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	<title>Roman Thurn und Simon Egbert Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Predictive Policing: Die Algorithmisierung der Polizei als Risiko für die Bürgerrechte?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Klagen gegen Polizeigesetze]]></category>
		<category><![CDATA[Polizei]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 71-84 Der Trend zur Ausweitung der polizeilichen Gefahrenabwehr scheint ungebrochen: immer fr&#252;her soll die Polizei auf m&#246;gliche Gefahren reagieren und m&#246;gliche Sch&#228;den abwehren k&#246;nnen. Neben den daf&#252;r n&#246;tigen gesetzlichen Befugnissen bedarf es daf&#252;r auch geeigneter technischer und informationeller Hilfsmittel. Neue Analyse- und Prognoseprogramme, die unter dem Begriff des Predictive [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/predictive-policing-die-algorithmisierung-der-polizei-als-risiko-fuer-die-buergerrechte-1/">Predictive Policing: Die Algorithmisierung der Polizei als Risiko für die Bürgerrechte?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 71-84</p>
<p><i>Der Trend zur Ausweitung der polizeilichen Gefahrenabwehr scheint ungebrochen: immer fr&uuml;her soll die Polizei auf m&ouml;gliche Gefahren reagieren und m&ouml;gliche Sch&auml;den abwehren k&ouml;nnen. Neben den daf&uuml;r n&ouml;tigen gesetzlichen Befugnissen bedarf es daf&uuml;r auch geeigneter technischer und informationeller Hilfsmittel. Neue Analyse- und Prognoseprogramme, die unter dem Begriff des </i>Predictive Policing <i>zusammengefasst werden, versprechen hier nicht weniger als eine Z&auml;sur in der klassischen Polizeiarbeit, weil sie Voraussagen bieten sollen, wann und wo die n&auml;chsten Straftaten zu erwarten sind. Was diese Programme wirklich leisten, welche Chancen dies f&uuml;r die Polizeiarbeit bietet, aber auch welche rechtspolitischen und freiheitlichen Risiken damit verbunden sind, schildert der folgende Aufsatz.</i></p>
<h5>Einleitung</h5>
<p>Pr&auml;vention, auch prognosebasierte, ist kein neues Aufgabenfeld der Polizei. Die in den jeweiligen Landespolizeigesetzen normierte Gefahrenabwehr ist, neben der reaktiven repressiven Strafverfolgung, ihr genuines T&auml;tigkeitsfeld. Jedoch mehren sich in den letzten Jahren, mit nochmals st&auml;rkerer Tendenz seit 9/11, die verschiedenen Anstrengungen der Sicherheitsinstitutionen, &#8218;vor die Lage&#8216; zu kommen: Sie versuchen nicht erst dann aktiv zu werden, wenn der Eintritt einer Gefahr unmittelbar oder in absehbarer Zeit bevorsteht, sondern schon (deutlich) vorher, also proaktiv, pr&auml;ventiv zu intervenieren (vgl. Frankenberg 2010, insb. 119ff.; Albrecht 2010). Das spezifische Novum beim <i>Predictive Policing </i>besteht dabei in der Automatisierung der Datenverarbeitung. In Bezug auf die Prognoseerstellung bedeutet dies, dass eine rein algorithmisch generierte raumbezogene Risikoproduktion und -konstruktion stattfindet. Ebenfalls neu ist, dass die Prognoseberechnung und die daf&uuml;r notwendige Analyse von (Kriminalit&auml;ts-)Daten kontinuierlich stattfindet und mithin grunds&auml;tzlich anlasslos ist (Singelnstein 2018a: 5). Das prognostische Wissen &uuml;ber solcherlei Risiken ist notwendigerweise probabilistisch, beinhaltet also stets interpretativen Spielraum und deshalb auch Fehlerpotenziale. In der Folge gewinnen (Prognose-)Technologien an Relevanz, die eine Objektivierung dieses prospektiven Wissens versprechen (Ferguson 2017: 28f.). <i>Predictive Policing </i>ist nicht zuletzt deshalb als genuine soziotechnische Interaktion, als Ensemble von Mensch und Maschine, zu verstehen (Paul/Egbert 2017: 95f.). Damit geht u. a. einher, dass die datenverarbeitenden Algorithmen der Prognosesoftware in die polizeilichen Entscheidungsprozesse nachhaltig eingreifen und einen wesentlichen Anteil des bereitgestellten pr&auml;ventiven Wissens generieren.</p>
<p>Grunds&auml;tzlich lassen sich im Rahmen der prognosebasierten Polizeiarbeit zwei Anwendungsformen unterscheiden: Zum einen die raumbezogenen Verfahren, die zum Ziel haben, m&ouml;gliche Risikor&auml;ume zu identifizieren und diese verst&auml;rkt mit polizeilichen Interventionen &#8211; vor allem durch intensivierte Patrouillenfahrten &#8211; zu bedienen (Pett/Gluba 2017). Zum anderen die personenbezogenen Anwendungen, auch unter dem Oberbegriff &#8222;<i>predictive profiling</i>&#8220; (Sommerer 2017: 149) subsumiert, die auf m&ouml;gliche T&auml;ter_innen und Opfer zuk&uuml;nftiger Kriminalit&auml;t fokussieren und neben sozialwissenschaftlichen Netzwerkkonzepten&nbsp;[1] auch psychologisch-psychiatrische Diagnosen nutzbar machen. Letzteres ist etwa bei der &#8222;<i>regelbasierte(n) Analyse potentiell destruktiver T&auml;ter zur Einsch&auml;tzung des akuten Risikos &#8211; islamistischer Terrorismus</i>&#8220; (RADAR-iTE) des BKA der Fall, bei der das Gewaltrisiko von relevanten Personen und Gef&auml;hrdern &#8222;<i>anhand eines wissenschaftlich gepr&uuml;ften Verrechnungsmodells</i>&#8220; (BT-Drucksache 18/13422) individuell konkretisiert und polizeiliche Kontrollma&szlig;nahmen entsprechend priorisiert werden sollen (BKA 2015; BT-Drucksache 19/1558).</p>
<p>Vor diesem Hintergrund werden wir im Folgenden beleuchten, welche b&uuml;rgerrechtlichen Risiken aus dieser neuartigen Polizeipraxis erwachsen. Obgleich die bereits bekannten personengebundenen Verfahren ebenfalls relevante b&uuml;rgerrechtliche Spannungen implizieren, da sie z. B. kritische strafprozessuale Fragen aufwerfen (wie z. B. die Frage nach Kontrollierbarkeit und <i>Accountability</i>) (Gless 2016; Singelnstein 2018b), wollen wir vorliegend von raumbezogenen Verfahren des <i>Predictive Policing </i>ausgehen, um (m&ouml;gliche) b&uuml;rgerrechtliche Risiken von prognosebasierter Polizeiarbeit zu illustrieren. Im Zuge dessen werden die rechtlichen Grundlagen des <i>Predictive Policing </i>unter Einschluss bereits bestehender Regelungen zu relevanten Praktiken &#8211; beispielsweise zu gef&auml;hrlichen Orten &#8211; thematisiert und m&ouml;gliche zuk&uuml;nftige Entwicklungen in diesem Bereich angesprochen.</p>
<p>Die raumbezogenen Verfahren des <i>Predictive Policing </i>sind derzeit im deutschsprachigen Raum mit Abstand am weitesten verbreitet. Aus b&uuml;rgerrechtlicher Perspektive sind sie keineswegs so unproblematisch, wie von Bef&uuml;rworter_innen entsprechender Technologien sowie von Datenschutzbeauftragten &#8211; u. a. mit pauschalem Verweis auf die Nicht-Nutzung von personenbezogenen Daten bei der Prognoseerstellung &#8211; gemeinhin proklamiert wird (z. B. Schweer 2015: 16; Petri 2015). Im Fokus unserer &Uuml;berlegungen steht dabei die polizeiliche Verdachtsgewinnung im prognostizierten Risikoraum und somit diejenige Konstellation, in der die raumbezogene, algorithmisch produzierte Prognose von Polizist_innen auf Personen angewendet werden muss. Auf diese Weise ber&uuml;hrt <i>Predictive Policing</i>, so unsere &Uuml;berzeugung, in der Tat b&uuml;rgerrechtliche Fragen.</p>
<p>Wir werden dabei wie folgt vorgehen: Zun&auml;chst pr&auml;sentieren wir die definitorischen und technischen Grundlagen von <i>Predictive Policing </i>und skizzieren die Verbreitung von prognosebasierter Polizeiarbeit in Deutschland. Dann thematisieren wir den Nexus von Predictive Policing und B&uuml;rgerrechten. Im Zuge dessen beschreiben wir die rechtlichen Grundlagen von <i>Predictive Policing</i>, gehen auf die rechtlichen Anforderungen an die polizeiliche Eingriffsschwelle, die anschlie&szlig;enden Folgema&szlig;nahmen sowie die Rolle der Prognosen in diesem Ablauf ein.</p>
<h5>Predictive Policing: Technische Grundlagen und Verbreitung</h5>
<p><i>Predictive Policing</i>, &uuml;bersetzbar als prognosebasierte Polizeiarbeit, kann begrifflich bestimmt werden als die polizeiliche Anwendung von datenanalytischen Verfahren, um operative Prognosen in Bezug auf wahrscheinliche T&auml;ter_innen oder Opfer bzw. Zeiten und Orte zuk&uuml;nftiger Kriminalit&auml;t zu generieren und umzusetzen (Egbert/ Krasmann i. E.: 11f.; vgl. a. Perry 2013: 1f.). Auf Grund der Potenz moderner Verfahren der Datenanalyse in puncto Geschwindigkeit und Datendurchfluss sowie deren mittlerweile relativ geringen Nutzungskosten k&ouml;nnen damit mittlerweile (operative) Prognosen generiert werden, aufgrund derer die Polizei unmittelbar agieren kann (Gluba 2014: 347). Die algorithmische Verarbeitung der Datenbest&auml;nde macht es dabei prinzipiell m&ouml;glich, aktuelle, buchst&auml;blich gegenwartsnahe Lagebilder zu erstellen.</p>
<p>Die derzeit im deutschsprachigen Raum genutzten Verfahren operieren aber weder in Echtzeit noch sind sie in den meisten F&auml;llen treffend als Big Data-Anwendungen zu beschreiben, sofern sie allein auf polizeieigene Daten zur registrierten Kriminalit&auml;t &#8211; mit all den damit verbundenen Restriktionen und Selektivit&auml;ten &#8211; zur&uuml;ckgreifen und oft nur einmal t&auml;glich aktualisiert werden. Der durch die algorithmische Unterst&uuml;tzung errungene Zeitgewinn f&uuml;r die polizeiliche Praxis ist nichtsdestotrotz sehr wichtig, da hierzulande das haupts&auml;chlich prognostizierte Delikt der Wohnungseinbruchdiebstahl darstellt, f&uuml;r den ein Near-Repeat Muster unterstellt wird. Dieses Muster folgt der <i>rational choice</i>-inspirierten Hypothese, dass professionelle Serieneinbrecher_ innen nach einer erfolgreichen Tat dazu neigten, kurz danach in der N&auml;he des ersten Tatorts erneut zuzuschlagen, z. B. weil Kosten und Nutzen besser abgesch&auml;tzt werden k&ouml;nnten (Schweer/Schweer 2015; Gluba 2017: 370). Obgleich auch Prognoseverfahren existieren (wie z. B. bei SKALA | MAP des LKA NRW), die weitere Datenquellen &#8211; z. B. aus Marktforschungen &#8211; einschlie&szlig;en, operieren derzeitige Prognosesoftwares weithin musterbezogen und maximal vergangenheitsorientiert. Sie stellen mithin eine Form der &#8222;<i>prospective retrodiction</i>&#8220; (Aradau/Blanke 2017: 378) dar und tendieren deshalb sowie auf Grund des engen Bezugs zu den polizeieigenen Kriminalit&auml;tsdaten dazu, die von der Polizei dokumentierte Kriminalit&auml;tswirklichkeit schlicht in die Zukunft zu projizieren. [2]</p>
<p>Im deutschsprachigen Raum dominieren derzeit also polizeiliche Prognoseverfahren, die auf Basis des <i>Near Repeat</i>-Musters aus polizeilichen Kriminalit&auml;tsdaten zum Wohnungseinbruchdiebstahl zuk&uuml;nftige Risikor&auml;ume antizipieren sollen. Im Zuge dessen wird in Bayern, Sachsen und Baden-W&uuml;rttemberg sowie in den schweizerischen Kantonen Z&uuml;rich, Basel-Landschaft, Zug und Aargau die deutsche Prognosesoftware PRECOBS angewendet, die vom Institut f&uuml;r musterbasierte Prognosetechnik (IfmPt) entwickelt wurde (Schweer 2015; Balogh 2016). Andere Landeskriminal&auml;mter bevorzugen dagegen Inhouse-L&ouml;sungen, wie im Falle von SKALA | MAP in Nordrhein-Westfalen (LKA NRW 2018), PreMAP in Niedersachsen, KLB-operativ in Hessen und KrimPro in Berlin (Egbert/Krasmann 2019b: 27ff.). Dies gilt auch f&uuml;r das Bundeskriminalamt in &Ouml;sterreich, das seit 2015 eine Eigenentwicklung (ebenfalls auf Basis des Near Repeat-Ansatzes) anwendet (ebd.: 40f.).</p>
<h5>Predictive Policing und B&uuml;rger&shy;rechte</h5>
<p>Den Bef&uuml;rworter_innen des <i>Predictive Policing </i>sowie den Datenschutzbeauftragten kann zun&auml;chst zugestimmt werden, dass dieses im Vergleich zu bislang &uuml;blichen polizeilichen Methoden der Beurteilung des Risikopotentials &ouml;ffentlicher R&auml;ume &#8211; n&auml;mlich &uuml;ber subjektives Erfahrungswissen der jeweiligen Beamt_innen oder den Einsatz von Videokameras &#8211; grundrechtsschonender wirkt, solange personenbezogene Daten nicht oder nur unter engen Voraussetzungen erhoben und weiterverarbeitet werden (Singelnstein 2018a: 6). Dies kann etwa durch eine Selektivit&auml;t des Vergessens gew&auml;hrleistet werden, bei welcher bestimmte Merkmale (eines Delikts, der T&auml;ter_in oder von weiteren Personen) bewusst gel&ouml;scht werden, aber auch durch eine h&ouml;here Transparenz der Algorithmen im Vergleich mit den subjektiven Selektionen der Beamt_innen. Dazu tr&auml;gt weiterhin der Umstand bei, dass die Software die Daten ohne Eigeninteresse, also immer und f&uuml;r alle gleich, verarbeitet &#8211; wovon freilich unber&uuml;hrt ist, dass in die algorithmischen Modelle durchaus spezifische Interessen eingeschrieben sein k&ouml;nnen (Kitchin 2017: 17f.).</p>
<p>Problematisch scheinen uns demgegen&uuml;ber bei den raumbezogene Verfahren der prognosebasierten Polizeiarbeit weniger die Eingriffe selbst, die durch die (gegenw&auml;rtigen) Technologien der jeweiligen Prognosesoftware vollzogen werden, als deren potenziell legitimatorische Funktion f&uuml;r darauf aufbauende Ma&szlig;nahmen, z. B. in Form einer intensiveren Bestreifung oder niedrigschwelligeren Kontrolle in den als (zuk&uuml;nftig) riskant geltenden Gebieten &#8211; analog zu den sog. &#8218;Gefahrengebieten&#8216; (vgl. Belina/Wehrheim 2011; Ullrich/Tullney 2012). F&uuml;r die sich in den Risikor&auml;umen aufhaltenden Personen k&ouml;nnen daraus Einschr&auml;nkungen ihrer Freiz&uuml;gigkeit, Eingriffe in ihre informationelle Selbstbestimmung bis hin zum Eindringen in ihren Wohnraum&nbsp;[3] folgen. Zwar ist es der Polizei bereits jetzt in den meisten Bundesl&auml;ndern erlaubt, beispielsweise &uuml;ber die Ausweisung und Festlegung von Gefahrengebieten, Personen ohne konkreten Anlass zu kontrollieren bzw. zu durchsuchen. Doch sehen wir bei <i>Predictive Policing </i>das Potenzial gegeben, dass k&uuml;nftig auch weiterf&uuml;hrende Ma&szlig;nahmen wie beispielsweise Platzverweise oder eben die Durchsuchung von Personen an raumbezogene Prognosen anschlie&szlig;en k&ouml;nnten. Diese zeichnen sich zwar durch eine geringe Eingriffsintensit&auml;t aus, fokussieren jedoch h&auml;ufig auf Personengruppen mit geringer Beschwerdemacht und werden in der Praxis (&uuml;ber die Konstruktion &#8218;gef&auml;hrlicher Orte&#8216;) h&auml;ufig bereits vor Eintritt einer konkreten Gefahr im polizeirechtlichen Sinne angewandt (Thurn 2019).</p>
<h5>Rechts&shy;grund&shy;lage des Predictive Policing</h5>
<p>F&uuml;r den Einsatz von <i>Predictive Policing </i>liefert das Gefahrenabwehrrecht den rechtlichen Rahmen. <i>Predictive Policing </i>ist, wie Rademacher (2017: 392) feststellt, im Bereich der &#8222;Gefahrerkennung&#8220;&nbsp; zu verorten: &Auml;hnlich dem professionellen Blick der Beamt_ innen soll die Pr&auml;diktionssoftware risikotr&auml;chtige Situationen, Verhaltensweisen und Objekte identifizieren und damit Hinweise auf m&ouml;gliche Bedrohungen geben. F&uuml;r die Gefahrerkennung besteht jedoch keine eigenst&auml;ndige Dogmatik (ebd.: 402), weswegen verschiedentlich an den Einsatz von <i>Predictive Policing </i>die Schwelle einer <i>konkreten</i> Gefahr &#8211; also einer Sachlage, bei der im <i>einzelnen</i> Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit bei ungehindertem Fortgang ein Schaden f&uuml;r ein Rechtsgut eintreten wird &#8211; angelegt wird. Wir folgen zwar einerseits Rademacher, der diese Schwelle als f&uuml;r zu hoch angelegt h&auml;lt (Rademacher 2017: 393f.), halten den Einsatz entsprechender Software indes aus anderen als den von ihm genannten Gr&uuml;nden f&uuml;r bedenklich. Entscheidend ist f&uuml;r uns n&auml;mlich nicht der rechtliche Rahmen, <i>innerhalb</i> dessen <i>Predictive Policing </i>stattfindet, sondern die an eine Prognose anschlie&szlig;ende a) Konstruktion eines Eingriffsgrundes sowie b) die Wahl der darauffolgenden Ma&szlig;nahme (Streife, Identit&auml;tsfeststellung, Durchsuchung etc.) und der zu adressierenden Personengruppe.</p>
<h5>Vom Verdacht zur Folge&shy;ma&szlig;&shy;nahme</h5>
<h5>a)&nbsp;Konstruk&shy;tion einer Gefahr</h5>
<p>Raumbezogene Verfahren des Predictive Policing liefern keine genaue Vorhersage &uuml;ber das Eintreten einer bevorstehen Gefahr, sondern, wie alle Prognosen, lediglich Wahrscheinlichkeiten dar&uuml;ber, ob innerhalb eines bestimmten Gebiets in der n&auml;chsten Zeit ein solches Delikt eintreten k&ouml;nnte (Perry et al 2013: 8). Allerdings indiziere laut Rademacher (2017: 383; 392) eine qua polizeilicher Prognosesoftware generierte Gefahrenprognose gerade keine <i>konkrete</i> Gefahr, da nie alle (Begleit-)Umst&auml;nde einer etwaigen Gefahr prozessiert und dargestellt werden k&ouml;nnen. Im Anschluss an eine Alarmmeldung der Software k&ouml;nnten daher nur Gefahrerforschungseingriffe in Betracht kommen, um den Verdacht weiter zu erh&auml;rten (ebd.: 386). &Uuml;ber das Bestehen einer konkreten Gefahr m&uuml;sse au&szlig;erdem, aufgrund ihres normativen Gehalts, die Entscheidung von einem daf&uuml;r verantwortlichen Beamten getroffen werden (ebd.: 384) &#8211; wobei hier das Problem der <i>Accountability</i>, also der Zurechenbarkeit von Bewertungs- bzw. Entscheidungsverantwortlichkeit, nicht gel&ouml;st als vielmehr verschoben bzw. durch die prinzipielle algorithmische Opazit&auml;t gar vergr&ouml;&szlig;ert wird (Bennett Moses/ Chan 2018: 817f.). Die Zurechnung von softwarebasierten Entscheidungen zu je einzelnen Beamt_innen erweist sich in diesem Fall daher faktisch als juristische Verlegenheitsl&ouml;sung.</p>
<p>Demgegen&uuml;ber gibt es vereinzelte Stimmen, die eine positive Prognose mit dem Vorliegen einer konkreten Gefahr gleichzusetzen scheinen. So thematisieren bereits vereinzelt Anwender_innen von polizeilicher Prognosesoftware, ob und inwieweit eine vorliegende, softwareinduzierte Prognose bereits obligatorisches polizeiliches Eingreifen induzieren k&ouml;nne (Egbert 2018b: 261). Damit w&uuml;rden durch <i>Predictive Policing </i>Ma&szlig;nahmen wie Platzverweise oder die Durchsuchung von Personen &#8211; Ma&szlig;nahmen also, die nicht mehr lediglich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sondern auch die Bewegungsfreiheit des Einzelnen einschr&auml;nken &#8211; auf Grundlage einer raumbezogenen Risikoprognose rechtlich erm&ouml;glicht (vgl. auch Ferguson 2012). Sollte sich diese Interpretation durchsetzen, w&uuml;rden sich in Zukunft die durch <i>Predictive Policing </i>entstehenden (b&uuml;rger-)rechtlichen Problemfelder multiplizieren: W&auml;hrend der prognostische Fokus aktuell noch auf Wohnungseinbruchsdiebst&auml;hlen liegt, loten Anbieter_innen wie Anwender_innen derzeit die m&ouml;glichen weiteren Applikationsbereiche von <i>Predictive Policing </i>aus. Diese reichen von h&auml;uslicher Gewalt, Raub, &uuml;ber Graffiti bis hin zu Autoauf-/ einbruch bzw. -diebstahl und Sexualdelikten &#8211; wobei auch Deliktfelder wie Bet&auml;ubungsmittelkriminalit&auml;t oder selbst Ordnungswidrigkeiten&nbsp; zumindest prinzipiell denkbar sind. Dabei handelt es sich bisweilen um Deliktfelder, die, wie wir im Folgenden darstellen werden, ihrerseits stark mit bestimmten Personengruppen identifiziert werden. Wenn es zutrifft, dass durch die Einf&uuml;hrung der &#8222;drohenden Gefahr&#8220; in die Generalklausel des bayerischen Polizeiaufgabengesetzes die Anforderungen an den Kausalverlauf abgesenkt sind und zudem aktionelle Ma&szlig;nahmen unter Voraussetzungen m&ouml;glich sind, unter welchen bislang nur Gefahrerforschungseingriffe zul&auml;ssig waren (Wegner/Hunold 2017; Shirvani 2018; L&ouml;ffelmann 2018a, 2018b), k&ouml;nnte dies den Gesetzgeber vor weitere Probleme bei der Entwicklung von Ma&szlig;st&auml;ben stellen, unter welchen Voraussetzungen die Einbeziehung von <i>Predictive Policing </i>in die Konstruktion der Gefahrenerwartung zul&auml;ssig ist.</p>
<h5>b)&nbsp;Vom Verdacht zum Verd&auml;ch&shy;ti&shy;gen: Ma&szlig;nahmen</h5>
<p>Die Prognosen im raumbezogenen <i>Predictive Policing </i>richten sich generell nicht auf bestimmte, d.h. identifizierbare Personen(-gruppen), sondern auf R&auml;ume innerhalb derer sich unbestimmte Menschen(-gruppen) aufhalten. Insofern kann von der (prospektiven) Tat nicht auf bestimmte T&auml;ter_innen geschlossen werden. Stattdessen passiert, was Aldo Legnaro (2018: 124) &#8222;projektive(s) Profiling&#8220; nennt: Stereotypisierte Bilder von Gef&auml;hrder_innen und/oder St&ouml;rer_innen und deren Lebensstilen werden zum Ma&szlig; und Modell, anhand derer zwischen Verd&auml;chtigen und Unverd&auml;chtigen (hier: innerhalb eines als risikobehaftet identifizierten Raumes) unterschieden wird. Je nach Form und Inhalt des Delikts k&ouml;nnen so verschiedene Stereotypisierungen wirkm&auml;chtig werden und den Blick der Polizist_innen lenken (Egbert 2018a). Einige Beispiele sind etwa die Verbindungen zwischen sog. &#8218;Stammsteher_innen&#8216; &#8211; also Alkoholkonsumierenden, die sich regelm&auml;&szlig;ig an einem bestimmten Ort treffen &#8211; und Rohheitsdelikten (Thurn 2019), zwischen Taschendiebst&auml;hlen oder Einbr&uuml;chen und sog. &#8218;Personen mit h&auml;ufig wechselndem Aufenthaltsort&#8216; &#8211; einem Code f&uuml;r Sinti und Roma (End 2014) &#8211;, zwischen Bet&auml;ubungsmitteldelikten und sog. &#8218;Junkies&#8216; oder (vermeintlichen) Migranten (Krasmann/de Marinis 1997: 176ff.; Keller 2018: 21ff.), zwischen &#8217;szenetypischer Kleidung&#8216; und Graffiti [6], und so weiter.<br />In den meisten Bundesl&auml;ndern ist es der Polizei m&ouml;glich, an sog. gef&auml;hrlichen Orten Identit&auml;tsfeststellungen unabh&auml;ngig von einem konkreten Anlass vorzunehmen. Die rechtliche Konstruktion des &#8218;gef&auml;hrlichen Ortes&#8216; ist in der Regel in den Paragrafen des Polizeirechts der L&auml;nder spezifiziert, welche die Praxis der Identit&auml;tsfeststellung normieren. Die Polizei ist damit in der Lage, innerhalb bestimmter R&auml;ume ohne Anlass und Unterschied die Identit&auml;t der Personen festzustellen, die sich dort aufhalten. Die Bestimmung eines gef&auml;hrlichen Ortes, eines Kontrollbereichs o.&auml;. erfolgt dabei durch die Polizei selbst. Sie st&uuml;tzt sich auf &#8222;polizeiliches Erfahrungswissen&#8220; (Assall/Gericke 2016: 67f.). Dieses schl&auml;gt sich etwa in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nieder, die immer wieder die legitimatorische Grundlage f&uuml;r fortgesetzte polizeiliche Ma&szlig;nahmen an bestimmten Orten darstellt. Prognosen des <i>Predictive Policing </i>erg&auml;nzen die PKS in dieser Funktion, indem sie anzeigen, in welchen Gebieten mit bestimmten Straftaten zu rechnen sei. Dabei wird nur selten beachtet, dass die Polizei selbst diese Daten generiert und etwa durch eine erh&ouml;hte Kontrollintensit&auml;t zu einer gestiegenen Zahl der Registrierungen von Straftaten&nbsp;[7] beitr&auml;gt (z. B. Kunz/Singelnstein 2016: 200). Zudem geht aus der PKS nichts &uuml;ber die Umst&auml;nde der Delikte hervor; etwa wer T&auml;ter_in und wer Opfer einer Straftat ist: So sind die Gesch&auml;digten der am M&uuml;nchner Hauptbahnhof &#8211; einem gef&auml;hrlichen Ort [8], der in der j&uuml;ngsten Zeit Gegenstand einer Reihe von ordnungspolitischen Ma&szlig;nahmen war &#8211; begangenen Rohheitsdelikte nach aller Wahrscheinlichkeit selbst angeh&ouml;rige der sog. Trinkerszene, sodass diese von polizeilichen Ma&szlig;nahmen ebenso betroffen w&auml;ren wie die prospektiven T&auml;ter (vgl. Thurn 2019). &Auml;hnliche Resultate k&ouml;nnte eine verst&auml;rkte Bestreifung von algorithmisch prognostizierten Risikor&auml;umen zur Folge haben &#8211; insbesondere, wenn auch aktionelle Ma&szlig;nahmen hieran anschlie&szlig;en k&ouml;nnten.</p>
<p>Das Hamburger OVG&nbsp;[9] r&uuml;gte die Ausrufung von Gefahrengebieten bereits im Jahr 2015, weil die Polizei damit selbst festlege, wann die Voraussetzungen eines Eingriffs erf&uuml;llt seien, und weil sich das polizeiliche Erfahrungswissen gegen&uuml;ber einer juristischen Kontrolle sperre (vgl. auch Assall/Gericke 2016; Belina 2018: 125ff.). Entgegen der Auffassung des Hamburger OVG erkl&auml;rte das Bundesverfassungsgericht&nbsp;[10] in seiner Entscheidung zur automatischen Kennzeichenerfassung diese Standardma&szlig;nahme f&uuml;r verfassungskonform &#8211; ohne dass dies der eigentliche Gegenstand der Entscheidung gewesen w&auml;re. Wie Rusteberg (2019) kritisch bemerkte, wurde die Deklaration gef&auml;hrlicher Orte zwar &#8222;<i>von Anfang an wegen der Reichweite und Unbestimmtheit der einzelnen Tatbestandsalternativen, die zu keiner relevanten Eingrenzung der entsprechenden Befugnisse f&uuml;hren und eine effektive gerichtliche Kontrolle des polizeilichen Handelns nahezu unm&ouml;glich machen [kritisiert]. Diese Tatbestandsvoraussetzungen hat das BVerfG aber nun &#8211; en passant &#8211; nahezu vollumf&auml;nglich mit der Weihe der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit versehen</i>&#8222;. Zwar steht nicht zu bef&uuml;rchten, dass eine positive Prognose allein hinreichend w&auml;re, einen &#8218;gef&auml;hrlichen Ort&#8216; als solchen auszuweisen. Aber die Gefahr, dass sich mit Einsatz der Software der <i>feedback input </i>(wie eben bei sog. Kontrolldelikten) erh&ouml;hen k&ouml;nnte, scheint uns auch ohne klare rechtliche Regelung und institutionelle Kontrolle evident.</p>
<p>Mit dem Einsatz von <i>Predictive Policing </i>wird das polizeiliche Wissen unter bestimmten Voraussetzungen zudem im Gegenteil nicht transparenter, sondern droht (noch st&auml;rker) in einer <i>Black Box </i>zu verschwinden (Straube/Belina 2018: 230f.): Dies gilt im Besonderen f&uuml;r privatwirtschaftlich vertriebene Software wie PRECOBS, deren Algorithmen propriet&auml;r sind und als Betriebsgeheimnisse behandelt werden und mithin selbst f&uuml;r die polizeilichen Anwender_innen opak bleiben. Aber selbst polizeiliche <i>Inhouse</i>-L&ouml;sungen k&ouml;nnten sich als problematisch erweisen: Zwar sind deren Algorithmen weitgehend transparent, zumindest den polizeiinternen IT-Expert_innen, doch bed&uuml;rften sie einer entsprechenden Expertise und Perspektive aufseiten derer, die die Polizei &#8211; wie die Datenschutzbeauftragten der L&auml;nder oder die jeweiligen Gerichte &#8211; und deren Wissenspraktiken kontrollieren. Sonst entfalten die Prognosen eine Dialektik, wie dies bereits bei der PKS der Fall ist: den Zahlen wird Objektivit&auml;t zugesprochen, was durch die visuelle Darstellung in Form einer Kartierung noch potenziert wird (Belina/Germes 2016: 34). Das polizeiliche Wissen, auf Grundlage dessen entweder &#8218;gef&auml;hrliche Orte&#8216; deklariert oder bestimmte Personen mit Ma&szlig;nahmen adressiert werden, da die Beamt_innen sie als einer verd&auml;chtigen Gruppe zugeh&ouml;rig identifizieren, w&uuml;rde damit also an Legitimit&auml;t gewinnen, ohne dass es jedoch transparenter und damit einer parlamentarischen oder juristischen Kontrolle zug&auml;nglicher w&uuml;rde.</p>
<p>Es ist freilich richtig, dass f&uuml;r einen erfolgreichen Einsatz von <i>Predictive Policing </i>die Erhebung personenbezogener Daten nicht notwendig, folglich also im Vergleich zum Blick der Beamt_innen oder einer regul&auml;ren Videokamera grundrechtsschonender ist. Dies gilt allerdings nur, solange ein Raum noch nicht als ein (nicht nur im polizeirechtlichen Sinn) gef&auml;hrlicher deklariert ist. In der Folge k&ouml;nnen an ein solches <i>Labeling </i>weitere Ma&szlig;nahmen anschlie&szlig;en, die tendenziell nicht nur personenbezogene Daten erheben, sondern auch die k&ouml;rperliche Bewegungsfreiheit zu beschr&auml;nken im Stande sind. Neben den weniger eingriffsintensiven&nbsp;[11] Identit&auml;tsfeststellungen kommen hier die Durchsuchung von Kleidung, mitgef&uuml;hrten Sachen oder gar des K&ouml;rpers in Betracht.</p>
<h5>Fazit und Ausblick</h5>
<p>Wie in den vorangegangen Ausf&uuml;hrungen deutlich geworden ist, bietet <i>Predictive Policing </i>durchaus das Potenzial, bekannte Polizeistrategien, z.B. das eingriffsintensive, stigmatisierende und zugleich wenig effiziente <i>Hot Spot-Policing</i>, in einem b&uuml;rgerrechtlich positiven Sinn korrigieren zu k&ouml;nnen. So k&ouml;nnten kontraintuitive Prognosen zu unerwarteten Ermittlungserfolgen f&uuml;hren, indem sie den Beamt_innen helfen, ihre eigenen Erwartungen an etwaige oder vermeintliche St&ouml;rer_innen zu reflektieren. Auch kann ein &#8217;selektives Vergessen&#8216; der Algorithmen bzw. ein <i>non-discrimination by design </i>dazu beitragen, bestimmte Merkmale wie des Geschlechts oder der Hautfarbe bewusst aus der Verarbeitung auszuschlie&szlig;en.</p>
<p>Zugleich besteht jedoch die Gefahr einer Reproduktion des (eingriffsintensiven) <i>Hot Spot Policings </i>sowie der polizeilicher Registrierungst&auml;tigkeit immanenten Verzerrungen. Dies w&auml;re selbst dann der Fall, wenn eine doppelte Positivliste&nbsp;[12] vorl&auml;ge, wodurch die Vorz&uuml;ge des <i>Predictive Policing </i>im Grunde unterminiert w&uuml;rden (Rademacher 2017: 408). So kommen bei Delikten wie Taschendiebst&auml;hlen auch Faktoren wie die Anzeigebereitschaft der Betroffenen sowie die ermittelnde und kontrollierende Polizei hinzu. Selbst bei den datengest&uuml;tzten und algorithmusvermittelten Ans&auml;tzen ist eine Reproduktion der Hotspots &#8211; und dem in diesen Gebieten bisherigen polizeilichen Verhalten &#8211; daher wahrscheinlich. Zumal sich bereits zeigt, dass in den prognostizierten Risikogebieten mit h&ouml;herer Sensibilit&auml;t seitens der Polizei agiert wird, was ein Sinken der Verdachtsschwelle und entsprechende Verst&auml;rkereffekte zur Folge haben kann (Egbert 2018a).</p>
<p>Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, w&auml;re es notwendig, Transparenz aufseiten der Beh&ouml;rden herzustellen sowie ihnen den unmittelbaren und unkontrollierten Zugriff auf die Datens&auml;tze zu erschweren: Die Einrichtung einer zentralen Datenpr&uuml;fstelle, wie dies in Bayern geplant ist, w&auml;re hierzu ein erster Schritt. Deren Ausgestaltung ist jedoch noch nicht gekl&auml;rt, zumal sie lediglich &#8222;m&ouml;glichst&#8220; ohne vorherige Kenntnisnahme der Polizei Daten sichten soll (Art. 41 Abs. 5 S. 1 BayPAG). Das Problem liegt damit weniger in der Technik als in der institutionellen Ausgestaltung der Polizei: Solange sich der sozialwissenschaftliche Feldzugang bei dieser als schwierig erweist (Ullrich 2018), die Polizei bzw. die Politik Ma&szlig;nahmen zur Herstellung von Transparenz systematisch hintertreibt (wie etwa hinsichtlich der Abschaffung der Kennzeichnungspflicht in Nordrhein-Westfalen im Oktober 2017), daf&uuml;r aber als <i>politischer</i> Akteur etwa bei der Erstellung und Verteidigung von Gesetzesvorhaben (&sect;&sect; 113, 114 StGB; oder verschiedenen &ouml;ffentlichen Diskussions- und Informationsveranstaltungen zu den Novellierungen des BayPAG) auftritt, bleiben Zweifel bestehen. Diese sind umso ernster zu nehmen, als sich bereits eine datafizierte Polizeiarbeit andeutet, die verst&auml;rkt und breitfl&auml;chig Daten generiert und mit diesen analytisch arbeitet. Dies zeigt sich auch an der zunehmenden Zahl polizeilicher Analyseplattformen (Egbert 2019; Egbert/Krasmann 2019a: 7ff.). Diese Polizeiarbeit operiert nicht nur im Bereich der Pr&auml;diktion mit modernen Datenanalyseverfahren und komplexen Algorithmen, sondern setzt auf breiter Ebene auf technisch unterst&uuml;tzte Entscheidungs- und Bewertungsprozesse. Dies l&auml;sst die oben pr&auml;sentieren b&uuml;rgerrechtlichen Risiken umso virulenter werden.</p>
<p><b>ROMAN THURN<i> </i></b><i>M.A., Stipendiat der Rosa-Luxemburg-Stiftung; promoviert derzeit zur Produktion &#8218;gef&auml;hrlicher Orte&#8216; am Institut f&uuml;r Soziologie der Ludwig-Maximilians-Universit&auml;t M&uuml;nchen.</i></p>
<p><b>SIMON EGBERT<i> </i></b><i>Dr. phil., Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut f&uuml;r Soziologie der Technischen Universit&auml;t Berlin; arbeitet aktuell an einem Habilitationsprojekt zum Thema Predictive Policing als soziotechnische Innovation.</i></p>
<h5>Quellen</h5>
<p><i>(Int_RA1)</i>: Expert_innen-Interview Rechtsanwalt_anw&auml;ltin, erhoben im Rahmen des Promotionsprojekts von Roman Thurn.</p>
<h5>Literatur</h5>
<p><i>Albrecht, Peter-Alexis </i>(2010): Der Weg in die Sicherheitsgesellschaft, Berlin.</p>
<p><i>Assall, Moritz; Gericke, Carsten </i>(2016): Zur Einhegung der Polizei. Rechtliche Interventionen gegen entgrenzte Kontrollpraktiken im &ouml;ffentlichen Raum am Beispiel der Hamburger Gefahrengebiete. In: KJ 49 (1), S. 61&#8211;71.</p>
<p><i>Balogh, Dominik A.</i> (2016): Near Repeat-Prediction mit PRECOBS bei der Stadtpolizei Z&uuml;rich. In: Kriminalistik 70 (5), S. 335-341.</p>
<p><i>Belina, Bernd; Germes, M&eacute;lina </i>(2016): Kriminalit&auml;tskartierung als Methode der Kritischen Kriminologie? In: Kriminologisches Journal 48 (1), S. 24-46.</p>
<p><i>Belina, Bernd; Wehrheim, Jan </i>(2011): &#8222;Gefahrengebiete&#8220;. Durch die Abstraktion vom Sozialen zur Reproduktion gesellschaftlicher Strukturen. In: <i>Soziale Probleme 22 </i>(2), S. 207&#8211;230.</p>
<p><i>Bennett Moses, Lyria; Chan, Janet </i>(2018): Algorithmic prediction in policing: assump-tions, evaluation, and accountability. In: <i>Policing and Society 28 </i>(7), S. 806-822.</p>
<p><i>BKA (Bundeskriminalamt)</i> (2015): Presseinformation: Neues Instrument zur Risikobewertung von potentiellen Gewaltstraft&auml;tern. URL: <a href="https://www.bka.de/DE/Presse/" target="_blank" rel="noopener">https://www.bka.de/DE/Presse/</a> Listenseite_Pressemitteilungen/2017/Presse2017/170202_Radar.html (aufgerufen am 29.03.2019).</p>
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<p><i>Gluba, Alexander </i>(2017): Der Modus Operandi bei F&auml;llen der Near Repeat-Victimisation. In: Kriminalistik 71 (6), S. 369-375.</p>
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<p><i>L&ouml;ffelmann, Markus </i>(2018a): Das neue bayerische Polizeirecht. In: KJ 51 (3), S. 355&#8211;359.</p>
<p><i>L&ouml;ffelmann, Markus </i>(2018b): Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Staatsregierung f&uuml;r ein Gesetz zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts (PAG-Neuordnungsgesetz) vom 30. Januar 2018. Bayerischer Landtag Drucksache 17/20425.</p>
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<p><i>Pett, Alexander; Gluba Alexander </i>(2017): Das Potenzial von Polizeipr&auml;senz f&uuml;r Ma&szlig;nahmen im Sinne des Predictive Policing. In: <i>Die Polizei 108 </i>(11), S. 323-330.</p>
<p><i>Rusteberg, Benjamin </i>(2019): Zwischen modernem Sicherheitsrecht und klassischem Polizeirecht &#8211; Die Entscheidungen zur automatisierten Kennzeichenkontrolle. URL: <br /><a href="https://verfassungsblog.de/zwischen-modernem-sicherheitsrecht-und-klassischem-polizeirecht-die-entscheidungen-zur-automatisierten-kennzeichenkontrolle/" target="_blank" rel="noopener">https://verfassungsblog.de/zwischen-modernem-sicherheitsrecht-und-klassischem-polizeirecht-die-entscheidungen-zur-automatisierten-kennzeichenkontrolle/</a> (aufgerufen am 06.11.2019).</p>
<p><i>Saunders, Jessica, Hunt, Priscillia, and Hollywood, John S.</i> (2016): Predictions put into practice: a quasi-experimental evaluation of Chicago&#8217;s predictive policing pilot. In: <i>Journal of Experimental Criminology 12 </i>(3): 347-371.</p>
<p><i>Schweer, Michael; Schweer, Thomas </i>(2015): Musterbasierte Prognosetechnik bei der Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung &#8211; Die Methodik der Near Repeat Prediction. In: <i>Polizeispiegel 49 </i>(5), S. 22-24.</p>
<p><i>Schweer, Thomas </i>(2015): &#8222;Vor dem T&auml;ter am Tatort&#8220; &#8211; Musterbasierte Tatortvorhersagen am Beispiel des Wohnungseinbruchs. In: <i>Die Kriminalpolizei 32</i> (1), S. 13-16.</p>
<p><i>Shirvani, Foroud </i>(2018): Paradigmenwechsel im Polizeirecht? Die neue Rechtsfigur der &raquo;drohenden Gefahr&laquo;. In: DVBl (21), S. 1393&#8211;1398.</p>
<p><i>Singelnstein, Tobias </i>(2018a): Predictive Policing: Algorithmenbasierte Straftatprognosen zur vorausschauenden Kriminalintervention. In: <i>Neue Zeitschrift f&uuml;r Strafrecht </i>1/2018, S. 1-9.</p>
<p><i>Singelnstein, Tobias</i> (2018b): Big Data und Strafverfolgung. In: Hoffmann-Riem, Wolfgang (Hrsg.): Big Data &#8211; Regulative Herausforderungen. Baden-Baden, S. 179-185.</p>
<p><i>Sommerer, Lucia </i>(2017): Geospatial Predictive Policing &#8211; Research Outlook &amp; A Call For Legal Debate. In: <i>Neue Kriminalpolitik 29 </i>(2), S. 147-164.</p>
<p><i>Straube, Till; Belina, Bernd </i>(2018): Policing the Smart City. Eine Taxonomie polizeilicher Prognoseprogramme. In: Bauriedl, Sybille;</p>
<p><i>Str&uuml;ver, Anke </i>(Hrsg.): Smart City: Kritische Perspektiven auf die Digitalisierung in St&auml;dten. Bielefeld, S. 223-235.</p>
<p><i>Thurn, Roman </i>(in Vorb.): &#8222;&#8230; wollen nicht verstehen, was der B&uuml;rger als normal ansieht&#8220;. Das Policing von Armut durch Alkohol- und Bettelverbote am M&uuml;nchner Hauptbahnhof (Arbeitstitel).</p>
<p><i>Ullrich, Peter </i>(2018): Researching Police in/under Protest. Police Research as a Journey of Discovery with Obstacles. In: <i>ipb working paper series </i>(1). Online verf&uuml;gbar unter <a href="https://protestinstitut.eu/wp-content/uploads/2018/03/Researching-Police_ipb-working-paper_1-18.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://protestinstitut.eu/wp-content/uploads/2018/03/Researching-Police_ipb-working-paper_1-18.pdf</a>, zuletzt gepr&uuml;ft am 01.04.2019.</p>
<p><i>Ullrich, Peter; Tullney, Marco </i>(2012): Die Konstruktion &#8218;gef&auml;hrlicher Orte&#8216;. Eine Problematisierung mit Beispielen aus Berlin und Leipzig. In: <i>Sozialraum.de </i>4 (2). Online verf&uuml;gbar unter <a href="https://www.sozialraum.de/die-konstruktion-gefaehrlicher-orte.php" target="_blank" rel="noopener">https://www.sozialraum.de/die-konstruktion-gefaehrlicher-orte.php</a>, zuletzt gepr&uuml;ft am 31.03.2019</p>
<p><i>Wegner, Maren; Hunold, Daniela </i>(2017): Die Transformation der Sicherheitsarchitektur &#8211; die Gef&auml;hrdergesetze im Lichte des Vorsorge-Paradigmas. In: <i>Kriminalpolitische Zeitschrift 2</i> (6), S. 367&#8211;375.</p>
<h5>Anmerkungen</h5>
<p>1 Z. B. die <i>Strategic Subject List</i> der Polizei Chicago, die Gangkriminalit&auml;t anvisiert und dabei auf Arbeiten von Papachristos (u.a. Papachristos et al. 2011) zur&uuml;ckgreift (Saunders/Hunt/Hollywood 2016).</p>
<p>2 Obgleich es prinzipiell v&ouml;llig richtig ist, dass alle Formen der Prognoseerstellung auf vergangenheitsbezogene Informationen bzw. Daten zur&uuml;ckgreifen, um Aussagen &uuml;ber die Zukunft zu treffen, sind doch qualitative Unterschiede festzustellen, wie stark dieser R&uuml;ckgriff und wie gro&szlig; umgekehrt der genuin prognostische Charakter der Vorhersagen ist. Letzterer wiederum verh&auml;lt sich gleichsam antiproportional zur St&auml;rke des Theoriebezugs und zur Anzahl der im Prognoseprozess verarbeiteten Daten. Verfahren des <i>data mining</i>, auch als Techniken der <i>knowledge discovery </i>bezeichnet, die sehr viel st&auml;rker auf Daten denn auf Theorien zur&uuml;ckgreifen und deshalb in deutlich st&auml;rkerem Ma&szlig;e eigenst&auml;ndiges, minimal retrospektives Prognosewissen generieren (McCue 2007: 25), sind in diesem Sinne weniger vergangenheitsbezogen als z. B. <i>Near Repeat</i>-fundierte Verfahren. Diese greifen n&auml;mlich nur auf wenige Datenpunkte zur&uuml;ck und suchen ein Verhaltensmuster zu identifizieren und in die Zukunft fortzuschreiben, das eng an die <i>Near Repeat</i>-Hypothese gekoppelt ist, die wiederum als vergangenheitsbezogener Erfahrungssatz qualifizierbar ist.</p>
<p>3 Dies k&ouml;nnte vor allem dann der Fall sein, wenn neben Wohnungseinbruchsdiebst&auml;hlen etwa auch h&auml;usliche Gewalt als Deliktfeld in den Fokus von <i>Predictive Policing </i>r&uuml;ckt, wie dies etwa &Aacute;lvaro Ortigosa von der Freien Universit&auml;t Madrid auf dem Europ&auml;ischen Polizeikongress 2019 vorgeschlagen hat (vgl. Schmidt/Thurn 2019).</p>
<p>4 Rademacher (2017: 392) differenziert zwischen der Gefahrerkennung und dem gebr&auml;uchlicheren Begriff der &#8222;Gefahraufkl&auml;rung&#8220;: Letzterer zeichne sich dadurch aus, &#8222;<i>dass bereits erste Erkenntnisse &uuml;ber eventuell gefahrentr&auml;chtige Umst&auml;nde vorliegen</i>&#8222;, wohingegen <i>Predictive Policing </i>diese Erkenntnisse erst hervorbringe bzw. hervorbringen soll.</p>
<p>5 Die <i>Broken Windows</i>-These stellt beispielsweise einen expliziten Zusammenhang zwischen der Verwahrlosung bestimmter R&auml;ume unterhalb der Illegalit&auml;tsgrenze und dem vermehrten Auftreten von Kriminalit&auml;t her (Kelling/Wilson 1982).</p>
<p>6 Ohne diese n&auml;her zu bestimmen, verweist die Bundespolizei in einer Pressemitteilung auf den Fund &#8222;szenetypische(r) Kleidung&#8220; bei einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit Graffiti; siehe: <a href="https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70388/3913569" target="_blank" rel="noopener">https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70388/3913569</a> (zuletzt aufgerufen am 01.04. 2019).</p>
<p>7 Dies ist insbesondere bei sog. Kontrolldelikten, bzw. der &#8218;Holkriminalit&auml;t&#8216;, der Fall, wie etwa bei Verst&ouml;&szlig;en gegen das Bet&auml;ubungsmittelgesetz, die i.d.R. nur durch Eigenaktivit&auml;t polizeilich registriert werden (vgl. Kunz/Singelnstein 2016: 218ff., 223).</p>
<p>8 Siehe Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.03.2012 &#8211; 10 C 12.141, Rn. 9. Dort hei&szlig;t es allerdings, dass der blo&szlig;e Aufenthalt an einem gef&auml;hrlichen Ort keine Durchsuchung der mitgef&uuml;hrten Sachen oder der Kleidung erm&ouml;gliche, womit das Gericht von der g&auml;ngigen Rechtsprechung wie auch Praxis erheblich abweicht (vgl. dgg&uuml;. bspw. VGH M&uuml;nchen, Beschluss v. 18.11.2014 &#8211; 10 C 14.2284, Rn. 19).&nbsp;</p>
<p>9 OVG Hamburg, Urteil vom 13.5.2015 &#8211; 4 Bf 226/12.</p>
<p>10 BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Dezember 2018 &#8211; 1 BvR 142/15 &#8211; Rn. 120f.</p>
<p>11 Diese sind keineswegs so wenig eingriffsintensiv, wie dies verschiedentlich von Gerichten festgestellt worden ist: <i>&#8222;Das findet man nur banal, wenn man selbst nicht betroffen ist. Also wenn man gerade auf dem Weg in die Oper ist und irgendwie dann von f&uuml;nf schwer ausger&uuml;steten Polizeibeamten umringt wird und dann doch mal bitte bei der Ehefrau in die Handtasche reingeguckt werden soll um mal zu gucken, was man da findet und so weiter und so fort. Und wenn das den Leuten h&auml;ufiger passieren w&uuml;rde, die &uuml;ber diese Verfahren entscheiden, dann glaube ich h&auml;tten wir eine andere Rechtsprechung</i>&#8220; (INT_RA1); vgl. auch Tomerius (2017).</p>
<p>12 Eine doppelte Positivliste meint, dass sowohl aufseiten der gefahrindizierenden Handlungen (x) als auch aufseiten der erwarteten Gefahren (y) Merkmale im Vorfeld hinreichend bestimmt werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/predictive-policing-die-algorithmisierung-der-polizei-als-risiko-fuer-die-buergerrechte-1/">Predictive Policing: Die Algorithmisierung der Polizei als Risiko für die Bürgerrechte?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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