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	<title>Stefan Trinko Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>HU-Stellungnahme zur Novellierung des Polizeirechts in Sachsen-Anhalt</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2012 21:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeikontrolle]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen 218/219 (III/IV) &#8211; Dezember 2012, Seite 8-9 Der Landtag Sachsen-Anhalt ber&#228;t derzeit einen Regierungsentwurf zur &#8222;&#196;nderung des Gesetzes &#252;ber die &#246;ffentliche Sicherheit und Ordnung&#8220; (Drs. 6/1253). Die Vorlage sieht erweiterte Kompetenzen f&#252;r die Landespolizei vor. Sie d&#252;rfte dann beispielsweise Wohnungen belauschen, Telefonate abh&#246;ren, den Mobilfunkbetrieb st&#246;ren, das Internet mit Staatstrojanern &#252;berwachen oder Alkoholverbotszonen einf&#252;hren. [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/hu-stellungnahme-zur-novellierung-des-polizeirechts-in-sachsen-anhalt/">HU-Stellungnahme zur Novellierung des Polizeirechts in Sachsen-Anhalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen 218/219 (III/IV) &#8211; Dezember 2012, Seite 8-9</p>
<p><i>Der Landtag Sachsen-Anhalt ber&auml;t derzeit einen Regierungsentwurf zur &#8222;&Auml;nderung des Gesetzes &uuml;ber die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung&#8220; (Drs. 6/1253). Die Vorlage sieht erweiterte Kompetenzen f&uuml;r die Landespolizei vor. Sie d&uuml;rfte dann beispielsweise Wohnungen belauschen, Telefonate abh&ouml;ren, den Mobilfunkbetrieb st&ouml;ren, das Internet mit Staatstrojanern &uuml;berwachen oder Alkoholverbotszonen einf&uuml;hren. Mit dem Entwurf sollen auch zahlreiche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, die jenes f&uuml;r die Begr&uuml;ndung, Durchf&uuml;hrung und nachtr&auml;gliche &Uuml;berpr&uuml;fung von heimlichen Ermittlungsma&szlig;nahmen aufgestellt hat. <br />Die Humanistische Union (HU) hat im Zuge der Beratung und auf Einladung des zust&auml;ndigen Magdeburger Innenausschusses am 12.12.2012 eine Stellungnahme zu der Gesetzesvorlage abgegeben. Anja Heinrich, die als Vertreterin f&uuml;r die HU an einer Sachverst&auml;ndigenanh&ouml;rung des Innenausschusses teilnahm, kritisierte die Spannbreite der geplanten Grundrechtseingriffe, die innerhalb einer Sitzung abgehandelt werden sollten und warnte vor einem &#8218;Durchwinken&#8216; des Gesetzentwurfs im Parlament. Es folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Kritikpunkte aus der HU-Stellungnahme.</i></p>
<p>Seit l&auml;ngerem beobachtet die HU mit Sorge, dass staatliche Eingriffsbefugnisse immer weiter ins Gefahrenvorfeld verlagert werden. Diese Entwicklung wird auch in der Begr&uuml;ndung des Gesetzentwurfs erw&auml;hnt, die Vorlage sieht das allerdings unkritisch. Der Entwurf folge dem Trend, die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger immer h&auml;ufiger als Sicherheitsrisiko zu betrachten. Doch in einem Rechtsstaat m&uuml;ssen unbescholtene B&uuml;rger von der Staatsgewalt in Ruhe gelassen werden. Die Polizei kann nicht in die Rechte eingreifen, obwohl keine konkrete, ja nicht einmal eine abstrakte Gefahr bestehe.</p>
<p><b>Wohnraum&uuml;berwachung<br /></b>In ihrer Stellungnahme fordert die HU, die Erm&auml;chtigung zur pr&auml;ventiven Wohnraum&uuml;berwachung aus dem Magdeburger Gesetzentwurf ganz zu streichen.<br />Die vorgesehene akustische und optische &Uuml;berwachung des Wohnraums stelle einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar &#8211; sowohl der Unverletzlichkeit des Wohnraums (Artikel 13 GG), wie auch der informationelle Selbstbestimmung mitbetroffener Dritter (Artikel 2 i.V. mit Artikel 1 GG). <br />Der Gesetzentwurf biete beim Gro&szlig;en Lauschangriff keinen hinreichenden Schutz des sog. Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Dabei geht es um einen Bereich, der als h&ouml;chstpers&ouml;nlicher R&uuml;ckzugsraum erhalten bleiben muss &#8211; unter allen Umst&auml;nden. Damit soll die freie Selbstvergewisserung und der freie Austausch mit vertrauten Personen als Kern eines menschenw&uuml;rdigen Lebens (Artikel 1 GG) gewahrt werden. Der Kernbereich ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts wie der Humanistischen Union frei von jeglicher staatlichen Kontrolle zu halten. Der Magdeburger Gesetzentwurf untersagte die Datenerhebung lediglich f&uuml;r den Fall, dass bereits im Voraus &#8222;tats&auml;chliche Anhaltspunkte&#8220; f&uuml;r eine Erhebung kernbereichsrelevanter Daten best&uuml;nden. Das gen&uuml;gt nach Ansicht der HU nicht der staatlichen Schutzpflicht: <i>&#8222;Beachtet man die verfassungsrechtlichen Vorgaben ernsthaft, verbleibt kaum ein praktisches Anwendungsfeld f&uuml;r die Wohnraum&uuml;berwachung. Statt die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Grenzen stets bis zum Letzten auszusch&ouml;pfen und dem B&uuml;rger nur noch ein Minimum an grundrechtlichen Freiheiten zu gew&auml;hren, sollte der Gesetzgeber die elementare Bedeutung des Art. 13 GG anerkennen und auf Eingriffe ganz verzichten.&#8220;</i> (S. 4) Auch die vorgeschlagenen Regelungen zum Verfahrensschutz (etwa: Zeugnisverweigerungsrechte, Anordnungsdauer, richterliche Pr&uuml;fung und Benachrichtigungspflichten) seien v&ouml;llig unzureichend.</p>
<p><b>Kommunikations&uuml;berwachung und weitere Spitzelinstrumente <br /></b>Der Gesetzentwurf der Landesregierung will zahlreiche weitere &Uuml;berwachungsinstrumente in das sachsen-anhaltinische Sicherheits- und Ordnungsrecht einf&uuml;hren: u.a. die Erhebung und Auswertung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (wer, wann, mit wem, wie und wie lange kommuniziert &#8211; auch in der Vergangenheit), die pr&auml;ventive Telefon&uuml;berwachung (Abh&ouml;ren von Telefonaten), die &Uuml;berwachung der computergest&uuml;tzten Kommunikation (&#8222;Quellen-TK&Uuml;&#8220;) und die Rasterfahndung. Diese Regelungen bewertet die HU ebenfalls &auml;u&szlig;erst kritisch und lehnt ihre Einf&uuml;hrung im Bereich der pr&auml;ventiven Gefahrenabwehr ab. Kritisiert werden u.a. zu weit gefasste Anwendungsbereiche der &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen und l&uuml;ckenhafte Vorschriften zum Schutz der Grundrechte in der Anwendung. Bei manchen &Uuml;berwachungsmitteln, wie der sogenannten Quellen-Telekommunikations&uuml;berwachung (also dem heimlichen Eindringen in einen Computer, &sect; 17b), werde nicht einmal hinterfragt, ob diese Ma&szlig;nahmen, die eine lange Vorbereitung und Planung ben&ouml;tigten, f&uuml;r die kurzfristige Abwehr gegenw&auml;rtiger Gefahren geeignet seien. <i>&#8222;Dass die Quellen-TK&Uuml; nach teilweise vertretener Auffassung wegen ihres Zeitbedarf gar nicht zur Abwehr gegenw&auml;rtiger Gefahren geeignet ist, r&auml;umt die Gesetzesbegr&uuml;ndung selbst ein. Diese Ansicht zu widerlegen, ist man offensichtlich nicht in der Lage, sondern verweist stattdessen nur auf die Erwartung eines technischen Fortschritt.&#8220; </i>(S. 7) Gleiches gilt auch f&uuml;r die Rasterfahndung, von der laut Gesetzesbegr&uuml;ndung in Sachsen-Anhalt bereits 1.292 Personen als Verd&auml;chtige betroffen waren &#8211; ohne dass vorzeigbare Erfolge zu verzeichnen waren. <i>&#8222;Auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr ist kein einziger Fall bekannt, in dem die Rasterfahndung zur Abwendung einer Gefahr f&uuml;r Leib, Leben oder Freiheit gef&uuml;hrt hat. &#8230; Es besteht ein offensichtliches Missverh&auml;ltnis zwischen Aufwand und Ertrag.&#8220;</i> (8)</p>
<p><b>Weitere Elemente des Gesetzentwurfes<br /></b>Die Stellungnahme setzt sich kritisch mit dem Vorschlag auseinander, innerhalb des polizeilichen Gewahrsams Video- und Audioaufzeichnungen zu erlauben. Das soll der Landesregierung zufolge dem (Selbst-)Schutz der Inhaftierten dienen. Ob Ton- und Bildaufzeichnungen jedoch geeignet sind, selbstsch&auml;digendes Verhalten oder polizeiliche &Uuml;bergriffe zu vermeiden, darf bezweifelt werden; im Falle Oury Jallohs jedenfalls half dies nicht. Nach Auffassung der HU lassen die vorgeschlagenen Regelungen auch jeglichen Schutz der Privatsph&auml;re vermissen, wenn etwa der Toilettenbereich in den Gewahrsamszellen nicht von der Video&uuml;berwachung ausgenommen werde oder Selbstgespr&auml;che (die dem o.g. Kernbereichsschutz unterliegen) aufgenommen w&uuml;rden. Die Inhaftierung bzw. Gewahrsamsnahme stelle f&uuml;r viele Betroffene eine <i>&#8222;psychische Ausnahmesituation&#8220;</i> dar. Gerade in einer solchen Situation sei der Schutz des Kernbereichs besonders wichtig. Deshalb betone das Bundesverfassungsgericht <i>&#8222;immer wieder &#8230;, dass auch Menschen in der Haft ein Kernbereich privater Lebensgestaltung zusteht.&#8220;</i> (S. 9)</p>
<p><b>Kennzeichnungspflicht f&uuml;r Polizeibeamte<br /></b>Neben dem Gesetzentwurf der Landesregierung beriet der Ausschuss &uuml;ber zwei weitere Drucksachen zur Einf&uuml;hrung einer Kennzeichnungspflicht f&uuml;r alle Polizisten: einen Gesetzentwurf der Fraktion B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen (Drs. 6/329) und einen Entschlie&szlig;ungsantrag der Fraktion Die LINKE (Drs. 6/334). Die HU unterstreicht in ihrer Stellungnahme, dass eine namentliche Kennzeichnung von Polizeibeamten die Voraussetzung f&uuml;r effektiven Rechtsschutz der B&uuml;rger ist und eigentlich eine rechtsstaatliche Selbstverst&auml;ndlichkeit sei: <i>&#8222;Die Kontrolle staatlichen Handelns geh&ouml;rt zu den Grundpfeilern des demokratischen Rechtsstaates. Wenn durch eine Kennzeichnung gew&auml;hrleistet wird, dass polizeiliches Handeln auch in jedem Einzelfall individuell zurechenbar ist, st&auml;rkt dies das Vertrauen der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger. &#8230; Die Aus&uuml;bung des staatlichen Gewaltmonopols bezieht ihre Legitimation aber auch gerade daraus, dass sie demokratisch beschlossenen gesetzlichen Regeln und Grenzen unterliegt. Es muss daher auch im Interesse der Polizei selbst liegen, dass diese Grenzen eingehalten und Verst&ouml;&szlig;e durch einzelne Vollzugsbeamte wirksam geahndet werden k&ouml;nnen.&#8220;</i> (11)</p>
<p><i>Stefan Trinko<br />freier Journalist aus Berlin</i></p>
<p><i>Informationen:<br />Die vollst&auml;ndige Stellungnahme der HU zum Gesetzentwurf der Landesregierung Sachsen-Anhalts und der anderen Antr&auml;ge ist im Internet abrufbar unter: </i><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/HU2012-12-12_Stellungnahme-SOG-LSA.pdf"><i>www.humanistische-union.de/fileadmin/hu_upload/doku/2012/HU2012-12-12_Stellungnahme-SOG-LSA.pdf</i></a><i> oder kann in der HU-Gesch&auml;ftsstelle abgerufen werden.</i></p>
<p><i>Landesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur &Auml;nderung des Gesetzes &uuml;ber die &ouml;ffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt, Drucksache 6/1253 v. 4.7.2012, abrufbar unter </i><a href="http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/intra/landtag3/ltpapier/drs/6/d1253lge_6.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i>http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/intra/landtag3/ltpapier/drs/6/d1253lge_6.pdf</i></a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/publikation/hu-stellungnahme-zur-novellierung-des-polizeirechts-in-sachsen-anhalt/">HU-Stellungnahme zur Novellierung des Polizeirechts in Sachsen-Anhalt</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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