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	<title>Niklas Schörnig Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Autonome Drohnen  die besseren Waffen?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 13:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kampfdrohnen und autonome Waffensysteme aus Sicht der Theorie(n) des gerechten Krieges, in: vorg&#228;nge Nr. 218 (Heft 2/2017), S. 43-53 Die derzeitigen Kriege des Westens sind vom Einsatz neuer Waffentechnologien wie den Drohnen gepr&#228;gt. Sie bieten sich als Alternative zum personalintensiven und risikoreichen Einsatz von Bodentruppen an und versprechen zugleich pr&#228;zisere Milit&#228;rschl&#228;ge mit weniger zivilen Opfern. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/218/publikation/autonome-drohnen-die-besseren-waffen-1/">Autonome Drohnen  die besseren Waffen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Kampfdrohnen und autonome Waffensysteme aus Sicht der Theorie(n) des gerechten Krieges, in: vorg&auml;nge Nr. 218 (Heft 2/2017), S. 43-53</p>
<p><i>Die derzeitigen Kriege des Westens sind vom Einsatz neuer Waffentechnologien wie den Drohnen gepr&auml;gt. Sie bieten sich als Alternative zum personalintensiven und risikoreichen Einsatz von Bodentruppen an und versprechen zugleich pr&auml;zisere Milit&auml;rschl&auml;ge mit weniger zivilen Opfern. Dennoch bleibt ihr Einsatz hoch umstritten &ndash; unter anderem auch, weil sie die Hemmschwelle f&uuml;r milit&auml;rische Interventionen deutlich gesenkt haben. </i></p>
<p><i>Die Theorie des gerechten Krieges, genauer gesagt zwei Varianten ihrer Auslegung, liefert unterschiedliche Antworten darauf, wann und unter welchen Umst&auml;nden bzw. mit welchen Einschr&auml;nkungen eine Anwendung von Drohnen und autonomen Waffensystemen zul&auml;ssig sei. Bernhard Koch und Niklas Sch&ouml;rnig geben einen kurzen &Uuml;berblick &uuml;ber die Entwicklung dieser Systeme und stellen die ethischen Streitfragen vor. </i></p>
<p>Die milit&auml;rische Robotik verzeichnet in den letzten zehn Jahren eine besonders dynamische Entwicklung. Immer mehr Milit&auml;rs weltweit greifen auf Roboter zur&uuml;ck, speziell bei Aufgaben, die f&uuml;r Menschen zu dreckig (dirty), zu langweilig (dull) oder zu gef&auml;hrlich (dangerous) w&auml;ren. Unbemannte Flugsysteme (UAVs &ndash; unmanned aerial vehicles), oft auch als &bdquo;Drohnen&ldquo; bezeichnet, sind die bekannteste und am weitest verbreitete Variante milit&auml;rischer Roboter. Daneben gibt es weitere, u.a. ferngesteuerte Systeme zur Bombenentsch&auml;rfung oder f&uuml;hrerlose Boote.</p>
<p>Mehr als 90 Staaten setzen inzwischen milit&auml;rische Drohnen zur Aufkl&auml;rung und &Uuml;berwachung ein, und mehr als 30 Staaten streben nach bewaffneten Systemen oder haben diese schon in ihren Arsenalen (Sayler 2015: 5). Inzwischen verf&uuml;gen sogar nichtstaatliche Akteure, wie z.B. der IS, &uuml;ber kommerzielle Drohnen, die nachtr&auml;glich bewaffnet wurden. Allerdings hat sich nicht nur die reine Anzahl ferngesteuerter Systeme oder die Zahl der sie nutzenden Akteure erh&ouml;ht. Auch ihre technologische Leistungsf&auml;higkeit wurde in den vergangenen Jahren deutlich gesteigert. Milit&auml;rische Roboter sind zumindest aus den Arsenalen fortschrittlicher Armeen praktisch nicht mehr wegzudenken.</p>
<p>Milit&auml;rische Roboter, besonders aber ihre bewaffneten Varianten, werfen eine Vielzahl von kritischen Fragen auf. Neben der taktischen respektive strategischen und rechtlichen Dimension betrifft dies vor allem auch ethische Fragen. Man erinnere sich nur an die heftige Diskussion, die die Aussage des damaligen Verteidigungsministers de Maizi&egrave;re ausl&ouml;ste, Kampfdrohnen seien, wie alle Waffen, ethisch neutral zu betrachten (Jungholt/Meyer 2012). Diese Debatte dauert im Kern noch an und wird durch die zunehmende technologische &bdquo;Selbstst&auml;ndigkeit&ldquo; moderner Waffensysteme noch gesteigert.</p>
<h5>Die rasante Entwicklung milit&auml;&shy;ri&shy;scher Robotik seit der Jahrtau&shy;send&shy;wende</h5>
<p>Eine zentrale Ursache des Booms milit&auml;rischer Robotik ist der schnelle, sich in einigen Bereichen sogar beschleunigende technologische Fortschritt, der unbemannte Systeme m&ouml;glich werden l&auml;sst, die noch vor wenigen Jahren technisch undenkbar gewesen w&auml;ren. Zumindest in den technologisch fortgeschrittenen Staaten kommt inzwischen praktisch kein Waffensystem mehr ohne Elektronik aus. Dabei liegen die treibenden Kr&auml;fte nicht mehr in Forschungslaboren der R&uuml;stungskonzerne, sondern im zivilen Bereich (Gilli/Gilli 2017: 2). Dies gilt auch, bzw. vor allem, f&uuml;r die milit&auml;rische Robotik, auch wenn das Milit&auml;r an der einen oder anderen Stelle zumindest Ideengeber war, z.B. mit der 2004 durch die Defense Advanced Research Projects Agency initiierte Grand Challenge, die als Startpunkt autonom fahrender Landfahrzeuge gesehen werden kann.</p>
<p>Unter dem Begriff &bdquo;milit&auml;rische Robotik&ldquo; kann man auf einer ersten Ebene vor allem den Bereich unbemannter, aber ferngesteuerter Systeme verstehen. Auch wenn immer mehr Aufgaben durch Computer &uuml;bernommen werden oder der Computer den menschlichen Operator unterst&uuml;tzt (z.B. indem vorgegebene Wegpunkte automatisch abgeflogen werden), trifft ein Mensch immer noch alle zentralen Entscheidungen &ndash; speziell wenn es um dem Einsatz t&ouml;dlicher Gewalt wie bei den US-Kampfdrohnen-Missionen geht. Diese Systeme zeichnen sich vor allem durch sehr lange &bdquo;Stehzeiten&ldquo; aus, also das Verm&ouml;gen, zum Teil ein bis zwei Tage lang in der Luft zu bleiben. Auch spielt bei diesen Systemen die deutlich gestiegene Bandbreite der Kommunikationsverbindungen eine wichtige Rolle. Sie erm&ouml;glicht es, hochaufgel&ouml;ste Filme in Echtzeit zu &uuml;bertragen und so weit entfernten Kommandostellen ohne Verz&ouml;gerung ein Lagebild im Einsatzgebiet zu liefern &ndash; und das &uuml;ber die gesamte Missionszeit. Der Einsatz solcher Milit&auml;rroboter kann die Gef&auml;hrdung f&uuml;r die eigenen Kr&auml;fte signifikant reduzieren und erm&ouml;glicht deshalb neue Missionen, die mit bemannten Systemen schlicht als zu gef&auml;hrlich verworfen w&uuml;rden. Dies ist ein von Bef&uuml;rwortern unbemannter bewaffneter Systeme besonders h&auml;ufig vorgebrachtes Argument. Kritiker verweisen hingegen auf die stark umstrittene Praxis der Vereinigten Staaten, bewaffnete Drohnen im Rahmen &bdquo;gezielter T&ouml;tungen&ldquo; gegen mutma&szlig;liche Terroristen im Graubereich des V&ouml;lkerrechts einzusetzen. Sie argumentieren, dass die minimierte Gefahr eigener Verluste die Hemmschwelle f&uuml;r den t&ouml;dlichen Einsatz senkt.[1]</p>
<p>Eine zweite, weitergehende Sichtweise auf milit&auml;rische Robotik nimmt die zunehmende F&auml;higkeit vieler milit&auml;rischer Systeme in den Blick, Eins&auml;tze praktisch ohne menschliches Zutun durchzuf&uuml;hren. Experten sprechen in diesem Zusammenhang von &bdquo;autonomen Waffensystemen&ldquo; bzw. &bdquo;letalen autonomen Waffensystemen&ldquo; (LAWS), wenn sie gegen Menschen eingesetzt werden. Was genau unter einem &bdquo;autonomen Waffensystem&ldquo; zu verstehen ist, ist umstritten. Eine erste und sehr hilfreiche Ann&auml;hrung bietet die Direktive 3000.09 des amerikanischen Department of Defense vom 21.11.2012, die unter einem &bdquo;autonomen Waffensystem&ldquo; folgendes versteht:</p>
<p>&bdquo;<i>A weapon system that, once activated, can select and engage targets without further intervention by a human operator. This includes human-supervised autonomous weapon systems that are designed to allow human operators to override operation of the weapon system, but can select and engage targets without further human input after activation</i>&ldquo;.[2]</p>
<p>Zwei Aspekte sind an der Definition besonders bemerkenswert: Erstens erfolgen Zielauswahl und Zielbek&auml;mpfung durch ein System ohne weiteren menschlichen Input. Den Menschen kommt zweitens bestenfalls die Rolle einer &Uuml;berwachungsinstanz mit der M&ouml;glichkeit zum Abbruch der Operation zu; im schlechtesten Fall werden sie zu Zuschauern degradiert, die sich vollst&auml;ndig auf die Computeralgorithmen des Systems verlassen m&uuml;ssen, ohne eingreifen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Wer nun glaubt, solche Systeme seien reine Science Fiction-Fantasien, irrt. Es gibt heute schon Waffensysteme, die die genannten Anforderungen zumindest rudiment&auml;r erf&uuml;llen k&ouml;nnten &ndash; sofern man sie in den (oft vorhandenen) vollautomatischen Modus stellen w&uuml;rde. Hierbei handelt es sich bislang um Selbstverteidigungssysteme zum Schutz von Schiffen oder Lagern, die anfliegende Raketen oder Granaten selbstst&auml;ndig detektieren und bek&auml;mpfen. Technisch vorstellbar, wenn auch noch nicht zuverl&auml;ssig umsetzbar, sind z.&nbsp;B. Systeme, die auf einem Schlachtfeld alle Personen angreifen, die nicht durch einen speziellen Sender als &bdquo;Freund&ldquo; gekennzeichnet sind oder die auf Basis einer Gesichtserkennungssoftware bestimmte Zielpersonen in einer Gruppe identifizieren und t&ouml;ten. Gegen&uuml;ber den aktuell mit Kampfdrohnen praktizierten &bdquo;gezielten T&ouml;tungen&ldquo; w&auml;re dies eine neue Stufe. Noch setzt kein Staat vollautonome Waffen gegen Menschen ein. Die Systeme, die autonom eingesetzt werden k&ouml;nnten, sind bewusst immer noch von menschlicher Zustimmung abh&auml;ngig.</p>
<p>Die aktuell wohl gr&ouml;&szlig;te H&uuml;rde f&uuml;r solche Systeme ist, dass sie &ndash; zumindest zum jetzigen Zeitpunkt &ndash; nicht in der Lage sind, zentrale Forderungen des Internationalen Humanit&auml;ren V&ouml;lkerrechts (IHL) angemessen umzusetzen, wie z.B. die Unterscheidung zwischen Kombattanten und Zivilisten oder der proportionale Einsatz der Mittel zum angestrebten milit&auml;rischen Ziel (Human Rights Watch 2012). Es ist aber nicht auszuschlie&szlig;en, dass die Technologie voranschreitet und eine ad&auml;quate Umsetzung des V&ouml;lkerrechts in den Bereich des M&ouml;glichen r&uuml;ckt. Deshalb gilt es, neben der rechtlichen Seite auch die ethische Seite der milit&auml;rischen Robotik und die mit ihr verbundenen strategischen Entwicklungen zu betrachten. Dies soll im Folgenden geschehen. Wir greifen dabei auf die Unterscheidung zwischen ferngesteuerten und autonomen Systemen sowie zwei Varianten der Theorie des gerechten Krieges zur&uuml;ck.</p>
<h5>Milit&auml;&shy;ri&shy;sche Robotik und die Theorie des gerechten Krieges</h5>
<h2 class="auto-created">Kampf&shy;drohnen und gezielte T&ouml;tungen</h2>
<p>In den letzten eineinhalb Jahrzehnten (vor allem nach dem Irak-Krieg) ist die Diskussion um die Theorie des gerechten Krieges (TGK) wieder neu entflammt, hat bedeutende Wendungen genommen und wird nun auch auf die ethischen Probleme des Einsatzes milit&auml;rischer Robotik angewandt. Die zentrale Entwicklung dieses ethischen Ansatzes zur Rechtfertigung, aber auch zur Beschr&auml;nkung von bewaffneten Konflikten liegt im Wandel vom normativen Kollektivismus hin zum Individualismus. W&auml;hrend beispielsweise der bedeutendste Vertreter der TGK, der Sozialphilosoph Michael Walzer, in seinem Standardwerk &bdquo;Gibt es den gerechten Krieg?&ldquo; (1977; vgl. auch Walzer 2004) noch ganz vom Krieg als einem kollektiven Unternehmen ausging, stehen die sogenannten &bdquo;Revisionistischen Theoretiker_innen&ldquo; (RTGK) einem liberalen Individualismus nahe, der nicht auf Gruppenzugeh&ouml;rigkeit, sondern individuelle &bdquo;Haftbarkeit&ldquo; (liability) abstellt (McMahan 2004; McMahan 2011). Bei Walzer ist Krieg eine Handlung, die politische Gemeinschaften vornehmen. Die politische F&uuml;hrung begeht ein Verbrechen, wenn sie unberechtigterweise einen illegitimen bewaffneten Konflikt vom Zaun bricht. Auf die Soldat_innen wirkt sich diese Illegitimit&auml;t aber nicht aus, denn sie unterliegen auf beiden Seiten den gleichen Pflichten, besitzen aber auch Rechte, die sich aus dem &bdquo;Recht im Krieg&ldquo; (ius in bello) ergeben. Zu den Rechten geh&ouml;rt z.B., f&uuml;r T&ouml;tungshandlungen an Soldat_innen der Gegenseite nicht zur Rechenschaft gezogen zu werden, solange man nicht gegen Pflichten (etwa das Verbot, kampfunf&auml;hige oder gefangene Gegner zu t&ouml;ten) verst&ouml;&szlig;t. Anders ausgedr&uuml;ckt: Wenn die K&auml;mpfer gem&auml;&szlig; der Regeln t&ouml;ten, ist ihnen das nicht moralisch anzulasten. Warum und f&uuml;r welche Ziele sie k&auml;mpfen, ist irrelevant (Walzer 1977). Diese Sicht dr&uuml;ckt sich heute im Wesentlichen im humanit&auml;ren V&ouml;lkerrecht aus.</p>
<p>Die revisionistische Theorie des gerechten Krieg hingegen lehnt diese Gleichstellung aller Soldat_innen und ihre damit einhergehende moralische Entlastung ab. F&uuml;r sie gibt die individuelle Selbstverteidigungssituation das normative Muster ab, von dem her auch bewaffnete Konflikte gedacht werden m&uuml;ssen. Hier hilft eine Analogie aus dem zivilen Leben: Einem Angreifer steht im Falle eines ungerechten &Uuml;berfalls, wenn er in gerechter Notwehr oder von dritten Personen in gerechter Nothilfe gewaltsam gestoppt wird, selbst keine Notwehr zu; er kann eigene Gewalt nicht damit entschuldigen. &Uuml;bertragen bedeutet das: Wer sich an einem ungerechten Krieg beteiligt, ist nach dieser Theorie moralisch haftbar und kann sich nicht beschweren, wenn er/sie selbst angegriffen wird. F&uuml;r Revisionist_innen ist kriegerische Gewalt also multiplizierte individuelle Gewalt.</p>
<p>Eine Schwierigkeit dieses Ansatzes liegt darin, dass sie der politischen Natur von bewaffneten Konflikten nicht ganz gerecht wird. Ein Vorteil dieser individualistischen Sichtweise hingegen ist, dass man sie einfacher auf die Beteiligung von nichtstaatlichen Kriegsakteuren und die sich immer weiter individualisierende Milit&auml;rtechnologie anwenden kann. Die Entwicklung und Nutzung von bewaffneten Drohnen hat, wie oben angedeutet, die Praxis der sogenannten &bdquo;gezielten T&ouml;tungen&ldquo; erheblich ausgedehnt. Gezielte T&ouml;tungen sind nat&uuml;rlich nicht nur mit bewaffneten Drohnen &ndash; also milit&auml;rischer Robotik &ndash; m&ouml;glich. Aber dass sie insbesondere am Ende des letzten Jahrzehnts so h&auml;ufig geworden sind, hat selbstverst&auml;ndlich auch mit der technischen Verf&uuml;gbarkeit des Instruments und den relativ gefahrlosen Einsatzm&ouml;glichkeiten zu tun.</p>
<p>Der Unterschied in den beiden ethischen Herangehensweisen kann an einem Drohneneinsatz gut verdeutlicht werden:</p>
<p>Die sogenannte &bdquo;traditionelle Theorie des gerechten Krieges&ldquo; bei Michael Walzer unterschied gewisserma&szlig;en verschiedene normative Wirklichkeiten: die Wirklichkeit des Alltagslebens und die Wirklichkeit des Krieges. Krieg gilt hier als ein normativer Sonderzustand. Entsprechend ist f&uuml;r die ethische Bewertung von Drohneneins&auml;tzen nur zu fragen, ob erstens tats&auml;chlich ein Krieg bzw. bewaffneter Konflikt zwischen zwei oder mehreren politischen Gemeinschaften vorliegt, und ob zweitens das Mittel der Kriegsf&uuml;hrung dem ius in bello (also dem humanit&auml;r-v&ouml;lkerrechtlichen Bestimmungen, z.&nbsp;B. den Genfer Konventionen und seinen Zusatzprotokollen) entspricht. Sind diese beiden Bedingungen erf&uuml;llt, ist der Einsatz bewaffneter Drohnen aus theoretischer Sicht legitim und v&ouml;lkerrechtlich legal.</p>
<p>F&uuml;r den Revisionismus in der Theorie des gerechten Krieges hingegen m&uuml;ssen sich Gewalthandlungen daran messen, ob sie individuelle Rechtsverletzungen verhindern. Krieg wird nach den gleichen normativen Regeln betrachtet, mit denen wir auch Gewalt im Alltag beurteilen w&uuml;rden. Es kommen also die oben diskutierten Bedingungen legitimer Selbstverteidigung (oder eben Fremdverteidigung) ins Spiel. Eine entscheidende Frage in diesem Zusammenhang ist, ob die eingesetzte Gewalt n&ouml;tig ist, um die widerrechtliche Gewalt des Angreifers abzuwehren. Das ist sie nur dann, wenn der widerrechtliche Angriff schon stattfindet oder zumindest unmittelbar bevorsteht. Die Bedingung des &bdquo;immediate threat&ldquo; ist f&uuml;r legitime Verteidigung ein entscheidendes Kriterium. Es ist unzul&auml;ssig, Soldat_innen oder K&auml;mpfer_innen zu t&ouml;ten, die aktuell oder auf absehbare Zeit keine Bedrohung darstellen, so dass sie noch mit anderen, milderen Mitteln zu stoppen w&auml;ren. Milit&auml;rische Robotik, gerade ferngesteuerte und autonome, bewirkt aber schon oft im Vorfeld, dass es zu dieser unmittelbaren Bedrohung nicht kommt, wenn potenzielle Angreifer entweder bereits pr&auml;ventiv gezielt get&ouml;tet werden oder durch Fernsteuerung oder autonome Robotik eine Distanz geschaffen wurde, die ihnen gar keine M&ouml;glichkeit zur unmittelbaren Bedrohung l&auml;sst (vgl. Kahn 2002). Freilich k&ouml;nnen illegitime Angreifer_innen Dritte (also nicht die milit&auml;risch Intervenierenden) unmittelbar bedrohen. In solchen F&auml;llen ist ein Einsatz m&ouml;glicherweise zu rechtfertigen, falls es kein milderes Mittel zur Abwehr gibt (genauer bei Koch 2017a).</p>
<p>Im Endeffekt erfordert dieser Ansatz eine Beurteilung von Gewalteins&auml;tzen auf der Basis dessen, was wir heute Grund- oder Menschenrechtssystematik nennen k&ouml;nnen (vgl. Gei&szlig; 2015). So darf beispielsweise keine Person mit t&ouml;dlicher Gewalt angegriffen werden, wenn zur Abwehr der Bedrohung, die von ihr ausgeht, auch die Festnahme reichen w&uuml;rde. Hierf&uuml;r eignen sich Drohnen &ndash; im Gegensatz bspw. zu Spezialkr&auml;ften &ndash; nicht. Drohnen k&ouml;nnen nur beobachten und t&ouml;ten, sie kennen keine Zwischenstufen.</p>
<p>Andererseits ist im Falle einer legitimen Selbstverteidigung die illegitim angegriffene Person selbst nicht &bdquo;haftbar&ldquo;. Sie unterliegt keiner Pflicht, gr&ouml;&szlig;ere Risiken im Verteidigungsakt auf sich zu nehmen. Sie unterliegt aber einer Pflicht, die Risiken f&uuml;r unbeteiligte Dritte so gering wie m&ouml;glich zu halten, denn auch diese dritten Personen sind nicht haftbar. Diese beiden normativen Momente k&ouml;nnen dazu f&uuml;hren, dass sich der legitime Verteidiger gewisserma&szlig;en moralisch gezwungen sieht, das pr&auml;zise technologische Instrument aus der Distanz zu nutzen, das den &bdquo;Kollateralschaden&ldquo; und die Bedrohung f&uuml;r ihn selbst m&ouml;glichst gering h&auml;lt. Daher pl&auml;dieren auch &bdquo;Revisionisten&ldquo; h&auml;ufig (trotz des genannten Defizits bei der Unmittelbarkeitsbedingung) f&uuml;r den Einsatz von Drohnentechnologie (Strawser 2010). Eine eindeutige ethische Ablehnung des Einsatzes bewaffneter Drohnen l&auml;sst sich also auch nicht aus der revisionistischen Variante der Theorie des gerechten Friedens herauslesen; vielmehr gilt es, bei jedem individuellen Fall erneut abzuw&auml;gen.</p>
<h5>Autonome Milit&auml;r&shy;ro&shy;botik</h5>
<p>Auch die Nutzung von LAWS l&auml;sst sich nach den beiden genannten Perspektiven beurteilen: F&uuml;r die traditionelle TGK ist milit&auml;rische Robotik nicht ausgeschlossen, wenn sich deren Gewalt an v&ouml;lkerrechtlichen Kernprinzipien messen l&auml;sst, also z.B. nur gegen klar identifizierbare und identifizierte gegnerische Kombattanten richtet. Es mag eine offene Frage sein, ob LAWS diese Unterscheidung technisch gelingt, oder ob sie die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit ziviler Kollateralsch&auml;den beurteilen k&ouml;nnen. Die technischen Unzul&auml;nglichkeiten schlie&szlig;en ihre Nutzung aber nicht generell aus.</p>
<p>Aus Sicht der oben skizzierten RTGK hingegen m&uuml;sste auch ein autonomer Milit&auml;rroboter erst einmal versuchen, eine Zielperson mit nicht-letalen Mitteln lediglich festzunehmen. Ebenso wenig wie ein Polizist einen in flagranti gestellten M&ouml;rder einfach erschie&szlig;en darf, weil dieser &uuml;ber grundlegende Rechte verf&uuml;gt, d&uuml;rfte ein autonomer Roboter einen Gegner einfach so t&ouml;ten &ndash; selbst wenn dieser plant, einen illegitimen Angriff auf Menschen durchzuf&uuml;hren. Dies gilt umso mehr, als der Roboter nat&uuml;rlich keine R&uuml;cksicht auf sein eigenes &bdquo;&Uuml;berleben&ldquo; nehmen muss.</p>
<p>Jenseits der beiden Ans&auml;tze gibt es weitere ethische Fragen mit Blick auf autonome Waffensysteme: (1) Die Intuition, dass Maschinen nicht &uuml;ber das Leben von Menschen entscheiden d&uuml;rfen, (2) die Vermutung einer Verantwortungsl&uuml;cke, (3) neu auftretende Risiken. Hier f&auml;llt die Bewertung ebenfalls uneinheitlich aus.</p>
<p>(1) Vielfach wird vorgebracht, dass autonome Waffensysteme nicht &uuml;ber Leben und Tod von Menschen &bdquo;entscheiden&ldquo; d&uuml;rfen. Das ist eine verwirrende Ausdrucksweise, denn eine Maschine entscheidet nicht im selben Sinne wie ein Mensch, der ein zeitlich ausgreifendes Bewusstsein hat, den Horizont einer Zukunft mit einbezieht oder Wertgesichtspunkte abw&auml;gt &ndash; was oft unbewusst geschieht (Scheffler 2013: 99). Das kann eine Maschine nicht, auch wenn sie einem hochkomplexen und selbst f&uuml;r den Entwickler nicht mehr ganz durchschaubaren Programm folgt. Wir deuten mit solchen Redeweisen das Verhalten von Maschinen mit anthropomorphen Ausdr&uuml;cken, vom Menschen her. Aber vielleicht deuten wir bald das menschliche Verhalten mit Ausdr&uuml;cken, deren Gehalt wir vor allem aus maschinellen Abl&auml;ufen entnehmen. Das w&uuml;rde zu einer Selbstreduktion des Menschlichen f&uuml;hren.</p>
<p>Wer seine Ethik blo&szlig; an Handlungsfolgen ausrichtet, sieht in der maschinellen &bdquo;Entscheidung&ldquo; nicht notgedrungen einen Einwand gegen autonome Waffensysteme. Schlie&szlig;lich k&ouml;nnten ja die zu erwartenden Folgen w&uuml;nschenswerter sein als bei menschlichen Bedienern. Genau das behaupten die Bef&uuml;rworter autonomer Waffensysteme: diese sollen sogar &bdquo;ethischer&ldquo; programmiert werden k&ouml;nnen als Menschen sich normalerweise verhalten (vgl. z.B. Arkin 2010; M&uuml;ller/Simpson 2014; Purves et al. 2014). Wahrscheinlich w&uuml;rden sich z.B. viele Menschen lieber einem Operationsroboter statt einem menschlichen Chirurgen anvertrauen, wenn die statistische Erfolgsaussicht bei dem Roboter signifikant &uuml;ber der des Menschen liegt. &Uuml;ber die Frage, wie dieser Roboter &bdquo;entscheidet&ldquo;, w&uuml;rden sie sich keine weiteren Gedanken machen.&nbsp;</p>
<p>(2) Einige Autoren heben daher auf eine andere Norm ab: Es darf nicht sein, dass Menschen einen Prozess in Gang setzen, f&uuml;r den sich keine (nat&uuml;rliche) Person mehr verantwortlich machen l&auml;sst (Sparrow 2007). In der Tat beunruhigt es die Meisten, wenn etwas vor sich geht, f&uuml;r das keine zust&auml;ndige Person verantwortlich gemacht werden kann, falls etwas schief l&auml;uft. Verfechter autonomer Robotik k&ouml;nnten hier einwenden, es m&uuml;sse uns doch nicht st&ouml;ren, dass niemand verantwortlich ist, solange die Ergebnisse, die mit der Nutzung der Robotik erzielt werden, deutlich besser sind als ohne deren Nutzung. Oder provokant gefragt: Was hat man davon, wenn man eine Person f&uuml;r ein schlechtes Ereignis verantwortlich machen kann, zu dem es bei Nutzung von &bdquo;unverantwortlicher&ldquo; Robotik vermutlich gar nicht gekommen w&auml;re?</p>
<p>Verantwortlichkeit ist eine soziale Relation: Vielfach ist sie nicht einfach &sbquo;nat&uuml;rlich&lsquo; gegeben, sondern in einer gesellschaftlichen Praxis etabliert oder durch soziale Institutionen (wie dem positiven Recht) erst erzeugt. Die Frage, ob die Programmierer, die Hersteller, Nutzer oder andere die Verantwortung f&uuml;r die ungew&uuml;nschten und sch&auml;dlichen Auswirkungen von autonomer Robotik tragen sollen, ist wichtig; vielleicht lie&szlig;e sich in einem konsensuellen Prozess eine Antwort darauf finden.</p>
<p>(3) Auch wenn sie nicht jeden &uuml;berzeugen m&ouml;gen, sind mit den beiden Argumentationslinien Probleme angezeigt, die zu vertiefter Reflexion auffordern: zur Weise, wie wir Verantwortlichkeit verstehen, und zu Analogien bzw. Disanalogien im Sprechen &uuml;ber Mensch und Maschine. F&uuml;r das praktische Urteil im angewandt-ethischen Sinne ist wahrscheinlich gar keine so vertiefte Reflexion n&ouml;tig. M&ouml;glicherweise liegt der Haupteinwand, der sich gegen t&ouml;dliche autonome Waffensysteme vorbringen l&auml;sst, auf der schlichten Ebene der Risikenabw&auml;gung komplexer Systeme.[3] Wir wissen heute einfach nicht, was alles mit solchen Ger&auml;ten passieren kann. Welche Auswirkungen sind zu erwarten, wenn zwei autonome Waffensysteme miteinander in Kontakt kommen? Verst&auml;rken sie sich dann gegenseitig und treten eine Kaskade von Waffenanwendungen los? Nat&uuml;rlich k&ouml;nnen auch gro&szlig;e Risiken wieder abgewogen werden gegen&uuml;ber gro&szlig;en g&uuml;nstigen Folgen; manche halten beispielsweise die Risiken der zivilen Nutzung der Kernenergie f&uuml;r vertretbar angesichts der kosteng&uuml;nstigen M&ouml;glichkeit, damit gro&szlig;e Mengen von Strom zu erzeugen. Dennoch spricht vieles f&uuml;r eine Art &bdquo;Vorsichtsprinzip&ldquo; (Nida-R&uuml;melin et al. 2012, Kap. 6), das bei sehr gro&szlig;en Risiken eine ethische Bremse einzieht. Risiken, die wirklich an die Substanz unserer Lebensgrundlagen gehen, sollten auch bei gro&szlig;en Vorteilen nicht eingegangen werden. Denn gro&szlig;e Risiken kollektivieren in unvertretbarem Ausma&szlig;: Den Schaden haben alle zu tragen, auch jene, die von den Vorteilen nicht profitieren oder profitiert h&auml;tten. Die Risiken der Nutzung autonomer Waffensysteme geh&ouml;ren aber m&ouml;glicherweise genau in diese Kategorie derer von unvertretbarem Ausma&szlig;.</p>
<h5>Wie weiter?</h5>
<p>In der Summe ist festzuhalten, dass der Einsatz von Kampfdrohnen und auch von zuk&uuml;nftigen letalen autonomen Waffensystemen aus Sicht der Theorie(n) des gerechten Krieges ethisch durchaus kontrovers diskutiert werden kann, die Kritik an letalen autonomen Waffensystemen breiter und fundamentaler ausf&auml;llt. Dies dr&uuml;ckt sich auch in der Debatte um Kampfdrohnen und LAWS aus. W&auml;hrend Kampfdrohnen immer st&auml;rker zu einem grunds&auml;tzlich akzeptierten milit&auml;rischen Mittel werden, bei dem von der Mehrheit der am Diskurs beteiligten nur das &bdquo;wann&ldquo; und nicht das grunds&auml;tzlichere &bdquo;ob&ldquo; diskutiert wird, hat sich gegen&uuml;ber letalen autonomen Systemen eine breite gesellschaftliche Abwehrfront gebildet (Sauer 2016). Es ist vor diesem Hintergrund nicht &uuml;berraschend, dass es keine internationalen Anstrengungen zu einem Verbot bewaffneter ferngesteuerter Drohnen gibt. Gleichwohl ist es bedauerlich, dass gerade die westlichen Vorreiter dieser Technologie auch keine Anstalten machen, sich f&uuml;r internationale Mindeststandards bei den Eins&auml;tzen stark zu machen. Die von Pr&auml;sident Obama in den letzten Wochen seiner Amtszeit ver&ouml;ffentlichten Direktiven zum Einsatz von Kampfdrohnen (Obama 2016) sollten m&ouml;glicherweise den Nukleus einer, wenn auch sehr breit interpretierten, internationalen Einsatznorm darstellen. Allerdings sind diese (zu) sp&auml;ten Anstrengungen im Zuge der deutlich undifferenzierteren Einsatzpraktiken seines Nachfolgers schnell unter die R&auml;der gekommen (Sch&ouml;rnig 2017). Auch wenn es schmerzt, muss man der Realit&auml;t hier ins Auge sehen: die milit&auml;rische Kampfdrohne wird nicht verschwinden und die Chancen auf eine Regulierung der Eins&auml;tze oder die Eind&auml;mmung ihrer Verbreitung wurden &ndash; vermutlich &ndash; verpasst.</p>
<p>Positiver sieht die Entwicklung hingegen bei den letalen autonomen Waffensystemen aus. Hier fasste die f&uuml;nfte &Uuml;berpr&uuml;fungskonferenz der UN-Waffenkonvention (Convention on Certain Conventional Weapons, CCW) im Dezember 2016 nach drei inoffiziellen Treffen 2014, 2015 und 2016 den Beschluss, ab dem Sommer 2017 eine offizielle und zeitlich nicht begrenzte Group of Governmental Experts (GGE) einzusetzen (Sch&ouml;rnig 2016). Ziel ist es, der CCW Vorschl&auml;ge f&uuml;r den Umgang mit LAWS zu unterbreiten, die bis zu einem Verbot dieser Waffen reichen k&ouml;nnten. Ob die Vorschl&auml;ge dann die Zustimmung der teilnehmenden Staaten erhalten, ist noch nicht klar. Denn obwohl noch kein Staat letale autonome Waffen besitzt und einsetzt, haben sich selbst kritische Staaten wie Deutschland bisher nicht eindeutig zu einem Verbot bekannt. Bislang wagt sich von den technologisch fortgeschrittenen Staaten keiner aus der Deckung. Entsprechend w&auml;re eine koordinierte Positionierung mehrerer europ&auml;ischer Staaten w&uuml;nschenswert und sollte angestrebt werden. Viel wird allerdings von zwei Faktoren abh&auml;ngen: Erstens, ob es der Expertengruppe gelingt, eine Definition autonomer Waffensysteme zu entwickeln, der alle zentralen Akteure zustimmen k&ouml;nnen. Und zweitens, wie mit der Frage der &Uuml;berpr&uuml;fung der Einhaltung eines m&ouml;glichen Verbots umgegangen wird. Das Herzst&uuml;ck eines autonomen Waffensystem ist nicht die Hard-, sondern die Software, die deutlich schwieriger zu inspizieren ist (Sch&ouml;rnig 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich bislang aber kein Staat mit Verve gegen ein Verbot engagiert, darf man verhalten optimistisch auf eine r&uuml;stungskontrollpolitische Beschr&auml;nkung &ndash; vielleicht sogar ein Verbot &ndash; letaler autonomer Waffensysteme hoffen.&nbsp;<br />&nbsp;&nbsp;&nbsp;</p>
<p><b>BERNHARD&nbsp;KOCH&nbsp;</b><i>&nbsp; Jahrgang 1971, Dr. phil., stellvertretender Leiter am Institut f&uuml;r Theologie und Frieden, Hamburg, und Lehrbeauftragter an der Goethe-Universit&auml;t Frankfurt am Main. Wichtigste aktuelle Publikation: Den Gegner sch&uuml;tzen? Zu einer aktuellen Kontroverse in der Ethik des bewaffneten Konflikts, Hrsg. (2014), Nomos. Aktuelle Forschungsschwerpunkte sind Ethik und Gewalt, Ethik und der Einsatz autonomer Waffensysteme und rechtsethische Fragestellungen. </i></p>
<p><b>NIKLAS SCH&Ouml;RNIG&nbsp;</b><i>&nbsp; Jahrgang 1972, Dr. phil., Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Leibniz Institut Hessische Stiftung Friedens- und Konfliktforschung, Frankfurt. Wichtigste aktuelle Buchver&ouml;ffentlichung: The Militant Face of Democracy. Liberal Forces for Good (2013), Cambridge University Press; Hrsg. mit Anna Geis und Harald M&uuml;ller. Aktuelle Themenschwerpunkte: Zukunft des Krieges, milit&auml;rische Robotik, R&uuml;stungskontrolle und australische Au&szlig;en und Sicherheitspolitik.</i></p>
<h2 class="auto-created">Literatur: </h2>
<p>Arkin, Ron 2010: The Case for Ethical Autonomy in Unmanned Systems; in: Journal of Military Ethics, Jg. 9, H. 4, S. 332-41.</p>
<p>Gei&szlig;, Robin, 2015: Die v&ouml;lkerrechtliche Dimension autonomer Waffensysteme, Studie der Friedrich-Ebert-Stiftung, <a href="http://library.fes.de/pdf-files/id/ipa/11444-20150619.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://library.fes.de/pdf-files/id/ipa/11444-20150619.pdf</a>.</p>
<p>Gilli, Andrea/Gilli, Mauro 2017: European defence cooperation in the second machine age, Brief Issue 14, European Institute for Security Studies, Brussels</p>
<p>Human Rights Watch 2012: Losing Humanity. The Case against Killer Robots, Washington, DC</p>
<p>Jungholt, Thorsten/Meyer, Simone 2012: De Maizi&egrave;re wirbt f&uuml;r Einsatz bewaffneter Drohnen, in: Die Welt, 3.8.2012 (online: <a href="http://www.welt.de/politik/deutschland/article108473948/De-Maiziere-wirbt-fuer-Einsatz-bewaffneter-Drohnen.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.welt.de/politik/deutschland/article108473948/De-Maiziere-wirbt-fuer-Einsatz-bewaffneter-Drohnen.html</a>, letzter Zugriff 3.5.2017).</p>
<p>Kahn, Paul W. 2002: The Paradox of Riskless Warfare; in: Philosophy &amp; Public Policy Quarterly, Jg. 22, H. 3, S. 2-8.</p>
<p>Koch, Bernhard 2017a: Diskussionen zum Kombattantenstatus in asymmetrischen Konflikten. In: Ines-Jacqueline Werkner und Klaus Ebeling (Hrsg.): Handbuch Friedensethik, Wiesbaden 2017, 843-854.</p>
<p>Koch, Bernhard 2017b: Hybride Ethik f&uuml;r hybride Kriege? Reichweite und Grenzen der sogenannten &bdquo;revisionistischen Theorie des gerechten Krieges&ldquo;. In: Hans-Georg Ehrhart (Hrsg.): Krieg im 21. Jahrhundert. Konzepte, Akteure, Herausforderungen, Baden-Baden 2017, 88-113.</p>
<p>Koch, Bernhard/Sch&ouml;rnig, Niklas 2015: &bdquo;The Dangers of Lethal Autonomous Weapon Systems&ldquo;, Justitia et Pax, <a href="http://www.juspax-eu.org/en/dokumente/JPE-MEMO-1-LAWS-EN.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.juspax-eu.org/en/dokumente/JPE-MEMO-1-LAWS-EN.pdf</a>. Letzter Zugriff 19.4.2017.</p>
<p>McMahan, Jeff 2004: The Ethics of Killing in War; in: Ethics, Jg. 114, H. 4, S. 693-733.</p>
<p>McMahan, Jeff 2011: Who is liable to be killed in war? ; in: Analysis, Jg. 71, H. 3, S. 544-59.</p>
<p>M&uuml;ller, Vincent C. /Simpson, Thomas W. 2014: Autonomous Killer Robots are Probably Good News, in J. Seibt, R. Hakli and M. N&Oslash;rskov (Hrsg.): Sociable Robots and the Future of Social Relations, Amsterdam, 297-305.</p>
<p>Nida-R&uuml;melin, Julian /Rath, Benjamin/Schulenburg, Johann 2012. Risikoethik, Berlin/Boston</p>
<p>Obama, Barack 2016: &ldquo;Report on the Legal and Policy Frameworks Guiding the United States&#8216; Use of Military Force and Related National Security Operations&rdquo;, The White House, <a href="https://assets.documentcloud.org/documents/3232594/Read-the-Obama-administration-s-memo-outlining.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://assets.documentcloud.org/documents/3232594/Read-the-Obama-administration-s-memo-outlining.pdf</a>. Letzter Zugriff: 28.4.2017</p>
<p>Purves, Duncan /Jenkins, Ryan /Strawser, Bradley J. 2014: Autonomous Machines, Morals Judgement, and Acting for the Right Reasons; in: Ethical Theory and Moral Practice, Jg. 18, H. 4, S. 851-72.</p>
<p>Sauer, Frank 2016: Stopping &lsquo;Killer Robots&rsquo;: Why Now Is the Time to Ban Autonomous Weapons Systems; in: Arms Control Today, Jg. 46, H. 8, S. 8-13.</p>
<p>Sayler, Kelley 2015: A World of Proliferated Drones: A Technology Primer, Washington, DC. <a href="https://s3.amazonaws.com/files.cnas.org/documents/CNAS-World-of-Drones_052115.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://s3.amazonaws.com/files.cnas.org/documents/CNAS-World-of-Drones_052115.pdf</a>. Letzter Zugriff 28.4.2017.</p>
<p>Scheffler, Samuel 2013. Death and Afterlife, Oxford</p>
<p>Sch&ouml;rnig, Niklas 2016: &bdquo;R&uuml;ckt ein Verbot von &bdquo;Killer Robots&ldquo; n&auml;her?&ldquo;, HSFK, 20.12.2016, <a href="https://www.hsfk.de/publikationen/autonome-waffensysteme/" target="_blank" rel="noopener">https://www.hsfk.de/publikationen/autonome-waffensysteme/</a>. Letzter Zugriff: 2.5.2017</p>
<p>Sch&ouml;rnig, Niklas 2017: Just when you thought things would get better. From Obama&#8217;s to Trump&#8217;s drone war; in: Orient, Jg. 58, H. 2, S. 37-42.</p>
<p>Sparrow, Robert 2007: Killer Robots; in: Journal of Applied Philosophy, Jg. 24, H. 1, S. 62-77.</p>
<p>Strawser, Bradley Jay 2010: Moral Predators: The Duty to Employ Unihabited Aerial Vehicles; in: Journal of Military Ethics, Jg. 9, H. 4, S. 342-68.</p>
<p>Walzer, Michael 1977. Just and Unjust Wars. A Moral Argument with Historical Illustrations, New York</p>
<p>Walzer, Michael 2004. Arguing about War, New Haven</p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>1 Eine &Uuml;bersicht &uuml;ber die hoch umstrittenen US-Drohneneins&auml;tze in Pakistan, dem Jemen und Somalia, sowie eine breit angelegte Kritik bietet z.B. die Webseite des britischen Bureau of Investigative<br />Journalism, <a href="https://www.thebureauinvestigates.com/projects/drone-war" target="_blank" rel="noopener">https://www.thebureauinvestigates.com/projects/drone-war</a>. Letzter Zugriff 03.05.2017.</p>
<p>2 Vgl. <a href="http://www.dtic.mil/whs/directives/corres/pdf/300009p.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.dtic.mil/whs/directives/corres/pdf/300009p.pdf</a>, S. 13f; letzter Zugriff 3.5.2017.</p>
<p>3 Dieser Aspekt ist leitend im Positionspapier der Kommission Justitia et Pax Europa: Koch and Sch&ouml;rnig, 2015.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/218/publikation/autonome-drohnen-die-besseren-waffen-1/">Autonome Drohnen  die besseren Waffen?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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