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	<title>Ulrich Engelfried Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Geschlossen und vergessen? &#8211; Problematik geschlossener Heime für Kinder und Jugendliche</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/geschlossen-und-vergessen-problematik-geschlossener-heime-fuer-kinder-und-jugendliche/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 07:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 49 &#8222;Menschen statt Mauern&#8220;. Mit diesem Schlagwort schaffte z.B. Hamburg in den Achtzigerjahren seine geschlossenen Kinderheime ab. Ganz konsequent war dieses Konzept nie: Denn die reiche Pfeffersäckestadt tat mit einzelnen Jugendlichen das, was sie gerne mit &#8222;Problemfällen&#8220; tut. Sie schob sie ab vor die Tore der Stadt nach Schleswig-Holstein oder tief in [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 49</p>
<p>&#8222;Menschen statt Mauern&#8220;. Mit diesem Schlagwort schaffte z.B. Hamburg in den Achtzigerjahren seine geschlossenen Kinderheime ab. Ganz konsequent war dieses Konzept nie: Denn die reiche Pfeffersäckestadt tat mit einzelnen Jugendlichen das, was sie gerne mit &#8222;Problemfällen&#8220; tut. Sie schob sie ab vor die Tore der Stadt nach Schleswig-Holstein oder tief in den Süden der Republik &#8211; in geschlossene Einrichtungen.</p>
<p>In der Schill-Ära ab 2001 erlebte die geschlossene Unterbringung eine erneute Blüte, eine neue Einrichtung wurde mit vielen politischen Vorschusslorbeeren geschaffen. Die &#8222;Feuerbergstraße&#8220; blieb wenig genutzt, war hoch umstritten und im Jahre 2008 wurde die geschlossene Einrichtung schließlich geschlossen.</p>
<p>Seither wurden Kinder und Jugendliche aus Hamburg und anderen Regionen Deutschlands in Häusern der brandenburgischen Einrichtung &#8222;Haasenburg&#8220; geschlossen untergebracht.</p>
<p>Nicht nur die &#8222;taz&#8220; berichtete über den Vorwurf ehemaliger &#8222;Insassen&#8220;, sie seien geschlagen, von mehreren Erziehern &#8222;disziplinarisch&#8220; auf den Boden gedrückt worden. Man habe sie im Bett festgebunden und durch &#8222;Gebote&#8220;, nicht am Fenster zu stehen, nicht auf dem Bett zu sitzen, sowie Kontrolle und permanente Beobachtung &#8211; sogar beim Duschen &#8211; gedemütigt.</p>
<p>Es wird hier eine Haltung deutlich, die auf absoluten Gehorsam und Unterordnung ausgerichtet ist und die nicht die Entwicklung der jungen Menschen zur eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen, also mündigen Personen intendiert. Eine in diesem Sinne &#8222;pädagogische Absicht&#8220; wird nicht deutlich.</p>
<h2 class="auto-created">Ausfl&uuml;chte der Heimleiter</h2>
<p>Die Betreiber weisen die Vorwürfe zurück. Sie sprechen von &#8222;Begrenzungen&#8220;, Fixierungen seien seit 2010 nicht mehr vorgenommen worden. Auf der Homepage behaupten die Verantwortlichen, Fixierungen würden &#8222;im Auftrag der Personensorgeberechtigten&#8220; ausschließlich &#8222;zur Wahrung des Kindeswohls&#8220; und nicht als &#8222;pädagogisches Mittel&#8220; eingesetzt.</p>
<p>Derzeit prüfen die Staatsanwaltschaft Cottbus und eine ministerielle Untersuchungskommission die Vorwürfe. Es hat sogar ungeklärte Todesfälle gegeben, die derzeit im Einzelnen untersucht werden.</p>
<p>Zu den Vorwürfen schreibt der Evangelische Erziehungsverband in einer Presseerklärung vom 3. Juli 2013: &#8222;&#8230;Die beschriebenen Interventionen der Fixierungen etc. durch das Personal und die allgemeinen Regeln der Einrichtung sind nicht vereinbar mit einer wertschätzenden, an der demokratischen und freiheitlichen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland orientierten Pädagogik. Hierzu zählen die Achtung der Kinderrechte, die Beteiligung der jungen Menschen, die Wahrung ihrer Beschwerdemöglichkeiten sowie der Kinderschutz&#8230;&#8220;</p>
<p>Die Heime der Haasenburg GmbH werden nun durch die Aufsichtsbehörden geschlossen. Hamburgs SPD-Senat möchte nun wieder ein &#8222;eigenes&#8220; geschlossenes Heim einrichten. Nicht nur deshalb hat sich die Problematik mit der Schließung der Brandenburger Einrichtung noch lange nicht erledigt.</p>
<h2 class="auto-created">Theorie: Hilfe statt Strafe</h2>
<p>Nach § 1631b BGB kann das Familiengericht auf Antrag des/der Personensorgeberechtigten eine geschlossene Unterbringung genehmigen, &#8222;wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann&#8220; Es geht also &#8211; jedenfalls in der Theorie &#8211; um Hilfe, nicht um Strafe! Diese Form der Unterbringung ist ein merkwürdiges Konstrukt: Die Personensorgeberechtigten sind &#8222;eigentlich&#8220; die Entscheidungsträger, sie stellen den Antrag beim Familiengericht und entscheiden, ob die Unterbringung denn auch so umgesetzt bzw. später ggf. abgebrochen wird. Faktisch spielen sie aber keine Rolle: Eltern sind ratlos, haben Angst, Konflikte mit dem Jugendamt zu bekommen, fürchten die Einstellung jeglicher Hilfe durch das Amt und Sorgerechtsentzug durch das Familiengericht. Ist ein Amtsvormund bestellt, hält dieser sich regelhaft an Vorgaben &#8222;seines&#8220; Jugendamts. Das Jugendamt tut was es gern tut, führt Regie und erklärt bei Problemen gern, keine Entscheidung getroffen zu haben. Die Familiengerichte verweisen wieder auf Personensorgeberechtigte und Jugendamt. Dies führt zu einer Spirale der Verantwortungsverweigerung.</p>
<p>Pädagogisch ist diese Praxis heftig umstritten. Der Kriminologe Christian Pfeiffer wird mit dem Satz zitiert &#8222;Sie [die geschlossenen Unterbringungen, d.A.] bergen ein hohes Risiko und sind wenig erfolgreich&#8220;. Viele Pädagogen betonen, dass es zur geschlossenen Unterbringung vorrangige Alternativen gibt.</p>
<p>Rechtlich gibt es mit § 1631 b BGB eine Grundlage, deren fehlende Präzision verfassungsrechtlich mindestens bedenklich ist. Für die Voraussetzungen einer Unterbringung wird im Wesentlichen nur auf den &#8222;wabernden&#8220; Kindeswohlbegriff Bezug genommen. Eine präzise Grundlage für eine einschneidende Form der Freiheitsentziehung sieht anders aus.</p>
<p>Wie immer man den pädagogischen Streit entscheidet: Auch die Befürworter einer geschlossenen Unterbringung müssen erkennen: Geschlossenheit ist kein Konzept, allenfalls ein Mittel, um soziale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen.</p>
<p>Untergebrachte Kinder und Jugendliche sind Träger von elementaren Grund- und Menschenrechten. Dies scheint mancher zu vergessen. Vorwürfe werden abgetan, weil die betroffenen Minderjährigen in Stammtischrunden und Leserbriefen als &#8222;keine Engel&#8220;, &#8222;aggressiv&#8220; und &#8222;extrem schwierig&#8220; bezeichnet werden. Aber wer setzt deren Rechte durch?</p>
<p>Kontrollinstanzen werden ihrer Verantwortung offensichtlich nicht gerecht. Jugendämter, Amtsvormünder, die Heimaufsicht und Familiengerichte müssen sich fragen lassen, wo sie ihre Augen und Ohren hatten.</p>
<p>Die Grünen in Berlin und Hamburg haben zu Recht die Frage aufgeworfen, ob es Vollzugsregelungen für die geschlossene Unterbringung von Kindern und Jugendlichen geben muss. Unfassbar, dass der Vollzug der Jugendstrafe gesetzlichen Regeln und Begrenzungen unterliegt, die geschlossene &#8222;Jugendhilfe&#8220; aber nicht.</p>
<p>Auch Jugendhilfe und Psychologie müssen sich aber einer inhaltlichen Diskussion stellen. Unabhängig davon, was in der Haasenburg geschah, ist nach meiner Erfahrung und Einschätzung festzustellen, dass ein Trend zu archaischen autoritären und konfrontativen &#8222;Lösungen&#8220; besteht. Eine doktrinäre &#8222;Verhaltenstherapie&#8220;, die darauf abzielt, Jugendliche und ihren Willen zu brechen, ist schlichte Kindesmisshandlung.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wie viel Sorge braucht das Kind?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/wie-viel-sorge-braucht-das-kind/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 05:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 6]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 79 Nach nur 15 Jahren erfährt das Sorgerecht für Kinder deren Eltern nicht verheiratet sind, bereits eine Reform der Reform.Waren bis 1998 nicht mit der Mutter Väter von der elterlichen Sorge gänzlich ausgeschlossen, so kann ein Vater das gemeinsame Sorgerecht nun auch gegen den Willen der Mutter erzwingen. Zunächst gab es &#8211; [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/wie-viel-sorge-braucht-das-kind/">Wie viel Sorge braucht das Kind?</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 79</p>
<p>Nach nur 15 Jahren erfährt das Sorgerecht für Kinder deren Eltern nicht verheiratet sind, bereits eine Reform der Reform.<br />Waren bis 1998 nicht mit der Mutter Väter von der elterlichen Sorge gänzlich ausgeschlossen, so kann ein Vater das gemeinsame Sorgerecht nun auch gegen den Willen der Mutter erzwingen.</p>
<p>Zunächst gab es &#8211; mit der Reform 1998 nur die Möglichkeit der (einvernehmlichen) gemeinsamen Sorgeerklärung oder die nachträgliche Heirat, bis das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 21.7. 2010 &#8211; die wiederum auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruhte -festlegte, dass ein nicht mit der Mutter verheirateter Vater beim Familiengericht einen Antrag auf gemeinsame &#8211; unter Umständen auch alleinige &#8211; elterliche Sorge stellen kann, wenn es dem Kindeswohl dient.</p>
<h2 class="auto-created">Neue gesetzliche Regeln</h2>
<p>Der Gesetzgeber hat nun unter dem Datum vom 31.1.2013 neue gesetzliche Regelungen erlassen. So ergibt sich aus einer Neufassung des § 1626a BGB, dass die Eltern u.a auch dann das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind haben, soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.</p>
<p>Das Familiengericht überträgt nach dem Willen des Gesetzgebers auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können, und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.</p>
<p>Parallel dazu hat der Gesetzgeber in § 155 FamFG ein vereinfachtes Verfahren festgelegt. Das funktioniert so: Der Vater stellt einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge beim Familiengericht. Die Mutter erhält dann Gelegenheit zu einer Erwiderung auf den Antrag, der frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes wenden darf. liegen aus der Sicht des Familiengerichts keien Gründe vor, die der Übertragung der elterlichen Sorge entgegenstehen entscheidet es nach der gesetzgeberischen Vorstellung ohne persönliche Anhörung der Eltern und des Jugendamtes, der ansonsten in allen Fragen des Kindschaftsrechts anzuhörenden Fachbehörde.</p>
<h2 class="auto-created">&bdquo;Verein&shy;facht&ldquo; aber nicht einfach</h2>
<p>Die gesetzliche Neuregelung ist vielfach kritisiert worden. Zum einen von Interessenverbänden: Den einen- die zumindest skeptisch gegenüber einem streitig beschlossenen gemeinsamen Sorgerecht sind &#8211; erscheint die Weigerung der Mutter immer sachgerecht &#8222; Die Frau wird schon ihre Gründe haben&#8220; den anderen erscheint das zwar ein Sieg gegen &#8222;mütterliche Willkür&#8220;, aber nicht weitgehend genug; sie fordern ein väterliches( Mit-) ab dem Zeitpunkt der der Geburt.</p>
<p>Zum anderen aber auch von Vertreterinnen Vertretern der &#8222;Fachwelt aus Familiengerichten, Jugendämtern und Fachanwaltschaft.<br />Sie sei systemfremd und nicht sachgerecht.</p>
<p>Sie ist ein Kompromiss aus den zwei grundsätzlichen Regelungsmöglichkeiten, die in der EU schon praktiziert werden: In 7 Staaten der EU hat ein nicht mit der Mutter des Kindes verheirateter Vater die Möglichkeit, einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. In 18 Mitgliedstaaten ist die gemeinsame elterliche Sorge bei nichtverheirateten Eltern sogar der gesetzlich festgeschriebene Regelfall, die gemeinsame elterliche Sorge gilt hier mit der Geburt.<br />Dem deutschen Gesetzgeber fehlte der Mut, sich für eine von zwei klaren Lösungen zu entscheiden- ein &#8222;richtiges Gerichtsverfahren&#8220; oder die &#8222;Geburtsregelung&#8220;. Oder anders gesagt: Gerichtliche Prüfung und Entscheidung oder reine Elternverantwortung.</p>
<p>Das angeblich &#8222;vereinfachte&#8220; Verfahren ist entweder undurchführbar oder es besteht die Gefahr, dass einem Elternteil die verfassungsmäßige Garantie auf rechtliches Gehör abgeschnitten wird. Die &#8222;vereinfachte Verfahrensgestaltung&#8220; gaukelt eien Rechtssicherheit vor, die das Gericht &#8211; mangels inhaltlicher Prüfung &#8211; nicht gewährleisten kann.</p>
<p>Dieses Verfahren wird dem &#8222;Hauptauftrag&#8220; an den Gesetzgeber, eine dem Kindeswohl bestmöglich dienende Regelung zu schaffen, nicht gerecht. Einigen die Eltern sich nicht über die Frage des Sorgerechts, so liegt dem naturgemäß ein Konflikt zugrunde. Ist dieser Konflikt tiefgreifend und nachhaltig, verbietet sich ohnehin ein schnelles Verfahren. Viele dieser Konflikte sind dagegen durch die Vermittlung von Jugendämtern, Beratungsstellen, Mediatoren oder des Familiengerechtes durch das Aushandeln von Kompromissen und der Ausräumung von &#8222;Baustellen&#8220; regelbar. Hier stiftet eine Entscheidung ohne wirkliche Anhörung mehr Schaden als Nutzen. Konflikte die nicht gelöst sind, zehren nicht nur an den Kräften der beteiligten Eltern, sie sind auch kontraproduktiv für das Kindeswohl.</p>
<h2 class="auto-created">Was ist stattdessen zu fordern?</h2>
<p>Ein beschleunigtes, aber rechtsförmliches Verfahren mit Anhörung der Eltern und des Jugendamtes.<br />Eine vorgeschaltete Vermittlung durch das Jugendamt<br />Verbesserung der Beratungsmöglichkeiten bei Eltern in Konfliktfällen.</p>
<p>Diese Überlegungen sprechen übrigens &#8211; jedenfalls perspektivisch &#8211; nicht gegen eine Festlegung des gemeinsamen Sorgerechts mit der Geburt. Was spricht dagegen? Die Praxis zeigt: Die Fälle in denen über Sorgerecht gestritten wird, sind oft hochkomplex und hochstrittg. Ja, es gibt Väter, die nur darauf aus sind, er &#8222;Ex&#8220;, das Leben zur Hölle zu machen. Nein, es ist beileibe nicht so, dass die Mütter immer vernünftige Gründe haben. Und: Das Kindeswohl verlieren streitende Eltern sehr oft aus dem Blick. Andererseits zeigt aber die &#8222;automatische&#8220; Fortgeltung des gemeinsamen Sorgerechts bei Trennung und Scheidung, dass viele Konflikte erst gar keine große Bedeutung erlangen, wenn sie nicht Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein müssen. (Auch diese Regelung war -mit in etwa ähnlichen Konfliktlinien- sehr umstritten). Möglicherweise ist unsere Gesellschaft noch nicht so weit. Wahrscheinlich wird das gemeinsame Sorgerecht eines Tages eine Selbstverständlichkeit sein.</p>
<p>Die &#8222;Halbwertszeit&#8220; familiengerichtlicher Regelungen beträgt erfahrungsgemäß maximal 15 Jahre.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Recht auf Krankheit / Zwang zur Gesundheit? &#8211; Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/recht-auf-krankheit-zwang-zur-gesundheit-zwangsbehandlungen-in-der-psychiatrie/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 May 2013 23:15:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 182 &#8222;Warum bedarf es eigentlich h&#246;chstrichterlicher Entscheidungen, um festzustellen, dass Zwangsbehandlung in der Psychiatrie gesetzlich geregelt sein muss? Fragte ein Jurist, der mit Betreuungsrecht nichts zu tun hat. Zu Recht. Sieht man manchmal den Wald vor B&#228;umen nicht? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Juni 2012 entschieden, dass es f&#252;r die Zwangsbehandlung [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2013, Seite 182</p>
<p>&bdquo;Warum bedarf es eigentlich h&ouml;chstrichterlicher Entscheidungen, um festzustellen, dass Zwangsbehandlung in der Psychiatrie gesetzlich geregelt sein muss? Fragte ein Jurist, der mit Betreuungsrecht nichts zu tun hat. Zu Recht. Sieht man manchmal den Wald vor B&auml;umen nicht?</p>
<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 20. Juni 2012 entschieden, dass es f&uuml;r die Zwangsbehandlung von Menschen, die z.B. wegen einer psychischen Erkrankung unter gesetzlicher Betreuung stehen, keine gesetzliche Grundlage gibt. Der BGH hat diesbez&uuml;glich seine Rechtsprechung aufgrund zweier Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23. M&auml;rz 2011 und vom 12. Oktober 2011 ge&auml;ndert. In diesen Entscheidungen hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass Zwangsbehandlungen im Ma&szlig;regelvollzug von Rheinland-Pfalz bzw. Baden-W&uuml;rttemberg mangels ausreichender gesetzlicher Grundlage nicht zul&auml;ssig sind und entsprechende Gesetzesvorschriften gegen das Grundgesetz versto&szlig;en und somit nichtig sind. Im Ma&szlig;regelvollzug sind diejenigen geschlossen untergebracht, die zwar objektiv eine Straftat begangen haben, aber nicht hinreichend schuldf&auml;hig sind und als &bdquo;gef&auml;hrlich f&uuml;r die Allgemeinheit&ldquo; gelten.</p>
<h2 class="auto-created">Wann spricht man von &bdquo;Zwangs&shy;be&shy;hand&shy;lung?&ldquo;</h2>
<p>In erster Linie ist damit die Zwangsmedikation, d.h. die Behandlung mit Neuroleptika (antipsychotischen Medikamenten) oder anderen Psychopharmaka gegen den Willen und Widerstand der Betroffenen gemeint. &bdquo;Zwang&ldquo; hei&szlig;t nicht nur k&ouml;rperliche Gewalt, sondern jede Behandlung gegen den Willen oder mit einer durch Furcht vor m&ouml;glicher Gewaltanwendung erteilten Zustimmung. Eine Zwangsbehandlung von Menschen, die sich freiwillig in station&auml;rer psychiatrischer Behandlung befinden, ist selbstverst&auml;ndlich verboten. Von Zwangsbehandlung betroffen sein k&ouml;nnen daher ausschlie&szlig;lich Gefangene im Ma&szlig;regelvollzug (s.o.), psychisch Kranke, die durch richterliche Anordnung wegen akuter Eigen- oder Fremdgef&auml;hrdung nach Landesrecht geschlossen untergebracht sind und Patientinnen und Patienten, die einen gesetzlichen Betreuer haben und sich auf dessen Weisung mit Genehmigung des Betreuungsgerichts in der geschlossenen Psychiatrie befinden.</p>
<p>Eine Zwangshandlung kann nur dann im Einzelfall mit dem Grundgesetz vereinbar sein, wenn bestimmte Vorgaben des BVerfG erf&uuml;llt sind:</p>
<ul>
<li>Nur Betroffene, die krankheitsbedingt zu reflektiertem Handeln nicht in der Lage sind, k&ouml;nnen &uuml;berhaupt gegen ihren Willen behandelt werden.</li>
<li>Die Zwangsbehandlung muss im Hinblick auf das Behandlungsziel ihren Einsatz rechtfertigen. (Das bedeutet z.B., die Medikation muss eine nachhaltige Besserung des Gesundheitszustandes erm&ouml;glichen und nicht nur &bdquo;ruhigstellen&ldquo;).</li>
<li>Sie muss schlie&szlig;lich das letzte denkbare Mittel sein und darf nicht mit Belastungen verbunden sein, die au&szlig;er Verh&auml;ltnis zu dem erhofften Heilungserfolg stehen (z.B.: erhebliche Nebenwirkungen).</li>
</ul>
<p>An die Abl&auml;ufe stellt das BVerfG ebenfalls strenge Anforderungen:</p>
<ul>
<li>Bevor Zwang ausge&uuml;bt wird, m&uuml;ssen die Behandler die Patientinnen und Patienten aufgekl&auml;rt und um deren Zustimmung zur Behandlung geworben haben.</li>
<li>Die Zwangsbehandlung muss konkret angek&uuml;ndigt werden, damit der/die Betroffene rechtzeitig Rechtsschutz suchen kann und durch einen Arzt/eine &Auml;rztin &uuml;berwacht und dokumentiert werden.</li>
<li>Zus&auml;tzlich m&uuml;ssen die genannten Voraussetzungen in einem Gesetz festgeschrieben sein.</li>
</ul>
<p>Die so entwickelten Ma&szlig;st&auml;be gelten f&uuml;r alle Arten von Zwangsmedikation, denn Grundrechte sind unteilbar. Die Ausf&uuml;hrungen des BVerfG sind unmissverst&auml;ndlich: Zwangsbehandlung ist immer ein besonders schwerwiegender Eingriff in Grundrechte, egal auf welcher rechtlichen Grundlage die Betroffenen sich &#8211; zwangsweise &#8211; in der Psychiatrie befinden.</p>
<p>Ist Zwangsbehandlung nicht immer ein Versto&szlig; gegen Grund- und Menschenrechte?</p>
<p>Selbsthilfegruppen wie die &bdquo;Irrenoffensive&ldquo; in Berlin und der Verband der Psychiatrie-Erfahrenen sehen &#8211; wenn auch mit Unterschieden im Detail &#8211; in der Zwangsbehandlung immer einen Versto&szlig; gegen Grund- und Menschenrechte. Zu Recht verweisen diese Gruppen auf Nebenwirkungen der Medikamente.</p>
<h2 class="auto-created">V&ouml;lker&shy;recht&shy;lich fragw&uuml;rdig</h2>
<p>Eine Zwangsbehandlung wird ebenso kritisch gesehen im Hinblick auf die UN-Behinderten-Konvention (die unstreitig auch auf psychisch Kranke anwendbar ist). Anerkannt ist grunds&auml;tzlich die &bdquo;Freiheit zur Krankheit&ldquo;. Kurz gesagt: ein kranker Mensch darf unvern&uuml;nftig sein und darf grunds&auml;tzlich nicht zu seinem &bdquo;Gl&uuml;ck&ldquo; gezwungen werden.</p>
<p>Der gegenteiligen Auffassung, die Behandlung diene ja den wohlverstandenen Interessen der betroffenen Menschen und k&ouml;nne daher niemals rechtswidrig sein, haben BVerfG und BGH eine klare Absage erteilt.</p>
<p>Zwang kann traumatisierend sein. Gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer und Betreuungsrichterinnen und -richter machen allerdings die Erfahrung, dass es viele betroffene Menschen gibt, die im Ergebnis froh sind, zu der Behandlung gezwungen und von den Fesseln der Erkrankung erl&ouml;st worden zu sein.</p>
<p>Ein menschenw&uuml;rdiger Ansatz, der Freiheit und Selbstbestimmung ebenso ber&uuml;cksichtigt wie den Gedanken der Hilfe bei der Gesundung, ist es, eine Behandlung gegen den Willen der Kranken unter Einschr&auml;nkungen wie sie oben beschrieben werden zuzulassen, mit dem Ziel, den betroffenen Menschen die Selbstbestimmung wieder zu erm&ouml;glichen. D.h. dann, wenn sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sind, das F&uuml;r und Wider der Behandlung und vor allen Dingen m&ouml;gliche Gefahren abzuw&auml;gen. Das kann im Ausnahmefall Zwang erfordern und rechtfertigen.</p>
<h2 class="auto-created">Klare und restriktive Regeln</h2>
<p>Vor diesem Hintergrund ist Folgendes zu fordern:</p>
<ul>
<li>Die &Ouml;konomisierung des Gesundheitswesens darf keinen Grund f&uuml;r Zwang bieten. Die Erfahrung zeigt, dass oft nicht die Zeit vorhanden ist oder genommen wird, um das Gespr&auml;ch mit &bdquo;schwierigen&ldquo; Patientinnen und Patienten zu suchen. Es darf aber auch nicht dazu kommen, dass schwer kranke Menschen unter fadenscheinigem Vorwand der &bdquo;Freiheit zur Krankheit&ldquo; sich selbst &uuml;berlassen und &bdquo;Insassen&ldquo; einer blo&szlig;en Verwahrpsychiatrie werden.</li>
<li>Die Rechte der Betroffenen, die aus freier Entscheidung keine Behandlung wollen (und dies gegebenenfalls auch in einer Patientenverf&uuml;gung niedergelegt haben), m&uuml;ssen respektiert und in der Praxis vorbehaltlos anerkannt werden.</li>
<li>Der Ausbau der Sozialpsychiatrie muss vorangetrieben werden, um Alternativen und erg&auml;nzende Unterst&uuml;tzung f&uuml;r Betroffene zu einer station&auml;ren Behandlung zu schaffen.</li>
<li>Es m&uuml;ssen ethische Richtlinien der &Auml;rzteschaft f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung von Zwangsbehandlungen erstellt werden, an denen es bisher fehlt.</li>
<li>Gesetzliche Regelungen m&uuml;ssen den Ma&szlig;st&auml;ben des Bundesverfassungsgerichts f&uuml;r Zwangsbehandlungen gen&uuml;gen. Ziel einer Zwangsbehandlung darf nur mit dem Ziel angewendet werden, den betroffenen Menschen zu erm&ouml;glichen, in menschenw&uuml;rdiger Weise ihre Handlungsf&auml;higkeit wieder zu erlangen.</li>
<li>Bestehende Gesetzentw&uuml;rfe sind daran auszurichten.</li>
</ul>
<p>Nach Redaktionsschluss haben Bundestag und Bundesrat eine &Auml;nderung des Betreuungsrechts beschlossen, die Zwangsbehandlungen zul&auml;sst. Dieses Gesetz ist in der Fach&ouml;ffentlichkeit stark umstritten. Die Probleme werden bleiben.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>BVerfG, Beschluss vom 23.3.2011, Az. 2 BvR 882/09 und Beschluss vom 12.10.2011, Az. 2 BvR 633/11</p>
<p>BGH, Beschluss vom 20.6.2012, Az. XII ZB 99/12</p>
<p>Kaleck, Wolfgang/Hilbrans, S&ouml;nke/Scharmer, Sebastian, Gutachterliche Stellungnahme zum PsychKG Berlin, Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener, <a href="http://www.die-bpe.de/stellungnahme/inhalt_5.htm" target="_blank" rel="noopener">www.die-bpe.de/stellungnahme/inhalt_5.htm</a></p>
<p>Poll&auml;hne, Hellmut, Die Grenzen psychiatrischer Zwangsbehandlung, in: Grundrechte-Report 2012, S. 61 ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2013/publikation/recht-auf-krankheit-zwang-zur-gesundheit-zwangsbehandlungen-in-der-psychiatrie/">Recht auf Krankheit / Zwang zur Gesundheit? &#8211; Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Ungleichheit zum Nachteil der Kinder &#8211; Zum eingeschränkten Adoptionsrecht der Lebenspartner</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/ungleichheit-zum-nachteil-der-kinder-zum-eingeschraenkten-adoptionsrecht-der-lebenspartner/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 05:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 3]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/ungleichheit-zum-nachteil-der-kinder-zum-eingeschraenkten-adoptionsrecht-der-lebenspartner/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 69 2002: Ein Deutscher adoptiert in Rum&#228;nien einen 2 Jahre alten Jungen. Die Adoption wird im November 2006 nach deutschem Recht anerkannt. Der Mann lebt mit einem anderen Mann zusammen und ist mit ihm eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Der Lebenspartner m&#246;chte das Kind, das er seit 2002 gemeinsam mit dessen Adoptiv-Vater betreut, ebenfalls [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 69</p>
<p>2002: Ein Deutscher adoptiert in Rum&auml;nien einen 2 Jahre alten Jungen. Die Adoption wird im November 2006 nach deutschem Recht anerkannt. Der Mann lebt mit einem anderen Mann zusammen und ist mit ihm eine Lebenspartnerschaft eingegangen. Der Lebenspartner m&ouml;chte das Kind, das er seit 2002 gemeinsam mit dessen Adoptiv-Vater betreut, ebenfalls adoptieren.&nbsp; Der Antrag auf Adoption wird unter Hinweis auf&nbsp; das derzeitige Recht abgelehnt, die Beschwerde bleibt erfolglos.</p>
<p>W&auml;ren die beiden miteinander Verbundenen nicht Lebenspartner, sondern Eheleute gewesen, so h&auml;tte der eine Ehepartner das adoptierte Kind des anderen Lebenspartners sehr wohl adoptieren k&ouml;nnen.<br />Wie ist das zu erkl&auml;ren?&nbsp; Bringt ein Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin ein adoptiertes Kind &bdquo;mit&ldquo; in die Beziehung, so besteht eben ein gravierender Unterschied zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft:</p>
<p>Gem&auml;&szlig; &sect; 1742 BGB kann ein bereits angenommenes (adoptiertes) Kind nur von dem <i>Ehe</i>partner des Annehmenden angenommen werden, solange dieser lebt. Das hei&szlig;t aber eben auch: Ein von einem Ehegatten adoptiertes Kind kann von dem anderen Ehegatten adoptiert werden. Bei Lebenspartnerschaften ist dies nicht m&ouml;glich. Zwar kann ein Kind des anderen Lebenspartners nach &sect; 9 Absatz 7 LPartG angenommen werden, nicht jedoch, wenn es ein adoptiertes ist.</p>
<p>Eigentlich sollten die &bdquo;klassische&ldquo; Ehe zwischen Mann und Frau und die (gleichgeschlechtliche) Lebenspartnerschaft&nbsp; in ihren rechtlichen Wirkungen durch die Reform des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahre 2004/2005 in den meisten relevanten Bereichen angeglichen werden. Adoptionen durch Lebenspartner sollten aber nach dem Willen des Gesetzgebers anders behandelt werden als Adoptionen durch Ehepartner. Bei Adoptionen gibt es n&auml;mlich &uuml;ber die oben dargestellte Konstellation&nbsp; hinaus einen weiteren erheblichen Unterschied: Lebenspartner/innen k&ouml;nnen zwar ein( leibliches!) Kind ihres Partners/ihrer Partnerin annehmen. Ein &bdquo;fremdes&ldquo; Kind k&ouml;nnen Lebenspartner dagegen nicht gemeinsam adoptieren. Bei Ehepaaren ist die gemeinsame Annahme eines Kindes dagegen die Regel (&sect; 1741 II BGB).</p>
<h2 class="auto-created">Unter&shy;schied&shy;liche Behandlung rechts&shy;widrig ?</h2>
<p>Ist eine unterschiedliche Behandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft im Adoptionsrecht &uuml;berhaupt zul&auml;ssig?</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht wird zu dieser Frage zumindest in einem Punkt im Jahre 2012 eine Entscheidung treffen: Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat als weitere Beschwerdeinstanz am 22.Oktober 2010 dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Verbot der &bdquo;Sukzessivadoption&ldquo;, der Adoption eines adoptierten Kindes des einen Lebenspartners durch den andern, verfassungsgem&auml;&szlig; ist.</p>
<p>Das OLG Hamburg macht seine Bedenken an dem Gleichheitsgebot des Artikels 3 GG fest. Das Gericht erinnert daran, dass es der ausdr&uuml;ckliche politische Wille des Gesetzgebers im Jahre 2004 war, dass die Lebenspartnerschaften bei Adoptionen gerade nicht vollkommen gleichgestellt werden sollten.</p>
<p>In der Tat ist es offensichtlich fragw&uuml;rdig, warum es einen Unterschied macht,&nbsp; ob das Kind ein leibliches oder ein adoptiertes Kind des anderen Lebenspartners ist. Ein Ansatzpunkt f&uuml;r eine Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar, ebenso wenig kann akzeptiert werden, weshalb Ehe und Lebenspartnerschaft in diesem Punkt ungleich behandelt werden.</p>
<p>Das OLG Hamburg bezieht sich dar&uuml;ber hinaus auf Kindeswohlgesichtspunkte. U.a. beruft es sich auf eine Studie, die im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens 2004&nbsp; sogar in den Gesetzesmaterialien zitiert wurde: &bdquo;Entscheidend f&uuml;r die Entwicklung der Kinder ist nicht die Struktur der Familie, sondern die Qualit&auml;t der innerfamili&auml;ren Beziehungen&ldquo;&nbsp; hei&szlig;t es darin. Das OLG Hamburg wendet sich auch &uuml;berzeugend gegen die Vorurteile in Gesellschaft und juristischer Literatur, dass Kinder aus eben den genannten Gr&uuml;nden zwingend ein heterosexuelles Elternpaar f&uuml;r ihre gesunde Entwicklung brauchten.</p>
<p>Das wirft nat&uuml;rlich unweigerlich die Frage auf, ob nicht Ehe und Lebenspartnerschaft in jeder Hinsicht gleich behandelt werden m&uuml;ssen.</p>
<p>Am 6.6. 2011 fand im Rechtsausschuss eine Anh&ouml;rung zu einem Gesetzentwurf der Fraktion B&uuml;ndnis 90/die Gr&uuml;nen statt, nach dem das Adoptionsrecht bei verheirateten und durch Lebenspartnerschaft verbundenen Paaren gleichgestellt werden soll.&nbsp; <br />In der Anh&ouml;rung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages wurde&nbsp; von der Mehrzahl der Sachverst&auml;ndigen eben diese Auffassung vertreten.</p>
<p>Das OLG Hamburg hat auf ein besonderes Problem aufmerksam gemacht, dessen Bestehen bei vern&uuml;nftiger Betrachtung absurd erscheint.&nbsp; Dar&uuml;ber hinaus hat das OLG Hamburg deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber f&uuml;r die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft gerade keine nachvollziehbare Begr&uuml;ndung abgegeben hat.</p>
<h2 class="auto-created">Das Recht muss die Realit&auml;t einholen</h2>
<p>Schon deshalb ist dringlich zu fordern, dass der Gesetzgeber die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare&nbsp; in gleicher Weise wie durch Ehepartner erm&ouml;glicht.</p>
<p>Im politischen Raum begr&uuml;nden diejenigen, die gegen ein volles Adoptionsrecht f&uuml;r Lebenspartner sind, dies nicht offen mit schwulen- oder lesbenfeindlichen &bdquo;Argumenten&ldquo;&nbsp; wie sie an Stammtischen h&ouml;rbar sind, sondern es geht um das &bdquo;Recht des Kindes auf sowohl Vater und Mutter&ldquo; (so die CDU/CSU-Bundestagsabgeordneten Fischbach und Winkelmeier-Beck in der aktuellen Debatte, zit. nach <a href="http://de.nachrichten.yahoo.com/" target="_blank" rel="noopener">http://de.nachrichten.yahoo.com</a>). Wer so argumentiert, k&ouml;nnte auch Einzeladoptionen verbieten oder gar Zwangsehen f&uuml;r Verwitwete vorschlagen. Es ist ersichtlich ein unschl&uuml;ssiges Scheinargument.</p>
<p>Wirklich tragisch&nbsp; dagegen, was passieren kann, wenn&nbsp; ein Partner stirbt &#8211; und die Adoption nicht m&ouml;glich ist bzw. war: Dann verliert das Kind den einzigen&nbsp; Sorgeberechtigen und der andere Lebenspartner in Konstellationen wie den hier beschriebenen ist darauf verwiesen, die Vormundschaft f&uuml;r das von ihm/ihr wom&ouml;glich lange Jahre in h&auml;uslicher Gemeinschaft mitbetreute Kind zu beantragen. Geht es den Gegner/innen des gleichen Adoptionsrechts von Verheirateten und Lebenspartnern also tats&auml;chlich um das Kindeswohl?</p>
<p>Die Lebensformen sind einem stetigen Wandel unterworfen &#8211; die Ehe von Mann und Frau ist schon lange nicht mehr das einzige Modell eines gemeinschaftlichen Lebens und schon lange nicht mehr das Leitbild f&uuml;r verantwortungsvolles Miteinander. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung zu tragen. Gelebte Lebensformen m&uuml;ssen &#8211; gerade im Kindeswohlinteresse &#8211; den notwendigen rechtlichen Rahmen erhalten.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>OLG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2010, Az. 2 Wx 23/09</p>
<p><a href="http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/11_LebenspartnerschaftsG/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Dethloff.pdf" target="_blank" rel="noopener">http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/11_LebenspartnerschaftsG/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Dethloff.pdf</a></p>
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		<title>Verstoß gegen die Humanität &#8211; Keine Krankenhausbehandlung mehr für schwerkranke alte Menschen?</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2012/publikation/verstoss-gegen-die-humanitaet-keine-krankenhausbehandlung-mehr-fuer-schwerkranke-alte-menschen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 23 May 2012 00:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 20]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 148 Der SPIEGEL machte den folgenden Fall in seiner Ausgabe 39 des Jahres 2011 publik: Frau X., 87 Jahre, kommt mit Herzbeschwerden und Atemnot mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus. Eine schwere Herzinsuffizienz, eine Verstopfung der Aorta und ein Hochdruck in den Schlagadern werden festgestellt. Die Erkrankung führt zu einem Delir (&#8222;Psychosyndrom&#8220;). Frau [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2012, Seite 148</p>
<p>Der SPIEGEL machte den folgenden Fall in seiner Ausgabe 39 des Jahres 2011 publik:</p>
<p>Frau X., 87 Jahre, kommt mit Herzbeschwerden und Atemnot mit dem Rettungsdienst ins Krankenhaus. Eine schwere Herzinsuffizienz, eine Verstopfung der Aorta und ein Hochdruck in den Schlagadern werden festgestellt. Die Erkrankung führt zu einem Delir (&#8222;Psychosyndrom&#8220;). Frau X wird im Krankenhaus fünf Tage behandelt und stirbt trotz ärztlicher Bemühungen. Soweit trauriger Klinik-Alltag.</p>
<p>Allgemein beachtenswert macht diesen Fall allerdings das Verhalten der Krankenkasse von Frau X. Sie verweigert die Begleichung der Kosten des Krankenhauses in Höhe von 2.492,39 Euro mit dem Argument, es habe keine Indikation bestanden, Frau X. stationär im Krankenhaus aufzunehmen. Frau X. sei &#8222;zum Sterben&#8220; ins Krankenhaus gekommen. Man habe medizinisch &#8211; im Nachhinein betrachtet &#8211; nichts mehr für sie tun können und hätte sie zum Sterben in ein Hospiz abschieben müssen.</p>
<p>Das Sozialgericht Hannover, von dem Krankenhausträger im Rechtsstreit mit der Krankenkasse eingeschaltet, findet im Urteil vom 28. April 2010 deutliche Worte. Es erscheine &#8222;nicht nur inhuman, sondern geradezu verwerflich, eine Patientin mit Herzbeschwerden und Luftnot unter Hinweis auf den ohnehin bevorstehenden Tod nicht in die Krankenhausbehandlung aufzunehmen&#8220;.</p>
<p>Wohl wahr. Das Verhalten der Krankenkasse ist anders nicht zu beschreiben. Zumindest das Humanitätsgebot des § 70 Absatz 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) hat die Kasse grob missachtet: &#8222;Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben durch geeignete Maßnahmen auf eine humane Krankenbehandlung ihrer Versicherten hinzuwirken&#8220;.</p>
<h2 class="auto-created">Einzelfall oder Methode?</h2>
<p>Ein Einzelfall? Das ist zweifelhaft. Man mag zunächst denken: Es ging ja letztlich nicht darum, ob nun konkret eine Behandlung vorgenommen oder verweigert wird. Doch bedeutet diese Haltung der Krankenkasse nicht generell, dass alten Menschen mit Herzbeschwerden und Luftnot oder anderen Beschwerden, die ein Überleben fraglich erscheinen lassen, nur noch ein Platz zum Sterben zugewiesen wird? Oder hat nicht vielmehr der &#8211; unbekannt bleibende &#8211; Sozialrichter Recht, der hier von &#8222;kalter Euthanasie&#8220; spricht? Es hat sich auch nicht um eine dumme, unüberlegte Aktion eines einzelnen Sachbearbeiters gehandelt, denn die Krankenkasse legte gegen das sozialgerichtliche Urteil auch noch Berufung ein. Indes wird in der Sozialgerichtsbarkeit und von Krankenhausträgern immer wieder beklagt, dass die Krankenkassen zunehmend und rigoros die Erstattung von Behandlungskosten verweigern, weil eine Behandlungsindikation nicht vorgelegen habe. So haben zum Beispiel in Bayern die Krankenhausträger 1400 Klagen gegen die Krankenkassen mit eben diesem Hintergrund eingereicht. Selbstverständlich geben die Kostenträger indirekt vor, in welchem Umfang eine Krankenhausbehandlung tatsächlich stattfindet. Bislang konnte davon ausgegangen werden, dass im Zweifel für eine Behandlung optiert wird. Macht dieses Beispiel Schule, könnten bestimmte &#8222;Risikogruppen&#8220; von einer ärztlichen Versorgung ausgenommen werden; sie kommen dann im Zweifel &#8222;nur zum Sterben&#8220;. Führt man sich vor Augen, dass das Bundesversicherungsamt harsche, kritische Töne anschlagen musste, um das &#8222;Abwimmeln&#8220;  von Versicherten der geschlossenen &#8222;City-BKK&#8220; zu beenden, so wird deutlich, dass die Krankenkassen längst nicht mehr zum Wohle der Versichertengemeinschaft agieren. Es besteht der Eindruck, dass Menschen, die &#8222;schlechte Risiken&#8220; darstellen, als  wirtschaftlich untragbar aus der Behandlung herausfallen können. Mag es strukturelle oder &#8222;zeitgeistige&#8220; Gründe haben, für die betroffenen Versicherten ist das einerlei. Zwar müssen auch die Krankenhäuser weiter kritisch betrachtet werden, es besteht aber genug Anlass, den Kassen sehr genau auf die Finger zu sehen.</p>
<h2 class="auto-created">Im Zweifel behandeln!</h2>
<p>Nicht nur die medizinische Ethik, sondern auch die Menschenwürde gebietet es, dass zunächst einmal versucht wird, ein noch so geschwächtes Leben zu retten und zumindest Leiden zu lindern.<br />Müssen die Krankenhäuser damit rechnen, dass dies künftig bei angeblich todgeweihten Menschen nicht mehr finanziert werden soll, findet Humanität im Krankenahaus auch insoweit nur noch eingeschränkt statt. Im Zweifel eben &#8222;sozialverträgliches Frühableben.&#8220;<br />Späte Einsicht: Die Krankenkasse hat inzwischen die Berufung gegen das Urteil des SG Hannover zurückgenommen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Sozialgericht Hannover Urteil &#8211; 28.04.2010 &#8211; S 19 KR 961/08</p>
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		<title>Rosa Zeiten, graue Zeiten? &#8211; Zum gemeinsamen Sorgerecht nicht verheirateter Eltern</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/rosa-zeiten-graue-zeiten-zum-gemeinsamen-sorgerecht-nicht-verheirateter-eltern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 02:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 6]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 102 &#8211; 105 Kaum ein Bereich des Familienrechts ist so hoch emotional und von persönlichem Vorverständnis besetzt wie die Frage des Sorgerechtsnichtverheirateter Väter. Soll man ihnen das Recht einräumen, das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter zu erstreiten? Wird dies dem Kindeswohl gerecht? Sind »die Väter« in dieser Situation nicht [weiterlesen]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 102 &#8211; 105</p>
<p>Kaum ein Bereich des Familienrechts ist so hoch emotional und von persönlichem Vorverständnis besetzt wie die Frage des Sorgerechts<br />nichtverheirateter Väter.</p>
<p>Soll man ihnen das Recht einräumen, das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter zu erstreiten? Wird dies dem Kindeswohl gerecht? Sind »die Väter« in dieser Situation nicht nur daran interessiert, der Ex-Partnerin Schwierigkeiten zu machen und geht es ihnen womöglich gar nicht um die Belange des Kindes? Oder wollen »die Mütter« schlicht den Vater von allen wichtigen Entscheidungen fernhalten oder vielleicht sogar »entsorgen«?</p>
<p>Dient es in jedem Fall dem Kindeswohl, wenn die Kinder zwei, rechtlich gleichgestellte Elternteile bekommen oder ist ein Dauerstreit zum Nachteil des Kindes vorprogrammiert?</p>
<h2 class="auto-created">Deutschland &ndash; r&uuml;ckst&auml;ndig im europ&auml;&shy;i&shy;schen Vergleich</h2>
<p>Bis 1998 gab es für nichtverheiratete Väter überhaupt kein(gemeinsames) Sorgerecht. Die damalige Kindschaftsrechtsreform schuf mit dem § 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB die Möglichkeit<br />einer gemeinsamen Sorgeerklärung der Eltern mit der Folge,<br />dass dann auch der mit der Mutter nicht verheiratete Vater das<br />Sorgerecht erhält.</p>
<p>Ein Problemfall blieb: Was geschieht, wenn die Mutter die gemeinsame Sorgeerklärung verweigert? Nach der so geschaffenen gesetzlichen Regelung war dann der Vater definitiv und dauerhaft von der elterlichen Sorge ausgeschlossen. Er hatte allenfalls die Möglichkeit, bei einer Kindeswohlgefährdung durch die Mutter &#8211; ein ausgesprochen seltener Fall &#8211; das Sorgerecht zu erlangen.</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht hielt in seiner Entscheidung vom 29. 1. 2003 (Az. 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01) &#8211; BVerfGE 107, 150 &#8211; die gesetzliche Regelung für mit dem Grundgesetz vereinbar und wies die Verfassungsbeschwerde eines betroffenen Vaters ab.</p>
<p>Bereits in dieser Entscheidung wies aber das Bundesverfassungsgericht<br />darauf hin, dass § 1626a Absatz 1 Nr. 1 BGB sich dann als unvereinbar mit dem Elternrecht des Vaters aus Artikel 6 Absatz 2 GG erweisen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass &#8211; anders als der Gesetzgeber von 1998 angenommen hatte &#8211; in größerer Anzahl aus Gründen, die nicht vom Kindeswohl getragen sind, die Sorgeerklärung von der Mutter des Kindes verweigert wird. Dem Gesetzgeber wurde vom Bundesverfassungsgericht ein entsprechender Prüfungsauftrag erteilt.</p>
<p>Diese Entscheidung blieb umstritten. Die Diskussion war damit nicht beendet.</p>
<p>Deutschland blieb in Europa in einer &#8211; rückständigen &#8211; Sonderrolle. In sieben Staaten der EU hat ein nicht mit der Mutter des Kindes verheirateter Vater die Möglichkeit, einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge zu stellen. In 18 Mitgliedstaaten ist die gemeinsame elterliche Sorge bei nichtverheirateten Eltern sogar der gesetzlich festgeschriebene Regelfall.</p>
<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat &#8211; von<br />einem betroffenen Vater angerufen &#8211; in seiner Entscheidung<br />vom 3. Dezember 2009 (Sache Zaunegger gegen Bundesrepublik<br />Deutschland, Beschwerde Nr. 22028) entschieden, dass der<br />bislang geltende Rechtszustand gegen Artikel 14 in Verbindung<br />mit Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention<br />verstößt.</p>
<h2 class="auto-created">Das Bundes&shy;ver&shy;fas&shy;sungs&shy;ge&shy;richt ver&auml;ndert die Rechtslage</h2>
<p>Mit seinem Beschluss vom 21. Juli 2010 (Az. 1 BvR 420/09) hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die bisherigen Regelungen des § 1626a BGB insofern verfassungswidrig sind, als ein Sorgerecht des nicht mit der Mutter verheirateten Vaters gegen den Willen der Mutter ausgeschlossen ist, und ordnete an: Bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ist § 1626a BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Damit hat das Bundesverfassungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nicht nur die Verfassungswidrigkeit festzustellen, sondern auch positives Recht zu schaffen.</p>
<p>Schon in den Tagen nach Bekanntwerden dieser Entscheidung häuften sich die Anrufe bei den Familiengerichten und es gingen alsbald die ersten Anträge betroffener Väter ein.</p>
<p>Interessenverbände äußerten sich überwiegend zustimmend, aber auch skeptisch bis ablehnend. Das Bundesjustizministerium arbeitet zur Zeit an einem Gesetzentwurf zur Regelung im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.</p>
<p>Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen und längst überfällig. Es geht schlicht darum, dass die Möglichkeit besteht, gegebenenfalls familiengerichtlich zu klären, welche Regelung im Einzelfall dem Kindeswohl am besten entspricht. Es ist mithin nicht nur das Elternrecht der Väter betroffen, sondern in erster Linie die grundrechtlich geschützten Interessen der Kinder.</p>
<p>Die Entscheidung des BVerfG schafft eine verfassungsrechtliche Normalität, die geeignet ist, der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen: nicht mehr und nicht weniger. Die Wahrung von grundrechtlich geschützten Interessen von Kindern und Eltern bleibt die Aufgabe der im Einzelfall entscheidenden Familiengerichte. Es ist kein Feldzug gegen »Monstermütter« und auch keine Abwehrschlacht gegen »Böse Väter« zu erwarten, es werden weder rosige noch graue Zeiten heranbrechen.</p>
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		<title>Staatliche Schulverweigerer &#8211; Ausgrenzen statt integrieren</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/staatliche-schulverweigerer-ausgrenzen-statt-integrieren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 02:10:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 7]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/staatliche-schulverweigerer-ausgrenzen-statt-integrieren/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 106 &#8211; 111 Sind wir in unseren Bildungseinrichtungen wirklich bereit, aufindividuelles Anderssein nicht im Zweifel mit Ausgrenzung zu reagieren? Dies lässt ein krasser Einzelfall aus Hessen fragen. A. K., ein fröhlicher, motivierter, sehr großgewachsener Erstklässler,wurde 2005 in Südhessen eingeschult. Bereits nach wenigen Wochen litt der Junge, wie auch der Kinderarzt attestierte, unter [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/staatliche-schulverweigerer-ausgrenzen-statt-integrieren/">Staatliche Schulverweigerer &#8211; Ausgrenzen statt integrieren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seiten 106 &#8211; 111</p>
<p>Sind wir in unseren Bildungseinrichtungen wirklich bereit, auf<br />individuelles Anderssein nicht im Zweifel mit Ausgrenzung zu reagieren? Dies lässt ein krasser Einzelfall aus Hessen fragen.</p>
<p>A. K., ein fröhlicher, motivierter, sehr großgewachsener Erstklässler,<br />wurde 2005 in Südhessen eingeschult. Bereits nach wenigen Wochen litt der Junge, wie auch der Kinderarzt attestierte, unter Bauchschmerzen und morgendlichem Erbrechen und beklagte sich, seine Klassenlehrerin hätte ihm mit Gewalt die Beine zusammengepresst, angeblich weil er zu viel Platz einnähme. Er fühlte sich abgelehnt und ausgegrenzt. Im April 2007 konnten die Eltern auf eigenen Wunsch einen Schulwechsel durchsetzen. Zuvor hatten sie vergeblich das Jugendamt um Hilfe gebeten, da sie ihren Sohn als in der Schule gemobbt ansahen. An der neuen, offensichtlich »vorinformierten« Schule kündigte man den Eltern sogleich an, A. müsse auf eine Lernhilfeschule bzw. wegen der guten Noten doch besser an eine Schule für Erziehungshilfe. Ein Mitspracherecht der Eltern gebe es diesbezüglich nicht. Den Schulalltag erlebten A.s Eltern weiterhin geprägt von Voreingenommenheit und Mobbingverhalten. A. vertraute ihnen an, er werde von Mitschülern geschlagen und gehänselt, dürfe sich nicht wehren, bekomme dennoch die Schuld. Währenddessen leitete die Schule ohne Information der Eltern und unter Umgehung des vorgeschriebenen Weges ein Verfahren auf sonderpädagogischen Förderbedarf für Erziehungshilfe ein. Bereits im September 2007 wurde dem Jugendamt vorab das Ergebnis des erst für November 2007 geplanten Gutachtens mitgeteilt: Die Untersuchung werde ergeben, dass keine Regelschule im Kreis mehr besucht werden könne. Gleichzeitig ordnete die Justitiarin des Schulamtes handschriftlich das »Ruhen der Schulpflicht« an, »um Druck auszuüben«.</p>
<h2 class="auto-created">Kein Fall mehr f&uuml;r eine Beschulung?</h2>
<p>A., gerade neun Jahre alt, wurde ab dem 8. Oktober 2007 vom Schulbesuch ausgeschlossen. Mit Bescheid gleichen Datums ordnete die zuständige Schulbehörde das Ruhen der Schulpflicht an. Zur Begründung bezieht sich das Schulamt auf eine Verfügung vom 24. Juli 2007. Darin heißt es, der Junge habe von Anfang an Probleme gehabt, sich in den Klassenverband zu integrieren. Er habe eine negativ geprägte Grundhaltung und benutze Schimpfwörter und sexualisierte Ausdrücke. »An jedem Konflikt ist er interessiert und häufig auch beteiligt«, er stelle sich »absichtlich dumm«. Um Zuwendung zu bekommen stelle er »überflüssige, unangemessene« Fragen zu eindeutigen Sachverhalten. Sein Lerninteresse sei gering. Bei ihm falle auf, dass er stottere, wenn er angesprochen werde, außerdem habe er beim Sprechen eine falsche Atemtechnik (!). Schließlich werden noch körperliche Defizite ins Feld geführt. Abgesehen davon, dass die Begründung eher unsubstantiiert ist und auch von den Eltern bestritten wird, klingt es eher nach einer vorwurfsvollen Haltung dem Kind gegenüber. Dabei wird bei weiterer Lektüre dieser und anderer Schreiben des Schulamts deutlich, dass in erster Linie eine vorwurfsvolle Haltung gegen die »unbotmäßigen Eltern« besteht, die auf das Kind projiziert wird. § 65 Absatz 2 des Hessischen Schulgesetzes sieht vor: »Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, kann die Schulpflicht auf Dauer oder vorübergehend ruhen.« Es ist nicht ersichtlich, dass die Kriterien für das scharfe Schwert des<br />Schulausschlusses hier sachlich zutreffend dargelegt und begründet<br />werden konnten.</p>
<p>A. bekam zunächst sechs Wochenstunden Hausunterricht, danach gar keinen Unterricht mehr. Die Eltern beschulten A. nun allein, Material und Bücher wurden vom Schulamt ebenfalls verweigert. Das Schulamt lehnte weiterhin die Aufnahme in eine Schule ab, jetzt wegen des sozialpädagogischen Förderbedarfs. Von den Eltern verlangte das Amt, ihr Kind in ein privates Kinderheim mit angeschlossener Heimschule zu<br />geben. Selbst diese Heimschule fernab des Wohnortes hatte aber keinen Platz frei. Um einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erhalten, brachten die Eltern den Sohn, nun zehn Jahre alt, im April 2009 zur Grundschule und verlangten dort Beschulung. Diese wurde weiter verweigert und es wurde erneut &#8211; nun mit Rechtsmittelbelehrung &#8211; das »Ruhen der Schulpflicht« erklärt. Dieses Vorgehen wurde den Eltern als »Kindeswohlgefährdung« ausgelegt. Vom Schulamt veranlasst, regte das zuständige Jugendamt beim zuständigen Familiengericht ein Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge an, wohl mit dem Ziel, den Schulbesuch in einem Heim so zwangsweise sicherzustellen. Einen Hausbesuch bei der Familie oder auch nur ein Gespräch mit dem Kind gab es nicht.</p>
<h2 class="auto-created">Schul&shy;psy&shy;cho&shy;login bewertet Zehnj&auml;h&shy;rigen nach &raquo;erwachsenen&laquo; Kriterien</h2>
<p>Gleichzeitig musste das Kind zur Schulpsychologin zwecks Erstellung eines Gutachtens. Dort wurde ihm nicht nur der erbetene Beistand durch Angehörige verweigert, die Schulpsychologin kündigte ihm sogar an, es könne sein, dass er nie wieder irgendeine Schule besuchen könne, gleich ob Regel- oder Förderschule. Die Schulpsychologin empfahl dennoch, die Schulpflicht weiter ruhen zu lassen, bis gegebenenfalls durch Klärung der Sorgerechtsfrage eine alleinige Entscheidung durch das Jugendamt möglich sei. Die schulpsychologische Stellungnahme muss allerdings als fachlich angreifbar angesehen werden. Eine unabhängige Fachkollegin, die Diplom-Psychologin Irmtraud Meyer, rügte nach Durchsicht des Gutachtens u. a., dass konkrete oder greifbare Befunde nicht aufgeführt seien. Befunde, die eine aktuelle frühkindliche Symptomatik oder Schädigung belegen, würden nicht benannt oder vorgelegt. Es sei sowohl psychologisch als auch rechtlich problematisch, im Juli 2009 eine in die Zukunft gerichtete Einschätzung für ein so junges Kind auf der Basis einer Aktenlage von 2005 bis 2007 abzugeben. Fragwürdig sei es, dass die Schulpsychologin sich überwiegend auf Verhalten der Eltern und Großeltern beziehe. Die Schulpsychologin wirft dem damals Zehnjährigen vor, er sehe sich nur als Opfer und könne eigene Anteile nicht erkennen. Er wird also nach den »erwachsenen« Kriterien bewertet. Das ist nicht nachvollziehbar. So schreibt auch der Anwalt der Familie in der Klage an das Verwaltungsgericht: »Man kann doch einen Grundschüler nicht über 2 Jahre hinweg &#8211; ohne Rechtsgrund &#8211;<br />seiner Bildungsstätte entziehen und hinterher behaupten, er sei (nunmehr) schulunfähig, weil er a) nicht zur Schule ging und b) nicht einsehe, dass er selbst schuld ist. Daher liegt die Vermutung nahe, dass die schulpsychologische Stellungnahme einzig und allein dazu dienen soll, nachträglich die Voraussetzungen des § 65 II HessSchG herbeizureden«.</p>
<h2 class="auto-created">Das Schulamt verweigert sich seit Jahren</h2>
<p>Im August 2009 konnte das Jugendamt in der Verhandlung vor dem Familiengericht nicht darstellen, was man A. und seinen Eltern eigentlich vorwerfe, es zeigte sich, dass Kind und Eltern den Schulbesuch wünschen, sich das Schulamt aber offenbar seit Jahren verweigert. Es erging keine Entscheidung oder Anordnung, den Eltern wurde Prozesskostenhilfe bewilligt, die Richterin empfahl den Regelschulbesuch. Im November 2009 verglich man sich vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt. Das Schulamt hatte zwischenzeitlich die Widersprüche zurückgewiesen und erneut das Ruhen der Schulpflicht erklärt, u. a. nun begründet mit dem »Verhalten der Eltern«. Das Schulamt musste alle Anordnungen auf Ruhen der Schulpflicht zurücknehmen. Danach sollte A. zügig in eine nahegelegene Regelschule aufgenommen werden, jedoch mit Integrationshelfer nach § 35a Sozialgesetzbuch VIII. Den zu finden, erwies sich als schwierig. Das Jugendamt als Kostenträger übersandte den potenziellen Hilfeträgern neun Fax-Seiten vorab, die eher geeignet waren, der »Abschreckung« zu dienen, denn es wurde deutlich auf die &#8211; vom Jugend- und Schulamt nicht erwünschte &#8211; Öffentlichkeitsarbeit Dritter in der Sache hingewiesen. Die Eltern sollten dem Träger garantieren, dass sie keinerlei Informationen mehr weitergeben, nirgends mehr über ihren Fall der mehrjährigen Beschulungsverweigerung berichten würden. Das haben die Eltern aus nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Erst über eine eigene Stellenannonce gelang es den Eltern, einen »unabhängigen Integrationshelfer« zu gewinnen, von dessen<br />Anstellung das Jugendamt überzeugt werden musste.</p>
<h2 class="auto-created">Erneuter Schulbesuch w&auml;hrt nur kurz</h2>
<p>A., inzwischen zwölf Jahre alt, besuchte nach 34 ½ Monaten unfreiwilliger Schulabstinenz seit dem 16. August 2010 den Unterricht<br />einer sechsten Klasse in einer wohnortnahen Regelschule mit Begleitung eines Integrationshelfers. Doch leider war dies schnell wieder vorbei. Am 15. November 2010 ist A. wieder auf unbestimmte Zeit aus der Schule ausgeschlossen worden, u. a. unter Hinweis auf schlechte mündliche Noten &#8211; ein unschlüssiges Argument, denn dann würde ein erheblicher Teil der Schülerschaft von dem Besuch der Schule auszuschließen sein.</p>
<p>Bei Redaktionsschluss tut sich ein neuer Konflikt auf: Die Eltern streben einen Besuch in einer anderen Schule an, das Schulamt ordnet jetzt eine Beschulung in der Schule an, aus der A. gerade herausgenommen wurde &#8211; ohne einen Integrationshelfer. Nun wird vom Jugendamt über den früheren Integrationshelfer in einem Schriftsatz an das Familiengericht kolportiert, die Mutter und eine Bekannte der Familie, die sich für deren Belange engagiert, seien psychisch krank. Diese Art<br />der »Psychiatrisierung« unbequemer Menschen ist sonst nur<br />autoritären Systemen vorbehalten.</p>
<p>Andere durchaus fachlich kompetente Personen sehen die Dinge ohne hin ganz anders als die Behörden, z. B. der Pfarrer und Dekan Tankred Bühler, der auch selbst jahrelang Unterricht an Schulen erteilt hat, schreibt an das Familiengericht, er schätze den Jungen als einen »sozial völlig unauffälligen« Jungen, dem man über Jahre keine Chance gegeben habe.</p>
<p>Die allgemeine Schulpflicht ist zugleich ein Recht eines jeden Kindes auf Bildung. Niemand kann vermuten, dass hier ein Kind bzw. eine Familie »herausgegriffen« wird, um dieses Recht auf Bildung gezielt unmöglich zu machen. Auffallend ist, dass häufig Maßnahmen getroffen werden, die die Kinder betreffen, die sich in Wahrheit aber gegen »unbequeme« Eltern richten. Die häufig zu beobachtende Unfähigkeit von Institutionen in Bildungswesen und Jugendhilfe, differenziert auf tatsächlich oder vermeintlich schwierige Konstellationen angemessen zu reagieren und gegebenenfalls Fehler einzugestehen und zu korrigieren, nimmt wie hier den Charakter einer Stigmatisierung und zielgerichteten Mobbings an. Das führt dann im Einzelfall immer wieder dazu, dass Kinder und Eltern in ihren Rechten aus Artikel 6 und Artikel 3 GG negativ betroffen werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/staatliche-schulverweigerer-ausgrenzen-statt-integrieren/">Staatliche Schulverweigerer &#8211; Ausgrenzen statt integrieren</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Macht der Gewohnheit, alltäglicher Skandal? &#8211; Fixierungsmaßnahmen in Pflegeheimen</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/macht-der-gewohnheit-alltaeglicher-skandal-fixierungsmassnahmen-in-pflegeheimen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 05:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 2]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://www.humanistische-union.de/publikationen/publikation/macht-der-gewohnheit-alltaeglicher-skandal-fixierungsmassnahmen-in-pflegeheimen/</guid>

					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 65 14.11.2008: Ein Amtsrichter wird wegen Rechtsbeugung zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er ohne pers&#246;nliche Anh&#246;rung in 47 F&#228;llen bei alten Menschen im Pflegeheim das Anbringen von Bauchgurten und Bettgittern genehmigt hat. Die pers&#246;nlichen Anh&#246;rungen hatte er einfach &#8222;erfunden&#8220; und fiktive Anh&#246;rungsvermerke in der Gerichtsakte niedergelegt. &#220;ber das Verhalten dieses Richters [weiterlesen]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 65</p>
<p>14.11.2008: Ein Amtsrichter wird wegen Rechtsbeugung zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt, weil er ohne pers&ouml;nliche Anh&ouml;rung in 47 F&auml;llen bei alten Menschen im Pflegeheim das Anbringen von Bauchgurten und Bettgittern genehmigt hat. Die pers&ouml;nlichen Anh&ouml;rungen hatte er einfach &bdquo;erfunden&ldquo; und fiktive Anh&ouml;rungsvermerke in der Gerichtsakte niedergelegt. &Uuml;ber das Verhalten dieses Richters herrscht zu Recht gro&szlig;e Emp&ouml;rung. Dass es im beruflichen Alltag eines Betreuungsrichters regelhaft zu Genehmigungen freiheitsentziehender Ma&szlig;nahmen in Heimen kommt, l&ouml;st nicht einmal ansatzweise Verwunderung aus. Dabei ist die Fixierung Bestandteil des Alltags im Pflegeheim. Der Jurist Thomas Klie sch&auml;tzt nach Angaben des &bdquo;Vormundschaftsgerichtstag e.V.&ldquo; die Zahl der t&auml;glichen Fixierungen allein mit Bauchgurt auf 50.000 pro Tag deutschlandweit. Die Zeitschrift <i>Betreuungsrechtliche Praxis</i> ermittelte 80.000 gerichtlich genehmigte Fixierungen im Jahre 2007.</p>
<p>Was ist der Skandal hinter dem Skandal? Zum einen das mangelnde Bewusstsein nicht nur in vielen Bereichen der deutschen Justiz, dass es hier um Eingriffe in elementare Freiheitsrechte der Betroffenen geht. Es muss die These formuliert werden, dass vielfach zwar formal die verfahrensm&auml;&szlig;igen Voraussetzungen f&uuml;r die Genehmigung einer unterbringungs&auml;hnlichen Ma&szlig;nahme erf&uuml;llt werden, dass aber die vor Ort t&auml;tigen Richterinnen und Richter &uuml;berfordert sind, die Problematik angemessen einzusch&auml;tzen. Zum anderen, dass es immer noch Defizite in der Pflege gibt, die eine Politik der Vermeidung von Fixierungen vielfach nicht kennt. Hinzu kommt ein Mangel in der Gesetzgebung: Der einschl&auml;gige &sect; 1906 Absatz 4 BGB, der festlegt, dass und unter welchen Voraussetzungen Fixierungsma&szlig;nahmen wie Bettgitter und Bauchgurt durch das Gericht zu genehmigen sind, erfordert als fachlich-inhaltliche Grundlage lediglich ein &auml;rztliches Attest; ein ausf&uuml;hrliches Gutachten ist vor einer Genehmigungsma&szlig;nahme nicht notwendig.</p>
<p>Mit Einf&uuml;hrung des Betreuungsrechts 1992 sollte die Zahl von &bdquo;unterbringungs&auml;hnlichen Ma&szlig;nahmen&ldquo; unter Kontrolle gehalten und reduziert werden. Inwieweit dies gelungen ist, ist unter Experten streitig: Sind gestiegene Fallzahlen ein Hinweis darauf, dass einfach mehr und besser kontrolliert wird; werden die Fixierungen vermehrt angewandt oder gibt es am Ende viel mehr altersverwirrte Menschen in Heimen, in dem Bem&uuml;hen, die eigene Wohnung dem alten Menschen so lange wie m&ouml;glich zu erhalten?</p>
<p>Bereits im Grundrechtereport 2002 ist Tobias Baur der Thematik &bdquo;Menschenunw&uuml;rdige Behandlung in Pflegeheimen&ldquo; nachgegangen. Das Thema ist nach wie vor aktuell. Immerhin sehen Bettgitter inzwischen nicht mehr so h&auml;sslich nach &bdquo;Absperrgittern&ldquo; aus, und es gibt viele Einrichtungen, die &#8211; berechtigterweise &#8211; stolz darauf sind, allenfalls in Ausnahmef&auml;llen Bewohnerinnen und Bewohner mit Bettgittern zu haben. Die Sensibilit&auml;t ist in Einzelbereichen enorm gestiegen, vielfach wird aber die gesetzliche Notwendigkeit, eine unterbringungs&auml;hnliche Ma&szlig;nahme gerichtlich &uuml;berpr&uuml;fen zu lassen, immer noch als l&auml;stig, unverst&auml;ndlich, ja geradezu l&auml;cherlich empfunden.</p>
<p>Richtig ist, dass von alten Menschen im Pflegeheim subjektiv ein Bettgitter meist nicht als Einschr&auml;nkung wahrgenommen wird, mit Gurten im Bett verh&auml;lt es sich deutlich anders. Neben der Negierung von Freiheitsrechten f&uuml;r demente Menschen ist das Problem aber in den Risiken zu sehen, die Fixierungen mit sich bringen: Zum einen k&ouml;nnen Fixierungen, wie Studien im In- und Ausland immer wieder belegen, zu Todesf&auml;llen f&uuml;hren, beispielsweise kann es bei nicht fachgerechtem Anlegen von Gurten zu Strangulation und qualvollem Ersticken kommen. Dar&uuml;ber hinaus k&ouml;nnen soziale und Lebenskompetenzen verloren gehen.</p>
<h2 class="auto-created">Zuwenig Zeit und Information</h2>
<p>Was findet der Betreuungsrichter vor, wenn er &uuml;ber die Genehmigung von Bettgittern und Gurten entscheidet?</p>
<p>H&auml;ufig fehlt es an Informationen zur pers&ouml;nlichen Vorgeschichte der Betroffenen, die aber erheblich sein k&ouml;nnen: So soll z.B. eine alte Dame Bettgitter erhalten, weil sie in der Mittagsruhe immer wieder aufsteht, wobei sie st&uuml;rzen k&ouml;nnte. Es stellt sich heraus, dass sie noch nie Mittagsschlaf halten mochte, das Heim will es aber so- f&uuml;r alle Bewohnerinnen und Bewohner. Nur wenige Einrichtungen sind in angemessener Weise in der Lage, biographische Pr&auml;gungen und Vorlieben, die eigentlich keine &bdquo;Besonderheiten&ldquo; darstellen, im Heimalltag zu ber&uuml;cksichtigen. Wer den Ablauf &bdquo;st&ouml;rt&ldquo;, bringt die knappe Zeit f&uuml;r die Pflege durcheinander. Ein individuelles Eingehen auf die Bewohnerinnen und Bewohner ist oft nicht m&ouml;glich oder im Tagesablauf nicht vorgesehen. Das kann im Einzelfall dazu f&uuml;hren, dass recht schnell nach Fixierungsma&szlig;nahmen gerufen wird.</p>
<p>Ein weiteres und h&auml;ufiges Ph&auml;nomen: Medikation wird oft &uuml;ber Jahre weiter verabreicht &#8211; ohne &Uuml;berpr&uuml;fung der Dosierung und fachpsychiatrische Mitbetreuung. Und das, obwohl die Dosis gerade bei alten Menschen stark reguliert werden muss. Kaum jemand fragt dann mehr nach dem Zusammenhang zwischen fortschreitendem Abbau und &Uuml;berdosierung. Die Folge: Bettgitter statt Herunterfahren der Medikation. Fragen nach der Notwendigkeit einer Fixierungsma&szlig;nahme werden h&auml;ufig mit Unverst&auml;ndnis begegnet &bdquo;Wollen Sie, dass der alte Mensch sich verletzt?&ldquo; Schlie&szlig;lich ist das Sicherheitsdenken noch weit verbreitet: Lieber fixiert dahin zu sterben als dem Risiko eines Sturzes ausgesetzt zu sein, ist nicht unbedingt der Wunsch aller Betroffenen, die Verh&auml;ltnisse sind aber leider sehr oft so.</p>
<h2 class="auto-created">Was kann Abhilfe schaffen?</h2>
<p>Es gibt bereits Lichtblicke und positive Entwicklungen: Neben gut gef&uuml;hrten Heimen gibt es &ouml;ffentlich gef&ouml;rderte Projekte wie &bdquo;Redufix&ldquo; und &bdquo;Pr&auml;Fix&ldquo;, die auf wissenschaftlicher Grundlage Schulungen f&uuml;r alle anbieten, die mit der Problematik zu tun haben und die einen selbstverst&auml;ndlichen Grundsatz mit Leben f&uuml;llen: Fixierungen d&uuml;rfen nur das allerletzte Mittel sein. Sie bieten Alternativen zu derartigen Ma&szlig;nahmen an (<a href="http://www.redufix.de/" target="_blank" rel="noopener">www.redufix.de</a>).&nbsp; Ebenso hilfreich ist es, die Rechte der Betroffenen im Betreuungsgerichtsverfahren zu st&auml;rken (&bdquo;Werdenfelser Weg&ldquo;), insbesondere durch kundige und engagierte Verfahrensvertreterinnen und -vertreter. Wichtig w&auml;re insbesondere aber eine Verbesserung der Pflegesituation, die ein menschenw&uuml;rdiges Pflegen und Betreuen alter Menschen erm&ouml;glicht. Dazu geh&ouml;ren eine Verbesserung des Personalschl&uuml;ssels, regelm&auml;&szlig;ige Fortbildung, Qualit&auml;tsmanagement und konsequente Heimaufsicht.&nbsp; Die Erkenntnisse von Projekten wie &bdquo;Redufix&ldquo; und &bdquo;Pr&auml;Fix&ldquo; sind zum unbedingten Standard in der Pflege zu erkl&auml;ren.</p>
<p>Erforderlich w&auml;re weiter eine Verbesserung der Beratung von Angeh&ouml;rigen und gesetzlichen Betreuerinnen und Betreuern. Es muss eine Kultur der Ermutigung zu kritischem Hinterfragen von Fixierungen bestehen. Die Heimaussicht muss in der Lage sein, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und pflegerischer Standards effektiv zu kontrollieren. Die rechtlichen Voraussetzungen sind zu ver&auml;ndern. Die Pflicht, alternative Methoden der Gefahrenabwehr zu pr&uuml;fen, muss ausdr&uuml;cklich ins Gesetz. Vor jeder gerichtlichen Genehmigung ist ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Projektgruppe Redufix: Alternativen zu Fixierungsma&szlig;nahmen oder: Mit Recht fixiert? (Hannover) 2007</p>
<p>Baur, Tobias,&nbsp;Menschenunw&uuml;rdige Behandlung in Pflegeheimen, in:&nbsp;Grundrechtereport 2002 S.71 ff.</p>
<p>Hoffmann, Birgit/Klie, Thomas, Freiheitsentziehende Ma&szlig;nahmen, Heidelberg 2004</p>
<p>ReduFix &#8211; die Kampagne gegen Fixierung in der Pflege, Mitteilungen des Vereins Vormundschaftsgerichtstag e.V., Mai 2009</p>
<p>Kirsch, Sebastian/Wassermann, Josef, Eine Initiative zur Reduzierung von Fixierungsma&szlig;nahmen mit verfahrensrechtlichem Ansatz. &#8222;Der Werdenfelser Weg&#8220;, in: <i>Betreuungsrechtliche Praxis </i>2009, S.109 ff.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/macht-der-gewohnheit-alltaeglicher-skandal-fixierungsmassnahmen-in-pflegeheimen/">Macht der Gewohnheit, alltäglicher Skandal? &#8211; Fixierungsmaßnahmen in Pflegeheimen</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>&#8222;Eine Mischung aus medizinischer Wichtigtuerei, Sturheit und Hexenjagd“ &#8211; Staatliche Kindeswohlgefährdung</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/eine-mischung-aus-medizinischer-wichtigtuerei-sturheit-und-hexenjagd-staatliche-kindeswohlgefaeh/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 May 2010 03:30:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 6]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 101 Spektakul&#228;re F&#228;lle, in denen eine Kindeswohlgef&#228;hrdung von Beh&#246;rden unentdeckt blieb, gingen mehrfach durch die Presse.&#160; Die Frage, ob Verhalten von Beh&#246;rden und Gerichten&#160; selbst zu einer Kindeswohlgef&#228;hrdung f&#252;hren kann, wirft ein Fall aus Bayern auf, der jetzt das Bundesverfassungsgericht besch&#228;ftigte. So fing es an: Am 3.8.2004 wird der damals 9 j&#228;hrige [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/eine-mischung-aus-medizinischer-wichtigtuerei-sturheit-und-hexenjagd-staatliche-kindeswohlgefaeh/">&#8222;Eine Mischung aus medizinischer Wichtigtuerei, Sturheit und Hexenjagd“ &#8211; Staatliche Kindeswohlgefährdung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2010, Seite 101</p>
<p>Spektakul&auml;re F&auml;lle, in denen eine Kindeswohlgef&auml;hrdung von Beh&ouml;rden unentdeckt blieb, gingen mehrfach durch die Presse.&nbsp; Die Frage, ob Verhalten von Beh&ouml;rden und Gerichten&nbsp; selbst zu einer Kindeswohlgef&auml;hrdung f&uuml;hren kann, wirft ein Fall aus Bayern auf, der jetzt das Bundesverfassungsgericht besch&auml;ftigte.</p>
<p>So fing es an: Am 3.8.2004 wird der damals 9 j&auml;hrige A.H. durch 12 Personen &#8211; Polizeibeamte und Jugendamtsmitarbeiter aus der Obhut seiner Mutter und ihrer Familie genommen. Als das Kind nicht gleich freiwillig mitkommt, wird gedroht, Sp&uuml;rhunde zu holen. Dem Verfasser dieses Artikels ist kein Fall bekannt &#8211; selbst bei konkreten und realistischen Misshandlungsvorw&uuml;rfen &#8211; in dem bei einer &bdquo;Inobhutnahme&ldquo;&nbsp;in einer Weise vorgegangen wurde, die eher einem Hollywood-Action-Film oder einem &bdquo;Anti-Terror&ldquo;-Einsatz entspricht. Grundlage war&nbsp; ein Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom Vortag, in dem der Mutter&nbsp;Petra Hellerohne vorherige Anh&ouml;rung&nbsp; das Personensorgerecht vorl&auml;ufig entzogen und die Herausgabe des Kindes an das zum Pfleger bestellte&nbsp; Jugendamt angeordnet worden war. Dies allein ist&nbsp; bereits als eine Verweigerung rechtlichen Geh&ouml;rs einzustufen. Anhaltspunkte, die es rechtfertigten, selbstverst&auml;ndliche und grundlegende Verfahrensgarantien zu verk&uuml;rzen, sind nicht ersichtlich. Es wurde dem Kind zu diesem Zeitpunkt auch kein Verfahrenspfleger bestellt, wie es das Gesetz in derartigen F&auml;llen erfordert &#8211; sondern erst 10 Tage sp&auml;ter, als l&auml;ngst unverr&uuml;ckbare Fakten geschaffen waren.&nbsp;</p>
<p>Der Junge wurde zun&auml;chst in eine Kinderklinik gebracht und dann 3 Monate in einer kinderpsychiatrischen Station behandelt, ohne dass je erkennbar wurde, dass es zu dieser Zeit eine Indikation f&uuml;r eine derartige Behandlung gab. Erst 6 Wochen nach der Kindeswegnahme &#8211; am 17.9.2004 &#8211; findet eine gerichtliche Anh&ouml;rung statt &#8211; unerkl&auml;rlich nicht mehr rechtsstaatsgem&auml;&szlig;. Das Kind selbst wurde dann&nbsp; erst &uuml;ber ein Jahr nach seiner Herausnahme aus seiner Familie am 15.11.2005 pers&ouml;nlich angeh&ouml;rt &#8211; ein eindeutiger Versto&szlig; gegen&nbsp; Artikel 103 GG.</p>
<h2 class="auto-created">Beh&ouml;rden stacheln sich gegenseitig an</h2>
<p>Was war zuvor geschehen?&nbsp; Sowohl bei der Mutter wie bei dem Kind war eine Borreliose (eine Entz&uuml;ndung&nbsp;&nbsp; bedingt durch Zeckenbisse) diagnostiziert worden. Dies ist durch &auml;rztliche Atteste nachgewiesen. Diagnostik und Therapie dieser Erkrankung sind medizinisch umstritten. Der Mutter, Frau Heller, war eine Antibiose empfohlen worden, die schlie&szlig;lich auch ihrem Sohn verschrieben wurde. Diese Therapieform ist nicht nur kostenaufwendig, sondern auch in der &Auml;rzteschaft umstritten. Der Mutter wurde ger&uuml;chteweise wahrheitswidrig unterstellt, dass sie an Wochenenden bei Not&auml;rzten&nbsp; wahllos Medikamentengaben einfordere. Wegen krankheitsbedingter Probleme in der Schule, die einseitig der Mutter angelastet werden, schaltete die Schulverwaltung&nbsp;&nbsp; das Gesundheitsamt ein &#8211; ein ungew&ouml;hnlicher Vorgang. Der Leiter des &ouml;rtlichen Gesundheitsamts kommt in einem &bdquo;Gutachten&ldquo; &#8211; ohne die Mutter exploriert oder den Sohn je gesehen zu haben, zu dem Schluss, bei der Mutter l&auml;ge ein sogenanntes &bdquo;M&uuml;nchausen-by-proxy-Syndrom&ldquo; vor &#8211; eine in der Psychiatrie hoch umstrittene Diagnose, die sich sp&auml;ter als nicht haltbar erwiesen hat.</p>
<p>Die Mutter wurde gleichzeitig mit der Herausnahme des Kindes&nbsp; durch einen Beschluss des Vormundschaftsgerichts zur zwangsweisen Untersuchung in der Psychiatrie untergebracht und 2 Tage sp&auml;ter entlassen, weil festgestellt wird, dass sie sich ihre Erkrankung nicht wahnhaft eingebildet hat. Ein Betreuungsverfahren wegen angeblicher psychischer Erkrankungen schwebt noch, obwohl&nbsp;&nbsp; der Schweizer Psychiater und Gerichtsgutachter Dr. Mario Gm&uuml;r in einem ausf&uuml;hrlichen Gutachten&nbsp; deren Vorliegen verneint hat. Er spricht in diesem Fall von&nbsp; einer &bdquo;Mischung aus medizinischer Wichtigtuerei, Sturheit und Hexenjagd&ldquo;.</p>
<p>Die&nbsp; Borreliose bei dem Kind ist belegt, aber der Mutter wird der Vorwurf gemacht, ihr Kind durch eine &#8211; nach Meinung eines Gutachters unn&ouml;tige &#8211; Antibiotika-Therapie&nbsp; die von Schulmedizinern verordnet worden war, &bdquo;misshandelt&ldquo; zu haben. Sie&nbsp; wird so f&uuml;r einen Medizinerstreit haftbar gemacht, ein ungeheuerlicher Vorgang. Wer &auml;rztlichem Rat folgt, gef&auml;hrdet sein Kind? Der Junge kam nach der Entlassung aus der Kinderpsychiatrie 2004 in eine Pflegefamilie und 2006 in eine Einrichtung. Die gesamte Familie wurde von dem Jungen isoliert, d.h. Kontakt wird systematisch unterbunden. Selbst Briefe werden zensiert. Mit seiner Mutter telefoniert er einmal pro Woche, bevor der Fall durch Presse und &Ouml;ffentlichkeit bekannt wurde, waren diese Telefonate auf&nbsp; 20 Minuten beschr&auml;nkt, sie wurden kontrolliert und mitgeh&ouml;rt. Seine Gro&szlig;tante sieht er alle 4 Wochen, seien Gro&szlig;mutter nur mit einem Betreuer. Und auch diese sp&auml;rlichen Kontakte waren und sind nur m&ouml;glich seit durch intensive&nbsp; Bem&uuml;hungen der Familie eine &ouml;ffentliche Aufmerksamkeit entstanden ist.</p>
<p>Am 29.Mai 2006 wurde dann&nbsp; der Mutter nicht mehr nur vorl&auml;ufig das Sorgerecht entzogen. Trotz der Faktenlage wurde in dem entsprechenden Beschluss&nbsp; immer noch eine Gef&auml;hrdung des Kindes im Zeitpunkt der Inobhutnahme angenommen. Aussagen von Medizinern wurden einseitig zu Lasten der Mutter interpretiert, ohne dass die unterschiedlichen Positionen der medizinischen Experten ber&uuml;cksichtigt worden sind .&nbsp; Die Prognose f&uuml;r die Zukunft wurde&nbsp; auf ein Gutachten gest&uuml;tzt, das andere Einsch&auml;tzungen behandelnder &Auml;rzte erkl&auml;rterma&szlig;en ohne sachliche Begr&uuml;ndung ignoriert hat. Der Mutter wurde weiterhin&nbsp; unterstellt, sie wolle ihr gesundes Kind&nbsp; weiterhin gegen eine angeblich nicht vorhandene Krankheit behandeln.&nbsp; Der im Beschluss behauptete angebliche Wille des Kindes, nicht zu seiner Mutter zur&uuml;ckzukehren, wird von den Angeh&ouml;rigen angezweifelt. Die Familie geht von einer Manipulation des Kindes aus. Es werden, ohne dass dies aus der Begr&uuml;ndung nachvollziehbar wird, Traumatisierungen des Kindes behauptet. Auf die Traumatisierungen des Kindes durch das Verhalten staatlicher Stellen wird nicht eingegangen.</p>
<p>Auf umfangreichen Sachvortrag und zahlreiche Beweisangebote seitens des Prozessvertreters der Mutter wurde ebenfalls nicht eingegangen.&nbsp; Mit Beschluss vom 6.7.2009 wies das OLG Bamberg &#8211; unter Bezugnahme auf die anfechtbare Bewertung der Vergangenheit &#8211; die Beschwerde zur&uuml;ck und legitimierte somit das Vorgehen gegen die Familie. Hiergegen hat der Anwalt der Mutter Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Verfassungsbeschwerde unverst&auml;ndlicherweise wurde nicht zur Entscheidung angenommen, der Gang zum Europ&auml;ischen Gerichtshof f&uuml;r Menschenrechte ist geplant.</p>
<h2 class="auto-created">Wo bleibt der Rechts&shy;s&shy;taat?</h2>
<p>Ohne sich auf medizinische Streitfragen und Detailbewertungen des Einzelfalls einzulassen, bleiben kritikw&uuml;rdige Gesichtspunkte festzustellen:</p>
<p>Eine &uuml;berlange Verfahrensdauer stellt bereits eine Rechtsverletzung dar. Dies ist st&auml;ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europ&auml;ischen Gerichtshofs f&uuml;r Menschenrechte. Hier ist nicht erkennbar, warum es bis zur zweitinstanzlichen Entscheidung &uuml;ber f&uuml;nf Jahre brauchte, ohne dass umfassend weitere Sachaufkl&auml;rung betrieben wurde.</p>
<p>Es ist ferner nicht erkennbar, dass hier durchweg Eilentscheidungen ohne Gew&auml;hrung rechtlichen Geh&ouml;rs notwendig waren. Die nachtr&auml;gliche Gew&auml;hrung von Verfahrensrechten verlief schleppend. Mildere Mittel w&auml;ren m&ouml;glich gewesen, sie sind formal, aber nicht sachlich-ernsthaft gepr&uuml;ft worden. Die Trennung von der Mutter auf Dauer ist selbst dann, wenn man &#8211; was sachlich nicht ersichtlich ist, ein Fehlverhalten f&uuml;r m&ouml;glich h&auml;lt, v&ouml;llig unverh&auml;ltnism&auml;&szlig;ig.&nbsp; Es h&auml;tten mildere Mittel gepr&uuml;ft werden m&uuml;ssen, dies ist nicht einmal im Ansatz erwogen worden, z.B. eine Auflage einer objektiven medizinischen Begutachtung. Der Vorrang der Pr&uuml;fung einer Pflegerbestellung auf Familienangeh&ouml;rige ist missachtet worden. Die R&uuml;ckf&uuml;hrung des Kindes in die Familie&nbsp; ist &#8211; grob rechtswidrig &#8211; nie ernsthaft erwogen worden. Der Rechtsstaat hat hier seine Schutzfunktion aufgegeben.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p><i>S&uuml;ddeutsche Zeitung</i> vom 19.4.2009 &bdquo;Chronik eines Albtraums&ldquo;<br /><a href="http://www.petra-heller.com/" target="_blank" rel="noopener">http://www.petra-heller.com/</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2010/publikation/eine-mischung-aus-medizinischer-wichtigtuerei-sturheit-und-hexenjagd-staatliche-kindeswohlgefaeh/">&#8222;Eine Mischung aus medizinischer Wichtigtuerei, Sturheit und Hexenjagd“ &#8211; Staatliche Kindeswohlgefährdung</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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		<title>Alte Zöpfe und juristische Sippenhaft &#8211; Zur Reform des Unterhaltsrechts</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/alte-zoepfe-und-juristische-sippenhaft-zur-reform-des-unterhaltsrechts/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2008 02:00:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 6]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 94 Paradigmenwechsel im Unterhaltsrecht haben zurzeit Konjunktur. Auf diesem Boden gedeihen Parolen von Seiten der Politik, nun werde etwas Bahnbrechendes für die Kinder getan, besonders gut, obwohl es doch eigentlich nur um Verschiebung der Mangelverwaltung und die Frage &#8222;Wer bekommt zuerst Transferleistungen?&#8220; geht. Denn jeder, der als Praktiker des Unterhaltsrechts tätig ist, [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2008/publikation/alte-zoepfe-und-juristische-sippenhaft-zur-reform-des-unterhaltsrechts/">Alte Zöpfe und juristische Sippenhaft &#8211; Zur Reform des Unterhaltsrechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2008, Seite 94</p>
<p>Paradigmenwechsel im Unterhaltsrecht haben zurzeit Konjunktur.</p>
<p>Auf diesem Boden gedeihen Parolen von Seiten der Politik, nun werde etwas Bahnbrechendes für die Kinder getan, besonders gut, obwohl es doch eigentlich nur um Verschiebung der Mangelverwaltung und die Frage &#8222;Wer bekommt zuerst Transferleistungen?&#8220; geht. Denn jeder, der als Praktiker des Unterhaltsrechts tätig ist, weiß, dass die &#8222;großartigen&#8220; Neuerungen zugunsten der Kinder nur dann greifen, wenn ein Unterhaltsverpflichteter nicht alle Unterhaltsansprüche seiner Angehörigen bezahlen kann. Dann sind künftig Kinder gegenüber früheren Ehegatten besser gestellt &#8211; nichts anderes steckt dahinter. Da man Kinder nicht verpflichten kann, arbeiten zu gehen, um mit jedem erdenklichen schlecht bezahlten Job die staatlichen Kassen zu entlasten, dient die Verschiebung in der Mangelverwaltung vorrangig den öffentlichen Kassen.</p>
<p>Hier soll nun vordringlich ein anderer Aspekt beleuchtet werden: Die deutsche Gesetzgebung tut sich von jeher schwer mit nicht verheirateten Eltern und ihren Kindern. Es sei nur an die peinlich lange Zeit bis zu der gesetzlichen Regelung eines gemeinsamen Sorgerechts für nicht verheiratete Eltern, trotz eindeutigen Auftrags des Bundesverfassungsgerichts, erinnert. Zudem wurde erst 1998 mit § 1615 Absatz 1 BGB eine Regelung eingeführt, die der nicht mit dem Vater ihres Kindes verheirateten Mutter einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt für maximal 3 Jahre zusprach. Erst langsam gelangte es nämlich ins gesellschaftliche Bewusstsein, dass mit der Regelung von Betreuungsunterhalt auch und gerade die Interessen der Kinder berührt sind, nicht vorrangig die der Eltern.</p>
<h2 class="auto-created">Jahrelange Ungleich&shy;be&shy;hand&shy;lung</h2>
<p>In einem Punkt waren zumindest bislang Kinder mit verheirateten bzw. geschiedenen Eltern &#8211; unter Zugrundelegung dieser Perspektive &#8211; besser gestellt: Nach § 1570 BGB kann &#8211; von je her &#8211; ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Übereinstimmend ging die familiengerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise zumindest bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit besteht. Demgegenüber war der in § 1615 Absatz 1 BGB seit 1998 normierte Anspruch eines Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des anderen Elternteils zur Gewährung von Unterhalt an den betreuenden Elternteil endet &#8211; wie bereits beschrieben- gemäß § 1615 Absatz 2 Satz 3 BGB im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. In der &#8222;real existierenden&#8220; Ehe besteht für den betreuenden Elternteil nach § 1360 BGB &#8211; unbegrenzt &#8211; der Anspruch, Unterhalt zu bekommen.</p>
<p>Im Fall der Trennung verheirateter Eltern ergibt sich ein Betreuungsunterhaltsanspruch analog dem des § 1570 BGB bei der Betreuung von kleinen Kindern.</p>
<p>Schon zum 1. Juli 2007 sollte die Unterhaltsrechtsreform in Kraft treten. Damals verhinderten konservative Kreise die Verabschiedung. Ein wesentlicher Punkt war der Widerstand gegen die geplante Angleichung der gesetzlichen Regeldauer des Betreuungsunterhalts für Kinder von verheirateten und nicht verheirateten Eltern. Dies berücksichtige den besonderen Schutz der Ehe nicht. Mit resignativem Zorn ließen sich SPD und Bundesjustizministerium darauf ein, die bisherige Ungleichbehandlung fortzuschreiben.</p>
<p>Im Mai 2007 wurde eine bis dahin unbemerkt gebliebene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2007 veröffentlicht, die jedoch genau dies für verfassungswidrig erklärte: Die unterschiedliche Regelung der Unterhaltsansprüche wegen der Pflege oder Erziehung von Kindern in § 1570 BGB (also bei geschiedenen Eltern) und § 1615 Absatz 1 BGB (also bei nicht verheirateten Eltern) verstoße gegen Artikel 6 Absatz 5 des Grundgesetzes. Damit war die geplante Unterhaltsrechtsreform &#8222;gestorben&#8220; und musste verschoben werden.</p>
<p>Im zweiten Anlauf löste der Gesetzgeber &#8222;elegant&#8220; das Problem, indem die Regeldauer für den Betreuungsunterhalt bei geschiedenen, getrennt lebenden, verheirateten und nicht verheirateten Eltern auf 3 Jahre festgelegt wurde.</p>
<h2 class="auto-created">Die T&uuml;cken der Reform</h2>
<p>Ist nun alles ganz einfach gelöst? Nein, denn Probleme in der Praxis, Fragen und Kritikpunkte bleiben.</p>
<p>&#8226; Zunächst einmal bleibt es empörend, dass eine kleine, aber einflussreiche Gruppe deutschnationaler und &#8222;katholizistischer&#8220; Fundamentalisten den Schutz der Ehe immer nur dann als gewährt ansieht, wenn andere Lebensformen diskriminiert werden und dies auch 1:1 auf die Kinder überträgt, die für die Lebensentwürfe ihrer Eltern nicht in juristische Sippenhaft genommen werden dürfen. Dieses gesellschaftliche Phänomen ist ebenso kinder- wie grundgesetzfeindlich. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts drückt eine Selbstverständlichkeit aus und ist keineswegs eine große Errungenschaft.</p>
<p>&#8226; Die Gleichstellung von verheirateten und nicht verheirateten Eltern ist lediglich bei der Berücksichtigung von Trennung und Scheidung formal verwirklicht. Es gibt kein Pendant für den Fall, dass beide Eltern eine längere Betreuungszeit des Kindes als 3 Jahre vorsehen, der betreuende Elternteil ist dann auf den &#8222;good will&#8220; des anderen Elternteils, der täglich widerrufen werden kann, angewiesen.</p>
<p>&#8226; Die Dreijahresfrist berücksichtigt nicht, dass der Anspruch auf Kindertagesbetreuung ab dem dritten Lebensjahr noch nicht überall realisiert bzw. durchführbar ist.</p>
<p>&#8226; Der Anspruch des nicht verheirateten betreuenden Elternteils ist keineswegs in jeder Hinsicht völlig gleichwertig. So muss der betreuende Elternteil, der mit dem anderen nicht verheiratet ist, anders als der (ehemals) verheiratete, seinen Vermögensstamm einsetzen, bevor Betreuungsunterhalt geltend gemacht werden kann.</p>
<p>&#8226; Die plötzliche Herabsenkung des Betreuungsunterhaltsanspruchs für geschiedene Elternteile auf 3 Jahre wirft viele Fragen des Bestandsschutzes im weitesten Sinne auf, die durch Übergangsvorschriften nicht geregelt sind und geregelt werden können. Möglicherweise ein Einfallstor für unterschiedliche Behandlung, die gerade nicht gewollt ist.</p>
<p>&#8226; Es bleibt ferner abzuwarten, wie die Ausnahmevorschriften von § 1570 BGB und § 1615 Absatz 1 BGB, die unter gewissen Voraussetzungen eine Verlängerung des Betreuungsunterhaltsanspruchs über 3 Jahre hinaus ermöglichen, gehandhabt werden und ob diese ein weiteres Einfallstor für Ungleichbehandlung von Kindern (ehemals) verheirateter und nicht verheirateter Eltern darstellen.</p>
<p>Die Verfassungswirklichkeit wird Artikel 6 Absatz 5 GG erst gerecht, wenn es dazu keiner Verfassungsgerichtsentscheidung über Selbstverständliches und keiner übereilten gesetzgeberischen Aktivität zur formalen Erfüllung dieser Entscheidung mehr bedarf. Bis dahin ist es noch ein weiter Weg.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 28.Februar 2007, Az. 1 BvL 9/04</p>
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