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	<title>Peter Schaar Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Datenschutz-Grundverordnung: der neue Goldstandard</title>
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		<dc:creator><![CDATA[huadminuser]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Dec 2020 22:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)i hat schon vor ihrem Inkrafttreten die weltweite Diskussion über Fragen des Datenschutzes beeinflusst. Die Auswirkungen des neuen Regelungswerks haben sich seither noch intensiviert. Auch außerhalb Europas wurden inzwischen Gesetze beschlossen, die sich am Vorbild der Grundverordnung orientieren. Die Einschätzung des früheren Europäischen Datenschutzbeauftragten Giovanni Buttarelli, die Grundverordnung sei ein Aufruf zur Entwicklung [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/231-232/publikation/datenschutz-grundverordnung-der-neue-goldstandard/">Datenschutz-Grundverordnung: der neue Goldstandard</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western" lang="de-DE"><span lang="de-DE">Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)</span><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a><span lang="de-DE"> hat schon vor ihrem Inkrafttreten die weltweite Diskussion über Fragen des Datenschutzes beeinflusst. Die Auswirkungen des neuen Regelungswerks haben sich seither noch intensiviert. Auch außerhalb Europas wurden inzwischen Gesetze beschlossen, die sich am Vorbild der Grundverordnung orientieren. Die Einsch</span>ä<span lang="de-DE">tzung des früheren </span>Europä<span lang="de-DE">ischen Datenschutzbeauftragten Giovanni Buttarelli, die Grundverordnung sei ein Aufruf zur Entwicklung eines neuen weltweiten digitalen </span>„<span lang="da-DK">Goldstandards</span><span lang="ar-SA">“</span><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a>, <span lang="de-DE">hat sich nach Ansicht von Peter Schaar bestätigt</span>.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">1. Patchwork</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Vielfach sind es Krisen oder zumindest die Unzufriedenheit mit dem <i>Status Quo</i>, die zu Veränderungen führen. So war und ist es auch mit dem Datenschutz. Das weltweit erste Datenschutzgesetz wurde 1971 in Hessen verabschiedet. Es folgten andere Bundesländer, europäische und außereuropäische Staaten. Von einem einheitlichen Datenschutzrecht konnte dabei keine Rede sein. Es war schließlich der Europarat, der im Jahr 1981 mit der Konvention 108<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> einen ersten internationalen, verbindlichen Datenschutzmindeststandard formulierte. Die Europäische Union folgte diesem Ansatz mit 15jähriger Verspätung, nachdem immer deutlicher geworden war, dass die unterschiedlichen Datenschutzsysteme der Mitgliedstaaten den freien Datenverkehr auf dem gemeinsamen Markt behinderten.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die EG-Datenschutzrichtlinie von 1995<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> bewirkte zwar, dass alle Mitgliedstaaten eigene Datenschutzgesetze bekamen, doch von einer echten Harmonisierung konnte keine Rede sein. Denn der durch die Richtlinie geschaffene Rahmen war von den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgefüllt worden, so dass das Datenschutzrecht der Mitgliedstaaten weiterhin einen Flickenteppich bildete.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Besonders gravierend waren die Differenzen bei den Durchsetzungsmechanismen: Zwar waren in allen Mitgliedstaaten Datenschutzbehörden eingerichtet worden. Sie unterschieden sich jedoch erheblich im Hinblick auf ihre institutionelle Einbindung, ihre Befugnisse und den Grad ihrer Unabhängigkeit. Wiederholt beschäftigte sich der Europäische Gerichtshof mit fragwürdigen Bestimmungen des nationalen Datenschutzrechts.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Schließlich mangelte es an klaren und verbindlichen Regeln für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Datenschutzaufsicht. Die gem. Art. 29 der Datenschutzrichtlinie eingerichtete Datenschutzgruppe („Artikel 29-Gruppe“), in der alle nationalen Datenschutzbehörden, der Europäische Datenschutzbeauftragte und – allerdings ohne Stimmrecht – die Europäische Kommission vertreten waren, hatte lediglich beratende Funktion. Verbindliche Entscheidungen waren nicht vorgesehen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Global agierende Unternehmen nutzten das Datenschutzgefälle zwischen den Mitgliedstaaten in ihrem Sinne. Davon profitierten in besonderem Maß Irland und Luxemburg, in denen eine effektive Datenschutzaufsicht nicht stattfand. Die damit verbundene Verwässerung des EU-Datenschutzes wurde in den übrigen Mitgliedstaaten und von den europäischen Institutionen zunehmend kritisch gesehen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Nicht nur hinsichtlich ihrer mangelnden Harmonisierungswirkung geriet die Datenschutzrichtlinie in die Kritik. Auch angesichts der stürmischen technischen Entwicklung drängte sich die Frage auf, ob eine Regelung aus dem Jahr 1995 den Anforderungen einer global vernetzten, ubiquitär verfügbaren und immer weitere Lebensbereiche durchdringenden Informationsverarbeitung gerecht zu werden vermochte. Immerhin wurde die formuliert, als das Internet und der Mobilfunk noch Nischentechnologien und viele andere – heute alltägliche – Techniken gänzlich unbekannt waren (etwa Biometrie, Cloud, künstliche Intelligenz).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">2. Gl&uuml;cksfall Edward Snowden</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Die Europäische Kommission erkannte die Zeichen der Zeit und begann im Jahr 2010 mit Konsultationen über die Fortschreibung des EU-Datenschutzrechts. Anfang 2012 legte sie ein umfassendes Reformpaket vor, dessen Kernstück die Datenschutz-Grundverordnung bildete. Die wichtigste Innovation bestand in der Wahl des Regelungsinstruments: Während die Richtlinie der Umsetzung durch die nationalen Gesetzgeber bedurfte, ist eine Verordnung ein unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbares Gesetz.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Der Gegenwind gegen ein einheitliches, in allen Mitgliedstaaten direkt anwendbares Datenschutzrecht kam von vielen Seiten. Wie schon in den 1990er Jahren in den Beratungen der Datenschutzrichtlinie hielt sich die Begeisterung über ein weitgehend harmonisiertes europäisches Datenschutzrecht, das die Spielräume für nationale Nischen und Alleingänge reduzieren würde, bei den Regierungen der Mitgliedstaaten in Grenzen. In Deutschland wurde insbesondere das Ende des vermeintlich hohen deutschen Datenschutzniveaus beschworen, das sich jedoch bei näherem Hinsehen allzu oft als Schimäre erwies. Im Zuge des europäischen Gesetzgebungsverfahrens („Trilog“) setzten die Regierungen der Mitgliedstaaten schließlich etliche Öffnungsklauseln durch, die sich heute als Schwachstelle der DSGVO erweisen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Der Widerstand von Wirtschaftsverbänden und Unternehmen richtete sich prinzipiell gegen schärfere Regelungen. Er speiste sich auch aus der Wahrnehmung, dass digitale Geschäftsmodelle in den USA wegen nicht vorhandener gesetzlicher Beschränkungen erfolgreicher waren als in Europa. Schließlich kämpften Vertreter der US-Wirtschaft und der US-Regierung gegen jede Verschärfung des EU-Datenschutzrechts, welche die Geschäftsinteressen der auch auf dem europäischen Markt dominierenden IT-Unternehmen der „GAFAM“-Gruppe (Google, Amazon, Facebook, Apple, Microsoft) behindern könnte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Der von US-Seite ausgeübte erhebliche Druck auf den europäischen Gesetzgeber blieb nicht ohne Folgen. Anders als beabsichtigt verfestigte er jedoch den (zutreffenden) Eindruck, hier ginge es primär um die Sicherung ihrer datengetriebenen Geschäftsmodelle zu Lasten der EU-Bürgerinnen und Bürger und der europäischen Wirtschaft.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Das weit verbreitete Gefühl der digitalen Abhängigkeit Europas verstärkte sich mit der Aufdeckung globaler Überwachungsaktivitäten durch den Whistleblower Edward Snowden. Es war nicht mehr zu leugnen, dass die US-Geheimdienste die marktbeherrschende Stellung der amerikanischen Digitalunternehmen für ihre Aktivitäten, für ihre auf globale Kontrolle ausgerichteten Überwachungsprogramme nutzten. Vieles spricht dafür, dass die symbiotische Beziehung zwischen Sicherheitsbehörden und Unternehmen mit Wissen und Duldung durch deren Top-Management etabliert wurde, auch wenn die Unternehmen die Geheimdienstaktivitäten sicherlich nicht im Detail kannten.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Die Aufdeckung dieses Beziehungsgeflechts wirkte als Katalysator des Gesetzgebungsprozesses zur DSGVO. Edward Snowdens Enthüllungen haben ohne Zweifel dazu beigetragen, dass der ambitionierte Regulierungsansatz schließlich auch von den meisten Europapolitikern befürwortet wurde, die ihm zunächst skeptisch gegenübergestanden hatten.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">3. Datenschutz ist Grund&shy;rechts&shy;schutz</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">In vielen Ländern – darunter die USA und die asiatischen Staaten – wird Datenschutz (jedenfalls im Hinblick auf den nicht-öffentlichen Bereich) als Gegenstand privatrechtlicher Aushandlungen gesehen. Ein entscheidendes Manko auch der Datenschutzrichtlinie von 1995 bestand darin, dass es sich bei ihr in erster Linie um ein Instrument der Marktregulierung handelte, mit dem der freie Datenverkehr im europäischen Binnenmarkt sichergestellt werden sollte.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a> Mit der Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft zu einer politischen Union stellte sich die Frage nach europäischen Grundrechten, die kurz nach der Jahrtausendwende in der EU-Grundrechtecharta festgeschrieben wurden. Art. 7 der Charta verlangt – wie zuvor schon Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> – die Achtung des Privat – und Familienlebens. Art. 8 EUGrCh garantiert den Schutz personenbezogener Daten und schreibt eine unabhängige Datenschutzaufsicht vor. Zudem hatte die Rechtsprechung in den Mitgliedsstaaten seit den 1980er Jahren dem Datenschutz als Grundrecht der Informationsgesellschaft einen höheren Stellenwert einzuräumen begonnen – zu nennen ist hier besonders das „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 1983<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"><sup>ix</sup></a>.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Durch den Vertrag von Lissabon<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote10sym" name="sdendnote10anc">x</a></span></sup> wurde die Grundrechtecharta zum anwendbaren Recht in der gesamten EU aufgewertet. Mit der Charta war eine echte EU-weite Datenschutzgesetzgebung geboten, weil nur so ein angemessener Grundrechtsschutz sichergestellt werden konnte.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">4. Die ersten 2&frac12; Jahre</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Angesichts des teils gravierenden, mit der DSGVO verbundenen Anpassungsbedarfs des nationalen Rechts hatte der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten und den Rechtsanwendern eine zweijährige Übergangsfrist eingeräumt. Die am 25. Mai 2016 im EU-Amtsblatt veröffentlichte DSGVO wurde erst am 25. Mai 2018 vollständig wirksam. Trotzdem wurden die notwendigen Anpassungs- und Umsetzungsarbeiten bis heute nicht abgeschlossen. Aber selbst dort, wo der nationale Gesetzgeber tätig geworden ist, bestehen weiterhin viele Probleme. Dies gilt etwa für nationale Regelungen zur Videoüberwachung, zur Verarbeitung biometrischer Daten oder für die Datenverarbeitung zu Forschungszwecken. Als Problem erweist sich auch, dass die Mitgliedstaaten die ihnen durch die DSGVO eingeräumten Regelungsspielräume beim Beschäftigtendatenschutz und beim Austarieren des Datenschutzes mit der Informations- und Meinungsfreiheit sehr unterschiedlich gefüllt haben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Auch die Unternehmen waren vielfach nicht hinreichend auf die DSGVO vorbereitet. So ergab eine im Dezember 2017 veröffentlichte Umfrage, dass mehr als der Hälfte der deutschen Unternehmen die DSGVO nicht bekannt war oder dass sie sich noch nicht mit ihr beschäftigt hätten.<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc">xi</a></span></sup> Die Rechtsunsicherheiten waren und sind in Deutschland besonders ausgeprägt, weil das hiesige Datenschutzrecht maßgeblich durch Spezialregelungen geprägt ist und sich vielfach die Frage stellt, in welcher Beziehung die bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften zu den Vorgaben der DSGVO stehen. Hinzu kommt die föderale Differenzierung des deutschen Datenschutzrechts, die in keinem anderen Mitgliedsland eine Entsprechung findet.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">2018 setzte insbesondere in Deutschland eine teils aufgeregte öffentliche Diskussion darüber ein, was nun verboten und was erlaubt ist. Anstatt den Datenschutz als Chance zu begreifen und so das Vertrauen in digitale Prozesse in Staat und Wirtschaft zu stärken, wurde der Eindruck erzeugt, Datenschutz bedrohe den Wohlstand, verhindere sinnvolle IT-Projekte und erschwere das Leben von Vereinen und kleinen Unternehmen unverhältnismäßig. Die Wahrnehmung der DSGVO als „Innovationsbremse“ oder „Bürokratiemonster“ wurde verstärkt durch vielfach unbegründete Behauptungen und zweifelhafte Rechtsauslegungen. Eine bevorstehende „Abmahnwelle“<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc">xii</a></span></sup> wurde beschworen. Es wurde in Frage gestellt, ob die namentliche Begrüßung als Erhebung personenbezogener Daten noch zulässig sei.<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote13sym" name="sdendnote13anc">xiii</a></span></sup> Die Bild-Zeitung titelte auf ihrer Frontseite: „<i>Datenschutz-Irrsinn: Unsere Klingelschilder sollen weg!</i>“<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote14sym" name="sdendnote14anc">xiv</a></span></sup> Inzwischen hat sich die Aufregung weitgehend gelegt. Kunden werden weiterhin namentlich begrüßt, kein Klingelschild wurde abmontiert und die beschworene Abmahnwelle ist ausgeblieben.<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote15sym" name="sdendnote15anc">xv</a></span></sup> Zur Beruhigung hat sicherlich beigetragen, dass die Datenschutzbehörden in Deutschland und Europa eine Vielzahl von Auslegungs- und Orientierungshilfen zur DSGVO vorgelegt haben, um Unsicherheiten bei den Rechtsanwendern auszuräumen.<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote16sym" name="sdendnote16anc">xvi</a></span></sup></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Inzwischen ist auch deutlich geworden, dass die Datenschutzbehörden nicht mehr dem Bild des „zahnlosen Tigers“ entsprechen. Sie haben seit dem Wirksamwerden der DSGVO hunderttausende Beschwerden bearbeitet und eine Vielzahl von Bußgeldern – einige davon in Millionenhöhe – gegen Verantwortliche für Datenschutzverstöße verhängt. Dass das Engagement und die Konfliktbereitschaft der nationalen Datenschutzbehörden recht unterschiedlich ausgeprägt sind, ist jedoch auch nicht zu übersehen. Während viele Datenschutzbehörden schwerwiegende Datenschutzverstöße mit hohen Bußgeldern geahndet haben, tun sich andere Datenschutzbehörden hier deutlich schwerer. So hat die irische Datenschutzbehörde bis Ende November 2020 nicht eine der vielen Tausend Beschwerden gegen US-amerikanische Internetunternehmen abschließend entschieden, die ihre Europazentralen in Irland haben (s. <span style="color: #000000"><span style="font-family: Gentium Book Basic"><span style="font-size: small"><span lang="de-DE">d</span></span></span></span>azu den Beitrag von Caspar in diesem Heft).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">5. Evaluation</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Die Europäische Kommission ist verpflichtet, die Anwendung und Wirkungsweise der Verordnung laufend zu überprüfen und erforderlichenfalls Vorschläge zur Änderung und Weiterentwicklung vorzulegen. Die Evaluations- und Berichtspflicht soll verhindern, dass der neue Rechtsrahmen und die technische und soziale Realität auseinanderfallen. Im Rahmen des Konsultationsprozesses haben Wirtschaftsverbände, Datenschutz- und Verbraucherschutzorganisationen sowie Wissenschaftler<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote17sym" name="sdendnote17anc"><sup>xvii</sup></a> Bewertungen der Erfahrungen mit der DSGVO vorgenommen. Auch wenn die Stellungnahmen erwartungsgemäß widersprüchliche Bewertungen einzelner Vorschriften enthielten, sehe ich es als positives Signal, dass die DSGVO grundsätzlich in keiner Stellungnahme in Frage gestellt wurde. Fast alle Teilnehmer des Konsultationsprozesses traten für eine verstärkte EU-weite Harmonisierung und eine bessere Zusammenarbeit der Datenschutzbehörden ein. Die Vielzahl der von den Regierungen der Mitgliedstaaten durchgesetzten <span lang="de-DE">Öffnungsklauseln in der DSGVO</span> müsse reduziert werden. Das Regelungspatchwork des nationalen Rechts stehe im Widerspruch zur angestrebten EU-weiten Harmonisierung und beeinträchtige die Datenfreizügigkeit. Die <span lang="de-DE">Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden</span> habe sich zwar deutlich verbessert, müsste aber noch effektiver gestaltet werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Wirtschaftsverbände und einige Mitgliedstaaten forderten unter der Überschrift „Bürokratieabbau“ weitere Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen, speziell im Hinblick auf die Reduktion von Dokumentations- und Meldepflichten. Dagegen konzentrierten sich Datenschutz- und Verbraucherschutzverbände auf Verbesserungen bei den Betroffenenrechten, speziell beim <i>Profiling</i> und automatisierte Entscheidungen. Systeme, welche für den einzelnen Menschen oder für die Gesellschaft wichtige Entscheidungen treffen oder solche vorbereiten, müssten konsequenter reguliert werden, speziell im Hinblick auf den Einsatz von „Künstlicher Intelligenz“ (KI). Daten- und Verbraucherschützer forderten zudem, Hersteller von Hard- und Software<span lang="de-DE"> datenschutzrechtlich in die Verantwortung zu nehmen.</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Der am 24. Juni 2020 veröffentliche erste Bericht der EU-Kommission<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote18sym" name="sdendnote18anc">xviii</a></span></sup> zog ein positives Fazit und verzichtet auf den Vorschlag konkreter Änderungen des Verordnungstextes. Die DSGVO habe die meisten ihrer Ziele erreicht. Bei der Unterstützung digitaler L<span lang="sv-SE">ö</span>sungen in unvorhersehbaren Situationen wie der COVID-19-Krise habe sich die DSGVO als flexibel erwiesen. Ferner hätten die Unternehmen eine Compliance-Kultur entwickelt und sähen einen starken Datenschutz immer häufiger als Wettbewerbsvorteil.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Aus Sicht von Datenschützern hat die Kommission die Gelegenheit verpasst, mit neuen Vorschlägen erkennbare Fehlentwicklungen zu korrigieren.<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote19sym" name="sdendnote19anc">xix</a></span></sup> Unübersehbar bestünden nach zwei Jahren Erfahrung weiterhin massive aufsichtsbeh<span lang="sv-SE">ö</span>rdliche „Ladehemmungen“ bei der Kontrolle der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung. Gerade gegenüber global agierenden großen Internetdiensten und Plattformen, deren Nutzer die DSGVO effektiver schützen sollte, hätte sich die DSGVO bislang als stumpfes Schwert erwiesen (s. <span style="color: #000000"><span style="font-family: Gentium Book Basic"><span style="font-size: small"><span lang="de-DE">d</span></span></span></span>azu den Beitrag von Caspar in diesem Heft).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">6. Daten&shy;schutz-&shy;Grund&shy;ver&shy;ord&shy;nung als weltweites Referenz&shy;mo&shy;dell</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Trotz mancher Unzulänglichkeiten der DSGVO orientieren sich immer mehr Staaten bei der Regulierung des Umgangs mit personenbezogenen Daten an diesem Regelungswerk. Zu nennen sind beispielsweise die neuen bzw. geänderten Datenschutzgesetze von Brasilien, Thailand, Japan<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote20sym" name="sdendnote20anc"><sup>xx</sup></a>, Singapur und Indien. Selbst in China wurden in verschiedenen Bereichen Regelungen in Kraft gesetzt, die der DSGVO in mancher Beziehung ähneln.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote21sym" name="sdendnote21anc"><sup>xxi</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Der wichtigste Hebel für die Durchsetzung der europäischen Datenschutzanforderungen auf internationaler Ebene ist die schon in der Datenschutzrichtlinie von 1995 enthaltene Anforderung, dass personenbezogene Daten in Staaten außerhalb der Europäischen Union nur übermittelt werden dürfen, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutz gewährleistet wird. Dafür sieht die DSGVO verschiedene Instrumente vor, speziell einen „Angemessenheitsbeschluss“ der Europäischen Kommission, genehmigte Standarddatenschutzklauseln und verbindliche Unternehmensregelungen (<i>Binding Corporate Rules</i>).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Im Regelfall beziehen sich Angemessenheitsbeschlüsse auf ein Land. Allerdings ist es auch m<span lang="sv-SE">ö</span>glich, die Angemessenheit des Datenschutzes für bestimmte Regionen oder Sektoren festzustellen. Solche partiell wirksamen Angemessenheitsbeschlüsse wurden etwa zwischen der EU und den Vereinigten Staaten <span style="color: #000000"><span style="font-family: Gentium Book Basic"><span style="font-size: small"><span lang="de-DE">vereinbart</span></span></span></span>. Diese <span style="color: #000000"><span style="font-family: Gentium Book Basic"><span style="font-size: small"><span lang="de-DE">B</span></span></span></span>eschlüsse annullierte jedoch der Europäische Gerichtshof.<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote22sym" name="sdendnote22anc">xxii</a></span></sup> Sowohl das „<i>Safe Harbor</i>“-Abkommen aus dem Jahr 2001 als auch das Nachfolgeabkommen „<i>Privacy Shield</i>“ von 2016 scheiterten vor dem EuGH am unzureichenden Schutz personenbezogener Daten gegen einen Zugriff amerikanischer Sicherheitsbehörden. In beiden Urteilen ging es speziell um Datenübermittlungen zwischen <i>Facebook Europa</i> und dem amerikanischen Mutterunternehmen. Der EuGH hat nicht nur über die Beschwerden gegen konkrete Datentransfers entschieden, sondern auch über die zugrundeliegenden Abkommen. Das oberste EU-Gericht hielt die von der EU-Kommission bei der US-Regierung ausgehandelten rechtlichen Garantien nicht für ausreichend. Insbesondere sei es nicht hinzunehmen, dass EU-Bürgerinnen und -Bürger keinen effektiven Rechtsschutz gegen die Überwachungsmaßnahmen amerikanischer Behörden haben.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die Gewichte in dem in den 1970er Jahren begonnenen Wettbewerb zwischen dem europäischen und dem amerikanischen Datenschutzmodell haben sich verschoben. Der US-Ansatz sah Datenschutz primär als Gegenstand eines Aushandlungsprozesses auf dem Markt. Dementsprechend verzichtete er weitgehend auf eine Regulierung der Datenverarbeitung im privatwirtschaftlichen Sektor. Dagegen setzte Europa frühzeitig auf gesetzliche Regelungen und unabhängige Datenschutzaufsicht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Inzwischen ist nicht mehr zu übersehen, dass sich die DSGVO zu <span lang="de-DE"><i>dem</i></span> internationalen Referenzmodell entwickelt, an dem sich die Datenschutzgesetze weltweit orientieren. Mit der gegenseitigen Anerkennung der jeweiligen Datenschutzbestimmungen als „angemessen“ durch die Europäische Kommission<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote23sym" name="sdendnote23anc">xxiii</a></span></sup> und die japanische Regierung ist der weltweit größte Datenraum entstanden, in dem personenbezogene Daten unter Wahrung eines hohen Datenschutzniveaus verarbeitet werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE"><span lang="de-DE">Die Wirkungen der DSGVO haben längst auch die Vereinigten Staaten selbst erreicht. So greift der kalifornische </span><span lang="de-DE"><i>Consumer Privacy Act</i></span><span lang="de-DE"> (CCPA) wichtige Elemente des EU-Datenschutzrechts auf</span>. <span lang="de-DE">Mit dem erfolgreichen, zeitgleich mit der US-Präsidentschaftswahl am 3. November 2020 durchgeführten Referendum („</span><span lang="de-DE"><i>Proposition 24</i></span><span lang="de-DE">“) wurden u.a. eine kalifornische Datenschutzbehörde eingeführt und die Betroffenenrechte gestärkt.</span><sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote24sym" name="sdendnote24anc">xxiv</a></sup><span lang="de-DE"> Auch andere US-Bundesstaaten haben inzwischen eigene Datenschutzgesetze. Dem US-Kongress liegen mehrere Entw</span>ü<span lang="de-DE">rfe f</span>ür <span lang="de-DE">US-Bundesgesetze zum Datenschutz vor bzw. werden gegenw</span>ä<span lang="de-DE">rtig in ungewohnter Kooperation von demokratischen und republikanischen Mitgliedern des US-Senats und des Repräsentantenhauses erarbeitet.</span><sup><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote25sym" name="sdendnote25anc">xxv</a></sup></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Selbst die großen Internet-Konzerne haben ihren früheren Widerstand gegen DSGVO-ähnliche US-Gesetze aufgegeben und fordern mittlerweile ein US-Bundesgesetz zum Datenschutz in der Wirtschaft.<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote26sym" name="sdendnote26anc">xxvi</a></span></sup> So hat Marc Zuckerberg vor dem US-Kongress und vor dem Europäischen Parlament die europäische Datenschutz-Grundverordnung als vorbildlich bezeichnet. Unabhängig von der Glaubwürdigkeit solcher Aussagen, die in der Folge des <i>Cambridge Analytica</i>-Skandals<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote27sym" name="sdendnote27anc">xxvii</a></span></sup> gemacht wurden, ist unverkennbar, dass der Druck der Wirtschaft auf den US-Kongress zunimmt, ein Datenschutzgesetz zu erlassen, das ein der Grundverordnung entsprechendes Datenschutzniveau gewährleistet und eine unabhängige Datenschutzaufsicht vorsieht, aber zugleich die Datenschutzgesetzgebung in den Bundesstaaten deckelt.<sup><span style="font-family: Helvetica Neue, serif"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote28sym" name="sdendnote28anc">xxviii</a></span></sup></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Trotz aller positiven Signale ist es heute immer noch alles andere als sicher, ob die DSGVO ihre eigentliche Bewährungsprobe besteht: Die Einhegung der mit der Digitalisierung verbundenen Überwachung und Manipulation und des darin zum Ausdruck kommenden Machtmissbrauchs. Trotz verbaler Zustimmung zur DSGVO sind die GAFAM-Unternehmen bis heute nicht bereit, ihre Geschäftsmodelle den Grundsätzen des europäischen Datenschutzrechts anzupassen. Die bereits während der Beratungen des Europäischen Parlaments zur DSGVO zu Höchstform aufgelaufenen Bemühungen von Lobbyisten, als geschäftsschädigend betrachtete EU-Datenschutzvorgaben zu verhindern, werden fortgesetzt. <span style="color: #000000"><span style="font-family: Gentium Book Basic"><span style="font-size: small"><span lang="de-DE">Sie </span></span></span></span>konzentrieren sich derzeit auf die <i>E-Privacy</i>-Verordnung, die den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Telekommunikations- und Internetdiensten EU-weit einheitlich regulieren soll.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Angesichts dessen ist zu wünschen, dass Europa sich nicht von dem eingeschlagenen Weg abbringen lässt und die dringend nötige Regulierung nicht nur im Hinblick auf den Datenschutz, sondern auch im Verbraucherschutz- und Kartellrecht weiter voranbringt. Neben der E-Privacy-Verordnung betrifft dies insbesondere Vorgaben für digitale Plattformen und zur Herstellung eines gemeinsamen europäischen Datenraums.</p>
<p class="v-autoreninfo-western" lang="de-DE"><strong class="western"><span style="color: #000000"><span style="font-family: IowanOldSt BT, serif"><span style="font-size: small"><span lang="de-DE"><b>PETER Schaar</b></span></span></span></span></strong> Jahrgang 1954, ist gelernter Ökonom. Er war ab 1980 in der Verwaltung der Hansestadt Hamburg tätig und wechselte 1986 zum Hamburger Landesdatenschutzbeauftragten. 2003 wurde er auf Vorschlag der rot-grünen Bundesregierung vom Deutschen Bundestag zum fünften Bundesbeauftragten für Datenschutz gewählt. Seine Amtszeit endete am 16. Dezember 2013. Seit 2013 steht Schaar der Europäischen Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) vor.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " lang="de-DE">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) &#8211; EU Amtsblatt v. 4.5.2016, L119/1.</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>Buttarelli, The EU GDPR as a clarion call for a new global digital gold standard, IDPL 2017, 77.</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii</a>Council of Europe, Convention for the Protection of Individuals with regard to Automatic Processing of Personal Data, Convention 108, 28.01.1981. </span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv</a>Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, EG-Amtsblatt 23.11.1995, L 281.</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v</a>Vgl. etwa EuGH, Urteil zur Unabhängigkeit der deutschen Datenschutzbehörden v. 09.03.2010 &#8211; C-518/07.</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi</a>Vgl. Schaar, Überwachung total &#8211; Wie wir in Zukunft unsere Daten schützen, 2014, S. 14ff.</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii</a>Simitis, Hornung, Spiecker (Hg.), Datenschutzrecht ( 1. Aufl. 2019), Einleitung Rndnr. 133.</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii</a><span lang="de-DE">Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europ</span>ä<span lang="de-DE">ische Menschenrechtskonvention) v. 4. 11.1950.</span></span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote9">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote9anc" name="sdendnote9sym">ix</a>Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1, S. 1.</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote10">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote10anc" name="sdendnote10sym">x</a><span lang="de-DE">EU-Amtsblatt </span>v. 13.12.2007<span lang="de-DE"> &#8211; </span>2007/C 306/01<span lang="de-DE">.</span></span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote11">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote11anc" name="sdendnote11sym">xi</a>ZEW, Dezember 2017</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote12">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote12anc" name="sdendnote12sym">xii</a>Vgl. etwa Ärzte-Zeitung v. 22.6.2018; BfDI, 27. Tätigkeitsbericht, S. 29.</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote13">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote13anc" name="sdendnote13sym">xiii</a>Berliner Morgenpost, 14.12.2018, <a href="https://www.morgenpost.de/vermischtes/article215988685/Datenschutz-DSGVO-Metzgerei-Kundin-wehrt-sich-gegen-namentliche-Begruessung.html" rel="nofollow noopener">https://www.morgenpost.de/vermischtes/article215988685/Datenschutz-DSGVO-Metzgerei-Kundin-wehrt-sich-gegen-namentliche-Begruessung.html</a> (abgerufen am 10.5.2019).</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote14">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote14anc" name="sdendnote14sym">xiv</a>Bild-Zeitung v. 18.10.2018 (Titelseite).</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote15">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote15anc" name="sdendnote15sym">xv</a>Zu den angesprochenen Fragen vgl. Schaar/Dix, Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – Bilanz ein Jahr nach Inkrafttreten. Gutachten im Auftrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Deutschen Bundestag, 16.5.2020; <a href="https://www.gruene-bundestag.de/fileadminmedia/gruenebundestag_de/themen_az/datenschutz/PDF/Gutachten_DSGVO.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.gruene-bundestag.de/fileadminmedia/gruenebundestag_de/themen_az/datenschutz/PDF/Gutachten_DSGVO.pdf.</a></span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote16">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote16anc" name="sdendnote16sym">xvi</a>European Data Protection Board, DSGVO: Leitlinien, Empfehlungen, bewährte Verfahren, <a href="https://edpb.europa.eu/our-work-tools/general-guidance/gdpr-guidelines-recommendations-best-practices_de;" rel="nofollow noopener">https://edpb.europa.eu/our-work-tools/general-guidance/gdpr-guidelines-recommendations-best-practices_de;</a> Datenschutzkonferenz (DSK), <a href="https://www.datenschutzkonferenz-online.de." rel="nofollow noopener">https://www.datenschutzkonferenz-online.de.</a></span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote17">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote17anc" name="sdendnote17sym">xvii</a>GDD: Stellungnahme zur Evaluierung der DS-GVO v. 27.6.2019; Deutscher Industrie- und Handelskammertag: Position Paper of 2.7.2019; Netzwerk Datenschutz Expertise: Evaluation der DSGVO vom 18.7.2019; Mitgliedstaaten: DAPIX 286 (12756/1/19 Rev. 1) v. 9.10.2019; Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden Deutschlands, Erfahrungsbericht v. 13.11.2019; Roßnagel/Geminn: Evaluation der DSGVO aus Verbrauchersicht, 26.11.2019; Verbraucherzentrale Bundesverband: Evaluation der DSGVO aus Sicht der Verbraucher, 27.11.2019; Bundesrat: Entschließung v. 29.11.2019, Drs. 570/19 (Beschluss); Rat: DAPIX 364 (14994/1/19 Rev.1) Council Position and Findings of 19.12.2019; Europ. Akademie für Informationsfreiheit und Datenschutz: Stellungnahme v. 27.1.2020.</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote18">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote18anc" name="sdendnote18sym">xviii</a>COM(2020) 264 final.</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote19">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote19anc" name="sdendnote19sym">xix</a>Vgl. Stellungnahme des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten zum Evaluationsbericht der Kommission, <a href="https://datenschutz-hamburg.de/%2Fpressemitteilungen%2F2020%2F06%2F2020-06-25-dsgvo-evaluation." rel="nofollow noopener">https://datenschutz-hamburg.de/%2Fpressemitteilungen%2F2020%2F06%2F2020-06-25-dsgvo-evaluation.</a></span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote20">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote20anc" name="sdendnote20sym">xx</a><span lang="de-DE">Japanese Amended Act on the Protection of Personal Information v. 30. Mai 2017, <a href="https://www.ppc.go.jp/files/pdf/Act_on_the_Protection_of_Personal_Information.pdf;" rel="nofollow noopener">https://www.ppc.go.jp/files/pdf/Act_on_the_Protection_of_Personal_Information.pdf;</a> </span><span style="font-family: Gentium Book Basic"><span lang="de-DE">i</span></span><span lang="de-DE">m Jahr 2020 beschlossene Änderungen vgl. <a href="https://www.ppc.go.jp/files/pdf/overview_amended_act.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.ppc.go.jp/files/pdf/overview_amended_act.pdf.</a></span></span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote21">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote21anc" name="sdendnote21sym">xxi</a>Chinese Personal Information Security Specification vom 01.10.2020; <a href="https://www.wzr-china.com/news/neue-entwicklungen-im-chinesischen-datenschutzrecht." rel="nofollow noopener">https://www.wzr-china.com/news/neue-entwicklungen-im-chinesischen-datenschutzrecht.</a></span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote22">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote22anc" name="sdendnote22sym">xxii</a>EuGH, Urteile in der Rechtssache C-362/14 v. 06.10.2015 (Safe Harbor, „Schrems „I) und Urteil v. 16.07.2020 in der Rechtssache C-311/18 (Privacy Shield,„Schrems II“).</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote23">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote23anc" name="sdendnote23sym">xxiii</a>European Commission, EU Japan Adequacy Decision, January 2019; <a href="https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en." rel="nofollow noopener">https://ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/adequacy-decisions_en.</a></span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote24">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote24anc" name="sdendnote24sym">xxiv</a>California Proposition 24, Consumer Personal Information Law and Agency Initiative (2020) <a href="https://ballotpedia.org/California_Proposition_24,_Consumer_Personal_Information_Law_and_" rel="nofollow noopener">https://ballotpedia.org/California_Proposition_24,_Consumer_Personal_Information_Law_and_</a> Agency_Initiative_(2020)#Measure_design</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote25">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote25anc" name="sdendnote25sym">xxv</a>Eine Gruppe von Senatoren (Republikaner und Demokraten) erarbeitet gegenwärtig einen Gesetzentwurf für den Datenschutz im Online-Bereich; siehe auch das Schreiben des Electronic Privacy Information Center (EPIC) an den Handelsausschuss vom 29.4.2019, <a href="https://epic.org/testimony/congress/EPIC-SCOM-ConsumerPerspectives-Apr2019.pdf." rel="nofollow noopener">https://epic.org/testimony/congress/EPIC-SCOM-ConsumerPerspectives-Apr2019.pdf.</a></span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote26">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote26anc" name="sdendnote26sym">xxvi</a>Der <i>U.S. Privacy Act</i> von 1974 gilt nur für die öffentliche Verwaltung.</span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote27">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote27anc" name="sdendnote27sym">xxvii</a>Vgl. ICO investigation into use of personal information and political influence, Letter of 02 October 2020; <a href="https://ico.org.uk/media/action-weve-taken/2618383/20201002_ico-o-ed-l-rtl-0181_to-julian-knight-mp.pdf" rel="nofollow noopener">https://ico.org.uk/media/action-weve-taken/2618383/20201002_ico-o-ed-l-rtl-0181_to-julian-knight-mp.pdf</a></span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote28">
<p lang="de-DE"><span style="color: #000000"><span style="font-size: small"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote28anc" name="sdendnote28sym">xxviii</a>Vgl. <i>Data Protection Act of 2020</i>, <a href="https://www.congress.gov/bill/116th-congress/senate-bill/3300/text." rel="nofollow noopener">https://www.congress.gov/bill/116th-congress/senate-bill/3300/text.</a></span></span></p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/231-232/publikation/datenschutz-grundverordnung-der-neue-goldstandard/">Datenschutz-Grundverordnung: der neue Goldstandard</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Deutscher Sonderweg beim Datenschutz?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/deutscher-sonderweg-beim-datenschutz-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 May 2018 13:01:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 31-39 Lange Zeit wurden Verhandlungen um eine Reform und weitergehende Angleichung der europ&#228;ischen Datenschutznormen von deutscher Seite mit dem Einwand entgegnet, dem st&#252;nde das h&#246;here Datenschutzniveau hierzulande im Wege, das man nicht der Gemeinschaft zuliebe absenken wolle. Die Geschichte des Zustandekommens der Datenschutz-Grundverordnung sowie ihre Umsetzung in Deutschland sprechen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/deutscher-sonderweg-beim-datenschutz-1/">Deutscher Sonderweg beim Datenschutz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 31-39</p>
<p><i>Lange Zeit wurden Verhandlungen um eine Reform und weitergehende Angleichung der europ&auml;ischen Datenschutznormen von deutscher Seite mit dem Einwand entgegnet, dem st&uuml;nde das h&ouml;here Datenschutzniveau hierzulande im Wege, das man nicht der Gemeinschaft zuliebe absenken wolle. Die Geschichte des Zustandekommens der Datenschutz-Grundverordnung sowie ihre Umsetzung in Deutschland sprechen jedoch eine andere Sprache: Peter Schaar schildert im folgenden Beitrag die Verhandlungen zur DSGVO, bei der sich deutsche Regierungsvertreter darum bem&uuml;hten, den europ&auml;ischen Standard m&ouml;glichst niedrig zu definieren und mit vielen &Ouml;ffnungsklauseln zu versehen, die nationale Abweichungen auch nach unten erlauben. Er stellt zudem die Grundz&uuml;ge des mitterweile reformierten Bundesdatenschutzgesetzes vor, das die Verordnung in deutsches Datenschutzrecht umsetzt und zahlreiche Verschlechterungen gegen&uuml;ber dem europ&auml;ischen Referenzrahmen enth&auml;lt. </i></p>
<p>&#8222;Wir brauchen [&#8230;] endlich eine smarte Datenkultur vor allem f&uuml;r Unternehmen. Tats&auml;chlich existiert in Deutschland aber ein Datenschutz wie im 18. Jahrhundert.&#8220; Dieser Satz stammt nicht etwa von dem Vertreter einer der viel gescholtenen Datenkraken aus den USA, sondern von Dorothee B&auml;r (CSU), der Staatsministerin &#8222;f&uuml;r Digitales&#8220; der neu aufgelegten gro&szlig;en Koalition.[1] Was kennzeichnet die &#8222;smarte Datenkultur&#8220;, die hier gefordert wird? Ganz bestimmt nicht Datenvermeidung und Datensparsamkeit, also die Minimierung personenbezogener Daten, wie sie in &sect; 3a des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes gefordert werden. An Stelle dieser &#8222;Datensparsamkeitsdiktatur&#8220; soll die Digitalisierung dem Leitbild des &#8222;Datenreichtums&#8220; und der &#8222;Datenvielfalt&#8220; folgen.[2]</p>
<p>Wer geglaubt hatte, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung mehr als 30 Jahre nach dem Volksz&auml;hlungsurteil des Bundesverfassungsgerichts[3] in Deutschland eine Selbstverst&auml;ndlichkeit sei, den haben die Diskussionen der letzten Jahre eines Schlechteren belehrt. Grundlegende Kritik an den angeblich &uuml;berholten Vorstellungen des an Grundrechten orientierten Datenschutzes wurde insbesondere im Zusammenhang mit der Reform des Datenschutzrechts laut, deren Kernst&uuml;ck, die &#8222;Datenschutz-Grundverordnung&#8220; der EU (DSGVO)[4], ab dem 25. Mai 2018 auch in Deutschland anwendbares Recht sein wird.</p>
<p>Auch die immer neuen Sicherheitsgesetze[5] mit ihrer Befugniserweiterung f&uuml;r staatliche Stellen belegen, dass der Datenschutz im Verh&auml;ltnis zu anderen Rechtsg&uuml;tern und Interessen vielfach als zweitrangig betrachtet wird und hinter anderen Gestaltungszielen zur&uuml;ckstehen m&uuml;sse, etwa hinter dem vom ehemaligen Bundesinnenminister Friedrich vor f&uuml;nf Jahren proklamierten &#8222;Supergrundrecht auf Sicherheit&#8220;.[6]</p>
<h5>Europa geht voran</h5>
<p>Anders als in vielen anderen Politikbereichen hat die Europ&auml;ische Union beim Datenschutz ihre Handlungsf&auml;higkeit bewiesen. Die mit dem Vertrag von Lissabon 2011[7] erfolgte Aufwertung der EU-Grundrechtecharta (EUGrCh) hat die datenschutzrechtliche Landschaft stark ver&auml;ndert. Art. 7 der Charta verlangt &#8211; wie schon Art. 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention[8] &#8211; die Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EUGrCh garantiert den Schutz personenbezogener Daten und schreibt eine unabh&auml;ngige Datenschutzaufsicht vor.</p>
<p>Die Aufwertung des Datenschutzes durch die Grundrechtecharta hatte Konsequenzen auf unterschiedlichen Ebenen: So hat der Gerichtshof der Europ&auml;ischen Union (EuGH) in verschiedenen Urteilen verdeutlicht, dass er sich &#8211; ebenso wie schon der Stra&szlig;burger Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte &#8211; nun als H&uuml;ter der EU-Grundrechte auf Privatsph&auml;re und Datenschutz versteht und sich nicht mehr auf die Rolle eines EU-Verwaltungsgerichtshofs beschr&auml;nkt. Diese neue Rollenbestimmung des EuGH wurde besonders deutlich in den Urteilen zur Vorratsdatenspeicherung[9] und zu Safe Harbour[10] &#8211; eine angesichts der zunehmenden Bedeutung der Informationstechnologie und anschwellender transnationaler Datenstr&ouml;me uneingeschr&auml;nkt positiv zu beurteilende Entwicklung.</p>
<p>Ohne den Vertrag von Lissabon w&auml;re auch die im Mai 2016 im EU-Amtsblatt verk&uuml;ndete Datenschutzreform &#8211; bestehend aus einer Datenschutz-&#8222;Grundverordnung&#8220; (DSGVO) und einer Datenschutzrichtlinie f&uuml;r Polizei und Justiz (DS-JIRL)[11] &#8211; kaum durchsetzbar gewesen. Die Datenschutz-Grundverordnung hatte den Trilog von Rat, Kommission und Europ&auml;ischem Parlament vergleichsweise gut &uuml;berstanden. Dazu beigetragen hat sicherlich auch der Umstand, dass nach den auf Edward Snowden zur&uuml;ckgehenden Erkenntnissen die globalen &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten[12], ma&szlig;geblich ins Werk gesetzt von US-Nachrichtendiensten, aber mit tatkr&auml;ftiger Unterst&uuml;tzung befreundeter Dienste (darunter auch des BND) nicht mehr ernsthaft bestritten werden konnten.</p>
<p>Gleichwohl darf nicht ausgeblendet werden, dass die EU-Datenschutzreform in mancherlei Hinsicht die erhoffte St&auml;rkung des Datenschutzes nicht in vollem Umfang bringen wird. Dies gilt zum einen f&uuml;r Polizei und Justiz, denn hier legt die zeitgleich mit der DSGVO verk&uuml;ndete Richtlinie nur datenschutzrechtliche Mindeststandards fest. Die Richtlinie erm&ouml;glicht es den Mitgliedstaaten zwar, strengere nationale Bestimmungen zu erlassen. Andererseits werden die Zugriffsm&ouml;glichkeiten von Polizei- und Justizbeh&ouml;rden auf Daten, die in anderen Mitgliedstaaten gespeichert sind, weiter ausgebaut &#8211; auch von Beh&ouml;rden aus Staaten, in denen das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderte hohe Schutzniveau nicht garantiert ist.</p>
<p>Weiterhin gibt es keine europarechtlichen Beschr&auml;nkungen f&uuml;r die T&auml;tigkeit der Nachrichtendienste, sofern sie der &#8222;nationalen Sicherheit&#8220; dient, denn dieser Bereich f&auml;llt nach dem Prim&auml;rrecht der Europ&auml;ischen Union weiterhin in die alleinige Verantwortung der Mitgliedstaaten.[14] Die Hoffnung, das EU-Recht w&uuml;rde der weltweiten geheimdienstlichen &Uuml;berwachung zumindest in Europa wirksame Grenzen setzen, wird sich deshalb in absehbarer Zukunft nicht erf&uuml;llen.</p>
<h5>Bremsen oder beschleu&shy;ni&shy;gen?</h5>
<p>Welche Rolle hat Deutschland bei der EU-Datenschutzreform eingenommen? Eigentlich h&auml;tte man annehmen m&uuml;ssen, dass Deutschland &#8211; wie bereits beim Ringen um die Datenschutzrichtlinie von 1995 &#8211; erneut eine Vorreiterrolle einnehmen w&uuml;rde. Schlie&szlig;lich war das erste Datenschutzgesetz der Welt &#8211; das hessische &#8211; &#8222;Made in Germany&#8220;. Und auch sonst beriefen sich manche Politiker und Journalisten immer wieder auf das angeblich &#8222;hohe deutsche Datenschutzniveau&#8220;, das bewahrt werden m&uuml;sse. Hier soll die Frage nicht vertieft werden, ob angesichts der vielf&auml;ltigen, in den letzten zwei Jahrzehnten vorgenommenen Einschr&auml;nkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung von einem besonders hohen deutschen Datenschutzniveau noch ernsthaft die Rede sein kann.</p>
<p>Auch der Blick auf den Werdegang der Datenschutzreform verst&auml;rkt den Eindruck, dass es sich beim Hohelied auf den guten deutschen Datenschutz vielfach eher um eine Floskel statt um innere &Uuml;berzeugung handelt. Nachdem die Europ&auml;ische Kommission im Januar 2012 nach mehrj&auml;hrigen Vorarbeiten ihren Entwurf des Datenschutz-Reformpakets[14] auf den Tisch gelegt hatte, setzte ein erbittertes Ringen ein, bei dem &uuml;ber lange Zeit nicht einmal klar war, ob es &uuml;berhaupt am Ende zu der beabsichtigten Reform kommen w&uuml;rde. Unternehmen und Wirtschaftsverb&auml;nde liefen Sturm gegen die strengeren Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere gegen die beabsichtigte St&auml;rkung der Aufsichtsbeh&ouml;rden und die erheblich versch&auml;rften Sanktionen bei Datenschutzverst&ouml;&szlig;en. Abgeordnete des EP berichteten dar&uuml;ber, dass gro&szlig;e US-Unternehmen ganze Flugzeugladungen an Lobbyanw&auml;lten nach Br&uuml;ssel in Bewegung setzten, um das drohende Unheil f&uuml;r ihre datengetriebenen Gesch&auml;ftsmodelle abzuwenden. Auf der anderen Seite bem&uuml;hten sich Datenschutzbeh&ouml;rden, Verbraucherschutz- und Datenschutzverb&auml;nde und B&uuml;rgerrechtsorganisationen erfolgreich um den Aufbau von Gegenpositionen.</p>
<p>Die &auml;u&szlig;erst intensive Lobbyarbeit in Br&uuml;ssel und in den Hauptst&auml;dten der EU-Mitgliedstaaten blieb nicht ohne Folgen. Eine Vielzahl der mehreren Tausend im Europ&auml;ischen Parlament eingebrachten &Auml;nderungsantr&auml;ge hatten eine Verw&auml;sserung der Kommissionsvorschl&auml;ge zum Gegenstand. Das Europ&auml;ische Parlament positionierte sich nach z&auml;hem Ringen mit erstaunlich klaren Mehrheiten f&uuml;r eine deutliche Verbesserung des Datenschutzes in der Union[15], nicht zuletzt aufgrund der z&auml;hen Arbeit des Berichterstatters Jan-Phillip Albrecht (Gr&uuml;ne) und der Schattenberichterstatter aus den anderen Parlamentsfraktionen, von denen viele aus Deutschland stammen oder zumindest &#8211; wie etwa der Berichterstatter zur JI-RL, der griechische Abgeordnete Dimitris Droutsas (S&amp;D Fraktion) &#8211; umfassende Kenntnisse des deutschen Rechtssystems hatten. Zudem war es schon auff&auml;llig, dass auch ma&szlig;gebliche Vertreter der Europ&auml;ischen Kommission, die sich mit der Datenschutzmaterie besch&auml;ftigten, aus Deutschland stammen.</p>
<p>Deutlich schwieriger als im EP verlief die Debatte im Rat, der Vertretung der Regierungen der Mitgliedstaaten.[16] Niemanden konnte es verwundern, dass die britische Regierung sich sehr zur&uuml;ckhielt. F&uuml;r viele Beobachter &uuml;berraschend war es aber, dass auch die Bundesregierung lange Zeit nicht etwa zu den treibenden Kr&auml;ften der Reform geh&ouml;rte, sondern im Bremserh&auml;uschen Platz genommen hatte. W&auml;hrend man einerseits in eher allgemeiner Form Zustimmung signalisiere, wurde bei den Fachdebatten soviel Sand ins Getriebe gestreut, dass der Reformprozess zu scheitern drohte.[17] Die deutsche Verhandlungsf&uuml;hrung war dabei gekennzeichnet durch eine eigenartige Melange von fundamentalistischen und opportunistischen Positionen. So wurde beklagt, das Reformpaket der Kommission ginge nicht weit genug. Erforderlich w&auml;ren vielmehr deutlich klarere, die Datenverarbeitung begrenzende Regelungen. Zum anderen setzten sich die Deutschen in den Gremien, speziell in der Dapix-AG des Rats, daf&uuml;r ein, statt der vorgeschlagenen, in s&auml;mtlichen Mitgliedstaaten direkt anwendbaren Verordnung eine neue Datenschutz-Richtlinie zu beschlie&szlig;en, deren Umsetzung durch nationales Recht erfolgen m&uuml;sste. Damit wollten die Regierungsvertreter den &Auml;nderungsbedarf am deutschen Recht m&ouml;glichst klein halten. Zugleich bek&auml;mpften sie ausdauernd Regelungen, die als &#8222;Hindernis&#8220; f&uuml;r die Wirtschaft angesehen wurden, (etwa Vorgaben zur strikten Zweckbindung), obwohl sie dem bisherigen deutschen Datenschutzrecht entsprachen. Besonders erbittert war das Bem&uuml;hen der Bundesregierung, die &ouml;ffentlichen Stellen generell von der Verordnung auszunehmen. Erst in der Endphase der Verhandlungen im Rat gab der seinerzeitige Bundesinnenminister de Maizi&egrave;re den grunds&auml;tzlichen Widerstand gegen die Verordnung auf, als klar geworden war, dass Deutschland und Gro&szlig;britannien (anders als offenbar erwartet) f&uuml;r ihre Position kaum Verb&uuml;ndete in den anderen Mitgliedsstaaten gefunden hatten.</p>
<p>Wesentliche Elemente des Reformpakets, die w&auml;hrend des mehr als vierj&auml;hrigen Verhandlungsmarathons immer wieder in Frage gestellt worden waren, blieben bei der im April 2016 vom EP gebilligten Datenschutzreform erhalten oder wurden sogar gegen&uuml;ber dem Anfang 2012 vorgelegten Entwurfstext[18] st&auml;rker akzentuiert. Dies gilt etwa f&uuml;r die Ausdehnung des Anwendungsbereichs auf Anbieter elektronischer Dienste mit Sitz in einem Drittland (&#8222;Marktortprinzip&#8220;) oder die sehr deutliche Versch&auml;rfung der Sanktionen bei Datenschutzverst&ouml;&szlig;en.</p>
<p>Auf den Rat ist es allerdings zur&uuml;ckzuf&uuml;hren, dass die beschlossene Datenschutzgrundverordnung viele &#8211; je nach Z&auml;hlart bis zu 70 &#8211; Klauseln enth&auml;lt, die den nationalen Gesetzgebern Regelungskompetenzen belassen. Zwar beharrt die Europ&auml;ische Kommission darauf, dass es sich dabei nicht um &#8222;&Ouml;ffnungsklauseln&#8220; handele, sondern lediglich um M&ouml;glichkeiten zur Konkretisierung der Bestimmungen der DSGVO durch nationales Recht. Festzustellen ist jedenfalls, dass diese Klauseln herangezogen wurden, um erhebliche Abweichungen des neu gefassten deutschen Datenschutzrechts[19] von der DSGVO zu rechtfertigen.</p>
<h5>Deutscher Sonderweg?</h5>
<p>Sp&auml;testens im September 2016, als der Blog &#8222;Netzpolitik&#8220; einen ersten Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums f&uuml;r ein neues Bundesdatenschutzgesetz ver&ouml;ffentlichte,[20] wurde klar, dass es dem BMI in erster Linie nicht darum ging, das &#8222;hohe deutsche Datenschutzniveau&#8220; zu erhalten, sondern vorrangig um dessen Absenkung.</p>
<p>Staatliche Stellen sollten mehr Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten erhalten. An die Stelle spezifischer Vorgaben f&uuml;r die Erhebung, Speicherung, &Auml;nderung und Nutzung sollten Generalerm&auml;chtigungen zur Verarbeitung treten. Spezifische Zweckbindungsregeln sollten durch biegsame Verwendungsregeln abgel&ouml;st werden, die den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (und der DSGVO) Hohn sprachen. Bei den Nachrichtendiensten &#8211; die ja durch das EU-Reformpaket gar nicht ber&uuml;hrt waren[21] &#8211; sollten nach dem Referentenentwurf die Schwellen zur Erhebung von Daten weiter abgesenkt werden. Die Betroffenenrechte und die Kontrollbefugnisse der Datenschutzbeh&ouml;rden sollten dagegen eingeschr&auml;nkt werden, wo immer es die EU-Vorgaben zulassen und teils sogar dort, wo solche Spielr&auml;ume nicht bestehen. Bemerkenswert waren die vorgesehenen Lockerungen der Zweckbindung f&uuml;r die Verwendung personenbezogener Daten. Zugleich sollten Unternehmen erheblich von l&auml;stigen Auskunfts- und L&ouml;schungspflichten entbunden werden, etwa wenn damit ein &#8222;unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Aufwand&#8220; verbunden w&auml;re. Letztlich zog das Bundesjustizministerium aus verfassungsrechtlichen und handwerklichen Gr&uuml;nden die Notbremse und stoppte die offizielle Versendung des Entwurfs.</p>
<p>W&auml;hrend des Gesetzgebungsverfahrens zum deutschen Datenschutzanpassungsgesetz konnten eine Reihe besonders problematischer Vorschl&auml;ge entsch&auml;rft werden. Dennoch tr&auml;gt das vom Bundestag im Sommer 2017 beschlossene neue Bundesdatenschutz&shy;gesetz (BDSG-neu)[22] der im Gesetzgebungsverfahren vorgebrachten Kritik an dem Regierungsentwurf[23] nur unzureichend Rechnung. Das neue BDSG belegt die anhaltende Distanz der Bundesregierung und der sie tragenden Parteien zur Europ&auml;ischen Datenschutzreform, unbeschadet der Tatsache, dass Deutschland dem EU-Datenschutzpaket im Rat letztlich doch zugestimmt hatte. Die Unhandlichkeit der neuen deutschen Regelungen &#8211; allein das neue BDSG ist mit 85 Paragraphen fast doppelt so umfangreich wie das bisherige Gesetz &#8211; ist ein Indiz daf&uuml;r, dass die Bundesregierung in vielen Punkten mit der Europ&auml;ischen Datenschutzreform unzufrieden ist. Den ganzen Text durchzieht das Bem&uuml;hen, soviel vom alten BDSG zu &#8222;retten&#8220; wie m&ouml;glich.</p>
<p>Noch gravierender war es, das in der Substanz des neuen BDSG von den europarechtlichen Vorgaben abgewichen werden sollte, deutlich &uuml;ber die von der DSGVO einger&auml;umten Regelungsspielr&auml;ume f&uuml;r die nationalen Gesetzgeber hinaus. Dies gilt in besonderem Ma&szlig;e f&uuml;r diejenigen Regelungen, die sich auf Unternehmen beziehen.</p>
<p>So enth&auml;lt das neue BDSG deutliche Einschr&auml;nkungen der Betroffenenrechte. Abweichend von den Vorgaben der DSGVO muss der Betroffene nicht &uuml;ber die Datenverarbeitung informiert werden, soweit &#8222;die ordnungsgem&auml;&szlig;e Erf&uuml;llung der in der Zust&auml;ndigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben [&#8230;] gef&auml;hrden w&uuml;rde [&#8230;]&#8220; oder &#8222;[&#8230;] die &ouml;ffentliche Sicherheit oder Ordnung gef&auml;hrden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten w&uuml;rde [&#8230;]&#8220; (&sect; 32 Abs. 1 BDSG-neu). Auch die Auskunftsrechte der betroffenen Person werden eingeschr&auml;nkt. Kritisch zu sehen ist auch die gegen&uuml;ber der DSGVO abgeschw&auml;chte Zweckbindung personenbezogener Daten.</p>
<p>Im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens wurde eine brisante Neuregelung nur wenig thematisiert, die von zentraler Bedeutung f&uuml;r den Schutz der Privatsph&auml;re ist: Die Einschr&auml;nkung der Datenschutzkontrolle bei &#8222;Berufsgeheimnistr&auml;gern&#8220; (&sect; 29 Abs. 3 BDSG-neu). Die Mitarbeiter der Aufsichtsbeh&ouml;rden haben danach keinen Anspruch mehr, Krankenh&auml;user, Arztpraxen, Anwalts- oder Notariatskanzleien, Apotheken, Steuerberatungs- und Buchf&uuml;hrungsb&uuml;ros oder Suchtberatungsstellen zu betreten, um vor Ort die Datenverarbeitung zu kontrollieren, wenn dadurch der Bruch eines strafbewehrten Berufsgeheimnisses zu bef&uuml;rchten sei. Nicht mehr effektiv pr&uuml;fbar w&auml;ren auch Unternehmen der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privat&auml;rztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle. Die Aufsichtsbeh&ouml;rden h&auml;tten auch keinen Zugang mehr zu den sensiblen Daten, die in diesen Bereichen verarbeitet werden.</p>
<p>Die bisherige einschl&auml;gige Regelung, welche die Datenschutzbeh&ouml;rden ausdr&uuml;cklich zur Pr&uuml;fung entsprechender Daten erm&auml;chtigte, wurde nicht ins neue Gesetz &uuml;bernommen (&#8222;die Kontrolle der oder des Bundesbeauftragten erstreckt sich auf [&#8230;] personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis &#8230; unterliegen.&#8220;)[24]. Die neue Rechtslage bedeutet, dass sich Berufsgeheimnistr&auml;ger nach &sect; 203 StGB strafbar machen w&uuml;rden, wenn sie den Aufsichtsbeh&ouml;rden entsprechende Daten zug&auml;nglich machen. In diesen f&uuml;r den Datenschutz zentralen Bereichen &#8211; hier werden besonders sensible Daten verarbeitet &#8211; k&ouml;nnten die Datenschutzbeh&ouml;rden nur noch allgemeine Befragungen hinsichtlich der Datenverarbeitung durchf&uuml;hren, aber keinen Einblick in Datenbanken oder &uuml;bertragene Informationen nehmen; und sie k&ouml;nnen Behauptungen zum konkreten Umgang mit personenbezogenen Daten nicht mehr nachpr&uuml;fen. Da ein derartiger aufsichtsfreier Raum den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und den Maximen der Datenschutz-Grundverordnung widerspricht, wonach eine l&uuml;ckenlose Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch unabh&auml;ngige Datenschutzbeh&ouml;rden unverzichtbar ist, bleibt abzuwarten, wie die entsprechenden Regelungen durch das Bundesverfassungsgericht oder durch den EuGH bewertet werden.</p>
<p>Paradoxer Weise werden trotz der hohen Regelungsintensit&auml;t der deutschen Bestimmungen zur Umsetzung der DSGVO &#8211; neben dem BDSG wurden inzwischen zahlreiche weitere, bereichsspezifische Gesetze novelliert &#8211; die in der Verordnung enthaltenen Gestaltungsspielr&auml;ume f&uuml;r konkretisierende nationale Datenschutzbestimmungen bisher nur unzureichend ausgef&uuml;llt. Dies gilt in besonderem Ma&szlig; f&uuml;r den Besch&auml;ftigtendatenschutz, der durch das neue BDSG nur unzureichend geregelt wird.</p>
<p>Auch fehlen im Bundesrecht Bestimmungen zum Ausgleich zwischen den Rechtsg&uuml;tern Datenschutz und Meinungsfreiheit. Diese schwierige Materie hat der Bund vollst&auml;ndig den L&auml;ndern &uuml;berlassen. Diese beschr&auml;nken sich allem Anschein nach darauf, Regelungen f&uuml;r Medienunternehmen auszuarbeiten, nicht jedoch f&uuml;r die immer wichtigeren sozialen Netzwerke. Solche Konkretisierungen w&auml;ren aber dringend erforderlich. Die vielleicht wichtigste L&auml;nderregelung zum Datenschutz in den Medien ist der 21. Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag, der den Landesparlamenten seit Ende letzten Jahres zur Ratifizierung vorliegt.[25] Danach sollen der Rundfunk und die von Rundfunkanstalten angebotenen Mediendienste bei ihrer redaktionellen Datenverarbeitung von s&auml;mtlichen materiellen Datenschutzbestimmungen, der Kontrolle durch die Datenschutzbeh&ouml;rden und den Rechten der betroffenen Personen ausgenommen bleiben. Auch bei den L&auml;ndern dominiert offensichtlich eine Haltung, den bisherigen, teils unbefriedigenden deutschen Rechtszustand unver&auml;ndert beizubehalten, obwohl der europ&auml;ische Gesetzgeber hier eine genaue Interessenabw&auml;gung gefordert hat. Es darf bezweifelt werden, dass die vorgesehene vollst&auml;ndige Suspendierung der materiellen Datenschutzbestimmungen und der Betroffenenrechte diese Mindestanforderungen des europ&auml;ischen Rechts erf&uuml;llt.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Angesichts der neuen deutschen Datenschutzbestimmungen und der DSGVO wird viel Arbeit auf die Datenschutzbeh&ouml;rden zukommen, welche die Bestimmungen auszulegen und anzuwenden haben. Die nationalen Gerichte und letztlich auch der EuGH werden sich in den n&auml;chsten Jahren verst&auml;rkt mit dem Datenschutz befassen m&uuml;ssen, um Auslegungsprobleme zu kl&auml;ren. So wird es voraussichtlich viele Jahre dauern, bis die wesentlichen Streitfragen gekl&auml;rt sind, die sich aus den widerspr&uuml;chlichen Vorgaben des europ&auml;ischen und des nationalen Rechts ergeben.</p>
<p>Problematisch ist zudem die Perspektive, dass sich die Gesetzgeber anderer Mitgliedstaaten am deutschen Beispiel orientieren und eigene Sonderwege beim Datenschutz einschlagen. Entsprechende Gesetzgebungsverfahren sind in verschiedenen Mitgliedstaaten bereits auf den Weg gebracht, zum Teil schon abgeschlossen. Statt des angestrebten einheitlichen EU-Datenschutzrechts besteht deshalb die Gefahr, dass es in der Europ&auml;ischen Union weiterhin einen datenschutzrechtlichen Flickenteppich geben wird &#8211; mit allen Problemen, die eigentlich durch die mit der Datenschutzreform angestrebten Vollharmonisierung &uuml;berwunden werden sollten. Dies w&auml;re insbesondere f&uuml;r diejenigen Unternehmen eine schlechte Nachricht, die grenz&uuml;berschreitende Dienste anbieten wollen. Es w&auml;re aber vor allem eine schlechte Nachricht f&uuml;r die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger, deren Grundrechte auf Privatsph&auml;re und Datenschutz auch weiterhin nur unzureichend gesch&uuml;tzt w&uuml;rden.</p>
<p><b>PETER SCHAAR</b>&nbsp;&nbsp; <i>Jahrgang 1954, ist gelernter &Ouml;konom. Er war ab 1980 in der Verwaltung der Hansestadt Hamburg t&auml;tig und wechselte 1986 zum Hamburger Landesdatenschutzbeauftragten. 2003 wurde er auf Vorschlag der rot-gr&uuml;nen Bundesregierung vom Deutschen Bundestag zum f&uuml;nften Bundesbeauftragte f&uuml;r Datenschutz gew&auml;hlt. Seine zweite Amtszeit endete am 16. Dezember 2013. Seit September 2013 steht Schaar der Europ&auml;ischen Akademie f&uuml;r Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) vor. </i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 S. &#8222;Die neue Digital-Ministerin Dorothee B&auml;r im Bild-Interview&#8220;, Bild v. 5.3.2018.</p>
<p>2 Vgl. Bundesministerium f&uuml;r Wirtschaft und Energie, Leitplanken Digitaler Souver&auml;nit&auml;t, 2015, S. 5.</p>
<p>3 Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 15.12.1983 (= BVerfGE 65, 1, S. 1).</p>
<p>4 Verordnung (EU) 2016/679 v. 27.4. 2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), EU-Amtsblatt L 119/1 v. 4.5.2016.</p>
<p>5 Vgl. Schaar, Peter, Tr&uuml;gerische Sicherheit &#8211; Wie die Terrorangst uns in den Ausnahmezustand treibt, Hamburg 2017, S. 231 ff.</p>
<p>6 Die Welt v. 16.7.2013, &#8222;Friedrich erkl&auml;rt Sicherheit zum ,Supergrundrecht&#8216;&#8220;.</p>
<p>7 Vertrag von Lissabon zur &Auml;nderung des Vertrags uuber die Europ&auml;ische Union und des Vertrags zur Gruundung der Europ&auml;ischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon, EU-Amtsblatt C 306, 13.12. 2007.</p>
<p>8 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europ&auml;ische Menschenrechtskonvention) v. 4. 11.1950.</p>
<p>9 EuGH, Urteil vom 8.4.2014, (verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12); Urteil v. 21.12.2016 (verbundene Rechtssachen 203/15 und 698/15).</p>
<p>10 EuGH, Urteil vom 6.10.2015 (Rechtssache C-362/14).</p>
<p>11 Richtlinie (EU) 2016/680 vom 20.4.2016 zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zust&auml;ndigen Beh&ouml;rden zum Zwecke der Verh&uuml;tung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung (EU-Amtsblatt L 119, S. 89).</p>
<p>12 Vgl. Rosenbach/Stark, der NSA Komplex, M&uuml;nchen 2014; Schaar, &Uuml;berwachung total, Berlin 2014.</p>
<p>13 Art. 3a Abs. 2 Vertrag uuber die Europ&auml;ische Union (AEUV), vgl. Anm. 7.</p>
<p>14 Europ&auml;ische Kommission, Mitteilung &#8222;Der Schutz der Privatsph&auml;re in einer vernetzten Welt &#8211; ein europ&auml;ischer Datenschutzrahmen f&uuml;r das 21. Jahrhundert&#8220;, KOM (2012) 0009 v. 25.1.2012.</p>
<p>15 Legislative Entschlie&szlig;ung des Europ&auml;ischen Parlaments vom 12. M&auml;rz 2014, <a href="http://www.europarl.-europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2014-0212+0+DOC+XML+V0//DE" target="_blank" rel="noopener">http://www.europarl.-europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//TEXT+TA+P7-TA-2014-0212+0+DOC+XML+V0//DE</a>.</p>
<p>16 Vgl. Berichte der &#8222;Gruppe Informationsaustausch und Datenschutz (DAPIX)&#8220; des Rats, Parlamentsdokumentation der Republik &Ouml;sterreich, <a href="https://www.parlament.gv.at/" target="_blank" rel="noopener">https://www.parlament.gv.at</a></p>
<p>17 Vgl. Spiegel online v. 2.12.2013, &#8222;EU-Ministerrat Deutsche Beamte bremsen Europas Datenschutz aus&#8220;, <a href="http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/deutsche-beamte-bremsen-europas-datenschutz-aus-a-936704.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/deutsche-beamte-bremsen-europas-datenschutz-aus-a-936704.html</a></p>
<p>18 Europ&auml;ische Kommission, Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung zum Schutz nat&uuml;rlicher Personen Datenschutz- Grundverordnung), Mitteilung KOM (2012) 0011 v. 25.1.2012.</p>
<p>19 Vgl. insb. den Entwurf der Bundesregierung v. 1.2.2017 f&uuml;r ein Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (JI-RL) &#8211; Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU DSAnpUG-EU).</p>
<p>20 Netzpolitik.org v. 7.9.2016, &#8222;Innenministerium will rechtswidrige Datenverarbeitung bei Geheimdiensten sanktionsfrei machen&#8220;, <a href="https://netzpolitik.org/2016/innenministerium-will-rechtswidrige-datenverarbeitung-bei-geheimdiensten-sanktionsfrei-machen/" target="_blank" rel="noopener">https://netzpolitik.org/2016/innenministerium-will-rechtswidrige-datenverarbeitung-bei-geheimdiensten-sanktionsfrei-machen/</a></p>
<p>21 Vgl. Anm. 13.</p>
<p>22 Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU &#8211; DSAnpUGEU) v. 30.6.2017, BGBl. I S. 2097).</p>
<p>23 Vgl. Stellungnahme der Europ&auml;ischen Akademie f&uuml;r Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) vom 23.11.2016, <a href="https://www.eaid-berlin.de/wp-content/uploads/2016/12/EAID-Stellungnahmezum-DSAnpUG-EU_final.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.eaid-berlin.de/wp-content/uploads/2016/12/EAID-Stellungnahmezum-DSAnpUG-EU_final.pdf</a></p>
<p>24 &sect; 24 Abs. 2 Satz 1 BDSG-alt. Diese Bestimmung galt gem. Abs. 6 auch f&uuml;r die zust&auml;ndigen Landesdatenschutzbeh&ouml;rden.</p>
<p>25 Einundzwanzigster Staatsvertrag zur &Auml;nderung rundfunkrechtlicher Staatsvertr&auml;ge (Einundzwanzigster Rundfunk&auml;nderungsstaatsvertrag), Bremische B&uuml;rgerschaft, Drs. 19/1282 vom 2.11.2017.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/deutscher-sonderweg-beim-datenschutz-1/">Deutscher Sonderweg beim Datenschutz?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Politische Handlungsmöglichkeiten nach dem NSA-Skandal auf nationaler Ebene</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/politische-handlungsmoeglichkeiten-nach-dem-nsa-skandal-auf-nationaler-ebene-1/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 01 Feb 2015 22:15:00 +0000</pubDate>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 206/207 (Heft 2-3/2014), S. 73-81</p>
<p><i>(Red.)Peter Schaar zeigt auf, wie die Bundesregierung auf nationaler Ebene f&uuml;r einen besseren Schutz des Fernmeldegeheimnisses sorgen kann. Zun&auml;chst einmal sollte Deutschland als gutes Vorbild voran gehen und die bisher gesetzlich ungeregelte Auslands&uuml;berwachung des BND einschr&auml;nken. Zudem regt er eine konsequente Anwendung des deutschen Strafrechts gegen alle Spionageaktivit&auml;ten in Deutschland an. Schlie&szlig;lich sollte die NSA-Spionage mit einer gezielten F&ouml;rderung sicherer Verschl&uuml;sselungstechniken und abh&ouml;rsicherer Infrastrukturen gekontert werden. F&uuml;r europ&auml;ische Anbieter w&auml;ren datenschutzkonforme Angebote ein Wettbewerbsvorteil gegen&uuml;ber amerikanischen Konkurrenten, die tief in die in die NSA-&Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten verstrickt sind. Eine wesentliche Voraussetzung daf&uuml;r ist jedoch, dass die zugrundeliegenden Technologien offen und transparent gestaltet werden, denn nur so bleiben sie demokratisch und &ouml;ffentlich kontrollierbar. Das Prinzip der Geheimhaltung von Sicherheitstechnologien (&#8222;Security by Obscurity&#8220;) habe dagegen ausgedient. </i></p>
<p>Nationale Handlungsm&ouml;glichkeiten gegen globale &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten zu formulieren, erscheint vordergr&uuml;ndig als unl&ouml;sbare Aufgabe &#8211; sind doch die Aktivit&auml;ten von Regierungen und Parlamenten auf den eigenen Staat ausgerichtet, w&auml;hrend die &Uuml;berwachung der Datenstr&ouml;me vornehmlich exterritorial, au&szlig;erhalb des jeweiligen nationalen Territoriums erfolgt. Trotzdem sollte man die Flinte nicht allzu schnell ins Korn werfen und allein auf die Entwicklung und Durchsetzung internationaler Rechtsinstrumente setzen, die der globalen &Uuml;berwachung Grenzen setzen. So wichtig diese internationalen Regeln sind &#8211; etwa Art. 17 des UN-Zivilrechtspakts(1), der den Schutz des Privatlebens garantiert &#8211;, so schwierig gestaltet sich ihre Weiterentwicklung und vor allem ihre praktische Durchsetzung, solange gro&szlig;e Staaten wie die USA, Russland und China sich verweigern. Nicht zuletzt wegen dieser Schwierigkeiten macht es also durchaus Sinn, &uuml;ber die Instrumente nachzudenken, die auf nationaler Ebene zur Verf&uuml;gung stehen.</p>
<p>Zum einen haben nationale Aktivit&auml;ten in globalen Netzen auch direkte Folgen au&szlig;erhalb des eigenen Territoriums. So wirkt sich nationale Gesetzgebung, die den eigenen Beh&ouml;rden beim &Uuml;berwachen der Kommunikation Grenzen setzt oder entsprechende Aktivit&auml;ten ausl&auml;ndischer Geheimdienste unter Strafe stellt, auf die bi- und multilateralen nachrichtendienstlichen Informationstauschb&ouml;rsen aus &#8211; jedenfalls dann, wenn die Bereitschaft dazu bei Regierungen, Beh&ouml;rden und Gerichten besteht.</p>
<p>Auch technologische Ma&szlig;nahmen zur H&auml;rtung von IT-Infrastrukturen sch&uuml;tzen die Computersysteme und Netzwerke nicht nur gegen inl&auml;ndische Angreifer, sondern auch gegen Infiltrationsversuche von Nachrichtendiensten. Die Bereitstellung anonymer Nutzungsm&ouml;glichkeiten im Netz, robuste Verfahren zur sicheren Authentifizierung, Verschl&uuml;sselungsmechanismen nach dem Stand der Wissenschaft und Technik machen es nicht nur Betr&uuml;gern sondern auch ausl&auml;ndischen Geheimdiensten schwerer, an begehrte Informationen zu gelangen.</p>
<h5>Juristische Stell&shy;schrauben gegen &Uuml;berwa&shy;chung?</h5>
<p>Traditionell entfalten Gesetze ihre Schutzwirkung im jeweiligen territorial definierten Geltungsbereich. Im Unterschied dazu ist das Internet aber so konstruiert, dass Landes- oder auch Kontinentalgrenzen technisch keine Rolle spielen. Wenn etwa ein deutscher Internetnutzer die Webseite eines deutschen Anbieters abruft, k&ouml;nnen die &uuml;bertragenen Daten durchaus &uuml;ber amerikanische Netzknoten geleitet (&#8222;geroutet&#8220;) werden. Global agierende Internetunternehmen speichern Daten auf Servern, die auf verschiedene Kontinente verteilt sind. Im folgenden soll deshalb untersucht werden, wie weit dieses offensichtliche Territorialdilemma durch nationales Recht entsch&auml;rft werden kann.</p>
<p>Die Tatsache, dass Spionage nicht gegen V&ouml;lkerrecht verst&ouml;&szlig;t, stellt Spione nicht straffrei. Geheimdienstliche Sp&auml;h- und Lauschaktionen im Ausland beeintr&auml;chtigen regelm&auml;&szlig;ig die Rechte der davon betroffenen Zielpersonen und sind deshalb strafbar. Zwar hei&szlig;t es in &sect; 3 Strafgesetzbuch (StGB): &#8222;Das deutsche Strafrecht gilt f&uuml;r Taten, die im Inland begangen werden.&#8220; Diese territoriale Begrenzung des deutschen Strafrechts wird aber durch &sect; 5 StGB in Bezug auf bestimmte Auslandstaten eingeschr&auml;nkt, die sich gegen inl&auml;ndische Rechtsg&uuml;ter richten. Zu diesen unabh&auml;ngig vom Tatort zu ahndenden Straftaten geh&ouml;rt auch die Verletzung von Betriebs- oder Gesch&auml;ftsgeheimnissen, nicht jedoch das Post- und Fernmeldegeheimnis oder Verst&ouml;&szlig;e gegen den Datenschutz. Gleichwohl k&ouml;nnen auch solche Straftaten nach deutschem Recht verfolgt werden, die aus dem Ausland initiiert wurden, sich aber im Inland auswirken (&#8222;verwirklichen&#8220;). Wenn also ein ausl&auml;ndischer Geheimdienst Computer deutscher Nutzer mittels Trojaner infiltriert und &uuml;berwacht, erf&uuml;llt dies den Straftatbestand des Aussp&auml;hens von Daten (&sect; 202a StGB).</p>
<p>Aus dem Ausland agierende Betr&uuml;ger, die die Konten deutscher Bankkunden unter Verwendung ausspionierter PINs und Passw&ouml;rter abr&auml;umen, machen sich nach deutschem Recht strafbar. Auch Geheimdienste, die mittels Telekommunikation &uuml;bertragene nicht&ouml;ffentliche Daten deutscher Teilnehmer unter Anwendung von technischen Mitteln abfangen oder sich aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschaffen, begehen eine Straftat. Schon die Vorbereitung einer solchen Straftat, insbesondere das Aussp&auml;hen von Passw&ouml;rtern oder sonstigen Sicherungscodes, die den Zugang zu vertraulichen Daten erm&ouml;glichen, ist strafbar.</p>
<p>Ebenso ist nach deutschem Recht strafbar, das nicht &ouml;ffentlich gesprochene Wort abzuh&ouml;ren oder aufzuzeichnen &#8211; dies gilt auch f&uuml;r Telefonate, die mit dem Handy gef&uuml;hrt werden. Schlie&szlig;lich verbietet &sect; 99 StGB die geheimdienstliche Agentent&auml;tigkeit f&uuml;r eine fremde Macht. Der Tatbestand stellt nicht auf konkreten Verrat ab, sondern erfasst jede auf die Beschaffung von Informationen f&uuml;r einen fremden Nachrichtendienst gerichtete T&auml;tigkeit, die deutsche Sicherheitsinteressen beeintr&auml;chtigen kann. Gesch&uuml;tztes Rechtsgut ist die &auml;u&szlig;ere Sicherheit Deutschlands im weitesten Sinne. Auch Wirtschaftsspionage kann nach &sect;&nbsp;99 StGB strafbar sein. Erfasst wird auch die Aussp&auml;hung von in Deutschland lebenden Ausl&auml;ndern f&uuml;r Nachrichtendienste ihrer Heimatl&auml;nder. &#8222;Selbst eine T&auml;tigkeit f&uuml;r Nachrichtendienste verb&uuml;ndeter Staaten verletzt deutsche Interessen, wenn sie nicht von deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden abgedeckt ist&#8220;, hei&szlig;t es auf der Website des Generalbundesanwalts.(2)</p>
<p>Auch der Bruch des Fernmeldegeheimnisses ist eine Straftat &#8211; genauso wie das heimliche Eindringen in gesch&uuml;tzte Computersysteme. Heute k&ouml;nnen kaum noch Zweifel daran bestehen, dass britische und amerikanische Geheimdienste gegen mehrere dieser Strafvorschriften versto&szlig;en haben, etwa beim Abh&ouml;ren des Handys von Bundeskanzlerin Merkel, aber auch beim massenhaften Aussp&auml;hen deutscher Kommunikationsverkehre, die &uuml;ber ausl&auml;ndische Netzknoten und Transatlantikkabel gef&uuml;hrt werden.</p>
<p>Dies gilt nicht nur f&uuml;r die genannten angloamerikanischen Nachrichtendienste, sondern auch f&uuml;r die Dienste anderer Staaten und auch f&uuml;r den Bundesnachrichtendienst. Wenn etwa der BND Telefone und E-Mails oder Mobilfunknetze im Hindukusch oder in anderen Operationsgebieten &uuml;berwacht und dabei milliardenfach Metadaten absaugt, widerspricht dies nat&uuml;rlich dem dortigen Recht &#8211; und zwar v&ouml;llig unabh&auml;ngig davon, ob das deutsche BND-Gesetz derartige Aktivit&auml;ten erlaubt oder nicht, wie etwa im Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags zu den NSA-Aktivit&auml;ten diskutiert wird.(3)</p>
<p>Bei der Rechtfertigung der geheimdienstlichen T&auml;tigkeit im Ausland wird gern ausgeblendet, dass deutsche Beh&ouml;rden die zentralen Wertentscheidungen des Grundgesetzes, insbesondere die Achtung der Menschenw&uuml;rde (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) stets zu beachten haben, egal wo sie t&auml;tig sind. Dies gilt unabh&auml;ngig davon, ob die Beschr&auml;nkungen, die etwa das G10- oder das BND-Gesetz dem Bundesnachrichtendienst setzen, nicht uneingeschr&auml;nkt bei der Auslandsaufkl&auml;rung gelten.</p>
<p>Auch bei nachrichtendienstlichen Lauschaktivit&auml;ten kann die Menschenw&uuml;rde ber&uuml;hrt sein: So hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt, dass es mit der Menschenw&uuml;rde unvereinbar w&auml;re, wenn staatliche Stellen einen &#8222;unantastbaren Kernbereich der Privatsph&auml;re&#8220; ausspionieren: &#8222;Zur Unantastbarkeit der Menschenw&uuml;rde gem&auml;&szlig; Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG geh&ouml;rt die Anerkennung eines absolut gesch&uuml;tzten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische &Uuml;berwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung &#8230; nicht eingreifen. Eine Abw&auml;gung nach Ma&szlig;gabe des Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung &#8230; und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.&#8220;4 In weiteren Entscheidungen hat das Gericht festgestellt, dass zu diesem Kernbereich auch h&ouml;chstpers&ouml;nliche Lebens&auml;u&szlig;erungen geh&ouml;ren, die mittels Telekommunikation &uuml;bertragen werden.(5)</p>
<p>Das l&uuml;ckenlose Abh&ouml;ren der Telekommunikation ist deshalb generell unzul&auml;ssig, weil Gespr&auml;che abgeh&ouml;rt werden k&ouml;nnten, die diesem absolut gesch&uuml;tzten Bereich zuzurechnen sind. Jedenfalls m&uuml;ssen Vorkehrungen getroffen werden, dass Informationen, die zum Kernbereich privater Lebensgestaltung geh&ouml;ren, nicht aufgezeichnet oder jedenfalls unverz&uuml;glich gel&ouml;scht werden. Dies gilt nicht nur f&uuml;r inl&auml;ndische &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen, sondern auch f&uuml;r Aktivit&auml;ten des Bundesnachrichtendienstes als Auslandsgeheimdienst. Zudem gilt das deutsche Datenschutzrecht stets dann, wenn der BND personenbezogene Daten im Inland verarbeitet. Wenn der BND Daten aus der Auslandsaufkl&auml;rung an die amerikanischen Nachrichtendienste weiterleitet &#8211; wie durch die Bundesregierung best&auml;tigt(6)&#8211; muss er dabei deutsches Datenschutzrecht beachten.</p>
<p>Man muss also nicht allzu lange suchen, um im juristischen Instrumentenkasten Werkzeuge zu finden, die gegen eine &uuml;berbordende Geheimdienst&uuml;berwachung eingesetzt werden k&ouml;nnten. Als eigentliches Problem entpuppt sich deshalb die z&ouml;gerliche Anwendung und Durchsetzung der bestehenden rechtlichen Vorgaben, sei es aus au&szlig;enpolitischer R&uuml;cksichtnahme oder aber auch im Interesse der deutschen Sicherheitsbeh&ouml;rden, die immer wieder darauf hinweisen, wie abh&auml;ngig sie von den Informationen seien, die sie von ausl&auml;ndischen &#8211; namentlich amerikanischen &#8211; Diensten erhalten.</p>
<h5>Technik: Vom Teil des Problems zum Teil der L&ouml;sung</h5>
<p>Der k&uuml;rzlich verstorbene FAZ-Herausgeber Frank Schirrmacher verglich die Erkenntnisse aus den Snowden-Papieren mit dem &#8222;Sputnik-Schock&#8220;, den die Vereinigten Staaten 1959 erlitten hatten, als sie feststellen mussten, dass der erste Weltraumsatellit nicht etwa durch die US-Raumfahrtbeh&ouml;rde NASA auf den Weg gebracht worden war, sondern von den Russen. Unter Bezugnahme auf diese Erfahrung meinte Schirrmacher, es w&auml;re angesichts der Meldungen zu geheimdienstlichen &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten grundfalsch, wenn Europa den Kopf in den Sand stecken und sich mit einer digitalen Opferrolle abfinden w&uuml;rde. Vielmehr m&uuml;sse die &#8222;brachliegende digitale Intelligenz&#8220; Europas entfesselt werden, indem man Initiativen f&uuml;r &#8222;integre Netzwerke und, wer wei&szlig;, auch f&uuml;r Suchmaschinen politisch ins Leben ruft und f&ouml;rdert&#8220;.(7)</p>
<p>Was k&ouml;nnte diese &#8222;digitale europ&auml;ische Intelligenz&#8220; bewirken? Es gibt durchaus verschiedene technische und juristische Stellschrauben f&uuml;r einen besseren Schutz der Daten. Mehr noch: Angesichts des grassierenden Vertrauensverlusts in amerikanische Internetdienste und der begr&uuml;ndeten Vermutung, aus den USA oder China stammende Produkte enthielten Hintert&uuml;ren oder bewusst eingebaute Schwachstellen, l&auml;sst sich durchaus europ&auml;isches Kapital schlagen.</p>
<p>Dies gilt insbesondere auf dem Feld der Datenverschl&uuml;sselung. Seit der Erfindung der E-Mail wird deren Vertraulichkeitsgrad ziemlich zutreffend mit dem einer Postkarte verglichen: Jeder, der Zugriff hat, kann mitlesen. Zudem grassieren Datenmissbrauch und Identit&auml;tsdiebstahl im Internet. Auch die &uuml;brigen Internetdienste wurden zun&auml;chst v&ouml;llig ohne Verschl&uuml;sselung betrieben, die Daten also offen und leicht abh&ouml;rbar &uuml;bertragen. Auch wenn seit Jahren an verbesserten Schutzmechanismen gearbeitet wird, waren viele der inzwischen etablierten Verschl&uuml;sselungsverfahren zu schwach, um geheimdienstlichen Angriffen zu widerstehen.</p>
<p>Die NSA und ihr britischer Partner-Geheimdienst GCHQ waren offenbar in der Lage, nicht nur die unverschl&uuml;sselten Daten, sondern auch den verschl&uuml;sselten Internetverkehr gro&szlig;fl&auml;chig auszuwerten. Viele Informatiker setzen jedoch weiterhin auf die Datenverschl&uuml;sselung. Selbst wenn man &Uuml;berwachung letztlich nicht v&ouml;llig verhindern k&ouml;nne, bestehe zumindest die Chance, sie den Nachrichtendiensten deutlich zu erschweren und f&uuml;r sie teuer zu machen.</p>
<p>Die M&ouml;glichkeit eines absolut sicheren Verschl&uuml;sselungssystems mag es theoretisch geben. Praktisch muss man allerdings einige Abstriche machen. Alle funktionierenden kryptographischen Systeme gelten nur unter bestimmten Pr&auml;missen hinsichtlich der F&auml;higkeiten der &#8222;Gegenseite&#8220;, insbesondere in Bezug auf die Rechenkapazit&auml;ten als sicher. Die Sicherheit nahezu aller Verschl&uuml;sselungsalgorithmen ist zudem nicht vollst&auml;ndig nachgewiesen. Alle Feststellungen zur Sicherheit der jeweiligen Verfahren beruhen vielmehr auf der Pr&uuml;fung und Diskussion durch die Fach&ouml;ffentlichkeit. Deshalb ist es von entscheidender Bedeutung, dass Verschl&uuml;sselungsalgorithmen dokumentiert und &ouml;ffentlich nachpr&uuml;fbar sind.</p>
<p>Dagegen k&ouml;nnen Verfahren, deren Funktionsweise geheim gehalten wird, nicht durch unabh&auml;ngige Experten und eine kritische &#8222;Netzcommunity&#8220; nachgepr&uuml;ft werden. Bisweilen wird die Geheimhaltung der Verschl&uuml;sselungsalgorithmen sogar als Argument f&uuml;r mehr Sicherheit verkauft. Eine derartige Sichtweise blendet aber aus, dass nicht nur externe Angreifer versuchen, die Verschl&uuml;sselung zu durchbrechen, sondern auch Insider, die Kenntnisse &uuml;ber Schwachstellen eines Verschl&uuml;sselungsverfahrens besitzen, an Angriffen auf gesicherte Daten mitwirken oder ihr Wissen Dritten verkaufen k&ouml;nnten.</p>
<p>An &#8222;Security by Obscurity&#8220; sollte man sp&auml;testens jetzt nicht mehr glauben, nachdem bekannt ist, dass die NSA systematisch auf die Schw&auml;chung von Verschl&uuml;sselungsverfahren hingearbeitet hat. Deshalb sollten grunds&auml;tzlich nur solche Verfahren verwendet werden, deren Programmcode und Funktionsweise &ouml;ffentlich dokumentiert sind (&#8222;Open Source&#8220;).</p>
<p>Die Verschl&uuml;sselungsalgorithmen m&uuml;ssen in Software umgesetzt werden. Eine &#8222;schlampige&#8220; oder bewusst nachl&auml;ssige Programmierung kann dazu beitragen, dass an und f&uuml;r sich sichere Algorithmen unterlaufen oder umgangen werden k&ouml;nnen. Bekanntlich bieten derartige Schwachstellen den Geheimdiensten und anderen Insidern Ansatzpunkte zur Kommunikations&uuml;berwachung. Auch hier gilt: Open-Source-Software ist solchen Programmen vorzuziehen, deren Programmcode und Funktionsweise von den Anbietern geheim gehalten werden.</p>
<p>Die &Ouml;ffentlichkeit allein kann die Sicherheit von Verschl&uuml;sselungsverfahren zwar nicht garantieren, sie erm&ouml;glicht es aber, dass Fehler und Schwachstellen erkannt und behoben werden k&ouml;nnen. Ein weiterer Faktor f&uuml;r die Vertrauensw&uuml;rdigkeit von kryptographischen Verfahren besteht darin, dass weder die Hersteller noch die Anbieter von Diensten rechtlich dazu verpflichtet werden, Hintert&uuml;ren in ihre Systeme einzubauen, die Geheimdiensten und anderen Sicherheitsbeh&ouml;rden den Zugriff auf die Kommunikation erm&ouml;glichen, wie etwa der US-amerikanische Communications Assistance for Law Enforcement Act (CALEA).</p>
<p>Ob bei der Kryptographie, beim Routing, bei der Gestaltung von E-Mail-Diensten oder bei den Anforderungen an Cloud-Speichern: Ansatzpunkte gibt es mehr als genug. Ob die sich hier bietenden Chancen allerdings auch wirklich wahrgenommen werden, ist indes noch ungewiss. Sehr ambivalent verh&auml;lt sich etwa die Industrie, die bei anderer Gelegenheit nicht z&ouml;gert, ihre Interessen einzufordern. Frank Schirrmacher weist darauf hin, dass der &#8222;deutsche&#8220; IT-Branchenverband Bitkom ma&szlig;geblich von Ablegern globaler US-Firmen beeinflusst werde und sich auch deshalb kaum als Speerspitze deutscher oder europ&auml;ischer Interessen eigne. Und die Wirtschaftswoche berichtete &uuml;ber einen heftigen Streit in diesem Verband zum Umgang mit der NSA-Aff&auml;re. Aus dessen Protokollen gehe hervor, dass sich die amerikanischen Mitglieder vehement gegen den Vorschlag deutscher IT-Unternehmen gewehrt h&auml;tten, sichere Hard- und Software &#8222;Made in Germany&#8220; zu forcieren. Insbesondere die Forderung, Datenpakete von und nach Deutschland nicht mehr &uuml;ber Server in den USA und Gro&szlig;britannien umzuleiten, weil diese von der NSA und dem britischen Geheimdienst GCHQ angezapft werden, sei von den Amerikanern blockiert worden.</p>
<p>Dabei gibt es gen&uuml;gend deutsche &#8211; und europ&auml;ische &#8211; Unternehmen, die von einem neuen Gesch&auml;ftsfeld Datenschutz und Datensicherheit profitieren w&uuml;rden. Bereits jetzt stehen leistungsf&auml;hige europ&auml;ische Cloud-Services zur Verf&uuml;gung, die ohne US-Beteiligung funktionieren. Dies hat US-Cloud-Anbieter dazu veranlasst, europ&auml;ischen Kunden zuzusichern, dass deren Daten ausschlie&szlig;lich in Europa gespeichert w&uuml;rden.</p>
<p>Ob damit allerdings der gew&uuml;nschte Schutz vor &Uuml;berwachung erreicht wird, ist zumindest offen. Denn die amerikanischen Beh&ouml;rden bestehen darauf, dass die US-Unternehmen &#8211; v&ouml;llig unabh&auml;ngig von der europ&auml;ischen Rechtslage &#8211; auch solche Daten herauszugeben haben, die nicht auf Servern in den Vereinigten Staaten gespeichert sind. Inwieweit die US-Unternehmen diesen Ansinnen folgen, die ggf. gegen das Recht der Staaten versto&szlig;en, in denen die Server stehen, ist nicht bekannt.</p>
<p>Immerhin hat die Bundesregierung eine in der &Ouml;ffentlichkeit kaum wahrgenommene erste Ma&szlig;nahme getroffen, um rechtliche und technische Hintert&uuml;ren zu verschlie&szlig;en, die es ausl&auml;ndischen Geheimdiensten erm&ouml;glichen, an vertrauliche Daten zu gelangen. In einem an das Beschaffungsamt des Bundesinnenministeriums gerichteten No-Spy-Erlass vom 30. April 2014 ist vorgesehen, dass in Vergabeverfahren des Bundes jeder Bieter Erkl&auml;rungen abgeben muss, die heimliche Abfl&uuml;sse sch&uuml;tzenswerter Informationen an ausl&auml;ndische Nachrichtendienste betreffen. Weil dies kaum nachweisbar ist, wurden die Klauseln so ausgestaltet, dass eine Beweiserleichterung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland eintritt. F&uuml;r die Ablehnung eines Bieters bzw. f&uuml;r eine K&uuml;ndigung des Vertrages soll es ausreichen, wenn nachgewiesen wird, dass der Bieter einer rechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe von vertraulichen Informationen, Gesch&auml;fts- oder Betriebsgeheimnissen an Dritte unterliegt. Gegebenenfalls m&uuml;ssen entsprechende Weitergabeverpflichtungen im Vergabeverfahren offengelegt werden. Damit werden auch F&auml;lle erfasst, in denen entsprechende Ausk&uuml;nfte nach ausl&auml;ndischem Recht geheim zu halten sind.(8)</p>
<p>In vielen Bereichen, insbesondere bei E-Mails, gibt es deutsche und europ&auml;ische Alternativen, die den Vergleich mit der amerikanischen Konkurrenz nicht f&uuml;rchten m&uuml;ssen. Insbesondere wenn gew&auml;hrleistet wird, dass die Daten&uuml;bertragung sicher verschl&uuml;sselt erfolgt, k&ouml;nnte die Wahl eines solchen Dienstes einen erheblichen Zugewinn an Sicherheit und Datenschutz bedeuten. Problematisch ist dabei bisher allerdings, dass die meisten Angebote f&uuml;r verschl&uuml;sselte E-Mails lediglich eine &#8222;Verbindungsverschl&uuml;sselung&#8220; vorsehen, d.h., die verschl&uuml;sselt &uuml;bertragenen E-Mails werden von den Anbietern tempor&auml;r entschl&uuml;sselt und k&ouml;nnten an diesen Schnittstellen gegebenenfalls im Klartext mitgelesen werden. Technisch ist es allerdings m&ouml;glich, auf professioneller Basis eine Ende-zu-Ende-Verschl&uuml;sselung zu gew&auml;hrleisten. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis entsprechende Angebote auf den Markt kommen.</p>
<p>Noch nicht &#8211; oder nicht mehr &#8211; wirklich konkurrenzf&auml;hig ist die europ&auml;ische Industrie in weiten Bereichen der Netzwerktechnik. Amerikanische und chinesische Unternehmen haben hier au&szlig;ergew&ouml;hnlich starke Marktpositionen errungen. Europ&auml;ische Kunden k&ouml;nnen bei beiden Herkunftsl&auml;ndern nicht sicher sein, dass die entsprechenden Produkte frei von Hintert&uuml;ren und nicht dokumentierten &Uuml;berwachungsschnittstellen sind. Hier h&auml;tte eine europ&auml;ische Industriepolitik gute Chancen, mit gezielter F&ouml;rderung sicherer und zugleich leistungsf&auml;higer Produkte die Entwicklung marktg&auml;ngiger Produkte &#8222;made in Europe&#8220; zu erreichen, die sich in der Konkurrenz mit chinesischen und US-amerikanischen Anbietern behaupten. Wenn gew&auml;hrleistet ist, dass die Systeme ohne Einbu&szlig;en an Qualit&auml;t und Komfort zugleich die Vertraulichkeit und Integrit&auml;t der Daten&uuml;bertragung garantieren, k&ouml;nnte sich hier eine interessante Marktposition gewinnen lassen, weit &uuml;ber Deutschland und Europa hinaus.</p>
<p>Als Reaktion auf die Berichte &uuml;ber die insbesondere durch die amerikanischen und britischen Geheimdienste betriebenen globalen &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen wurde schlie&szlig;lich vorgeschlagen, europ&auml;ische Datenpakete nicht mehr &uuml;ber Netzknoten in &Uuml;bersee zu senden. So forderten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der L&auml;nder, &#8222;zu pr&uuml;fen, ob das Routing von Telekommunikationsverbindungen in Zukunft m&ouml;glichst nur &uuml;ber Netze innerhalb der EU erfolgen kann.&#8220; Das Internet-Routing sollte so konfiguriert werden, dass die innerhalb eines Gebiets versendeten Nachrichten dieses nicht mehr wie bisher verlassen.</p>
<p>Bemerkenswert ist insbesondere der Vorschlag eines &#8222;Schengen-Routing&#8220;, benannt nach dem Abkommen &uuml;ber den freien Reiseverkehr in Europa. Dabei w&uuml;rden die Datenpakete ausschlie&szlig;lich &uuml;ber Netzknoten in den Teilnehmerstaaten des Schengener Abkommens geleitet &#8211; Umwege &uuml;ber Drittstaaten, etwa die USA, w&auml;ren auszuschlie&szlig;en. Der Schengen-Raum umfasst die meisten Mitgliedstaaten der Europ&auml;ischen Union und einige andere europ&auml;ische Staaten, nicht jedoch Gro&szlig;britannien und Irland. Die Begrenzung auf die Schengen-Staaten k&ouml;nnte &#8211; so die &Uuml;berlegung &#8211; nicht nur die NSA an einem Datenzugriff hindern, sondern auch den britischen Nachrichtendienst GCHQ, der im Rahmen des Programms Tempora ma&szlig;geblich an den &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten beteiligt ist. Ein Nebeneffekt k&ouml;nnte darin bestehen, wichtige US-Internetunternehmen mit europ&auml;ischen Hauptniederlassungen in Gro&szlig;britannien und Irland zu umgehen.</p>
<p>Technisch ist es heute ohne weiteres m&ouml;glich, Datenverbindungen, bei denen beide Kommunikationspartner sich in Europa befinden, nur &uuml;ber europ&auml;ische Netzknoten zu leiten. In den letzten Jahren wurden die europ&auml;ischen Netzinfrastrukturen massiv ausgebaut, so dass jedes Datenpaket heute auf vielen Wegen innerhalb des Schengen-Raums geroutet werden k&ouml;nnte. Tats&auml;chlich werden aber immer noch viele Datenstr&ouml;me &uuml;ber die USA geleitet. Derzeit erfolgt die Wegewahl im Internet im Wesentlichen nach den Kriterien Preis, Entfernung und Service-Qualit&auml;t. Die Umleitung europ&auml;ischer Datenpakete &uuml;ber US-Netzknoten hat weniger technische als finanzielle Gr&uuml;nde, denn die US-Anbieter bieten deutlich g&uuml;nstigere Konditionen als die europ&auml;ische Konkurrenz. Das Schengen-Routing w&uuml;rde dementsprechend vermutlich zu erh&ouml;hten Kosten f&uuml;hren, jedoch kaum mit Einbu&szlig;en in der Qualit&auml;t der Verbindungen verbunden sein. Auch die Ausfallsicherheit des europ&auml;ischen Netzes ist durch vielfach redundante Verbindungen heute weitgehend gew&auml;hrleistet.</p>
<p>Trotzdem w&uuml;rden entsprechende Vorgaben zum Routing nicht automatisch zum Versiegen der Datenstr&ouml;me &uuml;ber den Atlantik f&uuml;hren. Zum einen werden Daten auch weiterhin stets dann in die USA &uuml;bertragen, wenn die elektronischen Dienstleistungen von dort aus erbracht werden. Dazu kommt, dass amerikanische Anbieter die Daten ihrer Nutzer &uuml;ber ihre in den USA gelegenen Infrastrukturen leiten und &uuml;berwiegend dort auf Servern ablegen. Wer einen amerikanischen E-Mail-Dienst nutzt oder Google als Suchmaschine verwendet, muss also &#8211; auch wenn das Schengen-Routing kommen sollte &#8211; weiterhin damit rechnen, dass seine Daten in den USA landen, auf dem Weg &uuml;ber Netzknoten und &Uuml;berseekabel durch den GCHQ und die NSA abgeh&ouml;rt und auf Anfrage an US-Sicherheitsbeh&ouml;rden herausgegeben werden. Dies gilt auch f&uuml;r Facebook, das seine Dienste seit einigen Jahren europ&auml;ischen Nutzern offiziell unter der Firma &#8222;Facebook Ltd.&#8220; aus Dublin anbietet, denn technisch wird der Dienst weiterhin &uuml;berwiegend in den USA betrieben.</p>
<p>Nicht vergessen werden darf dabei, dass Vorgaben zum Routing auch Auswirkungen auf die Konkurrenzsituation europ&auml;ischer Unternehmen untereinander haben k&ouml;nnen. So erntete die Deutsche Telekom auf ihren Vorschlag eines &#8222;nationalen IP-Routings&#8220; emp&ouml;rende Reaktionen bei anderen deutschen Internet-Anbietern. Der Gesch&auml;ftsf&uuml;hrer des gr&ouml;&szlig;ten deutschen Internetknotens DE-CIX, Harald Summa, bezeichnete die Initiative der Telekom als &#8222;reine Marketingaktion und Irref&uuml;hrung der Politik&#8220;. Die Telekom selbst behindere den Verbleib der Datenpakete im deutschen Rechtsraum, denn sie organisiere den Transport ihrer Daten direkt mit anderen Netzbetreibern und beteilige sich nicht am &ouml;ffentlichen, gleichberechtigten Datenaustausch (&#8222;public peering&#8220;). Dies habe die Folge, dass nicht mit der Telekom verbundene Netzanbieter an Telekom-Kunden gerichtete Datenpakete vielfach nur &uuml;ber das Ausland zustellen k&ouml;nnten. Inzwischen scheinen sich die verh&auml;rteten Fronten zwischen den verschiedenen Internetanbietern jedoch aufzul&ouml;sen. Wie zu vernehmen ist, verhandelt etwa die Deutsche Telekom mit dem Internetverband Eco &uuml;ber entsprechende L&ouml;sungen, die eine sichere Kommunikation &uuml;ber Providergrenzen hinaus erm&ouml;glichen.</p>
<h5>Fazit</h5>
<p>Auch wenn globale &Uuml;berwachungsaktivit&auml;ten nachhaltig nur durch internationales Recht und internationale Vereinbarungen zur&uuml;ckgefahren werden k&ouml;nnen, sollte nicht darauf verzichtet werden, die auf nationaler oder regionaler Ebene (EU) bestehenden technischen und rechtlichen Instrumente zum verbesserten Schutz der Privatsph&auml;re und zur Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit der Kommunikation nutzen. Neben den direkten Schutzwirkungen entfalten solche Ma&szlig;nahmen eine Ausstrahlung auf andere Nationen und Weltregionen. Globale &Uuml;berwachung ist nicht schicksalhaft, sondern ein von Menschen verursachtes Ph&auml;nomen. Der Einzelne, die Gesellschaft und die Weltgemeinschaft haben Mittel, diese Entwicklung wieder zur&uuml;ckzufahren.</p>
<p><i>PETER&nbsp;SCHAAR&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1954, ist gelernter &Ouml;konom. Er war ab 1980 in der Verwaltung der Hansestadt Hamburg t&auml;tig und wechselte 1986 zum Hamburger Landesdatenschutzbeauftragten. 2003 wurde er auf Vorschlag von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen vom Deutschen Bundestag zum f&uuml;nften Bundesbeauftragte f&uuml;r Datenschutz gew&auml;hlt. Seine zweite Amtszeit endete am 16. Dezember 2013. Seit September 2013 steht Schaar der Europ&auml;ischen Akademie f&uuml;r Informationsfreiheit und Datenschutz (EAID) vor. </i></p>
<p>Anmerkungen:</p>
<p>(1) Internationaler Pakt &uuml;ber b&uuml;rgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966 (BGBl. 1973 II 1553).</p>
<p>(2) S. <a href="https://www.generalbundesanwalt.de/de/spionage.php" target="_blank" rel="noopener">https://www.generalbundesanwalt.de/de/spionage.php</a>.</p>
<p>(3) Vgl. hierzu etwa die Sachverst&auml;ndigengutachten der ehemaligen Bundesverfassungsrichter Papier und Hoffmann-Riem, <a href="https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848" target="_blank" rel="noopener">https://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/ua/1untersuchungsausschuss/-/280848</a>.</p>
<p>(4) BVerfG, Urteil zur akustischen Wohnraum&uuml;berwachung (&#8222;gro&szlig;er Lauschangriff&#8220;), 1 BvR 2378/98 vom 3.3.2004.</p>
<p>(5) Vgl. etwa BVerfG, Urteil zur pr&auml;ventiven Telekommunikations&uuml;berwachung durch die Polizei, 1 BvR 668/04 vom 27.7.2005.</p>
<p>(6) Vgl. BT-Drs. 17/14560, S. 8.</p>
<p>(7) Schirrmacher, Europas Sputnik-Schock, FAZ v. 1.11.2013, S. 1.</p>
<p>(8) S. Erl&auml;uterungen des BMI zum &#8222;No-Spy-Erlass&#8220;, abrufbar unter <a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/08/no-spy-erlass.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/08/no-spy-erlass.html</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/206-207/publikation/politische-handlungsmoeglichkeiten-nach-dem-nsa-skandal-auf-nationaler-ebene-1/">Politische Handlungsmöglichkeiten nach dem NSA-Skandal auf nationaler Ebene</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Grußwort zum 50-jährigen Jubiläum der Humanistischen Union</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2011/grusswort-zum-50jaehrigen-jubilaeum-der-humanistischen-union/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 24 Sep 2011 17:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[50 Jahre HU]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte: Audio]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/termin/grusswort-zum-50jaehrigen-jubilaeum-der-humanistischen-union/</guid>

					<description><![CDATA[<p>verlesen auf dem Festakt am 24. September 2011 in der Berliner Akademie der Künste Der Bundesbeauftragte f&#252;r Datenschutz und Informationsfreiheit gratulierte der Humanistischen Union zu ihrem 50. Geburtstag. In seinem Gru&#223;wort hebt er den Stellenwert der B&#252;rgerrechtsorganisation hervor: &#8222;Mit Fug und Recht l&#228;sst sich sagen, dass die Humanistische Union in Fragen des Datenschutzes und der [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><i>verlesen auf dem Festakt am 24. September 2011 in der Berliner Akademie der Künste</i></p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/www01.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-5505 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/www01-450x450.jpg" alt="Gru&szlig;wort zum 50-j&auml;hrigen Jubil&auml;um der Humanistischen Union" width="450" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/www01-450x450.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/www01-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/www01-768x768.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/www01-750x750.jpg 750w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/www01-600x600.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/www01-337x337.jpg 337w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/www01-250x250.jpg 250w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/www01.jpg 1000w" sizes="(max-width: 450px) 100vw, 450px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Der Bundesbeauftragte f&uuml;r Datenschutz und Informationsfreiheit gratulierte der Humanistischen Union zu ihrem 50. Geburtstag. In seinem Gru&szlig;wort hebt er den Stellenwert der B&uuml;rgerrechtsorganisation hervor: &#8222;Mit Fug und Recht l&auml;sst sich sagen, dass die Humanistische Union in Fragen des Datenschutzes und der Informationsfreiheit zur politischen Avantgarde z&auml;hlt.&#8220;</p>
<p>Da Peter Schaar aus pers&ouml;nlichen Gr&uuml;nden seine Teilnahme am Festakt kurzfristig absagen musste, wurde das Gru&szlig;wort von Werner Koep-Kerstin auszugsweise verlesen. Sie k&ouml;nnen den Text hier nachh&ouml;ren bzw. nachlesen:</p>
<p>Dauer: 3 Minuten</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2011/grusswort-zum-50jaehrigen-jubilaeum-der-humanistischen-union/">Grußwort zum 50-jährigen Jubiläum der Humanistischen Union</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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            	</item>
		<item>
		<title>Datenschutz im Informationszeitalter</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/datenschutz-im-informationszeitalter/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 31 Dec 2008 21:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vor neuen Herausforderungen aus: Vorgänge 184 ( Heft 4/ 2008), S. 4-8 Computer und Internet sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Für uns ist es nahezu selbstverständlich, jederzeit und aller Orten erreichbar zu sein. Videokameras, die für unsere Sicherheit sorgen sollen, sind für uns ebenso selbstverständlich wie elektronische Helfer in allen Lebenslagen, z. B. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/184-vorgaenge/publikation/datenschutz-im-informationszeitalter/">Datenschutz im Informationszeitalter</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Vor neuen Herausforderungen</p>
<p>aus: Vorgänge 184 ( Heft 4/ 2008), S. 4-8</p>
<p>Computer und Internet sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken. Für uns ist es nahezu selbstverständlich, jederzeit und aller Orten erreichbar zu sein. Videokameras, die für unsere Sicherheit sorgen sollen, sind für uns ebenso selbstverständlich wie elektronische Helfer in allen Lebenslagen, z. B. Navigationshilfen und elektronische Sensoren, die die Temperatur in unseren Wohn- und Arbeitsräumen regulieren. Immer mehr Alltagsgegenstände werden mit Mikrochips ausgestattet. Das &#132;Ubiquitous Computing&#148; &#8211; die allgegenwärtige Datenverarbeitung &#8211; ist die wohl dramatischste Veränderung der Informationstechnik. Schon aber naht die große Rechnerwolke, das &#132;CIoud Computing&#148; &#8211; die kommende technische Revolution im Netz. Dokumente, Internetseiten, Fotos oder Videos werden künftig nicht mehr auf dem heimischen Rechner abgelegt, sondern in über die ganze Welt verteilten Datenzentren. Internetnutzer können dann überall und mit allen Geräten auf ihre Daten zugreifen. Wo die Daten tatsächlich gespeichert sind, spielt keine Rolle mehr, die Wolke, die uns umgibt, macht&#8217;s möglich.</p>
<p>Diese Entwicklung hat natürlich unbestreitbare Vorteile: federzeitige Verfügbarkeit, zusätzlicher Komfort, erleichterter Zugang zu &#132;passenden&#148; Diensten und Produkten. Die Technologie soll es den Nutzern ermöglichen, ununterbrochen erreichbar zu sein und elektronisch zu kommunizieren, wobei sich die Systeme jeweils spontan an die jeweilige Umgebung anpassen.</p>
<p>Die Entwicklung hat aber auch ihre Kehrseite: Wir sind nie mehr wirklich allein und können unseren &#132;Datenschatten&#148; nicht abschütteln, wir haben zudem kaum eine Möglichkeit, diesen überhaupt zu bemerken. Ob von staatlichen Stellen oder Unternehmen &#150; überall wird unser Verhalten beobachtet, registriert und bewertet.</p>
<p>Videoüberwachung folgt uns zu allen wichtigen Orten, durch Satellitenortung können wir metergenau lokalisiert werden, mittels Kundenkarten können sich Unternehmen über unser Konsumprofil informieren und Auskunfteien haben ein waches Auge auf unsere Zahlungsfähigkeit.</p>
<p>Über die ganze Gesellschaft legt sich schleichend ein unsichtbares Überwachungsnetz. Seine Existenz wird uns häufig erst dann bewusst, wenn wir selbst von negativen Folgen betroffen sind: Der wegen eines schlechten &#132;S corewert&#148; verweigerte Kredit, dasvon Unbekannten elektronisch geplünderte Konto oder die von digitalem Werbemüll voll gestopfte Mailbox. Umfassende Überwachung, Profilbildung und Kontrolle schränken unsere Privatsphäre aber auch dann ein, wenn gesetzliche Vorgaben beachtet werden. So wird der florierende Datenhandel überwiegend aus legalen Quellen gespeist und auch die technologisch bedingten Datensammlungen verstoßen nicht per se gegen geltendes Recht.</p>
<p>Sowohl staatliche Stellen als auch Unternehmen bedienen sich der vielfältigen technologischen Möglichkeiten zum elektronischen Beobachten, zum Erheben, Registrieren und Auswerten persönlichen Verhaltens. Die Rasterfahndung, die in den 1970er Jahren noch vielfältige Befürchtungen vor dem &#132;Überwachungsstaat&#148; auslöste, erscheint &#150; gemessen an den heutigen Möglichkeiten &#8211; als verhältnismäßig simple Verknüpfung vergleichsweise unbedeutender Datenbestände. Auch die Volkszählung 1983/87, die seinerzeit massive gesellschaftliche Proteste auslöste, wirkt heute als harmlose Sammlung recht unsensibler Daten und nicht als die Vorbotin eines Überwachungsstaats, als der sie vielen Protagonisten seinerzeit erschienen war.</p>
<p>Trotzdem kann nicht davon die Rede sein, dass sich die Fragen nach dem Umfang und den Folgen von Registrierung und Überwachung mit dem Volkszählungsurteil von 1983 und der Volkszählung von 1987 erledigt hätten. Das Gegenteil ist richtig: Heute stellen sie sich brennender als vor 20 oder 25 Jahren, als das Datenschutzrecht seine noch heute erhaltenen Strukturen annahm. Genauso aktuell ist die Frage nach den Alternativen, nach einer angemessenen Reaktion auf technisch bedingte Herausforderungen und dem Interesse an einer immer umfassenderen Registrierung.</p>
<p>Auch wenn die mit der Volkszählung beschworenen Motive und Gefahren eines autoritären Überwachungsstaates sich im Nachhinein als Fehldeutungen erwiesen haben, darf dabei nicht übersehen werden, dass Überwachung zu einer immer bedeutsameren Grundströmung politischen und privaten Handelns geworden ist, der eine immer leistungsfähigere Technologie den Weg bahnt. So sind die heute heiß diskutierten Verkehrsdaten der Telekommunikation (wer hat wann mit wem telefoniert, ein Fax, eine SMS oder eine Email versandt und wann das Internet genutzt?) ein Nebenprodukt der digitalen Kommunikationstechnik. 1983, im sich dem Ende zuneigenden &#132;analogen Zeitalter&#148;, war die Telekommunikation weitgehend spurenlos und ließ sich nicht nach-vollziehen oder nur mit erheblichem Aufwand. Die heute massenweise anfallenden Verkehrsdaten sind ein Standardinstrument von Polizei und Strafverfolgungsbehörden. Die bei der Handy-Benutzung aufgezeichneten Standortdaten bilden ab, wer wann an welchem Ort war (etwa als Verdächtiger bei einer Straftat, aber auch als Teilnehmer einer Demonstration). Die Verkehrsdaten bilden nicht nur das individuelle Kommunikationsverhalten lückenlos ab, sie gestatten auch &#150; ohne Hinzuziehung irgendwelcher zusätzlicher Daten &#8211; das Erstellen von Soziogrammen: Wer steht wie intensiv mit wem in Verbindung? Gibt es Meldeketten? Von wem ging der Anstoß für bestimmte Aktivitäten oder Diskussionen aus?</p>
<p>Dass es sich dabei nicht bloß um Horrorvisionen eines übersensiblen Datenschützers handelt, ist spätestens seit den Überwachungsvorfällen evident, die im Frühjahr 2008 bei der Deutschen Telekom aufflogen. Wer hätte es bis dahin für möglich gehalten, dass das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen Verkehrsdaten seiner Kunden dazu nutzt, &#132;undichte Stellen&#148; im eigenen Apparat aufzuspüren? Wer hätte geahnt, dass Daten, die immerhin unter dem Schutz des Grundrechts auf das Fernmeldegeheimnis stehen, an eine obskure Firma zur Auswertung übergeben werden? Wer hätte nur im Entferntesten damit gerechnet, dass sich derartige Schnüffelpraktiken sogar auf Kinder und andere Verwandte auf von Arbeitnehmerseite bestimmte Aufsichtsratsmitglieder, auf führende Gewerkschaftler und Betriebsräte erstrecken? Und war es wirklich ein Zu-fall, dass die Überwachung dieses Personenkreises zeitlich mit dem härtesten Arbeitskampf in der Geschichte des Unternehmens zusammenfiel?</p>
<p>Nicht nur bei der Telekommunikation fallen Daten an, die elektronisch gespeichert und verarbeitet werden und die deshalb besonderen Missbrauchsrisiken ausgesetzt sind. Im Sommer 2008 wurden dubiose Praktiken von Lottogesellschaften ruchbar, die hunderttausende Adress- und Kontodaten zu illegalen Abbuchungen verwendeten. Beunruhigend war dabei weniger die Tatsache an sich, sondern das riesige Ausmaß, in welchem Daten, die auf einem aufblühenden Datenmarkt zu erwerben sind, dazu genutzt wurden. Offensichtlich sind persönliche Daten nahezu aller Bürger/innen zur Handelsware geworden und viele dieser Daten werden ohne Beachtung gesetzlicher Bestimmungen gehandelt. Die illegalen Praktiken riefen Empörung hervor, denn in vielen Fällen wurden die personenbezogenen Daten dazu verwendet, unter falschem Namen Waren zu bestellen oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.</p>
<p>Nahezu im Wochentakt wird seither über immer neue &#132;Datenschutzskandale&#148; berichtet, leider nicht immer in der nötigen Differenziertheit. Dabei lohnt es sich durchaus, genauer hinzuschauen, denn es handelt sich nicht durchgängig um unzulässige oder kriminelle Aktivitäten, was indes kein Anlass zur Entwarnung sein soll. Neben dem il-legalen gibt es durchaus einen legalen Datenmarkt. Unternehmen finden nichts dabei, die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen freizügig zu nutzen, etwa zur Gewinnung solventer Kunden und zur Abwehr der weniger zahlungskräftigen Kundschaft. Den Daten sieht man in den meisten Fällen nicht an, ob sie aus legalen oder illegalen Quellen stammen. Medien wie Politiker forderten darauf hin eine grundlegende Umkehr beim Datenschutz. An die Spitze der Kritiker stellte sich Bundeswirtschaftsminister Michael Glos, der ein generelles Verbot des Datenhandels forderte. Umfragen ergaben, dass diese Forderung von mehr als 90 Prozent der Befragten unterstützt wurde.<br />Vielen war bis dahin nicht klar gewesen, dass mit ihren Daten ganz legal gehandelt wird. Neben öffentlichen Quellen wie Telefonbüchern greifen Adresshändler in ungeahntem Ausmaß auf Daten zurück, die aus Kaufverträgen (etwa Zeitschriftenabonnements oder Bestellungen bei Versandhändlern) stammen oder die durch Gewinnspiele und Preisausschreiben erlangt wurden. Dies ist zwar grundsätzlich legal und somit rechtlich nicht zu beanstanden. Trotzdem widerspricht die Datenweitergabe ohne Einwilligung des Betroffenen unserem Verständnis von &#132;informationeller Selbstbestimmung&#148;.</p>
<p>Hatte nicht das Bundesverfassungsgericht schon von mehr als 25 Jahren ausgeführt, dass jeder das Recht hat, über die Preisgabe seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen? Wie kann es dann angehen, dass Unternehmen ihre Geschäftsmodelle dar-auf stützen, die Daten ohne Zustimmung der Betroffenen zu verwenden, und zwar für ganz andere Zwecke?</p>
<p>Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Dres. h.c. Hans-Jürgen Papier, hat kürzlich auf einer Festveranstaltung zum 25. Jahrestag des Volkszählungsur-teils davon gesprochen, dass gerade durch die massenweise Zusammenführung von personenbezogenen Daten durch Unternehmen ein &#132;Super- GAU&#148; des Datenschutzes drohe, dem es zu begegnen gelte. Bemerkenswert ist an diesen Ausführungen weniger die Diagnose, sondern die Konsequenz, die der Verfassungsgerichtspräsident aus der Faktenlage zog: Der Staat solle in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum informationellen Selbstbestimmungsrecht auch eine Regelungs- und Gestaltungsmaxime der Datenverarbeitung der Wirtschaft sehen und nicht bloß eine Grenzziehung zwischen Bürger und Staat im Sinne eines klassischen Abwehrrechts.</p>
<p>Dass hier dringender Handlungsbedarf bestand, darüber bildete sich nach den ersten &#132;Datenschutzskandalen&#148; des Jahres 2008 &#8211; durchaus bemerkenswert &#8211; auf der politischen Ebene sehr schnell ein parteiübergreifender Konsens heraus. Ein &#132;Datenschutzgipfel&#148; einigte sich Anfang September 2008 auf wesentliche Verschärfungen des Datenschutzrechts. Am bedeutsamsten ist dabei der Wegfall des &#132;Listenprivilegs&#148;, nach dem die Verwendung bestimmter Daten für Werbezwecke auch ohne Zustimmung des Betroffenen zulässig ist. In Zukunft soll gelten, dass die Weitergabe von persönlichen Daten für Werbezwecke nur noch erfolgen darf, wenn die Betroffenen vorher eingewilligt haben.</p>
<p>Wer allerdings gedacht hatte, mit dem parteiübergreifenden Konsens sei alles in trockenen Tüchern, wurde in den folgenden Monaten eines Besseren belehrt. Landauf, landab rührten die Vertreter der Werbe- und Adresshandelsbranche die Trommel, als gelte es, den Untergang des Abendlandes, mindestens jedoch die Zerstörung der Werbewirtschaft, zu verhindern. Innerhalb weniger Wochen wurden Abgeordnete, Parteifunktionäre, Ministerien und Datenschutzbehörden mit entsprechenden Schreiben förmlich zugeschüttet &#8211; ein Verfahren, das in seinem Ausmaß allenfalls noch durch die Waffenlobby überboten wird, wenn sie unangenehme Änderungen gesetzlicher Regelungen befürchtet.</p>
<p>Die von den Lobbyisten verwendeten Argumente sind nicht nur überzogen, sondern vielfach sogar falsch. Millionen Arbeitsplätze würden zerstört, Milliarden Euro Verluste produziert und die Unternehmen außer Landes getrieben. Da war von einem &#132;Verbot des Direkt-Marketings&#148; die Rede und das Ende gemeinnütziger Organisationen wurde beschworen, da sie keine Spender mehr finden könnten. Bisweilen drängte sich der Eindruck auf, der Kommunismus würde ausbrechen, wenn zukünftig der Betroffene selbst darüber bestimmen kann, wer seine Daten für Werbezwecke verwenden darf. Angesichts dieses Drucks stimmt es optimistisch, dass das Bundeskabinett Anfang Dezember 2008 eine Datenschutznovellebesch/ossen hat, die den Konsens vom September im wesentlichen abbildet, auch wenn einige Forderungen durch weit gehende Ausnahmetatbestände aufgeweicht wurden. Trotzdem ist noch nicht endgültig entschieden, ob der Bundestag dem Lobbydruck standhalten wird. Der Ausgang dieser Auseinandersetzung wird auch exemplarisch für die Frage nach dem Primat der politischen Mehrheitsentscheidung sein.</p>
<p>Auch wenn sich die Daten-Missbrauchsfälle der letzten Monate vorwiegend im Unternehmensbereich ereignet haben, darf darüber nicht vergessen werden, dass ebenso staatliche Stellen immer mehr Daten von uns erheben und dass ihre Befugnisse weiter ausgebaut werden. So hat das Bundeskriminalamt schließlich doch &#8211; nach monatelangem Geplänkel &#8211; umfangreiche neue Befugnisse erhalten, die in die Privatsphäre ein-greifen, insbesondere die Befugnis zum heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme, die sog. &#132;Online-Durchsuchung&#148;. Keine andere deutsche Polizeibehörde hat bisher so umfassende Befugnisse zur verdeckten Datenerhebung wie das BKA. Zugleich wird die Infrastruktur staatlicher Telekommunikationsüberwachung weiter ausgebaut, wobei im Mittelpunkt dabei die Bündelung der Überwachung bei einer zentralen Behörde steht. Damit würde das Trennungsgebot von Polizei und Nachrichtendiensten weiter durchlöchert.</p>
<p>Wie aber können wir, kann die Gesellschaft auf diese Herausforderungen reagieren, ohne sich auf eine Robinsonsche Insel, fern aller technologischen Segnungen, zu verkriechen? Sollen Staat und Wirtschaft etwa auf die Vorteile verzichten, die sich aus der revolutionären Weiterentwicklung elektronischer Datenverarbeitung ergeben?</p>
<p>Eine gewisse Zurückhaltung wäre durchaus angebracht, aber sie wird wohl nicht von selbst einkehren. Zu stark sind die Motive, welche die Entwicklung bisher angetrieben haben und sie wirken weiter. In einem Rechtsstaat ist es in erster Linie das Recht, welches den Rahmen vorgeben kann. Allerdings kann und soll das Recht weder neue wissenschaftliche Erkenntnisse verhindern, noch kann es operative Entscheidungen im politischen oder wirtschaftlichen Raum im Detail vorprägen.</p>
<p>Trotzdem könnte die Weiterentwicklung des Rechtsrahmens entscheidende Weichen für den Datenschutz stellen, etwa im Hinblick auf &#132;Datenaskese&#148;, die der Altmeister des Datenschutzes, Professor Dr. Spiros Simitis, nicht müde wird, einzufordern. Datenvermeidung und Datensparsamkeit sind bei Leibe nicht neue Forderungen. Sie sind sogar seit 2001 im Bundesdatenschutzgesetz verankert (zuvor hatte die Datensparsamkeit bereits in das Tele- und Mediendienstrecht Einzug genommen). In § 3a BDSG heißt es:<br />&#132;<i>Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen</i>.&#148;</p>
<p>Diese Vorgabe ist leider bis heute ganz überwiegend ein frommer Wunsch geblieben, denn meistens dominieren bei der konkreten Entscheidung über die Beschaffung oder Entwicklung eines Verfahrens oder Systems Zweckmäßigkeitserwägungen über die Datensparsamkeit. Fast hat man den Eindruck, die Entwicklung folge der Maxime &#132;im Zweifel für die Datenerfassung.&#148; Dies ist nicht nur im Bereich der öffentlichen Sicherheit so, also bei der Kriminalitätsbekämpfung, Terrorismusabwehr und Strafverfolgung, sondern auch in vielen anderen Bereichen. So werden sehr viele Daten von Steuerbehörden und Sozialleistungsträgern gesammelt. Steuergerechtigkeit, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und ganz allgemein &#132;Gerechtigkeit&#148; sind mindestens genauso starke Motive für eine immer umfangreichere Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten wie die Sicherheitsinteressen des Staates. In kaum einem Bereich lässt sich die Diskussion über das richtige Maß an Datenverarbeitung und Datenschutz ein-fach und konsensual beenden, denn es geht fast nie um schwarz und weiß oder gut und böse in Reinform.</p>
<p>Eine Datenaskese oder Datendiät, wenn sie denn im Einzelfall einmal beschlossen wird, verspricht indes nur vorübergehenden Erfolg, denn der einmal gefasste Vorsatz verblasst mit der Zeit und der Alltag oder die Routine kehrt wieder ein, ein Alltag, der durch immer umfangreichere Datenverarbeitung geprägt ist. Entscheidend ist vielmehr ein generelles Umdenken, um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nachhaltig zu gewährleisten. Dieses Umdenken muss interdisziplinär sein, also technologische, soziale und rechtliche Aspekte umfassen.</p>
<p>Eine unabdingbare Voraussetzung einer demokratischen Informationsgesellschaft ist ein Mehr an Transparenz hinsichtlich dessen, was tatsächlich abläuft. Dies gilt zunächst einmal im Hinblick auf die Erhebung und Erfassung personenbezogener Daten, die sich allzu häufig außerhalb unseres Blickfeldes abspielt. Transparenz ist aber auch dort geboten, wo Daten, die für einen bestimmten Zweck erhoben worden sind, weiterverwendet werden sollen. Ohne &#132;Durchblick&#148; haben weder der Einzelne noch die Gesellschaft eine realistische Chance, den schleichenden Weg in die Überwachungsgesellschaft zu stoppen.</p>
<p>Transparenz der Datenverarbeitung muss es gleichermaßen geben für die in Geräten und Gegenständen eingebauten IT-Komponenten, etwa für RFID-Chips, wie auch für Prozeduren, mit denen Menschen bewertet werden, etwa beim Kreditscoring. &#132;Mehr Licht&#148; muss es aber auch geben, wenn der Staat zwangsweise personenbezogene Daten seiner Bürgerinnen und Bürger erhebt und für hoheitliche Zwecke verwendet.</p>
<p>Transparenz ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass der Einzelne sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung wahrnehmen kann, aber keine hinreichende Bedingung dafür, dass dieses Ziel auch erreicht wird. Informationelle Selbstbestimmung bedeutet im Wortsinne, dass der Einzelne grundsätzlich selbst darüber entscheiden kann, wer was über ihn weiß. Jede selbst bestimmte Entscheidung setzt neben der Kenntnis auch das Vorhandensein von Alternativen voraus. Wenn man sich allerdings die Realität der Datensammlungen und Überwachungsmaßnahmen ansieht, kann von freier Selbstbestimmung häufig keine Rede sein. Wer sich im öffentlichen Raum bewegt, sei es zu Fuß, mit dem Auto oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kann sich nicht aussuchen, ob er dabei durch Videosysteme überwacht wird. Auch in vielen anderen Bereichen, vom elektronischen Zahlungsverkehr, über die Telekommunikation bis hin zum Medienkonsum ist es dem Einzelnen kaum möglich, einer Registrierung seines individuellen Verhaltens zu entkommen.</p>
<p>Im Bereich des wirtschaftlichen Handelns könnte das als Reaktion auf die Datenschutzvorfälle im Jahr 2008 politisch beschlossene Koppelungsverbot hier weiterhelfen. Unternehmen sollen Vertragsabschlüsse nicht mehr daran binden dürfen, dass der Betroffene in die Datenverarbeitung für andere Zwecke einwilligt.</p>
<p>Aber ein solches Koppelungsverbot &#8211; wie überhaupt das Konzept der Einwilligung des Betroffenen &#8211; taugt kaum zur Begrenzung der Datenverarbeitung im hoheitlichen Bereich. Entweder sind bestimmte Daten für die Wahrnehmung staatlicher Aufgaben erforderlich, dann muss ihre Verwendung gesetzlich normiert werden, oder sie werden da-für nicht gebraucht, dann dürfen sie nicht erhoben werden. Also muss der Gesetzgeber selbst die Grenzen staatlicher Datenverarbeitung und Registrierung enger ziehen und kann dies nicht auf den Einzelnen abwälzen. Insofern ist hier die politische Entscheidung über den Rechtsrahmen bei staatlichem Datenumgang noch unmittelbarer gefragt als bei der Datenverarbeitung durch private Unternehmen. In den letzten Jahrzehnten hat die Politik diesen Gestaltungsauftrag nicht angenommen, sondern die Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten laufend ausgeweitet. Auch hier ist, wie bei der Datenverarbeitung durch die Wirtschaft, ein gründliches Umsteuern erforderlich.</p>
<p>Im Grunde geht es darum, jeden Geschäftsprozess, jede staatliche Aufgabe darauf-hin zu überprüfen, ob Entscheidungsalternativen bestehen, bei denen der Einzelne von Beobachtung und Registrierung verschont wird. Technologie kann dabei helfen, derartige Ansätze Realität werden zu lassen. In manchen technischen Systemen sind im Prinzip schon die grundlegenden Voraussetzungen vorhanden, die eine anonyme Nutzung ermöglichen würden. Wichtig ist, dass diese Komponenten auch entsprechend konfiguriert und aktiviert werden. So ist es nicht alternativlos, elektronische Zahlungsmittel nur für einen personengebundenen Einsatz zu verwenden. Schon seit langem können Zahlungen auch in Prepaid-Verfahren realisiert werden. Die Kommunikation über das Internet kann so gestaltet werden, dass ein unbeobachtbares Surfen im Web möglich ist. Digitales Telefonieren kann mittels Verschlüsselungstechniken wirksam gegen Abhöraktionen geschützt werden. Häufig fehlt es allerdings an Phantasie und/oder dem Gestaltungswillen, die Potentiale zu erkennen, zu fördern und zu nutzen, welche die moderne Technologie für den Datenschutz bereitstellt.</p>
<p>Einige dieser datenschutzfreundlichen Features sind weit entwickelt, haben sogar in unseren Alltag Einzug genommen, etwa die verschlüsselte Internet-Telefonie. Sehr schnell werden in derartigen Fällen jedoch Stimmen laut, die auf die Missbrauchsmöglichkeiten datenschutzfreundlicher Techniken hinweisen. So können Anonymisierungsdienste im Internet dafür benutzt werden, kriminelle Aktivitäten, etwa in Bezug auf die Verbreitung von Kinderpornographie, zu verschleiern. Verschlüsselte Kommunikationswege könnten von Terroristen dazu verwendet werden, sich unbeobachtet zu organisieren und Attentate zu planen. Prepaid-Systeme könnten dazu verwendet werden, Schwarzgeld zu waschen. Dies alles spricht jedoch nicht gegen den Einsatz datenschutzfreundlicher Techniken, denn auch bei konventionellen Techniken der Kommunikation, des Bezahlens und sonstiger gesellschaftlicher Aktivitäten gab es stets Frei-räume ohne Überwachung und Registrierung. Die Möglichkeit, Verhaltensweisen zu registrieren, darf nicht wie in den letzten Jahrzehnten zu einem unausgesprochenen Automatismus des Registrierens verleiten. Es muss auch in Zukunft Räume geben, die frei von Überwachung und Erfassung sind. Dies ist übrigens eine Überlegung, die auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zum Ausdruck kommt.</p>
<p>Unsere Gesellschaft muss zu einer Ethik der informationellen Selbstbegrenzung kommen: Nicht alles was möglich ist, darf auch gemacht werden. Zunehmende Überwachung, Registrierung, Bewertung und damit verbundene Gängelung der Bürger passen nicht in ein freiheitliches Gemeinwesen und würden aus uns auf Dauer eine Gesellschaft von Angepassten und Duckmäusern machen. Es bleibt jedem überlassen zu beurteilen, welche Variante er vorziehen würde.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Datenschutz  ein bedrohtes Grundrecht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/189/publikation/datenschutz-ein-bedrohtes-grundrecht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 20 May 2005 18:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 189, S.1-3 Der Datenschutz, also das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, bindet &#8211; wie jedes Grundrecht &#8211; Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung. Zum Grundrechtsschutz gehören die unabhängigen Datenschutzbeauftragten als Beratungs- und Kontrollorgane, die über ihre Tätigkeit den Parlamenten regelmäßig Bericht erstatten, um frühzeitig auf Gefahren und Fehlentwicklungen hinzuweisen. Als Bundesbeauftragter für den Datenschutz habe ich [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 189, S.1-3</p>
<p>Der Datenschutz, also das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, bindet &#8211; wie jedes Grundrecht &#8211; Gesetzgeber, Verwaltung und Rechtsprechung. Zum Grundrechtsschutz gehören die unabhängigen Datenschutzbeauftragten als Beratungs- und Kontrollorgane, die über ihre Tätigkeit den Parlamenten regelmäßig Bericht erstatten, um frühzeitig auf Gefahren und Fehlentwicklungen hinzuweisen. Als Bundesbeauftragter für den Datenschutz habe ich nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes den Deutschen Bundestag und die Öffentlichkeit über wesentliche Entwicklungen des Datenschutzes zu unterrichten. Diesen Auftrag habe ich in der Vergangenheit wahrgenommen und werde mich nicht davon abbringen lassen, dies auch in Zukunft zu tun.<br />Mein Tätigkeitsbericht für die Jahre 2003 und 2004, den ich vor Kurzem dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übergeben und im Anschluss der Öffentlichkeit vorgestellt habe, zeigt, dass das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch den rasanten technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen &#8211; insbesondere bei der öffentlichen Sicherheit &#8211; bedroht ist.<br />So wurden immer wieder &#8211; nicht erst nach den terroristischen Anschlägen vom 11. September 2001 &#8211; zusätzliche Befugnisse für die Sicherheitsbehörden eingeführt. Die Liste der realisierten und geforderten Grundrechtseinschränkungen ist lang, und ein Ende ist leider noch nicht abzusehen: Die &#8211; im letzten Jahr vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten &#8211; Regelungen zum &#8222;Großen Lauschangriff&#8220;, also zur akustischen Wohnraumüberwachung, sind zwar öffentlich besonders kritisch diskutiert worden; im Hinblick auf ihre praktische Bedeutung, also ihren Einsatz durch die Ermittlungsbehörden, bleiben sie aber weit hinter anderen gesetzlichen Befugnissen zurück, insbesondere hinter der Überwachung der Telekommunikation. So ist nicht nur der Straftatenkatalog für die Telekommunikationsüberwachung immer wieder erweitert worden, auch die Anwendung dieser Befugnisse hat in den letzten Jahren drastisch zugenommen. <br />Weil es sich beim Datenschutz um ein Grundrecht handelt, müssen diejenigen, die ihn einschränken wollen, den Beweis antreten, dass der geforderte Eingriff erforderlich ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Die bloße Behauptung, diese oder jene Maßnahme diene der Bekämpfung des Terrorismus oder der allgemeinen Kriminalität, reicht bei weitem nicht aus. Und auch die Befugnisse, die staatlichen Stellen bereits eingeräumt wurden, müssen regelmäßig überprüft und gegebenenfalls zurückgenommen werden. <br />Dies gilt auch für die nach den Anschlägen 2001 als &#8222;Sicherheitspakete&#8220; befristet eingeführten Befugnisse. Sie müssen auf ihre Effizienz und Erforderlichkeit hin überprüft werden, wie es bereits im damaligen Gesetzgebungsverfahren vorgesehen war und seinerzeit als wichtige Voraussetzung für ihre Verabschiedung gesehen wurde. Ich halte es für dringend erforderlich, die bei der &#8222;Evaluation&#8220; verwendeten Kriterien und die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, damit die politische Debatte auf Basis einer gesicherten Faktenlage geführt werden kann. Dies ist deshalb besonders wichtig, weil über die Fortsetzung von Grundrechtseingriffen zu entscheiden ist, bei denen der verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleiben muss. Eingriffsbefugnisse, die nicht gebraucht werden oder die sich nicht bewährt haben, sind zurückzunehmen. Einen Automatismus darf es bei der anstehenden Verlängerung nicht geben. Eine generelle Entfristung der Befugnisse, wie sie vom Bundesinnenminister gefordert wurde, lehne ich ab.<br />Für nicht angemessen hielte ich es, wenn im Prinzip jedes Ergebnis als Argument für die Beibehaltung oder gar Ausweitung der Grundrechtseingriffe verwendet würde. So überzeugt es nicht, wenn eine geringe oder völlig fehlende Nutzung der neuen Befugnisse als Beweis für einen &#8222;verantwortungsvollen Umgang&#8220; damit gewertet und daraus zusätzliche Forderungen abgeleitet würden, zugleich aber &#8211; wie bei der Telekommunikationsüberwachung &#8211; eine starke Nutzung als Beleg dafür angeführt wird, dass neue Eingriffsbefugnisse erforderlich seien.<br />&#8222;Für nicht angemessen hielte ich es, wenn im Prinzip jedes Ergebnis als Argument für die Beibehaltung oder gar Ausweitung der Grundrechtseingriffe verwendet würde.&#8220;<br />Das Bundesverfassungsgericht hat die Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung in mehreren Entscheidungen eindrucksvoll unterstrichen. So betont das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung zum Großen Lauschangriff vom 3. März 2004, dass ein unantastbarer Kernbereich privater Lebensgestaltung vor jeglicher Überwachung geschützt bleiben muss. Diese Entscheidung hat Konsequenzen weit über die akustische Wohnraumüberwachung hinaus, insbesondere für die Telefonüberwachung. Denn das Gericht hat am gleichen Tag in einer weiteren Entscheidung festgestellt, dass die aufgestellten Grundsätze auch bei der Befugnis zur präventiven Telekommunikationsüberwachung durch das Zollkriminalamt zu beachten sind. Ich erwarte deshalb von der Bundesregierung, dass sie noch in dieser Legislaturperiode einen Gesetzentwurf zur Begrenzung und Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vorlegt.<br />Kritisch sehe ich die auf europäischer Ebene diskutierte Initiative zur Einführung einer Verpflichtung zur Speicherung von Telekommunikationsdaten. Diese Daten (Wer hat wann mit wem telefoniert? Wo hat er/sie sich dabei aufgehalten? Unter welcher IP-Adresse wurde im Internet gesurft und welche Seiten wurden dabei angesehen?) sollen in Zukunft generell zwölf bis 36 Monate aufbewahrt werden. Dies wäre datenschutzrechtlich bedenklich, wie der Deutsche Bundestag mehrfach mit großer Mehrheit festgestellt hat, zuletzt in seinem einstimmigen Beschluss vom 17. Februar 2005. Als Alternative zur generellen und massenweisen Datenspeicherung auf Vorrat könnte die Strafverfolgungspraxis in den USA dienen, bei der auf Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden zwar in begründeten Einzelfällen die elektronischen Daten von den Diensteanbietern weiter zu speichern sind, aber nur herausgegeben werden müssen, wenn innerhalb von 90 Tagen ein entsprechender richterlicher Beschluss vorgelegt wird. Ein solcher Ansatz wäre wesentlich datenschutzfreundlicher und würde den geltend gemachten Belangen der inneren Sicherheit in gleicher Weise gerecht.<br />Ein weiterer wichtiger Punkt sind biometrische Systeme und Verfahren, die in mehreren Bereichen kurz vor der Anwendung stehen, um die Identifikation von Personen zu erleichtern. Sie ermöglichen es jedoch auch, den Einzelnen heimlich zu überwachen. Noch in diesem Jahr sollen die ersten Pässe mit biometrischen Merkmalen ausgegeben werden. Die Biometrie hält aber häufig nicht, was man sich von ihr verspricht. Vor allem ist sie kein Allheilmittel zur Gefahrenabwehr oder Kriminalitätsbekämpfung. Wissenschaftliche Untersuchungen und Anwendungstests zeigen vielmehr, dass sie oft nicht so zuverlässig funktioniert, wie es für ihren flächendeckenden Einsatz erforderlich wäre.<br />Im Hinblick auf die geplante Einführung der Biometrie-Pässe hat das Bundesinnenministerium kürzlich erklärt, Tests hätten die Zuverlässigkeit der Verfahren belegt. Was spricht dann dagegen, diese Untersuchungen zu veröffentlichen? Schließlich hat die Öffentlichkeit ein Recht darauf, zu erfahren, welche Konsequenzen die Ausstattung der Personalpapiere der EU-Bürgerinnen und -Bürger mit digitalem Gesichtsbild und Fingerabdruck auf einem kontaktlos auslesbaren Funkchip haben wird. Ich halte eine offene und breit geführte Diskussion über biometrische Verfahren für unverzichtbar. Für die Einführung biometrischer Merkmale in Reisepässen erscheint mir deswegen ein Moratorium angebracht, zumal die entsprechenden Vorgaben der EU-Verordnung erst Mitte 2006 und nicht etwa in diesem Jahr umgesetzt werden müssen. <br />Auch bei anderen elektronischen Verfahren, die derzeit diskutiert werden oder unmittelbar vor der Einführung stehen, muss der Grundsatz gelten, Sorgfalt geht vor Schnelligkeit. Dies gilt sowohl für die Gesundheitskarte als auch für die JobCard, zwei anspruchsvolle elektronische Verfahren, die auch für den Datenschutz eine große Herausforderung darstellen. Die damit verbundenen Probleme sind sicherlich lösbar, aber Entwicklung und Einführung müssen gründlich und sorgfältig vorbereitet werden, nicht zuletzt damit diese Karten auf die zwingend erforderliche Akzeptanz bei den Betroffenen stoßen. Im Mittelpunkt stehen dabei das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten und die Vertraulichkeit der medizinischen Daten.<br />Leider hat die Entwicklung technologischer Instrumente, mit denen sich der Einzelne gegen die Erfassung seiner Daten schützen kann, nicht mit der allgemeinen technologischen Entwicklung Schritt gehalten. Umso wichtiger ist es, bei neuen Systemen den Datenschutz bereits in der Entwicklungs- und Konzeptionsphase zu berücksichtigen, wie dies das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bereits seit 2001 vorsieht. Offenbar hat diese Erkenntnis noch nicht alle Beteiligten erreicht. So musste ich feststellen, dass selbst bei einem Großprojekt wie der Umstellung der Arbeitslosen- und Sozialhilfe auf das Arbeitslosengeld II elementare Datenschutzanforderungen bei der Systemgestaltung nicht beachtet wurden.<br />Von grundlegender Bedeutung sind auch die neuen Erkenntnisse bei der Erforschung des menschlichen Genoms und die daraus erwachsenen Anwendungsmöglichkeiten. Aus der DNA lassen sich sowohl die Identität und die Abstammung feststellen als auch Hinweise auf persönliche Eigenschaften und über die Veranlagung zu Krankheiten gewinnen. Die Kontroversen um die Nutzung der DNA als &#8222;Fingerabdruck des 21. Jahrhunderts&#8220; und über die Zulässigkeit heimlicher Vaterschaftstest sind dabei nur ein erster Ausdruck für die Umwälzungen, die sich aus den neuen Erkenntnissen ergeben. Die hiermit verbundenen Fragen gehen weit über das kodifizierte Datenschutzrecht hinaus. Die kommenden Jahre werden entscheidende Weichenstellungen bringen, ob angesichts dieser qualitativ neuen Möglichkeiten das Persönlichkeitsrecht bewahrt werden kann. Vor diesem Hintergrund mag zwar der sog. &#8222;Richtervorbehalt&#8220; bei der DNA-Identitätsfeststellung bei anonymen Tatortspuren verzichtbar sein, seine weitere Einschränkung, etwa bei Vorliegen zweifelhafter, weil nicht wirklich freiwilliger Einwilligungen, geht jedoch zu weit. <br />Unverändert kontrovers bleibt auch die staatliche Kontenabfrage, die auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Auch wenn das Bundesministerium der Finanzen inzwischen mit einem &#8222;Anwendungserlass&#8220; den datenschutzrechtlichen Bedenken zum Teil Rechnung getragen hat und jetzt eine Information der Betroffenen vorsieht, sind noch nicht alle Einwände ausgeräumt. Ich rege deshalb an, dass zumindest die bereits in dem Anwendungserlass geregelten Vorgaben zur Gewährleistung des Datenschutzes in das Gesetz übernommen werden. Generell stellt sich jedoch weiterhin die Frage, ob die in dem Gesetz vorgesehene Verpflichtung der Banken, die Kontostammdaten generell für sehr vielfältige staatliche Aufgaben zum Online-Abruf bereitzuhalten, mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist. <br />Dieses Beispiel macht im Übrigen deutlich, wie staatliche Stellen zunehmend Zugriff auf Datenbestände der privaten Wirtschaft nehmen, die zu ganz anderen Zwecken angelegt worden sind. Dies ist eine Entwicklung, die in ihrer Tragweite von vielen Bürgerinnen und Bürgern noch gar nicht wahrgenommen worden ist und grundsätzliche Fragen zur Struktur und Wirksamkeit unseres Datenschutzrechts aufwirft, da die klare Trennung zwischen der Datenspeicherung für geschäftliche Zwecke und für staatliche Aufgaben verschwimmt. Bedenklich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Nutzungshäufigkeit von Befugnissen, die das Telekommunikationsgesetz Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden einräumt, drastisch angestiegen ist. Im Jahr 2004 wurden in fast drei Millionen Fällen Stammdaten von Telekommunikationskunden in einem automatisierten Verfahren bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post nachgefragt (2001: 1,5 Mio.). Diese hat daraufhin insgesamt rund 10 Millionen Abfragen bei Telekommunikationsunternehmen gestellt (2001: 3,2 Mio.). Diese ausufernde Abfrage der Stammdaten von Telekommunikationskunden sollte gesetzlich begrenzt werden.<br />&#8222;Es darf nicht nur den Datenschutzbeauftragten überlassen bleiben, auf Gefährdungen für den Datenschutz hinzuweisen.&#8220;<br />Die grenzüberschreitende Datenverarbeitung und vor allem die Datenübermittlungen zwischen den nunmehr 25 Mitgliedstaaten der EU nehmen deutlich zu. Zwar ist die Europäische Datenschutzrichtlinie inzwischen durchgehend in nationales Recht umgesetzt; sie bezieht sich jedoch nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sicherheitsbereich. Wenn Polizei- und Strafverfolgungsbehörden intensiver zusammenarbeiten und dabei auch personenbezogene Daten ohne Rücksicht auf nationale Grenzen austauschen sollen, wie dies im Haager Programm beschlossen wurde, muss der Datenschutz auch auf diesem Gebiet europäisiert werden. Ausgangspunkt müssen dabei die Datenschutz-Grundrechte der Europäischen Grundrechtecharta sein, die unverändert in den Entwurf für eine Europäische Verfassung übernommen wurden.<br />Aber auch der nationale Gesetzgeber bleibt weiter gefordert, denn angesichts der rasanten technologischen Entwicklung ist eine stetige Weiterentwicklung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zwingend erforderlich. Leider herrscht hier aber eher Stillstand: Das für den Vollzug des BDSG 2001 erforderliche Datenschutzauditgesetz, das vom Bundestag seit langem geforderte Arbeitnehmerdatenschutzgesetz und das dringend notwendige Gendiagnostikgesetz lassen weiter auf sich warten. Auch die angekündigte grundlegende Modernisierung des Datenschutzrechts kommt nicht voran. Lediglich in einigen gesetzlichen Spezialregelungen konnten erfreuliche Ergebnisse erreicht werden, etwa bei der Gesundheitskarte.<br />Es darf nicht nur den Datenschutzbeauftragten überlassen bleiben, auf Gefährdungen für den Datenschutz hinzuweisen. Vielmehr müssen die Bürgerinnen und Bürger ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aktiv wahrnehmen und den hierfür erforderlichen gesetzlichen Rahmen einfordern. Denn gerade für bedrohte Grundrechte gilt, dass sie sich nur behaupten werden, wenn sie in Anspruch genommen und verteidigt werden.</p>
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