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	<title>Tarik Tabbara Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Das Grundgesetz auf seinen antirassistischen Begriff bringen Anmerkungen zur verfassungspolitischen Debatte um den „Rasse“-Begriff</title>
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		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Apr 2023 16:18:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Innere Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensweisen / Pluralismus]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtspolitik]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In den vergangen zwei Jahren ist intensiv darüber diskutiert worden, ob der Begriff „Rasse“ im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) durch eine Formulierung ersetzt werden soll, die klarer zum Ausdruck bringt, dass es keine Menschenrassen gibt, dafür aber sehr wohl Rassismus. Das Diskriminierungsverbot „wegen seiner Rasse“ wurde erstaunlich lange in der Rechtswissenschaft und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/237-238-vorgaenge/publikation/das-grundgesetz-auf-seinen-antirassistischen-begriff-bringen-anmerkungen-zur-verfassungspolitischen-debatte-um-den-rasse-begriff/">Das Grundgesetz auf seinen antirassistischen Begriff bringen Anmerkungen zur verfassungspolitischen Debatte um den „Rasse“-Begriff</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western"><em>In den vergangen zwei Jahren ist intensiv darüber diskutiert worden, ob der Begriff „Rasse“ im Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) durch eine Formulierung ersetzt werden soll, die klarer zum Ausdruck bringt, dass es keine Menschenrassen gibt, dafür aber sehr wohl Rassismus. Das Diskriminierungsverbot „wegen seiner Rasse“ wurde erstaunlich lange in der Rechtswissenschaft und Rechtsprechung kaum beachtet. Der Beitrag geht den Ursachen für dieses Schattendasein nach, zeigt die konzeptionellen Probleme im Umgang mit dem paradox formulierten „Rassen“-Diskriminierungsverbot auf und spricht sich für eine begriffliche Klarstellung sowie die Einführung eines verfassungsrechtlichen Förder- und Gewährleistungsauftrags zur gleichberechtigten Teilhabe aus, um die strukturelle Dimension von Rassismus rechtlich zu erfassen.</em></p>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">In den letzten 15 Jahren ist die Verwendung des Begriffs „Rasse“ in den Diskriminierungsverboten des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3) und einigen Landesverfassungen wiederholt diskutiert worden. Den Blick auf die problematische Verwendung dieser Begrifflichkeit in Bundes- und Landesverfassungen gelenkt zu haben, ist nicht zuletzt das Verdienst des Deutschen Instituts für Menschenrechte (Cremer 2009 und 2010). Während einzelne Bundesländer (Brandenburg, Sachsen-Anhalt) den „Rasse“-Begriff in ihren Landesverfassungen bereits ersetzt haben, rückte diese Debatte auf Bundesebene erst in den letzten zwei Jahren ins Zentrum der Aufmerksamkeit, nachdem die Bundestagsfraktionen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> und DIE LINKE<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> unter dem Eindruck der rassistischen und antisemitischen Anschläge von Hanau und Halle sowie den weltweiten Protesten gegen rassistische Polizeigewalt in Andenken an den Schwarzen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a> <i>George Floyd</i>. Ziel der parlamentarischen Vorstöße war die Ersetzung des Begriffs „Rasse“ im Grundgesetz durch eine Formulierung, die die antirassistische Funktion des Diskriminierungsverbots unmissverständlich zum Ausdruck bringen soll. Zwischenzeitlich sah es zwar so aus, als würde die damalige große Koalition dem Anliegen (im Wesentlichen) beitreten, allerdings distanzierte sich die Unionsfraktion dann doch von einem auf Regierungsebene bereits gefundenen Kompromiss, weil sie bei einer Umstellung des Diskriminierungsverbots von „Rasse“ auf rassistisch eine unabsehbare und ausufernde Auslegung fürchtete (ausführlich hierzu und zum Weiteren Tabbara 2021).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Keine blo&szlig;e Sprach&shy;kos&shy;metik, sondern notwendiger Perspek&shy;ti&shy;ven&shy;wechsel</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Die derzeitige Koalition auf Bundesebene will laut ihrem Koalitionsvertrag das Thema allerdings erneut angehen und den Begriff „Rasse“ im Grundgesetz ersetzen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a> Dem bisherigen Verlauf und Stand der verfassungsrechtlichen und verfassungspolitischen Debatte zum „Rasse“-Begriff nachzugehen, ist aber nicht nur wegen dieser Ankündigung der Koalitionäre von Bedeutung. Gerade die Debatte der vergangen zwei Jahre hat gezeigt, dass es sich beim Diskriminierungsverbot „<i>wegen seiner […] Rasse</i>“ um eine eher dunkle Ecke des Grundgesetzes handelt, die der weiteren Aufklärung harrt. Entgegen den Einwänden einiger arrivierter Grundgesetz-Kommentatoren geht es bei der Ersetzung des „Rasse“-Begriffs keineswegs um „<i>irgendwelche Sprachkosmetik</i>“ (so aber Sachs 2020). Vielmehr geht es darum, dass die Rechts- und Verfassungsordnung überhaupt erst einmal zur Kenntnis nimmt, dass hier ein erhebliches Problem auch als Folge einer dysfunktionalen rechtlichen Bearbeitung besteht.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Paradoxie des rechts&shy;wis&shy;sen&shy;schaft&shy;li&shy;chen &bdquo;Rasse&ldquo;-Begriffs</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das juristische Problem an der Verwendung des Begriffs „Rasse“ in Diskriminierungsverboten liegt auf der Hand: Bei unbefangener Lesart bestätigt der Verfassungstext, entgegen aller naturwissenschaftlichen aber auch normativen Erkenntnis, die Existenz unterschiedlicher menschlicher „Rassen“ (Tabbara 2020). Problematischer noch, er zwingt die Rechtsanwendung an sich, diesen Begriff nach allen Regeln der juristischen Auslegungskunst abstrakt zu bestimmen und in konkreten Fällen auf die Betroffenen zu subsumieren. Es kommt damit zu der Paradoxie, dass das Verfassungsrecht mit der „Rasse“, und damit mit dem Zentralbegriff des Rassismus, Rassismus juristisch begegnen soll. Soweit sich die Rechtswissenschaft überhaupt mit dieser Paradoxie auseinandergesetzt hat, ist sie bis in jüngster Zeit zu wenig überzeugenden Lösungen gekommen. Der Vorschlag <i>Günter Dürig</i><i>s</i>, den dieser einflussreiche Grundgesetz-Kommentator 1973 in der ersten eingehenden Kommentierung zum „Rasse“-Begriff des Grundgesetzes gemacht hatte, „Rasse“ als „<i>polemischen Begriff</i>“ zu verstehen, findet zwar noch heute vereinzelte Anhänger*innen (Langenfeld 2015, Rn. 45), ist aber so nie in der Rechtswirklichkeit angekommen. Angesichts des Stands der Rechtsprechung ist es auch äußerst zweifelhaft, dass sich gerade in diesem hoch sensiblen Feld erstmals im Recht eine Dogmatik der Polemik entwickeln können soll (eingehend kritisch zu Dürig: Liebscher 2021, S. 394-403). Ein jüngerer Ansatz, wonach der Begriff der „Rasse“ „<i>im Lichte seiner missbräuchlichen Verwendung im Nationalsozialismus bewusst zu Abgrenzung hiervon herangezogen</i>“ (Krieger 2021, Rn. 82) worden sein soll, verstrickt sich, ganz abgesehen von der verfehlten Suggestion eines im Gegensatz zum Missbrauch sinnvollen Gebrauchs des „Rasse“-Begriffs, doch eher selbst noch weiter in eine Paradoxie, als dass er der Rechtsanwendung einen praktikablen Ausweg aus ihr weist.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Biolo&shy;gis&shy;ti&shy;scher &bdquo;Rasse&ldquo;-Begriff</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch wenn es in jüngerer Zeit verschiedene Stimmen gibt, die darauf verweisen, dass „Rasse“ als soziale (gesellschaftliche) Konstruktion gelesen werden muss, die sich also nicht auf eine vorfindliche, gar biologische Realität bezieht (z.B. Baer/Markard 2018, Rn. 471), findet sich in der juristischen Literatur noch immer recht verbreitet eine Auffassung, die „Rasse“ als Menschengruppe mit bestimmten wirklich oder vermeintlich vererbbaren Eigenschaften bestimmt (Kischel 2020, S. 230). Diese Formulierung ist nur scheinbar offen für das rassismuskritische Verständnis von „Rassen“ als soziale Konstruktion. Denn der Schwerpunkt liegt hier auf dem biologistischen Teil der Definition („vererbbar“) (Tabbara 2021, S. 584-587). Dass dieses Begriffsverständnis keinen Anschluss an die sozialwissenschaftliche Rassismusforschung hat, zeigt sich nicht nur darin, dass der in dem Begriff enthaltene Biologismus nicht kritisch reflektiert wird, es lässt sich auch daran ablesen, dass in gängigen Grundgesetzkommentaren und Verfassungsrechtslehrbüchern bis heute unkommentiert und allenfalls in Anführungszeichen gesetzt (in diesem Kontext) rassistische Begriffe wie „Farbige“, „Mischlinge“, „Zigeuner“ oder „Juden“ verwendet werden, wenn es um die Bestimmung des Schutzbereichs des Diskriminierungsverbots geht (Kutting/Amin 2020, S. 614).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Ein solcher biologistischer „Rasse“-Begriff blendet zeitgenössische Formen des Rassismus, die an „Ethnie“, „Kulturkreis“ oder – wie antimuslimischer Rassismus – an „Religion“ anknüpfen, aus seinem Blickfeld und führt durch seine Essentialisierung zu einer konzeptionell problematischen Ausrichtung des Diskriminierungsverbots.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a> Das lässt sich am Beispiel eines aktuellen renommierten Polizeirechtslehrbuchs (Schenke 2021, Rn. 111) ablesen, in dem zwar begrüßenswerter Weise das </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><i>Racial Profiling</i></span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"> angesprochen wird, dies aber in problematischer Konzeption. Denn dort heißt es, dass Art. 3 Abs. 3 GG es der Polizei verbiete, der „Rassezugehörigkeit“ Bedeutung beizumessen. Nicht nur geht der nicht weiter erläuterte Begriff „Rassezugehörigkeit“ offenbar vom Vorhandensein von „Rassen“ aus, es wird auch von einer objektiven </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><i>Zugehörigkeit</i></span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"> zu einer „Rasse“ ausgegangen. Entgegen dem Verständnis der Rassismusforschung von „Rasse“ als einer rassistischen Zuschreibung wird Rasse weiterhin essentialisiert. </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">S</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">chon damit stellt sich die Frage, inwieweit solche Ausführungen für die Ausbildung z.B. von angehenden Pol</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">i</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">zist*innen Anwendung finden sollte</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">n</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">. Statt den Blick auf die „Zugehörigkeit“ zu einer „Rasse“ zu richten, wäre die Rechtsanwendung auf die Mechanismen der rassistischen Zuschreibung zu orientieren und damit darauf, dass Fälle rassistischer Diskriminierung auf strukturelle gesellschaftliche (Macht-) Verhältnisse aufsetzen, die es meist erst bewusst freizulegen gilt, da sie sich dem normalisierenden </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><i>weißen</i></span><span style="font-family: Gentium Book Basic;"><a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> Blick nicht ohne </span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">W</span><span style="font-family: Gentium Book Basic;">eiteres offenbaren (El-Mafaalani 2021).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Mangelware Recht&shy;spre&shy;chung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Die konzeptionellen Defizite des nach wie vor verbreiteten biologistischen „Rasse“-Begriffs setzen sich bisher auch überwiegend in der Rechtsprechung fort. Wobei bei der Rechtsprechung zum „Rasse“-Diskriminierungsverbot zunächst deren weitgehende Abwesenheit auffällt. Nicht eine einzige bedeutende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts findet sich auch 73 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes. Im Grunde gibt es nur zwei Entscheidungen aus Karlsruhe, die speziell auf das „Rasse“-Diskriminierungsverbot eingehen, ohne dass es allerdings Diskriminierungsfälle im engeren Sinne wären.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a> Eine gewisse Anwendung hat die Vorschrift im Zusammenhang mit dem polizeilichen <i>Racial Profiling</i> in jüngerer Zeit in der Rechtsprechung von Verwaltungsgerichten immerhin erfahren. Allerdings handelt es sich dabei bislang allenfalls um eine Handvoll Verfahren (Liebscher 2021, S. 429-449). </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Will man das Fehlen einschlägiger Rechtsprechung nicht wie der Autor eines verbreiteten Grundgesetzkommentars als Ausdruck dafür werten, dass es eben in Deutschland keine Probleme mit rassistischer Diskriminierung gäbe (Kischel 2021b, S. 145), so liegt doch die Annahme wesentlich näher, dass das Diskriminierungsverbot in seiner jetzigen Fassung nicht in der Lage ist, bestehende gesellschaftliche Probleme zu erfassen und einer sinnvollen Bearbeitung zuzuführen. Dass es hier eine gravierende Diskrepanz von gesellschaftlicher Wahrnehmung und Verfassungsrealität gibt, belegt eindrücklich der im Auftrag des Deutschen Bundestags erstellte Nationale Diskriminierungs- und Rassismusmonitor, der im Frühjahr 2022 veröffentlichte wurde, und bei dem in einer repräsentativen Befragung von rund 5.000 Personen 22 Prozent angaben, selbst schon einmal Rassismus erfahren zu haben und 45 Prozent schon einmal einen rassistischen Vorfall beobachtet zu haben. Von den Befragten waren zudem 65 Prozent der Meinung, dass es in deutschen Behörden rassistische Diskriminierung gibt (DeZIM 2022).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Defizite in der Recht&shy;spre&shy;chung und erste Ans&auml;tze zur Neuaus&shy;rich&shy;tung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Auch dort, wo die Rechtsprechung das „Rasse“-Diskriminierungsverbot überhaupt anwendet, zeigt sich, dass die Gerichte sich schwer mit dem paradox formulierten Diskriminierungsverbot tun. Sofern sie nicht versuchen, die Anwendung gänzlich zu vermeiden und zu einer Entscheidung aus anderen (formaleren) Gründen zu kommen, wird die Rechtsprechung, die sonst jeden Gesetzesbegriff ausführlich dogmatisch auswalzt, geradezu erstaunlich schmallippig. Ohne jegliche Erläuterung wird in <i>Racial Profiling</i>-Fällen „Hautfarbe“ nicht etwa als Anknüpfungspunkt für Rassismus markiert,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a> sondern schlicht mit „Rasse“ gleichgesetzt. Auf diesem Weg wird den nicht-<i>weißen</i> Betroffenen, die sich gegen rassistische Kontrollen vor Gericht wehren, reichlich verstörend, vom Gericht die Zugehörigkeit zu einer „Rasse“ bescheinigt. Nicht frei von Irritationen war auch die Bezugnahme auf das „Rasse“-Diskriminierungsverbot durch das Bundesverfassungsgericht in dem zweiten Verfahren zum Verbot der NPD. Es betont, dass nach dem Grundgesetz, anders als nach der Programmatik der NPD, die Menschenwürde allen Menschen gleichermaßen zukommt, formuliert dies aber durchaus zwiespältig: Der Schutz Menschenwürde sei „<i>ausschließlich in der Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung</i>“ begründet &#8211; fährt dann aber fort, dass dies „<i>unabhängig von Merkmalen wie Herkunft, Rasse, Lebensalter oder Geschlecht</i>“ sei. Hier scheint, entsprechend dem biologistischen „Rasse“-Begriff der Rechtswissenschaft, zumindest die problematische Vorstellung einer menschlichen Gattung auf, die sich in – wenn auch gleichberechtigte – „Rassen“ aufgliedert. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dagegen bemüht sich eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. November 2020 ganz offensichtlich darum, den antirassistischen Gehalt des „Rasse“-Diskriminierungsverbots herauszuarbeiten (Payandeh 2021, S. 1831 ff.). Der Entscheidung lag eine arbeitsrechtliche Kündigung wegen einer vom Arbeitgeber als rassistisch eingestuften Äußerung zu Grunde. Es liest sich fast schon wie ein Kommentar zur Debatte um die Ersetzung des „Rasse“-Begriffs im Grundgesetz, wenn die Kammer, ohne sich mit einer Auslegung des „Rasse“-Begriffs überhaupt aufzuhalten, erklärt, dass sich die Vorschrift „<i>gegen rassistische Diskriminierung wendet</i>“.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"><sup>ix</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western">So begrüßenswert klar dieser Kammerbeschluss auch ist, sollte er nicht zu der Annahme verleiten, dass Karlsruhe damit das „Rasse“-Paradox bereits aufgelöst hat. Und das nicht nur, weil dieses im Text der Verfassung bestehen bliebe. Es ist auch schon generell längst nicht so, dass eine Entscheidung aus Karlsruhe, gar von einer Kammer, die eigentlich nur zu in der Senatsrechtsprechung geklärten Fragen entscheiden kann, genügt, um die Rechtsprechung der Instanzgerichte auf eine einheitliche Linie zu bringen. Das dürfte insbesondere hier gelten, wo der Wortlaut der Vorschrift ein konzeptionell völlig verfehltes Verständnis als Gleichbehandlung von „Rassen“ jedenfalls nahelegt und ohnehin bei der Bekämpfung von rassistischer Diskriminierung mit erheblichen Beharrungskräften auch in der Justiz zu rechnen ist (Bartel/Liebscher/Remus 2017).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">R&uuml;ckschl&auml;ge in der aktuellen Recht&shy;spre&shy;chung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Diese Vorbehalte werden auch durch die ersten beiden Entscheidungen zum „Rasse“-Diskriminierungsverbot bestätigt, die nach dem erwähnten Kammerbeschluss ergangen sind. Beide Entscheidungen betrafen erneut <i>Racial Profiling</i> durch die Polizei. </span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western "><i>Racial Profiling</i> vor dem Verwal&shy;tungs&shy;ge&shy;richt Dresden</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Das Verwaltungsgericht Dresden kam zwar bei der Überprüfung einer Personenkontrolle in einem Bahnhofsgebäude zu dem Schluss, dass die Kontrolle des Schwarzen Klägers durch die Polizei wegen möglicherweise unerlaubter Einreise (§ 22 Abs. 1a Bundespolizeigesetz) den rechtlichen Anforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht genügt habe, da die Hautfarbe des Klägers zumindest mitursächlich für die Kontrolle gewesen sei.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote10sym" name="sdendnote10anc"><sup>x</sup></a> Problematisch ist die Entscheidung aus antirassistischer Sicht aber durch die dogmatische Einordnung, die ganz im biologistischen „Rasse“-Begriff verhaftet bleibt. Ohne die antirassistische Zielrichtung des BVerfG-Kammerbeschlusses auch nur zu erwähnen, ordnet das Gericht (erneut) „<i>die Hautfarbe – als etwaiges Merkmal einer Rasse i.S.v. Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG</i>“ ein. Hier wird „Hautfarbe“ nicht nur in den Schutzbereich einbezogen, sondern es wird offenbar von einem essentialistischen „Rasse“-Begriff ausgegangen, denn „Hautfarbe“ soll nur ein „Merkmal“ der „Rasse“ sein. Ein solcher gerichtlicher Erfolg hat mindestens einen bitteren Nachgeschmack für die Betroffenen und zeigt die fortbestehenden konzeptionellen Probleme im Umgang dem „Rasse“-Begriff.</p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">(Kein) <i>Racial Profiling</i> vor dem Oberver&shy;wal&shy;tungs&shy;ge&shy;richt Hamburg?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Sogar schon fast lehrbuchhaft führt eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg die gegenwärtige Problematik des gerichtlichen Umgangs mit rassistischer Diskriminierung vor Augen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc"><sup>xi</sup></a> Das Verfahren, dass auch einige mediale Aufmerksamkeit erfahren hatte, war von einem Schwarzen Kläger angestrengt worden, der sich gegen mehrere polizeiliche Kontrollen im Umfeld seines Wohnortes gewandt hatte, die er als unzulässiges <i>Racial Profiling</i> ansah. Die Kontrollen fanden in Hamburger Stadtteil St. Pauli an einem sogenannten „<i>gefährlichen Ort</i>“ (in anderen Bundesländern auch „kriminalitätsbelasteter“ oder „verrufener“ Ort genannt) statt. Hierbei handelt es sich um Orte, bei den die Polizeigesetze aufgrund von Erkenntnissen über vermehrte Straftaten – hier v.a. Drogendelikte – der Polizei im Grunde die Befugnis zu anlasslosen Identitätsfeststellungen verleiht (Aden 2017; Tomerius 2017). Allerdings hat die Rechtsprechung hier aus Verfassungs- oder Verhältnismäßigkeitsgründen gewisse Einschränkungen entwickelt und verlangt im Ergebnis, dass nur kontrolliert werden darf, wer durch sein Verhalten zumindest einen Bezug zu den Straftaten erkennen lässt, weswegen der Ort als „gefährlicher Ort“ eingestuft wird. Diese Schwelle bleibt allerdings deutlich unterhalb der einer konkreten Gefahr, die – trotz aller inzwischen erfolgten Aufweichungen – die klassische Eingriffsschwelle für polizeiliche Maßnahmen bildet. Bei der Befugnis zu anlasslosen Kontrollen drängt sich förmlich auf, dass hier die Gefahr besteht, dass Personen aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes kontrolliert werden.</span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Auch die von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung löst diese Problematik nicht wirklich auf. Wie auch in dem Hamburger Verfahren stehen die Gerichte regelmäßig vor dem Problem, alltägliche Verhaltensweisen, die nach „<i>polizeilicher Erfahrung</i>“ einen Hinweis auf einen Bezug zu Straftaten des „<i>gefährlichen Ortes</i>“ aufweisen, als Grundlage für einen polizeilichen Eingriff zuzulassen. Konkret ging es in einem Fall darum, dass der Kläger vom Sport und Einkaufen kommend eng neben seinem Freund und Nachbarn lief. Umstritten war ferner noch, ob es zu „Bewegungen an den Sporttaschen“ kam und sich beide dabei umschauten. Nach der Beweiswürdigung stand für das OVG, anders als noch für die Vorinstanz,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc"><sup>xii</sup></a> fest, dass hierbei ein „szenetypisches“, „arbeitsteiliges, abgeschirmtes Verhalten“ vorlag, wie es – allerdings nur ähnlich – in einer Dienstanweisung der Polizei zur Identitätsfeststellung an „gefährlichen Orten“ enthalten ist. Aufgrund dieser Beweiswürdigung kam das OVG dann auch zu dem Schluss, dass kein <i>Racial Profiling</i> und mithin auch kein Verstoß gegen das „Rasse“-Diskriminierungsverbot vorlag.</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Mangelnde Sensi&shy;bi&shy;lit&auml;t f&uuml;r Rassismus</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Dass eine Beweiswürdigung solcher möglicherweise doppeldeutigen Alltagshandlungen nicht alle Zweifel ausräumen kann, ist an sich wenig verwunderlich. Nach der Lektüre der schriftlichen Gründe des OVG bleibt aber ein besonderes Unbehagen: und das, obwohl oder weil das Gericht den erwähnten Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts und dessen Herausstellung, dass sich Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG „<i>gegen rassistische Diskriminierung wendet</i>“, zitiert. Sogar auf die Diskussion zur Ersetzung des Rassebegriffs geht das Gericht ein. Das ist aber deshalb besonders irritierend, weil den Entscheidungsgründen überhaupt nicht zu entnehmen ist, dass das Gericht aus dieser Refokussierung auf rassistische Diskriminierung irgendwelche Schlüsse zieht. Im Gegenteil, in der Entscheidung finden sich eine ganze Reihe von Aspekten, die zum typischen Repertoire von Gerichten in Deutschland gehören, wenn dort über die Einstufung von Handlungen als rassistisch gestritten wird (Bartel/Liebscher/Remus 2017). Anstatt sensibel gegenüber den zumeist verdeckten, aber wirkmächtigen, tradierten gesellschaftlichen Strukturen, die im Einzelfall rassistische Handlungen ermöglichen oder begünstigen, zu sein, neigen Gerichte, wie Beobachtungen in strafrechtlichen und zivilrechtlichen Antidiskriminierungsverfahren zeigen, dazu, die von Diskriminierung Betroffenen als zur Überempfindlichkeit neigend wahrzunehmen, wohingegen es zu einer mehr oder weniger offenen Solidarisierung zwischen <i>weißem</i> Gericht und den <i>weißen</i> Personen, deren Handlungen als rassistisch im Streit stehen, kommt. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Dies soll hier nur an wenigen Aspekten der Entscheidung des OVG aufgezeigt werden: Den Hinweis des Klägers, dass er innerhalb von etwa fünf Jahren vier bis fünf Mal kontrolliert wurde und dass das ein Hinweis auf <i>Racial Profling</i> sei, begegnete das Gericht mit der Feststellung, dass dies dafür, dass der Kläger an einem „<i>gefährlichen Ort</i>“ wohne, nicht unverhältnismäßig häufig sei. In einem Verfahren, in dem es zentral darum geht, ob eine rassistische Diskriminierung vorlag, aber nicht einmal die Frage aufzuwerfen, ob das auch für <i>weiße</i> Bewohner*innen der Gegend zutrifft, erscheint als eine problematische Ausblendung des Wissens um die Strukturen von Rassismus. Das gilt umso mehr, als das Gericht entgegen der Auffassung des Klägers die Einholung eines kriminologischen Sachverständigengutachtens zur weiteren Aufklärung, ob es an dem gefährlichen Ort zu vermehrten Kontrolle nach der „Hautfarbe“ komme, für nicht erforderlich hielt. </span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Hyper&shy;sen&shy;sible Betroffene?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">In der Beweiswürdigung der Aussagen des Klägers vor Gericht wird dem Kläger letztlich sogar in einer Art Täter-Opfer-Umkehrung sein Anliegen – die Feststellung, dass die Kontrollen rassistisch waren – entgegengehalten. Eingekleidet darin, dass das Gericht sogar Verständnis für die mit dessen Anliegen einhergehende Emotionalität habe, werden seine Aussagen durch das Gericht damit in Zweifel gezogen und praktisch entwertet, dass der Kläger „<i>bei seiner Schilderung von Tatsachen nicht zwischen Fakten- und Gefühlsebene [hätte] unterscheiden</i>“ können. Statt einer ernsthaft empathischen Haltung gegenüber den psychischen und gesundheitlichen Folgen, die mit rassistischer Diskriminierung regelmäßig einhergehen (Kauff/Wölffer/Hewestone 2017), wird dem Kläger hier sein Anliegen zum Nachteil ausgelegt und seine Aussagen in für Rassismusfälle bekannter Form als hypersensibel abgetan. Dass das Gericht dabei durchaus zu Einfühlungsvermögen bei der Beweiswürdigung in der Lage war, zeigt sich dagegen bei der Würdigung der Aussage des Polizeibeamten, der die Kontrolle angeordnet hatte. Dessen zögerliches und ausweichendes Antwortverhalten auf Fragen des Rechtsanwalts des Klägers, die auf den Umgang mit phänotypischen Charakterisierungen abzielte („<i>Was meinten Sie mit Schwarzafrikanern aus gewissen Regionen?</i>“ etc.), erklärt das Gericht damit, dass der Beamte die offensichtliche Antwort („<i>An der Hautfarbe</i>“) nicht geben wollte, um nicht „<i>coram publico in der mündlichen Verhandlung als nach rassistischen Motiven urteilender Polizist dargestellt zu werden.</i>“ Wenig getrübt von der Kenntnis rassistischer Mechanismen ist es auch, wenn das Gericht allen Ernstes argumentiert, dass die Hautfarbe des Klägers in einem der Fälle nicht ursächlich für die Kontrolle gewesen sein könne, weil auch sein hellhäutiger Begleiter kontrolliert worden sei.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Konzep&shy;ti&shy;o&shy;neller Neustart durch Verfas&shy;sungs&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">So wichtig die Klarstellungen sind, die die Kammer des Bundesverfassungsgerichts zur Zielrichtung des „Rasse“-Diskriminierungsverbots vorgenommen hat, mögen diese Beobachtungen belegen, dass es zur Entfaltung eines effektiven verfassungsrechtlichen Schutzes vor rassistischer Diskriminierung noch weiterer starker Impulse bedarf. Eine Verfassungsänderung, die den notorisch problematischen „Rasse“-Begriff durch das Verbot „rassistischer“ Diskriminierung ersetzen würde, wäre sicher ein solch starker Impuls für einen konzeptionellen Neustart. Auch wenn selbstverständlich nicht davon auszugehen ist, dass eine Veränderung des Verfassungswortlauts alle Probleme lösen würde, so könnte eine solche Änderung die Probleme, die die paradoxe „Rasse“-Formulierung mit sich bringt, hinter sich lassen. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung kämen dann nicht mehr umhin, Rassismus als Problem der Verfassungsordnung zu verstehen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Zu den Argumenten f&uuml;r eine Beibe&shy;hal&shy;tung der &bdquo;Rasse&ldquo; in der Verfassung</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Es gab in den vergangenen zwei Jahren verschiedene Einwände gegen eine Ersetzung des „Rasse“-Begriffs. Diese kamen aus z.T. sehr unterschiedlichen Richtungen, liefen aber – letztlich nicht überzeugend – auf das gleiche Ergebnis hinaus: die Beibehaltung des konzeptionell und praktisch unbefriedigenden <i>Status quo</i>.</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Keine Geschichts&shy;ver&shy;ges&shy;sen&shy;heit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">So wird befürchtet, dass mit einer Ersetzung des „Rasse“-Begriffs eine wichtige Verbindung zu dem historischen „<i>Nie wieder!</i>“ des Grundgesetzes gekappt würde (z.B. Griesbeck 2021, S. 400). Allerdings findet sich in den Archiven zu den Beratungen des Grundgesetzes an keiner Stelle eine Formulierung, die dieses antifaschistische Bekenntnis in Bezug auf das Verbot der „Rassen“-Diskriminierung formuliert hätte. Im Gegenteil, es finden sich einige Aussagen zu Schwarzen und Sinti*ezze und Romn*ja, die zumindest aus heutiger Sicht als rassistisch gelten müssen (Liebscher 2021, S. 338-362). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum etwas von dem historischen Geist des Grundgesetzes – so wie er heute rückblickend(!) verstanden wird – verloren gehen sollte, wenn das Grundgesetz auf seinen antirassistischen Begriff gebracht würde.</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Kein deutscher Alleingang</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch der Einwand, dass Deutschland sich international isolieren würde (z.B. Boysen 2020, Rn. 179 f.), wenn es den „Rasse“-Begriff ersetzen würde, trägt nicht. Der Begriff wird zwar in der Tat in völkerrechtlichen und europarechtlichen Dokumenten verwandt, war aber immer umstritten. Eine Reihe von Staaten &#8211; u.a. Schweden, Finnland und Österreich – haben ihn den letzten Jahren auf die eine oder andere Art ersetzt (Tabbara 2021, S. 602 f.). Das hat zwar auf internationaler Ebene zu Diskussionen geführt. Bedenken konnten aber ausgeräumt werden, da klargestellt werden konnte, dass damit keine Einschränkung des Schutzes verbunden ist.</p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Keine Schutzl&uuml;cke</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">In der Diskussion wurde mitunter auch die Sorge geäußert, dass eine Schutzlücke entstehen könnte (Barskanmaz 2020, S. 19f.; Samour/Barskanmaz 2020; ähnlich Hong 2020). Diese Bedenken ließen meist unerwähnt, dass von niemandem politisch ernsthaft eine ersatzlose Streichung der „Rasse“ vorgesehen ist. Im Übrigen wird bei dieser Kritik auch regelmäßig ganz abstrakt argumentiert und außer Acht gelassen, dass das „Rasse“-Diskriminierungsverbot in seiner jetzigen Fassung fast keine Anwendung findet, so dass gegenüber dem <i>Status quo</i> jedenfalls kaum eine „Schutzlücke“ entstehen könnte (Payandeh 2020; Liebscher 2021, S. 458f.). </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Nachvollziehbar sind allerdings die Bedenken, soweit sie sich gegen eine bestimmte Formulierung richten, die auch in dem am Ende der letzten Wahlperiode vorgelegten Vorschlag des Bundesministeriums der Justiz enthalten war:<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote13sym" name="sdendnote13anc"><sup>xiii</sup></a> den Begriff der „<i>rassistische</i><i>n</i><i> Gründe</i>“. Auch wenn nach der Begründung nicht beabsichtigt, so könnte diese Formulierung doch so verstanden werden, dass sie ein – so bisher nicht vorgesehenes – Element von Vorsatz oder Fahrlässigkeit etablieren könnte. Schon weil dies mit erheblichen Beweisschwierigkeiten verbunden wäre und es im Antidiskriminierungsrecht generell nur auf den diskriminierenden Effekt ankommt, wäre das in der Tat eine bedenkliche Formulierung (DIMR 2021, S. 3).</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">Keine uferlose Recht&shy;spre&shy;chung zum Antiras&shy;sismus</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">In umgekehrte Richtung, allerdings erstaunlicher Weise mit gleichem Ergebnis, argumentiert insbesondere <i>Uwe Kischel</i>, u.a. Kommentator zu Art. 3 GG des in der gerichtlichen Praxis verbreiteten Beck-Online Kommentars. Eindringlich, und nicht ohne Wirkung in der Politik, warnte er via FAZ (Kischel 2021) und im angesehenen Archiv des öffentliches Recht (Kischel 2020): Die Ersetzung von „Rasse“ durch „rassistisch“ sei ein verkapptes „<i>politisch-ideologisches Projekt</i>“ einer linksradikalen Anti-Rassismus-Bewegung mit einem „<i>völlig uferlosen Rassismusbegriff</i>“. Stein des Anstoßes ist insbesondere die Erweiterung des Rassismusbegriffs auf nicht-biologische, kulturalistische Rassismen – wie anti-muslimischen Rassismus. Es fragt sich ohnehin, worin der rechtswissenschaftliche Realitätsgehalt der Warnung vor einer uferlosen Ausweitung des Diskriminierungstatbestands besteht, angesichts der gegenwärtigen nur sehr eingeschränkten Praxis und dem Wissen, dass die Durchsetzung von Antidiskriminierungsrecht weltweit von einem zähen und mühevollen Ringen begleitet ist (für die USA: Mangold 2021, S. 97-179). Es ist hierbei auch bemerkenswert, dass <i>Kischel</i>, der seine biologistische Engführung des Rassismusbegriffs als Ausdruck des „<i>gesunden Menschenverstands</i>“ verstanden wissen will („<i>Rasse als soziales Konstrukt anzusehen, wird dem unbefangenen Leser […] seltsam vorkommen. Denn schließlich existiert ja beispielsweise Hautfarbe nun einmal und damit sind – jenseits von allfälligen Übergängen – auch Schwarze und Weiße für jedermann real erkennbar.</i>“), sich mehrfach auf <i>Alain de Benoist</i>, einen der Vordenker der Neuen Rechten/Identitären Bewegung in Frankreich, beruft, der für einen differentialistischen (Anti-)Rassismus steht, der zwar (scheinbar) die Gleichheit der „Rassen“/Ethnien anerkennt, aber vor deren „Vermischung“ warnt (Böhm 2007; Tabbara 2021, S. 586 f.).</span></p>
<h3 class="v-absatz-ohne-western ">&Uuml;bertrag&shy;bar&shy;keit der <i>Critical Race Theory</i> auf Deutsch&shy;land?</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Auf einer ganz anderen Ebene, wenn auch im Ergebnis ironischer Weise gleichlaufend, liegen Einwände, die sich an der vornehmlich aus den USA stammenden <i>Criticial Race Theory (CRT)</i> orientieren (Crenshaw 1995). Wesentlicher Ansatz der <i>CRT</i> ist es, den <i>Racial Bias</i> des Rechts, das nur vermeintlich <i>colorblind</i> (neutral) erscheint, herauszuarbeiten. Dies ist ein auch für die Rechtswissenschaft in Deutschland grundsätzlich fruchtbarer Ansatz (Tabbara 2003, S. 305 f.). Zentrales Analyseinstrumentarium der <i>CRT</i> ist allerdings die unterschiedliche Auswirkung rechtlicher Regelungen auf Angehörige einer nicht-weißen <i>race</i>. Die Befürchtung der deutschen Spielart der <i>CRT</i> ist im Kern, dass durch eine Ersetzung des „Rasse“-Begriffs die zentrale Analysekategorie für den Nachweis rassistischer Diskriminierungen verloren ginge (Samour/Barskanmaz 2020; Kaneza 2021). Statt den „Rasse“-Begriff weiter zu tabuisieren, sollte dieser (wie in den USA) in rechtlichen Zusammenhängen als soziale Konstruktion verstanden und verwendet werden. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Demgegenüber ist aber darauf hinzuweisen, dass sich <i>race</i> nicht einfach mit „Rasse“ übersetzen lässt (Liebscher 2021, S. 35 f., 475). Hier haben sich unterschiedliche Verwendungsweisen in unterschiedlichen historischen Kontexten mit unterschiedlichen Konnotationen herausgebildet. Anders als in den USA ist „Rasse“ in Deutschland nicht mit Kämpfen gegen Rassismus verbunden und auch die Selbstidentifikation als „Rasse“ spielt in Deutschland entsprechend den gesellschaftlichen Auseinandersetzungen keine Rolle. Die direkte Übertragung des Ansatzes der <i>CRT</i> auf Deutschland könnte daher im Ergebnis zu einer problematischen Art Neo-Essentialisierung des „Rasse“-Begriffs führen. </span></p>
<p class="v-absatz-einzug-western"><span style="font-family: Gentium Book Basic;">Letztlich geht es aber bei der Diskussion im Verhältnis zu denjenigen, die sich aus antirassistischen Motiven für eine Ersetzung des „Rasse“-Begriffs stark machen, vor allem um die Frage, welches in Deutschland die effektivere rechtliche Strategie für die Bekämpfung von Rassismus im Recht ist. Und hier spricht viel dafür, dass nach über 70 Jahren Erfahrung mit „Rasse“ als Verfassungs- und Rechtsbegriff dieser der Entfaltung eines wirksamen Schutzes gegen Rassismus eher im Wege stand, als dass er sie befördert hat. Dagegen besteht umgekehrt die begründete Erwartung, dass durch die ausdrückliche Benennung der eigentlichen Problematik – Rassismus und nicht etwa „Rasse“ – auf Ebene der Verfassung die strukturelle Dimension der Problematik, die Staat, Recht und Gesellschaft betrifft, in den Fokus der rechtlichen und rechtspolitischen Aufmerksamkeit rückt. Denn bei allen Differenzen im Detail ist im Begriff Rassismus notwendig enthalten, dass es nicht nur um individuelle Benachteiligungen geht, sondern diese auf der Grundlage historisch sedimentierter Strukturen in Staat, Recht und Gesellschaft im Sinne eines strukturellen bzw. institutionellen Rassismus erfolgen (Graevskaia/Menke/Rumpel 2022).</span></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western ">Schlussbemerkungen</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western">Auch wenn es in der letzten Wahlperiode dann doch nicht zur Ersetzung des „Rasse“-Begriffs kam und auch noch nicht sicher ist, dass es der jetzigen Koalition gelingen wird, das Projekt umzusetzen, ist die Debatte um die Ersetzung des „Rasse“-Begriffs durch die ausdrückliche Benennung des Rassismus in der Verfassung aus antirassistischer Perspektive ein Erfolg. Noch nie wurde in einer breiteren Öffentlichkeit so ausführlich über Rassismus im Recht diskutiert. Und noch nie hat die Rechtswissenschaft dieser Thematik so viel Aufmerksamkeit gewidmet. Es gehören keine seherischen Fähigkeiten dazu, um vorherzusagen, dass die nächsten Auflagen der Kommentare zu Art. 3 Abs. 3 GG sich wesentlich von den z.T. seit Jahrzehnten nahezu unveränderten Auflagen mit ihrer eher dürftig-problematischen Befassung mit dem Begriff „Rasse“ deutlich unterscheiden werden. Wenn auch sicher nicht alle eine antirassistische Konzeption aufnehmen, so werden sie doch kaum umhinkommen, diese wenigstens zur Kenntnis zu nehmen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Dass es bei dem Anliegen, den „Rasse“-Begriff des Grundgesetzes zu ersetzen, nicht nur um „Sprachkosmetik“ geht, hat unlängst auch der bereits erwähnte Nationale Diskriminierungs- und Rassismusmonitor nochmals vor Augen geführt (DeZIM 2022): Danach gab fast die Hälfte (49 Prozent) der Befragten an, dass sie an die Existenz von menschlichen „Rassen“ glauben. Allerdings unterstreicht dieses Ergebnis erneut, dass für eine effektive Bekämpfung von Rassismus mehr erforderlich ist als die begriffliche Klarstellung von Anti-Diskriminierungsvorschriften. Dies bildet zwar eine zentrale Weichenstellung; sie sollte aber unbedingt flankiert werden durch einen verfassungsrechtlichen Gewährleistungs- und Förderauftrag zur Durchsetzung von gleichberechtigter Teilhabe, wie er, in unterschiedlichen Formulierungen, in den eingangs angesprochenen Gesetzesentwürfen der Opposition in der letzten Legislaturperiode vorgesehen war (eigener Formulierungsvorschlag Tabbara 2021, S. 605).</p>
<p class="v-absatz-einzug-western">Hierdurch würden, ähnlich wie zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), positive Maßnahmen, die dem Abbau struktureller Diskriminierungen wie z.B. im Bildungswesen oder im öffentlichen Dienst dienen, verfassungsrechtlich legitimiert werden. Wie die Auseinandersetzungen um Maßnahmen zur Gleichberechtigung von Frauen (Quoten, Parität etc.) zeigen, führt auch die Aufnahme eines ausdrücklichen Gewährleistungs- und Förderauftrags in der Verfassung nicht ohne weiteres zur Durchsetzung entsprechender effektiver Maßnahmen. Ohne eine solche ausdrückliche Verfassungsbestimmung wären positive Maßnahmen zum Abbau von Diskriminierungen, und auf die kommt es in rechtlicher Perspektive entscheidend an, wie die in Berlin diskutierte Einführung einer Migrationsquote, jedenfalls politisch einem geradezu abschreckenden Legitimationsdruck ausgesetzt (vgl. Groß 2021). Dem Koalitionsvertrag der „Ampel“ ist zum Gewährleistungs- und Förderauftrag ebenso wenig eine Aussage zu entnehmen wie eine konkrete Formulierung zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“. Gründe genug, die rechtswissenschaftlichen und rechtspolitische Auseinandersetzung um Rassismus im Recht und Recht gegen Rassismus (Liebscher 2021) weiterzuführen.</p>
<p class="v-autoreninfo-western"><strong class="western">Prof. </strong><strong class="western">Dr. </strong><strong class="western">Tarik Tabbara</strong> LL.M. (McGill) ist seit 2018 Professor für öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Sicherheitsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin. Er ist Mitglied des Forschungsinstituts für öffentliche und private Sicherheit. Letzte Veröffentlichungen: Helmut Ridders Konzeption der öffentlichen Meinungsfreiheit und ihr Verhältnis zur Selbstregierung, in: Isabel Feichtner/Tim Wihl (Hrsg.), Gesamtverfassung. Das Verfassungsdenken Helmut Ridders, 2022, S. 163-182; Von der Gleichbehandlung der „Rassen“ zum Verbot rassistischer Diskriminierung, Der Staat 60 (2021), S. 577-607; Die „Staatsangehörigkeitsrechtsreform 2000“ in der Migrationsgesellschaft. Ein Blick zurück und nach vorn – Thesen, in: Im Dialog, 4|2021, S. 115-129.</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Literatur</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Aden, Hartmut (2017): Anlasslose Personenkontrollen als grund- und menschenrechtliches Problem. In: Zeitschrift für Menschenrechte – Journal for Human Rights 11 (2), S. 54-65.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Baer, Susanne/Markard, Nora (2018): In: Mangoldt/Klein/Starck (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2018, Bd. 1, Art. 3.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Barskanmaz, Cengiz (2020): Verfassungsdogmatik und Interdisziplinarität ernstnehmen. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (ApuZ) 70 (42-44), S. 19-22.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Bartel/Daniel/Liebscher, Doris/Remus, Juana (2017): Rassismus vor Gericht: weiße Norm und Schwarzes Wissen im deutschen Recht. In: Fereidooni/El (Hg.), Rassismuskritik und Widerstandsformen. Springer VS, S. 361-383.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Böhm, Michael (2007): Vom Rassismus zum Ethnopluralismus. Kontinuität und Wandel im Denken von Alain de Benoist. In: Jesse/Niedermeier (Hg.), Politischer Extremismus und Parteien. Duncker &amp; Humblot, S. 23-43.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Boysen, Sigrid (2021). In: von Münch/Kunig (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, 7. Auflage, Bd. 1, Art. 3.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Cremer, Hendrik (2010): Ein Grundgesetz ohne „Rasse“. Vorschlag für eine Änderung von Artikel 3 Grundgesetz, Deutsches Institut für Menschenrechte, Policy Paper Nr. 16.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Cremer, Hendrik (2008): „&#8230; und welcher Rasse gehören Sie an?“ Zur Problematik des Begriffs Rasse in der Gesetzgebung, Deutsches Institut für Menschenrechte, Policy Paper Nr. 10.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Crenshaw, Kimberlé u.a. (Hg.) (1995): Critical Race Theory: The Key Writings That Formed the Movement. The New Press</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR) (2021): Stellungnahme zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, Entwurf eines Gesetzes zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“ in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Deutsches Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM) (2022): Rassistische Realitäten. Auftaktstudie zum Nationalen Diskriminieurngs- und Rassismusmonitor (NaDirRa), unter: <a href="https://www.rassismusmonitor.de/fileadmin/user_upload/NaDiRa/CATI_Studie_Rassistische_Realitäten/DeZIM-Rassismusmonitor-Studie_Rassistische-Realitäten_Wie-setzt-sich-Deutschland-mit-Rassismus-auseinander.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.rassismusmonitor.de/fileadmin/user_upload/NaDiRa/CATI_Studie_Rassistische_Realitäten/DeZIM-Rassismusmonitor-Studie_Rassistische-Realitäten_Wie-setzt-sich-Deutschland-mit-Rassismus-auseinander.pdf.</a>f.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">El-Mafaalani, Aladin (2021): Wozu Rassismus? Von der Erfindung der Menschenrassen bis zum rassismuskritischen Widerstand. Kiepenheuer &amp; Witsch</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Graevskaia, Alexandra/Menke, Katrin/Rumpel, Andrea (2022): Institutioneller Rassismus in Behörden – Rassistische Wissensbestände in Polizei, Gesundheitsversorgung und Arbeitsverwaltung, IAQ Report 02, unter: <a href="https://ec.europa.eu/migrant-integration/library-document/institutioneller-rassismus-behoerden-rassistische-wissensbestaende-polizei_de." rel="nofollow noopener">https://ec.europa.eu/migrant-integration/library-document/institutioneller-rassismus-behoerden-rassistische-wissensbestaende-polizei_de.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Griesbeck, Michael (2021): Der Begriff Rasse in Artikel 3 GG – Geschichte und aktueller Stand der Diskussion. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR), Heft 11-12, S. 400-406.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Groß, Thomas (2021): Die Verfassungskonformität einer Quote für Eingewanderte. In: Juristenzeitung (JZ), Heft 18, S. 880-886.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Hong, Mathias (2020): „Rasse“ im Parlamentarischen Rat und die Dynamik der Gleichheitsidee seit 1776 (Teil V), Verfassungsblog, 24.07.2020, unter: <a href="https://verfassungsblog.de/rasse-im-parlamentarischen-rat-v/." rel="nofollow noopener">https://verfassungsblog.de/rasse-im-parlamentarischen-rat-v/.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kaneza, Elisabeth (2021): Rasse und der Grundsatz der Gleichheit. In: Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR), Heft 11-12, S. 395-399.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kischel, Uwe (2021): Rasse oder Rassismus? Der Plan, das Grundgesetz in diesem Punkt zu ändern, ist geschichtsvergessen und gefährlich, FAZ v. 11.02.2021, Nr. 35, S. 6.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kischel, Uwe (2020): Rasse, Rassismus und Grundgesetz. Verfassungsrechtliche, interdisziplinäre und rechtsvergleichende Aspekte. In: Archiv für öffentliches Recht (AöR) 145 (2), S. 227-263.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Krieger, Heike (2022): In: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke (Hg.), Grundgesetz-Kommentar, 15. Aufl., Art. 3. Carl Heymanns</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Kutting, Isabelle M. /Amin, Isabelle M., Mit „Rasse“ gegen Rassismus? In: Die öffentliche Verwaltung (DÖV), Heft 14, S. 612-617.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Langenfeld, Christine (2015): In: Maunz/Dürig (Begr.), Grundgesetz-Kommentar, Stand: Mai 2015, Bd. 1, Art. 3 Abs. 3. C.H. Beck</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Liebscher, Doris (2021): Rasse im Recht – Recht gegen Rassismus. Suhrkamp</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Mangold, Anna Katharina (2021): Demokratische Inklusion durch Recht. Antidiskriminierungsrecht als Ermöglichungsbedingung der demokratischen Begegnung von Freien und Gleichen. Mohr Siebeck</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Nußberger, Angelika (2021): In: Michael Sachs (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 9. Aufl., Art. 3. C.H. Beck</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Payandeh, Mehrdad (2020): Grundgesetz ohne Rasse, NJW-aktuell Heft 31, S. 15.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Payandeh, Mehrdad (2021): Verfassungsgerichtliche Konturierung des Verbots rassistischer Diskriminierung. In: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ), Heft 24, S. 1830-1834.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Sachs, Michael (2020): Expertenstatement: Soll der Begriff „Rasse“ aus dem Grundgesetz gestrichen werden? Presseinformation der Universität zu Köln vom 16.07.2020, unter: <a href="https://portal.uni-koeln.de/universitaet/aktuell/presseinformationen/detail/expertenstatement-soll-der-begriff-rasse-aus-dem-grundgesetz-gestrichen-werden." rel="nofollow noopener">https://portal.uni-koeln.de/universitaet/aktuell/presseinformationen/detail/expertenstatement-soll-der-begriff-rasse-aus-dem-grundgesetz-gestrichen-werden.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Samour, Nahed/ Barskanmaz, Cengiz (2020): Das Diskriminierungsverbot aufgrund der Rasse. In: Verfassungsblog, 16.6.2020, unter: <a href="https://verfassungsblog.de/das-diskriminierungsverbot-aufgrund-der-rasse/" rel="nofollow noopener">https://verfassungsblog.de/das-diskriminierungsverbot-aufgrund-der-rasse/</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Schenke, Wolf-Rüdiger (2021): Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. C.F. Müller</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tomerius, Carolyn (2017): „Gefährliche Orte“ im Polizeirecht – Strafverhütung als Freibrief für polizeiliche Kontrollen? In: Deutsches Verwaltungsblatt, Heft 22, S. 1399-1406.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tabbara, Tarik (2021): Von der Gleichbehandlung der „Rassen“ zum Verbot rassistischer Diskriminierung. In: Der Staat 60 (4), S. 577-607.</p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tabbara, Tarik (2020): Der Begriff „Rasse“ muss aus dem Grundgesetz gestrichen werden. In: Welt-online, 26.6.2020, unter: <a href="https://www.welt.de/debatte/kommentare/article210442205/Verfassungsdiskussion-Der-Begriff-Rasse-muss-aus-dem-Grundgesetz-gestrichen-werden.html?cid=onsite.onsitesearch." rel="nofollow noopener">https://www.welt.de/debatte/kommentare/article210442205/Verfassungsdiskussion-Der-Begriff-Rasse-muss-aus-dem-Grundgesetz-gestrichen-werden.html?cid=onsite.onsitesearch.</a></p>
<p class="v-literaturverzeichnis-western">Tabbara, Tarik (2003): Kommunikations- und Medienfreiheit in den USA. Zwischen demokratischen Aspirationen und kommerzieller Mobilisierung. Nomos</p>
<p class="v-zwischenüberschrift-2-western">Anmerkungen:</p>
<div id="sdendnote1">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a>BT-Drs. 19/24434.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>BT-Drs. 19/20628.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii</a>Die Großschreibung wird hier gewählt, um zu signalisieren, dass es um die emanzipative Selbstbeschreibung geht.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv</a>Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP, 2021, Zeile 4050 f., unter: <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1" rel="nofollow noopener">https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1990812/04221173eef9a6720059cc353d759a2b/2021-12-10-koav2021-data.pdf?download=1</a><span style="font-family: Times New Roman, serif;">. </span></span></p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v</a>Zum Diskussionsstand siehe: Fachkommission der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der Integrationsfähigkeit, Gemeinsam die Einwanderungsgesellschaft gestalten, 2021, S. 61, unter: <a href="https://www.fachkommission-integrationsfaehigkeit.de/fk-int/dokumente." rel="nofollow noopener">https://www.fachkommission-integrationsfaehigkeit.de/fk-int/dokumente.</a></span></p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi</a>Der Begriff <i>weiß</i> wird hier im Sinne einer politischen Ordnungskategorie verwendet und steht für rassistisch strukturell privilegierte Positionen. Vgl. Bartel/Liebscher/Remus 2017, S. 367 Fn. 7.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii</a>Zu umstrittenen Detailfragen der Einordnung einzelner Entscheidungen Kutting/Amin 2020, S. 613; Tabbara 2021, S. 590.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii</a>Hierbei findet nicht einmal Art. 1 Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1966) Erwähnung, nach dessen Legaldefinition auch jede auf der „<i>Hautfarbe […] beruhende Unterscheidung</i>“ etc. unter den Begriff der „Rassendiskriminierung“ in dem Übereinkommen erfasst sein soll. </span></p>
</div>
<div id="sdendnote9">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote9anc" name="sdendnote9sym">ix</a>BVerfG, Beschluss v. 2.11.2020 – 1 BvR 2727/19.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote10">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote10anc" name="sdendnote10sym">x</a>VG Dresden, Urteil v. 18.1.2022 – 6 K 438/19.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote11">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote11anc" name="sdendnote11sym">xi</a>OVG Hamburg, Urt. v. 31.1.2022 – 4 Bf 10/21.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote12">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote12anc" name="sdendnote12sym">xii</a>VG Hamburg, Urteil v. 10.11.2020 – 20 K 1515/17.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote13">
<p><span style="font-size: xx-small;"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote13anc" name="sdendnote13sym">xiii</a>(Diskussions-)Entwurf eines Gesetzes zur Ersetzung des Begriffs „Rasse“ in Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes vom 3.2.2021, unter <a href="https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Ersetzung_Begriff_Rasse.html." rel="nofollow noopener">https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/Ersetzung_Begriff_Rasse.html.</a></span></p>
</div>
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		<title>Ineffektiv aber nicht ohne Wirkung</title>
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		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Asyl & Migration]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der staatliche Zugriff auf Mobiltelefone von Gefl&#252;chteten In: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 123-133 Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht hat der Deutsche Bundestag die M&#246;glichkeit geschaffen, dass das Bundesamt f&#252;r Migration und Fl&#252;chtlinge (BAMF) von Asylbewerbern, die &#252;ber keinen g&#252;ltigen Pass oder Passersatz verf&#252;gen, alle Datentr&#228;ger herausverlangen und auswerten darf. Diese Vorschrift [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/ineffektiv-aber-nicht-ohne-wirkung-1/">Ineffektiv aber nicht ohne Wirkung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der staatliche Zugriff auf Mobiltelefone von Gefl&uuml;chteten</p>
<p>In: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 123-133</p>
<p><i>Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht hat der Deutsche Bundestag die M&ouml;glichkeit geschaffen, dass das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF) von Asylbewerbern, die &uuml;ber keinen g&uuml;ltigen Pass oder Passersatz verf&uuml;gen, alle Datentr&auml;ger herausverlangen und auswerten darf. Diese Vorschrift wirft eine Reihe von Problemen auf, die der Autor eingehend untersucht. Am Ende stellt sich f&uuml;r ihn die Frage nach dem eigentlichen Sinn der Ma&szlig;nahmen.</i></p>
<p>Auch wenn der historische Abstand noch kurz ist, so kann man doch sagen, es ist das Bild dieses letztlich kurzen Sommers der offiziellen Willkommenskultur im Jahre 2015: Bundeskanzlerin Angela Merkel, auch wenn sie sich offensichtlich nicht ganz wohl in ihrer Haut f&uuml;hlt, posiert doch recht bereitwillig mit einem Fl&uuml;chtling zum Handy-Selfie. Es ist daher nicht frei von Ironie, dass der Bundestag nicht mal zwei Jahre sp&auml;ter auf Vorschlag der Bundesregierung eine &Auml;nderung des Asylgesetzes beschlossen hat, mit der jenes Selfie mit der Kanzlerin, w&uuml;rde es (was wenig wahrscheinlich w&auml;re) heute aufgenommen werden, staatlicherseits erfasst werden k&ouml;nnte: Mit einiger Wahrscheinlichkeit k&ouml;nnte es n&auml;mlich nunmehr &#8211; zusammen mit allen anderen Daten, die auf dem Smartphone gespeichert sind &#8211; auf einem Server des Bundesamtes f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF) landen.</p>
<h5>Bestimmung von Herkunft und Identit&auml;t mit IT-As&shy;sis&shy;tenz&shy;sys&shy;temen</h5>
<p>Mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht&nbsp;[1] wurde n&auml;mlich eine Regelung geschaffen, welche die f&uuml;r das Asylverfahren zust&auml;ndige Bundesbeh&ouml;rde (BAMF) dazu erm&auml;chtigt, von Asylsuchenden, die &uuml;ber keinen g&uuml;ltigen Pass oder Passersatz verf&uuml;gen, alle Datentr&auml;ger herauszuverlangen und auszuwerten. Dies umfasst insbesondere Smartphones (einschlie&szlig;lich SIM-Karten), aber auch Tablets, Laptops, USB-Sticks, externe Festplatten etc. Die Regelung kn&uuml;pft an die zwei Jahre zuvor im allgemeinen Aufenthaltsrecht geschaffenen Normen an, die der Kl&auml;rung der Staatsangeh&ouml;rigkeit und Identit&auml;t im Hinblick auf Ausweisungen und Abschiebungen dienen sollen. [2] Diese Regelung war mit der &#8222;<i>Anpassung [&#8230;] der Identit&auml;tskl&auml;rung an die technischen Entwicklungen</i>&#8220; begr&uuml;ndet worden. [3]</p>
<p>Die M&ouml;glichkeit, auf die mobilen Endger&auml;te von Gefl&uuml;chteten zuzugreifen, geh&ouml;rt zu einer Reihe von sogenannten IT-Assistenzsystemen, die das BAMF im Rahmen des Asylverfahrens vornehmlich dazu einsetzt, um die Herkunft und Identit&auml;t von Asylsuchenden zu bestimmen, die entweder &uuml;ber keinen Pass o.&auml;. Nachweise verf&uuml;gen oder bei denen sich sonst Zweifel an den Angaben zur Herkunft ergeben. Dazu geh&ouml;ren neben der Auswertung von Mobiltelefonen etc. Lichtbildabgleiche, Namensanalysen und Dialekterkennungssoftware. [4]</p>
<p>Die Bestimmung des Herkunftslandes ist im Asylverfahren regelm&auml;&szlig;ig von zentraler Bedeutung daf&uuml;r, ob in Deutschland Fl&uuml;chtlingsschutz vor Verfolgung oder zumindest Schutz vor Abschiebung wegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gew&auml;hrt wird. Mit der neuen Regelung im Asylgesetz soll also z.B. gekl&auml;rt werden k&ouml;nnen, ob Asylsuchende tats&auml;chlich aus Syrien stammen oder dies nur angeben, um in Deutschland eine bessere Bleibeperspektive zu erhalten. Bei der hard- und softwaregest&uuml;tzten Auswertung der Mobiltelefone wird nach Angaben der Bundesregierung gepr&uuml;ft, in welche L&auml;nder und in welchen Sprachen kommuniziert worden ist, aus welchen L&auml;ndern Kontakte gespeichert sind, in welchen L&auml;ndern Browser aufgerufen wurden und welche Geodaten der Datentr&auml;ger enth&auml;lt. [5]</p>
<p>Der staatliche Zugriff auf pers&ouml;nliche Datentr&auml;ger wie insbesondere das Smartphone l&ouml;st auch bei datenschutzrechtlich nicht &uuml;berm&auml;&szlig;ig Sensitiven ein erhebliches Unbehagen aus. Und beim Zugriff auf das Smartphone o.&auml;. von Gefl&uuml;chteten gibt es daf&uuml;r besondere Gr&uuml;nde. In seiner Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf brachte der Deutsche Anwaltverein die Bedeutung, die das Smartphone f&uuml;r Gefl&uuml;chtete hat, auf den einpr&auml;gsamen Begriff des &#8222;digitalen Hausstands&#8220;.&nbsp;[6] Um die volle Bedeutung zu erfassen, die das Ger&auml;t und damit auch der Zugriff darauf in diesen F&auml;llen hat, ist zu erg&auml;nzen, dass es sich meist um den einzigen diesen Menschen verbliebenen Hausstand handelt. Ein St&uuml;ck digitales Zuhause, wo beispielsweise ihre Erinnerungen in Form von Fotografien abgelegt sind sowie Kopien geretteter Unterlagen, der privateste und intimste Austausch mit Partnerinnen und Partnern, Kindern, Eltern, Gro&szlig;eltern, Freundinnen und Freunden etc. [7]</p>
<p>Es ist daher zur Recht betont worden, dass die Zugriffserm&auml;chtigung f&uuml;r das BAMF ein &#8222;<i>ausgesprochen grundrechtssensibler Eingriff</i>&#8220; sei.&nbsp;[8] Eine andere Frage ist freilich, ob der Gesetzgeber bei der in Rede stehenden Regelung hinreichend grundrechtssensibel vorgegangen ist. Die Regelung enth&auml;lt zwar verschiedene Bestimmungen, die offensichtlich darauf abzielen sollen, verfassungsrechtliche Bedenken zu zerstreuen.&nbsp;[9] Es handelt sich hierbei aber, wie immer h&auml;ufiger im Gefahrenabwehrrecht, allerdings eher um die kaum verhohlene Simulation rechtsstaatlicher Absicherungen, als um tats&auml;chlich wirksamen Grundrechtsschutz. Diese Simulationen sollen wohl allenfalls dazu dienen, im parlamentarischen Verfahren oder der &ouml;ffentlichen Debatte kritische Nachfragen kontern zu k&ouml;nnen. Sp&auml;testens in der Wirklichkeit des Verwaltungsvollzuges wird dann h&auml;ufig von derselben Administration, die das Scheinrecht in die Gesetzesentw&uuml;rfe hineinformuliert und in der &#8222;amtlichen Begr&uuml;ndung&#8220; wortreich zu wichtigen Verfahrenssicherungen f&uuml;r die Betroffenen aufgebl&auml;ht hat, die vorgeblich rechtsstaatliche Luft rausgelassen. Das zeigen insbesondere die Antworten auf parlamentarische Fragen zur Umsetzung der Gesetzes&auml;nderung.</p>
<h5>Erfor&shy;der&shy;lich&shy;keit nicht erfor&shy;der&shy;lich</h5>
<p>Ausdr&uuml;cklich regelt &sect; 15a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz, dass die Auswertung von Datentr&auml;gern nur zul&auml;ssig ist, &#8222;<i>soweit dies f&uuml;r die Feststellung der Identit&auml;t und Staatsangeh&ouml;rigkeit des Ausl&auml;nders [&#8230;] erforderlich ist und der Zweck der Ma&szlig;nahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.</i>&#8220; Das klingt zun&auml;chst nach rechtsstaatlicher Einhegung. Die Zweckbindung, nach der die Datentr&auml;ger nur zur Feststellung der Identit&auml;t und Staatsangeh&ouml;rigkeit ausgewertet werden d&uuml;rfen, und nicht etwa, um Reiserouten oder sonstige Angaben zur politischen Verfolgungssituation nachzuvollziehen, ergibt sich aber schon aus einer vorherigen Bestimmung (&sect; 15 Abs. 2 Nr. 6 Asylgesetz). Daher dr&auml;ngt sich die Frage auf, ob die Regelung mehr soll, als die Notwendigkeit einer Erforderlichkeitspr&uuml;fung zu benennen &#8211; die bei einer belastenden Ma&szlig;nahme der Verwaltung im Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung ohnehin vorzunehmen ist. Und tats&auml;chlich gibt die Bundesregierung &#8211; freilich nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens &#8211; die Auskunft: &#8222;<i>Der Hinweis auf die milderen Mittel ist Ausdruck des ohnehin zu beachtenden Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitsgrundsatzes.</i>&#8220; [10]</p>
<p>Das ist schon deshalb besonders bemerkenswert, weil es dabei nicht blo&szlig; um eine juristische Spitzfindigkeit geht. Letztlich geht es um die Frage, in welchen und vor allem auch in wie vielen F&auml;llen es zum Zugriff auf das Mobiltelefon von Gefl&uuml;chteten kommt. Insoweit ergibt sich die jetzige Praxis des BAMF n&auml;mlich nicht ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung. Wie bereits erw&auml;hnt, kn&uuml;pft das Asylgesetz hier an eine bereits bestehende Regelung im (allgemeinen) Aufenthaltsrecht an. Im Gegensatz zu der Regelung im Asylgesetz zielt die Regelung im Aufenthaltsgesetz jedoch erkennbar auf wenige begr&uuml;ndete Einzelf&auml;lle ab: Nach dieser Vorschrift sind die Ausl&auml;nderbeh&ouml;rden erm&auml;chtigt, auf Datentr&auml;ger zuzugreifen, wenn Ausweisungs- und Abschiebungsverfahren laufen und Betroffene bei der Beschaffung von Papieren, die f&uuml;r eine R&uuml;ckf&uuml;hrung erforderlich sind, nicht kooperieren.&nbsp;[11] Der Zugriff auf Datentr&auml;ger soll dann dazu beitragen, das Herkunftsland einer m&ouml;glichen R&uuml;ckf&uuml;hrung zu bestimmen. Die Praxis im Asylverfahren hat demgegen&uuml;ber eine v&ouml;llig andere Dimension, was auch erkl&auml;rt, warum erst diese eine gewisse &ouml;ffentliche Aufmerksamkeit erfahren hat.&nbsp;[12] Die Auswertung der Datentr&auml;ger erfolgt praktisch in einem dreistufigen Verfahren [13]:</p>
<p>1. Stufe: <i>Alle</i> Gefl&uuml;chteten, die keinen g&uuml;ltigen Pass oder Passersatz haben, werden bei ihrer Registrierung beim BAMF verpflichtet, ihre Datentr&auml;ger auszuh&auml;ndigen (was mit Verwaltungszwang durchgesetzt werden kann). [14]</p>
<p>2. Stufe: Soweit das BAMF Datentr&auml;ger erh&auml;lt, werden diese ausgelesen. Das hei&szlig;t, der komplette Datensatz, der auf dem Datentr&auml;ger vorhanden ist, wird mittels spezieller Ger&auml;te ausgelesen und daf&uuml;r entwickelter Software vom BAMF zu einem Ergebnisreport zusammengefasst und &#8222;unausgewertet&#8220; in einem &#8222;Datentresor&#8220; gespeichert. [15]</p>
<p>3. Stufe: Eine Auswertung der Daten findet erst nach einer gesonderten Entscheidung des BAMF unter Pr&uuml;fung der &#8211; verfassungsrechtlich vorgegebenen &#8211; Erforderlichkeit statt.</p>
<p>Weder die 1. noch die 2. Stufe, die aus dem Zugriff auf das Mobiltelefon ein Routineverfahren f&uuml;r Asylsuchende ohne Pass oder Passersatz machen, ergeben sich so unmittelbar aus dem Gesetz. Erg&auml;nzt werden n&auml;mlich hier lediglich die allgemeinen Mitwirkungspflichten von Asylsuchenden. Im &#8222;<i>Falle des Nichtbesitzes eines g&uuml;ltigen Passes oder Passersatzes</i>&#8220; ist ein Asylsuchender verpflichtet, &#8222;<i>auf Verlangen alle Datentr&auml;ger, die f&uuml;r die Feststellung seiner Identit&auml;t und Staatsangeh&ouml;rigkeit von Bedeutung sein k&ouml;nnen [&#8230;] vorzulegen, auszuh&auml;ndigen und zu &uuml;berlassen</i>&#8220; (&sect; 15 Abs. 2 Nr. 6a Asylgesetz). Dass der fehlende Pass bereits bei der Registrierung, also dem Erstkontakt mit der Asylbeh&ouml;rde, automatisch dazu f&uuml;hrt, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das Mobiltelefon und allen anderen Datentr&auml;ger herausverlangen, folgt jedenfalls nicht zwingend aus der Formulierung &#8222;auf Verlangen&#8220; und war so auch nicht in der entsprechenden Einzelbegr&uuml;ndung beschrieben worden. Die Formulierung &#8222;auf Verlangen&#8220; legt eigentlich eine Ermessensentscheidung im Einzelfall und damit gerade keinen Automatismus nahe.</p>
<p>Das <i>Auslesen</i>, also die 2. Stufe, ist im Gesetz &uuml;berhaupt nicht geregelt.&nbsp;[16] Dabei stellen das Auslesen und anschlie&szlig;ende Speichern aller Daten ohne weiteres eigenst&auml;ndige Grundrechtseingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. das Recht auf Gew&auml;hrleistung der Vertraulichkeit und Integrit&auml;t informationstechnischer Systeme dar. Und es fragt sich durchaus, ob die Erm&auml;chtigung zur sp&auml;teren Auswertung auch eine hinreichende Erm&auml;chtigungsgrundlage f&uuml;r diese Form einer umfassenden und daher besonders grundrechtsintensiven Form der <i>Vorratsdatenspeicherung</i> ist, also des l&auml;ngerfristigen Vorhaltens der gesamten Daten.&nbsp;[17] Der Grundsatz der bestimmten und normenklaren bereichsspezifischen Regelung f&uuml;r datenschutzrechtliche Eingriffe, der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etabliert ist, spricht deutlich daf&uuml;r, dass es einer eigenst&auml;ndigen Regelung bedarf. [18]</p>
<p>Dass die Bundesregierung von Beginn an plante, den Zugriff auf die Datentr&auml;ger zum normalen Bestandteil von Asylverfahren zu machen, l&auml;sst sich, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, nur an etwas versteckter Stelle in der Begr&uuml;ndung des Gesetzesentwurfs entnehmen. Unter der Rubrik &#8222;Erf&uuml;llungsaufwand&#8220;, in der die voraussichtlich mit der Umsetzung des Gesetzes entstehenden Kosten f&uuml;r die Verwaltung beschrieben werden, lie&szlig; die Bundesregierung erkennen, dass sie mit ganz erheblichen Fallzahlen kalkulierte. Ausweislich dieser Darstellung rechnete die Bundesregierung damit, dass eine &#8222;Auswertung&#8220; (gemeint war hier wohl die Auslesung) der Datentr&auml;ger bei bis zu 50-60 % der Antragsteller in Betracht kommen k&ouml;nnte. Aufgrund dessen ging sie von 3,2 Millionen Euro Anschaffungskosten f&uuml;r Hard- und Software sowie laufenden Lizenzkosten von j&auml;hrlich 300.000 Euro aus (inzwischen geht man f&uuml;r 2017 &#8211; 2019 von ca. 10 Millionen Euro aus) [19]: &#8222;<i>Aus dieser Annahme leiten sich rund 150.000 Personen her, bei denen ein Auslesen eines oder mehrerer Datentr&auml;ger rein theoretisch in Betracht kommt. Die Neuregelung zum Auslesen gespeicherter Daten setzt eine Einzelfallentscheidung voraus. [&#8230;] Zeitpunkt des Auslesens der Datentr&auml;ger ist, sofern sich die Ma&szlig;nahme als erforderlich erweist, regelm&auml;&szlig;ig die Registrierung als Asylsuchender.</i>&#8220; [20]</p>
<p>Hier zeigt sich zum einen, dass die Begriffe Auswerten und Auslesen nicht sauber abgegrenzt werden und es daher im Gesetzgebungsverfahren schwierig war, die geplante Praxis genau zu verstehen. Wie die Bundesregierung die inzwischen etablierte Praxis darstellt, erhellt jedoch, dass &#8211; anders als in der zitierten Passage der Begr&uuml;ndung noch angedeutet &#8211; bei der Entscheidung &uuml;ber die Auslesung eben keine Pr&uuml;fung der Erforderlichkeit im Einzelfall erfolgt. S&auml;mtliche Datentr&auml;ger werden vielmehr automatisch dann herausverlangt (und dann auch ausgelesen), wenn kein Pass vorgelegt wird.&nbsp;[21] Es erfolgt danach offenbar kein Gespr&auml;ch mit dem Asylsuchenden, mit dem im Sinne der Erforderlichkeit gepr&uuml;ft w&uuml;rde, ob &uuml;berhaupt Zweifel an den Angaben zum Herkunftsland bestehen oder ob nicht andere Nachweise zur Herkunft vorhanden sind. Festzuhalten bleibt danach: Der Gesetzgeber hat bez&uuml;glich der Auswertung der Datentr&auml;ger eine bestenfalls rein rhetorisch wirksame Regelung der Erforderlichkeit geschaffen. Das vorgelagerte Auslesen der Datentr&auml;ger regelt das Gesetz hingegen &uuml;berhaupt nicht. Und das BAMF hat &#8211; im Grunde etwas unter dem Radar des Gesetzes &#8211; eine Praxis etabliert, die gerade keinen Raum f&uuml;r eine Pr&uuml;fung der Erforderlichkeit im Einzelfall vorsieht.&nbsp;[22] Im Ergebnis ist zu konstatieren, dass entgegen der Rhetorik des Gesetzes an einer besonders grundrechtssensiblen Stelle &#8211; dem Auslesen beim Registrieren der Gefl&uuml;chteten &#8211; eine Pr&uuml;fung der Erforderlichkeit in der Praxis komplett ausf&auml;llt.</p>
<h5>Absolut nicht gesch&uuml;tzter Kernbereich privater Lebens&shy;ge&shy;stal&shy;tung</h5>
<p>Dass das Auslesen der Mobiltelefone einer eigenen spezifischen Erm&auml;chtigungsgrundlage bedarf, ergibt sich nicht nur aus dem Erfordernis bereichsspezifischer normenklarer und bestimmter Regelungen. Wie eingangs erw&auml;hnt, ist gerade das Mobiltelefon Gefl&uuml;chteter h&auml;ufig ein Speicherort f&uuml;r H&ouml;chstpers&ouml;nliches und sogar Intimstes. Hier wird oftmals der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen sein. In diesen Bereich darf die Polizei etwa bei einer akustischen Wohnraum&uuml;berwachung (gro&szlig;er Lauschangriff) weder zur Strafverfolgung noch zur Gefahrenabwehr eingreifen. Hier gilt ein absoluter Schutz.&nbsp;[23] <i>An sich</i>. In der Praxis, auch in der der Gesetzgebung, l&auml;sst sich das nicht immer sinnvoll durchhalten. Und so ger&auml;t der Kernbereichsschutz mitunter zur &#8222;hei&szlig;en Kartoffel&#8220; des Sicherheitsrechts. Etwa wenn der Gesetzgeber z.B. beim gro&szlig;en Lauschangriff Urteilspassagen in Gesetzesform gie&szlig;t und damit letztlich das Problem, wie trotz Abh&ouml;rma&szlig;nahmen der Kernbereich ausgespart wird, blo&szlig; an die Praxis weiterreicht. [24]&nbsp;</p>
<p>Im Aufenthaltsgesetz und dem folgend auch im Asylgesetz wurde nun aber eine geradezu zynisch anmutende L&ouml;sung f&uuml;r das Theorie/Praxis-Problem des Kernbereichsschutzes gefunden. Die hierf&uuml;r relevante Regelung lautet: &#8222;<i>Liegen tats&auml;chliche Anhaltspunkte f&uuml;r die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datentr&auml;gern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt w&uuml;rden, ist die Ma&szlig;nahme unzul&auml;ssig.</i>&#8220;&nbsp;[25] Dieser Vorbehalt gilt wohlgemerkt nur f&uuml;r die Auswertung und noch nicht f&uuml;r das Auslesen &#8211; obgleich auch darin bereits ein Eingriff liegt. Ob sich hier Vorwirkungen im Sinne eines Verbots der Auslesung von Kernbereichsdaten ergeben k&ouml;nnten, ist aber ohnehin eine m&uuml;&szlig;ige Frage. Denn der Fall, dass ein Mobiltelefon oder ein Tablet allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung enth&auml;lt, d&uuml;rfte praktisch ausgeschlossen sein. Schon ein Telefonverzeichnis oder Daten &uuml;ber get&auml;tigte Anrufe (Verbindungsdaten) geh&ouml;ren nicht zum Kernbereichsschutz.&nbsp;[26] Dass das Gesetz davon ausgeht, dass auch Daten aus dem Kernbereich zun&auml;chst erfasst werden k&ouml;nnen, ergibt sich schon daraus, dass die Verwendung solcher Daten f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rt und eine &#8222;unverz&uuml;gliche&#8220; L&ouml;schung entsprechender Aufzeichnungen angeordnet wird. [27]</p>
<p>Auch hier bleibt eine Diskrepanz zwischen gesetzgeberischer Rhetorik und realem Regelungsgehalt zu konstatieren. Statt nach Regelungen zu suchen, die den Zugriff auf solche Daten beschr&auml;nkt h&auml;tten, die f&uuml;r die Herkunftslandbestimmung besonders aussagekr&auml;ftig sind und jedenfalls meist nicht in den Kernbereichsschutz fallen, wie insbesondere Telefonverbindungsdaten und Geodaten,&nbsp;[28] wird eine offensichtlich &uuml;berfl&uuml;ssige Scheinregelung zum Kernbereichsschutz gewisserma&szlig;en als verfassungsrechtlicher T&auml;tigkeitsnachweis aufgenommen.</p>
<h5>Der Vollju&shy;ris&shy;ten&shy;vor&shy;be&shy;halt: Nur simulierter Grund&shy;rechts&shy;schutz durch Verfahren</h5>
<p>Und noch bei einer weiteren Bestimmung entsteht das ungute Gef&uuml;hl, dass hier Grundrechtsschutz mehr simuliert, denn praktiziert werden soll. Offensichtlich in Anlehnung an den wohlbekannten Richtervorbehalt d&uuml;rfen nach dem Gesetz die Datentr&auml;ger &#8222;<i>nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Bef&auml;higung zum Richteramt hat.</i>&#8220;&nbsp;[29] Bef&auml;higt zum Richteramt ist, wer zwei juristische Staatsexamina vorweisen kann (&sect; 5 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz). Trotz der Anspielung auf das Richteramt handelt es sich bei diesem &#8222;Volljuristenvorbehalt&#8220; aber eben nicht einmal um die kleine M&uuml;nze des Richtervorbehalts. Denn auch der bedienstete Volljurist bleibt voll in die Weisungshierarchie der Beh&ouml;rde, hier des BAMF, eingebunden &#8211; und kann daher nicht ansatzweise die grundrechtssichernde Funktion erf&uuml;llen, die mit dem Richtervorbehalt verbunden ist.&nbsp;[30] Denn der Richtervorbehalt, so formuliert es das Bundesverfassungsgericht, zielt auf eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabh&auml;ngige und neutrale Instanz. Das Gericht hebt die grundrechtssch&uuml;tzende Bedeutung dieser Verfahrensausgestaltung noch dadurch hervor, dass es betont, dass der strikt nur dem Gesetz unterworfene Richter durch seine pers&ouml;nliche und sachliche Unabh&auml;ngigkeit die Rechte von Betroffenen im Einzelfall am besten und sichersten wahren k&ouml;nne.&nbsp;[31] Es kommt also beim Richtervorbehalt auf dessen Unabh&auml;ngigkeit, nicht auf die juristische Fachkunde an. Und gerade an dieser Unabh&auml;ngigkeit fehlt es aber dem Bediensteten, der zwar die formale Bef&auml;higung zum Richter hat, aber eben kein (unabh&auml;ngiges) Richteramt aus&uuml;bt.</p>
<p>Schon bei der Verabschiedung der Regelung zur Auswertung der Datentr&auml;ger im Aufenthaltsgesetz im Jahre 2015 hatte sich der Bundesrat daf&uuml;r ausgesprochen, den &#8222;Volljuristenvorbehalt&#8220; durch einen echten Richtervorbehalt zu ersetzen.&nbsp;[32] Dar&uuml;ber, ob es eine verfassungsrechtliche Pflicht f&uuml;r einen Richtervorbehalt bei der Auswertung von Mobiltelefonen und anderen Datentr&auml;gern gibt, mag man durchaus im Detail fachlich diskutieren.&nbsp;[33] F&uuml;r die gesetzliche Einf&uuml;hrung eines Richtervorbehalts sprechen in der hier dargelegten Konstellation aber gleich eine ganze Reihe von Gr&uuml;nden: Die mit der vollen Speicherung des Inhalts der Datentr&auml;ger und ihrer &#8211; abgesehen vom Kernbereichsvorbehalt &#8211; inhaltlich nicht weiter beschr&auml;nkten Auswertungserm&auml;chtigung, die erhebliche Streubreite der Ma&szlig;nahme (gro&szlig;e Zahl der Betroffenen und die Betroffenheit der Daten Unbeteiligter, die mitgespeichert und ausgewertet werden) sowie die regelm&auml;&szlig;ig schwierigen Lage, in der sich Gefl&uuml;chtete gerade zu Beginn ihres Asylverfahrens befinden.</p>
<p>Dass es bislang in der Strafprozessordnung keinen etablierten Richtervorbehalt speziell f&uuml;r das Auslesen und Auswerten von Mobiltelefonen gibt, spricht dabei nicht gegen das Erfordernis eines Richtervorbehalts f&uuml;r die Auswertung von Datentr&auml;gern von Gefl&uuml;chteten. Denn im Rahmen der Strafprozessordnung kommt es zu einer Auswertung von Mobiltelefonen und anderen Datentr&auml;gern regelm&auml;&szlig;ig nur im Rahmen bzw. im Anschluss von Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach &sect;&sect; 94 ff, 102 ff. StPO, die jeweils unter Richtervorbehalt stehen und nur bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten vorgenommen werden d&uuml;rfen.&nbsp;[34] Das Besondere an den Regelungen im Aufenthalts- und Asylgesetz ist es indes, dass sie zu einer Auswertung von Mobiltelefonen erm&auml;chtigen, ohne dass ein Verdacht einer Straftat oder auch nur Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Verkehrsunf&auml;llen aufgrund m&ouml;glicher Mobiltelefonnutzung besteht &#8211; was ansonsten in der Rechtsordnung die &uuml;blichen Voraussetzungen f&uuml;r den Zugriff auf Mobiltelefone sind.</p>
<p>Faktisch liegt damit eine Ungleichbehandlung und Schlechterstellung vor. Bei Gefl&uuml;chteten, die nicht einmal im Verdacht einer Ordnungswidrigkeit stehen, kann ohne Richtervorbehalt das gesamte elektronische Privatleben durchforstet werden, wohingegen selbst bei einem blo&szlig;en Versto&szlig; gegen Ordnungswidrigkeitsvorschriften im Stra&szlig;enverkehr das Auslesen nur der Daten, die Aufschluss dar&uuml;ber geben, ob das Ger&auml;t am Steuer genutzt wurde, aufgrund der damit verbundenen Beschlagnahme unter Richtervorbehalt stehen.</p>
<p>Nun wird man aufgrund der Unterschiedlichkeit der Sachverhalte einen verfassungsrechtlich relevanten Gleichheitsversto&szlig; hier nicht ohne Weiteres annehmen k&ouml;nnen. Das gilt, obwohl das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung wegen der Staatsangeh&ouml;rigkeit in den vergangenen Jahren immer weiter den verbotenen Diskriminierungen (Art. 3 Abs. 3 GG) angen&auml;hert hat.&nbsp;[35] Aber auch wenn diese Formen von sachverhalts&uuml;bergreifender Ungleichbehandlung in verfassungsrechtlicher und verfassunsgerichtlicher Weise kaum bearbeitbar sind, bedeutet das jedoch nicht, dass sie verfassungspolitisch irrelevant w&auml;ren. Das Gegenteil ist der Fall. Der jetzt verordnete amtliche Blick in den gesamten digitalen Hausstand hat durchaus das Potential, sich wie die Gesundheitsuntersuchungen der fr&uuml;hen Gastarbeiter noch lange nachwirkend ins Ged&auml;chtnis der Migrationsgesellschaft einzuschreiben. Noch Jahrzehnte sp&auml;ter wirken die Bilder von den als dem&uuml;tigend empfundenen Untersuchungen nach, die deutsche &Auml;rzte in den 1950er und 1960er Jahren im Rahmen von bilateralen Anwerbeabkommen mit Italien, Griechenland, Spanien, Portugal, Jugoslawien und der T&uuml;rkei durchf&uuml;hrten. Beim &auml;rztlichen Blick in Hals, Ohren etc., so berichteten es sp&auml;ter die Betroffenen, f&uuml;hlten sie sich mitunter wie auf dem Viehmarkt.&nbsp;[36] Der Umgang mit Gefl&uuml;chteten in Verwaltungsverfahren hat stets auch eine in die Gesellschaft hineinreichende expressiv-symbolische Dimension im Hinblick auf ihre personale Anerkennung als Rechtssubjekt und als Gleiche. Wie sich Gefl&uuml;chtete heute f&uuml;hlen, wenn sie gleich bei der Registrierung Einblick in ihre vielleicht intimste Kommunikation und Fotoalben gew&auml;hren m&uuml;ssen, kann man nur dunkel erahnen.</p>
<h5>Die Diszi&shy;pli&shy;nie&shy;rung Gefl&uuml;ch&shy;teter</h5>
<p>Aber selbst wenn man diesen prim&auml;r expressiv-symbolischen Gehalt der Auswertung von Mobiltelefonen und anderer pers&ouml;nlicher Datentr&auml;ger Gefl&uuml;chteter und die negative Ausstrahlung in die Tiefenstruktur von Integrationsbem&uuml;hungen von Ankommenden und Gesellschaft gleicherma&szlig;en beiseite schiebt: Es stellt sich angesichts der bezifferbaren Ergebnisse ganz augenf&auml;llig die Frage nach dem Sinn dieser Ma&szlig;nahmen. Wie die Bundesregierung selbst einr&auml;umt, k&ouml;nnen die ausgewerteten Daten die Staatsangeh&ouml;rigkeit oder gar die Identit&auml;t der Gefl&uuml;chteten ohnehin nicht belegen. Die Daten liefern allenfalls Erkenntnisse dar&uuml;ber, ob die Angaben der Gefl&uuml;chteten zutreffen k&ouml;nnen oder ob sich diesbez&uuml;glich Zweifel ergeben. [37]&nbsp;</p>
<p>Doch auch diesen Zweck erf&uuml;llt diese Ma&szlig;nahme nach den bislang ver&ouml;ffentlichten Zahlen offenbar so gut wie nicht messbar: So wurden von Januar bis Oktober 2018 insgesamt 9.710 Datentr&auml;ger von Gefl&uuml;chteten ohne Pass ausgelesen. In 4.696 F&auml;llen wurde ein Antrag auf Auswertung (bei einem Bediensteten mit Bef&auml;higung zum Richteramt) gestellt. Davon wurden nach Angaben der Bundesregierung 2.845 Auswertungen &#8222;freigegeben&#8220;. In ca. 65 Prozent der F&auml;lle haben dabei keine sachdienlichen Erkenntnisse gewonnen werden k&ouml;nnen. Bei ca. 32 Prozent der F&auml;lle habe sich die Identit&auml;t best&auml;tigt und in lediglich ca. 2 Prozent der F&auml;lle h&auml;tten sich belastbare Zweifel an den Angaben zur Herkunft und Identit&auml;t ergeben.&nbsp;[38] Das bedeutet zusammenfassend: Es wurden fast 10.000 Datentr&auml;ger ausgelesen und komplett gespeichert, aber bei weniger als 60 der 2.845 durchgef&uuml;hrten Auswertungen kam es letztlich zu Ans&auml;tzen, um die Angaben von Asylsuchenden zu widerlegen. Angesichts dessen, dass die Auswertung von Datentr&auml;gern, wie bereits erw&auml;hnt, l&auml;ngst nicht die einzige M&ouml;glichkeit f&uuml;r das BAMF ist, um Angaben zu Herkunft und Identit&auml;t zu &uuml;berpr&uuml;fen und den durchaus relevanten Kosten &#8211; f&uuml;r 2017 bis 2019 werden diese mittlerweile noch &uuml;ber den urspr&uuml;nglichen Planungen mit 10 Millionen Euro veranschlagt &#8211; dr&auml;ngt sich die Frage nach der Sinnhaftigkeit des Unterfangens nochmal st&auml;rker auf.</p>
<p>Auffallend an den Zahlen ist aber noch etwas anderes. Die Bundesregierung hatte, wie erw&auml;hnt, bei etwa 50 bis 60 Prozent der Gefl&uuml;chteten damit gerechnet, dass diese ohne Pass oder Passersatz nach Deutschland kommen und in etwa genauso vielen F&auml;llen Datentr&auml;ger zumindest ausgelesen w&uuml;rden. In dem Zeitraum Januar bis Oktober 2018 gaben aber nur 35 Prozent der Antragsteller ohne Pass oder Passersatz an, dass sie &uuml;ber einen Datentr&auml;ger verf&uuml;gen, wobei die Zahl der ausgelesenen Datentr&auml;ger nochmals geringer ist, da nur 74 Prozent davon technisch ausgelesen werden konnten. Zwangsma&szlig;nahmen zur &Uuml;berlassung der Datentr&auml;ger waren dabei nicht erforderlich.&nbsp;[39] Auch wenn es nat&uuml;rlich keine belastbaren Zahlen dar&uuml;ber gibt, wie sich die im Vergleich zur der offiziellen Erwartung (ca. 150.000) doch recht geringe Zahl an Datentr&auml;gern, die &uuml;berhaupt dem BAMF zum Auslesen ausgeh&auml;ndigt wurden (ca. 10.000), erkl&auml;rt, liegt es doch nahe, dass es hier zumindest in einem relevanten Umfang zu Ausweichverhalten gekommen ist.</p>
<p>Dass durch die Befugnis des BAMF, Mobiltelefone und andere Datentr&auml;ger auszuwerten, &#8222;<i>qualitativ hochwertigere Entscheidungen &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit einer Abschiebung erm&ouml;glicht werden</i>&#8222;, wie es ein Sachverst&auml;ndiger in der entsprechenden Anh&ouml;rung formulierte,&nbsp;[40] l&auml;sst sich jedenfalls angesichts der ersten Praxisberichte nicht aufrechterhalten. Vielmehr fragt sich aufgrund der Zahlen erneut, ob die Ma&szlig;nahme nicht unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig ist. Denn bei Strafverfolgungsma&szlig;nahmen wie der Durchsuchung ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass deren wahrscheinliche Erfolglosigkeit, etwa wegen der naheliegenden M&ouml;glichkeit zur Spurenbeseitigung, die Ma&szlig;nahme unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und damit unzul&auml;ssig macht. [41]</p>
<p>Allzu viel Hoffnung sollte man allerdings nicht haben, dass der Zahlenbefund zu einem baldigen Umdenken f&uuml;hren wird.&nbsp;[42] Denn wirklich &uuml;berraschend kommt der Befund nicht. Sehr &uuml;berraschend w&auml;re vielmehr, wenn die Bundesregierung diese Ausweichbewegungen nicht auch antizipiert h&auml;tte. Und so dr&auml;ngt sich vielmehr auf, dass hier von Anbeginn an die &ouml;ffentliche Wirkung einer schneidigen Ma&szlig;nahme gegen&uuml;ber sogenanntem &#8222;Asylbetrug&#8220; im Vordergrund stand &#8211; und nicht die praktische Wirksamkeit eines Mittels zur Herkunfts- und Identit&auml;tskl&auml;rung. Es w&auml;re aber verfehlt, diese Form von Symbolpolitik f&uuml;r wirkungslos zu halten, weil sie die ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rten Ziele so offensichtlich nicht erreicht. Die Botschaft, die mit diesem massiven Grundrechtseingriff&nbsp;[43] einhergeht, kommt, so ist zu f&uuml;rchten, bei den Betroffenen so oder so an. Schon das Wissen, dass das vollst&auml;ndige gesamte digitale Ich auf einem Server des BAMF gespeichert ist oder auch nur gespeichert werden k&ouml;nnte &#8211; eine zeitgem&auml;&szlig;ere Form Foucault&#8216;scher Disziplinierung l&auml;sst sich kaum ersinnen.</p>
<p><b>DR. TARIK TABBARA<i>,</i></b><i> LL.M. (MCGILL) ist seit 2018 Professor f&uuml;r &ouml;ffentliches Recht, insbesondere deutsches und europ&auml;isches Sicherheitsrecht an der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht in Berlin. Von 2002 bis 2008 war er Referent im Arbeitsstab der Beauftragten der Bundesregierung f&uuml;r Migration, Fl&uuml;chtlinge und Integration. Anschlie&szlig;end arbeitete er im Bundesumweltministerium und im Bundestag. Er interessiert sich u.a. f&uuml;r Gerechtigkeitsfragen im Migrations- und Staatsangeh&ouml;rigkeitsrecht sowie im Religionsverfassungsrecht.</i></p>
<p><b>Anmerkungen:</b></p>
<p>1 BGBl. I 2017 S. 2780. Die relevanten Bestimmungen finden sich in &sect;&sect; 15 Abs. 2 Nr. 6 und Abs. 4, 15a Asylgesetz (AsylG).</p>
<p>2 &sect;&sect; 48 Abs. 3a, 48a Aufenthaltsgesetz (AufenthG).</p>
<p>3 BT-Drs. 18/4097, 25.02.2015, S. 23.</p>
<p>4 Einen &Uuml;berblick &uuml;ber die Praxis bietet die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke: &#8222;Einsatz von IT-Assistenzsystemen im Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlin-<br />ge&#8220;, BT-Drs. 19/6647, 19.12.2018.</p>
<p>5 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das zweiteQuartal, BT-Drs. 19/4961, 12.10.2018, Antwort auf Frage 13 b.</p>
<p>6 Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, SN 39/17, Mai 2017, S. 10, abrufbar unter: <a href="https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-39-17-gesetz-zur-besseren-durchsetzung-der-ausreisepflicht-60305?page_n27=146" target="_blank" rel="noopener">https://anwaltverein.de/de/newsroom/sn-39-17-gesetz-zur-besseren-durchsetzung-der-ausreisepflicht-60305?page_n27=146</a>.</p>
<p>7 Vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausl&auml;nderrecht, 12. Aufl. 2018, &sect; 15a AsylG Rn. 2, der davon spricht, dass die Gefl&uuml;chteten im Smartphone ihr &#8222;Leben und ihre Heimat&#8220; mit sich f&uuml;hren.</p>
<p>8 Bergmann, ebd.</p>
<p>9 Bergmann, a.a.O. Rn. 4, attestiert dem Gesetzgeber freilich, dass die Auswertung der Datentr&auml;ger als &#8222;ultima ratio&#8220; ausgestaltet wurde und dass versucht worden sei, die &#8222;<i>menschen- u. verfassungsrechtliche Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit</i>&#8220; herzustellen. Unkritisch die &#8222;Beschr&auml;nkungen&#8220; referierend Kluth, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), BeckOK Ausl&auml;nderrecht, Stand 1.11.2018, &sect; 15a AsylG Rn. 2.</p>
<p>10 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das erste Quartal, BT-Drs. 19/3148, 03.07.2018, Antwort auf Frage 9.</p>
<p>11 Vgl. Weichert/Stoppa, in: Huber (Hrsg.), Aufenthaltsgesetz, 2. Aufl. 2016, &sect; 48 Rn. 19.</p>
<p>12 Pro Asyl, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Ausschussdrucksache 18(4)825 A, 22.03.2017, S. 18.</p>
<p>13 Siehe die Darstellung bei Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das zweite Quartal, BT-Drs. 19/4961, 12.10.2018, Antwort auf Frage 12.</p>
<p>14 &sect; 15 Abs. 4 AsylG erm&auml;chtigt das BAMF erg&auml;nzend dazu, die Betroffenen und ihre Sachen zu durchsuchen.</p>
<p>15 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das erste Quartal des Jahres 2018, BT-Drs. 19/3148, 03.07.2018, Antwort auf Frage 9.</p>
<p>16 Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar Asylgesetz, 115. Erg&auml;nzungslieferung M&auml;rz 2018, &sect; 15a AsylG Rn. 10, verweist zwar auf die L&ouml;schungsvorschrift (&sect; 48 Abs. 3a Satz 8), aus der sich ergebe, dass die Auswertung die Auslesung und Speicherung der Daten voraussetze. Eine eigenst&auml;ndige Regelung des Auslesens und Speicherns der Daten ist das aber gerade nicht. Erst recht, soweit das Auslesen erfolgt, bevor &uuml;berhaupt eine Entscheidung &uuml;ber die Auswertung getroffen wurde.</p>
<p>17 So auch Deutscher Anwaltverein (o. Anm. 6), S. 17 f.</p>
<p>18 S. nur BVerfGE 141, 220 (265).</p>
<p>19 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Einsatz von IT-Assistenzsystemen im Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge, BT-Drs. 19/6647, 19.12.2018, Antwort auf Frage 15.</p>
<p>20 BR-Drucksache 179/17, 23.02.17, S. 11.</p>
<p>21 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (o. Anm. 15).</p>
<p>22 Einen Versto&szlig; gegen die Erforderlichkeit sieht daher zu Recht Die Beauftrage f&uuml;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Ausschussdrucksache 18(4)831, 23.03.2017, S. 7.</p>
<p>23 Siehe BVerfGE 141, 220 (276 ff.).</p>
<p>24 Siehe z.B. die Regelung zum gro&szlig;en Lauschangriff, &sect; 25 Abs. 4a ASOG Berlin.Siehe z.B. die Regelung zum gro&szlig;en Lauschangriff, &sect; 25 Abs. 4a ASOG Berlin.</p>
<p>25 &sect; 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. &sect; 48 Abs. 3a Satz 2 AufenthG.</p>
<p>26 Vgl. Weichert/Stoppa (o. Anm. 11), Rn. 22.</p>
<p>27 &sect; 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. &sect; 48 Abs. 3a Satz 5 und 6 AufenthG.</p>
<p>28 Einen Vorschlag in diese Richtung gemacht hat der Deutscher Anwaltverein (o. Anm. 6), S. 21.</p>
<p>29 &sect; 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i.V.m. &sect; 48 Abs. 3a Satz 4 AufenthG.</p>
<p>30 M&ouml;ller, in: Hofmann (Hrsg.), Ausl&auml;nderrecht, 2. Aufl. 2016, &sect; 48 AufenthG Rn. 49.</p>
<p>31 Siehe BVerfG, Urt. vom 24.07.2018 &#8211; 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, Rn. 96.</p>
<p>32 BT-Drs. 18/4097, 25.02.2015, S. 81; der Rechtsausschuss des Bundesrates hat diesen Vorsto&szlig; auch bei der entsprechenden &Auml;nderung des AsylG erneuert: BR-Drs. 179/1/17, 02.03.2017, S. 6 ff.</p>
<p>33 F&uuml;r ausdr&uuml;cklich nicht verfassungsrechtlich geboten halten den Richtervorbehalt Weichert/Stoppa (o. Anm. 11), Rn. 26. Funke-Kaiser (o. Anm. 16), Rn. 14, zweifelt zumindest an der &#8222;<i>notwendigen Distanz zum Verfahrensgegenstand</i>&#8220; bei den Bediensteten mit der Bef&auml;higung zum Richteramt.</p>
<p>34 Eingehende Darstellung der Rechtslage bei: Ternig/Lellmann, Die rechtliche Zul&auml;ssigkeit der Sicherstellung und des Auslesens von Mobiltelefonen zwecks Beweisf&uuml;hrung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, NZV 2016, 454, 456 ff.</p>
<p>35 Siehe die Darstellung bei Nu&szlig;berger, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 8. Aufl. 2018, Art. 3 Rn. 257c.</p>
<p>36 Vgl. z.B. die Schilderung von Akyol, Zuhause in Almanya &#8211; 50 Jahre t&uuml;rkische Einwanderung in Deutschland, in: Heinrich B&ouml;ll Stiftung (Hrsg.), Zuhause in Almanya, 2011, S. 6.</p>
<p>37 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das zweite Quartal, BT-Drs. 19/4961, 12.10.2018, Antwort auf Frage 13 d.</p>
<p>38 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das dritte Quartal, BT-Drs. 19/6786, 02.01.2019, Antwort auf Frage 9.</p>
<p>39 Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke, Erg&auml;nzende Informationen zur Asylstatistik f&uuml;r das dritte Quartal des Jahres 2018, BT-Drs. 19/6786, 02.01.2019, Antwort auf Frage 9 a.</p>
<p>40 Daniel Thym, Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht, Ausschussdrucksache 18(4)825 C, 23.03.2017, S. 10.</p>
<p>41 BVerfGE 115, 166 (203).</p>
<p>42 Die GFF plant im Rahmen einer strategischen Prozessf&uuml;hrung rechtliche Schritte gegen die Auslesung der Mobilfunkger&auml;te etc. von Asylsuchenden durch das Bundesamt f&uuml;r Migration und Fl&uuml;chtlinge (BAMF) vor: <a href="https://freiheitsrechte.org/refugee-daten/" target="_blank" rel="noopener">https://freiheitsrechte.org/refugee-daten/</a> (zuletzt aufgerufen am 14.08.2019).</p>
<p>43 Die Beauftrage f&uuml;r den Datenschutz und die Informationsfreiheit (o. Anm. 22), S. 6.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/ineffektiv-aber-nicht-ohne-wirkung-1/">Ineffektiv aber nicht ohne Wirkung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
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		<title>Fall Akhanli gelöst &#8211; Problem weiterhin virulent</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/fall-geloest-problem-weiterhin-virulent/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Oct 2017 15:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aufmacher]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Am 13. Oktober wurde bekannt, dass Spanien dem t&#252;rkischen Auslieferungsersuchen gegen den Schriftsteller und Menschenrechtsaktivist Dogan Akhanli nicht stattgeben wird. Wir freuen uns sehr f&#252;r Herrn Akhanli &#8211; die mit seinem Fall verbundenen Probleme der polizeilichen Zusammenarbeit &#252;ber Interpol sind damit leider nicht gel&#246;st. Die Rechtsunsicherheit f&#252;r t&#252;rkeikritische B&#252;rgerinnen und B&#252;rger sowie die Einschr&#228;nkungen der [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/fall-geloest-problem-weiterhin-virulent/">Fall Akhanli gelöst &#8211; Problem weiterhin virulent</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Am 13. Oktober wurde bekannt, dass Spanien dem t&uuml;rkischen Auslieferungsersuchen gegen den Schriftsteller und Menschenrechtsaktivist Dogan Akhanli nicht stattgeben wird. Wir freuen uns sehr f&uuml;r Herrn Akhanli &#8211; die mit seinem Fall verbundenen Probleme der polizeilichen Zusammenarbeit &uuml;ber Interpol sind damit leider nicht gel&ouml;st.</p>
<p>Die Rechtsunsicherheit f&uuml;r t&uuml;rkeikritische B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger sowie die Einschr&auml;nkungen der Reisefreiheit in Europa sind ein ernsthaftes und zunehmendes Problem. Tarik Tabbara erl&auml;utert im folgenden Beitrag, warum ein koordinierter europ&auml;ischer Rechtsschutz gegen Auslieferungsversuche von Drittstaaten dringend geboten ist.</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Akhanli_wikimedia9279.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-4702 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Akhanli_wikimedia9279-450x450.jpg" alt="Fall Akhanli gel&ouml;st - Problem weiterhin virulent" width="450" height="450" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Akhanli_wikimedia9279-450x450.jpg 450w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Akhanli_wikimedia9279-750x750.jpg 750w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Akhanli_wikimedia9279-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Akhanli_wikimedia9279-768x768.jpg 768w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Akhanli_wikimedia9279-600x600.jpg 600w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Akhanli_wikimedia9279-337x337.jpg 337w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Akhanli_wikimedia9279-250x250.jpg 250w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/Akhanli_wikimedia9279.jpg 856w" sizes="(max-width: 450px) 100vw, 450px" /></a></span></p>
<p class="news-single-imgcaption">
</div>
<p>Interpol &#8211; ein Fremdk&ouml;rper im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts?*</p>
<p>Vorab-Ver&ouml;ffentlichung aus: vorg&auml;nge Nr. 219 (Heft 3/2017), erscheint im Oktober 2017</p>
<p><i>Am 19. August 2017 wurde der deutsche Schriftsteller und Menschenrechtsaktivist Dogan Akhanli, der aus der T&uuml;rkei stammt, w&auml;hrend eines Urlaubsaufenthalts in Spanien inhaftiert. Seine Festnahme ging auf ein Ersuchen der T&uuml;rkei zur&uuml;ck, das &uuml;ber Interpol &uuml;bermittelt worden war. Sie f&uuml;hrte einer gr&ouml;&szlig;eren &Ouml;ffentlichkeit die rechtsstaatlichen Probleme von Interpol vor Augen. In der (noch l&auml;ngst nicht abgeschlossenen) politischen und rechtlichen Aufarbeitung des Falles werden Defizite im nationalen Umgang mit Interpol-Fahndungen deutlich, aber auch Verwerfungen mit der innerhalb der Europ&auml;ischen Union garantierten Freiz&uuml;gigkeit. Der Beitrag beleuchtet kritisch, welche Probleme aus der Anlage und Ausgestaltung von Interpol folgen und welche Ansatzpunkte f&uuml;r eine Weiterentwicklung des individuellen Rechtsschutzes bestehen.</i></p>
<h5>Die Festnahme von Dogan Akhanli in Spanien: Ein Fall mit vielen Frage&shy;zei&shy;chen</h5>
<p>Der in der T&uuml;rkei geborene Akhanli war bereits in den 1980er Jahren nach dem Milit&auml;rputsch in der T&uuml;rkei inhaftiert und gefoltert worden. 1991 floh er mit seiner Familie nach Deutschland, wo er als Fl&uuml;chtling anerkannt und sp&auml;ter auch eingeb&uuml;rgert wurde. Die T&uuml;rkei wiederum b&uuml;rgerte ihn zwischenzeitlich aus, weil er den Milit&auml;rdienst nicht abgeleistet hatte. 2010 wurde der Schriftsteller, der sich u.a. mit dem V&ouml;lkermord an den Armeniern auseinandersetzt, bei seiner Einreise in die T&uuml;rkei erneut verhaftet.</p>
<p>Eigentlich wollte Akhanli im Sommer dieses Jahres in Grenada Urlaub machen, als er von der spanischen Polizei in seinem Hotel festgenommen wurde. Zwar wurde Akhanli &#8211; wohl auch nach erheblicher &ouml;ffentlicher Emp&ouml;rung &#8211; schon am Tag nach seiner Verhaftung wieder auf freien Fu&szlig; gesetzt. Er durfte jedoch das Land nicht verlassen, ihm wurden Meldeauflagen auferlegt und er musste sich &#8211; auf eigene Kosten &#8211; eine Aufenthaltsm&ouml;glichkeit in Madrid organisieren. Deutsche Regierungsstellen nahmen zwar schnell Kontakt mit der spanischen Seite auf. Deutlich war aber auch, dass es kein etabliertes Verfahren zwischen zwei EU-Staaten in einer solchen Konstellation gibt. Erst am 13. Oktober diesen Jahres, also beinahe zwei Monate nach der Festnahme, teilte das spanische Justizministerium mit, dass das Auslieferungsverfahren von Do&eth;an Akhanli an die T&uuml;rkei nicht fortgesetzt werde.</p>
<p>Auch wenn der Fall von Dogan Akhanli in Spanien damit endlich ein gutes Ende gefunden hat, bleiben doch viele Fragen, schon weil der Schriftsteller beinahe zwei Monate in Spanien festgehalten wurde. Aber noch weit &uuml;ber den Einzelfall hinaus stellt sich die Frage, wie es um den rechtsstaatlichen Schutz bei Fahndungen &uuml;ber Interpol eigentlich bestellt ist. In dem konkreten Fall war zun&auml;chst klar, dass die Festnahme in Spanien auf ein Ersuchen der T&uuml;rkei zur&uuml;ckging. Nicht ganz klar war dagegen, was Dogan Akhanli von der T&uuml;rkei eigentlich zur Last gelegt wird. Nach unbest&auml;tigten Pressberichten soll es um die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bzw. die Beteiligung an einem Raubmord gehen.[1] Die Bundesregierung lie&szlig; jedenfalls erkennen, dass sie die Vorw&uuml;rfe gegen Dogan Akhanli f&uuml;r politisch motiviert erachtet und zumindest keine ausreichende Grundlage f&uuml;r seine Auslieferung an die T&uuml;rkei sieht. Nicht ganz klar war au&szlig;erdem, wie genau Interpol in die Festnahme in Spanien involviert war. Bekannt war, dass Akhanli schon 2013 auf Veranlassung der T&uuml;rkei &uuml;ber Interpol gesucht worden war. Unklar war zun&auml;chst, auf welcher Grundlage die jetzige Verhaftung erfolgte und ob die aktuelle Fahndung mit Wissen deutscher Stellen geschah. Hier zeigten sich in der &Ouml;ffentlichkeit, aber auch im politischen Raum erhebliche Unsicherheiten dar&uuml;ber, wie Interpol eigentlich funktioniert.</p>
<h5>Zur Funkti&shy;ons&shy;weise von Interpol</h5>
<p>Interpol bzw. die &#8222;Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation&#8220;, so der offizielle Name, ist im Wesentlichen ein internationales Fahndungssystem. Die Wurzeln dieser heute gr&ouml;&szlig;ten Organisation grenz&uuml;berschreitender polizeilicher Zusammenarbeit reichen bis 1923 zur&uuml;ck. Dennoch ist Interpol nie Gegenstand eines f&ouml;rmlichen v&ouml;lkerrechtlichen Vertrages gewesen. Folglich ist die Teilnahme Deutschlands an Interpol auch nicht durch eine parlamentarische Entscheidung nach Art. 59 Abs. 2 GG legitimiert. Nach verbreiteter Lesart basiert Interpol noch nicht einmal auf einem Regierungsabkommen, sondern soll lediglich ein Zusammenschluss nationaler Polizeiorganisationen sein.[2] Ob das Bundeskriminalamt einem solchen Zusammenschluss ohne Einschaltung von Parlament und Regierung beitreten kann, ist allerdings zweifelhaft. Die erstaunliche Informalit&auml;t der Rechtsgrundlage mag ein Grund daf&uuml;r sein, dass Interpol ganz wesentlich von der Logik einer effektiven Strafverfolgung gepr&auml;gt ist, wohingegen der Schutz individueller Freiheitsrechte, insbesondere der Schutz vor willk&uuml;rlicher Verhaftung, nicht effektiv in den Strukturen von Interpol verankert ist.</p>
<p>Der Grundgedanke von Interpol besteht darin, dass die teilnehmenden Staaten nicht jeden Staat gesondert &#8211; und mehr oder weniger ins Blaue hinein &#8211; auf diplomatischem Weg formell ersuchen m&uuml;ssen, eine aus strafrechtlichen Gr&uuml;nden gesuchte Personen auszuliefern. &Uuml;ber das System von Interpol k&ouml;nnen Verd&auml;chtige und verurteilte Straft&auml;ter_innen nahezu weltweit &#8211; inzwischen in 190 Staaten &#8211; gesucht werden.</p>
<p>Interpol bietet ein informationstechnologisches System, in das die Mitgliedstaaten Fahndungsersuchen einstellen k&ouml;nnen. Die Polizeien der Mitgliedstaaten haben &uuml;ber nationale Interpol-B&uuml;ros, die in jedem Mitgliedstaat eingerichtet sind (Nationale Zentralb&uuml;ros), direkten Zugriff auf die in das System eingestellten Ersuchen. Die Fahndungsersuchen k&ouml;nnen sich u.a. auf die Ermittlung des Aufenthaltsortes oder direkt auf die Festnahme mit dem Ziel einer sp&auml;teren Auslieferung richten. Interpol selbst ist dabei vor allem die Vernetzungsplattform; Grundprinzip von Interpol ist die nationale Souver&auml;nit&auml;t. Daher ist es auch irref&uuml;hrend, wenn Fahndungen &uuml;ber Interpol gelegentlich als internationaler Haftbefehl bezeichnet werden. Anders als der Europ&auml;ische Haftbefehl nach dem Recht der Europ&auml;ischen Union hat eine Fahndung, die in das System von Interpol eingestellt wird, f&uuml;r die um Mithilfe ersuchten Staaten keinerlei rechtliche Bindungswirkung. Wie sie mit den Ersuchen umgehen, die &uuml;ber Interpol &uuml;bermittelt werden, entscheiden die ersuchten Staaten allein nach ihrem innerstaatlichen Recht und ggf. nach ihren v&ouml;lkerrechtlichen Verpflichtungen. Mit der aktiven Teilnahme an Interpol geht keine rechtliche Verpflichtung zur grenz&uuml;bergreifenden Umsetzung von Haftbefehlen einher, sondern es geht lediglich um eine gegenseitige Unterst&uuml;tzung bei der effektiven Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung.</p>
<p>Interpol bietet ein differenziertes System verschiedener Fahndungsformen, die mit unterschiedlichen Farben gekennzeichnet sind. Die weitreichendste Form ist die sogenannte <i>Red Notice</i>, die ein Ersuchen um Festnahme bzw. vorl&auml;ufige Festnahme mit dem Ziel der Auslieferung umfasst. Eine <i>Blue Notice</i> beschr&auml;nkt sich dagegen auf eine Fahndung zur Ermittlung des Aufenthalts einer Person, die wegen einer Straftat gesucht wird.[3] Ob ein Fahndungsersuchen &uuml;ber Interpol als Red oder Blue Notice ergeht, entscheidet der Staat, der das Ersuchen bei Interpol einspeist. Der Staat kann auch entscheiden, an welche Staaten die Fahndung gerichtet werden soll. Neben den Notices (Ausschreibungen) gibt es sogenannte <i>Diffusions</i> (Fahndungsdurchgaben), die direkt von einem nationalen Interpol-B&uuml;ro an andere nationale Interpol-B&uuml;ros &uuml;bermittelt werden.</p>
<p>Die rechtsstaatliche Achillesferse von Interpol ist die nur sehr beschr&auml;nkte Kontroll- und Filterfunktion, die die Organisation bei den Fahndungsausschreibungen in ihrem weltweiten Netzwerk wahrnimmt. Zwar untersagt Artikel 3 der Interpol-Statuten[4] den Missbrauch polizeilicher Fahndungen zu politischen Zwecken: &#8222;<i>It is strictly forbidden for the Organization to undertake any intervention or activities of a political, military, religious or racial character.</i>&#8220; Nach den Regularien von Interpol erfolgt eine &Uuml;berpr&uuml;fung jeder Red Notice auf ihre &Uuml;bereinstimmung mit den Interpol-Statuten aber nur intern durch das Office of Legal Affairs von Interpol, das direkt dessen Generalsekret&auml;r unterstellt ist.[5] Daneben kann sich zwar jedes nationale Interpol-B&uuml;ro und auch jede Einzelperson an das Generalsekretariat wenden und bei Zweifeln an einem Versto&szlig; gegen Artikel 3 der Interpol-Statuten eine &Uuml;berpr&uuml;fung beantragen. Eine gerichtliche &Uuml;berpr&uuml;fung oder ein anderes, unabh&auml;ngiges &Uuml;berpr&uuml;fungsverfahren ist jedoch nicht vorgesehen.</p>
<p>Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat diese Verfahrensausgestaltung j&uuml;ngst scharf kritisiert. Sie ist der Auffassung, dass Interpol wesentlich sch&auml;rfere rechtliche Kontrollen br&auml;uchte, um einen Missbrauch seines Fahndungssystems effektiv zu unterbinden.[6] Sofern die nationalen Interpol-B&uuml;ros direkte &Uuml;bermittlung durch Diffusions nutzen, unterliegen die Fahndungsersuchen &uuml;berhaupt keiner vorherigen &Uuml;berpr&uuml;fung durch Interpol. Vielmehr verl&auml;sst sich Interpol hier darauf, dass jedes nationale Interpol-B&uuml;ro selbst sicherstellt, dass seine Fahndungsersuchen mit den Statuten in Einklang stehen &#8211; obwohl auch in diesem Fall die Infrastruktur von Interpol genutzt wird.</p>
<p>Fahndungsersuchen &uuml;ber Interpol werden in Deutschland zun&auml;chst vom Bundeskriminalamt (BKA) &uuml;berpr&uuml;ft, das das nationale Interpol-B&uuml;ro in Deutschland ist (&sect;&nbsp;3 Absatz 1 Bundeskriminalamtsgesetz[7] (BKAG)). Der Ablauf der Pr&uuml;fung richtet sich nach &sect;&nbsp;15 BKAG, wonach das Fahndungsersuchen dann in Deutschland umgesetzt wird, wenn die Anordnung von Auslieferungs- oder &Uuml;berstellungshaft durch ein deutsches Gericht zul&auml;ssig erscheint. In F&auml;llen von besonderer politischer Bedeutung muss das BKA zuvor die Bewilligungen des Bundesamtes f&uuml;r Justiz und des Ausw&auml;rtigen Amtes einholen.</p>
<p>Leitet das BKA die &uuml;ber Interpol eingegangene Fahndung weiter und wird die Person ermittelt, richtet sich die rechtliche Zul&auml;ssigkeit einer Auslieferung von Verd&auml;chtigen und verurteilten Straft&auml;ter_innen in Deutschland nach dem Gesetz &uuml;ber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)[8] bzw. nach v&ouml;lkerrechtlichen Abkommen.[9] Zu beachten ist dabei aber f&uuml;r deutsche Staatsangeh&ouml;rige, dass diese nach Artikel&nbsp;16 Absatz&nbsp;2 GG nur an andere Staaten der Europ&auml;ischen Union oder einen internationalen Gerichtshof ausgeliefert werden d&uuml;rfen, nicht aber an alle &uuml;brigen Drittstaaten, also auch nicht an die T&uuml;rkei. F&uuml;r Auslieferungen zwischen den europ&auml;ischen L&auml;ndern, soweit sie nicht Mitglieder der Europ&auml;ischen Union sind,[10] ist meist das Europ&auml;ische Auslieferungs&uuml;bereinkommen (EA&Uuml;) vom 13.&nbsp;Dezember 1957[11] einschl&auml;gig. Hierbei handelt es sich um einen v&ouml;lkerrechtlichen Vertrag, der unter dem Dach des Europarates geschlossen wurde. Das EA&Uuml; ist auch die einschl&auml;gige Rechtsgrundlage f&uuml;r die Auslieferungsersuchen der T&uuml;rkei im Fall Akhanli, da sowohl Deutschland als auch Spanien und die T&uuml;rkei Vertragsstaaten dieses &Uuml;bereinkommens sind.</p>
<p>Voraussetzung f&uuml;r eine Auslieferung ist nach Art. 2 EA&Uuml; insbesondere, dass die Tat auch in Deutschland strafbar w&auml;re. In dringenden F&auml;llen kann eine vorl&auml;ufige Auslieferungshaft verh&auml;ngt werden. Wenn eine Red Notice bestimmte &#8211; nicht allzu strenge &#8211; Mindestvoraussetzungen erf&uuml;llt, wird sie von der deutschen Rechtsprechung als hinreichende Grundlage f&uuml;r die Anordnung vorl&auml;ufiger Auslieferungshaft angesehen. So soll es gen&uuml;gen, wenn neben der Bezeichnung der strafbaren Handlung eine Umschreibung des vorgeworfenen Verhaltens vorliegt, die dem Gericht die Subsumtion unter einen Straftatbestand erm&ouml;glicht.[12] Der Staat, der um die Auslieferung ersucht, hat dann bis zu 40 Tage Zeit, um eine konkrete Darstellung der Handlungen, derentwegen die Auslieferung begehrt wird, und eine rechtliche W&uuml;rdigung vorzulegen (Art.&nbsp;16 Abs.&nbsp;4 EA&Uuml;). Werden innerhalb dieses Zeitraums die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, kann die Auslieferungshaft verl&auml;ngert werden.</p>
<h5>Der Umgang mit der Red Notice in Deutschland im Fall Akhanli</h5>
<p>Wie bereits erw&auml;hnt, war zun&auml;chst unklar, in welcher Form Interpol bei der Festnahme von Dogan Akhanli in Spanien involviert war. Deutsche Regierungsstellen &auml;u&szlig;erten sich anfangs dahingehend, dass sie zwar von der Red Notice aus dem Jahre 2013 wussten, mit der die T&uuml;rkei um eine Festnahme von Akhanli ersucht hatte, ihnen aber kein aktuelles Ersuchen bekannt gewesen sei. Das schien darauf hin zu deuten, dass die T&uuml;rkei Deutschland von dem Verbreitungsgebiet des Fahndungsersuchens, das durch Interpol &uuml;bermittelt wurde, ausgeschlossen h&auml;tte. Inzwischen best&auml;tigte die Bundesregierung aber, dass ihr sehr wohl bekannt war, dass die Red Notice aus dem Jahre 2013 zum Zeitpunkt der Festnahme Akhanlis in Spanien noch in Kraft war. Diese Red Notice war offensichtlich der Ausl&ouml;ser der Festnahme Akhanlis im Sommer dieses Jahres.</p>
<p>Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen lassen sich die Abl&auml;ufe inzwischen wie folgt rekonstruieren:[13] Die von der T&uuml;rkei beantragte und im 2013 ausgestellte Red Notice wurde in Deutschland nicht umgesetzt, da auf ministerialer Ebene Bedenken gegen das Ersuchen bestanden. Nachdem auch das OLG K&ouml;ln eine Auslieferung f&uuml;r unzul&auml;ssig erkl&auml;rt hatte, wurde der Sachverhalt der Staatsanwaltschaft K&ouml;ln &uuml;bermittelt. Diese sollte pr&uuml;fen, ob wegen der Tatvorw&uuml;rfe ein Ermittlungsverfahren in Deutschland aufzunehmen ist. Mit diesem (standardm&auml;&szlig;igen) Vorgehen soll gew&auml;hrleistet werden, dass durch die Ablehnung einer Auslieferung die Kriminalit&auml;tsbek&auml;mpfung nicht eingeschr&auml;nkt wird. Die K&ouml;lner Staatsanwaltschaft sah jedoch von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Allerdings erneuerte die T&uuml;rkei 2014 und 2015 ihr Fahndungsersuchen. 2015 teilte Deutschland der T&uuml;rkei mit, dass eine Auslieferung nicht in Betracht komme, da Dogan Akhanli deutscher Staatsangeh&ouml;riger sei.</p>
<p>Bei oberfl&auml;chlicher Betrachtung k&ouml;nnte man zu dem Schluss kommen, das Verfahren in Deutschland sei rechtsstaatlich sauber abgearbeitet worden. Bei n&auml;herer Analyse offenbaren sich jedoch gravierende Defizite im nationalen Verfahren sowie im Umgang mit Interpol-Fahndungsersuchen innerhalb der Europ&auml;ischen Union.</p>
<h5>Defizite im deutschen Verfahren bei Inter&shy;pol-Er&shy;su&shy;chen</h5>
<p>Wie die Bundesregierung einr&auml;umt, wurde Dogan Akhanli weder &uuml;ber die Red Notice noch &uuml;ber die Einstellung des Verfahrens in Deutschland informiert. Eine sogenannte &#8222;Gef&auml;hrdetenansprache&#8220; hielt offenbar keine der mit dem Fall befassten Stellen f&uuml;r erforderlich. Dogan Akhanli wusste somit nicht, dass die T&uuml;rkei international um seine Festnahme ersucht hatte und ihm auch im europ&auml;ischen Ausland eine Festnahme drohen k&ouml;nnte. Die Stellen in Deutschland gingen offenbar davon aus, dass der Fall mit der endg&uuml;ltig verweigerten Auslieferung in die T&uuml;rkei abgeschlossen sei. Dabei w&auml;re es Aufgabe des BKA als zust&auml;ndiger deutscher Stelle gewesen, bei Interpol vorstellig zu werden, um eine Aufhebung der Red Notice wegen des Versto&szlig;es gegen Art. 3 der Interpol-Statuten zu bewirken. Die Strafverfolgung durch die T&uuml;rkei war erkennbar politisch motiviert.[14] Die Unt&auml;tigkeit der deutschen Stellen bedeutete in der Konsequenz, dass man Dogan Akhanli bei seiner Urlaubsreise &#8211; etwas &uuml;berspitzt formuliert &#8211; ins offene Messer laufen lie&szlig;. Selbst wenn man wie die Bundesregierung davon ausgeht, dass Herr Akhanli &uuml;ber das t&uuml;rkische Auslieferungsersuchen Bescheid wusste, h&auml;tte man ihn &uuml;ber die Konsequenzen dieses Ersuchens informieren m&uuml;ssen. Die Erwartung, dass er selbst erkennt, dass es nicht nur besser w&auml;re, die T&uuml;rkei nicht zu betreten, sondern &uuml;berhaupt auf Auslandsreisen &#8211; auch innerhalb der EU &#8211; zu verzichten, ist nicht nur weltfremd, sondern auch eine rechtsstaatlich h&ouml;chst befremdliche Haltung.</p>
<p>Auf die Frage, warum der Betroffene nicht informiert wurde, antwortet die Bundesregierung, dass es &#8222;<i>den Zwecken der grenz&uuml;berschreitenden strafrechtlichen Zusammenarbeit zuwiderlaufen [w&uuml;rde], wenn im Grundsatz alle Betroffenen &uuml;ber Fahndungen informiert w&uuml;rden&#8220;</i>[15]. Dies offenbart die mangelnde Ber&uuml;cksichtigung der freiheitssichernden Rechtspositionen der Betroffenen in dem Verst&auml;ndnis der Aufgabe von Interpol. Vorliegend ging es um ein Verfahren, bei dem in Deutschland die Ermittlungen eingestellt wurden und sich ein Versto&szlig; gegen Artikel 3 Interpol-Statuten aufdr&auml;ngte. Als innerstaatliche Konsequenz aus dem Akhanli-Vorfall sollte daher f&uuml;r F&auml;lle, in denen eine Auslieferung abgelehnt und ein nationales Ermittlungsverfahren eingestellt wird, eine Gef&auml;hrdetenansprache grunds&auml;tzlich verpflichtend vorgesehen werden. Mit einer solchen Ansprache w&uuml;rden die Betroffenen immerhin davor gewarnt, dass ihnen beim Aufenthalt in anderen Staaten eine Auslieferung drohen k&ouml;nnte. Dar&uuml;ber hinaus sind Verfahren vorzusehen, wonach deutsche Stellen, auch wenn sie ein Ersuchen aus anderen Gr&uuml;nden abgelehnt haben, zwingend pr&uuml;fen m&uuml;ssen, ob Bedenken gegen Interpol-Ersuchen bestehen, insbesondere ob es sich um eine unzul&auml;ssige politisch motivierte Strafverfolgung (Art. 3 Interpol-Statuten) handelt. Bei entsprechenden Bedenken m&uuml;sste das BKA sich gegen&uuml;ber Interpol f&uuml;r eine L&ouml;schung der Red Notice einsetzen. Diese Ma&szlig;nahmen zum Schutz der Gef&auml;hrdeten lassen sich, jedenfalls im Grundsatz, auf grundrechtliche Schutzpflichten st&uuml;tzen.</p>
<p>Im Falle von Dogan Akhanli steht der Vorwurf einer politisch motivierten, willk&uuml;rlichen Verhaftung im Raum. Im Falle einer Auslieferung droht ihm ein Strafverfahren, in dem die Einhaltung rechtsstaatlicher Grunds&auml;tze fraglich ist und sogar die Gefahr von Folter besteht. Gerade bei Gef&auml;hrdungen f&uuml;r die menschliche W&uuml;rde (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) sowie das Leben und die k&ouml;rperliche Unversehrtheit (Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 GG) ist anerkannt, dass der Staat direkt abgeleitet aus den Grundrechten dazu verpflichtet sein kann, Ma&szlig;nahmen zum Schutz der Grundrechte zu treffen. Zwar folgt aus den Schutzpflichten in aller Regel keine bestimmte Handlungspflicht, der Staat darf aber ein Mindestma&szlig; an Schutz nicht unterschreiten (Unterma&szlig;verbot).[16] Die Betroffenen beim Aufenthalt im Ausland gegen&uuml;ber Auslieferungsverlangen von Drittstaaten g&auml;nzlich ihrem Schicksal zu &uuml;berlassen, weil andernfalls die internationale Strafverfolgung gef&auml;hrdet werde, wird diesen Anforderungen jedenfalls nicht gerecht.</p>
<h5>Red Notice als Gef&auml;hrdung der Freiz&uuml;&shy;gig&shy;keit innerhalb der Europ&auml;&shy;i&shy;schen Union</h5>
<p>Etwas sperrig, aber doch durchaus programmatisch, beschreibt die Europ&auml;ische Union ihr Konzept einer unionsweiten rechtsstaatlichen Freiheitsordnung mit der Formel vom &#8222;<i>Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts&#8220;</i> (Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Vertrag &uuml;ber die Europ&auml;ische Union). Blickt man auf den Fall von Dogan Akhanli, so f&auml;llt die Diagnose &uuml;ber den Zustand der Rechtsstaatlichkeit in der EU aber ern&uuml;chternd aus: In seinem Fall war die EU allenfalls ein Raum fragmentierter Freiheit und Sicherheit, in dem die Freiheitsgew&auml;hrleistung in einem Mitgliedstaat (Deutschland) nicht davor sch&uuml;tzt, wegen desselben Vorwurfs in einem anderen Mitgliedstaat (Spanien) wochenlang festgehalten und wom&ouml;glich sogar ausgeliefert zu werden.</p>
<p>Die Situation von Dogan Akhanli wird durch ein Regelungsdefizit des europ&auml;ischen Rechts besonders problematisch: Weder dem Betroffenen selbst noch der deutschen Regierung stehen geeignete Mittel zur Verf&uuml;gung, um gegen&uuml;ber dem t&uuml;rkischen Festnahme- und Auslieferungsersuchen an Spanien effektiv geltend machen zu k&ouml;nnen, dass das Ansinnen in einem anderen Mitgliedstaat der EU (Deutschland) bereits abgelehnt wurde und strafrechtliche Ermittlungen aufgrund der von der T&uuml;rkei erhobenen Vorw&uuml;rfe eingestellt bzw. (nach Vorpr&uuml;fung) nicht einmal eingeleitet wurden. Hier zeigt sich eine rechtsstaatlich problematische L&uuml;cke im EU-Recht. Zwar sollen schrittweise Auslieferungsabkommen zwischen der Union und Drittstaaten aufgebaut werden. Bis dies erreicht ist, fehlt es aber an einem Rechtsrahmen der Union f&uuml;r Auslieferungen an Drittstaaten, mit denen die Union bislang keine Abkommen geschlossen hat. Und es fehlt eine koordinierte, einheitliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten zum Schutze der Unionsb&uuml;rger_innen.</p>
<p>Insoweit besteht eine Diskrepanz zum Europ&auml;ischen Haftbefehl. Zur Erleichterung der Strafverfolgung verwirklicht der Europ&auml;ische Haftbefehl n&auml;mlich erstmals im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit das unionsrechtliche Prinzip der gegenseitigen Anerkennung.[17] Dieses Prinzip besagt im Kern, dass beh&ouml;rdliche oder gerichtliche Entscheidungen in einem Mitgliedstaat von den &uuml;brigen Mitgliedern anerkannt werden, dass sich die Mitgliedstaaten insoweit gegenseitig vertrauen. Beim Europ&auml;ischen Haftbefehl sind &#8211; von Ausnahmen abgesehen &#8211; alle anderen Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Festnahmeentscheidung und das &Uuml;bergabeverlangen eines anderen Mitgliedstaates anzuerkennen und umzusetzen, wenn die betreffende Person sich auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet aufh&auml;lt.[18] F&uuml;r den Schutz vor Auslieferungen ist ein solches Prinzip der gegenseitigen Ankerkennung dagegen vom EU-Gesetzgeber noch nicht umgesetzt worden. Das schr&auml;nkt die Freiz&uuml;gigkeit der Unionsb&uuml;rger_innen erheblich ein.</p>
<p>Erste Ans&auml;tze f&uuml;r eine Regelung des Auslieferungsrechts der Union gegen&uuml;ber Drittstaaten in F&auml;llen, in denen Personen sich in anderen EU-Staaten aufhalten, finden sich in der Rechtsprechung des Europ&auml;ischen Gerichtshofs (EuGH). In dem Fall Petruhhin (C- 182/15 v. 6.9.2016), dem eine von Russland ausgeschriebene Interpol-Fahndung zugrunde lag, entschied der EuGH, dass sich ausl&auml;ndische Unionsb&uuml;rger_innen nicht auf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot berufen k&ouml;nnen, wenn der Staat seine eigenen Staatsangeh&ouml;rigen nicht an Drittstaaten ausliefert. Unionsb&uuml;rger_innen k&ouml;nnen also in diesen Staaten nicht verlangen, dass sie wie die eigenen Staatsangeh&ouml;rigen des betreffenden Staates behandelt und nicht an Drittstaaten ausgeliefert werden. Der EuGH betonte jedoch, dass es sich bei der Auslieferung von Unionsb&uuml;rger_innen an einen Drittstaat um einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiz&uuml;gigkeitsrecht handelt. Aus Gr&uuml;nden der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit h&auml;lt es der EuGH f&uuml;r erforderlich, dass vor einer Auslieferung der Mitgliedstaat, dessen Staatsangeh&ouml;rigkeit der Auszuliefernde hat, kontaktiert wird. Dem Heimatstaat soll so die M&ouml;glichkeit gegeben werden, eine Auslieferung an den Drittstaat dadurch zu verhindern, dass er per Europ&auml;ischem Haftbefehl die &Uuml;berstellung an sich selbst verlangen kann, um dann selbst &#8211; soweit das nach seinem nationalen Strafrecht m&ouml;glich ist &#8211; die Strafverfolgung zu &uuml;bernehmen.[19]</p>
<p>Diese Rechtsprechung des EuGH kann nat&uuml;rlich noch nicht alle Probleme l&ouml;sen, die durch eine potenzielle Auslieferung anderer EU-Mitgliedsstaaten an Drittstaaten entstehen. Die &Uuml;berstellung per EU-Haftbefehl an den Herkunftsstaat steht nur dann als Schutz zur Verf&uuml;gung, wenn der vom Drittstaat erhobene Tatvorwurf auch vom Herkunftsstaat als hinreichend begr&uuml;ndet angesehen und insofern eine strafrechtliche Verfolgung beabsichtigt wird. In F&auml;llen von unzul&auml;ssigen, politisch motivierten Auslieferungsersuchen funktioniert dieses Verfahren dagegen nicht.</p>
<p>Der EuGH hat bislang nur einen Fall entschieden, in dem der Europ&auml;ische Haftbefehl vor einer Auslieferung an einen Drittstaat sch&uuml;tzen konnte. Es spricht einiges daf&uuml;r, dass der in dieser Entscheidung vom EuGH entwickelte Gedanke verallgemeinert werden kann. Im Grunde entfaltet der EuGH hier die Idee eines gemeinsamen Rechtsraumes, in dem die Rechte der Unionsb&uuml;rger_innen auch dann erhalten bleiben, wenn sie von ihrer Freiz&uuml;gigkeit innerhalb der EU Gebrauch machen. Das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Mechanismen des Schutzes individueller Rechte ist einem echten europ&auml;ischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,&nbsp;der diesen Namen verdient, im Grunde bereits eingeschrieben. Als Raum, der die Mitgliedstaaten &uuml;berspannt, sollte er auch einheitliche Gew&auml;hrleistungen und ein einheitliches Schutzniveau bieten &#8211; jedenfalls in grundlegenden rechtsstaatlichen Fragen wie der pers&ouml;nlichen Freiheit.</p>
<p>Auf der Linie der Petruhhin-Entscheidung l&auml;ge es, wenn nicht nur die Festnahmeersuchen im Rahmen des Europ&auml;ischen Haftbefehls unionsweit anerkannt werden, sondern gewisserma&szlig;en spiegelbildlich auch abgelehnte Festnahme- und Auslieferungsersuchen von Drittstaaten. Sofern also ein EU-Mitgliedstaat das &uuml;ber Interpol &uuml;bermittelte Festnahmeersuchen eines Drittstaats abgelehnt und strafrechtliche (Vor-)Ermittlungen abgeschlossen hat, m&uuml;sste dieser Staat vor einer Festnahme in einem anderen Mitgliedstaat informiert werden. Zudem m&uuml;sste ihm die M&ouml;glichkeit gegeben werden, das Verfahren an sich zu ziehen &#8211; und zwar in Form eines Selbsteintrittsrechts, nicht nur in der Form eines Europ&auml;ischen Haftbefehls, der nicht f&uuml;r alle F&auml;lle geeignet ist. Wie gezeigt, bietet die Konstruktion &uuml;ber den Europ&auml;ischen Haftbefehl nicht den rechtsstaatlich erforderlichen einheitlichen Schutz gegen&uuml;ber illegitimen, politisch motivierten Auslieferungsersuchen. Den europ&auml;ischen Rechtsgedanken der gegenseitigen Anerkennung f&uuml;r den Schutz vor Auslieferung in Drittstaaten zu entfalten und in f&uuml;r die Betroffenen rechtssichere Formen zu gie&szlig;en, kann dabei nicht allein dem EuGH &uuml;berlassen werden. Das ist eine origin&auml;re Aufgabe des Gesetzgebers bei der Schaffung eines wirklichen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.[20]</p>
<p><i><b>TARIK&nbsp;TABBARA</b>&nbsp; ist promovierter Jurist, Ministerialrat und z.Zt. beurlaubt zur Bundestagsfraktion von B&uuml;ndnis 90/Die Gr&uuml;nen, wo er im Justiziariat arbeitet. Er hat einen Lehrauftrag f&uuml;r Grund- und Menschenrechte am Fachbereich Polizei- und Sicherheitsmanagement der Hochschule f&uuml;r Wirtschaft und Recht Berlin. Er besch&auml;ftigt sich schwerpunktm&auml;&szlig;ig mit Grund- und Freiheitsrechten sowie dem nationalen, europ&auml;ischen und internationalen Sicherheitsrecht. Tabbara ist Mitherausgeber der Ged&auml;chtnisschrift f&uuml;r Helmut Rittstieg: Gesellschaftliche Herausforderungen des Rechts (2015).</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>* Der Beitrag gibt ausschlie&szlig;lich die pers&ouml;nliche Auffassung des Verfassers wieder.</p>
<p>1 Vgl. FAZ vom 20.8.2017, Die Gegner der T&uuml;rkei sind selbst in Spanien nicht sicher, abrufbar unter <a href="http://www.faz.net/" target="_blank" rel="noopener">www.faz.net</a>; Zeit-online.de vom 20.8.2017, K&ouml;lner Autor Akhanli mit Auflagen frei.</p>
<p>2 Stock/Herz Kriminalistik 2008, 594, 598 m.w.Nachw.</p>
<p>3 Andere Ausschreibungen beziehen sich u.a. auf Warnungen vor bestimmten Personen oder die Suche nach Vermissten.</p>
<p>4 Constitution of the ICPO-Interpol [I/CONS/GA/1956(2008)] abrufbar unter <a href="https://www.interpol.int/" target="_blank" rel="noopener">https://www.interpol.int/</a>.</p>
<p>5 Artikel 86 Interpol&#8217;s Rules on the Processing of Data [III/IRPD/GA/2011 (2016)] abrufbar unter <a href="https://www.interpol.int/" target="_blank" rel="noopener">https://www.interpol.int/</a>.</p>
<p>6 Resolution 2161 (2017) angenommen am 26.4.2017.</p>
<p>7 BGBl. 1997 I S. 1650 zuletzt ge&auml;ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354).</p>
<p>8 In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) ge&auml;ndert worden ist.</p>
<p>9 Einen knappen &Uuml;berblick zum Auslieferungsrecht bietet Weigend JuS 2000, 105. Umfassende Darstellung bei Schomburg u.a. (Hrsg.), Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl. 2012.</p>
<p>10 Zwischen den EU-Mitgliedstaaten richten sich das Auslieferungsrecht inzwischen nach dem Europ&auml;ischen Haftbefehl, s. hierzu unten.</p>
<p>11 BGBl. 1964 II 1369, 1976 II 1778, 1982 I 2071, 1994 II 299.</p>
<p>12 Z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. vom 18.1.2008 &#8211; 1 AK 3/08, BeckRS 2008, 41994.</p>
<p>13 BT-Drs. 18/13652 vom 27.9.2017.</p>
<p>14 Die Red Notice wurde zwar inzwischen gel&ouml;scht, das hatte aber &#8211; wegen des andauernden Auslieferungsersuchens der T&uuml;rkei &#8211; nicht zur Folge, dass Dogan Akhanli Spanien verlassen durfte. Vgl. allgemein zu dieser Problematik: Jung, in: M&uuml;nchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, 2. Auflage 2014, &sect; 18 Rn. 205 f.</p>
<p>15 BT-Drs. 18/13652, S. 11.</p>
<p>16 BVerfGE 88, 203, 254.</p>
<p>17 EuGH, Urteil vom 1.12.2008, Leymann und Pustovarov, C-388/08, Rn. 49.</p>
<p>18 Einen &Uuml;berblick bei Mokros in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. O Rn. 153 ff.</p>
<p>19 EuGH, Urteil vom 6.9.2016, Aleksei Petruhhin, C-182, 15, Rn. 25 ff.</p>
<p>20 Ein erstes Umdenken zeigt sich in der Antwort der Bundesregierung (a.a.O. Anm. 13, S. 7) zum Fall Akhanli, in der sie erstmals selbst pr&uuml;ft, &#8222;ob weiterer Handlungs- und Abstimmungsbedarf mit den anderen Mitgliedstaaten der EU wegen Missbrauchs des Interpol-Systems besteht.&#8220;</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/219/publikation/fall-geloest-problem-weiterhin-virulent/">Fall Akhanli gelöst &#8211; Problem weiterhin virulent</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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