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	<title>Monika Frommel Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Gewalt als attraktive Lebensform</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Nov 2017 09:29:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 219 (3/2017), S. 91 Die gewaltsamen Ausschreitungen im Hamburger Schanzenviertel w&#228;hrend des G20-Gipfeltreffens sind derzeit noch Gegenstand juristischer wie politischer Aufarbeitungsversuche. Diese Ausschreitungen haben den Streit um den Sinn linken Protests gegen die G20-Treffen und deren politische Entscheidungen weiter vertieft. Monika Frommel beschreibt in ihrem Essay den Zusammenhang zwischen heutiger &#8222;linker Politik&#8220;, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/gewalt-als-attraktive-lebensform/">Gewalt als attraktive Lebensform</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 219 (3/2017), S. 91</p>
<p>Die gewaltsamen Ausschreitungen im Hamburger Schanzenviertel w&auml;hrend des G20-Gipfeltreffens sind derzeit noch Gegenstand juristischer wie politischer Aufarbeitungsversuche. Diese Ausschreitungen haben den Streit um den Sinn linken Protests gegen die G20-Treffen und deren politische Entscheidungen weiter vertieft. Monika Frommel beschreibt in ihrem Essay den Zusammenhang zwischen heutiger &#8222;linker Politik&#8220;, die sie in einer Sympathie-Falle sieht, und sinnlosen Gewaltexzessen.</p>
<p>1. Einleitung</p>
<p>Die Krawalle in Hamburg anl&auml;sslich der Blockade des G20-Gipfels haben &#8211; wie zu erwarten war &#8211; kontroverse Reaktionen hervorgerufen. Im Folgenden soll davon eine ausgew&auml;hlt werden: die Neigung von Liberalen, &#8222;linke&#8220; und &#8222;rechte&#8220; Gewalt gleichzusetzen. Zwar liegt es aus der Perspektive einer politischen &#8222;Mitte&#8220; nahe, die gesellschaftlichen und politischen R&auml;nder als &#8222;gleich weit&#8220; weg vom eigenen Milieu und der eigenen &Uuml;berzeugung zu konstruieren. Ein Unterschied f&auml;llt aber sofort auf: &#8222;extreme Rechte wollen Fl&uuml;chtlinge vertreiben und Migranten das Leben schwer machen&#8220;. Die &#8222;interventionistische Linke&#8220; hingegen pflegt einen leeren Antikapitalismus. Gegen strukturelle Gewalt m&uuml;sse man &#8222;k&auml;mpfen&#8220;, und zwar mit &#8222;Gewalt gegen Sachen&#8220; (1). Da ist sie: die uns&auml;gliche und seit 50 Jahren rituell beschworene Unterscheidung zwischen der &#8222;Gewalt gegen Sachen&#8220; und der &#8222;Gewalt gegen Personen&#8220;, wobei Polizisten bemerkenswerter Weise nicht als Personen, sondern als Repr&auml;sentanten der Staatsgewalt umdefiniert werden. Kriminologen nennen das eine Neutralisierungstechnik, welche alles M&ouml;gliche &#8222;rechtfertigt&#8220;. Diese Strategie ist ziemlich alt. Schon 1967 legitimierten Gudrun Ensslin, Andreas Baader und zwei weitere Mitt&auml;ter im sog. Frankfurter Kaufhausbrand ihr Tun damit, dass die angez&uuml;ndete Matratze nur eine Sache und die Gefahr eines Brandes zu vernachl&auml;ssigen gewesen w&auml;re. Dennoch war diese Sache f&uuml;r die Brandstifter folgenreich; denn der Prozess brachte ihnen drei Jahre Gef&auml;ngnis ein und war wohl der Anfang vom Ende. 50 Jahre nach den Anf&auml;ngen der RAF fragt Wolfgang Kubicki, wie es w&auml;re, wenn es eine &#8222;Braune Flora&#8220; g&auml;be und fordert das Ende aller &#8222;rechtsfreien R&auml;ume&#8220; (2). Nun gibt es jede Menge &#8222;rechtslastiger&#8220; Einrichtungen, gesponsert mit viel Geld, etwa das Kolleg Weikersheim (3).<br />Die Geschichte der letzten Jahrhunderte ist voll von &#8222;rechtsfreien, braunen R&auml;umen&#8220;. Dennoch macht es keinen Sinn, inhaltlich Verschiedenes gleich zu setzen. Aber nicht minder ideologisch ist es, strukturelle &Auml;hnlichkeiten zu leugnen. Sie sollen im Folgenden Thema sein. Wenn also aus der Roten Flora nach diesem Debakel zu h&ouml;ren ist: &#8222;wir sind zwar radikal, aber nicht doof&#8220;, so muss dem widersprochen werden. Sie sind nicht &#8222;radikal&#8220;, sondern inhaltsleer, und &#8222;nicht doof&#8220; ist auch &uuml;bertrieben; denn dann h&auml;tten sie mehr Weitsicht gezeigt. Im Folgenden soll daher die Attraktivit&auml;t sinnloser Gewalt n&auml;her betrachtet werden. Was hat sich in den letzten 50 Jahren ge&auml;ndert, was ist vergleichbar geblieben?</p>
<p>2. Attraktivit&auml;t von Gewalt als Lebensform</p>
<p>Jan Philipp Reemtsma (4) untersucht die Attraktivit&auml;t von Gewalt als Lebensform oder &#8211; wenn sie episodisch auftritt &#8211; als &#8222;Gruppenerlebnis&#8220;. Er unterscheidet die uns besonders r&auml;tselhaft und sinnlos erscheinende ziellose Aggressivit&auml;t von dem meist zielgerichteten, kriminellen Verhalten eines R&auml;ubers oder Vergewaltigers. Die vordergr&uuml;ndig unverst&auml;ndliche Aggressivit&auml;t nennt er &#8222;autotelische Gewalt&#8220; (116). Sie folgt keiner instrumentellen Logik, wird also nicht zur Erreichung eines Ziels eingesetzt, kann ma&szlig;lose Machtdemonstration sein oder die Aktion eines meist jungen Mannes, der in der Hierarchie einer Gruppe eine attraktive Position erreichen oder sie zumindest halten will. An besonders eindrucksvollen Beispielen wie extremer Brutalit&auml;t in Kriegen und/oder Terror zeigt Reemtsma, dass diese Ziellosigkeit ein wesentliches Ph&auml;nomen ist, das es zu erkl&auml;ren gilt. Dabei scheitern jedoch &#8222;Versuche, Terror nach Ma&szlig;gaben instrumenteller Logik zu verstehen&#8220; (411) schon daran, dass &#8222;die aktive Teilnahme an einem Terrorsystem so viel an psychischer Gratifikation mit sich bringt, dass das Risiko zu einem Opfer zu werden, wesentlich geringer wiegt&#8220; (413). Der Vorteil von Reemtsmas Perspektive ist, dass er nicht versuchen muss nach Inhalten zu unterscheiden, etwa zwischen &#8222;linkem&#8220; Protest, &#8222;islamistischer&#8220; (Verbreitung von Furcht und Schrecken) oder &#8222;rechter&#8220; Gewalt (wahllose Unterdr&uuml;ckung oder Zerst&ouml;rung von Menschen, die zu einer ideologisch als &#8222;minderwertig&#8220; abgewerteten Gruppe geh&ouml;ren). Auch bedarf es keiner &#8222;Gender&#8220;-Perspektive, um zu erkl&auml;ren, wieso zu allen Zeiten und in allen Kulturen junge M&auml;nner &uuml;berrepr&auml;sentiert sind. Derartige Hierarchien sind Relikte aus &#8222;kriegerischen Zeiten&#8220; und schon von daher nur f&uuml;r einen spezifischen Typus von &#8222;angestrebter M&auml;nnlichkeit&#8220; attraktiv. Reemtsma w&auml;hlt starke historische Beispiele, etwa den Terror der Bolschewiken, der Stalinisten oder der SA (Stichwort: Entmodernisierung durch Bandenbildung, 386 ff): &#8222;Ist das Klima revolution&auml;ren Terrors einmal etabliert, verliert Gewalt jegliche instrumentelle Logik&#8220; (311).</p>
<p>3. Die Randale im Schanzenviertel in der Nacht vom 9. auf den 10. Juli 2017</p>
<p>&Uuml;bertragen wir die Einsichten von Reemtsma &uuml;ber autotelische Gewalt auf dieses verst&ouml;rende Geschehen. (5) Zweifellos war es ein gewaltiges &#8222;Gruppenerlebnis&#8220;. Aber fragt man nach dem &#8222;Gewinn&#8220; f&uuml;r die als Blockierer angereisten Protest-Touristen und den Zielen der um die Rote Flora herum sozialisierten &#8222;interventionistischen Linken&#8220;, kann man allenfalls sagen, dass sie offenbar eine politische Machtfrage beantworten wollten: Kann ein Gipfel in einer Gro&szlig;stadt wie Hamburg abgehalten werden? Sollte das ihr Ziel gewesen sein, dann haben sie verloren. Verloren haben sie aber auch, wenn man &uuml;bergreifend fragt, was 50 Jahre nach 1968 die Zuschreibung &#8222;links&#8220; bedeuten kann. <br />Im Folgenden wird die These aufgestellt, dass sich das Streben nach mehr Demokratie, die Garantie von Grundrechten und die Verbesserung von Chancengleichheit nicht mehr als &#8222;linke&#8220; Ziele verstehen, sondern mehrheitsf&auml;hig geworden sind. Wer dagegen ist, gilt als &#8222;rechts&#8220;. Wer mit &#8222;links&#8220; eine fundamentale Kapitalismus-Kritik meint, muss zeigen, wie dieses Ziel umgesetzt werden soll. Wer meint, radikal sein zu m&uuml;ssen, geht in die Falle, die sinnlose Gewalt nun einmal darstellt. &Uuml;bertragen auf die Hamburger Krawalle passt zu Reemtsmas Diagnose, dass es ganz &#8222;normale&#8220; Partyg&auml;nger (Riot-Kids) waren, die in einer aufgeheizten und gewaltschwangeren Atmosph&auml;re jeden Hauch von Zivilit&auml;t verloren und ein sog. &#8222;linkes Viertel&#8220; demoliert haben, in dem Demonstranten Schlafpl&auml;tze bekommen hatten. Aber auch die martialische Aufmachung des Schwarzen Blocks und der Name seiner Demonstration (&#8222;welcome2hell&#8220;) zeigten schon, was zu erwarten war. Ein zielgerichtetes Verhalten kann bei keiner der beiden &#8211; in sich durchaus heterogenen Gruppen &#8211; erkannt werden. (6) Zwar behauptet die Organisatorin der &#8222;interventionistischen Linken&#8220; in Hamburg (7), die Politik-Studentin Emily Laquer (TAZ vom 13.7.2017), die &#8222;Linken&#8220; h&auml;tten den G20-Gipfel &#8222;behindern&#8220; wollen. Aber was ist das f&uuml;r ein Ziel, inhaltliche Kritik durch reine Blockade und Randale zu verdr&auml;ngen? <br />Es hat etwas von Tragik, dass au&szlig;erparlamentarische Aktivit&auml;ten in den letzten 50 Jahren meist nur der Verhinderung dienten. Selbst beim Protest gegen das Bahnhofsprojekt &#8222;Stuttgart 21&#8220; entstand kein ernsthaft arbeitender Runder Tisch. In mehreren St&auml;dten entstanden zwar kleine Parallelgesellschaften, wie in Hamburg die Rote Flora; aber konstruktive Gestaltung verlangt mehr. Eine derart vage Kritik an der Globalisierung verdeckt mehr, als sie erkl&auml;rt. Sie ist au&szlig;erdem v&ouml;llig voluntaristisch, denn sie folgt einer Ideologie der beliebigen Ver&auml;nderbarkeit und weitgehenden politischen Machbarkeit &#8211; alles sei m&ouml;glich, wenn man nur wolle. Das ist bei einem weltweit stattfindenden &ouml;konomischen Prozess geradezu absurd. Was wir in der Welt beobachten, verlangt eher nach einem Gipfel, auch und gerade in einer Weltstadt wie Hamburg. Globalisierung findet nun einmal statt, unabh&auml;ngig davon, ob das angeblich &#8222;links&#8220; Denkende wollen oder nicht. Die riesigen Nachteile, die dieser Prozess f&uuml;r ganze Regionen und auch in reichen L&auml;ndern f&uuml;r sog. Globalisierungsverlierer mit sich bringt, m&uuml;ssen diskutiert und nach M&ouml;glichkeit minimiert werden. Dass dies in manchen politischen Systemen &uuml;berhaupt nicht und insgesamt gesehen nicht angemessen geschieht, ist unbestreitbar. Aber h&auml;tte eine erfolgreiche Blockade des Gipfels irgendeinen Nutzen gehabt? Sicher nein &#8211; was zeigt, dass es um etwas anderes geht. <br />W&auml;re von den Demonstranten eine gehaltvolle internationale Gegen-Demonstration gewollt worden, dann h&auml;tte diese in der Roten Flora stattfinden und mit bunten Veranstaltungen und breiten Debatten internationale Aufmerksamkeit erregen k&ouml;nnen. Stattdessen wollte man sich offenbar nur mit Polizisten rangeln, also ausgerechnet den schlecht bezahlten Ordnungskr&auml;ften. Dass diese am Ende v&ouml;llig ersch&ouml;pft waren und das Schanzenviertel &#8222;opferten&#8220;, es aus ihrer Sicht opfern mussten, (8) kann man unterschiedlich deuten. Geplant war das sicher nicht, aber in Kauf genommen. Nicht nur fehlende Weitsicht, welches Ma&szlig; an Destruktivit&auml;t die &#8222;interventionistische Linke&#8220; einkalkuliert hat, sondern bereits die Priorit&auml;ten der Sicherheitspolitik (Teilnehmer des Gipfels sind zu sch&uuml;tzen) erkl&auml;ren, dass die Lage relativ fr&uuml;h nicht mehr beherrschbar war. <br />Der R&uuml;ckzug der Polizei &ouml;ffnete im Ergebnis f&uuml;r einige Stunden einen staatsfreien Raum und zeigte die ganze Paradoxie der Gipfel-Gegner. Eigentlich m&uuml;sste das Fehlen staatlicher &#8222;Willk&uuml;r&#8220; einer &#8222;Linken&#8220;, die f&uuml;r die Freiheit zu k&auml;mpfen vorgibt, freudiger Anlass zu konstruktiven Aktivit&auml;ten sein. (9) Stattdessen wurde der R&uuml;ckzug nur f&uuml;r Blockaden und Krawalle, f&uuml;r gegen die Bewohner gerichtete Aggressionen (Sachbesch&auml;digung, Raub, Brandstiftung) genutzt. Es ist dies eine &#8211; f&uuml;r Kriminologen erwartungsgem&auml;&szlig;e &#8211; Folge und zeigt die Leere des sich &#8222;links&#8220; nennenden Protests. Sobald sich wieder Polizisten sehen lie&szlig;en, ging es weiter mit der Gewalt gegen diese. Kein gutes Zeichen f&uuml;r eine Subkultur, die eigentlich dem freien Spiel der Kr&auml;fte Raum lassen will. <br />Um was also ging es den Organisatoren der Blockade eigentlich? Was hat eine sich &#8222;links&#8220; nennende Gruppe davon, die Kosten f&uuml;r einen Gipfel so hoch zu schrauben, dass er nur noch auf Orten wie Helgoland oder einer unzug&auml;nglichen Insel stattfinden kann? Abgesehen vom kurzfristigen Medienecho macht das keinen Sinn, da ohne die Anwesenheit der Welt-Presse auch der Protest weitgehend wirkungslos wird. Es ist also neben einer die unmittelbaren Realit&auml;ten verdr&auml;ngenden Gruppendynamik (10) noch ein weiterer Faktor zu bedenken: der in diesen Subkulturen &uuml;bliche &Uuml;berbietungswettbewerb innerhalb der Protest-Szenen (&#8222;links&#8220;, &#8222;linker&#8220;, am &#8222;linkesten&#8220; &#8211; wobei der Doppelsinn hier stehen bleiben kann).</p>
<p>4. Historische Vorbilder</p>
<p>War die RAF Teil einer &#8222;linken Protestkultur&#8220;?</p>
<p>Wer sich &uuml;ber linke Protestkultur zu Zeiten der RAF informieren m&ouml;chte, der lese die im Auftrag der Bundesinnenminister gefertigten Arbeiten zu &#8222;Protest und Reaktion&#8220; (11). Es ist eine sorgf&auml;ltige Analyse aus dem Jahr 1984, deren &#8222;eigentliches&#8220; Ziel (im Sinne der Auftraggeber) darin bestand, &#8222;Analysen zum Terrorismus&#8220; zu gewinnen, um k&uuml;nftig besser pr&auml;ventiv und repressiv reagieren zu k&ouml;nnen. Die Studie bietet aber weit mehr als Politikberatung &uuml;blicherweise leistet. Allerdings sind auch deren Autoren Kinder ihrer Zeit. F&uuml;r sie ist die RAF Teil einer &#8222;linken Protestkultur&#8220;&#8211; eine Annahme, die uns heute eher fragw&uuml;rdig erscheint. Instinktiv hatten die Autoren das Gef&uuml;hl, dass sie sich auf einem unsicheren Terrain bewegen. Heinz Steinert u.a. beginnen ihre Studie mit einem &#8222;H&ouml;flichen Ersuchen, diese Arbeit nach M&ouml;glichkeit so zu lesen, wie sie gemeint ist&#8220;. Sie wollten aus einer Beobachter-Perspektive auf den Staat und seine Geschicke blicken. Sie meinen, der Terrorismus der RAF sei nicht &#8222;aus der Art der Taten zu erkl&auml;ren&#8220; (S. 394), sondern sei nur eine Reaktion. Es ist dies das Motiv vieler sich selbst als &#8222;links&#8220; verstehenden Kommentatoren, und zwar bis heute. Die Autoren fahren fort: &#8222;Der Charakter der terroristischen Bedrohung&#8220; liege im Auge des Betrachters (12), was im konkreten Fall bedeutet: in &#8222;der Herausforderung durch den Staat&#8220; (S.&nbsp;395). Die als Beobachtung etikettierte Bewertung wird sogar noch zugespitzt zu der These, dass &#8222;eine Erkl&auml;rung des &#8222;linken&#8220; Terrorismus mit einer Erkl&auml;rung der Jugend- und Studentenbewegung zusammengehen mu&szlig;&#8220; (S.&nbsp;409). <br />Schon damals bezweifelten andere, sich eher als &#8222;liberal&#8220; etikettierende Beobachter der RAF, wie etwa Heribert M&uuml;nkler, diesen Zusammenhang. Sie wiesen darauf hin, dass alle Akteure im Umfeld der RAF lediglich &#8222;Versatzst&uuml;cke marxistischer Theorie vergleichsweise willk&uuml;rlich zusammenklitterten&#8220;. Heinz Steinert widerspricht dem, kann aber das Gegenteil nicht belegen. Daher h&auml;lt er den theoretischen Hintergrund f&uuml;r irrelevant. &#8222;Theorie&#8220; und zweckrationale politische Konzepte zu verlangen, sei eine &#8222;Entpolitisierung&#8220; der RAF (407&nbsp;f.). Man messe sie am Politikverst&auml;ndnis von Berufspolitikern. Es sei ihnen und ihrem Umfeld um eine expressive Form des Protestes gegangen. Die Radikalisierung der RAF sei nur verst&auml;ndlich, wenn man den repressiven Charakter der staatlichen (und gesellschaftlichen) Rahmenbedingungen und Reaktionen bedenke. Die RAF h&auml;tte zur Entstehung zahlreicher Formen linken Protestes gef&uuml;hrt, der von den Autoren n&auml;her betrachtet wird. <br />Die These vom engen Zusammenhang zwischen RAF und Jugendbewegung ist denn auch das zentrale Thema der Studie. Heinz Steinert u.a. untersuchen nicht die Dynamik zwischen den Mitgliedern dieser Gruppen. Sie bestehen darauf, dass sie lediglich aufeinander reagieren, wie auch die sie umgebenden &#8222;Linken&#8220;. Zwar kann man aus heutiger Sicht zeigen, dass die 1. Generation der RAF noch vergleichsweise nachvollziehbar handelte, bei den Nachfolgern war das Morden noch sinnloser. Die erste Generation ging &#8211; von Horst Mahler abgesehen &#8211; nicht freiwillig in den Untergrund, sie waren nach verweigertem Haftantritt anl&auml;sslich der Verurteilung (1968) wegen der Frankfurter Kaufhaus-Brandstiftung zur Fahndung ausgeschrieben. Erst die n&auml;chsten Generationen waren reine &Uuml;berzeugungst&auml;ter. Die Auswahl der Mordopfer beschr&auml;nkte sich &#8211; im Gegensatz zu heutigen Islamisten &#8211; auf wichtige Repr&auml;sentanten der wirtschaftlichen Elite. Bedroht waren ferner alle hochrangigen Politiker, die aus Angst vor Attentaten nur noch mit einem engmaschigen Polizeischutz leben konnten.<br />Vergleicht man die einsch&uuml;chternden Effekte der RAF mit den heutigen, v&ouml;llig unvorhersehbaren Bedrohungen durch den Terror von Islamisten, f&auml;llt auf, dass mittlerweile nicht mehr &#8211; wie zu Zeiten der RAF &#8211; die Elite, sondern jedermann Opfer werden kann. Bezweckt wird von Islamisten eine diffuse Atmosph&auml;re von Furcht und Schrecken. Dennoch gleichen sich beide Formen des Terrorismus. Sie ersch&ouml;pfen sich in der Erzeugung von Furcht und zwingen zu einer Sicherheitspolitik, die ein freies und sorgloses Leben erstickt. Beide haben auch keine stringente Verbindung zu einem wie auch immer gearteten &#8222;bewaffneten Kampf gegen den Imperialismus&#8220; oder &#8222;Kampf gegen den Westen&#8220;. Das sind in beiden ideologischen Lagern nur noch leere Phrasen. Auch fehlt jede instrumentelle Logik. Erkl&auml;ren kann man dies mit Gruppenprozessen, die bei Mitgliedern und Sympathisanten eine eigene Realit&auml;t schaffen und die Wahrnehmung der Realit&auml;t v&ouml;llig vernebeln. Bei der RAF kam au&szlig;erdem noch ein &Uuml;berbietungswettbewerb innerhalb der damals entstehenden sog. &#8222;linken Bewegungen&#8220; hinzu. Heute erscheint uns das g&auml;nzlich irrational. <br />Was damals und heute &#8222;links&#8220; meinte oder zumindest meinen k&ouml;nnte, soll dennoch vorerst einmal dahin gestellt bleiben. Es scheint aber ein leerer Begriff zu sein. Leer sowohl f&uuml;r die &#8222;Linken&#8220; als auch f&uuml;r diejenigen, welche gegen &#8222;die Linken&#8220; polemisieren. Fragen wir also, was Menschen wie Gudrun Ensslin oder Ulrike Meinhof politisiert hat. Sie waren in ihrem Vorleben vor den ersten kriminellen Aktionen ernsthaft an einer Analyse interessiert. (13) Auch Horst Mahler war 1967 noch der prominenteste Anwalt der &#8222;linken&#8220; Szene und ging erst 1969 in den Untergrund. Anlass war der absurdeste aller Zivilprozesse: die Schadensersatzklage &#8222;Springer gegen Mahler&#8220; von 1968 (in gigantischer H&ouml;he von 506.996,71 DM). Mahler wurde von Josef Augstein und Otto Schily anwaltlich vertreten. (14) Springer &#8211; als Zeuge eindringlich befragt &#8211; litt unter der von ihm selbst provozierten Situation, zollte aber sp&auml;ter dem intensiv und zugleich fein nachfragenden Anwalt Schily h&ouml;chsten Respekt. (15)</p>
<p>Attraktivit&auml;t und Elend der RAF-Mitglieder der ersten Generation</p>
<p>a) Ausgew&auml;hlt wird im Folgenden Gudrun Ensslin. Sie war in den Augen ihres Anwalts Schily ernsthaft in der Lage, ihr politisches Ziel zu formulieren, so dass es sich f&uuml;r ihn lohnte, eine musterg&uuml;ltige Form der politischen Verteidigung zu erproben. Schily war 1968 ein noch unbekannter Strafverteidiger. Der Star der sog. linken Anw&auml;lte war damals Horst Mahler. Gudrun Ensslin musste sich am 14.10.1968 vor der vierten Strafkammer des Frankfurter Landgerichts wegen des 1967 zusammen mit Baader, Proll und S&ouml;hnlein ver&uuml;bten Kaufhaus-Brandes verantworten. Gebrannt hatte eine Matratze, angekohlt war ein Wandschrank. Es kam niemand zu Schaden, aber die Tathandlung war gef&auml;hrlich, da eine selbstgebastelte Bombe den Brand ausgel&ouml;st hatte. Protestiert werden sollte gegen &#8222;die Gleichg&uuml;ltigkeit&#8220; der Konsumgesellschaft und gegen den Vietnam-Krieg. Das Verhalten der Mitangeklagten im Prozess erinnerte an ein &#8222;agit-prop&#8220;&#8211;Theater. Das von Gudrun Ensslin gezeigte Verhalten war deutlich besser, aber dennoch sprunghaft und wenig &uuml;berlegt. Zun&auml;chst gestand sie, dann widerrief sie das Gest&auml;ndnis. Wie sollte Schily da plausibel verteidigen? Dennoch versuchte er sie als &Uuml;berzeugungst&auml;terin zu inszenieren, die aus Emp&ouml;rung &uuml;ber den Vietnamkrieg ein &#8222;Zeichen&#8220; setzen wollte. Er beantragte die Verlesung eines Textes von B. Russel. Doch der autorit&auml;re Richter (Gerhard Zoebe) erwies sich &#8211; dem damaligen Zeitgeist entsprechend &#8211; als &auml;u&szlig;erst begrenzt in seiner juristischen Denkweise. Er lie&szlig; die Verlesung des Russel-Textes nicht zu, interessierte sich nicht einmal im Ansatz f&uuml;r eine Kl&auml;rung der Schuld- und Strafzumessungsfrage. Schily versuchte dennoch in einem bemerkenswert emotionalen Schlusspl&auml;doyer den Vietnamkrieg als Schl&uuml;sselerlebnis seiner Mandantin darzustellen und sie als Gewissenst&auml;terin zu zeichnen. Das Urteil ging jedoch auf diese subjektive Seite der Tat mit keinem Wort ein und zielte auf Abschreckung: drei Jahre ohne Bew&auml;hrung. In der Revision kam Schily nicht weiter. Damit war &#8211; verk&uuml;rzt ausgedr&uuml;ckt &#8211; f&uuml;r die Verurteilten Baader und Ensslin der Weg in den Untergrund vorgezeichnet. <br />Aber welchen politischen Hintergrund hatte die Verurteilte damals? Im Unterschied zu Ulrike Meinhof war sie als Doktorandin der Germanistik eher literarisch gebildet. Wie Gerd Koenen (16) und die Biographin Ingeborg Gleichauf (17) zeigen, l&auml;sst sich Gudrun Ensslin weder als rigide noch als fundamentalistisch charakterisieren. Sie war offen f&uuml;r Neues. Allerdings ver&auml;nderte sich dies, was schon an ihrem Vokabular deutlich wird. Ihre Sprache verwahrloste. Die bis dahin komplex formulierende Frau begann mit der Beziehung zu Baader, nur noch im &#8222;Freund-Feind-Schema&#8220; zu reden und zu agieren. Sie begeisterte sich f&uuml;r Themen wie Kampf und Waffen, ihre Sprache verlor auch bei privaten Themen jede Empathie f&uuml;r andere (wie Briefe &uuml;ber die Beziehung zu den Eltern belegen). Ein politisches Konzept ist weder bei ihr noch bei Baader erkennbar &#8211; auch nicht in der R&uuml;ckschau. Vermutlich hatte ihr Anwalt Schily zum Zeitpunkt des Frankfurter Prozesses etwas in ihr gesehen, was sich zwar h&auml;tte entwickeln k&ouml;nnen, das aber v&ouml;llig &uuml;berlagert wurde. Seine Mandantin war zum einen eine literarisch gebildete, politisch interessierte junge Frau, zum anderen aber bereits v&ouml;llig von Baaders Brutalit&auml;t fasziniert. Schilys zeichnete das idealisierte Bild einer Gesinnungsethikerin, teilweise eine phantasierte Person. Ensslin h&auml;tte zwar &#8211; mit einem anderen Freund und unter anderen sozialen und politischen Gegebenheiten &#8211; so sein k&ouml;nnen, wie Schily sie gesehen hat; nicht aber in dem Milieu, das sie sich gew&auml;hlt hatte. Zweifellos ist ein wichtiger Faktor die &#8211; aus heutiger Sicht &#8211; bemerkenswerte Abh&auml;ngigkeit von Baader. Eigentlich dominierten Mahler und Baader die RAF. <br />Bei den sp&auml;teren Generationen der RAF verselbst&auml;ndigten sich deren Vorgaben v&ouml;llig. Schilys heftige Abneigung gegen die M&ouml;rder der n&auml;chsten Generationen spricht B&auml;nde &#8211; sie wird schroff ge&auml;u&szlig;ert gegen&uuml;ber Antje Vollmer, die ein Jahrzehnt sp&auml;ter den Dialog mit den Inhaftierten suchte, um die aufgeheizte Atmosph&auml;re zu entspannen; er zeigt dabei Zorn und eine wenig reflektierte, tief entt&auml;uschte Reaktion. Sein Biograf Reinecke deutet dies mit einer angeblichen Wandlung. Das erscheint fraglich. Schilys Motiv, rechtsstaatliche Strukturen zu verteidigen, ist glaubw&uuml;rdig durch sein ganzes Leben belegt. Er hatte offenbar gehofft, ein Kollege wie Mahler, den er ja als Verteidiger sehr gut kannte, und eine Gudrun Ensslin seien intellektuell in der Lage zu erkennen, dass selbst gutwillige Vertreter der Innenpolitik wie etwa der damalige Innenminister Baum und 20 Jahre sp&auml;ter auch Schily selbst nicht durch Morde und revolution&auml;re Spr&uuml;che beeindruckt werden k&ouml;nnen. (18) Gewalt verhindert nun einmal Kommunikation.</p>
<p>b) Die RAF galt und gilt als die &#8222;Baader-Meinhof-Bande&#8220;. Dennoch soll hier nicht n&auml;her auf die einzige Person, die damals politisch ernst genommen wurde, eingegangen werden: die pointiert schreibende Journalistin Ulrike Meinhof. Der Grund ist einfach: wir wissen heute, dass ihre Kontakte zur Staatssicherheit der DDR sehr eng waren. Wie gro&szlig; der Einfluss der DDR auf Meinhof war, kann man ohne Kenntnis dieses Geheimdienstmaterials nicht plausibel einsch&auml;tzen. Dass diese Kontakte nicht ignoriert werden k&ouml;nnen, wird beispielsweise durch die Leichtigkeit best&auml;tigt, mit der Horst Mahler Waffen besorgen konnte. Diese Kontakte korrespondierten vermutlich mit dessen Bereitschaft zum Seitenwechsel. Wichtig war Mahler dabei nur, dass eine Position so &uuml;berzogen ist, dass sie seinem Drang nach Provokation entsprach. Ein Blick auf seine Bibliographie (19) zeigt die eigenartige Spreizung seiner Interessen. (20) Nach dem Zusammenbruch der sich sozialistisch nennenden Sowjetunion l&auml;sst er sich von Schily Hegels gesammelte Werke ins Gef&auml;ngnis bringen und sieht die deterministischen Kr&auml;fte der Geschichte pl&ouml;tzlich wieder bei der &#8222;Nation&#8220;. Dies erkl&auml;rt seine wachsende Neigung in Richtung NPD. Den Holocaust setzt er nun mit den bolschewistischen und stalinistischen Morden gleich, relativiert beides und &#8222;k&auml;mpft&#8220; gegen das Verbot der Leugnung des Holocausts, was ihm erneut Verurteilungen und schlie&szlig;lich auch eine Inhaftierung einbringt. <br />Die Leichtigkeit der Beschaffung von Waffen in seinem Leben als Terrorist erkl&auml;rt sich durch den engen Kontakt zum Berliner V-Mann Peter Urbach. Der war schon 1969 behilflich, in einer Zeit, in der Baader und Mahler in den Untergrund gingen und Schie&szlig;&uuml;bungen machten. R&uuml;ckblickend sind dies allerdings Gesichtspunkte, mit denen die Zeitgenossen der RAF in den 1970er Jahren noch nicht rechnen konnten. Heute wissen wir auch, dass der Berliner Polizist Kurras, der (nie bestrafte) M&ouml;rder von Benno Ohnesorg (1967), auch ein StaSi-Mann war. Welche Bedeutung derartige Kontakte hatten, wird vermutlich nie gekl&auml;rt werden. Aber eines ihrer Ziele ist nicht schwer zu erraten: die Destabilisierung der Bundesrepublik. Das war im Interesse der DDR, passte aber auch ins Weltbild westlicher Geheimdienstler sowie der RAF-Akteure und ihres Umfeldes. Sie alle erhofften sich von einer Destabilisierung der erstarrten und noch von Alt-Nazis gepr&auml;gten Verh&auml;ltnisse eine &#8222;Bewegung&#8220;. Es fragt sich nur, wohin? Aber so, wie die sich &#8222;radikal links&#8220; Nennenden es anstellten, verhinderten sie eher Reflexionen, als dass sie plausibel machten, dass man gegen &#8222;US-Imperialismus&#8220; k&auml;mpfen m&uuml;sse. Die Kampf-Parolen klangen zwar f&uuml;r M&ouml;chtegern-Linke besser als eine k&uuml;hle Politik der Destabilisierung der BRD, aber der Sache nach war es nichts anderes. Auch wenn derartiges im Interesse der DDR war &#8211; niemand wollte in Westdeutschland eine Planwirtschaft einf&uuml;hren oder h&auml;tte das als &#8222;Sozialismus&#8220; verkl&auml;rt. Schon damals l&auml;sst sich also die &#8222;frappierende Ziellosigkeit&#8220; feststellen, die Gerd Koenen heute bezogen auf die &#8222;interventionistische Linke&#8220; in Hamburg konstatiert.</p>
<p>5. Was hei&szlig;t heute &#8222;links&#8220;?</p>
<p>Armin Nassehi (s. Anm. 5) best&auml;tigt das, was hier eingangs unter Berufung auf Reemtsma dargelegt wurde: &#8222;Gewalt&#8220; ist attraktiv, aber mit einer instrumentellen Logik nicht zu verstehen. Er geht noch einen Schritt weiter und bezeichnet die heute g&auml;ngigen Ziele von Linken (im weiten Sinne) als Sympathie-Paradox: Es gibt nur noch wenige Menschen, die etwas gegen die Gleichberechtigung aller Menschen haben (notorisch Gleichheit genannt, was auf Ergebnisgleichheit hindeutet), niemand bef&uuml;rwortet die Kriege oder billigt die Armut in der Welt. Auch akzeptieren fast alle Beobachter der globalisierten Welt, dass die gegenw&auml;rtige Weltwirtschaft zwar Vorteile bringt, aber h&auml;ssliche Kehrseiten hat: Ausbeutung, versch&auml;rfte &ouml;konomische Ungleichheit und Naturzerst&ouml;rung. Da &#8222;links&#8220; nur beschrieben werden kann mit einem Blick auf &#8222;rechts&#8220;, analysiert Nassehi deren Dilemma. Verlautbarungen der extremen Rechten laufen auf eine &ouml;de Polemik gegen Europa, gegen Fremde, gegen eine offene Migrationspolitik hinaus, sie bejahen teilweise eine v&ouml;lkische Identit&auml;tspolitik und wehren sich gegen Vielfalt. Damit haben sie ein Antipathie-Paradox. Zwar k&ouml;nnen Realpolitiker die Probleme nicht l&ouml;sen, die von den extremen Rechten angeprangert werden; aber die Populisten k&ouml;nnen auch nicht sagen, wie denn illegale Migration einged&auml;mmt werden soll. Sie findet statt. Kluge Antworten sind schwierig. Was die &#8222;Linken&#8220; betrifft, so haben sich sp&auml;testens seit den 1980er Jahren (21) und dann ganz deutlich nach dem Ende des Kalten Krieges die Utopien ersch&ouml;pft (so Habermas 1985). Es geht nun darum, die komplexen Vor- und Nachteile konkreter politischer Schritte abzuw&auml;gen und offen zu sein f&uuml;r konstruktive Ideen und umfassende Dialoge. Marx ist als historischer Autor wieder interessant geworden, aber die politische Botschaft von Leninisten ist obsolet. Selbst die Kapitalismuskritik ist nur noch als Satire kommunizierbar: &#8222;Kein Kapitalismus ist auch keine L&ouml;sung&#8220; (so Ulrike Herrmann). <br />Was bedeutet es nun, wenn Aktivisten ank&uuml;ndigen, gewaltsam ein Gipfeltreffen zu blockieren? Dies ist ein &uuml;berholtes Ritual. Die Blockade soll Gruppenerlebnisse schaffen. Selbst wenn man das G20-Treffen als &#8222;politisches Theater&#8220; ablehnt, so gilt auch umgekehrt, dass eine Blockade v&ouml;llig sinnlos ist. Sie hat mit Demonstrationen wenig bis nichts zu tun. Kritik an den Folgen der Globalisierung ist wichtig; aber es ist unangemessenen, solche Gipfel verhindern oder erschweren zu wollen. In einer medial hochger&uuml;steten Welt ist auch &#8222;Theater&#8220; unvermeidbar. Die angek&uuml;ndigte Blockade war nicht mehr als ein Ritual. Dass es gewaltsam umgesetzt werden sollte, zeigt die Brisanz. Schon der Name der Demonstration &#8222;welcome2hell&#8220; zwang zu einem gro&szlig;en Polizeiaufgebot. Zu behaupten, die Gewalt sei &#8222;Gegengewalt&#8220; und der &#8222;Krawall&#8220; lediglich eine Folge von verfehlter Polizeitaktik, ist schief. Selbst wenn die Polizeistrategie verfehlt gewesen sein sollte, rechtfertigt das keine Nachsicht mit dem Ziel einer Blockade und der Taktik schwarzer Bl&ouml;cke.<br />6. Was war und ist so attraktiv an sinnentleerten Protesten?<br />Kommen wir zur Anfangsfrage zur&uuml;ck: Gibt es einen strukturellen Unterschied zwischen &#8222;rechtem&#8220; (PEGIDA) und &#8222;linkem&#8220; Protest? Offensichtlich sind nur die inhaltlichen Unterschiede. Aber kann man &#8211; jenseits der sympathischen oder unsympathischen Phrasen, also den grundlegend verschiedenen Inhalten, ferner den kulturell sehr verschiedenen Ritualisierungen und den inhaltlich &auml;u&szlig;erst gegens&auml;tzlichen &#8222;Systemkritiken&#8220; &#8211; Gemeinsamkeiten erkennen? Nach der bisher dargelegten Analyse sind es die fehlenden politischen Ziele und Konzepte. Wer sich in leerer Emp&ouml;rung ersch&ouml;pft, sollte seine Meinung zumindest friedlich &auml;u&szlig;ern. Aber was k&ouml;nnte durch leere Forderungen bezweckt werden? Wollen die Veranstalter von PEGIDA etwa der AfD zu hohen Stimmenanteilen verhelfen? Kurzfristig mag ein gewisses Medienecho dazu f&uuml;hren, aber dieser Effekt verpufft schnell. Letztlich gehen sie in die Antipathie-Falle. &Auml;hnlich sieht es bei der &#8222;interventionistischen Linken&#8220; aus. Ein Krawall wie in Hamburg (oder an anderen Orten) bringt f&uuml;r &#8222;Die Linke&#8220; sicher keine Stimmen. Ihre politischen Gegner &uuml;berschlagen sich nun mit reflexartig ge&auml;u&szlig;erten, aber letztlich ebenfalls ins Leere laufenden Gesetzesversch&auml;rfungen. Krawall und die anschlie&szlig;enden Debatten &uuml;bert&ouml;nen zun&auml;chst einmal jedes Argument. Blockade-Politik ist die mittlerweile v&ouml;llig veraltete Form einer &#8211; vor 50 Jahren gut nachvollziehbaren und tendenziell mehrheitsf&auml;higen &#8211; au&szlig;erparlamentarischen Opposition. Unter den Bedingungen einer moderaten institutionalisierten Politik, verfehlen solche Vereinfachungen die komplexen inhaltlichen Fragen, die sich in einer global vernetzten Welt stellen. <br />Was k&ouml;nnten die Lehren aus der Fehleinsch&auml;tzung der Hamburger Einsatzleitung sein? Mehr Repression ist sicher der falsche Weg, weil die einzelnen, eindeutig kriminell handelnden jungen M&auml;nner nicht diejenigen sind, die solche Szenarien zu verantworten haben. Es waren Akademiker und Veranstalter aus Hamburg, Anw&auml;lte wie die in Hamburg agierenden Andreas Blechschmidt (22) und Andreas Beuth, sowie die Organisatoren der Roten Flora. (23) Sie m&uuml;ssten eigentlich gesellschaftlich zur Rechenschaft gezogen werden. Es h&auml;ngt also davon ab, wie reflektiert die Hamburger B&uuml;rgerschaft k&uuml;nftig agiert. Mit Schuldzuweisungen kommt man jedenfalls nicht weiter, sondern nur mit einer klaren gesellschaftlichen &Auml;chtung von Phrasen wie &#8222;Kampf dem US-Imperialismus&#8220;. M&ouml;ge doch die Rote Flora in Kooperation mit Bildungseinrichtungen der Stadt Hamburg diese leere Formel f&uuml;llen. Gelingt ihr dies nicht, was fast zu vermuten ist, dann h&auml;tten alle Beteiligten gelernt, dass Politik mit widerspr&uuml;chlichen Wirkungen und paradoxen Effekten rechnen muss. <br />Eine internationale Datei derer, die auf Demonstrationen aufgefallen sind, scheint ebenfalls wenig geeignet, pr&auml;ventiv zu wirken. Noch weniger macht es Sinn, das Vermummungsverbot zu lockern. Jene, die friedlich demonstrieren wollen, m&uuml;ssen nach den Hamburger Ereignissen akzeptieren, dass die Organisationsform &#8222;Schwarzer Block&#8220; nicht toleriert werden kann. Aber auch diejenigen, welche eine &#8222;bunte Reaktion&#8220; suchen, k&ouml;nnten auf einem illusion&auml;ren Weg sein. Wenig Sinn macht &#8222;Rock gegen links&#8220;, wenn alle wissen, dass die linken Ziele ja eigentlich gut sind, aber &#8230; (24) Im Unterschied zur &#8222;extremen Rechten&#8220; befinden sich gem&auml;&szlig;igte &#8222;Linke&#8220; im Sympathie-Paradox. Man kann nicht &#8222;dagegen&#8220; sein, also auch nicht musikalisch gegen &#8222;Linke&#8220; ansingen. Alle, die an &ouml;ffentlichen Debatten teilnehmen, m&uuml;ssen sich also zwingen, etwas konkreter zu werden.</p>
<p>PROF. DR. MONIKA FROMMEL&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1946, ist promovierte Rechtswissenschaftlerin und habilitierte 1986 mit einer Untersuchung &uuml;ber &#8222;Pr&auml;ventionsmodelle in der deutschen Strafzweck-Diskussion&#8220;. Nach einer Professur f&uuml;r Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Universit&auml;t in Frankfurt am Main (1988 &#8211; 1992) erfolgte 1992 der Ruf an die Kieler Christian-Albrechts-Universit&auml;t, wo sie bis zu ihrer Emeritierung im September 2011 das Institut f&uuml;r Sanktionenrecht und Kriminologie leitete. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten geh&ouml;ren die Kriminologie aus feministischer Perspektive sowie das Sexualstrafrecht. Frommel ist Mitherausgeberin der Zeitschrift Neue Kriminalpolitik und Mitglied im Beirat der Zeitschrift Kritische Justiz sowie der Humanistischen Union.</p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>1 Die Bereitschaft dieser Gruppen zu massiver Gewalt ist der Hamburger Innenbeh&ouml;rde seit einigen<br />Jahren bekannt: <a href="http://www.hamburg.de/innenbehoerde/linksextremismus/9100808/autonomeszene" target="_blank" rel="noopener">http://www.hamburg.de/innenbehoerde/linksextremismus/9100808/autonomeszene</a>&#8211;<br />organisatoren-welcome-to-hell/.</p>
<p>2 S. <a href="https://www.welt.de/politik/deutschland/article166681695/Hiesse-es-Braune-Flora-wuerdenalle" target="_blank" rel="noopener">https://www.welt.de/politik/deutschland/article166681695/Hiesse-es-Braune-Flora-wuerdenalle</a>&#8211;<br />sagen-Schluss-damit.htm.</p>
<p>3 S. <a href="https://web.archive.org/web/20071219202123/http%3A/www.deutsches-kolleg.org/hm/forum/re" target="_blank" rel="noopener">https://web.archive.org/web/20071219202123/http://www.deutsches-kolleg.org/hm/forum/re</a><br />de3.html.</p>
<p>4 Reemtsma, Vertrauen und Gewalt, 2009, S. 104-116.</p>
<p>5 Vgl. hierzu Armin Nassehi, <a href="http://www.zeit.de/kultur/2017-07/g20-linke-gewalt-kapitalismus" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/kultur/2017-07/g20-linke-gewalt-kapitalismus</a><br />kritik-globalisierung-essay/komplettansicht.</p>
<p>6 Gerd Koenen, Frappierend ziellos, DIE ZEIT Nr. 29/2017 vom 13.7.2017, S. 19.</p>
<p>7 Derartige Gruppen gibt es in zahlreichen St&auml;dten, auch international vernetzt.</p>
<p>8 <a href="http://www.abendblatt.de/hamburg/article211218255/G20-Gipfel-Alle-Gewalttaeter-vom-Dachschon" target="_blank" rel="noopener">http://www.abendblatt.de/hamburg/article211218255/G20-Gipfel-Alle-Gewalttaeter-vom-Dachschon</a>&#8211;<br />wieder-frei.html (download vom 13.07.2017). Nat&uuml;rlich hat die &Uuml;berforderung der vor Ort<br />t&auml;tigen Polizisten eine Vorgeschichte. Sie hatten langfristig den Schutz des Gipfels als Priorit&auml;t gesetzt<br />(s. <a href="http://www.faz.net/aktuell/g-20-gipfel/scholz-unter-druck-internes-polizeipapier-schutz" target="_blank" rel="noopener">http://www.faz.net/aktuell/g-20-gipfel/scholz-unter-druck-internes-polizeipapier-schutz</a><br />-des-g-20-gipfels-hatte-vorrang-15106511.htm). Als dann die Frage nach der Priorit&auml;t akut wurde<br />und auch noch das Leben und die Gesundheit der Polizisten gef&auml;hrdet schien, entschieden die Einsatzleiter<br />zugunsten ihrer Leute. Aber dennoch hatte niemand mit einer derartig heftigen Blocka &#8211;<br />de gerechnet und solch tatkr&auml;ftiger Unterst&uuml;tzung durch eigentlich Nicht-Betroffene (etwa die<br />sog. Riot-Kids). Das kann man kritisieren, aber nicht in Form einer Schuld-Umkehr. Die T&auml;ter sind<br />klar. Die Kontrolle h&auml;tte allerdings &#8222;noch besser&#8220; sein k&ouml;nnen. Vgl. hierzu aus polizeitaktischer<br />Sicht Joachim Kersten: <a href="http://www.spiegel.de/video/g20-gipfel-in-hamburg-kriminologe-kritisiert" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/video/g20-gipfel-in-hamburg-kriminologe-kritisiert</a>&#8211;<br />polizeieinsatz-video-1781487.html (Abruf am 13.7.2017).</p>
<p>9 Die Polizei erwartete Hausbesetzungen und hatte eine Vielzahl von Schl&uuml;sseln. Aber dass von den<br />D&auml;chern mit der Gefahr lebensgef&auml;hrdeter Verletzungen Geschosse auf Polizisten geworfen werden<br />k&ouml;nnte und bereits gehortet worden waren, mit so viel Zerst&ouml;rungswut rechnete sie nicht. Erst<br />ein paramilit&auml;risches SEK beendete diesen Irrsinn.</p>
<p>10 Heinrich Popitz, Realit&auml;tsverlust in Gruppen, in: Pohlmann/E&szlig;bach (Hrsg.), Soziale Normen,<br />Frankfurt/M. 2006, S. 175 ff.</p>
<p>11 Bundesminister des Innern (Hrsg.), &#8222;Analysen zum Terrorismus&#8220;, erschienen im Westdeutschen<br />Verlag, Opladen 1981-84. Zitiert wird hier aus Band 4/2 (hrsg. v. Fritz Sack / Heinz Steinert, Protest<br />und Reaktion, Opladen1984), v.a. der Beitrag von Heinz Steinert u.a., Sozialstrukturelle Bedingungen<br />des &#8222;linken&#8220; Terrorismus der 70er Jahre (S. 388&#8211;601), der u.a. auch auf die Entstehung der<br />&#8222;Neuen Linken&#8220; eingeht (S. 512). Auftraggeber waren Werner Maihofer (Bundesinnenminister<br />1977) und sein sp&auml;terer Nachfolger Gerhard Baum. Beide wollten nicht nur eine polizeitaktische<br />Beratung, sondern auch verstehen, was die RAF so attraktiv machte f&uuml;r die Generation der sog.<br />Studentenbewegung 1968. R&uuml;ckblickend wundert sich Joachim Radkau (Geschichte der Zukunft,<br />2017, S. 321), wieso der Tod von Baader und anderen zu einem Ereignis wie den &#8222;Deutschen Her &#8211;<br />bst&#8220; 1977 stilisiert werden konnte. Viele der damaligen Linken empfanden dies als &#8222;tiefe Z&auml;sur&#8220;,<br />welche von &#8222;Nachgeborenen&#8220; nur schwer nachempfunden werden kann (etwa die B&uuml;rgerkriegs-<br />Stimmung und die Wut). Zweifellos entstand aber eine &#8222;Linke&#8220;, die auf &#8222;Authentizit&auml;t&#8220; Wert legte<br />und die Last der Theorien abstreifte.</p>
<p>12 Henner Hess, Terrorismus: Quo vadis, in Kemmesies (Hg.) Terrorismus und Extremismus &#8211; der<br />Zukunft auf der Spur, BKA 2006, 105-150.</p>
<p>13 Allerdings war Ulrike Meinhof auch eine Agentin der StaSi, die sich nicht zu schade war, Reich-<br />Ranicki auszuforschen, ob er im Warschauer Ghetto &#8222;kollaboriert&#8220; h&auml;tte, vgl. hierzu <a href="https://www.humanistische-union.de/http%3A/litera" target="_blank" rel="noopener">http://litera</a> &#8211;<br />turkritik.de/id/7033.</p>
<p>14 Vgl. den Bericht und das Foto der drei gepflegt auftretenden Herren bei Stefan Reinecke, Otto Schily,<br />2003, S. 106. Dieser Prozess d&uuml;rfte der Anfang vom absteigenden Zick-Zack-Weg des damals<br />noch angesehenen Anwalts Horst Mahler sein.</p>
<p>15 Gerhard Mauz nannte das am 4.03.1970 &#8222;den Ritterschlag&#8220; f&uuml;r den Rechtsanwalt Otto Schily, vgl.<br />Reinecke (Anm. 14), S. 112.</p>
<p>16 Gerd Koenen, Vesper, Ensslin, Baader, 2005.</p>
<p>17 Ingeborg Gleichauf, Poesie und Gewalt. Das Leben der Gudrun Ensslin, 2017.</p>
<p>18 Best&auml;tigt wird diese Einsch&auml;tzung, welche der Sicht von Reinecke widerspricht, durch die Debatte<br />zwischen Emily Laquer und Otto Schily nach der Hamburger Randale. Schily trennte immer sehr<br />genau zwischen politischer Kritik und der Wahl der Mittel. Au&szlig;erdem erkannte er, dass schon in<br />den 1970er Jahren nicht ein Systemwechsel (die ritualisierte Redeweise vom Sozialismus) das Thema<br />sein konnte, sondern konkrete Kritik an empirisch belegbaren Missst&auml;nden, s.<br /><a href="https://www.welt.de/vermischtes/article166301127/Schily-laeuft-gegen-altkluge-Linksextremisti" target="_blank" rel="noopener">https://www.welt.de/vermischtes/article166301127/Schily-laeuft-gegen-altkluge-Linksextremisti</a><br />n-zur-Hoechstform-auf.html.</p>
<p>19 Unter &#8222;G&uuml;nter Rohrmoser&#8220;, einem r&uuml;ckw&auml;rtsgewandten, sich als Hegelianer gebenden Philosophen<br />mit deutlich erkennbaren totalit&auml;ren Vorlieben (eher &#8222;rechts&#8220; als &#8222;links&#8220;), finden sich auf<br />Wikipedia die Schriften von Horst Mahler (abgerufen am 14.07.2017): <a href="https://web.archive.org/" target="_blank" rel="noopener">https://web.archive.org/</a><br />web/20071219202123/<a href="http://www.deutsches-kolleg.org/hm/forum/rede3.html" rel="nofollow noopener">http://www.deutsches-kolleg.org/hm/forum/rede3.html</a></p>
<p>20 Hier wurde nur die absurde Freundschaft zwischen Mahler und Rohrmoser ausgew&auml;hlt, um die<br />Neigung Mahlers zum Seitenwechsel zu belegen. Hinzugef&uuml;gt sei hier, dass in Weikersheim nun<br />viele Anh&auml;nger der AfD weilen. Rohrmoser war in diesem obskuren Umfeld bestens vernetzt:<br /><a href="https://gaywest.wordpress.com/2007/04/20/weikersheim-rohrmoser-und-die-liberale-dekadenz/" target="_blank" rel="noopener">https://gaywest.wordpress.com/2007/04/20/weikersheim-rohrmoser-und-die-liberale-dekadenz/</a>.</p>
<p>21 J&uuml;rgen Habermas, Die neue Un&uuml;bersichtlichkeit, 1985.</p>
<p>22 S. <a href="http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_81661532/g20-gipfelanwalt" target="_blank" rel="noopener">http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_81661532/g20-gipfelanwalt</a>&#8211;<br />der-roten-flora-angezeigt.html</p>
<p>23 Bezeichnend die uns&auml;gliche Stellungnahme am Ende der Krawalle von Emily Laquer: &#8222;Auch<br />Schwarz, also die Autonomen, ist ein Teil von Bunt.&#8220;</p>
<p>24 S. <a href="http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/rechtsrock-event-eine-thueringische-kleinstadtschlaegt" target="_blank" rel="noopener">http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/rechtsrock-event-eine-thueringische-kleinstadtschlaegt</a>&#8211;<br />alarm-15106844.html.</p>
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			</item>
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		<title>Symbolisches Strafrecht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/symbolisches-strafrecht/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 04 Jan 2016 11:22:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge 212 (4/2015), S. 107-114 Immer häufiger liefern mediale Skandale den Anstoß für neue Bestimmungen im Strafrecht: Edathy-Affäre und das Verbot von Nacktaufnahmen Jugendlicher; Dopingaffären im Leistungssport und Anti-Doping-Gesetz; der Anschlag auf die Redaktion des Satiremagazins Charlie Hebdo und die Vorratsdatenspeicherung &#133; Monika Frommel kommentiert im folgenden Beitrag, welche Auswirkungen ein derart symbolisches Strafrecht [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge 212 (4/2015), S. 107-114</p>
<p><i>Immer häufiger liefern mediale Skandale den Anstoß für neue Bestimmungen im Strafrecht: Edathy-Affäre und das Verbot von Nacktaufnahmen Jugendlicher; Dopingaffären im Leistungssport und Anti-Doping-Gesetz; der Anschlag auf die Redaktion des Satiremagazins Charlie Hebdo und die Vorratsdatenspeicherung &#133; Monika Frommel kommentiert im folgenden Beitrag, welche Auswirkungen ein derart symbolisches Strafrecht hat, das kurzfristig reagiert und mit dem Politiker vor allem ihre Betriebsamkeit unter Beweis stellen wollen.</i></p>
<p>Beginnen wir mit einem Beispiel: der offensiven Pressearbeit durch institutionell freie Journalisten. Sie kann künftig nach dem neuen Straftatbestand der Datenhehlerei (§ 202a neu StGB) verfolgt werden. Enthüllungsjournalisten hatten früher den Ruf, ein wenig verschroben zu sein. Sie galten als einsame Wölfe, die sich monate-, manchmal jahrelang durch verstaubte Akten wühlten; oder die sich, wie Günter Wallraff, für ihre verdeckten Recherchen eine zweite Identität zulegten. Doch die digitale Revolution hat auch die investigative Arbeit der Medien revolutioniert. Auf der Global Investigative Journalism Conference, dem Weltkongress der investigativen Journalisten in Lillehammer, zeigten Computerexperten kürzlich in Workshops die neuesten Methoden und Tricks der Datensuche. Lauter kleine Edward Snowdens spürten verborgene Dokumente auf und beförderten mit wenigen Klicks in Facebook und Twitter Spuren zutage. Derartige Spuren existieren heute über nahezu jede und jeden, massenhaft. Die Kunst besteht allein darin, sie mit technischem Know-how in den sozialen Medien zu finden, die Spuren miteinander zu verknüpfen und Profile zu erstellen. Blitzschnell kann die Adresse eines mutmaßlichen Drogendealers ermittelt werden oder der Freundeskreis eines verdächtigen Islamisten. Manche Enthüller sehen darin kein Problem, zählen sie sich doch zu den Guten, die nur das Beste wollen. Überdies behaupten sie, all die von ihnen aufgespürten Informationen hätten die Nutzer freiwillig ins Netz gestellt. Für jede einzelne Information mag das theoretisch stimmen; aber nicht mehr für all die Querverbindungen zwischen den Daten und die sich daraus ergebenden Profile.<br />Im Frühjahr 2015 ärgerte sich Hans-Georg Maaßen, Chef des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), über die Veröffentlichung geheimer Pläne zum Ausbau der Internetüberwachung im Blog netzpolitik.org. Maaßen stellt eine Strafanzeige gegen Journalisten des Portals; das Innenministerium widerspricht nicht, das Justizministerium bleibt ruhig. Es hätte eine Weisung erteilen können, so sensible Themen wie die Pressefreiheit nicht zum Gegenstand kontroverser Sichtweisen zu machen, aber der Minister schwieg. Das BfV hatte die Enthüllungen als Verrat von &#132;Staatsgeheimnissen&#147; eingestuft. Der Bundesanwalt ist vorsichtig, verzichtet auf prozessuale Zwangsmaßnahmen und möchte die Frage eines vorliegenden Straftatbestands zunächst gerichtlich klären lassen. Nun wird es kompliziert. Am Ende geht der Bundesanwalt vorzeitig in Pension, der Justizminister stoppt das Ermittlungsverfahren und erscheint als Retter des Rechtsstaates. Das Publikum &#150; sofern es nicht zu gut informiert ist &#150; glaubt nun, die Pressefreiheit sei umfassend geschützt. <br />Während diese Kontroverse theatralisch ausgetragen wird, bringt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf ins Parlament ein, der künftig Datenhehlerei (ein äußerst dubioser Tatbestand) unter Strafe stellt. Auf den &#132;Geheimnisverrat&#147; kommt es dabei nicht mehr an. Die Grünen kritisieren im Oktober die neue Gesetzgebung, aber ohne Erfolg. Der neue Straftatbestand ist demnächst geltendes Recht. Kundige reiben sich die Augen und fragen, was wir für eine Strafrechtskultur haben, in der heuchlerisch so getan wird, als ginge es um möglichst enge Grenzen der Strafbarkeit, aber gleichzeitig genau diese Grenzen ausgeweitet werden. <br />Als Reflexhaftes Strafrecht lässt sich eine Gesetzgebung charakterisieren, die nicht mehr Probleme lösen, sondern in erster Linie auf Skandale medienwirksam reagieren will. Sie greift reflexhaft Forderungen nach mehr Strafrecht auf und schämt sich zugleich, dass sie so agiert. Beides passt zu Politikern und Lobbyisten, die in erster Linie medienwirksam sein wollen. Strafrecht eignet sich für die Personalisierung von Problemen, weil es ohnehin seit dem 19. Jahrhundert personalisiert ist (Schuldprinzip). In einer Mediengesellschaft kann man auf diese Weise &#132;Zeichen&#147; setzen. Praktisch für diejenigen, welche sich über die mittel- und langfristigen Folgen ihres Tuns erst einmal keine Gedanken machen, weil sie das Tempo der sich überstürzenden Skandale ohnehin überfordert. Beides &#150; die Inszenierung eines Skandals und das Ingang-Setzen eines spektakulären Strafverfahrens &#150; funktioniert nur, wenn diejenigen, die das betreiben, das komplexe Geschehen unangemessen reduzieren. Besonders auffällig ist dieser Verdummungseffekt, wenn ein Prominenter vor aller Augen von ganz oben nach ganz unten fällt.</p>
<p>Wie hoch sind die Kosten dieses Politikstils?</p>
<p>Sie sind beträchtlich. Regelmäßig wird es versäumt, die komplexen Rahmenbedingungen eines von den Medien kurzzeitig skandalisierten Problems zu analysieren. Ohne Personalisierung kein Skandal. Reagiert wird in Deutschland ohnehin reflexhaft mit der Forderung nach und dem Beschließen von Gesetzen. Wer weiß schon, was alles wie und warum geregelt worden ist. Beliebt ist neuerdings unbestimmtes Strafrecht. Es entsteht, wenn angenommene oder auch nur phantasierte Schutzlücken geschlossen werden. Gesteigert wird diese Unsicherheit durch Strafrecht dadurch, dass manche Straftatbestände offensichtlich nur noch ermittlungsrelevant sind &#150; sie werden benutzt, um Ermittlungsverfahren einzuleiten, aber kaum je zur Anklage gebracht oder gar verurteilt. In einem Ermittlungsverfahren kommt es aber nicht darauf an, was bewiesen ist, sondern nur darauf, ob ein &#132;Verdacht&#147; angenommen werden kann. Wird dieser Anfangsverdacht dann &#150; unter Missachtung der Unschuldsvermutung &#150; öffentlich breit getreten, ist das symbolische Kapital der (öffentlich) verdächtigten Person so gut wie immer zerstört. Wie langfristig ihr dieser Schaden nachhängen wird, bleibt dem Zufall überlassen.<br />Aber es gibt noch weitere Kosten. Gewöhnt sich eine Gesetzgebung an diesen Stil, und in dieser Legislaturperiode kann man ihn schon als Routine beobachten, dann ignoriert sie systematisch die schon vorhandenen, insbesondere die nicht-strafrechtlichen Instrumente. Wenn ihre Möglichkeiten systematisch ausgeschöpft und verbessert würden, ließe sich damit &#150; meist sehr viel besser &#150; Prävention und Kontrolle erreichen, ganz ohne Strafrecht. Statt sich diese Routine anzugewöhnen, vernachlässigt die aktuelle Politik systematisch die Analyse, Bewertung und Prognose der Probleme und Wirkungen neuer Strafnormen (bzw. Ordnungswidrigkeiten). <br />Die Kosten der sich steigernden strafrechtlichen Unsicherheit werden derzeit in Kauf genommen, weil man den symbolischen Nutzen der Skandalisierung überbewertet. Eine Politik, die im wesentlichen nur noch &#132;Zeichen&#147; setzen will (Lobbyisten fordern solche &#132;Zeichen&#147;), ist weder rational noch wirksam. Es entsteht lediglich eine neue Art des Klientelismus. Deswegen kommt es auch fast nur noch auf Signale an. Außerdem gewöhnt man sich in einer Mediengesellschaft an diesen manipulativen und bisweilen geradezu heuchlerischen Stil. Politiker gaukeln dem Publikum vor, dass eine von allen Onlinemedien verbreitete Meldung als solche schon Wirkung zeige. Gewöhnt man sich aber daran, reflexhaft zu verkünden, dass ein Verhalten strafbar sei, die Staatsanwaltschaft bereits einschreite, und betreibt eine Änderungsgesetzgebung in Permanenz (wie etwa im Sexualstrafrecht seit 15 Jahre üblich), dann hat das leider nicht nur symbolische, sondern auch sehr reale, zerstörerische und für die Gesellschaft äußerst fatale Wirkungen. Strafrecht verliert langfristig seine Glaubwürdigkeit. Auch die öffentliche Moral, von der ständig die Rede ist, wird korrumpiert. Verloren geht das Wissen, dass jede Moral auf innerer Überzeugung beruhen muss und gerade nicht beliebig instrumentalisiert werden darf. Strafrecht hingegen lebt vom äußeren Zwang. Es wirkt nur, wenn es sparsam genutzt wird. Wer es in gesellschaftlich umstrittenen Debatten (etwa der Sterbehilfe) einsetzt, zerstört es. Vergessen wird außerdem, dass jedes Recht nicht nur die intendierten Folgen erzeugt, sondern zugleich auch unerwünschte und paradoxe Effekte. Deshalb soll Strafrecht möglichst auf ein (zwar historisch wandelbares, aber dennoch jeweils eng begrenztes) Kernstrafrecht reduziert bleiben. Andernfalls überwiegen langfristig die negativen Folgen gegenüber den ohnehin viel zu kurz gedachten symbolischen Wirkungen.</p>
<p>Wie sieht nun die Straftheorie aus, die zu einer hyperaktiven Mediengesellschaft passt?</p>
<p>Das symbolische Strafrecht verzichtet zunehmend auf die bislang übliche empirische Forschung, um die spezialpräventiven Wirkungen neuer Normen zu testen, und setzt ganz auf die symbolische Funktion. Es geht um indirekte Generalprävention. Dabei wird der Nutzen einer Begrenzung des Strafrechts auf Rechtsgüterschutz systematisch unterschätzt. Unbestimmtes Strafrecht zerstört nicht nur die Legitimität, auch die systematische Stimmigkeit der jeweiligen Regelungsbereiche verschwimmt. Permanent geändertes Strafrecht wird überkompliziert, undurchschaubar und &#150; im Einzelfall &#150; manipulierbar. Am Ende muss die Regelungswut mit Diversion kompensiert werden, was einem Verzicht auf rechtsstaatliche Rationalität gleichkommt. Wer nur auf öffentlichkeitswirksam geschürte Empörung reagiert, verliert schnell den Überblick. Dies kann man an zwei Beispielen zeigen:</p>
<p>Der Fall Edathy</p>
<p>Homosexuelle, die junge Männer begehren, profitieren nicht von der Akzeptanz, die ansonsten homosexuellen Menschen entgegen gebracht wird. Reste der alten Homophobie produzieren neue moralische Kreuzzüge. Männer, die zwar abweichend, aber nicht pädosexuell sind, können seit dem 2008 geänderten Sexualstrafrecht mit dem Etikett &#132;Kinder- und Jugendpornographie&#147; belegt und zur Unperson erklärt werden. Überspielt wird, das nur dann ein gesellschaftlicher Konsens besteht, wenn es um klare Fälle der Kinderpornographie geht. Das Strafrecht des Jahres 2008 hat einen unbestimmten Straftatbestand der Jugendpornographie (mit der Schutzaltersgrenze von 18 Jahren) geschaffen. Der ist für Ermittlungsverfahren wie geschaffen, um alle Grenzen eines eng begrenzten Strafrechts aufzulösen. Da unklar ist, wie alt eine abgebildete Person wirklich ist, ermöglicht diese Strafnorm ein an Willkür grenzendes Vorgehen im Ermittlungsverfahren. Während der Edathy-Affäre legte das Justizministerium noch nach und schuf mit dem Verbot der Verwendung von Bildmaterial nackter Jugendlicher (§ 201a StGB) &#150; ein Vergehenstatbestand unterhalb der Schwelle der Jugendpornographie &#150; ein weiteres, beliebig manipulierbares Instrument gegen die Nutzer kommerzieller Angebote dieser Art. Wieso setzen Strafverfolgungsorgane (zuständig für &#132;Pornographie&#147; ist das BKA) auf die Ermittlung und Sanktionierung der Konsumenten? Wieso nutzt man nicht die Instrumente des Bundesdatenschutzgesetzes (Persönlichkeitsrechte der Dargestellten), das doch ebenfalls Strafnormen kennt? Wieso behindert man nicht mit Hilfe eines angemessenen Jugend-Datenschutzes die Entstehung solcher &#150; in der Tat unangemessenen &#150; Märkte? Zuständig für Datenschutz sind die Innenministerien der Länder. Sie sind notorisch schlecht ausgestattet. Rational ist das nicht zu erklären. Gewollt ist offenbar die exkludierende Beschämung von einzelnen, sexuell abweichenden Männern.</p>
<p>Maternalismus und Paternalismus: das geplante Prostituiertenschutzgesetz</p>
<p>Betrachten wir nun eine andere Seite des Problems. Die Forderung schwedischer Feministinnen beim Thema Sexkauf gleichen dem, was früher Moralismus bewirkt hat. Schwedische Politikerinnen wollen jede Prostitution (den in Schweden verbotenen Sexkauf) verhindern und greifen zu einem Instrument, das die Käufer beschämt. Sie fordern für ganz Europa eine möglichst weit gefasste Freierbestrafung. Nahezu unbeschränkt sind die Ermittlungsmöglichkeiten, weil zugleich behauptet wird, dass fast jede Prostituierte (sexuell) ausgebeutet werde und folglich &#132;Opfer&#147; sei; Opferschutz statt Sittenwidrigkeit. Die Zuschreibung einer strukturellen Opferrolle führt ohne weitere Umstände zu einem entsprechend strategisch formulierbaren Verdacht gegen Freier. Das ist gewollt. Man hält Abschreckung durch peinliche Ermittlungen für angemessen, um &#132;Frauenrechte&#147; durchzusetzen. Dass eine solche Strategie nicht wirksam sein kann, wissen alle Politikerinnen, aber das hat schwedische Feministinnen bislang nicht daran gehindert, ihren Weg zu exportieren. In Deutschland wurde derartiges aggressiv 2013 und dann auch noch 2014 gefordert. Dass es hier nicht so weit kam, liegt lediglich daran, dass die Strafrechtsreform der 1970er Jahre noch nachwirkt. Aber wie lange hält diese Skepsis? Wie schwer es ist, Prostitution angemessen zu regeln, zeigen die Widerstände gegen eine gewerberechtliche Regulierung der Prostitutionsstätten (siehe dazu den Beitrag von Howe in diesem Heft). Behauptet wird, dass es darum gehe, Menschenhandelsopfer aufzuspüren. Solange die Bundesregierung dieser Opferideologie anhängt, wird sie in dieser Legislaturperiode keinen wirksamen Schutz gegen die Übervorteilung von Prostituierten erreichen. Propaganda hemmt nun einmal effektive Reformen.</p>
<p>Punitiver Populismus</p>
<p>Schlägt Paternalismus oder Maternalismus in unreflektierte Strafrechtsgläubigkeit um, wird es bedenklich. Der Schweizer Kriminologe Karl-Ludwig Kunz1 diagnostiziert für die Schweiz einen punitiven Populismus, der sich auf die Intensität des Strafens beschränkt. Die Schweizer Bevölkerung setzte über Volksbegehren durch, dass Sexualstraftäter unter bestimmten Bedingungen lebenslang verwahrt werden; ebenso will sie, dass auch auf Alltagskriminalität mit kurzen Freiheitsstrafen reagiert wird. In Deutschland ist die Intensität des Strafens eher moderat. Hier hält sich das milde Strafklima, das vor knapp 50 Jahren eingesetzt hat. Aber die neuen Moralisten weiten den Umfang des Strafrechts (die Extension) schleichend aus und scheuen sich auch nicht, ihre jeweils für richtig befundene Moral straf- oder ordnungsrechtlich zu stabilisieren, was per se schon illegitim ist. Wer die Reform-Debatte der 1970er Jahre noch kennt, ist besorgt über diese irrationale Wendung und die Re-Moralisierung des Strafrechts. Welche Veränderung der gesellschaftlichen Debatten über Ethik und Moral haben diese Re-Moralisierung begünstigt?</p>
<p>Historischer Wandel</p>
<p>In den 1970er Jahren ging es noch darum, eine repressive Moralisierung zurück zu drängen. Das repressive Verständnis reicht zurück in die Anfangszeit des Reichsstrafgesetzbuches (RStGB) von 1870. Es konnte in der Weimarer Zeit nicht korrigiert werden und ging noch in den 1940er und 1950er Jahren verhängnisvolle Koalitionen mit dem jeweiligen Zeitgeist ein. Nicht nur die Erfahrung mit &#132;furchtbaren Juristen&#147;, sondern auch ein Überdruss an&#132;Sittlichkeitsdelikten&#147; wie Ehebruch, Homosexualität unter Erwachsenen (&#132;widernatürliche Unzucht&#147;), Abtreibung2 und &#132;Förderung der Prostitution&#147; stärkte die Reformer. Ihre Ideen setzten sich allerdings &#150; man denke nur an die zähen Debatten um die Abtreibung (die Beratungslösung kam erst nach der &#132;Wende&#147; im Jahre 1995) und die Prostitution (ProstG 2002) &#150; erst Jahrzehnte später durch. <br />Aber auch aktuell gibt es noch die alten Widerstände. Man denke nur an die für diese Legislaturperiode angekündigte Neuregelung der Prostitution, die nicht voran kommt. Der vorliegende Entwurf krankt daran, dass er einerseits die Bordelle nicht konsequent kontrolliert, insbesondere keine effektive Preiskontrolle anstrebt, sich aber andererseits nicht scheut, die individuellen Sexarbeiterinnen zu drangsalieren (durch komplizierte Anmeldepflichten und Pflichtuntersuchungen). Unverhohlen werden &#150; wohl wissend, wie schädlich solche Eingriffe in die persönliche Freiheit der angeblich Geschützten sind &#8211; Zwangsuntersuchungen und Zwangsberatungen als &#132;Hilfe&#147; deklariert. Der Entwurf heißt heuchlerisch Prostituiertenschutzgesetz, verdient aber diesen Namen nicht, weil er diejenigen, welche er zu schützen vorgibt, in die Illegalität treibt (Normenfalle).</p>
<p>&#132;Moral&#147; als &#132;kritische&#147; Instanz?</p>
<p>Offenbar hat sich das Verständnis von Moral in den letzten 50 Jahren erheblich gewandelt. Vielen Menschen scheint Moral eine kritische Instanz zu sein gegen &#132;Macht&#147; und &#132;Gier&#147;. Letztere werden verantwortlich gemacht für die Ausbeutung der Natur (Moral des Umweltschutzes als Lösung), der Tiere (Tierwohl als Gegen-Strategie) und des Menschen (Recht, ggf. auch Strafnormen gegen alle Formen der Ausbeutung). Die Strafverfolgung von Menschenhandel scheint in diesem Licht sinnvoll, um ein ungehemmtes ökonomisches Denken zu bremsen. &#132;Moral&#147; könnte helfen, meinen viele, um Probleme im Gesundheitswesen und in anderen gesellschaftlichen Bereichen zu lösen. Solange diese neue Sensibilität die Zivilgesellschaft aktiviert und die Politik zu neuen, internationalen Lösungen zwingt, ist sie zu begrüßen. Aber leider geht sie auch einher mit einer neuen Strafrechtsgläubigkeit, welche in einer Mediengesellschaft die Politik zur Selbstdarstellung und einzelne Politiker zur Demonstration von Aktivität motiviert, statt objektiv bestehende Probleme tatsächlich angemessen und so effektiv wie möglich zu lösen.</p>
<p>Was also hat sich verändert? Was waren die Ziele der großen Strafrechtsreform der 1970er Jahre und was wollen Politiker heute?</p>
<p>Ziel des Strafrechts sollte der Schutz von Rechtsgütern sein. Strafrecht ist kein Instrument der Volkspädagogik. Individuelle Moral ist plural. Jede sozial verankerte Ethik setzt voraus, dass die jeweiligen Werte akzeptiert, also freiwillig befolgt werden. Dazu müssen diese Werte innerlich geteilt werden. Repressives Recht hingegen muss sich &#150; was seinen Umfang betrifft &#150; beschränken, denn es hat einen Zwangscharakter. Es muss für alle gelten, darf also nicht hochselektiv gegen wenige Einzelne eingesetzt werden. Schon gar nicht darf Strafrecht ein Mittel zu medialen &#132;Normbekräftigung&#147; sein. <br />Diese Prinzipien stammen aus einer Zeit, die als liberale Strafrechtsreform (1969-1974) in die Geschichte einging und noch heute wirkt. Damals wurden die sogenannten &#132;Sittlichkeitsdelikte&#147; beseitigt. Aber die Wirkung dieser Ära lässt nach. Wenn Strafrecht im wesentlichen &#132;Signale&#147; für moralische Postulate setzt, dann handelt es sich nicht mehr um Rechtsgüterschutz, sondern nur noch um punitiven Populismus. Populistisch wird es, weil es seine eigene Wirksamkeit nicht mehr abwartet und untersucht, im wesentlichen auf kurze Effekte setzt und sich langfristig selbst delegitimiert. Die rationale Sicht der großen Strafrechtsreform scheinen gegenwärtig ohne Not durch andere Politikformen ersetzt zu werden. Aber was sollen diese bewirken?<br />Um das überkommene Strafrecht zu rationalisieren, forderten liberale Strafrechtler damals die Rückkehr zu einem Kernstrafrecht. Bei strittigen Fragen sollten ferner außerstrafrechtliche Regelungen Vorrang haben. Übersetzt in die Gegenwart würde dies beispielsweise heißen: statt der immer noch üblichen und weitgehend sinnlosen, wenn nicht sogar schädlichen Konsumentenstrafbarkeit bei illegalen Drogen eine konsequente Regulierung der Märkte; keine Ermittlungsparagraphen, die Nutzer von Bildern und Dateien, die an der &#132;Grenze&#147; zur strafbaren Kinderpornografie angesiedelt sind, die also eigentlich erlaubt, wenn auch extrem peinlich für den Nutzer sind &#150; sondern ein effektives Bundesdatenschutzgesetz und eine angemessene Implementation der dort geregelten Instrumente, um kommerzielle Anbieter und Tauschbörsen zu verfolgen und (so weit möglich) zu unterbinden. Statt Derartiges auch nur zu überlegen, wurden Ermittlungsparagraphen geschaffen. Wo sie gelten, kann durchsucht und beschlagnahmt werden, weil der pauschal geäußerte Verdacht gegen eine &#132;verdächtige Person&#147; im Ermittlungsverfahren gar nicht mehr zu widerlegen ist. Wer irgendwelches halblegales Bildmaterial bestellt hat, könnte darüber hinaus ja auch problematische Nacktfotos von Kindern und Jugendlichen erhalten haben. Außerdem kann es ja noch schlimmer gewesen sein &#8230; Strafrecht auf Halde schafft fatale Routinen in einer Rechts(un)kultur mit ausgefransten Ermittlungsverfahren und einer großzügigen Praxis der Verfahrenseinstellungen nach dem Opportunitätsprinzip. Zwar gilt theoretisch die Unschuldsvermutung, aber sie ist praktisch wertlos geworden.<br />Derartige Praktiken wollten die Strafrechtsreformer vor 45 Jahren abschaffen. Ihr kriminalpolitisches Anspruch lautete damals: bevor der Staat strafrechtliche Instrumente wählt, muss er prüfen, ob das erstrebte Ziel überhaupt auf diese Weise erreicht werden kann (und ob es vielleicht mildere Mittel als ein strafrechtliches Verbot gibt, um dieses Ziel zu erreichen). Als Postulat hatten diese Prinzipien Erfolg, aber sie wurden nie wirklich konsequent umgesetzt. Heute sind wir fast schon so weit, dass diese Prinzipien mittlerweile gar nicht mehr eingefordert werden. Moral gilt nicht mehr als herrschaftsstabilisierend, sondern als kritisch. Dass Moral in einer Mediengesellschaft nur dann &#132;mächtig&#147; ist, wenn es gelingt, einen Skandal zu inszenieren, gerät dabei in Vergessenheit. Die Gefahr des Populismus ist zwar präsent, aber sie wird heruntergespielt. Fatal wirkt indessen die Kombination von Personalisierung und Skandalisierung sowie deren exkludierende Effekte. Die Deutschen sind nicht mehr an harten Strafen interessiert (das Strafklima ist eher mild), aber sie erweitern ohne jedes Problembewusstsein den Umfang dessen, was strafrechtlich reguliert werden kann. Unpräzises Strafrecht breitet sich aus wie ein Ölfleck. Wir sind in Deutschland noch nicht so weit wie in der Schweiz, wo die lebenslängliche Verwahrung durch einen Volksentscheid eingeführt und die schädlichen, aber eher wirkungslosen Kurzzeit-Haftstrafen noch heute praktiziert werden. Stattdessen bahnt sich hierzulande ein rot-grün-schwarzer Konsens an, wonach unmoralisches oder auch nur selbstschädigendes Verhalten auch strafbar sein soll.<br />Diese Tendenz ist nicht neu, sie zeigt sich bereits seit Ende der 1970er, Anfang der 1980er Jahre, also kurz nach der Strafrechtsreform, in der Drogenpolitik und in der Abtreibungsfrage. Gegenwärtig prägt sie Debatte um die seit über 10 Jahren ausstehende gewerberechtliche Regulierung der Prostitution, die seit dem Prostitutionsgesetz von 2002 überfällig ist (s. den Beitrag von Howe in diesem Heft).<br />Immerhin: auch halbherzige Reformen haben ihre Erfolge. Seit den 1970er Jahren gehen &#150; mit leichten Schwankungen &#150; die Freiheitsstrafen zurück; seit der Jahrtausendwende sinkt die Kriminalität. Zwar gibt es zahlreiche Regelverstöße, aber sie könnten in außer-strafrechtlichen Kontrollen angegangen werden. Der Umfang des Strafrechts könnte radikal beschränkt werden. Was hindert uns daran?</p>
<p>PROF. DR. MONIKA FROMMEL   Jahrgang 1946, ist promovierte Rechtswissenschaftlerin und habilitierte 1986 mit einer Untersuchung über &#132;Präventionsmodelle in der deutschen Strafzweck-Diskussion&#147;. Nach einer Professur für Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Universität in Frankfurt am Main (1988 &#8211; 1992) erfolgte 1992 der Ruf an die Kieler Christian-Albrechts-Universität, wo sie bis zu ihrer Emeritierung im September 2011 das Institut für Sanktionenrecht und Kriminologie leitete. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten gehören die Kriminologie aus feministischer Perspektive sowie das Sexualstrafrecht. Frommel ist Mitherausgeberin der Zeitschrift Neue Kriminalpolitik und Mitglied im Beirat der Zeitschrift Kritische Justiz sowie der Humanistischen Union.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/212-vorgaenge/publikation/symbolisches-strafrecht/">Symbolisches Strafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vergewaltigung: Hände weg vom Sexualstrafrecht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/vergewaltigung-haende-weg-vom-sexualstrafrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 26 Feb 2015 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/vergewaltigung-haende-weg-vom-sexualstrafrecht/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 9-13 (Red.) Die letzte Ausgabe der HU-Mitteilungen enthielt einen Bericht über eine Veranstaltung der Lübecker HU, bei der eine Erweiterung des Straftatbestands der Vergewaltigung zustimmend diskutiert wurde (Mitteilungen Nr. 224, S. 17f.). Dazu erreichte uns folgender Kommentar unseres Beiratsmitglieds Monika Frommel. Sie ist der Meinung, dass den Opfern mit anderen Maßnahmen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/225/publikation/vergewaltigung-haende-weg-vom-sexualstrafrecht/">Vergewaltigung: Hände weg vom Sexualstrafrecht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 225 (Heft 1/2015), S. 9-13</p>
<p><i>(Red.) Die letzte Ausgabe der HU-Mitteilungen enthielt einen Bericht über eine Veranstaltung der Lübecker HU, bei der eine Erweiterung des Straftatbestands der Vergewaltigung zustimmend diskutiert wurde (Mitteilungen Nr. 224, S. 17f.). Dazu erreichte uns folgender Kommentar unseres Beiratsmitglieds Monika Frommel. Sie ist der Meinung, dass den Opfern mit anderen Maßnahmen mehr geholfen wäre, weil neue (Straf-)Gesetze nur selten hilfreich sind. Der Beitrag erschien zuerst bei Novo Argumente.</i></p>
<p>1997 wurde der Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung reformiert. Seitdem vergeht keine Legislaturperiode, in der keine Forderungen nach Verschärfung des Sexualstrafrechts laut werden. Nun fordern Frauennetzwerke (Deutscher Juristinnenbund und Frauen gegen Gewalt gegen Frauen) einen weiten Auffangtatbestand und legen zur Bekräftigung eine höchst angreifbare und sehr selektive Fallanalyse vor. Nach Vorgaben der &#132;Istanbul-Konvention&#147;, so meinen sie, soll jede sexuelle Handlung &#132;gegen den Willen&#147; als Verbrechen der sexuellen Nötigung beziehungsweise. Vergewaltigung (§ 177 StGB, Mindeststrafe zwei Jahre) strafbar sein. [1] Den bestehenden Vergehenstatbestand der Nötigung zu sexuellen Handlungen, der in Grenzfällen eine angemessene Strafe ermöglichen würde und auch greift, wenn nur mit einem &#132;empfindlichen Übel&#147; gedroht wurde, erwähnen sie nicht.</p>
<h5>Regelungen zur sexuellen Gewalt</h5>
<p>Da das deutsche Strafrecht am Ende des 20. Jahrhunderts europarechtskonform werden sollte, wurde § 177 StGB 1997 neu gefasst. Die Forderungen der &#132;Istanbul-Konvention&#147;, welche der Deutsche Juristinnenbund jetzt erst umsetzen möchte, werden daher von Deutschland bereits erfüllt. 1998 wurde noch einmal gesetzlich klargestellt, dass Vergewaltigungen in Beziehungen nicht pauschal als minder schwere Fälle eingestuft werden können. Zeitgleich wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch mit § 825 BGB eine weitere zivilrechtliche Anspruchsgrundlage geschaffen, die ganz gezielt bei sexuellem Missbrauch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gewährt &#150; unabhängig von der Frage, ob die Betroffene eine strafrechtlichen Ahndung will und ob diese strafrechtlich gesehen auch gegeben ist.</p>
<p>Dieser Gedanke wurde erneut vertieft im Jahr 2000. Damals kam das Gewaltschutzgesetz hinzu, eine sehr effektive zivilrechtliche Regelung, die im Verbund mit den ebenfalls reformierten Polizeigesetzen empfindliche Sanktionen nach sich ziehen kann (Wegweisung aus der Wohnung, Unterlassungs- und Schutzanordnungen und die Pflicht zum Schadensersatz). Die Überlegung hinter diesen Spezialgesetzen ist, dass auf die unterschiedlichsten Formen von Gewalt in Beziehungen und Stalking nach Beendigung einer Beziehung oft besser und zielgenauer reagiert werden kann, wenn die Frau ein Familiengericht anruft. Sie muss sich also nicht darauf verlassen, dass ihre Strafanzeige wegen Körperverletzung und/oder sexueller Nötigung beziehungsweise Vergewaltigung angemessen bearbeitet wird und eine Verurteilung sie künftig schützt.</p>
<p>&#132;<i>Die Faustregel lautet: Klare Fälle von Zwang und Gewalt gehören ins Strafrecht, Grenzfälle ins Zivilrecht, Beziehungsdelikte werden am besten von Familiengerichten geregelt.</i>&#147;</p>
<p>Es gibt also ein vernetztes Präventionskonzept, es funktioniert auch, aber in der Öffentlichkeit und innerhalb der Frauenbewegung wird zu sehr auf das Strafrecht geschaut. Strafgesetze mit hohen Mindeststrafen haben nun einmal den Nachteil lückenhaft zu sein und von Gerichten eng ausgelegt zu werden.</p>
<p>Leider benutzt der Kommentator des gängigen Kurzkommentars zum StGB, der BGH-Richter Thomas Fischer, seine Definitionsmacht und lässt keine Gelegenheit aus, um die Reform des Jahres 1997 zu kritisieren und Strafbarkeitslücken zu konstruieren. Kann die dadurch geschaffene missliche Lage nur der Gesetzgeber ändern? Wieso widersprechen denn BGH-Richterinnen und Richter nicht und legen das geltende Recht europarechtskonform aus? Auch der Juristinnenbund hat die Macht, fachlich zu widersprechen. Statt sich hinter populistischen Forderungen zu verstecken, könnten die Kommentierungen dieses überengagierten Richters Punkt für Punkt kritisiert werden. Es gibt bereits Kritik. Sie muss nur aufgegriffen und in die Fachöffentlichkeit getragen werden.</p>
<h5>Ausnutzung</h5>
<p>Was würde passieren, wenn die Gesetzgebung jede sexuelle Handlung &#132;gegen den Willen&#147; an die Stelle der jetzigen Fassung setzen würde, welche verlangt, dass Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder &#132;Ausnutzen einer hilflosen Lage&#147; vorliegt? Es würde neue Grenzfälle und weitere Reformdebatten geben. Schließlich stand bereits vor 20 Jahren die Kritik am zu engen Gewaltbegriff der Rechtsprechung im Mittelpunkt und führte schließlich 1997 zur Reform. Auch führte man bereits vor der Entscheidung über den damaligen Fraktionen übergreifenden Gesetzentwurf der Frauen im Bundestag eine Debatte über das Merkmal &#132;gegen den Willen&#147;. Die jetzige Debatte ist also eine zeitversetzte Reaktion nach fast 20 Jahren.</p>
<p>&#132;<i>Mit dem Argument, man muss der Frau eben glauben, kann man keine Mehrheit gewinnen.</i>&#147;</p>
<p>Es lohnt sich zu fragen, wieso das Parlament sich damals für die Ausnutzungsvariante entschieden hat und nicht für das weiter gefasste Merkmal &#132;gegen den Willen&#147;? Der Grund liegt darin, dass dieselben Gruppen, die einen möglichst weiten Verbrechenstatbestand fordern, auch für hohe Mindeststrafen eintreten. Das widerspricht sich aber und wird von Tatgerichten und Revisionsgerichten abgelehnt. Für die Auslegung eines Strafgesetzes ist die Tathandlung entscheidend. Sie macht den Unrechtsgehalt des Verhaltens des Täters deutlich. Eine sexuelle Handlung kann keine relevante Tathandlung sein. Wie also stellt ein Gericht den entgegenstehenden Willen fest? Mit dem Argument, man muss der Frau eben glauben, kann man keine Mehrheit gewinnen. Nur nötigender Zwang und Missbrauch sind strafbar, und nur solche Handlungen tangieren das Rechtsgut, also muss das jeweilige Strafgesetz definieren, wann Zwang und wann Missbrauch vorliegen.</p>
<p>Deshalb hat die Gesetzgebung 1997 den tradierten Vergewaltigungsparagraphen erweitert. Sie hat neben &#132;Gewalt&#147;, &#132;Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben&#147; eine dritte Alternative eingefügt, die Ausnutzungsvariante, um den &#150; später vom Bundesverfassungsgericht bestätigten &#150; weiten Begriff der sexuellen Nötigung so klar wie möglich und objektivierend zu umschreiben. Nötigung bedeutet Zwang. Aber nicht alle Übergriffe sind Nötigungen. Es gibt nun einmal auch sexuelle Handlung gegen den Willen einer Frau oder einer Jugendlichen, die ohne Zwang erreicht werden &#150; das Spektrum ist breit gefächert &#150;, die aber dennoch verhindert werden sollen. In Betracht kommen etwa Täuschungen und Manipulationen, Überrumpelung, das Versprechen von Vorteilen, abgestufte Formen des Ausnutzens der Autorität und dergleichen Strategien. Besonders häufig sind sie gegen Jugendliche gerichtet.</p>
<p>Der DJB nennt auch einen solchen Fall, um seine Reform zu begründen, den 2011 vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Fortführung der ständigen Rechtsprechung entschiedenen Fall der &#132;nur&#147; überrumpelnden, aber nicht nötigenden sexuellen Übergriffigkeit. Der BGH hob die Verurteilung wegen Vergewaltigung einer 14-Jährigen auf, die sich als Modell zeichnen lassen wollte und deshalb mit gespreizten Beinen und mit dem Gesicht zur Wand überrumpelt wurde und sich nicht gewehrt hatte, weil sie &#132;paralysiert&#147; gewesen sei. [2]</p>
<p>&#132;<i>Mit einer Reform des Verbrechenstatbestandes der Vergewaltigung kann man nicht auf als empörend empfundene Grenzfälle reagieren.</i>&#147;</p>
<p>Dieser Grenzfall der Überrumpelung betraf eine Jugendliche, deren Neugierde, Risikobereitschaft und sexuelle Unerfahrenheit der Täter strategisch ausgenutzt hatte. § 182 StGB, der an und für sich einschlägige Vergehenstatbestand des Missbrauchs Jugendlicher, passt leider nicht, da dort das Ausnutzen der Unfähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung verlangt wird, eine entschieden zu hohe Hürde. Das geltende Recht schützt Jugendliche also nur gegen das sexuelle Ansinnen von in Aufzählungen jeweils genau benannten Autoritätspersonen. Es lässt es nicht genügen, wenn sich Jugendliche von Erwachsenen, die keine förmliche Funktion haben, überrumpeln lassen. Die junge Frau hat also gegen diesen Mann nur Schadensersatzansprüche. Da diese hoch sein können, wäre das eine Gegenwehr gegen den übergriffigen und offenbar routiniert vorgehenden Täter. Mit einer Reform des Verbrechenstatbestandes der Vergewaltigung kann man &#150; und sollte man, so meine These &#150; nicht auf solche als empörend empfundene Grenzfälle reagieren. Die Nachteile überwiegen die Vorteile.</p>
<p>Beruft sich also ein Opfer auf die Ausnutzungsvariante, dann muss deutlich sein, dass die ausgenutzte Zwangslage etwa derjenigen entspricht, die man bei den klassischen Nötigungsmitteln &#132;Gewalt&#147; und &#132;Drohung&#147; unterstellen kann. Sie muss sich nicht körperlich wehren, es ist auch irrelevant, ob sie sich hätte wehren können. Sie muss nur deutlich machen, dass sie sich körperlich bedroht gefühlt hat, und deswegen still gehalten habe. Es kommt also nicht auf ihren &#132;Willen&#147; an; denn dieser ist ein Internum, das zugeschrieben werden kann oder auch nicht. Entscheidend sind die objektive Situation und die objektivierbare, persönliche Lage der Betroffenen. Reagiert eine Frau &#132;starr vor Schreck&#147; und wehrt sich nicht, macht sie verbal oder durch Weinen deutlich, dass sie die sexuelle Handlung ablehnt, dann muss es eine Norm geben, welche das Verhalten des Täters als Unrecht markiert.</p>
<p>&#132;<i>Oft sind ein zivilrechtlicher Schutz und ein Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld für die Betroffene vorzugswürdig.</i>&#147;</p>
<p>Aber diese Norm muss kein Verbrechenstatbestand sein, es genügt ein Vergehenstatbestand. Oft sind ein zivilrechtlicher Schutz und ein Anspruch auf Schadensersatz/Schmerzensgeld für die Betroffene vorzugswürdig (§ 823 und § 825 BGB, s.o.). Es macht daher schon bei der Rechtsberatung der verletzten Personen keinen Sinn, nur auf den Verbrechenstatbestand der Vergewaltigung zu schauen, da dieser angesichts der Mindeststrafe von zwei Jahren eng ausgelegt wird und auch nicht noch weiter gefasst werden kann. Das ist eine wichtige interne berufsethische Haltung von Strafjuristen.</p>
<p>Die BGH-Rechtsprechung hat sich auf eine Lesart festgelegt, welche für die Erweiterung des Tatbestandes der sexuellen Nötigung verlangt, dass sich die gegen ihren Willen sexuell angegriffene Person &#132;aus Rücksicht auf ihr körperliches Wohl&#147; nicht gewehrt habe. Steht sie lediglich unter einem psychischen Zwang, besser unter Druck, sollte man sorgfältig prüfen, ob nicht der besonders schwere Fall der Nötigung zu einer sexuellen Handlung in § 240 Abs. 4 StGB vorliegt. Auch diese Norm führt zu Verurteilungen, sie ist aber erheblich flexibler, da sie weiter gefasst ist. Jede Drohung mit einem empfindlichen Übel genügt. Drohungen können auch konkludent sein. Dieser Vergehenstatbestand mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten (§ 177 StGB ist demgegenüber ein Verbrechen) greift auch dann, wenn keine körperliche Gewalt angedroht wird. Schließlich sollte man bei Beziehungstaten immer auch das Gewaltschutzgesetz berücksichtigen, wenn es eine gemeinsame Wohnung oder Wohngemeinschaft gibt. Der Gewaltbegriff dieses Gesetzes ist sehr weit.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Man kann den Text des StGB weit fassen, aber die Rechtsprechung wird dann in Grenzfällen auch Beweisprobleme konstruieren, die in der Konsequenz dazu führen werden, dass es immer wieder zu Einstellungen und/oder Freisprüchen kommt. Die rechtspolitische Debatte wird also nicht verstummen. Problematisch ist in diesem Zusammenhang etwa: unklares, schüchternes oder gehemmtes Verhalten von angegriffenen Menschen, die aus akuter Angst oder aus einer gewissen Gewöhnung an ihre Abhängigkeit passiv bleiben, wo selbstbewusste Menschen sich aktiv wehren würden.</p>
<p>&#132;<i>Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist oft hilflos und wenig hilfreich.</i>&#147;</p>
<p>Sind das Strafbarkeitslücken und soll man sie aus dem Gesichtspunkt des Opferschutzes schließen, weil gerade diese Personen besonders verletzbar sind? Ich sehe da Probleme. Zwar besteht Konsens, dass Kinder (unter 14 Jahren) absolut schutzwürdig sind. Nicht weil sie von sexuellen Erfahrungen &#132;frei&#147; zu halten sind (so einige veraltete Rechtsgutsbestimmungen), sondern wegen der asymmetrischen Situation, in der Erwachsene und Kinder aufeinander treffen. Erwachsene haben ein anderes Skript von Sexualität, sie müssen sich daher völlig zurückhalten, um Kindern eine freie Entfaltung zu ermöglichen. In den 1970er Jahren verstanden weder die Gesellschaft noch die Gesetzgebung oder die Rechtsprechung dies richtig &#150; und oft auch nicht die Rechtsberatung. Das hat sich gebessert. Mittlerweile haben wir alle institutionell gelernt. Nur bei Jugendlichen wissen wir noch nicht, wie wir Manipulation und diffusen Missbrauch strafrechtlich behandeln sollen. Es gibt also viel zu tun, aber nicht bei § 177 StGB. Der Ruf nach dem Gesetzgeber ist oft hilflos und wenig hilfreich.</p>
<p><i>Monika Frommel,<br />ist emeritierte Strafrechtsprofessorin und war bis 2011 Direktorin des Instituts für Sanktionenrecht und Kriminologie an der Universität Kiel.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>[1] Tanja Mokosch: &#132;Das Sexualstrafrecht basiert auf Mythen&#147;, Süddeutsche Zeitung online, 13.08.2014. und Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)/ Frauen gegen Gewalt e.V.: &#132;Was Ihnen widerfahren ist, ist in Deutschland nicht strafbar&#147;, Fallanalyse zu bestehenden Schutzlücken in der Anwendung des deutschen Sexualstrafrechts bezüglich erwachsener Betroffener (erstellt von Katja Grieger et al.), Berlin, 2014.</p>
<p>[2] BGH 4 StR 445/11 vom 08.11.2011. Hätte der vom Landgericht Dessau festgestellte Sachverhalt ergeben, dass das Mädchen aus Angst um sein körperliches Wohl still gehalten habe, hätte es der Revision der Verteidigung nicht stattgegeben. So sah es den Fall als Grenzfall an und folgte der restriktiven Lesart (seit BGHSt 50, 359). Diese Lesart geht auf den BGH-Richter Thomas Fischer zurück, der seit dem Jahr 2000 unermüdlich gegen die Ausnutzungsvariante polemisiert, da sie angeblich keine klare Tathandlung formuliere. Es ist klar, dass die Vorbehalte sowohl in der Strafrechtswissenschaft als auch in der Rechtsprechung wieder neu entfacht würden, käme es zu einer neuen Debatte. Es ist auch vorhersehbar, dass sich gegen eine solche Gesetzesfassung neue Konstruktionen fänden, um das Merkmal &#150; angesichts des hohen Strafrahmens &#150; eng auszulegen. Innerhalb der Rechtswissenschaft wird sich auch keine Unterstützung mobilisieren lassen für einen solchen Vorschlag.</p>
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		<title>Der Fall Edathy</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 21:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Moral & Gesinnung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 204 (4-2013), S. 3-9 Mit einer Wohnungsdurchsuchung am 10. Februar 2014 begann das, was sich schnell zur medialen wie politischen Edathy-Aff&#228;re auswachsen sollte. Deren vorl&#228;ufige Zwischenbilanz: ein zur&#252;ckgetretener fr&#252;herer Bundesinnenminister, der sich nicht an Gesetze halten will, wenn das zum Nachteil seiner Koalitionspartner ist; eine Staatsanwaltschaft, die ihren Verdacht ausdr&#252;cklich mit einem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/der-fall-edathy/">Der Fall Edathy</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4-2013), S. 3-9</p>
<p><i>Mit einer Wohnungsdurchsuchung am 10. Februar 2014 begann das, was sich schnell zur medialen wie politischen Edathy-Aff&auml;re auswachsen sollte. Deren vorl&auml;ufige Zwischenbilanz: ein zur&uuml;ckgetretener fr&uuml;herer Bundesinnenminister, der sich nicht an Gesetze halten will, wenn das zum Nachteil seiner Koalitionspartner ist; eine Staatsanwaltschaft, die ihren Verdacht ausdr&uuml;cklich mit einem nicht-strafbaren Verhalten begr&uuml;ndet; ein informationsfreies Telefonat zwischen einem SPD-Fraktionsmanager und dem Pr&auml;sidenten des Bundeskriminalamtes; die Gewissheit, dass vertrauliche Ermittlungen in Parteiapparaten zirkulieren; ein eilends vorgelegter Gesetzentwurf zur Strafversch&auml;rfung, der die &ouml;ffentliche moralische Emp&ouml;rung in einen neuen Tatbestand umm&uuml;nzt und das Verhalten Edathys nachholend illegalisiert; und nicht zuletzt die zerst&ouml;rte soziale Existenz des fr&uuml;heren Vorzeigepolitikers Sebastian Edathy.</i></p>
<p><i>Der Kommentar von Monika Frommel zeigt auf, was sich am Fall Edathy &uuml;ber den Zustand unserer Rechtskultur ablesen l&auml;sst, und welche Konsequenzen f&uuml;r die effektivere Verfolgung von kinderpornografischen Schriften und sexuellem Missbrauch angezeigt sind.</i></p>
<p>Die mediale Darstellung und Verarbeitung des Falls Edathy hinterl&auml;sst das fatale Gef&uuml;hl, dass 50 Jahre nach der gro&szlig;en Strafrechtsreform eine neue Generation am Werk ist, die es verlernt hat, die je eigene, sehr zeitbedingte Moral zu hinterfragen. Im &ouml;ffentlichen Disput wird heute kaum zwischen Recht und Moral unterschieden. Auch wird der Unschuldsvermutung von vielen Teilnehmern der &ouml;ffentlichen Debatten kaum noch Bedeutung beigemessen. Eine Ursache hierf&uuml;r d&uuml;rfte sein, dass eine sehr abstrakte und stark politisierte Opferperspektive das Denken der Gegenwart pr&auml;gt. Die Rolle des Strafrechts wird nicht mehr &#8211; wie noch in den 1970er bis 1990er Jahren &#8211; im m&ouml;glichst dosierten Schutz individueller Rechtsg&uuml;ter gesehen, sondern in der plakativen Demonstration und Verdeutlichung angeblich von allen geteilter Werte. Sich fortschrittlich D&uuml;nkende empfehlen auch noch eine permanente &Auml;nderungsgesetzgebung, um angeblich &#8222;richtige&#8220; und vor allem gender-gerechte Werte und Einstellungen durchzusetzen. Dabei wird nicht gesehen, dass diese Methode auch von illiberalen Staaten praktiziert wird. Die sich modern verstehende Kriminalpolitik meint, nur weil ihr Programm fortschrittlich sei, w&auml;re auch ihre Kriminalpolitik fortschrittlich. Das Gegenteil ist leider der Fall. V&ouml;llig ignoriert wird von diesen Protagonisten, dass Werte und &Uuml;berzeugungen in allen Gesellschaften und zu allen Zeiten nicht nur heterogen, sondern auch in h&ouml;chstem Ma&szlig;e dem herrschenden Zeitgeist und dem jeweiligen Kontext verhaftet sind. Dies gilt auch f&uuml;r die angeblich so egalit&auml;re Moral der gegenw&auml;rtigen Vertreterinnen und Vertreter einer Politik, die den Opferschutz und die Opferrechte propagiert. Auffallend ist dabei der Schulterschluss zwischen Polizei und Teilen der Frauenbewegung.</p>
<p>Beim Fall Edathy konnte man die Auswirkungen einer solchen Einstellung beobachten. Besonders dramatisch war die Reaktion der SPD-Prominenz. Kein Sprecher dieser Partei versuchte auch nur ansatzweise den Parteigenossen Edathy zu sch&uuml;tzen, das Wort &#8222;Unschuldsvermutung&#8220; fiel nicht. Stattdessen wurde so getan, als sei es sicher, dass nur homosexuelle &#8222;P&auml;dophile&#8220; Fotos von wenig oder nicht bekleideten Jungens anschauen. Nach dem Bekanntwerden der Vorw&uuml;rfe reagierte die Partei mit &#8222;Abscheu&#8220; und einem populistischen Parteiausschlussverfahren, das vor allem f&uuml;r potentiell verschreckte W&auml;hlerinnen und W&auml;hler eingeleitet wurde. Die Angst der Genossinnen und Genossen vor einem Wahldebakel wie bei den GR&Uuml;NEN vor der Bundestagswahl 2013 war weder zu &uuml;bersehen noch zu &uuml;berh&ouml;ren.</p>
<p>Allenfalls in einigen wenigen Printmedien und Talkshows, die sich an Gebildete richten, also in Pr&auml;sentationen der vierten Gewalt, war gelegentlich eine reflexive Haltung zu beobachten. Hingegen schwiegen die Vertreterinnen und Vertreter der Justiz ebenso wie die der Rechtswissenschaften. Offenbar rechneten sie gar nicht mehr damit, dass jemand auf sie h&ouml;ren k&ouml;nnte. Es lag also bei den Medienvertretern, pr&auml;zise argumentierende Sachverst&auml;ndige zu finden, Praktiker, die etwas vom Thema verstehen und aufkl&auml;ren k&ouml;nnen &uuml;ber das Ph&auml;nomen hinter dem Schreckensbild &#8222;P&auml;dophilie&#8220;. Erst durch sie wurde vermittelt, welch tragisches Schicksal M&auml;nner haben, deren Begehren so abweichend ist, dass sie mit einer Art Kontaktsperre rechnen m&uuml;ssen, wenn ihr Begehren entdeckt wird. F&uuml;r diese (potenziellen) T&auml;ter gibt es Trainingsprogramme (&#8222;Kein T&auml;ter werden&#8220;), die eine anerkannterma&szlig;en sinnvolle Pr&auml;ventionsperspektive bieten. Erstaunlicherweise werden diese Angebote aber nicht fl&auml;chendeckend finanziert und niedrigschwellig angeboten. Stattdessen gibt es das Bestreben, noch mehr Bilder zu verbieten.</p>
<h5>Was ist P&auml;dophilie?</h5>
<p>Kehren wir zum Fall zur&uuml;ck. Behauptet wurde von Vertretern der Polizei und der zust&auml;ndigen Staatsanwaltschaft, die bestellten Bilder h&auml;tten angeblich Jungen zwischen 8 und 14 Jahren dargestellt.(1) Kein Betrachter kann das genaue Alter einem Bild ansehen. Dass sich Vertreter der institutionalisierten Strafverfolgung auf die Schutzaltersgrenze von 14 Jahren beziehen, ist nachvollziehbar. Darauf beruht die juristische Fiktion, es handele sich bei den Betreffenden um &#8222;Kinder&#8220; im biologisch-sozialen Sinne; denn der jeweilige Kind-Begriff ist in Gesetzen nicht ein Faktum, sondern eine Zuschreibung. Im deutschen Strafrecht gehen wir noch <i>de lege lata</i> von einer Schutzaltersgrenze von 14 Jahren aus. Unverkennbar wird aber bereits auf UN-Ebene und in Richtlinien der EU ein ideologischer Begriff des &#8222;Kindes&#8220; im Sinne einer Person unter 18 Jahren vertreten. Jugendliche werden dann als Personen unter 21 Jahren etikettiert. Beide Definitionen haben mit biologisch-sozialen Entwicklungen nichts zu tun, sondern folgen einer paternalistischen oder besser: maternalistischen Betrachtungsweise. Sie entbehrt jeder sexualwissenschaftlichen und entwicklungspsychologischen Grundlage. Die Fachwissenschaften unterscheiden heute zwischen pr&auml;-adoleszenten (10-12 j&auml;hrigen) und post-adoleszenten (13-17 j&auml;hrigen) Jungen. Zu kleinen Kindern (unter 10 Jahre) f&uuml;hlen sich nur eine sehr kleine Gruppe sog. Kern-P&auml;dophiler hingezogen, die durchaus auch noch unter sadistischen und anderen St&ouml;rungen leiden k&ouml;nnen. 70 bis 80 Prozent der in den Medien als p&auml;dosexuell bezeichneten Missbrauchshandlungen haben nichts mit P&auml;dophilie zu tun, sondern werden von jungen bis &auml;lteren M&auml;nnern (h&auml;ufig im weiteren Familienkreis) begangen, die Kinder und Jugendliche als &#8222;Ersatz&#8220;-Objekt benutzen. Befragt man heterosexuelle und homosexuelle M&auml;nner nach dem Alter der bevorzugten Sexualpartner, dann tendieren Homosexuelle eher zu J&uuml;ngeren, w&auml;hrend bei heterosexuellen M&auml;nnern das Alter der Partnerinnen mitw&auml;chst. Dies besagt aber nichts &uuml;ber ihre Sehgewohnheiten. Es ist nicht zu &uuml;bersehen, dass in den sexuell freiz&uuml;gigen westlichen Kulturen Bilder und sexualisierte Posen von sehr jungen M&auml;dchen &uuml;berall verf&uuml;gbar sind. Wir leben in einer von sexualisierten Darstellungen &uuml;bers&auml;ttigten Gesellschaft. Soweit es sich um die Objekte des Begehrens heterosexueller M&auml;nner handelt, wird daran kaum Ansto&szlig; genommen. Manche homosexuellen M&auml;nner hingegen betrachten gerne pr&auml;- und post-adoleszente Jungen. Sie m&uuml;ssen sich entsprechendes Bildmaterial auf tendenziell riskante Art und Weise besorgen. V&ouml;llig falsch ist es aber zu glauben, dass optische Reize zugleich mit den praktizierten sexuellen Vorlieben zusammen fallen. Das ist bei heterosexuellen M&auml;nnern nicht der Fall. Warum also sollte diese Annahme auf homosexuelle M&auml;nner zutreffen? De facto stimmt sie auch nicht bei denjenigen, die an sehr jungen M&auml;nnern interessiert sind. Dennoch sind sie leichter erpressbar als jene, welche Erwachsene bevorzugen. In der &ouml;ffentlichen Emp&ouml;rung &uuml;ber Herrn Edathy setzt sich also eine latente, noch immer nicht ganz verarbeitete Homophobie&#8211; sehr verdeckt &#8211; fort.(2)</p>
<h5>Ein Bilder&shy;verbot &ndash; k&ouml;nnte das helfen?</h5>
<p>Die aktuelle Fassung des strafrechtlichen Verbots kinderpornografischer Abbildungen stammt aus dem Jahre 2004. Damals wurde der Tatbestand der Kinderpornographie &#8211; &sect;&nbsp;184b StGB &#8211; eingef&uuml;hrt. Er erg&auml;nzt das Verbot der Gewaltpornographie &#8211; &sect;&nbsp;184a StGB.(3) Schaut man sich die Praxis der Strafverfolgung von Kinderpornographie an, erkennt man sehr schnell, dass die Polizei es sich sehr einfach macht. Sie und die Staatsanwaltschaften beschr&auml;nken sich auf eine Konsumentenverfolgung. Sie sehen sich jedoch nicht in der Lage, diejenigen zu verfolgen, welche das verbotene Material herstellen und vertreiben, obgleich diese sehr viel h&auml;rter sanktioniert werden k&ouml;nnten und auch sehr viel gef&auml;hrlicher sind. &Uuml;ber die R&uuml;ckverfolgbarkeit der Zahlung mit Kreditkarten oder durch verdeckte Ermittlungen bei sog. Tauschb&ouml;rsen ergibt sich eine Art Schneeballsystem, das die stark schwankenden Fallzahlen der Polizeilichen Kriminalstatistik erkl&auml;rt. Die Tatverd&auml;chtigen bezahlen meistens sehr z&uuml;gig einen ebenfalls schnell ausgefertigten Strafbefehl, da ihnen das Ganze peinlich ist und sie auf keinen Fall in eine &ouml;ffentliche Verhandlung geraten wollen. Hat sich ein Konsument von Kinderpornographie zugleich noch wegen eines sexuellen Missbrauchs verd&auml;chtig gemacht, oder ist er insoweit bereits einschl&auml;gig vorbestraft, dann ist das Kinderpornografie-Verfahren ein Indiz f&uuml;r P&auml;dosexualit&auml;t. Die Umkehrung dieses Zusammenhanges gilt jedoch nicht: aus dem Konsum kann man nichts schlie&szlig;en. Es gibt keine Erfahrungstatsachen, dass die Polizei bei Konsumenten (sexualisierte Bilder von sehr kleinen Kindern ausgenommen) f&uuml;ndig wird und dadurch einen sexuellen Missbrauch verhindern kann.</p>
<p>W&uuml;rde man nun die Konsumentenbestrafung ausdehnen, w&auml;re nichts gewonnen, zumal Bilder von Kindern und Jugendlichen, die als Person erkennbar sind, auch &uuml;ber Straftatbest&auml;nde des Bundesdatenschutzgesetzes (&sect;&nbsp;44 BDSG) verfolgbar sind. Eltern k&ouml;nnen nicht wirksam in die Zirkulation solchen Materials einwilligen (Vertr&auml;ge sind nichtig wegen &sect;&nbsp;134 BGB i.V.m. den einschl&auml;gigen Strafbestimmungen).</p>
<p>In der &ouml;ffentlichen Debatte wird derzeit der Eindruck erweckt, Bilderverbote k&ouml;nnten P&auml;dophile von ihrer Sucht abhalten. Solche Erwartungen provozieren die Frage, wie man sich das vorstellen soll. P&auml;dophile k&ouml;nnen, um an ihren fixierten W&uuml;nschen festzuhalten, jedes Bildmaterial benutzen. Die einzige Pr&auml;vention, die es gibt, ist die Einsicht dieser Menschen &#8211; die Einsicht, dass sie durch das Ausleben ihrer Neigung sich und Kinder ins Ungl&uuml;ck st&uuml;rzen. N&ouml;tig ist also ein fl&auml;chendeckendes Angebot an geeigneten Trainingsma&szlig;nahmen.</p>
<p>Kinderpornographie &#8211; das meint eindeutig sexualisierte Darstellungen von Kindern. Die sind nicht deshalb verboten, weil ein solches Verbot geeignet w&auml;re, P&auml;dophile davon abzuhalten, solche Bilder anzuschauen. Darstellungsverbote wenden sich an die Allgemeinheit und flankieren das Verbot des sexuellen Missbrauchs. In einer liberalen Gesellschaft kann man nicht alles verbieten, was als unertr&auml;glich angesehen wird. Zu pr&uuml;fen ist, welches Rechtsgut gesch&uuml;tzt werden soll. Beim Verbot des sexuellen Missbrauchs ist das Rechtsgut klar. Ein Bilderverbot ist hingegen problematisch. Nachvollziehbar ist allenfalls das Verbot der bildlichen Darstellung einer Straftat. Denn wenn man Kinder nicht als Sexualobjekte missbrauchen darf, dann ist es auch plausibel, derartige Bilder zu verbieten. Andernfalls k&ouml;nnte der Eindruck entstehen, es sei doch legitim, Kinder als Sexualobjekte anzusehen.</p>
<p>Bevor jetzt &uuml;ber weiter reichende Bilder-Verbote nachgedacht wird, ist daran zu erinnern, dass das Bildhafte zur europ&auml;ischen Kultur geh&ouml;rt. Darstellungen der Sexualit&auml;t, selbst solche des Obsz&ouml;nen und Verwerflichen geh&ouml;ren seit &uuml;ber 100 Jahren selbstverst&auml;ndlich zu unserer Kultur. Sicherlich gibt es einen Schutzbedarf gegen rohe und brutale Bilder; die sollten verboten bleiben, n&auml;mlich als Gewaltpornographie (&sect;&nbsp;184a StGB). &Uuml;ber die bereits heute strafbare Gewaltpornographie redet aber kaum jemand; sie ist in der justiziellen Praxis nahezu bedeutungslos. Dasselbe gilt f&uuml;r Gewaltdarstellungen im nicht-sexualisierten Kontext, f&uuml;r die sich kaum jemand interessiert &#8211; ein absurdes Verst&auml;ndnis von Kunst und Kultur.</p>
<h5>Straf&shy;bar&shy;keit des Herstellens, Verbreitens und Tauschens kinderpor&shy;no&shy;gra&shy;phi&shy;scher Bilder</h5>
<p>Strafrechtlich ist streng zu unterscheiden zwischen dem Herstellen und dem Besitz solcher Bilder. Es handelt sich um v&ouml;llig verschiedene Rechtsg&uuml;ter. Das Verbot Kinder zu missbrauchen, um solche Bilder herzustellen, ist strafrechtlich gesehen ein sexueller Missbrauch, sogar ein schwerer. Er wird in den &sect;&sect;&nbsp;176, 176a StGB unter Strafe gestellt und stellt ein Verbrechen dar. Der Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs erfasst seit 2008 auch das Herstellen von sog. Posing-Bildern.</p>
<p>Hingegen ist der Besitz von Kinder- oder Jugendpornographie, also auch der Besitz von sexualisierten Bildern sog. Scheinkinder, etwas v&ouml;llig anderes. Er wird nicht als &#8222;Missbrauch&#8220; eines Kindes eingeordnet. Der Besitz wird bestraft, obwohl eigentlich kein zu sch&uuml;tzendes Rechtsgut benannt ist. Die Strafbarkeit wird vielmehr damit begr&uuml;ndet, dass solches Material als anst&ouml;&szlig;ig empfunden wird, und zwar in unserer Kultur sehr einhellig. Nur deshalb wird der Besitz solcher Bilder als ein Vergehen in den &sect;&sect;&nbsp;184b und 184c StGB unter Strafe gestellt. Es handelt sich dabei um ein reines Darstellungsverbot, das systematisch sehr viel besser im BDSG geregelt w&auml;re, wenn die Kinder oder Jugendlichen erkennbar sind. Dass der schlichte Besitz von Bildern, die kein Individuum sch&auml;digen, weil niemand erkennbar ist, unter Strafe gestellt wird, ist eine Anomalie in unserem Strafrecht. Sie zeigt, dass die Gesetzgebung hier Strafrecht auf Halde schafft. Es ist eher Zufall, wenn jemand erwischt wird. Aber wenn jemand erwischt wird, dann legt die Justiz dieses unklare Strafrecht im Einzelfall auch noch extensiv aus. Und wenn dar&uuml;ber berichtet wird, dann hat diese Berichterstattung auch noch v&ouml;llig kontraproduktive Wirkungen.</p>
<h5>Ermittlungspraxis</h5>
<p>Bei Kinderpornografie handelt es sich um sog. grenz&uuml;berschreitende Kriminalit&auml;t. In Deutschland ist daf&uuml;r das BKA zust&auml;ndig, f&uuml;r die internationale Fahndung Interpol. Diese Zentralisierung folgt einem rein pr&auml;ventiven, also polizeilichen Denken. Es wurde von nationalen Runden Tischen und Netzwerken ausgedacht und auf EU-Ebene in Gang gesetzt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall h&auml;tte das Bundeskriminalamt (BKA) eigentlich die Kundenliste pr&uuml;fen m&uuml;ssen, um die F&auml;lle auszusondern, die es sp&auml;ter dem &#8222;Graubereich&#8220; zuordnete. Es gibt bei der Kinderpornografie keinen zul&auml;ssigen Graubereich, weil &sect; 184g StGB den Begriff der sexuellen Handlung (das ist nur die Handlung, die auf dem Bild dargestellt ist) definiert. Diese Legaldefinition besagt, dass es sich mit Blick auf das gesch&uuml;tzte Rechtsgut um eine erhebliche sexuelle Handlung handeln muss. Die Bilder m&uuml;ssen also drastisch sein und das Gebot untergraben, Kinder und Jugendliche nicht als Sexualobjekte zu behandeln. Geht es nur um Besitz (also nicht um Verbreitung), ist im Zweifel davon auszugehen, dass es sich nicht um strafbare Kinderpornografie oder Jugendpornographie handelt. Gegen diese im materiellen Strafrecht angesiedelte Regel hat das BKA versto&szlig;en.</p>
<p>Es hat aber auch noch gegen weitere Regeln versto&szlig;en: V&ouml;llig unverst&auml;ndlich ist, dass das BKA das fragw&uuml;rdige Bildmaterial, erst recht ganze Kundenlisten einfach an die Landeskriminal&auml;mter weiter gegeben hat. Das BKA ist nicht Teil der Justiz im weiten Sinne. Es darf daher auch nicht selbstst&auml;ndig ermitteln und nur darauf warten, dass die zust&auml;ndige Staatsanwaltschaft die erforderlichen Antr&auml;ge stellt und das jeweilige Gericht sie durchwinkt. Nach allem, was wir bisher &uuml;ber die Ermittlungsabl&auml;ufe im Fall Edathy wissen, scheint so aber die Praxis zu sein. Richtig w&auml;re dagegen gewesen, wenn das BKA das Material an die Generalstaatsanw&auml;lte der L&auml;nder weiter gegeben h&auml;tte. Diese h&auml;tten dann ihres Amtes walten m&uuml;ssen. Denn eigentlich gilt: Die Polizei hilft der Justiz bei deren Ermittlungen, aber sie darf nicht selbst Straftaten ahnden, was im vorliegenden Fall faktisch geschehen ist. Sozusagen augenzwinkernd setzte man sich &uuml;ber die verfassungsm&auml;&szlig;ig festgelegten Rollen hinweg.</p>
<p>Alle weiteren jetzt sichtbar gewordenen Fehler sind Folgefehler, die zeigen, dass die gesamte Organisation, das ausgehandelte System und die organisatorischen Abl&auml;ufe im Einzelnen v&ouml;llig willk&uuml;rlich geworden sind: eine Polizeibeh&ouml;rde, die anstelle der Justiz ihr Ministerium &uuml;ber einzelne Verd&auml;chtige informiert; ein Minister, der sich nicht um einen rechtsstaatlichen Ablauf des Ermittlungsverfahrens, aber daf&uuml;r umso mehr um das Image seines k&uuml;nftigen Koalitionspartners k&uuml;mmert &#8230; Dass dann die SPD das Ganze noch instrumentalisiert und f&uuml;r die parteiinterne Personalplanung benutzt; dass niemand gegen diese unertr&auml;gliche Kumpanei angeht, setzt dem Ganzen die Krone auf. Mit weiteren Ermittlungsverfahren gegen einzelne Akteure ist dem nicht beizukommen &#8211; die Informations- und Ermittlungsabl&auml;ufe geh&ouml;ren insgesamt auf den Pr&uuml;fstand.</p>
<p>&#8211;</p>
<p>Das Vorgehen der Ermittlungsbeh&ouml;rden wie der Politik im Falle Edathy mutet absolutistisch an. In Baden und andernorts gingen die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger gegen derartige Machenschaften zu Beginn des 19. Jahrhunderts auf die Barrikaden. Leider ist dieser Elan verflogen. Wir ruhen uns auf einem rechtsstaatlichen Mythos aus und sind dabei zu zerst&ouml;ren, was die Qualit&auml;t europ&auml;ischer (Rechts-)Kultur ausmacht.</p>
<p><i><b>PROF. DR. MONIKA FROMMEL</b>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1946, ist promovierte Rechtswissenschaftlerin und habilitierte 1986 mit einer Untersuchung &uuml;ber &#8222;Pr&auml;ventionsmodelle in der deutschen Strafzweck-Diskussion&#8220;. Nach einer Professur f&uuml;r Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Universit&auml;t in Frankfurt am Main (1988 &#8211; 1992) erfolgte 1992 der Ruf an die Kieler Christian-Albrechts-Universit&auml;t, wo sie bis zu ihrer Emeritierung im September 2011 das Institut f&uuml;r Sanktionenrecht und Kriminologie leitete. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten geh&ouml;ren die Kriminologie aus feministischer Perspektive sowie das Sexualstrafrecht. Frommel ist Mitherausgeberin der Zeitschrift Neue Kriminalpolitik und Mitglied im Beirat der Zeitschrift Kritische Justiz sowie der Humanistischen Union.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 Eine Ungeheuerlichkeit, die sp&auml;ter noch kritisiert werden soll.</p>
<p>2 Gerard van den Aardweg, Homosexuelle P&auml;dophilie, Ephebophilie, Androphilie und P&auml;derastie. Gemeinsamkeiten, Unterschiede, &Uuml;berschneidungen, in: DIJG-Bulletin Nr. 19 (2010), S. 34-41, abrufbar unter <a href="http://www.dijg.de/bulletin/19-2010-kinsey-money-und-mehr/" target="_blank" rel="noopener">http://www.dijg.de/bulletin/19-2010-kinsey-money-und-mehr/</a>.</p>
<p>3 Sog. einfache Pornographie nach &sect; 184 StGB ist dagegen bedeutungslos, da es hier spezifische medienrechtliche Beschr&auml;nkungen gibt, die sehr viel wirksamer sind als das Strafrecht.</p>
<p><b>Weitere Kommentare zum Thema:</b></p>
<p>Thomas Fischer: Bitte entschuldigen Sie, Herr Edathy, <i>Die Zeit</i> Nr. 10/2014 v. 27.2.2014, S. 4.</p>
<p>Monika Frommel: Fall Edathy: Exkludierende &ouml;ffentliche Besch&auml;mung, Online-Kommentar bei Novo-Argumente v. 19.2.2014, abrufbar unter <a href="http://www.novo-argumente.com/magazin.php/novo_notizen/artikel/0001521" target="_blank" rel="noopener">http://www.novo-argumente.com/magazin.php/novo_notizen/artikel/0001521</a>.</p>
<p>Heribert Prantl: Strafrecht ist kein Moralrecht, <i>S&uuml;ddeutsche Zeitung </i>v. 15.2.2014.</p>
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		<title>Erwiderung auf Stephan Klecha</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/erwiderung-auf-stephan-klecha/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 12:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 124-126 Wer sich ausführlich mit der grauen Literatur des sog. linksliberalen Milieus befasst läuft Gefahr, vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr zu sehen. Mit Gelassenheit nehme ich daher zur Kenntnis, dass ein politologisch ausgerichteter Wissenschaftler meint, die &#132;eigentliche Kernfrage&#147; der Pädophilendebatte definieren zu müssen. Es gehe darum, so [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorgänge Nr. 204 (4-2013), S. 124-126</p>
<p>Wer sich ausführlich mit der grauen Literatur des sog. linksliberalen Milieus befasst läuft Gefahr, vor lauter Bäumen den Wald nicht mehr zu sehen. Mit Gelassenheit nehme ich daher zur Kenntnis, dass ein politologisch ausgerichteter Wissenschaftler meint, die &#132;eigentliche Kernfrage&#147; der Pädophilendebatte definieren zu müssen. Es gehe darum, so meint Stephan Klecha, &#132;ob es einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Kindern und Erwachsenen geben kann oder nicht&#147;; alles andere sei eine &#132;Nebelkerze&#147;. Damit ist er bereits der Pädophilenpropaganda und auch Alice Schwarzer auf den Leim gegangen. Beide meinen, wir kämen mit solchen Pauschalurteilen weiter. Die einen in apologetischer, die andere in anklagender Weise. Fragen wir zurück: Über was reden wir? Wann können wir von einer &#132;sexuellen Handlung&#147; sprechen? Wann ist ein junger Mensch ein &#132;Kind&#147; und ab wann schon eine/ein &#132;Jugendliche/r&#147;? Und was meint &#132;einvernehmlich&#147;? Keine dieser Fragen kann ohne Analyse der sexuellen Praktiken und ohne dezisionistische Festlegung der Grenzen zwischen &#132;noch erlaubt&#147; und &#132;schon verboten&#147; entschieden werden.</p>
<p>Was die Definition dessen, was ein &#132;Kind&#147; ist, betrifft, gibt es keine Einigung. Die EU versucht, allen Europäern den schwedischen Weg vorzuschlagen. Sie will alle Personen unter 18 Jahren als &#132;Kinder&#147; definieren. Sexualwissenschaftler unterscheiden demgegenüber biologisch nach der sexuellen Reife (vor oder nach der Pubertät, was auf eine Einzelfall-Entscheidung hinausläuft); deutsche Juristen halten sich an das abstrakte Gefährdungsdelikt des seit 1870 geltenden StGB und ziehen bei 14 Jahren eine pauschale Grenze. Bei der Frage nach der &#132;sexuellen&#147; Handlung stellen sie auf das jeweils geschützte Rechtsgut ab, ein äußerst voraussetzungsreiches Merkmal.</p>
<p>Auch bei der Frage des &#132;einvernehmlichen&#147; sexuellen Kontakts ist die Antwort schwierig, weil sie nur entschieden werden kann, wenn man sich Klarheit verschafft hat über den angemessenen &#132;Gewaltbegriff&#147; auf der einen und den des &#132;Missbrauchs&#147; auf der anderen Seite; wohlwissend, dass beide Deliktsformen ihre Abgrenzungsprobleme haben und sich außerdem überschneiden können.</p>
<p>Es ist also legitim, über Schutzaltersgrenzen zu streiten, und keine &#132;Verharmlosung&#147; von sexuellem Missbrauch. Dass sich bei derartigen Debatten Lernprozesse erzielen lassen, ist erfreulich und nicht kritikwürdig. Aber es macht offenbar keinen Sinn in den Papieren einzelner Gruppierungen oder Parteien lediglich nach &#132;verdächtigen&#147; und nach heutigen Maßstäben &#132;moralisch anrüchigen&#147; Formulierungen zu suchen, statt die damit verbundenen rechtspolitischen Ziele zu ermitteln. Diese können nicht erkannt und debattiert werden, wenn sich die Forscher zuvor keinen Überblick verschafft haben über den Kontext der jeweiligen rechtspolitischen Debatten und die dahinter ablaufenden fachlichen Diskussion zwischen den beteiligten Wissenschaften und den konkurrierenden rechtspolitischen Programmen. Dass Politologen über Politiker der Vergangenheit nach ihrem gegenwärtigen Moralempfinden urteilen irritiert jedenfalls; dass dieses Vorgehen anachronistisch ist, müsste sich herum gesprochen haben.</p>
<p>Ich kenne nur einen Autor, der in der Vergangenheit ernsthaft und mit wissenschaftlichem Anspruch behauptet hat, sexueller Missbrauch sei ein opferloses, also rein &#132;moralisch&#147; definiertes Delikt und Pädophilie eigentlich eine zu respektierende sexuelle Haltung. Das war Rüdiger Lautmann, der derartiges in den 1980er Jahren noch unkommentiert äußern konnte, der dann aber in den 1990er Jahren kritisiert wurde. Er hat seine Äußerungen später weder zurück genommen noch sich an weiteren Diskursen beteiligt, wurde also zum Außenseiter. Alle anderen Positionen haben sich weiter entwickelt und haben gezeigt, dass sie an einer Problemlösung interessiert sind. Die Debatte insgesamt hat auch zwischen den 1970er Jahren und den 1990er Jahren einen beachtlichen kollektiven Lernprozess durchlaufen. In meinem Artikel in den vorgängen bin ich auf diesen Autor eingegangen, weil er im Beirat der Humanistischen Union aufgeführt wird, und ich mich als Beiratsmitglied nicht mit ihm identifizieren mochte.</p>
<p>Die Passage meines Textes über die HU lautet:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&#132;&#8230; im Jahre 1987, erklärte Martin Dannecker im Disput mit Rüdiger Lautmann (1980 und dann wieder 1994) einem interessierten Publikum, dass das Schicksal eines Pädophilen tragisch sei, weil seine &#132;Therapie&#147; nur ein Verzicht auf seine Sexualität sein könne. Entweder mache er sich schuldig (und zwar auch ohne ein entsprechendes Strafgesetz) oder er lebe sexuell enthaltsam. Pädophilie sei ein bitteres Schicksal. &#8230; Dannecker nahm damit einen Ball auf, den kurz zuvor schon Günther Amendt geworfen hatte, und zwar angesichts der unerträglichen Pädophilenpropaganda, die insbesondere auf dem Grünen Parteitag 1980 in Karlsruhe schrill und unüberhörbar geworden war. Für eine sehr kurze Zeit (1980) kooperierte Günther Amendt daher mit Alice Schwarzer und den beginnenden feministischen Kampagnen, um zumindest diese absurde Propaganda abzuwehren.&#147; (Frommel in vorgänge Nr. 203, S. 115)</i></p>
</blockquote>
<p>Dass Alice Schwarzer damals keinen &#132;Gegendiskurs&#147; gegen die Pädophilenpropaganda entfesselte hat, versteht sich von selbst, da auch sie davon lebt (und dies auch noch heute so praktiziert), Kontroversen durch permanente Übertreibung medial am Leben zu halten. So lassen sich Kontroversen zwar populistisch ausschlachten, aber dies trägt weder zur Klärung noch zur Lösung schwieriger Grenzfragen bei.</p>
<p>Bleibt die Frage nach der Funktion des Strafrechts bei der Prävention. Stephan Klecha möchte mir zustimmen, dass dieses Rechtsgebiet zur Prävention nichts beitragen könne. Aber diese These habe ich nicht aufgestellt, sie wird allenfalls durch den etwas verkürzten Einführungstext der Redaktion suggeriert. Selbstverständlich ist eine kriminalpolitische Debatte und strafrechtliche Definition wichtig, auch präventiv ist sie von Belang. Aber Strafverfolgung macht nur dann Sinn, wenn sie überlegt erfolgt und wenn es flankierend belastbare außer-strafrechtliche Präventionsstrategien gibt. Es liegt mir fern, einen abolitionistischen Diskurs zu führen. Ganz im Gegenteil. Es ist ein Verdienst der Debatten in den letzten Jahren (und den Grünen kommt dabei ein großes Gewicht zu), dass sie diese Reformen in den letzten 25 Jahren immer wieder angemahnt haben. Und es ist ein Versäumnis der sich konservativ nennenden Gruppierungen, dass sie weder ein zivilrechtliches Gewaltschutzgesetz gegen häusliche Gewalt und Stalking angestoßen haben, noch sonst durch Gedankenreichtum glänzten. Es ist außerdem ein großer Fehler der konservativen Gruppen, dass sie seit 12 Jahren mit ihren Mehrheiten in Bund und Ländern die gewerberechtliche Regulierung der Prostitution blockieren.</p>
<p>Wer sich weder kontrovers äußert noch Parteienforscher um Aufklärung interner Debatten bemüht, fällt einem vorwiegend moralisch urteilenden Publikum nicht so schnell negativ auf. Dies ist aber kein Plädoyer für die verkürzte Methode, mit der Stephan Klecha und seine Kollegen Moralpolitik in Form von Parteienforschung machen möchten. Zunächst dachte ich, es sei ein Versehen. Aber seine Replik zeigt mir, dass Stephan Klecha moralisieren möchte. Dies erklärt auch seine etwas kurzatmige Reaktion auf mein Angebot, den zeitgeschichtlichen Kontext stärker zu beachten.</p>
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		<title>Pädosexualität und Sexualpolitik der Parteien</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/paedosexualitaet-und-sexualpolitik-der-parteien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 01 Dec 2013 10:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine Debatte, bei der fast alle im Glashaus sitzen, sich aber dennoch gerne mit Steinen bewerfen aus: vorg&#228;nge Nr. 203 (3-2013), S. 111-120 In den vergangenen Monaten wurde lebhaft &#252;ber fr&#252;here p&#228;dophile Forderungen aus den Reihen der Gr&#252;nen (und mit etwas Abstand auch der FDP) debattiert. In der Kritik stand vor allem die teilweise geforderte [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Debatte, bei der fast alle im Glashaus sitzen, sich aber dennoch gerne mit Steinen bewerfen</p>
<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 203 (3-2013), S. 111-120</p>
<p><i>In den vergangenen Monaten wurde lebhaft &uuml;ber fr&uuml;here p&auml;dophile Forderungen aus den Reihen der Gr&uuml;nen (und mit etwas Abstand auch der FDP) debattiert. In der Kritik stand vor allem die teilweise geforderte Freigabe sexueller Kontakte von Erwachsenen mit Kindern. Derartige Forderungen tauchten in den 1970er/1980er Jahren in zahlreichen Bewegungen und Organisationen auf &ndash; nicht zuletzt auch in der Humanistischen Union, die sich seit l&auml;ngerem und immer wieder mit entsprechenden Vorw&uuml;rfen auseinandersetzen musste, sie habe einst P&auml;dophilie verharmlost.</i></p>
<p><i>Die Gr&uuml;nen beauftragten im Fr&uuml;hsommer das G&ouml;ttinger Institut f&uuml;r Demokratieforschung um Prof. Dr. Franz Walter mit der Untersuchung ihrer eigenen sowie der Geschichte ihres Umfelds. Obwohl die Untersuchung &uuml;ber &bdquo;Umfang, Kontext und die Auswirkungen p&auml;dophiler Forderungen in den Milieus der Neuen Sozialen Bewegung / Gr&uuml;nen&ldquo; erst im Dezember einen Zwischenbericht vorlegte, pr&auml;gten die Vorabver&ouml;ffentlichungen der Forscher nachhaltig den Bundestagswahlkampf und das Wahlergebnis.</i></p>
<p><i>In diese Debatte schaltet sich die Strafrechtlerin Monika Frommel mit dem folgenden Beitrag ein. Sie kritisiert seit Jahren den falsch verstandenen Liberalismus, der allein auf eine Enttabuisierung sexueller Beziehungen gerichtet ist und in dessen Schlepptau p&auml;dophile Forderungen salonf&auml;hig wurden. Ihre Kritik zielt jedoch auch darauf, dass der Gesetzgeber selbst zur unheilvollen Verquickung von Homosexuellen- und P&auml;dophilenbefreiung beitrug, indem er Schwulen eine latente P&auml;dophilie unterstellte. Zugleich warnt die Kriminologin davor, die P&auml;dophilie-Bef&uuml;rworter_innen zum Popanz aufzubauen. Nicht nur, dass derlei Argumentationen inzwischen in Gesellschaft und Wissenschaft verp&ouml;nt sind; f&uuml;r einen aktiven Schutz der Opfer bzw. eine wirksame Pr&auml;vention sei die Fokussierung auf P&auml;dophile ungeeignet, da der sexuelle Missbrauch an Kindern mehrheitlich von anderen T&auml;ter_innen begangen wird.</i></p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Freie Sexualit&auml;t&ldquo; &ndash; ein Traum um 1900 </h2>
<p>Vor &uuml;ber 100 Jahren tr&auml;umte eine Avantgarde von Exzentrikern und Individualisten den Traum von der freien Liebe. Homosexualit&auml;t wurde fraglos akzeptiert und in gewissen Grenzen auch die &bdquo;Knabenliebe&ldquo; toleriert, da sie in diesen Kreisen als harmlos galt. Begriffe wie &bdquo;Unzucht&ldquo; waren abgeschafft. Zwischen Homosexualit&auml;t, P&auml;dophilie und Ephebophilie (Fixierung von M&auml;nnern auf sehr junge, gerade geschlechtsreife m&auml;nnliche Sexualpartner) wurde nicht unterschieden; eine Unsch&auml;rfe, die zwar f&uuml;r die damalige Zeit typisch war und auch dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, welche aber folgenreich sein sollte. Sie wird das kollektive Ged&auml;chtnis f&uuml;r fast ein Jahrhundert pr&auml;gen. Selbst der Kinsey-Report unterschied 1948 &ndash; immerhin ein halbes Jahrhundert sp&auml;ter &ndash; nicht zwischen diesen grundverschiedenen sexuellen Orientierungen und stufte jede Form der &bdquo;Homosexualit&auml;t&ldquo; als &bdquo;Krankheit&ldquo; ein. Erst 1973 gab die Amerikanische Psychiatervereinigung (American Psychiatric Association) jahrelangem Druck nach und strich Homosexualit&auml;t aus der Diagnoseliste psychischer St&ouml;rungen. Aber es gab nach wie vor sog. Reorientierungstherapien. Zudem f&uuml;rchtete man die &bdquo;Ansteckungsgefahr&ldquo; beim Sex erwachsener M&auml;nner mit Jungen. Das sah auch der deutsche Gesetzgeber so, er stellte diesen Austausch nach 1973 und bis 1993 gesondert im reformierten &sect;&nbsp;175 StGB unter Strafe. Damit wurde Homosexuellen unterstellt, auch p&auml;dosexuell zu sein.</p>
<p>Wer sich wundert, wieso Psychiater damals noch so beschr&auml;nkt sein konnten, sollte bedenken, dass Homophobie eben nicht auf Laien beschr&auml;nkt war, sondern alle Professionen erfasst hatte und geradezu ein Merkmal der hinter uns liegenden patriarchalen Kultur war. Ohne die Borniertheit konservativer Kr&auml;fte h&auml;tte es keiner &bdquo;Befreiungsrituale&ldquo; bedurft. Homosexuelle h&auml;tten nicht ein Jahrhundert um Anerkennung k&auml;mpfen m&uuml;ssen, und P&auml;dophile h&auml;tten sich nicht geschickt hinter der Homosexuellenbewegung verstecken k&ouml;nnen. Ihr Slogan lautete bis in die 1990er Jahre &bdquo;Weg mit dem &sect;&nbsp;175 StGB&ldquo;. Aktivisten aus der P&auml;dophilenszene erg&auml;nzten einfach: &bdquo;Weg mit den Schutzaltersgrenzen&ldquo; &ndash; und schon waren sie mit im Boot.</p>
<h2 class="auto-created">P&auml;dophi&shy;len&shy;pro&shy;pa&shy;ganda 1960 &ndash; 1985</h2>
<p>Eigentlich h&auml;tten die Sexualwissenschaften fr&uuml;h wissen k&ouml;nnen, dass die P&auml;dophilenpropaganda vom angeblich &bdquo;gewaltlosen&ldquo; und freiwilligen Sex mit Kindern falsch war. Aber sie befassten sich erst sehr sp&auml;t mit diesem Thema und dann auch nur vereinzelt. Sophinette Becker, die ehemalige Leiterin der Frankfurter sexualwissenschaftlichen Ambulanz, schilderte 1989 die Atmosph&auml;re der Reformdebatte der 1960er und 1970er Jahre:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;Der Sonderausschu&szlig; zur Reform des Sexualstrafrechts (1970), der zu allen Fragen viele Sachverst&auml;ndige einlud, bem&uuml;hte sich um einen nicht von Affekten geleiteten Umgang &#8211; auch mit dem Thema Sexualit&auml;t mit Kindern &#8211; und bat die Experten deshalb, sich nicht nach allgemeiner Anschauung sondern empirisch begr&uuml;ndet unter anderem zu folgenden Fragen zu &auml;u&szlig;ern: Welche Wirkungen sind bei einem Kind bis zu 14 Jahren von sexuellen Handlungen eines anderen an dem Kind oder vor dem Kind zu erwarten, und welche Wirkungen sind bei einem Kind von dem Strafverfahren wegen eines solchen Vorganges zu erwarten? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit eines dauerhaften Schadens? Die Mehrheit der befragten Experten (Sexualwissenschaftler, Psychiater, Kinderpsychiater, Psychoanalytiker u.a.) verneinte (soweit empirisch feststellbar) psychische Dauersch&auml;den als isolierte, linear-kausale Folge nicht gewaltsamer sexueller Handlungen. (Das mag Sie heute wundern.) Sie betonten den Kontext, das Beziehungsgef&uuml;ge, in dem solche Handlungen geschehen, und die Reaktion der Umgebung, was f&uuml;r viele der damals angezeigten F&auml;lle auch wichtig war. Auch heute, obwohl wir manches anders bewerten, ist es immer gef&auml;hrlich, wenn man die sexuelle Handlung oder den sexuellen Akt losl&ouml;st von dem Beziehungsgeschehen und dem sozialen Kontext. Offensichtlich &auml;u&szlig;erten sich die damals befragten Experten nicht zu l&auml;ngeren Beziehungen. Es ging also weder um chronischen, langen inzestu&ouml;sen Mi&szlig;brauch in der Familie noch um l&auml;ngere p&auml;dophile Beziehungen.&ldquo;(1)</i></p>
</blockquote>
<p>Sophinette Becker berichtet auch, dass in dieser Anh&ouml;rung der Sexualwissenschaftler und Forensiker Eberhard Schorsch u.a. folgenden Satz pr&auml;gte: &bdquo;Ein gesundes Kind in einer gesunden Umgebung verarbeitet nichtgewaltt&auml;tige sexuelle Erlebnisse ohne negative Dauerfolgen.&ldquo;(2)</p>
<p>Dieser Ansatz kann als klassisch gelten f&uuml;r zwei Jahrzehnte. Zwar distanzierte sich Schorsch sp&auml;ter von solch unkritischen &Auml;u&szlig;erungen. Aber auch seine Wandlung ist typisch f&uuml;r fast alle, die an diesen Debatten teilgenommen haben. Michael Baurmann etwa, ein vom Bundeskriminalamt beauftragter und sp&auml;ter dort t&auml;tiger Psychologe, &auml;u&szlig;erte sich 1977 noch in diesem Sinn und fragte: &bdquo;Welche Sch&auml;den treten bei minderj&auml;hrigen Sexualopfern auf?&ldquo; Da diese im klinischen Sinne nicht nachweisbar seien, warnte er vor der Aufbauschung einzelner Missbrauchsf&auml;llen durch die Medien: &bdquo;Das ist gef&auml;hrlich, denn sie k&ouml;nnen zu &uuml;bertriebenen Reaktionen bei Eltern, Kindern und Gesetzgebern f&uuml;hren.&ldquo; Ein Gro&szlig;teil der als anst&ouml;&szlig;ig empfundenen Beziehungen sei vielmehr &bdquo;einvernehmlicher Natur&ldquo;, erst das soziale Umfeld mache die Beziehung zum &bdquo;Missbrauch&ldquo; und lasse Sekund&auml;rsch&auml;den entstehen. Daher pl&auml;dierte er 1977 f&uuml;r die Abschaffung des Schutzalters im damals geltenden &sect;&nbsp;175 StGB (18 Jahre).</p>
<p>Ein Jahrzehnt sp&auml;ter&nbsp; klingt bereits ein anderer Ton an. In Band 15 der BKA-Forschungsreihe (&bdquo;Sexualit&auml;t, Gewalt und die Folgen f&uuml;r das Opfer &ndash; zusammengefasste Ergebnisse aus einer L&auml;ngsschnittuntersuchung bei Opfern von angezeigten Sexualkontakten&ldquo;) geht es um die Verbesserung der opferorientierten Pr&auml;vention. Das Paradigma hatte gewechselt. Nicht &bdquo;Reform des Strafrechts&ldquo;, sondern &bdquo;Opferschutz&ldquo; pr&auml;gt seitdem die Sexualpolitik aller Parteien.</p>
<p>Auch Homophobie ist kein Thema mehr f&uuml;r kontroverse Debatten. 1993 wurde mit &sect;&nbsp;182 StGB eine geschlechtsunspezifische Jugendschutznorm (mit abgestuften Schutzaltersgrenzen) geschaffen. Im Vordergrund steht nicht mehr die Sorge vor einer &bdquo;Ansteckungsgefahr&ldquo; beim zu fr&uuml;hen homosexuellen Kontakt, sondern die Sorge vor sexuellem Missbrauch. P&auml;dophile gelten nun als &auml;u&szlig;erst &bdquo;gef&auml;hrliche&ldquo; Wiederholungst&auml;ter. Zwar wissen Sachverst&auml;ndige, dass die meisten P&auml;dophilen sexuell passiv sind, aber sie betonen das Risiko. Verdr&auml;ngt wird allerdings in den aktuellen rechtspolitischen Debatten, dass die meisten Kinder nicht von P&auml;dophilen missbraucht werden, sondern von problematischen T&auml;tern, die in ihrem Begehren gerade nicht auf Kinder fixiert sind. Diese T&auml;ter haben lediglich gelernt, die Kinder als Ersatz&rsquo;objekte&rsquo; zu missbrauchen. Sie haben Routinen entwickelt, Kinder einzusch&uuml;chtern und ihre Umwelt zu t&auml;uschen. Oft f&uuml;hren sie ein &auml;u&szlig;erlich unauff&auml;lliges Leben, sind also nicht p&auml;dophil, sondern &ndash; wenn man so will &ndash; normale Kriminelle in allen Schattierungen, welche die Kriminologie kennt.</p>
<p>Leider haben die Psychowissenschaften in der Vergangenheit keine &uuml;berzeugende Rolle gespielt bei der Kl&auml;rung der komplexen Zusammenh&auml;nge von Missbrauch und P&auml;dophilie. Zwar verf&uuml;gten sie bereits in den 1960er Jahren &uuml;ber das n&ouml;tige Wissen. Ihre Erkenntnisse zum Thema P&auml;dosexualit&auml;t wurden jedoch nicht so publiziert, dass Rechtspolitiker in der Reformphase der 1960er/1970er Jahre angemessen darauf reagieren konnten. So unterstellten die befragten Sachverst&auml;ndigen immer wieder, die rechtspolitische Frage nach empirisch nachweisbaren psychischen Dauersch&auml;den sei relevant &#8211; anstatt sie zu relativieren. Denn entscheidendes Kriterium ist nicht der psychische Dauerschaden, sondern die Freiheit vor sexueller Fremdbestimmung. Es geht nicht um die Abwehr von sozialen Sch&auml;den, sondern um die Garantie der Rechte aller Kinder und Jugendlicher. Falsche Fragen provozieren falsche Antworten.</p>
<p>Bereits 1932 hatte Sandor Ferenczi an die &bdquo;Sprachverwirrung&ldquo; zwischen Erwachsenen und Kindern erinnert. Kinder wollen &bdquo;Z&auml;rtlichkeit&ldquo; &#8211; P&auml;dophile missverstehen dies bewusst. Sie assoziieren &bdquo;Leidenschaft&ldquo; und antworten auf eine Weise, die f&uuml;r das Kind destruktiv ist. Erst ein halbes Jahrhundert sp&auml;ter, im Jahre 1987, erkl&auml;rte Martin Dannecker im Disput mit R&uuml;diger Lautmann(3) (1980 und dann wieder 1994) einem interessierten Publikum, dass das Schicksal eines P&auml;dophilen tragisch sei, weil seine &bdquo;Therapie&ldquo; nur ein Verzicht auf seine Sexualit&auml;t sein k&ouml;nne. Entweder mache er sich schuldig (und zwar auch ohne ein entsprechendes Strafgesetz) oder er lebe sexuell enthaltsam. P&auml;dophilie sei ein bitteres Schicksal.</p>
<h2 class="auto-created">P&auml;dophi&shy;len&shy;pro&shy;pa&shy;ganda bei den Gr&uuml;nen</h2>
<p>Dannecker nahm damit einen Ball auf, den kurz zuvor schon G&uuml;nther Amendt geworfen hatte, und zwar angesichts der unertr&auml;glichen P&auml;dophilenpropaganda, die insbesondere auf dem Gr&uuml;nen Parteitag 1980 in Karlsruhe schrill und un&uuml;berh&ouml;rbar geworden war. F&uuml;r eine sehr kurze Zeit (1980) kooperierte G&uuml;nther Amendt daher mit Alice Schwarzer und den beginnenden feministischen Kampagnen, um zumindest diese absurde Propaganda abzuwehren. Aber er sah schnell, dass auch Alice Schwarzer das Thema instrumentalisieren wollte.(4) Alice Schwarzer hatte nicht prim&auml;r das Wohl der Kinder im Blick, sondern die Best&auml;tigung der eigenen Position am besonders guten Beispiel: Kinder sind nun einmal unschuldige Opfer. So konnte in der P&auml;dophilenfrage die These von der r&uuml;cksichtslosen dominanten m&auml;nnlichen Sexualit&auml;t und ihrem Streben nach Herrschaft &uuml;ber Ungleiche besonders anschaulich gemacht werden. Eine differenzierte Analyse oder gar eine realistische Pr&auml;vention ist aber auf dieser Basis nicht m&ouml;glich. Auch diese Sicht neigt zu bizarren Forderungen. Zum einen werden Prostituierte infantilisiert und zwar pauschal als &bdquo;Ungleiche&ldquo;, Personen also, die kein Gewerbe aus&uuml;ben, sondern die &bdquo;ausgebeutet&ldquo; werden. &bdquo;Ausbeutung&ldquo; soll danach schon in der Kommerzialisierung der eigenen Sexualit&auml;t liegen, eine geradezu aberwitzige Schlussfolgerung. Zum anderen wird seit etwa einem Jahrzehnt versucht, den juristischen Begriff des Kindes als &bdquo;Person unter 18 Jahren&ldquo; zu definieren, um ein fl&auml;chendeckend hohes Schutzalter in der Europ&auml;ischen Union zu etablieren. Dieser Strategie kann man nicht mehr Homophobie vorwerfen, aber unter der Flagge des &bdquo;Kinderschutzes&ldquo; wird die Infantilisierung der Gesellschaft angestrebt. Im Glashaus sitzen also auch Feministinnen. Zwar wollen die aktuellen ideologischen Konstruktionen als fortschrittlich gelten. Das sind sie aber schon lange nicht mehr.</p>
<p>Blicken wir zur&uuml;ck. Was war los auf dem Parteitag der Gr&uuml;nen in Karlsruhe 1980? Die damals noch in Aufbruchstimmung befindlichen Gr&uuml;nen wurden unvorbereitet &uuml;berrascht. Schrill t&ouml;nten die sog. Stadtindianer und forderten Anerkennung f&uuml;r inzestu&ouml;se P&auml;dosexualit&auml;t. Die Delegierten wussten nicht, wie sie reagieren sollten, lie&szlig;en sich &uuml;berrumpeln und verabschiedeten nach f&uuml;nf turbulenten Stunden den neuen Programmteil &bdquo;Sexualit&auml;t und Herrschaft&ldquo;.(5) Er war &auml;u&szlig;erst ambivalent. Zwar sprachen sich die Gr&uuml;nen selbst in diesem blamablen Papier f&uuml;r eine Schutzaltersgrenze von 14 Jahren aus, verwahrten sich aber zugleich &bdquo;gegen die herrschende Doppelmoral, die sexuelle Minderheiten unter Sondergesetze stellt bzw. kriminalisiert und gleichzeitig die &sbquo;gew&ouml;hnliche&lsquo; Gewalt gegen&uuml;ber Kindern &#8211; insbesondere gegen&uuml;ber M&auml;dchen &#8211; permanent verharmlost.&ldquo;&nbsp; Damit war ein Topos gesetzt, der sich auch an anderer Stelle und in anderen Zirkeln finden wird, n&auml;mlich die Propaganda von der angeblich einverst&auml;ndlichen, weil &bdquo;gewaltfreien&ldquo; Sexualit&auml;t zwischen Erwachsenen und Kindern. Zwar nahm so eine These in den 1990er Jahren niemand mehr ernst, aber die bizarre Forderung war immerhin zehn Jahre lang diskutabel.</p>
<p>Erst 2004 bis 2006 &auml;nderte sich der Ton. Unter dem Namen &bdquo;Verantwortung f&uuml;r Kinder&ldquo; meldete sich die Initiative einer p&auml;dophilen Selbsthilfegruppe zu Wort, welche sich zu ihrer Neigung bekannte und sexuelle Kontakte ablehnte.</p>
<p>Einsicht in die tragische Veranlagung ist Voraussetzung f&uuml;r eine Verhaltenstherapie. Mittlerweile gibt es Erfahrungen, was P&auml;dophile tun k&ouml;nnen. 2005 etablierte die Charit&eacute; in Berlin das Projekt &bdquo;Kein T&auml;ter werden&ldquo; unter der Leitung von Klaus Michael Beier. Folgeprojekte wurden geplant und gegr&uuml;ndet, aber bei der Finanzierung haperte es. So verweigerte die medizinische Fakult&auml;t der Universit&auml;tsklinik in Kiel dem Sexualwissenschaftler Dr. med. Hartmut Bosinski die n&ouml;tige Ausstattung. Auch Sophinette Becker in Frankfurt scheiterte an der Engstirnigkeit der dortigen Verantwortlichen. Man emp&ouml;rt sich gerne, finanziert aber nicht die Pr&auml;ventionsprojekte. Eigentlich m&uuml;ssten diese fl&auml;chendeckend in Deutschland angeboten und finanziert werden. Die Polizei m&uuml;sste informiert sein und Verd&auml;chtige auf diese Projekte aufmerksam machen. Stattdessen hat <a href="http://www.kein-t%C3%A4ter-werden.de/" target="_blank" rel="noopener">www.kein-t&auml;ter-werden.de</a> noch immer Projektcharakter. Wer also irgendjemanden kritisiert, weil er P&auml;dophilie bagatellisiere, frage sich, ob Emp&ouml;rungspolitik sinnvoll ist. W&auml;ren Konservative wirklich am Kinderschutz interessiert, dann h&auml;tten sie l&auml;ngst daf&uuml;r gesorgt, dass es ein fl&auml;chendeckendes Angebot an geeigneten Initiativen gibt.</p>
<h2 class="auto-created">Das Ende der p&auml;dophilen Propaganda in den 1990er Jahren</h2>
<p>In den 1970er und 1980er Jahren konnten sich P&auml;dophile im Windschatten der Schwulenbewegung organisieren und darauf hoffen &ndash; nicht ganz ohne Aussicht auf Erfolg &ndash;, dass sie unter dem Dach der Antidiskriminierungsbewegung als ausgegrenzte Minderheit anerkannt werden. 1993 &auml;nderten sich die Rahmenbedingungen: &sect; 175 StGB wurde abgeschafft und durch den weithin unbekannten &sect; 182 StGB ersetzt; eine geschlechtsunspezifische Jugendschutznorm (Schutzaltersgrenze 18 Jahre). Die Vertreter der ehemaligen DDR hatten im Einigungsvertrag darauf gedr&auml;ngt, ihre alte sozialistische Forderung zumindest vordergr&uuml;ndig zu erf&uuml;llen. Zwar wurde die neue Jugendschutznorm so gut wie nie angewandt, weil sie immer hinter spezielle Normen zur&uuml;ck tritt, also lediglich ein weit gefasster Auffangtatbestand ist. Aber der &sect; 182 StGB erf&uuml;llt die alte Forderung &bdquo;Weg mit dem &sect; 175 StGB!&ldquo; Jugendschutz und Opferschutz sind nun wichtige Forderungen aller Parteien.</p>
<p>Der ehemalige FDP-Politiker Verheugen hat also recht, wenn er sich (mit Erkl&auml;rung vom 13.8.2013) gegen die h&ouml;hnische Retourkutsche im Zwischenbericht des Parteiforschers Franz Walter (12.8.2013) wendet. Der behauptet &ndash; wahrheitswidrig -, auch die FDP habe so ihre dunkle p&auml;dophile Seite. Als Partei hat sie dieses Problem nicht. Zwar wurde auch innerhalb der FDP die Streichung des &sect;&nbsp;175 diskutiert. Aber selbst diejenigen, welche vor 1992 die ersatzlose Streichung des &sect;&nbsp;175 StGB gefordert haben, redeten &uuml;ber die Diskriminierung und Verfolgung von Homosexuellen und nicht &uuml;ber P&auml;dophilie; denn Kinder und Jugendliche waren immer schon und sind auch heute noch &uuml;ber die &sect;&sect;&nbsp;176 (Kinder) und 174 ff. StGB (Jugendliche) erfasst. Vor 1993 hatten also nur solche Gruppen den Kinderschutz attackiert, die bewusst eine damals noch wahrnehmbare P&auml;dophilenpropaganda unterst&uuml;tzen wollten. Wenn sie damit zumindest vor&uuml;bergehend kleine Teilerfolge hatten, dann nur deswegen, weil viele Reformwillige unaufmerksam waren und im &Uuml;berschwang ihrer Ideen unklar blieben. Eigentlich war P&auml;dophilie immer ein singul&auml;res Ph&auml;nomen. Interessant ist lediglich, dass sich heute alle emp&ouml;ren, w&auml;hrend dieselben ideologischen Lager fr&uuml;her unaufmerksam waren.</p>
<h2 class="auto-created">Wie argumen&shy;tierten die Juristen in den 1960 &ndash; 80er Jahren?</h2>
<p>Die juristischen Begr&uuml;ndungen f&uuml;r die Kinder- und Jugendschutznormen im Strafrecht waren und sind auch heute noch bemerkenswert unklar, wenn man etwa in strafrechtliche Kommentare schaut.(6) Die sexuelle Entwicklung von Kindern (und Jugendlichen in bestimmten Abh&auml;ngigkeitsverh&auml;ltnissen) solle &bdquo;frei&ldquo; gehalten werden von sexuellen Einfl&uuml;ssen, liest man. Wer nur ein wenig &uuml;ber Psychoanalyse gelesen und sich f&uuml;r Sexualp&auml;dagogik interessierte, konnte und kann &uuml;ber diese nebul&ouml;sen Formeln nur staunen. Sie provozieren geradezu ideologische Scheindebatten. Immerhin: im Kern war es weder unter Juristen noch in der praktischen Politik jemals streitig, dass Schutzaltersgrenzen sinnvoll sind. Strittig ist das &sbquo;wie&rsquo;. Fordert man mit den Gremien der EU, dass jede Person unter 18 Jahren als Kind einzustufen sei, dann zeigt sich an diesem Beispiel, dass sich die Fronten l&auml;ngst gedreht haben. Liberale Errungenschaften m&uuml;ssen wieder verteidigt werden. Es droht eine moralisierende Ideologie, welche &bdquo;Opferschutz&ldquo; sagt und eine verklemmte Sexualmoral meint.</p>
<p>So gesehen sollten alle Diskutanten die Steine behalten, da sie alle im Glashaus sitzen. Unstreitig m&uuml;ssen Kinder (ein realistisches Schutzalter w&auml;re 12 Jahre) absolut gesch&uuml;tzt werden, 12-14j&auml;hrige bed&uuml;rfen eines starken Schutzes, Aber die Phase zwischen 15 und 18 Jahre bleibt schwierig. Es ist ein mit strafrechtlichen Mitteln unl&ouml;sbares Dilemma, dass sie als sexuelle Subjekte zwar das Recht haben sich zu entfalten, zugleich aber noch nicht die Reife und Erfahrung, die n&ouml;tig w&auml;re, um tats&auml;chlich nur das auszuleben, was ihnen zutr&auml;glich ist. Freiwilligkeit war und ist daher immer noch eine schwer l&ouml;sbare Forderung, die unabh&auml;ngig von P&auml;dophilie und Ephebophilie ein Dauerbrenner bleiben wird.</p>
<h2 class="auto-created">M&uuml;ssen wir uns heute noch von einer P&auml;dophi&shy;len&shy;pro&shy;pa&shy;ganda abgrenzen?</h2>
<p>Wer sich die moderne Opferschutzdebatten anschaut, muss zugeben, dass die P&auml;dophilenpropaganda seit mehr als zwei Jahrzehnten gescheitert ist. Sie war nur in den 1960-1980er Jahren wahrnehmbar und trat damals in zwei Versionen auf. Einer Verf&uuml;hrungsthese (plausibel nur bei Ephebophilen, also den an 15-16j&auml;hrigen jungen M&auml;nnern Interessierten) bzw. dem Lolita-Syndrom. Immerhin: Verf&uuml;hrungsthesen sind Juristen nicht ganz fremd. Sie haben sie vor der Reform des Sexualstrafrechts seit den 1990er Jahren verwendet, um bei manchen T&auml;tern von Strafe abzusehen, weil ihre Schuld &ndash; angesichts der Aktivit&auml;ten der jugendlichen Sexualpartner &#8211; gering gewesen sei. Rechtspolitisch tauchten nur bis Mitte der 1980er Jahre Formeln wie die folgende auf: Freiheit f&uuml;r &bdquo;Sexualit&auml;t und Z&auml;rtlichkeit &ndash; gleich zwischen welchen Partnern &ndash; solange sie auf gegenseitiger Freiwilligkeit beruht&ldquo;. Ein solcher Antrag wurde 1975 auf der Delegiertenkonferenz der HU gestellt, allerdings nicht beschlossen. Die HU tat sich damals noch schwer, klar zu formulieren, dass dies eine inakzeptable Propaganda war. Man zog sich zur&uuml;ck und wartete ab.</p>
<p>Eine p&auml;dophile Propaganda konnte sich nur in einer Atmosph&auml;re ausbreiten, in der &bdquo;sexuelle Befreiung&ldquo; und nicht &bdquo;Kampf gegen Gewalt gegen Frauen&ldquo; oder Pr&auml;vention gegen jede Form des &bdquo;Missbrauchs von Kindern und Abh&auml;ngigen&ldquo; den rechtspolitischen Diskurs als Teil einer gro&szlig;en Befreiungsbewegung stilisieren konnte. Jan Feddersen schilderte bereits in der TAZ vom 2.2.2011, dass Schwulsein erst in den sp&auml;ten 1990er Jahren allm&auml;hlich akzeptiert wurde. Im z&auml;hen Kampf gegen Homophobie aber gedieh eine absurde &bdquo;linke Logik&ldquo;, die &#8211; wie Jan Feddersen schreibt &#8211; lautete: &bdquo;Schl&auml;gt man die P&auml;dos, &hellip; werden auch die Homos bald in die Kn&auml;ste gesteckt. Eine Denkweise, die wenigstens eine milde Form von Verfolgungswahn umrei&szlig;t.&ldquo; Auch den Zwischenbericht von Franz Walter (13.8.2013) kommentiert er in diesem Sinne. Die Furcht vor Homophobie habe 1980 noch einen sozialen Hintergrund gehabt, welcher es aktiven Homosexuellen schwer machte, sich zu distanzieren. Diese Hemmung habe P&auml;dophile motiviert, sich als B&uuml;ndnispartner anzubieten.(7)</p>
<p>Heute dominiert hingegen eine Opferperspektive, welche es einer emp&ouml;rungsbereiten &Ouml;ffentlichkeit sehr leicht macht zu glauben, man k&ouml;nne die Probleme rein normativ l&ouml;sen. Die meisten Kinder, die missbraucht werden, leiden nicht unter P&auml;derasten, sondern unter T&auml;tern, welche Kinder als Ersatz&rsquo;objekte&rsquo; missbrauchen. Sie haben &ndash; wie alle &bdquo;erfolgreichen&ldquo; Kriminellen &ndash; gelernt, Gelegenheiten zu suchen, sie auszunutzen und Kinder einzusch&uuml;chtern. Hier kann nur eine aufmerksame vernetzte Pr&auml;vention weiter helfen. Dies geschieht auch. So gesehen war die Sexualpolitik der letzten Jahre erfolgreich. Man kann das zum einen sehen an den steigenden Zahlen der Kinder, welche in Obhut genommen werden, und umgekehrt an den sinkenden Zahlen der polizeilichen Registrierung von Missbrauchsf&auml;llen. Verharmlosung von P&auml;dophilie ist heute keine Gefahr mehr. Sie sollte auch nicht an die Wand gemalt werden, um wechselseitige Vorw&uuml;rfe zu motivieren. Aktuell ist jede Form von Emp&ouml;rungspolitik eher sch&auml;dlich.(8)</p>
<p><i><b>PROF. DR. MONIKA FROMMEL&nbsp;</b>&nbsp; Jahrgang 1946, ist promovierte Rechtswissenschaftlerin und habilitierte 1986 mit einer Untersuchung &uuml;ber &bdquo;Pr&auml;ventionsmodelle in der deutschen Strafzweck-Diskussion&ldquo;. Nach einer Professur f&uuml;r Rechtsphilosophie und Strafrecht an der Universit&auml;t in Frankfurt am Main (1988 &#8211; 1992) erfolgte 1992 der Ruf an die Kieler Christian-Albrechts-Universit&auml;t, wo sie bis zu ihrer Emeritierung im September 2011 das Institut f&uuml;r Sanktionenrecht und Kriminologie leitete. Zu ihren Arbeitsschwerpunkten geh&ouml;ren die Kriminologie aus feministischer Perspektive sowie das Sexualstrafrecht. Frommel ist Mitherausgeberin der Zeitschrift Neue Kriminalpolitik und Mitglied im Beirat der Zeitschrift Kritische Justiz sowie der Humanistischen Union.</i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>(1) Becker, Sophinette (1997), P&auml;dophilie zwischen D&auml;monisierung und Verharmlosung, in: Werkblatt &#8211; Zeitschrift f&uuml;r Psychoanalyse und Gesellschaftskritik Nr. 38 (1/1997), S. 5-21, abrufbar unter <a href="http://www.werkblatt.at./archiv/38becker.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.werkblatt.at./archiv/38becker.html</a>.</p>
<p>(2) Schorsch, Eberhard (1970): Stellungnahme in: Der Deutsche Bundestag, 6. Wahlperiode, Stenographischer Dienst: 28., 29. und 30. Sitzung des Sonderausschusses f&uuml;r Strafrechtsreform, Bonn 23.,24. und 25.11.1970, S. 981 ff.</p>
<p>(3) 1980 publizierte dieser in der Zeitschrift f&uuml;r Rechtspolitik &uuml;ber &bdquo;opferlose Delikte&ldquo;. Erstaunlich ist aber, dass er bis heute an seiner Doktrin festh&auml;lt. 1994 schloss er ein DFG-Projekt ab mit dem Titel &bdquo;die Lust am Kinde&ldquo;. Die Studie war Anlass f&uuml;r Aufregung und Missbilligung. Aber er wollte offenbar nicht zur Kl&auml;rung beitragen, sondern zuspitzen und die knappe Ressource &bdquo;Aufmerksamkeit&ldquo; nutzen.</p>
<p>(4) Amendt 1984, zitiert nach Sophinette Becker (1997), s. Anm. 1.</p>
<p>(5) F&uuml;nf Jahre sp&auml;ter wiederholt sich der Spuk in Niedersachsen, vgl. hierzu den gleichnamigen Artikel von B&ouml;llinger in Kritische Justiz 1986, S. 90-101, der mit der bemerkenswerten These endet: man k&ouml;nne die militante Verdr&auml;ngung der p&auml;dophilen Anteile der menschlichen Sexualit&auml;t nicht mit einer militanten Entsublimierung beantworten.</p>
<p>(6) Gesch&uuml;tzt werde &bdquo;die ungest&ouml;rte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (so noch BGHSt 46, 85, 87; BGH NStZ 2001 194; BGH NJW 1995 2234, 2235; Fischer &sect; 174 Rn. 2); Freihalten bestimmter schutzw&uuml;rdiger Beziehungen von sexuellen Einfl&uuml;ssen, um ihrer sozialen Funktion Willen (BGH NStZ 2001 194)&ldquo; (Lenckner/Perron/Eisele in der 28. Auflage des Sch-Sch zu &sect; 174 StGB, 2010). Frommel (&sect; 174 StGB im Nomos-Kommentar,3. Aufl.2010) und H&ouml;rnle (vor &sect; 174 StGB Rn. 34 des Leipziger Kommentars, 12. Aufl. 2009) kritisieren zwar diese formelhafte Rechtsgutsbestimmung mit dem Argument, dass sexuelle Erfahrungen nun einmal zur Pers&ouml;nlichkeitsentwicklung von Jugendlichen dazu geh&ouml;ren. Es mache daher kein Sinn den Normzweck so zu bestimmen, als sei es sinnvoll, bestimmte Lebensverh&auml;ltnisse von sexuellen Beziehungen frei zu halten. Schutzgut sei stattdessen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht junger Menschen in spezifischen Abh&auml;ngigkeitsverh&auml;ltnissen. Frommel nennt dieses Recht die Freiheit vor sexueller Fremdbestimmung.</p>
<p>(7) Zur Verdeutlichung dieses Befundes interviewten die TAZ-Redakteure vor Ostern 2011 Ralf K&ouml;nig, der sich seit der Mitte der 1980er Jahre in der linken Szene mit seinen &bdquo;SchwulComix&ldquo; einen Namen gemacht hatte und seit der Verfilmung des &bdquo;Bewegten Mannes&ldquo; einem breiten Publikum bekannt ist. Er best&auml;tigte eindringlich, wie unreflektiert damals junge Menschen P&auml;dophilie und Homosexualit&auml;t gleichsetzten. Erwachsene P&auml;dophile hatten es sehr leicht, ihre Propaganda hinter einem diffusen Befreiungs-Diskurs zu verstecken (Das SONNTAZ-GESPR&Auml;CH, taz vom 16./17.4.2011, S. 20-21).</p>
<p>(8) Am Beispiel der Emp&ouml;rung &uuml;ber die fr&uuml;heren Missst&auml;nde in der Odenwaldschule kann man beides ablesen. Heute h&auml;tte es ein Schulleiter sehr viel schwerer, unbehelligt zu bleiben und zu vertuschen. Zum anderen zeigt schon die Tatsache, dass es keine neuen F&auml;lle gibt, den Wandel. Sinn machte die Emp&ouml;rung allerdings bei der katholischen Kirche. Dort war der Widerstand am massivsten und Beschuldigte schreckten auch nicht davor zur&uuml;ck, die &bdquo;Libertinage&ldquo; der 1960er Jahre f&uuml;r ihre Fehler verantwortlich zu machen. Doch gibt es auch hier ein Umdenken. Dies zeigt, dass in Europa endlich ein grundlegender kultureller Wandel statt gefunden hat, der alle gesellschaftlichen Bereiche erfasst; vgl. hierzu Frommel in Kritische Justiz 2012, S. 69ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/203-vorgaenge/publikation/paedosexualitaet-und-sexualpolitik-der-parteien/">Pädosexualität und Sexualpolitik der Parteien</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Reform der Sexualdelikte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/reform-der-sexualdelikte/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Dec 2000 18:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Sexualstrafrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 172, S. 83-85 In drei Etappen wurde das Sexualstrafrecht reformiert: im Juli 1997 wurde der Gewaltbegriff der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung erweitert und mit dem Täter verheiratete Opfer allen anderen gleichgestellt, im Januar 1998 wurde die Sicherungsverwahrung erweitert und die Anforderungen an Prognose und Entlassung psychisch kranker Rechtsbrecher aus Straf- und Maßregelvollzug erhöht, im April [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/reform-der-sexualdelikte/">Reform der Sexualdelikte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilung Nr. 172, S. 83-85</p>
<p>In drei Etappen wurde das Sexualstrafrecht reformiert:</p>
<ul>
<li>im Juli 1997 wurde der Gewaltbegriff der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung erweitert und mit dem Täter verheiratete Opfer allen anderen gleichgestellt,</li>
<li>im Januar 1998 wurde die Sicherungsverwahrung erweitert und die Anforderungen an Prognose und Entlassung psychisch kranker Rechtsbrecher aus Straf- und Maßregelvollzug erhöht,</li>
<li>im April 1998 erfolgte die sogenannte Strafrahmenharmonisierung, das heißt die Raubqualifikation wurden auf den Einheitstatbestand der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung übertragen.</li>
</ul>
<p>Das Ergebnis ist mehr Gleichbehandlung, nicht nur der Opfer sexueller Gewalt, sondern auch derjenigen, die in ihrer persönlichen Integrität schwer verletzt worden sind, mit den Opfern von Eigentumsdelikten. Insgesamt gesehen signalisiert die Reform mehr Opferorientierung. Zukunftsweisend ist eine daraus folgende Veränderung der strafrechtlichen Kontrolle. Sie reagiert bei sogenannten Risikogruppen und Risikosituationen mit mehr Kontrolle.</p>
<p>Vermutlich war die Debatte auch deswegen so ermüdend, weil mit dieser Reform zugestanden wird, daß für manche Frauen der heimische Herd ein riskanter Ort ist. Aber eine pure Verschärfung des Strafrechts findet nicht statt. Es gibt nämlich deutliche Gegentendenzen: das Sanktionenrecht bietet kooperationsbereiten Tätern mehr Chancen: und zwar auf allen Ebenen. Wer etwa als Beschuldigter zu einem Täter-Opfer-Ausgleich bereit ist, beziehungsweise ein Tätertraining oder eine Tätertherapie zusagt, beziehungsweise schon absolviert hat, wenn es zur Hauptverhandlung kommt, kann vom Wandel der Kontrollpolitik profitieren.</p>
<p>Die Reform des Sexualstrafrechts zeigt, daß es in weiten Bereichen der Gesellschaft einen Konsens über Rechte von Opfern gibt; und dort, wo es um abstrakte Risiken geht, wird dem liberalen Wert der möglichst zurückhaltenden Nutzung des Strafrechts ein Bürgerinteresse an Sicherheit gegenübergestellt. Dies verändert die Debatte über Strafrecht und präventive Strategien auf allen Ebenen staatlichen und gesellschaftlichen Handelns. Zugegeben: Opferschutz ist eine schillernde Formel. Sie kann mißbraucht werden. Insbesondere die zweite Reform des Sexualstrafrechts, die sogenannte Triebtäterdebatte vom Januar 1998, bestätigt diese Befürchtung, da sie von einer populistisch geschürten Angst beherrscht war und sich am Modell der lebenslänglichen Verwahrung orientiert hat. Das Interesse am Schutz von Opfern schwerer Straftaten kann also jederzeit mißbraucht werden und eine &#132;symbolische&#147; Kriminalpolitik begünstigen, die Opferschutz verspricht, aber in der konkreten Umsetzung dieses Ziel sehr schnell wieder aus den Augen verliert. Aber so über die geschilderten Reformen zu urteilen, erschien mir &#150; bei allem Verständnis für polemische Streitkultur &#150; überzogen und dem Verständnis gegenwärtiger Kriminalpolitik nicht angemessen.</p>
<p>Fragen wir zurück: Welchen Beitrag hat die überkommene liberale Strafrechtswissenschaft geleistet? Ich teile die Furcht meiner Kollegen vor einer illiberalen Gegenreform. Aber dennoch muß man sich den notorisch unterbewerteten Opferrechten stellen. Denn hinter der wachsenden Sensibilität für &#132;Gewalt&#147; stehen gesellschaftliche Veränderungen, die nicht ohne die Kategorie &#132;Geschlecht&#147; verstanden werden können. Sexuelle Gewalt ist kein weibliches Schicksal. Aber auch sonst unterscheiden sich Opferrisiken, nicht weil die meisten Opfer weiblich sind (dies ist nicht der Fall), sondern weil fast alle Täter von Gewaltdelikten (welcher Art auch) männlich sind. Es sind die realen Männerprobleme in unseren hochmodernen Gesellschaften, die gesehen, analysiert und angemessen verarbeitet werden müssen. Aber dies kann nur verstehen, wer hinter der Gewaltdelinquenz junger Männer der Unterschicht, den Kampf marginalisierter Männer um Anerkennung als &#132;Mann&#147; sehen kann und hinter der sexuellen Gewalt den illegitimen Kampf um Dominanz über Frauen.</p>
<p>Die prozessualen Grundrechte Beschuldigter und Angeklagter und die der Opfer sind theoretisch vereinbar. Sie sind allerdings in konkreten Prozessen oft Gegenspieler. Aber beide haben Ansprüche gegen die staatlichen Strafverfolgungsorgane. Rechtsstaatliche Garantien gehen nur dann verloren, wenn man die anstehenden Fragen verkürzt und unangemessen debattiert. Bei Licht betrachtet ist es nämlich ein Trugschluß, zu meinen, daß Opferschutz und rechtstaatliches Strafrecht unüberbrückbare Gegensätze seien. Schon vom Zahlenverhältnis her stimmt das nicht. Nur ein kleiner Teil der vor Gericht abgehandelten Straftaten betrifft individualisierbare Opfer, die persönlich und nicht nur hinsichtlich ihres Geldbeutels geschädigt worden sind. Liberale wissen, daß ein überkommenes autoritäres Strafrecht dazu tendiert, sogenannte Interessen der Allgemeinheit (d.h. politisch gesetzte Ziele) zu &#132;schützen&#147; (etwa die Volksgesundheit bei den Konsumdelikten im Drogenstrafrecht). Aber aus der Einsicht folgt wenig: aus einem einfachen Grund: man möchte Strafrecht nicht legitimieren, sondern im wesentlichen delegitimieren. Aber dann zwingt man die an der Verbesserung ihrer Lage interessierten Frauen zu einem Schulterschluß mit Konservativen, die dann allerdings das feministische Anliegen umdeuten, in eine dumpf strafrechtgläubige Politik im Sinne von &#132;Opferschutz durch härtere Strafen und Abbau rechtsstaatlicher Kontrollen&#147;. Ignoranz hat manchmal einen zu hohen Preis.</p>
<p>Analysieren wir die Änderungen im einzelnen. Nach mehr als zehn Jahren ziemlich ermüdender Debatten trat im Juli 1997 der neue § 177 StGB in Kraft, es ist ein Einheitstatbestand, der sexuelle Nötigung und Vergewaltigung zusammenfaßt und auch die eheliche Vergewaltigung mit einer Mindeststrafe von 2 Jahren bedroht. Die lange Zeit heftig umkämpfte Privilegierung verheirateter Täter ist somit aufgehoben. Nicht der Status des Opfers, sondern die Frage, ob es durch die Tat in besonderer Weise erniedrigt worden ist, soll über die Höhe der Mindeststrafe (ein Jahr oder zwei Jahre) entscheiden. Die Konstruktion der Gesetzgeber macht deutlich, daß dem Grundsatz der Gleichbehandlung von häuslicher und außerhäuslicher Gewalt Geltung verschafft werden soll. Dieser Grundsatz ist auch nicht eingeschränkt worden, da entsprechende Versuche am politischen Widerstand einer fraktionsübergreifenden Aktion gescheitert sind. Es gibt weder eine Widerspruchs- oder Versöhnungsklausel noch einen &#132;minder schweren Fall der Vergewaltigung&#147; (wie früher: mit einer sehr niedrigen Strafdrohung von 6 Monaten Mindeststrafe). Die Abschaffung des &#132;minder schweren Falls der Vergewaltigung&#147; soll nach dem Willen der Gesetzgebung opferbeschuldigende Verteidigungsstrategien erschweren und Argumenten den Boden entziehen, die auf eine<br />Privilegierung von Beziehungsdelikten hinauslaufen. Wer den komplizierten Aufbau des neuen Gesetzes liest, erkennt das Ziel der Gesetzgebung, bagatellisierende und opferbeschuldigende Traditionen zu stoppen. Der Preis ist unvermeidlich: die besondere Schwere einer Tat ist eine Frage der Strafzumessung und damit nur bedingt der Revision zugänglich. Damit verschiebt sich die Frage, ob das neue Recht umgesetzt werden kann, auf die empirische Ebene der Analyse der Rechtsanwendung.</p>
<p>Bemerkenswert erscheint mir in diesem Zusammenhang die BGH-Entscheidung zu einem geradezu exemplarisch falsch entschiedenen Fall einer Beziehungsvergewaltigung. Der 3. Strafsenat (NStZ 2000, 254) hebt die pauschale Strafmilderung auf, mit der Begründung: &#132;Dem Geschlechtsverkehr mit einem &#132;vertrauten Partner&#147; kommt wegen der Erklärung der Ehefrau, sie wolle sich von dem Angeklagten trennen und mit ihm nicht mehr geschlechtlich verkehren, sowie wegen des Bestrafungscharakters der Tat keine entscheidende Bedeutung zu (vgl. Tröndle/Fischer, 49. Aufl., § 177 Rn 33).&#147;</p>
<p>Praktisch umgesetzt wird auch die Erweiterung des Tatbestandes. In der Vergangenheit problematisch war der von der Rechtsprechung sehr eng ausgelegte Gewaltbegriff. Strafgerichte ignorierten das Element der Einschüchterung und verneinten eine mit &#132;Gewalt&#147; durchgeführte Vergewaltigung, wenn das Opfer aus Angst &#132;wie gelähmt&#147; war und sich weder wehren konnte, noch dies versuchte. Dieser Rechtsprechung hat das neue Gesetz den Boden entzogen. Künftig gilt nicht nur brachiale körperliche Gewalt und massive Bedrohung als tatbestandsmäßig, sondern auch ein subtileres Vorgehen wie das &#132;Ausnutzen&#147; einer &#132;hilflosen&#147; Lage. Die Rechtsprechung bleibt zwar bei einem engen Gewaltbegriff, legt aber die Erweiterung eher weit aus.</p>
<p>Im Dezember 1998 ist ferner das Zeugenschutzgesetz in Kraft getreten. Auch diese prozessuale Änderung wurde mit Blick auf (insbesondere kindliche) Opfer gefordert, wird aber einen sehr viel weiteren Anwendungsbereich haben. Künftig wird es bei allen &#132;gefährdeten&#147; Zeugen, also nicht nur bei Opfern von Sexualstraf-taten, Videovernehmungen im Vorverfahren geben, die als eigenständiges Beweismittel im Hauptverfahren zuzulassen sind. Neu &#150; und unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten zu begrüßen &#150; ist, daß auch Nachfragen, die sich in der Hauptverhandlung aufdrängen, über Video an eine nicht im Gerichtssaal anwesende Zeugin ermöglicht werden. Es wird sich zeigen, wie sich diese Änderung des Beweisrechts auswirken wird. Sicher ist, daß der Hauptanwendungs-bereich der videogestützten Zeugenvernehmung im Drogenstraf-recht liegen wird, also bei den sogenannten gefährdeten Zeugen, von denen die Polizei ihre Kenntnisse über die Drogenszene bezieht.<br />Betrachten wir nun die dritte Etappe der Reform, die im April 1998 erfolgte umfassende Strafrahmenharmonisierung. Sie sollte &#150; nach dem Willen der Gesetzgebung &#150; ein historisch bedingtes Mißverhältnis umkehren, also die traditionell mild sanktionierten Personendelikte aufwerten und die traditionell härter behandelten Eigentums- und Vermögensdelikte abwerten. Ich frage mich, wieso schlicht angeglichen wurde. Warum hat man die extrem hohen Mindeststrafen beim schweren Raub nicht gesenkt, um die ursprünglich beabsichtigte Umgewichtung deutlicher zu machen? Bei einer Vielzahl von Raubdelikten handelt es sich nämlich um jugend-typische Taten. Man denke an das Abzocken von Markenartikeln. Um zu zeigen, daß es eben ein entscheidender Unterschied ist, ob es bei einem Überfall um Güter oder Geld geht oder um massive sexuelle Handlungen und damit um Erniedrigung einer dem Täter ausgeliefer-ten Person, hätte man bei den Raubdelikten mehr Spielraum für eine Einzelfallbetrachtung geben können.</p>
<p>Positiv überrascht bin ich im Rückblick, wie konsensfähig, nach einem Jahrzehnt erbitterter Debatte, frauenpolitische Themen geworden sind, denn die Gesamtreform 1997/1998 geht erheblich über das hinaus, was 1984/1985 das Antidiskriminierungsgesetz der Grünen begehrt hatte. Sieht man von der überzogenen Regelung der Sicherungsverwahrung ab, gibt es wenig Grund zur Besorgnis. Aber manchmal kann eine falsche Entscheidung folgenreicher sein als man ursprünglich dachte. Der leichte Weg zur Dauerverwahrung im Gefängnis kann dazu führen, daß die Länder keine Spezialeinricht-ungen für Sexualstraftäter schaffen, sondern weiter machen wie bisher. Dies bedeutet aber, daß man den schwarzen Peter der Strafjustiz zuschiebt, die in vielen Fällen aus guten Gründen keine Sicherungsverwahrung anordnen wird. Kommt es dann in einem spektakulären Fall zu einem Rückfall, kann die Presse und die Politik auf das drakonische Recht verweisen und &#132;Saustall Justiz&#147; rufen. Die Empörung über die &#132;lasche&#147; Justiz verhindert die Einsicht, daß tatsächlich die Angebote einer Tätertherapie entweder nicht vorhanden oder unzureichend sind.</p>
<p><i>Prof. Dr. Monika Frommel<br />Direktorin des Institutes für Sanktionenrecht und Kriminologie der Christian-Karls-Universität zu Kiel und HU-Beirätin</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/reform-der-sexualdelikte/">Reform der Sexualdelikte</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Strategien für eine Reform der §§218ff. StGB</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/105-vorgaenge/publikation/strategien-fuer-eine-reform-der-218ff-stgb/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 01 Jun 1990 21:18:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 105 (Heft 3/ 1990), S. 105- 112 Lebens&#173;sch&#252;tzer auf dem Rechtsweg Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird demnächst über den Normenkontrollantrag Bayerns, dem sich Baden-Württemberg teilweise angeschlossen hat, zu entscheiden haben. Legt man die Rechtsprechung des 1. Senats(1) zugrunde, wäre der Antrag aussichtslos. Da aber die beiden Senate unterschiedlichen verfassungspolitischen Maximen folgen, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus: vorgänge Nr. 105 (Heft 3/ 1990), S. 105- 112</p>
<h5>Lebens&shy;sch&uuml;tzer auf dem Rechtsweg</h5>
<p><b>Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts wird demnächst über den Normenkontrollantrag Bayerns, dem sich Baden-Württemberg teilweise angeschlossen hat, zu entscheiden haben. Legt man die Rechtsprechung des 1. Senats(1) zugrunde, wäre der Antrag aussichtslos. Da aber die beiden Senate unterschiedlichen verfassungspolitischen Maximen folgen, sind Überraschungen oder Patt-Entscheidungen nicht auszuschließen. Es könnte sein, daß mit Blick auf die Fristenlösung der DDR in Zukunft die Bereitschaft wächst, quasi im Vorgriff auf künftige Entwicklungen die restriktiven Schwangerenberatungsgesetze, wie sie insbesondere in Bayern und Baden-Württemberg praktiziert werden, mit verfassungsrechtlichen Weihen auszustatten. Liberale Regelungen in der DDR wären dann im Falle einer Angleichung der politischen Systeme bereits im Vorfeld erschwert. Es wird sich zeigen, ob diese Strategie erfolgreich sein kann. Rückblickend kann man jedenfalls feststellen, daß der Angriff gegen das Beratungs- und Feststellungsverfahren sowie gegen die Finanzierung legaler Abbrüche durch die Krankenkassen, Teil einer umfassenden Strategie ist, das geschriebene Bundesrecht schrittweise durch ein Richterrecht zu ersetzen, das Frauen nur nach einem umständlichen Verfahren und in seltenen Ausnahmefällen einen legalen Schwangerschaftsabbruch ermöglicht. Die Antragsteller interpretieren die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1975 einseitig und verlangen einen mit der Verfassung unvereinbaren Lebensschutz um jeden Preis. Sie verkennen, daß das Bundesverfassungsgericht den Ermessensspielraum der Gesetzgebung nicht nur widerstrebend hinnimmt, sondern ausdrücklich als wesentliches Element einer parlamentarischen Demokratie garantiert: &#132;Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Schutz des sich entwickelnden Lebens erfüllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden &#8230; Dabei wird es hauptsächlich darauf ankommen, die Bereitschaft der werdenden Mutter zu stärken, die Schwangerschaft eigenverantwortlich anzunehmen ..&#148; (BVerfGE 39, 48).</b></p>
<p>Verfolgen wir den Gang der Gegenreformer durch die Instanzen. 1981 klagte eine Redakteurin der katholischen Zeitschrift &#132;Neue Bildpost&#148; gegen ihre Krankenkasse, da diese Notlagenindikationen finanzierte. Das angerufene Sozialgericht setzte das Verfahren aus und legte die Frage dem BVerfG vor. Der erste Senat lehnte 1984 die Normenkontrolle ab (BVerfGE 67, 26). Zwei weitere Entscheidungen des 1. Senats des BVerfG belegen, daß es gewillt ist, den Ermessensspielraum der Gesetzgebung zu akzeptieren.</p>
<p>Seit 1987 verweigert die Landwirtschaftliche Krankenkasse Unterfranken die Zahlung von Notlagenindikationen. Aus dem juristischen Gutachten der Krankenkasse geht hervor, daß man geradezu darauf hofft, eine der abgewiesenen Frauen würde klagen. Dann &#151; so wird erwartet &#151; könnte das angerufene Gericht die Frage dem BVerfG vorlegen, das in diesem Fall unmittelbar zur Verfassungsmäßigkeit der Notlagenindikation Stellung nehmen müßte.(2) 1988 wiederholte sich derselbe Vorgang bei einer badischen Krankenkasse. Nach heftigen Auseinandersetzungen mit der Sozialministerin wurde der Streit beigelegt.(3)</p>
<p>1985 wurde ein Nürnberger Arzt wegen fahrlässiger Tötung zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt. Eine seiner Patientinnen war nach einem Schwangerschaftsabbruch gestorben. Das Gericht nahm den Tod dieser Frau zum Anlaß, etwa vierzig Notlagenindikationen zu überprüfen. Es legte dabei Maßstäbe an, die darauf hinauslaufen, die Notlagenindikation im Wege der Auslegung abzuschaffen, also nur noch eine weit gefaßte medizinische Indikation zuzulassen. In einem weiteren Verfahren wurde der Arzt, der die Indikationen gestellt hatte, wegen Beihilfe zum unerlaubten Schwangerschaftsabbruch angeklagt. Die Nürnberger Richter gelangten, ohne auf nennenswerten Widerstand zu stoßen, ans Ziel. Der angeklagte Arzt wollte kein Aufsehen erregen und legte deshalb ein &#132;Geständnis&#148; ab. Nach seiner Verurteilung verzichtete er auf Rechtsmittel. Damit war die Legalisierung der Notlagenindikation, jedenfalls in Bayern, rückgängig gemacht worden. Die Memminger Massenverfahren haben lediglich deutlich gemacht, mit welcher Militanz die Landespolitik durchgesetzt wurde und wird.</p>
<p>Am 9.2.1987 verweigerte ein Vormundschaftrichter des Amtsgerichtes Celle einem 16jährigen Mädchen die Einwilligung zu einem Schwangerschaftsabbruch. Ebenso wie die Nürnberger Strafrichter hielt er die ärztlich festgestellte Notlagenindikation für rechtswidrig und ersetzte sie durch einen extrem restriktive Maßstäbe anlegenden Beschluß. Zur Rechtfertigung verwies er auf seine Lebenserfahrung: &#132;Erfahrungsgemäß (weicht) eine im Frühstadium einer Schwangerschaft vorhandene psychische Verweigerungshaltung bei fortschreitender Schwangerschaft in vielen Fällen deren innerer Akzeptanz&#148;. Dem Mädchen sei daher trotz des Vorliegens gravierender Umstände das Austragen der Leibesfrucht zuzumuten. Zur Bekräftigung des Verbots wurden alle in Betracht kommenden Ärzte mit einem Zwangsgeld belegt.(4)</p>
<p>Die Entscheidungsgründe laufen darauf hinaus, die §§ 218 ff. StGB zivilrechtlich zu unterlaufen. Der Beschluß erging nämlich nach § 1666 BGB: Die Untersagung einer Abtreibung sei eine &#132;erforderliche Maßnahme&#148;, um eine &#132;Gefährdung des Kindeswohls&#148; abzuwenden. Der Richter setzte also rechtstechnisch gleich, was das Bundesverfassungsgericht allenfalls metaphorisch gleichgesetzt hatte: &#132;Kind&#148; i.S. des § 1666 BGB sei auch das &#132;gezeugte, aber noch ungeborene Leben&#148;. Ins Strafrecht übertragen bedeutete dies, daß Abtreibung ein spezielles Tötungsdelikt sei.</p>
<h5 lang="en-US">Der Embryo &#151; ein Grund&shy;rechts&shy;tr&auml;&shy;ger?</h5>
<p>Es ist üblich geworden, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1975 zu zitieren als Beleg für die Schutzpflicht des Staates gegenüber dem werdenden Leben und einer grundsätzlich anzuerkennenden Pflicht einer schwangeren Frau, die mit einer Schwangerschaft &#132;normalerweise&#148; verbundenen Belastungen auf sich zu nehmen. Aber diese Lesart übersieht einen in der Entscheidung angelegten zweiten, zum ersten in Widerspruch stehenden Begründungsstrang .(5) Verfassungsrechtlich geschützt ist nach Ansicht der damaligen Mehrheit der Richter nicht nur das werdende Leben, sondern auch die Gewissensentscheidung der Frau. Diese wird &#151; systematisch wenig einleuchtend &#151; nicht schon im Tatbestand (Fristenlösung), sondern erst bei der Rechtfertigung wegen einer Notlage (Indikationenlösung) berücksichtigt.</p>
<p>Um den doppelten Boden der Entscheidung des BVerfG zu verstehen, empfiehlt es sich, die Bedeutung der auf den ersten Blick lediglich rechtstechnischen Ausdrücke &#132;Rechtsgut&#148; und &#132;Grundrechtsträger&#148; oder &#132;Rechtssubjekt&#148; deutlicher zu machen als dies die unklare Sprache der Güterabwägung zuläßt. Der Embryo ist im Gegensatz zur werdenden Mutter unstreitig weder rechtsfähig noch grundrechtsfähig. &#132;Jeder&#148; im Sinne der Art. 1 und 2 GG sind nur geborene Menschen. Grundrechte sind zunächst einmal Bürgerrechte. Zwar wird der Embryo als &#132;selbständiges Rechtsgut&#148; (BVerfGE 39, 36) bezeichnet, nicht aber als Rechtssubjekt. Präzisiert man also die &#132;Interessen&#148; hinter der Interessenabwägung, die das BVerfG vornimmt, dann wird deutlich, daß es wenig Sinn macht, das Selbstbestimmungsrecht der Frau als &#132;Rechtsgut&#148; zu bezeichnen und auf dieselbe Ebene zu stellen wie das &#132;Rechtsgut&#148; des werdenden Lebens. Die Gewissensentscheidung einer Frau für oder gegen die Mutterschaft betrifft vielmehr den Kern ihrer Rechtssubjektivität. Sie berührt ihr künftiges Leben so zentral, daß es schon sehr gewichtige Gründe geben müßte, um ihr eine eigenverantwortliche Entscheidung zu versagen.</p>
<p>Das BVerfG versucht nun, das Rechtsgut des &#132;werdenden&#148; oder &#132;ungeborenen&#148; Lebens, philosophisch gesprochen, den &#132;moralischen Status&#148; des Embryos, dadurch aufzuwerten, daß es ihn in den Begriff &#132;jeder&#148; in Art. 2 II S. 1 GG einbezieht und ihn als selbständiges, menschliches Wesen unter den Schutz der Verfassung stellt. Aber bei aller Ambiguität solcher Zuschreibungen macht doch der Kontext der Begründung deutlich, daß die gewählte Interpretation nicht zwingend aus dem Wortlaut der Verfassung folgt, sondern aus einem sehr umstrittenen Vorverständnis einer &#132;objektiven Wertordnung&#148; (BVerfGE 39, 41) resultiert. Methodisch heißt dies, daß &#132;Menschenwürde&#148; und &#132;Lebensschutz&#148; wertende Attribute sind, die den hohen Rang des streitigen Rechtsguts umschreiben sollen. Aber selbst wenn man &#151; wogegen nichts spricht &#151; im werdenden menschlichen Leben ein besonders schützenswertes Rechtsgut sieht, so vermag doch diese Bewertung den qualitativen Unterschied zwischen Rechtsgut und Rechtssubjekt nicht zu beseitigen. Sie taucht immer wieder auf.</p>
<p>Verfolgen wir die Begründung für die letztlich unbestimmbare Notlagenindikation. Die Lösung schwerwiegender Konflikte durch eine Strafdrohung erscheine &#132;im allgemeinen nicht als angemessen&#148;, da sie &#132;äußeren Zwang einsetzt, wo die Achtung vor der Persönlichkeitssphäre des Menschen volle Entscheidungsfreiheit fordert&#148;. Formulierungen wie diese zeigen, daß selbst in dieser nach wie vor umstrittenen Entscheidung, die den Rang des werdenden Lebens sehr hoch ansetzt, eine strafrechtliche Intervention Grenzen haben muß, jenseits derer die betroffene Frau selbst eigenverantwortlich, d.h. moralisch, entscheiden kann und muß, in der Diktion des Gerichts eine &#132;achtbare Gewissensentscheidung&#148; (BVerfGE 39, 48) treffen kann. In welche Richtung auch immer der immanente Widerspruch dieser beiden Argumentationsstränge aufgelöst wird: Es bleibt eine grundlegende Differenz zwischen dem eine Gewissensentscheidung fällenden &#132;Rechtssubjekt&#148; und dem davon betroffenen &#132;Rechtsgut&#148;. &#132;Mensch&#148; und &#132;Leibesfrucht&#148; sind asymmetrisch und können nicht im Wege der Güterabwägung verrechnet werden. Strafrechtsdogmatisch folgt daraus die Interpretation des Merkmals &#132;nach ärztlicher Erkenntnis&#148; (218a a StGB) als einer normativen Ermächtigung. Notlagenindikationen können nach dieser Ansicht von Gerichten nur begrenzt überprüft werden.(6) Rechtspolitisch bedeutet dies, neue Initiativen zu starten um die unklare Indikationslösung durch klarere Normen zu ersetzen.</p>
<h5 lang="en-US">Stand der Recht&shy;spre&shy;chung</h5>
<p>Der Streit zwischen dem Bayerischen Obersten Landgericht und dem 6. Zivilsenat des BGH ist noch offen. Anfang Oktober wurde Revision gegen die Verurteilung von Dr. Theissen eingelegt. Unter anderem geht es dabei auch um die Frage der strafgerichtlichen Überprüfung einer ärztlich festgestellten Notlagenindikation. Theoretisch also könnte ein Richterspruch aus Karlsruhe die erforderliche Klärung bringen. Aber bekanntlich sind Richter nur dann entscheidungsfreudig, wenn sie Mehrheiten auf ihrer Seite wissen. Zur Zeit ist es wenig wahrscheinlich, daß die BGH-Richter vorpreschen. Sie können sich nämlich des Problems auf einfache Weise entledigen: Das Urteil der drei Memminger Richter ist grob fehlerhaft. Im Eifer des Gefechtes berechneten sie die Verjährungsfristen unübersehbar falsch. Sie haben wegen der bloßen Formverstöße nach § 219 und §218b StGB (d.h. der Pflicht zur Sozialberatung und Indikationsfeststellung durch einen zweiten Arzt) verurteilt, obwohl die Verjährung von nur drei Jahren &#151; im Gegensatz zu fünf Jahren bei § 218 StGB &#151; bereits verstrichen war. Sollte der BGH eine &#132;kleine Lösung&#148; vorziehen und das Urteil wegen dieses Mangels aufheben, geht das Verfahren weiter. Es kann noch Jahre dauern, bis ein rechtskräftiges Endurteil ergehen wird.(7)</p>
<p>In der Zwischenzeit wird die Diskussion nicht abbrechen, da es zu neuen Strafverfahren kommen wird. Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat im Sommer 1989 vor dem Landgericht Anklage gegen einen Arzt erhoben(8), dem sie nicht nur zahlreiche Verstöße gegen § 218 StGB vorwirft, sondern auch ein Vergehen nach § 219 StGB, weil er Indikationen nicht ausführlich genug begründet habe. Die Konstruktion einer Begründungspflicht hat weitreichende Folgen, da sie das gesamte Verfahren bürokratisiert und Datenschutzgesichtspunkte vollkommen ignoriert.(9) Aber damit hat es nicht sein Bewenden. Die Anklage konstruiert in zahlreichen Fällen eine versuchte Abtreibung. Sie wird damit begründet, daß der abbrechende Arzt sich auf die von anderen Ärzten festgestellten Notlagenindikationen verlassen habe. Nur spezialisierte Strafrechtsdogmatiker können diesen Einfall würdigen. Der Versuch kann einzig bejaht werden, wenn man einer Mindermeinung folgt, die Dogmatik als Mittel zur Schließung von &#132;Strafbarkeitslücken&#148; benutzt. Er (der Versuch) sei zu bejahen, weil der Handlungsunwert erhalten bleibe, wenn lediglich der Erfolgsunwert zu verneinen sei (da in dubio pro reo von einer &#132;objektiv&#148; vorliegenden Indikation auszugehen sei), aber ein subjektives Rechtfertigungselement (pflichtgemäße Prüfung) fehle.(10)</p>
<p>Offenkundig hat die Staatsanwaltschaft Koblenz einerseits das Memminger Verfahren kopiert, andererseits aus den Reaktionen taktisch gelernt. Sie will vermeiden, daß die Verurteilung des Arztes von der Überprüfung der jeweiligen Notlagenindikation abhängig sein wird. Aber es ist ihr nicht gelungen, derartige juristische Feinheiten öffentlich plausibel darzustellen.</p>
<h5 lang="en-US">Krimi&shy;nal&shy;po&shy;li&shy;ti&shy;sche Forderungen</h5>
<p>Minimalforderung: Bundeseinheitliche Zulassung von ambulanten Einrichtungen zur Beseitigung der gegenwärtigen Rechtsungleichheit.</p>
<p>Abtreibungstourismus ist eine beschönigende Formulierung für das Elend der Frauen, die das Pech haben, in einem Bundesland zu leben, das sich eine pharisäische Politik auf ihre Kosten leisten zu können meint. Einen sofort gangbaren Weg zur Beseitigung dieser unerträglichen Rechtsungleichheit zeigt der Deutsche Juristinnenbund. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im September 1989 beschlossen die dort Versammelten fast einstimmig ein umfassendes Sofort-Programm zur Sicherung der Reform der § 218 ff. StGB. Die Landesministerien stützen sich auf Art. 3 Strafrechtsreformgesetz und vertreten die vom Bundesverwaltungsgericht bestätigte Rechtsansicht, sie könnten nach reinen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, also willkürlich, ambulante Einrichtungen genehmigen oder nicht (Lehre von der sogenannten Entschließungsfreiheit der Länder). Nichts liegt näher, als diese Bestimmung durch ein zustimmungspflichtiges Bundesgesetz zu ändern. Die Chancen für eine Mehrheit sind günstig. Schließlich genehmigen CDU-regierte Bundesländer wie Hessen und Rheinland-Pfalz ambulante Einrichtungen. Die Bedingungen für eine fraktionenübergreifende Initiative der jeweiligen PolitikerInnen sind also günstig. Sie haben es schon jetzt in der Hand, die drei Hardliner (Bayern, Baden-Württemberg und Niedersachsen) ins Abseits zu stellen. Was ist zu tun? Statt der vagen Formulierung (i.d.F. 1978): &#132;Der Schwangerschaftsabbruch darf nur in &#8230; einer hierfür zugelassenen Einrichtung vorgenommen werden&#148;, sollte es heißen: &#132;Der Schwangerschaftsabbruch darf nur in einer Einrichtung vorgenommen werden, in der die notwendige medizinische Nachbehandlung gewährleistet ist&#148; (so auch die ursprüngliche Fassung aus dem Jahre 1974). Die kleine Änderung hätte große Folgen: Alle Länder, auch Bayern, müßten ambulante Einrichtungen zulassen. Sie hätten nicht mehr wie bisher eine &#132;Entschließungsfreiheit&#148;, ob sie zulassen wollen oder nicht, sondern nur das Recht, die medizinischen und technischen Anforderungen an eine adäquate Nachbehandlung zu normieren.</p>
<p>Rückzug des Strafrechts: Die gegenwärtige Diskussion zwingt zu der Unterscheidung zwischen programmatischen Grundsatzdebatten und pragmatischen Forderungen. Beginnen wir mit der Programmatik. Eine Streichung der §§ 218 ff. StGB verlangen die autonomen Frauen, die Humanistische Union, die Grünen und der Arbeitskreis sozialdemokratischer Frauen (ASF). Etwas vorsichtiger formulieren die Juristen in der SPD (Arbeitskreis sozialdemokratischer Juristen). Die Gewichte verschieben sich zur Zeit deutlich zugunsten eines generellen Rückzugs des Strafrechts. Aber die Argumente für die Streichung der §§ 218 ff. StGB lassen sich auch auf einen zeitlich begrenzten Rückzug des Strafrechts übertragen, d.h. eine Fristenlösung, die nicht wie 1974 im wesentlichen auf die fehlende Effektivität von Strafdrohungen abstellt, sondern die deren Illegitimität begründet. Repressiver Zwang in Gewissensfragen ist unangemessen. Unklare Strafnormen,die wie die Notlagenindikation auf einem Formelkompromiß basieren, fördern eine Verlagerung der rechtspolitischen Auseinandersetzung auf Justiz und Landesrecht. Aus diesem Grund gibt es innerhalb der SPD Befürworter für eine erneute Fristenlösung. Sie sehen spätestens seit Memmingen die Prognosen des Jahres 1976 als widerlegt an. Bundesverfassungsrichter könnten heute einen vergleichbaren Übergriff in die Sphäre der Politik nicht mehr legitimieren. Sollte es zu einer sozialdemokratischen Initiative kommen, dann ist die FDP gefordert. Die Hamburger Liberalen haben bereits einen entsprechenden Vorschlag der Öffentlichkeit vorgelegt.</p>
<p>Doch jenseits der unüberbrückbaren weltanschaulichen Differenzen existieren ganz konkrete Gegenstrategien gegen eine Politisierung der Abtreibungsfrage. Gangbar sind folgende Wege: Hamburg und Berlin könnten sofort einen Bundesratsentwurf einbringen, der zum einen die Entschließungsfreiheit der Länder bei der Zulassung ambulanter Einrichtungen beseitigt (Art. 3 StrRG) und zum anderen eine anders als 1974 begründete Fristenlösung vorsieht. Darüber hinaus kann in der nächsten Legislaturperiode im Bundestag eine Fristenlösung eingebracht werden. Schließlich ist eine Verbesserung des Datenschutzes in Strafverfahren (allgemein, nicht nur bei § 218 Verfahren) überfällig. Die Regelung der beschlagnahme freien Gegenstände in § 97 StPO regelt kein eigenes Recht der von der Beschlagnahme betroffenen Personen, sondern flankiert lediglich das Zeugnisverweigerungsrecht der Geheimnisträger (Ärzte, Geistliche, Rechtsanwälte, Steuerberater). Diese Regelung ist unzureichend. Das BVerfG hat zwar anerkannt, daß das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient grundrechtlich geschützt ist, aber die Praxis unterläuft diese Entscheidung.(12) Daher sind die §§94ff StPO zu reformieren.(13)</p>
<p>(1) Abgelehnt wurde die Verfassungsbeschwerde gegen die Finanzierung durch die Krankenkasse durch Beschluß des 1. Senats vom 15.6.1988 &#151; 1 BvR 1301 / 86 NJW 1988, 2 289. A.A. Isensee, NJW 1986, 1645; abgelehnt wurde ferner die Verfassungsbeschwerde gegen die Lohnfortzahlung durch Beschluß vom 5.4.1989 &#151; 5 AZR 495/87. A.A. Tröndle, NJW 1989, 2290. Ungeklärt blieb die Verpflichtung der Sozialhilfeträger. Vgl. hierzu Gudrun Doering-Striening, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, &#151; Nr. 4/69. Jg. 1989, S. 139 (Sozialhilfeträger in Fulda). Ein geplantes Schwangerenberatungsgesetz scheiterte an der extremen Position der CSU, die die bayerische Lösung bundeseinheitlich durchsetzen wollte, vgl. hierzu die Kritik des Deutschen Juristinnenbundes, in: Streit 1988, 74. Zustimmend Tröndle, ZRP 1989, 54.</p>
<p>(2) Vgl. das Gegengutachten (Monika Frommel, August 1988), Geschäftsstelle der GRÜNEN in Bayern (Frauenreferat).</p>
<p>(3) SZ v. 26.9.1989; TAZ v. 26.10.1989.</p>
<p>(4) AG Celle, FamRZ 1987, 738.</p>
<p>(5) Neuere Aufsätze zur verfassungsrechtlichen Problematik betonen &#151; stärker als früher &#151; den Aspekt der Gewissensfreiheit, stellen also nur in zweiter Linie auf die fehlende Effektivität von Strafdrohungen ab: Thilo Ramm, JZ 1989, 861; Michael Köhler, GA 1988, 435; Günther Jerouschek, JZ 1989, 279.</p>
<p>(6) Vgl. hierzu den Beschluß des DJB, Streit 1989, 132. Für einen Beurteilungsspielraum plädiert der 6. Zivilsenat des BGH im Jahre 1975, BGH Z 95, 199), ebenso Eser in: Schönke/ Schröder, Strafgesetzbuch, 23. Aufl. 1988, Rdnr. 16 zu § 218 a; Köhler, Fn.S; in dieselbe Richtung zielen die Stellungnahmen von Klaus Bernsmann, Arbeit und Recht 1989, 10. A.A. BayrObLG, MDR 1978, 951; aber Wortlaut und Entstehungsgeschichte sprechen gegen diese teilweise auch in der Kommentarliteratur vertretenen restriktiven Meinung. Die Kritik von Kluth an der Meinung des 6. Zivilsenats (NJW 1986, 2 348) ignoriert den gesetzgeberischen Willen, ebenso die ablehnende Kommentierung von Lackner (18. Aufl., 1989, §218a, 2 c/ bb). Die Kritiker übersehen, daß §218a kein Unterfall des rechtfertigenden Notstandes ist, bei dem es auf das objektive Vorliegen der Notstandslage ankommt (Rettung eines überwiegenden Rechtsguts). Die Notlagenindikation ist ein spezieller Rechtfertigungsgrund, basierend auf der Achtung vor der Gewissensfreiheit der schwangeren Frau. Die normative Ermächtigung an die &#132;ärztliche Erkenntnis&#148; ist ein Kompromiß, da man sich an einer Fristenlösung gehindert sah. Im Gegensatz dazu gibt es beim rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB keinen Grund, den Betroffenen einen Beurteilungsspielraum einzuräumen. § 218 a StGB weicht also von der Regel ab, daß die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes objektiv gegeben sein müssen. Zur Entstehungsgeschichte vgl. den Gesetzentwurf der SPD/FDP BT-Dr. 7/4 128; Bericht des Sonderausschusses BT-Dr. 7/4696. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eindeutig, daß die damalige Koalition den Spielraum, den das BVerG gelassen hatte, voll ausschöpfen wollte. Aus diesem Grund ersetzte man die für die stärker objektivierbare medizinische, eugenische und kriminologische Indikation sinnvolle Formulierung der Fristenlösung, wonach eine Indikation &#132;nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft&#148; vorliegen müßte (so noch im S. StrRG vom 18. Juni 1974), durch die offene Formulierung &#132;nach ärztlicher Erkenntnis&#148;. Der Grund für die sprachliche Änderung ist das Prinzip der Rechtssicherheit. Wenn man einen ärztlichen Beurteilungsspielraum einräumt, vermeidet man widersprechende Entscheidungen und garantiert Rechtssicherheit. Spätere Entscheider (Krankenkasse, Strafverfolgungsbehörden) sind an die einmal getroffene Entscheidung gebunden. An die Stelle einer materiellen Wertentscheidung durch Gerichte tritt ein prozedurales Verfahren.</p>
<p>Letztlich waren diese Zusammenhänge allen am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten klar. Niemand dachte an eine gerichtliche Überprüfung von Indikationen. Umstritten waren lediglich die inhaltlichen Anforderungen an das Verfahren. Man verhandelte darüber, ob nur ein Arzt oder zwei Ärzte (so der Vorschlag der CDU/CSU BT-Dr. 7/4 211) zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung ermächtigt werden sollten Nach Erlaß des Gesetzes versuchten die im Ergebnis Unterlegenen durch offensive Rechtsmeinungen zu verschleiern, daß auch sie ursprünglich von der Notwendigkeit einer normativen Ermächtigung der ÄrztInnen ausgegangen waren. Der Unterschied bestand lediglich darin, daß nach Ansicht der CDU/CSU statt zweier unabhängiger ÄrztInnen ein Gutachtergremium vorgesehen war (so auch Krauss, in: Deutsches Ärzteblatt, Heft 28/ 1978, S.1649 gegen Hiller/ Hiersche a.a.O., S.781).</p>
<p>(7) Urt. vom 5.5.1989 -1 Kls 23 Js 9443 / 86. Zum Memminger Verfahren vgl. Gisela Friedrichsen, Abtreibung, Orelli-Füssli 1989; ferner Pro Familia / Komitee für Grundrechte und Demokratie (Hrsg.), Abtreibung vor Gericht, Dokumentation, G.J. Holztmeyer-Verlag 1989.</p>
<p>(8) Presseinformation der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 28.8.1989. Am 21.3.1990 wurde Ergüven zu einer Geldstrafe wegen Betruges verurteilt. Es handelte sich um einen sog. deal zwischen allen Beteiligten, um umfangreiche Zeuginnenvernehmungen zu vermeiden, die den Angeklagten wegen der langen Prozeßdauer wirtschaftlich ruiniert und das Gericht dem Zorn der Öffentlichkeit ausgesetzt hätten. Sachlich konnte in der Hauptverhandlung nur festgestellt werden, daß sich der Angeklagte zu etwa gleichen Teilen bei Abrechnungen zu seinem eigenen bzw. zum Nachteil der jeweiligen Krankenkassen geirrt hatte. Eigentlich hätte er also wegen fehlenden Schadens (Fortsetzungstat &#151; wirtschaftlicher Schadensbegriff / Differenzmethode) freigesprochen werden müssen. Es ist zu vermuten, daß das Abtreibungsverfahren auch im Wege des deals enden wird, was zeigt, welchen Tiefstand die Rechtskultur mittlerweile erreicht hat. Strafverfahren werden nach reinen Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten eingeleitet und beendet.</p>
<p>(9) Eine Begründungspflicht wird vertreten von Rudolphi, SK §219 Rd. 5: &#132;ausführliche und begründete Stellungnahme&#148;. A.A. Lackner. In der Praxis würde dies dazu führen, daß intime Daten Personen zugänglich würden, die mit der technischen Abwicklung legaler Schwangerschaftsabbrüche beschäftigt sind, ohne allerdings befugt zu sein, Kenntnis von der Privatsphäre der betroffenen Frau zu erhalten. Diese Konsequenzen werden in den rein dogmatischen Konstruktionen der Kommentarliteratur nicht bedacht.</p>
<p>(10) Die Konstruktion eines subjektiven Rechtfertigungselements der &#132;sorgfältigen Prüfungspflicht&#148; wurde in einem Fahrerfluchturteil vom OLG Stuttgart, MDR 1959, 508, erfunden, um einen Irrtum über den Verzicht des anderen Unfallbeteiligten auf Feststellungen als unbeachtlichen Verbotsirrtum qualifizieren zu können (zum mittlerweile überholten Hintergrund vgl. die aufschlußreiche Urteilsanmerkung von Dahm, MDR 1959, 509).</p>
<p>(11) BVerwG, Urt. v. 15.1.1987, DöV 1987, 546; gegen VGH-Baden-Württemberg, MedR 1985, 232. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BVerwG scheiterte Anfang 1988 am Dreier-Ausschuß des VBerfG. Die Folge ist die, daß von den insgesamt 370 zugelassenen Einrichtungen nahezu alle in Hessen, NRW, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und Berlin sind, gefolgt von Rheinland-Pfalz und dem Saarland. Bayern, Baden Württemberg; Niedersachsen genehmigen ambulante Einrichtungen nicht.</p>
<p>Im Bayerischen Landtag wurde am 25.11.1988 ein Gesetzentwurf der SPD-Fraktion eingebracht &#151; Dr. 11 / 8 893 (abgelehnt von der CSU-Mehrheit im Ausschuß Sozial-Gesundheitsund Familienpolitik), der sich gegen die aufgezeigten Mißstände richtet. Abhilfe aber kann nur ein Bundesgesetz bringen.</p>
<p>(12) 1972 entschied das BVerG über die Beschlagnahme und Verwertbarkeit von Daten, die die Privatsphäre betreffen, BVerfGE 32, 373. Danach hat das ärztliche Vertrauensverhältnis einen hohen Rang (Verhältnismäßigkeitsprüfung). Betreffen Daten nicht nur die Privatsphäre, sondern die Intimsphäre, können sie nicht beschlagnahmt werden, auch wenn die Ausnahmevorschrift des §97 Abs. 2 S. 2 (Teilnahmeverdacht des Geheimnisträgers) dem Wortlaut nach eingreift, so das LG Saarbrücken in einem BtMG-Fall, Strafverteidiger 1989, 480. Unklar ist allerdings die Rechtsprechung des BVerfG bei Tötungsdelikten, vgl. Kritik an den sich widersprechenden Tagebuchentscheidungen von Amelung, NJW 1988, 1002. Am 23.11.1989 erging eine Patt-Entscheidung des 2. Senats des BVerfG, vgl. SZ v. 24.11.1989 (AZ: 2 BvR 1062/87).</p>
<p>Bei §218-Verfahren ist die Beschlagnahme unzulässig, da es sich nicht um schwere Kriminalität handelt. Bei Verfahren gegen die Frauen ergibt sich dies schon wegen des Eingriffs in die Intimsphäre. Handelt es sich um Verfahren gegen Ärzte ist eine Beschlagnahme von Patientinnenkarteikarten unverhältnismäßig. Aber in der Praxis werden die verfassungsrechtlichen Anforderungen ignoriert bzw. es wird Maßnahmen der Strafverfolgung ein grundsätzlicher Vorrang eingeräumt. Vgl. hierzu G. Bandisch, Mandant und Patient &#151; schutzlos bei Durchsuchung von Kanzlei und Praxis, in: Anwaltsblatt 1987, 436; vgl. ferner J. Wasmuth, Beschlagnahme von Patientenkarteien und Krankenscheinen im Strafverfahren wegen Abrechnungsbetruges beim Arzt, NJW 1989, 2 297; R. Lamprecht, Wieviel ist das Arztgeheimnis noch wert? ZRP 1989, 291.</p>
<p>(13) So der DJB, a.a.O. (Synopse). Interessant ist in diesem Zusammenhang der Vorschlag von Theissen-Anwalt Dr. Wolfgang Kreuzer, das Beratungsgeheimnis zu schützen, indem man den beratenen Personen &#151; in Umkehrung des Beichtgeheimnisses &#151; ein Zeugnisverweigerungsrecht einräumt, um auf diese Weise beide Seiten gegen inquirierende, Persönlichkeitsrechte mißachtende Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen, vgl. Kreuzer, Brief an die SPD-Fraktion vom 2.10.1989.</p>
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