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	<title>Torsten Verrel Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Beurteilung der niederländischen Sterbehilfepraxis nach geltender deutscher Rechtslage</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2011/beurteilung-der-niederlaendischen-sterbehilfepraxis-nach-geltender-deutscher-rechtslage/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Apr 2011 15:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltungsberichte: Audio]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vortrag bei der Fachtagung &#8222;Die Freiheit zu sterben II. Nachdenken &#252;ber assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe&#8220; am 14.4.2011 in Berlin Den Eindruck, dass es die Juristen seien, die eine Verrechtlichung des Sterbens vorantreiben w&#252;rden, widersprach Torsten Verrel in seinem Referat: &#8222;Wir Juristen wollen nicht ins Krankenhaus. Wir wollen Ihnen aber sehr wohl Regeln an die [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Vortrag bei der Fachtagung &#8222;Die Freiheit zu sterben II. Nachdenken &uuml;ber assistierten Suizid und aktive Sterbehilfe&#8220; am 14.4.2011 in Berlin</p>
<div><span class="migrated-image"><a href="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/07verrel-1.jpg" target="_blank" rel="noopener"><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone wp-image-3333 size-medium" src="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/07verrel-1.jpg" alt="Beurteilung der niederl&auml;ndischen Sterbehilfepraxis nach geltender deutscher Rechtslage" width="400" height="400" srcset="https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/07verrel-1.jpg 400w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/07verrel-1-150x150.jpg 150w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/07verrel-1-337x337.jpg 337w, https://www.humanistische-union.de/wp-content/uploads/2021/08/07verrel-1-250x250.jpg 250w" sizes="(max-width: 400px) 100vw, 400px" /></a></span></p>
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</div>
<p>Den Eindruck, dass es die Juristen seien, die eine Verrechtlichung des Sterbens vorantreiben w&uuml;rden, widersprach Torsten Verrel in seinem Referat: &#8222;<i>Wir Juristen wollen nicht ins Krankenhaus. Wir wollen Ihnen aber sehr wohl Regeln an die Hand geben, damit Sie eigenst&auml;ndige Entscheidungen treffen k&ouml;nnen.</i>&#8220;</p>
<p>Verrel stellte in seinem Beitrag kurz das Instrumentarium vor, auf das sich deutsche Rechtsprechung und Gesetzgebung zu den Rechten Sterbender st&uuml;tzen: Im&nbsp;Zentrum stehe der Wille der Patienten als ma&szlig;geblicher Entscheidungsgrundlage (ob als aktueller, vorausverf&uuml;gter&nbsp;oder mutma&szlig;licher Wille). Da der Behandlungswunsch und der Behandlungszusammenhang jedoch entscheidend daf&uuml;r sind, ob ein &auml;rztliches Handeln bzw. Unterlassen zul&auml;ssig sei oder nicht, f&uuml;hre die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe oft zu Verwechslungen. Bei dieser Unterscheidung gehe es nicht um die Frage, ob &Auml;rzte oder andere Personen etwas aktiv unternehmen oder passiv dulden/unterlassen &#8211; sondern um die Behandlungsziele und -w&uuml;nsche.</p>
<p>Torsten Verrel sprach sich in seinem Referat f&uuml;r eine st&auml;rkere Kontrolle der Suizidbeihilfe aus. Da die meisten Selbstmorde nicht frei verantwortlich entschieden w&uuml;rden (also nicht die Kriterien eines sog. Bilanz-Suizids erf&uuml;llen), m&uuml;sse die Straffreiheit der Beihilfe&nbsp;zum Suizid enger ausgelegt werden, um eine Beeinflussung der Entscheidung durch Dritte zu vermeiden. Zugleich bekannte sich Verrel zu einem &auml;rztlich assistierten / beauftsichtigten Suizid. Die Mediziner m&uuml;ssten endlich aus ihrer Garantenstellung entlassen werden, um auch Suizidwilligen beistehen zu k&ouml;nnen.</p>
<p>Sie k&ouml;nnen den Vortrag von Torsten Verrel hier nachh&ouml;ren:</p>
<p>(SL)</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/veranstaltungsberichte/2011/beurteilung-der-niederlaendischen-sterbehilfepraxis-nach-geltender-deutscher-rechtslage/">Beurteilung der niederländischen Sterbehilfepraxis nach geltender deutscher Rechtslage</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Rechtssicherheit tut not</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/175-vorgaenge/publikation/rechtssicherheit-tut-not/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 04 Nov 2006 13:09:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[vorgänge: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Pl&#228;doyer f&#252;r eine strafrechtliche Regelung der Sterbehilfe . Aus: vorg&#228;nge Nr.175, (Heft 2/2006), S.72-80 &#160; 1. Status quo: Schweigen des Gesetzes Die seit vielen Jahren mit wechselnder Intensit&#228;t gef&#252;hrte, aber nie zur Ruhe gekommene Diskussion &#252;ber die sog. Sterbehilfe erlebt derzeit wieder einen H&#246;hepunkt. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), die international viel beachteten F&#228;lle von Diane [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/175-vorgaenge/publikation/rechtssicherheit-tut-not/">Rechtssicherheit tut not</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Pl&auml;doyer f&uuml;r eine strafrechtliche Regelung der Sterbehilfe .</p>
<p>Aus: vorg&auml;nge Nr.175, (Heft 2/2006), S.72-80</p>
<h5>&nbsp;</p>
<h5 align="justify"><strong>1. Status quo: Schweigen des Gesetzes</strong></h5>
</h5>
<p>Die seit vielen Jahren mit wechselnder Intensit&auml;t gef&uuml;hrte, aber nie zur Ruhe gekommene Diskussion &uuml;ber die sog. Sterbehilfe erlebt derzeit wieder einen H&ouml;hepunkt. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), die international viel beachteten F&auml;lle von Diane Pretty und Terri Schiavo, die Sterbehilfegesetze in den Niederlanden und Belgien, die Er&ouml;ffnung der ersten deutschen Gesch&auml;ftsstelle der Schweizer Sterbehilfeorganisation DIGNITAS in Hannover und nicht zuletzt die durch den ehemaligen Hamburger Justizsenator Kusch wieder angefachte und von den Medien dankbar aufgegriffene Debatte &uuml;ber die Legalisierung aktiver Sterbehilfe haben den Druck auf den deutschen Gesetzgeber verst&auml;rkt, Vorschriften zu erlassen, aus denen sich die Grenzen der &auml;rztlichen Lebenserhaltungspflicht ergeben. Die Rechtslage ist hierzulande nach wie vor dadurch gekennzeichnet, dass gesetzliche Bestimmungen &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit von Behandlungsbegrenzungen oder lebensverk&uuml;rzenden Ma&szlig;nahmen der Leidensminderung fehlen.<br />Die im Strafgesetzbuch (StGB) enthaltenen T&ouml;tungsdelikte, insbesondere das in &sect; 216 StGB geregelte Verbot der T&ouml;tung auf Verlangen, erwecken den Eindruck einer ausnahmslos geltenden Lebenserhaltungspflicht des Arztes. Sie stammen noch aus einer Zeit, in der die heutigen medizinischen M&ouml;glichkeiten der Manipulation des Todeszeitpunkts unvorstellbar waren und der Begriff der Patientenautonomie keine Bedeutung hatte. Aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich allein die Straflosigkeit des Suizids und demzufolge auch der Beihilfe dazu. Der BGH1 hat diese gesetzgeberische Wertung jedoch durch die Konstruktion einer Rettungspflicht gegen&uuml;ber dem handlungsunf&auml;hig gewordenen Suizidenten umgangen. Im Zivilrecht, namentlich im Betreuungsrecht finden sich keine Regelungen, die ausdr&uuml;cklich auf die Situation eines todkranken Patienten Bezug nehmen. Weder ist dort das Vorsorgeinstrument der Patientenverf&uuml;gung abgesichert noch die Zust&auml;ndigkeit des Vormundschaftsgerichts zur &Uuml;berpr&uuml;fung von Behandlungsbegrenzungen bei dauerhaft entscheidungsunf&auml;higen Patienten eindeutig geregelt.<br />Wie gro&szlig; das Bed&uuml;rfnis f&uuml;r eine gesetzliche Klarstellung geworden ist, zeigt die Vielzahl von Stellungnahmen und Gesetzesinitiativen, die mittlerweile von unterschiedlichen Gremien vorgelegt wurden2. Derzeit bestehen gute Aussichten, dass es noch in dieser Legislaturperiode wenigstens zu einer Reform des Betreuungsrechts kommen wird, bei der es um die Verbindlichkeit von Patientenverf&uuml;gungen und die Pr&uuml;fungszust&auml;ndigkeit der Vormundschaftsgerichte geht. Die strafrechtliche Abteilung des 66. Deutschen Juristentags (DJT), der in diesem Jahr in Stuttgart stattfand, befasste sich mit der Frage, welchen dar&uuml;ber hinaus gehenden Beitrag das Strafrecht zur Entspannung der Sterbehilfediskussion leisten kann. Der Verf. war Gutachter f&uuml;r den 66. DJT3 und ist Mitglied eines Arbeitskreises deutscher, schweizerischer und &ouml;sterreichischer Strafrechtslehrer, die im Oktober 2005 einen Vorschlag zur Reform des StGB, den &bdquo;Alternativ-Entwurf Sterbebegleitung&ldquo; (AE -StB)4 vorgelegt haben, der im Folgenden n&auml;her dargelegt werden soll.</p>
<h5>2. R&uuml;ckblick: Recht&shy;spre&shy;chung und Standes&shy;recht sollen es richten</h5>
<p>Derselbe Arbeitskreis hatte bereits anl&auml;sslich des 56. DJT im Jahr 1986 seinen viel beachteten &bdquo;Alternativ-Entwurf-Sterbehilfe&ldquo; vorgelegt. Damals war die Mehrheit der Teilnehmer des DJT jedoch der Ansicht, dass Erg&auml;nzungen des StGB nicht erforderlich seien, da ein breiter Konsens &uuml;ber die Zul&auml;ssigkeit sog. passiver und indirekter Sterbehilfe herrsche und es der Strafrechtsprechung, aber auch den &auml;rztlichen Standesregeln gelingen werde, flexible Antworten auf die Herausforderungen durch den medizintechnischen Fortschritt zu geben. Die einzige Regelungsempfehlung, die der 56. DJT seinerzeit ausgesprochen hat, war &ndash; und das verdient besondere Beachtung angesichts der Emotionalit&auml;t, mit der heute &uuml;ber diese Frage diskutiert wird &ndash; ein Absehen von Strafe f&uuml;r solche T&ouml;tungen auf Verlangen vorzusehen, die der Beendigung eines unertr&auml;glichen und nicht anders zu behebenden Leidenszustandes dienen (&sect; 216 Abs. 2 AE-Sterbehilfe). Aus heutiger Sicht ebenso erstaunlich ist, dass sich auf dem 56. DJT auch und gerade Mediziner gegen weitere gesetzliche Regelung ausgesprochen und vor juristisch normativem Denken im Sterbezimmer gewarnt haben. <br />Wenn die Bioethik-Kommission Rheinlandpfalz feststellt, dass der seinerzeit gegen eine &Auml;nderung des StGB vorgebrachte Einwand einer Verrechtlichung des Arztberufs &bdquo;heute mehr denn je an den Bed&uuml;rfnissen der Praxis vorbei (geht)&ldquo; und der 12. Zivilsenat des BGH in einer Entscheidung vom 8. Juni 20055 zu der Einsch&auml;tzung kommt, &bdquo;die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn&ldquo; seien &bdquo;bislang nicht hinreichend gekl&auml;rt&ldquo;, zeigt dies in aller Deutlichkeit, dass sich die Hoffnungen auf Rechtssicherheit ohne eine Reform des StGB nicht erf&uuml;llt haben. Es sei dahingestellt, ob die Rechtslage tats&auml;chlich so unklar ist, wie der 12. Zivilsenat meint, der durch seine Entscheidung vom 17. M&auml;rz 20036 selbst viel zur Verwirrung beigetragen hat. Denn die Strafrechtsprechung hat sich durchaus bem&uuml;ht, die L&uuml;ckenhaftigkeit des Gesetzes durch Leitentscheidungen &uuml;ber F&auml;lle erlaubter Sterbehilfe zu kompensieren, konnte freilich nicht auf alle Fragen (befriedigende) Antworten geben. Man muss zur Kenntnis nehmen, dass es offenbar weder der Rechtsprechung noch den erst 1998 von ihrem vormals paternalistischen Geist befreiten Grunds&auml;tzen der Bundes&auml;rztekammer (B&Auml;K)7 gelungen ist, das Spannungsverh&auml;ltnis zwischen Selbstbestimmungsrecht und Lebenserhaltungspflicht in einer f&uuml;r alle Beteiligten transparenten und widerspruchsfreien Weise aufzul&ouml;sen. Offenbar haben wir Strafjuristen die Schwierigkeiten untersch&auml;tzt, die damit verbunden sind, eine sich nur aus der Kenntnis h&ouml;chstrichterlicher Entscheidungen ergebende Rechtslage auch au&szlig;erhalb der Fachkreise verst&auml;ndlich zu machen. Jedenfalls belegen zahlreiche Umfragen, dass allen bisherigen Aufkl&auml;rungs- und Fortbildungsbem&uuml;hungen zum Trotz unter &Auml;rzten, ja sogar unter Vormundschaftsrichtern erhebliche Unsicherheit bei der Unterscheidung zwischen erlaubten und verbotenen Formen der Sterbehilfe herrscht8.<br />Neben der mangelnden Publizit&auml;t der von der Strafrechtsprechung anerkannten F&auml;lle zul&auml;ssiger Sterbehilfe, ist daf&uuml;r die Missverst&auml;ndlichkeit der &uuml;berkommenen und im Bewusstsein von &Auml;rzten und Juristen fest verankerten terminologischen Differenzierung zwischen verbotener &bdquo;aktiver&ldquo; und erlaubter &bdquo;passiver&ldquo; Sterbehilfe verantwortlich. Sie erweckt den Eindruck, als sei der Arzt nur zu einer Nonintervention befugt, dagegen nicht berechtigt, eine einmal eingeleitete apparative lebenserhaltende Behandlung durch aktives Handeln wieder zu beenden. Die rechtliche Bewertung h&auml;ngt jedoch nicht von der oftmals zuf&auml;lligen &auml;u&szlig;eren Handlungsform ab, sondern richtet sich danach, ob der nat&uuml;rliche Verlauf einer t&ouml;dlichen Erkrankung nicht l&auml;nger durch medizinische Ma&szlig;nahmen aufgehalten wird oder das Leben des Patienten durch einen nicht indizierten Eingriff vorzeitig und insoweit unabh&auml;ngig vom Krankheitsverlauf beendet wird. F&uuml;r Verunsicherung sorgt weiterhin die mitunter sogar von Juristen aufgestellte Behauptung, die k&uuml;nstliche Nahrungs- und Fl&uuml;ssigkeitszufuhr sei ein unverzichtbarer Bestandteil der sog. Basisversorgung des Patienten. Diese Ansicht ist jedoch weder mit den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen F&auml;llen, in denen es nahezu ausnahmslos um die Voraussetzungen der erlaubten Einstellung k&uuml;nstlicher Ern&auml;hrung ging, noch mit den aktuellen Grunds&auml;tzen der B&Auml;K in Einklang zu bringen.<br />Schlie&szlig;lich haben neuere Entscheidungen von Zivilgerichten zu Irritationen &uuml;ber die Ma&szlig;geblichkeit des Patientenwillens selbst in solchen F&auml;llen gef&uuml;hrt, in denen dieser klar zum Ausdruck gekommen ist. Dabei hatten viele ihre Hoffnungen gerade auf das der Privatautonomie verpflichtete Zivilrecht gesetzt, das im Gegensatz zur strafrechtlichen ex post Perspektive vorsorgliche Regelungs- und Kontrollm&ouml;glichkeiten er&ouml;ffnet und nicht auf die repressive Sanktionierung kriminellen Handelns fokussiert ist. Trotz einer entsprechenden Aufforderung durch den 63. DJT, der sich im Jahr 2000 mit der Frage &bdquo;Empfehlen sich zivilrechtliche Regelungen zur Absicherung der Patientenautonomie am Ende des Lebens?&ldquo; befasste, sah der Gesetzgeber bislang keine Veranlassung, das BGB um Vorschriften zur instrumentellen und prozeduralen Absicherung der Patientenautonomie zu erg&auml;nzen.</p>
<h5>3. Begrenzte Regelungs&shy;be&shy;reit&shy;schaft: &Auml;nderung&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp; des Betreu&shy;ungs&shy;rechts </h5>
<p>Das soll sich nun aber &auml;ndern. In ihrem Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien zu einer Regelung &uuml;ber Patientenverf&uuml;gungen verpflichtet, mit der nach Aussagen der Bundesjustizministerin f&uuml;r das Jahr 2007 gerechnet werden kann. Zu erwarten ist weiterhin eine gesetzliche Kl&auml;rung der Frage, in welchen F&auml;llen eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung von Behandlungsbegrenzungen erforderlich ist. Diese beiden Teilaspekte der Sterbehilfeproblematik stehen auch im Mittelpunkt der meisten Regelungsvorschl&auml;ge.<br />a) Patientenverf&uuml;gungen<br />Ein wesentlicher Ertrag der bisherigen Reformdiskussion ist die grunds&auml;tzliche Anerkennung der Verbindlichkeit von Patientenverf&uuml;gungen und die allseits erhobene Forderung nach ihrer gesetzlichen Verankerung. Heute besteht Einigkeit, dass eine eindeutige, die jeweilige Krankheits- und Behandlungssituation betreffende Patientenverf&uuml;gung verbindlich ist, sofern keine konkreten Anhaltspunkte f&uuml;r eine Willens&auml;nderung oder mangelnde Einwilligungsf&auml;higkeit im Zeitpunkt ihrer Abfassung bestehen. Es ist daher nicht l&auml;nger zul&auml;ssig, valide Patientenverf&uuml;gungen mit dem pauschalen Hinweis auf die mangelnde Antizipierbarkeit von Behandlungsw&uuml;nschen abzuwerten. <br />Die verbliebenden Streitpunkte sind Ausdruck der unterschiedlichen Austarierung des Zielkonflikts zwischen dem Bem&uuml;hen einerseits, die Ernsthaftigkeit und &uuml;berlegtheit einer Vorausverf&uuml;gung zu gew&auml;hrleisten sowie Fehlinterpretationen und Missbrauch zu verhindern und dem Anliegen andererseits, keine unn&ouml;tigen Hindernisse f&uuml;r die gew&uuml;nschte st&auml;rkere Verbreitung von Patientenverf&uuml;gungen zu schaffen. Es geht einmal um die Frage, ob Patientenverf&uuml;gungen formlos, insbesondere m&uuml;ndlich g&uuml;ltig sind oder (mindestens) Schriftform haben m&uuml;ssen. Unterschiedlich sind auch die Auffassungen dar&uuml;ber, ob eine Patientenverf&uuml;gung nur unter der Voraussetzung einer vorherigen &auml;rztlichen Aufkl&auml;rung verbindlich sein soll. Der gewichtigste Streitpunkt ist die von der Enquete-Kommission9 vertretene Begrenzung der Reichweite von Patientenverf&uuml;gungen auf F&auml;lle, in denen das Grundleiden irreversibel ist und trotz medizinischer Behandlung nach &auml;rztlicher Erkenntnis zum Tode f&uuml;hren wird. Diese Beschr&auml;nkung zielt darauf ab, vorausverf&uuml;gte Behandlungsbegrenzungen f&uuml;r den Fall eines Wachkomas oder einer Demenzerkrankung auszuschlie&szlig;en und wird mit neueren Erkenntnissen &uuml;ber das Wachkoma und damit begr&uuml;ndet, dass kein gesellschaftliches Klima entstehen d&uuml;rfe, in dem Druck auf alte und/oder schwerkranke Menschen ausge&uuml;bt wird, um Behandlungsbegrenzungen zu bitten. <br />b) Vormundschaftsgerichtliche Kontrolle<br />Seit der Entscheidung des BGH vom 17. M&auml;rz 2003 wird nicht mehr dar&uuml;ber gestritten, ob Vormundschaftsgerichte &uuml;berhaupt f&uuml;r die &Uuml;berpr&uuml;fung von Behandlungsbegrenzungen bei entscheidungsunf&auml;higen Patienten zust&auml;ndig sind, sondern nur noch, in welchem Umfang dies geschehen soll. In Anbetracht begrenzter Justizkapazit&auml;ten und der Sorge vor einer unn&ouml;tigen B&uuml;rokratisierung von Behandlungsbegrenzungen wird mehrheitlich ein sog. Konfliktmodell bef&uuml;rwortet. Danach soll das Vormundschaftsgericht nur dann eingeschaltet werden, wenn es zwischen &Auml;rzten und Betreuern zu Zweifeln oder zu einem Dissens bei der Beurteilung des Patientenwillens gekommen ist. Den Gegenpol bilden Stimmen, die eine regelhafte Einschaltung des Vormundschaftsgerichts und, wie etwa die Enquete-Kommission, sogar zus&auml;tzlich die vorherige Beratung des Patientenvertreters durch ein Ethikkonzil fordern. Kl&auml;rungsbed&uuml;rftig ist weiterhin, ob der vom Patienten durch eine Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollm&auml;chtigte im Unterschied zu dem vom Gericht bestellten Betreuer generell von der vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle freigestellt werden soll.</p>
<h5>4. Erfor&shy;der&shy;li&shy;cher Regelungs&shy;um&shy;fang: Kernpunkte einer Reform&nbsp;des StGB</h5>
<p><em>a) Prim&auml;re Regelungszust&auml;ndigkeit des Strafrechts<br /></em>Die genannten Erg&auml;nzungen des Betreuungsrechts sind zweifellos ein wichtiger Beitrag zur Absicherung des Selbstbestimmungsrechts und zur Rechtsklarheit im Umgang mit Patientenverf&uuml;gungen. Sie betreffen jedoch nur einen Teilbereich der Sterbehilfe, da bislang nur wenige Patienten valide Patientenverf&uuml;gung erstellt haben und auch nicht erwartet werden kann, dass sich deren Zahl beliebig steigern l&auml;sst. <br />Eine auf das Betreuungsrecht beschr&auml;nkte Regelung w&uuml;rde aber vor allem dem Umstand nicht gerecht werden, dass die Furcht vor einem u.U. existenzbedrohenden Strafverfahren und nicht etwa die Sorge vor Verst&ouml;&szlig;en gegen das Betreuungsrecht der Grund daf&uuml;r ist, warum in der klinischen Praxis Zur&uuml;ckhaltung gegen&uuml;ber einer vom Patienten (mutma&szlig;lich) gew&uuml;nschten Therapiebegrenzung besteht. Die Angst vor Strafverfolgung erweist sich neben palliativmedizinischen Ausbildungsdefiziten auch als Hindernis f&uuml;r eine effektive Schmerz- und Symptombehandlung. Betrachtet man allerdings die Kritik, die teilweise an den Vorschl&auml;gen ge&uuml;bt wird, die sich schon jetzt aus der Rechtsprechung des BGH ergebenden M&ouml;glichkeiten legaler Sterbehilfe im StGB klarzustellen, entsteht der Eindruck, dass manche die Rechtsunsicherheit bei Angeh&ouml;rigen und &Auml;rzten nicht beseitigen wollen, um den eigenen, von der Strafrechtsprechung abweichenden Vorstellungen, &uuml;ber einen viel engeren Rahmen zul&auml;ssiger Sterbehilfe Geltung zu verschaffen. Damit &Auml;rzten die Angst vor dem &bdquo;Staatsanwalt im Krankenhaus&ldquo; genommen und diese auch nicht weiter zur Durchsetzung bestimmter Therapieentscheidungen instrumentalisiert werden kann, macht der AE-StB den Vorschlag, Vorschriften in das StGB einzuf&uuml;gen, in denen geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen Behandlungsbegrenzungen, lebensverk&uuml;rzende leidensmindernde Ma&szlig;nahmen und die Mitwirkung am Selbstmord straflos sind.</p>
<p><em>b) Strikte Beibehaltung des Verbots aktiver Sterbehilfe<br /></em>In &Uuml;bereinstimmung mit der wohl &uuml;berwiegenden Auffassung unter &Auml;rzten und Juristen, aber im Gegensatz zu den Ergebnissen &#8211; methodisch fragw&uuml;rdiger &#8211; Bev&ouml;lkerungsumfragen spricht sich der AE-StB f&uuml;r eine Beibehaltung des &sect; 216 StGB aus und sieht auch kein Bed&uuml;rfnis daf&uuml;r, eine Ausnahmeregelung f&uuml;r denkbare F&auml;lle unertr&auml;glichen, nicht anders als durch eine gezielte T&ouml;tung zu beendenden Leidens in das Gesetz aufzunehmen. Sollten derartige F&auml;lle tats&auml;chlich vorkommen, ist es Aufgabe der Rechtsprechung, eine gerechte Einzelfallentscheidung zu treffen. Der Versuch einer abstrakten gesetzlichen Umschreibung solcher ausnahmsweise straflos bleibenden F&auml;lle gezielter Mitleidst&ouml;tungen bringt zwangsl&auml;ufig Abgrenzungs- und Missbrauchsprobleme mit sich und birgt die in den Niederlanden und Belgien bereits sichtbar gewordene Gefahr, einen einmal zugelassenen Einbruch in das Fremdt&ouml;tungstabu auszuweiten. Die Autoren des AE -StB teilen die Sorge vor einer Aufweichung des Lebensschutzes durch einen auf Kranken und Alten lastenden Erwartungsdruck ebenso wie vor einem Nachlassen der Bem&uuml;hungen um eine optimale medizinische und pflegerische Versorgung sowie emotionale Unterst&uuml;tzung dieser Menschen.<br />Sie verbinden ihre Absage an eine Lockerung des &sect; 216 StGB aber mit einem Appell an den Gesetzgeber, der Praxis einen klaren und nicht zu eng bemessenen Rahmen f&uuml;r zul&auml;ssige Sterbehilfe zur Verf&uuml;gung zu stellen, in dem sich das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, aber auch &auml;rztliche Ethik und Entscheidungsverantwortlichkeit entfalten und die medizinischen M&ouml;glichkeiten einer effektiven Schmerz- und Symptomkontrolle voll ausgesch&ouml;pft werden k&ouml;nnen.</p>
<p><em>c) Regelung der F&auml;lle erlaubter Behandlungsbegrenzungen</em><br />Um das erw&auml;hnte Missverst&auml;ndnis &uuml;ber den Umfang erlaubter &bdquo;passiver&ldquo; Sterbehilfe auszur&auml;umen, schl&auml;gt der AE-StB eine Vorschrift (&sect; 214 StGB) vor, die 4 F&auml;lle benennt, in denen das &bdquo;Beenden, Begrenzen oder Unterlassen lebenserhaltender Ma&szlig;nahmen&ldquo; gerechtfertigt ist. <br />(1) Da jeder medizinische Eingriff einer Einwilligung des Patienten bedarf, ist eine Behandlungsbegrenzung nicht nur zul&auml;ssig, sondern sogar geboten, wenn sie dem ausdr&uuml;cklichen und ernstlichen Verlangen des noch &auml;u&szlig;erungsf&auml;higen Patienten entspricht.<br />(2) Das gleiche muss f&uuml;r die in einer validen schriftlichen Patientenverf&uuml;gung angeordnete Behandlungsbegrenzung gelten. Freilich f&auml;llt es in die &auml;rztliche Verantwortlichkeit, die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Eindeutigkeit und Situationsbezogenheit sowie das Fehlen von Anhaltspunkten f&uuml;r eine Willens&auml;nderung zu pr&uuml;fen, und ist dem Arzt in F&auml;llen interpretationsbed&uuml;rftiger Patientenverf&uuml;gungen ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Eine &auml;rztliche Aufkl&auml;rung des Patienten ist zwar w&uuml;nschenswert, sollte aber keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung sein. Mit Nachdruck ist die von der Enquete-Kommission geforderte Begrenzung der Reichweite von Patientenverf&uuml;gungen auf Grunderkrankungen, die einen irreversibel letalen Verlauf angenommen haben, abzulehnen. Eine solche Einschr&auml;nkung der Patientenautonomie w&uuml;rde gerade diejenigen Krankheiten und Behandlungssituationen von einer vorsorglichen Regelung ausschlie&szlig;en, vor denen sich heute viele Menschen nachvollziehbar f&uuml;rchten und die f&uuml;r sie der Grund sind, Patientenverf&uuml;gungen zu errichten. Werden Patientenverf&uuml;gungen auf diese Weise, aber auch durch die praxisfremde und gro&szlig;es Misstrauen gegen&uuml;ber &Auml;rzten und Patientenvertretern offenbarende Forderung nach einer obligatorischen doppelten &Uuml;berpr&uuml;fung durch ein Ethikkonsil und das Vormundschaftsgericht entwertet, hat dies unweigerlich lauter werdende Rufe nach einer Freigabe aktiver Sterbehilfe und weiteren Zulauf zu Sterbehilfeorganisationen zur Folge.</p>
<p>(3) Eine mehr oder weniger auf den nahen Tod begrenzte Reichweite von Patientenverf&uuml;gungen macht schlie&szlig;lich auch deswegen keinen Sinn, weil &Auml;rzte nach bisher ganz &uuml;berwiegender Ansicht in der unmittelbaren Sterbephase ohnehin berechtigt sind, von sinnlos gewordenen lebenserhaltenden Ma&szlig;nahmen abzusehen. Schon im Jahr 1984 hat der BGH darauf hingewiesen, dass &bdquo;es keine Rechtsverpflichtung zur Erhaltung eines erl&ouml;schenden Lebens um jeden Preis gibt&ldquo; und, dass &bdquo;nicht die Effizienz der Apparatur, sondern die an der Achtung des Lebens und der Menschenw&uuml;rde ausgerichtete Einzelfallentscheidung die Grenze &auml;rztlicher Behandlungspflicht (bestimmt)&ldquo;. Eine ausdr&uuml;ckliche gesetzliche Anerkennung dieser auch als &bdquo;Hilfe beim Sterben&ldquo; bezeichneten F&auml;lle ist geboten, um &Auml;rzten deutlich zu machen, dass ihnen das Strafrecht mitnichten eine generelle Pflicht zur Aussch&ouml;pfung ihres intensivmedizinischen Behandlungsarsenals auferlegt, aber auch, um ihnen den R&uuml;cken bei der Zur&uuml;ckweisung nicht mehr indizierter Behandlungsw&uuml;nsche von Patienten oder Angeh&ouml;rigen zu st&auml;rken, zumal die Grunds&auml;tze der B&Auml;K auch in ihrer &uuml;berarbeiteten Fassung noch immer den Eindruck erwecken, als sei der Arzt schon dann zur Behandlung verpflichtet, wenn der Patient dies verlangt.<br />(4) K&ouml;nnen sich Patienten nicht mehr &auml;u&szlig;ern und liegt keine (wirksame) Patientenverf&uuml;gung vor, sind Behandlungsbegrenzungen auch im Vorfeld des Sterbeprozesses zul&auml;ssig, wenn sie dem zuverl&auml;ssig zu ermittelnden mutma&szlig;lichen Willen des Patienten entsprechen. Die Notwendigkeit einer Regelung dieser besonders praxisrelevanten Fallgruppe ergibt sich aus der immer noch anzutreffenden Fehlvorstellung, die Behandlung des nicht mehr &auml;u&szlig;erungsf&auml;higen Patienten richte sich nach der &auml;rztlichen Indikation oder gar den W&uuml;nschen der Angeh&ouml;rigen. Au&szlig;erdem muss deutlich werden, dass fr&uuml;here Willens&auml;u&szlig;erungen auch dann beachtlich sind, wenn sie nicht die Form schriftlicher Patientenverf&uuml;gungen haben.<br />Anders als noch der AE -Sterbehilfe von 1986 sieht der AE-StB keine besondere Regel f&uuml;r den Umgang mit Wachkomapatienten vor, so dass auch hier der mutma&szlig;liche Wille ma&szlig;geblich ist. Der AE-StB hat sich nicht in der diskussionsbed&uuml;rftigen Frage festgelegt, ob eine mutma&szlig;lich gew&uuml;nschte Behandlungsbegrenzung nur auf Anhaltspunkte f&uuml;r den individuellen Willen des Patienten gest&uuml;tzt werden darf oder, wenn diese fehlen, auf &bdquo;allgemeine Wertvorstellungen&ldquo; gegr&uuml;ndet werden kann, wie dies der BGH10 angenommen hat. Nach Ansicht des Verf. sollte dem Eintritt eines nach gesicherter &auml;rztlicher Einsch&auml;tzung irreversiblen Bewusstseinsverlusts die Bedeutung eines gewichtigen Indizes f&uuml;r einen fehlenden Weiterbehandlungswillen des Patienten zukommen. Um in diesen F&auml;llen Klarheit zu schaffen, ist Patienten die Abfassung einer einschl&auml;gigen Patientenverf&uuml;gung zu empfehlen; &Auml;rzte sollten in geeigneten F&auml;llen mit ihren Patienten rechtzeitig &uuml;ber deren Behandlungsw&uuml;nsche bei Eintritt eines voraussichtlich irreversiblen Bewusstseinsverlustes sprechen.</p>
<p><em>d) Klarstellung der Straflosigkeit todesbeschleunigender Leidensminderung<br /></em>Um die nach der Rechtsprechung des BGH11 eigentlich unbegr&uuml;ndete Scheu vor einer einverst&auml;ndlichen palliativen Medikation zu beseitigen, die mit dem unvermeidbaren Risiko einer Lebensverk&uuml;rzung verbunden ist, sollte die Straflosigkeit der fr&uuml;her sog. indirekten Sterbehilfe ausdr&uuml;cklich im StGB geregelt werden. Zwar gibt es aufgrund der Fortschritte in der Palliativmedizin nur noch wenige F&auml;lle dieser Art. Doch muss auch hierf&uuml;r eine klare L&ouml;sung gefunden und vor allem bedacht werden, dass die Voraussetzungen f&uuml;r eine optimale Schmerzbehandlung keineswegs in allen Einrichtungen bestehen. Der AE -StB hat einen Regelungsvorschlag (&sect; 214a StGB) gemacht, der zun&auml;chst einen weiten Rahmen absteckt, denn erlaubt soll &#8211; die nicht nur auf Schmerzen und die Sterbephase begrenzte &#8211; lebensverk&uuml;rzende Leidenslinderung auch dann sein, wenn die Todesfolge vom Arzt sicher vorausgesehen, aber nicht beabsichtigt wurde. Um jedoch Schutzbehauptungen und Schwierigkeiten beim Nachweis einer T&ouml;tungsabsicht insbesondere in solchen F&auml;llen zu verhindern, in denen es zu eigenm&auml;chtigen Serient&ouml;tungen von Patienten aufgrund einer (angeblichen) Mitleidsmotivation gekommen ist, will der AE -StB die Straflosigkeit von der objektiven Voraussetzung abh&auml;ngig machen, dass die Medikation nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft vorgenommen wurde. Zus&auml;tzlich soll die Einhaltung der schon jetzt bestehenden Dokumentationspflicht, aus der sich der Therapieverlauf, insbesondere die Art und Dosierung des Medikaments ergeben, durch eine Bu&szlig;geldandrohung abgesichert werden.</p>
<p><em>e) Differenzierte Regelung der (&auml;rztlichen) Suizidbeihilfe</em><br />aa) Da der BGH seine im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung, dass der Suizid straflos ist, stehende Ansicht, ein Arzt sei gegen&uuml;ber einem handlungsunf&auml;higen Suizidenten auch im Falle eines freiverantwortlichen Suizidentschlusses rettungspflichtig, bis heute nicht zur&uuml;ckgenommen hat, besteht das Bed&uuml;rfnis f&uuml;r eine Klarstellung der Straflosigkeit der Nichtverhinderung einer freiverantwortlichen Selbstt&ouml;tung (&sect; 215 StGB). Dem berechtigten Anliegen des BGH, die Mehrzahl blo&szlig;er Appellsuizide zu verhindern, wird dadurch Rechnung getragen, dass Straffreiheit nur dann eintritt, wenn die Selbstt&ouml;tung auf einer &bdquo;frei verantwortlichen und ernstlichen, ausdr&uuml;cklich erkl&auml;rten oder aus den Umst&auml;nden erkennbaren Entscheidung beruht&ldquo;. Damit wird die Straflosigkeit der unterlassen Rettung eines Suizidenten praktisch auf solche F&auml;lle beschr&auml;nkt, in denen der mit einem Suizid Konfrontierte genaue Kenntnis von der Person des Suizidenten und der Wohl&uuml;berlegtheit seines Selbstt&ouml;tungsentschlusses hatte. Dar&uuml;ber hinaus stuft der AE-StB Suizidentscheidungen von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren generell als nicht freiverantwortlich ein. <br />bb) Im Unterschied zur strafrechtlichen Billigung der Suizidbeihilfe bewerten die Grunds&auml;tze der B&Auml;K die &auml;rztliche Suizidbeihilfe als ein dem &auml;rztlichen Ethos widersprechendes Verhalten. Das standesrechtliche Verbot der Suizidbeihilfe ist sicherlich berechtigt, soweit &Auml;rzte dadurch angehalten werden sollen, alle M&ouml;glichkeiten der Palliativmedizin auszusch&ouml;pfen und ihren Patienten Mut zu machen, sich nicht vorschnell aufzugeben. Die Rigidit&auml;t, mit der das Standesrecht den &auml;rztlich assistierten Suizid verwirft, wird jedoch solchen F&auml;llen nicht gerecht, in denen unertr&auml;gliches und unheilbares Leiden mit den zur Verf&uuml;gung stehenden medizinischen Ma&szlig;nahmen nicht (mehr) ausreichend gelindert werden kann. Um Verzweiflungstaten solcher Patienten zu vermeiden, mit denen sie sich unn&ouml;tige Leiden zuf&uuml;gen und auch andere Menschen in Gefahr bringen k&ouml;nnen, aber auch, um diese Menschen nicht in die Arme unseri&ouml;ser Sterbehelfer zu treiben, sollte der &auml;rztlich assistierte Suizid als ultima ratio und Alternative zur (verdeckten) aktiven Sterbehilfe auch vom Standesrecht toleriert werden. F&uuml;r eine &Uuml;berarbeitung der Grunds&auml;tze hat der AE -StB einen Regelungsvorschlag gemacht, der wiederum bu&szlig;geldbewehrte Dokumentationspflichten einschlie&szlig;t.<br />cc) An Art 115 des schweizerischen StGB hat sich der AE -StB bei seinem Vorschlag orientiert, einen neuen Straftatbestand der &bdquo;Unterst&uuml;tzung einer Selbstt&ouml;tung aus Gewinnsucht&ldquo; (&sect; 215a StGB) einzuf&uuml;hren. Im Unterschied zu allen anderen Regelungsempfehlungen handelt es sich hier um eine Kriminalisierung von Sterbehilfe. Mit ihr soll verhindert werden, dass die Straflosigkeit der Suizidbeihilfe und die psychische Notlage des Suizidwilligen zur Gewinnerzielung ausgenutzt werden. Die Mitwirkung am Suizid eines Sterbenskranken sollte ausschlie&szlig;lich einem humanit&auml;ren, am &auml;rztlichen Ethos ausgerichteten Engagement entspringen und darf wegen der nahe liegenden Missbrauchsgefahren nicht zum Gegenstand finanzieller Interessen eines Sterbehelfers werden.</p>
<h5>5. Ausblick</h5>
<p>&nbsp;Die Vielzahl der jetzt vorliegenden Reformvorschl&auml;ge hat zu einer argumentativen S&auml;ttigung, aber auch zu einem beachtlichen Ma&szlig; an grunds&auml;tzlicher &Uuml;bereinstimmung gef&uuml;hrt, so dass es dem Gesetzgeber leicht fallen sollte, seine bisherige Regelungsscheu zu &uuml;berwinden. &Auml;rzte, Pflegekr&auml;fte, Patienten und deren Angeh&ouml;rige sowie Stellvertreter haben ein berechtigtes Interesse daran, bereits durch einen Blick in das Strafgesetzbuch und nicht erst nach dem Studium der (kommentierten) Strafrechtsprechung in Verbindung mit partiellen betreuungsrechtlichen Regelungen zu erfahren, welche Ma&szlig;nahmen der Sterbehilfe zul&auml;ssig sind. Denn es geht bei der Entscheidung &uuml;ber die Einstellung einer lebenserhaltenden Ma&szlig;nahme, die Vornahme einer m&ouml;glicherweise lebensverk&uuml;rzenden Leidenslinderung und &uuml;ber die Mitwirkung an der Selbstt&ouml;tung eines Kranken um die alles andere als unbedeutende Frage nach der Strafbarkeit vors&auml;tzlicher oder fahrl&auml;ssiger T&ouml;tung.<br />&nbsp;</p>
<p>1&nbsp;&nbsp;&nbsp; BGHSt 32, 367.<br />2&nbsp;&nbsp; Den Anfang machte 2004 die Bioethik-Kommission des Landes Rheinland-Pfalz mit dem Bericht &bdquo;Sterbehilfe und Sterbebegleitung&ldquo; (abrufbar unter <a href="http://www.justiz.rlp.de/" target="_blank" rel="noopener">http://www.justiz.rlp.de</a>), zuletzt hat der Nationale Ethikrat eine Stellungnahme zu &bdquo;Selbstbestimmung und F&uuml;rsorge am Lebensende&ldquo; abgegeben (<a href="http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Sterbebegleitung.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.ethikrat.org/stellungnahmen/pdf/Stellungnahme_Sterbebegleitung.pdf</a>)<br />3&nbsp;&nbsp;&nbsp; Verrel, Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung. M&uuml;nchen 2006.<br />4&nbsp;&nbsp;&nbsp; Sch&ouml;ch/Verrel, Alternativ-Entwurf Sterbebegleitung (AE-StB), GA 2005, 553 ff.<br />5&nbsp;&nbsp;&nbsp; BGH, NJW 2005, 2385.<br />6&nbsp;&nbsp;&nbsp; BGHZ 154, 205.<br />7&nbsp;&nbsp;&nbsp; Abgedruckt in D&Auml;Bl. 2004, A 1298.<br />8&nbsp;&nbsp;&nbsp; S. dazu Janes/Schick, NStZ 2006, 485 f.<br />9&nbsp;&nbsp; Zwischenbericht der Enquete-Kommission &bdquo;Ethik und Recht der modernen Medizin&ldquo;, BT-Drucks. 15/3700 v. 13.9.2004 (<a href="http://www.bundestag.de/btd/15/037/1503700.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundestag.de/btd/15/037/1503700.pdf</a>)<br />10&nbsp; BGHSt 40, 257.<br />11&nbsp; BGHSt 42, 301.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/vorgaenge/175-vorgaenge/publikation/rechtssicherheit-tut-not/">Rechtssicherheit tut not</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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