>Damit wurde eine grundlegende strafrechtliche Neubewertung vorgenommen. Nun laufen alle politisch aktiven kurdischen Menschen Gefahr, über § 129b wieder als Terroristen nach § 129a verfolgt zu werden, weil die Auslandsorganisation als terroristische und nicht nur kriminelle Vereinigung eingestuft wird. Die Strafdrohung ist erheblich und beträgt bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Dies gilt sowohl für Mitglieder als auch für Unterstützer.</p>
<h2 class="auto-created">Ausweisung droht zus&auml;tzlich</h2>
<p>Aber das ist nur die eine Seite der Medaille, die andere wiegt womöglich schwerer: Nach dem Aufenthaltsgesetz ist der Aufenthalt eines sogenannten Drittausländers in Deutschland zwingend zu beenden, wenn er zu einer Strafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. Das wird angesichts der genannten Strafandrohungen in § 129b der Normalfall sein. Aus früheren § 129b-Verfahren ist bekannt, dass dort üblicherweise Strafen zwischen fünf und zehn Jahren verhängt wurden.</p>
<p>Ist der kurdische Mensch in Deutschland bereits ansatzweise verwurzelt, hat er beispielsweise eine Niederlassungserlaubnis oder seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis und eine Familie, wird die sogenannte Ist-Ausweisung zu einer sogenannten Regelausweisung &#8222;herabgestuft&#8220;, die Ausweisung ist &#8222;nur&#8220; aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung möglich. Gleichzeitig legt das Gesetz aber fest, dass die Verurteilung zu mindestens drei Jahren Gefängnis &#8222;in der Regel&#8220; bereits ein solcher schwerwiegender Grund ist, ebenso wie die &#8211; noch gegenwärtig gefährliche &#8211; Unterstützung einer Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt. Bei einer Strafe von fünf Jahren (und mehr) werden diese &#8218;Modifikationen&#8216; den betroffenen Ausländer kaum noch &#8218;retten&#8216;.</p>
<p>Ist der kurdische Mensch ein politischer Flüchtling, kann das Asyl oder der Abschiebungsschutz widerrufen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeutet und ein solcher Grund ist gegeben, wenn &#8211; wen wundert&#8217;s, das Gesetz ist da konsequent &#8211; der Flüchtling zu einer Strafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. Die Rechtsstellung erlischt und der Flüchtling, der nun ein Terrorist ist, wird abgeschoben und in den Verfolgerstaat zurückgeschickt, es sei denn &#8211; einzige Ausnahme &#8211; ihm droht dort Folter oder unmenschliche Behandlung. Das lässt sich naturgemäß schwer belegen, aber wenn es gelingt, ist der Terrorist hinfort hier nur noch geduldet, mit den bekannten Nachteilen wie Aufenthaltsbeschränkungen, Reiseverbote, Schlusslicht auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Sönke Hilbrans, Grundrechte-Report 2010, S. 152 ff.).</p>
<p>Einen richtigen Teufelskreis offenbart folgende Überlegung: Hat das OLG gegen den kurdischen Flüchtling wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung verhandelt, wird es die Feststellungen zur &#8218;Terrorqualität&#8216;, beispielsweise der PKK, natürlich mit beschlagenen Zeugen gefunden haben, vorliegend also mit türkischen Polizei- und Geheimdienstmitarbeitern. So haben es die früheren Verfolger mit in der Hand, nicht nur die strafrechtliche Verurteilung, sondern damit zugleich die Aufhebung des asylrechtlichen Schutzes zu erreichen. Dass solche Zeugen &#8218;naturgemäß&#8216; auch gern auf durch Folter erlangtes Wissen zurückgreifen, steht auf einem anderen Blatt, das hier nicht auch noch umgedreht werden soll.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.10.2010, Az. 3 StR 179/10</p>
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		<title>Die Polizei  dein Freund und Spitzel</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/die-polizei-dein-freund-und-spitzel/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 05:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 34 &#8211; 37 Im baden-württembergischen Innenministerium wurde beschlossen, linke politische Gruppen ins Visier zu nehmen. Das Landeskriminalamt (LKA) stellte dafür den &#8211; zeitweilig mit langen Haaren getarnten &#8211; Polizisten Simon Bromma ab und instruierte ihn mit Organigrammen der Gruppen. Letztes und eigentliches Ziel sollte die antifaschistische Initiative Heidelberg (AIHD) sein, wie der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 34 &#8211; 37</p>
<p>Im baden-württembergischen Innenministerium wurde beschlossen, linke politische Gruppen ins Visier zu nehmen. Das Landeskriminalamt (LKA) stellte dafür den &#8211; zeitweilig mit langen Haaren getarnten &#8211; Polizisten Simon Bromma ab und instruierte ihn mit Organigrammen der Gruppen. Letztes und eigentliches Ziel sollte die antifaschistische Initiative Heidelberg (AIHD) sein, wie der Ermittler nach seiner zufälligen Enttarnung angab.</p>
<p>Im April 2010 immatrikulierte er sich mit einem falschen Personalausweis unter dem Namen Simon Brenner, unter Vorlage eines ebenso falschen Abiturzeugnisses, an der Universität Heidelberg. Sehr schnell hat er dann bei der »Kritischen Initiative«, einer politischen Gruppe linker Studenten, »mitgearbeitet«. Vor dem AKW Biblis demonstrierte er mit, am 1. Mai in Berlin gegen Nazis und später auch gegen Stuttgart 21. Dabei und dazu ging er persönliche Beziehungen und Freundschaften ein und bekam an der Universität auch weiter Kontakt zum Sozialistischen Demokratischen Studierendenverband (SDS).</p>
<p>Polizist Bromma legte Personenakten an und berichtete regelmäßig dem LKA, aber auch »Michael und Volker« von der Heidelberger Polizei, die unschwer als die beiden maßgeblichen Kriminalhauptkommissare aus der Abteilung Staatsschutz zu identifizieren sind. Von einem Zeltlager gegen Abschiebung rief er allein 47-mal die Handynummer an, über die er mit seinem Amt in Kontakt stand.</p>
<h2 class="auto-created">Gesetzliche Regelungen f&uuml;r verdeckte Ermittler</h2>
<p>Die Polizei darf immer nur auf gesetzlicher Grundlage tätig werden. Im Falle von verdeckten Ermittlungen halten zum einen die Strafprozessordnung (StPO), zum anderen das Polizeigesetz<br />Baden-Württemberg eine solche bereit.</p>
<p>Nach den §§ 110a&#8211;110e StPO darf der verdeckte Ermittler auf Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine erhebliche Straftat begangen worden ist. »Erheblich« bedeutet eine Einschränkung auf Straftaten beispielsweise aus dem Bereich Drogen, der organisierten Kriminalität oder der Staatschutzdelikte. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass der Einsatz vom Gesetzgeber nur erlaubt wird, wenn andere Mittel der Aufklärung nicht greifen. Das Bundesverfassungsgericht hält den Einsatz verdeckter Ermittler für verfassungsrechtlich zulässig, wenn und soweit dieser zur Bekämpfung besonders gefährlicher und schwer aufzuklärender Kriminalität notwendig ist.</p>
<p>Ziel ist grundsätzlich die Aufklärung bereits begangener Straftaten, also Strafverfolgung; vorbeugend zur Beobachtung und zur allgemeinen Informationsgewinnung ist ein solcher Einsatz unzulässig. Lediglich bei der Aufklärung von Verbrechen darf ein Einsatz auch angeordnet werden, wenn die Gefahr der Wiederholung besteht, mithin in gewisser Weise doch vorbeugend. Aber auch insoweit ist Anknüpfungspunkt eine bereits begangene Straftat, zudem müssen »bestimmte Tatsachen« die<br />Gefahr der Wiederholung belegen.</p>
<p>Nach dem Polizeigesetz wird die Polizei tätig zur Abwehr von Gefahren und vorbeugend zur Bekämpfung von Straftaten, letzteres allerdings nur, wenn eine Person tatsächlich Anhaltspunkte dafür liefert, dass sie Straftaten begehen wird. Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist zusätzlich an engere Voraussetzungen geknüpft. Er darf nur angeordnet werden, wenn eine Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Landes oder für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für<br />bedeutende fremde Sach- und Vermögenswerte gegeben ist. Als<br />Straftaten kommen nur erhebliche Straftaten in Betracht, ähnlich<br />geregelt wie in der Strafprozessordnung.</p>
<p>Schließlich müssen bei grenzüberschreitenden Aktionen die ausländischen Polizeibehörden um vorherige Genehmigung gefragt<br />und laufend unterrichtet werden. Das ist hier zusätzlich anzumerken, weil das »no border camp«, das bereits erwähnte Zeltlager gegen Abschiebung, in Brüssel stattfand.</p>
<h2 class="auto-created">Staats&shy;si&shy;cher&shy;heit, Staats&shy;si&shy;cher&shy;heit &uuml;ber alles</h2>
<p>Die Behörden haben nach Bekanntwerden etwa vier Wochen lang zu dem Vorfall geschwiegen. Dann hat das baden-württembergische<br />Innenministerium im Landtag eine parlamentarische Anfrage beantwortet und sich dafür entschieden, dass man nach Polizeigesetz tätig geworden sei. Man habe »konkrete Zielpersonen der antifaschistischen/anarchistischen Szene und einzelne Kontaktpersonen dieser Zielpersonen« im Auge gehabt. Sollte das stimmen, müssten die Studenten in Heidelberg etwa einen schwerwiegenden Anschlag geplant<br />haben; statt vier Wochen Schweigen hätte man dann jedoch zügige Festnahmeaktivitäten der Polizei erwarten dürfen. Sehr viel plausibler ist da schon der Schluss aus den Angaben des Ermittlers selbst: Der Einsatz war letztlich pauschal gegen die Antifa in Heidelberg gerichtet, mit dem Ziel, zu beobachten und zu berichten.</p>
<p>Das Innenministerium hat im Parlament im Grunde nur den Gesetzeswortlaut wiederholt und nebulöse &#8250;Fakten&#8249; angedeutet, ohne zur Aufklärung beizutragen. Schon früher hatte es, damals mit Hilfe des Verfassungsschutzes, seine beobachtenden Aktivitäten gegen die AIHD gerichtet. Über viele Jahre wurden Personendaten gesammelt, die dann in einem Fall zum Berufsverbot für einen Lehrer führten. Die obersten Verwaltungsrichter des Landes nannten das in einer Entscheidung, die das Berufsverbot aufhob, teils schwer nachvollziehbar, teils sogar<br />demokratiefeindlich (vgl. zuletzt Rolf Gössner, Grundrechte-Report 2010, S. 133 ff.).</p>
<p>In einem zweiten Anlauf ist nun die Polizei offenbar in ähnlicher Manier tätig geworden. Verdeckte Ermittlungen sozusagen auf Vorrat, ohne tatsächliche konkrete Gefahren oder bevorstehende erhebliche Straftaten, stellen aber eine schwere Verletzung des aus den Erfahrungen der Nazi-Zeit abgeleiteten Gebots der strikten Trennung von Polizei und Geheimdienst dar. Die Polizei hat sich hier gegen Recht und Gesetz geheimdienstliche Aufgaben angemaßt. Offenbar reichen ihr bzw. dem vorgesetzten Innenministerium großflächige Videoüberwachungen, Vorratsdatenspeicherungen, große Lauschangriffe nicht mehr, darum werden verdeckt »persönliche« Beziehungen hergestellt, ohne Rücksicht auf die psychischen Folgen bei<br />den Betroffenen, die sich getäuscht und benutzt fühlen müssen, ohne Rücksicht aber auch auf die Folgen für die Demokratie: Wer wird sich dann noch in politischen Gruppierungen engagieren wollen, wenn man damit rechnen muss, dass einer aus der Gruppe zur örtlichen Polizei, Abteilung Staatsschutz, sozusagen eine Handy-Standleitung betreibt? Oder ist das gar nicht Rücksichtslosigkeit, sondern das eigentliche Ziel solcher Aktionen?</p>
<p>Die DDR ist tot, die Stasi gibt es nicht mehr, aber der Staatssicherheitswahn lebt offenbar weiter.</p>
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		<title>Abschieben leicht(er) gemacht &#8211; Geänderter Rechtsweg in Abschiebungshaftsachen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/abschieben-leichter-gemacht-geaenderter-rechtsweg-in-abschiebungshaftsachen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 01:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 19]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 130 &#8211; 133 Wieder einmal muss die Abschiebungshaft ins Gerede kommen, diesmal aus rechtlichen Gründen. Denn still und leise hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 die Rechtsbeschwerde in Abschiebungshaftsachen geändert, was nun zu erheblichen Erschwernissen in der Praxis geführt hat: Seit dem 1. September 2009 gibt es das FamFG, das Gesetz über [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 130 &#8211; 133</p>
<p>Wieder einmal muss die Abschiebungshaft ins Gerede kommen, diesmal aus rechtlichen Gründen. Denn still und leise hat der Gesetzgeber im Jahr 2009 die Rechtsbeschwerde in Abschiebungshaftsachen geändert, was nun zu erheblichen Erschwernissen in der Praxis geführt hat:</p>
<p>Seit dem 1. September 2009 gibt es das FamFG, das Gesetz über die Verfahren in Familiensachen und Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, eine neue Prozessordnung (hauptsächlich) für die Familiengerichte. Aber eben nicht nur, denn auch das Vorgängergesetz, das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), nach dem Verfahren in Abschiebungshaftsachen abgewickelt wurden, ist im FamFG aufgegangen. Damit ist nun auch die Rechtsbeschwerde in Abschiebungshaftsachen, die früher Aufgabe der Oberlandesgerichte (OLG) war, dem Bundesgerichtshof (BGH) zuordnet.</p>
<h2 class="auto-created">Rechts&shy;be&shy;schwerde nun beim Bundes&shy;ge&shy;richtshof</h2>
<p>Was bedeutet das? Es führt vordergründig zunächst nur dazu, dass nach dem Amtsgericht, das die Abschiebungshaft anordnet, und dem Landgericht, das dann über die Beschwerde entscheidet, die (weitere) Rechtsbeschwerde, mit der falsche Rechtsanwendung &#8211; Beispiel: Verfahrensfehler &#8211; gerügt werden kann, beim BGH und nicht mehr beim OLG erhoben werden muss. Unabhängig davon, dass der BGH als oberstes Bundesgericht möglicherweise (noch) richtiger und klüger entscheidet als ein OLG, ist der Weg zum BGH in der Praxis doch mit einer erheblichen Zugangserschwernis gepflastert. Denn in Zivilsachen &#8211; und eine Abschiebungshaftsache ist eine Zivilsache, weil ihr Verfahren im FamFG geregelt ist &#8211; dürfen nur »Rechtsanwälte beim BGH« tätig werden, die dort besonders zugelassen sind. Davon gibt es, mit Sitz in Karlsruhe, etwa 40.</p>
<p>Das bedeutet wiederum in der Praxis, dass der Abschiebehäftling seinen »Ausländer-Anwalt«, der ihn, oft mit speziellen Kenntnissen, vor dem Amts- und Landgericht vertreten hat, wechseln muss. Der BGH-Anwalt muss sich komplett in den Fall neu einarbeiten. Er kennt den Mandanten, schon allein wegen der geographischen Entfernungen, im Regelfall nicht persönlich. Er muss und will auch (besonders) bezahlt werden (das will der Ausländer-Anwalt auch, aber da gibt es wegen der<br />persönlichen Beziehung dann häufig ein gewachsenes Vertrauen und vielleicht auch gewachsene Kontakte zu Freunden oder Angehörigen mit der Möglichkeit, die Vergütung über eine Ratenzahlungsvereinbarung abzuwickeln). Es gibt natürlich auch den Weg, für die Rechtsbeschwerdeinstanz Prozesskostenhilfe zu beantragen, die im Rahmen des FamFG Verfahrenskostenhilfe heißt. Das kann, ohne spezielle Vergütung, der bisherige Anwalt tun, aber auch der Ausländer selbst noch ohne BGH-Anwalt. Die Klärung der Verfahrenskostenhilfe verzögert das Verfahren zusätzlich, ganz abgesehen davon, dass sie auch nur gewährt wird, wenn für den Ausländer eine gewisse Erfolgsaussicht im Verfahren besteht.</p>
<h2 class="auto-created">Bundes&shy;ge&shy;richtshof entscheidet meist erst nach Abschiebung</h2>
<p>Und hier liegt nun die absolute Crux der neuen Regelung: Der zeitliche Aufwand führt dazu, dass der Ausländer dann, wenn der BGH endlich entscheidet, bereits abgeschoben ist. Das ist dramatisch, weil der BGH in den Fällen, die er bisher entschieden hat, ganz überwiegend (zu 70 Prozent) zu Gunsten der Abgeschobenen geurteilt hat. Deutlich formuliert: 70 von 100 Ausländern saßen zu Unrecht in Abschiebungshaft &#8211; und dabei sind nur diejenigen berücksichtigt, deren Verfahren bis zum BGH gelangte!</p>
<p>Das heißt, dass die untere Instanz in der Mehrzahl der Fälle Abschiebungshaft leichtfertig anordnet und die Landgerichte dies im Regelfall absegnen. Bemängelt wird vom BGH beispielsweise das Fehlen einer ausreichenden Begründung für den Abschiebungshaftantrag der Ausländerbehörde, eine unzureichende oder gar fehlende persönliche Anhörung des Betroffenen oder eine nur floskelhafte Darlegung der Prognose, dass eine Abschiebung auch tatsächlich innerhalb von drei Monaten möglich ist (§ 62 Absatz 2 Satz 4 AufenthG). Ähnliche Defizite in ähnlichem Ausmaß sollen auch schon früher in den Rechtsbeschwerdeverfahren vor den Oberlandesgerichten<br />festgestellt worden sein. Die Ausländerbehörden und die Amts- und<br />Landgerichte muss man deshalb wohl auch als hartnäckige<br />Wiederholungstäter bezeichnen.</p>
<p>Jedenfalls ist die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde ganz offenkundig mehr als notwendig, wobei verwundert, dass der Hintergrund der neuen Regelung sein soll, dass die Länder, angeblich aus Kostengründen, diese Beschwerde einfach abschaffen wollten. Der Bund ist dann offenbar in die Bresche gesprungen und hat diese Verfahren mit dem Bundesgerichtshof übernommen.</p>
<h2 class="auto-created">Anzahl der Rechts&shy;be&shy;schwerden geht zur&uuml;ck</h2>
<p>Weil der Weg nun schwerer geworden ist, gibt es ganz offenkundig auch viel weniger Verfahren. Den BGH haben im ersten Jahr seiner neuen Zuständigkeit etwa 100 Fälle erreicht. Frühere Fallzahlen sind nicht bekannt, doch wenn man die aktuelle Zahl umrechnet, dann dürften zuvor bei den 24 OLG, die in Deutschland bestehen, jährlich nur jeweils etwa vier bis fünf Fälle eingegangen sein &#8211; davon ist wohl nicht auszugehen. Aus der Anwaltschaft verlautet es dazu, dass früher praktisch alle aussichtsreichen oder zweifelhaften Fälle in die Rechtsbeschwerde gingen &#8211; jetzt seien es nur noch fünf Prozent.</p>
<p>Dankbar muss man sich zeigen, dass die Rechtsbeschwerde an sich gerettet wurde. In ihrer jetzigen Form verstößt sie allerdings aufgrund all ihrer Erschwernisse gegen das grundgesetzliche Gebot des effektiven Rechtsschutzes. Wenn man daher nun mit der Rechtsbeschwerde zum BGH wird leben müssen, lautet die unabdingbare Mindestforderung, dass jedenfalls den mit dem jeweiligen Fall vertrauten Ausländer-Anwälten auch die Befugnis zustehen muss, selbst den Fall zum BGH zu bringen. Das Argument für die Einschaltung eines BGH-Anwaltes lautet, dass dieser die Revisionen in Zivilsachen, die sein und des BGH tägliches Brot sind, mit besonderer Sachkunde fachgerecht unterbreiten kann. Das trifft aber in Abschiebungshaftsachen viel eher auf die Ausländer-Anwälte zu, die zumeist erhebliche Erfahrungen und Kenntnisse mitbringen.</p>
<p>Um dies zu erreichen, wäre lediglich an die einschlägige Regelung in § 78 Absatz 1 S. 3 ZPO &#8211; vor dem BGH müssen die Parteien sich durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen &#8211; ein Satz 4 anzufügen: »Dies gilt nicht für Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem 7. Buch des FamFG.« In Strafsachen, in denen Fragen von Haft schon allein von der Quantität her eine weitaus größere Rolle spielen, kann jeder in Deutschland zugelassene Anwalt vor dem BGH auftreten &#8211; warum soll das in den von der Materie her sehr verwandten<br />Abschiebungshaftsachen nicht möglich sein?</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/abschieben-leichter-gemacht-geaenderter-rechtsweg-in-abschiebungshaftsachen/">Abschieben leicht(er) gemacht &#8211; Geänderter Rechtsweg in Abschiebungshaftsachen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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