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	<title>Thomas Stadler Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Der Richtervorbehalt  ein politisches Kampfinstrument?</title>
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		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Apr 2014 19:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>aus: vorg&#228;nge Nr. 204 (4-2013), S. 59-64 Mit einem Richtervorbehalt kann die Zust&#228;ndigkeit der Vollzugsgewalt, meist der Polizei, durchbrochen werden. Das Instrument ist beispielsweise bekannt f&#252;r F&#228;lle von Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsentzug, Telefon&#252;berwachung oder auch Blutentnahmen zur DNA-Analyse. Wie wirksam ist diese M&#246;glichkeit, polizeiliche Ma&#223;nahmen zu begrenzen, aber tats&#228;chlich? Der Richtervorbehalt wird in der &#246;ffentlichen und rechtspolitischen [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/der-richtervorbehalt-ein-politisches-kampfinstrument-1/">Der Richtervorbehalt  ein politisches Kampfinstrument?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>aus: vorg&auml;nge Nr. 204 (4-2013), S. 59-64</p>
<p><i>Mit einem Richtervorbehalt kann die Zust&auml;ndigkeit der Vollzugsgewalt, meist der Polizei, durchbrochen werden. Das Instrument ist beispielsweise bekannt f&uuml;r F&auml;lle von Wohnungsdurchsuchungen, Freiheitsentzug, Telefon&uuml;berwachung oder auch Blutentnahmen zur DNA-Analyse. Wie wirksam ist diese M&ouml;glichkeit, polizeiliche Ma&szlig;nahmen zu begrenzen, aber tats&auml;chlich?</i></p>
<p>Der Richtervorbehalt wird in der &ouml;ffentlichen und rechtspolitischen Diskussion gerne als Allheilmittel gepriesen. Wann immer es darum geht, neue Eingriffsbefugnisse f&uuml;r Polizei- und Sicherheitsbeh&ouml;rden zu schaffen, wird nach einem Richtervorbehalt gerufen, um bestehende rechtsstaatliche Bedenken zu zerstreuen. Antiterrorgesetze, Vorratsdatenspeicherung, gro&szlig;er Lauschangriff oder &auml;hnliche Gesetzesvorhaben sollen durch Aufnahme eines Richtervorbehalts weniger bedrohlich wirken und damit rechtsstaatlicher erscheinen. Solange eine Eingriffsma&szlig;nahme im Einzelfall vorab nur durch einen Richter gepr&uuml;ft wird, soll sie nach dem Postulat der Politik im Zweifel akzeptabel sein.</p>
<p>Wie die politischen Mechanismen tats&auml;chlich wirken, zeigt beispielsweise die Neuregelung der sog. Bestandsdatenauskunft im Jahre 2013, zu der Kai Biermann bei ZEIT-Online schrieb: &bdquo;Bestandsdaten brauchen einen Richtervorbehalt&ldquo;.[1] In der politischen Diskussion hatten die Bundestagsfraktionen von FDP und SPD zun&auml;chst Bedenken angemeldet. Ihren urspr&uuml;nglichen Widerstand gegen das Vorhaben haben diese Fraktionen aber dann vor allem deshalb aufgegeben, weil man sich darauf verst&auml;ndigt hatte, bei der Auskunft von Telekommunikationsdienstleistern &uuml;ber Daten ihrer Kunden einen Richtervorbehalt vorzusehen.</p>
<h2 class="auto-created">Was ist ein Richter&shy;vor&shy;be&shy;halt?</h2>
<p>Ein solcher Richtervorbehalt dient ganz allgemein dem Zweck, Ma&szlig;nahmen von Polizei- und Sicherheitsbeh&ouml;rden, die einen Grundrechtseingriff enthalten, von einer richterlichen Anordnung bzw. Genehmigung abh&auml;ngig zu machen. Solche Richtervorbehalte finden sich unmittelbar im Grundgesetz und in einer Vielzahl von einfachen Gesetzen. Diese Vorab&uuml;berpr&uuml;fung von Ma&szlig;nahmen der Exekutive durch die Gerichte soll ein rechtsstaatliches Verfahren durch eine fr&uuml;hzeitige Kontrolle der Polizei- und Sicherheitsbeh&ouml;rden sicherstellen. Das Bundesverfassungsgericht spricht diesbez&uuml;glich von einer vorbeugenden Kontrolle von konkreten Ma&szlig;nahmen durch eine unabh&auml;ngige und neutrale Instanz.[2] Verfassungsrechtlich erforderlich ist der Richtervorbehalt in vielen F&auml;llen allerdings nicht. Was einerseits der Absicherung der Grundrechte dienen soll, durchbricht andererseits aber auch die Zust&auml;ndigkeit der vollziehenden Gewalt und erweitert damit die klassische Funktion der Rechtsprechung.</p>
<h2 class="auto-created">Die Praxis des Richter&shy;vor&shy;be&shy;halts</h2>
<p>Die von einem solchen Richtervorbehalt beabsichtigte Kontrollfunktion kann aber nur dann erf&uuml;llt werden, wenn gew&auml;hrleistet ist, dass tats&auml;chlich eine einzelfallbezogene und sorgf&auml;ltige Pr&uuml;fung stattfindet. Das ist aber insbesondere im ermittlungsrichterlichen Verfahren h&auml;ufig nicht der Fall, was nicht zuletzt an den hohen Fallzahlen liegt, die an den Amtsgerichten zu erledigen sind. Die vom Gesetzgeber durchgef&uuml;hrte deutliche Ausweitung des Richtervorbehalts in unterschiedlichen F&auml;llen h&auml;tte konsequenterweise mit der Schaffung zus&auml;tzlicher Richterstellen einhergehen m&uuml;ssen. Es ist wohl &uuml;berfl&uuml;ssig zu erw&auml;hnen, dass dies nicht geschehen ist.</p>
<p>Wozu die Ausweitung des Richtervorbehalts in der Gerichtspraxis tats&auml;chlich f&uuml;hrt, verdeutlicht eine neuere Entscheidung[3] des Amtsgerichts W&uuml;rzburg, durch die ein Strafverteidiger wegen &uuml;bler Nachrede zu Lasten eines Richters verurteilt worden ist. In der Urteilsbegr&uuml;ndung hei&szlig;t es:</p>
<blockquote>
<p class="bodytext"><i>&bdquo;(&hellip;) dass es jedenfalls in W&uuml;rzburg seit Jahrzehnten g&auml;ngige Praxis ist, dass die Staatsanwaltschaft, wenn sie Beschl&uuml;sse beim Ermittlungsrichter beantragt, dem Antrag einen vollst&auml;ndig ausformulierten Beschluss (mit Kopf des Amtsgerichts W&uuml;rzburg) beif&uuml;gt, welcher in aller Regel unver&auml;ndert (aber nicht ungepr&uuml;ft) vom Ermittlungsrichter unterzeichnet wird &mdash; wenn nicht der Erlass grunds&auml;tzlich abgelehnt wird. </i>
</p>
<p class="bodytext"><i>Die hohe Anzahl der zu beurteilenden Antr&auml;ge &mdash; h&auml;ufig in Verbindung mit umfangreichem Akteninhalt &mdash; verlangen diese Vorgehensweise. Eine Ab&auml;nderung/Erg&auml;nzung des Entwurfs, wenn er in der Sache &mdash; im Ergebnis &mdash; richtig ist, die Formulierung aber eventuell anders oder die Begr&uuml;ndung umfassender sein k&ouml;nnte, unterbleibt in der Regel aufgrund dieser hohen Arbeitsbelastung.&ldquo;</i></p>
</blockquote>
<p>Es entspricht nicht nur in W&uuml;rzburg der g&auml;ngigen Praxis vieler Staatsanwaltschaften, dass ermittlungsrichterliche Beschl&uuml;sse vollst&auml;ndig vorformuliert werden, z.T. sogar bereits mit dem Briefkopf des Gerichts. Wenn der Richter den beantragten Beschluss unver&auml;ndert erlassen will, braucht er also nur noch das Datum einzuf&uuml;gen und zu unterschreiben, was in der Mehrzahl der F&auml;lle genau in dieser Form auch praktiziert wird.</p>
<p>Der Betroffene kann in diesen F&auml;llen nicht mehr erkennen, ob &uuml;berhaupt eine richterliche Pr&uuml;fung stattgefunden hat. Bei vielen Betroffenen entsteht wegen der vollst&auml;ndigen und unver&auml;nderten &Uuml;bernahme von Beschlussvorschl&auml;gen der Staatsanwaltschaft deshalb der Eindruck, dass der Richter gar keine eigenst&auml;ndige und vor allem keine sorgf&auml;ltige Pr&uuml;fung mehr durchf&uuml;hrt, sondern lediglich den Vorschlag der Staatsanwaltschaft unreflektiert unterschreibt. Auch wenn man vielen Richtern mit dieser Unterstellung sicherlich Unrecht tut, d&uuml;rfte die M&ouml;glichkeit, eine Akte schnell wieder von dem ohnehin &uuml;berf&uuml;llten Schreibtisch zu bekommen, verlockend sein und die Neigung, den gesamten Akteninhalt sorgf&auml;ltig zu pr&uuml;fen und abzuw&auml;gen, nicht unbedingt erh&ouml;hen.</p>
<p>Gerade weil die &Ouml;ffentlichkeit auch die Arbeit der Gerichte zunehmend kritisch w&uuml;rdigt, wie beispielsweise der Fall Mollath zeigt, wird sich der Gesetzgeber die Frage stellen m&uuml;ssen, ob es wirklich zielf&uuml;hrend ist, fortw&auml;hrend neue gesetzliche Richtervorbehalte zu schaffen, ohne die personelle Ausstattung der Gerichte zu verbessern. Aber auch die Justiz wird sich zu fragen haben, wie eine sorgf&auml;ltigere richterliche Einzelfallpr&uuml;fung gew&auml;hrleistet werden kann.</p>
<h2 class="auto-created">Die richter&shy;liche Vorab&shy;pr&uuml;&shy;fung hat deutlich zugenommen</h2>
<p>Die steigende Zahl der gesetzlichen Regelungen von Richtervorbehalten f&uuml;hrt zwangsl&auml;ufig zu einer zunehmenden Arbeitsbelastung bei den Gerichten und verst&auml;rkt gleichzeitig den Trend hin zu einer Absenkung der Sorgfaltsschwelle bei der richterlichen Einzelfallpr&uuml;fung. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil speziell im Bereich der Telekommunikations&uuml;berwachung die Anzahl von Anordnungen, die richterlich zu erteilen oder zu &uuml;berpr&uuml;fen sind, in den letzten 10 &ndash; 15 Jahren deutlich zugenommen haben. Beide Entwicklungen f&uuml;hren letztlich zu einer Aush&ouml;hlung von Sinn und Zweck des Richtervorbehalts. Wenn das Instrumentarium des Richtervorbehalts immer h&auml;ufiger eingesetzt wird und dadurch der Arbeitsaufwand bei den Gerichten fortw&auml;hrend ansteigt, muss dies auch mit der Schaffung neuer richterlicher Planstellen einhergehen, um die vom Gesetzgeber verursachte richterliche Mehrarbeit k&uuml;nftig in verfassungskonformer Art und Weise erledigen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Gleichzeitig muss aber auch die Justiz daf&uuml;r Sorge tragen, dass die Rechtspraxis, wie sie in der oben zitierten Entscheidung des Amtsgerichts W&uuml;rzburg geschildert worden ist, beendet wird. Andernfalls kann man die Anordnung sogleich der Staatsanwaltschaft &uuml;berlassen. Ein Richtervorbehalt der in dieser Weise praktiziert wird, bewirkt kein Mehr an Rechtsstaatlichkeit, sondern suggeriert dem B&uuml;rger diese nur.</p>
<p>In der rechtswissenschaftlichen Diskussion wird die Praxis des Richtervorbehalts schon seit l&auml;ngerer Zeit kritisch beurteilt, was von der Politik bislang allerdings ignoriert worden ist. Bereits vor zehn Jahren beklagte der Rechtswissenschaftler Christoph Gusy in der Zeitschrift ZRP, dass die Realit&auml;t des Richtervorbehalts mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen w&uuml;rde.[4] Angesichts der F&uuml;lle an neuen Richtervorbehalten, die in den letzten zehn Jahren geschaffen wurden, d&uuml;rfte sich diese Situation seither noch deutlich verschlechtert haben. Allein die inflation&auml;re Ausweitung des Richtervorbehalts muss in der Rechtspraxis dazu f&uuml;hren, dass auf den Einzelfall zunehmend weniger Sorgfalt verwendet wird und werden kann.</p>
<h2 class="auto-created">Der Richter&shy;vor&shy;be&shy;halt als politisches Instrument</h2>
<p>Nicht minder bedenklich ist allerdings der Umstand, dass der Richtervorbehalt politisch zunehmend missbraucht wird, immer weitreichendere beh&ouml;rdliche Eingriffsbefugnisse zu rechtfertigen. Durch den Richtervorbehalt erh&auml;lt die st&auml;ndig zunehmende Beschneidung der Grundrechte lediglich den politisch opportunen Anstrich der Rechtsstaatlichkeit.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat in den letzten zehn bis f&uuml;nfzehn Jahren eine F&uuml;lle neuer Eingriffs- und &Uuml;berwachungsnormen geschaffen. Als rechtsstaatliches Korrektiv wird h&auml;ufig einzig und allein der Richtervorbehalt vorgesehen. Es stellt ein immer wiederkehrendes politisches Argumentationsmuster dar, b&uuml;rgerrechtlichen und rechtsstaatlichen Bedenken gegen neue Eingriffsbefugnisse durch Schaffung immer neuer Richtervorbehalte entgegenzuwirken. Diese Form von Rechtsstaatlichkeit ist allerdings tr&uuml;gerisch. Denn der Richtervorbehalt &auml;ndert zun&auml;chst nat&uuml;rlich nichts an dem Umstand, dass in einem ersten Schritt eine neue gesetzliche Grundlage f&uuml;r einen Grundrechtseingriff geschaffen worden ist, die es bislang nicht gab. Der Richter ist darauf beschr&auml;nkt, die Einhaltung der vom Gesetzgeber definierten Grenzen und die Verh&auml;ltnism&auml;&szlig;igkeit der Ma&szlig;nahme zu pr&uuml;fen.</p>
<p>Der Richtervorbehalt stellt deshalb nur ganz bedingt ein rechtsstaatliches Korrektiv dar. Der Richter ist an die grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers gebunden und kann sich nicht &uuml;ber sie hinwegsetzen. Die Vielzahl der vom Bundesverfassungsgericht in den letzten Jahren kassierten Sicherheits- und &Uuml;berwachungsregelungen zeigt allerdings sehr deutlich, dass der Gesetzgeber dazu neigt, die verfassungsrechtlichen Grenzen nicht nur auszureizen, sondern sie h&auml;ufig zu &uuml;berschreiten. Der einfache Richter hat dem nichts entgegenzusetzen, weil ihm die Befugnis fehlt, in diese Entwicklung korrigierend einzugreifen. &Uuml;ber diese M&ouml;glichkeit verf&uuml;gt nur das Bundesverfassungsgericht. Letztlich wird der Richter damit zum Werkzeug einer Gesetzgebung, die allzu h&auml;ufig die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht mehr beachtet. Gleichzeitig nutzt der Gesetzgeber das Instrument des Richtervorbehalts dazu, Ma&szlig;nahmen, die oft genug in verfassungsrechtlicher Hinsicht kaum mehr zu rechtfertigen sind, zumindest noch den Anschein der Rechtsstaatlichkeit zu verleihen.</p>
<p>W&auml;hrend der Richtervorbehalt in der politischen Diskussion nahezu als Allheilmittel zur Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Zust&auml;nde gepriesen wird, belegt die Praxis, dass er in Wirklichkeit mehr und mehr zum Placebo verkommt. Der Richtervorbehalt erzielt in seiner aktuell praktizierten Form kaum mehr eine rechtsstaatlich relevante Wirkung, sondern dient vorwiegend dem politischen Zweck, immer neue und zum Teil fragw&uuml;rdige Eingriffsbefugnisse rechtsstaatlich zu legitimieren.</p>
<h2 class="auto-created">Eingriffs- und &Uuml;berwa&shy;chungs&shy;be&shy;fug&shy;nisse geh&ouml;ren auf den Pr&uuml;fstand</h2>
<p>In rechtsstaatlicher Hinsicht w&auml;re es stattdessen notwendig, neu eingef&uuml;hrte Eingriffs- und &Uuml;berwachungsbefugnisse einer unabh&auml;ngigen Erfolgskontrolle zu unterwerfen und die Regelungen, die sich als nicht effektiv und/oder in der Praxis als rechtsstaatlich bedenklich erwiesen haben, dann auch konsequent wieder abzuschaffen. Gerade das praktiziert der Gesetzgeber aber nicht. Selbst dort, wo eine Evaluierung vorgesehen ist, wird diese politisch gesteuert, was durch das Fehlen vordefinierter Evaluierungskriterien erm&ouml;glicht und beg&uuml;nstigt wird. Als Beispiel kann die Evaluierung der zun&auml;chst befristeten Anti-Terrorgesetze dienen, die gezeigt hat, dass Eingriffsnormen, die einmal geschaffen wurden, immer wieder verl&auml;ngert oder entfristet, aber niemals zur&uuml;ckgenommen werden. Das sog. Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetz{[5] sah beispielsweise vor, dass die Versch&auml;rfungen, u.a. des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes und des BND-Gesetzes, vor dem 10. Januar 2012 unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverst&auml;ndigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden muss, zu evaluieren sind. Nach welchen Kriterien zu evaluieren ist und inwiefern hierbei eine Erfolgskontrolle stattzufinden hat, legte das Gesetz allerdings nicht fest.</p>
<p>Wie diese Evaluierung dann im konkreten Fall tats&auml;chlich abgelaufen ist, hat die S&uuml;ddeutsche Zeitung unter Berufung auf ein internes Dokument der Bundesregierung dargelegt.[6] Mit der Durchf&uuml;hrung der Evaluierung wurde ein externes Consulting-Unternehmen f&uuml;r &bdquo;wissenschaftliche Methodenberatung&rdquo; beauftragt. Diese Firma hat f&uuml;r ihren Evaluierungsbericht u.a. Frageb&ouml;gen ausgewertet, die sie den Geheimdiensten vorher zur Beantwortung zugeschickt hatte. Dass die Geheimdienste die Ausweitung ihrer gesetzlichen Befugnisse durch die Anti-Terrorgesetze begr&uuml;&szlig;en, ist allerdings kaum &uuml;berraschend. Die subjektive Ansicht der Geheimdienste, die mittels einer Umfrage ermittelt worden ist, stellt damit den geforderten wissenschaftlichen Beleg f&uuml;r die Verl&auml;ngerung oder Entfristung der Antiterrorgesetze dar. Das Fehlen konkreter und nachpr&uuml;fbarer Evaluierungskriterien im Gesetz hat also ganz offenbar von vornherein dem Zweck gedient, sich aller Sachzw&auml;nge zu entledigen und das Evaluierungsverfahren nach Belieben politisch steuern zu k&ouml;nnen. Ob es tats&auml;chlich stichhaltige und tatsachenbasierte Argumente daf&uuml;r gibt, Antiterrorgesetze, die vor dem Hintergrund der besonderen Gefahrenlage von 9/11 geschaffen wurden, immer weiter zu verl&auml;ngern, darf man getrost bezweifeln. Denn in Deutschland gab es in den letzten Jahren keine Terroranschl&auml;ge und die spezifische Gefahrensituation, die nach den Anschl&auml;gen von New York weltweit herrschte bzw. die man damals unterstellte, hat sich allein durch Zeitablauf erledigt.</p>
<p>Die Selbsteinsch&auml;tzung von Polizei, Staatsanwaltschaften oder Geheimdiensten ist als alleiniges Kriterium der Evaluierung ungeeignet, denn sie wird im Zweifel immer auf eine Fortsetzung der Ma&szlig;nahmen hinauslaufen, wie beispielsweise auch die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung belegt. Obwohl es keine stichhaltigen Belege f&uuml;r den Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung gibt, wird aus Kreisen der Sicherheitsbeh&ouml;rden durchgehend deren Wiedereinf&uuml;hrung gefordert.<br />Es w&auml;re daher notwendig und w&uuml;nschenswert, bei allen grundrechtsintensiven Eingriffs- und &Uuml;berwachungsma&szlig;nahmen ein System einer neutralen wissenschaftlichen Untersuchung zu etablieren, das zwingend auch eine Erfolgskontrolle beinhaltet. Diese wissenschaftliche Untersuchung m&uuml;sste zudem grundrechtliche Aspekte in ihre Betrachtung einbeziehen. Die permanente Ausweitung des Richtervorbehalts, wie wir sie in den letzten Jahren beobachten konnten, ist im Ergebnis nicht geeignet, die rechtsstaatlichen Bedenken gegen die zunehmende Zahl an Grundrechtseingriffen zu zerstreuen.</p>
<h2 class="auto-created">Zusammenfassung</h2>
<p>Der Richtervorbehalt ist kein effektives Instrument zur Gew&auml;hrleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, weil in vielen F&auml;llen keine sorgf&auml;ltige Einzelfallpr&uuml;fung mehr stattfindet, was nicht zuletzt an der unzureichenden personellen Ausstattung der Gerichte liegt und daran, dass der Gesetzgeber fortw&auml;hrend neue Richtervorbehalte einf&uuml;hrt. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Richtervorbehalt werden in der Praxis deshalb h&auml;ufig nicht mehr erf&uuml;llt. Der Richtervorbehalt muss in der politischen Diskussion als Allheilmittel zur Begr&uuml;ndung immer neuer &Uuml;berwachungs- und Eingriffsbefugnisse herhalten und verkommt dadurch mehr und mehr zu einem rechtsstaatlichen Placebo. Neu geschaffene Eingriffsbefugnisse m&uuml;ssen einem System effektiver, wissenschaftlicher Kontrolle unterzogen werden. Nur Eingriffsbefugnisse die tats&auml;chlich zu einem messbaren Ermittlungserfolg gef&uuml;hrt haben und die auch in der praktischen Ausf&uuml;hrung rechtsstaatlichen Anforderungen gen&uuml;gen, k&ouml;nnen und d&uuml;rfen dauerhaft aufrecht erhalten werden.</p>
<p><b>THOMAS&nbsp;STADLER&nbsp;&nbsp; </b><i>ist Fachanwalt f&uuml;r IT-Recht und Fachanwalt f&uuml;r gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei AFS-Rechtsanw&auml;lte in Freising. </i></p>
<p>Anmerkungen</p>
<p>[1] Zur &ouml;ffentlichen Diskussion siehe z.B.: Kai Biermann, Bestandsdaten brauchen einen Richtervorbehalt, ZEIT-Online vom 12.03.2013, online unter: <a href="http://www.zeit.de/digital/internet/2013-03/bestandsdaten-gesetz-faq" target="_blank" rel="noopener">http://www.zeit.de/digital/internet/2013-03/bestandsdaten-gesetz-faq</a></p>
<p>[2] BVerfG, NJW 1997, 2165; BVerfG, NJW 2010, 2864, 2865.</p>
<p>[3] AG W&uuml;rzburg, Urt. v. 29.09.2012, Az.: 103 Cs 701 Js 19849/11.</p>
<p>[4] Christoph Gusy, &Uuml;berwachung der Telekommunikation unter Richtervorbehalt. ZRP 2003, Heft 8. S. 275</p>
<p>[5] Gesetz zur Erg&auml;nzung des Terrorismusbek&auml;mpfungsgesetzes (Terrorismusbek&auml;mpfungserg&auml;nzungsgesetz) vom 5. Januar 2007 (BGBl. 2007, Teil I Nr. 1, S. 2).</p>
<p>[6] Heribert Prantl, Alles gut und sch&ouml;n &ndash; angeblich, SZ vom 8. Mai 2011, online unter: <a href="http://www.sueddeutsche.de/politik/anti-terror-gesetze-alles-gut-und-schoen-angeblich-1.1094332" target="_blank" rel="noopener">http://www.sueddeutsche.de/politik/anti-terror-gesetze-alles-gut-und-schoen-angeblich-1.1094332</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/204-vorgaenge/publikation/der-richtervorbehalt-ein-politisches-kampfinstrument-1/">Der Richtervorbehalt  ein politisches Kampfinstrument?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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