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	<title>Ulrike Spangenberg Archive - Humanistische Union</title>
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		<title>Ehe = Lebenspartnerschaft ungleich Familie ungleich Geschlechtergleichheit &#8211; Zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/ehe-lebenspartnerschaft-8800-familie-8800-geschlechtergleichheit-zum-ehegattensplitting-fue/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 23 May 2014 06:45:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 3]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 53 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Mai 2013 entschieden, dass es verfassungswidrig ist, wenn Ehen das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen können, eingetragene Lebenspartnerschaften aber nicht. Das Ergebnis war zu erwarten. In den vergangenen Jahren hat das Gericht die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch bei der Hinterbliebenenversorgung, der Grundstücks-, Erbschafts- [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/ehe-lebenspartnerschaft-8800-familie-8800-geschlechtergleichheit-zum-ehegattensplitting-fue/">Ehe = Lebenspartnerschaft ungleich Familie ungleich Geschlechtergleichheit &#8211; Zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2014, Seite 53</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Mai 2013 entschieden, dass es verfassungswidrig ist, wenn Ehen das Ehegattensplitting in Anspruch nehmen können, eingetragene Lebenspartnerschaften aber nicht. Das Ergebnis war zu erwarten. In den vergangenen Jahren hat das Gericht die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft auch bei der Hinterbliebenenversorgung, der Grundstücks-, Erbschafts- und Schenkungsteuer sowie der Beamtenbesoldung als gleichheitswidrig verworfen.</p>
<p>Noch 2007 hieß es in einem Kammerbeschluss zum sogenannten Familienzuschlag für verheiratete Beamte, die sexuelle Orientierung sei vom besonderen Diskriminierungsschutz in Artikel 3 Absatz 3 GG nicht erfasst und die Privilegierung der Ehe über Artikel 6 Absatz 1 GG zu rechtfertigen. Erst seit der Juli 2009 gefallenen Entscheidung zur Hinterbliebenenversorgung vertritt das BVerfG die Auffassung, dass die sexuelle Orientierung mit den in Artikel 3 Absatz 3 GG genannten besonders geschützten Kategorisierungen vergleichbar ist. Für die unterschiedliche Behandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft gilt seitdem ein besonders strenger Rechtfertigungsmaßstab. Wegen Artikel 6 Absatz 1 GG sind zwar weiterhin Regelungen erlaubt, die Ehen gegenüber anderen Lebensformen begünstigen. Soweit derartige Begünstigungen jedoch zu Benachteiligungen anderer Lebensformen führen und diese Lebensformen sich im Hinblick auf den geregelten Lebenssachverhalt und die mit der Regelung verfolgten Ziele nicht von der Ehe unterscheiden, genügt der pauschale Verweis auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Ehe allein nicht mehr.</p>
<h2 class="auto-created">Schlechter&shy;stel&shy;lung beim Ehegat&shy;ten&shy;split&shy;ting</h2>
<p>Auch in der aktuellen Entscheidung folgt das BVerfG diesem Maßstab und vergleicht die rechtlichen und realen Lebenssituationen von Ehe und Lebenspartnerschaft im Hinblick auf die Gründe, die das Ehegattensplitting rechtfertigen sollen. Dabei wird zum einen die steuerrechtliche Anknüpfung an die zivilrechtliche Ausgestaltung der Ehe und die Fiktion der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft diskutiert, zum anderen familienpolitische Intentionen. Der Ausschluss von Lebenspartnerschaften ist demnach zu Recht nicht begründbar. Lebenspartnerschaften sind durch das Lebenspartnerschaftsgesetz zivilrechtlich wie Ehen ausgestaltet und hier wie dort wachsen Kinder in unterschiedlichen Betreuungskonstellationen auf. In der Entscheidung kommt sehr deutlich die Gleichwertigkeit von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften zum Ausdruck. Nicht nur in Bezug auf rechtliche und gelebte Verhältnisse zwischen den jeweiligen Partner/inne/n, sondern gerade auch als Lebensform, in der selbstverständlich Kinder aufwachsen können.</p>
<p>Nach der im Februar 2013 getroffenen Entscheidung zur Adoption von adoptierten Kindern des Partners oder der Partnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (Sukzessivadoption) steht jetzt noch die Gleichbehandlung bei Adoptionen durch beide Lebenspartner/innen gemeinsam aus. Interessant wird sein, ob Krankenkassen künftig auch die Kosten der künstlichen Befruchtung bei Lebenspartnerschaften übernehmen und wie die steuerliche Absetzbarkeit derartiger Kosten gehandhabt wird. Bislang ist die Übernahme dieser Kosten auf Ehen und die steuerliche Berücksichtigung auf heterosexuelle Paare beschränkt.</p>
<h2 class="auto-created">Ehegat&shy;ten&shy;split&shy;ting konserviert 50er Jahre Famili&shy;en&shy;mo&shy;dell</h2>
<p>So richtig die Entscheidung in Bezug auf die Gleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaften ist: Das Ehegattensplitting besteht unverändert weiter. Die Regelung wurde bereits in den 50er-Jahren eingeführt und fördert ein veraltetes und vor allem für Frauen nachteiliges Lebensmodell. Das BVerfG hatte zwar nicht über die Rechtsmäßigkeit des Ehegattensplittings an sich zu entscheiden. Dennoch wäre ein kritischer Blick sowohl auf die Auswirkungen des Splittings als auch die Begründbarkeit zu wünschen gewesen.</p>
<p>Bei der Debatte um das Ehegattensplitting dominiert rhetorisch der Bezug auf die formale Gleichheit, die auch in der Entscheidung des BVerfG zum Ausdruck kommt. Immer wieder wird beispielsweise die Gleichwertigkeit von Erwerbs- und Hausarbeit betont, ohne die Risiken unbezahlter Haus- und Sorgearbeit zu thematisieren, die künftig auch Lebenspartner/innen betreffen können. Zudem wird bei dem Vergleich von Ehen mit gleichem Haushaltseinkommen das durch Hausarbeit erwirtschaftete Schatteneinkommen vernachlässigt. Das aus Artikel 3 Absatz 2 und 3 GG hergeleitete und inzwischen vom BVerfG selbst anerkannte Verbot mittelbarer Diskriminierung wird in der Entscheidung zwar genannt. Die Ausführungen beschränken sich jedoch auf das Problem von Typisierungen bei Ehe und Lebenspartnerschaften. Die faktischen Nachteile des Splittings zulasten von Frauen werden nicht thematisiert.</p>
<p>Auf die immer wieder geäußerte Kritik an der Begründung des Ehegattensplittings wird ebenfalls nicht eingegangen. Die zivilrechtliche Ausgestaltung von Ehe und Lebenspartnerschaft kann die Fiktion der Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft nicht begründen. Es ist zwar richtig, dass Rechte und Pflichten in Ehe und Lebenspartnerschaften im Steuerrecht berücksichtigt werden müssen &#8211; allerdings nur insoweit, als damit tatsächliche Aufwendungen und Einschränkungen der Leistungsfähigkeit einhergehen. Diesen Anforderungen entspricht aber bereits die Individualbesteuerung unter Berücksichtigung sozialrechtlich bedingter Unterhaltsaufwendungen.</p>
<h2 class="auto-created">Famili&shy;en&shy;po&shy;li&shy;tisch verfehlt</h2>
<p>Nicht zuletzt sind die Erörterungen zu den familienpolitischen Intentionen bzw. zum Splitting als typisierter Familienförderung problematisch. Damit wird leicht der Eindruck erweckt, das Ehegattensplitting sei als Familienförderung zu rechtfertigen. Das Splitting knüpft aber an die Ehe und gerade nicht die Familie an. Außerdem kommen die familiären Spielräume und finanziellen Entlastungen, die das Ehegattensplitting verspricht, nur scheinbar allen Ehen, Lebenspartnerschaften und Familien zugute. Familien, die kaum oder gar keine Einkommensteuer zahlen, Alleinerziehende oder Eltern, die gleich viel verdienen, profitieren wenig oder überhaupt nicht. Eine Familienförderung sieht anders aus.</p>
<p>Rechtliche Vorgaben können unterschiedlich interpretiert werden. Eine sachliche, an Rechtsgrundsätzen orientierte Auseinandersetzung setzt aber zumindest voraus, sich mit rechtlicher Kritik auseinanderzusetzen: in Bezug auf die systematische Begründbarkeit des Ehegattensplittings, die unterschiedlichen Entlastungswirkungen und die vor allem Frauen treffenden Risiken. Aufgrund der schon im Juli 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung kann das Ehegattensplitting nun &#8211; rückwirkend seit 2001 &#8211; auch von eingetragenen Lebenspartnerschaften in Anspruch genommen werden. Damit hat sich wieder ein Reformfenster geschlossen. Es bleibt zu hoffen, dass das Verbot mittelbarer Diskriminierung künftig mehr Beachtung findet, ebenso wie die in Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 GG formulierte Staatszielbestimmung: &#8222;Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.&#8220;</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>BVerfG v. 07.05.2013 &#8211; 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 , 2 BvR 288/07</p>
<p>BVerfG v. 7.7.2009 &#8211; 1 BvR 1164/07</p>
<p>BVerfG v. 19. 2. 2013 &#8211; 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09</p>
<p>Spangenberg, Ulrike, Die Tücken rechtlicher Gleichbehandlung. Die Entscheidung des BVerfG zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften, in: Streit &#8211; Feministische Rechtszeitschrift 3/2013.</p>
<p>Vollmer, Franziska, Das Ehegattensplitting. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung der Einkommensbesteuerung von Eheleuten, Nomos 1998.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2014/publikation/ehe-lebenspartnerschaft-8800-familie-8800-geschlechtergleichheit-zum-ehegattensplitting-fue/">Ehe = Lebenspartnerschaft ungleich Familie ungleich Geschlechtergleichheit &#8211; Zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Erweiterung, Reform oder Abschaffung &#8211; Die Diskussion um das Ehegattensplitting geht in eine neue Runde</title>
		<link>https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/erweiterung-reform-oder-abschaffung-die-diskussion-um-das-ehegattensplitting-geht-in-eine-neue-ru/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 May 2011 03:20:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[GG: Artikel 3]]></category>
		<category><![CDATA[GRR: Artikel]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seite 74 &#8211; 78 Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juli 2010 entschieden,dass eingetragene Lebenspartnerschaften bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Vergleich zur Ehe nur dann schlechter gestellt werden dürfen, wenn dies mit hinreichend gewichtigen Unterschieden gerechtfertigt werden kann. Soweit der mit einer Rechtsnorm verfolgte Zweck und der geregelte Lebenssachverhalt bei Ehen und Lebenspartnerschaften [weiterlesen]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/erweiterung-reform-oder-abschaffung-die-diskussion-um-das-ehegattensplitting-geht-in-eine-neue-ru/">Erweiterung, Reform oder Abschaffung &#8211; Die Diskussion um das Ehegattensplitting geht in eine neue Runde</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Grundrechte-Report 2011, Seite 74 &#8211; 78</p>
<p>Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Juli 2010 entschieden,<br />dass eingetragene Lebenspartnerschaften bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Vergleich zur Ehe nur dann schlechter gestellt werden dürfen, wenn dies mit hinreichend gewichtigen Unterschieden gerechtfertigt werden kann. Soweit der mit einer Rechtsnorm verfolgte Zweck und der geregelte Lebenssachverhalt bei Ehen und Lebenspartnerschaften vergleichbar ist, kann eine Schlechterstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nicht einfach mit dem Verweis auf den in Artikel 6 Absatz 1 GG verankerten Schutz der Ehe begründet werden.</p>
<h2 class="auto-created">Erweiterung des Splittings auf Leben&shy;s&shy;part&shy;ner&shy;schaften!?</h2>
<p>Damit kippt vermutlich auch die Beschränkung des Ehegattensplittings auf verheiratete Paare. Beim Ehegattensplitting wird das Einkommen beider Eheleute gemeinsam veranlagt und die Steuer berechnet, die auf die Hälfte des zusammengerechneten Einkommens entfällt. Diese Summe ergibt verdoppelt die gemeinsame Steuerschuld der Eheleute. Bei einem Einkommensgefälle zwischen den Eheleuten mindert das Splittingverfahren die mit dem Einkommen steigende Steuerbelastung. Im Vergleich zu einer individuellen Besteuerung fällt der finanzielle<br />Vorteil aus dem Ehegattensplitting umso höher aus, je höher das Haushaltseinkommen insgesamt und je größer das Einkommensgefälle<br />zwischen den Eheleuten ist. Sind beide Eheleute erwerbstätig und erzielen Einkünfte in gleicher Höhe, ist der Splittingvorteil gleich null.</p>
<p>Beim Splitting werden die Eheleute so besteuert, als wenn beide jeweils die Hälfte des Einkommens erzielt hätten. Das BVerfG begründet dies insbesondere mit der Fiktion der »intakten Durchschnittsehe«, in der die »Eheleute eine Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs bilden, in der ein Ehegatte an den Einkünften und Lasten des anderen wirtschaftlich jeweils zur Hälfte teilhat.« Folgt man dieser Argumentation, müsste das Ehegattensplitting auf eingetragene Lebenspartnerschaften erweitert werden. Der Ausschluss wäre als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungssatz in Artikel 3 Absatz 1 GG verfassungswidrig, weil es an hinreichend gewichtigen Unterschieden zwischen Ehe und eingetragenen Lebenspartnerschaften<br />fehlt. Es ist nicht ersichtlich, warum die in Ehen unterstellte gleichberechtigte Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft nicht auch in Lebenspartnerschaften bestehen sollte. Zudem sind Lebenspartnerschaften seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes der Ehe in Bezug auf den Güterstand und versorgungsrechtliche Pflichten gleichgestellt.</p>
<h2 class="auto-created">Splitting nicht als Famili&shy;en&shy;f&ouml;r&shy;de&shy;rung zu recht&shy;fer&shy;tigen</h2>
<p>Die Bundesregierung sieht das anscheinend anders. In der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage heißt es, dass die Beschränkung des Ehegattensplittings auf die Ehe gerechtfertigt sein könnte, weil Kinder typischerweise in Ehen aufwachsen. 90 Prozent des Splittingvolumens entfielen auf Ehepaare mit Kindern. Diese Zahl ist jedoch irreführend, denn sie betrifft alle Haushalte, in denen jemals Kinder gelebt haben. Auf die im Steuerrecht relevanten kindergeldberechtigten Kinder bis zu<br />25 Jahren entfallen dagegen nur max. 65 Prozent des Splittingvolumens. Der Rest kommt Ehen ohne Kinder zugute. Kinder<br />wachsen zudem zunehmend in nichtehelichen, darunter auch<br />gleichgeschlechtlichen Familienformen auf. Warum eine Familienförderung Ehepaaren zugutekommen soll, deren Kinder bereits aus dem Haus sind, aber nichteheliche Familien ausschließt, ist nicht nachvollziehbar.</p>
<p>Das BVerfG hat bereits 1998 entschieden, dass das Ehegattensplitting<br />nicht als Familienförderung zu rechtfertigen sei, denn es knüpft an die Ehe und nicht an das Vorhandensein von Kindern an. Die Höhe der steuerlichen Entlastungswirkung hängt weder von der Zahl der Kinder noch von kindbedingten Aufwendungen ab, sondern allein von der Höhe und Differenz der ehelichen Einkünfte. Als Familienförderung lässt sich das Splitting &#8211; unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 GG &#8211; nur dann rechtfertigen, wenn es allen Familien zugutekommt.</p>
<h2 class="auto-created">Famili&shy;en&shy;split&shy;ting keine Alternative</h2>
<p>Das in den letzten Jahren häufiger vorgeschlagene Familiensplitting ist keine sachgerechte Alternative. Beim Familiensplitting nach französischem Vorbild würde das Einkommen bei der Berechnung der Steuerschuld nicht nur halbiert, sondern durch die Anzahl aller Familienmitglieder geteilt. Demnach fiele die Steuerschuld insbesondere bei vielen Kindern und in hohen Einkommensgruppen erheblich geringer aus, auch in Lebenspartnerschaften. Im Vergleich zum geltenden Recht von Kinderfreibetrag und Kindergeld würden von einer solchen Reform jedoch vor allem hohe Einkommensgruppen profitieren. Die bereits jetzt bestehende Schere zwischen Eltern, die Kindergeld beziehen, und denjenigen, die vom Kinderfreibetrag profitieren, würde weiter geöffnet.</p>
<h2 class="auto-created">Benach&shy;tei&shy;li&shy;gung von Frauen</h2>
<p>Die gegenwärtige Diskussion um eine Erweiterung oder Umwandlung des Splittings vernachlässigt zudem die nachteiligen Wirkungen für Frauen. Das BVerfG unterstellt mit dem Bezug auf die »intakte Durchschnittsehe« eine ökonomische Perspektive auf die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft, in der es irrelevant ist, wer das Einkommen verdient. Abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft &#8211; wonach den Eheleuten nur das gehört, was sie selbst verdienen &#8211; soll den Eheleuten das Haushaltseinkommen demnach faktisch gleichberechtigt zur Verfügung stehen. Die wenigen empirischen Studien zur Verteilung von Einkommen innerhalb von<br />Paarhaushalten belegen jedoch, dass die Entscheidungen über die Verwendung des Einkommens häufig sehr wohl davon abhängt, wer das Einkommen erzielt. Das in Artikel 3 Absatz 2 GG verankerte Verbot mittelbarer Diskriminierung verlangt zudem, bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Norm auch deren Folgen für die einzelnen Ehepartner zu berücksichtigen. Da der Splittingvorteil beim Ehegattensplitting in Einverdienstehen besonders hoch ist, stellt sich insbesondere für Frauen &#8211; die in der Regel geringere Einkünfte erzielen als Männer und häufig eher für Haushalt und Kinder zuständig sind &#8211; die Frage, ob sich eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit<br />finanziell lohnt. Häufig arbeiten verheirate Frauen in geringfügiger<br />Beschäftigung, weil diese den Splittingvorteil nicht mindert. Allerdings entstehen so auch keine eigenständigen sozialen Sicherungsansprüche. Im nachehelichen Unterhalts- und Versorgungsrecht wird im Widerspruch zum Splitting die ökonomische Eigenverantwortung von Frauen betont. Das Risiko, im Falle einer Scheidung ökonomisch nicht abgesichert zu sein, geht dann zu Lasten von Frauen, die nach Jahren fehlender oder geringfügiger Erwerbstätigkeit nur schlechte Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben.</p>
<p>Mit einer Individualbesteuerung ließen sich diese Nachteile vermeiden. Soweit Unterhaltspflichten, die beispielsweise durch den Wegfall das Sozialhilfeanspruchs entstehen, in Höhe des sozialrechtlichen Existenzminimums steuerlich berücksichtigt werden, ist die Individualbesteuerung auch eine verfassungsgerechte Alternative zum Ehegattensplitting. Damit würden nicht nur Ehen und Lebenspartnerschaften rechtlich gleichgestellt, sondern auch Steuermehreinnahmen in Höhe von ca. 18 Mrd. &#8364; entstehen, die für eine wirkliche Familienförderung verwendet werden könnten.</p>
<h2 class="auto-created">Literatur</h2>
<p>Spangenberg, Ulrike, Neuorientierung der Ehebesteuerung: Ehegattensplitting und Lohnsteuerverfahren, Arbeitspapier der Hans-<br />Böckler-Stiftung 106, Düsseldorf 2005</p>
<p>Seel, Barbara (Hg.), Ehegattensplitting und Familienpolitik, Wiesbaden<br />2007</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://www.humanistische-union.de/publikationen/grundrechte-report/2011/publikation/erweiterung-reform-oder-abschaffung-die-diskussion-um-das-ehegattensplitting-geht-in-eine-neue-ru/">Erweiterung, Reform oder Abschaffung &#8211; Die Diskussion um das Ehegattensplitting geht in eine neue Runde</a> erschien zuerst auf <a href="https://www.humanistische-union.de">Humanistische Union</a>.</p>
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