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	<title>Mikey Kleinert Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Neues Anti-Terror-Gesetz schafft unkontrollierbare Befugnisse für Geheimdienste</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/pressemeldungen/neues-anti-terror-gesetz-schafft-unkontrollierbare-befugnisse-fuer-geheimdienste-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Nov 2020 17:38:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Pressemitteilung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Humanistische Union kritisiert die geplante Entfristung der im Gefolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlassenen Sicherheits-und Überwachungsgesetze scharf. Die Entfristung bedeute &#8222;die endgültige Aufhebung der verfassungsmässig verankerten Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten&#8220; erklärte der Bundesvorsitzende der ältesten deutschen Bürgerrechtsorganisation, Werner Koep-Kerstin, am Mittwoch (4.11.2020) in Berlin. Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die ursprünglich [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Die Humanistische Union kritisiert die geplante Entfristung der im Gefolge der Anschläge vom 11. September 2001 erlassenen Sicherheits-und Überwachungsgesetze scharf.</i></p>
<p>Die Entfristung bedeute &#8222;die endgültige Aufhebung der verfassungsmässig verankerten Trennung zwischen Polizei und Geheimdiensten&#8220; erklärte der Bundesvorsitzende der ältesten deutschen Bürgerrechtsorganisation, Werner Koep-Kerstin, am Mittwoch (4.11.2020) in Berlin.</p>
<p>Nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die ursprünglich im sogenannten &#8222;Schily-Katalog&#8220; verabschiedeten Geheimdienstbefugnisse entfristet werden. Ursprünglich &#8211;  als Kompromiss zwischen Rot-Grün &#8211; auf 5 Jahre befristet, haben alle folgenden Regierungen Verlängerungen und Erweiterungen durchgesetzt. Unter anderem dürfen die Geheimdienste nun  Bestandsdaten, Flugdaten und IMSI Catcher nutzen. Nach drei Verlängerungen der Anti-Terror-Gesetze (2007, 2011, und 2015) will die große Koalition nun endgültig die erweiterten Befugnisse für den Verfassungsschutz, BND und MAD dauerhaft veran-kern.</p>
<p>Die HU hat mehrfach auf die Vielzahl der damit verbundenen Grundrechtseingriffe aufmerksam gemacht. Auch in der Anhörung zum Gesetzentwurf am Montag im Bundestag wurde die geplante Entfristung von Rechtswissenschaftlern und dem Bundesdatenschutzbeauftragten als verfassungsrechtlich problematisch bezeichnet. Insbesondere die mangelnde Berücksichtigung und Umsetzung inzwischen erfolgter Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht wurde scharf kritisiert. Professor Dr. Matthias Bäcker von der juristischen Fakultät der Universität Mainz forderte daher anstelle einer Entfristung eine &#8222;verfassungsrechtlich angeleitete Reform&#8220;, oder gleich &#8220;das geltende Recht wegzuwerfen und neu zu machen.&#8221;</p>
<p>Neben der zeitlichen Befristung sollte ursprünglich eine gründliche  Evaluation garantieren, dass die Grundrechtseingriffe im Verhältnis zur gewonnen Sicherheit stehen. Schon die vergangenen Evaluationen wurden diesem Anspruch nicht gerecht, wie die HU bereits mehrfach kritisierte. Auch dieses Mal kann von einer unabhängigen Evaluation nicht die Rede sein, da sie durch das hauseigene Deutsche Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung durchgeführt wurde. Eine unabhängige Evaluation wäre auch wichtig gewesen um zu zeigen, ob die zu entfristenden Gesetze überhaupt tauglich sind. Die Anschläge von Wien machen deutlich, dass der globale Terrorismus heute anders operiert als 2001 und dass ihm mit anderen Mitteln begegnet werden muss.</p>
<p>Trotz dieser gravierenden Mängel soll der Bundestag am 05.11.2020 nur drei Tage nach der Anhörung abends um halb neun ein Gesetz entfristen, das eben nur wegen seiner Befristung und der versprochenen Evaluation überhaupt angenommen wurde.  Mikey Kleinert im Bundesvorstand der HU zuständig für innere Sicherheit stellt fest: &#8222;Das Bundesinnenministerium evaluiert sich selbst und Gesetze, deren Tauglichkeit nicht wirklich bewiesen worden sind, werden trotz verfassungsrechtlicher Bedenken zur neuen unbefristeten Norm!&#8221;</p>
<p>Für Rückfragen steht Ihnen die Geschäftsführerin der Humanistischen Union, Katharina Rürup, unter Telefon 030 20 45 02 56 oder mail: ruerup@humanistische-union.de zur Verfügung.</p>
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		<title>Zur Versammlungsfreiheit in Zeiten der Pandemie</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/243/publikation/zur-versammlungsfreiheit-in-zeiten-der-pandemie-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Versammlungsfreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Versammlungsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 243 (03/2020), S. 3 &#8211; 4 Die Versammlungsfreiheit gehört zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Sie ist konstituierend für die freiheitliche Demokratie, auch wenn sie nicht schrankenlos gewährt wird. In den ersten Monaten des sogenannten &#132;Lockdown&#147; gab es zahlreiche und weitreichende Beschränkungen der Versammlungsfreiheit durch die Allgemeinverfügungen der Länder. Aufgrund [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/243/publikation/zur-versammlungsfreiheit-in-zeiten-der-pandemie-1/">Zur Versammlungsfreiheit in Zeiten der Pandemie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 243 (03/2020), S. 3 &#8211; 4</p>
<p>Die Versammlungsfreiheit gehört zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Sie ist konstituierend für die freiheitliche Demokratie, auch wenn sie nicht schrankenlos gewährt wird. In den ersten Monaten des sogenannten &#132;Lockdown&#147; gab es zahlreiche und weitreichende Beschränkungen der Versammlungsfreiheit durch die Allgemeinverfügungen der Länder. Aufgrund der zu dem Zeitpunkt noch unbekannten Gefahr des Virus wurden teilweise selbst kleinste Versammlungen unter freiem Himmel komplett verboten und mit unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt durch die Polizei aufgelöst. Obwohl diese bereits mit Hygienekonzepten und einer Begrenzung der Anzahl der Demonstrierenden arbeiteten. Richtigerweise wurden diese Verbote der Versammlungen von den meisten Gerichten rechtswidrig erklärt.</p>
<p>Die Humanistische Union setzt sich dafür ein, dass die Versammlungsfreiheit auch in den schlimmsten pandemischen Lagen, auch zu Zeiten eines weiteren &#132;Lockdown&#147;, weiter gewährleistet wird. Mit stimmigen Hygienekonzepten, Abstand und Vorsicht sollten Versammlungen unter freiem Himmel jederzeit möglich sein. Denn gerade in diesen Ausnahmesituationen müssen die Bürger*innen ihre Versammlungsfreiheit nutzen können, damit die Möglichkeit der Kritik an Regierenden und deren Corona-Auflagen und Maßnahmen weiter gegeben ist.</p>
<p>Die Humanistische Union kritisiert, dass die Versammlungsbehörden der Länder unterschiedliche Anforderungen an Versammlungen stellen. Es darf nicht sein, dass Menschen in Berlin mit Hygieneauflagen demonstrieren dürfen, während Menschen in Hanau mit Hygieneauflagen nicht demonstrieren dürfen. Auch in einem föderalistischen Staat müssen, soweit nicht mit größerer Gefährdungslage begründbar, die gleichen, stimmigen und verhältnismäßigen Hygieneauflagen erteilt werden.</p>
<p>Die Humanistische Union fordert, dass die Regierungen der Länder sich auf einheitliche Hygieneanforderungen in Rahmen von Demonstrationen einigen. Der Zustand, dass uneinheitliche Regelungen für Bürger*innen zum Demonstrieren gelten, obwohl die Gefährdungslage regional nur bedingt unterschiedlich ist, ist äußerst problematisch. Die Länder müssen weiter Vorbereitungen treffen, dass das Demonstrieren auch unter einem zweiten drohenden &#132;Lockdown&#147; möglich bleibt.</p>
<p>Im weiteren Verlauf der Pandemie haben Politiker*innen gefordert, dass Demonstrationen gegen die Corona-Auflagen oder  von Verschwörungstheoretiker*innen und Rechten aus inhaltlichen Gründen, und nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, verboten werden. Soweit diese Versammlungen sich aber an die Grenzen der Versammlungs- und der Meinungsfreiheit halten, dürfen sie nicht verboten werden. Die Kritik der Demonstrierenden an Corona-Auflagen und Maßnahmen gehört auch zum Wesenskern eines demokratischen Miteinander in diesen Zeiten. Kritik an Auflagen und Maßnahmen muss auch in Rahmen von Versammlungen weiter möglich sein. Wir haben auch gesehen, dass solche Proteste von Verschwörungstheoretiker*innen und Rechten für ihre Zwecke genutzt werden. Auch wenn die Bilder der demonstrierenden Verschwörungstheoretiker*innen und Rechten schwer auszuhalten sind, muss eine liberale Gesellschaft in ihren rechtlichen Grenzen das aushalten. Die Humanistische Union sieht dabei kein Problem, Versammlungen mit notwendigen und stimmigen Hygieneauflagen zu belegen, selbst wenn der Inhalt dieser Versammlungen die Kritik an den genannten Auflagen umfasst.</p>
<p>Die Humanistische Union fordert weiter, dass Politiker*innen sich auf die Seite der Grundrechte stellen und weiter inhaltliche Kritik an kruden Demonstrationen leisten, diese aber nicht aus inhaltlichen Gründen verbieten, sondern die Versammlungsfreiheit gewährleisten. Auch die Humanistische Union stellt sich auf die Seite der Grundrechte, distanziert sich aber von denen, die auf ihre Freiheiten auf Kosten der Gesundheit anderer pochen und mit Verschwörungstheoretiker*innen und Rechten demonstrieren.</p>
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		<item>
		<title>HU klagt gegen das neue Polizeigesetz und das neue Verfassungsschutzgesetz in Hamburg</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/243/publikation/hu-klagt-gegen-das-neue-polizeigesetz-und-das-neue-verfassungsschutzgesetz-in-hamburg-dafuer-brauch/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Oct 2020 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg: Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Musterklagen]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[Spendenaufruf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 243 (03/2020), S. 32 &#8211; 32 Wir brauchen Ihre Unterstützung! Im November des letzten Jahres hat die rot-grüne Mehrheit in der hamburgischen Bürgerschaft das neue Verfassungsschutzgesetz und die neu-en Polizeigesetze verabschiedet. Beide Gesetze verschärfen bereits vorhanden gesetzliche Kompetenzen und haben weitgehende Konsequenzen für die Grundrechte der Bürger. Im neuen Verfassungsschutzgesetz wird dem Verfassungsschutz [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 243 (03/2020), S. 32 &#8211; 32</p>
<p>Wir brauchen Ihre Unterstützung!</p>
<p>Im November des letzten Jahres hat die rot-grüne Mehrheit in der hamburgischen Bürgerschaft das neue Verfassungsschutzgesetz und die neu-en Polizeigesetze verabschiedet. Beide Gesetze verschärfen bereits vorhanden gesetzliche Kompetenzen und haben weitgehende Konsequenzen für die Grundrechte der Bürger.</p>
<p>Im neuen Verfassungsschutzgesetz wird dem Verfassungsschutz unter anderem die Quellen-telekommunikationsüberwachung und die Weitergabe von internen Daten an nichtstaatliche Stellen erlaubt. Die Hamburger Polizei war  im bundesweiten Vergleich schon zuvor mit weitreichenden Befugnissen (u.a. Quellen-TKÜ) ausgestattet. Nun bekommt sie dazu auch noch die Möglichkeit Daten automatisiert auszuwerten: bereits erhobene Daten werden automatisiert und ohne Anlass nach ihren Zusammenhängen befragt. Diese automatisierte Datenauswertung ermöglicht eine unüberblickbare Ausforschung der Allgemeinheit, die wir so nicht akzeptieren können und wollen!</p>
<p>Das neue Hamburger Polizeigesetz und das neue Verfassungsschutzgesetz verletzten eine ganze Reihe von Grundrechten und deswegen reichen wir im November Klage gegen die neu-en Gesetze ein. In einem Beitrag für die Mitteilungen (Mitteilungen 240 (3/2019), S. 1-2) haben wir diese Probleme bereits skizziert. Für die Klage in Kooperation mit der Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen, den Kritischen Jurastudieren-den und der Gesellschaft für Freiheitsrechte bitten wir um finanzielle Unterstützung. Bitte helfen Sie uns, die mit den neuen Hamburger Polizei- und Verfassungsschutz verbundenen  schwerwiegenden Eingriffe in die Grundrechte zu verhindern!</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><b>Spendenkonto der Humanistischen Union:<br />
Humanistische Union e.V.<br />
IBAN: DE53 1002 0500 0003 0742 00<br />
BIC: BFSWDE33BER<br />
Verwendungszweck: Hamburger Polizeigesetz</b></p>
</blockquote>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/243/publikation/hu-klagt-gegen-das-neue-polizeigesetz-und-das-neue-verfassungsschutzgesetz-in-hamburg-dafuer-brauch/">HU klagt gegen das neue Polizeigesetz und das neue Verfassungsschutzgesetz in Hamburg</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Oct 2020 11:03:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klage gegen das Registermodernisierungsgesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Gutachten/Stellungnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Steuer-ID]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/</guid>

					<description><![CDATA[<p>&#160; in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 125-134 2008 wurde nach einem aufwändigen Registerabgleich in Deutschland die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingeführt. Sie ersetzte die bis dahin geltenden Steuernummern, die nur innerhalb eines Bundeslandes gültig waren, durch ein eineindeutiges Kennzeichen – jede*r Bürger*in hatte künftig nur noch eine Steuernummer, und aus jeder Steuer-ID ließ sich eindeutig auf [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/">Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>in: vorgänge Nr. 230 (2/2020), S. 125-134</p>
<p><em>2008 wurde nach einem aufwändigen Registerabgleich in Deutschland die Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) eingeführt. Sie ersetzte die bis dahin geltenden Steuernummern, die nur innerhalb eines Bundeslandes gültig waren, durch ein eineindeutiges Kennzeichen – jede*r Bürger*in hatte künftig nur noch eine Steuernummer, und aus jeder Steuer-ID ließ sich eindeutig auf ein*e bestimmte*n Bürger*in schließen. Die Steuer-ID wurde mit vielen Vorteilen angepriesen, etwa mehr Steuergerechtigkeit und weniger Bürokratie. Ihr entscheidender Nachteil aber ist: sie weist alle Merkmale eines Personenkennzeichens auf, da sie als eineindeutiger Identifikator die technischen Voraussetzungen für unbegrenzte Datenabgleiche schafft. Die Datenschutz-Bedenken wurden damals jedoch damit abgetan, dass die Verwendung der Steuer-ID strikt auf steuerliche Angelegenheiten begrenzt bleiben soll. Diese Beschränkung wird mit dem jetzt vorliegenden Entwurf eines „Registermodernisierungsgesetzes“ aufgegeben. Wir dokumentieren im Folgenden eine Stellungnahme der Humanistischen Union zum Gesetzentwurf.</em></p>
<p>Die Humanistische Union bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Aufgrund der knappen Frist konzentrieren wir uns auf die verfassungsrechtliche Problematik, die vom vorliegenden Gesetzentwurf ausgeht, und gehen nicht näher auf europarechtliche Aspekte ein.</p>
<p>Der uns übersandte Gesetzentwurf sieht die Nutzung eines registerübergreifenden eindeutigen und veränderungsfesten Personenkennzeichens (PKZ) vor. Dazu soll die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) nach § 139b AO verwendet werden. Die Humanistische Union hat bereits bei Einführung der Steuer-ID darauf hingewiesen,<a href="#_edn1" name="_ednref1">[1]</a> dass damit die Gefahr der Einführung eines verfassungsrechtlich verbotenen PKZ entsteht. Der vorgelegte Gesetzentwurf will nun entgegen den damaligen Beteuerungen, dass es sich bei der Steuer-ID nur um eine bereichsspezifisch auf Besteuerungsverfahren begrenzte ID handle (vgl. § 139a Abs. 1 S. 1 AO), diese nunmehr auf praktisch alle öffentlichen Register ausdehnen. Jede Erfahrung im Umgang mit PKZs lehrt, dass diese im Laufe der Zeit zum alles bestimmenden Ordnungsmerkmal für die Grundrechtträger werden – nicht nur im Umgang mit dem Staat, sondern auch in allen anderen gesellschaftlichen Bereichen. Daher lehnen wir das Grundkonzept des Gesetzentwurfs aus verfassungsrechtlichen und datenschutzrechtlichen Gründen ab. Die im Entwurf vorgesehenen Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in das durch die EU-Grundrechtecharta (EU-GrCh) garantierte Grundrecht auf Datenschutz genügen nicht den Anforderungen des Grundgesetzes (GG) und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Gesetzentwurf greift verfassungswidrig in das Gebot der besonderen Zweckbindung von Daten ein und verstößt damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.</p>
<h2>I. PKZ und Schutz&shy;be&shy;reich des Grundrechts auf infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1)</h2>
<p>Der Gesetzentwurf muss mit den Grundrechten des Grundgesetzes, insbesondere mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, vereinbar sein. Soweit der Anwendungsbereich der DSGVO nach Art. 2 DSGVO eröffnet ist, wird den Mitgliedstaaten gemäß Art. 87 S. 1 DSGVO die Befugnis eingeräumt, näher zu bestimmen, unter welchen spezifischen Bedingungen eine nationale Kennziffer oder andere Kennzeichen von allgemeiner Bedeutung Gegenstand einer Verarbeitung sein dürfen. Neben den in der DSGVO gewährten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person (Art. 87 S. 2 DSGVO) und den Grundrechten der EU-GRCh bleiben innerhalb des von der DSGVO gewährten weiten nationalen Regelungsspielraumes die Grundrechte des GG weiter anwendbar.<a href="#_edn2" name="_ednref2">[2]</a></p>
<p>Die in § 4 ff. des Referentenentwurfes vorgesehenen (weiteren) Nutzungen der Steuer-ID sowie die entsprechende Speicherung und Verwendung personenbezogener Daten sind daher am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG zu messen.</p>
<p>Mit den (weiteren) Nutzungen wird die Steuer-ID von einem bereichsspezifischen Ordnungskriterium für Besteuerungsverfahren zu einem PKZ, mit dem Register aus verschiedenen, inhaltlich nicht zusammenhängenden Verwaltungsbereichen bzw. Verwaltungsverfahren geordnet werden sollen.</p>
<p>Dabei hat das BVerfG im Volkszählungsurteil zwei explizite Aussagen zu einem PKZ gemacht:</p>
<p>„Das Erhebungsprogramm vermag zwar einzelne Lebensbereiche, zum Beispiel den Wohnbereich des Bürgers, jedoch nicht dessen Persönlichkeit abzubilden. Etwas anderes würde nur gelten, soweit eine unbeschränkte Verknüpfung der erhobenen Daten mit den bei den Verwaltungsbehörden vorhandenen, zum Teil sehr sensitiven Datenbeständen oder gar die Erschließung eines derartigen Datenverbundes durch ein einheitliches Personenkennzeichen oder sonstiges Ordnungsmerkmal möglich wäre; denn eine umfassende Registrierung und Katalogisierung der Persönlichkeit durch die Zusammenführung einzelner Lebensdaten und Personaldaten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen der Bürger ist auch in der Anonymität statistischer Erhebungen unzulässig.“<a href="#_edn3" name="_ednref3">[3]</a></p>
<p>Sowie mit Blick auf eine mögliche Nutzung vorhandener Register:</p>
<p>„Auch die Übernahme sämtlicher Daten aus bereits vorhandenen Dateien der Verwaltung ist keine zulässige Alternative zu der vorgesehenen Totalzählung. Denn die Nutzung von Daten aus verschiedenen Registern und Dateien würde voraussetzen, daß technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen getroffen werden, die es erst erlauben, diese Daten, bezogen auf bestimmte Personen oder Institutionen, zusammenzuführen. Eine solche Maßnahme wäre zum Beispiel die Einführung eines einheitlichen, für alle Register und Dateien geltenden Personenkennzeichens oder dessen Substituts. Dies wäre aber gerade ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren. Die Verknüpfung vorhandener Dateien wäre danach auch nicht das mildere Mittel.“<a href="#_edn4" name="_ednref4">[4]</a></p>
<p>Die Rechtmäßigkeit speziell der Steuer-ID wurde vom FG Köln<a href="#_edn5" name="_ednref5">[5]</a> und dem BFH<a href="#_edn6" name="_ednref6">[6]</a> bejaht. Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.<a href="#_edn7" name="_ednref7">[7]</a></p>
<p>2017 hat die Universität Speyer im Auftrag des Normenkontrollrates die Zulässigkeit eines registerübergreifenden PKZ geprüft und bejaht.<a href="#_edn8" name="_ednref8">[8]</a> Die Stellungnahme fand Eingang in das vom Normenkontrollrat herausgegebene Gutachten „Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren“<a href="#_edn9" name="_ednref9">[9]</a>, das im Referentenentwurf erwähnt wird.</p>
<h2>II. Eingriff</h2>
<p>Der Referentenentwurf sieht die Einführung eines registerübergreifenden PKZ auf der Basis der Steuer-ID (im Folgenden: Maßnahme) vor.</p>
<p>Diese Maßnahme stellt einen Eingriff in den Schutzbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger dar. Der Eingriff verläuft in mehreren Schritten:</p>
<ul>
<li>Zentrale Speicherung und Bereitstellung der Steuer-ID durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 139b Abs. 2 AO. Dazu erweitert der Entwurf die gespeicherten Daten (Datum des letzten Verwaltungskontakts, Validitätswerte der Daten).</li>
<li>Das BVA greift auf die Steuer-ID-Datenbank zu und übermittelt die unter der Steuer-ID gespeicherten Daten an die Einzelregister.<a href="#_edn10" name="_ednref10">[10]</a></li>
<li>Es erfolgt ein automatischer Abgleich der öffentlichen Einzelregister mit den beim BZSt gespeicherten Daten. Dazu erfolgt eine automatisierte Übernahme der beim BZSt in der Steuer-ID-Datenbank gespeicherten Daten in das Einzelregister.</li>
<li>Das Einzelregister ordnet seine verfügbaren Daten der Steuer-ID und den aus der Steuer-ID-Datenbank gelieferten Daten zu.</li>
<li>Die Einzelregister tauschen mit Hilfe der Steuer-ID Daten aus und verknüpfen sie nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Befugnisse.<a href="#_edn11" name="_ednref11">[11]</a></li>
</ul>
<p>Damit wird ein in seiner Intensität nie dagewesener Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ermöglicht, weil durch die Steuer-ID die Verknüpfung aller in öffentlichen Registern verfügbaren Daten erfolgen kann.</p>
<h2>III. Fehlende Recht&shy;fer&shy;ti&shy;gung des Eingriffs</h2>
<h4>a. Legitimer Zweck</h4>
<p>Der Referentenentwurf nennt zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung folgende Zwecke:<a href="#_edn12" name="_ednref12">[12]</a></p>
<ul>
<li>Das Bedürfnis nach einer eineindeutigen Zuordnung von Datensätzen zu der jeweils richtigen Person, einerseits auf Seiten des Staates (Funktionsfähigkeit und Effektivität der Verwaltung), andererseits auf Seiten der betroffenen Person (Richtigkeit der personenbezogenen Daten);</li>
<li>die Steigerung der Leistungsgerechtigkeit staatlichen Handelns durch Umsetzung des „Once Only“-Grundsatzes: Entlastung der Bürgerinnen und Bürger von Nachweispflichten; und</li>
<li>die Durchführung eines registerbasierten Zensus anhand verschiedener Informationen in Verwaltungsregistern.</li>
</ul>
<p>Grundsätzlich soll nach der Gesetzesbegründung also einerseits die Datenqualität erhöht und andererseits eine Verfahrensvereinfachung erzielt werden. Zudem soll mit einer Verknüpfbarkeit der Daten u.a. ein regelbasierter Zensus erleichtert werden.</p>
<p>Die vom Gesetz geschaffene Möglichkeit der automatisierten Verknüpfung und automatisierten Zusammenführung aller in öffentlichen Registern gespeicherten Daten auch außerhalb eines regelbasierten Zensus wird von der Entwurfsbegründung als Gesetzgebungszweck nicht benannt, ist aber in § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs klar angelegt und dürfte das grundsätzliche Ziel des Gesetzgebungsentwurfs sein. Die Legitimität dieses vom Entwurf zweifellos verfolgten Gesetzeszweckes bestreiten wir. Wir gehen davon aus, dass die automatische Verknüpfung aller in öffentlichen Registern verfügbaren Daten mit Hilfe der Steuer-ID seit dem Volkszählungsurteil von Verfassungs wegen verboten ist und daher vom Gesetzgeber nicht als Zweck verfolgt werden darf.</p>
<h4>b. Geeig&shy;net&shy;heit</h4>
<p>Unterstellt man die Legitimität der vom Entwurf benannten Gesetzeszwecke, fehlen in der Gesetzesbegründung Ausführungen zur Geeignetheit der Steuer-ID zur Erreichung dieser Zwecke. Ob und wie der unterstellte Nutzen<a href="#_edn13" name="_ednref13">[13]</a> tatsächlich mit der Steuer-ID erreichbar ist, wird behauptet, aber kaum begründet.</p>
<h4>c. Erfor&shy;der&shy;lich&shy;keit</h4>
<p>Als mögliches milderes Mittel zur Einführung der Steuer-ID nennt der Referentenentwurf selbst „die Möglichkeit, wie in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein registerübergreifendes Identitätsmanagement aufzubauen, bei welchem bereichsspezifische Kennziffern verwendet werden und Sonderregelungen für bereichsübergreifende Datenübermittlungen bestehen“.<a href="#_edn14" name="_ednref14">[14]</a> Dieses Mittel sei aber nicht gleich geeignet, da die „Registerstruktur (…) für die Verwendung von bereichsspezifischen Ordnungsmerkmalen zunächst unter großen Aufwänden zurückgebaut und die gesamte Datenkommunikation reorganisiert werden [müsste]“.<a href="#_edn15" name="_ednref15">[15]</a> Datenzusammenführungen aufgrund des übergreifenden Ordnungskriteriums seien rechtlich unzulässig (Zweckbindung) und könnten zudem durch Technikgestaltung („4-Corner-Modell“) verhindert werden. Die Datenschutzkontrolle würde dagegen z.B. durch Protokollierungsmöglichkeiten gestärkt, eine Datenminimierung bei der Übertragung ermöglicht und die Datenqualität durch eine zentrale Auskunftsverteilung verbessert.<a href="#_edn16" name="_ednref16">[16]</a></p>
<p>Mit der vorliegenden Begründung des Referentenentwurfs würde der Gesetzgeber seinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Erforderlichkeit überschreiten. Die Entwurfsbegründung überspielt einfach, dass es im Ausland eine Technikgestaltung gibt, die unter Nutzung lediglich bereichsspezifischer Kennziffern auch einen registerübergreifenden Datenaustausch unter bestimmten Umständen ermöglicht. Weil diese aber nach Ansicht der Entwurfsbegründung aufwendiger umzusetzen wäre, behauptet sie seine geringere Effizienz. Allerdings dürfte das Einpflegen eines registerspezifischen Ordnungskriteriums in die verschiedenen Register einen ähnlich hohen technischen Aufwand verursachen wie das Einpflegen der Steuer-ID in die verschiedenen Register und die Schaffung von technischen Schnittstellen zur Steuer-ID-Datenbank. Warum ein registerübergreifendes Identitätsmanagement den „Rückbau“ der Registerstruktur erforderlich machen sollte, der bei der Verwendung der Steuer-ID nicht notwendig wäre, wird im Entwurf nicht begründet.</p>
<p>Zudem kann u. E. die Schaffung einer so hohen Gefährdungslage für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Bürgerinnen und Bürger kaum mit wirtschaftlichen Erwägungen gerechtfertigt werden.</p>
<p>Speziell mit Blick auf den Zensus lässt sich zudem auf den Zensus 2021 verweisen, bei dem temporäre Steuerungs- und Klassifizierungsmerkmale genutzt werden, vgl. §§ 5, 16 ZensVorbG 2021. Es wird vor diesem Hintergrund nicht klar, warum das nicht auch in Zukunft ausreichen und die Nutzung der lebenslang personengebundenen Steuer-ID für eine statistische Erhebung notwendig sein sollte. Die Aussage in der Begründung des Referentenentwurfs, dass das „Bundesverfassungsgericht anerkannt [habe], dass die Datenerhebung aus Registern zum Zwecke der Durchführung des Zensus gegenüber der Direktbefragung betroffener Personen der weniger intensive Grundrechtseingriff ist“,<a href="#_edn17" name="_ednref17">[17]</a> ist irreführend, da damit nichts über die Einführung eines PKZ zu diesem Zweck gesagt worden ist, die das BVerfG bereits im Volkszählungsurteil explizit als hochproblematisch bewertet hat<a href="#_edn18" name="_ednref18">[18]</a> (s. oben unter I.).</p>
<h4>d. Angemes&shy;sen&shy;heit</h4>
<p>Selbst wenn man die Erforderlichkeit bejaht, erweist sich die Maßnahme als nicht angemessen. Unserer Ansicht nach hat das BVerfG mit den oben unter I. zitierten Aussagen die Einführung eines PKZ bereits grundsätzlich und von vornherein als unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig eingestuft<a href="#_edn19" name="_ednref19">[19]</a> (dazu aa.). Jedenfalls ergibt sich die Unverhältnismäßigkeit aber aus einer Abwägung (dazu bb.).</p>
<h3><em>aa. Generelles Verbot eines PKZ?</em></h3>
<p>Der unbegründete Nichtannahmebeschluss einer Kammer des BVerfG zu einer Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH zur Steuer-ID<a href="#_edn20" name="_ednref20">[20]</a> ist kein Beleg dafür, dass das BVerfG bereichsspezifische Ordnungsmerkmale in engen Grenzen für zulässig hält. Dazu hätte es einer Begründung bedurft, nicht nur durch eine Kammer, sondern durch den zuständigen Senat. Da es sich, anders als der unbegründete Nichtannahmebeschluss unterstellt, um eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Frage handelt, die nach dem Volkszählungsurteil noch nicht entschieden war, steht eine Entscheidung des BVerfG dazu noch aus. Als Bürgerrechtsorganisation gehen wir davon aus, dass es dazu noch einer verfassungsgerichtlichen Klärung bedarf bzw. der Verfassungsgeber selbst diese Frage entscheiden muss. Grundsätzlich bleibt es bis dahin umstritten, inwieweit ein bereichsspezifisches Ordnungskriterium oder ein darüber hinausgehendes PKZ zulässig ist, zumal eines, nach dem – wie hier – ein großer Umfang an Registern aus verschiedenen, inhaltlich nicht zusammenhängenden Verwaltungsbereichen bzw. Verwaltungsverfahren geordnet und abgeglichen werden sollen.</p>
<h4>a. Generelles Verbot des Instruments</h4>
<p>Nach unserer Ansicht hat das BVerfG ein grundsätzliches Verbot derartiger PKZ aufgestellt.<a href="#_edn21" name="_ednref21">[21]</a> Das FG Köln hat in diesem Sinne mit Blick auf die Steuer-ID darauf hingewiesen, dass ein PKZ grundsätzlich und von vornherein unverhältnismäßig im engeren Sinne und damit verfassungswidrig wäre. Die Steuer-ID sei nur deswegen kein PKZ, weil nur bestimmte Daten zum Zweck der Besteuerung darunter gespeichert würden.<a href="#_edn22" name="_ednref22">[22]</a></p>
<p>Der BFH hat sich im Revisionsverfahren zwar nicht allgemein zur Zulässigkeit eines PKZ geäußert, bei seiner Feststellung der Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID hat er aber ebenfalls maßgeblich auf den vom Gesetzgeber in § 139a f. AO festgelegten bereichsspezifischen Charakter der Steuer-ID abgestellt, d. h. hervorgehoben, dass die Nutzung der Steuer-ID zur Identifizierung des Steuerpflichtigen in steuerlichen Verfahren beschränkt ist. Er hat darauf hingewiesen, dass die Nutzung zu anderen Zwecken – auch im Rahmen der Amtshilfe – ausgeschlossen ist.<a href="#_edn23" name="_ednref23">[23]</a></p>
<p>Die vom BFH hervorgehobene Ausgestaltung der Steuer-ID nach § 139a f. AO verdeutlicht, dass auch der Gesetzgeber bewusst lediglich ein bereichsspezifisches Ordnungskriterium für steuerliche Verfahren schaffen wollte. Dies dürfte auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der Einführung eines PKZ beruht haben</p>
<p>Der Gesetzentwurf sieht nunmehr aber die Verwendung der Steuer-ID in allen wesentlichen öffentlichen Registern vor, daher ist davon auszugehen, dass die betroffenen Register einen Gesamtinformationsgehalt aufweisen, der die Erstellung von umfassenden Persönlichkeitsprofilen ermöglicht.</p>
<p>Daher geht der Hinweis in der Begründung des Referentenentwurfs fehl, dass die Steuer-ID aus datenschutzrechtlichen Erwägungen genutzt werden solle, da ihre Konformität mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht höchstrichterlich bestätigt worden sei.<a href="#_edn24" name="_ednref24">[24]</a> Die Verfassungsmäßigkeit der Steuer-ID wurde bisher gerade nur in ihrer Eigenschaft als bereichsspezifisches Ordnungskriterium beurteilt, dessen Anwendung strikt auf steuerliche Verfahren beschränkt ist.</p>
<h4>b. Kann nach Einf&uuml;hrung eines PKZ die verbotene Katalo&shy;gi&shy;sie&shy;rung der Pers&ouml;n&shy;lich&shy;keit effektiv ausge&shy;schlossen werden?</h4>
<p>Der Entwurf unterstellt, dass ein bereichsübergreifendes PKZ auch nach den Vorgaben des BVerfG im Volkszählungsurteil verfassungsrechtlich zulässig sein kann, ohne sich dabei mit den maßgeblichen Aussagen des BVerfG zu einem PKZ auseinanderzusetzen.</p>
<p>Im vom Normenkontrollrat beauftragten Gutachten wird eine verfassungskonforme Ausgestaltung für möglich erachtet, soweit durch wirksame technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen effektiv sichergestellt wird, dass eine umfassende Verknüpfung von Daten ausgeschlossen ist, die zu einer umfassenden Katalogisierung der Persönlichkeit führen könnte.<a href="#_edn25" name="_ednref25">[25]</a> Dafür wird angeführt, dass die grundsätzliche Möglichkeit der Zusammenführung von Daten nach den heutigen technischen Möglichkeiten bereits umfassend gegeben sei, und ein Personenkennzeichnen daher nicht mehr – anders als noch zum Zeitpunkt des Volkszählungsurteils – als das entscheidende Mittel zur fehlerfreien Identifizierung einer Person angesehen werden könne.<a href="#_edn26" name="_ednref26">[26]</a> Ihm wohne gleichsam „mit Blick auf die Möglichkeit zur Profilbildung keine diese erst ermöglichende, sondern lediglich eine die persönlichkeitssensible Datenverquickung erleichternde Funktion inne“.<a href="#_edn27" name="_ednref27">[27]</a></p>
<p>Der Referentenentwurf dürfte sich dem inhaltlich anschließen, da auch er in der Begründung auf eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit organisatorischer und verfahrensrechtlicher Vorkehrungen verweist, um die Gefahr einer umfassenden unzulässigen Profilbildung durch die Nutzung der Steuer-ID als PKZ auszuschließen.<a href="#_edn28" name="_ednref28">[28]</a> Wie eine Profilbildung in der Praxis verhindert werden soll, beantwortet der Entwurf allerdings nicht.</p>
<h4>Y. Bewertung</h4>
<p>Das BVerfG führt im Volkzählungsurteil aus, dass die Einführung eines für alle Register und Dateien geltenden PKZ „ein entscheidender Schritt“ sei, „den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren“<a href="#_edn29" name="_ednref29">[29]</a>. Dass diese Bewertung immer noch zutreffend ist, zeigt gerade, für wie groß der Referentenentwurf den Mehrwert der Steuer-ID zur eindeutigen Identifizierung einer Person bzw. zum Datenabgleich zwischen den Registern und der Zusammenführung von Daten für den Zensus hält. Auch wenn sich die Möglichkeiten, Daten abzugleichen und zusammenzuführen, erweitert haben, ist ein einheitliches, eindeutiges Ordnungskriterium nach wie vor ein unverzichtbarer Schritt, um verschiedene Register mit großen Datenmengen mit der gewünschten Präzision vollautomatisiert abgleichen und zusammenführen zu können. Davon abgesehen ist auch grundsätzlich nicht klar, warum ein PKZ deshalb zulässig sein soll, weil es die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen „nur“ erleichtert.</p>
<p>Der Aussage des BVerfG im Volkszählungsurteil ist zudem nicht zu entnehmen, dass ein unzulässiges PKZ auch (bereits bei seiner Einführung) zum Zweck der Katalogisierung der Persönlichkeit nutzbar sein muss. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt gerade auch vor gesteigerten Gefährdungslagen im Vorfeld konkreter Bedrohungen benennbarer Rechtsgüter, die durch die technischen Möglichkeiten unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung entstehen.<a href="#_edn30" name="_ednref30">[30]</a> In diesem Sinne soll das Verbot eines einheitlichen PKZ präventiv das Zusammenführen von Daten, z.B. zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen, verhindern.<a href="#_edn31" name="_ednref31">[31]</a> Es besteht daher nach wie vor ein grundsätzliches verfassungsrechtliches Verbot eines PKZ.</p>
<h4>bb. Abw&auml;gung</h4>
<p>Soweit ein registerübergreifendes PKZ nicht schon von vornherein unverhältnismäßig ist, käme auch eine Abwägung im konkreten Einzelfall zum gleichen Ergebnis. Dabei kommt der bereits dargestellten Schwere der durch ein PKZ geschaffenen Gefährdungslage besondere Bedeutung zu.</p>
<p>Bei der Gewichtung der Mittel und Ziele des Referentenentwurfs kann – wie oben ausgeführt – kaum auf die in der Rechtsprechung zur Steuer-ID entwickelten Maßstäbe zurückgegriffen werden. Darin wird nämlich zum einen von der bereichsspezifischen Beschränkung der Steuer-ID auf steuerliche Verfahren ausgegangen, die im Referentenentwurf gerade aufgegeben wird. Zum anderen weist das Besteuerungsverfahren spezifische Besonderheiten auf. Der Zweck der Steuer-ID, die Sicherstellung der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen, hat ein besonderes verfassungsrechtliches Gewicht.<a href="#_edn32" name="_ednref32">[32]</a> In diesem Bereich bestehen daher auch besonders umfassende Offenbarungspflichten der Bürgerinnen und Bürger gegenüber dem Staat. Zudem wurden gerade zu diesem Zweck elektronische Massenmeldeverfahren von steuerlichen Tatbeständen etabliert (z.B. Rentenbezugsmitteilungsverfahren, elektronisches Lohnsteuerverfahren), die ein eindeutiges Identifikationsmerkmal zur automatisierten Zuordnung der unterschiedlichen elektronischen Meldungen an ein Steuerkonto mit hoher Genauigkeit benötigen.</p>
<p>Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für alle anderen Register das Ziel der eindeutigen Zuordnung von Datensätzen zu einem PKZ bzw. die bloße Verwaltungsvereinfachung ein vergleichbares verfassungsrechtliches Gewicht haben, und vor allem, dass der Mehrwert, der durch die Nutzung gerade der Steuer-ID für diese Register gesehen wird, noch in einem angemessenen Verhältnis zu der damit geschaffenen Gefährdungslage steht. Das gilt gerade auch vor dem Hintergrund, dass technische Gestaltungen bekannt sind, die ein in allen Registern verzeichnetes PKZ verzichtbar machen – auch wenn diese ggf. aufwendiger zu etablieren sind (s.o.).</p>
<p>Der Standpunkt des Gesetzgebungsentwurfes, dass die durch ein solches PKZ geschaffene Gefährdungslage durch technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen gesichert werden könne, ist unrealistisch. Die Maßnahme eröffnet umfassende technische Möglichkeiten zur Erstellung von Persönlichkeitsprofilen und setzt die Aufhebung der Zweckbindung der Daten irreversibel in Gang. Damit ist sie ein entscheidender Schritt, den einzelnen Bürger in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und katalogisieren.</p>
<p>Autor*innen: Mikey Kleinert, Michael Kuhn, Carola Otte, Prof. Dr. Rosemarie Will</p>
<h3>Anmerkungen:</h3>
<p><a href="#_ednref1" name="_edn1">[1]</a> S. <a href="http://www.humanistische-union.de/nc/publikationen/mitteilungen/hefte/nummer/nummer_%20detail/backmitteilungen-202/article/neuer-datenschutzvirus-in-umlauf-gebracht/">http://www.humanistische-union.de/nc/publikationen/mitteilungen/hefte/nummer/nummer_ detail/backmitteilungen-202/article/neuer-datenschutzvirus-in-umlauf-gebracht/./</a></p>
<p><a href="#_ednref2" name="_edn2">[2]</a> Statt vieler vgl. von Lewinski in BeckOK DatenschutzR, 32. Ed. 1.5.2020, DS-GVO Art. 87, Rn. 53.2; allgemein zur Anwendbarkeit der Grundrechte des GG bei mitgliedsstaatlichen Gestaltungsspielräumen vgl. Schwerdtfeger in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, GRCh Art. 51 Rn. 43, beck-online.</p>
<p><a href="#_ednref3" name="_edn3">[3]</a> BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 171 – juris.</p>
<p><a href="#_ednref4" name="_edn4">[4]</a> BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 – juris.</p>
<p><a href="#_ednref5" name="_edn5">[5]</a> FG Köln, Urteil vom 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref6" name="_edn6">[6]</a> BFH, Urteil vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168.</p>
<p><a href="#_ednref7" name="_edn7">[7]</a> BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01. Juli 2016 – 1 BvR 2533/13 –, juris.</p>
<p><a href="#_ednref8" name="_edn8">[8]</a> Martini/Wagner/Wenzel: Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, abrufbar unter <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Gutachten/2017-nkr-gutachten-registermodernisierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">https://www.normenkontrollrat.bund.de/resource/blob/72494/476034/eebab686008cfec0a7919ca03e51abe3/2017-10-06-download-nkr-gutachten-2017-anlage-untersuchung-datenschutz-data.pdf.</a></p>
<p><a href="#_ednref9" name="_edn9">[9]</a> Gutachten <em>„Mehr Leistung für Bürger und Unternehmen: Verwaltung digitalisieren. Register modernisieren“, </em>abrufbar unter <a href="https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Downloads/DE/Gutachten/2017-nkr-gutachten-registermodernisierung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2">https://www.normenkontrollrat.bund.de/resource/blob/300864/47600412c/91fffb877685f4771f34b9a5e08fd/2017-10-06-download-nkr-gutachten-2017-data.pdf.</a></p>
<p><a href="#_ednref10" name="_edn10">[10]</a> Vgl. § 3 des Referentenentwurfs.</p>
<p><a href="#_ednref11" name="_edn11">[11]</a> § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Referentenentwurfs.</p>
<p><a href="#_ednref12" name="_edn12">[12]</a> Referentenentwurf, S. 54.</p>
<p><a href="#_ednref13" name="_edn13">[13]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 2.</p>
<p><a href="#_ednref14" name="_edn14">[14]</a> Referentenentwurf, S. 5.</p>
<p><a href="#_ednref15" name="_edn15">[15]</a> Referentenentwurf, S. 55.</p>
<p><a href="#_ednref16" name="_edn16">[16]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 55.</p>
<p><a href="#_ednref17" name="_edn17">[17]</a> Referentenentwurf, S. 54.</p>
<p><a href="#_ednref18" name="_edn18">[18]</a> BVerfG Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 &#8211; juris.</p>
<p><a href="#_ednref19" name="_edn19">[19]</a> Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern“ (2017), S. 29.</p>
<p><a href="#_ednref20" name="_edn20">[20]</a> BVerfG, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 01. Juli 2016 – 1 BvR 2533/13 –, juris.</p>
<p><a href="#_ednref21" name="_edn21">[21]</a> Vgl. dazu Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 30 mit Verweis auf FG Köln, Urteil v. 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref22" name="_edn22">[22]</a> Vgl. FG Köln, Urteil v. 07. Juli 2010 – 2 K 3093/08.</p>
<p><a href="#_ednref23" name="_edn23">[23]</a> Vgl. BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 59 ff.</p>
<p><a href="#_ednref24" name="_edn24">[24]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 56.</p>
<p><a href="#_ednref25" name="_edn25">[25]</a> Vgl. dazu Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 31 f.</p>
<p><a href="#_ednref26" name="_edn26">[26]</a> Vgl. Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 32.</p>
<p><a href="#_ednref27" name="_edn27">[27]</a> Martini/Wagner/Wenzel (2017): Rechtliche Grenzen einer Personen- bzw. Unternehmenskennziffer in staatlichen Registern, S. 32.</p>
<p><a href="#_ednref28" name="_edn28">[28]</a> Vgl. Referentenentwurf, S. 54 f.</p>
<p><a href="#_ednref29" name="_edn29">[29]</a> Vgl. BVerfG, Urteil v. 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 – <em>Volkszählung</em>, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 185 &#8211; juris.</p>
<p><a href="#_ednref30" name="_edn30">[30]</a> Vgl. BVerfG, Beschluss v. 04. April 2006 – 1 BvR 518/02 – , BVerfGE 115, 320-381, Rn. 70 -juris; BVerfG, Beschluss v. 10. März 2008 – 1 BvR 2388/03 –, BVerfGE 120, 351-377, BStBl II 2009, 23, Rn. 57 &#8211; juris; BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 34 f. m.w.N.</p>
<p><a href="#_ednref31" name="_edn31">[31]</a> Polenz in Kilian/Heussen, ComputerR-HdB, 1. Abschnitt. Erläuterungen Teil 13: Datenschutz. Verfassungsrechtliche Grundlagen des Datenschutzes Rn. 20, beck-online.</p>
<p><a href="#_ednref32" name="_edn32">[32]</a> Vgl. BFH, Urteil v. 18. Januar 2012 – II R 49/10 –, BFHE 235, 151, BStBl II 2012, 168, Rn. 4 m.w.N.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/230/publikation/stellungnahme-zum-referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-einfuehrung-einer-identifikationsnummer-in-di/">Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Identifikationsnummer in die öffentliche Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze (Registermodernisierungsgesetz)</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Positionspapier der Humanistischen Union zur Polizeikontrolle</title>
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		<pubDate>Wed, 12 Aug 2020 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 242 (12/2020), S. 6 &#8211; 13 Der Bundesvorstand ist seit einiger Zeit dabei, Positionspapiere zu zentralen Themenbereichen der HU Arbeit zu formulieren. Diese Positionspapiere sollen verschiedentlich verwendet werden u.a. als Einzelpublikationen und als Beitr&#228;ge f&#252;r die neue Website. Wir wollen diese Papiere hier in loser Folge in den Mitteilungen ver&#246;ffentlichen. Wir freuen uns [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/242/publikation/positionspapier-der-humanistischen-union-zur-polizeikontrolle/">Positionspapier der Humanistischen Union zur Polizeikontrolle</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 242 (12/2020), S. 6 &#8211; 13</p>
<p><i>Der Bundesvorstand ist seit einiger Zeit dabei, Positionspapiere zu zentralen Themenbereichen der HU Arbeit zu formulieren. Diese Positionspapiere sollen verschiedentlich verwendet werden u.a. als Einzelpublikationen und als Beitr&auml;ge f&uuml;r die neue Website. Wir wollen diese Papiere hier in loser Folge in den Mitteilungen ver&ouml;ffentlichen. Wir freuen uns wie immer &uuml;ber Kommentare und Anregungen gerne an </i><a href="mailto:ruerup%40humanistischeunion.de"><i>ruerup@humanistischeunion.de</i></a><i>. Das folgende Papier wurde in seiner ersten Fassung von Anja Heinrich vor einigen Jahren verfasst, inzwischen aber &uuml;berarbeitet von Mikey Kleinert, der das Ressort Polizei und innere Sicherheit im Bundevorstand vertritt.</i></p>
<h2 class="auto-created">Polizeikontrolle</h2>
<p>Ein gro&szlig;er Teil der deutschen Bev&ouml;lkerung hat Vertrauen in die Institution Polizei. Teilweise ist das &uuml;berraschend, weil die Polizei seit Jahrzehnten einige strukturelle Probleme offenbart. Insbesondere die fehlenden Konsequenzen bei unberechtigter oder unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger polizeilicher Gewalt sind hinl&auml;nglich bekannt. Zudem kommen neue problematische Verhaltensweisen wie Datenmissbrauch, ausufernde &Uuml;berwachungspraktiken und unangebrachte oder inhaltlich falsche Social-Media Posts oder Pressemitteilungen.</p>
<h2 class="auto-created">1. Problem&shy;be&shy;schrei&shy;bung</h2>
<p>Immer wieder kommt es auch in Deutschland zu unrechtm&auml;&szlig;iger Polizeigewalt gegen&uuml;ber B&uuml;rger*innen. Entweder weil Polizist*innen in Situationen Gewalt aus&uuml;ben, in denen sie hierzu nicht berechtigt sind oder weil sie in Situationen, in denen sie zur Anwendung von Gewalt befugt sind, &uuml;berm&auml;&szlig;ig und unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig agieren. In beiden F&auml;llen ist das Handeln der Polizei zwar rechtswidrig, hat aber h&auml;ufig keine Konsequenzen f&uuml;r die T&auml;ter*innen in Uniform. Denn zur Verurteilung von Polizist*innen wegen K&ouml;rperverletzung im Amt kommt es in Deutschland nur selten. Bei j&auml;hrlich etwa 2000 Strafanzeigen gegen Polizist*innen wegen K&ouml;rperverletzung im Amt wird in nur etwa 3 % der F&auml;lle &uuml;berhaupt Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen. &Auml;u&szlig;erst selten kommt es dann noch zur Verurteilung.</p>
<p>Studien und Forschungsergebnissen zufolge gibt es hierf&uuml;r verschiedene Gr&uuml;nde. H&auml;ufig scheitert eine Aufkl&auml;rung schon daran, dass es nicht m&ouml;glich ist, &uuml;bergriffig gewordene Polizist*innen zu identifizieren. Denn in den wenigsten Bundesl&auml;ndern sind Polizist*innen verpflichtet Namens oder Nummernschilder zu tragen. Nahezu unm&ouml;glich ist eine Identifizierung &uuml;bergriffig gewordener Polizist*innen, wenn diese w&auml;hrend ihres Einsatzes Schutzhelme getragen haben. Letzteres ist vor allem auf Versammlungen der Fall. Gerade hier kommt es aber immer wieder zu Befugnis&uuml;berschreitungen seitens der Polizei. In den F&auml;llen, in denen die T&auml;ter*innen identifiziert werden k&ouml;nnen, scheitert die Aufkl&auml;rung nicht selten an zu geringem Ermittlungseifer derjenigen Polizist*innen, die gegen &uuml;bergriffig gewordene Kolleg*innen ermitteln sollen. Zudem leugnen die T&auml;ter vor Gericht in der Regel nicht nur ihr rechtswidriges Vorgehen, sondern sie werden dabei h&auml;ufig auch von Kolleg*innen, die vor Gericht als Zeug*innen aussagen, gedeckt.</p>
<p>Oft wird hier zudem von Seiten der Polizei behauptet, das Opfer selbst habe gesetzeswidrig gehandelt, weshalb die Polizist*innen zur Gewaltanwendung befugt gewesen seien. Nicht selten werden die Opfer ihrerseits wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte angezeigt. Aufgrund des hohen Gewichts der Aussagen von Polizeizeug*innen vor Gericht, kommt es daher &auml;u&szlig;erst selten zur Verurteilung von &uuml;bergriffig gewordenen Polizist*innen. Geringer Ermittlungseifer und etwaige Falschaussagen von Polizeikolleg*innen sind in der Regel dem sogenannten Korpsgeist geschuldet; einem stark ausgepr&auml;gten WirGef&uuml;hl, dass unter Umst&auml;nden auch zu &uuml;berm&auml;&szlig;ig hoher &ndash; also auch im Falle strafbarer Handlungen ausge&uuml;bter &ndash; Solidarit&auml;t f&uuml;hren kann.</p>
<p>Polizeilicher Datenmissbrauch wird zu einem immer dringenderen Problem. Der Kontakt mit h&ouml;chst pers&ouml;nlichen und intimen Daten ist aber im Polizeidienst unumg&auml;nglich.</p>
<p>Die Polizist*innen haben durch ihren Beruf viele M&ouml;glichkeiten an sensible Daten von Personen des &ouml;ffentlichen Lebens, Nachbarn oder andere Personen von ihrem Interesse zu kommen. Durch Abfragen beim Einwohnermeldeamt kommen die Beamt*innen an Adressen, Mitbewohner*innen und Familienmitglieder, die an der selben Adresse wohnen. F&uuml;r solche Abfragen braucht es im Regelfall meist nur ein Aktenzeichen oder gar keine Begr&uuml;ndung. In Ausnahmef&auml;llen braucht es eine n&auml;here Begr&uuml;ndung f&uuml;r die Abfrage.</p>
<p>Allein in 6 Monaten 2018 wurden 9.000 Verdachtsf&auml;lle von Missbrauch dieser Abfragen dem hessischen Beauftragen f&uuml;r Datenschutz &uuml;bergeben. Ausschlie&szlig;lich f&uuml;r Hessen gibt es &uuml;berhaupt Zahlen. In anderen Bundesl&auml;ndern gibt es solche Zahlen nicht, da diese nicht, wie in Hessen, systematisch nach einem Skandal ausgewertet werden mussten. Durch mangelnde Kontrolle wird die Dunkelziffer riesig sein. Die Polizist*innen kommen tagt&auml;glich mit Daten von Personen in Kontakt, die besonders pers&ouml;nlich sind. Anzeigende hinterlassen nicht nur einen Sachverhalt, sondern auch Telefonnummern, Bilder und sonstige h&ouml;chst pers&ouml;nliche und intime Daten, die teilweise von Polizist*innen missbr&auml;uchlich verwendet werden.</p>
<p>Auch hier zeigt sich ein Bild der mangelnden Kontrolle: in den Berichten der Landesdatensch&uuml;tzer*innen findet sich eine kleine Zahl von Missbrauchsf&auml;llen dieser Daten. Das liegt auch daran, dass die Zust&auml;ndigkeiten nicht vollends bei solchen Verst&ouml;&szlig;en gekl&auml;rt sind. W&auml;hrend sich in dem einem Bundesland die Datensch&uuml;tzer*innen zust&auml;ndig f&uuml;hlen, f&uuml;hlt sich im anderen Bundesland die interne Ermittlung zust&auml;ndig, mit der daraus folgenden Intransparenz. Zus&auml;tzlich werden L&ouml;schvorschriften nicht immer &uuml;berwacht und nicht eingehalten.</p>
<p>Auch anderswo ist die Polizei im digitalen Zeitalter angekommen. Bei der Sammlung und Auswertung von Daten werden der Polizei keine Grenzen gesetzt. Die Polizei hat unz&auml;hlige Datenbanken &uuml;ber alle m&ouml;glicherweise relevanten Gruppen. Von islamistischen Gef&auml;hrder*innen bis zu fundamental christlichen St&ouml;rer*innen vor Abtreibungskliniken. Vom rechten bis ins linke Spektrum. Ob die Polizei selbst noch einen &Uuml;berblick &uuml;ber ihre Datenbanken hat, ist fraglich. In der Tendenz scheint der Polizei selbst klar zu sein, dass sie selbst den &Uuml;berblick &uuml;ber ihre Datensammlungen verloren hat. Denn die Polizei f&auml;ngt in verschiedenen L&auml;ndern mit einer automatisierten Datenanalyse an. Der verlorene &Uuml;berblick soll nun durch technische M&ouml;glichkeiten zur&uuml;ck gewonnen werden. Hier sollen nicht nur eigens gesammelte Daten ausgewertet werden, sondern auch offene, beispielsweise pers&ouml;nliche Profile in sozialen Medien, oder zuf&auml;llig gewonnene Daten sollen teilweise ausgewertet werden.</p>
<p>Menschen aus gr&ouml;&szlig;eren St&auml;dten werden zwangsl&auml;ufig Daten an die Polizei abgeben m&uuml;ssen. Beispielsweise wurden mehr als 59 Millionen Datens&auml;tze in Berlin durch die Funkzellenabfrage gewonnen. Statistisch gesehen wurden damit von allen Berliner*innen mehrmals Daten erhoben.Die Betroffenen merken davon nichts. In der Regel wird ihnen weder mitgeteilt, ob sie in einer polizeilichen Datenbank stehen noch werden sie benachrichtigt, wenn ihre Daten ausgewertet werden.</p>
<p>Die Bundespolizei und die L&auml;nderpolizei bauen eine immer gr&ouml;&szlig;ere Social-Media Pr&auml;sens auf. Teilweise haben Twitteraccounts der Polizei &uuml;ber 400.000 Mitleser*innen. Auch kleinere Polizeiwachen und selbst einige b&uuml;rgernahe Polizist*innen haben inzwischen eine Pr&auml;sens auf einschl&auml;gigen Portalen. Die Polizei muss unter ihren Inhalten teilweise stark moderieren. In den Kommentarbereichen kommt es bei polarisierenden Themen regelm&auml;&szlig;ig zu heftigen Diskussionen. Es ist nicht un&uuml;blich, dass polemisierend, &uuml;berspitzt oder ironisch unter ihren Posts gestritten wird. Manche User*innen schrecken auch dort vor strafbaren Aussagen nicht zur&uuml;ck. Rechtlich gesehen darf die Polizei solche Aussagen gar nicht unter eigenen Content dulden. Sie m&uuml;ssten zwingend moderiert und gel&ouml;scht werden. Bei der gro&szlig;en Anzahl der Gesamtkommentare einen &Uuml;berblick zu behalten, um solche Aussagen zu sehen und zu l&ouml;schen, ist aber f&uuml;r die Social-Media Teams der Polizei schlicht unm&ouml;glich.</p>
<p>Die Pr&auml;senzen auf einschl&auml;gigen Medien f&uuml;hren noch zu weiteren Problemen: Welche Inhalte gel&ouml;scht und welche User*innen blockiert werden liegt im Ermessen des Social-Media-Teams. Die Polizei hat durch die Selbstbindung der Verwaltung die Moderation immer auf gleicher Art und Weise durchzuf&uuml;hren. W&auml;hrend die Unterscheidung, wo bei &Auml;u&szlig;erungen die Grenzen der zul&auml;ssigen Meinungs&auml;u&szlig;erung &uuml;berschritten sind und wo nicht, Gerichte in Deutschland zu gen&uuml;ge besch&auml;ftigen, m&uuml;ssen die Polizist*innen in unz&auml;hligen F&auml;llen solche Entscheidungen treffen. Auch Inhalte die ironisch oder sarkastisch zu verstehen sind, m&uuml;ssen die Polizist*innen gegebenenfalls von problematischen &Auml;u&szlig;erungen unterscheiden k&ouml;nnen. W&auml;hrend das in Theorie schon schwierig genug ist, m&uuml;ssen die Social-Media-Teams in der Praxis solche &Auml;u&szlig;erungen immer auf gleiche Art und Weise bewerten und moderieren.</p>
<h2 class="auto-created">2. Rechts&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche Forderungen und Handlungs&shy;vor&shy;schl&auml;ge der HU </h2>
<p>Die Identifizierung von Polizist*innen ist deutlich leichter, wenn Polizeibeamt*innen ein Namens oder Nummernschild, an ihrer Uniform tragen. Wir fordern daher eine solche individuelle Polizeikennzeichnung. Insbesondere Namensschilder sind auch Ausdruck einer b&uuml;rgernahen und ansprechbaren Polizei. Sie sind daher auch in der Lage das Polizei-B&uuml;rger-Verh&auml;ltnis zu entspannen. In einzelnen Bundesl&auml;ndern, wie zum Beispiel Berlin und Brandenburg wurde bereits eine Polizeikennzeichnung eingef&uuml;hrt. Wir m&ouml;chten erreichen, dass eine solche k&uuml;nftig fl&auml;chendeckend, also f&uuml;r Polizist*innen in allen Bundesl&auml;ndern und bei der Bundespolizei, gesetzlich geregelt wird. Zudem wollen wir, dass in den Bundesl&auml;ndern und bei der Bundespolizei Polizeibeauftragte eingerichtet werden, die Ansprechpartner*innen f&uuml;r B&uuml;rger*innen sind und Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten und auf unzureichende Errmittlungst&auml;tigkeiten in solchen F&auml;llen nachgehen k&ouml;nnen. Hierzu sollen die Polizeibeauftragten ihrerseits mit umfassenden Ermittlungsbefugnissen wie Akteneinsichts und Zutrittsrechten ausgestattet werden, die sie in die Lage versetzen, die Arbeit der Polizei bei Bedarf umfassend zu kontrollieren. Auch hier gibt es inzwischen erste positive Entwicklungen in einigen Bundesl&auml;ndern, die es fortzusetzen gilt.</p>
<p>Datenabfragen von Polizist*innen m&uuml;ssen verpflichtend protokolliert werden. Weiter muss stichprobenartig kontrolliert werden, ob der Zugriff auf die Daten n&ouml;tig war oder missbr&auml;uchlich geschehen ist. Die Benachrichtigung &uuml;ber Datenzugriffe muss die Regel werden und nicht eine Ausnahme bleiben. Auch Betroffene von in Datenbank gespeicherten Daten, m&uuml;ssen dar&uuml;ber zwingend informiert werden. Wer nicht wei&szlig;, dass seine Daten bei der Polizei gespeichert sind, kann sich nicht dagegen wehren. Alleine aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ist ein solches Vorgehen dringend geboten. Diese Benachrichtigung Betroffener k&ouml;nnten die unabh&auml;ngigen Beauftragten f&uuml;r Datenschutz oder die neu geschaffenen Polizeibeauftragten &uuml;bernehmen. Hierf&uuml;r muss die Stelle mit genug Ressourcen ausgestattet sein.</p>
<p>Die Polizei sollte keine Pr&auml;senzen in sozialen Medien haben. Bereits vorhandene Accounts auf einschl&auml;gigen Plattformen sollten abgeschaltet werden.&nbsp; Um vor Gefahren zu warnen, gibt es bessere Mittel alle Betroffenen zu informieren. Inzwischen ist es technisch m&ouml;glich, dass die Polizei in Echtzeit Menschen im Umkreis Nachrichten auf ihr Telefon schickt. Mithin k&ouml;nnte die Polizei auch alle Betroffenen Personen im Umkreis einer Gefahr mit einer SMS oder einer App warnen. Mit ersterer w&uuml;rde die Polizei weitaus mehr Menschen erreichen als wenn sie nur auf einer einschl&auml;gigen Plattform informiert. Letzteres gibt es bereits, aber ist vielen Menschen unbekannt. Hier bedarf es einer offensiven Werbung f&uuml;r die KatWarn App.</p>
<h2 class="auto-created">3. Ausein&shy;an&shy;der&shy;set&shy;zung mit den Gegen&shy;ar&shy;gu&shy;menten</h2>
<p>Gegen unsere Forderungen wird von Kritikern angebracht, dass es sich um ein Misstrauensvotum speziell gegen&uuml;ber den Beamt*innen der Polizei handele. Zudem gef&auml;hrde eine Polizeikennzeichnung die Polizist*innen, da Kriminelle die Adressen von einzelnen Beamt*innen ausfindig machen und Racheakte begehen k&ouml;nnten. Beide Argumente sind unberechtigt.</p>
<p>Die Kontrolle staatlichen Handelns geh&ouml;rt zu den Grundpfeilern eines demokratischen Rechtsstaates. Sie gew&auml;hrleistet die Rechtm&auml;&szlig;igkeit staatlichen Handelns und ist ganz besonders dort angebracht, wo in Grundrechte von B&uuml;rger*innen eingegriffen wird. Die Polizei ist gesetzlich befugt unter bestimmten Umst&auml;nden Gewalt und Zwang gegen&uuml;ber B&uuml;rger*innen auszu&uuml;ben und dadurch massivst in deren Grundrechte einzugreifen. Kontrollmechanismen sind aus diesem Grund hier besonders geboten. Gleichwohl genie&szlig;en gerade die Beamt*innen der Polizei bisher das Privileg den B&uuml;rger*innen anonym gegen&uuml;berzutreten. In nahezu allen anderen Beh&ouml;rden ist es selbstverst&auml;ndlich, dass sich die zust&auml;ndigen Mitarbeiter*innen den B&uuml;rger*innen entweder bei der Begr&uuml;&szlig;ung vorstellen oder dass ihr Name an der Kleidung, auf einem T&uuml;r oder Tischschild oder bei der schriftlichen Kommunikation im Brief vermerkt ist. Polizist*innen bilden hierbei eine Ausnahme. Dies gilt es zu beheben, um auch bei der Polizei Fehlentscheidungen und Fehlverhalten zuordnen und f&uuml;r die B&uuml;rger*innen Beschwerdem&ouml;glichkeiten er&ouml;ffnen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Die gesteigerten Anforderungen an die Kontrolle polizeilichen Handelns, die hier m&ouml;glichen Interessenskonflikte bei Polizist*innen im Rahmen von Ermittlungsverfahren gegen Kolleg*innen und das Recht der B&uuml;rger*innen auf ein faires Verfahren machen zudem die Einrichtung von Polizeibeauftragten erforderlich. Daher wird diese Forderung inzwischen auch von internationalen Organisationen wie den Vereinten Nationen (UN-Menschenrechtsausschuss) und dem Europarat (Europ&auml;ische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz &ndash; ECRI) erhoben.</p>
<p>Eine Gefahr f&uuml;r die Polizist*innen &ndash; die allenfalls ohnehin nur bei einer namentlichen Kennzeichnung der Polizeibeamt*innen denkbar ist &ndash; ist nicht zu bef&uuml;rchten. Weder im Fall von Beh&ouml;rdenmitarbeiter*innen anderer Beh&ouml;rden, noch aus anderen Staaten wie Gro&szlig;britannien und den USA &ndash; wo die Polizeikennzeichnung seit Jahren existiert&nbsp;sind F&auml;lle bekannt, in denen Beamt*innen wegen des Auftretens unter ihrem Namen im privaten Leben bedroht worden sind. Zudem treten z.B. auch Richter*innen in Strafverfahren den Angeklagten namentlich gegen&uuml;ber. Auch hier sind keine negativen Erfahrungen gemacht worden.</p>
<p>Die Protokollierung der Abfragen und die folgenden stichprobenartigen Kontrollen w&uuml;rden stark Kosten und Personalintensiv sein. Das sollte bei der grundlegenden Bedeutung von Datenabfragen, den intensiven Eingriffen in die Privatsph&auml;re der Betroffenen und die hohe Missbrauchsgefahr kein Gegenargument sein. Der Schutz dieser wichtigen Daten muss es der Gesellschaft wert sein. Bei der Benachrichtigung von Betroffenen &uuml;ber die Eintragung in Datenbanken ist ein Argument ganz offensichtlich sein: Die Betroffenen sind gewarnt, dass die Polizei sie ganz besonders beobachtet. Verkannt wird hier zum einen der Zweck solcher Datenbanken. Die Datenbanken sollen in der Regel der Polizei die Arbeit erleichtern. Wenn sie Menschen kontrolliert, kann sie die Betroffenen besser einsch&auml;tzen. Ob das ein Interesse ist, das das fl&auml;chendeckende Anlegen von Datenbanken rechtfertigt, kann dahingestellt bleiben, weil es die Betroffenen nur mittelbar betrifft. Die Polizei behandelt Betroffene von Kontrollen nicht anders, wenn diese selbst von ihren Eintr&auml;gen wissen oder nicht. Die Polizei wird sie in jedem Fall anders behandeln, weil Betroffene in einschl&auml;gigen Datenbanken stehen. Zum anderen wird verkannt, dass die Benachrichtigung selbst eine Wirkung auf die Betroffenen hat. Der Eintrag in einschl&auml;gigen Gef&auml;hrder*innendatenbank kann eine Gef&auml;hrder*innenansprache nicht ersetzen, aber sind kann gleichwohl eine &auml;hnliche Wirkung haben wie eine solche Ansprache. Die Polizei nutzt einschl&auml;gige Social-Media Plattformen um vor Gefahren zu warnen. Insbesondere bei einem rechtsextremistischen Anschlag in M&uuml;nchen zeigte die ans&auml;ssige Polizei eine gute Informationspolitik und warnte vor den Gefahren in der M&uuml;nchener Innenstadt.</p>
<p>Problematisch ist hieran, dass die Warnung nicht alle Betroffenen in der Umgebung warnt, sondern nur alle Nutzer*innen die die Meldung lesen. Mit KATWarn oder einer SMS w&auml;ren Personen im Umkreis von Gefahren besser bedient. F&uuml;r weitere Gefahrenvorsorge, beispielsweise wie man sich richtig gegen Einbrecher*innen sch&uuml;tzt, gibt es andere M&ouml;glichkeiten die &Ouml;ffentlichkeit zu informieren.</p>
<h2 class="auto-created">4. Was hat die HU bereits getan?</h2>
<p>Die Humanistische erhebt Forderungen nach besserer rechtsstaatlicher Kontrolle bei der Polizei seit den 60er Jahren. Bereits zu dieser Zeit haben wir einen ersten Gesetzentwurf f&uuml;r eine Polizeikennzeichnung entworfen. Ab den 2000er Jahren folgte unsere Forderung nach der Einrichtung von Polizeibeauftragten, welche wir 2009 durch einen Mustergesetzentwurf konkretisiert haben. Beide Forderungen haben wir &uuml;ber die Jahre stetig in Pressemitteilungen und Fachveranstaltungen untermauert und &Uuml;berzeugungsarbeit gegen&uuml;ber Parlamentariern geleistet, bis diese dann St&uuml;ck f&uuml;r St&uuml;ck von Parteien und Fraktionen im Bund und in den L&auml;ndern &uuml;bernommen wurden.</p>
<p>Dies hat in den letzten Jahren zur Einf&uuml;hrung der Polizeikennzeichnung in einzelnen Bundesl&auml;ndern gef&uuml;hrt. Inzwischen gibt es eine solche u.a. in Brandenburg, Berlin und Rheinland-Pfalz. Auch unsere Forderung nach der Einrichtung von Polizeibeauftragten tr&auml;gt langsam erste Fr&uuml;chte. In einigen Bundesl&auml;ndern und im Bund gab und gibt es entsprechende Gesetzentw&uuml;rfe, die wir auch mit Pressemitteilungen und sachverst&auml;ndigen Stellungnahmen begleitet haben.</p>
<p>Nach einer nur kurzweiligen Einrichtung eines Polizeibeauftragten in Hamburg wurde Mitte 2014 eine solche Stelle in Rheinland-Pfalz eingef&uuml;hrt. Auch der schleswig-holsteinische und der baden-w&uuml;rttembergische Landtag haben entsprechende Vorhaben beschlossen. Es gilt nun f&uuml;r uns diese Entwicklung bundesweit voranzutreiben und Gesetzesvorhaben mit unserer Fachexpertise zu begleiten, damit umgesetzte Vorhaben auch im Erfolg enden.</p>
<h2 class="auto-created">5. Was k&ouml;nnen Sie tun?</h2>
<p>Um unsere Arbeit f&uuml;r mehr rechtsstaatliche Kontrolle bei der Polizei fortsetzen zu k&ouml;nnen, ben&ouml;tigen wir Ihre/ Deine Unterst&uuml;tzung. Unterst&uuml;tzen Sie/ unterst&uuml;tze uns durch aktive Mitarbeit in unseren Landesverb&auml;nden, durch Spenden oder durch Ihre/ Deine Mitgliedschaft in der Humanistischen Union.</p>
<p>Zudem k&ouml;nnen Sie/ kannst Du auch Parlamentarier konkret anschreiben und ihnen mitteilen, dass Sie/ Du mehr rechtsstaatliche Kontrolle bei der Polizei w&uuml;nschen/ w&uuml;nschst und die Einf&uuml;hrung von Polizeikennzeichnungen und Polizeibeauftragten bef&uuml;rworten/ bef&uuml;rwortest. F&uuml;r die Argumentation k&ouml;nnen Sie/ kannst Du diese Brosch&uuml;re gerne als Grundlage verwenden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/242/publikation/positionspapier-der-humanistischen-union-zur-polizeikontrolle/">Positionspapier der Humanistischen Union zur Polizeikontrolle</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Die HU protestiert gegen geplante Hamburger Polizeigesetze</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/240/publikation/die-hu-protestiert-gegen-geplante-hamburger-polizeigesetze/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 04 Dec 2019 15:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Artikel]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/die-hu-protestiert-gegen-geplante-hamburger-polizeigesetze/</guid>

					<description><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 240 (3/2019), S. 1-2 In Hamburg plant der rot-grüne Senat eine große Überarbeitung seiner Polizeigesetze. Das Gesetz zur Datenverarbeitung bei der Polizei wird komplett überarbeitet, während im Sicherheits- und Ordnungsgesetz nur wenige Änderungen vorgenommen werden. Der Senat legte den Gesetzesentwurf der Bürgerschaft am 30.07.2019 vor und deutete an, dass die Änderungen noch vor [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/240/publikation/die-hu-protestiert-gegen-geplante-hamburger-polizeigesetze/">Die HU protestiert gegen geplante Hamburger Polizeigesetze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Mitteilungen 240 (3/2019), S. 1-2</p>
<p>In Hamburg plant der rot-grüne Senat eine große Überarbeitung seiner Polizeigesetze. Das Gesetz zur Datenverarbeitung bei der Polizei wird komplett überarbeitet, während im Sicherheits- und Ordnungsgesetz nur wenige Änderungen vorgenommen werden.</p>
<p>Der Senat legte den Gesetzesentwurf der Bürgerschaft am 30.07.2019 vor und deutete an, dass die Änderungen noch vor der Bürgerschaftswahl im Februar 2019 verabschiedet werden sollen. Die Hamburger Polizeigesetze gehörten bereits zu den schärfsten der Republik: Die Polizei hatte die Befugnisse für Präventivgewahrsam, die Quellen-Telekommunikationsüberwachung, Bodycams und Taser für sich schon ins ältere Polizeigesetz schreiben lassen.<br />Hinzu kamen mit dem neuen Entwurf eine Meldeauflage, die elektronische Fußfessel, Aufnahmen von Lichtbildern in Gewahrsamseinrichtungen, die automatische Datenanalyse und eingeschränkte Befugnisse des Datenschutzbeauftragten.<br />Im Entwurf für die Meldeauflage fand sich weder eine Beschränkung der Dauer der Maßnahme noch eine Beschränkung, wie oft Betroffene sich bei der Polizei zu melden haben. Außerdem hatten einige Bundesländer Ausnahmetatbestände eingeführt, damit Betroffenen nicht auferlegt werden kann, sich während der Arbeit oder ähnlichem zu melden. Auch dieser Zusatz fand sich in Hamburg nicht. Während der Expert*innenanhörung im Innenausschuss wurde Kritik an der Norm geübt.<br />Außerdem wurde während der Expert*innenanhörung die Beschränkung der Befugnisse des Datenschutzbeauftragten teilweise für europarechtswidrig gehalten. Dieser Einschätzung folgt der Hamburgische Datenschutzbeauftragte auch selbst.<br />Die wohl unklarste Norm im Entwurf, die automatische Datenverarbeitung, soll vermutlich den Einsatz einer ähnlichen Software wie Palantir in Hessen ermöglichen. Der rot-grüne Senat sieht das nicht so. Die Norm solle nur ermöglichen, dass die Datenbanken der Polizei besser genutzt und übersichtlicher gestaltet werden können. Wir teilen diese Einschätzung nicht. Die Norm deckt den Einsatz der in Hessen eingesetzten Software und sollte, wenn der Senat tatsächlich nur die Verbesserung der Nutzbarkeit plant, wesentlich präziser gefasst werden.<br />Nach einigen Anfangsschwierigkeiten hat sich ein Demonstrationsbündnis gegen die neuen Polizeigesetze gebildet und zur Demonstration am 16.11. aufgerufen. Auch die Humanistische Union Hamburg rief zur Demo auf und beteiligte sich zeitweise an den Planungen für die Demonstration. Startort der Demonstration war der Hansaplatz, an dem seit neustem eine enorme Videoüberwachung eingerichtet wurde und sich die Initiative _STATTKAMERAS gegen die Videoüberwachung gebildet hat. Diese Initiative unterstützt die Hamburger HU auch nach Kräften.<br />Noch während der Vorbereitungen zur Demonstration hat der Senat einen Entwurf für eine Überarbeitung des Verfassungsschutzgesetzes vorgelegt. Das Demonstrationsbündnis wendete sich nach kurzer Verständigung auch gegen das neue Verfassungsschutzgesetz unter dem Titel &#8222;Nein zur Verschärfung der Sicherheitsgesetze!&#8220;.<br />An der Demonstration beteiligten sich nach Angabe der Polizei 2300 Menschen, das Bündnis ging von ca. 5000 Menschen aus. Die Polizei war mit überraschend vielen Polizist*innen und Wasserwerfern vor Ort. Um einen Tweet der taz Nord Redakteurin Katharina Schipkowski zu zitieren:<br />&#132;Die Hamburger Polizei nimmt die Demo gegen das #Polizeigesetz evtl. etwas persönlich. Das riesen Aufgebot mit Wasserwerfern und Räumpanzer ist jedenfalls ne Ansage #nopolghh #hh1511&#147;<br />Mikey Kleinert</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/240/publikation/die-hu-protestiert-gegen-geplante-hamburger-polizeigesetze/">Die HU protestiert gegen geplante Hamburger Polizeigesetze</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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