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	<title>Thilo Weichert Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Die DSGVO  Ausgangspunkt für europäischen digitalen Grundrechtsschutz</title>
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		<dc:creator><![CDATA[thorsten]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 31 Dec 2020 16:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: DSGVO]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die inzwischen über zwei Jahre praktisch erprobte europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt die Verwaltungspraxis, die Politik wie die Bürgerrechtsbewegung vor Herausforderungen. Die DSGVO kann und sollte als valide Grundlage genutzt werden für eine Weiterentwicklung des Grundrechtsschutzes in einer globalisierten Informationsgesellschaft, bei der es nicht mehr nur um die Verteidigung von Privatsphäre und von informationeller Selbstbestimmung geht, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/231-232/publikation/die-dsgvo-ausgangspunkt-fuer-europaeischen-digitalen-grundrechtsschutz/">Die DSGVO  Ausgangspunkt für europäischen digitalen Grundrechtsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p class="v-teaser-western" lang="de-DE">Die inzwischen über zwei Jahre praktisch erprobte europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stellt die Verwaltungspraxis, die Politik wie die Bürgerrechtsbewegung vor Herausforderungen. Die DSGVO kann und sollte als valide Grundlage genutzt werden für eine Weiterentwicklung des Grundrechtsschutzes in einer globalisierten Informationsgesellschaft, bei der es nicht mehr nur um die Verteidigung von Privatsphäre und von informationeller Selbstbestimmung geht, sondern um demokratische Teilhabe, Rechtsstaatlichkeit und Freiheitswahrung generell.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">In der Klemme zwischen den USA und China</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Informationeller Grundrechtsschutz hat seine Wurzeln in den USA. Es waren die US-Juristen Samuel D. Warren und Louis D. Brandeis, die mit ihrem Aufsatz „<i>The Right to Privacy</i>“ im Jahr 1890 die rechtlichen Grundüberlegungen zu einem Immaterialgüter- und Privatheitsschutz legten.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote1sym" name="sdendnote1anc"><sup>i</sup></a> Und es war Alan F. Westin, der 1966 mit „<i>Privacy and Freedom</i>“<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote2sym" name="sdendnote2anc"><sup>ii</sup></a> die erste umfassende Analyse auf der Grundlage der inzwischen bestehenden Informationstechnik lieferte und hieraus verfassungsrechtliche Anforderungen ableitete. Seitdem ging es mit dem informationellen Grundrechtsschutz in den USA bergab und in Europa bergauf. Wichtige Wegmarken waren die Datenschutzgesetzgebung in Europa in den 1970er Jahren, das Volkszählungsurteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 1983<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote3sym" name="sdendnote3anc"><sup>iii</sup></a>, die europäische Datenschutz-Richtlinie aus dem Jahr 1995<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote4sym" name="sdendnote4anc"><sup>iv</sup></a>, die explizite Grundrechtsfixierung des Datenschutzes in Art. 8 der seit 2009 wirksamen europäischen Grundrechte-Charta (GRCh) und nun jüngst die seit dem 25.05.2018 in der Europäischen Union (EU) direkt anwendbare Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote5sym" name="sdendnote5anc"><sup>v</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Rechtlicher Grundrechtsschutz und faktische Grundrechtsdurchsetzung sind indes zwei Welten, die sich im Dauerkonflikt befinden. Alan F. Westin hat dies schon für die 1960er Jahre beeindruckend und ernüchternd dargestellt. Spätestens seit dem Aufkommen des Internets entwickeln sich Rechtsanspruch und Realität schneller und weiter auseinander. US-Unternehmen wie Microsoft, Google, Apple, Facebook und Amazon begründeten ihre auf Informationstechnik basierenden Geschäftsmodelle ohne grundrechtliche Rücksichtnahmen. Es sind insbesondere Google und Facebook, die mit der Vermarktung ihres Wissens über ihre Digitalkunden vorrangig für Werbezwecke den globalen Markt dominieren. Während Google noch minimal Rücksicht auf rechtliche Vorgaben nimmt, basiert das Geschäftsmodell von Facebook von Anfang an und weiterhin auf Rechtsbruch.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote6sym" name="sdendnote6anc"><sup>vi</sup></a> In den USA wird dieser bisher rechtlich und politisch weitgehend billigend in Kauf genommen, nicht zuletzt, weil damit erwünschte globale ökonomische und sicherheitspolitische, für das Land als positiv bewertete Effekte einhergehen: Es sprudeln nicht nur die Finanzquellen für die Unternehmen, sondern auch die Datenquellen, derer sich die US-Behörden nach Belieben bedienen.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Seit Beginn des 21. Jahrhunderts drängen chinesische Firmen auf diesen globalen Markt. Alibaba entwickelt sich auf den Märkten weltweit als ernsthafte Konkurrenz zu Amazon im Bereich der Online-Vermarktung. Huawei etablierte sich als globaler Marktführer bei der Netzausstattung. Mit TikTok schaffte es ein chinesischer Anbieter, in die Dominanz der US-Firmen im Social-Media-Bereich einzubrechen. Gegenüber den US-Firmen stehen sie direkt unter der Aufsicht und der Fürsorge der chinesischen Regierung bzw. der diese leitenden <span lang="de-DE">K</span>ommunistischen Partei. Ihr informationstechnisches Handeln ist von menschenrechtlichen oder demokratischen Erwägungen vollständig befreit.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Von der europäischen und allen voran der deutschen Politik wurde diese Entwicklung über viele Jahre hinweg zunächst mit ungläubigem, dann begeistertem Staunen verfolgt. Erst in jüngster Zeit weicht dies dem Erschrecken. Unternehmen aus Nordamerika und Südostasien besetzen sukzessive die informationstechnischen Märkte und überlassen den europäischen Unternehmen allenfalls Zubringer- oder Hilfsdienste. Gestützt wurde und wird dieses Machtverhältnis durch das in Europa geltende Recht, das zersplittert und nationalen Egoismen folgend keine gemeinsame Antwort auf die Herausforderungen der neuen Digitalmärkte fand: Während die ausländischen Unternehmen ihre illegalen Geschäftsmodelle weiterentwickeln konnten, sahen und sehen sich die inländischen Unternehmen weiterhin einem hohen regulativen Druck, auch im Bereich des Datenschutzes, ausgesetzt. Dies brachte und bringt die europäischen Unternehmen weiter ins technische und wirtschaftliche Hintertreffen.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">Die europ&auml;ische Antwort</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Die europäische Politik in Brüssel entwickelte für diese schleichende digitale Entmündigung, früher und klarer als die nationale Politik, ein zunehmendes Bewusstsein. Eine Antwort auf die digitale, ökonomische und letztlich sicherheitspolitische Bedrohung ist die DSGVO: Nur durch einen Zusammenschluss in der Union und eine rechtliche Harmonisierung besteht die Chance, den globalen Herausforderungen durch US- und anderen ausländische Unternehmen entgegenzutreten und dabei zugleich die bestehenden rechtlichen Werte zu bewahren. Der Fokus der DSGVO liegt auf dem Schutz personenbezogener Daten, also letztlich dem Schutz der Privatsphäre sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Diese sind durch die zunehmende Digitalisierung aller Lebensbereiche immer stärker bedroht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die Herausforderungen durch außereuropäische Unternehmen gehen aber darüber hinaus: Diese monopolisieren die Digitalmärkte in Europa, gefährden mit ihrer unbeschränkten Verbreitung von Hassreden und Falschnachrichten den demokratischen Diskurs, machen Profit, ohne Steuern zu zahlen oder auch nur für die gesellschaftlich verursachten Schäden aufzukommen und betreiben eine Kommunikationsinfrastruktur, die nicht nach demokratischen Regeln funktioniert und deren Sicherheit vom Wohlwollen der Unternehmen abhängt. Beeinträchtigt ist damit nicht nur die informationelle Selbstbestimmung der Nutzenden, sondern generell die gesellschaftliche und staatliche Souveränität im Bereich der Digitalisierung.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die Antworten der DSGVO auf die geschilderten Herausforderungen in Sachen Persönlichkeitsschutz scheinen dem ersten Anschein nach angemessen zu sein: Mit einem einheitlichen materiell-rechtlichen und prozeduralen Rahmen wird ein gemeinsamer Rechtsraum geschaffen, in dem eine wirksame Rechtsverfolgung und Sanktionierung angestrebt wird unter Stärkung der Betroffenenrechte und der Möglichkeiten der staatlichen Aufsicht. Anknüpfend an bestehende Strukturen wird durch Kooperations- und Kohärenzmechanismen eine dezentral agierende und zugleich zentral wirksame Exekutive angestrebt. Mit dem EuGH besteht eine Instanz zur verbindlichen Klärung europaweit bestehender Anwendungskonflikte.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die DSGVO blieb nicht das einzige Instrument zur Abwehr der mit der Digitalisierung entstandenen Gefahren. Europäische Initiativen für mehr Informationssicherheit<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote7sym" name="sdendnote7anc"><sup>vii</sup></a>, für eine Digitalsteuer<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote8sym" name="sdendnote8anc"><sup>viii</sup></a>, gegen die digitalen Marktmonopole oder durch Absprachen bei Ausschreibungen für den neuen 5G-Mobilfunkstandard sind weitere Schauplätze, auf denen die Politik der EU darauf angelegt ist, den Einfluss der außereuropäischen Unternehmen zurückzudrängen und die eigenen zu stärken. Am 19.02.2020 stellten Margret Vestager (Digitales) und Thierry Breton (Binnenmarkt) dazu eine Digitalstrategie der EU-Kommission vor.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote9sym" name="sdendnote9anc"><sup>ix</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">Evaluation der DSGVO</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Vor diesem Hintergrund ist eine Evaluation der DSGVO zwei Jahre nach ihrem Wirksamwerden von großer Relevanz. Die EU-Kommission stellte sich dieser Herausforderung und legte am 24.06.2020 einen Bericht<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote10sym" name="sdendnote10anc"><sup>x</sup></a> sowie einen diesen erläuternden Arbeitsbericht<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote11sym" name="sdendnote11anc"><sup>xi</sup></a> vor. Auch die Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in Europa werteten die bisher gesammelten Erfahrungen aus. Während die EU-Kommission ein grundsätzlich positives Resümee zieht, den Grundansatz der DSGVO als valide bewertet und einige spezifische Korrekturen vorschlägt, äußerten die im Dachverband der europäischen Datenschutzorganisationen EDRi (European Digital Rights) zusammengeschlossenen 44 NGOs aus 19 EU-Mitgliedstaaten eher Fundamentalkritik. EDRi teilt zwar die Grundanliegen der DSGVO, stellt aber infrage, dass diese tatsächlich erreicht werden:<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote12sym" name="sdendnote12anc"><sup>xii</sup></a> Die Umsetzung der Verordnung in vielen Mitgliedstaaten sei ungenügend und systematische Verstöße blieben ungeahndet. Staaten wie Ungarn, die Slowakei oder Rumänien würden die Datenschutzbehörden politisch instrumentalisieren, um gegen die freie Presseberichterstattung vorzugehen. In Polen werde die DSGVO zur Durchsetzung von undemokratischen Regierungszielen missbraucht.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die NoYB-Initiative des Aktivisten Max Schrems (<i>None of your Business</i>) stellte gar fest, dass die irische Datenschutzbehörde (DPC) mit dem globalen Platzhirsch im Bereich sozialer Medien – Facebook – zwecks Umgehung der geltenden Regelungen regelrecht konspiriert. Schrems wirft der DPC vor, in zehn gemeinsamen Sitzungen mit dem Unternehmen einen Plan ausgearbeitet zu haben, mit dem die strengen Anforderungen der DSGVO an eine wirksame Datenschutzeinwilligung umgangen werden können, indem stattdessen ein „Datennutzungsvertrag“ fingiert wird.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote13sym" name="sdendnote13anc"><sup>xiii</sup></a> Ein solches Vorgehen trifft einen Nerv der in der DSGVO vorgesehenen Mechanismen zur Durchsetzung des Datenschutzes, da die irische Aufsichtsbehörde wegen des europäischen Hauptsitzes von Facebook in Irland für die Kooperation und Durchsetzung federführend ist. Ihren Hauptsitz in Irland haben außerdem u.a. Google und Apple. Ein ähnliches Problem tut sich in Luxemburg auf, wo weitere wichtige Digitalunternehmen, z.B. Amazon, ihren Hauptsitz haben. Hintergrund dieser Standortpolitik, zu der auch eine nachsichtige Datenschutzaufsicht gehört, sind massive Steuervergünstigungen in diesen eher marginalen EU-Mitgliedstaaten. So wird der Datenschutz als digitaler Grundrechtsschutz zum steuer- und wirtschaftspolitischen Faktor.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die Defizite bzgl. der Umsetzung der DSGVO sind aber nicht nur ökonomisch bedingt. Sie beruhen auch auf bürokratischen Beharrungskräften und einer Bürgerrechtsverweigerung durch viele Regierungen. Slowenien <span lang="de-DE">hielt </span>es bis heute nicht für nötig, die Vorgaben der DSGVO normativ umzusetzen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote14sym" name="sdendnote14anc"><sup>xiv</sup></a> In Österreich ist die nationale gesetzliche Umsetzung nach Max Schrems zur „Pfuschaktion“ missraten. Die Umsetzung in Deutschland ist ähnlich kritikwürdig: Sachsen-Anhalt hat eine Anpassung an die DSGVO bisher vollständig verweigert. Niedersachsens Regierung missachtet bewusst zentrale DSGVO-Vorgaben.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote15sym" name="sdendnote15anc"><sup>xv</sup></a> Und auch auf nationaler Ebene wurde die DSGVO-Umsetzung weitgehend nur nominell umgesetzt und in einigen Bereichen dazu genutzt, den Datenschutz zurückzuschrauben. Die im EDRi-Dachverband organisierten Mitgliedsorganisationen haben Beispiele aufgelistet, bei denen die DSGVO überhaupt nicht umgesetzt, bewusst ignoriert oder deren Intention gar konterkariert wurden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Liest man dagegen die Evaluation der EU-Kommission, so erscheint die DSGVO in einem erheblich positiveren Licht. Unternehmen mit Hauptsitz in den USA oder China werden mit keinem Wort erwähnt. Doch hinter der diplomatischen Darstellung und zwischen den Zeilen tauchen die gleichen Defizite auf: Das ungenügende Funktionieren der Kooperations- und Kohärenzmechanismen wird konstatiert<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote16sym" name="sdendnote16anc"><sup>xvi</sup></a>, ebenso wie die ungenügende Ausstattung der Datenschutzaufsicht durch die nationale Politik<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote17sym" name="sdendnote17anc"><sup>xvii</sup></a> oder der misslungene Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und Datenschutz.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote18sym" name="sdendnote18anc"><sup>xviii</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">Positive Effekte</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Das Glas der DSGVO ist zwar halb leer, es ist aber auch halb gefüllt. Für die Bewertung der DSGVO ist relevant, dass Datenschutz zuvor noch weniger ernst genommen wurde, etwa wegen der minimalen drohenden Sanktionen bei Verstößen. Die maximale Bußgeldhöhe betrug z.B. in Deutschland 300.000 Euro, gemäß der DSGVO sind es nun 4% des globalen Jahresumsatzes eines Unternehmens (Art. 83 Abs. 4, 5 DSGVO). Es ist leider kein Paradoxon, dass Liberalität – digitaler Freiheitsschutz – in der DSGVO nur mit massiven Sanktionsandrohungen realisiert werden kann. Datenverarbeitung ist weitgehend ökonomisch motiviert. Solange sich Rechtsverstöße wirtschaftlich lohnen, gibt es keinen Grund, diese einzustellen. Tatsächlich hatten die Sanktionsdrohungen der DSGVO insbesondere in der deutschen Wirtschaft und im gesellschaftlichen Leben die Wirkung, dass die eklatanten Vollzugsdefizite beim Datenschutz reduziert wurden. Datenschutz wird erstmals von vielen Akteuren wahr und ernst genommen und in der Praxis umgesetzt und nicht, wie bisher oft, ignoriert oder eingepreist.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Nach den ersten zwei Jahren der DSGVO-Anwendung muss man aber den Eindruck haben, dass die Kleinen gehängt werden, während man die Großen laufen lässt. Darüber kann auch das Datenschutzgesäusel von Großkonzernen<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote19sym" name="sdendnote19anc"><sup>xix</sup></a> wie von staatlichen Einrichtungen nicht hinwegtäuschen. Medial verbreitete Lippenbekenntnisse haben oft ausschließlich die Funktion, von den tatsächlichen Rechtsverstößen abzulenken. Geht es um eine effektive Umsetzung der DSGVO, stößt man immer noch auf heftige Gegenwehr. Wie wenig Einsicht oft besteht, demonstriert wohl am anschaulichsten Facebook, das trotz vollmundigem Propagierens individueller Selbstbestimmung kein Jota seines die Selbstbestimmung leugnenden Geschäftsmodells aufgibt, solange das Unternehmen nicht durch Aufsicht und Gerichte <span lang="de-DE">da</span>zu gezwungen wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die DSGVO – bestärkt durch den EuGH mit seiner Rechtsprechung z.B. zu Safe Harbor<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote20sym" name="sdendnote20anc"><sup>xx</sup></a>, zu Google<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote21sym" name="sdendnote21anc"><sup>xxi</sup></a> oder Facebook<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote22sym" name="sdendnote22anc"><sup>xxii</sup></a> – erweist sich aber trotz aller Ernüchterung in der Praxis als ein Gegenkonzept zur Überwachungsstaatlichkeit und<i> </i>zum Überwachungskapitalismus,<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote23sym" name="sdendnote23anc"><sup>xxiii</sup></a> Sie könnte ein Rezept gegen die US-amerikanische und chinesische Gefährdung digitaler Grundrechte sein. Sie verbietet die digitale Gleichschaltung von Menschen und Gesellschaft nach dem Willen eines dominanten Partei- und Staatsapparats, so wie dies in China praktiziert wird. Sie steht auch der US-amerikanischen Variante entgegen, wo der Staat den Konzernen weitgehend freien Lauf lässt bei ihrem Bestreben, die auf Konsumenten reduzierten Menschen informationell auszubeuten, und wo sich die Geheimdienste der informationellen Möglichkeiten der Konzerne nach Belieben bedienen, auch um daraus politisches Kapital zu schlagen. Für die Bürgerrechtsorganisationen und selbst für Teile des politischen Establishments in den USA ist die DSGVO Vorbild für eine nationale Regulierung von „Privacy“. Im Bundesstaat Kalifornien wurde ein Datenschutzgesetz verabschiedet, bei dem die DSGVO Pate stand.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote24sym" name="sdendnote24anc"><sup>xxiv</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die DSGVO hat auch Vorbildwirkung in Staaten, die mit Europa Handel betreiben und durch eine entsprechende Gesetzgebung Erleichterungen bei informationellen Wirtschaftsaktivitäten erhoffen. So wurde nach gesetzlichen Änderungen der Datenschutz in Japan von der EU-Kommission als angemessen anerkannt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote25sym" name="sdendnote25anc"><sup>xxv</sup></a> Brasilien hat sich ein Gesetz gegeben, das sich an der DSGVO orientiert.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote26sym" name="sdendnote26anc"><sup>xxvi</sup></a> Auch in Chile, Südkorea, Kenia und Indien steht die DSGVO Pate für entsprechende Regulierungen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote27sym" name="sdendnote27anc"><sup>xxvii</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">Digitaler Grund&shy;rechts&shy;schutz</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Bei der DSGVO steht zwar der Grundrechtsschutz nach Art. 8 GRCh im Mittelpunkt, zugleich verfolgt sie aber darüberhinausgehend das Ziel, generell die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Digitalisierung zu schützen (Art. 1 Abs. 2 DSGVO). Adressiert werden damit der Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses in Art. 7 GRCh, der in Art. 21 GRCh garantierte Schutz vor (digitaler) Diskriminierung sowie anderweitiger Schutz, etwa von Kindern und Familie, von Verbrauchern und Beschäftigten, der demokratischen Meinungsbildung. Mit einer weitgehenden Privilegierung wissenschaftlicher Forschung liefert sie die Grundlagen für einen evidenzbasierten Fortschritt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote28sym" name="sdendnote28anc"><sup>xxviii</sup></a> Die DSGVO verfolgt damit umfassend das Ziel der Wahrung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in einer freiheitlichen Informationsgesellschaft.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote29sym" name="sdendnote29anc"><sup>xxix</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die DSGVO kann insofern nur ein wichtiger Zwischenschritt sein. Um eine demokratische und freiheitliche Informationsgesellschaft zu wahren bzw. zu entwickeln, bedarf es eines umfassenderen Rechtsrahmens. Grundlage hierfür sollte ein neuer verfassungsrechtlicher Rahmen sein, wozu es mit den Entwürfen für eine „Charta der digitalen Grundrechte der Europäischen Union“ erste Vorschläge gibt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote30sym" name="sdendnote30anc"><sup>xxx</sup></a> Dabei geht es um die rechtliche Einhegung von selbstlernenden maschinellen Systemen (der sog. „künstlichen Intelligenz“) und von „Big Data“ bzw. generell: um Algorithmenkontrolle, um die Verwirklichung von Informationsfreiheit in Staat und Wirtschaft sowie um eine Grundversorgung mit digitalen Diensten und Netzen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote31sym" name="sdendnote31anc"><sup>xxxi</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">Nachbesserungsbedarf</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Zwei Jahre Praxiserfahrung mit der DSGVO haben offengelegt, dass deren Grundansatz richtig ist, dass es aber schon innerhalb dieses Regelwerks Nachbesserungsbedarf gibt. So ist es offensichtlich, dass die bisherigen Kooperations- und Kohäsionsmechanismen bei der Datenschutzaufsicht zu schwerfällig und zeitaufwändig sind. Diese Mechanismen sind auf deutscher Seite dadurch verkompliziert, dass die Datenschutzaufsicht nicht zentral, sondern durch die Behörden der Länder erfolgt. Die Forderung nach einer nationalen Zentralisierung im Interesse der Rechtssicherheit der Unternehmen steht schon seit längerem zur Diskussion und wurde jüngst von der Wirtschaftsministerkonferenz und in einem Gutachten der Datenethikkommission vorgetragen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote32sym" name="sdendnote32anc"><sup>xxxii</sup></a> Das Durchsetzungsproblem beim Datenschutz liegt aber nicht auf der nationalen, sondern auf der europäischen Ebene: Die notorischen Gesetzesverstöße erfolgen europaweit durch internationale Konzerne. Dass lokale Egoismen und Standortinteressen bei der Durchsetzung des Datenschutzes hinderlich sind, ist weniger ein deutsches als ein europäisches Problem. Es ist deshalb naheliegend, auf europäischer Ebene eine einheitliche Instanz zu schaffen, die bei EU-weiten Verarbeitungen die Aufgabe der Datenschutzaufsicht wahrnimmt. Um deren Unabhängigkeit zu wahren, ist es denkbar, dass eine solche Instanz als operativer Arm des Europäischen Datenschutzausschusses (Art. 68 ff. DSGVO) installiert wird.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die in der DSGVO vorgesehenen Verhaltensregeln (Art. 40, 41), mit denen sich die Wirtschaft im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen spezifische Regeln schaffen kann, haben ein hohes Potenzial, das noch nicht ansatzweise ausgeschöpft wird. Die Bereitschaft zur Selbstregulierung nimmt in dem Maße zu, in dem sie als angenehmere Alternative zur staatlichen Regulierung erscheint. Angesichts des weiterhin bestehenden Vollzugsdefizits im Datenschutz wegen Überforderung der Aufsichtsbehörden fehlt dieser Druck derzeit. Dies kann und muss sich dadurch ändern, dass die Kontrolldichte in den einzelnen Wirtschaftssektoren erhöht wird. Auch Klageaktivitäten der Verbraucherschutzorganisationen können den Druck bewirken, der Unternehmen und ganze Branchen zur kontrollierten Selbstregulierung motiviert.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Noch mehr Potenzial als in den Verhaltensregeln liegt in den in der DSGVO vorgesehenen Möglichkeiten zur Zertifizierung von Datenverarbeitungsverfahren. <span lang="de-DE">N</span>ach außen hin waren hier in den ersten zwei Jahren keine Fortschritte erkennbar. Der Eindruck drängt sich auf, dass die Aufsichtsbehörden, anders als etwa die EU-Kommission<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote33sym" name="sdendnote33anc"><sup>xxxiii</sup></a>, kein Interesse an solchen Marktmechanismen haben. Es wäre ein vertane Chance, wenn die Regelungen der Art. 42, 43 DSGVO weiterhin fleischlose normative Skelette blieben. Es bietet sich an, das dort vorgesehen Zertifizierungsverfahren nicht auf Verarbeitungssysteme zu beschränken, sondern auch IT-Produkte einzubeziehen, die die Hersteller einer unabhängigen Datenschutzüberprüfung unterziehen lassen können.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote34sym" name="sdendnote34anc"><sup>xxxiv</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Entwicklungsbedürftig ist auch die Regelung automatisierter Entscheidungen – einschließlich Profiling (Art. 22 DSGVO). <span lang="de-DE">S</span>ie zielt darauf ab, die Kontrolle über die Menschen kontrollierende Computer zu wahren. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind so vage, dass weder ein <span lang="de-DE">M</span>ehr an Transparenz noch ein Mehr an individueller Selbstbestimmung erreicht wird. Schuld hieran ist zweifellos auch eine rückständige nationale Rechtsprechung, die invasive Algorithmen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Dunkeln lässt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote35sym" name="sdendnote35anc"><sup>xxxv</sup></a> Der verwendete Begriff der „Entscheidung“ erleichtert die Ausblendung manipulativer Werbemaßnahmen und Informationsangebote.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote36sym" name="sdendnote36anc"><sup>xxxvi</sup></a> Diskriminierung durch Algorithmen, ein inzwischen in Bezug auf sog. Künstliche Intelligenz intensiv diskutierter Topos<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote37sym" name="sdendnote37anc"><sup>xxxvii</sup></a>, wird in Art. 22 nicht direkt adressiert. Algorithmen treffen nicht nur die von der DSGVO geschützten natürlichen, sondern auch juristische Personen. Dessen ungeachtet enthält Art. 22 DSGVO einen ausfüllungsfähigen Rahmen, der von der Politik zum Ausgangspunkt für eine umfassendere Algorithmenkontrolle genommen werden kann.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote38sym" name="sdendnote38anc"><sup>xxxviii</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">Spezifizierungsbedarf</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Der EuGH hat mit seinen Entscheidungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit, die in Art. 26 DSGVO geregelt ist, einen gewaltigen Klärungsbedarf verursacht. <span lang="de-DE">Die gemeinsame Verantwortlichkeit wurde </span>in der Vergangenheit bisher nur selten angenommen, ist in der Praxis aber von umfassender Relevanz.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote39sym" name="sdendnote39anc"><sup>xxxix</sup></a> Zwar hat der EuGH weitgehend geklärt, wann eine Datenverarbeitung gemeinsam zu verantworten ist. Rechtsunsicherheit besteht aber, wie die Rechtsbeziehung zwischen den Verantwortlichen konkret zu gestalten ist und welche Ansprüche sich hieraus ergeben, etwa auf Information oder auf Vertragsabschluss.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote40sym" name="sdendnote40anc"><sup>xl</sup></a> Hier sind legislatorische Klarstellungen, wie sie für die einfacher gestaltete Auftragsverarbeitung in Art. 28 DSGVO bestehen, dringend nötig.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Dem Ausgleich zwischen Meinungsfreiheit und Datenschutz kommt eine zentrale Bedeutung für die Wahrung einer freien Meinungsbildung in unserer digitalisierten Gesellschaft zu. Die Erfahrungen mit der Beeinflussung politischer Prozesse über Internetdienste, etwa anlässlich des US-Präsidentschaftswahlkampfs 2016 oder der Brexit-Kampagne in Großbritannien 2016 zeigen, dass es eines rechtlichen Instrumentariums bedarf, um den Medienmissbrauch zu begrenzen. Zwar hat die DSGVO diesen Bereich noch den nationalen Gesetzgebern überlassen (Art. 85), doch besteht die Option, auch auf Unionsebene verstärkt vereinheitlichend und zugleich grundrechtsoptimierend tätig zu werden.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die DSGVO macht als Grundverordnung nur grundlegende Vorgaben für den Datenschutz. Dies wird gerade in Deutschland oft beklagt, wo wir teilweise hoch differenzierte spezielle Konkretisierungen des Datenschutzes kennen. Die DSGVO steht einer solchen Spezifizierung nicht entgegen, sondern ist die Voraussetzung hierfür. Leider kommt die – überfällige – bereichsspezifische Präzisierung im Bereich der Telekommunikation durch die ePrivacy-Verordnung nicht voran. Auch in anderen Bereichen sollten Präzisierungen nicht durch die Mitgliedstaaten, sondern durch die Union selbst erfolgen. Im Bereich des Verbraucherschutzes haben sich EU-Parlament und Mitgliedstaaten auf ein Regelwerk für kollektiven Rechtsschutz in Form von Sammelklagen geeinigt, das in Art. 80 DSGVO angelegt ist und über die nationalen Instrumente der Verbands- und der Musterfeststellungsklage hinausgeht.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote41sym" name="sdendnote41anc"><sup>xli</sup></a> Angesichts der Jahrzehnte dauernden Zurückhaltung der nationalen Gesetzgeber beim Beschäftigtendatenschutz ist nun im Rahmen des Art. 88 DSGVO die Union gefordert.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote42sym" name="sdendnote42anc"><sup>xlii</sup></a> Auch die Digitalisierung der Gesundheitsversorgung<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote43sym" name="sdendnote43anc"><sup>xliii</sup></a> und die informationelle Stärkung der Forschung<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote44sym" name="sdendnote44anc"><sup>xliv</sup></a> lassen sich auf Unionsebene wirksamer realisieren als national.</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">&Uuml;ber den Datenschutz hinaus</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Die DSGVO verknüpft bisher getrennte Rechtsbereiche. Dies gilt nicht nur für den Verbraucherschutz (Art. 80 DSGVO)<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote45sym" name="sdendnote45anc"><sup>xlv</sup></a> und das Arbeitsrecht (Art. 88 DSGVO), sondern kann und sollte auch für die Informationssicherheit gelten (Art 25, 32 DSGVO), wobei einheitliche Zertifizierungen (vgl. Art. 42, 43 DSGVO) als verbindendes Element geschaffen werden könnten. Rudimentär blieben bisher die Verbindungen zwischen Datenschutz und Marktregulierung. Die Orientierung der DSGVO-Sanktionen am Kartellrecht war ein erster Anfang einer Annäherung der beiden Rechtsgebiete. Inzwischen verbreitet sich die Erkenntnis im Kartellrecht, dass Datenschutzverstöße unlauterer Wettbewerb und eine Beeinträchtigung eines freien Marktes sein können.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote46sym" name="sdendnote46anc"><sup>xlvi</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Das nächste Digitalthema lauert schon vor der Tür: Anfang 2019 verkündete Facebook-Chef Mark Zuckerberg die Schaffung einer privaten Weltwährung, die er „Libra“ nennt. Facebook sucht für die „<i>Libra Association</i>“ weltweit Mitstreiter. Schon bisher ist digitales Zahlen ein Vorgang, dem sich allenfalls Finanzaufsichtsbehörden, aber kaum Bürgerrechtler und Datenschützer widmen. Digitales Zahlen hinterlässt Spuren der Nutzer, deren Sekundärnutzung von höchster Sensitivität ist. Durch die Zurückdrängung des anonymen Bargeldes werden diese Spuren immer mehr und aussagekräftiger. Zum Zweck der Geldwäschebekämpfung haben die EU-Staaten schon erste Strukturen aufgebaut, um diese Spuren gezielt auszuwerten.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote47sym" name="sdendnote47anc"><sup>xlvii</sup></a> Schon bisher haben die Internet-Plattformanbieter ihre eigenen Zahlungsverfahren. Mit einer übergreifenden globalen privaten digitalen Währung könnten sich die Digitalunternehmen als Betreiber nationaler Kontrolle entziehen und ihren ökonomischen Einfluss <span lang="de-DE">erheblich ausbauen</span>. Es ist daher an der Zeit, dass sich Finanz- und Grundrechtsaufseher austauschen.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote48sym" name="sdendnote48anc"><sup>xlviii</sup></a></p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Bisher tut sich die EU-Kommission noch schwer, einen Ansatz für eine umfassende Regulierung für Internet-Plattformen zu finden.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote49sym" name="sdendnote49anc"><sup>xlix</sup></a> Ein Grund dafür liegt wohl darin, dass auch in der Kommission noch sektorspezifische Sichtweisen dominieren. In der Praxis haben sich aber die Bedrohungen für Datenschutz und Verbraucherschutz, durch Hass- und Falschnachrichten, durch Marktkonzentration und Wettbewerbsverzerrung schon längst vereint. Es ist daher nötig, auch die Bekämpfung dieser Gefahren zusammenzuführen. Dies kann durch Aufgabenkonzentration erfolgen, in vielen Fragen wäre aber wohl schon eine engere institutionalisierte Kooperation der zuständigen Stellen ausreichend.</p>
<p class="v-absatz-einzug-western" lang="de-DE">Die DSGVO eignet sich schließlich als ein zentraler Ausgangspunkt für die Sicherung „digitaler Souveränität“.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote50sym" name="sdendnote50anc"><sup>l</sup></a> Angesichts der globalen informationellen Vernetzung und der damit einhergehenden Abhängigkeiten dringt immer mehr ins Bewusstsein, dass informationelle Selbstbestimmung die technische Unabhängigkeit von Fremdbestimmung voraussetzt. <span lang="de-DE">Das </span>gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern ebenso für juristische Personen <span lang="de-DE">wie </span>Wirtschaftsunternehmen und Behörden, aber letztlich auch für Nationalstaaten und die Europäische Union als supranationales, einheitliches Rechtsgebiet. Seit den Enthüllungen Edward Snowdens über die geheimdienstliche Durchdringung unseres informationellen Lebens durch Geheimdienste wie die NSA oder den GCHQ im Jahr 2013 sollte klar sein, dass Selbstbestimmung die Kontrolle über die selbst genutzte Informationsinfrastruktur bedingt.<a class="sdendnoteanc" href="#sdendnote51sym" name="sdendnote51anc"><sup>li</sup></a></p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-1-western ">Fazit</h3>
<p class="v-absatz-ohne-western" lang="de-DE">Die DSGVO ist trotz vieler Defizite eine Erfolgsgeschichte, die erst am Anfang steht und die weitergeschrieben werden muss. Dass diese nachhaltig wird und bleibt, ist keine Selbstverständlichkeit. Nötig sind vor allem mehr politische Unterstützung und mehr Druck aus der Zivilgesellschaft. Die DSGVO schafft das Fundament für einen viel umfangreicheren digitalen Grundrechtsschutz in Europa, bei dem der Datenschutz mit weiteren Rechtsgebieten verzahnt werden muss. In der Politik wurde lange Zeit relativ unreflektiert „mehr Digitalisierung“ gefordert. Inzwischen zeigt sich, dass es nicht einfach um „mehr“ geht, sondern um eine hochdifferenzierte Gestaltung. Die DSGVO gibt hierfür wichtige Impulse. Diese dürfen nicht verpuffen. Anderenfalls besteht die realistische Gefahr, dass sich die freiheitsnegierenden Angebote aus den USA und China in Europa weiter verbreiten und etablieren.</p>
<p class="v-autoreninfo-western" lang="de-DE"><strong class="western"><span lang="de-DE"><b>Dr. </b></span></strong><strong class="western"><span lang="de-DE"><b>Thilo Weichert</b></span></strong> Jahrgang 1955, studierte Rechts- und Politikwissenschaften und promovierte mit einer Arbeit zum Datenschutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er gehörte von 1984 bis 1986 dem Landtag von Baden-Württemberg an, danach war er als Rechtsanwalt und Berater und ab 1992 als Referent beim niedersächsischen Datenschutzbeauftragten tätig. 1998 wechselte er nach Schleswig-Holstein, wo er von 2004 bis 2015 Datenschutzbeauftragter des Landes war. Er ist Mitglied des Netzwerks Datenschutzexpertise (www.netzwerk-datenschutzexpertise.de) und Vorstandsmitglied der Deutschen Vereinigung für Datenschutz (DVD).</p>
<h3 class="v-zwischen&uuml;berschrift-2-western " lang="de-DE">Anmerkungen:</h3>
<div id="sdendnote1">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote1anc" name="sdendnote1sym">i</a><span lang="en-US">Warren/Brandeis, The Right to Privacy, Harvard Law Review, Vol. </span>IV Dec.. 15, 1890 No. 5, übersetzt in DuD 2012, 755 ff. = FIfF-Ko 2/2012, 45 ff.; dazu Weichert DuD 2012, 753 f.</p>
</div>
<div id="sdendnote2">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote2anc" name="sdendnote2sym">ii</a>Westin, Privacy and Freedom, 6th printing, 1970.</p>
</div>
<div id="sdendnote3">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote3anc" name="sdendnote3sym">iii</a>BVerfG, U. v. 15.12.1983 – 2 BvR 209/83 u.a., NJW 1984, 419 ff.</p>
</div>
<div id="sdendnote4">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote4anc" name="sdendnote4sym">iv</a>Richtlinie 95/46/EG v. 24.10.1995, ABl. v. 23.11.1995, L 281, 31.</p>
</div>
<div id="sdendnote5">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote5anc" name="sdendnote5sym">v</a>Verordnung (EU) 2016/679, ABl. v. 04.05.2016, L 119/1</p>
</div>
<div id="sdendnote6">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote6anc" name="sdendnote6sym">vi</a>Weichert, DuD 2012, 716 ff.</p>
</div>
<div id="sdendnote7">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote7anc" name="sdendnote7sym">vii</a>European Network and Information Security Agency (ENIS), Richtlinie (EU) 2016/1148 v. 06.07.2016 (NIS-RL); Ruhmann/Bernhardt, IT-Sicherheit und Telekommunikationsrecht, 15.11.2017, <a href="https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_tkg-neufassung2017.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_tkg-neufassung2017.pdf.</a></p>
</div>
<div id="sdendnote8">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote8anc" name="sdendnote8sym">viii</a>Gammelin, Am Ball – Paris und Berlin betonen Einigkeit bei Digitalsteuer, Süddeutsche Zeitung (SZ) 23.06.2020, 5.</p>
</div>
<div id="sdendnote9">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote9anc" name="sdendnote9sym">ix</a>Beisel, Gesichtsverlust, SZ 20.02.2020, 18.</p>
</div>
<div id="sdendnote10">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote10anc" name="sdendnote10sym">x</a>European Commission, Data protection rules as a pilar of citizen´s empowerment and EU´s approach to digital transition – two years of application of the General Data Potection Regulation, COM(2020) 264.</p>
</div>
<div id="sdendnote11">
<p class="" lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote11anc" name="sdendnote11sym">xi</a>European Commission, Commission Staff Working Document, SWD(2020) 115.</p>
</div>
<div id="sdendnote12">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote12anc" name="sdendnote12sym">xii</a>EDRi, 25.05.2020, <a href="https://edri.org/open-letter-edri-urges-enforcement-and-actions-for-the-2-year-anniversary-of-the-gdpr/." rel="nofollow noopener">https://edri.org/open-letter-edri-urges-enforcement-and-actions-for-the-2-year-anniversary-of-the-gdpr/.</a></p>
</div>
<div id="sdendnote13">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote13anc" name="sdendnote13sym">xiii</a>Moechel, Datenschutz-NGOs frontal gegen Datenschutzbehörden, 31.05.2020, fm4.orf.at/stories/3003167/.</p>
</div>
<div id="sdendnote14">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote14anc" name="sdendnote14sym">xiv</a>European Commission (<span lang="de-DE">Anm</span>. 10), S. 6; Commission Staff Working Document (<span lang="de-DE">Anm</span>. 11), S. 26.</p>
</div>
<div id="sdendnote15">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote15anc" name="sdendnote15sym">xv</a>Deutsche Vereinigung für Datenschutz (DVD), DANA 2/2019, 79.</p>
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote16anc" name="sdendnote16sym">xvi</a><span lang="en-US">European Commission (</span><span lang="en-US"><i>A</i></span><span lang="en-US">nm. 10), S. 5.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote17">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote17anc" name="sdendnote17sym">xvii</a><span lang="en-US">European Commission (</span><span lang="en-US"><i>A</i></span><span lang="en-US">nm. 10), </span>S. 6.</p>
</div>
<div id="sdendnote18">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote18anc" name="sdendnote18sym">xviii</a><span lang="en-US">European Commission (</span><span lang="en-US"><i>A</i></span><span lang="en-US">nm. 10), </span>S. 7.</p>
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote19anc" name="sdendnote19sym">xix</a>Z.B. Graff, Brunftiges Einhorn &#8211; Der Facebook-Konzern will sich neu erfinden, SZ 06.11.2019, 11.</p>
</div>
<div id="sdendnote20">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote20anc" name="sdendnote20sym">xx</a>EuGH 06.10.2015 – C-362/14.</p>
</div>
<div id="sdendnote21">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote21anc" name="sdendnote21sym">xxi</a>EuGH 13.05.2014 – C-131/12.</p>
</div>
<div id="sdendnote22">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote22anc" name="sdendnote22sym">xxii</a>EuGH 05.06.2018 – C-210/16.</p>
</div>
<div id="sdendnote23">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote23anc" name="sdendnote23sym">xxiii</a>Vgl. z.B. Zuboff, Das Zeitalter des Überwachungskapitalismus, 2018.</p>
</div>
<div id="sdendnote24">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote24anc" name="sdendnote24sym">xxiv</a>Kalifornien verabschiedet Internet-Datenschutzgesetz, DANA 3/2018, 154.</p>
</div>
<div id="sdendnote25">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote25anc" name="sdendnote25sym">xxv</a>Geminn/Laubach, ZD 2019, 403; Fujiwara/Geminn/Roßnagel ZD 2019, 204.</p>
</div>
<div id="sdendnote26">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote26anc" name="sdendnote26sym">xxvi</a><span lang="en-US">European Commission (</span><span lang="en-US"><i>A</i></span><span lang="en-US">nm. 10), </span>S. 4 Datenschutzgesetz nach DSGVO-Vorbild verabschiedet, DANA 4/2018, 214 f.</p>
</div>
<div id="sdendnote27">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote27anc" name="sdendnote27sym">xxvii</a>Pelz, Afrika: Weiße Flecken beim Datenschutz, www.dw.com 18.12.2019.</p>
</div>
<div id="sdendnote28">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote28anc" name="sdendnote28sym">xxviii</a>Weichert, ZD 2020, 18 ff.</p>
</div>
<div id="sdendnote29">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote29anc" name="sdendnote29sym">xxix</a>Weichert, in: Däubler/Wedde/Weichert/Sommer, EU-DSGVO und BDSG, 2. Aufl. 2020, Art. 1 Rn. 19-25.</p>
</div>
<div id="sdendnote30">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote30anc" name="sdendnote30sym">xxx</a>Überarbeitete Fassung 2018: <a href="https://digitalcharta.eu/wp-content/uploads/Digital_Charta_deutsch" rel="nofollow noopener">https://digitalcharta.eu/wp-content/uploads/Digital_Charta_deutsch</a> .pdf.</p>
</div>
<div id="sdendnote31">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote31anc" name="sdendnote31sym">xxxi</a>Balser, Anschluss gesucht – die Grünen wollen schnelles Internet zum Grundrecht machen, SZ 30.06.2020, 22.</p>
</div>
<div id="sdendnote32">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote32anc" name="sdendnote32sym">xxxii</a>Schulzki-Haddouti, Landesdatenschützer sollen Kontrolle über Firmen verlieren, <span lang="zxx">www.golem.de</span> 03.06.2020.</p>
</div>
<div id="sdendnote33">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote33anc" name="sdendnote33sym">xxxiii</a><span lang="en-US">European Commission (</span><span lang="en-US"><i>A</i></span><span lang="en-US">nm. 10), </span>S. 9.</p>
</div>
<div id="sdendnote34">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote34anc" name="sdendnote34sym">xxxiv</a>Weichert, DuD 2020, 295.</p>
</div>
<div id="sdendnote35">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote35anc" name="sdendnote35sym">xxxv</a>Weichert, DANA 3/2018, 133 f.</p>
</div>
<div id="sdendnote36">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote36anc" name="sdendnote36sym">xxxvi</a>Weichert, in: Reiffenstein/Blascheck, Konsumentenpolitisches Jahrbuch 2017, S. 248 ff.</p>
</div>
<div id="sdendnote37">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote37anc" name="sdendnote37sym">xxxvii</a>Z.B. Kreye, Das neue Plutonium, SZ 22.01.2020, S. 4.</p>
</div>
<div id="sdendnote38">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote38anc" name="sdendnote38sym">xxxviii</a>Weichert, Stellungnahme zum Draft Ethics Guidelines for Trustworthy Artificial Intelligence, 21.02.2019, <a href="https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2019_eu_ki_" rel="nofollow noopener">https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2019_eu_ki_</a> ethik.pdf; Commission Staff Working Document (Fn. 11), S. 28.</p>
</div>
<div id="sdendnote39">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote39anc" name="sdendnote39sym">xxxix</a>EuGH 05.06.2018 – C-210/16 (Facebook-Fanpage/Wirtschaftsakademie), NJW 2018, 2537 = DuD 2018, 518; zur Prozessgeschichte Weichert, DANA 2019, 4 ff.; EuGH 10.07.2018 – C-25/17 (Zeugen Jehovas), NJW 2019, 285; EuGH 29.7.2019 – C-40/17 (Fashion ID), NJW 2019, 2755.</p>
</div>
<div id="sdendnote40">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote40anc" name="sdendnote40sym">xl</a>Weichert, DANA 2019, 8; Specht-Riemenschneider/Schneider, MMR 2019, 506 ff.</p>
</div>
<div id="sdendnote41">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote41anc" name="sdendnote41sym">xli</a><span lang="en-US">New rules allow EU consumers to defend their rights collectively, </span><span lang="zxx"><span lang="en-US">www.europal.europa.eu</span></span><span lang="en-US"> 22.06. 2020; Beisel, Schadenersatz für alle, SZ 24.06.2020, 7.</span></p>
</div>
<div id="sdendnote42">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote42anc" name="sdendnote42sym">xlii</a>Weichert/Schuler, Die EU-DSGVO und die Zukunft des Beschäftigtendatenschutzes, 08.04.2016, <a href="https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2016_dsgvo_beschds.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2016_dsgvo_beschds.pdf.</a></p>
</div>
<div id="sdendnote43">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote43anc" name="sdendnote43sym">xliii</a>Weichert, Big Data im Gesundheitsbereich, 2018, Kap. 11, <a href="https://www.abida.de/sites/default/files/ABIDA%20Gutachten-Gesundheitsbereich.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.abida.de/sites/default/files/ABIDA%20Gutachten-Gesundheitsbereich.pdf.</a></p>
</div>
<div id="sdendnote44">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote44anc" name="sdendnote44sym">xliv</a>Weichert, ZD 2020, 18 ff.</p>
</div>
<div id="sdendnote45">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote45anc" name="sdendnote45sym">xlv</a>Weichert, in: Däubler u.a. (Anm. 29), Kommentierung des Art. 80 und des UKlaG.</p>
</div>
<div id="sdendnote46">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote46anc" name="sdendnote46sym">xlvi</a>Buchner, WRP 2019, 1243 ff.; BGH 23.06.2020 – KVR 69/19.</p>
</div>
<div id="sdendnote47">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote47anc" name="sdendnote47sym">xlvii</a>Weichert, Das Recht auf Anonymität finanzieller Transaktionen, 27.12.2016, <a href="https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2016_5gwrl271216.pdf." rel="nofollow noopener">https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2016_5gwrl271216.pdf.</a></p>
</div>
<div id="sdendnote48">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote48anc" name="sdendnote48sym">xlviii</a>Spiekermann, Moment des Aussterbens, SZ 15.07.2019, 10.</p>
</div>
<div id="sdendnote49">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote49anc" name="sdendnote49sym">xlix</a>Beisel, Regulieren, aber richtig, SZ 27.05.2020, 16.</p>
</div>
<div id="sdendnote50">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote50anc" name="sdendnote50sym">l</a>Bizer, in: Lühr/Jabkowski/Smentek, Handbuch digitale Verwaltung, 2019, 23 ff.</p>
</div>
<div id="sdendnote51">
<p lang="de-DE"><a class="sdendnotesym" href="#sdendnote51anc" name="sdendnote51sym">li</a>Snowden, Permanent Record, 2019; Greenwald, Die globale Überwachung, 2014; Harding, Edward Snowden, 2014; Rosenbach/Stark, Der NSA Komplex, 2014.</p>
</div>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/231-232/publikation/die-dsgvo-ausgangspunkt-fuer-europaeischen-digitalen-grundrechtsschutz/">Die DSGVO  Ausgangspunkt für europäischen digitalen Grundrechtsschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Vorratsdatenspeicherung  unbeschränkt und überall!?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/vorratsdatenspeicherung-unbeschraenkt-und-ueberall-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Nov 2019 21:51:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/vorratsdatenspeicherung-unbeschraenkt-und-ueberall-1/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 227 (3/2019), S. 59 &#8211; 70 In der europ&#228;ischen &#214;ffentlichkeit wird seit dem Fr&#252;hjahr 2001 &#252;ber Vorratsdatenspeicherung diskutiert. Trotz klarstellender h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung ist die politische und juristische Debatte &#252;ber den Zugriff von Sicherheitsbeh&#246;rden auf die zunehmende Masse digitaler Datenbest&#228;nde immer noch verhaftet im Konflikt um Meta-Daten aus der Telekommunikation. Digitale Menschenkontrolle ist [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/vorratsdatenspeicherung-unbeschraenkt-und-ueberall-1/">Vorratsdatenspeicherung  unbeschränkt und überall!?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 227 (3/2019), S. 59 &#8211; 70</p>
<p><i>In der europ&auml;ischen &Ouml;ffentlichkeit wird seit dem Fr&uuml;hjahr 2001 &uuml;ber Vorratsdatenspeicherung diskutiert. Trotz klarstellender h&ouml;chstrichterlicher Rechtsprechung ist die politische und juristische Debatte &uuml;ber den Zugriff von Sicherheitsbeh&ouml;rden auf die zunehmende Masse digitaler Datenbest&auml;nde immer noch verhaftet im Konflikt um Meta-Daten aus der Telekommunikation. Digitale Menschenkontrolle ist aber inzwischen zu einem Ph&auml;nomen geworden, das marktgetrieben insbesondere von privaten Unternehmen praktiziert wird, was sich der Staat zunutze macht bzw. machen kann. Es ist notwendig, eine umfassende &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung durchzuf&uuml;hren und eine normative sowie praktische Einhegung vorzunehmen.</i></p>
<h5>1. Kurze Geschichte</h5>
<p>2001 wurden Forderungen einer europ&auml;ischen Polizeiarbeitsgruppe bekannt, die Verbindungsdaten von Festnetz- und Mobil-Telekommunikation (TK) mindestens sieben Jahre lang zu archivieren und sicherheitsbeh&ouml;rdlichen &#8222;Bedarfstr&auml;gern&#8220; zug&auml;nglich zu machen. Bis dahin war klar, dass derartige Verbindungsdaten fr&uuml;hestm&ouml;glich, also i. d. R. nach Ende der Verbindung bzw. sp&auml;testens nach erfolgter Abrechnung gel&ouml;scht bzw. anonymisiert werden. Zuvor schon war in Deutschland die Forderung nach Vorratsspeicherung von TK-Verbindungsdaten von Polizeibeh&ouml;rden erhoben und vom damaligen Bundesinnenminister Otto Schily bekr&auml;ftigt worden. Seitdem tobt eine &ouml;ffentliche Auseinandersetzung unter dem Begriff &#8222;Vorratsdatenspeicherung&#8220;, bei der von B&uuml;rgerrechtsseite der &Uuml;berwachungsstaat, von Sicherheitsbeh&ouml;rden die Kapitulation vor dem Verbrechen an die Wand gemalt wird.</p>
<p>Als Schily erkannte, dass er mit seinen Vorstellungen in Deutschland politisch nicht durchdringen w&uuml;rde, verlegte er sich darauf, &uuml;ber den Umweg der Europ&auml;ischen Union (EU) die TK-Vorratsdatenspeicherung verpflichtend vorzusehen. Die damit verbundenen Normierungsbestrebungen auf europ&auml;ischer wie auf nationaler Ebene sind bis heute nicht abgeschlossen. Der Europ&auml;ische Gerichtshof (EuGH) hatte die verbindlichen Vorgaben auf EU-Ebene am 08.04.2014 f&uuml;r grundrechtswidrig erkl&auml;rt[1] und dies mit Urteil vom 21.12.2016 best&auml;tigt.[2]</p>
<p>Das aktuelle deutsche Gesetz, das am 18.12.2015 in Kraft trat[3], wird derzeit vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angegriffen. Zuvor hatte das BVerfG mit Urteil vom 02.03.2010 eine fr&uuml;here nationale Regelung wegen des Versto&szlig;es gegen die Verfassung aufgehoben.[4]</p>
<p>Vorratsdatenspeicherung beschr&auml;nkt sich nicht auf TK-Verbindungsdaten. Digitale Daten fallen bei immer mehr t&auml;glichen Verrichtungen an. Sie werden auch in anderen Zusammenh&auml;ngen f&uuml;r Zwecke von Sicherheitsbeh&ouml;rden auf Vorrat gespeichert. So urteilte der EuGH am 26.07.2017 &uuml;ber eine Vorratsdatenspeicherung von Flugverkehrsdaten auf Grundlage eines geplanten Abkommens zwischen Kanada und der EU.[5]</p>
<h5>2. Mehr als Telekom&shy;mu&shy;ni&shy;ka&shy;ti&shy;ons&shy;-&shy;Ver&shy;bin&shy;dungs&shy;daten</h5>
<p>K&uuml;nftig d&uuml;rfte aus sicherheitsbeh&ouml;rdlicher Sicht die Nutzung von digitalen Zahlungsdaten zunehmend relevant werden. Diese entstehen bspw. im Rahmen von Zahlungsvorg&auml;ngen &uuml;ber das Internet sowie per Karte oder Smartphone am &#8222;Point of Sale&#8220; (POS), also an der Ladenkasse. Insofern gibt es noch keine umfassende Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung; entsprechende Forderungen werden aber erhoben.[6] Die Pflicht zur ausnahmslosen Aufzeichnung von Online-Zahlungen wurde im Rahmen der 5. Geldw&auml;sche-Richtlinie (5. AMLD)&nbsp; [7] erst nach Intervention des EU-Parlaments gestrichen. In der bis zum 10.01.2020 umzusetzenden EU-Richtlinie ist vorgesehen, dass anonyme E-Geld-Zahlungen am physischen POS statt bisher bis zu 250 &#8364; nur noch bis zu 150 &#8364; zul&auml;ssig sind. Weiterhin besteht die M&ouml;glichkeit der Nutzung von anonymem Bargeld. Anonyme Zahlungen im Internet sind nach der 5. AMLD auf maximal 50 &#8364; pro Transaktion beschr&auml;nkt. Angesichts des Umstands, dass die Nutzung von Bargeld immer weiter zur&uuml;ckgedr&auml;ngt wird und diese teilweise selbst an Ladenkassen nicht mehr angenommen wird, drohen Verh&auml;ltnisse, bei denen jede finanzielle Transaktion einer konkreten nat&uuml;rlichen Person zugeordnet werden kann. Zugleich werdender Zugriff auf die Finanztransaktionsdaten durch Sicherheitsbeh&ouml;rden erleichtert und technische Schnittstellen zu den Sicherheitsbeh&ouml;rden aufgebaut.</p>
<p>Konsum- und Finanztransaktionen sind hinsichtlich ihrer Aussagekraft &uuml;ber die Pers&ouml;nlichkeit der Betroffenen mit TK-Verkehrs- bzw. TK-Metadaten vergleichbar, auch wenn sie nicht, wie TK-Daten, durch das Telekommunikationsgeheimnis spezifisch verfassungsrechtlich gesch&uuml;tzt sind (Art. 7 Grundrechte-Charta &#8211; GRCh; Art. 10 GG). Wohl aber kommt den Transaktionsdaten einfachgesetzlich &uuml;ber das Steuergeheimnis sowie &uuml;ber bankenrechtliche Vertraulichkeitszusicherungen ebenso ein verst&auml;rkter Schutz zu.</p>
<p>Eine dritte Dimension der Vorratsspeicherung er&ouml;ffnet sich mit Mobilit&auml;tsdaten. Flugdaten, sogenannte <i>Passenger Name Records </i>(PNR), wie sie Grundlage f&uuml;r das Gutachten des EuGH zum Vertrag zwischen Kanada und der EU waren, sind nur die Spitze eines gr&ouml;&szlig;eren &#8222;Datenbergs&#8220;. Schon &uuml;ber Smartphones mit Lokalisierungsfunktion erfolgt heute, ohne gesetzlichen Zwang &#8211; auf einer in der Praxis wenig freiwilligen Basis und v&ouml;llig intransparent &#8211; f&uuml;r die Betroffenen eine r&auml;umlich-zeitliche Zuordnung der meisten Mobilfunkger&auml;te. Mit der zunehmenden Online-Anbindung von Kfz entstehen nicht nur f&uuml;r Netz-, Plattform-, Dienste- und App-Anbieter, sondern auch &uuml;ber die Kfz-Hersteller Mobilit&auml;tsdaten, die konkreten Personen zuzuordnen sind. Diese Mobilit&auml;tsdaten genie&szlig;en keinen speziellen verfassungsrechtlichen Schutz. Das Netz sch&uuml;tzender einfachgesetzlicher Regelungen ist leider stark durchl&auml;ssig.</p>
<p>Das &Uuml;berwachungsnetz zur Mobilit&auml;t wird, getragen von der technischen Weiterentwicklung, zunehmend enger: Die klassische Jedermann-Kontrolle erfolgte bisher &uuml;ber die Video&uuml;berwachung. Bei deren Einsatz im &ouml;ffentlichen Raum besteht eine nahezu unbegrenzte Streubreite. Lange Zeit war eine Individualisierung der Bilder schwierig und fehleranf&auml;llig. Dies &auml;ndert sich mit Fortschritten bei der Bildmuster- und Gesichtserkennung. Liegen digitalisierte Gesichtsbilder vor, auf die z. B. Sicherheitsbeh&ouml;rden schon heute &uuml;ber Personalausweis- und Passregister Zugriff haben,[8] k&ouml;nnen Personen einem Ort, zu dem sie sich zu einem bestimmten Zeitpunkt aufhielten, pr&auml;zise zugeordnet werden. Diese Praxis wird in Berlin am Bahnhof S&uuml;dkreuz erprobt. Eine technisch weniger anspruchsvolle, aber daf&uuml;r schon vollautomatisierte Form eines solchen Einsatzes von Mustererkennung per Video f&uuml;r Sicherheitszwecke ist das Kfz-Kennzeichen-Scanning, zu dem das BVerfG am 18.12.2018 seine verfassungsrechtlichen Anforderungen konkretisierte.[9]</p>
<h5>3. Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;li&shy;cher Rahmen</h5>
<p>Das Spezifische der TK-Vorratsdatenspeicherung war und ist, dass zu einem f&uuml;r einen urspr&uuml;nglich konkreten Zweck verarbeitete Daten ausschlie&szlig;lich f&uuml;r sicherheitsbeh&ouml;rdliche Zwecke weiter aufbewahrt werden, ohne dass absehbar ist, dass die erfassten Daten zu aus Sicherheitssicht unauff&auml;lligen Personen von konkretem Nutzen sein werden.</p>
<p>Verfassungsrechtliche Ansatzpunkte f&uuml;r die Bewertung der Vorratsdatenverarbeitung sind das allgemeine Pers&ouml;nlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) bzw. das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 8 GRCh) in Verbindung mit weiteren Freiheitsrechten, etwa dem Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG, Art. 7 GRCh). Die Schutzwirkung dieser Grundrechte beschr&auml;nkt sich nicht auf die erstmalige Erhebung von Daten, sondern erstreckt sich auch auf deren weitere Nutzung. Die hoheitliche Eingriffsqualit&auml;t besteht nicht nur, wenn die Daten direkt von staatlichen Einrichtungen erfasst werden, sondern ebenso, wenn diese die Daten bei Privaten beschaffen, wo sie zuvor erhoben wurden.[10]</p>
<p>Staatliche Eingriffe m&uuml;ssen durch ein Gesetz pr&auml;zise und bereichsspezifisch erlaubt sein, das legitimen Gemeinwohlinteressen dient und dem Grundsatz der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit gen&uuml;gt, das also zur Erreichung der Zwecke geeignet, erforderlich und angemessen ist (Art. 52 Abs. 1 GRCh). Dabei ist es n&ouml;tig, dass die betroffenen Daten sowie die Formen der Datenverarbeitung pr&auml;zise, d. h. hinreichend bestimmt beschrieben werden. Dies gilt insbesondere, wenn auf der Datenbasis automatisierte Analysen durchgef&uuml;hrt werden. Dann muss gew&auml;hrleistet sein, dass die angewendeten Modelle und Kriterien spezifisch und zuverl&auml;ssig sind und eine Identifizierung nur erfolgt, wenn ein begr&uuml;ndeter Verdacht vorliegt und dabei keine Diskriminierung erfolgt.[11]</p>
<p>In der Rechtsprechung des BVerfG wurde aus den Freiheitsrechten schon fr&uuml;h ein striktes &#8222;<i>Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat</i>&#8220; abgeleitet. Verboten ist die Verarbeitung von Daten zu unbestimmten und noch nicht bestimmbaren Zwecken.[12]</p>
<p>Das BVerfG weist seit dem Volksz&auml;hlungsurteil darauf hin, dass personenbezogene Datenspeicherung eine abschreckende Wirkung f&uuml;r die Wahrnehmung von Freiheitsrechten haben kann und benennt ausdr&uuml;cklich die politischen Rechte auf &#8222;<i>Teilnahme an einer Versammlung oder einer B&uuml;rgerinitiative</i>&#8222;. Der Mensch muss wissen k&ouml;nnen, &#8222;<i>wer was wann bei welcher Gelegenheit &uuml;ber ihn wei&szlig;</i>.&#8220; Informationelle Selbstbestimmung ist &#8222;<i>eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsf&auml;higkeit seiner B&uuml;rger begr&uuml;ndeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens</i>&#8222;.[13] Der Bundesgerichtshof nimmt ein Recht auf Anonymit&auml;t auch in Bezug auf die Wahrnehmung der Informations- und Meinungsfreiheit an.[14]</p>
<p>Zur Freiheitlichkeit des Gemeinwesens geh&ouml;rt es auch, &#8222;<i>dass sich die B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger grunds&auml;tzlich fortbewegen k&ouml;nnen, ohne dabei beliebig staatlich registriert zu werden, hinsichtlich ihrer Rechtschaffenheit Rechenschaft ablegen zu m&uuml;ssen und dem Gef&uuml;hl eines st&auml;ndigen &Uuml;berwachtwerdens ausgesetzt zu sein</i>&#8222;.[15] Datenverarbeitung darf deshalb nicht &#8222;einfach drauflos&#8220;, zu beliebiger Zeit und an beliebigem Ort &#8222;ins Blaue hinein&#8220; und &#8222;f&uuml;r alle F&auml;lle&#8220; erfolgen. Ein &#8222;blo&szlig;er Betriebsverdacht&#8220; gen&uuml;gt nicht.[16] Das BVerfG hat die gesellschaftliche Relevanz des Rechts auf Anonymit&auml;t mit seiner Feststellung akzentuiert, dass es &#8222;<i>zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschland</i>&#8220; geh&ouml;rt, in der pers&ouml;nlichen Freiheitswahrnehmung nicht total erfasst und registriert zu werden (dazu ausf&uuml;hrlich unten 6).[17]</p>
<h5>4. Abw&auml;gung mit legitimen Zwecken</h5>
<p>Als &#8222;legitime Zwecke&#8220; f&uuml;r eine sicherheitsbeh&ouml;rdliche Datenverarbeitung sind die Effektivierung der Strafverfolgung, die Gefahrenabwehr und die Erf&uuml;llung der Aufgaben der Nachrichtendienste anerkannt. Der Staat &#8222;hat einen wirksamen Schutz der Grundrechte und Rechtsg&uuml;ter der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger zu sichern.&#8220; Die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm &#8211; unter Achtung von W&uuml;rde und Eigenwert des Einzelnen &#8211; zu gew&auml;hrleistende Sicherheit der Bev&ouml;lkerung (sind) Verfassungswerte, die mit anderen hochwertigen Verfassungsg&uuml;tern im gleichen Rang stehen.[18]</p>
<p>Bei einer verfassungsrechtlichen Bewertung geht es darum, die Geeignetheit, die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der konkreten Datenverarbeitung f&uuml;r die Sicherheitszwecke zu begr&uuml;nden. Bei der rechtlichen Pr&uuml;fung l&auml;uft es dabei zumeist darauf hinaus, die Angemessenheit, also die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit &#8222;im engeren Sinne&#8220; festzustellen.</p>
<p>Es kommt dabei darauf an, woran die hoheitliche Datenverarbeitung ankn&uuml;pft: Ist Ankn&uuml;pfungspunkt ein zurechenbares, vorwerfbares Verhalten, eine &#8211; auch nur abstrakte &#8211; Gef&auml;hrlichkeit oder sonst eine qualifizierte Situation; oder geht es um Alltagshandeln, das im t&auml;glichen Miteinander elementar und f&uuml;r die Teilnahme am sozialen Leben in der modernen Welt nicht mehr verzichtbar ist? Schwer ist ein Eingriff, wenn Betroffene,<i> &#8222;ohne selbst Anlass dazu gegeben zu haben&#8220;, </i>dem Risiko von Ermittlungen ausgesetzt werden.&nbsp;[19] Bei einem gef&auml;hrlichen oder risikobehafteten Tun bzw. zur Beherrschung besonderer Gefahrenquellen sind dagegen anlasslose Kontrollen nicht generell ausgeschlossen. Eine spezifische Eigenschaft der Vorratsdatenverarbeitung ist deren Streubreite.&nbsp; Es darf dabei keine fl&auml;chendeckende Totalerfassung, keine &#8222;Rund&not;um&not;&uuml;berwachung&#8220; erfolgen.[21]</p>
<p>Die Eingriffsintensit&auml;t wird zudem durch die Missbrauchsm&ouml;glichkeiten der Datenverarbeitung bestimmt, wobei als Agierende sowohl staatliche Einrichtungen, die privaten Verarbeiter wie auch Dritte in Betracht zu ziehen sind. Bei einer sensitiven Datenverarbeitung ist ein besonders hohes Sicherheitsniveau gefordert. Werden die Daten automatisiert analysiert, so sind Sicherungsma&szlig;nahmen erforderlich, damit auf dieser Basis keine fehlerhaften oder diskriminierenden Entscheidungen getroffen werden (vgl. Art. 22 DSGVO).[22]</p>
<h5>5. Kriterien</h5>
<p>F&uuml;r die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit ist die Speicherdauer von Relevanz. Generell gilt, dass diese hinsichtlich der jeweiligen Zweckerreichung so kurz wie m&ouml;glich sein muss (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Dass das BVerfG im Jahr 2010 bez&uuml;glich der TK-Vorratsdatenspeicherung grunds&auml;tzlich eine sechsmonatige Speicherdauer noch als angemessen bewertet hat, war wohl dem Umstand zuzuschreiben, dass bei einer anderen Bewertung eine Vorlage des Verfahrens vor dem EuGH notwendig gewesen w&auml;re, was vermieden werden sollte. Die Speicherdauer ist auf &#8222;das absolut Notwendige&#8220; zu beschr&auml;nken.[23]</p>
<p>Hinsichtlich der Speicherdauer wie der Erhebungs- sowie der Nutzungsvoraussetzungen muss nach der Art der Daten differenziert werden. So kann die Speicherung von reinen Pseudonymen ein geringerer Eingriff als die Speicherung identifizierter Datens&auml;tze sein. Angaben aus der Sph&auml;re der &Ouml;ffentlichkeit sind weniger schutzbed&uuml;rftig als solche aus dem Sozialbereich oder aus der Intimsph&auml;re. Ein Aspekt bei der <b>Abw&auml;gung ist, inwieweit die Datenspeicherung zur Erstellung aussagekr&auml;ftiger Pers&ouml;nlichkeits- und Bewegungsprofile</b> geeignet ist.[24]&nbsp; Einer zweckspezifischen Legitimation bedarf es bei sensitiven Daten (vgl. Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Absolut tabu ist der &#8222;Kernbereich privater Lebensgestaltung&#8220;. [25]&nbsp; Das Gleiche gilt in Bezug auf Vorratsdatenverarbeitungen f&uuml;r Berufsgeheimnisse.[26]</p>
<p>Um Eingriffsma&szlig;nahmen auf das &#8222;absolut Notwendige&#8220; zu beschr&auml;nken, sind als Erhebungsvoraussetzungen restriktive differenzierte Festlegungen in Bezug auf Anlass, Ort und Zeit n&ouml;tig. Grundlage der Festlegungen m&uuml;ssen objektive, &uuml;berpr&uuml;fbare Anhaltspunkte und Sachverhalte sein.</p>
<p>Als prozedurale Kriterien sind <i>&#8222;eine f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit transparente Kontrolle unter Einbeziehung des unabh&auml;ngigen Datenschutzbeauftragten sowie ein ausgeglichenes Sanktionensystem, das auch Verst&ouml;&szlig;en gegen die Datensicherheit ein angemessenes Gewicht beimisst&#8220;, </i>anerkannt.[27] Als Transparenzaspekte kommen in Betracht: die Offenheit der Erhebung und der Nutzung der Daten sowie die nachtr&auml;gliche Benachrichtigung gegen &uuml;ber Betroffenen. Hier&uuml;ber kann auch ein effektiver Rechtsschutz gew&auml;hrleistet werden. Zus&auml;tzlich m&ouml;glich sind spezielle Anordnungsvorbehalte, etwa durch einen <b>unabh&auml;ngigen Richter. Der Transparenz dienen weiterhin Begr&uuml;ndungs- und Dokumentationspflichten.</b> Zur Gew&auml;hrleistung der Einhaltung der Nutzungsregelungen ist eine effektive unabh&auml;ngige Datenschutzkontrolle n&ouml;tig, &uuml;ber die auch gew&auml;hrleistet wird, dass Verst&ouml;&szlig;e erkannt und sanktioniert werden.</p>
<p>Notwendig ist nicht nur ein gesetzlich klar definierter enger Rahmen f&uuml;r die Erfassung und Speicherung, sondern auch f&uuml;r die Verwendung der auf Vorrat gespeicherten Daten.</p>
<p>In Bezug auf die TK-Vorratsdatenspeicherung verlangt das BVerfG bzgl. der Strafverfolgung<i><b> &#8222;zumindest den durch bestimmte Tatsachen begr&uuml;ndeten Verdacht einer schweren Straftat&#8220;. </b></i>Dabei kann auf einen Katalog zur&uuml;ckgegriffen oder an den jeweils angedrohten Strafrahmen angekn&uuml;pft werden. Erg&auml;nzend muss f&uuml;r den konkreten Einzelfall die Verfolgung einer schweren Straftat vorliegen. Auch gem&auml;&szlig; dem EuGH ist &#8222;allein die Bek&auml;mpfung der schweren Kriminalit&auml;t&#8220; zur Rechtfertigung des Einsatzes dieser Ma&szlig;nahme in der Lage.[28]</p>
<p>Bei der Gefahrenwehr kann nicht an einen Katalog von Straftaten angekn&uuml;pft werden, die es zu verhindern gilt. Vielmehr m&uuml;ssen das ma&szlig;gebliche Ziel des konkret verfolgten Rechtsg&uuml;terschutzes und die Intensit&auml;t der Gef&auml;hrdung dieser Rechtsg&uuml;ter zur Grundlage genommen werden. Das BVerfG verwendet bei massiven Eingriffen als Rechtsfertigungskategorie die <i>&#8222;Abwehr von Gefahren f&uuml;r Leib und Leben oder Freiheit einer Person, f&uuml;r den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr&#8220;. </i>Die konkrete Gefahr wird n&auml;her beschrieben durch <i>&#8222;den Einzelfall, die zeitliche N&auml;he des Umschlagens einer Gefahr in einen Schaden und den Bezug auf individuelle Personen als Verursacher&#8220;. Zur Abwehr einer &#8222;drohenden Gefahr&#8220;</i> sind Jedermannkontrollen und Vorratsdatenspeicherungen in jedem Fall unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig.[29]&nbsp;</p>
<p>F&uuml;r eine Nutzung von Vorratsdaten durch Nachrichtendienste sind wegen der Zuordnung zum pr&auml;ventiven Bereich die gleichen Anforderungen wie bei der Gefahrenabwehr zu stellen. Da diese Dienste aber oft weit im Vorfeld von Gefahren agieren, scheidet insofern eine Nutzung von Vorratsdaten regelm&auml;&szlig;ig aus.[30]</p>
<h5>6. &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;-&shy;Ge&shy;samt&shy;rech&shy;nung</h5>
<p>Die &uuml;berm&auml;&szlig;igen &Uuml;berwachungsregelungen zum Polizeiaufgabengesetz Bayerns (PAG)[31]&nbsp; brachten einen Passus des Urteils des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahr 2010 in die Diskussion zur&uuml;ck: Dass die Wahrnehmung der Freiheitsrechte nicht total erfasst und registriert werde, geh&ouml;re<i> &#8222;zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik Deutschland&#8220;.[32]</i></p>
<p>Zur verfassungsrechtlichen Identit&auml;t der Bundesrepublik geh&ouml;rt es, dass eine<i> &#8222;m&ouml;glichst fl&auml;chendeckende vorsorgliche Speicherung aller f&uuml;r die Strafverfolgung oder Gefahrenpr&auml;vention n&uuml;tzlichen Daten&#8220; </i>unzul&auml;ssig ist. Die vorsorglich anlasslose Speicherung muss die Ausnahme bleiben: <i>&#8222;Sie darf auch nicht im Zusammenspiel mit anderen vorhandenen Dateien zur Rekonstruierbarkeit praktisch aller Aktivit&auml;ten der B&uuml;rger f&uuml;hren.&#8220; </i>Die Datenspeicherung darf zudem nicht durch den Staat direkt, sondern allenfalls durch private Stellen erfolgen und nicht die (Kommunikations-) Inhalte erfassen.</p>
<p>Der Gesetzgeber ist, so das BVerfG, gezwungen, &#8222;bei der Erw&auml;gung neuer Speicherungspflichten oder -berechtigungen in Blick auf die Gesamtheit der verschiedenen schon vorhandenen Datensammlungen&#8220; Zur&uuml;ckhaltung zu &uuml;ben. Durch vorsorgliche Datenspeicherungen wie z. B. der TK-Verkehrsdaten werde &#8222;<i>der Spielraum f&uuml;r weitere anlasslose Datensammlungen&#8220;</i> geringer.[33]</p>
<h5>7. Multiple Verar&shy;bei&shy;tungen f&uuml;r multiple Zwecke</h5>
<p>Das BVerfG hatte bei seinen Ausf&uuml;hrungen die Vorratsspeicherung von TK-Verkehrsdaten im Blick, die mit der Wahrung und Herstellung der inneren Sicherheit begr&uuml;ndet war. Dieser anlassbezogen richtige Ansatz muss indes bei der Erstellung einer &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung erweitert werden: Nicht nur das Datenvolumen und die Datenqualit&auml;t explodieren derzeit in der Praxis, sondern auch deren Verwendbarkeit. Die Zeiten, in denen Daten nur f&uuml;r einen Zweck erhoben wurden, sind schon l&auml;ngere Zeit vorbei. Die europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung hat hieraus den konsequenten Schluss gezogen, dass die &#8211; im Gemeinwohl erfolgende &#8211; Zweitverwertung von Daten f&uuml;r Zwecke der Forschung (sowie der Statistik und des Archivwesens) privilegiert wird (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Mit dieser Privilegierung einhergehen muss eine Abschottung von weiteren Nutzungen und Begehrlichkeiten. Eine &auml;hnliche mit einer strengen Nutzungseinschr&auml;nkung verbundene Privilegierung kennen wir im deutschen Datenschutzrecht mit der Verwendung von Daten f&uuml;r Zwecke der Datensicherheit und Datenschutzkontrolle (so der bis zum 25.05.2018 anwendbare &sect; 31 BDSG-alt).</p>
<p>TK-Verkehrsdaten sind ein gutes Beispiel f&uuml;r die Ausweitung der Verwendbarkeit. Nicht zuletzt wegen ihrer multiplen Zweckgeeignetheit werden diese auch nicht mehr &#8222;Verkehrsdaten&#8220; bzw. &#8222;Nutzungsdaten&#8220;, sondern pr&auml;ziser &#8222;Meta-Daten&#8220; genannt. Die weitere Nutzung f&uuml;r andere Zwecke erfolgt normativ durch eine Abw&auml;gung zwischen den legitimen Nutzungsinteressen und den Schutzinteressen der Betroffenen (vgl. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Von der Datenschutzpraxis wurde schon weitgehend der Zweck der &#8222;Verbesserung&#8220; des Serviceangebots durch den Verantwortlichen anerkannt. Normativ hatte dieser Zweck eine Grundlage in &sect; 15 Abs. 3 S. 1 TMG, wonach Nutzungsdaten &#8222;f&uuml;r Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung&#8220; verwendet werden d&uuml;rfen. Die Nutzung dieser Formel hat sich inzwischen praktisch dahin gewendet, dass Verantwortliche Meta-Daten zur verbesserten Manipulation der Betroffenen nutzen.</p>
<p>W&auml;hrend diesen Nutzungszwecken von Rechtswegen mit Widerspruchsm&ouml;glichkeiten noch Einhalt geboten werden kann und es bei den Zwecken auf den individuellen Datensatz regelm&auml;&szlig;ig nicht ankommt, ist die Nutzung f&uuml;r Zwecke der Datensicherheit vom konkreten Datensatz abh&auml;ngig. Der b&uuml;rgerrechtliche Widerstand gegen diesen Verwendungszweck war bei TK-Meta-Daten lang anhaltend[34]&nbsp; und wurde &#8211; zu Recht &#8211; durch h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung gebrochen, als der EuGH am 19.10.2016 feststellte, dass die Verarbeitung von Meta-Daten sich nicht auf die <i>&#8222;konkrete Inanspruchnahme des Dienstes durch den fraglichen Nutzer&#8220; </i>beschr&auml;nken kann, sondern die generelle Gew&auml;hrleistung &#8222;der Funktionsf&auml;higkeit der Dienste&#8220; mit einschlie&szlig;t, wozu die informationstechnische Sicherheit geh&ouml;rt.[35]</p>
<p>Inzwischen werden durch private Betreiber von Applikationen und Plattformen massenhaft personenbezogene Daten erfasst, die nicht nur f&uuml;r die Erbringung der immer komplexer gestalteten Dienste erforderlich sind, sondern die weit dar&uuml;ber hinausgehen. Auch was die Dauer der Datenspeicherung angeht, gibt es bei vielen Betreibern in der Praxis keine Grenzen. Das Gesch&auml;ftsmodell von Facebook und Google besteht z. B. darin, Alltagsverrichtungen digital zu erfassen und daraus Querschnitts- und Leitzeitprofile zu erstellen, die zur Grundlage f&uuml;r (Online-)Werbung genutzt werden. Dabei erfolgt derzeit schon eine zeitlich unbegrenzte, anwendungs&uuml;bergreifende Total&uuml;berwachung. Der von diesen Betreibern verfolgte Zweck liegt dabei nicht nur in der Werbung; der Zweck liegt &#8211; &uuml;bergreifender &#8211;in der Total&uuml;berwachung selbst. Insofern kann nicht mehr von Vorratsspeicherung, es muss vielmehr von dauernder Verwendungsspeicherung gesprochen werden. Diese Daten sind potenziell und gesetzlich f&uuml;r Sicherheitsbeh&ouml;rden zug&auml;nglich, nicht nur in den USA, sondern auch in Deutschland. &Uuml;ber die StPO, &uuml;ber das Polizeirecht oder &uuml;ber sonstiges Sicherheitsrecht kann zwingend &#8211; zumindest bei konkreten Anl&auml;ssen &#8211; ein staatlicher Zugriff erfolgen. Dies geht so weit, dass Sicherheitsbeh&ouml;rden schon zwingend Zugriff direkt bei den Betroffenen auf Ton- und Bilddaten nehmen wollen, ohne dass diese St&ouml;rer sind.[36]</p>
<p>Wir befinden uns derzeit mitten in einer Digitalisierungsphase, bei der das technische Potenzial noch nicht ansatzweise ausgesch&ouml;pft ist. Potenziale bestehen z. B. in den Kameras und Mikrophonen von station&auml;ren und mobilen Ger&auml;ten, vom Fernsehger&auml;t bis zum Smartphone, die &#8211; einmal initialisiert &#8211; optischen und akustischen Einblick in Schlaf- und Wohnzimmer sowie in s&auml;mtliche t&auml;gliche Verrichtungen erlauben. Potenziale bestehen bei Gesundheits- und Wellness-Apps, die Einblick in das k&ouml;rperliche und seelische Befinden geben. Gewaltige Potenziale liegen noch weitgehend im biotechnischen Bereich brach, der derzeit z. B. &uuml;ber reine Lifestyle-Angebote dabei ist, auch in Europa Fu&szlig; zu fassen.[37]&nbsp; Der digitale Griff auf individuelle Gef&uuml;hle und Gedanken wie auf genetische Dispositionen ist schon im Gange.</p>
<h5>8. &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;-&shy;Ge&shy;samt&shy;rech&shy;nung weiter gedacht</h5>
<p>Die Ausf&uuml;hrungen des BVerfG zur &Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung wurden zwar im Kontext der europ&auml;ischen Integration gemacht, gelten aber selbstverst&auml;ndlich ebenso f&uuml;r rein nationale Normierungen und binden nicht nur den Bundes-, sondern auch die Landesgesetzgeber. Sie haben nicht nur die Telekommunikation, sondern generell die Digitalisierung des Alltags im Blick. Erfasst wird nicht nur die hoheitliche Datenerfassung, sondern auch die durch private Unternehmen. &Auml;hnlich wie bei der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung generell kann die Grenze des noch Erlaubten nicht pr&auml;zise bestimmt werden. Wohl aber kann deren &Uuml;berschreitung anlassbezogen verbindlich festgestellt werden. Dabei ist der gesamte Instrumentenkasten einzubeziehen, den die Rechtsprechung zur Einhegung der &Uuml;berwachung entwickelt hat (s. 5.). Diese Instrumente sind weiter zu entwickeln.</p>
<p>Der Gesetzgeber ist verpflichtet, dauernd nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die gelebte Praxis der &Uuml;berwachung zu beobachten.[38]&nbsp; Er muss intervenieren, wenn durch private Unternehmen ein &Uuml;berwachungspotenzial etabliert wird, mit dem unsere Verfassungswerte gef&auml;hrdet werden. [39]&nbsp; Die Erstellung der Gesamtrechnung ist also kein einmaliger Vorgang, sondern muss ein dauernder Prozess sein. Bei diesem Prozess k&ouml;nnen Erfahrungen aus anderen Teilen der Welt erkenntnisf&ouml;rdernd sein, etwa der Blick in die USA, nach China oder nach Russland.</p>
<p>Nat&uuml;rlich besteht, gerade mit Blick auf &Uuml;berwachungspraktiken in anderen Staaten, die Gefahr, dass die Formel zur &#8222;&Uuml;berwachungs-Gesamtrechnung&#8220; f&uuml;r Rechtfertigungsrhetorik genutzt wird.[40] Dass dies nicht erfolgreich ist, setzt eine Operationalisierung voraus. Diese besteht in einer Pr&auml;zisierung der &#8222;doppelten Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung&#8220;, also neben der Pr&uuml;fung der konkreten Ma&szlig;nahme die Erstellung einer Gesamtbewertung.</p>
<p>Diese Gesamtbewertung ist ohne empirische Feststellungen unm&ouml;glich. Da die Digitalisierung des Alltags der Menschen vorrangig im privaten Sektor stattfindet, muss hier ein Schwerpunkt gesetzt werden. Die Evaluation des staatlichen Zugriffs auf die privat gesammelten Daten kann nur der zweite Schritt sein. Angesichts der Rechtspositionen der Datensammler in der Wirtschaft, die sich auf ihre Betriebs- und Gesch&auml;ftsgeheimnisse berufen, bedarf es der gesetzlichen Regulierung der staatlichen Einblickm&ouml;glichkeiten in die privatwirtschaftliche Verarbeitung mit Daten der B&uuml;rgerinnen und B&uuml;rger.</p>
<p>Bei der Herstellung dieser Transparenz, also bei der &Uuml;berwachung der &Uuml;berwachung, kommt es auf die Art der Daten, deren Speicherung und deren Sensitivit&auml;t f&uuml;r die Freiheitswahrnehmung ebenso an wie auf deren weitere Verarbeitung und Auswertung. Die Datenanalyse darf nicht l&auml;nger, wie bisher, dem unternehmerischen Arkanbereich vorbehalten bleiben. Dies gilt nicht nur (wor&uuml;ber derzeit eine gewisse Debatte stattfindet) f&uuml;r den Einsatz k&uuml;nstlicher Intelligenz, sondern f&uuml;r jede Form der komplexen Auswertung von B&uuml;rgerdaten. Bisher ist den technischen Schnittstellen zwischen den verschiedenen Datenbest&auml;nden, insbesondere denen zwischen dem privaten Bereich und staatlichen Beh&ouml;rden, wenig Aufmerksamkeit gewidmet worden. Wegen der sich dadurch ergebenden zus&auml;tzlichen &Uuml;berwachungsrisiken muss sich dies &auml;ndern.</p>
<h5>9. Abschlie&shy;&szlig;ende Bemerkung</h5>
<p>Die Diskussion um die Vorratsspeicherung war und ist wichtig. Sie ist geeignet, &auml;u&szlig;ere Rahmenbedingungen f&uuml;r die Digitalisierung unserer Lebenswelt zu definieren. Das BVerfG und der EuGH haben hierzu Bewertungskriterien benannt. In Zeiten von Big Data wird die anlasslose Datenerfassung und -speicherung zunehmen. Diese dient immer weniger ausschlie&szlig;lich hoheitlichen Sicherheitszwecken und muss deshalb auch nicht gesetzlich angeordnet werden. Sie erfolgt &#8211; angesichts der beliebig gro&szlig;en Zahl m&ouml;glicher Zwecke &#8211; gezielt und oft zeitlich unbegrenzt. Dies macht es n&ouml;tig, bei der Diskussion &uuml;ber die Vorratsdatenspeicherung nicht stehen zu bleiben. Ein zentraler Ansatzpunkt f&uuml;r die Weiterentwicklung der Auseinandersetzung sollte sein, die digitalen Spuren, die im privaten Bereich derzeit hinterlassen werden, zur&uuml;ckzudr&auml;ngen und zugleich den m&ouml;glichen staatlichen Zugriff auf diese Daten rechtlich zu beschr&auml;nken. Diese Weiterentwicklung des Rechts ist auf allen Ebenen n&ouml;tig: auf Verfassungsebene, etwa durch digitale Grundrechte [41]&nbsp;, im V&ouml;lkerrecht, etwa zur Verhinderung der globalen Bespitzelung, wie sie seit 2013 insbesondere durch Edward Snowden bekannt gemacht wurde,[42]&nbsp; im Rahmen der EU durch Pr&auml;zisierung der Grunds&auml;tze der DSGVO, wie auch national. Die Regulierung durch Bundesl&auml;nder und auf Bundesebene eignet sich nicht zuletzt als Erprobungsfeld f&uuml;r Europa zur Sicherstellung des Grundanspruchs auf unbeobachtete Freiheitsbet&auml;tigung; sie bleibt aber vor allem die wichtigste Regulierungsebene zur Abwehr &uuml;berm&auml;&szlig;iger &Uuml;berwachungsbegehren der nationalen und regionalen Sicherheitsbeh&ouml;rden.</p>
<p><b>DR. THILO WEICHERT</b><i>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1955, studierte Rechts- und Politikwissenschaften und promovierte mit einer Arbeit zum Datenschutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er geh&ouml;rte von 1984 bis 1986 dem Landtag von Baden-W&uuml;rttemberg an, danach war er als Rechtsanwalt und Berater und ab 1992 als Referent beim nieders&auml;chsischen Datenschutzbeauftragten t&auml;tig. 1998 wechselte er nach Schleswig-Holstein, wo er von 2004 bis 2015 Datenschutzbeauftragter des Landes war. Er ist Mitglied des Netzwerks Datenschutzexpertise (</i><a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.netzwerk-datenschutzexpertise.de</i></a><i>) und Vorstandsmitglied der Deutschen Vereinigung f&uuml;r Datenschutz (DVD).</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>[1] EuGH 08.04.2014 &#8211; C-293/12, C-594/12 (Vorratsdaten I).</p>
<p>[2] EuGH 21.12.2016 &#8211; C-203/15, C-698/15 (Vorratsdaten II).</p>
<p>[3] Gesetz zur Einf&uuml;hrung einer Speicherpflicht und einer H&ouml;chstspeicherfrist f&uuml;r Verkehrsdaten v. 10.12.2015, BGBl. I S. 2218</p>
<p>[4] BVerfG 02.03.2010 &#8211; 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 (Vorratsdaten).</p>
<p>[5] EuGH 26.07.2017 &#8211; Gutachten 1/15 (PNR).</p>
<p>[6] Weichert, Das Recht auf Anonymit&auml;t finanzieller Transaktionen, 27.12.2016, <a href="https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2016_5gwrl271216.pdf" target="_blank" rel="noopener">https://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/sites/default/files/gut_2016_5gwrl271216.pdf</a>, S. 12 ff.</p>
<p>[7] 5. Anti-Money-Laundering-Directive, Richtlinie (EU) 2018/843 v. 30.05.2018, ABl. L 156/43.</p>
<p>[8] S. Gesetz zur F&ouml;rderung des elektronischen Identit&auml;tsnachweises v. 07.07.2017, BGBl. I S. 2310, z. B. &sect; 15 Abs. 1 S. 2 PAuswG.<br />[9] BVerfG 18.12.2018 &#8211; 1 BvR 142/15 (Kfz-Kennzeichen II) und 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10.</p>
<p>[10] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 190, 193-196.</p>
<p>[11] EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 168-174.</p>
<p>[12] BVerfG 15.12.1983 &#8211; 1 BvR 209/83 u. a. (Volksz&auml;hlung) Rn. 101, NJW 1984, 422; BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 205f.</p>
<p>[13] BVerfG 15.12.1983 (Anm. 12) Rn. 94; zur gesellschaftlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit EuGH 21.12.2016 &#8211; C-203/15, C-698/15 Rn. 93.</p>
<p>[14] BGH 23.06.2009 &#8211; VI ZR 196/08 Rn. 38; indirekt auch EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 101.</p>
<p>[15] BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 51.</p>
<p>[16] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 261; BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 92; BVerfG 24.05.1977 &#8211; 2 BvR 988/75 (Drogenberatungsstelle) Rn. 82.</p>
<p>[17] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218.</p>
<p>[18] BVerfG 20.04.2016 &#8211; 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 (BKA-Gesetz) Rn. 100.</p>
<p>[19] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 212.</p>
<p>[20] BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 94; BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 213.</p>
<p>[21] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218; BVerfG 12.04.2005 &#8211; 2 BvR 581/01 (GPS) Rn. 60; BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 115.</p>
<p>[22] EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 173 f.</p>
<p>[23] EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 140; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 96; EuGH 08.04.2014 (Anm. 1) Rn. 52.</p>
<p>[24] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 211; st&auml;ndige Rechtsprechung seit BVerfG 16.07.1969 &#8211; 1 BvL 19, 63; BVerfGE 27, 1 (Mikrozensus); NJW 1969, 1707.</p>
<p>[25] BVerfG 20.04.2016 (Anm. 18) Rn. 120.</p>
<p>[26] BVerfG 20.04.2016 (Anm. 18) Rn. 131, 133; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 105; EuGH 08.04.2014 (Anm. 1) Rn. 58.</p>
<p>[27] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 225; &auml;hnlich BVerfG 20.04.2016 (Anm. 18) Rn. 135; BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 101; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 120; EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 192, 202.</p>
<p>[28] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 228 f.; EuGH 21.12.2016 (Anm. 2) Rn. 102; EuGH 08.04.2014 (Anm. 1) Rn. 60.</p>
<p>[29] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 231; EuGH 26.07.2017 (Anm. 5) Rn. 179 f.; vgl. BVerfG 18.12.2018 (Anm. 9) Rn. 105.</p>
<p>[30] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 233 f.</p>
<p>[31] G. v. 18.05.2018, BayGVBl. S. 301, 434.</p>
<p>[32] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218.</p>
<p>[33] BVerfG 02.03.2010 (Anm. 4) Rn. 218.</p>
<p>[34] Dazu Weichert in BvD-News 02/2015, 19 ff.</p>
<p>[35] EuGH 19.10.2016 &#8211; C-582/14 Rn. 50-64.</p>
<p>[36] So z. B. &sect; 32a NPOG-E, Nds. LT-Drs. 18/850 v. 08.05.2018.</p>
<p>37] Weichert, AncestryDNA ist in Deutschland, <a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/" target="_blank" rel="noopener">www.netzwerk-datenschutzexpertise.de</a> v. 17.12.2018.</p>
<p>[38] BVerfG 12.04.2005 &#8211; 2 BvR 581/01 Rn. 51, 64.</p>
<p>[39] BVerfG 23.10.2006 &#8211; 1 BvR 2017/02, Rn. 29, 31-36; BVerfG 17.07.2013 &#8211; 1 BvR 3167/08, Rn. 18-20.</p>
<p>[40] Ro&szlig;nagel in NJW 2010, 1242.</p>
<p>[41] Vgl. Charta der Digitalen Grundrechte der Europ&auml;ischen Union, <a href="https://digitalcharta.eu/" target="_blank" rel="noopener">https://digitalcharta.eu/.</a></p>
<p>{42] Weichert in DuD 2014, 402.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/227/publikation/vorratsdatenspeicherung-unbeschraenkt-und-ueberall-1/">Vorratsdatenspeicherung  unbeschränkt und überall!?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/die-europaeische-datenschutz-grundverordnung-1/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 May 2018 13:05:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 5-16 Die am 25.5.2016 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung zielt auf den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz bzw. generell der in der Europ&#228;ischen Grundrechte-Charta (GRCh) enthaltenen Freiheiten und die Garantie des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Der Autor stellt den Inhalt der Verordnung im Einzelnen dar und zieht [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/die-europaeische-datenschutz-grundverordnung-1/">Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 221/222 (1-2/2018), S. 5-16</p>
<p><i>Die am 25.5.2016 in Kraft getretene Datenschutz-Grundverordnung zielt auf den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz bzw. generell der in der Europ&auml;ischen Grundrechte-Charta (GRCh) enthaltenen Freiheiten und die Garantie des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Der Autor stellt den Inhalt der Verordnung im Einzelnen dar und zieht Vergleiche zur bisherigen Rechtslage. Er kommt dabei zu dem Ergebnis, dass der EU mit der DSGVO zweifellos ein fortschrittliches Regelwerk zum Datenschutz gelungen ist. Es hat indes weiterhin Defizite, die sich m&ouml;glicherweise erst bei der Anwendung erweisen. </i></p>
<h2 class="auto-created">1. Rechtlicher Rahmen</h2>
<p>Am 2.5.2016 trat nach Beschl&uuml;ssen des Rats der Europ&auml;ischen Union (EU) und des Parlaments der EU ein neuer Rechtsrahmen zum Schutz personenbezogener Daten in der Europ&auml;ischen Union in Kraft, auf den sich diese am 15.12.2015 mit der Kommission der EU im sog. Trilog geeinigt hatten. Dieser Rechtsrahmen hat zwei Bestandteile: eine Richtlinie f&uuml;r den Datenschutz in den Bereichen Justiz und Polizei[1] sowie eine Europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).[2] Das Kernst&uuml;ck des neuen Rechtsrahmens ist die DSGVO, mit der die Europ&auml;ische Datenschutzrichtlinie (EG-DSRl) aus dem Jahr 1995[3] abgel&ouml;st wird.</p>
<p>Die DSGVO zielt auf den Schutz des Grundrechts auf Datenschutz bzw. generell der in der Europ&auml;ischen Grundrechte-Charta (GRCh) enthaltenen Freiheiten und die Garantie des freien Verkehrs personenbezogener Daten zwischen den Mitgliedstaaten. Die v&ouml;lkerrechtlichen Grundlagen daf&uuml;r sind insbesondere Art.&nbsp;8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie die Art.&nbsp;7 und 8 GRCh mit den Grundrechten auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie auf Datenschutz.</p>
<h2 class="auto-created">2. Zielset&shy;zungen</h2>
<p>Um die Ziele eines hohen Datenschutzstandards und eines freien Datenflusses im Binnenmarkt zu erreichen, normiert die DSGVO folgende Zwischenziele:</p>
<ul>
<li>Es werden einheitliche verbindliche Regelungen angestrebt, die europaweit gelten und direkt anwendbar sind.</li>
<li>F&uuml;r die Anwendbarkeit der DSGVO soll das Marktortprinzip gelten; d.&nbsp;h. die europ&auml;ischen Verbraucher und Betroffenen sollen durch das f&uuml;r sie vor Ort geltende europ&auml;ische Recht gesch&uuml;tzt werden, unabh&auml;ngig davon, wo die Datenverarbeitung erfolgt und wo der Sitz der verarbeitenden Stelle liegt.</li>
<li>&Uuml;ber den sog. One-Stop-Shop steht f&uuml;r Unternehmen und Betroffene vorrangig die jeweilige &ouml;rtliche Datenschutzbeh&ouml;rde bereit, mit der die wesentliche Kommunikation erfolgt. Deren Abstimmung mit den anderen Aufsichtsbeh&ouml;rden, in deren Zust&auml;ndigkeit ein Unternehmen auf dem Markt agiert, hat innerhalb des administrativen Bereichs zu erfolgen und ist &uuml;ber umfangreiche Kooperations- und Koh&auml;renzregeln festgelegt (s. u. 11).</li>
<li>Die Transparenz f&uuml;r die Betroffenen soll verbessert und den modernen technischen Gegebenheiten angepasst werden.</li>
<li>Der technische Datenschutz soll durch neue Instrumente verbessert werden. Privacy by Design, Privacy by Default und Datensparsamkeit werden zu zentralen Prinzipien bei der Technikgestaltung.</li>
<li>&Uuml;ber eine Risikofolgenabsch&auml;tzung wird zwischen risikoreichen Anwendungen und sonstigen Verfahren differenziert. Bei geringerem Risiko soll f&uuml;r die Unternehmen der b&uuml;rokratische Aufwand reduziert werden; bei komplexen Verfahren wird ein ad&auml;quater Schutz angestrebt.</li>
<li>Nicht nur der Datenaustausch innerhalb der EU bzw. des Binnenmarktes soll gef&ouml;rdert werden, sondern auch mit Staaten, in denen ein angemessener Datenschutz besteht. Fehlt dieser, so sind verbindliche und rechtssichere Instrumente f&uuml;r den Drittland-Datentransfer vorgesehen.</li>
<li>&Uuml;ber verbesserte Rechtsanspr&uuml;che der Betroffenen und bessere Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten sowie &uuml;ber administrative und gerichtliche Verfahren sollen Vollzugsdefizite abgebaut werden.</li>
<li>&Uuml;ber pr&auml;ventiv wie auch repressiv wirkende, angemessen hohe Sanktionen soll die Bereitschaft zur Umsetzung des Datenschutzes und zur Compliance bei den verantwortlichen Stellen gef&ouml;rdert werden.</li>
</ul>
<h2 class="auto-created">3. Anwen&shy;dungs&shy;be&shy;reich</h2>
<p>Die DSGVO wird die zentrale Datenschutzregelung in der EU, ist aber nicht in allen Bereichen in der EU anwendbar. Dort, wo Unionsrecht keine G&uuml;ltigkeit hat, gilt auch die DSGVO nicht, z. B. im Geheimdienstbereich. Entsprechendes gilt f&uuml;r T&auml;tigkeiten nach Titel V Kapitel 2 EUV, also die gemeinsame Au&szlig;en- und Sicherheitspolitik. F&uuml;r T&auml;tigkeiten zum Zweck der polizeilichen und justiziellen Verh&uuml;tung und Verfolgung von Straftaten gilt die zeitgleich konsentierte EU-Datenschutzrichtlinie f&uuml;r Justiz und Polizei.[4] Eine weitere Ausnahme ist die personenbezogene Datenverarbeitung, die ausschlie&szlig;lich den pers&ouml;nlichen oder famili&auml;ren Bereich erfasst (sog. Haushaltsausnahme). Soweit Organe der EU t&auml;tig werden, gilt weiterhin die Verordnung EG Nr. 45/2001. Unber&uuml;hrt bleibt auch die Datenschutzrichtlinie f&uuml;r den Telekommunikationsbereich, welche die Verarbeitung von Bestands- und Verkehrsdaten von Netzdiensteanbietern regelt (Art.&nbsp;2). Diese Richtlinie sollte noch bis zum 25.5.2018 durch eine ePrivacy-Verordnung abgel&ouml;st werden. Hierzu gibt es einen Vorschlag der EU-Kommission vom Januar 2017[5] und eine Stellungnahme des EU-Parlaments vom Oktober 2017[6] (s. hierzu den Beitrag von Glatzner in diesem Heft).</p>
<p>Es gilt das Marktortprinzip. Danach kommt es nicht darauf an, wo physisch die Datenverarbeitung erfolgt. Relevant ist vielmehr, dass die Verarbeitung einer verantwortlichen Stelle oder eines Auftragsdatenverarbeiters auf eine Person abzielt, die sich in der EU aufh&auml;lt (Art. 3).</p>
<p>Die Begriffsbestimmungen bringen im Vergleich zur EG-DSRl keine wesentlichen inhaltlichen &Auml;nderungen, wohl aber Erweiterungen: Neu definiert werden z.&nbsp;B. Begriffe wie &#8222;Profiling&#8220;, &#8222;Pseudonymisierung&#8220;, &#8222;genetische Daten&#8220;, &#8222;biometrische Daten&#8220;, &#8222;Hauptniederlassung&#8220;, &#8222;Vertreter&#8220;, &#8222;Unternehmen&#8220;, &#8222;Unternehmensgruppe&#8220; oder &#8222;verbindliche unternehmensinterne Datenschutzvorschriften&#8220;, was bisher mit dem englischen Begriff &#8222;Binding Corporate Rules&#8220; (BCRs) bezeichnet worden ist (Art. 4).</p>
<h2 class="auto-created">4. Grund&shy;prin&shy;zi&shy;pien</h2>
<p>Das deutsche Datenschutzrecht kannte bisher keine normierten Grundprinzipien, anders nun in Europa gem. Art. 5 DSGVO. Bei der Auslegung der Regelungen kann und muss hierauf zur&uuml;ckgegriffen werden:</p>
<ul>
<li>Rechtm&auml;&szlig;igkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben,</li>
<li>Transparenz,</li>
<li>Zweckbindung,</li>
<li>Richtigkeit,</li>
<li>Erforderlichkeit, die etwas sperrig &bdquo;Speicherbegrenzung&ldquo; genannt wird,</li>
<li>Integrit&auml;t und Vertraulichkeit,</li>
<li>Verantwortlichkeit, die unter dem Begriff &bdquo;Rechenschaftspflicht&ldquo; gef&uuml;hrt wird.</li>
</ul>
<p>Als weiterer Grundsatz wird die &#8222;Datenminimierung&#8220; erw&auml;hnt. Wirtschaftsvertreter wie auch die deutsche Bundesregierung hatten noch kurz vor Abschluss des Trilogs daf&uuml;r gek&auml;mpft, das Prinzip der Datensparsamkeit aus der DSGVO zu verbannen, weil damit die Chancen der europ&auml;ischen Wirtschaft bei der Entwicklung zukunftsweisender und lukrativer Big-Data-Konzepte beschnitten w&uuml;rden.[7] Davon unbeeindruckt findet sich dieser Grundsatz nicht nur eingangs prominent, sondern an vielen weiteren Stellen, so insbesondere in Art.&nbsp;25, wo als Instrumente der Datenminimierung die Pseudonymisierung und Privacy by Default genannt werden.</p>
<p>Das schon bisher in der EG-DSRl geltende Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ergibt sich aus Art.&nbsp;6, der die &#8222;Rechtm&auml;&szlig;igkeit der Verarbeitung&#8220; regelt. &Uuml;bersichtlicher und systematischer als z. B. in den bisher in Deutschland g&uuml;ltigen &sect;&sect;&nbsp;28 ff. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) werden die Legitimationsm&ouml;glichkeiten f&uuml;r die Verarbeitung aufgez&auml;hlt:</p>
<ul>
<li>Einwilligung,</li>
<li>Vertragserf&uuml;llung,</li>
<li>Erf&uuml;llung einer rechtlichen Verpflichtung,</li>
<li>Schutz lebenswichtiger Interessen,</li>
<li>Erf&uuml;llung einer Aufgabe im &ouml;ffentlichen Interesse oder in Aus&uuml;bung &ouml;ffentlicher Gewalt,</li>
<li>Wahrnehmung berechtigter Interessen, sofern die schutzw&uuml;rdigen Interessen nicht &uuml;berwiegen.</li>
</ul>
<p>Der letztgenannte Punkt war umstritten. W&auml;hrend Datensch&uuml;tzer f&uuml;r eine Eingrenzung der berechtigten Interessen pl&auml;dierten, setzten sich vor allem der Rat und die Wirtschaftslobby f&uuml;r eine Ausweitung ein. Letztendlich kam es insofern zu keiner &Auml;nderung des bisherigen Rechtszustands, der eine offene Abw&auml;gungsformel enth&auml;lt.</p>
<p>Den Mitgliedstaaten wird in Art. 6 Abs. 3 und 4 insbesondere f&uuml;r die Verarbeitung &ouml;ffentlicher Stellen und zur Erf&uuml;llung rechtlicher Pflichten ein sehr weitgehendes Konkretisierungsrecht zugesprochen. Dabei sind aber Regeln zu beachten: Eine klare Zweckbestimmung muss erkennbar sein. Datenarten und Verarbeitungsbedingungen (z. B. Speicherfristen), die Betroffenen und die verarbeitenden Stellen m&uuml;ssen pr&auml;zise benannt werden. In jedem Fall muss ein im &ouml;ffentlichen Interesse liegendes Ziel in verh&auml;ltnism&auml;&szlig;iger Weise verfolgt werden.</p>
<p>Damit k&ouml;nnen die meisten in Deutschland geltenden bereichsspezifischen Datenschutzregelungen im Wesentlichen beibehalten werden. Die in der Verordnung genannten Anforderungen an solche bereichsspezifischen Regelungen entsprechen denen des&nbsp; Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) an die Verfassungsm&auml;&szlig;igkeit gesetzlicher Regelungen zur personenbezogenen Datenverarbeitung.</p>
<p>&Auml;u&szlig;erst umstritten war Art. 6 Abs. 4, der die Voraussetzungen f&uuml;r Zweck&auml;nderungen regelt. Die Norm muss im Zusammenhang mit den Abs&auml;tzen 1 und 2 gelesen werden, die allgemeine Voraussetzungen f&uuml;r rechtm&auml;&szlig;ige Datenverarbeitungen definieren. Zus&auml;tzlich werden Kriterien benannt, die bei einer Zweck&auml;nderung zu ber&uuml;cksichtigen sind: a) die Verbindung des neuen mit dem urspr&uuml;nglichen Zweck, b) der Erhebungszusammenhang, c) die Sensibilit&auml;t der Daten, d) die m&ouml;glichen Folgen der Weiterverarbeitung f&uuml;r die Betroffenen und e) angemessene Schutzma&szlig;nahmen wie z.&nbsp;B. Verschl&uuml;sselung oder Pseudonymisierung.</p>
<h2 class="auto-created">5. Einwil&shy;li&shy;gung</h2>
<p>Die Einwilligung bleibt eine zentrale Legitimation f&uuml;r die Datenverarbeitung (Art. 7). Die allgemeinen Anforderungen an die Einwilligung &auml;ndern sich nicht: inhaltliche Bestimmtheit, Hervorhebungspflicht, Widerrufsm&ouml;glichkeit, Freiwilligkeit.<br />K&uuml;nftig muss die Einwilligung bzw. das Ersuchen danach &#8222;in verst&auml;ndlicher und leicht zug&auml;nglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache&#8220; erfolgen. Beim Widerruf d&uuml;rfen keine formellen H&uuml;rden errichtet werden. In Art.&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 wird unter dem Stichwort Freiwilligkeit ein Koppelungsverbot normiert: Wird f&uuml;r einen Vertrag oder eine Dienstleistung eine Einwilligung abverlangt, &#8222;die f&uuml;r die Erf&uuml;llung des Vertrags nicht erforderlich ist&#8220;,&nbsp; ist sie im Zweifel nicht freiwillig und damit unwirksam.</p>
<p>Die Autoren der DSGVO legten sich nicht auf eine Altersgrenze f&uuml;r die Einwilligungsf&auml;higkeit von Kindern bzw. Jugendlichen fest. In Deutschland wird bisher auf die Einsichtsf&auml;higkeit abgestellt. Da hier&uuml;ber in den nationalen Rechtskulturen unterschiedliche Vorstellungen herrschten und eine Einigung nicht m&ouml;glich war, k&ouml;nnen die nationalen Gesetzgeber k&uuml;nftig zwischen vollendetem 13. und 16. Lebensjahr eigene Festlegungen vornehmen. Unter dieser Grenze muss bei einem Einwilligungsbedarf die Zustimmung der Eltern eingeholt werden (Art. 8).</p>
<h2 class="auto-created">6. Besondere Daten&shy;ka&shy;te&shy;go&shy;rien</h2>
<p>Hinsichtlich der Verarbeitung sensitiver Daten, also von Daten aus &#8222;besonderen Kategorien&#8220;, gibt es keine wesentlichen &Auml;nderungen: Einen besonderen Schutz gibt es f&uuml;r Daten zur rassischen und ethnischen Herkunft, zu politischen Meinungen, religi&ouml;sen oder weltanschaulichen &Uuml;berzeugungen, zur Gewerkschaftszugeh&ouml;rigkeit, Gesundheit, zum Sexualleben und zur sexueller Ausrichtung. Hinzugekommen sind mit der DSGVO genetische Daten sowie biometrische Daten zur eindeutigen Personenidentifizierung (Art. 9 Abs. 1).</p>
<p>Die Ausnahmen von dem grunds&auml;tzlichen Verarbeitungsverbot erinnern an den bisherigen europ&auml;ischen Regelungsrahmen. M&ouml;glich bleibt die explizite Einwilligung; per Spezialgesetz k&ouml;nnen aber auch Einwilligungsverbote festgelegt werden. In folgenden F&auml;llen gen&uuml;gt eine gesetzliche Regelung und bedarf es keiner Einwilligung: bei Aus&uuml;bung von Rechten aus dem Arbeitsrecht, der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes, zum Schutz lebenswichtiger Interessen bei Einwilligungsunf&auml;higkeit, bei der Verarbeitung durch einen sog. Tendenzbetrieb, bei vom Betroffenen offenkundig ver&ouml;ffentlichten Daten, zur Durchsetzung rechtlicher Anspr&uuml;che, zur Gesundheitsvorsorge, Arbeitsmedizin, medizinischen Diagnostik, zur Versorgung und Behandlung, zur Verwaltung im Gesundheits- und Sozialbereich, im &ouml;ffentlichen Gesundheitswesen, f&uuml;r Archivzwecke, zur wissenschaftlichen und historischen Forschung und f&uuml;r statistische Belange.</p>
<p>Bez&uuml;glich der sensitiven Daten bestehen weitgehend nationale gesetzliche Konkretisierungsm&ouml;glichkeiten. Damit kann z.&nbsp;B. das hochkomplexe Regelungsgeflecht beim Datenschutz in den deutschen Sozialgesetzb&uuml;chern (SGB) weitgehend beibehalten werden. Spezifisch (national) regelungsf&auml;hig bleibt auch die Verarbeitung besonders sensibler Berufsgeheimnisse durch Fachpersonal.</p>
<h2 class="auto-created">7. Betrof&shy;fe&shy;nen&shy;rechte</h2>
<p>Die Rechte der Betroffenen und deren Beschr&auml;nkungen sind in den Art. 12 bis 23 geregelt. In einem allgemeinen Teil werden dabei Adressatengerechtigkeit, Pr&auml;zision, Transparenz, Verst&auml;ndlichkeit, leichte Zug&auml;nglichkeit und weitestgehende Unentgeltlichkeit eingefordert. Als Standard-Reaktionsfrist wird der verantwortlichen Stelle ein Monat vorgegeben (Art. 12).</p>
<p>Die meisten der normierten Betroffenenrechte sind bekannt: Information bei der Erhebung (Art. 13) bzw. Information, wenn die Daten nicht beim Betroffenen erhoben werden (Art. 14), Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), L&ouml;schung (Art. 17), Sperrung (Art. 18), was technisch pr&auml;ziser als &bdquo;Einschr&auml;nkung der Verarbeitung&ldquo; bezeichnet wird, Widerspruch generell (Art. 21) bzw. bei automatisierten Einzelentscheidungen (Art. 22) und der zu einem Nutzungsverbot f&uuml;r Werbezwecke f&uuml;hrende spezifische Werbewiderspruch (Art. 21 Abs. 2 u. 3). Der L&ouml;schanspruch wird mit dem schillernden Marketing-Begriff des &#8222;Rechts auf Vergessenwerden&#8220; flankiert. Als Abw&auml;gungstopoi f&uuml;r den L&ouml;schungsanspruch werden u. a. die Rechte auf freie Meinungs&auml;u&szlig;erung und auf Information genannt.</p>
<p>Neu ist das Recht auf Daten&uuml;bertragbarkeit. Dieses Recht bezieht sich auf Daten, die ein Wirtschaftsunternehmen vom Betroffenen auf der Basis eines Vertrages oder einer Einwilligung erhalten hat. Wenn die Verarbeitung automatisiert erfolgt, soll der Betroffene deren Bereitstellung in einer zu einem anderen Unternehmen &uuml;bertragbaren Form verlangen k&ouml;nnen (Art. 20). Wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll, ist noch weitgehend unklar.</p>
<p>Die Norm zur automatisierten Einzelentscheidung wird mit dem Zusatz &#8222;einschlie&szlig;lich Profiling&#8220; erg&auml;nzt (Art.&nbsp;22). Letztlich wird versucht, damit insbesondere sog. Big Data-Auswertungen zu regulieren. In Ermangelung eines differenzierenden Instrumentariums behilft sich die DSGVO auch hier mit einer &Ouml;ffnungsregelung. Gefordert werden aber &#8222;geeignete Ma&szlig;nahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten&#8220;. Unter Juristen ist streitig, ob von der Regelung auch das Profiling f&uuml;r Werbezwecke erfasst wird. Daf&uuml;r spricht die explizite Nennung des Profilings, dessen praktisches Hauptanwendungsfeld das Marketing ist.<br />Ungew&ouml;hnlich und &auml;rgerlich ist, dass bei der Beschr&auml;nkung der Betroffenenrechte zugunsten nationaler Gesetzgebung eine &Ouml;ffnungsklausel besteht, etwa zum &#8222;Schutz der nationalen Sicherheit&#8220; oder zum &#8222;Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen&#8220; (Art.&nbsp;23). Der deutsche Gesetzgeber hat von dieser M&ouml;glichkeit zum Nachteil der Betroffenen &uuml;berm&auml;&szlig;ig Gebrauch gemacht (vgl. dazu den Beitrag von Schaar in diesem Heft).</p>
<h2 class="auto-created">8. Verant&shy;wort&shy;lich&shy;keit</h2>
<p>Fehlt es in der EU an einer zur Verantwortung zu ziehenden Niederlassung,&nbsp; muss gem&auml;&szlig; Art. 27 ein in der EU ans&auml;ssiger &#8222;Vertreter&#8220; benannt werden, der im Auftrag der verantwortlichen oder der auftragsverarbeitenden Stelle bzgl. aller Datenschutzfragen als &#8222;Anlaufstelle&#8220; t&auml;tig wird.</p>
<p>Die Auftragsdatenverarbeitung in Art. 28 hat einen &uuml;ber den heutigen &sect; 11 BDSG hinausgehenden Detaillierungsgrad, ohne aber die darin enthaltenen Grundprinzipien in Frage zu stellen. Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen pr&auml;ziser &uuml;ber Unterauftragsverh&auml;ltnisse informieren, welche die gleiche Regelungstiefe aufweisen m&uuml;ssen wie Auftr&auml;ge. Es wird klargestellt, dass ein Auftragsverarbeiter, der auftragswidrig Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bestimmt, als Verantwortlicher zu behandeln ist.</p>
<p>Ein erkl&auml;rtes Ziel der EU-DSVGO ist es, den b&uuml;rokratischen Aufwand des Datenschutzes abzubauen. Dies soll aber nicht dazu f&uuml;hren, dass der f&uuml;r einen wirksamen Datenschutz n&ouml;tige Aufwand nicht erbracht wird. Und n&ouml;tig ist in jedem Fall der &Uuml;berblick &uuml;ber die personenbezogene Datenverarbeitung f&uuml;r die Verantwortlichen bzw. Vertreter, weshalb diese weiterhin ein Verfahrensverzeichnis, genauer ein &#8222;Verzeichnis von Verarbeitungst&auml;tigkeiten&#8220; f&uuml;hren m&uuml;ssen (Art.&nbsp;30). Dies gilt auch f&uuml;r Auftragsverarbeiter.</p>
<p>Hinsichtlich der Datensicherheit wird neuerdings ein risikoorientierter Ansatz verfolgt. Es werden keine Schutzma&szlig;nahmen aufgef&uuml;hrt; vielmehr wird die Umsetzung von Datenschutzgrunds&auml;tzen eingefordert, zu denen auch die Datenminimierung z&auml;hlt (Art.&nbsp;25 Abs.&nbsp;3; s. dazu auch den Beitrag von Rost in diesem Heft).</p>
<p>An die Stelle des technisch v&ouml;llig &uuml;berholten &sect;&nbsp;9 BDSG mit Anlage tritt hinsichtlich der technisch-organisatorischen Ma&szlig;nahmen der Art.&nbsp;32. Dieser fordert statt bestimmter Schutzma&szlig;nahmen die Einhaltung der Schutzziele Vertraulichkeit, Integrit&auml;t, Verf&uuml;gbarkeit und Belastbarkeit und benennt als Instrumente u. a. die Pseudonymisierung und die Verschl&uuml;sselung. Gefordert werden vor Durchf&uuml;hrung einer Verarbeitung eine explizite Risikobewertung, ein darauf abgestimmtes Schutzkonzept sowie eine regelm&auml;&szlig;ige Evaluierung.</p>
<p>An die Stelle der bisherigen Vorabkontrolle tritt die risikoorientierte &#8222;Datenschutz-Folgeabsch&auml;tzung&#8220; bei spezifisch benannten Verfahren (systematische Personenbewertung, Verarbeitung sensibler Daten, &Uuml;berwachung &ouml;ffentlicher R&auml;ume) unter Einbeziehung eines m&ouml;glicherweise vorhandenen Datenschutzbeauftragten (Art. 35). Es besteht die Pflicht zu einer &#8222;Konsultation&#8220; der Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rde, wenn ein hohes Risiko besteht, sofern der &#8222;Verantwortliche keine Ma&szlig;nahmen zur Eind&auml;mmung des Risikos trifft&#8220; (Art. 36).</p>
<p>In den Art. 33 und 34 ist die Meldung bzw. Benachrichtigung von Datenschutzverletzungen gegen&uuml;ber der Aufsichtsbeh&ouml;rde sowie den Betroffenen (sog. Breach Notification) geregelt.</p>
<p>Entgegen der Bef&uuml;rchtung vieler deutscher Datensch&uuml;tzer sind in den Art. 37 bis 39 prominent die Benennung, die Stellung und die Aufgaben der (betrieblichen bzw. beh&ouml;rdlichen) Datenschutzbeauftragten festgeschrieben. Die Pflicht zur Bestellung besteht bei &ouml;ffentlichen Stellen, bei der &#8222;systematischen Beobachtung von betroffenen Personen&#8220; und bei der Verarbeitung sensibler Daten. Dies kann national noch umfassender geregelt werden. Deutschland hat hiervon Gebrauch gemacht.</p>
<h2 class="auto-created">9. Regulierte Selbst&shy;re&shy;gu&shy;lie&shy;rung</h2>
<p>Das Instrument der Verhaltensregeln im privaten Bereich hat in Deutschland (&sect;&nbsp;38a BDSG) bisher wenig Resonanz gefunden. Das soll sich k&uuml;nftig dadurch &auml;ndern, dass deren Funktion und die Anreize hierf&uuml;r erh&ouml;ht werden (Art.&nbsp;40, 41). So k&ouml;nnen hier&uuml;ber f&uuml;r Kleinst- bzw. kleinere und mittlere Unternehmen durch Wirtschaftsverb&auml;nde Standardisierungen und damit Vereinfachungen vorgenommen werden. &Uuml;ber Verhaltensregeln k&ouml;nnen &#8222;geeignete Garantien&#8220; festgelegt werden, die bei Daten&uuml;bermittlungen in Drittl&auml;nder innerhalb einer Branche verpflichtend sind. Die Regeln m&uuml;ssen eine &#8222;obligatorische &Uuml;berwachung&#8220; durch installierte Verbandsmechanismen z. B. in einer Branche vorsehen. Sie unterliegen, wie bisher, der Genehmigungspflicht durch die zust&auml;ndige Aufsichtsbeh&ouml;rde und k&ouml;nnen k&uuml;nftig von der EU-Kommission f&uuml;r verbindlich erkl&auml;rt werden.</p>
<p>V&ouml;llig neu ist auf europ&auml;ischer Ebene die Zertifizierung gem&auml;&szlig; den Art. 42, 43. Zertifizierungsverfahren, die freiwillig sind und transparent sein m&uuml;ssen, k&ouml;nnen von privaten Zertifizierungsstellen oder Aufsichtsbeh&ouml;rden durchgef&uuml;hrt werden. Private Zertifizierungsstellen bed&uuml;rfen einer Akkreditierung durch die Aufsichtsbeh&ouml;rde oder durch eine nationale Akkreditierungsstelle, wobei die Voraussetzungen pr&auml;zise in der Verordnung festgelegt sind.</p>
<h2 class="auto-created">10. Auslands&shy;da&shy;ten&shy;transfer</h2>
<p>Hinsichtlich des grenz&uuml;berschreitenden Datentransfers ergeben sich gegen&uuml;ber der Richtlinie keine grunds&auml;tzlichen Ver&auml;nderungen. Es wurden Konkretisierungen vorgenommen, die auf die Rechtsprechung des EuGH zur&uuml;ckgehen.</p>
<p>Innerhalb der EU gibt es keine spezifischen &Uuml;bermittlungsbeschr&auml;nkungen (Art.&nbsp;1 Abs. 3). Gleiches gilt, wenn von der Kommission die Angemessenheit des Datenschutzstandards im Empf&auml;ngerland festgestellt wurde. F&uuml;r die Angemessenheitspr&uuml;fung enth&auml;lt Art.&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 einen umfangreichen Kriterienkatalog, der an die Kriterien des Safe-Harbor-Urteils des EuGHs[8] ankn&uuml;pft und als Bedingungen nennt: Grundrechtsgeltung (auch im Sicherheitsbereich), geltende Datenschutz-Rechtsvorschriften und unabh&auml;ngige Datenschutzkontrolle.</p>
<p>Liegt kein genereller Angemessenheitsbeschluss der Kommission vor, so k&ouml;nnen anstelle staatlicher Datenschutzsicherungen im Empf&auml;ngerland &#8222;geeignete Garantien&#8220; treten, die bindend und durchsetzbar sein m&uuml;ssen. Als Beispiele werden nun ausdr&uuml;cklich Standardvertragsklauseln und unternehmensinterne Datenschutzvorschriften (sog. Binding Corporate Rules &ndash; BCRs) genannt, aber auch genehmigte Verhaltensregeln oder Zertifizierungen (Art. 46). In einem neuen Artikel 48, der implizit auf US-Regelungen wie den Patriot Act Bezug nimmt, wird klargestellt, dass Drittlands-Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen nach europ&auml;ischem Recht nur dann umgesetzt werden d&uuml;rfen, wenn diese auf internationalen Abkommen basieren.</p>
<h2 class="auto-created">11. Aufsichts&shy;be&shy;h&ouml;rden, Kooperation und Koh&auml;renz</h2>
<p>Dass es bisher massive Vollzugs- und Durchsetzungsdefizite im Datenschutz gibt, liegt u.&nbsp;a. daran, dass es keine verbindlichen Konfliktl&ouml;sungsinstrumente zwischen den unabh&auml;ngigen Datenschutzbeh&ouml;rden gab. Unternehmen z.&nbsp;B. in Irland profitierten von der dortigen unzureichenden Datenschutzkontrolle. Hinsichtlich der Rechtsstellung der Datenschutzbeh&ouml;rden wurde einiges pr&auml;zisiert, etwa zur Unabh&auml;ngigkeit (Art.&nbsp;52), zur demokratischen Legitimation und fachlichen Qualifikation (Art.&nbsp;43), zur Verschwiegenheit (Art.&nbsp;54 Abs.&nbsp;2), zur Zust&auml;ndigkeit (Art.&nbsp;55), zu den sehr umfassenden Aufgaben (Art.&nbsp;57) und zu den ebenso &auml;u&szlig;erst umfassenden Befugnissen (Art.&nbsp;58). Die Aufsichtsbeh&ouml;rden sind mit den ben&ouml;tigten &#8222;personellen, technischen und finanziellen Ressourcen&#8220; auszustatten (Art.&nbsp;52 Abs.&nbsp;4).</p>
<p>F&uuml;r jedes Unternehmen gibt es k&uuml;nftig eine federf&uuml;hrende Aufsichtsbeh&ouml;rde, welche die wesentliche Datenschutzkommunikation mit dieser verantwortlichen Stelle f&uuml;hrt. F&uuml;r die Federf&uuml;hrung ist der Ort der Hauptniederlassung in Europa ausschlaggebend (Art. 56).</p>
<p>Handelt es sich um einen Vorgang, der mehrere Aufsichtsbeh&ouml;rden betrifft oder zieht die federf&uuml;hrende Beh&ouml;rde einen Fall an sich, kommen die Regelungen zur Zusammenarbeit zur Anwendung (Art.&nbsp;60). Dazu geh&ouml;ren die Amtshilfe f&uuml;r einzelne Fragestellungen oder Sachverhaltsermittlungen, wozu der angefragten Beh&ouml;rde regelm&auml;&szlig;ig nur ein Monat zur Verf&uuml;gung steht (Art.&nbsp;61), ein umfassender zweckdienlicher Informationsaustausch und die Vorlage eines Beschlussvorschlags durch die federf&uuml;hrende Beh&ouml;rde. Besteht zwischen den betroffenen Aufsichtsbeh&ouml;rden keine Einigkeit, kommt ein recht komplizierter verbindlicher Abstimmungsprozess zur Anwendung (Art.&nbsp;67). Bei diesem Koh&auml;renzverfahren kommt der Europ&auml;ische Datenschutzausschuss (EDSA) zum Einsatz. Jede betroffene Aufsichtsbeh&ouml;rde kann sich dabei einbringen. Die Beschlussfassung erfolgt regelm&auml;&szlig;ig innerhalb von 8 Wochen mit einer einfachen Mehrheit der EDSA-Mitglieder, im Rahmen eines qualifizierten Streitbeilegungsverfahrens durch den EDSA mit 2/3-Mehrheit (Art.&nbsp;65).</p>
<p>Der Europ&auml;ische Datenschutzausschuss (EDSA) besteht aus den Leitern der Aufsichtsbeh&ouml;rden, je einer pro EU-Mitgliedsland. In Deutschland muss aus den f&ouml;deralen Aufsichtsbeh&ouml;rden nach nationalen Regeln ein Beh&ouml;rdenleiter benannt werden (Art.&nbsp;68). Geleitet wird der EDSA von einem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Das EDSA-Sekretariat wird beim Europ&auml;ischen Datenschutzbeauftragten eingerichtet (Art. 75).</p>
<h2 class="auto-created">12. Rechts&shy;schutz und Sanktionen</h2>
<p>Bisher waren die national geregelten Rechtsfolgen im Datenschutzrecht beschr&auml;nkt wirkungsvoll. Im Safe-Harbor-Urteil hat der EuGH in Bezug auf Rechtsschutz und Sanktionsm&ouml;glichkeiten Verbesserungen eingefordert,[9] welche die DSGVO nun bereitstellt:</p>
<p>Betroffene haben nicht nur gegen&uuml;ber der Aufsichtsbeh&ouml;rde ein Beschwerderecht (Art.&nbsp;77), sondern auch gerichtliche Rechtsbehelfsm&ouml;glichkeiten (Art.&nbsp;78). Ein Informationsanspruch besteht nicht nur zu den Verfahrensergebnissen, sondern auch zum Bearbeitungsstand. Mit dem neuen Instrument kann ein Betroffener eine materiellrechtlich korrekte Entscheidung gegen&uuml;ber der Aufsichtsbeh&ouml;rde einklagen. Rechtsschutzm&ouml;glichkeiten bestehen f&uuml;r den Betroffenen weiterhin gegen&uuml;ber der verantwortlichen Stelle oder dem Auftragsverarbeiter, wobei verbraucherfreundlich gegen private Verantwortliche die Klage im Mitgliedstaat des Betroffenen eingelegt werden kann.</p>
<p>Neu ist die nationale M&ouml;glichkeit zur Regelung einer Verbandsklage, bei der eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung die Rechte des Einzelnen oder von vielen Betroffenen gerichtlich geltend machen kann (Art.&nbsp;80). Eine solche Norm besteht seit 2016 in Deutschland im Unterlassungsklagegesetz.[10]</p>
<p>Wie schon bisher (in Deutschland nur im privaten Bereich), haben die Aufsichtsbeh&ouml;rden die M&ouml;glichkeit, Warnungen und Untersagungsverf&uuml;gungen zu erlassen (Art.&nbsp;58 Abs.&nbsp;2 lit. a-h, j).</p>
<p>Daneben sind Sanktionen in Form von empfindlichen Geldbu&szlig;en m&ouml;glich, die &#8222;in jedem Fall wirksam, verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig und abschreckend&#8220; sein m&uuml;ssen (Art.&nbsp;83 Abs.&nbsp;1). Abh&auml;ngig vom Versto&szlig; k&ouml;nnen Geldbu&szlig;en bis zu einer H&ouml;he von 10 Mio. Euro, in vielen F&auml;llen bis zu 20 Mio. Euro bzw. &#8222;im Fall von Unternehmen von bis zu 2&nbsp;% (4%) seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Gesch&auml;ftsjahres&#8220; verh&auml;ngt werden. Geldbu&szlig;en gegen &ouml;ffentliche Stellen k&ouml;nnen national ausgeschlossen werden (Art.&nbsp;83 Abs. 7). Hiervon hat Deutschland Gebrauch gemacht.</p>
<h2 class="auto-created">13. Sonder&shy;re&shy;ge&shy;lungen</h2>
<p>In einigen Bereichen &uuml;berl&auml;sst der europ&auml;ische Verordnungsgeber es den Mitglied&shy;staaten, spezifische Regelungen zu erlassen und macht hierf&uuml;r allgemeine Vorgaben. Dies gilt u.&nbsp;a. f&uuml;r die Datenverarbeitung &#8222;zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, k&uuml;nstlerischen oder literarischen Zwecken&#8220; (Art. 85), f&uuml;r den Zugang der &Ouml;ffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten (Art. 86), die Datenverarbeitung im Besch&auml;ftigtenkontext (Art. 88) und die Verarbeitung &#8222;zu im &ouml;ffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken&#8220; (Art. 89).</p>
<p>Europ&auml;isch oder national geregelte (berufliche) Geheimhaltungspflichten k&ouml;nnen neben dem Datenschutzrecht weiterhin Anwendung finden. Dies betrifft in Deutschland beispielsweise den &sect;&nbsp;203 StGB und bereichsspezifische Konkretisierungen etwa im Anwalts-, Arzt- oder Notarrecht. Das in Deutschland geltende Kirchenprivileg zur Normierung des Datenschutzes soll weiterbestehen, soweit die Vorschriften &#8222;mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden&#8220; (Art. 91).</p>
<p>In Art.&nbsp;97 ist eine regelm&auml;&szlig;ige Evaluation der Verordnung vorgesehen, deren Ergebnis erstmals sp&auml;testens vier Jahre nach Inkrafttreten vorgelegt werden muss.</p>
<h2 class="auto-created">14. Ausblick</h2>
<p>Die DSGVO ist ab dem 25.5.2018 direkt anwendbar. Der Anspruch der Verordnung, ein EU-weit einheitliches Datenschutzniveau festzulegen, wurde in vielen Bereichen wegen der &Ouml;ffnungsklauseln nicht erreicht. Diese gehen insbesondere auch auf deutsche Forderungen zur&uuml;ck. Das Resultat ist auch k&uuml;nftig eine begrenzte Heterogenit&auml;t.</p>
<p>Diese Heterogenit&auml;t wird aber in keiner Weise zementiert. Zwar ist es sehr wahrscheinlich, dass auslegungsbed&uuml;rftige Regelungen der DSGVO national oder gar regional von Anwendern, Aufsichtsbeh&ouml;rden und Gerichten unterschiedlich ausgelegt werden. Durch die Vorlagem&ouml;glichkeit beim EuGH nach Art. 267 AEUV sowie generell durch die Rechtsprechung des EuGH &ndash; etwa in F&auml;llen des Art. 263 AEUV &ndash; kommt diesem Gericht auf lange Sicht eine wichtige, rechtsvereinheitlichende Funktion zu.</p>
<p>Die &Ouml;ffnungsklauseln belassen den nationalen Gesetzgebern in den Mitgliedstaaten noch wichtige Regelungsspielr&auml;ume. Nationale Gesetzgeber k&ouml;nnten dar&uuml;ber mit innovativer Gesetzgebung zum Vorbild f&uuml;r andere Mitglieder der EU werden und dadurch den digitalen Grundrechtsschutz voranbringen. Dies ist etwa im Bereich des Besch&auml;ftigtendatenschutzes m&ouml;glich und w&uuml;nschenswert.[11] Innovationsbedarf besteht aber nicht nur hier, sondern in vielen Bereichen der personenbezogenen Datenverarbeitung, etwa bei Big-Data-Anwendungen, bei Anforderungen an Hersteller, bei der Forschung oder im Bereich des Pers&ouml;nlichkeitsschutzes im Internet. Deutschland hat insofern bisher leider wenig Ehrgeiz gezeigt.</p>
<p>Der EU ist mit der DSGVO zweifellos ein fortschrittliches Regelwerk zum Datenschutz mit globaler Strahlkraft gelungen. Dieses hat aber weiterhin Defizite, die sich m&ouml;glicherweise erst bei der Anwendung erweisen. Die technische, &ouml;konomische und soziale Entwicklung fordert schon heute und laufend weitere Erg&auml;nzungen und Modifikationen, mit denen der digitale Grundrechtsschutz fortgeschrieben werden kann und muss.</p>
<p><b>DR.&nbsp;THILO&nbsp;WEICHERT</b><i>&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1955, studierte Rechts- und Politikwissenschaften und promovierte mit einer Arbeit zum Datenschutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er geh&ouml;rte von 1984 bis 1986 dem Landtag von Baden-W&uuml;rttemberg an, danach war er als Rechtsanwalt und Berater und ab 1992 als Referent beim nieders&auml;chsischen Datenschutzbeauftragten t&auml;tig. 1998 wechselte er nach Schleswig-Holstein, wo er von 2004 bis 2015 Datenschutzbeauftragter des Landes war. Er ist Mitglied des Netzwerks Datenschutzexpertise: </i><a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.netzwerk-datenschutzexpertise.de</i></a><i>.</i></p>
<h5>Anmerkungen:</h5>
<p>1 Weichert, Die EU-Richtlinie f&uuml;r den Datenschutz bei Polizei und Justiz, DANA 1/2016, 8ff.,<br /><a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/dokument/eu-datenschutzrichtlinie-f%C3%BCrpolizei-und-justiz" target="_blank" rel="noopener">http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/dokument/eu-datenschutzrichtlinie-f%C3%Bcrpolizei-und-justiz</a>.</p>
<p>2 ABl. L 119/1 v. 04.05.2016, <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?from=DE&amp;uri=CELEX:32016R0679" target="_blank" rel="noopener">http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&amp;from=DE</a>.</p>
<p>3 Richtlinie 95/46/EG, ABl. L 281 v. 23.11.1995</p>
<p>4 Weichert 2016 (Anm. 1), 8.</p>
<p>5 Europ&auml;ische Kommission, Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung des Europ&auml;ischen Parlaments und des Rates &uuml;ber die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der<br />elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung &uuml;ber Privatsph&auml;re und elektronische Kommunikation), v. 10.1.2017 2017/0003 (COD).</p>
<p>6 Europ&auml;isches Parlament, Bericht &uuml;ber den Vorschlag f&uuml;r eine Verordnung &uuml;ber die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation,<br />COM(2017)0010 &ndash; &lsquo;C8-0009/2017 &ndash; 2017/003(COD).</p>
<p>7 Weichert/Schuler, Datenschutz contra Wirtschaft und Big Data, 31.12.2015, <a href="http://www.netzwerkdatenschutzexpertise.de/big-data" target="_blank" rel="noopener">http://www.netzwerkdatenschutzexpertise.de/big-data</a>.</p>
<p>8 EuGH, U. v. 06.10.2015, C-362/14, NJW 2015, 3151 ff.</p>
<p>9 EuGH, U. v. 06.10.2015, C-362/14, NJW 2015, 3151 ff., Rn. 64 f.</p>
<p>10 Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbrauchersch&uuml;tzenden Vorschriften des Datenschutzrechts v. 17.02.2016, BGBl. I S. 233.</p>
<p>11 Siehe hierzu die Vorschl&auml;ge des Netzwerks Datenschutzexpertise, <a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/file/150/download?token=1y0VgnAz" target="_blank" rel="noopener">http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/file/150/download?token=1y0VgnAz</a>.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/221-222/publikation/die-europaeische-datenschutz-grundverordnung-1/">Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Genetische Forensik und Datenschutz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/218/publikation/genetische-forensik-und-datenschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 17 Aug 2017 07:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Datenschutz: Biometrie]]></category>
		<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/genetische-forensik-und-datenschutz/</guid>

					<description><![CDATA[<p>in: vorg&#228;nge Nr. 218 (Heft 2/2017), S. 123-134 In diesem Jahr wurden &#8211; ausgel&#246;st durch Medienberichte zu spektakul&#228;ren Kriminalf&#228;llen &#8211; mehrere Gesetzesinitiativen zur erweiterten Nutzung der DNA-Analyse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt. Am 22. Juni 2017 verabschiedete der Bundestag einen Gesetzentwurf &#8222;zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens&#8220; (BT-Drs. 18/11277). Er erlaubt u.a. bei genetischen Massenscrennings, [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>in: vorg&auml;nge Nr. 218 (Heft 2/2017), S. 123-134</p>
<p><i>In diesem Jahr wurden &ndash; ausgel&ouml;st durch Medienberichte zu spektakul&auml;ren Kriminalf&auml;llen &ndash; mehrere Gesetzesinitiativen zur erweiterten Nutzung der DNA-Analyse im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt. Am 22. Juni 2017 verabschiedete der Bundestag einen Gesetzentwurf &bdquo;zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens&ldquo; (BT-Drs. 18/11277). Er erlaubt u.a. bei genetischen Massenscrennings, Blutsverwandte bis zum 3. Grad zu ermitteln. Parallel dazu hatten Baden-W&uuml;rttemberg (BR-Drs. 117/17) und Bayern (BR-Drs. 117/1/17) Gesetzesantr&auml;ge &bdquo;zur Erweiterung des Umfangs der Untersuchungen von DNA-f&auml;higem Material&ldquo; in den Bundesrat eingebracht, mit denen die genetische Untersuchung von Gewebeproben erweitert werden sollten, um Augenfarbe, Haar- und Hautfarbe sowie biologisches Alter und &bdquo;biogeografische Herkunft&ldquo; bestimmen zu k&ouml;nnen.</i></p>
<p><i>Alle Vorschl&auml;ge fanden eine weitgehend positive Medienresonanz, wurden bisher nur in engen Fachkreisen kritisch diskutiert. Am 9. Juni 2017 veranstaltete das &bdquo;Freiburg Institute for Advanced Studies&ldquo; ein interdisziplin&auml;res Symposium zur &bdquo;Erweiterten DNA-Analyse in der Forensik: M&ouml;glichkeiten, Herausforderungen, Risiken&ldquo;, auf dem Thilo Weichert &uuml;ber die datenschutzrechtlichen Grundlagen und Grenzen f&uuml;r die Verwertung von DNA-Proben referierte. Der folgende Text ist eine erweiterte Verschriftlichung seines bei diesem Symposium gehaltenen Vortrags.</i></p>
<h5>1 Verfas&shy;sungs&shy;recht&shy;liche Grundlagen</h5>
<p>Die verfassungsrechtliche Bewertung von Genanalysen im Strafverfahren hat als zentralen Ausgangspunkt das aus Art. 2 Abs. 1 i.&nbsp;V.&nbsp;m. Art. 1 Abs. 1 GG, also das aus dem allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrecht abgeleitete Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Im Volksz&auml;hlungsurteil vom 15.12.1983 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden, dass jeder Mensch ein Recht darauf hat, grds. selbst zu bestimmen, wer, was, wann, bei welcher Gelegenheit &uuml;ber ihn wei&szlig;. In dieses Grundrecht darf nur auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Gesetzes aus &uuml;berwiegenden Allgemeinwohlgr&uuml;nden eingegriffen werden. Das erlaubende Gesetz muss normenklar bestimmt und im Hinblick auf das verfolgte Ziel verh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig sein, d.&nbsp;h. es muss hierf&uuml;r geeignet, erforderlich und angemessen sein. Zudem muss es grundrechtssch&uuml;tzende prozessuale sowie technisch-organisatorische Vorkehrungen enthalten.</p>
<p>Inzwischen ist dieses &bdquo;Grundrecht auf Datenschutz&ldquo; in Art. 8 der 2009 in Kraft getretenen Europ&auml;ischen Grundrechte-Charta (GRCh) in der gesamten Europ&auml;ischen Union ausdr&uuml;cklich zugesichert. Dieses Grundrecht wird dahingehend pr&auml;zisiert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten einem konkreten Zweck dienen und nach Treu und Glauben erfolgen muss, dass die Betroffenen einen Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Daten haben, und dass die Verarbeitung von einer unabh&auml;ngigen staatlichen Aufsicht kontrolliert werden muss.</p>
<p>Diese verfassungsrechtlichen Festlegungen gehen auf den in den 1970er und 1980er Jahren in Europa entwickelten Datenschutz zur&uuml;ck, der eine Wurzel in Art. 8 der Europ&auml;ischen Menschenrechtskonvention hat, welche die Privatsph&auml;re unter Schutz stellt. Konkretisierend regelte der Europarat diesen Schutz in der Datenschutzkonvention aus dem Jahr 1981. Von Anfang an war anerkannt, dass sensitive personenbezogene Daten einen besonderen Schutz genie&szlig;en m&uuml;ssen, wozu u. a. Angaben zur Ethnie, zur Herkunft, zur Gesundheit oder zur Sexualit&auml;t geh&ouml;ren.</p>
<p>Der Datenschutz bezieht sich nur auf lebende Personen, nicht auf Angaben zu Verstorbenen, deren Daten nur einen verfassungsrechtlich geringeren Schutz genie&szlig;en.</p>
<p>Neben dem zentralen Grundrecht auf Datenschutz sind bei der Genanalyse in strafrechtlichen Ermittlungen weitere durch das deutsche Grundgesetz sowie durch die GRCh festgelegte verfassungsrechtlichen Werte und Prinzipien zu beachten. Dies sind insbesondere das Recht auf k&ouml;rperliche Unversehrtheit, einschlie&szlig;lich einem Eugenikverbot und dem grunds&auml;tzlichen Erfordernis einer freien Einwilligung bei Eingriffen (Art.&nbsp;3 GRCh), das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 6 GRCh) sowie das Diskriminierungsverbot im Hinblick auf die Ethnie, die Herkunft, die Genetik oder auch der Religion, der politischen Meinung und der Sexualit&auml;t (Art. 21 GRCh). Weitere tangierte Aspekte sind die Gew&auml;hrung sozialer Sicherheit (Art. 34 GRCh), der Gesundheitsschutz (Art. 35 GRCh) und evtl. der Verbraucherschutz (Art. 38 GRCh). Gene erforschende Wissenschaftler k&ouml;nnen f&uuml;r sich die Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit ins Feld f&uuml;hren (Art. 13 GRCh). Den von DNA-Analysen betroffenen Menschen wird in Art. 47 wirksamer Rechtsschutz bei unabh&auml;ngigen Gerichten zugesichert (Art.&nbsp;47 GRCh).</p>
<p>Die Grundrechte gelten nicht uneingeschr&auml;nkt. Sie m&uuml;ssen sich messen an der staatlichen Schutzpflicht gegen&uuml;ber der Gesellschaft allgemein bzw. den einzelnen Menschen konkret. Im Hinblick auf die Verfolgung und Ahndung von Regelverst&ouml;&szlig;en hat das BVerfG das Rechtsinstitut der &bdquo;Effektivit&auml;t der Strafrechtspflege&ldquo; entwickelt, an dem die Grundrechtseingriffe zu messen sind.</p>
<h5>2 Grund&shy;prin&shy;zi&shy;pien des Daten&shy;schutzes</h5>
<p>Die verfassungsrechtlichen Vorgaben werden im Datenschutzrecht konkretisiert, das sich sowohl in allgemeinen wie in spezifischen Regelungen findet. Allgemeine Regelungen sind u.&nbsp;a. das seit 1977 mehrfach &uuml;berarbeitete Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die seit dem 25.05.2016 in Kraft befindliche und ab dem 25.05.2018 direkt anwendbare Europ&auml;ische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bereichsspezifische Datenschutzregelungen finden sich in vielen Gesetzen, so u.&nbsp;a. auch in der das Strafverfahren regelnden Strafprozessordnung (StPO) sowie in der parallel zur DSGVO verabschiedeten Europ&auml;ischen Datenschutzrichtlinie f&uuml;r die Polizei und die Justiz (DSRl-JI).</p>
<p>Grunderw&auml;gung dieser Regelungen ist das &bdquo;Verbot mit Erlaubnisvorbehalt&ldquo;, also die Erfordernis einer gesetzlichen bzw. demokratisch legitimierten normativen Grundlage bei personenbezogener Datenverarbeitung. Jede Verarbeitung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, bei der eine Abw&auml;gung der individuellen Schutzinteressen mit den Verarbeitungsinteressen Dritter oder der Gesellschaft vorgenommen wird. Eine Verarbeitung kann auch durch eine Einwilligung des oder der Betroffenen legitimiert sein, wobei grds. gew&auml;hrleistet sein muss, dass diese Einwilligung informiert, bestimmt und freiwillig erfolgt (vgl. Art. 7 DSGVO). Liegen, wie z. B. bei genetischen Massenscreenings, insofern Zweifel vor, oder entstehen besonders hohe Risiken f&uuml;r die Betroffenen, so m&uuml;ssen zus&auml;tzlich gesetzliche Vorkehrungen getroffen werden.</p>
<p>Die derartig rechtm&auml;&szlig;ig erhobenen Daten unterliegen der Zweckbindung, d. h. sie d&uuml;rfen grds. nur f&uuml;r den Zweck verarbeitet und genutzt werden, zu dem sie erhoben wurden. Anderenfalls bedarf es einer zus&auml;tzlichen rechtlichen Legitimation. Unabh&auml;ngig davon gilt das Prinzip der Erforderlichkeit bzw. der Datenminimierung. Dies bedeutet, dass die Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten so gestaltet werden m&uuml;ssen, dass so wenig personenbezogene Daten wie m&ouml;glich verarbeitet werden und dass diese Daten f&uuml;r den verfolgten Zweck auch tats&auml;chlich erforderlich sind. Informationelle Selbstbestimmung bedeutet zudem, dass die Betroffenen &uuml;ber Art der Daten und deren Verarbeitung, Identit&auml;t der verantwortlichen Stellen sowie Zweck informiert werden, d. h. dass f&uuml;r die Betroffenen Transparenz besteht. Dieses Transparenzerfordernis besteht auch in Bezug auf die demokratische, staatliche und rechtliche Kontrolle, also gegen&uuml;ber Parlamenten, Aufsichtsbeh&ouml;rden und Gerichten. Die Datenschutzrechte der Betroffenen beschr&auml;nken sich nicht auf Transparenz (Auskunftsanspruch und Informationsrechte), sondern umfassen u. a. auch die Sperrung bestrittener und die Berichtigung falscher Daten. Bei falschen und bei rechtswidrig gespeicherten Daten sowie bei solchen, die nicht mehr erforderlich sind, haben die Betroffenen einen L&ouml;schanspruch.</p>
<p>Schlie&szlig;lich gilt, dass personenbezogene Datenverarbeitung unter staatlicher Aufsicht bzw. Kontrolle erfolgen muss. Dies gilt insbesondere f&uuml;r sensitive Daten sowie solche, die jenseits der Kenntnis und der Einflusssph&auml;re der Betroffenen (z. B. verdeckt und im Geheimen) erhoben und verarbeitet werden. Im Urteil zum Antiterrordateigesetz hat das BVerfG 2013 pr&auml;zisiert, dass diese Kontrolle nicht nur theoretisch m&ouml;glich sein, sondern auch praktisch und mit hinreichender Tiefe erfolgen muss.</p>
<p>Beim Schutz sensitiver Daten geht es nicht nur um die Gew&auml;hrleistung informationeller Selbstbestimmung. Es werden weitere Schutzziele verfolgt. Diese bestehen zum einen in der Verhinderung von Diskriminierungen z.&nbsp;B. wegen bestimmter Merkmale wie der Herkunft oder der Zugeh&ouml;rigkeit zu einer bestimmten Ethnie. Zudem wird der Schutz von spezifischen Grundrechten beabsichtigt, etwa der Schutz der Gesundheit, der Familie oder der Gedanken- und Gewissensfreiheit. Eine weitere Zielrichtung besteht darin, dass durch die Datenverarbeitung die Inanspruchnahme von Hilfen in einer Notlage nicht beeintr&auml;chtigt wird. Dem dienen z.&nbsp;B. das Patienten- und das Sozialgeheimnis oder sonstige berufliche Schweigepflichten. Sie sollen die Intimsph&auml;re und den Kernbereich privater Lebensgestaltung wahren. Eine &ndash; moderne &ndash; Zielrichtung besteht schlie&szlig;lich darin, die Erstellung umfassender Pers&ouml;nlichkeitsbilder zu verhindern. Die Objektivierung des Menschen durch (informations- und/oder biotechnische) Datenverarbeitung soll vermieden werden. Aus diesem Grund werden nach der DSGVO neuerdings auch pers&ouml;nliche Identifikatoren als sensitiv angesehen, wobei es sich hierbei um digitale und/oder biometrische (z.&nbsp;B. um genetische) Identifikatoren handeln kann. Mit Hilfe solcher Identifikatoren k&ouml;nnen Datenbest&auml;nde aus unterschiedlichen Kontexten zu umfassenden Pers&ouml;nlichkeitsbildern zusammengef&uuml;hrt werden, was aus pers&ouml;nlichkeitsrechtlicher Sicht verhindert oder zumindest eingeschr&auml;nkt werden soll.</p>
<p>Der Datenschutz hat nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine technisch-organisatorische Komponente, die mit den sechs folgenden technischen Schutzzielen adressiert wird:</p>
<ul>
<li>Die Wahrung der Vertraulichkeit der Daten kann z. B. &uuml;ber deren Verschl&uuml;sselung, durch qualifizierte Zugriffskonzepte oder durch r&auml;umliche oder logische Trennung erreicht werden.</li>
<li>Die Datenintegrit&auml;t bzw. Authentizit&auml;t l&auml;sst sich durch zertifizierte Verfahren der Verarbeitung, durch Ma&szlig;nahmen der Qualit&auml;tssicherung oder durch die digitale Signierung von Datens&auml;tzen gew&auml;hrleisten.</li>
<li>Mit der Datenverf&uuml;gbarkeit wird sichergestellt, dass die Funktion der Verarbeitung durch Datenverlust nicht beeintr&auml;chtigt wird. Dem kann durch Replizierung der Daten (Backups) sowie durch Redundanz der Verarbeitungssysteme (bis zur Sicherung der Stromversorgung) gen&uuml;gt werden.</li>
<li>Intervenierbarkeit zielt auf die pers&ouml;nlichkeitsrechtsbedingte Ver&auml;nderbarkeit des Datenbestandes oder einzelner Daten, also z. B. die spezifische Sperr- und L&ouml;schbarkeit.</li>
<li>Mit der Transparenz durch Dokumentation und Protokollierung wird die Datenverarbeitung revisionsf&auml;hig gemacht, um die Verantwortlichkeiten feststellen und pr&uuml;fen zu k&ouml;nnen.</li>
<li>Technische und organisatorische Ma&szlig;nahmen zur Nichtverkettbarkeit, etwa &uuml;ber eine Datei- oder Mandantentrennung, &uuml;ber Rollenkonzepte, Abschottungen und Treuh&auml;ndermodelle haben die Absicherung des Zweckbindungsgrundsatzes zum Ziel.</li>
</ul>
<h5>3 Das Spezifische von Gendaten</h5>
<p>Gendaten unterscheiden sich von anderen, insbesondere von rein informationstechnisch erhobenen und verarbeiteten Daten, durch folgende pers&ouml;nlichkeitsrechtlich relevante Eigenschaften:</p>
<ul>
<li>Es besteht eine weitgehende Unver&auml;nderbarkeit dieser Daten eines Menschen von dessen Zeugung bis weit nach dem Tod.</li>
<li>Dadurch eignen sich diese Daten als eindeutiger (biometrischer) Identifikator des Menschen.</li>
<li>Dies f&uuml;hrt dazu, dass sowohl der genetische Code sowie die Gewebeproben, aus denen dieser gewonnen wird, wirksam nicht anonymisierbar sind.</li>
<li>Die Gendaten sind somit &bdquo;schicksalhaft&ldquo; den jeweiligen Betroffenen vorgegeben und zwar auch in Bezug auf h&ouml;chstpers&ouml;nliche Eigenschaften.</li>
<li>Diese Eigenschaften sind teilweise von h&ouml;chster Sensibilit&auml;t, etwa wenn sie sich auf seelische oder gesundheitliche Dispositionen beziehen.</li>
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<li>Oft lassen sich insofern aber keine objektiv eindeutigen Aussagen machen; vielmehr sind nur vage Wahrscheinlichkeitsaussagen oder Prognosen m&ouml;glich.</li>
<li>Durch die Allgegenw&auml;rtigkeit des Tr&auml;germaterials (z. B. von Haaren, Hautschuppen, Speichel &#8230;) k&ouml;nnen Betroffene weder kontrollieren noch verhindern, dass und wo dieses Material hinterlassen und evtl. von Dritten erfasst und ausgewertet wird.</li>
<li>Die Erfassung und Auswertung von Gendaten ist mit den menschlichen Sinnen nicht m&ouml;glich, es bedarf eines komplexen technischen, f&uuml;r die Betroffenen intransparenten Verfahrens, das i.&nbsp;d.&nbsp;R. nur Experten zug&auml;nglich und nur durch diese &uuml;berpr&uuml;fbar ist.</li>
<li>Schlie&szlig;lich hat der genetische Code nicht nur Aussagekraft f&uuml;r die betroffene Person selbst, sondern auch f&uuml;r die biologischen Verwandten mit einer manchmal hohen und pr&auml;zise zu bestimmenden statistischen Wahrscheinlichkeit.</li>
<p>Bisher war unklar, inwieweit genetische Daten generell in die datenschutzrechtlich besonders gesch&uuml;tzte Kategorie der sensitiven Daten nach &sect;&nbsp;3 Abs.&nbsp;9 BDSG-alt einzuordnen war. Eine Zuordnung konnte damit begr&uuml;ndet werden, dass diese zugleich Informationen &uuml;ber die &bdquo;Gesundheit&ldquo; bzw. &uuml;ber die &bdquo;rassische und ethnische Herkunft&ldquo; enthalten. Diese Unklarheit beseitigt die DSGVO: Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;13 DSGVO definiert &bdquo;genetische Daten&ldquo; ausdr&uuml;cklich. Danach handelt es sich um &bdquo;personenbezogene Daten zu den ererbten oder erworbenen genetischen Eigenschaften einer nat&uuml;rlichen Person, die eindeutige Informationen &uuml;ber die Physiologie oder die Gesundheit dieser nat&uuml;rlichen Person liefern und insbesondere aus der Analyse einer biologischen Probe der betreffenden nat&uuml;rlichen Person gewonnen wurden&ldquo;.</p>
<p>Durch die eindeutige systematische Zuordnung wird die Frage nach der Zul&auml;ssigkeit der Datenverarbeitung mit der DSGVO eindeutiger beantwortet. Es handelt sich um sensitive Daten bzw. in der Terminologie der DSGVO um eine &bdquo;besondere Kategorie personenbezogener Daten&ldquo;. Deren Verarbeitung ist verboten, wenn nicht ein spezifischer Erlaubnistatbestand gegeben ist. Ein solcher Erlaubnistatbestand ist die auf diese Datenart explizit bezogene Einwilligung (Art. 9 Abs. 1 lit. a DSGVO). Neben weiteren Erlaubnistatbest&auml;nden gibt es u. a. auch folgende: die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich &ouml;ffentlich gemacht hat (lit. e); die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verh&auml;ltnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Ma&szlig;nahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gr&uuml;nden eines erheblichen &ouml;ffentlichen Interesses erforderlich (lit. g).</p>
<p>Der Umstand, dass bestimmte genetische Daten durch &auml;u&szlig;ere Umst&auml;nde f&uuml;r die &Ouml;ffentlichkeit erkennbar sind, rechtfertigt nicht das Vorenthalten oder die Reduzierung des besonderen rechtlichen Schutzes f&uuml;r sensitive Daten. Die &ouml;ffentliche Wahrnehmbarkeit genetisch bedingter &auml;u&szlig;erer Merkmale ist keine gezielte, sondern eine zwangsl&auml;ufige faktische &bdquo;Ver&ouml;ffentlichung&ldquo;. Anders als im US-amerikanischen Recht wird bei &ouml;ffentlicher Wahrnehmbarkeit die Zul&auml;ssigkeit der Nutzung von Daten von dem jeweiligen Zweck und der Sensitivit&auml;t abh&auml;ngig gemacht.</p>
<p>Es geht nun darum, durch angemessene rechtliche, prozessuale, technische und organisatorische Garantien die Verarbeitungsrisiken derart einzugrenzen, dass die Verarbeitung zu einem konkreten (&ouml;ffentlichen) Zweck angesichts der Schutzinteressen der Betroffenen gerechtfertigt werden kann. Art. 9 Abs. 3 DSGVO sieht vor, dass eine m&ouml;gliche Schutzma&szlig;nahme darin bestehen kann, dass die Verarbeitung der genetischen Daten durch Fachpersonal erfolgt, das einem Berufsgeheimnis unterliegt. In Art.&nbsp;9 Abs. 4 DSGVO hei&szlig;t es erg&auml;nzend: &bdquo;Die Mitgliedstaaten k&ouml;nnen zus&auml;tzliche Bedingungen, einschlie&szlig;lich Beschr&auml;nkungen, einf&uuml;hren oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.&ldquo; Es besteht also eine &Ouml;ffnungsklausel f&uuml;r eine nationale Regulierung.</p>
<p>Diese allgemeine europ&auml;ische Regelung gilt im Grunde auch f&uuml;r den spezifischen Zweck der Strafverfolgung. Zeitgleich zur DSGVO wurde in Art. 10 DSRl-JI eine inhaltlich entsprechende Regelung erlassen.</p>
<p>Dieser europarechtliche Rahmen ist durch nationale Gesetze zu konkretisieren. Solche Konkretisierungen finden sich im Gendiagnostikgesetz hinsichtlich medizinischer Zwecke, der Kl&auml;rung der Abstammung, des Versicherungsbereichs und des Arbeitslebens. In Bezug auf die menschliche Fortpflanzung gilt das Embryonenschutzgesetz. Explizite Regelungen zur Verarbeitung genetischer Daten enthalten zudem die &sect;&sect; 81e-81h StPO, die es erlauben, Spurenzuordnungen vorzunehmen, Verd&auml;chtige unter bestimmten Voraussetzungen zu erfassen, hierbei auch Abstammungsfeststellungen vorzunehmen und diese Daten m&ouml;glicherweise auch zum Zweck der Identifizierung f&uuml;r k&uuml;nftige Strafverfahren zu verwenden. Erlaubt wird au&szlig;erdem unter bestimmten Voraussetzungen das Durchf&uuml;hren von genetischen Reihenuntersuchungen, sog. Massenscreenings.</p>
<p>Wegen der Verbots mit Erlaubnisvorbehaltes, das bei der Verarbeitung sensitiver Daten in besonderem Ma&szlig;e gilt, ist eindeutig, dass ohne eine wirksame Einwilligung oder ohne gesetzliche Regelung eine Erhebung, Speicherung und Nutzung dieser Daten absolut verboten sind. Dies gilt insbesondere auch f&uuml;r den Anwendungsbereich des Aufenthalts- bzw. Ausl&auml;nderrechts sowie f&uuml;r den Bereich der polizeirechtlich geregelten Gefahrenabwehr. Dabei muss aber darauf hingewiesen werden, dass die Bereiche der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr &ndash; im Widerspruch zum Zweckbindungsgrundsatz &ndash; rechtlich nicht sauber voneinander getrennt sind: Eine urspr&uuml;nglich strafprozessual legitimierte Erfassung von DNA-Daten kann dazu f&uuml;hren, dass die Zweitnutzung dieser Daten f&uuml;r pr&auml;ventive Zwecke, z.&nbsp;B. f&uuml;r die k&uuml;nftige Strafverfolgung, gerechtfertigt ist.</p>
<p>Gesetzlich weitgehend ungeregelt blieb bisher leider auch die medizinische oder sonstige Forschung am menschlichen Genom. Dies f&uuml;hrte dazu, dass Rechtssicherheit f&uuml;r die Forschenden nur erreicht werden kann, wenn jeweils eine explizite individuelle Einwilligung vorliegt.</p>
<h5>4 Bisherige Recht&shy;spre&shy;chung zur DNA-Fo&shy;rensik</h5>
<p>Die bisherige Rechtspraxis f&uuml;hrte zwar zu einigen h&ouml;chstrichterlichen Entscheidungen zur Nutzung von Genanalysen, auch im Strafverfahren. Diese Entscheidungen haben jedoch nur eine begrenzte Aussagekraft f&uuml;r die n&ouml;tige verfassungsrechtliche Bewertung der anstehenden Gesetzesinitiativen im Bereich der DNA-Forensik. In den Jahren 2000/2001 hatte das BVerfG mehrfach &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit der genetischen Identifizierung im Strafverfahren zu entscheiden.[1] Dabei stellte das Gericht klar, dass die nicht-codierende DNA-Identifizierung nicht in den verfassungsrechtlich absolut gesch&uuml;tzten Kernbereich der Pers&ouml;nlichkeit eingreift. Das Gericht lie&szlig; es aber offen, dass etwas anderes bei R&uuml;ckschl&uuml;ssen auf pers&ouml;nlichkeitsrelevante Merkmale wie Charaktereigenschaften und Krankheiten gilt, oder wenn auf der Grundlage der genetischen Analyse ein Pers&ouml;nlichkeitsprofil erstellt wird.</p>
<p>Dessen ungeachtet stellte das BVerfG Anforderungen, n&auml;mlich dass angesichts der Sensitivit&auml;t der Ergebnisse von Genanalysen und des spezifischen hoheitlichen Eingriffscharakters strafrechtlicher Ermittlungen die genetische Identifikation nur zur Aufkl&auml;rung von &bdquo;Straftaten mit erheblicher Bedeutung&ldquo; zul&auml;ssig ist, also bei &bdquo;mittlerer Kriminalit&auml;t&ldquo;, nicht aber bei sog. Bagatell-Kriminalit&auml;t. Weiterhin verbietet das BVerfG eine pauschale Bewertung und verlangt, dass in jedem Einzelfall eine umfassende Abw&auml;gung aller relevanten Aspekte zu erfolgen hat, wozu u. a. die jeweilige Eingriffstiefe der Ma&szlig;nahme, die Schwere der aufzukl&auml;renden Straftat sowie die Aufkl&auml;rungswahrscheinlichkeit angesichts der tats&auml;chlichen Umst&auml;nde geh&ouml;ren. Weiterhin betont das BVerfG unter Bekr&auml;ftigung des allgemeinen datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsgrundsatzes hinsichtlich einer Speicherung der Daten das Resozialisierungsinteresse von verurteilten Straft&auml;tern. Dieses zwingt dazu, bei der Speicherung der DNA-Daten bestimmte angemessene Tilgungsfristen zu beachten. Hinsichtlich der Anforderungen an die Eingriffsnorm bekr&auml;ftigt das BVerfG seine allgemeine Rechtsprechung, wonach die gesetzliche Regelung normenklar und justiziabel sein muss.</p>
<p>Jenseits des Strafrechts hatte das BVerfG Veranlassung, sich zu Fragen der genetisch festzustellenden biologischen Verwandtschaft zu &auml;u&szlig;ern. Dabei stellte es fest, dass ein Vater keinen verfassungsrechtlich begr&uuml;ndeten Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung hat.[2] Der rechtliche Vater hat Anspruch auf Kenntnis der biologischen Abstammung seines Kindes,[3] nicht aber auf Auskunft der Mutter &uuml;ber den biologischen Vater.[4] Keine Aussagen des BVerfG oder auch des Europ&auml;ischen Gerichtshofes liegen zu der Frage vor, wie weit der genetische Kernbereichsschutz geht und welche Abw&auml;gungsaspekte in welcher Weise zu gewichten sind.</p>
<p>Aus der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass bei jeder personenbezogenen forensischen DNA-Analyse eine Einzelfallpr&uuml;fung vorgenommen werden muss. Dabei ist die absolute Schranke des W&uuml;rdeschutzes (Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 GG) bzw. des Kernbereichsschutzes zu ber&uuml;cksichtigen. Die Erstellung allgemeiner oder spezifischer Pers&ouml;nlichkeitsbilder ist unzul&auml;ssig. Jenseits dieser absoluten Verbote bedarf es einer umfassenden Abw&auml;gung unter Hinzuziehung des Grundsatzes der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit.</p>
<p>Die erlaubenden Normen m&uuml;ssen normenklar und bestimmt sein und verfahrensrechtliche sowie technisch-organisatorische Schutzvorkehrungen enthalten, die insbesondere die informationelle bzw. genetische Selbstbestimmung sowie die M&ouml;glichkeit des individuellen Rechtsschutzes sicherstellen. Hinsichtlich der genetischen Selbstbestimmung ist zu beachten, dass sich diese nicht nur auf das Wissen, sondern auch auf das Nichtwissen bezieht. Die genaue verfassungsrechtliche Ausgestaltung dieses Rechts auf Nichtwissen ist aber bisher verfassungsgerichtlich noch nicht n&auml;her gekl&auml;rt.</p>
<h5>5 Bewertung der Gesetz&shy;ge&shy;bungs&shy;vor&shy;schl&auml;ge</h5>
<h2 class="auto-created">Entwurf der Bundes&shy;re&shy;gie&shy;rung</h2>
<p>Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 18/11277) sieht in &sect;&nbsp;81e StPO vor, dass die genetische Analyse auf Identit&auml;t, Abstammung und Geschlecht vorgenommen werden darf und sich nicht nur auf Spurenmaterial, sondern generell auf &bdquo;Material&ldquo; beziehen kann. In &sect;&nbsp;81h StPO soll bei genetischen Reihenuntersuchungen nicht nur die Identifizierung des Spurenlegers m&ouml;glich sein, sondern auch die &bdquo;von Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad&ldquo;. Erfasst werden also auch Urgro&szlig;eltern und Urenkel, in der Seitenlinie auch halbb&uuml;rtige Geschwister sowie deren Kinder (Nichten, Neffen). Bei der vorab n&ouml;tigen Einholung der Einwilligung sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass das Ergebnis des Abgleichs auch zu Lasten ihrer Verwandten verwendet werden darf.</p>
<p>Es d&uuml;rfte eindeutig sein, dass die vorgesehene Erweiterung keinen Eingriff in den Kernbereich darstellt und absolute Verbote nicht tangiert werden. Wohl aber gibt es eine umfassende Rechtsprechung, dass unverd&auml;chtige Personen grds. nicht in Ermittlungsma&szlig;nahmen hineingezogen werden d&uuml;rfen, wenn sie hierf&uuml;r keine Veranlassung gegeben haben. Es bedarf f&uuml;r Ermittlungsma&szlig;nahmen eines konkreten Verdachtes. Tats&auml;chlich wird im Gesetzentwurf eine Ma&szlig;nahme der Verdachtsgewinnung erlaubt gegen&uuml;ber Personen, f&uuml;r deren Beteiligung an einer konkreten Tat es zun&auml;chst keinerlei Hinweise gibt. Der Umstand, dass jemand in die Testung seiner DNA eingewilligt hat, rechtfertigt nicht eine Testung in Bezug auf seine Verwandten. Die biologische Verwandtschaft ist ein klassischer Zufallsfund, der technisch nur schwer ausgeschlossen werden kann.</p>
<p>Ankn&uuml;pfungspunkt f&uuml;r die Verdachtsgenerierung ist kein &auml;u&szlig;erer Umstand, sondern die genetische &Auml;hnlichkeit. Ob dies gerechtfertigt werden kann, ist angesichts der spezifischen Merkmale genetischer Daten fragw&uuml;rdig. Dies gilt umso mehr, je entfernter die biologische Verwandtschaft ist. Die Begrenzung auf die Verwandtschaft dritten Grades wird weniger von rechtlichen Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitserw&auml;gungen bestimmt als von den praktischen Erkenntnism&ouml;glichkeiten.</p>
<h2 class="auto-created">Entw&uuml;rfe der L&auml;nder Baden-W&uuml;rt&shy;tem&shy;berg und Bayern</h2>
<p>Die Gesetzesinitiativen der L&auml;nder Baden-W&uuml;rttemberg (BR-Drs. 117/17) und Bayern (BR-Drs. 117/1/17) sehen folgende Erg&auml;nzung von &sect;&nbsp;81e Abs. 2 StPO vor: &bdquo;Ist unbekannt, von welcher Person das Spurenmaterial stammt, d&uuml;rfen auch Feststellungen &uuml;ber das Geschlecht, die Augen-, Haar- und Hautfarbe, das biologische Alter (sowie die biogeografische Herkunft) der Person getroffen werden. Feststellungen &uuml;ber andere (als die in Satz 2 bezeichneten) Tatsachen d&uuml;rfen nicht erfolgen; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzul&auml;ssig.&ldquo; W&auml;hrend im Baden-W&uuml;rttemberg-Entwurf auf Intervention des gr&uuml;nen Koalitionspartners auf die Analyse der &bdquo;biogeografischen Herkunft&ldquo; verzichtet wird, ist diese Untersuchung im Bayern-Entwurf eingeschlossen.</p>
<p>Begr&uuml;ndet wird der Gesetzentwurf von Baden-W&uuml;rttemberg wie folgt: &bdquo;Diese &auml;u&szlig;erlich sichtbaren K&ouml;rpermerkmale (Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe sowie biologisches Alter) k&ouml;nnen nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen durch Untersuchungen genetischer Informationen mit der im Folgenden jeweils angegebenen Vorhersagegenauigkeit bestimmt werden: Augenfarbe blau oder braun: 90-95%, Haarfarben rot, blond, braun oder schwarz: 75-90%, Hautfarbe: helle und dunkle Hauttypen: 98%. &hellip; Die Vorhersagegenauigkeit in Bezug auf das biologische Alter einer Person liegt bei +/- 3 bis 5 Jahren. Im Einzelfall sind Abweichungen bis zu zehn Jahren m&ouml;glich.&ldquo; Bayern begr&uuml;ndet seine Erg&auml;nzung wie folgt: &bdquo;Nach Auskunft der Gemeinsamen Kommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute liegen dar&uuml;ber hinaus aussagekr&auml;ftige DNA-Tests vor, die erm&ouml;glichen, aus kleinsten DNA-Mengen die kontinentale Herkunft einer Person mit einer Wahrscheinlichkeit von &uuml;ber 99,9 Prozent zu bestimmen&ldquo;.</p>
<p>Gem&auml;&szlig; den Entw&uuml;rfen best&uuml;nden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die geplante Ausweitung der Untersuchungsm&ouml;glichkeiten. Der Kernbereich der Pers&ouml;nlichkeit sei nicht betroffen. Die Merkmale seien ja &auml;u&szlig;erlich ohnehin erkennbar.</p>
<p>Die Vorschl&auml;ge k&ouml;nnen im Rahmen der vorliegenden knappen Darstellung nicht umfassend verfassungs- und datenschutzrechtlich bewertet werden. Doch gen&uuml;gt schon eine allgemeine Analyse f&uuml;r die Feststellung, dass beide Entw&uuml;rfe unzweifelhaft verfassungswidrig sind: Es gibt im Strafverfahren keine Wahrheitssuche um jeden Preis. Vielmehr m&uuml;ssen die gesellschaftlichen und verfassungsrechtlichen Werte ber&uuml;cksichtigt und im Rahmen der Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung gewichtet werden.</p>
<p>Die Problematik der Gesetzentw&uuml;rfe beginnt schon damit, dass diese von falschen Fakten ausgehen. Die angegebenen Prognosesicherheiten sind teilweise falsch und teilweise grob verzerrend: Es trifft zwar zu, dass bei wenigen Menschen mit eindeutigen genetischen Markern mit gro&szlig;er Wahrscheinlichkeit auf &auml;u&szlig;erliche Eigenschaften geschlossen werden kann. In der ganz &uuml;berwiegenden Zahl der Menschen sind aber selbst so einfache Eigenschaften wie die Augen- oder Hautfarbe genetisch erheblich komplexer angelegt und deshalb (derzeit) nur mit einer erheblich geringeren Wahrscheinlichkeit bestimmbar. Dies gilt erst recht f&uuml;r die (bio-) geografische Herkunft. Eine hohe Wahrscheinlichkeit kann nur bei selten vertretenen Merkmalen erreicht werden (in Deutschland z. B. schwarze Hautfarbe), nicht bei weit verbreiteten Merkmalen (z. B. wei&szlig;e Hautfarbe). Dieser Umstand f&uuml;hrt dazu, dass der Methode der ph&auml;notypisierenden DNA-Analyse systembedingt ein hohes Diskriminierungsrisiko in Bezug auf Personengruppen mit seltenen Merkmalen innewohnt.</p>
<p>Erlangte Wahrscheinlichkeiten bewegen sich daher in den meisten F&auml;llen unter 50%. Die Geeignetheit der Ma&szlig;nahme wird dadurch weiter reduziert, dass &auml;u&szlig;ere Merkmale gezielt manipuliert werden k&ouml;nnen (z. B. F&auml;rben von Haaren, farbige Kontaktlinsen). Wenn eine Eignung f&uuml;r die Ermittlung besteht, dann zumeist nur ermittlungsintern. Die &ouml;ffentliche Kommunikation genetisch abgeleiteter wahrscheinlicher T&auml;termerkmale zu Fahndungszwecken birgt die Gefahr falscher Hinweise und damit Fehlausrichtung von Hinweisen sowie die Gefahr einer gesellschaftlichen Diskriminierung von seltenen Merkmalstr&auml;gern. Wahrscheinlichkeiten lassen sich nicht &ouml;ffentlich kommunizieren. Angaben zum biologischen Alter oder zur sog. biogeografischen Herkunft sind oft nicht &auml;u&szlig;erlich erkennbar. Hinsichtlich der biogeografischen Herkunft besteht ein hohes Diskriminierungsrisiko. Das bestehende verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot wird von den Gesetzentw&uuml;rfen nicht erw&auml;hnt, geschweige denn gewichtet.</p>
<p>Die Gesetzesbegr&uuml;ndungen beschr&auml;nken sich auf die &ndash; inhaltlich nicht n&auml;her erl&auml;uterte &ndash; Behauptung, der Kernbereich privater Lebensgestaltung werde nicht tangiert. Tats&auml;chlich sind die Grenzen des unantastbaren Kernbereichs im Bereich der Genanalyse noch nicht ansatzweise wissenschaftlich er&ouml;rtert geschweige denn durch die h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung pr&auml;zisiert. Die Frage einer unantastbaren pers&ouml;nlichen Sph&auml;re h&auml;ngt von bestehenden gesellschaftlichen Werten sowie von technischen M&ouml;glichkeiten ab. Dabei m&uuml;ssen die sich rasant entwickelnden biotechnologischen Erkenntnism&ouml;glichkeiten ber&uuml;cksichtigt werden.</p>
<p>Die Entw&uuml;rfe ignorieren, dass au&szlig;erhalb des Kernbereichsschutzes eine verfassungsrechtliche Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeitspr&uuml;fung notwendig ist. Die Entw&uuml;rfe zeichnen sich dadurch aus, dass sie s&auml;mtliche europa- und verfassungsrechtlichen Anforderungen an qualifizierte Grundrechtseingriffe ausblenden. So wird entgegen der Rechtsprechung des BVerfG keine Begrenzung auf Straftaten mit einer bestimmten Schwere vorgenommen. Verfahrensrechtliche Vorkehrungen sind nicht vorgesehen. Auch sonstige Abw&auml;gungsparameter werden weder gesetzlich noch in der Begr&uuml;ndung eingef&uuml;hrt.</p>
<p>Eine vertiefte verfassungsrechtliche Pr&uuml;fung der Vorschl&auml;ge ist hier nicht n&ouml;tig, da die konkreten Vorschl&auml;ge kurzfristig keine Realisierungschancen haben d&uuml;rften. Erforderlich ist aber wohl eine umfassende Diskussion &uuml;ber die verfassungsrechtlichen M&ouml;glichkeiten und Grenzen der genetischen Ph&auml;notypisierung. Die Gesetzesinitiativen werden voraussichtlich in der 18. Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt werden, was auch den Initiatoren von Anfang an bewusst gewesen sein d&uuml;rfte. Die Initiativen sind erkennbar darauf ausgerichtet, im Bundestagswahlkampf zur W&auml;hlerwerbung genutzt zu werden. Sie haben eine politisch-ideologische Funktion, in der &ouml;ffentlichen Debatte Sicherheitsinteressen &uuml;ber Interessen des Pers&ouml;nlichkeitsschutzes und der B&uuml;rgerrechte zu stellen. Ihnen kommt zugleich eine T&uuml;r&ouml;ffner-Funktion f&uuml;r Initiativen in der 19. Legislaturperiode zu. Mit den Initiativen wird sondiert, welche gesellschaftlichen und rechtlichen Widerst&auml;nde gegen solche Vorschl&auml;ge entstehen k&ouml;nnen und welche gesellschaftliche Akzeptanz diese finden.</p>
<h5>6 Kriterien f&uuml;r einen erweiterten DNA-Einsatz in der Forensik</h5>
<p>Die technische Entwicklung im Bereich der Genanalyse wird in absehbarer Zeit weiter voranschreiten. Sowenig es im Strafverfahren keine Wahrheitssuche um jeden Preis geben darf, so wenig k&ouml;nnen neue Ermittlungsm&ouml;glichkeiten tabuisiert werden. Ihr potenzieller Einsatz und die Bedingungen hierbei m&uuml;ssen er&ouml;rtert werden. Es bedarf eines umfassenden wissenschaftlichen interdisziplin&auml;ren Diskurses, der mit der Veranstaltung in Freiburg am 09.06.2017 begonnen wurde. In der Diskussion geht es um Fragen, zu denen Juristen nur einen begrenzten Beitrag leisten k&ouml;nnen: die biotechnologische Geeignetheit der wissenschaftlichen Methoden der ph&auml;notypischen Genanalysen f&uuml;r strafrechtliche Ermittlungen und die gesellschaftlichen Konsequenzen des Einsatzes solche Methoden.</p>
<p>Aus (datenschutz-)rechtlicher Sicht k&ouml;nnen aber folgende Aspekte schon heute als weitgehend gesichert gelten:</p>
<ul>
<li>Die ph&auml;notypische DNA-Analyse muss sich auf die Aufkl&auml;rung besonders schwerer Straftaten beschr&auml;nken und darf in keinem Fall zu einer Standardma&szlig;nahme werden.</li>
<li>Im Interesse des Kernbereichsschutzes darf sich die Analyse nicht auf Merkmale psychischer/seelischer Dispositionen beziehen.</li>
<li>Im Interesse eines wirksamen Diskriminierungsschutzes sowie eines &uuml;berwiegenden Grundrechtsschutzes sind diskriminierungsgeeignete Merkmale (Ethnie, Herkunft, sexuelle Ausrichtung, Gesundheitsdisposition) auszuschlie&szlig;en.</li>
<li>Durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen muss gew&auml;hrleistet werden, dass sowohl die Anordnung wie auch die &Uuml;berpr&uuml;fung der Umsetzung durch unabh&auml;ngige Instanzen erfolgt (Richtervorbehalt, effektive Kontrolle durch Datenschutzaufsichtsbeh&ouml;rden).</li>
<li>Es bedarf einer &Uuml;berpr&uuml;fung und Standardisierung der eingesetzten Verfahren und Methoden.</li>
<li>Die konkret zur Analyse verwendeten Verfahren sowie die diese durchf&uuml;hrenden Einrichtungen m&uuml;ssen eine Zertifizierung durchlaufen haben, wodurch hinsichtlich der Umsetzung und der Dokumentation Wissenschaftlichkeit, Professionalit&auml;t und Nachpr&uuml;fbarkeit sichergestellt werden soll.</li>
<li>Bei der Regulierung ist zu unterscheiden hinsichtlich der Herkunft des Materials, z. B. nach DNA aus Spuren, von Beschuldigen, von Dritten, aus Massenscreenings.</li>
<li>Hinsichtlich der Nutzung der Analyseergebnisse ist zu differenzieren zwischen datenbankinternen Auswertungen, ermittlungsinterner Kommunikation und &Ouml;ffentlichkeitsfahndung.</li>
<li>Hinsichtlich der Speicherung ist zu unterscheiden zwischen der sofortigen L&ouml;schung nach Relevanzausschluss, tatbezogener Verwendung, &uuml;bergreifender Verwendung und langfristiger Speicherung mit Abgleichs- und &Uuml;bermittlungsm&ouml;glichkeiten.</li>
</ul>
<p><i>DR.&nbsp;THILO&nbsp;WEICHERT&nbsp;&nbsp; Jahrgang 1955, studierte Rechts- und Politikwissenschaften und promovierte mit einer Arbeit zum Datenschutz im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Er geh&ouml;rte von 1984 bis 1986 dem Landtag von Baden-W&uuml;rttemberg an, danach war er als Rechtsanwalt und Berater und ab 1992 als Referent beim nieders&auml;chsischen Datenschutzbeauftragten t&auml;tig. 1998 wechselte er nach Schleswig-Holstein, wo er von 2004 bis 2015 Datenschutzbeauftragter des Landes war. Er ist Mitglied des Netzwerks Datenschutzexpertise: </i><a href="http://www.netzwerk-datenschutzexpertise.de/" target="_blank" rel="noopener"><i>www.netzwerk-datenschutzexpertise.de</i></a><i>.</i></p>
<h2 class="auto-created">Anmerkungen:</h2>
<p>1 BVerfG, B. v. 14.12.2000, 2 BvR 1741/99, NJW 2001, 879; BVerfG, B. v. 13.03.2001, 2 BvR 1841/00 u. a., NJW 2001, 2320.</p>
<p>2 BVerfG B. v. 11.01.2017, 1 BvR 2322/16; U. v. 19.04.2016, 1 BvR 3309/13.</p>
<p>3 BVerfG U. v. 13.02.2007, 1 BvR 421/05.</p>
<p>4 BVerfG B. v. 24.02.2015, 1 BvR 472/14.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/218/publikation/genetische-forensik-und-datenschutz/">Genetische Forensik und Datenschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>ELENA &#8211; nicht schöne Göttin, sondern Einkommensdatenmonster</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/elena-nicht-schoene-goettin-sondern-einkommensdatenmonster/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 06:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 27 Als sich die Landesbeauftragten für Datenschutz im Jahr 2004 gegen das damalige JobCard-Verfahren als übermäßige Datenspeicherung von Einkommensdaten öffentlich zur Wehr setzten, interessierte sich kaum jemand für die schon seit einigen Jahren verfolgten Pläne der damaligen rot-grünen Bundesregierung. Im Jahr 2005 stellte die Konferenz der Datenschutzbeauftragten fest, dasss mit diesem Verfahren [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 27</p>
<p>Als sich die Landesbeauftragten für Datenschutz im Jahr 2004 gegen das damalige JobCard-Verfahren als übermäßige Datenspeicherung von Einkommensdaten öffentlich zur Wehr setzten, interessierte sich kaum jemand für die schon seit einigen Jahren verfolgten Pläne der damaligen rot-grünen Bundesregierung. Im Jahr 2005 stellte die Konferenz der Datenschutzbeauftragten fest, dasss mit diesem Verfahren eine Datenspeicherung auf Vorrat erfolgt, ohne dass die gesetzgeberisch festzulegenden Zwecke absehbar seien. Die Bundesregierung wurde um verfassungsrechtliche Prüfung gebeten. Die Beauftragten nahmen zur Kenntnis, dass ihr Vorschlag einer sog. Ende-zu-Ende-Verschlüsselung unter der Datenhoheit der Betroffenen von den JobCard-Befürwortern als unrealistisch verworfen wurde. Im Juni 2008 brachte die rot-schwarze Bundesregierung einen Gesetzentwurf für das Verfahren unter dem Begriff ELENA ein. Der verzweifelte Versuch der Datenschutzkonferenz im November 2008, das Schlimmste bei dem Verfahren zu verhindern, zumindest mittelfristig den Betroffenen die technische Verfügungsmöglichkeit über die individuellen Daten den Betroffenen zu übertragen und ein differenziertes Löschungskonzept zu entwickeln und umzusetzen, waren im Ergebnis nicht erfolgreich, so dass das Gesetz vom Bundestag beschlossen wurde und im März 2009 in Kraft trat (BGBl. I, S. 634).</p>
<h2 class="auto-created">B&uuml;rokra&shy;tie&shy;abbau durch Daten&shy;sam&shy;meln</h2>
<p>Bezeichnet wird damit nicht eine Göttertochter, die wegen ihrer verführerischen Schönheit von einem trojanischen Königssohn entführt wird. ELENA soll vielmehr die Einkommensdaten der gesamten abhängig beschäftigten Bevölkerung in Deutschland in eine gewaltige Datenbank entführen, wo sie für staatliche Sozialverfahren in Schach gehalten werden. ELENA steht für &#8222;Elektronischer Entgeltnachweis&#8220;. Geändert hat sich im Laufe der Jahre zwar der Name, nicht aber das geplante Verfahren: Sämtliche öffentlichen und privaten Arbeitgeber, ob Großkonzern oder Miniarbeitgeber, wenn es sich nicht gerade um geringfügige Beschäftigung handelt, sollen monatlich an eine zentrale Speicherstelle, die ZSS bei der Deutschen Rentenversicherung, einen gewaltigen Umfang von Entgelt- und Einkommensdaten elektronisch übermitteln, die dort verschlüsselt gespeichert werden und im Bedarfsfall eines Sozialverfahrens zur Leistungsberechnung abgefragt werden können.</p>
<p>Gemeldet werden müssen so ab Anfang 2010 Name, Anschrift, Versicherungsnummer, Gesamt-, Steuer- und Sozialversicherungs-Bruttoeinkünfte, Abzüge für die Sozialversicherung sowie steuerfreie Bezüge. Zu besonderen Anlässen wie Änderungen eines Arbeitsverhältnisses werden zusätzliche Pflichtangaben fällig, etwa, ob eine Kündigung schriftlich und ob sie per Post erfolgt ist, ob eine Sozialauswahl stattgefunden hat, von welcher Arbeitsagentur diese überprüft worden ist, ob nach Auffassung des Arbeitgebers ein vertragswidriges Verhalten vorgelegen hat. Gefragt wird nach kniffligen Umständen, die oft erst gerichtlich geklärt werden können, etwa ob eine Arbeitsabwesenheit rechtmäßig war oder als Vertragsbruch des Arbeitnehmers anzusehen ist. Es muss unterschieden werden bei unbezahlten Fehlzeiten zwischen sprichwörtlichem Blaumachen und unbezahltem Urlaub, um z.B. einen kranken Angehörigen zu pflegen.</p>
<p>All diese Daten sollen dem Bürokratieabbau und der Kostenersparnis dienen, von jährlich 85 Mio. Euro weniger Kosten, v. a. für die Arbeitgeber, ist die Rede. Im Fall einer Sozialbedürftigkeit soll nämlich nicht aufwändig beim Arbeitgeber eine Entgeltbescheinigung eingeholt werden müssen, was dem (evtl. ehemals) Beschäftigten Lauferei, dem Arbeitgeber Recherche- und Schreibaufwand und der Sozialbehörde Prüf- und Erfassungsaufwand auslöst. Vielmehr soll der Hilfebedürftige mit einer Signatur auf einer Chipkarte den Mitarbeitenden der Sozialbehörde die Befugnis einräumen, die Daten direkt bei der ZSS elektronisch abzurufen und in die Berechnung ab 2012 zunächst des Arbeitslosengeldes I, des Elterngeldes und des Wohngeldes einzubeziehen. Geplant ist die Nutzung des Verfahrens perspektivisch für sämtliche vorstellbaren sozialen Leistungen, vom BAFöG bis zur Prozesskostenhilfe. Dies bedeutet, dass für die Arbeitgeber 2010 und 2011 zunächst Doppelarbeit gefordert wird: Einspeisung der vielen Daten gemäß der 41-seitigen tabellarischen Datensatzbeschreibung unter Beachtung der 50-seitigen Ausfüllhilfe und parallel die Ausstellung von Entgeltbescheinigungen auf Anforderung des Beschäftigten.</p>
<h2 class="auto-created">Eine gewaltige Datenbank</h2>
<p>Betroffen sind vor allem die ca. 40 Millionen Beschäftigten: Deren Daten verschwinden in einer gewaltigen Datenbank. Sie erhalten eine elektronische Signaturkarte, mit der sie ansonsten kaum etwas anfangen können, weil ein Signieren elektronischer Dokumente wohl eher nicht zum Tagesgeschäft des betroffenen Klientels gehört. Diese Karte gibt ihnen aber nicht die technische Hoheit über ihre eigenen Daten. Die liegt letztlich bei den Sozialbehörden, die auf die verschlüsselt abgelegten Daten zugreifen können. Hier setzt die Kritik der Datenschutzbeauftragten an: Der zentrale Datenpool mit hoch differenzierten und sensiblen Einkommensdaten der gesamten abhängig beschäftigten Bevölkerung in Deutschland löst zwangsläufig Begehrlichkeiten bei den unterschiedlichsten Bedarfsträgern aus, insbesondere solche, die ermittelnd tätig sind, vom Zoll bei der Schwarzarbeitbekämpfung über die Finanzämter bis hin zu Polizeien und Staatsanwaltschaften. Es ist erklärtes Ziel des Gesetzes, die Daten nach entsprechenden Gesetzesregelungen in immer mehr Sozialverfahren zu nutzen &#8211; unter Einbeziehung der Betroffenen. Es ist aber nicht ansatzweise ausgeschlossen, dass an den Betroffenen vorbei weitere Zugriffe erlaubt werden. Das Kontroll- und Diskriminierungspotenzial dieser Datenbank ist gewaltig. Tatsächlich handelt es sich bei der ELENA-Datenbank um klassische Vorratsdatenspeicherung. Mehr als 90% der Daten werden nie gesetzeskonform gebraucht werden; die Speicherung erfolgt auf den vagen Verdacht, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer auf der Basis dieser Daten einmal eine Sozialleistung beantragen könnte.</p>
<h2 class="auto-created">Widerstand von Arbeit&shy;ge&shy;bern und -nehmern</h2>
<p>Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände entdeckten sehr spät, welch monumentales Kuckucksei nun von ihnen ausgebrütet werden muss. Letztere protestierten gegen den gewaltigen Aufwand, der ihnen nun beim Liefern der Daten abverlangt wird. Arbeitnehmervertreter empörten sich über sensible Datenkategorien, etwa die gesonderte Auszeichnung von Streikzeiten. Die zuständige Arbeitsministerin Ursula von der Leyen kündigte an, den Katalog der abgeforderten Daten zu überprüfen; so soll die direkte Zuordnung von Streiktagen nicht mehr möglich sein. Doch am Gesamtprinzip soll, so der erklärte Wille der Politiker bisher, nichts geändert werden. Die weiterhin bestehende Forderung der Datenschutzbeauftragten, die Daten mit einem asymmetrischen Verschlüsselungsverfahren vor Missbrauch zu schützen, steht weiterhin im Raum. Damit könnte auch noch nachträglich mehr Datensicherheit geschaffen werden: Nur mit dem privaten elektronischen Schlüssel auf der Karte der Betroffenen könnte vom Sozialamt auf die Daten, wie in einem Postfach, zugegriffen werden, sonst nicht, auch nicht vom Finanzamt oder der Polizei.</p>
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		<title>SWIFT: Europa „befreit“ Banktransaktionsdaten vom Grundrecht auf Datenschutz</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/swift-europa-befreit-banktransaktionsdaten-vom-grundrecht-auf-datenschutz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 06:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 35 Eigentlich war der Fall klar: In der Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU und FDP vom Oktober 2009 heißt es, die Bundesregierung werde sich bei den Verhandlungen zum SWIFT-Abkommen &#8222;für ein hohes Datenschutzniveau (strikte Zweckbindung, Löschung der Daten, klare Regelungen bezüglich Weitergabe an Drittstaaten) und einen effektiven Rechtsschutz einsetzen&#8220;. Die Übermittlung der Daten werde [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 35</p>
<p>Eigentlich war der Fall klar: In der Koalitionsvereinbarung von CDU/CSU und FDP vom Oktober 2009 heißt es, die Bundesregierung werde sich bei den Verhandlungen zum SWIFT-Abkommen &#8222;für ein hohes Datenschutzniveau (strikte Zweckbindung, Löschung der Daten, klare Regelungen bezüglich Weitergabe an Drittstaaten) und einen effektiven Rechtsschutz einsetzen&#8220;. Die Übermittlung der Daten werde &#8222;an Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft und aufgrund einer Bedrohungs- und Gefährdungsanalyse eingegrenzt&#8220;. Das zugrunde liegende Abkommen müsse vom Bundestag ratifiziert werden. Danach hätte sich die Bundesregierung am letzten Tag vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages am 1. Dezember 2009 beim SWIFT-Abkommen nicht der Stimme enthalten dürfen. Das hat sie aber, was im Ergebnis auf einen Verzicht auf ihr Veto-Recht und auf ein Inkrafttreten des Abkommens hinauslief. Damit wird deutscher und europäischer Datenschutz, also unser Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, bei internationalen Finanztransaktionen im Hinblick auf US-Behördenanfragen weiterhin verletzt.</p>
<h2 class="auto-created">Die Vorge&shy;schichte</h2>
<p>Wie kam es zu diesem Verfassungsverstoß? Im Jahr 2006 wurde bekannt, dass sich US-Sicherheitsbehörden nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 Zugang zu sämtlichen internationalen Banktransaktionsdaten verschafften, indem sie den Monopolisten für derartige Transaktionen, den in Belgien beheimateten Dienstleister &#8222;Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication&#8220; (SWIFT) zwangen, das Abschöpfen der Daten über einen in den USA befindlichen, sämtliche globale Transaktionsdaten enthaltenden Rechner zu dulden (vgl. Grundrechtereport 2007, S. 46 ff.). Die Empörung hierüber verbreitete sich von der Presse, über die europäischen Datenschutzbehörden, die Finanzinstitute und SWIFT bis zu den nationalen Parlamenten und dem Europaparlament. Europäische Unternehmen äußerten die nicht unbegründete Befürchtung, dass die abgezogenen Daten zum Zweck der Wirtschaftsspionage genutzt würden. Die Kritik führte schließlich zu einem begrenzten Eingeständnis durch die Europäische Kommission und die deutsche Bundesregierung, dass die Vorgehensweise problematisch ist. Der öffentliche Druck veranlasste zudem den Finanzdienstleister SWIFT, sein Spiegelrechenzentrum von den USA in die Schweiz zu verlegen und die US-Rechner nur noch für den lokalen und nicht mehr für den innereuropäischen Datenverkehr zu verwenden. Diese Änderung wurde für den Jahreswechsel 2009/2010 angekündigt und tatsächlich auch umgesetzt. So war schon frühzeitig erkennbar, dass den US-Behörden bisher verfügbare Daten entzogen würden.</p>
<p>Dies veranlasste die US-Regierung Kontakt mit dem Rat der Europäischen Union (EU) aufzunehmen, um den drohenden Datenverlust zu verhindern. Anstatt den Sieg des Datenschutzes zu feiern, ließen sich der EU-Kommission und -Rat mit ausdrücklicher Zustimmung der damaligen schwarz-roten deutschen Bundesregierung auf das Ansinnen der USA ein. Geplant wurde ein Abkommen, das den US-Behörden weiterhin die Bankdaten von völlig unverdächtigen Menschen und Unternehmen zur Verfügung stellt. Der Vertrag sollte vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages geschlossen werden, um die nach diesem Vertrag bestehende Zuständigkeit des Europaparlaments zu vermeiden.</p>
<p>Im Vorfeld der Unterzeichnung des SWIFT-Abkommens kam es zu einem Konflikt zwischen den Koalitionspartnern der Bundesregierung. Nachdem aber sämtliche anderen EU-Staaten ihre Vorbehalte gegen das Abkommen zurückgestellt hatten, verzichtete auch Deutschland mit der Stimme des Innenministers auf ein Veto, so dass der Vertrag mit den USA am 1. Februar 2010 in Kraft treten konnte. Außer Deutschland enthielten sich Österreich, Ungarn und Griechenland. Das Europaparlament reklamierte schließlich, dass ohne dessen Zustimmung das Abkommen nicht umgesetzt werden dürfe.</p>
<h2 class="auto-created">Das neue SWIFT-&shy;Ab&shy;kommen</h2>
<p>Zunächst die positive Botschaft: Das Abkommen soll nach 9 Monaten Ende Oktober 2010 und nach Ersetzung durch ein nach den neuen Lissabon-Regeln zustande gekommenes Vertragswerk ersetzt werden. Doch der Inhalt des Abkommens ist skandalös: Die EU-Staaten verpflichten sich, im Rahmen des &#8222;Terrorist Finance Tracking Programme&#8220; (TFTP) des US-Finanzministeriums Banktransferdaten von in Europa ansässigen internationalen Finanzdienstleistern, also v.a. von SWIFT, auf Anfrage zu liefern. Die Formulierung des Vertrages führt dazu, dass nicht nur Transaktionen mit Drittländern, sondern auch innerhalb Europas erfasst sind. Hierunter können auch die des neuen innereuropäischen Überweisungssystems SEPA fallen, ebenso innereuropäische Bargeldauszahlungen und sogar innerdeutsche Eilüberweisungen. Voraussetzung ist, dass die spezifischen Recherchen an Transaktionsart, Raumbezug und vermuteten terroristischen Gefahren anknüpfen. Es genügt, dass diese Recherchen den Zwecken der Prävention, der Ermittlung, des Aufspürens oder der Verfolgung des Terrorismus oder der Terrorfinanzierung dienen können. Der Zugriff soll nicht mehr, wie bisher, direkt erfolgen, sondern auf Nachfrage und nach Prüfung durch die national zuständige Behörde, die sich aber auf die Feststellung der Vertragskonformität der Anfrage beschränkt. Sämtliche Maßnahmen werden &#8222;als Eilsache durchgeführt&#8220;. Übermittelt werden darf alles, was als Transaktionsdaten anfällt.</p>
<p>Die im Abkommen verabredeten Datenschutzvorkehrungen sind ungenügend: Es würde kein Data Mining betrieben, also kein Suchlauf mit offenen Fragestellungen. Der Datenumfang solle so eng wie möglich sein. Die Bestände würden sicher gespeichert und deren Nutzung auf den Zweck der Terrorismusbekämpfung beschränkt &#8211; was immer dies auch nach Ansicht der USA sei. Aus der Datenanalyse erlangte Hinweise sollen mit Verfolgungs- und Sicherheitsbehörden in den USA, Europa und dritten Staaten zum Zweck der Terrorismusbekämpfung ausgetauscht werden können. Die Grunddaten würden spätestens nach 5 Jahren gelöscht.</p>
<p>Als Gegenleistung &#8211; und dies ist ein vergiftetes Geschenk &#8211; bietet die USA Europa an, aus den Daten erlangte Hinweise mitzuteilen und selbst Daten aus den USA anzuliefern, sollte die EU vergleichbare Auswertungen vornehmen wollen. Entgegen der Ankündigung des Bundesinnenministers im Deutschen Bundestag ist in dem Abkommen in Europa kein gerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet, weil Europa auf die Datennutzung in den USA keinen Einfluss nehmen darf und kann. Selbst ein nachschauendes Kontrollrecht wird der EU nicht eingeräumt. Nach 6 Monaten soll lediglich eine Evaluation erfolgen, an der auch zwei europäische Datenschützer teilnehmen, wobei nur die Konformität mit den Vertragsbestimmungen geprüft wird, in denen aber keine substanziellen Datenschutzgarantien enthalten sind.</p>
<p>Die Betroffenenrechte sind unzureichend geregelt: Betroffene können bei ihren in Europa liegenden nationalen Datenschutzbehörden nachfragen, ob ihre Rechte nach dem Abkommen beachtet wurden. Nur: das Abkommen gewährt gerade keine Datenschutzrechte, und die europäischen Datenschutzbehörden dürfen in den USA die Nutzung der Daten nicht überprüfen. Eine unabhängige Kontrolle in den USA gibt es nicht.</p>
<h2 class="auto-created">Was bleibt</h2>
<p>Die EU über deren Rat durften ohne parlamentarische Beteiligung zu einem derartigen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen überhaupt nicht verpflichten. Unstreitig ist, dass die in Deutschland wie in der EU geltenden Standards für effektiven Grundrechtsschutz unterlaufen werden. Angesichts der Verteidigung des Abkommens durch das Bundesinnenministerium, wonach &#8222;Verbesserungen&#8220; durchgesetzt worden seien und die Löschungsfrist der verdachtslos übermittelten Daten erst nach 5 Jahren &#8222;nicht völlig abwegig&#8220; sei, ist zu befürchten, dass keine wesentlichen Verbesserungen im Fall eines langfristigen Abkommens zu erreichen sind.</p>
<p>Unklar bleibt, was mit den Daten in den USA in der Vergangenheit passiert ist und passieren wird. Unklar ist auch, was der millionenfache Datenabgleich gebracht hat. Angeblich wurden bisher 1.450 Hinweise aus dem TFTP-Programm an Sicherheitsbehörden in der EU gegeben und 800 an Behörden anderer Staaten. Was tatsächlich an sicherheitsrelevanten Erkenntnissen herausgekommen ist, wurde weder überzeugend noch überprüfbar dargelegt. Das deutsche Bundeskriminalamt jedenfalls meint, die Datenauswertung bringe nichts. Statt darauf zu dringen, dass Nicht-EU-Staaten hohe Datenschutzstandards einführen, werden ohne Not die europäischen Standards auf dem Altar der Sicherheitspolitik geopfert &#8211; zum Schaden der Menschen in der EU. Europäische Sicherheitsbehörden scharren schon mit den Füßen, selbst von Grundrechtsbindungen befreit ermitteln zu können.</p>
<p>So wurde am Tag vor dem Inkrafttreten des Grundrechtes auf Datenschutz in der Grundrechtecharta &#8211; einem Bestandteil des Lissabonvertrags &#8211; dieses Grundrecht diskreditiert &#8211; kein guter Start für die EU-Grundrechte!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/swift-europa-befreit-banktransaktionsdaten-vom-grundrecht-auf-datenschutz/">SWIFT: Europa „befreit“ Banktransaktionsdaten vom Grundrecht auf Datenschutz</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>eGovernment als zentralisierte Bürgerkontrolle</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/egovernment-als-zentralisierte-buergerkontrolle/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 23 May 2009 04:40:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/egovernment-als-zentralisierte-buergerkontrolle/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 62 Das Jahr 2008 könnte als Jahr des electronic Government in die Geschichte eingehen. Allen Bürgerinnen und Bürgern wurde eine zentrale lebenslang gültige Steuernummer vergeben, verbunden mit der Einrichtung eine bundesweiten Steuerdatei beim Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeskabinett beschloss nach dem elektronischen Reisepass die Einführung eines elektronischen Personalausweises. Beschlossen wurde von ihm [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2009/publikation/egovernment-als-zentralisierte-buergerkontrolle/">eGovernment als zentralisierte Bürgerkontrolle</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2009, Seite 62</p>
<p>Das Jahr 2008 könnte als Jahr des electronic Government in die Geschichte eingehen. Allen Bürgerinnen und Bürgern wurde eine zentrale lebenslang gültige Steuernummer vergeben, verbunden mit der Einrichtung eine bundesweiten Steuerdatei beim Bundeszentralamt für Steuern. Das Bundeskabinett beschloss nach dem elektronischen Reisepass die Einführung eines elektronischen Personalausweises. Beschlossen wurde von ihm weiterhin ein Elektronischer Leistungsnachweis (ELENA). Nachdem sich der Bund über die Föderalismusreform die Zuständigkeit für das Meldewesen hat zuweisen lassen, bereitet das Bundesinnenministerium ein zentrales Bundesmelderegister vor. All das wird der Öffentlichkeit damit schmackhaft gemacht, nicht mehr die Bürger, nur noch ihre Daten sollten laufen. Der Staat als Serviceeinrichtung der Bevölkerung kümmert sich mit Hilfe modernster Informationstechnik (IT). Nicht offensiv angesprochene aber erwünschte Nebeneffekte sind die Förderung der deutschen IT-Wirtschaft und der Aufbau eines gewaltigen Kontrollapparates gegenüber der Bevölkerung.</p>
<h2 class="auto-created">Zentraldateien&hellip;</h2>
<p>Betrachtet man die deutsche Geschichte, so fällt auf, dass die aktuellen Planungen ein Bruch mit fast sämtlichen bisherigen Verwaltungstraditionen darstellen: Föderalismus, dezentrale Datenverarbeitung, Zweckbindung, Verbot eines Personenkennzeichens, Verbot der Vorratsdatenspeicherung. In den 70er Jahren zielten die Einrichtung von dezentralen Melderegistern auf kommunaler Ebene und der Verzicht auf einheitliche Personenkennziffern (PKZ) darauf ab, die staatliche Fremdbestimmung mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung zu verhindern. Anlässlich der geplanten Volkszählung 1983 begründete das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, die sog. informationelle Gewaltenteilung zwischen verschiedenen Behördenbereichen und die Zweckbindung, also das Verbot, Daten zweckübergreifend zusammenzuführen und zu nutzen. Als Deutschland wiedervereinigt wurde, löste man zwecks Beseitigung des DDR-Überwachungsapparates das bisher bestehende Zentrale Einwohnerregister (ZER) auf und schaffte die bisherige verwaltungsübergreifende Personenkennzahl ab.</p>
<p>Als im Jahr 2004 die einheitliche lebenslange Steuernummer, kurz die Steuer-ID, beschlossen wurde, kritisierten dies nur ein paar Datenschützer in dem Paragrafenwirrwarr des Steuerrechts. Praktische Auswirkungen waren noch nicht erkennbar. Ein erster Versuch, die Datenbestände aller kommunalen Meldebehörden zwecks Erstellung einer zentralen Steuerdatei, misslang. Im Herbst 2008 bei der Vergabe der Steuer-ID und deren Versendung an die Bürgerinnen und Bürger gab es wieder Pannen. Doch von nun an haben alle Neugeborenen und alle anderen Menschen bis ins Greisenalter und 20 Jahre über den Tod hinaus eine eindeutige staatliche Nummer. Hiermit können sich die Finanzbehörden leichter gegenseitig informieren. Über die neue Steuerdatei beim Bundeszentralamt für Steuern besteht zugleich eine zentrale Informationsplattform. Da jedoch die Steuer-ID zwecks korrekter Zuordnung von steuerrelevanten Wirtschaftsvorgängen auch im Geschäftsverkehr genutzt werden muss, wird diese Nummer bald auch unter Privaten, von Arbeitgebern bis zu Geschäftspartnern, weite Verbreitung gefunden haben. Da hilft es nicht viel, dass das Gesetz die Nutzung dieser ID für andere als Steuerzwecke (noch) verbietet. In verborgenen privaten Datenbanken wird sich die Steuer-ID als nützlicher Identifikator erweisen, über den zweckübergreifend Daten zu einer Person zusammengeführt und deren Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt werden.</p>
<p>Gespeichert sein soll die Steuer-ID auch in der im Bundesinnenministerium geplanten zentralen Meldedatei. Dabei soll es sich nicht um eine schlanke Datenbank mit wenigen Strukturdaten handeln. Vielmehr ist vorgesehen, dass fast der vollständige Meldedatensatz gespeichert wird, der für sämtliche Bundeseinrichtungen als Datenbasis herangezogen werden kann. Der doppelten oder gar dreifachen Datenhaltung bei den Ländern und den Kommunen kommt nur noch die Rolle des Datenlieferanten und der Auskunftsstelle bei dezentralem Bedarf zu. Das geplante Bundesmelderegister ist aus Verwaltungssicht nicht nötig. Genügen würde die Koordinierung der Landesmeldedatenbestände. Mit dem Register wird ein gewaltige Datendrehscheibe für die unterschiedlichsten Zwecke aufgebaut, die nicht nur an den bisher zuständigen Kommunen, sondern auch an den Betroffenen selbst vorbeigeht. Es würde nach seinem Aufbau zum Selbstdienungsladen für Sicherheits-, Finanz- und Sozialbehörden, so wie dies bzgl. der hier wohnenden Nichtdeutschen das Ausländerzentralregister (AZR) schon ist. Zwar hat die SPD nach Bekanntwerden des Kontodatenskandals im Sommer 2008 die kurzfristige Umsetzung der Pläne ausgesetzt, doch bleiben diese auf der Tagesordnung.</p>
<h2 class="auto-created">&hellip; und elektro&shy;ni&shy;sche Ausweis&shy;do&shy;ku&shy;mente</h2>
<p>Verwaltungsvereinfachung mit Hilfe von Informationstechnik &#8211; das ist auch das Credo der Einführung von digitalen Ausweisdokumenten. Seit Herbst 2007 werden nur noch Reisepässe ausgegeben, auf denen auf einem per Funk auslesbaren Chip die biometrischen Daten des Gesichts und der Fingerabdrücke gespeichert werden (ePass). Das was als zusätzliche Fälschungssicherheit verkauft wurde, stellt sich als Sicherheitsrisiko für die Betroffenen dar: Mit wenigen Grundinformationen ist es möglich, die Informationen auf dem Chip unbemerkt aus der Distanz auszulesen, was dazu führen kann, dass Kopien des Passes erstellt werden können, mit denen Identitätstäuschungen möglich sind. Nicht weniger riskant ist für die Zukunft die Detektion der Passinhaber über die Funktechnik (Radio Frequency Identification &#8211; RFID). Die neuen &#8211; nach internationalen Standards erstellten &#8211; Pässe sind eine praktische Basis für Diktaturen, ihren Grenzverkehr lückenlos zu überwachen und über die Reisenden biometrische Datenbanken zu erstellen.</p>
<p>Die Pläne der Bundesregierung, dass Passkonzept auf den Personalausweis (ePerso) auszuweiten, stieß auf Widerstand bei Datenschützern. Dieser war insofern erfolgreich, als die Speicherung der Fingerabdruckdaten nicht verpflichtend sein soll und die vorgesehene Technik einen höheren Sicherheitsstandard erhält. Der ePerso soll auch im elektronischen Geschäftsverkehr über das Internet genutzt werden können zur eindeutigen Identifizierung sowie zur elektronischen Signierung von Dokumenten. Ob und wie es hierbei den Betroffenen ermöglicht wird, mit unterschiedlichen Pseudonymen im Online-Geschäft auftreten zu können, muss erst die weitere technische Umsetzung zeigen.</p>
<p>Um die Einführung digitaler Signaturen schneller voranzubringen hat die Bundesregierung nach langer kontroverser Diskussion mit den Landesdatenschutzbeauftragten beschlossen, den elektronischen Einkommensnachweis bei Sozialleistungsverfahren einzuführen. Das, was harmlos mit dem Namen der schönen griechischen Göttin ELENA angepriesen wird, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als Datenmonster und Überwachungsapparat. Erklärtes Ziel ist es, das bisherige aufwändige Papierbelegverfahren für Einkommensnachweise in Sozialverfahren, z.B. zur Berechnung von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Bundesausbildungsförderung, durch elektronische Auskünfte aus einem Zentralregister zu ersetzen, in dem über Jahre hinweg sämtliche Einkommensdaten der abhängig beschäftigten Bevölkerung in Deutschland gespeichert werden. Damit wird eine übermäßige Vorratsdatenspeicherung betrieben, weil nur in wenigen Fällen die gespeicherten Angaben wirklich für Sozialverfahren benötigt werden. Alternativverfahren, mit denen eine wirksame Verschlüsselung der Daten gesichert worden wäre, wurden ignoriert. So steht nun eine Datenbank vor der Verwirklichung, die bei unterschiedlichsten Bedarfsträger Begehrlichkeiten auslösen: von der Polizei über die Finanzbehörden bis zum Zoll zum Zweck der Schwarzarbeitsbekämpfung.</p>
<h2 class="auto-created">Infra&shy;s&shy;truk&shy;turen zur &Uuml;berwachung</h2>
<p>Sämtliche eGovernment-Bestrebungen werden präsentiert als Maßnahmen zur Entbürokratisierung und zur Lebensvereinfachung für die Bürgerinnen und Bürger. Tatsächlich steckt aber in allen Maßnahmen ein gewaltiges Kontrollpotenzial, über das sich die staatliche Verwaltung unabhängig vom ursprünglichen Zweck und teilweise ohne rechtliche oder technische Hindernisse nach Belieben bedienen kann. Dort, wo noch rechtliche Hindernisse vorgesehen sind, ist schon absehbar, dass diese nach Einführung der Technik abgebaut werden sollen. Alternativverfahren, die den Bürgerinnen und Bürgern das Verfügungsrecht über ihre Daten bewahren, wären zwar möglich, werden aber &#8211; abgesehen vielleicht vom ePerso &#8211; nicht ernsthaft weiterverfolgt. So schafft sich der Staat mit freundlichem Gesicht eine technische Infrastruktur, nach der sich frühere deutsche Diktaturen die Finger geleckt hätten.</p>
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		<title>Fluggastdaten-Vorratsspeicherung über Reisebewegungen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/fluggastdaten-vorratsspeicherung-ueber-reisebewegungen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2008 04:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 33 Internationale Terroristen sind manchmal mit dem Flugzeug unterwegs. Diese Realität wurde der Welt anlässlich der terroristischen Anschläge am 11. September 2001 auf Pentagon und World Trade Center drastisch bewusst. Bei der Suche nach Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung war für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) die Kontrolle der Fluggäste scheinbar naheliegend. Im [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 33</p>
<p>Internationale Terroristen sind manchmal mit dem Flugzeug unterwegs. Diese Realität wurde der Welt anlässlich der terroristischen Anschläge am 11. September 2001 auf Pentagon und World Trade Center drastisch bewusst. Bei der Suche nach Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung war für die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) die Kontrolle der Fluggäste scheinbar naheliegend. Im Aviation and Transportation Act wurden die Fluggesellschaften zur Übermittlung der Daten von Fluggästen und Besatzungsmitgliedern verpflichtet, auch bei internationalen Flügen und Zwischenlandungen in den USA. Seit 2003 verlangen die US-Behörden einen Zugriff auf die so genannten &#8222;Passenger Name Records&#8220; (&#8222;Passenger Name Records&#8220;) in den Datenbanken der Fluggesellschaften. Von dort beschafften sie sich im so genannten Pull-Verfahren über einen direkten Abruf zu jedem Fluggast Informationen zu 43 bzw. 38 Datenfeldern.</p>
<p>Diese Überwachung des US-Flugverkehrs hatte auch weitgehende Auswirkungen auf die europäischen Fluglinien und den transatlantischen Flugverkehr, denn die US-Sicherheitsbehörden bestanden darauf, einen technischen Zugang zu den Unternehmenscomputern mit den Kundendaten zu haben. Wirksame Datenschutzgarantien wollten und konnten die USA nicht geben. So kam es schon einmal vor, dass aufgrund der Rasterung der Fluggastdaten aus Europa jemand bei der Grenzkontrolle in den USA deshalb verhaftet und dann zurückgewiesen wurde, weil zusätzlich zu einem arabischen Namen oder zu Reisen in arabische Länder bei Amazon über das Internet ein als verdächtig bewertetes Buch bestellt worden war.</p>
<h2 class="auto-created">Kritik von Daten&shy;sch&uuml;t&shy;zern</h2>
<p>Trotz heftiger Kritik von Politikern, Bürgerrechtlern und Datenschützern erkannte die EU-Kommission die Angemessenheit des Datenschutzniveaus bzgl. der Verarbeitung von Fluggastdaten in den USA an und erlaubte die Verpflichtung zur Datenübermittlung. 2004 wurde vereinbart, mittelfristig vom Pull- auf das Push-Verfahren zu wechseln, d.h. dass die US-Behörden nicht mehr auf fremde Datenbanken Zugriff erhalten, sondern diesen die geforderten Daten übermittelt werden sollten. Die betroffenen Passagiere seien über die Übermittlung in die USA zu informieren. Eine entsprechende Vereinbarung wurden auch mit Kanada abgeschlossen, wobei jedoch ein geringerer Datenumfang, eine strengere Zweckbindung bei der Datennutzung und eine klarere Beschreibung der Betroffenenrechte vorgesehen ist.</p>
<p>Mit Urteil vom 30. Mai 2005 hob der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Entscheidung der Kommission zur Angemessenheit des Datenschutzniveaus der USA und den Beschluss über den Abschluss des Fluggastdatenabkommens mit den USA auf, weil die Kommission für derartige Maßnahmen im Bereich der so genannten dritten Säule der Europäischen Union, also für die Innen- und Justizpolitik, nicht zuständig ist. Zwar wurde das Abkommen auch angegriffen, weil es gegen die Sicherung des Datenschutzes verstieß, der als gemeinsamer Grundrechtsstandard seit langem in der EU anerkannt und in Art. 8 der Europäischen Grundrechtecharta normiert ist, doch machte der EuGH hierzu keine Ausführungen. Dies beflügelte Deutschland während seiner EU-Präsidentschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2007, nunmehr ein Abkommen zwischen dem Rat der EU und dem US Department of Homeland Security ohne große inhaltliche Änderungen zu verhandeln, das am 23. Juli 2007 abgeschlossen wurde.</p>
<p>Dem Datenschutz wurde scheinbar dadurch entgegen gekommen, dass die bisherigen 38 Datenfelder auf 19 Datenkategorien reduziert wurden. Abgesehen von marginalen Streichungen wurde dies aber nur dadurch erreicht, dass bisher getrennt geführte Datenfelder zusammengeführt wurden. Die Umstellung auf das Push-Verfahren wurde nun für den 1. Januar 2008 verabredet. Die Daten dürfen laut Abkommen 7 Jahre gespeichert werden, um danach mindestens weitere 8 Jahre in einer &#8222;ruhenden&#8220; Datenbank für Sicherheitszwecke zur Verfügung zu stehen. Sie sollen &#8222;gemäß den geltenden Gesetzen und verfassungsrechtlichen Erfordernissen&#8220; der USA genutzt werden können. Für die Betroffenen wurde ein &#8211; leider wenig transparentes &#8211; Auskunftsverfahren vorgesehen. </p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Was den USA recht ist, kann uns in der EU nur billig sein&ldquo;</h2>
<p>Wer meinte, Deutschland und Europa würden aus Datenschutzgründen versuchen, sich der bisherigen Erpressung durch die USA zur Datenlieferung zu entziehen, sah sich getäuscht. Im Gegenteil entstanden nach dem Motto &#8222;was den USA recht ist, kann uns in der EU billig sein&#8220; eigene Begehrlichkeiten an der sicherheitspolizeilichen Auswertung der Fluggastdaten. So verpflichtet der Rat die Beförderungsunternehmen seit 2004 zum Zweck der Verbesserung der Grenzkontrollen und der Bekämpfung illegaler Einwanderung zur Übermittlung eines noch begrenzten Datensatzes über die beförderten Personen (Advanced Passenger Information &#8211; API), der zum Datenabgleich mit sicherheitsbehördlichen Datenbanken, z.B. des Schengener Informationssystems (SIS) genutzt wird.</p>
<p>Das soll künftig nicht genügen. In der EU wird eine richtige Fluggastdaten-Vorratsdatenspeicherung geplant. Die EU-Kommission schlug im November 2007 einen Rahmenbeschluss vor, der sich von dem abgepressten Abkommen mit den USA praktisch nicht unterscheidet: Speicherung für 5 und danach &#8222;ruhend&#8220; weitere 8 Jahre, ergänzend zu den Identifizierungs- und Flugdaten Angaben zu Kontaktangaben (Telefonnummer, Email-Adresse), Kontoverbindungen und Zahlungsart, Reiseverläufe, Vielfliegereintrag und Eincheckstatus, Angaben zu Gepäck und Namen der Mitreisenden. Dienen sollen diese miteinander vernetzten nationalen Vorratsdatenbanken der Bekämpfung terroristischer Straftaten und der organisierten Kriminalität, ohne dass eindeutig geklärt ist, was hierunter jeweils zu verstehen ist. Es soll aber nicht nur um die Verwendung für Ermittlungen zur Verfolgung erfolgter Straftaten gehen, sondern um die &#8222;Verhütung&#8220;, also &#8211; wie auch in den USA &#8211; um die &#8222;Identifizierung&#8220; von Personen, die an einer Straftat künftig beteiligt &#8222;sein könnten&#8220;. Hierfür sollen die Daten über eine Risikoanalyse elektronisch ausgewertet und bei verdächtigen Mustern zu weitergehenden Maßnahmen genutzt werden. Als suspekt bewertetes, völlig legales Verhalten, z.B. Telefonate, Reisen, Internetnutzungen, werden mit den Fluggastdaten abgeglichen und führen dann zur verstärkten Grenzkontrolle, zur gezielten Befragung, zur Einreise- oder Ausreiseverweigerung, zur Verhaftung oder zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.</p>
<h2 class="auto-created">Vertrau&shy;ens&shy;ver&shy;lust bei Kunden</h2>
<p>Datenschützer und Fluggesellschaften laufen Sturm gegen diese Methode. Für die Fluggesellschaften ist damit ein zusätzlicher hoher technischer, finanzieller und personeller Aufwand verbunden, der zugleich das Vertrauensverhältnis zu den Kunden beeinträchtigt. Natürlich gibt es viele Menschen, denen die langjährige Speicherung ihrer Flugdaten suspekt ist und die daher auf alternative Verkehrsmittel, etwa Schiff, Bahn oder Auto ausweichen oder von überwachten Reisen völlig Abstand nehmen. Die Ausweichmöglichkeit hat übrigens dazu geführt, dass ernsthaft von einigen EU-Regierungen darüber nachgedacht wird, auch den Schiffs- und Bahnverkehr entsprechend zu registrieren &#8211; ein Unterfangen, das man bisher &#8222;aus Kostengründen und wegen fehlender Datenerfassungssysteme&#8220;, so die EU-Kommission, fallen ließ.</p>
<p>Was die Registrierung der Reisebewegungen bringen soll, ist absolut unklar. Eine seriöse Evaluation der Maßnahme ist bis heute nicht erfolgt. Bzgl. einer zweijährigen Pilotphase berichtete die britische Regierung stolz &#8222;von zahlreichen Verhaftungen, der Aushebung eines Rings von Menschenhändlern und der Gewinnung wertvoller Erkenntnisse im Zusammenhang mit dem Terrorismus&#8220;. Tatsächlich dürften aber die Sicherheitsrisiken der &#8222;Passenger Name Records&#8220;-Datenspeicherung insgesamt größer sein als die erlangten zusätzlichen Ermittlungserkenntnisse &#8211; z.B. wegen dem falschen Vertrauen auf das Erfassungsverfahren, der informationellen Ausgrenzung von Personengruppen, der ungezielten Bindung von Sicherheitskräften oder dem ergebnislosen Verfolgen unsubstanziierter Ermittlungsansätze.</p>
<h2 class="auto-created">In der Nachbar&shy;schaft von&nbsp;Diktaturen</h2>
<p>Ängstigend ist, dass sich weder die deutsche Regierung noch die EU ernsthafte Gedanken um den Datenschutz macht, weder in den USA, noch in betroffenen EU- oder Drittstaaten. Ein seit Jahren erörterter Datenschutzrahmenbeschluss im Bereich der so genannten dritten Säule der EU ist bis heute nicht zustande gekommen und verspricht &#8211; angesichts der bisherigen Vorlagen &#8211; allerniedrigstes Niveau. Bei einem Datenschutz-Ranking der Bürgerrechtsorganisation Privacy International von 1 (Totalüberwachung) bis 5 (freiheitliche Gesellschaftsordnung) landete z.B. Großbritannien abgeschlagen bei 1,5 in der Nachbarschaft von Diktaturen noch hinter den USA mit 2,0 (Deutschland 3, 9, Belgien, Österreich und Griechenland 3,2). Totalitär strukturierte Staaten schauen wegen der &#8222;Passenger Name Records&#8220; schon begehrlich auf die EU: So forderte jüngst das datenschutzfreie Korea von den europäischen Fluglinien &#8222;Passenger Name Records&#8220;. Dieser Forderung könnten sich die europäischen Staaten wegen des Gegenseitigkeitsprinzips nicht entziehen, wenn sie selbst solche Daten langjährig sammeln. Jenseits der Beeinträchtigung der Privatsphäre ist der wirtschaftliche Schaden unabsehbar, z.B. durch die systematische Auswertung der Geschäftsreisen durch fremde Geheimdienste, etwa in den USA durch die CIA.</p>
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		<title>Kontodaten für die CIA</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/kontodaten-fuer-die-cia/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 28 Mar 2007 20:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/kontodaten-fuer-die-cia/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Wie der Bankendienstleister SWIFT das Bankgeheimnis durch Datenübermittlung in die USA aushöhlt Grundrechte-Report 2007, Seiten 46 &#8211; 50 Das deutsche Bundesfinanzministerium sah im Herbst 2006 zu Recht das Bankgeheimnis verletzt, als US-Beteiligungsgesellschaften Darlehen von deutschen Banken im Milliardenumfang aufkauften. Die Daten der Darlehensnehmer fänden in den USA nicht ausreichenden Schutz. Kein großes Problem konnte das [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Wie der Bankendienstleister SWIFT das Bankgeheimnis durch Datenübermittlung in die USA aushöhlt</p>
<p>Grundrechte-Report 2007, Seiten 46 &#8211; 50</p>
<p>Das deutsche Bundesfinanzministerium sah im Herbst 2006 zu Recht das Bankgeheimnis verletzt, als US-Beteiligungsgesellschaften Darlehen von deutschen Banken im Milliardenumfang aufkauften. Die Daten der Darlehensnehmer fänden in den USA nicht ausreichenden Schutz. Kein großes Problem konnte das selbe Ministerium dagegen erkennen, als kurz zuvor bekannt wurde, dass der belgische Bankendienstleister SWIFT weltweit sämtliche Daten von internationalen Geldtransaktionen in ein Rechenzentrum in die USA übermittelte, die dann von der Central Intelligente Agency, dein US-amerikanischen Auslandsgeheimdienst, oder von der Bundespolizei FBI erfasst und ausgewertet werden. SWIFT steht für »Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunications«. Es handelt sich dabei um eine seit 30 Jahren bestehende Datendrehscheibe, über die weltweit sämtliche grenzüberschreitenden Banküberweisungen abgewickelt werden &#8211; dies sind täglich oft über 12 Millionen Transaktionen mit einem Gesamtumfang von bis zu 4,8 Billionen Euro. Diese von dem Unternehmen bei Brüssel verarbeiteten und weitergeleiteten Daten werden in den USA für Sicherungszwecke gespiegelt, d. h. in Kopie gespeichert, und zwecks Terrorismusbekämpfung ausgewertet.</p>
<h2 class="auto-created">Jede &Uuml;berweisung eine potenzielle Terror&shy;fi&shy;nan&shy;zie&shy;rung?</h2>
<p>Seit kurz nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 beschaffen sich die US-Sicherheitsbehörden mit Hilfe der US-Finanzbehörde diese Daten, um die Finanzierungsströme des Terrorismus aufzuspüren. Dies erfolgt auf Grund »administrativer Vollmachten«, also durch reine Regierungsanweisung des US-Präsidenten George W. Bush, ohne dass hierbei eine gerichtliche Überprüfung stattfindet. Obwohl von Anfang an selbst im US-Finanzministerium rechtliche Bedenken gegen diese Praxis bestanden, wird diese bis heute fortgesetzt. Seit dem Jahr 2003 lässt sich SWIFT zwar nicht mehr mit mündlichen Zusagen abspeisen und lässt die Datenbeschaffung durch eine »unabhängige« Firma beobachten. Bis heute haben aber weder SWIFT noch die beauftragenden Banken, geschweige den die Bankkundinnen und -kunden auch nur ansatzweise eine Garantie, dass ihre Daten in der »größten Bankdatenbank der USA« &#8211; so die US-Regierung &#8211; nicht zweckwidrig genutzt werden.</p>
<p>Zur Auswertung kommen die Bankdaten aller Menschen und Unternehmen, die Geld ins Ausland transferieren &#8211; nicht nur von des Terrorismus, der Geldwäsche oder der Terrorfinanzierung Verdächtigen. Dieser Vorgang wurde nach Veröffentlichungen in US-Zeitungen Ende Juli 2006 bekannt. Kein Wunder, dass die europäische Wirtschaft Befürchtungen äußerte, diese Daten könnten zugunsten der US-Industrie zur Wirtschaftsspionage genutzt werden. Tatsächlich gibt es in den USA bzgl. der Datenverwendung keine wirksame Kontrolle: kein Datenschutzgesetz, keine Zweckbindung, keine Ansprüche auf Auskunft und Transparenz, keine unabhängige Kontrollinstanz. Dennoch sah sich nach Bekanntwerden kein Verantwortlicher veranlasst, diese offensichtlich illegale Aktion zu beenden.</p>
<h2 class="auto-created">Toleranz f&uuml;r milli&shy;o&shy;nen&shy;fache Grund&shy;rechts&shy;ver&shy;st&ouml;&szlig;e</h2>
<p>Erschreckend wenig Sinn zeigte auch die deutsche Bundesregierung, die nach Bekanntwerden der Fakten zunächst deren bisherige Kenntnis vehement bestritt, um auf intensive parlamentarische Nachfrage selbst nach Monaten keine Stellungnahme zu geben und es gezielt zu unterlassen, die bürgerrechtlichen Interessen der deutschen Bankkunden zu vertreten. Die Europäische Zentralbank hatte nach eigenem Bekunden seit Juni 2002 von dem Bruch des Bankgeheimnisses Kenntnis, ohne aber etwas zu veranlassen. Die EU-Kommission, die zunächst jede Zuständigkeit bzgl. dieses Vorgangs bestritt, ließ sechs Monate nach dessen Bekanntwerden durch Justizkommissar Frattini verlauten, die EU sei für rasche Verhandlungen mit den USA über den Umgang mit den Bankdaten.</p>
<p>Zwar begannen Datenschutzkontrollinstanzen mit der Aufklärung der rechtlichen und technischen Fakten. Von den Banken oder von den Regierungen waren jedoch keine Aktivitäten zu erkennen, um die millionenfache Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Bankgeheimnisses zu beenden. Der deutsche Zentrale Kreditausschuss (ZKA), der Zusammenschluss aller Bankenverbände, meinte feststellen zu müssen, es sei unrealistisch, dass sich deutsche Banken als Kunden des konkurrenzlosen SWIFT durchsetzen könnten. Statt die Einhaltung von Recht und Gesetz zu unterstützen, plädierte der ZKA für eine »politische Lösung«.</p>
<p>Die Bemühungen der europäischen Datenschutzinstanzen erwiesen sich als schwerfällig. Obwohl nach einer Analyse der bestehenden Verträge und der stattfindenden Datenverarbeitung durch ein Gutachten des Unabhängigen Landeszentrunis für Datenschutz Schleswig-Holstein nicht mehr ernsthaft bestritten werden konnte, dass SWIFT als Dienstleister an die rechtlichen Vorgaben der Banken gebunden ist, kam sowohl die belgische Aufsichtsbehörde wie auch die Artikel-29-Gruppe &#8211; der Zusammenschluss der Datenschutzkontrollbehörden in der EU &#8211; zunächst zu dem Ergebnis, dass den betroffenen Banken sowie deren Kunden praktisch keine rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stünden. Begründet wurde dies mit den technischen Umständen und dem zwingenden Verhalten der US-Administration. Erst fünf Monate, nachdem die deutschen Aufsichtsbehörden einen massiven Datenschutzverstoß von SWIFT und den Finanzinstitute in der EU festgestellt hatten, erkannte auch die Gruppe die Verletzung der Datenschutzrichtlinie an.</p>
<h2 class="auto-created">Erpressung und Ignoranz</h2>
<p>Tatsächlich haben die USA von Anfang an massiven Druck auf SWIFT ausgeübt, das ein Rechenzentrum in den USA betreibt. SWIFT hätte diesem Druck nicht nachgeben müssen und dürfen und hätte &#8211; spätestens nach Bekanntwerden des milliardenfachen Gesetzesbruchs &#8211; sich diesem entziehen müssen. Mittelfristig besteht kein Grund, die Datensicherung des belgischen Unternehmens in den USA vorzunehmen. Selbst kurzfristig wäre es SWIFT möglich gewesen, die in die USA gespiegelten Daten so zu verschlüsseln, dass diese von den US-Behörden nicht hätten gelesen werden können. Allenfalls auf die Daten der Absender und Empfänger in den USA könnten die dortigen Behörden berechtigterweise zugreifen, wenn hierfür die gesetzlichen Vorschriften und die formalen Anforderungen vorlägen &#8211; was anscheinend mit den administrativen Anordnungen auch nicht der Fall ist. SWIFT-Chef Leonard Schrank und die sonstigen Verantwortlichen erwiesen sich aber zu keinem Zeitpunkt problembewusst oder wegen der eindeutigen Rechtslage einsichtig.</p>
<p>Offensichtlich lassen sich SWIFT, die Banken und Bankenverbände, die Politik wie auch die Behörden in Europa und im Rest der Welt von den USA bei der Datenbeschaffung erpressen. Ein Interesse hieran können die Banken nicht wirklich haben. Diese sind ihren Kundinnen und Kunden gegenüber zum vertraulichen Umgang mit den Daten &#8211; zum Bankgeheimnis &#8211; verpflichtet. Auch die Politik und die Behörden müssen sich darüber bewusst sein, dass die weitergeführte Praxis unzweifelhaft gegen die Europäische Datenschutzrichtlinie verstößt.</p>
<p>Über die Konsequenzen dieses Verstoßes gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nur spekuliert werden. Dieses Recht besteht nicht nur nach deutschem Verfassungsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 i. V. in. Artikel 1 Absatz 1 GG, sondern auch auf Grund von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 8 der EU-Grundrechte-Charta. Die abgeschöpften Daten stehen den US-Behörden, die an der Terrorismusbekämpfung beteiligt sind, in einem Investigative Data Warehouse (IWD) zur Verfügung. Daran sind über 50 Behörden, von FBI- und CIA-Dienststellen bis hin zu Regierungsbüros beteiligt. Diese Daten werden hei den weltweiten amerikanischen Terrorismusermittlungen herangezogen, bei denen &#8211; wie sich immer wieder zeigt &#8211; viele absolut Unschuldige getroffen werden. Die Daten werden aber z.B. auch genutzt, um bestimmten Personen die Einreise in die USA zu verweigern. Über die wirtschaftlichen Schäden, die mit der vermuteten Wirtschaftsspionage verbunden sind, kann nur gemutmaßt werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2007/publikation/kontodaten-fuer-die-cia/">Kontodaten für die CIA</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>AsylCard &#8211; Die Reduzierung des Flüchtlings zum Informationsmuster</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/asylcard-die-reduzierung-des-fluechtlings-zum-informationsmuster/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 02 Jul 1999 20:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 49 &#8211; 53 Die MasterCard bringt heute den Nachweis für die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des besseren Deutschen. In Zukunft soll eine bundeseinheitliche elektronische Chipkarte den Nachweis erbringen, daß ein ausländischer Flüchtling ein solcher ist und kein anderer, woher er kommt, was er darf, wohin er gehört. Während die MasterCard dem Deutschen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/asylcard-die-reduzierung-des-fluechtlings-zum-informationsmuster/">AsylCard &#8211; Die Reduzierung des Flüchtlings zum Informationsmuster</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In: Grundrechte-Report 1999, Seiten 49 &#8211; 53</p>
<p>Die MasterCard bringt heute den Nachweis für die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des besseren Deutschen. In Zukunft soll eine bundeseinheitliche elektronische Chipkarte den Nachweis erbringen, daß ein ausländischer Flüchtling ein solcher ist und kein anderer, woher er kommt, was er darf, wohin er gehört. Während die MasterCard dem Deutschen die finanzielle Selbstbestimmung verspricht, garantiert die AsylCard das Ende der informationellen Selbstbestimmung der Flüchtlinge.</p>
<p>Bisher schon gelten ausländische Flüchtlinge als die besterfaßte und &#8211; kontrollierte Bevölkerungsgruppe in der Bundesrepublik Deutschland. Für sie gibt es spezielle Datenbanken. Hinter Kürzeln wie AFIS, AZR oder ASYLON verbergen sich riesige bundesweite Informationssysteme, mit denen Daten von Asylsuchenden erfaßt, gespeichert und übermittelt werden &#8211; vom Aktenzeichen der zuständigen Ausländerbehörde bis zum digitalisierten Abdruck aller zehn Finger. Daß dieses komplexe Erfassungssystem mit dem Grundrecht auf Datenschutz vereinbar sei, bezweifeln seit langem Datenschützer und Ausländerinitiativen. Seit über drei Jahren harrt deshalb eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe der Entscheidung.</p>
<p>Dies ist nicht genug der Erfassung, meinen Ministerialbeamte. Konservative Politiker behaupten, daß der &#8222;Asylmißbrauch&#8220; durch das feinmaschige Datennetz noch nicht genügend eingeschränkt ist. Und viele Beamte im Rahmen des Asylverfahrens würden lieber mit Aktenvorgängen als mit Menschen kommunizieren. Sie stellen Fehleranfälligkeit, mangelnde Aktualität und Abweichungen in ihren EDV-Systemen fest. Statt diese selbstverursachten Mängel zu beseitigen, soll nun nach dem Willen einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe ein weiteres Kontroll- und Erfassungssystem eingeführt werden, mit dem ultimativ alle bisherigen Probleme zu lösen seien. Auf einer kleinen &#8222;intelligenten&#8220; (smart) Prozessor-Chipkarte sollen Fingerabdrücke, Namen, Aktenzeichen, Verfahrensdaten, Meldedaten, Leistungsdaten, Arbeitsangaben usw. gespeichert und übermittelt werden. Träger des Datenträgers, der für diesen zum Identitätsausweis werden soll, wird der Flüchtling selbst. Ziel ist die &#8222;Optimierung des Verfahrens durch Minimierung der Verwaltungskosten bei permanenter, bedarfsorientierter Verfügbarkeit von Informationen&#8220;. Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe kurz und knapp: &#8222;1. Kein (Asyl-)Antrag ohne ED-Behandlung. 2. Ohne ED-Behandlung keine AsylCard. 3. Ohne AsylCard keine Leistungen.&#8220; In der Ausschreibung für eine &#8222;Machbarkeitsstudie zum Einsatz einer Smart-Card im Asylverfahren&#8220; wurden die politischen Begehrlichkeiten formuliert: &#8222;Aktualität und Eindeutigkeit der Daten, Verhinderung von Leistungsmißbrauch, Akzeptanzförderung, flexible Auswertungsmöglichkeiten, Ausbaumöglichkeiten&#8220;.</p>
<p>Gesucht war die eierlegende Wollmilchsau des Asylverfahrens. Um die Sache nicht politisch zerreden zu lassen &#8211; Datenschutzbeauftragte hatten schon allzu früh ihre mahnenden Finger gehoben -, wurde der Antrag für die Studie ganz im stillen an eine Chipkartenfirma vergeben, im Konsortium mit einem Anwaltsbüro und einem Soziologenteam. Diese sollten sich weniger um die Grundrechtsverträglichkeit als um die Machbarkeit des neuen Kartensystems kümmern. Gesetze, ja selbst die Verfassung sollten nicht als Tabu angesehen werden.</p>
<p>Ende Juni 1998 lag das Gutachten über die Machbarkeit der AsylCard vor. Kurz vor der Bundestagswahl war das Ergebnis für CDU-Minister Kanther aber nicht vorzeigbar: Zwar bestätigte die Studie zu 100 Prozent die Machbarkeit der Smart-Card. Ungefragt schrieb aber das Soziologenteam Kritisches zur praktizierten Asylpolitik Kanthers. Zudem waren die aktuellen Asylbewerberzahlen und die Politik der SPD im Wahlkampf wenig dazu angetan, eine Asyldebatte anzuzetteln. Darum blieb die Studie bis nach der Wahl unter Verschluß. Die Bundesregierung mit Kanther ist abgewählt &#8211; die herrschende Asylpolitik damit abgehakt? Nicht abgehakt sind die Pläne für die Asyl-Card. Sie paßt doch allzu sehr ins Image einer modernen, effektiven, technikorientierten und nebenbei auch restriktiven Asylpolitik &#8211; wofür auch der neue SPD-Innenminister steht.</p>
<p>Die Machbarkeitsstudie für eine AsylCard wird also erst mal nicht zu den Akten gelegt. Leider lassen deren 380 Seiten dort Klarheit vermissen, wo sie geboten wäre. Ganz nach dem schon existierenden niederländischen Modell eines &#8222;Vreemdelingendocuments&#8220; soll sich die AsylCard nicht wie ein besserer Ausweis beschränken müssen. Anders als unsere Krankenversicherungskarte oder unsere &#8222;dumme&#8220; Kredit-MasterCard soll die AsylCard eine Zwangskarte werden, für die Ausweispflicht besteht. Anders als die bisher existierenden Chipkarten für Flüchtlinge soll diese multifunktional sein. Folgende Behörden sollen darauf Daten speichern: Meldebehörde, Arbeitsamt, Sozialbehörde, Aufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde und das Bundesamt für Flüchtlinge. Entgegen der datenschutzrechtlichen Zweckbindung erhalten diese Stellen auch gegenseitig Zugriffsrechte auf die jeweils anderen gespeicherten Daten &#8211; außerdem zusätzlich umfassend die Polizei.</p>
<p>Nebenbei wird die zentrale Begehrlichkeit genannt: &#8222;Verfahren zur Aufenthaltssteuerung&#8220; &#8211; ein Euphemismus für die mögliche Totalkontrolle der Flüchtlinge. An Meldesäulen haben diese ihre Karte einzuschieben und den darauf digital gespeicherten Fingerabdruck mit dem auf eine Glasplatte gelegten Finger automatisch abgleichen zu lassen. Wie die Ausgestaltung aussehen könnte, machen uns unsere holländischen Nachbarn vor: Asylsuchende müssen sich dort mehrmals täglich zu vorgegebenen Zeiten an Meldesäulen einfinden und durch ihre Card und durch Auflegen des Fingers identifizieren. Unterbleibt die Meldung zweimal unentschuldigt, so wird das Asylverfahren beendet. Mit der AsylCard wird das Gefängnis ohne Mauern zur realen Möglichkeit.</p>
<p>Chipkarten sind nichts Böses. Wesentlich ist, wie und in welchem Kontext sie genutzt werden. Liest man die in der Studie geäußerten Kontrollwünsche aus der Verwaltung, so wird einem klar, daß auch eine liberale rot-grüne Bundesregierung nicht in der Lage sein wird, die sukzessive Totalüberwachung der Flüchtlinge zu verhindern, ist erst einmal die Smart-Card eingeführt. Angesichts knapper Kassen wird die Chipkarte nicht dafür verwendet werden, Asylbewerbern besondere Vergünstigungen zukommen zu lassen. Angesichts administrativer Überlastung sollte auch nicht davon ausgegangen werden, daß der durch die Entpersönlichung des Umgangs mit Flüchtlingen durch die Karte erreichte Rationalisierungseffekt zu einer Verbesserung der Betreuung dieser Menschen genutzt würde.</p>
<p>Die naheliegendste Lösung wurde in der Machbarkeitsstudie nicht geprüft: die Ausgabe eines schönen modernen optoelektronisch lesbaren Flüchtlingsausweises &#8211; statt des bisherigen Pappkartons &#8211; nach dem Vorbild des deutschen Personalausweises. Dieser wäre billiger in Anschaffung und Betrieb und würde das zentrale Problem im Asylverfahren lösen: die Unsicherheit bei der Identifizierung der Person.</p>
<p>Das Signal einer multifunktionalen Chipkarte für die Überwachung von Flüchtlingen wäre klar: Dieses Kontrollinstrument läßt sich europaweit und auch für andere gesellschaftliche Minderheiten einsetzen, etwa bei Sozialhilfeempfängern oder Arbeitslosen. Chipkarten sind eine nützliche Sache zur Vermeidung unnützer Verwaltungstätigkeit. Sie werden aber zur gefährlichen Waffe, wenn dabei die bürgerrechtlichen Rahmenbedingungen mißachtet werden: Freiwilligkeit, Transparenz und Zweckbindung. Diese Grundsätze müssen auch für Flüchtlinge gelten. Asylsuchende sind nun einmal auch Menschen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Konkretisierung der Menschenwürde gilt auch für sie.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/1999/publikation/asylcard-die-reduzierung-des-fluechtlings-zum-informationsmuster/">AsylCard &#8211; Die Reduzierung des Flüchtlings zum Informationsmuster</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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