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	<title>Peter-Alexis Albrecht Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Abschied vom Recht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 01 Jun 2007 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das nach-pr&#228;ventive Strafrecht*, aus: vorg&#228;nge Nr. 178 Heft 2/2007, S. 27-43 Die entt&#228;uschten Hoffnungen &#252;ber den krisengesch&#252;ttelten Wohlfahrtsstaat geben der Rechtsentwicklung zum Ende des 20. Jahrhunderts eine neue Richtung. Die unberechenbaren Risiken der Industriegesellschaften und die sich daraus entwickelnden &#246;konomischen, fiskalischen und kulturellen Krisen, die durch staatliche Steuerungsmechanismen, insbesondere durch vern&#252;nftige oder zweckorientierte Rechtssteuerung nicht [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/178-vorgaenge/publikation/abschied-vom-recht/">Abschied vom Recht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das nach-pr&auml;ventive Strafrecht*,</p>
<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 178 Heft 2/2007, S. 27-43</p>
<p><b>Die entt&auml;uschten Hoffnungen &uuml;ber den krisengesch&uuml;ttelten Wohlfahrtsstaat geben der Rechtsentwicklung zum Ende des 20. Jahrhunderts eine neue Richtung. Die unberechenbaren Risiken der Industriegesellschaften und die sich daraus entwickelnden &ouml;konomischen, fiskalischen und kulturellen Krisen, die durch staatliche Steuerungsmechanismen, insbesondere durch vern&uuml;nftige oder zweckorientierte Rechtssteuerung nicht mehr zu bew&auml;ltigen sind, schlagen sich in symbolischer Gesetzgebung nieder. Das symbolische Risikostrafrecht hat nicht mehr den T&auml;terbezug des pr&auml;ventiven Strafrechts eines </b><i>Franz von Liszt </i><b>oder &ndash; moderner &ndash; des grundgesetzlichen Sozialstaats im Blick. Mit dem empirisch nicht &uuml;berpr&uuml;fbaren Modell so genannter Integrationspr&auml;vention, das hei&szlig;t mit der Ausrichtung am normenstabilisierenden Bewusstsein der Allgemeinheit, f&uuml;hrt dieses Rechtsmodell &ndash; wiederum idealtypisch &ndash; einen rigorosen Systembezug ein. </b></p>
<p>Der Abschied von der Allgemeinheit und der Gleichheit der Rechtsanwendung leitet die Informalisierung des Rechts ein. Der Rechtsanwender kann das Recht anwenden, wenn er will, er kann es aber auch lassen. Diese Rechtsopportunit&auml;t f&uuml;hrt zu einem gehaltlosen Rechtsbegriff, der sich im Ergebnis gleichheitsverletzend und willk&uuml;rlich darstellt. Begleitet wird dieser Rechtsentwicklungsprozess durch ein zunehmendes Desinteresse an einer t&auml;terorientierten Kriminologie, weil die Ausrichtung am Systemschutz zu einer Endindividualisierung f&uuml;hren muss. Individualisierung f&uuml;hrt nur noch bei selektiver Sanktionierung zu einem politischen Gebrauchsvorteil: Sie dient der Zur&uuml;ckweisung struktureller Verantwortlichkeit f&uuml;r das versagende politische System. Freilich ist damit die Rechtsentwicklung noch nicht zum Stillstand gekommen.</p>
<h2 class="auto-created">A. Die Entwicklung vom B&uuml;rger&shy;straf&shy;recht zum Feind&shy;s&shy;traf&shy;recht oder: &bdquo;Die Freiheit stirbt mit Sicherheit&ldquo; </h2>
<p>Die Erosion des Rechts setzt sich in der Wende zum 21. Jahrhundert immer mehr durch. Ein nach-pr&auml;ventives Sicherheitsstrafrecht, getragen von globalen Sicherheitsorientierungen als Herausforderungen gegen&uuml;ber ungez&uuml;gelten Gewaltformen (je nach Perspektive als Terrorismus bezeichnet), strebt deutlich globale Herrschaftssicherung an. Der Begriff Sicherheit erf&auml;hrt eindeutige Priorit&auml;t vor dem Schutz und dem Respekt vor der Freiheit. Mit einem verdachtsunabh&auml;ngigen Sicherungszugriff greift das nach pr&auml;ventive Sicherheitsstrafrecht sogar zu Mitteln der Militarisierung innerer Sicherheit (Einsatz der Armee zur internationalen Strafverfolgung, zur Verfolgung innerer Sicherheitszwecke). Idealtypisch ist f&uuml;r diese globale Sicherheitsorientierung der Abruf von Sonderopfern als allgemeine B&uuml;rgerpflicht zugunsten totaler Sicherheit, die keine mehr ist. An kriminologischen Orientierungen ist das nach-pr&auml;ventive Sicherheitsstrafrecht nicht mehr im Entferntesten interessiert. Es geht nur noch um die Vervielf&auml;ltigung reiner Sicherungsma&szlig;regeln, die von der Mehrheit der Bev&ouml;lkerung sogar begr&uuml;&szlig;t werden. In dieser Entwicklung liegt freilich ein Modell klarer Rechtsnegation bis hin zur Rechtsvernichtung.</p>
<p>Die Erfindung des symbolischen Risikostrafrechts durch die Politik der 90er Jahre des 20. Jahrhunderts stellt also nicht die letzte Entwicklungsstufe einer Erosion des rechtsstaatlichen Strafrechts dar. Wir sind auf dem Weg zu einer globalen Sicherung von Herrschaftsanspr&uuml;chen ohne Recht. Der Steuerungsanspruch von (Straf-)Recht kollabiert &ndash; mit der Folge einer globalen Negation oder Vernichtung von Recht.</p>
<h2 class="auto-created">I. Vom pr&auml;ven&shy;ti&shy;v-&shy;ge&shy;stal&shy;tenden Steue&shy;rungs&shy;mo&shy;dell zur globalen Sicherung ohne Recht </h2>
<p>Ursachen f&uuml;r globale Steuerungsausf&auml;lle des Rechts sind Prozesse weltgesellschaftlicher Desintegration, denen mit Hilfe rechtlicher Steuerung kaum begegnet werden kann. Die im Kern &ouml;konomische Globalisierung ist letztlich kein friedlicher Prozess des Zusammenwachsens einer Weltgesellschaft in Frieden und Wohlstand, sondern Ausdruck antagonistischer Spannungen &ouml;konomischer, kultureller und religi&ouml;ser Art.</p>
<p>Die bisherige Entwicklung der Menschheit gibt indes nur eine M&ouml;glichkeit vor, globale Katastrophen der Herrschaftspositionierung zu verhindern: <i>Die uneingeschr&auml;nkte Herrschaft des Rechts</i>, f&uuml;r die es eines Organisationsrahmens der uneingeschr&auml;nkten Herrschaft der Vereinten Nationen bed&uuml;rfte, ist die einzig legitime Alternative zur Regulierung bzw. Zur&uuml;ckweisung gewaltsamer Herrschaftsanspr&uuml;che des Starken gegen&uuml;ber dem Schwachen. Es gilt ansonsten nicht mehr die St&auml;rke des Rechts, sondern das Recht des St&auml;rkeren.[1]</p>
<p>Gelingt es nicht, die antagonistischen Str&ouml;mungen interkultureller Makrokonflikte, die man auch als Krieg der Weltanschauungen, Gesellschaftsentw&uuml;rfe und Religionen bezeichnen kann, durch Recht einzud&auml;mmen und zu regulieren, eliminiert sich die Menschheit selbst. Zurzeit befindet sich das Recht jedenfalls auf einem weltweiten R&uuml;ckzug, macht uneingeschr&auml;nkter Herrschaft Platz und befindet sich partiell in Selbstaufl&ouml;sung. Das trifft insbesondere auf das Strafrecht zu, das gerade bei &bdquo;staatsverst&auml;rkter Kriminalit&auml;t&ldquo; durch das V&ouml;lkerstrafrecht auf einem hoffnungsvollen Weg war. Die Gr&uuml;ndung des Internationalen Strafgerichtshofs ist ein viel versprechender Ansatz, der zurzeit durch den amerikanischen Unilateralismus konterkariert wird.</p>
<h2 class="auto-created">II. Von der Recht&shy;s&shy;e&shy;ro&shy;sion zur Rechts&shy;ver&shy;nich&shy;tung </h2>
<p><b>1. Legislative Sicherheitsoptimierung </b></p>
<p>Die verniedlichend als &bdquo;Sicherheitspakete&ldquo; bezeichneten Eingriffe in b&uuml;rgerliche Freiheitsrechte durch sog. &bdquo;Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetze&ldquo; belegen die Gefahr, dass der Staat die Macht seines Instrumentariums ausbaut &ndash; auf Kosten der Freiheit. Der weltweiten Bedrohung durch den internationalen Terrorismus will auch der deutsche Gesetzgeber durch Gesetzesversch&auml;rfungen begegnen. Das Erste (2001) und Zweite (2002) Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz ver&auml;nderten vierzehn Gesetze. Das Dritte Gesetzespaket hat das Bundeskabinett am 12.07.2006 in typisch deutscher Sprachweise als &bdquo;Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetz&ldquo; (TBEG) verabschiedet. Durch dieses Gesetz werden nicht nur die befristeten Regelungen der ersten Pakete verl&auml;ngert, sondern zugleich &bdquo;weitere Verbesserungen&ldquo; und sonstige &bdquo;&Auml;nderungen&ldquo; eingef&uuml;hrt, &bdquo;f&uuml;r die ein spezielles Gesetzesvorhaben nicht angemessen ist, die aber gleichwohl nicht bis zu einer umfassenden &Auml;nderung ihrer Stammgesetzes zur&uuml;ckgestellt werden k&ouml;nnen&ldquo;.[2]</p>
<p>Der B&uuml;rger, um dessentwillen Sicherheit produziert werden soll, kann die Nuancen dieser Versch&auml;rfungen und die mit ihnen verbundenen schweren Folgen f&uuml;r eine demokratische Rechtsstaatlichkeit &ndash; wenn &uuml;berhaupt &ndash; nur erahnen. In der Dichte der sich rasant aneinanderreihenden Versch&auml;rfungen offenbart sich eine besorgniserregende rechtsstaatliche Zerst&ouml;rungswucht des Gesetzgebers, die unter dem Etikett der innenpolitischen Floskel &bdquo;Freiheit setze Sicherheit voraus&ldquo; verborgen bleibt.</p>
<p>Man muss sich dieser Details n&auml;her vergewissern. Durchgesetzt oder in dauernder rechtspolitischer Diskussion sind:</p>
<ul>
<li>
<p>verdachtsunabh&auml;ngige Eingriffsbefugnisse des Bundeskriminalamts, </p>
</li>
<li>
<p>pr&auml;ventives Einsperren von Ausl&auml;ndern, die als Sicherheitsrisiken eingestuft werden, </p>
</li>
<li>
<p>Sympathieverdacht mit Extremisten als Einreisehinderung oder Ausweisungsgrund, also Gesinnungsdiffamierung als staatliche Eingriffsgrundlage, </p>
</li>
<li>
<p>eigenst&auml;ndiges Auskunftsrecht des Verfassungsschutzes gegen&uuml;ber Banken bez&uuml;glich Konten und Kontenbewegungen der Bankkunden, ohne richterliche Kontrolle sowie eine Evidenzzentrale f&uuml;r Konten und Depots bei der Bundesanstalt f&uuml;r Finanzdienstleistungsaufsicht, </p>
</li>
<li>
<p>Konten-Screening zur Herstellung von Kontenprofilen, wodurch eine weitgehend grenzenlose Kontrolle privater Freir&auml;ume m&ouml;glich ist, </p>
</li>
<li>
<p>Nutzung von im Ausland unter Foltereinsatz gewonnenen Informationen zu Zwecken innerer Sicherheit (Innenminister Sch&auml;uble) </p>
</li>
<li>
<p>und nunmehr durch das TBEG eine Ausweitung der Kompetenzen der Geheimdienste &ndash; insbesondere durch die Einf&uuml;hrung des &sect; 8a in das Bundesverfassungsschutzgesetz sowie </p>
</li>
<li>
<p>die ausnahmslose Verl&auml;ngerung aller durch das Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetz (2002) befristet eingef&uuml;hrten Regelungen um weitere f&uuml;nf Jahre, wobei es insbesondere um Kompetenzen der Geheimdienste und die Vereinfachung der Datenerhebung durch das Bundeskriminalamt (BKA) als Zentralstelle f&uuml;r Informationsbeschaffung geht. </p>
</li>
</ul>
<p>In der Sicherheitsdebatte, die nach dem 11. September 2001 einen neuen Aufschwung nahm, gehen Ma&szlig; und Ziel staatlichen Handelns verloren. Das Datum selbst ist Mittel zum Zweck. Die Vorstellung von mehr staatlicher Sicherheit gab es bereits vor dem 11. September. Die Innenpolitik packte die Gelegenheit beim Schopfe und setzte das politische Konzept des Sicherheitsstaates um. Der ehemalige Generalbundesanwalt Nehm gab dieses unumwunden und &ouml;ffentlich zu Protokoll: Sollte es &ndash; so Nehm auf einer Veranstaltung des Deutschen Anwaltsvereins[3] &ndash; in Deutschland einen Terroranschlag geben, &bdquo;werden wir eine Hysterie erleben, die bisher ohne Beispiel ist. Dann werden Schubladen ge&ouml;ffnet (&hellip;)&ldquo;, sagte der Generalbundesanwalt im Hinblick auf neue Gesetze. Wenn sich die Justiz verweigere, werde die Politik &bdquo;in die Bresche springen&ldquo;, am Ende werde es wom&ouml;glich einen &bdquo;diffusen Tatbestand der Verschw&ouml;rung&ldquo; geben.</p>
<h2 class="auto-created">2. Der Prozess einer konti&shy;nu&shy;ier&shy;li&shy;chen Erosion des Rechts </h2>
<p><i>a) Zur Legitimation des Begriffs Feindstrafrecht </i></p>
<p>Die Aufl&ouml;sung des rechtsstaatlichen Strafrechts in ein <i>B&uuml;rgerstrafrecht </i>einerseits und ein <i>Feindstrafrecht </i>andererseits ist der st&auml;ndige Wegbegleiter des rechtsstaatlichen Strafrechts, der stets und immer wieder dessen Erosion betreibt.[4] Der Rechtswissenschaftler G&uuml;nther Jakobs hat diesen Prozess der rechtsstaatlichen Erosionen beschrieben und bezeichnet das trefflich als gef&auml;hrliche &bdquo;Durchmischung <i>allen </i>Strafrechts mit Einsprengseln feindstrafrechtlicher Regelungen&ldquo;[5].</p>
<p>Die Erosion des Strafrechts l&auml;sst sich in dem Bem&uuml;hen des deutschen Gesetzgebers, stets einer angeblichen Sicherheit den Vorrang vor der Freiheit zu geben, ablesen. Der nunmehr kaum noch zu &uuml;berbietende Niedergang rechtsstaatlicher Grundprinzipien ist mit der nachtr&auml;glich anzuordnenden Sicherungsverwahrung erreicht (vgl. &sect; 66 b StGB und dazu die abweichende Meinung von drei Mitgliedern des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts[6]). All das ist ein Ausdruck der Erosion und des Niedergangs rechtsstaatlicher Strafrechts-Standards. Diese Entwicklungen, die schon 1995 im 50. Band der Frankfurter kriminalwissenschaftlichen Studien als &bdquo;unm&ouml;glicher Zustand des Strafrechts&ldquo;[7] und sp&auml;ter &ndash; 1999 &ndash; als &bdquo;Irrwege der Strafgesetzgebung&ldquo; (Band 69)[8] bezeichnet wurden, k&ouml;nnen nur noch mit Kapitel&uuml;berschriften wie &Uuml;bergriffe, Vers&auml;umnisse, Versch&auml;rfungen, Verformungen und Zerst&ouml;rungen rechtsstaatlicher Grundlagen beschrieben werden. Der j&uuml;ngste, 100. Band tr&auml;gt den Endzeit-Titel &bdquo;Jenseits des rechtsstaatlichen Strafrechts&ldquo;, was sogar den Beifall des Vizepr&auml;sidenten des Bundesverfassungsgerichts findet. Anstatt aber Unabw&auml;gbarkeiten und Unverf&uuml;gbarkeiten &ndash; so wie er es noch als Wissenschaftler tat &ndash; anzumahnen, fordert der Richter Hassemer<br />nunmehr ein &bdquo;rechtsstaatliches Sicherheitsstrafrecht&ldquo;, welches auf die &bdquo;normative Desorientierung, Verbrechensfurcht und Kontrollbed&uuml;rfnisse einer Risikogesellschaft&ldquo; antworten soll. Nicht mehr der Schutz des B&uuml;rgers vor dem machtvollen Zugriff des Staates wird als Aufgabe der Grundrechte gesehen, sondern &bdquo;die &sbquo;gef&uuml;hlte&rsquo; Bedrohung, die Verbrechensfurcht der W&auml;hlerinnen und W&auml;hler wird am Ende &uuml;ber die reale Kriminalpolitik entscheiden &ndash; und das, im demokratischen Staat, zu Recht&ldquo;[9], so der Richter Hassemer. Eine derartige Position des ambivalenten Abw&auml;gens von Vor -und Nachteilen des Pr&auml;ventions- und Sicherheitsstaates ohne Ankoppelung an einen absoluten Schutz der Menschenw&uuml;rde und andere verfassungsrechtliche Unabw&auml;gbarkeiten f&uuml;hrt direkt hinein in das Jakobssche Bild einer dichotomisierten Gesellschaft von W&auml;hlern und Feinden. Bei einem Innenminister w&uuml;rde einen eine derartige Positionierung kaum noch verwundern. Aus der Feder eines H&uuml;ters der Verfassung ist die Position indes schon selbst Beleg f&uuml;r die fortschreitende Erosion des Rechtsstaates.</p>
<p>Jakobs bezeichnet diesen Prozess der Rechtserosion im materiellen und Verfahrensrecht als Weg des Gesetzgebers, gef&auml;hrlichen Straft&auml;tern den B&uuml;rgerstatus abzusprechen und diesen nicht als B&uuml;rger zu behandeln, sondern als &bdquo;Feind&ldquo; zu &bdquo;bekriegen&ldquo;. Legitimation hierf&uuml;r sei das Recht der B&uuml;rger auf Sicherheit, davor m&uuml;sse jeder Feind in die Knie gehen, habe damit auch nicht mehr das Recht auf eine strafrechtliche Behandlung als Person. Derartige Nichtpersonen seien nicht durch das Recht zu behandeln, &bdquo;vielmehr ist der Feind exkludiert&ldquo;. Der Prozess der Erosionen des rechtsstaatlichen Strafrechts wird von Jakobs so skizziert: &bdquo;Der Staat hebt in rechtlich geordneter Weise Rechte auf&ldquo;.[10] Das Modell hierf&uuml;r sind die Notverordnungen der sp&auml;ten Weimarer Republik.</p>
<p><i>b) Zur Delegitimation des Konzepts Feindstrafrecht </i></p>
<p>Diese Analyse mag gesetzgebungstechnisch &ndash; oder besser: positivistisch &ndash; zutreffen. Freilich ist die Zustimmung zu dieser Entwicklung, die Jakobs formuliert, unvertretbar. Die Zustimmung zur Dichotomisierung von Feind und Freund l&ouml;st das Problem der rechtsstaatlichen Erosionen nicht, sie versch&auml;rft es bis zur Unertr&auml;glichkeit. Die Aufhebung von Grundrechten in rechtlich geordneter, d. h. legaler Weise, f&uuml;hrt zu gesetzlichem Unrecht. Das Konzept des Feindstrafrechts will dieses Unrecht legalisieren und geht damit hinter den Stand der Rechtstheorie zur&uuml;ck, der nach dem Fall pervertierter Rechtssysteme der Neuzeit erreicht worden ist. Diesem Weg ist eine klare &ndash; auch verfassungsrechtlich gebotene &ndash; Absage zu erteilen.</p>
<p>Dieser Weg der Entrechtung bestimmter Personengruppen, den der deutsche Gesetzgeber seit langem einschl&auml;gt, ist keineswegs ein Ph&auml;nomen der j&uuml;ngsten Zeit, keineswegs erst eine Reaktion auf terroristische Gewaltszenarien, die strafrechtlich &ndash; von wem und wo auch immer &ndash; als T&ouml;tungsdelikte konsequent zu verfolgen und zu sanktionieren sind. Das Ph&auml;nomen der Rechtsvernichtung ist ein prinzipielles Dilemma im gewaltengeteilten Staat, der immer mehr von der Dominanz der Exekutive gepr&auml;gt und vom Bem&uuml;hen der Judikative, Grenzen gegen diese Dominanz aufzuzeigen, nur noch m&uuml;hsam ausbalanciert wird. Die Exekutive nutzt im modernen Verfassungsstaat das Strafrecht weitgehend als Instrument der Innenpolitik, was schon im Ansatz verfehlt ist. Das Strafrecht ist kein gesellschaftliches Steuerungsinstrument, dient der Politik freilich als Kommunikationsmedium f&uuml;r W&auml;hlbarkeit: Ohne Zustimmung zum starken Sicherheitsstaat vermag keine Volkspartei Wahlen zu gewinnen, &auml;hnlich wie kein US-Pr&auml;sident ohne Bekenntnis zur Todesstrafe ins Amt kommt. Den Zugriffen der Innenpolitik setzt die Verfassungsgerichtsbarkeit von Zeit zu Zeit moderate bis ausgewogene Grenzen. Von hochrangigen Praktikern wird die Judikative allerdings schon als &bdquo;Beute der Exekutive&ldquo;[11] charakterisiert.</p>
<p><i>c) Philosophie der Aufkl&auml;rung: Keine Legitimation f&uuml;r die Erosion des Rechts </i></p>
<p>Freilich ist die Freund-Feind-Dichotomie weniger auf Hobbes und schon gar nicht auf Kant zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, eher findet sie ihre modernen rechtstheoretisch &uuml;berlieferten Rechtfertigungsversuche im NS-Strafrecht eines Carl Schmitt, f&uuml;r den der Krieg H&ouml;hepunkt der gro&szlig;en Politik war. Kants Rechtslehre ist demgegen&uuml;ber durch die Begr&uuml;ndung eines ausnahmelosen Rechtszustandes gekennzeichnet, in dem sich <i>jedes </i>Subjekt als B&uuml;rger in freier und gleicher Weise wiederfindet. Dies gilt gerade f&uuml;r denjenigen, der das Recht verletzt. Dieser wird mitnichten ausgeschlossen, sondern mit den Mitteln des Rechts in streng formalisierter Weise sanktioniert. Ob dem so behandelten B&uuml;rger eine sp&auml;tere Zustimmung abverlangt werden kann, danach fragt Kant freilich nicht. Er fragt ausschlie&szlig;lich nach der &auml;u&szlig;erlichen Wiederherstellung des Rechtszustandes, gerade im Interesse des Rechts und seiner Geltung f&uuml;r jedermann. Eine Zweiteilung in Rechts- und Nichtrechtssph&auml;re gibt es f&uuml;r Kant nicht.</p>
<p>Was Jakobs f&uuml;r seine Unterscheidung von B&uuml;rger und Feind aus Kant herausliest, gilt bei Kant allein f&uuml;r den Naturzustand, nicht f&uuml;r den rechtlichen Zustand. Im rechtlichen Zustand, den zu erreichen nach Kant Pflicht ist, gibt es ausschlie&szlig;lich ein B&uuml;rgerstrafrecht. Tats&auml;chlich mag es neben dem B&uuml;rgerstrafrecht die Macht zur Vernichtung von Feinden geben. Aber in Kantischen Kategorien w&auml;re das niemals Strafrecht. Der Ausdruck Feindstrafrecht ist ein Missbrauch des Begriffs &bdquo;Recht&ldquo;. Es gibt nur Strafrecht, das den Menschenrechten entspricht, Krieg zwischen Feinden nach menschenrechtlichen Regeln oder <i>rechtlose </i>Feindvernichtung.</p>
<h2 class="auto-created">III. Der politische Gebrauchs&shy;wert des Freiheits&shy;ver&shy;zehrs: Akzep&shy;tierter Ausnah&shy;me&shy;zu&shy;stand einer Gesell&shy;schaft ohne Recht </h2>
<p><b>1. Der R&uuml;ckwandel vom Rechts- zum Naturzustand: Ende der Aufkl&auml;rung </b></p>
<p>Ein europ&auml;isches Strafrecht, das seine Legitimation in der Zustimmung europ&auml;ischer B&uuml;rger finden muss, hat vom Prinzip universell geltender Menschenw&uuml;rde auszugehen und ist vor diesem Hintergrund in demokratischer Diskussion zu entwickeln. Die europ&auml;ische Rechtsentwicklung darf nicht zwischen rechts unterworfenen Personen und rechtlosen Feinden unter scheiden. Das w&auml;re &ndash; die Argumentation von Jakobs best&auml;tigt das &ndash; die R&uuml;ckkehr in den Naturzustand, der durch die in Europa begr&uuml;ndeten Prinzipien des Rechts gerade &uuml;berwunden wurde. Es kann nur einen Raum des Rechts f&uuml;r alle europ&auml;ischen B&uuml;rger geben. In Europa gilt &uuml;berwiegend und in Deutschland deutlich: Wir sind aufgrund demokratischer Grundentscheidungen nicht im Krieg, brauchen auch keine Notstandsgesetzgebung. Europa setzt im V&ouml;lkerrecht weitgehend auf Konsens. Unilateralismus, eine Hauptursache f&uuml;r Kriege andernorts, ist f&uuml;r Europa Vergangenheit. Der Opfer waren hier genug.</p>
<p>Die &Uuml;berwindung der Rechtlosigkeit muss durch das Recht selbst und nicht durch dessen Abschaffung f&uuml;r so genannte &bdquo;Feinde&ldquo; erfolgen. Das Recht muss &ndash; eine Aufgabe, die sich immer wieder von neuem stellt &ndash; gegen die Politik in Stellung gebracht wer-<br />den. Bestimmte Prinzipien europ&auml;ischer Freiheitsmanifestation sind auch f&uuml;r den Gesetzgeber nicht mehr hinterfragbar. Das best&auml;tigt eindrucksvoll die Ewigkeitsgarantie in Art. 79 Abs. 3 GG, wonach der W&uuml;rdeschutz und der Rechtsstaat durch keine politische Mehrheit abgeschafft werden k&ouml;nnen.</p>
<h2 class="auto-created">2. Politischer Verzehr zentraler Rechts&shy;prin&shy;zi&shy;pien im nach-pr&auml;&shy;ven&shy;tiven Sicher&shy;heits&shy;s&shy;taat </h2>
<p>Terroristische Ereignisse oder auch Aufsehen erregende Gewalttaten stellen nicht das Ende eines rechtsstaatlichen Strafrechts dar, sondern sind eine herausfordernde Bew&auml;hrungsprobe f&uuml;r ein prinzipiengeleitetes Strafrecht, das seine historischen Grundlagen in der europ&auml;ischen Aufkl&auml;rung hat. Zentraler Topos hierf&uuml;r ist die Menschenw&uuml;rde, die universell und prinzipiell unteilbar ist. Die Unteilbarkeit der Menschenw&uuml;rde ist ein globales Rechtsprinzip. Dar&uuml;ber besteht &ndash; nahezu unverf&uuml;gbar &ndash; Konsens zwischen den meisten zivilisierten Staaten. Der zivilisatorische Stand der Menschenrechtsentwicklung wird jedenfalls gekennzeichnet von der weltumspannenden Akzeptanz ihrer Universalit&auml;t. In dem zu beobachtenden Prozess der Erosion des Rechts werden indes schleichend bis offenkundig die Regeln des Rechts ver&auml;ndert, damit es angeblich besser mit (globalen) Risiken verfahren kann. Dabei werden auch elementare Rechtsprinzipien in ihrem Kern angegangen.</p>
<p><i>a) Renaissance der strafrechtlichen Ma&szlig;regel als pr&auml;ventives Instrument der Innenpolitik </i></p>
<p>Hierzu geh&ouml;rt nicht zuletzt die kriminalpolitische Renaissance der Ma&szlig;regel im Kontext des nach-pr&auml;ventiven Sicherheitsstaates. Mittels verschiedener Gesetzgebungsschritte (&sect;&sect; 66a und 66b StGB) und Rechtsbrechungsentscheidungen[12] einschlie&szlig;lich der Legitimationsversuche praxisorientierter Leitf&auml;den[13] wird die Axt an die Wurzeln des Rechtsstaats angesetzt. Nachtr&auml;glich im Strafvollzug erkannte Gef&auml;hrlichkeit soll Anlass sein, formelle und materielle Rechtskraft zwecks scheinbaren Sicherheitsgewinns zu durchbrechen. Das ist ein kompletter Bruch mit bisheriger rechtsstaatlicher Tradition im deutschen Strafrecht. Eine wie auch immer geartete Feststellung von Gef&auml;hrlichkeit au&szlig;erhalb der materiellen Rechtskraft der Entscheidungsfindung vermag aus verfassungsrechtlicher Sicht kein Grund f&uuml;r Freiheitsentzug zu sein. Allein die Erkenntnism&ouml;glichkeiten des Tatrichters nach Zulassung der Anklage er&ouml;ffnen und begrenzen im rechtsstaatlichen Strafverfahren die rechtliche Legitimation f&uuml;r Freiheitsentzug. R&uuml;ckwirkend l&auml;sst sich alles M&ouml;gliche erkennen, die ausschlie&szlig;lich tatrichterliche Legitimation f&uuml;r Freiheitsentzug darf im Rechtsstaat durch nichts ersetzt werden, denn ein nachtr&auml;glicher Erkenntnisgewinn zu Lasten eines rechtskr&auml;ftig Verurteilten widerspricht nach Eintritt materieller Rechtskraft dem Prinzip der Vorhersehbarkeit von Strafe (Art. 103 Abs. 2 GG) sowie dem Prinzip des Verbots einer Doppelbestrafung (ne bis in idem, Art. 103 Abs. 3 GG). Allein &sect; 362 StPO erlaubt verfassungsm&auml;&szlig;ig scharf konturierte Ausnahmen der Durchbrechung materieller Rechtskraft zuungunsten des ehemals Angeklagten.</p>
<p><i>b) Folterdebatte, Luftsicherheit und Menschenw&uuml;rde </i></p>
<p>Weitere aktuelle und herausragende Beispiele f&uuml;r den Verzehr zentraler Rechtsprinzipien, deren Geltung bisher durch nichts und niemanden in Frage gestellt wurde, sind in Deutschland die rechtspolitische Folterdebatte und das so genannte Luftsicherheitsgesetz zur Terrorbek&auml;mpfung, das die vors&auml;tzliche T&ouml;tung Unschuldiger im Rahmen von G&uuml;terabw&auml;gungen erm&ouml;glichen soll.</p>
<p>In verschiedenen Terror &#8211; Szenarien (z. B. Ticking &#8211; bomb) wird die Unantastbarkeit der Menschenw&uuml;rde durch Abw&auml;gung in Frage gestellt. Selbst von Juristen wird die W&uuml;rde des Terroristen mit der W&uuml;rde unschuldiger B&uuml;rger abgewogen. Dabei wird offen geschlussfolgert, dass in Anbetracht globaler Hochrisikolagen die W&uuml;rde des Menschen eben nicht mehr ganz unantastbar ist, wenn es der Politik darum geht, zur Abwendung der globalen Gefahr (und der Gefahr der politischen Abwahl) um fast jeden Preis handeln zu m&uuml;ssen. Die Erosion der Menschenw&uuml;rde spiegelt sich selbst in neueren Kommentierungen des Grundgesetzes wieder.[14] Indes, Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet das. Das unverbiegbare Argument lautet: Absoluter W&uuml;rdeschutz!</p>
<p>&Auml;hnliches bietet die Diskussion zum so genannten Luftsicherheitsgesetz.[15] Verkannt wird selbst vom Gesetzgeber, dass der Schutz der Menschenw&uuml;rde jedweder Politik die Opferung von Menschen zu Gunsten anderer Menschen verbietet, m&ouml;gen die Abw&auml;gungsprozesse auf der Bilanzseite quantitativ noch so ins Gewicht fallen (f&uuml;r im &Uuml;brigen nie vorhersehbare Lebenssachverhalte). So wie sich die Medizin vor letalen Krankheitsbildern letztendlich zu beugen hat, muss die Politik die Absolutheit menschlicher W&uuml;rde als un&uuml;bersteigbare Handlungsschranke akzeptieren.</p>
<p><i>c) Eindeutigkeit der Rechtslage zugunsten des W&uuml;rdeschutzes </i></p>
<p>Der rechtspolitischen Akrobatik, welche auf das Folterverbot und die damit verkn&uuml;pfte Menschenw&uuml;rde relativierend einzuwirken versucht, ist die Eindeutigkeit der Rechtslage entgegenzuhalten, die hier exemplarisch am Beispiel der Folter dargelegt werden soll. Das Landgericht in Frankfurt am Main hat die Absolutheit des W&uuml;rdeschutzes im Folterverfahren gegen den stellvertretenden Polizeipr&auml;sidenten &uuml;berzeugend abgeleitet und judiziert[16]</p>
<p>Deutschland ist in internationales Recht eingebunden. Art. 1 der UN-Folterkonvention, Art. 3 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 7 des Internationalen Paktes &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte setzen bez&uuml;glich jedweder Relativierung absolute Schranken. Keine noch so au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Umst&auml;nde und auch kein &ouml;ffentlicher Notstand k&ouml;nnten Folter rechtfertigen (Art. 2 Abs. 2 UN-<br />Folterkonvention). Auch angesichts gro&szlig;er Gefahren darf davon nicht abgewichen werden (Art. 15 Abs. 2 EMRK). Der Versto&szlig; gegen das Folterverbot f&auml;llt unter den Katalog qualifizierter Menschenrechtsverletzungen, die zwingend eine Anwendung des V&ouml;lkerstrafrechts nach sich ziehen.</p>
<p>Auch polizeirechtliche Erm&auml;chtigungsgrundlagen gibt es nicht, in keinem deutschen Bundesland. Dar&uuml;ber hinaus sind auch die strafrechtlichen Rechtfertigungs &#8211; und Entschuldigungsdogmatiken kein Einstieg in die Relativierung des Folterverbots. Strafrecht bietet in diesen Bereichen allein Legitimationen in inter-personalen Rechtsverh&auml;ltnissen zwischen Privaten. Es verbietet sich jeder staatstheoretisch und verfassungsrechtlich unreflektierte Zugriff auf das positive Nothilferecht. Staatliche Nothilfe darf sich nie in expliziten Widerspruch zu einem &ouml;ffentlich-rechtlichen Verbot setzen. Aus der Nothilfe resultiert auch kein Widerstandsrecht f&uuml;r staatliche Amtstr&auml;ger gegen die Rechtsordnung, der sie verpflichtet sind. Das w&auml;re eine mittelbare Missachtung internationalen Rechts durch den Staat. Das Nothilferecht erweitert die Freiheitsr&auml;ume des B&uuml;rgers, wenn formalisierte staatliche Reaktion nicht rechtzeitig zu erwarten ist. Es erlaubt dem Staat selbst aber nicht, sich der Formalisierung seiner Zwangsbefugnisse punktuell zu entledigen. Der Staat darf und kann bei der Aus&uuml;bung seiner einmal begr&uuml;ndeten Zwangsbefugnisse nicht in den Naturzustand zur&uuml;ckkehren, wo seine Macht unkontrolliert und dem Verdacht der Willk&uuml;r ausgesetzt ist.[17]</p>
<p>Insgesamt bleibt festzuhalten, dass sich das nationale Strafrecht seinen internationalen Rechtsverpflichtungen nicht entziehen kann. Es w&uuml;rde damit seine &Uuml;berlegenheit, die aus der Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien gegen&uuml;ber der Willk&uuml;r individueller Gewaltaus&uuml;bung resultiert, verlieren. Der im Einzelfall gerechtfertigte Bruch des Folterverbotes w&uuml;rde unweigerlich in den Staatsterror durch Gesetz m&uuml;nden. Um wirksam zu sein, bedarf das Strafrecht transparenter Grundlagen, die vertrauensbildend sind und die seine Mechanismen f&uuml;r den B&uuml;rger berechenbar und nachvollziehbar machen. Folter erzeugt immer ein Klima der Angst, das auch die Polizei ergreifen w&uuml;rde. In diesem Klima w&uuml;rde der Rechtsstaat zerst&ouml;rt, der seine &Uuml;berlegenheit aus der un&uuml;berwindbaren Schranke der Achtung menschlicher W&uuml;rde sch&ouml;pft.</p>
<h2 class="auto-created">3. Zwei Einw&auml;nde gegen die Relati&shy;vie&shy;rung von Menschen&shy;rechten </h2>
<p>In der historisch belegten Relativierung von Menschenrechten spiegeln sich zwei bekannte Einw&auml;nde. Die Gefahr partikularer Anwendung von Menschenrechten, man kann es auch anders sagen: Rechtlosstellung von Menschen zur Abwehr vermeintlicher Gefahren f&uuml;r vermeintliche Mehrheiten, liegt in der <i>Beliebigkeit ihrer Ankn&uuml;pfungspunkte und damit in ihrer nicht zu z&uuml;gelnden Willk&uuml;r</i>.</p>
<p>Der Bezug auf Willk&uuml;r ist ein <i>instrumentelles </i>Argument, weil dieser Ansatz von prinzipiell m&ouml;glicher Verf&uuml;gbarkeit des eigentlich Unverf&uuml;gbaren ausgeht, was an sich falsch ist. Die instrumentelle Kritik am Verlust von Unverf&uuml;gbarkeiten ist gleichwohl wichtig, weil sie die von Mehrheiten abh&auml;ngige Bestimmbarkeit von Menschenw&uuml;rde und damit ihre Relativierungsm&ouml;glichkeit als politisch gewollt und damit als gef&auml;hrlich und illegitim erweist. Von Mehrheiten getragene Einschr&auml;nkungen und Konturierungen der Menschenw&uuml;rde und damit die Manifestation von staatlich getragenem Unrecht sind historisch gesehen Legion: Menschenfeinde, Religionsfeinde, Gesellschaftsfeinde, Erbfeinde, Rassenfeinde, all das sind die Manifestationen mehrheitlich erzeugter Menschenrechtsverletzung. Immer dann, wenn man die Universalit&auml;t der Geltungsgrundlage verlassen hat, war das der Beginn von Staatsterror, der sich &ndash; wie zum Beispiel der Nationalsozialismus &ndash; nur selbst nivellieren und delegitimieren konnte.</p>
<p>Es gibt dar&uuml;ber hinaus &ndash; und dies ist der zweite Einwand &ndash; zahlreiche <i>materielle </i>Legitimationen f&uuml;r die universelle und absolute Geltung von Menschenrechten: die Religionen, die Philosophien der Aufkl&auml;rung, politische Programme an Gleichheit orientierter Humanit&auml;t, sie alle k&ouml;nnte man gegen eine partikulare Anwendung der Menschenrechte ins Feld f&uuml;hren. F&uuml;r uns Europ&auml;er, insbesondere f&uuml;r uns Deutsche, ist die Lehre aus der europ&auml;ischen Geschichte nationalistischer Verblendungen die Hauptmahnung, um jeden Preis an der universellen Geltung eines von Menschenw&uuml;rde getragenen Rechts festzuhalten. Das ist keine Wertemetaphysik, sondern eine aus der Qualit&auml;t des Subjekts als B&uuml;rger abgeleitete Kategorie der Freiheit. Zumindest das gilt seit Kant als wichtige Erkenntnis: &bdquo;Freiheit (&hellip;) ist dieses einzige, urspr&uuml;ngliche, jedem Menschen, kraft seiner Menschheit, zustehende Recht&ldquo;.18 Das mag man als Naturrecht oder als Metaphysik verstehen, aber eine absolute Fixierung an vorrechtlichen Gegebenheiten des Menschseins ist der einzige Schutz vor den positiv rechtlichen Beliebigkeiten einer stets schwankenden Mehrheitsdemokratie. Zwar gibt es f&uuml;r letztere keine ersichtliche oder gar verf&uuml;gbare Alternative. Notwendig ist indes ein Ma&szlig;stab f&uuml;r die Richtigkeit dessen, was mehrheitlich entschieden wird und dessen strikte Kontrolle. Recht allein ist leerer Positivismus, es geht um das richtige Recht, was sich der Mehrheit nicht immer erschlie&szlig;t. Diese Position der macht begrenzenden Funktion von Recht, die den V&auml;tern des Bonner Grundgesetzes noch in den zitternden Knochen steckte, ist heute Vergessen und dusseligem Machtvertrauen anheim gegeben.</p>
<h2 class="auto-created">IV. &bdquo;Der Rubikon des Rechts&shy;s&shy;taats ist &uuml;berschritten&ldquo; (Fritz Sack) </h2>
<p>Der Verzehr zentraler Rechtsprinzipien im nach-pr&auml;ventiven Strafrecht schreitet &ndash; trotz menschenrechtlicher und fundamentaler verfassungsrechtlicher Einw&auml;nde &ndash; nahezu ungehindert voran. Erkennt aufgrund von Verfassungsbeschwerden zivilcouragierter Einzelk&auml;mpfer[19] das Bundesverfassungsgericht &ndash; um ein aktuelles Beispiel anzuf&uuml;hren &ndash; dem B&uuml;rger einen &bdquo;absolut gesch&uuml;tzten Kernbereich privater Lebensgestaltung&ldquo;[20]zu, kontert die Regierungspolitik &ndash; stets um Sicherheitsoptimierung bem&uuml;ht &ndash; mit der Aufhebung des Zeugnisverweigerungsrechts f&uuml;r Berufsgeheimnistr&auml;ger (Rechtsanw&auml;lte, Pfarrer, Therapeuten u. a.).[21] Verwirft derselbe Senat die nieders&auml;chsische fl&auml;chendeckende <i>verdachtsunabh&auml;ngige </i>Abh&ouml;rbefugnis f&uuml;r polizeipr&auml;ventive Zwecke als &bdquo;nichtige Gesetzgebung&ldquo;,[22] kontert der dortige Innenminister, der just die nichtige Gesetzgebung in Gang gebracht hat, mit dem Vorschlag polizeipr&auml;ventiven Abh&ouml;rens &bdquo;nur&ldquo; zum Zwecke der Terrorabwehr &ndash; nat&uuml;rlich auch ohne jeden Tatverdacht.[23] Diese Reaktionen aus der Mehrheitspolitik offenbaren in nicht nachvollziehbarer Weise deutlichen Rechtsungehorsam gegen&uuml;ber der Verfassung und ihren richterlichen Festlegungen und Konkretisierungen. Anstelle des angezeigten politischen R&uuml;cktritts der Verfassungsbrechenden Funktionstr&auml;ger, bieten diese der Verfassung erneut offen die Stirn, nat&uuml;rlich immer im wohlgemeinten Bem&uuml;hen um scheinbare Optimierung der &ouml;ffentlichen Sicherheit. Die Freiheit wird vors&auml;tzlich untergepfl&uuml;gt. Und was zeigen diese aktuellen Beispiele? Die Schills, Schilys und Sch&auml;ubles kommen und gehen, der angerichtete rechtsstaatliche Schaden hingegen bleibt &ndash; zumeist irreparabel &ndash; bestehen. Bisher ist noch niemand auf den Gedanken gekommen, in diesen Reaktionen der Mehrheitspolitiken manifeste Verfassungsfeindlichkeit dingfest zu machen.</p>
<p>Die sich abzeichnende rechtsstaatliche Zerst&ouml;rungsmacht regierungsamtlicher Politiken &ndash; welcher politischen Richtung auch immer &ndash; l&auml;sst daher den Kriminalsoziologen Fritz Sack die Frage aufwerfen, &bdquo;ob sich nach mehr als drei&szlig;igj&auml;hrigem Schleifen und Abbau des Rechtsstaats und der Entwicklung hin zum Sicherheitsstaat noch sinnvoll von einem Rechtsstaat reden l&auml;sst&ldquo;.[24] Nicht nur f&uuml;r den Rechtssoziologen Sack ist der Rubikon des Rechtsstaats &uuml;berschritten. Hierf&uuml;r gibt es verschiedene Erkl&auml;rungsversuche.</p>
<h2 class="auto-created">1. Zunehmende Punitivit&auml;t der Gesell&shy;schaft: Erster Erkl&auml;&shy;rungs&shy;ver&shy;such </h2>
<p>Die breite R&uuml;ckkehr eines repressiven Strafrechts wird in der kriminalwissenschaftlichen Debatte intensiv er&ouml;rtert und beklagt.[25] Sack moniert sogar, &bdquo;dass die Anzahl derjenigen, die in dieses Lied einstimmen, schwindet und ihr Alter zulegt. (&hellip;) Die Tendenz zu einer Art Seminar-B&uuml;rgerrechtler dr&auml;ngt sich zweifellos gelegentlich auf.&ldquo;[26] Im Ergebnis sieht Sack aber die &bdquo;zentrale Pointe&ldquo; aller Analysen in der &bdquo;Konvergenz feindstrafrechtlicher Thematisierungen &uuml;ber nationale und geographische Grenzen hinweg&ldquo;.[27] Dem kann man in der Tendenz durchaus zustimmen, aber ist diese kriminalpolitische Dauererscheinung des Pendelschlages zwischen einem <i>due process </i>und der <i>Effektivit&auml;t des Kriminaljustizsystems </i>als Erkl&auml;rung f&uuml;r die rechtsstaatliche Grenz&uuml;berschreitung hinreichend?</p>
<h2 class="auto-created">2. Interessen neo-liberal organi&shy;sierter Markt&shy;ge&shy;sell&shy;schaf&shy;ten: Zweiter Erkl&auml;&shy;rungs&shy;ver&shy;such </h2>
<p>Allein bei der Feststellung zunehmender Punitivit&auml;t westlicher Gesellschaften kann die rechtssoziologische Analyse nicht stehen bleiben. Als causa wird die These des Funktionsverlustes von Recht und Strafrecht unter den Bedingungen sp&auml;t moderner Gesellschaften aufgeworfen. Sack zitiert als Kronzeugen Jakobs: &bdquo;Wenn die Strafrechtswissenschaft die Notwendigkeit des Feindbek&auml;mpfungsrechts nicht anerkennen will, wird sie von der wirtschaftlich dominierten Gesellschaft mangels Effektivit&auml;t marginalisiert werden&ldquo;.[28] Strafrecht werde nur dann anerkannt, wenn es einigerma&szlig;en kurzfristig die Lage der G&uuml;tersicherheit verbessert oder doch h&auml;lt (Effektivit&auml;t des Strafrechts).</p>
<p>F&uuml;r die Entwicklung zum Feindstrafrecht macht Sack die strukturellen Ver&auml;nderungen verantwortlich, &bdquo;denen moderne Gesellschaften insbesondere durch die Dynamik &ouml;konomischer Prozesse ausgesetzt sind, neo-liberal organisierte Marktgesellschaften als Prototyp dieser Entwicklung&ldquo;.[29] Sack will sich der Bedingungen vergewissern, &bdquo;die dazu beitragen und daf&uuml;r verantwortlich sind, dass die rechtsstaatlichen und freiheitlichen Errungenschaften f&uuml;r viele Mitglieder in den modernen neo-liberalen Gesellschaften an Gebrauchs- und Tauschwert in einer Weise eingeb&uuml;&szlig;t haben, die zunehmend ihrem Verzicht gleichkommt&ldquo;.[30] Der Autor f&uuml;hlt sich in dieser Interpretation durch Jakobs best&auml;tigt: &bdquo;Bekanntlich basiert ja Jakobs&rsquo; rechtssoziologische Analyse auf der Pr&auml;misse der &rsquo;&Ouml;konomisierung&rsquo; der Gesellschaft&ldquo;.[31]</p>
<p>Die Tendenz zu h&ouml;herer Kontrolldichte ausgegrenzter Gesellschaftssegmente, die bereits mit der Entwicklung zum Pr&auml;ventionsstaat einhergeht, ist keine neue Entdeckung. Die Zunahme &ouml;konomischer und kultureller Krisen im Zuge des Abbaus <i>wohlfahrtsstaatlicher Modelle</i>[32] hat im Hinblick auf das Strafrecht bereits zu einem schwindelerregenden Prozess der Entindividualisierung und der Hinwendung zu exklusivem Systemschutz gef&uuml;hrt. Der Straft&auml;ter als Individuum ger&auml;t aus dem wissenschaftlichen Wahrnehmungsfokus. H&ouml;chstens das &bdquo;Opfer&ldquo; hat noch literarische und kriminalpolitische Konjunktur.[33] Die strikte <i>Informalisierung </i>des Rechts war die Folge, mit anderen Worten: Dem Rechtsanwender ist der Rechtsgehorsam ins Belieben gestellt. &Uuml;ber die Ausweitung eines gehaltlosen Rechtsbegriffs, &uuml;ber die Verletzung des Gleichheitsanspruchs und &uuml;ber die Willk&uuml;rlichkeit der Rechtsanwendung hat die Informalisierung gegen&uuml;ber ausgegrenzten Gesellschaftssegmenten zu h&ouml;herer Repressivit&auml;t gef&uuml;hrt (Drogenabh&auml;ngige, Ausl&auml;nder und andere zum randst&auml;ndigen &bdquo;letzten Drittel&ldquo; der Gesellschaft Zugeh&ouml;rige).</p>
<h2 class="auto-created">3. Unila&shy;te&shy;ra&shy;lismus als kulturelle und religi&ouml;se globale Herrschafts&shy;si&shy;che&shy;rung: Dritter Erkl&auml;&shy;rungs&shy;ver&shy;such </h2>
<p>Zwar zeigen sich in dieser Entwicklung ganz offensichtlich &ouml;konomische Wirkungs- und Pr&auml;gekr&auml;fte, was schon durch den Niedergang des Sozial- und Wohlfahrtsstaats belegbar ist. Das qualitativ Neue an der derzeitigen Entwicklung, die man als <i>nachpr&auml;ventive Phase </i>bezeichnen kann, ist die hemmungslose Durchsetzung einer Sicherheitsorientierung innerhalb der westlichen Gesellschaften, die aber ganz eindeutig durch den <i>Unilateralismus </i>der zur Zeit herrschenden Administration der USA weltweit durchgesetzt wird. Auch hier m&ouml;gen &ouml;konomische Machtinteressen, die in der Globalisierung wirtschaftlicher Dominanz ihren Niederschlag finden, eine gro&szlig;e Rolle spielen, vielleicht sogar die gr&ouml;&szlig;te. Nicht weniger bedeutsam d&uuml;rften aber <i>kulturelle und religi&ouml;se Mechanismen der Herrschaftssicherung </i>[34]sein, die die elementaren rechtsstaatlichen und verfassungsrechtlichen Gew&auml;hrleistungen weltweit in Frage stellen und vernichten. &bdquo;Genauso wie in den Vereinigten Staaten Moralvorstellungen direkt in die gesellschaftlichen Auseinandersetzungen einflie&szlig;en, geschieht dies auch mit religi&ouml;sen Wertvorstellungen. Dadurch erh&auml;lt auch die Religion den Stellenwert einer &ouml;ffentlichen Ordnungsstruktur, wof&uuml;r jenseits des Atlantiks durchaus ein Bed&uuml;rfnis besteht, da die &ouml;ffentliche Ordnungsstruktur nicht wie in Europa eine prim&auml;r staatliche, sondern eine gemeinschaftliche ist, &hellip;&ldquo;[35] Und Gret Haller weiter: &bdquo;Jenseits des Atlantiks spielen die Erweckungsreligionen eine in Europa unbekannte und bedeutsame Rolle.&ldquo;[36] Gerade diese Verankerung von Erweckungsreligionen im US-amerikanischen Selbstverst&auml;ndnis von Politik erweist sich f&uuml;r das Verst&auml;ndnis verschiedener Reaktionen und Entwicklungen seit den Terroranschl&auml;gen vom 11. September 2001 &ndash; insbesondere in der Konfrontation mit dem Islam &ndash; als hoch bedeutsam.</p>
<p>Zusammenfassend: Globale unilaterale Herrschaftssicherung zielt auf die Dominanz von Sicherheit vor Freiheit, anders ist sie offensichtlich nicht herstellbar. Das Strafrecht ist dabei nicht mehr Garant eines b&uuml;rgerlichen Freiheitsraums, sondern das Sicherheitsrecht reklamiert den Verzicht auf Freiheit und Leben als Sonderopfer im Sinne einer allgemeinen B&uuml;rgerpflicht (vgl. paradigmatisch die Debatte zum Luftsicherheitsgesetz[37]).</p>
<h2 class="auto-created">B. Kann man etwas tun? </h2>
<p>Ein <i>transstaatliches Kernstrafrecht der Strafgesetzlichkeit</i>, eingebettet in eine europ&auml;ische Verfassung, w&auml;re die Hoffnung f&uuml;r ein rechtsstaatliches Strafrecht. Angesichts der beschriebenen Prozesse unilateraler Herrschaftssicherung, die weltweit Unterwerfung fordert oder Vernichtung praktiziert, mag ein Rekurs auf traditionelle Rechtsprinzipien fast blau&auml;ugig erscheinen. Will man indes von der seit der Aufkl&auml;rung weltweit tragenden Idee, dass nur das Recht und nicht der Mensch herrschen solle, nicht abr&uuml;cken, bleibt nur eines: Man muss nach wie vor daf&uuml;r werben, dass die Akzeptanz und die Sicherung rechtsstaatlicher Prinzipien und der unverzichtbare und konsequente Schutz der Menschenw&uuml;rde in nationaler und internationaler Hinsicht zentrale Aufgabe aufgekl&auml;rter internationaler Rechtspolitik ist und bleiben muss. Es ist die Stunde des politischen, aber auch wissenschaftlichen Widerstandes gegen Unilateralismus, komme er nun im &ouml;konomischen, kulturellen, religi&ouml;sen oder sonst welchem Gewand einher.</p>
<p>Der weltweiten dominanten Sicherheitsfixierung, die das rechtsstaatliche Strafrecht bis zur Unkenntlichkeit schleift, ist entgegenzuhalten, dass&nbsp;</p>
<ul>
<li>
<p><em>&uuml;bersteigerte Systemschutzanforderungen </em>das rechtsstaatliche Strafrecht <em>zerbrechen</em>,&nbsp; </p>
</li>
<li>
<p><em>symbolische Strafrechtsanforderungen </em>das rechtsstaatliche Strafrecht <em>missbrauchen </em>und </p>
</li>
<li>
<p>daraus sich ergebende <em>&Uuml;berforderungen </em>das rechtsstaatliche Kriminaljustizsystem <em>zerst&ouml;ren</em>.</p>
</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">1. Was helfen sollte&hellip; </h2>
<p>&hellip; ist eine wissenschaftliche Aufkl&auml;rung &uuml;ber die Tradition eines europ&auml;ischen Strafrechts,</p>
<ul>
<li>
<p>das auf <em>freiheitlichen Prinzipien </em>basiert, </p>
</li>
<li>
<p>das aufgrund seiner anspruchsvollen rechtsstaatlichen Orientierung nur auf <em>Kernunrecht </em>rechtsstaatlich sauber reagieren kann, </p>
</li>
<li>
<p>das von seinen <em>&uuml;berzogenen Steuerungsanspr&uuml;chen </em>in systemischer Hinsicht <em>befreit </em>wird und </p>
</li>
<li>
<p>das von einer <em>starken unabh&auml;ngigen Judikative </em>gegen&uuml;ber den beiden anderen Staatsgewalten durchgesetzt wird. </p>
</li>
</ul>
<p>Dem Schutz und dem Erstarken eines derartigen prinzipienorientierten Strafrechts muss die Aufmerksamkeit einer aufgekl&auml;rten europ&auml;ischen &Ouml;ffentlichkeit dienen. Dass dies die Kontinuit&auml;t der Erosion des Rechts aufhalten kann, ist die <i>Hoffnung </i>einer rechtsstaatlichen Strafrechtswissenschaft. Weitere Erwartungen an ein freiheitliches Kriminaljustizsystem der Strafgesetzlichkeit sind die Garantien eines <i>fairen Verfahrens (fair trial) </i>und <i>rechtsstaatliche Vorbildlichkeit</i>. Das sind keine juristischen Formalia, sondern die Essentials, die das Selbstverst&auml;ndnis einer freiheitlichen und sozialen Gesellschaft ausmachen. Wird darauf im Interesse scheinbarer Sicherheitsgew&auml;hr verzichtet, ist das die Aufl&ouml;sung von Freiheit und Sicherheit gleicherma&szlig;en. Kurz: Diese <i>Essentials </i>sind f&uuml;r die Politik nicht verf&uuml;gbar.</p>
<p>Die Hoffnung ist wohl nur auf einen neu zu entfachenden europ&auml;ischen Diskurs der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zu richten. Europ&auml;ische Integration hei&szlig;t auch, die Botschaft der europ&auml;ischen Aufkl&auml;rung als gemeinsames Erbe konstruktiv umzusetzen. Das Strafrecht kann &ndash; wenn &uuml;berhaupt &ndash; nur einen kleinen Teil zu diesen Bem&uuml;hungen beitragen. Es gr&uuml;ndet auf wenigen, aber unverzichtbaren und abw&auml;gungsfesten Prinzipien, die es zu sichern gilt. Europa braucht vor dem Hintergrund seiner deprimierenden Erfahrungen, f&uuml;r die gerade Deutschland historische Verantwortung tr&auml;gt, ein Strafrecht der Strafgesetzlichkeit, auf das die europ&auml;ische Aufkl&auml;rung hinauswollte: eng, pr&auml;zise, Gesetzes gebunden, Freiheitsichernd und &ndash; vor allem &ndash; als Bestandteil europ&auml;ischer Verfassung. Die Aufgabe der Strafrechtswissenschaft kann keine geringere sein, als vernachl&auml;ssigte oder vergessene europ&auml;ische Strafrechtsprinzipien wieder lebendig und praktisch handhabbar zu machen.</p>
<h2 class="auto-created">2. Was nicht helfen kann&hellip; </h2>
<p>&hellip;ist das derzeitige, gegenw&auml;rtig ohne breites theoretisches Fundament praktizierte europ&auml;ische Sanktionenrecht, das als Zwangs- und Steuerungsinstrument f&uuml;r die &ouml;konomischen Interessen der Europ&auml;ischen Union entworfen wurde. Von einem Strafrecht der Strafgesetzlichkeit muss dieses Sanktionenrecht klar abgegrenzt werden.[38] Sanktionen-<br />recht im technischen Sinne zur Regelung &ouml;konomischer Krisen vermag durchaus als rechtsstaatlich geregeltes Instrument der Intervention Anerkennung finden. Mit einem Strafrecht der Strafgesetzlichkeit hat dies nichts zu tun. Man muss sich sogar davor h&uuml;ten, das europ&auml;ische Sanktionenrecht als Vorbild f&uuml;r ein rechtsstaatliches europ&auml;isches Strafrecht anzusehen. Leider ist derzeit das Gegenteil zu beobachten. Aktuelle Rechtspolitik arbeitet gerade an der Einebnung dieser Grenzlinie zwischen administrativem Sanktionrecht und dem Strafrecht der Strafgesetzlichkeit.</p>
<p>Diesem Produktionsprozess eines europ&auml;ischen Verwaltungsstrafrechts fehlt nicht nur inhaltliche, sondern auch formelle, das hei&szlig;t demokratische Legitimation. Es gibt keine Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r europ&auml;ische Institutionen zur Schaffung von Strafrecht. Es gibt aber den leider sehr erfolgreichen Versuch, &uuml;ber andere Erm&auml;chtigungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Verwirklichung des europ&auml;ischen Binnenmarktes stehen, also einer rein wirtschaftsbezogenen Erm&auml;chtigungsgrundlage, sich die strafrechtliche Legitimation zu verschaffen, die man nicht hat. Bislang hat ein durch das Volk legitimierter parlamentarischer Gesetzgeber keine Kompetenz f&uuml;r Strafgesetzgebung der EU geschaffen. Das hindert die Br&uuml;sseler Administration indes nicht, vollendete Teilsysteme strafrechtlichen Zugriffs zu schaffen und die Inhalte eines europ&auml;isierten Strafrechts ma&szlig;geblich zu bestimmen. Ein entkriminalisiertes europ&auml;isches Interventionsrecht, das durchaus die finanziellen Interessen der EU sch&uuml;tzen soll, kann h&ouml;chstens neben ein transstaatliches Strafrecht der Strafgesetzlichkeit treten. Diese Trennung kann sogar Modell f&uuml;r nationale Rechtsentwicklungen sein: Freiheitssch&uuml;tzendes Strafrecht der Strafgesetzlichkeit als einzig legitimes Strafrecht auf der einen Seite und Sanktionenrecht im technischen Sinne als Instrument der Krisenintervention auf der anderen Seite. So verstanden k&ouml;nnte eine derartige europ&auml;ische Rechtsentwicklung Anlass f&uuml;r eine grunds&auml;tzliche Neubestimmung der Grenzen und der Wirksamkeit des Strafrechts insgesamt sein. Eine derartige Diskussion, die heute leider noch nicht einmal in Ans&auml;tzen stattfindet, muss sowohl die traditionsreichen europ&auml;ischen Strafrechtsprinzipien als auch praktische Konsequenzen f&uuml;r eine Entwicklung der Kriminaljustizsysteme in Europa unerschrocken in den Blick nehmen.</p>
<h2 class="auto-created">3. Was derzeit fehlt&hellip; </h2>
<p>&hellip; ist die demokratische Verst&auml;ndigung auf ein gemeinsames, f&uuml;r Europa verallgemeinerungsf&auml;higes Niveau aufgekl&auml;rter <i>Strafrechtsprinzipien</i>[39]. Eingebettet in das Prinzip der Freiheit als Erbe europ&auml;ischer Aufkl&auml;rung geht es um das <i>Prinzip der Strafgesetzlichkeit </i>als Fundament der verfassten Freiheit, um das <i>Schuldprinzip </i>als Begrenzung f&uuml;r die Strafmacht, um das <i>Prinzip der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit </i>als rechtliche Schranke von Gewaltanwendung, um das <i>Legalit&auml;tsprinzip </i>als Willk&uuml;rschranke, um das <i>Offizialprinzip </i>als Garant des &ouml;ffentlichen Strafrechts und um das <i>Prinzip des fairen Verfahrens</i> als Fundament des Strafprozesses im freiheitlichen Rechtsstaat. Werden freiheitliche Strafrechtsprinzipien in Zukunft dem nationalen Gesetzgeber qua Mehrheitsbeschluss von EU-Gremien entzogen und den Beliebigkeiten und zwangsl&auml;ufigen Minima der Mehrheitsbeschl&uuml;sse ausgesetzt, wird ein Strafrecht und Strafprozessrecht herauskommen,<br />das vom B&uuml;rgerstrafrecht kaum noch etwas &uuml;brig l&auml;sst, vom Feindstrafrecht dagegen weitgehend gepr&auml;gt sein d&uuml;rfte. Dieses verallgemeinerungsf&auml;hige Niveau durch blo&szlig;e Harmonisierung herstellen zu wollen erscheint verfehlt, weil der kleinste gemeinsame Nenner f&uuml;r den Schutz der Freiheit und des Rechts nicht ausreicht. Verallgemeinerung setzt einen &ouml;ffentlichen europaweiten Diskurs &uuml;ber Prinzipien voraus. Sie verlangt nach der Reflexion historischer Erfahrungen und nach der Grundlegung eines neuen Gesellschaftsvertrages, das hei&szlig;t nach einer Verfassung, die diesen Namen auch verdient.</p>
<p>* Der Beitrag ist eine aktualisierte Fassung aus dem 100. Band des Institutes f&uuml;r Kriminalwissenschaften Frankfurt am Main (Hg.), Jenseits des rechtsstaatlichen Strafrechts, 2007, S. 3 ff. Er entstand vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zum Luftsicherheitsgesetz vom 15. Februar 2006 (1 BvR 357/05) NJW 2006, 751 ff. Die Entscheidung und die sich damit auseinandersetzende Literatur konnte daher f&uuml;r diesen Beitrag nicht ber&uuml;cksichtigt werden (vgl. u.a. Mit Recht f&uuml;r Menschenw&uuml;rde und Verfassungsstaat &ndash; Festgabe f&uuml;r Dr. Burkhard Hirsch, 2006 (Roggan/Hrsg.); Kritische Viertelsjahrszeitschrift f&uuml;r Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Heft 4, 2006).</p>
<p>[1] Vgl. hierzu weiterf&uuml;hrend Gret Haller, Die Grenzen der Solidarit&auml;t, 3. Auflage, 2003, S. 195ff.</p>
<p>[2] So die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, S. 21 f. (unter <a href="http://www.bmi.bund.de/" target="_blank" rel="noopener">www.bmi.bund.de</a>).</p>
<p>[3] Vgl. FAZ vom 21.05.2005.</p>
<p>[4] Vgl. P.-A. Albrecht, &bdquo;Krieg gegen den Terror&ldquo; &ndash; Konsequenzen f&uuml;r ein rechtsstaatliches Strafrecht, ZStW 117 (2005), 852, 855 ff. und ders., Kriminologie &ndash; Eine Grundlegung zum Strafrecht, 3. Auflage, 2005, &sect;&sect; 6 und 10.</p>
<p>[5] Jakobs, B&uuml;rgerstrafrecht und Feindstrafrecht, HRRS 2004, 88, 95. Vgl. anf&auml;nglich Jakobs, Kriminalisierung im Vorfeld einer Rechtsgutsverletzung, ZStW 97 (1985), 751 ff.; anschlie&szlig;end ders., in: Eser/Hassemer/Burkhardt (Hrsg.), Die deutsche Strafrechtswisse nschaft vor der Jahrtausendwende, 2000, S. 47 ff. und j&uuml;ngst ders., Terroristen als Personen im Recht?, ZStW 117 (2005), 839 ff. sowie ders., Feindstrafrecht? &ndash; Eine Untersuchung zu den Bedingungen von Rechtlichkeit, HRRS 2006, 289 ff.</p>
<p>[6] BVerfGE 109, 244 ff.</p>
<p>[7] Vgl. Institut f&uuml;r Kriminalwissenschaften Frankfurt am Main (Hrsg.), Vom unm&ouml;glichen Zustand des Strafrechts, 1995.</p>
<p>[8] Vgl. Institut f&uuml;r Kriminalwissenschaften Frankfurt am Main (Hrsg.), Irrwege der Strafgesetzgebung, 1999.</p>
<p>[9] Hassemer, StV 2006, 332 (= Institut f&uuml;r Kriminalwissenschaften Frankfurt am Main [Hrsg.], Jenseits des rechtsstaatlichen Strafrechts, 2007 , S. 99 ff.).</p>
<p>[10] Jakobs, B&uuml;rgerstrafrecht und Feindstrafrecht, HRRS 2004, 88, 93.</p>
<p>[11] Macke , Die Dritte Gewalt als Beute der Exekutive, DRiZ 1999, 481 ff</p>
<p>[12] BVerfGE 109, 133 ff. und 190 ff.</p>
<p>[13] Baltzer, Die Sicherung des gef&auml;hrlichen Gewaltt&auml;ters &ndash; eine Herausforderung an den Gesetzgeber, 2005.</p>
<p>[14] Vgl. Herdegen, in: Maunz/D&uuml;rig, 2005, Art. 1 Rn. 45 f.; &auml;hnlich Brugger, JZ 2000, 165 ff.; eindeutig ablehnend dagegen Neumann, in: NK-StGB, 1. Band, 2. Auflage, 2005, &sect; 34 Rn. 118; Tr&ouml;ndle/Fischer , vor &sect; 32 Rn. 6; kritisch Narr, CILIP 2005, 69 ff. Vgl. hierzu auch den Beitrag von Sander, Menschenw&uuml;rde und &raquo;Exklusion&laquo;, in: Institut f&uuml;r Kriminalwissenschaften Frankfurt am Main (Hrsg.), Jenseits des rechtsstaatlichen Strafrechts, 2007, S. 253 ff.</p>
<p>[15] Sinn, NStZ 2004, 585 ff.; Pawlik, JZ 2004, 1045 ff. und unten Fn. 37.</p>
<p>[16] LG Frankfurt am Main, NJW 2005, 692 ff.</p>
<p>[17] Braum, KritV 2005, 283 ff.</p>
<p>[18] Kant, AA VI, 237.</p>
<p>[19] Vgl. hierzu die Dokumentation bei Vormbaum (Hrsg.), Der gro&szlig;e Lauschangriff vor dem Bundesverfassungsgericht &ndash; Verfahren, Nachspiel und Presse-Echo, 2005.</p>
<p>[20] BVerfGE 109, 279 ff. <br />[21] Vgl. zu den urspr&uuml;nglichen Pl&auml;nen der Bundesjustizministerin Zypries, Berufsgeheimnistr&auml;ger in den Anwendungsbereich miteinzubeziehen, den Referentenentwurf des BMJ zur Neuregelung der akustischen Wohnraum&uuml;berwachung vom 24.06.2004 (Pressemitteilung unter <a href="http://www.bmj.bund.de/" target="_blank" rel="noopener">www.bmj.bund.de</a>).</p>
<p>[22] BVerfGE 113, 348 ff.</p>
<p>[23] Vgl. zu diesem Vorschlag des nieders&auml;chsischen Innenministers Sch&uuml;nemann, FAZ vom 16.09. 05, S. 2.</p>
<p>[24] Sack, Feindstrafrecht, Informationsbrief RAV 95 (2005), 15, 24.</p>
<p>[25] Vgl. KrimJ, 8. Beiheft, 2004.</p>
<p>[26] Sack, (Fn. 24 ), 2005, 17.</p>
<p>[27] Ebenda.</p>
<p>[28] Jakobs, (Fn. 5), 2000, S. 54.</p>
<p>[29] Sack, (Fn. 24), 2005, 31.</p>
<p>[30] Ebenda</p>
<p>[31] Sack, (Fn. 24 ), 2005, 32.</p>
<p>[32] Vgl. P.-A. Albrecht, Pr&auml;vention als problematische Zielbestimmung im Kriminaljustizsystem, KritV 1986, 54 ff. und Mayerhofer, Das Strafrecht und seine administrative Rationalisierung: Kritik der informalen Justiz, 1998.</p>
<p>[33] Paradigmatisch Hassemer/Reemtsma, Verbrechensopfer: Gesetz und Gerechtigkeit, 2002.</p>
<p>[34] Haller, Die Grenzen der Solidarit&auml;t, S. 132ff.</p>
<p>[35] Haller, S. 134.</p>
<p>[36] Haller, S. 138.</p>
<p>[37] BGBl. 2005 I, 78 ff. Dazu Hirsch, Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben &ndash; Bem&uuml;hungen zur Abwehr des finalen Rettungstotschlags &ndash;, KritV 2006, 3 ff. Anderer Ansicht, aber schon verfassungsrechtlich nicht akzeptabel, die spieltheoretischen Chaos -Szenarien zur ticking-bomb z.B. bei Neumann, in: NK-StGB, (Fn.13), &sect; 34, Rn. 76 f., die jenseits ihrer konstruierten Realit&auml;tseinsch&auml;tzungen die Ankopplung an den W&uuml;rdeschutz des Art. 1 GG und dessen politischer Unverf&uuml;gbarkeit vermissen lassen.</p>
<p>[38] Braum, Europ&auml;ische Strafgesetzlichkeit, 2003.</p>
<p>[39] Vgl. hierzu weiterf&uuml;hrend P.-A. Albrecht, Die vergessene Freiheit, 2. Aufl., 2006.</p>
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