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	<title>Nis Leopold Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Big Data &#8211; eine neue Herausforderung für Datenschutz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 05 Dec 2012 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: Vorg&#228;nge Nr. 200 ( Heft 4/2012), S.74-82 Das Marketing der IT-Industrie zielt auf das Setzen von Schwerpunktthemen. F&#252;r 2013 steht offenkundig Big Data auf der Tagesordnung, im Vorjahr waren es etwa das Cloud Computing oder das Smart Metering. Der gezielt geschaffene Hype (verstanden auch als &#252;berzogenes Versprechen) um bestimmte Technologien soll die Einf&#252;hrung und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/200-vorgaenge/publikation/big-data-eine-neue-herausforderung-fuer-datenschutz/">Big Data &#8211; eine neue Herausforderung für Datenschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: Vorg&auml;nge Nr. 200 ( Heft 4/2012), S.74-82</p>
<p>Das Marketing der IT-Industrie zielt auf das Setzen von Schwerpunktthemen. F&uuml;r 2013 steht offenkundig Big Data auf der Tagesordnung, im Vorjahr waren es etwa das Cloud Computing oder das Smart Metering. Der gezielt geschaffene Hype (verstanden auch als &uuml;berzogenes Versprechen) um bestimmte Technologien soll die Einf&uuml;hrung und Akzeptanz am Markt befeuern. Bei Big Data handelt es sich dabei um eine sog. Hope-, Hype- and Fear- Technologie[1], bei der zum Teil spekulative Erwartungen[2], aber zugleich auch Bef&uuml;rchtungen und die damit einhergehende Kommunikation interessierter Kreise den Blick auf das Ph&auml;nomen eher vernebeln als erhellen und gleichwohl gro&szlig;en Einfluss auf Entscheidungen wie z. B. Forschungsf&ouml;rderung etc, aus&uuml;ben k&ouml;nnen. Solche Technologiedebatten sind oft gekennzeichnet durch verk&uuml;rzende Darstellungen von Ambivalenzen der Technik, Unklarheiten bei der Definition und Abgrenzung des Ph&auml;nomens selbst, Technikdeterminismus und Intransparenz durch verdeckte Interessen.[3]</p>
<p>Vorratsdatenspeicherung, Drohnen, Biometrie, digitale Innenstadttotal&uuml;berwachungen (INDECT, Real Time Crime Center Manhattan, New York), aber auch das sensorengest&uuml;tzte &#8222;Internet der Dinge&#8221; u. a. mittels RfiD-Chips, Energiedaten aus Smart Grids und Cloud Computing sind Beispiele f&uuml;r sich weiter abzeichnende technische Interventionen, sowohl bei komplexen gesellschaftlichen Problemen wie z. B. der &#8222;Kriminalit&auml;tspr&auml;vention&#8221; als auch schlicht zur Steigerung der Ertr&auml;ge von Unternehmen. Diese Anwendungen produzieren rein quantitativ betrachtet gro&szlig;e Datenmengen (Big Data). Doch auch bereits laufende Infrastrukturen wie moderne Mobilfunknetze mit ihren Millionen Smartphonenutzern, Soziale Netzwerke und nat&uuml;rlich die Infrastruktur des Internet selbst produzieren allein schon gigantische Mengen maschinenerzeugter Kontextdaten f&uuml;r jeden Vorgang und inhaltlich unstrukturierte Einzeldaten, die zumeist in keine Kundendatenbank passen .[4] Das Gros dieser Daten unterliegt allein der Nutzung zu den jeweiligen prim&auml;ren Zwecken wie etwa der Bereitstellung bestimmter Dienste. Man ist deshalb bereits fr&uuml;h auf die Idee gekommen, zus&auml;tzlichen &ouml;konomischen Nutzen aus den einmal vorliegenden Daten zu ziehen.</p>
<h5>Was ist und wie neu ist Big Data?</h5>
<p>In der Wahrnehmung des gr&ouml;&szlig;ten bundesdeutschen Verbandes der IT-Industrie BIT-K&Ouml;M definiert man Big Data so: &#8222;Big Data (als Trend) bezeichnet die wirtschaftlich sinnvolle Gewinnung und Nutzung entscheidungsrelevanter Erkenntnisse aus qualitativ vielf&auml;ltigen und unterschiedlich strukturierten Informationen, die einem schnellen Wandel unterliegen und in bisher ungekanntem Umfang anfallen.&#8220;[5] Der Begriff Big Data verunklart eher die zumeist unter dem Begriff tats&auml;chlich angebotenen technischen L&ouml;sungen. Denn es geht dabei nicht allein um Bew&auml;ltigung von Quantit&auml;t, sondern auch und vor allem, und das scheint den Innovationsgehalt auszumachen, um die technisch aufw&auml;ndige Auswertbarkeit ganz unterschiedlich strukturierter Datenbest&auml;nde f&uuml;r die gebiets&uuml;bergreifende Datenanalyse. Zeit spielt beim Versprechen Big Data eine kritische Rolle. Schnelligkeit rechtfertigt den Umstieg auf die neuen L&ouml;sungen. Zahlreiche Anwendungsbeispiele betreffen deshalb Echtzeit-Analysen von laufenden Datenstr&ouml;men.</p>
<p>Ansonsten kn&uuml;pft Big Data aber mehr oder weniger nahtlos an bereits bestehende Konzepte des Data Warehouse und des sog. Data Mining an, die allerdings die vorgehende Zusammenf&uuml;hrung und Aufbereitung strukturierter Datenbest&auml;nde voraussetzen. Ziel auch von Big Data-Datenanalysen ist es, wie beim Data Mining auf der Grundlage von Abgleichen zwischen zu ganz unterschiedlichen Zwecken erhobenen Datenbest&auml;nden statistisch relevante Korrelationen und damit verwertbare Strukturinformationen zu erhalten. Im Kontext von Unternehmen etwa bedeutet das schlicht: Handlungsempfehlungen und Vorhersagen auf der Grundlage von Zahlen, am besten in Echtzeit, zum Beispiel: wie gef&auml;llt den Kunden das neu auf den Markt geworfene Produkt X? Muss interveniert werden, um den Erfolg zu sichern, wenn ja, wie? Wenn dabei zus&auml;tzlich Daten sozialer Netzwerke angezapft werden, bezeichnet man das als die Einbeziehung &#8222;von Au&szlig;enansichten&#8221; in Unternehmensentscheidungen[6], ganz so, als ob diese Unternehmen vormals keinerlei &#8222;Realit&auml;tskontakt&#8221; gehabt h&auml;tten. Ein weniger kontroverses, weil nicht personenbezogenes Beispiel mag die Datenanalyse des weltgr&ouml;&szlig;ten Windradherstellers Vestas sein, der auf der Grundlage unterschiedlichster, aufw&auml;ndiger Zusammenf&uuml;hrung von Informationsquellen die m&ouml;glichen Ertr&auml;ge eines Windradstandortes prognostiziert.[7]</p>
<p>Drei Vorf&auml;lle des zur&uuml;ckliegenden Jahres hatten hinreichend deutlich werden lassen, welche Ver&auml;nderungen sich mit dem Namen Big Data verbinden k&ouml;nnen, aber auch welches Konfliktpotential in dieser Entwicklung steckt. Zum einen war dies der Miniskandal um die angedachte Auswertung sozialer Netzwerke durch die SCHUFA. Die gr&ouml;&szlig;te bundesdeutsche Auskunftei hatte Informatiker von der Uni Potsdam damit beauf tragt zu pr&uuml;fen, welches Potential in der Auswertung der Daten sozialer Netzwerke f&uuml;r die Bonit&auml;tspr&uuml;fung stecken k&ouml;nnte. Die &ouml;ffentliche Kritik an dieser Forschung fiel bei Bekanntwerden jedoch so heftig aus, dass die SCHUFA innerhalb k&uuml;rzester Zeit die Rei&szlig;leine ziehen musste und das Projekt beendete.[8] &Auml;hnlich erging es dem Telekommunikationsanbieter Telefonica, der angek&uuml;ndigt hatte, mittels Big Data den finanziellen Nutzen der eigenen Datenbest&auml;nde, offenbar also vor allem der dem Fernmeldegeheimnis unterfallenden Standort- und Verkehrsdaten ausloten zu wollen. Als selbst Teile der Bundesregierung dagegen Bedenken anmeldete, ruderte man (zun&auml;chst) zur&uuml;ck.[9] Und schlie&szlig;lich musste selbst der notorisch unbelehrbare Zuckerberg sein Facebook f&uuml;r den europ&auml;ischen Markt zumindest modifizieren: die zuvor bereits allgemein aktivierte Gesichtserkennungssoftware zur Erfassung hochgeladener Bilder wurde auf Druck u. a. der EU-Kommission nach Angaben des Unternehmens &#8211; vorerst &#8211; standardm&auml;&szlig;ig wieder ausgeschaltet.[10]</p>
<p>Als typische Beispiele f&uuml;r Anwendungsm&ouml;glichkeiten von Big Data werden u. a. Verkehrsdaten der Telekommunikation, aber auch Logdateidaten von Webseiten, RFiDProtokolldaten, Verbrauchsdaten im Energiesektor sowie &Uuml;berweisungsdaten von Banken genannt. Gerade diese im Rahmen von bislang mehr oder weniger eindeutig zweck-gebundenen Prozessen anfallenden Daten sollen nun f&uuml;r weitere Zwecke verf&uuml;gbar gemacht und kommerziell verwertet werden. Dabei weisen gerade diese Daten mindestens mittelbar auf das konkrete Verhalten eindeutig bestimmbarer Personen, Haushalte oder Personengruppen zur&uuml;ck, sie z&auml;hlen damit regelm&auml;&szlig;ig zu den personenbeziehbaren Daten im Sinne der Datenschutzgesetze und unterfallen damit dem Anwendungsbereich dieser Gesetze. Die bekannten Beispielsf&auml;lle deuten oftmals nur an, was tats&auml;chlich m&ouml;glich wird, und Anwender wollen teilweise anonym bleiben.[11]</p>
<p>Forschung nutzt Big Data in Einzelf&auml;llen ebenfalls bereits: Ein Team der Harvard-Universit&auml;t hat offenbar in Zusammenarbeit mit kenianischen Mobilfunkprovidem Bewegungsprofile von Millionen Kenianern f&uuml;r einen bestimmten Zeitraum erstellt. Die Ergebnisse wurden mit Karten &uuml;ber die Ausbreitung der Malaria abgeglichen mit dem Ergebnis, dass nun menschliche Anteile bei der Ausbreitung als nachgewiesen gelten. Gerade das letztgenannte Beispiel macht klar: selbstverst&auml;ndlich sind au&szlig;erordentlich wertvolle Anwendungen denkbar, die unter dem Namen Big Data in Zukunft erfolgen k&ouml;nnten. Gleichzeitig wird deutlich, dass auch hier angesichts der mit der individuellen Profilbildung der B&uuml;rger einhergehenden Risiken massive ethische wie rechtliche Fragen aufgeworfen werden.</p>
<h5>Was ist vom Erkennt&shy;nis&shy;wert von Big Data zu halten?</h5>
<p>Selbst wenn mit dem Hype um Big Data schon das Ende der Wissenschaft beschworen wird[12]; die durch statistische Verfahren ermittelbaren Korrelationen treffen grunds&auml;tzlich andere Aussagen &uuml;ber die Wirklichkeit als kausal angelegte Argumentationen. Die Reichweite ihrer Verwertbarkeit scheint damit begrenzt. Und die Erm&ouml;glichung der Auswertbarkeit von zu unterschiedlichen Zwecken erfassten und auf unterschiedliche Weise strukturierten bis unstrukturierten Daten gestaltet sich schon IT-technisch &auml;u&szlig;erst komplex und aufw&auml;ndig. Der entscheidende Schritt der Auswertung selbst schlie&szlig;lich muss auf herk&ouml;mmliche Art und Weise erarbeitet werden, insbesondere muss die Fragerichtung und die anschlie&szlig;ende Einordnung und Bewertung der Ergebnisse innerhalb vorhandener Prozesse gekl&auml;rt werden. Es bleibt dabei: Technikeinsatz erfolgt in komplexen sozialen Systemen.[13] Erst deren Ausgestaltung entscheidet insgesamt &uuml;ber den Erfolg der verwendeten Technik. Hier d&uuml;rften auch weiterhin, verbunden mit finanziellen Fragen, die gr&ouml;&szlig;ten Umsetzungsschwierigkeiten f&uuml;r Anwender liegen, die insgesamt noch verhalten auf den Hype um Big Data reagieren.[14]</p>
<p>Sollen mittels Big Data &uuml;ber die blo&szlig; zusammenf&uuml;hrende Datenverarbeitung hinaus auch noch sozial verwertbare, wom&ouml;glich gar im wissenschaftlichen Sinn reliable und valide Informationen abgeleitet werden, bedarf es erheblicher zus&auml;tzlicher Anstrengungen, die nicht mittels IT-Technik allein zu bew&auml;ltigen sind. Auch handelt es sich im Sinne der Statistik oftmals nicht um verwertbare Daten, weil es ihnen an Genauigkeit mangelt.[15] Insbesondere geht entsprechenden wissenschaftlichen quantitativen oder qualitativen empirischen Untersuchungen die Theoriebildung voraus. Problematisch er-scheint dabei, dass die weit &uuml;berwiegende Anzahl der verwendeten Daten von vornherein aus Prozessen stammen, die fiir ganz andere Zwecke aufgesetzt wurden und damit bereits auf dieser Ebene eine spezifische Selektivit&auml;t der &#8222;Realit&auml;tserfassung&#8221; vorliegt. Diese wird verst&auml;rkt durch die bei Big Data explizit so gewollte rein technische Zusammenf&uuml;llrung g&auml;nzlich heterogener Datenbest&auml;nde und die damit verbundene Begrenzung der Erhebungsmethoden. Diese Ausgangslage setzt der Verwertbarkeit von Big Data im Hinblick auf sozialwissenschaftliche Fragestellungen deutliche Grenzen. Begrenzt ist damit allerdings auch das Wohlfahrtsargument der Big Data-Bef&uuml;rworter: hinreichend komplexe Aussagen &uuml;ber &#8222;Wirklichkeit&#8221; wie etwa komplexe gesellschaftliche Abl&auml;ufe setzen einfach mehr voraus als schiere Quantit&auml;t und werden auch in Zukunft aufw&auml;ndiger gestaltet sein. Damit muss nicht ausgeschlossen werden, dass wir m&ouml;glicherweise dank Big Data mit einer zunehmenden Kultur der (blo&szlig;en) Korrelationsargumentation zu rechnen haben, die sich &uuml;ber bestehende Erwartungen hinsichtlich kausaler Argumentation und damit auch &uuml;ber herk&ouml;mmliche wissenschaftliche Begr&uuml;ndungsmuster hinwegsetzen wird. Allerdings wird sich diese stets dem Einwand ihrer begrenzten Aussagekraft ausgesetzt sehen.</p>
<p>Deutlich wird hingegen, dass Big Data-Konzepte Ausdruck einer Methodik sind, wie sie in der Wirtschaftsinformatik bereits l&auml;nger Anwendung findet und in erster Linie auf die praktische Anwendung in betriebswirtschaftlichen Zusammenh&auml;ngen abzielt. Die begrenzt verwertbaren Aussagen k&ouml;nnen, etwa in Form von Tendenzaussagen und statistisch unterlegten Vermutungen in bestimmten Entscheidungsprozessen m&ouml;glicherweise durchaus Mehrwerte bieten. Sie zielen mehr auf die effiziente Verwaltung von Risiken angesichts einer F&uuml;lle von Daten als auf Erkenntnis an sich.</p>
<h5>Big Data und Datenschutz</h5>
<p>Big Data deutet darauf hin, dass das mittlerweile erreichte Ausma&szlig; auch der personenbeziehbaren Datenerfassung mit dem Ideal einer der Gr&uuml;nderv&auml;ter des Datenschutzes Spiros Simitis, der so gepriesenen &#8222;Datenaskese&#8221;, nicht mehr zusammen zu bringen ist. Das blanke Gegenteil ist der Fall. Ein gros der heute oftmals erhobenen Daten f&auml;llt zu-dem automatisiert an und erf&uuml;llt bei den verantwortlichen Stellen, au&szlig;er der prim&auml;ren Nutzung, ansonsten keinerlei Funktion. Aus dieser datenschutzrechtlich an sich eindeutig auf die Pflicht der L&ouml;schung verweisenden Situation macht die IT-Industrie eine Tugend und verspricht das Heben eines verborgenen Schatzes von Antworten aus dem Daten-Durcheinander. Genau an der ldee von Big Data wird das angesichts mehrerer potcom-Blasen etwas aufgesetzt begeistert wirkende Marketinggeklingel von Daten als dem &#8222;&Ouml;l des 21. Jahrhunderts&#8221; nachvollziehbar.</p>
<p>Das Versprechen Big Data geht allerdings mit zentralen Prinzipien des Datenschutzes nicht konform. Denn es suggeriert zuk&uuml;nftig Datenverarbeitern, getreu dem Motto &#8222;wer wei&szlig;, wozu es gut sein wird&#8221;, dass es im Hinblick auf etwaige sp&auml;tere Auswertungsm&ouml;glichkeiten geradezu &ouml;konomisch falsch w&auml;re, die einmal erfassten Daten wieder zu l&ouml;schen, zu unterschiedlichen Zwecken getrennt zu verarbeiten oder, noch davorliegend, &uuml;berhaupt begrenzende Festlegungen hinsichtlich der zu erhebenden Daten selbst vorzunehmen. Selbstverst&auml;ndlich hat es solche &Uuml;berlegungen auch in anderen Zusammenh&auml;ngen immer schon gegeben. Mit dem Konzept von Big Data aber versch&auml;rft sich dieser Interessengegensatz deutlich. Wenn im Kern zahlreiche Anwendungen von Big Data die noch umfassendere Bildung von computergenerierten Verhaltens-, Pers&ouml;nlichkeits- oder Bewegungsprofilen zum Ziel haben, verst&auml;rkt dies den Druck auf die davon Betroffenen. Mehr Entscheidungsprozesse werden aufgrund der Bewertung der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer statistisch relevanten Vergleichsgruppe und den f&uuml;r diese Gruppe festgelegten Annahmen getroffen werden. Bei dieser auch und gerade gruppenspezifischen Diskriminierung dr&auml;ngen sich aus rechtlicher Sicht Fragen m&ouml;glicher ungerechtfertigter Ungleichbehandlung auf. Hier wird erkennbar, dass &uuml;ber die Zielsetzung des Datenschutzes hinaus weitere wichtige auf Ausgleich abzielende Gemeinwohlinteressen ber&uuml;hrt sein k&ouml;nnen.[16]</p>
<p>Eines der Ziele des Datenschutzes besteht darin, Technikeinsatz menschengerecht zu gestalten. Das bedeutet im demokratischen Rechtsstaat Transparenz und Gestaltbarkeit der Technik sowie die Gew&auml;hrleistung der Rechte der Betroffenen. Soweit Big Data keine personenbezogenen oder personenbeziehbaren Datenbest&auml;nde umfasst, m&ouml;gen Datenschutzfragen im herk&ouml;mmlichen Sinne keine Rolle spielen. Gleichwohl werden auch dann Fragen der Informationsordnung ber&uuml;hrt, wie sie bereits angedeutet wurden: in welchen Institutionen und Entscheidungsverfahren erscheint es gesellschaftlich w&uuml;nschenswert, die geschilderte spezifische Selektivit&auml;t von Big Data-Verfahren anzuwenden?</p>
<p>Doch in den allermeisten gegenw&auml;rtig diskutierten Anwendungsbeispielen geht es gerade um die Auswertung zumindest personenbeziehbarer Datenbest&auml;nde. Denn stets drehen sich diese Anwendungen um das Verhalten von Menschen. Mal sollen Kaufvorlieben vorhergesagt, mal das Risiko der fehlenden R&uuml;ckzahlung eines Kredites (kreditorisches Ausfallrisiko), mal das Risiko des kriminellen Verhaltens evaluiert werden, oder es soll die M&ouml;glichkeit des Aufsp&uuml;rens eines Straft&auml;ters sichergestellt werden. Dass f&uuml;r Big-Data-Auswertungen dabei wom&ouml;glich Klarnamen oder auch andere identifizierende Merkmale weggelassen werden (Pseudonymisierungen) und das Erkenntnisinteresse der Datenverarbeiter von vornherein nicht auf einzelne Personen, sondern auf aggregierte Datenbest&auml;nde und allgemeinere Aussagen abzielt, &auml;ndert an der grunds&auml;tzlichen Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze nichts. Denn zum einen sind auch weitgehend pseudonymisierte Datenbest&auml;nde in aller Regel auf einfache Weise re-personalisierbar. Die entsprechenden grundlegenden Untersuchungen dazu erfolgten bereits vor Jahrzehnten. Folglich h&auml;tte der Hack eines unzureichend gesicherten, blo&szlig; pseudonymisiert vorgehaltenen Big-Data-Datenbestandes genau so schwere Folgen f&uuml;r die betroffenen Einzelnen wie sonst auch, nur mit einer erheblich gr&ouml;&szlig;eren Anzahl von Betroffenen. Zum anderen haben auch die zun&auml;chst auf gr&ouml;&szlig;ere Gruppen und statistisch relevante Gr&ouml;&szlig;en abzielenden Auswertungen sp&auml;testens dann ganz konkrete Auswirkungen auf einzelne Betroffene, wenn diese den ermittelten Risikogruppen zugeordnet und den damit angeordneten Folgen unterliegen oder eben auch nicht (Unterbreitung einer Werbung oder eines Vertragsangebots; Angebot verg&uuml;nstigter Konditionen; K&uuml;ndigung des Vertrages; Nichtaufnahme einer Vertragsbeziehung usw.). Im staatlichen Bereich stellt sich dies grunds&auml;tzlich mit anderen, oftmals gravierenderen Handlungsfolgen dar, wenn auch nicht pauschal mit einer h&ouml;her zu bewertenden Grundrechtsintensit&auml;t.</p>
<p>Der Datenschutz stellt in seiner bisherigen gesetzlichen Konzeption deutlich auf den Schutz des Individuums als Grundrechtstr&auml;ger ab. Ziel ist es danach, m&ouml;gliche entstehende Nachteile durch die Verarbeitung der die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger betreffenden Daten und Informationen m&ouml;glichst fr&uuml;hzeitig und umfassend zu verhindern. Big Data mit der je nach Anwendungsfeld eigenen Mischung aus verst&auml;rkter, wenn auch nicht unbedingt physikalischer, sondern der vernetzten Zusammenf&uuml;hrung von unterschiedlichen Datenbest&auml;nden und deren Auswertbarkeit verst&auml;rkt den aufgrund technischer wie gesellschaftlicher Entwicklungen zentralen Prinzipien bereits bestehenden Druck auf zentrale Prinzipien des Datenschutzes. Dies gilt sowohl f&uuml;r den &ouml;ffentlichen als auch nicht&ouml;ffentlichen Bereich. Allerdings d&uuml;rfte der &ouml;ffentliche Sektor sowohl aufgrund langfristig finanziell klammer Lage (auch im Sicherheitsbereich) als auch einer recht ausdifferenzierten Verfassungsrechtsprechung weniger im Vordergrund stehen als die Privatwirtschaft.[17]</p>
<p>Wie bereits erw&auml;hnt, wird es f&uuml;r Datenverarbeiter mit Blick auf die Versprechen der Big-Data-Anbieter noch weniger verst&auml;ndlich werden, weshalb &uuml;berhaupt und vorab eine m&ouml;glichst konkrete Festlegung hinsichtlich des Zweckes einer Datenverarbeitung erfolgen sollte. Schlie&szlig;lich kann ja erst am Ende gesagt werden, ob nicht doch wichtiger Zusatznutzen aus den Datenbest&auml;nden zu ziehen war. Der mit dem Grundsatz der Zweckfestlegung eng verbundene Grundsatz der Erforderlichkeit, mit dem eine weitere Strukturierung und Begrenzung der Verwendungszusammenh&auml;nge personenbezogener Daten mit Blick auf die jeweilige Sachaufgabe erfolgen soll, kann dann nur eine geringere steuernde Wirkung entfalten. Auch die mit Zweckfestlegung und Erforderlichkeit zusammen begr&uuml;ndeten L&ouml;schpflichten f&uuml;r bestehende Daten d&uuml;rften in vielen F&auml;llen unter Verweis auf die mit Big-Data Instrumenten m&ouml;glichen Auswertungen auch scheinbar nicht erforderlicher Datenbest&auml;nde eher schwieriger durchsetzbar werden.</p>
<p>M&ouml;gliche absolute Grenzen von Big Data-Auswertungen k&ouml;nnen zum einen in der Art der ausgewerteten Datenbest&auml;nde selbst als auch in der Verdichtung der entstehenden Pers&ouml;nlichkeits- und Verhaltensprofile liegen. Die Emp&ouml;rung &uuml;ber die geplante Telefonica-Datenauswertung weist insoweit in die Richtung des ersten Falles, als zumindest Verkehrsdaten wie auch Inhaltsdaten unstreitig dem Fernmeldegeheimnis und damit auch einer engeren Zweckbestimmung unterliegen als andere Daten. Die mit Big-Data-Verarbeitungen zumeist verbundene, rechtfertigungsbed&uuml;rftige Zweck&auml;nderung kann m&ouml;glicherweise nur aufgrund konkreter gesetzlicher Erm&auml;chtigungen ge&ouml;ffnet werden. Ein Beispiel f&uuml;r die kritische Verdichtung von Profilen k&ouml;nnen Auswertungen von Sozialen Netzwerken bilden, selbst wenn diese als allgemein &#8222;&ouml;ffentlich zug&auml;nglich&#8221; wahrgenommen werden. Die unter Berufung auf die &Ouml;ffentlichkeit von Datenbest&auml;nden beanspruchte Privilegierung bei der rechtlichen Bewertung der Datenverarbeitung verkennt insoweit die entstandene Vielfalt ganz unterschiedlicher &Ouml;ffentlichkeiten und die jeweils damit verbundenen, generalisierbaren Erwartungen der Betroffenen. Hier muss der Gesetzgeber konkret nachbessern.</p>
<p>Eine erneute Betrachtung verdient angesichts von Big Data der Grundsatz der Richtigkeit der Daten. In dem Umfang, wie Profile von Verbrauchern/B&uuml;rgern mit vage bleibenden Korrelationsfaktoren angereichert werden, die zudem angesichts zunehmend selbstlernender Algorithmen kaum mehr n&auml;her erl&auml;utert werden k&ouml;nnen, entstehen hochselektive und nicht mehr rekonstruierbare Bilder von Personen.<br />Im Vordergrund der datenschutzrechtlichen Bewertung muss wie gesagt auch stehen, dass mit Big Data eine Verst&auml;rkung der im Zusammenhang mit der Data Warehouse/Data Mining-Debatte bereits bekannten Zuordnung von Einzelnen zu statistisch ermittelten Gruppen erfolgt und damit in den unterschiedlichsten Entscheidungsprozessen einseitig eine Bewertung der Betroffenen &uuml;ber ihre Gruppenzugeh&ouml;rigkeit erfolgt. Wenn &uuml;ber diese Zuschreibungen benachteiligende Festlegungen erfolgen, sind weit &uuml;ber den Einzelfall hinaus Gemeinwohlinteressen ber&uuml;hrt. Es fragt sich, ob die bislang bestehenden gesetzlichen Vorgaben speziell f&uuml;r das sog. Kreditscoring mit der Festlegung der manuellen Letztbearbeitung und -entscheidung durch tats&auml;chliche Personen ausreichen, um hier weitreichende automatisierte Entscheidungsprozesse zum Nachteil der B&uuml;rger zu verhindern.</p>
<p>Diese wie auch die weiteren offenen Datenschutzfragen lassen sich nur dann &uuml;ber-zeugend l&ouml;sen, wenn Big-Data-Anwendungen f&uuml;r personenbeziehbare Datenbest&auml;nde mit verl&auml;sslichen, d. h. grunds&auml;tzlich nachvollziehbaren und unabh&auml;ngig gepr&uuml;ften Anonymisierungsverfahren durchgef&uuml;hrt werden.[18]</p>
<h5>Big Data und die EU-Da&shy;ten&shy;schutz&shy;re&shy;form</h5>
<p>Die Antwort des Datenschutzes auf diese Entwicklungen entscheidet sich derzeit vorrangig auf europ&auml;ischer Ebene in der Debatte um die EU-Datenschutzreform. Der ambitionierte Vorschlag der EU Kommission erf&auml;hrt zurzeit eine umfassende Erg&auml;nzung und &Auml;nderung durch das EU-Parlament. Bei aller Vorl&auml;ufigkeit dieser voraussichtlich noch einige Zeit andauernden Reformdebatte deuten komplexe Big Data-Anwendungen an, worauf es ankommen sollte. Zum einen kann angesichts der k&uuml;nftigen Ubiquit&auml;t auch solcher Techniken wie Big Data Datenschutz nur mit pr&auml;ventiver Zielrichtung effektiv bleiben. Es bleibt deshalb richtig, auf eine Vorverlagerung des Schutzes in die Technik-ebene selbst zu dringen. Was das konkret f&uuml;r Big Data hei&szlig;en mag bleibt zu erforschen.[19] Jedenfalls k&ouml;nnte es bereits auf Herstellerebene um die Transparentmachung von Big-Data-Zugriffen auf heterogene Datenbest&auml;nde gehen, aber auch konkrete Auskunftsverfahren f&uuml;r Betroffene k&ouml;nnten technisch unterst&uuml;tzt werden. Die gesetzgeberische Herausforderung besteht darin, dieses sog. Privacy by Design wenn nicht durch direkte gesetzliche Verpflichtungen, dann zumindest mittelbar &uuml;ber privatrechtliche Haftungsnormen durchzusetzen. In der Vielfalt der Anbieter wird es f&uuml;r einsetzende Unternehmen wie auch Verbraucher von Interesse sein, ob es sich um vertrauensw&uuml;rdige Unternehmen und Instrumente handelt, so dass auch weiche Steuerungsinstrumente des Datenschutzes wie G&uuml;tesiegel und Auditierungen eine deutliche St&auml;rkung in der EU-Reform erfahren sollten.</p>
<p>Alle diese &Uuml;berlegungen k&ouml;nnen aber nicht dar&uuml;ber hinwegt&auml;uschen, dass es insbesondere bei der Regelung der Profilbildung, der Einwilligung und den Transparenzbestimmungen deutlicher Verbesserungen zugunsten der B&uuml;rger bedarf. Die bestehenden Entw&uuml;rfe der Reform gen&uuml;gen noch nicht, vor allem sind sie in vielen Punkten zu unkonkret. Absolute Grenzen der Zul&auml;ssigkeit m&uuml;ssen im Sinne etwa des Diskriminierungsschutzes festgelegt werden, damit nicht &uuml;ber den Weg abgen&ouml;tigter Einwilligungen einzelner Betroffener Gemeinwohlziele ausgehebelt werden k&ouml;nnen. Einwilligungen selbst m&uuml;ssen entsprechend aufw&auml;ndig geregelt werden, um Freiwilligkeit sicherzustejlen, echte Alternativen offen zu halten und informierte Entscheidungen zu gew&auml;hrleisten. Verhindert werden muss angesichts der informatorischen wie kognitiven &Uuml;berforderung der Verbraucher insbesondere, dass &uuml;ber einmal erteilte Pauschaleinwilligungen die bleibende Zusammenf&uuml;hrung ganzer Konzerndatenbest&auml;nde zur g&auml;ngigen Praxis wird. Soweit Big Data die Zusammenf&uuml;hrung umf&auml;nglicher Datenbest&auml;nde erm&ouml;glicht, sind entsprechende Verst&auml;rkungen der im Rahmen des Datenschutzes zu gew&auml;hrenden Datensicherheit grundlegend. Auf die verst&auml;rkte Bedeutung der Datensicherheit haben insoweit auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung sowie zum Grundrecht auf Integrit&auml;t und zur Vertraulichkeit informationstechnischer Systeme hingewiesen. Die bislang vorgesehenen Bestimmun-gen des Entwurfs einer EU-Datenschutzgrundverordnung bieten hierzu wenig Sachgerechtes. Die m&ouml;glichen Antworten auf die u. a. mit Big Data verbundenen Herausforderungen zeigen, dass in diesem Bereich die Hoffnung auf weniger Regulierung weder realistisch noch sachgerecht erscheint, wenn man das Ziel einer m&ouml;glichst gemeinwohlvertr&auml;glichen- und verfassungskonformen Gestaltung des Einsatzes von IT-Technologie auch angesichts von Big Data nicht aufzugeben bereit ist.</p>
<p>[1] Begriff nach A. Grunewald, TAB-Brief Nr. 39, S. 6, 2011, abrufbar unter httpa/www.tab-beimbundestag.de/de/pdf/publikationen/tab-brief/TAB-Brief 039,pdf<br />[2] Ein typisches Beispiel im Kontext von Big Data bietet der Aufsatz von C. Anderson, der das &#8222;Ende der Wissenschaft&#8221; durch Big Data beschw&ouml;rt: httpa/www,wired.com/science/discoveries/magazinellfr07/pb_theory<br />[3] Vgl. TAB-Brief, a.a.O.<br />[4].&nbsp;Hier sind es die Internetnutzerinnen selbst, die die Daten hinterlassen, worauf J. Hoffmann hin-weist, vgl. Magazin der B&ouml;ll-Stiftung, Ausgabe 2/ 2012, S. 33.<br />[5] Definition des Arbeitskreises Big Data, vgl. <a href="http://www.bitkom.org/de/wirueberuns/70822.aspx" target="_blank" rel="noopener">http://www.bitkom.org/de/wirueberuns/70822.aspx</a> (21.12.2012).<br />&#8211;<br />[6] Vgl. etwa den Beitrag von V. Markl, http:/lwww.t-systems.de/news-media/gastbeitrag-voninformatiker-volker-markl-bigdata-und-der-schmale-grat-zwischen-rechtzeitig-und zu-spaet/ 995378<br />[7] Die Zeit, 13.01.2013, Schwerpunkt Big Data.<br />[8]&nbsp;&nbsp;S&uuml;ddeutsche vom 8. Juni 2012, <a href="http://www.sueddeutsche.de/digitaUkritik-an-neuem-scoring" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/digitaUkritik-an-neuem-scoring</a>&#8211;<br />verfahren-facebook-proj ekt-der-schufa-abgeblasen-1.1377327<br />[9] <a href="http://www.tagesschau.dejwirtschaft/telefonica-deutschland104.htm1" target="_blank" rel="noopener">http://www.tagesschau.deJwirtschaft/telefonica-deutschland104.htm1</a><br />[10]&nbsp;&nbsp;<a href="http://www.sueddeutsche.de/digital/erfolg-fuer-datenschuetzer-facebook-schaltet-gesichtserken" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/digital/erfolg-fuer-datenschuetzer-facebook-schaltet-gesichtserken</a>&#8211;<br />nung-ab- 1. 1474966<br />[11] Vgl. z.B. die Studie der BITKOM, abrufbar unter <a href="https://www.bitkom.org/de/publikationen13833773446.aspx" target="_blank" rel="noopener">https://www.bitkom.org/de/publikationen13833773446.aspx</a><br />[12] Vgl. Fn. 2.<br />[13] Gutes Beispiel bei W. Rammert, S. 342 in: Bild-Raum-Kontrolle, hrsg. durch L. Hempel und J. Metelmann, 2005.<br />[14] Auch wenn die Verkaufszahlen von Big Data-Produkten auff&auml;llige Zuw&auml;chse verzeichnen, wird damit noch keine Aussage &uuml;ber den tats&auml;chlichen Nutzen dieser Technologie einschlie&szlig;lich der Frage nach ihren Nebenwirkungen getroffen.<br />[15] So auch zum Data Mining allgemein: <a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Data-Mining" target="_blank" rel="noopener">http://de.wikipedia.org/wiki/Data-Mining</a><br />[16] In diese Richtung auch Schallab&ouml;ck, Sonderheft Digitale Demokratie der B&ouml;ll-Stiftung, a.a.O., S. 34, der durch Big Data Wissensmonopole Privater entstehen sieht.<br />[17] Wenn auch die genannten EU-gef&ouml;rderten Projekte wie INDECT oder auch die von der EU-Kommission vorangetriebene Rasterfahndung in EU-Flugpassagierdaten oder das Beharren auf der Vorratsdatenspeicherung von TK-Verkehrsdaten durchaus Anlass zur Sorge geben, vgl. dazu den j&auml;hrlich erscheinenden Grundrechte-Report der B&uuml;rgerrechtsorganisationen.<br />[18] Dass daf&uuml;r die Ressourcen in Unternehmen vorhanden sein sollten, darauf weist zutreffend J. P. Al-brecht im Interview in &#8222;Schwerpunkt: Big Data&#8221; hin, Die Zeit vom 13.01.2013.<br />[19] Die Datenschutzforschung zeichnet sich als ein weiter wachsendes Feld innerhalb der Sicherheitsforschung ab, vgl. u.a. die Fraunhofer-Gesellschaft, die sich mit den wichtigen Anonymisierungsverfahren befasst, Die Zeit vom 13.01.2013, Schwerpunkt: Big Data.</p>
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