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	<title>Sarah Thomé Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Massenhafte Datensammlungen vor Gericht</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 09 Oct 2016 11:30:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 63-72 Schon mehrmals mussten sich deutsche und europäische Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob bestimmte Praktiken der Sicherheitsbehörden mit den Grundrechten vereinbar sind. Hierzu zählt insbesondere die massenhafte und größtenteils anlasslose Erhebung von personenbezogenen Daten. Der folgende Beitrag von Sarah Thomé skizziert und vergleicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/215/publikation/massenhafte-datensammlungen-vor-gericht-1/">Massenhafte Datensammlungen vor Gericht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>In: vorgänge Nr. 215 (Heft 3/2016), S. 63-72</p>
<p><i>Schon mehrmals mussten sich deutsche und europäische Gerichte mit der Frage beschäftigen, ob bestimmte Praktiken der Sicherheitsbehörden mit den Grundrechten vereinbar sind. Hierzu zählt insbesondere die massenhafte und größtenteils anlasslose Erhebung von personenbezogenen Daten. Der folgende Beitrag von Sarah Thomé skizziert und vergleicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in diesem Bereich. </i></p>
<h5>1. &Uuml;berwa&shy;chung: Vom Mittel zum Selbstzweck</h5>
<p>In der aktuellen politischen Diskussion um den gesetzgeberischen Handlungsbedarf zur wirksamen Bekämpfung des internationalen Terrorismus lässt sich teilweise schwer ausmachen, ob die zahlreichen geforderten Maßnahmen noch einem legitimen Zweck dienen. So steht selbst bei der von der NSA praktizierten Massenüberwachung nicht wirklich fest, ob die gespeicherten Daten überhaupt einen nennenswerten Beitrag zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten oder gar terroristischen Anschlägen beitragen können. Laut einer Studie der New America Foundation1  ist der Nutzen dieser Daten im Vergleich zu traditionellen Ermittlungsmethoden von geringer Bedeutung. Teilweise entsteht der Eindruck, dass die Möglichkeit der besseren Kontrolle als Selbstzweck verstanden wird. Dieser Haltung entspringt letztlich auch die Massenüberwachung durch amerikanische Geheimdienste. Hier hat sich der Glaube manifestiert, dass allein die Möglichkeit, auf sämtliche Kommunikationsdaten zuzugreifen, einen Mehrwert schafft. <br />Bei der juristischen Bewertung massenhafter Datensammlungen stoßen die Gerichte auf erhebliche dogmatische Schwierigkeiten, insbesondere wenn sie die Verhältnismäßigkeit derartiger Datenerhebungen beurteilen sollen. Dieser Aufsatz soll beispielhaft anhand verschiedener Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigen, wie diese Gerichte auf derartige Herausforderungen reagiert haben. Dabei wird sich zeigen, dass ein effektiver Grundrechtsschutz nur dann gewährleistet wird, wenn erstens die Eingriffsvoraussetzungen schon bei der Erhebung der Daten und nicht erst bei ihrem Abruf vorliegen müssen und zweitens geprüft wird, ob zwischen dem Zweck und den zu erhebenden Daten tatsächlich ein enger Zusammenhang im Sinne einer &#132;Notwendigkeit&#147; besteht.</p>
<h5>2. Recht&shy;spre&shy;chung des Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richts</h5>
<p>In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit staatlicher Überwachungsmaßnahmen zeigt sich, dass das Gericht einige Anstrengungen unternommen hat, um die Verhältnismäßigkeit neuer staatlicher Befugnisse zur Datenerhebung bestimmen zu können. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung2  wurde hinsichtlich der Bestimmung der Schwere des Eingriffs immer wieder um Kriterien ergänzt, die den Besonderheiten staatlicher Überwachungsmaßnahmen im Kontext der Terrorismusbekämpfung gerecht werden sollten. Es zeigen sich aber gravierende dogmatische Probleme, die letztlich zu einer Schwächung des Grundrechtsschutzes und zu einer teilweisen Rechtfertigung von anlasslosen Datenspeicherungen geführt haben. <br />Zunächst begegnet man bei der Prüfung massenhafter Datenerhebungen zwangsläufig den strukturellen Problemen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Dieser vermag angesichts terroristischer Gefahren vieles zu rechtfertigen, denn die Geeignetheit einer Maßnahme wird schon dann bejaht, wenn der Zweck auf eine bestimmte Art und Weise gefördert wird. Es muss aber nicht belegt sein, dass der Zweck erreicht wird. So überstand etwa die Vorratsdatenspeicherung diesen Test, obwohl ihr Nutzen immer noch nicht belegt werden konnte.3 Darüber hinaus sind Entwicklungen dahingehend zu beobachten, dass bestimmte Datenerhebungen gar nicht mehr als Eingriffe gewertet werden und dass das Verbot der anlasslosen Speicherung von Daten auf Vorrat ausgehebelt wurde. Schließlich verliert auch der Zweckbindungsgrundsatz immer mehr an Substanz. <br />All dies kommt dem Ansinnen entgegen, dass massenhafte Datensammlungen, wie sie beispielsweise die NSA praktiziert, nicht mehr als rechtfertigungsbedürftige Eingriffe in Grundrechte gewertet werden. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts finden sich Tendenzen dahingehend, dass das ursprüngliche Verbot der anlasslosen Speicherung von Daten auf Vorrat verwässert oder übergangen wird, indem bei der Prüfung nunmehr der Fokus auf die anschließende Verwendung, also den Abruf der Daten, abgestellt wird. Diese Entwicklung soll hier beispielhaft anhand dreier Entscheidungen verdeutlicht werden.</p>
<p><i>2.1. Telekommunikationsüberwachung I  (1999)</i><br />In seiner Entscheidung zur Telekommunikationsüberwachung I4 aus dem Jahr 1999 hat das Bundesverfassungsgericht die rechtlichen Grenzen nachrichtendienstlicher Befugnisse zur Telekommunikationsüberwachung noch klar benannt: &#132;Beschränkungen des Fernmeldegeheimnisses sind zwar gemäß Art. 10 Abs. 2 GG möglich. Sie bedürfen aber nicht nur, wie jede Grundrechtsbeschränkung, einer gesetzlichen Regelung, die einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. (&#133;) Insbesondere muß der Zweck, zu dem Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis vorgenommen werden dürfen, bereichsspezifisch und präzise bestimmt werden, und das erhobene Datenmaterial muß für diesen Zweck geeignet und erforderlich sein. Eine Sammlung nicht anonymisierter Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken wäre damit unvereinbar. Speicherung und Verwendung erlangter Daten sind daher grundsätzlich an den Zweck gebunden, den das zur Kenntnisnahme ermächtigende Gesetz festgelegt hat.&#147;5 <br />Der letzte Absatz dieses Zitats beinhaltet drei Kriterien: (1) Der Zweck, zu dem die Daten erhoben werden, muss genau bestimmt sein. (2) Die erhobenen Daten müssen für diesen Zweck geeignet und erforderlich sein. (3) Es gilt ein Verbot der Sammlung von Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken. Hier wird deutlich, dass das Gericht auf die Erhebung der Daten abstellt und nicht auf die spätere Verwendung. Für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer derartigen Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung komme es darüber hinaus darauf an, wie viele Personen betroffen seien, wie schwer der Eingriff für die Einzelnen wiege und wie der Gesetzgeber die Einschreitschwellen6 ausgestaltet habe.7</p>
<p><i>2.2. Rasterfahndung (2006)<br /></i>In der Entscheidung zur Rasterfahndung8 prüfte das Bundesverfassungsgericht eine staatliche Befugnis, die im Kontext der Terrorismusbekämpfung steht und es erlaubte, Daten, die bei anderen Stellen vorhanden waren, zusammenzuführen und nach bestimmten Kriterien zu filtern, um dadurch &#132;Schläfer&#147; aufdecken zu können. In dieser Entscheidung zeigt sich zunächst die Schwäche, die der Verhältnismäßigkeitsprüfung innewohnt, wenn es um die Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit von Maßnahmen im Kontext der Terrorismusbekämpfung geht. So heißt es zu diesen Prüfungspunkten in der Entscheidung lediglich: <br />&#132;Mit der Abwehr einer Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person verfolgt die Regelung einen legitimen Zweck. Das Mittel der Rasterfahndung ist zur Verfolgung dieses Zweckes auch geeignet. Ein Gesetz ist zur Zweckerreichung geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (&#8230;) Das ist vorliegend der Fall. Die Eignung scheitert nicht etwa an der großen Streubreite der Erfassungsmethode, die nur in vergleichsweise wenigen Fällen Erkenntnisse verspricht (vgl. BVerfGE 100, 313 [373]). Der Eingriff ist auch erforderlich zur Verfolgung des gesetzgeberischen Zweckes. Dieser lässt sich nicht durch mildere Mittel ebenso wirksam erreichen.&#147;9 <br />Das Gericht kommt an dieser Stelle jedweder Kritik zuvor, indem es selbst darauf hinweist, dass es für die Geeignetheit einer Maßnahme unerheblich ist, wenn sie nur in sehr wenigen Fällen zum Erfolg führt. Es genügt, wenn ein irgendwie gearteter Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck besteht. Betrifft die Rasterfahndung etwa 80 Millionen Menschen und führt potenziell zu einem Treffer, so ist sie bereits geeignet. Das Bundesverfassungsgericht versucht diesen Umstand durch eine besonders strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung auszugleichen, indem es die zu Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 GG definierten Kriterien auch auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung anwendet, das bei der Rasterfahndung betroffen ist. Es macht außerdem deutlich, dass zumindest eine hinreichend konkrete Gefahr für die bedrohten Rechtsgüter bestehen muss. Die Schwere des Eingriffs bemisst sich außerdem nach dem Inhalt der Kommunikation, der Verknüpfungsmöglichkeit der Daten und danach, ob es sich um sensible und besonders geschützte Arten personenbezogener Daten handelt. Die Nachteile, die sich aus der Maßnahme ergeben, bestimmen sich danach, ob sie falsche Verdächtigungen oder eine Stigmatisierung der Betroffenen nach sich ziehen kann. Weniger Schwierigkeiten hat das Gericht mit dem Umstand, dass die Daten ursprünglich zu vollkommen anderen Zwecken erhoben wurden. Es setzt sich zwar damit auseinander, dass eine derartige Zweckänderung auch eine anlasslose Speicherung von Daten auf Vorrat ermöglichen kann. Soweit aber eine konkrete Gefahr besteht, hat es keine Bedenken gegen diese Zweckänderung. Problematisch ist, dass der Zweck vor der Erhebung der Daten bestimmt sein sollte. Es wäre hier also nicht auf die Ermächtigung zur Rasterfahndung abzustellen, sondern auf die ursprüngliche Erhebung der Daten. Denn nur so würde dem Umstand Rechnung getragen, dass aus einer derartigen Maßnahme auch gravierende Nachteile für die Betroffenen resultieren können, wie zum Beispiel falsche Verdächtigungen. Fordert man diesen Zusammenhang nicht, so akzeptiert man, dass jede Person ständig damit rechnen muss, dass über sie gespeicherte Daten in der Zukunft einmal anderweitig, etwa im Rahmen polizeilicher Ermittlungsmaßnahmen, genutzt werden können. Dies gilt auch dann, wenn man selbst keinerlei Anlass dazu gegeben hat, in den Fokus derartiger Ermittlungen zu gelangen. <br />Die Entscheidung zur Rasterfahndung verdeutlicht einerseits die weitere Ausdifferenzierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und die Besorgnis des Gerichts, dass mit dem technologischen Fortschritt tiefere Eingriffe in die Privatsphäre ermöglicht werden. In den Fokus der Verhältnismäßigkeitsprüfung geraten so die Nachteile, die unbeteiligte Dritte erleiden können, wenn sie fälschlicherweise verdächtigt werden. Gleichzeitig wird aber deutlich, dass der Weg für einen massenhaften Abgleich vorgehaltener Daten geebnet wird, weil die Zweckbindung unterlaufen wird. Dadurch wird auch das Risiko falscher Verdächtigungen zum notwendigen Kollateralschaden degradiert.</p>
<p><i>2.3. Vorratsdatenspeicherung (2010)</i><br />Mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung sahen viele bereits den Punkt erreicht, an dem vom Fernmeldegeheimnis &#132;nichts mehr übrig bleiben würde&#147;, denn diese erlaubte zum damaligen Zeitpunkt die anlasslose Speicherung der Verkehrsdaten sämtlicher Kommunikationsteilnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten.10 Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Auffassung nicht, weil die staatlichen Stellen nicht vom Inhalt der Kommunikation Kenntnis erlangen. Es hält die Einführung der Speicherung von Daten auf Vorrat &#132;ausnahmsweise&#147; für verhältnismäßig und daher zulässig: &#132;Die Effektivierung der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste sind legitime Zwecke, die einen Eingriff in das Telekommunikationsgeheimnis grundsätzlich rechtfertigen können (&#8230;). Dabei liegt eine illegitime, das Freiheitsprinzip des Art.  10 Abs.  1 GG selbst aufhebende Zielsetzung nicht schon darin, dass die Telekommunikationsverkehrsdaten anlasslos vorsorglich gesichert werden sollen. Art.  10 Abs.  1 GG verbietet nicht jede vorsorgliche Erhebung und Speicherung von Daten überhaupt, sondern schützt vor einer unverhältnismäßigen Gestaltung solcher Datensammlungen und hierbei insbesondere vor entgrenzenden Zwecksetzungen. Strikt verboten ist lediglich die Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken (vgl. BVerfGE 65, 1 [46]; 100, 313 [360]).&#147;11 <br />Das Bundesverfassungsgericht beruft sich bei seiner Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf, dass die Vorratsdatenspeicherung zwar anlasslos, aber zu möglicherweise bestimmten Zwecken erfolgt. So heißt es: &#132;Allerdings entspricht es der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, dass dem Staat eine Sammlung von personenbezogenen Daten auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken verfassungsrechtlich strikt untersagt ist (&#133;). Um eine solche von vornherein verbotene Form der Datensammlung handelt es sich bei einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der TK-Verbindungsdaten nicht in jedem Fall. Erfolgt sie zu bestimmten Zwecken, kann eine solche Speicherung eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung (s. unten V) vielmehr auch den Verhältnismäßigkeitsanforderungen im engeren Sinne genügen.&#147;12 Hier wird also in gewisser Weise nur unterstellt, dass diese Zwecke vorliegen. Erst recht geht das Gericht nicht mehr auf die Frage ein, ob die Speicherung zu unbestimmten Zwecken erfolgt, denn es verweist dann nur auf den Abruf der Daten: &#132;Der Abruf der Daten seitens staatlicher Stellen erfolgt erst in einem zweiten Schritt und nunmehr anlassbezogen nach rechtlich näher festgelegten Kriterien. Die Ausgestaltung der zum Abruf und zur weiteren Verwendung der gespeicherten Daten ermächtigenden Bestimmungen kann dabei sicherstellen, dass die Speicherung nicht zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken erfolgt.&#147;13<br />Mit der Zulässigkeit der anlasslosen Erfassung von Daten wird auch das Kriterium der &#132;Ausgestaltung der Eingriffsschwelle&#147; zumindest für die Speicherung (nicht für den Abruf) der Daten aufgegeben. Weiterhin werden trotz der hohen Streubreite und der Anlasslosigkeit der Vorratsdatenspeicherung keine gesteigerten Anforderungen an deren Geeignetheit oder Erforderlichkeit gestellt. Problematisch erscheint darüber hinaus, dass die Verhältnismäßigkeit mit Bedingungen verknüpft wird, die im Prinzip in der Zukunft liegen: &#132;Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt vielmehr voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt.&#147;14 Das Gericht verpflichtet den Gesetzgeber &#132;(&#8230;) bei der Erwägung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen zu größerer Zurückhaltung.&#147;15 Die Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung bemisst sich somit danach, ob der Gesetzgeber die &#132;Überwachungsgesamtrechnung&#147;16 klein hält. Bei zukünftigen Maßnahmen soll nunmehr eine doppelte Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden: &#132;Zum einen ist auf der Grundlage der Wirkungen eines Überwachungsinstruments dessen verhältnismäßiger Einsatz zu bewerten. Zum anderen ist aber zusätzlich auf der Basis einer Gesamtbetrachtung aller verfügbaren staatlichen Überwachungsmaßnahmen die Verhältnismäßigkeit der Gesamtbelastungen bürgerlicher Freiheiten zu prüfen. Danach kann der Gesetzgeber Überwachungsmaßnahmen eventuell nur austauschen, aber nicht kombinieren.&#147;17  Positiv an diesem Gedanken ist, dass Überwachungsmaßnahmen nicht isoliert, sondern in einem gesamtgesellschaftlichen Kontext gesehen werden. In der Praxis scheint dieses Konzept, das auf eine Selbstbeschränkung des Gesetzgebers setzt, aber wenig erfolgversprechend. <br />Ein weiterer kritikwürdiger Punkt besteht darin, dass das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung als weniger belastend für die Bürger ansieht, weil die Daten bei den privaten Anbietern und nicht von staatlichen Stellen erhoben werden: &#132;Maßgeblich ist hierfür zunächst, dass die vorgesehene Speicherung der TK-Verkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung.&#147; Diese Aussage muss angesichts der Snowden-Enthüllungen angezweifelt werden.</p>
<h5>3. Recht&shy;spre&shy;chung des Europ&auml;&shy;i&shy;schen Gerichts&shy;hofs<br /></h5>
<p><i>3.1. Vorratsdatenspeicherung (2014)</i><br />Datenschutz wurde auf Ebene der Europäischen Union lange Zeit allein unter dem Blickwinkel des freien Warenverkehrs diskutiert. Inwieweit die Union in der Lage sein würde, den in der Grundrechte-Charta verbürgten Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten zu garantieren, stellten viele in Frage. Schon in der Entscheidung des EuGH zur Vorratsdatenspeicherung18 hat sich jedoch gezeigt, dass das Gericht sehr strenge Voraussetzungen an die Zulässigkeit von Eingriffen in die Privatsphäre stellt.19 Zwar sah auch der EuGH den Wesensgehalt der betroffenen Grundrechte nicht als verletzt an, da nicht auf den Inhalt der Kommunikation zugegriffen wurde,20 er stellte jedoch die Erforderlichkeit der anlasslosen Speicherung in Frage. Das Unionsrecht verlange, dass staatliche Eingriffe auf das Notwendigste begrenzt blieben. Im Kontext der Vorratsdatenspeicherung sei dieses Kriterium nicht eingehalten worden, da die Speicherpflicht unterschiedslos sämtliche Personen betreffe, unabhängig davon, ob diese durch ihr Verhalten Anlass zu einer staatlichen Überwachungsmaßnahme gegeben haben oder nicht.21 Darüber hinaus kritisierte der EuGH, dass es keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Auswahl der zu erhebenden Daten und dem Zweck der Richtlinie gebe: &#132;(D)ie Richtlinie (soll) zwar zur Bekämpfung schwerer Kriminalität beitragen, verlangt aber keinen Zusammenhang zwischen den Daten, deren Vorratsspeicherung vorgesehen ist, und einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit; insbesondere beschränkt sie die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises, der in irgendeiner Weise in eine schwere Straftat verwickelt sein könnte, noch auf Personen, deren auf Vorrat gespeicherte Daten aus anderen Gründen zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung schwerer Straftaten beitragen könnten.&#147;22 Der EuGH macht an dieser Stelle deutlich, dass es nicht genügt, einen legitimen Zweck für die Einführung staatlicher Überwachungsmaßnahmen zu nennen, es muss auch einen konkreten Zusammenhang zwischen den zu erhebenden Daten sowie den Betroffenen und diesem Zweck geben. Somit sind seine Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit wesentlich strenger als die des Bundesverfassungsgerichts, das erst beim Zugriff auf die Daten einen konkreten Anlass fordert, wie dies am Beispiel der Vorratsdatenspeicherung beschrieben wurde. Der EuGH prüft folglich strikt, ob die Daten für den angestrebten Zweck notwendig sind. Eine anlasslose Erhebung von Daten, die später zu Zwecken der Strafverfolgung genutzt werden können, erachtet er als unzulässig.23</p>
<p><i>3.2. Safe Harbor (2015)<br /></i>Das Safe Harbor-Urteil des EuGH betrifft die Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA.  Gegenstand des Urteils war eine Entscheidung der Europäischen Kommission, die die Datenübermittlung in die USA unter den im Safe Harbor-Abkommen festgelegten Grundsätzen für zulässig erklärte. Anlass für das Verfahren bot die Tatsache, dass amerikanische Unternehmen sich zwar gemäß des Safe Harbor-Abkommens zu bestimmten Maßnahmen verpflichteten, um personenbezogene Daten von Europäern zu schützen, amerikanische Behörden jedoch trotz dieser Zusicherungen ungehindert auf die personenbezogenen Daten von Europäern zugreifen konnten, die bei amerikanischen Unternehmen gespeichert waren. Da die amerikanischen Behörden auf diesem Weg auch Zugriff auf den Inhalt der Kommunikation erhielten, sah der EuGH den Wesensgehalt der Privatsphäre als verletzt an: &#132;Insbesondere verletzt eine Regelung, die es den Behörden gestattet, generell auf den Inhalt elektronischer Kommunikation zuzugreifen, den Wesensgehalt des durch Art. 7 der Charta garantierten Grundrechts auf Achtung des Privatlebens (&#8230;).&#147;24 <br />An der Entscheidung des EuGH ist besonders bemerkenswert, dass sie die Verletzung des Wesensgehalts nicht daran festmacht, ob eine staatliche Befugnis zur Erhebung bestimmter Daten das Recht auf Privatsphäre verletzt, sondern daran, dass eine Regelung eingeführt wurde, die im Ergebnis dazu führt, dass personenbezogene Daten unbeschränkt den staatlichen Stellen eines anderen Landes zugänglich gemacht werden. In dieser Konstellation geht es nicht darum, dass sich die Europäische Kommission oder die Mitgliedsstaaten selbst Zugriff auf die Kommunikation der EU-Bürger verschafft haben, sondern die Kommission hat eine  Regelung eingeführt, die EU-Bürger gegenüber dem Zugriff amerikanischer Geheimdienste schutzlos stellt. Dieser Aspekt fand in der Rechtsprechung zu Eingriffen in die Privatsphäre und bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit bislang wenig Beachtung.</p>
<h5>4. Vergleich</h5>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hat in den vergangenen Jahren wieder und wieder versucht, staatlichen Überwachungsmaßnahmen durch zusätzliche Kriterien und strengere Prüfungsmaßstäbe im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung Grenzen zu setzen. In der Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung hat sich gezeigt, dass die Grenze dessen erreicht wurde, was das Gericht, wenn auch nur &#132;ausnahmsweise&#147;, für zulässig erachten konnte. Mit der Verdopplung der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der &#132;Überwachungsgesamtrechnung&#147; zeigte das Gericht, dass ein Niveau erreicht wurde, das mit einer einfachen Prüfung nicht mehr angemessen beurteilt werden konnte. Darüber hinaus deutet sich an, dass das Gericht weder einen sehr strengen Zusammenhang zwischen dem Zweck der Maßnahme und den erhobenen Daten fordert, noch den Zweckbindungsgrundsatz streng prüft. Das eine oder das andere wäre aber notwendig, um eine Erosion des Grundrechtsschutzes angesichts massenhafter Datenerhebungen zu verhindern. Nach diesen Kriterien ist der Weg geebnet für die Zulässigkeit massenhafter Datensammlungen auf Vorrat. <br />Der EuGH ist einige Zeit später einen anderen Weg gegangen. Zur Vorratsdatenspeicherung hat er deutlich gemacht, dass die undifferenzierte, anlasslose Erhebung von personenbezogenen Daten nicht auf das Notwendigste beschränkt  und daher unzulässig ist. Der EuGH prüft hier wesentlich strenger als das Bundesverfassungsgericht, ob schon die Daten, die erhoben werden, dem Zweck der Maßnahme dienen. Damit scheinen zum einen anlasslose Datenerhebungen auf Vorrat europarechtlich unzulässig, zum anderen zeigt der EuGH deutlich, dass schon das Bereithalten der Daten einen Eingriff darstellt, über den man bei der Prüfung nicht mit dem Verweis hinweg gehen kann, dass der Anlass in der zweiten Stufe, nämlich beim Abruf der Daten geregelt sein muss. Damit kommt der EuGH all denjenigen zuvor, die davon ausgehen, dass das alleinige &#132;Vorhalten&#147; der Daten keinen Grundrechtseingriff darstelle. <br />Das Safe Harbor-Abkommen hat der EuGH kurz und knapp für mit dem Wesensgehalt der Privatsphäre und dem Recht auf Datenschutz unvereinbar erklärt, weil es den staatlichen Stellen eines Drittstaates den ungehinderten Zugriff auf personenbezogene Daten von Europäern ermöglicht. Der EuGH hat hier staatlichen Überwachungsmaßnahmen eine klare Grenze gesetzt. Weitere Grenzen setzen der Kernbereich privater Lebensgestaltung und das Verbot der Totalüberwachung25. Darüber hinaus zeigt diese Entscheidung, dass es nicht darauf ankommt, dass der Staat die Daten selbst erhebt. Es genügt vielmehr, wenn er eine Regelung schafft, die anderen Stellen den unbegrenzten Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglicht. <br />Massenhafte Datenerhebungen vor Gericht: Das Bundesverfassungsgericht und der EuGH kommen hier gegenwärtig zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im Sinne des Grundrechtsschutzes zu überzeugen vermag derzeit in dieser Frage nur der EuGH, denn dieser hat in seiner Rechtsprechung deutlich gemacht, dass massenhafte anlasslose Datenerhebungen mit den Grundrechten unvereinbar sind.</p>
<p><i>DR. SARAH THOMÈ   Jahrgang 1982, studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Oslo. Von 2012 bis 2014 war sie Referentin für Telekommunikationspolitik beim BITKOM e.V. 2014 promovierte sie mit einer Arbeit zur &#132;Reform der Datenschutzaufsicht&#147;; 2014/15 lehrte sie als Gastdozentin Staatsrecht an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht. Seit diesem Jahr ist sie Referentin bei der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Thomé gehört dem Bundesvorstand der Humanistischen Union an, wo sie für Datenschutzrecht und Netzpolitik zuständig ist. <br /></i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1  MMR-Aktuell 2014, 355514.</p>
<p>2  Ob eine staatliche Maßnahme im Einzelfall verhältnismäßig ist, beurteilt sich danach, ob die einschränkende Maßnahme erforderlich, geeignet und angemessen ist. Im Wesentlichen gilt es zu überprüfen, ob eine gesetzliche Regelung, die Eingriffe in die Grundrechte erlaubt, einen legitimen Zweck fördert (Geeignetheit), ob es ein milderes gleich geeignetes Mittel gibt (Erforderlichkeit), und ob die Beschränkung im Verhältnis zum angestrebten Zweck angemessen ist (Verhältnismäßigkeit i.e.S.).</p>
<p>3  So weisen eine Studie des Max-Planck-Instituts und ein Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages darauf hin, dass die Aufklärungsquote durch die Vorhaltung der Daten auf Vorrat nicht nachweisbar verbessert werden konnte, bzw. dass durch den Wegfall der Speicherpflicht keine Schutzlücke entsteht (s. MMR-Aktuell 2012, 328594). Auch nach &#132;Angaben der EU-Kommission haben nur elf von 27 Mitgliedsstaaten Beweise für die Wirksamkeit im Einzelfall der Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat zur Bekämpfung des Terrorismus, schwerer Kriminalität oder von mittels Telekommunikation begangenen Straftaten vorlegen können. Auch lässt sich den Aussagen der Bedarfsträger nicht entnehmen, ob die benötigten Verkehrsdaten bei den Providern auch ohne Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung vorhanden sind.&#147; (MMR-Aktuell 2012, 327192).</p>
<p>4  BVerfGE 100, 313 ff.</p>
<p>5  BVerfGE 100, 313 (359 f.).</p>
<p>6  D.h. die tatbestandlichen Voraussetzungen, die für das Tätigwerden der staatlichen Stellen erfüllt sein müssen (im Polizeirecht i. d . R. das Vorliegen einer Gefahr).</p>
<p>7  BVerfGE 100, 313 (376 f.).</p>
<p>8  BVerfGE 115, 320.</p>
<p>9  BVerfGE 115, 320 (345).</p>
<p>10  So etwa die Einschätzungen des Bundesbeauftragten und des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in ihren jeweiligen Stellungnahmen zum Verfahren, vgl. BVerfGE 125, 260 (300 f.). </p>
<p>11  BVerfGE 125, 260 (360 f.).</p>
<p>12  BVerfGE 125, 260 (316 f.).</p>
<p>13  BVerfGE 125, 260 (361 f.)</p>
<p>14  BVerfGE 125, 260 (323 f).</p>
<p>15  BVerfGE 125, 260 (324 f).</p>
<p>16  Dazu ausführlich: Roßnagel: Die &#132;Überwachungs-Gesamtrechnung&#148; &#150; Das BVerfG und die Vorratsdatenspeicherung, NJW 2010, S. 1238 ff.</p>
<p>17  Roßnagel NJW 2010, S. 1240.</p>
<p>18  EuGH, Entscheidung vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland Ltd (C-293/12).</p>
<p>19  Vgl. Kühling: Der Fall der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie und der Aufstieg des EuGH zum Grundrechtsgericht, NVwZ 2014, S. 681 ff.</p>
<p>20  EuGH, A.a.O. Rn. 40.</p>
<p>21  A.a.O. Rn. 58.</p>
<p>22  A.a.O., Rn. 59.</p>
<p>23  Eine ausführliche Beschreibung der Auswirkungen des Urteils findet sich bei: Boehm/Cole: Data Retention after the Judgement of the Court of Justice of the European Union, 2014.</p>
<p>24  EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2015 C-362/14, Rn. 94.</p>
<p>25  Dazu im Kontext der Vorratsdatenspeicherung durch TK und Fluggastdaten s. Knierim: Kumulation von Datensammlungen auf Vorrat &#8211; Vorratsspeicherung von TK- und Fluggastdaten und das Verbot umfassender Überwachung, ZD 2011, S. 17 ff.</p>
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			</item>
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		<title>Ein unerhörter Luxus</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/ein-unerhoerter-luxus/</link>
		
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		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:15:00 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge 210/211 (2+3/2015), S. 229-232 Fredrik Roggan / Dörte Busch (Hrsg.): Das Recht in guter Verfassung?, Festschrift für Martin Kutscha, Baden-Baden (Nomos), 2013 ISBN 978-3-8487-0982-3 Die Festschrift erschien anlässlich des 65. Geburtstages von Martin Kutscha und seinem damit verbundenen Eintritt in den Ruhestand. Martin Kutscha &#150; der zu den regelmäßigen Autoren dieser Zeitschrift gehört [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge 210/211 (2+3/2015), S. 229-232</p>
<p><i>Fredrik Roggan / Dörte Busch (Hrsg.): Das Recht in guter Verfassung?, Festschrift für Martin Kutscha, Baden-Baden (Nomos), 2013 ISBN 978-3-8487-0982-3</i></p>
<p>Die Festschrift erschien anlässlich des 65. Geburtstages von Martin Kutscha und seinem damit verbundenen Eintritt in den Ruhestand. <i>Martin Kutscha</i> &#150; der zu den regelmäßigen Autoren dieser Zeitschrift gehört &#150; war von 1990 bis 2013 Professor für Staats- und Verwaltungsrecht an der heutigen Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin bzw. ihren institutionellen Vorläufern. Die Festschrift bildet seine juristischen Fachgebiete ab und zeigt darüber hinaus, dass <i>Martin Kutscha </i>sich in vielen rechtlichen und politischen Themenfeldern engagiert hat.</p>
<p>Neben dem inhaltlichen roten Faden, der meist parallel zu <i>Kutschas</i> Forschungsschwerpunkten verläuft, verbindet die einzelnen Beiträge ein methodischer Ansatz, der sich schon im Titel findet: &#8222;<i>Das Recht in guter Verfassung?&#8220;</i> Die Autorinnen und Autoren hinterfragen aktuelle Entwicklungen und althergebrachte Lehrmeinungen in den Bereichen: Völkerrecht; Sozialstaatsfragen; Datenschutz und Informationsfreiheit; Versammlungsrecht; Kontrolle der Exekutive; Wissenschaft und Lehre; Rechtsstaats- und Demokratiefragen sowie Straf- und Prozessrecht. Dieser teilweise kritische Ansatz macht die Festschrift besonders lesenswert. Denn, wie <i>Wolfgang Däubler </i>in seinem Beitrag schreibt: &#132;Nachdenken zu können&#147; ist im (juristischen) Alltag ein &#132;Luxusgut&#147;, in dessen Genuss man beim Lesen des vorliegenden Bandes kommen kann. Dies soll eine kurze Beschreibung einzelner Themenabschnitte verdeutlichen:</p>
<p>Dem <b>Völkerrecht </b>widmen sich <i>Norman Paech</i>, <i>Dieter Deiseroth</i> und <i>Karl-Jürgen Bieback</i>. Während <i>Paech</i> das Verhältnis von Menschen- und Völkerrecht hinterfragt und zu dem kritischen Ergebnis kommt, dass Menschenrechte heute &#132;nicht mehr ausschließlich zur Stärkung des Individuums in der Völkerrechtsordnung dienen&#147;, beleuchtet <i>Deiseroth</i> sehr aufschlussreich die Relevanz des Völkerrechts für nationale Rechtsordnungen. Dies verdeutlicht er für Deutschland anhand von Art. 25 Satz 2 GG, wonach &#132;(&#133;) der einzelne Bürger (&#133;) verlangen kann, dass alle Organe seines Staates die allgemeinen Regeln des Völkerrechts i.S. von Art. 25 Satz 1 GG nicht verletzen.&#147;</p>
<p><b>Sozialstaatsfragen</b> sind Gegenstand der Aufsätze von <i>Karl Jürgen Bieback</i>, <i>Christoph Butterwege</i>, <i>Wolfgang Däubler</i> und <i>Irmela Gorges</i>. <i>Bieback</i> widmet sich in seinem Beitrag den sozialen Grundrechten in der Europäischen Grundrechtecharta, deren Relevanz er nicht überbewertet sehen möchte, aber als Schritt der EU in Richtung einer sozialen Demokratie deutet. <i>Butterwege</i> nimmt den Ausspruch Kutschas, die Hartz-Gesetze seien die politischen Sargnägel für den Sozialstaat, zwar nicht zum Anlass für eine Grabrede auf den Sozialstaat, aber doch zur Ermahnung, dass der Sozialstaat eine unabdingbare Voraussetzung der Demokratie ist. Mit dem Beitrag &#132;Lenin als Arbeitsrechtler&#147; greift <i>Däubler</i> ein Thema auf, dem er und <i>Kutscha</i> sich bereits als Studenten im Arbeitskreis &#132;marxistische Rechtstheorie&#147; widmen wollten. Auch <i>Gorges</i> beschreibt anhand der Entwicklung und Bedeutung des Socialvereins ein historisches Thema, möchte damit aber die Hintergründe der unterschiedlichen methodischen Ansätze in der Sozialpolitik und -forschung beleuchten.</p>
<p>Im Zentrum der Festschrift finden sich fünf Aufsätze, die sich mit <b>Datenschutz und Informationsfreiheit</b> beschäftigen, einem Themenbereich, dem, wie es <i>Alexander Dix</i> ausdrückt, &#132;seit jeher das wissenschaftliche Interesse Martin Kutschas (gilt)&#147;. Dementsprechend sollen diese Beiträge hier vertieft dargestellt werden: <i>Dix </i>widmet sich in seinem Beitrag der Frage nach dem &#132;Grundrechtsschutz durch informationelle Gewaltenteilung&#147;. Damit betont er einen Aspekt, der zunehmend an Bedeutung gewinnt: Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedarf in besonderem Maße des Schutzes durch Organisation und Verfahren. Gemeint ist damit, dass besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen, die etwa die Art und Weise der Datenerhebung oder -speicherung betreffen, um zu verhindern, dass personenbezogene Daten missbräuchlich verwendet werden. <i>Dix</i> nennt die &#132;informationelle Gewaltenteilung&#147; eine Schutzvorkehrung, die sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verhindern soll, dass der Grundrechtsschutz in Zeiten von Big Data zunehmend ausgehöhlt wird. Im Zusammenhang mit der notwendigen Trennung polizeilicher und nachrichtendienstlicher Datenverarbeitung weist er auf eine Trendwende in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hin, die auch <i>Schaar</i> und <i>Bergemann</i> in ihrem gemeinsamen Beitrag thematisieren: In seiner Entscheidung zur Antiterrordatei [1] habe das Gericht das sog. &#132;Trennungsgebot&#147; in ein &#132;Trennungsprinzip&#147; umgewandelt. Mit dem Prinzipiencharakter folge jedoch die mögliche Ausnahmefähigkeit vom Grundsatz der getrennten Datenverarbeitung bei Polizei und Nachrichtendiensten. <i>Schaar</i> und <i>Bergemann</i> setzen sich ausführlich mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und den daraus ableitbaren engen Voraussetzungen für gemeinsame Datenverarbeitungen dieser Institutionen auseinander. Besonderes Augenmerk legen sie darauf, dass den Betroffenen bei heimlichen Maßnahmen jede Rechtsschutzmöglichkeit fehlt, was zu erheblichen rechtsstaatlichen Problemen führt, wenn der Staat keine effektive Kontrolle zum Ausgleich einsetzt.</p>
<p>Auch der Beitrag von <i>Kugelmann</i> und <i>Dalby</i> befasst sich vertieft mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Notwendigkeit einer verfahrensrechtlichen Absicherung von Grundrechten, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Fernmeldegeheimnisses. Im Mittelpunkt ihres Beitrages steht die Neuregelung der Bestandsdatenauskunft. Ernüchternd ist ihre Erkenntnis, dass die Gesetzgeber in Bund und Ländern aufgrund technischer Entwicklungen und angestoßen durch das Bundesverfassungsgericht zu &#132;Getriebenen&#147; werden. Man möchte die Frage stellen, ob die Gesetzgeber sich nicht selbst aus dieser Rolle befreien könnten. Die Autoren der Festschrift und nicht zuletzt Kutscha selbst haben unermüdlich dafür gearbeitet.</p>
<p><i>Martina Schlögel</i> widmet sich in ihrem Beitrag der Frage, wie es um die Transparenz staatlichen Handelns in Deutschland steht. Sie zitiert den Philosophen <i>Byung-Chul Han</i>: &#132;Die lautstarke Forderung nach Transparenz weist gerade darauf hin, dass das moralische Fundament der Gesellschaft brüchig geworden ist, dass moralische Werte wie Ehrlichkeit oder Aufrichtigkeit immer mehr an Bedeutung verlieren (&#133;).&#147; <i>Schlögel </i>sieht die Informationsfreiheitsgesetze zwar nicht per se als Ausdruck von Misstrauen. Sie weist aber darauf hin, dass die Einbeziehung der Nachrichtendienste in Transparenzverpflichtungen dazu führen könnte, den in letzter Zeit entstandenen Vertrauensverlust der Bevölkerung in die Arbeit der Geheimdienste wieder herzustellen. Hier zeigt sich die besondere Bedeutung von Datenschutz und Informationsfreiheit für die Beziehung der Individuen zum Staat in einer digitalisierten Welt: Fortschritte in der Technik dürfen nicht einseitig vom Staat zur Begrenzung individueller Rechte beansprucht werden. Die einfachere Verfügbarkeit von Informationen muss zur Förderung demokratischer Prozesse nutzbar gemacht werden.</p>
<p>Mit dem Grundrechtsschutz im Internet beschäftigt sich auch <i>Thilo Weichert</i> in seinem Aufsatz zur &#132;Meinungsfreiheit des Algorithmus&#147;. Der Titel mag provokant klingen, weist aber auf eine wichtige Fragen hin: Können sich Unternehmen auf die Meinungsfreiheit berufen, wenn sie lediglich den Zugriff auf &#132;eine automatisierte Zusammenfassung vieler Meinungen&#147; oder die Auswertung objektiver Daten anbieten. <i>Weichert</i> kritisiert eine Entscheidung des BGH [2], in der das Gericht diese Frage für die Erstellung von Score-Werten mit &#132;Ja&#147; beantwortet hat. Meinungen, so <i>Weichert</i>, seien geprägt durch Subjektivität. Technik könne Meinungen höchstens vermitteln, nicht aber selbst generieren. Insofern sei es zwar sinnvoll, einen Grundrechtsschutz für &#132;die Vermittlung vieler individueller, sogar anonymer Meinungen&#147; zu bieten, nicht aber für das bloße Zusammenstellen objektiver Daten, wie etwa die Auswertung der Suchmaschineneinträge bei der von Google angebotenen Autocomplete-Funktion, die ausschließlich vom Computer erstellt werde. Algorithmen müssten sich selbst am Verfassungsrecht messen lassen, könnten für sich aber keinen Grundrechtsschutz beanspruchen.</p>
<p>Leider können hier nicht alle der sehr lesenswerten Artikel besprochen werden, doch eines sei vorweggenommen: Auch nach der Lektüre sämtlicher Beiträge wird man das Fragezeichen hinter dem Titel des Sammelbands nicht streichen wollen. So wäre es auch nicht im Sinne von <i>Martin Kutscha</i>, wenn man die Festschrift beruhigt zur Seite legen würde. Sie bietet Anlass, sich weiteren Fragen und Kontroversen zu stellen und über das &#132;Recht in guter Verfassung&#147; nachzudenken.</p>
<p><i><b>Sarah Thome<br /></b>studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Oslo und lehrt an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>[1] BVerfG, Urt. v. 24. 4. 2013 &#150; 1 BvR 1215/07.</p>
<p>[2] BGH, Urt. v. 22. 2. 2011 &#8211; VI ZR 120/10.</p>
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		<title>Zensus 2011: Ist die Verwaltung im 21. Jahrhundert noch auf eine Totalerfassung angewiesen?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/zensus-2011-ist-die-verwaltung-im-21-jahrhundert-noch-auf-eine-totalerfassung-angewiesen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 04:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 50 &#8211; 53 Das Statistische Bundesamt bewirbt den Zensus 2011 mit den Worten »Volkszählung war gestern &#8211; Zensus ist morgen«. Zensus und Volkszählung sind jedoch Begriffe, die synonym gebraucht werden. Die Verordnung (EG) Nr. 763/2008, welche die Grundlage für den deutschen Zensus 2011 bildet, trägt den Titel »Über Volks- und Wohnungszählungen«. In [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 50 &#8211; 53</p>
<p>Das Statistische Bundesamt bewirbt den Zensus 2011 mit den Worten »Volkszählung war gestern &#8211; Zensus ist morgen«. Zensus und Volkszählung sind jedoch Begriffe, die synonym gebraucht werden. Die Verordnung (EG) Nr. 763/2008, welche die Grundlage für den deutschen Zensus 2011 bildet, trägt den Titel »Über Volks- und Wohnungszählungen«. In dieser Verordnung ist die Kombination aus registergestützten Zählungen und Stichprobenerhebungen, wie sie 2011 in Deutschland Anwendung finden soll, lediglich als eine Art möglicher Datenerhebungen benannt. Statt aller Haushalte werden nur etwa 10 Prozent befragt. Die übrigen Daten werden durch einen Abgleich verschiedener vorhandener Register zusammengeführt. Zu diesem Zweck wird für jede Person, jede Anschrift, jedes Gebäude, jede Wohnung, jeden Haushalt von den statistischen Ämtern eine Ordnungsnummer vergeben. Die so erhobenen Informationen (Erhebungsmerkmale) können zusammen mit der Ordnungsnummer bis zu vier Jahre gespeichert werden.</p>
<p>Ob eine solche Totalerhebung heute noch mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung vereinbar ist, erscheint fraglich. Das Bundesverfassungsgericht sollte im Oktober 2010 über die Verfassungsmäßigkeit des Zensus 2011 entscheiden. Das Gericht wies die Klage jedoch aus Zulässigkeitsgründen ab, so dass es keiner weiteren Beurteilung der gesetzlichen Grundlage des Zensusgesetzes bedurfte.</p>
<h2 class="auto-created">Infor&shy;ma&shy;ti&shy;o&shy;nelle Selbst&shy;be&shy;stim&shy;mung im Kontext des Zensus 2011</h2>
<p>1983 schuf das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf<br />informationelle Selbstbestimmung, das dem Einzelnen die Befugnis<br />sichern soll, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen zu können. Anlass dieses richterlichen Schöpfungsaktes war eine ursprünglich für das Jahr 1981 vorgesehene Volkszählung, die Protest in breiten Teilen der Bevölkerung hervorrief und letztlich erst 1987 durchgeführt werden konnte. 1983 und in früheren Entscheidungen machte das Gericht stets deutlich, dass Volkszählungen tendenziell zu einer Katalogisierung des Einzelnen führen können. Der Staat habe aber keinen Anspruch darauf,<br />Menschen in ihrer Persönlichkeit zu kategorisieren, dies sei ein<br />Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verbindung<br />mit der Menschenwürde. Eine andere Gefahr sah das Gericht<br />stets darin, dass auch bei der Erhebung statistischer Daten eine<br />soziale Etikettierung erfolgen könne, wenn zum Beispiel Befragungen<br />in Gefängnissen durchgeführt würden.</p>
<p>Diese beiden »Gefahr-Szenarien« (Kategorisierung/soziale Abstempelung) zeigen sehr deutlich das Kernproblem einer<br />Volkszählung. Es geht um die schwierige Frage, wie viele Informationen<br />ein Staat von Menschen verlangen kann. Die Grenze ist ohne Frage dann erreicht, wenn Menschen der Verwaltung nur noch als bloßes Mittel dienen, um Staatsaufgaben wahrzunehmen, und menschliche Belange keine Rolle mehr spielen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung soll genau diese Grenze wahren und verhindern, dass sich Menschen einem Verwaltungsapparat ausgeliefert sehen, der so viele Informationen über sie erhoben hat, dass es ihnen nicht mehr<br />möglich erscheint, sich als freie Individuen zu verhalten.</p>
<h2 class="auto-created">Ist Daten&shy;si&shy;cher&shy;heit gew&auml;hr&shy;leis&shy;tet?</h2>
<p>Um diesen Gefahren vorzubeugen, muss bei einer Volkszählung stets besonders viel Wert auf die Datensicherheit gelegt werden. Um zu verhindern, dass eine Re-Identifizierung erfolgt, muss gewährleistet werden, dass die Daten nicht an die Verwaltung zurück übermittelt werden. Im Zensusgesetz heißt es dazu lediglich, dass bei der Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sind. Ob das funktioniert, erscheint fraglich. Bei der persönlichen Befragung müssen insgesamt<br />80 000 Erhebungsbeauftragte das Datengeheimnis wahren. Die<br />Zusammenführung der Daten muss ohne jeden Systemfehler erfolgen und gegen jede Form des Datenmissbrauchs geschützt sein. Angesichts der Menge der Daten erscheint es aber nahezu unmöglich, die technische und organisatorische Abschottung der Daten durchgehend zu gewährleisten.</p>
<p>Angesichts dieser Gefahren stellt sich die Frage, ob eine Totalerfassung<br />der Bevölkerung tatsächlich noch angemessen ist. Der Zensus 2011 in Deutschland geht sogar über die EU-Verordnung hinaus und fragt nach dem Migrationshintergrund und danach, welcher Glaubens- oder Weltanschauungsgemeinschaft die Befragten angehören. Die Nennung des Glaubensbekenntnisses erfolgt zwar auf freiwilliger Basis, doch es besteht die Gefahr, dass die Befragten dies nicht erkennen. Wenn die<br />Angabe freiwillig ist, ist der statistische Nutzen fraglich. Eine freiwillige Angabe kann keine zuverlässige Grundlage bilden.</p>
<h2 class="auto-created">Die Verwaltung muss mit Ungenau&shy;ig&shy;keiten leben</h2>
<p>In der Begründung zum Zensusgesetz heißt es, dass manche Menschen sich nicht ordnungsgemäß ab- oder anmelden, so dass die Einwohnerzahlen nicht aktuell sind. Darüber hinaus sollen Zählungen in sämtlichen »Sonderbereichen«, das sind zum Beispiel Gefängnisse oder Wohnheime, stattfinden, weil es in diesen Bereichen eine hohe Fluktuation gibt. Auch angesichts dieser Begründung kommen Zweifel an dem Nutzen einer Volkszählung auf. Tatsächlich wird es immer eine Anzahl von Personen geben, die sich nicht ordnungsgemäß meldet, und eine hohe Fluktuation in den sogenannten Sonderbereichen ist zwangsläufig. Folglich muss die Verwaltung diese Abweichungen stets mit einkalkulieren, auch wenn sie genaue Angaben darüber hat, wie viele Personen genau am Stichtag der Erhebung (9. Mai 2011) in Deutschland wohnhaft waren oder sich in Sonderbereichen befanden. Darüber hinaus hat die Verwaltung aber heute sehr detaillierte Informationen über all diejenigen, die sich entsprechend der Meldegesetze registriert haben. Dass die letzte Volkszählung 23 Jahre zurückliegt, bedeutet schließlich nicht, dass in der Zwischenzeit keinerlei Daten erhoben wurden.</p>
<p>Bestimmte Informationen sind gewiss zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Verwaltung sinnvoll. Aber wäre es nicht angemessen, zur Erhebung statistischer Daten auf Stichproben zurückzugreifen? Ist es wirklich erforderlich, jeder Person eine Ordnungsnummer zu geben, wo doch bereits so viele Daten bei den Behörden vorhanden sind wie nie zuvor? Wäre es nicht besser, mit gewissen Ungenauigkeiten zu leben, um zu vermeiden, dass sich Menschen von einer Totalerfassung bedroht fühlen oder von der Sorge, sich diskriminiert zu fühlen, weil sie in einem sogenannten »Sonderbereich« leben?« Im 21. Jahrhundert hat es eine Verwaltung, die sich moderner Datenverarbeitungssysteme<br />bedient, nicht mehr nötig, solche Gefahren in Kauf zu nehmen, um ein paar »Karteileichen« aufzuspüren.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und<br />des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen,<br />in: Amtsblatt der EU L 218 vom 13. 8. 2008, S. 14</p>
<p>Zensusgesetz 2011 vom 8. Juli 2009, in: Bundesgesetzblatt Teil I,<br />Nr. 40 v. 15. 7. 2009, S. 1781</p>
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		<title>Ein Gesetzentwurf, der seinem Namen nicht gerecht wird</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/211/publikation/ein-gesetzentwurf-der-seinem-namen-nicht-gerecht-wird/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Dec 2010 15:58:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: Sonstige]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine kritische Lekt&#252;re des Regierungsentwurfs f&#252;r ein Gesetz zum Besch&#228;ftigtendatenschutz. Mitteilungen Nr. 211 (4/2010), S. 2-4 Die Notwendigkeit, Besch&#228;ftigte vor einer systematischen &#220;berwachung am Arbeitsplatz zu sch&#252;tzen, besteht nicht erst seit den Skandalen der vergangenen Jahre. Die Vorf&#228;lle bei Lidl, der Telekom oder der Deutschen Bahn sind popul&#228;re F&#228;lle, aber vermutlich nur die Spitze des [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/211/publikation/ein-gesetzentwurf-der-seinem-namen-nicht-gerecht-wird/">Ein Gesetzentwurf, der seinem Namen nicht gerecht wird</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine kritische Lekt&uuml;re des Regierungsentwurfs f&uuml;r ein Gesetz zum Besch&auml;ftigtendatenschutz. Mitteilungen Nr. 211 (4/2010), S. 2-4</p>
<p>Die Notwendigkeit, Besch&auml;ftigte vor einer systematischen &Uuml;berwachung am Arbeitsplatz zu sch&uuml;tzen, besteht nicht erst seit den Skandalen der vergangenen Jahre. Die Vorf&auml;lle bei Lidl, der Telekom oder der Deutschen Bahn sind popul&auml;re F&auml;lle, aber vermutlich nur die Spitze des Eisbergs. Sie haben deutlich werden lassen, wie einfach und wie weitgehend heute eine &Uuml;berwachung von Besch&auml;ftigten m&ouml;glich ist &#8211; und wie schlecht die Chancen der Besch&auml;ftigten stehen, sich dagegen effektiv zu wehren. Dies gilt sowohl f&uuml;r heimliche Kontrollen aber auch f&uuml;r Datenerhebungen, von denen die Besch&auml;ftigten wissen, in die sie vorab vielleicht gar eingewilligt haben. Aufgrund der angespannten Lage am Arbeitsmarkt kann sich heute kaum ein Besch&auml;ftigter erlauben, &#8222;Vorschl&auml;ge&#8220; des Arbeitgebers zur automatischen Leistungskontrolle abzulehnen.</p>
<p>Ein grundlegendes Ziel des Datenschutzrechts besteht darin, die einsch&uuml;chternden Effekte einer un&uuml;bersehbaren Datenerhebung und -verwendung zu vermeiden. Dieser Effekt der informationellen Fremdbestimmung trifft in besonderer Weise f&uuml;r die Situation am Arbeitsplatz zu: Die zunehmende Digitalisierung vieler Arbeitsabl&auml;ufe f&uuml;hrt dazu, dass heute praktisch jeder Arbeitsschritt erfasst und ausgewertet werden kann. Viele dieser Daten sind Nebenprodukt des Arbeitsprozesses. Sie k&ouml;nnen vom Arbeitgeber auch genutzt werden, um Leistung, Verhalten und Einstellung der Besch&auml;ftigten zu erfassen. Im Arbeitsalltag birgt jede Erhebung personenbezogener Daten f&uuml;r die Besch&auml;ftigten das Risiko einer potentiellen Leistungs- und Verhaltenskontrolle, der gegen&uuml;ber sie sich u.U. rechtfertigen m&uuml;ssen und die ihr Arbeitsverh&auml;ltnis gef&auml;hrden kann. Schlie&szlig;lich gilt auch im Betrieb: Je mehr Daten erhoben werden, desto gr&ouml;&szlig;er die Wahrscheinlichkeit ihrer zweckfremden Nutzung und die Gefahr, dass darin Fehlinformationen enthalten sind, die zu Lasten der Besch&auml;ftigten ausgelegt werden.</p>
<p>Wenn also ein &#8222;neuer&#8220; Besch&auml;ftigtendatenschutz einen Mehrwert zum bestehenden Datenschutzrecht bieten soll, dann m&uuml;sste er dort einsetzen, wo gerade das Arbeitsverh&auml;ltnis, die Situation am Arbeitsplatz die informationelle Selbstbestimmung bedroht. Dazu w&auml;re nach Ansicht der Humanistischen Union die Transparenz der betrieblichen Datenverarbeitung zu verbessern und die Mitbestimmungsposition der Besch&auml;ftigten zu verbessern &#8211; also st&auml;rkere Auskunfts-, Informations- und Widerspruchsrechte der Besch&auml;ftigten zu schaffen. Insbesondere heimliche Ma&szlig;nahmen sollten grunds&auml;tzlich unterbunden werden.</p>
<p>Der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Besch&auml;ftigtendatenschutzgesetzes (BDSG-E) wird diesen Anspr&uuml;chen nicht gerecht. Er weitet in einigen Bereichen (bspw. Gesundheitsuntersuchungen) die arbeitgeberseitigen Informationsrechte aus, bleibt bisweilen hinter dem gerichtlich erstrittenen Stand des Datenschutzes zur&uuml;ck und &uuml;berl&auml;sst vielerlei Abw&auml;gungsentscheidungen allein den Arbeitgebern &#8211; Klarheit im Recht und Rechtssicherheit sehen anders aus. W&auml;hrend der Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung gerade am Arbeitsplatz besonders hoch ist, senkt der Entwurf das Schutzniveau gegen&uuml;ber anderen Lebensbereichen deutlich ab. Hier eine kurze &Uuml;bersicht der kritischen Vorschl&auml;ge &#8211; ohne Anspruch auf Vollst&auml;ndigkeit:</p>
<h5>Daten&shy;er&shy;he&shy;bung im Bewer&shy;bungs&shy;ver&shy;fahren (&sect; 32 BDSG-E)</h5>
<p>Im Zusammenhang mit Bewerberdaten stellt sich seit je her das Fragerecht des Arbeitgebers als problematisch dar. Gerichtlich ist gekl&auml;rt, dass der Arbeitgeber insoweit ein Fragerecht hat, als er ein &#8222;berechtigtes billigenswertes und schutzw&uuml;rdiges Interesse&#8220; im Hinblick auf das Arbeitsverh&auml;ltnis hat. Dabei ist anerkannt, dass bestimmte Fragen, die keinen Bezug zu der auszu&uuml;benden T&auml;tigkeit haben, generell nicht gestellt werden d&uuml;rfen. Dem folgt der Gesetzentwurf in groben Z&uuml;gen, indem er das Fragerecht auf Informationen begrenzt, die &#8222;erforderlich sind, um die Eignung des Besch&auml;ftigten f&uuml;r die vorgesehene T&auml;tigkeit&#8220; festzustellen (&sect; 32 Abs. 1). Dabei ger&auml;t die Regelung teilweise inkonsistent und l&uuml;ckenhaft. Fragen nach einer Schwerbehinderung sind unzul&auml;ssig (Abs. 3), solche nach dem gesundheitlichen Befinden aber schon (Abs. 2). Der Verweis auf die etablierte Rechtsprechung zu Fragen nach der Familienplanung/Schwangerschaft fehlt (unzul&auml;ssig bis auf eine enge Ausnahme: kurzzeitig befristete Stelle, die in die Erwerbspause fiele), und auch f&uuml;r viele andere Streitf&auml;lle &#8211; von den Verm&ouml;gensverh&auml;ltnissen bis zur Religionszugeh&ouml;rigkeit &#8211; w&auml;ren sch&auml;rfere Begrenzungen des Arbeitgeber-Fragerechts bzw. eine unmissverst&auml;ndliche Negativliste w&uuml;nschenswert.</p>
<p>G&auml;nzlich offen l&auml;sst der Entwurf, welche Sanktionen der Arbeitgeber bei einem Versto&szlig; gegen die ohnehin weichen Beschr&auml;nkungen zu erwarten hat: Was passiert, wenn er eine unzul&auml;ssige Frage stellt und die Informationen verwertet? Bislang wurde dem Betroffenen entweder ein &#8222;Recht zur L&uuml;ge&#8220; einger&auml;umt, oder aber die Rechtsprechung verneinte die Arglist der Befragten, die bewusst falsch darauf antworten. Es liegt auf der Hand, dass derartige Entscheidungen &uuml;ber den datenschutzrechtlichen Rahmen hinausgehen, die im BDSG vorgesehenen Sanktionsm&ouml;glichkeiten nicht ausreichen, um die Rechte der Besch&auml;ftigten zu sichern.</p>
<h5>&Auml;rztliche Unter&shy;su&shy;chungen und Eignungs&shy;tests im Bewer&shy;bungs&shy;ver&shy;fahren (&sect; 32a)</h5>
<p>Bereits heute gilt: Gesundheitsdaten d&uuml;rfen von BewerberInnen nur dann erhoben werden, wenn sie f&uuml;r die Feststellung der physischen und psychischen Voraussetzungen einer T&auml;tigkeit erforderlich sind und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzw&uuml;rdige Interessen der Bewerber gegen die Untersuchung &uuml;berwiegen (&sect; 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG). Das soll auch nach dem Gesetzentwurf so bleiben. Damit wird die Pr&uuml;fung, ob eine solche Untersuchung legitim sei, auch k&uuml;nftig dem Arbeitgeber &uuml;berlassen. Er bestimmt, was die erforderlichen Voraussetzungen f&uuml;r einen Arbeitsplatz sind; und er hat seine eigene Sicht, was berechtigte schutzw&uuml;rdige Interessen seiner Arbeitnehmer sind. F&uuml;r einen effektiven Datenschutz und mehr Rechtssicherheit w&auml;ren Verweise auf bereits bestehende Verbote (etwa genetische Tests, &sect;&sect; 19 ff. Gendiagnostikgesetz) und Regelbeispiele f&uuml;r h&auml;ufig auftretende Konstellationen w&uuml;nschenswert. Erneut bleibt die Frage der Rechtsfolgen offen: Was geschieht, wenn der Arbeitgeber eine unzul&auml;ssige Untersuchung vorschl&auml;gt, der Besch&auml;ftigte diese zu Recht ablehnt und daraufhin nicht eingestellt wird?</p>
<h5>Offene Zweck&shy;be&shy;stim&shy;mung der Daten&shy;er&shy;he&shy;bung im Besch&auml;f&shy;ti&shy;gungs&shy;ver&shy;h&auml;ltnis (&sect; 32c Abs. 1)</h5>
<p>Der Entwurf sieht vor, dass solche Daten erhoben werden d&uuml;rfen, die f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung, Beendigung oder Abwicklung des Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses erforderlich sind. Diese Formulierung widerspricht der EU-Datenschutzrichtlinie (95/46/EG), wonach die Zwecke der Datenverarbeitung eindeutig zu bestimmen sind &#8211; denn: Welche personenbezogenen Daten bitte sind f&uuml;r die Beendigung eines Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisses n&ouml;tig? Sofern diese abstrakte Zweckbestimmung die &#8222;Munitionierung&#8220; f&uuml;r eine sp&auml;tere K&uuml;ndigung (oder die Vorsorge gegen K&uuml;ndigungsschutzklagen) einschlie&szlig;t, w&uuml;rde das eine nahezu grenzenlose Datensammlung legitimieren.</p>
<h5>Automa&shy;ti&shy;sierte Daten&shy;ab&shy;gleiche (&sect; 32d Abs. 3)</h5>
<p>Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Arbeitgeber &#8222;zur Aufdeckung von Straftaten oder anderen schwerwiegenden Pflichtverletzungen&#8220; einen automatisierten Abgleich ihrer anonymen/pseudonymen Datenbest&auml;nde durchf&uuml;hren d&uuml;rfen. Welche Voraussetzungen f&uuml;r solche Ermittlungen vorliegen m&uuml;ssen (Reicht eine blo&szlig;e Ahnung? Braucht es konkrete Anhaltspunkte oder gar einen qualifizierten Verdacht?), l&auml;sst der Entwurf offen. Jede Staatsanwaltschaft w&uuml;rde sich ob solcher Ermittlungsfreir&auml;ume bedanken. Systematisch ebenso unsinnig bleibt die Vorschrift, wonach der Abgleich mit anonymen Daten erfolge, die anschlie&szlig;end &#8211; bei einer Erh&auml;rtung des Verdachts &#8211; zu personalisieren seien. Das eine schlie&szlig;t das andere aus. Nach der Definition des BDSG (&sect; 3 Abs. 6) liegen anonyme Daten dann vor, wenn diese nicht oder nur mit unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;igem Aufwand einer bestimmten Person zugeordnet werden k&ouml;nnen. Zudem ist besonders bei kleineren Unternehmen eine wirksame Anonymisierung von Mitarbeiterdaten kaum vorstellbar.</p>
<h5>Heimliche Daten&shy;er&shy;he&shy;bungen / &Uuml;berwachung (&sect; 32e)</h5>
<p>Die Vorschrift zur heimlichen &Uuml;berwachung am Arbeitsplatz f&auml;ngt aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht gut an: &#8222;Der Arbeitgeber darf Besch&auml;ftigtendaten nur mit Kenntnis des Besch&auml;ftigten erheben.&#8220; Die klare Absage an verdeckt ermittelnde Arbeitgeber wird leider im Folgenden komplett aufgehoben. Die &Uuml;berwachung der Mitarbeiter sei zul&auml;ssig, wenn solche Ma&szlig;nahmen erforderlich w&uuml;rden, um tats&auml;chliche oder vermeintliche Straftaten bzw. schwerwiegende Pflichtverletzungen zu ermitteln oder solche Taten pr&auml;ventiv zu verhindern. Und wer entscheidet dar&uuml;ber, ob hinreichende Anhaltspunkte f&uuml;r solche Straftaten oder Vergehen vorlagen? Einmal mehr der Arbeitgeber &#8211; ganz allein, ohne Betriebsrat, Datenschutzbeauftragte oder gar Richter einzubeziehen. Das in den Medien kolportierte Verbot der heimlichen Video&uuml;berwachung am Arbeitsplatz &#8211; so l&ouml;blich es ist &#8211; bleibt leider die Ausnahme. Der Entwurf spricht eine andere Sprache: Arbeitgeber als eigenm&auml;chtige Super-Ermittler.</p>
<p>Es ist sicher ein legitimes Interesse der Arbeitgeber, die Vertrags- und Gesetzestreue ihrer Besch&auml;ftigten wirksam einzufordern und gegebenenfalls auch zu kontrollieren. Andererseits bleibt festzuhalten: Die Bek&auml;mpfung von Korruption und Kriminalit&auml;t ist nicht prim&auml;re Aufgabe der Arbeitgeber; Strafverfolgung und Gefahrenabwehr bleiben hoheitliche Aufgaben. Dass Arbeitgeber jedoch Sonderrechte zur Aufkl&auml;rung von Straftaten zugesprochen bekommen, ist nicht akzeptabel. Am Ende kommt der Staatsanwalt, dem die Telefon&uuml;berwachung eines Verd&auml;chtigen vom Richter untersagt wird, noch auf den Gedanken, dessen Chef um &#8222;private Amtshilfe&#8220; zu bitten. Sofern heimliche &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen am Arbeitsplatz &uuml;berhaupt zul&auml;ssig sein sollen, bedarf dies mindestens einer ebensolchen Verfahrenssicherung wie bei den strafprozessualen Ermittlungen, sprich: Unabh&auml;ngige Dritte m&uuml;ssten entscheiden, ob die Ma&szlig;nahmen erforderlich und angemessen sind; es bedarf einer zeitlichen Begrenzung etc.</p>
<p>Insgesamt erscheint ein Ansatz fragw&uuml;rdig, der Korruption durch st&auml;rkere Kontrollrechte des Arbeitgebers zu verhindern sucht. Soweit der begr&uuml;ndete Verdacht einer Straftat vorliegt, k&ouml;nnen und sollten Arbeitgeber die zust&auml;ndigen Ermittlungsbeh&ouml;rden informieren, so wie jeder andere B&uuml;rger auch. Wozu &#8222;Sonderermittlungsrechte&#8220; von Unternehmen f&uuml;hren k&ouml;nnen, l&auml;sst sich nach den Datenskandalen bei deutschen Gro&szlig;konzernen erahnen. Auch sie nahmen ihren Ausgangspunkt in &#8222;internen&#8220; Ermittlungen.</p>
<h5>Einsicht&shy;nahme in privat genutzte Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;dienste (&sect; 32i)</h5>
<p>Die Regelung sieht in Absatz 4 vor, dass der Arbeitgeber die Inhalte einer abgeschlossenen privaten Telekommunikation (Beispiel: das Mailarchiv) nur erheben, verarbeiten und nutzen darf, wenn dies zur Durchf&uuml;hrung des ordnungsgem&auml;&szlig;en Dienst- oder Gesch&auml;ftsbetriebes unerl&auml;sslich ist, der Besch&auml;ftigte dar&uuml;ber schriftlich informiert wurde und er keine &uuml;berwiegenden schutzw&uuml;rdigen Interessen vorbringen kann. Ein solcher Zugriff auf Kommunikationsinhalte kann etwa im Krankheitsfall eintreten, wenn die Vertretung einen Zugang zum Mailaccount des erkrankten Kollegen ben&ouml;tigt und dort private Nachrichten vorfindet. Die Regelung l&auml;sst hier eine Klarstellung vermissen, dass erkennbar private Kommunikationsinhalte (der Mailordner &#8222;Pers&ouml;nliches&#8220;) tabu sind, diese Inhalte weder verarbeitet noch genutzt werden d&uuml;rfen. Dies intendiert auch die Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs, allein der Normtext bleibt hier mehrdeutig. Eine Klarstellung, in welchen F&auml;llen grunds&auml;tzlich schutzw&uuml;rdige Interessen des Besch&auml;ftigten bestehen und die Kenntnisnahme der Kommunikation ausgeschlossen ist, w&auml;re ratsam.</p>
<h5>Beschwer&shy;de&shy;recht (&sect; 32l)</h5>
<p>Der Gesetzentwurf sieht in Absatz 4 vor, dass sich Arbeitnehmer erst dann an eine zust&auml;ndige Aufsichtsbeh&ouml;rde wenden k&ouml;nnen, wenn ihr Arbeitgeber einer entsprechenden Beschwerde nicht abgeholfen hat. Diese Einschr&auml;nkung des Beschwerdewegs verst&ouml;&szlig;t nicht nur gegen europ&auml;isches Datenschutzrecht, sondern ist auch mit Blick auf die prek&auml;re Beschwerdeposition des Arbeitnehmers kritikw&uuml;rdig. Die EU-Datenschutzrichtlinie r&auml;umt gem&auml;&szlig; &sect; 28 Abs. 4 jeder Person vorbehaltlos das Recht ein, sich mit ihren Fragen zur Rechtm&auml;&szlig;igkeit einer Datenverarbeitung unmittelbar an eine Kontrollstelle wenden zu k&ouml;nnen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um datenschutzrechtliche Mindestvorgaben, an die der deutsche Gesetzgeber gebunden ist. Zudem mag es gut begr&uuml;ndete F&auml;lle geben, in denen sich Besch&auml;ftigte vertraulich an den Datenschutzbeauftragten wenden k&ouml;nnen, innerhalb der Firma jedoch Sanktionen f&uuml;rchten m&uuml;ssen, sollten sie ihre Rechte einfordern.</p>
<p>Die Regelung erscheint im Vergleich mit den eigenst&auml;ndigen Ermittlungsbefugnissen der Arbeitgeber (&sect; 32e) als unparit&auml;tisch: W&auml;hrend Arbeitgeber das Recht zugesprochen bekommen, Besch&auml;ftigte bei Verdacht einer Straftat heimlich zu &uuml;berwachen, sollen die Besch&auml;ftigten bei mutma&szlig;lichen Rechtsverst&ouml;&szlig;en ihrer Arbeitgeber darauf verpflichtet werden, eben jene zu informieren.</p>
<p><i>Sarah Thom&eacute;<br />studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Oslo und absolviert derzeit die Wahlstation ihres Referendariats in der HU-Gesch&auml;ftsstelle.</i></p>
<p><i>Ausf&uuml;hrliche Informationen zum Besch&auml;ftigtendatenschutz (Gesetzentwurf, Stand der Rechtsprechung sowie Stellungnahmen der Gewerkschaften) unter: </i><a href="https://recht.verdi.de/beschaeftigtendatenschutz" target="_blank" rel="noopener"><i>https://recht.verdi.de/beschaeftigtendatenschutz</i></a><i>.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/211/publikation/ein-gesetzentwurf-der-seinem-namen-nicht-gerecht-wird/">Ein Gesetzentwurf, der seinem Namen nicht gerecht wird</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Fernmeldegeheimnis light als Antwort auf die zunehmende Vernetzung der Welt?</title>
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		<pubDate>Mon, 20 Dec 2010 13:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[VDS.HUMeldung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesdatenschutzbeauftragte schl&#228;gt einen Kompromiss im Streit um die Vorratsdatenspeicherung vor und erntet daf&#252;r viel Kritik. Mitteilungen Nr. 211 (4/2010), S. 10/11 Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung besteht innerhalb der Koalition aus CDU/CSU und FDP Uneinigkeit dar&#252;ber, ob die Vorratsdatenspeicherung wieder eingef&#252;hrt werden soll. J&#252;ngste Terrorwarnungen haben die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung erneut [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesdatenschutzbeauftragte schl&auml;gt einen Kompromiss im Streit um die Vorratsdatenspeicherung vor und erntet daf&uuml;r viel Kritik. Mitteilungen Nr. 211 (4/2010), S. 10/11</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/handyset-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3452 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/handyset-1.jpg" alt="Fernmeldegeheimnis light als Antwort auf die zunehmende Vernetzung der Welt?" width="600" height="300" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/handyset-1.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/handyset-1-450x225.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/handyset-1-540x270.jpg 540w" sizes="(max-width: 600px) 100vw, 600px" /></a></span></p>
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<p>Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung besteht innerhalb der Koalition aus CDU/CSU und FDP Uneinigkeit dar&uuml;ber, ob die Vorratsdatenspeicherung wieder eingef&uuml;hrt werden soll. J&uuml;ngste Terrorwarnungen haben die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung erneut angeheizt. Das Innenministerium beruft sich auf verschiedene Warnungen des Chefs des Bundeskriminalamtes, J&ouml;rg Ziercke, wonach ohne Vorratsdatenspeicherung in einigen F&auml;llen schwere Straftaten nicht aufgekl&auml;rt werden k&ouml;nnten, weil keine Daten vorhanden seien. Die FDP und ihre Justizministerin m&ouml;chten die Vorratsdatenspeicherung nicht wieder einf&uuml;hren und favorisieren statt dessen ein Verfahren namens &#8222;Quick Freeze&#8220;, wonach bei einem Anfangsverdacht die Verbindungsdaten beim Provider &#8222;auf Zuruf&#8220; gespeichert und sp&auml;ter, nach Einholung einer richterlichen Genehmigung, von den Ermittlern abgerufen werden k&ouml;nnen.</p>
<p>Eine Entscheidung zwischen diesen beiden Positionen musste bisher nicht gef&auml;llt werden. Die Europ&auml;ische Kommission arbeitet an einem Evaluierungsbericht zur Vorratsdatenspeicherung, der daf&uuml;r entscheidend sein wird, ob in den Mitgliedsl&auml;ndern zuk&uuml;nftig weiter ohne Anlass gespeichert werden muss. Dieser Bericht sollte gem&auml;&szlig; Art. 14 der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung bereits im September vorgelegt werden. Aus Br&uuml;ssel hei&szlig;t es jedoch, dass es Probleme gebe, ausreichende Daten aus den Mitgliedsl&auml;ndern zu erhalten, die Aufschluss &uuml;ber die Wirksamkeit der Vorratsdatenspeicherung bei der Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung geben.</p>
<p>Nun hat der Bundesbeauftragte f&uuml;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Debatte um die Vorratsdatenspeicherung neu entfacht. Sein Vorschlag: Da die Vorratsdatenspeicherung an sich verfassungsrechtlich zul&auml;ssig sei, sollte die Speicherung auf eine Frist von ein bis zwei Wochen begrenzt werden. Effektive Strafverfolgung sei ein wichtiges &ouml;ffentliches Anliegen, und ohne die Vorratsdatenspeicherung, so Schaar, w&uuml;rde den Ermittlern die erforderlichen Daten zur Strafverfolgung fehlen. &#8222;Quick Freeze&#8220; allein sei aus seiner Sicht nicht effizient genug, da die Verbindungsdaten immer erst nach einer Straftat erfasst w&uuml;rden. Peter Schaar verteidigte seinen Vorsto&szlig; vor allem mit Blick auf Europa: Da die Speicherpflicht in fast allen anderen europ&auml;ischen L&auml;ndern bestehe, k&ouml;nne sich Deutschland nicht im Alleingang gegen Gemeinschaftsrecht stellen. Zudem sei der Vorsto&szlig; jetzt &#8211; im noch laufenden Evaluationsverfahren &#8211; n&ouml;tig, bevor sich das Fenster zur &Auml;nderung der EU-Richtlinie wieder schlie&szlig;e.</p>
<h5>Die Kritiken</h5>
<p>Schaars Vorschlag provozierte nicht zuletzt beim netzpolitischen Kongress der Gr&uuml;nen, wo er ihn vor der Community verteidigte, viele Gegenstimmen. Inhalt und Zeitpunkt seines Kompromissangebots wurden heftig kritisiert. Die FDP hatte sich wenige Tage zuvor auf Quick-Freeze als Verhandlungsoption verst&auml;ndigt, sah sich nun weiterem Erkl&auml;rungsdruck ausgesetzt. Dar&uuml;ber hinaus bleiben Notwendigkeit und Eignung der Datenspeicherung weiter umstritten.</p>
<p>Seit Beginn der Debatte um die Vorratsdatenspeicherung bestehen Zweifel dar&uuml;ber, ob die Speicherung aller Verbindungsdaten tats&auml;chlich zur Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung erforderlich ist. Weder eine Studie des Freiburger Max-Planck-Instituts noch die vom BKA vorgelegten Zahlen konnten die These der zunehmenden Beweisl&uuml;cken im digitalen Raum best&auml;tigen. Auch in der polizeilichen Kriminalstatistik finden sich keine Anhaltspunkte daf&uuml;r, dass die Vorratsdatenspeicherung die Aufkl&auml;rungsquoten signifikant steigern k&ouml;nne. Nicht zuletzt zeigen die Schwierigkeiten, welche die Europ&auml;ische Kommission mit der Evaluation der EU-Richtlinie hat, dass der zahlenm&auml;&szlig;ige Nachweis f&uuml;r die Erforderlichkeit der Vorratsdatenspeicherung schwer f&auml;llt. Und inwiefern die Vorratsdatenspeicherung geeignet und erforderlich ist, um terroristische Anschl&auml;ge zu verhindern, ist ebenfalls fragw&uuml;rdig.</p>
<p>Aus Sicht der HU besteht das Problem jedoch nicht nur darin, dass die Erforderlichkeit der Richtlinie empirisch nicht ausreichend belegt wurde. In der anlasslosen Speicherung aller Kommunikations-Verbindungsdaten sehen wir einen unangemessenen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis, dessen Schwere durch kein noch so bedeutsames anderes Interesse ausgeglichen werden kann. In Anlehnung an die fr&uuml;here Rechtsprechung des BVerfG halten wir eine solche pauschale Speicherung f&uuml;r nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da sie das Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. I GG in seinem Wesensgehalt verletzt. Diesen Befund teilte das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 2. M&auml;rz 2010 ausdr&uuml;cklich nicht (s. Rdnr. 215), zugleich machte es aber deutlich, dass es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um einen&nbsp; besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite handle, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstrecke, lie&szlig;en sich aus diesen Daten, so das Gericht, bis in die Intimsph&auml;re hineinreichende inhaltliche R&uuml;ckschl&uuml;sse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongespr&auml;chen erlaubten, wenn sie &uuml;ber einen l&auml;ngeren Zeitraum beobachtet w&uuml;rden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugeh&ouml;rigkeiten sowie pers&ouml;nlichen Vorlieben, Neigungen und Schw&auml;chen. Je nach Nutzung der Telekommunikation k&ouml;nne eine solche Speicherung die Erstellung aussagekr&auml;ftiger Pers&ouml;nlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch jeden B&uuml;rgers erm&ouml;glichen.</p>
<h5>Die Evolution des Telefo&shy;nie&shy;rens und das Fernmel&shy;de&shy;ge&shy;heimnis</h5>
<p>Gerade unter dem Aspekt, welchen Stellenwert Telekommunikation heute einnimmt, sollte die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Vorratsdatenspeicherung von allen beteiligten Akteuren noch einmal kritisch gepr&uuml;ft werden. Die EU-Kommissarin Cecilia Malstr&ouml;m gab bereits zu bedenken, dass die Richtlinie eventuell rechtm&auml;&szlig;ig eingef&uuml;hrt wurde, sich ihr Charakter aber durch zwischenzeitliche Entwicklungen ge&auml;ndert haben k&ouml;nne und sie nunmehr keinen angemessenen Ausgleich zwischen individuellen Rechten und staatlichen Interessen darstelle.</p>
<p>Was ist damit gemeint? Die Schwere eine Grundrechtseingriffs richtet sich in erster Linie danach, welchen Stellenwert der gesch&uuml;tzte Handlungsbereich &#8211; hier die Telekommunikation &#8211; f&uuml;r ein selbstbestimmtes Leben einnimmt, sprich: wie und wozu Menschen diese Freiheiten nutzen. Und in dieser Hinsicht erf&auml;hrt die Telekommunikation seit einigen Jahren einen radikalen Wandel: Der alte Fernsprechapparat, zuhause oder in einer Telefonzelle fest installiert, wurde regelm&auml;&szlig;ig von mehreren Personen gemeinsam genutzt, die Gespr&auml;chszeiten waren schon aufgrund der hohen Geb&uuml;hren begrenzt. Ein l&uuml;ckenloses Profil &uuml;ber den gesamten Lebensalltag lie&szlig; sich damit kaum erstellen. Mit dem Handy wurde das Telefon nicht nur zum st&auml;ndigen Begleiter, auch die Zahl der Endger&auml;te (in Deutschland mittlerweile mehr Ger&auml;te als Einwohner registriert) und die Gespr&auml;chszeiten nahmen best&auml;ndig zu, w&auml;hrend die Verbindungskosten sanken. Mittlerweile werden die Telefone mehr und mehr durch sog. Smartphones ersetzt, mit denen man nicht nur mobil, sondern st&auml;ndig online ist. Bei Smartphones ger&auml;t das Telefonieren zum Beiwerk. Ihre Leistung besteht darin, alle m&ouml;glichen Dienste jederzeit verf&uuml;gbar zu haben: vom st&auml;ndig verf&uuml;gbaren Internet in der Hosentasche, der Standortbestimmung in Echtzeit, der Lokalisierung von Freunden und Bekannten, der Terminverwaltung bis zum globalen Nachrichteneingang, der alle Sprach-, Fax- und Textnachrichten jederzeit ausspuckt. Ein gutes Smartphone wei&szlig; am Ende mehr &uuml;ber seine Besitzerin / seinen Besitzer als er oder sie selbst.</p>
<p>Es stellt sich also die Frage, ob das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung noch als verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ansehen w&uuml;rde, wenn fast alle ein Smartphone h&auml;tten. Genau das ist aber die Zukunft: Eine von Google und Otto-Versand beauftragte Studie namens &#8222;<a href="http://www.ottogroup.com/fileadmin/pdf/go_smart.pdf" target="_blank" rel="noopener">Go Smart 2012: Always-in-touch</a>&#8220; prognostiziert, dass in den n&auml;chsten zwei Jahren der Anteil der &#8222;Smartphone-Intensivnutzer&#8220; um 83 Prozent steigen wird. Den Autoren zufolge machen die Online-Medien in naher Zukunft fast 40 Prozent der gesamten Mediennutzung aus, der Griff zum Smartphone werde zur multimedialen &#8222;Zigarettenpause des 21. Jahrhunderts&#8220;. Die Entwicklung der Telekommunikation wird so dazu beitragen, dass allein mit den TK-Verbindungsdaten &uuml;ber einen Gro&szlig;teil der Bev&ouml;lkerung aussagekr&auml;ftige Pers&ouml;nlichkeits- und Bewegungsprofile erstellt werden k&ouml;nnen.</p>
<p>All dies zeigt: Die Telekommunikation ist mittlerweile tief in unserem Alltag verankert und erfasst inzwischen weit mehr als das fernm&uuml;ndliche Gespr&auml;ch mit einem Gegen&uuml;ber. Vor diesem Hintergrund geh&ouml;rt die Vorratsdatenspeicherung noch einmal auf den Pr&uuml;fstand: Erlaubt man die pauschale Erfassung s&auml;mtlicher Verbindungsdaten, sei es mit einer sechsmonatigen oder einer zweiw&ouml;chigen Speicherfrist, dann bleibt vom Recht auf vertrauliche Kommunikation nur noch ein &#8222;Fernmeldegeheimnis light&#8220; &uuml;brig &#8211; angesichts der skizzierten Entwicklungen ein fatales Signal. Grundrechte light kennt das Grundgesetz aber nicht. Die Humanistische Union wird sich deshalb weiterhin gegen eine verdachtsunabh&auml;ngige Erfassung des Kommunikationsverhaltens aller B&uuml;rger engagieren, unabh&auml;ngig von deren Speicherfrist.</p>
<p><i>Sarah Thom&eacute;<br />studierte Rechtswissenschaften in Berlin und Oslo und absolviert derzeit die Wahlstation ihres Referendariats in der HU-Gesch&auml;ftsstelle.</i></p>
<p><b>Informationen:</b></p>
<p><i>Peter Borchers: Vorratsdatenspeicherung: Schaar schl&auml;gt &#8222;Quick Freeze Plus&#8220; vor. Heise Online vom 12.11.2010</i></p>
<p><i>Peter Schaar: Welches Update braucht der Datenschutz? Vortrag beim Netzpolitischen Kongress von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen am 13.11.2010 in Berlin, abrufbar unter </i><a href="http://www.gruenes-blog.de/netzpolitik/category/programm/keynote" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.gruenes-blog.de/netzpolitik/category/programm/keynote</i></a></p>
<p><i>Hans-J&ouml;rg Albrecht, Adina Grafe und Michael Kilchling: Rechtswirklichkeit der Auskunftserteilung &uuml;ber Telekommunikationsverbindungsdaten nach &sect;&sect; 100g, 100h StPO. Freiburg 2007, abrufbar unter </i><a href="http://www.bmj.de/files/3dfc9ae120ef598aa31e13850a22f470/3045/MPI-GA-2008-02-13%20Endfassung.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bmj.de/files/3dfc9ae120ef598aa31e13850a22f470/3045/MPI-GA-2008-02-13%20Endfassung.pdf</i></a></p>
<p><i>Sven L&uuml;ders: Telekommunikationsdaten &#8211; ein begehrtes Gut. Mitteilungen Nr. 200, S. 10-12.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/211/publikation/fernmeldegeheimnis-light-als-antwort-auf-die-zunehmende-vernetzung-der-welt/">Fernmeldegeheimnis light als Antwort auf die zunehmende Vernetzung der Welt?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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