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	<title>Michael Wunder Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die UN-Konvention zu den Rechten Behinderter  ein Prüfstein für Zwangsmaßnahmen</title>
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		<pubDate>Mon, 23 May 2011 03:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 3]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 83 &#8211; 88 Im Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) nach langer Vorarbeit die &#187;Konvention &#252;ber die Rechte von Menschen mit Behinderung&#171; verabschiedet. Im Dezember 2008 hat der Deutsche Bundestag diese Konvention ohne Vorbehalt ratifiziert. Seit 26. M&#228;rz 2009 sind die Regelungen der Konvention innerstaatliches deutsches Recht. Beim Vormundschaftsgerichtstag [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/die-un-konvention-zu-den-rechten-behinderter-ein-pruefstein-fuer-zwangsmassnahmen/">Die UN-Konvention zu den Rechten Behinderter  ein Prüfstein für Zwangsmaßnahmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 83 &#8211; 88</p>
<p>Im Dezember 2006 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen (UN) nach langer Vorarbeit die &raquo;Konvention &uuml;ber die Rechte von Menschen mit Behinderung&laquo; verabschiedet. Im Dezember 2008 hat der Deutsche Bundestag diese Konvention ohne Vorbehalt ratifiziert. Seit 26. M&auml;rz 2009 sind die Regelungen der Konvention innerstaatliches deutsches Recht. Beim Vormundschaftsgerichtstag in November 2010 war die UN-Konvention ein Schwerpunkt der Diskussionen. Die Konvention stellt insgesamt eine gro&szlig;e Herausforderung f&uuml;r die gesellschaftliche Praxis im Umgang mit Menschen mit Behinderung dar, wenn man die in der Konvention enthaltenen Normen und konkreten Rechte betrachtet. Eine besondere Herausforderung f&uuml;r das Betreuungsrecht und Fragen der Zwangsma&szlig;nahmen enth&auml;lt die in Artikel 12 enthaltene volle Rechts- und volle Handlungsf&auml;higkeit (&raquo;legal capacity&laquo;), die allen Menschen mit Behinderung zuerkannt wird.</p>
<h2 class="auto-created">In keinem Fall ist ein Freiheits&shy;entzug gerecht&shy;fer&shy;tigt</h2>
<p>Bez&uuml;glich einer Freiheitsentziehung stellt die Konvention in Artikel 14 unmissverst&auml;ndlich fest, dass das Vorliegen einer Behinderung <i>in keinem Fall</i> eine Freiheitsentziehung rechtfertige. In der Denkschrift der Bundesregierung hei&szlig;t es dazu, &raquo;ein Freiheitsentzug (ist) allein aufgrund des Vorliegens einer Behinderung in keinem Fall gerechtfertigt&laquo;. Die Konvention l&auml;sst aber eine Behinderung weder als Mitbedingung noch als Teilbegr&uuml;ndung einer freiheitsentziehenden Ma&szlig;nahme zu. Vielmehr verlangt Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 12 u. a. ein finales Denken, also den Bezug auf das tats&auml;chliche und nachweisliche Verhalten und seine Konsequenzen im individuellen Fall, statt einem kausalen Denken, bei dem die Gef&auml;hrdung als Folge einer Erkrankung oder Behinderung gesehen und bewertet wird. Das wird nicht ohne Folgen im Betreuungs- und Unterbringungsrecht (BGB und Freiheitsentziehungsgesetze der L&auml;nder-PsychKGs) bleiben. Die Konvention betrifft unstreitig sowohl Menschen mit einer Behinderung im engeren Sinne als auch Psychisch Kranke.</p>
<p>Als Konsequenz f&uuml;r die Zwangsunterbringung ergibt sich: Das Betreuungsrecht in &sect; 1906, BGB, Absatz 1, Satz 1 und die Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKGs) der L&auml;nder stehen insofern im Einklang mit der UN-Konvention, als hier eine Unterbringung ausschlie&szlig;lich final mit der tats&auml;chlichen Selbst- oder Fremdgef&auml;hrdung begr&uuml;ndet wird, also nicht kausal auf die Behinderung oder Krankheit bezogen. Die darauf aufbauende Rechtspraxis ist aber genauer zu untersuchen und zu &auml;ndern. Unterbringungsbegr&uuml;ndungen, wie beispielsweise eine Selbstgef&auml;hrdung, die anders nicht abgewendet werden kann, oder der Verlust der Eigensorge, w&auml;ren mit der UN-Konvention vereinbar. Gr&uuml;nde wie ausgepr&auml;gter R&uuml;ckzug, Verfolgungszust&auml;nde oder Gefahr der Chronifizierung (bei Ersterkrankung) w&auml;ren nicht vereinbar. Die regionalen Unterschiede in der Anordnung der Zwangsunterbringungen (von 0,13 Unterbringungen auf 1000 Einwohner in Sachsen bis 0,96 Unterbringungen in Bayern) und die enorme&nbsp;Zunahme an&nbsp;Unterbringungsma&szlig;nahmen nach Betreuungsrecht (&sect; 1906 BGB) deuten auf eine Rechtspraxis &raquo;im Zweifel f&uuml;r die Unterbringung&laquo; hin, die mit dem Geist der UN-Konvention nicht vereinbar ist. W&auml;hrend die<br />Zahl der Unterbringungen nach PsychKGs von 52000 in 1992 auf 58000 im Jahr 2002 angestiegen ist, ist die Zahl der Unterbringungsma&szlig;nahmen nach Betreuungsrecht (&sect; 1906 BGB) im<br />gleichen Zeitraum von 40000 auf 107000 angestiegen.</p>
<h2 class="auto-created">Gro&szlig;e regionale Unter&shy;schiede in der Recht&shy;s&shy;praxis</h2>
<p>Die Zwangsbehandlung der Anlasserkrankung (wie in den meisten Psych-KGs vorgesehen) und die Unterbringung zur Heilbehandlung (&sect; 1906 BGB, 1, 2), werden dagegen eindeutig mit einem f&uuml;r nicht authentisch gehaltenen oder krankhaft beeinflussten und deshalb nicht ernsthaft zu beachtenden Willen begr&uuml;ndet. &Auml;hnlich wie im Bereich der Zwangsunterbringung gibt es auch hier gro&szlig;e regionale Unterschiede in der Rechtspraxis, die aufkl&auml;rungsbed&uuml;rftig&nbsp;sind. Es ist sicherlich nicht so einfach von der Hand zu weisen, wenn argumentiert wird, eine Zwangsbehandlung sei mit der Konvention vereinbar, weil andernfalls eine Kollision mit den Grundrechten auf Leben, Gesundheit oder k&ouml;rperliche Unversehrtheit eintrete. Das steht aber in augenf&auml;lligen Konflikt mit der Konventionsaussage der gleichen Rechtsf&auml;higkeit aller Personen und der damit noch gewichtiger werdenden, ansonsten aber unstrittigen Position, dass eine Behandlung ohne Einwilligung eine K&ouml;rperverletzung ist.</p>
<p>Die Konvention verwirft, dass Menschen zu ihrem eigenen Vorteil auch gegen ihren Willen behandelt werden m&uuml;ssen. Es gilt also vielmehr die Autonomieposition. Diese k&ouml;nnte zur Folge haben: Menschen d&uuml;rfen nur freiwillig behandelt werden, auch weil dann eine Behandlung in der Regel wirksamer ist. Verweigern sie eine Behandlung, auch wenn der Grund daf&uuml;r in einer psychischer Beeintr&auml;chtigung liegt, d&uuml;rfen sie dennoch nicht zwangsweise behandelt werden. Die Rechtserheblichkeit<br />des Willens darf nicht auf Grund einer behinderungsbedingten oder krankheitsbedingten Beeinflussung des Willens in Frage gestellt werden.</p>
<p>Diese sicherlich mit der Haltung vieler psychiatriekritischer Kr&auml;fte &uuml;bereinstimmende Position ist aber schwierig durchzuhalten und f&uuml;hrt zu erheblichen Widerspr&uuml;chen, wenn man&nbsp; beispielsweise auf das Gebiet Suizid und freier Wille schaut.</p>
<p>Es kann als Konsens gelten, dass Suizidhandlungen, die frei verantwortlich (d. h. ohne fremde Beeinflussung, ohne psychische Beeintr&auml;chtigung und f&uuml;r Dritte nachvollziehbar) durchgef&uuml;hrt worden sind, die nachtr&auml;gliche Rettungspflicht der Personen in Garantenstellung und die Hilfeverpflichtung anderer Personen einschr&auml;nken. Auch umgekehrt kann als Konsens gelten, dass f&uuml;r Personen, die unter dem krankhaften Einfluss einer Depression eine Suizidhandlung begangen haben, diese Ausnahme nicht gilt und auf jeden Fall die Lebensrettungspflicht der Garanten und die Hilfeverpflichtung anderer Personen besteht. Der Wille des Betroffenen wird hier somit eindeutig vor dem Hintergrund gesund &#8211; krank bewertet.</p>
<p>Im Falle der Suizidprophylaxe, bzw. der Lebensrettungsverpflichtung<br />kommt es also nicht auf die finalen Folgen der Handlung an, sondern auf die jeweiligen kausalen Motive und Hintergr&uuml;nde des Willens und die Bewertung seiner Freiverantwortlichkeit bzw. krankhaften Beeinflussung. Eine rein finale Begr&uuml;ndung w&uuml;rde zu ethisch nicht vertretbaren Handlungen f&uuml;hren, wenn es sich um lebensrettende Ma&szlig;nahmen handelt.</p>
<h2 class="auto-created">Schlussfolgerungen</h2>
<p>Die UN-Konvention wirft bez&uuml;glich der Zwangsma&szlig;nahmen wichtige und schwierige Fragen auf. Ein &raquo;Weiter-so&laquo; ist aber nicht mehr m&ouml;glich:</p>
<ul>
<li>Es muss alles getan werden, um die Anwendung von Zwangsma&szlig;nahmen einzuschr&auml;nken, durch</li>
<li>die Reorganisation sozialpsychiatrischer Netzwerkarbeit in<br />den Regionen,</li>
<li>den breiten Einsatz von Behandlungsvereinbarungen, wie sie<br />u. a. von Psychiatriebetroffenen vertreten werden,</li>
<li>Programme zur Reduzierung von Fixierungen.</li>
<li>Es sollte eine bundesweit vergleichende Rechtstatsachenforschung durchgef&uuml;hrt werden.</li>
</ul>
<p>Dabei sollte die Anordnungspraxis des Einwilligungsvorbehalts genauso untersucht werden wie die regionalen Unterschiede in der Anordnung der Zwangsunterbringungen und Zwangsbehandlungen.</p>
<h2 class="auto-created">Das Betreu&shy;ungs&shy;recht sollte weiter&shy;ent&shy;wi&shy;ckelt werden</h2>
<p>Als Konsequenz aus der UN-Konvention w&auml;re nicht nur eine &Auml;nderung des Grundverst&auml;ndnisses der gesetzlichen Betreuung von einer Rechtsvertretung zu einer Rechtsunterst&uuml;tzung w&uuml;nschenswert, sondern auch die &Uuml;berpr&uuml;fung, ob Zwangsma&szlig;nahmen aus dem Betreuungsgesetz herausgenommen werden sollten. Daf&uuml;r k&ouml;nnte sprechen, die Betreuer von hoheitlichen Aufgaben zu entbinden. Dagegen k&ouml;nnte sprechen, dass Betreuer auch in einer Assistenzfunktion zum Schutz ihrer Klienten in Zukunft immer mit diesem Bereich zu tun haben werden, insbesondere auch, wenn es um die Begrenzung solcher Ma&szlig;nahmen geht. Wenn Zwangsma&szlig;nahmen aber im Kompetenzbereich der gesetzlichen Betreuung beibehalten werden, werden sie in gewisser Weise immer ein Dilemma offenbaren. Ihre R&uuml;ckbindung an ausschlie&szlig;lich finale Begr&uuml;ndungen, wie es die Konvention fordert, kann im Falle von lebensrettenden Behandlungen<br />nicht durchgehalten werden, so dass es in diesem Bereich Ausnahmen geben muss, die wohl nur durch strenge Verfahrensvorschriften gesichert werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Diese Schlussfolgerungen zeigen, dass die Diskussion nicht beendet ist, vielmehr durch die UN-Konvention ein Prozess des Hinterfragens und neuen Nachdenkens angesto&szlig;en wird. Ein &raquo;Weiter-so&laquo; kann es nicht geben.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>BT-Drs. 16/10808</p>
<p>Lachwitz, Klaus, UNO-Generalversammlung verabschiedet Konvention<br />zum Schutz der Rechte behinderter Menschen &ndash; Welchen<br />Einfluss hat dieses internationale &Uuml;bereinkommen auf das deutsche<br />Recht? In: <i>Rechtsdienst der Lebenshilfe </i>1/07 u. 2/07</p>
<p>Olzen, Dirk, Die Auswirkungen der UN-Konvention auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung nach &sect; 1906 BGB und &sect;&sect; 10 ff.<br />PsychKK NRW, unter: <a href="http://www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/Gutachten/gutachten-zur-behindertenrechtskonvention.pdf" target="_blank" rel="noopener">www.dgppn.de/fileadmin/user_upload/_medien/download/pdf/Gutachten/gutachten-zur-behindertenrechtskonvention.pdf</a></p>
<p>Rohrmann, Eckhard, Macht-Hilfe-Gewalt &ndash; &Ouml;ffentliche Gegenanh&ouml;rung<br />zur &Auml;nderung des Betreuungsrechts, unter:<br /><a href="http://www.freedom-of-thought.de/gegenanhoerung/gegenanhoerung_vortrag.html" target="_blank" rel="noopener">www.freedom-of-thought.de/gegenanhoerung/gegenanhoerung_vortrag.html</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/die-un-konvention-zu-den-rechten-behinderter-ein-pruefstein-fuer-zwangsmassnahmen/">Die UN-Konvention zu den Rechten Behinderter  ein Prüfstein für Zwangsmaßnahmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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