<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:media="http://search.yahoo.com/mrss/"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>SL Archive - Humanistische Union</title>
	<atom:link href="https://www.humanistische-union.de/autoren/sl/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://www.humanistische-union.de/autoren/sl/</link>
	<description></description>
	<lastBuildDate>Mon, 30 Aug 2021 13:42:47 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0</generator>
	<item>
		<title>Verfassungsbeschwerde gegen Videoüberwachung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/verfassungsbeschwerde-gegen-videoueberwachung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 May 2018 10:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz: Videoüberwachung]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/verfassungsbeschwerde-gegen-videoueberwachung/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 125-127 Bereits im Juni vergangenen Jahres haben drei Mitglieder der Piratenpartei Deutschlands, vertreten durch den Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik,&#160;Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweitung der Video&#252;berwachung &#246;ffentlicher R&#228;ume beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Ihre Beschwerde richtet sich gegen eine am 8. M&#228;rz 2017 vom Bundestag beschlossene Erweiterung von &#167;&#160;6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in dem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/verfassungsbeschwerde-gegen-videoueberwachung/">Verfassungsbeschwerde gegen Videoüberwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 125-127</p>
<p>Bereits im Juni vergangenen Jahres haben drei Mitglieder der Piratenpartei Deutschlands, vertreten durch den Berliner Rechtsanwalt Meinhard Starostik,&nbsp;Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweitung der Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Ihre Beschwerde richtet sich gegen eine am 8. M&auml;rz 2017 vom Bundestag beschlossene Erweiterung von &sect;&nbsp;6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in dem die anlasslose Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher Fl&auml;chen und Verkehrsmittel durch private Betreiber geregelt ist. Mit der &Auml;nderung sollte die &Uuml;berwachung &ouml;ffentlicher, gro&szlig;fl&auml;chiger Bereiche erleichtert werden, indem der abstrakte Schutz von Leben, Gesundheit und Freiheit der sich dort aufhaltenden Menschen als besonders wichtig eingestuft wird.</p>
<p>Die Beschwerdef&uuml;hrer sehen mit der Neuregelung ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (aus Art.&nbsp;2 i.V.m. Art.&nbsp;1&nbsp;I&nbsp;GG) verletzt. Sie kritisieren vor allem, dass es nicht mehr um eine Abw&auml;gung konkreter Gefahren und Bedrohungen mit den m&ouml;glichen Folgen der Video&uuml;berwachung gehe, und weder die Video&uuml;berwachung allgemein noch die vorliegende Ausweitung geeignet seien, terroristische Anschl&auml;ge zu verhindern (was als Begr&uuml;ndung f&uuml;r die &Auml;nderung angef&uuml;hrt wurde). Da der Bund zudem keine Kompetenz f&uuml;r die Gefahrenabwehr habe (dies f&auml;llt in die Zust&auml;ndigkeit der L&auml;nder und ist Aufgabe der Polizei), sei das Gesetz auch aus formalen Gr&uuml;nden verfassungswidrig. Materiell sei das Gesetz zudem verfassungswidrig, weil es keine Beschr&auml;nkung in der Verarbeitung oder Weitergabe der Daten an staatliche Beh&ouml;rden vorsehe und damit gegen den Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit versto&szlig;e.</p>
<p>Inwiefern es einen echten Bedarf f&uuml;r die gesetzliche Neuregelung gab, wurde bereits bei einer Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung des Bundestags-Innenausschusses stark bezweifelt: in vielen F&auml;llen war die Video&uuml;berwachung gefahrengeneigter &ouml;ffentlicher Bereiche (z.B. im &Ouml;PNV) bereits nach der geltenden Rechtslage m&ouml;glich &#8211; n&auml;mlich dann, wenn nennenswerte Sicherheitsbelange geltend gemacht werden konnten. Auch die Datenschutzbeh&ouml;rden mehrerer Bundesl&auml;nder konnten auf Nachfrage lediglich einen einzigen Fall benennen, in dem die Video&uuml;berwachung eines Einkaufszentrums nach der bisherigen Rechtslage von der zust&auml;ndigen Aufsichtsbeh&ouml;rde abgelehnt worden war, die nach der neuen Rechtslage vermutlich zul&auml;ssig w&auml;re. Die praktische Relevanz der &Auml;nderung d&uuml;rfte deshalb gering sein, ihr Wert sich auf eine symbolische Wahrnehmung von Sicherheitsbed&uuml;rfnissen beschr&auml;nken.</p>
<p>Die Beschwerdeschrift ist insofern bemerkenswert, als sie von einer unmittelbaren Betroffenheit der Beschwerdef&uuml;hrer/innen und der Zul&auml;ssigkeit einer Rechtssatzbeschwerde beim Verfassungsgericht ausgeht, ohne den sonst &uuml;blichen Rechtsweg gegen i.d.R. offen erkennbare Video&uuml;berwachungsma&szlig;nahmen einzuhalten. Da das BDSG selbst keine Verpflichtung f&uuml;r &ouml;ffentliche oder private Stellen zur Errichtung von Video&uuml;berwachungsanlagen enth&auml;lt, sondern nur deren Zul&auml;ssigkeit regelt, richtet sich auch die Beschwerde nicht gegen die (konkrete) Durchf&uuml;hrung von Video&uuml;berwachungsma&szlig;nahmen selbst, sondern sieht den rechtswidrigen Grundrechtseingriff bereits in der &#8222;<i>gesetzlichen Wertung der Vorrangigkeit</i>&#8220; (S.&nbsp;8) des Lebens-, Gesundheits- und Freiheitsschutzes der sich an den betroffenen Orten befindlichen Personen gegen&uuml;ber Datenschutzbelangen. Die Beschwerde sei insofern auch zul&auml;ssig, da &#8222;<i>es keines weiteren beh&ouml;rdlichen Vollzugsaktes, insbesondere keiner beh&ouml;rdlichen Genehmigung, sondern lediglich einer </i><i>tats&auml;chlichen Handlung der Betreiber der Video&uuml;berwachungsanlage</i>&#8220; (S.&nbsp;4f.) bed&uuml;rfe. Ob dies den &uuml;blichen Anforderungen an die eigene, gegenw&auml;rtige und unmittelbare&nbsp;Betroffenheit von Gesetzgebungseingriffen gen&uuml;gt, sei dahingestellt. Auch die Ausf&uuml;hrungen der Beschwerdef&uuml;hrer/innen, ein &#8222;<i>vorangehender fachgerichtlicher Rechtsschutz </i><i>(sei) praktisch nicht durchf&uuml;hrbar</i>&#8220; (S.&nbsp;5), da sie &#8222;<i>bei jeder neu installierten Video&uuml;berwachungsanlage, durch deren Existenz sie sich beschwert f&uuml;hlen, erneut </i><i>gerichtlichen Rechtsschutz beantragen</i>&#8220; m&uuml;ssten, wird vermutlich nicht ausreichen, um die in &sect;&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 S.&nbsp;1 BVerfGG vorgeschriebene Rechtswegersch&ouml;pfung zu umgehen.</p>
<p>Die Beschwerdef&uuml;hrer/innen m&ouml;chten mit ihrer Klage auf die zunehmende Intensit&auml;t von Grundrechtseingriffen durch die r&auml;umliche und qualitative Ausweitung der Video&uuml;berwachung aufmerksam machen. Dieses rechtspolitische Anliegen ist aus b&uuml;rgerrechtlicher Sicht uneingeschr&auml;nkt zu unterst&uuml;tzen. Durch die st&auml;ndige Zunahme &ouml;ffentlich &uuml;berwachter R&auml;ume bestehen faktisch immer weniger Ausweichm&ouml;glichkeiten, um sich unbeobachtet zu bewegen. Die von den Kameras ausgehenden Grundrechtseingriffe werden zus&auml;tzlich dadurch intensiviert, dass die Bildaufl&ouml;sung (und damit die Detailtreue) der Aufnahmen zunimmt sowie eine technische Mustererkennung (z.B. von Gesichtern bzw. Verhaltensweisen) m&ouml;glich wird, die Anreize f&uuml;r eine weitergehende, automatisierte Nutzung der Videodaten schafft. Dass angesichts des derzeitigen Feldversuchs zur &#8222;intelligenten Video&uuml;berwachung&#8220; am Berliner Bahnhof S&uuml;dkreuz sowie den Ank&uuml;ndigungen des Koalitionsvertrags zur Ausweitung der Video&uuml;berwachung (s. dazu S.&nbsp;135ff. dieser Ausgabe) eine grundrechtliche Neubewertung der mit der Video&uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume verbundenen Eingriffsintensit&auml;t eingefordert werden sollte, und dass diese Neubewertung derzeit &#8211; wenn &uuml;berhaupt &#8211; nur in Karlsruhe erstritten werden kann, ist sicher richtig. Ob die vorliegende Beschwerde dabei hilfreich sein wird, bleibt abzuwarten.</p>
<p><i>Meinhard Starostik: Verfassungsbeschwerde gegen &sect;&nbsp;6 Buchst. b Abs.&nbsp;1 S.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 S.&nbsp;2 BDSG v. 27.6.2017, </i><a href="https://www.piratenpartei.de/files/2017/06/VB-VIDEO_20170627223833.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>https://www.piratenpartei.de/files/2017/06/VB-VIDEO_20170627223833.pdf</i></a><i> <br /></i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/verfassungsbeschwerde-gegen-videoueberwachung/">Verfassungsbeschwerde gegen Videoüberwachung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
