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	<title>Moritz Assall Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Dein Obdach ist nicht hier &#8211; Kein Raum für Wohnungslose am Hamburger Hauptbahnhof</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/dein-obdach-ist-nicht-hier-kein-raum-fuer-wohnungslose-am-hamburger-hauptbahnhof/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 07:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 37 Klaus Triebe ist 72 Jahre alt, obdachlos und den Tr&#228;nen nah. M&#252;hsam st&#252;tzt sich der Mann auf seinen Gehstock, auf dem Kopf eine rote M&#252;tze gegen die K&#228;lte. &#8222;Das gibt&#8217;s doch gar nicht!&#8220;, ruft er immer wieder. Sein wettergegerbtes Gesicht ist von tiefen Furchen durchzogen und von wei&#223;em Bart umwuchert. Es [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 37</p>
<p>Klaus Triebe ist 72 Jahre alt, obdachlos und den Tr&auml;nen nah. M&uuml;hsam st&uuml;tzt sich der Mann auf seinen Gehstock, auf dem Kopf eine rote M&uuml;tze gegen die K&auml;lte. &#8222;Das gibt&#8217;s doch gar nicht!&#8220;, ruft er immer wieder. Sein wettergegerbtes Gesicht ist von tiefen Furchen durchzogen und von wei&szlig;em Bart umwuchert. Es bebt vor Fassungslosigkeit und Wut. Zuf&auml;llig wurde gefilmt, was ihm widerfahren war: Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Deutschen Bahn hatten sich vor dem Obdachlosen aufgebaut und ihn vom Hamburger Hauptbahnhof vertrieben (<a href="http://youtu.be/TFu-Fe5AxyY" target="_blank" rel="noopener">http://youtu.be/TFu-Fe5AxyY</a>).</p>
<p>Das war im tiefsten Winter. Kurz zuvor, Ende September, hatte das &#8222;Fachamt Management des &ouml;ffentlichen Raums&#8220; des Bezirksamtes Hamburg Mitte das Strategiepapier &#8222;Situation am Hauptbahnhof &#8211; Konzept Sicherheit und Ordnung&#8220; erstellt. Gleich im ersten Satz wird formuliert, was das Bezirksamt unter Unsicherheit und Unordnung versteht: Der Hauptbahnhof &#8222;und dabei insbesondere die &uuml;berdachten Vorpl&auml;tze&#8220;, ist zu lesen, w&uuml;rde zunehmend von Obdachlosen und Alkoholikern &#8222;belagert&#8220;, was mit &#8222;wildem Urinieren, verbalen &Uuml;bergriffen, aggressivem Betteln et cetera&#8220; einhergehe und &#8222;das Bild, das sich den zahlreichen Touristen dieser Stadt pr&auml;sentiert, nachhaltig beeintr&auml;chtigt&#8220; (B&uuml;rgerschafts-Drucksache 20/1753).</p>
<p>Rechtlich war die Vertreibung Obdachloser in aller Regel nicht m&ouml;glich. Zwar sind sieben verschiedene Einrichtungen am Hauptbahnhof &#8222;f&uuml;r den Bereich Sicherheit und Ordnung&#8220; t&auml;tig, doch die Zust&auml;ndigkeit dieser Einrichtungen bestimmt sich nach dem genauen Ort. Die &uuml;berdachten Bahnhofsvorpl&auml;tze und Fu&szlig;g&auml;ngertunnel sind nicht Privatbesitz der Deutschen Bahn (DB), zust&auml;ndig waren also die Polizei und der Bezirkliche Ordnungsdienst. Diese sind jedoch an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden, wie das Bezirksamt bedauert: &#8222;Trinken, L&auml;rmen, Stehen, Sitzen und Liegen in der &Ouml;ffentlichkeit allein ist weder eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Sondernutzung. Die Polizei Hamburg hat somit keine Rechtsgrundlage (&#8230;). Auch f&uuml;r das Einschreiten des Bezirklichen Ordnungsdienstes bedarf es objektiver Ordnungswidrigkeits-Tatbest&auml;nde. Die DB ist zwar au&szlig;erhalb des Bahnhofes nicht zust&auml;ndig, aber dennoch bereit, auch in den &uuml;berdachten Au&szlig;enbereichen sowie dem M&ouml;nckebergtunnel in unmittelbarer N&auml;he des Hauptbahnhofs t&auml;tig zu werden, sofern ihr f&uuml;r diese Fl&auml;chen eine Sondernutzungserlaubnis erteilt w&uuml;rde&#8220;. Die L&ouml;sung war also gefunden: Die Stadt bleibt Eigent&uuml;merin der Bahnhofsvorpl&auml;tze, die weiter &ouml;ffentliche Fl&auml;chen darstellen. Allerdings wurden die Hallenvord&auml;cher vertraglich f&uuml;r vorerst zehn Jahre zur Nutzung als Bahnhofszugangsanlage an die Deutsche Bahn &uuml;bertragen und ihr als Sondernutzungsrecht einger&auml;umt, ihre Benutzungsregeln auf die genannten Bereiche auszudehnen. Auch Verhaltensweisen, die in &ouml;ffentlichen R&auml;umen nach dem Gesetz grundrechtlich gesch&uuml;tzt und darum zu tolerieren sind, sind seither auf diesen Fl&auml;chen mit Verweis auf die Hausordnung der DB AG verboten: rauchen, trinken, herumsitzen. Klaus Triebes blo&szlig;e Anwesenheit auf einer &ouml;ffentlichen Fl&auml;che im Eigentum der Stadt Hamburg ist nun ein Vertreibungsgrund nach privater Hausordnung der Bahn, die Hausverbote ausspricht und eine Hausverbotsdatei unterh&auml;lt (vgl. Drs. 20/6943).</p>
<p><b>Neue Ordnung Hausordnung</b></p>
<p>Die zust&auml;ndige Bezirksverwaltung erkl&auml;rte, es sei nicht ihre Aufgabe &#8222;rechtliche Betrachtungen &uuml;ber die Reichweite der Grundrechtsbindung der DB anzustellen&#8220; (Bezirksversammlung Hamburg-Mitte, Drs. A 20/121/12). Dabei wurde ihr diese Arbeit schon abgenommen. In der Fraport-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1 BvR 699/06 vom 22.2.2011; dort Rz. 50) wurde klar festgestellt, dass auf Fl&auml;chen, die &ouml;ffentliche Unternehmen wie die Deutsche Bahn dem &ouml;ffentlichen Verkehr zur Verf&uuml;gung stellen, die volle Grundrechtsbindung gew&auml;hrleistet werden muss (Deppe, Grundrechte-Report 2012, 88 ff). Irgendwie scheint dies der Stadt auch bewusst zu sein: Als der Sicherheitsdienst der Bahn eine Demonstration gegen die Vertreibung der Obdachlosen auf den Bahnhofsvorpl&auml;tzen verhindern wollte, griff die Polizei ein, um die Versammlung zu erm&ouml;glichen.</p>
<p>F&uuml;r Obdachlose scheint diese Grundrechtsbindung hingegen nicht zu gelten; ihre Grundrechte sind in dieser Sonderzone faktisch teilweise suspendiert. Der Hauptbahnhof ist dabei bei weitem nicht die einzige &#8222;Grundrechtssonderzone&#8220; in Hamburg. Unmittelbar n&ouml;rdlich schlie&szlig;t das &#8222;Gefahrengebiet St. Georg&#8220; an. In diesem Areal hat die Polizei seit dem 1. Juni 1995 besondere Befugnisse, von denen sie auch &uuml;ppig Gebrauch macht: Allein von Ende 2005 bis Ende 2012 wurden dort nicht weniger als 87.430 Aufenthaltsverbote ausgesprochen und fast 10.000 Menschen in Gewahrsam genommen (vgl. <a href="http://www.grundrechte-kampagne.de/" target="_blank" rel="noopener">www.grundrechte-kampagne.de</a>). Etwas s&uuml;dlich des Bahnhofs liegt der Bannkreis rund um das Hamburger Rathaus, in dem Demonstrationen nur ausnahmsweise erlaubt werden k&ouml;nnen, dahinter die Gefahrengebiete &#8222;St. Pauli&#8220; und &#8222;St. Pauli Vergn&uuml;gungsviertel&#8220; sowie die &#8222;Glasflaschenverbotszone&#8220; Reeperbahn mit besonderen Befugnissen der Polizei respektive besonderen Grundrechtseinschr&auml;nkungen. Wenige hundert Meter s&uuml;d&ouml;stlich wiederum beginnt die Hamburger HafenCity. Viele der Fl&auml;chen, die in St&auml;dten im bisherigen Sinn &ouml;ffentlich gewesen w&auml;ren, sind in der HafenCity private Fl&auml;chen mit &ouml;ffentlichen Gehrechten. Auch hier haben private Sicherheitsdienste Sonderbefugnisse &#8211; prominent wurde ein Bericht von Reportern des NDR, in dem seitens der HafenCity GmbH nicht nur &#8222;Bettler oder Wohnungslose, Obdachlose, eher unerw&uuml;nschte Elemente&#8220; als &#8222;nicht traditionelle Besucher&#8220; angegeben, sondern dem NDR auch das Filmen auf den Stra&szlig;en durch private Sicherheitsdienste verwehrt wurde (einsehbar unter <a href="http://v.gd/fkSeYC" target="_blank" rel="noopener">http://v.gd/fkSeYC</a>).</p>
<p>So wird Hamburg sukzessive zu einem Flickenteppich grundrechtlicher Sonderzonen: Filmen? Hier nicht, diese &ouml;ffentliche Fl&auml;che ist privat! Sitzen? Hier nicht, diese &ouml;ffentliche Fl&auml;che unterliegt der Hausordnung der Bahn! Passieren? Hier nicht, wenn die Polizei sie kontrollieren will! Demonstrieren? Hier nicht, nur mit Ausnahmegenehmigung des Senats! Am h&auml;rtesten treffen diese Sonderzonen diejenigen, die am meisten darauf angewiesen sind, sich in den Nischen dieser Gesellschaft durchzuschlagen; die &uuml;ber Bel&uuml;ftungssch&auml;chten versuchen, ein wenig W&auml;rme zu erheischen; die in Hauseing&auml;ngen und unter &ouml;ffentlichen D&auml;chern Obdach vor dem Regen und der K&auml;lte suchen; die sich abends um die Ehrenamtlichen scharen, um ein wenig Suppe zu ergattern. In Hamburg schl&auml;gt das &#8222;Unternehmen Stadt&#8220; unerbittlich auf sie nieder. In der Metropole sind sie und die in ihre K&ouml;rper und Gesichter eingeschriebenen Lebenswege nicht nur &uuml;berfl&uuml;ssig, sondern Unrat, dem kein Recht auf Stadt zu gew&auml;hren ist. Bel&uuml;ftungssch&auml;chte werden mit Blechk&auml;sten vor ihnen verbaut, Hauseing&auml;nge mit Sprinkleranlagen vor ihnen gesch&uuml;tzt, Parkb&auml;nke unbequem gemacht, Br&uuml;ckenb&ouml;gen verz&auml;unt und das &ouml;ffentliche Bild von R&auml;umen wie dem Bahnhof gewaltsam von ihnen gereinigt. Statt eine Gesellschaft zu schaffen, in der Armut unm&ouml;glich wird, geschieht in Hamburg das genaue Gegenteil. Privates Eigentum und seine Schutzregime werden immer weiter ausgebaut, w&auml;hrend die durch das Raster fallenden Menschen doch bitte eines nicht tun m&ouml;gen: das Bild der Stadt nachhaltig beeintr&auml;chtigen.</p>
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		<title>Räume der Beliebigkeit &#8211; Hamburgs Polizei macht die Stadt gefährlich</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/raeume-der-beliebigkeit-hamburgs-polizei-macht-die-stadt-gefaehrlich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 22 May 2012 23:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 172 &#8222;Das Schanzenviertel, Hamburgs angesagtes Szeneviertel, verspr&#252;ht mit vielen kleinen Boutiquen, Restaurants, Caf&#233;s und einer Partymeile einen ganz eigenen Charme&#8220; &#8211; so bewirbt die Stadt Hamburg ihren &#8222;alternativen&#8220; Stadtteil. Am Vorabend des 1. Mai 2011 wollte die Anwohnerin Claudia P. (Name ge&#228;ndert) eines dieser Restaurants besuchen und machte sich mit einigen Freundinnen [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 172</p>
<p>&bdquo;Das Schanzenviertel, Hamburgs angesagtes Szeneviertel, verspr&uuml;ht mit vielen kleinen Boutiquen, Restaurants, Caf&eacute;s und einer Partymeile einen ganz eigenen Charme&#8220; &#8211; so bewirbt die Stadt Hamburg ihren &bdquo;alternativen&#8220; Stadtteil. Am Vorabend des 1. Mai 2011 wollte die Anwohnerin Claudia P. (Name ge&auml;ndert) eines dieser Restaurants besuchen und machte sich mit einigen Freundinnen gegen 23 Uhr auf den Weg in Richtung Schanzenbahnhof.</p>
<p>Wenige Stunden zuvor hatten in der Stadt mehrere Tausend Menschen f&uuml;r den Erhalt des seit 20 Jahren besetzten Kulturzentrums &bdquo;Rote Flora&#8220; und gegen den von &ouml;konomischen Interessen bestimmten Umbau der Stadtstruktur demonstriert. Claudia P. durfte in dieser Nacht erfahren, wie auch die Polizei an der Umgestaltung der Hamburger Stadtstruktur mitwirkt. Im Anschluss an diese Demonstration und in Erwartung der viel beschworenen Mai-Krawalle hatte die Polizei ein gro&szlig;z&uuml;gig bemessenes Areal, das au&szlig;er dem Schanzenviertel auch den gr&ouml;&szlig;ten Teil von St. Pauli-Nord sowie Bereiche von Altona-Altstadt umfasste, zum &bdquo;Gefahrengebiet&#8220; erkl&auml;rt.</p>
<p>Die Rechtsgrundlage f&uuml;r die Schaffung solcher &bdquo;Gefahrengebiete&ldquo; findet sich seit 2005 einigerma&szlig;en versteckt im Hamburgischen Datenverarbeitungsgesetz der Polizei. Hiernach kann die Polizei Gebiete definieren, in denen sie verdachtsunabh&auml;ngig Personen kurzfristig anhalten, befragen, ihre Identit&auml;t feststellen und mitgef&uuml;hrte Sachen in Augenschein nehmen kann. Das tat die Hamburger Polizei denn auch flei&szlig;ig, und tats&auml;chlich verspr&uuml;hte das Schanzenviertel an diesem Abend &bdquo;einen ganz eigenen Charme&rdquo;: Das Viertel war von Beamt/innen umringt und von Kontrollposten durchzogen. Nach Medienangaben waren diesem Wochenende nicht weniger als 2.500 Beamte und Beamtinnen im Einsatz und mehr als 1.200 Personen wurden kontrolliert. So war das normalerweise pulsierende Schanzenviertel an diesem Abend ein seltsam leergefegter Raum polizeilichen Ausnahmezustands.</p>
<h2 class="auto-created">Gefah&shy;ren&shy;ge&shy;biete statt Gefah&shy;ren&shy;mo&shy;mente</h2>
<p>Auch Claudia P. musste auf ihrem kurzen Weg zum Restaurant eine Polizeikette passieren, doch zu ihrer &Uuml;berraschung wurde sie nicht durchgelassen. Sie musste sich ausweisen und ihr Rucksack wurde durchsucht. Ein Beamter erkl&auml;rte ihr, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot f&uuml;r das &#8222;Gefahrengebiet Schanze&#8220; verh&auml;ngt werde. Auch der Hinweis darauf, dass sie im &#8222;Gefahrengebiet Schanze&#8220; wohne und daher den&nbsp; Aufenthalt in diesem Gebiet nur schwerlich vermeiden k&ouml;nne, brachte keinen Erfolg; dies sei &bdquo;wohl bekannt&#8220;, erwiderte der Beamte, &bdquo;aber egal&#8220;. Sie habe auf dem schnellsten Weg nach Hause zu gehen und d&uuml;rfe die Wohnung bis f&uuml;nf Uhr morgens nicht mehr verlassen. Statt gem&uuml;tlich im Restaurant zu sitzen, war Claudia P. damit auf einmal ohne erkennbaren Grund einer stundenlangen Ausgangssperre, einem faktischen Hausarrest unterworfen.</p>
<p>Doch damit nicht genug, denn diese Ma&szlig;nahme gen&uuml;gte der Hamburger Polizei offenbar noch nicht. Ein anderer Beamter verk&uuml;ndete, Claudia P. werde zwecks praktischer Durchsetzung des Aufenthaltsverbots in Gewahrsam genommen. Und so fand sie sich bald in der Zelle einer Polizeiwache eingesperrt, bis morgens um drei Uhr. Eine mehrst&uuml;ndige Freiheitsentziehung, f&uuml;r die keinerlei erkennbare Gefahrenmomente zur Begr&uuml;ndung angegeben wurden.</p>
<p>Tats&auml;chlich war die polizeiliche Willk&uuml;r im Schanzenviertel an diesem Abend eine plastische Demonstration, weswegen das Bundesverfassungsgericht unerm&uuml;dlich darauf hinweist, dass belastende Ma&szlig;nahmen hinreichend gesetzlich bestimmt sein m&uuml;ssen. Laut Gesetz muss den Menschen die Rechtslage erkennbar sein, damit sie ihr Verhalten daran ausrichten und sich auf m&ouml;gliche Ma&szlig;nahmen einstellen k&ouml;nnen. Das Hamburger Gesetz &uuml;ber die Datenverarbeitung der Polizei nennt als Voraussetzung f&uuml;r die Schaffung der Gefahrengebiete und die damit verbundenen Ma&szlig;nahmen schlicht &bdquo;konkrete Lageerkenntnisse&ldquo; der Polizei. Alles N&auml;here wird der Polizei &uuml;berlassen, so dass sie &uuml;ber eine sehr weite und vage Erm&auml;chtigung verf&uuml;gt, die es ihr erm&ouml;glicht, nach Belieben gegen unliebsame Personengruppen vorzugehen. Die Menschen in den &bdquo;Gefahrengebieten&ldquo; haben keine M&ouml;glichkeit, diesen Ma&szlig;nahmen zu entgehen: Die Polizei braucht weder einen konkreten Anfangsverdacht noch eine konkrete Gefahr. Es reicht, dass Menschen nur nach Hause oder in ihrem Viertel spazieren gehen m&ouml;chten. Letztlich k&ouml;nnte im Gesetz der Begriff &bdquo;Lageerkenntnisse&ldquo; auch durch die Worte &bdquo;wie es der Polizei gerade gef&auml;llt&ldquo; ersetzt werden. In der konkreten Situation w&auml;re dies kein Unterschied. Wieder einmal wurden der Exekutive neue Mittel an die Hand gegeben, die der Willk&uuml;r T&uuml;r und Tor &ouml;ffnen &#8211; so sie nicht sogar darauf angelegt sind, ein Ermessen einzur&auml;umen, dass in dieser Weite exekutiver Willk&uuml;r mindestens gef&auml;hrlich nahe kommt.<br />Claudia P.&rsquo;s Anwalt Carsten Gericke h&auml;lt die Vorschriften des Hamburger Gesetzes &uuml;ber die Datenverarbeitung der Polizei auch unter anderen Aspekten f&uuml;r verfassungswidrig. Weil durch die wahllosen Personenkontrollen gespeichert werden kann, an welchem Ort sich eine kontrollierte Person mit welcher anderen Person aufgehalten habe, greife das Gesetz in das informationelle Selbstbestimmungsrecht ein. Und die Durchsuchung mitgef&uuml;hrter Sachen sei als &bdquo;Eindringen in die private Sph&auml;re eines Betroffenen im Weg des zweckgerichteten Ausforschens&#8220; zu werten, so Anwalt Gericke.</p>
<h2 class="auto-created">No-go-areas</h2>
<p>Seit 2005 wurden in Hamburg ungef&auml;hr 40 Gefahrengebiete kurzfristig und teils auch l&auml;ngerfristig eingerichtet (eine hervorragende kommentierte &Uuml;bersicht findet sich unter <a href="http://www.grundrechte-kampagne.de/map/node" target="_blank" rel="noopener">http://www.grundrechte-kampagne.de/map/node</a>). Einige Gebiete werden zu bestimmten Anl&auml;ssen nur f&uuml;r kurze Zeit als &ldquo;gef&auml;hrlich&rdquo; deklariert, andere f&uuml;r mehrere Jahre, und in ihrer Ausdehnung variieren die Gefahrengebiete von einer einzelnen U-Bahn-Station bis hin zu ganzen Stadtvierteln. So gilt beispielsweise das bahnhofsnahe Viertel St. Georg seit 1995 als Gefahrengebiet, so dass die Polizei hier leichter gegen Prostitution und die Drogenszene vorgehen kann. Allein in St. Georg wurden von Mitte 2005 bis M&auml;rz 2009 nicht weniger als 22.412 Personen angehalten, es wurden 29.840 Identit&auml;tsfeststellungen durchgef&uuml;hrt, 38.587 Platzverweise erteilt sowie gegen nicht weniger als 53.181 Personen Aufenthaltsverbote ausgesprochen.</p>
<p>Angesichts dieser imposanten Zahlen wird oft vorgebracht, die Polizei unterstelle in Gefahrengebieten alle Anwesenden einem Generalverdacht. Das ist so nicht richtig, denn tats&auml;chlich sind in den verschiedenen Gefahrengebieten meist bestimmte Personengruppen im Fokus. Nach Angaben des Senats richten sich die Ma&szlig;nahmen gegen verschiedenste polizeilich definierte Gruppen, wie beispielsweise Drogenabh&auml;ngige und &ndash;dealer/innen, &bdquo;Linksalternative&ldquo;, alkoholisierte Jugendliche, Fu&szlig;ballfans oder im Fall von St. Georg Prostituierte. Eine dort lebende Frau wird also, wenn sie sich bedeckt kleidet, weniger kontrolliert werden, aber in &bdquo;Gefahrengebieten&ldquo; zur Bek&auml;mpfung des Drogenhandels kann f&uuml;r dunkelh&auml;utige Menschen jeder Weg zum Spie&szlig;rutenlauf werden, denn erfahrungsgem&auml;&szlig; wird Drogenkriminalit&auml;t in Hamburg Menschen mit dunkler Hautfarbe zugeschrieben. Die Einrichtung solcher &bdquo;Gefahrengebiete&ldquo; hat so zur Folge, dass Kontrollen in diesen Gebieten zu allt&auml;glichen diskriminierenden Erfahrungen werden k&ouml;nnen. No-go-areas der neuen Art.</p>
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		<title>Spitzel wider Willen &#8211; In Hamburg arbeiten Ausländerbehörde und Verfassungsschutz offensichtlich Hand in Hand</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/spitzel-wider-willen-in-hamburg-arbeiten-auslaenderbehoerde-und-verfassungsschutz-offensichtlich-han/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 00:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/spitzel-wider-willen-in-hamburg-arbeiten-auslaenderbehoerde-und-verfassungsschutz-offensichtlich-han/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 181 Yassir Miloudi hatte ursprünglich einen sicheren Aufenthaltstitel, ein Visum für ein Studienkolleg in Köthen in Sachsen-Anhalt. Weil ihm das Studium aber nicht lag, zog er 2007 nach Hamburg, um dort ein Jurastudium zu beginnen. Das sollte sich als Fehlentscheidung erweisen, denn sein Visum war örtlich beschränkt und in der Hansestadt nicht [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/spitzel-wider-willen-in-hamburg-arbeiten-auslaenderbehoerde-und-verfassungsschutz-offensichtlich-han/">Spitzel wider Willen &#8211; In Hamburg arbeiten Ausländerbehörde und Verfassungsschutz offensichtlich Hand in Hand</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 181</p>
<p>Yassir Miloudi hatte ursprünglich einen sicheren Aufenthaltstitel, ein Visum für ein Studienkolleg in Köthen in Sachsen-Anhalt. Weil ihm das Studium aber nicht lag, zog er 2007 nach Hamburg, um dort ein Jurastudium zu beginnen. Das sollte sich als Fehlentscheidung erweisen, denn sein Visum war örtlich beschränkt und in der Hansestadt nicht gültig. Seine Bewerbung für den Studienplatz wurde mit Hinweis auf das Köthen-Visum abgelehnt &#8211; und eben dieses wiederum nicht verlängert.</p>
<p>Seit Ende 2007 lebte Miloudi damit &#8222;illegal&#8220; an der Elbe. Ohne staatliche Daseinsberechtigung drohte ihm auf Schritt und Tritt die Entdeckung, und am 15. Dezember 2007 schließlich passierte es: Yassir wurde beim Schwarzfahren erwischt. Wegen des fehlenden Aufenthaltsstatus landete er direkt im Untersuchungsgefängnis. Tags darauf wurde er zur Ausländerbehörde gebracht.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Falle aufgestellt</h2>
<p>Dort geschah folgendes: Erst wurde ihm geraten, einen Antrag auf Asyl zu stellen. Dies ist insofern seltsam, als er niemals behauptet hatte, dass ein Asylgrund vorläge: &#8222;Ich habe in den Anhörungen immer ehrlich gesagt, dass ich nur hier bin, um zu studieren und nicht politisch verfolgt werde&#8220; berichtet Miloudi. Das änderte indes nichts an der seltsamen Empfehlung des Sachbearbeiters. &#8222;Der Beamte hat mit mir den Antrag geschrieben. Dann sagte er mir, dass noch ein Kollege kommen werde, um mit mir zu sprechen.&#8220;</p>
<p>Dieser &#8222;Kollege&#8220;, erzählt Miloudi weiter, stellte sich ihm kurz darauf im Warteraum als &#8222;Nils&#8220; vor und unterbreitete ohne großes Federlesen das Angebot, für den Verfassungsschutz zu arbeiten. Yassir Miloudi solle die &#8222;linke Szene&#8220; ausspionieren, denn dort sei man &#8211; so erläuterte &#8222;Nils&#8220; &#8211;  sehr freundlich zu Ausländern, weshalb es ihm ein Leichtes sein sollte, Kontakte zu knüpfen. Im Gegenzug wurden ihm 100 Euro pro Auftrag versprochen und &#8222;Nils&#8220; versicherte, er würde sich &#8222;darum kümmern&#8220;, dass das seit eben laufende Asylverfahren auch positiv ausgehe &#8211; das habe er schon mehrfach gemacht.</p>
<h2 class="auto-created">Deckname &bdquo;Kai&ldquo;</h2>
<p>Dass dies keine leeren Versprechungen waren, zeigte sich schon wenige Tage später. Just als Miloudi sich auf dem Weg zur Anhörung wegen des Asylverfahrens befand, rief der Verfassungsschutz an und teilte mit, dass die Anhörung nun doch nicht stattfände, stattdessen jedoch das erste Treffen mit &#8222;Nils&#8220;, wo er seinen ersten Auftrag und 100 Euro erhielt. Er sollte in die &#8222;Rote Flora&#8220; gehen und dort Kontakte knüpfen.</p>
<p>Von nun an fanden wöchentlich Treffen mit &#8222;Nils&#8220; statt. Stets wurde Miloudi auf seinem Handy angerufen und zu Treffpunkten beordert, mal auf einen Parkplatz am S-Bahnhof Wandsbeker Chaussee, mal in die HafenCity oder in eine Fischbude an den Landungsbrücken. Monatelang ging das so. Miloudi besuchte Veranstaltungen in der &#8222;Roten Flora&#8220;, Lesungen im &#8222;Libertären Zentrum&#8220; und Anti-Nazi-Demos. Jeweils erhielt er 100 Euro sowie 50 Euro zusätzlich, wenn er auch Namen und Funktionen von &#8222;führenden Autonomen&#8220; liefern konnte. &#8222;Nils&#8220; ließ sich die Auszahlung stets mit Miloudis Decknamen &#8222;Kai&#8220; quittieren. Und auf ominöse Weise war von der noch ausstehenden Anhörung keine Rede mehr.</p>
<h2 class="auto-created">Falle zugeschnappt</h2>
<p>Im Juni 2008 bekam es Miloudi schließlich mit der Angst zu tun, er brach den Kontakt ab. Und was bislang gedauert hatte, ging nun auf einmal ganz schnell: Kurz darauf, aber immerhin fast ein Jahr nach der Festnahme wurde er prompt zur Anhörung geladen. Sein Asylantrag wurde abgelehnt und Miloudi aufgefordert, das Bundesland binnen einer Woche zu verlassen. Offenbar hatte ihn die Ausländerbehörde in ein offensichtlich unbegründetes Asylverfahren gedrängt, das dann verschleppt wurde, um dem Verfassungsschutz ein Druckmittel zur Spitzelakquise an die Hand zu geben.</p>
<p>Ein &#8222;hanebüchener Skandal&#8220;, wie Miloudis Anwältin Sigrid Töpfer findet. Momentan lässt sie die Nichtigkeit des Asylbescheids gerichtlich feststellen, &#8222;mit sehr guten Erfolgsaussichten&#8220;, wie sie meint. Nachdem der Fall durch die Hamburger Presse ging, wurde mittlerweile auf politischem Wege erreicht, dass Miloudi bis zu den nächsten Semesterferien am Hamburger Studienkolleg studieren darf. Dann muss er nach Marokko ausreisen und sich dort ein neues Visum beschaffen, für das er jedoch bereits eine &#8222;Vorabzustimmung&#8220; hat &#8211; für ihn persönlich also Glück im Unglück.</p>
<h2 class="auto-created">Operative Belange</h2>
<p>Dies ändert aber nichts daran, dass das Ganze ein rechtsstaatlich mehr als bedenklicher Vorgang ist. Nicht nur, dass Miloudi offenkundig in ein falsches Verfahren gezwängt und so zum Spitzeln genötigt wurde, auch ist das verfassungsrechtliche Trennungsgebot in Hamburg anscheinend nicht mehr als ein Lippenbekenntnis. Auf eine von der Bürgerschaftsfraktion von &#8222;Die.Linke&#8220;  in Hamburg gestellte kleine Anfrage, inwiefern es eine Zusammenarbeit zwischen der Ausländerbehörde, dem Landesamt für Verfassungsschutz und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in diesem Fall gegeben habe, wich der Senat mit dem Hinweis aus, dass &#8222;datenschutzrechtliche Bestimmungen einer Beantwortung&#8220; entgegen stünden. Außerdem seien &#8222;operative Belange&#8220; des Landesamts für Verfassungsschutz berührt. Allerdings sei es keineswegs ständige Praxis, dass die Ausländerbehörden in ihren Räumlichkeiten dem Landesamt für Verfassungsschutz die Möglichkeit zu Kontakten biete, vielmehr richte sich die Wahl der Örtlichkeit eben &#8222;nach den Umständen des Einzelfalls&#8220;.</p>
<p>Der Fall Miloudi also ein Einzelfall? Selbst wenn, wäre dies ein Fall zuviel. Die Umstände lassen indes anderes vermuten. Auch Rechtsanwalt Mahmut Erdem aus Hamburg sind solche Fälle bekannt, im Herbst 2008 wurde einem seiner Mandanten in der Ausländerbehörde Harburg vom Verfassungsschutz ein ähnliches Angebot gemacht: &#8222;Der Verfassungsschutz und die Ausländerbehörde arbeiten anscheinend Hand in Hand. Es werden die unsicheren Aufenthaltssituationen von Migranten dazu benutzt, um diese als Spitzel anzuwerben.&#8220; Solche Berichte und die Routine, mit der gehandelt wurde nähren den Verdacht, dass der Fall von Yassir Miloudi keineswegs als Einzelfall anzusehen ist &#8211; sondern eher als Spitze eines Eisbergs.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/spitzel-wider-willen-in-hamburg-arbeiten-auslaenderbehoerde-und-verfassungsschutz-offensichtlich-han/">Spitzel wider Willen &#8211; In Hamburg arbeiten Ausländerbehörde und Verfassungsschutz offensichtlich Hand in Hand</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Demokratie mit Preisschild &#8211; Versammlungsauflagen in Theorie und Praxis</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/demokratie-mit-preisschild-versammlungsauflagen-in-theorie-und-praxis/</link>
		
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		<pubDate>Fri, 23 May 2008 01:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 8]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 111 Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sprach im März 2007 ein begrüßenswertes Urteil. Die Versammlungsfreiheit, so befand es, sei Ausdruck der Volkssouveränität und demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess. In diesem Prozess müsse die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen &#8211; und zwar frei, offen, unreglementiert, grundsätzlich staatsfrei [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/demokratie-mit-preisschild-versammlungsauflagen-in-theorie-und-praxis/">Demokratie mit Preisschild &#8211; Versammlungsauflagen in Theorie und Praxis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 111</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Karlsruhe sprach im März 2007 ein begrüßenswertes Urteil. Die Versammlungsfreiheit, so befand es, sei Ausdruck der Volkssouveränität und demokratisches Bürgerrecht zur aktiven Teilnahme am politischen Prozess. In diesem Prozess müsse die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt verlaufen &#8211; und zwar frei, offen, unreglementiert, grundsätzlich staatsfrei und ohne Gebührenpflicht (Az. 2 K 1163/05).</p>
<p>Was war geschehen? Am 23. Februar 2005 gedachten die Bürgerinnen und Bürger Pforzheims des 60. Jahrestages des Bombardements ihrer Stadt. Seit 1995 gehört hierzu eine Fackelmahnwache auf dem Wartberg. Zwei Tage zuvor meldeten Bürger eine antifaschistische Demonstration an, um an den geschichtlichen Hintergrund des Bombardements zu erinnern. Diese Demonstration wurde unter Auflagen genehmigt, allerdings abweichend von der angemeldeten Demonstrationsroute und unter Erhebung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 Euro.</p>
<p>Gegen diese Gebühr legten die Anmelder und Anmelderinnen Widerspruch ein. Jedoch vergebens: Im Widerspruchsbescheid wies die Behörde darauf hin, dass für eine öffentliche Leistung eine Gebühr bis zu 10.000 Euro erhoben werden könne. Die verlangte Gebühr von 100 Euro bewege sich also am unteren Ende des Gebührenrahmens. Die tatsächlich durch die Anmeldung der Versammlung entstandenen Kosten hätten die angesetzte Gebühr um ein Vielfaches überschritten. Nicht zuletzt hätten die Anmelder anklingen lassen, dass die Versammlung eine große Bedeutung für sie habe. Auch dies müsse in die Gebührenhöhe einfließen.</p>
<p>Mit Argumentationen wie dieser werden bundesweit Versammlungen mit Gebühren belegt und durch Auflagen eingeschnürt. Dabei wird, wer die Gebühren scheut, vielleicht auf die Wahrnehmung seiner Versammlungsfreiheit verzichten. Bereits im Volkszählungsurteil befand das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), ein solcher Verzicht aufgrund staatlicher Restriktionen würde &#132;nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlich demokratischen Grundwesens ist.&#147; (vgl. hierzu Wilhelm Achelpöhler/Tjark Sauer, Grundrechte-Report 2005, S. 111 ff.).</p>
<p>Nichtsdestotrotz steht, was in Baden-Württemberg immerhin auf dem Gerichtsweg durchgesetzt werden konnte, in anderen Bundesländern auf verlorenem Posten: In Bayern besteht inzwischen eine rechtliche Grundlage für &#132;Demogebühren&#147;, die vom Bayrischen Verwaltungsgerichtshof München im April 2002 bestätigt wurde. Und auch abseits der Gebühren herrscht bundesweit eine Auflagenpraxis vor, die den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ebenso wie den in Artikel 8 des Grundgesetzes normierten Vorstellungen demokratischer Teilhabe schroff zuwiderläuft.</p>
<p><b>Einschnürung des Demonstrationsrechts</b></p>
<p>Dabei überraschen die Behörden mit teilweise komisch anmutenden Auflagen. So durften bei Demonstrationen in Neustadt bei Hannover während des gesamten Aufzugs nur die Bürgersteige benutzt werden. Der Rückweg nach Beendigung der Versammlung sollte in Fünfergruppen im gegenseitigen Abstand von mindestens 50 Metern erfolgen. Andernorts sollten die Veranstalter das logistische Kunststück vollbringen, die Anwohner von der geplanten Versammlung zu informieren. Immer häufiger finden sich Auflagen, die eine Lautstärkehöchstgrenze festlegen. Dies steht dem Sinn einer Demonstration vollkommen entgegen, die schließlich gerade die Öffentlichkeit erreichen will. Die Landeshauptstadt Hannover genierte sich nicht einmal, die &#132;ordnungsgemäße Reinigung&#147; des Versammlungsbereiches zu verlangen, wozu &#132;auch die Leerung der dortigen Papiersammelbehälter&#147; gehöre.</p>
<p>So amüsant diese Beispiele auch klingen mögen: Durch eine sich verschärfende Auflagenpraxis wird die Möglichkeit staatsfreier Demonstrationen schleichend ausgehebelt. Dabei ist ein Trend zu standardisierten Pauschalauflagen festzustellen, die grundsätzlich jeder Demonstration mit auf den Weg gegeben werden. Eine solche Praxis ist nicht mit dem Versammlungsgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu vereinbaren: Der konkrete Nachweis einer tatsächlichen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ist Voraussetzung für Auflagen. Pauschale Gefährdungsvermutungen genügen gerade nicht (BVerfG v. 26.1.2001, Az. 1 BvQ 8/01). Auflagen sollen ermöglichen, dass Versammlungen auch dann stattfinden können, wenn an sich konkrete Verbotsgründe vorliegen. Die Versammlungsfreiheit soll unter diesen Bedingungen dennoch zur Geltung kommen können &#8211; eben unter Auflagen.</p>
<p>In der Praxis sehen sich Demonstrationsleiter und -teilnehmer durch die extensive Auflagenpraxis in ihren Rechten hingegen eher geknebelt als geschützt. Ein Paradebeispiel hierfür spielte sich im Mai 2006 in Mittenwald ab. Dort trifft sich jährlich der Kameradenkreis der Gebirgstruppe, um der gefallenen Kameraden des Zweiten Weltkriegs zu gedenken. Kritiker der Kriegsveteranen wollten hiergegen demonstrieren &#8211; und fanden sich mit einem wahren Kanon an Auflagen konfrontiert. Die Genehmigung der Demonstration war mit 25 Auflagen versehen. Der Bayerische Gerichtshof München erklärte im August 2007 satte 21 dieser 25 Auflagen für nicht mit dem Gesetz vereinbar. Die auch in diesem Fall erhobene Demogebühr jedoch fand grundsätzlich keine Beanstandung (Az. M 7 K 07.180).</p>
<p>Auch dieses Urteil stellt also allenfalls einen Teilerfolg dar. Bei Gerichten wie bei Behörden müsste sich endlich bundesweit die Erkenntnis durchsetzen, dass demonstrieren und Demokratie nicht nur ähnlich klingen, und damit müsste auch eine einheitliche Ablehnung von Gebühren und Zurückhaltung in der Auflagenpraxis um sich greifen. 1849 befand der Historiker und Jurist Theodor Mommsen: &#132;Was das freie Versammlungs- und Vereinigungsrecht zu bedeuten hat und wie wichtig es für die Freiheit ist, weiß ja jedes Kind und es ist nicht nötig, viel davon zu sagen.&#147; Vielleicht müsste man mittlerweile doch viel davon reden, damit sich dieses selbstverständliche Wissen wieder ins öffentliche Bewusstsein einprägt.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/demokratie-mit-preisschild-versammlungsauflagen-in-theorie-und-praxis/">Demokratie mit Preisschild &#8211; Versammlungsauflagen in Theorie und Praxis</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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