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	<title>Martin Rost Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Risiken im Datenschutz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 May 2018 12:47:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 79-91 Der bisherige Kommentarliteratur zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht den Begriff des &#8222;Datenschutz-Risikos&#8220; &#252;berwiegend auf die Vermeidung sichtbarer Sch&#228;den oder Kontrollverluste f&#252;r Betroffene durch die Nutzung einer notorisch unsicheren IT. Eine solche Engf&#252;hrung des Verst&#228;ndnisses vom &#8222;risk-based-approach&#8220; (RBA) verliert jedoch den Grundrechtseingriff und die Konditionierung der Machtasymmetrie zwischen Organisationen und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/risiken-im-datenschutz-1/">Risiken im Datenschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 79-91</p>
<p><i>Der bisherige Kommentarliteratur zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bezieht den Begriff des &#8222;Datenschutz-Risikos&#8220; &uuml;berwiegend auf die Vermeidung sichtbarer Sch&auml;den oder Kontrollverluste f&uuml;r Betroffene durch die Nutzung einer notorisch unsicheren IT. Eine solche Engf&uuml;hrung des Verst&auml;ndnisses vom &#8222;risk-based-approach&#8220; (RBA) verliert jedoch den Grundrechtseingriff und die Konditionierung der Machtasymmetrie zwischen Organisationen und Personen aus dem Blick. Martin Rost stellt in diesem Beitrag acht klar unterscheidbare Risikotypen vor.</i></p>
<h5>Einleitung</h5>
<p>Datenschutz wird mittlerweile h&auml;ufig auf einen Schutz der Privatheit reduziert und missverstanden. Die Dringlichkeit oder Entbehrlichkeit des Datenschutzes wird dadurch zu einer Frage lediglich pers&ouml;nlicher Wertungen und Vorlieben. Datenschutz hat jedoch eine viel weiter reichende Funktion: Er wacht in modernen Gesellschaften dar&uuml;ber, dass Organisationen die bestehenden Autonomieerwartungen, die sich mit verschiedenen Rollen verkn&uuml;pfen (bspw. als B&uuml;rger*in, Kund*in, Patient*in) nicht unterlaufen. Zu einem solchen Verst&auml;ndnis von Datenschutz geh&ouml;ren deshalb auch Elemente von Staatlichkeit, wie die Gewaltenteilung, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie, die einerseits die Willk&uuml;r von Organisationen brechen und andererseits &#8222;den modernen B&uuml;rger&#8220; historisch &uuml;berhaupt erst haben entstehen lassen. Der Umgang der Organisationen &#8211; z.B. Beh&ouml;rden, Unternehmen, Hochschulinstitute, Vereine, Arztpraxen und Notare &#8211; mit ihrem internen und externen Personal in einer modernen Gesellschaft ist einer der deutlichsten Indikatoren f&uuml;r Besch&auml;digungen strukturell notwendiger Trennungen und Gewaltenteilungen zum Schutz vor Organisationswillk&uuml;r. Organisationswillk&uuml;r zielt darauf ab, aus w&uuml;rdevollen Subjekten willf&auml;hrige Objekte zu machen. Die Willk&uuml;r findet ihre Grenzen da, wo Grundrechte anerkannt sind und durch Aufsicht und wirksame Sanktionen durchgesetzt werden, nicht aber dort, wo nur ein Markt durchgesetzt ist. Wer geh&ouml;rt zu einer Organisation und muss mit einer weitgehend ungefragten Auswertung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten rechnen? Wer kommt mit einer Organisation nur punktuell, etwa als Kundin oder B&uuml;rger, in Ber&uuml;hrung und darf mit einem gewissen Schutz seiner personenbezogenen Daten rechnen? Diese Fragen zu entscheiden und die Beziehungen zu gestalten fallen heute wieder zunehmend ausschlie&szlig;lich in das Belieben der Organisationen. Dass der wirksame Schutz vor Organisations-Willk&uuml;r, gleichg&uuml;ltig ob durch staatliche oder private Stellen, die zentrale Funktion von Datenschutz ist, kann man seit den 1970er Jahren wissen. Dieses Wissen erodierte allerdings in den letzten Jahrzehnten (vgl. Pohle 2018). Es zeigt sich aktuell wieder sehr deutlich: Ein operativ wirksamer Datenschutz erfordert klare staatliche und zivilrechtliche Sanktionen. [1]</p>
<h5>Risiko&shy;dis&shy;kus&shy;si&shy;ons&shy;felder im Kontext von Datenschutz</h5>
<p>Die DSGVO legt hinsichtlich ihrer Auswahl und Dimensionierung technisch-organisatorischer Schutzma&szlig;nahmen eine Orientierung an Risiken nahe. Es w&auml;re aber falsch, deshalb gleich von einem &#8222;risk-based-approach&#8220; der Grundverordnung zu sprechen, wie er bspw. in der IT-Sicherheit verfolgt wird. Dieser aus der Finanz- und Versicherungswirtschaft stammende Begriff findet sich in der DSGVO jedenfalls nicht.</p>
<p>Die Orientierung an Risiken soll es erm&ouml;glichen, die in Artikel 5 DSGVO abstrakt formulierten Grunds&auml;tze der Datenverarbeitung sowie die auf deren Umsetzung, Wirksamkeit und Nachweisbarkeit abzielenden Vorschriften (bes. Artikel 24, 25, 32 und 35) in konkrete Verarbeitungs- und Schutzfunktionen zu transformieren. Die Risiko-Orientierung folgt der durchaus einleuchtenden Idee, dass ein Betroffener am Eintreten oder Ausbleiben von Sch&auml;den handfest und unmittelbar sp&uuml;ren kann, ob die operative Behandlung von Risiken, die durch eine personenbezogene Verarbeitungst&auml;tigkeit entstehen, gelungen ist oder nicht. In Erw&auml;gungsgrund (EG) 75 wird zudem die betriebswirtschaftlich bew&auml;hrte Risikoformel zur Anwendung empfohlen, wonach ein unmittelbares Risiko f&uuml;r Personen nach der Formel &#8222;Schadensh&ouml;he mal Eintrittswahrscheinlichkeit&#8220; bestimmbar sei. Die Anwendung dieser Formel im Datenschutz erscheint plausibel, zumal sie z. B. Teil der bew&auml;hrten IT-Grundschutz-Methodik des Bundesamts f&uuml;r Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ist, mit der die Auswahl und die Intensit&auml;t der Wirksamkeit von Schutzma&szlig;nahmen der IT-Sicherheit festgesetzt wird. Allerdings schr&auml;nkt das BSI den Nutzen dieser Risikoformel ein: &#8222;Solche umfangreichen Erfahrungswerte fehlen in den meisten F&auml;llen im sehr dynamischen Umfeld der Informationssicherheit. Daher ist es in den meisten F&auml;llen praktikabler, sowohl f&uuml;r die Eintrittsh&auml;ufigkeit als auch f&uuml;r die potenzielle Schadensh&ouml;he mit qualitativen Kategorien zu arbeiten.&#8220; (BSI 2017: 26) Mit anderen Worten: Die Risikoformel ist im Kontext der IT-Sicherheit nur als Heuristik geeignet.</p>
<p>Im Datenschutz besch&auml;ftigt man sich mit Risiken, seit die Sicherheit von Informationstechnologien &#8211; zun&auml;chst im professionellen Umfeld, sp&auml;ter dann auch im privaten Nutzungsbereich und in Computernetzen &#8211; zu einem relevanten Problem wurde. Mittlerweile haben die anhaltende &#8222;Computerisierung&#8220;, &#8222;Digitalisierung&#8220; und &#8222;Vernetzung&#8220; insbesondere bei technischen Datensch&uuml;tzern dazu gef&uuml;hrt, Risiken des Datenschutzes mit Risiken der IT weitgehend gleichzusetzen (vgl. Rost 2013). Aus Sicht der IT-Sicherheit sind personenbezogene Daten lediglich &#8222;besonders sch&uuml;tzenswerte Daten&#8220;, die es sicherheitstechnisch vor unbefugtem Zugriff (von Au&szlig;en wie von Innen) zu sch&uuml;tzen gilt. Vielfach vertreten selbst professionelle Datensch&uuml;tzer*innen die Ansicht: Wenn die IT nur hinreichend sicher betrieben wird und eine Rechtsgrundlage f&uuml;r eine Datenverarbeitung vorliegt, ist auch grundrechtlich alles Notwendige getan. Eine solche Auffassung greift aus Datenschutzsicht nicht nur zu kurz, sie ist falsch. IT-Sicherheit herzustellen ist selbstverst&auml;ndlich auch f&uuml;r den operativen Datenschutz unverzichtbar. Aber dies kann erst der zweite Schritt sein, davor besteht die anders gelagerte Aufgabe, die Grundrechtseingriffe operativ auf ein unabweisbares Mindestma&szlig; zu reduzieren. Dazu gleich mehr.</p>
<p>Die technisch verengte, die Interessen Dritter und der Allgemeinheit vernachl&auml;ssigende, Vorstellung vom Datenschutz wird zus&auml;tzlich durch eine &ouml;konomische Sichtweise verst&auml;rkt. Danach besteht das zu l&ouml;sende Problem der Betroffenen bzw. Kund*innen vornehmlich darin, ihre personenbezogenen Daten m&ouml;glichst teuer an die sich daf&uuml;r interessierenden Firmen zu verkaufen: &#8222;Meine Daten geh&ouml;ren mir (und ich bestimme ihren Preis)!&#8220; In dieser Wahrnehmung besteht das Risiko der Betroffenen darin, dass sie ihre Daten zu billig verkaufen. Wenn diese Schn&auml;ppchen-Mentalit&auml;t nicht in ein grundrechtliches Verst&auml;ndnis von Sinn und Zweck des Datenschutzes &uuml;bergeht (was eine trivialisierende &Ouml;konomisierung von Daten ausschlie&szlig;t), ist nichts an einer Souver&auml;nit&auml;t f&uuml;r Betroffene gewonnen.</p>
<p>Eine weitere Trivialisierung des Datenschutzes besteht darin, den Schutz vor Werbematerialien f&uuml;r dessen Kardinalproblem zu halten. Hier gilt es zu verstehen, dass es im Kontext von &#8222;Werbung&#8220; inzwischen viel weiter greifend um die Vorhersage von Verhalten und um die gezielte Steuerung von Personen auf Basis der Auswertung entsprechender gesammelter Daten geht. Das muss ebenfalls ber&uuml;cksichtigt werden, wenn ein Unwohlsein vor US-amerikanischen Kommunikationsunternehmen und Geheimdiensten formuliert wird, nur weil deren Aktivit&auml;ten nicht hinreichend transparent sind. Es geht um mehr als Transparenz, es geht inzwischen auch um subtiles F&auml;lschen und Manipulieren von Kommunikationen. Ebenso wird das Hacker-Risiko als gro&szlig;es Problem in den Blick gestellt, wonach B&uuml;rger*innen damit rechnen m&uuml;ssen, dass Kriminelle beliebigen Zugriff auf PCs nehmen k&ouml;nnen. Mit jedem dieser Narrative ger&auml;t der Datenschutz mehr aus dem Blick oder wird kleingeredet. Zudem legen sie den Gedanken nahe, dass der einzelne Betroffene Datenschutz nur bei sich und f&uuml;r sich selbst l&ouml;sen k&ouml;nne. Insofern erscheint dann &#8222;Selbstschutz&#8220; sogar als aussichtsreichste Risikobew&auml;ltigungsstrategie, die (wenn &uuml;berhaupt) nur jenen IT-Expert*innen vorbehalten bleibt, die Privacy-Enhancing-Technologies beherrschen. Nein, nicht die Menschen sind Schuld, wenn Organisationen sich nicht an Datenschutzrecht halten.</p>
<p>Nach derartigen falschen Vereinfachungen zum Datenschutzproblem ist es an der Zeit, die Dimensionen des Risiko-Begriffs im Kontext eines grundrechtsorientierten Datenschutzes neu zu bestimmen. Diese Bestimmung muss ansetzen an einer wirksamen Umsetzung der &#8222;Rechte und Freiheiten von Personen&#8220;, wie die franz&ouml;sische Formel das nennt, was im Deutschen &#8222;Grundrechte&#8220; hei&szlig;t.</p>
<h5>Risiken im Kontext der DSGVO</h5>
<p>Im EG 75 ist hinsichtlich der Risiken mangelhaften Datenschutzes von einem &#8222;physischen, materiellen oder immateriellen Schaden&#8220;, von &#8222;Diskriminierung, Identit&auml;tsdiebstahl oder -betrug, einem finanziellen Verlust, Rufsch&auml;digung, Verlust der Vertraulichkeit von dem Berufsgeheimnis unterliegenden personenbezogenen Daten, der unbefugten Aufhebung der Pseudonymisierung oder anderen erheblichen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nachteilen&#8220; die Rede. Weiterhin wird auf F&auml;lle verwiesen, bei denen Personen &#8222;&#8230; daran gehindert werden, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren, wenn personenbezogene Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi&ouml;se oder weltanschauliche &Uuml;berzeugungen oder die Zugeh&ouml;rigkeit zu einer Gewerkschaft hervorgehen, und genetische Daten, Gesundheitsdaten oder das Sexualleben oder strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenh&auml;ngende Sicherungsma&szlig;regeln betreffende Daten verarbeitet werden, wenn pers&ouml;nliche Aspekte bewertet werden, insbesondere wenn Aspekte, die die Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, pers&ouml;nliche Vorlieben oder Interessen, die Zuverl&auml;ssigkeit oder das Verhalten, den Aufenthaltsort oder Ortswechsel betreffen, analysiert oder prognostiziert werden &#8230;&#8220;</p>
<p>In einem der ersten, vom Bundesministerium des Innern herausgegebenen Kommentare zur DSGVO interpretiert Winfried Veil den EG 75 unter der problematischen &Uuml;berschrift &#8222;risikobasierter Ansatz&#8220;. Ihn &uuml;berzeugt die &#8222;holzschnittartige Auflistung&#8220; nicht, u. a. weil die DSGVO an keiner Stelle die Schutzg&uuml;ter definiere, gegen die das Risiko bzw. die Sch&auml;den f&uuml;r Rechte und Freiheiten abgesch&auml;tzt werden k&ouml;nnen (vgl. Veil 2018: 721). Er &uuml;bersieht jedoch, dass gerade durch die Auflistung m&ouml;glicher Sch&auml;den der Grundrechtsbezug verloren geht. Anstatt diesem Problem zu begegnen, weitet Veil die EG-75-Liste aus und erg&auml;nzt sie um weitere Risiken, die er dadurch zu rechtfertigen versucht, dass sie nunmehr &#8222;wissenschaftlich fundiert&#8220; seien. Als weitere Risiken nennt Veil: &#8222;Erh&ouml;hung individueller Verletzlichkeit durch Straftaten&#8220;, &#8222;Schamgef&uuml;hl und Publizit&auml;tssch&auml;den&#8220;, &#8222;Selektivit&auml;tssch&auml;den&#8220; (unerw&uuml;nschte Informationsverwendung in Auswahlprozessen), &#8222;Informationspermanenz&#8220; (Sch&auml;den aus unbegrenzter Speicherbarkeit von Daten), &#8222;Entkontextualisierung&#8220;, &#8222;Informationsemergenz&#8220;, &#8222;Informationsfehlerhaftigkeit&#8220;, &#8222;Behandlung des Menschen als Objekt&#8220;, &#8222;Fremdbestimmung&#8220; und die &#8222;Entt&auml;uschung von Vertraulichkeitserwartungen&#8220; (Veil 2018: 724). Die Auflistung m&ouml;glicher Datenschutz-Risiken in dieser Konkretion ist durchaus verdienstvoll. Aber Veil teilt offenbar nicht die Auffassung, dass die von ihm genannten Risiken bereits vollst&auml;ndig durch die Grunds&auml;tze in Artikel 5 DSGVO erfasst werden! Das Schutzgut der DSGVO ist, anders als Veil behauptet, ganz klar ausgewiesen: Es betrifft zum einen die aus Artikel 5 DSGVO ableitbaren Rechte, die auf Artikel 8 der EU-Grundrechte-Charta (GrCh) zur&uuml;ckgehen. Und es sind zum anderen die daraus resultierenden tats&auml;chlichen Freiheitsgarantien f&uuml;r Personen, die aus einer wirksamen Umsetzung dieser und weiterer Grunds&auml;tze der DSGVO gegen die strukturelle &Uuml;bermacht der Organisationen resultieren.</p>
<p>Diese Interpretation des Artikels 5 verlangt die Bereitschaft, die Grunds&auml;tze im Sinne von Gew&auml;hrleistungs- und Schutzzielen auszulegen, die in IT-Systemen methodisch umzusetzen sind. Veil weist darauf hin, dass der Normengeber in Artikel 5 explizit nicht von Schutzzielen spreche (Veil 2018: 722). Diese Lesart kann nicht &uuml;berzeugen. Schutzziele sind ein inzwischen methodisch etabliertes Instrument, um Beeintr&auml;chtigungen, also Grundrechtseingriffe und Schutzma&szlig;nahmen, zu identifizieren. Schutzziele sind insofern eine Antwort auf die rechtsphilosophische Einsicht David Humes, wonach aus dem Sein kein Sollen folge, und auch aus einem Sollen kein unmittelbar erzeugbares Sein. Genau daf&uuml;r, f&uuml;r die Vermittlung zwischen Sein und Sollen, bedarf es vermittelnder Modelle. Schutzziele machen in einer gegenseitig schonenden Weise beide Seiten &#8211; Technik und Recht &#8211; f&uuml;reinander relevant und aufeinander beziehbar. Zumindest das Bundesverfassungsgericht findet dieses Konzept der Schutzziele &uuml;berzeugend, wie sich im 2008 ergangenen Urteil &uuml;ber die Vertraulichkeit und Integrit&auml;t von IT-Systemen zeigt (vgl. BVerfG 2008).</p>
<p>F&uuml;r jeden der Grunds&auml;tze aus Artikel 5 sowie die &#8222;Optimierungsgebote der Schutzziele&#8220; (Bock/Robrahn 2018) steht ein Katalog mit Umsetzungsma&szlig;nahmen bereit, deren Wirkintensit&auml;t durch die H&ouml;he des Risikos bzw. die H&ouml;he des Schutzbedarfs bestimmbar ist (vgl. SDM 2016). Die Risiken f&uuml;r Betroffene bestehen im engen Sinne darin, dass Organisationen die in Artikel 5 DSGVO bzw. in Artikel 8 GrCh formulierten Grunds&auml;tze nicht beachten. Diese Grunds&auml;tze und deren Umsetzung sind es, gegen die jede Verarbeitungst&auml;tigkeit &#8211; bspw. im Kontext der Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung gem&auml;&szlig; Artikel 35 oder des Data-Protection-By-Design gem&auml;&szlig; Artikel 25 &#8211; zu planen, zu betreiben und nicht zuletzt auch zu pr&uuml;fen ist. Die Liste konkret erwartbarer Sch&auml;den in EG 75 gibt daf&uuml;r zus&auml;tzlichen Halt, sie ist aber bei Weitem nicht hinreichend, um alle wesentlichen Datenschutz-Risiken zu identifizieren und mit Blick auf die betroffenen Personen zu analysieren, zu bewerten und angemessen zu bearbeiten.</p>
<p>Felix Bieker hat einen ungleich &uuml;berzeugenderen Ansatz vorgestellt, wie die Datenschutz-Risiken auf den Schutz der Rechte und Freiheiten zu fokussieren sind. Bieker macht zun&auml;chst die vergleichsweise kurze Passage des EG 75 stark, in der ausdr&uuml;cklich auch von den &#8222;immateriellen Sch&auml;den&#8220; und der &#8222;Verletzung der Rechte und Freiheiten der Personen&#8220; die Rede ist. Zus&auml;tzlich zieht er EG 94 hinzu, der noch einmal ausdr&uuml;cklich besagt, &#8222;&#8230; dass ein Risiko nicht nur einen m&ouml;glichen Schaden, sondern bereits die Beeintr&auml;chtigung eines Grundrechts umfasst. F&uuml;r das Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 GrCh bedeutet dieses Risiko, dass die &#8211; bereits durch jegliche Verarbeitung bestehende &#8211; Beeintr&auml;chtigung nicht in dem Ma&szlig;e verringert wird, wie es der Schutz der nat&uuml;rlichen Person erfordert.&#8220; (Bieker 2018: 29)</p>
<p>Bezogen auf die technisch-organisatorischen Ma&szlig;nahmen hei&szlig;t das: F&uuml;r eine personenbezogene Verarbeitung sind Vorkehrungen zu treffen, die die Beeintr&auml;chtigungen und Risiken f&uuml;r die Rechte und Freiheiten, die bereits durch die blo&szlig;e Verarbeitungst&auml;tigkeit immer und notwendig entstehen, auf das geringst m&ouml;gliche Ma&szlig; verringern. Es gilt, nicht erst einen m&ouml;glicherweise eintretenden materiellen (finanziellen) oder immateriellen (Rufsch&auml;digung) Schaden abzuwarten, um einen manifesten Datenschutzkonflikt identifiziert zu haben.</p>
<h5>Acht Risikotypen</h5>
<p>Viele Kommentatoren, und vor allem viele Datenschutz-Praktiker beziehen sich in einer Risikoanalyse ausschlie&szlig;lich auf die in EG 75 konkret gelisteten Risiken (typisch: Schmitz 2018). Mit den sich daraus ergebenden wenigen Schutzma&szlig;nahmen zur Erh&ouml;hung der IT-Sicherheit k&ouml;nnen Organisationen sehr gut leben. So beruhigt bspw. Veil die Verantwortlichen damit, dass zwar zu ber&uuml;cksichtigen sei, &#8222;&#8230; in welchem Ausma&szlig; Risiken durch die konkrete Art der Datenverarbeitung entstehen, aber auch, wie sie bspw. durch technisch-organisatorische Ma&szlig;nahmen, Transparenzma&szlig;nahmen oder die M&ouml;glichkeit zur Geltendmachung von Betroffenenrechten wieder begrenzt werden [&#8230;]. Aus Sicht eines Verantwortlichen k&ouml;nnen zus&auml;tzliche risikobegrenzende Ma&szlig;nahmen also ein Weg sein, eine Interessensabw&auml;gung zu &#8218;gewinnen&#8216;.&#8220; (Veil 2018: 238, Rn. 143)</p>
<p>Diese Kommentatoren verkennen die Funktion des Rechts bei der Bearbeitung spezifischer Konflikte: Recht macht Konflikte sichtbar, indem es diesen eine kommunizierbare Form gibt.[2] Allerdings l&ouml;st die rechtliche Bearbeitung eines Datenschutzkonflikts den Konflikt nicht auf; das muss man auch vielen Datenschutz-Jurist*innen immer wieder ins Ged&auml;chtnis rufen. Um bspw. Umweltschutz durch ein angemessenes Umweltschutzrecht zu bef&ouml;rdern, m&uuml;ssen Sachexpert*innen auch zu den biologischen, chemischen, physikalischen Eigenschaften der Umwelt herangezogen werden, die dem Konflikt zwischen &Ouml;kologie und &Ouml;konomie eine kommunikativ zug&auml;ngliche Form geben k&ouml;nnen, die sich dann politisch, rechtlich, wissenschaftlich bearbeiten l&auml;sst. F&uuml;r die Umsetzung von Datenschutz m&uuml;ssen analog dazu Expert*innen f&uuml;r Organisationen, Sozialstrukturen und technische Systeme zu Rate gezogen werden. Das war in der ersten Phase der Entwicklung des Datenschutzrechts in den 1970er Jahren auch noch der Fall (vgl. Podlech et al. 1976). Seit der Macht&uuml;bernahme der Jurist*innen in den Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden werden materielle Analysen zentraler Datenschutzkonflikte offenbar f&uuml;r entbehrlich gehalten; Datenschutz wird sp&auml;testens seit dem Volksz&auml;hlungsurteil auf Datenschutzrecht reduziert. Ohne die verschiedenen Dimensionen struktureller Datenschutzkonflikte zu ber&uuml;cksichtigen ist es jedoch unm&ouml;glich, einen Ma&szlig;stab f&uuml;r die Beurteilung der Qualit&auml;t und Wirkung datensch&uuml;tzerischer Aktivit&auml;ten zu gewinnen (vgl. Pohle 2018). Der durch Datenschutz zu bearbeitende Konflikt besteht eben gerade nicht im unmittelbaren Abwenden von Sch&auml;den f&uuml;r einzelne Personen oder im &#8222;Bewahren einer Schneckenhaus-Privatheit&#8220; (Paul M&uuml;ller), die es so auch nie gab, sondern in der strukturellen Machtasymmetrie zwischen Organisationen als notorischen Risikogebern und Personen als unterlegenen Risikonehmern. Diese Asymmetrie wird durch die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnik auf Seiten der Organisationen seit den 1980er Jahren best&auml;ndig verst&auml;rkt und hat sich gegenw&auml;rtig derma&szlig;en verfestigt, dass es den Anschein hat, als lie&szlig;e sie sich mit den aktuellen rechtsstaatlichen Normen und kontrollierenden Aktivit&auml;ten nicht mehr ausreichend bearbeiten. Mehr noch: Gewaltenteilung, Rechtsstaatlichkeit, M&auml;rkte und freie Diskurse als moderne Quellen der personalen Souver&auml;nit&auml;t und Autonomie sind nicht mehr nur bedroht, sondern sie sind dabei, sich aufzul&ouml;sen.</p>
<p>Es gibt ungleich mehr und andere Risiken f&uuml;r Personen, die der operative Datenschutz deshalb thematisieren und die die Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden sowohl im Hinblick auf den unmittelbaren Schutz f&uuml;r Betroffene als auch zum Schutz der gesellschaftlichen Strukturen moderner Gesellschaften bearbeiten m&uuml;ssen. Wenn aber niemand den professionellen Datensch&uuml;tzer*innen die Pr&uuml;fung der real wirksamen Bearbeitung aller Risiken tats&auml;chlich abverlangt, dann wird das auch nicht geschehen.[3]</p>
<p><i>1. Legitimit&auml;tsrisiko:</i> Es ist heute durchaus m&ouml;glich, als Organisation innerhalb der EU eine personenbezogene Verarbeitungst&auml;tigkeit zu betreiben, die nicht legitim ist, d. h. genauer: die sich gar nicht grundrechtskonform betreiben l&auml;sst, weil schon ihre Zwecksetzung unzul&auml;ssig ist und die Subjektqualit&auml;t der betroffenen Personen nicht beachtet. Diese Objektivierung macht den Kern einer jeden &#8222;automatisierten Entscheidung&#8220; aus, wenn Maschinen intelligent erscheinend auf Aktivit&auml;ten von Menschen reagieren. Automatisierte Einzelfallentscheidungen sind insofern betrieblicher Alltag, selbstverst&auml;ndlich auch bei Organisationen, die ihren Firmensitz innerhalb der EU haben und insofern von der DSGVO erreichbar sind. Diese Formen der Datenverarbeitung sind aber insbesondere bei den durchindustrialisierten Verarbeitungst&auml;tigkeiten amerikanischer Kommunikationsfirmen anzutreffen. Wenn offensichtlich illegitime Verarbeitungst&auml;tigkeiten, in denen personenbezogene Daten wie Erbsen betrachtet werden, massenhaft betrieben werden k&ouml;nnen, untergr&auml;bt das das Vertrauen von B&uuml;rger*innen in die Rechtsordnung. Zugleich ist offensichtlich: Die staatliche Exekutive, insbesondere die Sicherheitsbeh&ouml;rden inklusive ihrer Geheimdienste profitieren vom ungez&uuml;gelten Agieren der Unternehmen, auf deren Datenbest&auml;nde gern zur&uuml;ckgegriffen wird.[4] Warum sollte ein Staat diese Win-Win-Situation beenden wollen?</p>
<p><i>2. Legalit&auml;tsrisiko:</i> Selbst wenn eine Organisation mit einer Verarbeitungst&auml;tigkeit grunds&auml;tzlich legitime Zwecke verfolgt, kann die Rechtsgrundlage, die das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt aus Artikel 6 DSGVO (bzw. Artikel 8 der EU-Grundrechtecharta) f&uuml;r den gesondert auszuweisenden Zweck aufheben w&uuml;rde, fehlen oder unzureichend sein. Fehlt eine Rechtsgrundlage, geht das zun&auml;chst einmal zu Lasten der Organisation, denn gerade das Fehlen l&auml;sst sich leicht feststellen und sanktionieren. Ungleich schwieriger kann es seitens der Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden oder Gerichte sein zu beurteilen, ob eine vom Verantwortlichen vorgelegte Rechtsgrundlage zur Rechtfertigung einer Verarbeitungst&auml;tigkeit ausreicht. F&uuml;r den Betroffenen bedeutet eine vorhandene, belastbare Rechtsgrundlage vor allem: der/die Verantwortliche hat sich mit der Datenverarbeitung befasst. Das verbessert zumindest die Chancen, dass eine Datenverarbeitung von anderen Verarbeitungen getrennt betrieben wird und auch Ma&szlig;nahmen der IT-Sicherheit getroffen wurden. Ist der Zweck einer Datenverarbeitung hinreichend eng ausgewiesen, k&ouml;nnen insbesondere die Erforderlichkeit der Datenerhebung und m&ouml;gliche &#8222;Zweckdehnungen&#8220; im Betrieb vor Gericht nachgewiesen werden. Allerdings spricht die DSGVO bspw. in Art. 24 von Verarbeitungszwecken im Plural und erleichtert rechtlich begr&uuml;ndbare Zweck&auml;nderung gegen&uuml;ber den bisher g&uuml;ltigen deutschen Datenschutzregelungen.</p>
<p><i>3. Modellierungsrisiko:</i> Selbst bei einer datenschutzrechtlich konformen Datenverarbeitung besteht das Risiko, dass in der praktischen Umsetzung des Verarbeitungszwecks die Intensit&auml;t des Grundrechtseingriffs durch Datenschutzma&szlig;nahmen nicht auf das unbedingt erforderliche Ma&szlig; verringert wird. Das ist eine h&auml;ufig anzutreffende Konstellation: Die Datenverarbeitung sieht auf der konzeptionellen Ebene rechtskonform aus, der Betrieb ist es jedoch nicht, allein weil die Intensit&auml;t des Grundrechtseingriffs nicht auf der Grundlage eines relevanten Angreifermodells bestimmt oder die Intensit&auml;t untersch&auml;tzt wurde. Bei der Modellierung sind deshalb zwei Aspekte zu beachten: a) Es ist ein Angreifermodell zu explizieren: Wer ist Angreifer mit welchen Motiven und Ressourcen? b) Was sind die spezifischen operativen Risiken f&uuml;r den Betroffenen?</p>
<p>zu a) Der Hauptangreifer auf Personen bzw. personenbezogene Daten ist aus Datenschutzsicht immer die datenverarbeitende Organisation selbst, nicht aber bspw. &#8222;der Hacker&#8220;. Dass die Organisation, die die Datenverarbeitung betreibt, als Hauptangreifer zu modellieren ist, bildet den Kern jeder grundrechtlich orientierten Risikobestimmung und Datenschutzanalyse. Hiervon ausgehend gilt es, weitere strukturelle Angreifer-Organisationen zu identifizieren und deren Zugriffsmotive und -ressourcen auf eine Verarbeitungst&auml;tigkeit abzusch&auml;tzen. Konkret sind dabei die Sicherheitsbeh&ouml;rden, die Leistungsverwaltung, die Bereitsteller von IT-(Infrastruktur)Diensten und kritischen Infrastrukturen (wie Energieversorger), Versicherungen und Banken, die Finanz&auml;mter, die Forschungsinstitute (insbesondere psychologischer und sozialwissenschaftlicher Art), Krankenh&auml;user, &Auml;rzte, Rechtsanw&auml;lte, aggressive Start-ups und Werbeagenturen in Betracht zu ziehen. Am Ende bilden dann nat&uuml;rlich auch Hacker bzw. Cracker ebenso wie bspw. unt&auml;tige Datenschutzbeauftragte oder Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rden ein zu beachtendes Risiko f&uuml;r Betroffene.</p>
<p>zu b) Die spezifischen operativen Risiken, die durch Schutzma&szlig;nahmen zu bearbeiten sind, sind den Anforderungen der DSGVO zu entnehmen. Einen konkretisierenden ersten Ausgangspunkt bilden die Grunds&auml;tze aus Artikel 5 DSGVO. Artikel 5 enth&auml;lt, teilweise unn&ouml;tig verklausuliert, sieben Schutzziele. Negiert man diese Grunds&auml;tze &#8211; eine Datenverarbeitung wird nicht sicher verf&uuml;gbar, nicht integer, nicht vertrauensw&uuml;rdig, nicht transparent, nicht eng zweckbestimmt, nicht &auml;nderbar und nur mit den unbedingt n&ouml;tigen Datenvolumen betrieben &#8211; dann lassen sich aus diesem Ansatz heraus konkrete Schutzma&szlig;nahmen gewinnen. So muss eine Verarbeitung personenbezogener Daten redundant ausgelegt sein, es m&uuml;ssen Datenbest&auml;nde und Kommunikationen verschl&uuml;sselt erfolgen, alles muss spezifiziert, dokumentiert und protokolliert sein, es muss wirkungsvoll ge&auml;ndert und gel&ouml;scht werden k&ouml;nnen usw.. Das alles immer mit dem Blick darauf, dass die betroffenen Personen zu sch&uuml;tzen sind, nicht die Organisationen. Die deutschen Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rden empfehlen, ebenso wie das Bundesamt f&uuml;r Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), zur Bestimmung angemessener Schutzma&szlig;nahmen die Anwendung des Standard-Datenschutzmodells (SDM).[5]</p>
<p>Eine Risikoanalyse derart methodisch entlang eines Angreifermodells zu entwickeln, das die Organisation als Angreifer begreift und die betroffenen Personen als zu sch&uuml;tzen in den Mittelpunkt stellt, und die sich dabei auch nicht auf Risiken und Sicherheitsm&auml;ngel der IT beschr&auml;nkt, ist nat&uuml;rlich heikel. Es fehlt in vielen Organisationen, aber auch bei vielen Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden, an der Bereitschaft und der Erfahrung, den Datenschutzkonflikt derart klar herauszuarbeiten. Wenn die nunmehr verlangte Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung in Artikel 35 DSGVO ernsthaft durchgef&uuml;hrt wird und sich die Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rden nicht mit schlechten Simulationen davon abspeisen lassen, wird es f&uuml;r Organisationen schwieriger als bislang werden, diesen Konflikt ins Unkenntliche zu verschmieren (vgl. Forum Privatheit 2017).</p>
<p><i>4. Transparenzrisiko:</i> Selbst wenn eine Organisation eine legitime Verarbeitungst&auml;tigkeit rechtskonform betreibt und den Grundrechtseingriff auf das nach dem Stand der Technik minimale Ma&szlig; reduziert, so ist diese T&auml;tigkeit vielfach in den realen Auswirkungen nicht transparent im Sinne von beobachtbar oder sogar messbar. Viele Eigenschaften von IT-Systemen (Hardware/Software) und Prozessabl&auml;ufen k&ouml;nnen in der Praxis nicht gepr&uuml;ft werden, weder durch Betroffene noch durch die Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden, noch durch die verantwortliche Organisation (bzw. deren interne Datenschutzbeauftragte). Meist scheitert dies allein an der mangelnden Pr&uuml;fkompetenz, da die Komplexit&auml;t insbesondere der Informationstechnik sehr gro&szlig; geworden ist. Die Transparenz einer Datenverarbeitung herzustellen ist dabei kein Selbstzweck (vgl. Engeler 2018), Transparenz hat allein eine dienende Funktion: Sie ist wesentliche Voraussetzung f&uuml;r die Kontrollierbarkeit (f&uuml;r das Zusammenstellen aller f&uuml;r die Verarbeitungst&auml;tigkeit relevanten Komponenten), die Pr&uuml;fbarkeit (Soll-Ist-Abgleich der Aktivit&auml;ten der Komponenten) und die Beurteilbarkeit (der Pr&uuml;fergebnisse durch Jurist*innen) von Verarbeitungst&auml;tigkeiten im Hinblick darauf, ob Verantwortliche die Grunds&auml;tze insbesondere des Artikels 5 sowie weiterer Anforderungen der DSGVO beachtet und wirksam umgesetzt haben. Eine Organisation die beabsichtigt, Datenschutz-Anforderungen nachzukommen, und die Schutzma&szlig;nahmen und Pr&uuml;ftools installiert, muss allerdings damit rechnen, dass sogar von diesen Ma&szlig;nahmen neue Risiken ausgehen, die nicht zu erkennen und zu bew&auml;ltigen sind.</p>
<p><i>5. Zweckbindungsrisiko:</i> Selbst wenn eine Organisation ordnungsgem&auml;&szlig; rechtskonform und transparent bzw. pr&uuml;fbar personenbezogene Daten verarbeiten sollte, so ist im laufenden Betrieb permanent damit zu rechnen, dass die Organisation den mit der Rechtsgrundlage ausgewiesenen Zweck unterl&auml;uft, ausdehnt oder erweitert. Dies kann vors&auml;tzlich, etwa durch den Einsatz von Big-Data-Technologien, oder spontan angeregt durch besondere sich ergebende Gewinnmitnahmechancen, durch &#8222;leichte Unfairness&#8220; oder durch die schleichende Ausbildung einer leichtsinnigen Kultur des weitgehend zweckbefreiten Datenumgangs passieren. Typisch werden in sicherheitskritischen Ausnahmesituationen Regeln missachtet und Schutzma&szlig;nahmen umgangen. Das schleichende Unterlaufen des urspr&uuml;nglichen Verarbeitungszwecks geschieht oft durch neue IT-Optionen und Schutzma&szlig;nahmen, die zur &Uuml;berwachung von Mitarbeiter*innen genutzt werden, deren Nutzung aber nicht durch den Zweck gedeckt ist. Viele der in der zweiten H&auml;lfte von EG 75 aufgez&auml;hlten Sch&auml;den unterfallen dem hier angesprochenen Risikotypus.</p>
<p><i>6. IT-Sicherheitsrisiko:</i> Nat&uuml;rlich ist es ein Risiko f&uuml;r Betroffene, wenn eine Organisation keine angemessene Auswahl und Dimensionierung an Schutzma&szlig;nahmen f&uuml;r ihren operativen Datenschutz und ihre IT-Sicherheit getroffen hat. Diese Risiken sind es, die der EG 75 besonders klar und gut in den Blick stellt und die durch Grundschutzma&szlig;nahmen des BSI bearbeitbar sind. Ein weiteres, h&auml;ufig unbeachtetes Risiko im Kontext der IT-Sicherheit ist allerdings die Notwendigkeit, dass die IT-Schutzma&szlig;nahmen ihrerseits nach Ma&szlig;gabe des Datenschutzrechts bzw. des operativen Datenschutzes zu konfigurieren sind. Denn auch die Ma&szlig;nahmen der IT-Sicherheit m&uuml;ssen grundrechtskonform betrieben werden. Nicht datenschutzkonform betriebene IT-Sicherheitsma&szlig;nahmen intensivieren in aller Regel den Grundrechtseingriff.</p>
<p><i>7. Datenschutzdurchsetzungsrisiko:</i> Unterlassene oder mangelhafte Datenschutzkontrollen stellen ein in der Praxis sehr hohes Datenschutz-Risiko dar. Dieses Risiko resultiert nicht prim&auml;r aus der skandal&ouml;s geringen personellen Ausstattung der Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rden (vgl. Schulzki-Haddouti 2015), sondern mehr noch aus deren mangelhafter Pr&uuml;fqualit&auml;t.</p>
<p>Selbst wenn personenbezogene Verarbeitungst&auml;tigkeiten von Aufsichtsbeh&ouml;rden gepr&uuml;ft werden, dann ist in der Regel unklar, was genau und wie Datenverarbeitungen gepr&uuml;ft wurden. Die Transparenz und Integrit&auml;t der meisten Datenschutzpr&uuml;fungen durch die Aufsichtsbeh&ouml;rden ist massiv infrage zu stellen, wenn keine Ausk&uuml;nfte &uuml;ber den Pr&uuml;fstandard und die Pr&uuml;fmethode gegeben und keine Pr&uuml;fkonzepte, Pr&uuml;fdokumente und Pr&uuml;fprotokolle vorgelegt werden k&ouml;nnen, die &uuml;ber das Niveau kurzer Rechenschaftsberichte f&uuml;r das Parlament hinausgehen.</p>
<p>Den Anforderungen, die Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden an die Verarbeitungst&auml;tigkeiten anderer Organisationen stellen, m&uuml;ssen die Kontrollbeh&ouml;rden gegen&uuml;ber ihren Verfahren &#8211; n&auml;mlich Verarbeitungst&auml;tigkeiten anderer Organisationen zu &uuml;berwachen und die Anforderungen der DSGVO durchzusetzen (vgl. Art. 57, Abs. 1 lit. a DSGVO) &#8211; selbst gen&uuml;gen. Selbst wenn Datenschutzpr&uuml;fungen im Sinne des Art. 5 DSGVO hinreichend transparent, integer, zweckorientiert usw. durchgef&uuml;hrt werden, bspw. mit R&uuml;ckgriff auf das bereits erw&auml;hnte Standard-Datenschutzmodel, so bleiben negative Pr&uuml;fergebnisse seitens der Aufsichtsaufsichtsbeh&ouml;rden vielfach ohne Konsequenzen f&uuml;r den verantwortlichen Datenverarbeiter. Negative Pr&uuml;fergebnisse f&uuml;hren dar&uuml;ber hinaus auch nicht zwingend zur Verbesserung von Verarbeitungst&auml;tigkeiten, selbst wenn Sanktionen erfolgten. Bei mehrfachen Beanstandungen im T&auml;tigkeitsbericht eines Landesbeauftragten verliert sich, wenn keine weiteren Konsequenzen hinzutreten, schnell der ohnehin m&auml;&szlig;ige Sanktionscharakter.</p>
<p>Aber selbst wenn eine Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rde einen Datenschutzkonflikt mit den Verantwortlichen vor Gericht bringt, entscheiden Gerichte vielfach nicht in der Sache, sondern retten sich mit der Beanstandung von Formfehlern. Und selbst wenn ein Gericht bereit ist, in der Sache zu entscheiden, dann erweisen sich die gesetzlichen Regelungen oft als unzureichend &#8211; was wiederum auf das anhaltend mangelnde Interesse des Gesetzgebers am Datenschutz schlie&szlig;en l&auml;sst.</p>
<p><i>8. Politikrisiko:</i> Gegenw&auml;rtig ist in Deutschland keine Partei auszumachen, die den vom Datenschutz zu bearbeiten Konflikt und die daraus resultierenden Grundrechtsrisiken analytisch auf den Grund zu gehen vermag, von Einzelpersonen insbesondere bei den Gr&uuml;nen abgesehen. Das gleiche gilt f&uuml;r NGOs oder Interessensvertretungen, denen &uuml;ber sinnf&auml;llige Skandalisierungen hinaus schnell die Luft ausgeht (vgl. Rost 2017). Betroffene haben aktuell keinen m&auml;chtigen Anwalt ihrer Interessen; die Schutzfunktion der Datenschutz-Aufsichtsbeh&ouml;rden ist nicht mehr nennenswert. Das vorherrschende Framing (vgl. Wehling 2016) der politischen Diskurse zum Datenschutz verzwergt und trivialisiert die wirksame Umsetzung von Grundrechten entweder, wie oben gezeigt, zur Privatangelegenheit oder zu einem Risiko der IT-Sicherheit und nimmt den Datenschutzgesetzen ihre Sch&auml;rfe, wenn anstatt auf deren Durchsetzung zu dringen wohlfeile Ethik-Diskurse gef&uuml;hrt werden, wie das der europ&auml;ische Datenschutzbeauftragte Butarrelli gern praktiziert. Das alles n&uuml;tzt einzig den ohnehin &uuml;berm&auml;chtigen Organisationen, die die gesellschaftlichen Kommunikationen weiter ausformen und beherrschen. Wenn Datenschutz parteipolitisch nicht mehr auf Resonanz st&ouml;&szlig;t &#8211; das war mal anders &#8211;, dann k&ouml;nnte dies ein Indikator daf&uuml;r sein, dass die Gesellschaft sozialstrukturell in die Vormoderne zur&uuml;ckzufallen droht &#8211; also in eine Zeit, als wenige Organisationen und einzelne Personen noch strikt hierarchisch das Leben von Menschen bestimmten. Zugespitzt formuliert lautet die These: Gegenw&auml;rtig k&ouml;nnen wir dabei zusehen, wie eine moderne, und das hei&szlig;t soziologisch fundiert formuliert, funktional-differenzierte Gesellschaft entweder zu einer stratifizierten Gesellschaft regrediert (so Rost 2012) oder alt wird (so Lehmann 2015). An der wirksamen Umsetzung von Grundrechten zeigt sich, ob Modernisierungschancen der funktionalen Differenzierung genutzt werden.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Die Zuspitzung der Interpretation von Risiken der DSGVO auf einen risk-based-approch wird selbst zum Risiko f&uuml;r einen an der wirksamen Umsetzung von Grundrechten interessierten Datenschutz, wenn sich der Fokus auf die in Erw&auml;gungsgrund 75 DSGVO aufgelisteten konkreten Sch&auml;den und Kontrollverluste reduziert. Es geraten zumindest die grundrechtlich wesentlichen Risiken f&uuml;r Personen dann in den Blick, wenn der f&uuml;r den Datenschutz konstitutive Konflikt der asymmetrischen Machtbeziehung zwischen den Risiken erzeugenden Organisationen und Personen zum Ausgangspunkt von Risikoanalysen wird. Die DSGVO gibt, insbesondere mit den Grunds&auml;tzen der Datenverarbeitung in Artikel 5 sowie den auf die wirksame Umsetzung abzielenden Artikeln 24, 25, 32 und 35, einen guten Rahmen f&uuml;r die Bestimmung und Dimensionierung technisch-organisatorischer Ma&szlig;nahmen zur Verringerung einer Vielzahl von Datenschutz-Risiken. Ohne eine politisch gewollte massive St&auml;rkung der Datenschutz-Aufsichtsaktivit&auml;ten, die auch zu wirksamen Sanktionen f&uuml;hren, ist allerdings, gerade wegen des Einsatzes besonders wirksamer moderner &Uuml;berwachungstechniken, der gesellschaftliche R&uuml;ckfall wieder in die Vormoderne wahrscheinlich.</p>
<p><b>MARTIN ROST</b>&nbsp;&nbsp; <i>Martin Rost arbeitet als stellvertretender Leiter des Technikreferats des Unabh&auml;ngigen Landeszentrums f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein. Er leitet die Unterarbeitsgruppe </i>&#8222;Standard-Datenschutzmodell&#8220;<i> des </i>&#8222;Arbeitskreis Technik&#8220;<i> der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&auml;nder Deutschlands.</i></p>
<h5>Literatur:</h5>
<p>Bieker, Felix, 2018: Die Risikoanalyse nach dem neuen EU-Datenschutzrecht und dem Standard-Datenschutzmodell, in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD), 2018, Nr. 1: 27-31.</p>
<p>BSI 2017: Standard-200-3, Risikoanalyse auf der Basis von IT-Grundschutz, <a href="https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/Kompendium/standard_200_3.html" target="_blank" rel="noopener">https://www.bsi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/BSI/Grundschutz/Kompendium/standard_200_3.html</a> (abgerufen: 20.01.2018).</p>
<p>BVerfG 2008: Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 &#8211; 1 BvR 370/07 (=BVerfGE 120, 274 &#8211; 350), &#8222;Grundrecht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme&#8220;.</p>
<p>Engeler, Malte, 2018: Das &uuml;bersch&auml;tzte Kopplungsverbot. Die Bedeutung des Art. 7 Abs. 4 DS-GVO in Vertragsverh&auml;ltnissen; in: Zeitschrift f&uuml;r Datenschutz (ZD), Nr. 2: 55ff.</p>
<p>Forum Privatheit, 2017: Whitepaper Datenschutz-Folgenabsch&auml;tzung, 3. &uuml;berarbeitete Auflage, <a href="https://www.forum-privatheit.de/forum-privatheit-de/publikationen-und-downloads/veroeffentlichungen-des-forums/themenpapiere-white-paper/Forum-Privatheit-WP-DSFA-3-Auflage-2017-11-29.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.forum-privatheit.de/forum-privatheit-de/publikationen-und-downloads/veroeffentlichungen-des-forums/themenpapiere-white-paper/Forum-Privatheit-WP-DSFA-3-Auflage-2017-11-29.pdf</a> (abgerufen: 20.01.2018).</p>
<p>Lehmann, Maren, 2015: Das &#8222;Altwerden funktionaler Differenzierung&#8220; und die &#8222;n&auml;chste Gesellschaft&#8220;, in: Soziale Systeme (Special Issue), Jg. 20, Nr. 2: 308-336.</p>
<p>Podlech, Adalbert; Dierstein, R&uuml;diger; Fiedler, Herbert; Schulz, Arno (Hg.), 1976: Gesellschaftstheoretische Grundlage des Datenschutzes, Datenschutz und Datensicherung, Bachem-Verlag: 311-327.</p>
<p>Pohle, J&ouml;rg, 2018: Datenschutz und Technikgestaltung (Dissertation, im Erscheinen).</p>
<p>Robrahn, Rasmus; Bock, Kirsten, 2018: Schutzziele als Optimierungsgebote; in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD), 2018, Nr. 1: 7-12.</p>
<p>Rost, Martin, 2012: Zur Soziologie des Datenschutzes; in: Datenschutz und Datensicherheit (DuD), Nr. 37: 85-91.</p>
<p>Rost, Martin, 2013: Eine kurze Geschichte des Pr&uuml;fens, in: BSI (ed.), Informationssicherheit st&auml;rken &#8211; Vertrauen in die Zukunft schaffen, Secumedia-Verlag: 25-35.</p>
<p>Rost, Martin, 2017: Bob, es ist Bob!, in: FifF-Kommunikation, Jg. 34, Nr. 4: 63-66.</p>
<p>Schmitz, Barbara, 2018: Der Abschied vom Personenbezug. Warum der Personenbezug nach der DS-GVO nicht mehr zeitgem&auml;&szlig; ist; in: Zeitschrift f&uuml;r Datenschutz (ZD), Nr. 2: 5-8.</p>
<p>Schulzki-Haddouti, Christiane, 2015: Zu kurz gekommen. Deutsche Datenschutzbeh&ouml;rden leider unter Personalknappheit; in: c&#8216;t 2015, Nr. 17: 76-78.</p>
<p>SDM 2016: Das Standard-Datenschutzmodell. Eine Methode zur Datenschutzberatung und -pr&uuml;fung auf der Basis einheitlicher Gew&auml;hrleistungsziele, V 1.0, <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/sdm/SDM-Methode_V1.0.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.datenschutzzentrum.de/uploads/sdm/SDM-Methode_V1.0.pdf</a> (auch in englischer Version verf&uuml;gbar; abgerufen: 20.01.2018).</p>
<p>Veil, Winfried, 2018: Risikobasierter Ansatz; in: Gierschmann, S.; Schlender, K.; Stentzel, R.; Veil, W., 2018: Kommentar Datenschutz-Grundverordnung, 1. Aufl., K&ouml;ln, Bundesanzeiger-Verlag: 712ff.</p>
<p>Wehling, Elisabeth, 2016: Politisches Framing. Wie eine Nation sich ihr Denken einredet &#8211; und daraus Politik macht; edition Medienpraxis 14.</p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Versicherbare Risiken k&ouml;nnen in Preise hinein verrechnet werden. Nicht-bezifferbare und deshalb auch nicht versicherbare Risiken lassen sich jedoch nicht verrechnen. Als Beispiel f&uuml;r eine zivilrechtliche Behandlung lie&szlig;e sich an ein Sammelklagesystem mit dem Ziel eines nicht prognostizierbaren und deshalb nicht versicherbaren Strafschadenersatzes etwa US-amerikanischer Pr&auml;gung denken.</p>
<p>2 Der gesellschaftliche Bezug, den die DSGVO in den EG 4 und 6 herstellt, ist auffallend schwach ausgebildet und offenbar von dem Motiv getrieben, dass Datensch&uuml;tzer Verst&auml;ndnis f&uuml;r die besonderen N&ouml;te der Datenverarbeiter aufbringen sollen. Man muss grundrechtlich nicht zwingend die Vorstellung teilen, dass durch die &#8222;Globalisierung Datenschutz vor neuen Herausforderungen steht&#8220; (EG 6). Das leitet schon analytisch fehl, weil es nicht &#8222;die Globalisierung&#8220; sein kann, sondern es international agierende Organisationen sind, die sich nicht an Grundrechte halten, u. a. weil ihre Aktivit&auml;ten keiner wirksamen Datenschutzkontrolle unterliegen.</p>
<p>3 Eine intrinsische Motivation gilt unter Verwaltungsmitarbeiter*innen als unprofessionell. Dabei sind die Mitarbeiter*innen einer oder eines Beauftragten f&uuml;r den Datenschutz keine neutralen Verwaltungsmitarbeiter*innen und auch keine Richter*innen, die alle beteiligten Interessen abzuw&auml;gen haben: Sie sollen entschieden Partei f&uuml;r Betroffene ergreifen.</p>
<p>4 Das ist nat&uuml;rlich auch dem Bundesverfassungsgericht l&auml;ngst aufgefallen. Prof. Vo&szlig;kuhle, der aktuelle Pr&auml;sident des Bundesverfassungsgerichts, deutete bereits im November 2011 an, dass sich das BVerfG mit Facebook besch&auml;ftigen werde. &#8222;Verfassungsgerichtspr&auml;sident warnt vor Facebook (&#8230;) Er deutete an, dass das Bundesverfassungsgericht gezwungen sein k&ouml;nnte zu pr&uuml;fen, ob sich das Facebook-Angebot mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vertr&auml;gt. &#8218;Da will ich dem f&uuml;r solche Fragen zust&auml;ndigen Ersten Senat nicht vorgreifen. Es spricht jedenfalls einiges daf&uuml;r, dass das Bundesverfassungsgericht in den n&auml;chsten Jahren gefordert sein wird, die Bedeutung und Reichweite der Grundrechte in einer Welt der digitalen Vernetzung neu zu bestimmen.'&#8220; (RP-Online v. 6.11.2011, <a href="http://www.rp-online.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.rp-online.de/</a> digitales/internet/verfassungsgerichtspraesident-warnt-vor-facebook-aid-1.2542329, abgerufen: 21.01.2018).</p>
<p>5 Bislang ist Anwendung des SDM in einigen Aufsichtsbeh&ouml;rden allerdings noch keine g&auml;ngige Pr&uuml;f- und Beratungspraxis (vgl. SDM 2016).</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/risiken-im-datenschutz-1/">Risiken im Datenschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Das facebook-Problem</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/das-facebook-problem/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 09:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: Sonstige]]></category>
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<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/das-facebook-problem/">Das facebook-Problem</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 16-19</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/FB_dislike.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4078 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/FB_dislike.jpg" alt="Das facebook-Problem" width="500" height="166" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/FB_dislike.jpg 500w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/FB_dislike-450x149.jpg 450w" sizes="(max-width: 500px) 100vw, 500px" /></a></span></p>
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<p>Das Unabh&auml;ngige Landeszentrum f&uuml;r Datenschutz (ULD) unterbreitete Mitte August 2011 ein Gutachten mit ersten technischen Fakten und rechtlichen Bewertungen von facebook-Aktivit&auml;ten. Darin werden beispielsweise die Datenfl&uuml;sse zu facebook bei der Nutzung einer Fanseite und von social plugins wie den Like-Button auf einer Webseite analysiert. [1] Das&nbsp; Urteil des ULD f&auml;llt negativ aus. Wie gro&szlig; das facebook-Problem aber tats&auml;chlich ist, zeigt sich, wenn man an den Anlass der Institutionalisierung des Datenschutzes in Deutschland erinnert und sich um einen theoretischen Begr&uuml;ndungszusammenhang des Datenschutzes bem&uuml;ht.</p>
<p>Zur Zeit wirken viele am Schutz der B&uuml;rgerrechte Interessierte, angesichts der unbezweifelbaren emanzipatorischen Potentiale der internetgest&uuml;tzten Kommunikationstechniken einerseits und der ebenso jedes Recht unterlaufenden Aktivit&auml;ten einiger global agierender Monopolisten andererseits, etwas hilflos in der Beurteilung der Chancen und Risiken. Soll man selber auf facebook aktiv sein? Sollten die datenschutzrechtlich m&ouml;glicherweise zweifelhaften Aktivit&auml;ten von facebook und Co. legalisiert werden, einfach weil sich die Zeiten ge&auml;ndert haben? Sollte vielleicht nur das Schlimmste verhindert werden, weil die Vorteile der Nutzung &uuml;berwiegen und ja ohnehin niemand gezwungen wird, Dienste wie die von facebook zu nutzen? Oder sollte der gesamte Ansatz verboten werden?</p>
<h5>Worin besteht das Daten&shy;schutz&shy;pro&shy;blem?</h5>
<p><i>&#8222;Eine Gesellschaftsordnung &#8230; und die sie erm&ouml;glichende Rechtsordnung, in der jemand nicht mehr wei&szlig;, wer wann was und bei welcher Gelegenheit &uuml;ber ihn wei&szlig;, ist mit unserer Verfassung nicht vereinbar.&#8220; (Adalbert Podlech 2008)</i></p>
<p>Versteht man diesen Satz soziologisch, dann geht der Rechtsordnung eine Gesellschaftsordnung voraus. Das hei&szlig;t: Datenschutz l&auml;sst sich, als ein gesellschaftliches Ph&auml;nomen moderner Gesellschaften, nicht auf Datenschutzrecht reduzieren. Es ist allerdings das Datenschutzrecht, dass den vielf&auml;ltigen Datenschutzproblemen einer Gesellschaft eine gut strukturierte, entscheidbare Form geben kann.</p>
<p>Deutsches Datenschutzrecht entstand Ende der 1960er Jahre. Damals sah sich der Gesetzgeber veranlasst, auf die zunehmende Nutzung datenverarbeitender Techniken der Verwaltung, insbesondere der Sicherheitsbeh&ouml;rden, zu reagieren. Es bestand das strukturelle Risiko der operativen Aufl&ouml;sung der Gewaltenteilung zu Gunsten der Exekutive und zu Lasten von Legislative und Jurisdiktion. Die Datenschutzrechtler der ersten Generation thematisierten dieses Risiko und veranschaulichten die negativen Auswirkungen auf die Handlungsfreiheit und W&uuml;rde von Einzelpersonen. Sie koppelten somit den Schutz von Privatsph&auml;re an den Erhalt einer sozialen Struktur und von Grenzen, die Voraussetzung von Rechtsstaat und Demokratie sind. Datenschutz entstand somit als staatlich institutionalisierter Zweifel des Staates an sich selbst.</p>
<p><i>&#8222;Das Recht selbst dar&uuml;ber zu entscheiden, wer die Daten des Einzelnen, wann, unter welchen Bedingungen, wof&uuml;r benutzt, dieses Recht &#8230; ist eine elementare Funktionsbedingung einer demokratischen Gesellschaft. Das ist nach meiner &Uuml;berzeugung die Grundlage des Datenschutzes &#8230; nicht (!) das Pers&ouml;nlichkeitsrecht. &#8230; Es steht die Struktur der Gesellschaft auf dem Spiel. Und diese Struktur der Gesellschaft definiert unsere Aufgabe. &#8230; Alles ist heute erhoben. Ich kann eine Politik entwickeln, die den Einzelnen als steuerbares Subjekt ansieht &#8230;. Heute ist das eigentliche Stichwort f&uuml;r die Datenverarbeitung Pr&auml;vention. Und in dem Ma&szlig;e wie ich bei der Pr&auml;vention bin, steuere ich!&#8220; (Spiros Simitis 2009)</i></p>
<p>Es ist die Struktur der Gesellschaft, die die Aufgabe als Datensch&uuml;tzer definiert, nicht erst das Pers&ouml;nlichkeitsrecht. So wie es zu kurz greift, das Datenschutzproblem als ein Konstrukt bzw. als eine Folge erst eines zuvor ausgebildeten Datenschutzrechts aufzufassen, ist es ebenfalls kurzschl&uuml;ssig, das Datenschutzproblem aus der Pers&ouml;nlichkeit eines Menschen, aus dem privaten Bed&uuml;rfnis nach Privatheit, herzuleiten. Vielmehr ist die sch&uuml;tzenswerte Individualit&auml;t und Freiheit des einzelnen Menschen selbst ein Konstrukt einer sozialen Struktur, die bestimmte Eigenschaften aufweist. Aber noch mal ein Schritt zur&uuml;ck getreten: Was hei&szlig;t &#8222;Gesellschaftsordnung&#8220; oder &#8222;soziale Struktur&#8220;?</p>
<p>Politische und juristische Macht, Geld und wissenschaftliche Wahrheit lassen sich in der modernen Weltgesellschaft nicht mehr trivial ineinander umrechnen. Die Schwierigkeit dieser &#8222;Umrechnungen&#8220; ist das, was Soziologen als &#8222;funktionale Differenzierung&#8220; bezeichnen. Diese Differenzierung erzeugt unterschiedliche Rollen. So ist es der Markt, der das Konzept des &#8222;Kunden&#8220; hervorbringt; es sind Rechtsstaat und Demokratie, die das Konzept des &#8222;B&uuml;rgers&#8220; erzeugen; es ist die wissenschaftliche Befassung mit dem Menschen, die Konzepte wie &#8222;Individuum&#8220;, &#8222;Patient&#8220;, &#8222;Klient&#8220;, &#8222;Subjekt&#8220; entstehen lassen und die von Menschen als generalisierte Rollen auszuf&uuml;llen sind. Diese verschiedenen Rollenanforderungen lassen sich nicht in Deckung bringen. Am Umgang mit einer F&uuml;lle von Konflikten und Unvereinbarkeiten, die ihrerseits nicht sozial reguliert sind, entsteht dann eine F&uuml;lle von spezifischen Pers&ouml;nlichkeiten. Mit diesen &#8222;Personenkonzepten&#8220; gehen Freiheits-, Souver&auml;nit&auml;ts- und Privatsph&auml;ren-Anforderungen f&uuml;r Einzelpersonen einher, die an eine gesellschaftliche Ordnung gekoppelt sind, die durch Gewaltenteilung, Markt und freie Diskurse bestimmt ist. Latent bedroht wird diese differenzierte Struktur jedoch durch Organisationen, weil diese die Vielf&auml;ltigkeit dieser separierten Logiken notwendig auf einen Punkt zusammenziehen: Unternehmen agieren unter dem Primat der Kapitalverzinsung, Politik unter dem Primat des Machterhalts/Machtausbaus, Verwaltungen unter dem Primat der Sicherung der &ouml;ffentlichen Ordnung und Wissenschaft unter dem Primat von Letztwahrheiten. Organisationen zwingen in diesem Sinne zur Entscheidung.&nbsp; Der Datenschutz thematisiert an den dadurch provozierten Deformationen der Freiheit bzw. der Privatsph&auml;re von Personen die Deformationen der funktionalen Differenzierung. Darin besteht die soziale Funktion des Datenschutzes. Das Datenschutzrecht ist deshalb vor allem eine Gefahrenabwehr gegen&uuml;ber den Organisations-Egoismen datentechnisch bewaffneter Technokraten, die insbesondere durch Pr&auml;vention ihre systemischen Risiken bzgl. der Kapitalverzinsung, Macht, Sicherheit und Wahrheitsdefinition einseitig zu verringern trachten.</p>
<p><i>&#8222;Ich bin davon &uuml;berzeugt, dass Recht Technik gestalten kann. &#8230; Es gibt kein Privateigentum an Daten, sondern es gibt eine Ordnung wie man mit diesen Daten umgeht. Ich kann aber auch nicht jeden Umgang mit den Daten verbieten, weil, &#8211; ich lebe ja in einer sozialen Gemeinschaft, da muss man kommunizieren. Damit diese Kommunikation freiheitlich ist und die Selbstentwicklung des Individuums erm&ouml;glicht, deswegen brauche ich informationelle Selbstbestimmung.&#8220; (Alexander Ro&szlig;nagel 2008)</i></p>
<p>Es lohnt, an dieser Stelle soziologisch genau zu sein, denn es geht weniger um &#8222;soziale Gemeinschaft&#8220;. Eine Gemeinschaft k&ouml;nnte sich selbst weitgehend vern&uuml;nftige, logisch-konsistente Regeln, die jedes Mitglied der Gemeinschaft verst&uuml;nde und anerkennen k&ouml;nnte, geben. Gemeinschaft ist genau kein Ort funktionaler Differenzierung, und damit kein Ort, in dem die Schutzwirkung des Datenschutzes greift. Es geht vielmehr um &#8222;Organisationen in Gesellschaft&#8220;, noch genauer: in der &#8222;Weltgesellschaft&#8220;. In der Weltgesellschaft besteht jede Menge an widerspr&uuml;chlichen aber trotzdem verbindlichen Regelungen.</p>
<p>Eine moderne Weltgesellschaft ist deshalb auf Vertrauen angewiesen. Personen m&uuml;ssen in Systeme anstatt in Personen vertrauen, was Kommunikationen besonders effektiv machen kann. Bei komplexen Handlungsketten m&uuml;ssen Organisationen und Nutzer einander, &uuml;ber alles rechtlich Geordnete und alle bilateralen Einwilligungsvereinbarungen hinaus, vern&uuml;nftig begr&uuml;ndete, gegenseitige Vertrauensvorsch&uuml;sse gew&auml;hren. Personen m&uuml;ssen vertrauen, obwohl staatliche wie private Organisationen in ihrem Verh&auml;ltnis zum B&uuml;rger, Kunden, Nutzer, Klienten, Patienten aus der genuinen Datenschutzsicht grunds&auml;tzlich nicht vertrauensw&uuml;rdig sind.</p>
<p><i>&#8222;Aufgaben in Staat und Wirtschaft l&ouml;sen Informationsstr&ouml;me aus, die zugeteilt werden m&uuml;ssen f&uuml;r die Aufgaben. Wenn man die hinreichend aufteilt ist das kein Problem. Die Aufteilung ist nicht das Problem, sondern die Lobbies. Es geht nicht um Privatsph&auml;ren. Sondern es geht darum, eine Technik sozial beherrschbar zu machen &#8211; das ist alles.&#8220; (Wilhelm Steinm&uuml;ller 2009) [2]</i></p>
<p>Spezifische Aufgaben erfordern zugeschnittene Informationsstr&ouml;me in spezifischer Zuordnung. Die Zweckbindung vertr&auml;gt dabei keine Gegenst&auml;nde, die im Unbestimmten bleiben. Und erst recht keine unbestimmt bleibenden k&uuml;nftigen Gegenst&auml;nde in den H&auml;nden von Akteuren, die ihre eigene Verantwortlichkeit in den Handlungsmodellen internationaler Arbeitsteilung verschwinden lassen. So dass sogar zunehmend im Unklaren bleibt, welches Rechtsregime &uuml;berhaupt gilt.</p>
<p>So sehr es darum gehen muss, dass ein Datensch&uuml;tzer dem bedr&auml;ngten einzelnen Petenten ganz konkret hilft, so geht es auch darum, dass Datenschutzinstitutionen darauf hinwirken, dass Deformationen an der Privatsph&auml;re der Menschen durch Organisationen strukturell, also: auf Vorrat, verhindert und nicht nur im Nachhinein und im Einzelfall leidlich repariert werden k&ouml;nnen. Um es noch einmal, gegen den derzeit vorherrschenden Trend im Datenschutzrecht, zu betonen: Es geht dem Datenschutz nicht nur um Privatsph&auml;ren und deren Schutz. Sondern es geht insbesondere darum, eine Technik sozial beherrschbar zu machen. [3]</p>
<h5>Thesen</h5>
<p><i>These 1: Sich f&uuml;r einen starken, sozialstrukturelle Grenzen setzenden und sichernden Datenschutz auszusprechen, bedeutet den Ruf nach einem ordnungspolitisch starken Staat&#8211; und zwar stark in Sachen b&uuml;rgerrechtlicher Gefahrenabwehr.</i></p>
<p>Ein solcher Staat wei&szlig; nicht nur seine eigene Exekutive zur&uuml;ckzunehmen, so dass diese genau nicht auf andere Spielfelder ausgreift. Er wei&szlig; zugleich sowohl gute Marktbedingungen als auch herrschaftsfreie Diskurse auch dort sicherzustellen, wo er selbst nicht aktiv ist. Also dort, wo der Markt, die Religion, die Wissenschaft und Kultur ihren berechtigten aber zugleich auch begrenzten Platz haben. So wie auch er sich selbst kunstvoll auf das eigene Spielfeld zu beschr&auml;nken trachtet. Zugleich muss ein solch starker Staat aber in der Lage sein, dirigistisch-autorit&auml;r anzuspringen, wenn private Spieler sich aggressiv an des Staates und des Marktes Stelle setzen, beliebig Regeln aufstellen oder auch nicht, und die staatliche Selbstbeschr&auml;nkung und deren Sicherungsmechanismen unterlaufen.</p>
<p>Das Sammeln von Vorratsdaten f&uuml;r unbestimmt bleibende k&uuml;nftige Zwecke und Aufgaben produziert Verwaltungsprozesse und Gesch&auml;ftsmodelle, die unterhalb einer wahrnehmbaren Schwelle in Form von Intransparenz, Manipulation, &Uuml;bergriff und Willk&uuml;r geheime staatliche Ma&szlig;nahmen erm&ouml;glichen bzw. Profit erbringen sollen.</p>
<p><i>These 2: Wenn man eine Vorstellung von den materiellen Datenschutzproblemen und der gesellschaftlichen Funktion des Datenschutzes ausgebildet hat, ist man in der Lage, Pseudodatenschutz auch als einen solchen nachzuweisen.</i></p>
<p>Insbesondere professionelle Datensch&uuml;tzer sind dazu verpflichtet, einen solchen Nachweis zu f&uuml;hren. Man kann als Jurist allerdings keine Spielregeln (Gesetze) anwenden oder gar im intendierten Sinne des Gesetzgebers auslegen, wenn man keinen inhaltlichen Begriff von dem Spiel ausgebildet hat, um das es eigentlich geht.<br />Alles was facebook bislang in Bezug auf Datenschutz gemacht hat, ist materiell betrachtet unzureichend. So bleibt facebook selbst dann ein Problem, wenn es sein Textwerk in den &#8222;Allgemeinen Gesch&auml;ftsbedingungen&#8220; nachbessert, die Privacyeinstellungen &uuml;bersichtlicher macht, h&auml;ufiger seine Aktivit&auml;ten schildert und Nutzereinwilligungen einholt oder einen Like-Button anbiett, der nur dann Daten sammelt, nachdem ein Nutzer ihn tats&auml;chlich angeklickt hat. Wenn facebook seine Antragsteller weiterhin dazu auffordert, das Passwort ihrer Webmail-Accounts zu verraten, so ist allein das eine Kriegserkl&auml;rung an materielle Datenschutzbem&uuml;hungen.</p>
<p><i>These 3: Die soziale Funktion des Datenschutzes besteht darin, darauf hinzuwirken, dass die strukturellen Grenzen der Gewaltenteilung, des Kartellrechts und der Freiheit der Diskurse bestehen bleiben. </i></p>
<p><i>D</i>atenschutz operationalisiert die Vertrauensw&uuml;rdigkeit von Organisation. Diese Operationalisierung kann dann gelingen, wenn die strukturell grunds&auml;tzlich nicht vertrauensw&uuml;rdigen Organisationen durch die Betroffenen und unabh&auml;ngigen Aufsichtsinstanzen kontrolliert werden. Konkret hei&szlig;t das f&uuml;r Organisationen in Bezug auf die Gestaltung der Systeme zur Verarbeitung personenbezogener Daten:</p>
<p>&middot;&nbsp;die Herstellung der Pr&uuml;ff&auml;higkeit der Systeme<br />&middot;&nbsp;den Nachweis der Beherrschung der zu verantwortenden Systeme<br />&middot;&nbsp;den Nachweis der Umsetzung der f&uuml;r die betroffenen Personen g&uuml;ltigen Gesetze.</p>
<p>Ein Pl&auml;doyer f&uuml;r die Intensivierung von Pr&uuml;ft&auml;tigkeiten der Datenschutzinstanzen ist, wie schon der Ruf nach dem Staat, weder neu noch originell. Aber die Betroffenen technisch in die Lage zu versetzen, die Zusagen von Organisationen selbstt&auml;tig &uuml;berpr&uuml;fen zu k&ouml;nnen, ist ein Aspekt, der im Paradigma der &#8222;Privacy Enhancing Technologies&#8220; oder dem &#8222;Privacy By Design&#8220; bislang kaum thematisiert wurde.</p>
<p><i>These 4: Schutzziele lassen sich als rational begr&uuml;ndbare Kriterien f&uuml;r vern&uuml;nftig gestaltete Infrastrukturen ausweisen.</i></p>
<p>J&uuml;rgen Habermas hatte zu Beginn der 1980er Jahre eine Theorie des kommunikativen Handelns vorgelegt. [4] Darin wies er die Geltungsanspr&uuml;che vern&uuml;nftiger Rede aus, mit denen sich der seltsame Zwang des besseren Arguments entfalten k&ouml;nne. Was Habermas Anfang der 80er Jahre noch nicht ausweisen konnte, waren die materiell-operativen Anforderungen, die erf&uuml;llt sein m&uuml;ssen, damit sich faire Diskurse auch bei Einsatz bspw. von Internettechniken bzw. generell von Informationstechniken entfalten k&ouml;nnen. Diese Anforderungen sind zu formulieren. Es ist nicht wirklich gut denkbar, dass sich eine diskursive Vernunft entfalten kann, wenn die darunter liegende Infrastruktur unfair gestaltet ist und deren technische Betreiber diese nicht sicher und funktional korrekt beherrschen. Diese operativen Anforderungen an technische und organisatorische Infrastrukturen finden ihren konzentrierten und systematischen Ausdruck in den &#8222;Neuen Schutzzielen&#8220;. Welche Ziele sind das?</p>
<p>Zum ersten sind da die konventionellen Schutzziele der Datensicherheit [5], n&auml;mlich Verf&uuml;gbarkeit, Integrit&auml;t und Vertraulichkeit, zu nennen. Sie fokussieren prim&auml;r solche Anforderungen, die an eine sichere Aufrechterhaltung des Betriebs und der Infrastruktur einer Organisation zu stellen sind. Die spezifisch auf Datenschutzanforderungen ausgerichteten Schutzziele spiegeln die Perspektive der von den Organisationst&auml;tigkeiten betroffenen Personen wider. So ist Transparenz eine Voraussetzung f&uuml;r die Steuerung und Regulation technisch-organisatorischer Prozesse sowie f&uuml;r Abw&auml;gungen bez&uuml;glich des Zwecks der Datenverarbeitung, der Erforderlichkeit, der Datensparsamkeit, des Informationsbedarfs der Betroffenen usw. Die Nichtverkettbarkeit operationalisiert Zweckbindung/Zwecktrennung sowie der Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung. Und Intervenierbarkeit operationalisiert insbesondere Betroffenenrechte und versetzt informationsverarbeitende Stellen bzw. Betreiber von Systemen in die Lage nachzuweisen, dass sie ihre Systeme steuernd beherrschen &#8211; und nicht von den technischen Systemen beherrscht werden. [6]</p>
<h5>Die faceboo&shy;k-Re&shy;a&shy;lit&auml;t</h5>
<p>Legt man diese sechs Kriterien an die Datenverarbeitung bei facebook an, zeigt sich folgendes Bild: facebook macht keine Zusagen bzgl. der Verf&uuml;gbarkeit des Dienstes, dieser kann jederzeit schlicht geschlossen werden. Bez&uuml;glich der Integrit&auml;t der Daten besteht keine Manipulationssicherheit, facebook kann jederzeit willk&uuml;rlich auf die Daten zugreifen, beliebig ver&auml;ndern, somit Personen beliebig Daten und Kommunikationsbeziehungen unterschieben. Mit Blick auf Vertraulichkeit ist zu sagen: Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis wird nicht gewahrt, facebook kann alles mitlesen und liest offenbar alles mit. Nutzer werden bei der Erstanmeldung, und zwischendurch immer wieder, aufgefordert, Passworte, die sie bei anderen Netzdiensten nutzen, preiszugeben und dar&uuml;ber hinaus andere Nutzer auf Bildern zu identifizieren. Das f&uuml;hrt wiederum dazu, dass die Qualit&auml;t der ohnehin schon automatisierten Bilderkennung weiter zunimmt. Vertraulichkeit gibt es keine, vielmehr gibt facebook zahlenden Organisationen Zugriff auf Nutzerdaten und reichert sie auf Wunsch der Kunden an. W&auml;hrend facebook die Nutzer kennt, ist es umgekehrt nahezu aussichtslos, als Nutzer mit facebook zu kommunizieren, sogar f&uuml;r Aufsichtsbeh&ouml;rden. Der Nutzer wei&szlig; nicht, was facebook alles &uuml;ber ihn wei&szlig; oder wissen k&ouml;nnte &#8211; was rechtlich ausreicht, um eine Einwilligungserkl&auml;rung unwirksam zu machen. Durch Anreicherungen ist es sogar so, dass facebook in einem gewissen Sinne mehr &uuml;ber einen Nutzer wei&szlig; &#8211; oder zumindest jederzeit wissen kann &#8211;, als dieser &uuml;ber sich selbst. S&auml;mtliche &Auml;nderungen des Nutzers werden seitens facebook protokolliert, k&ouml;nnen also von facebook rekonstruiert werden; ein Vergessen im Sinne eines echten L&ouml;schens (&#8222;Wipen&#8220;) ist nicht gegeben bzw. vom Nutzer nicht durchsetzbar. Auch werden Accounts nach dem Ausstieg eines Nutzers aus facebook nicht gel&ouml;scht. Und Verkettbarkeit ist genau die Basis f&uuml;r das Gesch&auml;ftsmodells, das facebook verfolgt: Gewinnung von Pr&auml;ventionsdaten und Profilierung von Nutzern zu beliebigen Zwecken. Das ist das perfekte Gegenteil von Datenschutz. [7]</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>facebook verst&ouml;&szlig;t gegen s&auml;mtliche Anforderungen an einen tats&auml;chlich wirksamen Datenschutz. [8] facebook sackt parasit&auml;r die Gewinne ein, die sich aufgrund einer unfairen Ausbeute der bislang bestehenden kommunikativen Allmende und der Nichtbeachtung rechtsstaatlicher Grenzen im Internet ergeben. Ich pers&ouml;nlich halte die Aktivit&auml;ten, wie wir sie derzeit besonders eindringlich von facebook vorgef&uuml;hrt bekommen, f&uuml;r unvereinbar mit einem demokratischen Rechtsstaat. Ein Verbot durchzusetzen mag nicht realistisch sein. Es ist jedoch zu bedenken, dass sich hier eine amerikanische Firma anschickt, die ordnungspolitische Souver&auml;nit&auml;t des deutschen Staates faktisch zu unterlaufen.</p>
<p><i>Martin Rost<br />ist Mitglied der HU, stellv. Leiter des Technikreferats beim Unabh&auml;ngigen Landeszentrum f&uuml;r Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD), u.a. Herausgeber des Buches &#8222;Die Netzrevolution &#8211; Auf dem Weg in die Weltgesellschaft&#8220;, Frankfurt/M. 1996. Webseite: </i><a href="http://www.maroki.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.maroki.de</i></a><i>.</i></p>
<p><i>Anmerkungen:</i></p>
<p><i>[1] Siehe </i><a href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/" target="_blank" rel="noopener"><i>https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/</i></a><i>. An der Reichweitenanalyse von facebook bei nationalen Webseitenbetreibern wird deutlich, wie schwierig es ist, auf der Grundlage von Telemediengesetz und Bundesdatenschutzgesetz das verfassungswidrige Treiben einer amerikanischen Firma auf deutschem Boden juristisch wasserdicht darzustellen.</i></p>
<p><i>[2]&nbsp; Die vier herausgehobenen Zitate sind Videointerviews entnommen, abrufbar unter: </i><a href="http://www.datenschutzzentrum.de/interviews/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.datenschutzzentrum.de/interviews/</i></a><i>.</i></p>
<p><i>[3] Das bezeichnet den wesentlichen Unterschied zwischen europ&auml;ischem Datenschutz und amerikanischer Privacy. Beim erstmals in Kanada propagierten &#8222;Privacy By Design&#8220; dominiert die privatrechtlich bedeutsame Einwilligung, beim Datenschutz in Deutschland dagegen der Nachweis der Zweckbindung (vgl. Rost, Martin; Bock, Kirsten: Privacy By Design und die Neuen Schutzziele &#8211; Grunds&auml;tze, Ziele und Anforderungen; in: DuD &#8211; Datenschutz und Datensicherheit 2011, H. 1, S. 30-35).</i></p>
<p><i>[4] Habermas, J&uuml;rgen: Theorie des kommunikativen Handelns, Frankfurt/M. 1981.</i></p>
<p><i>[5] In neueren Konzepten ist anstelle von Datensicherheit von Informationssicherheit die Rede.</i></p>
<p><i>[6] Vgl. Rost, Martin; Pfitzmann, Andreas,: Datenschutz-Schutzziele &#8211; revisited in: DuD &#8211; Datenschutz und Datensicherheit 2009, H. 6, S. 353-358.</i></p>
<p><i>[7] Privatnutzern verspricht facebook die Verbesserung von Kontakt-Chancen, oder um es scharf zugespitzt zu formulieren: von sexuellen Chancen. Genau das war anfangs die z&uuml;ndende Idee von Zuckerberg. Nat&uuml;rlich kann man auch anderes damit machen. Organisationen finden es selbstverst&auml;ndlich sexy, Berichte &uuml;ber Zugriffe auf ihre Fanseiten mit soziodemografischen Daten der Nutzer pr&auml;sentiert zu bekommen, die sehr viel h&ouml;her aufl&ouml;sen als alles, was derzeit google analytics bieten kann (s. </i><a href="https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/facebook-ap-20110819.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/facebook-ap-20110819.pdf</i></a><i>, Seite 13). Man darf vermuten, dass die Firma Google mit google+ diesbez&uuml;glich an facebook vorbeiziehen m&ouml;chte.</i></p>
<p><i>[8] Zum Hintergrund insbesondere der Risikokapitalgeber von facebook, die offenbar vornehmlich aus der CIA-nahe stehenden Firmen bestehen, siehe: Adamnek, Sascha: Die facebook-Falle. Wie das soziale Netzwerk unser Leben verkauft, M&uuml;nchen 2011.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/das-facebook-problem/">Das facebook-Problem</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Gegen große Feuer helfen große Gegenfeuer</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 18:00:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Datenschutz als W&#228;chter funktionaler Differenzierung aus: Vorg&#228;nge 184 ( Heft 4/2008), S.48-58 Worum geht es? Vordergr&#252;ndig um das gesteigerte Datenschutzrisiko, das durch die Nutzung von B&#252;rgerportalen, einheitlichen Ansprechpartnern und E-Government-Gateways sowie durch die Aktivit&#228;ten von Google Analytics besteht. Bringt man diese in einen Zusammenhang, dann zeigt sich n&#228;mlich, in welchem Ausma&#223; die Funktionstrennungen, die eine [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Datenschutz als W&auml;chter funktionaler Differenzierung</p>
<p>aus: Vorg&auml;nge 184 ( Heft 4/2008), S.48-58</p>
<p>Worum geht es? Vordergr&uuml;ndig um das gesteigerte Datenschutzrisiko, das durch die Nutzung von B&uuml;rgerportalen, einheitlichen Ansprechpartnern und E-Government-Gateways sowie durch die Aktivit&auml;ten von Google Analytics besteht. Bringt man diese in einen Zusammenhang, dann zeigt sich n&auml;mlich, in welchem Ausma&szlig; die Funktionstrennungen, die eine wesentliche Eigenschaft eines modernen Rechtsstaates kennzeichnen, durch Zugriff auf Personendaten) aufgehoben werden. Was die eindeutige Personenkennziffer als zentrales Verkettungssymbol fair Beziehungen von Personen und Organisationen nur verspricht, l&ouml;sen diese aktuell betriebenen Projekte tats&auml;chlich ein: An einigen wenigen Konzentratoren befinden sich s&auml;mtliche Daten und Kommunikationsbeziehungen der Menschen im komfortabel automatisierten Zugriff.</p>
<p>Warum ist das ein Problem? Die moderne Gesellschaft kennt; so lautet der erkenntniskritische Befund aktueller sozialwissenschaftlicher Theorien, keinen logisch zentralen Attraktor (mehr). Moderne Gesellschaft erschlie&szlig;t sich nicht hinreichend, wenn alles von DER Wirtschaft und DEM Kapital oder DER Politik oder DER Wissenschaft oder DEM Recht oder gar DER Religion aus analysiert wird. Sie zeichnet sich durch eine ganze Reihe von steuerungsunf&auml;higen Intransparenzen aus, die sich nicht untereinander hierarchisch anordnen lassen. Man denke an die Unw&auml;gbarkeiten der Gewaltenteilung und die &#8222;checks and balances&#8221;, ebenso nat&uuml;rlich an die des Marktes, an die politisch konkurrierenden Programme und &ouml;ffentlichen Meinungen sowie wechselnden politischen F&uuml;hrungen in den Verwaltungsspitzen oder an die verunsichernden wissenschaftlichen Diskurse oder k&uuml;nstlerischen Provokationen. Diese moderne Gesellschaft bietet einem Gro&szlig;teil der Menschen, &uuml;berwiegend und in historischer Sicht, gute Lebens-, Gestaltungs- und Partizipationsbedingungen.</p>
<p>Eine Person kann und muss dabei verschiedene Rollen einnehmen, die in ihrer VielgestaItigkeit zur Ausbildung der sch&auml;tzenswerten Individualit&auml;t beitragen. Freiheit zeigt sich u.a. darin, dass gleiche Rollen in unterschiedlicher Form und, wichtiger noch, in unterschiedlichen Kontexten unabh&auml;ngig voneinander, gestaltet werden k&ouml;nnen oder m&uuml;ssen. Es gibt derzeit keine zentrale gesellschaftliche Instanz, die das gesamte Tun ei-nes einzelnen Menschen &uuml;berblickt, dieses Tun zu einem schl&uuml;ssigen Ganzen orchestriert und davon abweichendes Tun zur Rechenschaft zieht.[1] Gegenw&auml;rtig entstehen je-doch einige wenige Beobachtungspl&auml;tze, an denen sich die gesellschaftlich funktionalen und pers&ouml;nlich w&uuml;nschenswerten Intransparenzen, durch automatisierbaren Zugriff auf die Daten der einzelnen Person, aufheben lassen. F&uuml;r Gesellschaft kann diese Entwicklung eine zumindest teilweise Aufhebung funktionaler Differenzierung und somit einen R&uuml;ckfall in eine stratifizierte Sozialstruktur bedeuten, f&uuml;r den Einzelnen das Entstehen eines freiheitsbedrohlichen latenten Rechtfertigungsdrucks.</p>
<h5>Die angelaufene Indus&shy;tri&shy;a&shy;li&shy;sie&shy;rung der Verwaltung</h5>
<p>Die europ&auml;ischen Beh&ouml;rden sichten derzeit unter Hochdruck ihre Strukturen und Prozesse, um sie im Hinblick auf Kostenreduktion, Steuerbarkeit sowie technische Umsetzbarkeit zu optimieren. Die Beachtung der Rechtskonformit&auml;t, welche die Grundlage einer jeden Verwaltungst&auml;tigkeit ist, gilt dabei zunehmend als l&auml;stige, abzusch&uuml;ttelnde Pflicht, der man durch ruppige Reformen, etwa die F&ouml;deralismusreform II, beizukommen trachtet. Gesetze, Verordnungen und Zust&auml;ndigkeiten werden umstandslos zusammengekloppt oder die im Weg stehend vorhandenen geschliffen und dann, wie die ors ganisatorischen und technischen Prozesse auch, mit dem Ziel standardisiert, die Verwaltungst&auml;tigkeiten kostensenkend zu industrialisieren.[2]</p>
<p>Der Druck zur Technisierung von Verwaltungst&auml;tigkeiten besteht auch von au&szlig;en, durch Wirtschaft, B&uuml;rger sowie durch technische Entwicklungen. So verlangt die EU-Dienstleistungsrichtlinie, dass bis Ende 2009 Gewerbetreibende ihre Gewerbeantr&auml;ge mit in ganz Europa per Internet zug&auml;nglichen &#8222;Einheitlichen Ansprechpartnern&#8221; (EAP) zentral abwickeln k&ouml;nnen sollen[3]. Wenn eine Beh&ouml;rde im Beantragungsprozess nicht innerhalb enger Fristen mit einer Entscheidung reagiert, soll eine Genehmigung als automatisch erteilt gelten.</p>
<p>Druck &uuml;ben ferner die vom Bundesministerium des Inneren j&uuml;ngst konzipierten B&uuml;rgerportale aus.[4] B&uuml;rgerportale (BP) sollen B&uuml;rgern, Verwaltungen sowie Unternehmen eine sichere Infrastruktur insbesondere zur E-Mail-Kommunikation &uuml;ber das Internet bieten, die den technischen Aufwand f&uuml;r den unumg&auml;nglichen Einsatz von Sicherheitsprogrammen insbesondere beim B&uuml;rger gering halten.<br />Und nicht zuletzt sind die Versprechen der Computerindustrie verf&uuml;hrerisch, dass sich mit ihren Produkten die gesamte interne und externe Kommunikation der Verwaltungen, trotz immens steigender Anforderungen, transparenter, dadurch endlich &uuml;berhaupt steuerbar und kosteng&uuml;nstiger &uuml;ber zentrale E-Government-Gateways (GG) abwickeln lassen. Das Herzst&uuml;ck der Government-Gateways ist ein &#8222;Nachrichtenbroker&#8221; oder &#8222;Entenprise-Services-Bus&#8221;, &uuml;ber den s&auml;mtliche Kommunikationen, an der die Verwaltung eines Landes teilhat, zentral gesteuert und in die verschiedenen Formate unterschiedlicher Verfahren und Programme gewandelt und den Empf&auml;ngern dann, typischerweise &uuml;ber Webservices, zugeleitet werden.</p>
<p>FAP, BP und GG fungieren somit als Konzentratoren von Datenbest&auml;nden und Datenfl&uuml;ssen f&uuml;r juristische und nat&uuml;rliche Personen sowie f&uuml;r Maschinen, die die Datenstr&ouml;me untereinander steuern. Damit ist das Setup kommunikativ erreichbarer Entit&auml;ten vollst&auml;ndig abgedeckt, n&auml;mlich: Organisationen agieren &uuml;ber Einheitliche Ansprechpartner, B&uuml;rger &uuml;ber B&uuml;rgerportale, Maschinen &uuml;ber Government-Gateways. Da l&auml;uft eine technische Entwicklung in aller Breite an, die aus Sicht des Datenschutzes hoch brisant ist.</p>
<h5>Datenschutz als W&auml;chter funkti&shy;o&shy;naler Diffe&shy;ren&shy;zie&shy;rung<br /></h5>
<p>Worin besteht die gesellschaftliche Funktion des Datenschutzes? Datenschutz wirkt dar-auf hin, dass die Kommunikationen zwischen Organisationen (&ouml;ffentliche Verwaltungen, private Unternehmen, wissenschaftlich orientierte Praxen und Institute, private Interessensvereine) und ihrem Klientel (B&uuml;rger, Kunden, Patienten, Menschen) formbar sind. Formbar soll hei&szlig;en, dass diese Kommunikationen unter Bedingungen stehen bzw. gestellt werden k&ouml;nnen. Datenschutzrechtlich muss deshalb jede Kommunikation auf einer Rechtsgrundlage (Gesetz, Vertrag, Einwilligung), die den Zweck und die gegenseitigen Zusicherungen ausweist, sowie datenschutztechnisch gesichert und datensparsam erfolgen.[5] Als Regulativ zwecks Herstellung materiellrechtlicher Bewertbarkeit derartiger Kommunikationen dienen der explizierte Zweck der Kommunikation, der wiederum die Zug&auml;nglichkeit der erhobenen und ausgetauschten Daten und der dabei zum Einsatz kommenden Prozesse voraussetzt (&#8222;Transparenzgebot&#8220;), um deren Erforderlichkeit nachzuweisen.</p>
<p>Die juristische Bewertung der Datenverarbeitung richtet sich nach der Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Kommunikation, die politisch letztlich auf eine faire Beziehung bzw. grundrechtlich auf eine Achtung der immer bedrohten Autonomie des B&uuml;rgers, des Kunden, des Patienten und des Menschen (als Subjekt und einzigartigem Individuum) durch die latent ihre Klientel imperialistisch vereinnahmenden Organisationen hinausl&auml;uft. Die Durchsetzung dieser Achtung auf Seiten der Organisation erfordert es, dass auch auf deren interne Speicherung und Nutzung von Informationen zur Formung von Kommunikation staatlicherseits Einfluss genommen wird. Diese normativen Anforderungen und technischen Umsetzungen bzw. Zusicherungen m&uuml;ssen deshalb so ausgestaltet sein, dass sie von einer unbeteiligt-neutralen, externen Instanz &#8211; d.h. konkret in Deutschland: den Datenschutzbeauftragten der L&auml;nder bzw. des Bundes sowie den Aufsichtsbeh&ouml;rden f&uuml;r den Privatbereich &#8211; gepr&uuml;ft und bei Verst&ouml;&szlig;en sanktioniert werden k&ouml;nnen. Datenschutz soll verhindern, dass Kunden zu Marionetten privater Unternehmen, B&uuml;rger zu Befehlsempf&auml;ngern &ouml;ffentlicher Verwaltungen und Menschen zur Verf&uuml;gungsmasse von Praxen bzw, wissenschaftlichen Institutionen werden, ohne dass deshalb Organisationen auf den Einsatz effizienter Informations- und Kommunikationsmaschinen verzichten m&uuml;ssen.</p>
<p>Die im vorigen Absatz hervorgehobene gesellschaftliche Funktion des Datenschutzes &#8211; n&auml;mlich dass dieser die Formbarkeit der Kommunikationen zwischen Organisationen und deren Klientel in den Blick nimmt &#8211; setzt voraus, dass Kommunikationen bzw. deren Inhalte und Formen, &uuml;berhaupt konstruktiv zug&auml;nglich und nicht bedingungslos, etwa durch kulturelle und psychologisch verankerte Traditionen oder technische Vorkehrungen, unverr&uuml;ckbar festgezurrt sind. Kommunikationen lassen sich nur unter rechtliche und operative Bedingungen stellen, wenn auf Datenfl&uuml;sse tats&auml;chlich operativ und regulativ Einfluss genommen werden kann, also wenn unterschiedliche Datenbest&auml;nde vorhanden sind und entsprechend Datenstr&ouml;me aus unterschiedlichen Quellen &uuml;ber bestehende Grenzen der eigensinnigen Konstitution und des Prozessierens von Informationen hinweg erfolgen. Das setzt wiederum voraus, dass es stabile kommunikative Grenzen gibt.</p>
<p>Und von derartigen kommunikativen Grenzen gibt es bislang eine ganze Reihe. Zum einen l&auml;sst sich auf die kommunikative Grenze zwischen der rechtsorientierten &ouml;ffentlichen Verwaltung und der kapitalverzinsungsorientierten privaten Wirtschaft verweisen, zum zweiten auf die durch Gewaltenteilung in Jurisdiktion, Legislative und Exekutive, ein Teil der Publizistik sei noch dazugegeben, konstituierten Grenzen des politischen Raumes. In den derzeitigen Verhandlungen &uuml;ber den Zuschnitt der neuen IT sehr praxiswirksam sind auch die Grenzen zwischen verschiedenen Organen der Kommunen, L&auml;nder und des Bundes, aber auch die zur EU und zu den Vereinten Nationen. In diesen Auseinandersetzungen geht es darum, dass zwischen den Institutionen auf Augenh&ouml;he im gegenseitigen Zugriff und Auferlegen von Beschr&auml;nkungen und Inanspruchnahmen kooperiert und nicht einseitig subordiniert werden kann.</p>
<p>Die Existenz weiterer sozialer Grenzen, die Kommunikationen und damit soziale Systeme generieren [6]&nbsp;behaupten die Sozialwissenschaften. So unterscheidet die moderne Soziologie zwischen a) Gemeinschaften der Interaktion und b) Organisationen, deren Mitglieder an der Reproduktion von Entscheidungen aus Entscheidungen beteiligt sind sowie c) Funktionssystemen der Gesellschaft, die funktional differenziert bestimmte eigensinnige Formen kommunikativer Erreichbarkeit bereitstellen [7]&nbsp;Als die strukturell f&uuml;hrenden gesellschaftlichen Funktionssysteme sind &Ouml;konomie, Recht, Politik und Wissenschaft zu nennen. Diese gesellschaftlichen Funktionssysteme zeichnen sich dadurch aus, dass sie funktional separiert voneinander operieren, wonach bspw, politische Macht nicht umstandslos und verlustfrei auf Recht oder Zahlungen oder Wahrheitsdiskurse durchgreifen kann. Steuern sind wirtschaftlich nur Kosten, politisch dagegen Rohstoff f&uuml;r Gestaltungschancen. Es gibt kein &uuml;bergeordnetes Funktionssystem, dem die anderen Systeme sich zu f&uuml;gen haben. Diese gleich&#8222;berechtigten&#8220; Sozialsysteme st&ouml;ren einander gegenseitig, sie m&uuml;ssen aus den St&ouml;rungen ihrer Umwelten ihre eigenen Formen an Informationen konstruieren. Indem sie das tun, reproduzieren sie ihre Grenzen als spezifische Systeme.</p>
<p>Die Separation der Funktionssysteme in der Moderne hat zu einer ungeheuren Vielfalt und Komplexit&auml;t sozialer Kommunikationen gef&uuml;hrt, die durch Medienausbildungen unwahrscheinliche kommunikative Anschl&uuml;sse in wahrscheinliche Kopplungen transformieren. Diese Systeme haben, und das ist f&uuml;r den hier angesprochenen Aspekt wichtig, die kommunikativen Erwartungsschemata <i>des B&uuml;rgers, des Kunden und Subjekts </i>erst ausgebildet, die gesellschaftlich angeliefert als verallgemeinerte kommunikative Rollenschemata den Bezug zwischen Organisationen und ihrem Klientel regulieren, an denen sich dann die konkreten Rollenausgestaltungen mit konkreten Personen und deren psychischen Erwartungen orientieren. Der B&uuml;rger gilt als souver&auml;n, der sich trotzdem dem staatlichen Gewaltmonopol bzw. den Gesetzen zu unterwerfen hat; der Kunde gilt als Nutzen/Kosten-Optimierer, dessen entsprechend rationalen Pr&auml;ferenzen durch verf&uuml;hrerische Werbung und Verhandlungstricks beeinflusst werden d&uuml;rfen; und der Mensch gilt als vernunftbegabt aber triebgeleitetes Individuum, das deshalb vielfach gegen die eigenen Interessen handelt. Und bei Mitarbeitern will man es nicht allzu genau wissen, wie es um deren Souver&auml;nit&auml;t als B&uuml;rger und Mensch tats&auml;chlich steht.[8] Es sind diese Widerspr&uuml;che, die die Kommunikation zwischen Organisationen und deren Klientel &uuml;berhaupt unter Formungsbedingungen stellen. Die Funktion des Datenschutzes besteht insofern auch darin darauf hinzuwirken, dass diese Widerspr&uuml;che nicht einseitig aufgel&ouml;st sondern als solche reproduziert werden. Das ist einer der Gr&uuml;nde, warum Datenschutz politisch nicht einseitig vereinnahmbar ist.</p>
<p>Traditionell beargw&ouml;hnt der Datenschutz moderne Informations- und Kommunikationstechniken. Diese Techniken k&ouml;nnen von Organisationen zu leicht daf&uuml;r eingesetzt werden, um Informationen auch &uuml;ber die funktionalen Trennungsgrenzen hinweg zur Informationsgewinnung f&uuml;r ihre speziellen Interessen zweckzuentfremden, was sich als eine konkrete Gefahr f&uuml;r den einzelnen Menschen auswirken kann. Etwa in der Mitte der 90er Jahre machte der staatlich institutionalisierte Datenschutz allerdings einen paradigmatischen Schwenk durch. Die ersten Erfahrungen mit dem Internet zeigten einerseits, dass sich bestimmte Bereiche der sozialen Realit&auml;t dem Zugriff durch das Recht zu entziehen drohten, und andererseits, dass sich verbesserte Chancen abzeichneten, grundrechtliche Zusicherungen tats&auml;chlich durchzusetzen. Progressive Datensch&uuml;tzer lie&szlig;en sich deshalb zunehmend auf ein Spiel mit dem Teufel oder zumindest mit dem Feuer ein: Sie suchten nach technischen L&ouml;sungen, um Datenschutz in Technik zu gie&szlig;en und ihn, in technischer Infrastruktur geronnen, durchzusetzen (&#8222;Privacy Enhancing Technologies&#8220;, PET). Die Aufgabe der datenschutzgerechten Gestaltung von Technik besteht darin, dass die Datenverarbeitung, ihrerseits technisch gest&uuml;tzt!, geplant, kontrolliert, transparent und sicher geschieht und sich dadurch auf der inhaltlichen Ebene Kommunikationen unter Bedingungen stellen lassen. Daher stellt sich die Frage, ob oder wie die in den letzten zehn Jahren entwickelten PETs helfen k&ouml;nnen, die oben genannten Probleme zu l&ouml;sen. Wir kommen gleich auf diese Frage zur&uuml;ck.</p>
<h5>Konzen&shy;tra&shy;toren f&uuml;r die Verwaltung, unique users f&uuml;r die Wirtschaft<br /></h5>
<p>Die durch die Verwaltungsmodernisierung derzeit anstehende B&uuml;ndelung von Kommunikationsstr&ouml;men und Datenbest&auml;nden f&uuml;r nat&uuml;rliche und juristische Personen durch B&uuml;rgerportale und Einheitliche Ansprechpartner sowie durch die Nachrichtenbroker der E-Government-Gateways in den Rechenzentren der Verwaltungen sind aus Datenschutzsicht hochproblematisch, weil diese die oben angesprochenen konstitutiven Funktionstrennungen des modernen Rechtsstaates operativ, in der Zuspitzung auf Personen, unterlaufen. Sie machen das wahr, was die von den Datensch&uuml;tzern seit je her bek&auml;mpf te Personenkennziffer, die zu bek&auml;mpfen in rein technischer Hinsicht allerdings sinnlos[9] ist und die sp&auml;testens mit der SteuerID als real eingef&uuml;hrt gelten darf, als Katastrophe nur in Aussicht stellte: Die Portale und zentralen Nachrichtenbroker machen die Daten der verschiedenen Kormnunikationsbeziehungen des einzelnen B&uuml;rgers, Kunden, Patienten und Menschen ganz real, an nur wenigen Zugriffspunkten konzentriert, technisch leicht zug&auml;nglich.[10] Sie agieren als zentrale Verkettungsinstanzen direkt an den einzelnen Personen.[11] B&uuml;rgerportale m&uuml;ssen beispielsweise die E-Mails der B&uuml;rger auf ihren Servern bereits ver- und entschl&uuml;sseln oder signieren, um das Komfortversprechen einzul&ouml;sen, dass sich niemand mit den als kompliziert geltenden, aber unerl&auml;sslichen Sicherheitssverfahren besch&auml;ftigen muss. Damit sind diese Daten dem Zugriff und etwaigen Manipulationen oder Fehlfunktionen der Portalbetreiber sowie externen Angriffen ausgesetzt.</p>
<p>Neben diesen aktuellen Projekten und Entwicklungen aus dem Bereich des EGovernments muss man noch einen weiteren Akteur aus der Wirtschaft betrachen, der insbesondere die Aktivit&auml;ten der Internetnutzer im Netz beobachtet: Google Analytics. Mit Hilfe von Google Analytics lassen sich in vielen F&auml;llen bereits Server und Organisationen &uuml;bergreifend sogenannte &#8222;unique users&#8221; generieren. Unique users sind Profile von Netznutzern, von denen der Beobachter, sprich ein Betreiber der Google-Analytics-Technologie, vieles genau wei&szlig;, mit Ausnahme vielleicht nur noch des Namens und der Stra&szlig;e, in der dieser User wohnt. Der Betreiber von Google Analytics kennt den charakteristischen Klickstream des unique users und wei&szlig;, welche Links und Server, also: Themen, dieser derart beobachtete User typischerweise anklickt. Zus&auml;tzlich kann er einen User &uuml;ber den typischen Zeitpunkt der Netznutzung und den verwendeten IP-, Adresspool der Internet-Provider recht eng geolokalisieren. Und falls ein Zugriff auf die weltweit einzigartigen MAC-Adressen oder Timing-Eigenschaften eines PCs besteht, so kann der PC des Users sogar eineindeutig identifiziert werden.[12] Je mehr Daten von einem Web-Nutzer derartig organisiert gesammelt werden k&ouml;nnen, desto konturierter wird das Profil eines unique users. Und wenn ein unique user sich an irgendeiner Stelle authentisiert &#8211; beispielsweise bei Google Mail oder anl&auml;sslich einer Bestellung bei einem Betreiber, der von Google Analytics zug&auml;nglich ist &#8211;, so verf&uuml;gt Google anschlie&szlig;end sogar &uuml;ber die Zuordnung des unique-user-Profils zu einer konkreten Person. &Uuml;ber diese Person wei&szlig; Google, bei denen die mit Google Analytics gewonnenen Daten zentral gespeichert und ausgewertet werden, dann m&ouml;glicherweise sehr viel, weil schon &uuml;ber Jahre Informationen in einem unique-user-Profil zusammengetragen wurden. Und die Verwendung des Google-Browser Chrome wird die Beobachtung der Nutzer sicher noch um vieles vereinfachen. Also, selbst wenn ein Nutzer nach dem datenschutzrechtlich ersten S&uuml;ndenfall einer Authentisierung weiterhin das Web nur passiv lesend benutzt, kann er &uuml;ber die Charakteristik seines Schlenderns im Web, je l&auml;nger es anh&auml;lt, als immer wahrscheinlicher werdendes Profil genau dieses Nutzers identifiziert werden. Er ist somit nicht (nur) auf der Ebene von IP-Adressen, sondern anhand seiner inhaltlichen Nutzung des Internet mit hoher Wahrscheinlichkeit identifizierbar.</p>
<h5>Was kann getan werden?<br /></h5>
<p>Es ist auf zwei wichtige Entwicklungen im Rahmen der PET hinzuweisen. Zum einen auf Anonymisierungstechniken, zum anderen auf &#8222;nutzerkontrolliertes Identit&auml;tsmanagement&#8221;.Das Ziel der Anonymisierung besteht darin, dass weder ein Betreiber eines Webservers noch ein Internet-Zugangsprovider erkennen kann, wohin ein Nutzer surft oder f&uuml;r welche Themen sich der Nutzer interessiert. Bei den ambitionierten Anonymisierungstechnilcen ist zudem das Problem gel&ouml;st, auch vor den Betreibern des Anonymisierungsservice gesch&uuml;tzt zu sein. Die konzeptionelle Kernidee der Anonymisierung im Irternet besteht darin, internetgest&uuml;tzte Kommunikationsbeziehungen in einer m&ouml;glichst gro&szlig;en Anonymit&auml;tsgruppe, die von den Nutzern eines Anonymit&auml;tsdienstes gebildet wird, verschwinden zu lassen. Dadurch kann auch ein technisch sehr gut ausgestatteter Beobachter im Internet keine Ereignisse auf Seiten eines Nutzers und Ereignisse auf Seiten der technischen Systeme, wie etwa Webserver, in eine kausal zweifelsfreie Beziehung setzen.[13] Grunds&auml;tzlich sollte aus Sicht des Datenschutzes jede Nutzung des Internet von Vornherein anonym erfolgen.[14] Erst bei bestimmten Kommunikationen, die eine Authentifizierung n&ouml;tig machen, etwa in der Kommunikation von B&uuml;rgern und Kunden mit Beh&ouml;rden und Unternehmen, muss dann eine Authentifizierung der Kommunikationspartner erfolgen. Aber selbst eine Identifikation einer Eigenschaft einer Person, ob sie vollj&auml;hrig ist oder &uuml;ber einen F&uuml;hrerschein verf&uuml;gt oder krankenversichert ist, muss nicht zwangsl&auml;ufig zur Preisgabe des Namens und weiterer Daten einer bestimmten Person f&uuml;hren. Sehr viele Kommunikationen lassen sich auch unter Pseudonym bzw. mit &#8222;anonymen Credentials&#8221;&nbsp;abwickeln.[15]</p>
<p>Nutzerkontrolliertes Identit&auml;tsmanagement [16]&nbsp;soll Nutzern helfen, im Hintergrund verschiedene Pseudonyme f&uuml;r verschiedene Kommunikationsituationen und Transaktionen zu verwenden.[17] Der Zweck des Pseudonymmanagements besteht zum einen darin, dass Organisationen Daten nicht auf Personen zurechnen k&ouml;nnen, wenn eine Person sich nur informieren m&ouml;chte und die Zuordnung zur Person deshalb funktional nicht notwendig ist. Wichtiger aber ist die Eigenschaft von Pseudonymen zu verhindern, dass Organisationen unterschiedliche Ereignisse miteinander &uuml;ber den gleichen Namen oder das gleiche Pseudonym verketten k&ouml;nnen. Daf&uuml;r ist es notwendig, dass f&uuml;r jede Kommunikation oder Transaktion ein anderes Pseudonym genutzt werden kann. Pseudonyme f&uuml;r das allt&auml;gliche Handling mit Organisationen muss man grunds&auml;tzlich, zu vernachl&auml;ssigbaren Kosten und unter ausschlie&szlig;licher Verf&uuml;gungsgewalt des Nutzers, nach Belieben generieren und wegwerfen k&ouml;nnen.[18] Das anlassbezogene Auffieben der Anonymit&auml;t einer Person oder die Herausgabe der Zuordnungsregel eines Pseudonyms zu einer konkreten Person darf nur unter rechtstaatlichen Bedingungen, bspw, durch Freigabe eines Richters, erfolgen. Ganz anders sieht es der aktuelle Gesetzentwurf zum Betrieb von B&uuml;rgerportalen vor: Hier soll ein Portalbetreiber selber dar&uuml;ber entscheiden, ob es auf Anfrage gerechtfertigt ist, ein Pseudonym aufzudecken. Dabei ist schon die Tatsache inakzeptabel, dass f&uuml;r den Portalbetreiber die Pseudonyme ihre Nutzer auf deckbar sein sollen. Und das ist nur ein Indikator f&uuml;r die sicherheitstechnisch und datenschutzrechtlich inakzeptablen Bestimmungen dieses Entwurfs.[19]</p>
<p>Allerdings: Die Anonymisierung im Internet, die derzeit weitgehend darauf beruht, dass Nutzer unter einer einzigen, massenhaft genutzten IP-Adresse erscheinen, m&uuml;sste um weitere Vorkehrungen erg&auml;nzt werden, die die Profilbildung von unique user auf der Anwendungsebene der Internetnutzung zumindest erschwert. So k&ouml;nnte der Browser im Hintergrund bspw, zuf&auml;llige Seiten aufrufen, dann zuf&auml;llige Links verfolgen, um so die Klickcharakteristiken der Nutzer zu nivellieren. Der Aufwand ist allerdings absehbar betr&auml;chtlich.</p>
<p>Generell gilt zudem: Wer &uuml;ber das Internet nach dem aktuellen Stand der Technik sicher kommunizieren m&ouml;chte, muss grunds&auml;tzlich Sicherheit herstellende Programme auf dem eigenen PC, im eigenen Verf&uuml;gungsbereich, installieren.[20] Dies ist zum Beispiel zunehmend h&auml;ufiger bei Rechtsanw&auml;lten und Notaren der Fall, die das elektronische Gerichts- und Verwaltungs-Postfach (EGVP) von Gerichten benutzen wollen oder zunehmend h&auml;ufiger auch m&uuml;ssen.[21] Diese nutzen zum Transport von Daten die Sicherheits-Technik OSCI-Transport, die nach Stand der Technik als sicheres und revisionsf&auml;higes Protokoll gilt und von Beh&ouml;rden zum Datentransfer untereinander eingesetzt wird. In dieser Form k&ouml;nnen, mit Hilfe eines angeschlossenen Kartenlesers und einer Chipkarte, auf einem sicheren technischen Niveau elektronische Unterschriften geleistet und Dateien auf eine Weise sicher verschl&uuml;sselt werden, die wirklich erst der vom Sender adressierte Empf&auml;nger wieder entschl&uuml;sseln kann.</p>
<p>Anstelle eines obskuren B&uuml;rgerportals sollte ein Projekt aufgesetzt werden, das B&uuml;rger in die Lage versetzt, derartige Programme, die konzeptionell auf Sicherheit getrimmt sind, auf dem eigenen Privat-PC zu installieren, um sicher und rechtskr&auml;ftig kommunizieren zu k&ouml;nnen. Es bedarf der Entwicklung einer wirklich funktionierenden Technik, die auch dann angeboten wird, wenn die Nachfrage stockt, allein damit &uuml;ber-, haupt die Chance auf einen Migrationspfad entsteht, so dass zuk&uuml;nftig die bessere Technik, die sicherheitstechnisch tats&auml;chlich h&auml;lt, was sie verspricht, vermehrt eingesetzt werden kann. Auch das z&auml;hlt zur Infrastrukturverantwortung eines Staates. Andernfalls breitet sich schlechte Technik aus Mangel an Alternativen mit der normativen Kraft des Faktischen aus.</p>
<p>Und auch der EAP lie&szlig;e sich intelligenter datenschutzkonform einsetzen. Hier besteht die Kernidee darin, dass der EAP den Beantragungsprozess &uuml;ber s&auml;mtliche Verwaltungen hinweg als Gesamtworkflow modellierte, diesen Workflow dann in seiner technischen Beschreibung, etwa in OWL oder BPEL[22] formulierte und auf den PC des Antragstellers &uuml;bertr&uuml;ge. Fortan kann die Kommunikation zwischen dem Antragsteller und den Verwaltungen direkt, auf der Basis von OSCI-Transport oder einem europ&auml;ischen Pendant, geschehen. Der EAP verf&uuml;gt zwar &uuml;ber eine ganze Reihe an personenbezogenen Daten und w&uuml;rde auch den Workflow &uuml;berwachen, so wie es die EU-Dienstleistungsrichtlinie fordert[23], muss deshalb aber keinen Einblick in die Inhalte der Kommunikation zwischen Antragstellern und Beh&ouml;rden nehmen.[24] Controlling und Operating w&auml;ren tats&auml;chlich, gem&auml;&szlig; reiner Lehre, weitestgehend auseinander gezogen.</p>
<p>Und zuletzt: Die technischen Systeme der Organisationen, insbesondere der Verwaltungen, m&uuml;ssen so entworfen, konfiguriert und betrieben werden, dass jederzeit Transparenz dar&uuml;ber hergestellt werden kann, f&uuml;r welchen Zweck ein System betrieben wird, welche Funktionen und welche Sicherheitslevel dem Nutzer zugesichert werden, was das System aktuell mit den Daten getan hat oder was das System in der Vergangenheit mit Daten tat. Daf&uuml;r m&uuml;ssen die Systeme schon von vornherein konzeptionell so ausgelegt werden, dass sie derart automatisiert pr&uuml;ff&auml;hig sind[25] Solche Pr&uuml;fungen m&uuml;ssen im Prinzip von den Nutzern selbst und zumindest durch Experten anhand interner und externer Audits vorgenommen werden k&ouml;nnen. Aber vor allem m&uuml;ssen unabh&auml;ngige und sanktionsf&auml;hige externe Aufsichtsinstanzen diese Pr&uuml;fungen, ihrerseits durch Maschinen unterst&uuml;tzt, vornehmen. Andernfalls wird es unter den industrialisierten Verh&auml;ltnissen der europaweit zusammenarbeitenden Verwaltungen schlicht unm&ouml;glich, Betroffenen zu ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu verhelfen.</p>
<p>Ein progressiver Datenschutz zielte nicht nur auf das Bewahren der vorhandenen, sondern auf die Ausweitung der Funktionstrennungen noch bis in die Organisationen selbst hinein, wie es beispielsweise das &#8222;Sozialgeheimnis&#8221; f&uuml;r staatliche Leistungserbringer fordert (vgl. SGB I, &sect;35), das allerdings derzeit in keinster Weise tats&auml;chlich ber&uuml;cksichtigt wird. Dazu m&uuml;sste der Datenschutz allerdings &uuml;ber eine Theorie verf&uuml;gen, die ihn besser als bislang verstehen lie&szlig;e, welche gesellschaftliche oder vielleicht genauer formuliert: welche kommunikations&ouml;kologische Funktion er mit der Beobachtung des auf den einzelnen Menschen zielenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erf&uuml;llt.[26]</p>
<p>[1] Es gibt allerdings schon einige entgegenstehende Ans&auml;tze, wenn bspw. Krankenversicherungen mit der Bepreisung ihrer Leistungen anfangen zu bestimmen, wie aus ihrer Sicht eine gesunde Lebensgestaltung auszusehen hat oder genetische Dispositionen die Lebensgestaltung des Einzelnen ein-schr&auml;nken (vgl. Stockter, Ulrich, 2008: Das Verbot genetischer Diskriminierung und das Recht auf Achtung der Individualit&auml;t, Duncker &amp; Humblot).<br />[2] Bislang ist deutschlandweit das Meldewesen das einzige weitgehend durchdigitalisierte Verwaltungsverfahren. An diesem Pionierprojekt wollte man in Deutschland die Standardisierung und Automation von Verwaltung lernen. So sind seit 1.1,2007 knapp 5200 deutschen Meldebeh&ouml;rden gesetzlich verpflichtet, Meldedatens&auml;tze ausschlie&szlig;lich elektronisch zu bearbeiten und zu &uuml;bertragen. Dies verlangte viele Anderungen und Angleichungen im Melderecht der Bundesl&auml;nder sowie die Entwicklung eines Standards zur technischen Darstellung (&#8222;OSCI-XMeld&#8220;) und zum sicheren und revisionsfesten Transport (&#8222;OSCI-Transport&#8220;) von Daten, damit diese auch &uuml;ber das unsichere Internet verschickt werden k&ouml;nnen.Vgl. OSCI-Leitstelle, auch zur Geschichte des Entstehens des &#8222;Online Services Computer Interface&#8221;: httpa/wwwl.osci.de/sixcros/detail.php?id=1181.<br />[3] Konzept: Deutschland-Online-Projektbericht &#8222;Blaupause&#8221; (Stand: 05.09.08): httpa/www.deutschland-online.de/DOL_Internet/broker. Technikempfehlungen: von Lucke, J&ouml;rn; Eckert, Klaus Peter; Breitenstrom, Christian, 2008: IT-Umsetzung der EU Dienstleistungsrichtlinie, Gestaltungsoptionen, Rahmenarchitektur, technischer L&ouml;sungsvorschlag &#8211; Fraunhofer-Institut f&uuml;r Offene Kormnunikationssysteme, Version 2.0, 5. August 2008.<br />[4] Zur freundlichen Zielstellung des Aufbaus eines B&uuml;rgerportals: httpa/www.bundesregierung.de/ Content/DElMagazine/MagazinSozialesFamilieBildung/0641t6 mit-buergerportalen-fuer-sichereund-verbindliche-elektronische-kommunikation.html; Gesetzentwurf sowie Debatte des Entwurfs: httpsa/www.ekonsultaton.de/buergerportalgesetz/index.php?page=viewcompiler_paragraph_items &amp;id_view=14&amp;menucontext=3&amp;layoutfield=misc3; Erl&auml;uterungen zum Entwurf des Gesetzes zu B&uuml;rgerportalen:https a/www.ekonsultation.de/buergerportalgesetz/site/pictures/Erlaeuterungen_ Buergerportalgesetz.pdf; Vortragsfolien zum technischen Entwurf: http;//www.eco.de/dokumente/080716_ BP_Technische_Konzeption_v02.pdf.<br />[5] Das Bundesdatenschutzgesetz wurde noch unter dem Eindruck von Gro&szlig;rechnertechnologie in einigen wenigen Landesrechenzentren formuliert. Inzwischen stehen PCs auf jedem Schreibtisch, und die Rechnersysteme weiten sich ubiquit&auml;r, bis in die K&ouml;rper der Menschen hinein, aus. Rechnet man dann noch die absehbare Entwicklung der Service-Oriented-Architectures ein, wonach nicht mehr im Vorhinein klar festlegbar ist, welche Daten mit welchem Prozess auf welcher Maschine verarbeitet werden, dann zeigt sich, dass das BDSG-Gutachten von 2001, und selbst die aktuellen<br />Novellierungsans&auml;tze zur Jahresmitte 2008 (vgl. <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/vortraege/" target="_blank" rel="noopener">https://www.datenschutzzentrum.de/vortraege/</a> 20080701-weichert-neuerungen-bdsg.html), in Teilen schon wieder als unzureichend gelten m&uuml;ssen.<br />[6]Und damit Infoimationen generieren: Information definiert als &#8222;a difference that makes a difference.&#8221; (Gregory Bateson).<br />[7] Vgl. Luhmann, Niklas, 1997: Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt am Main: Suhrkamp.<br />[8] Appelle wie den des &#8222;B&uuml;rgers in Uniform&#8221; kennzeichnen, wie andere Appelle bspw. an den &#8222;Kunden als K&ouml;nig&#8221;, den &#8222;B&uuml;rger als Souver&auml;n&#8221; oder den &#8222;Mensch als Individuum&#8221; das latente Problem, kaum die L&ouml;sung.<br />[9] GeburtsortGeburtszeitNachnameVorname ist, derart zusammengeschrieben, operativ eine eindeutige Personenkennziffer. Sie wird real, mit Lehrzeichen dazwischen, von Organisationen nicht anders eingesetzt.<br />[10] Die Provider der B&uuml;rgerportale sind technisch bereits perfekt vorbereitet, um auf diese Daten zu-zugreifen, n&auml;mlich &uuml;ber die Leitungen, &uuml;ber die auch die gespeicherten Vorratsdaten zug&auml;nglich sind oder sein werden.<br />[11] Der Begriff &#8222;Verkettung&#8221; sch&auml;lt sich als attraktiver Begriff einer sich langsam abzeichnenden Technik, Recht und Organisation &uuml;bergreifenden allgemeinen Theorie des Datenschutzes heraus, vgl. Hansen, Marit/ Meissner, Sebastian, 2008 &#8222;Verkettung digitaler ldentit&auml;ten&#8221;. https:!/www.datenschutzzentrum.de/projekte/verkettung/2007-uld-tud-verkettung-digitaleridentitaeten &#8211; bmb &pound;p df.<br />[12] Was im Rahmen eines Digital Rights Managements oder bei Trustet Platform Moduls wiederum gew&uuml;nschte Eigenschaften sein k&ouml;nnten. Zur Zweischneidigkeit vgl. Hansen, Markus: &#8222;&Uuml;ber die Auswirkungen von Trusted Computing auf die Privatsph&auml;re.&#8221; <a href="https://www.datenschutzzentrum.de/" target="_blank" rel="noopener">https://www.datenschutzzentrum.de/</a> allgemein/trusted_computing.htm.<br />[13] Siehe die Auflistung konzeptionell vertrauensw&uuml;rdiger Anon-Platformen: httpa/hp.kairaven.de/ bigb /asurf.html.<br />[14 ]Genau so, wie Menschen, die einen B&uuml;rgersteig benutzen m&ouml;chten, sich nicht zuvor erst ausweisen m&uuml;ssen. Die Nutzung von Stra&szlig;en mit einem Auto ist dagegen eine Anwendung einer Pseudonymisierung, wobei die Aufdeckung des Halternamens streng der Polizei vorbehalten ist.<br />[15] Vgl. das Idemix-Konzept, <a href="http://www.zurich.ibm.com/security/idemix/" target="_blank" rel="noopener">http://www.zurich.ibm.com/security/idemix/</a>.<br />[16] Hansen, Marit; Berlich, Peter; Camenisch, Jan; Clau&szlig;, Sebastian; Pfitzmann, Andreas; Waidner, Michael, 2004: Privacy-Enhancing Identity Management; Information Security Technical Report (ISTR) Vol. 9, No. 1 (2004); Elsevier Ltd, Cambridge (UK); 35-44; httpa/dx.doi.orgl10.10161 S 1363-4127(04)00014-7.<br />[17] Vgl. das EU-Projekt PRIME zu nutzerkontrolliertem Identit&auml;tsmanagement: https:/lwww.primeproject.eul.<br />[18] Pfitzmann, Andreas; Hansen, Marit: Anonymity, Unlinkability, Undetectability, Unobservability, Pseudonymity, and Identity Management &#8211; A Consolidated Proposal for Terminology; <a href="https://www.humanistische-union.de/http%3A/dud" target="_blank" rel="noopener">http://dud</a>. in&pound;tu-dresden.de/ Anon_Terminology.shtml.<br />[19] Und wenn das B&uuml;rgerportal etabliert ist, muss man damit rechnen, dass ein faktischer Anschluss-zwang f&uuml;r B&uuml;rger und Kunden entstehen wird, allein weil Verwaltungen und Unternehmen diesen konsteng&uuml;nstigeren Weg als Standard nutzen und daf&uuml;r den sichereren Papierweg teurer machen werden.<br />[20 ]&#8222;Cloud Computing&#8221; ist der absehbar n&auml;chste, strukturell folgenschwere Angriff auf die Privatssph&auml;re, wenn nicht nur Dateien anstatt auf der eigenen Festplatte auf irgendwelchen Servern gespeichert sind, sondern Programme genutzt werden, die anstatt auf einem Privat-PC irgendwo drau&szlig;en im Netz installiert sind. Der Nutzer hat dann noch weniger Kontrolle als derzeit dar&uuml;ber, was mit seinen Daten und den Verarbeitungsprozessen dieser Daten geschieht.<br />[21] Vgl. <a href="http://www.egvp.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.egvp.de/</a>.<br />[22] OWL (Web Ontology Language) und BPEL (Business Process Execution Language) bieten formale Semantiken, mit denen sich organisatorische Ereignisse steuern lassen.<br />58&nbsp;vorg&auml;nge Heft 4/2008, S. 48-58<br />[23] Richtlinie 2006/123/EG des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 &uuml;ber Dienstleistungen im Binnenmarkt: <a href="http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/1_376/" target="_blank" rel="noopener">http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/oj/2006/1_376/</a> 1_37620061227de00360068.pdf.<br />[24] Rost, Martin, 2008: Das etwas andere Modell vom Einheitlichen Ansprechpartner (EAP), in: Verwaltung und Management, 2008/ 04: 179f.<br />[25] Hier werden die Policies, mit denen WebServices gesteuert werden, eine entscheidende Rolle spielen. Diese Policies setzen rechtliche Anforderungen in technische Anweisungen um, bei denen dann gute Chancen bestehen, dass sich deren Korrektheit, bzw. die korrekte Beachtung bei der Nutzung, mit maschineller Unterst&uuml;tzung feststellen lassen.<br />[26] Ich danke M. H&auml;user, M. Kamp, Dr. K. Storf und W. Zimmermann f&uuml;r die kritische Diskussion der hier vorgestellten Thesen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/gegen-grosse-feuer-helfen-grosse-gegenfeuer/">Gegen große Feuer helfen große Gegenfeuer</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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