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	<title>Theodor Ebert Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Plädoyer für die Selbstbestimmung am Lebensende</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/plaedoyer-fuer-die-selbstbestimmung-am-lebensende/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 20 Sep 2015 08:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Rezension]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorgänge 210/211 (2+3/2015), S. 227-229 Arnold, Uwe-Christian: Letzte Hilfe. Ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben. Unter Mitarbeit von Michael Schmidt-Salomon. Reinbek: Rowohlt, 2014, 240 S. Das Buch, das der Arzt Uwe-Christian Arnold zusammen mit Michael Schmidt-Salomon vorgelegt hat, ist ein Beitrag zur Diskussion über die ärztlich assistierte Selbsttötung, der sich durch eine klare und [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/210-211/publikation/plaedoyer-fuer-die-selbstbestimmung-am-lebensende/">Plädoyer für die Selbstbestimmung am Lebensende</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorgänge 210/211 (2+3/2015), S. 227-229</p>
<p><i>Arnold, Uwe-Christian: Letzte Hilfe. Ein Plädoyer für das selbstbestimmte Sterben. Unter Mitarbeit von Michael Schmidt-Salomon. Reinbek: Rowohlt, 2014, 240 S.</i></p>
<p>Das Buch, das der Arzt Uwe-Christian Arnold zusammen mit Michael Schmidt-Salomon vorgelegt hat, ist ein Beitrag zur Diskussion über die ärztlich assistierte Selbsttötung, der sich durch eine klare und gut begründete und belegte Argumentation auszeichnet. Arnold hat als Arzt mehrfach Personen, die ihrem Leben ein Ende zu setzen wünschten, geholfen, diesen Wunsch zu erfüllen. Im ersten Teil seines Buches &#132;Aus der Praxis eines Sterbehelfers&#147; schildert er einige dieser Fälle und auch die Auseinandersetzung mit der Berliner Ärztekammer, die sich daraus  ergab und die übrigens mit einer gerichtlichen Entscheidung zu seinen Gunsten endete.</p>
<p>Es ist wichtig, zu betonen, dass Arnold sich bei seiner Hilfe stets an die geltende Rechtslage gehalten hat, die eine Tötung auf Verlangen ausschließt (§ 216 StGB), auch wenn die sog. Garantenstellung ihn als Arzt dazu zwang, dem eigentlichen Sterbevorgang seiner Patienten fernzubleiben. Die einfühlsam und eindrucksvoll geschilderten Fälle, den einer Krebspatientin im finalen Stadium und den eines ALS-Patienten, mit denen das Buch beginnt, sprechen im übrigen für sich. Arnold betont zu Recht, dass die Gesetzeslage den ärztlich assistierten Freitod in keiner Weise unter Strafe stellt, auch wenn gerade bei Medizinern oft über die rechtlichen Fragen in diesem Bereich eine bemerkenswerte Unkenntnis herrscht.</p>
<p>Hilfreich ist auch sein Vorschlag, entgegen der immer noch gebräuchlichen und missverständlichen Rede von &#130;aktiver&#145;, &#130;passiver&#145; und &#130;indirekter&#145; Sterbehilfe (so auch noch in einer Broschüre zur Suizidprävention des Familienministeriums) zwischen der Sterbebegleitung, nämlich der normalen palliativmedizinischen Versorgung am Lebensende, dem Behandlungsabbruch, etwa durch Unterbrechung der Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, der Beihilfe zum Suizid, und schließlich der Tötung auf Verlangen zu unterscheiden. Von diesen Handlungsoptionen ist nur die letzte (noch) strafbedroht (80). Die drei ersten sind es nicht, sofern sie jeweils dem Wunsch des Patienten entsprechen.</p>
<p>Im Teil 2 &#132;Das selbstbestimmte Sterben und seine Gegner&#147; behandelt Arnold dann die rechtlichen und rechtsphilosophischen Fragen zum Thema des selbstbestimmten Sterbens. Er beginnt mit dem Eid des Hippokrates, auf den sich die Gegner gerade des ärztlich assistierten Suizids gerne berufen. Wie diese Gegner versteht aber auch Arnold die entsprechende Textstelle so, dass dort &#132;Bezug auf den ärztlich assistierten Suizid&#147; (80) genommen wird, ein Verständnis, das auch durch die gewählte Übersetzung (einer Ärztekammer) befördert wird: &#132;Ich werde niemandem, auch auf eine Bitte nicht, ein tödlich wirkendes Gift geben und auch keinen Rat dazu erteilen.&#147; Mit dem ersten &#132;auch&#147;, das im griechischen Text gar nicht steht, wird in der Tat die Auffassung nahegelegt, dass es sich um eine Bitte des Patienten handelt, dass also &#132;eine Bitte&#147; hier soviel heiße wie &#132;seine Bitte&#147;. Was der Text tatsächlich sagt ist: &#132;Ich werde, wenn ich darum gebeten/dazu aufgefordert werde, niemandem ein tödlich wirkendes Gift geben und auch keinen Rat dazu erteilen.&#147; Die damals bekannten tödlichen Gifte, Arsenik oder Schierling, führten alle zu einem sehr qualvollen Sterben. Das allein schon macht die Bitte eines Patienten um ein solches Gift ziemlich unwahrscheinlich, zumal da sich eine Selbsttötung auf schonendere Weise durch das Öffnen der Pulsadern im warmem Bad erreichen ließ. Mit dem angeführten Satz dürfte sich der Arzt vielmehr dagegen schützen wollen, zum Mordgehilfen gemacht zu werden. Dafür spricht auch der Kontext: im unmittelbar vorhergehenden Satz versichert der Arzt, dass er sein Wissen nur zum Nutzen der Patienten, aber nie zu Unrecht und zu jemandes Schaden anwenden wird.</p>
<p>Der Antike war die moralische Stigmatisierung der Selbsttötung ohnehin fremd; sie kam erst mit dem Christentum auf, genauer gesagt mit der Theologie des Augustinus, wie im letzten Kapitel dieses Teils dargelegt wird. Weder im Alten noch im Neuen Testament gibt es eine Verdammung der Selbsttötung. Erst die Aufklärung hat hier wieder eine Anknüpfung an die Tradition der Antike möglich gemacht.</p>
<p>Ein Standardargument der Gegner ist die Behauptung, mit der Zulassung der Freitodbegleitung oder gar der Tötung auf Verlangen würde ein Dammbruch begangen: Es sei dann kein Halten mehr auf dem Weg zur &#132;Tötung ohne Verlangen&#147;, vor dem etwa der katholische Münchener Philosoph Spaemann glaubt warnen zu müssen. Es ist eines der Verdienste dieses Buches, im Kapitel 5 auf die empirischen Fakten aus den USA und aus den Beneluxländern aufmerksam zu machen, die das genaue Gegenteil belegen. Durch die Zulassung des ärztlich assistierten Suizids in diesen Ländern ist die Gefahr, durch ärztliche Maßnahmen in der rechtlichen Grauzone fremdbestimmt zu sterben, weitaus geringer als dort, wo diese Hilfe tabuisiert ist (131f.). Insbesondere aber gehen die Versuche, sich aus Verzweiflung umzubringen, die ja oft genug nicht mit dem Tode, sondern mit einem elenden Weiterleben enden, dort zurück, wo die Möglichkeit einer ärztlichen Freitodbegleitung besteht (133). Auch das Argument, mit der Zulassung der ärztlichen Freitodbegleitung würden die Möglichkeiten der palliativen Versorgung nicht weiter ausgebaut, wird durch empirische Fakten nicht belegt. In Oregon, dem Staat der USA, in dem aufgrund des Death With Dignity Act seit 1997 die ärztliche Freitodbegleitung legalisiert wurde, ist die Palliativversorgung weiter ausgebaut worden, so dass Oregon jetzt als der Staat der USA mit der besten Palliativversorgung gilt (128). Allerdings weist Arnold auch darauf hin, dass die Palliativmedizin keineswegs alle Schmerzen unterdrücken kann.</p>
<p>Im dritten und letzten Teil &#132;Plädoyer für ein Sterben in Würde&#147; kommen zunächst wieder Patienten zu Wort, denen allein die Möglichkeit, durch sicher wirkende Medikamente aus dem Leben scheiden zu können, den Abschied aus ihrem Leben sehr erleichtert hat, oft auch ohne dass sie von diesen Mitteln Gebrauch machen mussten. Erschütternder ist allerdings die Schilderung vergeblicher Versuche, sich das Leben zu nehmen (etwa 173-176), und der inhumanen Praxis der Pflegeheime, die oft die Erfüllung eines Sterbewunsches aktiv zu verhindern suchen. Dabei sollte die gesellschaftliche Problematik der Selbsttötung schon aufgrund des schieren Umfangs dieser Todesfälle und Freitodversuche als sozialpolitisches Problem ersten Ranges behandelt werden: 13.000 Suizidtote und 200.000 Suizidverletzte sprechen eine deutliche Sprache, durch Selbsttötung sterben in Deutschland dreimal mehr Menschen als durch Verkehrsunfälle! Die Antwort der Politik darauf bestand bisher in einem &#132;Nationalen Suizidpräventionsprogramm&#147;, dessen Unzulänglichkeit und falsche Zielrichtung die Autoren überzeugend kritisieren. Der Respekt vor dem Recht auf Selbstbestimmung des Menschen auch am Ende des Lebens dürfte vermutlich das wirksamste Mittel sein, jene große Zahl an Suiziden zu vermindern, die aus Angst vor einem inhumanen Sterben vorgenommen werden. Gerade weil das Buch mit seinen Argumenten in die laufende Debatte zur Sterbehilfe eingreifen will, ist es schade, dass es keine Register und auch kein Literaturverzeichnis enthält. Beides hätte seinen Gebrauchswert für die politische Auseinandersetzung erhöht.</p>
<p>Es ist ein bleibendes Verdienst der beiden Autoren, das Recht auf einen selbstbestimmten Tod gegen eine unheilige Allianz aus Vertretern der Kirchen und der Pharma- und Pflegeindustrie überzeugend verteidigt zu haben. Man kann nur hoffen, dass ihre Argumente in der öffentlichen Diskussion über die Versuche, den ärztlich assistierten Freitod gesetzlich einzuschränken, insbesondere aber auch in der anstehenden parlamentarischen Beratung die Beachtung finden, die sie verdienen.</p>
<p><i>Theodor Ebert, Erlangen</i></p>
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		<item>
		<title>Eine neue Namensdiskussion? Nicht schon wieder!</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/218-219/publikation/eine-neue-namensdiskussion-nicht-schon-wieder/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 18 Dec 2012 17:50:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Vereinsname]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 218/219 (Heft 3/4 2012), S. 24/25 In der letzten Ausgabe der Mitteilungen (Nr. 217) sind zwei Beiträge von Gerhard Saborowski. veröffentlicht, mit denen er sich für eine Abstimmung über einen neuen Vereinsnamen einsetzt. Dass über diese Frage in einer rechtsgültigen Urabstimmung entschieden worden ist, und zwar mit dem Ergebnis, dass es bei dem [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/218-219/publikation/eine-neue-namensdiskussion-nicht-schon-wieder/">Eine neue Namensdiskussion? Nicht schon wieder!</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 218/219 (Heft 3/4 2012), S. 24/25</p>
<p>In der letzten Ausgabe der Mitteilungen (Nr. 217) sind zwei Beiträge von Gerhard Saborowski. veröffentlicht, mit denen er sich für eine Abstimmung über einen neuen Vereinsnamen einsetzt. Dass über diese Frage in einer rechtsgültigen Urabstimmung entschieden worden ist, und zwar mit dem Ergebnis, dass es bei dem Namen Humanistische Union bleibt, weil die vorgeschlagene Namensänderung bei der Urabstimmung nicht die erforderliche Mehrheit bekommen hat, wird dabei von Gerhard Saborowski allerdings gar nicht erwähnt und scheint in seinen Überlegungen auch keine Rolle zu spielen.</p>
<p>Das Dreier-Gremium, das auf Antrag von Gerhard Saborowski auf der letzten DK eingesetzt wurde, hatte den Auftrag, für einen Zusatz zum Namen Humanistische Union Vorschläge zu machen, nicht aber, Vorschläge für einen neuen Namen zu machen und damit die Namensdiskussion wieder von vorne zu beginnen. Es hat sich im übrigen auch an diesen Auftrag gehalten und, einem Vorschlag von Gerd Pflaumer folgend, zwei Vorschläge einer Namensergänzung vorgelegt. Der Vorschlag, den bestehenden Namen der HU mit einem klärenden Zusatz zu versehen, war ein Vorschlag zur Güte, der darauf abzielte, durch einen klärenden Zusatz zu dem Namen unseres Vereins das Bedenken auszuräumen, dass unser Name uns nicht eindeutig als Bürgerrechtsorganisation erkennen ließe. <br />Die Bemerkungen, die Gerhard Saborowski an das Ende seiner zweiten längeren Ausführungen gesetzt hat, enthalten in nuce sein Hauptargument. Ich setze sie daher wörtlich hierher und setze mich dann mit seinen Argumenten auseinander:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>Abschließend möchte ich zu dem Namensvorschlag des Gremiums (&#8222;Humanistische Union für Bürgerrechte&#8220;) noch folgendes bemerken: In der Präambel und im § 5 des Verschmelzungsvertrags zwischen der Humanistischen Union und der Gustav-Heinemann Initiative (HU-Mitteilungen Nr. 205/206, S. 26) ist nicht davon die Rede, dass der bisherige Vereinsname Humanistische Union um einen Zusatz ergänzt werden sollte. Vielmehr sollten sich die Mitglieder von HU und GHI nach dem Zusammenschluss in einer Urabstimmung auf einen neuen Namen verständigen. Da wir uns als Bürgerrechtsorganisation stets für die Einhaltung rechtsstaatlicher Prinzipien im staatlichen Bereich einsetzen, sollten wir auch verbandsintern den Rechtsgrundsatz &#8222;pacta sunt servanda&#8220; beachten &#8211; Verträge sind einzuhalten.</i></p>
</blockquote>
<p>Ein Außenstehender oder auch ein Vereinsmitglied, das nicht den Vorlauf der jetzigen Beschlusslage kennt, muss bei der Lektüre dieses Textes den Eindruck gewinnen, hier versuche ein ominöses Gremium durch eine von ihm vorgeschlagene Formulierung, die auf eine bloßen Ergänzung des Vereinsnamens hinausläuft, eine Zusage an die GHI zu umgehen, der doch ein neuer Vereinsname in Aussicht gestellt worden sei. Und er muss überdies den Eindruck gewinnen, dass die zugesagte Abstimmung/Entscheidung noch gar nicht stattgefunden hat. Kein Wort davon, dass die Vorschläge dieses Gremiums sich auf die Beschlusslage beziehen, die eben nach erfolgter Urabstimmung eine Beibehaltung des bisherigen Namens Humanistische Union beinhaltet. Eine derartige Darstellung ist auch diesem Gremium gegenüber, das den erteilten Auftrag korrekt ausgeführt hat, einigermaßen unfair. Sie ist aber auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu halten.</p>
<h2 class="auto-created">Was wurde der GHI zugesagt?</h2>
<p>Gerhard Saborowski beruft sich auf den Verschmelzungsvertrag zwischen HU und GHI. Dort heißt es in der Präambel:</p>
<p><i>&#8222;Die Mitglieder von HU und GHI werden sich nach dem Zusammenschluss in einer Urabstimmung auf einen neuen Namen für ihre Organisation verständigen.&#8220;</i></p>
<p>und im § 5</p>
<p><i>&#8222;Bis zu einer Entscheidung über einen neuen Namen fügt die HU ihrem Namen den Untertitel bei &#8218;Vereinigt mit der Gustav Heinemann-lnitiative&#8216;.&#8220;</i></p>
<p>Gerhard Saborowski möchte diese Formulierungen offenbar so verstehen, dass der GHI hier von unserem Vorstand, der ja die Verhandlungen über den Verschmelzungsvertrag geführt hat, zugesagt worden ist, dass es demnächst einen neuen Namen für die Organisation geben würde. Tatsächlich hat der Vorstand mit der Formulierung der Präambel aber nur eine Urabstimmung über einen neuen Namen zugesagt, nicht aber, dass es dann auch einen neuen Namen geben wird. Hätte der Vorstand darüber eine Zusage gemacht oder müsste die zitierte Formulierung so verstanden werden, dann hätte der Vorstand seine Befugnisse überschritten und rechtswidrig gehandelt. Denn der Vorstand kann verbindliche Zusagen nur zu den Dingen machen, die in seiner Entscheidungskompetenz liegen. Dazu gehört die Entscheidung über eine Satzungsänderung, und die Änderung des Vereinsnamens ist eine Satzungsänderung, nun einmal nicht.</p>
<p>Eine rechtswidrige Überschreitung seiner Kompetenzen sollten wir einem Vorstand, in dem doch einige kompetente JuristInnen sitzen, nicht ohne Not unterstellen. Die Zusage des Vorstandes hinsichtlich des Namens stand damit unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der Mitgliedschaft in einer Urabstimmung. Sowenig wie eine Regierung, die mit einem anderen Staat einen Staatsvertrag schließt, diesem Staat Zusagen machen kann, wenn ein solcher Vertrag einer Ratifizierung durch das Parlament bedarf, sowenig kann ein Vorstand eines Vereins einem anderen Verein eine Zusage in einer Frage machen, deren Entscheidung nicht in seine Kompetenz fällt, sondern in die eines anderen Verbandsorgans, hier der Mitgliedschaft. Der Vorstand war jederzeit befugt, eine Zusage über eine Urabstimmung zu geben, und er hatte auch jedes Recht, im Vorlauf dieser Urabstimmung für die Namensänderung zu werben, nur eine Zusage, dass unsere Organisation sich demnächst einen neuen Namen geben werde, konnte er nicht machen.</p>
<p>Daher sind die Formulierungen im Verschmelzungsvertrag auch so zu verstehen, dass der GHI nicht ein neuer Name des Vereins, sondern nur eine Abstimmung über eine Namensänderung in Aussicht gestellt worden ist. Glücklicherweise ist die Wendung im § 5 des Vertrages selbst da etwas klarer, denn mit dem Begriff der Entscheidung (über einen neuen Namen) ist doch sofort die Vorstellung verbunden, dass sie so oder so ausfallen kann.</p>
<p>Festzuhalten bleibt jedenfalls, dass der GHI, weil ihr etwas anderes auch gar nicht zugesagt werden konnte, nur eine Zusage über ein Verfahren zur Namensänderung gemacht worden ist,  denn das zu beschließen liegt in der Macht des Vorstandes. Da dieses Verfahren, die Urabstimmung, durchgeführt worden ist, mit dem bekannten negativen Ergebnis, ist die der GHI gegebene Zusage eingelöst worden. Der Vorwurf von Gerhard Saborowski, wir würden verbandsintern den Rechtsgrundsatz &#8222;<i>pacta sunt servanda</i>&#8220; &#8211; Verträge sind einzuhalten &#8211; nicht beachten, ist daher unberechtigt und unfair. Eine Zusage, der Vorstand müsse die Mitgliedschaft so lange mit Urabstimmungen zwiebeln, bis das von ihm gewünschte Ergebnis, Tilgung des bisherigen Namens herauskommt, lässt sich aus den Wendungen des Vertrages nicht herauslesen. Eine Wiederholung dieser Abstimmung wäre nur dann geboten und berechtigt, wenn sich geltend machen ließe, dass die stattgehabte Abstimmung aus bestimmten Gründen nicht korrekt durchgeführt worden ist, etwa weil Fristen nicht eingehalten worden sind etc. Das ist aber von niemandem behauptet worden. Der Hinweis auf das knappe Ergebnis ist jedenfalls dazu nicht ausreichend. Knapp daneben, ist eben auch vorbei.</p>
<h2 class="auto-created">B&uuml;rger&shy;rechts&shy;union &ndash; der sichere Weg ins politische Abseits!</h2>
<p>Auch wenn ich einem Versuch, die Urabstimmung über die Namensänderung zu wiederholen, nachdrücklich entgegentreten werde, möchte ich doch noch ein Wort zu dem Namen sagen, der von Gerhard Saborowski nunmehr favorisiert wird: Bürgerrechtsunion. Die gleiche Anzahl an Buchstaben, die in den Augen von Gerhard Saborowski für seinen Vorschlag spricht, erscheint mir unwichtig angesichts der Konnotationen, die mit diesem Begriff verbunden werden dürften. In Deutschland ist der Begriff Union (anders als in den angelsächsischen Ländern, in denen die <i>union</i> eine Gewerkschaft ist) durch die Nähe zu den C-Parteien semantisch kontaminiert. Nicht nur, dass diese beiden Parteien den Titel &#8218;Union&#8216; statt Partei gewählt haben, da gibt es auch noch eine Junge Union, eine Frauenunion und eine Seniorenunion. In der Zusammensetzung Humanistische Union schützt uns das Adjektiv humanistisch, das einen Gegensatz zu christlich ausdrückt, davor, in die Nähe der Union gerückt zu werden. Aber in der Zusammensetzung mit Bürger(recht) würde ein solcher Name uns schnell in die Nähe der bürgerlichen Parteien bringen. Wir würden damit als &#8222;unionsnah&#8220; erscheinen. Es wäre wohl der erste Schritt in die komplette politische Bedeutungslosigkeit!  </p>
<p><i>Theodor Ebert, Erlangen</i></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Prozess gegen Konkordatslehrstühle am Bundesverfassungsgericht angekommen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/prozess-gegen-konkordatslehrstuehle-am-bundesverfassungsgericht-angekommen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 Jun 2012 14:06:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Staatskirchenverträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 19 &#220;ber den Prozess gegen die Besetzung eines Konkordatslehrstuhls f&#252;r Philosophie in Erlangen ist in den HU-Mitteilungen schon fr&#252;her berichtet worden. Hier zun&#228;chst in K&#252;rze der Stand des Verfahrens: Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte mit Beschluss vom 13.12.2010 einem Eilantrag von Frau Professor Ulla Wessels auf Stopp des Berufungsverfahrens stattgegeben [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/prozess-gegen-konkordatslehrstuehle-am-bundesverfassungsgericht-angekommen/">Prozess gegen Konkordatslehrstühle am Bundesverfassungsgericht angekommen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 215/216 (Heft 1/2012), S. 19</p>
<p>&Uuml;ber den Prozess gegen die Besetzung eines Konkordatslehrstuhls f&uuml;r Philosophie in Erlangen ist in den HU-Mitteilungen schon fr&uuml;her berichtet worden. Hier zun&auml;chst in K&uuml;rze der Stand des Verfahrens:</p>
<p>Das Verwaltungsgericht Ansbach hatte mit Beschluss vom 13.12.2010 einem Eilantrag von Frau Professor Ulla Wessels auf Stopp des Berufungsverfahrens stattgegeben und dessen Aussetzung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren angeordnet. (Die einschl&auml;gigen Entscheidungen, die Protokolle der m&uuml;ndlichen Verhandlungen&nbsp; sowie ein Teil der Schrifts&auml;tze zu diesem Verfahren sind auf der Website <a href="http://www.konkordatslehrstuhlklage.de/" target="_blank" rel="noopener">www.konkordatslehrstuhlklage.de</a> unter &#8222;Chronologie&#8220; einzusehen.) In diesem Beschluss hatte das Gericht zu erkennen gegeben, dass es den Art. 33 III Grundgesetz (Zugang zu &ouml;ffentlichen &Auml;mtern ohne Ansehen der Religion eines Bewerbers) schon f&uuml;r das Berufungsverfahren selbst f&uuml;r entscheidend h&auml;lt. Des weiteren hatte das Gericht ausgef&uuml;hrt: &#8222;<i>Die von der Antragstellerseite aufgeworfene grunds&auml;tzliche Rechtsfrage, ob Art. 3 &sect; 5 des Konkordats mit h&ouml;herrangigem Recht, insbesondere Verfassungsrecht vereinbar ist, sieht das Gericht gegenw&auml;rtig als offen an, eine vertiefte Auseinandersetzung mit dieser Problematik muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben</i>.&#8220; In dem erw&auml;hnten Art. 3 &sect; 5 des Konkordats ist das Vetorecht des Bischofs bei der Ernennung eines Kandidaten f&uuml;r einen Konkordatslehrstuhl festgeschrieben.</p>
<p>Nun ist es aber zu einem Hauptsacheverfahren deshalb nicht gekommen, weil die Bewerberin, die als Zweit- und Letztplatzierte den Ruf erhalten hatte, an ihrer Heimatuniversit&auml;t mit Erfolg r&uuml;ckverhandelt und daraufhin den Erlanger Ruf abgelehnt hatte. Damit war das universit&auml;re Berufungsverfahren ohne eine Ernennung beendet, und die Universit&auml;t wollte das Gerichtsverfahren f&uuml;r erledigt erkl&auml;ren. Dem hat sich aber die Kl&auml;gerin aus guten Gr&uuml;nden nicht angeschlossen und ihre Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt mit dem Ziel, ihre Nicht-Ber&uuml;cksichtigung in dem bisherigen Verfahren f&uuml;r rechtswidrig erkl&auml;ren zu lassen. Eine derartige Klage ist dann zul&auml;ssig, wenn es ein berechtigtes Interesse der klagenden Partei an der Feststellung der Rechtswidrigkeit gibt, und ein derartiges Interesse ist dann zu bejahen, wenn etwa eine Wiederholung der ger&uuml;gten Rechtswidrigkeit zu bef&uuml;rchten ist. Im vorliegenden Fall h&auml;tte dann wohl auch die Frage der Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit dieses kirchlichen Privilegs gepr&uuml;ft werden m&uuml;ssen.</p>
<p>Erstaunlicherweise hat nun aber das Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 28.7.2011 diese Klage abgewiesen, weil es ein berechtigtes Interesse der Kl&auml;gerin als nicht gegeben ansah. Es hat sich auf den Standpunkt gestellt, bei einer Neuausschreibung der Stelle, die von der Universit&auml;t angek&uuml;ndigt wurde, erg&auml;be sich f&uuml;r die dann bei einer erneuten Bewerbung der Kl&auml;gerin m&ouml;gliche Konkurrentenklage eine neue Situation mit ge&auml;ndertem Bewerberfeld und einer (teilweise) neu zusammengesetzten Berufungskommission. Dass auch dieses Berufungsverfahren unter dem Vorbehalt einer Zustimmung des Bischofs stehen w&uuml;rde, schien dem Gericht nicht von Belang.</p>
<p>Gegen dieses Urteil ist fristgerecht Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) eingelegt worden. Das Gericht hat mit Datum vom 23.2.2012 diesen Antrag verworfen. Obwohl die Konkordatsbestimmungen in der mittlerweile neu gestarteten Stellenausschreibung (auf die sich Frau Wessels wieder beworben hat) erneut benannt werden, sahen die Richter keinen Bedarf, die Frage der Konkordatsbindung&nbsp; grunds&auml;tzlich zu kl&auml;ren. Die Anw&auml;lte haben deshalb am 3. April 2012 erkl&auml;rt, dass sie gegen die Entscheidung des BayVGH eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe reinreichen. Die ablehnende Entscheidung des BayVGH &#8211; so wenig nachvollziehbar sie in der Sache ist &#8211; hat damit einen schnellen Zugang zum Bundesverfassungsgericht er&ouml;ffnet. Zugleich teilten die Anw&auml;lte mit, dass sie im Namen eines Bewerbers im neu gestarteten Ausschreibungsverfahren wieder Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach eingelegt haben.</p>
<p>In den verschiedenen Instanzen waren inzwischen fast 20.000 Euro f&uuml;r Anwalts- und Gerichtskosten f&auml;llig. Diese Mittel wurden so gut wie ausschlie&szlig;lich durch Spenden bei den unterst&uuml;tzenden Organisationen (neben der HU noch der Bund f&uuml;r Geistesfreiheit Bayern und die Giordano-Bruno-Stiftung) bestritten. Die f&uuml;r den Prozess zur Verf&uuml;gung stehenden Geldmittel sind deshalb zusammengeschmolzen. &Uuml;berdies hat das Gericht den Streitwert inzwischen auf 20.000 Euro erh&ouml;ht (bislang 5.000 Euro), was sich im wesentlichen auf die H&ouml;he der Gerichtskosten auswirkt Daher wende ich mich heute noch einmal mit einer eine Bitte um eine Spende f&uuml;r dieses Verfahren an die Mitglieder der Humanistischen Union. Sie k&ouml;nnen Ihre Spende (<a href="https://www.humanistische-union.de/ueber-uns/spenden-2/">Online-Spendenformular hier</a>)&nbsp;&uuml;berweisen auf das Konto der Humanistischen Union:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext">Nummer 30 74 200<br />Bank f&uuml;r Sozialwirtschaft Berlin (BLZ 100 205 00)<br />Stichwort: Konkordatslehrstuhlklage.</p>
</blockquote>
<p>All denen, die dieses Verfahren bisher schon durch ihre Spende unterst&uuml;tzt haben, sage ich, auch im Namen von Frau Professor Wessels, ein ganz herzliches Dankesch&ouml;n. &Uuml;ber den Fortgang des Prozesses werden die HU-Mitteilungen berichten.</p>
<p><i>Prof. Dr. Theodor Ebert, Erlangen</i></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/215-216/publikation/prozess-gegen-konkordatslehrstuehle-am-bundesverfassungsgericht-angekommen/">Prozess gegen Konkordatslehrstühle am Bundesverfassungsgericht angekommen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Beitritt der Humanistischen Union zum Koordinationsrat säkularer Organisationen (KORSO)</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2009/beitritt-der-humanistischen-union-zum-koordinationsrat-saekularer-organisationen-korso/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 14 Jun 2009 08:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Delegiertenkonferenz]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/termin/beitritt-der-humanistischen-union-zum-koordinationsrat-saekularer-organisationen-korso/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Delegiertenkonferenz lehnt einen Beitritt der HU zum KORSO ab. Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:Die Humanistische Union tritt dem kürzlich gegründeten Koordinationsrat säkularer Organisationen (KORSO) mit sofortiger Wirkung bei. Antragsteller: Theodor Ebert, ErlangenErgebnis der geheimen Abstimmung: 4 Ja, 23 Nein und 5 Enthaltungen-&#62; Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>Die Delegiertenkonferenz lehnt einen Beitritt der HU zum KORSO ab.</i></p>
<p>Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:<br />Die Humanistische Union tritt dem kürzlich gegründeten Koordinationsrat säkularer Organisationen (KORSO) mit sofortiger Wirkung bei.</p>
<p><i>Antragsteller: Theodor Ebert, Erlangen<br />Ergebnis der geheimen Abstimmung: 4 Ja, 23 Nein und 5 Enthaltungen<br />-&gt; Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.</i></p>
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]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
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		<title>Namensänderung und Beitritt zu KORSO</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungen/2009/namensaenderung-und-beitritt-zu-korso/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 14:55:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Delegiertenkonferenz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>(Anträge 2/3) Antrag 2:&#160;Namens&#173;&#228;n&#173;de&#173;rung Die Delegiertenkonferenz möge beschließen: Der Name der Humanistischen Union wird in der Weise geändert, dass er in Zukunft nur noch mit dem Zusatz &#8222;für Menschen- und Bürgerrechte&#8221; geführt wird. Hilfsweise wird beantragt, den Namen mit dem Zusatz &#8222;für Bürgerrechte&#8221; zu versehen. Antragsteller:Theodor Ebert (Erlangen) Begründung: Wir sollten nicht ohne Not einen [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><i>(Anträge 2/3)</i></p>
<h5>Antrag 2:&nbsp;Namens&shy;&auml;n&shy;de&shy;rung</h5>
<p>Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:</p>
<p>Der Name der Humanistischen Union wird in der Weise geändert, dass er in Zukunft nur noch mit dem Zusatz &#8222;für Menschen- und Bürgerrechte&#8221; geführt wird. Hilfsweise wird beantragt, den Namen mit dem Zusatz &#8222;für Bürgerrechte&#8221; zu versehen.</p>
<p><i>Antragsteller:<br />Theodor Ebert (Erlangen)</i></p>
<p><b>Begründung:</b></p>
<p>Wir sollten nicht ohne Not einen in der Öffentlichkeit gut eingeführten Namen unseres Verbandes durch einen anderen ersetzen, sondern an dem Namen &#8222;Humanistische Union&#8221; auf jeden Fall festhalten. Andererseits scheint es aber zweckmäßig, durch einen Zusatz eine Abgrenzung von anderen Verbänden zu erreichen, die ebenfalls den Begriff &#8222;humanistisch&#8221; im Namen führen (etwa der Humanistische Verband). Das beugt einfach unnötigen Verwechslungen vor. Der vorgeschlagene neue, bzw. ergänzte Name würde sich leicht ins Englische übertragen lassen als &#8222;Civil Liberties Union&#8221;.</p>
<h5>Antrag 3:&nbsp;Beitritt der Humanis&shy;ti&shy;schen Union zum Koordi&shy;na&shy;ti&shy;onsrat s&auml;kularer Organi&shy;sa&shy;ti&shy;onen (KORSO)</h5>
<p>Die Delegiertenkonferenz möge beschließen:</p>
<p>Die Humanistische Union tritt dem kürzlich gegründeten Koordinationsrat säkularer Organisationen (KORSO) mit sofortiger Wirkung bei.</p>
<p><i>Antragsteller:<br />Theodor Ebert (Erlangen)</i></p>
<p><b>Begründung:</b></p>
<p>Wird auf der Delegiertenkonferenz mündlich gegeben.</p>
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		<item>
		<title>Prozess gegen Konkordatslehrstuhl in Erlangen eröffnet</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/prozess-gegen-konkordatslehrstuhl-in-erlangen-eroeffnet/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[humanistischeunion]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Oct 2008 15:59:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Religion: Staatskirchenverträge]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/prozess-gegen-konkordatslehrstuhl-in-erlangen-eroeffnet/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Aus Mitteilungen Nr. 202 S. 16 Das Berufungsverfahren für einen Konkordatslehrstuhl an der Universität Erlangen ist vorerst gestoppt. Eine Professorin und sechs weitere Bewerber hatten gegen die Ausschreibung eines Lehrstuhls für Praktische Philosophie Klage eingereicht, weil sie sich durch die so genannte Konkordatsbindung in ihren Bewerbungschancen benachteiligt sehen. Konkordatslehrstühle dürfen von den Universitäten nur in [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aus Mitteilungen Nr. 202 S. 16</p>
<p>Das Berufungsverfahren für einen Konkordatslehrstuhl an der Universität Erlangen ist vorerst gestoppt. Eine Professorin und sechs weitere Bewerber hatten gegen die Ausschreibung eines Lehrstuhls für Praktische Philosophie Klage eingereicht, weil sie sich durch die so genannte Konkordatsbindung in ihren Bewerbungschancen benachteiligt sehen. Konkordatslehrstühle dürfen von den Universitäten nur in Abstimmung mit dem zuständigen katholische Bischof besetzt werden. Die Kirchenvertreter können Bewerber/innen ablehnen, an deren „katholisch-kirchlichen Standpunkt&#8220; sie Zweifel haben. Nach dem bayerischen Konkordat vom 4. September 1974 kann die katholische Kirche bei der Besetzung von insgesamt 21 Lehrstühlen mitbestimmen.<br />
Bei den Klägern handelt es sich um die Professorin Ulla Wessels, die Professoren und Privatdozenten Christoph Fehige, Thomas Mohrs, Alexander von Pechmann, Franz Josef Wetz und die promovierten Philosophen Edgar Dahl und Michael Schmidt-Salomon, die von der Münchner Rechtsanwältin Bettina Weber vertreten werden.</p>
<p>Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach monieren die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres freien Zugangs zu öffentlichen Ämtern und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes: Da sie nicht (mehr) der katholischen Kirche angehören, seien ihre Bewerbungschancen von vornherein gemindert. Dies widerspreche dem in der Verfassung verankerten Benachteiligungsverbot: „Der Genuss bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern (&#8230;) sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.&#8220; (Artikel 33 Abs. 3 Grundgesetz)</p>
<p>Die Kläger beantragten eine vorläufige Aussetzung des Berufungsverfahrens an der Universität Erlangen. Diesem Antrag hat das Gericht bisher noch nicht förmlich stattgegeben, allerdings setzte die Universität das Berufungsverfahren zunächst aus. Nachdem das Gericht die Klagen angenommen hat, erwarten Beobachter die mündliche Verhandlung für Oktober/November diesen Jahres. Eine Zusammenlegung der sieben Beschwerden lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach jedoch ab. Für das weitere Verfahren hat das Gericht einen Vertreter des Bischofs von Bamberg beigeladen. Dieser verfügt damit praktisch über dieselben Rechte wie eine Prozesspartei, er kann Berufung gegen das Urteil einlegen und eigene Sachanträge stellen. Bisher hat sich der Bamberger Bischof lediglich summarisch den Stellungnahmen der Universität Erlangen angeschlossen.</p>
<p>Die Kläger haben angekündigt, dass sie ihre Beschwerde notfalls bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte führen werden. Da das Gericht die Klagen jedoch in sieben getrennten Verfahren behandelt, gehen sie von erheblichen Kosten aus. Die Humanistische Union hat zur Unterstützung der Klage einen Spendenfond eingerichtet: Unter dem Stichwort „Klage Konkordatslehrstuhl&#8220;<br />
(Konto 30 74 200, BLZ 100 205 00 &#8211; Bank für Sozialwirtschaft Berlin) ruft sie zu zweckgebundenen Spenden für die Finanzierung des Musterverfahrens auf. Das Verfahren wird neben der Humanistischen Union von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Giordano-Bruno-Stiftung und dem Bund für Geistesfreiheit unterstützt.</p>
<p><b>Informationen:</b><b><br />
</b>Iris Hilberth: Vatikan redet Unis rein. Frankfurter Rundschau vom 5.6.2008, <a href="http://www.fr-online.de/in_und_ausland/wissen_und_bildung/aktuell/?em_cnt=1345575" target="_blank" rel="noopener">http://www.fr-online.de/in_und_ausland/wissen_und_bildung/aktuell/?em_cnt=1345575</a>&amp;<br />
Christine Burtscheidt &amp; Martin Thurau: Professor von Bischofs Gnaden. Interview mit Alexander von Pechmann. Süddeutsche Zeitung vom 11.6.2008, <a href="http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/berufstudium/artikel/76/179525/" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/jobkarriere/berufstudium/artikel/76/179525/</a><br />
Nico Hartmann: Professoren von Bischofs Gnaden. In Bayern redet die katholische Kirche bei der Besetzung von nicht-theologischen Lehrstühlen mit. Neues Deutschland vom 22.8.2008, <a href="http://www.neues-deutschland.de/artikel/134202.professoren-von-bischofs-gnaden.html" target="_blank" rel="noopener">http://www.neues-deutschland.de/artikel/134202.professoren-von-bischofs-gnaden.html</a><br />
Übersicht der Laizisten zu Konkordatslehrstühle an dt. Universitäten: <a href="http://www.laizisten.de/index.php?option=com_content" target="_blank" rel="noopener">www.laizisten.de/index.php?option=com_content</a>&amp; task=view&amp;id= 99<br />
Konrad Lotter, Konkordatslehrstühle in Bayern. Widerspruch, Heft 45, 2007, S. 55</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/202/publikation/prozess-gegen-konkordatslehrstuhl-in-erlangen-eroeffnet/">Prozess gegen Konkordatslehrstuhl in Erlangen eröffnet</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kampagne zu Sterbehilfe und Patientenrechten</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/199/publikation/kampagne-zu-sterbehilfe-und-patientenrechten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 29 Nov 2007 11:23:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Selbstbestimmtes Sterben]]></category>
		<category><![CDATA[Sterbehilfe]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/kampagne-zu-sterbehilfe-und-patientenrechten/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 199, Seite 19 &#8211; 20 Die Delegiertenkonferenz in Hannover beschloss am 23. September sowohl einen Gesetzentwurf, der die aktive Sterbehilfe straffrei stellt, sowie einen Gesetzentwurf, der den Status von Patientenverfügungen als verbindlich anzuerkennende Willenserklärungen sichern soll. Zugleich sprachen sich die Delegierten dafür aus, zur Durchsetzung dieser Gesetzentwürfe eine Kampagne durchzuführen. Sterbehilfe Für die [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mitteilungen Nr. 199, Seite 19 &#8211; 20</p>
<p>Die Delegiertenkonferenz in Hannover beschloss am 23. September sowohl einen Gesetzentwurf, der die aktive Sterbehilfe straffrei stellt, sowie einen Gesetzentwurf, der den Status von Patientenverfügungen als verbindlich anzuerkennende Willenserklärungen sichern soll. Zugleich sprachen sich die Delegierten dafür aus, zur Durchsetzung dieser Gesetzentwürfe eine Kampagne durchzuführen.</p>
<h2 class="auto-created">Sterbehilfe</h2>
<p>Für die Humanistische Union als Bürgerrechtsorganisation ist die Durchsetzung des Grundsatzes der Selbstbestimmung immer ein zentrales Anliegen gewesen. Das galt sowohl bei der Reform des Sexualstrafrechtes wie bei der Reform des § 218 StGB &#8211; Reformen, an denen die Humanistische Union entscheidend mitgewirkt hat. Das Recht auf ein selbstbestimmtes Lebensende wird zwar prinzipiell in unserer Recht-sprechung anerkannt, darum ist etwa der Freitod (und die Beihilfe dazu) nicht strafbar. Gleichwohl sprechen sich ärztliche Standesorganisationen (noch) gegen den ärztlich assistierten Suizid aus. Darüber hinaus enthält auch unser Strafrecht eine Ausnahme, nämlich den Fall der Tötung auf Verlangen, die aktive Sterbehilfe (§216 Strafgesetzbuch &#8211; StGB). Derzeit lautet der § 216 StGB:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"> § 216 Tötung auf Verlangen<br />(1)  Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren zu erkennen. <br />(2)  Der Versuch ist strafbar.</p>
</blockquote>
<p>Die von der Delegiertenkonferenz beschlossene Neufassung des § 216 StGB sieht dagegen eine weitgehendes Recht auf Sterbehilfe vor. Diese lautet:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"> § 216 Tötung auf Verlangen<br />Nicht rechtswidrig sind Handlungen in Fällen<br />1.  des Unterlassens oder Beendens eines lebenserhaltenden medizinischen Maßnahme, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht,<br />2.  der Anwendung einer medizinisch angezeigten leidmindernden Maßnahme, die das Leben als nicht beabsichtigte Nebenwirkung verkürzt,<br />3.  einer Tötung auf Grund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Getöteten.</p>
</blockquote>
<p>In diesem Vorschlag betreffen die Punkte 1 und 2 die passive und die sog. indirekte Sterbehilfe. Sie schreiben ein &#8211; bisher nur als Richterrecht &#8211; geltendes Recht fest, das von Ärzten teilweise schon angewandt wird. Mit dem dritten Punkt dagegen verlangt die HU die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe. Ein Missbrauch dieser Regelung ist ausgeschlossen, weil die Regelung auf das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten verweist, welches vor Gericht notfalls nachzuweisen ist. Dieses Kriterium hat sich in der strafrechtlichen Praxis bewährt, wo es etwa zur Unterscheidung zwischen einer Tötung auf Verlangen und den Tötungsdelikten Mord und Totschlag angewandt wird.</p>
<h2 class="auto-created">Patientenverf&uuml;gung</h2>
<p>Der von den Delegierten beschlossene Gesetzesvorschlag zur Patientenverfügung zielt darauf ab, den Patientenverfügungen endlich einen wirklich verbindlichen Status zu geben. Vertreter verschiedener Parteien haben in der Bundestagsdebatte vom Sommer dieses Jahres versucht, die rechtliche Wirksamkeit der Patientenverfügungen nur unter bestimmten Bedingungen, etwa dem Vorliegen einer irreversibel tödlichen Krankheit, gelten zu lassen und damit bestehende Patientenrechte wieder einzuschränken. (&#8222;Reichweitenbegrenzung&#8220; im Gruppenantrag  der Abgeordneten Bosbach (CDU), Röspel (SPD), Winkler (Grüne) und Fricke (FDP).) Gegenüber diesen Bestrebungen ist es notwendig, hier offensiv die Rechte der Patienten zu verteidigen.</p>
<h2 class="auto-created">Kampagne</h2>
<p>Gegen die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe werden sich die Kirchen und die Hospizvereine, werden sich ärztliche Standesvertreter, werden sich Politiker (insbesondere solche der C-Parteien) wenden. Aber die von der HU vertretene Position wird von der großen Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland geteilt. Gleiches gilt auch für unsere Position zur Verbindlichkeit der Patientenverfügungen. Daher wurde beschlossen, es nicht bei der Forderung einer Änderung des geltenden Rechtes zu belassen, sondern die Forderung nach Legalisierung der aktiven Sterbehilfe und nach Stärkung der Patientenrechte auch zum Gegenstand einer Kampagne zu machen. Eine solche Kampagne ist dann am ehesten erfolgreich, wenn sie ein klar definiertes und erreichbares Ziel hat und wenn das damit verbundene Anliegen auf eine möglichst breite Unterstützung in der Bevölkerung und in der Öffentlichkeit stößt.<br />Unsere Kampagne hat ein klar definiertes Ziel, die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe und die Stärkung der Patientenrechte. Es ist ein erreichbares Ziel, weil sich die Parteien einer großen Mehrheit der Bevölkerung auf Dauer nicht werden widersetzen können. <br />Dennoch ist der Widerstand, der von unseren Gegnern ausgeht, nicht zu unterschätzen. Diese Kampagne bietet aber auch die Möglichkeit, die Humanistische Union als Bürgerrechtsorganisation wieder weiteren Kreisen der Bevölkerung bekannt zu machen. Wenn die von der Delegiertenkonferenz beschlossene Kampagne tatsächlich erfolgreich sein soll, dann müssen die Forderungen der HU zunächst einmal presseöffentlich gemacht werden, etwa durch Presseerklärungen, durch Leserbriefe (die jede und jeder schreiben kann), durch öffentliche Veranstaltungen.</p>
<h2 class="auto-created">&Ouml;ffentlichkeitsarbeit</h2>
<p>In Erlangen fand am 16. November in Zusammenarbeit mit der örtlichen Volkshochschule und mit Unterstützung weiterer Verbände, u.a. der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben, dem Bund für Geistesfreiheit und der Petra-Kelly-Stiftung, bereits eine Podiumsdiskussion zum Thema &#8222;Selbstbestimmung auch am Lebensende?&#8220; statt. Bei dieser Veranstaltung hat Till Müller-Heidelberg die Position der HU vertreten. Die Thematik dieser Veranstaltung soll in einem Seminar am 1. Dezember (&#8222;Patientenautonomie und menschenwürdiger Tod&#8220;) ebenfalls in der Volkshochschule Erlangen vertieft werden. Mittelfristig werden wir auch durch Anzeigen in der überregionalen Presse, mit in der Öffentlichkeit bekannten prominenten Unterstützern, auf unsere Forderungen aufmerksam machen müssen. Solche Anzeigen kosten Geld, wie überhaupt die Arbeit, die mit einer solchen Kampagne verbunden ist, ohne zusätzliche finanzielle Mittel (vielleicht für eine eigene Mitarbeiterstelle in der Geschäftstelle in Berlin) nicht zu leisten ist. Daher die Bitte an alle Mitglieder, diese Kampagne auch durch eine Spende zu unterstützen. (Spendenkonto der HU: 30 74 200, Bank für Sozialwirtschaft Berlin BLZ 100 205 00, Stichwort: Kampagne Sterbehilfe/Patientenrechte).<br />Schließlich gilt es, zu weiteren Verbänden, zu den Parteien und ihren Unterorganisationen Kontakte herzustellen. Auf die Parteien können wir Druck ausüben, etwa indem den Kandidaten für die Bundestags- und Landtagswahlen in den nächsten Jahren Wahlprüfsteine vorgelegt werden, auf denen sie zu einer Stellungnahme zu den von der HU beschlossenen Gesetzesvorschlägen aufgefordert werden. <br />Es gibt also einiges zu tun. Und wie immer gilt: Es gibt nichts Gutes, außer man tut es.</p>
<p>Theodor Ebert und Sophie Rieger<br />sind aktiv im Regionalverband Nordbayern der Humanistischen Union</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/mitteilungen/199/publikation/kampagne-zu-sterbehilfe-und-patientenrechten/">Kampagne zu Sterbehilfe und Patientenrechten</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
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