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	<title>Stefan Apell und Sven Lüders Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Etikettenschwindel, Unschärfen und kreative Gesetzesanwendung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/etikettenschwindel-unschaerfen-und-kreative-gesetzesanwendung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Oct 2011 10:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Anti-Terror-Kampf]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Eine kritische Lekt&#252;re des &#8222;Evaluationsberichts&#8220; zum Terrorismusbek&#228;mpfungserg&#228;nzungsgesetz. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 6-8 An der einseitigen Perspektive des &#8222;Evaluationsberichts&#8220;, den der Bundesminister des Innern (BMI) vorgelegt hat, kann es keine Zweifel geben: Aus der Sicht der Sicherheitsbeh&#246;rden erscheinen alle neuen Befugnisse als n&#252;tzlich, sinnvoll und in vielerlei Hinsicht ausbauf&#228;hig. Von einmal geschaffenen &#8222;Werkzeugen&#8220; mag [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/etikettenschwindel-unschaerfen-und-kreative-gesetzesanwendung/">Etikettenschwindel, Unschärfen und kreative Gesetzesanwendung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Eine kritische Lekt&uuml;re des &#8222;Evaluationsberichts&#8220; zum Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetz. Aus: Mitteilungen Nr. 214 (3/2011), S. 6-8</p>
<p>An der einseitigen Perspektive des &#8222;Evaluationsberichts&#8220;, den der Bundesminister des Innern (BMI) vorgelegt hat, kann es keine Zweifel geben: Aus der Sicht der Sicherheitsbeh&ouml;rden erscheinen alle neuen Befugnisse als n&uuml;tzlich, sinnvoll und in vielerlei Hinsicht ausbauf&auml;hig. Von einmal geschaffenen &#8222;Werkzeugen&#8220; mag man sich nur schwer wieder trennen. Andererseits wird die Entwicklung der Gef&auml;hrdungslage selbst kaum thematisiert [1]; pauschale Urteile &uuml;ber fortw&auml;hrende terroristische Bedrohungen ersetzen eine substantielle Debatte &uuml;ber die Angemessenheit und Notwendigkeit der Sicherheitsgesetze nach 10 Jahren &#8222;war on terrorism&#8220;.</p>
<p>Dennoch soll hier der Versuch unternommen werden, aus dem Bericht &#8211; gewisserma&szlig;en zwischen den Zeilen &#8211; Anhaltspunkte f&uuml;r problematische Entwicklungen in der praktischen Anwendung der Anti-Terror-Gesetze und damit Aufgaben einer echten Evaluation herauszuarbeiten. Die folgenden Ausf&uuml;hrungen sind eine erste Skizze, ohne Anspruch auf Vollst&auml;ndigkeit.</p>
<h5>Etiket&shy;ten&shy;schwindel &bdquo;Terro&shy;ris&shy;mus&shy;be&shy;k&auml;mp&shy;fung&ldquo;</h5>
<p>Eine erste Irritation bef&auml;llt einen, wenn man verschiedene Verlautbarungen zum Sinn und Zweck der sog. Anti-Terror-Gesetze vergleicht: In den vom Innenministerium ver&ouml;ffentlichten Fragen und Antworten zum TBEG hei&szlig;t es, &#8222;als betroffene Personen kommen hier insbesondere vermutliche Terroristen und deren Unterst&uuml;tzer in Betracht. F&uuml;r andere Zwecke k&ouml;nnen die Auskunftsbefugnisse nicht genutzt werden&#8220; (BMI 2011c: 1). Im Evaluationsbericht hei&szlig;t es dagegen, die Befugnisse seien zwar nicht nur gegen terroristische Bestrebungen angewandt worden &#8211; dies stelle jedoch keine Zweckentfremdung dar, da der Gesetzgeber die Intention gehabt habe, &#8222;Instrumente zu schaffen, die auf alle Ph&auml;nomenbereiche anwendbar sind&#8220; (BMI 2011a: 36). Ein genauer Blick auf die Zahlen best&auml;tigt diese universelle Anwendung der &#8222;Anti-Terror-Gesetzgebung&#8220; &#8211; einige Beispiele: Anfragen zu Bestandsdaten von Postdienstleistern und Teledienstleistern (&sect; 8a Abs. 1 BVerfSchG) wurden vor allem im Zusammenhang mit dem nationalen Rechtsextremismus eingeholt; Ausschreibungen zur verdeckten Beobachtungen im Schengener Informationssystem (&sect; 17 Abs. 3 BVerfSchG) werden vor allem bei Verdacht auf Spionage und Proliferation eingesetzt.</p>
<h5>Massenhafte Sicher&shy;heits&shy;&uuml;ber&shy;pr&uuml;&shy;fungen werfen massenhaft Fragen auf</h5>
<p>Die in quantitativer Hinsicht wohl bedeutsamsten Anti-Terror-Ma&szlig;nahmen sind die sog. Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fungen. Sie sollen dem Schutz lebens- und verteidigungswichtiger Einrichtungen vor Sabotageakten dienen, darunter fallen etwa Bundestag, Bundesbank, Dienstleister f&uuml;r beh&ouml;rdliche Infrastrukturen, Teile von TK-Unternehmen, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorger. Von den Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fungen waren zwischen 2007 und 2009 &uuml;ber 64.000 Personen betroffen. M&ouml;gliche &#8222;Treffer&#8220; in den abgefragten Datenbanken werden in einer dreistufigen Skala bewertet: als &#8222;sicherheitserhebliche Erkenntnisse&#8220;, &#8222;Sicherheitshinweise&#8220; oder &#8222;Sicherheitsrisiken&#8220;. In die letzte,&nbsp; risikost&auml;rkste Kategorie fielen dabei 628 F&auml;lle (rd. 1 Prozent der &Uuml;berpr&uuml;ften), bei fast 10 Prozent gab es &#8222;Auff&auml;lligkeit&#8220; jedweder Art. &Uuml;ber die jeweiligen Konsequenzen f&uuml;r die Betroffenen, die sich aus ihrer Einstufung in eine der drei Risikogruppen ergibt, schweigt sich der Bericht weitgehend aus. Obwohl eine Risikoeinstufung genauso wie die verweigerte &Uuml;berpr&uuml;fung ernsthafte Konsequenzen nach sich zieht (etwa den Verlust des Arbeitsplatzes), stuft das BMI die Belastung der Betroffenen als &#8222;unerheblich&#8220; ein, da die Untersuchung auf freiwilliger Basis erfolge (BMI 2011a: 32).</p>
<p>Mehr noch, die vom Ministerium selbst erkannte Unsch&auml;rfe der Einstufung in Risikogruppen &#8211; Was sind sicherheitsrelevante Bereiche? Wer muss &uuml;berpr&uuml;ft werden? Welche Tatsachen rechtfertigen ein starke Risikodiagnose? &#8211; werden zwar als Risiken der &ouml;ffentlichen Sicherheit, nicht jedoch als Sicherheitsdefizit f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;ften erkannt: &#8222;Trotz Beratung in Veranstaltungen oder im Einzelfall sto&szlig;en die Vorschriften mit unbestimmten Rechtsbegriffen zum Teil auf erhebliche Anwendungsschwierigkeiten in den Unternehmen, etwa weil allgemeing&uuml;ltige branchenspezifische Kriterien zur Feststellung sicherheitsempfindlicher Stellen fehlen. Das hat zur Folge, dass sicherheitsempfindliche Stellen nicht oder in einer Branche unterschiedlich festgestellt werden, was wiederum Einfluss auf die Auswahl der zu &uuml;berpr&uuml;fenden Personen hat. Dies bedeutet, dass in sabotagegef&auml;hrdeten lebenswichtigen Einrichtungen der gleichen Branche sowohl sicherheits&uuml;berpr&uuml;ftes als auch nicht sicherheits&uuml;berpr&uuml;ftes Personal eingesetzt wird. (&#8230;) Im Ergebnis gehen die von BfV und MAD aufgrund der durchgef&uuml;hrten Sicherheits&uuml;berpr&uuml;fungen festgestellten Sicherheitsrisiken im Schwerpunkt auf Zweifel an der Zuverl&auml;ssigkeit der &uuml;berpr&uuml;ften Personen zur&uuml;ck. Zweifel an der Zuverl&auml;ssigkeit ergaben sich dabei in den meisten F&auml;llen aus Straftaten, oftmals verbunden mit einer Alkohol- oder Drogenproblematik, und aus F&auml;llen, in denen finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere eine &Uuml;berschuldung, eine Rolle spielten. Es handelte sich um Feststellungen, die die Zuverl&auml;ssigkeit im Allgemeinen betreffen, aber nicht unbedingt auf terroristische oder zielgerichtete Sabotageabsichten schlie&szlig;en lassen. Im milit&auml;rischen Bereich ergeben sich dar&uuml;ber hinaus sicherheitserhebliche Erkenntnisse oft auch aus der Herkunft von Soldaten und Besch&auml;ftigten aus Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (Staaten im Sinne des &sect; 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 S&Uuml;G) bzw. aus deren Kontakten oder verwandtschaftlichen Beziehungen dorthin&#8220; (BMI 2011a: 29).</p>
<h5>Diskri&shy;mi&shy;nie&shy;rungs&shy;verbot oder Konspi&shy;ra&shy;ti&shy;ons&shy;zwang?</h5>
<p>Wie kreativ das Innenministerium mit den Rechtsschutzbed&uuml;rfnissen &uuml;berwachter B&uuml;rgerInnen umgehen kann, zeigt das Beispiel der Kontodatenabfragen: In mehreren F&auml;llen kam es infolge der Sicherheitsanfragen des BfV bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistern zu Kontosperrungen und -k&uuml;ndigungen f&uuml;r die (unwissenden) Betroffenen. Die Banken begr&uuml;nden ihr Verhalten u.a. damit, dass das BfV die betreffenden Unternehmen nicht von Haftungsfragen freistelle. Sie verstie&szlig;en damit zwar nicht direkt gegen das im Gesetz vorgeschriebene Gebot der Vertraulichkeit der Abfragen gegen&uuml;ber ihren Kunden.</p>
<p>Dennoch sorgt sich das BMI darum, dass die &Uuml;berwachten aus der K&uuml;ndigung bzw. dem Nicht-Abschluss neuer Vertr&auml;ge einen Hinweis auf ihre Bespitzelung ziehen k&ouml;nnten. Daher fordert das BMI in seinem Bericht ein gesetzliches Diskriminierungsverbot, dessen Motiv jedoch weniger im Schutz der Betroffenen, sondern in der ger&auml;uschlosen Abwicklung weiterer &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen liegt. So schreibt das Ministerium, durch ein gesetzliches Benachteiligungsverbot aufgrund von Kontodatenabfragen des BfV &#8222;w&uuml;rde klargestellt, dass aus einer Fortsetzung der Gesch&auml;ftsbeziehung trotz des Eingangs des Auskunftsersuchens keine zivil-, straf- oder &ouml;ffentlich-rechtlichen Nachteile entstehen, weil die Fortsetzung der Gesch&auml;ftsbeziehung dann einer gesetzlich normierten &ouml;ffentlich-rechtlichen Verpflichtung entspricht. Eine solche Regelung w&uuml;rde den Betroffenen sch&uuml;tzen, der nicht bereits auf Grund nur von tats&auml;chlichen Anhaltspunkten in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschr&auml;nkt werden soll, ebenso wie die verpflichteten Unternehmen der Finanzbranche, die keine Verantwortlichkeit oder Haftung bei einer Fortsetzung der Gesch&auml;ftsbeziehung bef&uuml;rchten m&uuml;ssten; zudem w&uuml;rde sie die Aufgabenerf&uuml;llung der Nachrichtendienste f&ouml;rdern, da ein vorzeitiger Abbruch der Gesch&auml;ftsbeziehung die weitere Beobachtung und damit die Erkenntnisgewinnung gef&auml;hrden kann. Dass das Benachteiligungsverbot vom Betroffenen nicht effektiv zwangsweise durchsetzbar ist, solange er keine Kenntnis von dem Auskunftsersuchen und damit den Gr&uuml;nden der Benachteiligung hat, &auml;ndert nichts am Wert einer derartigen Regelung. Ihre Wirkung wird sie entfalten, indem gegen&uuml;ber dem Auskunftspflichtigen gesetzlich klargestellt wird, dass die Aufrechterhaltung der Gesch&auml;ftsbeziehung nicht rechtswidrig ist.&#8220; (BMI 2011a: 74 f.).&nbsp;</p>
<h5>IMSI-&shy;Cat&shy;cher auch gegen Laptops</h5>
<p>Ein Beispiel, wie sich geheimdienstliche Befugnisse unterhalb der gesetzlichen Ebene ausweiten lassen, bietet der Einsatz des IMSI-Catchers beim BfV: Sogenannte IMSI-Catcher erlauben es, wahlweise den Standort eines bekannten Mobilfunkendger&auml;tes (sprich: Handys) zu ermitteln (Lokalisierung) oder aber bei einer observierten Zielperson (deren Standort bekannt ist) die Ger&auml;tenummer ihres Handys (IMEI) bzw. ihre Kartennummer (IMSI) zu bestimmen. Der IMSI-Catcher wird &uuml;blicherweise zur Vorbereitung einer Telefon&uuml;berwachung (TK&Uuml;) eingesetzt, weil daf&uuml;r Ger&auml;te- und Kartennummern ben&ouml;tigt werden.</p>
<p>Wie aus dem Evaluationsbericht hervorgeht, wurde die Befugnis zum IMSI-Catcher-Einsatz vom Bundesamt f&uuml;r Verfassungsschutz (&sect; 9 Abs. 4 BVerfSchG) auch genutzt, um mit einem WLAN-Catcher die Netzwerkanschl&uuml;sse von Computern zu ermitteln. Das Ministerium schreibt dazu: &#8222;Die Norm &#8230; wurde konkret im Hinblick auf Mobiltelefone ausgestaltet, wobei unterstellt wurde, dass diese Telefone stets mit einer Ger&auml;te- oder Kartennummer ausgestattet sind. Im Laufe der Zeit, vor allem im Zusammenhang mit den nachrichtendienstlichen Erhebungen gegen die so genannte Sauerland-Gruppe, hat sich Bedarf an der Schaffung einer Regelung zum Einsatz so genannter WLAN-Catcher gezeigt. Bei einem WLAN-Catcher handelt es sich um ein Ger&auml;t, das Daten von aktiv geschalteten, funkbasierten Computernetzwerken anzeigt. Von Interesse f&uuml;r die Sicherheitsbeh&ouml;rden bei der Vorbereitung von G10-Ma&szlig;nahmen sind dabei insbesondere die MAC-Adressen (eindeutige Ger&auml;tenummern) der von der betroffenen Person verwendeten Funk-Netzwerkschnittstellen. Rein begrifflich handelt es sich bei der MAC-Adresse eines zumindest mobil einsetzbaren, WLAN-basierten Endger&auml;ts in einem Computernetz zwar um die Ger&auml;tenummer eines mobilen, funkbasierten Endger&auml;tes, so dass der Einsatz eines WLAN-Catchers noch unter den Wortlaut des &sect; 9 Abs. 4 BVerfSchG fallen d&uuml;rfte.&#8220; (BMI 2011a: 80 f.) F&uuml;r die Zukunft fordert das BMI jedoch eine technikneutrale Formulierung der Vorschrift, mit der sich alle funkbasierten Ger&auml;te und Anwendungen &uuml;berwachen lassen. Das w&uuml;rden den Rahmen der zu &uuml;berwachenden Ger&auml;te stark erweitern &#8211; nicht nur alle Computer, Laptops und Tablets, sondern auch moderne Fernseher, Videorekorder, K&uuml;hlschr&auml;nke oder Stromz&auml;hler d&uuml;rften dann gecatcht werden.</p>
<p>Man kann die MAC-Adressen der Netzwerkschnittstellen von Computern oder Smartphones im weitesten Sinne als Ger&auml;tekennung verstehen, und die Daten&uuml;bertragung per Wireless Lan stellt sicher auch eine Form der Mobilfunktechnik dar. Dennoch ist die freih&auml;ndige &Uuml;bertragung einer &Uuml;berwachungsbefugnis, die f&uuml;r eine auf Providern aufbauende Mobilfunktechnik konzipiert war, in den Bereich der &#8222;privaten Funktechnik&#8220; problematisch. Zum einen: Viele Nutzer vernetzen heutzutage ihre elektronischen Ger&auml;te innerhalb ihrer Wohnung mittels WLAN und ersparen sich dadurch das Verlegen von Kabeln. Handelt es sich dabei um Telekommunikation, wenn die Daten vom heimischen Arbeitsrechner zur Tablet-LeserIn auf dem Sofa &uuml;bertragen werden (und die Wohnung eigentlich gar nicht verlassen sollen)? Und au&szlig;erdem: Wof&uuml;r kann das BfV die mittels WLAN-Catcher ermittelten Netzwerkkennungen eigentlich nutzen? Eine &Uuml;berwachung der computergest&uuml;tzten Telekommunikation setzt &uuml;blicherweise beim Mail-/Internet-Provider an, daf&uuml;r werden keine MAC-Adressen ben&ouml;tigt. Online-Durchsuchung, ich h&ouml;r Dir trapsen &#8230;</p>
<h5>Gesetzliche Mittei&shy;lungs&shy;pflicht &ndash; anders verstanden</h5>
<p>Damit sich Betroffene gegen ihre &Uuml;berwachung &uuml;berhaupt mit rechtsstaatlichen Mitteln wehren k&ouml;nnen, m&uuml;ssten sie zumindest nachtr&auml;glich dar&uuml;ber informiert werden. Die bestehende gesetzliche Mitteilungspflicht wird meist mit Verweis auf eine drohende &#8222;Offenlegung der Arbeitsweise oder konkreter Beobachtungsfelder&#8220; der Geheimdienste &uuml;bergangen. So hat das BfV bei Ausschreibungen zur verdeckten Beobachtungen im Schengen-Informations-System im Jahr 2009 keinen einzigen Betroffenen (wie vom Gesetz vorgesehen) &uuml;ber diese Fahndung informiert. Insgesamt &#8211; so der Bericht des BMI &#8211; wurden nur etwa 50% der Betroffenen &uuml;ber die gegen sie eingeleiteten &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen informiert, und das mit einer Verz&ouml;gerung von bis zu 10 Jahren. Viel besorgniserregender, als die damit faktisch verbundene Aussetzung aller Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten, findet das BMI jedoch, dass bei fehlender Benachrichtigung die Verfahren bei den Sicherheitsbeh&ouml;rden nicht abgeschlossen werden k&ouml;nnten, solange keine Mitteilung an die Betroffenen erfolgte. Als wenn die offenen Akten das zentrale Problem der Mitteilungspflicht w&auml;ren, fordert das BMI deshalb die M&ouml;glichkeit, von der Mitteilungspflicht endg&uuml;ltig absehen zu k&ouml;nnen.</p>
<p><i>Stefan Apell und Sven L&uuml;ders</i></p>
<p><i>[1] Zur Diskussion um die Gefahrenlage: Von 249 im Jahr 2010 in Europa begangenen Straftaten, die von Europol als &#8222;terroristisch&#8220; eingestuft werden, hatten lediglich drei einen islamistischen Hintergrund (vgl. Europol: EU Terrorism and Trend Report 2011 (TE-SAT 2011), S. 15&nbsp;ff., </i><a href="https://www.europol.europa.eu/sites/default/files/publications/te-sat2011.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>https://www.europol.europa.eu/sites/default/files/publications/te-sat2011.pdf</i></a><i>).</i></p>
<p><i>[2] Der gr&uuml;ne Netzpolitiker Malte Spitz hat f&uuml;r eine Demonstration der Datenmengen die bei seinem Provider gespeicherten Verbindungsdaten f&uuml;r den Zeitraum eines halben Jahres abgerufen und diese Daten in anonymisierter Form ver&ouml;ffentlicht &#8211; die Liste umfasste f&uuml;r sechs Monate 35.831 Eintr&auml;ge (s. </i><a href="http://www.zeit.de/datenschutz/malte-spitz-vorratsdaten" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.zeit.de/datenschutz/malte-spitz-vorratsdaten</i></a><i>).</i></p>
<p><i>Bundesministerium des Inneren (BMI) 2011a: Bericht zum Ergebnis der Evaluierung nach Artikel 11 des Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBI. I S. 2), &Ouml;S II 1 -611 120-5/0. Entwurf vom 14.03.2011.</i></p>
<p><i>Bundesministerium des Inneren (BMI) 2011b: Eckpunkte zu den Anti-Terror-Gesetzen. </i><a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/</i></a><i> Kurzmeldungen/antiterrorgesetze.pdf </i></p>
<p><i>Bundesministerium des Inneren (BMI) 2011c: Antiterrorgesetze FAQ. In: </i><a href="http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kurzmeldungen/antiterrorgesetze_faq.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kurzmeldungen/antiterrorgesetze_faq.pdf</i></a></p>
<p><i>Bundesministerium der Justiz (BMJ) 2011: Stellungnahme zur Evaluierung des Gesetzes zur Erg&auml;nzung des Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetzes (Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetz &#8211; TBEG), Berlin.</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/214/publikation/etikettenschwindel-unschaerfen-und-kreative-gesetzesanwendung/">Etikettenschwindel, Unschärfen und kreative Gesetzesanwendung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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