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	<title>Sönke Hilbrans Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>„Wir kotzen gleich!“ &#8211; Feine Sahne Verfassungsschutz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 06:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 5]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 67 Zugegeben, man hätte es auch etwas feinsinniger ausdrücken können: &#8222;Stolz auf Deutschland? Stolz auf eine Nation? Stolz auf irgendein beschissenes Konstrukt? Wir kotzen gleich! Aussagen, die sich positiv auf eine Nation beziehen, sind immer negativ! Dieses allzu beliebte &#8222;Wir-Gefühl&#8220; benötigt zugleich auch immer ein Feindbild. Nationalismus und Rassismus gehören zusammen (&#8230;) [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/wir-kotzen-gleich-feine-sahne-verfassungsschutz/">„Wir kotzen gleich!“ &#8211; Feine Sahne Verfassungsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 67</p>
<p>Zugegeben, man hätte es auch etwas feinsinniger ausdrücken können: &#8222;Stolz auf Deutschland? Stolz auf eine Nation? Stolz auf irgendein beschissenes Konstrukt? Wir kotzen gleich! Aussagen, die sich positiv auf eine Nation beziehen, sind immer negativ! Dieses allzu beliebte &#8222;Wir-Gefühl&#8220; benötigt zugleich auch immer ein Feindbild. Nationalismus und Rassismus gehören zusammen (&#8230;) Deutschland? Nie wieder!&#8220; Starke Worte, mit denen Sänger Monchi der Punkband Feine Sahne Fischfilet aus Vorpommern den politischen Standpunkt der Band erklärt. Aber vordergründige Stilfragen waren es wohl nicht, welche der Band einen Eintrag im Verfassungsschutzbericht 2012 von Mecklenburg-Vorpommern unter der Rubrik &#8222;Linksextremismus&#8220; einbrachten.</p>
<h2 class="auto-created">Punkrocker l&ouml;sen staatliche Strukturen auf</h2>
<p>Hätten Sie erkannt, dass sich an dem Zitat beweisen lassen könnte, dass die Bandmitglieder den Staat auflösen wollen? Vielleicht überzeugt Sie ja die weitere Beweisführung der Schlapphüte aus Schwerin. Der Verfassungsschutz zitiert ein Bandmitglied mit dem Bekenntnis &#8222;Antifaschismus ist für uns keine hohle Phrase&#8230;&#8220; und findet Veranstaltungen der Band, die sich in einen antifaschistischem Aktionstag mit Vorträgen zum Thema Rechtsextremismus einbetten. Das sollte zusammengenommen wohl ausreichen, um einen extremistischen Umsturzplan zu belegen. Dass es dabei nicht ohne Gewalt abgehen soll, soll das Posting einer (unbrauchbaren) Bastelanleitung für einen Molotov-Cocktail auf der Website der Band belegen. Es sei im Jahr 2011 auch schon Geld für &#8222;Antifas, die Stress mit den Bullen haben und deswegen Moneten rüber wachsen lassen müssen&#8220; &#8211; im Jargon des Verfassungsschutzberichts: &#8222;Linksextremisten&#8220; &#8211; gesammelt worden. Aus einem antinationalen Standpunkt von Monchi und seinen Bandkollegen wurde für den Verfassungsschutz ein Angriff auf den Rechtsstaat per se, aus den für die Punkszene typischen Verbalradikalismen der Aufruf zu Gewalttaten und aus plakativ zur Schau getragener Abneigung gegen Nazis und Polizei wurde &#8222;Linksextremismus&#8220;.</p>
<p>Feine Sahne Fischfilet waren ein gefundenes Fressen für den Verfassungsschutz geworden. Das muss nicht wundern: Der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, den der Verfassungsschutz betreiben soll, versteht sich vor allem anderen als Staatsschutz und &#8222;Extremismusbekämpfung&#8220;. Im Dienste dieser Sache lasen die wachsamen amtlichen Leserinnen und Leser aus der Ablehnung der Nation und jedes Nationalismus den Angriff auf den Staat heraus. Auf mehr als einer Seite beklagt so der Verfassungsschutzbericht 2012 für Mecklenburg-Vorpommern &#8222;linksextremistische&#8220; Umtriebe im Kunstschaffen der Punkrocker. Zum Vergleich: die rechtsextremistische Terrororganisation Nationalsozialistischer Untergrund, über deren Mordanschlag in Mecklenburg-Vorpommern es auch zu berichten galt, nimmt im Verfassungsschutzbericht 2012 weniger Raum ein.</p>
<h2 class="auto-created">Kritik an der Polizei &ndash; Kritik an der Verfassung?</h2>
<p>Kleine Ursache, große Wirkung: Die Band verlor etliche Auftrittsmöglichkeiten und sah sich in der Öffentlichkeit zu Unrecht durch den Verfassungsschutz stigmatisiert. Sie lies das nicht auf sich sitzen und verklagte die Landesregierung. Zunächst, wie es schien, mit Erfolg: Der Verfassungsschutz nahm einstweilen die Passage über Feine Sahne Fischfilet im Verfassungsschutzbericht aus dem Netz. Doch die Stimme der Vernunft wart nicht lange gehört: Das Verwaltungsgericht in Schwerin meinte, dass die Nachteile der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht schon kein einstweiliges Einschreiten der Justiz rechtfertigen könnten, und ließ die Band ohne Rechtsschutz im publizistischen sauren Regen stehen. Der Verfassungsschutz reagierte und stellte die fragliche Textpassage wieder ins Netz. Gegen die Beschwerde, welche die Band an das Oberverwaltungsgericht Greifswald richtete, verteidigte sich der Verfassungsschutz durch Einschaltung einer Großkanzlei, deren US-amerikanisches Mutterhaus auch schon Scientology vertreten hat. Mit Erfolg, denn das Oberverwaltungsgericht Greifswald wies die Beschwerde ab und schlug sich auf die Seite der Verfassungsschutzbehörde. Es erkannte ebenfalls ein ambivalentes Verhältnis der Band zur Anwendung von Gewalt, weil ein Bandmitglied Naziaufmärsche lieber direkt blockieren wollte, als irgendwo einen wirkungslosen Lampionumzug gegen Rechts zu veranstalten. Auch wer, wie Feine Sahne Fischfilet, Polizeieinsätze zum Schutz von Naziversammlungen nicht als Erfüllung einer verfassungsmäßigen polizeilichen Verpflichtung, sondern als staatliche Unterstützung von Rechtsextremen ansehe, überschreite die von der Verfassung gedeckte Kritik an der Verfassung als solcher. Wenn &#8222;linksextreme&#8220; Demonstranten als Opfer von Polizeigewalt dargestellt würden, läge darin eine einseitige Parteinahme und solle die Gewaltanwendung des Staates nach Meinung der Band die Anwendung von Gegengewalt rechtfertigen.</p>
<h2 class="auto-created">Harte Lektionen</h2>
<p>Die Lektionen, die das Oberverwaltungsgericht damit erteilt, sind so staatstragend wie hart für die Meinungsfreiheit: Wer sich nicht ausdrücklich von Gewalt distanziert und die Anwendung staatlicher Gewalt kritisiert, steht einem Gewalttäter gleich. Und wer sich gegen Nation und Nationalismus wendet, bekämpft aktiv den Rechtsstaat. So wird aus einer Handvoll Songtexten und provokativen Sprüchen ein frontaler Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung, derer sich die wehrhafte Demokratie nur noch mittels des Verfassungsschutzes erwehren kann. Dabei gibt es in den Texten der Band kaum ein über die Gegnerschaft zu Nazis hinausreichendes politisches Programm. Mehr Erfahrung und Augenmaß bei der Interpretation der Punk-Lyrik legte &#8211; wer hätte es erwartet? &#8211; die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften an den Tag. Nicht, dass aus grundrechtlicher Sicht eine Befassung der Prüfstelle mit kritischer Lyrik unbedingt zu wünschen wäre, aber sie fand statt. Der wohl gewünschte Erfolg einer Zensur der Band durch die Prüfstelle blieb aus: In einer Gesamtschau fanden die Prüfer zwar für Jugendliche unangemessen erscheinende Textpassagen, klischeehafte und szenetypische Ausdrucksweisen, nicht jedoch ein insgesamt jugendgefährdendes inhaltliches Programm. Davon hätte der Verfassungsschutz lernen können, denn immerhin ist von Verfassungs wegen eine Meinungsäußerung in ihrem Gesamtkontext zu untersuchen und zu verstehen, wenn der Staat schon meint, sich damit befassen zu dürfen. Dabei hätten auch die öffentlichen Bekundungen von Bandmitgliedern, dass es ihnen vor allem um den engagierten Kampf gegen Rechts gehe und sie außerdem ihre schlechten Erfahrungen mit Polizei und Staatsgewalt verarbeiten, behilflich sein können. Aber das wäre wohl zu subtil gewesen.</p>
<p>So ist der Verfassungsschutzbericht 2012 für Mecklenburg-Vorpommern vor allem ein Lehrstück dafür, wie man Machtmissbrauch mit Worten betreiben kann. Die Sache liegt jetzt dem Bundesverfassungsgericht vor. Bis dahin machen Feine Sahne Fischfilet weiter, ohne ein Blatt vor den Mund zu nehmen. Sie nehmen die Sache inzwischen wohl eher sportlich. Tonträger und Konzertkarten der Band sollen sich jedenfalls inzwischen wieder gut verkaufen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern, Verfassungsschutzbericht 2012</p>
<p>&#8222;Die Staatsfeinde&#8220;, Spiegel online vom 5. November 2012</p>
<p>Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Juni 2013, Az.: 2 M 110/13</p>
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		<title>Kampf gegen Rechts gegen das Grundgesetz &#8211; Undemokratische „Sicherheitsarchitektur“ verletzt Freheitsrechte</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/kampf-gegen-rechts-gegen-das-grundgesetz-undemokratische-sicherheitsarchitektur-verletzt-freheit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 May 2013 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 44 Man könnte annehmen, die rechte Szene bekäme endlich, was sie verdient: Eine speziell auf die Bedürfnisse ihrer Verfolgung zugeschnittene Rechtsextremismus-Datei und eine Zentralstelle aller Sicherheitsbehörden im Kampf gegen rechtsextremistische Gewalttaten. Nachdem im Herbst 2011 die entsetzliche Blutspur des &#8222;Nationalsozialistischen Untergrunds&#8220; (NSU) bekannt wurde und seitdem eine Kaskade von Fehlleistungen der Geheimdienste [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 44</p>
<p>Man könnte annehmen, die rechte Szene bekäme endlich, was sie verdient: Eine speziell auf die Bedürfnisse ihrer Verfolgung zugeschnittene Rechtsextremismus-Datei und eine Zentralstelle aller Sicherheitsbehörden im Kampf gegen rechtsextremistische Gewalttaten. Nachdem im Herbst 2011 die entsetzliche Blutspur des &#8222;Nationalsozialistischen Untergrunds&#8220; (NSU) bekannt wurde und seitdem eine Kaskade von Fehlleistungen der Geheimdienste und der Polizei bei seiner Nicht-Verfolgung an die Öffentlichkeit kamen, musste der amtierende Bundesinnenminister einmal mehr schnell handeln. Und tatsächlich: Schon am 16. Dezember 2011 nahm das Gemeinsame Abwehrzentrum gegen Rechtsextremismus (GAR) seine Arbeit auf, welches unter der freundlichen Gastgeberschaft des Bundeskriminalamts auch alle relevanten Staatsschutzdienststellen der Polizeien der Länder und die Verfassungsschutzämter an einen runden Tisch zum Austausch von Informationen und personenbezogenen Daten versammelte. Am 19. September 2012 wurde schließlich auch die so genannte Rechtsextremismus-Datei (kurz: RED [!]) in den so genannten Wirkbetrieb genommen. Die Datei soll das gegenseitige Weiterleiten von Daten über Rechtsextremisten erleichtern und besteht zu diesem Zweck aus einem Datenpool, auf den sowohl die angeschlossenen Geheimdienste als auch die Polizeibehörden Zugriff haben.</p>
<h2 class="auto-created">Gegen Rechts ist jedes Mittel recht?</h2>
<p>Der Kampf gegen rechte Gewalt ist praktischer Schutz von Grund- und Menschenrechten. Ein Fortschritt also? Der Autor dieser Zeilen wünscht Neonazis und rechten Gewalttätern jedenfalls das ganze Unglück an den Hals, welches ihnen der real existierende Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland zuteil werden lassen kann &#8211; einschließlich all der Fehler, Ungerechtigkeiten und Härten, die seine Vollzugsbehörden verursachen werden. Trotzdem sollte die Rechtsextremismusdatei nicht als Durchbruch für den praktischen Grund- und Menschenrechtsschutz durch Verfolgung von rechten Gewalttätern gefeiert werden. Die Leserinnen und Leser des Grundrechte-Reports erinnern sich: Schon 2007 musste mit der Anti-Terror-Datei (ATD) eine gemeinsame Datenbank von Polizeien und Geheimdienstbehörden in Deutschland gerügt werden (siehe Roggan in Grundrechte-Report 2007, S. 157 ff.). Im Zentrum der Kritik stand schon damals, dass es sich bei dieser Datei um eine gemeinsame Datenbasis von Polizeibehörden und Geheimdiensten handelt, welche mit der Verfassungstradition des so genannten Trennungsgebots bricht. Dieses Trennungsgebot hatte und hat im Kern den Inhalt, dass ein Geheimdienst keine vollzugspolizeilichen Befugnisse und Aufgaben haben darf. Wo aber eine gemeinsame Datei von Verdächtigen, Beschuldigten und anderen mutmaßlich relevanten Personen, Sachen, Orten und Ereignissen besteht, beginnen die faktischen und juristischen Mauern zwischen Polizei und Geheimdienst einzustürzen. Über das Trennungsgebot ist seitdem viel diskutiert worden. Die Befürworter einer gemeinsamen Infrastruktur von Sicherheitsbehörden konnten für sich ins Feld führen, dass es kein ausdrückliches Trennungsgebot im Grundgesetz gibt, wohingegen die Befürworter einer strikten Trennung Jahrzehnte unangefochtener gemeinsamer Rechtsüberzeugung und einige Hinweise in Verfassungstexten des Bundes und einiger Bundesländer auf ihrer Seite wissen. Erneut stritten sich daher die Gelehrten über die Vereinbarkeit gemeinsamer Dateien mit der Verfassung, aber es hatte den Anschein, dass die Zahl der Verteidiger des Trennungsgebots mit der Gewöhnung an die Anti-Terror-Datei abgenommen hat. So mochte das Publikum am 6. November 2012 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit der ATD den Eindruck gewinnen, dass seine Gegner inzwischen in der Überzahl sind und gerade an dieser sensiblen Stelle einer Verfassungsinterpretation die Zukunft gehören sollte, welche keine besonderen Sicherungsvorkehrungen vor der Macht der geheimen Dienste mehr erkennen will.</p>
<h2 class="auto-created">Wenn es schon gegen Rechts nicht helfen kann&hellip;</h2>
<p>Werden wir uns daran gewöhnen müssen, dass eine technische und organisatorische Trennung von Polizei und Geheimdiensten der Vergangenheit angehört? Sie hätte es jedenfalls nicht verdient: Gerade die alte Bundesrepublik, welche das Trennungsgebot jahrzehntelang als Verfassungstradition verstanden hat, hatte schon existenziellere Sicherheitsgefährdungen zu überstehen als heute. Vor allem aber lagen die wesentlichen Mängel der Kooperation von Polizeien und Geheimdiensten bei der Verfolgung der Mitglieder des NSU nicht etwa in einer übertriebenen Trennung. Vielmehr bestanden und bestehen intransparente und gravierend auseinander fallende Geheimhaltungspraktiken der beteiligten Behörden, welchen häufig der Schutz ihrer eigenen Zuträger wichtiger war als die seinerzeit schon gesetzlich zulässige Kooperation. Und wo auf Seiten der Polizei rechtsterroristische Straftaten gar nicht erst als solche erkannt werden &#8211; wie die Morde, Banküberfälle und Bombenattentate des NSU &#8211; wird auch eine gemeinsame Datenbasis keine blinden Augen sehend machen.</p>
<h2 class="auto-created">&hellip; dann vielleicht gegen den &bdquo;Extre&shy;mismus&ldquo;?</h2>
<p>So lässt auch aufhorchen, wie es mit dem GAR weitergegangen ist: Schon am 15. November 2012 eröffnete der Bundesinnenminister das &#8222;Gemeinsame Extremismus- und Terrorismus Abwehrzentrum&#8220; (GETZ), welches als Ausdehnung des GAR auf alle Formen von &#8222;Extremismus&#8220; (mit Ausnahme des islamistischen Terrorismus) und der Spionage und des Waffenhandels gedacht ist. Da ist er wieder, der Traum konservativer Sicherheitspolitik, in dem die weißen Ritter der Sicherheitsbürokratie unter der Flagge der Bekämpfung jedweden &#8222;Extremismus&#8220; die gute Mitte der Gesellschaft vor ihren Feinden an ihren politischen Rändern retten. Das Problem rechten Terrors in Deutschland wird so vom Gradmesser gesellschaftlicher Fehlentwicklungen und behördlicher Blindheit speziell auf dem rechten Auge wieder herabgestuft zur Fußnote im Programm der Bekämpfung jedes &#8222;Extremismus&#8220;. Wenn nicht die parlamentarischen Untersuchungen und die strafrechtliche Aufarbeitung des NSU noch weiteres konkretes Behördenversagen zu Tage fördern, wird der kurze Sommer des Kampf gegen Rechts vor allem eine liberale Rechtstradition beseitigt und der inhaltsleeren Formel vom &#8222;Extremismus&#8220; eine erneute Bestätigung in der Gesetzgebung verschafft haben.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Der Staatstrojaner außer Kontrolle &#8211; Überwachungstechnik am Abgrund. Und darüber hinaus.</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/der-staatstrojaner-ausser-kontrolle-ueberwachungstechnik-am-abgrund-und-darueber-hinaus/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 07:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 32 Da hatte sich das Bundesverfassungsgericht so viel Mühe gegeben: In dem furiosen Urteil vom 27. Februar 2008 zur so genannten Online-Durchsuchung beschrieb das höchste deutsche Gericht ausführlich die Grenzen, welche die Grundrechte dem heimlichen Ausspähen von privaten Computern setzen. Diese Grenzen müssen anspruchsvoll sein, denn in seinem Computer speichert der Mensch [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/der-staatstrojaner-ausser-kontrolle-ueberwachungstechnik-am-abgrund-und-darueber-hinaus/">Der Staatstrojaner außer Kontrolle &#8211; Überwachungstechnik am Abgrund. Und darüber hinaus.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 32</p>
<p>Da hatte sich das Bundesverfassungsgericht so viel Mühe gegeben: In dem furiosen Urteil vom 27. Februar 2008 zur so genannten Online-Durchsuchung beschrieb das höchste deutsche Gericht ausführlich die Grenzen, welche die Grundrechte dem heimlichen Ausspähen von privaten Computern setzen. Diese Grenzen müssen anspruchsvoll sein, denn in seinem Computer speichert der Mensch von heute, ob er es will oder nicht, fast alles Wissenswerte über sein Leben. Weil kaum ein Datenbestand so aussagefähig über den Einzelnen und seine Überwachung zugleich so gefährlich für seine Freiheit und Privatsphäre ist, entwickelte das Bundesverfassungsgericht sogar eine neue Art von Grundrecht, das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (vgl. Erhard Denninger, Grundrechte-Report 2009, S. 20 ff.). Dagegen stand das nicht enden wollende Drängen der Sicherheitsbehörden, dass man auf den Zugriff auf private Computer zwecks Überwachung verschlüsselter E-Mails, Internet-Telefonie und sonstiger Internet-Kommunikation (so genannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung) unter keinen Umständen verzichten könnte. Wenn man in Zukunft noch schwerste Straftaten bekämpfen wolle, müssten die Behörden mit der technischen Entwicklung mithalten können. Die Behörden versprachen, dass die Vertraulichkeit und Integrität privater Computer bei solchen Zugriffen geschützt werden könnten und nur das Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes von dieser Art der Telekommunikationsüberwachung betroffen sein würde. Dem kam das Gericht entgegen: Quellen-Telekommunikationsüberwachungen seien zulässig, wenn technisch sichergestellt werden könnte, dass nichts anderes als die zu überwachende Kommunikation den Behörden bekannt werden kann und der Computer des Betroffenen nicht auch sonst ausgespäht oder manipuliert wird. Die ausführlichen Worte des Bundesverfassungsgerichts zu den technischen und verfahrensrechtlichen Absicherungen, welche die Privatsphäre vor dem hoch brisanten Zugriff auf private Computer schützen müssen, gehören zu den tiefgründigsten Stellungnahmen, die wohl je ein deutsches Gericht zu technischen Detailfragen abgegeben hat. Wer sie liest, fühlt sich unweigerlich an die juristischen Formeln erinnert, mit denen die Risiken der Atomkraft beherrscht werden sollen.</p>
<h2 class="auto-created">Recht ist Theorie, Technik ist Praxis</h2>
<p>Mit solchen verfassungsgerichtlichen Ratschlägen bestens präpariert, machten sich die Gesetzgeber in Bund und Ländern an die Arbeit, Online-Durchsuchung und Quellen-Telekommunikationsüberwachung mittels Schnüffelsoftware (so genannte Trojaner) zu regeln. Dabei kamen umfangreiche und bis heute umstrittene Regelungen zustande, beispielsweise im Bundeskriminalamt-Gesetz. Für strafrechtliche Ermittlungen aber meinte man, es bei den bestehenden §§ 100a, 100b der Strafprozessordnung belassen zu können. Nach den klaren Worten des Bundesverfassungsgerichts aber erwarteten die Bürgerinnen und Bürger trotzdem, dass die Sicherheitsbehörden in Bund und Ländern nur mit höchster Sensibilität vorgehen und nur zu einer bestmöglich ausgereiften Trojaner-Technik greifen würden. Weit gefehlt: Im Oktober 2011 veröffentlichten Aktivistinnen und Aktivisten des Chaos Computer Club (CCC) die Ergebnisse ihrer Untersuchung mehrerer, auf infizierten privaten Festplatten gefundener Trojaner der Sicherheitsbehörden. Die technische Analyse der Computerexperten ergab, dass die überwachte Kommunikation unverschlüsselt über Server in den Vereinigten Staaten von Amerika an deutsche Behörden weitergeleitet werden sollte, die Steuerung der Trojaner bereits mit verhältnismäßig simplen Softwarewerkzeugen möglich und nicht durch wirksamen Passwort-Schutz abgesichert war und die eingesetzten Schnüffelprogramme um Funktionen erweitert werden konnten, welche die Totalüberwachung und Manipulation der infizierten Computer erlaubt hätten. Nicht nötig zu erwähnen, dass es bei keinem der betroffenen Ermittlungsverfahren um Terrorismus oder schwerste Straftaten ging, sondern um Steuer- und sonstige Vermögensdelikte.</p>
<p>Damit war Schluss mit der Legende von der verfassungsverträglichen Quellen&#8211;Telekommunikationsüberwachung. Der Chaos Computer Club forderte jetzt die Offenlegung aller Trojaner und den Verzicht auf ihren Einsatz. Als ersten Schritt dahin, dass es nicht bei einer bloßen Forderung bleibt, veröffentlichte der Club gleich auch den Code der gefundenen Trojaner. Die können jetzt leichter entdeckt und unschädlich gemacht werden. Das ist schlecht für die polizeilichen Ermittlungen, aber es verschwinden zumindest einige Versionen der gefährlichen Software einstweilen vom Markt. Die Suche nach weiteren Trojanern ist noch nicht zu Ende.</p>
<p>Für die Öffentlichkeit, die sich nach behördlichen Beteuerungen über sichere Überwachungstechnik und ihren sensiblen Einsatz in Sicherheit wog, war die Entdeckung dieser schwer mangelhaften Trojaner ein harter Aufschlag in der Realität. Für manche Polizeibehörden und Innenminister allerdings auch. Während Bundes- und Landesregierungen noch sich und den Bürgerinnen und Bürgern versicherten, dass man die entdeckte gefährliche Software entweder gar nicht einsetzen würde oder man auf keinen Fall die verfassungsgerichtlich verbotenen Funktionen hätte nutzen wollen und inzwischen ja auch über viel bessere Technik verfügte, legte der Club mit neuesten Trojaner-Versionen nach, welche immer noch erhebliche Sicherheitslücken aufwiesen.</p>
<h2 class="auto-created">Ist das Recht noch zu retten?</h2>
<p>Angesichts der erdrückenden Beweislage fragt sich die beunruhigte Öffentlichkeit: bewusste Fahrlässigkeit oder frecher Rechtsnihilismus? Was nützen jahrelange Verfassungsgerichtsverfahren, ausführliche Urteile, Berge von Sachverständigengutachten und lange Parlamentsdebatten, wenn die Polizei trotzdem mit unausgereifter Technik genau die Gefahren produziert, die sie in den Griff hätte bekommen sollen, bevor sie überhaupt über den Einsatz der umstrittenen Methode nachdenkt? Dachte da überhaupt jemand kritisch nach? Konnte man die Beteuerungen der Trojaner-Hersteller nicht überprüfen? Oder war der Erfolgsdruck so stark, dass jedes Mittel recht sein sollte?</p>
<p>Diese Realität zeigt einmal mehr: heimliche Ermittlungen und der staatliche Einsatz von Überwachungstechnik bleiben für die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für das Bundesverfassungsgericht reine Vertrauenssache. Wenn Behörden eine heimliche Überwachungsmaßnahme nicht nach den rechtlichen Vorgaben umsetzen und die Politik diese Entwicklung nicht beherrschen kann, kommt das Recht immer zu spät. Der zufällig entdeckte Staatstrojaner droht so zu einem trojanischen Pferd im Grundrechtsschutz zu werden, und dieser Gaul trampelte auch schon munter auf dem Telekommunikationsgeheimnis und auf der Integrität und Vertraulichkeit privater Computer herum. Seit der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren da erst dreieinhalb Jahre vergangen. Zeit, dieser Technik den Stecker zu ziehen.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/der-staatstrojaner-ausser-kontrolle-ueberwachungstechnik-am-abgrund-und-darueber-hinaus/">Der Staatstrojaner außer Kontrolle &#8211; Überwachungstechnik am Abgrund. Und darüber hinaus.</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>In der Abseitsfalle &#8211; Kein Abpfiff für die BKA-Datei »Gewalttäter Sport«</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/in-der-abseitsfalle-kein-abpfiff-fuer-die-bka-datei-gewalttaeter-sport/</link>
		
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		<pubDate>Mon, 23 May 2011 04:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 37 &#8211; 41 Die Datensammelwut deutscher Polizeibehörden wird im Grundrechte-Report seit Jahren beklagt. Zu Recht, denn immer wieder erweist sich, dass Menschen aus nichtigem Anlass oder auf bloßen Verdacht polizeilich erfasst werden. Mit jeder Erfassung aber steigt das Risiko, im Fall des Falles zu den Störern oder Verdächtigen gerechnet zu werden. Aber [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/in-der-abseitsfalle-kein-abpfiff-fuer-die-bka-datei-gewalttaeter-sport/">In der Abseitsfalle &#8211; Kein Abpfiff für die BKA-Datei »Gewalttäter Sport«</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 37 &#8211; 41</p>
<p>Die Datensammelwut deutscher Polizeibehörden wird im Grundrechte-Report seit Jahren beklagt. Zu Recht, denn immer wieder erweist sich, dass Menschen aus nichtigem Anlass oder auf bloßen Verdacht polizeilich erfasst werden. Mit jeder Erfassung aber steigt das Risiko, im Fall des Falles zu den Störern oder Verdächtigen gerechnet zu werden. Aber es bestand Hoffnung: Nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)<br />setzen Dateien beim Bundeskriminalamt grundsätzlich eine Rechtsverordnung des Bundesinnenministers voraus, aus der sich das Nähere über die von dem Gesetz nur in groben Zügen umrissenen Dateien ergeben soll. Eine solche Verordnung existierte für die Dateien beim Bundeskriminalamt lange Zeitnicht. Mehrere Oberverwaltungsgerichte hatten deshalb auf die Klagen Betroffener hin schon die Löschung von Daten angeordnet.</p>
<h2 class="auto-created">&raquo;Gewaltt&auml;ter Sport&laquo; &ndash; einer unter 12 725</h2>
<p>Unterstützt von kritischen Fußballfans spielte sich seit dem Jahr 2006 auch ein Betroffener auf dem Rechtsweg nach vorne, der seine polizeiliche Erfassung nicht länger hinnehmen wollte. Konkret ging es um die Datei »Gewalttäter Sport«, die beim Bundeskriminalamt (BKA) besteht und von den Länderpolizeien mit Daten über angebliche Gewalttäter, die bei Fußballspielen aufgefallen sein sollen, gefüttert wird. Diese seit 2001 bestehende Datei ist die mit Abstand größte der fünf Gewalttäter-Dateien beim Bundeskriminalamt und erfreut sich eines beeindruckenden Wachstums: aus 9284 erfassten Personen im September 2006 waren im August 2010 nicht weniger als 12 725 Betroffene geworden. Voraussetzung für die Speicherung ist nicht etwa eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts bei Ausschreitungen. Eintrittskarte in die Gewalttäter-Welt kann bereits eine polizeiliche Personalienfeststellung sein. In der Lyrik polizeiinterner Regelungen kommt noch hinzu, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen müssen, dass der oder die Betroffene anlassbezogene Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werde. Dazu kann in der Praxis ein Polizeibericht über eine geringfügige Auffälligkeit<br />ausreichen. Wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wird sogar auf solche Spekulationen &#8211; im Polizeijargon Prognose genannt &#8211; verzichtet. Die Datei Gewalttäter-Sport »ermöglicht das Gewinnen von Anhaltspunkten für das sachgerechte und wirksame Treffen von Eingriffsmaßnahmen«, wie es vollmundig in der Errichtungsanordnung heißt. Mit anderen Worten: die Datei soll dafür sorgen, dass Eingriffe schon die Richtigen treffen, und zwar wirksam.</p>
<p>Der so als Gewalttäter gebrandmarkte Fußballfan mag zu Recht erwartet haben, dass ihm diese Bezeichnung noch einige Nachteile, nicht nur vor dem Fußballstadion, einbringen könnte. Er klagte auf Löschung seiner Daten. Schließlich war ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden, da ihm gewalttätige Ausschreitungen nicht nachgewiesen werden konnten. Die beklagte Polizeibehörde verteidigte sich damit, dass der Kläger immerhin polizeiliche Anweisungen nicht beachtet und eine Absperrung im Stadion übergangen habe und trotz der Einstellung des Ermittlungsverfahrens ein »Resttatverdacht« fortbestehe. Ergo sei zu befürchten, dass sich der Kläger bei anderen Fußballspielen nicht<br />»ordnungsgemäß« verhalten werde. Schon das Oberverwaltungsgericht<br />hatte für diese Meinung der Polizei einiges übrig gehabt. Trotzdem ordnete es die Löschung der Daten an, denn es fehlte an der Rechtsverordnung.</p>
<h2 class="auto-created">Abseits oder Foul?</h2>
<p>Die Polizei ging in die nächste Instanz. Wenn der Kläger Recht behalten hätte, wäre den Dateien des Bundeskriminalamts damit aus formalen Gründen auf einen Schlag die Rechtsgrundlage entzogen gewesen. So wurde es spannend, als das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung auf den 9. Juni 2010 ansetzte. Zu der erwarteten Grundsatzentscheidung kam es aber nicht. Stattdessen ließ der Bundesinnenminister, tief in der eigenen Spielhälfte kurz vor dem Torschuss des Klägers, die Abseitsfalle zuschnappen: in letzter Sekunde erging die BKA-Daten-Verordnung (BKADV), welche pünktlich mit dem<br />9. Juni 2010 in Kraft trat. Damit war, nur zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des Bundeskriminalamtgesetzes, auch die gesetzlich<br />vorgeschriebene Rechtsverordnung ergangen.</p>
<p>Aber wer hätte wirklich erwartet, dass eine Rechtsverordnung des Bundesinnenministers die bürgerrechtlichen Probleme polizeilicher Datenspeicherung beseitigen würde? Da wundert es niemanden, dass die BKADV die bisherige Speicherungspraxis des Bundeskriminalamts nicht nur absegnet, sondern ein Monster besonderer Art geworden ist: Zu 25 Personengruppen &#8211; neben den üblichen Verdächtigen wie etwa Beschuldigten in Strafverfahren oder Asylantragstellern beispielsweise auch Kriegsgefangene &#8211; ist jetzt genau verordnet, welche von mehr als 100 in der Verordnung genannten Arten von Daten gespeichert werden dürfen. Also beispielsweise Angaben zu Finanztransaktionen, Mundart oder »Opfertyp«.<br /><b></b></p>
<h2 class="auto-created">Der Rest ist Routine</h2>
<p>Der Rechtsstreit war damit nicht entschieden, aber die Partie verlor an Glanz. Routiniert spielte das Bundesverwaltungsgericht sie zu Ende. Der Bürger verlor seine Klage letztlich, weil nach dem Gesetz nicht etwa die Einstellung von strafrechtlichen Ermittlungen mangels Schuldnachweis ausreichen soll, um den Makel eines »Gewalttäters« zu beseitigen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt daraus für den Löschungsrechtsstreit auf eine faktische Beweislastumkehr: Wer verdächtig ist, müsste selbst den Resttatverdacht ausräumen. Außerdem hielt es die Prognose für berechtigt, dass der Kläger in Zukunft als Sportzuschauer Vorgaben und Absperrungen der Polizei zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Fußballspiels nicht beachten<br />werde. Zwischenzeitlich erlittene 15 Monate Stadionverbot, verhängt durch einen Fußballverein, taten ein Übriges, um die rechtsstaatlichen Bedenken der Revisionsrichter zu zerstreuen. Damit war das Spiel aus. Eine Verfassungsbeschwerde des Fußballfans ist nicht bekannt geworden.</p>
<p>Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2010 dürfte als beklagenswerte Niederlage des Grundrechtsschutzes in die Geschichte der Auseinandersetzung um die Gewalttäter-Dateien des Bundeskriminalamts eingehen. Trotz eines originellen Angriffs setzten sich letztlich routinierte Akteure mit altbewährter Taktik durch. Verlierer sind diejenigen Betroffenen, die auf bloßen Verdacht oder als potentielle Unordnungsstifter ihr von Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 GG garantiertes Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu Hause lassen müssen, wenn sie wieder ins Stadion gehen. Falls sie rein gelassen werden. Denn es wäre ja möglich, dass sie sich nicht<br />ordnungsgemäß verhalten. So bleiben Gewalttäter-Dateien, die weder Gewalt noch Tat voraussetzen, ein fortdauerndes Grundrechte-Problem mit hohen Wachstumsraten. Die auf diesem Wege zu den üblichen Verdächtigen Erklärten könnten heute schon mehr als eine Bundesliga-Fankurve füllen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 2010, Geschäftszeichen:<br />6 C 5.09</p>
<p>Antworten der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen<br />zu den Dateien des Bundeskriminalamts: BT-Drs. 16/2875 und<br />17/2803</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/in-der-abseitsfalle-kein-abpfiff-fuer-die-bka-datei-gewalttaeter-sport/">In der Abseitsfalle &#8211; Kein Abpfiff für die BKA-Datei »Gewalttäter Sport«</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Asyl unter „Terrorismusvorbehalt“ &#8211; Vermehrter Entzug des Flüchtlingsschutzes</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/asyl-unter-terrorismusvorbehalt-vermehrter-entzug-des-fluechtlingsschutzes/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 01:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 16]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 152 &#8222;Politisch Verfolgte genießen Asylrecht&#8220; (Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes). Ein einfacher Satz, über den im Grundrechte- Report schon viel geschrieben werden musste. Schon vor dem 11. September 2001 ist es für Menschen, die in der Bundesrepublik um Asyl nachsuchen, nicht einfach gewesen, den erhofften Schutz vor politischer Verfolgung zu finden, [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 152</p>
<p>&#8222;Politisch Verfolgte genießen Asylrecht&#8220; (Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes). Ein einfacher Satz, über den im Grundrechte- Report schon viel geschrieben werden musste. Schon vor dem 11. September 2001 ist es für Menschen, die in der Bundesrepublik um Asyl nachsuchen, nicht einfach gewesen, den erhofften Schutz vor politischer Verfolgung zu finden, wenn sie einer bewaffneten Widerstandsorganisationen nahe stehen oder gestanden haben. Eine Anzahl von Änderungen im deutschen Asylrecht und die so genannte Qualifikationsrichtlinie (2004/83/EG) vom 29.04.2004 über gemeinsame Mindeststandards für Asylanerkennungen in der Europäischen Union haben mit der programmatischen Ansage, dass Europa kein sicherer Hafen für &#8222;Terroristen&#8220; sein soll, die Hürden für Flüchtlinge höher schrauben wollen.</p>
<h2 class="auto-created">Asylgrund&shy;recht unter &bdquo;Terro&shy;ris&shy;mus&shy;vor&shy;be&shy;halt&ldquo;</h2>
<p>Dabei war alles rechtlich so einfach gewesen: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte darf sich auf das Asylgrundrecht nur berufen, wer in Deutschland Schutz und Frieden sucht. Wer von der Bundesrepublik aus terroristische Aktionen im Ausland leitet, plant oder durchführt, erweist sich als &#8222;asylunwürdig&#8220;. Von diesem so genannten Terrorismusvorbehalt des Asylgrundrechts nicht erfasst sind Menschen, die sich von Deutschland aus nicht an terroristischen Aktionen beteiligen. So sieht es, folgt man dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR), auch bis heute die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Nach dem 11. September 2001 kam freilich Bewegung in die Sache: Mit der Resolution Nr. 1373 (2001) des UN-Sicherheitsrats und der Erstellung von sog. Terrorismuslisten der Vereinten Nationen und der Europäischen Union und schließlich mit der Qualifikationsrichtlinie sind neue Argumente gegen den Flüchtlingsschutz für mutmaßliche Militante auf den Markt der Meinungen gekommen. Auch längst beantwortete Fragen werden neu gestellt: Sind Mitglieder und Sympathisanten militanter Organisationen ohne Ansehung des Einzelfalls vom Flüchtlingsschutz ausgeschlossen? Gilt dies auch für ehemalige Mitglieder? Was ist eigentlich Terrorismus und welche Bedeutung haben die Terrorismuslisten? Wirkt sich die Qualifikationsrichtlinie auch auf den Schutz politisch Verfolgter nach dem Asylgrundrecht aus? Auf alle diese Fragen finden Jurist/innen viele, sich widersprechende Antworten. Im Dickicht der Argumente will dieser Beitrag seine Leser/innen nicht verstricken. Hilfreich ist aber ein Blick auf die Akteure: Es steht auf der einen Seite vor allem das dem Bundesinnenministerium unterstellte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als zentrale Asylbehörde in Deutschland. Dieses vertritt vehement die Auffassung, dass selbst ehemalige Angehörige terroristischer Organisationen von dem Asylrecht und dem Flüchtlingsschutz ausgeschlossen sind, weil die Qualifikationsrichtlinie alle &#8211; auch ehemalige &#8211; Mitglieder dauerhaft vom Flüchtlingsschutz ausschließen wolle. Was terroristisch ist, wird dabei anhand der Terrorismuslisten der EU bestimmt. Dagegen stehen viele Verwaltungsgerichte, angeführt von dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Dieses folgt dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und sieht nur diejenigen Flüchtlinge als asylunwürdig an, die sich erhebliche Verbrechen zu Schulde kommen ließen und von denen auch für die Zukunft Gefahren ausgehen. Das zum Schiedsrichter bestimmte Bundesverwaltungsgericht hält es in der Sache mit dem BAMF, sieht sich aber in einem Beschluss vom 14.10.2008 dazu veranlasst, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg  zur Auslegung der Qualifikationsrichtlinie zu befragen. Die Antwort steht noch aus.</p>
<h2 class="auto-created">Und die Betrof&shy;fe&shy;nen?</h2>
<p>Die ausgedehnte Handhabung des Terrorismusvorbehalts durch das BAMF fällt zeitlich zusammen mit massenhaften Widerrufen der Asylanerkennungen von Flüchtlingen aus bestimmten Herkunftsstaaten, etwa dem Irak und der Türkei. Daher sehen sich insbesondere politisch Verfolgte aus der Türkei dem Vorwurf ausgesetzt, als Anhänger militanter Organisationen wie der PKK oder der DHKP-C &#8222;Terroristen&#8220; und des Flüchtlingsschutzes unwürdig zu sein. Widerrufe und Asylantragsablehnungen treffen nunmehr verstärkt Flüchtlinge, die bislang Schutz und ein Aufenthaltsrecht erhielten. Das BAMF vertritt dabei die These, dass auch schwerbehinderte Folteropfer eine Bedrohung für die Sicherheit der Bundesrepublik sein sollen, wenn sie in der Vergangenheit am bewaffneten Kampf in ihrer Heimat beteiligt haben. Die Folgen für die Betroffenen sind hart: Es steht ihnen allenfalls noch ein Abschiebungsverbot zu, das in der Praxis regelmäßig in Kettenduldungen, reduzierte Gesundheitsfürsorge, Reiseverbote, Aufenthaltsbeschränkungen und Arbeitsverbote mündet. Der Weg in ein bürgerliches Leben, der bislang immer auch als Indikator für die Abwendung von bewaffnetem Kampf und die Integration in die Bundesrepublik gewertet wurde, ist ihnen unter diesen Umständen dauerhaft verschlossen. Mit der Formel &#8222;Einmal Terrorist &#8211; immer Terrorist&#8220; ist zugleich die Entscheidung für den Rest des Lebens gefallen: Aus anerkannten Flüchtlingen werden De-facto-Internierte, die Zombies des Aufenthaltsrechts.</p>
<h2 class="auto-created">Ein Terrorist bleibt ein Terrorist</h2>
<p>Die Botschaft, die das BAMF mit einer gewissen Billigung des Bundesverwaltungsgerichts aussendet, ist klar: Ein Terrorist bleibt ein Terrorist, und wer Terrorist ist, bestimmt die Exekutive. Das BAMF entfernt sich damit, gedeckt vom Bundesverwaltungsgericht, in einem sicherheits- und außenpolitisch sensiblen Bereich gründlich von der Bindung an das Asylgrundrecht und seinen humanitären Kern. Den Hebel hat ihm die Qualifikationsrichtlinie der Europäischen Union geliefert, und am Hebel ist nunmehr der Europäische Gerichtshof.</p>
<p>Dabei wird niemand allen Aktionen militanter Organisationen im Ausland Beifall zollen wollen, weder politisch noch vom menschenrechtlichen Standpunkt aus. Die Antwort auf die Frage, welcher Kampf im Ausland als Befreiungskampf legitim geführt wird und wer &#8222;Terrorist&#8220; ist, haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union allerdings mit ihren Terrorismuslisten schon selbst gegeben. Die sich nunmehr stellenden menschenrechtlichen Grundsatzfragen werden, wie die von den Obergerichten entschiedenen Fälle zeigen, vor allem auf dem Rücken derjenigen ausgetragen, die in Deutschland den militanten Kurs ihrer Gesinnungsgenoss/innen weder weiter betreiben noch überhaupt weiter betreiben können: Traumatisierte, Folteropfer, geflohene Strafgefangene, Aussteiger und Deserteure militanter Organisationen. Ginge es nach dem Schema des BAMF, wäre sogar diesen der Flüchtlingsschutz für immer versagt. Das Bundesverwaltungsgericht lässt freilich eine kleine Luke offen: Auch frühere Unterstützer terroristischer Aktivitäten könnten einen Flüchtlingsstatus erhalten, wenn sie sich von ihren früheren Taten nicht nur distanzieren, sondern aktiv an der Verhinderung weiterer Terrorakte mitwirken. In der Tat: Wie viele Menschen Flüchtlingsschutz erhalten oder bewahren konnten, weil sie Polizei und Geheimdiensten Informationen über ihre früheren Gesinnungsgenoss/innen geliefert haben, ist unbekannt.</p>
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		<title>Straftäter linksmotiviert &#8211; Große Worte zum kleinen Preis &#8211; Wie man sich als Pazifist in polizeilichen Datennetzen verfangen kann</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/straftaeter-linksmotiviert-grosse-worte-zum-kleinen-preis-wie-man-sich-als-pazifist-in-polizeilich/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 May 2009 04:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 58 Viele Bürgerinnen und Bürger beschleicht irgendwann die Ahnung, dass die Polizei mehr über sie weiß, als ihnen lieb ist. So auch Herrn S. aus Bonn. Der konnte sich freilich noch gut daran erinnern, dass er sich selbst im Jahre 1999 als Mitglied der Friedensbewegung öffentlich einem Aufruf angeschlossen hatte, der Soldaten [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 58</p>
<p>Viele Bürgerinnen und Bürger beschleicht irgendwann die Ahnung, dass die Polizei mehr über sie weiß, als ihnen lieb ist. So auch Herrn S. aus Bonn. Der konnte sich freilich noch gut daran erinnern, dass er sich selbst im Jahre 1999 als Mitglied der Friedensbewegung öffentlich einem Aufruf angeschlossen hatte, der Soldaten der Bundeswehr auf Handzetteln dazu aufforderte, an dem völkerrechtswidrigen Krieg der NATO in Jugoslawien nicht teilzunehmen. Er wurde &#8211; wie viele andere &#8211; wegen des Aufrufs zur Desertion angeklagt. Und er wurde &#8211; wie ebenfalls viele andere &#8211; schließlich freigesprochen. Denn das Kammergericht in Berlin befand auch in seinem Fall, dass der Aufruf zur Gehorsamsverweigerung gar nicht strafbar gewesen war. Was der Bürger nicht wusste: Bei dem Polizeipräsidium Bonn bestand schon 1999 zu ihm eine so genannte Kriminalakte. Dieser wurde wenige Tage, nachdem er des Aufrufs zu Straftaten beschuldigt worden war, eine neue Seite mit einem Bericht über die angebliche Straftat hinzugefügt. Nicht ohne Süffisanz heißt es darin: Der Bürger und angebliche Mittäter &#8222;sind seit Jahren überzeugte Pazifisten und Friedensbewegte. Beide sehen selbstverständlich einen Straftatbestand als nicht erfüllt an; der Handzettel sei lediglich ein Gewissensappell. In dem Handzettel wird zur Befehlsverweigerung und Fahnenflucht aufgerufen!&#8220;. Wer bisher dachte, dass bei der Polizei selbstverständlich gerade die Gewissensfreiheit hoch geachtet und der Bürger als politisches Subjekt und mit seiner Rechtsauffassung ernst genommen wird, muss sich bei der Lektüre solcher Amateurpsychogramme enttäuscht sehen.</p>
<h2 class="auto-created">Die Krimi&shy;na&shy;l&shy;akte, ein Grusel&shy;ka&shy;bi&shy;nett f&uuml;r den Datenschutz</h2>
<p>So auch der betroffene Bürger, der im Jahre 2006 bei dem Polizeipräsidium Bonn Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten beantragte. Er erhielt Einsicht in seine Kriminalakte und Auskunft aus dem polizeilichen Informationssystem des Landes Nordrhein-Westfalen (POLAS) und dem berühmt-berüchtigten bundesweiten polizeilichen Informationssystem (INPOL). Dabei stieß er nicht nur auf Datenblätter zu einer Vielzahl strafrechtlicher Vorwürfe im Zusammenhang mit Aktionen der Friedensbewegung seit dem Jahre 1994. Das Polizeipräsidium Bonn informierte ihn freundlicherweise auch darüber, dass zu ihm der &#8222;personenbezogene Hinweis Straftäter linksmotiviert&#8220; in POLAS und INPOL gespeichert sei, da Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine &#8222;Straftat aus linksorientierten politisch motivierten Beweggründen begangen wurde&#8220;. Auf das INPOL haben Polizeibehörden bundesweit Zugriff. Es folgte der weitere freimütige Hinweis, dass die Richtigkeit der in der Vergangenheit erfassten Tatverdachtsmomente und der Ausgang der Strafverfahren nicht mehr nachvollzogen werden könnten und die nächste Löschungsprüfung für das Jahr 2012 vorgesehen sei. Weitere Angaben, deren Herkunft sich aus der Kriminalakte gar nicht erklären ließen, waren außerdem noch im Jahre 2002 an die Berliner Polizei übermittelt worden. Auch hier ging es wieder um die Teilnahme an Aktionen der Friedensbewegung. Der Bürger wollte wissen, was es mit dem Hinweis &#8222;Straftäter linksmotiviert&#8220; auf sich habe. Er erhielt die Antwort, dass die Kriterien dafür in einem geheimen Erlass geregelt seien, der auch ihm nicht zur Verfügung gestellt würde.</p>
<h2 class="auto-created">Beh&ouml;r&shy;den&shy;selbst&shy;hilfe bei Erkl&auml;&shy;rungs&shy;not: Die Flucht in die L&ouml;schung</h2>
<p>Der Bürger klagte bei dem Verwaltungsgericht Köln und machte geltend, dass er mitnichten Straftäter, sondern rechtskräftig freigesprochen sei. Parallel dazu beantragte er bei der Polizei die Löschung aller zu seiner Person gespeicherten Daten. Dem Polizeipräsidium Bonn war angesichts der eindeutigen Sachlage wohl unwohl geworden. Anstatt sich noch auf die Auseinandersetzung über die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung und -weitergabe einzulassen, kam man dem Löschungsgesuch des Bürgers nach und informierte ihn schließlich im Februar 2008 darüber, dass man die gesamten Daten über ihn nicht mehr benötige und die Kriminalakte, den Hinweis &#8222;Straftäter linksmotiviert&#8220; und die Einträge in POLAS/INPOL vollständig gelöscht habe. Der Bürger ließ es damit sein Bewenden haben und das Gericht legte der Polizei die Verfahrenskosten auf.</p>
<p>Der Volksmund sagt dazu: &#8222;Glück im Unglück&#8220;. Denn mit einem bundesweit von der Polizei abrufbaren Hinweis &#8222;Straftäter linksmotiviert&#8220; kann es einem durchaus passieren, dass man auf dem Weg zu einer Demonstration aus dem Verkehr gezogen wird. Das Etikett &#8222;Straftäter linksmotiviert&#8220; wurde ihm ohne viel Federlesen und mit einem ebenso engagierten wie täppischen Eintrag in der Kriminalakte gerne zugesprochen. Danach wurde die Kriminalakte wieder zu den sprichwörtlichen Akten gelegt. Auch die jahrelange Speicherung von Daten über seine Gesinnungsbetätigung und ihre Weiterleitung an andere Dienststellen diskriminierten den Bürger, ohne dass er die Folgen abschätzen konnte oder auch nur davon wusste. Er hatte das alles nicht hinzunehmen gehabt, denn es wäre die Pflicht der Polizei gewesen, wenigstens zu prüfen, ob der Bürger wegen der zu seiner Person erfassten Verdachtsbehauptungen überhaupt jemals verurteilt wurde und nicht etwa Daten über unverfängliches politisches Verhalten gespeichert werden. Um die Nachprüfung der Richtigkeit der polizeilichen Behauptungen hat sich aber offenbar kein Mensch mehr gekümmert. Das ist das Gegenteil von verantwortungsbewusstem Umgang mit personenbezogenen Daten bei der Polizei. Es fragt sich, warum der Gesetzgeber nach langen politischen Auseinandersetzungen komplizierte Rechtsvorschriften für polizeiliche Datensammlungen erlässt, wenn sie offenbar in der Praxis die einfachsten Überprüfungsschritte nicht erzwingen.</p>
<h2 class="auto-created">Nur gel&ouml;schte Daten sind gute Daten</h2>
<p>Für die Bürgerrechte bedeutet dies: Nur gelöschte Daten sind gute Daten. Während höchstwahrscheinlich noch zigtausende anderer Bürgerinnen und Bürgern in polizeilichen Dateien ohne Sinn und Verstand gespeichert sind und viele den nur für die Polizei sichtbaren Stempel &#8222;Straftäter linksmotiviert&#8220; mit sich tragen, kann sich der Bürger S. jetzt zurücklehnen: Zwar wurde nicht sein straffreies Verhalten, aber wenigstens seine Eigeninitiative am Ende belohnt.</p>
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		<title>Hoheitliche Paranoia &#8211; Neues vom Fall Rolf Gössner</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/hoheitliche-paranoia-neues-vom-fall-rolf-goessner/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 22 May 2009 23:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/hoheitliche-paranoia-neues-vom-fall-rolf-goessner/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 187 Das Interesse des Bundesamtes für Verfassungsschutz an dem Bremer Publizisten, Bürgerrechtler, Rechtsanwalt und stellvertretenden Verfassungsrichter Dr. Rolf Gössner haben wir im Grundrechte-Report bereits zwei Mal beleuchtet (vgl. Till Müller-Heidelberg, Grundrechte-Report 2000, S. 172 ff.; Sönke Hilbrans, Grundrechte-Report 2007, S. 35 ff.). Wir würden das nicht tun, wenn es nicht für den [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 187</p>
<p>Das Interesse des Bundesamtes für Verfassungsschutz an dem Bremer Publizisten, Bürgerrechtler, Rechtsanwalt und stellvertretenden Verfassungsrichter Dr. Rolf Gössner haben wir im Grundrechte-Report bereits zwei Mal beleuchtet (vgl. Till Müller-Heidelberg, Grundrechte-Report 2000, S. 172 ff.; Sönke Hilbrans, Grundrechte-Report 2007, S. 35 ff.). Wir würden das nicht tun, wenn es nicht für den geheimdienstlichen Umgang mit politischer Opposition von links symptomatisch wäre. Zuletzt sah es so aus, als ob der &#8222;Fall Gössner&#8220;, der im Jahre 1970 mit der erstmaligen Speicherung von Daten Gössners beim Bundesamt für Verfassungsschutz begonnen hatte, mit Volldampf in sein fünftes Jahrzehnt fahren würde. Inzwischen dürfen wir uns sicher sein, dass er in diesem fünften Jahrzehnt auch ankommen wird.</p>
<h2 class="auto-created">Von der &bdquo;Kontakt&shy;schuld&ldquo; zum Vorwurf der Unter&shy;st&uuml;t&shy;zung</h2>
<p>Wir erinnern uns: Los ging es mit der angeblichen &#8222;Kontaktschuld&#8220; Gössners, der seine Beiträge und Meinungen nicht nur in bürgerlichen Medien, sondern auch in Zusammenhängen vertrat, die dem Verfassungsschutz als &#8222;linksextremistisch&#8220; oder &#8222;linksextremistisch beeinflusst&#8220; gelten (Grundrechte-Report 2000, S. 172 ff.). Musste im Grundrechte-Report 2007 davon berichtet werden, dass das Bundesamt dem umtriebigen Autor und Geheimdienstkritiker schon im Jahr 2006 nicht mehr nur Kontakte zu, sondern auch die nachhaltige Unterstützung von &#8222;linksextremistischen Bestrebungen&#8220; vorhielt (Grundrechte-Report 2007, S. 37), so führte seine davon unbeeindruckte Vortrags- und Publikationstätigkeit danach geradewegs in den Verdacht der bewussten Untergrabung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik. Gössner, dessen Veröffentlichungen und Auftritte auch nach Meinung des Bundesamtes &#8222;kaum mehr aufzuzählen&#8220; und inhaltlich keineswegs verfassungswidrig sind, agiere zwar nach Auffassung des Verfassungsschutzes noch im Sommer 2008 &#8222;ganz bewusst nicht als Mitglied einer offen extremistischen Partei oder Organisation&#8220;. Jedoch nicht etwa, &#8222;weil er sich von den verfassungsfeindlichen Zielen der unterstützten Organisationen distanzieren, sondern weil er so seine Glaubwürdigkeit nach Außen als vermeintlich unabhängiger Experte zu wahren&#8220; versuche. Mit seinem Sachverstand und seiner &#8222;Prominenz als Jurist&#8220;, so das Bundesamt, habe er die inkriminierten Organisationen in ihren Zielsetzungen &#8222;nachhaltig unterstützt&#8220;.</p>
<p>Gut, dass wir ihn haben, den Verfassungsschutz. Sonst wäre Gössner wohl nach dieser Logik längst führendes Mitglied in einem Dutzend in- und ausländischer extremistischer Organisationen geworden. Ausschlaggebend waren für diese Einschätzung einmal mehr Berichte über einen Auftritt in einer öffentlichen Veranstaltung der DKP anlässlich des 50. Jahrestages des KPD-Verbots, ein Beitrag in der Zeitschrift &#8222;Geheim&#8220; zum gleichen Thema und ein Interview in der &#8222;Jungen Welt&#8220; zum EU-Beitrittsprozess der Türkei. Dass auch namhafte Publizisten und Wirtschaftswissenschaftler, Theologen und Orient-Experten, Bundestagsabgeordnete der Koalitionsparteien und Wirtschaftsjournalisten zuweilen in der &#8222;Jungen Welt&#8220; publizieren und Gössner von &#8222;A&#8220; wie ARD bis &#8222;Z&#8220; wie ZDF auch in öffentlich- rechtlichen Medien und in Zeitungen der politischen Mitte niemandem eine kritische Stellungnahme zu aktuellen sicherheitspolitischen Themen schuldig blieb, konnte daran offenbar weiterhin nichts ändern. Und so landeten zur Vervollständigung des &#8222;Gesamtbildes&#8220; über Gössner weiterhin Artikel aus der &#8222;Frankfurter Rundschau&#8220; und dem &#8222;Weser Kurier&#8220; in den Akten des Geheimdienstes.</p>
<h2 class="auto-created">Eskalation &bdquo;von links&ldquo;: G&ouml;ssner verlangt Daten&shy;l&ouml;&shy;schung</h2>
<p>Dass Gössners Bereitschaft, auch mit antikapitalistischen und nach Auffassung des Verfassungsschutzes &#8222;linksextremistischen&#8220; Medien und Gruppen in kritischen Austausch zu treten, mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Kalten Krieg nicht nüchterner, sondern immer dramatischer dargestellt wird, mag mit der Entwicklung des Klageverfahrens des Publizisten vor dem Verwaltungsgericht Köln (dazu schon Grundrechte-Report 2007, S. 35 ff.) zusammenhängen. Dort ist seit Frühjahr 2006 seine Klage auf vollständige Auskunft aus der beim Bundesamt für Verfassungsschutz über ihn geführten Personenakte anhängig. Der Verfassungsschutz hatte dem Verwaltungsgericht die vollständige Vorlage der Personenakte &#8222;Gössner&#8220; verweigert und die Sache dem Bundesinnenministerium vorgelegt. Dort überlegte man sich die Sache etwas genauer und gab schließlich von weit über 2.000 eingestandenermaßen seit 1970 gesammelten Seiten der Akte etwa 400 jüngere frei. Der Rest wurde dem Gericht mit zahlreichen Schwärzungen vorgelegt. Die Begründung: auch hausinterne Aktenzeichen und Querverweise des Bundesamtes für Verfassungsschutz unterlägen ebenso der Geheimhaltung wie Randbemerkungen, Hinweise auf Beobachtungsobjekte des Dienstes und Informationen, die Rückschlüsse auf seine &#8222;Quellen&#8220; und Arbeitsmethoden erlauben könnten. Gössner soll sich danach auch für die Zukunft im Wesentlichen mit Kopien seiner eigenen Schriften und Medienberichten über seine öffentlichen Auftritte bescheiden.</p>
<p>Warum also der neue, noch einmal schärfere Ton? Vielleicht, weil Gössner vor dem Verwaltungsgericht Köln seinerseits in die Offensive gegangen war. Nachdem das Bundesamt jahrelang mit Hinweis auf angebliche Sicherheitsgefährdung die Offenlegung seiner Erkenntnisse verweigert hatte, verlangte Gössner im Gegenzug nunmehr die Löschung aller Daten, da er gerade kein &#8222;Verfassungsfeind&#8220; sei und sich erst recht nicht zur bloßen Tarnung das Denkmäntelchen eines unabhängigen Experten übergezogen habe.</p>
<h2 class="auto-created">Der erste Knoten platzt: Beobachtung ab sofort eingestellt</h2>
<p>Mit Spannung wurde daher die erste mündliche Verhandlung beim Verwaltungsgericht Köln am 20. November 2008 erwartet. Doch es kam anders: Nur eine Woche vor dem Termin ließ das Bundesamt dem Kläger mitteilen, dass seine Beobachtung &#8222;nach aktuell erfolgter Prüfung&#8220; eingestellt worden sei. Notbremse, Friedensangebot oder Schuldeingeständnis? Seine abrupte Umkehr begründete das Amt vor Gericht dann unter anderem damit, dass man inzwischen angesichts einer veränderten Bedrohungslage die knappen Ressourcen für andere Schwerpunkte einsetzen müsse. Hatte sich das Amt beim Kopieren und Auswerten von Veröffentlichungen des Klägers etwa tatsächlich übernommen? Und: Welche Betroffenen dürfen sich jetzt noch darüber freuen, dass sie aus Kapazitätsgründen nicht mehr überwacht werden?</p>
<p>Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat dem Gericht zugesichert, dass es die über Gössner bisher gespeicherten Daten ab sofort nicht mehr für notwendig erachte und löschen wolle. Vor dem Verwaltungsgericht Köln streitet Gössner jetzt weiter für die Feststellung, dass die 38 Jahre dauernde Überwachung und Speicherung von Daten über ihn rechtswidrig war. Und natürlich weiter für die vollständige Einsicht in die geheimdienstliche Akte.</p>
<p>Dem Fall Gössner ist mit der Einstellung der Überwachung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Spitze genommen, die Auswirkungen für die gesamte Beobachtungs- und Erfassungspraxis des Verfassungsschutzes haben könnte. Dass sich der Geheimdienstkritiker ohne Scheuklappen nach links auch von anderen Verfassungsschutzämtern beobachtet fühlen darf, hat er inzwischen aus Nordrhein-Westfalen schriftlich: Von dort erhielt Gössner im Mai 2008 die Auskunft, dass er unter anderem wegen seiner Teilnahme als Besucher in einem Berufsverbotsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim gespeichert wurde. Was dort vor sich ging, kann man gleich auch bei ihm selbst nachlesen (Rolf Gössner, &#8222;Berufsverbot aufgehoben&#8220;, Grundrechte-Report 2008, S. 145 ff.). Seine Mitteilung hat der nordrhein-westfälische Verfassungsschutz sogleich mit der Versicherung verbunden, dass man die über Gössner gespeicherten Daten ab sofort nicht mehr benötige und deshalb löschen wolle. Der Betroffene wird auch diese Sache nicht auf sich beruhen lassen. Seine Klage auf vollständige Auskunft und die Feststellung, dass die Datensammlung rechtswidrig war, beschäftigt nun das Verwaltungsgericht Düsseldorf.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/hoheitliche-paranoia-neues-vom-fall-rolf-goessner/">Hoheitliche Paranoia &#8211; Neues vom Fall Rolf Gössner</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Im Zweifel gegen die Freiheit &#8211; Warum der Verfassungsschutz nichts beweisen muss</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/im-zweifel-gegen-die-freiheit-warum-der-verfassungsschutz-nichts-beweisen-muss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2008 00:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 12]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 138 Wenn ein Geheimdienst Daten über Bürger sammelt und speichert, greift er damit in ihre Rechte ein. Denn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) gewährt dem Einzelnen das Recht, grundsätzlich selbst über die Erhebung, Speicherung und Verwendung &#8222;seiner&#8220; Daten zu [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/im-zweifel-gegen-die-freiheit-warum-der-verfassungsschutz-nichts-beweisen-muss/">Im Zweifel gegen die Freiheit &#8211; Warum der Verfassungsschutz nichts beweisen muss</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 138</p>
<p>Wenn ein Geheimdienst Daten über Bürger sammelt und speichert, greift er damit in ihre Rechte ein. Denn das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) gewährt dem Einzelnen das Recht, grundsätzlich selbst über die Erhebung, Speicherung und Verwendung &#8222;seiner&#8220; Daten zu entscheiden. In dieses Recht darf nur dann eingegriffen werden, wenn zwingende Interessen des Gemeinwohls dies erfordern. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, auch Grundrecht auf Datenschutz genannt, zählt zu den dauerhaften Sorgenkindern des Grundrechte-Reports. Dabei bleibt es auch in dieser Ausgabe.</p>
<p>Mitverantwortlich dafür ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2006 (Aktenzeichen: 3 C 34.05). In der Sache ging es um einen Bürger, der erfahren musste, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz in den Jahren 1988 &#8211; 1996 über ihn Daten gesammelt hatte, denen zufolge er Mitglied in einer marxistischen Organisation sein sollte. Diese Organisation habe seit 1970 danach gestrebt, ihre zumeist akademisch gebildeten Mitglieder in gesellschaftlich tragende Positionen zu bringen und dadurch Staat und Gesellschaft zu unterwandern. Daraus war bis zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auch nach 36 Jahren bekanntlich nichts geworden. Vielmehr war die aus heutiger Sicht obskur anmutende Organisation schon seit Jahren aus den Verfassungsschutzberichten wieder verschwunden. Aber nicht aus den Akten. Mit der Folge für den Betroffenen, dass er eine angestrebte Zulassung zur Tätigkeit in einem sicherheitsrelevanten Bereich (so genannte Sicherheitsüberprüfung) nicht erhielt, was erhebliche berufliche Nachteile mit sich brachte.</p>
<p>Der Verfassungsschutz behauptet nur &#8211; beweisen muss er nichts<br />Der Bürger bestreitet, Mitglied in jener Gruppe (gewesen) zu sein, und beschritt im Jahre 2001 den Rechtsweg. Das Bundesamt für Verfassungsschutz behauptete, dass der Betroffene zuletzt 1996 als Mitglied jener Organisation festgestellt worden sei. Die Erkenntnisse, auf die es diese Behauptung stützte, hielt das Amt aber auch vor den Verwaltungsgerichten geheim, um die früher in der Gruppe eingesetzten Informanten auch jetzt, Jahre nach den letzten Erkenntnissen, vor der Aufdeckung zu schützen. Nicht ein einziges Treffen der Organisation, an dem der Kläger in all den Jahren teilgenommen haben soll, könne benannt werden.</p>
<p>Über die Weigerung des Verfassungsschutzes, die Akten den Gerichten vorzulegen, entschied ein besonderer Senat des Bundesverwaltungsgerichts im so genannten In-camera-Verfahren. Dieses findet im Geheimen statt; ausgewählten Richtern werden die Akten vorgelegt, und diese entscheiden, ob die Unterlagen vor den Verwaltungsgerichten und dem Kläger geheim gehalten werden dürfen oder nicht. Damit soll das Dilemma gelöst werden, dass über die Geheimhaltung von Akten nicht vor einem Gericht in öffentlicher Verhandlung entschieden werden kann, wenn Geheimhaltung noch Sinn machen soll. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Verfassungsschutz im Jahre 2002 recht und entschied, dass die Akten geheim bleiben dürften.</p>
<h2 class="auto-created">Ein Nichts l&auml;sst sich nicht beweisen</h2>
<p>So standen die Aussage des Bürgers gegen die Aussage des Verfassungsschutzes, und die Verwaltungsgerichte konnten weder die Mitgliedschaft noch die Nicht-Mitgliedschaft des Betroffenen in jener marxistischen Organisation feststellen. Bis zum Oberverwaltungsgericht Münster hatte der Bürger keinen Grund zur Klage, denn dieses zog die einzig mögliche rechtsstaatliche Konsequenz: Weil der Verfassungsschutz, wenn auch berechtigterweise, den Nachweis für seine Behauptungen schuldig geblieben war, könne dem Bürger nicht zugemutet werden, ins Blaue hinein alle denkbaren Anhaltspunkte für seine Mitgliedschaft in jener Organisation zu widerlegen. Denn für etwas, das es nicht gibt, ist der Beweis schließlich kaum anzutreten. Der Verfassungsschutz wurde daher verpflichtet, in seinen Akten zu notieren, dass der Kläger nicht Mitglied der Organisation sei. Die Zulassung zu sicherheitsrelevanten Tätigkeiten wäre damit aller Voraussicht nach erteilt worden.</p>
<p>Der Verfassungsschutz ging in die nächste Instanz, zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses entschied mit Urteil vom 27. September 2006 umgekehrt: Der so genannte Unrichtigkeitsvermerk sei von Gesetzes wegen nur dann anzubringen, wenn bewiesen sei, dass die Behauptungen des Verfassungsschutzes falsch seien. Der Gesetzgeber habe das Problem der Unbeweisbarkeit einer Behauptung des Verfassungsschutzes nicht zu Gunsten der Bürger lösen wollen. Ein Blick in den entscheidenden § 13 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes offenbart, dass man diese Erwartung an die Schöpfer des Bundesverfassungsschutzgesetzes auch nicht hegen sollte, denn das Gesetz formuliert die Richtigstellung gespeicherter Daten in Akten als staatliche Leistung. Wer aber eine Leistung haben will, der muss nach allgemeinen Beweislastregeln beweisen, dass sie ihm zusteht. Der betroffene Bürger wusste damit zwar immer noch nicht, welche Erkenntnisse des Geheimdienstes er widerlegen musste, um die Schlussfolgerung, dass er Mitglied in jener Organisation sei, endlich aus der Welt zu schaffen. Ihm gab das Bundesverwaltungsgericht nur den wenig beruhigenden Hinweis, dass der Verfassungsschutz schließlich gesetzlich verpflichtet sei, von sich aus die Richtigkeit seiner Daten immer wieder selbst zu überprüfen.</p>
<p>Seit der letzten Überprüfung waren ja auch erst zehn Jahre vergangen.</p>
<h2 class="auto-created">Daten&shy;schutz: grund&shy;recht&shy;li&shy;cher Anspruch oder staatliche Wohltat?</h2>
<p>Wie steht es hier mit den Grundrechten des Bürgers? Diesem gewährt das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch Schutz vor der Speicherung unrichtiger Daten. Dieses Grundrecht bliebe ein zahnloser Tiger, wenn es nicht durchgesetzt werden könnte, wenn die umstrittenen Akten geheim bleiben dürfen. Vom Standpunkt der Grundrechte aus ist eine andere Sichtweise geboten: Wenn sich der Staat das Recht herausnimmt, in Grundrechte einzugreifen, muss er auch beweisen können, dass er dazu berechtigt ist. Wo er das nicht kann oder aus Geheimhaltungsgründen nicht will, streiten das Grundrecht auf Datenschutz und das Rechtsstaatsprinzip für den Bürger. Denn nicht erfasst zu werden ist für den Bürger nicht etwa eine staatliche Wohltat, sondern ein grundrechtlicher Anspruch.</p>
<p>So kommt, wo staatliche Geheimhaltung von Richtern im Geheimen überprüft wird, der Rechtsschutz manchmal ein Stückchen weiter, aber nicht immer zum Ziel. Nämlich dann nicht, wenn die Geheimhaltung der Akten im In-camera-Verfahren abgesegnet wurde. Die Entscheidung vom 27. September 2006 fügt diesem Problem ein weiteres hinzu: mit dem geltenden Bundesverfassungsschutzgesetz kann der Verfassungsschutz sich dann beruhigt zurücklehnen, denn von der Löschungspflicht für umstrittene Daten hat ihn das Bundesverwaltungsgericht nachhaltig befreit.</p>
<p>Dabei wird es bis auf Weiteres bleiben. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht bekannt geworden.</p>
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		<title>Lebenslange Feindschaft?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/lebenslange-feindschaft/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 21:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Fall Gössner geht weiter Grundrechte-Report 2007, Seiten 35 &#8211; 38 Der Mensch erkennt seine treuen Freunde daran, dass sie ihn nicht vergessen. Auch wenn man sich zuweilen aus den Augen verliert, bleiben sich gute Freunde jahrzehntelang verbunden, und trifft man sich wieder, ist es so, als hätte man sich gestern erst zuletzt gesehen. Nicht [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fall Gössner geht weiter</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 35 &#8211; 38</p>
<p>Der Mensch erkennt seine treuen Freunde daran, dass sie ihn nicht vergessen. Auch wenn man sich zuweilen aus den Augen verliert, bleiben sich gute Freunde jahrzehntelang verbunden, und trifft man sich wieder, ist es so, als hätte man sich gestern erst zuletzt gesehen. Nicht nur treue Freundschaft kann den Menschen ein Leben lang begleiten, sondern auch der Argwohn der Sicherheitsbehörden. Diese Anhänglichkeit ist für die Betroffenen freilich kein Kompliment, sondern eine Zumutung. Manche begreifen sie als Herausforderung. So kämpfte die Journalistin Gaby W. mehr als 20 Jahre durch alle Instanzen darum, von Sicherheitsbehörden vollständige Auskunft über gespeicherte Daten zu erhalten. Nach diesen langen, mit unbefriedigendem Ergebnis verlaufenen Prozessjahren teilte ihr das Bundesamt für Verfassungsschutz schließlich mit, dass man nunmehr auf die zu ihrer Person gespeicherten Daten verzichten könne und sie gelöscht habe.</p>
<h2 class="auto-created">Seit 30 Jahren erfasst und gespeichert &hellip;</h2>
<p>Regelmäßige Leser des Grundrechte-Reports wissen bereits um den Fall des Bremer Publizisten und Rechtsanwalts Dr. Rolf Gössner, Mitherausgeber des Grundrechte-Reports und seit 2003 Präsident der deutschen Sektion der Internationalen Liga für Menschenrechte, der in den Jahren 1996 bis 2000 gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz um Auskunft über die Daten kämpfte, die während 30 (!) Jahren vom Amt über ihn gesammelt wurden (vgl. Till Müller-Heidelberg im Grundrechte-Report 2000, S. 172ff.). Trotz breiter und prominenter öffentlicher Unterstützung erhielt Gössner seinerzeit nur offensichtlich unvollständige Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.</p>
<p>Datensammlung und Datenspeicherung durch Geheimdienste sind keine Belanglosigkeit, sondern dringen tief in die berufliche und die Privatsphäre der Betroffenen ein. Nicht nur die Ressourcen der Dienste sind erheblich, auch ihr Instrumentarium ist mächtig: Neben der Auswertung von Zeitschriften und Rundfunk können ihnen auch Lauschangriffe, Spitzel, Telefon- und Internetüberwachung zur Verfügung stehen. Rolf Gössner wandte sich daher sechs Jahre später erneut an das Bundesamt für Verfassungsschutz und verlangte wieder umfassende Auskunft und Akteneinsicht. Die Antwort fiel erneut so unbefriedigend wie aufschlussreich aus: Über den langjährigen Geheimdienstkritiker wird, so gab ihm das Amt jetzt bekannt, eine Personenakte geführt, obwohl ihm weder persönlich extremistische Bestrebungen zur Last gelegt werden, noch gar geheimdienstliche »Quellen« &#8211; etwa Spitzel &#8211; direkt auf ihn angesetzt sein sollen. Auf den ersten Blick erscheint das in den Jahren 2000 bis 2006 über Gössner in den Datensammlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz hinzugekommene Material als Fortschreibung früherer Erkenntnisse. Im wesentlichen werden veröffentlichte Zeitungsartikel und Interviews erfasst, teils aber auch Seminarunterlagen geschlossener Bildungsveranstaltungen und die Teilnahme an Diskussionsveranstaltungen und öffentlichen Aufrufen. Dabei werden Beiträge f-r und in etablierten Medien wie der <i>Frankfurter Rundschau </i>und des Bremer <i>Weser Kuriers </i>ebenso erfasst wie etwa Beiträge für die geheimdienst-kritische Publikation <i>Geheim</i> oder der DKP Zeitung <i>Unsere Zeit</i>, die vom Bundesamt für Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft und beobachtet wird. Auch diese neuen Auskünfte sind, wie das Amt selbst eingesteht, lückenhaft. Gegenüber den Auskünften der 1990er Jahre wird der Ton im Detail aber nun schärfer: Das Bundesamt für Verfassungsschutz ziert sich schon deswegen, Auskünfte zu erteilen, weil die Gefahr einer Ausforschung der Methoden und Beobachtungsgegenstände des Amtes »abstrakt bei jedem Auskunftsersuchen gegeben« sei. In einzigartiger Klarheit stellt das Amt damit fest, dass es jeden erfassten Bürger und jede erfasste Bürgerin als Gegner betrachtet, deren Ausforschungsversuchen es möglichst frühzeitig zu begegnen gilt.</p>
<p>Erstmals begründet das Bundesamt ausführlich die personenbezogene Erfassung von Daten zu Rolf Gössner: »Insbesondere Ihre regelmäßigen Veröffentlichungen in Presseerzeugnissen linksextremistischer bzw. linksextremistisch beeinflusster Publikationsorgane sowie Ihre über Jahrzehnte hinweg bestehenden regelmäßigen und intensiven Kontakte zur DKP und ihren Vorfeldorganisationen &#8230; bieten tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Sie mit den entsprechenden Personenzusammenschlüssen in einer Weise zusammenarbeiten, dass diese hierdurch in den von ihnen ausgehenden linksextremistischen Bestrebungen nachdrücklich unterstützt werden.« Diese &#8211; und nicht sein berufliches oder ehrenamtliches Engagement &#8211; sei Ziel von Datenerhebungen. Mehr wird wegen der Ausforschungsgefahr nicht verraten.</p>
<p>Auch das neuerliche öffentliche Unverständnis über das nachrichtendienstliche Interesse an Rolf Gössner hat das Bundesamt für Verfassungsschutz ebenso wenig zur Umkehr bewogen wie die öffentliche Sympathie, die Rolf Gössner von Bürgerrechts-und Fachverbänden entgegen gebracht wurde. Der Publizist hat im Frühjahr 2006 Klage mit dem Ziel einer vollständigen Auskunft über die zu ihm gespeicherten Daten erhoben. Der Fall Gössner, der mit der erstmaligen Speicherung im Jahre 1970 beginnt, hat bei der üblichen Bearbeitungsdauer in der Justiz gute Aussichten, in ein fünftes Jahrzehnt einzutreten. Trotz allem bleibt es dabei: Die Erfassung des Publizisten und Rechtsanwalts Rolf Gössner geht schon an dem gesetzlichen Auftrag des Bundesamtes vorbei und ist auch in ihrer Breite und Tiefe unerträglich. Bereits die Annahme, dass, wer politisch orientierten Zeitschriften Interviews gibt, deren verfassungsfeindliche Bestrebungen nachdrücklich unterstütze, vergeht sich an der Meinungsfreiheit. Da auch das Bundesamt nie behauptet hat, dass der Betroffene selbst verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, ist die Erfassung Gössners auch sinnlos. Ebenso wenig geht die verfassungsrechtliche Milchmädchenrechnung auf, dass die bloße Erfassung Gössners seine publizistische und sonstige berufliche Tätigkeit nicht berühren könne.</p>
<h2 class="auto-created">&hellip; und keine Besserung in Sicht</h2>
<p>Für die Grundrechte in der Bundesrepublik Deutschland, allen voran für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz, aber auch für die Meinungs- und Pressefreiheit bedeutet dies, dass keine Besserung des Morbus Verfassungsschutz in Sicht ist. Konnte Till Müller-Heidelberg im Grundrechte-Report 2000 noch feststellen, dass allein der Kontakt zu Organisationen, die der Verfassungsschutz für extremistisch hält, quasi qua »Kontaktschuld«, eine Speicherung legitimieren solle, ist daraus nunmehr die nachdrückliche Förderung extremistischer Bestrebungen und Rolf Gössner von der Kontaktperson zum Verfassungsfeind geworden. Also aufgepasst! Wer der falschen Zeitschrift mehr als ein Interview gibt, handelt sich ungefragt eine lebenslange Anhänglichkeit ein. Auf Auskunft darf freilich weiterhin lange gewartet werden.</p>
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		<title>Tag und Nacht überwacht</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/tag-und-nacht-ueberwacht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 20:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 55 &#8211; 57 Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Und welche Aufgabe stellt die Polizei weltweit vor größere Herausforderungen als die Verhinderung von Terroranschlägen? Auch außergewöhnliche Überschreitungen sicher geglaubter Grenzen häufen sich, seit Staaten sich auf das äußerste herausgefordert sehen. Und auch im Inland treten erste Fälle auf, die befürchten lassen, dass unter [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/tag-und-nacht-ueberwacht/">Tag und Nacht überwacht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 55 &#8211; 57</p>
<p>Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Maßnahmen. Und welche Aufgabe stellt die Polizei weltweit vor größere Herausforderungen als die Verhinderung von Terroranschlägen? Auch außergewöhnliche Überschreitungen sicher geglaubter Grenzen häufen sich, seit Staaten sich auf das äußerste herausgefordert sehen. Und auch im Inland treten erste Fälle auf, die befürchten lassen, dass unter der Flagge der Terrorismusbekämpfung die Garantie der Menschenwürde einen zunehmend hohlen Klang bekommt.</p>
<p>In dem Fall einer Berlinerin geht es dabei nicht um Folter oder Misshandlung, sondern um unmenschlichen Überwachungsdruck. Die junge Frau war vor Jahren bereits zum Islam konvertiert und zog ein aus der Beziehung zu einem strenggläubigen Muslim stammendes Kind auf. Sie bewegte sich in Kreisen praktizierender Muslime und nutzte auch deren elektronische Foren. Von einem auf den anderen Tag im April 2006 war das Leben der jungen Frau nicht mehr wie vorher: Eine von Polizei und Gesundheitsamt vorbereitete Aktion überraschte sie am helllichten Tage. Aufgrund familienrichterlicher Anordnung wurde ihr das Kind weggenommen und in eine Pflegefamilie gegeben, ihre Wohnung wurde durchsucht und sie selbst in die Psychiatrie verbracht. Zur Begründung beriefen sich Polizei und Gesundheitsamt darauf, dass die junge Frau ein Selbstmordattentat im Namen des Jihad vorgehabt habe, bei dem sie sich, ihr Kind und weitere Menschen in den Tod reißen wollte. Sie habe dies in einem Internet-Chatroom mit anderen gläubigen Muslimen diskutiert. Nachdem der Versuch, sie in die Psychiatrie zwangseinzuweisen, gescheitert war &#8211; die Fachärzte fanden keinerlei Anhaltspunkte für eine Fremd- oder Selbstgefährdung -, wurde sie in ihre Wohnung entlassen. Bald darauf stellten sich ihr mehrere Beamtinnen und Beamte einer Dienststelle des Berliner Landeskriminalamts vor, die schwerpunktmäßig mit der islamistischen Szene befasst ist. Sie folgten der Betroffenen nunmehr Tag und Nacht auf Schritt und Tritt im Abstand von einem Meter. Sie konnte ihre Wohnung nicht mehr verlassen, ohne durchsucht zu werden. Jederzeit befanden sich in ihrer unmittelbaren Nähe Polizeibeamte, die auch ohne weiteres erkennbar waren. Ein Polizeifahrzeug stand Tag und Nacht vor ihrer Haustür. Nicht nur beim Einkaufen, sondern auch vor dem Eintritt in die Kanzlei ihrer Rechtsanwältin und bei ihrem Verlassen wurde sie einer intensiven Leibesvisitation unterzogen. Es könnten sich ja Waffen in ihren Schuhen befinden. Bis zum Bankschalter wurde sie verfolgt: Polizeibeamte traten dicht an die junge Frau heran und gaben per Funk &#8211; und für die Umstehenden hörbar &#8211; durch, was für Geldscheine ihr ausgezahlt wurden. Kurzum: Die junge Frau verfügte außerhalb ihrer vier Wände nicht mehr über den Hauch eines Privatlebens. Sie muss auch davon ausgehen, dass ihre Telekommunikation lückenlos überwacht wird: ihr Handy war ihr mehrfach von der Polizei abgenommen und untersucht worden. Im Telecafe drängte sich eine Beamtin mit in die Telefonkabine und jede Telefonnummer wurde vor dem Wählen notiert &#8211; wenn die Beamtin das Telefonat nicht gleich selbst tätigte.</p>
<p><b>Ein Nähe-Distanz-Verhältnis eigener Art</b></p>
<p>Die absolut entnervte Betroffene rief schließlich das Berliner Verwaltungsgericht an. Die mündliche Verhandlung über ihren Eilantrag im Juni 2006 dauerte nicht lange, dann verpflichtete sich der Polizeipräsident in Berlin, die ganz offensichtlichen Maßnahmen einzustellen. Die Betroffene hat damit wenigstens im Angesicht ihrer sozialen Umgebung ein Stück ihrer Würde zurückerhalten. Freilich dauert die Überwachung, nunmehr leidlich diskreter, bis heute an. So pflegen die observierenden Beamten seitdem einen Abstand von mehr als einem Meter, vermeiden Uniformen, nutzen zivile Fahrzeuge. Durchsuchungen und ständiger Sichtkontakt zu den Beamten bestimmen aber weiterhin die Tagesordnung der Betroffenen. Auch ihr Kind darf sie nur kurzzeitig sehen. Als die Routine zwischen Überwachern und Überwachter überhandzunehmen schien, wies die Polizeiführung ihre Beamten an, nicht etwa zu engen<br />persönlichen Kontakt zu der Betroffenen zu pflegen. Die Folge war, dass die Beamten von ihr nicht mehr vorher erfuhren, wo sie hingehen wollte, und ihre Spur manchmal verloren. Wie zur Strafe gingen sie daraufhin wieder für einige Tage zur hautnahen Überwachung über.</p>
<p>Über die Frage, ob sie tatsächlich die Neigung zu einer gemeingefährlichen Gewalttat aus religiösen Motiven hatte &#8211; was sie bis heute bestreitet &#8211; und damit auch nicht zur Erziehung ihres Kindes befähigt ist, wird bis heute vor Gericht gestritten. Ob sie eine elektronische Fußfessel, eine Kamera vor ihrer Wohnungstür oder einen implantierten Chip, der ihre Position und ihre Worte immer sofort an die Polizei meldet, als Erleichterung empfinden würde? Spekulationen über das wirkliche Empfinden der Betroffenen kann ihr die verfassungsrechtliche Betrachtung ersparen: Zur Menschenwürde gehören ein Privat- und ein Familienleben, gehören freiwillige und ungestörte soziale Kontakte und gehört ein sozialer Geltungsanspruch, der von niemandem, auch nicht vom Staat, durch Wort oder Tat in Zweifel gezogen werden darf. Wer gedacht hatte, dass die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes es verbietet, den Einzelnen zum Objekt staatlichen Handelns zu machen, hat nicht mit dem »Kampf gegen den Terrorismus« gerechnet.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/tag-und-nacht-ueberwacht/">Tag und Nacht überwacht</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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